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Michael Bleich ö.b.u.v. Sachverständiger der HWK KA www.bleich.info sowie APP Shop „Gutachter Bleich“ Änderungen in der VOB 2015 Teil C Bitte beachten Sie: Die Seminarunterlagen sind für die Seminarteilnehmer bestimmt. Eine Haftung für die Texte und Auslegungen wird nicht übernommen. Es legt in der Natur der Sache dass die Zusammenfassung eines Referates als Gedankenstütze für Teilnehmer dient. Es kann den Besuch eines Seminares nicht ersetzen. Alle Rechte liegen in der Regel bei Michael Bleich, beziehungsweise in den Unterlagen benannten Personen / Firmen / Institutionen / Verlage

Änderungen in der VOB 2015 Teil C - bleich.info · Im Einzelnen wurden folgende ATV für den Hochbau neu erstellt bzw. überarbeitet: ATV DIN 18330 - Mauerarbeiten ATV DIN 18331

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Änderungen in der VOB

2015 Teil C

Bitte beachten Sie:

Die Seminarunterlagen sind für die Seminarteilnehmer bestimmt.

Eine Haftung für die Texte und Auslegungen wird nicht

übernommen. Es legt in der Natur der Sache dass die

Zusammenfassung eines Referates als Gedankenstütze für

Teilnehmer dient. Es kann den Besuch eines Seminares nicht

ersetzen.

Alle Rechte liegen in der Regel bei Michael Bleich,

beziehungsweise in den Unterlagen benannten Personen /

Firmen / Institutionen / Verlage

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Vorwort

Im September 2015 ist Ergänzungsband zur VOB Teil C erscheinen. Damit wird den wesentlichen

Änderungen und Neuerungen im Bereich der VOB Teil C Rechnung getragen.

Insgesamt 8 Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) aus dem Hochbaubereich

werden darin überarbeitet bzw. neu eingefügt.

Im Einzelnen wurden folgende ATV für den Hochbau neu erstellt bzw. überarbeitet:

ATV DIN 18330 - Mauerarbeiten

ATV DIN 18331 - Betonarbeiten

ATV DIN 18334 - Zimmer- und Holzbauarbeiten

ATV DIN 18340 - Trockenbauarbeiten

ATV DIN 18345 - Wärmedämm-Verbundsysteme

ATV DIN 18350 - Putz- und Stuckarbeiten

ATV DIN 18355 - Tischlerarbeiten

ATV DIN 18535 - Estricharbeiten

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt auf Basis der im HAH verabschiedeten Fassung zusammengestellt.

Es war unser Bestreben, Ihnen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt vor Inkrafttreten der überarbeiteten ATV

DIN 18350 – Putz- und Stuckarbeiten die Änderungen bzw. Ergänzungen aufzuzeigen.

An dieser Stelle ein herzliches Dankeschön an alle Beteiligten, die in vielen Arbeitsstunden und Besprechungen,

daran mitgearbeitet haben, dass dieses Vertragswerk abgeschlossen werden konnte.

Für Hinweise für Verbesserungen, die sich aus der späteren praktischen Nutzung des Werkes ergeben, sind

wir im Interesse der Sache besonders dankbar.

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Zur den Änderungen

Das DIN und der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für

Bauleistungen (DVA) haben für die VOB Ausgabe 2012 einen

Ergänzungsband 2015 beschlossen, der wird im August 2015 erscheinen

wird. Dieser Ergänzungsband zur VOB Gesamtausgabe 2012 wird 40

Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) der VOB/C enthalten.

Von den darin enthaltenen 40 ATVen sind 39 Normen überarbeitet, eine

Norm wurde neu aufgenommen. Konkret sind im Bereich Hochbau 16

ATVen enthalten, die alle fachlich überarbeitet wurden.

Im Bereich Tiefbau sind insgesamt 24 ATVen enthalten. Davon wurden 10

Normen fachlich und 13 Normen redaktionell überarbeitet sowie die neue

Norm DIN 18324 „Horizontalspülbohrarbeiten“ aufgenommen.

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Inhaltliche Änderung:

ATV DIN 18300 Erdarbeiten

ATV DIN 18301 Bohrarbeiten

ATV DIN 18306 Entwässerungskanalarbeiten

ATV DIN 18307 Druckrohrleitungsarbeiten

ATV DIN 18311 Nassbaggerarbeiten

ATV DIN 18312 Untertagebauarbeiten

ATV DIN 18314 Spritzbetonarbeiten

ATV DIN 18319 Rohrvortriebsarbeiten

ATV DIN 18320 Landschaftsbauarbeiten

ATV DIN 18321 Düsenstrahlarbeiten

ATV DIN 18322 Kabelleitungstiefbauarbeiten

ATV DIN 18324 Horizontalspülbohrarbeiten (NEU)

