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6 / 13 / I Gestaltungssatzung Bekannt gemacht am 2007-01-13 im „Mitteilungsblatt der Landkreise Bautzen und Kamenz, Ausgabe Bischofswerda” Seite 1 von 20 Satzung zur Gestaltung und über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Vordä- cher, Markisen, Sonnenschutzdächer, Werbeanlagen und Automaten zum Schutz des Stadt- und Straßenbildes im historischen Stadtkern der Stadt Bischofswerda - Gestaltungssatzung - Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und des § 89 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Stadtrat der Stadt Bischofswerda in seiner Sitzung am 12.12.2006 folgende Satzung beschlossen: Abschnitt 1: Allgemeines § 1 Gegenstand (1) Diese Satzung regelt die Gestaltung von baulichen Anlagen im Sinne des § 29 Baugesetzbuch (BauGB) und § 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO), insbesondere von Vordächern, Markisen, Sonnenschutz- dächern, Werbeanlagen und Automaten und die Gestaltung der gewerblichen Freiflächen zum Schutz des Stadt- und Straßenbildes im historischen Stadtkern. (2) Von der Satzung unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzrechtes (insbesondere Geneh- migungen nach §§ 12, 13 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG)) sowie die Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Erlaubnis bedürfen und Bestimmungen, wel- che die Anbringung von Werbeanlagen, Vordächern und Sonnenschutzdächern aus Gründen der Ver- kehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen regeln. § 2 Schutzzweck Im Geltungsbereich dieser Satzung sind alle baulichen Anlagen so zu gestalten, dass neben der Erhaltung historischer Einzelgebäude als kulturell bedeutsame Gesamtheit die Altstadt spezifisch prägende Merkmale gesichert und vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Die Forderungen sind zu gewährleisten durch 1. Erhaltung oder Wiederherstellung der aus den historischen Grundstücksgrößen überkommenen Forma- te und durch entsprechende Aufgliederung in Baukörper, die diesen Grundstücksmaßstab erkennen lassen. 2. Erhaltung der Knicke, Vor- und Rücksprünge der einzelnen Hausfronten mit jeweils verschiedenen Grundstücksbreiten und der dadurch bewirkten Lebendigkeit und Untergliederung der einzelnen Stra- ßen, Wege und Plätze.

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Bekannt gemacht am 2007-01-13 im „Mitteilungsblatt der Landkreise Bautzen und Kamenz, Ausgabe Bischofswerda” Seite 1 von 20

Satzung

zur Gestaltung und über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Vordä-cher, Markisen, Sonnenschutzdächer, Werbeanlagen und Automaten zum Schutz des Stadt- und Straßenbildes im historischen Stadtkern der Stadt Bischofswerda - Gestaltungssatzung -

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und des § 89 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Stadtrat der Stadt Bischofswerda in seiner Sitzung am 12.12.2006 folgende Satzung beschlossen:

Abschnitt 1: Allgemeines

§ 1 Gegenstand (1) Diese Satzung regelt die Gestaltung von baulichen Anlagen im Sinne des § 29 Baugesetzbuch (BauGB)

und § 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO), insbesondere von Vordächern, Markisen, Sonnenschutz-dächern, Werbeanlagen und Automaten und die Gestaltung der gewerblichen Freiflächen zum Schutz des Stadt- und Straßenbildes im historischen Stadtkern.

(2) Von der Satzung unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzrechtes (insbesondere Geneh-migungen nach §§ 12, 13 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG)) sowie die Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Erlaubnis bedürfen und Bestimmungen, wel-che die Anbringung von Werbeanlagen, Vordächern und Sonnenschutzdächern aus Gründen der Ver-kehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen regeln.

§ 2 Schutzzweck

Im Geltungsbereich dieser Satzung sind alle baulichen Anlagen so zu gestalten, dass neben der Erhaltung historischer Einzelgebäude als kulturell bedeutsame Gesamtheit die Altstadt spezifisch prägende Merkmale gesichert und vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Die Forderungen sind zu gewährleisten durch

1. Erhaltung oder Wiederherstellung der aus den historischen Grundstücksgrößen überkommenen Forma-te und durch entsprechende Aufgliederung in Baukörper, die diesen Grundstücksmaßstab erkennen lassen.

