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1 Wirtschaftsprivatrecht - Allgemeine Grundlagen - Differenziere zwischen absoluten und relativen Recht . Absolute Rechte wirken gegenüber jedermann. z.B. Eigentum, Urheberrecht Relative Rechte wirken gegen bestimmte Personen. z.B. Ansprüche aus Kauf-, Miet- oder Dienstverträgen. Was versteht man unter einer Rechtsquelle ? Rechtsquelle ist der Ursprungsort eines Rechtssatzes. Rechtsquellen sind alle Handlungsanweisungen und Maßstäbe, die Verhaltensmuster vorgeben, Ziele und Mittel des staatlichen Handelns festlegen und die rechtliche Entscheidung von Konfliktfällen bestimmen. Rechtsquellen können sein: geschriebenes Recht = Gesetz ungeschriebenes Recht = Gewohnheitsrecht = (langdauernde Ausübung in der Überzeugung recht zu handeln) Differenziere Bundesgesetze und Landesgesetze . Bundesgesetze : von Bundesrat und Bundestag beschlossen Gültigkeit für das gesamte Bundesgebiet Landesgesetze : von Landtag beschlossen Gültigkeit nur für das jeweilige Bundesland. a) Nennen Sie neben dem Bundesrat die 3 weiteren Verfassungsorgane , die beim Zustandekommen eines (Bundes)Gesetzes beteiligt sind! b) Wonach unterscheidet sich die Beteiligung des Bundesrates ? a) Bundespräsident Bundesregierung Bundestag b) nach Vorliegen eines Einspruchsgesetzes oder Zustimmungsgesetzes Die Gewaltenteilung ist ein elementares Prinzip eines Rechtsstaates. Was versteht man in diesem Zusammenhang unter der „horizontalen “ und der „vertikalen Gewaltenteilung ? Horizontale Gewaltenteilung: Verteilung der Macht im Staat auf die Bereiche gesetzgebende Gewalt (Legislative) ausführende Gewalt (Exekutive) rechtsprechende Gewalt (Judikative). Vertikale Gewaltenteilung meint die Aufteilung der Macht auf Bund und Länder.

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Wirtschaftsprivatrecht

- Allgemeine Grundlagen - Differenziere zwischen absoluten und relativen Recht.

Absolute Rechte wirken gegenüber jedermann. z.B. Eigentum, Urheberrecht Relative Rechte wirken gegen bestimmte Personen. z.B. Ansprüche aus Kauf-, Miet- oder Dienstverträgen. Was versteht man unter einer Rechtsquelle ?

• Rechtsquelle ist der Ursprungsort eines Rechtssatzes. • Rechtsquellen sind alle Handlungsanweisungen und Maßstäbe, die Verhaltensmuster

vorgeben, Ziele und Mittel des staatlichen Handelns festlegen und die rechtliche Entscheidung von Konfliktfällen bestimmen.

Rechtsquellen können sein: • geschriebenes Recht = Gesetz • ungeschriebenes Recht = Gewohnheitsrecht = (langdauernde Ausübung in der Überzeugung recht zu handeln) Differenziere Bundesgesetze und Landesgesetze.

Bundesgesetze: • von Bundesrat und Bundestag beschlossen • Gültigkeit für das gesamte Bundesgebiet Landesgesetze: • von Landtag beschlossen • Gültigkeit nur für das jeweilige Bundesland. a) Nennen Sie neben dem Bundesrat die 3 weiteren Verfassungsorgane, die beim Zustandekommen eines (Bundes)Gesetzes beteiligt sind!

b) Wonach unterscheidet sich die Beteiligung des Bundesrates?

a) • Bundespräsident • Bundesregierung • Bundestag b) nach Vorliegen eines Einspruchsgesetzes oder Zustimmungsgesetzes Die Gewaltenteilung ist ein elementares Prinzip eines Rechtsstaates. Was versteht man in diesem Zusammenhang unter der „horizontalen“ und der „vertikalen“ Gewaltenteilung?

Horizontale Gewaltenteilung: Verteilung der Macht im Staat auf die Bereiche • gesetzgebende Gewalt (Legislative) • ausführende Gewalt (Exekutive) • rechtsprechende Gewalt (Judikative). Vertikale Gewaltenteilung meint die Aufteilung der Macht auf Bund und Länder.

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Was versteht man unter „ordentlicher“ Gerichtsbarkeit?

In welche 4 Gerichte ist die ordentliche Gerichtsbarkeit gegliedert?

Die ordentliche Gerichtsbarkeit konzentriert sich auf Zivil- und Strafsachen.

• Amtsgericht • Landgericht • Oberlandesgericht • Bundesgerichtshof Durch welche Gerichte wird die Rechtsprechung generell ausgeübt ? (3)

• Gerichte der Länder

• Bundesgerichte o Bundesgerichtshof o Bundesfinanzhof o Bundesverwaltungsgericht o Bundesarbeitsgericht o Bundessozialgericht

• Bundesverfassungsgericht Was versteht man unter „besonderer“ Gerichtsbarkeit ?

In welche Gerichte ist die besondere Gerichtsbarkeit gegliedert?

Verwaltungs- Finanz- Arbeits- Sozialgerichtsbarkeit • Verwaltungsgericht – Oberverwaltungsgericht – Bundesverwaltungsgericht • Finanzgericht – Bundesfinanzhof • Arbeitsgericht – Landesarbeitsgericht – Bundesarbeitsgericht • Sozialgericht – Landessozialgericht – Bundessozialgericht Nennen Sie 5 Grundsätze, die einen Rechtsstaat charakterisieren!

• Gewaltentrennung • Unabhängige Justiz • Verhältnismäßigkeitsprinzip • Vorrang des Gesetzes • Willkürverbot • Bindung der Exekutive, Legislative und Judikative an Recht und Gesetz • Gewährleistung von Grundrechten • Vorbehalt des Gesetzes • Justiziabilität allen staatlichen Handelns • Garantie des Rechtsschutzes • Vertrauensschutz (Verbot der Rückgewähr von Strafgesetzen)

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Was versteht man unter zwingenden und dispositiven (nachgiebigem) Rechtsvorschriften?

Was versteht man einerseits unter materiellem, andererseits unter formellem Recht?

Das zwingende Recht ist nicht durch Vereinbarung der Vertragspartner abänderbar. Im Gegensatz dazu steht das dispositive (=nachgiebige) Recht, das nur zur Anwendung kommt, wenn die Beteiligten nichts Anderes vereinbart haben. Materielles Recht: Summe aller Rechtsnormen („Wer hat Recht“) Formelles Recht bestimmt das Verfahren zur Rechtsdurchsetzung. z.B. ZPO, StPO („Wie bekommt man Recht“) Was ist ein Rechtssubjekt? (3) Welche 4 Wesensmerkmale haben Rechtssubjekte?

• Rechtssubjekte sind Träger von Rechten und Pflichten. • Rechtssubjekte sind natürliche und juristische Personen. • Rechtssubjekte genießen Rechtsfähigkeit nach §1, §21 BGB. • Jedes Rechtssubjekt hat einen Namen zur Identifizierung. • Jedes Rechtssubjekt kann Vermögen haben und haftet mit seinem Vermögen. • Jedes Rechtssubjekt ist verfahrensfähig. • Jedes Rechtssubjekt ist aktiv- und passiv legitimiert sowie grundbuchfähig. Welche Funktion haben Grundrechte? Nenne die 6 Grundrechtsfunktionen: Nenne die Grundrechte nach deren Hauptzweck: (3) und 5 Beispiele:

• Es sind Freiheitsrechte gegenüber dem Staat. • Es sind Elementarrechte des Individuums. • Sie dienen dem Schutz und der Würde des Menschen,

• Mitwirkungsrecht im Staat • Negativfunktion/Abwehrfunktion: Schutz vor Eingriffen des Staates • Positivfunktion: Recht, vom Staat ein positives Tun zu fordern Grundrechtsfunktionen: • Verfahrens- und Organisationsrechte (Anspruch auf effektiven Rechtsschutz) • Leistungs- und Teilhabefunktion (Freiheit durch den Staat) • Abwehrfunktion (Freiheit vom Staat) • Nichtdiskriminierungsfunktion • objektive Werteordnung (= mittelbare Drittwirkung der Grundrechte) • Einrichtungsgarantien (Beamtentum, Ehe und Familie, Eigentum, Presse, Rundfunk) Einteilung der Grundrechte nach deren Zielfunktion: • Freiheitsrechte (staatliches Unterlassen) • Gleichheitsrechte (Verhinderung von ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen) • Teilhaberrechte (Anspruch des Bürgers auf ein bestimmtes staatliches Verfahren. Beispiele: • Schutz der persönlichen Ehre; Sicherung des Existenzminimums • Allgemeine Handlungsfreiheit • Unverletzlichkeit der Wohnung • Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit • Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

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Was versteht man unter der Abwehrfunktion von Grundrechten, was unter der Teilhabefunktion von Grundrechten?

Abwehrfunktion: Schutz des Einzelnen vor staatlichen Gewalteingriffen (Freiheit vom Staat)

Teilhabefunktion: Verwirklichung der Grundrechte durch aktive Mithilfe des Staates (Freiheit durch den Staat) Was ist eine juristische Person? Nennen Sie 4 Beispiele!

• Eine juristische Person ist eine rechtlich geregelte soziale Organisation mit eigener Rechtsfähigkeit.

• Sie ist unabhängig von ihrem Mitgliederbestand selbst Träger von Rechten und Pflichten und hat damit eine eigene Rechtspersönlichkeit.

• juristische Person des Privatrechts: Verein, Genossenschaft, AG, GmbH, KGaA • juristische Person des öffentlichen Rechts: Körperschaften, Stiftungen und Anstalten Erläutern Sie den Unterschied zwischen einer Verjährungs- und einer Ausschlussfrist. Geben Sie jeweils ein Beispiel!

• Ansprüche unterliegen nach § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung.

• Nach § 214 Abs. 1 BGB bleibt der Anspruch zwar bestehen, der Verpflichtete hat jedoch ein Leistungsverweigerungsrecht.

• § 195 BGB legt eine regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren fest.

• Der Ablauf einer Ausschlussfrist führt zum Untergang des Anspruchs. Ausschlussfristen sind in §121, §124 BGB bestimmt.

Nennen Sie 4 Ausprägungen des im Grundgesetz verankerten „Demokratieprinzips“!

- Repräsentative Demokratie - Oppositionsfreiheit - Minderheitenschutz - Mehrheitsprinzip Definiere Körperschaft, Anstalt und Stiftung und gib jeweils Beispiele:

Körperschaft: Mitgliedschaftlich verfasste Personenvereinigung. (unabhängig vom Wechsel der Mitglieder) z.B. Gebietskörperschaft, Realkörperschaft Anstalt: Rechtlich oder verwaltungsorganisatorisch selbständige Rechtspersönlichkeit. Errichtet von einem öffentlichen Verwaltungsträger zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben. z.B. Rundfunkanstalten, Strafvollzugsanstalten Stiftung: Rechtsgeschäft zur Widmung von Vermögen zu einem bestimmten Zweck. z.B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz

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Was sind Satzungen ?

Verhaltensregeln einer Personengruppe für die eigenen Mitglieder. z.B. Abwasser-Satzung einer Gemeinde. Satzungen beschränken sich immer auf einen bestimmten Personenkreis. Wie ist die Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern aufgeteilt? Geben Sie auch jeweils ein Regelungsbeispiel an!

Grundsätzlich steht den Ländern die Gesetzgebungskompetenz zu, soweit dem Bund nicht die Gesetzgebungskompetenz zugewiesen ist. Die Kompetenzverteilung regelt sich nach:

• Ausschließliche Gesetzgebung: z. B. Staatsangehörigkeitsrecht

• Konkurrierende Gesetzgebung: z. B. Bürgerliches Recht, Strafrecht

• Rahmengesetzgebung: z. B. Hochschulwesen Was versteht man unter zwingenden Rechtsnormen und unter dispositiven Rechtsnormen? Geben Sie jeweils ein Beispiel an!

Zwingende Rechtsnormen lassen keine Abweichungen, Abänderungen durch abweichende vertragliche Regelungen zu. Beispiel: § 276 Abs. 3 BGB Dispositive Rechtsnormen gestatten, dass von gesetzlichen Vorschriften abgewichen wird. Durch Individualvertrag oder AGB können Abweichungen oder Ergänzungen vorgesehen werden. Beispiel: § 448 BGB Erläutern Sie den Unterschied zwischen privatem und öffentlichem Recht!

Ordnen Sie folgende Gesetze bzw. Rechtszweige dem privaten oder öffentlichem Recht zu: Einkommensteuergesetz (EStG), Strafrecht, Versicherungsvertragsrecht, Straßenverkehrsordnung (StVO), Zivilprozessordnung (ZPO), Grundgesetz (GG)!

Beschreiben Sie 3 Theorien die zur Abgrenzung des Öffentlichen Rechts zum Privatrecht entwickelt worden sind.

• Öffentliches Recht regelt die Rechtsbeziehung zwischen Staat und Individuum. • Über- und Unterordnungsverhältnis • bedeutendste Handlungsform: Verwaltungsakt • EStG, Strafrecht, StVO, ZPO, GG • Das Privatrecht regelt die Beziehungen von natürlichen und juristischen Personen

untereinander • beide Seiten stehen einander rechtlich gleichrangig gegenüber. • bedeutendste Handlungsform: Vertrag • Versicherungsvertragsgesetz

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• Interessentheorie: Privatrecht: Bei Überwiegen des Individualinteresses eines Rechtssatzes. Öffentliches Recht: Bei Überwiegen des Allgemeininteresses

• Subordinationstheorie: Privatrecht: Gleichrangigkeitsprinzip öffentliches Recht: Über-/Unterordnungsverhältnis

• Subjektstheorie: Privatrecht: allgemein gültige Rechtsnormen. Öffentliches Recht: Sonderrecht, welches ausschl. Hoheitsträger berechtigt und verpflichtet.

Was sind formelle Gesetze ?

= durch den Gesetzgeber erlassene abstrakte und generelle Regelungen = Parlamentsgesetze Was sind materielle Gesetze ?

Materielle Gesetze werden von der Exekutive erlassen = so genannte Rechtsverordnung. Rechtsverordnungen und Satzungen bilden die wichtigsten materiellen Gesetze. Rechtsverordnungen sind allgemein gültig und verbindlich. Wie strukturiert sich das Gemeinschaftsrecht ?

• Primärrecht (hat den Status von Verfassungsrecht, z.B. Gründungsverträge) • Sekundärrecht (hat den Status von Gesetzesrecht, z.B. Folgerecht)

o Verordnungen (unmittelbare Wirkung ohne nationalen Rechtsakt o Richtlinien (Ziel: Rechtsangleichung)

Erläutere das Gesetzgebungsverfahren.

• Initiativverfahren Gesetzesinitiative durch den Bundestag

• Hauptverfahren o Beratung der Gesetzesvorlage im Bundestag, im Bundesrat und der

Bundesregierung o Abstimmung im Bundestag (einfache oder 2/3 Mehrheit) o Einspruchsgesetz (Durchsetzung durch Bundestag bei Einspruch durch

Bundesrat) o Zustimmungsgesetz (zwingende Zustimmung durch Bundesrat) z.B. bei

elementaren Länderinteressen.

• Abschlussverfahren Art. 76-78 GG Gegenzeichnung durch den Bundespräsident Zeitpunkt des Inkrafttretens ist entscheidend.

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Erläutere den Geltungsvorrang in der Normenhierarchie sowie die bundesstaatliche Rangordnung.

• Internationale Prinzipienerklärung und Gesetzgebungsauftrag • Verfassung • Gesetz • Verordnung • Satzung bundesstaatliche Rangordnung: • Bundesrecht • Landesrecht • autonomes Recht Erläutere die Rechtsfolgen.

