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ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 29 "KRÜTZKAMP" TEIL B: TEXT PLANZEICHENERKLÄRUNG TEIL A: PLANZEICHNUNG GRZ 0,3 Reines Wohngebiet Grundflächenzahl , als Höchstmaß WR SATZUNG DER STADT KELLINGHUSEN ÜBER DIE 3. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 29 "KRÜTZKAMP" Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) sowie die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) . Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und des § 84 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO S-H) in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Rastversammlung vom __.__.____ folgende Satzung über die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 der Stadt Kellinghusen für einen Teilbereich rückwärtig der Bebauung Papenbergallee 2 bis 6, nördlich des Nordfriedhofs und westlich der offenen Landschaft (Teilbereich 1) sowie für eine Erweiterungsfläche entlang der Lindenstraße im nordwestlichen Bereich des südlich des Knicks gelegenen Grundstücks (Teilbereich 2), bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), erlassen. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1 bis 11 BauNVO) Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16, 22 und 23 BauNVO) TH 4,50 Traufhöhe in Metern über Bezugspunkt als Höchstmaß Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 und § 23 BauNVO) o offene Bauweise Baugrenze Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Zweckbestimmung: Parkanlage 0 20 40 50 Maßstab 1:1.000 Knick, zu erhalten Bäume, zu erhalten Sonstige Planzeichen Darstellungen ohne Normcharakter Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Vorhandene Gebäude Flurstücksbezeichnung Vorhandene Flurstücksgrenzen Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1 bis 11 BauNVO) In den reinen Wohngebieten sind die nach § 3 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zu- lässigen Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, sowie kleine Betriebe des Beherber- gungsgewerbes und sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Be- wohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sport- liche Zwecke nicht zulässig. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16, 18 BauNVO) Im WR 1 ist der Bezugspunkt für alle festgesetzten Höhen baulicher Anlagen die Oberkante der erschließenden Verkehrsfläche (OK 34,88). Im WR 2 ist der Bezugspunkt für alle fest- gesetzten Höhen baulicher Anlagen die Oberfläche der erschließenden Verkehrsfläche in Fahrbahnmitte in der Mitte des angrenzenden Grundstücks. Im WR 1 darf die Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbodens (Sockelhöhe) gemäß § 18 BauNVO höchstens 50 cm über der Oberkante der erschließenden Verkehrsfläche (OK 34,88) liegen. Im WR 2 darf die Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbodens (Sockel- höhe) gemäß § 18 BauNVO höchstens 50 cm über der Oberfläche der erschließenden Verkehrsfläche in Fahrbahnmitte in der Mitte des angrenzenden Grundstücks liegen. Überbaubare Grundstücksfläche und Flächen für Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BauGB, § 23 BauNVO) Stellplätze mit Schutzdach (Carports) und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie in den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Nebengebäude sind zur Straßenseite außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nicht zulässig. Flächen für Gemeinschaftsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB) Innerhalb der festgesetzten Flächen für Nebenanlagen mit der Zweckbestimmung "Gemeinschaftsstandplätze für Abfallbehälter" sind ausschließlich Abholstellplätze für Abfallbehälter zulässig. Fläche mit Ausschluss von Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) Innerhalb der festgesetzten Fläche mit dem Ausschluss von Nebenanlagen sind jegliche Versiegelungen, Einfriedungen, Lagerflächen, Abgrabungen und Aufschüttungen unzu- lässig. Mit Gehrechten zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Das festgesetzte Gehrecht zugunsten der Stadt Kellinghusen umfasst die Befugnis, zu verlangen, dass die bezeichneten Flächen dauerhaft zur sachgerechten Pflege des Gehölz- bestands zugänglich gehalten werden. Grünordnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 und Abs. 1a BauGB) Auf der als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" festgesetzten Fläche sind zehn regional typische Obstbäume in der Qualität Hochstamm, mit Drahtballen, Stammumfang mindestens 16 cm zu pflanzen, über regelmäßigen, fachgerechten Obst- baumschnitt zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang durch gleichwertige Ersatzpflanzungen zu ersetzen. Für die Entwidmung des Knickabschnittes auf 90 m werden 90 m Knick aus dem Ökokonto „Knick Poyenberg 1“ (ÖK 088-52) (Kreis Steinburg, Gemeinde Poyenberg, Gemarkung Poyenberg, Flur 5, Flurstück 508/9, 7.021 ha) der Ausgleichsagentur Schleswig-Holstein zugeordnet. Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 84 LBO Schleswig-Holstein) In den reinen Wohngebieten sind Dächer als Sattel- oder Walmdächer mit Dachneigungen von mindestens 30 Grad und höchstens 50 Grad (gemessen zur Waagerechten) aus- zuführen. Die Vorschriften gelten nur für die Hauptbaukörper und nicht für untergeordnete Gebäude- teile (z.B. Dachgauben, Vordächer), Terrassenüberdachungen, Wintergärten, überdachte Stellplätze und Garagen i.S.d. § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO. Als Dacheindeckung der geneigten Dächer sind nur Dachziegel, Betonpfannen und Schindeleindeckungen zulässig. Dacheindeckungen müssen annähernd einem der folgenden RAL-Farbspektren zugeordnet sein: Rot bis Rotbraun: bspw. 2001 (Rotorange), 2002 (Blutorange), 3000 (Feuerrot), 3022 (Karminrot), 3003 (Rubinrot), 3013 (Tomatenrot), 3016 (Korallenrot), 3011 (Braunrot), 3007 (Schwarzrot). Anthrazit und Schwarz: bspw. 7016 (Anthrazitgrau), 7021 (Schwarzgrau), 8022 (Schwarzbraun). Braun: bspw. 1011 (Braunbeige), 6008 (Braungrün), 6022 (Braunoliv), 7013 (Braungrau). Die Vorschriften gelten nur für die Hauptbaukörper und nicht für untergeordnete Gebäude- teile (z.B. Dachgauben, Vordächer), Terrassenüberdachungen, Wintergärten, überdachte Stellplätze und Garagen i.S.d. § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO. Außenwände aus Blockbohlen (Blockbohlenhäuser) sind unzulässig. Die Vorschriften gelten für Hauptbaukörper. Einfriedungen sind im Vorgartenbereich nur aus einer lebenden Laubholzhecke, max. 1,20 m hoch, zulässig. Zäune im Vorgartenbereich sind nur zur Grundstücksinnenseite und bis zu einer maximalen Höhe von 1,20 m zulässig. Eingangspforten und Zufahrtstore dürfen 1,20 m Höhe nicht überschreiten. Einfriedungen innerhalb der Knickbestände, innerhalb der Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern und innerhalb der Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen sind nicht zulässig. Die nicht überbauten Flächen sind gemäß § 8 LBO Schleswig-Holstein wasseraufnahme- fähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen (die Anlage von Schotter- und Steinbeeten und die damit verbundene Verwendung von Gartenfolien ist nicht zulässig), soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. I Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß SD, WD Satteldach (SD), Walmdach (WD) VERFAHRENSVERMERKE Aufgestellt aufgrund des Aufstellungsbeschlusses der Ratsversammlung von __.__.____. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschluses erfolgte durch Aushang an den ortsüblichen Bekanntmachungstafeln vom __.__.____ bis __.__.____. Auf Beschluss der Ratsversammlung vom __.__.____ wurde nach § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen. Die Ratsversammlung hat am __.__.____ den Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 mit Begründung beschlossen und zur Auslegung bestimmt. Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 29, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), sowie die Begründung haben in der Zeit vom __.__.____ bis zum __.__.____ während folgender Zeiten öffentlich ausgelegen (§ 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB): Montag bis Mittwoch und Freitag von 8 bis 12 Uhr, Dienstag von 14 bis 18 Uhr. Die öffentliche Auslegung wurde mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von allen Interessierten schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können, vom __.__.____ bis zum __.__.____ durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein können, wurden am __.__.____ zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert (§ 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB). Kellinghusen, den __.__.____ ................................................ (Bürgermeister) Der Entwurf des Bebauungsplans wurde nach der öffentlichen Auslegung geändert. Die Rats- versammlung hat am __.__.____ den Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 mit Begründung beschlossen und zur erneuten Auslegung bestimmt. Die erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Absatz 2 BauGB gem. § 4a Abs. 3 BauGB erfolgte in der Zeit vom __.__.____ bis zum __.__.____. Die erneute öffentliche Auslegung wurde mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift geltend gemacht werden können, in der Zeit vom __.__.____ bis zum __.__.____ durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln ortsüblich bekannt gemacht. Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4a Absatz 3 BauGB am __.__.____ unterrichtet und zur Abgabe einer erneuten Stellungnahme aufgefordert. Kellinghusen, den __.__.____ ................................................ (Bürgermeister) Der katastermäßige Bestand am __.__.____ sowie die geometrischen Festlegungen der neuen städtebaulichen Planung werden als richtig bescheinigt, ausgenommen Baumbestand. ...................., den __.__.____ Die Ratsversammlung hat die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am __.__.____ geprüft. Das Ergebnis wurde mitgeteilt. Die Ratsversammlung hat die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29, bestehend aus der Zeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) am __.__.____ als Satzung beschlossen und die Begründung durch Beschluss gebilligt. Kellinghusen, den __.__.____ ................................................ (Bürgermeister) Die Bebauungsplansatzung , bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen . Kellinghusen, den __.__.____ ................................................ (Bürgermeister) Der Beschluss der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29, durch die Ratsversammlung und die Stelle, bei der der Plan mit Begründung auf Dauer während der Sprechstunden von allen Interessierten eingesehen werden kann und die über den Inhalt Auskunft erteilt sind am __.__.____ ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan und die Begründung werden gem. § 10a Abs. 2 BauGB zusätzlich im Internet bereitsgestellt. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit, eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung einschließuch der sich ergebenden Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 BauGB) sowie auf die Möglichkeit, Entschädigungsansprüche geltend zu machen und das Erlöschen dieser Ansprüche (§ 44 BauGB) hingewiesen worden. Auf die Rechtswirkungen des § 4 Abs. 3 GO wurde ebenfalls hingewiesen. Die Satzung ist mithin am __.__.____ in Kraft getreten. Kellinghusen, den __.__.____ ................................................ (Bürgermeister) Übersichtskarte Evers & Küssner | Stadtplaner PartGmbB Ferdinand-Beit-Straße 7b | 20099 Hamburg www.ek-stadtplaner.de | 040 257 767 370 | [email protected] - MIT ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN - FÜR EINEN TEILBEREICH RÜCKWÄRTIG DER BEBAUUNG PAPENBERGALLEE 2 BIS 6, NÖRDLICH DES NORDFRIEDHOFS UND WESTLICH DER OFFENEN LANDSCHAFT (TEILBEREICH 1) SOWIE FÜR EINE ERWEITERUNGSFLÄCHE ENTLANG DER LINDENSTRASSE IM NORDWESTLICHEN BEREICH DES SÜDLICH DES KNICKS GELEGENEN GRUNDSTÜCKS (TEILBEREICH 2) - MIT ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN - FÜR EINEN TEILBEREICH RÜCKWÄRTIG DER BEBAUUNG PAPENBERGALLEE 2 BIS 6, NÖRDLICH DES NORDFRIEDHOFS UND WESTLICH DER OFFENEN LANDSCHAFT (TEILBEREICH 1) SOWIE FÜR EINE ERWEITERUNGSFLÄCHE ENTLANG DER LINDENSTRASSE IM NORDWESTLICHEN BEREICH DES SÜDLICH DES KNICKS GELEGENEN GRUNDSTÜCKS (TEILBEREICH 2) 30°-50° Dachneigung z.B. 6/121 Öffentliche Straßenverkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und 21 BauGB) Öffentliche Straßenverkehrsfläche Straßenbegrenzungslinie GA Gemeinschaftsstandplätze für Abfallbehälter Ausschluss von Nebenanlagen Mit Gehrechten zu belastende Flächen Verfasser: Zweckbestimmung: Knickschutzstreifen KSS Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern Stand: 17.04.2020 Umgrenzung von Flächen für Stellplätze und Gemeinschaftsanlagen Öffentliche Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung P Zweckbestimmung: Öffentliche Parkfläche FH 10,50 Firsthöhe in Metern über Bezugspunkt als Höchstmaß Oberkante mit Angabe der Höhe in Metern über Normalnull OK 34,88 HINWEISE Bei Gehölzentnahmen sind die Fristen gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG zu beachten und einzuhalten, wonach ein Verbot für die Beseitigung von Gehölzen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September besteht. Auf den Baugrundstücken anfallendes Oberflächenwasser soll in den öffentlichen Regen- wasserkanal verbracht werden, jedoch ist die Einleitmenge je Grundstück auf ein Drosselabfluss von maximal 10 l/s zu begrenzen. Oberflächenwasser, dass auf den Baugrundstücken anfällt, darf nicht auf die öffentlichen Straßenverkehrsflächen abgeleitet werden. Gesetz zum Schutz der Denkmale Es wird auf § 15 Denkmalschutzgesetz Schleswig-Holstein (2015) hingewiesen: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Zuordnung der Flächen für Gemeinschaftsanlagen St Stellplätze 1 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.

