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Herausgeber: Seite 1 bpa Schleswig-Holstein • Hopfenstraße 65 • 24103 Kiel Tel.: 0431 / 66 94 70 60 • Fax: 0431 / 66 94 70 89 [email protected] • http://www.bpa.de Aktuelle Informationen für Mitglieder mit teilstationären Einrichtungen in Schleswig-Holstein Ausgabe 08 / 2020 03.04.2020 ____________________________________________________________________ Sehr geehrte Damen und Herren, liebe KollegInnen, Sie erhalten Informationen zu folgenden Themen: Inhaltsverzeichnis:. 59 Land verschärft (Wieder-) Aufnahmebedingungen in stationären Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe 60 Land verschärft Betretungsverbote in Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe 61 Überarbeitete Arbeitshilfe für Tagespflegeeinrichtungen (Stand: 31.03.2020) 62 BGW-Beiträge für 2019 werden einen Monat später fällig 63 Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung Mit freundlichen Grüßen Ihre bpa - Landesgeschäftsstelle Schleswig-Holstein

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Herausgeber: Seite 1 bpa Schleswig-Holstein • Hopfenstraße 65 • 24103 Kiel Tel.: 0431 / 66 94 70 60 • Fax: 0431 / 66 94 70 89 [email protected] • http://www.bpa.de

Aktuelle Informationen für Mitglieder

mit teilstationären Einrichtungen in Schleswig-Holstein

Ausgabe 08 / 2020

03.04.2020

____________________________________________________________________

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe KollegInnen, Sie erhalten Informationen zu folgenden Themen: Inhaltsverzeichnis:.

59 Land verschärft (Wieder-) Aufnahmebedingungen in stationären

Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe

60 Land verschärft Betretungsverbote in Einrichtungen der Pflege und

Eingliederungshilfe

61 Überarbeitete Arbeitshilfe für Tagespflegeeinrichtungen (Stand:

31.03.2020)

62 BGW-Beiträge für 2019 werden einen Monat später fällig

63 Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung

Mit freundlichen Grüßen Ihre bpa - Landesgeschäftsstelle Schleswig-Holstein

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Aktuelle Informationen für bpa-Mitglieder mit teilstationären Einrichtungen

in Schleswig-Holstein

bpa.regional

bpa.regional Nr. 08/20 Seite 2

59 Land verschärft (Wieder-) Aufnahmebedingungen in stationären Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe

Am gestrigen Donnerstag hat das Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein in einem Runderlass neue Regelungen für die (Wieder-) Aufnahme von Bewohnern in stationäre Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe erschwert.

Von besonderer Relevanz ist, dass dies nicht nur für Neuaufnahmen und Krankenhausrückkeh-

rer gilt, sondern auch für kurzfristige Aufenthalte im familiären Umfeld zutrifft!

Unter Punkt 7 des in der Anlage 01 beigefügten Erlasses wird zunächst die Aufnahme generell unter-sagt und Ausnahmen an die folgenden Bedingungen geknüpft. So ist die (Wieder-) Aufnahme von Bewohnern nur in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt möglich un-ter der Voraussetzung, dass räumlich und personell eine 14-tägige Isolierung von den anderen Bewoh-nerInnen erfolgt (Quarantäne). Liegen die Voraussetzung für eine Quarantäne in der betroffenen Einrich-tung nicht vor, so sind diese betroffenen BewohnerInnen in besonderen Einrichtungen unterzubringen. Nach 14 Tagen kann die Quarantäne

bei Personen ohne Symptome bei der Aufnahme die Symptomfreiheit,

bei Personen mit Erkältungssymptomen die Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden sowie ein negativer SARS-CoV-2-Test,

bei positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Personen die Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden sowie zwei negative SARS-CoV-2-Tests im Abstand von 24 Stunden nach Ende der Symptome, nach Absprache mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt.

