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Abrechnung kompakt: Endodontie DR. HINZ PRAXIS & WISSEN Christine Baumeister-Henning Fachliteratur Seminare Portal

660121 Abrechnung Endodontie Leseprobe · Endodontie beim Kassenpatienten 11 Checkliste Endodontie beim gesetzlich versicherten Patienten 15 Vereinbarung von Privatleistungen 16 Einsatz

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Abrechnung kompakt:

Endodontie

DR. HINZ PRAXIS & WISSEN

Christine Baumeister-Henning

Fachliteratur

Seminare

Portal

Abrechnung kompakt:

Endodontie

Abrechnung kompakt:

Endodontie

Christine Baumeister-Henning

zfv

Alle Rechte vorbehalten · Nachdruck, auch auszugsweise, verboten

Bildnachweis: S. 18, 71, 98: ©Christoph Hähnel,

S. 21: shutterstock©Chris Kolaczan,

S. 87: fotolia©CandyBox Images

Lektorat: Anette Pehrsson, Herne

Layout/Satz: Mario Elsner, Herne

Druck: Rehms Druck, Borken

© Zahnärztlicher Fach-Verlag (zfv), Herne 2015

Bestell-Nr.: 66012 · ISBN 978-3-944259-

Die Gebührenordnung für Zahnärzte entfaltet ihre Wirkung nicht nur für die etwa acht Prozent

der Bevölkerung, die privaten Versicherungsschutz genießen, sondern in stark gestiegenem Maße

auch gegenüber dem gesetzlich krankenversicherten Patienten. Ausschlaggebend hierfür ist der

Umstand, dass der rasche zahnmedizinische Fortschritt aus Gründen der Finanzierbarkeit nicht

mehr umfassend im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung abgebildet werden

kann. Darüber hinaus ist Zahnerhalt in der GKV das Gebot der Stunde – aber eben nicht um

jeden Preis. Unter bestimmten Voraussetzungen erscheint es wirtschaftlicher, Zähne durch

Prothetik zu ersetzen als sie mit aufwendigen Verfahren zu erhalten. Wünscht der Patient den

Erhalt seines Zahnes auch mit aufwendigen Verfahren, ist die Berechnung zu Lasten der GKV

nicht möglich. Damit bildet die GOZ mit ihren Regelungen die Berechnungsgrundlage für einen

Teil zahnärztlicher Leistungen – so auch für endodontische Leistungen –, die im Leistungskatalog

der GKV nicht enthalten oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht zu Lasten der GKV zu

erbringen sind.

Die aktuelle GOZ vom 01.01.2012 orientiert sich allerdings auch weder am aktuellen Stand der

zahnmedizinischen Wissenschaft noch an nachweisbaren betriebswirtschaftlichen Erforder -

nissen zum Betrieb eines zeitgemäßen zahnärztlichen Unternehmens. Die zahnärztliche Berufs -

ausübung hat sich gerade im Bereich der Endodontologie durch eine Vielzahl neuer wissen-

schaftlicher Erkenntnisse, aufwendiger technischer Entwicklungen und hochwertiger Materialien

auf der einen Seite und den demografischen Wandel sowie die zu Recht gestiegenen Ansprüche

der Patientinnen und Patienten auf der anderen Seite grundlegend verändert.

Darüber hinaus wurden einige moderne und anerkannte Verfahren der Endodontologie in die

GOZ 2012 nicht aufgenommen, so dass dem Zahnarzt/der Zahnärztin nur die Berechnung auf

dem Wege der Analogie möglich ist – und gerade die steht immer wieder auf dem kritischen

Prüfstand privater Krankenversicherungen und Beihilfenfestsetzungsstellen.

Aufgrund der sich häufig ändernden Gesetzeslage und unter Berücksichtigung der ständigen

Rechtsprechung kann dieser Leitfaden nur auf der aktuellen Rechtslage erstellt werden und

erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Rechtssicherheit. Bei nachhaltigen Verände -

rungen wird dieser Leitfaden an die aktuelle Situation angepasst.

