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1 Übersetzung aus dem Russischen [Wappen] ERLASS DES OBERBÜRGERMEISTERS DER STADT MOSKAU 27. Mai 2020, Nr. 61-UM Über die Änderung des Erlasses Nr. 12-UM des Oberbürgermeisters der Stadt Moskau vom 5. März 2020 Nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 25 der Stadt Moskau „Über Rechtsakte der Stadt Moskau“ vom 8. Juli 2009 wird verfügt: 1. Der Erlass des Oberbürgermeisters der Stadt Moskau Nr. 12-UM „Über die Erhöhung der Alarmbereitschaft“ vom 05. März 2020 (in der Fassung der Erlasse des Oberbür- germeisters der Stadt Moskau Nr. 17-UM vom 10. März 2020, Nr. 20-UM vom 14. März 2020, Nr. 21-UM vom 16. März 2020, Nr. 25-UM vom 19. März 2020, Nr. 26- UM vom 23. März 2020, Nr. 28 vom 25. März 2020, Nr. 31-UM vom 26 März 2020, Nr. 33-UM vom 27. März 2020, Nr. 34-UM vom 29. März 2020, Nr. 35-UM vom 31. März 2020, Nr. 36-UM vom 2. April 2020, Nr. 39-UM vom 4. April 2020, Nr. 41-UM vom 9. April 2020, Nr. 42-UM vom 10. April 2020, Nr. 44-UM vom 18. April 2020, Nr. 47-UM vom 21. April 2020, Nr. 51-UM vom 28. April 2020, Nr. 53-UM vom 30. April 2020, Nr. 55-UM vom 7. Mai 2020 und Nr. 59-UM vom 21.Mai 2020) wird fol- gendermaßen geändert: 1.1. Der Erlass wird wie folgt neu gefasst: „Über die Erhöhung der Alarmbereitschaft Vor dem Hintergrund der drohenden Verbreitung der Infektion mit dem neuar- tigen Coronavirus (2019-nCoV) in Moskau wird nach Maßgabe von Art. 4.1 Ziff. 6 lit. b) des Föderalen Gesetzes Nr. 68-FS „Über den Schutz der Bevölke- rung und der Siedlungsräume bei Naturkatastrophen und von Menschen verur- sachten Katastrophen“ vom 21. Dezember 1994 Folgendes angeordnet:

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Übersetzung aus dem Russischen

[Wappen]

ERLASS

DES OBERBÜRGERMEISTERS DER STADT MOSKAU

27. Mai 2020, Nr. 61-UM

Über die Änderung des Erlasses Nr. 12-UM des Oberbürgermeisters der Stadt Moskau

vom 5. März 2020

Nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 25 der Stadt Moskau „Über Rechtsakte der Stadt Moskau“

vom 8. Juli 2009 wird verfügt:

1. Der Erlass des Oberbürgermeisters der Stadt Moskau Nr. 12-UM „Über die Erhöhung

der Alarmbereitschaft“ vom 05. März 2020 (in der Fassung der Erlasse des Oberbür-

germeisters der Stadt Moskau Nr. 17-UM vom 10. März 2020, Nr. 20-UM vom 14.

März 2020, Nr. 21-UM vom 16. März 2020, Nr. 25-UM vom 19. März 2020, Nr. 26-

UM vom 23. März 2020, Nr. 28 vom 25. März 2020, Nr. 31-UM vom 26 März 2020,

Nr. 33-UM vom 27. März 2020, Nr. 34-UM vom 29. März 2020, Nr. 35-UM vom 31.

März 2020, Nr. 36-UM vom 2. April 2020, Nr. 39-UM vom 4. April 2020, Nr. 41-UM

vom 9. April 2020, Nr. 42-UM vom 10. April 2020, Nr. 44-UM vom 18. April 2020,

Nr. 47-UM vom 21. April 2020, Nr. 51-UM vom 28. April 2020, Nr. 53-UM vom 30.

April 2020, Nr. 55-UM vom 7. Mai 2020 und Nr. 59-UM vom 21.Mai 2020) wird fol-

gendermaßen geändert:

1.1. Der Erlass wird wie folgt neu gefasst:

„Über die Erhöhung der Alarmbereitschaft

Vor dem Hintergrund der drohenden Verbreitung der Infektion mit dem neuar-

tigen Coronavirus (2019-nCoV) in Moskau wird nach Maßgabe von Art. 4.1

Ziff. 6 lit. b) des Föderalen Gesetzes Nr. 68-FS „Über den Schutz der Bevölke-

rung und der Siedlungsräume bei Naturkatastrophen und von Menschen verur-

sachten Katastrophen“ vom 21. Dezember 1994 Folgendes angeordnet:

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1. Auf dem Moskauer Stadtgebiet ist die Alarmbereitschaft zu erhöhen.

2. Die Durchführung von Sport- und Bühnenveranstaltungen, öffentlichen Veranstaltun-

gen und anderen Massenveranstaltungen im Moskauer Stadtgebiet ist bis einschließ-

lich 14. Juni 2020 untersagt.

3. Vorübergehend eingestellt werden:

3.1. Freizeitaktivitäten und Veranstaltungen in der Stadt Moskau in den Bereichen

Unterhaltung, Bühne, Kultur, Körperkultur, Sport, Ausstellungen, Bildung,

Werbung und ähnliches in Anwesenheit der Bevölkerung sowie entsprechende

Dienstleistungen, unter anderem in Kultur- und Vergnügungsparks, Einkaufs-

und Unterhaltungszentren, in Freizeitparks, auf Volksfesten und an anderen

Orten, die von großen Besucherströmen aufgesucht werden;

der Publikumsverkehr in Häusern und Gebäuden (bzw. deren Innenräumen),

die hauptsächlich für die o.g. Veranstaltungen (Dienstleistungen) vorgesehen

sind, unter anderem in Nachtclubs (Diskotheken) und anderen vergleichbaren

Objekten, Kinos (Kinosälen), Kinderspielhallen und Indoor-Spielplätzen und

anderen Unterhaltungs- und Freizeiteinrichtungen, Wettbüros und bei Totalisa-

toren und deren Wettannahmestellen; das Rauchen von Wasserpfeifen in Res-

taurants, Bars, Cafés und an anderen öffentlichen Orten ist zu verbieten.

3.2. Vom 28. März 2020 bis einschließlich 14. Juni 2020:

3.2.1. der Betrieb von Restaurants, Cafés, Kantinen, Mensen, Bars,

Schnellimbissen und anderen Gastronomieunternehmen mit Ausnahme des

Außer-Haus-Verkaufs ohne Publikumsverkehr sowie der Lieferungen von Be-

stellungen;

Diese Beschränkung erstreckt sich nicht auf Kantinen, Mensen, Cafés und an-

dere Gastronomieunternehmen, die der Verpflegung von Mitarbeitern von Ein-

richtungen dienen.

3.2.2. der Betrieb von Einzelhandelsgeschäften mit Ausnahme von Apotheken

und Verkaufsstellen von Apothekenwaren, Einzelhandelsfachgeschäften, in

welchen Verträge zur Leistung von Kommunikationsdiensten geschlossen und

mit diesen Dienstleistungen verbundene Kommunikationsmittel (darunter Mo-

biltelefone und Tablets) verkauft werden, Einzelhandelsfachgeschäften, die

medizinische und optisch- ophthalmologische Waren (Geräte) und Waren des

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Heimtierbedarfs verkaufen, sowie Einzelhandelsgeschäften, welche Lebensmit-

tel und (oder) die in Anlage 1 zu diesem Erlass genannten grundlegende Non-

Food-Produkte verkaufen, oder die Waren im Versandhandel, auch mit Liefe-

rung, verkaufen, sowie von nichtstationären Verkaufsstellen für individuelle

Atemschutzausrüstungen (Masken, Atemschutzgeräte) und Händeschutzmittel

(Handschuhe), die aufgrund von entsprechenden Verträgen mit dem Staatli-

chen unitären Unternehmen der Stadt Moskau „Moskauer W.-I.-Lenin-

Untergrundbahn, ausgezeichnet mit dem Lenin-Orden und dem Orden des Ro-

ten Arbeitsbanners“ (im Weiteren - „Moskauer U-Bahn“) sich auf dessen Ge-

lände befinden.

3.2.3. der Betrieb von Schönheits-, Kosmetik-, SPA- und Massagesalons, So-

larien, Banjas, Saunen und anderen Objekten, in denen ähnliche Dienstleistun-

gen erbracht werden, die eine persönliche Anwesenheit des Kunden vorsehen,

mit Ausnahme von Versanddienstleistungen, auch mit Lieferung, sowie von

Dienstleistungen, die auf der Grundlage einer Lizenz zur Ausübung medizini-

scher Tätigkeiten erbracht werden;

3.2.4. der Publikumsverkehr auf den in Anlage 2 zu diesem Erlass aufgeführ-

ten öffentlichen Flächen der Stadt;

3.3. die Tätigkeit von Zirkeln und Sektionen des Programms „Moskowskoje Dolgo-

letije“ (Langes Leben in Moskau), die Organisation von Freizeitangeboten für

die Bevölkerung sowie anderer ähnlicher Veranstaltungen, die aus Haushalts-

mitteln der Stadt Moskau finanziert werden, und andere Freizeitaktivitäten in

den Zentren für die soziale Betreuung der Bevölkerung sowie der Betrieb von

Einrichtungen des Moskauer Bibliothekennetzes und von Kultur- und Freizeit-

einrichtungen. Die Modalitäten für die Verschiebung bereits bestätigter Veran-

staltungen im Rahmen organisierter Freizeitbeschäftigungen für die Bevölke-

rung und anderer ähnlicher Veranstaltungen oder für deren Rückvergütung

werden nach Maßgabe der Rechtsakte bestimmt, die die Modalitäten für die

Organisation solcher Freizeitaktivitäten festlegen.

3.4. der Besuch von Bildungseinrichtungen in den Bereichen Allgemeinbildung, Zusatz-

oder Sportausbildung sowie von Berufsbildungseinrichtungen für Fachausbil-

dung vom 21. März 2020 bis einschließlich 14. Juni 2020, wobei diese Bil-

dungseinrichtungen ihren Unterricht für Allgemein- und Berufsfachausbildung

in Form von E-Learning und Teleunterricht nach einem von der jeweiligen

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Verwaltung der Bildungseinrichtung eigenständig festzulegenden Verfahren

anzubieten haben. Dabei ist bei Vorliegen einer entsprechenden Entscheidung

der Eltern oder anderer gesetzlicher Vertreter für die Schüler der Klassen 1 bis

4 eine Notbetreuung mit maximal 12 Schülern sicherzustellen. In diesen Grup-

pen ist die Einhaltung der Hygienevorschriften sicherzustellen.

Dabei dient der zwischen dem 18. und 31. Mai 2020 in Form von E-Learning

und Teleunterricht erteilte Unterricht der Zusammenfassung und Wiederholung

des bereits behandelten Stoffes mit fakultativem Besuch (außer der 9. und 11.

Schulklasse) aufgrund einer entsprechenden Entscheidung der Eltern.

Allen Schülern werden ihre Jahresnoten spätestens am 15. Mai 2020 erteilt.

3.5. die Erbringung von staatlichen und anderen Dienstleistungen in Räumlichkei-

ten der Moskauer Stadtbehörden und staatlicher Einrichtungen der Stadt Mos-

kau (darunter auch Bürgerämter im Moskauer Stadtgebiet) mit Ausnahme von

Dienstleistungen, die nur in den genannten Räumlichkeiten erbracht werden

können, wobei eine vorherige Anmeldung der Personen gewährleistet sein

muss. Dabei werden staatliche und andere Dienstleistungen, die elektronisch

erbracht werden können, ausschließlich in elektronischer Form erbracht.