2. Erhaltung der Knicke, Vor- und Rücksprünge der einzelnen Hausfronten mit jeweils verschiedenen Grundstücksbreiten und der dadurch bewirkten Lebendigkeit und Untergliederung der einzelnen Stra-ßen, Wege und Plätze.

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3. Beibehaltung der vorherrschenden Traufstellung und der Giebelstellung zu den einzelnen Straßen, We-gen und Plätzen mit vollständiger, mindestens optischer Trennung der Gebäude durch deutlich ablesba-ren Winkelabstand oder entsprechende Einschnitte an der Straßenfront und nur ausnahmsweise Zulas-sung von Abweichungen in besonders zu begründenden Einzelfällen.

4. Erhaltung der Geschlossenheit und Einheitlichkeit der Dachlandschaft vom Material und den Neigungs-winkeln her. Besteht die dringende Notwendigkeit des Dachausbaus, so sind für einsehbare Dachflä-chen Gaupen entsprechend den historischen örtlichen Bautraditionen zu verwenden.

5. Erhaltung des grundsätzlichen Baucharakters der Gebäude, bei denen die geschlossenen Wandflächen gegenüber den Fensterflächen überwiegen, jedoch mit feinen Unterschieden in den Proportionierungen der Fassaden und der maßstäblichen Gliederung ihrer Einzelelemente.

6. Besondere Rücksicht bei Farbgebungen an Neubauten, nach Renovierung und bei Pflege vorhandener Gebäude auf die Gesamtwirkung des Straßen- und Platzraumes und hier insbesondere auf Kultur-denkmale, dominante Gebäude und unmittelbare Nachbarhäuser. Die Farbgebung ist mit der Denkmal-pflege und der Stadt abzustimmen.

7. Wiederherstellung der historischen Baugestalt durch Verbesserung und Anpassung an historische Ges-taltungselemente überall dort, wo diese bereits zum Nachteil des Stadtbildes geändert wurden.

§ 3 Anwendungsbereich

Diese Satzung gilt für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet. Der Geltungsbereich dieser Satzung ist im Lageplan in der Anlage 1 zur Satzung gekennzeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

§ 4 Allgemeine Anforderungen

Alle baulichen Anlagen, Vordächer, Markisen, Sonnenschutzdächer, Werbeanlagen, Automaten und die gewerblich genutzten Freiflächen im Geltungsbereich der Satzung sind so anzuordnen, zu errichten und zu gestalten, dass sie in Form, Farbe, Maßstab, Werkstoff und Gliederung das Erscheinungsbild des Gebäu-des, mit dem sie verbunden sind sowie den umgebenden Gebäudebestand und das Straßenbild sowie deren historischen, künstlerischen und städtebaulichen Charakter nicht beeinträchtigen. Dies gilt auch für Unterhal-tungs- und Instandsetzungsarbeiten.

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Abschnitt 2: Anforderungen an bauliche Anlagen

§ 5 Dachlandschaft (1) Alle Hauptgebäude sind in der Regel mit steil geneigten Satteldächern zwischen 40° und 60° zu errich-

ten. Ausnahmen sind nur in historisch begründeten und belegbaren Einzelfällen zulässig. Steht der First senkrecht zur Straße, so muss die Dachneigung der beiden Dachflächen gleich sein. Die Dächer sollen schattenbildende Dachüberstände an der Traufe von mindestens 0,20 m und höchstens 0,40 m erhal-ten. Krüppelwalme und unterschiedliche Dachneigungen können in begründeten Einzelfällen verlangt, oder, sofern das historische Stadtbild nicht beeinträchtigt wird, in Einzelfällen zugelassen werden.

(2) Nebengebäude können flach gedeckt werden, wenn sie als Terrasse ausgestaltet werden und ein-schließlich ihrer Brüstungen, Geländer etc. mindestens 1,50 m unterhalb der Traufhöhe der angrenzen-den Hauptgebäude bleiben und vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sind.

(3) Bei Um- und Ausbauten im Dachbereich sowie bei Aufstockungen müssen sich die neuen Traufhöhen von den Traufhöhen benachbarter Gebäude unterscheiden.

