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Das Antarktis-Vertragssystem Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung

Alfred-Wegener-Institut - Das Antarktis Vertragssystem

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Das Antarktis-Vertragssystem

Alfred-Wegener-Institutfür Polar- und Meeresforschung

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ImpressumAlfred-Wegener-Institutfür Polar- und MeeresforschungColumbusstraßeD-27568 BremerhavenTelefon (04 71) 48 31 - 0Telefax (04 71) 48 31-149Telex 238 695 polar dTelegramm: Polar BremerhavenE-Mail: [email protected]: //www.awi-bremerhaven.de

Gestaltung und SatzAgentur iD., Bremen

DruckDruckhaus Lehe-Nord GmbH, Bremerhaven

© AWI 1997

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Artikel I

Der AntarktisvertragAm 1. Dezember 1959 unterzeichneten zwölf Staaten den Antark-tisvertrag. Von diesen Ländern erheben sieben Länder (z.T. übergrei-fende ) Hoheitsansprüche auf Teilgebiete der Antarktis. Am 23. Juni1961 trat der Vertrag in Kraft. Er ist zeitlich nicht begrenzt.Am 5. Februar 1979 unterzeichnete die Bundesrepublik Deutschlandden Vertrag. In dem Zustimmungsgesetz zum Vertragsbeitritt heißt esunter Zielsetzung:”Die Bundesrepublik Deutschland bejaht

die Prinzipien des Antarktisvertrages vom1. Dezember 1959, der die ausschließlich

friedliche Nutzung der Antarktis sowiedie Freiheit ihrer wissenschaftlichen Erfor-

schung festlegt .“Im März 1981 erlangte die Bundesrepublik aufgrund ihrer wissen-schaftlichen und logistischen Leistungen Konsultativstatus, d.h. dasRecht, Beschlüsse mitzutragen.Die Deutsche Demokratische Republik war schon 1974 dem Antark-tisvertrag beigetreten. Durch die eigenständige Forschungsstation”Georg Forster“ erhielt sie im Oktober 1987 den Konsultativstatus.1996 waren insgesamt 43 Staaten dem Vertrag beigetreten, 26 davonsind Konsultativstaaten, 17 einfache Mitgliedsstaaten.Die zwölf Erstunterzeichner haben ihre erste Sitzung im Juli 1961 inCanberra abgehalten. Im Oktober 1991 fand die 16. Sitzung (AntarcticTreaty Consultative Meeting ATCM-XVI) in der BundesrepublikDeutschland statt.

Der Antarktisvertrag besteht aus 14 Artikeln, die folgende Regelungenenthalten:

Die Antarktis wird nur für friedliche Zweckegenutzt. All Maßnahmen militärischer Art

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Artikel II

Artikel III

Artikel IV

Artikel V

Artikel VI

Artikel VII

sind verboten. Der Einsatz militärischen Perso-nals sowie Materials für die wissenschaftli-che Forschung hingegen ist möglich.

Freiheit der wissenschaftlichen Forschung undZusammenarbeit bestehen so fort, wie siewährend des Internationalen Geophysika-lischen Jahres (1957/58) gehandhabt wurden.

Der Austausch von Informationen über wis-senschaftliche Programme, von wissenschaft-lichem Personal (zwischen Expeditionen undStationen) und wissenschaftlichen Beobach-tungen wird vereinbart. Eine Zusammenar-beit mit den relevanten Sonderorganisationender Vereinten Nationen und anderen wissen-schaftlichen Organisationen wird ermutigt.

erklärt einerseits, daß Anspruchsstaaten ihrevorher geltend gemachten Hoheitsrechteoder Gebietsansprüche nicht verlieren unddaß neue Ansprüche nicht geltend gemachtwerden dürfen. Er schützt andererseits dieRechtsposition derjenigen Staaten, die kei-nerlei Rechte oder Ansprüche auf Gebiets-hoheit in der Antarktis anerkennen.

Kernexplosionen und die Beseitigung radioak-tiven Abfalls sind in der Antarktis verboten.

