58
- 320 E EsnLG 1 1. 215 - Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Landgericht Essen für das Geschäftsjahr 2019 Abschnitt A: Einrichtung der Kammern: Bei dem Landgericht Essen sind für das Geschäftsjahr 2019 insgesamt 18 Zivilkammern, 5 Kammern für Handelssachen, 12 große Strafkammern darunter 2 große Strafkam- mern als Schwurgericht, 3 große Strafkammern als Wirtschaftsstrafkammern, 2 kombi- nierte Jugend- und Jugendschutzkammern, 1 große Jugendkammer als Berufungskam- mer gegen die Entscheidungen der Jugendschöffengerichte 10 kleine Strafkammern darunter 2 als Wirtschaftsstrafkammern und 1 als Jugendkammer 4 Kammern für Buß- geldsachen sowie 2 Strafvollstreckungskammern gebildet.

320 Esn. LG 1 · - 3 - der Anfangsbuchstabe des Familiennamens, wobei nur das erste Hauptwort in Betracht kommt und Verwandtschaftsbezeichnungen, Adelsprädikate usw. unbe-

  • Upload
    others

  • View
    0

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

- 320 E EsnLG 1 – 1. 215 -

Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Landgericht Essen für das

Geschäftsjahr 2019

Abschnitt A:

Einrichtung der Kammern: Bei dem Landgericht Essen sind für das Geschäftsjahr 2019 insgesamt 18 Zivilkammern, 5 Kammern für Handelssachen, 12 große Strafkammern – darunter 2 große Strafkam-mern als Schwurgericht, 3 große Strafkammern als Wirtschaftsstrafkammern, 2 kombi-nierte Jugend- und Jugendschutzkammern, 1 große Jugendkammer als Berufungskam-mer gegen die Entscheidungen der Jugendschöffengerichte – 10 kleine Strafkammern – darunter 2 als Wirtschaftsstrafkammern und 1 als Jugendkammer – 4 Kammern für Buß-geldsachen sowie 2 Strafvollstreckungskammern gebildet.

- 2 -

Abschnitt B:

Verteilung der Geschäfte und Besetzung: Für die vor dem 01.01.2019 eingegangenen – einschließlich der von anderen Kammern übernommenen oder übertragenen – Sachen gilt die bis zum 31.12.2018 maßgebliche Geschäftsverteilung fort, es sei denn, dieser Geschäftsverteilungsplan enthält eine hier-von abweichende ausdrückliche Regelung.

I.

Die Verteilung der Geschäfte in Zivil- und Strafsachen erfolgt in Teilen nach einem Tur-nus-System, im Übrigen nach

a) Buchstaben, b) Amtsgerichtsbezirken, c) Sachgebieten oder dem einen und anderen dieser Merkmale.

Soweit die Verteilung nach Buchstaben erfolgt, erfassen die Buchstaben A, O, und U auch die Umlaute Ä, Ö und Ü.

II. Allgemeines zur Verteilung der Geschäfte auf die Zivilkammern (einschließlich der Beru-fungskammern) und Kammern für Handelssachen. 1. Soweit auf den Namen eines Verfahrensbeteiligten abzustellen ist, richtet sich die

Zuständigkeit nach dem Verfahrensbeteiligten, der in alphabetischer Reihenfolge an erster Stelle steht. Bei Namensgleichheit ist der erstbenannte Vorname in alphabeti-scher Reihenfolge maßgebend. Bei einer Verweisung an das Landgericht ist die Be-zeichnung des in alphabetischer Reihenfolge ersten noch im Streit befindlichen maß-geblichen Verfahrensbeteiligten entscheidend.

2. Die Verteilung der Geschäfte richtet sich, soweit sie nach Buchstaben erfolgt, nach

der Bezeichnung der beklagten Partei und zwar ist maßgebend:

a) bei Klagen gegen natürliche Personen:

- 3 -

der Anfangsbuchstabe des Familiennamens, wobei nur das erste Hauptwort in Betracht kommt und Verwandtschaftsbezeichnungen, Adelsprädikate usw. unbe-rücksichtigt bleiben. Umlaute gelten als ein Buchstabe ohne Rücksicht auf die Schreibweise.

Beispiele: Albert zur Nieden = N Schulte-Pelkum = S Freiherr von Schell = S Gebrüder Fischer = F Dr. Müller = M

b) bei Klagen gegen natürliche Personen (Kaufleute) unter ihrer Firma:

der Anfangsbuchstabe des ersten Buchstabens des Familiennamens der unter der Firma handelnden Person entsprechend lit. a), auch wenn der Familienname nicht in der Firma enthalten ist und sich nicht aus dem Rubrum ergibt

Beispiele: Essener Zündwarenfabrik C. Koch (Inhaber Koch) = K Gebrüder Max Schulte, Inhaber A. Meyer = M Discountparadies (Inhaber : Heinrich Vogel) = V;

c) bei Klagen gegen den Fiskus, soweit nicht Buchstabe d) in Betracht kommt: der Anfangsbuchstabe des Ortes, an dem die den Fiskus im Prozess vertretende

Behörde ihren Sitz hat;

d) bei Klagen gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Stadtgemeinden, Kreis- und Landschaftsverbände, Schulverbände, Kirchengemeinden usw.), Be-rufsgruppenverbände und Parteien, wenn ihr Name eine Orts- oder Regionsbe-zeichnung enthält:

der Anfangsbuchstabe dieser Bezeichnung; in allen übrigen Fällen gilt Buchstabe

e) entsprechend. Beispiele: Stadt Dorsten = D Katholische Kirchengemeinde Wulfen = W Kreishandwerkerschaft Essen = E Bundesverband der...in Marl = M Anders dagegen: Kirchengemeinde St. Johann = J (vgl. hierzu den folgenden Buchstaben e);

- 4 -

e) bei Klagen gegen Gesellschaften, Gewerkschaften, Vereine, Kassen, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen und ihnen gleich gestellte, soweit sie nicht unter d) oder h) fallen:

der Anfangsbuchstabe der Benennung. Dabei bleiben aber außer Betracht: die Worte „Firma“, „Gesellschaft“, „Komman-ditgesellschaft“, „Aktiengesellschaft“, „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, „GbR“, „Genossenschaft“, „Gewerkschaft“, „Anstalt“, „Korporation“, „Verband“, „Verein“, „Interessengemeinschaft“, „Arbeitsgemeinschaft“, „Bürgerinitiative“, „Aktion“, „Ze-che“, „Kirchengemeinde“ sowie die Bezeichnungen „evangelisch“, „katholisch“, „St“, „Hl“, „evgl./kath.....Krankenhaus GmbH“, „Vereinigte...“, „ Allgemeine...“, fer-ner Vornamen, Verwandtschaftsbezeichnungen, Adelsprädikate, Artikel (nicht Possessivartikel) und Präpositionen sowie Ziffern und Zeichen, die keine Buch-staben sind. Diese Aufzählung ist abschließend.

Beispiele: Autohaus Fischer GmbH = A Frankfurter Volkswagendienst GmbH = F Vereinigte Schraubenwerke GmbH Essen-Steele = Sch Rhein.-Westf. Wohnstätten AG = R Fried. Krupp AG = K Gewerkschaft „Fröhliche Morgensonne“ = F Evgl. Bethesda Krankenhaus GmbH = B

Aktion „Kampf dem Krebs“ e. V. = K 4UnitAgresso = U

Universitätsklinikum Essen = U Richtet sich die Klage gegen einen Konzern oder eine ähnliche Vereinigung, so ist der Anfangsbuchstabe des angeschlossenen Unternehmens maßgebend, wenn sich die Klage auf dieses bezieht und es im Klagerubrum mit angegeben ist;

f) bei Klagen gegen einen Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testaments-

vollstrecker:

der Anfangsbuchstabe des Familiennamens des Erblassers wie zu Buchstabe a);

g) bei Klagen gegen den Verwalter einer Insolvenzmasse, den Verwalter einer Kon-kursmasse und einer Zwangsverwaltung oder einen aufgrund von § 106 I S. KO eingesetzten Sequester sowie bei Interventions-, Anfechtungsklagen, Klagen nach § 805 ZPO und bei Widersprüchen gegen einen Teilungsplan:

- bei natürlichen Personen: der Anfangsbuchstabe des Familiennamens des

Gemeinschuldners bzw. des Schuldners, gegen den die Vollstreckung be-trieben wird, wie zu Buchstabe a);

- 5 -

- bei juristischen Personen oder ihnen gleichgestellten, soweit sie nicht unter d) oder h) fallen: der Anfangsbuchstabe der Firma des Gemeinschuldners bzw. Schuldners, gegen den die Vollstreckung betrieben wird, wie zu Buchstabe e);

- 6 -

h) bei Klagen gegen Wohnungs- oder Teileigentumsgemeinschaften als Gemein-

schaft: der Anfangsbuchstabe des Straßennamens, in der sich die Liegenschaft befindet,

bei mehreren Straßennamen in alphabetischer Reihenfolge. 3. Soweit sich die Zuständigkeit für erstinstanzliche Zivilsachen nach Amtsgerichtsbe-

zirken im Landgerichtsbezirk Essen richtet, ist für die Bestimmung des Bezirks in nachstehender Reihenfolge maßgebend:

a) bei Verweisung der Ort des verweisenden Amtsgerichts; bei Verweisung durch

das Amtsgericht Gelsenkirchen gilt dies mit der Maßgabe, dass, sofern die Sache unter Anwendung von lit. b) zum früheren Bezirk des Amtsgerichts Gelsenkir-chen-Buer gehören würde, das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer als verweisen-des Gericht gilt,

b) im Übrigen der Ort des Amtsgerichtsbezirks,

aa) der im Rubrum bei dem Beklagten – bei mehreren Beklagten ausschließlich bei dem in alphabetischer Reihenfolge an erster Stelle stehenden – ange-geben ist,

bb) der im Rubrum bei dem Kläger – bei mehreren Klägern ausschließlich bei

dem in alphabetischer Reihenfolge an erster Stelle stehenden – angegeben ist,

wobei jeweils Zusätze wie z. B. „z. Zt.“ unberücksichtigt bleiben und bei mehreren angegebenen Orten der zuerst Genannte entscheidet, cc) in welchem der Tat- oder der Unfallort liegt, auf den sich der Kläger beruft.

c) Kann der Rechtsstreit nach den vorstehenden Bestimmungen dem Bezirk eines Amtsgerichts des Landgerichtsbezirks nicht zugerechnet werden, so gilt das Amtsgericht in Essen als maßgebend.

d) Ergibt sich die Zuständigkeit einer Kammer erst aus einer Kombination von Buch-

staben und Amtsgerichtsbezirken, gilt Folgendes: Der Buchstabe richtet sich allein nach dem gem. B. II. Nr. 1 und 2 bestimmten Verfahrensbeteiligten. Der maßgebliche Amtsgerichtsbezirk bestimmt sich nach den vorstehenden Re- gelungen zu B. II. 3. a) bis c).

- 7 -

4. Soweit die Zuständigkeit für erstinstanzliche Zivilsachen durch Sachgebiete bestimmt ist, erstreckt sich die Kammerzuständigkeit auch auf Rückabwicklungsansprüche, und zwar auch aus Bereicherungsrecht und aus Insolvenzanfechtung. Die Zuweisung nach Sachgebieten geht einer Verteilung nach Amtsgerichtsbezirken und/ oder Buch-staben vor, es sei denn, der in das Sachgebiet fallende Anteil ist unerheblich. Hiervon ist auszugehen, wenn der Anteil weniger als 10% des Streitwerts ausmacht.

5. In Sachen zweiter Instanz ist der Name des Beklagten oder des Antragsgegners ers-

ter Instanz maßgebend und zwar unter entsprechender Berücksichtigung der weite-ren Ziffern in diesem Abschnitt.

6. Mit Ausnahme der in Ziffer 9 getroffenen Regelung bleibt die mit der Bearbeitung einer

Sache zunächst befasste Kammer für die Verhandlung und Entscheidung zuständig und ist zur Abgabe an eine andere Kammer nicht mehr befugt, wenn im schriftlichen Vorverfahren (§ 276 ZPO) die Zustellung der Klage verfügt ist, wenn bereits Termin anberaumt, in einem Berufungsverfahren ein Hinweis nach § 522 Abs. 1 oder 2 ZPO oder in einem Prozesskostenhilfeverfahren die Verfügung auf Anhörung des Gegners ergangen ist oder im Falle eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung eine Entscheidung getroffen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Fall der gesetzlichen Geschäfts-verteilung i.S.d. § 72a GVG vorliegt.

Ändert sich die Zuständigkeit einer Kammer auf Grund einer Änderung der Geschäfts-

verteilung, verbleiben die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Verfahren bei ihr, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird.

