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Stadt Bielefeld
(sinngemäß gehalten am 21.02.2017 – VSVI - SH (Neumünster)
ASR A 5.2 und RSA -Auswirkungen auf den städtischen Straßenbau
Allgemeiner Hinweis: Wesentliche Teile des Vortrages beziehen sich auf Darstellungen bzw. Veröffentlichungen von Herrn Dipl.-Ing.Horst Leisering, Leiter des Sachgebietes Tiefbau im Fachbereich Bauwesen der DGUV c/o BG Bausowie aus der Quelle: rsa-online.com
Dipl.‐Ing. Hans Martin, Amt für Verkehr
8. Detmolder Verkehrstag am 22.06.2017
Inhaltliche Schwerpunkte• Hintergrunddaten zum Bielefelder Straßennetz• Gängige Praxis, wie lange noch?• Rechtlicher Hintergrund• Garantenverantwortung• ASR A 5.2 Ziele, Inhalte• Maßketten RSA ASR A 5.2• Praxisbeispiel Jöllenbecker Straße• Fazit• Ausblick
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen Straßenbau
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen Straßenbau
Bielefeld, die freundliche Baustelle am Teutoburger Wald (Slogan der 80er).
Gut geplant ist sicher gebaut(Motto des Vortragenden)
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauHintergrunddaten zum Bielefelder Straßennetz
• Verhältnismäßig langes Straßennetz mit 1.244 km
• Wiederbeschaffungsneuwert: 1,32 Mrd. €
• Bilanzwert ca. 300 Mio. €• Reparatur‐ und Instandhaltungs‐
stau i.H.v. 310,04 Mio. €
Kl. 15%
Kl. 217%
Kl. 318%
Kl. 3122%
Kl. 430%
Kl. 58%
Zustandsklassen Gesamtstraßennetz 2009
OberflächenKl. 1 – einwandfreiKl. 2 – mit geringen FehlstellenKl. 3 – mit geringen Schäden,
Deckenerneuerung sinnvollKl. 4 – mit größeren Schäden,
Sanierung erforderlichKl. 5 – mit massiven Schäden,
Grundsanierung erforderlich
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen Straßenbau
Organigramm Amt für Verkehr
Straßenverkehrs‐behörde für bauliche Eingriffe i. d. Verkehrsraum
und
Straßenverkehrsbehörde
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauArbeiten im Grenzbereich
Tödliche Gefahr
Nach unterschiedlichen Berechnungen ist das reale Risiko eines Beschäftigten, einem Unfall zu erliegen, bei Arbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr bis zu
48 mal höherals bei anderen Beschäftigungsgruppen in der gewerblichen Wirtschaft.
Handlungsbedarf durch Konkretisierungdes Bestehenden
Quelle: Fachbeitrag inStraßen und Autobahn 7/2015
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauArbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr Gängige Praxis wie lange noch?
Fräsarbeiten auf einer Bundesstraße (innerorts). Ganz links “Der Bakenzieher“, der die störende Längsabsicherung entfernt
Quelle: rsa‐online.com
Gefahrensituation Fräsarbeiten
Typische Situation beim Deckeneinbau. Die ursprünglich geplante Vollsperrung wurde nicht genehmigt, da es keine Umleitungsalternativen gibt.
Quelle: rsa‐online.com
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauArbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr Gängige Praxis wie lange noch?
Gefahrensituation Deckeneinbau
Typische Situation im Tiefbau‐ in allen Punkten vorschriftswidrig ‐
Quelle: rsa‐online.com
Gefahrensituation Tiefbauarbeiten
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauArbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr Gängige Praxis wie lange noch?
Für den “Schaufelmann“ gelten besondereBreiten seines Arbeitsplatzes
Quelle: rsa‐online.com
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauArbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr Gängige Praxis wie lange noch?
Gefahrensituation “Schaufelmann“
Quelle: rsa‐online.com
Halbseitige Sperrungeiner BundesstraßeDie Verkehrsregelung erfolgt durch eine Lichtsignalanlage
SpannungsfeldSchon heute existiert eine Reihe von Anforderungen, die Straßenbaumaßnahmen in der praktizierten Form eigentlich nicht ermöglichen. Dieses gilt insbesondere für halbseitige Sperrungen im Zuge von Fahrbahnsanierungen, aber auch für ähnliche Arbeiten, welche unter Aufrechterhaltung des fließenden Verkehrs durchgeführt werden. Kommt zu den allgemeinen Nachlässigkeiten noch eine ganz bestimmte Mentalität des Baustellenpersonals und fehlt es an Überwachung durch Auftraggeber, Verkehrsbehörde und Polizei, ergeben sich die hier gezeigten Zustände.
