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873650 · ISSN 1610-8140 Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer Köln Kammer Forum RECHTSANWALTSKAMMER KÖLN 72. Jahrgang · 2/2016 · Juli 2 / 2016 Aus dem Inhalt: Editorial (Peter Blumenthal) 41 Aufsätze BGH: Die Beauftragung eines Rechtsan- walts ist auch in rechtlich einfach gelager- ten Fällen erforderlich (Ulrich Sefrin) 43 Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach neuem Recht – erste Erfahrungen und offene Fragen (Martin W. Huff) 45 Personalia Die Anwaltsgerichtsbarkeit in NRW ist beim Anwaltsgerichtshof in guten Händen (Martin W. Huff) 50 Kammernachrichten Kammerversammlung 2016 51 Haushaltsprüfung 2015 51 Mitteilungen Informationen für Rechtsanwälte zur alternativen Streitbeilegung – Neue Hinweispflichten für Rechtsanwälte 57 Regulierungstätigkeit der Versicherungs- makler verstößt gegen RDG – Entschei- dungsgründe des BGH liegen vor (Karina Nöker) 60 Rechtsanwaltsaustausch China-Deutsch- land vom 17. bis 23.4.2016 in Peking (Dr. Cliff Gatzweiler) 62 Überarbeiteter bundeseinheitlicher Streit- katalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit 65

873650 · ISSN 1610-8140 Kammer Forum · Update: Unternehmenssteuerrecht 2016 | 2,5 Zeitstunden Strafrecht Aktuelle Rechtsprechung zum Straf- und Strafverfahrens-recht 2016 | 5 Zeitstunden

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873650 · ISSN 1610-8140

Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer Köln

Kammer ForumRECHTSANWALTSKAMMER KÖLN

72. Jahrgang · 2/2016 · Juli

2/2016

Aus dem Inhalt:

Editorial

(Peter Blumenthal) 41

Aufsätze

BGH: Die Beauftragung eines Rechtsan-walts ist auch in rechtlich einfach gelager-ten Fällen erforderlich (Ulrich Sefrin) 43

Die Zulassung als Syndikusrechtsanwaltnach neuem Recht – erste Erfahrungenund offene Fragen (Martin W. Huff) 45

Personalia

Die Anwaltsgerichtsbarkeit in NRW istbeim Anwaltsgerichtshof in guten Händen(Martin W. Huff) 50

Kammernachrichten

Kammerversammlung 2016 51

Haushaltsprüfung 2015 51

Mitteilungen

Informationen für Rechtsanwälte zuralternativen Streitbeilegung –Neue Hinweispflichten für Rechtsanwälte 57

Regulierungstätigkeit der Versicherungs-makler verstößt gegen RDG – Entschei-dungsgründe des BGH liegen vor(Karina Nöker) 60

Rechtsanwaltsaustausch China-Deutsch-land vom 17. bis 23.4.2016 in Peking(Dr. Cliff Gatzweiler) 62

Überarbeiteter bundeseinheitlicher Streit-katalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit 65

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Liebe Kolleginnen,liebe Kollegen,

im Mittelpunkt der berufspolitischenDiskussion steht nach wie vor dasbesondere elektronische Anwalts-postfach (beA). Der Anwaltsgerichts-hof Berlin hat mit zwei Beschlüssenim Wege der einstweiligen Anord-nung vom 6.6.2016 der Bundes-rechtsanwaltskammer (BRAK) unter-sagt, Postfächer ohne Zustimmungder betroffenen Rechtsanwälte emp-fangsbereit einzurichten. Die BRAKhat daraufhin erklärt, dass zwar dasbeA zum 29.9.2016 startbereit seinwird, aber nur für alle Rechtsanwälteoder für keinen Rechtsanwalt zu die-sem Zeitpunkt starten kann. Daherwird die BRAK bis zum Ausgang desRechtsstreits abwarten und das beAnicht starten. Zudem ist der Gesetz-geber aktiv geworden. Er sieht jetztin der im Mai veröffentlichten BRAO-Novelle eine passive Nutzungspflichtspätestens zum 1.1.2018 vor. Und ineinem Vorschlag einer Rechtsan-waltsverzeichnis- und -postfachvord-nung soll jetzt klargestellt werden,dass eine Nutzung generell frühermöglich ist. Nach Ansicht des Vor-stands der RAK Köln ist das beA drin-gend notwendig und wir hoffen, dasses trotz aller Schwierigkeiten raschkommen wird. In dieser Hoffnungwerden wir bestärkt, weil der Ge-setzgeber ganz aktuell einen Refe-rentenentwurf vorgelegt hat, der vor-sieht, im Wege der Rechtsverord-nung der BRAK aufzugeben, das beAfür alle Anwälte auch vor dem1.1.2018 empfangsbereit zu schal-ten. Dem einzelnen Anwalt, der diesnicht will, soll es danach obliegen,kundzugeben, dass er nicht bereitsei, dass für ihn eingerichtete beA zunutzen, also auch keine Sendungenzu empfangen. Er soll auf diesemWege der „Haftungsfalle“ entgehen.Kommt es zu dieser Regelung, dürf-ten sich die oben erwähnten Ge-richtsverfahren erledigen.

Bereits im KammerForum 1/2016hatten wir auf das von uns gewonne-ne Verfahren vor dem BGH (Urt. v.14.1.2016 – I ZR 107/14) gegen einenVersicherungsmakler hingewiesen,

der für Versicherungsunternehmenauch die Schadenabwicklung vor-nahm. Nunmehr liegen die ausführ-lichen schriftlichen Entscheidungs-gründe vor, (s. Seite 60 f.), die dieAuffassung der Kammer sehr deut-lich stützen und in dem Vorgehen desMaklers einen Verstoß gegen dasRechtsdienstleistungsgesetz sieht,anders als es noch das Oberlandes-gericht Köln gesehen hatte.

Die Zulassungsabteilung unsererKammer arbeitet weiterhin mit Hoch-druck daran, die über 1300 Anträgeauf Zulassung als Syndikusrechtsan-walt zu bearbeiten. Über 350 Votensind insgesamt an die Deutsche Ren-tenversicherung Bund gesandt undüber 250 Zulassungen erteilt worden.Mittlerweile hat in einigen wenigenFällen die Deutsche Rentenversiche-rung Bund Klage gegen den Be-scheid der Rechtsanwaltskammerbeim Anwaltsgerichtshof in Hammerhoben. Der Kammervorstand ver-teidigt hier seine Auffassung, dassdie Kolleginnen und Kollegen zuRecht zugelassen wurden. Im Sep-tember wird der AGH die ersten Kla-gen mündlich verhandeln.

Die Zulassungsabteilung bittet alleAntragsteller um Verständnis für dieBearbeitungsdauer. Allerdings wer-den zurzeit Anträge auf Zulassung alsreiner Syndikusrechtsanwalt (ohneAnwaltszulassung) vorrangig bearbei-tet. Denn hier kann die mit der Zulas-sung verknüpfte Befreiungswirkunggem. § 6 SGB VI nach der bisherigenRechtsauffassung erst eintreten,wenn die Zulassung erfolgt ist, die

Rückwirkungsfiktion des § 6 Abs. 4SGB VI greift hier nicht. Um für dieBetroffenen rasch die Befreiungs-möglichkeit zu schaffen, ist dahereine zügige Zulassung, wenn alle Vo-raussetzungen vorliegen, notwendig.Zwar plant der Gesetzgeber eine Än-derung des § 46a BRAO, um eineRückwirkung zu verhindern. Ob aberdiese neue Regelung, die zusammenmit der oben zitierten BRAO-Novelleverabschiedet werden soll, rückwir-kend in Kraft treten wird, ist offen.Um Nachteile zu vermeiden, bittetdie Kammer die Antragsteller darum,alle Veränderungen, gerade auch denWechsel des Arbeitgebers, unver-züglich anzuzeigen, damit auch dieAuswirkungen dieser Veränderungenbesprochen werden können. Es darfhier auch auf die Pflicht aus § 56Abs. 3 BRAO verwiesen werden.

Schon heute darf ich Sie ganz herzlichzur diesjährigen Kammerversamm-lung einladen, die am Nachmittag des16.11.2016 in Köln stattfindet. Wirdürfen als Gast den Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen,Thomas Kutschaty, begrüßen, der inseiner Rede zu aktuellen rechtspoliti-schen Entwicklungen Stellung neh-men wird. Zudem werden 13 Vor-standsmitglieder wieder- bzw. neuge-wählt. Ich freue mich darauf, wennSie möglichst zahlreich an der Kam-merversammlung teilnehmen. Im De-tail werden wir über den Haushalt2015 und den Entwurf für 2017 spre-chen. In diesem Heft finden Sie, wievon vielen von Ihnen gewünscht,schon einmal den Bericht unsererWirtschaftsprüfer, die uns für dasJahr 2015 das Testat erteilt haben.

Ich wünsche Ihnen allen eine schöneSommerzeit und hoffe, dass Sieeinen erholsamen Urlaub verbringenkönnen.

Mit freundlichen kollegialenGrüßen Ihr

Peter BlumenthalPräsident

EDITORIAL

KammerForum 2/2016 41

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Handels- & GesR

Seite Seite

Editorial

(Peter Blumenthal) 41

Aufsätze

BGH: Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist auchin rechtlich einfach gelagerten Fällen erforderlich(Ulrich Sefrin) 43

Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach neuemRecht – erste Erfahrungen und offene Fragen(Martin W. Huff) 45

Personalia

„Die Anwaltsgerichtsbarkeit in NRW ist beimAnwaltsgerichtshof in guten Händen“Festakt zum Wechsel im Amt des Präsidenten desAnwaltsgerichtshofes Nordrhein-Westfalen(Martin W. Huff) 50

Kammernachrichten

Kammerversammlung 2016 51

Prüfung des Haushalts der RechtsanwaltskammerKöln für 2015 abgeschlossen 51

Mitteilungen

Informationen für Rechtsanwälte zur alternativenStreitbeilegung – Neue Hinweispflichten fürRechtsanwälte 57

Regulierungstätigkeit der Versicherungsmaklerverstößt gegen RDG – Entscheidungsgründe desBGH liegen vor (Karina Nöker) 60

Rechtsanwaltsaustausch China-Deutschland vom17. bis 23.4.2016 in Peking (Dr. Cliff Gatzweiler) 62

Informationen niederländisches Arbeitsrecht(TLGM (Ton) Heebing) 63

Aktueller Hinweis auf § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO 65

Justizportal des Landes NRW 65

Überarbeiteter bundeseinheitlicher Streitkatalog fürdie Arbeitsgerichtsbarkeit 65

Ausbildung

Prüfungstermine 2017 im AusbildungsberufRechtsanwaltsfachangestellte/r 66

Fachanwaltschaften 67

Literaturhinweise

Anwaltsrecht/Berufsrecht 68Vergütungsrecht/Kostenrecht 68

Zulassungen und Löschungen

50jähriges Anwaltsjubiläum 69

Neue und gelöschte Mitglieder der Rechtsanwalts-kammer Köln 69

Beilagenhinweis

Mit diesem Heft verbreiten wir eine Gesamtbeilagevon der

Rechtsanwaltskammer Köln

Wir bitten unsere Leser um Beachtung!

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BGH: Die Beauftragung eines Rechtsanwaltsist auch in rechtlich einfach gelagerten Fällenerforderlich

Gerät der Schuldner in Zahlungsver-zug, ist auch in rechtlich einfach gela-gerten Fällen die Beauftragung einesRechtsanwalts zweckmäßig und er-forderlich; ein Mandat zur außerge-richtlichen Vertretung muss im Re-gelfall nicht auf ein Schreiben einfa-cher Art beschränkt werden (amt-licher Leitsatz)BGH, Urt. v. 17.9.2015 – IX ZR 280/14, BeckRS 2015, 18666.

Anmerkung von Rechtsanwalt UlrichSefrin, Vorsitzender der Gebührenab-teilung der RechtsanwaltskammerKöln

1. SachverhaltDer Beklagte hatte zwei Rechnungenfür die Reparatur eines Fahrzeugesvom 7. und 11.3.2011 nicht bezahlt.Auf eine Zahlungsaufforderung undeine Mahnung hatte er nicht reagiert.Daraufhin beauftragte die Werkstattden Kläger mit der außergericht-lichen Wahrnehmung ihrer Interes-sen. Mit anwaltlichen Mahnschrei-ben vom 20.7.2011 hat der Klägerden Beklagten zunächst zum Aus-gleich der einen Rechnung aufgefor-

dert. Mit anwaltlichen Mahnschrei-ben vom 30.8.2011 ist dann auch dieandere Rechnung anwaltlich geltendgemacht worden. In beiden Schrei-ben ist neben der Forderung eine Ge-schäftsgebühr in Höhe von 1,3 nachNr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagen-pauschale und Umsatzsteuer geltendgemacht worden.

Der Beklagte hat die geltend ge-machten Rechnungen, nicht aber dieRechtsanwaltskosten gezahlt. Diesesind von der Werkstatt an den Klägerabgetreten worden, der sie nunmehrgerichtlich verfolgt.

Das Amtsgericht hat ihm zwei Ge-schäftsgebühren mit dem Faktor 0,3nach Nr. 2302 VV RVG a.F. (= Nr. 2301VV RVG) nebst Auslagenpauschaleund Umsatzsteuer für ein Schreibeneinfacher Art zugesprochen und dieweitergehende Klage abgewiesen.Die vom Amtsgericht zugelassene,vom Kläger aber auf die Differenzzu zwei Geschäftsgebühren gemäßNr. 2300 VV RVG mit dem Faktor 0,8zuzüglich Auslagenpauschale undUmsatzsteuer beschränkte Berufung,hatte keinen Erfolg. Das Berufungsge-richt hat ausgeführt, dass den Gläubi-ger im Hinblick auf § 254 BGB eineSchadensminderungspflicht treffe. Ersei gehalten, den Schaden möglichstgering zu halten. Daher habe er denUmfang der Einschaltung einesRechtsanwalts an den objektiven Er-fordernissen der Rechtsverfolgung zuorientieren. Wenn, wovon im vorlie-genden Fall auch mangels entgegen-stehenden, den konkreten Fall betref-fenden Vortrag des Klägers auszuge-hen sei, über ein einfaches Mahn-schreiben hinaus keine weiteren an-waltlichen Tätigkeiten geboten seien,sei der Gläubiger gehalten, seinenAuftrag entsprechend zu begrenzen.

Mit seiner Revision verfolgt der Klä-ger das vorinstanzliche Begehrenweiter.

2. Die EntscheidungDie Revision des Klägers führte zurAufhebung des landgerichtlichen Ur-teils und zur Zurückweisung. Zwargeht auch der IX. Zivilsenat davonaus, dass der Schädiger nur die ausSicht des Geschädigten zur Wahr-nehmung seiner Rechte erforder-lichen und zweckmäßigen Rechtsan-waltskosten ersetzen muss. Dabeiist auf die Ex ante-Sicht einer ver-nünftigen, wirtschaftlich denkendenPerson abzustellen. Überzogene An-forderungen sind aber nicht zu stel-len.

Der BGH führt zunächst aus, dass imkonkreten Fall ein zum Schadener-satz verpflichtender Sachverhalt vor-liege. Der Gläubiger habe das seiner-seits erforderliche dadurch getan,dass er den Schuldner in Verzug ge-setzt habe. Eine weitere Verzögerungder Erfüllung müsse er nicht hinneh-men, er könne vielmehr seinem Er-füllungsverlangen durch Einschal-tung eines Rechtsanwalts Nachdruckverleihen. Dabei sei auch in einfachgelagerten Fällen die Beauftragungeines Rechtsanwalts erforderlich undzweckmäßig.

Dieser Auftrag muss nicht auf einSchreiben einfacher Art nachNr. 2301 VV RVG beschränkt werden.Dabei geht der BGH zutreffend da-von aus, dass es für die Abgrenzungder Vergütungstatbestände der Num-mern 2300 VV und 2301 VV RVG da-rauf ankommt, welchen Auftrag derMandant erteilt, ob er also den Auf-trag zur uneingeschränkten außerge-richtlichen Vertretung erteilt, oderaber ob dieser Auftrag sich auf die

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Fertigung eines Schreibens einfacherArt beschränkt. Dies folgt bereits ausdem Wortlaut des Gebührentatbe-standes der Nr. 2301 VV RVG „...DerAuftrag beschränkt sich auf einSchreiben einfacher Art...“.

Erhebt der Schuldner Einwendun-gen gegen die Berechtigung der For-derung, ist der Versand eines Schrei-bens einfacher Art regelmäßig nichtzweckmäßig. Liegt dagegen eineernsthafte und endgültige Erfül-lungsverweigerung vor, kommen au-ßergerichtliche Zahlungsaufforde-rungen durch den Rechtsanwaltnicht mehr in Betracht. In diesem Fallist vielmehr eine sofortige Titulierunggeboten. Es gibt aber auch Fälle, indenen der Schuldner sich nicht äu-ßert, die Gründe für die Nichtzahlungfür den Gläubiger also im Dunkelnbleiben.

Welche Schritte im konkreten Fallzweckmäßig sind, weiß der Gläubi-ger in aller Regel nicht. Mithin kanner auch nicht abschätzen, welche Artder anwaltlichen Beauftragung amzweckmäßigsten ist. Da er keineKenntnisse über das anwaltliche Ge-bührenrecht hat, sind ihm die Unter-schiede der in Betracht kommendenAufträge auch nicht bekannt. Inso-weit ist der Gläubiger auf eine Bera-tung über die Möglichkeiten des wei-teren Vorgehens angewiesen.

An dieser Stelle argumentiert derBGH mit einer Zweckmäßigkeitsbe-ratung. Zwar kennt das Vergütungs-verzeichnis einen derartigen Tatbe-stand nicht, auch sei der Rechtsan-walt nicht verpflichtet, diese Bera-tung kostenlos zu erbringen, sie seivielmehr Teil eines unbeschränktenAuftrages zur außergerichtlichen Ver-tretung im Sinn der Nr. 2300 VV RVG,als auch eines derartigen Auftrageszur gerichtlichen Vertretung im Sinnder Nr. 3100 VV RVG und wird somithierüber vergütet. Der Mandant kön-ne bis zum Ende der Zweckmäßig-keitsberatung den Auftrag ohne Ge-bührennachteile ändern. Beabsichti-ge der Mandant den Rechtsanwaltmit der außergerichtlichen Geltend-machung zu beauftragen, stelle sich

aber im Rahmen der Zweckmäßig-keitsberatung heraus, dass eineernsthafte und endgültige Erfüllungs-verweigerung vorliegt und eine au-ßergerichtliche Geltendmachungnicht zweckmäßig erscheint, kannder Rechtsanwalt von seinem Auf-traggeber neben der Verfahrensge-bühr nach Nr. 3101 VV RVG nichtauch noch eine Ratsgebühr oder eineGeschäftsgebühr für die außerge-richtliche Tätigkeit verlangen.

Eine derartige Zweckmäßigkeitsbera-tung sei aber nicht Gegenstand einesAuftrages nach Nr. 2301 VV RVG.Nach dem Wortlaut des Gebühren-tatbestandes ist der Auftrag mit aufein Schreiben einfacher Art be-schränkt, weshalb eine weitergehen-de Beratung nicht geschuldet ist. Imkonkreten Fall lagen keine Anhalts-punkte dafür vor, dass die Gläubige-rin auf eine derartige Zweckmäßig-keitsberatung nicht angewiesen war,noch war ersichtlich, dass ein im Sinnder Nr. 2301 VV RVG beschränkterAuftrag lediglich ein Schreiben einfa-cher Art zu versenden zweckmäßigund erforderlich war. Aus diesemGrund hat der BGH das Urteil aufge-hoben und zurückverwiesen.

