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6. Teil: Muster und Checklisten 1. Abschnitt: Muster I. Antragstellung durch schreibunfähige Passwerber A. Unterfertigung eines schriftlichen Antrages durch Beisetzung von Handzeichen Passwerber: [Name], ….. Antrag auf Passausstellung ...................................................... Unterschrift des Passwerbers auf dem Antragsformular: X (Handzeichen des schreibunfähigen Passwerbers ) (Name des Passwerbers, von einem der Zeugen geschrieben) Zeugen: als Zeuge als Zeuge ------------------------------------- Praxistipp: Die Unterfertigung beider Zeugen wird empfohlen, obgleich dies rechtlich nicht geboten ist. Hinweis: Ein blinder Antragsteller könnte mit seinem Blindenstempel ein Handzeichen setzen. B. Mündliche Antragstellung Niederschrift [Behörde] Niederschrift aufgenommen am ……………… …………………..

6€¦  · Web view§ 15 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 1 Ziffer 3 lit [zutreffende lit] und Ziffer 4 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der geltenden Fassung (im Folgenden

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Page 1: 6€¦  · Web view§ 15 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 1 Ziffer 3 lit [zutreffende lit] und Ziffer 4 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der geltenden Fassung (im Folgenden

6. Teil: Muster und Checklisten

1. Abschnitt: Muster

I. Antragstellung durch schreibunfähige Passwerber

A. Unterfertigung eines schriftlichen Antrages durch Beisetzung von HandzeichenPasswerber:[Name], …..

Antrag auf Passausstellung ......................................................

Unterschrift des Passwerbers auf dem Antragsformular:

X (Handzeichen des schreibunfähigen Passwerbers ) (Name des Passwerbers, von einem der Zeugen geschrieben)

Zeugen: als Zeuge als Zeuge-------------------------------------

Praxistipp: Die Unterfertigung beider Zeugen wird empfohlen, obgleich dies rechtlich nicht geboten ist.

Hinweis: Ein blinder Antragsteller könnte mit seinem Blindenstempel ein Handzeichen setzen.

B. Mündliche Antragstellung – Niederschrift

[Behörde]Niederschrift

aufgenommen am …………………………………..Passwerber:[Name]......................................................Antrag auf Passausstellung ......................................................

Vermerk des Behördenorgans in der Niederschrift:

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Der Passwerber ist aufgrund körperlicher Gebrechen (Art des Gebrechens) nicht in der Lage, eine Unterschrift zu leisten.

(Leiter der Amtshandlung) (Zeuge)

----------------------------------------Praxistipp: Die Unterfertigung des Zeugen (zB Begleitperson oder

Mitarbeiter/in) wird empfohlen, obgleich dies nicht erforderlich ist.Hinweise:- Auch bei einer Verweigerung der Unterschrift kann das Amtsorgan einen

Vermerk dieser Art anbringen.- Beachte die Formerfordernisse gem § 14 AVG und die Formulare der

Verwaltungsformularverordnung zu § 14 AVG.

II. Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben zur Person des Passwerbers

[Behörde]

[Name], Antrag auf Passausstellung –Bestätigung der Angaben zur Person des Passwerbers

Aktenvermerk vom 15. 5. 2009[Name] stellte heute einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses. Er ist nicht im Besitz eines amtlichen Lichtbildausweises.Sein Bruder [Name], der sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis legitimiert hat, bestätigt im Sinn des § 1 PassG-DV als Identitätszeuge, dass die Angaben des Herrn Franz Huber zu seiner Person richtig sind.

(Sachbearbeiterin)

(Identitätszeuge)

----------------------------

Praxistipp: Die Unterfertigung des Identitätszeugen (zB Begleitperson) wird empfohlen, obgleich dies nicht gesetzlich geboten ist.

Hinweis: Im IDR ist die Unterfertigung des Identitätszeugen automatisch vorgesehen.

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III. Vertretung und Vollmacht

A. Vollmacht (allgemein)

Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte und aus freiem Willen erteile ich,[Name], geboren am in , wohnhaft in , Tel. ,Herrn/Frau [Name], geboren am , wohnhaft in , Tel, , die allgemeine und unbeschränkte

Vollmacht,mich in all meinen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu

vertreten.Die Vollmacht umfasst insbesondere1.alle Vermögensangelegenheiten, unter anderem auch Geld für mich in

Empfang zu nehmen, so vor allem die Pension und das Pflegegeld;2.die Vertretung gegenüber Gerichten, Verwaltungsbehörden, Trägern von

Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen, Krankenkassen, Versicherungsanstalten, Banken sowie sonstigen juristischen und natürlichen Personen.

Sollte Herr/Frau diese Aufgaben – aus welchem Grund immer – nicht annehmen (können), betraue ich folgende Ersatzperson mit demselben Aufgabenkreis:Herr/Frau , geboren am , wohnhaft in , Tel. . , am [Name]-------------------------------------------

Praxistipp: Hat die Behörde begründete Bedenken gegen das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses, kann sie eine Beglaubigung der Unterschrift verlangen.

B. Eigenhändige Vorsorgevollmacht (einfach)

Aus freiem Willen, im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte, frei von Irrtum und nach reiflicher Überlegung erteile ich, , geboren am in , wohnhaft in , , Telefon , Herrn/Frau , geboren am , wohnhaft in , Telefon , die

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Vollmacht,mich in folgenden Angelegenheiten zu vertreten:1.die Vertretung gegenüber Gerichten, Verwaltungsbehörden, Trägern von

Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen, Krankenkassen, Versicherungsanstalten, Banken.

2.das Recht, Geld und Geldeswert (insbesondere meine Pension) in Empfang zu nehmen sowie zum Zweck der Begleichung notwendiger Auslagen für mich von meinem Bankguthaben bei [Bank] zu beheben.

3.die Bestimmung meines vorübergehenden Aufenthaltes, vor allem zwecks Krankenbehandlung, Rehabilitation, Erholung.

4.die Beantragung der Ausstellung von Reisedokumenten, beschränkt auf Europa, samt sonstiger hiefür notwendiger Passamtshandlungen, falls die im vorgenannten Punkt bezeichneten Zwecke im Ausland erfüllt werden können.

5.Einwilligung in einfache medizinische Behandlungen. 6.Ferner erteile ich die Zustimmung, meinem Vertreter im Rahmen der

vorgenannten Punkte- dem Datenschutz unterliegende Daten bekannt zu geben und zu

übermitteln, sowie - Einsichtnahme in die Pflegedokumentationen in Krankenhäusern,

Altenheimen und ähnlichen Einrichtungen zu gewähren.Diese Vollmacht wird nur dann wirksam, wenn ich nicht mehr in der Lage bin, meine Angelegenheiten selbst ordnungsgemäß zu besorgen, wenn ich also nicht geschäftsfähig, nicht verfahrensfähig oder (trotz geistiger Gesundheit) nicht fähig bin, meinen Willen in verständlicher Form nach außen kundzutun. Im Zweifelsfall soll dies ein Arzt, wenn möglich mein Hausarzt, feststellen.Diese Vorsorgevollmacht wurde in drei Ausfertigungen errichtet; je eine befindet sich beim Vollmachtgeber, beim Bevollmächtigten und beim Zeugen. , am

(Zeuge)(allenfalls Beglaubigung der Unterschrift)

Ich erkläre, im Sinn der Vollmacht tätig zu werden. ---------------------------------------------------------

Hinweise: - Die „eigenhändige Vorsorgevollmacht“ muss eigenhändig geschrieben

und unterschrieben sein.- In der passrechtlichen Praxis kommt eine solche Vollmacht insb dann zum

Tragen, wenn der Vollmachtgeber amtsbekannt ist, keine eigenhändige

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Unterschrift leisten kann und lediglich die Ausstellung eines Notpasses oder Personalausweises beantragt wird. Sollte ein Reisepass mit Fingerprint beantragt werden, dann müssten zusätzlich noch dauernde Hinderungsgründe für die Abnahme der Fringerprints vorliegen, damit der Vollmachtgeber nicht selbst bei der Behörde oder ermächtigten Gemeinde/Konsulat vorsprechen muss.

C. Aktenvermerk über eine mündliche Bevollmächtigung

[Behörde]

[Name], Antrag auf Passausstellung –mündliche Bevollmächtigung

Aktenvermerk

Frau , geboren am in , wurde 1946 aus der Tschechoslowakei vertrieben. Ihr ist es ein besonderes Anliegen, am 15. 8. 2009 (Fest Maria Himmelfahrt) gemeinsam mit ihren Kindern an einem Gedenkgottesdienst in der Kirche zu Maria Schnee in Tschechien teilzunehmen. Sie ist zwar, wie aus der ärztlichen Stellungnahme hervorgeht, geistig gesund. Allerdings ist sie seit einem erlittenen Schlaganfall bewegungsunfähig und daher nicht in der Lage, eine Unterschrift zu leisten; sie kann aber sprechen und lesen.In Gegenwart ihres Bruders und der unterfertigten Amtsorgane erteilte Frau im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte, aus freiem Willen, frei von Irrtum und nach reiflicher Überlegung ihrer Tochter , geboren am , wohnhaft in 4020 Linz, Am Lerchenfeld 32, Telefon , die Vollmacht, für sie einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses zu stellen und sie im passrechtlichen und allfälligen daran anschließenden Verfahren zu vertreten.Frau erklärte, die ihr übertragenen Aufgaben zu übernehmen. , am (Leiter der Amtshandlung)als Zeugen: (Bruder) (Gemeindebedienstete)

(Bevollmächtigte)

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D. Vertretung eines Passwerbers durch amtsbekannte Familienmitglieder

[Behörde]

[Name], Passausstellung

Aktenvermerk vom

Herr , Landwirt in , stellte den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für seinen Bruder , wohnhaft in . Beide sind mir persönlich bekannt.