• Rechte o absolute Rechte (im Verhältnis der Bürger untereinander) o relative Rechte (vertraglich begründete Rechte) o Grundrechte (im Verhältnis Bürger – Staat)

• Pflichten o Verbot o Gebote o Duldung (Unterlassung einer Handlung die man vorgenommen hätte) o Obliegenheit (Unterlassung einer Handlung führt zu Rechtsverlust)

• Erlaubnis: Aufhebung eines Verbotes

• Freistellung: Aufhebung eines Gebotes Nenne die Auslegungsmethoden:

Maßgebend ist der zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers.

• grammatikalische Auslegung • systematische Auslegung (logischer Gesamtzusammenhang) • teleologische Auslegung (Sinn und Zweck) • historische Auslegung Definiere Geschäftsfähigkeit und nenne die verschiedenen Formen der Geschäftsfähigkeit.

Ist die Fähigkeit einer Person, durch eigene Willenserklärung wirksam Rechte zu erwerben und Pflichten zu begründen. • unbeschränkt geschäftsfähig • beschränkt geschäftsfähig (v. 7. bis z. 18. Lebensjahr) • geschäftsunfähig (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr)

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Nenne die Verfassungsprinzipien (Staatszielbestimmungen)

• Bundesstaatsprinzip o homogenes Gebilde des Bundesstaates o Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich bei den Ländern o Kollisionsklausel (zu Gunsten des Bundes) o Pflicht zur Bundestreue

• Republikanisches Prinzip (Einführung einer Monarchie ist ausgeschlossen)

• Demokratieprinzip o repräsentative Demokratie o Oppositionsfreiheit o Mehrheitsprinzip o Minderheitenschutz

• Sozialstaatsprinzip (Herstellung sozialer Gerechtigkeit)

• Schutz der natürlichen Grundlagen

• Rechtsstaatsprinzip o Grundsatz der Gewaltenteilung o Vertrauensschutz (Rückwirkung abgeschlossener Sachverhalte verboten) o Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

• Tierschutz

Der (Kauf)Vertrag als Rechtsgeschäft (2) Was ist ein Verfügungsgeschäft ?

- wirkt auf ein bestehendes Recht, indem dieses geändert, übertragen, aufgehoben oder belastet wird. Eine Übertragung stellt beispielsweise die Übereignung einer Sache auf jemand anderen dar. Bestimmen Sie für den Zahlungsanspruch die Verjährungsfrist und den Beginn der Verjährung in folgenden Fällen:

a) V verkauft einen PKW an K.

b) Verkäufer V erstreitet vor Gericht einen vollstreckbaren Titel gegen K.

a) 3 Jahre, die mit Ablauf des Jahres des Kaufvertragsabschlusses zu laufen beginnen. b) 30 Jahre ab Entstehen des Anspruchs, d. h. ab Erlass des vollstreckbaren Titels.

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Welche Mittelspersonen gibt es zur Überbringung von WE?

Übermittlungs- risiko

Beispiel Erklärung Zugang WE Rechtsquelle

Empfangs- vertreter Empfänger Prokurist

mit Zugang an den Empfangs-vertreter

§164 Abs. 3 BGB

Empfangs- bote Empfänger

Ehegatte, Lebenspartner, erwachsene Haushaltsmitglieder

entgegen-nahme von Erklärungen ohne eigene Willensbildung

Zugang der WE wenn mit der Weiterleitung an den Empfänger gerechnet werden kann

Erklärungs- bote Erklärende (Kinder)

Leitet eine fremde WE weiter

(§133, §157)

Kinder können nur Erklärungsbote sein und niemals Empfangsbote. Der Empfangsbote ist eine ermächtigte Person, bei der der Erklärende darauf vertrauen darf, dass diese zur Weiterleitung der Erklärung befugt und geeignet ist. Nenne die Voraussetzungen für einen rechtskräftigen Kaufvertrag:

• 2 übereinstimmende WE • Angebot • Annahme Welche Differenzierung erfolgt bei der Bemessung der Höchstfrist für Schadensersatz-ansprüche?

• Schadensersatz wegen Verletzung von höchstpersönlichen Rechtsgütern (§199 Abs.2)

30 Jahre ab

- Begehung der Handlung

- Pflichtverletzung

- sonstigem den Schaden auslösenden Ereignis

• Schadensersatz wegen sonstiger Pflichtverletzung (§199 Abs.3)

10 Jahre ab Entstehung des Schadens

30 Jahre ab

- Begehung der Handlung

- Pflichtverletzung

- sonstigem den Schaden auslösenden Ereignis

• Schadensersatz für andere Ansprüche (§199 Abs.4)

10 Jahre ab Entstehung des Anspruchs (Fälligkeit) Nenne die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Regelmäßigen Verjährungsfrist

• 3 Jahre ab Entstehen des Anspruches (Fälligkeit) + • Kenntnis des Gläubigers über Person des Schuldners + • Anspruchsumstände (Datum des Vertragsabschlusses)

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V und K schließen am 01.10. einen Vertrag über eine Baumaschine. Am 10.10. zahlt K den vereinbarten Kaufpreis. Am 15.10. liefert V die Maschine bei K an. Am 20.10. nimmt K die Maschine erstmalig in Betrieb.

Zu welchem Zeitpunkt ist K Eigentümer der Baumaschine geworden? Begründen Sie Ihre Antwort!

Zum Zeitpunkt der Lieferung am 15.10. erlangt K Eigentum an der Maschine. Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen erfolgt mit Einigung und Übergabe.(§929 S1) Dies erfolgt hier mit der Lieferung am 15.10. Der Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses oder die Zahlung des Kaufpreises ist für die Eigentumsübertragung ohne Bedeutung, da das schuldrechtliche Rechtsgeschäft vom sachenrechtlichen Übereignungsgeschäft grundsätzlich unabhängig ist (Abstraktionsprinzip). Ebenso wenig kommt es auf die tatsächliche Nutzung des Eigentums an. Was ist eine Duldungsvollmacht und was ist eine Anscheinsvollmacht?

Bei der Duldungsvollmacht kennt der Geschäftsherr das Auftreten eines Angestellten, der sich wie ein Bevollmächtigter aufführt, ohne dass der Geschäftsherr dagegen einschreitet.

Bei der Anscheinsvollmacht kennt der Geschäftsherr das Auftreten des Angestellten nicht, der wie ein Bevollmächtigter auftritt. Bei gehöriger Sorgfalt hätte er das Handeln bemerken und eingreifen müssen. Nennen Sie 4 Anfechtungsgründe aus dem BGB!

• Erklärungsirrtum: § 119 Abs. 1 BGB • Eigenschaftsirrtum: § 119 Abs. 2 BGB • Inhaltsirrtum: § 119 Abs. 1 BGB • Übermittlungsfehler: § 120 BGB • Arglistiger Täuschung oder Drohung: § 123 BGB Was versteht man unter einer „schwebenden Unwirksamkeit“ eines Vertrages?

Nennen Sie 2 Beispiele für eine solche schwebende Unwirksamkeit unter Angabe der entsprechenden Vorschriften!

Die Wirksamkeit einer Willenserklärung, (zum Zweck eines Vertragsschlusses), kann von der Genehmigung eines Dritten abhängen. Solange der Dritte die Genehmigung weder erteilt noch verweigert hat, ist der Vertrag weder wirksam noch unwirksam; er befindet sich vielmehr in der „Schwebe“. Erteilt der Dritte die Genehmigung, wird der Vertrag wirksam; erteilt er sie nicht, führt dies zur Unwirksamkeit des Vertrages. • Abschluss eines rechtlich nicht ausschließlich vorteilhaften Vertrages durch einen

beschränkt Geschäftsfähigen wenn der gesetzliche Vertreter nicht vorab seine Einwilligung abgegeben hat (§ 108).

• Ein Vertreter ohne Vertretungsmacht schließt für den „Vertretenen“ einen Vertrag ab. Ob der Vertrag für den „Vertretenen“ Gültigkeit erlangt, hängt von der Erteilung oder Verweigerung seiner Genehmigung ab. Bis dahin ist der Vertrag schwebend unwirksam (§ 177).

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1) K kauft von V eine Couch. Nach Lieferung stellt K fest, dass die Couch für sein Wohnzimmer zu sperrig ist, da K zwar die Couch, nicht jedoch sein Wohnzimmer und das darin befindliche Mobiliar exakt vermessen hatte. Kann K den Kaufvertrag anfechten? (Begründung, kein Gutachtenstil)

2). Kurz vor Vollendung ihres 18. Geburtstages schließt Susi einen schwebend unwirksamen Vertrag. Nach Eintritt ihrer Volljährigkeit wird dieser Vertrag

a) von selbst wirksam b) wirksam, wenn Susi ihn genehmigt c) wirksam, wenn die Eltern der Susi ihn genehmigen d) wirksam, wenn die Eltern oder Susi den Vertrag genehmigen. Welche Antwort ist richtig? 1). K kann nicht anfechten, da kein Anfechtungsgrund gemäß § 119 BGB vorliegt, insbesondere kein Eigenschaftsirrtum der Couch. Es handelt sich um einen Motivirrtum des K.

2). Lösung b) 1) Stolz auf seine Tochter will K ihr zum bestandenen Diplom einen Porsche kaufen und bestellt einen solchen bei Händler H. Das Geschenk wird allerdings hinfällig, als K fährt, dass seine Tochter das Diplom doch nicht bestanden hat. K verweigert nunmehr die Bezahlung des Porsches mit dem Hinweis, er habe sich über die Anschaffung des Porsches geirrt. Zu Recht?

2) Zur Finanzierung des Porsche-Kaufes hat K einen Kredit bei der Bank B aufgenommen. B hat sich allerdings bei der Kreditvergabe über die Bonität des K geirrt. Eine Überprüfung der sachlich richtigen Unterlagen ergibt, dass K stark verschuldet ist. Kann B den Darlehensvertrag anfechten? Begründen Sie jeweils Ihr Ergebnis, Gutachtenstil ist nicht erforderlich! 1) K kann die Zahlung nicht verweigern, da der Kaufvertrag wirksam ist und eine Anfechtung wegen Irrtums nicht zulässig ist. K hat sich bei der Abgabe der Willenserklärung zum Kauf des Porsches nicht geirrt. Das Motiv für den Kauf ist sein persönliches Risiko und kann bei einer Irrtumsanfechtung i.S.d. § 119 BGB keine Berücksichtigung finden. 2) B kann wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB). Verkehrswesentlich ist dabei das, was typischerweise geschäftswesentlich ist. Die Kreditwürdigkeit einer Person bei einem Darlehen ist eine solche verkehrswesentliche Eigenschaft. Hätte B die Verschuldung des K gekannt, hätte sie den Darlehensvertrag nicht geschlossen.

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1) Mitarbeiterin M, die bei G als Sekretärin angestellt ist, soll im Namen von G ein Hotelzimmer bei H buchen und hat hierzu auch Vertretungsmacht erhalten. M macht bei der Buchung des Zimmers jedoch dem H nicht hinreichend deutlich, dass sie nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreterin des G handelt. Der abgeschlossene Beherbergungsvertrag ist

a) Voll wirksam zwischen G und H. b) Schwebend unwirksam zwischen G und H. c) Voll wirksam zwischen M und H.

Welche Antwort ist warum richtig? 2) Gegen welches Prinzip im Vertretungsrecht liegt im Fall 4.1 ein Verstoß vor? Gibt es hiervon eine Ausnahme? 3) Kann ein Minderjähriger Vertreter sein? Begründen Sie Ihre Antwort und geben Sie auch die gesetzliche Vorschrift an! 1) c) wegen § 164 Abs. 2 BGB 2) Verstoß gegen das Offenkundigkeitsprinzip. Eine Ausnahme wird z. B. bei Bargeschäften des täglichen Lebens zugelassen. 3) ja § 165 BGB Die Rechtsfolgen aus einem Vertretergeschäft treffen nur den Vertretenen und nicht den Vertreter selbst, für den sich das Vertretergeschäft als rechtlich neutral darstellt. 1) A verpflichtet sich mündlich gegenüber B als Bürge für ein von B bei der C aufzunehmendes Darlehen. Ist der Bürgschaftsvertrag wirksam?

2) A wird aufgrund des mündlichen Bürgschaftsversprechens in Anspruch genommen und zahlt das Darlehen an C zurück. Ändert sich etwas an der Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrages?

3) Spielt es eine Rolle, ob A in seiner Eigenschaft a) als Einzelunternehmer, der einen größeren Lebensmittelladen betreibt, oder b) als Rechtsanwalt die Bürgschaftserklärung abgibt? 1) Nein, der Bürgschaftsvertrag ist wegen § 125 S. 1 BGB unwirksam. Die Bürgschaftserklärung muss gemäß § 766 S. 1 BGB schriftlich erteilt werden. 2) Mit Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Bürgschaftsvertrag tritt Heilung des Formmangels ein, d. h. der Bürgschaftsvertrag wird damit wirksam, § 766 S. 3 BGB. 3) a) Als Einzelunternehmer eines größeren Lebensmittelgeschäfts ist A Ist-Kaufmann i. S. v. § 1 HGB. Daher ist für seine Bürgschaftserklärung gemäß § 350 HGB keine Schriftform erforderlich. b) Als Rechtsanwalt ist A Freiberufler und kein Kaufmann nach §1- §6 HGB. Seine Bürgschaftserklärung muss daher in Schriftform erfolgen.

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Nennen Sie 3 Gestaltungsrechte und zeigen Sie die Gemeinsamkeiten von Gestaltungsrechten auf!

• Rücktritt • Anfechtung • Kündigung • Aufrechnung

Gemeinsamkeiten: G. wirken auf die Rechtsstellung des Erklärungsempfängers ohne dessen Zutun ein.

erforderlich zur Geltendmachung sind:

• Erklärung • Grund (bei Kündigung eingeschränkt) • Ausübung grds. innerhalb einer bestimmten Frist Nennen Sie 4 gesetzliche Vertreter!

• Prokurist • Geschäftsführer einer GmbH • Gesellschafter einer OHG • Komplementäre einer KG • Eltern für ihre Kinder Erläutern Sie 3 Unterschiede zwischen einer Anfechtung aufgrund Irrtums und einer Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung!

Anfechtung aufgrund Irrtums

Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung

Anfechtungsfrist unverzüglich 1 Jahr Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

u. U. § 122 BGB (Vertrauensschaden) keine

Schadensersatzpflicht des Vertragspartners keine

u. U. §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Straftatbestand des Betruges

Nennen Sie 4 Möglichkeiten für das Erlöschen einer Vollmacht!

Die Vollmacht endet:

• mit Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts (Dienstvertrag), § 168 BGB • mit Fristablauf bei zeitlicher Begrenzung, § 163 BGB • mit Zweckerreichung • bei Geschäftsunfähigkeit des Vertreters, § 165 BGB • durch Widerruf seitens des Vertretenen, § 168 BGB • im Außenverhältnis, §§ 170 BGB (Außenvollmacht erlischt erst bei Anzeige des

Erlöschens gegenüber dem Dritten) Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine schriftliche Willenserklärung unter Abwesenden zugegangen ist?

Nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB muss • die Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangen und • der Empfänger muss die Möglichkeit haben, unter gewöhnlichen Umständen davon

Kenntnis zu erlangen.

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1) Welche 2 Funktionen hat das Schriftformerfordernis für Rechtsgeschäfte?

2) Nennen Sie 2 Beispiele für eine gesetzlich angeordnete Schriftform!

3) Was ist die Rechtsfolge, wenn die Schriftform nicht eingehalten wurde?