796 BP 29 3.AEnd. Kellinghusen 200417 · 2020. 8. 28. · Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl . I S 2414), zuletzt geändert am27

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    Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6 BauGB)

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    SATZUNG DER STADT KELLINGHUSEN ÜBER DIE 3. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 29 "KRÜTZKAMP"

    TEIL B: TEXTPLANZEICHENERKLÄRUNG

    TEIL A: PLANZEICHNUNG

    GRZ 0,3

    Reines Wohngebiet

    Grundflächenzahl , als Höchstmaß

    WR

    SATZUNG DER STADT KELLINGHUSEN ÜBER DIE 3. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 29 "KRÜTZKAMP"

    Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) sowie die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).

    Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und des § 84 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO S-H) in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Rastversammlung vom __.__.____ folgende Satzung über die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 der Stadt Kellinghusen für einen Teilbereich rückwärtig der Bebauung Papenbergallee 2 bis 6, nördlich des Nordfriedhofs und westlich der offenen Landschaft (Teilbereich 1) sowie für eine Erweiterungsfläche entlang der Lindenstraße im nordwestlichen Bereich des südlich des Knicks gelegenen Grundstücks (Teilbereich 2), bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), erlassen.

    Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1 bis 11 BauNVO)

    Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16, 22 und 23 BauNVO)

    TH 4,50 Traufhöhe in Metern über Bezugspunkt als Höchstmaß

    Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 und § 23 BauNVO)

    o offene Bauweise

    Baugrenze

    Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)

    Öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung

    Zweckbestimmung: Parkanlage

    0 20 40 50

    Maßstab 1:1.000

    Knick, zu erhalten

    Bäume, zu erhalten

    Sonstige Planzeichen

    Darstellungen ohne Normcharakter

    Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans

    Vorhandene Gebäude

    Flurstücksbezeichnung

    Vorhandene Flurstücksgrenzen

    Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1 bis 11 BauNVO)In den reinen Wohngebieten sind die nach § 3 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zu- lässigen Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, sowie kleine Betriebe des Beherber- gungsgewerbes und sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Be- wohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sport- liche Zwecke nicht zulässig.

    Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16, 18 BauNVO)Im WR 1 ist der Bezugspunkt für alle festgesetzten Höhen baulicher Anlagen die Oberkante der erschließenden Verkehrsfläche (OK 34,88). Im WR 2 ist der Bezugspunkt für alle fest- gesetzten Höhen baulicher Anlagen die Oberfläche der erschließenden Verkehrsfläche in Fahrbahnmitte in der Mitte des angrenzenden Grundstücks.