aufgehoben werden. Von diesen Quarantänemaßnahmen sind BewohnerInnen ausgenommen, wenn sie die Einrichtung, in Begleitung von Einrichtungspersonal verlassen und nur mit diesem Einrichtungspersonal zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben. Wenn nach Einschätzung des begleitenden Einrichtungspersonals nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein zielgerichteter oder intensiver Kontakt außerhalb der Einrichtung auch mit anderen Personen bestanden hat, gelten für diese die Quarantänebestimmungen entspre-chend!! Gärten, die zur Einrichtung gehören, können davon unbeschadet genutzt werden, sofern der Zutritt für Dritte ausgeschlossen ist. Die Einrichtungsleitung kann in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt Ausnahmen von die-sen Beschränkungen nur in den Ausnahmefällen zulassen, wenn dies aus besonderen persönlichen Gründen unter Berücksichtigung des Schutzes der übrigen Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtung dringend geboten oder medizinisch oder so-zial-ethisch erforderlich ist. Uns wurde von Einrichtungen immer wieder berichtet, dass Angehörige ihre pflegebedürftigen Heimbe-wohner aus der Einrichtung holen, was nicht dienlich beim Versuch der Unterbrechung von Infektions-ketten war. So schwierig die Situation auch ist, machen Sie diese Angehörigen darauf Aufmerksam, dass nach Verlassen der Einrichtung ohne Begleitung durch das Personal ein Wiederaufsuchen der Ein-richtung nicht ohne Weiteres mehr möglich ist! Ein Muster für einen entsprechenden Aushang für Bewohner und Angehörige zum Ausdrucken haben wir beigefügt (Anlage 02). Der bpa setzt sich dafür ein, das in Schleswig-Holstein einheitliche Regelungen für alle Einrichtungen gelten. Sollten Sie von Ihrem Gesundheitsamt anderslautende Verfügungen erhalten, bitten wir um eine entsprechende Mitteilung an die Landesgeschäftsstelle.

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Aktuelle Informationen für bpa-Mitglieder mit teilstationären Einrichtungen

in Schleswig-Holstein

bpa.regional

bpa.regional Nr. 08/20 Seite 3

60 Land verschärft Betretungsverbote in Einrichtungen der Pflege und

Eingliederungshilfe

Das Gesundheitsministerium hat am 31.3. einen Erlass an die Kreise und kreisfreien Städte herausge-geben in dem die offiziellen Besuchseinschränkungen von Einrichtungen weiter verschärft werden. Sie entsprechen damit den Regelungen, die der bpa seinen Mitgliedern bereits seit 2 Wochen empfiehlt. Zum Schutz besonders gefährdeter Personen wird das Betreten von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie von stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe untersagt. Gesetzliche Grundlage für dieses Verbot ist § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG. Von dem Betretungsverbot auszunehmen sind lediglich

a) Personen, die für die pflegerische, therapeutische oder medizinische Versorgung zwingend er-forderlich sind;

b) Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind, wie beispiels-weise Handwerker für nicht aufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparatu-ren an Infrastruktureinrichtungen;

c) Personen, die Waren von Lieferanten an einen fest definierten Punkt in der Einrichtung überge-ben.

Diese Ausnahmen dürfen die Einrichtungen nur nach strenger Prüfung im Einzelfall zulassen, sofern ein Besuch aus besonderen persönlichen Gründen unter Berücksichtigung des Schutzes der übrigen Mitpa-tienten bzw. Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtung dringend geboten oder medizinisch oder sozial-ethisch erforderlich ist. BesucherInnen mit akuten Atemwegser-krankungen dürfen die Einrichtung auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eines Ausnahme-falls nicht betreten. Bei der Gewährung dieser Ausnahmen im Einzelfall sind folgende Vorgaben zu beachten:

Es ist zu gewährleisten, dass die BesucherInnen registriert werden und die Einrichtung für ma-ximal eine Stunde betreten.

BesucherInnen müssen über persönliche Schutz- sowie Hygienemaßnahmen aufgeklärt und angehalten werden, diese dringend einzuhalten.