(4) Dachaufbauten, Dachausschnitte und Dachflächenfenster sind nur in folgenden Formen und Abmes-sungen zulässig:

a) Gauben sind nur zulässig, wenn sie die gleiche Art, gleiche Breite und gleiche Höhe innerhalb des Daches aufweisen und einer der folgenden Formen entsprechen:

aa) Fledermausgauben (Ochsenaugen),

ab) Schleppgaube mit geraden Wangen,

ac) Schleppgaube mit liegenden Wangen,

ad) Hechtgauben,

ae) Mansarden,

af) Giebelgaube,

ag) Walmgaube,

ah) Dreieckgaube.

Im Mansardbereich sind Schleppgauben (ab und ac) generell unzulässig. Die Gauben haben sich einer geraden gedachten Linie anzupassen. Diese Linie verbindet die Außenkanten der Türen des Hauses, die Außenkanten der äußeren Fenster des unmittelbar unter dem Dach liegenden Ge-schosses und die Außenkanten der Gauben. Weiterhin sind die in der Anlage 2 festgelegten Ab-stände der Gauben untereinander, zum Rand des Daches sowie die Höhenbeschränkungen ein-zuhalten. Die Anlage 2 ist Bestandteil der Satzung.

Traufschneidende Dachgauben oder Dachaufbauten sind mit der Stadt und der Denkmalpflege vorher abzustimmen.

b) Aufbauten und Gehäuse für Aufzugsanlagen und andere technische Anlagen dürfen den First nicht überragen und sind in der Form und dem Material der Dachlandschaft anzupassen.

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c) Unzulässig ist die Errichtung von Dachausschnitten, soweit sie vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind. Von dort aus nicht sichtbare Dacheinschnitte können bis zu einer Breite von 3,00 m zugelassen werden; sie müssen von Ortgängen und Graten mindestens 3,00 m Abstand haben.

d) Die Errichtung von liegenden Dachflächenfenstern ist straßenseitig generell unzulässig. Auf der, der Straße abgewandten Seite ist die Errichtung von liegenden Dachflächenfenstern mit mehr als 0,40 m² Größe unzulässig, soweit diese vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind. Vom öffentli-chen Verkehrsraum nicht sichtbare Dachflächenfenster können im mittleren Drittel der Gebäudetie-fe bis zu einer Größe von 1,20 m mal 1,50 m zugelassen werden, wobei die Summe der einzelnen Fensterlängen 3,60 m nicht überschreiten darf.

(5) Zur Dachdeckung sind in der Regel Ziegel in dunkelroten bis bräunlichen Farbtönen oder ausnahms-weise Naturschiefer zu verwenden. Glatte oder gewellte Platten, glänzende Materialien, Schindeln aller Art, Bleche, Dachpappe oder Folien sind unzulässig. Als Ausnahmen sind bei besonderen Bauteilen (z. B.: Dachreiter) die Verwendung von Kupfer oder Zink zulässig.

(6) Auf jedem Gebäude ist nur eine Außenantenne (Sammelantenne), die vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar ist, zulässig. Soweit der Anschluss an Gemeinschaftsanlagen oder Kabelanlagen technisch möglich ist, sind Außenantennen nach Satz 1 unzulässig.

(7) Ortgangdachsteine sind bei der Dachgestaltung nach Möglichkeit zu vermeiden. Ansonsten ist nur der für Sachsen typische vermörtelte Ortgang mit minimalem Dachüberstand zulässig.

§ 6 Fassadengestaltung (1) Die tragenden Elemente müssen im Erdgeschossbereich an den der Straße zugewandten Gebäudesei-

ten als kräftige Pfeiler, Wandscheiben oder als Lochfassade ausgebildet werden.

(2) Die Außenfronten aller Baukörper mit Ausnahme der gewerblich genutzten Erdgeschosse sind in Putz auszuführen. Bauteile aus Sichtbeton sind als Ausnahme zulässig, wenn sie höchstens 30 von Hundert der Gesamtfassade einnehmen und das historische Straßenbild nicht stören. Die Verwendung von re-flektierenden, glasierten, versiegelten oder glänzenden Materialien ist auch bei gewerblich genutzten Erdgeschossen nicht zulässig. Grundsätzlich sind Glattputze im Sinne der Denkmalpflege zu verwen-den. Die Verwendung von Putzschienen ist nicht zulässig.

