Alles außer Urheberrecht… Rechtsprobleme im bibliothekarischen Alltag Susanne Drauz – Ass.iur

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Alles außer Urheberrecht… Rechtsprobleme im bibliothekarischen Alltag Susanne Drauz – Ass.iur. Köln 18.02.2013. Aufbau Die Bibliothek und ihre Nutzer Die Bibliothek und ihr Träger Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter Die Bibliothek und der Rest der Welt. Potentielle Nutzer Kinder - PowerPoint PPT Presentation

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  • Alles auer UrheberrechtRechtsprobleme im bibliothekarischen Alltag

    Susanne Drauz Ass.iur.Kln 18.02.2013

  • Aufbau Die Bibliothek und ihre Nutzer Die Bibliothek und ihr Trger Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter Die Bibliothek und der Rest der Welt

  • Potentielle Nutzer Kinder Jugendliche Erwachsene Unternehmen Schulen Soziale Einrichtungen

  • Nutzergruppen

    Natrliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene) Juristische Personen (Unternehmen, Schulen, soziale Einrichtungen)

  • Nutzungsverhltnisse

    Juristische Personen Kinder Jugendliche

  • Kinder als Nutzer juristischer Hintergrund

    106 BGB: Ein Minderjhriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Magabe der 107bis 113 in der Geschftsfhigkeit beschrnkt.

    107 BGB: Der Minderjhrige bedarf zu einer Willenserklrung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

  • Kinder als Nutzer juristischer Hintergrund

    Merke: Die Wirksamkeit von Willenserklrungen hngt von der Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der Erziehungsberechtigten ab. (vgl. 107 BGB)

  • Kinder als Nutzer juristischer Hintergrund 110 BGB: Ein von dem Minderjhrigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjhrige die vertragsmige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfgung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten berlassen worden sind. Taschengeld-Paragraph

  • Kinder als Nutzer Konsequenzen Taschengeld reicht vielleicht fr die Mahnung aber was ist bei Totalverlust, Zerstrung ? In den seltensten Fllen verfgen Minderjhrigebereits ber die entsprechenden Vermgenswerte,um die begrndeten Forderungen auch erfllen zuknnen. Sptestens im Rahmen der Zwangsvoll-streckung drohen die Glubiger leer auszugehen. Die Rechtsprechung gibt dem Glubiger einen eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

  • Kinder als Nutzer Vertrag zu Gunsten Dritter Eins und Zwei sind die Leute, die miteinander einen Vertrag schlieen. Die Vorteile daraus hat der lachende Dritte Beispiele: Flugticket nach New York Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus Bestellung Kindergeburtstag bei Ronald MacDonald verpflichtet Eins bzw. Zwei gewhrt eigene Rechte des Dritten Wenn etwas schief luft, dann hat der Dritte selbst Rechte, die er einfordern kann Diese Konstruktion schtzt den Dritten vor eigenen Pflichten = durch das Geschft erlangt der Dritte lediglich rechtliche Vorteile

  • Kinder als Nutzer KonsequenzenBei minderjhrigen Lesern sollte man sich daher nicht mit einfachen Daten begngen, sondern im Hinblick auf die spter beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen, Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile geben lassen. Die Verfgbarkeit dieser Daten erleichtert im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.

    Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der Glubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur vollen Begleichung des Rechnungsbetrages fr den Gesamtbetrag.

  • Kinder als Nutzer Sonderfall

    104 BGB: Geschftsunfhig ist: 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschlieenden Zustand krankhafter Strung der Geistesttigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorbergehender ist.

  • Kinder als Nutzer Konsequenzen des Sonderfalls

    Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lsung

    Begrndung: uneingeschrnkt geschftsunfhig schliet eigene Rechte auch als Dritter aus.

  • Kinder als Nutzer Sonderfall: Lsung

    Tiefer Griff in die juristische Trickkiste wenn die Definition das gewnschte Ergebnis ausschliet, dann wird eine Begriffsmutation gebildet. Lsung: Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter Was ist das? nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu Gunsten Dritter: gewhrt keine eigene Rechte des Dritten Wenn etwas schief luft, dann kann Eins oder Zwei die verletzten Rechte einfordern.

  • Die unmittelbare juristische Grundlage fr die Bibliothek und den Nutzer

    Das Verhltnis Bibliothek und Nutzer nennt man Vertrag

    die AGBs (das Kleingedruckte) dieses Vertrages stehen in der Benutzungsordnung

  • Abgrenzungen:

    1. Satzung

    autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet fr alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan, Gebhrensatzung). berdies muss eine Satzung als amtliche Bekanntmachung verffentlicht werden. Zustndig: Rat der Kommune / Senat oder Verwaltungsrat der Hochschule

  • 2. Benutzungsordnung

    ist eine benutzungsregelnde Allgemein- verfgung

    gilt nur fr die Benutzer der Einrichtung. Die Satzung gilt fr alle Mitglieder der Gemeinde / Angehrige der Hochschule.