Herr erlitt vor etwa einem Jahr einen Schlaganfall und ist seitdem bewegungs- und äußerungsunfähig. Jahrelang arbeitete er im Zentralraum und pendelte daher täglich nach Linz. Bei verschiedenen Verwaltungsverfahren sowie bei sonstigen Vorsprachen beim Marktgemeindeamt ließ er sich aufgrund seiner Abwesenheit während der Woche stets von seinem Bruder vertreten. Es besteht kein Zweifel, dass die Bevollmächtigung bzw Vertretungsbefugnis des alle Behördenverfahren, somit auch passrechtliche Angelegenheiten, umfasst. (Anmerkung: Die betagten Eltern wünschen sich inständig, dass sie gemeinsam mit ihrem behinderten Sohn an einer Wallfahrt nach Lourdes teilnehmen.)

(Sachbearbeiter)

------------------------------------------------------------

Hinweise:- Der Vertreter (amtsbekanntes Familienmitglied gem § 10 Abs 4 AVG) und

Bruder – – unterfertigt den Passantrag.

- Im Scanfeld „Unterschrift des Dokumenteninhabers“ trägt den Namen des Passwerbers – – in Blockschrift ein.

- Da der Antragsteller und sein Vertreter dem Amtsorgan persönlich bekannt sind, kann sowohl die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises als auch die Beibringung eines Identitätszeugen entfallen (s § 1 Abs 3 PassG-DV). Praxistipp: Der Aktenvermerk ist dem Antragsformular bzw der

Niederschrift anzuschließen.

IV. Schriftverkehr mit Gerichten

A. Anregung einer Sachwalterbestellung für ein

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Passverfahren

Beispiel 1:Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband OÖ4020 Linz

[Datum]Anregung einer Sachwalterbestellung für

An [Behörde]

Sehr geehrte Damen und Herren!

Das oö. Rote Kreuz führt seit Jahren die Aktion „Betreutes Reisen“ durch. Im Rahmen dieser Aktion wurde Frau zu einer Fahrt nach Tschechien angemeldet. Frau ist geistig beeinträchtigt und wird von ihrer Familie betreut. Sie ist offenbar nicht in der Lage, einen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokumentes zu stellen. Es wird ersucht, Frau (zumindest) für Passangelegenheiten einen Sachwalter zu bestellen. Als solcher käme ihr Neffe infrage.

Freundliche Grüße

Der Präsident

Beilage:Persönliche Daten der Frau Beispiel 2:Lebenshilfe Oberösterreich4840 Vöcklabruck

[Datum]Anregung einer Sachwalterbestellung

An [Behörde]

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Lebenshilfe und der Behindertensportverein Oberösterreich ermöglichen im kommenden Sommer wiederum geistig und körperlich beeinträchtigten Menschen die Teilnahme an einer Sportveranstaltung in Ungarn.

Zwei Teilnehmer, Herr und Frau , sind, wie unser ärztlicher Berater festgestellt hat, nicht in der Lage, einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses zu stellen; sie haben keinen Sachwalter.

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Wir ersuchen höflich, für Herrn und Frau Sachwalter zu bestellen, deren Wirkungskreis zumindest die demnächst zu beantragende Passausstellung mit einschließen soll. Festgehalten wird, dass die Angehörigen des Herrn vor kurzem die Bestellung eines Sachwalters angeregt haben. Einer unserer Mitarbeiter, Herr , hat sich bereit erklärt, die Sachwalterschaft für Frau zu übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Der Obmann

Beilage:Persönliche Daten der beiden Personen

B. Schreiben der Passbehörde an das Pflegschaftsgericht – Gefährdung des Kindeswohls

[Behörde] [Datum]

[Name/Anschrift];Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für ein Kind – gerichtliche Genehmigung wegen Gefährdung des Kindeswohls

An [Behörde]

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der österreichische Staatsbürger , geboren in , ist ehelicher und obsorgeberechtigter Vater des fünfjährigen Kindes .Herr stellte den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für dieses Kind. Er möchte mit ihm in sein Heimatland fahren, um es erstmals mit seinen Verwandten bekannt zu machen.

Die ebenfalls obsorgeberechtigte Kindesmutter hat erst gestern telefonisch massive Bedenken gegen eine allfällige Ausstellung eines Reisepasses für das Kind vorgebracht. Nach diversen Berichten im Fernsehen und in den Printmedien sind nämlich in diesem Land vor kurzem Unruhen ausgebrochen; es herrscht dort ein bürgerkriegsähnlicher Zustand. Die Sicherheit und damit das Wohl des Kleinkindes erscheinen nicht ausreichend gewährleistet. Ein Blick auf die Homepage des BMeiA bestätigt dies.

Gem § 8 Abs 2 Z 1 PassG bedarf der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für ein Kind der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen sein Wohl beeinträchtigt wäre.

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Wir informieren Sie über diesen Sachverhalt und teilen Ihnen mit, dass wir die Ausstellung eines Reisepasses für dieses Kind erst nach Vorliegen einer (rechtskräftigen) gerichtlichen Genehmigung des Antrages vornehmen werden. Das Passverfahren wird gem § 8 AVG bis zur gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt.

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bezirkshauptmann:

Nachrichtlich an: [Auftragsteller]

Beilagen:1. Ablichtung des Antrages vom 2. Zeitungsausschnitte, Ausdruck aus Homepage3. Personaldaten des Antragstellers und seines Sohnes

C. Antrag des geschiedenen Elternteils an das Pflegschaftsgericht – Ersetzung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

[Name/Anschrift]; [Datum]

Reisepassausstellung für meine Tochter; Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin

An [Behörde]

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich bin der eheliche Vater der . Die Ehe mit der Kindesmutter wurde vor zwei Jahren geschieden.

stellte bei der Bezirkshauptmannschaft den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses. Als wassersportbegeisterte Jugendliche möchte sie nämlich mit mir einige Tage im Raum Krumau verbringen, damit sie in der Moldau das Kajak- und Kanufahren erlernen bzw verbessern kann.

Die allein obsorgeberechtigte Mutter der minderjährigen Passwerberin, Frau, verweigert die Zustimmung zur Ausstellung des Reisepasses für unsere Tochter, ohne dies näher zu begründen.

Da gem § 8 Abs 1 PassG für die Ausstellung eines Reisepasses für mündige Minderjährige die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig ist,

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ersuche ich das Gericht, die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin zur Ausstellung eines Reisepasses für meine Tochter im Sinn des § 176 Abs 1 ABGB zu ersetzen.

Mit freundlichen Grüßen

----------------------------------------------------

Hinweis: In Angelegenheiten der Pflege und Erziehung ist auch der nicht obsorgeberechtigte eheliche Vater im Außerstreitverfahren antragsberechtigt (vgl § 176 Abs 2 ABGB).

D. Antrag des mündigen Minderjährigen an das Pflegschaftsgericht – Ersetzung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

[Name/Anschrift][Datum]

Reisepassausstellung – Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

An [Behörde]

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich bin 17 Jahre alt und möchte im Sommer dieses Jahres an einem Fußballturnier in Budweis teilnehmen. Dieses Turnier wird von der Euregio Bayerischer Wald/Böhmerwald veranstaltet und dient der Förderung der Kontakte zwischen Bayern, Südböhmen und Oberösterreich.Meine Mutter , die das alleinige Sorgerecht für mich hat, verweigert die Zustimmung zur Ausstellung eines Reisepasses für mich mit der lapidaren Begründung "Fußball spielen kannst du auch in Österreich!"

Gem § 8 Abs 1 PassG ist für die Ausstellung eines Reisepasses für mündige Minderjährige die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.Ich ersuche das Gericht, die Zustimmung zur Ausstellung eines Reisepasses für mich im Sinn des § 176 Abs 1 ABGB zu ersetzen. Ich bin auch mit einer Beschränkung des Geltungsbereichs auf die Nachbarstaaten Österreichs einverstanden.

Freundliche Grüße

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Beilagen:1. Einladung der Euregio Bayerischer Wald/Böhmerwald2. Bestätigung der UNION-Bezirksleitung, dass ich als Spieler (Tormann) der

Mannschaft benötigt werde3. Geburtsurkunde--------------------------------------------------------

Hinweis: Im Außerstreitverfahren ist der mündige Minderjährige prozessfähig („familiengerichtliche Verfahrensfähigkeit"). In Angelegenheiten der Pflege und Erziehung – als solche gelten auch Passangelegenheiten – ist er selbst antragsberechtigt (vgl § 176 Abs 2 ABGB).