Haltern am See, im Januar 2015

Vorwort

1. Rechtliche und vertragliche Grundlagen in der GKV 8

§ 12 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot 8

Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses 8

Endodontie beim Kassenpatienten 11

Checkliste Endodontie beim gesetzlich versicherten Patienten 15

Vereinbarung von Privatleistungen 16

Einsatz physikalisch-chemischer Methoden 16

Wurzelkanalsterilisation mit Laser 17

Vereinbarung einer Privatbehandlung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKV-Z 17

Einsatz einer Lupenbrille 18

Maschinelle Aufbereitung eines Wurzelkanals 18

Wurzelfüllungsmethoden 18

Verbindliche Erklärung der Krankenkasse 19

2. BEMA-Gebühren 20

3. GOZ-Paragrafen 36

§ 1 Anwendungsbereich 36

Medizinische Notwendigkeit zahnärztlicher Leistungen 36

§ 2 GOZ Abweichende Vereinbarung 37

1. Vereinbarung über die Höhe der Vergütung (§ 2 Abs. 1 und 2 GOZ) 37

Vereinbarung einer Leistung auf Verlangen des Patienten (§ 2 Abs. 3 GOZ) 39

§ 4 Gebühren 44

Materialkosten im Rahmen der Wurzelkanalbehandlungen 46

§ 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses 47

Musterschreiben bei Ablehnung des 2,3-fachen Satzes durch private Kostenerstatter 51

Begründungsbeispiele 52

§ 6 Gebühren für andere Leistungen 53

Analogberechnung nach GOZ 2012 53

Position der Bundeszahnärztekammer, April 2014 57

Beispiele für Analogleistungen 59

Analogberechnung bei endodontischen Leistungen 62

Beschlüsse des GOZ-Beratungsforums 65

4. GOZ-/GOÄ-Gebühren 69

5. Betriebswirtschaft und Controlling oder „Erfolg ist kein Zufall“ 139

Die Kosten einer Zahnarztstunde 140

Kalkulation endodontischer Leistungen 141

6. Dokumentation in der Zahnarztpraxis 147

7. Machen Sie alles richtig? Endodontische Leistungen 152

Inhalt

7

In den Gebührenteilen finden Sie die Kommentare der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) in der

aktuellen Fassung. Die Stellungnahme der BZÄK ist von Bedeutung bei möglichen Auslegungs -

fragen. Grundsätzlich gilt, dass eine Rechnung zur Zahlung fällig ist, wenn der Zahnarzt nach ver-

tretbarer Auslegung der GOZ berechnet. Vertretbar ist die Auslegung des Zahnarztes jedenfalls

dann, wenn ein seriöser Kommentar seine Auffassung unterstützt. Die BZÄK ist sicher als fachkom-

petenter und seriöser Kommentator anzusehen. Die Stellungnahme der BZÄK ist umso bedeu-

tungsvoller für Auslegungsfragen, als bis dato noch kaum Rechtsprechung zur GOZ 2012 vorhan-

den ist.

Darüber hinaus finden Sie unter der Überschrift „Kommentar KZBV“ Auszüge aus dem

„Schnittstellenkommentar“ der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung. Hier wird verdeutlicht,

in welchen Fällen eine Privatleistung mit dem Kassenpatienten nach Auffassung der KZBV möglich

ist. Diese Kommentierung soll dem Vertragszahnarzt mehr Sicherheit geben im Umgang mit

Privatvereinbarungen bei gesetzlich versicherten Patienten.

Unter dem Begriff „Zeitfaktor“ bei den GOZ-Gebühren haben wir das zur Verfügung stehende

Zeitbudget bei einem angenommenen Stundensatz von 250,00 € (inkl. kalk. Unternehmerlohn)

errechnet. Zahnärzte mit einem Stundensatz unter 250,00 € haben für die jeweilige Leistung mehr

Zeit zur Verfügung. Liegt Ihr individueller Stundensatz über 250,00 € (fragen Sie ggf. Ihren

Steuerberater), reduziert sich die Zeit, die für eine wirtschaftliche Erbringung der Leistung zur

Verfügung steht.

