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Kanton Bern Auszug aus dem Protokoll Canton de Berne ^les Regierungsrates Extrait du procès-verbal du Conseil-exécutif 7. November 2012 BVE Amt für Wasser und Abfall (AWA) Gemeinden Heimberg, Steffisburg, Thun und Uetendorf "Amerikaegge"; 1 5 8 7 Erteilung einer Gebrauchswasserkonzession Nr. 66 in der Gemeinde Ueten- dorf (Lauf-Nr. 3609) und Gesamtbauentscheid A ALLGEMEINE ANGABEN Gesuchstellerin / Konzessionärin Wasserversorgung Region Thun AG (WÄRET), Bernstrasse 138, 3613 Steffisburg Umfang des Gesamtentscheides Erteilung einer Gebrauchswasserkonzession mit einer Entnahmeleistung von 19'000 Litern pro Minute aus dem Grundwasser nach Artikel 11 des Wassernutzungsgesetzes vom 23. November 1997 (WNG) einschliesslich a Erteilung der Bau- und Nebenbewilligungen für die Erstellung eines Grundwasser- pumpwerkes b Genehmigung der Linienführung nach Artikel 21 und 22 des Wasserversorgungsge- setzes vom 11. November 1997 (WVG) c Genehmigung einer Grundwasserschutzzonenausscheidung nach Artikel 20 und 22 WVG Standort des Pumpwerks Amerikaegge Parzelle Nr. 1137 der Gemeinde Uetendorf Gebäudeadresse: Amerika-Egge 231C, 3661 Uetendorf Landeskoordinaten 611 '825 / 181 '542 (Pumpwerk) Gemeinde Uetendorf (Pumpwerk) Konzessions-Nummer 66 (Laufnummer 3609) DOCP-#322959-v1-RRB_Uetendorf_et_al_ A_Amerikaegge_KOG_3609.DOC 162.13-08.10

7. November 2012 BVE - Kanton Bern · 2020-03-30 · 2012 dar, dass die Befürchtungen der Creme SA, dass ihre eigene Fassung im Schwäbis durch den Betrieb der Grundwasserfassung

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Kanton Bern Auszug aus dem Protokoll Canton de Berne ^les Regierungsrates

Extrait du procès-verbal du Conseil-exécutif

7. November 2012 BVE

Amt für Wasser und Abfall (AWA) Gemeinden Heimberg, Steffisburg, Thun und Uetendorf "Amerikaegge";

1 5 8 7 Erteilung einer Gebrauchswasserkonzession Nr. 66 in der Gemeinde Ueten­dorf (Lauf-Nr. 3609) und Gesamtbauentscheid

A ALLGEMEINE ANGABEN

Gesuchstellerin / Konzessionärin

Wasserversorgung Region Thun AG (WÄRET), Bernstrasse 138, 3613 Steffisburg

Umfang des Gesamtentscheides Erteilung einer Gebrauchswasserkonzession mit einer Entnahmeleistung von 19'000 Litern pro Minute aus dem Grundwasser nach Artikel 11 des Wassernutzungsgesetzes vom 23. November 1997 (WNG) einschliesslich

a Erteilung der Bau- und Nebenbewilligungen für die Erstellung eines Grundwasser­pumpwerkes

b Genehmigung der Linienführung nach Artikel 21 und 22 des Wasserversorgungsge­setzes vom 11. November 1997 (WVG)

c Genehmigung einer Grundwasserschutzzonenausscheidung nach Artikel 20 und 22 WVG

Standort des Pumpwerks Amerikaegge Parzelle Nr. 1137 der Gemeinde Uetendorf Gebäudeadresse: Amerika-Egge 231C, 3661 Uetendorf

Landeskoordinaten 611 '825 / 181 '542 (Pumpwerk)

Gemeinde Uetendorf (Pumpwerk)

Konzessions-Nummer 66 (Laufnummer 3609)

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162.13-08.10

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B RECHTSGRUNDLAGEN

Bundesgesetzgebung

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991; GSchG; SR 814.20

- Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998; GSchV; SR 814.201 Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960; NSG; SR 725.11 Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007; NSV; SR 725.111

- Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz)vom 4. Oktober 1991 ; WaG, SR 921.0 - Verordnung über den Wald (Waldverordnung) vom 30. November 1992; WaV; SR 921.01

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966; NHG; SR 451 - Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991; NHV, SR 451.1 - Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgewässer von nationaler Bedeutung

(Amphibienlaichgebiete-Verordnung) vom 15. Juni 2001; ÄlgV; SR 451.34 - Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 ; BGF; SR 923.0

Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985; LPG; SR 221.213.2 Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) vom 22. Juni 1979; RPG; SR 700

- Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983; USG; SR 814.01 - Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985; LRV, SR 814.318.142.1 - Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986; LSV; SR 814.41 - Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957; EBG; SR 742.101

Kantonale Gesetzgebung

- Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997; WNG, BSG 752.41 - Dekret über die Wassernutzungsabgaben vom 11. November 1996; WAD; BSG 752.461 - Wasserversorgungsgesetz vom 11. November 1996; WVG; BSG 752.32 - Koordinationsgesetz vom 21. März 1994; KoG; BSG 724.1 - Baugesetz vom 9. Juni 1985; BauG; BSG 721.0

Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret) vom 22. März 1994; BewD; BSG 725.1

- Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996; KGSchG; BSG 821.0 - Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 KGV; BSG 821.1 - Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau vom 14. Februar 1989; WBG; BSG 51.11 - Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 ; WBV, BSG 751.111.1 - Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997, KwaG; BSG 921.11 - Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997; KwaV; BSG 921.111 - Naturschutzgesetz vom 15. September 1992; NSchG, BSG 426.11 - Naturschutzverordnung vom 10. November 1993; NSchV; BSG 726.111

Gesetz über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz) vom 6. Juni 1982; SFG; BSG 704.1

- Fischereigesetz vom 21. Juni 1995; FiG; BSG 923.11 - Fischereiverordnung vom 20. September 1995, FiV; BSG 923.111 - Strassengesetz vom 4. Juni 2008; SG; BSG 732.11 - Kantonales Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz) vom 16. November 1978;

LHG; BSG 823.1 - Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22. Februar 1995; GebV;

BSG 154.21

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C SACHVERHALT

1. Mit Gesuch vom 22. März 2012 ersucht die Wasserversorgung Region Thun AG (WÄRET) um die Erteilung einer Konzession einschliesslich Bau- und Nebenbewilli­gungen für den Neubau einer Grundwasserfassung mit Pumpwerkgebäude in Ueten­dorf.

2. Als Gesuchsunterlagen wurde das Dossier Grundwasserpumpwerk "Amerikaegge -Baueingabe, Konzession und Schutzzonenausscheidung" vom 16. März 2012, Projekt Nr. 3024/160, das Dossier "Baugesuch Leitungsbau Einbindestellen Ordner Nr. 01" sowie das Dossier zur Grundwasserschutzzonen-Ausscheidung vom 7. Dezember 2011 der Kellerhals und Häfeli AG mit Schutzzonenplan und -règlement eingereicht.

3. Das Gesuch umfasst:

- die Erteilung einer Gebrauchswasserkonzession zur Entnahme einer Grundwas­sermenge von 19'000 Litern pro Minute aus dem Grundwasservorkommen des Äaretals im Amerikaegge, Gemeinde Uetendorf, für die öffentliche Versorgung mit Trink- und Brauchwasser. Die Dauer der Konzession soll 40 Jahre betragen.

- die Genehmigung der zur beantragten Gebrauchswasserkonzession gehörigen Grundwasserschutzzone gemäss Artikel 20 und 22 des WVG.

- die Baubewilligung inkl. Nebenbewilligungen für die Erstellung des Pumpwerkes einschliesslich der erforderlichen Nebenanlagen gemäss BauG. Die Grundwasserfassung besteht aus einem Horizontalfilterbrunnen mit einem Zentralschacht von 19 m Tiefe, Innendurchmesser 5.0 m, aussen 6.0 m, einem Fassungsstrang oben in 10 m Tiefe, 4 bis 6 Stränge, Länge 40 bis 50 m sowie einem Fassungsstrang unten, 14 m Tiefe, 4 bis 6 Stränge, Länge 40 bis 50 m.

- die Erteilung der Baubewilligung einschliesslich der erforderlichen Nebenbewilli­gungen für die Erstellung eines Pumpwerkgebäudes. Das Pumpwerkgebäude ist eine Betonkonstruktion, Äussenmasse 18 x 18 m mit Satteldach und Solaranlage, Unterkellerung des ganzen Gebäudes.

- die Genehmigung der Linienführungen nach Artikel 21 und 22 WVG zum Anschluss an das bestehende Netz gemäss den eingereichten Plänen:

o Leitungsbau zu den bestehenden Versorgungsnetzen nach Thun (mit den beiden Anschlussleitungen ins Netz Steffisburg und Thun), nach Heimberg (bis Pumpwerk Dählhölzli) und zur Wasserversorgung Blattenheid (bis Pumpwerk Uetendorf) ;

o Hauptleitungen (Plan Nr. 32.001/32.002);

o Transportleitung Richtung Heimberg (Plan 32.201/32.202): Rohrmaterial Guss, innen und aussen FZM-beschichtet, Rohrdurchmesser NW 400 mm, Kabelschutzrohr Steuerkabel PE DE 112/ DI 96;

o Transportleitung Richtung Pumpwerk Uetendorf (Plan 32.301) Rohrmaterial Guss, innen und aussen FZM-beschichtet, Rohrdurchmesser NW 250 mm, Kabelschutzrohr Steuerkabel PE DE 132/ DI 120;

o Transportleitung Richtung Pumpwerk Lerchenfeld (Plan 32.401) Rohrmaterial Guss, innen und aussen FZM-beschichtet, Rohrdurchmesser NW 500 mm, Kabelschutzrohr Steuerkabel PE DE 132/ DI 120;

o Aarequerung Richtung Heimberg (Plan 32.501) Wasserleitung NW 400 mm, Chromstahl V4A, ND 16 bar;

o Aarequerung Richtung Steffisburg (Plan 32.502) Wasserleitung NW 500 mm, Guss innen und aussen FZM-beschichtet, Kabel­schutzrohr Steuerkabel PE 132/120 mm;

o Einbindestelle Heimberg (Plan 32.601);

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O Einbindestelle Blattenheid (Plan 32.602);

o Einbindestelle Thun (Plan 32.603);

o Einbindestelle Steffisburg (Plan 32.604);

o Fernsteuerung.

4. Mit Leitverfügung vom 19. April 2012 wurden die betroffenen Fachstellen aufgefordert, ihre Amts- und Fachberichte einzureichen.

5. Folgende Bewilligungen sind durch den Gesuchsteller direkt bei den zuständigen Bun­desstellen zu beantragen:

- Äusnahmebewilligung des Bundesamtes für Strassen ASTRA (Abteilung Strassen-infrastruktur) für bauliche Umgestaltung im Bereich der Nationalstrasse nach Artikel 44 NSG i.V.m. Artikel 30 NSV und Artikel 29 NSV;

- Bewilligung der Transformatorenstation und deren NIS-Beurteilung des Eidgenössi­schen Starkstrominspektorats ESTI.

6. Das Gesuch wurde im Ämtsblatt des Kantons Bern vom 25. April 2012 und 2. Mai 2012 sowie im Thuner Amtsanzeiger vom 26. April 2012 und 3. Mai 2012 publiziert und mit den Gesuchsunterlagen vom 25. April 2012 bis am 24. Mai 2012 öffentlich aufge­legt.

7. Es wurden folgende Unterlagen nachgereicht:

Überarbeitetes Rodungsgesuch vom 5. Juni 2012 mit Beilagen inkl. Tabelle der Rodungsflächen, Übersichtsplan 1 : 25'000, Unterschriften der Grundeigentümer, Rodungsplan Nr. INGE 32.007, unterzeichnet am 6. Juni 2012.

8. Die Bauherrschaft ersuchte mit Brief vom 15. Juni 2012 um vorzeitigen Baubeginn für die Erstellung des Brunnens der Trinkwasserfassung (ca. bei Koordinate 611'825/181'542).

Die damit verbundenen Arbeiten umfassen: - Erstellen einer Kabelschutzrohranlage (Grabarbeiten für 2 X KSR PE 120) für die

Erschliessung der provisorischen Trafostation mit Strom. Die provisorische Trafo­station wird nach Abschluss der Arbeiten wieder entfernt. Die KSR-Anlage wird für den definitiven Anschluss des Pumpwerks weiter benutzt.

- Aushub für den Brunnenbau. Der Brunnen wird auf der definitiven Sohle erstellt. Somit sind anschliessend keine weiteren Äushubarbeiten erforderlich, abgesehen vom Leitungsbau für den Anschluss an die Wasserverbund Region Bern AG (erfolgt erst 2013 in einem separaten Verfahren).

- Erstellen der Baupiste und Zufahrtsrampe für den Seilbagger zum Brunnenbau. Die Baupiste wird nach Abschluss der Brunnenbauarbeiten als definitive Zufahrt ge­nutzt.

- Erstellen eines befestigten Platzes (Entwässerung mit Schlammsamm-ler/Ölabscheider) ausserhalb der geplanten Grundwasserschutzzone S1 mit einer Entwässerungsleitung bis aus der geplanten Grundwasserschutzzone S2 hinaus. Die Baumaschinen (ausser dem Seilbagger) dürfen über Nacht und am Wochenen­de nur auf diesem Platz abgestellt werden (Vorgabe des begleitenden Geologiebü­ros Kellerhals + Häfeli AG).

- Erstellen des Senkschachtes für den Horizontalfilterbrunnen.

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Mit dem Gesuch wurden folgende Pläne und Unterlagen eingereicht: Baustelleninstallationsplan Nr. 3024/16.34 vom 15. Juni 2012; Bauprogramm vom 31. Mai 2012.

Die Gesuchstellerin begründete ihr Gesuch wie folgt:

Die Grundwasserentnahme im Pumpwerk Burgergut muss während des Baus des Pro­jekts "Bypass Thun Nord" (geplant und gebaut durch das Tiefbauamt des Kantons Bern) reduziert oder sogar eingestellt werden. Die Erstellung und Inbetriebnahme der neuen Grundwasserfassung Amerikaegge und den Anschlussleitungen an das beste­hende Netz muss daher vorgängig, d.h. bis Ende des 1. Quartals 2014 erledigt sein, damit die Arbeiten am Projekt "Bypass Thun Nord" fristgerecht beginnen können. Der Bau des Brunnens wurde während der Projektierung für Kalenderwoche 28/2012 geplant. Die für einen solchen Brunnenbau notwendigen Grossbohrgeräte sind selten und stark ausgebucht, so dass eine frühzeitige Reservation notwendig war. Ein Ver­schieben des Einsatztermins wäre daher nicht mehr möglich, ohne den Baubeginn des "Bypass Thun Nord" zu gefährden. Damit die entsprechende Maschine für den Brunnenbau fachgerecht installiert werden kann, sind vorgängig die Erschliessungsleitungen (Strom), der Baugrubenaushub so­wie die Installationsplätze zu erstellen. Diese Arbeiten müssen ab Ende Kalenderwo­che 26/2012 stattfinden.

Aufgrund der vielen notwendigen Abklärungen vor der Einreichung und der weitgehen­den Abhängigkeiten mit anderen Projekten (z.B. Wasserbauplan Aarewasser), hat sich das Einreichen des Konzessionsgesuchs, im Gegensatz zur ursprünglich mit dem Pro­jekt "Bypass Thun Nord" abgestimmten Planung, um ein paar Monate verzögert. Des­halb wird um eine vorzeitige Baubewilligung für den Brunnenbau nachgesucht.