3.6. der Publikumsverkehr auf städtischen Friedhöfen, welche in der Anlage 3 zur

Verordnung Nr. 260-PP der Regierung der Stadt Moskau „Über den Zustand

und die Verbesserung von Bestattungsdienstleistungen“ vom 8. April 2008

aufgezählt sind, mit Ausnahme der Beantragung von Bestattungen (Beerdigun-

gen) und der Teilnahme an Bestattungen (Beerdigungen).

4. In der Zeit vom 13. April 2020 bis einschließlich 14. Juni 2020 ist Folgendes zeitwei-

lig zu unterbinden:

4.1. Publikumsverkehr auf Grundstücken, in Häusern und Gebäuden (bzw. deren

Innenräumen), auf/in denen Organisationen und Einzelunternehmer Tätigkeiten

ausüben, die in der Anlage 3 zu diesem Erlass genannt sind, unter Beachtung

der darin festgehaltenen Besonderheiten. Hierbei wird das in den Ziffern 3.2.1,

3.2.2., 3.4, 3.5, 3.6, 7 und 12.3 dieses Erlasses vorgesehene Besuchsregime

aufrechterhalten. Die von der beschlossenen Aussetzung des Publikumsver-

kehrs betroffenen Organisationen und Einzelunternehmer sind berechtigt,

auf/in diesen Grundstücken, Häusern und Gebäuden (bzw. deren Innenräumen)

Präsenzpersonal zu behalten, um die Bewachung und Instandhaltung der ge-

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nannten Objekte, die Aufrechterhaltung von Prozessen, die aufgrund ihrer

technologischen Besonderheiten nicht unterbrochen werden dürfen, sowie die

Lohnberechnung und -auszahlung zu gewährleisten.

Die von der Aussetzung des Publikumsverkehrs nicht betroffenen Organisatio-

nen und Einzelunternehmer sind verpflichtet, Maßnahmen zur Minimierung

des Präsenzpersonals zur Sicherstellung der entsprechenden Tätigkeiten (unter

Berücksichtigung von Besonderheiten der technologischen Prozesse) zu er-

greifen.

4.2. Dienstleistungen betreffend kurzfristige Fahrzeuganmietung (Carsharing), Per-

sonenbeförderung auf Bestellung, außer der in dieser Ziffer genannten Fälle,

sowie Taxi, ausgenommen Pkw-Taxi mit entsprechender, im Stadt- und (oder)

Verwaltungsgebiet Moskau gültiger Personen- und Gepäckbeförderungslizenz.

Personenbeförderung auf Bestellung wird nicht unterbunden, wenn dem staat-

lichen Informationssystem „Zentrales regionales Informations- und Navigati-

onssystem der Stadt Moskau“ (im Weiteren – „GIS ERNIS“) entsprechende In-

formationen gemäß den vom Departement für Verkehr und Entwicklung der

Straßenverkehrsinfrastruktur der Stadt Moskau festgelegten Verfahren und

Fristen zur Verfügung gestellt werden.

Dienstleistungen betreffend kurzfristige Fahrzeuganmietung (Carsharing) für

mindestens 5 Kalendertage werden ab dem 25. Mai 2020 nicht unterbunden,

sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

- Überprüfung, ob der Dienstleistungsempfänger über einen digitalen Passier-

schein, Code aus Buchstaben und Ziffern für die Fortbewegung im Moskauer

Stadtgebiet verfügt;

- Übermittlung an GIS ERNIS von Informationen gemäß den vom Departe-

ment für Verkehr und Entwicklung der Straßenverkehrsinfrastruktur der Stadt

Moskau festgelegten Verfahren und Fristen;

- vor Übergabe des Fahrzeugs an einen neuen Dienstleistungsempfänger

muss es unbedingt desinfiziert werden, einschließlich Innenraumteile

und Außenflächen des Fahrzeugs, mit denen Dienstleistungsempfänger

in Berührung kommen.

Die Bereitstellung von Dienstleistungen betreffend kurzfristige Fahrzeuganmietung

(Carsharing) erfolgt unter Einhaltung der Vorschriften zur Eindämmung der neuarti-

gen Coronavirus-Infektion (2019-nCoV), die vom Departement für Verkehr und Aus-

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bau der Straßenverkehrsinfrastruktur der Stadt Moskau gemäß Anordnung der Mos-

kauer Verwaltung des Föderalen Aufsichtsdienstes für Verbraucherschutz und

menschliches Wohlergehen festgelegt wurden.

Die Nicht-Einhaltung dieser Vorschriften führt auf Beschluss des Departements für

Verkehr und Ausbau der Straßenverkehrsinfrastruktur der Stadt Moskau zur Ausset-

zung der Gültigkeit der Parkgenehmigung für ein vergünstigtes Parken des entspre-

chenden Fahrzeugs für einen Monat ab dem Tag der Beschlussfassung.

5. Festzulegen und ab 12. Mai 2020 anzuwenden sind Betriebsorganisatorische Anforde-

rungen an Organisationen und Einzelunternehmer, auf deren Grundstücken bzw. in de-

ren Häusern und Gebäuden (oder deren Innenräumen), wo sie ihre Tätigkeit ausüben,

der Publikumsverkehr nicht (mehr) untersagt ist (gem. Anlage 6 zu diesem Erlass).

6. Organisationen und Einzelunternehmer sind – solange der Status der erhöhten Alarm-

bereitschaft anhält – berechtigt, ihre Tätigkeit im Moskauer Stadtgebiet in vollem Um-

fang auszuführen; ausgenommen sind Fälle, die in diesem Erlass sowie durch Be-

schlüsse des Präsidenten der Russischen Föderation und (oder) andere normative

Rechtsakte der Russischen Föderation festgelegt sind.

Dabei haben Organisationen und Einzelunternehmer, für die das Betretungsverbot

durch Bürgerinnen und Bürger nicht gilt, Folgendes zu gewährleisten:

6.1. Einhaltung der in Ziff. 9 und 10.2. dieses Erlasses festgelegten Vorschriften in

den Häusern und Gebäuden (bzw. deren Innenräumen), den angrenzenden Au-

ßenbereichen sowie an anderen Arbeitsplätzen, die zur Ausübung der entspre-

chenden Tätigkeit genutzt werden (insbesondere in Bezug auf die Einhaltung

der sozialen Distanz und Desinfektion).

6.2. Festlegung der Anzahl der Arbeitnehmer (der Ausführenden gemäß zivilrecht-

lichen Verträgen):

• die nicht in Telearbeit überführt werden, da ihre unmittelbare Beteiligung an

den fortlaufenden technologischen und anderweitigen Prozessen, die für die

Tätigkeit dieser Organisationen und Einzelunternehmer notwendig sind, erfor-

derlich ist;

• die in Telearbeit überführt werden;

• für die nach Maßgabe des entsprechenden Beschlusses des Präsidenten der

Russischen Föderation die Arbeitsfreistellung bei Lohnfortzahlung gilt.

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6.3. Elektronische Übermittlung von Angaben zur Anzahl der Arbeitnehmer (ohne

persönliche Daten), für die die in Ziff. 4.2. genannten Eingruppierungen gelten,

darunter auch zur Art der ausgeübten Tätigkeit und zum Ort der Tätigkeitsaus-

übung (unter Angabe des entsprechenden Adresskodes aus dem Föderalen Ad-

resseninformationssystem) an die E-Mailadresse [email protected]

auf dem Formblatt nach Anlage 4 zu diesem Erlass. Beratung zur Vorlage der

genannten Angaben erfolgt unter der Telefonnummer +7 495 870-72-98.

7. In vorschulischen Bildungseinrichtungen, bei denen Behörden der Stadt Moskau ge-

mäß ihrer Funktion und Vollmachten als Gesellschafter fungieren, sind Notbetreu-

ungsgruppen einzurichten. In diesen Gruppen ist die Einhaltung der Hygienevorschrif-

ten sicherzustellen.

8. Der Bevölkerung ist nahezulegen, von Besuchen religiöser Einrichtungen abzusehen.

9. Personen, die:

9.1. Gebiete besucht haben, in denen Fälle der neuartigen Coronavirusinfektion

(2019-nCoV) festgestellt worden sind, sind verpflichtet:

9.1.1. ihre Rückkehr in die Russische Föderation, Ort und Aufenthaltsdauer in

den bezeichneten Gebieten sowie ihre Kontaktdaten bei der Hotline der Stadt

Moskau (+7 (495) 870-45-09) zu melden;

9.1.2. bei Auftreten der ersten Symptome von Atemwegserkrankungen unver-

züglich häusliche ärztliche Hilfe zu suchen, ohne Einrichtungen des Gesund-

heitswesens persönlich aufzusuchen;

9.1.3. die Anordnungen des Leiters des Föderalen Aufsichtsdienstes für Ver-

braucherschutz und menschliches Wohlergehen – des Obersten Staatlichen

Hygienearztes der Russischen Föderation und der Hygieneärzte bezüglich ei-

ner häuslichen Selbstisolation zu befolgen.

9.2. aus der Volksrepublik China, der Republik Korea, der Italienischen Republik,

der Islamischen Republik Iran, der Französischen Republik, der Bundesrepub-

lik Deutschland, dem Königreich Spanien, anderen Mitgliedsstaaten der Euro-

päischen Union, der Republik Serbien, der Republik Albanien, dem Vereinig-

ten Königreich Großbritannien und Nordirland, der Republik Nordmazedonien,

Montenegro, dem Fürstentum Andorra, dem Königreich Norwegen, der

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Schweizerischen Eidgenossenschaft, Island, dem Fürstentum Monaco, dem

Fürstentum Liechtenstein, der Republik Moldau, der Republik Belarus, der Uk-

raine, Bosnien und Herzegowina, dem Vatikan, der Republik San Marino, der

Republik Kroatien und den Vereinigten Staaten von Amerika einreisen, werden

verpflichtet, sich zusätzlich zu den unter Ziff. 7.1 vorgesehenen Maßnahmen

für vierzehn Tage nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in häusli-

che Selbstisolation zu begeben (Arbeits- und Unterrichtsstätten nicht zu besu-

chen und den Aufenthalt im öffentlichen Raum auf ein Mindestmaß zu be-

schränken).

9.3. mit den unter Ziff. 9.2 genannten Personen bzw. mit Personen, in Bezug auf

welche ärztlicherseits Isolierung angeordnet wurde, während der Isolierung in

häuslicher Gemeinschaft leben haben, sich für den unter Ziff. 9.2 bzw. für den

in der ärztlichen Anordnung genannten Zeitraum selbst zu isolieren.

9.4. In öffentlichen Verkehrsmitteln, in Pkw-Taxis, in Personen- und Gepäckbeför-

derungsmitteln auf Bestellung, in Einkaufsläden, in denen Publikumsverkehr

nicht unterbunden ist, sowie in den gem. Anlage 6 zu diesem Erlass vorgesehe-

nen Fällen sind ab dem 12. Mai 2020 individuelle Atemschutzausrüstungen

(Masken, Atemschutzgeräte) und Händeschutzmittel (Handschuhe) zu verwen-

den.

Im Bereich der Eisenbahn-Infrastruktur (Bahnhöfe, Bahnstationen, Bahnsteige,

ebenerdige Fußgängerstege, Brücken und Tunnels) sind ab dem 25. Mai 2020

individuelle Atemschutzausrüstungen (Masken, Atemschutzgeräte) und Hand-

schutzmittel (Handschuhe) zu verwenden.