V. Ermächtigung der Gemeinde – Verordnung gem § 16 Abs 3 PassG

Bezirkshauptmannschaft Freistadt4240 Freistadt, Promenade 5 Freistadt,

Bearbeiter: NNTelefon, Fax, E-Mail:

Verordnung vom 23. 3. 2009 betreffend die Ermächtigung zur Vornahme von passrechtlichen Amtshandlungen durch den Bürgermeister der Gemeinde Königswiesen

VerordnungGemäß §§ 16 Abs 3 und 19 Abs 6 des Bundesgesetzes betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992), BGBl 1992/839 idF BGBl I 2009/48, wird vom Bezirkshauptmann von Freistadt nach Einholung der Zustimmung der Gemeinde Königswiesen verordnet:

§ 1Der Bürgermeister der Gemeinde Königswiesen wird ermächtigt, Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses entgegenzunehmen, sofern der Antragsteller innerhalb dieser Gemeinde einen Wohnsitz hat. Dem Antrag sind jedenfalls die Papillarlinienabdrücke gemäß § 3 dieser Verordnung, ein biometrisches Lichtbild, sowie der Nachweis der Staatsbürgerschaft des Passwerbers und die Geburtsurkunde bzw die bisherige Reisepassnummer anzuschließen. Die Ermächtigung umfasst bei mündigen Minderjährigen die Entgegennahme der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

§ 2Der Bürgermeister der Gemeinde Königswiesen hat sich bei Antragsannahme die Identität des Passwerbers gemäß § 1 der Verordnung der

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Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Passgesetzes (Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV), idF BGBl II 2009/79, nachweisen zu lassen.

§ 3Der Bürgermeister der Gemeinde Königswiesen ist ermächtigt, von Antragstellern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, Papillarlinienabdrücke von zwei Fingern mit Hilfe eines Fingerabdruckscanners elektronisch abzunehmen.

§ 4Eingebrachte Anträge und Unterlagen gemäß § 1 sowie die Papillarlinienabdrücke gemäß § 3 dieser Verordnung sind an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt weiterzuleiten. Die für die Passausstellung erforderlichen Unterlagen sind im Original oder als beglaubigte Abschrift beizubringen. Der Bürgermeister der Gemeinde Königswiesen wird zudem ermächtigt, die Übereinstimmung des Antrages mit den vorgelegten Urkunden durch einen Prüfvermerk zu bestätigen.

§ 5Der Bürgermeister der Gemeinde Königswiesen ist – unbeschadet der Anordnungen in §§ 10 und 10a Passgesetz 1992 – ermächtigt, bisher im Besitz des Passwerbers befindliche Reisepässe zu entwerten sowie die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen. Die Vornahme der Entwertung ist am Antrag zu vermerken. Behält sich der Passwerber die Entwertung des derzeitigen Passes bis zur Ausfolgung des nunmehr beantragten Passes vor, ist auch dies auf dem Antrag zu vermerken. Die Zustellung des neuen Passes hat diesfalls ausschließlich an die Gemeinde Königswiesen zu erfolgen. Die Ausfolgung an den Passwerber erfolgt nur bei gleichzeitiger Entwertung des bisherigen Passes. Von der vorgenommenen Entwertung ist die Bezirkshauptmannschaft Freistadt unverzüglich zu verständigen.

§ 6

Die §§ 1–5 dieser Verordnung gelten mit Ausnahme von § 3 sinngemäß auch für die Ausstellung von Personalausweisen.

§ 7

Diese Verordnung ist durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Königswiesen sowie durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Freistadt kundzumachen und tritt im Anschluss daran in Kraft.

Ergeht an:Gemeinde Königswiesen mit dem Ersuchen, den Zeitpunkt des tatsächlichen In-Kraft-tretens dieser Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt mitzuteilen.

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Mit freundlichen Grüßen

Der Bezirkshauptmann

Dr. Hofer

VI. Bescheide der Passbehörden

A. Zurückweisung eines Antrages (fehlende gerichtliche Genehmigung)

[Behörde] [Datum]

[Name], Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses –Zurückweisung

Herr/Frau[Name/Anschrift Antragsteller/in], geboren [Geburtsdatum]

Sehr geehrte/r Herr/Frau !

Besc he idVon der [Behörde] als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erster Instanz ergeht der folgende

SpruchIhr Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses vom wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 8 Abs 2 Z 1 Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr 839/1992, in der geltenden Fassung (im Folgenden kurz PassG).

BegründungGem § 8 Abs 1 PassG können mündige Minderjährige die Ausstellung eines Reisepasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen und gilt für alle Verfahrenshandlungen. Ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für den Minderjährigen bedarf gem § 8 Abs 2Z 1 PassG der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen sein Wohl beeinträchtigt wäre.Mit Eingabe vom stellten Sie den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses. Die Zustimmung Ihres ehelichen Vaters legten Sie vor. Ihre

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eheliche Mutter erhob gegen die Passausstellung allerdings Einwände. Sie brachte im Wesentlichen Folgendes vor: Als obsorgeberechtigte Mutter erhebe ich Einwände gegen die Ausstellung eines Reisepasses für meine minderjährige Tochter und begründe dies wie folgt. Meine Tochter hat seit etwa einem Jahr einen rauschgiftsüchtigen Freund; er übt auf sie einen überaus schlechten Einfluss aus. Sie deutete schon des Öfteren an, mit ihm ins Ausland zu fahren, um sich der Obhut und – wie sie sagt – „Kontrolle“ der Eltern zu entziehen. Es ist höchstwahrscheinlich, dass meine Tochter mit ihrem Freund und anderen Jugendlichen, die ebenfalls der Drogenszene angehören, die geplante Auslandsreise dazu benützen werden, um Rauschgift zu erwerben und zu konsumieren. Unter diesen Umständen ist durch den vorgesehenen Auslandsaufenthalt das Wohl meiner Tochter massiv gefährdet.Die von Ihrer Mutter glaubwürdig vorgebrachten Tatsachen rechtfertigen nach Ansicht der Passbehörde die Annahme, dass durch Ihren Auslandsaufenthalt Ihr Wohl beeinträchtigt wäre. Aus diesem Grund bedarf Ihr Passantrag der gerichtlichen Genehmigung.Mit Schreiben vom wurden Sie aufgefordert, die Genehmigung des zuständigen Pflegschaftsgerichtes für die Passausstellung nachzureichen. Sie wurden weiters davon in Kenntnis gesetzt, dass Ihr Antrag auf Passausstellung zurückgewiesen wird, falls Sie die gerichtliche Genehmigung nicht nachzuweisen vermögen. Es wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens wahlweise eine schriftliche Stellungnahme abzugeben oder bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, Bürgerservicestelle im Erdgeschoss, vorzusprechen.Sie haben in einer kurzen schriftlichen Stellungnahme die Bedenken Ihrer Mutter in Abrede gestellt und als übertriebene mütterliche Sorge abgetan. Ihre Äußerungen waren nicht geeignet, die begründeten Bedenken Ihrer Mutter zu entkräften.Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage musste Ihr Passantrag zurückgewiesen werden.

Rec htsmi t te lbe leh rungSie können gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung bei [Behörde], schriftlich oder per Fax [Faxnummer] das Rechtsmittel der Berufung einbringen. Über die Berufung entscheidet die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich.Damit Ihre Berufung bearbeitet werden kann, muss sie

- diesen Bescheid bezeichnen (geben Sie bitte das Bescheiddatum, das Geschäftszeichen und die erlassende Behörde an),

- einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Bescheides sowie- eine Begründung dieses Antrages enthalten.

Die Berufung ist gem § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957 idgF mit € 13,20 zu vergebühren (Beilagen mit € 3,60 pro Bogen, maximal aber € 21,80 pro Beilage). Die Gebührenschuld entsteht gem § 11 Abs 1 Z 1 Gebührengesetz mit Zustellung der über die Berufung ergehenden abschließenden Erledigung.

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Hinweise:1.[Behörde] kann binnen zwei Monaten nach Einlangen Ihrer Berufung eine

Berufungsvorentscheidung gem § 64a AVG 1991 idgF erlassen.2.Falls Sie Ihre Berufung per Fax einbringen, so kann die Behörde eine

Bestätigung mit Ihrer eigenhändigen Originalunterschrift verlangen, falls sie Zweifel an der Person des Berufungswerbers hat (§ 13 Abs 4 AVG 1991 idgF).

Für den Bezirkshauptmann:

B. Zurückweisung eines Antrages (fehlende Mängelbehebung)

Bürgermeister der Stadt [Anschrift] [Datum]

[Name Antragsteller], Antrag auf Passausstellung –Zurückweisung

Herrn/Frau

Zurückweisung Ihres Passantrages vom [Datum]

Besc he idVom Bürgermeister der Stadt als Passbehörde 1. Instanz

ergeht folgender

Spruch

Ihr Antrag vom [Datum] auf Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:§ 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991, in der geltenden Fassung (im Folgenden kurz AVG).

Begründung

Sachverhalt:[Wann wurde Antrag gestellt, warum wurde nicht sofort erledigt, was hat gefehlt udgl.] § 13 Abs 3 AVG lautet: Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen

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unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Rechtliche Erwägungen der Behörde:Gemäß § 13 Abs 3 AVG ist ein Anbringen zurückzuweisen, wenn dem Auftrag der Behörde zur Behebung eines Mangels, das heißt zur Beibringung von entsprechenden Nachweisen, Bescheinigungen und Dokumenten, nach Ablauf einer zuvor bestimmten Frist nicht entsprochen worden ist.