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauArbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr Gängige Praxis wie lange noch?
Gefahrensituationallgemein
Quelle: rsa‐online.com
IrrtumDie Entscheidung, ob halbseitig gebaut werden kann, wird oft allein auf Grundlage der vorhandenen Fahrbahnbreite getroffen:Fahrbahnbreite 6,50m, macht zwei Fahrstreifen a 3,25m, also ist eine halbseitige Sanierung unter Teilsperrung kein Problem.
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauArbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr Gängige Praxis wie lange noch?
Gefahrensituation grundsätzlich
Permanenter Interessenkonflikt zwischen bautechnischen Zwängen, der Aufrechterhaltung des fließenden Verkehrs und den Sicherheitsanforderungen zum Schutz der Verkehrsteilnehmer sowie der Beschäftigten der Arbeitsstelle.
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen Straßenbau
Arbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr Permanente Interessenkonflikte
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen Straßenbau
Beteiligte bei Straßenbaumaßnahmen
Und Betroffene:• Anlieger• Gewerbetriebe• Industrie• Handel• Institutionen• etc.
Vorschriften und Regelwerke bei der Verkehrssicherung von Baustellen
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/2009Sachgebiet 07.3: Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung;Arbeitsstellen an Straßen(Dieses ARS wird im Verkehrsblatt veröffentlicht)Betreff: Arbeitsstellen an Bundesautobahnen- Regelungen für Nachtbaustellen
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauRechtlicher Hintergrund
• Arbeitsschutzgesetz
• Baustellenverordnung und RAB
• Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstättenregeln (ASR‐A)
• Unfallverhütungsvorschriften, Regeln, Informationen und Merkblätter der
Berufsgenossenschaften (z.B. DGUV‐V38 Bauarbeiten, DGUV Regel 114‐016 ‐
Straßenbetrieb/ Straßenunterhalt oder DGUV Information 212‐673 ‐ Empfehlungen zur
Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am Straßenverkehr)
• PSA‐Benutzungsverordnung
• Betriebssicherheitsverordnung und TRBS
• EN ISO 20471 Warnkleidung (vormals EN 471)
• BGB (§ 823 Jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, hat die
notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen.)
• …
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauRechtlicher Hintergrund
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauRechtlicher HintergrundArbeitsstättenverordnung
1. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.
2. Bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
3. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen.
4. Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen (T-O-P) 5. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit
möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.
Dies setzt eine Gefährdungsbeurteilung/ Risikoeinschätzung in der Planung voraus!
Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt.
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauRechtlicher HintergrundArbeitsschutzgesetz (Grundgesetz der Arbeitssicherheit)
ArbSchG
BioStoffVTRBA
BetrSichVTRBS
ArbStättVASR‐A
GefStoffVTRGS
u. a.
Gefährdungsbeurteilung
BaustellVRAB
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauRechtlicher HintergrundGefährdungsbeurteilung – Sicherheitskonzept - Risikoeinschätzung
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauRechtlicher HintergrundGefährdungsbeurteilung ist Pflicht
Adressaten für die Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gem. § 4 ArbSchG bei der Anwendung der Baustellenverordnung konkretisiert durch die RAB 33
Bauherr (gem. § 4 BaustellV)
oder sein beauftragter Dritter
Arbeitgeber Einzelunternehmer
Sicherheits‐ und Gesundheitsschutz‐koordinator (SiGeKo)
bestellen oderselbst nach §3 BaustellV
WANN?