(3) Jede Fassade muss oberhalb des Erdgeschosses als flächige Lochfassade ausgebildet werden, wobei der Wandteil größer als der Öffnungsteil sein muss. Öffnungen sind als stehende Rechtecke (keine Sonderformen) auszubilden. Durchgehende Fensterbänder sind unzulässig. Zwischen Fenstern ist eine Wand- und Pfeilerstärke von mindestens 0,40 m einzuhalten.

(4) Mit Ausnahme der Schaufenster sind ungeteilte Glasflächen über 0,50 m² nicht zulässig. Einzelfenster sind in allen Geschossen mit einer Unterteilung durch Fensterhölzer oder Sprossen herzustellen. Vor-handene Fenstersprossungen sind nach Möglichkeit beizubehalten. Innenliegende Gliederungselemen-te(z. B. Sprossen) sind nicht zulässig. Vorhandene historische Fenstersprossungen sind nach Möglich-keit beizubehalten.

(5) Fensteröffnungen sind mit Gewänden in Natur- oder Betonstein einzufassen. Zulässig sind auch umlau-fende Putzfaschen mit mindestens 0,12 m und maximal 0,14 m Breite sowie Stuck oder gemalte Ele-mente, die auf das architektonische Gesamterscheinungsbild Bezug nehmen.

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(6) Schaufenster dürfen nur im Erdgeschoss errichtet werden und müssen, gemessen von der Oberkante des anliegenden Fußgängerbereiches, eine mindestens 0,50 m und maximal 0,85 m hohe Brüstung ha-ben.

(7) An Haus- und Ladeneingängen sind Türen zu verwenden, die mit der Architektur des Hauses in Ein-klang stehen. Sie sind nach Möglichkeit nach alten Vorbildern zu fertigen. Vorhandene alte Türen sind nach Möglichkeit zu erhalten. Im Zusammenhang mit Schaufensteranlagen sind im Einzelfall Ausnah-men zulässig.

(8) Glasbausteine und Glaselemente ähnlicher Art sind nur zulässig, wenn sie vom öffentlichen Verkehrs-raum nicht sichtbar sind.

(9) Fensteröffnungen können mit Klappläden versehen werden. Vorhandene Klappläden sind nach Mög-lichkeit zu erhalten. Der Einbau von sichtbaren Jalousiekästen ist nicht zulässig, wenn sie vom öffentli-chen Verkehrsraum sichtbar sind.

§ 7 Einheit des Gebäudes

Wenn bestehende durch Abstandsflächen getrennte Gebäude baulich verbunden, zu einem Gebäude zu-sammengefasst oder durch Neubau ersetzt werden, sind die bisherigen Hausbreiten zu erhalten oder wie-derherzustellen.

Abschnitt 3: Vordächer, Markisen und Sonnenschutzdächer

§ 8 Vordächer, Markisen und Sonnenschutzdächer (1) Starre Markisen sind an denkmalgeschützten Gebäuden generell unzulässig, an sonstigen Gebäuden

nur in Ausnahmefällen zulässig. Vordächer sind nur im Erdgeschoß nicht denkmalgeschützer Gebäude zulässig, die Auskragung darf maximal 0,80 m betragen.

(2) Im Geltungsbereich sind nur bewegliche Sonnenschutzdächer zulässig. Nach Länge und Form müssen sie der Gliederung des Gebäudes, insbesondere des Erdgeschosses angepasst sein.

(3) Die Gestaltung und Ausführung der Vordächer, Markisen und Sonnenschutzdächer sind mit der Stadt und der Denkmalpflege vorher abzustimmen, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind.

§ 9 Farbgebung

Bei Vordächern und Sonnenschutzdächern sind grelle Farben oder glänzende Materialien nicht zulässig.

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Abschnitt 4: Werbeanlagen

§ 10 Gemeinsame Vorschriften (1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie müssen sich in Umfang, Farbe, Form,

Werkstoff und maßstäblicher Anordnung dem Charakter der einzelnen Plätze und Straßenzüge sowie der Gebäude, an denen sie angebracht sind, anpassen.

(2) Werbeanlagen, Hinweisschilder und Beschriftungen dürfen nur im Erdgeschossbereich oder in der Brüstungszone des ersten Obergeschosses angebracht werden. Eine aus mehreren einzelnen Teilen bestehende Werbeanlage muss einheitlich gestaltet werden. Dies gilt auch für die Mitwerbung von se-rienmäßig hergestellter Firmenwerbung. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung.