In den Einrichtungen sind Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher zu schließen, und sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie Vorträge, Le-sungen, Informationsveranstaltungen etc. zu unterlassen. Den Erlass finden Sie auf der Homepage des Ministeriums unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200331_Runderlass_SARS_COV2.html

61 Überarbeitete Arbeitshilfe für Tagespflegeeinrichtungen (Stand: 31.03.2020)

Aufgrund der dynamischen Entwicklungen und der nunmehr gesetzlich abgesicherten Hilfen (Schutz-schirm) haben wir unsere Arbeitshilfe für die Tagespflegen überarbeitet. Sie finden die aktuelle Fassung auch auf unserer Website. Bitte beachten Sie, dass die Links in der Arbeitshilfe zu den ebenfalls neuen bzw. überarbeiteten Arbeitshilfen zu dem Erstattungsverfahren nach § 150 SGB XI sowie zu der aktuali-sierten umfassenden Arbeitshilfe für den Umgang mit dem Coronavirus noch nicht aktiviert sind, son-dern erst, wenn diese Arbeitshilfen verfügbar sind. Derzeit wird die Genehmigung des BMG zum Erstat-tungsverfahren des GKV-Spitzenverbands abgewartet. Sobald die Arbeitshilfen freigegeben und hoch-geladen sind, werden auch die Links in der Corona-Arbeitshilfe für die Tagespflegeeinrichtungen akti-viert.

Die aktualisierte Arbeitshilfe finden Sie hier: https://www.bpa.de/Aktuelles.112.0.html?&no_cache=1&tx_ttnews%5Btt_news%5D=5881&cHash=d9089a7d5c15a950e8a1d69b8ef0eab4.

Für alle Fragen rund um den Schutzschirm wird es ein gemeinsames Beratungsangebot mit der bpa.servicegesellschaft geben. Dazu werden Ihnen noch weitere Informationen zugehen.

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Aktuelle Informationen für bpa-Mitglieder mit teilstationären Einrichtungen

in Schleswig-Holstein

bpa.regional

bpa.regional Nr. 08/20 Seite 4

62 BGW-Beiträge für 2019 werden einen Monat später fällig

Ende April werden die Beitragsbescheide der BGW versendet. Die Zahlung der Beiträge wird dieses Mal

statt am 15.05. nun am 15.06.2020 fällig. Damit soll den durch die Corona-Krise betroffenen Unterneh-men entgegengekommen werden. Länger wird die BGW die Leistungsausgaben wohl allerdings nicht vorfinanzieren können. Mit der Rechnung werden weitergehende Informationen mitgeteilt, z.B. auch zu Anträgen auf Stundungen oder Ratenzahlungen.

63 Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung

Versicherte der BGW, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Covid-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) infi-zieren, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Unternehmen haben derzeit erhebliche Schwierigkeiten, die nötige Schutzausrüstung für ihre Mitarbei-tenden zu beschaffen. Wenn aufgrund einer Notsituation bei der Versorgung erkrankter Personen ohne die persönliche Schutzausrüstung bei der Arbeit (PSA) oder ohne hinreichende PSA gearbeitet werden musste und sich eine versicherte Person infiziert hat, wird die BGW von einer Regressprüfung und Re-gressnahme Abstand nehmen. Versicherte Unternehmen haben jedoch dafür Sorge zu tragen, dass immer wieder versucht wird, die notwendige PSA zu erhalten. Das sollte unbedingt auch dokumentiert werden. Die BGW empfiehlt dazu, entsprechende Unterlagen (z. B. Mitteilungen über Nichtlieferbarkeit von PSA) zu archivieren.

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Schleswig-HolsteinDer echte Norden

Schleswig-HolsteinMinisterium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend,Familie und Senioren | Postfach 70 61 | 24170 KielÖffentlicher Gesundheitsdienst Gesundheitsämter

Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom:

Mein Zeichen: VIII 40 23141/2020der Kreise und kreisfreien Städte

nachrichtlich:LandkreistagStädteverbandGemeindetag

Erlass von Allgemeinverfügungen zum Verbot und zur Beschränkung von Kontak­ten in besonderen öffentlichen Bereichen

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Ge­sundheitsdienst-Gesetz - GDG) vom 14. Dezember 2001, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2018, wird angewiesen, durch Allgemeinverfügungen auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz folgende Maßnahmen umzusetzen:

1) Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten sind für ■ den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt Betretungsverbote für folgende Bereiche

zu erlassen:

a) Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 4 IfSG (Kindertageseinrichtungen und Kinder­horte, erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen, Schulen und Heime, in de­nen überwiegende minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebser­laubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe) mit Aus­nahme „sonstiger betreuter Wohnformen“ nach § 48a SGB VIII für bis zu 2 Be­wohner,

b) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 IfSG (Krankenhäuser, Einrichtungen für am­bulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialy­seeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger

Dienstgebäude Adölf-Westphal-Str. 4, 24143 Kiel | Telefon 0431 988-0 | Telefax 0431 988-5416 | Bushaltestelle Gablenzstraße www.sozialministerium.schleswig-holstein.de | E-Mail: [email protected] | De-Mail: [email protected] E-Mail-Adressen: Kein Zugang für verschlüsselte Dokumente. Medien-Informationen der Landesregierung finden Sie aktuell und archi­viert im Internet unterwww.schleswig-holstein.de | Das Ministerium finden Sie im Internet unterwywv.schleswig-holstein.de/sozialministerium , bei www.facebook.com/Soziaiministerium.SH und www.twitter.com/sozmiSH

2. April 2020

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humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheits­dienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßiiahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und Rettungsdienste. Krankenhäu­ser, Vorsorge- und Rehabilitatiönseinrichtungen, in denen eine den Kranken­häusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken;

c) Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach § 36 Absatz 1 Num­mer 2 IfSG (nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 IfSG fallende voll- oder teilstatio­näre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer; behinderter oder pflegebedürftiger Menschen) sowie stationäre Einrichtungen nach §§ 67 ff SGB XII, ausgenommen von dem Betretungsverbot sind pflege- und betreuungsbe­dürftige Personen,

d) berufsbildende Schulen,e) alle staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes nach § 1

Hochschulgesetz sowief) alle sonstigen öffentlichen Einrichtungen.

Vom Betretungsverbot nicht erfasst.sind Personen, deren Aufenthalt in einer Einrich­tung nach den Buchstaben b) oder c) aufgrund einer akuten, medizinisch dringend erforderlichen Behandlung oder einer stationären pflegerischen Versorgung erforder­lich ist. Die Einrichtungen sind vor einer Aufnahme darüber zu informieren.

Für alle anderen Reiserückkehrer aus alpinen Skigebieten ist den Betroffenen ein gleiches Verhalten dringend zu empfehlen.

Das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein gilt nicht als Risikogebiet. Weitere Ge­biete können durch die oberste Landesgesundheitsbehörde als besonders betroffene Gebiete festgelegt werden. Die Kreise und kreisfreien Städte haben in geeigneter Weise auf die aktuellen Festlegungen hinzuweisen.

2) Es sind Betretungsverbote sowie Verbote von schulischen Veranstaltungen für Schüle­rinnen und Schüler ab der 7. Klasse in allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, Berufsberufsbildenden Schulen, Ergänzungs- und Ersatzschulen sowie in Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit zu erlassen. Die Regelungen gelten auch für die Schülerinnen und Schüler der Pflege- und Gesundheitsfachschulen sowie Einrich­tungen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung.

Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Schülerinnen und Schü­ler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entschei­dung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerab­len Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten und ein strenger Maßstab anzulegen.

3) Es sind Betretungsverbote sowie Verbote von schulischen Veranstaltungen für Schüle­rinnen und Schüler für die in allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, Ergänzungs­

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und Ersatzschulen sowie in Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit be­treuten Kinder bis zur 6. Klasse zu erlassen.

Ausgenommen von diesen Verboten sind Kinder, bei denen beide Eltern oder ein al­leinerziehender Elternteil in einem Bereich arbeiten, der für die Aufrechterhaltung kriti­scher Infrastrukturen notwendig ist und diese Eltern keine Alternativ-Betreuung ihrer Kinder organisieren können.

Angebote der Notbetreuung sind Kindern Vorbehalten, bei denen beide Eltern oder ein alleinerziehender Elternteil als Beschäftigte in Bereichen der kritischen Infrastrukturen gern. § 10 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Be- kämpfungsverordnung - SARS-CoV-2-BekämptVO) in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung oder bei denen ein Elternteil in einer akutversorgungsrelevanten Einrichtung des Gesundheitswesens (insbesondere Arztpraxen, Krankenhäuser, Rettungsdienst, Apotheken, Arzneimittel- und Medizinproduktehersteller) - oder einer Pflegeeinrichtung oder in einem ambulanten Pflegedienst dringend tätig sind. Die Eltern haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren.