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauRechtlicher HintergrundRegel für Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 33)
Planung
Ausschreibung
Vergabe
Ausführung
Nutzung
Frühestmögliche Einschaltung von SiGeKo, wenn auf Baustellen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden
Beachtung der Hinweise aus SiGe‐Plan und sicherheitstechnischer Unterlage und Einbindung ins Sicherheitskonzept
SiGeKo muss auf Grundlage des Standes der Technik beraten. Dies betrifft nicht nur die komplette Baumaßnahme sondern auch die sichere Durchführung späterer Wartungs‐ und Instandhaltungsarbeiten an dem Bauwerk
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauRechtlicher HintergrundBauherr in der kompletten Verantwortung – Sicherheitskonzept gefragt
Konkreter:
• Ermitteln, welche Gesetze, Verordnungen und Regeln anzuwenden sind
• Gefährdungen ermitteln
• Prüfen, ob es möglich ist, die Gefährdung zu minimieren
• Festlegen der Schutzmaßnahmen
• Auswahl der Firmen
• Umsetzung der festgelegten Maßnahmen kontrollieren
Der Bauherr schafft Gefahrenquellen und ist somit verpflichtet, Alles erforderliche zu unternehmen, um Gefahren von allen Mitwirkenden und Dritten fern zu halten.
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauRechtlicher HintergrundGarantenverantwortung
Straßenbau: Mindestfahrstreifenbreite von 2,75 m und 30 km/h bei 80 cm Mindestarbeitsraum:
Von Gelbmarkierung 25 cm + ½ Bake (15 cm) + 30 cm SQ + 80 cm BM = 1,50 mMindestmaß 8,50 m für halbseitige Sperrung!
2,75 1,50 4,25
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauMaßkette RSA ASR-A 5.2Regelfall
Einzelfallprüfung Gefährdungsbeurteilung
Deckschichteinbau – Fahrbahnbreite 7.70 m
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauMaßkette RSA ASR-A 5.2Sonderkonstellationen bei beengten Verhältnissen
Einzelfallprüfung Gefährdungsbeurteilung
Deckschichteinbau – Fahrbahnbreite 6,90 m
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauMaßkette RSA ASR-A 5.2Sonderkonstellationen bei beengten Verhältnissen
Einzelfallprüfung Gefährdungsbeurteilung
Deckschichteinbau – Fahrbahnbreite 6,40 m
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauMaßkette RSA ASR-A 5.2Sonderkonstellationen bei beengten Verhältnissen
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen Straßenbau
Kein Platz für Verkehrseinrichtungen?Arbeitsraum?Hauptsache, der Verkehr rollt?
Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Straßenbaustellen dürfen nur eingerichtet und betrieben werden, wenn eine sichere Führung des fließenden Verkehrs gewährleistet ist.
Abstand zwischen Arbeitsbereich (z.B. Grabungskante, Baugeräte) + Verkehrsbereich:
a) 0,3 m auf innerörtlichen Straßenc) 0,15 m auf Geh‐ und Radwegen
Möglichst …. soweit der Baulastträger nicht andere Maße definiert ..…
Der Gesetzgeber plant zur Zeit diese Vorgaben neu zu regeln.
Sollen bei Baugruben und Gräben Unfallgefahren gemindert werden, sind gem. RSA bauliche Leitelemente einzusetzen.
Gesetzliche Verpflichtung des Bauherren!
ca. 85 cm innerörtlich
25 30 30
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauSicherheitsabstände nach RSA
Bsp. aus 2003 RWK Teutoburger Str.: Absicherung durch Fahrzeugrückhal‐tesystem, besser als „nur Baken“ , jedoch innerstädtisch kaum Wirkungs‐bereich und Querungen durch Mindestaufstelllängen begrenzt
fehlendesFahrzeugrückhaltesystemoder Leitbaken, Leitkegel, Leitschwellen, ‐borde oder ‐wände
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen Straßenbau
*Offizielle Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) steht noch aus
Vorveröffentlichung der ASR‐A5.2 „Straßenbaustellen“ durch ASTA am 03. April 2014
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen Straßenbau
Was ist neu? ASR A5.2 konkretisiert Forderungen der Arbeitsstättenverordnung im Straßenbau ‐ insbesondere Bemessung ausreichender Arbeitsräume für Beschäftigte bei Straßenbaustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr.
RSA regelt Mindestabstände an Arbeitsstellen insbesondere zum Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich).Sie sind allen verkehrsrechtlichen Anordnungen der Straßenverkehrs‐ und Straßenbaubehörden zugrunde zu legen.
Der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) hat den Stand der Technik hinsichtlich des Schutzes der Beschäftigten auf Straßenbaustellen vor den Gefahren des Straßenverkehrs ermittelt und am 5. Dezember 2013 die Arbeitsstättenregel ASR‐A5.2 "Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr ‐ Straßenbaustellen" beschlossen.*
Straßenbaustellen im Sinne dieser ASR sind Baustellen, auf denen im Grenzbereich zum Straßenverkehr Arbeiten auf, neben, unter, über oder im Straßenkörper sowie an baulichen Anlagen im Zuge von Straßen durchgeführt und dazu öffentliche oder nicht öffentliche Verkehrsflächen vorübergehend ganz oder teilweise abgesperrt werden.