Ihr Antrag musste zurückgewiesen werden, da Sie innerhalb der gesetzten Frist die notwendigen [Unterlagen] (Dokumente, Nachweise, Urkunden, Lichtbild nach den Passbildkriterien) nicht beigebracht haben.

Rec htsmi t te lbe leh rungSie haben das Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung bei [Behörde], das Rechtsmittel der Berufung einzubringen. Die Einbringung kann schriftlich, per Fax [Telefaxnummer xy] oder per e-mail [xy] im Open Document Format (ODF) oder in einem zu den Microsoft Office Produkten kompatiblen Format (vorzugsweise Word oder Excel) oder als PDF-Dokument erfolgen (detaillierte Festlegungen …..).

Damit Ihre Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie- diesen Bescheid bezeichnen (geben Sie bitte das Bescheiddatum, das

Geschäftszeichen und die erlassende Behörde an),- einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Bescheides sowie- eine Begründung dieses Antrages enthalten.

Die Berufung ist gem § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957 idgF mit € 13,20 zu vergebühren (Beilagen mit € 3,60 pro Bogen, maximal aber € 21,80 pro Beilage). Die Gebührenschuld entsteht gem § 11 Abs 1 Z 1 Gebührengesetz mit Zustellung der über die Berufung ergehenden abschließenden Erledigung.

Hinweise:1. Die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, kann binnen zwei Monaten

nach Einlangen Ihrer Berufung eine Berufungsvorentscheidung gem § 64 a AVG erlassen.

2. Wenn Sie Ihre Berufung per e-mail oder Fax einbringen, kann die Behörde eine Bestätigung mit Ihrer eigenhändigen Originalunterschrift verlangen, falls sie Zweifel an der Person des Berufungswerbers hat (§ 13 Abs 3 iVm Abs 4 AVG).

Für den BürgermeisterDer Leiter i.V.

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C. Abweisung eines Antrages (fehlende Zustimmung des gesetzlichen Vertreters)

[(Name/Anschrift) Behörde] [Datum]

[Antragsteller], Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises – Abweisung

Frau [Name/Anschrift, Geburtsdatum, Antragsteller) ]

Sehr geehrte Frau Hintermair!B e s c h e i d

Von der Bezirkshauptmannschaft als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erster Instanz ergeht der folgende

S p r u c hIhr Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises vom [Datum] wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 19 Abs 2 und § 8 Abs 1 Passgesetz 1992, BGBl Nr 839/1992 in der geltenden Fassung (im Folgenden kurz PassG).

B e g r ü n d u n gGemäß § 8 Abs 1 PassG können mündige Minderjährige die Ausstellung eines Reisepasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen und gilt für alle Verfahrenshandlungen. Diese Bestimmung ist gemäß § 19 Abs 2 PassG auch auf die Ausstellung von Personalausweisen anzuwenden.Mit Eingabe vom [Datum] stellten Sie den Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises. Den Nachweis der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters konnten Sie nicht erbringen. Mit Schreiben vom [Datum] wurden Sie aufgefordert, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzureichen, wobei die Zustimmung eines obsorgeberechtigten Elternteils genügt. Sie wurden weiters davon in Kenntnis gesetzt, dass Ihr Antrag ab- bzw zurückgewiesen wird, falls Sie die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht nachzuweisen vermögen. Sollten Sie dessen Zustimmung nicht erwirken, können Sie beim zuständigen Pflegschaftsgericht die Ersetzung der Zustimmung beantragen.Es wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens wahlweise eine schriftliche Stellungnahme abzugeben oder bei [Behörde], Bürgerservicestelle im Erdgeschoss, vorzusprechen. Sie teilten

Page 18: 6€¦  · Web view§ 15 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 1 Ziffer 3 lit [zutreffende lit] und Ziffer 4 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der geltenden Fassung (im Folgenden

uns mit, dass Ihre Eltern zwar gegen die Ausstellung eines Personalausweises nichts einzuwenden hätten, allerdings nicht bereit sind, die hierfür erforderliche Zustimmung ausdrücklich zu erklären.

Aufgrund des angeführten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen war daher spruchgemäß zu entscheiden und Ihr Antrag abzuweisen.

Rec htsmi t te lbe leh rungSie haben das Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung bei [Behörde], Promenade 5, 4240 Freistadt, schriftlich oder per Fax (Fax-Nr.) das Rechtsmittel der Berufung einzubringen. Über die Berufung wird die Sicherheitsdirektion für das Bundesland entscheiden.

Damit Ihre Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie- diesen Bescheid bezeichnen (geben Sie bitte das Bescheiddatum, das

Geschäftszeichen und die erlassende Behörde an),- einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Bescheides sowie- eine Begründung dieses Antrages enthalten.

Die Berufung ist gemäß § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957 idgF mit € 13,20 zu vergebühren (Beilagen mit € 3,60 pro Bogen, maximal aber € 21,80 pro Beilage). Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs 1 Z 1 Gebührengesetz mit Zustellung der über die Berufung ergehenden abschließenden Erledigung.

Hinweise:1. Die kann binnen zwei Monaten nach Einlangen Ihrer

Berufung eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG 1991 idgF erlassen.

2. Falls Sie Ihre Berufung per Fax einbringen, so kann die Behörde eine Bestätigung mit Ihrer eigenhändigen Originalunterschrift verlangen, falls sie Zweifel an der Person des Berufungswerbers hat (§ 13 Abs 4 AVG 1991 idgF).

Für den Bezirkshauptmann

Ergeht nachrichtlich an den gesetzlichen Vetreter.

D. Passversagung (Verweigerung der Fingerprintabnahme)

Bürgermeister der Stadt [Anschrift] [Datum]

Page 19: 6€¦  · Web view§ 15 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 1 Ziffer 3 lit [zutreffende lit] und Ziffer 4 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der geltenden Fassung (im Folgenden

Herrn/Frau[Anschrift]

PassversagungBesc he id

Vom Bürgermeister der Stadt X als Passbehörde 1. Instanz ergeht folgenderSpruch

Ihr Antrag vom [Antragsdatum] auf Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses wird abgewiesen.Rechtsgrundlagen:§ 14 Abs 1 Z 1 des Passgesetzes 1992, BGBl Nr 839/1992, in der geltenden Fassung.§ 4a Abs 1 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 223/2006, in der geltenden Fassung.

Begründung1. Sachverhalt:Sie haben am [Antragsdatum] den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses gestellt. Die Erfassung ihrer Fingerabdrücke haben Sie aber verweigert.Mit Schreiben vom [Datum] wurden Sie aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens erneut vorzusprechen und bei der Erfassung der Fingerabdrücke für die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses mitzuwirken. Sie wurden weiters in Kenntnis gesetzt, dass Ihr Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses abgewiesen wird, falls Sie bei der Erfassung der Fingerabdrücke nicht mitwirken würden. Es wurde Ihnen auch Gelegenheit gegeben, wahlweise eine schriftliche Stellungnahme abzugeben oder bei der Behörde [Antragsbehörde, Zimmer, Stock] während der Amtsstunden vorzusprechen.Sie haben vom Recht der mündlichen Stellungnahme/schriftlichen Stellungnahme Gebrauch gemacht und gaben im Wesentlichen an:Ich verweigere die Abnahme meiner Fingerabdrücke, da ich nicht möchte, dass diese missbräuchlich verwendet werden. Ich glaube auch nicht, dass meine Fingerabdrücke nur am Chip meines Reisepasses gespeichert sind, sondern in einer zentralen Kartei evident gehalten werden.2. Die einschlägigen Bestimmungen des Passgesetzes 1992 und der

Passgesetz-Durchführungsverordnung lauten:§ 3 Abs 5 Passgesetz: Reisepässe sind mit einem aus kurzer Distanz kontaktlos auslesbaren elektronischen Datenträger zu versehen, auf dem Namen, Geburtsdaten, Geschlecht, Lichtbild, Papillarlinienabdrücke von zwei Fingern, Staatsbürgerschaft, ausstellende Behörde, Art des Dokuments, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdatum, Passnummer und die Seriennummer des Datenträgers gespeichert werden. Die Daten sind durch technische Verfahren gegen unrechtmäßige Veränderung und Ermittlung zu sichern. Die Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten ist vom Bundesminister für Inneres durch kryptographische Maßnahmen elektronisch sicherzustellen. Das technische Verfahren zur Auslesung der Daten aus dem elektronischen Datenträger ist insbesondere so zu gestalten, dass ein

Page 20: 6€¦  · Web view§ 15 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 1 Ziffer 3 lit [zutreffende lit] und Ziffer 4 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der geltenden Fassung (im Folgenden

erfolgreicher Auslesevorgang einen optischen Zugriff auf die Datenseite des Reisepasses voraussetzt. Der Austausch von Daten zwischen Passlesegerät und dem im Reisepass enthaltenen elektronischen Datenträger darf nur in verschlüsselter Form erfolgen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die Papillarlinienabdrücke nur durch Inhaber eines eigens dafür vorgesehenen, nach internationalen Standards erstellten Zertifikates ausgelesen werden können.§ 3 Abs 5a Passgesetz: Papillarlinienabdrücke werden nur elektronisch abgenommen; die konkrete Vorgangsweise dafür wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.§ 22a Abs 1 Passgesetz: Die Passbehörden sind ermächtigt, bei Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises

a) Namen,b) Geschlecht,c) akademischen Grad,d) Geburtsdatum,e) Geburtsort,f) Staatsbürgerschaft,g) Wohnsitze oder Kontaktstelle (§ 19a MeldeG),h) Größe,i) besondere Kennzeichen in verbaler Beschreibung,j) Lichtbild,k) die Papillarlinienabdrücke zweier Finger,l) Unterschrift sowiem) das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-Government-

Gesetz) und

n) Namen, Geschlecht und Geburtsdaten miteingetragener Kinder des Antragstellers zum Zwecke der Einbringung dieser Daten in den Reisepass oder Personalausweis zu verarbeiten und diese Daten hiefür dem Dienstleister gemäß § 3 Abs 6 zu über- lassen.