Hinweise zur Anwendung

8

RECHTLICHE UND VERTRAGLICHE GRUNDLAGENIN DER GKV1

1. Rechtliche und vertragliche Grundlagen in der GKV

§ 12 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot

(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß

des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich

sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken

und die Krankenkassen nicht bewilligen.

(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht

mit dem Festbetrag.

(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht

erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewusst oder hätte es hiervon wissen müssen,

hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Ver wal -

tungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung ent-

standenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regressverfahren

nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.

Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche

Versorgung in der ab 18. Juni 2006 gültigen Fassung

Bundesanzeiger Nr. 111 vom 17. Juni 2006, Seite 4466

- Auszug -

I. Befunderhebung und Diagnose einschließlich Dokumentation

1. Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehören die Befunderhebung und Diagnose sowie ihre

Dokumentation. Inhalt und Umfang der diagnostischen Maßnahmen sind in zahnmedizinisch

sinnvoller Weise zu beschränken.

Die zahnärztlichen Maßnahmen beginnen mit Ausnahme von Akut- oder Notfällen grundsätz-

lich mit der Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Diese

Untersuchung soll in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Sie umfasst diagnostische

Maßnahmen, um festzustellen, ob ein pathologischer Befund vorliegt, oder ob weitere diagnos -

tische, präventive und/oder therapeutische Interventionen angezeigt sind.

Bei der Untersuchung sollen die klinisch notwendigen Befunde erhoben werden. Sie umfasst

auch ggf. die Erhebung des Parodontalen Screening-lndex (PSI). Bei Code 1 und 2 liegt eine

Gingivitis, bei Code 3 und 4 eine Parodontitis vor.

9

RECHTLICHE UND VERTRAGLICHE GRUNDLAGENIN DER GKV 1

II. Röntgendiagnostik

1. Die Röntgenuntersuchung gehört zur vertragszahnärztlichen Versorgung, wenn die klinische

Untersuchung für eine Diagnose nicht ausreicht oder bestimmte Behandlungsschritte dies

erfordern.

Kommentar der KZBV:

Ausgangspunkt jeder zahnärztlichen Behandlung sind Befunderhebung und Diagnosen. Ins be -

sondere bei der Röntgendiagnostik ist Wert darauf zu legen, dass bei Röntgenleistungen stets

abzuwägen ist, ob ihr gesundheitlicher Nutzen das Strahlenrisiko überwiegt. Die Bestimmungen

der Röntgenverordnung sind zum Schutz der Patienten anzuwenden. Das bedeutet auch, dass

Röntgenaufnahmen von vorbehandelnden Zahnärzten zu beschaffen sind. Insoweit ist die

Zusammenarbeit der Zahnärzte untereinander unentbehrlich, um unnötige Strahlenbelastungen

zu vermeiden.

2. Röntgenuntersuchungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn dies aus zahnärztlicher

Indikation geboten ist. Dies kann auch der Fall sein zur Früherkennung von Zahnerkrankungen,

z.B. wenn der Verdacht auf Approximalkaries besteht, die klinisch nicht erkennbar ist.

3. Vor Röntgenuntersuchungen ist stets abzuwägen, ob ihr gesundheitlicher Nutzen das Strah -

lenrisiko überwiegt. Die Strahlenexposition ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Bei

Röntgenuntersuchungen von Kindern und Jugendlichen ist ein besonders strenger Indi ka -

tionsmaßstab zu Grunde zu legen.

4. Bei neuen Patienten oder bei Überweisungen sollen nach Möglichkeit Röntgenaufnahmen, die

von vorbehandelnden Zahnärzten im zeitlichen Zusammenhang angefertigt worden sind,

beschafft werden. Diese Röntgenaufnahmen sollen vom nachbehandelnden Zahnarzt in Diag -

nose und Therapie einbezogen werden.