ATV DIN 18330 Mauerarbeiten

ATV DIN 18331 Betonarbeiten

ATV DIN 18335 Stahlbauarbeiten

ATV DIN 18340 Trockenbauarbeiten

ATV DIN 18345 Wärmedämm-Verbundsysteme

ATV DIN 18349 Betonerhaltungsarbeiten

ATV DIN 18350 Putz- und Stuckarbeiten

ATV DIN 18351 Vorgehängte hinterlüftete Fassaden

ATV DIN 18353 Estricharbeiten

ATV DIN 18354 Gussasphaltarbeiten

ATV DIN 18361 Verglasungsarbeiten

ATV DIN 18365 Bodenbelagsarbeiten

ATV DIN 18386 Gebäudeautomation

ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten

ATV DIN 18459 Abbruch- und Rückbauarbeiten

Redaktionelle Änderung:

ATV DIN 18302 Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen

ATV DIN 18303 Verbauarbeiten

ATV DIN 18304 Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten

ATV DIN 18308 Drän- und Versickerarbeiten

ATV DIN 18309 Einpressarbeiten

ATV DIN 18313 Schlitzwandarbeiten

ATV DIN 18315 Verkehrswegebauarb. – Schichten ohne Bindemittel

ATV DIN 18316 Verkehrswegebauarb. – Schichten mit hydraul. BM

ATV DIN 18317 Verkehrswegebauarb. – Oberbauschichten aus Asphalt

ATV DIN 18318 Verkehrswegebauarb. – Pflaster und Platten …

ATV DIN 18323 Kampfmittelräumarbeiten

ATV DIN 18325 Gleisbauarbeiten

ATV DIN 18326 Renovierungsarbeiten an Entwässerungssystemen

Gegenstand dieses Vortrages sind die

Änderungen der für das Stuckateurhandwerk

relevanten ATV DIN´S. Diese sind in der Liste

ROT und Blau (Referent Steffen Reuter)

gekennzeichnet.

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Allgemeine Änderungen

Für alle ATVen sind die folgenden

Änderungen im Allgemeinen wortgleich

enthalten. Zum besseren Verständnis

werden diese im Vorfeld erläutert und in

den einzelnen ATVen nur auf diese

Abschnitte verwiesen.

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Bedenkenkatalog Der Bedenkenkatalog wird in den einzelnen ATVen meist im Abschnitt 3.1.1 behandelt.

Der einleitende Satz aus der Ausgabe 2012 lautet:

3.1.1 Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken (siehe § 4 Abs. 3 VOB/B)

insbesondere geltend zu machen bei:

- Es folgt eine unvollständige Auflistung von wesentlichen Randbedingungen, die bei

Fehlern sehr hohe Mängelbeseitigungskosten verursachen oder die eventuell häufig

auftreten könnten.

Aus der Formulierung des einleitenden Satzes wurde z.T. abgeleitet, dass der Unternehmer

bei den in der Auflistung enthaltenden Randbedingungen immer Prüfungen durchführen

muss, um Bedenken überhaupt haben zu können. Dies würde bei ungeeignetem Untergrund

z.T. ein erneutes Bodengutachten bedeuten können. Dies war aber so nicht gedacht.

Aus diesem Grunde wurde der einleitende Text nun geändert in :

3.1.1 Als Bedenken nach § 4 Abs. 3 VOB/B können insbesondere in Betracht kommen:

- Es folgt eine unvollständige Auflistung von wesentlichen Randbedingungen, die bei

Fehlern sehr hohe Mängelbeseitigungskosten verursachen oder die eventuell häufig

auftreten könnten.

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Es ist somit kein Bezug mehr auf eine vermeintliche notwendige Prüfung

enthalten und entspricht inhaltlich besser § 4 Abs. 3 VOB/B .

Dort ist geregelt, dass der Unternehmer sich melden muss und dies am Besten

vor Ausführung wenn er Bedenken gegen die Art der Ausführung, die Qualität der

beigestellten Stoffe oder gegen die Vorleistung anderer Gewerke hat.

Die bisherige Anforderung, dass gewerkespezifische Prüfungen vom

Unternehmer zu leisten sind, bleibt hiervon unberührt.

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Klimatische Bedingungen Die Formulierungen zu klimatischen Bedingungen wurden weiter gefasst und

umfassen jetzt neben der Witterung im Außenbereich auch die ungeeigneten

Bedingungen im Raumklima. Diese Änderung wird eher bei den Ausbau-

gewerken von Bedeutung sein.

Formulierung alt:

3.1.xBei ungeeigneten klimatischen Bedingungen, z. B. bei Frost, sind

besondere Maßnahmen zu ergreifen. Die zu treffenden Maßnahmen sind

besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.6)geändert in:

3.1.x Bei ungeeigneten Bedingungen, die sich aus der Witterung oder dem

Raumklima ergeben, z. B. Temperaturen unter xy °C bei .....arbeiten, sind in

Abstimmung mit dem Auftraggeber besondere Maßnahmen zu ergreifen.