4) Nennen Sie 3 Arten der im Gesetz für ein Rechtsgeschäft vorgesehenen Form!

1) Warn-, Beweis- und Klarstellungsfunktion 2) • Bürgschaftsversprechen (§ 766 BGB) • Kündigungserklärung (§ 623 BGB) • Schuldversprechen (§ 780 BGB). 3) • Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (§ 125 BGB). • Der Formmangel kann aber durch Vertragserfüllung geheilt werden, sodass das

Rechtsgeschäft voll wirksam ist. 4) • Schriftform (§126, §126a) • Textform (§126b) • Notarielle Beurkundung (§128) Was bedeutet Unterbrechung der Verjährung? Nennen Sie 3 Unterbrechungsgründe!

Unterbrechung der Verjährung beginnt mit Eintritt des Unterbrechungsgrundes. Nach Beendigung der Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem zu laufen. §209 BGB bzw. §212 BGB Unterbrechungsgründe sind: • § 204 Abs. 1, Klage • § 204 Abs. 3, Zustellung eines Mahnbescheides • § 204 Abs. 7, Antrag auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens • § 206, Bei höherer Gewalt Welche Arten des Kalkulationsirrtums gibt es und wie werden diese rechtlich behandelt?

Der Kalkulationsirrtum ist der Irrtum über die zugrunde liegenden Berechnungsfaktoren.

• Verdeckten Kalkulationsirrtum: Die Berechnungsfaktoren werden nicht offen gelegt. Die Rechtsprechung wertet das als unerheblichen Motivirrtum. Die Anfechtung ist ausgeschlossen.

• Offenen Kalkulationsirrtum: Die Berechnungsfaktoren werden offen gelegt. Die Anfechtung ist nach § 119 Abs. 1 zulässig.

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Nennen Sie die verschiedenen Arten von Rechtsgeschäften und erläutern Sie diese kurz.

• Einseitige RG: (z.B.: RAKAB) - sind Willenserklärungen einer Person. Rechtswirkungen treten ein durch die abgegebene Willenserklärung.

• Mehrseitige RG: (z.B.: Vertrag) - sind Willenserklärungen mehrerer Personen. Rechtswirkungen treten erst ein bei Willenskonsens aller am RG beteiligten Personen.

• Verpflichtungsgeschäfte: (z.B.: Bürgschaftsvertrag, Kaufvertrag, Werkvertrag) - begründen Schuldverhältnisse, welche dem Schuldner ein Tun oder Unterlassen auferlegen. Aus Verpflichtungsgeschäften erwirbt der Gläubiger einen klagbaren Anspruch gegen den Schuldner.

o einseitigen Verpflichtungsgeschäften o mehrseitigen Verpflichtungsgeschäften.

• Verfügungsgeschäfte: (z.B.: Eigentumsübertragung, Forderungsabtretung, Belehnung) - wirken auf ein bestehendes Recht, indem dieses geändert, übertragen, aufgehoben oder belastet wird.

• Kausale RG: - geben den Rechtsgrund für das abstrakte Rechtsgeschäft vor. = Verpflichtungsgeschäfte, mit dem Zweck der Zuwendung von Vermögenswerten.

• Abstrakte RG: = Rechtsgeschäft, das losgelöst vom Rechtsgrund vorgenommen wird. - wirkt unabhängig vom kausalen Grundgeschäft. Z.B.: alle Verfügungsgeschäfte.

Der 5-jährige Klein-Friedrich zündelte mit einem Feuerzeug in der Scheune des Bauern B, sodass diese vollständig abbrennt. Das Feuerzeug hat er von seiner allein erziehenden Mutter zum Spielen erhalten.

Prüfen Sie stichpunktartig unter Angabe einschlägiger Vorschriften (Gutachtenstil nicht erforderlich), ob jemand für den Schaden des Bauern B aufzukommen hat!

Klein-Friedrich könnte gemäß § 823 Abs. 1 BGB für den Schaden des B haften, da er vorsätzlich eine Eigentumsverletzung begangen hat. Er handelte jedoch nicht schuldhaft, da er mit fünf Jahren gemäß § 828 Abs. 1 BGB nicht deliktsfähig ist. Seine Mutter haftet nicht nach § 823 Abs. 1 BGB, da sie keine Eigentumsverletzung begangen hat. Seine Mutter könnte gemäß § 832 Abs. 1 BGB selbständig haften. Sie könnte ihre Aufsichtspflicht aufgrund der Hingabe des Feuerzeuges verletzt haben. Eine Exkulpation gemäß § 832 Abs. 1 S. 2 BGB wird ihr nicht gelingen, da sie sogar dafür gesorgt hat, dass ihr Sohn mit gefährlichen Gegenständen spielt (anderes Ergebnis nur schwer vertretbar). Hinweis: Wer die Vorschrift des § 832 BGB nicht genannt hat, aber sonst die entsprechenden Überlegungen angestellt hat, erhält die volle Punktzahl.

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Auf welche 4 unterschiedlichen Arten kann eine Vollmacht erteilt werden?

Belegen Sie Ihre Antwort anhand einschlägiger Vorschriften!

• einseitige, empfangsbedürftige WE gegenüber dem Vertreter, §167 Abs. 1 BGB (Innenvollmacht)

• einseitige, empfangsbedürftige WE gegenüber dem Dritten, §167 Abs. 2 BGB (Außenvollmacht)

• öffentliche Bekanntmachung, §171 Abs. 1 BGB

• stillschweigendes oder ausdrückliches Verhalten des Vollmachtgebers (Duldungs-, Anscheinsvollmacht)

Erläutern Sie die Voraussetzungen für rechtsgeschäftliches Handeln juristischer Personen!

Prinzipiell entsprechen die Bedingungen für das rechtsgeschäftliche Handeln einer juristischen Person denen einer natürlichen Person. Unterschiede gibt es allerdings bei der Rechts- und Geschäftsfähigkeit:

• Rechtsfähigkeit entsteht erst nach Eintragung in ein Register • Die Geschäftsfähigkeit entspricht jener natürlicher Personen die als Vertreter fungieren.

(Geschäftsführer) Was versteht man unter „Einseitigen Rechtsgeschäften“? Geben Sie 3 Beispiele an!

= sind Willenserklärungen nur einer Person. Die Rechtswirkungen treten ein durch:

• die Abgabe der WE und durch • Zugang der WE beim Empfänger.

• Rücktritt • Anfechtung • Kündigung • Aufrechnung • Bevollmächtigung K möchte beim Autohändler H einen Porsche kaufen. Trotz eindringlichen Fragens durch K beim Vertragsschluss am 01.02.2003 versichert H die Unfallfreiheit des Wagens, obwohl H den Wagen nicht untersucht hat. Am 01.03.2003 entdeckt K jedoch einen gewichtigen Unfallschaden. Am 01.10.2003 erklärt K die Anfechtung des Vertrages. Ist die Anfechtung wirksam?

Begründen Sie ihr Ergebnis, Gutachtenstil ist nicht erforderlich!

Die Anfechtung ist wirksam, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt und sie innerhalb einer zulässigen Frist erklärt wird. Als Anfechtungsgrund kommt eine arglistige Täuschung in Betracht, § 123 Abs. 1 BGB. H hat wahrheitswidrig die Unfallfreiheit behauptet. Bei Gebrauchtwagenhändlern genügt zur Bejahung der Arglist bereits, wenn sie Behauptungen „ins Blaue“ aufstellen. Da H ohne nähere Untersuchung den Porsche als unfallfrei bezeichnet, hat er somit den K arglistig getäuscht. Die Anfechtungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 BGB ist eingehalten, da K 7 Monate nach Entdeckung des Unfallschadens, also innerhalb der Jahresfrist, die Anfechtung erklärt. K hat somit wirksam die Anfechtung erklärt.

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6.1 G hat dem V Vollmacht erteilt, indem er seinem Geschäftspartner D geschrieben hat, V sei berechtigt, für G Waren zu bestellen. Vor der ersten Bestellung kommt es zu Unstimmigkeiten zwischen G und V. G teilt dem V daher mit, er sei nicht mehr berechtigt, für ihn Waren bei D zu bestellen. V bestellt dennoch.

a) G muss dem D die Waren bezahlen. b) V muss dem D die Waren bezahlen. c) Keiner muss dem D die Waren bezahlen, da die Bestellung unwirksam ist. d) V muss dem G den Schaden bezahlen, der darin besteht, dass G an D die Ware bezahlen muss.

6.2 G bevollmächtigt den V mündlich, sein (G´s) Grundstück zu verkaufen.

Die Vollmacht

a) ist wegen Formverletzung unwirksam. b) ist wirksam. c) ist nur wirksam, wenn Käufer K keine schriftliche Vollmachtsurkunde verlangt.

Hinweis: Benennen Sie die richtigen Antworten, wobei auch Mehrfachnennungen möglich sind!

6.1 a) d) 6.2 b) Erläutern Sie, welcher Form Rechtsgeschäfte nach deutschem Recht unterliegen!

Gehen Sie dabei auch auf die Bedeutung eines Formzwangs ein und geben Sie ein Beispiel!

Erklären Sie die möglichen Rechtsfolgen eines Formverstoßes! Belegen Sie Ihre Antworten mit einer gesetzlichen Vorschrift!

• Für Rechtsgeschäfte gilt der Grundsatz der Formfreiheit (= Formlosigkeit). • Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Formzwang gilt z.B.: • für Grundstückskaufverträge § 311b Abs. 1 BGB • Bürgschaftsversprechen § 766 S. 1 BGB Bedeutung (Ziele) des Formzwang: • Warnfunktion, d. h. der Erklärende soll vor übereilter Abgabe einer Erklärung geschützt

werden. • Beweis- und Klarstellungsfunktion. Dies dient vor allem zur Überprüfung der Identität und Verifikation des Erklärenden. Nichteinhaltung des Formzwanges, führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes (§ 125 BGB). Heilungsmöglichkeit zum Schutz des Rechtsverkehrs z.B. in §311b Abs. 1 S. 2 BGB oder § 766 S. 3 BGB. Welche 3 Voraussetzungen hat die Stellvertretung:

• Vertreter übermittelt die WE • Handeln im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeitsprinzip) • Vertretungsmacht

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Nennen Sie 2 Beispiele, bei denen eine Stellvertretung ausgeschlossen ist!

Eheschließung, Testamentserrichtung, Insichgeschäft Welche Besonderheiten hinsichtlich der Stellvertretung gelten bei einseitigen Rechtsgeschäften wie z. B. einer Kündigung?

Vertreter muss seine Vertretungsbefugnis durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde beweisen. Der Dritte ist andernfalls berechtigt, das Rechtsgeschäft unverzüglich zurückzuweisen, wenn er sonst keine Kenntnis von der Berechtigung des Handelnden hat. Nenne die 2 Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip (§164 BGB), welche nicht als Eigengeschäfte des Vertreters gewertet werden:

• Bargeschäften des täglichen Lebens • Schlüsselgewalt des Ehegatten (§1357 BGB) Was ist ein Realakt?

Rechtshandlung ohne Abgabe einer WE. Realakte setzen keine Geschäftsfähigkeit voraus. 1) Was versteht man unter einer Willenserklärung im rechtsgeschäftlichen Sinne? Nennen Sie die 3 Komponenten des subjektiven Tatbestandes einer Willenserklärung!

2) Bedarf es im Rahmen des § 362 HGB der Annahme eines entsprechenden Antrages?

3) Auf was wird im Rahmen des § 151 BGB verzichtet:

a) auf die Annahme des Antrages oder b) auf den Zugang der Annahmeerklärung?

1) Eine Willenserklärung (WE) ist ein entäußerter Wille zur Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges.

• Handlungswille (nicht vorhanden bei Schlafenden, Bewusstlosen oder Reflexhandlungen) • Erklärungswille (z.B. Unterschrift auf einem untergeschobenen Dokument) • Geschäftswille (Wille eine ganz bestimmte Rechtswirkung zu erzielen) 2) Nein! Es gilt hier ausnahmsweise das Schweigen des Kaufmanns als Annahme des Antrages. 3) b). Es wird lediglich auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet.

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1) Was versteht man unter „Nichtigkeit“ und „Anfechtbarkeit“ eines Rechtsgeschäftes?

Nennen Sie 2 Beispiele eines nichtigen Rechtsgeschäfts unter Angabe der entsprechenden Paragraphen!

2) K erklärt zulässigerweise die Anfechtung des Kaufvertrages gegenüber V, da dieser ihn beim Gebrauchtwagenkauf arglistig getäuscht hat. V seinerseits verlangt nun Ersatz des Schadens, der ihm wegen des Vertrauens auf die Gültigkeit des Kaufvertrages mit K entstanden ist. Zu Recht? Begründen Sie Ihr Ergebnis!

1) Nichtigkeit bedeutet die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von Gesetzes wegen. Das Rechtsgeschäft ist von Anfang an unwirksam und entfaltet keine Rechtswirkungen.

Ein anfechtbares Rechtsgeschäft leidet zwar ebenfalls an einem Mangel, ist jedoch zunächst wirksam. Erst mit Ausübung der Anfechtung wird es rückwirkend nichtig.

z.B. • Formmangel (§ 125 BGB) • Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) • Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) 2) V hat keinen Anspruch auf den Vertrauensschaden nach § 122 BGB, da die Schadensersatzpflicht des Anfechtenden nur im Fall der Irrtumsanfechtung greift.

Das Zustandekommen eines (Kauf)Vertrages (3) 4.1 Verstößt in einem Kaufvertrag eine AGB-Klausel gegen § 309 BGB, so a) ist der gesamte Kaufvertrag unwirksam. b) ist der Kaufvertrag wirksam, aber alle AGB-Klauseln unwirksam. c) ist der Kaufvertrag grundsätzlich wirksam und nur die gegen § 309 BGB verstoßende Klausel unwirksam. d) Ist der Kaufvertrag grundsätzlich wirksam und statt der betreffenden Klausel gilt die gesetzliche Lage. 4.2 K macht gegenüber V eine verjährte Forderung geltend. a) V muss nicht zahlen, wenn er sich auf die Verjährung beruft. b) V muss nicht zahlen, unabhängig davon, ob er sich auf die Verjährung beruft. c) V kann mit der Folge der Erfüllung zahlen, da die Forderung noch besteht. Hinweis: Benennen Sie die richtigen Antworten, Mehrfachnennungen sind möglich!

4.1 c) d)

4.2 a)

c) Das Prinzip der Vertragsfreiheit umfasst im Wirtschaftsprivatrecht 3 Prinzipien. Wie heißen diese?

• Prinzip der Abschlussfreiheit • Prinzip der Gestaltungs- oder Inhaltsfreiheit • Prinzip der Formfreiheit.

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Erläutern Sie auch unter Angabe eines Beispiels, was man in diesem Zusammenhang unter einem Kontrahierungszwang versteht!

Abschlusspflicht für Verträge, die für die öffentliche Versorgung von überragender Bedeutung ist. z. B. Beförderungspflicht der Bahn oder Energieversorgung Nennen Sie ein Bsp. für die verschuldensunabhängige Haftung (= Gefährdungshaftung) und erläutern Sie kurz, worin der Unterschied zur Verschuldenshaftung (z. B. § 823 BGB) besteht!

Bei der Verschuldenshaftung haftet der Schuldner bei vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung für den dadurch eintretenden Schaden (§ 276 BGB). Beispiele: § 833 S. 1 BGB Verschuldensunabhängige Haftung (= Verursachungsprinzip) knüpft lediglich an einen objektiven Tatbestand an, im Fall des § 833 S. 1 BGB an den Tatbestand der Tierhaltung Aufgrund der abstrakten Gefährlichkeit dieser Tatbestände haftet der Schuldner auch ohne Verschulden. Erläutern Sie den Unterschied zwischen Stück- und Gattungsschuld und nennen Sie jeweils 1 Beispiel!