Der Vertrag gilt für das Gebiet südlich des 60.Breitengrades und schließt alle Schelfeisgebieteein. Die Hohe See unterliegt eigenen Rechten.

Mitgliedsstaaten haben das Recht, Beobach-ter zu benennen, die Inspektionen von Sta-tionen und von vor Anker liegenden Schiffensowie Luftbeobachtungen durchführen kön-nen und jederzeit völlig freien Zugang zuallen Gebieten der Antarktis haben.

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Die Mitgliedsstaaten informieren sich unter-einander über ihre Expeditionen und Statio-nen. Diese Berichterstattung findet einmalim Jahr im Oktober zwischen allenVertragsparteien statt.

Alle sich in der Antarktis aufhaltenden Perso-nen unterliegen der Gerichtsbarkeit des Lan-des, dessen Staatsangehörige sie sind.

Der Artikel regelt das Abhalten von Tagungender Konsultativstaaten ”um Informationen aus-zutauschen, sich über Fragen von gemein-samem Interesse im Zusammenhang mit derAntarktis zu konsultieren und Maßnahmenauszuarbeiten, zu erörtern und ihren Regie-rungen zu empfehlen, durch welche dieGrundsätze und Ziele des Vertrages geför-dert werden, darunter Maßnahmen a) zurNutzung der Antarktis für ausschließlichfriedliche Zwecke, b) zur Erleichterung derwissenschaftlichen Forschung in der Ant-arktis, c) zur Erleichterung der internatio-nalen wissenschaftlichen Zusammenarbeitin der Antarktis, d) zur Erleichterung derAusübung der Inspektionsrechte nach Arti-kel VII, e) im Zusammenhang mit Fragenbetreffend die Ausübung von Gerichtsbar-keit in der Antarktis, f) zur Erhaltung undzum Schutz der lebenden Schätze in derAntarktis“.Jede Vertragspartei ist berechtigt, Vertreter zurTeilnahme an den genannten Tagungen zubenennen, solange das betreffende Land”durch die Ausführung erheblicher wissen-schaftlicher Forschungsarbeiten in der Ant-arktis wie die Einrichtung einer wissen-schaftlichen Station oder die Entsendungeiner wissenschaftlichen Expedition ihr In-teresse an der Antarktis bekundet“ (Konsul-tativstatus).

Artikel VIII

Artikel IX

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Artikel X

Artikel XI

Artikel XII

Artikel XIIIund XIV

Umwelt

Lebend-ressourcen

WissenschaftlicheForschung

verpflichtet Mitgliedsstaaten, in Einklang mitder Charta der Vereinten Nationen zu ver-hindern, daß in der Antarktis Tätigkeitenentgegen den Grundsätzen oder Zielen desVertrages aufgenommen werden.

regelt die Beilegung von Streitigkeiten.

besagt, daß bei ”einhelliger“ Übereinstim-mung der Konsultativstaaten der Vertrag je-derzeit geändert oder ergänzt werden kann.

behandeln das Inkrafttreten und die Fragen desBeitritts zum Vertrag sowie die Hinterlegungdes Vertrages in den vier Sprachfassungenenglisch, französisch, spanisch und russisch.

Themen, zu denen die Konsultativstaaten im Laufe der Jahre zahlreicheBeschlüsse in Form von Empfehlungen an ihre Regierungen faßten, sind:

Die Antarktische Umwelt: Umweltschutz,Umweltverhalten an Stationen, Tourismusund nichtstaatliche Expeditionen, historischeStätten und Denkmäler, die Beseitigung radio-aktiven Abfalls, Probleme eines möglichenRohstoffabbaus, Ölverschmutzung, die Nut-zung des antarktischen Eises – der größtenSüßwasserreserve der Welt!

Der Schutz der Lebendressourcen: Faunaund Flora, Robbenschutz, Schutz der mari-nen Lebendressourcen.