….§ 22a Abs 5a Passgesetz: Die Daten nach Abs 1 lit k sind spätestens zwei Monate nach Versendung des Dokuments (§ 3 Abs 6), und spätestens vier Monate nach Versendung des Dokuments unter Einbindung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, zu löschen, sonst mit wirksamer Zurückziehung oder rechtskräftiger Zurück- oder Abweisung des Antrages.§ 14 Abs 1 Z 1 Passgesetz: Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen,

Page 21: 6€¦  · Web view§ 15 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 1 Ziffer 3 lit [zutreffende lit] und Ziffer 4 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der geltenden Fassung (im Folgenden

wenn der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert.§ 4a Abs 1 Passgesetz-Durchführungsverordnung: Wer einen Reisepass, ausgenommen einen Reisepass gemäß § 4a Passgesetz 1992, beantragt, hat bei der Abnahme der Papillarlinien gemäß Abs 2 bis 4 mitzuwirken.3. Rechtliche Erwägungen der Behörde:Seit 30. 3. 2009 werden auf dem Datenträger (Chip) des Reisepasses neben anderen Personendaten idR auch zwei Fingerabdrücke gespeichert. Dies ist eine Vorgabe der Europäischen Union, die alle Mitgliedstaaten umzusetzen haben. Es besteht keine Wahlmöglichkeit zwischen einem Reisepass mit oder ohne Chip, außer man beantragt einen gewöhnlichen Reisepass für bestimmte Anlassfälle (Notpässe); diese sind nicht mit einem Chip ausgestattet.Sie beantragten am [Datum] einen Reisepass mit Chip, verweigerten aber die Mitwirkung bei der Abnahme der Fingerabdrücke. Mit Schreiben vom [Datum] wurden Sie aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens erneut vorzusprechen und bei der Abnahme der Fingerabdrücke mitzuwirken. Es wurde Ihnen in diesem Schreiben auch mitgeteilt, dass Ihnen – sofern Sie nicht mitwirken – die Ausstellung eines Reisepasses versagt werden würde. Dieser Aufforderung sind Sie nicht nachgekommen.Ihrer Stellungnahme vom [Datum] ist entgegenzuhalten, dass Fingerabdrücke lediglich am Datenträger des Reisepasses zum Zweck der eindeutigen Identitätsfeststellung gespeichert werden. Die Fingerabdrücke werden nach Ablauf von zwei Monaten automatisch bei der Behörde gelöscht. Ebenso erfolgt eine automatische Löschung beim Dienstleis-ter, der Österreichischen Staatsdruckerei, die für die Produktion und Personalisierung der Reisepässe vertraglich verpflichtet ist. Bei den inländischen Passbehörden werden die Fingerabdrücke lediglich zwei Monate gespeichert, damit Passwerber im Fall einer Reklamation aufgrund eines Fehlers im Pass nicht erneut zwecks Abnahme der Fingerabdrücke vorsprechen müssen. Dies ist eine rein kundenorientierte Maßnahme.Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage musste Ihr Passantrag abgewiesen werden.

Rec htsmi t te lbe leh rungSie haben das Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung beim Magistrat der Stadt das Rechtsmittel der Berufung einzubringen. Die Einbringung kann schriftlich, per Fax oder per e-mail im Open Document Format (ODF) oder in einem zu den Microsoft Office Produkten kompatiblen Format (vorzugsweise Word oder Excel) oder als PDF-Dokument erfolgen.Damit Ihre Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie- diesen Bescheid bezeichnen (geben Sie bitte das Bescheiddatum, das

Geschäftszeichen und die erlassende Behörde an),- einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Bescheides sowie- eine Begründung dieses Antrages enthalten.

Page 22: 6€¦  · Web view§ 15 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 1 Ziffer 3 lit [zutreffende lit] und Ziffer 4 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der geltenden Fassung (im Folgenden

Die Berufung ist gemäß § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957 idgF mit € 13,20 Bundesgebühren zu vergebühren (Beilagen mit € 3,60 pro Bogen, maximal aber € 21,80 pro Beilage). Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs 1 Z 1 Gebührengesetz mit Zustellung der über die Berufung ergehenden abschließenden Erledigung.Hinweise:1. Die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, kann binnen zwei Monaten nach Einlangen Ihrer Berufung eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG erlassen.2. Wenn Sie Ihre Berufung per e-mail oder Fax einbringen, kann die Behörde eine Bestätigung mit Ihrer eigenhändigen Originalunterschrift verlangen, falls sie Zweifel an der Person des Berufungswerbers hat (§ 13 Abs 3 iVm Abs 4 AVG).Für den Bürgermeister

E. Passversagung (Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz)

Bürgermeister der Stadt [Anschrift] [Datum]

HerrnMax MustermannMusterstraße 14020 LinzBetreff: Passversagung

Besc he idVom Bürgermeister der Stadt XY als Passbehörde 1. Instanz ergeht nach erfolgtem Ermittlungsverfahren folgender

SpruchDem Antrag vom [Auftragsdatum] auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses wird nicht stattgegeben und die Ausstellung versagt.Rechtsgrundlage:§ 14 Abs. 1 Z. 4 des Passgesetzes 1992, BGBl Nr 839/1992, in der geltenden Fassung.

Begründung1. Sachverhalt:Sie wurden mit Urteil 28 HV 12345/2009 des Landesgerichtes vom rechts-kräftig seit ) wegen des Verbrechens nach § 3g Verbotsgesetz (VerbotsG) zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt. Am

Page 23: 6€¦  · Web view§ 15 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 1 Ziffer 3 lit [zutreffende lit] und Ziffer 4 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der geltenden Fassung (im Folgenden

wurden Sie aus der Haft, bedingt für eine Probezeit von 3 Jahren, entlassen.Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:Sie haben sich auf andere als in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, und zwar

a.haben Sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken gemeinsam mit anderen Angeklagten vom Sommer 2003 bis Frühjahr 2006 nahezu wöchentlich in Linz, ausgerüstet mit Messern und Schlagstöcken, Kampfübungen durchgeführt, wobei sie sich in 4 Gruppen aufteilten und übten, sich geräuschlos an die jeweils andere Gruppe anzunähern und diese sodann zu überwältigen;

b.haben Sie gemeinsam mit anderen Angeklagten im bewussten und gewollten Zusammenwirken vom Sommer 2003 bis Frühjahr 2006 nahezu wöchentlich außer in den Wintermonaten bei Grillfeiern in Linz und im Gasthaus N in Linz und einer Feier in Freistadt oftmals Parolen wie „Heil Hitler“; „Sieg Heil“ geschrien und dabei die Hand zum Hitlergruß erhoben;

c. haben Sie in der zweiten Jahreshälfte 2004 in Linz die anderen Angeklagten mit der Ideologie des Nationalsozialismus infiltriert, ihnen gegenüber Adolf Hitler verherrlicht, unter anderem durch die Behauptung, dieser hätte im Gegensatz zum jetzigen Staat die Probleme mit den Ausländern und die Politik im Allgemeinen als einziger im Griff gehabt und diese weiters dazu bewogen, sich mit Ihnen zu einer Gruppe zusammenzuschließen, mit dem Ziel, ohne Anlass gegen andere Gewalttaten zu setzen, um dadurch mit Brutalität Ihre rechtsradikalen Ansichten zu demonstrieren, Veränderungen dahingehend herbeizuführen, das Ausländerproblem in den Griff zu bekommen.

d.Sie haben Gewalttätigkeiten ohne Anlass gegen andere Personen ausgeübt mit dem Ziel, sich im Raum Linz Respekt zu verschaffen und um dadurch mit Brutalität ihre rechtsradikalen Ansichten zu demonstrieren, Veränderungen dahingehend herbeizuführen, das Ausländerproblem in den Griff zu bekommen…..