3. Hinweise für die Praxis:3.1 Das Urteil zeigt, dass es sowohlim Erstattungsprozess gegenüberDritten, als auch im Vergütungspro-zess gegenüber dem eigenen Man-danten erforderlich ist, zum Umfang(Inhalt) des Auftrages Stellung zunehmen. Auch wenn sich die Ent-scheidung ausschließlich mit der Fra-ge der Erforderlichkeit im Rahmeneines Erstattungsanspruches be-fasst, so wirken sich die dort aufge-stellten Grundsätze auch auf dasRechtsverhältnis zwischen Anwaltund Mandant aus. Die Vergütungrichtet sich stets nach dem Auftragund nicht nach der vom Anwalt ent-falteten Tätigkeit. Dies hat der BGHin der Entscheidung vom 17.9.2015nochmals bestätigt.

Der Inhalt des erteilten Auftragessollte daher auch gegenüber demMandanten in geeigneter Form doku-mentiert werden.

3.2 Ist der Auftrag nicht auf einSchreiben einfacher Art beschränkt,so bedeutet dies nicht automatisch,dass auch eine Geschäftsgebühr mitdem Faktor von 1,3 anfällt. Für dieGebühr nach Nr. 2300 VV RVG stehtein Rahmen zwischen 0,5 und 2,5 zurVerfügung. Die rechnerische Mittel-gebühr beträgt daher 1,5. Diese istim Hinblick auf die Kappungsgrenzeaber nur dann anzusetzen, wenn dieBearbeitung der Angelegenheit um-fangreich oder schwierig war. Dieswird bei der Geltendmachung vonForderungen der hier zu Grunde lie-genden Art, also im reinen Bereichdes Forderungseinzugs oder des In-kassos regelmäßig nicht der Fall sein.

In diesem Bereich ist aber auch derAnsatz einer Gebühr mit dem Faktorvon 1,3 nicht zwingend. Erfahrungs-gemäß ist der Umfang der anwalt-lichen Tätigkeit unterdurchschnitt-lich. Auch die Schwierigkeit der an-waltlichen Tätigkeit ist regelmäßig imunteren Bereich anzusetzen. Daherist in derartigen Fällen erfahrungsge-mäß lediglich der Ansatz einer Ge-bühr zwischen 0,5 und 0,8 ermes-sensfehlerfrei.

Aus gutem Grund hat der Kläger sei-ne Rechtsmittel auch auf einen Fak-tor von 0,8 begrenzt.

Eine Besonderheit ergibt sich daraus,dass in den Fällen, in denen die Ge-bühr von einem Dritten zu ersetzenist, dieser die Darlegungs- und Be-weislast für die Unbilligkeit der ge-troffenen Bestimmung trägt. Dabeigenügt der Berechtigte seiner Darle-gungs- und Beweislast, wenn er et-wa bei Ansatz einer Geschäftsgebührin Höhe von 1,3 nach Nr. 2300 VVRVG eine durchschnittliche Angele-genheit als konkret gegeben behaup-tet. Will der Erstattungspflichtigedies nicht gelten lassen, behauptet eralso die Unbilligkeit der Berechnung,trifft ihn die Darlegungs- und Beweis-last, wobei Zweifel zu seinen Lastengehen (BGH BeckRS 2011, 03874).Dies folgt aus der Formulierung des§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG, wonach in der-artigen Fällen die vom Rechtsanwaltgetroffene Bestimmung nicht ver-

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KammerForum 2/201644

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bindlich ist „...wenn sie unbilligist...“. Der auf Schadenersatz in An-spruch genommene muss daher alleUmstände vortragen, die ihm be-kannt sind und dem Ansatz der gel-tend gemachten Gebühr entgegen-stehen. Ist der Ersatzpflichtige demnachgekommen, trifft den Gläubigereine sekundäre Darlegungslast.

3.3 Der BGH hat das Landgerichtauch darauf hingewiesen, dass Be-denken bestehen, vorliegend zweiAngelegenheiten anzunehmen. Diezeitliche Nähe der beiden Rechnun-

gen spricht vielmehr für das Vorlie-gen eines einheitlichen Auftrages mitder Folge, dass die Geschäftsgebührnur einmal, dann aber aus dem Ge-samtgegenstandswert angefallen ist.Ein einheitlicher Auftrag kann auchdann vorliegen, wenn der Rechtsan-walt zu verschiedenen Zeiten beauf-tragt worden ist und wenn Einigkeitbesteht, dass die Ansprüche gemein-sam behandelt werden sollen. Erfor-derlich ist ferner, dass die Tätigkeitdes Rechtsanwalts sich in dem glei-chen Rahmen abspielt. Dies ist derFall, wenn der Rechtsanwalt mit der

Geltendmachung unterschiedlicherForderungen gegenüber demselbenSchuldner beauftragt wird, etwa beider Geltendmachung von Mietzins-ansprüchen für mehrere Monate. Dadie Reparaturarbeiten dasselbe Kraft-fahrzeug des Beklagten betrafen undin Abstand von nur vier Tagen beauf-tragt worden sind, spricht einiges fürdas Vorliegen dieser Voraussetzung.Schließlich muss in derartigen Fällenein innerer Zusammenhang gegebensein. Diese Fragen wird das Landge-richt Hamburg abschließend prüfenmüssen.

Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nachneuem Recht – erste Erfahrungen und offeneFragenVon Rechtsanwalt Martin W. Huff,Köln, Geschäftsführer der Rechtsan-waltskammer Köln1

1 Überarbeitete und aktualisierte Fassungdes im Juni 2016 veröffentlichten BeitragsBB 2016, 1480 ff. Die Veröffentlichung er-folgt mit ausdrücklicher Zustimmung derRedaktion des Betriebsberaters. Der Bei-trag gibt die persönliche Auffassung desAutors wieder.

Zum 1.1.2016 ist das Gesetz zur Neu-ordnung des Rechts der Syndikusan-wälte in Kraft getreten. Über 11.000Rechtsanwältinnen und Rechtsan-wälte haben in den vergangenen Mo-naten den Antrag auf Zulassung alsSyndikusrechtsanwalt beantragt. DerBeitrag gibt einen Überblick über ers-te Erfahrungen und offene Fragen.

I. Einleitung

Das neue Gesetz hat zu einer Vielzahlvon Veröffentlichungen geführt2

2 S. nur den ersten Überblick von Huff, ZAP2016, 235 (236). Hinzugekommen sind ins-besondere noch Offermann-Burckart,AnwBl. 2016, 474; Henssler/Deckenbrock,NJW 2016, 1345; Müller/v. Kummer/Wengenroth, DB 2016, 1193; Pohlmann,DB 2016, 1299; Bosien, RVaktuell 2/2016,34; Posegga, NJW 2016, 1911.

, diean manchen Stellen eher abstrakt,statt praxisnah geprägt waren. Undeine Auseinandersetzung mit denverschiedenen Bereichen in denenSyndikusrechtsanwälte tätig sind undob dies als Syndikustätigkeit einzu-stufen ist, hat kaum stattgefunden.3

3 S. dazu den immer noch aktuellen Über-blick, Huff, BRAK-Mitt. 2013, 215 ff.

Doch genau diese Fragen sind es, diezurzeit die Antragsteller, die Rechts-anwaltskammern und die DeutscheRentenversicherung Bund beschäfti-gen.

II. Zahlen

Nach einer Aufstellung der Bundes-rechtsanwaltskammer sind bei den27 regionalen Kammern bisher rund

11.000 Anträge auf Zulassung alsSyndikusrechtsanwalt eingegangen,davon der größte Teil knapp vor dem1.4.2016. Und die meisten dieser An-träge erfolgten von bereits zugelas-senen Rechtsanwälten. Auch dieZahl der Zulassungsanträge als reinerSyndikusrechtsanwalt hat jetzt zuge-nommen. Den ersten Zulassungsan-trägen ist rasch – auch im Hinblickauf die rentenversicherungsrecht-liche Problematik – stattgegebenworden (s. dazu unten). Die Rechts-anwaltskammer Köln hat über 10neue Mitglieder als reiner Syndikus-rechtsanwalt. Auch die ersten Erstre-ckungsanträge gem. § 46b Abs. 3BRAO liegen den Kammern vor, dieneue Fragen aufwerfen.

Die Deutsche RentenversicherungBund (DRV) verzeichnet rund 10.000Anträge auf Befreiung und Rückwir-kung. Mitte Juli lagen der Behörderund 5.000 positive Stellungnahmender Kammern vor. Die DRV4

4 Die auch das Internet auswertet und z. B.auch Organigramme, die im bisherigen Be-freiungsverfahren vorliegt, auswertet.

hat mit-

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geteilt, dass sie bisher in 80 Prozentder Fälle keine Bedenken erhobenhat und in 20 Prozent der Zulassungals Syndikusrechtsanwalt aus ihrerSicht widersprochen haben. Zu denFallgruppen, in denen dies gesche-hen ist (s. unten unter III.2 b–f). Mitt-lerweile sind von der DRV knapp30 Klagen gegen die Zulassungsbe-scheide der Kammern erhoben wor-den, auch die ersten Klagen vonAntragstellern, deren Zulassung ab-gelehnt wurde, sind bei den Anwalts-gerichtshöfen eingegangen.

Insgesamt sind damit deutlich mehrAnträge gestellt worden, als dieRechtsanwaltskammern geschätzthatten.

Dies liegt auch daran, dass viele derbei einem nichtanwaltlichen Arbeit-geber tätigen Rechtsanwälte entge-gen der Pflicht des § 56 Abs. 3 Nr. 1BRAO ihre Tätigkeit nicht ihrerRechtsanwaltskammer angezeigthatten, der Kammer also die Syndi-kustätigkeit nicht bekannt war. Dieskann jetzt zu berufsrechtlichen Maß-nahmen, insbesondere zur Einleitungeines Rügeverfahren (§ 74 BRAO)führen.5

5 Die ersten Rügebescheide haben dieRechtsanwaltskammern erlassen. Sie stel-len zwar nur eine berufsrechtliche „gelbeKarte“ dar, wenn aber in Zukunft Verände-rungen nicht gemeldet werden (was auchschon zu erheblichen befreiungsrechtlichenAuswirkungen führen kann), kann es aberauch zur Einleitung von Ermittlungsverfah-ren durch die Generalstaatsanwaltschaftgem. § 113 ff., 119 ff. BRAO kommen.

III. Ablauf der Verfahren bei den

Rechtsanwaltskammern

Es wird noch einige Zeit dauern, bisdie Rechtsanwaltskammern über dieZulassungsanträge entschieden ha-ben werden. Dabei ist auch zu be-rücksichtigen, dass alleine der DRVeine dreiwöchige Anhörungsfrist ein-geräumt werden muss, s. § 46aAbs. 3 BRAO.6

6 Auf diese Frist haben sich die Kammernund die DRV geeinigt, sie wird in aller Regelauch von der DRV eingehalten.

Wohl erst Ende 2016wird die Welle abgearbeitet sein.Dies ist aber für die Rechtsanwälte,

die eine „Rückwirkungsproblematik“haben, unschädlich, denn für diemeisten von ihnen greift die Rückwir-kungsfiktion des § 231 Abs. 4b SGBVI.

1. Zulassungs- und BefreiungsdatumDabei ziehen mittlerweile die Rechts-anwaltskammern die Anträge auf diereine Zulassung als Syndikusrechts-anwalt und Erstreckungsanträgegem. § 46b Abs. 3 BRAO vor.7

7 Einige Arbeitgeber haben sich anscheinendentschieden, die Zulassung ihrer Volljuris-ten als Syndikusrechtsanwalt zu unterstüt-zen, die bisher auf eine allgemeine An-waltszulassung verzichten mussten.

Dieshat einen guten Grund: Denn dieDRV vertritt die Auffassung, dass diean die Zulassung gekoppelte Befrei-ung gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGBVI erst von dem Zulassungsdatum anausgesprochen werden kann, da erstdann die Befreiungsvoraussetzungenvorliegen. Die Drei-Monats-Frist des§ 6 Abs. 4 SGB VI ist in diesen Fällender Neuanträge nicht anwendbar. Sokann es passieren, dass für einigeMonate Beiträge an die DRV abge-führt werden müssen, die dort ste-hen bleiben.8

8 S. dazu Huff, unternehmensjurist 4/2016,82.

Dieses Problem hatmittlerweile auch das BMJV erkanntund hat in den Referentenentwurfdes „Gesetzes zur Umsetzung derBerufsanerkennungsrichtlinie und zurÄnderung weiterer Vorschriften imBereich rechtsberatender Berufe“eine Änderung des § 46a Abs. 4 derBRAO vorgeschlagen. Demnach solldie Zulassung rückwirkend zu demZeitpunkt erfolgen, zu dem der An-trag gestellt oder die (wenn der Zeit-punkt später liegt), die Tätigkeit auf-genommen wurde. Damit wäre dieProblematik entschärft. Ob die Rege-lung rückwirkend zum 1.1.2016 gel-ten wird, ist noch unklar. Dies würdefür die Kammern bedeuten, dasseine Vielzahl von Zulassungsbeschei-den in Bezug auf das Datum wiedergeändert werden müssten, insbe-sondere für diejenigen Syndikusan-wälte, die keinen Antrag gem. § 231Abs. 4b SGB VI gestellt hatten oderdie erstmals zugelassen wurden.Sinnvoll ist die Regelung, auch wenn

sich manche dogmatische berufs-rechtliche Frage stellt. Das BMJVplant, dass ein entsprechender Ge-setzentwurf noch im August vomBundeskabinett auf den Weg ge-bracht werden soll.

Für die Antragsteller gilt es zu be-achten, dass sie den Antrag auf Neu-zulassung oder Erstreckung bereitsbei Aufnahme der neuen Tätigkeitstellen können und sie die Zulas-sung dann zu dem Tätigkeitsbeginnvorliegen haben können. Dabei sindauch die Laufzeiten bei den Kam-mern von gut zwei bis drei Monatenzu beachten, besonders wenn beider erstmaligen Zulassung noch dieVereidigung gem. §§ 12, 12a BRAOhinzukommt.

2. Probleme bei Anträgen

a. TätigkeitsbeschreibungIn der Praxis der Kammern hat sichgezeigt, dass sich viele Antragstellermit der Darstellung ihrer Tätigkeitschwer tun.9

9 S. dazu auch ausführlich Pohlmann, DB2016, 1299.

Dabei kommt es hierauf den Empfängerhorizont an, da-rauf, dass die Anwälte in den Ge-schäftsstellen und den Vorständender Kammern sich vorstellen können,wie die Tätigkeit aussieht. Hier sindviele Nachfragen erforderlich. Insbe-sondere die Erfüllung des Merkmalsdes § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO, „die Be-fugnis nach außen verantwortlichaufzutreten“, sahen viele Antragstel-ler als ein Problem an, obwohl diesmeistens keines war. Das Merkmalerfüllt schon, wer Prokura, Hand-lungsvollmacht oder etwa eine Gene-ralterminsvollmacht hat. Aber auchdie Befugnis eigenverantwortlichSchriftsätze zu unterzeichnen oderandere rechtsgeschäftliche Voll-machten reichen aus. Auch die Funk-tion des Geschäftsführers mit denBefugnissen aus § 35 GmbHG ist imGrundsatz nicht schädlich, wenn essich bei der tatsächlich ausgeübtenTätigkeit um eine mit anwaltlicherPrägung handelt. Die entsprechendeVollmacht sollte auch auf jeden Fallvorgelegt werden, damit ein Nach-

AUFSÄTZE

KammerForum 2/201646

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weis erbracht ist. Ein 4-Augen-Prinzipkann hier nur dann schädlich sein,wenn dadurch die fachliche Wei-sungsunabhängigkeit beeinträchtigtwird, nicht aber etwa bei der Kontroll-funktion bei Zahlungen etc.

b. Fachliche Weisungsunabhän-gigkeitUnterschiedliche Auffassungen gibtes zwischen den Kammern und derDRV über die Frage, wie die in § 46Abs. 3 BRAO beschriebene fachlicheWeisungsunabhängigkeit nachge-wiesen werden muss. Hier ist einevertragliche Vereinbarung ausrei-chend, dies heißt es muss eine Erklä-rung von Arbeitgeber und Arbeitneh-mer geben.10

10 Wobei die meisten Kammern den unter-schreibenden Arbeitgebervertretern, diei.V. oder ppa. unterschreiben, glauben, wieschon bisher bei der unwiderruflichen Frei-stellungserklärung. Hier den Nachweisdurch die Vorlage von Registerauszügen zuverlangen, ist übertrieben und von einemMisstrauen geprägt.

Im Streit ist weiterhin11

11 Hierzu gibt es vor dem AGH NRW ein ers-tes Verfahren 1 AGH 19/16

die Frage, ob in dieser vertraglichenErklärung ausdrücklich formuliertwerden muss, dass evtl. entgegen-stehende Regelungen im Arbeitsver-trag für die Zukunft aufgehoben wer-den und ob es ausdrücklich heißenmuss, dass die neue Regelung Be-standteil des Arbeitsvertrags wird12

12 Köster/Borchard, PuR 2016, 93.

.Aus arbeitsrechtlicher Sicht geht dieimmer jüngere Erklärung vor. Zur Si-cherheit für die Antragsteller habenaber die meisten Kammern13

13 S. z. B. für die NRW-Kammern das Formu-lar der RAK Köln Z 2 auf www.rak-koeln.de.

MitteMärz die Formulierungen geändertund akzeptieren auch entsprechendeNachträge. Aber diese Frage ist jetztauch Gegenstand erster Verfahrenvor dem AGH des Landes Nordrhein-Westfalen.

c. TarifverträgeZunächst vertrat die DRV auch dieAuffassung, dass dann, wenn ein An-tragsteller nach einem Tarifvertragbezahlt werde, grundsätzlich keineanwaltliche Tätigkeit, sondern nureine sachbearbeitende Tätigkeit vor-

liegen könne. Damit griff die DRVeine alte Argumentation aus der Ver-gangenheit wieder auf.14

14 S. dazu SG Düsseldorf, ASR 2001, 67 (71)m. Anm. Huff, ASR 2011, 71 dass mit deut-lichen Worten dieses Argument auseinan-der nahm, damals schon bei einem Tarifge-halt von rund 42.000 Euro brutto im Jahr.

Mittlerweilehat die Behörde dieses Argument,gerade für die höheren Tarifgruppenim Bereich Versicherungen und Ban-ken15

15 Dies gilt meines Erachtens auch für die Ta-rifverträge des öffentlichen Dienstes.

aufgegeben und auch eine ent-sprechende Klage gegen eine Zulas-sung der RAK Koblenz zurückgenom-men.

d. PrägungIn der Diskussion ist aber immer wie-der die Frage, ob der Anteil der an-waltlichen Tätigkeit über 50 Prozentder Gesamttätigkeit liegt. Auch hierwerden von den Kammern bei„Mischtätigkeiten“ genauere Anga-ben verlangt, wenn sich Anhalts-punkte für nichtanwaltliche Tätigkei-ten, etwa bei dem Status eines Ge-schäftsführers, ergeben. Das Verlan-gen, bei den einzelnen vier Merkma-len Prozentangaben anzugeben, hal-te ich für überzogen. Denn diese Zu-ordnung ist meines Erachtens kaummöglich, es werden dann Schätzun-gen verlangt, die niemandem nützen.Zur anwaltlichen Tätigkeit gehört imÜbrigen auch die direkt damit zusam-menhängenden organisatorischenTätigkeiten (Führung des Personalsder Rechtsabteilung, Organisationder Abteilung). Auch in einer Kanzleiist dies selbstverständlicher Teil an-waltlicher Tätigkeit16

16 Wohl anderer Ansicht Pohlmann, DB 2016,1299, die ich allerdings im Hinblick aufArt. 3 GG für problematisch halte. Der an-gestellte Rechtsanwalt in einer Kanzlei wirdnach solchen Tätigkeiten nicht einmal ge-fragt.-

.