7. Wird gemäß § 147 ZPO die Verbindung von mehreren bei verschiedenen Kammern

anhängigen Sachen angeordnet, so geht die weitere Bearbeitung der verbundenen Sachen auf diejenige Kammer über, welche die Verbindung angeordnet hat, falls nicht der Vorsitzende der anderen Kammer sich zur Übernahme der Bearbeitung bereit erklärt. Wird später die Trennung beschlossen, so bleiben die Prozesse bei der Kam-mer, die die Trennung ausgesprochen hat.

8. Vollstreckungsgegenklagen und Klauselgegenklagen (§§ 767, 768, 795 ZPO), Nich-

tigkeits- und Restitutionsklagen (§§ 579, 580 ZPO) sowie Abänderungsklagen (§ 323 ZPO), die eine Änderung oder eine Ergänzung eines früheren Titels verfolgen, wer-den erstinstanzlich von derjenigen Kammer bearbeitet, die den Titel geschaffen hat. Ist eine solche Zuständigkeitsbestimmung nicht möglich, so ist die Kammer zuständig, die nach den bei Eingang dieser Klagen geltenden Bestimmungen für den Erlass des zu beseitigenden oder abzuändernden Titels zuständig sein würde.

Richtet sich die Klage gegen mehrere Titel, so ist sie von derjenigen Kammer zu be-arbeiten, die für den Erlass des ältesten Titels zuständig sein würde. Maßgeblich ist dabei der Klageantrag oder die Klagebegründung.

- 8 -

9. Im Falle der Hauptintervention (§ 64 ZPO) ist die Kammer zuständig, welche den „an-hängigen Rechtsstreit“ bearbeitet oder bearbeitet hat.

10. Arreste und einstweilige Verfügungen werden von derjenigen Kammer bearbeitet, die

für die Hauptsache zuständig ist oder sein würde. Stehen sie mit einer bereits anhän-gigen Sache zwischen denselben Parteien in tatsächlichem oder rechtlichem Zusam-menhang, so werden sie von der mit der anhängigen Sache befassten Kammer auch dann bearbeitet, wenn der Beklagte oder bisherige Antragsgegner der Antragsteller ist oder wenn sich die Rechtshängigkeit der Hauptsache erst im Widerspruchsverfah-ren herausstellt.

11. Bei Streitigkeiten im Erkenntnisverfahren, die unmittelbar einen vor dem Landgericht

Essen geschlossenen Vergleich betreffen (z.B. dessen Auslegung oder Rückabwick-lung), ist die Kammer zuständig, vor welcher der Vergleich zustande gekommen ist. Dies gilt selbst dann, wenn eine sachliche Zuständigkeit für den mit dem Vergleich geregelten Streitgegenstand nicht mehr gegeben wäre. Ist die Kammer zwischenzeit-lich aufgelöst worden, so tritt an ihre Stelle die Kammer derselben Instanz mit der nächsthöheren Ordnungsnummer, bei Fehlen einer höheren Ordnungsnummer die Kammer derselben Instanz mit der niedrigsten Ordnungsnummer.

12. In Fällen der Zurückverweisung einer Sache an eine andere Kammer gilt die Vertre-

tungsregelung entsprechend. 13. Die Geschäfte der Kammern für Handelssachen werden nach dem Turnus-System

verteilt. Hierfür gelten folgende Grundsätze, welche den Regelungen in Ziffer 8. bis 12. vorgehen:

a) Der Verteilung der Geschäfte liegt die Vorschaltliste K (erstinstanzliche Handels-

sachen einschließlich der selbständigen Beweisverfahren sowie zweitinstanzliche Handelssachen) zugrunde.

Die Vorschaltliste K beruht auf der periodischen Wiederkehr der Zahlenfolgen 1 bis 59. In ihr werden alle an die Kammern für Handelssachen gerichteten Eingänge erfasst.

b) Alle an einem Tag an die Kammern für Handelssachen gerichteten neu eingehen-den Sachen werden am folgenden Arbeitstag fortlaufend in alphabetischer Rei-henfolge („A“ vor „B“ vor „C“ pp.) in die Vorschaltliste K eingetragen. Die Reihen-folge bestimmt sich nach dem Namen der beklagten Partei/des Antragsgegners (entsprechend Ziffer 2. i.V.m. Ziffer 1. sowie bei zweitinstanzlichen Sachen auch Ziffer 5.). Gehen an einem Tage mehrere Sachen gegen dieselbe beklagte Partei/denselben Antragsgegner im obigen Sinne ein, so bestimmt sich ihre Reihenfolge nach dem

- 9 -

Namen der klägerischen Partei/des Antragstellers, bei mehreren Sachen dersel-ben klägerischen Partei nach der Höhe des Streitwerts in aufsteigender Folge.

c) Für Arreste und einstweilige Verfügungen gelten folgende Sonderregelungen: Außer an dienstfreien Tagen, an denen bei dem Landgericht Essen ein Bereit-schaftsdienst eingerichtet ist, sind zunächst die Verfahren vom Vortage einzutra-gen. Sodann sind die im Verlaufe des Tages eingehenden Arreste und einstweili-gen Verfügungen sofort nach Eingang vorab einzutragen und der/dem Kammer-vorsitzenden vorzulegen. Bei mehreren gleichzeitig eingehenden Anträgen/einst-weiligen Verfügungen gilt die oben getroffene Regelung entsprechend. An dienstfreien Tagen, an denen bei dem Landgericht Essen ein Bereitschafts-dienst eingerichtet ist, sind die in der Zeit des Bereitschaftsdienstes eingehenden Arreste und einstweiligen Verfügungen sofort nach Eingang einzutragen. Die Ein-tragung zu diesem Zeitpunkt bereits eingegangener sonstiger Verfahren erfolgt erst am nächsten Arbeitstag. Auch insoweit gilt bei mehreren gleichzeitig einge-henden Anträgen//einstweiligen Verfügungen die obige Regelung entsprechend.

d) Für Vollstreckungsgegenklagen und Klauselgegenklagen (§§ 767, 768, 795 ZPO), Nichtigkeits- und Restitutionsklagen (§§ 579, 580 ZPO) sowie Abänderungsklagen (§ 323 ZPO), die eine Änderung oder eine Ergänzung eines früheren Titels verfol-gen, gilt Ziffer 8. S. 1 mit der Maßgabe, dass der hiernach zuständigen Kammer für Handelssachen die nächstbereite Ziffer der Vorschaltliste K, für die sie zustän-dig ist, zuzuweisen ist. Ist eine solche Zuständigkeitsbestimmung nicht möglich, verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.

e) Enthält eine neu eingehende Sache einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, ist entsprechend lit. c) zu verfahren; die Regelung in lit. d) S. 1 ist zu berücksichtigen.

f) In Fällen der Zurückverweisung einer Sache an eine andere Kammer für Handels-sachen gilt die Vertretungsregelung entsprechend. Der hiernach zuständigen Kammer ist die nächstbereite Ziffer der Vorschaltliste K, für die sie zuständig ist, zuzuweisen.

g) Wird bei der Führung der Vorschaltliste die für die Eintragung vorgesehene Rei-henfolge versehentlich nicht eingehalten, so wird hierdurch die sich aus den Ein-tragungen in der Vorschaltliste ergebende Zuständigkeit der Kammern nicht be-rührt.

- 10 -

III.

Verteilung der Geschäfte auf die Zivilkammern und Kammern für Handelssachen: Es bearbeiten: 1. Zivilkammer

1. als Arzthaftungskammer (vgl. § 72a S. 1 Nr. 3 GVG)

a) unabhängig von der Rechtsgrundlage die erstinstanzlichen Streitigkeiten über

Ansprüche aus Heilbehandlung, also im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Psychologen, Physiotherapeuten und anderen beruflich mit der Heilbehandlung befassten Personen stehende Strei-tigkeiten, (Streitigkeit im Sinne des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. e ZPO) mit den Anfangsbuchstaben C-F, I-N und U-Z. Das gilt für die genannten Anfangsbuch-staben auch für Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche gegen an der Heilbe-handlung beteiligte Personen und Ansprüche Dritter aus Leistungen, die in ei-nem unmittelbaren Zusammenhang mit der Heilbehandlung stehen, und An-sprüche aus stationärem Aufenthalt in einem Alten- oder Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung,

b) in sämtlichen Arzthaftungssachen (wie lit. a) die Berufungen und die Beschwer-den in Prozesskostenhilfeverfahren sowie Beschwerden in B-, C-, J- und H-Sachen, soweit nicht die 7. oder die 13. Zivilkammer zuständig ist,

2. sämtliche O- und OH-Sachen in Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind (Streitigkeiten im Sinne des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. k ZPO), soweit nicht die 6. Zivilkammer zuständig ist oder Rechtsstrei-tigkeiten nach § 71 Abs. 2 Nr. 5 GVG betroffen sind,

3. die OH- und O - Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer aufgrund einer

Spezialzuweisung gem. § 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständig ist,

aus den Amtsgerichtsbezirken Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele mit den Anfangsbuchstaben G und N,

2. Zivilkammer

1. die OH- und O-Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer aufgrund einer Spezi-alzuweisung gem. § 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständig ist,

- 11 -

aus den Amtsgerichtsbezirken Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele mit den An-fangsbuchstaben F, K, J, M, O, S, X und Z,

2. die Verfahren betreffend die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel,

3. die Angelegenheiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden, die nach der Verordnung der Lan-desregierung vom 27.11.2001 – GVBl. NRW S. 823 – bei dem Landgericht Essen für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen zusammengefasst sind, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen fallen,

3. Zivilkammer

die OH- und O-Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer aufgrund einer Spezi-

alzuweisung gem. § 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständig ist,

a) aus dem Amtsgerichtsbezirk Gelsenkirchen (ohne den früheren Amtsgerichtsbe-zirk Gelsenkirchen-Buer),

b) aus den Amtsgerichtsbezirken Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele mit den Anfangsbuchstaben C und E,

c) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechno-

logie (Streitigkeiten im Sinne des § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. j ZPO),

4. Zivilkammer

1. die OH- und O-Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer aufgrund einer Spezi-

alzuweisung gem. § 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständig ist,

aus dem Amtsgerichtsbezirk Marl mit dem Anfangsbuchstaben A-J,

2. als Baukammer (§ 71a S. 2 Nr. 2 GVG) für Streitigkeiten aus Bau- und Architekten-verträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleis-tungen stehen, einschließlich Baubetreuungs- und Bauträgerverträge einschließlich

- 12 -

der Ansprüche aus Gewährleistungs- und Erfüllungsbürgschaften, die in Bezug auf die genannten Verträge erklärt wurden (vgl. § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit c ZPO)

aus den Amtsgerichtsbezirken Gelsenkirchen und Marl sowie aus den Amtsgerichts-

bezirken Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele mit den Anfangsbuchstaben C und K.

Dies gilt auch für die streitwertunabhängigen Rechtsstreitigkeiten gem. § 71 Abs. 2

Nr. 5 GVG, 3. Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichung durch Druckerzeugnisse, Bild-

und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen mit Ausnahme von Äußerungen in sozialen Netzwerken (Streitigkeiten im Sinne des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a ZPO),

4. den gesamten Bestand der bisherigen 8. Zivilkammer,

5. Zivilkammer die OH- und O-Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer aufgrund einer Spezi-

alzuweisung gem. § 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständig ist,

aus dem Amtsgerichtsbezirk Hattingen sowie aus den Amtsgerichtsbezirken Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele mit dem Anfangsbuchstaben V,

6. Zivilkammer 1. die OH- und O-Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer aufgrund einer Spezi-

alzuweisung gem. § 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständig ist,

aus den Amtsgerichtsbezirken Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele mit dem Anfangsbuchstaben T, sowie aus dem Amtsgerichtsbezirk Dorsten,

2. als Bankkammer (vgl. § 72a S. 1 Nr. 1 GVG) die Streitigkeiten aus Bank- und Finanz-

geschäften einschließlich Leasinggeschäften, soweit ein Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG), ein Finanzdienstleistungsinstitut (§ 1 Abs. 1a KWG) oder ein Leasingunter-nehmen (§ 1 Abs. 3 Ziff. 3 KWG) beteiligt oder soweit von einem derartigen Institut oder Unternehmen eine Forderung an einen Dritten abgetreten worden ist (vgl. § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. b ZPO), mit den Anfangsbuchstaben B, C, E, M, Q, S und T,

- 13 -

3. Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach § 71 Abs.