5. Für Röntgenuntersuchungen findet die Röntgenverordnung Anwendung. Das gilt auch für die

Aufzeichnungspflicht.

III. Konservierende Behandlung

1. Die Vorbeugung und Behandlung der Gingivitis, Parodontitis und Karies bei Patienten, die das

18. Lebensjahr vollendet haben, umfasst insbesondere die Anleitung des Patienten zu effekti-

ver Mundhygiene und Hinweise zur Reduktion von Risikofaktoren sowie ggf. die Entfernung

harter Beläge und iatrogener Reizfaktoren.

2. Die konservierende Behandlung sollte ursachengerecht, zahnsubstanzschonend und präven -

tionsorientiert erfolgen. Jeder Zahn, der erhaltungsfähig und erhaltungswürdig ist, soll erhal-

ten werden. Jeder kariöse Defekt an einem solchen Zahn soll behandelt werden. Dabei soll die

gesunde natürliche Zahnhartsubstanz soweit wie möglich erhalten bleiben. Die Regelungen

zur endodontischen Behandlung in Nummer 9 dieser Richtlinien sind zu beachten.

3. …

4. …

5. …

6. …

7. …

10

RECHTLICHE UND VERTRAGLICHE GRUNDLAGENIN DER GKV1

8. In der konservierenden Behandlung hat die Erhaltung der vitalen Pulpa Vorrang. Bei Erhaltung

der Zähne durch Methoden der Pulpaüberkappung und Wurzelkanalbehandlung soll in ange-

messenen Zeitabständen eine klinische und ggf. eine Sensibilitätsprüfung- bzw. röntgenologi-

sche Kontrolle des Heilerfolges durchgeführt werden.

9. Zähne mit Erkrankungen oder traumatischen Schädigungen der Pulpa sowie Zähne mit nekro-

tischem Zahnmark können in der Regel durch endodontische Maßnahmen erhalten werden.

Die Wurzelkanalbehandlung von Molaren ist in der Regel angezeigt, wenn

■ damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann

■ eine einseitige Freiendsituation vermieden wird

■ der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.

9.1 Für alle endodontischen Maßnahmen gilt insbesondere:

a. Eine Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung ist nur dann ange-

zeigt, wenn die Aufbereitbarkeit und Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis

nahe an die Wurzelspitze gegeben sind.

b. Medikamentöse Einlagen sind unterstützende Maßnahmen zur Sicherung des Behand -

lungs erfolges; sie sind grundsätzlich auf drei Sitzungen beschränkt.

c. Es sollen biologisch verträgliche, erprobte, dauerhafte, randständige und röntgenpositive

Wurzelfüllmaterialien verwendet werden.

d. Die Wurzelkanalfüllung soll das Kanallumen vollständig ausfüllen.

e. Begleitende Röntgenuntersuchungen (diagnostische Aufnahmen, Messaufnahmen, Kon -

troll aufnahmen) sind unter Beachtung der Strahlenschutzbestimmungen abrechenbar.

9.2 Eine Vitalamputation (Pulpotomie) ist nur bei Kindern und Jugendlichen angezeigt. Bei

Milchzähnen mit Pulpitis oder Nekrose des Pulpengewebes können eine Pulpektomie und

Wurzelkanalbehandlung angezeigt sein.

9.3 Bei einer Nekrose des Pulpengewebes muss die massive bakterielle Infektion des Wur zel -

kanalsystems beseitigt werden. Nach der Entfernung des infizierten Pulpagewebes sollen

die Wurzelkanäle mechanisch-chemisch ausreichend aufbereitet, desinfiziert und bis zur

apikalen Konstriktion gefüllt werden.