Sollten hierfür Leistungen erforderlich werden, sind dies Besondere

Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.3).

Für die ungeeigneten Bedingungen sind konkrete Angaben zu machen, nicht nur pauschal;

z. B. Feuchte, Sonneneinwirkung, ungeeignete Temperaturen oder dergleichen.

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ATV/VOB C 18340 Trockenbau

0 Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung

1 Geltungsbereich

2 Stoffe, Bauteile

3 Ausführungen

4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen

5 Abrechnung

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DIN 18340 Trockenbauarbeiten

Abschnitt 0.2 – Angaben zur Ausführung

0.2.11 Neu: Innendämmungen

0.2.16 Neu: Abhängungskonstruktion von Installations- und Einbauteilen.

0.2.22 Neu: Anzahl, Art, Lage, Maße und Ausbildung von Flächenheiz- und Kühlsystemen, z. B. Registermodulen, Verbindungen der Registermodule untereinander, Angaben zu Anschlüssen an das Verteilnetz.

0.2.30 Konkretisiert: Vorbehandeln des Untergrundes, z. B. Reinigen, Aufrauen, Aufpicken, Abschlagen von Altuntergründen, Auftragen von Haftbrücken, Grundierungen, Vorbehandeln stark saugender Untergründe. Herstellen vollflächiger Bewehrungen.

0.2.36 Neu: Erhöhten Anforderungen an die Ebenheit oder Maßhaltigkeit.

0.2.37 Neu: Qualitätsstufen der Oberflächenverspachtelung.

0.2.38 Neu: Herstellen, z. B. von Abdeckungen, Ablagen, seitlichen Bekleidungen, Abschottungen, Friesen, Lisenen, Nuten, Schürzen, Unterzügen, Ummantelungen, Vertiefungen, Vorlagen.

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Abschnitt 0.5 - Abrechnungseinheiten

0.5.1 Flächenmaß (m2), getrennt nach Bauart und Maßen, für

Neu, Abgrenzung zur Abrechnungseinheit (m): Aussparungen mit einer Länge ≥ 2 m und einer Breite ≥ 0,5 m,

0.5.2 Längenmaß (m), getrennt nach Bauart und Maßen, für

Neu: Ausschnitte in Innendämmungen, z. B. für Leitungen, Leitungskanäle.

0.5.2 Anzahl (Stück), getrennt nach Bauart und Maßen, für

Neu: Ausbilden von Innen– und Aussenecken ≤ 1 m,

Neu: Abschlagen, Aufpicken, Aufbringen von Haftbrücken, Grundierungen, Verfestigen von Altuntergrundflächen mit einer Fläche ≤ 5 m².

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Abschnitt 2 - Stoffe, Bauteile Komplett Aktualisiert

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Abschnitt 3 - Ausführung

Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 3, gilt:

Abschnitt 3.1 - Allgemeines

3.1.1 Bedenkenkatalog, Siehe hierzu Erläuterungen in Kapitel 2.1

Neu: unzureichende Bauteiltemperatur, z. B. für Spachtelarbeiten bei

Temperaturen unter +10 °C (siehe Abschnitt 3.1.2),

3.1.2 Konkretisiert: Bei ungeeigneten Bedingungen, die sich aus

der Witterung oder dem Raumklima ergeben, z. B. für

Montagearbeiten Raumtemperaturen unter +5 °C, sind in

Abstimmung mit dem Auftraggeber besondere Maßnahmen zu

ergreifen. Sollten hierfür Leistungen erforderlich werden, sind dies

Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.5).

3.1.8 Konkretisiert und neu gefasst. Unterscheidung von Ausführung mit

und ohne Trennstreifen: Anpassungen und Anschlüsse an angrenzende

Bauteile gleichen Materials sind stumpf ohne Trennstreifen auszuführen.

Anpassungen und Anschlüsse an angrenzende Bauteile unterschiedlichen

Materials sind stumpf mit Trennstreifen auszuführen und anzuspachteln.

Geradlinige Haarrisse im Kantenbereich entlang angrenzender Bauteile durch

z. B. Temperaturschwankungen, Bauteilbewegungen sind zulässig.

Trockenbaukonstruktionen bei der Bekleidung von Dachkonstruktionen sind

an den Anschlüssen mit Profilen herzustellen. Dies sind Besondere

Leistungen, (siehe Abschnitt 4.2.26).

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Abschnitt 3.2 - Verspachtelungen

3.2.1 Verspachtelungen von Gipsplatten – Qualitätsstufen

NEU und Wichtig

Konkretisiert und neu aufgenommen:

- Qualitätsstufe 1-4 bei Verspachtelung von Gipsplatten

- Qualitätsstufe 1-4 bei Verspachatelung von Gipsfaserplatten

- jeweils Q3 und Q4 Besondere Leistung

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Abschnitt 3.3 - Deckenbekleidungen und Unterdecken

3.3.2 Konkretisierung: Unterkonstruktionen und Abhänger aus Metall für Gipsplattendecken sind nach DIN 18168-1 auszuführen, für Metall- und Mineralfaserdecken und dergleichen nach DIN EN 13964. Die Unterkonstruktion muss auf die Plattensysteme abgestimmt sein. Für Gipsfaserplatten sind Unterkonstruktionen und Abhänger entsprechend der jeweiligen Zulassung auszuführen.