Und wichtig ist bei der Prägung aucheine Durchschnittsbetrachtung etwafür ein Jahr. Denn durch Projekte etc.kann sich immer wieder eine Ver-schiebung der Tätigkeiten ergeben,die aber dann an der Prägung der an-waltlichen Tätigkeit nichts ändert.

e. Tätigkeiten bei Personalver-mittlungImmer öfter sind Syndikusrechtsan-wälte auch bei einer Personalvermitt-lung angestellt (Verleiher) und wer-den dann im Unternehmen (Entlei-her) tätig. Hier muss die Bestätigungder Weisungsunabhängigkeit vonbeiden Unternehmen bestätigt wer-den, die Beurteilung der Tätigkeitrichtet sich aber nach der Tätigkeitbeim Entleiher, denn dort wird diekonkrete Tätigkeit ausgeübt.

f. Öffentlicher DienstIm Fluss ist auch die Frage, wie Tätig-keiten als Angestellter im öffent-lichen Dienst17

17 Für Beamten gilt weiterhin § 7 Nr. 10BRAO.

bewertet werden.Denn die Regelung des § 7 Nr. 8BRAO18

18 Bei bestehender Tätigkeit § 14 Abs. 2 Nr. 8BRAO.

kann so nicht mehr herange-zogen werden, gerade dann, wennnur eine reine Syndikuszulassung be-antragt wird. Das Argument der Un-vereinbarkeit zwischen freier anwalt-licher Tätigkeit und Arbeit im öffent-lichen Dienst mit dem Eindruck fürden Mandanten, dass daraus ein be-sonderer Vorteil resultieren könne,passt nicht mehr. Der Syndikus-rechtsanwalt ist nur für einen Man-danten tätig. Und öffentlicher Dienstist nicht gleich öffentlicher Dienst. Soist zu unterscheiden zwischen Behör-den selber, Anstalten und Körper-schaften des öffentlichen Rechts undvielen weiteren Spielarten. Hier istzunächst besonders darauf zu ach-ten, dass die Weisungsunabhängig-keit ordentlich dokumentiert ist.Denn so ganz ist diese ja nicht mitden Angestelltengrundsätzen im öf-fentlichen Dienst in Einklang zu brin-gen. Und die weitere Abgrenzungwird sein, ob es sich um eine hoheit-liche Tätigkeit handelt, etwa Verwal-tungsakte erlassen oder wesentlichan ihnen mitgewirkt wird.19

19 Etwa dann, wenn nur noch die Unterschriftnicht vom Antragsteller geleistet, aber vonihm die Verantwortung für den Bescheidübernommen wird.

Hiermuss sich noch eine entsprechendePraxis herausbilden.

AUFSÄTZE

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g. Tätigkeit als SchadenanwaltGestritten wird zwischen denRechtsanwaltskammern und derDRV weiterhin über die Frage, obSchadenanwälte bei Versicherungeneine anwaltliche Tätigkeit ausübenoder nicht.20

20 S. dazu schon Huff, BRAK-Mitt. 2013, 215.

Die meisten Kammernscheinen die Auffassung zu vertre-ten, dass wenn die vier Merkmale er-füllt sind und die Weisungsunabhän-gigkeit vorliegt, eine Zulassung sehrwohl möglich ist. Die DRV bestreitetdies, zum Großteil mit dem Argu-ment (als Textbaustein), dass dasAushandeln von Regulierungsverglei-chen keine rechtsgestaltende Tätig-keit sei und die Versicherungsbedin-gungen keinen Spielraum ließen.Schon im Hinblick auf § 779 BGB, derden Vergleich als Vertrag gestaltet,ist dieser Vortrag unzutreffend. Undden Versicherungsunternehmen istzugute zu halten, dass sie in ihrenUnternehmen klargestellt haben,was eine anwaltliche Tätigkeit ist,und was nicht. Hier sind viele Unge-reimtheiten der Vergangenheit besei-tigt worden. Die ersten Klagen sindhier anhängig, der Streit wird wohlerst der Anwaltssenats des BGH zuentscheiden.

IV. Zulassung als Syndikusrechts-

anwalt

Wenn dann die Prüfung des Verfah-rens abgeschlossen ist, dann sind imGegensatz zur bisherigen Zulassungeinige Punkte zu beachten.

1. Vorgehen bei Vorliegen derZulassungsurkundenDie Zulassung erfolgt durch Bescheid(Verwaltungsakt) der Rechtsanwalts-kammer, der sowohl dem Antragstel-ler als auch der DRV zugestellt wird.Die Zulassung wird nach bisherigemRecht erst mit der Vereidigung(§§ 12, 12a BRAO) oder der Rücksen-dung des Empfangsbekenntnisseswirksam, nicht jedoch für die Vergan-genheit. Eine rückwirkende Zulas-sung ist nach geltendem Recht nichtmöglich.

Dabei hat sich die DRV auch in denFällen, in denen sie im Anhörungsver-

fahren keine Bedenken geäußert hat,nicht bereit erklärt, einen Rechtsmit-telverzicht zu erklären. Die DRV hataber in diesen Fällen keine Bedenkengeäußert, dass mit dem Bescheidgleich die Zulassungsurkunde ausge-händigt wird.

Daher handhaben die Kammern zur-zeit das Procedere unterschiedlich:Einige Kammern händigen direkt,wenn die DRV keine Bedenken erho-ben hat, die Zulassungsurkunde aus,andere Kammern ordnen den Sofort-vollzug gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGOan und weitere Kammern warten mitder Zulassungsurkunde bis zur Be-standskraft des Verwaltungsakts.

2. BefreiungsbescheidDie DRV hat entschieden, dass sieerst einen Befreiungsbescheid gem.§ 6 Abs. 1 SGB VI ab Zulassungsda-tum erlässt, wenn ein entsprechen-der Antrag gestellt wurde.

Dieser Bescheid ist vom Antragstel-ler dem aktuellen Arbeitgeber vorzu-legen und führt zur Ummeldung vonder DRV zum Versorgungswerk abdem Zulassungsdatum für die Zu-kunft.

Das Verfahren ist bei der DRV ange-laufen, viele Befreiungsbescheidewurden mittlerweile erteilt.

3. RückwirkungÜber die Rückwirkung/Befreiung fürdie Vergangenheit gem. § 231Abs. 4b SGB VI entscheidet die DRVdurch einen eigenen Bescheid, dieersten sind jetzt, wie angekündigt, imJuli 2016 versandt worden.

Ob und wie die DRV dabei über Zei-ten vor dem 1.4.2014 entscheidet, istzurzeit völlig offen. Dabei spielt si-cherlich auch die erwartete Entschei-dung des BVerfG eine Rolle.

4. Auszahlung der Beiträge von derDRV an das VersorgungswerkErst wenn der oben beschriebeneBescheid über die Rückwirkung nach§ 231 Abs. 4b SGB VI erlassen wor-den ist, kann es zu einer Auszahlungder Beiträge von der DRV an das Ver-

sorgungswerk kommen. Dies ge-schieht direkt von der DRV an das je-weilige Versorgungswerk. De Arbeit-geber ist hier in keiner Weise betei-ligt, er darf auch keine Ummeldun-gen etc. für die Zeit vor dem Befrei-ungsbescheid vornehmen. DerGrund dafür ist die neue Regelungdes § 286f SGB VI, der die bisheri-gen Wege über die Einzugsstelle derKrankenkassen ändert.

5. Wiederaufnahme vonGerichtsverfahrenDie DRV vertritt in den ersten Verfah-ren, in denen nach der Zulassung dieWiederaufnahme des Verfahrens undein Anerkenntnis durch die DRV alsBeklagte beantragt hatte, die Auffas-sung das es sich um zwei Streitge-genstände handelt und zwar um denalten Antrag auf Befreiung alsRechtsanwalt bei einem nichtanwalt-lichen Arbeitgeber und um einenneuen Antrag auf Befreiung als Syn-dikusrechtsanwalt.

Diese Auffassung steht im Wider-spruch zur Intention des Gesetzge-bers.

Es handelt sich dabei um die Tätig-keit, für die Zulassung als Syndikus-rechtsanwalt erfolgt ist, also um diegleiche Tätigkeit, für die bereits derstreitgegenständliche Befreiungsan-trag gestellt wurde.

Das Gesetz zur Neuordnung desRechts der Syndikusanwälte vom21.12.2015 wollte ausdrücklich eineHerstellung des Rechtsstands vorden Urteilen des BSG vom 3.4.2014erreichen.21

21 s. dazu ausführlich die Begründung des Ge-setzesentwurfs, BT-DR. 18/5201 unter TeilA. Allgemeiner Teil, s. auch die Materialienin: Kilger/Offermann-Burckart/Schafhausen/Schuster, Der neue Syndikusanwalt, 2016,S. 149 ff.

Es sollte klargestellt werden, dassauch eine anwaltliche Tätigkeit beieinem nichtanwaltlichen Arbeitgeberals berufsspezifische Tätigkeit imSinne des § 6 SGB VI angesehenwerden soll.

AUFSÄTZE

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Daher stellt § 231 Abs. 4a SGB VIauch klar, dass die Änderungen derBundesrechtsanwaltsordnung

„nicht als Änderungen gelten mitdenen der Kreis der Pflichtmitglie-der einer berufsständischen Kam-mer im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 3SGB VI erweitert wird“.

Dies bedeutet, dass es im Gegensatzzur Ansicht der DRV nicht um eineneue Tätigkeit als Syndikusrechtsan-walt handelt, sondern, dass nur dieVoraussetzungen Definition der be-rufsspezifischen Tätigkeit geändertwurden.

Hier muss wohl im Rahmen von Kos-tenentscheidungen Klarheit geschaf-fen werden. Den Klägern für die Ver-gangenheit die Kosten des Verfah-rens aufzuerlegen, ist nach meinerAnsicht unangemessen.

V. Verfahren vor dem Bundes-

verfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht hatüber die beiden Verfassungsbe-schwerden22

22 1 BvR 2534/14 und 2584/14.

noch nicht entschieden.Das Gericht hat allerdings im Februar,Mai und Juni 2016 Nachfragen gera-de zu den Übergangsregelungen ge-stellt.

Es ist zu hoffen, dass das Gericht imHerbst eine Entscheidung veröffent-licht.

In allen Verfahren, in denen eine Zu-lassung als Syndikusrechtsanwalt,aus welchen Gründen auch immer,

nicht möglich ist, sollte daher auf je-den Fall das Ruhen des Verfahrensbis zur Entscheidung des BVerfG fort-gesetzt werden. Nach den bisherigenErfahrungen akzeptieren die Sozial-gerichte dies.

VI. Berufsrechtliche Aspekte

In der nächsten Zeit werden sicher-lich vermehrt berufsrechtliche As-pekte in den Vordergrund der Diskus-sion treten. Dies zeigt sich auchschon daran, dass der Bundesver-band der Unternehmensjuristen(BUJ) einen „Leitfaden Berufs-recht“23

23 „Leitfaden Berufsrecht für den Rechtsan-walt (Syndikusrechtsanwalt)“ Stand 18.3.2016

veröffentlicht hat, der ineinem guten Überblick Lösungsvor-schläge erarbeitet hat.24

24 Dazu auch Müller/v. Kummer/Wengenroth,DB 2016, 1193.

Im Augenblick stellt sich besondersdie Frage, wie die Kanzleisitze einesRechtsanwalts ausgestaltet seinmuss, der über eine Doppelzulas-sung verfügt.25

25 S. dazu ausführlich Pestke, in: Festschriftfür H.-Michael Korth, 2016, S. 83 ff.

Nach meiner Auffas-sung ist zwar grundsätzlich auch derKanzleisitz als zugelassener Rechts-anwalt beim Unternehmen möglich,allerdings müssen hier klar Abgren-zungen (getrennte Telefonnummer,Mailadessen, Aufbewahrung der Ak-ten) der Kammer nachgewiesen wer-den.

Und die Frage, ob eine „Zulassungs-pflicht“, wie Kury26

26 Kury, BRAK-Magazin 1/2016, 3.

sie gefordert hat,

besteht, hat sich wohl durch dieMehrheitsentscheidungen der Kam-mern und die Mehrzahl der Veröffent-lichungen27

27 Zuletzt zutreffend Henssler/Deckenbrock,NJW 2016, 1345 und Prütting, unterneh-mensjurist Heft 3/2016, S. 87 ff-

erledigt. Es gibt keine Zu-lassungspflicht, wenn nicht die be-sonderen Rechte des § 46c BRAO inAnspruch genommen werden sollen.

Zudem dürfte sich diese Frage durchZeitablauf erledigen. Viele Arbeitge-ber wollen in Zukunft, dass alle Syn-dikusanwälte auch Syndikusrechts-anwälte werden, auch wenn sie keinerentenversicherungsrechtliche Pro-blematik haben und nach einem Tä-tigkeitswechsel wird sicherlich dieZulassung bei Vorliegen der Voraus-setzungen beantragt werden.

Zur Führung des Titels „Rechtsan-walt“28

28 S. dazu auch Remmertz, BRAK-Mitt. 2016,47.

für Unternehmensanwältevertritt der Vorstand der Rechtsan-waltskammer Köln die Auffassung,dass dieser Titel dann geführt wer-den darf, wenn er zu keiner Verwech-selungsgefahr führt und auch keinunzutreffender Eindruck in Bezug aufdie Befugnisse erweckt wird.

Klar ist aber auch aus wettbewerbs-rechtlicher Sicht29

29 S. dazu Huff, ZAP 2016, 235 (243 unter 12.)

, dass nur der zuge-lassene Syndikusrechtsanwalt die-sen Titel führen darf, Bezeichnungenwie „Syndikus“, „Syndikusanwalt“oder „Chefsyndikus“ jetzt nicht mehrohne die Zulassung verwendet wer-den dürfen.

AUFSÄTZE

KammerForum 2/2016 49

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„Die Anwaltsgerichtsbarkeit in NRW ist beim Anwaltsgerichtshof in guten Händen“Festakt zum Wechsel im Amt des Präsidenten des Anwaltsgerichtshofes Nordrhein-Westfalen

Knapp ein halbes Jahr nach demAmtswechsel beim Anwaltsgerichts-hof Nordrhein-Westfalen in Hamm (s.KammerForum 2015, 128) fand am27.6.2016 nunmehr in Köln der Fest-akt zum Wechsel von Dr. GünterHopfgarten aus Wuppertal zu PeterLungerich aus Köln statt.

Justizminister Thomas Kutschaty

In seiner Ansprache betonte ThomasKutschaty, der Justizminister desLandes Nordrhein-Westfalen, aus-drücklich die Bedeutung der eigenenGerichtsbarkeit der Anwaltschaft.

Präsident Peter Blumenthal bei derBegrüßungsrede

Kutschaty, bis zu seiner Ernennungals Minister selber Rechtsanwalt inEssen, betonte, dass der Anwaltsge-richtshof, angesiedelt beim Oberlan-desgericht in Hamm, vorzügliche Ar-beit verrichte. Die Zusammenarbeitzwischen Rechtsanwälten und Rich-tern sei sehr gut. Eine Notwendigkeitan dieser Konstruktion der Bundes-rechtsanwaltsordnung etwas zu än-dern, erteilte er eine Absage. Diesvor dem Hintergrund, dass immerwieder Forderungen aus der Verwal-tungsgerichtsbarkeit laut werden, dieBerufsgerichtsbarkeit der Anwälteauf die Verwaltungsgerichte zu über-tragen. „Die Anwaltsgerichtsbarkeitin NRW ist beim Anwaltsgerichtshofin guten Händen“, meinte Kutschaty.

Dr. Günter Hopfgarten

Er dankte sowohl dem scheidendenPräsidenten Hopfgarten für sein jah-relanges ehrenamtliches Engage-ment, das heute nicht mehr selbst-verständlich sei und auch mit einergroßen zusätzlichen Belastung ver-bunden ist als auch dem neuen Präsi-denten Lungerich, der ein gut geführ-tes Gericht übernehme.

Peter Lungerich

Vor gut 80 Vertretern aus der Anwalt-schaft, der Richterschaft und den Ge-neralstaatsanwaltschaften betontensowohl Hopfgarten als auch Lunge-rich, die sehr kollegialen Atmosphäreim Gericht. Auch wenn man nicht im-mer einer Meinung sei, würde offenund ehrlich diskutiert und Richter undAnwälte kämen dann doch zu einergemeinsamen Entscheidung, sei esin den Verwaltungssachen im 1. Se-nat oder eher in den Diszplinarverfah-ren im 2. Senat.

Blick in den Saal

Als nächste Herausforderung siehtdas Gericht es an, dass es jetzt erst-mals über Klagen gegen die Zulas-sung oder Nichtzulassung von Syn-dikusrechtsanwälten entscheidenmuss, nachdem diese Streitigkeitendurch das Gesetz zur Neuordnungdes Rechts der Syndikusanwältenden Anwaltsgerichtshöfen in I. In-stanz übertragen wurde. (mwh.)

PERSONALIA

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Kammerversammlung 2016

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln weist auf nachfolgende Termine hin:

Kammerversammlung: Mittwoch, 16.11.2016 in Köln

Anträge zur Tagesordnung (§ 4 GO): bis spätestens Mittwoch 31.8.2016

Die Rechtsanwaltskammer Köln ist erfreut, Herrn Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Thomas Kutschaty,als Gast und Redner begrüßen zu dürfen.

Prüfung des Haushalts der Rechtsanwaltskammer Köln für 2015 abgeschlossen

Die von der Kammerversammlungbeauftragten Wirtschaftsprüfer ha-ben ihre Prüfung für das Jahr 2015abgeschlossen. Wie sich aus dem imfolgenden abgedruckten Prüfberichtergibt, konnte die Kammer das Jahr

mit einem geringeren Verlust als ge-plant abschließen. Der Kammervor-stand hat den Prüfbericht zustim-mend zur Kenntnis genommen. DieDetails ersehen Sie aus dem Prüfbe-richt. Der Schatzmeister der Kammer

Köln, Alfred Börsch, wird Ihnen dieHaushaltsentwicklung und die Be-sonderheiten zusammen mit demHaushaltsvorschlag 2017 mit der Ein-ladung zur Kammerversammlung am16.11.2016 erläutern.

KAMMERNACHRICHTEN

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KAMMERNACHRICHTEN

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KAMMERNACHRICHTEN

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KAMMERNACHRICHTEN

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KAMMERNACHRICHTEN

KammerForum 2/2016 55

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KAMMERNACHRICHTEN

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Informationen für Rechtsanwälte zur alternativen Streitbeilegung– Neue Hinweispflichten für Rechtsanwälte –

Seit 9.1.2016 müssen Rechtsanwäl-te auf ihrer Homepage einen Link zureuropäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) vorsehenund ihre E-Mail-Adresse angeben,wenn sie Online-Dienstverträge mitVerbrauchern schließen.

Ab 1.2.2017 müssen Rechtsanwälteauf ihrer Homepage oder in ihrenAGB über die Möglichkeit der Teil-nahme an einem Streitbeilegungsver-fahren vor der zuständigen Verbrau-cherstreitbeilegungsstelle – hier:Schlichtungsstelle der Rechtsanwalt-schaft in Berlin – hinzuweisen.

Die Bundesrechtsanwaltskammer teiltdazu mit:

I. Hintergrund

Ziel der EU ist es, Verbrauchern eineeinfache, effiziente, schnelle undkostengünstige Möglichkeit der au-ßergerichtlichen Beilegung inländi-scher und grenzüberschreitenderStreitigkeiten mit Unternehmern ausKauf- oder Dienstleistungsverträgenzu ermöglichen.