Gegen das Vorhaben sind folgende Rechtsbegehren eingegangen:

- Einsprache und Rechtsverwahrung des Gemeinderats der Gemeinde Uetendorf vom 23. Mai 2012 gegen die Grundwasserfassung. Die Rechtsbegehren der Ein­sprache betreffen Detailkorrekturen in den Gesuchsunterlagen und Abgrenzungs­fragen von raumplanerischen Perimetern. Die Gemeinde erhebt Rechtsverwahrung, dass vor der Benutzung von Wegen und Strassen der Gemeinde Uetendorf eine Bestandesaufnahme durchgeführt wird, dass die Gemeinde über Behinderungen und Sperrungen von Strassen und Wegen im Gemeindegebiet rechtzeitig informiert wird und dass auf bestehende Werkleitungen Rücksicht genommen wird. Einsprache des Gemeinderats der Gemeinde Uetendorf, beraten durch die Hoch­bau- und Planungskommission, vom 24. Mai 2012, gegen das äussere Erschei­nungsbild des Grundwasserpumpwerks.

Mit Einschreiben vom 19. Juni 2012 wurden beide Einsprachen vollumfänglich und vorbehaltlos zurückgezogen. Gleichzeitig bestätigte die Gemeinde Uetendorf, dass sie dem vorzeitigen Baubeginn vorbehaltlos zustimmt und auf das Beschwerderecht verzichtet.

- Einsprache der Burgergemeinde Thun vom 24. Mai 2012 betreffend den Bau der Transportleitung und der Einbindestelle auf ihrer Parzelle Nr. 1312 der Gemeinde Steffisburg.

Gemäss Schreiben der Burgergemeinde Thun vom 18. Juni 2012 wurde zwischen der Rechtsverwahrerin und der Gesuchstellerin eine Einigung erzielt. Mit Brief vom 18. Juni 2012 wandelte die Burgergemeinde Thun ihre Einsprache in eine Rechts­verwahrung um. Zudem bestätigte sie, dass sie mit dem vorzeitigen Baubeginn ein­verstanden ist und dass sie auf das Beschwerderecht verzichtet.

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- Einsprache der Creme SA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Stalder, Wenger Plattner Rechtsanwälte, Bern, gegen die Erteilung der Gebrauchswasserkonzession und den Bau einer Grundwasserfassung. Unter der Leitung des Amts für Wasser und Abfall (AWA) fand am 12. Juni 2012 ei­ne Besprechung mit allen Beteiligten statt. Das AWA legte mit Brief vom 19. Juni 2012 dar, dass die Befürchtungen der Creme SA, dass ihre eigene Fassung im Schwäbis durch den Betrieb der Grundwasserfassung im Amerikaegge quantitativ beeinträchtigt wird, aus hydrogeologischer Sicht unbegründet sind.

Die Cremo SA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Stalder, Wenger Plattner Rechtsanwälte, Bern, zog am 21. Juni 2012 die Einsprache zurück.

10. Mit Bewilligung vom 22. Juni 2012 wurde der vorzeitige Baubeginn für das Erstellen des Brunnens im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 des Dekrets über das Baubewilli­gungsverfahren vom 22. März 1994 (BewD, BSG 725.1) gestattet und der Baustellen­installationsplan Nr. 3024/16.34 vom 15. Juni 2012 unter Auflagen genehmigt.

11. Die Parteien haben auf das Beschwerderecht verzichtet. Die Arbeiten wurden daher planungsgemäss Ende Juni 2012 aufgenommen.

D ERWÄGUNGEN

1. Gebrauchswasserkonzession

1.1. Erteilung

Die Nutzung öffentlichen Wassers bedarf einer kantonalen Konzession (Artikel 3 Ab­satz 2 und Artikel 9 des WNG).

Gemäss Artikel 5 Absatz 3 Bestimmung a KoG stellt das Konzessionsverfahren das Leitverfahren dar, wenn der Hauptzweck des Vorhabens in der Erteilung der Konzes­sion besteht. Damit ist das Konzessionsverfahren für das Vorhaben das Leitverfahren. Im Konzessionsentscheid ist gleichzeitig über die weiteren erforderlichen Bewilligun­gen zu entscheiden (Artikel 4 ff. KoG). Der Konzessionsentscheid enthält daher alle weiteren Auflagen und Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Bau und dem Be­trieb der neuen Anlagen, soweit sie in den Gesamtentscheid einbezogen werden kön­nen. Mit dem Konzessionsentscheid werden zudem die Linienführung und die Grund­wasserschutzzone genehmigt.

Für die Erteilung der vorliegenden Konzession ist der Regierungsrat des Kantons Bern zuständig (Artikel 15 Absatz 1 Bestimmung c WNG).

Die Bewerberin selber bietet aufgrund der eingereichten Unterlagen Gewähr für den einwandfreien Bau und Betrieb der Anlagen. Zudem hat sie die Rechtspersönlichkeit einer Aktiengesellschaft. Somit sind die sachlichen und formellen Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession und die Bewilligung der weiteren Gesuche erfüllt.

Gemäss Artikel 11 Absatz 1 WNG kann eine Konzession einer natürlichen oder juristi­schen Person des öffentlichen oder privaten Rechts sowie einer Personengemein­schaft erteilt werden. Weiter erfordert die Erteilung, dass die gesetzlichen Vorausset­zungen erfüllt sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Erteilung der Konzession begründet ein wohlerworbenes Recht (Artikel 11 Ab­satz 2 WNG).

1.2. Rechtsbegehren

Von der Rechtsverwahrung der Burgergemeinde Thun und der Rechtsverwahrung der Gemeinde Uetendorf wird Kenntnis genommen und gegeben.

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1.3. Dauer

Eine Gebrauchswasserkonzession wird auf höchstens 40 Jahre erteilt (Artikel 11 Absatz 4 WNG). Vorliegend sprechen keine Gründe für eine kürzere Konzessionsdau­er. Die Konzession ist deshalb für die beantragte Maximaldauer zu erteilen.

1.4. Bedeutung der Fassung für die Wasserversorgung

Durch verschiedene Schutzzonenkonflikte müssen mehrere Grundwasserfassungen aufgehoben oder deren Förderleistung erheblich reduziert werden. Dadurch können die Bedarfsspitzen und die Versorgungssicherheit in der Region Thun (rund 95'000 Einwohner) bereits zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gewährleistet werden.

Mit der vorgesehenen Entnahmeleistung der Grundwasserfassung Amerikaegge kön­nen die Verbrauchsspitzen in der gesamten Region Thun heute sowie in Zukunft sichergestellt werden. Weiter sind auch bei einem allfälligen Ausfall der ergiebigsten Grundwasserfassung infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses genügend Reserven zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit vorhanden.

Bewirtschaftet wird die Grundwasserfassung von der Wasserversorgung Region Thun AG (WÄRET), deren die Wasserversorgungen Thun, Steffisburg, Heimberg, Hilterfin­gen und Blattenheid angehören.

Gemäss Wasserversorgungsstrategie 2010 des Kantons Bern ist die Fassung Ameri­kaegge von überregionaler Bedeutung. Zwischen der Grundwasserentnahme sowie der dazugehörigen Grundwasserschutzzone und dem Projekt Aarewasser gibt es auf­grund der vorliegenden Unterlagen und Informationen keinen Konflikt.

Die Grundwasserentnahme im Pumpwerk Burgergut muss während des Baus des "Bypass Thun Nord" (geplant und gebaut durch das Tiefbauamt des Kantons Bern) eingestellt werden. Auch im Hinblick auf das wichtige Projekt "Bypass Thun Nord" ist es für die Sicherstellung der Wasserversorgung der Region während der Bauphase äusserst wichtig, dass die neue Grundwasserfassung Amerikaegge und die Anschluss­leitungen an das bestehende Netz bis im Frühjahr 2014 erstellt sind.

1.5. Hydrogeologische Betrachtungen

Basierend auf umfangreichen hydrogeologischen Untersuchungen konnte ein idealer Standort für die Grundwasserfassung Amerikaegge festgelegt werden. Neben hydro­geologischen Kriterien (verfügbare Menge und Qualität des Grundwassers) ist es mit­entscheidend, dass die Trinkwasserfassung bundesrechtskonform geschützt werden kann. Daher bestand bei der Standortwahl praktisch kein Spielraum. Die Fassung ist somit standortgebunden.

1.6. Trinkwasserqualität

Das Kantonale Laboratorium Bern weist in seinem Fachbericht vom 2. Mai 2012 darauf hin, dass es richtig ist, dass die Anschlüsse für eine spätere UV-Behandlung bereits vorgesehen werden.

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Bau- und Nebenbewilligungen für die Erstellung eines Grundwasserpumpwerkes und Genehmigung der Linienführung nach Artikel 21 und 22 WVG

2.1. Vorzeitiger Baubeginn

Die Erstellung des Brunnens wurde mit Entscheid vom 22. Juni 2012 zum vorzeitigen Baubeginn bewilligt und der Baustelleninstallationsplan Nr. 3024/16.34 vom 15. Juni 2012 unter Auflagen genehmigt. Die folgenden Erwägungen beziehen sich auf die Erstellung des Gebäudes oberhalb des Brunnens.

2.2. Bauten und Anlagen

Mit Amtsbericht Wasseranschluss und Abwasseranschlussgebühren vom 31. Mai 2012 stimmte die Gemeinde Uetendorf dem Vorhaben unter Auflagen und Bedingungen zu.

Mit Amtsbericht vom 6. Juni 2012 stimmte die Gemeinde Heimberg der Erteilung der Baubewilligung nach Artikel 32 bis 44 BauG inkl. Nebenbewilligungen unter Auflagen zu.

Mit Amtsbericht Tiefbau / Umwelt vom 26. Juni 2012 stimmte die Gemeinde Steffisburg der Erteilung der Baubewilligung nach Artikel 32 bis 44 BauG inkl. Nebenbewilligungen unter Auflagen zu.

Mit Amtsbericht Baupolizei vom 31. Mai 2012, dem Amtsbericht Strasseninspektorat vom 7. Mai 2012 sowie dem Mitbericht Abfallentsorgung vom 15. April 2012 stimmte die Stadt Thun dem Vorhaben unter Bedingungen und Auflagen zu.

Die Gebäudeversicherung Bern nahm mit Stellungnahme vom 22. Juni 2012 von dem Vorhaben Kenntnis und formuliert die Auflagen betreffend Brandschutz.

2.3. Immissionsschutz / Lärmschutz

Mit Fachbericht vom 3. Mai 2012 nimmt beco Berner Wirtschaft wie folgt zu dem Vor­haben Stellung:

2.3.1. Lärmschutz - Baulärm und Erschütterungen

Aufgrund der geringen Relevanz der Bauphase sind keine Massnahmen gemäss Bau­lärmrichtlinie vorgesehen.

Relevante Erschütterungen sind weder während der Bauphase noch während der Betriebsphase zu erwarten.

2.3.2. Lärmschutz - Industrie und Gewerbelärm

Relevant sind allein die Aussenlärmemissionen aus dem Betrieb des Grundwasser­pumpwerkgebäudes.

Das Vorhaben befindet sich in einer Landwirtschaftszone mit der Lärm-Empfind­lichkeitsstufe III (ES III). Es ist geplant, das Gebiet in eine Schutzzone umzuzonen. Mögliche relevante Immissionsorte befinden sich in einer Landwirtschaftszone mit der ES III.

Das Grundwasserpumpwerk gilt als neue ortsfeste Anlage. Die von ihr erzeugten Lärmemissionen müssen vorsorglich soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Es muss jedoch mindestens den Planungswert eingehalten werden. Die Anlage verursacht während der akustischen Tag- und Nachtzeit Lärmimmissionen.

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Zone ES Planungswerte Zone ES

07.00-19.00 Uhr 19.00-07.00 Uhr

Landwirtschaftszone III 60 dB (A) 50 dB (A)

Die Anlageteile, wie diverse Pumpen, zwei Trafostationen und ein Entfeuchterwerden im Gebäude installiert. Die Lärmquellen dieser Anlageteile werden durch die Gebäu­dehülle gedämmt.

Bei Pumpen und Trafostationen wird der Vorsorge genügend Rechnung getragen, wenn am Immissionsort die Vorsorgewerte beco nicht überschritten werden. Sie gelten gesamthaft, bei Volllast, im Dauerbetrieb und ohne Berücksichtigung der Zuschläge Kl bis K3 gemäss Anhang 6 LSV (siehe Auflagen).

In relevanter Umgebung des geplanten Grundwasserpumpwerk-Gebäudes sind keine relevanten Immissionsorte zu berücksichtigen.

Gestützt auf den Sachverhalt ist eine unzulässige Lärmbelastung von Anliegern nicht zu erwarten.

2.3.3. Zustimmung zum Vorhaben

Die von der beco Berner Wirtschaft formulierten Auflagen werden in den Gesamtbau­entscheid aufgenommen.

2.4. Grundwasserschutz

Im Projektperimeter für den Leitungsbau und die Einbindestellen befinden sich ver­schiedene Grundwasserschutzzonen. Gemäss Anh. 4 Ziffer 222 und 223 der GschV besteht in den Grundwasserschutzzonen S1 und S2 u.a. ein grundsätzliches Bau- und Grabungsverbot.

Gemäss Projektunterlagen liegen einzelne Bauteile für den Neubau des Grundwasser­pumpwerks unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels. Diese erfordern gemäss Anhang 4 Ziffer 211 Absatz 2 GSchV eine Ausnahmebewilligung.

Zusätzlich muss für die Realisierung des ganzen Vorhabens (Pumpwerk und Leitungs­bau) das Grundwasser örtlich temporär abgesenkt werden. Dafür braucht es aufgrund von Artikel 26 der KGV eine Gewässerschutzbewilligung.

Durch die geplanten Einbauten wird die natürliche Durchflusskapazität des Grund­wassers unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels um weniger als 10 Prozent ver­mindert. Ausserdem handelt es sich hier um bauliche Eingriffe und Tätigkeiten welche der Trinkwasserversorgung dienen sowie ortsgebunden und zwingend sind.

Die erforderliche (Ausnahme-)Bewilligung kann daher erteilt werden.

2.5. Altlasten

Der Bau der Transportleitung tangiert im Bereich der Parzelle Nr. 4702 der Stadt Thun (Kreis 1) den belasteten Standort BALIS 9420082, alte Deponie Franzosenweg. Für diese Deponie werden im Rahmen einer technischen Untersuchung im Auftrag der Stadt Thun Sondierarbeiten durchgeführt. Mit den Arbeiten ist die Firma Geotest beauftragt.

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2.6. Bauvorhaben an See- und Flussufern

Das Bauvorhaben liegt in einer Uferschutzzone gemäss Artikel 4 SFG. Nach Artikel 5 Absatz 3 SFG bedürfen Bauten und Anlagen in der Uferschutzzone der Zustimmung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR).

Die geplanten Versorgungsleitungen folgen aus hydrologischen Gründen dem Verlauf der Aare, ein anderer Standort ist nicht möglich. Sie liegen zudem im öffentlichen Inte­resse und beeinträchtigen wegen der unterirdischen Linienführung die Uferlandschaft nicht.

Das Bauvorhaben widerspricht somit den Zielen und Festlegungen des SFG und des Uferschutzplanes der Gemeinde nicht, weshalb das AGR dem Vorhaben mit Amtsbe­richt vom 11. Mai 2012 unter Bedingungen und Auflagen zustimmte.

