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Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG Abweichende Bedingungen für Bestandsprodukte der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG für die ehemalige Berliner Bank Niederlassung der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG

Abweichende Bedingungen Deutsche Bank Privat- und ...€¦ · BB MAGIC, Berliner Bank Karte, Berliner Bank Servicekarte. 1 / 76 Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG. 040

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Deutsche BankPrivat- und Geschäftskunden AG

Abweichende Bedingungen für Bestandsprodukte der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG für die ehemalige Berliner Bank Niederlassung der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG

Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG

Inhaltsverzeichnis

Seite

1. Bedingungen für die Benutzung des Kontoauszugsdruckers ........................................................................ 1

2. Bedingungen für die Vorteilsleistungen BB MAGIC und BERLINER Pluskonto ............................................ 2

3. Versicherungsbedingungen für die Berliner Bank Kreditkarten BB MAGIC Classic und

Hauptstadtkarte Classic, BB MAGIC Gold und Hauptstadtkarte Gold sowie

für das BB MAGIC Young Konto ........................................................................................................................ 17

4. Versicherungsbedingungen für die Berliner Bank Kreditkarten VISA Business Card

und VISA Business Card Plus ............................................................................................................................ 47

Daneben gelten die jeweiligen Bedingungen der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG für die

jeweiligen Produkte (z. B. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Bedingungen für einzelne Bankprodukte

(z. B. Bedingungen für den Überweisungsverkehr, Bedingungen für die Deutsche Bank Debitkarten)).

Bedingungen für die Benutzung von Kontoaus-zugsdruckern der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG (nachfolgend einheitlich„Bank“)

1. Allgemeines

Der Inhaber einer Debitkarte1 und SparCard kann sichvom Kontoauszugsdrucker für die mit der Bank vereinbar-ten Konten Kontoauszüge, Anlagen zu Kontoauszügenund Kontoabschlüsse ausdrucken lassen. Dieser Servicewird dem Kunden für alle Konten bereitgestellt, die sichfür diesen Service eignen.

2. Nicht abgeholte Kontoauszüge

Die Bank ist berechtigt, dem Kunden Kontoauszüge undKontoabschlüsse durch die Post oder in sonstiger Weisezugehen zu lassen, wenn diese 60 Bankarbeitstage langnicht abgerufen wurden.

3. Aufbewahrung und Verlust der Karten

Jeder Inhaber einer Debitkarte1 und SparCard kann sicham Kontoauszugsdrucker Kontoauszüge, Anlagen zu Kon -toauszügen und Kontoabschlüsse ausdrucken lassen. DieKarten sind daher sorgfältig auf zu bewahren. Bei Verlusteiner Karte ist die Bank unverzüglich zu benachrichtigen,damit die Karte ge sperrt werden kann.

4. Widerruf durch die Bank

Die Bank kann jederzeit die Berechtigung des Kunden,sich Kontoauszüge, Anlagen zu Kontoauszügen und Kon -toabschlüsse am Kontoauszugsdrucker ausdrucken zulassen, widerrufen. Die Bank kann den Kontoauszugs -drucker-Service auch ohne Angabe von Gründen aufDauer oder zeitweilig einstellen. In diesen Fällen werdendie Kontoauszüge und Kontoabschlüsse durch die Postzugestellt, sofern mit dem Kunden keine andere Form derZustellung vereinbart wird. Über den Widerruf oder dieEinstellung des Services wird der Kunde spätestens zu -sammen mit dem ersten Auszugsversand durch die Postinformiert.

5. Haftung

Alle Schäden und Nachteile, die aus dem Verlust einerKarte, der Nichtbeachtung dieser Vereinbarung oder da -raus entstehen, dass einem Dritten die Karte zugänglichwird, trägt der Kunde. Im Übrigen haftet die Bank für grobesVerschulden in dem Maße, als sie im Verhältnis zu anderenUrsachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat.

6. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen der Bank, die in jeder Geschäftsstelle eingesehenwerden können und auf Wunsch ausgehändigt werden.

Bedingungen für die Benutzung von Kontoauszugsdruckern

040 20483 00 111128

1 Dies sind zzt. die Deutsche Bank Card, Deutsche Bank Card Gold, Deutsche BankCard Das Junge Konto, Deutsche Bank Card Service sowie die Berliner Bank KarteBB MAGIC, Berliner Bank Karte, Berliner Bank Servicekarte.

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1 Leistungsumfang

Mit den von der Bank zur Verfügung gestellten Vorteilslei-stungen kann der Kunde im In- und Ausland, je nach Kontomo-dell, folgende Services in Anspruch nehmen:

BB MAGIC Gold

BB MAGIC Classic

BB MAGIC Basic

BB MAGIC Young

BERLINER PlusKonto

Kartenschutz X X X X X

Bargeldschutz im In- und Ausland X X X X X

Weltweiter Notfall-Bargeldservice X X X X X

Schlüsselfundservice X X X X X

Gepäckfundservice X X

Handyschutz X X X X

Handy- / Elektronikversicherung X X X

Dokumentenregistrierung X

Handwerkernotdienst X

Reisebuchungsservice mit Rückvergütung

mit 6 % Rück-

vergütung

mit 3 % Rück-

vergütung

mit 2 % Rück-

vergütung

Taxi-Gutscheine X

Online-Shopping mit Rückvergütung X X X X

Berliner Vorteilspartner X X X X

ISIC – Internationaler Schüler- und Studentenausweis X

Jade® Gold Dining X

Concierge-Service X

Soweit mit den Vorteilsleistungen zusätzliche Leistungen (Versi-cherungsleistungen wie z. B. Bargeldschutz im In- und Ausland) verbunden sind, informiert die Bank den Kunden über die einzu-haltenden Voraussetzungen und Bedingungen gesondert.

Die Versicherungsleistungen Kartenschutz, Bargeldschutz im In- und Ausland, Handy- / Elektronikversicherung werden durch Lloyd’s Versicherer London zur Verfügung gestellt.

Die Versicherungsleistung Handwerkernotdienst wird durch den Versicherer Inter Partner Assistance S. A. zur Verfügung gestellt.

2 Inanspruchnahme der Leistung

Zur Inanspruchnahme der einzelnen Vorteilsleistungen ist der Abschluss eines entsprechenden Kontovertrages Vorausset-zung. Mit Abschluss dieses Kontovertrages kann der Kunde die jeweiligen Vorteilsleistungen nach Maßgabe dieser Bedin-gungen in Anspruch nehmen.

Die Leistungen können nur solange in Anspruch genommen werden, wie ein Konto mit den oben beschriebenen Vorteilslei-stungen bei der Bank besteht.

Alle Vorteilsleistungen beim BB MAGIC Basic-, Classic-, Gold-Konto sind partnerfähig. Partner ist ein Mitkontoinhaber oder ein mit dem Kontoinhaber unter der gleichen Anschrift gemel-deter Bevollmächtigter, jedoch maximal zwei Personen.

Das BB MAGIC Young-Konto wird als Einzelkonto geführt. Der Kontoinhaber kann die Vorteilsleistungen des Girokontos nutzen.

Beim BERLINER PlusKonto mit zwei Kontoinhabern kann jeder Kontoinhaber die Vorteilsleistungen des Girokontos nutzen.

Eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Services sind der Broschüre „MAGIC BOOK“ zu entnehmen.

3 Kartenschutz

Der Kartenschutz bietet die Möglichkeit, zuvor registrierte Zah-lungskarten und Kreditkarten mit einem einzigen Anruf über die 24h-Notfall-Hotline BB MAGIC (vgl. nachstehend Nr. 19) für BB MAGIC Kunden sowie über die Service-Hotline BERLINER PlusKonto (vgl. nachstehend Nr. 19) für Kunden mit einem BER-LINER PlusKonto, sperren zu lassen.

Finanzielle Verluste, die bis 24 Stunden vor Eingang der Ver-lustmeldung eintreten, sind unter bestimmten Voraussetzungen betragsmäßig begrenzt versichert (siehe nachfolgende Bedin-gungen für den Kartenschutz und den Bargeldschutz im In- und Ausland der Versicherung Lloyd’s of London).

4 Bargeldschutz im In- und Ausland

Über die Bargeldversicherung erhält der Kunde bei Verlust von Bargeld unter bestimmten Voraussetzungen und betrag-lich begrenzt Ersatz (siehe nachfolgende Bedingungen für den Kartenschutz und den Bargeldschutz im In- und Ausland der Versicherung Lloyd’s of London). Der Verlust des Bargeldbe-trages ist über die Service-Hotline BB MAGIC (vgl. nachstehend Nr. 19) sowie für Kunden mit einem BERLINER PlusKonto über die Service-Hotline BERLINER PlusKonto (vgl. nachstehend Nr. 19) zu melden.

5 Weltweiter Notfall-Bargeldservice

Mit dem weltweiten Notfall-Bargeldservice hat der Kunde nach Sperrung einer oder mehrerer registrierter Zahlungskarten von der Bank die Möglichkeit, sich alle 4 Tage den Gegenwert von bis zu maximal 1.500 Euro (bei BB MAGIC Young von bis zu maximal 500 Euro) in der jeweiligen Landeswährung über ent-sprechende Auszahlungsstellen transaktionskostenfrei auszah-len zu lassen. Die ausgezahlte Summe wird dem Kundenkonto belastet. Die Bank ist jedoch nur im Rahmen des Kontogut-habens oder eines vorher für das Konto eingeräumten Kredits zur Auszahlung verpfl ichtet. Sofern der Service ohne eine vor-herige Kartensperre in Anspruch genommen wird, wird ein Entgelt gemäß aktuellem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank berechnet. BB MAGIC Kunden wählen dafür die 24h-Not-fall-Hotline BB MAGIC (vgl. nachstehend Nr. 19) und Kunden mit einem BERLINER Pluskonto wählen die Service-Hotline BERLINER PlusKonto (vgl. nachstehend Nr. 19).

6 Schlüsselfundservice

Der Kunde erhält für seinen Schlüsselbund einen registrierten Anhänger, welcher im Falle des Verlustes die Chance erhöht, den Schlüsselbund wieder zu erlangen. Durch die Registrie-rungsnummer kann das BB MAGIC Service-Center, erreichbar unter der Service-Hotline BB MAGIC (vgl. nachstehend Nr. 19), den Schlüsselbund dem Kunden zuordnen und diesen auf Wunsch an den Kunden zusenden; etwaige Zustellkosten wer-den dem Kunden vorab mitgeteilt und vom Konto abgebucht. Kunden mit einem BERLINER PlusKonto wählen die Service-Hotline BERLINER PlusKonto (vgl. nachstehend Nr. 19).

Bedingungen für Vorteilsleistungen BB MAGIC und BERLINER PlusKonto

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1 Leistungsumfang

Mit den von der Bank zur Verfügung gestellten Vorteilslei-stungen kann der Kunde im In- und Ausland, je nach Kontomo-dell, folgende Services in Anspruch nehmen:

BB MAGIC Gold

BB MAGIC Classic

BB MAGIC Basic

BB MAGIC Young

BERLINER PlusKonto

Kartenschutz X X X X X

Bargeldschutz im In- und Ausland X X X X X

Weltweiter Notfall-Bargeldservice X X X X X

Schlüsselfundservice X X X X X

Gepäckfundservice X X

Handyschutz X X X X

Handy- / Elektronikversicherung X X X

Dokumentenregistrierung X

Handwerkernotdienst X

Reisebuchungsservice mit Rückvergütung

mit 6 % Rück­

vergütung

mit 3 % Rück­

vergütung

mit 2 % Rück­

vergütung

Taxi-Gutscheine X

Online-Shopping mit Rückvergütung X X X X

Berliner Vorteilspartner X X X X

ISIC – Internationaler Schüler- und Studentenausweis X

Jade® Gold Dining X

Concierge-Service X

Soweit mit den Vorteilsleistungen zusätzliche Leistungen (Versi-cherungsleistungen wie z. B. Bargeldschutz im In- und Ausland) verbunden sind, informiert die Bank den Kunden über die einzu-haltenden Voraussetzungen und Bedingungen gesondert.

Die Versicherungsleistungen Kartenschutz, Bargeldschutz im In- und Ausland, Handy- / Elektronikversicherung werden durch Lloyd’s Versicherer London zur Verfügung gestellt.

Die Versicherungsleistung Handwerkernotdienst wird durch den Versicherer Inter Partner Assistance S. A. zur Verfügung gestellt.

2 InanspruchnahmederLeistung

Zur Inanspruchnahme der einzelnen Vorteilsleistungen ist der Abschluss eines entsprechenden Kontovertrages Vorausset-zung. Mit Abschluss dieses Kontovertrages kann der Kunde die jeweiligen Vorteilsleistungen nach Maßgabe dieser Bedin-gungen in Anspruch nehmen.

Die Leistungen können nur solange in Anspruch genommen werden, wie ein Konto mit den oben beschriebenen Vorteilslei-stungen bei der Bank besteht.

Alle Vorteilsleistungen beim BB MAGIC Basic-, Classic-, Gold-Konto sind partnerfähig. Partner ist ein Mitkontoinhaber oder ein mit dem Kontoinhaber unter der gleichen Anschrift gemel-deter Bevollmächtigter, jedoch maximal zwei Personen.

Das BB MAGIC Young-Konto wird als Einzelkonto geführt. Der Kontoinhaber kann die Vorteilsleistungen des Girokontos nutzen.

Beim BERLINER PlusKonto mit zwei Kontoinhabern kann jeder Kontoinhaber die Vorteilsleistungen des Girokontos nutzen.

Eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Services sind der Broschüre „MAGIC BOOK“ zu entnehmen.

3 Kartenschutz

Der Kartenschutz bietet die Möglichkeit, zuvor registrierte Zah-lungskarten und Kreditkarten mit einem einzigen Anruf über die 24h-Notfall-Hotline BB MAGIC (vgl. nachstehend Nr. 19) für BB MAGIC Kunden sowie über die Service-Hotline BERLINER PlusKonto (vgl. nachstehend Nr. 19) für Kunden mit einem BER-LINER PlusKonto, sperren zu lassen.

Finanzielle Verluste, die bis 24 Stunden vor Eingang der Ver-lustmeldung eintreten, sind unter bestimmten Voraussetzungen betragsmäßig begrenzt versichert (siehe nachfolgende Bedin-gungen für den Kartenschutz und den Bargeldschutz im In- und Ausland der Versicherung Lloyd’s of London).

4 BargeldschutzimIn-undAusland

Über die Bargeldversicherung erhält der Kunde bei Verlust von Bargeld unter bestimmten Voraussetzungen und betrag-lich begrenzt Ersatz (siehe nachfolgende Bedingungen für den Kartenschutz und den Bargeldschutz im In- und Ausland der Versicherung Lloyd’s of London). Der Verlust des Bargeldbe-trages ist über die Service-Hotline BB MAGIC (vgl. nachstehend Nr. 19) sowie für Kunden mit einem BERLINER PlusKonto über die Service-Hotline BERLINER PlusKonto (vgl. nachstehend Nr. 19) zu melden.

5 WeltweiterNotfall-Bargeldservice

Mit dem weltweiten Notfall-Bargeldservice hat der Kunde nach Sperrung einer oder mehrerer registrierter Zahlungskarten von der Bank die Möglichkeit, sich alle 4 Tage den Gegenwert von bis zu maximal 1.500 Euro (bei BB MAGIC Young von bis zu maximal 500 Euro) in der jeweiligen Landeswährung über ent-sprechende Auszahlungsstellen transaktionskostenfrei auszah-len zu lassen. Die ausgezahlte Summe wird dem Kundenkonto belastet. Die Bank ist jedoch nur im Rahmen des Kontogut-habens oder eines vorher für das Konto eingeräumten Kredits zur Auszahlung verpflichtet. Sofern der Service ohne eine vor-herige Kartensperre in Anspruch genommen wird, wird ein Entgelt gemäß aktuellem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank berechnet. BB MAGIC Kunden wählen dafür die 24h-Not-fall-Hotline BB MAGIC (vgl. nachstehend Nr. 19) und Kunden mit einem BERLINER Pluskonto wählen die Service-Hotline BERLINER PlusKonto (vgl. nachstehend Nr. 19).

6 Schlüsselfundservice

Der Kunde erhält für seinen Schlüsselbund einen registrierten Anhänger, welcher im Falle des Verlustes die Chance erhöht, den Schlüsselbund wieder zu erlangen. Durch die Registrie-rungsnummer kann das BB MAGIC Service-Center, erreichbar unter der Service-Hotline BB MAGIC (vgl. nachstehend Nr. 19), den Schlüsselbund dem Kunden zuordnen und diesen auf Wunsch an den Kunden zusenden; etwaige Zustellkosten wer-den dem Kunden vorab mitgeteilt und vom Konto abgebucht. Kunden mit einem BERLINER PlusKonto wählen die Service-Hotline BERLINER PlusKonto (vgl. nachstehend Nr. 19).

BedingungenfürVorteilsleistungenBBMAGICundBERLINERPlusKonto

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7 Gepäckfundservice

Der Kunde erhält einen registrierten Gepäckanhänger, welcher im Falle des Verlustes die Chance erhöht, das Gepäckstück wieder zu erlangen. Durch die Registrierungsnummer kann das BB MAGIC Service-Center, erreichbar unter der Service-Hotline BB MAGIC (vgl. nachstehend Nr. 19), das Gepäckstück dem Kunden zuordnen und diesen auf Wunsch an den Kun-den (ggf. auch an seine Urlaubsanschrift) zusenden; etwaige Zustellkosten werden dem Kunden vorab mitgeteilt und vom Konto abgebucht.

8 Handyschutz

Durch einen Anruf im Service-Center BB MAGIC, erreichbar unter der Service-Hotline BB MAGIC (vgl. nachstehend Nr. 19), und die Nennung des persönlichen Kennwortes, der Kontonum-mer sowie des Geburtsdatums werden die Daten (PINs, Super-PIN und Kennwort) genannt oder zugeschickt. Auf Wunsch veranlasst das Service-Center BB MAGIC die Sperrung des Handys beim Mobilfunk-Betreiber. Hierzu ist eine vorherige Registrierung mit Hilfe des Registrierungsvordruckes bzw. die Registrierung im BB MAGIC Online-Shop notwendig.

9 Handy- / Elektronikversicherung

Über die Handy- / Elektronikversicherung (Versicherer Lloyd´s of London) erhält der Kunde unter bestimmten Voraussetzungen eine betraglich begrenzte Entschädigung für ein elektronisches Gerät (z. B. Mobiltelefon), welches vorher mit einem Registrie-rungsformular registriert werden muss. Pro Konto kann nur ein elektronisches Gerät registriert werden. Details können den nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen für die Elektronik-Versicherung von Mobiltelefonen (ABEM) entnommen werden.

10 Dokumentenregistrierung

Die Dokumentenregistrierung ermöglicht eine Registrierung wichtiger Dokumenten-Details. Die Registrierung sichert die Daten persönlicher Dokumente und wichtiger Finanz-Informa-tionen, z. B. Pässe, Urkunden oder Versicherungspolicen. Nach Registrierung können im Notfall (Verlust, Diebstahl, Feuer) die Details sofort im Service-Center BB MAGIC, erreichbar unter der Service-Hotline BB MAGIC (vgl. nachstehend Nr. 19), ange-fordert werden. Es kann auch das Online-Formular im Online-Shop genutzt werden.

Der Kunde erhält einen Registrierungsvordruck, den er aus-füllt und an das Service-Center BB MAGIC, Postfach 11 04 02, 10834 Berlin sendet. Braucht der Kunde Zugang zu seinen per-sönlichen Daten, genügt es, die Service-Hotline BB MAGIC (vgl. nachstehend Nr. 19) anzurufen. Unter Nennung des vereinbar-ten Kennwortes, der Kontonummer sowie des Geburtsdatums werden ihm die Daten genannt bzw. zugeschickt.

11 Handwerkernotdienst

Über den Handwerkernotdienst können BB MAGIC Gold Kunden in Notfällen, die Ihnen am ständigen Wohnsitz in Deutschland zustoßen, Serviceleistungen (24-Stunden-Infor-mationsdienst, 24-Stunden-Vermittlung und Beauftragung von Handwerkerdiensten) in Anspruch nehmen. Die Kosten übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen und betraglich begrenzt die Versicherung. Details können den nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen der Inter Partner Assistance S.A., Di-rektion für Deutschland, für die Versicherung von Immobilien-Schutzbriefl eistungen entnommen werden.

12 Reisebuchungsservice mit Rückvergütung

Über die Service-Hotline BB MAGIC (vgl. nachstehend Nr. 19) kann der Kunde Reisekataloge von rund 120 namhaften Reise-veranstaltern beziehen und sich telefonisch zu einem unabhän-gigen Reisevermittler weitervermitteln lassen.

Die Bank steht insoweit weder mit dem Reisevermittler noch den Reiseveranstaltern in Geschäftsverbindung. Kommt es hie-rüber zu einer Buchung von Pauschalreisen, Hotels, Flugtickets, Mietwagen, Kreuzfahrten oder Ferienhäusern, so erhält der Kunde eine Rückvergütung von der ehemaligen Berliner Bank auf den gezahlten Netto-Reisepreis (Höhe Rückvergütung siehe Nr.1) auf seinem Konto bei der Bank gutgeschrieben. Die Gut-schrift erfolgt spätestens 6 Wochen nach der Beendigung der Reise. Steuern, Zuschläge und Gebühren sind von der Rückver-gütung ausgeschlossen.

Die Mittel für die Rückvergütung stehen im Zusammenhang mit der von dem Kunden über den unabhängigen Reisevermittler gebuchten Reise und werden der Bank von einem Kooperati-onspartner zur Verfügung gestellt.

Der Kunde kann sich über die Service-Hotline auch zu dem Zweck an einen unabhängigen Reisevermittler telefonisch wei-terleiten lassen, um sich von diesem zum Thema Reisen bera-ten zu lassen.

13 Taxi-Gutscheine

Buchen BB MAGIC Gold-Kunden ihre Reise über den BB MAGIC Reisebuchungsservice, erhalten sie pro Reisebuchung zwei Taxi-Gutscheine im Wert von jeweils 15 Euro (abzüglich 1,50 Euro gemäß Taxitarifordnung) für die Hin- und Rückfahrt zum Flughafen oder Bahnhof per Post zugesandt. Über die auf dem Gutschein abgedruckte Telefonnummer können die Taxi-Gutscheine eingelöst werden. Die Gutscheine gelten für Fahrten zu den Flughäfen Tegel und Schönefeld sowie zu den Bahnhöfen Berlin-Hauptbahnhof und Berlin-Spandau.

Sollten die Taxifahrtkosten den Wert des Taxi-Gutscheines über-schreiten, ist der Differenzbetrag vom Kunden zu tragen. Ein eventuelles Restguthaben wird nicht ausgezahlt. Eine Baraus-zahlung des Gutscheins ist nicht möglich. Die Taxi-Gutscheine gelten am Tag der An- und Abreise plus/minus einen Tag vor-/nachher.

BB MAGIC Gold-Kunden mit Wohnsitz außerhalb des Berliner Stadtgebietes erhalten keine Taxi-Gutscheine, sondern beauf-tragen für die Beförderung ein Taxiunternehmen ihrer Wahl, bezahlen den kompletten Fahrpreis und senden die Original- Taxirechnungen mit dem mit den Reiseunterlagen zur Ver-fügung gestellten ausgefüllten Formular an das BB MAGIC Service-Center, Postfach 11 04 02, 10834 Berlin. Der Betrag bis max. 15 Euro pro Fahrt wird dem BB MAGIC Konto des Kunden gutgeschrieben.

14 Online-Shopping mit Rückvergütung

Jade® Cashback-Shopping bietet ein kostenloses Rückver-gütungs-System an. Registrierte BB MAGIC Kunden erhalten bei ausgesuchten Partnerunternehmen Rückvergütungen. Die Rückvergütungen kommen den Kunden in unterschiedlicher Form zugute. Die Rückvergütung wird beim Einkauf anhand des Netto-Warenwertes (exkl. Steuer und Versand) berech-net. Zum Online-Shop gelangt man über folgenden Link: http://www.cashback-shopping.de/bb.

Weitere Details können den nachfolgenden AGB Cashback-Shopping entnommen werden.

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15 Berliner Vorteilspartner

Der BB MAGIC Kunde kann bei ausgewählten Händlern Rabatte durch entsprechende Legitimierung als BB MAGIC Kunde er-halten. Die jeweiligen Vorteile sind einsehbar im Internet unter www.berliner-bank.de/vorteilspartner.

16 ISIC – Internationaler Schüler- und Studentenausweis

BB MAGIC Young-Kunden erhalten auf Wunsch den ISIC Stu-dentenausweis. Dafür ist der ISIC-Antrag auszufüllen und an das BB MAGIC Service-Center, Postfach 11 04 05, 10834 Berlin zu senden oder in einer Filiale der ehemaligen Berliner Bank abzu-geben.

17 Jade® Gold Dining

Jade® Gold Dining ist eine Zusammenstellung von Restaurants, in denen der BB MAGIC Gold Kunde eine Rabattierung in Höhe von 15 % auf auf den Rechnungsbetrag erhält. Zur Inanspruch-nahme ist eine Legitimierung als BB MAGIC Gold Kunde erfor-derlich.

18 Concierge-Service

Durch Anruf im BB MAGIC Service-Center, erreichbar unter der Service-Hotline BB MAGIC (vgl. nachstehend Nr. 19) werden dem BB MAGIC Gold-Kunden Serviceleistungen vermittelt. Nähere Informationen sind der Broschüre „MAGIC BOOK“ zu entnehmen.

19 Telefonische Erreichbarkeit

Service-Hotline/Reisebuchungsservice BB MAGIC Tel. 030 - 3109 1234Mo.-Sa. 8.00-22.00 Uhr

24h-Service-Hotline BERLINER PlusKonto Tel. 030 - 3109 1123

24h-Notfall-Hotline BB MAGIC Tel. 030 - 3109 1112

20 Entgelte

Die Entgelte für die Kontomodelle - für bestimmte Leistungen fallen zusätzliche Entgelte an (z.B. Inanspruchnahme Bargeld im Notfall ohne Kartensperre) - sind dem jeweils aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis bzw. dem Preisaushang der ehema-ligen Berliner Bank zu entnehmen.

21 Haftung der Bank

Für die Nichterreichbarkeit der Service-Hotline und der 24h-Notfall-Hotline, insbesondere für den Fall, dass dies vorüber-gehend oder auf Dauer aus technischen Gründen nicht möglich ist, haftet die Bank nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Stand Mai 2013

Abdruck der Bedingungen für den Kartenschutz und den Bargeldschutz im In- und Ausland.

Versicherer

Die Versicherungsdeckung wird zu 100 % von Lloyds of London durch die Mitglieder des Syndikates 5820 gewährt, welches von der Jubilee Managing Agency Limited gemanagt wird. Die Jubilee Managing Agency Limited wird in Großbritannien von der Financial Services Authority autorisiert und reguliert.

Lloyd’s Versicherer London (Lloyd’s of London)One Lime StreetLondon EC3M 7HAGroßbritannien

Rechtsform: Vereinigung von Versicherern nach englischem Recht

(„The association of underwriters known as Lloyd’s“)

Versicherte Person ist jede natürliche Person, die eine BB MAGIC Vereinbarung und BERLINER PlusKonto-Vertrag ver-bindlich mit der ehemaligen Berliner Bank Niederlassung der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG abgeschlos-sen hat. Neben den Preisen für das BB MAGIC Leistungspaket und das BERLINER PlusKonto wird kein gesondertes Entgelt erhoben.

Versicherte Gefahr

Kartenschutz

Anspruch auf Leistung des Versicherers besteht bei fi nanziellen Verlusten infolge der unberechtigten Nutzung registrierter Kre-ditkarten und sonstiger registrierter Zahlungskarten, die von einem deutschen Unternehmen (z. B. Bank, Sparkasse oder Kaufhaus) ausgegeben werden und eine Zahlungsfunktion (wie z. B. Kreditkarten und Maestro-Karten) besitzen, vorausgesetzt, die fi nanziellen Verluste sind bis 24 Stunden vor Eingang der Verlustmeldung über die 24h-Notfall-Hotline eingetreten.

Bargeldschutz im In- und Ausland

Die Versicherung bietet des Weiteren einen Ersatz bei Verlust oder Diebstahl von Bargeld im In- und Ausland. Anspruch auf die Leistung des Bargeldschutzes im In- und Ausland besteht, wenn der Verlust des Bargeldes zeitgleich mit dem Verlust der registrierten Kredit- oder sonstigen Zahlungskarten innerhalb Deutschlands oder während eines Auslandsaufenthaltes der versicherten Person eintritt und über die 24h-Notfall-Hotline gemäß den nachstehenden Bedingungen gemeldet wird.

Registrierung

Die versicherte Person kann alle Kredit- und sonstigen Zah-lungskarten, die von einem deutschen Unternehmen (z. B. Bank, Sparkasse oder Kaufhaus) ausgegeben werden und eine Zahlungsfunktion (wie z. B. Kreditkarten und Debitkarten) be-sitzen, registrieren lassen. Die Erstregistrierung der Zahlungs-karten hat über das Zahlungskarten-Registrierungsformular zu erfolgen.

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Verlustmeldung / Kartensperrung

1. Die versicherte Person verpfl ichtet sich, jedes Abhandenkom-men seiner registrierten Kredit- und sonstigen Zahlungskarten unverzüglich und innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis-nahme der 24h-Notfall-Hotline mitzuteilen und diese sperren zu lassen. In Fällen des Abhandenkommens von Kredit- und sonstigen Zahlungskarten infolge einer widerrechtlichen Tat hat die versicherte Person unverzüglich Anzeige bei einer zustän-digen Behörde zu erstatten (nur bei Einbruchdiebstahl/Raub – siehe nachfolgende Erläuterung). Die Sperrung der registrierten Karten erfolgt mit nur einem Anruf über die 24h-Notfall-Hotline. Die entsprechende Mitteilung an das kartenemittierende Unter-nehmen hinsichtlich der Sperrung der Kredit- oder sonstigen Zahlungskarte leitet das Service-Center weiter.

2. Die 24h-Notfall-Hotline informiert die Kartenaussteller un-verzüglich über die Kartensperrung nach Erhalt der Verlustmel-dung durch die versicherte Person.

3. Die versicherte Person verpfl ichtet sich, die zur ordnungsge-mäßen Erbringung der Dienstleistung unumgänglichen Daten vollständig und zutreffend zu übermitteln und/oder zu bestäti-gen und es nicht zu versäumen, dem BB MAGIC Service-Center Änderungen der registrierten Daten unverzüglich mitzuteilen, damit die ordnungsgemäße Weitergabe des Auftrags zur Kar-tensperrung an die Sperrzentren erfolgen kann.

Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb

a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit-tels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eindringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn die Anfertigung desselben für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist. Der Gebrauch eines falschen Schlüs-sels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versi-cherte Sachen abhanden gekommen sind;

b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen;

c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hat;

d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 2a oder Nr. 2b anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten;

e) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel ein-dringt oder dort ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des Versiche-rungsortes durch Raub an sich gebracht hat;

f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel ein-dringt, die er – auch außerhalb des Versicherungsortes – durch Diebstahl an sich gebracht hat, vorausgesetzt, dass weder die versicherte Person noch der Gewahrsaminhaber den Diebstahl der Schlüssel durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hat.

Raub liegt vor, wenn

a) gegen die versicherte Person Gewalt angewendet wird, um deren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten;

b) die versicherte Person versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungs-ortes verübt werden soll;

c) der versicherten Person versicherte Sachen weggenommen werden, weil ihr körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträch-tigt und dadurch ihre Widerstandskraft ausgeschaltet ist.

Versicherungssummen

Kartenschutz

1. Es gelten grundsätzlich die Bedingungen der Kartenemit-tenten, die die versicherte Person bei Abschluss des Kartenver-trages mit diesen vereinbart hat.