Mit Schreiben vom [Datum] wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, wahlweise eine schriftliche Stellungnahme abzugeben bzw. zur mündlichen Erörterung am [Datum] um 9 Uhr vorzusprechen. Sie haben vom Recht der mündlichen Stellungnahme Gebrauch gemacht und gaben im Wesentlichen an:Sie benötigten den Reisepass, um Ihrer Ausweispflicht nachkommen zu können. Sie wären immer im Besitz eines Reisepasses gewesen und verstünden nicht, warum Ihnen dieser versagt werden soll. Sie benötigten ein gültiges Reisedokument, damit Sie Ihren geplanten Urlaub in Deutschland verbringen könnten bzw um Tagesausflüge in andere Nachbarländer unternehmen zu können. Sie hätten sich seit Ihrer Haftentlassung wohl verhalten und fänden, dass dies auch berücksichtigt werden müsse. Sie beabsichtigten, eine Familie zu gründen; eine Versagung des Reisepasses verhindere eine geplante Hochzeitsreise. Sie bitten daher, Ihren Antrag positiv zu behandeln.2. Die Behörde hat dazu erwogenBei der Versagung bzw. Entziehung des Reisepasses ist der Behörde kein

Page 24: 6€¦  · Web view§ 15 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 1 Ziffer 3 lit [zutreffende lit] und Ziffer 4 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der geltenden Fassung (im Folgenden

Ermessen eingeräumt. Ihr Fehlverhalten bezüglich Wiederbetätigung (Verbotsgesetz), welches zur rechtskräftigen Verurteilung führte, stellt eine Gefahr für die innere und äußere Sicherheit Österreichs dar. Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Passwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde, dann ist eben unter anderem die Ausstellung eines Reisepasses (Personalausweises) zu versagen. Welcher Inhalt dem Begriff der „Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit“, der für die im § 14 Abs. 1 Z. 4 Passgesetz i.d.g.F. umschriebene Annahme wesentlich ist, zukommt, ergibt sich insbesondere aus § 16 Sicherheitspolizeigesetz, der den sicherheitspolizeilichen Gefahrenbereich definiert. Danach besteht eine für die öffentliche Sicherheit gefährdende „allgemeine Gefahr“ gemäß § 16 Sicherheitspolizeigesetz. Diese Qualifizierung führt dazu, dass ein dem § 3g Verbotsgesetz zu subsumierendes Verbrechen eine Gefahr für die „innere oder äußere Sicherheit“ der Republik Österreich bewirkt.Bei der Versagung eines Reisepasses nach dem Passgesetz ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse keine Rücksicht zu nehmen.Die Passentziehung stellt eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und keine Strafe dar.Zeiträume des Wohlverhaltens im Bereich von 2 bis 3 Jahren seit der gerichtlichen Verurteilung bzw. seit der Haftentlassung erachtet die Passbehörde als zu kurz (siehe dazu auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Zur Zeit kann aufgrund Ihres Fehlverhaltens (bezüglich § 3g Verbotsgesetz), welches dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes N zugrunde lag, keine günstige Zukunftsprognose gestellt werden. Um eben diese Prognose stellen zu können, bedarf es eines längeren Zeitraumes Ihres Wohlverhaltens seit Tatbegehung bzw. Haftentlassung, da man bei Zeiten der Haftanhaltung nicht von einem freiwilligen Wohlverhalten ausgehen kann.Aufgrund des angeführten Fehlverhaltens, welches der gerichtlichen Verurteilung zugrunde lag, ist der Schluss gerechtfertigt, dass Sie in Zukunft ein Reisedokument verwenden könnten, um sich auch im Ausland entgegen den gesetzlichen Bestimmungen einschlägig wiederzubetätigen und damit die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.Abschließend sei noch bemerkt, dass gem. § 35a Sicherheitspolizeigesetz die Möglichkeit besteht, sich einen Identitätsausweis zu besorgen. Mit diesem Identitätsausweis kann man seiner Ausweispflicht im Inland nachkommen.Aufgrund des angeführten Sachverhaltes war spruchgemäß zu entscheiden.

Rec htsmi t te lbe leh rungSie haben das Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung beim Bürgermeister der Stadt schriftlich, per Fax oder per e-mail das Rechtsmittel der Berufung einzubringen. Über die Berufung hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland zu entscheiden.Damit Ihre Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie diesen Bescheid bezeichnen (geben Sie bitte das Bescheiddatum, das

Page 25: 6€¦  · Web view§ 15 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 1 Ziffer 3 lit [zutreffende lit] und Ziffer 4 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der geltenden Fassung (im Folgenden

Geschäftszeichen und die erlassende Behörde an), einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Bescheides sowie eine Begründung dieses Antrages enthalten.Die Berufung ist gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 i.d.g.F. mit € 13,20 Bundesgebühren zu vergebühren (Beilagen mit € 3,60 pro Bogen, maximal aber € 21,80 pro Beilage). Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 Gebührengesetz mit Zustellung der über die Berufung ergehenden abschließenden Erledigung.Hinweise:1. Die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, kann binnen zwei Monaten nach Einlangen Ihrer Berufung eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG erlassen.2. Wenn Sie Ihre Berufung per e-mail oder Fax einbringen, kann die Behörde eine Bestätigung mit Ihrer eigenhändigen Originalunterschrift verlangen, falls sie Zweifel an der Person des Berufungswerbers hat (§ 13 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 AVG).

Für den BürgermeisterDer Leiter i.V.:NN

F. Entziehung eines Reisepasses und eines Personalausweises

Bürgermeister der Stadt [Anschrift] [Datum]

[Dokumentinhaber/in, Geburtsdatum]; Pass- und Personalausweisentziehung

Herrn /Frau[Anschrift]……….Sehr geehrte/r Herr/Frau

Besc he idVom Bürgermeister der Stadt als Passbehörde 1. Instanz ergeht nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens der folgende

SpruchI. Entziehung der Reisedokumente1. Ihr Reisepass Nr. L 1234567, ausgestellt vom Bürgermeister der Stadt

am und gültig bis , wird entzogen.Rechtsgrundlagen:§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Ziffer 3 lit. b und Ziffer 4 des Passgesetzes

Page 26: 6€¦  · Web view§ 15 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 1 Ziffer 3 lit [zutreffende lit] und Ziffer 4 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der geltenden Fassung (im Folgenden

1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der geltenden Fassung (im Folgenden kurz PassG).

2. Ihr Personalausweis Nr. , ausgestellt von [Behörde] am und gültig bis , wird entzogen.Rechtsgrundlagen:§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Ziffer 3 lit. b sowie § 19 Abs. 2 PassG.

3. Sie haben die bezeichneten Reisedokumente nach Zustellung dieses Bescheides bei der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche, im Stock auf Zimmer abzugeben.Rechtsgrundlagen:§ 15 Abs. 5, § 19 Abs. 2 PassG.

II. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer BerufungEiner eventuell gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wird die aufschiebende Wirkung aberkannt.Rechtsgrundlage:§ 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der geltenden Fassung (im Folgenden kurz AVG).

BegründungZu Spruchteil I.:1. Sachverhalt:Sie wurden mit Urteil 28 HV 123/07 des Landesgerichtes Linz vom (rechtskräftig seit ) für schuldig befunden, in der Form der Beitragstäterschaft gem. § 11 2. Fall Finanzstrafgesetz das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß dem § 35 Abs. 1 lit. a,38 Abs. 1 lit. a und b Finanzstrafgesetz und das Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols gemäß dem § 44 Abs. 1 lit. b Finanzstrafgesetz begangen zu haben. Sie wurden hierfür unter Bedachtnahme auf § 21 Finanzstrafgesetz gemäß den §§ 35 Abs. 4, 38 Abs. 1 und 44 Abs. 2 lit. c Finanzstrafgesetz zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 222.000, im Uneinbringlichkeitsfall 8 Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 19 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 4 Finanzstrafgesetz hinsichtlich des für den Transport von 1,888.200 Stück Schmuggelzigaretten verwendeten Sattelzuges von A zu einer Wertersatzstrafe in Höhe von € 7777,77, im Uneinbringlichkeitsfall 4 Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt (Fehlverhalten) zugrunde:Sie und andere Angeklagte haben in Freistadt zwischen 31. Mai und 12. August 2006 im bewussten und gewollten Zusammenwirken durch die Zusage, geschmuggelte Zigaretten zu übernehmen, zwischen zu lagern und deren Weitertransport an die Fa. B in Deutschland zu organisieren, gemäß dem § 11 3. Fall FinStrG dazu beigetragen, dass bislang unbekannte Täter in Bad Radkersburg,I.) eingangs abgabenpflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das

Zollgebiet verbrachten, und zwar

Page 27: 6€¦  · Web view§ 15 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 1 Ziffer 3 lit [zutreffende lit] und Ziffer 4 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der geltenden Fassung (im Folgenden

1.) an einem nicht näher bekannten Tag Anfang August 2006 zumindest 1,888.200 Zigaretten einer unbekannten Marke,

2.) am 8.8.2006 insgesamt 1,888.200 Stück Zigaretten der Marke Camel blue, wobei Sie den Schmuggel als Mitglied einer Bande von zumindest 3 Personen, die sich zum Schmuggel verbunden haben, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes begingen und es Ihnen darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung),

II.) durch die zu Punkt I.) bezeichneten Handlungen zu Ihrem Vorteil vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4 FinStrG), die einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot unterliegen, so wieder einführten.

Mit Schreiben vom 4. 6. 2008 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, wahlweise eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bzw. zu einer mündlichen Erörterung am 16. 6. 2008, 10.00 Uhr vorzusprechen.Sie haben vom Recht der mündlichen Stellungnahme Gebrauch gemacht und gaben im Wesentlichen an:Sie seien nicht im Besitz eines Ausweisdokumentes. Sie bräuchten den Reisepass bzw. auch den Personalausweis zum Abholen behördlicher Schriftstücke und damit Sie bei der Fa. B als Elektriker arbeiten könnten, die Sie nur im Ausland einsetzen würde. Abschließend ersuchten Sie noch, von einer Reisepass- und Personalausweisentziehung Abstand zu nehmen.