Eine Ausnahme des Betretungsverbots gilt auch für Kinder, die aus Sicht des Kinder­schutzes besonders schützenswert sind, und weiterhin betreut werden sollen. Hier­über entscheidet die Jugendamtsleitung im Einzelfall.

Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind ebenfalls diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen,

. dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Ent­scheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vul­nerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu be­achten und ein strenger Maßstab anzulegen und ein strenger Maßstab anzulegen.

4) Das Betreten von Kindertagesstätten (inkl. Krippen), Kinderhorten sowie die Teil­nahme an vergleichbaren schulischen Betreuungsangeboten, wie offene Ganztags­schulen und ähnliche gewerbliche Betreuungsangebote außerhalb des elterlichen Haushaltes, sind verboten. Angebote der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege kön­nen mit bis zu fünf Kindern aufrechterhalten, auf eine Notbetreuung beschränkt oder eingestellt werden.

Angebote der Notbetreuung sind in bestehenden Kindertageseinrichtungen und Kin­dertagespflegestellen zulässig, soweit maximal bis zu fünf Kinder in einer Gruppe gleichzeitig betreut werden. Zu nutzen sind vorrangig bestehende Gruppen- und Per­sonalstrukturen in der Regeleinrichtung der zu betreuenden Kinder. Die Gruppen sind räumlich strikt zu trennen und der Kontakt der Kinder aus verschiedenen Gruppen un­tereinander ist zu unterbinden. Auch die in den einzelnen Gruppen Tätigen haben den Kontakt untereinander möglichst zu vermeiden. Die erhöhten Anforderungen an Hand- und Flächenhygiene sind angemessen zu berücksichtigen. Die Gruppenzahl pro Ein­richtung ist möglichst gering zu halten. Für Kindertageseinrichtungen mit Versorgungs­auftrag für Einrichtungen des Gesundheitswesens (insbesondere Arztpraxen, Kran­kenhäuser, Rettungsdienst, Apotheken, Arzneimittel- und Medizinproduktehersteller) können im Bedarfsfall durch die betriebserlaubniserteilende Behörde nach § 45 SGB VIII abweichende Gruppengrößen zugelassen werden. Die Konzentration von Kindern

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aus verschiedenen Einrichtungen ist nicht zulässig, die Verteilung zur weiteren Verein­zelung der Gruppen hingegen schon.

Angebote der Notbetreuung sind Kindern Vorbehalten, bei denen beide Eltern oder ein alleinerziehender Elternteil als Beschäftigte in Bereichen der kritischen Infrastrukturen gern. § 10 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Be- kämpfungsverordnung - SARS-CoV-2-BekämpfVO) in ihrer jeweils aktuell gelten-den Fassung oder bei denen ein Elternteil in einer akutversorgungsrelevanten Einrichtung des Gesundheitswesens (insbesondere Arztpraxen, Krankenhäuser, Rettungsdienst, Apotheken, Arzneimittel- und Medizinproduktehersteller) - oder einer Pflegeeinrichtung oder in einem ambulanten Pflegedienst dringend tätig sind. Die Eltern haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren.

Vom Betretungsverbot ausgenommen sind grundsätzlich diejenigen Beschäftigte und Bevollmächtige, die zur Aufrechterhaltung der Notbetreuüng erforderlich sind sowie Personen mit gesetzlichen Betretungsbefugnissen. Sofern und soweit in der Einrich­tung oder Kindertagespflegestelle keine Notbetreuung vorgehalten wird, sind auch an­dere Beschäftigte der Einrichtung und bevollmächtigte Dienstleister vom Betretungs­verbot ausgenommen.

Eine Ausnahme des Betretungsverbots gilt auch für Kinder, die aus Sicht des Kinder­schutzes besonders schützenswert sind, und weiterhin betreut werden sollen. Hier­über entscheidet die Jugendamtsleitung im Einzelfall.

