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Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Besprechung der 2. Klausur Übung im Strafrecht für Vorgerückte Prof. Dr. Michael Pawlik – Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht, Abt. 1 Sommersemester 2013

Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Besprechung der 2. Klausur Übung im Strafrecht für Vorgerückte Prof. Dr. Michael Pawlik – Institut für Strafrecht und

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Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

Besprechung der 2. Klausur

Übung im Strafrecht für Vorgerückte

Prof. Dr. Michael Pawlik – Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht, Abt. 1

Sommersemester 2013

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Notenspiegel

Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur 2

Notenstufe Note Häufigkeit Quote

ungenügend 0 0 -

 mangelhaft

1 4  31,4 %2 37

3 24

 ausreichend

4 60  49,7 %5 16

6 27

 befriedigend

7 13  15,5 %8 13

9 6

 vollbefriedigend

10 3  15,5 %11 1

12 1

 gut

13 1  2,4 %14 0

15 1

Sehr gut 16 – 18 0 -

Teilnehmer: 207 * nicht bestanden: 65 * Durchfallquote: 31,4 %Durchschnitt: 4,6

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Gliederung

Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur 3

1. Handlungsabschnitt„Erlangung des Handys“

2. Handlungsabschnitt„Schläge“

3. Handlungsabschnitt„Verwertung “

4. Handlungsabschnitt „Trunkenheitsfahrt“

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Übersicht – 1. Handlungsabschnitt

Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur 4

Strafbarkeit von A 1. Diebstahl, § 242 Abs. 1 StGB2. versuchte Erpressung, §§ 253 Abs. 3, 22, 23 Abs. 1

StGB3. Unterschlagung, § 246 Abs. 1 StGB

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1. Handlungsabschnitt

„Erlangung des Handys“

Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur 5

Diebstahl, § 242 Abs. 1

I. Obj. Tb.

1. Tatobjekt Handy des S ist fremde, bewegliche Sache

2. Wegnahme

Bruch fremden, Begründung neuen Gewahrsams• Ergreifen jedenfalls nicht von Einverständnis des S gedeckt• entscheidend: sozial-normative Zuordnung der Sachherrschaft unter

Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls • regelmäßig gegeben, wenn der Täter diese ohne wesentliche

Hindernisse, insbesondere ohne Behinderung durch bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben kann – S hätte Verfügungsgewalt nur gegen Widerstand des A wiedererlangen können

• auch keine Gewahrsamslockerung, da gerade keine vorübergehende Überlassung an A durch S

II. Subj. Tb. • Vorsatz• Zueignungsabsicht bei Verwendung der Sache als Druckmittel?

Ergebnis § 242 Abs. 1 (-)

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1. Handlungsabschnitt

„Erlangung des Handys“

Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur 6

versuchte Erpressung, §§ 253 Abs. 3, 22, 23 Abs. 1

I. Vorprüfung mangels Zahlung kein Vermögensnachteil

II. Tatbestand1. Tatentschluss

Entschluss zu• einer Drohung mit einem Unterlassen,• wodurch S zu einer Vermögensverfügung angehalten werden

(Nötigungserfolg)• und infolgedessen auch einen Vermögensschaden erleiden sollte

2. Ansetzen • A hat mit Ausführung der Nötigungshandlung unmittelbar zur Tat angesetzt

III. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) Ergebnis: §§ 253, 22, 23 Abs. 1 (+)

Unterschlagung, § 246 Abs. 1 (+)

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Übersicht – 2. Handlungsabschnitt

Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur 7

Strafbarkeit des A1. räuberischer Diebstahl, § 252 StGB2. räuberische Erpressung, §§ 253 Abs. 1 und 2, 255

StGB3. Körperverletzung, § 223 Abs. 1 StGB4. gefährliche Körperverletzung, § 224 Abs. 1 Nr. 2

Alt. 2 StGB5. Nötigung, § 240 Abs. 1, 2 StGB

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2. Handlungsabschnitt

„Schläge“

Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur 8

Räuberischer Diebstahl, § 252

I. Obj. Tb. Verwirklichung des § 252 durch die Schläge scheitert an der Verwirklichung des Grunddelikts

II. Ergebnis § 252 (-)

Räuberische Erpressung, §§ 253 Abs. 1 und 2, 255

I. Obj. Tb.

1. Nötigungs-handlung

Schläge: Gewalt gegen Person

2. Nötigungs-erfolg

Verzicht auf Durchsetzung sachenrechtlicher, bereicherungsrechtlicher und deliktsrechtlicher Ansprüche auf Herausgabe des Telefons ist Vermögensverfügung...