Dafür wurden seitens der EU folgen-de Instrumente vorgesehen:

– Verordnung über die Online- Streit-beilegung in Verbraucherangele-genheiten (Verordnung (EU)Nr. 524/2013; sog. ODR-Verord-nung, ODR = Online Dispute Reso-lution)

– Richtlinie über alternative Streitbei-legung in Verbraucherangelegen-heiten (Richtlinie 2013/11/EU; sog.ADR-Richtlinie, ADR = AlternativeDispute Resolution)

II. ODR-Verordnung –

Hinweispflichten seit 9.1.2016

Seit dem 9.1.2016 gilt die sog. ODR-Verordnung (Verordnung (EU)Nr. 524/2013). Diese sieht die Ein-richtung einer europäischen Online-streitbeilegungs-Plattform (OS-Platt-form) zur außergerichtlichen Rege-

lung von Streitigkeiten zwischen Ver-brauchern und Unternehmen bei On-line-Käufen vor.

Die OS-Plattform ist am 15.2.2016an den Start gegangen. Sie wird vonder Europäischen Kommission ver-waltet und dient dazu, Streitigkeitenbei Online-Käufen vollständig onlineabzuwickeln und beizulegen. Zu die-sem Zweck steht auf der OS-Platt-form ein elektronisches Beschwer-deformular zur Verfügung. Nach Ein-reichung der Beschwerde wird derUnternehmer über den Eingang derBeschwerde informiert. Anschlie-ßend vereinbaren der Verbraucherund der Unternehmer, von welchernationalen Einrichtung der alternati-ven Streitbeilegung die Streitigkeitbearbeitet werden soll. Der ausge-wählten Streitbeilegungsstelle wer-den daraufhin die Einzelheiten derStreitigkeit zur Bearbeitung, Lösungs-findung und Schließung der Be-schwerde übermittelt.

Die OS-Plattform ist unter folgendemLink zu finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Über diese OS-Plattform müssen

nun EU-Unternehmer auf ihren In-

ternetseiten durch eine Verlinkung

informieren – dies gilt auch für

Rechtsanwälte.

1. Allgemeines

Die ODR-Verordnung gilt nach Art. 2Abs. 1 für die außergerichtliche Bei-legung von Streitigkeiten über ver-tragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienst-leistungsverträgen zwischen einemEU-Verbraucher und einem EU-Unter-nehmer, die durch Einschalten einerder EU-Kommission gemeldetenStreitbeilegungsstelle unter Nutzungder OS-Plattform erfolgt.

Insofern findet die ODR-Verord-

nung auch auf mit Verbrauchern

geschlossene Rechtsanwaltsver-

träge Anwendung.

Art. 4 Abs. 1 lit. d der Verordnung de-finiert den Dienstleistungsbegriff wiefolgt:

„Dienstleistungsvertrag ist jeder Ver-trag, der kein Kaufvertrag ist undnach dem der Unternehmer eineDienstleistung für den Verbrauchererbringt oder deren Erbringung zu-sagt und der Verbraucher hierfür denPreis zahlt oder dessen Zahlung zu-sagt.“

Der Dienstleistungsbegriff ist somitsehr weitgehend, sodass Rechtsan-waltsverträge mit Verbrauchern da-von in jedem Falle erfasst werden.

Allerdings erfasst die ODR-Verord-nung nur Dienstleistungsverträge,die online zwischen Rechtsanwaltund Verbraucher geschlossen wer-den. Die Definition des Online-Dienstleistungsvertrages ergibt sichaus Art. 4 Abs. 1lit. e der ODR-Ver-ordnung:

„Ein Dienstleistungsvertrag, bei demder Unternehmer oder der Vermittlerdes Unternehmers Dienstleistungenüber eine Webseite oder auf ande-rem elektronischen Weg angebotenhat und der Verbraucher dieseDienstleistungen auf dieser Webe-seite oder auf anderem elektroni-schen Wege bestellt hat.“

Erfasst werden somit nicht nur

Online-Dienstleistungsverträge,

die über die Internetseite des

Rechtsanwaltes angebahnt wer-

den, sondern auch Dienstleis-

tungsverträge, die „auf einem an-

deren elektronischen Wege“ ange-

boten werden:

Der „elektronische Weg“ ist gem.Art. 4 Abs. 1 lit. g der ODR-Verord-nung ein elektronisches Verfahrenzur Verarbeitung (einschließlich digi-taler Kompression) und Speicherungvon Daten, die vollständig über Ka-bel, Funk oder auf optischem oderanderem elektromagnetischem Weg

MITTEILUNGEN

KammerForum 2/2016 57

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gesendet, übermittelt oder empfan-gen werden. Hierzu gehört somitnicht nur ein entsprechendes Ange-bot an Verbraucher über die Internet-seite, sondern auch bspw. ein Ver-tragsschluss per Email.

2. Konkrete Informationspflichten

Die konkrete Informationsverpflich-tung regelt Art. 14 Abs. 1 derODR-Verordnung. Dieser lautet wiefolgt:

„In der Union niedergelassene Unter-nehmer, die Online-Kaufverträgeoder Online-Dienstleistungsverträgeeingehen und in der Union niederge-lassene Online-Marktplätze stellen

auf ihren Websites einen Link zur

OS-Plattform ein. Dieser Link mussfür Verbraucher leicht zugänglichsein. In der Union niedergelasseneUnternehmer, die Online-Kaufverträ-ge oder Online-Dienstleistungsver-träge eingehen, geben zudem Ihre

E-Mail-Adressen an.“

Kernpunkt der neuen Informa-

tionspflicht ist also die zwingende

Nennung des Links zur OS-Platt-

form (http://ec.europa.eu/consu

mers/odr/) und die Angabe der

E-Mail-Adresse.

Von dieser Informationspflicht sindausschließlich Rechtsanwälte, dieOnline-Dienstverträge i.S.d. Art. 4Abs. 1lit. e der ODR-Verordnung mitVerbrauchern schließen, betroffen.

Eine Verlinkung im Impressum auf

der Anwalts-Homepage dürfte

nach jetzigem Stand jedoch aus-

reichend sein.

Der Informationstext könnte z. B.

lauten: „Plattform der EU zur au-

ßergerichtlichen Online-Streitbei-

legung: http://ec.europa.eu/consu

mers/odr/“

Alternativ können Sie auch die Infor-mation über die OS-Plattform ineinem gesonderten Link außerhalbdes Impressums dargestellten. Dannist auch die E-Mail-Adresse anzuge-ben.

Verstöße gegen die neuen Informa-tionspflichten können §§ 3a, 8 UWGabgemahnt werden.

3. Unterfallen damit Rechtsan-

waltsverträge dem Fernabsatzver-

tragsrecht?

Ob Rechtsanwälte, die auf ihrer Inter-netseite über die OS-Plattform infor-mieren, damit auch zwangsläufigFernabsatzverträge gem. § 312cAbs. 1 BGB mit Verbrauchern schlie-ßen, kann nicht abschließend beant-wortet werden. Denn es ist strittig,ob und wann die Regelungen überden Widerruf von Fernabsatzverträ-gen Anwendung finden.

So sei nach Auffassung des AG Char-lottenburgs1

1 AG Charlottenburg, Urt. v. 15.9.2015 – 216C 194/15.

eine Unterwerfung desAnwaltsvertrags dem Fernabsatzver-tragsrecht nicht gerechtfertigt. Nachdem AG Offenbach2

2 AG Offenbach, Urt. v. 9.10.2013 – 380 C45/13.

und dem AG Hil-desheim3

3 AG Hildesheim, Urt. v. 8.8.2014

können Anwaltsverträgeden Regeln des Fernabsatzes unter-fallen und als solche widerrufen wer-den. Ferner hat der EuGH4

4 EuGH, Urt. v. 15.1.2015, Rechtssache C-537/13.

entschie-den, dass Formularverträge zwi-schen Rechtsanwälten und ihrenMandanten in den Anwendungsbe-reich der Richtlinie 93/13/EWG übermissbräuchliche Klauseln in Verbrau-cherverträgen fallen.

Vorsorglich sollten Verbraucher

daher ordnungsgemäß über ihr

Widerrufsrecht informiert werden.

Entsprechende Muster für Wider-rufsbelehrungen finden Sie unter:http://www.bmjv.de/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/Musterbelehrungen/Musterbelehrungen_node.html

4. Verlinkung derzeit nur pro

forma

Derzeit existieren in Deutschlandnoch keine Verbraucherschlichtungs-stellen für alternative Streitbeilegungim Sinne der ODR-Verordnung.

Die ODR-Verordnung gilt nach Art. 2Abs. 1 für die außergerichtlicheStreitbeilegung durch Einschalteneiner der EU-Kommission gemelde-ten nationalen Streitbeilegungsstelleunter Nutzung der OS-Plattform. DasBundesamt für Justiz ist zentrale An-laufstelle für Verbraucherschlichtungfür die Europäische Kommission. Ihrobliegt es, eine Liste der in Deutsch-land anerkannten Verbraucher-schlichtungsstellen zu führen und derEU-Kommission regelmäßig zu über-mitteln.

Das nationale Gesetz über die alter-native Streitbeilegung in Verbraucher-sachen (Verbraucherstreitbeilegungs-gesetz, VSBG) ist erst am 1.4.2016 inKraft getreten (siehe unten). Diesesenthält die Regelungen der Kriterienund Verfahren zur Anerkennung alsnationale Streitbeilegungsstelle. EineAnerkennung einer Einrichtung alsVerbraucherschlichtungsstelle ist da-her erst seit dem 1.4.2016 möglich.Dieser Prozess wird wohl noch eini-ge Zeit in Anspruch nehmen.

Deshalb können Verbraucher die

OS-Plattform noch nicht zur Beile-

gung von Streitigkeiten mit deut-

schen Unternehmern nutzen. Einentsprechender Hinweis ist in derRubrik „Haftungsausschluss“ auf derOS-Plattform vermerkt.

III. ADR-Richtlinie –

Hinweispflichten erst ab 1.2.2017

Die sog. ADR-Richtlinie wurde durchdas Gesetz zur Umsetzung der Richt-linie über alternative Streitbeilegungin Verbraucherangelegenheiten undzur Durchführung der Verordnungüber Online-Streitbeilegung in Ver-braucherangelegenheiten vom 19.2.2016 (BGBl. I 254) in nationalesRecht umgesetzt.

Mit dieser Neuregelung wird einbundeseinheitlicher Rahmen für dieBeilegung von Streitigkeiten aus on-line als auch offline abgeschlosse-nen Verträgen zwischen Verbrau-chern und Unternehmen geschaffen,indem diese vor eine außergericht-liche Verbraucherschlichtungsstellegebracht werden können. Den

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Schwerpunkt bildet als neuesStammgesetz das Verbraucherstreit-beilegungsgesetz (VSBG). Danebenwerden verschiedene spezialgesetz-liche Bestimmungen über Schlich-tungsstellen angepasst.

Das Gesetz ist zum größten Teil am1.4.2016 in Kraft getreten.

Ergänzend ist zum 1.4.2016 die Ver-braucherstreitbeilegungs-Informations-pflichtenverordnung (VSBInfoV) vom28.2.2016 (BGBl. I 326) in Kraft getre-ten.

1. Informationspflichten

Die Informationspflichten für Un-

ternehmer nach §§ 36, 37 VSBG,

die auch von der Anwaltschaft zu

beachten sind, gelten hingegen

erst ab dem 1.2.2017.

Nach § 36 Abs. 1 VSGB hat ein Un-ternehmer, der eine Webseite unter-hält oder Allgemeine Geschäftsbe-dingungen verwendet, den Verbrau-cher leicht zugänglich, klar und ver-ständlich

– in Kenntnis zu setzen davon, inwie-weit er bereit ist oder verpflichtetist, an Streitbeilegungsverfahrenvor einer Verbraucherschlichtungs-stelle teilzunehmen, und

– auf die zuständige Verbraucher-schlichtungsstelle hinzuweisen,wenn sich der Unternehmer zurTeilnahme an einem Streitbeile-gungsverfahren vor einer Verbrau-cherschlichtungsstelle verpflichtethat oder wenn er auf Grund vonRechtsvorschriften zur Teilnahmeverpflichtet ist.

Eine Verpflichtung der Rechtsan-

wälte, an einem Streitbeilegungs-

verfahren teilzunehmen, besteht

im Übrigen nicht.

Ferner hat der Unternehmer gemäߧ 37 AB.s 1 VSBG den Verbraucherauf eine für ihn zuständige Verbrau-cherschlichtungsstelle unter Angabevon deren Anschrift und Webseitehinzuweisen, wenn die Streitigkeitüber einen Verbrauchervertrag durchden Unternehmer und den Verbrau-cher nicht beigelegt werden konnte.Wir werden Ihnen rechtzeitig mit-

teilen, wie diese Informations-

pflichten korrekt umzusetzen sind.

2. Schlichtungsstelle der

Rechtsanwaltschaft

Die deutsche Anwaltschaft hat früh-zeitig im Jahr 2011 eine unabhängigeStelle zur Schlichtung von Streitigkei-ten zwischen Rechtsanwälten undMandanten geschaffen (§ 191fBRAO). Die Schlichtungsstelle derRechtsanwaltschaft in Berlin ist nunbereits als eine der wenigen Stellenvom Gesetzgeber als Schlichtungs-stelle im Sinne des VSBG anerkannt.

Die Vermittlungsabteilungen, die dieregionalen Rechtsanwaltskammernals Schlichtungsmöglichkeit bei Aus-einandersetzungen zwischen Rechts-anwälten und Mandanten anbieten,unterfallen hingegen nicht demVSBG. Die Vermittlung der regiona-len Kammern ist gem. § 73 Abs. 2Nr. 3 BRAO Aufgabe des Vorstandes;dieser wird nach § 89 Abs. 2 Nr. 1BRAO von der Mitgliederversamm-lung gewählt. Eine Beteiligung an derBestellung von Kammervermittlernist mithin nicht möglich.

3. Allgemeine Schlichtungsstelle

Bei Streitigkeiten in Branchen, in de-nen es noch keine branchenspezifi-sche Schlichtungsstelle gibt, könnensich Verbraucher an die AllgemeineSchlichtungsstelle wenden. Die All-gemeine Schlichtungsstelle „Zen-trum für Schlichtung e.V.“ hat ihrenSitz in Kehl und ist seit dem 1.4.2016erreichbar über: www.verbraucher-schlichter.de

IV. Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen fin-den Sie auf der Homepage desBMJV unter:http://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2016/03302016_Verbraucherschlichtung.html

Insbesondere finden sich informativeHinweise unter „Fragen und Antwor-ten: Schlichtungsstellen“:http://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Schlichtungsstellen/Schlichtungsstellen_node.htmlFerner informiert die Kontaktstellefür Online-Streitbeilegung, das Euro-päische Verbraucherzentrum Deutsch-land unter: http://www.evz.de/de/ihr-problem-loesen/os-kontaktstelle/

V. Weitere Quellen

Prof. Dr. Dr. h.c. Hanns Prütting,„Das neue Verbraucherstreitbeile-gungsgesetz: Was sich ändert – undwas bleiben wird“, Anwaltsblatt 3/2016, S. 190–193

RiBGH a.D. Prof. Dr. Reinhard Gre-ger, „Das neue Verbraucherstreitbei-legungsgesetz: Die Neuregelungenund ihre Bedeutung für Verbraucher,Unternehmer, Schlichter und Rich-ter“, MDR 7/2016, S. 365–373.

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Regulierungstätigkeit der Versicherungsmakler verstößt gegen RDGEntscheidungsgründe des BGH liegen vor

Leitsätze:

1) Die Schadensregulierung imAuftrag des Versicherers gehörtim Regelfall nicht als Nebenleis-tung um Berufs- oder Tätigkeits-bild des Versicherungsmaklers.

2) Der Begriff der Rechtsdienst-leistung in § 2 Abs. 1 RDG erfasstjede konkrete Subsumtion einesSachverhaltes unter die maßgeb-lichen rechtlichen Bestimmungen,die über eine bloß schematischeAnwendung von Rechtsnormenohne weitere rechtliche Prüfunghinausgeht; ob es sich um eineeinfache oder schwierige Rechts-frage handelt, ist dabei unerheb-lich.BGH, Urt. v. 14.1.2016 – I ZR 107/14

Mit KammerForum 1/2016, 13, hat-ten wir bereits darüber berichtet,dass nach der Entscheidung desBundesgerichtshofes vom 14.1.2016die Regulierungstätigkeit der Versi-cherungsmakler gegen das Rechts-dienstleistungsgesetz verstößt. Nun-mehr liegen die Entscheidungsgrün-de des Bundesgerichtshofes zu demUrteil vom 14.1.2016 vor. Ein Urteil,das aus mehreren Gründen besonde-re Aufmerksamkeit verdient. DerWeg zum BGH war zunächst keinLeichter. Sowohl das LandgerichtBonn als auch das OberlandesgerichtKöln waren sich einig, dass kein Ver-stoß gegen das Rechtsdienstleis-tungsgesetz erkennbar sei; die Revi-sion wurde erst gar nicht zugelassen,so dass erst über eine Nichtzulas-sungsbeschwerde die Hürde zumBGH genommen werden konnte. DieAuswirkungen des Urteils sind fernergroß: im Ergebnis wird der Versiche-rungsmaklerbranche der Bereich derSchadensregulierung wegen Versto-ßes gegen das RDG abgesprochen.Aber auch aus didaktischen Gründenhinterlässt das Urteil Eindruck: die Ar-gumentation ist prägnant, verständ-lich, fast schon lehrbuchhaft und vorallem überzeugend.

Zum Hintergrund:Die Beklagte ist als Versicherungs-maklerin tätig. In dieser Eigenschafthatte sie im streitgegenständlichenFall einen Versicherungsvertrag zwi-schen einem Textilreinigungsunter-nehmen und einem Haftpflichtversi-cherer vermittelt. Nach Eintreten desHaftpflichtfalls übernahm die Beklag-te auf Seiten der Haftpflichtversiche-rung die Korrespondenz gegenüberdem geschädigten Kunden des Tex-tilreinigungsunternehmens. Hierbeiteilte die Beklagte ausdrücklich mit,seitens der Haftpflichtversicherungmit der Bearbeitung des Schadens,der vergleichsweise gering war, be-auftragt worden zu sein und führte inder Sache aus.

Die vorinstanzlichen Gerichte sahenin dieser Tätigkeit keinen Verstoß ge-gen das Rechtsdienstleistungsge-setz, da unabhängig davon, ob in derbeanstandeten Tätigkeit (bereits)eine Rechtsdienstleistung zu sehensei, diese jedenfalls nach § 5 RDG alszulässige Rechtsdienstleistung er-laubt sei.

Dies sah der BGH anders, ließ zu-nächst die Revision zu, hob dann dasUrteil des OLG Köln auf und ent-schied in der Sache gleich selbst, in-dem er das Urteil des LG Bonn ent-sprechend dem klägerischen Antragabänderte.