Nicht zulässig ist eine (Ferien-) Betreuung von Schulkindern in einer anderen Einrich­tung.

5) Das Betreten der Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten und Tagesstätten sowie die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in diesen Ein­richtungen ist für diejenigen Menschen mit Behinderung zu verbieten,• die sich im stationären Wohnen befinden,• die bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung si­

chergestellt ist,• die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder

eine Betreuung erhalten.

Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinde­rung, die den Besuch der Werkstatt als eine tagesstrukturierende Maßnahme benötigen. Die Entscheidung trifft die Einrichtungsleitung.

6) Das Betreten von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie von stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach § 36 Ab­satz 1 Nummer 2 IfSG ist zu untersagen. Vom Betretungsverbot nicht erfasst sind Per­sonen, deren Aufenthalt aufgrund einer akuten, medizinisch dringend erforderlichen Behandlung oder einer stationären pflegerischen Versorgung erforderlich ist.

Von dem Betretungsverbot auszunehmen sind:a) Personen, die für die pflegerische, therapeutische oder medizinische Versor­

gung zwingend erforderlich sind;

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b) Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind, wie beispielsweise Handwerker für nicht aufschiebbare bauliche Maßnah­men am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen;

c) Personen, die Waren von Lieferanten an einen fest definierten Punkt in der Ein­richtung übergeben.

d) Personen, die unaufschiebbare Aufgaben der Rechtspflege wahrnehmen und eine Einrichtung aufgrund eines dienstlichen Anlasses betreten müssen.

Weitere Ausnahmen von dem Betretungsverbot dürfen die Einrichtungen nur nach strenger Prüfung im Einzelfall zulassen, sofern ein Besuch aus besonderen persönli­chen Gründen unter Berücksichtigung des Schutzes der übrigen Mitpatienten bzw. Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtung drin­gend geboten oder medizinisch oder sozial-ethisch erforderlich ist.

Bei der Gewährung von Ausnahmen im Einzelfall sind folgende Vorgaben zu beach­ten:

• Auch bei Vorliegen eines Ausnahmefalles vom Besuchsverbot ist zu gewähr­leisten, dass die Besucherin oder der Besucher registriert wird und die Ein­richtung für maximal eine Stunde betritt. Die zeitliche Begrenzung auf eine Stunde gilt nicht für jeweils ein Elternteil oder Erziehungsberechtigte oder Er­ziehungsberechtigten für Kinder unter 14 Jahren sowie eine Person während der Geburt im Kreissaal.

• Besucherinnen und Besucher müssen über persönliche Schutz- sowie Hygi­enemaßnahmen aufgeklärt und angehalten werden, diese dringend einzuhal­ten.

• Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen dürfen die Einrichtung auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eines Aus­nahmefalls nicht betreten.

Den Einrichtungen ist darüber hinaus aufzutragen,• weitere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Vi­

ren zu erschweren,• Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung ein­

zusparen,• Kantinen, Cafeterien oder andere vergleichbare Einrichtungen für Patienten

und Besucher zu schließen,• sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informati­

onsveranstaltungen etc. zu unterlassen.

7) Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG (nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 IfSG fallende voll- oder teilstationäre Einrich­tungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen) sowie stationären Einrichtungen nach §§ 67 ff SGB XII ist die Aufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner oder die erneute Aufnahme eigener Bewohne­rinnen oder Bewohner nach einem zwischenzeitlichen auswärtigen Aufenthalt (z.B. Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt, Aufenthalt im familiären Umfeld) zu untersagen

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Abweichend von den Sätzen 1 und 2 hat eine Aufnahme von neuen oder zurückkeh­renden Bewohnerinnen und Bewohnern in eine Einrichtung im Sinne von Satz 1 in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt zu erfolgen, sofern und soweit aufgrund der räumlichen und personellen Gegebenheiten in der jeweiligen Einrich­tung vor Ort oder in einer durch das Gesundheitsamt für geeignet befundenen Aus­weicheinrichtung eine 14-tägige Isolierung der betreffenden Bewohnerinnen und Be­wohner durch räumlich und personell von den übrigen Bewohnerinnen und Bewoh­nern abgesonderte Versorgung in einer gesonderten Quarantäneeinheit gewährleis­tet ist (Quarantäne). Die Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut „Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankhei­ten“ sowie „Infektionsprävention in Heimen“ sind verbindlich zu beachten.