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3.3.4 Konkretisierung: Einzelne, offene oder geschlossene Deckenelemente, z. B. Baffeln, Lamellen, Deckensegel, sind gesondert zu befestigen, sofern Ihre Last von der Unterdecke nicht aufgenommen werden kann. Diese Leistungen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.22).

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3.3.7 Neu: Die Verspachtelung von leichten Deckenbekleidungen und Unterdecken aus Gipsplatten nach DIN 18168-1 ist in der Qualitätsstufe Q 2 – Gipsplatten nach Abschnitt 3.2.1.2 herzustellen.

3.3.8 Neu: Die Verspachtelung von leichten Deckenbekleidungen und Unterdecken aus Gipsfaserplatten nach DIN EN 15283-2 ist in der Qualitätsstufe Q 2 – Gipsfaserplatten nach Abschnitt 3.2.2.2 herzustellen.

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Abschnitt 3.4 - Trenn- und Montagewände

Unterscheidung zwischen Trenn- und Montagewände aus Gipsplatten, Gipsfaserplaten

und auf Holzunterkonstruktion.

3.4.7 Neu: Vorsatzschalen mit Gipsfaserplatten sind entsprechend der Zulassung herzustellen

Abschnitt 3.5.2 - Trockenunterböden

3.5.2.2 Gekürzt auf: Trockenschüttungen sind so einzubringen, dass ein seitliches Ausweichen oder Wegrieseln nicht möglich ist. Rohrleitungen, Kabel und dergleichen sind dabei mindestens 10 mm zu überdecken.

Abschnitt 3.7 - Zargen und Einbauteile

3.7.4 Konkretisiert: Konstruktive Erfordernisse für Konsollasten sind nach DIN 18183 zu berücksichtigen.

Sowie Unterscheidung zwischen raumhohen Wänden und zweier Arten von Vorsatzschalen

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Abschnitt 4.2 – Besondere Leistungen 4.2.9 Angepasst an Abschnitt 3.2: Leistungen für das Herstellen höherer Oberflächenqualitäten Leistungsumfang Q 3 oder Q 4 (siehe Abschnitte 3.2.1.3, 3.2.1.4, 3.2.2.3 und 3.2.2.4),

4.2.15 Konkretisiert: Nachträgliches Anarbeiten und Anpassen an Einbauten und Installationen, vorgezogenes und nachträgliches Herstellen von Teilflächen, z. B. Flächen hinter Heizkörpern, Rohrleitungen und dergleichen.

4.2.20 Konkretisiert: Zuschnitte von Bekleidungen oder werkmäßig vorgefertigten Elementen und Sonderformaten. Anpassen an Schrägen, gebogene oder nicht rechtwinklige Bauteile, z. B. an Trapezprofile, Ausschnitte in Innendämmungen.

4.2.25 Konkretisiert: Herstellen, z. B. von Abdeckungen, Ablagen, Fensterbänken, seitlichen Bekleidungen, zurückgesetzten oder hinterlegten Sockelanschlüssen, Leibungen, Abschottungen, Friesen, Schürzen, Vertiefungen, Gesimsen, Auskragungen, Abstufungen, Aufkantungen.

4.2.34 Neu, besondere Einmessarbeiten neu aufgenommen: Einmessen fehlender Bezugspunkte zur Durchführung notwendiger Messungen nach ATV DIN 18299, Abschnitt 4.1.3 sowie besondere Einmessarbeiten von gebogenen, gewölbten Wand- und Deckenkonstruktionen sowie von Aussparungen in gestreuter, unregelmäßiger Anordnung, z. B. Sternenbild, Mikadoanordnung.

4.2.35 Neu: Verbinden der Registermodule von Flächenheiz- und Kühlsystemen.

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Abschnitt 5 – Abrechnung

Umstellung auf neue Gliederung:

5.1 Allgemeines

5.2 Ermittlung der Maße

5.3 Übermessungsregeln

5.4 Einzelregelungen

Siehe hierzu Erläuterungen in Kapitel 2.5

Zusätzlich sind folgende Änderungen enthalten:

5.2.7 Neu aufgenommen anstatt der Abrechnung mit dem kleinsten

umschriebenen Rechtecks:

Flächen, die sich nicht durch die Anwendung einfacher mathematischer Formeln, z.

B. für Rechtecke, Dreiecke, Trapeze, Rauten ermitteln lassen, werden durch

Aufteilung in umschriebene Rechtecke mit einer jeweiligen Breite von 1 m ermittelt.