Zu den Gründen:Im Detail setzt sich der Bundesge-richtshof mit dem Berufsbild des Ver-sicherungsmaklers auseinander undgrenzt dieses im Einzelnen gegen an-dere Berufsbilder der Versicherungs-branche, insbesondere dem Versi-cherungsvertreter, ab. Hierzu genügtdem BGH zunächst der Blick ins Ge-setz – in § 59 Abs. 3 VVG heißt es:„Versicherungsmakler im Sinn die-ses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßigfür den Auftraggeber die Vermittlungoder den Abschluss von Versiche-rungsverträgen übernimmt, ohne voneinem Versicherer oder von einemVersicherungsvertreter damit betraut

zu sein“. Folgerichtig führt der BGHweiter aus, dass eine Doppeltätigkeitdes Versicherungsmaklers sowohlfür den Versicherer als auch für denVersicherungsnehmer bei der Ver-mittlung von Versicherungsverträgennicht dem gesetzlichen Leitbild ent-spreche. Entsprechend unterscheideauch die Vorschrift des § 34d Abs. 1GewO zwischen Versicherungsmak-lern und Versicherungsvertretern.1

1 § 34d Abs. 1 S. 1 GewO lautet: „Wer ge-werbsmäßig als Versicherungsmakler oderals Versicherungsvertreter den Abschlussvon Versicherungsverträgen vermitteln will(Versicherungsvermittler), bedarf der Er-laubnis der zuständigen Industrie- und Han-delskammer.“

Die Einordnung als Makler oder Ver-treter soll, so der BGH, für den Kun-den transparent sein und einer Ty-penvermischung entgegen wirken.So heißt es beispielsweise weiter in§ 59 Abs. 3 S. 2 VVG: „Als Versiche-rungsmakler gilt, wer gegenüberdem Versicherungsnehmer den An-schein erweckt, er erbringe seineLeistungen als Versicherungsmaklernach Satz 1“. Deutlich wird der BGHauch, in dem er den Versicherungs-makler als „Sachwalter des (zukünfti-gen) Versicherungsnehmers“ einord-net, der „im Lager des Kunden“ undnicht des Versicherers stehe. Auchder verbreiteten Übung, dass der Ver-sicherungsmakler sein Vermittlungs-honorar als Courtage für den Ab-schluss von dem Versicherer bezieht,trägt der BGH Rechnung: dies könnedie Eigenschaft des Versicherungs-maklers als treuhänderischer Sach-walter des Versicherungsnehmersnicht ändern.

Soweit das Berufungsgericht nochdas Urteil des BGH vom 8.6.19792

2 BGH, Urt. v. 8.6.1979 – I ZR 136/77

, IZR 136/77 als entscheidungstragendzitiert hatte, sah der BGH dies an-ders. Der damalige Leitsatz lautetenämlich: „Ist einem Versicherungs-agenten von den beteiligten Versi-cherungsgesellschaften Abschluss,Verwaltung, Abwicklung und Regulie-rung von Schäden im Bereich der

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Transportversicherungsverträge über-tragen, so verstößt die Ermächtigungdes Agenten durch die Versicherungs-gesellschaften, in diesen Sachen mitWirkung für und gegen sie vor Gerichtzu klagen und verklagt zu werden,nicht gegen Art. 1 § 1 RBeratG.“

Mit dem Begriff „Versicherungs-agent“ seien bis zum lnkrafttretendes Gesetzes zur Neuregelung desVersicherungsvermittlerrechts am22.5.2007 Versicherungsvertreter imSinne von § 59 Abs. 2 VVG3

3 Versicherungsvertreter im Sinn dieses Ge-setzes ist, wer von einem Versicherer odereinem Versicherungsvertreter damit be-traut ist, gewerbsmäßig Versicherungsver-träge zu vermitteln oder abzuschließen.(§ 59 Abs. 2 VVG)

bezeich-net worden. Da ein Versicherungs-vertreter im Gegensatz zu einem Ver-sicherungsmakler im Auftrag und imInteresse der Versicherung handle,sei das Urteil daher nicht einschlägig.

Auch das von der Vorinstanz zitierteSchrifttum konnte den BGH nicht vonseiner klaren Linie abbringen. Dortfand sich nämlich die Aussage: „zumGewerbe des Versicherungsmaklersgehöre möglicherweise auch (die)Abwicklung für den Versicherer“. DerBGH zog aber das im Schrifttum zi-tierte Urteil vom 5.4.19674

4 BGH, Urt. v. 5.4.1967 – I b ZR 56/65(Schleswig); „Versicherungsmaklern ist esohne besondere Erlaubnis nicht gestattet,den von ihnen geworbenen Haftpflichtver-sicherungsnehmern bei der Geltendma-chung von Schadensersatzansprüchen ge-gen den Schädiger Rechtsrat zu erteilenund sie zu vertreten.“

zu Rateund kam zu dem Ergebnis dass sichdas Urteil zu einer Tätigkeit des Versi-cherungsmaklers für die Versiche-rung gar nicht verhält, sondern ledig-lich zu einer Tätigkeit des Versiche-rungsmaklers für den Versicherungs-nehmer.

Im Übrigen verschließt sich der BGHauch nicht der Möglichkeit, dass sichBerufsbilder im Laufe der Zeit ändernkönnen. Zu Recht zieht der BGH aller-dings die Grenze dort, wo das Gesetzdiese vorgibt. Mit der Entwicklungs-offenheit des gesetzlichen Tatbestan-des könne daher keine Tätigkeit legi-timiert werden, die zu einem Interes-senkonflikt führen könne, so derBGH. Ein Interessenkonflikt sei näm-lich gerade bei der Haftpflichtversi-cherung nicht ausgeschlossen, dadie Interessen von Versicherer undVersicherungsnehmer bei der Scha-denabwicklung keineswegs gleich-gerichtet sein müssten.

Mit deutlichen Worten lehnt der BGHanschließend eine zulässige Neben-leistung nach § 5 Abs. 1 RDG ab.Zum Einen sei bereits zweifelhaft, obeine Nebenleistung überhaupt vorlie-gen könne, wenn ihr Auftraggebernicht mit dem Auftraggeber derHaupttätigkeit identisch sei. Wäh-rend die Vermittlung des Haftpflicht-vertrages (Haupttätigkeit) auf Betrei-ben des Versicherungsnehmers er-folgt ist, teilte die Haftpflichtversiche-rung dem Geschädigten mit, sie seizum Zwecke der Schadenregulierung(Nebentätigkeit) von der Versiche-rung beauftragt worden. Auch seiennach Auffassung des BGH für die Ne-bentätigkeit andere Rechtskenntnis-se von Bedeutung (Kenntnisse desHaftpflichtrechts) als für die Haupttä-tigkeit (vertragsrechtliche Kenntnis-se).

Entgegen der Annahme des Beru-fungsgerichts steht nach Auffassungdes BGH auch § 4 RDG entgegen.Der Versicherungsmakler begebesich in einen Interessenkonflikt,wenn er vom Versicherer mit derSchadensregulierung beauftragt wer-de. Die Interessen von Versicherung

und Versicherungsnehmer scheidensich bereits an der Höhe der Scha-denszahlung. Während die Versiche-rung grundsätzlich an einer geringenZahlung interessiert sei, spielen fürden Versicherungsnehmer andereUmstände, sowie eine nachhaltigeKundenbeziehung eine Rolle. Zudemgehöre es zu den Pflichten des Versi-cherungsmaklers, dem Versiche-rungsnehmer gegebenenfalls wegeneiner unbefriedigenden Schadensre-gulierung zu einem Wechsel des Ver-sicherers (Umdeckung) zu raten, wasdem Interesse des Versicherers ent-gegengesetzt sei. Der BGH verkenntauch nicht das wirtschaftliche Inte-resse des Versicherungsmaklers aneiner regelmäßigen, schadensregu-lierenden und damit lukrativen Tätig-keit für die Versicherung, das den In-teressenkonflikt noch verstärkt.

Nachdem der BGH alle rechtlichenHindernisse der Vorinstanzen ausge-räumt hat, verblieb nur die letzte Fra-ge zu klären: liegt überhaupt eineRechtsdienstleistung gem. § 2 RDGvor? – Die Vorinstanzen hatten diesnoch dahinstehen lassen. Aber auchdort geht der BGH souverän und un-ter Anwendung der gängigen Ausle-gungsmethoden ans Werk: DerWortlaut der Norm umfasse aus-nahmslos alle Tätigkeiten in konkre-ten fremden Angelegenheiten, dieeine rechtliche Prüfung des Einzel-falls erfordern, unabhängig davon,wie intensiv oder schwierig diesePrüfung sei.

Im Ergebnis lautet daher das Fazitdes BGH: Es wurde eine Rechts-dienstleistung erbracht, die wederdurch das RDG noch durch oder auf-grund anderer Gesetze erlaubt wird.(Nö)

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Rechtsanwaltsaustausch China-Deutschland vom 17. bis 23.4.2016 in Peking

Von Rechtsanwalt Dr. Cliff Gatzwei-ler, Aachen

Nachdem der erste Deutsch-Chinesi-sche Anwaltsaustausch im Novem-ber 2015 in Berlin stattfand, war nunPeking an der Reihe.

Veranstaltet wurde das Praktikerse-minar von der Bundesrechtsanwalts-kammer (BRAK), der „All China Law-yers Association (ACLA)“ gemein-sam mit der Deutschen Gesellschaftfür Internationale Zusammenarbeit(GIZ). Finanziell gefördert wurde dieVeranstaltung wiederum von der Ro-bert Bosch Stiftung, die sich fürRechtstaatlichkeit einsetzt.

Besuch beim obersten Volksgerichtshof

In Peking wurde neben dem anwalt-lichen Berufsrecht das Strafverfah-rensrecht behandelt.

Dabei war das Seminar so aufgebaut,dass die sechs deutschen Strafrecht-ler jeweils einen Vortrag zu einemThema hielten, dem jeweils ein Vor-trag des chinesischen Kollegen ge-genüberstand.

Die Teilnehmer gingen sämtlicheStrafverfahrensschritte vom Ermitt-

lungsverfahren, Hauptverhandlungbis zu den Rechtsmitteln durch. Hier-durch konnte ein guter Vergleich zwi-schen den beiden Verfahrensordnun-gen vorgenommen werden.

Allerdings haben sich die Vorträgeund anschließenden Debatten durchdas notwendige Konsekutivdolmet-schen nicht unerheblich verlängert.Gerade die Debatten gingen in recht-liche Details zum Berufs- und Verfah-rensrecht, sodass es naturgemäßSchwierigkeiten beim Dolmetschengab. So konnte beispielsweise derBegriff des Rechtsanwalts als „unab-hängiges Organ der Rechtspflege“nur mit größten Anstrengungen er-klärt werden. Nichtsdestotrotz wares auch für die deutschen Teilnehmerlehrreich, eigene immer wieder ver-wendete Begrifflichkeiten auch ein-mal wieder zu hinterfragen.

Komplementiert wurden die Vorträgedurch Besuche beim Justizministeri-um, bei der Staatsanwaltschaft („Su-preme People’s Procurate“), demVolksgerichtshof als höchstes Straf-gericht Chinas („Supreme People’sCourt“), das auch für Revisionen beiTodesurteilen zuständig ist, und beieiner neu errichteten „Vorzeigejustiz-vollzugsanstalt“ in einem Vorort vonPeking.

Besuch bei der Staatsanwaltschaft Peking

Der chinesische Gesetzgeber hatsich mitunter an der deutschen StPOorientiert, sodass viele Gemeinsam-keiten entdeckt werden konnten. Ins-gesamt ist das chinesische Strafpro-zessgesetz (StPG) dem kontinental-europäischen Rechtskreis zuzuord-

nen. Es herrscht viel Bewegung inder chinesischen Gesetzgebung. DasStPG wurde im Jahre 1979 erlassenund umfassend in den Jahren 1997und 2012 revidiert. Sowohl bei An-waltskollegen als auch bei den chine-sischen Juristen in der Justiz wareine hohe Bereitschaft an weiterenVeränderungen und Verbesserungenzu erkennen.

Besuch bei der JVA Peking

Es gab Diskurse mit den höchstenVertretern der Institutionen und auchdiese haben interessiert nach derdeutschen Rechtsanwendung ge-fragt. Die höchsten Strafrichter, dienach deutschen Beweisregeln frag-ten, ließen sich nicht zu der Anzahlvon Todesurteilen ein, da dieses The-ma als Staatsgeheimnis einzuordnensei. Es wurde lediglich versichert,dass die Anzahl sinke.

Insgesamt ist festzuhalten, dass inChina der Polizei und Staatsanwalt-schaft eine übergeordnete Rolle zu-kommt. Die Staatsanwaltschaft solldie Gerichte kontrollieren und wirdals eine übergeordnete Institutionwahrgenommen. Dies ist nach An-sicht von chinesischen Kollegen Aus-wirkung des politischen Systems derKommunistischen Partei und könneauf Basis unserer Rechtsgrundsätzeschwer verglichen werden.

Alles in allem war die Veranstaltungüberaus gut organisiert. Die chinesi-schen Kollegen waren sehr offen undherzlich und äußerst bemerkenswer-te, lustige Tischredner.

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Informationen niederländisches Arbeitsrecht

Von Rechtsanwalt TLGM (Ton) Hee-bing, Zevenaar, Niederlande

Unsere Erfahrungen mit Kollegen inhauptsächlich dem westlichen Teilvon Nordrhein-Westfalen haben unsgezeigt, dass es hin und wieder Be-rührungspunkte mit dem niederländi-schen Rechtskreis, insbesonderedem Arbeitsrechtsbereich, gibt.

Es scheint uns deshalb sinnvoll zusein, kollegialiter unsere Kollegen da-rüber zu informieren, dass bereitszum 1.7.2015 aufgrund der Einfüh-rung des niederländischen Gesetzes„Wet Werk & Zekerheid“ (Gesetzüber Arbeit und Sicherheit) einigewichtige Änderungen durchgeführtworden sind.

Was die wichtigsten Änderungen be-trifft, lassen sich zwei Bereiche un-terscheiden, nämlich einerseits dieVertragsdauer, die Anreihung mehre-rer Verträge und die Gesamtlänge derbefristeten Arbeitsverträge und an-dererseits die Änderungen im Kündi-gungsrecht.

1. Befristete Arbeitsverträge

a) HöchstdauerDie Höchstdauer befristeter Arbeits-verträge war in den Niederlanden alsdie „3x3x3 Regelung“ (Kettenrege-lung) bekannt, wobei es rechtlichmöglich war, drei aufeinanderfolgen-de befristete Arbeitsverträge miteiner Gesamtlänge von 3 Jahren undeinem Zeitraum von höchstens 3 Mo-naten zwischen den einzelnen Ar-beitsverträgen abzuschließen.

Zum 1.7.2015 hat sich die Regelunggeändert und ist hierzulande nun alsdie „3x2x6 Regelung“ bekannt, wasbedeutet, dass – wie vorher – dreiaufeinanderfolgende befristete Ar-beitsverträge abgeschlossen werdenkönnen, allerdings mit einer Gesamt-länge von nunmehr 2 Jahren, wobeider Zeitraum zwischen den einzelnenVerträgen höchstens 6 Monate betra-gen darf.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass dervierte befristete Vertrag oder jederzweite oder dritte befristete Arbeits-vertrag, der eine Vertragsdauer von 2Jahren überschreitet, kraft des Ge-setzes als unbefristeter Arbeitsver-trag gilt. Falls die Lücke zwischenzwei befristeten Verträgen eine Fristvon 6 Monaten überschreitet, wirdder sodann anschließende Vertrag alsErstvertrag angesehen, und fängt zudiesem Zeitpunkt die genannte Zwei-jahresdauer wieder an.

Als Vorbeugungsmaßnahme, umnicht in einen unbefristeten Arbeits-vertrag hineinzurutschen, wird emp-fohlen, neuen Arbeitnehmern folgen-de Verträge anzubieten: Erstvertragfür die Dauer von 7 Monaten, Zweit-vertrag für 8 Monate, und Drittver-trag für 8 Monate, im Ergebnis alsodas 7/8/8-System. In diesem Fallkann der Arbeitgeber den ersten Ver-trag als Probezeit anwenden (diesesThema wird zu c) weiter behandelt),und entfällt die so genannte Über-gangsvergütung (dazu später mehr).Grundsätzlich ist die Übergangsver-gütung fällig, falls ein Arbeitsvertrag(befristet oder unbefristet) auf Anre-gung des Arbeitgebers beendet wird,und die Vertragsbeziehung eine Min-destdauer von 2 Jahren aufweist.

b) AnkündigungspflichtVor dem 1.1.2015 gab es bezüglichdes anstehenden Endes des befriste-ten Arbeitsvertrages keine Mittei-lungspflicht.

Seit dem 1.1.2015 ist der Arbeitge-ber gehalten, den Arbeitnehmer min-destens einen Monat vor Vertragsen-de auf das anstehende Vertragsendehinzuweisen. Die Schriftform ist fürdiesen Hinweis vorgesehen. Der Hin-weis soll Informationen darüber ent-halten, ob der Arbeitgeber vorhat –und wenn ja, unter welchen Bedin-gungen – die Vertragsbeziehung mitdem Arbeitnehmer fortzusetzen.

Die Ankündigungspflicht gilt nur fürbefristete Arbeitsverträge, die eine

Dauer von mindestens 6 Monatenaufweisen. Falls der Arbeitgeber sei-ner Verpflichtung zur Vorankündigungnicht oder nicht rechtzeitig nach-kommt, hat der Arbeitnehmer An-spruch auf eine Vertragsstrafe in Hö-he eines Monatsgehalts. Falls die An-kündigung nicht rechtzeitig (z. B.zwei Wochen vor Vertragsende) er-folgt ist, hat der Arbeitnehmer Rechtauf eine Vertragsstrafe, die nach derZahl der Tage der Verspätung berech-net wird.

Falls der Arbeitgeber einem zur Ver-tragsstrafe berechtigten Arbeitneh-mer nicht freiwillig die Vertragsstrafebezahlt, kann der Arbeitnehmer dieseStrafe einklagen. Die Verfallfrist be-trägt 2 Monate und fängt an dem Tagan, an dem der Arbeitsvertrag zu En-de gegangen ist. Wird die Frist nichteingehalten, so verliert der Arbeit-nehmer seinen Anspruch auf die Ver-tragsstrafe.

Sollte der Arbeitgeber die Ankündi-gung versäumen, die Vertragsbezie-hung mit dem Arbeitnehmer jedochfortsetzen, so wird angenommen,dass die Vertragsbeziehung unterden gleichen Bedingungen wie beimvorangegangenen Vertrag weiterge-führt wird. In diesem Fall wird dieVertragsdauer um höchstens 1Jahrverlängert.

Zu der Ankündigungsthematik gibt esbereits aktuelle Rechtsprechung. Dievorgenannte Ankündigung kann imbefristeten Arbeitsvertrag vorformu-liert werden, was im Ergebnis dazuführt, dass der Arbeitnehmer bereitsbeim Abschluss des Vertrages weiß,ob der Vertrag nachher fortgesetztwird. Falls der Vertrag nicht fortge-setzt wird, oder der Arbeitgeber sichanders entscheidet und den Vertragdennoch fortsetzen möchte, hat derArbeitgeber den Arbeitnehmer er-neut zu informieren und zwar einenMonat vor Vertragsende, aber nun-mehr mit dem Hinweis, dass der Ar-beitgeber die Vertragsbeziehung fort-setzen möchte.

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c) ProbezeitVor dem 1.1.2015 bestand die Mög-lichkeit in einem befristeten Arbeits-vertrag eine einmonatige Probezeitfestzulegen. Seit dem 1.1.2015 ist esnicht länger gestattet in einem befris-teten Arbeitsvertrag eine Probezeitvon weniger als sechs Monaten auf-zunehmen.

Befristete Arbeitsverträge mit einerDauer von weniger als sechs Mona-ten dürfen schon eine einmonatigeProbezeit enthalten.

Für befristete Verträge, die 2 Jahreoder länger dauern, oder für unbefri-stete Arbeitsverträge gilt eineHöchstdauer der Probezeit von zweiMonaten (falls es sich um einen Erst-vertrag mit einem neuen Arbeitneh-mer handelt).