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2. Handlungsabschnitt

„Schläge“

Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur 9

Räuberische Erpressung, §§ 253 Abs. 1 und 2, 255

I. Obj. Tb.

3. Nachteil ...insoweit aber auch Vermögensnachteil?h. M.: Nachteil fehlt, wenn mit einem erpresserischen Nötigungsmittel der Verzicht auf die Geltendmachung eines durch eine vorhergehende Straftat entstandenen Anspruchs erzwungen wird und dadurch der ursprüngliche Schaden (Verlust der Sache) weder verfestigt noch vertieft wird; außerdem mögliche Umgehung der Vss. des § 252Vortat erfasst sowohl Primär- als auch SekundäransprücheA.A. vertretbar mit dem Argument, dass in der Beendigungsphase eines Diebstahls (oder Unterschlagung) auch eine weitere Rechtsgutsbeeinträchtigung in Betracht kommt und auch eine konkurrenzrechtliche Lösung in Betracht kommt –

Subj. Tb., Rechtwidrigkeit und Schuld (+) Ergebnis: §§ 253 Abs. 1 und 2, 255 (+/-)

Nötigung, § 240 Abs. 1, 2 (+)

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2. Handlungsabschnitt

„Schläge“

Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur 10

Körperverletzung, § 223 Abs. 1 (+)

Gefährliche Körperverletzung, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2?

I. Obj. Tb. „flache Hand“ als gefährliches Werkzeug?

h.M.: Körperteile sind mangels gegenständlichen „Plus“ keine gefährlichen Werkzeugea.A.: besonders konditionierte Körperteile oder bei werkzeugmäßigem Einsetzenhier: bei einem Schlag mit der flachen Hand abzulehnen

II. Ergebnis § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 (-)

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Übersicht – 3. Handlungsabschnitt

Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur 11

Strafbarkeit des B1. Hehlerei, § 259 Abs. 1 StGB2. versuchte Hehlerei, §§ 259 Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB3. Begünstigung, § 257 Abs. 1 StGB4. Beihilfe zum versuchten Betrug, §§ 263 Abs. 2, 22,

23 Abs. 1, 27 StGB

Strafbarkeit des A5. Anstiftung zur Hehlerei, §§ 259 Abs. 1, 26 StGB

ggf. zur versuchten Hehlerei, §§ 259 Abs. 3, 22, 23 Abs. 1, 26 StGB

2. versuchter Betrug, §§ 263 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB

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3. Handlungsabschnitt

„Verwertung“

Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur 12

B: Hehlerei, § 259 Abs. 1

Obj. Tb.

1. Tatobjekt Das Handy ist eine Sache, die ein anderer, A, durch Unterschlagung erlangt hat.

2. Handlung

a) Absetzen ist die im Interesse des Vortäters und mit seinem Einverständnis erfolgende selbstständig vorgenommene wirtschaftliche Verwertung der Sache durch deren entgeltliche Veräußerung – Kontaktaufnahme durch B und seine spätere Begleitung aber nur vermittelnde Unterstützungsmaßnahmen.

b) Absatzhilfe ist die weisungsgebundene unselbstständige Unterstützung, die dem Vorbesitzer bei dessen Absatzbemühungen der Beute aus der Vortat gewährt wird – hier (+)

3. Erfolg Setzt vollendete Absatzhilfe überhaupt einen Absatzerfolg voraus?

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3. Handlungsabschnitt

„Verwertung“

Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur 13

B: Hehlerei, § 259 Abs. 1

Obj. Tb.

Absatzerfolg?

BGH: Eine auf den Absatz gerichtete Tätigkeit ist für eine Vollendungsstrafbarkeit ausreichend.Lit.: Zur Vollendung der Hehlerei sind die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt auf den Erwerber und damit ein gelungener Absatz erforderlich.Argumente: pro Rspr: Historie: frühere Fassung „Mitwirkung zum Absatz“ setzte keinen Absatzerfolg voraus, die Neufassung diene allein zur Klarstellung, dass auch derjenige Absatzhelfer sei, der die bemakelte Sache selbstständig auf Rechnung des Vortäters absetze; kriminalpolitische Bedürfnissecontra: Wortlaut: Vgl. mit „töten“ in § 212 – systematischer Kontext: Sich-Verschaffen setzt unzweifelhaft Absatzerfolg voraus – Telos: keine Perpetuierung der rechtswidrigen Besitzlage

Ergebnis: Lit.: § 259 Abs. 1 (-); BGH (+)

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3. Handlungsabschnitt

„Verwertung“

Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur 14

B: versuchte Hehlerei, §§ 259 Abs. 3, 22, 23 Abs. 1

I. Tatentschluss

(+)

II. Ansetzen Konkretisierung des unmittelbaren Ansetzens der Absatzhilfe str. – denkbare Anknüpfungspunkte:1) Ansetzen zur Unterstützungshandlung (+)2) Ansetzen zur Unterstützungshandlung und Ansetzen zum Absatz (+)3) Versuchte Absatzhilfe als Beihilfe zum versuchten Absatz, dh.