Die Stückschuld bezieht sich auf Sachen mit individuellen Merkmalen. Beispiel: Kunstwerk.

Die Gattungsschuld bezieht sich auf Sachen mittlerer Art und Güte. (§243 BGB) Gattungsware wird nach allgemeinen Merkmalen bestimmt. Beispiel: Kartoffeln. Nennen Sie unter Angabe der einschlägigen Vorschriften 4 Möglichkeiten, nach denen der Antrag auf Abschluss eines Vertrages erlischt!

Welche rechtlichen Konsequenzen hat eine verspätete Annahmeerklärung?

• Ablehnung des Angebotes durch den Empfänger (§ 146 BGB).

• Wenn das unter Anwesenden gemachte Angebot nicht sofort vom Empfänger angenommen wird (§ 147 Abs. 1 BGB).

• Angebot unter Abwesenden ist nur solange gültig, bis der Anbieter die Rückantwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB).

• Nach Ablauf der vom Anbieter bestimmten Frist (§ 148 BGB).

Das Angebot (§150 Abs. 1) erlischt und die verspätete Annahmeerklärung gilt als neues Angebot. Nennen Sie 4 gesetzliche Schuldverhältnisse!

• Vorvertragliches Schuldverhältnis (cic) • Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) §677 BGB • Ungerechtfertigte Bereicherung • Delikt (unerlaubte Handlung)

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Was ist Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA):

GoA ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, das unabhängig von Willenserklärungen entsteht.

• Echte GoA • Berechtigte GoA • Unberechtigte GoA

• Unechte GoA Nenne die 3 Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag.

• Geschäftsbesorgung für einen anderen • Fremdgeschäftsführungswille • Handeln ohne Auftrag oder Berechtigung 2.1 Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?

2.2 Nennen Sie 3 Vorteile für die Verwendung von AGB im Unternehmen!

2.3 Sind folgende AGB-Klauseln gegenüber einem Verbraucher wirksam?

Begründen Sie Ihre Antwort anhand des Gesetzes!

a) „Der Verkauf erfolgt bei gebrauchten Waren unter Ausschluss der Gewährleistung.“

b) „Der Verkäufer kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten.“

c) Preiserhöhungen sind 2 Monate nach Vertragsschluss stets möglich.

2.1 Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen, die vom Verwender gestellt und nicht individuell unter den Vertragsparteien ausgehandelt wurden. 2.2 • rationelle Vertragsschlüsse bei Massengeschäften • mehr Rechtssicherheit, da von Fachleuten erstellt • Vereinheitlichung der Geschäftsbeziehungen in rechtlicher Hinsicht 2.3 a) Klausel ist wirksam: Klauselverbote bei Mängeln beziehen sich nur auf neu hergestellte Sachen, § 309 Nr. 8b) BGB. b) Klausel ist unwirksam: (Ein vertraglich vereinbarter) Rücktrittsvorbehalt setzt einen sachlichen Grund voraus, der auch im Vertrag genannt sein muss (§ 308 Nr. 3 BGB). c) Klausel ist unwirksam: Kurzfristige Preiserhöhungen innerhalb von 4 Monaten ab Vertragsschluss sind unzulässig, § 309 Nr. 1 BGB.

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Begründen Sie, wie lange Weinhändler W an sein Angebot in folgenden Fällen gebunden ist!

a) W bietet seinem Geschäftspartner G per Brief Wein zu 6 € pro Liter an.

b) W bietet seinem Geschäftspartner G per Fax Wein zu 6 € pro Liter an.

c) W bietet seinem Geschäftspartner G telefonisch Wein zu 6 € pro Liter an.

d) W bietet seinem Geschäftspartner G bei einem persönlichen Gespräch Wein zu 6 € pro Liter an.

a) Angebot unter Abwesenden ist nur solange gültig, bis der Anbieter den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB). Unter Berücksichtigung der Postlaufzeit von 2 Briefen und einer Bedenk- und Bearbeitungszeit sind hier ca. 6 Tage anzunehmen.

b) Angebot unter Abwesenden (§ 147 Abs. 2 BGB). Bei einem Fax ist eine Bindungsfrist von ca. 3 Tagen anzunehmen.

c) Angebot unter Anwesenden kann nur sofort angenommen werden (§ 147 Abs. 1 S. 2 BGB), d. h. bis zum Ende des Telefonats.

d) Angebot unter Anwesenden (§ 147 Abs. 1 S. 1 BGB) mit Bindungswirkung bis zum Gesprächsende.

Inhalt und Erfüllung des Kaufvertrages (4) Nennen Sie die Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung!

• Aufrechnungslage (§ 387) o Gegenseitigkeit der Forderungen o Gleichartigkeit der Forderungen o Einredefreiheit und Fälligkeit der Gegenforderung (§ 390) o Erfüllbarkeit der Hauptforderung

(Verjährung und Einrede gegen die Hauptforderung hinderungslos) • Aufrechnungserklärung (§ 388) • kein Aufrechnungsverbot (§ 392 – 394) Wann geht beim Kaufvertrag die Preisgefahr auf den Käufer über? Welche 2 Ausnahmen gibt es hiervon?

Die Preisgefahr betrifft die Frage, ob der Käufer trotz Untergang des Kaufgegenstandes zahlen muss.

Die Preisgefahr geht auf den Käufer über

• mit Erfüllung, d. h. mit Eigentumserwerb des Käufers oder • mit Gläubigerverzug (= Annahmeverzug) nach § 326 Abs. 2 BGB Ausnahmsweise geht die Preisgefahr schon vor Erfüllung über, und zwar bei • Übergabe der Sache vor Eigentumsübergang (§ 446 BGB) und • Versendungskauf. (§ 447 BGB)

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Kündigung und Rücktritt führen beide zur Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Worin liegt dabei der Unterschied zwischen beiden Instituten? Erläutern Sie in diesem Zusammenhang auch den Begriff „Dauerschuldverhältnis“ und nennen Sie ein Beispiel!

Der Rücktritt löst das Vertragsverhältnis rückwirkend für die Vergangenheit auf (ex tunc), sodass es zur Rückabwicklung des Vertrages kommt. Es erfolgt eine Rückgewährung der erbrachten Leistungen.

Die Kündigung führt zu einer Beendigung des Vertrages nur für die Zukunft (ex nunc). Die Kündigung erfolgt bei Dauerschuldverhältnissen! (Schuldner muss seine Leistung dauerhaft, immer wiederholend in einem bestimmten oder unbestimmten Zeitraum erbringen) z.B.: Miete, Arbeitsverhältnis Nennen Sie 4 weitere Möglichkeiten, ein Schuldverhältnis zu beenden!

Erfüllung, Aufrechnung, Hinterlegung, Erlass Welche gesetzlichen Rücktrittsrechte gibt es ?

• Unmöglichkeit der Leistungserbringung (§ 326) • Schuldnerverzug nach erfolgloser Nachfristsetzung (§ 323) • Schlechterfüllung beim Kaufvertrag (§ 323, 437) • Nebenpflichtverletzungen (§ 324) Nenne die 3 Rücktrittsbedingungen:

• Rücktrittserklärung • Rücktrittsgrund • kein Ausschluss des Rücktrittsrechts Was versteht man unter einem Dauerschuldverhältnis? Durch welches Instrument kann ein Dauerschuldverhältnis beendet werden? Nennen Sie 2 Dauerschuldverhältnisse!

Dauerschuldverhältnisse sind Vertragsverhältnisse, bei denen der Schuldner seine Leistung dauerhaft und fortsetzend in einem bestimmten (befristeten) oder unbestimmten (unbefristeten) Zeitraum erbringt.

Beendigung durch Kündigung.

• Mietvertrag • Dienstvertrag • Arbeitsvertrag • Pacht Was versteht man unter dem Zurückbehaltungsrecht und welche Funktion kommt ihm zu? Nennen Sie die 4 Voraussetzungen für dessen Ausübung!

Funktion: Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, ohne Rechtsfolgen des Verzuges. Druckmittel des Schuldners, seine Forderungen gegen den Gläubiger durchzusetzen.

• Gegenseitigkeit der Ansprüche (nicht notwendig ist hingegen die Gleichartigkeit der Ansprüche) • Fälligkeit des Gegenanspruchs • Konnexität (Sachzusammenhang im Sinne einer einheitlichen Herkunft von Anspruch und Gegenanspruch) • Kein Ausschluss des ZBR

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Welche Ausschlussgründe für das Zurückbehaltungsrecht gibt es ?

• AGB • Sicherheitsleistung des Gläubigers (§273 Abs. 3) • Verstoß gegen das Prinzip von Treue und Glauben (§ 242) • Gegenstand aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung (§273 Abs. 2) 1) Welche 2 Funktionen hat das Rechtsinstitut der Aufrechnung?

2) A schuldet B 100,- €, B schuldet A die Herausgabe einer Sache im Wert von 100,- €. Kann A aufrechnen?

3) A schuldet B 100,- € aus § 433 Abs. 2 BGB, B schuldet A 100,- € aus § 823 Abs. 1 BGB. Kann B aufrechnen?

1) Tilgungs- und Vollstreckungsfunktion

2) nein wegen Ungleichartigkeit der Leistungen (Geldforderung des B, Herausgabeanspruch des A), vgl. §387.

3) nein wegen des Aufrechnungsverbots nach §393 BGB Was versteht man unter einem „Erfüllungssurrogat“? Gehen Sie auch auf die Unterschiede der beiden geregelten Fälle ein und geben Sie die entsprechenden Vorschriften an!

Durch Erfüllungssurrogate kann der Schuldner anstelle der „originären“, vertraglich geschuldeten Leistung einen „Erfüllungsersatz“ anbieten, wenn der Gläubiger diesen akzeptiert. Bei Erfüllungs Statt bietet der Schuldner eine andere als die geschuldete Leistung an (§ 364 Abs. 1). Mit der Annahme dieser anderen Leistung durch den Gläubiger kommt das Schuldverhältnis zum Erlöschen. z.B.: Inzahlunggabe eines alten PKW beim Autokauf Bei erfüllungshalber (§364 Abs. 2) wird neben dem ursprünglichen Schuldverhältnis ein zweites begründet. Das ursprüngliche Schuldverhältnis erlischt erst bei Verwertung der erfüllungshalber erbrachten Leistung. Scheitert diese Verwertung, ist der Schuldner zur ursprünglichen Leistung weiter verpflichtet. z.B.: Erfüllung bei Zahlung mit Scheck, EC-, Kreditkarte erst mit Gutschrift bzw. Überweisung des Betrages durch die kartenausgebende Bank.

Die Abgrenzung zur Leistung Erfüllungs Statt ist oftmals schwierig, sodass gemäß § 364 Abs. 2 BGB im Zweifel eine Leistung erfüllungshalber vorliegt.

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Erklären Sie den Unterschied zwischen absolutem und relativem Fixgeschäft und erläutern Sie die Rechtsfolgen des relativen Fixgeschäftes.

Absolutes Fixgeschäft: Bei Verzug ist die Leistung nicht mehr nachholbar, das RG wird hinfällig, und es greifen die Rechtsfolgen wegen Nichterfüllung §325 BGB. Relatives Fixgeschäft: Bei Verzug kann die Leistung noch angeboten und „verwertet“ werden. Leistung gilt als noch nachholbar. Rechtsfolgen des relativen Fixgeschäftes:

• Schadensersatz wegen Verzug (§280 i.V.m. §286 I)

• Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§326 I BGB) - Voraussetzung: Nachfrist

• Rücktrittsrecht ohne Nachfristsetzung (§326 Abs. 5 BGB) - es wirkt verschuldensunabhängig

Welche Rechtsfolgen kann der Gläubigerverzug auslösen (4 Nennungen)?

• Ersatz von Mehraufwendungen (§ 304) • Wegfall der Verzinsung (§ 301) • Haftungserleichterung für den Schuldner (§ 300) • Hinterlegung (§ 372) und • Selbsthilfeverkauf (§ 383) Was ist eine Gattungsschuld? Worin unterscheidet sie sich in der rechtlichen Behandlung von der Speziesschuld (2 Nennungen)?

• Bei der Gattungsschuld handelt es sich um geschuldete Sachen mit allgemeinen Merkmalen.

• Es sind vertretbare Sachen nach §91, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden.

• Es sind Sachen mittlerer Art und Güte (§ 243)

• Bei der Speziesschuld (Stückschuld) handelt es sich um geschuldete Sachen mit individuellen Merkmalen.

• Nachlieferungsanspruch bei Sachmängel durch den Gläubiger (§ 439 Abs. 1) • Beschaffungspflicht des Schuldners Was versteht man unter Fälligkeit bzw. Erfüllbarkeit einer Leistung?

• Fälligkeit ist der Zeitpunkt zu der der Schuldner leisten muss. • Der Gläubiger ist berechtigt, die Leistung zu fordern (§ 271 Abs. 1, 1. HS). • Bei Nichtleistung trotz Fälligkeit kann Verzug eintreten (§ 286 BGB).

• Erfüllbarkeit ist der Zeitpunkt, zu der der Schuldner die Leistung bewirken darf. • Der Schuldner darf im Zweifel die Leistung sofort erbringen. (§ 271 Abs. 1, 2. HS) • Der Schuldner darf im Zweifel die Leistung noch vor Fälligkeit erbringen. (§ 271 Abs. 2 ) • Wird die angebotene Leistung vom Schuldner nicht angenommen, kann Annahmeverzug

eintreten. (§ 293 ff)

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Nennen Sie 3 Beispiele des Leistungsverweigerungsrechtes.

• allgemeine ZBR (§ 273 Abs. 1 BGB) • kaufmännische ZBR (§§ 369 ff. HGB) • ZBR des Besitzers (§ 1000 BGB) • Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 Abs. 1 BGB) oder • Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB). Erläutern Sie, was man unter der sog. „Gefahrtragung“ beim Kaufvertrag versteht?

Bei der Gefahrtragung geht es um die Frage wer das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der geschuldeten Sache trägt.

• Der Schuldner trägt Leistungsgefahr sowie Preisgefahr bis zur Erfüllung • Bei Annahmeverzug (Gläubigerverzug) gehen Leistungsgefahr und Preisgefahr noch

vor Erfüllung auf den Gläubiger über. (§300 Abs.2).

• Gefahrübergang beim Kaufvertrag ist die Übergabe (§ 446 Satz 1 BGB) und • Gefahrübergang beim Versendungskauf ist die Auslieferung (§ 447 Abs. 1 BGB).

• Leistungsgefahr: Ist der Schuldner bei Untergang der Sache weiterhin zur Leistung verpflichtet?

• Preisgefahr: Muss der Käufer ohne Gegenleistung den Kaufpreis zahlen?

Zeigen Sie die Unterschiede zwischen Gattungs- und Speziesschuld bzgl. der Leistungspflicht des Schuldners im Falle der Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 Abs. 1 BGB) auf!

Bei einer Gattungsschuld hat der Schuldner Beschaffungspflicht solange die Gattung (objektiv) existiert. Der Paragraph § 275 Abs. 1 BGB ist nicht anwendbar.

Bei Unmöglichkeit der Erbringung einer Speziesschuld ist der Schuldner von seiner Leistungspflicht frei; unabhängig davon, ob er die Unmöglichkeit verschuldet hat oder nicht (verschuldensunabhängig) (§ 275 Abs. 1 BGB). Verkäufer V versendet auf Verlangen des Käufers K die Kaufsache nach dem Wohnort des K. Der von V mit der Versendung beauftragte Spediteur S erleidet einen selbstverschuldeten Unfall, bei der die Kaufsache untergeht.

Skizzieren Sie kurz, worin der Schaden des K besteht und nach welchen rechtlichen Grundsätzen dieser ersatzfähig ist!