Die Erleichterung wissenschaftlicher For-schung: Stätten von besonderem wissenschaft-lichen Interesse (SSSI), der Gebrauch vonRadioisotopen, der Austausch von wissen-schaftlichem Personal und Material, dieBehandlung neuer Inseln (wie die 1969 durch

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einen Vulkanausbruch bei Deception Islandneu entstandene kleine Insel).

Die Erleichterung internationaler Zusam-menarbeit in Meteorologie und Telekom-munikation, Transport und Logistik; mit inter-nationalen Organisationen wie z.B. demWissenschaftlichen Komitee für Antarktis-forschung (SCAR); bei Hilfeleistungen in Not-fällen; bei der Auswahl der Stationsorte.

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das AuswärtigeAmt (Referat 504), nimmt aktiv an den Diskussionen und Beschluß-fassungen der Konsultativrunde teil. Die deutsche Haltung zu Tagungs-themen wird zwischen den interessierten Bundesministerien abge-stimmt. Das Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschungdient als ”Nationale Kontaktstelle für Anfragen zu Aktivitäten, wis-senschaftlichen Beobachtungen und Ergebnissen in der Antarktis“.Es ist auch Sekretariat des Deutschen Landesausschusses SCAR/IASC(Scientific Committee on Antarctic Research/International ArcticScience Committee) (vgl. 4.1).

InternationaleZusammenarbeit

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Den Antarktisvertragbegleitende Maßnahmenund Übereinkommen

1. Vereinbarte Maßnahmen zur Erhaltung der antarktischen Faunaund FloraDie vereinbarten Maßnahmen stellen einen Annex zu ATCM-Empfeh-lung III bis VIII (1964) dar und bestehen aus Präambel, 14 Artikelnund 4 Anlagen. Sie finden auf dasselbe Gebiet Anwendung wie derAntarktisvertrag. Sie regeln den Schutz von Tieren und Pflanzen inder Antarktis und die Voraussetzungen, unter denen diese entnom-men werden dürfen.Die vier Anlagen beziehen sich auf (A) besonders geschützte Arten,(B) besonders geschützte Gebiete, (C) die Einfuhr von Tieren undPflanzen und (D) Vorsichtsmaßnahmen gegen Parasiten und Seu-chen. Artikel XII sieht einen Austausch von Informationen inkl. derErlaubnisse vor, der jährlich vor Ende November stattfindet.Die vereinbarten Maßnahmen sind für die Bundesrepublik Deutsch-land noch nicht in Kraft gesetzt worden. Daher wurde dem Alfred-Wegener-Institut am 21. Dezember 1981 durch den Bundesministerfür Forschung und Technologie (BMFT) eine vorläufige Geneh-migungsbefugnis zum Töten und Fangen antarktischer Robben anLand erteilt (und dies am 5. Februar 1991 bestätigt).Die Erhaltung der antarktischen Fauna und Flora wird nunmehrweitgehend durch Anhang II (Schutz antarktischer Fauna und Flora)und Anhang V (Schutzgebiete) des Umweltschutzprotokolls zumAntarktisvertrag geregelt.

2. Übereinkommen über die Erhaltung der antarktischen Robben(CCAS)Das Übereinkommen wurde am 1. Juni 1972 von zwölf Staaten unter-zeichnet und trat am 11. März 1978 in Kraft. Die Bundesrepublik tratam 30. September 1987 bei. Gegenwärtig sind vierzehn Staaten Ver-tragspartner. Das Übereinkommen besteht aus 16 Artikeln und einerAnlage und findet Anwendung auf die Meere südlich 60°S. Esbezieht sich auf See-Elefant, See-Leopard, Weddell-Robbe, Krabben-fresserrobbe, Ross-Robbe und Pelzrobbe.