2. Für fi nanzielle Verluste infolge unberechtigter Nutzung, die bis 24 Stunden vor Eingang der Verlustmeldung eintreten, be-steht Versicherungsschutz bei Lloyd´s of London für die ver-sicherte Person bis zu einer Schadenshöhe von 150 Euro je registrierter Kreditkarte oder Maestro-Karte und je sonstiger registrierter Zahlungskarte, die nicht von einem Kreditinstitut ausgegeben wurde, jedoch maximal 1.500 Euro je Verlust/Schadensfall.

3. Sonstige Kosten, die mittelbar oder unmittelbar infolge einer unberechtigten Nutzung der registrierten Karten entstehen, sind nicht versichert.

Bargeldschutz im In- und Ausland

1. Die Versicherung bietet einen Ersatz bei Verlust oder Dieb-stahl von Bargeld im In- und Ausland bis zu einer Schadens-höhe von 256 Euro bis 24 Stunden vor der Verlustmeldung.

2. Sonstige Kosten, die unmittelbar oder mittelbar infolge einer unberechtigten Nutzung der registrierten Karten entstehen, sind nicht versichert.

Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsvertrag beginnt am Tag des Eingangs des Zahlungskarten-Registrierungsformulars im BB MAGIC Service-Center.

Für jede einzelne versicherte Person endet der Versicherungs-schutz mit dem Zeitpunkt, an dem der Vertrag des Kontos mit der ehemaligen Berliner Bank Niederlassung der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG endet. Eine gesonderte Kündigung des Versicherungsvertrages ist nicht nötig.

Schadensmeldung

Um einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, for-dert die versicherte Person über die 24h-Notfall-Hotline ein Schadensformular an. Die versicherte Person hat das Formular vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Es enthält den Auftrag der versicherten Person, dem Kartenaussteller alle zur Bearbeitung der Schadensregulierung erforderlichen Daten – insbesondere solche zu den beanstandeten Verfügungen – an die 24h-Notfall-Hotline weiterzuleiten. Die Schadensmeldung muss weiterhin folgende Dokumentationen enthalten:

a) eine Kopie des Kontoauszugs, der die unberechtigte Nutzung der Kredit- oder sonstigen Zahlungskarten dokumentiert;

b) eine Kopie aller in dieser Angelegenheit erfolgten Schrift-wechsel mit dem Kartenaussteller;

c) eine Kopie der erfolgten Strafanzeige bei einer zuständigen Behörde (nur bei Einbruchdiebstahl/Raub).

Eine Bestätigung über das Ergebnis der Schadensmeldung wird der versicherten Person innerhalb von 28 Tagen nach Eingang der Schadensmeldung im BB MAGIC Service-Center zugesandt. Der Versicherer teilt der versicherten Person den Er-stattungsbetrag bzw. – soweit er eine Erstattung versagt – die Ablehnungsgründe schriftlich mit.

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Haftungsausschlüsse

Nicht unter den Versicherungsschutz fallen unberechtigte Nut-zungen,

a) für die der Kartenaussteller haftbar ist;

b) die vor dem Zeitraum von 24 Stunden vor der Verlustmel-dung an die 24h-Notfall-Hotline erfolgt sind;

c) die durch die versicherte Person oder eines im gemeinsamen Haushalt der versicherten Person lebenden Familienmitglieds erfolgt sind;

d) die aufgrund der Mittäterschaft der versicherten Person er-folgt sind;

e) die aufgrund jeder Art von Transaktion per PIN-Nummer (es sei denn, die PIN-Nummer gelangte aufgrund von Einbruch-diebstahl/Raub an den Täter) erfolgt sind;

f) die durch eine grob fahrlässige Verletzung der Verpfl ichtungen der versicherten Person, wie z. B. der Pfl icht zur sorgfältigen Aufbewahrung der Kredit- und sonstigen Zahlungskarten, der Geheimhaltung der Geheimzahl (PIN) oder der unverzüglichen Benachrichtigung zum Missbrauch beigetragen haben.

Gerichtsstand

Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inlän-dischen Gerichtsstände gemäß §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215 VVG.

Schlussbestimmungen

Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt ins-besondere für Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind.

Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers ist der Betrieb von Versicherungen alle Art und von damit zusammenhängenden Geschäften und Dienstleistungen.

Anwendbares Recht

Auf den Versicherungsvertrag und die Aufnahme von Be-ziehungen vor Vertragsabschluss fi ndet das Recht der Bun-desrepublik Deutschland Anwendung. Ergänzend zu den vertraglichen Vereinbarungen ist insbesondere das Versi-cherungsvertragsgesetz anzuwenden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

Klausel zur Individualhaftung (Versicherung)

Die Verpfl ichtungen der unterzeichnenden Versicherer im Rahmen von Versicherungsverträgen, welche von diesen ge-zeichnet werden, fallen unter die Individualhaftung und nicht unter die Solidarhaftung und sind ausschließlich auf den Haf-tungsumfang ihrer individuellen Zeichnungen beschränkt. Die zeichnenden Versicherer tragen keine Verantwortung für Zeich-nungen irgendeines anderen mitzeichnenden Versicherers, der aus irgendwelchen Gründen seinen Verpfl ichtungen ganz oder teilweise nicht nachkommt.

Zuständige Aufsichtbehörde

Für Fragen zu Ihrem Versicherungsvertrag wenden Sie sich bitte an das Service-Center.

Die für Beschwerden zuständige Aufsichtsbehörde ist

The Financial Services Authority (FSA)The North ColonnadeCanary WharfLondon E14 5HS, Großbritannien

Beschwerden können auch an die deutsche Aufsichtsbehörde unter der folgenden Adresse gerichtet werden:

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn, Deutschland

Auch wenn Sie eine Beschwerde eingelegt haben, haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

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Abdruck der Allgemeine Bedingungen für die Elektronik- Versicherung von Mobiltelefonen (ABEM).

Sektion 1: Mobiltelefon

Sektion 2: Laptop und PDA

Gemäß den nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen kann pro BB MAGIC Konto nur ein elektronisches Gerät für die Ver-sicherung registriert werden. Ein elektronisches Gerät kann entweder

- ein Mobiltelefon (bzw. ein Smartphone oder ein iPhone),

- ein Laptop-Computer („Laptop“) oder ein Tablet-PC („Tablet“) oder

- ein Personal Digital Assistent (PDA) oder ein Netbook Computer („Netbook“) sein.

Sofern der BB MAGIC Kontoinhaber ein Mobiltelefon versichert, ist die Sektion 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen anwendbar.

Sofern der BB MAGIC Kontoinhaber einen Laptop, ein Tablet, einen PDA-, oder ein Netbook versichert, ist die Sektion 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen anwendbar.

Sektion 1: Mobiltelefon-Versicherung§ 1 Versicherter, Versicherte Sachen

Als Versicherter gilt jeweils der Inhaber des Kontos bei der ehemaligen Berliner Bank Niederlassung der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG mit permanentem Wohnsitz in Deutschland, der das BB MAGIC Konto bei der ehemaligen Berliner Bank Niederlassung der Deutsche Bank Privat- und Ge-schäftskunden AG abgeschlossen hat und das Registrierungs-formular an das BB MAGIC Service-Center übersandt hat. Als versicherte Sache gilt ein Mobiltelefon (bzw. ein Smartphone oder iPhone), für das auf den Namen des Kontoinhabers ein Mobilfunktelefonanschluss im deutschen Mobilfunktelefonnetz besteht. Das Mobiltelefon gilt nur dann als versichert, wenn es Eigentum des Versicherten ist und eine Bestätigung durch das BB MAGIC Service-Center über den Eingang der Registrierung erfolgt ist.

§ 2 Versicherte Schäden und Gefahren

1. Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an der gem. § 1 versicherten Sache (Mobiltelefon) bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung der versicherten Sache und Folgeschäden infolge dieser Ereignisse.

2. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-chen keine Entschädigung für Schäden (Beschädigungen oder Zerstörungen) an versicherten Sachen durch

- andere als in § 2 Ziffer 1 genannte Gefahren,

- Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherten.

§ 3 Versicherungsort

Versicherungsschutz besteht weltweit.

§ 4 Versicherungssumme

1. Die Versicherungssumme je Mobiltelefon ist der Neuwert, max. bis 256 Euro.

2. Die Versicherungssumme für Gebühreneinheiten beträgt 52 Euro.

Eine Unterversicherung wird nicht geltend gemacht.

§ 5 Prämie; Beginn und Ende der Haftung

1. Die Haftung des Versicherers beginnt mit dem Abschluss des BB MAGIC Kontos bei der ehemaligen Berliner Bank Nieder-lassung der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, dem Eingang des ausgefüllten Registrierungsformulars beim BB MAGIC Service-Center und Erhalt der Eingangsbestätigung. Ist dem Versicherten bei Abschluss bekannt, dass ein Versiche-rungsfall bereits eingetreten ist, so entfällt hierfür die Haftung.

2. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Versicherer endet mit der Kündigung des Servicepaketes.

§ 6 Wechsel des Mobiltelefons

Ein Wechsel des Mobiltelefons beeinträchtigt den Versiche-rungsschutz nicht, vorausgesetzt das BB MAGIC Service-Cen-ter hat das Registrierungsformular über den Wechsel erhalten und diesen bestätigt.

§ 7 Entschädigungsberechnung

1. Der Versicherer leistet Entschädigung durch Geldersatz.

2. Geldersatz bedeutet

a) im Falle eines Teilschadens die Zahlung der für die Wieder-herstellung der beschädigten Sache am Schadentag notwen-digen Kosten;

b) im Falle eines Totalschadens die Zahlung des Betrages, um eine gleichwertige Sache wiederzubeschaffen, höchstens je-doch den Betrag gem. § 4, Ziffer 1. Der Versicherer ersetzt auch zusätzliche Kosten, die aufgewendet werden müssen, um ein Gerät der direkten Nachfolgegeneration wiederzubeschaffen, sofern ein Gerät der gleichen Entwicklungsstufe nicht mehr am Markt verfügbar ist. Nicht ersetzt werden jedoch Kosten, die dadurch entstehen, dass nicht das Gerät der direkten Nachfol-gegeneration wiederbeschafft wird;

c) Ersatz auch für die dem Kunden nach der Entwendung durch unbefugtes Benutzen des Mobiltelefons entstandenen Gebüh-reneinheiten bis zur Versicherungssumme gem. § 4 Ziffer 2.

3. Abweichend von Nr. 2 ist die Entschädigungsleistung durch Geldersatz auf den Zeitwert (Nr. 5) begrenzt, wenn die Wieder-herstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalscha-den) unterbleibt.

4. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Kosten zur Wiederherstellung des früheren betriebsfähigen Zustands der versicherten Sache (zu-züglich des Wertes des Altmaterials) niedriger sind als der Versi-cherungswert gemäß § 4. Andernfalls liegt ein Totalschaden vor.

5. Zeitwert ist der Versicherungswert gemäß § 4 unter Be-rücksichtigung eines Abzugs entsprechend dem technischen Zustand der Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungs-falles, insbesondere für Alter und Abnutzung.

6. Der gemäß Ziffer 2 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt von 25 Euro gekürzt.

7. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Vermögens-schäden, insbesondere nicht für Vertragsstrafen, Schadensersatz-leistungen an Dritte und Nutzungsausfall versicherter Sachen.

8. Die Versicherungssummen gemäß § 4 sind jeweils Grenze der Entschädigung.

9. Soweit Ansprüche gegenüber Dritten oder anderweitigen Versicherungen bestehen und der Versicherte daraus Entschä-digung erlangen kann, gehen diese vor.

§ 8 Obliegenheiten des Versicherten im Versicherungsfall

1. Der Versicherte hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles

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a) den Schaden dem BB MAGIC Service-Center unverzüglich schriftlich – darüber hinaus nach Möglichkeit auch fernmünd-lich oder fernschriftlich – anzuzeigen; außerdem ist die vom BB MAGIC Service-Center zur Verfügung gestellte Schadens-anzeige unverzüglich nach Erhalt, spätestens nach 14 Tagen, mit den darin genannten Unterlagen an das Service-Center zu senden.

Anschrift des BB MAGIC Service-Centers: Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AGBB MAGIC Service-CenterPostfach 11 04 0510834 Berlin

b) den Schaden unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; des Weiteren hat der Versicherte den Mobilfunknetzbetreiber des Mobilfunkan-schlusses unverzüglich (nach Möglichkeit telefonisch) zu in-formieren und das Mobiltelefon bzw. den Mobilfunkanschluss sperren zu lassen;

c) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern;

d) dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumut-baren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Scha-dens und über den Umfang seiner Entschädigungspfl icht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft auf Verlangen schrift-lich zu erteilen und die erforderlichen Belege beizubringen.

Im Schadensfall insbesondere erforderliche Belege sind:

- Schadensanzeige des Versicherers

- Kopie der Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle

- Bescheid über die Einstellung der polizeilichen Ermittlungen

- Kopie des Mobilfunkvertrages bzw. Kaufvertrages des vom Schaden betroffenen Mobiltelefons

- Nachweis über die Wiederbeschaffung

- Gebührenabrechnung des Monats, in dem das Mobiltelefon entwendet wurde, sofern der Versicherte Ersatz für Gebüh-ren durch unbefugte Benutzung geltend machen will

- Nachweis des Mobilfunknetzbetreibers, wann der Mobilfunk-anschluss gesperrt wurde

2. Verletzt der Versicherte eine der vorstehenden Obliegen-heiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG von der Entschädigungspfl icht frei. Dies gilt nicht, wenn nur die fernmündliche oder fernschriftliche Anzeige gemäß Nr. 1a unterbleibt.

3. Hatte eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung Einfl uss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Entschädigung, so entfällt die Leistungsfreiheit gemäß Nr. 2, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu be-einträchtigen, und wenn außerdem den Versicherten kein er-hebliches Verschulden trifft.

§ 9 Besondere Verwirkungsgründe

1. Versucht der Versicherte, den Versicherer arglistig über Tat-sachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von der Entschädigungspfl icht frei.

Ist eine Täuschung gemäß Abs. 1 durch rechtskräftiges Straf-urteil wegen Betruges oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen von Abs. 1 als bewiesen.

2. Wird der Anspruch auf die Entschädigung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht, nachdem ihn der Versicherer unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat, so ist der Versicherer von der Entschädigungspfl icht frei.

§ 10 Zahlung der Entschädigung

1. Ist die Leistungspfl icht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschä-digung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache minde-stens zu zahlen ist.

2. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,

a) solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicher-ten bestehen;

b) wenn gegen den Versicherten aus Anlass des Versicherungs-falles ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädi-gungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.

3. Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Die Zustim-mung muss erteilt werden, wenn der Versicherte sie aus wich-tigem Grund verlangt.

§ 11 Wiederherbeigeschaffte Sachen

1. Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen (§ 2 Nr. 1) ermittelt, so hat der Versicherte dies dem Versicherer unverzüg-lich schriftlich anzuzeigen.

2. Hat der Versicherte den Besitz einer abhandengekommenen Sache (§ 2 Nr. 1) zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, so hat der Versicherte die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherte hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.

Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherte die Möglichkeit hat, sich den Besitz wiederzu-verschaffen.

§ 12 Rechtsverhältnis nach dem VersicherungsfallDie Versicherungssummen vermindern sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.

§ 13 Schriftliche Form

Anzeigen und Erklärungen bedürfen der Schriftform.

§ 14 Klausel zur Individualhaftung (Versicherung)

Die Verpfl ichtungen der unterzeichnenden Versicherer im Rah-men von Versicherungsverträgen, welche von diesen gezeichnet werden, fallen unter die Individualhaftung und nicht unter die Soli-darhaftung und sind ausschließlich auf den Haftungsumfang ihrer individuellen Zeichnungen beschränkt. Die zeichnenden Versiche-rer tragen keine Verantwortung für Zeichnungen irgendeines ande-ren mitzeichnenden Versicherers, der aus irgendwelchen Gründen seinen Verpfl ichtungen ganz oder teilweise nicht nachkommt.

§ 15 Gerichtsstand, Anwendbares Recht

Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände gemäß §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215 VVG.

Auf den Versicherungsvertrag und die Aufnahme von Bezie-hungen vor Vertragsabschluss fi ndet das Recht der Bundesre-publik Deutschland Anwendung. Ergänzend zu den vertraglichen Vereinbarungen ist insbesondere das Versicherungsvertragsge-setz anzuwenden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

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§ 16 Schlußbestimmung

Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbe-sondere für Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Ver-sicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind.

Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers ist der Betrieb von Versicherungen alle Art und von damit zusammenhängenden Geschäften und Dienstleistungen.

§ 17 Versicherer

Die Versicherungsdeckung wird zu 100 % von Lloyds of London durch die Mitglieder des Syndikates 5820 gewährt, welches von der Jubilee Managing Agency Limited gemanagt wird. Die Jubilee Managing Agency Limited wird in Großbritannien von der Finan-cial Services Authority autorisiert und reguliert.

Lloyd’s Versicherer London (Lloyd’s of London)One Lime StreetLondon EC3M 7HAGroßbritannien

Rechtsform: Vereinigung von Versicherern nach englischem Recht(„the association of underwriters known as Lloyd’s“)

§ 18 Zuständige Aufsichtsbehörde

Für Fragen zu Ihrem Versicherungsvertrag wenden Sie sich bitte an das Service-Center.

Die für Beschwerden zuständige Aufsichtsbehörde ist

The Financial Services Authority25 The North Colonnade Canary WharfLondon E14 5HSGroßbritannien

Alternativ können Beschwerden auch gerichtet werden an die

Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtGraurheindorfer Str. 108,53117 Bonn

Auch wenn Sie eine Beschwerde eingelegt haben, haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

Sektion 2: Laptop-, Tablet-PC, PDA und Netbook Versicherung

§ 1 Versicherter, Versicherte Sachen

Als Versicherter gilt jeweils der Inhaber des Kontos bei der ehema-ligen Berliner Bank Niederlassung der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG mit permanentem Wohnsitz in Deutsch-land, der das BB MAGIC Konto bei der ehemaligen Berliner Bank Niederlassung der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG abgeschlossen hat und das Registrierungsformular an das BB MAGIC Service-Center übersandt hat. Als versicherte Sache gilt ein Laptop, Tablet, PDA oder Netbook (gemäß nachstehender Defi nition). Der Gegenstand gilt nur dann als versichert, wenn er Eigentum des Versicherten ist und eine Bestätigung durch das BB MAGIC Service-Center über den Eingang der Registrierung erfolgt ist.

Defi nitionen:

a) Laptop-Computer „Laptop“ wird wie folgt defi niert: ein mo-biler persönlicher Computer, der schmal genug ist, um auf dem Schoß genutzt zu werden und zwischen 1 kg und 3,5 kg wiegt.

b) Tablet-PC „Tablet“ wird wie folgt defi niert: Ein kleiner trag-barer Computer, wie z.B. ein iPad, mit einem Touchscreen als

primärer Eingabefl äche.

c) Personal Digital Assistant „PDA“ wird wie folgt defi niert: ein kleiner mobiler handlicher Computer, der folgende Eigen-schaften beinhaltet: Nutzung von Computer-Programmen, In-formationsaufbewahrung und Abfragemöglichkeiten für den persönlichen Gebrauch.

d) Netbook Computer „Netbook“ wird wie folgt defi niert: Ein kleiner Laptop, der schmaler als ein Note-Book ist und haupt-sächlich für den Zugriff auf internet-basierte Anwendungen entwickelt wurde.

§ 2 Versicherte Schäden und Gefahren

1. Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an der gem. § 1 versicherten Sache (Laptop oder PDA) bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung der versicherten Sache, und Folgeschäden infolge dieser Ereignisse.

2. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-chen keine Entschädigung für Schäden (Beschädigungen oder Zerstörungen) an versicherten Sachen aufgrund von:

a) anderen als in § 2 Ziffer 1 genannten Gefahren

b) jedem Schaden, der bereits durch eine andere Versicherung (z. B. Hausratversicherung) abgedeckt ist. Der Versicherte ist verpfl ichtet nachzuweisen, dass die Hausratversicherung im Schadensfall keine Schadensübernahme leistet.

c) Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherten.

d) jedem Schaden innerhalb der ersten 28 Tage nach der Regis-trierung im Service-Center.

e) jedem Schaden, der nicht bei der Polizei gemeldet wurde und kein Aktenzeichen hat.

f) jedem Schaden, der nicht innerhalb von 24 Stunden nach Schadenseintritt bei der Polizei angezeigt wurde.

g) Diebstahl aus dem unbewachten Auto.

h) Diebstahl des Gegenstandes aus Gebäuden, es sei denn, in die Gebäude wurde gewalttätig eingebrochen.

i) Diebstahl des unbewachten Gegenstandes von öffentlichen Plätzen bzw. Plätzen mit Publikumsverkehr.

j) Diebstahl während des Aufenthalts in öffentlichen Verkehrs-mitteln, es sei denn, der Gegenstand wurde durch ein Drohmit-tel entwendet und der Vorfall wurde der Polizei angezeigt.

k) rätselhaftem Verschwinden des versicherten Gegenstandes.

l) Schäden infolge von Missbrauch, falscher Anwendung oder Nachlässigkeit.

m) Schäden durch schrittweise Abnutzung oder Zerstörung des versicherten Gegenstands.

n) Wartung und Service-Leistungen.

o) Diebstahl des versicherten Gegenstandes während der Ar-beitszeit.

p) Diebstahl von enthaltenem Zubehör wie z. B. Batterien, Lade-geräten, Modems, Datenkarten, externen Hard-Drives, externen Antennen und Druckern etc..

q) Schäden an dem Gegenstand, die auf Viren oder Software-Schäden zurückzuführen sind.

r) elektronischen oder mechanischen Schäden am versicherten Gegenstand.

s) Schäden infolge von Korrosion, Rost oder Feuchtigkeit.

t) Betriebsausfällen jeder Art.

u) versicherten Gegenständen, die für kommerzielle Zwecke verwendet werden.

v) Schäden an, verursacht durch Datenträger, Computer-Sy-steme, Computer-Programme, verlorene oder zerstörte Daten, Ausfälle, physikalische Schäden.

w) Kosten im Zusammenhang mit der Wiederherstellung von

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Daten oder aufgrund von erhöhtem Arbeitsaufwand.

§ 3 Versicherungsort

Versicherungsschutz besteht weltweit.

§ 4 Versicherungssumme

1. Die Versicherungssumme je versichertem Gerät ist:

a) für Laptops der Wiederbeschaffungswert, maximal jedoch 1.000 Euro pro Schadensfall vor Abzug des Selbstbehaltes;

b) für Tablets, der Wiederbeschaffungswert, maximal jedoch 1.000 Euro pro Schadensfall vor Abzug des Selbstbehaltes;

c) für PDAs der Wiederbeschaffungswert, maximal jedoch 500 Euro pro Schadensfall vor Abzug des Selbstbehaltes;

d) für Netbooks, der Wiederbeschaffungswert, maximal jedoch 500 Euro pro Schadensfall vor Abzug des Selbstbehaltes.

Der Auszahlungsbetrag für die Elektronikversicherung pro Jahr (zwölf Monate ab dem Zeitpunkt der Registrierung) und Kunden beträgt maximal 2.000 Euro.

Dem Wiederbeschaffungswert für das versicherte Gerät liegt folgende Zeitwertminderungstabelle zugrunde: Der ursprüng-liche Einkaufspreis wird um jeweils 25 % pro Jahr reduziert, beginnend ein Jahr nach Originalkauf.

Alter des Geräts Wiederbeschaffungswert

(beginnend mit Kaufdatum) (als Prozentangabe vom Kaufpreis)

Unter 1 Jahr 100 %

Zwischen 1 und 2 Jahren 75 %

Zwischen 2 und 3 Jahren 50 %

Zwischen 3 und 4 Jahren 25 %

2. Eine Unterversicherung wird nicht geltend gemacht.

§ 5 Beginn und Ende der Haftung

1. Die Haftung des Versicherers beginnt mit dem Abschluss des BB MAGIC Kontos bei der ehemaligen Berliner Bank Nieder-lassung der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, dem Eingang des ausgefüllten Registrierungsformulars beim BB MAGIC Service-Center und dem Erhalt der Eingangsbestä-tigung. Ist dem Versicherten bei Abschluss bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so entfällt hierfür die Haftung.

2. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Versicherer endet mit der Kündigung des BB MAGIC Kontos.

§ 6 Wechsel des versicherten Gegenstandes

Ein Wechsel des versicherten Gegenstandes beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, vorausgesetzt das BB MAGIC Ser-vice-Center hat das Registrierungsformular über den Wechsel erhalten und diesen bestätigt.

§ 7 Entschädigungsberechnung

1. Der Versicherer leistet Entschädigung durch Geldersatz.

2. Geldersatz bedeutet

a) im Falle eines Teilschadens die Zahlung der für die Wieder-herstellung der beschädigten Sache am Schadentag notwen-digen Kosten;

b) im Falle eines Totalschadens infolge von Diebstahl die Zahlung des Betrages um eine gleichwertige Sache wiederzubeschaffen, höchstens jedoch den Betrag gem. der Tabelle unter § 4 Ziffer 1.

3. Abweichend von Nr. 2 ist die Entschädigungsleistung durch Geld-ersatz auf den Zeitwert (Nr. 5) begrenzt, wenn die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt.

Der Wert orientiert sich an der Tabelle unter § 4 Ziffer 1. Der Auszah-lungsbetrag wird die Beträge unter § 4 Ziffer 1 nicht überschreiten.

4. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Kosten zur Wiederherstel-lung des früheren betriebsfähigen Zustands der versicherten Sache (zuzüglich des Wertes des Altmaterials) niedriger sind als der Versicherungswert gemäß der Tabelle unter § 4 Ziffer 1.

Andernfalls liegt ein Totalschaden vor.

5. Zeitwert ist der Versicherungswert gemäß § 4 unter Be-rücksichtigung eines Abzugs entsprechend dem technischen Zustand der Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungs-falles, insbesondere für Alter und Abnutzung, gemäß der Ta-belle unter § 4 Ziffer 1.

6. Der gemäß Ziffer 2 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt von

a) 250 Euro für Laptops gekürzt;

b) 250 Euro für Tablets gekürzt;

c) 50 Euro für PDAs gekürzt;

d) 50 Euro für Netbooks gekürzt.

7. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Vermögens-schäden, insbesondere nicht für Vertragsstrafen, Schadensersatz-leistungen an Dritte und Nutzungsausfall versicherter Sachen.

8. Die Versicherungssummen gemäß § 4 sind jeweils Grenze der Entschädigung.

9. Soweit Ansprüche gegenüber Dritten oder anderweitigen Versicherungen bestehen, gehen diese vor.

§ 8 Obliegenheiten des Versicherten im Versicherungsfall

1. Der Versicherte hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles

a) den Schaden dem BB MAGIC Service-Center unverzüglich schriftlich – darüber hinaus nach Möglichkeit auch fernmünd-lich oder fernschriftlich – anzuzeigen; außerdem ist die vom BB MAGIC Service-Center zur Verfügung gestellte Schadens-anzeige unverzüglich nach Erhalt, spätestens nach 14 Tagen, mit den darin genannten Unterlagen an das BB MAGIC Service-Center zu senden.

Anschrift des BB MAGIC Service-Centers:

Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AGBB MAGIC Service-CenterPostfach 11040510834 Berlin

b) den Schaden unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen;

c) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern;

d) dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumut-baren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspfl icht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft auf Verlangen schriftlich zu ertei-len und die erforderlichen Belege beizubringen.

Im Schadensfall insbesondere erforderliche Belege sind:

- Schadensanzeige des Versicherers

- Kopie der Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle

- Bescheid über die Einstellung der polizeilichen Ermittlungen

- Kopie des Kaufvertrages des vom Schaden betroffenen ver-sicherten Gerätes

- Nachweis über das gewaltsame Eindringen – wo erforderlich

- Nachweis über die Wiederbeschaffung

- Versicherungsbedingungen, die ebenfalls einen Versiche-rungsschutz für das versicherte Gerät bieten

2. Verletzt der Versicherte eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG von der Entschädigungspfl icht frei. Dies gilt nicht, wenn nur die fern-mündliche oder fernschriftliche Anzeige gemäß Nr. 1a unterbleibt.

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3. Hatte eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung Einfl uss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Entschädigung, so entfällt die Leistungsfrei-heit gemäß Nr. 2, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die In-teressen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, und wenn außerdem den Versicherten kein erhebliches Verschulden trifft.

§ 9 Besondere Verwirkungsgründe

1. Versucht der Versicherte, den Versicherer arglistig über Tat-sachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von der Entschädigungspfl icht frei.

Ist eine Täuschung gemäß Abs. 1 durch rechtskräftiges Straf-urteil wegen Betruges oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen von Abs. 1 als bewiesen.

2. Wird der Anspruch auf die Entschädigung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht, nachdem ihn der Versicherer unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat, so ist der Versicherer von der Entschädigungspfl icht frei.

§ 10 Zahlung der Entschädigung

1. Ist die Leistungspfl icht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag bean-sprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

2. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,

a) solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicher-ten bestehen;

b) wenn gegen den Versicherten aus Anlass des Versicherungs-falles ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädi-gungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.

3. Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Die Zustim-mung muss erteilt werden, wenn der Versicherte sie aus wich-tigem Grund verlangt.

§ 11 Wiederherbeigeschaffte Sachen

1. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen (§ 2 Nr. 1) ermittelt, so hat der Versicherte dies dem Versicherer unverzüg-lich schriftlich anzuzeigen.

2. Hat der Versicherte den Besitz einer abhanden gekommenen Sache (§ 2 Nr. 1) zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, so hat der Versicherte die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherte hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ab-lauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.

Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherte die Möglichkeit hat, sich den Besitz wiederzu-verschaffen.

§ 12 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall

Die Versicherungssummen vermindern sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.

§ 13 Schriftliche Form; Kündigungen

Anzeigen und Erklärungen bedürfen der Schriftform.

§ 14 Klausel zur Individualhaftung (Versicherung)

Die Verpfl ichtungen der unterzeichnenden Versicherer im Rahmen von Versicherungsverträgen, welche von diesen ge-zeichnet werden, fallen unter die Individualhaftung und nicht unter die Solidarhaftung und sind ausschließlich auf den Haf-tungsumfang ihrer individuellen Zeichnungen beschränkt. Die zeichnenden Versicherer tragen keine Verantwortung für Zeich-nungen irgendeines anderen mitzeichnenden Versicherers, der aus irgendwelchen Gründen seinen Verpfl ichtungen ganz oder teilweise nicht nachkommt.

§ 15 Gerichtsstand, Anwendbares Recht

Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländi-schen Gerichtsstände gemäß §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215 VVG.

Auf den Versicherungsvertrag und die Aufnahme von Bezie-hungen vor Vertragsabschluss fi ndet das Recht der Bundesre-publik Deutschland Anwendung. Ergänzend zu den vertraglichen Vereinbarungen ist insbesondere das Versicherungsvertragsge-setz anzuwenden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

§ 16 Schlußbestimmung

Soweit nicht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vor-schriften. Dies gilt insbesondere für Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind.

Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers ist der Betrieb von Versicherungen alle Art und von damit zusammenhängenden Geschäften und Dienstleistungen.

§ 17 Versicherer

Die Versicherungsdeckung wird zu 100 % von Lloyds of London durch die Mitglieder des Syndikates 5820 gewährt, welches von der Jubilee Managing Agency Limited gemanagt wird. Die Jubilee Managing Agency Limited wird in Großbritannien von der Financial Services Authority autorisiert und reguliert.

Lloyd’s Versicherer London (Lloyd’s of London)One Lime StreetLondon EC3M 7HAGroßbritannien

Rechtsform: Vereinigung von Versicherern nach englischem Recht(„the association of underwriters known as Lloyd’s“)

§ 18 Zuständige Aufsichtsbehörde

Für Fragen zu Ihrem Versicherungsvertrag wenden Sie sich bitte an das Service-Center.