Gehen Sie davon aus, dass zwischen V und K kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt!

1. Der Schaden des K besteht in der Zahlungsverpflichtung an V ohne Eigentum an der Kaufsache erlangt zu haben.

2. V hat seine Leistungspflicht durch Übergabe (Auslieferung) der Kaufsache an den Spediteur S erfüllt. Die Preisgefahr ist damit auf K übergegangen (§ 447 Abs.1)

3. Ein möglicher Schadensersatzanspruch des V gegenüber S scheitert daran, dass V keinen Schaden erlitten hat.

4. Obwohl K einen Schaden besitzt, kann dieser diesen nicht gegenüber S geltend machen, wegen fehlenden Vertragsverhältnisses mit S und mangels Eigentum.

5. Problemlösung: über Drittschadensliquidation. 6. V macht den Schaden als eigenen Schaden gegenüber S geltend. 7. V gibt das Erlangte an K heraus oder tritt seinen vertraglichen Schadensersatzanspruch

gegen S an K ab (§285 BGB).

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Welche Rechtswirkungen entfaltet eine wirksame Aufrechnung? Nennen Sie die gesetzliche Vorschrift! (Rückwirkungsfiktion)

• Schuldforderung und Gegenforderung, erlöschen soweit sie sich decken. (§ 389 BGB) • Es tritt Erfüllung ein. • Die Forderungen erlöschen rückwirkend zu dem Zeitpunkt, in welchem sie zur

Aufrechnung erstmals einander geeignet gegenüber getreten sind. • Das ist der Zeitpunkt des erstmaligen Bestehens der Aufrechnungslage und nicht der

Zeitpunkt der Erklärung der Aufrechnung. Ist in den folgenden Fällen eine Aufrechnung gemäß §387 ff. BGB möglich?

a.) A hat gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 2.000.-- €. B will mit einer Gegenforderung auf Lieferung von 10.000 Liter Heizöl, die ihm gegen A zusteht, aufrechnen.

b.) A hat gegen B einen Schadensersatzanspruch wegen einer fahrlässigen unerlaubten Handlung. B will gegen diese Forderung mit einem Kaufpreisanspruch aus einem mit dem A abgeschlossenen Vertrag aufrechnen.

c.) A macht gegen B einen Kaufpreisanspruch geltend. B will mit einer Gegenforderung gegen A aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung aufrechnen.

d.) A hat gegen B einen Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung. B will mit einem Kaufpreisanspruch, der ihm gegen A zusteht, aufrechnen. a.) Eine Aufrechnung gemäß §§ 387 ff. BGB setzt unter anderem die Gleichartigkeit der Forderungen voraus. Aufrechenbar ist lediglich Geld gegen Geld oder Ware gegen Ware Ausgeschlossen ist demnach die Aufrechnung einer Geldforderung gegen eine Warenforderung und umgekehrt. B kann somit nicht erfolgreich aufrechnen. b.) Gemäß § 393 BGB ist gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung eine Aufrechnung nicht zulässig. Da A gegen B einen Schadensersatzanspruch aus einer fahrlässigen unerlaubten Handlung hat, kann B erfolgreich die Aufrechnung erklären. c.) B will mit einer Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung aufrechnen. Hier gilt § 393 BGB nicht. Die erklärte Aufrechnung des B ist erfolgreich. d.) In diesem Fall greift § 393 BGB ein. Eine Aufrechnung gegenüber einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung ist nicht zulässig. (weil die Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung entspringt)

Leistungsstörungsrecht (5) Erläutern Sie das Rechtsinstitut der Vertragsstrafe und grenzen Sie es zum Schadensersatz ab!

• Die Vertragsstrafe ist eine Geldleistung die der Schuldner bei Pflichtverletzung zu erbringen hat.

• Fälligkeit erfolgt bei Eintritt eines vereinbarten Vertragsstraftatbestand. • Die Vertragsstrafe hat im Gegensatz zum Schadensersatz Strafcharakter der einen

abstrakten Schadensersatz darstellt. • Die Vertragsstrafe ist in der Regel als Mindestschadensersatz ausgestaltet sie kann aber

in Ausnahmefällen auch als Höchstschadensersatz ausgestaltet werden. • Der für den Schadensersatz notwendige Nachweis über Eintritt und Höhe des Schadens

entfällt.

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a) Was versteht man unter nichtleistungsbezogenen Nebenpflichten?

b) Welche Rechtsfolgen werden durch deren Verletzung ausgelöst?

a) Nichtleistungsbezogene Nebenpflichten betreffen Schutz- und Sorgfaltspflichten des Schuldners und zielen auf das Integritätsinteresse (also die Unversehrtheit der Rechtsgüter und Interessen) des Gläubigers ab.

Unterschieden wird zwischen: • Nebenpflichten innerhalb eines Vertragsverhältnisses (§ 241 Abs. 2) und • Nebenpflichten im vorvertraglichen Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2). b) • Schadensersatz neben der Leistung. (§280 Abs.1)

• Schadensersatz statt der Leistung. Voraussetzung: Unzumutbarkeit der Leistungserbringung (§ 280 Abs.3, 282 BGB).

• Vertragsrücktritt. Voraussetzung: Unzumutbarkeit der Leistungserbringung. (§§ 324).

a) Nennen Sie die 3 Voraussetzungen des Verzugseintritts!

b) Welche Reaktionsmöglichkeit außer der Geltendmachung von Schadensersatz hat ein Gläubiger, wenn sich sein Schuldner in Verzug mit der Lieferung der Kaufsache befindet?

c) Was sollten Sie im Hinblick auf den Verzugseintritt als Unternehmer beachten, wenn Sie gegenüber einem Verbraucher eine Rechnung stellen?

a) • Nichtleistung trotz Fähigkeit • Mahnung des Schuldners • Verschulden des Schuldners b) (§ 280 Abs. 2 und 1, § 286 BGB Schadensersatz statt und neben der Leistung Erfüllungsschaden = Schadensersatz statt der Leistung Verzugsschaden = Schadensersatz neben der Leistung)

Vertragsrücktritt nach einer angemessenen Nachfristsetzung (§ 323 Abs. 1 BGB). = Schadensersatz statt der Leistung = Erfüllungsschaden c) Als Unternehmer sollte man gegenüber einem Verbraucher auf der Rechnung einen deutlichen Hinweis versehen, dass der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug kommt (§ 286 Abs. 3 BGB).

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Nenne die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung bei Vertragsverhältnissen.

Anspruchsgrundlage:

anfängliche (ursprüngliche) Unmöglichkeit: §311a Abs. 2 nachträgliche Unmöglichkeit: §280 Abs. 1 • Nichterfüllung (Pflichtverletzung) • Schaden (Kausalität muss gegeben sein) • Verschulden des Schuldners §276 Abs. 1 (Verschuldensvermutung - Beweislastumkehr) • Tatbestandsvoraussetzungen: §§ 281, 282, 283 Nenne die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit (der Leistungserbringung):

• Schuldner ist von seiner Leistungspflicht befreit (§275 Abs. 1)

• Schuldner verliert Gegenleistungsanspruch (§326 Abs. 1), außer: o Gläubiger hat die Unmöglichkeit zu vertreten o Unmöglichkeit tritt zum Zeitpunkt des Gläubigerverzuges ein. (§326 Abs. 2)

• möglicher Schadensersatzanspruch Bleibt der Verkäufer eines PKW in folgenden Konstellationen zur Übereignung des PKW verpflichtet, wenn der Käufer den PKW erst eine Woche nach dem Kaufvertragsschluss abholen kann? Geben Sie zur Begründung auch jeweils die gesetzliche Vorschrift an!

a) Das Autohaus gerät kurz nach dem Vertragsschluss in Brand, wobei der PKW irreparabel zerstört wird.

b) Am Abend vor der Auslieferung wird der PKW von Dieb D gestohlen.

c) Der PKW wird, ohne dass Verkäufer und Käufer etwas davon wussten, bereits vor Abschluss des Kaufvertrages entwendet.

d) Bei der Anlieferung beim Verkäufer stürzt der PKW von einer Brücke und wird nur unwesentlich beschädigt. Allerdings ist die Bergung nur mit extrem technischem Aufwand und unter immensen Kosten möglich.

e) Der Käufer erscheint beim Verkäufer zum vereinbarten Abholtermin unentschuldigt nicht.

a) Leistungspflicht entfällt, objektive nachträgliche Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB)

b) Leistungspflicht entfällt, subjektive nachträgliche Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB)

c) Leistungspflicht entfällt, anfängliche Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 1 BGB)

d) Verkäufer kann die Lieferung verweigern, sog. faktische („unechte“) Unmöglichkeit (=Leistungserschwerung) (§ 275 Abs.2 BGB)

e) Leistungspflicht bleibt bestehen, Käufer befindet sich im Annahmeverzug (§293 ff. BGB)

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Vergleichen Sie den Gläubigerverzug mit dem Schuldnerverzug hinsichtlich folgender Kriterien:

• Schicksal des Erfüllungsanspruchs • Anspruch auf Schadensersatz • Verschuldenserfordernis als Voraussetzung für den Eintritt • Haftungsregelungen

Schuldnerverzug Gläubigerverzug

Schicksal des Erfüllungsanspruchs

bleibt grundsätzlich bestehen, erlischt aber wenn Schadensersatz statt der Leistung geltend gemacht wird.

bleibt bestehen

Anspruch auf Schadensersatz Schadensersatz statt und neben der Leistung

keine

Voraussetzung für den Verschuldenseintritt

• Nichtleistung trotz Fähigkeit • Mahnung des Schuldners • Verschulden des Schuldners

grds. verschuldensunabhängig • Annahmeverzug • Verzug in einer Mitwirkungshandlung • Nichterbringung der Gegenleistung

Haftungsregelungen verschärfte Haftung, auch für Zufall keine Haftung für leichte Fahrlässigkeit

Nennen Sie die Voraussetzungen zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches aus cic.

• Begründung eines vorvertraglichen Rechtsverhältnisses. • vorvertragliche Pflichtverletzung des Schuldners im Bereich von Sorgfalts-, Obhuts- und

Offenbarungspflichten. • Schaden • Verschulden des Schuldners (§ 276 Abs.1), (Beweislastumkehr) Nenne die Möglichkeiten eines Haftungsausschlusses:

• Haftungsausschluss durch Individualvereinbarung (§444); oder AGB

• Haftungsausschluss für Sachmängel per Gesetz o an Pfandstücken in öffentlichen Versteigerungen (§1235) o von denen der Käufer bei Vertragsabschluss Kenntnis hatte (§442)

• Haftungsausschluss für entstandene Sachmängeln nach Gefahrübergang (§434)

• Haftungsausschluss kraft Verkehrssitte o Bezeichnung als Ramschware o Vereinbarung von Freundschaftspreisen o „gekauft wie besichtigt“, „Kauf in Bausch und Bogen“

Nenne die Tatbestände und die Verschuldensabhängigkeit des Gläubigerverzugs.

• Annahmeverzug einer vertragsgerecht erbrachten Leistung (§293) • Verzug bei einer Mitwirkungshandlung • Nichterbringung e. Gegenleistung (§298) (z.B.: Zug-um-Zug Leistungen, Vorabkasse) Gläubigerverzug ist verschuldensunabhängig. Ausnahme: vorübergehende Annahmeverhinderung

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1)

Käufer K kauft einen neuen Porsche 911 vom Händler V. Der Benzinverbrauch liegt 5 % höher als der Verbrauch, den der Hersteller in einer Zeitungswerbung angegeben hat. Liegt ein Sachmangel im Sinne des BGB vor? Begründen Sie Ihre Antwort!

2)

Für Sachmängel hat der Verkäufer einzustehen

a) nur bei Vorsatz und Fahrlässigkeit

b) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

c) nur bei Vorsatz

d) ohne Rücksicht auf Verschulden

e) bei Vertretenmüssen

Welche Antwort ist richtig?

1) Es liegt ein Sachmangel vor, da gemäß § 434 Abs. 1 S. 3 BGB die Eigenschaften zur üblichen Beschaffenheit zählen, die der Käufer nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung erwarten kann. Auf die Erheblichkeit des Mangels (nur 5 % Mehrverbrauch) kommt es dabei nicht an. 2) d) Das BGB kennt eine Haftung des Schuldners für Dritte aus seinem Pflichtenkreis sowohl im Rahmen eines Vertragsverhältnisses als auch im außervertraglichen Bereich.

Nennen Sie die beiden Normen und legen Sie die Unterschiede dar!

Vertragliches Verhältnis: Verschuldensunabhängige Haftung des Schuldners für schuldhafte Vertragspflichtverletzungen des gesetzlichen Vertreters oder des Erfüllungsgehilfen. (§ 278) Exkulpation des Schuldners ist im Voraus für vorsätzliche Vertragsverletzung des gesetzlichen Vertreters bzw. des Erfüllungsgehilfen möglich. (§ 278 S.2)

Voraussetzungen ● Vertragsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger ● Schuldhafte Vertragspflichtverletzung durch den Erfüllungsgehilfen ● kein Haftungsausschluss gem. §278 S.2 Außervertragliches Verhältnis: Haftung des Schuldners für eigenes Verschulden bei der Auswahl und Aufsicht des Verrichtungsgehilfen. (culpa in eligendo) (§ 831 Abs. 1) Exkulpation des Schuldners möglich gemäß §831 Abs.1 S.2

Der Verrichtungsgehilfe zeichnet sich durch ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis zum Geschäftsherrn aus. Voraussetzungen ● kein Vertragsverhältnis ● unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen

In beiden Fällen gilt: Exkulpation des Schuldners wenn die Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen „bei Gelegenheit“ erfolgt.

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1) Welche Rechtsfolgen der Sachmängelhaftung im Kaufrecht gibt es?

2) Was bedeutet der Vorrang der Nacherfüllung? Nennen Sie 2 Fälle, in denen dieser Grundsatz durchbrochen wird!

1) • Aufwendungsersatz (§284) • Rücktritt (nur bei Erheblichkeit des Sachmangels) (§323) • Minderung (nur bei Erfüllung der Voraussetzungen des Rücktritts (§441))

→ auch bei Unwesentlichkeit der Pflichtverletzung §323 (5) Satz 2 • Schadensersatz (allg. SE.TV = §280; spezielle SE.TV = §281) • Nacherfüllung (§ 439) 2) Der Verkäufer hat das Recht, zuerst die Nacherfüllung des Kaufvertrages zu versuchen, auch wenn der Käufer eine Minderung oder einen Schadensersatzanspruch geltend macht. In folgenden Fällen (Auswahl) wird der Vorrang der Nacherfüllung durchbrochen, d. h. der Käufer kann sofort die anderen Rechte aus § 437 BGB geltend machen:

• Verkäufer verweigert endgültig und ernsthaft die Nacherfüllung. • Nacherfüllung ist unmöglich (Unbehebbarkeit des Sachmangels). • Nacherfüllung durch den Verkäufer ist für den Käufer unzumutbar. • Verkäufer kann die Nacherfüllung ablehnen, wenn diese für ihn mit unverhältnismäßig

hohen Kosten verbunden ist. Wie gliedert sich der Schadensersatz im Leistungsstörungsrecht bei Sachmängeln ?

• Schadensersatz statt der Leistung = Erfüllungsschaden • Schadensersatz neben der Leistung = Mangelfolgeschaden (§280 Abs. 1 i.V.m §437) Nenne die 2 Varianten des Schadensersatzes statt der Leistung + die 2 Voraussetz.