Tarifverträge können bestimmen,dass ein befristeter Arbeitsvertragmit einer Laufzeit von weniger alssechs Monaten eine zweimonatigestatt einer einmonatigen Probezeitenthalten muss.

d) BildungsverpflichtungenSeit dem 1.1.2015 ist der Arbeitge-ber gehalten, die Arbeitnehmer, fallsnotwendig, im Rahmen der ord-nungsgemäßen Ausübung der ver-einbarten Tätigkeiten fort- und/oderweiterzubilden. Falls der Arbeits-platz entfällt, oder der Arbeitnehmernicht länger in der Lage ist seine Tä-tigkeiten ordnungsgemäß auszufüh-ren, obliegt dem Arbeitgeber diePflicht den Arbeitnehmer entspre-chend fort- oder umzubilden, damitder Arbeitnehmer weiterhin eine Tä-tigkeit ausüben kann, falls und inso-fern solches dem Arbeitgeber zu-mutbar ist.

Abzuwarten ist, was aus der Recht-sprechung in diesem Bereich hervor-gehen wird.

e) WettbewerbsklauselSeit dem 1.1.2015 darf in befristetenArbeitsverträgen grundsätzlich keineWettbewerbsklausel mehr aufge-nommen werden. Ausnahmsweiseist dies nur zulässig, falls eine Wett-

bewerbsklausel aufgrund schwer-wiegender Betriebs- oder Dienstinte-ressen unbedingt erforderlich ist. Ar-beitgeber sollen daher seit dem1.1.2015 für jede Stellung, wofür dieKlausel gewünscht wird, in der Klau-sel festlegen, welches spezifischeschwerwiegende Betriebs- oderDienstinteresse involviert ist und auswelchem Grund dieses Interessedurch eine solche Klausel geschütztwerden soll. Je spezifischer und be-gründeter dies vertraglich belegtwird, desto größer wird die Chancesein, dass die Wettbewerbsklauselvor Gericht auch hält. Diese Verpflich-tung gilt jedoch nicht für unbefristeteArbeitsverträge.

Ferner ist zu beachten, dass im Falleder Verlängerung eines befristetenArbeitsvertrages die Klausel immerwieder aufs Neue zu vereinbaren undeventuell aufgrund von Änderungenin der Stellung oder Änderungen inBetriebs- oder Dienstinteressen an-zupassen ist.

2. Das neue Kündigungsrecht

Kündigung ist nur gemäß der gesetz-lichen Regelung gestattet. Dies wirdals geschlossenes Kündigungsrechtbezeichnet. Seit dem 1.7.2015 geltenfolgende Möglichkeiten einen Ar-beitsvertrag zu beenden:

– Vertragsende nach Ablauf der Be-fristung,

– einvernehmliche Beendigung,– arbeitgeberseitige (mit Genehmi-

gung der Arbeitsagentur) Kündi-gung,

– arbeitnehmerseitige Kündigung,– richterliche Auflösung auf Antrag

des Arbeitgebers oder Arbeitneh-mers.

Vorhin galt, dass die Parteien frei zwi-schen dem richterlichen Auflösungs-verfahren und der Kündigung mit Ge-nehmigung der Arbeitsagentur wäh-len konnten, aber seit dem 1.7.2015steht – je nach der Ausgangslage –das Kündigungsverfahren fest und istauch die Abfindung nicht länger einunabhängiger Verhandlungsgegen-stand.

Die Arbeitsagentur entscheidetgrundsätzlich nur noch in Fällen, indenen betriebsbedingte Kündigungs-gründe vorliegen, oder im Falle vonKrankheit eines Arbeitnehmers, die 2Jahre überschreitet. Für alle sonsti-gen Kündigungsfälle gilt das richter-liche Auflösungsverfahren. Der Ar-beitsrichter löst den Arbeitsvertraggrundsätzlich unter Einhaltung derAuflösungsfrist auf, die auch gegol-ten hätte, falls das Kündigungsver-fahren bei der Arbeitsagentur zur An-wendung gekommen wäre. In allenFällen ist die Berufung zulässig.

Übergangsvergütung und

Abfindung

Die Gerichte stellten bis zum1.7.2015 die Abfindung nach einervon ihnen festgesetzten Formel fest.Diese Praxis hat natürlich den Ver-handlungsspielraum zwischen Ar-beitgeber und Arbeitnehmer bei Be-endigung des Arbeitsvertrages be-einflusst. Bis zum 1.7. war die Been-digung des Arbeitsvertrages über dieArbeitsagentur ohne Zahlung einerAbfindung möglich und das hat dazugeführt, dass viele Arbeitgeber imFalle länger beschäftigter Arbeitneh-mer Versuche unternommen haben,über die Arbeitsagentur zur Beendi-gung des Arbeitsvertrages zu gelan-gen.

Seit dem 1.7.2015 ist die Höhe derAbfindung nicht mehr von dem vomArbeitgeber gewählten Verfahren ab-hängig, sondern ist der Arbeitgeberin dem Fall, dass die Arbeitsbezie-hung mindestens 24 Monate gedau-ert hat und der Vertrag auf Anregungdes Arbeitgebers beendet wird, eineÜbergangsvergütung schuldig.

Diese Übergangsvergütung beträgtetwa 33,33% des Monatsgehaltespro Beschäftigungsjahr für die ersten10 Jahre. Danach beläuft die Vergü-tung sich auf ein halbes Monatsge-halt pro Arbeitsjahr.

Die Vergütung wurde auf 74.000 Eu-ro oder ein Jahresgehalt maximiert.Die Kosten, die im Zusammenhangmit dem Übergang entstehen, kön-nen in Abzug gebracht werden.

MITTEILUNGEN

KammerForum 2/201664

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Diese Übergangsvergütung ist einegesetzliche Regelung und wird unterUmständen nicht allen Umständendes Einzelfalls Rechnung tragen kön-nen. In einigen Fällen kann der Ar-beitnehmer auch eine Abfindung for-dern. Das gilt z. B. in den nachfolgen-den Fällen:

– Falls dem Arbeitgeber ein schwe-rer Vorwurf gemacht werden kann,

– falls unter Verletzung eines Kündi-gungsverbotes gekündigt wurde,

– falls unter Verletzung des Gleichbe-handlungsgesetzes gekündigt wur-de,

– falls unter Verletzung einer Weiter-beschäftigungsvoraussetzung ge-kündigt wurde.

Der Richter soll in diesen Fällen dieHöhe der Abfindung bestimmen.

Fristlose Kündigung

Falls ein dringender Grund vorliegt,besteht auch nach dem 1.7.2015weiterhin die Möglichkeit der fristlo-sen Kündigung. Zu beachten ist, dassder fristlos gekündigte Arbeitnehmernunmehr unter Einhaltung einer Ver-fallfrist von zwei Monaten die Nich-tigkeit der Kündigung beim Arbeits-

richter einklagen kann. Außerdemkönnen im Eilverfahren die Wieder-einstellung und die Lohnfortzahlungbeantragt werden. Unter Umständenkann die Übergangsvergütung auchim Falle einer fristlosen Kündigungzum Tragen kommen.

Eine fristlose Kündigung ist jeweilssorgfältig zu prüfen und nur in Aus-nahmefällen zulässig.

Aktueller Hinweis auf § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO

Die Abgabe und Entgegennahmeeines Teils der Gebühren oder sonsti-ger Vorteile für die Vermittlung vonAufträgen, gleichviel ob im Verhältniszu einem Rechtsanwalt oder Drittengleich welcher Art, ist unzulässig.

Aus aktuellem Anlass wird daraufhingewiesen, dass Geschäftsmodel-le zwischen Rechtsanwälten undSachverständigen, die vorsehen,dass Sachverständige auf Honorarba-sis Mandanten an Rechtsanwalts-

kanzleien vermitteln, berufsrechtlichunzulässig sind. Gleiches gilt natür-lich auch für entsprechende Ge-schäftsmodelle zwischen Rechtsan-wälten und Werkstätten u.ä. (Nö)

Justizportal des Landes NRW

Die Justizverwaltung des LandesNordrhein-Westfalen weist dieRechtsanwältinnen und Rechtsan-wälte im Land auf das sehr informati-ve Justizportal des Landes hin.

Das Portal kann unter www.jus-tiz.nrw.de aufgerufen werden.

Unter „Bürgerservice – Formulare“sind u. a. Vordrucke zum Ausfüllen,Speichern und Ausdrucken hinterlegtz. B. Mustervollmacht für den Vorsor-gefall, Grundbuchanträge, Anträge inZivilsachen wie Beratungshilfe, Be-treuung, Prozess- und Verfahrensvoll-macht u.v.m.

Ebenfalls kann die Zuständigkeiteines Gerichtsvollziehers ermitteltwerden (https://www.gerichtsvollzieher.nrw.de/). Leider ist diese komfor-table Internetrecherche nur wenigbekannt.

Überarbeiteter bundeseinheitlicher Streitkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit

Die von der Streitwertkommission er-arbeitete aktualisierte Fassung desStreitwertkatalogs für die Arbeitsge-richtsbarkeit mit dem Stand 5.4.2016

ist jetzt veröffentlicht worden. DerKatalog ist auf der Homepage derKammer Köln (www.rak-koeln.de)veröffentlicht.

Die Anwaltschaft kritisiert allerdingsweiterhin, dass Anpassungen aus an-waltlicher Sicht nicht vorgenommenwurden.

MITTEILUNGEN

KammerForum 2/2016 65

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Prüfungstermine 2017 im Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellte/r

Termine für die Zwischenprüfung

der Rechtsanwaltsfachange-

stellten 2017

Zwischenprüfung Frühjahr 2017:

Mittwoch, 15.3.2017

Anmeldeschluss: 3.2.2017

______________

Zwischenprüfung Herbst 2017:

Mittwoch, 4.10.2017

Anmeldeschluss: 1.9.2017

In den LG-Bezirken Aachen und Bonnerfolgt die Abnahme der Zwischen-prüfung in der Regel in den Berufs-schulen. In Köln erfolgt über den Prü-fungsort eine gesonderte Mitteilung.Die Zwischenprüfung wird schriftlichdurchgeführt.

Die ausbildenden Rechtsanwältesind verpflichtet, die bei ihnen be-schäftigten Auszubildenden, die zwi-schen 12 und 18 Monaten ausgebil-det worden sind bzw. die Ausbil-dungszeit verkürzen, zur Zwischen-prüfung anzumelden, soweit diesenicht bereits abgelegt wurde. Gem.§ 11 Abs. 2 der Prüfungsordnungsetzt die Zulassung zur Abschluss-prüfung den Nachweis der Teilnahmean der vorgeschriebenen Zwischen-prüfung voraus.

Termine für die Abschlussprüfung

der Rechtsanwaltsfachangestellten

2017

Der schriftliche Teil der Abschluss-prüfung Sommer 2017 im Ausbil-dungsberuf Rechtsanwaltsfachange-stellte/r findet statt am

Dienstag, 25.4.2017

Fachbezogene Informationsverarbei-tung

Mittwoch, 26.4.2017

Recht, Wirtschafts- und SozialkundeRechnungswesen

Donnerstag, 27.4.2017

ZivilprozessrechtRechtsanwaltsgebührenrecht

Anmeldeschluss (Ausschlussfrist) ist

Freitag, 24.2.2017

Aufgefordert zur Teilnahme an derAbschlussprüfung im Sommer 2017sind alle Auszubildenden,

– die im Sommer 2014 die 3-jährigeAusbildung begonnen haben,

– die im Frühjahr/Februar 2015 dieAusbildung begonnen und ihreAusbildungszeit auf 2 ½ Jahre ver-kürzt haben,

– die im Sommer 2015 die 2-jährigeAusbildung begonnen haben und

– Wiederholer.

Der schriftliche Teil der Abschluss-prüfung Winter 2017/18 im Ausbil-dungsberuf Rechtsanwaltsfachange-stellte/r findet statt am

Dienstag, 7.11.2017

Recht, Wirtschafts- und SozialkundeRechnungswesen

Mittwoch, 8.11.2017

ZivilprozessrechtRechtsanwaltsgebührenrecht

Donnerstag, 9.11.2017

Fachbezogene Informationsverarbei-tung

Anmeldeschluss (Ausschlussfrist) ist

Montag, 11.9.2017

Aufgefordert zur Teilnahme an derAbschlussprüfung im Winter 2017/18sind alle Auszubildenden,

– die im Februar 2015 die 3-jährigeAusbildung begonnen haben,

– die im Sommer 2015 die Ausbil-dung begonnen und ihre Ausbil-dungszeit auf 2½ Jahre verkürzt ha-ben,

– die im Februar 2016 die 2-jährigeAusbildung begonnen haben und

– Wiederholer.

Ferner werden auch diejenigen Aus-zubildenden zur Prüfung aufgerufen,die eine vorzeitige Zulassung zur Ab-schlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1BBiG oder eine Zulassung zur Ab-schlussprüfung gemäß § 45 Abs. 2BBiG anstreben. Eine vorzeitige Zu-lassung als Externe gemäß § 45Abs. 2 BBG anstreben. Eine vorzeiti-ge Zulassung kommt nur bei nach-gewiesenen überdurchschnittlichenLeistungen (Notendurchschnitt vonbesser als 2,49) in der Praxis und inder Berufsschule in Betracht. Ob dieVoraussetzungen vorliegen, wird vonder Rechtsanwaltskammer im Einzel-nen geprüft.

Die Ausbildungskanzleien sind ver-pflichtet, die Prüflinge innerhalb derAnmeldefrist bei der Rechtsanwalts-kammer Köln zur Prüfung anzumel-den. Später eingehende Anmeldun-gen können nicht mehr berücksich-tigt werden.

Zugelassene Hilfsmittel für die

Zwischen- und Abschlussprüfung:

Die Prüfungsteilnehmer sind berech-tigt, die Gesetzessammlung „Schön-felder“ und andere aktuelle Geset-zestexte ohne Erläuterungen undKommentierungen sowie einen Ta-schenrechner mitzubringen. Fernersind unkommentierte Gebührenta-bellen, d. h. Tabellen ohne Ausweisvon Auslagenpauschalen und Um-satzsteuer sowie ein Kalender für2016 und 2017 mitzubringen.

AUSBILDUNG

KammerForum 2/201666

Page 29: 873650 · ISSN 1610-8140 Kammer Forum · Update: Unternehmenssteuerrecht 2016 | 2,5 Zeitstunden Strafrecht Aktuelle Rechtsprechung zum Straf- und Strafverfahrens-recht 2016 | 5 Zeitstunden

Nicht zugelassen sind:

– Ausdrucke von Gesetzestextenaus dem Internet,

– Bemerkungen, Erläuterungen,– Register/Reiter mit Bemerkungen

und Erläuterungen,– Gebührentabellen mit Erläuterun-

gen (z. B. Berechnung der Mittel-gebühr etc.) wie z. B. Schwarzwäl-der Gebührentabelle, Schmecken-becher, Kostentafeln, Höver Ge-bührentabellen,

– Textausgaben mit Erläuterungen(z. B. DAV Textausgabe RVG),

– das Mitbringen von Handys/Mobil-telefone/Organizer/Tablets oderweiteren elektronischen Kommuni-kationsmitteln.

Die Anmeldungen zur Zwischen- undAbschlussprüfung sind nur mit deneinheitlichen Anmeldeformularenvorzunehmen. Die Anmeldeformula-re können auf der Internetseite der

Rechtsanwaltskammer Köln herun-tergeladen werden oder bei der Ge-schäftsstelle der Rechtsanwaltskam-mer Köln angefordert werden. In denLG-Bezirken Aachen und Bonn er-folgt die Zwischen- und Abschluss-prüfung in der Regel in den Berufs-schulen. In Köln erfolgt über den Prü-fungsort eine gesonderte Mitteilung.

FachanwaltschaftenVom 24.2.2016 bis 27.6.2016 hat die Rechtsanwaltskammer Köln den folgenden Kolleginnen und Kollegen die Erlaub-nis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung verliehen:

Agrarrecht

Friemel, Rainer, Bonn

Arbeitsrecht

Blattner, Dr., Jessica, KölnJunker, Daniel, LeverkusenKamann, Jannis, KölnKreuzer, Astrid, EitorfMaier, Dominique, AachenMaubach, Dr., Norbert, AachenRudaja-Melenberg, Lejla, BonnSchorr, Simon, KölnSchumacher, Dr., Janna, Overath

Bank- und Kapitalmarktrecht

Gericke, Marc, SiegburgPiwowarski, Sven, BonnRedell, Dr., Patrick, KölnRuchatz, LL.M., Ulrich, Köln

Bau- und Architektenrecht

Dahmen, Dr., Carolin, KölnLütkenhaus, Heinz, Bonn

Erbrecht

Elixmann, LL.M., Patrick J., SiegburgFederenko, LL.M., Sascha Christian,KölnGrey, Gert, TroisdorfLietzau, Marc, Siegburg

Familienrecht

Görres, Meike, LeichlingenGosch, LL.M., Madita, Köln

Haas, Melanie, KölnHänel, Claudia, BonnHopp, Ruth, WindeckKourosh, Aminyan, KölnKrenek-Miketta, Sabine, KölnSimsek, Özlem, LeverkusenSteinmetz, Simone, Kall

Gewerblicher Rechtsschutz

Pustovalov, Evgeny, Köln

Handels- und Gesellschaftsrecht

Stindt, Dr., Sebastian, Köln

Insolvenzrecht

Hartung-Afify, Olga, BonnKemperdick, Christian, KölnMerten, Michael, HennefRegeling, Klaus, Bonn

Medizinrecht

Lattorf, Christian, KölnMartenstein, LL.M., Ines, Köln

Miet- und Wohnungseigentums-

recht

Anzellotti, Dr., Barbara, KölnHornschuh, Anne, KölnHünerfeld, LL.M., Sophie, KölnLob, Tobias, AachenMugrauer, Katharina, KölnWienecke, Christian, Bonn

Steuerrecht

Dodos, Dr., Panagiotis, KölnKröll, Dr., Peter, KölnLenz, Dr., Christian, GummersbachNelles, LL.M., Mario

Strafrecht

Blazevska-Gkiztavidis, Adrijana, KölnStirner, Dr., Kerstin, KölnZeller, Dr., Jan-Maximilian, Köln

Transportrecht

Glaser, Oliver, Köln

Vergaberecht

Haupt, Andreas, KölnKingerske, Kristin, KölnLück, Dr., Dominik, KölnPoschen, David, KölnStrauß, Katharina, Köln

Verkehrsrecht

Grotefend, Jens, Bergisch GladbachGutowski, Petra, HückeswagenNeufang, Klaus, BonnTillmann, Sebastian Peter, Waldbröl

Versicherungsrecht

Dickel, Susanne, KölnKern, Lorena, KölnWerner, Angela, Siegburg

Verwaltungsrecht

Fest, Gerd, Köln

AUSBILDUNG

KammerForum 2/2016 67

Page 30: 873650 · ISSN 1610-8140 Kammer Forum · Update: Unternehmenssteuerrecht 2016 | 2,5 Zeitstunden Strafrecht Aktuelle Rechtsprechung zum Straf- und Strafverfahrens-recht 2016 | 5 Zeitstunden

Anwaltsrecht/Berufsrecht

Das neue Syndikusrecht

Von Hartmut Kilger, Dr. Susanne Off-ermann-Burckart, Martin Schafhau-sen und Dr. Doris-Maria Schuster2016. 260 Seiten. Kartoniert. 39 Eu-ro. Verlag C.H. Beck, München –ISBN 978-3-406-69398-4

Am 14.12.2015 hat der DeutscheBundestag das Gesetz zur Neuord-nung des Rechts der Syndikusanwäl-te verabschiedet, am 18.12. ist esauch vom Bundesrat gebilligt wor-den. Damit können zum 1.1.2016grundlegende Änderungen im an-waltlichen Berufs-, Rentenversiche-rungs- und Arbeitsrecht in Kraft tre-ten.Kernstück der Neuregelung ist dieausdrückliche Anerkennung des Syn-dikusrechtsanwalts im anwaltlichenBerufsrecht durch Einführung bzw.Reform der §§ 46–46c ff. der Bun-desrechtsanwaltsordnung (BRAO).Auch die Möglichkeit der Befreiungvon der gesetzlichen Rentenversi-cherungspflicht wird den Syndikus-anwälten nun erstmals explizit einge-räumt. Es werden neue Bestimmun-gen in das SGB VI eingeführt, diedem angestellten Syndikusanwalteine (rückwirkende) Befreiung vonder Rentenversicherungspflicht mög-lich machen. Diese Neureglung warvor dem Hintergrund der einer sol-chen Befreiung entgegenstehendenRechtsprechung des Bundessozial-gerichts im April 2014 erforderlichgeworden.In arbeitsrechtlicher Hinsicht begrün-det die Reform ebenfalls erheblichenInformations- und Änderungsbedarf,denn die Anstellungsverhältnisse derSyndikusanwälte bedürfen einergründlichen Revision und rechtskon-formen Ausgestaltung.Diese kompakte Einführung in dasneue Recht fasst die Neuregelungenpraxisgerecht zusammen. Sie bietetFormulierungsvorschläge, Fallbei-

spiele und konkrete Handlungsemp-fehlungen.