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DIN 18345 Wärmedämmverbundsysteme

Abschnitt 0.2 – Angaben zur Ausführung

0.2.6 Erweiterung um den Brandriegel: Anforderungen an den Brand-, Schall-, Wärme-, Feuchte- und Strahlenschutz. Art, Lage, Maße und Ausbildung von Brandbarrieren, Brandriegeln und dergleichen.

0.2.13

Neu: Maße, Ausrichtung und Geometrie des Gebäudes.

0.2.15

Neu: Besondere Befestigungsmaßnahmen bei besonderen Fassadenformen, Vorliegen der Windzone 4 oder exponierten Lagen in den Windzonen 1 bis 3.

0.2.24

Neu: Anzahl, Art, Lage, Maße von herzustellenden oder zu schließenden Aussparungen.

0.2.25

Neu:Anzahl, Art, Lage, Maße von einzubauenden Fensterbänken, Fensterbankhalterungen, Wandschutzplatten, Sonderelementen zur Energieerzeugung, Montagezylindern und dergleichen.

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Abschnitt 0.5 - Abrechnungseinheiten

0.5.1 Erweiterung: Flächenmaß (m2), getrennt nach Bauart und Maßen, für

Erweiterung: Wärmedämm-Verbundsysteme und Außenwärmedämmungen

getrennt nach Wänden, Decken, ebenen und gebogenen Flächen,

0.5.2 Längenmaß (m), getrennt nach Bauart und Maßen, für

Erweiterung: Brandriegel und Brandbarrieren mit einer Breite ≤ 1 m,

Neu: Abdichtung von erdberührten Flächen und Sockelflächen ≤ 1 m Höhe,

Neu: Abdichtungsebene unter Fensterbänken,

0.5.3 Anzahl (Stück), getrennt nach Bauart und Maßen, für

Aufgliederung auf verschiedene Einzelgrößen:

Wärmedämm-Verbundsysteme, Außenwärmedämmungen, Auffütterungen, Vorbehandlungen auf Flächen ≤ 2,5 m2 differenziert nach Einzelgrößen

≤ 0,5 m2,

> 0,50 ≤ 1,00 m2,

> 1,00 ≤ 1,50 m2,

> 1,50 ≤ 2,50 m2.

Neu: Befestigungsmittel, Dübel.

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Abschnitt 1 - Geltungsbereich Erweiterung um Außenwärmedämmung

1.2 Neu: Die ATV DIN 18345 gilt nicht für

- Vorgehängte hinterlüftete Fassaden (siehe ATV DIN 18351 „Vorgehängte Hinterlüftete Fassaden“.

Abschnitt 2 - Stoffe, Bauteile

Abschnitt 2.2 – Dämmstoffe

Neu aufgenommen

Abschnitt 2.3 - Werk- und Putzmörtel, Beschichtungsstoffe

Aktualisiert

Abschnitt 2.4 - Profile

Neu: Profile aus textilen Geweben müssen alkalibeständig sein.

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Abschnitt 3.2 - Wärmedämm-Verbundsysteme und verputzte Außenwärmedämmungen: Erweiterung

3.2.3 Neu:

Wichtig: Definition der Regelleistung „Verklebung“. Zusätzliche Verdübelung ist Besondere Leistung: Reicht die alleinige Verklebung von Dämmstoffplatten zur sicheren Befestigung nicht aus, so sind diese zusätzlich zu verdübeln. Die erforderlichen Leistungen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.34).

3.2.6 Neu: Bei Öffnungen, Aussparungen und Nischen sind Diagonalbewehrungen einzubauen.

3.2.7 Oberflächen

3.2.7.1 Konkretisiert: Auf den Armierungsputz ist ein Oberputz aufzutragen. Dünnlagige Oberputze sind gerieben mit 3 mm Korngröße, dicklagige Oberputze sind als Kratzputz auszuführen. Für das Verarbeiten von Putzen gelten die DIN EN 13914-1 „Planung, Zubereitung und Ausführung von Innen- und Außenputzen — Teil 1: Außenputz“. oder DIN 18550-1 „Planung, Zubereitung und Ausführung von Innen- und Außenputzen — Teil 1: Ergänzende Festlegungen zu DIN EN 13914 -1 für Außenputze“ und DIN 18558 „Kunstharzputze — Begriffe, Anforderung, Ausführung“.

Abschnitt 3.3 - Neu: Ausbildung von Kanten und Profilen

Kanten sind mit Gewebewinkeln oder Kantenprofilen herzustellen. Der Einbau von anderen Profilen, z. B. Sockelprofilen, Lüftungsprofilen, Abschlussprofilen, Anputzleisten, Bossenprofilen ist eine Besondere Leistung (Abschnitt 4.2.25)

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Abschnitt 4 - Nebenleistungen, Besondere Leistungen

Abschnitt 4.1 – Nebenleistungen

4.1.1 Neu formuliert: Gerüste, Siehe hierzu Erläuterungen in Kapitel 2.3

Abschnitt 4.2 - Besondere Leistungen

4.2.10 Ergänzung: Vorbehandeln des Untergrundes, z. B. durch Abschlagen, Aufpicken, Aufrauen, Hochdruckreinigen. Aufbringen von Grundierungen, Verfestigern, Haftbrücken, Entfernen von Algen und Pilzbefall, biozides Vorbehandeln und dergleichen.