2 Nr. 3 GVG zugewiesen sind, 4. Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Lager- und Speditionsgeschäften (Streitig-

keiten im Sinne des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. g ZPO),

7. Zivilkammer

1. die Entscheidungen über Anträge nach § 127 GNotKG, auch in Verbindung mit § 90

Abs. 2 GNotKG, § 156 KostO, auch in Verbindung mit § 157 Abs. 2 KostO,

2. Entscheidungen nach dem Therapie- und Unterbringungsgesetz,

3. in C- und H-Sachen die Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse und ge-

gen die Festsetzung der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes der Amtsge-

richte des Bezirks,

4. Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in C-Sachen, die diese als

Prozessgericht nach dem 8. Buch der ZPO getroffen haben, soweit nicht Arrest- oder

einstweilige Verfügungsverfahren mit Ausnahme deren Vollzugsentscheidungen be-

troffen sind, jedoch ohne Beschwerden gem. § 721 ZPO, soweit für diese die 10., 11.

oder 15. Zivilkammer zuständig sind,

5. sämtliche sonstigen Beschwerden der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit, so-

weit nicht die 1., 11., 10., 13., 15. und 17. Zivilkammer und die Kammern für Handels-

sachen zuständig sind.

8. Zivilkammer wird aufgelöst, 9. Zivilkammer 1. die OH- und O-Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer aufgrund einer Spezi-

alzuweisung gem. § 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständig ist,

- 14 -

aus dem Amtsgerichtsbezirk Marl mit den Anfangsbuchstaben K-Z sowie aus den Amtsgerichtsbezirken Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele mit dem Anfangs-buchstaben W,

2. als Baukammer (§ 72a S. 1 Nr. 2 GVG) die Streitigkeiten aus Bau- und Architekten-

verträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleis-tungen stehen, einschließlich Baubetreuungs- und Bauträgerverträge einschließlich der Ansprüche aus Gewährleistungs- und Erfüllungsbürgschaften, die in Bezug auf die genannten Verträge erklärt wurden (vgl. § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit c ZPO)

aus den Amtsgerichtsbezirken Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele mit den An-fangsbuchstaben A, E, F, H, I, J, L, M, O, P, Q, R, S, T, U, V und W.

Dies gilt auch für die streitwertunabhängigen Rechtsstreitigkeiten gem. § 71 Abs. 2

Nr. 5 GVG,

3. Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts einschließlich der Streitigkeiten aus Lizenzverträgen (Streitigkeiten im Sinne des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. i ZPO),

10. Zivilkammer

1. die Berufungen, Beschwerden im Prozesskostenhilfeverfahren sowie sämtliche Be-

schwerden der streitigen Gerichtsbarkeit in B-, C-, J- und H-Sachen, soweit nicht die

7. oder die 13. Zivilkammer zuständig ist, in Miet- und Pachtstreitigkeiten

aus den Amtsgerichtsbezirken Bottrop, Dorsten, Essen-Borbeck, Essen-Steele und

Hattingen,

2. die Berufungen und die Beschwerden in Prozesskostenhilfeverfahren in den übrigen

Zivilsachen sowie, soweit nicht die 1., 7., 13. oder 17. Zivilkammer zuständig ist, sämt-

liche Beschwerden der streitigen Gerichtsbarkeit in B-, C-, J- und H-Sachen

aus den Amtsgerichtsbezirken Essen und Dorsten,

3. in den unter Ziffer 1. geregelten Fällen ist die Kammer bis zur Erledigung des Verfah-

rens auch für die Beschwerden gem. § 721 ZPO zuständig, wenn diese mit oder nach

dem Rechtsmittel eingehen,

- 15 -

11. Zivilkammer 1. die OH- und O-Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer aufgrund einer Spezi-

alzuweisung gem. § 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständig ist,

aus den Amtsgerichtsbezirken Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele mit dem Anfangsbuchstaben H,

2. als Baukammer (§ 72a S. 1 Nr. 2 GVG) die erstinstanzlichen Streitigkeiten aus Bau-

und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammen-hang mit Bauleistungen stehen, einschließlich Baubetreuungs- und Bauträgerver-träge einschließlich der Ansprüche aus Gewährleistungs- und Erfüllungsbürgschaf-ten, die in Bezug auf die genannten Verträge erklärt wurden (vgl. § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit c ZPO)

aus den Amtsgerichtsbezirken Dorsten, Gladbeck und Hattingen. Dies gilt auch für die streitwertunabhängigen Rechtsstreitigkeiten gem. § 71 Abs. 2

Nr. 5 GVG,

3. die Berufungen, Beschwerden im Prozesskostenhilfeverfahren sowie sämtliche Be-

schwerden der streitigen Gerichtsbarkeit in B-, C-, J- und H-Sachen, soweit nicht die

7. oder die 13. Zivilkammer zuständig ist, in Miet- und Pachtstreitigkeiten

aus dem Amtsgerichtsbezirk Essen.

Die Kammer ist bis zur Erledigung des Verfahrens auch für die Beschwerden gem.

§ 721 ZPO zuständig, wenn diese mit oder nach dem Rechtsmittel eingehen.

12. Zivilkammer

die OH- und O-Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer aufgrund einer Spezi-

alzuweisung gem. § 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständig ist,

aus dem früheren Amtsgerichtsbezirk Gelsenkirchen-Buer (alle Postleitzahlen „4589x“, die an vorletzter Stelle eine „9“ haben, mit Ausnahme der Adressen Sutumer

Brücken 2-4 und Wallstraße ab Nr. 42; demgegenüber gehört die Straße Sutumer Brücken Nr. 6 trotz der Postleitzahl 45881 zu dem früheren Amtsgerichtsbezirk Gel-senkirchen-Buer), sowie

- 16 -

aus den Amtsgerichtsbezirken Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele mit den An-fangsbuchstaben I und P,

13. Zivilkammer 1. die Berufungen und die Beschwerden in Prozesskostenhilfeverfahren in Zivilsachen

(ohne Miet- und Pachtstreitigkeiten) sowie, soweit nicht die 7. Zivilkammer zuständig

ist, sämtliche Beschwerden der streitigen Gerichtsbarkeit in B-, C-, J- und H-Sachen

aus den Amtsgerichtsbezirken Essen-Borbeck, Essen-Steele, Hattingen und Marl,

2. die Beschwerden nach §§ 46 Abs. 2 und 406 Abs. 5 ZPO sowie nach § 6 FGG und

§ 6 FamFG,

3. alle im schiedsrichterlichen Verfahren notwendig werdenden Entscheidungen sowie die Entscheidungen im Verfahren gemäß §§ 796 a ff. ZPO (Vollstreckbarerklärung von Anwaltsvergleichen), soweit nicht die Kammern für Handelssachen zuständig sind,

4. die Entscheidungen über Anträge, die der Bearbeitung durch die übrigen Zivilkam-

mern nicht unterliegen, insbesondere die Entscheidungen aus §§ 36, 45 Abs. 3 ZPO sowie nach § 5 FamFG,

15. Zivilkammer 1. die Berufungen, Beschwerden in Prozesskostenhilfeverfahren sowie, soweit nicht

die 7. oder die 13. Zivilkammer zuständig ist, sämtliche Beschwerden der streitigen

Gerichtsbarkeit in B-, C-, J- und H-Sachen in Miet- und Pachtstreitigkeiten

aus den Amtsgerichtsbezirken Gelsenkirchen, Gladbeck und Marl,

2. die Berufungen und die Beschwerden in Prozesskostenhilfeverfahren in den übrigen

Zivilsachen sowie, soweit nicht die 1., 7., 13. oder 17. Zivilkammer zuständig ist, sämt-

liche Beschwerden der streitigen Gerichtsbarkeit in B-, C-, J- und H-Sachen

aus den Amtsgerichtsbezirken Bottrop, Gelsenkirchen und Gladbeck.

- 17 -

3. In den unter Ziffer 1 geregelten Fällen ist die Kammer bis zur Erledigung des Verfah-

rens auch für die Beschwerden gemäß § 721 ZPO zuständig, wenn diese mit oder

nach dem Rechtsmittel eingehen.

16. Zivilkammer 1. die OH- und O-Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer aufgrund einer Spezi-

alzuweisung gem. § 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständig ist,

aus den Amtsgerichtsbezirken Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele mit den An-fangsbuchstaben A und L sowie aus dem Amtsgerichtsbezirk Gladbeck,

2. als Arzthaftungskammer (vgl. § 72a S. 1 Nr. 3 GVG) unabhängig von der Rechts-

grundlage die erstinstanzlichen Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlung, also im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit von Ärzten, Zahnärzten, Heilprakti-kern, Psychologen, Physiotherapeuten und anderen beruflich mit der Heilbehandlung befassten Personen stehende Streitigkeiten, (Streitigkeit im Sinne des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. e ZPO) mit den Anfangsbuchstaben A, B, G, H sowie O-T. Das gilt für die genannten Anfangsbuchstaben auch für Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche ge-gen an der Heilbehandlung beteiligte Personen und Ansprüche Dritter aus Leistun-gen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Heilbehandlung stehen, und Ansprüche aus stationärem Aufenthalt in einem Alten- oder Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung,

17. Zivilkammer 1. als Baukammer (§ 72a S. 1 Nr. 2 GVG)

a) die erstinstanzlichen Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, ein-schließlich Baubetreuungs- und Bauträgerverträge einschließlich der Ansprüche aus Gewährleistungs- und Erfüllungsbürgschaften, die in Bezug auf die genann-ten Verträge erklärt wurden (vgl. § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit c ZPO)

aus dem Amtsgerichtsbezirk Bottrop sowie aus den Amtsgerichtsbezirken Essen,

Essen-Borbeck und Essen-Steele mit den Anfangsbuchstaben B, D, G, N, X, Y und Z.

Dies gilt auch für die streitwertunabhängigen Rechtsstreitigkeiten gem. § 71

Abs. 2 Nr. 5 GVG, b) in sämtlichen Bausachen (oben lit a) die Berufungen und Beschwerden in Pro-

zesskostenhilfeverfahren sowie Beschwerden in B-, C-, J- und H-Sachen, soweit nicht die 7. oder die 13. Zivilkammer zuständig ist,

- 18 -

2. als Bankkammer (vgl. § 72a S. 1 Nr. 1 GVG)

a) die erstinstanzlichen Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften einschließ-lich Leasinggeschäften, soweit ein Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG), ein Finanz-dienstleistungsinstitut (§ 1 Abs. 1a KWG) oder ein Leasingunternehmen (§ 1 Abs. 3 Ziff. 3 KWG) beteiligt oder soweit von einem derartigen Institut oder Un-ternehmen eine Forderung an einen Dritten abgetreten worden ist (vgl. § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. b ZPO)

mit den Anfangsbuchstaben A, D, F, G, H, I, J, K, L, N, O, P, R, U, V, W, X, Y und Z,

b) in sämtlichen Banksachen (oben lit. a) die Berufungen und Beschwerden in Prozesskostenhilfeverfahren sowie Beschwerden in B-, C-, J- und H-Sachen, soweit nicht die 7. oder die 13. Zivilkammer zuständig ist,

3. die OH- und O-Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer aufgrund einer Spezi-

alzuweisung gem. § 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständig ist, aus den Amtsgerichtsbezirken Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele mit dem An-

fangsbuchstaben R und Q, 18. Zivilkammer

1. als Versicherungsvertragskammer (§ 72a S. 1 Nr. 4 GVG) die erstinstanzlichen Strei-

tigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen (Streitigkeiten im Sinne des § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. h ZPO),

2. die erstinstanzlichen Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patent-

anwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und verei-digten Buchprüfer (Streitigkeiten im Sinne des § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. d ZPO),

3. die OH- und O-Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer aufgrund einer Spezi-

alzuweisung gem. § 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständig ist, aus den Amtsgerichtsbezirken Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele mit dem

Anfangsbuchstaben D,

- 19 -

19. Zivilkammer

die OH- und O-Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer aufgrund einer Spezi-

alzuweisung gem. § 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständig ist,

aus dem Amtsgerichtsbezirk Bottrop,

20. Zivilkammer die OH- und O-Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer aufgrund einer Spezi-

alzuweisung gem. § 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständig ist,

aus den Amtsgerichtsbezirken Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele mit den An-fangsbuchstaben B, U und Y,

1. Kammer für Handelssachen 1. die Angelegenheiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27.

Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden, die nach der Verordnung der Lan-desregierung vom 27.11.2001 – GVBl. NRW S. 823 – bei dem Landgericht Essen für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen zusammengefasst sind, soweit sie in die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen fallen,

2. die Handelssachen mit den Ziffern 1, 7, 13, 19, 25, 31, 37, 43 der Vorschaltliste K, 2. Kammer für Handelssachen die Handelssachen mit den Ziffern 2, 8, 14, 20, 26, 32, 38, 44, 49, 54, 59 der Vor-

schaltliste K, 3. Kammer für Handelssachen

die Handelssachen mit den Ziffern 3, 4, 9, 10, 15, 16, 21, 22, 27, 28, 33, 34, 39, 40,

45, 46, 50, 51, 55, 56 der Vorschaltliste K, 4. Kammer für Handelssachen die Handelssachen mit den Ziffern 5, 11, 17, 23, 29, 35, 41, 47, 52, 57 der Vorschalt-

liste K,

- 20 -

5. Kammer für Handelssachen die Handelssachen mit den Ziffern 6, 12, 18, 24, 30, 36, 42, 48, 53, 58 der Vor-

schaltliste K.