2.7. Bauvorhaben innerhalb des Gewässerraumes

2.7.1. Beurteilung des Vorhabens

Die Leitungen sollen parallel zur Aare auf dem bestehenden Uferweg (Wandenweg) resp. dem Waldweg von der ARA Thunersee, über die „üsseri Allmid" und entlang der Grundwasserschutzzone Lerchenfeld geführt werden. Anschliessend wird - sofern die Probebohrungen die geotechnische Machbarkeit belegen - die Aare durch eine tieflie­gende Horizontalbohrung gequert. Ist eine Unterquerung der Aare nicht möglich, wer­den die Leitungen weitere 150 m entlang der Aare geführt und diese mit einer offenen Baugrube bei km 2'500 gequert.

Die geplante Linienführung befindet sich dadurch auf längeren Strecken innerhalb des Gewässerraumes nach Artikel 36a GSchG. Nach Artikel 41c Absatz 1 GSchV dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden. Auch in dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkon­forme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entge­genstehen.

Das AGR weist mit Fachbericht vom 11. Mai 2012 darauf hin, dass das beanspruchte Gebiet nicht als „dicht bebaut" bezeichnet werden kann und das Bauvorhaben nicht zonenkonform ist.

2.7.2. Interessenabwägung Bauvorhaben innerhalb des Gewässerraumes - Linienführung für die Trinkwasserversorgung.

Die Linienführung innerhalb des Gewässerraumes und im Projektperimeter Aarewas­ser wurde bereits im Vorprojekt mit der zuständigen Amtsstelle, dem Oberingenieur­kreis I (OIK I), Tiefbauamt des Kantons Bern, eingehend besprochen und alternative Linienführungen wurden in Zusammenarbeit mit der Gesuchstellerin und den zuständi­gen Fachstellen des AWA eingehend geprüft. Das OIK I hat der Linienführung inner­halb des Gewässerraums zugestimmt, die Standortgebundenheit als gegeben und nachgewiesen akzeptiert und das öffentliche Interesse für eine Ausnahmebewilligung als gegeben betrachtet.

Die einzig mögliche, alternative Linienführung hätte erhebliche technische Schwierig­keiten (Hoch- und Tiefpunkte der Wasserleitung, zusätzliche Messstelle), massiv grös­sere Risiken (diverse Altlasten, Überbauung RUAG-Areal, Korrosionsprobleme infolge Gleichstroms der Bahn, Abstand SBB etc.) sowie Mehrkosten von ca. 15%, rund eine halbe Million Franken, generiert.

Infolge dieser Gegebenheiten ist das öffentliche Interesse der Trinkwasserleitung in­nerhalb des Gewässerraums nachgewiesen und die Standortgebundenheit gegeben.

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2.8. Raumplanung und Landschaft

Durch das Vorhaben sind folgende Schutzgebiete resp. -Objekte betroffen:

Naturdenkmal von nationaler Bedeutung: BLN-Gebiet 1314 „Aarelandschaft Thun -Bern" ; Uferschutzzone nach SFG; Gewässerabstand nach GSchV; Kantonales Naturschutzgebiet Aarelandschaft Thun - Bern (RRB 1054 vom 30.3.1977) (Beurteilung durch LANAT ANF) ; Projekt Aarewasser (Beurteilung durch TBA / OIK I).

Mit Fachbericht vom 11. Mai 2012 nimmt die Abteilung Orts- und Regionalplanung des Amts für Gemeinden und Raumordnung wie folgt Stellung:

Die Bedeutung des BLN Gebietes wird wie folgt beschrieben: „Hervorragende Bedeu­tung als Band von Feuchtbiotopen innerhalb einer durch Gewässerkorrektionen und Drainagen entwässerten Landschaft." Besonders erwähnt werden die vielfältige Avi-fauna und die natürlichen Laichgebiete der Fische.

Aus Sicht Raumplanung und Landschaft bilden weder die unterirdischen Leitungen noch der Bau des Pumpenhauses eine schwere Beeinträchtigung für das BLN-Gebiet. Das Pumpenhaus ist zwar gut sichtbar und beeinträchtigt die Landschaft, widerspricht aber nicht dem eigentlichen Schutzziel des BLN-Gebietes. Allerdings wäre der genaue Standort zu hinterfragen, etwa eine Lage näher am Wald, und die Ausgestaltung der Baute könnte ruhiger sein und sich dadurch unauffälliger einordnen.

Falls mittels Einsprachen das Landschaftsbild, die Einpassung der Baute oder andere die Zielsetzung des BLN-Gebietes betreffende Einsprachen eingehen sollten, so müss­te das Vorhaben durch die ENHK beurteilt werden. Dies ist nicht der Fall.

Die Abteilung Orts- und Regionalplanung des Amts für Gemeinden und Raumordnung stellt die Auflage, dass ein Standort näher am Wald zu prüfen sei. Aufgrund der hydro­geologischen Situation und der sich dadurch ergebenden Standortgebundenheit des Brunnens kommt ein anderer Standort nicht in Frage.

Die übrigen Auflagen werden in den Gesamtbauentscheid aufgenommen.

2.9. Naturschutz

Vom Vorhaben sind folgende Schutzobjekte betroffen: Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung (Objekte Nr. BEI063 Schintere-Lerchenfeld)

- BLN-Gebiet 1314 Aarelandschaft Thun - Bern - Naturschutzgebiet Nr. 48 Aarelandschaft Thun - Bern - Ufervegetation (Artikel 21 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz

NHG vom 1. Juli 1966)

Im Amtsbericht vom 1. Juni 2012 beurteilt die Abteilung Naturförderung (ANF) des Amts für Landwirtschaft und Natur die Standortgebundenheit und das übenA/iegende Interesse am Vorhaben als gegeben. Unter Vorbehalt der gemäss Artikel 18 Absatz 1'®' NHG und Artikel 14 Absatz 7 NHV geforderten bestmöglichen Schutz- und Wieder-herstellungsmassnahmen sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der erforderlichen Ausnahmebewilligungen gegeben.

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Mit einer Umweltbaubegleitung und den bestmöglichen Schutzmassnahmen muss er­reicht werden, dass die Eingriffe in geschützte Biotope und Lebensräume geschützter Arten minimal gehalten werden können. Sind Eingriffe unvermeidbar, müssen die be­troffenen Elemente mit den bestmöglichen Massnahmen wieder hergestellt werden.

Das ANF stimmte dem Vorhaben, sowie der Rodung und Ersatzaufforstung unter Be­dingungen und Auflagen zu.

2.10. Forstwesen: Waldrodung

2.10.1. Beurteilung

Zur Einspeisung des im Pumpwerk Amerikaegge gewonnenen Wassers müssen Transportleitungen bis zu geeigneten Einspeisestellen im Versorgungsgebiet erstellt werden. Die Linienführung ist schwierig und durch zahlreiche Hindernisse wie Aare, Autobahn, ARA, Industriegebiete, Altlasten und Strassen eingeschränkt. Die Hauptli­nienführung wurde deshalb am linken Aareufer festgelegt, mit Abzweigern nach Heim­berg, zur Wasserversorgung Blattenheid (Uetendorf), nach Thun und nach Steffisburg. Linienführungen, die keine Waldflächen beanspruchen sind nicht möglich.

Die Bauweise für die verschiedenen Leitungsabschnitte ist so gewählt, dass die Ein­griffe in den Wald und in die Uferbestockungen möglichst gering ausfallen.

Nach dem Bau der Wassertransportleitungen können alle Bauflächen rekultiviert oder als Wege instandgestellt und bei Bedarf bepflanzt und aufgeforstet werden. Für einige technische Einrichtungen (Schächte, Schieber) stellt die Waldabteilung 3 eine Bewilli­gung für "nichtforstliche Kleinbauten" aus. Es sind keine definitiven Rodungen notwen­dig.

Bedarfsnachweis / Interessenabwägung

Die Versorgung der Bevölkerung und der Betriebe mit ausreichender Menge an gutem Wasser in Trinkwasserqualität ist von höchstem öffentlichem Interesse. Die Wasser­versorgung Region Thun ist für die Versorgung von mehreren zehntausend Haushal­tungen verantwortlich. Die neue Grundwasserfassung Amerikaegge ist zukünftig ein wichtiges Element in der sicheren Versorgung mit Wasser, weil die Sicherheit und Leistungsfähigkeit anderer Fassungen eingeschränkt wird.

Das öffentliche Interesse an der Wasserversorgung aus dem Amerikaegge mit den dafür nötigen Transportleitungen überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse an der Walderhaltung.

Standortnach weis

Die seit vielen Jahren gesicherte Grundwasserpumpstelle im Amerikaegge und die Einspeisemöglichkeiten in die vorhandenen Wasserversorgungen in Uetendorf, Heim­berg, Thun und Steffisburg sind die geografischen Fixpunkte für die neuen Wasser­transportleitungen. Die Linienführungen hatten auf zahlreiche Hindernisse und Aufla­gen Rücksicht zu nehmen und mussten zudem noch technisch machbar und wirt­schaftlich tragbar sein.

Die relative Standortgebundenheit der Linienführung für die Wassertransportleitungen ist gegeben. Die temporäre Beanspruchung von Waldareal ist unumgänglich.

Berücksichtigung des Natur- und Landschaftsschutzes

Die Ausnahmebewilligungen betreffend Natur- und Landschaftsschutz wurden von der ANF (vgl. Punkt 2.8 Naturschutz) erteilt. Im Amtsbericht Naturschutz vom 1. Juni 2012 wird beantragt, die Rodungen und Wiederaufforstungen sowie alle weiteren nötigen Ausnahmen unter Auflagen zu bewilligen. Die Auflagen sind, soweit sie den Wald betreffen, in die Rodungsbewilligung aufzunehmen.

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Das BAFU, Abteilung Wald, macht im Anhörungsbericht vom 25. September 2012 wei­tere Auflagen, weil die Eingriffe in das Amphibienlaichgebiet ein Schutzziel von natio­nalem Interesse tangiert, während das Bauwerk für die Wasserversorgung lediglich regionale (also untergeordnete) Bedeutung hat. Diese zusätzlichen Auflagen sind mög­lich, weil die vorgesehenen Eingriffe nur temporären Charakter haben. Die Auflagen werden in die Auflagen zur Rodung aufgenommen.

Gefährdung der Umwelt

Die Rodungen führen zu keiner voraussehbaren, zusätzlichen Gefährdung der Umwelt. Die vom Projekt betroffene Altlastenfläche liegt ausserhalb des Rodungsbereichs.

Die Eingriffe sind so gering, dass die umliegenden Wald- und Baumbestände nicht gefährdet werden.

Rodungsersatz (Art 7 WaG)

Gemäss vorliegendem Gesuch werden alle Flächen nur von temporären Rodungen betroffen und an Ort und Stelle wieder instand gestellt und gegebenenfalls bepflanzt.

Gesamtbeurteilung der Waldrodung

Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Artikel 5 WaG sind unter Bedingungen und Auflagen gegeben.

Aufgrund der beanspruchten Rodungsfläche von über 5'000 m2 war gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) das BAFU vor Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Rodung anzuhören. Der Anhörungsbericht vom 25.09.2012 nimmt positiv zur Rodung und zu den Ersatzleistungen Stellung und verlangt zusätzli­che Auflagen zum Schutz des Amphibienlaichgebietes von nationaler Bedeutung (siehe oben und Auflagen).

2.10.2. Zustimmung

Mit Amtsbericht für Waldrodungen vom 27. September 2012 stimmt das Amt für Wald der Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung zur Rodung und Wiederauffors­tung mit Bedingungen und Auflagen zu.

2.11. Bauten im Wald, nichtforstliche Kleinbaute

Mit Amtsbericht vom 25. Mai 2012 stimmte das Amt für Wald (Waldabteilung 3) der Erteilung der erforderlichen Bewilligung für die nichtforstliche Kleinbaute mit Auflagen zu.

2.12. Wasserbau

Aus wasserbaupolizeilicher Sicht sind die Aare und der Toggelisgrabe betroffen. Das Vorhaben entspricht nur teilweise den gesetzlichen Bestimmungen.

Im vorliegenden Fall ist der Tatbestand gemäss Artikel 48 Absatz 3 lit. a, lit. c, lit. d sowie lit. f WBG erfüllt. Daher bedarf es einer wasserbaupolizeilichen Ausnahmebewil­ligung. Diese kann für das Vorhaben erteilt werden, weil ein wichtiger Grund vorliegt, keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, das Vorhaben im öffentlichen Inte­resse liegt und in den Bereichen der Unterschreitung des geschützten Uferbereiches

- Abschnitt Uferweg ARA Thunersee - Autobahn A6 (Uetendorf) - Abschnitt UfenA/eg AMP/RUAG (Thun) - Aarequerung Uetendorf - Heimberg - Aarequerung Thun - Steffisburg - Unterquerung Toggelisgrabe (Heimberg)

die jeweilig erforderlichen Nachweise der Standortgebundenheit erbracht sind.

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Mit Amtsbericht Wasserbaupolizei vom 31. Mai 2012 stimmte das Tiefbauamt der Erteilung der Wasserbaupolizeibewilligung für das gesamte vorgesehene Vorhaben in­klusive der beiden Varianten "offene Aarequerung" und "Spülbohrung" unter Auflagen und Bedingungen zu.

2.13. Strassen und Wege

2.13.1. Benützung von Kantonsstrassen für Leitungsanlagen

Mit Amtsbericht vom 25. Mai 2012 stimmte das Tiefbauamt der Benützung der Kan­tonsstrassen unter Auflagen zu.

2.13.2. Wanderwege

Die Leitung verläuft über weite Strecken auf bestehenden Wanderwegen. Während der Bauphase wird der Durchgang für Fussgänger nicht möglich sein. Es gibt jedoch Um­leitungsmöglichkeiten wie z.B. auf die andere Aareseite.

Die Auflagen des Tiefbauamts aus dem Fachbericht Wanderwege vom 26. Mai 2012 werden in den Gesamtbauentscheid aufgenommen.

2.13.3. Unterquerung der Autobahn N06 mit Leitungsanlagen, Benützung von Areal im Eigen­tum der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Die nationalstrassenrechtlichen Bewilligungen müssen von der Gesuchstellerin separat beim Bundesamt für Strassen ASTRA eingeholt werden. Sie sind nicht Teil des kanto­nalen Entscheids.

Mit Stellungnahme vom 5. Juni 2012 bestätigt das ASTRA, der Rodung und Wieder­aufforstung auf den Nationalstrassenparzellen Nr. 1131.01 in der Gemeinde Uetendorf und Nr. 955 in der Gemeinde Heimberg zugestimmt zu haben.

Die Bewilligung für die bauliche Umgestaltung im Bereich der Nationalstrasse, ausge­stellt vom ASTRA am 27. September 2012, liegt dem AWA als Kopie vor,

2.14. Naturgefahren (Gewässerprozesse)

Bestandteile des Vorhabens liegen in und/oder an der roten Gefährdungszone der Gefahrenkarten Thun, Heimberg, Steffisburg und Heimberg. Die Gefährdung besteht auf Grund von Hochwasser, Erosionen und Geschiebetrieb im Bereich der Aare. Die Gefahrenstufe wird mit Ü9 bezeichnet, d.h. Wassergefahren mit starker Intensität (Fliesshöhe über 2.0 m resp. v • h > 2.0 m /̂s) bei häufigen Ereignissen (Wiederkehrpe­riode 1 - 30 Jahre). Grundsätzlich ist mit relevanten Geschiebeverlagerungen, Erosio­nen und Kolken zu rechnen.

Bei einem Winterhochwasser können insbesondere Kolkerscheinungen infolge der Baustelle beträchtlich sein.

Das Tiefbauamt des Kantons Bern stimmt mit Fachbericht vom 31. Mai 2012 der Ertei­lung der Bewilligung zum Bauen im Gefahrengebiet nach Artikel 6 BauG und Art. 7 WBG unter Auflagen zu.