4.2.20 Konkretisierung: Anpassen und Anschließen an Bauteile und Durchdringungen, z. B. an Verankerungen, Dachsparren, Fensterbankhalterungen, Abdeckungen.

4.2.25 Neu: Einbau von Sturzeckwinkeln, vorkonfektionierten Leibungsplatten, Sockelprofilen, Lüftungsprofilen, Abschlussprofilen, Anputzleisten, Bossenprofilen und dergleichen.

4.2.26 Konkretisierung, wichtig: Bezug nur auf eine Fassadenseite: An- und Beiputzarbeiten, soweit sie nicht im Zuge mit den übrigen Dämmarbeiten an der Fassade pro Fassadenseite ausgeführt werden können.

4.2.31 Ergänzung: Herstellen von Brandbarrieren, Brandriegeln und dergleichen.

4.2.33 Neu: wichtig: Zusätzliches Dübeln oder mechanisches Befestigen von Dämmstoffplatten (siehe Abschnitt 3.2.3 und 3.2.4).

4.2.34 Neu: Abdichten des Putzes gegen Feuchtigkeit im erdberührten Bereich, im Spritzwasserbereich, Einbau von Abdichtungen unterhalb von Fensterbänken und dergleichen.

4.2.35 Neu: Aus- und Einbauen von z. B. Beschlagteilen, Schalter, Steckdosen-abdeckungen und dergleichen sowie Aufkleben von Dichtprofilen.

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Abschnitt 5 – Abrechnung

Umstellung auf neue Gliederung:

5.1 Allgemeines

5.2 Ermittlung der Maße

5.3 Übermessungsregeln

5.4 Einzelregelungen

Siehe hierzu Erläuterungen in Kapitel 2.5

Zusätzlich sind folgende Änderungen enthalten:

Abschnitt 5.2 - Ermittlung der Maße/Mengen

5.2.1 Konkretisierung: Für Wärmedämm-Verbundsysteme und verputzte Außenwärmedämmungen, Auffütterungen, Dübelungen, sowie Vorbehandeln von Untergründen gelten die Maße der fertig verputzten oder belegten Oberfläche.

5.2.6 Neu, wichtig: Flächen, die sich nicht durch die Anwendung einfacher mathematischer Formeln, z. B. für Rechtecke, Dreiecke, Trapeze, Rauten ermitteln lassen, werden durch Aufteilung in umschriebene Rechtecke mit einer jeweiligen Breite von 1 m ermittelt.

5.3.1 Übermessen werden bei Abrechnung nach Flächenmaß

Ergänzung: Brandbarrieren

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DIN 18350 Putz- und Stuckarbeiten

Änderungen

Abschnitt 0.2 Angaben zur Ausführung

0.2.14 Ergänzung: Vorbehandeln des Putzgrundes, z. B. Reinigen, Hochdruckreinigen, Entfernen von Algen- und Pilzbefall, Aufrauen, Aufpicken, Abschlagen von Altuntergründen, Verfestigen des Putzgrundes, Anbringen eines Spritzbewurfes, Auftragen einer Haftbrücke, Vorbehandeln stark saugender Putzgründe, sowie Aufbringen von Bioziden.

0.2.16 Neu: Angaben zur Kantenausbildung mit oder ohne Kantenprofile.

0.2.18 Neu: Angaben bei Ausführung von erhöhten Anforderungen an die Ebenheit oder Maßhaltigkeit.

0.2.19 Neu: Verwendungszweck des Putzes, Art, Lage, Dicke und Anforderungen von vorgesehenen Belägen, Beschichtungen oder Bekleidungen auf dem ausgeführten Putz.

0.2.24 Neu: Egalisationsanstrich für eingefärbte Putze.

0.2.26 Neu: Anzahl, Art, Lage, Maße von herzustellenden oder zu schließenden Aussparungen.

0.2.27 Neu: Art, Maße der Putzabdichtung gegen Feuchtigkeit z. B. im erdberührtem Bereich, im Spritzwasserbereich, unterhalb von Fensterbänken und dergleichen.

0.2.28 Neu: Art, Lage, Maße des Schutzes vor Feuchtigkeit von auskragendem Stuck aus gipshaltigem Mörtel im Außenbereich.

0.2.29 Neu: Herstellen von Abdeckungen, Ablagen, Abschottungen, Durchbrüche, Friese, Lisenen, Nuten, Schürzen, Ummantelungen, Unterzüge, Vertiefungen, Vorlagen Ablagen, Abdeckungen, Lisenen und dergleichen.