• Schadensersatz statt der Leistung

o wegen Unmöglichkeit (§275 Abs.1, §437 Nr.3) � anfängliche, ursprüngliche Unmöglichkeit (§311a Abs. 2) � nachträgliche Unmöglichkeit (§280 Abs. 1 und 3, §283)

o wegen Nichterfüllung der Nacherfüllungspflicht Bedingungen: • ohne Nachfristsetzung • nur bei Erheblichkeit des Mangels (§281 Abs. 1 S.3) Was ist das Ziel leistungsbezogener Nebenpflichten und nenne die Rechtsfolgen bei Verletzung.

Ziel ist das Erfüllungsinteresse des Gläubigers. (Erfüllung der Hauptpflicht) Rechtsfolgen: • Schadensersatz neben der Leistung (§280) • Schadensersatz statt der Leistung (§281) • Rücktritt (§323)

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Nimm eine Differenzierung des Schadensersatzes nach dessen Art und Weise vor und nenne die beiden Berechnungsmethoden für die Höhe des Schadensersatzes:

• unmittelbarer und mittelbarer Schaden • Erfüllungsschaden und Vertrauensschaden (§122 BGB) • materieller und immaterieller Schaden unmittelbarer Schaden = Schaden am Rechtsgut selbst mittelbarer Schaden = Folgeschaden (Gewinnentgang) Erfüllungsschaden = „Schadensersatz statt der Leistung“, Entgangener Gewinn Vertrauensschaden = Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht vertraut hätte. materieller Schaden = Vermögensschaden der in Geld zu bemessen ist. immaterieller Schaden = Nichtvermögensschaden der nicht in Geld zu bemessen ist.

• konkrete Berechnungsmethode

Einzelfallbezogene Differenzierung zwischen vertraglicher und tatsächlicher Vermögenslage.

• abstrakte Berechnungsmethode Ermittlung der Schadensersatzhöhe unabhängig der Einzelumstände. (Schadensvermutung)

Sachenrecht (6) Vergleiche Schuldrecht und Sachenrecht:

Schuldrecht Sachenrecht

Gegenstand Leistungserbringungspflicht Sachherrschaft

Beziehungsverhältnis Verpflichtungen wirken nur zwischen den Parteien

Sachenrechte gelten gegenüber jedermann

Inhalt Drückt ein „Verlangen-können“ aus Betrifft das „Mir-gehören“

Folgen Rechtsfolgen aus den Verpflichtungen. (z.B.: Erfüllungsanspruch)

Ansprüche aus dinglichen Rechten. (z.B.: Vindikationsanspruch)

Welche verschiedene Arten des Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen gibt es?

Nennen Sie 5 Tatbestände des gesetzlichen Eigentumserwerbes und geben Sie die jeweilige Vorschrift an!

Wodurch unterscheidet sich der rechtsgeschäftliche vom gesetzlichen Eigentumserwerb?

• rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb = derivativer Eigentumserwerb Abgeleiteter Eigentumserwerb im Wege der Rechtsnachfolge vom früheren Eigentümer

o Einigung und Übergabe (§929) o Eintragung und Auflassung

• gesetzlicher Eigentumserwerb = originärer Eigentumserwerb (kraft Gesetz)

o Ersitzung (§937) o Verbindung (§946), Vermischung (§948), Verarbeitung (§950) o Aneignung (§958) o Fund (§965) o Gesamtrechtsnachfolge (§1922)

Der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb gründet sich auf WE zwischen Rechtsvorgänger und -nachfolger. Beim gesetzlichen Eigentumserwerb gibt es keine rechtliche Verbindung zur erwerbenden Sache, aus der der Rechtsnachfolger seine Position ableiten könnte.

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Das Gesetz gestaltet den Schutz des Eigentums anders als den Schutz des Besitzes. Erkläre die Unterschiede beider Arten näher.

• Besitzschutz Der B. gründet auf Publizität und Vermutung. Der B. bestimmt die Rechtsfolgen, die sich aus der tatsächlichen Herrschaft über eine Sache ergeben.

• Eigentumsschutz E. gründet auf der rechtlichen Herrschaft über eine Sache. Eigentumsschutzrechte dienen zur Verwirklichung einer Rechtsposition. Eigentum bezeichnet man als „besseres Recht“ als im Vergleich zum bloßen Besitz.

Erläutern Sie die Eigentums- und Besitzverhältnisse in dem Fall, wenn Vermieter V sein eigenes Haus an Mieter M vermietet!

V ist Eigentümer und mittelbarer Besitzer des Hauses. M ist unmittelbarer Besitzer. Wonach bestimmt sich der Rang von Grundpfandrechten? Wofür ist der Rang von Bedeutung?

• Der Rang von Grundstücksrechten bzw. Grundpfandrechten bestimmt sich nach der Reihenfolge der Eintragungen. (§879)

• Das früher eingetragene Recht hat den besseren Rang. • Der Rang ist bedeutend für das Schicksal des Grundstücksrechts und die

Verwertungschancen bei der Zwangsversteigerung. Was versteht man unter Schutzrechten ? Welche besonderen Schutzansprüche (Schutzrechte) stehen dem Besitzer zu?

Schutzrechte dienen der Sicherung des Vollrechts.

• Vindikationsanspruch = Herausgabeanspruch (§985 i.V.m. §861) • Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§1004 i.V.m. §862) • Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer Verhältnis (§987) • deliktischer Rechtsschutz (§823) • Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§812) Was versteht man unter dinglichen Rechten?

Gewähren unmittelbare absolute Herrschaft über eine Sache und sind gegenüber jedem wirksam. Welche Befugnisse kann der Eigentümer einer Sache aus seinem Eigentumsrecht herleiten?

Eigentumsbefugnisse (§ 903)

• Nutzungsrecht (§1030) • Besitzrecht (§985) • Verfügungsbefugnis (§ 929 bzw. §§ 873, 925)

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Was versteht man unter der Reallast ?

Die R. gewährt dem Berechtigten wiederkehrende Leistungen aus einem Grundstück.

Erbringt der Grundstückseigentümer seine Verpflichtung nicht, so kann der Berechtigte die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben. (§1107, §1147) Was sind beschränkt dingliche Rechte und welche Grundsätze gelten bei beschränkt dinglichen Rechten?

Welche Rechte gehören zu den beschränkt dinglichen Rechten?

• Beschränkt dingliche Rechte gewähren dem Rechtsinhaber einen beschränkten rechtlichen Zugriff (dingliche Rechtsposition) auf eine Sache.

• Sie stellen Belastungen des Eigentums in Form von Nutzungs-, Erwerbs-, Sicherungs- und Verwertungsrechten dar.

• Bei der Abspaltung beschränkt dinglicher Rechte bleibt der Inhaber weiterhin Eigentümer der Sache.

• Abspaltung nur in gesetzl. vorgesehenen Rechtstypen möglich. Rechte der beschränkt dinglichen Rechte:

• Nutzungsrechte

Liegenschaften

o Nießbrauch o Dienstbarkeiten

• Grunddienstbarkeit • beschränkte persönliche Dienstbarkeit

o Reallast

Fahrnis o Nießbrauch

• Erwerbsrechte o Vormerkung o Aneignungsrecht o dingliches Vorkaufsrecht

• Sicherungs- und Verwertungsrechte

unbewegliche Sachen: o Hypothek o Grundschuld

beweglichen Sachen: o Pfandrecht o Sicherungsübereignung (Besitzkonstitut) o Sicherungsabtretung o Eigentumsvorbehalt

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Erläutere die beiden Formen der Dienstbarkeit: Was ist eine Grunddienstbarkeit? Worin besteht der Unterschied zur beschränkt persönlichen Dienstbarkeit?

Grunddienstbarkeit: • Nutzungsrecht zu Gunsten des Grundstückseigentümers der bestimmte Handlungen und

Rechtsausübungen auf dem Grundstück verbieten kann. (§1018) • Sie bezieht sich nicht auf eine bestimmte Person sondern gilt zu Gunsten eines

jeweiligen anderen Grundstückseigentümers.

Beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§1090) • Nutzungsrecht zu Gunsten einer bestimmten Person, die nicht Eigentümer eines

Grundstücks sein muss. • Sie ist nicht übertragbar (§1092). Nenne den Anspruchsinhalt aus dem Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch.

Schutzanspruch folgender Rechte • Nießbrauch (§1065) • Pfandrecht (§1227) • Dienstbarkeit (§1027, §1080 Abs.2) • Eigentum (§903) Was versteht man unter dem negatorischen Anspruch ?

Schutzanspruch auf die absoluten Rechte aus §1004. Was versteht man unter dem quasinegatorischen Anspruch ?

Schutzanspruch auf folgende Rechte: • Besitz (§862) • Name natürlicher Personen (§12) • Name der handelsrechtlichen Firma (§37 Abs. 2 HGB) Eingriffe in das Eigentum z.B. durch Einwurf von Werbung gegen den Willen des Mieters. (negatorischer Unterlassungsanspruch) Nenne die Voraussetzungen für den Vindikationsanspruch:

• Anspruchsteller ist Eigentümer der Sache • Anspruchgegner ist gegenwärtiger unrechtmäßiger Besitzer Was verstehen Sie unter den im Sachenrecht geltenden Grundsatz der „Publizität“ und was unter „Absolutheit“?

Grundsatz der Publizität: Dingliche Rechte sind „offen gelegt“, d. h. für jedermann erkennbar. Ausprägung bei beweglichen Sachen: Besitzes Ausprägung bei Grundstücken: Eintragung im Grundbuch.

Absolutheitsprinzip: Dinglichen Rechte wirken gegenüber jedermann und der Inhaber eines Rechts genießt einen umfassenden Rechtsschutz. Anders im Schuldrecht, wo grundsätzlich Rechte und Pflichten nur zwischen Vertragsparteien bestehen.

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Was versteht man unter den sachenrechtlichen Grundsätzen der „Spezialität“ und der „Abstraktheit“?

Sachenrechtliche Spezialität: • Die sachenrechtliche Spezialität behandelt d. Beziehung eines Rechts zu einer Sache. • Deshalb kann sich jedes dingliche Recht nur auf eine bestimmte, einzelne Sache und

nicht auf Sachgesamtheiten beziehen.

Abstraktionsgrundsatz = Abstraktionsprinzip • schuldrechtliches- und dingliches Rechtsgeschäft sind voneinander wirkungsunabhängig • Das dingliche Rechtsgeschäft (z.B. Übereignung) kann auch dann wirksam sein, wenn

das zugrunde liegende schuldrechtliche Rechtsgeschäft (Kaufvertrag) unwirksam ist oder später wegfällt.

Was versteht man unter „numerus clausus der Sachenrechte“?

• Die dinglichen Rechte sind nur auf die im Gesetz genannten Fälle beschränkt • Die Rechtstypen dürfen nicht modifiziert oder erweitert werden. 1) Wie erfolgt die Eigentumsübertragung an einem Grundstück?

2) Ist auch ein gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks möglich? Begründen Sie kurz!

3) Welche Funktion hat im Grundbuchrecht der sog. Widerspruch und die Vormerkung?

1) durch: Einigung zum Eigentumsübergang (= Auflassung) und Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB). 2) Ja, Rechtsscheinträger für den guten Glauben ist der Inhalt des Grundbuches. 3) Der Widerspruch zeigt die Unrichtigkeit des Grundbuches an und zerstört die Rechtsscheinwirkung des § 892 BGB und verhindert damit einen gutgläubigen Erwerb. Die Vormerkung dient der Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs. Sie ist eine Absichtserklärung im Grundbuch zum zukünftigen Rechtserwerb eines Grundstücks. (Auflassungsvormerkung) notarielle Vertragsunterzeichnung = schuldrechtliches Rechtsgeschäft Grundbucheintragung = dingliches Rechtsgeschäft Was versteht man unter einer Hypothek und einer Grundschuld ?

Worin liegt der entscheidende Unterschied? Was versteht man in diesem Zusammenhang unter Akzessorität?

• Hypothek ist ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück. • Sie erlaubt dem Hypothekengläubiger, ein Verwertungsrecht am Grundstück wenn der Schuldner seiner Leistungspflicht

nicht nachkommt. • Die Hypothek zählt damit zu den Grundpfandrechten. (§ 1113 Abs. 1 BGB) Gemäß § 1191 Abs. 1 BGB ist eine Die Grundschuld ist eine abstrakte Belastung eines Grundstücks, die auf eine Geldzahlung aus dem Grundstück gerichtet ist. Die Hypothek ist damit abhängig von der zugrunde liegenden Forderung (= akzessorisch), die Grundschuld nicht (= abstrakt). Akzessorität bedeutet, dass die Hypothek in ihrer Entstehung und in ihrem Bestand von einer Forderung abhängig ist.

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1) Begründen Sie unter Angabe der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften, ob der Gelegenheitsgauner G eine dem Juwelier J gestohlene Uhr wirksam an seinen Kumpanen K, der von der Herkunft der Uhr keine Ahnung hat, veräußern kann!

2) Ändert sich die Rechtslage, wenn G anstatt der Uhr dem J einen mit einem Kürzel versehenen 200 €-Geldschein gestohlen hat und diesen an den ahnungslosen K weiter gibt und dieser mit dem Schein sein Konto bei der ebenfalls ahnungslosen Bank B auffüllt?

1) Grundsätzlich kann auch ein Nichteigentümer eine Sache wirksam an einen gutgläubigen Erwerber übereignen (§§ 929, 932 BGB). Bei einer gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Sache gilt dies gemäß § 935 Abs.1) nicht. Aufgrund des Diebstahls kann K trotz des guten Glaubens also kein Eigentümer der Uhr werden. 2) B ist Eigentümerin des 200 €-Geldscheins geworden. Dieser ist zwar ebenfalls gestohlen, sodass an sich ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums daran gemäß § 935 Abs. 1 ausgeschlossen ist. Die Verkehrsfähigkeit von Geld und Inhaberpapieren wird jedoch gegenüber den Eigentümerinteressen, höher bewertet. Die Regelung des § 935 Abs. 1 findet zu Gunsten des §935 Abs. 2 keine Anwendung. Wegen der Gutgläubigkeit der Bank i. S. von § 932 Abs. 2 BGB hat sie Eigentum an dem Geldschein erworben. 1)

Dem Juwelier J wird unter anderem von Dieb D eine wertvolle Rolex gestohlen.

D will die Uhr an seinen Freund F veräußern, der von der Herkunft der Uhr nichts weiß. Kann F Eigentum an der Uhr erlangen?

2)

D hat dem J auch einen 200 €-Geldschein gestohlen. J erkennt ihn bei der Polizei wieder, weil er auf ihm kürzlich eine Notiz geschrieben hatte. Der Schein war von S bei der Bank B einbezahlt worden, wobei B über die Herkunft des Geldscheins nichts wusste. Ist B Eigentümerin des 200 €- Geldscheins geworden?

Begründen Sie jeweils Ihre Antwort unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften!

1) Grundsätzlich kann Eigentum auch dann erworben werden, wenn der Veräußerer nicht der Eigentümer ist. Voraussetzung ist, dass der Erwerber gutgläubig i.S.v. §932 Abs. 2 BGB ist, d. h. dass er den Veräußerer für den Eigentümer hält und sich keine Zweifel aufdrängen. Bei gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Sachen gilt dies aber nicht, § 935 Abs. 1 BGB; hier werden die Interessen des Eigentümers als höherwertig angesehen. G kann somit trotz seines guten Glaubens nicht Eigentümer der Uhr werden, weil sie gestohlen worden war. 2) Die Bank B ist Eigentümerin des 200 € -Geldscheins geworden. Zwar ist er auch gestohlen und somit ist grundsätzlich ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen, § 935 Abs. 1 BGB. Bei Geld wird jedoch ein gutgläubiger Erwerb wieder zugelassen, § 935 Abs. 2 BGB. Die Verkehrsfähigkeit wird bei Geld und Inhaberpapieren i.S.v. § 935 Abs. 2 BGB höher bewertet als die Interessen des Eigentümers. Wegen der Gutgläubigkeit der Bank i.S.v. § 932 Abs. 2 BGB hat sie Eigentum am 200 €-Geldschein erlangt.