(3) Die Brüstungszone des ersten Obergeschosses oder die darunter liegende Gesimszone darf im Zu-sammenhang mit der Werbung nicht verändert oder abweichend von der übrigen Gestaltung der Ober-geschosse gestrichen oder verkleidet werden.

(4) Ausleger sind zulässig, wenn sie handwerklich gestaltet sind und sich in Materialgebung und proportio-naler Maßstäblichkeit der Umgebung anpassen. Das Anbringen ist in besonders begründeten Ausnah-mefällen auch oberhalb des Erdgeschossbereiches zulässig.

(5) Werbeanlagen und Anlagen mit wechselndem und beweglichem Licht sowie elektronische Lichtlauf-bänder, Neonleuchtschriften, Videoanlagen, aus beweglichen Teilen bestehende Werbeelemente und Fahnen über 0,70 m Breite und 2,50 m Länge als ständige Werbeträger sind unzulässig. Bei Schriftzü-gen sind nur Einzelbuchstaben, maximal 0,50 m hoch, zu verwenden. Einzelschilder sind nur bis zu ei-ner Größe von 0,60 mal 0,60 m zulässig, Ausnahmen können in besonders begründeten Fällen zuge-lassen werden. Beleuchtung und Anstrahlung die vom öffentlichen Straßenraum sichtbar sind, bedürfen der Genehmigung.

(6) Das Zukleben, Zustreichen oder Zudecken von mehr als 30 von Hundert einer Schaufensterfläche so-wie sonstiger Fenster und Türen mit und ohne Werbung ist unzulässig. Das gilt nicht für kurzfristige, maximal drei Wochen andauernde Sonderveranstaltungen. Die Nutzung der Fenster im Obergeschoss zu Werbezwecken ist generell unzulässig.

§ 11 Anordnung der Werbeanlagen an Gebäuden (1) Gebäude oder Bauteile von künstlerischer, handwerklicher oder heimatgeschichtlicher Bedeutung dür-

fen durch Werbeanlagen in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden.

(2) Werbeanlagen und Teile davon dürfen über das Flächenelement, auf dem sie angebracht sind, nicht hinausragen. Von Gesimsen und Gebäudekanten ist daher ein ausreichender Abstand einzuhalten. Die Werbeanlagen dürfen einzelne prägnante Architekturelemente, wie Gesimse, Erker, Pfeiler oder Ecken nicht verdecken oder überschneiden.

(3) Die Länge von Werbeanlagen darf höchstens zwei Drittel der Gebäudelänge in der zulässigen Werbe-zone einnehmen.

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(4) Für jede in einem Gebäude ansässige Betriebsstätte ist je Gebäudeseite nur eine Werbeanlage zuläs-sig. Wiederholungen von gleichen Werbeanlagen sind unzulässig. Gleiches gilt für Eckgebäude, unab-hängig davon, wie viel Gebäudeseiten gleichzeitig einsehbar sind.

Abschnitt 5: Automaten

§ 12 Automaten (1) Automaten sollen nur in Gebäudenischen, Passagen oder als Bestandteile von Schaufensteranlagen

angebracht werden.

(2) Mehr als ein Automat je Gebäude ist unzulässig. Ausnahmsweise können auf Gebäudeseiten über 8,00 m Länge zwei Automaten in gleicher Farbe und Größe angebracht werden, wenn sie zusammen die Grundfläche von 1,50 m² nicht überschreiten und nebeneinander aufgestellt werden. Gleiches gilt für Eckgebäude, unabhängig davon, wie viel Gebäudeseiten gleichzeitig einsehbar sind.

(3) Das Anbringen oder Aufstellen von Automaten an Pfeilern und Wandabschnitten der Gebäude ist unzu-lässig, wenn dadurch Architekturformen in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden.

(4) Die Vorschriften der Gewerbeordnung über das Aufstellen von Glücksspielautomaten und der dazu erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.

Abschnitt 6: Freiflächen

§ 13 Freiflächen (1) Die Gestaltung der gewerblich genutzten Freiflächen (z. B. Biergärten) muss sich in Farbe, Form und

Werkstoff dem Charakter der einzelnen Plätze, Straßenzüge und Gebäude anpassen.

(2) Es ist nicht zulässig, den Gehweg, die Straße oder den Platz mit Belägen (z. B. Teppichen), Podesten oder Überbauten zu verdecken.