Die für Beschwerden zuständige Aufsichtsbehörde ist

The Financial Services Authority25 The North Colonnade Canary WharfLondon E14 5HSGroßbritannien

Alternativ können Beschwerden auch gerichtet werden an die

Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtGraurheindorfer Str.108, 53117 Bonn

Auch wenn Sie eine Beschwerde eingelegt haben, haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

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Abdruck der allgemeinen Bedingungen der InterPartner Assistance S. A., Direktion für Deutschland, für die Versicherung von Immobi-lien-Schutzbriefl eistungen am ständigen Wohn-sitz im örtlichen Geltungsbereich.

Dieses Dokument beinhaltet die „Allgemeinen Vertragsbedin-gungen“, der INTER PARTNER ASSISTANCE S. A., Direktion für Deutschland, die zugunsten der Gruppenversicherung für die ehemalige Berliner Bank Niederlassung der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG als Versicherungsnehmer er-stellt wurden.

Inter Partner Assistance S. A., Direktion für Deutschland, Bahnhofstraße 19, 82166 Gräfelfi ng, ist der Versicherer dieses Gruppenversicherungsvertrages, der den Gesetzen der Bundes-republik Deutschland unterliegt.

AXA Assistance Deutschland GmbH wurde vom Versicherer mit der Schadensregulierung beauftragt und kann im Scha-densfall über die zur Verfügung gestellte Servicerufnummer erreicht werden.

1. Begünstigte Personen, versicherter Haushalt

Der Versicherungsschutz besteht sowohl für die Inhaber eines BB MAGIC Gold-Kontos der ehemaligen Berliner Bank Nieder-lassung der Deutsche Bank Privat und Geschäftskunden AG, die Zugriff auf die Leistungen des Immobilien-Schutzbriefes des Versicherers erhalten, als auch für diejenigen Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben und dort gemeldet sind (begünstigte Person).

Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche Versi-cherungsfälle, die am Haushalt der begünstigten Person am ständigen Hauptwohnsitz des oben genannten Inhabers des Mehrwertkontos BB MAGIC Gold im Einzugsgebiet (Berlin und 50 km im Umkreis von Berlin) der ehemaligen Berliner Bank Niederlassung der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Hardenbergstraße 32, 10623 Berlin eintreten.

Hauptwohnsitz ist die bei der zuständigen Meldebehörde als Hauptwohnung i. S. von § 12 Melderechtsrahmengesetz ge-meldete Wohneinheit im örtlichen Geltungsbereich (Mietwoh-nung, Eigentumswohnung, gemietetes oder selbstgenutztes EFH (ohne Einliegerwohnung)) einschließlich zugehöriger Bal-kone, Loggien, Dachterrassen, Keller- und Speicherräume so-wie Garagen (nicht: Stellplätze innerhalb von Sammelgaragen).

2. Versicherungsumfang

Die begünstigte Person hat Anspruch auf folgende Leistungen:

2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Übernahme der Kosten der Notreparatur einschließlich mitgeführter Kleinteile sowie der Fahrtkosten des beauftragten Dienstleistungsbe-triebes bis zu maximal EUR 500,- je Versicherungsfall. Wir be-auftragen den erforderlichen Handwerker im Namen und im Auftrag der begünstigten Person und übernehmen die Kosten direkt, ohne Vorleistung der begünstigten Person. Rechnungs-beträge, die über den Betrag von EUR 500,- hinausgehen, sind von der begünstigten Person selbst zu tragen und unter Abzug der bereits von uns im Auftrag des Versicherers zugesagten Summe an den Handwerker zu entrichten.

2.2. Die Übernahme von Kosten durch den Versicherer gemäß Ziffer 2 ist begrenzt auf insgesamt drei Versicherungsfälle pro Versicherungsjahr je versicherten Haushalt gemäß Zi 1.

2.3. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn

2.3.1. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen

gemäß Ziffer 2 der Bedingungen vorliegen und

2.3.2. wenn der Leistungsanspruch durch eine begünstigte Person bei der 24-Notrufzentrale der AXA Assistance tatsäch-lich vor Leistungserbringung gemeldet und geltend gemacht wird.

2.4. Schlüsseldienst im Notfall

Kann die begünstigte Person nicht in ihren versicherten Haupt-wohnsitz gelangen, weil die Schlüssel für die Wohnungstür abhandengekommen sind, organisieren wir das Öffnen der Woh-nungstür durch eine Fachfi rma (Schlüsseldienst) und überneh-men die entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für ein provisorisches Schloss bis max. EUR 500,- je Versicherungsfall.

2.5. Rohrreinigungsdienst im Notfall

Sind im versicherten Haushalt Abfl ussrohre von Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WC, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft und kann dies nicht ohne eine fachmännische Behebung beseitigt werden, organisieren wir den Einsatz einer Rohrreinigungsfi rma und übernehmen die entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für mitgeführ-te Kleinteile bis max. EUR 500,- je Versicherungsfall.

2.6. Sanitär-Installateurdienst im Notfall

Ist im versicherten Haushalt Leitungswasser infolge eines Rohrbruchs aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasser-versorgung aus sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen sowie aus Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung und aus Einrichtungen von Klima-, Wärme-pumpen oder Solarheizungsanlagen „bestimmungswidrig“ ausgetreten, organisieren wir den Einsatz eines Sanitär-Instal-lateurbetriebes und übernehmen die entstehenden Kosten ein-schließlich der Kosten für mitgeführte Kleinteile bis max. EUR 500,- je Versicherungsfall.

2.7. Elektro-Installateurdienst im Notfall

Bei Stromausfall im versicherten Haushalt organisieren wir den Einsatz eines Elektro-Installateurbetriebes und übernehmen die entstehenden Kosten für die Behebung des Defekts an den elektrischen Leitungen der Hausinstallation einschließlich der Kosten für mitgeführte Kleinteile bis max. EUR 500,- je Versi-cherungsfall.

2.8. Heizungs-Installateurdienst im Notfall

2.8.1. Im Falle eines plötzlichen und unvorhersehbaren Funktionsausfalles der Heizung im versicherten Haushalt or-ganisieren wir den Einsatz eines Heizungs-Installateurbetriebes und übernehmen die entstehenden Kosten für die Behebung des Defekts einschließlich der Kosten für mitgeführte Kleinteile.

2.8.2. Wenn der Defekt während der Heizperiode auftritt und nicht innerhalb von 2 h behebbar ist, stellen wir maximal 3 elektrische Leih-Heizgeräte zur Verfügung,

2.8.3. Wir übernehmen die Kosten für den Einsatz des Hei-zungs-Installationsbetriebes gem. Ziffer 2.8.1 und die Bereit-stellung der Leih-Heizgeräte gem. Ziffer 2.8.2 bis zu insgesamt EUR 500,- je Versicherungsfall.

2.8.4. Nicht ersetzt werden durch den Einsatz der Leih-Heiz-geräte entstehende zusätzliche Stromkosten.

2.9. Ausfall der Wohnung

Wird der versicherte Haushalt durch Feuer-, Elementar- oder Wasserschaden unbewohnbar, organisieren wir

2.9.1. eine angemessene Ersatzwohnung (Hotel, Pension, Mietwohnung und dgl.) und übernehmen die Übernachtungs-kosten für zwei Nächte bis max. EUR 75,- pro Nacht.

2.9.2. die Betreuung von im versicherten Haushalt lebenden Kindern unter 16 Jahren für die Dauer von 48 Stunden, wenn eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht.

2.9.3. die Unterbringung und Versorgung von im versicherten Haushalt lebenden Hunden, Katzen, Hamstern, Meerschwein-chen und Kaninchen in einer Tierpension bzw. in einem Tierheim.

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2.9.4. die Bewachung und Sicherung des versicherten Haus-haltes durch ein spezialisiertes Unternehmen und übernehmen für gemäß Ziffer 2.9 entstehende Kosten bis max. EUR 500,- je Versicherungsfall.

2.10. Entfernung von Wespennestern

Wir organisieren die fachgerechte Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespennestern, die sich im Bereich des versicherten Haus-haltes befi nden und übernehmen die hierfür entstehenden Ko-sten bis zu max. EUR 500,- je Versicherungsfall. Wir erbringen keine Leistungen, wenn

2.10.1. sich das Wespennest in einem räumlichen Bereich be-fi ndet, der nicht der versicherten Wohnung zugeordnet werden kann,

2.10.2. die Entfernung bzw. Umsiedlung des Wespennests aus rechtlichen Gründen, z. B. aus Gründen des Artenschutzes, nicht zulässig ist.

2.11. Einbruch

Werden infolge eines versuchten oder vollendeten, polizeilich gemeldeten Einbruchs in den versicherten Haushalt Siche-rungsmaßnahmen erforderlich, um den versicherten Haushalt vor weiteren Schäden zu schützen, organisieren wir

2.11.1. die provisorische Sicherung der Wohnungstür durch einen Schlüsseldienst.

2.11.2. provisorische Sicherung von Fenstern durch einen Glasereibetrieb.

2.11.3. die Bewachung und Sicherung des versicherten Ob-jektes durch ein auf Bewachung bzw. Sicherung spezialisiertes Unternehmen und übernehmen für gemäß Ziffer 2.11 entste-hende Kosten bis max. EUR 500,- je Versicherungsfall.

2.12. Dachbeschädigungen durch Sturm

2.12.1. Sind durch Sturm ab Windstärke 8 Beschädigungen am Dach des versicherten Hauptwohnsitzes eingetreten und be-steht die Gefahr, dass dadurch weitere Schäden am versicherten Objekt auftreten können, organisieren wir die provisorische Si-cherung des Daches durch eine Fachfi rma und übernehmen die entstehenden Kosten bis max. EUR 500,- je Versicherungsfall.

2.12.2. Die Windstärke ist durch den Anspruchsteller nachzu-weisen.

3. Risikoausschlüsse

Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-chen keine Entschädigung für Schäden

3.1. durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der begünstigten Personen gemäß Ziffer 1;

3.2. durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revo-lution, Rebellion, Aufstand oder innere Unruhen;

3.3. durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen,

3.4. durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und der begünstigten Person bekannt sein mussten,

3.5. an elektrischen und elektronischen Geräten sowie an Stromverbrauchszählern.

3.6. außerhalb des versicherten Haushaltes und für Schäden, die die begünstigte Person nicht der Träger des Risikos ist (Ge-fahrguttragung), sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

4. Obliegenheiten

Die begünstigte Person hat bei Eintritt des Versicherungsfalles

4.1. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich unter der zur Verfügung ge-stellten Notfallrufnummer anzuzeigen

4.2. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;

4.3. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;

4.4. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen; erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pfl ichtgemäßem Ermessen zu handeln;

4.5. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigen-tum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;

4.6. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.

4.7. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Ver-sicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Ziffer 4.1 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

5. Folgen von Obliegenheitsverletzungen

Wird eine dieser Obliegenheiten schuldhaft und vorsätzlich verletzt, so ist der Versicherer von der Verpfl ichtung zur Lei-stung frei, im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Ob-liegen-heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens der begünstigten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen (die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die begünstigte Person); es sei denn, dass die Pfl ichtverletzung keinen Einfl uss auf die Feststellung des Schadenfalles oder auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung hatte.

6. Keine Leistungspfl icht aus besonderen Gründen

Der Versicherer ist von der Entschädigungspfl icht frei, wenn die begünstigte Person den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Be-deutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.

Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts-kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Vor-aussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

7. Haftungsausschluss

Der Versicherer und die AXA Assistance haften nicht für die Qualität der von den Dienstleistungsbetrieben geleisteten Arbeiten sowie für Verzögerungen oder Verhinderungen bei Erbringung der Leistungen gemäß Ziffer 2. Darüber hinaus können der Versicherer und die AXA Assistance nicht für Schä-den, die von den Dienstleistungsbetrieben verursacht wurden, haftbar gemacht werden. Das Eingreifen des Versicherers bzw. der AXA Assistance hat nur zum Ziel, der begünstigten Person durch Vermittlung eines Dienstleisters weiter zu helfen.

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8. Abtretung

Die Ansprüche aus der Versicherung können vor ihrer endgül-tigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des Versi-cherers weder abgetreten noch verpfändet werden.

9. Ansprüche gegenüber Dritten

Diese Versicherung gilt subsidiär; ein Anspruch auf die Über-nahme der Kosten für die Notreparaturen aus diesem Versi-cherungsvertrag besteht nicht, soweit die begünstigte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlos-senen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Versicherung nach diesem Vertrag als die speziellere Versicherung. Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine Eintrittspfl icht, so erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen dieses Vertrages. Die Vorschriften über den gesetz-lichen Forderungsübergang bleiben unberührt.

10. Anzeigen und Willenserklärungen

Alle Anzeigen und Willenserklärungen gelten dem Versicherer als zugegangen, sobald sie der AXA Assistance Deutschland GmbH zugegangen sind.

11. Anzuwendendes Recht; zuständiges Gericht

11.1. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

11.2. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG.

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Abdruck der AGB Cashback-Shopping

Jade® Cashback-Shopping ist eine Leistung der Affi nion Interna-tional GmbH, welche Affi nion International GmbH für am Part-nerprogramm teilnehmende Kunden erbringt. Partnerprogramm meint ein Programm, in dessen Rahmen ein mit Affi nion Inter-national GmbH kooperierendes Unternehmen („Partner“) seine Kunden an Jade® Cashback-Shopping vermittelt. Partnerunter-nehmen meint demgegenüber alle Unternehmen, auf welche Jade® Cashback-Shopping aus seinen Internet-Seiten heraus ver-linkt und bei denen der Kunde Produkte und sonstige Leistungen bestellen kann. Die Jade® Cashback-Shopping Leistung können Sie über den Internetauftritt von Jade® Cashback-Shopping nut-zen. Affi nion International GmbH erbringt die Leistung Ihnen als Kunde gegenüber unentgeltlich. Als Kunde erhalten Sie für jeden Einkauf, der über Jade® Cashback-Shopping getätigt wird, von Af-fi nion International GmbH eine Rückvergütung, die Ihnen einmal pro Quartal ausgezahlt wird, wenn der Rückvergütungsbetrag über 10,- EUR beträgt. Um Einkäufe bei Jade® Cashback-Shop-ping tätigen zu können, müssen Sie bei der ersten Anmeldung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen lesen und durch Klicken in die Box „Ich habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ge-lesen und bin mit ihnen einverstanden.“ bestätigen.

§ 1 Geltungsbereich

Mit der Registrierung auf den Internetseiten von Jade® Cash-back-Shopping erklärt der Kunde, den angebotenen Dienst in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu nutzen. Affi nion Inter-national GmbH erkennt abweichende Bedingungen des Kunden nicht an, es sei denn, Affi nion International GmbH hat ihrer Gel-tung schriftlich zugestimmt.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von Jade® Cashback-Shopping-Kunden angebotenen Leistungen.

Affi nion International GmbH ist berechtigt, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Die betroffenen Jade® Cashback-Shopping-Kunden werden recht-zeitig per E-Mail über die Änderung informiert. Erfolgt inner-halb von 14 Tagen kein schriftlicher Widerspruch, gelten die Änderungen als genehmigt. Hierauf wird Affi nion International GmbH den Kunden in der E-Mail besonders hinweisen. Im Falle des Widerspruchs ist Affi nion International GmbH berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Kunden zu beenden.

Jade® Cashback-Shopping verlinkt aus seinen Internet-Seiten heraus auf andere Partnerunternehmen, bei denen der Kunde Produkte und sonstige Leistungen bestellen kann, für die eine Rückvergütung gewährt wird. Affi nion International GmbH hat keinen Einfl uss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten. Für die Inhalte und Angebote der verlinkten Partnerun-ternehmen ist Affi nion International GmbH nicht verantwortlich. Im Fall einer Bestellung kommt es ausschließlich zu einem Ver-tragsverhältnis zwischen dem Anbieter /Partner von Jade® Cash-back-Shopping und dem Kunden. Cashback-Shopping verwaltet lediglich die vom Kunden erworbene und über das Konto gutge-schriebene Rückvergütung im Fall einer erfolgreichen Bestellung.

Affi nion International GmbH distanziert sich von allen Inhalten der verlinkten Seiten. Diese Erklärung gilt für alle auf der Seite von Jade® Cashback-Shopping angebrachten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen die Links auf der Seite von Jade® Cashback-Shopping und auf den Seiten der Partnerunterneh-men führen. Eine Haftung von Affi nion International GmbH für Schäden, die aus unrichtigen oder fehlenden Angaben in dem Internet-Angebot von Partnerunternehmen entstehen, ist aus-geschlossen, soweit Affi nion International GmbH nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen werden kann oder Leben, Körper oder Gesundheit verletzt wurden.

§ 2 Leistungen von Cashback-Shopping

Jade® Cashback-Shopping bietet ein kostenloses Rückver-gütungs-System an. Registrierte Kunden erhalten bei aus-gesuchten Partnerunternehmen Rückvergütungen. Die Rückvergütungen kommen den Kunden in unterschiedlicher Form zugute. Die Rückvergütung wird beim Einkauf anhand des Netto-Warenwertes (exkl. Steuer und Versand) berechnet. Verpackungs-, Versand- und sonstige Kosten werden bei der Berechnung der Rückvergütung nicht mitberechnet.

Ein prozentualer Anteil eines Bestellwertes wird als Rückvergü-tung dem Konto des Kunden im Fall des endgültigen Erwerbs-geschäfts gutgeschrieben. Dies kann bis zu 8 Wochen dauern.

Ein fester Betrag (ggf. bei einem Mindestumsatz) wird dem Konto im Fall des endgültigen Erwerbsgeschäfts gutgeschrie-ben. Dies kann bis zu 8 Wochen dauern.

Jade® Cashback-Shopping tritt hauptsächlich als Online-Platt-form auf. Es werden Angebote von Partnerunternehmen zur Verfügung gestellt. Allein diese Partnerunternehmen sind für das jeweils erworbene Produkt, dessen Verfügbarkeit und Ver-sand sowie die Rechnungsstellung verantwortlich. Es gelten für die Geschäfte zwischen den Partnerunternehmen und Kunden neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die jewei-ligen Geschäftsbedingungen der Partnerunternehmen.

Die Leistungen von Cashback-Shopping kann jede natürliche Person in Anspruch nehmen, die das 18. Lebensjahr vollendet und registrierter Jade® Cashback-Shopping Kunde ist.

§ 3 Rückvergütung: Höhe, Fälligkeit und Auszahlung an den Kunden

Mit der Registrierung bei Jade® Cashback-Shopping richtet der Kunde ein virtuelles Kundenkonto ein. Eine Übersicht zeigt dem Kunden, welches Guthaben er bereits angespart hat. Diese ist nach folgender Systematik in vier Kategorien unterteilt:

In Bearbeitung: Bedeutet, dass die Bestellung bei einem Part-nerunternehmen registriert wurde. Im Durchschnitt dauert es rund 24 Stunden ab Bestellung, bis die Rückvergütung hier verzeichnet wird.

Storniert: Wird ein Betrag von einem Partnerunternehmen storniert, ist der Vertrag zwischen Kunden und ihm rückabge-wickelt, zum Beispiel, weil die bestellten Produkte an ihn zu-rückgeschickt oder die Bestellung storniert wurde.

Bestätigt: Sobald das entsprechende Partnerunternehmen die Rückvergütung bestätigt hat, steht der Betrag in dieser Spalte.

Ausgezahlt: Wenn der Betrag an den Kunden ausgezahlt wurde, wird der gesamte ausgezahlte Betrag dort angezeigt.

Die Rückvergütung wird den Kunden entsprechend den Bedin-gungen des jeweiligen Partnerunternehmens gutgeschrieben. Es ist zu beachten, dass sich einige Partnerunternehmen das Recht vorbehalten, die Rückvergütung erst nach bis zu 8 Wo-chen oder länger freizugeben.

Ein möglicher Anspruch auf eine Rückvergütung kann nur dann registriert werden, wenn der Kunde zuvor über die Web-seite des das Partnerprogramm anbietenden Partners zu Jade® Cashback-Shopping gelangt und sich in seinen persönlichen Online-Kundenbereich einloggt, über einen speziellen Link auf das gewünschte Partnerunternehmen (Shop) zugreift, und Coo-kies (sowohl von Erst- als auch von Drittanbietern) zulässt.

Das Guthaben wird automatisch an das Girokonto des Kunden am letzen Tag des jeweiligen Quartals überwiesen, sofern der Gesamtbetrag 9,99 EUR übersteigt. Befi ndet sich nach Ablauf eines Quartals ein Betrag von 9,99 EUR oder weniger auf dem Nutzerkonto, so verbleibt dieser Betrag auf dem Nutzerkonto und wird ausgezahlt, sobald in einem Folgequartal ein Gesamt-betrag von mehr als 9,99 EUR gutgeschrieben ist. Das Gutha-ben wird nicht verzinst. Der Rechnungslauf erfolgt durch Jade® Cashback-Shopping jeweils zum 15. eines Monats.

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Für die Inanspruchnahme der jeweiligen Rückvergütung müs-sen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

- Es ist zu einem endgültigen und erfolgreichen Geschäftsab-schluss mit dem Partnerunternehmen gekommen.

- Der Kunde hat die bestellten Produkte / Dienstleistungen an- bzw. in Anspruch genommen.

- Die Produkte / Dienstleistungen wurden bezahlt.

- Die Widerrufsfrist ist abgelaufen.

- Das Partnerunternehmen hat Affi nion International GmbH den Geschäftsabschluss bestätigt.

- Die Rückvergütung ist auf dem Bankkonto von Affi nion Inter-national GmbH vollständig eingegangen.

- Der Kunde hat ausschließlich auf eine bestätigte Rückvergü-tung Auszahlungsanspruch. Sollte Missbrauch oder unerlaubte Mehrfach-Rabattierung festgestellt werden, behält sich Affi nion International GmbH das Recht vor, die Rückvergütung zu stor-nieren. Dies gilt auch für die bereits bestätigte Rückvergütung.

§ 4 Pfl ichten der Jade® Cashback-Shopping Kunden

Der Kunde verpfl ichtet sich, nicht gegen geltende Rechtsvor-schriften und etwaige vertragliche Bestimmungen zu verstoßen.

Im Fall einer Änderung der persönlichen Daten ist der Kunde verpfl ichtet seine bei Jade® Cashback-Shopping gespeicherten Daten unverzüglich zu aktualisieren.

Der Kunde stellt sicher, dass es ihm möglich ist, E-Mails von Jade® Cashback-Shopping zu empfangen. Eine eventuell instal-lierte Anti-Spam-Software ist entsprechend zu konfi gurieren.

Der Kunde verpfl ichtet sich weiter, die Datenschutzhinweise zu beachten, an Jade® Cashback-Shopping ausgehende E-Mails mit größter Sorgfalt auf Viren zu überprüfen und seine Zu-gangsdaten geheim zu halten.

§ 5 Verfügbarkeit

Die Leistungen von Jade® Cashback-Shopping werden den Kunden unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit angeboten. Af-fi nion International GmbH bemüht sich, abzusichern, dass den Kunden die Leistungen ohne Störungen zur Verfügung stehen.

Wartungsarbeiten, Weiterentwicklung und/oder andere Stö-rungen können die Nutzungsmöglichkeiten einschränken und/oder zeitweise unterbrechen. Unter Umständen kann es zu Da-tenverlusten kommen. Daraus entstehen keine Entschädigungs-ansprüche betroffener Kunden gegenüber Affi nion International GmbH und/oder den Partnerunternehmen. Dieser Haftungsaus-schluss gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nicht im Fall der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 6 Kündigung

Sowohl Affi nion International GmbH als auch der Kunde sind berechtigt, den zwischen ihnen bestehenden Vertrag über die Jade® Cashback-Shopping-Leistungen jederzeit ohne Grund fristlos zu kündigen. Jede Kündigung muss schriftlich, per Fax oder per E-Mail erfolgen. Das virtuelle Kundenkonto bei Jade® Cashback-Shopping wird in diesem Fall zum Beendigungs-zeitpunkt gesperrt. Bereits bestätigte, noch nicht ausgezahlte Rückvergütungen werden einbehalten.

§ 7. Haftung

Eine Haftung von Affi nion International GmbH, ihrer Vertre-ter oder Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz, insbesondere wegen Verzugs, Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder un-erlaubter Handlung besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspfl ichten, wobei die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.

Affi nion International GmbH ist stets bemüht, alle Angaben und Informationen innerhalb seines Internetauftritts aktuell zu halten. In regelmäßigen Abständen werden alle Inhalte über-prüft und ggf. aktualisiert. Trotz sorgfältiger Kontrolle kann es zu Irrtümern der Angaben kommen. Affi nion International GmbH übernimmt daher keine Haftung und gibt auch keine Garantie dafür, dass die Inhalte und Angaben aktuell, korrekt und voll-ständig sind.

Affi nion International GmbH übernimmt keine Gewährleistung für die bei den angeschlossenen Partnershops gekauften Pro-dukte oder in Anspruch genommenen Dienstleistungen. Die Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und sonstige Mängel der bei den angeschlossenen Partnerunternehmen erworbenen Produkte ist ausgeschlossen.

Für entgangene Provisionen, die zum Beispiel aufgrund von Konditionsänderungen, Veränderungen oder Wegfall von An-geboten entstehen können, übernimmt Affi nion International GmbH keine Haftung.

Es wird jegliche Haftung aufgrund eventuell auftretender tech-nische oder sonstiger Störungen ausgeschlossen.

Die Haftung für unverschuldete behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Naturkatastrophen, zufällige Schäden, ist ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für sämt-liche vertragliche und nichtvertragliche Ansprüche. Sämtliche Haftungsausschlüsse gelten nicht, wenn Affi nion International GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, oder im Fall der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 8 Das Verhältnis zwischen Partnerunternehmen und Jade® Cashback-Shopping–Kunden

Affi nion International GmbH hat keinen Einfl uss auf Produktbe-stellungen oder Anfragen bei den Partnerunternehmen. Kun-den, die Produkte über einen sich auf den Internetseiten von Jade® Cashback-Shopping befi ndenden Link erwerben, sind insoweit allein Vertragspartner des jeweiligen Partnerunterneh-mens. Dieser kann sich das Recht vorbehalten, ohne Angabe von Gründen einen Kunden abzulehnen. Es kommt ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Partnerun-ternehmen zustande. Insoweit gelten die jeweiligen Allgemei-nen Geschäftsbedingungen des Partnerunternehmens.

§ 9 Missbrauch

Stellt Affi nion International GmbH fest, dass das Jade® Cash-back-Shopping-System von einem Kunden manipuliert oder missbraucht wird, wird dessen Kundenkonto gesperrt und ihm aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt. Die bereits bestätigte Rückvergütung wird einbehalten.

§ 10 Urheberrecht

Sämtliche von Jade® Cashback-Shopping veröffentlichte In-halte, Informationen, Bilder, Videos und Datenbanken sind ur-heberrechtlich geschützt.

§ 11 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein, oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestim-mungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

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Versicherungsbedingungen für die Berliner Bank Kreditkarten BB MAGIC Classic und Hauptstadtkarte Classic, BB MAGIC Gold und Hauptstadtkarte Gold sowie für das BB MAGIC Young Konto1

Stand: 1.1.2013

Für die nachstehenden Produkte der Berliner Bank Niederlassung der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG gelten die bei dem jeweiligen Bankprodukt angegebenen Versicherungsprodukte sowie deren zugehörigen Ver-sicherungsbedingungen. Alle folgenden Bestimmungen zur Hauptstadtkarte Classic gelten auch für die Hauptstadt-karte Classic Prepaid.

BB MAGIC Classic und Hauptstadtkarte Classic Verkehrsmittel-Unfallversicherung

BB MAGIC Gold und Hauptstadtkarte Gold • Verkehrsmittel-Unfallversicherung (Gold) • Reise-Unfallversicherung • Notfall-Service-Versicherung • Mietwagen-Haftpflichtversicherung • Reise-Rücktrittskosten-Versicherung • Auslandsreise-Krankenversicherung

BB MAGIC Young Konto1

Auslandsreise-Krankenversicherung

Meldung von Not- und Schadenfällen

Schadenmeldungen sind vorzunehmen:

• entweder schriftlich an:

AGA International S.A. Niederlassung für Deutschland Bahnhofstraße 16 D - 85609 Aschheim bei München

• oder online über:

www.allianz-assistance.de/schadenmeldung

Notfälle oder folgenschwere Schadenfälle sind – unverzüglich – der rund um die Uhr dienstbereiten Notrufzentrale (24-Stunden-Service) zu melden:

Telefon: +49 (0) 30 3109 9036*

Telefax: +49 (0) 30 3109 9037*

E-Mail: [email protected] * Orts- und anbieterabhängiger Tarif

1 Registrierungspflichtig; bitte verwenden Sie hierfür den Antragscoupon zur Auslandsreise-Krankenversicherung, den Sie in jeder Berliner Bank Filiale erhalten

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Anschriften der Versicherungsgesellschaften

Mietwagen-Haftpflichtversicherung:

Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft Königinstr. 28 80802 München

Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Markus Rieß. Vorstand: Severin Moser, Vorsitzender: Dr. Wolfgang Brezina, Karsten Crede, Dr. Karl-Walter Gutberlet, Burkhard Keese Jens Lison, Mathias Scheuber, Dr. Walter Tesarczyk. Für Umsatzsteuerzwecke: USt.-IdNr.: DE 811 150 709;Versicherungsbeträge sind umsatzsteuerfrei. Sitz der Gesellschaft: München Registergericht: München HRB 75727 VersSt.-Nr.: 9116 802 00477 Hauptgeschäftstätigkeit: Die Gesellschaft ist ein Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen.

Träger des versicherten Risikos bei der Mietwagen-Haftplichtversicherung ist die Allianz Versicherungs-AG, in deren Auftrag AGA International S.A. die Vertragsabwicklung durchführt und die vertraglich vereinbarten Versicherungs-leistungen erbringt.

Die Schadenbearbeitung erfolgt bei der Mietwagen-Haftpflichtversicherung durch AGA International S.A.

Alle anderen Versicherungen:

AGA International S.A. Niederlassung für Deutschland Bahnhofstraße 16 D - 85609 Aschheim bei München

Hauptbevollmächtigter: Olaf Nink Registergericht: München HRB 4605 USt.-IdNr.: DE 129274528 VersSt.-Nr.: 9116 80200191 Aktiengesellschaft französischen Rechts Sitz der Gesellschaft: Paris (Frankreich) Handelsregister: R.C.S. Paris 519 490 08 Vorstand: Rémi Grenier (Vorsitzender), Laurence Maurice, Lidia Luka-Lognoné, Didier Lebret, Dr. Ulrich Delius, Jonathan Ansell, Roland Rykart

Die Schadenabwicklung aller anderen Versicherungen erfolgt durch AGA International S.A.

Beschwerden und Aufsichtsbehörde Für alle Versicherungssparten ist bei Beschwerden die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn

E-Mail: [email protected] Internet: www.bafin.de

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Inhaltsverzeichnis Seite Wichtige Hinweise 4

Produktbeschreibungen 8

A Versicherungsschutz BB MAGIC Classic-Karte und Hauptstadtkarte Classic 8

I Verkehrsmittel-Unfallversicherung 8

B Versicherungsschutz BB MAGIC Gold-Karte und Hauptstadtkarte Gold 9

I Verkehrsmittel-Unfallversicherung Gold 9

II Reise-Unfallversicherung 10

III Notfall-Service-Versicherung 11

IV Mietwagen-Haftpflichtversicherung 12

V Reise-Rücktrittskosten-Versicherung 13

C Versicherungsschutz BB MAGIC Gold-Karte, Hauptstadtkarte Gold und BB MAGIC Young Konto 14

I Auslandsreise-Krankenversicherung 14

Versicherungsbedingungen 15 I Verkehrsmittel- und Reise-Unfallversicherung 15

II Notfall-Service-Versicherung 19

III Mietwagen-Haftpflichtversicherung 21

IV Reise-Rücktrittskosten-Versicherung 25

V Auslandsreise-Krankenversicherung 27

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Wichtige Hinweise Die folgenden wichtigen Hinweise gelten für alle Versicherungsprodukte, sofern die einzelnen Versicherungsbedingungen nicht eine abweichende Regelung enthalten.