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Erklären Sie die Funktionen des Grundbuchs und nennen Sie die eintragungsfähigen Rechte.

Sicherung bestehender Grundstücksrechte Ermöglichung des Grundstücksverkehr Garantie der Pfandgläubiger für den Bezug der Geldrente Eintragungsfähige Rechte sind: • alle dinglichen Rechte und alle grundstücksgleichen Rechte • alle dinglichen Rechte an Grundstücksrechten • relative Verfügungsbeschränkungen • Widerspruch und Vormerkung V und K schließen am 01.10. einen Kaufvertrag über ein Auto. Am 10.10. zahlt K den vereinbarten Kaufpreis. Am 15.10. liefert V das Auto. Am 20.10. fährt K das erste Mal mit dem Auto.

Zu welchem Zeitpunkt ist K Eigentümer geworden? Begründen Sie Ihre Antwort!

Zum Zeitpunkt der Lieferung am 15.10. erlangt K Eigentum an dem Auto. Eigentum an beweglichen Sachen wird gemäß § 929 S. 1 BGB grundsätzlich mit Einigung und Übergabe übertragen. Dies erfolgt vorliegend mit der Lieferung des Autos am 15.10. Der Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses oder die Zahlung des Kaufpreises ist für die Eigentumsübertragung ohne Bedeutung, da das schuldrechtliche Geschäft vom sachenrechtlichen Übereignungsgeschäft zu unterscheiden und darüber hinaus auch unabhängig ist (Trennungs- und Abstraktionsprinzip). Ebenso wenig kommt es auf die tatsächliche Nutzung des Eigentums an. 1) A sieht zufällig, wie jemand sein geliehenes Fahrrad entwendet. Was kann A in diesem Moment tun?

2) Am nächsten Tag erkennt A den Dieb mit seinem Fahrrad wieder. Was raten Sie dem A?

3) Als Dieb entpuppt sich A´s Freund F, der Eigentümer des Fahrrades ist. F hatte das Fahrrad dem A geliehen und wollte es auf eigene Faust zurückholen, da A sich nicht an den vereinbarten Rückgabetermin gehalten hat.

Ändert sich die Rechtslage im Vergleich zu 6.2?

Hinweis: Gutachtenstil ist nicht erforderlich!

1) A als Besitzer des Fahrrades kann gemäß § 859 Abs. 1 und 2 BGB sich der verbotenen Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) des Diebes erwehren. Er kann dem Dieb das Fahrrad wieder abnehmen. 2) A darf dem Dieb das Fahrrad nicht eigenmächtig wegnehmen, da das Selbsthilferecht aus § 859 BGB ihm nicht mehr zusteht. Das Merkmal „auf frischer Tat betroffenen“ (Abs. 2) ist nicht mehr gegeben. A hat aber gegen den Dieb einen Herausgabeanspruch aus § 861 Abs. 1 BGB (den er notfalls klageweise geltend machen muss). 3) keine Änderung zu 6.2, da die Einwendung des F, Eigentümer zu sein, unschädlich ist, § 863 BGB.

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B hat dem A folgende Gegenstände gestohlen:

a.) eine Taschenuhr

b.) 200.-- €

c.) eine Halskette

d.) 10 Inhaberpapiere.

B veräußert die vorgenannten Gegenstände an den gutgläubigen C. B und C einigen sich dahingehend, dass das Eigentum an den Gegenständen auf C übergehen soll. B übergibt die Gegenstände an C.

Hat C Eigentum an den Gegenständen erworben? Begründen Sie kurz Ihr Ergebnis unter Nennung der einschlägigen Vorschriften! Gutachtenstil ist nicht erforderlich.

Ursprünglich war A Eigentümer der genannten Gegenstände. An B hat A das Eigentum an den Gegenständen nicht verloren, da B dem A diese gestohlen hat. Das Eigentum an den Gegenständen könnte jedoch gemäß §§ 929 ff. BGB auf C übergegangen sein. B und C haben sich über die Übertragung des Eigentums gemäß § 929 Satz 1 BGB geeinigt. B hat die Gegenstände auch an C übergeben. Problematisch ist hier, dass B als Dieb nicht Eigentümer der Sachen ist und von A zur Übertragung des Eigentums auch nicht ermächtigt worden ist. C könnte gemäß § 932 BGB dennoch Eigentum erworben haben, wenn er hinsichtlich der Eigentümerstellung des B gutgläubig gewesen ist. Eine solche Gutgläubigkeit liegt nach dem Sachverhalt vor. Ein Eigentumserwerb kommt aber auch bei Gutgläubigkeit nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 935 Abs. 1 BGB gegeben sind. Danach tritt ein gutgläubiger Eigentumserwerb nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden ist. Dieser Fall ist hier gegeben. § 935 Abs. 1 BGB erfährt jedoch durch § 935 Abs. 2 BGB eine wichtige Ausnahme. § 935 Abs. 1 BGB gilt nicht bei Geld, Inhaberpapieren und öffentlichen Versteigerungen. Diese Gegenstände können auch dann gutgläubig erworben werden, wenn sie zuvor gestohlen worden sind. Demnach hat C an den 200.-- € und den 10 Inhaberpapieren Eigentum erworben, hinsichtlich der Taschenuhr und der Halskette nicht. Nenne die Voraussetzungen für den Eigentumserwerb:

• Einigung • Übergabe (§929 S.1) • Erwerber muss im guten Glauben handeln. (Glaube an die Verfügungsbefugnis) • die Sache darf dem Eigentümer nicht abhanden gekommen sein. (§935 Abs.1) A hat sich ein PKW gemietet. Da er Geld braucht, verkauft und übereignet er das Fahrzeug an B, der trotz der fehlenden Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) den A für den Eigentümer hält. Begründen Sie, ob B Eigentümer geworden ist!

Würde sich etwas ändern, wenn A bei der Rückgabe des Fahrzeugs in einem unbeobachteten Moment die kompletten Papiere samt Schlüssel aus dem Büro des Vermieters entwendet und nunmehr den PKW mit allen Zulassungsbescheinigungen an B übereignet?

B konnte mangels Gutgläubigkeit kein Eigentum erwerben, da die Nichtvorlage des Fahrzeugbriefs stets grob fahrlässig ist (§ 932 Abs. 2 BGB). B konnte trotz seiner Gutgläubigkeit aufgrund des Abhandenkommens des PKW beim Vermieter kein Eigentum erwerben (§ 935 Abs. 1 BGB).

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Handelsrecht (7) Was ist ein Scheinkaufmann?

Scheinkaufmann ist jemand, der im Rechtsverkehr wie ein Kaufmann auftritt. Er ist kein Kaufmann, haftet jedoch gegenüber gutgläubigen Dritten wie ein Kaufmann. Was versteht man im Handelsrecht unter „Firma“? Nennen Sie 3 Merkmale einer Firma! Belegen Sie Ihre Antworten mit Paragraphen!

Die Firma ist der Handelsname, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt (§ 17 HGB). (und nicht die Institution)

• Kennzeichnungskraft (§18 Abs.1 HGB) • Unterscheidungskraft (§18 Abs.1 HGB) • Rechtsformsatz (§19 HGB) • Täuschungsverbot (§18 Abs.2 HGB) Wann liegt ein Fixhandelskauf vor und welche Besonderheiten gelten für diesen (2 Nennungen)?

Bei einem Fixhandelskauf steht oder fällt das Geschäft mit Einhaltung eines bestimmten Termins. (§376 HGB)

Dies wird durch Fixklauseln wie fix, genau, FOB oder CIF deutlich gemacht.

Besonderheiten bei Verzug: (§ 376 Abs. 1 HGB) • Rücktrittsrecht (ohne Nachfristsetzung) • Schadensersatz wegen Nichterfüllung (ohne Nachfristsetzung) (§326 BGB) • Erfüllung nur bei sofortiger Anzeige möglich. Welche unselbständigen Hilfspersonen eines Kaufmanns sind im HGB besonders geregelt?

• Prokurist (§48 HGB) • Handlungsbevollmächtigter (§54 HGB) • Ladenbevollmächtigter (§56 HGB) Welche Rechtswirkungen hat das kaufmännische Bestätigungsschreiben? Nennen Sie die Voraussetzungen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens?

• Weicht das (schriftliche) kaufmännische Bestätigungsschreiben von den vorangegangenen mündlichen Vereinbarungen ab, muss der Empfänger unverzüglich widersprechen.

• Andernfalls gilt dieses kaufmännische Bestätigungsschreiben als vereinbart und ersetzt die vorangegangene mündliche Abrede. (Ausnahme: Arglist des Erklärenden)

Voraussetzungen: • mündliche Vereinbarung zwischen Kaufleuten • Zusammenfassung der mündlichen Vereinbarung (nicht aber die Bestätigung von Verhandlungen) • unverzügliche Absendung nach Abschluss der mündlichen Verhandlungen • keine Arglist des Absender • Schweigen des Empfängers

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Was ist eine Prokura und welche 3 Arten sind zu unterscheiden?

= handelsrechtliche Art der Vollmacht. §49, §50 HGB (Eintragung in das Handelsregister hat jedoch nur deklatorische Wirkung)

• Einzelprokura • Gesamtprokura (nur gemeinsame Vertretungsbefugnis der Prokuristen) • Filialprokura (Beschränkung der Prokura auf eine Filiale) Welche Sonderregeln für beidseitige Handelsgeschäfte gibt es? (4 Nennungen)

• § 346 HGB Geltung von Handelsbräuchen • § 352 HGB gesetzlicher Zinssatz • § 353 HGB Fälligkeitszinsen • §§ 369 ff HGB Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht • §§ 377 ff HGB Untersuchungs- und Rügepflicht beim Handelskauf

Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in das jedes nach kaufmännischer Art geführte Unternehmen eingetragen wird. Nennen und erläutern Sie 4 grundsätzliche Funktionen, die ein Handelsregister in diesem Sinne hat!

• Beweisfunktion: zur Erleichterung der Beweisführung im kaufm. Geschäftsverkehr.

• Publikationsfunktion: um Auskünfte über einen kaufm. Gewerbebetrieb zu erhalten.

• Schutzfunktion: die Eintragungen sind rechtsverbindlich und dienen der Sicherung des Handelsverkehrs.

• Kontrollfunktion: durch die Industrie- und Handelskammern Im Handelsregisterverfahren unterscheidet man eintragungspflichtige und eintragungsfähige Tatsachen. Erläutern Sie den Unterschied und nennen Sie 3 eintragungspflichtige Tatsachen!

Eintragungspflichtig sind jene Tatsachen, deren Eintragung gesetzlich vorgeschrieben ist. Eintragungsfähig sind jene Tatsachen, deren Eintragung zulässig, aber nicht verpflichtend ist. Eintragungspflichtig sind: • Firma und Inhaber • Erteilung und Erlöschen von Prokura • Einlagenhöhe von Kommanditisten • Gründung, Sitz und Firma von Handelsgesellschaften • Gründung einer AG • Gründung einer GmbH

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Was ist ein „Kontokorrent“ und welche Rechtswirkungen zeitigt es?

Das Kontokorrent wird als laufende Rechnung bezeichnet. (§355 Abs.1 HGB) Es müssen 2 Personen, (zumindest eine Person muss Kaufmann sein), in laufender Geschäftsbeziehung zueinander stehen und vereinbaren, dass ihre gegenseitigen Ansprüche nicht zum jeweiligen Fälligkeitstermin geltend gemacht werden, sondern die laufende Verrechnung zu einem bestimmten Termin saldiert wird (z. B. Quartalsende). Rechtswirkungen: • Ansprüche können nicht einzeln geltend gemacht oder abgetreten werden. (Stundung) • die jeweiligen Ansprüche werden zu einem best. Zeitpunkt verrechnet und es entsteht ein

Anspruch auf Saldo. • Der Saldo bildet ein abstraktes Schuldanerkenntnis i. S. von §780, §781 BGB. • Zinsen können nur aus dem Saldo verlangt werden. Erklären Sie den Begriff des Abschlussvertreters:

• Der Abschlussvertreter wirkt unmittelbar beim Vertragsschluss mit. • Er gibt WE im Namen des vertretenen Unternehmers gegenüber Dritten ab. • Er benötigt allgemeine Vollmacht gem. (§164 BGB).

• Ist der Vollmachtgeber ein Kaufmann, so findet §54, §55 HGB Anwendung. • Ist der Vollmachtgeber nicht Kaufmann ist, so findet §91 Abs. 1 HGB Anwendung. Erläutern Sie die Rechtsfolgen bei einem beiderseitigen Handelskauf, wenn ein Qualitätsmangel, eine Zuweniglieferung oder eine Falschlieferung nicht ordnungsgemäß gerügt wird!

Rügt ein Kaufmann einen Qualitätsmangel (= Sachmangel) nicht ordnungsgemäß, gilt die Ware gemäß §377 Abs.2 HGB als genehmigt und der Käufer muss den vereinbarten Kaufpreis zahlen. Rügt ein Kaufmann eine Zuweniglieferung (= Quantitätsmangel) nicht ordnungsgemäß, gilt die Warenmenge gemäß § 377 Abs.2 HGB als genehmigt. • Offene Minderlieferung: Käufer muss nur die tatsächliche (Minder-) Lieferung zahlen. • Versteckte Minderlieferung: Käufer muss den Kaufpreis für die Gesamtlieferung zahlen. Rügt ein Kaufmann eine Falschlieferung (=Aliud) nicht, gilt die Ware gemäß §377 Abs.2 HGB als genehmigt und der Käufer muss den vereinbarten Kaufpreis zahlen. Wofür ist die Kaufmannseigenschaft Voraussetzung?

• Zugang zum Handelsregister (§29 HGB) • Führung einer Firma (§17 HGB) • Erteilung einer Prokura (§48 HGB) • Begründen von Arbeitsverhältnissen für Handlungsgehilfen (§59 HGB) • Für den Zusammenschluss zu einer OHG oder KG (§105 ff und §161 HGB) • für die Buchführungspflicht (§238 HGB)

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Welche 2 Aspekte umfasst das Prinzip der Firmenöffentlichkeit?

• öffentliche Bekanntgabe der Firma durch Anmelde- und Eintragungspflicht ins Handelsregister gem. §29 HGB.

Angabe folgender Informationen auf den Geschäftsbriefen gem. §37a HGB • Firma • Bezeichnung nach § 19 Abs.1 Nr.1 HGB • Niederlassungsort • Registergericht • Handelsregisternummer Welcher Maßstab gilt für die Sorgfaltspflicht eines Kaufmanns? Welche einzelnen Pflichten sind in dieser Sorgfaltspflicht enthalten? (3 Nennungen)

Der Kaufmann hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen. (§347 HGB) Sorgfaltspflichten:

• Vollständigkeitspflicht • Wahrheitspflicht • Beratungs- / Informationspflicht • Berichtigungspflicht • Prüfungspflicht Wie verhalten sich die Vorschriften des BGB zu denjenigen des HGB? Geben Sie 2 illustrierende Beispiele!

Das HGB gilt als Sonderprivatrecht des Kaufmanns und geht den Vorschriften des BGB vor.

z. B.: § 348 HGB als Sonderregelung zu § 343 BGB § 349 HGB als Sonderregelung zu § 771 BGB § 350 HGB als Sonderregelung zu § 766 BGB Untersuchungs- u. Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB (keine Entsprechung im BGB) Nennen und erklären Sie die 5 Prinzipien, die nach dem HGB bei der Firmenbildung und Firmenführung zu beachten sind!