Ab dem 01. Juni 2020 sind individuelle Atemschutzausrüstungen (Masken,

Atemschutzgeräte) auch bei anderweitig bedingtem Aufenthalt außerhalb des

Wohn- bzw. Aufenthaltsortes zu tragen, darunter bei Spaziergängen und sport-

lichen Aktivitäten gemäß Anlage 8 zu diesem Erlass. Bei Publikumsverkehr in

Häusern und Gebäuden (bzw. deren Innenräumen) sind zusätzlich individuelle

Handschutzmittel (Handschuhe) zu verwenden.

Die Einhaltung der in dieser Ziffer enthaltenen Vorschrift im öffentlichen Ver-

kehr wird von der Staatlichen fiskalischen Einrichtung der Stadt Moskau „Be-

förderungsorganisator“ überwacht, in Pkw-Taxis sowie in Personen- und Ge-

päckbeförderungsmitteln auf Bestellung – von der Moskauer Administrativen

Straßeninspektion, in Einkaufsläden – von Bediensteten der Innenbehörden im

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Benehmen mit dem Departement für Handel und Dienstleistungen der Stadt

Moskau, bei anderweitig bedingtem Aufenthalt außerhalb des Wohn- bzw.

Aufenthaltsortes, darunter bei Spaziergängen und Sport gemäß Anlage 8 zu

diesem Erlass, - von Bediensteten der Innenbehörden im Benehmen mit der

Vereinigung von Behörden für verwaltungstechnische Inspektionen der Stadt

Moskau

10. Für den Zeitraum vom 26. März bis einschließlich 14. Juni 2020 wird Folgendes an-

geordnet:

10.1. Personen, die älter als 65 Jahre sind, sowie Personen mit Erkrankungen, wie sie

in Anlage 5 zu diesem Erlass aufgeführt sind, haben sich in Selbstisolation zu

begeben, mit Ausnahme von Fällen eines Aufenthalts außerhalb des Wohn-

bzw. Aufenthaltsortes zwecks Spaziergänge und sportlicher Aktivitäten gemäß

Anlage 8 zu diesem Erlass. Die Selbstisolation hat an der Wohnanschrift der

genannten Personen oder in anderen Räumlichkeiten, auch in Wohn- oder Gar-

tenhäusern, zu erfolgen.

Die Selbstisolation ist nicht verpflichtend für Leiter und Mitarbeiter von Un-

ternehmen, Organisationen, Einrichtungen und Behörden, für deren Funktions-

fähigkeit ihre Anwesenheit am Arbeitsplatz von entscheidender Bedeutung ist,

für Mitarbeiter des Gesundheitssystems sowie für den mit Beschluss des Ar-

beitsstabs für Maßnahmen zur Verhinderung des Einschleppens und der Aus-

breitung der von dem Coronavirus 2019-nCoV hervorgerufenen Infektion in

Moskau (im weiteren – Arbeitsstab) bestimmten Personenkreis.

10.2. Das Departement für Gesundheitswesen der Stadt Moskau hat die Möglichkeit

der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne Aufsuchen me-

dizinischer Einrichtungen für Personen, die nach Maßgabe von Ziff. 8.1 zur

Selbstisolation verpflichtet sind, sicherzustellen.

10.3. Das Departement für Verkehr und Ausbau der Straßen- und Verkehrsinfra-

struktur der Stadt Moskau hat gemeinsam mit dem Departement für Informati-

onstechnologien der Stadt Moskau, dem Departement für Arbeit und sozialen

Schutz der Bevölkerung der Stadt Moskau und dem Departement für Bildung

und Wissenschaft der Stadt Moskau dafür zu sorgen, dass die Möglichkeit, als

Besitzer einer von Exekutivbehörden der Stadt Moskau (bzw. von deren be-

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vollmächtigten Organisationen) ausgestellten Sozialkarte den öffentlichen Ver-

kehr verbilligt bzw. kostenlos nutzen zu können, im genannten Zeitraum ent-

fällt, wobei eine spätere Fahrkartengutschrift mindestens in Höhe der bezahlten

Zeiträume erfolgt. Dies gilt für Grund-, Haupt-, Mittel- und Oberschüler ab der

5. Klasse an diesen allgemeinbildenden Schulen sowie für Berufsschüler und

Hochschulstudenten (mit Ausnahme von Studenten und Auszubildenden, die in

medizinischen Einrichtungen oder anderswo arbeiten bzw. eine freiwillige

(Volontärs-) Tätigkeit ausüben, wobei dies einer Bestätigung entweder telefo-

nisch unter +7 (495) 777-77-77 oder über die offizielle Website des Oberbür-

germeisters und der Regierung der Stadt Moskau bedarf, sofern eine Registrie-

rung mit persönlichem Account vorliegt). Dies gilt ebenso für Personen, die

sich nach Maßgabe von Ziff. 8.1 in die Selbstisolation begeben müssen.

10.4. Das Departement für Arbeit und sozialen Schutz der Bevölkerung der Stadt

Moskau hat:

10.4.1. dafür zu sorgen, dass Personen, die sich nach Maßgabe von Ziff. 8.1 in

der Selbstisolation befinden, eine gezielte einmalige Sozialleistung er-

halten:

- in Höhe von 2.000 Rubeln nach dem Beginn der Selbstisolation;

- in Höhe von 2.000 Rubeln am 14. April 2020 unter der Voraus-

setzung, dass es keine systematischen Verletzungen bei der Einhaltung

der Selbstisolation gab.

10.4.2. den regelmäßigen Austausch mit Personen, die sich nach Maßgabe von

Ziff 8.1 in der Selbstisolation befinden, unter anderem über die unter

Ziff. 7.1.1 bezeichnete Hotline, sicherzustellen.

10.4.3. dafür zu sorgen, dass Personen, die sich nach Maßgabe von Ziff. 8.1 in

der Selbstisolation befinden, die verfügbaren gezielten Sozialleistungen

erhalten, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer bei der unter Ziff.

7.1.1 genannten Hotline eingehenden Anfragen.

10.4.4. gemeinsam mit dem Departement für Gesundheitswesen der Stadt

Moskau dafür zu sorgen, dass Personen, die sich gem. Ziff. 8.1 in der

Selbstisolation befinden, im angezeigten Zeitraum auf ärztliches Rezept

kostenfrei oder ermäßigt zu beziehende Arzneimittel und auf ärztliches

Rezept kostenfrei zu beziehende medizinische Erzeugnisse geliefert

bekommen.

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10.5. Öffentliche Versorgungsunternehmen und Fernmeldeunternehmen haben si-

cherzustellen, dass in dem genannten Zeitraum keine Haftungsansprüche we-

gen nicht fristgerechter Bezahlung von Wohnraum, kommunalen und Kommu-

nikationsdienstleistungen gegen Personen, die nach Ziff. 8.1 zur Selbstisolation

verpflichtet sind, geltend gemacht werden, die entsprechenden Dienstleistun-

gen im genannten Zeitraum weiterhin erbracht werden und offene Forderungen

im genannten Zeitraum nicht eingetrieben werden.

Zahlungsrückstände bei Miete und kommunalen Dienstleistungen, die in dem

genannten Zeitraum entstanden ist, werden bei der Entscheidung über eine

Gewährung (bei der Gewährung) von Zuschüssen für die Bezahlung von

Wohnraum und kommunalen Dienstleistungen nicht berücksichtigt.

10.6. Das Departement für Bildung und Wissenschaft der Stadt Moskau hat sicher-

zustellen, dass an Lernende, denen kostenfreie Verpflegung zusteht, Lebens-

mittelpakete ausgegeben werden.

11. Alle Arbeitgeber im Moskauer Stadtgebiet werden verpflichtet:

11.1. für die Messung der Körpertemperatur bei Mitarbeitern am Arbeitsplatz zu

sorgen und zu veranlassen, dass sich Personen mit erhöhter Körpertemperatur

vom Arbeitsplatz entfernen.

11.2. Mitarbeiter bei der Einhaltung der Selbstisolation zu Hause zu unterstützen.

11.3. auf Anfrage des Arbeitsstabs unverzüglich Angaben über alle Kontakte eines

mit dem neuartigen Coronavirus (2019-nCoV) Erkrankten, die dieser bei der

Ausübung seiner Beschäftigung hatte, zur Verfügung zu stellen und für die

Desinfizierung der Räumlichkeiten zu sorgen, in denen sich der Erkrankte auf-

gehalten hat.

11.4. Mitarbeitern aus dem Kreis der unter Ziff. 7.2, 7.3 und Ziff. 8.1., Absatz 1 ge-

nannten Personen sowie Mitarbeitern, für die ärztlicherseits Isolation angeord-

net wurde, keinen Zutritt zum Arbeitsplatz und (oder) auf das Gelände der je-

weiligen Einrichtung zu gewähren.

11.5. Personen, die nach Maßgabe von Ziff. 8.1 zur Selbstisolation verpflichtet sind,

mit ihrem Einverständnis auf Telearbeit umzustellen oder ihnen den bezahlten

Jahresurlaub zu gewähren.

12. Verpflichtend gilt:

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12.1. Personen müssen einen Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen Personen

einhalten (soziale Distanzierung), insbesondere an öffentlichen Orten oder in

öffentlichen Verkehrsmitteln, mit Ausnahme der Fälle, in denen auf Bestellung

Dienstleistungen zur Beförderung von Fahrgästen und Gepäck in PKW-Taxis

erbracht werden.

12.2. Behörden, Einrichtungen und individuelle Unternehmer sowie andere Perso-

nen, deren Tätigkeit die gleichzeitige Anwesenheit anderer Personen bedingt,

haben sicherzustellen, dass diese Personen (insbesondere die Mitarbeiter) die

soziale Distanz einhalten, unter anderem durch Anbringen spezieller Markie-

rungen und besondere Einlass- und Aufenthaltsregelungen in Häusern und Ge-

bäuden (bzw. deren Innenräumen) und auf dem entsprechenden Gelände (ein-

schließlich des angrenzenden Territoriums).

12.3. Personen dürfen ihren Wohn- bzw. Aufenthaltsort nicht verlassen, außer wenn

medizinische Nothilfe in Anspruch genommen wird oder eine andere direkte

Bedrohung für Leben und Gesundheit besteht, wenn eine Strecke vom oder

zum Ort der Ausübung einer nicht durch diesen Erlass ausgesetzten Tätigkeit

(insbesondere einer Arbeit) zurückgelegt wird, wenn eine Tätigkeit ausgeübt

wird, die mit Fortbewegung im Moskauer Stadtgebiet verbunden ist, falls diese

Fortbewegung unmittelbar mit der Ausübung einer nicht durch diesen Erlass

ausgesetzten Tätigkeit (insbesondere mit der Erbringung von Beförderungs-

dienstleistungen und Lieferdiensten) verbunden ist, sowie wenn eine Strecke

zum nächstgelegenen Ort für das Erwerben bzw. die Inanspruchnahme von

Waren, Arbeiten oder Dienstleistungen zurückgelegt wird, an welchem Publi-

kumsverkehr nicht untersagt wurde (bzw. der Beschluss über die Aussetzung

des Publikumsverkehrs aufgehoben wurde), wenn Haustiere ausgeführt werden

(hierfür wird eine Entfernung von höchstens 2 Kilometern vom Wohn – oder

Aufenthaltsort empfohlen) oder Haushaltsmüll zur nächsten Müllsammelstelle

gebracht wird sowie beim Aufenthalt außerhalb des Wohn- bzw. Aufenthalt-

sortes zwecks Spaziergänge und sportlicher Aktivitäten gemäß Anlage 8 zu

diesem Erlass.

Die von dieser Ziffer festgelegten Beschränkungen erstrecken sich nicht auf

medizinische Hilfeleistung, die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden, der

Behörden für Zivilschutz und Notfallsituationen und der ihnen unterstehenden

Einrichtungen, der Behörden für die Aufsicht im Bereich Verbraucherschutz

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und menschliches Wohlergehen, anderer Behörden bei der Ausübung von

Handlungen, die unmittelbar auf den Schutz von Leben, Gesundheit und ande-

rer Rechte und Freiheiten der Bürger gerichtet sind, darunter auch Kriminali-

tätsbekämpfung, Schutz der öffentlichen Ordnung und des Eigentums und Auf-

rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit.