1. Versicherungsnehmer, Versicherte Personen

Der Versicherungsvertrag wurde zwischen der Berliner Bank Niederlassung der Deutsche Bank Privat- und Ge-schäftskunden AG als Versicherungsnehmerin und AGA International S.A. Niederlassung für Deutschland als Versi-cherer geschlossen, der auch für Sie als versicherte Person verbindlich ist. 1.1 Versicherte Personen zum BB MAGIC Young Konto

Versichert ist der Inhaber eines BB MAGIC Young Kontos, sofern sich dieser beim BB MAGIC Service Center registriert hat. 1.2 Versicherte Personen zu BB MAGIC Classic, Hauptstadtkarte Classic, BB MAGIC Gold und Hauptstadtkarte Gold

Soweit in der nachfolgenden Produktbeschreibung nicht anders vereinbart, sind neben dem Inhaber einer gültigen Haupt- oder Zusatzkarte auch seine Familie, d. h. ein zusätzlicher Erwachsener und minderjährige Kinder, insge-samt bis zu 6 Personen versichert. Volljährige Kinder sind versichert, solange sie sich in der 1. Ausbildung befinden, längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Auf gemeinsamen Reisen mit dem Karteninhaber gelten damit fol-gende Personen als versichert:

Mitreisender Erwachsener: Ehepartner, Lebensgefährte in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Lebenspartner ohne gemeinsamen Haus-halt, Schwager, Schwägerin, Geschwister, Halbgeschwister, Stiefgeschwister, Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Adopti-veltern, Schwiegereltern und volljährige Kinder des Karteninhabers sowie der hier aufgeführten Erwachsenen.

Mitreisende Kinder: Leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Enkelkinder und Schwiegerkinder des Karteninhabers und der oben aufgeführten Personen jeweils bis zum vollendeten 18. Lebensjahr; volljährige Kinder bis zum vollendeten 27. Le-bensjahr, solange sie noch in der 1. Ausbildung sind.

Sollte der Inhaber einer gültigen Haupt- oder Zusatzkarte nicht mitreisen, so gelten nur folgende Personen als versi-chert: Erwachsener: Ehepartner oder in häuslicher Gemeinschaft wohnender Lebensgefährte des Karteninhabers.

Kinder: Leibliche oder im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder des Karteninhabers jeweils bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

2. Verhalten im Schadenfall

• Rechte der versicherten Personen Die Ausübung der Rechte im Schadenfall steht den versicherten Personen direkt zu.

• Pflichten der versicherten Personen Für die Erfüllung der Pflichten (sogenannte Obliegenheiten) im Schadenfall ist die versicherte Person verantwort-

lich. Sie sind in den jeweiligen Versicherungsbedingungen beschrieben. Wenn diese Obliegenheiten nicht erfüllt werden, ist der Versicherungsschutz gemäß § 28 des Versicherungsvertragsgesetzes gefährdet.

3. Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes

Voraussetzung für den Versicherungsschutz kann je nach Sparte der Karteneinsatz sein und ist den Produktbeschreibungen zu entnehmen.

Ergänzend zu den unter den einzelnen Versicherungsprodukten genannten Regelungen gilt zum Versicherungsbe-ginn:

1. Für Kunden, die am 01.01.2013 im Besitz einer gültigen Kreditkarte sind: Der Versicherungsschutz der AGA International S. A. beginnt im Rahmen alle Versicherungsprodukte mit Ausnahme der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung am 01.01.2013. Im Rahmen der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung gilt der Versicherungsschutz der AGA International S.A. für alle Reisebuchungen, die ab dem 01.01.2013 erfolgen.

2. Für alle Kunden, die ab dem 01.01.2013 eine neue Kreditkarte beantragen: Der Versicherungsschutz der AGA International S. A. beginnt für alle hier genannten Versicherungsleistungen mit Annahme des Karten-vertrages durch die Bank. Im Rahmen der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung gilt der Versicherungs-schutz der AGA International S.A. für alle Reisebuchungen, die ab dem Tag der Annahme des Kartenver-trages durch die Bank erfolgen.

Der Versicherungsschutz für eine einzelne versicherte Person beginnt generell bei der Beantragung des Kreditkar-tenvertrages, sofern dieser wirksam zustande kommt für alle nach diesem Zeitpunkt gebuchten und angetretenen

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Reisen im versicherten Geltungsbereich. Für bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Kreditkartenvertrag ge-buchte oder angetretene Reisen besteht kein Versicherungsschutz.

In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz für einzelne versicherte Personen zum Zeitpunkt der Reisebuchung. In den übrigen Versicherungen beginnt der Versicherungsschutz mit dem Reiseantritt. Die Reise gilt in der Auslandsreise-Krankenversicherung mit dem Grenzübertritt ins Ausland, in den übrigen Versi-cherungen, wenn die erste Reiseleistung ganz oder nur zum Teil in Anspruch genommen wird, als angetreten.

Der Versicherungsschutz für einzelne versicherte Personen gilt für beliebig viele versicherte Reisen. Endet das Versicherungsjahr während der Reise, besteht der Versicherungsschutz nur fort, sofern der Vertrag nicht gekündigt wird.

Der Versicherungsschutz für einzelne versicherte Personen endet in der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung je-weils mit der Beendigung der versicherten Reise. In den übrigen Versicherungen endet er mit Beendigung der versi-cherten Reise bzw. in der Auslandsreise-Krankenversicherung mit dem Grenzübertritt ins Heimatland aus dem Aus-land.

Kein Versicherungsschutz besteht, wenn zum Zeitpunkt des Schadenereignisses die Kreditkarte ihre Gültigkeit ver-loren hat. Der Versicherungsschutz für einzelne versicherte Personen endet:

− mit Beendigung des Kartenvertrages; − mit dem Tod der jeweiligen versicherten Person; − mit der Abmeldung aus dem versicherten Personenkreis durch die Versicherungsnehmerin unter Beachtung der

im Tarif festgelegten Fristen und Voraussetzungen; − wenn die vereinbarten Voraussetzungen für eine Versicherungsfähigkeit entfallen; − mit der Beendigung des Versicherungsvertrages; − mit der Beendigung des vorübergehenden Aufenthaltes der versicherten Person im tariflich vereinbarten

Geltungsbereich.

4. Risikopersonen – gültig für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung

Risikopersonen gemäß Ziffer 3 der Versicherungsbedingungen zur Reise-Rücktrittskosten-Versicherung sind:

− versicherte Personen, die gemeinsam eine Reise gebucht und versichert haben; − die Angehörigen einer versicherten Person; hierzu zählen der Ehepartner oder Lebensgefährte einer eheähnli-

chen Lebensgemeinschaft, die Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, die Eltern, Adoptiveltern, Stiefel-tern, Pflegeeltern, Großeltern, die Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger;

− diejenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige einer versicherten Person betreuen;

− Tante, Onkel, Neffe, Nichte, sofern das versicherte Ereignis �Tod“ eingetreten ist; − eine nahestehende Person, die bei Reisebuchung angegeben werden muss.

Haben mehr als sechs Personen gemeinsam eine Reise gebucht und versichert, gelten nur die jeweiligen Angehöri-gen der versicherten Person und deren Betreuungspersonen als Risikopersonen, nicht alle versicherten Personen untereinander.

5. Prämienzahlung

Die Prämie für diese Versicherung wird von der Versicherungsnehmerin gezahlt.

6. Begrenzung der Versicherungssummen (Kumulrisiko)

Die Höchstleistung aus allen Gruppen-Unfallversicherungen der Berliner Bank Niederlassung der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG bei AGA International S.A., Niederlassung für Deutschland, anlässlich eines Scha-denereignisses beträgt 12.500.000,- EUR. Wird dieser Betrag überschritten, so werden die Versicherungsleistungen aller an dem Unfallereignis beteiligten Personen im entsprechenden Verhältnis gekürzt.

7. Der Versicherungsumfang

7.1 Umfang des Versicherungsschutzes

AGA gewährt für Sie und – soweit eingeschlossen – weitere versicherte Personen Versicherungsschutz, sofern das Ereignis im Versicherungsumfang enthalten ist.

Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus der Produktbeschreibung, eventuellen gesonderten schriftli-chen Vereinbarungen, diesen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. 7.2 Selbstbehalt

Sofern in der Produktbeschreibung für eine Versicherung ein Selbstbehalt vereinbart ist, wird dieser vom erstat-tungsfähigen Schaden abgezogen.

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8. Einschränkungen des Versicherungsschutzes

8.1 Arglist und Vorsatz

AGA ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn

− eine versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat − eine versicherte Person AGA arglistig über Ursachen zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der

Leistung von Bedeutung sind. 8.2 Grobe Fahrlässigkeit

Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist AGA berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Diese Einschränkung gilt nicht für grob fahrlässig herbeigeführ-te Versicherungsfälle in der Unfall- und Haftpflichtversicherung, für die auch in diesen Fällen Versicherungsschutz besteht. 8.3 Krieg, innere Unruhen und sonstige Ereignisse

Soweit nichts anderes geregelt ist, wird Versicherungsschutz nicht gewährt für die Gefahren

− des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;

− von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen;

− der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand; − aus der Verwendung von chemischen, biologischen, − biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und

zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen; − der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung*. 8.4 Vorhersehbarkeit

AGA leistet nicht, wenn der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung vorhersehbar war.

Hinweis: Beachten Sie bitte auch die Einschränkungen zu den einzelnen Versicherungen in den jeweiligen Versi-cherungsbedingungen.9. Pflichten im Schadenfall (Obliegenheiten)

Ohne Ihre Mitwirkung kann AGA unsere Leistung nichterbringen. Bitte beachten Sie daher die nachfolgenden Punkte, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. 9.1 Verpflichtung zur Schadenminderung

Halten Sie den Schaden möglichst gering und vermeiden Sie alles, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte. Sind Sie unsicher, nehmen Sie gerne Kontakt zu AGA auf.

9.2 Verpflichtung zur Schadenmeldung

Melden Sie AGA den Schaden unverzüglich und reichen AGA alle relevanten Unterlagen mit ein. 9.3 Verpflichtung zur Schadenauskunft

Sie müssen AGA jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe unserer Leistungspflicht gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft erteilen und Originalbelege einreichen. Sofern AGA es für notwendig erachtet, sind Sie verpflichtet, sich durch einen von AGA beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. Beginn und Ende einer jeden Aus-landsreise sind auf unser Verlangen im Leistungsfall nachzuweisen. 9.4 Verpflichtung zur Sicherstellung von Ersatzansprüchen gegen Dritte

Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf AGA über, soweit AGA den Scha-den ersetzt. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Den Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruches dienendes Recht müssen Sie unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvor-schriften wahren und bei dessen Durchsetzung, soweit erforderlich, mitwirken. Richtet sich Ihr Ersatzanspruch ge-gen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 9.5 Folgen bei einer Nichtbeachtung der Obliegenheiten

Wird eine der oben aufgeführten Pflichten vorsätzlich verletzt, besteht kein Versicherungsschutz. Wird eine der Pflichten grob fahrlässig verletzt, ist AGA berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entspre-chenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt wur-de, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Dies gilt nicht, wenn die Pflicht arglistig verletzt wurde. Der Versiche-rungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Schadenfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist.

* Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsor-ge verpflichtet und schließen hierfür u. a. Haftpflichtversicherungen ab.

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10. Regelungen bei der Entschädigungszahlung

10.1 Fälligkeit unserer Zahlung

Sobald der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis vorliegt und AGA unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt und erklärt hat, zahlt AGA diese spätestens innerhalb von 4 Wochen. Hat AGA unse-re Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige bei AGA feststellen, können Sie einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädi-gung verlangen. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtli-ches Verfahren gegen Sie eingeleitet worden, so kann AGA bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regulierung des Schadens aufschieben. 10.2 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen

Der Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehenden Versicherungen, das heißt, sofern Versiche-rungsschutz für dieselbe Gefahr auch noch bei einem anderen Versicherer oder AGA International S.A. Niederlas-sung für Deutschland besteht, geht der anderweitige Vertrag diesem vor. Dem Karteninhaber steht es frei, welchem Versicherer er den Schaden anzeigt. Er hat, sofern er die Anzeige zu allen Verträgen einreicht, AGA darüber schrift-lich zu informieren. Wird der Versicherer unter Vorlage von Original-Belegen zunächst in Anspruch genommen, tritt der Versicherer in Vorleistung. 10.3 Umrechnung von Kosten in ausländischer Währung

Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Briefkurs des Tages, an dem die Belege bei AGAeingehen, in die zu diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland gültige Währung umgerechnet. Als Brief-kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amtliche Devisenkurs der Europäischen Zentralbank, nach je-weils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass AGA Überweisungen in das Ausland vornimmt oder auf Ihr Verlangen besondere Überwei-sungsformen wählt.

11. Willenserklärungen

Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber AGA bedürfen der Schriftform.

12. Verjährung

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sind Ansprüche der versicherten Personen bei AGA angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zum Eingang unserer schriftlichen Ablehnung ge-hemmt.

13. Zuständiges Gericht

13.1 Klagen gegen AGA

Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen AGA bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsneh-mer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in dessen Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufent-halt hat. 13.2 Klagen gegen den Versicherten

Ist der Versicherte eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Ge-richt erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig ist. Ist der Versicherte eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherten.

13.3 Wohnsitzverlegung der versicherten Person

Hat die versicherte Person nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gel-tungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder sind ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versi-cherungsvertrag gegen AGA oder die versicherte Person nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi-cherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 14. Anzuwendendes Recht

Für das Versicherungsverhältnis gilt deutsches Recht, sofern internationales Recht nicht entgegensteht.

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Produktbeschreibungen Die Ziffern in den Tabellen dieser Produktbeschreibungen verweisen auf die entsprechenden Bedingungs-texte in den �Versicherungsbedingungen.“

A Versicherungsschutz BB MAGIC Classic-Karte und Hauptstadtkarte Classic

I Verkehrsmittel-Unfallversicherung

Geltungsbereich

Der Versicherungsschutz gilt weltweit für alle Reisen. Fahrten, Gänge und Aufenthalte innerhalb des ständigen Wohnorts der versicherten Person gelten nicht als Reisen. Kartenzahlung als Voraussetzung für den Versicherungsschutz

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das Luftfahrzeug, das öffentliche Verkehrsmittel, der Mietwa-gen oder der Hotelaufenthalt mit der gültigen BB MAGIC Classic-Karte oder Hauptstadtkarte Classic der Berliner Bank bezahlt wird. Baranzahlungen beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht, sofern bei der Buchung unmiss-verständlich klargestellt wird (schriftlicher Vermerk der Buchungsstelle), dass die Hauptzahlung mit der vorgenann-ten Karte erfolgt und insgesamt mindestens 50 % des Gesamtreisepreises mit der vorgenannten Karte bezahlt wird. Erfolgt die Bezahlung des Verkehrsmittels oder Hotelaufenthaltes erst zu einem späteren Zeitpunkt, muss vor Inan-spruchnahme der Vertragsleistung durch einen schriftlichen Vermerk auf der Buchung, Anmeldung oder auf den sonst für den Vertragsschluss zu verwendenden Formularen darauf hingewiesen werden, dass die Rechnung mit der vorgenannten Karte beglichen wird.

Bei Bezahlung von Taxifahrten muss die versicherte Person als Kunde dem Fahrer zuvor Bescheid geben, dass sie mit der vorgenannten Karte zahlen will, um Versicherungsschutz zu besitzen. Ebenso besteht Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person als Kunde ein Taxi ordert und das Taxi mit der vorgenannten Karte bezahlt werden soll.

Versicherungssummen1.1 Im Invaliditätsfall 150.000 EUR1.2 Im Todesfall (auch bei Kindern) 10.000 EUR1.3.1 Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze

Insgesamt 15.000 EUR

1.3.2 Transport nach Such-, Rettungs- oder Bergungseinsatz1.3.3 Rückkehrmehrkosten nach Such-, Rettungs- oder Bergungseinsatz1.3.4 Überführung nach Such-, Rettungs- oder Bergungseinsatz1.4 Pauschaler Spesenersatz (Telefon, TV, zusätzliche Verpflegung auch der

Besucher etc.) pro Tag 30 EUR

Versicherte Ereignisse2.1.1 Gesundheitsschädigung durch ein Unfallereignis während der Nutzung

eines Verkehrsmittels2.1.2 Zerrungen und Bänderrisse während der Nutzung eines VerkehrsmittelsSelbstbehalt Kein Selbstbehalt

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B Versicherungsschutz BB MAGIC Gold-Karte und Hauptstadtkarte Gold

I Verkehrsmittel-Unfallversicherung Gold

Geltungsbereich

Der Versicherungsschutz gilt weltweit für alle Reisen. Fahrten, Gänge und Aufenthalte innerhalb des ständigen Wohnorts der versicherten Person gelten nicht als Reisen. Kartenzahlung als Voraussetzung für den Versicherungsschutz

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das Luftfahrzeug, das öffentliche Verkehrsmittel, der Mietwa-gen oder der Hotelaufenthalt mit der gültigen BB MAGIC Gold-Karte oder Hauptstadtkarte Gold der Berliner Bank bezahlt wird. Baranzahlungen beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht, sofern bei der Buchung unmissver-ständlich klargestellt wird (schriftlicher Vermerk der Buchungsstelle), dass die Hauptzahlung mit der vorgenannten Karte erfolgt und insgesamt mindestens 50 % des Gesamtreisepreises mit der vorgenannten Karte bezahlt wird. Erfolgt die Bezahlung des Verkehrsmittels oder Hotelaufenthaltes erst zu einem späteren Zeitpunkt, muss vor Inan-spruchnahme der Vertragsleistung durch einen schriftlichen Vermerk auf der Buchung, Anmeldung oder auf den sonst für den Vertragsschluss zu verwendenden Formularen darauf hingewiesen werden, dass die Rechnung mit der vorgenannten Karte beglichen wird.

Bei Bezahlung von Taxifahrten muss die versicherte Person als Kunde dem Fahrer zuvor Bescheid geben, dass sie mit der vorgenannten Karte zahlen will, um Versicherungsschutz zu besitzen. Ebenso besteht Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person als Kunde ein Taxi ordert und das Taxi mit der vorgenannten Karte bezahlt werden soll.

Versicherungssummen1.1 Im Invaliditätsfall 300.000 EUR1.2 Im Todesfall (auch bei Kindern) 10.000 EUR1.3.1 Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze

Insgesamt 15.000 EUR

1.3.2 Transport nach Such-, Rettungs- oder Bergungseinsatz1.3.3 Rückkehrmehrkosten nach Such-, Rettungs- oder Bergungseinsatz1.3.4 Überführung nach Such-, Rettungs- oder Bergungseinsatz

1.4 Pauschaler Spesenersatz (Telefon, TV, zusätzliche Verpflegung auch der Besucher etc.) pro Tag

30 EUR

1.5 Erweiterung des Versicherungsschutzes für Kinder Versicherte Ereignisse2.1.1 Gesundheitsschädigung durch ein Unfallereignis während der Nutzung

eines Verkehrsmittels2.1.2 Zerrungen und Bänderrisse während der Nutzung eines VerkehrsmittelsSelbstbehalt Kein Selbstbehalt

822230672 1201 Bedingungen BB MAGIC HK 25 / 76

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II Reise-Unfallversicherung

Geltungsbereich

Der Versicherungsschutz gilt weltweit für alle Reisen. Fahrten, Gänge und Aufenthalte innerhalb des ständigen Wohnorts der versicherten Person gelten nicht als Reisen. Kartenzahlung als Voraussetzung für den Versicherungsschutz

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Bezahlung der Reiseleistungen mit der BB MAGIC Gold-karte oder Hauptstadtkarte Gold der Berliner Bank erfolgt. Baranzahlungen beeinträchtigen den Versicherungs-schutz nicht, sofern bei der Buchung unmissverständlich klargestellt wird (schriftlicher Vermerk der Buchungsstelle), dass die Hauptzahlung mit der vorgenannten Karte erfolgt und insgesamt mindestens 50 % des Gesamtreisepreises mit der vorgenannten Karte bezahlt wird. Erfolgt die Bezahlung der Reiseleistungen erst zu einem späteren Zeit-punkt, muss vor Inanspruchnahme der jeweiligen Reiseleistung durch einen schriftlichen Vermerk auf der Buchung, Anmeldung oder auf den sonst für den Vertragsschluss zu verwendenden Formularen darauf hingewiesen werden, dass die Rechnung mit der vorgenannten Karte beglichen wird.

Versicherungssummen1.1 Im Invaliditätsfall 150.000 EUR1.2 Im Todesfall (auch bei Kindern) 10.000 EUR1.3.1 Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze

Insgesamt 15.000 EUR

1.3.2 Transport nach Such-, Rettungs- oder Bergungseinsatz1.3.3 Rückkehrmehrkosten nach Such-, Rettungs- oder Bergungseinsatz1.3.4 Überführung nach Such-, Rettungs- oder Bergungseinsatz

1.4 Pauschaler Spesenersatz (Telefon, TV, zusätzliche Verpflegung auch der Besucher etc.) pro Tag

30 EUR

1.5 Erweiterung des Versicherungsschutzes für Kinder Versicherte Ereignisse2.1.1 Gesundheitsschädigung durch ein Unfallereignis während einer privaten

Reise 2.1.2 Zerrungen und Bänderrisse während einer privaten Reise 2.2.3 Ertrinken und Ersticken während einer privaten Reise Selbstbehalt Kein Selbstbehalt

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III Notfall-Service-Versicherung

Geltungsbereich

Der Versicherungsschutz für die nachfolgenden Leistungen gemäß der Ziffern 1.2.2-1.2.4 und 1.5.1 und 1.5.2 der Versicherungsbedingungen zur Notfall-Service-Versicherung gilt im Ausland und im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Alle übrigen Leistungen werden nur für Notfälle, die der versicherten Person im Ausland zustoßen, erbracht. Als Ausland im Sinne dieser Bestimmungen gilt nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat. Die Notfall-Service-Versicherung gilt unabhängig vom Karteneinsatz.

Versicherte Leistungen1.1.2 Informationsleistung 100 % 1.1.3 Kostenübernahmeerklärung gegenüber Krankenhäusern 15.000 EUR 1.1.4 Krankenbesuch 100 % 1.1.5 Bergungskosten 5.000 EUR 1.1.6 Arzneimittelversand

1.2.1 Organisation und Übernahme der Mehrkosten eines Krankenrücktransports 100 %

1.2.2 Organisation und Übernahme der Mehrkosten eines Krankentransports bei stationären Behandlungen von mindestens 7 Tagen

2.500 EUR

1.2.3 Ersatz der Überführungskosten oder der Bestattungskosten bis zur Höhe der Überführungskosten 100 %

1.2.4 Zusätzliche Rückreisekosten versicherter Personen bei Krankenhausaufenthalt oder Überführung des Versicherten 100 %

1.3.1 Organisation und Übernahme der Rückreise-Mehrkosten bei Tod, Unfall oder unerwarteter und schwerer Erkrankung 100 %

1.3.2 Organisation und Übernahme der Rückreise-Mehrkosten bei einem Schaden von über 2.500,– EUR am Eigentum der versicherten Person

100 %

1.3.3 Organisation und Übernahme der Rückreise-Mehrkosten bei einer Entführung der versicherten Person 10.000 EUR

1.4.1 Reiseruf 100 %

1.4.2 Verlust von Reisezahlungsmitteln Darlehen bis zu 1.500 EUR

1.4.3 Verlust von Kreditkarten und Maestro-Karten 1.4.4 Verlust von Reisedokumenten

1.4.5 Betreuung mitreisender Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 100 %

1.4.6 Strafverfolgung

Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten Darlehen bis zu 3.000 EUR

Strafkaution Darlehen bis zu 13.000 EUR

1.4.7 Umbuchungen/Verspätungen 1.5.1 Fahrradpanne 75 EUR 1.5.2 Fahrraddiebstahl 250 EUR Selbstbehalt Kein Selbstbehalt

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IV Mietwagen-Haftpflichtversicherung

Geltungsbereich

Der Versicherungsschutz gilt weltweit einschließlich der Bundesrepublik Deutschland, nicht jedoch für Schäden, die – vom Wohnsitz der versicherten Person aus betrachtet – innerhalb eines Umkreises von 50 km eintreten. Kartenzahlung als Voraussetzung für den Versicherungsschutz

Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind, dass der Mietwagen mit der gültigen BB MAGIC Goldkarte oder der Hauptstadtkarte Gold der Berliner Bank bezahlt wurde und des Weiteren eine über das Mietwagenunternehmen abgeschlossene Kfz-Haftpflichtversicherung für den Fahrer des Mietwagens besteht, die mindestens den gesetzli-chen Erfordernissen des Landes genügt, in dem sich der Unfall ereignet. Baranzahlungen beeinträchtigen den Ver-sicherungsschutz nicht, sofern bei der Buchung unmissverständlich klargestellt wird (schriftlicher Vermerk der Bu-chungsstelle), dass die Hauptzahlung mit einer der vorgenannten Karten erfolgt und insgesamt mindestens 50 % des Gesamtreisepreises mit einer der vorgenannten Karten bezahlt wird.

Versicherte Leistungen Versicherungssummen3 Personen-, Sach-, Vermögensschäden pauschal

1.000.000 EUR Die Kosten zur Befriedung berechtigter und Abwehr unberechtig-ter Schadenersatzansprüche

begrenzt auf 1.000.000 EUR

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V Reise-Rücktrittskosten-Versicherung

Geltungsbereich

Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Kartenzahlung als Voraussetzung für den Versicherungsschutz

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Reise mit einer BB MAGIC Goldkarte oder Hauptstadtkarte Gold der Berliner Bank bezahlt wurde. Baranzahlungen beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht, sofern bei der Buchung unmissverständlich klargestellt wird (schriftlicher Vermerk), dass die Hauptzahlung mit der vorgenann-ten Karte erfolgt und insgesamt mindestens 50 % des Gesamtreisepreises mit der vorgenannten Karte bezahlt wird.

VersicherungssummeDie Höchstversicherungssumme je Reise-/Mietvertrag beträgt 5.000 EUR für alle versicherten Personen zusammen je Reise. Versicherte Leistungen1.1 Erstattung Stornokosten bei Nichtantritt der Reise

1.2 Erstattung Mehrkosten bei verspätetem Reiseantritt oder Abbruch der Reise

Versicherte Ereignisse2.1 Tod, schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung

2.2 Impfunverträglichkeit

2.3 Schwangerschaft

2.4 Erheblicher Schaden am Eigentum der versicherten Person

2.5 Arbeitsplatzverlust

2.6 Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses

2.7 Unerwartete Einberufung zum Grundwehrdienst, einer Wehrübung oder zum Zivildienst

2.8 Nachprüfungen

2.9 Bruch von Prothesen und Lockerung implantierter Gelenke

Selbstbehalt je Versicherungsfall und Person 25 EUR. Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausge-löst, beträgt der Selbstbehalt der versicherten Person 20 % des erstattungsfähigen Scha-dens, mindestens jedoch 25 EUR.

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C Versicherungsschutz BB MAGIC Gold-Karte, Hauptstadtkarte Gold und BB MAGIC Young Konto1

I Auslandsreise-Krankenversicherung

Geltungsbereich

Der Versicherungsschutz gilt für Reisen bis 90 Tage im Ausland. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet der Bundes-republik Deutschland sowie das Staatsgebiet, in dem Sie einen Wohnsitz haben. Die Auslandsreise-Krankenversicherung gilt unabhängig vom Karteneinsatz.

Versicherte Personen:

Der unter Ziff. 1.2. �Wichtige Hinweise“ definierte Versicherte Personenkreis gilt im Rahmen der Auslandsreise-Krankenversicherung nicht. Im Rahmen der Auslandsreise-Krankenversicherung sind neben dem Inhaber einer gültigen Haupt- oder Zusatzkarte bei gemeinsamen Reisen dessen Ehe- oder eingetragener Lebenspartner, sein in häuslicher Gemeinschaft woh-nender Lebensgefährte, jeweils deren Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bzw. volljährige und unterhaltsbe-rechtigte sowie -beziehende Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr versichert.

Versicherte Leistungen

1.1.1 Ärztliche Behandlungen 100 %

1.1.2 Medikamente und Verbandmittel 100 %

1.1.3 Strahlen-, Licht- und sonst. physikalische Behandlungen 100 %

1.1.4 Hilfsmittel 100 %

1.1.5 Röntgendiagnostik 100 %

1.1.6 Stationäre Behandlung Optional pauschaler Spesenersatz (Telefon, TV, zusätzliche Verpflegung auch der Besucher etc.) maximal 21 Tage, pro Tag

100 % 30 EUR

1.1.7 Krankentransport 100 %

1.1.8 Operationen 100 %

1.1.9 Schmerzstillende Zahnbehandlungen 100 %

1.1.10 Zahnersatzreparatur 100 %

1.2 Pauschaler Spesenersatz (Telefon, TV, zusätzliche Verpflegung auch der Besucher etc.) für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr maximal 21 Tage, pro Tag

30 EUR

1.3.1 Mehrkosten für Krankenrücktransport 100 %

1.3.2 Begleitperson bei Krankenrücktransport 100 %

1.4.1 Überführung 100 %

1.4.2 Bestattung im Ausland maximal in Höhe der sonst angefallenen Überführungskosten 100 %

1.5 Nachleistung im Ausland bis 3 Monate

Selbstbehalt Kein Selbstbehalt

1 Registrierungspflichtig; bitte verwenden Sie hierfür den Antragscoupon zur Auslandsreise-Krankenversicherung, den Sie in jeder Berliner Bank Filiale erhalten.

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Versicherungsbedingungen Über die unter �Wichtige Hinweise“ beschriebenen Regelungen hinaus gilt Folgendes:

I Verkehrsmittel- und Reise- Unfallversicherung

1. Leistungsumfang Ihrer Unfallversicherung

Im Versicherungsfall (siehe Ziffer 2; Einschränkungen siehe Ziffer 4) werden die nachfolgenden Leistungen ersetzt, soweit diese Leistungen und Ereignisse gemäß der Produktbeschreibung mitversichert sind.1.1 Leistungen bei Invalidität

Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass Ihre körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als 3 Jahre beste-hen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann.

Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei AGA schriftlich geltend gemacht worden sein. 1.1.1 Die Höhe der Leistung richtet sich nach der Versicherungssumme und dem Grad der Invalidität. Als feste Invaliditätsgrade gelten gemäß der nachfolgenden Gliedertaxe (unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität) der Verlust oder die Funk-tionsunfähigkeit

eines Armes im Schultergelenk 70 % eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % einer Hand 55 % eines Daumens 20 % eines Zeigefingers 10 % eines anderen Fingers 5 % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 %eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % eines Beines bis unterhalb des Knies 50 % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %eines Fußes 40 % einer großen Zehe 5 % einer anderen Zehe 2 % eines Auges 50 % des Gehörs auf einem Ohr 30 % des Geruchs 10 % des Geschmacks 5 %

Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der ent-sprechende Teil des Prozentsatzes angenommen.

1.1.2 Werden durch den Versicherungsfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funkti-onsunfähigkeit nicht wie vorstehend geregelt ist, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.