2. Die einschlägigen Bestimmungen des PassG lauten:Passversagung:§ 14 (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind unter anderem zu versagen, wenn3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um b) gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen,4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Passwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.….(3) Liegen den in Abs. 1 Z 3 lit. b bis f und Z 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.Passentziehung:§ 15 (1) Ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen......

Page 28: 6€¦  · Web view§ 15 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 1 Ziffer 3 lit [zutreffende lit] und Ziffer 4 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der geltenden Fassung (im Folgenden

(5) Vollstreckbar entzogene Reisepässe sind der Passbehörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar und sind von der Behörde zu entwerten.Personalausweise:§ 19 (2) Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personalausweisen sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der §§ 9 Abs. 7 und 15 Abs. 5mit der Maßgabe anzuwenden, dass Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.3. Rechtliche Erwägungen der Behörde:Bei der Beurteilung, ob die gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 lit. b PassG geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), dass Sie den Reisepass dazu benützen könnten, um entgegen den bestehenden Vorschriften Zollzuwiderhandlungen zu begehen, hat die Behörde festzustellen, ob bereits Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen, wobei das gesamte Fehlverhalten heranzuziehen ist. Solche Tatsachen sind insbesondere Tathandlungen, die durch ein Urteil, einen Bescheid, ein Straferkenntnis und ähnliches rechtskräftig festgestellt worden sind. Sollten einschlägige Tathandlungen in der Vergangenheit bereits gesetzt worden sein, welche die Annahme gem. § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. b PassG rechtfertigen, so hat die Zukunftsprognose negativ auszufallen. In diesem Fall ist der Reisepass zu versagen. Bei dieser Entscheidung ist der Passbehörde kein Ermessen eingeräumt. Sie hat dabei auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen keine Rücksicht zu nehmen.Die Versagung des Reisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar; im gegenständlichen Fall sollen Sie daran gehindert werden, Zollzuwiderhandlungen unter Verwendung eines österreichischen Reisepasses zu begehen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die zu treffenden Maßnahmen der Passversagung nicht erforderlich, dass der Passwerber einen österreichischen Reisepass für den verpönten Zweck schon einmal benutzt hat. Die Versagung des Reisepasses dient zum Schutz vor neuerlichen Straftaten der bezeichneten Art durch Reisen ins Ausland. Es ist somit im gegenständlichen Fall für die im § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. bPassG normierte Annahme nicht Voraussetzung, dass Sie mittels eines Reisepasses das Zollvergehen gesetzt haben. Vielmehr reicht es zur Verwirklichung des Passversagungstatbestandes nach der zuvor zitierten Rechtsvorschrift aus, dass Sie die Absicht hatten, die geschmuggelten Zigaretten nach England zu verbringen.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes räumt die geltende Rechtslage der Passbehörde kein Ermessen bei ihrer Entscheidung ein, daher können nachteilige persönliche und wirtschaftliche Folgen im Passversagungsverfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Der Passbehörde kommt nach den Bestimmungen des PassG folglich kein Entscheidungsspielraum zu, sodass eine Interessensabwägung nach

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bestimmten Kriterien unzulässig ist.Ihrem Vorbringen, dass Sie den Reisepass bräuchten, um sich behördliche Schriftstücke abholen zu können, ist entgegenzuhalten, dass die österreichische Rechtsordnung die Möglichkeit bietet, einen Identitätsausweis zu beantragen. Mit diesem Identitätsdokument kann man seiner Ausweispflicht nachkommen, ein Bankkonto eröffnen, diverse Poststücke abholen udgl. mehr. Als Reisedokument kann dieser Ausweis jedoch nicht verwendet werden.Wegen Ihrer vorliegenden Verurteilung nach dem Finanzstrafgesetz ist der seit der Tatbegehung verstrichene Zeitraum jedenfalls zu kurz, um zu einer positiven Zukunftsprognose zu gelangen.In Anbetracht des der Verurteilung zugrunde liegenden Fehlverhaltens geht die Passbehörde berechtigterweise davon aus, dass Sie unter Verwendung eines österreichischen Reisepasses neuerlich strafbare Handlungen setzen könnten, welche einen Passversagungsgrund, insbesondere eine Zollzuwiderhandlung, nach den Bestimmungen des Passgesetzes bilden.Wegen Ihres strafbaren Verhaltens in der Vergangenheit ist zur Zeit die Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Begehung weiterer Zollzuwiderhandlungen zu groß.Nach Ansicht der Passbehörde wird es daher noch einige Zeit des Wohlverhaltens Ihrerseits bedürfen, bis eine ausreichende Gewähr dafür besteht, dass Sie nicht unter Verwendung eines Reisepasses eine Zollzuwiderhandlung begehen. Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes (Fehlverhalten), der der rechtskräftigen Verurteilung zugrunde liegt, sind die Tatbestände gemäß §§ 14 Abs. 1 Z. 3 lit. b PassG erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Zu Spruchteil II.:§ 64 Abs. 2 AVG lautet:Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Aufgrund Ihres massiven Fehlverhaltens droht durch Ihre Verfügungsmöglichkeit über Ihre Reisedokumente dem öffentlichen Wohl ein gravierender Nachteil, sodass die Passbehörde die vorzeitige Vollstreckung des Entziehungsbescheides wegen Gefahr im Verzug für dringend geboten hielt (vgl. VwGH 6. 9. 2007, 2004/18/0177).Aus diesem Grund wurde nach § 64 Abs. 2 AVG einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

R ec ht sm i t t e l b e l eh r un gSie haben das Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung beim [Behörde] das Rechtsmittel der Berufung einzubringen. Die Einbringung kann schriftlich, per Fax oder per e-mail im Open Document Format (ODF) oder in einem zu den Microsoft Office Produkten kompatiblen Format (vorzugsweise Word oder Excel) oder als PDF-Dokument erfolgen.

Page 30: 6€¦  · Web view§ 15 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 1 Ziffer 3 lit [zutreffende lit] und Ziffer 4 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der geltenden Fassung (im Folgenden

Damit Ihre Berufung bearbeitet werden kann, muss sie- diesen Bescheid bezeichnen (geben Sie bitte das Bescheiddatum, das

Geschäftszeichen und die erlassende Behörde an),- einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Bescheides sowie- eine Begründung dieses Antrages enthalten.

Die Berufung ist gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 i.d.g.F. mit € 13,20 zu vergebühren (Beilagen mit € 3,60 pro Bogen, maximal aber € 21,80 pro Beilage). Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 Gebührengesetz mit Zustellung der über die Berufung ergehenden abschließenden Erledigung.

Hinweise:1. Die Behörde kann binnen zwei Monaten nach Einlangen Ihrer Berufung

eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG erlassen.2. Falls Sie Ihre Berufung per Fax einbringen, so kann die Behörde eine

Bestätigung mit Ihrer eigenhändigen Originalunterschrift verlangen, falls sie Zweifel an der Person des Berufungswerbers hat (§ 13 Abs. 4 AVG).

Für den Bürgermeister

G. Entziehung von Reisedokumenten – Mandatsbescheid

[Behörde]…… [Datum]

[Dokumenteninhaber/in, Geburtsdatum]; Pass- und Personalausweisentziehung

Herr/Frau[Anschrift]]……….Sehr geehrte/r Herr/Frau Musterfrau!

Besc he idVon [Behörde] als Passbehörde erster Instanz ergeht der folgendeSpruchI.Ihr Reisepass Nr. [RP-Nr.], ausgestellt von der [Behörde] am [Datum] und gültig bis [Datum], wird entzogen.Rechtsgrundlagen:§ 15 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 1 Ziffer 3 lit [zutreffende lit] und Ziffer 4 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der geltenden Fassung (im Folgenden kurz PassG); § 57 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung (im Folgenden kurz AVG).II.

Page 31: 6€¦  · Web view§ 15 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 1 Ziffer 3 lit [zutreffende lit] und Ziffer 4 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der geltenden Fassung (im Folgenden

Ihr Personalausweis [Nr.], ausgestellt durch die [Behörde] am [Datum] und gültig bis [Datum], wird entzogen.Rechtsgrundlagen:§ 15 Abs 1 in Verbindung mit 14 Abs1 Ziffer 3 lit [zutreffende lit] sowie § 19 Abs 2 PassG;§ 57 Abs 1 AVG.III.Der bezeichnete Reisepass und der Personalausweis sind nach Zustellung dieses Bescheides bei der zuständigen Behörde [Behörde einfügen], unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche, im Stock auf Zimmer abzugeben.Rechtsgrundlagen:§ 15 Abs 5, § 19 Abs 2 PassG;§ 57 Abs 2 AVG.