12.4. Personen mit der neuartigen Coronavirusinfektion (2019-nCoV) und mit ihnen

in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen müssen auf Anordnung der me-

dizinischen Einrichtungen des staatlichen Gesundheitssystems der Stadt Mos-

kau zur Kontrolle der Einhaltung der häuslichen Selbstisolation (Isolation) oder

nach Maßgabe einer Anordnung der Hygieneärzte elektronische Monitoring-

Technologien zur Ermittlung des Standorts von Personen in der jeweiligen Ge-

olokation verwenden, insbesondere unter Einsatz von technischen Hilfsmitteln

und (oder) Software.

12.5. Ab dem 22. April 2020 haben Personen mit Verdacht auf Infektion mit dem

neuartigen Coronavirus (2019-nCoV) sowie Personen mit Anzeichen einer

akuten Virusinfektion der Atemwege oder anderer akuter Atemwegserkran-

kungen sich zu Hause in die Selbstisolation zu begeben, und zwar in derselben

Weise, wie sie für Personen gilt, bei denen eine Infektion mit dem neuartigen

Coronavirus (2019-nCoV) vorliegt. Zur Kontrolle der Einhaltung der Selbstiso-

lation zu Hause sind auf Anordnung der medizinischen Einrichtungen des

staatlichen Gesundheitssystems der Stadt Moskau oder nach Maßgabe hygie-

neärztlicher Anordnungen elektronische Monitoring-Technologien zur Ermitt-

lung des Standorts von Personen in der jeweiligen Geolokation zu verwenden,

einschließlich technische Hilfsmittel und/oder Software. Hierbei ist die Fort-

bewegung der genannten Personen zulässig, um medizinische Hilfe in medizi-

nischen Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, auch unter Nutzung von Fahr-

zeugen auf der Grundlage eines erstellten digitalen Passierscheins.

12.6. Ab dem 22. April 2020 müssen Personen, die mit den unter Ziff. 12.5. genann-

ten Personen zusammen wohnen, die Selbstisolation zu Hause einhalten, und

zwar in derselben Weise, wie sie für Personen gilt, bei denen eine Infektion mit

dem neuartigen Coronavirus (2019-nCoV) vorliegt, außer wenn medizinische

Nothilfe in Anspruch genommen wird oder eine andere direkte Bedrohung für

Leben und Gesundheit besteht, wenn eine Strecke zum nächstgelegenen Ort für

Einkauf/Inanspruchnahme von Waren, Arbeits- oder Dienstleistungen zurück-

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gelegt wird, deren Verkauf bzw. Erbringung nach Maßgabe dieses Erlasses

nicht beschränkt ist, wenn Haustiere in einer Entfernung von höchstens 100

Metern vom Wohn – oder Aufenthaltsort ausgeführt werden oder Haushalts-

müll zur nächsten Müllsammelstelle gebracht wird. Bei der Fortbewegung in

solchen Fällen ist die Nutzung von Fahrzeugen nicht zulässig, es sei denn auf

der Grundlage eines erstellten digitalen Passierscheins, um medizinische Hilfe

in medizinischen Einrichtungen in Anspruch zu nehmen.

13. Das Departement für Gesundheitswesen der Stadt Moskau wird angewiesen:

13.1. die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne Aufsuchen me-

dizinischer Einrichtungen für die in Ziff. 7 aufgeführten Personen sicherzustel-

len.

13.2. die Arbeit der medizinischen Einrichtungen so zu organisieren, dass ärztliche

Hilfeleistung zu Hause für Erkrankte mit Symptomen von Atemwegserkran-

kungen und Fieber, die Gebiete mit registrierten Erkrankungsfällen mit dem

neuartigen Coronavirus (2019-nCoV) besucht haben, sowie für Patienten, die

über 60 Jahre alt sind, Priorität hat. Hierfür ist der mobile Ambulanzdienst

durch Mitarbeiter aus Prophylaxeabteilungen, aus dem städtischen Dienst für

Tuberkulosekrankheiten und durch Assistenzärzte aus den Hochschulbildungs-

einrichtungen zu verstärken.

13.3. zu gewährleisten, dass die medizinischen Einrichtungen (Kliniken, Ambulan-

zen sowie notfallmedizinische Dienste) in der Lage sind, Patienten mit Symp-

tomen von Atemwegserkrankungen aufzunehmen, schnellstmöglich zu behan-

deln und Proben für Tests auf das neuartige Coronavirus (2019-nCoV) zu ent-

nehmen.

13.4. gemeinsam mit der Moskauer Verwaltung des Föderalen Aufsichtsdienstes für

Verbraucherschutz und menschliches Wohlergehen entsprechend der ärztlichen

Indikation die Isolierung von Personen, bei denen anhand der Ergebnisse der

Labortests eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus (2019-nCoV) nach-

gewiesen wurde, sicherzustellen.

13.5. Sonderregelungen für die Tätigkeit der medizinischen Einrichtungen, die im

Moskauer Stadtgebiet medizinische Leistungen erbringen, während der Gel-

tungsdauer der erhöhten Alarmbereitschaft zu erarbeiten und in Kraft zu set-

zen.

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13.6. zu organisieren, dass auf Anweisung der medizinischen Einrichtungen des

staatlichen Gesundheitssystems der Stadt Moskau mit dem neuarteigen

Coronavirus (2019-nCoV) infizierten Personen sowie Personen, die zur Um-

setzung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Infektion mit dem neuarti-

gen Coronavirus (2019-nCoV) abgestellt sind, Virustatika nach der vom De-

partement für Gesundheitswesen der Stadt Moskau bestätigten Medikamenten-

liste, auch ambulant, kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

13.7. zu organisieren, dass auf Anweisung der medizinischen Einrichtungen des

staatlichen Gesundheitssystems der Stadt Moskau Personen, die mit dem neu-

artigen Coronavirus (2019-nCoV) infiziert sind oder bei denen Verdacht auf

Infizierung mit dem neuartigen Coronavirus (2019-nCoV) besteht, sowie Per-

sonen mit Anzeichen einer akuten Virusinfektion der Atemwege und anderer

akuter Atemwegserkrankungen Medikamente nach den vom Departement für

Gesundheitswesen der Stadt Moskau bestätigten Behandlungsplänen, auch am-

bulant, kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

14. Das Departement für Verkehr und Ausbau der Straßenverkehrsinfrastruktur der Stadt

Moskau wird angewiesen:

14.1. die Ausgabe von Fahrausweisen durch die Fahrer öffentlicher Straßenver-

kehrsmittel im Stadt- und Vorortverkehr einzustellen.

14.2. sicherzustellen, dass vom 22. April 2020 bis einschließlich 14. Juni 2020 die

Gültigkeit aller Fahrscheine des Staatlichen Unitarunternehmens der Stadt

Moskau „Moskauer W. I.-Lenin-Metro, ausgezeichnet mit dem Lenin-Orden

und dem Orden des Roten Banners der Arbeit“ (im weiteren „die Moskauer

Metro“) und des Staatlichen Unitarunternehmens der Stadt Moskau „Mosgor-

trans“ (im weiteren „Mosgortrans“) außer von Fahrscheinen, die auf Sozialkar-

ten gebucht sind, welche auf der Grundlage von Beschlüssen der Exekutivbe-

hörden der Stadt Moskau und des Verwaltungsgebiets Moskau (bzw. von ihnen

bevollmächtigter Organisationen) ausgegeben wurden, von Fahrscheinen, die

auf elektronischen Karten („Troika“, „Strelka“) für die Bezahlung von Fahrten

mit öffentlichen Verkehrsmitteln und von städtischen Dienstleistungen gebucht

sind, sowie von Monatsfahrscheinen für unbegrenzte Fahrten mit Straßenbahn,

Bus und Trolleybus und für 70 Fahrten mit der Moskauer Metro, der Monorail

Moskau und/oder dem auf Kleinen Moskauer Eisenbahnring ausgesetzt wird.

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Es ist sicherzustellen, dass vom 21. April 2020 bis einschließlich 14. Juni 2020

keine Fahrscheine verkauft werden, deren Gültigkeit ausgesetzt ist.

Inhaber von Fahrscheinen für eine begrenzte Anzahl von Fahrten, deren Gül-

tigkeit gemäß dieser Ziffer ausgesetzt ist und deren Gültigkeitsdauer zwischen

dem 22. April 2020 und dem 14. Juni 2020 abgelaufen ist, haben das Recht auf

Erhalt von Fahrscheinen für eine Anzahl von Fahrten, die derjenigen der bis

zum 22. April 2020 nicht angetretenen entspricht, und Inhaber von Fahrschei-

nen für eine unbegrenzte Anzahl von Fahrten, deren Gültigkeit gem. dieser Zif-

fer ausgesetzt ist und deren Gültigkeitsdauer zwischen dem 22. April 2020 und

dem 14. Juni 2020 abgelaufen ist, haben das Recht auf Erhalt von Fahrscheinen

mit einer entsprechenden Gültigkeitsdauer, wenn sie sich frühestens am 14. Ju-

ni 2020 an die „Moskauer Metro“ bzw. „Mosgortrans“ wenden.

15. Behörden, die gemäß ihrer Funktion und Vollmachten als Gesellschafter von Bil-

dungseinrichtungen in den Bereichen Allgemeinbildung, Zusatz- oder Sportausbildung

fungieren, haben gemäß geltenden Vorschriften zu entscheiden, ob Lernende die Mög-

lichkeit erhalten, bis zum 21. März 2020 den Unterricht auf Grundlage einer Entschei-

dung der Eltern oder anderer gesetzlicher Vertreter freiwillig zu besuchen.

16. Im Zusammenhang mit der laufenden Modernisierung der Infektionsklinik Nr. 1 hat

der für Städtebaupolitik und Bauwesen zuständige stellvertretende Bürgermeister der

Stadt Moskau A. Ju. Botschkarjow die Möglichkeit der Errichtung einer Infektionssta-

tion in Leichtbauweise zu prüfen.

17. Die Kommission der Regierung der Stadt Moskau für Katastrophenvorsorge und –

abwehr und Brandschutz hat unter meiner Führung alle Maßnahmen der Behörden der

Stadt Moskau, der Behörden der lokalen Selbstverwaltung in den Stadtbezirken und

den Stadtsiedlungen und von Einrichtungen zu koordinieren.

18. Die für soziale Entwicklung zuständige stellvertretende Bürgermeisterin der Stadt

Moskau und Vorsitzende des Arbeitsstabs für Maßnahmen gegen die Einschleppung

und Verbreitung der vom neuartigen Coronavirus (2019-nCoV) verursachten Infekti-

onskrankheit in Moskau A. W. Rakowa:

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18.1. hat den Arbeitsstab bis auf weitere Anweisungen in einen 24-Stunden-Betrieb

zu überführen.

18.2. hat dem Oberbürgermeister der Stadt Moskau täglich über die Lage in Moskau

hinsichtlich der Verbreitung des neuartigen Coronavirus (2019-nCoV) und der

Anzahl der Erkrankten einschließlich Neuinfizierungen Bericht zu erstatten.

18.3. hat sicherzustellen, dass das Departement für Arbeit und sozialen Schutz der

Bevölkerung der Stadt Moskau Vorschläge zu zusätzlichen Maßnahmen für die

gezielte Unterstützung für die Bevölkerung erarbeitet und vorlegt.

18.4. hat die Erläuterung der Bestimmungen dieses Erlasses durch den Arbeitsstab

sicherzustellen.