(3) Die Nutzung, Gestaltung und Ausführung der öffentlichen gewerblich genutzten Freiflächen ist mit der Stadt und der Denkmalpflege vorher abzustimmen, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind.

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Abschnitt 7: Verfahrensbestimmungen

§ 14 Genehmigungspflichtige Vorhaben

Abweichend von den Bestimmungen der §§ 62, 62a, 62b, 63, 74, 75 SächsBO und den dazu erlassenen Verordnungen bedürfen folgende Vorhaben einer Baugenehmigung:

a) Wesentliche Veränderungen der äußeren Gestaltung und des Erscheinungsbildes baulicher Anlagen, die über Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten hinausgehen.

b) Die Errichtung oder Änderung von Vordächern, Sonnenschutzdächern, Automaten und Werbeanlagen, auch unter 0,50 m².

c) Sonnenkollektoren oder sonstige Energiegewinnungsanlagen, die äußerlich angebracht werden sollen.

§ 15 Ausnahmen und Befreiungen

Von den Vorschriften dieser Satzung können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BauGB und des § 68 SächsBO Ausnahmen und Befreiungen erteilt werden.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 81 Absatz 1 Nummer 11 SächsBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-

sig

1. entgegen § 5 Absatz 4 oder der beigefügten Anlage unzulässige Gauben- oder Mansardenformen anbringt oder anbringen lässt; die Beschränkung der Aufbauten nicht beachtet oder unzulässige Dachausschnitte oder Dachflächenfenster anbringt oder anbringen lässt;

2. entgegen § 5 Absatz 5 zur Dachdeckung andere als die zugelassenen Materialien verwendet;

3. entgegen § 5 Absatz 6 mehr als nur eine Rundfunk- oder Fernsehantenne (Sammelantenne) je Gebäude installiert;

4. entgegen § 5 Absatz 6 eine Außenantenne installiert oder installieren lässt, obwohl die Möglichkeit zum Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne, beispielsweise Kabelanschluss, besteht,

5. entgegen § 5 Absatz 6 eine Funkantenne installiert oder installieren lässt, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ist;

6. entgegen § 5 Absatz 7 vermeidbare Ortgangdachsteine anbringt oder anbringen lässt;

7. entgegen § 6 Absatz 2 die Außenfronten der Baukörper mit reflektierenden, glasierten, versiegelten oder glänzenden Materialien versieht;

8. entgegen § 6 Absatz 2 die Außenfronten der Baukörper nicht mit Glattputzen versieht;

9. entgegen § 6 Absatz 4 ungeteilte Glasflächen über 0,50 m², mit Ausnahme der Schaufenster, ver-wendet;

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10. entgegen § 6 Absatz 7 nicht zum Gesamtbild des Hauses passende Türen oder vorhandene alte Türen nutzt;

11. entgegen § 6 Absatz 9 Klappläden der Fassadengestaltung nicht anpasst oder Jalousienkästen an denkmalgeschützten Gebäuden verwendet;

12. entgegen die Auflagen des § 7 verstößt;

13. entgegen § 8 Absatz 1 an denkmalgeschützten Gebäuden starre Markisen oder Vordächer an-bringt oder anbringen lässt oder an sonstigen Gebäuden die maximal zulässige Auskragung über-schreitet;

14. entgegen § 8 Absatz 2 Sonnenschutzdächer anbringt oder anbringen lässt, die nicht beweglich sind oder nicht an die Gliederung des Gebäudes angepasst sind;

15. entgegen § 9 für Vordächer und Sonnenschutzdächer grelle Farben oder glänzende Materialien verwendet;

16. entgegen § 10 Absatz 6 Schaufenster, sonstige Fenster und Türen mit mehr als 30 von Hundert der jeweiligen Fläche, länger als drei Wochen zuklebt, zustreicht oder zudeckt;

17. entgegen § 10 Absatz 6 Fenster in Obergeschossen zu Werbezwecken nutzt;

18. entgegen § 12 Absatz 2 mehrere Automaten pro Gebäude mit einer Seitenlänge unter 8,00 m an-bringt, aufstellt oder dies veranlasst;

19. entgegen § 12 Absatz 2 bei Gebäuden mit mehr als acht Metern Länge mehr als zwei Automaten oder unterschiedliche Automaten anbringt, aufstellt oder dies veranlasst;