- 21 -

IV.

Allgemeines zur Verteilung der Geschäfte auf die Strafkammern

1. Verteilungskriterien a) Soweit Geschäfte nach dem Turnus-System oder nach Sachgebieten verteilt sind,

geht diese Verteilung einer Verteilung nach Amtsgerichtsbezirken und/oder Buch-staben vor.

b) Sind bei Vorliegen mehrerer strafbarer Handlungen nach der Geschäftsverteilung

mehrere sachliche Zuständigkeiten gegeben (z.B. Jugendschutz-, Verkehrsstraf-sache und allgemeine Strafsache), so wird die Zuständigkeit durch das Schwerge-wicht der Straftaten begründet.

c) Die unter V. bestimmte Verteilung der Geschäfte auf die großen Strafkammern gilt

auch in den Fällen, in denen Strafsachen aus anderen Landgerichtsbezirken an das Landgericht Essen verwiesen werden oder in denen das Landgericht Essen für Wiederaufnahmeverfahren nach § 140a GVG zuständig ist, soweit nicht Son-derregelungen getroffen sind.

2. Verteilung nach Buchstaben

a) Soweit die Geschäfte nach Buchstaben verteilt sind, ist der Anfangsbuchstabe des Familiennamens des Beschuldigten maßgebend. Hierbei ist bestimmend der von der Staatsanwaltschaft angegebene Familienname im Zeitpunkt des Eingangs des Verfahrens beim Landgericht; in Rechtsmittelverfahren ist der Familienname in der angefochtenen Entscheidung maßgebend. Namenszusätze zur Bezeichnung von Verwandtschaftsbeziehungen und Adelsprädikate zählen zum Familiennamen.

b) Bei mehreren Beschuldigten gilt lit. a) mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeit

der Strafkammer durch den Familiennamen des ältesten Beschuldigten bestimmt wird, und zwar auch dann, wenn der älteste Beschuldigte später aus irgendeinem Grunde aus dem Verfahren ausscheidet. Bei Berufungen und Beschwerden gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass nur die am Berufungs- oder Beschwer-deverfahren beteiligten Angeklagten/Beschuldigten berücksichtigt werden.

3. Verteilung nach dem Turnus-System

Die Schwursachen i.S.v. § 74 Abs. 2 GVG (mit Ausnahme der Beschwerden), die Wirtschaftssachen i.S.v. § 74c GVG (mit Ausnahme der Berufungen) sowie die Ju-gend- und Jugendschutzsachen (mit Ausnahme der Berufungen) werden nach Maß-gabe der folgenden Grundsätze nach dem Turnus-System verteilt.

- 22 -

a) Der Verteilung der Geschäfte liegen folgende Turnuslisten zugrunde:

S1: Schwursachen – Haftsachen

S2: Schwursachen – Nicht-Haftsachen

W1: Wirtschaftssachen – Haftsachen

W2: Wirtschaftssachen – Nicht-Haftsachen

W3: Beschwerden in Wirtschaftssachen

J1: Jugendsachen – Haftsachen

J2: Jugendsachen – Nicht-Haftsachen

JS1: Jugendschutzsachen – Haftsachen

JS2: Jugendschutzsachen – Nicht-Haftsachen

J/JS: Beschwerden in Jugendsachen (einschließlich der Entscheidungen nach § 46 Abs. 7 OWiG) und in Jugendschutzsachen

Haftsachen im Sinne der Turnuslisten S1, W1, J1 und JS 1 sind solche, in denen zum Zeitpunkt des Eingangs der neuen Sache (siehe b) gegen (mindestens) ei-nen Angeschuldigten/Angeklagten/Beschuldigten ein Haft- oder Unterbringungs-befehl besteht, und zwar unabhängig davon, ob er vollzogen wird.

Die Verteilung innerhalb der Turnuslisten richtet sich nach Anlagen 1 bis 3 zur Geschäftsverteilung. Die Verfahren werden nach Maßgabe der folgenden Regelungen der jeweils nächsten Kammer mit einem zu belegenden freien Feld zugeteilt. Wenn der Tur-nusdurchgang vollständig ist, beginnt er in gleicher Weise von vorne.

b) Die in diesen Bereichen neu eingehenden Sachen, namentlich

Anklagen,

Anträge im Sicherungsverfahren gem. § 413 StPO,

Anträge auf Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nach-trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in den Fällen des § 74f Abs. 2 GVG,

Anträge im selbstständigen Einziehungsverfahren (§§ 440 ff. StPO) und im Verfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Per-son oder Personenvereinigung (§ 444 StPO),

- 23 -

an das Landgericht verwiesene, ihm übertragene oder ihm zur Übernahme vorgelegte Sachen nach den §§ 12 Abs. 2, 15, 19, 209, 225a, 270 StPO, 40 Abs. 2 JGG,

Wiederaufnahmeanträge,

Beschwerden in Wirtschafts-, Jugend- und Jugendschutzsachen,

sind unverzüglich der Eingangsgeschäftsstelle zuzuleiten.

c) Alle an einem Tag eingehenden Verfahren werden am folgenden Arbeitstag von

der Eingangsgeschäftsstelle für den jeweiligen Turnus alphabetisch sortiert und entsprechend in fortlaufender Reihenfolge in die Turnuslisten eingetragen. Etwas anderes gilt für im Verlaufe des Tages eingehende Haftbeschwerden bzw. Be-schwerden gegen einstweilige Unterbringungen. Diese sind sofort nach Eingang vorab in die Turnuslisten einzutragen und sofort der zuständigen Kammer zuzu-leiten. Bei mehreren gleichzeitig eingehenden Beschwerden gelten die folgenden Absätze entsprechend.

Die Reihenfolge der Eintragung bestimmt sich nach dem Familiennamen des An-geschuldigten/Beschuldigten in entsprechender Anwendung der Bestimmungen zu Ziffer 2.

Gehen an einem Tag mehrere Sachen gegen denselben Angeschuldigten/Be-schuldigten ein, so bestimmt sich die Reihenfolge nach dem Js-Geschäftszeichen der Staatsanwaltschaft, wobei das Verfahren mit der niedrigeren Abteilungsnum-mer und bei gleicher Abteilungsnummer dasjenige mit der niedrigeren laufenden Nummer als das erste Verfahren gilt.

Gehen an einem Tag Sachen gegen verschiedene Angeschuldigte desselben Fa-miliennamens ein, so bestimmt sich die Reihenfolge nach dem in der Anklage-schrift an erster Stelle genannten Vornamen des Angeklagten (auch wenn dies nicht der Rufname sein sollte), weiter hilfsweise entsprechend der Regelung des vorstehenden Absatzes.

d) Eine Kammer bleibt ohne Anrechnung auf den Turnus zuständig für

Anklagen und Anträge im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, die nach Zu-rücknahme nach § 156 StPO oder Einstellung nach § 206a StPO wegen der-selben Tat im Sinne des § 264 StPO erneut erhoben werden; dies gilt auch dann, wenn in das jeweils andere Verfahren übergeleitet wird, sich die Zahl der Angeschuldigten/Beschuldigten ändert und/oder die Anklage erweitert wird, soweit nicht die Sonderzuständigkeit einer anderen Kammer gegeben ist;

abgetrennte und verbundene Sachen, wenn beide Sachen bei derselben Kam-mer anhängig bleiben; ist eine Kammer zugleich Jugendkammer und allge-meine Kammer, gilt sie als dieselbe Kammer.

- 24 -

e) Eine Wirtschaftsstrafkammer ist – vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzli-

chen Regelung – unter Anrechnung auf den Turnus auch für Anklagen in Wirt-schaftsstrafsachen zuständig, die nachträglich

gegen weitere Beteiligte (Täter oder Teilnehmer) an einer Tat im Sinne von § 264 StPO erhoben wird, wegen der bei dieser Kammer bereits eine An-klage eingegangen ist (Sachzusammenhang), oder

gegen denselben Angeschuldigten erhoben werden, gegen den bei dieser Kammer bereits eine Anklage eingegangen ist (persönlicher Zusammen-hang).

Dies gilt nicht, wenn die Kammer das den (sachlichen oder persönlichen) Zusam-menhang begründende Verfahren an eine andere Strafkammer abgegeben hat o-der das den (sachlichen oder persönlichen) Zusammenhang begründende Verfah-ren bereits seit über einem Jahr in der Instanz abgeschlossen hat; maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der Urteilszustellung oder endgültigen Einstellung des Ver-fahrens. Besteht Sachzusammenhang mit mehreren Verfahren, die bei verschie-denen Kammern anhängig sind oder waren, ist das älteste Verfahren ausschlag-gebend.

f) Sofern eine an dem Turnus W3 oder J/JS teilnehmende Kammer unter dem Js-Aktenzeichen bereits eine Beschwerdeentscheidung getroffen hat, ist sie – unter Anrechnung auf den Turnus – auch für die Bearbeitung weiterer unter demselben Js-Aktenzeichen eingehende Beschwerden zuständig.

g) Als Eingang auf den jeweiligen Turnus in Haftsachen und Nichthaftsachen werden

angerechnet:

alle an eine – an dem Turnus teilnehmende – Kammer des Landgerichts zurückverwiesenen Sachen;

Sachen, die durch Verbindung von einer anderen Kammer des Landgerichts oder einem anderen Amts- oder Landgericht übernommen werden. Die An-rechnung erfolgt zu dem Zeitpunkt, in dem die Übernahmeentscheidung der Eingangsgeschäftsstelle mitgeteilt wird.

Eine Anrechnung auf den Turnus im Sinne der Bestimmungen zu lit e) bis g) wird in dem jeweiligen Turnusblatt durch grüne Unterstreichung gekennzeichnet.

h) Sachen, die fehlerhaft in die Turnuslisten eingetragen sind, werden wieder der Eingangsgeschäftsstelle zugeleitet, die sie erneut zuteilt. Die fehlerhafte Zuteilung wird im Turnusblatt bei der Kammer, an die fehlerhaft zugeteilt wurde, durch rote Unterstreichung gekennzeichnet. Im nächsten freien Feld der Spalte dieser Kam-mer wird ein Trennstrich eingefügt. Wenn die Kammer das nächste Mal an der

- 25 -

Reihe ist, erhält sie sodann zwei aufeinanderfolgende Eingänge zugeteilt, die links und rechts von dem Trennstrich in diesem Feld eingetragen werden. Durch eine erfolgte Falschzuteilung wird die Zuteilung der danach zugeteilten Sa-chen nicht berührt.

i) Bei der Abgabe einer im Turnus zugeteilten Sache an eine andere Strafkammer werden der abgebenden Kammer bei der nächsten ihr nach dem Turnus zustehen-den Zuteilung zwei Eingänge in entsprechender Anwendung der vorgenannten Re-gelung zu lit h) zugewiesen.

- 26 -

V. Verteilung der Geschäfte auf die Strafkammern:

1. Es bearbeiten: I. Strafkammer 1. als Wirtschaftsstrafkammer

a) die zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer gehörenden erstinstanzlichen Strafsachen (§ 74c Abs. 1 GVG) gemäß den Turnuslisten W1 und W2 (Anlage 1),

b) die Beschwerden in den Wirtschaftsstrafsachen gemäß der Turnusliste W3 (An-lage 1), auch wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde die öffentliche Klage vor dem Amtsgericht erhoben oder Strafbefehlsantrag gestellt ist, wenn nicht die Strafkammer XXIII zuständig ist,

c) die zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer gehörenden Strafsachen aus

anderen Landgerichtsbezirken, die an das Landgericht Essen verwiesen werden oder in denen das Landgericht Essen für Wiederaufnahmeverfahren nach § 140a GVG zuständig ist,

2. als Wirtschaftsstrafkammer bzw. als allgemeine Strafkammer

a) die Sachen der Strafkammer XXI, die an eine „andere Strafkammer des Landge-richts als Wirtschaftsstrafkammer“ oder an eine „andere Strafkammer des Land-gerichts“ zurückverwiesen werden,

b) die Sachen der Strafkammer XII bei einer erneuten Zurückverweisung,

3. als allgemeine Strafkammer

die zur Zuständigkeit des Landgerichts gehörenden erstinstanzlichen Strafsachen mit den Anfangsbuchstaben J und V.