19. Der operative Stab für Wirtschaftsfragen in Moskau hat Vorschläge zu Unterstüt-

zungsmaßnahmen für Unternehmen, Einrichtungen und Selbständige vorzubereiten,

deren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einführung der erhöhten Alarmbereitschaft

eingeschränkt wurde.

20. Es wird Folgendes festgestellt:

20.1. Die Verbreitung der Infektion mit dem neuartigen Coronavirus (2019-nCoV)

ist unter den gegebenen Bedingungen ein außerordentlicher und unabwendba-

rer Umstand, der nach Maßgabe des Föderalen Gesetzes Nr. 68-FS „Über den

Schutz der Bevölkerung und der Siedlungsräume bei Naturkatastrophen und

von Menschen verursachten Katastrophen“ vom 21. Dezember 1994 die Ein-

führung einer erhöhten Alarmbereitschaft nach sich zieht und höhere Gewalt

darstellt.

20.2. Die während der Geltungsdauer der erhöhten Alarmbereitschaft nicht (nicht

rechtzeitig) erfolgte Durchführung von Handlungen, die für die Erbringung von

staatlichen oder anderen Dienstleistungen (die Ausübung staatlicher Funktio-

nen) notwendig sind, unter anderem die Vorlage, Unterzeichnung und Entge-

gennahme von Dokumenten, kann nicht als Begründung für die Verweigerung

der Erbringung staatlicher oder anderer Dienstleistungen (der Ausübung staat-

licher Funktionen) gelten. Antragsteller verlieren die Rechte nicht, um deren

Inanspruchnahme sie ersucht haben. Die Frist für die Durchführung solcher

Handlungen und ebenso die Frist für die Erbringung von staatlichen und ande-

ren Dienstleistungen (die Ausübung staatlicher Funktionen) wird unter Berück-

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sichtigung der Arbeitsabläufe der entsprechenden Exekutivbehörde der Stadt

Moskau oder der staatlichen Einrichtung der Stadt Moskau um 30 Kalenderta-

ge ab dem Tag, an dem die erhöhte Alarmbereitschaft endet, mindestens jedoch

bis zum 30. Juni 2020 verlängert.

20.3. Die Gültigkeitsdauer bezahlter 60-Fahrten-Karten sowie der 30-, 90- oder 365-

Tages-Karten der „Moskauer Metro“ bzw. von „Mosgortrans“ für eine unbe-

grenzte Anzahl von Fahrten, die nicht zwischen dem 30. März 2020 und dem

14. Juni 2020 abgelaufen sind, wird um die Dauer verlängert, die der Gültig-

keitsdauer dieser Fahrscheine im Zeitraum 30. März 2020 bis einschließlich 14.

Juni 2020 entspricht, mindestens jedoch um 5 Kalendertage ab dem Tag nach

Ablauf der Gültigkeit der genannten Fahrkarten; dafür hat sich der Fahrgast ab

dem 14. Juni 2020 an die Kassen der Moskauer Metro oder des Unternehmens

„Mosgortrans“ zu wenden und es muss die Voraussetzung erfüllt sein, dass

zwischen dem 30. März 2020 und dem 14. Juni 2020 mit diesen oder anderen

auf den Inhaber der genannten Fahrkarten ausgestellten Fahrkarten nicht mehr

als 22 Fahrten in Anspruch genommen wurden.

20.4. Die Gültigkeitsdauer bezahlter 60-Fahrten-Karten sowie der 30-, 90- oder 365-

Tages-Karten für eine unbegrenzte Anzahl von Fahrten der Moskauer Metro

und des Unternehmens „Mosgortrans“, die zwischen dem 30. März 2020 und

dem 14. Juni 2020 abgelaufen sind, werden um die Dauer verlängert, die der

Gültigkeitsdauer dieser Fahrkarten im Zeitraum 30. März 2020 bis einschließ-

lich 14. Juni 2020 entspricht, mindestens jedoch um 5 Kalendertage ab dem

nach Ablauf der Gültigkeit der genannten Fahrkarten; dafür hat sich der Fahr-

gast ab dem 14. Juni 2020 an die Kassen der Moskauer Metro oder des Unter-

nehmens „Mosgortrans“ zu wenden und es muss die Voraussetzung erfüllt sein,

dass zwischen dem 30. März 2020 und dem 14. Juni 2020 mit diesen oder an-

deren auf den Inhaber der genannten Fahrkarten ausgestellten Fahrkarten nicht

mehr als 22 Fahrten in Anspruch genommen wurden.

20.5. Die Gültigkeitsdauer bezahlter vergünstigter Fahrkarten der Moskauer Metro

und des Unternehmens „Mosgortrans“ für Schüler, Auszubildende und Studie-

rende ohne Begrenzung auf einen Monat bzw. drei Monate, deren Gültigkeit

nach Maßgabe von Ziff. 10.3 ausgesetzt wurde, werden bei Vorsprache des

Fahrgasts an den Kassen der Moskauer Metro und des Unternehmens „Mosgor-

trans“ nach Ende der erhöhten Alarmbereitschaft bis zum 30. Juni 2020 (bei

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Fahrkarten ohne Fahrtenbegrenzung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Mo-

nat) bzw. bis Ende des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in

dem die Gültigkeitsdauer der Fahrkarte abläuft, mindestens jedoch bis zum 14.

Juni 2020 (bei Fahrkarten ohne Fahrtenbegrenzung mit einer Gültigkeitsdauer

von drei Monaten) verlängert. Die Gültigkeit derartiger Fahrkarten und von

Fahrkarten mit einer längeren Gültigkeit, die von Schülern, Auszubildenden

oder Studenten zwischen dem 30. März 2020 und dem 14. Juni 2020 erworben

wurden, verlängert sich nach dem in dieser Ziffer festgelegten Verfahren.

20.6. Die Eigentümer von Räumlichkeiten in Mehrfamilienhäusern auf dem Gebiet der

Stadt Moskau werden für die Zeit vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 von der

Entrichtung der Instandhaltungsrücklage für das Gemeinschaftseigentum des

Mehrfamilienhauses befreit.

20.7. Staatliche und sonstige Dienstleistungen werden ab dem 25. Mai 2020 wieder

angeboten, es sei denn deren Bereitstellung ist in elektronischer Form (ohne

persönliches Erscheinen des Antragstellers) oder in den Räumen der

Multifunktionalen Zentren für staatliche Dienstleistungen im Moskauer

Stadtgebiet (gem. Anlage 7 zu diesem Erlass „Servicestandards in

Multifunktionalen Zentren für staatliche Dienstleistungen im Moskauer

Stadtgebiet während der erhöhten Alarmbereitschaft“) möglich.

Die Liste der Multifunktionalen Zentren für staatliche Dienstleistungen im

Moskauer Stadtgebiet, die während der erhöhten Alarmbereitschaft tätig sind,

wird per Anordnung der Staatlichen Budgetären Einrichtung der Stadt Moskau

„Multifunktionale Zentren für staatliche Dienstleistungen im Moskauer

Stadtgebiet“ festgelegt.

20.8. Ab dem 01. Juni 2020 wird der Betrieb von in der Stadt Moskau befindlichen

Sporteinrichtungen zum Zwecke des Trainings der Sportler (Mitglieder von

Nationalmannschaften der Russischen Föderation, von Mannschaften der Stadt

Moskau sowie von Profisportvereinen – mit Ausnahme der Schüler von deren

Sportschulen) unter Ausschluss der Zuschauer und unter Einhaltung der von

dem Departement für Sport der Stadt Moskau gemäß der Vorschrift der Ver-

waltung des Föderalen Aufsichtsdiensts für Verbraucherschutz und menschli-

ches Wohlergehen für die Stadt Moskau festgelegten Maßnahmen zur Ein-

dämmung der neuartigen Coronavirus-Infektion (2019-nCoV) wiederaufge-

nommen.

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20

Die Einhaltung der in dieser Ziffer festgelegten Vorschriften während des

Trainings wird von der Staatlichen Inspektionsbehörde zur Aufsicht der Nut-

zung von Immobilien in der Stadt Moskau im Benehmen mit dem Departe-

ment für Sport der Stadt Moskau überwacht.

20.9. Ab dem 01. Juni 2020 wird der Betrieb von Einzelhandelsgeschäften wieder-

aufgenommen, unter anderem von Verkaufsstellen von Kraftfahrzeugen und

Motorrädern sowie von Wochenendmärkten.

20.10. Beim Betrieb von Einzelhandelsgeschäften (bei der Ausführung von Arbeiten

und Erbringung von Dienstleistungen) sind zusätzlich zu den in diesem Erlass

festgelegten Vorschriften auch die Regeln zur Eindämmung der neuartigen

Coronavirus-Infektion (2019-nCoV) einzuhalten, welche vom Departement für

Handel und Dienstleistungen der Stadt Moskau gemäß Anordnung der Verwal-

tung des Föderalen Aufsichtsdienstes für Verbraucherschutz und menschliches

Wohlergehen für die Stadt Moskau festgelegt wurden.

Die Einhaltung der in dieser Ziffer festgelegten Vorschriften wird vom Depar-

tement für Handel und Dienstleistungen der Stadt Moskau, von den Präfektu-

ren der Verwaltungsbezirke der Stadt Moskau sowie von Bezirksämtern der

Stadt Moskau überwacht.

20.11. Ab dem 01. Juni 2020 wird der Betrieb des städtischen Fahrradverleihsystems

unter der Bedingung einer Desinfektion der entsprechenden Ausrüstungen

durch den Betreiber des städtischen Fahrradverleihs wiederaufgenommen. Bei

der Nutzung des städtischen Fahrradverleihsystems haben die Nutzer individu-

elle Handschutzmittel (Handschuhe) zu tragen bzw. Flächen, mit denen andere

Personen Berührung gehabt haben könnten, mit Desinfektionsmitteln zu desin-

fizieren.

21. Personen, die nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen als arbeitslos anerkannt sind

(mit Ausnahme von Personen, die wegen Verletzung der Arbeitsdisziplin oder anderer

gemäß rechtlicher Bestimmungen der Russischen Föderation schuldhafter Handlungen

entlassen wurden, und von Personen, die seit Anfang 2020 weniger als 60 Kalenderta-

ge einer Arbeit oder sonstigen Beschäftigung nachgegangen sind, die nach Maßgabe

des Gesetzes Nr. 1032-I der Russischen Föderation „Über die Erwerbstätigkeit der

Bevölkerung in der Russischen Föderation“ vom 19. April 1991 als Erwerbstätigkeit

anerkannt wird), wird im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 zu

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den im Rahmen der zusätzlichen materiellen Unterstützung von Arbeitslosen eine re-

gionale Kompensationszahlung für Personen, die ihre Arbeit verloren haben (im wei-

teren – regionale Kompensation) aus Haushaltsmitteln der Stadt Moskau gezahlt.

Für Arbeitslose wird der Umfang der regionalen Kompensation so festgesetzt, dass die

Gesamtsumme der Leistungen unter Berücksichtigung des Arbeitslosengelds (des Sti-

pendiums), der Zahlungen im Rahmen der zusätzlichen materiellen Unterstützung von

Arbeitslosen und der regionalen Kompensation 19.500,- Rubel beträgt.

Die regionale Kompensation für Arbeitslose, die nach Stand vom 31. März 2020 bei

den Behörden des Arbeitsamts der Stadt Moskau registriert sind, wird ohne Antrags-

stellung festgesetzt.

