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AKTIONÄRSPFLICHTEN NACH BÖRSENRECHT – INSBESONDERE ZUR "GRUPPENPROBLEMATIK" Peter V. Kunz Universität Basel Referat vom 24. Oktober 2003

AKTIONÄRSPFLICHTEN NACH BÖRSENRECHT – INSBESONDERE ZUR "GRUPPENPROBLEMATIK" Peter V. Kunz Universität Basel Referat vom 24. Oktober 2003

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AKTIONÄRSPFLICHTEN NACH BÖRSENRECHT – INSBESONDERE ZUR

"GRUPPENPROBLEMATIK"

Peter V. Kunz

Universität Basel Referat vom 24. Oktober 2003

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I. ÜBERSICHT

II. VORBEMERKUNGEN

III. PUBLIKUMS-AG SOWIE BÖRSENRECHT

A. Was ist eine "Publikumsgesellschaft"?

B. Vielfalt der Rechtsgrundlagen

C. Spezifische Behördenstruktur

A. Zu den "Pflichten des Aktionärs"

B. Spezialfall: Publikums-AG

IV. AKTIONÄRSPFLICHTEN FÜR PUBLIKUMSAKTIONÄRE

A. Ausgangslage sowie Hintergründe

B. Fokus: Meldepflicht (Art. 20 BEHG)

C. Sanktionsordnung

V. ZUR "GRUPPENPROBLEMATIK"

A. Was ist eine "Gruppe"?

B. Risiken

C. Aus der "Wirtschaftsrealität"

D. Sicherungsmöglichkeiten

VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN

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II. VORBEMERKUNGEN

A. Zu den "Pflichten des Aktionärs"

1. Zentraler Ansatz = Art. 680 Abs. 1 OR

"Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag"

Paradigma: Liberierungspflicht ist EINZIGE Aktionärspflicht..!

Keine Treuepflicht, kein Konkurrenzverbot, keine Schweige- bzw. Geheimhaltungspflicht etc.

Privat-AG ( Publikums-AG)

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II. VORBEMERKUNGEN

A. Zu den "Pflichten des Aktionärs"

2. Minderheitsmeinung

Konkurrenzverbot, Schweigepflicht sowie Ausstand durch Statuten möglich

PVK-Habil. § 8 N 35 ff.

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II. VORBEMERKUNGEN

B. Spezialfall: Publikums-AG

1. Liberierungspflicht ETC.

Pflicht zur Liberierung/Art. 680 Abs. 1 OR

2 Aktionärspflichten: (i) Meldepflicht sowie (ii) Angebotspflicht

Publikumsaktionär hat also 3 PFLICHTEN..!

2. Börsengesellschaftsrecht

ZUSÄTZLICH:

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III. PUBLIKUMS-AG SOWIE BÖRSENRECHT

A. Was ist eine "Publikumsgesellschaft"?

1. Kotierung

WAS = "Zulassung zum Handel an der Haupt- oder Nebenbörse" (Art. 2 lit. c BEHG)

2. Statistiken

Privat-AG: 171∼ '000

Publikums-AG: 300∼ Bedeutung für Volkswirtschaft: UBS, Novartis etc

WO = Schweizer Börse/SWX Swiss Exchange

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III. PUBLIKUMS-AG SOWIE BÖRSENRECHT

B. Vielfalt der Rechtsgrundlagen

Publikums-AG

OR HRV

BEHG

div.VO

• Art. 20 BEHG

• Art. 32 BEHGKR

SWXPrivat-AG

OR HRV

etc.

VAG

BankG

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Privat-AG

HR-A Gerichte

III. PUBLIKUMS-AG SOWIE BÖRSENRECHT

C. Spezifische Behörden

Publikums-AG

HR-A Gerichte

SWX UEK

EBK

Meldepflicht Angebotspflicht

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IV. AKTIONÄRSPFLICHTEN FÜR PUBLIKUMSAKTIONÄRE

A. Ausgangslage sowie Hintergründe

1. Angebotspflicht: Art. 32 BEHG

Pflicht zum Auskaufen der anderen Aktionäre (und zwar 100%)

Preis ist vorgegeben (Art. 32 Abs. 4 BEHG)

Ausnahmen bzw. Erleichterungen von der Pflicht:

(i) "Opting out" gemäss Art. 22 Abs. 2 BEHG bzw. (ii) "Opting up" gemäss Art. 32 Abs. 1 BEHG (max. auf 49%)

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IV. AKTIONÄRSPFLICHTEN FÜR PUBLIKUMSAKTIONÄRE

A. Ausgangslage sowie Hintergründe

1. Angebotspflicht: Art. 32 BEHG

"¹Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 33 1/3 Prozent der Stimmrechte einer Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, überschreitet, muss ein Angebot unterbreitet für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft. Die Zielgesellschaften können in ihren Statuten den Grenzwert bis auf 49 Prozent der Stimmrechte anheben [sog. "Opting- up"].