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Der Artikel IV regelt die Erteilung von Sondererlaubnissen. In derBundesrepublik werden ”zur Versorgung der wissenschaftlichenForschung“ Sondererlaubnisse zum Fangen und Töten von Robbenim Meer vom Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (BEF)erteilt; es hat das AWI am Genehmigungsverfahren zu beteiligen.Bisher sind keine Anträge von deutscher Seite gestellt worden.Artikel V und Anlage Punkt 6 regeln den Informationsaustausch.Hiernach teilt jede Vertragspartei den anderen und SCAR Zweck undInhalt der erteilten Erlaubnisse und später die Zahl der getöteten undgefangenen Robben mit. Es ist auch (vor dem 31. Oktober einesJahres) mitzuteilen, wenn keine entsprechenden Aktivitäten stattge-funden haben.Die Anlage enthält Einzelheiten über zulässige Fänge, geschützteArten, Schon- und Fangzeiten, Fangzonen und Schongebiete sowieFangmethoden.

3. Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätzeder Antarktis (CCAMLR)Das Übereinkommen wurde am 20. Mai 1980 von 14 Staaten ein-schließlich der Bundesrepublik unterzeichnet; es trat am 7. April 1982in Kraft. Gegenwärtig sind 26 Staaten und die Europäische Gemein-schaft Vertragspartner, 20 davon sind Kommissionsmitglieder.Das Übereinkommen besteht aus 33 Artikeln und einer Anlage(Schiedsgericht). Es findet Anwendung auf das Gebiet südlich von60°S sowie auf das nördlicher liegende Gebiet bis zur AntarktischenKonvergenz.In Artikel II wird darauf hingewiesen, daß der Begriff ”Erhaltung“ dierationale Nutzung erlaubt.Artikel VII richtet eine Kommission, Artikel XIV einen Wissenschaft-lichen Ausschuß ein.An den Kommissionssitzungen nimmt von deutscher Seite ein Ver-treter des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forstenteil, an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Ausschusses einVertreter des Instituts für Seefischerei der Bundesforschungsanstaltfür Fischerei, Hamburg.

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Anmerkung

Artikel II

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Zum Inkrafttreten eines weiteren Über-einkommens, das die Nutzung der minera-lischen Ressourcen in der Antarktis regelnsollte und das von einer Reihe von Staatenbereits gezeichnet worden war, kam es nicht.Artikel 7 des Umweltschutzprotokolls siehtnunmehr ein Verbot der Nutzung minera-lischer Ressourcen vor.

Umweltschutzprotokoll zum

AntarktisvertragIm Vorfeld der 16. Sitzung der Konsultativstaaten in Bonn stimmtendie Antarktis-Vertragsstaaten Anfang Oktober 1991 in Madrideinem Umweltschutzprotokoll zu, das nach Artikel IV einen Zusatzzum Antarktisvertrag darstellt. Es wurde im Rahmen der XI. Son-derkonsultativtagung der Antarktis-Vertragsstaaten erarbeitet. DieBundesrepublik Deutschland hat das Protokoll am 4. Oktober 1991unterzeichnet. Es besteht aus einer Präambel, 27 Artikeln, einemAnhang über Schiedsverfahren und fünf Anlagen betreffend dieUmweltverträglichkeitsprüfung, die Erhaltung der antarktischen Tier-und Pflanzenwelt, die Beseitigung und Behandlung von Abfällen, dieVerhütung von Meeresverschmutzung und den Schutz und dieVerwaltung von ausgewählten Gebieten. Die Durchführung regeltauf deutscher Seite ein Antarktis-Umweltschutzgesetz.Die Schwerpunkte dieses Protokolls zum Antarktisvertrag sind:

”Die Vertragsparteien verpflichten sich zumumfassenden Schutz der antarktischenUmwelt sowie der abhängigen und ver-bundenen Ökosysteme und bezeichnenhiermit die Antarktis als ein dem Friedenund der Wissenschaft gewidmetesNaturreservat.“