Die regionale Kompensation für Arbeitslose, die diesen Status während des Zeitraums,

in dem für die Bevölkerung Selbstisolation angeordnet ist oder im Laufe von 30 Ka-

lendertagen nach Beendigung der Selbstisolation erworben haben, wird ab dem Tag

ihrer Entlassung oder der Beendigung ihrer Tätigkeit, die nach Maßgabe des Gesetzes

Nr. 1032-I der Russischen Föderation „Über die Erwerbstätigkeit der Bevölkerung in

der Russischen Föderation“ vom 19. April 1991 als Erwerbstätigkeit anerkannt wird,

festgesetzt, unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum Arbeitslosengeld festgesetzt

wurde, frühestens jedoch ab 1. April 2020.

Die regionale Kompensation wird bei der Berechnung der Einkünfte (des Einkom-

mens, des Gesamteinkommens) von Personen (Familien) im Rahmen der Festlegung

der Anspruchsberechtigung auf Erhalt anderweitiger sozialer Unterstützung, insbeson-

dere gezielter Sozialleistungen, staatlicher Sozialhilfe, staatlicher Zuwendungen, Ent-

schädigungen, Rentennachzahlungen, anderer sozialer Zahlungen, sozialer Dienstleis-

tungen, Zuschüsse für die Bezahlung von Wohnraum und kommunalen Dienstleistun-

gen nicht berücksichtigt.

Außer der regionalen Kompensation, bleiben auch die vor der Anerkennung der Ar-

beitslosigkeit erzielten Einkünfte, die festgesetzte Arbeitslosenbeihilfe (Stipendium)

sowie die im Rahmen einer zusätzlichen materiellen Arbeitslosenunterstützung geleis-

teten Zahlungen unberücksichtigt bei der Ermittlung des durchschnittlichen Pro-Kopf-

Einkommens der Familie zwecks Erhalt von Kinderbeihilfen während der erhöhten

Alarmbereitschaft.

22. Personen, die nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen als arbeitslos anerkannt sind

und vom Arbeitsamt der Stadt Moskau zu einer Berufsausbildung oder einer zusätzli-

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chen Berufsausbildung beordert wurden, deren Unterricht während des Zeitraums der

erhöhten Alarmbereitschaft jedoch nicht auf Teleunterricht umgestellt wurde, wird das

Stipendium aus Haushaltsmitteln der Stadt Moskau bis Ende der erhöhten Alarmbe-

reitschaft weiter ausgezahlt; die Auszahlung der regionalen Kompensation erfolgt

nach dem in Ziff. 19 vorgesehenen Verfahren.

23. Personen, die nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen als arbeitslos anerkannt sind

und vom Arbeitsamt der Stadt Moskau zu einer Berufsausbildung oder einer zusätzli-

chen Berufsausbildung beordert wurden und deren Unterricht während des Zeitraums

der erhöhten Alarmbereitschaft auf Teleunterricht umgestellt wurde, wird die regiona-

le Kompensation nach dem in Ziff. 19 vorgesehenen Verfahren ausgezahlt.

24. Bei Personen, die nach dem 5. März 2020 eine durch das Arbeitsamt der Stadt Moskau

angeordnete Berufsausbildung oder zusätzliche Berufsausbildung abgeschlossen haben

und nicht eingestellt worden sind, die sich an das Arbeitsamt der Stadt Moskau ge-

wandt haben, um per Antragstellung über die Website czn.mos.ru oder telefonische

Anfrage unter +7 (495) 705-75-75 als arbeitslos registriert zu werden und nach Maß-

gabe der gesetzlichen Regelungen als arbeitslos anerkannt sind, wird die regionale

Kompensation nach dem in Ziff. 19 vorgesehenen Verfahren festgesetzt.

25. Den föderalen Behörden und den Behörden der lokalen Selbstverwaltung, die gemäß

ihrer Funktion und Vollmachten als Gesellschafter von Berufsbildungseinrichtungen

im Bereich der mittleren Berufsbildung fungieren, wird nahegelegt, eine ordnungsge-

mäße Beschlussfassung über die vorübergehende Aussetzung des Lehrbetriebs der ge-

nannten Einrichtungen vom 21. März 2020 bis einschließlich 14. Juni 2020 sicherzu-

stellen.

26. Das Verfahren der Kontrolle über die Einhaltung der von diesem Erlass festgelegten

Vorschriften und Beschränkungen sowie das Verfahren der Sicherstellung der Einhal-

tung solcher Vorschriften und Beschränkungen, insbesondere Maßnahmen zur Unter-

bindung der Verletzung der entsprechenden Vorschriften und Beschränkungen, wer-

den vom Oberbürgermeister der Stadt Moskau festgelegt.

27. Die Ausführung des Erlasses wird von mir persönlich überwacht.“

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1.2. Die Anlage 1 zum Erlass ist in der Fassung gemäß Anlage 1 zu diesem Erlass zu

lesen.

1.3. Die Anlage 2 zum Erlass ist außer Kraft zu setzen.

1.4. Die Anlage 3 zum Erlass ist in der Fassung gemäß Anlage 2 zu diesem Erlass zu

lesen.

1.5. Die Anlage 4 zum Erlass ist in der Fassung gemäß Anlage 3 zu diesem Erlass zu

lesen.

1.6. Die Anlage 5 zum Erlass ist in der Fassung gemäß Anlage 4 zu diesem Erlass zu

lesen.

1.7. Die Anlage 6 zum Erlass ist in der Fassung gemäß Anlage 5 zu diesem Erlass zu

lesen.

1.8. Die Anlage 7 zum Erlass ist in der Fassung gemäß Anlage 6 zu diesem Erlass zu

lesen.

1.9. Der Erlass ist durch die Anlage 8 in der Fassung gemäß Anlage 7 zu diesem Erlass zu

ergänzen.

2. Die Ausführung des Erlasses wird von mir persönlich überwacht.

Der Oberbürgermeister der Stadt Moskau [Siegel] S. S. Sobjanin

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Anlage 1 zum Erlass Nr. 61-UM des Oberbürgermeisters der Stadt Moskau

vom 27. Mai 2020

Anlage 1

zum Erlass Nr. 12-UM des Oberbürgermeisters der Stadt Moskau vom 5. März 2020

Liste von grundlegenden Non-Food-Produkten

1. Sanitär-hygienische Maske

2. Desinfektionsmittel für Hände

3. Feuchttücher

4. Trockentücher

5. Toilettenseife

6. Haushaltsseife

7. Zahnpasta

8. Zahnbürste

9. Toilettenpapier

10. Hygienebinden

11. Waschpulver

12. Babywindeln

13. Streichhölzer in Schachteln

14. Kerzen

15. Moltontücher für Neugeborene

16. Kindershampoo

17. Wundcreme für Kinder

18. Babyfläschchen

19. Babyschnuller

20. Kfz-Benzin

21. Dieselkraftstoff

22. Verflüssigtes Erdgas

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Anlage 2

zum Erlass Nr. 61-UM des Oberbürgermeisters der Stadt Moskau

vom 27. Mai 2020

Anlage 3

zum Erlass Nr. 12-UM des Oberbürgermeisters der Stadt Moskau vom 5. März 2020

Liste der Tätigkeiten von Organisationen und Einzelunternehmern

Nr. Tätigkeiten von Organisationen und Einzelunternehmern, bei deren Ausübung in der

Zeit vom 12. Mai 2020 bis einschließlich 14. Juni 2020 der Publikumsverkehr auf

Grundstücken sowie in Häusern und Gebäuden (bzw. deren Innenräumen), wo diese

Tätigkeiten ausgeübt werden, unterbrochen wird. Ausgenommen sind Organisationen

und Einzelunternehmer, die diese Tätigkeiten zu folgenden Zwecken ausüben: Waren-

produktion, Arbeiten und Dienstleistungen zu medizinischen Zwecken; Herstellung von

individuellen Schutzausrüstungen, Desinfektionsmitteln und Zubehör; Herstellung von

Grundnahrungsmitteln; Bau-/Reparaturarbeiten an Objekten mit medizinischer Zweck-

bestimmung sowie an U-Bahn- und Eisenbahn-Objekten

1 Betrieb von Wasserfahrzeugen (mit Ausnahme von Lasttransporten und speziellen Was-

serfahrzeugen)

2 Bereitstellung von Lebensmitteln und Getränken (ausgenommen sind der Verkauf zum

Mitnehmen ohne Publikumsverkehr in den Innenräumen solcher Betriebe sowie der

Betrieb von Kantinen/Mensen, Cafés und sonstigen Gastronomiebetrieben, die der Ver-

pflegung von Mitarbeitern dienen).

3 Herstellung von Kinofilmen, Videofilmen, Tonaufzeichnungen und Noten

4 Immobilientransaktionen

5 Berufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeit, mit Ausnahme der Tätigkeit zur

Entwicklung von therapeutischen Mitteln gegen die neuartige Coronavirus-Infektion

(2019-nCoV)

6 Juristische Tätigkeit (außer Notar- und Anwaltstätigkeit), buchhalterische Tätigkeit,

Consulting in Verwaltungsfragen

7 Werbung und Marktforschung

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8 Sonstige berufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeit

9 Technische Inventarisierung von Immobilien

10 Miete und Leasing

11 Tätigkeit im Bereich der Arbeitsvermittlung und Personalrekrutierung

12 Tätigkeit von Reiseagenturen und sonstigen touristischen Dienstleistungsunternehmen

13 Bildungstätigkeit (außer den in diesem Erlass benannten Fällen)

14 Organisation und Durchführung von Glücksspielen, Wetten und Lotterien

15 Tätigkeit im Bereich von Sport, Erholung und Unterhaltung (außer den in diesem Erlass

benannten Fällen)

16 Tätigkeit von gesellschaftlichen Organisationen (mit Ausnahme der Volontärtätigkeit)

17 Sonstige persönliche Dienstleistungen (mit Ausnahme von Wäsche und chemischer

Reinigung)

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Anlage 3

zum Erlass Nr. 61-UM des Oberbürgermeisters der Stadt Moskau

vom 27. Mai 2020

Anlage 4

zum Erlass Nr. 12-UM des Oberbürgermeisters der Stadt Moskau vom 5. März 2020

Formblatt für die Übermittlung von Angaben zur Anzahl der

Arbeitnehmer von Organisationen und Einzelunternehmern

Lfd.

Nr.

Bezeichnung der Angaben

Angaben

Anmerkungen

1 Vollständige Bezeichnung der Organisati-

on bzw. Familien-, Vor- und Vatersname

des Einzelunternehmers

2 Kurzbezeichnung der Organisation Wird von Einzelunterneh-

mern nicht ausgefüllt

3 Steuernummer (INN)

4 Staatliche Registriernummer (OGRN)

5 Rechtsverbindliche Anschrift Gemäß den Angaben des

Einheitlichen Staatlichen

Registers juristischer Perso-

nen bzw. des Einheitlichen

Staatlichen Registers der

Einzelunternehmer

6 Haupttätigkeit (Branche)

7 Zusätzliche Tätigkeiten

8 Gesamtzahl der Arbeitnehmer, die nicht in

Telearbeit überführt werden

9 Gesamtzahl der Arbeitnehmer, die in Tele-

arbeit überführt werden

10 Gesamtzahl der Arbeitnehmer, für die

nach Maßgabe der entsprechenden Be-

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schlüsse des Präsidenten der Russischen

Föderation die Arbeitsfreistellung bei

Lohnfortzahlung gilt

11 Tatsächliche Anschrift, an der die Tätig-

keit verrichtet wird (es ist der Code aus

dem Föderalen Adressinformationssystem

[im Weiteren als FIAS bezeichnet] anzu-

geben)

Hier ist die Anschrift der

Tätigkeitsausübung gemäß

den Angaben des FIAS

(http://fias.nalog.ru) anzu-

geben. Falls keine Anschrift

vorhanden ist, ist die An-

schrift des nächstgelegenen

Gebäudes/Bauwerks anzu-

geben.

