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Alkaloid- (und purinkSrper-) haltige GenuBmittel. 99 Gewiirze, Wfirzstoffe, Aromen, Essig usw. Vergl. diese S. unter ,,Alkoholische Getr~nke". Alkoholische Getr~inke. Bundesrepublik Deutschland. Wein zur Weinessigbereitung, Verwertung nieht verkehrsf~ihiger Weine. Erlafi des Bundesministeriums des Innern vom 23. April 1953. -- (Nicht im Druck verSffentlicht.) Es wird daran erinnert, daft das Rundschreiben des PreuB. Ministeriums des Innern betr. Verwendung stichiger Weine zur Weinessigbereitung yore 6. Oktober 1953 [diese Z. (Ges. u. VO.) 26, 51 (1934)] heute noch Gfiltigkeit hat. Das seinerzeitige Rundschreiben wird noch einma! verSffentlicht. F. Egger (Mannheim). Champagner. Run4schreiben des Bun4esministeriums des Inner~ vom 10. Juni 1953. (Nicht im Druck verSffentlicht.) Die diplomatische Vertretung der franzSsischen l~epublik hat vor kurzem auf ein im Journal officiel vom 11. April 1953 verSffentlichtes Gesetz aufmerksam gemacht, das sich mit der Ver- wendung des Wortes ,,Champagner" ffir Weine und Schaumweine befal3t. Durch das erw~hnte Gesetz ist der Artike] 155 des Code du vin ge~ndert, worden, so dab nunmehr Schaumweine und Weine, die zwar im Weinbaugebiet der Champagne geerntet, aber nicht zur Herstellung von Champagner bestimmt sind, sofern sie den Bedingungen des Erzeugungsgebietes hinsichtlich Herkunft, Reben usw. entsprechen, unter der Bezeichnung ,,Naturwein der Champagne" in den Verkehr gebracht werden diirfen. Dabei mull der Aufdruck dieser Bezeichnung in gleicher BuchstabengrS~e erfolgen. Auf keinen Fall dfirfen Weine, die auf die Bezeichnung ,,Natur- wein der Champagne" Anspruch haben und au~erhalb des Weinbaugebietes der Champagne zu Schaumwein verarbeitet werden sollen, eine Bezeichnung tragen, die auf ihre Herkunft hinweist und vor allem das Wort Champagner enth~tlt. F. Egger (Mannheim). Bierkl~rmittel ,,Agluton" -- ,,Bentopur". Erlafi des Bundesministe~'ium der Fina~zen vom 6. Juli 1953. -- (B.-Zollbl. 1953, S. 503 und Gem. Min.-B1.1953, S. 323.) Unter Hinweis auf den Erla~ vom 28. April 1952 (B.-Zollbl. 195~, S. 238) wird mitgeteilt, da~ das seither unter der Bezeichnung ,,Agluton" in den Verkehr gebrachte Bierkl~rmittel seit kurzem unter der Bezeichnung ,,Bentopur" in den Handel kommt. F. Egger (Mannheim) Niedersachsen. Einfuhruntersuehung yon Dessertweinen. Erlafl des Niedersiichsischen Sozialministerium8 yore 27. Mai 1953. -- (Nicht im Druck verSffent- licht.) Die Staatliche Lebensmitteluntersuchungsanstalt Braunschweig wird a ls 5ffentliche Fach- anstalt fiir die amtliche Untersuchung yon Traubenmaische, Traubenmost und Wein, auch verstarktem Wein zur Herstellung yon Weindestilla~, die aus dem Ausland eingeffihrt werden, beste]]t. F. Egger (Mannheim). Alkaloid- (und purinkfrper-) haltige Genut~mittel. Vergl. auch S. 101 unter ,,Gewerbliche Lebensmittelzubereitungen". (Puddingpulver.) Bundesrepublik Deutschland. Inverkehrbringen yon nieotingeminderten Zigaretten mit einem Nieotingehalt unter 1%. Erlafl des Bundesministeriums des lnnern vom 21. April 1953. -- (Nicht im Druck verSffentlicht.) Versuchsweise wird ffir die Dauer eines Jahres unter Beschr~nkung auf eine bestimmte Menge des herzustellenden Erzeugnisses einer interessierten Herstellerfirma die Genehmigung

Alkaloid- (und purinkörper-) haltige Genußmittel

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Page 1: Alkaloid- (und purinkörper-) haltige Genußmittel

Alkaloid- (und purinkSrper-) haltige GenuBmittel. 99

Gewiirze, Wfirzstoffe, Aromen, Essig usw. Vergl. diese S. unter ,,Alkoholische Getr~nke".