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Umweltschutzgrundsätze,Absatz 1 und 3: (1) ”Der Schutz der antark-

tischen Umwelt sowie der abhängigenund verbundenen Ökosysteme und die

Erhaltung der Eigenart der Antarktis ein-schließlich ihrer Ursprünglichkeit und

Schönheit sowie ihres Wertes als Gebietfür die Durchführung wissenschaftlicher

Forschung, insbesondere solcher, diefür das Verständnis der globalen Umwelt

wesentlich ist, stellen entscheidendeÜberlegungen für die Planung und

Durchführung aller Tätigkeiten im Gebietdes Antarktis-Vertrages dar.“

(3) ”Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrages werden so geplant und

durchgeführt, daß der wissenschaftlichenForschung Vorrang eingeräumt und der

Wert der Antarktis als Gebiet für die Durch-führung solcher Forschung, einschließ-lich derjenigen, die für das Verständnis

der globalen Umwelt wesentlich ist, erhaltenbleibt.“

”Jede Tätigkeit im Zusammenhang mitmineralischen Ressourcen mit Aus-

nahme wissenschaftlicher Forschung istverboten.“

Beurteilung von Umweltauswirkungen,Absatz 1:

(1) ”Geplante Tätigkeiten nach Absatz 2 un-terliegen den in Anlage I vorgesehenen

Verfahren zur vorherigen Prüfung ihrer Beein-trächtigungen der antarktischen Umwelt

oder der abhängigen oder verbundenen Öko-systeme, aufgrund derer ermittelt wird,

ob die Tätigkeiten

Artikel III

Artikel VII

Artikel VIII

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a) weniger als geringfügige oder vorüber-gehende Beeinträchtigungen,b) geringfügige oder vorübergehendeBeeinträchtigungen oderc) mehr als geringfügige oder vorüberge-hende Beeinträchtigungen verursachen.“(”Geplante Tätigkeiten“ sind Forschungs-aktivitäten, Tourismus sowie staatliche undnichtstaatliche Tätigkeiten).

Absatz 1, erster Satz:“Jede Vertragspartei erstattet jährlichBericht über die Schritte, die sie zurDurchführung dieses Protokolls unter-nommen hat.”

Die zitierten Texte entstammen der offiziellen deutschen Überset-zung.

Tätigkeiten anderer Organisa-tionen im Rahmen desAntarktis-Vertragssystems

1. Wissenschaftliches Komitee für Antarktisforschung (SCAR)SCAR ist eine nicht-staatliche internationale Organisation der ICSU-Familie (ICSU = International Council of Scientific Unions).

SCAR wurde im Februar 1958 gegründet, um die im InternationalenGeophysikalischen Jahr erfolgreich begonnene Zusammenarbeit inder Antarktisforschung für die Zukunft zu erhalten und ihr einpermanentes internationales Forum zu geben. So ist SCAR mit derAufgabe betraut, wissenschaftliche Programme für die Antarktis zuentwickeln, zu fördern und zu koordinieren. SCAR Empfehlungensind beratender Natur.

Aus den 12 Gründungsmitgliedern sind inzwischen 42 Vollmitglie-der und acht assoziierte Mitglieder geworden. Im Mai 1978 wurdedie Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG, Bonn) SCAR-Mitglied.SCAR trifft sich alle zwei Jahre: 1984 fand die SCAR-Tagung in der

Artikel XVII

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Bundesrepublik (Bremerhaven) statt. Die deutsche Forschung wirddurch einen permanenten Delegierten und seinen Vertreter offiziellvertreten.

An der Spitze der Organisation steht das SCAR Exekutivkomitee(SCAR Executive Committee), dem der SCAR-Präsident vorsteht.Das Sekretariat von SCAR ist in Cambridge angesiedelt. (ExecutiveSecretary Dr. P. Clarkson).

Im Rahmen von SCAR gibt es Permanente Arbeitsgruppen (Perma-nent Working Groups) und Spezialistengruppen (Groups ofSpecialists), in denen deutsche Wissenschaftler intensiv mitarbeiten.