(...)4Der Preis des Angebots muss mindestens dem Börsenkurs entsprechen und darf

höchstens 25 Prozent unter dem höchsten Preis liegen, den der Anbieter in den zwölf letzten Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat".

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IV. AKTIONÄRSPFLICHTEN FÜR PUBLIKUMSAKTIONÄRE

A. Ausgangslage sowie Hintergründe

2. Motivation für Pflichten

Minderheitenschutz (Investorenschutz)

"Exit" bzw. sog. "indirektes Austrittsrecht"..!

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IV. AKTIONÄRSPFLICHTEN FÜR PUBLIKUMSAKTIONÄRE

B. Fokus: Meldepflicht (Art. 20 BEHG)

1. Regelung Aktionär meldet GRENZWERTE (i) der Publikums-AG sowie (ii)

der SWX = 4 Tage

Publikums-AG publiziert diese Aktionärs-Meldung u.a. im SHAB (Art. 21 BEHG) = 2 Tage

Grenzwerte: 5%, 10%, 20%, 33 1/3%, 50%, 66 2/3%

Meldung bei "allen Varianten": also

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IV. AKTIONÄRSPFLICHTEN FÜR PUBLIKUMSAKTIONÄREB. Fokus: Meldepflicht (Art. 20 BEHG)

1. Regelung

"1Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise in der Schweiz kotiert sind, für eigene Rechnung erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 5, 10, 20, 33 1/3, 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden.

(...)3Eine vertraglich oder auf eine andere Weise organisierte Gruppe muss die Meldepflicht

nach Abs. 1 als Gruppe erfüllen und Meldung erstatten über:

a. die Gesamtbeteiligung;

b. die Identität der einzelnen Mitglieder;

c. die Art der Absprache;

d. die Vertretung".

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IV. AKTIONÄRSPFLICHTEN FÜR PUBLIKUMSAKTIONÄRE

B. Fokus: Meldepflicht (Art. 20 BEHG)

2. Motivation für Pflicht

Minderheitenschutz (Investorenschutz)

Transparenz wegen Nutzung des Kapitalmarkts

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IV. AKTIONÄRSPFLICHTEN FÜR PUBLIKUMSAKTIONÄRE

C. Sanktionsordnung

1. Meldepflichtverletzung

Es geht ums "Lebendige"...

STRAFBARKEIT (für natürliche Personen)

Bussen in drakonischer Höhe drohen: Art. 41 BEHG

PVK-Habil. § 10 N 80 ff.

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2. Angebotspflichtverletzung Es geht ums "Geld"...

IV. AKTIONÄRSPFLICHTEN FÜR PUBLIKUMSAKTIONÄRE

C. Sanktionsordnung

Strafbarkeit – aber:

ERFÜLLUNGSKLAGE (gegen Aktionäre, z.B. juristische Personen)

PVK-Habil. § 10 N 128 ff.

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V. ZUR "GRUPPENPROBLEMATIK"

A. Was ist eine "Gruppe"?

1. Zu den "Hinweisen" im Börsenrecht

Art. 20 Abs. 1/Abs. 3 BEHG zur Meldepflicht:

"in gemeinsamer Absprache mit Dritten" bzw. "vertraglich oder auf eine andere Weise organisierte Gruppe"

Details in Art. 15 Abs. 1/Abs. 2 BEHV-EBK

Regelungsidentität bei Angebotspflicht: Art. 32 Abs. 1 BEHG sowie Art. 27 BEHV-EBK

DIES IST ALLES NICHT GANZ SOOO KLAR..!

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V. ZUR "GRUPPENPROBLEMATIK"

A. Was ist eine "Gruppe"?

2. Folgen

Beispiel = spezifische sog. "Gruppen-Meldung" (Art. 20 Abs. 3 BEHG): Gesamtbeteiligung, Identität der einzelnen Mitglieder, Art der Absprache sowie Vertretung

ABER: Bewusstsein nötig, dass ÜBERHAUPT eine "Gruppe" besteht..!