Zu diesen Arbeiten zählen z. B. auch • Reinigen von Verkehrseinrichtungen, • Grünpflege, • Arbeiten an Versorgungsleitungen, • Vermessungsarbeiten, • Bauwerksprüfungen, • Sanierungsarbeiten.
Begriff „Straßenbaustelle“ entspricht dem in Arbeitsraum???den RSA verwendeten Begriff „Arbeitsstelle“
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauDefinition Straßenbaustellen gem. ASR A 5.2
Mindestbreiten für Arbeitsplätze (BM)für Verkehrswege: BM 80 cm
für reine Kontroll-, Steuer- und Bedientätigkeiten z. B. im Mitgängerbetrieb: BM 80 cm
für ein durch Arbeitsverfahren bedingtes Hinauslehnen aus Führer- und Bedienständen von Fahrzeugen und Maschinen zur Einsichtnahme in den Fahr- und Arbeitsbereich: BM 40 cm
Für manuelle Tätigkeiten sind die erforderlichen Mindestbreiten BM zu ermitteln.
Dabei darf die Mindestbreite BM 80 cm nicht unterschritten werden!
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauAuf Straßenbaustellen ausreichende Arbeitsräume gem. ASR A 5.2
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauVergleich der Vorgaben von RSA und ASR A5.2 bei 30 km/h und BM= 80 cm
0,30
0,30
30
1,65 m
1,50 m0,15
30
0,30RSA‐Teil A
ASR‐A 5.2
SQ = 30 cmBM = 80 cm
Straßenbaustellen sind so zu planen, dass Gefährdungen für die Beschäftigten vermieden werden und wenn das nicht möglich ist, müssen sie minimiert werden.
1. Vollsperrung sinnvoll und möglich?
2. Fahrzeugrück‐haltesystem
3. Alternative Verkehrs‐einrichtung
Umleitungsstrecken planen und abstimmen
Mindestaufstelllängen, Zuwegungen, Wirkungsbereich?
z.B. Leitbaken, Leitkegel, Leitschwellen, ‐borde
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauRangfolge von Sicherungsmaßnahmen nach ASR – A 5.2
Vollsperrung zwischen West- und Melanchthonstraße
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauPraxisbeispiel: Kanalbaumaßnahme Jöllenbecker Straße
Kanal‐ und Straßenbau zwischen Weststraße und Melanchthonstraße
• Die Jöllenbecker Straße ist eine der wichtigsten Hauptverkehrsadern in die westlich der Innenstadt liegenden Stadtbezirke mit einer Verkehrsbelastung von ca. 23.000 KFZ/24h
• im Nahbereich keine leistungsfähigen Umleitungsstrecken
• Schmutz‐ und Regenwasserkanal mussten in offener Bauweise erneuert werden
• Kanäle liegen nicht parallel zur Straßenachse
• durchgängiges Vorbeifahren am Baustellenbereich nicht möglich
• Im Rahmen der Vorbereitung der Baumaßnahme (Baufeldlänge ca. 550 m) wurde u. a. auch die Verkehrsführung während der gesamten, 5‐monatigen Bauzeit im Hinblick auf arbeitsschutzrechtliche Forderungen geprüft
• Orientierung gaben dabei die Hinweise des SiGeKo in Bezug auf geltendes Arbeitsschutzrecht i.V.m. dem Entwurf der Arbeitsstättenregel ASR A5.2 „Straßenbaustellen“ und einer Gefährdungsbeurteilung (siehe hierzu Checkliste)
Vollsperrung
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauPraxisbeispiel: Kanalbaumaßnahme Jöllenbecker Straße
• Baubeginn 22.06.2015 ‐ unmittelbar vor den Sommerferien
• Bauzeit von nur 5 Monaten – zum Weihnachtsgeschäft fertig
• Ursprünglich geplante Bauzeit wurde um 4 Monate verkürzt und Baukosten gesenkt
• Bauvolumen ca. 1,5 Mio €
• Vollsperrung, jedoch phasenweise Aufrechterhaltung eines eingeschränkten Anliegerverkehres
• In umliegenden Straßen konnten zeitgleich parallel keine Baumaßnahmen toleriert werden
• Trotz bekannter Vorteile einer Vollsperrung, kam es zu einer kritischen Presse, die nach frühzeitiger Verkehrsfreigabe schnell verstummte