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2.15. Fischerei

Mit Amtsbericht vom 21. Mai 2012 beurteilt das Fischereiinspektorat die mögliche Aa­requerung der Trinkwasserleitung im Bereich Munitionsfabrik-Aarefeld.

Der Leitungsbau tangiert die Aare auf einem Abschnitt, welcher aus fischereilicher Sicht sehr wertvoll ist. Die Aare beherbergt 20 - 25 Fischarten, worunter sich mehrere befinden, die in der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei als gefährdet bezeichnet sind. Besonders zu erwähnen ist die zweitgrösste Äschenpopulation der Schweiz (nationale Bedeutung).

Die ursprünglich geplante, schräg verlaufende Aarequerung mit Linienführung unter dem Mühlebach wurde seitens Tiefbauamt (OIK I) und Fischereiinspektorat an der Sit­zung vom 6. Februar 2012 abgelehnt. Die Linienführung erfolgt nun rechtwinklig. Die Oberkante der Leitung weist einen minimalen Abstand zur Gewässersohle von 2 m auf.

Das Fischereiinspektorat hat sich zur Minimierung gewässerökologischer Risiken und Beeinträchtigungen für eine Querung mittels Spühlbohrverfahren ausgesprochen. Den eingereichten Projektunterlagen ist nicht zu entnehmen für welche Bauvariante sich die Bauherrschaft nun entschieden hat.

Im Zusammenhang mit den Bauarbeiten einer offenen Aarequerung weisen wir darauf hin, dass gestützt auf Artikel 13 FiG die natürliche Verlaichung während der Dauer der Fortpflanzungsperiode nicht gestört werden darf. In begründeten Fällen kann eine Aus­nahme bewilligt werden. Eine solche Bewilligung wird gestützt auf Artikel 10 FiV erteilt, wenn die Vornahme des Eingriffs zu einem anderen Zeitpunkt mit einem unverhältnis­mässigen Aufwand verbunden wäre und wenn mittels Auflagen sichergestellt werden kann, dass keine übermässige Beeinträchtigung erfolgt.

Die Bauherrschaft hat somit ausreichende Wasserhaltungsmassnahmen zur Verhinde­rung von Beeinträchtigungen der unterliegenden Laichplätze aufzuzeigen. Gemäss den eingereichten Plänen wird die Aare für den Leitungsbau mit zugeführtem Material auf halber Breite eingeengt (linke Seite) und mit zugeführten Blöcken provisorisch ge­sichert. Die Abdichtung der Baugrube erfolgt mittels Spundwänden. In einer zweiten Etappe wird die rechte Seite auf dieselbe Weise gebaut.

Analog zu den Aarequerungen für das Projekt "Bypass Thun Nord" ist für die vorlie­gende Leitungsquerung ein detailliertes Wasserhaltungskonzept zu erstellen. Dieses hat Gewähr zu bieten, dass es während den Laichzeiten der Bachforelle (1. Oktober -15. März) und der Äsche (1. Januar - 15. Mai) zu keinen wesentlichen Trübungen in der Aare kommt.

Das Fischereiinspektorat stimmte der Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung un­ter Bedingungen und Auflagen zu.

2.16. Strukturverbesserungen

Mit Fachbericht vom 30. Mai 2012 nimmt die Abteilung Strukturverbesserung und Pro­duktion (ASP) des Amts für Landwirtschaft und Natur wie folgt Stellung:

2.16.1. Auswirkungen der Bauphase

Die Baustelle und das Leitungstrasse und deren Installationsplätze und Zufahrten in der Landwirtschaftszone sind während der Bauphase nicht landwirtschaftlich nutzbar. Der Ertragsausfall muss entschädigt werden.

Nach der Bauphase müssen die beanspruchten Flächen wieder urbar gemacht wer­den. Die Aufwendungen müssen entschädigt werden.

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Unter Umständen ist nach der Bauphase während einer gewissen Übergangszeit eine Folgebewirtschaftung (z.B. Dauergrünland mit Schnittnutzung) nötig. Gegenüber der ursprünglichen Nutzung bedeutet dies eine Einschränkung. Diese muss entschädigt werden.

2.16.2. Auswirkungen der Betriebsphase

Die landwirtschaftliche Nutzung ist im Bereich der Grundwasserschutzzone einge­schränkt. Diese Einschränkungen sind ein enteignungsähnlicher Tatbestand und müs­sen den Grundeigentümern entschädigt werden.

2.16.3. Pachtverträge

Die Flächen innerhalb des Fassungsbereichs (S1) und in der engeren Schutzzone (S2) können nur noch mit Einschränkungen und extensiv bewirtschaftet werden. Das hat eine Verminderung des Ertragswerts zur Folge. Gemäss Artikel 11 LPG muss in sol­chen Fällen der Pachtzins angepasst werden.

2.16.4. Weitere Hinweise

Bei der Festsetzung der Entschädigungen und der neuen Pachtzinse ist ein landwirt­schaftlicher Berater (INFORAMA) beizuziehen.

Es wird empfohlen, die Pächter bei der Bauplanung einzubeziehen, damit sie die Wahl der Kulturen und die Wahl des Zeitpunktes der Ansaat und Ernte mit dem Bauablauf koordinieren können.

2.17. Zustimmung der Eisenbahnunternehmung

Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB stimmten mit Brief vom 13. Juni 2012 dem Vorhaben gemäss Artikel 18m Absatz 1 des EBG ohne Auflagen und Bedingungen zu.

2.18. Ausnahmen und weitere Bewilligungen

2.18.1. Grundsatz

Die erforderlichen Ausnahmebewilligungen können unter Auflagen und Bedingungen aufgrund der obigen Erwägungen erteilt werden.

2.18.2. Artikel 24 RPG

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung erteilt eine Ausnahmebewilligung nach Ar­tikel 24 RPG. Sie ist in der in diesem Entscheid integrierten Verfügung vom 1. Oktober 2012 begründet (Ziffer 7 des Gesamtentscheides).

3. Genehmigung der Linienführung nach Artikel 21 und 22 WVG

Die Überbauungsordnung nach Art. 21 und 22 WVG für die Sicherung von öffentlichen Leitungen und Erteilung der Baubewilligung bedarf der Genehmigung des Amts für Wasser und Abfall.

Diese Genehmigung umfasst die Sicherung der öffentlichen Wasserleitungen inkl. zu­gehörigen Sonderbauwerken und Nebenanlagen und die Baubewilligung.

Die Linienführung kann im Grundbuch angemerkt werden.

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Genehmigung einer Grundwasserschutzzonenausscheidung nach Artikel 20 und 22 WVG

Für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen sind Schutzzonen auszuscheiden (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, GSchG).

Das vorliegende Dossier Grundwasserschutzzone - bestehend aus Schutzzonenplan im Massstab 1:2'500 und zugehörigem Schutzzonenreglement sowie dem Bericht „Grundwasserfassung Amerikaegge, Schutzzonenausscheidung" der Kellerhals + Häfeli AG vom 7. Dezember 2011 - erfüllt die formalen und inhaltlichen Vorgaben des AWA.

Die Dimensionierung der Grundwasserschutzzone (Teilzonen S1, S2 und S3) entspricht den gesetzlichen Bestimmungen (Anh. 4 Ziff. 12 GSchV) und den fachspezifischen Vor­gaben der „Wegleitung Grundwasserschutz" des BUWAL (heute BAFU) von 2004. Das ausgearbeitete Schutzzonenreglement basiert auf dem aktuellen kantonalen Muster-Schutzzonenreglement. Die Grundwasserschutzzone ist somit genehmigungsfähig.

Gesamt-Interessenabwägung

Der Erteilung der Gebrauchswasserkonzession mit Baubewilligung und Nebenbewilli­gungen stehen in diesem Fall keine öffentlichen Interessen entgegen. Der Standort des Entnahmebrunnens ist unmittelbar standortgebunden. Alle Amts- und Fachstellen stim­men dem Vorhaben (mit beiden eingereichten Varianten zur Aarequerung: der Unter­querung oder der offenen Querung) unter Bedingungen und Auflagen zu.

Die Konzession mit den beantragten Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen kann mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Die Linienführung nach Artikel 21 und 22 WVG sowie die Ausscheidung der Grundwasserschutzzone nach Artikel 20 und 22 WVG können ebenfalls genehmigt werden.

E ENTSCHEID UBER DIE KONZESSION

1 Erteilung einer Gebrauchswasserkonzession

1.1 Der Regierungsrat des Kantons Bern erteilt der Wasserversorgung Region Thun AG (WÄRET) die Konzession, aus dem Grundwasser des Grundwasservorkommens des Aaretals im Amehkaegge, Gemeinde Uetendorf, eine Wassermenge von höchstens 19'000 l/min zu entnehmen.

1.2 Das Wasser darf nur für die öffentliche Trink- und Brauchwasserversorgung verwendet werden.

1.3 Die Konzession gilt für 40 Jahre ab ihrer Erteilung.

1.4 Die Inbetriebnahme der Anlagen ist dem AWA unverzüglich zu melden.

2 Bestimmungen über das Nutzungsrecht

2.1 Allgemeines

2.1.1 Die Konzessionärin haftet für alle Schäden, die durch den Betrieb der Nutzungsanla­gen entstehen.

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2.1.2 Der Kanton und die Wasserbaupflichtigen/Erfüllungspflichtigen übernehmen keine Haf­tung für Beschädigungen von Personen, der bewilligten Bauten und/oder Anlagen, der Baustelle oder Bestandteilen davon infolge Hochwasser, Erosionen, Uferabbruch, Kol­ken, Geschiebetrieb, Grundwassereintritten oder Ahnlichem oder infolge der Bauarbei­ten im oder am Gewässer.

2.1.3 Der Kanton gewährleistet weder die Verfügbarkeit noch die Qualität des Wassers.

2.1.4 Die Konzessionärin ist verpflichtet, bei Bedarf auch andere benachbarte Wasserver­sorgungen mit Wasser zu beliefern und ihre Anlagen gegebenenfalls auf Kosten der interessierten Wasserversorgungen zu erweitern.

2.1.5 Das Wasser ist den benachbarten Wasserversorgungen zu kostendeckenden Leistungs- und Arbeitspreisen zu liefern. Die Details der Wasserlieferungen sind je­weils in einem Wasserlieferungsvertrag zu regeln. Der Wasserlieferungsvertrag bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion.

2.1.6 Das von der WÄRET AG nicht benötigte "Überschusswasser" wird der WVRB AG abgegeben, die dazu notwendigen Bestimmungen werden zwischen den Parteien in einem Vertrag geregelt. Der Wasserlieferungsvertrag bedarf der Genehmigung der zu­ständigen Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion.

2.2 Betrieb der Anlage

2.2.2 Die Anlage muss dauernd betriebssicher sein und nach den Konzessionsbestimmun­gen und gemäss den geltenden gesetzlichen Vorgaben betrieben werden.

2.2.3 Das geförderte Grundwasser hat bei der Abgabe als Trinkwasser den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung zu genügen und muss gegebenenfalls gemäss Wei­sungen des Kantonalen Laboratoriums aufbereitet werden.

2.2.4 Die Entnahmemengen sind zu messen und zu registrieren und die Werte auf Verlan­gen dem AWA bekanntzugeben. Die Ergebnisse der Messungen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Das AWA kann die Installation von weiteren Messeinrich­tungen verlangen.

2.2.5 Die Organe der zuständigen Stellen dürfen jederzeit die notwendigen Kontrollen und Überprüfungen der Konzessionsbestimmungen durchführen. Die Konzessionärin ist verpflichtet, den zuständigen Fachstellen die Kontrollen zu ermöglichen, die nötigen Auskünfte zu erteilen und die Ergebnisse eigener Prüfungen mitzuteilen.

2.2.6 Die Konzessionsbehörde kann die konzedierte Entnahmemenge vorübergehend ein­schränken, wenn wesentliche Schäden entstehen, die auf die Wasserentnahme zu­rückzuführen sind und anders nicht behoben oder ersetzt werden können.

2.3 Änderungen der Konzession

Änderungen in der Art der Wasserentnahme, im Verwendungszweck oder eine Erhö­hung der Entnahmemenge benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörde. Bei einer wesentlichen Änderung gelten die Bestimmungen über die erstmalige Ertei­lung des Rechts.

2.4 Übertragung der Konzession

Konzessionsübertragungen bedürfen der Zustimmung der Konzessionsbehörde.

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2.5 Ausserbetriebnahme der Anlage

Wird der Betrieb der Anlage eingestellt, so sind durch den Konzessionär alle Änlage-teile zu demontieren und es ist der frühere Zustand wiederherzustellen. Die Arbeiten sind mit dem AWA und den zuständigen Fachstellen abzusprechen.

Das AWA ist über die Ausserbetriebnahme schriftlich zu informieren.

F GESAMTBAUENTSCHEID

1.1 Die Baubewilligung nach Artikel 32 bis 44 BauG inkl. Nebenbewilligungen für die Erstellung eines Grundwasserpumpwerkes gemäss den eingereichten Plänen und gemäss Beschreibung unter Teil B Ziffer 2 wird in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 Bestimmung b BewD erteilt.

1.2 Die Überbauungsordnung für die Linienführung nach Artikel 21 und 22 des Wasserver­sorgungsgesetzes vom 11. November 1997 und gemäss den eingereichten Plänen und gemäss Beschreibung unter Teil B Ziffer 2 wird genehmigt.

Folgende Pläne werden genehmigt

Erstellung eines Grundwasserpumpwerkes

- Plan Nr. 3024/16.24 Grundwasserpumpwerk, Situation 1:1'000 vom 5. Dezember 2011;

- Plan Nr. 3024/16.23a Grundwasserpumpwerk Grundriss und Schnitte 1.100 vom 5. Dezember 2011;

- Plan Nr. 3024/16.20 Hydraulisches Schema vom 5. Dezember 2011 ;

- Plan Nr. 3024/16.21 Steuerungsschema vom 5. Dezember 2011.

Genehmigung der Linienführung nach Artikel 21 und 22 des Wasserversor­gungsgesetzes vom 11. November 1997 (WVG)

- Plan Nr. INGE 32.006 Wasser-Transportleitung Amerikaegge, Situation 1 : 2000 vom 5. Dezember 2011 ;

- Plan Nr. INGE 32.007 zum Rodungsgesuch, Wasser-Transportleitung Amerikaeg­ge, Situationsplan 1 : 2'000 vom 5. Dezember 2011, überarbeitet, Unterschriften 6. Juni 2012;

- Plan Nr. INGE 32.001 Wasser-Transportleitung Amerikaegge, Situation A 1 : 1000 vom 5. Dezember 2011 ;

- Plan Nr. INGE 32.002 Wasser-Transportleitung Amerikaegge, Situation B 1 : 1000 vom 5. Dezember 2011;

- Plan Nr. INGE 32.003 Wasser-Transportleitung Amerikaegge, Teilstrecke: Hauptlei­tung, Längenprofil 1 : 2'000/200 vom 1. März 2012;

- Plan Nr. INGE 32.004 Wasser-Transportleitung Amerikaegge, Querprofile 1 : 50 / 1 : 20 vom 12. März 2012;

- Plan Nr. INGE 32.005 Wasser-Transportleitung Amerikaegge, Teilstrecke: Hauptlei­tung Abschnitt RUAG, Querprofile 8 - 11 1 : 100 vom 1. März 2012;

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- Plan Nr. INGE 32.501 Wasser-Transportleitung Ansschluss Heimberg, Teilstrecke Aarequerung Leitung an bestehender Brücke: Hauptleitung Abschnitt RUAG, Quer­profile 8-11 1 : 100 vom 1. März 2012;

- Plan Nr. INGE 32.111 Wasser-Transportleitung Amerikaegge, Teilstrecke: RUAG/Aarequerung, Anschluss Steffisburg und Thun, Situation 1 : 200 vom 1. März 2012;

- Plan Nr. INGE 32.502 Wasser-Transportleitung Amerikaegge, Teilstrecke: offene Aarequerung, Detailplan 1 : 100 / 1 : 50 vom 1. März 2012;

- Plan Nr. INGE IMAD Wasser-Transportleitung Amerikaegge, Einbindestelle Heim­berg, Grundriss 1 : 50 vom 5. Dezember 2011;

- Plan Nr. INGE IMAD Wasser-Transportleitung Amerikaegge, Einbindestelle Blat­tenheid, Grundriss und Schnitte 1 : 50 vom 5. Dezember 2011;

- Plan Nr. INGE IMAD Wasser-Transportleitung Amerikaegge, Einbindestelle Lerchenfeld, Grundriss und Schnitt 1 : 50 vom 6. Februar 2012;

- Plan Nr. INGE IMAD Wasser-Transportleitung Amerikaegge, Einbindestelle Steffis­burg, Grundriss und Schnitt 1 : 50 vom 7. November 2011.