Liegen in der jeweiligen stationären Einrichtung die personellen und räumlichen Vo­raussetzungen für eine entsprechende Versorgung in einer gesonderten Quarantä­neeinheit (Quarantäne) nicht vor, sind Personen, die der stationären pflegerischen Versorgung oder stationären Betreuung (insbesondere nach der Entlassung aus ei­nem Krankenhaus) bedürfen, in für die solitäre Kurzzeitpflege hergerichteten Einrich­tungen oder in Einrichtungen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation aufzu­nehmen (vgl. § 149 SGB XI i.d.F. des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes vom 27. März 2020, BGBl. I S. 580). Die Vorgaben zur Durchführung der Quarantäne gelten entsprechend.

Voraussetzungen für die Aufhebung der individuellen Quarantänen nach Ablauf der 14 Tage sind

a) bei Personen ohne Symptome bei der Aufnahme die Symptomfreiheit,b) bei Personen mit Erkältungssymptomen die Symptomfreiheit seit mindestens 48

Stunden sowie ein negativer SARS-CoV-2-Test,c) bei positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Personen die Symptomfreiheit seit min­

destens 48 Stunden sowie zwei negative SARS-CoV-2-Tests im Abstand von 24 Stunden nach Ende der Symptome, nach Absprache mit dem örtlich zustän­digen Gesundheitsamt.

Im Einzelfall können in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt weitere Ausnahmen zugelassen werden.

Ausgenommen von diesen Quarantäneauflagen sind Bewohnerinnen und Bewohner, wenn sie die in Satz 1 genannten Einrichtungen, in Begleitung von Einrichtungsper­sonal verlassen und nur mit diesem Einrichtungspersonal zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben. Wenn nach Einschätzung des begleitenden Einrichtungspersonals nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein zielgerichteter oder intensiver Kontakt außerhalb der Einrichtung auch mit anderen Personen bestanden hat, gelten jedoch für die betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner vorgenannten Quarantänebestim­mungen entsprechend. Die zur Einrichtung gehörenden Gärten können genutzt wer­den, sofern der Zutritt für Dritte ausgeschlossen ist. Die Einrichtungsleitung kann in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt Ausnahmen von den Beschränkun­gen dieses Absatzes zulassen, wenn dies aus besonderen persönlichen Gründen unter Berücksichtigung des Schutzes der übrigen Bewohnerinnen und Bewohner so­wie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtung dringend geboten oder medizinisch oder sozial-ethisch erforderlich ist.

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8) Die allgemeinversorgenden Krankenhäuser (Krankenhäuser mit einem Versorgungs­auftrag als Maximalversorger, Schwerpunktversorger oder Grund- und Regelversor­ger) haben folgende weitere Maßnahmen umzusetzen:

• Aktivierung der Krankenhauseinsatzleitung nach dem Krankenhausalarmplan und tägliche Analyse der Versorgungssituation mindestens in Bezug auf die Notfallversorgung und COVID-19.

• Planbare Aufnahmen sind ab sofort so zu reduzieren oder auszusetzen, dass zeitnah die Aufnahmekapazitäten für COVID-19 Patienten bereitstehen; das gilt insbesondere für die Kapazitäten in der Intensivmedizin.

• Die allgemeinversorgenden Krankenhäuser mit einer Intensivstation unterneh­men alles Notwendige, um ihre Beatmungskapazitäten zu erhöhen und die Funktionsfähigkeit der Intensivstationen zu sichern.

• In den geriatrischen Kliniken und Abteilungen sind die Aufnahmen zu reduzie­ren. Es finden keine Aufnahmen mehr statt, die aufgrund von Einweisungen durch Vertragsärzte erfolgen. Es sei denn, eine Krankenhausbehandlung ist medizinisch dringend geboten.

• Für geriatrische Tageskliniken gilt ein Aufnahmestopp. Die frei werdenden Res­sourcen (Personal, Räume) sind für die stationäre Versorgung einzusetzen.