Begründung1. Sachverhalt:Laut Anzeige [GZ der Anzeige] der Polizeiinspektion [PI einfügen] vom [Datum] sind Sie aufgrund der geführten Ermittlungen verdächtig [Angaben der Anzeige]. 2. Die einschlägigen Bestimmungen des PassG lauten:Passversagung:§ 14 Abs 1: Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind unter anderem zu versagen, wenn3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, uma) sich wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen,….f) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Passwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.§ 14 Abs 3: Liegen den in Abs 1 Ziffer 3 lit b bis f und Ziffer 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.Passentziehung:§ 15 Abs 1: Ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.§ 15 Abs 5: Vollstreckbar entzogene Reisepässe sind der Passbehörde

Page 32: 6€¦  · Web view§ 15 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 1 Ziffer 3 lit [zutreffende lit] und Ziffer 4 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der geltenden Fassung (im Folgenden

unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar und sind von der Behörde zu entwerten.Personalausweise:§ 19 Abs 2: Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personalausweisen sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der §§ 9 Abs 7 und 15 Abs 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.3. § 57 AVG lautet:§ 57 Abs 1: Wenn es sich um Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgehendes Ermittlungsverfahren zu erlassen.§ 57 Abs 2: Gegen einen nach Abs 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleis-tung gerichtet ist.4. Rechtliche Erwägungen der Passbehörde:Durch das In-Verkehr-Setzen von Suchtgift haben Sie eine Gefahr für die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich herbeigeführt, weil der Handel mit Suchtgiften wegen des damit einhergehenden Missbrauchs eine Gefährdung der Allgemeinheit und der Volksgesundheit darstellt.Außerdem rechtfertigen die oben angeführten Tatsachen die Annahme, dass Sie den Reisepass oder Personalausweis benützen könnten, um sich wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen und auch um Suchtmittel aus dem Ausland einzuführen und diese dann wiederum im Inland in Verkehr zu setzen.….Aufgrund des angeführten Sachverhaltes (Fehlverhalten), sind die Tatbestände gemäß § 14 Abs 1 Ziffer 3 lit a, lit f und Abs 4 PassG erfüllt.Wegen Ihres massiven Fehlverhaltens, das die oben angeführten Rechtsgüter gefährdet, droht durch Ihre Verfügungsmöglichkeit über Ihre Reisedokumente dem öffentlichen Wohl ein gravierender Nachteil, sodass wegen Gefahr im Verzug die Passbehörde Sofortmaßnahmen ergreifen musste. Die Behörde konnte daher in Anwendung des § 57 AVG diesen Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren erlassen.

Rec htsmi t te lbe leh rungSie haben das Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung bei [Behörde einfügen], das außerordentliche Rechtsmittel der Vorstellung einzubringen. Die Einbringung kann schriftlich, per Fax [Telefaxnummer xy] oder per e-mail [[email protected]] im Open Document Format (ODF) oder in einem zu den Microsoft Office Produkten kompatiblen Format

Page 33: 6€¦  · Web view§ 15 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 1 Ziffer 3 lit [zutreffende lit] und Ziffer 4 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der geltenden Fassung (im Folgenden

(vorzugsweise Word oder Excel) oder als PDF-Dokument erfolgen. Damit Ihre Vorstellung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie

- diesen Bescheid bezeichnen [geben Sie bitte das Bescheiddatum, das Geschäftszeichen und die erlassende Behörde an],

- einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Bescheides sowie- eine Begründung dieses Antrages enthalten.

Hinweise:- Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, dieser

Bescheid wird mit seiner Zustellung wirksam. Trotz Einbringens einer Vorstellung müssen Sie die bezeichneten Reisedokumente abgeben.

- Die Vorstellung ist gemäß § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957 idgF mit € 13,20 zu vergebühren (Beilagen mit € 3,60 pro Bogen, maximal aber € 21,80 pro Beilage). Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs 1 Z 1 Gebührengesetz mit Zustellung der über die Vorstellung ergehenden abschließenden Erledigung.

- Wenn Sie Ihre Berufung per e-mail oder Fax einbringen, kann die Behörde eine Bestätigung mit Ihrer eigenhändigen Originalunterschrift verlangen, falls sie Zweifel an der Person des Berufungswerbers hat (§ 13 Abs 3 iVm Abs 4 AVG).

Für den Bezirkshauptmann:

VII. Sonstige Muster

A. Mängelbehebungsauftrag

[Behörde]

Herrn/Frau[Name]

…………. [Datum]

Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 AVG

Sehr geehrte(r) Herr/Frau [Name]

Sie beantragten bei ……… am [Datum] die Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises. Dabei wurde festgestellt, dass [Text].

Bitte bringen Sie folgende Dokumente bzw. Unterlagen mit:[Dokumente/Unterlagen aufzählen].

Außerdem ist der Geldbetrag von € 26,30/ € 30/ € 38/ € 45/ € 69,90/ € 100/ € 56,70 noch offen. Dieser ist ebenfalls zu begleichen.

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Für die Behebung dieses Mangels/dieser Mängel haben Sie ab Zustellung dieses Schreibens 2 Wochen Zeit. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, so ist ihr Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG mit Bescheid zurückzuweisen.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen!

Freundliche Grüße

Für den Bürgermeister

B. Schreiben an die Passbehörde – Zurückziehung der Zustimmung zur Miteintragung eines Kindes

[Name, Anschrift] [Datum]

[Name];Antrag auf Miteintragung eines Kindes in den Reisepass – Verweigerung der Zustimmung

An [Behörde]

Sehr geehrte Damen und Herren!

Mein ehemaliger Lebensgefährte , derzeit wohnhaft in , , ist der uneheliche Vater unseres zehnjährigen Kindes . Er besitzt einen österreichischen Reisepass, in dem unser Kind miteingetragen ist.

Als allein obsorgeberechtigte Mutter der minderjährigen ziehe ich meine Zustimmung zur Miteintragung des Kindes in den Reisepass des Vaters zurück (§ 9 Abs 5 Z 5 PassG).

Der Kindesvater ist nämlich rauschgiftsüchtig und nimmt daher einen überaus schlechten Einfluss auf . Die von ihm geplanten Auslandsreisen führen ihn meines Wissens zu seinen Bekannten in den norddeutsch-holländischen Raum; sie gehören vermutlich ebenfalls der Drogenszene an. Unter diesen Umständen ist das Wohl des Kindes massiv gefährdet.

Mit freundlichen Grüßen!

[Name]

C. „Vollmacht“ der Erziehungsberechtigten für Minderjährige bei

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alleiniger Ausreise1

[Name, Anschrif des Erziehungsberechtigten]

Vollmacht für unsere minderjährige Tochter

Wir sind die ehelichen Eltern unserer minderjährigen Tochter , geboren am , wohnhaft in .Unsere Tochter ist im Besitz eines gültigen Personalausweises des Bürgermeisters der Stadt Villach.

Wir sind als Erziehungsberechtigte damit einverstanden, dass unsere Tochter allein nach reist. , am [Namen]

-------------------------------------------

Hinweise:- Die Vollmacht ist an der Grenze in englischer oder kroatischer Sprache oder

als beglaubigte Übersetzung vorzuweisen.- Nach österr Recht genügt zwar die Unterschrift eines gesetzlichen

Vertreters. Man weiß aber nicht genau, welche Voraussetzungen die ausländischen Grenzorgane im Einzelfall fordern. Es ist daher empfehlenswert, beide Erziehungsberechtigte unterfertigen zu lassen. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann die Unterschrift gerichtlich oder notariell beglaubigen lassen.

- Vor einer Auslandsreise sollte man sich rechtzeitig über die jeweils geltenden Einreisebestimmungen informieren; zB www.bmeia.gv.at.

D. Bestätigung der Schule über eine Klassenfahrt2

[Anschrift Schule]……………………………

[Datum]

1 Minderjährige ohne Begleitung des gesetzlichen Vertreters benötigen für die Einreise in einige Staaten, beispielsweise nach Kroatien, zusätzlich zum Reisedokument eine „Vollmacht“ des Erziehungsberechtigten (in Englisch oder Kroatisch). Eine Ausnahme bilden insb „Klassenfahrten“, wenn eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird (s nächstes Muster).

2 Eine solche Bestätigung verlangen einige Staaten, zB Kroatien – zusätzlich zum Reisedokument – für die Einreise von Schulklassen, also Minderjährige ohne Begleitung ihres gesetzlichen Vertreters.

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Bestätigung über eine Klassenfahrt

Das Bundesgymnasium und ein Gymnasium in pflegen seit etwa zehn Jahren eine Schulpartnerschaft. Im Rahmen dieser Schulpartnerschaft wird der Schulchor unserer Schule am Ende des Schuljahres in ein Konzert aufführen. Alle Teilnehmer sind noch minderjährig, aber im Besitz eines österreichischen Reisedokumentes.

Zum Zweck der Vorlage an die Grenzorgane bei der Einreise nach wird bestätigt, dass an dieser Schulveranstaltung 19 Schüler/innen in Begleitung dreier Lehrkräfte teilnehmen werden.

Der Direktor:

Beilage:Teilnehmerliste-------------------------------------------

Hinweise:- Die Bestätigung der Schule ersetzt die sonst von Kroatien – zusätzlich

zum Reisedokument – geforderte „Vollmacht“ des Erziehungsberechtigten für allein reisende Minderjährige.

- Bei sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen, an denen Minderjährige (ohne Begleitung des gesetzlichen Vertreters) teilnehmen, genügt eine Teilnehmerliste.

- Vor einer Auslandsreise sollte man sich rechtzeitig über die geltenden Einreisebestimmungen informieren; zB www.bmeia.gv.at.