1.1.3 Sind durch den Versicherungsfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die vorstehenden Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht angenom-men. 1.1.4 Wird durch den Versicherungsfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen sein, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe der Vorinvalidität vorgenommen. Diese wird nach den Invali-ditätsgraden gemäß Ziffer 1.1.1 bemessen. 1.1.5 Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Versicherungsfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.

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1.1.6 Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Versicherungsfalloder (gleichgültig aus welcher Ursache) später als 1 Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleis-tung nach Ziffer 1.1.1 entstanden, so leisten AGA nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobe-nen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. 1.2 Leistungen im Todesfall

Führt ein Versicherungsfall innerhalb eines Jahres zu Ihrem Tode, so entsteht für die Erben ein Anspruch auf Leis-tung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 5.3 weisen AGA hin. 1.3 Leistungen für Bergungskosten

Haben Sie einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall erlitten, ersetzen AGA bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Betrages die entstandenen Kosten für

1.3.1 Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. 1.3.2 Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder in eine Spezialklinik, soweit dies medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet ist.

1.3.3 Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. 1.3.4 Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. Bestehen für Sie bei AGA International S.A. Niederlassung für Deutschland Versicherungsgruppe mehrere Unfallversicherungen, können die vorstehenden Kos-ten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. 1.4 Pauschaler Spesenersatz (Telefon, TV, zusätzliche Verpflegung auch der Besucher etc.)

Voraussetzung für die Leistung ist, dass Sie sich wegen eines versicherten Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befinden. Dabei wird der pauschale Spesenersatz unabhängig davon gewährt, ob infolge eines versicherten Unfallereignisses der Todesfall eingetreten ist oder eine Invalidität nach Ziffer 1.1 verblei-ben wird. Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien oder Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung. Der pauschale Spesenersatz wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für jeden Kalen-dertag der vollstationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für 2 Jahre, vom Unfalltag an gerechnet. Werden innerhalb von 3 Monaten vom Unfalltage an gerechnet, mehrere medizinisch notwendige vollstationäre Behandlun-gen aus demselben Unfallereignis erforderlich, gelten diese als eine vollstationäre Heilbehandlung. 1.5 Erweiterung des Versicherungsschutzes für Kinder

In Abänderung zu Ziffer 4.1.15 fallen unter den Versicherungsschutz auch Vergiftungen infolge versehentlicher Ein-nahme von für Kinder schädlichen Stoffen. Ausgeschlossen bleiben Vergiftungen durch Nahrungsmittel. Dieser Einschluss gilt nur für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalles das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

2. Definition des Versicherungsfalles

Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn Sie durch ein gemäß Produktbeschreibung versichertes Ereignis einen Unfall erleiden. Ein Unfall im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn Sie durch ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden. In Erweiterung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf tauchtypische Gesundheitsschäden, wie z. B. Caissonkrankheit (= Taucherkrank-heit) oder Trommelfellverletzung, ohne dass ein Unfallereignis, d. h. ein plötzlich von außen auf den Körper wirken-des Ereignis, eingetreten sein muss. Soweit gemäß Produktbeschreibung versichert, gilt als Versicherungsfall auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Soweit gemäß Produktbeschreibung versichert, gilt als Versicherungsfall auch der Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser beim Tauchen. 2.1 Unfallereignis während der Nutzung eines Verkehrsmittels

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Unfälle, die Sie

– als Fluggast in einem Propeller-/Strahlenflugzeug oder Hubschrauber, – als Benutzer der öffentlichen Verkehrsmittel Bahn, Bus, Taxi und Schiff, – als Benutzer eines Mietwagens (Pkw, Wohnmobil) oder – als Übernachtungsgast während des Aufenthaltes in einem Hotelgebäude und auf der dazu gehörenden Hotel-

anlage,

unmittelbar bei der Fahrt bzw. dem Flug mit diesem Verkehrsmittel oder bei der Benutzung des Hotels erleiden.Unfälle beim Ein- und Aussteigen sind mitversichert. Bei Flugreisen erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf dem direkten Weg zum und vom Flughafen sowie eine vom Luftfahrt-unternehmen durchgeführte Ersatzbeförderung. Der Aufenthalt im Flughafengebäude selbst ist jedoch nicht versi-chert.

Für die in Pauschalreisen enthaltenen Leistungen gilt der Versicherungsschutz entsprechend. Bei Seerei-sen/Kreuzfahrten wird das Schiff einem Hotel gleichgestellt.

Der Versicherungsschutz besteht für Sie vom Besteigen bis einschließlich zum Verlassen des öffentlichen Ver-kehrsmittels (Bahn, Bus, Taxi, Schiff), des Mietwagens (Pkw, Wohnmobil) sowie des Propeller-/Strahlflugzeuges

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oder Hubschraubers oder während des Aufenthaltes in Hotelgebäuden und auf den dazu gehörenden Hotelanlagen als Übernachtungsgast. Soweit in der Produktbeschreibung aufgeführt, sind versichert:

2.1.1 Gesundheitsschädigungen durch ein Unfallereignis während der Nutzung eines Verkehrsmittels

2.1.2 Zerrungen und Bänderrisse während der Nutzung eines Verkehrsmittels

2.2 Unfallereignis während einer privaten Reise

Versicherungsschutz besteht für Unfallereignisse während einer privaten Reise. Eine private Reise im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die Gesamtheit der Reisebestandteile mindestens 24 Stunden dauert oder eine Über-nachtung einschließt. Gänge, Fahrten und damit verbundene Aufenthalte innerhalb des ständigen Wohnortes der versicherten Personen oder Reisen zum Zwecke einer beruflichen oder gewerblichen oder sonst wie gegen Entgelt zu erbringenden Tätigkeit gelten nicht als private Reise im Sinne dieser Bestimmungen. Soweit in der Produktbe-schreibung aufgeführt, sind versichert: 2.2.1 Gesundheitsschädigungen durch ein Unfallereignis während einer privaten Reise

2.2.2 Zerrungen und Bänderrisse während einer privaten Reise

2.2.3 Ertrinken und Ersticken während einer privaten Reise

3. Nicht versicherbare Personen

Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind

– dauernd pflegebedürftige Personen, die für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedürfen (mindestens Pflegestufe II i. S. Pflege-Versicherungsgesetz) oder

– geistig oder psychisch Erkrankte, deren Gesundheitsstörung so hochgradig ist, dass sie einer Anstaltsunterbrin-gung oder ständiger Aufsicht bedürfen.

Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person im Sinne von Abs. 1 nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung.

Nicht versicherbar sind auch Personen, die eine Tätigkeit gegen Entgelt als Sportler ausüben.

4. Einschränkungen des Versicherungsschutzes

4.1 Ausschlüsse

AGA leistet nicht für: 4.1.1 Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit oder Drogenkon-sum beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die Ihren ganzen Körper ergreifen; Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht sind. 4.1.2 Unfälle, die Ihnen dadurch zustoßen, dass Sie vorsätzlich eine Straftat ausführen oder versuchen.

4.1.3 Unfälle, die mittelbar oder unmittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse oder in Verbindung mit terroristischen Anschlägen verursacht sind. Versiche-rungsschutz besteht jedoch, wenn Sie auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignis-sen betroffen werden. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt jedoch nicht bei Reisen in oder durch Staa-ten, auf deren Gebiet zum Zeitpunkt des Reiseantrittes bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische Waffen). 4.1.4 Unfälle als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit Sie nach deutschem Recht dafür eineErlaubnis benötigen, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges, die im ursächlichen Zusammen-hang mit dem Betrieb eines Luftfahrzeuges eintreten.

4.1.5 Unfälle bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden Tätigkeit.

4.1.6 Unfälle bei der Benutzung von Raumfahrzeugen; Versicherungsschutz besteht jedoch als Fluggast einer Fluggesellschaft. 4.1.7 Unfälle, die Ihnen dadurch zustoßen, dass Sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeu-ges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligen, bei denen es auf die Erzie-lung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. 4.1.8 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.

4.1.9 Unfälle, die Ihnen in Ausübung der Berufstätigkeitzustoßen.

4.1.10 Gesundheitsschädigungen durch Strahlen sowie Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe an Ihrem Körper. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnos-tische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst werden.

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4.1.11 Gesundheitsschädigungen durch Infektionen. Diese sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie durch Insektenstiche oder -bisse oder durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Kör-per gelangten. Versicherungsschutz besteht jedoch für Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für Infektionen, bei de-nen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht nach Satz 1 ausgeschlossen sind, in den Körper ge-langten. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren. 4.1.12 Bauch- oder Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Ver-trag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind.

4.1.13 Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versiche-rungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis die überwiegende Ursache ist. 4.1.14 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind.

4.1.15 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund.

4.2 Auswirkung von Krankheiten oder Gebrechen

Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt.

4.3 Begrenzung der Versicherungsleistung

4.3.1 Höchstversicherungssummen

Ist das Unfallereignis über mehrere Unfallversicherungen Ihrer Karte oder über andere Unfallversicherungsverträge bei unserer Versicherungsgruppe versichert, kann die Versicherungsleistung dennoch nur ein einziges Mal geltend gemacht werden. Die Leistungen werden nach dem Vertrag mit den höheren Summen berechnet. 4.3.2 Begrenzung der Versicherungssummen (Kumulrisiko)

Unsere Höchstleistung aus allen Gruppenunfallversicherungen der Versicherungsnehmerin und deren Konzernge-sellschaften anlässlich eines Schadenereignisses ist auf die in �Wichtige Hinweise“ genannten Beträge begrenzt. Wird dieser Betrag überschritten, so werden die Versicherungsleistungen aller an dem Unfallereignis beteiligten Personen im entsprechenden Verhältnis gekürzt.

5. Pflichten im Versicherungsfall (Obliegenheiten)

– Ergänzungen zu �Wichtige Hinweise“ –

5.1 Unverzügliche Hinzuziehung eines Arztes

Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen. Sie haben den ärztlichen Anordnungen nachzukommen und auch im Übrigen die Unfallfolgen möglichst zu mindern.5.2 Untersuchung durch von AGA beauftragte Ärzte

Sie haben sich von den von AGA beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten einschließ-lich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt AGA. 5.3 Meldungen im Todesfall

Hat Ihr Unfall den Tod zur Folge, so muss AGA dies von Ihren Erben oder den sonstigen Rechtsnachfolgern inner-halb von 48 Stunden gemeldet werden, auch wenn der Unfall selbst schon angezeigt ist. AGA ist das Recht zu ver-schaffen, eine Obduktion durch einen von AGA beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. 5.4 Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten

Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 9.5 �Wichtige Hinweise“.

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II Notfall-Service-Versicherung

1. Umfang Ihrer Notfall-Service-Versicherung

Im Versicherungsfall (siehe Ziffer 2 dieser Bedingungen) werden die nachfolgenden Leistungen gewährt, soweit diese gemäß der Produktbeschreibung mitversichert sind: 1.1 Leistungen bei Krankheit/Unfall/Tod

1.1.2 Informationsleistung Werden Sie wegen einer Krankheit oder der Folgen eines Unfalles in einem Krankenhaus stationär behandelt, stellt AGA über unseren Notruf-Service den Kontakt zwischen einem von AGA beauftragten Arzt, Ihrem Hausarzt sowie den behandelnden Krankenhausärzten her und sorgen während des Krankenhausaufenthaltes für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch sorgt AGA für die Information Ihrer Angehörigen. 1.1.3 Kostenübernahmeerklärung gegenüber Krankenhäusern Über unseren Notruf-Service gibt AGA gegenüber dem Krankenhaus, soweit erforderlich, eine Kostenübernahmega-rantie bis zur in der Produktbeschreibung genannten Höhe in Form einer Darlehensgewährung für Sie ab. Voraus-setzung hierfür ist die Vorlage einer Kopie Ihres Personalausweises oder des Reisepasses bei unserem Notruf-Service. AGA übernimmt in Ihrem Auftrage die Abrechnung mit dem Krankenversicherer bzw. sonstigen Dritten, die zur Kostentragung der stationären Behandlung verpflichtet sind. Die von AGA verauslagten Beträge sind von Ihnen binnen eines Monats nach Rechnungsstellung an AGA zurückzuzahlen, soweit diese nicht von einem Krankenversicherer oder Dritten übernommen werden. 1.1.4 Krankenbesuch Bei einem Krankenhausaufenthalt organisiert AGA auf Wunsch die Reise einer Ihnen nahestehenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zurück zum Wohnort und übernehmen die entstehenden Kosten des Beförderungsmittels für die Hin- und Rückreise. Voraussetzung ist jedoch, dass der Krankenhausaufenthalt bei Ankunft der nahestehenden Person noch nicht abgeschlossen ist. Ist die Leistung abhängig von der Dauer des Krankenhausaufenthaltes, ist die Frist in der Produktbeschreibung genannt. 1.1.5 Bergungskosten Erleiden Sie einen Unfall und müssen deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet AGA hierfür die Kosten bis zur in der Produktbeschreibung genannten Höhe. 1.1.6 Arzneimittelversand Benötigen Sie ärztlich verordnete Arzneimittel, die Ihnen auf der Reise abhandengekommen sind, übernimmt AGA in Abstimmung mit Ihrem Hausarzt die Beschaffung der Ersatzpräparate und ihre Übersendung an Sie. Die Kosten der Ersatzpräparate haben Sie binnen eines Monats nach Beendigung der Reise an AGA zu erstatten. 1.2 Krankenrücktransport-/Überführungs-/Bestattungskosten

1.2.1 AGA organisiert einen Rücktransport und erstatten die Mehrkosten zum nächstgelegenen geeigneten Kran-kenhaus an Ihrem Wohnort, sofern der Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, und zwar je nach Zu-stand des Versicherten per Eisenbahn, Autobus, Rettungsauto oder Flugzeug. Die Beurteilung eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransportes erfolgt durch einen beratenden Arzt von AGA in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt im Aufenthaltsland. 1.2.3 Bei Reisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. in Länder mit einer Staatsgrenze zu der Bun-desrepublik Deutschland organisiert AGA auf Ihren Wunsch den Krankentransport mit medizinisch adäquaten Transportmitteln vom Ort der stationären Behandlung auf der Reise an Ihren Wohnort bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus. Voraussetzung hierfür ist, dass die stationäre Behandlung mindestens die in der Produktbeschreibung genannte Dauer hat. AGA übernimmt die gegenüber der ursprünglich geplanten Rück-reise entstehenden Mehrkosten bis zu dem in der Produktbeschreibung genannten Betrag. 1.2.4 Ersetzt werden auch die Kosten für eine Bestattung bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Überfüh-rung entstanden wären, oder die notwendigen Mehrkosten, die im Falle Ihres Ablebens durch Ihre Überführung an den ständigen Wohnsitz entstehen.

1.2.5 Weiterhin ersetzt AGA Ihre zusätzlich entstandenen Rückreisekosten, wenn Sie Ihren gebuchten Aufenthalt aufgrund eines Rücktransportes oder einer Überführung einer versicherten Person vorzeitig beenden oder aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes einer versicherten Person verlängern müssen. 1.3 Leistungen bei Reiseabbruch oder verspäteter Rückreise

AGA organisiert die Rückreise und übernimmt die Mehrkosten, die im Vergleich zu den Kosten für die ursprünglich geplante Rückreise entstehen, wenn die gebuchte Reise von Ihnen aus den nachstehenden Gründen nicht planmä-ßig beendet werden kann. 1.3.1 Tod, schwerer Unfall oder unerwartete und schwere Erkrankung versicherter Personen, Ihres Reisebeglei-ters oder Ihrer nicht mitreisenden Angehörigen oder derjenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen. Als Ihre Angehörigen gelten Ehepartner oder Lebensgefährten einer eheähn-lichen Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegerel-tern, Schwiegerkinder und Schwäger.

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1.3.2 Erheblicher Schaden an Ihrem Eigentum am Wohnort infolge von Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereig-nissen oder strafbaren Handlungen Dritter (z.B. Einbruchdiebstahl). Als erheblich gilt ein Schaden am Eigentum durch die vorgenannten Ereignisse, wenn dieser mindestens den in der Produktbeschreibung genannten Betrag übersteigt. 1.3.3 Bei Entführung einer versicherten Person oder Ihres Reisebegleiters leistet AGA je versicherter Person bis zur Höhe des in der Produktbeschreibung genannten Betrages.

1.4 Leistungen bei sonstigen Notfällen

1.4.1 Reiseruf

Wird aufgrund von Tod oder schwerer Erkrankung einer nicht mitreisenden Person oder wegen eines Schadens an Ihrem Eigentum gemäß Ziffer 1.3.2 Ihr Reiseabbruch erforderlich und Sie können während der Reise nicht erreicht werden, bemüht sich AGA um einen Reiseruf (z. B. über den Rundfunk) und übernimmt hierfür die Kosten. 1.4.2 Verlust von Reisezahlungsmitteln

Geraten Sie durch den Verlust Ihrer Reisezahlungsmittel aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhanden-kommen in eine finanzielle Notlage, stellt AGA über unseren Notruf-Service den Kontakt zur Hausbank her. Sofern erforderlich, ist AGA bei der Übermittlung eines von der Hausbank zur Verfügung gestellten Betrages an Sie behilf-lich. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank binnen 24 Stunden nicht möglich, stellt AGA Ihnen über unseren Not-ruf-Service ein Darlehen unter Vorlage einer Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses bis zu dem in der Produktbeschreibung genannten Betrag zur Verfügung. Dieses Darlehen ist binnen eines Monats nach dem Ende der Reise in einer Summe an AGA zurückzuzahlen. 1.4.3 Verlust von Kreditkarten und Maestro-Karten

Bei Verlust von Kreditkarten und Maestro-Karten hilft AGA Ihnen bei der Sperrung der Karten. AGA haftet jedoch nicht für den ordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung und die trotz Sperrung entstehenden Vermögensschäden.

1.4.4 Verlust von Reisedokumenten

Bei Verlust von Reisedokumenten ist AGA bei der Ersatzbeschaffung behilflich. 1.4.5 Betreuung mitreisender Kinder

AGA organisiert und bezahlt die Betreuung mitreisender Kinder bis zum in der Produktbeschreibung genannten Lebensjahr, welche die Reise allein fortsetzen oder abbrechen müssen, sofern alle mitversicherten erwachsenen Personen zurücktransportiert wurden oder verstorben sind. 1.4.6 Strafverfolgung

Werden Sie verhaftet oder mit Haft bedroht, ist AGA bei der Beschaffung eines Anwalts oder eines Dolmetschers behilflich. In diesem Zusammenhang anfallende Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten strecken AGA gemäß Produktbeschreibung als Darlehen vor. Zusätzlich streckt AGA bis zum in der Produktbeschreibung genannten Be-trag als Darlehen die von den Behörden eventuell verlangte Strafkaution vor. Sie haben die verauslagten Beträge unverzüglich nach Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Auszahlung, an AGA zurückzuzahlen.

1.4.7 Umbuchungen/Verspätungen:

Geraten Sie in Schwierigkeiten, weil Sie ein gebuchtes Verkehrsmittel versäumen oder weil es zu Verspätungen oder Ausfällen gebuchter Verkehrsmittel kommt, so ist AGA bei Umbuchungen behilflich. Umbuchungskosten und erhöhte Reisekosten tragen Sie. AGA informiert Dritte auf Ihren Wunsch über Änderungen des geplanten Reisever-laufes. 1.5 Fahrradschutz

1.5.1 Fahrradpanne

Kann wegen Panne oder Unfalls des von Ihnen auf der Reise benutzten Fahrrads die Fahrt nicht fortgesetzt werden, übernimmt AGA die Reparaturkosten bis zum vereinbarten Betrag, damit eine Weiterfahrt möglich wird. Ist eine Reparatur am Schadenort nicht möglich, erstattet AGA alternativ die Mehrkosten für die Fahrt zum Ausgangspunkt oder zum Zielort der Tagesetappe bis zum in der Produktbeschreibung genannten Betrag je versicherten Schaden-fall. Nicht versichert sind Reifenpannen.

1.5.2 Fahrraddiebstahl

Kann wegen Diebstahls des von der versicherten Person auf der Reise benutzten Fahrrads die Fahrt nicht planmä-ßig fortgesetzt werden, übernimmt AGA die Mehrkosten für die Rückfahrt zum Heimatort, zum Ausgangsort oder zum Zielort der Tagesetappe bis zum in der Produktbeschreibung genannten Betrag je versicherten Schadenfall.

2. Definition des Versicherungsfalles

Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn Ihnen während Ihrer Reise ein Ereignis zustößt, das gemäß Ziffer 1 versichert ist. Durch unseren weltweiten Notfall-Service hilft AGA unter der Voraussetzung, dass Sie sich oder ein von Ihnen Beauftragter bei Eintritt des versicherten Schadenfalles telefonisch oder in sonstiger Weise an unseren weltweiten Notfall-Service wendet. Versäumen Sie oder ein von Ihnen Beauftragter, Kontakt mit dem weltweiten Notfall-Service aufzunehmen, und entstehen dadurch Mehrkosten, so kommt AGA für diese Mehrkosten nicht auf.

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3. Pflichten im Versicherungsfall (Obliegenheiten)

– Ergänzungen zu �Wichtige Hinweise“ –

3.1 Kontaktaufnahme mit unserem weltweiten Notfall-Service

Nehmen Sie oder ein von Ihnen Beauftragter unverzüglich Kontakt zu unserem Notruf-Service auf. 3.2 Einzureichende Belege

Der Eintritt eines versicherten Ereignisses muss AGA

3.2.1 durch die Vorlage einer Kopie der gültigen Kundenkarte und der Buchungsunterlagen im Original,

3.2.2 im Todesfall durch Sterbeurkunden,

3.2.3 bei erheblichen Schäden am Eigentum durch entsprechende Belege nachgewiesen und die Originalbelege für sämtliche entstandenen Kosten eingereicht werden.

3.3 Bei Erkrankung oder Unfall

AGA muss das Recht eingeräumt werden, die Frage der Reiseunfähigkeit aufgrund eines schweren Unfalles oder einer unerwartet und schweren Erkrankung durch fachärztliche Gutachten überprüfen zu lassen. Auf unser Verlan-gen sind Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und fachärztliche Atteste einzureichen.

3.4 Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten

Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 9.5 �Wichtige Hinweise“.

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III Mietwagen-Haftpflichtversicherung

1. Versicherte Fahrzeuge und Personen

Versicherte Fahrzeuge im Sinne der Mietwagen-Haftpflichtversicherung sind von den versicherten Personen bei einem gewerbsmäßigen Vermieter angemietete Pkws oder Wohnmobile. Mietfahrzeuge sind solche Fahrzeuge, die gewerbsmäßig ohne Stellung eines Fahrers vermietet werden. Die Fahrzeuge dürfen nach ihrer Bauart und Ausstat-tung nur zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sein.

2. Versicherungsumfang

2.1 Haftpflichtversicherung

Reicht die Versicherungssumme der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des versicherten Fahrzeugs nicht aus, stellt AGA die versicherten Personen bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme von Schadenersatzan-sprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeuges

– Personen verletzt oder getötet werden, – Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen, – Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar

oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden),

und wenn und soweit gegen die versicherte Person oder AGA Schadenersatzansprüche aufgrund Haftpflichtbe-stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts erhoben wird und soweit nicht aus einer für das Fahrzeug abgeschlosse-nen Haftpflichtversicherung oder einer anderen Versicherung Deckung besteht. AGA ist dann zur Leistung verpflich-tet, wenn die Höchstdeckungssumme der bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht ausreicht, um den entstandenen Schaden zu decken. In diesem Falle leistet AGA in Höhe der Differenz zwischen dieser Summe und der Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens, höchstens jedoch die vereinbarte Versicherungssumme. Sind Schadenersatzansprüche begründet, leistet AGA Schadenersatz in Geld. Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehrt AGA diese auf unsere Kosten ab. Das gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind. Falls die bestehende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aus Gründen nicht leistet, die weder Fahrer noch Mieter des Fahrzeugs zu vertreten haben, so erstattet AGA den tatsächlichen Schaden Zug um Zug gegen Abtretung aller der versicherten Person aus dem schädigenden Ereignis zustehenden Ansprüche gegen Dritte, insbesondere etwaige Ansprüche gegen den Vermie-ter. AGA ist bevollmächtigt, im Namen der versicherten Person gegen diese erhobene Schadenersatzansprüche zu erfüllen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. 2.2 Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Versicherungsschutzes sind zu erfüllen: Bei der Anmietung des versicherten Fahrzeuges ist die Kreditkartennummer und der Gültigkeitszeitraum der Kreditkarte anzugeben und vom Vermieter auf dessen Papierbeleg oder in dessen Datenverarbeitungssystem zu dokumentieren. Für das an-gemietete Fahrzeug besteht eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mindestens nach den gesetzlichen Erforder-nissen des Landes. Der Versicherungsschutz von AGA in den USA und Kanada besteht erst, wenn die beim Mietwagen-Unternehmen abgeschlossene Grunddeckung und sonstige für das Kraftfahrzeug-Haftpflichtrisiko des Mietwagens bestehende Versicherungen in Anspruch genommen und vollständig erschöpft wurden.

Des Weiteren gelten die in �Wichtige Hinweise“ aufgeführten Voraussetzungen.

3. Versicherungssumme

Die Versicherungssumme je Schadensereignis beträgt 1.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermö-gensschäden. Unsere Aufwendungen für Kosten (z. B. Prozesskosten) werden auf die Versicherungssumme nicht angerechnet. Die Aufwendungen für Kosten sind auf eine Gesamtsumme von 1.000.000 EUR begrenzt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadensereignis. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme, so richten sich die Zahlungen nach den gesetzlichen Bestimmun-gen.

4. Geltungsbereich und Versicherungsdauer

Der Versicherungsschutz gilt weltweit einschließlich Deutschland, nicht jedoch für Schäden, die – vom Wohnsitz der versicherten Person aus betrachtet – innerhalb eines Umkreises von 50 km eintreten. Der Versicherungsschutz besteht von der Übernahme bis zur Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter. 5. Ausschlüsse

Über die unter �Wichtige Hinweise“ Punkt 8 genannten Fälle hinaus besteht kein Versicherungsschutz für folgende Fälle:

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Kraftfahrt-sportliche Veranstaltungen (Rennen) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen ist eine Obliegenheitsverletzung nach Ziffer 6. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Vertragliche Ansprüche Kein Versicherungsschutz besteht bei Haftpflichtansprüchen, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person Kein Versicherungsschutz besteht bei Haftpflichtansprüchen des Kreditkarteninhabers und der mitversicherten Per-sonen untereinander wegen Sach- oder Vermögensschäden. Bei einem Personenschaden besteht jedoch Versiche-rungsschutz (wenn Sie z. B. als Insasse Ihres Fahrzeugs verletzt werden). Beschädigung des Fahrzeuges und beförderter Sachen Kein Versicherungsschutz besteht bei Haftpflichtansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhanden-kommen des Fahrzeugs, auf das sich die Versicherung bezieht oder der mit diesem beförderten Sachen. Versiche-rungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Klei-dung, Brille). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen. Haftpflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive and exemplary damages in den USA und Kanada. Nichteinhaltung von Liefer- und BeförderungsfristenKein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden, die auf Nicht-einhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen zurückzuführen sind. Selbstbeteiligung Kein Versicherungsschutz besteht für eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung der bestehenden Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung.

Nicht versicherte Personen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Personen herbeigeführt werden, welche im Rahmen die-ses Versicherungsvertrages als nicht mitversichert gelten. In den vorgenannten Fällen ist AGA von der Leistung befreit.

6. Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs (Obliegenheiten vor dem Schadenfall)

Folgende Pflichten sind von den versicherten Personen während des Gebrauchs des Fahrzeugs zu beachten:Verwendungszweck Das Fahrzeug darf nicht zum gewerbsmäßigen Transport von Gütern oder zur gewerbsmäßigen Beförderung vonPersonen verwendet werden.

Berechtigter Fahrer Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigt ist, wer das Fahrzeug mit Wis-sen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf und zu den versicherten Personen gehört. Einem un-berechtigten Fahrer darf der Gebrauch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig ermöglicht werden.

Fahren mit Fahrerlaubnis Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis benutzten. Einem Fahrer ohne die erforderliche Fahrerlaubnis, darf das Führen des Fahrzeugs nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig ermög-licht werden.

Alkohol und andere berauschende Mittel Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Einem Fahrer, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, darf das Führen des Fahrzeugs nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig ermöglicht werden.

Rennen und kraftfahrt-sportliche Veranstaltungen Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstge-schwindigkeit ankommt und die behördlich nicht genehmigt sind. Dies gilt auch für die dazugehörenden Übungsfahr-ten. Es gelten die unter �Wichtige Hinweise“ Punkt 9.5 genannten Folgen bei einer Nichtbeachtung.

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7. Pflichten im Versicherungsfall (Obliegenheiten)

– Ergänzungen zu �Wichtige Hinweise“ –

Ist abzusehen, dass die Schadenhöhe die Versicherungssumme der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Miet-fahrzeugs übersteigt, haben die versicherten Personen nach Eintritt des Versicherungsfalles über die unter den Wichtigen Hinweisen Punkt 9 genannten Pflichten hinaus folgende Pflichten: Anzeigepflicht bei Ermittlung durch Behörde Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, so sind die versicherten Personen verpflichtet, AGA dies und den Fortgang des Verfahrens (z. B. Strafbefehl, Buß-geldbescheid) unverzüglich anzuzeigen, auch wenn Sie AGA das Schadenereignis bereits gemeldet haben. Aufklärungspflicht Die versicherten Personen sind verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass die versicherten Personen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereig-nisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Die versicherten Personen haben unsere für die Aufklärung des Schadenfalls erforderlichen Weisungen zu befolgen. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen Wird ein Anspruch gegen die versicherten Personen gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), so muss dies AGA unverzüglich angezeigt werden.

Bei einem Rechtsstreit AGA ist im Fall eines Rechtsstreits die Führung zu überlassen. AGA ist berechtigt, auch im Namen der versicherten Personen einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem die versicherten Personen Vollmacht und alle erforderlichen Auskünfte und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen müssen.

Bei drohendem Fristablauf Die versicherten Personen haben gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbefehl einzulegen, wenn spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von AGA vor-liegt.

8. Subsidiarität

Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen, d. h., die für das Mietfahrzeug bestehende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geht diesem Vertrag vor. 9. Exzedentenhaftung

In den USA und Kanada ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass für den Mietwagen in diesen Ländern bereits eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, die mindestens den gesetzlichen Erfordernissen des betreffenden Landes genügt. Der Versicherungsschutz von AGA in den USA und Kanada besteht erst, wenn die beim Mietwagen-Unternehmen abgeschlossene Grunddeckung und sonstige für das Kraftfahrzeug-Haftpflichtrisiko des Mietwagens bestehende Versicherungen in Anspruch genommen und vollständig erschöpft wurden.

Es gelten die unter �Wichtige Hinweise“ Punkt 9.5 genannten Folgen bei einer Nichtbeachtung.

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IV Reise-Rücktrittskosten-Versicherung

1. AGA leistet Entschädigung:

1.1 bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen von der versicherten Person vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten; 1.2 bei verspätetem Reiseantritt oder Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Reise-kosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten der versicherten Person vorausgesetzt, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rück-kehr. Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Ver-pflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklas-se ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung einer ver-storbenen versicherten Person.

2. AGA ist im Umfang von Ziffer 1 leistungspflichtig, wenn infolge eines der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit der versicherten Person oder einer Risikoperson (s. folgende Ziffer 3) nach Abschluss des Versicherungsvertrages nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihr der Antritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann: 2.1 bei Tod, schwere Unfallverletzung oder unerwartete schwere Erkrankung;

2.2 bei Impfunverträglichkeit;

2.3 bei Schwangerschaft;

2.4 bei Schaden am Eigentum der versicherten Person infolge von Feuer, Elementarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich ist oder sofern zur Schadenfeststellung die Anwesenheit der versicherten Person notwendig ist; 2.5 bei Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund unerwarteter, betriebsbedingter Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber; 2.6 bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person, sofern diese Person bei der Reise-buchung arbeitslos war und die Agentur für Arbeit der Reise zugestimmt hat;

2.6 bei unerwarteter Einberufung zum Grundwehrdienst, einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Stornogebühren nicht von einem anderen Kostenträger übernommen werden; 2.7 bei Schulprüfungen, die abgelegt werden müssen, um eine Versetzung in die nächst höhere Klasse oder den Schulabschluss zu erreichen (sog. Nachprüfung, sofern die versicherte Reise vor dem Termin gebucht wurde und der Termin der Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt); 2.8 bei Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken.