    Im WR 1 darf die Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbodens (Sockelhöhe) gemäß § 18 BauNVO höchstens 50 cm über der Oberkante der erschließenden Verkehrsfläche (OK 34,88) liegen. Im WR 2 darf die Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbodens (Sockel- höhe) gemäß § 18 BauNVO höchstens 50 cm über der Oberfläche der erschließenden Verkehrsfläche in Fahrbahnmitte in der Mitte des angrenzenden Grundstücks liegen.

    Überbaubare Grundstücksfläche und Flächen für Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BauGB, § 23 BauNVO)Stellplätze mit Schutzdach (Carports) und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie in den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Nebengebäude sind zur Straßenseite außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nicht zulässig.

    Flächen für Gemeinschaftsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB)Innerhalb der festgesetzten Flächen für Nebenanlagen mit der Zweckbestimmung "Gemeinschaftsstandplätze für Abfallbehälter" sind ausschließlich Abholstellplätze für Abfallbehälter zulässig.

    Fläche mit Ausschluss von Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)Innerhalb der festgesetzten Fläche mit dem Ausschluss von Nebenanlagen sind jegliche Versiegelungen, Einfriedungen, Lagerflächen, Abgrabungen und Aufschüttungen unzu- lässig.

    Mit Gehrechten zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)Das festgesetzte Gehrecht zugunsten der Stadt Kellinghusen umfasst die Befugnis, zu verlangen, dass die bezeichneten Flächen dauerhaft zur sachgerechten Pflege des Gehölz- bestands zugänglich gehalten werden.

    Grünordnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 und Abs. 1a BauGB)Auf der als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" festgesetzten Fläche sind zehn regional typische Obstbäume in der Qualität Hochstamm, mit Drahtballen, Stammumfang mindestens 16 cm zu pflanzen, über regelmäßigen, fachgerechten Obst- baumschnitt zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang durch gleichwertige Ersatzpflanzungen zu ersetzen.

    Für die Entwidmung des Knickabschnittes auf 90 m werden 90 m Knick aus dem Ökokonto„Knick Poyenberg 1“ (ÖK 088-52) (Kreis Steinburg, Gemeinde Poyenberg, GemarkungPoyenberg, Flur 5, Flurstück 508/9, 7.021 ha) der Ausgleichsagentur Schleswig-Holsteinzugeordnet.

    Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 84 LBO Schleswig-Holstein)In den reinen Wohngebieten sind Dächer als Sattel- oder Walmdächer mit Dachneigungen von mindestens 30 Grad und höchstens 50 Grad (gemessen zur Waagerechten) aus- zuführen.Die Vorschriften gelten nur für die Hauptbaukörper und nicht für untergeordnete Gebäude- teile (z.B. Dachgauben, Vordächer), Terrassenüberdachungen, Wintergärten, überdachte Stellplätze und Garagen i.S.d. § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO.

    Als Dacheindeckung der geneigten Dächer sind nur Dachziegel, Betonpfannen und Schindeleindeckungen zulässig. Dacheindeckungen müssen annähernd einem der folgenden RAL-Farbspektren zugeordnet sein: Rot bis Rotbraun: bspw. 2001 (Rotorange), 2002 (Blutorange), 3000 (Feuerrot), 3022 (Karminrot), 3003 (Rubinrot), 3013 (Tomatenrot), 3016 (Korallenrot), 3011 (Braunrot), 3007 (Schwarzrot). Anthrazit und Schwarz: bspw. 7016 (Anthrazitgrau), 7021 (Schwarzgrau), 8022 (Schwarzbraun). Braun: bspw. 1011 (Braunbeige), 6008 (Braungrün), 6022 (Braunoliv), 7013 (Braungrau).Die Vorschriften gelten nur für die Hauptbaukörper und nicht für untergeordnete Gebäude- teile (z.B. Dachgauben, Vordächer), Terrassenüberdachungen, Wintergärten, überdachte Stellplätze und Garagen i.S.d. § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO.