• Firmenöffentlichkeit: Firma muss der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden o Eintragungspflicht der Firma in das Handelsregister §29 HGB o Firma auf Geschäftsbriefen gem. §37a HGB

• Firmenwahrheit: der Handelsnahme muss wahr sein und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen

• Firmenunterscheidbarkeit: Unterscheidbarkeit von im Registerbezirk, Handelsregister und Genossenschaftsregister bereits eingetragenen Firmen.

• Firmenbeständigkeit: beinhaltet o das Veräußerungsverbot nach § 23 HGB (die Firma kann nicht ohne das

verbundene Handelsgeschäft veräußert werden) und o Firmenbeständigkeit auch bei Namensänderung des Inhabers, bei

Inhaberwechsel oder bei Ein- und Austritten von Gesellschaftern • Firmeneinheit: ein Unternehmen eine Firma (zur Vermeidung von Täuschungen)

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Nennen Sie 4 Merkmale, in denen sich die Prokura und die Handlungsvollmacht voneinander unterscheiden!

Prokura Handlungsvollmacht Erteilung Erteilung nur durch

ausdrückliche Erklärung des Kaufmanns

Erteilung von einem Nichtkaufmann. Duldungs-/Anscheinsvollmacht

Ermächtigung Ermächtigt zu allen gerichtlichen und betrieblichen Rechtshandlungen gem. §49, §50 HGB.

Ermächtigt nur zu Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt.

Eintragung Erteilung und Erlöschen sind in das Handelsregister einzutragen

1) Ab welchem Zeitpunkt erlangt der Istkaufmann, ab welchem Zeitpunkt der Kannkaufmann seine Kaufmannseigenschaft?

2) Nennen Sie 4 konkrete Anhaltspunkte, nach denen man den Istkaufmann vom Kannkaufmann abgrenzt!

3) Ist eine GmbH, die Steuerberatung betreibt, Kaufmann? Kurze Begründung!

1) Istkaufmann: Aufnahme der Geschäftstätigkeit Kannkaufmann: Eintragung ins Handelsregister

2) • Umsatz • Gewinn • Anzahl der Beschäftigten • Anlage- und Betriebskapital • Notwendigkeit der Bilanzierung

3) ja und zwar allein wegen ihrer Rechtsform und unabhängig vom Unternehmensgegenstand (Formkaufmann)

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Sind folgende Aussagen richtig? Begründen Sie!

a) Rechtsanwalt R, der aufgrund eines Versehens ins Handelsregister eingetragen ist, ist Kaufmann nach § 5 HGB.

b) Vorstandsmitglied E einer AG ist Kaufmann, da es eigenverantwortlich Entscheidungen trifft.

c) Hochschulabsolvent H ist Kaufmann, da er den Titel „Diplom-Kaufmann“ führen darf.

d) K, der nicht ins Handelsregister eingetragen ist, ist Kaufmann, da er ein Schreibwarengeschäft betreibt. Er hat keinen Mitarbeiter und im letzten Jahr einen Gewinn von 20.000,- € bei einem Umsatz von 70.000,- € erzielt.

a) falsch: Scheinkaufmann i. S. v. §5 HGB kann nur ein Gewerbetreibender sein und nicht ein Angehöriger eines freien Berufs. b) falsch: V betreibt kein Handelsgewerbe im eigenen Namen und auf eigene Kosten. c) falsch: Der Titel schafft keine Kaufmannseigenschaft im Sinne des HGB. d) falsch: K ist kein Kaufmann, da sein Betrieb keinen nach Art und Umfang kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). 1) Unter welchen Bedingungen kann ein Kleingewerbetreibender und ein Land- oder Forstwirt in das Handelsregister eingetragen werden? Welche Voraussetzungen muss ein Kleingewerbetreibender und der Land- oder Forstwirt erfüllen, wenn sie in der Folgezeit ihre Firma wieder aus dem Handelsregister löschen lassen möchten? Geben Sie auch jeweils die einschlägigen Normen an!

Kleingewerbetreibender: • Ein Kleingewerbetreibender gilt als nichtkäufmännisches Unternehmen. • Er kann sich aber auf Antrag in das Handelsregister eintragen lassen.

(§2 Satz 2 HGB) • Mit der Eintragung gilt er als Kaufmann. • Er ist berechtigt sich gem. §2 Satz 3 HGB, aus dem Handelsregister löschen zu lassen,

wenn nicht in der Zwischenzeit die Voraussetzungen des §1 (2) HGB vorliegen. • Kleingewerbetreibende sind daher Kaufleute mit „Rückfahrkarte“. Land- und Forstwirt: • Für den Land- und Forstwirt gilt nicht §1 HGB, sondern §3 HGB. • Er kann sich in das Handelsregister eintragen lassen, wenn das land- oder

forstwirtschaftliche Unternehmen einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert. • Mit der Eintragung gilt er als Kaufmann. • Gem. § 3 Abs. 2 HGB ist eine Löschung aus dem Handelsregister jedoch nicht möglich. • Er hat insofern keine „Rückfahrkarte“. (§2 Satz 3 HGB) Aufschiebende Bedingung Auflösende Bedingung

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Erkläre den Unterschied zwischen einem Besitzdiener und einem Besitzmittler:

Besitzmittler ist unmittelbarer Besitzer einer Sache die in fremdem Eigentum steht. Eigentümer: mittelbarer Besitzer Besitzmittler: unmittelbarer Besitzer

Besitzmittler: • Mieter • Pächter • Verwahrer Der Besitzdiener zeichnet sich durch ein bestimmtes Abhängigkeitsverhältnis aus.

Es ist eine Person die, • die unmittelbare Gewalt über eine Sache hat • Tätigkeiten für einen anderen in dessen Haushalt oder Geschäft ausüben. • deren Weisungen befolgt

Der Besitzdiener ist nicht Besitzer der Sache. Besitzdiener: • Ladenangestellte Erkläre den verlängerten Eigentumsvorbehalt:

• Vorbehaltsverkäufer ermächtigt den Zwischenhändler, der nicht Eigentümer der Ware ist, diese an Dritte weiterzuveräußern. (Verfügungsermächtigung).

• Der Verkaufserlös wird im Voraus an den Vorbehaltsverkäufer abgetreten. • Der Zwischenhändler wird ermächtigt, den Kaufpreis im eigenen Namen beim Dritten

einzuziehen (Einziehungsermächtigung). • Der Dritte erwirbt Eigentum mit Einwilligung des Berechtigten (Vorbehaltsverkäufer) vom

Nichtberechtigten (Zwischenhändler). • Die Forderungen des Zwischenhändlers gehen auf den Vorbehaltsverkäufer über.

§398 BGB Erkläre den erweiterten Eigentumsvorbehalt:

Die Vorbehaltsware wird nur dann Eigentum des Vorbehaltskäufers, wenn alle Forderungen des Vorbehaltsverkäufers beglichen sind. Nenne die Voraussetzungen für rechtsgeschäftliches Handeln:

• Rechtsfähigkeit: Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein und am Rechtsverkehr teilnehmen zu können.

• Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit durch eigene WE, Rechte zu erwerben und Pflichten zu begründen.

Nenne die beiden Möglichkeiten der Einklagbarkeit von AGB Klauseln:

• Einzelklage (AGB’s könnten gegenüber Dritten weiterverwendet werden) • Verbandklage (nur durch Verbraucherschutzverbände)

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Erläutere die Umstände einer Holschuld, Bringschuld und Schickschuld

Erfüllungsort = Erfolgsort • Erfüllungsort und Erfolgsort ist am Sitz des Schuldners – Holschuld • Erfüllungsort und Erfolgsort ist am Sitz des Gläubigers – Bringschuld (Leistungsort) Erfüllungsort ≠ Erfolgsort • Erfüllungsort ist Sitz des Schuldners – Schickschuld • Erfüllungsort ist Sitz des Gläubigers – Schickschuld Was ist eine Quittung und welche Funktion hat sie?

Schriftliches Empfangsbekenntnis und Beweismittel für die Leistungsabnahme durch den Gläubiger. Die Quittung ist ein Realakt. • einklagbarer Rechtsanspruch des Schuldners auf Ausstellung einer Quittung • an den Überbringer einer Quittung darf schuldbefreiend geleistet werden.

(Empfangsermächtigung) Erläutere folgende Begriffe: Versendungskauf, Fernkauf, Platzkauf und Handkauf

Versendungskauf Verkäufer und Käufer an verschiedenen Orten. Erfüllungsort und Erfolgsort fallen auseinander.

Fernkauf Käufer und Verkäufer an verschiedenen Orten. Erfüllungsort und Erfolgsort liegen beim Käufer.

Platzkauf Käufer und Verkäufer am selben Ort, jedoch an verschiedenen Stellen. Es gelten die Regeln über Versendungskauf oder Fernkauf je nach Vereinbarung.

Handkauf: Käufer und Verkäufer am selben Ort, Ware ist im Geschäft des Verkäufers und wird dort an den Käufer ausgehändigt. Nenne jeweils Voraussetzungen und die Rechtsfolgen bei Hinterlegung bzw.. Selbsthilfeverkauf:

Voraussetzung bei Hinterlegung: • Annahmeverzug des Gläubigers oder • Unmöglichkeit der Erfüllung durch den Gläubiger (Unauffindbar) oder • Unmöglichkeit der Erfüllung durch den Gläubiger (allerdings nicht aufgrund

Fahrlässigkeit) z.B.: Unklare Erbfolge • Hinterlegung mit Rücknahmerecht (ohne Schuldtilgung) • Hinterlegung ohne Rücknahmerecht (mit Schuldtilgung) Voraussetzung bei Selbsthilfeverkauf • Annahmeverzug des Gläubigers • Verderb der Ware; Aufbewahrung nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden • öffentliche Versteigerung oder freihändiger Verkauf • Hinterlegung des Erlöses • Aufrechnung des Herausgabeanspruches mit dem Verkaufserlöses durch den Schuldner

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Fallübungen: • Stellvertretung

o zunächst prüfen ob Bote o Prüfung: Vertretungsmacht des Vertreters o Prüfung: Abgabe eigener WE o Prüfung: Offenkundigkeitsprinzip o Prüfung: Vollmacht des Vertreters, eingeschränkte Vollmacht o Prüfung: Innen- oder Außenvollmacht (Vorrang der Außenvollmacht) o Prüfung: Vertrag oder einseitiges Rechtsgeschäft o Prüfung: Widerruf/Erlöschen der Vollmacht

• Verkäufer will die Ware nicht hergeben:

o Anfechtungsmöglichkeit des Vertrages • Minderung des Kaufpreises aufgrund Sachmangel

o Anspruchsgrundlage: §437 (2) iVm. §441 o Prüfung Kaufvertrag o Prüfung: Sachmangel (§434 (1) S.1 und S.2 o Prüfung: Gefahrübergang; Prüfung Verjährung o Prüfung: Nacherfüllung (Vorrang) o Prüfung: Voraussetzung des Rücktritts (Nacherfüllung….) o Verhältnismäßige Herabsetzung o Rückerstattungsbetrag ergibt sich aus der Differenz aus der tatsächlich

geleisteten Zahlung und dem geminderten Kaufpreis. • Schadensersatz nach §280 (1) und (3)

o Prüfung: wirksames Schuldverhältnis o Prüfung: Erfüllungsgehilfe §278 o Prüfung: Verrichtungsgehilfe §831 o Prüfung: Sachmangel (§434 (1) S.1 und S.2 o Prüfung: Nacherfüllung o Prüfung: Mahnung o Prüfung: Verzugsvermerk auf Rechnung (§286 (3) BGB) o Prüfung: ist der Schuldner Verbraucher o Prüfung: Verantwortlichkeit des Schuldners §280 (1) Satz 2 (§276, §278 BGB) o Prüfung: Vorhandensein eines Schadens o Prüfung: Exkulpation des Schuldners o Prüfung: Annahmeverzug o Prüfung: Leistung auch angeboten o Prüfung: leichte/schwere Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schuldners o Entscheidung: Schadensersatz - ja / nein

• Anfechtung des Vertrages

o Prüfen aller Anfechtungsgründe! (§§119, 120, 123) o Prüfung Anfechtungserklärung o Prüfung Anfechtungsfrist

• Nachlieferung bei mangelhafter Ware

o Prüfung: Kaufvertrag o Prüfung: Sachmangel §434 (1) S.1 und S.2 o Prüfung: vor oder nach Gefahrübergang o Prüfung: Ausschluss der Leistungspflicht (§275) o Prüfung: Verjährung o Prüfung: Einrede der Verjährung o Prüfung: Arglistige Täuschung des Verkäufers

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• Vertragsrücktritt o Prüfung: Rücktrittserklärung o Prüfung: Rücktrittsgrund o Prüfung: Sachmangel (§434 (1) S.1 und S.2 o Prüfung: Nacherfüllung o Prüfung: Ausschluss des Rücktritts o Prüfung: Haustürgeschäft (§312 BGB) o Prüfung: Belehrung des Widerrufsrechts o Prüfung: Widerrufsfrist

• AGB Wirksamkeit

o Prüfung: personaler Anwendungsbereich §310 (1) BGB (Verbrauchergeschäft) o Prüfung: sachlicher Anwendungsbereich §310 (3) S.2 BGB o Prüfung: Hinweispflicht auf die AGB’s §305 (2) Abs.1 und 2 o Prüfung: Möglichkeit der Einsicht o Prüfung: Individualabrede (hätte Vorrang vor AGB’s)

• Herausgabe gestohlener oder abhanden gekommener Ware

o Prüfung: Eigentumsrecht, o Anspruchsgegner ist gegenwärtiger ungerechtfertigter Besitzer o Prüfung: historischer Eigentumsverlust bei sämtlichen Erwerbsvorgängen o Prüfung: bei Diebstahl: Einigung nach §929 (Abstraktionsprinzip)

niemals auf einen nichtvorhandenen Kaufvertrag prüfen! o Prüfung: gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten §932 BGB o Prüfung: ist die Sache abhanden gekommen ? §935 BGB o Prüfung: Eigentumsverlust durch §946 iVm §94 (Verbindung mit einem Grundst.)

• Herausgabe eines Grundstücks bei Unrichtigkeit des Grundbucheintrages

o Anspruchsgrundlage: §985 o Prüfung: Eintragung und Auflassung §873 u. §925 BGB o Prüfung: War der Verkäufer auch Eigentümer? o Prüfung: Gutgläubiger Erwerb gem. §892 o Prüfung: Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbucheintrages ? o (Prüfung: ist der Anspruchsteller noch Besitzer z.B. durch Pachtvertrag)

• Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung durch einen Erfüllungsgehilfen

o Prüfung: steht der Erfüllungsgehilfe auf Seiten des Erklärungsempfängers und hat er ein Interesse am Abschluss des Vertrages? → Erfüllungsgehilfe gilt nicht als Dritter

o Prüfung: Einrede der Verjährung o Prüfung: Verjährung

• Zustandekommen eines Kaufvertrages

o Prüfung: Angebot (invitatio ad offerendum), Annahme (auch konkludent), WE o Prüfung: Auslegung der objektiven WE (§133, §157 BGB) objektiver

Empfängerhorizont o Zurücklegen gilt als Wille zur Schließung eines Kaufvertrages o Prüfung: Anfechtung wegen Erklärungsirrtum oder Inhaltsirrtum o Prüfung: Einhaltung der Anfechtungsfrist

• Wirksamkeit von Verträgen mit beschränkt Geschäftsfähigen

o Prüfung: Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters o Prüfung: lediglich rechtlicher Vorteil für den beschränkt Geschäftsfähigen o Prüfung: Erbringung der Leistung des b.G. mit eigenen Mitteln

Ausschließlich zur privaten Verwendung. Keine Haftung/Garantie auf die Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit des Inhaltes!