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0.5 Abrechnungseinheiten

0.5.1 Neu, Abgrenzung zu Längenmaß bei Breiten < 1 m:

- Stützen, Unterzüge, Ummantelungen und dergleichen mit einer Breite > 1 m je Ansichtsfläche,

- Leibungen mit einer Breite > 1 m,

0.5.2 Neu:

- Abdichtung von erdberührten Putzflächen und Sockelflächen ≤ 1 m Höhe,

- Abdichtung unter Fensterbänken.

0.5.3 Neu, Aufgliederung nach Einzelgröße: Anzahl (Stück), getrennt nach Bauart und Maßen, für

- Vorbehandeln und Verputzen von begrenzten Flächen bis 2,5 m2, differenziert nach Einzelgrößen, z. B.

≤ zu 0,02 m²,

> 0,02 m² ≤ 0,10 m²,

> 0,10 m² ≤ 0,25 m²,

> 0,25 m² ≤ 0,50 m²,

> 0,50 m² ≤ 1,00 m²,

> 1,00 m² ≤ 1,50 m²,

> 1,50 m² ≤ 2,50 m².

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2 Aktualisiert: Stoffe, Bauteile

2.1 Aktualisiert: Putze

2.3 Aktualisiert: Putzträger, Putzbewehrungen, Befestigungselemente

2.4 Aktualisiert: Dämmstoffe

2.6 Aktualisiert: Profile

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3 Ausführung

3.1.1 Bedenkenkatalog, Siehe hierzu Erläuterungen in Kapitel 2.1:

Neu: unzureichende Bauteiltemperatur, z. B. für Putzarbeiten bei Temperaturen unter +5 °C (siehe Abschnitt 3.1.3),

3.1.3 Neu, Unterscheidung zwischen klimatischen Bedingungen und Bauteiltemperatur: Bei ungeeigneten Bedingungen, unzureichende Bauteiltemperatur, z. B. für Putzarbeiten Temperaturen unter 5 °C, sind in Abstimmung mit dem Auftraggeber besondere Maßnahmen zu ergreifen. Sollten hierfür Leistungen erforderlich werden, sind dies Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.9).

3.1.5 Neu: Profile

Profile, z. B. Kantenprofile, Abschlussprofile, Bewegungsfugenprofile, Randwinkel, Einfassprofile, müssen entsprechend dem Verwendungszweck verzinkt oder korrosionsresistent sein.

Profile aus textilen Geweben müssen alkalibeständig sein.

3.1.6 Neu: Putzträger

Drahtgeflechte, Rippenstreckmetall und dergleichen müssen verzinkt oder korosionsresistent,

Baustahlmatten und dergleichen frei von losem Rost sein. Textile Gewebe müssen bei der Verwendung von

Kalk-, Kalkzement- oder Zementmörtel alkalibeständig sein. Nägel, Klammern und andere

Befestigungselemente müssen bei Verwendung in Feuchträumen und für Arbeiten mit Gips

korrosionsresistent sein.

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3.2 Putz3

3.2.1 Putze aus Mörtel mit mineralischen Bindemitteln mit oder ohne Zusätze sind nach der Reihe DIN 18550 „Planung, Zubereitung und Ausführung von Innen- und Außenputzen“ oder der Reihe DIN EN 13914 „Planung, Zubereitung und Ausführung von Innen- und Außenputzen“ herzustellen. Kunstharzputze sind nach DIN 18558 „Kunstharzputze — Begriffe, Anforderungen, Ausführung“ herzustellen.

3.2.2 bis 3.2.3Aufnahme der Qualitätsstufen Q2 bis Q4. Dabei ist Qualitätsstufe Q2

Regelleistung und die Qualitätsstufen Q3 und Q4 Besondere Leistung. Dafür

Wegfall des alten Absatzes 3.2.5.

3.2.2 Neu: Innenputze sind in Qualitätsstufe Q 2 – geglättet oder Qualitätsstufe Q 2 –

gefilzt nach DIN 18550-2 „Planung, Zubereitung und Ausführung von Innen- und

Außenputzen — Teil 2: Ergänzende Festlegungen zu DIN EN 13914-2 für Innenputze“

oder DIN EN 13914-2 „Planung, Zubereitung und Ausführung von Innen- und

Außenputzen — Teil 2: Planung und wesentliche Grundsätze für Innenputz“ herzustellen.

3.2.3 Neu: Für Putze der Qualitätsstufe Q 3 – geglättet oder gefilzt und der Qualitätsstufe

Q 4 – geglättet oder gefilzt nach DIN 18550-2 sind zusätzliche Leistungen erforderlich.

Diese sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.25).

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3.2.4 Konkretisierung. Außenputze sind zweilagig mit einem Unter- und einem Oberputz

herzustellen.

Dünnlagige Oberputze sind gerieben mit 3 mm Korngröße als Strukturputze herzustellen.