Nach Abschluß des BIOMASS (Biological Investigations of MarineAntarctic Systems and Stocks) - Programmes ist jetzt das Interessevon SCAR auf IGBP, das Internationale Geosphären/Biosphären-Programm von ICSU, gerichtet, in das SCAR mehrere Kernprogramme(core programmes) zum Thema ”Global Change“ (Globale Verän-derungen) einbringt. Darüber hinaus spielt SCAR eine aktive Rollebei der Durchführung der Antarktiskomponenten globaler Program-me wie z.B. das Weltklimaprogramm (WCRP), das Programm zurglobalen Meeresspiegelüberwachung (GLOSS) und das Ozean-Zirkulationsprogramm (WOCE). Auch wirkt SCAR bei der Bewah-rung der antarktischen Umwelt mit, was beispielhaft in den zahlrei-chen Vorschlägen für die Errichtung von Schutzgebieten zum Aus-druck kommt. SCAR hat auf die Gefahren eines wachsenden Touris-mus hingewiesen und einen Führer für Besucher herausgegeben (AVisitor’s Introduction to the Antarctic and its Environment; in deutsch:Die Antarktis und ihr Lebensraum – eine Einführung für Besucher).

Deutsche Wissenschaftler arbeiten aktiv in dem 1983/84 begonne-nen Filchner/Ronne-Schelfeis-Programm (FRISP) mit.

Im September 1991 fand zum 30. Jahrestag des Antarktisvertrageseine umfassende internationale SCAR-Antarktiskonferenz (AntarcticScience – Global Concerns) mit nahezu 500 Teilnehmern in Bremenstatt. Sie wurde vom Alfred-Wegener-Institut organisiert.Seit Juni 1978 gibt es ein deutsches nationales Komitee für SCAR,den Deutschen Landesausschuß SCAR (seit 1992 Deutscher Landes-ausschuß SCAR/IASC). Das Sekretariat ist seit 1981im Alfred-Wegener-Institut angesiedelt. Die DFG fördert die Polarforschung in enger

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Abstimmung mit dem Landesausschuß und dem Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung (AWI).

Jährlich erscheinen die National Antarctic Research Reports toSCAR, die ein umfassendes Bild der wissenschaftlichen Aktivitätender SCAR-Mitgliedsländer in der Antarktis liefern.

2. Rat der Manager Nationaler Antarktisprogramme (COMNAP)COMNAP wurde 1988 anläßlich der 20. SCAR-Hauptversammlungin Hobart gegründet. Der Rat besteht aus der Gruppe der ManagerNationaler Antarktisprogramme (MNAP) sowie dem StändigenKomitee für Antarktis-Logistik und -Operationen (SCALOP). Diedeutschen Mitglieder sind der Direktor des AWI und der Leiter desBereiches Logistik im AWI. COMNAP steht in enger Beziehung zuSCAR (“is federated to SCAR”). Die Aufgaben von COMNAPbestehen im wesentlichen in der technischen Koordination voninternationalen Unternehmungen, in der Implementierung von ATCM-Empfehlungen, in der gegenseitigen Information über operationelleAbläufe, in der Beratung von ATC und SCAR in operationellen undtechnischen Fragen sowie in der technischen und logistischen Imple-mentierung von Forschungsaufgaben.

Tätigkeiten von Organisationenaußerhalb desAntarktis-Vertragssystems

1. Obwohl das antarktische Vertragssystem außerhalb der VereintenNationen arbeitet, besteht eine Zusammenarbeit mit Fachorgani-sationen, was in der Teilnahme mehrerer dieser Organisationen beiden Konsultativtagungen zum Ausdruck kommt (IOC der Unesco,WMO, UNEP).Bereits 1967 hat die Zwischenstaatliche OzeanographischeKommission (IOC) der Unesco ein zwischenstaatliches RegionalesKomitee für den Südlichen Ozean (SOC) eingerichtet, das 1993 in

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ein Forum umgewandelt wurde. Zahlreiche wissenschaftliche IOCProgramme und Marine Dienste (wie der Datenaustausch) habenKomponenten im Südpolarmeer. In Zukunft wird auch dieserBereich Teil des Globalen Meeresbeobachtungssystems (GOOS)sein, das IOC, WMO, UNEP und ICSU z.Zt. einrichten. GOOS wirdauch Vorhersagen über den Zustand des Meeres erlauben.2. Es sei weiter an die Aktivitäten der außerhalb des Antarktis-Vertragssystems operierenden Internationalen Walfang-Kommissi-on erinnert (Übereinkommen vom 2. Dezember 1946).