Für das Vorhaben ist separat folgende weitere Bewilligung einzuholen:

Dieser Entscheid ist nur gültig unter dem Vorbehalt, dass folgende weitere Bewilligung erteilt und rechtskräftig ist:

- Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Strassen ASTRA (Abteilung Strassen-infrastruktur) für bauliche Umgestaltung im Bereich der Nationalstrasse nach Arti­kel 44 NSG i.V.m. Artikel 30 NSV und Artikel 29 NSV sowie die Bewilligung für die Nutzung des Areals im Eigentum der Nationalstrasse durch Dritte (Artikel 29 Absatz 1 NSV).

In den Entscheid integrierte weitere Bewilligungen

- Die Bewilligung für den Wasseranschluss in der Gemeinde Uetendorf;

- Die Bewilligung nach Artikel 11 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 11.11,1996;

- Die Ausnahmebewilligung gemäss Anhang 4 Ziffer 211 Absatz 2 der Gewässer­schutzverordnung vom 28. Oktober 1998 für Anlagen unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels;

- Die Zustimmung zum Bauen in der Uferschutzzone nach Artikel 5 Absatz 3 des Ge­setzes über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz) vom 6. Juni 1982;

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- Die Ausnahmebewilligung für die Rodung und Ersatzaufforstung nach Artikel 5 bis 7 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 und Artikel 5 ff. der Ver­ordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung) und Artikel 19 des Kantonalen Waldgesetzes vom 5. Mai 1997. Die Rodungsbewilligung ist befris­tet bis am 31. Dezember 2014;

- Die Bewilligung für die Bauten im Wald/nichtforstliche Kleinbaute nach Artikel 14 WaV und Artikel 35 der Kantonalen Waldverordnung vom 29. Oktober 1997;

- Die Ausnahmebewilligung für Eingriffe in Amphibienlaichgebiete von nationaler Be­deutung nach Artikel 18 Absatz Ibis und Iter, Artikel 21 und 22 Absatz 2 des Bun­desgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 und Artikel 7 der Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgewässer von nationaler Bedeu­tung vom 15. Juni 2001 (AlgV);

- Ausnahmebewilligung für Eingriffe in kantonale Naturschutzgebiete (Schutzgebiete nach Artikel 6 NSchG) nach Artikel 18 Absatz Ibis und 1ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, Artikel 6, 7 und 15 des kanto­nalen Naturschutzgesetzes vom 15. September 1992 sowie Ziffer 6 des Regie­rungsratsbeschlusses vom 30. März 1977;

- Ausnahmebewilligung für Eingriffe in die Ufervegetation nach Artikel 18 Absatz Ibis und Iter, Artikel 21 und 22 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Hei­matschutz vom 1. Juli 1966 und Artikel 12, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 17 der kantonalen Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 (NSchV) ;

- Die Wasserbaupolizeibewilligung nach Artikel 48 des kantonalen Gesetzes über Gewässerunterhalt und Wasserbau vom 14. Februar 1989 (WBG);

- Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch für eine neue Werkleitung nach Artikel 68 und 69 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG);

- Bewilligung zum Bauen im Gefahrengebiet nach Artikel 6 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG) und Art. 7 des Gesetzes über Gewässerunterhalt und Wasser­bau vom 14. Februar 1989 (WBG);

- Die Fischereirechtliche Bewilligung nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF) und Artikel 8-10 und 13 des kantonalen Fi­schereigesetzes vom 21. Juni 1995 (FiG). Die fischereirechtliche Bewilligung ist be­fristet bis am 31. Dezember 2018.

Die mit dem vorliegenden Gesamtentscheid erteilten Bewilligungen und Ausnahmebe­willigungen sind während der Dauer der Konzession gültig resp. für den Gesamtbau­entscheid gemäss den eingereichten Unterlagen und Zeitplänen und gemäss der ge­setzlichen Regelung für die Baubewilligung (vgl. Art. 42 BauG).

Bei wesentlichen Projektänderungen oder bei späterem Baubeginn sind neue Bewilli­gungen einzuholen.

Weitere zu koordinierende Bewilligung

Die Ausnahmebewilligung des AGR für das Bauen ausserhalb der Bauzone, Bewilli gung nach Artikel 24 ff. RPG vom 1. Oktober 2012 wird mit dem vorliegenden Ent­scheid eröffnet.

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Rechtsbegehren

Von der Rechtsverwahrung der Burgergemeinde Thun und der Rechtsverwahrung der Gemeinde Uetendorf wird Kenntnis genommen und gegeben.

7 Allgemeine Auflagen

Die Bauten und Anlagen sind gemäss den eingereichten und genehmigten Plänen auszuführen. Über Projektänderungen entscheidet das Amt für Wasser und Abfall als verfahrensleitende Behörde nach Rücksprache mit den betroffenen Fachstellen.

Die Merkblätter und Hinweise sind Bestandteil dieses Gesamtentscheides und ver­bindlich.

Die Konzessionärin, die Bauherrschaft und die Bauleitungen haben die Unternehmun­gen (einschliesslich Maschinenführer) über den Inhalt und Wortlaut dieses Gesamtent­scheides (Bedingungen, Auflagen und Hinweise) rechtzeitig zu orientieren. Sie geben ihnen die sie betreffenden Merkblätter und Unterlagen ebenfalls rechtzeitig ab.

Sämtliche Unterlagen dieses Gesamtentscheids sind während der Bauzeit auf der Baustelle aufzubewahren und den Baukontrollorganen stets zur Verfügung zu stellen.

Für die Vorbereitung und Ausführung der Bauarbeiten ist eine ökologisch ausgebildete Fachperson mit der Umweltbaubegleitung gemäss dem eingereichten Pflichtenheft zu beauftragen.

Die Umweltbaubegleitung informiert die Bauherrschaft, die Bewilligungsbehörden und die kantonalen Fachstellen laufend mit einem Umweltbaujournal über den Stand der Bauarbeiten, sowie mit einer tabellarischen Übersicht über die Umsetzung der einzel­nen Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen.

Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die Bewilligungsbehörden und kantonalen Fach­stellen mit einem Schlussbericht über die Umsetzung der Schutz-, Wiederherstellungs­und Ersatzmassnahmen sowie der Auflagen der Baubewilligung zu dokumentieren. Dem Dokument ist eine tabellarische Übersicht über die Umsetzung aller Massnahmen und Auflagen und eine Fotodokumentation beizulegen.

Die Bauten und Anlagen sind einwandfrei zu betreiben und zu unterhalten.

8 Bauliches

8.1 Wasseranschluss (Gemeinde Uetendorf)

Die Details des Anschlusses sind vor der Ausführung vor Ort mit der Gemeinde Uetendorf, Leiter Bauabteilung, zu besprechen und festzulegen, insbesondere die Regelung über die wiederkehrenden Gebühren.

Die Leitsätze und Richtlinien der Fachverbände, insbesondere des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) sind zu beachten. Das Wasserversor­gungsreglement (WR) der Gemeinde Uetendorf vom 13. September 1999 und das Wassergebührenreglement vom 20. Juni 2011 sind vollständig einzuhalten. Widerhandlungen gegen das Wasserversorgungsreglement sowie die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse Artikel 53 WR, gemäss Gemeindegesetz­gebung, bestraft.

Die Benützung der Hydranten ist grundsätzlich nur zu Löschzwecken gestattet. Aus­nahmen können auf Gesuch hin bewilligt werden.

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Für Bauwasser ist ein Wasserzähler zu installieren. Die Wasserzähler können beim Brunnenmeister Hansueli Langenegger bezogen werden Tel. 079 791 14 90. Das so gemessene Wasser wird nach Abschluss der Bauarbeiten in Rechnung gestellt.

Die Anschlussgebühr wird aufgrund der Belastungswerte (BW) nach SVGW und des umbauten Raumes der anzuschliessenden Liegenschaft nach SIA erhoben. Das Bau­vorhaben umfasst: - Neuinstallation 2 BW nach SVGW (werden nicht in Rechnung gestellt, da der An­

schluss ab ihrem Grundwasserpumpwerk erfolgt); - Pflichtiges Bauvolumen 2'100 m^ nach SIA (Löschschutz)

Die Rechnungsstellung erfolgt nach den Werten der Angabe im Baugesuch nach Bau­beginn. Die Schluss- resp. Differenzrechnung erfolgt nach der Abnahme des Bauvor­habens.

8.2 Abwasseranschluss (Gemeinde Uetendorf)

Für das Grundwasserpumpwerk werden keine Anschlussgebühren von der Einwoh­nergemeinde Uetendorf in Rechnung gestellt, da das Abwasser an die Gemeindelei­tung von Uttigen angeschlossen wird. Die WÄRET muss vor der Ausführung mit der Gemeinde Uttigen den Sachverhalt klären, insbesondere sollte auch eine Regelung betreffend wiederkehrenden Abwassergebühren festgelegt werden. Das AWA sowie die Gemeinde Uetendorf sind schriftlich über die Vereinbarungen mit der Gemeinde Uttigen zu informieren.

8.3 Baupolizei

8.3.1 Vor Baubeginn

Eine Kopie des Formulars Selbstdeklaration Baukontrolle 1 (SB 1) ist vor Baubeginn dem AWA sowie den Standortgemeinden zur Kenntnis zu bringen.

8.3.2 Während des Baus

Die Zu- und Wegfahrten zu den Baustellen sowie die Standorte von Installationsplät­zen und Materialdepots in der Gemeinde Thun sind der Verkehrstechnik des Strassen-inspektorates der Stadt Thun einen Monat vor Baubeginn mittels Installationsplan be­kannt zu geben.

Vor Baubeginn sind mit den betroffenen Landeigentümern in der Gemeinde Steffisburg folgende Punkte zu regeln: - Dienstbarkeiten für Leitungsbau und Einbindestelle; - Landbeanspruchung für Bauarbeiten; - Landbeanspruchung Einstieg Einbindestelle; - Entschädigungen für Ertragsausfall während den Bauarbeiten.

Bei Querungen von bestehenden Leitungen ist generell darauf zu achten, dass diese weder beschädigt noch in deren Funktion eingeschränkt werden. Abweichungen von dieser Auflage sind gegebenenfalls mit den zuständigen Inhabern resp. Betreibern der Leitungen frühzeitig abzusprechen.

Insbesondere weist die Gemeinde Heimberg darauf hin, dass die projektierte Trans­portleitung im Bereich der Grundstücke Heimberg Nr. 2, 835, 955, 958 und 836 ver­schiedene Kanalisationsleitungen der Gemeinde Heimberg quert (vgl. beiliegenden Auszug aus dem Leitungskataster Abwasser vom 6. Juni 2012). Der fortwährende Be­trieb der Kanalisationsleitungen ist sicherzustellen.

Die Baustellenerschliessung ist mit den Sicherheitsfachstellen der Gemeinden abzu­sprechen.

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8.3.3 Nach Bauvollendung

Eine Kopie des Formulars Selbstdeklaration Baukontrolle 2 (SB 2) ist innert 20 Tagen nach Bauvollendung dem AWA sowie den Standortgemeinden zur Kenntnis zu brin­gen.

8.3.4 Hinweise

Insbesondere sind die Vorschriften des USG, der LRV, des Lufthygienegesetzes (LHG) sowie der LSV einzuhalten.

8.4 Brandschutz

8.4.1 Allgemeines

Der Baubeginn ist rechtzeitig dem zuständigen Brandschutz-Experten^ zu melden.

8.4.2 Während des Baus

Die oberste Schicht der Bedachung (Steildach) muss nicht brennbar sein.

Das Tragwerk in Untergeschossen ist mit Feuerwiderstand R 60 (nbb) auszuführen.

Brandabschnitte sind durch Wände und Decken mit Feuerwiderstand El 30 sowie durch Türen und Tore mit Feuerwiderstand El 30 abzutrennen. Folgende Brandab­schnitte sind auszubilden: - Geschosse; - Korridore, die als Fluchtweg dienen; - Vertikalverbindungen wie Treppenhäuser, Installations- / Liftschächte usw.; - Unterschiedliche Nutzungen / Brandgefahren wie Spedition, Administration usw.; - Technische Räume wie Trafo Raum Niederspannung / Steuerung; - Betriebliche Räume wie Material / Besprechung; - Räume mit gefährlichen / leicht brennbaren Stoffen.

Aussparungen für die Durchführung von Installationen in brandabschnittsbildenden Bauteilen sind mit Mörtel oder mit VKF-anerkannten Abschottungssystemen mit Feu­erwiderstand von mindestens El 30 dicht zu verschliessen.

8.4.3 Nach Bauvollendung

Werden Brandschutzabschlüsse (z.B. Korridor- und Treppenhausabschlüsse usw.) aus betrieblichen Gründen offen gehalten, sind sie mit einer über die Brandmeldeanlage oder über Einzelmelder gesteuerte Arretierungs- und Schliessvorrichtungen zu verse­hen.

An folgenden Standorten sind geeignete Handfeuerlöscher bereitzustellen: - Eingang Pumphaus.

Das Personal ist regelmässig über das Verhalten im Brandfall und über die Handha­bung betriebseigener Löscheinrichtungen zu instruieren.

^ Kontakt: Urs Kallen, Brandschutzexperte, Gebäudeversicherung Bern, Tel. 031 925 15 15, e-mail [email protected].

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8.4.4 Hinweise und Verweise auf geltende Normen, Regeln, Stand der Technik und Merk­blätter

Allgemeine Hinweise

Für den Feuerschutz gelten folgende Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kanto­naler Feuerversicherungen (VKF) und der Gebäudeversicherung Bern (GVB)^:

- Brandschutznorm (BSN), Ausgabe 2003; - Brandschutzrichtlinien (BSR), Ausgaben 2003 / 2011 ; - Brandschutzerläuterungen (BSE), Ausgaben 2003; - Brandschutzerläuterungen und Merkblätter (BSE und BSM der GVB).

Brandschutz auf Baustellen

Bei Arbeiten an Bauten und Anlagen sind geeignete Massnahmen für den Brand- und Explosionsschutz zu treffen. Insbesondere ist zu beachten: - Die Baustellen müssen gegen unbefugtes Betreten angemessen abgesichert sein. - Rechtzeitiges Melden und Bekämpfen von Bränden, sofortiges Alarmieren der

Löschkräfte und das Retten von Personen sind während jeder Bauphase sicherzu­stellen.