Sanktionen bei Missachtung

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V. ZUR "GRUPPENPROBLEMATIK"

B. Risiken

1. Meldepflicht Angebliche "Gruppe" MELDET NICHT und sieht sich mit

einem STRAFVERFAHREN bzw. mit der EBK konfrontiert..!

2. Angebotspflicht Angebliche "Gruppe" macht KEIN PFLICHTANGEBOT und

sieht sich mit einem ZIVILVERFAHREN bzw. mit der EBK konfrontiert..!

Beispiel: REG Real Estate Groupe (ex. "Feldschlösschen")

Beispiel: Quadrant AG

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V. ZUR "GRUPPENPROBLEMATIK"

C. Aus der "Wirtschaftrealität"

1. Zu "klaren Fällen"

Vorliegen eines Aktionärsbindungsvertrages (ABV)

Beispiel: Eichhof Holding AG

Beweismittel: Verträge bzw. Entwürfe, VR-/VRA-Protokolle etc.

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V. ZUR "GRUPPENPROBLEMATIK"

C. Aus der "Wirtschaftrealität"

2. Zu "unklaren Fällen"

Kategorie 1- Auseinandersetzungen zwischen VR/Grossaktionär bei GV:

• Beispiel: Schweizerhall Holding AG - Grossaktionär meldet "wilde VR-Kandidaten" als "Gruppe"

• Beispiel: SAM Smart Energy AG – Grossaktionär thematisiert in GV die VR-Kontakte mit Aktionären als "Gruppen-sensitiv"

• Gespräche bzw. "Lobbying" sind HEIKEL, und zwar für "Angreifer" (Grossaktionäre) und "Verteidiger" (VR)

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V. ZUR "GRUPPENPROBLEMATIK"

C. Aus der "Wirtschaftrealität"

2. Zu "unklaren Fällen"

• EBK erachtet "Sozialkontakte" als "verdächtig" (z.B. VR-Verflechtungen)

• Beweislastumkehr?

Kategorie 2 - "Sozialkontakte":

• SCHWEIZ IST EIN KLEINES LAND..!

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V. ZUR "GRUPPENPROBLEMATIK"

D. Sicherungsmöglichkeiten

1. Richtlinien nach PVK

Präjudizien fehlen = GROSSE RECHTSUNSICHERHEIT...

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V. ZUR "GRUPPENPROBLEMATIK"

D. Sicherungsmöglichkeiten

1. Richtlinien nach PVKLeitplanken:

• ABV mit Stimmbindung ("klarer Fall")

• Bewusstsein irrelevant, d.h. objektivierter Ansatz

• Kriterien wie bei einfacher Gesellschaft ("Einzelaspekt" ausreichend)

• Organisationsgrad erhöht Alltagskommunikation

• AUFGEBEN DER ENTSCHEIDUNGSFREIHEIT..!

• "Sozialkontakte" irrelevant

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V. ZUR "GRUPPENPROBLEMATIK"

D. Sicherungsmöglichkeiten

2. VORSEHEN statt NACHSEHEN

Tipp: "Vorabentscheid" bei der SWX (Art. 21 BEHV-EBK) bzw. bei der UEK (Art. 33 ff. BEHV-EBK)

Erfolg: "Auskünfte" leider nicht immer hilfreich...

Alternative: "Gring abe u säckle"..!

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VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN

1. Bei Publikumsaktionären ist die Liberierungspflicht der Anfang und nicht etwa das Ende.

2. Sensibilisierung für Problemfälle ist nötig, und zwar bei den Gesellschaften und deren Berater – die Behörden interpretieren heute die "Fahrlässigkeit des Nichtwissens" meistens als "Eventualvorsatz"...

3. Die Gruppenproblematik ist so aktuell wie unklar; die Behörden dürfen indes einen erwünschten "shareholder activism" nicht unterminieren.

4. Warten auf "Lausanne" – die Rechtsunsicherheit ist inakzeptabel, denn: "Die Hunde beissen nicht die Letzten, sondern die Ersten"..!

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Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Peter V. Kunz

Beglinger Holenstein RechtsanwälteUtoquai 29/31, 8008 ZürichTel: ++41 (0)1 257 20 00Telefax: ++41 (0)1 251 84 [email protected]

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