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Die 43 Mitglieder desAntarktisvertrages(1996)

Konsultativstaaten(26)

* Argentinien * ** Australien * *

* BelgienBrasilien

* Chile * *China

DeutschlandEcuadorFinnland

* Frankreich * *IndienItalien

* JapanKorea (Republik)* Neuseeland * *

Niederlande* Norwegen * *

PeruPolen

* Russ. FöderationSchweden

Spanien* Südafrika

Uruguay* USA

* VereinigtesKönigreich * *

Einfache Mitgliedsstaaten(17)BulgarienDänemarkGriechenlandGuatemalaKanadaKolumbienKorea (Volksrepublik)KubaÖsterreichPapua-NeuguineaRumänienSchweizSlowakeiTschechische RepublikTürkeiUkraineUngarn

* Erstunterzeichnerstaaten (12)

* * Staaten, die Hoheitsansprüche

geltend machen (7)

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ArgentinienBelgrano II,77°52'S, 34°37'WOrcadas, 60°44'S,44°44'WEsperanza,63°24'S, 57°00'WMarambio,64°14'S, 56°37'WSan Martin,68°08'S, 67°06'WJubany, 62°14'S,58°40'W

Australien*Macquarie Island,54°30'S, 158°57'EMawson, 67°36'S,62°52'EDavis, 68°36'S, 77°58'ECasey, 66°18'S, 110°32'E

BrasilienCommandte Ferraz,62°05'S, 58°24'W

ChileCapitan Arturo Prat,62°30'S, 59°41'WGeneral BernardoO'Higgins, 63°19'S,57°54'WPresidente Eduardo Frei,62°12'S, 58°58'W

ChinaGreat Wall,62°13'S, 58°58'WZhongshan,69°22'S, 76°23'E

DeutschlandNeumayer,70°39'S, 08°15'W

FrankreichDumont d 'Urville,66°40'S, 140°01'E*Alfred-Faure,46°26'S, 51°52'E*Martin-de-Vivies,37°50'S, 77°34'E*Port-aux-Francais,49°21'S, 70°12'E

IndienMaitri,70°46'S, 11°44'E

JapanSyowa, 69°00'S, 39°35'EDome Fuji,77°19'S, 39°42'E

Korea (Republik)King Sejong,62°13'S, 58°47'W

NeuseelandScott Base,77°51'S, 166°45'E

PolenArctowski,62°09'S, 58°28'W

RußlandMirny, 66°33'S, 93°01'ENovolazarevskaya,70°46'S, 11°50'EMolodezhnaya,67°40'S, 45°51'EBellingshausen,62°12'S, 58°58'W

SüdafrikaSanae, 70°18'S, 02°25'W*Marion Island,46°52'S, 37°51'E*Gough Island,40°21'S, 09°52'W

UkraineVernadsky,65°15'S, 64°16'W

UruguayArtigas, 62°11'S,58°51'W

USAAmundsen-Scott, 90°SMcMurdo, 77°51'S,166°40'EPalmer, 64°46'S,64°03'W

Vereinigtes Königreich*Bird Island,54°00'S, 38°03'WHalley,75°35'S, 26°15'WRothera, 67°34'S,68°07'W

Überwinterungsstationen(35 Stationen südlich 60°S ,7 nördlich 60°S) (1996)

* Stationen nördlich 60°

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Überwinterungsstationen in der Antarktis

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Weitere Auskünfte erteilt:

Alfred-Wegener-Institutfür Polar- und MeeresforschungColumbusstraße, D-27568 BremerhavenDeutschlandTel. (0471) 4831-180 (Frau M. Pauls)Telefax (0471) 4831-102Telex 238 695 polar d