Dünnlagige Oberputze mit abweichender Korngröße erfordern zusätzliche Maßnahmen. Die

erforderlichen Leistungen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.26).

Dicklagige Oberputze sind als Kratzputz herzustellen.

Neu: In Außenputzen sind bei Öffnungen, Aussparungen und Nischen Diagonalbewehrungen

einzubauen.

3.2.5 NEU Altputze , die Risse, Schadstellen und dergleichen aufweisen ,sind mit einem

Armierungsputz mit Gewebeeinlage als zusätzliche Putzlage zu überarbeiten. Bei teilflächigen

Putzzausbesserungen können Übergänge sichtbar sein.

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3.6 Stuck

3.6.1 Gezogener und vorgefertigter Stuck

Konkretisiert als Besondere Leistung: Stuck aus gipshaltigem Mörtel im Außenbereich ist vor

Feuchtigkeit zu schützen. Diese Leistungen sind Besondere Leistungen.

3.8 Ausbildung von Kanten und Profilen

Kanten und Profile zusammengefasst und konkretisiert, welche Profilarten eine

Besondere Leistung darstellen: Kanten sind mit Kantenprofilen herzustellen. Der Einbau von

anderen Profilen, z. B. Sockelprofilen, Randwinkeln, Lüftungsprofilen, Abschlussprofilen,

Anputzleisten, Gewebewinkeln, Schattenprofilen, Bossenprofilen und dergleichen ist eine

Besondere Leistung (siehe Abschnitt 4.2.19).

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Abschnitt 4.1 – Nebenleistungen

4.1.1 Neu formuliert: Gerüste, Siehe hierzu Erläuterungen in Kapitel 2.3

…...die Fläche nicht höher als 3,50 m über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegt.

4.1.4 Aufnahme von Belüftung, Abgrenzung zu 4.2.9: Feuchthalten der Putzflächen bis zum Abbinden sowie Belüften der Räume, ausgenommen Maßnahmen nach Abschnitt 4.2.9.

Abschnitt 4.2 - Besondere Leistungen

4.2. 9 Aufnahme von technischer Lüftung: Maßnahmen zum Schutz vor ungeeigneten klimatischen Bedingungen nach Abschnitt 3.1.4, z. B. Einhausung, Beheizung, feinmaschiges Gerüstnetz, Leistungen zum Belüften der Räume, die über die Leistungen nach Abschnitt 4.1.3 hinausgehen, z. B. technische Belüftung, soweit die Notwendigkeit nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist.

4.2.19 Konkretisierung, Anpassung an 3.8: Einbau von Profilen, z. B. Sockelprofile, Randwinkel, Lüftungsprofile, Abschlussprofile, Anputzleisten, Gewebewinkel, An- und Abschlussprofilen, Schattenprofilen, Bossenprofilen und dergleichen.

4.2.21 Einschränkung, wenn nicht in einem Arbeitsgang möglich: Schließen und Verputzen von Aussparungen z. B. Schlitzen, durch einen zusätzlichen Arbeitsgang.

4.2.22 Neu: Vorgezogenes und nachträgliches Herstellen von Teilflächen, z. B. Flächen hinter Heizkörpern, Rohrleitungen und dergleichen.

4.2.29 Neu: Abdichten des Putzes gegen Feuchtigkeit im erdberührten Bereich, im Spritzwasserbereich. Einbau von Abdichtungen unterhalb von Fensterbänken und dergleichen.

4.2.31 Konkretisierung: Herstellen und Verputzen von Abdeckungen, Ablagen, Abschottungen, Friesen, Nuten, Schürzen, Scheinunterzügen, Ummantelungen, Unterzügen, Vertiefungen, Vorlagen, Lisenen und dergleichen.

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Abschnitt 5 – Abrechnung

Umstellung auf neue Gliederung:

5.1 Allgemeines

5.2 Ermittlung der Maße

5.3 Übermessungsregeln

5.4 Einzelregelungen

Siehe hierzu Erläuterungen in Kapitel 2.5

Zusätzlich sind folgende Änderungen enthalten:

5.2 Ermittlung der Maße

Neu: Bei Innenflächen gelten Rohwände, Stützen, Rohdecken, Unterzüge, tragende Hölzer und Stahlträger als

begrenzende Bauteile.

5.2.5 Erweiterung: Bei der Abrechnung von beliebig geformten Einzelflächen ist zur Ermittlung der Maße das kleinste umschriebene Rechteck zugrunde zu legen. Ausgenommen von dieser Regel sind Kreise, Dreiecke, Trapeze und Rauten. Dabei dürfen sich die Einzelflächen nicht überschneiden.

5.4.4 Neu: Verputzen von Schornsteinköpfen und Einarbeiten von Diagonalbewehrungen werden gesondert gerechnet.

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Neutrale Information vom www.iwm.de

http://www.iwm.de/broschueren-und-merkblaetter/

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http://gutachter-bleich.zur-app.de/

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