9.4 Bei pulpentoten Zähnen mit im Röntgenbild diagnostizierter pathologischer Veränderung

an der Wurzelspitze ist bei der Prognose kritisch zu überprüfen, ob der Versuch der Erhal -

tung des Zahnes durch konservierende oder konservierend-chirurgische Behandlung un -

ternommen wird. Für die Therapie von Zähnen mit Wurzelkanalfüllungen und apikaler

Veränderung sind primär chirurgische Maßnahmen angezeigt. Lediglich bei im Rönt gen -

bild erkennbaren, nicht randständigen oder undichten Wurzelkanalfüllungen ist die Revi -

sion in der Regel angezeigt, wenn damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden

kann, eine einseitige Freiendsituation vermieden wird, der Erhalt von funktionstüchtigem

Zahnersatz möglich wird.

9.5 Bei kombinierten parodontalen und endodontischen Läsionen ist die Erhaltung der Zähne

im Hinblick auf die parodontale und endodontische Prognose kritisch zu prüfen.

20

BEMA-GEBÜHREN2

2. BEMA-Gebühren

Bew.-zahl

BEMA-Nr. Ä925a

Röntgendiagnostik der Zähne

a) bis zwei Aufnahmen

Rö2

12

EDV-Nr.

050

Bew.-zahl

BEMA-Nr. Ä925b

Röntgendiagnostik der Zähne

b) bis fünf Aufnahmen

Rö5

19

EDV-Nr.

051

Bew.-zahl

BEMA-Nr. Ä925c

Röntgendiagnostik der Zähne

c) bis acht Aufnahmen

Rö8

27

EDV-Nr.

052

21

BEMA-GEBÜHREN 2

Abrechungsbestimmungen zu den Röntgenleistungen

Mit der Abrechnung der Nrn. Ä925 bis Ä935 sind auch die Beurteilung und die obligatorische

schriftliche Befunddokumentation abgegolten.

1. Bis zu drei nebeneinanderstehende Zähne oder das Gebiet ihrer Wurzelspitzen sind – soweit

dies nach den individuellen anatomischen Verhältnissen möglich ist – mit einer Aufnahme zu

erfassen.

2. Bei unterschiedlicher klinischer Situation im Rahmen endodontischer oder chirurgischer Be -

hand lung sind in derselben Sitzung erbrachte Röntgenaufnahmen je Aufnahme nach Nr. Ä925a

abrechnungsfähig.

3. Die Darstellung beider Kiefer durch ein Orthopantomogramm schließt die gleichzeitige Anfer -

tigung eines Rö-Status nach Nr. Ä925d aus. Eine zusätzliche Gelenkaufnahme ist bei der Ab -

rechnung zu kennzeichnen.

4. Bissflügelaufnahmen zur Kariesfrüherkennung werden nach Geb.-Nr. Ä925a oder Ä925b abge-

rechnet und sind bei der Abrechnung zu kennzeichnen.

5. Röntgenaufnahmen sind auch bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen auf dem

Erfassungsschein abzurechnen. Dies ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.

Hinweise

■ Bei mehreren Aufnahmegebieten erfolgt die Berechnung

nach der Anzahl der Aufnahmen pro Sitzung.

■ Für Bissflügelaufnahmen erfolgt die Kennzeichnung

durch die Ziffer „0“ im Feld „Bemer kun gen“. Sie werden

bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung entsprechend berück-

sichtigt.

■ Für Röntgenaufnahmen im Zusammenhang mit konser-

vierend-chirurgischen Leistungen er folgt die Kennzeich -

nung durch die Ziffer „1“ im Feld „Bemerkungen“.

■ Werden Röntgenaufnahmen versandt (z.B. an den Gut -

ach ter), sind die Kosten für Porto und Verpackung geson-

dert berechnungsfähig (EDV-Nr. 602).

■ Röntgenaufnahmen sind gemäß Röntgenverordnung 10

Jahre aufzubewahren; bei Aufnah men von Kindern und

Jugendlichen mindestens bis zum 28. Lebensjahr.

Bew.-zahl

BEMA-Nr. Ä925d

Status bei mehr als acht Aufnahmen

Stat

34

EDV-Nr.