- Feuergefährliche Arbeiten wie Schweissen, Löten oder andere Funken erzeugende Arbeiten, das Verbrennen von Abfällen, das Kochen von Bitumen usw. sind mit der erforderlichen Sorgfalt auszuführen.

- Beim Einsatz mobiler Feuerungsaggregate (Lufterhitzer, Bautrockner), Bitumenko­cher usw. sind genügend grosse Sicherheitsabstände zu allem Brennbaren einzu­halten. Eine ausreichende Zufuhr von Verbrennungsluft und die Ableitung der Ab­gase, ins Freie müssen gewährleistet sein.

Schutzabstände - Brandabschnitte

Als Brandschutztüren dürfen nur VKF-anerkannte Produkte verwendet werden. Diese sind mit einem Typenschild zu versehen.

Löscheinrichtungen

Die BSE 2 der GVB „Löscheinrichtungen" sowie die Leitsätze des SVGW (Schweizeri­scher Verein des Gas- und Wasserfachs) definieren die Installation, Zugänglichkeit, Markierung und den Unterhalt von Wasserlöschposten.

Die Standorte der Löscheinrichtungen sind deutlich zu kennzeichnen (rotes Pikto­gramm entsprechend der Art des Löschgeräts). Sie müssen jederzeit frei zugänglich sein.

Betrieblicher Brandschutz

Eigentümer und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen haben organisatorisch und per­sonell die zur Gewährleistung der Brandsicherheit notwendigen Massnahmen zu tref­fen.

^ Die aktuellen Ausgaben der Brandschutzvorschriften sind wie folgt verfügbar:

- VKF: www.praever.ch - GVB: www.gvb.ch > Sichern > Brandschutz > Gesetze und Vorschriften

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8.5 Immissionsschutz / Lärmschutz - Industrie und Gewerbelärm

Nach der Bauabnahme

Die Lärmemissionen Pumpen und Trafostationen müssen soweit begrenzt werden, dass am Immissionsort die Vorsorgewerte beco nicht überschritten werden:

Mischzone, Landwirtschaftszone, ES III

Leq Dauerbetrieb, unkorhgiert Tag (07.00 - 19.00) < 45 dB (A) Nacht (19.00-07.00) < 35 dB (A)

9 Grundwasserschutz: Bauten im Grundwasser, temporäre Grundwasserabsen­kung

9.1 Allgemeines

Die Arbeiten sind nach den geltenden Bestimmungen auszuführen:

- die allgemeinen Auflagen gemäss „Merkblatt für Bauten im Grundwasser und Grundwasserabsenkungen" (Mai 2009)

- Allgemeine Auflagen für Bauvorhaben innerhalb Grundwasserschutzzonen S (Ja­nuar 2009)

- das Merkblatt Gewässerschutz- und Abfallvorschriften auf Baustellen (Sept. 2011)

Diese liegen dem vorliegenden Beschluss bei und gelten als integrierende Bestandtei­le der Bewilligung.

Innerhalb der Grundwasserschutzzonen sind die Bauarbeiten durch ein beauftragtes Geologiebüro begleiten zu lassen.

Die Installation der Baustellenentwässerung ist vor Inangriffnahme von relevanten Ar­beiten im Grundwasser (Spezialtiefbau) resp. vor Beginn der Grundwasserabsenkung von der Gemeinde abnehmen zu lassen.

9.2 Während des Baus

9.2.1 Allgemeine Auflagen

Innerhalb von Grundwasserschutzzonen gelten die „Allgemeinen Auflagen für Bauvor­haben innerhalb Grundwasserschutzzonen S" (Januar 2009) als integrierender Be­standteil dieser Bewilligung.

Für die Dauer der Bauarbeiten innerhalb der Grundwasserschutzzonen ist zusammen mit der betroffenen Wasserversorgung ein qualitatives Überwachungsprogramm sowie ein Alarmierungs- und Interventionskonzept für die jeweilige Grundwasserfassung zu erstellen.

Die abgepumpte Grundwassermenge ist permanent zu messen und aufzuzeichnen, z.B. mittels Messkanal mit Schreibpegel.

Die Grundwasserstände innerhalb der Baugrube sind in Grundwassermessstellen vor, während und nach Abschluss der Bauarbeiten zu überwachen, d.h. in geeigneten zeit­lichen Abständen einzumessen und in m ü.M. zu protokollieren.

Allfällige konzessionierte und/oder private Wasserfassungen, die sich in der näheren Umgebung der geplanten Grundwasserabsenkung befinden, sind in die hydrogeologi­schen Überwachungsarbeiten einzubeziehen.

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Das abgepumpte, unverschmutzte Grundwasser ist grundsätzlich versickern zu las­sen. Es darf nur mit Bewilligung des Fischereiinspektorats und des Wasserbauingeni­eurs des Oberingenieurkreises I in ein Gewässer eingeleitet werden. Diese Fachstel­len sind frühzeitig über den Beginn der Grundwasserabsenkung und die Einleitung in das Oberflächengewässer zu informieren.

Anfallendes Baugrubenabwasser ist nach Absprache mit der Gemeinde in die Schmutz- oder Mischwasserleitung einzuleiten.

Die Feststoffe des abgepumpten Abwassers sind vor dessen Ableitung mit wirksamen Massnahmen (z.B. mit ausreichend dimensionierten Absetzbecken) abzutrennen.

Während und nach Betonier- oder Injektionsarbeiten ist der pH-Wert des abgeleiteten Abwassers zu überwachen (z.B. mittels pH-Indikatorstreifen oder pH-Elektrode) und zu protokollieren.

Erfüllt der pH-Wert des abgeleiteten Abwassers die Anforderungen gemäss Anhang 3.2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) nicht, ist das Ab­wasser mittels einer Neutralisationsanlage zu behandeln und nach Absprache mit der Gemeinde und der ARA in die Schmutz- oder Mischwasserleitung einzuleiten.

Spätestens 3 Monate nach Abschluss der temporären Grundwasserabsenkung / Spe-zialtiefbauarbeiten ist der Gemeinde, zuhanden des AWA (Fachbereich Grundwasser und Altlasten) ein Schlussbericht einzureichen. Dieser muss enthalten:

Aufzeichnung der abgepumpten Grundwassermenge; Resultate der Grundwasserspiegelmessungen; Resultate der protokollierten pH-Wert-Messungen; Kommentar über den Verlauf der temporären Grundwasserabsenkung sowie über die Auswirkungen des Bauwerks auf die Grundwasserverhältnisse.

9.2.2 Versickerung (betrifft Pumpwerk Amerikaegge)

Der Vorplatz des Pumpwerks ist mit einem dichten Belag (z.B. Beton oder Schwarzbe­lag) und Randbordüren zu versehen. Das Regenabwasser dieser Fläche ist über einen ausreichend dimensionierten Schlammsammler mit Tauchbogen in die Versicke-rungsmulde ausserhalb der Grundwasserschutzzone einzuleiten.

Einlaufschächte oder Rinnen für Platzwasser, welche in eine Versickerungsmulde entwässert werden, sind mit dem Hinweis „Versickerung" zu kennzeichnen.

Nach der Fertigstellung sind neue Versickerungsanlagen der Gemeinde zur Abnahme und zum Eintrag in den Versickerungskataster zu melden.

9.2.3 Grundstücksentwässerung (betrifft Pumpwerk Amerikaegge)

Kanalisations- und Hausanschlussleitungen sowie Schächte sind so anzuordnen, dass Dichtheitsprüfungen jederzeit möglich sind.

Alle Abwasseranlagen müssen aus geeignetem und qualitativ einwandfreiem Material sein und dicht erstellt werden. Es dürfen nur Produkte mit einer Qplus-Zertifizierung verwendet werden. Innerhalb der Grundwasserschutzzone dürfen nur Spiegel- oder muffengeschweisste Rohrverbindungen verwendet werden.

Innerhalb der Grundwasserschutzzone S sind Kanalisationsleitungen als Doppelrohr­systeme (inkl. SpezialSchächte) zu erstellen.

Vor dem Eindecken und der Inbetriebnahme der Kanalisationsleitungen und Schächte muss für jedes Teilstück eine Dichtheitsprüfung nach SIA-Norm 190 durchgeführt wer­den. Die Abnahme der Dichtheitsprüfung und das Einmessen haben in Anwesenheit eines Vertreters der Gemeinde und der Wasserversorgung zu erfolgen und sind zu protokollieren. Die Protokolle sind vom Bewilligungsnehmer aufzubewahren.

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9.3 Während des Betriebs

9.3.1 Versickerung (betrifft Pumpwerk Amerikaegge)

Das Regenabwasser der Dach- und Platzflächen ist oberflächlich diffus über eine be­wachsene Humusschicht (Oberbodenpassage) ausserhalb der Grundwasser­schutzzone versickern zu lassen. Die Stärke der Humusschicht muss flächendeckend mindestens 30 cm betragen. Sickerpackungen mit Schotter sind nicht zulässig.

Flächen von Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen, deren Regenabwasser ver­sickert oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird, dürfen nur mit Wasser ohne Reinigungsmittelzusätze gereinigt werden. Andernfalls ist das Abwasser in die Schmutz- oder Mischwasserleitung einzuleiten.

Versickerungsmulden dürfen erst nach erfolgter Begrünung in Betrieb genommen wer­den. Zum Schutz der Humusschicht sind bei den Einlaufstellen in die Versickerungs­mulden geeignete Prall- oder Kolkschutzmassnahmen vorzusehen.

Versickerungsanlagen sind einwandfrei zu unterhalten und müssen für den Unterhalt jederzeit zugänglich sein.

9.4 Hinweise

Es wird auf folgende Vorschriften, Merkblätter oder Richtlinien hingewiesen, die beim geplanten Vorhaben zu beachten sind:

Die Qualität des abgeleiteten Abwassers muss jederzeit den Anforderungen der GSchV entsprechen. Es müssen namentlich folgende Anforderungen eingehalten werden (vgl. Anhänge 2, 3.2 und 3.3): o pH-Wert 6.5 bis 9.0; o keine Schlamm- oder Schaumbildung, keine Trübung und keine Verfärbung als

Folge der Abwassereinleitung; o gesamte ungelöste Stoffe (GUS) max. 20 mg/l.

- SIA/VSA-Empfehlung 431 Entwässerung von Baustellen (SN 509 431)

10 Altlasten und belastete Standorte

10.1 Allgemeines

Um die Eingriffe in die Natur möglichst gering zu halten, sind die Bauarbeiten an den Leitungen möglichst mit den Sondierarbeiten beim belasteten Standort BALIS 9420082 zu koordinieren^.

10.2 Während des Baus

Die Aushubarbeiten im Bereich der belasteten Standorte ARA-Heimberg (Standort-Nr. 09280014), Kieswerk Heimberg (Standort-Nr. 09280013) und RUAG-Areal (Standort-Nr. 09420092) müssen durch ein auf Altlasten spezialisiertes Geologie- oder Umwelt­büro vor Ort begleitet werden.

^ Kontakt: Tiefbauamt der Stadt Thun, Daniel Rychener, Stadt-Ingenieur-Stellvertreter, Tel. 033 225 83 74, e-mail [email protected].

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Das Aushubmaterial ist gemäss der Richtlinie des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushubmaterial vom Juni 1999 zu entsorgen. Die Entsorgungskonzepte vom 2. Dezember 2011 mit den revidierten Deklarationen der Entsorgungswege vom 22. Dezember 2011 und 3. Januar 2012 werden genehmigt.

11 Boden

Die Erdarbeiten sind gemäss den Richtlinien zum Schutz des Bodens für Linienbau­stellen durchzuführen.

12 Bauvorhaben an See- und Flussufern

Der Uferweg muss ohne Unterbruch begehbar bleiben oder es ist eine Umgehung zu signalisieren.

Nach Beendigung der Arbeiten sind alle Lager- und Installationsplätze zu entfernen und das ursprüngliche Terrain wiederherzustellen und mit einer standortgerechten Be-pflanzung zu rekultivieren.

13 Raumplanung und Landschaft

Das Gebäude ist in seinem Erscheinungsbild ruhiger zu gestalten: die Solarpanels sind flächendeckend zu gestalten, so dass kein gestreiftes oder kariertes Muster sichtbar wird. Zudem hat sich die Fassade in die Landschaft einzupassen, es ist weder blen­dendes Material noch eine von weither auffallende Farbe zu wählen.

14 Waldrodung

14.1 Bedingungen

14.1.1 Das Entfernen der Bestockung bzw. die Zweckentfremdung des Waldareals darferst in Angriff genommen werden, wenn die Anzeichnung der Rodungsfläche durch den zu­ständigen Forstdienst erfolgt ist.

14.1.2 Zur Sicherstellung der Wiederaufforstung und Instandstellung im Waldareal hat die Gesuchstellerin eine Kaution von Fr. 25'000.00 in Form einer unbefristeten Bankgaran­tie (Solidarbürgschaft gemäss Artikel 496 OR) zu leisten. Diese Kaution ist nach Eröff­nung dieses Beschlusses dem Amt für Wald des Kantons Bern, Fachbereich Wald­recht, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, zuzustellen. Nach Eingang der schriftlichen Bes­tätigung des zuständigen Forstdienstes, wonach die Ersatzaufforstung richtig ausge­führt und gesichert ist, wird die Kaution an die Gesuchstellerin zurückgegeben.

14.2 Auflagen

14.2.1 Die Holzerei- und Rodungsarbeiten dürfen im Gebiet des Amphibienlaichgebietes „Schintere Lerchenfeld" (Bereiche A und B, Objekt-Nr. BE 1063) nur in der Zeit von An­fang Oktober bis Ende Januar durchgeführt werden. Die Begründung liegt im Schutz der Amphibien auf der Wanderung und im Amphibienlaichgebiet sowie im Schutz wäh­rend der Fortpflanzungszeit der wildlebenden Säugetiere und Vögel.

14.2.2 Die Holzerei- und Rodungsarbeiten dürfen in den übrigen Wald- und Uferbestockungs-be-ständen nicht während der Fortpflanzungszeit der wildlebenden Vögel und Säuge­tiere zwi-schen Mitte April und Mitte Juli durchgeführt werden.

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14.2.3 Die Umweltbaubegleitung (UBB) ist speziell zu beauftragen, die Amphibienaktivitäten zu überwachen. Die UBB erhält die Kompetenz, im Bereich des Amphibienlaichgebiets nationaler Bedeutung bei den Bauarbeiten zu intervenieren oder die Fristen für die Ar­beiten festzulegen, wenn dies der Schutz der Amphibien und deren Zugstrecken erfor­dert. Bei unerwarteten Beeinträchtigungen, baulichen Verzögerungen und zusätzlich nötigen Schutzmassnahmen nimmt die UBB mit dem BAFU Rücksprache.

14.2.4 Die Rodungsarbeiten haben unter grösstmöglicher Schonung des angrenzenden Baumbestandes zu erfolgen. Der verbleibende Bestand ist gegen Schäden zu schüt­zen. Rohrleitungsdepots und Deponien aller Art sowie das Abstellen von Geräten und Maschinen ausserhalb der Rodungsfläche auf Waldareal sind verboten. Die Abholzun-gen haben sich auf das absolut Notwendige zu beschränken.

14.2.5 Als Ersatz für die Rodungen wird die Gesuchstellerin verpflichtet, auf den Parzellen Grundbuchblatt Nrn. 278, 497 und 596, Gemeinde Uetendorf, Grundbuchblatt Nrn. 164, 421, 955, 958 und 1994, Gemeinde Heimberg, Grundbuchblatt Nr. 665, Stadt Thun, und Grundbuchblatt Nr. 3223, Gemeinde Steffisburg, eine Fläche von 14'139 m^ nach den Weisungen und unter Aufsicht der Waldabteilung 3 bis am 31. Dezember 2015 (Anwuchserfolg gesichert) in Stand zu stellen und nötigenfalls mit standortgerechten Baum- und Straucharten aufzuforsten.