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauPraxisbeispiel: Kanalbaumaßnahme Jöllenbecker Straße
Im ersten Abschnitt (ca. 300 m) wurde für den Bau des MWK Anliegerverkehr (auch Schwerlast) unter Einsatz von Rückhaltesystem toleriert
Ca. 6,50 incl. Gehweg, jedoch ohne Radweg
Tiefeca. 6 m
Breite ca. 1,65 m
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauPraxisbeispiel: Kanalbaumaßnahme Jöllenbecker StraßeStraßenmittiger Kanalbau in offener Bauweise mit einspuriger Anliegerführung
Nicht ausreichende Platzverhältnissefür den Kanalbau
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauPraxisbeispiel: Kanalbaumaßnahme Jöllenbecker StraßeAuftragen der erforderlichen Breiten entlang der Straße stadteinwärts rechts
Die Möglichkeit der Gefährdungsminimierung durch halbseitige Sperrung musste vor dem Hintergrund folgender fachlicher Zwänge und gesetzlicher Forderungen aufgegeben werden, da die Platzverhältnisse nach Querschnittsprüfung unter Betrachtung diverser Arbeitsverfahren (Fräsen, Kanalbau, Schachtbau, Asphaltieren mit Fertiger, Markieren) nicht ausreichen:• Erforderliche Baugrubenbreiten incl. Arbeitsraum von ca. 2,20 m – 4,20 m und erforderliche
Grabenbreiten incl. Arbeitsraum von ca. 1,65 m – 2,30 m (DIN EN 1610 und DIN 4124)
• Platz für Absturzsicherungen für Personen und bauliche Trennung zwischen Personen- und Fahrverkehr (Bauzaun 40 cm) ASR-A2.1, BGB, RSA, ZTV-SA, DGUV 38
• Platz für Absturzsicherungen für Fahrzeuge incl. notwendigem Wirkungsbereich (bis 1,70 m), ArbStättV, RSA, ZTV-SA, DIN EN 1317, ArbSchG, BGB
• Notwendiger Arbeitsraum für Beschäftigte im Grenzbereich zum Straßenverkehr (mind. 80 cm) ArbStättV, ArbSchG, BetrSichV und vorab ASR-A5.2
• Mindestfahrbahnbreite (3,0 m) und Gehwegbreite (je 1,0 m) RSA, ZTV-SA
• Lage des zu bauenden Kanals im Straßenprofil
• Sicherheitsabstand gem. statischer Erfordernisse für Schwerlastverkehr (mind. 2,0 m zur Grabenkante) DGUV 38, DIN 4124
• Lastfreier Schutzstreifen (60 cm) DGUV 38, DIN 4124
• Platz für Baustellenverkehr (3,0 m)
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauPraxisbeispiel: Kanalbaumaßnahme Jöllenbecker StraßeFachliche Zwänge und gesetzliche Forderungen
Anwendung der ASR‐ A 5.2 Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr
Sicherheits – Checkliste
1. Allgemeines:Straßenbaumaßnahme: Jöllenbecker StraßeArt des Umbaus: Vollausbau mit Kanalbau in MittellageDauer des Umbaus: 6 Monate
2. Örtliche Situation:Fahrbahnbreite 9,00 mErweiterbar durch Nutzung von Nebenflächen auf keine Erweiterung möglichBaustellenandienung A 2,75 mKanalbauzone und Sicherheitsraum B 4,70 m
( Regelmaß bei Vmax=30 km/h und 80 cm Arbeitsraum )
Verfügbare Restbreite C = 9,0 ‐ A ‐ B = 1,85 m(!)
bei C > 2,75 m Vorbeifahren möglich
bei C < 2,75 m Kein Vorbeifahren möglichVollsperrung erforderlich !
Vollsperrung problematischProblematik der Vollsperrung:Zahlreiche Anlieger und kleinere Geschäfte entlang der Baustrecke
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauPraxisbeispiel: Kanalbaumaßnahme Jöllenbecker StraßeCheckliste bei Anwendung der ASR A 5.2
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauPraxisbeispiel: Kanalbaumaßnahme Jöllenbecker StraßeCheckliste bei Anwendung der ASR A 5.2
Sonstige Maßnahmen Nutzung der Baustellenandienung zur Anfahrt an Gewerbebetrieb
……..…………………….………………………….