    Außenwände aus Blockbohlen (Blockbohlenhäuser) sind unzulässig.Die Vorschriften gelten für Hauptbaukörper.

    Einfriedungen sind im Vorgartenbereich nur aus einer lebenden Laubholzhecke, max. 1,20 m hoch, zulässig. Zäune im Vorgartenbereich sind nur zur Grundstücksinnenseite und bis zu einer maximalen Höhe von 1,20 m zulässig. Eingangspforten und Zufahrtstore dürfen 1,20 m Höhe nicht überschreiten.

    Einfriedungen innerhalb der Knickbestände, innerhalb der Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern und innerhalb der Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen sind nicht zulässig.

    Die nicht überbauten Flächen sind gemäß § 8 LBO Schleswig-Holstein wasseraufnahme- fähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen (die Anlage von Schotter- und Steinbeeten und die damit verbundene Verwendung von Gartenfolien ist nicht zulässig), soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen.

    I Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß

    SD, WD Satteldach (SD), Walmdach (WD)

    VERFAHRENSVERMERKE

    Aufgestellt aufgrund des Aufstellungsbeschlusses der Ratsversammlung von __.__.____.

    Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschluses erfolgte durch Aushang an den ortsüblichen Bekanntmachungstafeln vom __.__.____ bis __.__.____.

    Auf Beschluss der Ratsversammlung vom __.__.____ wurde nach § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen.

    Die Ratsversammlung hat am __.__.____ den Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 mit Begründung beschlossen und zur Auslegung bestimmt.

    Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 29, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), sowie die Begründung haben in der Zeit vom __.__.____ bis zum __.__.____ während folgender Zeiten öffentlich ausgelegen (§ 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB): Montag bis Mittwoch und Freitag von 8 bis 12 Uhr, Dienstag von 14 bis 18 Uhr.

    Die öffentliche Auslegung wurde mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von allen Interessierten schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können, vom __.__.____ bis zum __.__.____ durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln ortsüblich bekannt gemacht.

    Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein können, wurden am __.__.____ zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert (§ 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB).

    Kellinghusen, den __.__.____ ................................................(Bürgermeister)

    Der Entwurf des Bebauungsplans wurde nach der öffentlichen Auslegung geändert. Die Rats- versammlung hat am __.__.____ den Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 mit Begründung beschlossen und zur erneuten Auslegung bestimmt.

    Die erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Absatz 2 BauGB gem. § 4a Abs. 3 BauGB erfolgte in der Zeit vom __.__.____ bis zum __.__.____.

    Die erneute öffentliche Auslegung wurde mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift geltend gemacht werden können, in der Zeit vom __.__.____ bis zum __.__.____ durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln ortsüblich bekannt gemacht.

    Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4a Absatz 3 BauGB am __.__.____ unterrichtet und zur Abgabe einer erneuten Stellungnahme aufgefordert.

    Kellinghusen, den __.__.____ ................................................(Bürgermeister)

    Der katastermäßige Bestand am __.__.____ sowie die geometrischen Festlegungen der neuen städtebaulichen Planung werden als richtig bescheinigt, ausgenommen Baumbestand.

    ...................., den __.__.____

    Die Ratsversammlung hat die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am __.__.____ geprüft. Das Ergebnis wurde mitgeteilt.

    Die Ratsversammlung hat die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29, bestehend aus der Zeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) am __.__.____ als Satzung beschlossen und die Begründung durch Beschluss gebilligt.

    Kellinghusen, den __.__.____ ................................................(Bürgermeister)

    Die Bebauungsplansatzung , bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.

    Kellinghusen, den __.__.____ ................................................(Bürgermeister)

    Der Beschluss der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29, durch die Ratsversammlung und die Stelle, bei der der Plan mit Begründung auf Dauer während der Sprechstunden von allen Interessierten eingesehen werden kann und die über den Inhalt Auskunft erteilt sind am __.__.____ ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan und die Begründung werden gem. § 10a Abs. 2 BauGB zusätzlich im Internet bereitsgestellt.