3. Risikopersonen sind

– versicherte Personen, die gemeinsam eine Reise gebucht und versichert haben; – die Angehörigen einer versicherten Person; hierzu zählen der Ehepartner oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, die Eltern, Adoptiveltern,

Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, die Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger; – diejenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige einer versicherten

Person betreuen; – Tante, Onkel, Neffe, Nichte, sofern das versicherte Ereignis �Tod“ eingetreten ist; – eine nahestehende Person, die bei Reisebuchung angegeben werden muss.

Haben mehr als sechs Personen gemeinsam eine Reise gebucht und versichert, gelten nur die jeweiligen Angehöri-gen der versicherten Person und deren Betreuungspersonen als Risikopersonen, nicht alle versicherten Personen untereinander.

4. Gefahrerhöhung

Begriff der Gefahrerhöhung

4.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung (= Beantragung der Kreditkarte) der versicherten Person die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versiche-rungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wären. 4.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem AGA vor Vertragsschluss gefragt hat.

4.3 Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 4.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.

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Pflichten der versicherten Person

4.4 Nach Beantragung der Kreditkarte darf die versicherte Person ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. 4.5 Erkennt die versicherte Person nachträglich, dass sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhö-hung vorgenommen oder gestattet hat, so muss sie AGA diese unverzüglich anzeigen. 4.6 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe ihrer Vertragserklärung unabhängig von ihrem Willen eintritt, muss die versicherte Person AGA unverzüglich anzeigen, nachdem sie von ihr Kenntnis erlangt hat.

5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung

5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist AGA nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die versicherte Person ihre Pflichten nach Ziffer 4.4 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt die versicherte Person diese Pflichten grob fahrlässig, so ist AGA berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die versi-cherte Person zu beweisen. 5.2 Bei einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 4.5 und 4.6 ist AGA bei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten der versicherten Person nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem AGA die Anzeige hätte zugegangen sein müssen. Verletzt die versicherte Person ihre Pflichten grob fahrlässig, so gilt Ziffer 5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. AGAs Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn AGA die Gefahrerhöhung zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war.

5.3 Unsere Leistungspflicht bleibt ferner bestehen,

a) soweit die versicherte Person nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versiche-rungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder

b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung durch AGA abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.

6. Versicherungswert, Versicherungssumme, Selbstbehalt

6.1 Die Versicherungssumme soll dem vollen ausgeschriebenen Reisepreis (Versicherungswert) entsprechen. Kosten für darin nicht enthaltene Leistungen (z. B. für Zusatzprogramme) sind mitversichert, wenn sie bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden.

AGA haftet bis zur Höhe des in der Produktbeschreibung genannten Betrages abzüglich Selbstbehalt auf Erstes Risiko. Bei Vereinbarung der Erstrisikoversicherung wird der ersatzpflichtige Schaden bis zur Höhe der Versiche-rungssumme ersetzt. 6.2 Bei jedem Versicherungsfall trägt die versicherte Person einen Selbstbehalt. Dieser wird auf 25 EUR je Person festgelegt. Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst, so trägt die versicherte Person von dem erstattungsfähigen Schaden 20 v. H. selbst, mindestens 25 EUR je Person. 6.3 Sofern andere Versicherungen für dasselbe Risiko bestehen, gilt die o. a. Versicherung subsidiär; das Be-reicherungsverbot bleibt unberührt.

7. Pflichten im Versicherungsfall (Obliegenheiten)

– Ergänzungen zu �Wichtige Hinweise“ –

Die versicherte Person ist verpflichtet:

7.1 AGA den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Reisevertrag zu stornieren oder im Falle der schon angetretenen Reise den Abbruch anzuzeigen; 7.2 AGA jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu erteilen und AGA alle erforderlichen Beweismittel von sich aus zur Verfügung zu stellen, insbesondere ärztliche Atteste über Krankheiten, Unfallverletzungen, Impfunverträg-lichkeit bzw. Schwangerschaft im Sinne von Ziffer 1.2 unter Beifügung der Buchungsunterlagen einzureichen; 7.3 psychiatrische Erkrankungen durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie nachzuweisen; 7.4 auf unser Verlangen die Ärzte von der Schweigepflicht in Bezug auf den Versicherungsfall zu entbinden, soweit diesem Verlangen rechtswirksam nachgekommen werden kann;

7.5 bei Tod eine Sterbeurkunde vorzulegen.

7.6 Verletzt die versicherte Person eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Auf-klärungsobliegenheit, so ist AGA nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn AGA die versicherte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese hingewiesen hat.

8. Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten

Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 9.5 �Wichtige Hinweise“.

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V Auslandsreise-Krankenversicherung

1. Der Versicherungsumfang

AGA leistet im Versicherungsfall (siehe Ziffer 2; Einschränkungen siehe Ziffer 3), soweit die Leistungen in der Pro-duktbeschreibung mitversichert sind und in die beschriebenen Fristen fallen, eine Entschädigung für versicherte Personen, die sich im Rahmen einer Reise nur vorübergehend im Ausland aufhalten. Der Versicherungsumfang erstreckt sich auf unvorhergesehene akut im Ausland eintretende Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag ge-nannte Ereignisse. Für weiterführende Behandlungen innerhalb Deutschlands werden keine Leistungen gewährt. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Produktbeschreibung, eventuellen gesonderten schriftlichen Vereinbarun-gen, diesen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.

1.1 Heilbehandlungskosten

AGA erstattet die während des Auslandsaufenthaltes entstandenen Kosten medizinisch notwendiger Heilbehand-lung. Im Ausland steht der versicherten Person die Wahl unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, sofern diese nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte – sofern vorhanden – oder nach den ortsüblichen Gebühren berechnen. Sofern tariflich versi-chert, können im Ausland auch gesetzlich anerkannte und zugelassene Heilpraktiker und in den USA auch Chiro-praktiker in Anspruch genommen werden. AGA leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behand-lungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Darüber hinaus leistet AGA für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die ange-wandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; AGA kann jedoch unsere Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.

1.1.1 Ärztliche Behandlungen Versichert sind Behandlungen einschließlich durch akute Beschwerden hervorgerufene, medizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandlungen, Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), Be-handlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche. 1.1.2 Medikamente und Verbandmittel AGA erstattet ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel (nicht als Medikamente gelten – auch wenn sie ärztlich verordnet sind – Nähr- und Stärkungsmittel sowie kosmetische Präparate). 1.1.3 Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen Ersetzt werden ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen einschließlich Massa-gen, medizinischer Packungen, Inhalationen und Krankengymnastik. 1.1.4 Hilfsmittel AGA leistet für Hilfsmittel, sofern diese, infolge eines Unfalles ärztlich verordnet, erstmals notwendig werden und der direkten Behandlung der Unfallfolgen dienen.

1.1.5 Röntgendiagnostik Ersetzt werden die Kosten einer Röntgendiagnostik. 1.1.6 Stationäre Behandlungen (optional pauschaler Spesenersatz) AGA erstattet die Kosten von unaufschiebba-ren stationären Behandlungen, sofern diese in einer Einrichtung erfolgen, die im Aufenthaltsland allgemein als Kran-kenhaus anerkannt ist, die unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnostische und therapeuti-sche Möglichkeiten verfügt und Krankengeschichten führt. Soweit in der Produktbeschreibung vorgesehen, kann auch, anstelle von Kostenersatz ein pauschaler Spesenersatz (Telefon, TV, zusätzliche Verpflegung auch der Besu-cher etc.) beansprucht werden. Dieses Wahlrecht muss unverzüglich bei Beginn der stationären Behandlung ausge-übt werden. 1.1.7 Krankentransport AGA erstattet die Kosten eines medizinisch notwendigen Transports zum nächst erreichbaren geeigneten Krankenhaus oder Arzt und zurück.

1.1.8 Operationen AGA erstattet die Kosten für unaufschiebbare Operationen. 1.1.9 Schmerzstillende Zahnbehandlungen Ersetzt werden schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausführung. 1.1.10 Zahnersatzreparatur Ersetzt werden die Reparaturkosten von vorhandenem Zahnersatz. 1.2 Zusätzlicher Versicherungsschutz für mitreisende Kinder

Pauschaler Spesenersatz für Kinder

Bei Kindern bis zum in der Produktbeschreibung genannten Lebensjahr leistet AGA einen pauschalen Spesenersatz (Telefon, TV, zusätzliche Verpflegung auch der Besucher etc.) während einer stationären Krankenhausbehandlung, die unter die Leistungspflicht dieses Tarifs fällt.

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1.3 Krankenrücktransport

1.3.1 Mehrkosten für Krankenrücktransport Ist ein Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus an den gemeldeten Wohnsitz nach Abstim-mung unseres Gesellschaftsarztes mit dem behandelnden Arzt vor Ort im Ausland medizinisch notwendig, so wird der Transport von unserem Gesellschaftsarzt angeordnet und die Kosten hierfür von AGA übernommen. Medizini-sche Notwendigkeit für einen Rücktransport liegt vor, wenn im Aufenthaltsland eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet ist. 1.3.2 Begleitperson bei Krankenrücktransport AGA übernimmt auch die Kosten für eine mitversicherte Begleitperson, soweit die Begleitung medizinisch erforder-lich, behördlich angeordnet oder seitens des ausführenden Transportunternehmens vorgeschrieben ist.

1.4 Leistungen im Todesfall

1.4.1 Überführung Im Falle des Ablebens einer versicherten Person übernimmt AGA die durch die Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz entstehenden Kosten bis zur Höhe des in der Produktbeschreibung angegebenen Betrages.

1.4.2 Bestattung im Ausland AGA übernimmt die Kosten einer Bestattung bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Überführung entstanden wären. Hierzu gehören nicht die Kosten für den Kauf einer Grabstelle, eines Grabsteines oder die Ausrichtung von Trauerfeiern.

1.5 Nachleistung im Ausland

Erfordert eine Erkrankung während des Auslandsaufenthaltes über das Ende des Versicherungsschutzes hinaus Heilbehandlung, weil die Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist, so besteht im Rahmen dieser Bedingungen Leistungspflicht (einschließlich eines dann eventuell notwendig werdenden Rücktrans-portes) bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit, längstens jedoch bis zur in der Produktbeschreibung ge-nannten Dauer weiter.

2. Definition des Versicherungsfalles

Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Be-fund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch medizinisch notwendige Behandlungen wegen Beschwerdenwährend der Schwangerschaft, Frühgeburten bis zur 36. Schwangerschaftswoche, Fehlgeburten, medizinisch not-wendige Schwangerschaftsabbrüche sowie Tod.

3. Einschränkungen und Ausschlüsse

3.1 Einschränkung bei Heilbehandlungen, die das medizinisch notwendige Maß übersteigen Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, so kann AGA unsere Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. 3.2 Ausschlüsse

Keine Leistungspflicht besteht 3.2.1 wenn Sie oder eine der weiteren versicherten Personen AGA arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. AGA ist auch von der Verpflichtung zur Leis-tung frei, wenn Sie oder eine der weiteren versicherten Personen den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben; ist die Täuschung oder der Vorsatz durch ein rechtskräftiges Strafurteil festgestellt, gelten diese als bewie-sen;

3.2.2 für die Behandlungen im Ausland, die der alleinige oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren,und für die Behandlungen von Erkrankungen, Beschwerden und Anomalien sowie deren Folgen, die in den letzten sechs Monaten vor der Reise behandelt wurden; 3.2.3 für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen;

3.2.4 für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;

3.2.5 für ambulante Heilbehandlungen in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die Heilbe-handlung durch einen dort eintretenden Unfall notwendig wird. Bei Erkrankungen entfällt sie, wenn sich der Versi-cherte in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und nicht zu Kurzwecken aufgehalten hat;

3.2.6 für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; 3.2.7 für Behandlungen durch Personen, mit denen Sie oder weitere versicherte Personen innerhalb der eigenen oder der Gastfamilie zusammenleben. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;

3.2.8 für eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung;

3.2.9 für psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung;

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3.2.10 für Immunisierungsmaßnahmen;

3.2.11 für Behandlungen wegen Störungen und/oder Schäden der Fortpflanzungsorgane;

3.2.12 für Behandlungen von HIV-Infektionen und deren Folgen;

3.2.13 für Selbstmord, Selbstmordversuche und Folgen;

3.2.14 für Organspenden und deren Folgen;

3.2.15 für solche Krankheiten, einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an Unruhen verursacht und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind. Als vorhersehbar gelten Kriegsereignisse oder innere Unruhen insbesondere dann, wenn das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland – vor Reisebeginn – für das jeweilige Land eine Reisewarnung ausspricht.

4. Pflichten im Versicherungsfall (Obliegenheiten)

– Ergänzungen zu �Wichtige Hinweise“ –

Ohne Ihre Mitwirkung und die der weiteren versicherten Personen kann AGA unsere Leistung nicht erbringen. Bitte beachten Sie und die weiteren versicherten Personen daher die nachfolgenden Punkte, um den Leistungsanspruch nicht zu gefährden. 4.1 Verpflichtung zur Schadenminderung

Halten Sie und die weiteren versicherten Personen den Schaden möglichst gering und vermeiden alles, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte. Sind Sie oder die weiteren versicherten Personen unsicher, nehmen Sie gerne mit AGA Kontakt auf. Dem Rücktransport an den Wohnort bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeigne-te Krankenhaus bei Bestehen der Transportfähigkeit müssen Sie zustimmen, wenn AGA den Rücktransport nach Art der Krankheit und deren Behandlungsbedürftigkeit genehmigt . 4.2 Verpflichtung zur Schadensmeldung Melden Sie oder die weiteren versicherten Personen AGA den Schaden unverzüglich, spätestens nach Abschluss der Reise und reichen Sie AGA alle relevanten Unterlagen mit ein. Im Falle einer stationären Behandlung im Kran-kenhaus oder vor Beginn umfänglicher diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen muss unverzüglich Kontakt zu unserem weltweiten Notfall-Service aufgenommen werden.

4.3 Verpflichtung zur Schadenauskunft

Jede versicherte Person muss AGA jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe unserer Leistungspflicht gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft erteilen und Originalbelege einreichen. Sofern AGA es für notwendig er-achtet, ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen von AGA beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind auf unser Verlangen im Leistungsfall nachzuweisen. 4.4 Verpflichtung zur Sicherstellung von Ersatzansprüchen gegen Dritte

Steht Ihnen oder weiteren versicherten Personen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf AGA über, soweit AGA den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil oder zum Nachteil der weiteren versicherten Person geltend gemacht werden. Den Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspru-ches dienendes Recht müssen Sie und die weiteren versicherten Personen unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren und bei dessen Durchsetzung, soweit erforderlich, mitwirken. Richtet sich der Ersatz-anspruch gegen eine Person, mit der Sie oder weitere versicherte Personen bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 4.5 Folgen bei einer Nichtbeachtung der Obliegenheiten

Wird eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt, sind AGA von der Verpflichtung zur Leistung frei; bei grob fahrlässiger Verletzung ist AGA berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person ent-sprechenden Verhältnis zu kürzen.

Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die versicherte Person zu beweisen. Außer im Falle der Arglist ist AGA zur Leistung verpflichtet, soweit die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht unserer Gesellschaft ursächlich ist.

5. Regelungen bei der Entschädigungszahlung

5.1 Selbstbehalt

Sofern in der Produktbeschreibung für eine Versicherung ein Selbstbehalt vereinbart ist, wird dieser vom erstat-tungsfähigen Schaden abgezogen.

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5.2 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen

Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist, unabhängig davon, wann der andere Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Wird der Versicherungsfall zuerst AGA gemeldet, tritt AGA in Vorleistung und wird AGA zwecks Kostenteilung direkt an den anderen Versicherer wenden. AGA verzichtet auf eine Kostenteilung mit einem Unter-nehmen der Privaten Krankenversicherung, wenn dem Versicherten hierdurch Nachteile entstehen, z. B. Verlust der Beitragsrückerstattung. Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, kann AGA, unbeschadet der Ansprüche auf pauschalen Spesen-ersatz (Telefon, TV, zusätzliche Verpflegung auch der Besucher etc.), die gesetzlichen Leistungen von den Versi-cherungsleistungen abziehen.

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Versicherungsbedingungen für die Berliner Bank Kreditkarten VISA Business Card und VISA Business Card Plus

Stand: 1.1.2013

Für die nachstehenden Produkte der Berliner Bank Niederlassung der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG gelten die bei dem jeweiligen Bankprodukt angegebenen Versicherungsprodukte sowie deren zugehörigen Versicherungsbedingungen. VISA Business Card und VISA Business Card Plus

Notfall-Service-Versicherung

VISA Business Card Plus

Verkehrsmittel-Unfallversicherung Insassen-Unfallversicherung Auslandsreise-Krankenversicherung Flug- und Gepäckverspätungsversicherung Reise-Haftpflichtversicherung Meldung von Not- und Schadenfällen

Schadenmeldungen sind vorzunehmen:

entweder schriftlich an:

AGA International S.A. Niederlassung für Deutschland Bahnhofstraße 16 D - 85609 Aschheim bei München

oder online über:

www.allianz-assistance.de/schadenmeldung

Notfälle oder folgenschwere Schadenfälle sind – unverzüglich – der rund um die Uhr dienstbereiten Notrufzentrale (24-Stunden-Service) zu melden:

Telefon: +49 (0) 30 3109 9036* Telefax: +49 (0) 30 3109 9037* E-Mail: [email protected]

* Orts- und anbieterabhängiger Tarif

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Anschrift der Versicherungsgesellschaft

AGA International S.A. Niederlassung für Deutschland Bahnhofstraße 16 D - 85609 Aschheim bei München Hauptbevollmächtigter: Olaf Nink Registergericht: München HRB 4605 USt.-IdNr.: DE 129274528 VersSt.-Nr.: 9116 80200191 Aktiengesellschaft französischen Rechts Sitz der Gesellschaft: Paris (Frankreich) Handelsregister: R.C.S. Paris 519 490 080 Vorstand: Rémi Grenier (Vorsitzender), Laurence Maurice, Lidia Luka-Lognoné, Didier Lebret, Dr. Ulrich Delius, Jonathan Ansell, Roland Rykart Die Schadenabwicklung aller anderen Versicherungen erfolgt durch AGA International S.A.

Beschwerden und Aufsichtsbehörde

Für alle Versicherungssparten ist bei Beschwerden die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn E-Mail: [email protected] Internet: www.bafin.de

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Inhaltsverzeichnis Seite Wichtige Hinweise 4 Produktbeschreibungen 8

A Versicherungsschutz VISA Business Card und VISA Business Card Plus 8

I Notfall-Service-Versicherung 8

B Versicherungsschutz VISA Business Card Plus 9

I Verkehrsmittel-Unfallversicherung 9

II Insassen-Unfallversicherung 10

III Auslandsreise-Krankenversicherung 11

IV Flug- und Gepäckverspätungsversicherung 12

V Reise-Haftpflichtversicherung 13

Versicherungsbedingungen 14

I Notfall-Service-Versicherung 14

II Verkehrsmittel- und Insassen-Unfallversicherung 17

III Auslandsreise-Krankenversicherung 20

IV Flug- und Gepäckverspätungsversicherung 26

V Reise-Haftpflichtversicherung 28

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Wichtige Hinweise

Die folgenden wichtigen Hinweise gelten für alle Versicherungsprodukte, sofern die einzelnen Versicherungsbedingungen nicht eine abweichende Regelung enthalten.

1. Versicherungsnehmer, Versicherte Personen

Der Versicherungsvertrag wurde zwischen der Berliner Bank Niederlassung der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG als Versicherungsnehmerin und AGA International S.A., Niederlassung für Deutschland, als Versicherer geschlossen, der auch für Sie als versicherte Person verbindlich ist.

Versichert ist der Inhaber einer gültigen VISA Business Card bzw. VISA Business Card Plus.

2. Verhalten im Schadenfall

• Rechte der versicherten Personen Die Ausübung der Rechte im Schadenfall steht den versicherten Personen direkt zu. • Pflichten der versicherten Personen

Für die Erfüllung der Pflichten (sogenannte Obliegenheiten) im Schadenfall ist die versicherte Person verantwort-lich. Sie sind in den jeweiligen Versicherungsbedingungen beschrieben. Wenn diese Obliegenheiten nicht erfüllt werden, ist der Versicherungsschutz gemäß § 28 des Versicherungsvertragsgesetzes gefährdet.

3. Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes

Ergänzend zu den unter den einzelnen Versicherungsprodukten gilt zum Versicherungsbeginn:

1. Für Kunden, die am 01.01.2013 im Besitz einer gültigen Kreditkarte sind: Der Versicherungsschutz der AGA International S. A. beginnt am 01.01.2013.

2. Für alle Kunden, die ab dem 01.01.2013 eine neue Kreditkarte beantragen: Der Versicherungsschutz der AGA International S. A. beginnt für alle hier genannten Versicherungsleistungen mit Annahme des Karten-vertrages durch die Bank.

Voraussetzung für den Versicherungsschutz kann je nach Sparte der Karteneinsatz sein und ist den Produktbeschreibungen zu entnehmen.

• Verkehrsmittel-Unfall-, Insassen-Unfall- und Reise-Haftpflichtversicherung Der Versicherungsschutz für eine einzelne versicherte Person beginnt generell bei der Beantragung des Kreditkar-tenvertrages, sofern dieser wirksam zustande kommt. • Notfall-Service-, Auslandsreise-Kranken- und Flug und Gepäckverspätungsversicherung Der Versicherungsschutz für eine einzelne versicherte Person beginnt generell bei der Beantragung des Kreditkar-tenvertrages, sofern dieser wirksam zustande kommt für alle nach diesem Zeitpunkt gebuchten und angetretenen Geschäftsreisen im versicherten Geltungsbereich. Für bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Kreditkartenver-trag gebuchte oder angetretene Reisen besteht kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Reiseantritt. Die Reise gilt in der Auslandsreise-Krankenversicherung mit dem Grenzübertritt ins Ausland, in den übrigen Versicherungen, wenn die erste Reiseleistung ganz oder nur zum Teil in Anspruch genommen wird, als angetreten. Der Versicherungsschutz gilt für beliebig viele versicherte Reisen. Endet das Versicherungsjahr während der Reise, besteht der Versicherungsschutz nur fort, sofern der Vertrag nicht gekündigt wird. Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung der versicherten Reise bzw. in der Auslandsreise-Kranken-versicherung mit dem Grenzübertritt ins Heimatland aus dem Ausland. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn zum Zeitpunkt des Schadenereignisses die Kreditkarte ihre Gültigkeit verloren hat. Der Versicherungsschutz für einzelne versicherte Personen endet:

– mit Beendigung des Kartenvertrages; – mit dem Tod der jeweiligen versicherten Person; – mit der Abmeldung aus dem versicherten Personenkreis durch die Versicherungsnehmerin unter Beachtung der

im Tarif festgelegten Fristen und Voraussetzungen; – wenn die vereinbarten Voraussetzungen für eine Versicherungsfähigkeit entfallen; – mit der Beendigung des Versicherungsvertrages; – mit der Beendigung des vorübergehenden Aufenthaltes der versicherten Person im tariflich vereinbarten

Geltungsbereich.

4. Prämienzahlung

Die Prämie für diese Versicherung wird von der Versicherungsnehmerin gezahlt. Das Nichtbezahlen der Prämie führt zum Verlust des Versicherungsschutzes.

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5. Begrenzung der Versicherungssummen (Kumulrisiko)

Die Höchstleistung aus allen Gruppen-Unfallversicherungen der Berliner Bank Niederlassung der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG bei AGA International S.A. Niederlassung für Deutschland anlässlich eines Scha-denereignisses beträgt 12.500.000 EUR. Wird dieser Betrag überschritten, so werden die Versicherungsleistungen aller an dem Unfallereignis beteiligten Personen im entsprechenden Verhältnis gekürzt.

6. Der Versicherungsumfang

6.1 Umfang des Versicherungsschutzes

AGA gewährt für Sie und – soweit eingeschlossen – weitere versicherte Personen Versicherungsschutz, sofern das Ereignis im Versicherungsumfang enthalten ist. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus der Pro-duktbeschreibung, eventuellen gesonderten schriftlichen Vereinbarungen, diesen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.

6.2 Selbstbehalt

Sofern in der Produktbeschreibung für eine Versicherung ein Selbstbehalt vereinbart ist, wird dieser vom erstat-tungsfähigen Schaden abgezogen.

7. Einschränkungen des Versicherungsschutzes

7.1 Arglist und Vorsatz

AGA ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn

– eine versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat – eine versicherte Person AGA arglistig über Ursachen zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der

Leistung von Bedeutung sind.

7.2 Grobe Fahrlässigkeit

Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist AGA berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Diese Einschränkung gilt nicht für grob fahrlässig herbeigeführ-te Versicherungsfälle in der Unfall- und Haftpflichtversicherung, für die auch in diesen Fällen Versicherungsschutz besteht.

7.3 Krieg, innere Unruhen und sonstige Ereignisse

Soweit nichts anderes geregelt ist, wird Versicherungsschutz nicht gewährt für die Gefahren

– des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;

– von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen;

– der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand; – aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wel-

len als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen; – der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung*.

7.4 Vorhersehbarkeit

AGA leistet nicht, wenn der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung vorhersehbar war.

Hinweis:

Beachten Sie bitte auch die Einschränkungen zu den einzelnen Versicherungen in den jeweiligen Versicherungsbe-dingungen.

8. Pflichten im Schadenfall (Obliegenheiten)

Ohne Ihre Mitwirkung kann AGA ihre Leistung nicht erbringen. Bitte beachten Sie daher die nachfolgenden Punkte, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

8.1 Verpflichtung zur Schadenminderung

Halten Sie den Schaden möglichst gering und vermeiden Sie alles, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte. Sind Sie unsicher, nehmen Sie gerne Kontakt zu AGA auf.

8.2 Verpflichtung zur Schadenmeldung

Melden Sie AGA den Schaden unverzüglich und reichen AGA alle relevanten Unterlagen mit ein.

* Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür u. a. Haftpflichtversicherungen ab.

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8.3 Verpflichtung zur Schadenauskunft

Sie müssen AGA jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe unserer Leistungspflicht gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft erteilen und Originalbelege einreichen. Sofern AGA es für notwendig erachtet, sind Sie verpflichtet, sich durch einen von AGA beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. Beginn und Ende einer jeden Aus-landsreise sind auf unser Verlangen im Leistungsfall nachzuweisen.

8.4 Verpflichtung zur Sicherstellung von Ersatzansprüchen gegen Dritte

Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf AGA über, soweit AGA den Scha-den ersetzt. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Den Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruches dienendes Recht müssen Sie unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvor-schriften wahren und bei dessen Durchsetzung, soweit erforderlich, mitwirken. Richtet sich Ihr Ersatzanspruch ge-gen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

8.5 Folgen bei einer Nichtbeachtung der Obliegenheiten

Wird eine der oben aufgeführten Pflichten vorsätzlich verletzt, besteht kein Versicherungsschutz. Wird eine der Pflichten grob fahrlässig verletzt, ist AGA berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entspre-chenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt wur-de, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Dies gilt nicht, wenn die Pflicht arglistig verletzt wurde. Der Versiche-rungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Schadenfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist.

9. Regelungen bei der Entschädigungszahlung

9.1 Fälligkeit unserer Zahlung

Sobald der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis vorliegt und AGA unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt und erklärt hat, zahlt AGA diese spätestens innerhalb von 4 Wochen. Hat AGA ihre Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Ein-gang der Schadenanzeige bei AGA feststellen, können Sie einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen Sie eingeleitet worden, so kann AGA bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Re-gulierung des Schadens aufschieben.

9.2 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen

Der Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehenden Versicherungen, das heißt, sofern Versiche-rungsschutz für dieselbe Gefahr auch noch bei einem anderen Versicherer oder AGA International S.A. Niederlas-sung für Deutschland besteht, geht der anderweitige Vertrag diesem vor. Dem Karteninhaber steht es frei, welchem Versicherer er den Schaden anzeigt. Er hat, sofern er die Anzeige zu allen Verträgen einreicht, AGA darüber schrift-lich zu informieren. Wird der Versicherer unter Vorlage von Original-Belegen zunächst in Anspruch genommen, tritt der Versicherer in Vorleistung.

9.3 Umrechnung von Kosten in ausländischer Währung

Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Briefkurs des Tages, an dem die Belege bei AGA eingehen, in die zu diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland gültige Währung umgerechnet. Als Brief-kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amtliche Devisenkurs der Europäischen Zentralbank, nach je-weils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass AGA Überweisungen in das Ausland vornehmen oder auf Ihr Verlangen besondere Über-weisungsformen wählt.

10. Willenserklärungen

Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber AGA bedürfen der Schriftform.

11. Verjährung

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sind Ansprüche der versicherten Personen bei AGA angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zum Eingang unserer schriftlichen Ablehnung ge-hemmt.

12. Zuständiges Gericht

12.1 Klagen gegen AGA

Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen AGA bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in dessen Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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12.2 Klagen gegen den Versicherten

Ist der Versicherte eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Ge-richt erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig ist. Ist der Versicherte eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherten.

12.3 Wohnsitzverlegung der versicherten Person

Hat die versicherte Person nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gel-tungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder sind ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versi-cherungsvertrag gegen AGA oder die versicherte Person nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi-cherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

13. Anzuwendendes Recht

Für das Versicherungsverhältnis gilt deutsches Recht, sofern internationales Recht nicht entgegensteht.

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Produktbeschreibungen

Die Ziffern in den Tabellen dieser Produktbeschreibungen verweisen auf die entsprechenden Bedingungs-texte in den Versicherungsbedingungen.

A Versicherungsschutz VISA Business Card und VISA Business Card Plus

I Notfall-Service-Unfallversicherung

Geltungsbereich

Der Versicherungsschutz für die nachfolgenden Leistungen gemäß der Ziffern 1.2.2-1.2.4 und 1.5.1 und 1.5.2 der Versicherungsbedingungen zur Notfall-Service-Versicherung gilt im Ausland und im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Alle übrigen Leistungen werden nur für Notfälle, die der versicherten Person im Ausland zustoßen, erbracht. Als Ausland im Sinne dieser Bestimmungen gilt nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat.