053

22

BEMA-GEBÜHREN2

Bew.-zahl

BEMA-Nr. 8

Sensibilitätsprüfung der Zähne

vipr

6

EDV-Nr.

100

Abrechnungsbestimmungen

Leistungen nach Nr. 8 sind auch bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen auf dem Er -

fassungsschein abzurechnen.

Hinweise

■ Die Nr. 8 ist für die verschiedenen Techniken der Sensibilitätsprüfung abrechenbar, jedoch für

eine Sitzung nur einmal.

■ Auch bei der Prüfung mehrerer Zähne ist die Nr. 8 je Sitzung nur einmal abrechnungsfähig. Eine

notwendige Prüfung mehrerer Zähne sollte in einer Sitzung vorgenommen und nicht auf meh-

rere Sitzungen verteilt werden.

■ Die Sensibilitätsprüfung eines Zahnes kann auch mehrfach in kurzfristigem zeitlichem Abstand

notwendig werden, z.B.

– nach indirekter oder direkter Überkappung,

– nach Fremdeinwirkungen auf den Zahn (z.B. Subluxation).

Abrechnung kompakt: Endodontie

Für jede Zahnarztpraxis entfaltet die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ihre Wirkung nicht

nur für privat versicherte, sondern in stark gestiegenem Maße auch für gesetzlich krankenver -

sicherte Patienten. Ausschlaggebend dafür ist, dass der rasche zahnmedizinische Fortschritt aus

Gründen der Finanzierbarkeit nicht mehr umfassend im Leistungskatalog der gesetzlichen

Krankenversicherungen (GKV) abgebildet werden kann. Somit sind die GOZ-Regelungen die

Berechnungsgrundlage für einen großen Teil zahnärztlicher Leistungen. Das gilt insbesondere

auch für endodontische Leistungen, die im GKV-Leistungskatalog nicht enthalten oder aus

Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht zu Lasten der GKV zu erbringen sind. Mit dem neuen Titel

„Abrechnung kompakt: Endodontie“ aus der Abrechnungsserie Dr. Hinz Praxis und Wissen stellt

der zfv Zahnärztlicher Fach-Verlag nach dem sehr erfolgreichen Buch „Privatleistungen für ge-

setzlich Versicherte“ nunmehr ein weiteres Abrechnungswerk speziell für die Endodontie vor.

Das in der Abrechnungsreihe Dr. Hinz Praxis und Wissen erschienene Werk der Abrechnungs -

expertin und DZW-Autorin Christine Baumeister-Henning soll dem Zahnarzt die Grenzziehung

und Schnittstellen zwischen vertragszahnärztlicher und privatrechtlicher Leistung erleichtern.

Aus dem Inhalt:

• Endodontie beim Kassenpatienten (Checkliste Endodontie beim gesetzlich versicherten

Patienten)

• Vereinbarung von Privatleistungen

• BEMA-Gebühren

• GOZ-Paragrafen

• GOZ-Gebühren

• Betriebswirtschaft und Controlling

• Dokumentation in der Zahnarztpraxis

• Machen Sie alles richtig? Endodontische Leistungen

Christine Baumeis ter-Henning

ist ausgebildete Hauswirtschafterin, Krankenschwester, ZMV,

Auditorin und Business-Coach. Sie ist seit 1982 im zahnärzt -

lichen Praxis management tätig. Seit 1998 ist sie als Dienstleis-

terin und erfahrene Beraterin für Zahn arztpraxen im eigenen

Unternehmen mit Sitz in Haltern am See selbstständig. Ihre

thema tischen Schwerpunkte sind das zahnärzt liche Gebüh-

renrecht, Praxismanagement und Or ga nisa tions entwicklung,

Teamentwicklung sowie Kommunikation.

Darüber hinaus ist sie als Sachverständige für das zahn -

ärztliche Gebührenrecht bei Gericht anerkannt. Regelmäßig

veröffentlicht sie als kompetente Autorin Artikel für die

Fachpresse und hat im Autorenteam eigene Fachbücher

zum Thema Abrechnung geschrieben.