Unterstützungshandlung des Ansetzens zum Absatz (+)4) Streitentscheid nicht erforderlich

III. Ergebnis bei vorliegender Rechtswidrigkeit und Schuld: §§ 250 Abs. 3, 22 (+)

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3. Handlungsabschnitt

„Verwertung“

Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 1. Klausur 15

B: Begünstigung, § 257 (-)

Tatbestand scheitert an Vorteilssicherungsabsicht: Dem Täter muss es darauf ankommen, im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung des gesetzmäßigen, durch die Vortat beeinträchtigten Zustandes zu verhindern oder zu erschweren – hier ist aber nichts ersichtlich dafür, dass diese Zielsetzung das Verhalten des B bestimmt hat, weil eine Restitution überhaupt nicht im Raum stand.

B: Beihilfe zum versuchten Betrug: §§ 263 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 27 (+)

I. Obj. Tb.

1. Haupttat versuchter Betrug des A: durch Täuschung über Möglichkeit der Übereignung trotz entgegenstehenden § 935 Abs. 1 S. 1 3. Alt. BGB (+)

2. Beihilfe (+) durch Kontaktaufnahme und spätere Begleitung

II. Subj. Tb. doppelter Gehilfenvorsatz (+)

III. Rechtswidrigkeit & Schuld (+) Ergebnis: §§ 263 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 27 (+)

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3. Handlungsabschnitt

„Verwertung“

Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur 16

A: Anstiftung zur versuchten Hehlerei, §§ 259 Abs. 3, 22, 23 Abs. 1, 26/ Hehlerei, § 259

I. Obj. Tb. Verwirklichung durch Vortäter überhaupt möglich?

tvA: Tatbestandslosigkeit der Anstiftung des Vortäters: Wenn der Täter der Vortat schon tatbestandlich nicht Täter der anschließenden Hehlerei sein kann, könne er erst recht nicht Teilnehmer an dieser Tat sein.

tvA: Anstiftung durch den Vortäter im Verhältnis zur Unterschlagung nur mitbestrafte Nachtat, da sie nur auf die Verwertung der vom Vortäter selbst deliktisch erlangten Beute abzielt – weitere Prüfung darf knapper ausfallen

1. Haupttat

s. oben

2. Bestimmen

Unverbindliches Erkundigen nach Möglichkeiten des Absatzes ist• kausales Hervorrufen eines Tatentschlusses zu einer in ihren

wesentlichen Grundzügen bestimmten Tat (+)• kommunikative Beeinflussung (+)• darüber hinausgehende Anforderungen: kollusives Zusammenwirken,

faktische Bindung, Unrechtspakt usw.?

II. Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld (+)

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4. Handlungsabschnitt

„Trunkenheitsfahrt“

Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur 17

Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c Abs. 3

I. Tatbestand

1. Fahruntüchtigkeit

absolute:

relative:

ab 1,1 ‰ (-)

Untergrenze: 0,3 – 0,5 ‰ (+)Ausfallerscheinungen

(-)

(+)(+) Fahren in Schlangenlinien usw.

2. konkrete Gefahr

für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Werta) Leib oder Leben des B durch „Beinaheunfall“

konkret gefährdetb) Leitplanke von bedeutendem Wert? – erst ab

Verkehrswert von 750 € diskutabel – hier aber nur ein Bausatz (300 €) bedroht

3. Fahrlässigkeit

• (Abs. 1 hier [-]: Vorsatz muss sowohl im Hinblick auf die Fahruntüchtigkeit und ihre Ursachen als auch hinsichtlich des Gefahrerfolgs vorliegen)

• Abs. 3

II. aber auch Rechtswidrigkeit? ...

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4. Handlungsabschnitt

„Trunkenheitsfahrt“

Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur 18

Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c Abs. 3II. Rwdrg. Einwilligung des B?

1) Einsichtsfähigkeit – kann zwar bei hochgradiger Alkoholisierung fehlen, hier aber nur 0,7 ‰ – außerdem hat B die Fahruntauglichkeit des A in Rechnung gestellt

2) Dispositionsbefugnis umstr.:a) Rspr: auch kollektives Gut der Sicherheit im Straßenverkehr

geschützt, insoweit keine Disposition möglichb) Lit.: strafbar nur kumulative Beeinträchtigung der Sicherheit im

Straßenverkehr & Individualrechtsgüter – deshalb Einwilligung beachtlich

3) ggf. weitere Voraussetzungen der Einwilligung

III. Schuld (+) § 315c Abs. 3 i.E. je nach vertretener Auffassung (+/-)

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Gesamtergebnis und Konkurrenzen

Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur 19

Strafbarkeit des A

1. Abschnitt

§§ 253 Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB§ 246 Abs. 1 StGB

§ 53

§ 53 StGB

2. Abschnitt

§§ 253, 255 StGB* (Subs. § 246 Abs. 1)

§ 240 Abs. 1, 2 StGB

§ 223 Abs. 1 StGB

§ 52

3. Abschnitt

§ 259 Abs. 1, 26 (Subs. § 246 Abs. 1)

§§ 263 Abs. 2 (Subs. § 246 Abs. 1?)

4. Abschnitt

§ 315c Abs. 3*

Strafbarkeit des B

3. Abschnitt

§§ 259, 22, 23 Abs. 1 bzw. § 259

§§ 263, 22, 23 Abs. 1, 27§ 52

*sofern bejaht