Die Notfall-Service-Versicherung gilt unabhängig vom Karteneinsatz. Versicherte Leistungen 1.1.2 Informationsleistung 100 % 1.1.3 Kostenübernahmeerklärung gegenüber Krankenhäusern 15.000 EUR 1.1.4 Krankenbesuch 100 % 1.1.5 Bergungskosten 5.000 EUR 1.1.6 Arzneimittelversand

1.2.1 Organisation und Übernahme der Mehrkosten eines Krankenrücktransports 100 %

1.2.2 Organisation und Übernahme der Mehrkosten eines Krankentransports bei stationären Behandlungen von mindestens 7 Tagen

2.500 EUR

1.2.3 Ersatz der Überführungskosten oder der Bestattungskosten bis zur Höhe der Überführungskosten 100 %

1.2.4 Zusätzliche Rückreisekosten versicherter Personen bei Krankenhausaufenthalt oder Überführung des Versicherten 100 %

1.3.1 Organisation und Übernahme der Rückreise-Mehrkosten bei Tod, Unfall oder unerwarteter und schwerer Erkrankung 100 %

1.3.2 Organisation und Übernahme der Rückreise-Mehrkosten bei einem Schaden von über 2.500,– EUR am Eigentum der versicherten Person

100 %

1.3.3 Organisation und Übernahme der Rückreise-Mehrkosten bei einer Entführung der versicherten Person 10.000 EUR

1.4.1 Reiseruf 100 %

1.4.2 Verlust von Reisezahlungsmitteln

Darlehen bis zu 1.500 EUR

1.4.3 Verlust von Kreditkarten und Maestro-Karten 1.4.4 Verlust von Reisedokumenten

1.4.5 Betreuung mitreisender Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 100 %

1.4.6 Strafverfolgung

Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten Darlehen bis zu 3.000 EUR

Strafkaution Darlehen bis zu 13.000 EUR

1.4.7 Umbuchungen/Verspätungen 1.5.1 Fahrradpanne 75 EUR 1.5.2 Fahrraddiebstahl 250 EUR Selbstbehalt Kein Selbstbehalt

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B Versicherungsschutz VISA Business Card Plus

I Verkehrsmittel-Unfallversicherung

Geltungsbereich

Der Versicherungsschutz gilt weltweit für alle Reisen. Fahrten, Gänge und Aufenthalte innerhalb des ständigen Wohnorts der versicherten Person gelten nicht als Reisen.

Kartenzahlung als Voraussetzung für den Versicherungsschutz

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das Luftfahrzeug, das öffentliche Verkehrsmittel, der Mietwa-gen oder der Hotelaufenthalt mit der gültigen VISA Business Card Plus der Berliner Bank bezahlt wird. Baranzah-lungen beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht, sofern bei der Buchung unmissverständlich klargestellt wird (schriftlicher Vermerk der Buchungsstelle), dass die Hauptzahlung mit der vorgenannten Karte erfolgt und insgesamt mindestens 50 % des Gesamtreisepreises mit der vorgenannten Karte bezahlt wird. Erfolgt die Bezahlung des Ver-kehrsmittels oder Hotelaufenthaltes erst zu einem späteren Zeitpunkt, muss vor Inanspruchnahme der Vertragsleis-tung durch einen schriftlichen Vermerk auf der Buchung, Anmeldung oder auf den sonst für den Vertragsschluss zu verwendenden Formularen darauf hingewiesen werden, dass die Rechnung mit der vorgenannten Karte beglichen wird. Bei Bezahlung von Taxifahrten muss die versicherte Person als Kunde dem Fahrer zuvor Bescheid geben, dass sie mit der vorgenannten Karte zahlen will, um Versicherungsschutz zu besitzen. Ebenso besteht Versiche-rungsschutz, wenn die versicherte Person als Kunde ein Taxi ordert und das Taxi mit der vorgenannten Karte be-zahlt werden soll.

Versicherungssummen 1.1 Im Invaliditätsfall 300.000 EUR 1.2 Im Todesfall (auch bei Kindern) 10.000 EUR 1.3.1 Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze

Insgesamt 15.000 EUR

1.3.2 Transport nach Such-, Rettungs- oder Bergungseinsatz 1.3.3 Rückkehrmehrkosten nach Such-, Rettungs- oder Bergungseinsatz 1.3.4 Überführung nach Such-, Rettungs- oder Bergungseinsatz

1.4 Pauschaler Spesenersatz (Telefon, TV, zusätzliche Verpflegung auch der Besucher etc.) pro Tag

30 EUR

1.5 Erweiterung des Versicherungsschutzes für Kinder Versicherte Ereignisse 2.1.1 Gesundheitsschädigung durch ein Unfallereignis während der Nutzung

eines Verkehrsmittels

2.1.2 Zerrungen und Bänderrisse während der Nutzung eines Verkehrsmittels Selbstbehalt Kein Selbstbehalt

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II Insassen-Unfallversicherung

Geltungsbereich

Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Voraussetzung für den nachstehend beschriebenen Versicherungsschutz ist, dass der Karteninhaber das Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls gelenkt hat.

Kartenzahlung als Voraussetzung für den Versicherungsschutz

Bei Privat-PKW/Firmen-PKW muss die letzte Tankrechnung vor dem Unfall mit der VISA Business Card Plus der Berliner Bank bezahlt worden sein. Der Versicherungsschutz gilt ab diesem Zeitpunkt für eine Woche. Bei Mietfahr-zeugen besteht Versicherungsschutz für den Zeitraum, für den die Bezahlung durch die vorgenannte Karte verein-bart wurde. Bei Auslandsreisen erlischt der Versicherungsschutz von dem Zeitpunkt an, an dem die versicherte Person sich ohne Unterbrechung mehr als drei Monate im Ausland aufhält.

Versicherungssummen 2.2.4 im Invaliditätsfall in Mietfahrzeugen 26.000 EUR in privaten PKW/Firmen-PKW 52.000 EUR im Todesfall in Mietfahrzeugen 26.000 EUR in privaten PKW/Firmen-PKW 52.000 EUR Versicherte Ereignisse 2.2.5.1 Gesundheitsschädigung durch ein Unfallereignis während des Ge-

brauchs eines Fahrzeuges

2.2.5.2 Zerrungen und Bänderriss während des Gebrauchs eines Fahrzeuges Selbstbehalt Kein Selbstbehalt

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III Auslandsreise-Krankenversicherung

Geltungsbereich

Der Versicherungsschutz gilt für Reisen bis 90 Tage im Ausland. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet der Bundes-republik Deutschland sowie das Staatsgebiet, in dem Sie einen Wohnsitz haben.

Die Auslandsreise-Krankenversicherung gilt unabhängig vom Karteneinsatz

Versicherte Leistungen

1.1.1 Ärztliche Behandlungen 100 %

1.1.2 Medikamente und Verbandmittel 100 %

1.1.3 Strahlen-, Licht- und sonst. physikalische Behandlungen 100 %

1.1.4 Hilfsmittel 100 %

1.1.5 Röntgendiagnostik 100 %

1.1.6 Stationäre Behandlung Optional pauschaler Spesenersatz (Telefon, TV, zusätzliche Verpflegung auch der Besucher etc.) maximal 21 Tage, pro Tag

100 % 30 EUR

1.1.7 Krankentransport 100 %

1.1.8 Operationen 100 %

1.1.9 Schmerzstillende Zahnbehandlungen 100 %

1.1.10 Zahnersatzreparatur 100 %

1.2 Pauschaler Spesenersatz (Telefon, TV, zusätzliche Verpflegung auch der Besucher etc.) für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr maximal 21 Tage, pro Tag

30 EUR

1.3.1 Mehrkosten für Krankenrücktransport 100 %

1.3.2 Begleitperson bei Krankenrücktransport 100 %

1.4.1 Überführung 100 %

1.4.2 Bestattung im Ausland maximal in Höhe der sonst angefallenen Überführungskosten 100 %

1.5 Nachleistung im Ausland bis 3 Monate

Selbstbehalt Kein Selbstbehalt

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IV Flug- und Gepäckverspätungsversicherung

Geltungsbereich

Der Versicherungsschutz für die nachfolgenden Leistungen gilt weltweit.

Kartenzahlung als Voraussetzung für den Versicherungsschutz

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das Flugticket mit einer gültigen VISA Business Card Plus der Berliner Bank bezahlt wurde. Baranzahlungen beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht, sofern bei der Bu-chung unmissverständlich klargestellt wird (schriftlicher Vermerk), dass die Hauptzahlung mit der vorgenannten Karte erfolgt und insgesamt mindestens 50 % des Gesamtreisepreises mit der vorgenannten Karte bezahlt wird.

Versicherte Leistungen: 1.1 Kosten für Speisen und Getränke bei verspätetem Abflug gemäß Ziffer 2.1

oder verpasstem Anschlussflug gemäß Ziffer 2.2, soweit die Speisen und Getränke mit einer gültigen VISA Business Card Plus bezahlt werden

Pro Schadenfall Je Std. 25 US$ Max. 300 US$

1.2 Kosten für Hotelübernachtungen bei verpasstem Anschlussflug gemäß Ziffer 2.2, soweit diese mit einer gültigen VISA Business Card Plus bezahlt werden

1.3 Kosten für Ersatzkäufe bei Gepäckverspätung gemäß Ziffer 2.3, soweit diese Ersatzkäufe mit einer gültigen VISA Business Card Plus bezahlt werden

Je Std. 50 US$ Max. 600 US$

1.4 Ersatzbeschaffungskosten für Dokumente bei Inanspruchnahme des

Dokumentenservices gemäß Ziffer 2.4, soweit diese mit einer gültigen VISA Business Card Plus bezahlt werden

1.000 US$

Versicherte Ereignisse 2.1 Verspäteter Abflug, Flugannullierung, Überbuchung ohne Alternativflugmög-

lichkeit innerhalb von 4 Stunden

2.2 Verpasster Anschlussflug ohne Alternativflugmöglichkeit innerhalb von 4 Stunden

2.3 Gepäckverspätung von mehr als 1 Stunde 2.4 Dokumentenservice Selbstbehalt Kein Selbstbehalt

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V Reise-Haftpflichtversicherung

Geltungsbereich

Der Versicherungsschutz gilt weltweit auf Reisen. Fahrten, Gänge und Aufenthalte innerhalb des ständigen Wohn-orts der versicherten Person gelten nicht als Reisen.

Kartenzahlung als Voraussetzung für den Versicherungsschutz

Nein

Versicherte Leistungen: Entschädigung 2.1 Prüfung der Haftpflichtfrage

Insgesamt bis 1.000.000 EUR 2.2 Sicherheitsleistung bei geschuldeten Renten

2.3 Kosten eines Rechtsstreits Versicherte Ereignisse Schäden, die von Ihnen verursacht werden, insbesondere 1.2.1 als Familienhaupt 1.2.2 als Fahrradfahrer 1.2.3 bei der Ausübung von Sport 1.2.4 als Reiter oder Fahrer fremder Pferde und Fuhrwerke 1.2.5 durch unbemannte Fluggeräte 1.2.6 durch Ruder-, Tret- und Segelboote 1.2.7 durch Surfbretter 1.2.8 bei der Benutzung von gemieteten Räumen je Schadenereignis maximal 26.000 EUR Die Gesamtleistung für alle Schadenereignisse innerhalb des versicherten

Zeitraumes ist auf 52.000 EUR begrenzt.

Selbstbehalt Kein Selbstbehalt

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Versicherungsbedingungen

Über die unter „Wichtige Hinweise“ beschriebenen Regelungen hinaus gilt Folgendes:

I Notfall-Service-Versicherung

1. Umfang Ihrer Notfall-Service-Versicherung

Im Versicherungsfall (siehe Ziffer 2 dieser Bedingungen) werden die nachfolgenden Leistungen gewährt, soweit diese gemäß der Produktbeschreibung mitversichert sind:

1.1 Leistungen bei Krankheit/Unfall/Tod

1.1.2 Informationsleistung:

Werden Sie wegen einer Krankheit oder der Folgen eines Unfalles in einem Krankenhaus stationär behandelt, stellt AGA über ihren Notruf-Service den Kontakt zwischen einem von AGA beauftragten Arzt, Ihrem Hausarzt sowie den behandelnden Krankenhausärzten her und sorgen während des Krankenhausaufenthaltes für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch sorgt AGA für die Information Ihrer Angehörigen.

1.1.3 Kostenübernahmeerklärung gegenüber Krankenhäusern:

Über unseren Notruf-Service gibt AGA gegenüber dem Krankenhaus, soweit erforderlich, eine Kostenübernahme-garantie bis zur in der Produktbeschreibung genannten Höhe in Form einer Darlehensgewährung für Sie ab. Vo-raussetzung hierfür ist die Vorlage einer Kopie Ihres Personalausweises oder des Reisepasses bei unserem Notruf-Service. AGA übernimmt in Ihrem Auftrage die Abrechnung mit dem Krankenversicherer bzw. sonstigen Dritten, die zur Kostentragung der stationären Behandlung verpflichtet sind. Die von AGA verauslagten Beträge sind von Ihnen binnen eines Monats nach Rechnungsstellung an AGA zurückzuzahlen, soweit diese nicht von einem Krankenversi-cherer oder Dritten übernommen werden.

1.1.4 Krankenbesuch:

Bei einem Krankenhausaufenthalt organisiert AGA auf Wunsch die Reise einer Ihnen nahestehenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zurück zum Wohnort und übernehmen die entstehenden Kosten des Beförderungsmittels für die Hin- und Rückreise. Voraussetzung ist jedoch, dass der Krankenhausaufenthalt bei Ankunft der nahestehenden Person noch nicht abgeschlossen ist. Ist die Leistung abhängig von der Dauer des Krankenhausaufenthaltes, ist die Frist in der Produktbeschreibung genannt.

1.1.5 Bergungskosten:

Erleiden Sie einen Unfall und müssen deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet AGA hierfür die Kosten bis zur in der Produktbeschreibung genannten Höhe.

1.1.6 Arzneimittelversand

Benötigen Sie ärztlich verordnete Arzneimittel, die Ihnen auf der Reise abhandengekommen sind, übernimmt AGA in Abstimmung mit Ihrem Hausarzt die Beschaffung der Ersatzpräparate und ihre Übersendung an Sie. Die Kosten der Ersatzpräparate haben Sie binnen eines Monats nach Beendigung der Reise an AGA zu erstatten.

1.2 Krankenrücktransport-/Überführungs-/Bestattungskosten

1.2.1 AGA organisiert einen Rücktransport und erstattet die Mehrkosten zum nächstgelegenen geeigneten Kran-kenhaus an Ihrem Wohnort, sofern der Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, und zwar je nach Zu-stand des Versicherten per Eisenbahn, Autobus, Rettungsauto oder Flugzeug. Die Beurteilung eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransportes erfolgt durch einen beratenden Arzt von AGA in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt im Aufenthaltsland.

1.2.3 Bei Reisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. in Länder mit einer Staatsgrenze zu der Bun-desrepublik Deutschland organisiert AGA auf Ihren Wunsch den Krankentransport mit medizinisch adäquaten Transportmitteln vom Ort der stationären Behandlung auf der Reise an Ihren Wohnort bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus. Voraussetzung hierfür ist, dass die stationäre Behandlung mindestens die in der Produktbeschreibung genannte Dauer hat. AGA übernimmt die gegenüber der ursprünglich geplanten Rück-reise entstehenden Mehrkosten bis zu dem in der Produktbeschreibung genannten Betrag.

1.2.4 Ersetzt werden auch die Kosten für eine Bestattung bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Überfüh-rung entstanden wären, oder die notwendigen Mehrkosten, die im Falle Ihres Ablebens durch Ihre Überführung an den ständigen Wohnsitz entstehen.

1.2.5 Weiterhin ersetzt AGA Ihre zusätzlich entstandenen Rückreisekosten, wenn Sie Ihren gebuchten Aufenthalt aufgrund eines Rücktransportes oder einer Überführung einer versicherten Person vorzeitig beenden oder aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes einer versicherten Person verlängern müssen.

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1.3 Leistungen bei Reiseabbruch oder verspäteter Rückreise

AGA organisiert die Rückreise und übernehmen die Mehrkosten, die im Vergleich zu den Kosten für die ursprünglich geplante Rückreise entstehen, wenn die gebuchte Reise von Ihnen aus den nachstehenden Gründen nicht planmä-ßig beendet werden kann.

1.3.1 Tod, schwerer Unfall oder unerwartete und schwere Erkrankung versicherter Personen, Ihres Reisebeglei-ters oder Ihrer nicht mitreisenden Angehörigen oder derjenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen. Als Ihre Angehörigen gelten Ehepartner oder Lebensgefährten einer eheähn-lichen Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegerel-tern, Schwiegerkinder und Schwäger.

1.3.2 Erheblicher Schaden an Ihrem Eigentum am Wohnort infolge von Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereig-nissen oder strafbaren Handlungen Dritter (z. B. Einbruchdiebstahl). Als erheblich gilt ein Schaden am Eigentum durch die vorgenannten Ereignisse, wenn dieser mindestens den in der Produktbeschreibung genannten Betrag übersteigt.

1.3.3 Bei Entführung einer versicherten Person oder Ihres Reisebegleiters leistet AGA je versicherter Person bis zur Höhe des in der Produktbeschreibung genannten Betrages. 1.4 Leistungen bei sonstigen Notfällen

1.4.1 Reiseruf

Wird aufgrund von Tod oder schwerer Erkrankung einer nicht mitreisenden Person oder wegen eines Schadens an Ihrem Eigentum gemäß Ziffer 1.3.2 Ihr Reiseabbruch erforderlich und Sie können während der Reise nicht erreicht werden, bemüht AGA sich um einen Reiseruf (z. B. über den Rundfunk) und übernimmt hierfür die Kosten.

1.4.2 Verlust von Reisezahlungsmitteln

Geraten Sie durch den Verlust Ihrer Reisezahlungsmittel aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhanden-kommen in eine finanzielle Notlage, stellt AGA über unseren Notruf-Service den Kontakt zur Hausbank her. Sofern erforderlich, ist AGA bei der Übermittlung eines von der Hausbank zur Verfügung gestellten Betrages an Sie behilf-lich. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank binnen 24 Stunden nicht möglich, stellt AGA Ihnen über unseren Not-ruf-Service ein Darlehen unter Vorlage einer Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses bis zu dem in der Produktbeschreibung genannten Betrag zur Verfügung. Dieses Darlehen ist binnen eines Monats nach dem Ende der Reise in einer Summe an AGA zurückzuzahlen.

1.4.3 Verlust von Kreditkarten und Maestro-Karten

Bei Verlust von Kreditkarten und Maestro-Karten hilft AGA Ihnen bei der Sperrung der Karten. AGA haftet jedoch nicht für den ordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung und die trotz Sperrung entstehenden Vermögensschäden.

1.4.4 Verlust von Reisedokumenten

Bei Verlust von Reisedokumenten ist AGA bei der Ersatzbeschaffung behilflich.

1.4.5 Betreuung mitreisender Kinder

AGA organisiert und bezahlt die Betreuung mitreisender Kinder bis zum in der Produktbeschreibung genannten Lebensjahr, welche die Reise allein fortsetzen oder abbrechen müssen, sofern alle mitversicherten erwachsenen Personen zurücktransportiert wurden oder verstorben sind.

1.4.6 Strafverfolgung

Werden Sie verhaftet oder mit Haft bedroht, ist AGA bei der Beschaffung eines Anwalts oder eines Dolmetschers behilflich. In diesem Zusammenhang anfallende Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten streckt AGA gemäß Produktbeschreibung als Darlehen vor. Zusätzlich streckt AGA bis zum in der Produktbeschreibung genannten Be-trag als Darlehen die von den Behörden eventuell verlangte Strafkaution vor. Sie haben die verauslagten Beträge unverzüglich nach Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Auszahlung, an AGA zurückzuzahlen.

1.4.7 Umbuchungen/Verspätungen:

Geraten Sie in Schwierigkeiten, weil Sie ein gebuchtes Verkehrsmittel versäumen oder weil es zu Verspätungen oder Ausfällen gebuchter Verkehrsmittel kommt, so ist AGA bei Umbuchungen behilflich. Umbuchungskosten und erhöhte Reisekosten tragen Sie. AGA informiert Dritte auf Ihren Wunsch über Änderungen des geplanten Reisever-laufes.

1.5 Fahrradschutz

1.5.1 Fahrradpanne

Kann wegen Panne oder Unfalls des von Ihnen auf der Reise benutzten Fahrrads die Fahrt nicht fortgesetzt werden, übernimmt AGA die Reparaturkosten bis zum vereinbarten Betrag, damit eine Weiterfahrt möglich wird. Ist eine Reparatur am Schadenort nicht möglich, erstattet AGA alternativ die Mehrkosten für die Fahrt zum Ausgangspunkt oder zum Zielort der Tagesetappe bis zum in der Produktbeschreibung genannten Betrag je versicherten Schadenfall. Nicht versichert sind Reifenpannen.

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1.5.2 Fahrraddiebstahl

Kann wegen Diebstahls des von der versicherten Person auf der Reise benutzten Fahrrads die Fahrt nicht planmä-ßig fortgesetzt werden, übernimmt AGA die Mehrkosten für die Rückfahrt zum Heimatort, zum Ausgangsort oder zum Zielort der Tagesetappe bis zum in der Produktbeschreibung genannten Betrag je versicherten Schadenfall.

2. Definition des Versicherungsfalles

Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn Ihnen während Ihrer Reise ein Ereignis zustößt, das gemäß Ziffer 1 versichert ist. Durch unseren weltweiten Notfall-Service hilft AGA unter der Voraussetzung, dass Sie sich oder ein von Ihnen Beauftragter bei Eintritt des versicherten Schadenfalles telefonisch oder in sonstiger Weise an unseren weltweiten Notfall-Service wendet. Versäumen Sie oder ein von Ihnen Beauftragter, Kontakt mit dem weltweiten Notfall-Service aufzunehmen, und entstehen dadurch Mehrkosten, so kommt AGA für diese Mehrkosten nicht auf.

3. Pflichten im Versicherungsfall (Obliegenheiten)

– Ergänzungen zu „Wichtige Hinweise“ –

3.1 Kontaktaufnahme mit unserem weltweiten Notfall-Service

Nehmen Sie oder ein von Ihnen Beauftragter unverzüglich Kontakt zu unserem Notruf-Service auf.

3.2 Einzureichende Belege

Der Eintritt eines versicherten Ereignisses muss AGA

3.2.1 durch die Vorlage einer Kopie der gültigen Kundenkarte und der Buchungsunterlagen im Original,

3.2.2 im Todesfall durch Sterbeurkunden,

3.2.3 bei erheblichen Schäden am Eigentum durch entsprechende Belege nachgewiesen und die Originalbelege für sämtliche entstandenen Kosten eingereicht werden.

3.3 Bei Erkrankung oder Unfall

AGA muss das Recht eingeräumt werden, die Frage der Reiseunfähigkeit aufgrund eines schweren Unfalles oder einer unerwartet und schweren Erkrankung durch fachärztliche Gutachten überprüfen zu lassen. Auf unser Verlan-gen sind Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und fachärztliche Atteste einzureichen.

3.4 Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten

Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 8.5 „Wichtige Hinweise“.

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II Verkehrsmittel- und Insassen-Unfallversicherung

1. Leistungsumfang Ihrer Unfallversicherung

Im Versicherungsfall (siehe Ziffer 2; Einschränkungen siehe Ziffer 4) werden die nachfolgenden Leistungen er-setzt, soweit diese Leistungen und Ereignisse gemäß der Produktbeschreibung mitversichert sind.

1.1 Leistungen bei Invalidität

Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass Ihre körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als 3 Jahre beste-hen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss innerhalb von 15 Mona-ten nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festge-stellt und von Ihnen bei AGA schriftlich geltend gemacht worden sein.

1.1.1 Die Höhe der Leistung richtet sich nach der Versicherungssumme und dem Grad der Invalidität. Als feste Invaliditätsgrade gelten gemäß der nachfolgenden Gliedertaxe (unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität) der Verlust oder die Funktionsunfähigkeit

eines Armes im Schultergelenk 70 %

eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %

eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %

einer Hand 55 %

eines Daumens 20 %

eines Zeigefingers 10 %

eines anderen Fingers 5 %

eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 %

eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %

eines Beines bis unterhalb des Knies 50 %

eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %

eines Fußes 40 %

einer großen Zehe 5 %

einer anderen Zehe 2 %

eines Auges 50 %

des Gehörs auf einem Ohr 30 %

des Geruchs 10 %

des Geschmacks 5 %

Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der ent-sprechende Teil des Prozentsatzes angenommen.

1.1.2 Werden durch den Versicherungsfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funkti-onsunfähigkeit nicht wie vorstehend geregelt ist, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.

1.1.3 Sind durch den Versicherungsfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die vorstehenden Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht angenom-men.

1.1.4 Wird durch den Versicherungsfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen sein, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe der Vorinvalidität vorgenommen. Diese wird nach den Invali-ditätsgraden gemäß Ziffer 1.1.1 bemessen.

1.1.5 Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Versicherungsfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.

1.1.6 Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Versicherungsfall oder (gleichgültig aus welcher Ursache) später als 1 Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleis-tung nach Ziffer 1.1.1 entstanden, so leistet AGA nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.

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1.1.7 Führt ein Unfall nach den Bemessungsgrundsätzen dieser Ziffer 1.1 zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von mindestens 90 %, erbringt AGA die doppelte Invaliditäts-leistung. Im Invaliditätsfall wirken sich diese Mehrleistungen im Einzelnen wie folgt aus:

IG* VS* IG* VS* IG* VS* IG* VS*

1 1 26 26 51 51 76 76

2 2 27 27 52 52 77 77

3 3 28 28 53 53 78 78

4 4 29 29 54 54 79 79

5 5 30 30 55 55 80 80

6 6 31 31 56 56 81 81

7 7 32 32 57 57 82 82

8 8 33 33 58 58 83 83

9 9 34 34 59 59 84 84

10 10 35 35 60 60 85 85

11 11 36 36 61 61 86 86

12 12 37 37 62 62 87 87

13 13 38 38 63 63 88 88

14 14 39 39 64 64 89 89

15 15 40 40 65 65 90 180

16 16 41 41 66 66 91 182

17 17 42 42 67 67 92 184

18 18 43 43 68 68 93 186

19 19 44 44 69 69 94 188

20 20 45 45 70 70 95 190

21 21 46 46 71 71 96 192

22 22 47 47 72 72 97 194

23 23 48 48 73 73 98 196

24 24 49 49 74 74 99 198

25 25 50 50 75 75 100 200

* IG = Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % VS = Leistung aus der Versicherungssumme in % 1.2 Leistungen im Todesfall

Führt ein Versicherungsfall innerhalb eines Jahres zu Ihrem Tode, so entsteht für die Erben ein Anspruch auf Leis-tung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 5.3 weist AGA hin.

1.3 Leistungen für Bergungskosten

Haben Sie einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall erlitten, ersetzt AGA bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Betrages die entstandenen Kosten für

1.3.1 Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Ret-tungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden.

1.3.2 Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder in eine Spezialklinik, soweit dies medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet ist.

1.3.3 Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren.

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1.3.4 Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. Bestehen für Sie bei einem Versicherungsunter-nehmen der Allianz-Gruppe mehrere Unfallversicherungen, können die vorstehenden Kosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

1.4 Pauschaler Spesenersatz (Telefon, TV, zusätzliche Verpflegung auch der Besucher etc.)

Voraussetzung für die Leistung ist, dass Sie sich wegen eines versicherten Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befinden. Dabei wird der pauschale Spesenersatz unabhängig davon gewährt, ob infolge eines versicherten Unfallereignisses der Todesfall eingetreten ist oder eine Invalidität nach Ziffer 1.1 verblei-ben wird. Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien oder Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung. Der pauschale Spesenersatz wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für jeden Kalen-dertag der vollstationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für 2 Jahre, vom Unfalltag an gerechnet. Werden innerhalb von 3 Monaten vom Unfalltage an gerechnet, mehrere medizinisch notwendige vollstationäre Behandlun-gen aus demselben Unfallereignis erforderlich, gelten diese als eine vollstationäre Heilbehandlung.

1.5 Erweiterung des Versicherungsschutzes für Kinder

In Abänderung zu Ziffer 4.1.15 fallen unter den Versicherungsschutz auch Vergiftungen infolge versehentlicher Ein-nahme von für Kinder schädlichen Stoffen. Ausgeschlossen bleiben Vergiftungen durch Nahrungsmittel. Dieser Einschluss gilt nur für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalles das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

2. Definition des Versicherungsfalles

Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn Sie durch ein gemäß Produktbeschreibung versichertes Ereignis einen Unfall erleiden. Ein Unfall im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn Sie durch ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden. In Erweiterung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf tauchtypische Gesundheitsschäden, wie z. B. Caissonkrankheit (= Taucherkrank-heit) oder Trommelfellverletzung, ohne dass ein Unfallereignis, d. h. ein plötzlich von außen auf den Körper wirken-des Ereignis, eingetreten sein muss. Soweit gemäß Produktbeschreibung versichert, gilt als Versicherungsfall auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Soweit gemäß Produktbeschreibung versichert, gilt als Versicherungsfall auch der Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser beim Tauchen.

2.1 Unfallereignis während der Nutzung eines Verkehrsmittels

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Unfälle, die Sie

– als Fluggast in einem Propeller-/Strahlenflugzeug oder Hubschrauber, – als Benutzer der öffentlichen Verkehrsmittel Bahn, Bus, Taxi und Schiff, – als Benutzer eines Mietwagens (Pkw, Wohnmobil) oder – als Übernachtungsgast während des Aufenthaltes in einem Hotelgebäude und auf der dazu gehörenden

Hotelanlage,

unmittelbar bei der Fahrt bzw. dem Flug mit diesem Verkehrsmittel oder bei der Benutzung des Hotels erleiden. Unfälle beim Ein- und Aussteigen sind mitversichert. Bei Flugreisen erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf dem direkten Weg zum und vom Flughafen sowie eine vom Luftfahrt-unternehmen durchgeführte Ersatzbeförderung. Der Aufenthalt im Flughafengebäude selbst ist jedoch nicht versi-chert.

Für die in Pauschalreisen enthaltenen Leistungen gilt der Versicherungsschutz entsprechend. Bei Seerei-sen/Kreuzfahrten wird das Schiff einem Hotel gleichgestellt. Der Versicherungsschutz besteht für Sie vom Besteigen bis einschließlich zum Verlassen des öffentlichen Verkehrsmittels (Bahn, Bus, Taxi, Schiff), des Mietwagens (Pkw, Wohnmobil) sowie des Propeller-/Strahlflugzeuges oder Hubschraubers oder während des Aufenthaltes in Hotelge-bäuden und auf den dazu gehörenden Hotelanlagen als Übernachtungsgast. Soweit in der Produktbeschreibung aufgeführt, sind versichert:

2.1.1 Gesundheitsschädigungen durch ein Unfallereignis während der Nutzung eines Verkehrsmittels

2.1.2 Zerrungen und Bänderrisse während der Nutzung eines Verkehrsmittels

2.2 Insassen-Unfallversicherung

2.2.1 Geltungsbereich

Der Versicherungsschutz gilt 24 Std. weltweit.

2.2.2 Versichertes Risiko

2.2.2.1 Voraussetzung für den nachstehend beschriebenen Versicherungsschutz ist, dass der Karteninhaber das Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls gelenkt hat. Bei privaten PKW/Firmen-PKW muss die letzte Tankrechnung vor dem Unfall mit der VISA Business Card Plus der Berliner Bank bezahlt worden sein. Der Versicherungsschutz gilt ab diesem Zeitpunkt für eine Woche. Bei Mietfahrzeugen besteht Versicherungsschutz für den Zeitraum, für den die Bezahlung durch die vorgenannte Karte vereinbart wurde. Bei Auslandsreisen erlischt der Versicherungsschutz von dem Zeitpunkt an, an dem die versicherte Person sich ohne Unterbrechung mehr als drei Monate im Ausland auf-hält.

2.2.2.2 Stößt Ihnen oder einer anderen in der KFZ-Unfallversicherung versicherten Person ein Unfall zu, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebrauch Ihres über Ihre Kreditkarte gebuchten Mietfahrzeuges während

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Ihrer Reise steht (z. B. Fahren, Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen), erbringt AGA unter den nachstehend ge-nannten Voraussetzungen die vereinbarten Versicherungsleistungen.

2.2.2.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

2.2.2.4 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an den Gliedmaßen oder der Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.

2.2.3 Versicherte Personen

2.2.3.1 Mit der KFZ-Unfallversicherung sind die jeweiligen Insassen des Mietfahrzeuges versichert, die sich berech-tigt in diesem aufhalten.

2.2.3.2 Berechtigte Insassen sind Personen (Fahrer und alle weiteren Insassen bzw. Beifahrer), die sich mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten in oder auf dem versicherten Fahrzeug befinden oder in ursächlichem Zu-sammenhang mit Ihrer Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeugs tätig werden.