Alkoholische Getr~inke. Bundesrepublik Deutschland.

Wein zur Weinessigbereitung, Verwertung nieht verkehrsf~ihiger Weine. Erlafi des Bundesministeriums des Innern vom 23. Apr i l 1953. - - (Nicht im Druck verSffentlicht.)

Es wird daran erinnert, daft das Rundschreiben des PreuB. Ministeriums des Innern betr. Verwendung stichiger Weine zur Weinessigbereitung yore 6. Oktober 1953 [diese Z. (Ges. u. VO.) 26, 51 (1934)] heute noch Gfiltigkeit hat. Das seinerzeitige Rundschreiben wird noch einma! verSffentlicht. F. Egger (Mannheim).

Champagner. Run4schreiben des Bun4esministeriums des Inner~ vom 10. J u n i 1953.

(Nicht im Druck verSffentlicht.) Die diplomatische Vertretung der franzSsischen l~epublik hat vor kurzem auf ein im Journal

officiel vom 11. April 1953 verSffentlichtes Gesetz aufmerksam gemacht, das sich mit der Ver- wendung des Wortes ,,Champagner" ffir Weine und Schaumweine befal3t. Durch das erw~hnte Gesetz ist der Artike] 155 des Code du vin ge~ndert, worden, so dab nunmehr Schaumweine und Weine, die zwar im Weinbaugebiet der Champagne geerntet, aber nicht zur Herstellung von Champagner bestimmt sind, sofern sie den Bedingungen des Erzeugungsgebietes hinsichtlich Herkunft, Reben usw. entsprechen, unter der Bezeichnung ,,Naturwein der Champagne" in den Verkehr gebracht werden diirfen. Dabei mull der Aufdruck dieser Bezeichnung in gleicher BuchstabengrS~e erfolgen. Auf keinen Fall dfirfen Weine, die auf die Bezeichnung ,,Natur- wein der Champagne" Anspruch haben und au~erhalb des Weinbaugebietes der Champagne zu Schaumwein verarbeitet werden sollen, eine Bezeichnung tragen, die auf ihre Herkunft hinweist und vor allem das Wort Champagner enth~tlt. F. Egger (Mannheim).

Bierkl~rmittel ,,Agluton" - - ,,Bentopur". Erlafi des Bundesministe~'ium der Fina~zen vom 6. Ju l i 1953. - - (B.-Zollbl. 1953, S. 503 und

Gem. Min.-B1. 1953, S. 323.)

Unter Hinweis auf den Erla~ vom 28. April 1952 (B.-Zollbl. 195~, S. 238) wird mitgeteilt, da~ das seither unter der Bezeichnung ,,Agluton" in den Verkehr gebrachte Bierkl~rmittel seit kurzem unter der Bezeichnung ,,Bentopur" in den Handel kommt. F. Egger (Mannheim)

Niedersachsen. Einfuhruntersuehung yon Dessertweinen.

Erlafl des Niedersiichsischen Sozialministerium8 yore 27. M a i 1953. - - (Nicht im Druck verSffent- licht.)

Die Staatliche Lebensmitteluntersuchungsanstalt Braunschweig wird a ls 5ffentliche Fach- anstalt fiir die amtliche Untersuchung yon Traubenmaische, Traubenmost und Wein, auch verstarktem Wein zur Herstellung yon Weindestilla~, die aus dem Ausland eingeffihrt werden, beste]]t. F. Egger (Mannheim).

Alkaloid- (und purinkfrper-) haltige Genut~mittel. Vergl. auch S. 101 unter ,,Gewerbliche Lebensmittelzubereitungen". (Puddingpulver.)