14.2.6 Innerhalb der Rodungsfläche und in unmittelbarer Umgebung müssen invasive Neophyten auf Kosten der Gesuchstellerin dauerhaft, jedoch mindestens bis zur Abnahme der Wiederaufforstung, bekämpft werden. Die Gesuchstellerin hat die Flä­chen während der Bauzeit regelmässig (mindestens zweimal jährlich) zu kontrollieren.

14.3 Hinweise

14.3.1 Für Projektbestandteile, welche waldrechtliche Ausnahmebewilligungen benötigen, kann kein vorzeitiger Baubeginn bewilligt werden (Art. 47 WaG).

14.3.2 Als integrierende Bestandteile dieser Bewilligung gelten: - Rodungsgesuch, Situation 1 : 2'000, vom 5. Dezember 2011; - Kartenausschnitt 1 : 25'000

14.3.3 In Anwendung von Art. 11 der Waldverordnung (WaV) hat das Amt für Wald des Kan­tons Bern dem Grundbuchamt Oberland, Dienststelle Interlaken, zulasten der Parzel­len Grundbuchblatt Nrn. 278, 497 und 596, Gemeinde Uetendorf, Grundbuchblatt Nrn. 164, 421, 955, 958, und 1994, Gemeinde Heimberg, Grundbuchblatt Nr. 665, Stadt Thun, und Grundbuchblatt Nr. 3223, Gemeinde Steffisburg, die Anmerkung "Pflicht zur Aufforstung" anzumelden.

14.3.4 Die Waldabteilung 3 hat die Rodung und die Aufforstung zu kontrollieren und meldet dem Amt für Wald des Kantons Bern zuhanden des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) die richtige Ausführung der Arbeiten.

Zu diesem Zweck hat die Waldabteilung 1 dem zuständigen Nachführungsgeometer zu gegebener Zeit den Vollzug der Rodung und der Aufforstung unter Beilage des dies­bezüglichen Plans und mittels Formular "Vollzugskontrolle über Rodungen und Auf­forstungen" zu melden. Diese Meldung ist sodann dem Amt für Wald, Fachbereich Waldrecht, zuzustellen.

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15 Bauten im Wald, nichtforstliche Kleinbaute

15.1 Auflagen

Die Rodungen haben sich auf ein absolutes Minimum zu beschränken und sind durch den zuständigen Revierförster anzeichnen zu lassen.

Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter grösstmöglicher Schonung des angren­zenden Waldes sowie ausserhalb der Brut- und Setzzeit zu erfolgen. Der verbleibende Bestand ist gegen Schäden zu schützen.

Deponien aller Art sowie das Abstellen von Geräten und Maschinen ausserhalb der Rodungsfläche auf Waldareal sind verboten.

Die Waldabteilung 3 des Amts für Wald des Kantons Bern ist bei Baubeginn (im Wald) und bei Schwierigkeiten/Abänderungen zu informieren.

16 Naturschutz

16.1 Rodung

Die Rodungsarbeiten dürfen nicht während der Fortpflanzungszeit der wildlebenden Säugetiere und Vögel (Mitte März - Mitte Juli) ausgeführt werden.

Die Rodung hat sich auf die in den Gesuchsunterlagen dargestellte Fläche zu be­schränken. Es dürfen nur so viele Bäume und Sträucher gefällt werden, wie es für die Ausführung der Bauarbeiten zwingend erforderlich ist. Der angrenzende Gehölzbe­stand darf dabei nicht beschädigt werden.

Der Waldboden auf der Rodungsfläche ist vor den Erdarbeiten abzutragen, innerhalb der Rodungsfläche zwischenzulagern und nach der Neugestaltung des Terrains für die Wiederherstellung wieder fachgerecht einzubauen.

16.2 Ersatzaufforstung

Auf der Ersatzfläche sind gemäss Weisung des Forstdienstes die Voraussetzungen zu schaffen, dass sich wieder die standortheimische Waldgesellschaft entwickeln kann.

16.3 Vor Baubeginn

Die Bauarbeiten dürfen im Wald, in den Naturschutzgebieten resp. im Amphibienlaich­gebiet nicht während der Fortpflanzungszeit der wildlebenden Säugetiere und Vögel (Mitte März - Mitte Juli) ausgeführt werden.

Ausserhalb der in den Plänen bezeichneten Baubereiche dürfen in den Schutzgebie­ten (Amphibienlaichgebiet, Naturschutzgebiet, Ufergehölz, Waldnaturschutzinventarob­jekt) keine Baupisten und Installationsplätze eingerichtet werden.

Die Abteilung Naturförderung ist frühzeitig über den Baubeginn ins Bild zu setzen.

16.4 Während der Bauphase

Die Umweltbaubegleitung hat bei allen Eingriffen im Bereich von Biotopen (Artikel 14 Absatz 3 NHV) die bestmöglichen Schutzmassnahmen und eine rasche Wiederherstel­lung anzuordnen. Die durch die Bauarbeiten betroffenen Standorte sind vor und nach den Bauarbeiten fotografisch zu dokumentieren.

Die baulichen Eingriffe in die Pflanzendecke haben sich in den Naturschutzgebieten auf eine maximale Baubreite gemäss den Querprofilen 4 bis 6 zu beschränken. Die an den Leitungsgraben resp. die Baugrube angrenzende Vegetation darf durch die Bau­arbeiten nicht beschädigt werden.

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Bei allen Erdarbeiten ist die Vegetationsdecke in möglichst grosser Mächtigkeit abzu­tragen, getrennt vom Unterboden innerhalb der Baustelle zwischenzulagern und nach der Neugestaltung des Terrains resp. dem Eindecken der Leitungen wieder fachge­recht einzubauen.

In den angrenzenden Biotopen (Amphibienlaichgebiet, Naturschutzgebiet, Ufergehölz, Waldnaturschutzinventarobjekt) darf kein Bau- und Aushubmaterial zwischendeponiert oder abgelagert werden.

Die Eingriffe in die Ufergehölze haben sich auf ein Minimum zu beschränken. Es dür­fen nur so viele Bäume und Sträucher entfernt werden, wie es für die Ausführung der Bauarbeiten zwingend erforderlich ist. Für gerodete Ufergehölze sind Ersatzpflanzun­gen im gleichen Umfang vorzunehmen.

Die Bauherrschaft hat das Aufkommen von invasiven Pflanzen wie Goldruten, Som­merflieder, Riesenbärenklau, Japanischer Staudenknöterich, etc. zu verhindern. Der Bauherrschaft wird empfohlen, durch regelmässige Kontrollen, allfällige neue Vor­kommen frühzeitig zu erkennen und Massnahmen zu treffen. Dazu stehen unter fol­gender Adresse artspezifische Merkblätter zur Verfügung: http://www.cps-skew.ch/deutsch/infoblaetterjnvasive.htm.

Für allfällige erforderliche Begrünungen innerhalb der Inventar- und Naturschutzgebie­te sind nur geeignete Saatgutmischungen zulässig, welche aus 100% einheimischer Herkunft stammen und den Empfehlungen der SKEW vollumfänglich entsprechen.

16.5 Bis zur Bauabnahme

Die Abteilung Naturförderung ist zur Umweltbauabnahme einzuladen.

16.6 Nach der Bauphase

In der ersten und zweiten Vegetationszeit nach Abschluss der Bauarbeiten, ist die Wir­kung der realisierten Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen zu überprüfen. Die Umweltbaubegleitung hat, sofern erforderlich, die nötigen Verbesserungsmassnahmen anzuordnen.

Nach Abschluss dieser Arbeiten sind die Fachstellen mit einem Schlussbericht zu do­kumentieren.

17 Wasserbau

17.1 Allgemeine Auflagen

Der zuständige Strasseninspektor / Wasserbauingenieur ist über den Baubeginn zu orientieren und nach Bauvollendung zu einer Abnahme der gewässerseitigen Bauar­beiten einzuladen.

Die Details des Auslaufbauwerkes sind mit dem Strasseninspektor/Wasserbauingeni­eur vor Ort abzusprechen.

17.2 Während der Bauphase

Die Ufervegetation ist zu schonen. Zum Abschluss der Arbeiten sind die Ufer wieder naturnah herzustellen.

Die Entfernung von Gehölzen hat sich auf das absolut nötige Minimum zu beschrän­ken. Gerodete Gehölze sind zum Abschluss der Bauarbeiten gleichwertig mit einer ar­tenreichen Garnitur einheimischer, standortgerechter Laubbäume und Sträucher zu er­setzen.

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Im Abflussquerprofil der Aare dürfen weder temporäre noch definitive Materialablage­rungen vorgenommen werden (ausgenommen die bei der Variante offene Aareque­rung im und am Gewässer erforderlichen temporären Schüttungen für die Rampen und das Arbeitsplanum mit gewaschenem Rundkies sowie die Sicherungsmassnahmen).

Die Möglichkeit einer nachgängigen gut verteilten Geschiebezugabe in die Aare ist mit dem zuständigen Strasseninspektor / Wasserbauingenieur und dem zuständigen Fischereiaufseher vor Ort abzusprechen.

Der Auslaufbereich der Verwurfleitung ist gegen Auskolkung zu sichern.

Der Rohrauslauf ist dem Böschungsprofil anzupassen und mit dem gleichen Material wie der anstehende Böschungsverbau zu sichern. Als Rohrauslauf ist ein Betonrohr zu verwenden (kein Kunststoffrohr). Der Auslauf in das Gewässer ist in einem Winkel von ca. 45° zur Fliessrichtung zu verlegen. Im Bereich des Auslaufes ist der Kolkschutz mit Natursteinblöcken zu erstellen.

Der Rohrauslauf ist über dem Niederwasserspiegel zu erstellen.

Die Einleitung in das Gewässer ist so zu gestalten, dass bei Hochwasser keine Schä­den infolge Rückstaus entstehen können.

Die Leitung ist im Bereich der Querung des eingedolten Toggelisgrabe in Heimberg voll einzubetonieren (Profil IV, SIA 190) und mindestens 1.0 m unter die bestehende zu verlegen.

Die Überdeckung für die Unterquerung des eingedolten Toggelisgrabe hat ab Ober­kante Rohr bis zur Gewässersohle mindestens 1.0 m zu betragen.

Die Leitung ist im Bereich der Unterquerung der Aare Thun - Steffisburg voll einzube­tonieren (Profil IV, SIA 190) und mindestens 2.0 m unter die bestehende Flusssohle zu verlegen.

Die Überdeckung für die Unterquerung der Aare Thun - Steffisburg hat ab Oberkante Rohrumhüllung bis zur Gewässersohle mindestens 2.0 m zu betragen.

Die Höhenlage der Leitung muss in der Regel beidseitig auf eine Leitungslänge von 5.0 m ab Böschungsoberkante beibehalten werden. Erst anschliessend darf die Lei­tung wieder ansteigen. Einer früheren Hochführung gemäss den eingereichten Plänen kann in Koordination mit dem Projekt Aarewasser ausnahmsweise zugestimmt wer­den. Mit der Abweichung verbundene erhöhte Risiken oder Kostenfolgen gehen voll­umfänglich zu Lasten des Werkleitungseigentümers.

Das Durchflussprofil der bestehenden Brücke Richtung Heimberg darf durch die Leitungsquerung nicht verkleinert werden.

17.3 Bis zur Bauabnahme

Die provisorische Zufahrt muss nach Beendigung der Bauarbeiten wieder aufgehoben werden. Der ursprüngliche Zustand von Sohle, Uferverbau und Böschung inklusive Bepflanzung ist zu Lasten des Gesuchstellers wiederherzustellen, wo möglich mit einer Verbesserung des heutigen Zustandes.

17.4 Nach der Bauabnahme

Der nötige Zugang zum Gewässer muss für Unterhaltsarbeiten jederzeit gewährleistet sein.

Die Befahrbarkeit des Uferweges sowie des landseitigen Gewässerraumes muss mit schweren Maschinen gewährleistet bleiben. Die neu angelegte Uferwegbreite im Be­reich AMP/RUAG hat mindestens 2.5 m, besser 3.0 m zu betragen.

Die Bestockung der Böschungen muss möglich bleiben.

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17.5 Hinweise

Die verlegte Leitung darf keine Einschränkungen für den Unterhalt der Aare verursa­chen.

Sollte das Gewässer jemals im öffentlichen Interesse verbaut oder umgestaltet wer­den, so hat der Bauwerkseigentümer die Bauten und / oder Anlagen auf eigene Kosten den neuen Verhältnissen anzupassen.

In den Bereichen, in welchen die neue Versorgungsleitung in den Gewässerraum zu liegen kommt, gehen allfällige Mehrkosten während dem Bau und der Umsetzung des Projektes Aarewasser zur Sicherung der Versorgungsleitung und deren Nebenanlagen zu Lasten des Werkleitungseigentümers.

Werden durch die Ausübung der Ausnahmebewilligung die Wasserbau- oder Gewäs­serunterhaltskosten erhöht, so trägt der Empfänger oder sein Rechtsnachfolger die Mehrkosten.

18 Benützung von Kantonsstrassen für Leitungsanlagen

18.1 Auflagen

Die Arbeiten sind zwei Wochen vor Baubeginn mit dem zuständigen Strasseninspektor Oberland Nord abzusprechen. Dessen Anweisungen sind zu befolgen.

Die Ausführung hat nach dem eingereichten Plan Nr. 32.501 vom 01.03.2012 (interne Auftragsnummer 10'247; interner Plan Nr. 20) zu erfolgen.

Die Lage der seitlichen Leitungsbefestigung muss im Bereich der Vorspannkabelque-rung zerstörungsfrei überprüft werden (Lage der Vorspannkabel im Hohlkastensteg mit min. Abstand von 10 cm zu den vorgesehenen Dübelbefestigungen).

Das einzusetzende Rohrisolationsmaterial ist feuerhemmend auszubilden (Wider­standsklasse W 60).

Alle Befestigungsmaterialien sind in V4-A Qualität auszubilden. Die Stegkonstruktion kann in feuerverzinktem Stahl erstellt werden.

Es sind ausschliesslich Klebedübel zu verwenden.

Unserer Projektleiter Brückenbau und das Strasseninspektorat Oberland Nord'' sind zur Abnahme des ausgeführten Werkes einzuladen.

18.2 Hinweise

Die Bewilligung dieser Leitungsanlage hat öffentlich-rechtlichen Charakter; aus ihr er­wachsen dem Kanton keine Dienstbarkeiten oder sonstige Lasten. Das Tiefbauamt des Kantons Bern kann die Bewilligung jederzeit ohne Entschädigungspflicht für den Kanton abändern oder zurückziehen (Artikel 68 Absatz 3 SG).

Änderungen oder Ergänzungen an den Leitungen infolge Veränderungen an der Strasse sind auf Kosten des Bewilligungsnehmers vorzunehmen.

Kontakte: Strasseninspektorat Oberland Nord, Uttigenstrasse 73, 3661 Uetendorf, Andreas Mül­ler, Tel. 033 345 37 22 oder 033 345 59 44, e-mail [email protected]

Projektleiter Brückenbau: Tiefbauamt - OIK I, Schlossberg 20, 3601 Thun, Jürg Zingg, Tel. 033 225 10 72, e-mail [email protected]

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Der jeweilige Eigentümer der Leitung haftet dem Kanton und Dritten gegenüber für all­fällige Schäden oder Unfälle, die infolge des Bauens, des Betriebes oder des mangel­haften Unterhaltes der Anlage entstehen können.