II. Strafkammer 1. als Schwurgericht

a) alle zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehörenden Strafsachen (§ 74 Abs. 2 GVG) gemäß den Turnuslisten S1 und S2 (Anlage 2),

b) sämtliche Beschwerden in Schwursachen,

- 27 -

c) die an eine „andere Strafkammer als Schwurgericht“ zurückverwiesenen Sachen

der Strafkammern IIa und VI,

2. die Entscheidungen über Anträge, die der Bearbeitung durch die übrigen Strafkam-

mern nicht unterliegen, insbesondere die Entscheidungen aus den §§ 4 Abs. 2, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 14, 15, 19 und 27 Abs. 4 StPO,

3. die Entscheidungen über Anträge nach § 77 Abs. 3 S. 2 GVG, 4. die Aufgaben der großen Strafvollstreckungskammer, Hilfsstrafkammer IIa als Schwurgericht die mit Präsidiumsbeschluss vom 28.06.2018 übertragenen Schwursachen, III. Strafkammer

1. als Jugendkammer die Berufungen gegen die Entscheidungen der Jugendschöffengerichte, 2. als Jugend-, Jugendschutz bzw. allgemeine Kammer die Strafsachen der Strafkammern V und XXIV sowie die Jugendsachen der Straf-

kammer VI jeweils bei erneuter Zurückverweisung,

3. als allgemeine Strafkammer

die Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte Essen-Borbeck, Es-sen-Steele und Hattingen,

4. als kleine Strafkammer bzw. kleine Wirtschaftsstrafkammer

die Sachen der XXII. und XXIII. kleinen Strafkammer bei erneuter Zurückverwei-sung,

- 28 -

IV. (kleine) Strafkammer

1. die Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters aus dem Amtsgerichtsbezirk

Gelsenkirchen sowie aus dem Amtsgerichtsbezirk Essen mit den Anfangsbuchsta-ben O und P,

2. die Berufungen gegen die Entscheidungen der Schöffengerichte aus den Amtsge-

richtsbezirken Bottrop und Marl (ohne erw. Schöffengericht), 3. die Wiederaufnahmeverfahren gem. § 140a GVG gegen Entscheidungen kleiner

Strafkammern anderer Landgerichte, unabhängig davon, ob in erster Instanz der Strafrichter oder das Schöffengericht (einschließlich erweitertes Schöffengericht) zuständig war,

4. die an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Sa-

chen der XXVII. kleinen Strafkammer, 5. die Sachen der VIII. und der XXVI. kleinen Strafkammern bei erneuter Zurückver-

weisung,

V. Strafkammer

1. als Jugendschutzkammer gegen Erwachsene

a) die erstinstanzlichen Jugendschutzsachen gemäß den Turnuslisten JS1 und JS2 (Anlage 3);

b) die Beschwerden in den Jugendschutzsachen gemäß der Turnusliste J/JS (An-

lage 3) 2. als Jugendkammer

a) die nach dem Jugendgerichtsgesetz der großen Jugendkammer zugewiesenen erstinstanzlichen Sachen gemäß den Turnuslisten J1 und J2 (Anlage 3) ein-schließlich der Jugendschutzsachen, sofern bei jenen die Anklage ausdrücklich vor der Jugendkammer erhoben wird,

b) die Beschwerden gegen die Entscheidungen der Jugend- und Jugendschöffenge-

richte gemäß der Turnusliste J/JS (Anlage 3),

3. als Jugend-, Jugendschutz- bzw. allgemeine Kammer

- 29 -

die an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Strafsachen der III. und XXIV. Strafkammer,

4. als Kammer für Bußgeldsachen die gemäß § 46 Abs. 7 OWiG in Jugendsachen zu treffenden Entscheidungen gemäß

der Turnusliste J/JS, VI. Strafkammer 1. als Schwurgericht

a) alle zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehörenden Strafsachen (§ 74 Abs. 2 GVG) gemäß den Turnuslisten S1 und S2 (Anlage 2),

b) aus dem Bestand der II. Strafkammer (Schwurgericht) die zwischen dem 01.11.2018 und dem 30.11.2018 dort eingegangenen Schwursachen,

c) die an eine „andere Strafkammer als Schwurgericht“ zurückverwiesenen Sachen

der II. Strafkammer, 2. als allgemeine Strafkammer

a) die zur Zuständigkeit des Landgerichts gehörenden erstinstanzlichen Strafsachen

mit dem Anfangsbuchstaben K und Y,

b) die Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte Dorsten und Glad-beck,

c) die an eine „andere Strafkammer des Landgerichts“ zurückverwiesenen Sachen

der II. und der VII. Strafkammer sowie die Sachen der XXV. Strafkammer bei er-neuter Zurückverweisung,

3. als Jugendkammer

die im Jahr 2018 dort eingegangenen erstinstanzlichen Jugendsachen, VII. Strafkammer

1. als allgemeine Strafkammer

- 30 -

a) die zur Zuständigkeit des Landgerichts gehörenden erstinstanzlichen Strafsa-chen mit den Anfangsbuchstaben A, H, L, P und X,

b) die Beschwerden gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts Marl,

c) aus dem Bestand der XXIV. Strafkammer sämtliche bis zum 10.12.2018 dort ein-gegangenen und noch nicht terminierten allgemeinen Strafsachen mit dem An-fangsbuchstaben P,

d) die an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Strafsa-

chen der XVI. Strafkammer

2. als Schwurgericht bzw. als allgemeine Strafkammer die Sachen der Strafkammern II. und IIa als Schwurgericht sowie der Strafkammer VI

(als Schwurgericht und allgemeine Kammer einschließlich der Jugendschutzsachen) jeweils bei erneuter Zurückverweisung an eine „andere Strafkammer als Schwurge-richt“ oder an eine „andere Strafkammer des Landgerichts“,

3. als Kammer für Bußgeldsachen gemäß § 46 Abs. 7 OWiG die Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsrichters

in Bußgeldsachen mit den Anfangsbuchstaben A-K, soweit nicht die Strafkammern V und XXIV zuständig sind,

VIII. (kleine) Strafkammer 1. die Berufungen gegen Entscheidungen des Strafrichters aus den Amtsgerichtsbezir-

ken Dorsten und Hattingen, 2. die Berufungen gegen Entscheidungen des Strafrichters bei dem Amtsgericht Essen

mit den Anfangsbuchstaben C, F, T und W; 3. die Berufungen gegen Entscheidungen des Schöffengerichts aus dem Amtsgerichts-

bezirk Gelsenkirchen, 4. die Strafsachen aus der Zuständigkeit der kleinen Strafkammern anderer Landge-

richte, die vom Oberlandesgericht Hamm an das Landgericht Essen verwiesen wer den,

- 31 -

5. die an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Sa-chen der XI. kleinen Strafkammer und die erneut zurückverwiesenen Sachen der XXVII. kleinen Strafkammer,

6. als kleine Wirtschaftsstrafkammer die an eine andere kleine Wirtschaftskammer des Landgerichts zurückverwiesenen

Sachen der IX. Strafkammer, IX. (kleine) Strafkammer

als Wirtschaftsstrafkammer 1. die Berufungen gegen die Entscheidungen des Strafrichters in den in § 74c Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 bis 6 GVG genannten Fällen, 2. die Berufungen gegen die Entscheidungen der Schöffengerichte (ohne erweitertes

Schöffengericht) in den in § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 GVG genannten Strafver-fahren,

XI. (kleine) Strafkammer 1. die Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters aus dem Amtsgerichtsbezirk

Bottrop, 2. die Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters bei dem Amtsgericht Essen mit

den Anfangsbuchstaben D, H, M, Q, R, S und V, 3. die an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Sachen

der XXVI. kleinen Strafkammer 4. die Sachen der XIII. kleinen Strafkammern bei erneuter Zurückverweisung. XII. Strafkammer

1. als Wirtschaftsstrafkammer

a) die zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer gehörenden erstinstanzlichen Strafsachen (§ 74c Abs. 1 GVG) gemäß den Turnuslisten W1 und W2,

b) die Beschwerden in den Wirtschaftsstrafsachen gemäß der Turnusliste W3, auch wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde die öffentliche Klage vor dem

- 32 -

Amtsgericht erhoben oder Strafbefehlsantrag gestellt ist, wenn nicht die Strafkam-mer XXIII zuständig ist,

2. als Wirtschaftsstrafkammer bzw. als allgemeine Strafkammer

a) die Sachen der Strafkammer I, die an eine „andere Strafkammer des Landgerichts als Wirtschaftsstrafkammer“ oder an eine „andere Strafkammer des Landgerichts“ zurückverwiesen werden,

b) die Sachen der Strafkammer XXI bei einer erneuten Zurückverweisung,

3. als allgemeine Strafkammer

die zur Zuständigkeit des Landgerichts gehörenden erstinstanzlichen Strafsachen mit den Anfangsbuchstaben N und Z,

XIII. (kleine) Strafkammer 1. die Berufungen gegen die Entscheidungen des Schöffengerichts Essen (ohne erwei-

tertes Schöffengericht), 2. die Berufungen gegen Urteile des Strafrichters aus dem Amtsgerichtsbezirk Essen

mit dem Anfangsbuchstaben K,

3. die Berufungen gegen Urteile des Strafrichters aus dem Amtsgerichtsbezirk Essen-Steele,

4. die an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Verfah-

ren der IV. kleinen Strafkammer sowie die erneut zurückverwiesenen Verfahren der XI. kleinen Strafkammer,

5. als kleine Jugendkammer

die an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Sachen der XIV. kleinen Strafkammer,

6. als kleine Wirtschaftsstrafkammer die Sachen der IX. kleinen Strafkammer bei erneuter Zurückverweisung,

- 33 -

XIV. (kleine) Strafkammer

als kleine Jugendkammer alle nach dem Jugendgerichtsgesetz der kleinen Jugendkammer zugewiesenen Ge-schäfte einschließlich der aus anderen Landgerichtsbezirken an das Landgericht Essen verwiesenen Sachen der kleinen Jugendkammer und der Wiederaufnahmeverfahren gem. § 140a GVG gegen Entscheidungen einer anderen kleinen Jugendkammer, XVI. Strafkammer

als allgemeine Strafkammer 1. alle zur Zuständigkeit des Landgerichts gehörenden erstinstanzlichen Strafsachen

den Anfangsbuchstaben C, E, I und S, 2. die Beschwerden gegen die Entscheidungen des Schöffengerichts Essen sowie

aus dem Amtsgerichtsbezirk Bottrop,

3. die an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Strafsachen der XVII. Strafkammer sowie die Sachen der VII. Strafkammer bei erneuter Zurück-verweisung,

XVII. Strafkammer

1. als allgemeine Strafkammer

a) die zur Zuständigkeit des Landgerichts gehörenden erstinstanzlichen Strafsa-chen mit den Anfangsbuchstaben D, G, R, T und W,

b) die Beschwerden gegen Entscheidungen des Strafrichters in Privatklagever-

fahren,

c) die an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Sachen der XXV. Strafkammer sowie die Sachen der XVI. Strafkammer bei erneuter Zurückverweisung,

2. als Kammer für Bußgeldsachen gemäß § 46 Abs. 7 OWiG die Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsrich-ters in Bußgeldsachen mit den Anfangsbuchstaben L-Z, soweit nicht die Strafkam-mern V und XXIV zuständig sind,

- 34 -

Strafkammern XVIII, XIX und XX werden aufgelöst, XXI. Strafkammer 1. als Wirtschaftsstrafkammer

a) die zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer gehörenden erstinstanzlichen Strafsachen (§ 74c Abs. 1 GVG) gemäß den Turnuslisten W1 und W2,

b) die Beschwerden in den Wirtschaftsstrafsachen gemäß der Turnusliste W3, auch wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde die öffentliche Klage vor dem Amtsgericht erhoben oder Strafbefehlsantrag gestellt ist, wenn nicht die Strafkam-mer XXIII zuständig ist,

2. als Wirtschaftsstrafkammer bzw. allgemeine Strafkammer

a) die Sachen der Strafkammer XII, die an eine „andere Strafkammer des Landge-richts als Wirtschaftsstrafkammer“ oder an eine „andere Strafkammer des Land-gerichts“ zurückverwiesen werden,

b) die Sachen der Strafkammer I bei erneuter Zurückverweisung, 3. als allgemeine Strafkammer

die zur Zuständigkeit des Landgerichts gehörenden erstinstanzlichen Strafsachen mit dem Anfangsbuchstaben O,

XXII. Strafkammer

1. als kleine Strafkammer

a) die Berufungen gegen die Entscheidungen des erweiterten Schöffengerichts bei den Amtsgerichten Essen und Gelsenkirchen,

b) sämtliche Berufungen gegen die Entscheidungen des erweiterten Schöffenge-

richts in Jugendschutzsachen gegen Erwachsene, c) die an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Sa-

chen der XXIII. kleinen Strafkammer, und zwar auch als kleine Wirtschaftsstraf-kammer,