…………………………………………….………….4. Kurzbegründung
Aufgrund der verbleibenden Restfahrbahnbreite ist die Aufrechterhaltung der Verkehrsführung nicht möglich. Zur Aufrechterhaltung des absolut notwendigen Anliegerverkehrs insbesondere zu den Gewerbebetrieben soll der Bereich der Baustellenandienung bereichsweise herangezogen werden. Die Nutzungszeiten werden zwischen Baufirma und Anliegern abgestimmt.
Beidseitige Fahrzeugrückhaltesysteme werden entlang der Baugruben zur gegenseitigen Absicherung angeordnet.
5. Entscheidung
Vollsperrung sinnvoll und geboten
Die unter Ziffer 3 aufgezeigten Ersatz ‐Maßnahmenminimieren für den 1. Bauabschnitt das Restrisiko, so dass sie als sicherheitstechnisch akzeptabel betrachtet werden müssen, da bei den durchzuführenden Arbeiten eine Vollsperrung nicht angeordnet werden kann und deshalb ein Vorbeifahren zugelassenwerden muss.
Bielefeld, den ………………………………….
……………………………………………………………….. ………………………………………………………….Teamleiter Bauleiter
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauPraxisbeispiel: Kanalbaumaßnahme Jöllenbecker StraßeCheckliste bei Anwendung der ASR A 5.2
Erst mit Veröffentlichung im Gemein‐samen Ministerialblatt löst die ASR A5.2 Vermutungswirkung aus.
Stand der Technik ist wegweisend.
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauPraxisbeispiel: Kanalbaumaßnahme Jöllenbecker Straße
Bei Vollsperrung:Geringere Gefährdung der Beschäftigten und Verkehrsteilnehmer
Einfachere Baustellenlogistik Beseitigung von Gefahrenstellen Andere Bauverfahren möglich kürzere Bauzeiten weniger Störung der Anlieger Bessere Bauqualität geringere Baukosten Weniger Anschlüsse und Fugen längere Haltbarkeit und somit seltener Baustellen
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauFazit
• Bereits nach bisher geltendem Recht mussten die Schutzziele für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und Beschäftigten auf Baustellen berücksichtigt werden
• Den Stand der Technik gilt es als Arbeitgeber spätestens seit 1996 (ArbSchG) und als Bauherr seit 1998 (BaustellV) zu beachten
• Vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) wurde mit der ASR A 5.2 Straßenbaustellen der Stand der Technik für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auf Straßenbaustellen bekräftigt
• Vermutungswirkung der ASR Straßenbaustellen tritt jedoch erst nach offizieller Bekanntmachung durch das BMAS im GMBl in Kraft
• Bauherr, SiGeKo und Auftragnehmer haben Gefahren zu minimieren bzw. zu vermeiden
• Eine Gefährdungsbeurteilung ist ohne Kenntnis des AN mit seiner Arbeitsschutzorga‐nisation, Bauverfahren und Geräteeinsatz nur ungefähr möglich
• Faktische Platzbedarfe für arbeitende Personen sind gleich – mit oder ohne Vorschriften
• Verstärkte Einrichtung von Einbahnstraßen bzw. Vollsperrungen erforderlich
• Bauherr muss Risiko analysieren und es unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere ArbStättV und ArbSchG, unter dem akzeptablen Restrisiko halten
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauFazit
Ziel ist es, im Herbst 2017 ein positives Votum der VMK und der ASMK an die beteiligten Ministerien (BMAS, BMVI) zur Einführung zu erhalten.
Handlungshilfe zur ASR A5.2
Gemeinsame Arbeitsgruppe aus Vertretern des ASTA, des SG Tiefbau und der Verkehrsseite
10. Dezember 2015: Beschluss, Handlungshilfen zur ASR A5.2 zu erarbeiten und Tabelle 3 (Sicherheitsabstände in Längsrichtung anzupassen)
5. Februar 2016: Kick off MeetingMärz 2017: Ergebnisse der Expertengruppe ‐ Vorlage einer Handlungshilfe
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauAusblick
Quelle: rsa‐online.com
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen StraßenbauAusblickMindestmaße
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Telefon: 0521/51‐2982Email: [email protected]
ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen Straßenbau