Bundesrepublik Deutschland. Inverkehrbringen yon nieotingeminderten Zigaretten mit einem Nieotingehalt unter 1%.

Erlafl des Bundesministeriums des lnnern vom 21. Apr i l 1953. - - (Nicht im Druck verSffentlicht.)

Versuchsweise wird ffir die Dauer eines Jahres unter Beschr~nkung auf eine bestimmte Menge des herzustellenden Erzeugnisses einer interessierten Herstellerfirma die Genehmigung

Page 2: Alkaloid- (und purinkörper-) haltige Genußmittel

i 00 Gesetze und Verordnungen. :

erteilt, entgegen den Vorsehriften fiber nieotinarme und nieotinfreie Tabake (RGB1. I. 1939, S. 912) Zigaretten mit einem geminderten unter 1% liegenden Nieotingehalt in den Verkehr zu bringen. Die Erzeugnisse sind zu kennzeiehnen Ms: ,,Nieotingemindert, unter 1% Nieotin".

F. Egger (Mannheim).

Baden-Wfirttemberg. Sehokoladenerzeugnisse.

Erlafi des Badisch-W~irttembergischen Ministeriums des Innern veto 16. April 1953. - - (Nieht im Druck verSffentlie hr,)

Die Verlautbarung stimmt praktisch vSllig mit den entspreehenden Erlassen aus Nordrhein: Westfalen bzw. Bayern iiberein [diese Z. (Ges. u. VO.) 94/95, 100 (1952)].

F. Egger (Nannheim). Neseai~.

Erlafl des Badisch-Wi~rttembergischen Ministeri~ms des Innern veto 20. Mai 1953. - - (Nieht im Druck verSffentlieht.)

Sofern Kaffee-Extrakt (Neseaf6) aus reinem Kaffee-Trockenextrakt olme Zusatz yon Kohlen- hydraten hergestellt wird, bedarf es zu einem Inverkehrbringen keiner Ausnahmegenehmigung (§ 1, Abs. 9 der VO. fiber Kaffee veto 10. Mai 1930). F. Egger (Mannheim).

Wasser, Mineralwasser, Tafelwasser. Niedersachsen.

Hygienisehe Anforderungen an das Wasser in iiffentlichen Badeanstalten. l~underla]3.des Niedersiichsischen Sozialministerizems veto 9. Juli 1968. (Nieders~ehs: Min.-B1.1953:,

S. 324.)

Der ErlaB weist darauf hin, dab vor der Anlage einer Badeanstalt Sachverstindige zu h6ren i sind. Ihnen ist auch die laufende laboratoriumsmaBige Uberpriifung des Wassers zu fibertragem Die Anlage zum ErlaB bringt ins einzelne gehende Vorschriften fiir die Anforderungen an eine Badeanstalt. An die Wasserbesehaffenheit sind folgende Anforderungen zu ste]len:

t negativ Baete~'ium Coli Sauerstoff-gehalt

Ammoniak nach Abzug der Zehrung

, in 48 Std. :

I a) F l u B b / i d e r (Bei der biologischen Prfifung mug]

der FluB den Charakter eines kaum verunreinigten (oligosaproben) oder hSstens eines sehwaeh verun- reinigten (B.mesosaproben) Gewassers aufweisen) in 0,01 ml h6ehstens

0,5 rag/1 mindestens 5 rag/1

b) Bider in na t f i r l . , s t e h e n d e n G e w ~ s s e r n . . in 1,0 ml hSehstens mindestens 0,5 mg/1 5 mg/1

in 0,1 m], bei h6herem GehMt ist laufend zu chloren

in 1,0ml, bei Beeken mit Umw~lzanl. in 100 ml

e) Mit Obe r f l /~chenwasse r g e s p e i s t e Bade - b e e k e n . . . . . . . . . . . . . . . . . keine beson-

deren Vor- schriften

keine beson- deren Vor- schriften

d) B a d e b e c k e n , die m i t W~sser v o n T r i n k w a s s e r - qualit/~t g e s p e i s t werden. (Die biologisehen An- forderungen sind die gleiehen, wie bei Flugbidern)

keine beson-: deren Vor- schriften

keine beson- deren Vor- sohriften

F, Egger (Mannheim). " i