- 35 -

2. als allgemeine Strafkammer die Beschwerden gegen die Entscheidungen des Strafrichters aus dem Amtsge-

richtsbezirk Essen, 3. als Verkehrsstrafkammer die Beschwerden in Verkehrsstrafsachen, XXIII. Strafkammer

1. als kleine Strafkammer

a) die Berufungen gegen die Entscheidungen der erweiterten Schöffengerichte des Landgerichtsbezirks, soweit nicht die Zuständigkeit der XXII. Strafkammer begrün-det ist (dort 1.),

b) die an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Sa-

chen der XXII. kleinen Strafkammer, 3. als kleine Wirtschaftsstrafkammer

a) sämtliche Berufungen gegen die Entscheidungen der erweiterten Schöffenge-richte in Wirtschaftssachen,

b) alle aus anderen Landgerichtsbezirken an das Landgericht Essen verwiesenen

Wirtschaftsstrafsachen in der Berufungsinstanz und die Wiederaufnahmeverfah-ren gem. § 140a GVG einer anderen kleinen Wirtschaftsstrafkammer,

4. als allgemeine Strafkammer die Beschwerden gegen die Entscheidungen der erweiterten Schöffengerichte, so-

weit nicht die Strafkammern II, V, XXII und XXIV zuständig sind, 5. als Wirtschaftsstrafkammer

sämtliche Beschwerden gegen die Entscheidungen der erweiterten Schöffengerichte in Wirtschaftssachen, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde die öffentli-che Klage vor dem Amtsgericht erhoben oder Strafbefehlsantrag gestellt ist,

- 36 -

XXIV. Strafkammer

1. als Jugendschutzkammer gegen Erwachsene

a) die erstinstanzlichen Jugendschutzsachen gemäß den Turnuslisten JS1 und JS2;

b) die Beschwerden in den Jugendschutzsachen gemäß der Turnusliste J/JS,

2. als Jugendkammer

a) die nach dem Jugendgerichtsgesetz der großen Jugendkammer zugewiesenen erstinstanzlichen Sachen gemäß den Turnuslisten J1 und J2 einschließlich der Jugendschutzsachen, sofern bei jenen die Anklage ausdrücklich vor der Jugend-kammer erhoben wird,

b) die Beschwerden gegen die Entscheidungen der Jugend- und Jugendschöffenge-

richte gemäß der Turnusliste J/JS,

c) aus dem Bestand der V. Strafkammer alle bis zum 10.12.2018 dort eingegange-

nen nicht terminierten Jugendsachen,

3. als Jugend-, Jugendschutz- bzw. allgemeine Kammer

a) die an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Strafsa-chen der V. Strafkammer sowie (ausschließlich) die Jugendstrafsachen der VI. Strafkammer,

b) die Sachen der III. Strafkammer bei erneuter Zurückverweisung,

4. als Kammer für Bußgeldsachen

die gemäß § 46 Abs. 7 OWiG in Jugendsachen zu treffenden Entscheidungen ge-mäß der Turnusliste J/JS,

XXV. Strafkammer

als allgemeine Strafkammer

1. die zur Zuständigkeit des Landgerichts gehörenden erstinstanzlichen Strafsachen

mit dem Anfangsbuchstaben B, F, M, Q und U,

- 37 -

2. die an eine „andere Strafkammer des Landgerichts“ zurückverwiesenen allgemei-nen Sachen (einschließlich der Jugendschutzsachen) der VI. Strafkammer,

3. die Sachen der XVII. Strafkammer bei erneuter Zurückverweisung,

4. die Beschwerden aus dem Amtsgerichtsbezirk Gelsenkirchen,

5. aus dem Bestand der VI. Strafkammer alle zwischen dem 01.08.2018 und dem 10.12.2018 dort eingegangenen, nicht eröffneten Jugendschutzsachen gegen Er-wachsene

6. aus dem Bestand der II. Strafkammer sämtliche bis zum 10.12.2018 dort einge-gangenen, aktuell nicht terminierten allgemeinen Strafsachen,

XXVI. (kleine) Strafkammer

1. die Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters aus dem Amtsgerichtsbezirk Essen

mit den Anfangsbuchstaben A, B, L und X, 2. die Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters aus dem Amtsgerichtsbezirk Marl, 3. die an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Sachen

der VIII. kleinen Strafkammer sowie die Sachen der IV. kleinen Strafkammer bei er-neuter Zurückverweisung,

XXVII. (kleine) Strafkammer 1. die Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters aus den Amtsgerichtsbezirken Gla-

dbeck und Essen-Borbeck, 2. die Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters bei dem Amtsgerichts Essen mit

den Anfangsbuchstaben E, G, I, J, N, U, Y und Z,

3. die Berufungen gegen die Entscheidungen der Schöffengerichte Dorsten, Gladbeck und Hattingen (jeweils ohne erweitertes Schöffengericht),

4. in Jugendschutzsachen gegen Erwachsene sämtliche Berufungen gegen die Ent-

scheidungen des Strafrichters und des Schöffengerichts (ohne erweitertes Schöffen-gericht),

5. die an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Sachen

der XIII. kleinen Strafkammer, 6. als kleine Jugendkammer

die Sachen der XIV. kleinen Strafkammer bei erneuter Zurückverweisung,

- 38 -

Strafvollstreckungskammer I die gemäß § 78a i.V.m. § 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG der kleinen Strafvollstreckungskammer zugewiesenen Verfahren, Strafvollstreckungskammer II

die der großen Strafvollstreckungskammer zugewiesenen Verfahren (siehe Strafkammer II Ziffer 4).

- 39 -

b) Zuständigkeit bei der Zurückverweisung und bei Eröffnung vor einer anderen Straf-

kammer. Wird eine Strafsache vom Revisionsgericht an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen oder bestimmt das Beschwerdegericht, dass die Haupt-verhandlung in einer solchen Strafsache vor einer anderen Kammer des Landge-richts stattzufinden hat, ohne die nunmehr zur Entscheidung berufene Kammer zu bestimmen, so werden bearbeitet:

Sachen der Strafk. von der Strafk. bei erneuter Zurückver-weisung von der Straf-

kammer

I XII XXI

II VI VII

IIa II VII

III V XXIV

IV XIII XXVI

V XXIV III

VI II (Schwur) / XXIV (Jugend) / XXV (sonst.)

VII (Schwur und sonst.) / III (Jugend) /

VII VI XVI

VIII XXVI IV

IX VIII XIII

XI VIII XIII

XII XXI I

XIII XXVII XI

XIV XIII XXVII

XVI VII XVII

XVII XVI XXV

XXI I XII

XXII XXIII III

XXIII XXII III

XXIV V III

XXV XVII VI

XXVI XI IV

XXVII IV VIII

- 40 -

VI. Personelle Besetzung

1. Zivilkammer Vorsitzender: VRLG Schalla

stellv. Vors. und Beisitzer: RLG Ostgathe Beisitzerin:

Rin Schwentker

2. Zivilkammer:

Vorsitzender: VRLG Krüger stellv. Vors. und Beisitzerin: RinLG Dr. Bender (0,5)

Beisitzerin:

RinLG Peitzmeier (0,5, vorrangig)

3. Zivilkammer:

Vorsitzender: VRLG Banke stellv. Vors. und Beisitzerin:

Beisitzer: RinLG Dr. Wallow (0,5 vorrangig) R Dr. Schulze

4. Zivilkammer:

Vorsitzender: VRLG Weber (0,7 vorrangig) stellv. Vors. und Beisitzerin: RinLG Dr. Bünnigmann (0,8 vorrangig)

Beisitzer: Beisitzer:

R Männel R Rau (0,5, vorrangig) VRLG Dickmeis (bis 28.02.2019)

5. Zivilkammer: Vorsitzende: VRinLG Killing (0,57)

stellv. Vors. und Beisitzer: RLG Dr. Feller Beisitzer: RLG Papa (0,5 nachrangig)

6. Zivilkammer:

Vorsitzender: VRLG Dr. Ostheide (0,95 vorrangig) stellv. Vors. und Beisitzerin:

Beisitzer:

RinLG Dr. Fischer R Brinkmann

7. Zivilkammer:

Vorsitzender: VRLG Koß stellv. Vors. und Beisitzer: RLG Kreienkamp

Beisitzer: Beisitzerin:

RLG Papa (0,5 vorrangig) RinLG Peitzmeier (0,5 nachrangig)

- 41 -

9. Zivilkammer: Vorsitzende: VRinLG Dr. Heßhaus

stellv. Vors. und Beisitzerin: RinLG Kuberski Beisitzer: Beisitzer:

RLG Küsters R Rau (0,5 nachrangig)

10. Zivilkammer:

Vorsitzender: stellv. Vors. und Beisitzerin:

VRLG Rosch RinLG Dr. Hidding

Beisitzer:

RLG Ernst (0,67)

11. Zivilkammer:

Vorsitzender: VPLG Heinrich (0,5 vorrangig) stellv. Vors. und Beisitzer: RLG Süß-Emden

Beisitzerin:

Rin Lohn

12. Zivilkammer:

Vorsitzender: VRLG Wrobel (0,5 nachrangig) stellv. Vors. und Beisitzer:

Beisitzerin RLG Dr. Hempel (0,5 vorrangig) RinLG Kuberski (bis 11.01.19 ohne Arbeits-kraftanteil)

Beisitzer:

RLG Dr. Kliegel (ab 11.01.19: 0,5 vorran-gig)

13. Zivilkammer:

Vorsitzende: Präsidentin LG Jockels (0,15 vorrangig) stellv. Vors. und Beisitzerin:

Beisitzerin: RinLG Postert (0,2 nachrangig) RinLG Dr. Schoemberg (0,3 vorrangig)

Beisitzerin: RinLG Dr. Jansen (0,2 nachrangig) Beisitzer: RLG Dr. Kliegel (ab 11.01.19: 0,2 nachran-

gig)

15. Zivilkammer:

Vorsitzende: VRinLG Pohlmann stellv. Vors. und Beisitzerin: RinLG Dr. Dechamps (0,95 vorrangig)

Beisitzerin: RinLG Dr. Wallow (0,5 nachrangig)

- 42 -

16. Zivilkammer:

Vorsitzender: stellv. Vors. und Beisitzer:

Beisitzer: Beisitzerin:

VRLG Theissen RLG Böttcher R Murawski Rin Rickert (0,5)

17. Zivilkammer:

Vorsitzender: VRLG Servas stellv. Vors. und Beisitzer:

Beisitzerin: Beisitzer:

RLG Dr. Jacobs Rin Kaluza R Rüddel

18. Zivilkammer:

Vorsitzender: stellv. Vors. und Beisitzer:

Beisitzer:

VRLG Becker RLG Dr. Holthaus (0,8 vorrangig) R Dr. Müller

Beisitzerin:

Rin Ernst

19. Zivilkammer: Vorsitzende: VRinLG Dr. Lashöfer (0,95 vorrangig)

stellv. Vors. und Beisitzerin: VRin LG Killing (0,05 nachrangig) Beisitzerin:

VRinLG Zarth (0,05 nachrangig)

20. Zivilkammer:

Vorsitzende: stellv. Vorsitzende und Beisitzerin:

Beisitzerin:

VRin LG Zarth (0,5) VRinLG Dr. Lashöfer (0,05 nachrangig) VRin LG Killing (0,05 nachrangig)

1. Kammer für Handelssachen: Vorsitzende: VRinLG von Pappritz (0,4 nachrangig)

Handelsrichter: Brücher, Hermanski, Heyng, Imhoff, Kost, Meier und Prof. Schaff

2. Kammer für Handelssachen:

Vorsitzende: VRinLG von Pappritz (0,55 vorrangig) Handelsrichter: Bex, Cengiz, Delker, Hundertmark, Klieve,

Laakmann und Stäritz 3. Kammer für Handelssachen:

- 43 -

Vorsitzender: VRLG Dr. Kahleyß Handelsrichter: Baz, Fiele, Jablonski, Janneck, Metzger,

Morschhäuser, Nickel, Schmitz und Spiess 4. Kammer für Handelssachen:

Vorsitzende: VRinLG Bokler (0,5) Handelsrichter: Breuer, Floetgen, Kaimer, Möhlen, Moos,

Poschmann, Recker, und Schmidt 5. Kammer für Handelssachen:

Vorsitzende: VRinLG Dr. Kretschmer (0,5) Handelsrichter: Achtermeier, Klaes, Rosner, Stalter, Thier,

Todeskino und Wagner I. Strafkammer:

Vorsitzender: VRLG Loch (0,95 vorrangig) stellv. Vors. und Beisitzerin: RinLG Lampen (0,75 vorrangig)

Beisitzerin:

Rin Kleymann (0,75 vorrangig)

II. Strafkammer: Vorsitzender: VRLG Schmitt

stellv. Vors. und Beisitzer: Beisitzer:

Beisitzerin:

RLG Dr. Sendlak (0,7 vorrangig) RLG Lenerz (0,7 vorrangig) RinLG Ritschel (0,4 vorrangig)

IIa. Strafkammer Vorsiteznder:

stv. Vors. und Beisitzer: Beisitzerin:

VRLG Loch (ohne AKA, nachrangig) RLG Dr. Holthaus (ohne AKA, nachrangig) RinLG Kleymann (ohne AKA, nachrangig)

III. Strafkammer:

Vorsitzender: VRLG Dr. Greff (0,4 vorrangig) stellv. Vors. und Beisitzerin: RinLG Postert (0,5 vorrangig)

Beisitzerin:

RinLG Dr. Tegethoff (0,5)

IV. Strafkammer:

Vorsitzende:

VRinLG Nünning

außerhalb der Hauptverhandlung stellv. Vors:

VRLG Dr. Hunke

- 44 -

V. Strafkammer:

Vorsitzender: VRLG Uhlenbrock stellv. Vors. und Beisitzerin: RinLG Rohde (0,8 vorrangig)

Beisitzerin:

RinLG Freystedt (0,7)

VI. Strafkammer:

Vorsitzende: VRinLG Wendrich-Rosch stellv. Vors. und Beisitzerin: RinLG Dr. Jansen (0,8 vorrangig)

Beisitzer:

RLG Guttropf (0,8 vorrangig)

VII. Strafkammer:

Vorsitzender: stellv. Vors. und Beisitzer:

VRLG Feldhaus RLG Osmers (0,7 vorrangig)

Beisitzer:

R Pels (0,6 vorrangig)

VIII. Strafkammer:

Vorsitzende:

VRinLG Dr. Rabe (0,7 vorrangig)

außerhalb der Hauptverhandlung: stellv. Vors.: VRLG Dr. Wilfinger

IX. Strafkammer: Vorsitzender: VRLG Labentz (0,2 nachrangig)

außerhalb der Hauptverhandlung: stellv. Vors.: VRinLG Nünning

XI. Strafkammer:

Vorsitzender: VRLG Dr. Hunke (0,6 vorrangig) außerhalb der Hauptverhandlung

stellv. Vors.:

VRinLG Nünning

XII. Strafkammer: Vorsitzender:

stellv. Vors. und Beisitzerin: Beisitzer:

VRLG Dr. Assenmacher RinLG Dr. K. Becker (0,7 vorrangig) RLG Dr. Bartels (0,9 vorrangig)

- 45 -

XIII. Strafkammer:

Vorsitzender: VRLG Dr. Wilfinger außerhalb der Hauptverhandlung

stellv. Vors.: VRinLG Dr. Rabe

XIV. Strafkammer:

Vorsitzende: VRinLG Dr. Rabe (0,2 nachrangig gegen-über der VIII. Strafkammer, i.Ü. vorrangig)

außerhalb der Hauptverhandlung stellv. Vors.: VRLG Dr. Hunke

XVI. Strafkammer: Vorsitzender: VRLG Hahnemann

stellv. Vors. und Beisitzer: Beisitzerin:

RinLG Schilling (0,6 vorrangig) RinLG Stolle (0,7 vorrangig)

XVII. Strafkammer: Vorsitzende: VRinLG Jürgensen

stellv. Vors. und Beisitzerin: RinLG Schürmann (0,7 vorrangig) Beisitzer:

RLG Siebecke (0,6 vorrangig)

XXI. Strafkammer:

Vorsitzender: VRLG Dr. Hidding (0,7 vorrangig) stellv. Vors. und Beisitzer: RLG Lazarz (0,8 vorrangig)

Beisitzer:

R Dr. Hömme (0,8 vorrangig)

XXII. Strafkammer: Vorsitzende:

stellv. Vors. und Beisitzer gemäß § 76 Abs. 6 Satz 1GVG

als Beschwerdekammer: weiterer Beisitzerin:

VRinLG Dr. Rabe (0,1 nachrangig) RLG Dr. Sendlak (0,3 nachrangig) RinLG Rohde (0,2 nachrangig)

- 46 -

XXIII. Strafkammer: Vorsitzender: VRLG Loch (0,05 nachrangig)

stellv. Vors und Beisitzer gemäß § 76 Abs. 6 Satz 1GVG:

RinLG Lampen (0,05 nachrangig)

als Beschwerdekammer weitere Beisitzerin RinLG Kleymann (0,05 nachrangig)

XXIV. Strafkammer: Vorsitzende:

stellv. Vors. und Beisitzerin: Beisitzer:

XXV. Strafkammer Vorsitzender:

stellv. Vors. und Beisitzerin: Beisitzerin:

XXVI. Strafkammer Vorsitzender:

außerhalb der Hauptverhandlung stellv. Vors.:

XXVII. Strafkammer

Vorsitzender: außerhalb der Hauptverhandlung

stellvertr. Vors.:

VRinLG Dr. Maiberg RinLG A. Wolf (0,8 vorrangig) RLG Buddendick (0,7 vorrangig) VRLG Dr. Dörlemann RinLG Dr. Endriss (0,5) RinLG M. Wolf (0,8 vorrangig) VRLG Wrobel (0,5 vorrangig) VRLG Labentz VRLG Labentz (0,8 vorrangig) VRinLG Nünning

- 47 -

Strafvollstreckungskammer I: RinLG Postert (0,3 vorrangig ggü 13. ZK,

i.Ü. nachrangig) RLG Dr. Bartels (0,1 nachrangig)

RLG Buddendick (0,3 nachrangig) RLG Guttropf (0,2 nachrangig) R Dr. Hömme (0,2 nachrangig) RinLG Kleymann (0,2 vorrangig ggü. XIII. StrK, i.Ü. nachrangig) RLG Lazarz (0,2 nachrangig)

RLG Lenerz (0,3 nachrangig) RLG Osmers (0,3 nachrangig) R Pels (0,4 nachrangig) RinLG Ritschel (0,1 nachrangig) RinLG Schürmann (0,3 nachrangig)

RLG Siebecke (0,4 nachrangig) RinLG Stolle (0,3 nachrangig)

- 48 -

VII.

Ergänzungsrichter

Wenn der Vorsitzende die Hinzuziehung von Ergänzungsrichtern anordnet (§ 192 Abs. 2 GVG), so ist hierzu das Mitglied der Kammer berufen, das nicht an der Hauptverhandlung teilnimmt. Kann der Ergänzungsrichter nicht aus der betroffenen Kammer herangezogen werden, ist die oder der im Zeitpunkt des Eingangs der Heranziehungsanordnung dienstjüngste am Landgericht als Beisitzer in Strafsachen tätige Richterin oder Richter (ggf. nach Maßgabe des § 29 DRiG: Planrichterin oder Planrichter) zur Ergänzungsrichterin oder zum Ergän-zungsrichter zu berufen, bei Verhinderung die oder der jeweils nächst dienstjüngste als Beisitzer in Strafsachen tätige Richterin oder Richter (ggf. nach Maßgabe des § 29 DRiG: Planrichterin oder Planrichter). Für den Zeitpunkt der Planmäßigkeit ist die erste Verpla-nung der Richterin oder des Richters maßgeblich. Bei identischem Dienstalter erfolgt die Bestimmung nach alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens. Das Vorstehende gilt unabhängig von dem Arbeitskraftanteil, mit dem die Richterin oder der Richter in Strafsa-chen eingesetzt ist. Sollten sämtliche in Strafsachen als Beisitzer eingesetzte Planrichterinnen und Planrichter verhindert sein, ist die oder der im Zeitpunkt des Eingangs der Heranziehungsanordnung jüngste am Landgericht als Beisitzer in Zivilsachen tätige Planrichterin oder Planrichter zur Ergänzungsrichterin oder zum Ergänzungsrichter zu berufen, bei Verhinderung die oder der jeweils nächst dienstjüngste als Beisitzer in Zivilsachen tätige Planrichterin oder Planrichter. Insoweit gelten die obigen Regelungen entsprechend. Bei der Bestimmung der danach zur Ergänzungsrichterin / zum Ergänzungsrichter beru-fenen Richterin/Richter bleibt außer Betracht, wer in den vergangenen beiden Geschäfts-jahren bereits zur Ergänzungsrichterin/zum Ergänzungsrichter bestellt war. Sind mehrere Ergänzungsrichter angefordert, ist maßgeblich für die Reihenfolge der Zeit-punkt des Eingangs der Heranziehungsanordnung bei der Präsidentin des Landgerichts. Bei gleichzeitigem Eingang erfolgt eine Zuteilung der Ergänzungsrichter jeweils von der Kammer mit der niedrigeren Ordnungszahl an aufsteigend.

- 49 -

Abschnitt C:

Soweit die Vertretung nicht innerhalb der Kammer geregelt werden kann, werden in der nachfolgenden Reihenfolge, jeweils beginnend mit dem dienstjüngsten (maßgebend ist das Datum des Eintritts in den richterlichen Dienst) Beisitzer, vertreten: I. die Beisitzer der Zivilkammern:

1 durch die Mitglieder (einschließlich der Vorsitzenden) der Zivilkammern 16 und 17, 2 durch die Mitglieder (einschließlich der Vorsitzenden) der Zivilkammern 3 und 5, 3 durch die Mitglieder (einschließlich der Vorsitzenden) der Zivilkammern 12 und 19, 4 durch die Mitglieder (einschließlich der Vorsitzenden) der Zivilkammern 9 und 18, 5 durch die Mitglieder (einschließlich der Vorsitzenden) der Zivilkammern 2 und 12, 6 durch die Mitglieder (einschließlich der Vorsitzenden) der Zivilkammern 18 und 11, 7 durch die Mitglieder (einschließlich der Vorsitzenden) der Zivilkammern 10 und 13, 9 durch die Mitglieder (einschließlich der Vorsitzenden) der Zivilkammern 4 und 6, 10 durch die Mitglieder (einschließlich der Vorsitzenden) der Zivilkammern 13 und 15, 11 durch die Mitglieder (einschließlich der Vorsitzenden) der Zivilkammern 17 und 1, 12 durch die Mitglieder (einschließlich der Vorsitzenden) der Zivilkammern 2 und 20, 13 durch die Mitglieder (einschließlich der Vorsitzenden) der Zivilkammern 15 und 7 , 15 durch die Mitglieder (einschließlich der Vorsitzenden) der Zivilkammern 7 und 10,

16 durch die Mitglieder (einschließlich der Vorsitzenden) der Zivilkammern 1 und 9,

- 50 -

17 durch die Mitglieder (einschließlich der Vorsitzenden) der Zivilkammern 11 und 4, 18 durch die Mitglieder (einschließlich der Vorsitzenden) der Zivilkammern 6 und 16, 19 durch die Mitglieder (einschließlich der Vorsitzenden) der Zivilkammern 5 und 2, 20 durch die Mitglieder (einschließlich der Vorsitzenden)

der Zivilkammern 8 und 3 II. Kammern für Handelssachen: Die Vorsitzenden werden in der genannten Reihenfolge vertreten: Die Vorsitzende der 1. Kammer für Handelssachen durch

- den Vorsitzenden der 3. Kammer für Handelssachen, die Vorsitzende der 5. Kam-mer für Handelssachen und die Vorsitzende der 4. Kammer für Handelssachen,

die Vorsitzende der 2. Kammer für Handelssachen durch

- den Vorsitzenden der 3. Kammer für Handelssachen, die Vorsitzende der 5. Kam-mer für Handelssachen und die Vorsitzende der 4. Kammer für Handelssachen,

der Vorsitzende der 3. Kammer für Handelssachen durch - die Vorsitzende der 2. Kammer für Handelssachen, die Vorsitzende der 4. Kam-

mer für Handelssachen und die Vorsitzende der 5. Kammer für Handelssachen, die Vorsitzende der 4. Kammer für Handelssachen durch

- die Vorsitzende der 5. Kammer für Handelssachen, den Vorsitzenden der 3. Kam-mer für Handelssachen und die Vorsitzende der 1. Kammer für Handelssachen.

die Vorsitzende der 5. Kammer für Handelssachen durch

- die Vorsitzende der 4. Kammer für Handelssachen, die Vorsitzende der 1. Kam-mer für Handelssachen und den Vorsitzenden der 3. Kammer für Handelssachen.