2.2.4 Versicherungssummen

Die unter „Produktbeschreibungen“ aufgeführten Leistungsarten und Versicherungssummen gelten jeweils pro Fahr-zeug für alle im Fahrzeug sich berechtigt befindenden Personen. Für diese Personen wird bei Tod bzw. Invalidität zunächst die Versicherungssumme ermittelt und bei Invalidität darüber hinaus der Grad der jeweiligen Invalidität nach Gliedertaxe festgelegt. Daraus ergibt sich dann der Anteil pro Insasse bei Tod, aufgeteilt nach Anzahl der getö-teten Personen bzw. der Anteil pro Insasse bei Invalidität, aufgeteilt nach Anzahl der betroffenen Personen und Grad der jeweiligen Invalidität nach Gliedertaxe. Berechnungsgrundlage und Berechnungszeitpunkt für den Anteil der Todesfallsumme bzw. Invaliditätssumme ist die Situation tagesgenau 15 Monate nach dem Unfalldatum. Ändert sich die Situation nach diesem Zeitpunkt in Bezug auf die jeweils ermittelten Anteile, bleibt es bei der bisherigen Auftei-lung der Invaliditäts- bzw. Todesfallsummen. Befanden sich im Fahrzeug Personen, die anlässlich des Unfalls getö-tet und wiederum andere Personen, die verletzt wurden, erfolgt eine Vorauszahlung für die getöteten Personen in Höhe des Anteils der sich im Fahrzeug befindlichen Personen in Bezug auf die Todesfallsumme. Befanden sich keine weiteren Personen im Fahrzeug, die verletzt oder getötet wurden, so erfolgt die Auszahlung der anteiligen Todesfallsumme innerhalb 2 Wochen nach Anerkennung des Anspruchs durch AGA.

2.2.5 Mitversichert gelten

2.2.5.1 Gesundheitsschädigungen durch den Gebrauch eines Fahrzeuges.

2.2.5.2 Zerrungen und Bänderrisse während des Gebrauchs eines Fahrzeuges.

3. Nicht versicherbare Personen

Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind

– dauernd pflegebedürftige Personen, die für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedürfen (mindestens Pflegestufe II i. S. Pflege-Versicherungsgesetz) oder

– geistig oder psychisch Erkrankte, deren Gesundheitsstörung so hochgradig ist, dass sie einer Anstaltsunterbrin-gung oder ständiger Aufsicht bedürfen.

Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person im Sinne von Abs. 1 nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung. Nicht versicherbar sind auch Personen, die eine Tätigkeit gegen Entgelt als Sportler ausüben.

4. Einschränkungen des Versicherungsschutzes

4.1 Ausschlüsse

AGA leistet nicht für:

4.1.1 Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit oder Drogenkonsum beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die Ihren ganzen Körper ergrei-fen; Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallen-des Unfallereignis verursacht sind.

4.1.2 Unfälle, die Ihnen dadurch zustoßen, dass Sie vorsätzlich eine Straftat ausführen oder versuchen.

4.1.3 Unfälle, die mittelbar oder unmittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse oder in Verbindung mit terroristischen Anschlägen verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Sie auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen werden. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt jedoch nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet zum Zeitpunkt des Reiseantrittes bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische Waffen).

4.1.4 Unfälle als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit Sie nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigen, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges, die im ursächlichen Zusammen-hang mit dem Betrieb eines Luftfahrzeuges eintreten.

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4.1.5 Unfälle bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden Tätigkeit.

4.1.6 Unfälle bei der Benutzung von Raumfahrzeugen; Versicherungsschutz besteht jedoch als Fluggast einer Fluggesellschaft.

4.1.7 Unfälle, die Ihnen dadurch zustoßen, dass Sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeu-ges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligen, bei denen es auf die Erzie-lung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.

4.1.8 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.

4.1.9 Unfälle, die Ihnen in Ausübung der Berufstätigkeit zustoßen.

4.1.10 Gesundheitsschädigungen durch Strahlen sowie Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe an Ihrem Körper. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnos-tische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst werden.

4.1.11 Gesundheitsschädigungen durch Infektionen.

Diese sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie durch Insektenstiche oder -bisse oder durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Kör-per gelangten. Versicherungsschutz besteht jedoch für Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für Infektionen, bei de-nen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht nach Satz 1 ausgeschlossen sind, in den Körper ge-langten. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren.

4.1.12 Bauch- oder Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Ver-trag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind.

4.1.13 Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versiche-rungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis die überwiegende Ursache ist.

4.1.14 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind.

4.1.15 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund.

4.2 Auswirkung von Krankheiten oder Gebrechen

Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt.

4.3 Begrenzung der Versicherungsleistung

4.3.1 Höchstversicherungssummen

Ist das Unfallereignis über mehrere Unfallversicherungen Ihrer Karte oder über andere Unfallversicherungsverträge bei unserer Versicherungsgruppe versichert, kann die Versicherungsleistung dennoch nur ein einziges Mal geltend gemacht werden. Die Leistungen werden nach dem Vertrag mit den höheren Summen berechnet.

4.3.2 Begrenzung der Versicherungssummen (Kumulrisiko)

Unsere Höchstleistung aus allen Gruppenunfallversicherungen der Versicherungsnehmerin und deren Konzernge-sellschaften anlässlich eines Schadenereignisses ist auf die in“ Wichtige Hinweise“ genannten Beträge begrenzt. Wird dieser Betrag überschritten, so werden die Versicherungsleistungen aller an dem Unfallereignis beteiligten Personen im entsprechenden Verhältnis gekürzt.

5. Pflichten im Versicherungsfall (Obliegenheiten)

– Ergänzungen zu „Wichtige Hinweise“ –

5.1 Unverzügliche Hinzuziehung eines Arztes

Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen. Sie haben den ärztlichen Anordnungen nachzukommen und auch im Übrigen die Unfallfolgen möglichst zu mindern.

5.2 Untersuchung durch von AGA beauftragte Ärzte

Sie haben sich von den von AGA beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten einschließ-lich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt AGA.

5.3 Meldungen im Todesfall

Hat Ihr Unfall den Tod zur Folge, so muss AGA dies von Ihren Erben oder den sonstigen Rechtsnachfolgern inner-halb von 48 Stunden gemeldet werden, auch wenn der Unfall selbst schon angezeigt ist. AGA ist das Recht zu ver-schaffen, eine Obduktion durch einen von AGA beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

5.4 Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten

Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 8.5 „Wichtige Hinweise“.

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III Auslandsreise-Krankenversicherung

1. Der Versicherungsumfang

AGA leistet im Versicherungsfall (siehe Ziffer 2; Einschränkungen siehe Ziffer 3), soweit die Leistungen in der Pro-duktbeschreibung mitversichert sind und in die beschriebenen Fristen fallen, eine Entschädigung für versicherte Personen, die sich im Rahmen einer Reise nur vorübergehend im Ausland aufhalten. Der Versicherungsumfang erstreckt sich auf unvorhergesehene akut im Ausland eintretende Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag ge-nannte Ereignisse. Für weiterführende Behandlungen innerhalb Deutschlands werden keine Leistungen gewährt. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Produktbeschreibung, eventuellen gesonderten schriftlichen Vereinbarun-gen, diesen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.

1.1 Heilbehandlungskosten

AGA erstattet die während des Auslandsaufenthaltes entstandenen Kosten medizinisch notwendiger Heilbehand-lung. Im Ausland steht der versicherten Person die Wahl unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, sofern diese nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte – sofern vorhanden – oder nach den ortsüblichen Gebühren berechnen. Sofern tariflich versi-chert, können im Ausland auch gesetzlich anerkannte und zugelassene Heilpraktiker und in den USA auch Chiro-praktiker in Anspruch genommen werden. AGA leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behand-lungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Darüber hinaus leistet AGA für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die ange-wandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; AGA kann jedoch unsere Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.

1.1.1 Ärztliche Behandlungen

Versichert sind Behandlungen einschließlich durch akute Beschwerden hervorgerufene, medizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandlungen, Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), Be-handlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche.

1.1.2 Medikamente und Verbandmittel

AGA erstattet ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel (nicht als Medikamente gelten – auch wenn sie ärztlich verordnet sind – Nähr- und Stärkungsmittel sowie kosmetische Präparate).

1.1.3 Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen

Ersetzt werden ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen einschließlich Massa-gen, medizinischer Packungen, Inhalationen und Krankengymnastik.

1.1.4 Hilfsmittel

AGA leistet für Hilfsmittel, sofern diese, infolge eines Unfalles ärztlich verordnet, erstmals notwendig werden und der direkten Behandlung der Unfallfolgen dienen.

1.1.5 Röntgendiagnostik

Ersetzt werden die Kosten einer Röntgendiagnostik.

1.1.6 Stationäre Behandlungen (optional pauschaler Spesenersatz) AGA erstattet die Kosten von unaufschiebba-ren stationären Behandlungen, sofern diese in einer Einrichtung erfolgen, die im Aufenthaltsland allgemein als Kran-kenhaus anerkannt ist, die unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnostische und therapeuti-sche Möglichkeiten verfügt und Krankengeschichten führt. Soweit in der Produktbeschreibung vorgesehen, kann auch anstelle von Kostenersatz ein (Telefon, TV, zusätzliche Verpflegung auch der Besucher etc.) beansprucht werden. Dieses Wahlrecht muss unverzüglich bei Beginn der stationären Behandlung ausgeübt werden.

1.1.7 Krankentransport

AGA erstattet die Kosten eines medizinisch notwendigen Transports zum nächst erreichbaren geeigneten Kranken-haus oder Arzt und zurück.

1.1.8 Operationen

AGA erstattet die Kosten für unaufschiebbare Operationen.

1.1.9 Schmerzstillende Zahnbehandlungen

Ersetzt werden schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Aus-führung.

1.1.10 Zahnersatzreparatur

Ersetzt werden die Reparaturkosten von vorhandenem Zahnersatz.

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1.2 Zusätzlicher Versicherungsschutz für mitreisende Kinder

Pauschaler Spesenersatz für Kinder

Bei Kindern bis zum in der Produktbeschreibung genannten Lebensjahr leistet AGA einen pauschalen Spesenersatz (Telefon, TV, zusätzliche Verpflegung auch der Besucher etc.) während einer stationären Krankenhausbehandlung, die unter die Leistungspflicht dieses Tarifs fällt.

1.3 Krankenrücktransport

1.3.1 Mehrkosten für Krankenrücktransport

Ist ein Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus an den gemeldeten Wohnsitz nach Abstim-mung unseres Gesellschaftsarztes mit dem behandelnden Arzt vor Ort im Ausland medizinisch notwendig, so wird der Transport von unserem Gesellschaftsarzt angeordnet und die Kosten hierfür von AGA übernommen. Medizini-sche Notwendigkeit für einen Rücktransport liegt vor, wenn im Aufenthaltsland eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet ist.

1.3.2 Begleitperson bei Krankenrücktransport

AGA übernimmt auch die Kosten für eine mitversicherte Begleitperson, soweit die Begleitung medizinisch erforder-lich, behördlich angeordnet oder seitens des ausführenden Transportunternehmens vorgeschrieben ist.

1.4 Leistungen im Todesfall

1.4.1 Überführung

Im Falle des Ablebens einer versicherten Person übernimmt AGA die durch die Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz entstehenden Kosten bis zur Höhe des in der Produktbeschreibung angegebenen Betrages.

1.4.2 Bestattung im Ausland

AGA übernimmt die Kosten einer Bestattung bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Überführung entstanden wären. Hierzu gehören nicht die Kosten für den Kauf einer Grabstelle, eines Grabsteines oder die Ausrichtung von Trauerfeiern.

1.5 Nachleistung im Ausland

Erfordert eine Erkrankung während des Auslandsaufenthaltes über das Ende des Versicherungsschutzes hinaus Heilbehandlung, weil die Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist, so besteht im Rahmen dieser Bedingungen Leistungspflicht (einschließlich eines dann eventuell notwendig werdenden Rücktrans-portes) bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit, längstens jedoch bis zur in der Produktbeschreibung ge-nannten Dauer weiter.

2. Definition des Versicherungsfalles

Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Be-fund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch medizinisch notwendige Behandlungen wegen Beschwerden während der Schwangerschaft, Frühgeburten bis zur 36. Schwangerschaftswoche, Fehlgeburten, medizinisch not-wendige Schwangerschaftsabbrüche sowie Tod.

3. Einschränkungen und Ausschlüsse

3.1 Einschränkung bei Heilbehandlungen, die das medizinisch notwendige Maß übersteigen

Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, so kann AGA ihre Leistungen auf einen ange-messenen Betrag herabsetzen.

3.2 Ausschlüsse

Keine Leistungspflicht besteht

3.2.1 wenn Sie oder eine der weiteren versicherten Personen AGA arglistig über Umstände zu täuschen versu-chen, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. AGA ist auch von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn Sie oder eine der weiteren versicherten Personen den Versicherungsfall vorsätzlich herbeige-führt haben; ist die Täuschung oder der Vorsatz durch ein rechtskräftiges Strafurteil festgestellt, gelten diese als bewiesen;

3.2.2 für die Behandlungen im Ausland, die der alleinige oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren, und für die Behandlungen von Erkrankungen, Beschwerden und Anomalien sowie deren Folgen, die in den letzten sechs Monaten vor der Reise behandelt wurden;

3.2.3 für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen;

3.2.4 für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;

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3.2.5 für ambulante Heilbehandlungen in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die Heilbe-handlung durch einen dort eintretenden Unfall notwendig wird. Bei Erkrankungen entfällt sie, wenn sich der Versi-cherte in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und nicht zu Kurzwecken aufgehalten hat;

3.2.6 für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;

3.2.7 für Behandlungen durch Personen, mit denen Sie oder weitere versicherte Personen innerhalb der eigenen oder der Gastfamilie zusammenleben. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;

3.2.8 für eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung;

3.2.9 für psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung;

3.2.10 für Immunisierungsmaßnahmen;

3.2.11 für Behandlungen wegen Störungen und/oder Schäden der Fortpflanzungsorgane;

3.2.12 für Behandlungen von HIV-Infektionen und deren Folgen;

3.2.13 für Selbstmord, Selbstmordversuche und Folgen;

3.2.14 für Organspenden und deren Folgen;

3.2.15 für solche Krankheiten, einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an Unruhen verursacht und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind.

Als vorhersehbar gelten Kriegsereignisse oder innere Unruhen insbesondere dann, wenn das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland – vor Reisebeginn – für das jeweilige Land eine Reisewarnung ausspricht.

4. Pflichten im Versicherungsfall (Obliegenheiten)

– Ergänzungen zu „Wichtige Hinweise“ –

Ohne Ihre Mitwirkung und die der weiteren versicherten Personen kann AGA unsere Leistung nicht erbringen. Bitte beachten Sie und die weiteren versicherten Personen daher die nachfolgenden Punkte, um den Leistungsanspruch nicht zu gefährden.

4.1 Verpflichtung zur Schadenminderung

Halten Sie und die weiteren versicherten Personen den Schaden möglichst gering und vermeiden alles, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte. Sind Sie oder die weiteren versicherten Personen unsicher, nehmen Sie gerne mit AGA Kontakt auf. Dem Rücktransport an den Wohnort bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeigne-te Krankenhaus bei Bestehen der Transportfähigkeit müssen Sie zustimmen, wenn AGA den Rücktransport nach Art der Krankheit und deren Behandlungsbedürftigkeit genehmigt.

4.2 Verpflichtung zur Schadensmeldung

Melden Sie oder die weiteren versicherten Personen AGA den Schaden unverzüglich, spätestens nach Abschluss der Reise und reichen Sie AGA alle relevanten Unterlagen mit ein. Im Falle einer stationären Behandlung im Kran-kenhaus oder vor Beginn umfänglicher diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen muss unverzüglich Kontakt zu unserem weltweiten Notfall-Service aufgenommen werden.

4.3 Verpflichtung zur Schadenauskunft

Jede versicherte Person muss AGA jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe unserer Leistungspflicht gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft erteilen und Originalbelege einreichen. Sofern AGA es für notwendig er-achten, ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen von AGA beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind auf unser Verlangen im Leistungsfall nachzuweisen.

4.4 Verpflichtung zur Sicherstellung von Ersatzansprüchen gegen Dritte

Steht Ihnen oder weiteren versicherten Personen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf AGA über, soweit AGA den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil oder zum Nachteil der weiteren versicherten Person geltend gemacht werden. Den Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspru-ches dienendes Recht müssen Sie und die weiteren versicherten Personen unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren und bei dessen Durchsetzung, soweit erforderlich, mitwirken. Richtet sich der Ersatz-anspruch gegen eine Person, mit der Sie oder weitere versicherte Personen bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

4.5 Folgen bei einer Nichtbeachtung der Obliegenheiten

Wird eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt, sind AGA von der Verpflichtung zur Leistung frei; bei grob fahrlässiger Verletzung sind AGA berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person ent-sprechenden Verhältnis zu kürzen.

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Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die versicherte Person zu beweisen. Außer im Falle der Arglist sind AGA zur Leistung verpflichtet, soweit die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht unserer Gesellschaft ursächlich ist.

5. Pflichten bei der Entschädigungszahlung

5.1 Selbstbehalt

Sofern in der Produktbeschreibung für eine Versicherung ein Selbstbehalt vereinbart ist, wird dieser vom erstat-tungsfähigen Schaden abgezogen.

5.2 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen

Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist, unabhängig davon, wann der andere Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Wird der Versicherungsfall zuerst AGA gemeldet, tritt AGA in Vorleistung und wird sich zwecks Kostenteilung direkt an den anderen Versicherer wenden. AGA verzichtet auf eine Kostenteilung mit einem Unternehmen der Pri-vaten Krankenversicherung, wenn dem Versicherten hierdurch Nachteile entstehen, z. B. Verlust der Beitragsrück-erstattung. Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung, auf eine gesetz-liche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, kann AGA, unbeschadet der Ansprüche auf pauschalen Spesenersatz (Tele-fon, TV, zusätzliche Verpflegung auch der Besucher etc.), die gesetzlichen Leistungen von den Versicherungs- leistungen abziehen.

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IV Flug- und Gepäckverspätungsversicherung

1. Leistungen Ihrer Flug- und Gepäckverspätungsversicherung

Im Versicherungsfall (siehe Ziffer 2) werden die nachfolgenden Leistungen gewährt, soweit diese und die Ereignisse gemäß der Produktbeschreibung mitversichert sind:

1.1 Kosten für Speisen und Getränke

Bei verspätetem Abflug, Flugannullierung, Verweigerung des Transportes oder verpasstem Anschlussflug ersetzt AGA nach Ablauf der in der Produktbeschreibung genannten Frist die nachweislich während dieser Wartezeit ent-standenen Kosten für Speisen und Getränke bis zu dem in der Produktbeschreibung genannten Betrag.

1.2 Kosten für Hotelübernachtungen

Verpassen Sie den gebuchten Anschlussflug, ersetzt AGA die während der Wartezeit nachweislich entstandenen Kosten für Hotelübernachtungen bis zu dem in der Produktbeschreibung genannten Betrag. 1.3 Kosten für Ersatzkäufe

Im Falle der Gepäckverspätung über den in der Produktbeschreibung genannten Zeitraum hinaus ersetzt AGA die nachweislich entstandenen Kosten für den vor dem Eintreffen des Gepäcks erfolgten Ersatzkauf von notwendiger Kleidung und Hygieneartikeln bis zu dem in der Produktbeschreibung genannten Betrag.

1.4 Ersatzbeschaffungskosten für Dokumente

Bei Verlust von Dokumenten werden von AGA die Kosten für den nachweislich entstandenen Aufwand, der für den Ersatz/die Beschaffung der Dokumente (einschließlich Gegenständen wie Datenträger und Präsentationsdias) not-wendig ist, bis zu dem in der Produktbeschreibung genannten Betrag erstattet (Dokumentenservice). Die Ersatzbe-schaffungskosten dürfen den Materialwert der abhandengekommenen Dokumente nicht übersteigen. Der Sub-stanzwert von Sparschuldverschreibungen, Bankakzepten (Schecks usw.) oder ähnlicher Dokumente wird nicht ersetzt.

2. Definition des Versicherungsfalles

Als Flug im Sinne dieser Bestimmungen gelten Flüge mit einer Fluggesellschaft, die im „Official Airline Guide“ oder im „ABC World Airways Guide“ verzeichnet und zum Linienverkehr nach den Bestimmungen des jeweiligen Landes zugelassen und registriert ist. Es muss sich um Flüge zu öffentlichen Tarifen bzw. Kontrakten und regulären Flug-plänen handeln. Abflugzeiten, Transfer- und Bestimmungsorte werden in dem auf Sie ausgestellten Flugticket bzw. der jeweiligen Bordkarte (ticketless) festgelegt. Versicherungsschutz besteht für die nachfolgenden Ereignisse, so-weit diese in der Produktbeschreibung aufgeführt sind. Mehrere zusammentreffende versicherte Ereignisse gelten als ein Versicherungsfall und führen nicht zu einer Erhöhung der Entschädigungsleistung.

2.1 Verspäteter Abflug, Flugannullierung, Überbuchung

Versicherungsschutz besteht, wenn sich bei einem gebuchten Flug Ihr Abflug verzögert, der Abflug annulliert oder wegen Überbuchung die Beförderung verweigert und innerhalb der in der Produktbeschreibung genannten Frist keine Alternativbeförderung angeboten wird.

2.2 Verpasster Anschlussflug

Versicherungsschutz besteht, wenn infolge einer Flugverspätung eines gebuchten Fluges der gebuchte Anschlussflug verpasst wird und innerhalb der in der Produktbeschreibung genannten Frist keine alternative Beförderung angeboten werden kann.

2.3 Gepäckverspätung

Versicherungsschutz besteht, wenn Ihr aufgegebenes Gepäck nach Ankunft des Fluges nicht innerhalb der in der Produktbeschreibung genannten Frist den planmäßigen Bestimmungsort erreicht.

2.4 Dokumentenservice

Versicherungsschutz besteht, sofern Ihnen auf einer Reise geschäftliche oder persönliche Dokumente, die für die Reise benötigt werden, abhandenkommen bzw. die Dokumente verlegt oder vergessen wurden.

3. Einschränkungen des Versicherungsschutzes

Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch folgende Umstände verursacht werden:

3.1 Ihre Tätigkeit als Luftfahrzeugführer oder als Besatzungsmitglied eines Flugzeuges;

3.2 Streik oder sonstige Arbeitskampfmaßnahmen von Beschäftigten der Fluggesellschaft, Flugbegleitern, Gepäckabfertigungspersonal oder Fluglotsen;

3.3 Gepäckverlust oder Gepäckverspätung auf Flügen zu Ihrem Wohnsitz (Heimflüge).

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4. Pflichten im Versicherungsfall (Obliegenheiten)

– Ergänzungen zu „Wichtige Hinweise“ –

4.1 Sicherstellung von Ersatzansprüchen gegen Dritte

Im Falle eines Gepäckverlustes muss die betroffene Fluggesellschaft am Bestimmungsort über den Gepäckverlust informiert und aufgefordert werden, einen entsprechenden Bericht (PIR/Property Irregularity Report) zu erstellen.

4.2 Maßnahmen zur Schadenminderung

Sie sind verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zur Wiederauffindung des verlorenen Gepäcks zu ergreifen.

4.3 Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten

Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 8.5 „Wichtige Hinweise“.

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V Reise-Haftpflichtversicherung

1. Gegenstand und Umfang Ihrer Reise- Haftpflichtversicherung

1.1 AGA International S.A., Niederlassung für Deutschland,bietet der versicherten Person Versicherungsschutz auf der Reise für den Fall, dass sie wegen eines eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht-lichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. 1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person als Privatper-son bezüglich der auf Reisen auftretenden Haftpflichtgefahren des täglichen Lebens, insbesondere

1.2.1 als Familien- und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);

1.2.2 als Radfahrer (Fahrrad ohne Motor oder Hilfsmotor);

1.2.3 aus der Ausübung von Sport (ausgenommen die in Ziffer 3.3 genannten Sportarten);

1.2.4 als Reiter oder Fahrer bei Benutzung fremder Pferde und Fuhrwerke zu privaten Zwecken (Haftpflichtan-sprüche der Tierhalter oder -eigentümer gegen die versicherte Person und/oder den Versicherungsnehmer sind nicht versichert);

1.2.5 durch den Besitz und Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder mit Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt und für die keine Versi-cherungspflicht besteht;

1.2.6 durch den Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Ruder- und Tretbooten sowie fremden Segelbooten, die weder mit Motoren (auch Außenbordmotoren) sowie Treibsätzen angetrieben werden und für die keine Versicherungspflicht besteht;

1.2.7 aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen von eigenen oder fremden Surfbrettern zu Sportzwecken.

Davon ausgeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person aus Vermietung, Verleih oder Gebrauchsüberlassung an Dritte.

1.2.8 Abweichend von Ziffer 3.4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Haftpflichtgefahren des täglichen Lebens als Benutzer der zur Unterkunft auf Reisen vorübergehend zu privaten Zwecken gemieteten Räume in Ge-bäuden (z. B. Hotel- und Pensionszimmer, Ferienwohnungen, Bungalows etc.) sowie der Räume, deren Benutzung im Zusammenhang mit der Beherbergung vorgesehen und gestattet ist (z. B. Speiseräume, Gemeinschaftsbäder).

Davon ausgeschlossen sind jedoch Haftpflichtansprüche wegen

– Schäden an beweglichen Gegenständen wie Bilder, Mobiliar, Fernsehapparaten, Geschirr etc.;

– Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgerä-

ten; – der unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignis-

sen fallenden Rückgriffsansprüche.

Die Versicherungssumme für Mietsachschäden beträgt innerhalb der Deckungssummen für Sachschäden je Scha-denereignis 26.000 EUR. Unsere Gesamtleistung für alle Schadenereignisse innerhalb eines Versicherungsjahres – oder eines ggf. vereinbarten kürzeren Versicherungszeitraumes – ist auf 52.000 EUR begrenzt. Als Versicherungs-jahr gilt ein Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet vom Versicherungsbeginn an, einschließlich aller Vertragsverlän-gerungen.

2. Leistungen der Reise-Haftpflichtversicherung

2.1 Unsere Leistungspflicht umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie den Ersatz der Entschädigung, welche die versicherte Person aufgrund eines von AGA abgegebenen oder genehmigten Anerkenntnisses, eines von AGA geschlossenen oder genehmigten Vergleichs oder einer richterlichen Entscheidung zu zahlen hat.

2.2 Hat die versicherte Person für eine aus einem Versicherungsfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicher-heit zu leisten oder ist ihr die Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung nachgelassen, so ist AGA an ihrer Stelle zur Sicherheitsleistung oder Hinterlegung verpflich-tet.

2.3 Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen der versicherten Person und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt AGA den Rechtsstreit im Namen der versi-cherten Person. Die hierfür anfallenden Kosten übernimmt AGA.

2.4 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von AGA gewünscht oder genehmigt, so trägt AGA die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit AGA beson-ders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

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2.5 Für den Umfang unserer Leistung bilden die nach dem jeweiligen Tarif vertraglich vereinbarten Versiche-rungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis. Unsere Gesamtleistung für alle Schadenereignisse innerhalb eines Versicherungsjahres – oder eines vereinbarten kürzeren Versicherungszeitraumes – ist auf das Doppelte der nach dem gültigen Tarif gewählten Deckungssummen für Personen- und Sachschäden begrenzt.

2.6 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (vgl. aber Ziffer 2.7 und 2.8).

2.7 Bei den in den USA/US Territorien und Kanada eintretenden Versicherungsfällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden – abweichend von Ziffer 2.6 – unsere Aufwendungen für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die AGA nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf unsere Weisung hin entstanden sind.

2.8 Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme, so hat AGA die Prozesskosten nur im Ver-hältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Schadenereignis entstehende Prozesse handelt. AGA ist in solchen Fällen berechtigt, durch Zahlung der Versicherungssumme und ihres der Versicherungssumme entsprechenden Anteils an den bis dahin erwachsenen Kosten sich von weiteren Leistungen zu befreien.

2.9 Hat die versicherte Person an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versiche-rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.

2.10 Falls die von AGA verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand der versicherten Person scheitert, so hat AGA für den von der Weigerung an entste-henden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

3. Einschränkungen und Ausschlüsse

Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf:

3.1 Haftpflichtansprüche, die über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht der versicherten Person hinausgehen.

3.2 Ansprüche auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzte Bezüge, Verpflegung, ärztliche Behandlung im Falle der Dienstbehinderung, Fürsorgeansprüche sowie Ansprüche aus Tumultschadengesetzen.

3.3 Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen, Box- und Ringkämpfen, Kampfsport wie Judo, Kung-Fu und dgl. sowie den Vorbereitungen (Training) hierzu.

3.4 Haftpflichtansprüche wegen Schäden (mit Ausnahme der unter Ziffer 1.2.8 genannten Tatbestände) an fremden Sachen, die die versicherte Person gemietet, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

3.5 Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässern) und aller sich daraus ergebender weiterer Schäden.

3.6 Haftpflichtansprüche

3.6.1 aus Schadenfällen von Angehörigen der versicherten Person, die mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten Ehegatten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefel-tern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein fami-lienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind),

3.6.2 zwischen mehreren versicherten Personen desselben Versicherungsvertrages.

3.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die aus der Übertragung einer Krankheit der versicherten Person entstehen;

3.8 die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges (ausgenommen die in den Ziffern 1.2.6 und 1.2.7 genannten Wasserfahrzeuge) wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.

3.9 die Haftpflicht als Eigentümer, Halter oder Hüter von Tieren sowie die Haftpflicht bei der Ausübung der Jagd. Der Versicherungsschutz des Tierhüters nach Ziffer 1.2.4 bleibt von dieser Ausschlussregelung jedoch unberührt.

3.10 die Haftpflicht aus der Ausübung eines Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes) oder einer Betätigung in Vereinigungen aller Art.

3.11 die Haftpflicht der versicherten Person aus Vermietung, Verleih oder Gebrauchsüberlassung von Sachen an Dritte.

3.12 Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.

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4. Pflichten im Versicherungsfall (Obliegenheiten)

– Ergänzungen zu „Wichtige Hinweise“ –

4.1 Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen die versicherte Person zur Folge haben könnte.

4.2 Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat die versicherte Person dies AGA unverzüglich anzuzeigen, auch wenn sie den Versicherungsfall selbst bereits ange-zeigt hat. Wird gegen die versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die Prozesskostenhilfe bean-tragt oder wird ihr gerichtlich der Streit verkündet, so hat sie dies AGA unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.

4.3 Die versicherte Person ist verpflichtet, unter Beachtung unserer Weisungen nach Möglichkeit für die Ab-wendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalls dient, sofern ihr dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Die versicherte Person hat AGA bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, AGA ausführliche und wahrheitsgemäße Scha-denberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach unserer Ansicht für die Beurteilung des Schadenfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.

4.4 Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat die versicherte Person die Prozessführung AGA zu überlassen, dem von AGA bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder AGA für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat sie, ohne unsere Weisung abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die erfor-derlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.

4.5 Die versicherte Person ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige Zustimmung einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil oder vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen. Bei Zuwiderhandlungen ist AGA von der Leistungspflicht frei, es sei denn, dass die versicherte Person nach den Umständen die Befriedigung oder Aner-kennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte.

4.6 Wenn die versicherte Person infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist sie verpflichtet, dieses Recht auf ihren Namen von AGA ausüben zu lassen. Die Bestimmungen unter Ziffer 4.3 bis 4.5 finden entsprechende Anwendung.

4.7 AGA gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihr zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Person abzugeben.

4.8 Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus „Wichtige Hinweise“ dieser Bedingungen.

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