Anzugeben ist jede tatsäch-

liche Anschrift einer Tätig-

keitsausübung.

12 Anzahl der Arbeitnehmer, die nicht in Te-

learbeit überführt werden und ihre Tätig-

keit an der in Nr. 11 genannten tatsächli-

chen Anschrift ausüben

Anzugeben ist die Anzahl

der Arbeitnehmer, die sich

an der angegebenen An-

schrift der Tätigkeitsaus-

übung befinden. Anzugeben

ist jede tatsächliche An-

schrift einer Tätigkeitsaus-

übung.

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Anlage 4

zum Erlass Nr. 61-UM des Oberbürgermeisters der Stadt Moskau

vom 27. Mai 2020

Anlage 5

zum Erlass Nr. 12-UM des Oberbürgermeisters der Stadt Moskau vom 5. März 2020

Verzeichnis der Erkrankungen, die eine Selbstisolation erfordern

1. Erkrankung des endokrinen Systems – Diabetes Typ 1, nach der Internationalen Klas-

sifikation der Krankheiten (ICD 10), Code E10

2. Folgende Atemwegserkrankungen:

2.1. eine andere chronische obstruktive Lungenerkrankung, nach ICD 10, Code J44

2.2. Asthma, nach ICD 10, Code J45

2.3. Bronchiektasen, nach ICD 10, Code J47

3. Erkrankung des Kreislaufsystems - pulmonale Hypertonie und Krankheiten des Lun-

genkreislaufs, nach ICD 10, Code I27.2, I27.8 und I27.9

4. Organ- oder Gewebetransplantation, nach ICD 10, Code Z94

5. Erkrankung des Urogenitalsystems1 – chronische Nierenkrankheit des 3. bis 5. Stadi-

ums, nach ICD 10, Code N18.0 und N18.3 – N18.5

6. Folgende Gewebeneubildungen2:

6.1. Bösartige Neubildungen ohne Angabe der Lokalisation¹, auch als Primärtumoren an

mehreren Lokalisationen, nach ICD 10, Code C00 – C80 und C97

6.2. Akute Leukämien, bösartige Lymphome, Remissionen und resistente Formen anderer

lymphoproliferativer Erkrankungen, chronische myeloische Leukämie mit chronischer

Phase, Akzeleration und Blastenkrise, chronische primäre Leukämie und Lymphome ¹,

nach ICD 10, Code C81 – C96 und D46

1 Während der Selbstisolation ist der Besuch einer medizinischen Einrichtung aufgrund der

Haupterkrankung zulässig.

2 Die Selbstisolation erstreckt sich nicht auf Patienten, die zur dritten klinischen Gruppe (in

der Onkologie) gehören.

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Anlage 5

zum Erlass Nr. 61-UM des Oberbürgermeisters der Stadt Moskau vom 7. Mai 2020

Anlage 6

zum Erlass Nr. 12-UM des Oberbürgermeisters der Stadt Moskau vom 5. März 2020

Betriebsorganisatorische Anforderungen an Organisationen und Einzelunternehmer,

auf deren Grundstücken bzw. in deren Häusern und Gebäuden

(oder deren Innenräumen), wo sie ihre Tätigkeit ausüben,

der Publikumsverkehr nicht (mehr) untersagt ist

In Ergänzung zu den Vorgaben dieses Erlasses sind folgende Verpflichtungen für Organisati-

onen und Einzelunternehmer festzulegen, auf deren Grundstücken bzw. in deren Häusern und

Gebäuden (oder Innenräumen), wo sie ihre Tätigkeit ausüben, der Publikumsverkehr nicht

(mehr) untersagt ist (im Weiteren – „Arbeitgeber“), sowie für deren Beschäftigte auf Grund-

lage von zivilrechtlichen Verträgen (im Weiteren – „Arbeitnehmer“):

1. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, ab dem 12. Mai 2020 folgende Vorgaben einzuhalten:

1.1. Der Arbeitgeber ist unverzüglich zu informieren

1.1.1. bei einer Erkrankung mit einer der folgenden Diagnosen: Diabetes, Fettsucht,

Hypertonie Grad 2, chronische obstruktive Lungenerkrankung, Bronchialasthma Grad 2;

1.1.2. bei Schwangerschaft;

1.1.3. falls der Arbeitnehmer oder eine mit ihm zusammen lebende Person Anzeichen

einer akuten Virusinfektion der Atemwege aufweist oder bereits eine akute Virusinfektion der

Atemwege bzw. eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus (2019-nCoV) ärztlich diag-

nostiziert wurde.

1.2. In den unter Ziff. 1.1 dieser Anforderungen genannten Fällen darf der Wohn-

/Aufenthaltsort nicht zwecks Ausübung der Arbeitstätigkeit verlassen werden.

1.3. Die Vorgaben des Arbeitgebers zur Telearbeit sind einzuhalten.

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1.4. Die Vorschriften dieses Erlasses bezüglich der Verwendung von individuellen Schutzmit-

teln sind unter Beachtung der besonderen Arbeitgebervorgaben einzuhalten.

1.5. Die vom Arbeitgeber nach Maßgabe dieses Erlasses organisierten medizinischen Unter-

suchungen sind wahrzunehmen.

2. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ab dem 12. Mai 2020 folgende Vorgaben einzuhalten:

2.1. Außer den Personen, die gemäß diesem Erlass zur Einhaltung der Selbstisolation ver-

pflichtet sind, darf auch keinem der in Ziff. 1.1 dieser Anforderungen genannten Arbeitneh-

mer Zutritt zum Arbeitsplatz und/oder auf das Gelände des Arbeitgebers gewährt werden.

2.2. Die Einhaltung folgender Vorgaben für die Verwendung von individuellen Schutzmitteln

ist zu gewährleisten:

2.2.1. Verwendung von individuellen Atemschutzausrüstungen (Masken, Atemschutz-

geräte) am Arbeitsplatz und/oder auf dem Gelände des Arbeitgebers, es sei denn der Arbeit-

nehmer befindet sich völlig allein in einem abgesonderten Raum.

2.2.2. Verwendung von individuellen Händeschutzmitteln (Handschuhe) am Arbeits-

platz und/oder auf dem Gelände des Arbeitgebers bei Betreten gemeinschaftlich genutzter

Orte (u. a. Fahrstühle, WC- und Speiseräume) sowie bei physischem Kontakt mit Gegenstän-

den, die von einem unbegrenzten Personenkreis genutzt werden (u. a. Türgriffe, Geländer und

ähnliche Gegenstände).

2.3. Sicherstellung von regelmäßigen Körpertemperaturmessungen bei Arbeitnehmern am

Arbeitsplatz und/oder auf dem Gelände des Arbeitgebers (mindestens einmal alle 4 Stunden)

unter Berücksichtigung der Körpertemperaturmessung bei Betreten des Arbeitsplatzes

und/oder des Geländes des Arbeitgebers.

2.4. Es ist dafür zu sorgen, dass zwischen dem 12. Mai 2020 und dem 31. Mai 2020 bei min-

destens 10% der Arbeitnehmer Tests auf das neuartige Coronavirus (2019-nCoV) von Institu-

tionen durchgeführt werden, die nach Maßgabe der Gesetze der Russischen Föderation zu

solchen Tests berechtigt sind.

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2.5. Es ist dafür zu sorgen, dass ab dem 1. Juni 2020 die in Ziff. 2.4 dieser Anforderungen

genannten Tests bei mindestens 10% der Arbeitnehmer alle 15 Kalendertage durchgeführt

werden.

2.6. Es ist dafür zu sorgen, dass bei Arbeitnehmern Blutentnahmen stattfinden, um nach der

Immunoferment-Analysemethode (ELISA) Labortests auf das neuartige Coronavirus (2019-

nCoV) sowie auf Immunität gegen dieses Virus durchzuführen, und zwar nach Verfahrens-

und Fristvorgaben des Departements für Gesundheitswesen der Stadt Moskau.

2.7. Sollte die Einhaltung der sozialen Distanz zwischen den stationären Arbeitsplätzen nicht

möglich sein, so sind zwischen ihnen Trennwände zu installieren.

2.8. Es ist dafür zu sorgen, dass die auf Eindämmung der neuartigen Coronavirusinfektion

(2019-nCoV) abzielenden Empfehlungen des Föderalen Aufsichtsdienstes für Verbraucher-

schutz und menschliches Wohlergehen (bzw. seiner territorialen Einheiten) befolgt werden.

3. Den Arbeitgebern wird empfohlen:

3.1. Bei den gemäß diesem Erlass zu treffenden Entscheidungen hinsichtlich Weitergewäh-

rung des Zugangs zum Arbeitsplatz und/oder auf das Gelände des Arbeitgebers für Arbeit-

nehmer im Alter von über 65 Jahren ist die Zahl von solchen Arbeitnehmern so gering wie

möglich zu halten.

3.2. Dafür zu sorgen, dass auf dem Gelände des Arbeitgebers Geräte zur Desinfektion der

Hände installiert werden.

3.3. Wird die neuartige Coronavirusinfektion (2019-nCoV) bei Arbeitnehmern festgestellt, die

in Wohnheimen mit Flurgemeinschaft untergebracht sind, so ist auf Kosten des Arbeitgebers

dafür zu sorgen, dass diejenigen Arbeitnehmer, die Kontakt zu einem Erkrankten hatten, in

Wohnobjekte ohne Flurgemeinschaft umgesiedelt werden, wobei sicherzustellen ist, dass die

umgesiedelten Arbeitnehmer die Isolationsvorschriften nach hygieneärztlicher Anordnung

befolgen.

4. Die Überwachung der Einhaltung dieser Anforderungen erfolgt nach Maßgabe der Gesetze

der Russischen Föderation, unter anderem gemäß dem Erlass des Oberbürgermeisters der

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Stadt Moskau Nr. 40-UM „Über besondere Haftungsmaßnahmen gegen Organisationen und

Einzelunternehmer bei Verletzung der erhöhten Alarmbereitschaft in der Stadt Moskau“ vom

4. April 2020.

5. Bei systematischer Verletzung der Anforderungen dieses Erlasses durch Arbeitgeber wird

der Föderale Aufsichtsdienst für Verbraucherschutz und menschliches Wohlergehen (bzw.

seine territorialen Einheiten) vorschlagen, den Publikumsverkehr auf Grundstücken bzw. in

Häusern und Gebäuden (oder in den Innenräumen) aller Organisationen und Einzelunterneh-

mer zu unterbinden, bei deren Tätigkeiten Verletzungen festgestellt wurden.

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Anlage 6

zum Erlass Nr. 61-UM des Oberbürgermeisters der Stadt Moskau

vom 27. Mai 2020

Anlage 7

zum Erlass Nr. 12-UM des Oberbürgermeisters der Stadt Moskau

vom 5. März 2020

Servicestandards

in Multifunktionalen Zentren für staatliche Dienstleistungen

im Moskauer Stadtgebiet während der erhöhten Alarmbereitschaft

In Ergänzung zu den Vorgaben dieses Erlasses werden für den Umgang mit Empfängern

staatlicher Dienstleistungen im Moskauer Stadtgebiet während der erhöhten Alarmbereit-

schaft folgende Besonderheiten zwecks Eindämmung der neuartigen Coronavirus-Infektion

(2019-nCoV) festgelegt:

1. Die Erbringung von staatlichen und sonstigen Dienstleistungen in den Räumen der Multi-

funktionalen Zentren für staatliche Dienstleistungen im Moskauer Stadtgebiet (im Weiteren –

„MFZ“) erfolgt unter der Bedingung, dass bei der Voranmeldung größere zeitliche Bedie-

nungsintervalle pro Antragsteller zugrundegelegt werden. Wobei diejenigen staatlichen und

sonstigen Dienstleistungen, deren Bereitstellung in elektronischer Form (ohne persönliches

Erscheinen des Antragstellers) möglich ist, ausschließlich in elektronischer Form erfolgen.