• Quarantäneersatzmaßnahmen.

9) FlochschulenIn allen staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes nach § 1 Hochschulgesetz ist die Durchführung von Lehrveranstaltungen (Präsenzlehrveran­staltungen wie Vorlesungen, Seminare und vergleichbare Veranstaltungen) zu unter­sagen.Die Mensen sind zu schließen.Prüfungen sollten, wo immer es möglich und zumutbar ist, verschoben werden. Kann das aus zwingenden Gründen nicht umgesetzt werden (z. B. Staatsexamina), muss gewährleistet sein, dass zwischen den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern ausreichend Abstand gehalten wird. Prüfungen, die nach diesem strengen Maßstab nicht stattfinden können, müssen zu geeigneter Zeit nachgeholt werden.

Nicht beschränkt werden die Forschung sowie allgemeine Verwaltungs- und sonstige Tätigkeiten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Präsenzlehrveranstaltungen stehen.

10) Frühförderstellen und alltagsunterstützende DiensteDas Betreten von interdisziplinären oder heilpädagogischen Frühförderstellen ist für alle Nutzerinnen und Nutzern verboten. Angebote oder Therapiemaßnahmen im Rahmen der mobilen Frühförderung, die nicht in den Einrichtungen nach Satz 1 statt­finden, sind einzustellen. Sätze 1 und 2 gelten nicht bei medizinisch dringend not­wendigen Behandlungen. Betretungsverbote gelten auch für Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Landesverordnung zur Aner­kennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (AföVO) aner­kannt wurden.

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Dieser Erlass ersetzt den Erlass vom 23. März 2020 sowie den Änderungserlass vom 01. April 2020 (Az. 23141/2020). Er gilt bis zum 19. April 2020.

Die Allgemeinverfügungen nach § 28 Absatz 1 IfSG sind zu befristen bis zum 19. April 2020. “

Mit freundlichen Grüßen

Dominik VolkMinisterialdirigentLeiter der Gesundheitsabteilung

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Erlass von Allgemeinverfügungen zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen - ÄnderungserlassErlassen am 31. März 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz – GDG) vom 14. Dezember 2001 zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2018, wird mein Erlass vom 23. März 2020 (Erlass von Allgemeinverfügungen zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen) wie nachstehend geändert.

Ziffer 6 des Erlasses erhält folgende Fassung:

6. Das Betreten von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie von stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG ist zu untersagen.

Von dem Betretungsverbot auszunehmen sind

a) Personen, die für die pflegerische, therapeutische oder medizinische Versorgung zwingend erforderlich sind;b) Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind, wie beispielsweise Handwerker für nicht aufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen;c) Personen, die Waren von Lieferanten an einen fest definierten Punkt in der Einrichtung übergeben.

CoronavirusInformationen für Schleswig-Holstein

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Ausnahmen von dem Betretungsverbot dürfen die Einrichtungen nur nach strenger Prüfung im Einzelfall zulassen, sofern ein Besuch aus besonderen persönlichen Gründen unter Berücksichtigung des Schutzes der übrigen Mitpatienten bzw. Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtung dringend geboten oder medizinisch oder sozial-ethisch erforderlich ist. Bei der Gewährung von Ausnahmen im Einzelfall sind folgende Vorgaben zu beachten:

◾ Auch bei Vorliegen eines Ausnahmefalles vom Besuchsverbot ist zu gewährleisten, dass die Besucherin oder der Besucher registriert wird und die Einrichtung für maximal eine Stunde betritt.

◾ Besucherinnen und Besucher müssen über persönliche Schutz- sowie Hygienemaßnahmen aufgeklärt und angehalten werden, diese dringend einzuhalten.

◾ Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen dürfen die Einrichtung auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nicht betreten.

Den Einrichtungen ist darüber hinaus aufzutragen

◾ weitere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren,

◾ Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen,

◾ Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher zu schließen,

◾ sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. zu unterlassen.

Ich weise an, diese Änderungen des Erlasses in Allgemeinverfügungen auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz umzusetzen:

Mit freundlichem Gruß

Karlheinz Müller

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