    In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit, eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung einschließuch der sich ergebenden Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 BauGB) sowie auf die Möglichkeit, Entschädigungsansprüche geltend zu machen und das Erlöschen dieser Ansprüche (§ 44 BauGB) hingewiesen worden. Auf die Rechtswirkungen des § 4 Abs. 3 GO wurde ebenfalls hingewiesen. Die Satzung ist mithin am __.__.____ in Kraft getreten.

    Kellinghusen, den __.__.____ ................................................(Bürgermeister)

    Übersichtskarte

    Evers & Küssner | Stadtplaner PartGmbB


    Ferdinand-Beit-Straße 7b 
 | 20099 Hamburgwww.ek-stadtplaner.de | 040 257 767 370 | [email protected]

    - MIT ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN -

    FÜR EINEN TEILBEREICH RÜCKWÄRTIG DER BEBAUUNG PAPENBERGALLEE 2 BIS 6, NÖRDLICH DES NORDFRIEDHOFS UND WESTLICH DER OFFENEN LANDSCHAFT (TEILBEREICH 1) SOWIE FÜR EINE ERWEITERUNGSFLÄCHE ENTLANG DER LINDENSTRASSE IM NORDWESTLICHEN BEREICH DES SÜDLICH DES KNICKS GELEGENEN GRUNDSTÜCKS (TEILBEREICH 2)

    - MIT ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN -

    FÜR EINEN TEILBEREICH RÜCKWÄRTIG DER BEBAUUNG PAPENBERGALLEE 2 BIS 6, NÖRDLICH DES NORDFRIEDHOFS UND WESTLICH DER OFFENEN LANDSCHAFT (TEILBEREICH 1) SOWIE FÜR EINE ERWEITERUNGSFLÄCHE ENTLANG DER LINDENSTRASSE IM NORDWESTLICHEN BEREICH DES SÜDLICH DES KNICKS GELEGENEN GRUNDSTÜCKS (TEILBEREICH 2)

    30°-50° Dachneigung

    z.B. 6/121

    Öffentliche Straßenverkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und 21 BauGB)

    Öffentliche Straßenverkehrsfläche

    Straßenbegrenzungslinie

    GA Gemeinschaftsstandplätze für Abfallbehälter

    Ausschluss von Nebenanlagen

    Mit Gehrechten zu belastende Flächen

    Verfasser:

    Zweckbestimmung: KnickschutzstreifenKSS

    Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern

    Stand: 17.04.2020

    Umgrenzung von Flächen für Stellplätze und Gemeinschaftsanlagen

    Öffentliche Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung

    P Zweckbestimmung: Öffentliche Parkfläche

    FH 10,50 Firsthöhe in Metern über Bezugspunkt als Höchstmaß

    Oberkante mit Angabe der Höhe in Metern über NormalnullOK 34,88

    HINWEISE

    Bei Gehölzentnahmen sind die Fristen gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG zu beachten und einzuhalten, wonach ein Verbot für die Beseitigung von Gehölzen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September besteht.

    Auf den Baugrundstücken anfallendes Oberflächenwasser soll in den öffentlichen Regen- wasserkanal verbracht werden, jedoch ist die Einleitmenge je Grundstück auf ein Drosselabfluss von maximal 10 l/s zu begrenzen. Oberflächenwasser, dass auf den Baugrundstücken anfällt, darf nicht auf die öffentlichen Straßenverkehrsflächen abgeleitet werden.Gesetz zum Schutz der Denkmale

    Es wird auf § 15 Denkmalschutzgesetz Schleswig-Holstein (2015) hingewiesen: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

    Zuordnung der Flächen für Gemeinschaftsanlagen

    St Stellplätze

    1

    1.

    2.

    3.

    4.

    5.

    6.

    7.

    8.

    9.

    10.