2. Bei Erbringung von staatlichen und sonstigen Dienstleistungen in MFZ-Räumen sind die

MFZ-Bediensteten und die Antragsteller verpflichtet, individuelle Atemschutzausrüstungen

(Masken, Atemschutzgeräte) und Händeschutzmittel (Handschuhe) zu verwenden und die

soziale Distanz einzuhalten. Letzteres wird u. a. durch Auftragen besonderer Markierungen

sowie durch getrennte Sitzplatzanordnung zwischen den einzelnen MFZ-Mitarbeitern bzw.

zwischen den Bediensteten und den Antragstellern sichergestellt.

Sollte die Einhaltung der sozialen Distanz zwischen den stationären Arbeitsplätzen nicht mög-

lich sein, so sind die MFZ verpflichtet, Trennwände dazwischen zu installieren.

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3. Bei Interaktionen zwischen den einzelnen MFZ-Mitarbeitern bzw. zwischen den Bedienste-

ten und den Antragstellern wird empfohlen, am Bedienungsschalter eine schützende Trenn-

scheibe zu instellieren.

Für einzelne Kategorien von MFZ-Mitarbeitern und Bediensteten, die unmittelbaren Kontakt

zu Antragstellern haben, wird empfohlen, medizinische Gesichtsschutzschirme zu verwenden.

4. Die MFZ haben dafür zu sorgen, dass in ihren Räumen Vorrichtungen zur Desinfektion der

Hände von MFZ-Mitarbeitern, Bediensteten und Antragstellern installiert werden.

5. Die MFZ haben dafür zu sorgen, dass bei Antragstellern Körpertemperaturmessungen bei

Betreten der Räume vorgenommen werden.

6. Bei erhöhten Körpertemperaturwerten verweigert das MFZ die Bedienung des Antragstel-

lers.

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Anlage 7

zum Erlass Nr. 61-UM des Oberbürgermeisters der Stadt Moskau

vom 27. Mai 2020

Anlage 8

zum Erlass Nr. 12-UM des Oberbürgermeisters der Stadt Moskau

vom 5. März 2020

Regeln zur Durchführung des Experiments zur Ermöglichung von Aufenthalten außer-

halb des Wohn- bzw. Aufenthaltsortes zwecks Spaziergänge und sportlicher Aktivitäten

1. Zur Durchführung des Experiments zur Ermöglichung von Aufenthalten außerhalb des

Wohn- bzw. Aufenthaltsortes zwecks Spaziergänge und sportlicher Aktivitäten (im

Weiteren – „Experiment“) wird für den Zeitraum vom 01. Juni 2020 bis einschließlich

14. Juni 2020 Folgendes verfügt:

1.1.Das Verbot, den Wohn- bzw. Aufenthaltsort zu verlassen, wird in Bezug auf Spa-

ziergänge und sportliche Aktivitäten auch für Personen, die älter als 65 Jahre sind

oder unter Erkrankungen gemäß Anlage 5 zu diesem Erlass leiden, aber mit Aus-

nahme der in Ziffer 1.2. dieses Erlasses genannten Personen aufgehoben.

1.2.An diesem Experiment dürfen sich folgende zur Selbstisolation verpflichtete Per-

sonen nicht beteiligen:

- Die in Ziffer 9 dieses Erlasses genannten Personen (Personen, die von der neu-

artigen Coronavirus-Infektion (2019-nCoV) betroffene Gebiete besucht haben

und Personen, welche mit ihnen in einem Haushalt wohnen);

- Die in Ziffer 12.4 dieses Erlasses genannten Personen (mit Erkrankung an der

neuartigen Coronavirus-Infektion (2019-nCoV) und Personen, welche mit

ihnen in einem Haushalt wohnen;

- Die in Ziffer 12.5. und 12.6. dieses Erlasses genannten Personen (mit Verdacht

auf das Vorliegen der neuartigen Coronavirus-Infektion (2019-nCoV) sowie

mit Anzeichen einer akuten Atemwegs-Virusinfektion und anderen akuten

Atemwegs-Erkrankungen und Personen, die mit ihnen in einem Haushalt woh-

nen).

1.3. Die in Ziffer 1.1. dieser Regeln genannten Personen sind berechtigt, ihren Wohn-

bzw. Aufenthaltsort zwecks Spaziergänge und sportlicher Aktivitäten zu verlas-

sen. Dies hat nach dem Plan zu geschehen, welcher ab dem 29.05.2020 auf der of-

fiziellen Webseite des Oberbürgermeisters und der Regierung der Stadt Moskau

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sowie auf dem Yandex-Internetportal (im Weiteren – „Plan“) veröffentlicht wird.

Hierfür ist kein digitaler Passierschein erforderlich, es sein denn, die Strecke zum

Ort des Spaziergangs wird mit einem Kraftahrzeug zurückgelegt.

Wird die Strecke zum Ort des Spaziergangs mit einem Kraftahrzeug zurückgelegt,

ist ein digitaler Passierschein zur Fortbewegung im Stadtgebiet Moskau zu ande-

ren Zwecken gemäß den Regeln zur Ausstellung und Verwendung von digitalen

Passierscheinen zur Fortbewegung im Stadtgebiet Moskau während der erhöhten

Alarmbereitschaft in der Stadt Moskau, bestätigt durch den Erlass des Oberbür-

germeisters der Stadt Moskau Nr. 43-UM vom 11. April 2020, zu erstellen.

Es ist nicht zulässig, sich mit einem Kraftahrzeug zum Ort der sportlichen Aktivi-

täten zu bewegen.

2. Die an ihrem Wohn- bzw. Aufenthaltsort in der Stadt Moskau gemeldeten Personen

sind berechtigt, ihren Wohn- bzw. Aufenthaltsort zum Spazierengehen gemäß dem

Plan, welcher für das Gebäude bzw. das Haus gilt, in dem sie gemeldet sind, und mit

Ausnahme der in diesen Regeln vorgesehen Fälle zu verlassen.

Personen, die nicht an ihrem Wohn- bzw. Aufenthaltsort in der Stadt Moskau gemel-

det sind, sind berechtigt, ihren Wohn- bzw. Aufenthaltsort zum Spazierengehen ge-

mäß dem Plan, welcher für das Gebäude bzw. das Haus gilt, in dem sie faktisch woh-

nen (sich aufhalten), und mit Ausnahme der in diesen Regeln vorgesehen Fälle zu ver-

lassen.

3. Der Plan enthält die Adressen der Gebäude (Häuser), in denen die Personen wohnen

(sich aufhalten) sowie Wochentage, an denen die Personen berechtigt sind, ihren je-

weiligen Wohn- bzw. Aufenthaltsort zum Spazierengehen zu verlassen. Bei der Erstel-

lung des Plans gilt folgender Ansatz:

3.1.Personen sind berechtigt, täglich von 05:00 bis 09:00 Uhr außerhalb ihres Wohn-

bzw. Aufenthaltsorts Sport zu treiben.

3.2.In einem Gebäude wohnhafte (sich aufhaltende) Personen sind berechtigt, das Ge-

bäude von 09:00 bis 21:00 Uhr zum Spazierengehen an drei Tagen während einer

Kalenderwoche zu verlassen, und zwar an zwei Tagen von Montag bis Freitag und

an einem Tag von Samstag bis Sonntag.

4. Es wird empfohlen, sich beim Spazierengehen und Sport nicht weiter als zwei Kilo-

meter von dem Wohn- bzw. Aufenthaltsort zu entfernen, an dem die Person gemeldet

ist, mit Ausnahme der in Ziffer 5 dieser Regeln vorgesehen Fälle.

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5. Personen, die nicht an dem Ort wohnen (sich aufhalten), an dem sie gemeldet sind,

sind berechtigt, an ihrem faktischen Wohn- bzw. Aufenthaltsort spazieren zu gehen

bzw. Sport zu treiben gemäß dem Plan, welcher für den Wohn- bzw. Aufenthaltsort

gilt, an dem sie gemeldet sind.

6. Personen, die eng miteinander verwandt sind (Eltern und Kinder, Großeltern und En-

kelkinder, Geschwister), Eheleute und Personen, die faktisch zusammen wohnen (sich

aufhalten), sind berechtigt, an ihrem faktischen Wohn- bzw. Aufenthaltsort gemäß

dem Plan, welcher für den faktischen Wohn- bzw. Aufenthaltsort gilt, spazieren zu

gehen bzw. Sport zu treiben.

7. Zur Bestätigung der Meldung am Wohn- bzw. Aufenthaltsort sowie der Verwandt-

schaft mit anderen Personen sind Identitäts- oder Meldedokumente bzw. Dokumente,

welche die Verwandtschaft belegen, oder deren Kopien auf Papier oder elektronisch

auf einem individuellen technischen Gerät (Mobiltelefon oder ein anderes mobiles Ge-

rät) vorzuzeigen.

8. Bei Spaziergängen und sportlichen Aktivitäten ist der Einsatz von Kraftfahrzeugen,

Motorrädern und Mopeds nicht zulässig, ebenso die Nutzung von Objekten der städti-

schen Infrastruktur, darunter Spiel- und Sportplätze, Bänke, Lauben und andere Ob-

jekte, Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen andere Personen in Berührung ge-

standen haben könnten.

Dabei ist es zulässig, die Strecke zum Ort des Spaziergangs mit einem motorisierten

Fahrzeug zurückzulegen.

9. Bei Spaziergängen und sportlichen Aktivitäten ist die Nutzung von individuellen

Sportausrüstungen erlaubt, darunter Fahrräder, Roller, Inliner, Ausrüstung für Nordic

Walking.

10. Bei Spaziergängen und sportlichen Aktivitäten sind Vorschriften zur sozialen Dis-

tanzierung und Nutzung von individuellen Atemschutzausrüstungen (Masken, Atem-

schutzgeräte) sowie andere in diesem Erlass festgelegte Vorschriften einzuhalten.

11. Sollte die Anzahl der Personen, die einen Ort aufsuchen möchten, für die Einhaltung

der sozialen Distanzierung zu hoch sein, gilt Folgendes:

11.1. Der für bestimmte Gebäude (Gebäudekomplexe) geltende Plan kann angepasst

werden.

11.2. Spaziergänge und sportliche Aktivitäten können an bestimmten Orten unter-

sagt werden.

12. Spaziergänge und sportliche Aktivitäten sind im Park „Sarjadje“ verboten.

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13. Es wird empfohlen, bei der Planung von Spaziergängen und sportlichen Aktivitäten

die auf der offiziellen Webseite des Oberbürgermeisters und der Regierung der Stadt

Moskau sowie auf dem Yandex-Internetportal veröffentlichten bzw. unter der Tele-

fonnummer +7 (495) 777 77 77 einzuholenden Informationen zu den jeweiligen Plä-

nen und Beschränkungen gemäß Ziffer 11 dieser Regeln zur Kenntnis zu nehmen.

14. Das Departement für Informationstechnologien der Stadt Moskau hat

14.1. aktuelle Informationen zu den Plänen und Beschränkungen gemäß Ziffer 11

dieser Regeln bereitzustellen. Die Informationen sollen unter Nutzung von ver-

schiedenen Informationstechnologien, darunter Apps für individuelle technische

Geräte (Mobiltelefon oder eine anderes mobiles Gerät) mit Internetzugang, abruf-

bar sein.

14.2. Erfassung und Auswertung von Angaben über die Anzahl der Personen, wel-

che sich gleichzeitig an einem Ort in der Stadt Moskau aufhalten, sicherzustellen.

Richtig: [Siegel]