Für den Anschluss an Wasser-, Gas-, Kanalisations-, elektrische Kabelleitungen und dergleichen sind die Bewilligungen der betreffenden Eigentümer einzuholen.

Für Strassenaufbrüche bei Reparatur- und Unterhaltsarbeiten ist eine neue Bewilligung einzuholen.

Aufwendungen des Strasseninspektorates für Signalisationen und Umleitungen wer­den separat verrechnet.

Für Rückfragen ist der Projektleiter Brückenbau des OIK I zuständig.

18.3 Gebühren Für die Benützungsgebühr der Kantonsstrasse wird eine Gebühr erhoben. Diese be­rechnet sich wie folgt: 52 m̂ à Fr. 30.00 = Fr. 1'560.00.

Suspensivbedingung Die Frage, ob die Erhebung von Benützungsgebühren für den Erlass von Verfügungen für die Benützung der Kantonsstrassen für Leitungsanlagen rechtmässig ist, wird zur­zeit von den zuständigen Rechtsmittelbehörden geprüft. Die Kostenverfügung erfolgt daher unter dem Vorbehalt, dass die Rechtmässigkeit der Gebührenerhebung im Rechtsmittelverfahren bestätigt wird. Die Benutzungsgebühr wird daher nicht mit dem Gesamtentscheid in Rechnung gestellt. Die Gebühr wird erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Zulässigkeit der Gebührenerhebung vom TBA direkt dem Gesuchsteller in Rechnung gestellt. Andernfalls sind die Gebühren nicht geschuldet.

19 Wanderwege

19.1 Vor Baubeginn

Es ist frühzeitig mit den jeweiligen Standortgemeinden und mit den Berner Wanderwe­gen^ festzulegen, welche Wanderwege zu welcher Zeit gesperrt bzw. umgeleitet wer­den müssen.

Die Berner Wanderwege sind mit der temporären Anpassung sowie mit der Wieder­herstellung der Wanderweg-Signalisation zu beauftragen.

19.2 Nach Baubeginn

Dort wo die Bauarbeiten offene Wanderwege tangieren, ist auf Wanderer gebührend Rücksicht zu nehmen. Die Baustelle muss ordnungsgemäss signalisiert und der ge­fahrlose Durchgang muss jederzeit möglich sein.

Nach der Verlegung der Leitungen ist der ursprüngliche Zustand der Wanderwege wie­der herzustellen.

Die Berner Wanderwege sind zur Bauabnahme einzuladen.

20 Naturgefahren (Gewässerprozesse)

^ Kontakt: Berner Wandenwege, Postfach, 3000 Bern 25, Bruno Maerten, Tel. 031 340 01 04, e-mail: [email protected]

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20.1 Auflagen

Vorbereitende Arbeiten, Arbeiten für den Leitungsbau sowie Rückbauarbeiten inner­halb des Abflussquerprofils der Aare müssen während den i.d.R. abflussarmen Win­termonaten vorgesehen werden.

Es ist sicherzustellen, dass ein Hochwasser während jeder Bauphase kontrolliert und schadlos abfliessen kann.

Für den Fall eines Winterhochwassers ist durch die Bauherrschaft frühzeitig sicherzu­stellen, dass auf der Baustelle tätige Personen rechtzeitig in Sicherheit gebracht wer­den können (Personenschäden).

eines Winterhochwassers ist seitens der Bauherrschaft frühzeitig sicherzustellen, dass die gefährdete Flusssohle, Ufer, Böschungen und die Baustelle samt Zufahrten zeitge­recht mit geeigneten Massnahmen (bspw. Spundwände, Natursteinblöcke) gegenüber Hochwasser, Erosionen, Uferabbruch, Kolken, Geschiebetrieb, Grundwassereintritten oder Ähnlichem gesichert werden können (Sachschäden).

Um das erhöhte Risiko auf ein akzeptables Mass zu reduzieren, ist ein entsprechen­des Notfallkonzept zu erarbeiten.

Die Gesuchstellerin hat die Unternehmungen über das Notfall konzept zu orientieren.

Im Abflussquerprofil der Aare dürfen weder temporäre noch definitive Materialablage­rungen vorgenommen werden (ausgenommen die bei der Variante offene Aareque­rung im und am Gewässer erforderlichen temporären Schüttungen für die Rampen und das Arbeitsplanum mit gewaschenem Rundkies sowie die Sicherungsmassnahmen).

Die Möglichkeit einer nachgängigen gut verteilten Geschiebezugabe in die Aare ist mit dem zuständigen Strasseninspektor/Wasserbauingenieur und dem zuständigen Fischereiaufseher vor Ort abzusprechen.

20.2 Hinweise

Möglichkeiten, um die Abflussmengen durch Regulierungsmassnahmen (Schleusen, Hochwasserentlastungsstollen) auf die Baustelle resp. die verschiedenen Bauphasen abzustimmen, sind mit dem AWA abzusprechen.

Wir empfehlen, die Wirtschaftlichkeit der vorbeugenden Verlegung eines Blockteppichs in der Durchlaufrinne respektive Alternativmassnahmen dazu nochmals zu überprüfen.

Für Massnahmen zum Schutze von Bauten und Anlagen, die in ausgeschiedenen Ge­fahrenzonen oder bekannten Gefahrengebieten erstellt werden, wird grundsätzlich kein Beitrag gewährt (Artikel 29 Absatz 5 WBV).

Durch das Bauvorhaben dürfen der öffentlichen Hand keine zusätzlichen Wasserbau­oder Gewässerunterhaltskosten erwachsen.

Der Vollzug der Massnahmen ist durch die Baupolizeibehörde zu kontrollieren.

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21 Fischerei

21.1 Vor Baubeginn

Für die Bauphase der neuen Aarequerung ist vorgängig und unter Einbezug des zu­ständigen Fischereiaufsehers ein detailliertes Wasserhaltungskonzept zu erstellen. Dieses muss Gewähr bieten, dass es während den Laichzeiten der Bachforelle (1. Ok­tober- 15. März) und der Äsche (1. Januar - 15. Mai) zu keinen wesentlichen Trübun­gen der Aare kommt.

Der zuständige kantonale Fischereiaufseher ist mindestens zwei Wochen zum Voraus über den Zeitpunkt des Eingriffs zu orientieren. Seine fischereitechnischen Anordnun­gen sind strikt zu befolgen.

Der zuständige kantonale Fischereiaufseher entscheidet, ob das Abfischen gefährde­ter Gewässerabschnitte oder andere fischereiliche Massnahmen notwendig sind. Die Kosten gehen zu Lasten des Bewilligungsinhabers.

21.2 Während der Bauphase

Bei Betonarbeiten darf kein Zementwasser ins Gewässer abfliessen.

Trübungen des Gewässers sind mit geeigneten Wasserhaltungen zu vermeiden. Diese sind mit dem zuständigen kantonalen Fischereiaufseher festzulegen.

Der zuständige kantonale Fischereiaufseher ist zu regelmässigen Bausitzungen und zur Bauabnahme einzuladen.

Die Oberkante der Wasserleitung hat einen minimalen Abstand von 2 m zur Sohle ein­zuhalten.

Während den gesetzlich festgelegten Schonzeiten für die Bachforelle vom 1. Oktober bis 15. März sind technische Eingriffe in Gewässer grundsätzlich verboten. Ausnah­men sind nur in begründeten Fällen und unter entsprechenden Auflagen möglich.

21.3 Hinweise

Der Bewilligungsinhaber haftet für Schäden, die der Fischerei durch den Eingriff verur­sacht werden. Bei technischen Eingriffen in private Fischgewässer hat er Schadener­satzansprüche der Fischereiberechtigten direkt zu erledigen.

GENEHMIGUNG EINER GRUNDWASSERSGHUTZZONENAUSSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 20 UND 22 WVG

Der Schutzzonenplan und das zugehörige Schutzzonenreglement werden genehmigt (Dokumente datiert mit Datum des vorliegenden Entscheids).

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H ABGABEN UND GEBÜHREN

Gestützt auf das WAD und auf Anhang VIII GebV werden folgende Abgaben und Ver­waltungsgebühren festgelegt:

Einmalige Abgabe Die einmalige Abgabe für die für die Konzession beträgt: 19'000 l/min x Fr. 42.00

Wasserzins Die jährlichen Abgaben (Wasserzins)6 betragen:

verbrauchsunabhängiger Wasserzins: 19'000 l/min x Fr. 7.00 + verbrauchsabhängiger Wasserzins: pro bezogenen m^

Fr. 798'000.00

Fr. Fr.

133'000.00 0.04 pro m^

Wird die entzogene Wassermenge nicht gemessen, entfällt der verbrauchsabhängige Wasserzins. In diesem Fall wird der dreifache verbrauchsunabhängige Wasserzins er­hoben.

Verwaltungsgebühr

- Gesamtentscheid - Baubewilligung nach Art. 19 WNG inkl. Behandlung von Äusnahmegesuchen

- Genehmigung von Linienführungen und Schutzzonenverfahren - Ämtsbericht der Gemeinde Uetendorf - Amtsbericht der Gemeinde Heimberg - Ämtsbericht der Gemeinde Steffisburg - Stellungnahme der Stadt Thun - Brandschutzauflagen GVB - Fachbericht Immissionsschutz - Fachbericht Wasser und Abfall - Amtsbericht Bauvorhaben an See- und Flussufern - Fachbericht Bauvorhaben innerhalb des Gewässerraums - Fachbericht Raumplanung und Landschaft - Amtsbericht Waldrodung - Amtsbericht Bauten im Wald/nichtforstliche Kleinbaute - Amtsbericht Naturschutz - Amtsbericht Wasserbaupolizei - Gebühr zur Benützung von Kantonsstrassen'' - Fachbericht Wanderwege - Stellungnahme ASTRA - Fachbericht Naturgefahren (Gewässerprozesse) - Amtsbericht Fischerei - Fachbericht Strukturverbesserungen - Zustimmung Eisenbahnunternehmung -Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb von Bauzonen - Fachbericht des Kantonalen Laboratoriums

Total Verwaltungsgebühr (Ohne Gebühr zur Benützung von Kantonsstrassen)

Fr. 3'000.00

Fr. 8'510.00 Fr. 500.00 Fr. 200.00 ohne Gebühr

Fr. 150.00 Fr. 360.00 ohne Gebühr

Fr. 180.00 Fr. 910.00 Fr. 400.00 Fr. 120.00 Fr. 120.00 Fr. 800.00 Fr. 300.00 Fr. 500.00 Fr. 850.00 (Fr. 1'560.00) Fr. 320.00 ohne Gebühr

Fr. 850.00 Fr. 350.00 ohne Gebühr ohne Gebühr

Fr. 500.00 ohne Gebühr

Fr. 18'920.00

^ Vorbehalten bleibt die Anpassung der jährlichen Abgaben bei Änderung der Gesetzgebung.

^ Vgl. Suspensivbedingung, Punkt 20.3 des Gesamtbauentscheid

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4. Fälligkeiten

Die einmalige Abgabe ist mit der Eröffnung dieses Beschlusses fällig. Der Betrag wird mit separater Rechnung erhoben. Die jährlichen Abgaben werden durch das AWA jeweils Ende Juni in Rechnung ge­stellt. Die Verwaltungsgebühr wird mit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses fällig und mit separater Rechnung erhoben.

I ERÖFFNUNG UND KENNTNISGABE

1. Eröffnung

Mit eingeschriebenem Bhef mit Beilagen durch das AWA zu eröffnen an die Gesuch­stellerin und an die Standortgemeinden (Artikel 37 BewD): - Wasserversorgung Region Thun AG (WÄRET), Bernstrasse 138, 3613 Steffisburg; - Gemeinde Uetendorf, Dorfstrasse 48, Postfach 135, 3661 Uetendorf (Archiv

Nr. 17.151); Stadt Thun, Bauinspektorat, Industriestrasse 2, Postfach 145, 3602 Thun (Ref. AKA); Gemeinde Steffisburg, Tiefbau/Umwelt, Höchhusweg 5, 3612 Steffisburg (Ref. Md); Gemeinde Heimberg, Bauverwaltung, Älpenstrasse 26, 3627 Heimberg;

- Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern (Ref. 2012.06.14-022/L254-0425).

2. Kenntnisgabe

Burgergemeinde Thun, Verwaltung, Rathausplatz 4, 3601 Thun; Gebäudeversicherung Bern, Papiermühlestrasse 130, 3063 Ittigen (Ref. Nr. WA/12 78011, BSA 172909);

- Amt für Wald, Fachstab Wald, Fachbereich Waldrecht, Laupenstrasse 22, 3011 Bern (Reg-Nr. KAWA 3.WÄRET.12 (ID; 3-1-2012-517), Rod.-Kontr. Nr. 12/51);

- Amt für Wald, Waldabteilung 3 Thun-Niedersimmental, Krattigstrasse 48, 3700 Spiez (Reg-Nr. KAWA 3 2 2012 518); Oberingenieurkreis I des kantonalen Tiefbauamts, Schlossberg 20, Postfach, 3601 Thun (Auftragsnummer 210717/Geschäfts Nr. AMT9196 und Interne Geschäfts-Nr. 14483/Äuftrags-Nr. 103195 resp. 103196);

- Amt für Gemeinden und Raumordnung, Nydegggasse 11/13, 3011 Bern (G.-Nr. 450 12 278 + G.-Nr. 381 12 1318 Verf. AGR 1.10.12); LANAT, Abteilung Naturförderung (ANF), Schwand, 3110 Münsingen (Reg.-Nr. 5.09.02/4.1.1.48); LANAT, Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion (ASP), Schwand, 3110 Münsingen; LANAT, Fischereiinspektorat, Schwand, 3110 Münsingen (Reg. 47 Uetendorf FB2012294);

- Bundesamt für Strassen ASTRA, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun (Zeichen L232-0817/Hae); Kantonales Laboratorium, Trink- und Badewasserinspektorat, Muesmattstrasse 19, 3000 Bern 9 (Zeichen: Rob);

- beco Berner Wirtschaft, Immissionsschutz, Laupenstrasse 22, 3011 Bern (Geschäfts-Nr. IMM.12.601-1/12.015353);

- Schweizerische Bundesbahnen SBB, Immobilien, Immobilienrechte, Froburgstras-se 10, Postfach 1726, 4601 Ölten (Ref: Christian Bapst, ImmoRail-Nr. 120835);

- Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun (bbew 57/2012); - AWA; Rechnungsführung (AWA Geschäfts-Nr. 235913, Trinkwasserfonds);

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Page 40: 7. November 2012 BVE - Kanton Bern · 2020-03-30 · 2012 dar, dass die Befürchtungen der Creme SA, dass ihre eigene Fassung im Schwäbis durch den Betrieb der Grundwasserfassung

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Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwal­tungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift enthalten; der angefochtene Beschluss und greifbare Beweismittel sind beizulegen oder zu nennen.

An die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion

Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber:

Beilagen:

- Bewilligung nach Artikel 24 ff. RPG des Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 1. Oktober 2012; Bauen ausserhalb der Bauzone

- Auszug aus dem Leitungskataster Abwasser der Gemeinde Heimberg vom 6.6.2012

- Allgemeine Auflagen gemäss „Merkblatt für Bauten im Grundwasser und Grundwasserab­senkungen" (Mai 2009)

- Allgemeine Auflagen für Bauvorhaben innerhalb Grundwasserschutzzonen S (Januar 2009)

- Merkblatt Gewässerschutz- und Abfallvorschriften auf Baustellen (September 2011)

- Richtlinie zum Schutz des Bodens für Linienbaustellen (Januar 2010)

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