BORA/FAO

Berufs- und FachanwaltsordnungBundesrechtsanwaltsordnung(§§ 43–59m BRAO)KommentarHerausgegeben von Dr. WolfgangHartung und Hartmut Scharmer6. Aufl. 2016. Buch. 1.331 Seiten. InLeinen. 169 Euro. Verlag C.H.Beck,München – ISBN 978-3-406-67035-0

Der Standardkommentar erläutert al-le wichtigen Regelungen des anwalt-lichen Berufsrechts:● Berufsordnung● Fachanwaltsordnung● §§ 43–59m BRAO (Rechte und

Pflichten des Rechtsanwalts).

Aktuelle Schwerpunkte der 6. Aufla-ge bilden● die Neuordnung des Rechts der

Syndikusanwälte● die Fachanwaltsordnung mit den

neuen Fachanwaltstiteln für Verga-berecht und Migrationsrecht

● die Förderung des elektronischenRechtsverkehrs mit den Gerichten(Stichwort „beA“)

● das Gesetz gegen unseriöse Ge-schäftspraktiken sowie das 2. Än-derungsgesetz zum UWG.

Anwaltsunternehmen führen

Von Prof. Dr. Benno Heussen3. Aufl. 2016. 355 Seiten. Kartoniert.45 Euro. Verlag C.H. Beck, München –ISBN 978-3-406-68589-7

Anwaltsunternehmen führen ist eineKunst, die jeder Anwalt beherrschenmuss, wenn er Erfolg haben will. Die-ses Werk beschreibt die Grundregelndes Managements von Anwaltskanz-leien verständlich und einprägsamanhand vieler Beispiele, Checklisten,Charts und Übersichten und hilft so –durchaus unterhaltsam und humor-voll – die typischen Managementpro-bleme von Anwälten zu lösen.

Die Neuauflage bietet eine vertiefteDarstellung und wird ergänzt durchdie aktuellen Erkenntnisse eines er-fahrenen Managing-Partners sowieeines Business- und Management-Coaches.

Vergütungsrecht/Kostenrecht

Prozess- und Verfahrenskosten-

hilfe, Beratungshilfe

Von Dr. Werner Dürbeck und YvonneGottschalk8. Aufl. 2016. Buch. 452 Seiten. Kar-toniert. 57 Euro. Verlag C.H. Beck,München – ISBN 978-3-406-67846-2

Prozess- und Verfahrenskostenhilfesowie Beratungshilfe sind für die ge-richtliche und anwaltliche Praxis in al-len Rechtsgebieten von großer Be-deutung. In einigen Verfahrensartenwird die Mehrzahl der Rechtsstreitig-keiten über Prozess- und Verfahrens-kostenhilfe geführt, z. B. in Familien-sachen. Chancengleichheit bei derRechtsverfolgung und -verteidigungist nur über die Prozess- und Verfah-renskosten- sowie die Beratungshilfezu erreichen. Ihre Inanspruchnahmezeigt daher unverändert steigendeTendenz, was sich auch in der um-fangreichen, dazu veröffentlichtenRechtsprechung niederschlägt.Dieser bewährte Band der NJW Pra-xis, verfasst von erfahrenen Autoren,vermittelt das notwendige Wissenfür die tägliche Praxis auf einemRechtsgebiet, das besonders demKostendruck der öffentlichen Handunterliegt.Die Neuauflage bringt das Werk ins-gesamt auf den aktuellen Stand inRechtsprechung und Literatur. Be-handelt werden dabei insbesonderedie erste Rechtsprechung und dieersten Erfahrungen aus Sicht der Pra-xis mit dem 2. KostRMoG und demGesetz zur Änderung des Prozess-kostenhilfe und Beratungshilfe-rechts.

LITERATURHINWEISE

KammerForum 2/201668

Page 31: 873650 · ISSN 1610-8140 Kammer Forum · Update: Unternehmenssteuerrecht 2016 | 2,5 Zeitstunden Strafrecht Aktuelle Rechtsprechung zum Straf- und Strafverfahrens-recht 2016 | 5 Zeitstunden

50jähriges Anwaltsjubiläum

Folgende Kolleginnen und Kollegen waren in den vergangenen Monaten 50 Jahre zur Anwaltschaft zugelassen:

Rechtsanwalt Egon Fröde – am 25.3.2016Rechtsanwalt Max-Georg Hiedemann – am 26.1.2016Rechtsanwalt Dr. Hans Rentzsch – am 25.3.2016Rechtsanwalt Bernhard Rüsch – am 29.3.2016

Rechtsanwalt Joseph Schaaf – am 29.4.2016Rechtsanwalt Christoph Schulz – am 27.6.2016Rechtsanwalt Dr. Egon Schlütter – am 15.7.2016

Zu diesem Jubiläum gratuliert die Rechtsanwaltskammer Köln ganz herzlich.

Neue und gelöschte Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Köln

Im Folgenden informieren wir Sie über neue und ge-löschte Mitglieder der RAK Köln. Die Kanzleianschriftenneuer Mitglieder sind über www.rak-koeln.de unter An-waltsverzeichnis/Mitgliederdatenbank abrufbar, gelösch-

te Mitlieder, soweit sie in einen anderen Kammerbezirkgewechselt haben, finden Sie unter www.rechtsanwalts-register.org.

Neue Mitglieder der RAK Köln

Abraha, Mattias M., Köln 31.5.2016Andirirbu Martins, Aylin, Kerpen 11.3.2016Anton, Beate, Siegburg 24.3.2016Appelt, Klaus, Wesseling 4.5.2016Araujo, Bianca, Burscheid 25.6.2016Bachmann, Dr., Janett, Köln 15.6.2016Barfuß, Julia, Köln 8.3.2016Barkey, Ralf W., Roetgen 24.5.2016Baron von Drachenfels, Philipp,Shanghai Pudong New Area 5.4.2016Berg, Rita, Köln 24.5.2016Betz, Phaedra, Köln 31.5.2016Binding, M.Sc., Jens, Köln 8.4.2016Böhm, Dr., Anja, Aachen 30.3.2016Böhmer, LL.M., Claudia, Köln 8.3.2016Börner, Dr., Anna Luise, Bonn 22.4.2016Bovelet, Dr., Caroline , Bonn 24.5.2016Bovenschulte, Peter, Köln 25.5.2016Brandel, Katharina, Köln 25.2.2016Brehm, LL.M., Johann, Köln 5.4.2016Brennecke, Dr., Philipp, Köln 20.5.2016Buchholz, Dr., Christoph, Köln 10.5.2016Bürkle, Anja, Königswinter 20.5.2016Büscher, Fabian, Köln 23.2.2016Cannive, Dr., Klaus, Bonn 01.4.2016Chadenet, Pauline, Köln 26.4.2016Cichowski, Anja, Bonn 31.5.2016Cloth, Sarah, Köln 8.3.2016Cristobal Ren, Henning, Köln 04.3.2016Dauth, LL.M., Marx, Köln 8.3.2016De Icco Valentino, Barbara Christina, Köln 24.5.2016Degen, LL.M., Julia Kathrin, Köln 20.4.2016Degott, Hildegard, Kürten 15.6.2016Derichs, Verena, Heinsberg 24.5.2016Dierks, Christian, Köln 22.4.2016Distelmaier, Luisa, Leverkusen 28.6.2016Dittrich, Günter, Brühl 28.6.2016Djouah, LL.M., Malik, Köln 8.3.2016Dördelmann, Florian, Köln 15.6.2016Eggenkämper, Jennifer, Köln 26.4.2016

Eichelberg, Sylvia, Köln 1.4.2016Eidam, Dr., Harriet, Köln 2.4.2016Eilers, Svenja, Bonn 22.3.2016Erne, Dr., Sarah, Bonn 8.3.2016Ertl, Christina, Odenthal 31.5.2016Etter, LL.M., David, Köln 24.5.2016Fehn, Dr., Bernd Josef, Köln 23.2.2016Fleischer, Dr., Ulrich, Köln 8.3.2016Frank, Markus, Bonn 15.6.2016Frase, Dr., Henning, Köln 20.4.2016Fürstenberg, Benjamin, Bonn 28.6.2016Garsztecki, Jana, Pulheim 10.5.2016Gaspar, Vera, Köln 26.4.2016Giesen, Dirk, Köln 28.3.2016Gintidis, Apostolos, Köln 24.5.2016Graf von Plettenberg, Clemens-August, Köln 28.6.2016Grodzka, Sarah, Köln 15.6.2016Großmann, Jannik, Köln 22.3.2016Guder, Thorsten, Köln 15.6.2016Günther, Antje, Köln 14.3.2016Gureck, Ralph, Brühl 25.2.2016Gypas, Dimitrios, Köln 17.3.2016Habashi, Siamak, Pulheim 29.4.2016Hachenberg, Miriam, Bonn 15.6.2016Hack, Dr., Frank Sebastian, Köln 10.5.2016Hannig, LL.M., Roman, Köln 21.5.2016Harbort, Dr., Nikolai, Bonn 26.4.2016Hardies, Jörg, Köln 5.4.2016Haupt, Robert, Köln 8.3.2016Häuser, Dr., Thomas, Bonn 24.3.2016Heidebrecht, Meike, Köln 8.3.2016Hoffmans, Dr., Helmut, Köln 5.4.2016Holst, Sebastian , Köln 24.5.2016Huschen, Daniel, Bonn 23.2.2016Itschert, Lara, Köln 10.5.2016Jacobs, Dörte Susann, Bonn 20.5.2016Jägen, Karl, Köln 8.3.2016Jegorov, Tatjana, Wermelskirchen 22.3.2016Josten, Laura, Rheinbach 15.6.2016Kau, Gero, Brühl 26.4.2016Kaule, Victoria, Köln 10.5.2016

ZULASSUNGEN UND LÖSCHUNGEN

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Page 32: 873650 · ISSN 1610-8140 Kammer Forum · Update: Unternehmenssteuerrecht 2016 | 2,5 Zeitstunden Strafrecht Aktuelle Rechtsprechung zum Straf- und Strafverfahrens-recht 2016 | 5 Zeitstunden

Kaulen, Vinzenz, Köln 22.3.2016Keller, Jana, Aachen 8.3.2016Kemnade, Franz-Josef, Köln 31.5.2016Kirsten, Ellen, Köln 24.5.2016Kitzmann, Lars, Bonn 26.4.2016Kleißendorf, Dr., Lena Indira, Köln 22.3.2016Klinkert, Benjamin Georg Johannes, Bonn 12.5.2016Klöhn, Gunilla, Bonn 24.5.2016Kloos, Jennifer, Köln 31.5.2016Koch, Markus, Hilden 5.4.2016Koch, Sebastian, Köln 30.6.2016Kochs, Eva-Maria, Rösrath 24.5.2016Kohrs, Annette, Würselen 28.6.2016Krokhina, Elena, Köln 26.4.2016Kuhl, Thomas, Köln 22.3.2016Kühl, Claudia, Köln 22.3.2016Kuhn, Susanne, Bonn 23.2.2016Kühne, Jonas, Köln 15.6.2016Kuleci, Ebru, Aachen 8.3.2016Kutscheidt, Annika, Köln 26.4.2016Lang, Markus, Sankt Augustin 4.6.2016Lang Thurston, Sabine, Kreuzau 10.5.2016Laufen, LL.M., Stephan, Leverkusen 28.6.2016Laumann, Regina, Köln 31.5.2016Lausen, Kathrin Isabelle, Köln 20.4.2016Lenzen, Eva Helene, Köln 31.5.2016Lepel, Christian-Uwe, Köln 22.3.2016Lill, Simon, Köln 5.4.2016Lindow, Simon, Köln 8.3.2016Lödden, Christian, Köln 7.4.2016Löhle, Reinhard, Leverkusen 18.4.2016Lucar Jung, Jennifer, Siegburg 5.4.2016Marais, Kathi, Köln 24.5.2016Martinsdorf, Constantin, Köln 10.5.2016May, Wolfgang, Köln 31.5.2016Meckel, Marcus, Köln 23.4.2016Mehmet Oglou, LL.M., Tülin, Köln 24.3.2016Meise, Ariane, Leverkusen 15.6.2016Mendoszewski, Nicole, Köln 26.4.2016Meyer, Axel, Köln 14.3.2016Meyer, Leila, Köln 22.3.2016Michalczyk, Dr., Roman, Köln 25.6.2016Michalek, Anja, Köln 22.2.2016Möckel, Christina, Bonn 23.2.2016Modlich, Mark, Köln 5.4.2016Mues, LL.M., Janine, Köln 23.2.2016Müller, Jörn, Köln 18.4.2016Musialski, Karol, Köln 23.2.2016Naouali, Yasmine, Köln 10.5.2016Neu, Hubertus, Köln 26.4.2016Neufeld, Swetlana, Köln 31.5.2016Neuhaus, Gerrit Rolf, Köln 5.4.2016Niewiadomski, Kamil, Köln 22.3.2016Niewieszol, Sebastian, Köln 5.4.2016Norf, Dr., Michael, Bergisch Gladbach 15.6.2016Oesterreich, Kerstin, Köln 23.2.2016Ott, Sandra, Köln 15.6.2016Otto, Dr., Alexandra, Köln 2.6.2016Pahlke, Axel, Köln 23.2.2016Paradissis, Dr., Alexander, Köln 10.5.2016Pauli, LL.M., Michael, Köln 23.4.2016

Peters, Dinah, Bonn 31.5.2016Petruzzelli, Michelle , Köln 23.2.2016Peuster, Dr., Witold, Köln 31.5.2016Pfeifer, Reinhard, Köln 23.2.2016Piaszczynski, LL.M., Martina, Eitorf 10.5.2016Pilachowski, Tanja, Bonn 28.6.2016Pohlmann, Sanela, Köln 26.4.2016Post, Dr., Gabriele, Leichlingen 20.5.2016Pruß, Anna Kristina, Köln 26.4.2016Pruß, Larissa, Köln 22.3.2016Raad, LL.M., Puya, Köln 27.5.2016Rack, LL.M., Ariane, Pulheim 23.2.2016Rafiq, Wajma, Frechen 8.3.2016Rasch, Ruth, Köln 26.4.2016Rempp, Peter, Köln 31.5.2016Rinckens, Johannes, Köln 31.5.2016Ring, Markus, Köln 20.4.2016Ritz, Dr., Sebastian, Köln 4.4.2016Roggenbrodt, Karin, Köln 17.3.2016Ross, Tanja, Köln 28.6.2016Roters, Teresa, Köln 5.4.2016Rüdt, Wolfgang, Köln 29.3.2016Rupp, Andrea, Wachtberg 31.5.2016Sabelleck, David, Bonn 23.2.2016Sanker, Miriam, Köln 24.5.2016Sasse, Dr., Ralf, Köln 12.5.2016Schäfer, Andreas, Bonn 20.4.2016Schäfer, Katharina, Aachen 10.5.2016Schleicher, Oliver, Köln 8.3.2016Schlicht, Alexander, Köln 15.6.2016Schlierf, Holger, Köln 9.4.2016Schmitt, LL.M., Asal, Köln 25.2.2016Schneider, Christoph Frederic, Hürth 10.5.2016Schneider, Patrick, Köln 23.2.2016Schober, Bettina, Köln 31.5.2016Schoof, Maike, Köln 22.3.2016Schroeders, Dr., Kathrin, Köln 15.6.2016Schulte, Britta, Köln 25.6.2016Schultz, M.A., Florian, Köln 31.5.2016Schulz, Alexander, Bonn 31.5.2016Seiling, Dr., Martin, Köln 16.6.2016Sihler, Dr., Marion, Köln 21.4.2016Spannagel, Hans-Achim Walter, Köln 22.4.2016Sperling, Luise, Köln 22.3.2016Spittka, Jan, Köln 13.6.2016Stalberg, Dr., Johannes, Köln 2.5.2016Stariradeff, Tanya, Köln 5.4.2016Stein, Laura Christin, Köln 5.4.2016Stenger, Mark, Köln 10.5.2016Stolle, Janne, Köln 10.5.2016Straubel, Susanne, Köln 26.4.2016Strauch, Rene, Gummersbach 5.4.2016Strich, Dr., Franziska Ulrike, Köln 26.4.2016Stumvoll, Dr., Konstantin, Köln 27.6.2016Terhardt, Marcel, Bonn 24.5.2016Thiel, Ulrike, Köln 28.6.2016Thiruchittampalam, Subatra, Köln 26.4.2016Thoma, Claudia, Waldfeucht 25.3.2016Tomczak, Kristian, Köln 28.6.2016Trutzenberg, Simone, Köln 8.3.2016Ünlü, LL.M., Dilek, Bonn 25.5.2016

ZULASSUNGEN UND LÖSCHUNGEN

KammerForum 2/201670

Page 33: 873650 · ISSN 1610-8140 Kammer Forum · Update: Unternehmenssteuerrecht 2016 | 2,5 Zeitstunden Strafrecht Aktuelle Rechtsprechung zum Straf- und Strafverfahrens-recht 2016 | 5 Zeitstunden

Vaeßen, Dominik, Bergheim 22.3.2016Vogel, Stephanie, Köln 24.5.2016von der Heide, Tim, Köln 23.2.2016von der Kall, Angie, Düren 8.3.2016von Quistorp, Katrin, Köln 19.2.2016Voss-Brück, Jana, Burscheid 28.6.2016Wallau, Dr., Philipp Josef Maximilian, Köln 2.6.2016Weßling, Jonas, Köln 22.4.2016Willers-Kaul, Anke, Köln 25.2.2016Willweber, LL.M., Roman, Köln 22.3.2016Winn, Wolfgang, Köln 5.4.2016Wolf, Jonas, Köln 26.4.2016Zilkens, Dr., Anno, Köln 5.4.2016