Die Vertretung der Handelsrichter, soweit sie nicht innerhalb der Kammer erfolgen kann, wird wie folgt geregelt: Die Handelsrichter vertreten sich entsprechend der für die Vorsitzenden getroffenen Re-gelung in den einander folgenden Vertretungsfällen reihum in der genannten Reihenfolge, beginnend mit dem Erstgenannten.

- 51 -

III. die Beisitzer der großen Strafkammern: I durch die Mitglieder (einschließlich der Vorsitzenden) der Strafkammern XXI, XII, XVI, XVII, XXIV, XXV, II, III, V, VI, VII, II/IIa durch die Mitglieder (einschließlich der Vorsitzenden) der Strafkammern VI, VII, XII, XVI, XVII, XXI, XXIV, XXV, I, III, V, III durch die Mitglieder (einschließlich der Vorsitzenden) der Strafkammern V, VI, VII, XII, XVI, XVII, XXI, XXIV, XXV, I, II, V durch die Mitglieder (einschließlich der Vorsitzenden) der Strafkammern XXIV, XXV, I, II, III, VI, VII, XII, XVI, XVII, XXI, VI durch die Mitglieder (einschließlich der Vorsitzenden) der Strafkammern II, III, V, VII, XII, XVI, XVII, XXI, XXIV, XXV, I, VII durch die Mitglieder (einschließlich der Vorsitzenden) der Strafkammern XVI, XVII, XXI, XXIV, XXV, I, II, III, V, VI, XII, XII durch die Mitglieder (einschließlich der Vorsitzenden) der Strafkammern I, XXI, XXIV, XXV, II, III, V, VI, VII, XVI, XVII XVI durch die Mitglieder (einschließlich der Vorsitzenden) der Strafkammern XVII, XXI, XXIV, XXV, I, II, III, V, VI, VII, XII, XVII durch die Mitglieder (einschließlich der Vorsitzenden) der Strafkammern XXV, I, II, III, V, VI, VII, XII, XVI, XXI, XXIV, XXI durch die Mitglieder (einschließlich der Vorsitzenden) der Strafkammern XII, I, II, III, V, VI, VII, XVI, XVII, XXIV, XXV, XXIV durch die Mitglieder (einschließlich der Vorsitzenden) der Strafkammern V, VI, VII, XII, XVI, XVII, XXI, XXV, I, II, III, XXV durch die Mitglieder (einschließlich der Vorsitzenden) der Strafkammern VII, XII, XVI, XVII, XXI, XXIV, I, II, III, V, VI. Ist einem Beisitzer einer Strafkammer nur eine bestimmte Aufgabe zugewiesen, gilt diese Einschränkung für die Vertretungsregelung nicht.

- 52 -

IV. kleine Strafkammern: 1. In der Hauptverhandlung werden – jeweils in der genannten Reihenfolge – vertreten: die Vorsitzende der Strafkammer IV durch die Vorsitzenden der Strafkammern XXVI, VIII und XI, die Vorsitzende der Strafkammer VIII durch die Vorsitzenden der Strafkammern XIII, XI und IV, der Vorsitzende der Strafkammer IX durch die Vorsitzenden der Strafkammern IV und XXVI, der Vorsitzende der Strafkammer XI durch die Vorsitzenden der Strafkammern XXVII, XXVI und IV, der Vorsitzende der Strafkammer XIII durch die Vorsitzenden der Strafkammern VIII, IV und XXVI, die Vorsitzende der Strafkammer XIV durch die Vorsitzenden der Strafkammern XI und IV, der Vorsitzende der Strafkammer XXVI durch die Vorsitzenden der Strafkammern VIII, XIII und XXVII, der Vorsitzende der Strafkammer XXVII durch die Vorsitzenden der Strafkammern XIII, XI und XXVI, 2. In der Hauptverhandlung werden die Vorsitzenden der Strafkammern XXII und XXIII vertreten durch den hinzuzuziehenden Richter. Sofern dieser nicht vertreten kann, wer-den vertreten die Vorsitzende der Strafkammer XXII durch den Vorsitzenden der Strafkammer XXIII, der Vorsitzende der Strafkammer XXIII durch die Vorsitzende der Strafkammer XXII. 3. Der hinzuzuziehende Richter wird in der Hauptverhandlung wie folgt vertreten in der Strafkammer XXII durch die Beisitzer der Strafkammer I, in der Strafkammer XXIII durch die Beisitzer der Strafkammer XII. Sollte eine Vertretung auf diese Weise nicht möglich sein, dann wird der hinzuzuzie-hende Richter entsprechend oben III. wie folgt vertreten:

- 53 -

in der Strafkammer XXII durch die Vertreter der Beisitzer der Strafkammer I, in der Strafkammer XXIII durch die Vertreter der Beisitzer der Strafkammer XII. 4. Soweit die Vertretung des Vorsitzenden außerhalb der Hauptverhandlung nicht durch seinen bestellten Vertreter erfolgen kann, gilt zunächst die Vertretungsregelung für den hinzuzuziehenden Richter innerhalb der Hauptverhandlung entsprechend. Ist kein hinzu-ziehender Richter bestellt worden, so werden die Vorsitzenden vertreten in der Strafkammer IV durch die Beisitzer der Strafkammer II und III, in der Strafkammer VIII durch die Beisitzer der Strafkammer V und VI, in der Strafkammer IX durch die Beisitzer der Strafkammern XXI und XII, in der Strafkammer XI durch die Beisitzer der Strafkammern VII und XVI in der Strafkammer XIII durch die Beisitzer der Strafkammern XVII und XXV, in der Strafkammer XIV durch die Beisitzer der Strafkammer XXIV und III, in der Strafkammer XXVI durch die Beisitzer der Strafkammer VI und XXV, in der Strafkammer XXVII durch die Beisitzer der Strafkammer I und II. Die Vertretung erfolgt zunächst durch den dienstältesten Beisitzer. 5. Die Beisitzer der XXII. und XXIII. Strafkammer als Beschwerdekammer werden durch die Beisitzer der XXI. und XII. Strafkammer vertreten. V. Strafvollstreckungskammern: Innerhalb der Strafvollstreckungskammer I vertreten sich die Mitglieder jeweils unterei-nander. Die Vertretung der Strafvollstreckungskammer II richtet sich nach der Vertretung der Strafkammer II. VI. Vertretung der Vorsitzenden der Zivil- und großen Strafkammern: Sofern bei einer Kammer die Vertretung des Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung nicht gemäß § 21 f Abs. 2 GVG innerhalb der eigenen Kammer geregelt werden kann, tritt der Vorsitzende der Vertretungskammer oder, falls auch dieser verhindert ist, der gemäß § 21 f Abs. 2 GVG zu dessen Vertretung berufene Richter der Vertretungskam-mer als Mitglied und stellvertretender Vorsitzender zu der von dem Ausfall betroffenen Kammer. Ist nach dieser Regelung die Vertretung des Vorsitzenden einer großen Strafkammer nicht möglich, so tritt der Vorsitzende der in zweiter Linie zur Vertretung berufenen Straf-kammer oder, falls auch dieser verhindert ist, der gemäß § 21 f Abs. 2 GVG zu dessen

- 54 -

Vertretung berufene Richter dieser Kammer als Mitglied und stellvertretender Vorsitzen-der zu der von dem Ausfall betroffenen Kammer. Ist ein Vorsitzender zugleich als Vertreter eines Beisitzers und als Vertreter eines Vorsit-zenden berufen, hat die Vertretung des Vorsitzenden Vorrang.

- 55 -

Abschnitt D:

Zur Durchführung von Mediationen im Güterichtermodell nach § 278 Abs. 5 ZPO werden als Güterichter bestimmt: Vizepräsident des Landgerichts Heinrich Richterin am Landgericht Dr. Dechamps Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Lashöfer Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Ostheide Vorsitzende Richterin am Landgericht von Pappritz II. Die Güterichter bearbeiten im Güterichtermodell nach § 278 Abs. 5 ZPO sämtliche Ver-fahren, die von den Zivilkammern, den Kammern für Handelssachen und anderen Gerich-ten an diese abgegeben werden, und zwar als Mediation. Die Abgabe kann auch in Sachen erfolgen, die vor dem 31.07.2013 anhängig geworden sind. Die Güterichter nehmen ihre Tätigkeit nach Abschnitt B vorrangig wahr. III. 1) Die Verteilung der Verfahren auf die Güterichter erfolgt in alphabetischer Reihenfolge mit folgender Maßgabe: a) Soweit ein Güterichter nach dem Geschäftsverteilungsplan mit dem Streitfall befasst ist, wird er nicht bei der betreffenden Sache, sondern erst bei der nächsten eingehenden Sache berücksichtigt. b) „Nächste eingehende Sache“ i.S.d. Buchst. a) ist diejenige Sache, die als erste zur Ver-teilung auf die Güterichter ansteht, sobald der Grund, der zu einer Nichtberücksichtigung des Güterichters führte, weggefallen ist. Der zunächst übergangene Güterichter ist vor den nach dem Alphabet anstehenden Güterichtern zu berücksichtigen. 2) Die Güterichtergeschäftsstelle wird angewiesen, die dort eingehenden Sachen arbeits-täglich zu sammeln und am nächsten Arbeitstag in eine fortlaufend nummerierte Liste einzutragen, wobei folgende Reihenfolge maßgebend ist: der Anfangsbuchstabe des Nachnamens bzw. der Firma des/der Beklagten; bei mehreren Beklagten ist derjenige maßgeblich, dessen Anfangsbuchstabe im Alphabet an erster Stelle steht; bei Namensgleichheit der Anfangsbuchstabe des Vornamens des/der Beklagten;

- 56 -

bei Identität des Beklagten der Anfangsbuchstabe des Nachnamens bzw. der Firma des Klägers / der Klägerin; bei mehreren Klägern ist derjenige maßgeblich, dessen Anfangs-buchstabe im Alphabet an erster Stelle steht; Anschließend werden die Sachen in der unter 1) bestimmten Reihenfolge dem sich aus der Liste ergebenden Güterichter vorgelegt. 3) Ist ein Güterichter nach dem unter 1 und 2 geregelten Verfahren zuständig geworden, erfolgt die Vertretung im Verhinderungsfall innerhalb der nachstehend genannten Grup-pen. Dabei erfolgt innerhalb der Gruppen die Vertretung im Verhinderungsfall durch den in der jeweiligen Gruppe nachfolgend genannten Güterichter, wobei auf den letztgenann-ten der erstgenannte folgt. Ist eine Vertretung innerhalb der Gruppe nicht möglich, erfolgt die Vertretung im Verhin-derungsfall außerhalb der Gruppen durch den im Alphabet nachfolgenden Güterichter, wobei auf den im Alphabet letztgenannten der erstgenannte folgt. Gruppe I: Vizepräsident des Landgerichts Heinrich Vorsitzende Richterin am Landgericht von Pappritz Gruppe II: Richterin am Landgericht Dr. Dechamps Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Lashöfer Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Ostheide Essen, den 18.12.2018 gez. Unterschriften

- 57 -

Abschnitt E

Geschäftsverteilung, die nicht durch das Präsidium des Landgerichts erfolgt:

Verwaltung:

Präsidentin des Landgerichts Jockels (0,85)

Vizepräsident des Landgerichts Heinrich (0,45)

Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Greff (0,6)

Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Hidding (0,3)

Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Hunke (0,4)

Vorsitzender Richter am Landgericht Weber (0,3)

Richterin am Landgericht Dr. K. Becker (0,3)

Richterin am Landgericht Dr. Bünnigmann (0,2)

Richter am Landgericht Dr. Hempel (0,5)

Richter am Landgericht Dr. Holthaus (0,2)

Richter am Landgericht Dr. Kliegel (ab 11.01.19, 0,3)

Richterin am Landgericht Lampen (0,2)

Richterin am Amtsgericht Dr. Schlimm (0,5)

Richterin am Landgericht Dr. Schoemberg (0,2)

Richterin am Landgericht A. Wolf (0,2)

Richterin am Landgericht M. Wolf (0,2)

Führungsaufsichtsstelle:

Leiter: Vizepräsident des Landgerichts Heinrich

Vertreter: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Ostheide

Justizpressestelle:

Leiter: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Hidding

Vertreter: Richter am Landgericht Dr. Kliegel (ab 11.01.19)

weitere Vertreterin: Richterin am Landgericht Lampen

- 58 -

Ausbildungsleitung:

Ausbildungsleiter: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Hunke

Vertreterin: Richterin am Landgericht Dr. K. Becker

weiterer Vertreter: Richter am Landgericht Dr. Holthaus

Gnadenstelle:

Leiter: Richter am Landgericht Schilling

Vertreter: Richter am Landgericht Dr. Hempel

Weiterer Vertreter: Vorsitzender Richter am Landgericht Labentz

Essen, den 18.12.2018

Jockels