20. entgegen § 12 Absatz 3 Automaten an Pfeilern und Wandabschnitten von Gebäuden anbringt, auf-stellt oder dies veranlasst und dadurch Architekturformen in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden;

21. entgegen § 13 Punkt a) wesentliche Veränderungen der äußeren Gestaltung und des Erschei-nungsbildes baulicher Anlagen, die über Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten hinausge-hen, ohne Baugenehmigung vornimmt oder vornehmen lässt;

22. entgegen § 13 Punkt b) Vordächer, Sonnenschutzdächer, Werbeanlagen und Automaten ohne Baugenehmigung anbringt, ändert oder aufstellt oder anbringen, ändern oder aufstellen lässt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Ordnungswidrigkeitenbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (O-WiG) in Verbindung mit § 81 Absatz 1 Nummer 11 SächsBO ist die untere Bauaufsichtsbehörde.

(4) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 17 Absatz 1 OWiG in Verbindung mit § 87 Absatz 3 SächsBO mit Bußgeldern von 5,00 € (in Worten: Fünf Euro) bis zu 500.000,00 € (in Worten: Fünfhunderttausend Euro) geahndet werden. Bei fahrlässigen Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 beträgt das angedrohte Höchstmaß gemäß § 17 Absatz 2 OWiG 250.000,00 € (in Worten: Zweihundertfünzigtausend Euro). Wenn der Täter durch die Ordnungswidrigkeit wirtschaftliche Vorteile erlangt hat, kann das festgesetzte Höchstmaß des Bußgeldes gemäß § 17 Absatz 4 OWiG um den Geldwert des wirtschaftlichen Vorteils überschritten werden.

(5) Die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) blei-ben unberührt.

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§ 17 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt nebst Anlagen (Lageplan sowie zeichnerische Darstellung und Abmessungen zu § 5 Ab-satz 4) am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Bischofswerda, 09.01.2007

Erler

Oberbürgermeister

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Anlage 1 zu § 3: "Satzung zur Gestaltung und über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Vordächer, Markisen, Sonnenschutzdächer, Werbeanlagen und Automaten zum Schutz des Stadt- und Straßenbildes im historischen Stadtkern der Stadt Bischofswerda (Gestaltungssatzung)"

Förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet:

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6 / 13 / I, Anlage 2

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Anlage 2 zu § 5 Absatz 4: "Satzung zur Gestaltung und über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Vordächer, Markisen, Sonnenschutzdächer, Werbeanlagen und Automaten zum Schutz des Stadt- und Straßenbildes im historischen Stadtkern der Stadt Bischofswerda (Gestaltungssatzung)"

Folgende Gaubenformen und Abmessungen sind zulässig:

Als Ansatzpunkt für die Abstandsmaße gelten jeweils die Außenkanten der Gauben oder des Daches.

H = Höhe der Gaube, B = Breite der Gaube, DH = Dachhöhe

Bezeichnung Bild Abstand der äußeren

Gauben vom Dachrand Abstand der Gauben untereinander

Breite der Gauben Höhe der Gauben

Fledermausgaube (Ochsenauge) 1 < 0,5 x Gaubenbreite 0,5 x Gaubenbreite 0,15 x Dachhöhe Schleppgaube mit geraden Wangen 2 ≥ 1,5 x Gaubenbreite < Gaubenbreite 0,15 x Dachhöhe Schleppgaube mit liegenden Wangen 3 < 0,5 x Gaubenbreite 0,5 x Gaubenbreite 0,15 x Dachhöhe Hechtgauben 4 Gaubenhöhe ----- ≤ 0,7 x Hauslänge 0,15 x Dachhöhe Doppelter Hecht übereinander 5 Gaubenhöhe ----- oberer: ≤ 0,5 x Hauslänge

unterer: ≤ 0,7 x Hauslänge jeweils 0,15 x Dachhöhe

Giebelgaube 6 ≥ 1,5 x Gaubenbreite < Gaubenbreite 0,15 x Dachhöhe Walmgaube 7 ≥ 1,5 x Gaubenbreite < Gaubenbreite 0,15 x Dachhöhe Dreieckgaube 8 ≥ 1,5 x Gaubenbreite < Gaubenbreite 0,15 x Dachhöhe

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