Gelöschte Mitglieder der RAK Köln

Adl, Ganna, Köln 7.3.2016Angenendt, Bernhard, Bergheim 31.5.2016Bauerschmidt, Katharina, Köln 30.4.2016Becker, Gottfried, Roetgen 17.3.2016Beissel, Karl-Jürgen, Alsdorf 12.5.2016Bernhardi, Dietrich, Leichlingen 31.5.2016Bertelsmeier, Helena, Köln 20.6.2016Bertram, Axel, Bonn 8.4.2016Beyß, LL.M., Caroline, Köln 30.6.2016Bilek, Ana-Katrin, Olpe 15.3.2016Bischoff, Dieter, Aachen 8.4.2016Bittner, Norbert, Köln 9.5.2016Bogusch, Kerstin, Bergisch Gladbach 8.5.2016Bohrenkämper, LL.M., Jan, Köln 9.6.2016Bönninghausen, Markus, Lohmar 5.3.2016Brechmann, Andreas, Overath 31.3.2016Brehm, Viola, Köln 14.6.2016Brenner, Petra, Bonn 25.2.2016Breuninger, LL.M., Nadine, Köln 31.5.2016Brück, Wolfram, Köln 15.6.2016Conrads, LL.M., Christiane, Köln 17.5.2016Cronauge, Ulrich, Brühl 31.5.2016de Juan Schmidt-Brücken, Daniel, Heinsberg 14.4.2016Derst, Dr., Philipp, Köln 30.6.2016Dibbert, Dr., Morten, Bonn 17.3.2016Dimsey, Dr., Mariel, Köln 29.2.2016Drechsel, LL.M., Maximilian, Frankfurt 16.3.2016Dux, Dr., Borbala, Köln 10.6.2016Ecker, Benedikt, Köln 30.4.2016Eder, Franz, Odenthal 19.2.2016Emunds, Dieter, Kürten 11.3.2016Enninghorst, Anke, Königswinter 18.4.2016Esser, Dr., Michael, Düsseldorf 17.6.2016Finken, Bettina, Sankt Augustin 9.3.2016Freifrau Heereman v. Zuydtwyck, LL.M.,Wendy Carol, Köln 25.4.2016Fromm, Kristina-Katharina, Bonn 26.4.2016Gahlmann, LL.M., Esther, Köln 16.3.2016Gan, Michael Ben, Köln 2.3.2016Genten, Lisa, Aachen 29.2.2016Glaessel, Maren, Aachen 23.5.2016Gonschorek, Jan, Wachtberg 25.4.2016Grabmann, Jochen, Bonn 21.5.2016Grille, Klaus, Bonn 30.4.2016Groß-Bölting, Dr., Christian, Köln 26.4.2016Grummisch, Klaus, Köln 13.6.2016

Grünwald, Dr., Ulrich, Bonn 20.3.2016Haas, Daniela, Wesseling 7.3.2016Hamm, Alexander, Frechen 31.3.2016Hasslacher, Michael, Bonn 6.4.2016Heidmann, Dr., Maren, Köln 14.3.2016Heitmann, LL.M., Tim Daniel, Köln 18.4.2016Hell, Kathrin, Köln 9.6.2016Hencinski, Nicole, Köln 20.4.2016Hener, Wolfgang, Rheinbach 31.5.2016Heykes, Frank, Luxemburg 28.6.2016Heyne, Andrea, Köln 10.6.2016Hoener, Dag, Köln 23.3.2016Hoppe, Dr., Axel, Düsseldorf 23.6.2016Hörndler, Eva, Köln 29.2.2016Huerkamp, Dr., Florian, Köln 13.6.2016Hünerfeld, LL.M., Sophie, Köln 14.6.2016Hüneröder, Johann-Friedrich, Köln 30.6.2016Jansweid, Ute, Linnich 29.2.2016Johann, Ernst, Bonn 5.4.2016Junge, Werner, Bonn 14.6.2016Kaufmehl, Katharina, Köln 15.4.2016Kehr, Thomas, Bonn 5.4.2016Kerntopf, Alexander, Bonn 24.2.2016Khodaverdi, LL.M., Maryam, Köln 18.2.2016Kinkel, Dr., Klaus, Sankt Augustin 21.4.2016Klawitter, LL.M. oec., Julia, Bonn 29.2.2016Klein, Rüdiger, Waldbröl 23.6.2016Kleintz, Susanne, Bonn 30.6.2016Klich, Hauke, Bonn 12.4.2016Klinkhammer, LL.M., Patrick, Köln 30.4.2016Klütsch, LL.M., Anneke, Köln 7.6.2016Koch, Ralf, Siegburg 31.3.2016Kohrs, Annette, Würselen 22.4.2016Kösling, Meike, Köln 29.2.2016Kraft, Anna, Köln 30.6.2016Kraner, Justus, Köln 19.5.2016Krause, Axel, Erftstadt 31.3.2016Krings, Dr., Hannah, Köln 24.5.2016Kruck, Anja, Düren 7.5.2016Krüger, Stefan, Köln 28.2.2016Krutwig, Dirk, Köln 6.6.2016Kuhn, Dr., Johannes, Köln 31.3.2016Kühn, Jörg-Martin, Köln 11.3.2016Kühn, Philipp, Bonn 6.6.2016Külz, Philipp, Bonn 7.3.2016Kummert-Gnewuch, Silvana,Kerpen-Horrem 30.4.2016Linnartz, Bernhard, Köln 31.3.2016Losse, Gisela, Köln 15.4.2016Lozeva, LL.M., Roumiana Ivanova, Köln 7.6.2016Lübking, Thomas, Köln 12.3.2016Luther, Christina, Bad Münstereifel 10.6.2016Mallmann, Dr., Roman, Köln 30.5.2016Matzerath , Stephan, Köln 31.5.2016Mendes Candido, Joao-Carlos, Köln 28.4.2016Mertens, Andrea, Köln 17.3.2016Meuschel, LL.M., Benjamin, Bad Honnef 26.3.2016Meyer, Joseph Michael, Bergheim 22.2.2016Meyer-Arndt, Wiebke, Bonn 31.3.2016Meyn, Bernd, Nideggen 22.4.2016Monar, Marion, Köln 30.6.2016

ZULASSUNGEN UND LÖSCHUNGEN

KammerForum 2/2016 71

Page 34: 873650 · ISSN 1610-8140 Kammer Forum · Update: Unternehmenssteuerrecht 2016 | 2,5 Zeitstunden Strafrecht Aktuelle Rechtsprechung zum Straf- und Strafverfahrens-recht 2016 | 5 Zeitstunden

Müller, Marc, Bonn 29.2.2016Müller-Grünow, Dr., Dietrich,Bergisch Gladbach 31.5.2016Münchhalffen, Gaby, Köln 14.3.2016Munzel, LL.M. oec., Kai, Niederkassel 31.3.2016Obalski, Anna-Maria, Köln 29.2.2016Ost, LL.M., Fabian, Bonn 29.2.2016Otoo, Dr., Nora, Köln 19.5.2016Pagels, Hans, Königswinter 19.2.2016Petersen, Ferdinand, Köln 16.5.2016Petzel, Dr., Albrecht, Köln 18.6.2016Pfisterer, Lothar, Waldbröl 31.3.2016Pfitzner, Klaus, Köln 31.5.2016Plützer, Manuel, Mechernich 31.3.2016Porwol-Fros, LL.M., Elzbieta, Bornheim 28.4.2016Poschen, Daniela, Aachen 30.6.2016Pröm, Catherine, Köln 28.6.2016Quaß, Claudia, Köln 20.6.2016Recker-Etgen, Cornelia, Köln 8.4.2016Rehr, Julian, Köln 30.6.2016Renvert, LL.M., Andrea, Köln 13.3.2016Rickel, Dorothea, Bonn 30.6.2016Risse, Robert, Hennef 16.3.2016Rösner, Thomas, Köln 30.3.2016Rothstein, Hannelie, Wiehl 25.6.2016Rübsamen, Sven, Jülich 13.6.2016Rump, Dr., David, Köln 26.2.2016Sachs, Dagmar, Köln 31.3.2016Saladin, Julia, Köln 17.6.2016Sandor, Dr., Rene, Köln 30.6.2016Sassen, Merle, Köln 13.5.2016Sauer, Olga, Bonn 30.6.2016Schäfer, Christian, Aachen 30.6.2016Schernbeck, Dr., Andrea, Köln 15.3.2016Schilling, Klemens, Bad Honnef 1.5.2016Schilp, Karl Joachim, Sankt Augustin 30.6.2016Schirmeisen, Anja, Köln 9.6.2016Schleif, Manuel, Köln 28.4.2016Schlimm, Dr., Maren, Köln 31.5.2016

Schlüter, Jens, Köln 2.6.2016Schmack, Andreas, Köln 9.5.2016Schmelcher, Hans, Lohmar 30.6.2016Schmitz, Dr., Julia, Düsseldorf 7.4.2016Schnitzler, Franziska, Köln 22.2.2016Schorr, Axel, Bonn 30.6.2016Schröder, Rolf, Inden 30.6.2016Schulze-Steinen, LL.M., Petra, Frankfurt 2.6.2016Schwecht, Albrecht, Köln 12.5.2016Seipelt, Imke, Mülheim 29.2.2016Sekulla, Michael, Berg.-Gladbach 10.6.2016Semmrich, Björn, Bonn 6.4.2016Seuthe, Martin, Leichlingen 30.4.2016Spelmeyer, Katrin, Köln 31.3.2016Stieglitz, Dr., Susanne, Swisttal 29.2.2016Stolte, Michael, Königswinter 30.4.2016Strelen, Virginia, Köln 29.2.2016Tenbrock, Patrick, Troisdorf 25.2.2016Thiele, Lisa, Köln 18.5.2016Thönnessen, Sandra, Köln 8.4.2016Timm, Katrin, Köln 10.6.2016Uebele, Sebastian, Bonn 31.3.2016Ünükür, Erdinc, Köln 29.2.2016van Stipriaan, Marike, Bonn 31.5.2016von Stechow, Dr., Henning, Wohltorf 19.2.2016Voßiek, Andrea, Kaarst 20.4.2016Wachs, Stephan, Bonn 31.3.2016Wagner, Thomas, Köln 2.3.2016Weindorf, Frank Friedrich, Bonn 30.6.2016Werner, Dr., Klemens, Köln 3.3.2016Westerbarkey, LL.M., Natalie, Iserlohn 25.6.2016Westerwelle, Dr., Guido, Köln 18.3.2016Wiebel, Rudolf, Köln 8.4.2016Wiesenhöfer, Christian, Köln 17.3.2016Willmann, Axel, Brühl 22.4.2016Yazdanbakhsch Ghahyazi, Seyed-Ahmad-Ali,Heinsberg 5.6.2016Zilles, Alexandra, Köln 6.5.2016

Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Köln (Rieh-ler Str. 30, 50668 Köln, Tel.: (02 21) 97 30 10-0, Fax:(02 21) 97 30 10-50, E-Mail: [email protected],Internet: www.rak-koeln.de)

Verantwortlicher Schriftleiter: Rechtsanwalt Mar-tin W. Huff, Geschäftsführer der Rechtsanwalts-kammer Köln (Adresse jeweils wie oben)

Manuskripte: Manuskripte sind an die Redaktionzu senden. Der Verlag haftet nicht für Manuskripte,die unverlangt eingereicht werden. Sie können nurzurückgegeben werden, wenn Rückporto beigefügtist. Die Annahme zur Veröffentlichung muss schrift-lich erfolgen. Mit der Annahme zur Veröffentlichungüberträgt der Autor dem Verlag C.H.BECK an sei-nem Beitrag für die Dauer des gesetzlichen Ur-heberrechts das exklusive, räumlich und zeitlich un-beschränkte Recht zur Vervielfältigung und Verbrei-tung in körperlicher Form, das Recht zur öffentlichenWiedergabe und Zugänglichmachung, das Rechtzur Aufnahme in Datenbanken, das Recht zur Spei-cherung auf elektronischen Datenträgern und dasRecht zu deren Verbreitung und Vervielfältigung so-wie das Recht zur sonstigen Verwertung in elektro-nischer Form. Hierzu zählen auch heute noch nichtbekannte Nutzungsformen. Das in § 38 Abs. 4 UrhGniedergelegte zwingende Zweitverwertungsrecht

des Autors nach Ablauf von 12 Monaten nach derVeröffentlichung bleibt hiervon unberührt.

Urheber- und Verlagsrechte: Alle in dieser Zeit-schrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrecht-lich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichtenGerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze, denndiese sind geschützt, soweit sie vom Einsenderoder von der Schriftleitung erarbeitet oder redigiertworden sind. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüberDatenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teildieser Zeitschrift darf außerhalb der engen Grenzendes Urheberrechtsgesetzes ohne schriftliche Ge-nehmigung des Verlags in irgendeiner Form verviel-fältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegebenoder zugänglich gemacht, in Datenbanken aufge-nommen, auf elektronischen Datenträgern gespei-chert oder in sonstiger Weise elektronisch verviel-fältigt, verbreitet oder verwertet werden.

Anzeigenabteilung: Verlag C.H.BECK, Anzeigen-abteilung, Wilhelmstraße 9, 80801 München,Postanschrift: Postfach 40 03 40, 80703 München.Media-Beratung: Telefon (0 89) 3 81 89-6 8 7, Telefax(0 89) 3 81 89-5 89Disposition, Herstellung Anzeigen, technischeDaten: Telefon (0 89) 3 81 89-5 98, Telefax (0 89)3 81 89-5 99, E-Mail [email protected]

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Satz: FotoSatz Pfeifer GmbH, 82152 Krailling

Druck: Hofmann Druck, Emmericher Str. 10,90411 Nürnberg

ZULASSUNGEN UND LÖSCHUNGEN

KammerForum 2/201672

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BImSchG und BauGB) ■ Agrarförderung ■ Europarecht

■ Energierecht ■ Umweltrecht ■ Wasserrecht ■ Natur- und

■ Düngemittelrecht ■ Weinrecht

■ Tierschutz-, -zucht- und -gesundheitsrecht ■ Sozialver-

sicherungsrecht ■ Verfahrensrecht (Grundstücksverkehr,

Höfeverfahren, Landwirtschaftsverfahren, FamFG)

■ Straf- und OWi-Recht ■ Steuerrecht

Herausgegeben von RAin Mechtild Düsing und Prof. Dr. José Martinez.

Die Adressaten sind Rechtsanwälte und (angehende) Fachanwälte für

Agrarrecht, Richter, Notare, Behörden, Verbände sowie

Rechtswissenschaftler.

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Erhältlich im Buchhandel oder bei: beck-shop.de | Verlag C.H.BECK oHG · 80791 München | [email protected] | Preise inkl. MwSt. | 164662

Palandt

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

Kommentar.

ISBN 978-3-406-68000-7

»Der Palandt ist auch im 21. Jahr-

hundert ein Kommentar, der immer

auf der Höhe der Zeit ist und weg-

weisend bleibt.«

Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Wolfgang Nieberler,

München, in: Münchener AnwaltVerein e. V.

»… ein Blick in den ›Palandt‹ kann nie

verkehrt sein, ein Blick in den ›Palandt‹

verspricht auf der sicheren Seite zu

sein, ein Blick in den ›Palandt‹ ist

unverzichtbar.«

in: www.dierezensenten.de 14.03.2016,

»… ein einzigartiger Glücksfall«

Prof. Dr. Stephan Lorenz, München,

Seit Generationen unentbehrlich.

Die Festschrift zur Jubiläumsaufl age.Hochkarätige Autoren aus Anwalt-

schaft, Lehre und Richter schaft bieten

in dieser Jubiläums-Festschrift auf

159 Seiten eine bunte Mischung aus

unterhaltsamen, informativen und

wissenschaftlichen Beiträgen zur

Geschichte und Zukunft des Palandt

sowie zur Entwicklung des BGB im

gesellschaftlichen Wandel. Außerdem

gibt die Festschrift einen anschauli-

chen Blick hinter die Kulissen der

verlags internen und produktionstech-

nischen Abläufe, die mit dem pünkt-

lichen Erscheinen einer jähr lichen

75. Aufl age 2016

mit Festschrift

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liefert Ihnen jährlich die neuesten

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der Palandt bietet Ihnen stets klare,

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Peres/Senft

Sozietätsrecht

ISBN 978-3-406-65363-6

Optimale Rechtsformen für Ihre Kanzlei!

Der umfassende Ratgeberin allen Fragen des Sozietätsrechts

informiert über die gesellschafts- und steuerrecht-

lichen Grundlagen der einzelnen Gesellschaftsformen,

erläutert deren Vor- und Nachteile,

-

form (GbR, PartG, PartGmbB, GmbH, AG) und

ermöglicht die Optimierung bestehender Sozietäts-

verträge.

Die systematische Darstellung wird durch Musterformu-

lare zu allen Gesellschaftsformen ergänzt. Darüber hinaus

-

heiten.

Die 3. Auflagebehandelt insbesondere die Einführung der Partner-

schaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.

Ein umfassender neuer Teil »Arbeitnehmer und freie

Mitarbeiter in der Sozietät« erläutert alle Aspekte des

Individual- wie Kollektivarbeitsrechts in Sozietäten sowie

die Vertragsverhältnisse mit Nicht-Berufsträgern, die

Beschäftigung von Rechtsreferendaren, Praktikanten und

sonstigen Personen.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem berufsrecht-

lichen Teil, der ebenfalls durch eine neue Autorin völlig

überarbeitet und erweitert wurde.

Die neuen HerausgeberDie Mitautoren Prof. Dr. Holger Peres, RA, und Klaus

Senft, RA, StB haben nunmehr die Herausgeberschaft

übernommen.

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Lehnen Sie sich zurück! Die NZFam nimmt Ihnen Arbeit ab.

Jetzt aktuell in Heft 14/2016:Aufsätze:

Ernst Spangenberg, Unterhaltsbedarf jenseits von

Tabelle und Quote

Christoph Althammer, Der Begriff der Familie als

Anknüpfungspunkt im Europäischen Kollisions- und

Verfahrensrecht

Bericht:

Frank Götsche, Die Rechtsprechung zum Versorgungs-

ausgleich seit dem Jahr 2015 – Teil 1

Aus der Praxis – Für die Praxis:

Ivana Groffmann, Einkommensermittlung beim Unter-

halt

Verfahrenspraxis:

Norbert Schneider, Grundlagenvergleich im Versor-

gungsausgleich

Rechtsprechung im Volltext:

Familienunterhalt (Anm. Thomas Stein)

BGH: Anerkennung der Eltern-Kind-Zuordnung zur

Ehefrau der Mutter nach südafrikanischem Recht

(Anm. Ansgar Fischer)

Kommentierte Rechtsprechung:

OLG Düsseldorf: Konkrete Bedarfsbestimmung beim

Trennungsunterhalt, bespr. v. Fritz Finke

BGH: Rechnungszins bei einer betrieblichen Direkt-

Anrechts, bespr. v. Margarethe Bergmann

BGH: Abänderung im Versorgungsausgleich wegen der

Umwertung eines Anrechts auf betriebliche Altersver-

sorgung, bespr. v. Andrea Bahr

BGH: Dauer der Verzinsung des Ausgleichswerts bei

externer Teilung, bespr. v. Volker Riewe

OLG Saarbrücken: Abgetretene

Lebensversicherung im Versor-

gungsausgleich, bespr. v. Hans-Otto

Burschel

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3. Jahrgang. 2016. Erscheint zweimal im Monat.

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Hartung/Scharmer

Berufs- und Fachanwaltsordnung

ISBN 978-3-406-67035-0

Lohnt sich schon auf den ersten Blick.

Der Standardkommentarerläutert alle wichtigen Regelungen des anwaltlichen

Berufsrechts:

Berufsordnung

Fachanwaltsordnung

Rechtsanwalts).

Aktuelle Schwerpunkte

die Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

die Fachanwaltsordnung mit den neuen Fachanwalts-

titeln für Vergaberecht und Migrationsrecht

die Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit

den Gerichten (Stichwort »beA«)

das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken sowie

Der Kommentar für Rechtsanwälte, Anwaltskammern, Anwaltvereine, Richter

sowie Mitarbeiter der Justizverwaltungen.

Bearbeitet vonHolger Grams,

Hartung, RA, FA FamR und ehem. VizePräs. der

RAK Düsseldorf, Prof. Dr. Kai von Lewinski, Hart-

mut Scharmer, RA, FA ArbR, HGF der Hanseatischen

Rechtsanwaltskammer, Dr. Henning von Wedel, RA

und FA HGR.