  • Kontrahierungszwang

    Erklrungsversuch ber das Gegenteil: Vertragsfreiheit der Bcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine Bretzel verkaufen mchte

    Kontrahierungszwang, wenn zumindest teilweise mit ffentlichen Mitteln getragen allgemeines Versorgungsbedrfnis Ausfluss aus Art. 20, 28 GG

  • Benutzungsordnungen

    dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des ffentlich-rechtlichen Nutzungsverhltnisses zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

  • Juristische Klarheiten

    Benutzungsordnungen

    Als verbindliches Regelungswerk fr das Nutzungsverhltnis sollten die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten, Zustndigkeiten und insbesondere die Ermchtigungsgrundlagen fr hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers wegen missbruchlicher Nutzung, beinhalten.

  • Benutzungsordnungen Werden regelmig entweder als Satzungen durch den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungs- normen in Form sog. Allgemeinverfgungen durch den Leiter der Einrichtung erlassen.

    Fr die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder Verwaltungsnorm ist die Benennung des Regelungswerks als Benutzungsordnung, Nutzungsrichtlinien etc. unerheblich. Die rechtliche Bewertung richtet sich ausschlielich nach der Rechtsqualitt der Nutzungsregeln.

  • BenutzungsordnungenDie Benutzungsordnung kann auch als Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfgung durch den Leiter der Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss jedoch eine entsprechende Ermchtigungsgrundlage in einer hherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (= Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser Ermchtigungsgrundlage richtet sich auch der Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom Leiter der Einrichtung als Verwaltungsakt erlassen werden kann.

  • Die Grenzen der Benutzungsordnung Wesentlichkeitstheorie

    Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt, dass im Bereich der untergesetzlichen Normsetzung wesentliche Entscheidungen durch das Parlament selbst getroffen werden mssen.Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes

  • Was sonst noch eine Rolle spielt:

    Datenschutzbestimmungen Altersbeschrnkungen z.B. FSK Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft Zensurverbot Schadenersatz gem BGB

  • Schadensersatz der Fall, den die Nutzungsordnung nicht regeln muss

    Schden an Nutzern Aufsichtspflichten Verkehrssicherungspflichten Schden durch Nutzer Deliktische Haftung erst ab 14

  • FSK Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft

    Jugendschutzgesetz und FSK-Grundstze

  • FSK Verbot der Abgabe an Personen unterhalb der Altersfreigabe

    Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten - keine Ausleihe mit schriftlicher Erlaubnis Kind als Bote gleichwohl mglichschriftliche Erlaubnis kann ausgelegt werden als Anweisung Ausleihe ber das Konto des SorgeberechtigtenJuristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so klein, so kann es doch schon Bote sein.

  • FSK Parental Guidance (PG)

    betrifft ausschlielich die Teilnahme an einerFilmvorfhrungZulssigkeitsvoraussetzung:Kind in Begleitung eines Sorgeberechtigtenoder eines Erziehungsbeauftragten

  • 11JugendschutzGesetzFilmveranstaltungen

    (2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei ffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die fr Kinder und Jugendliche ab zwlf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind.(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei ffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden 1. Kindern unter sechs Jahren,2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorfhrung nach 20 Uhr beendet ist,3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorfhrung nach 22 Uhr beendet ist,4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorfhrung nach 24 Uhr beendet ist.

  • Zensurverbot Rezipientenfreiheit das Sich-informieren-Drfen des Konsumenten

    betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme als auch die aktive Informationsbeschaffung. ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhngter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und sogar "frei von unzumutbarer Verzgerung" Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit nicht verfassungskonform.

  • Zensurverbot Rezipientenfreiheit das Sich-informieren-Drfen des Konsumenten

    Einschrnkung der Rezipientenfreiheit ist der Jugendschutz in Deutschland z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft Welche Einschrnkungen kennen Sie noch?

  • Datenschutz Privacy right to be alone

    In Deutschland geregelt durch die Bundes- und Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Volkszhlung 1983 (BVerfGE 65, 1)

    Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persnlichkeitsrechts und der Menschenwrde.

  • BundesDatenSchutzGesetz BDSG

    1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schtzen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persnlichkeitsrecht beeintrchtigt wird.

  • Hauptprinzipien des Datenschutzes sind

    Datensparsamkeit und Datenvermeidung, Erforderlichkeit, Zweckbindung.

  • Internationale Datenschutzstandards:

    Die sogenannte Erklrung von Montreux aus dem Jahr 2005 formuliert:

    Ein universelles Recht auf den Schutz personen-bezogener Daten und der Privatsphre unter Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt

  • Montreux-Prinzipien:

    Prinzip der Zulssigkeit und Rechtmigkeit der Erhebung und Verarbeitung der Daten,- Prinzip der Richtigkeit,- Prinzip der Zweckgebundenheit,- Prinzip der Verhltnismigkeit,- Prinzip der Transparenz,

  • Prinzip der individuellen Mitsprache und namentlich der Garantie des Zugriffsrechts fr die betroffenen Personen,- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,- Prinzip der Sicherheit,- Prinzip der Haftung, Prinzip einer unabhngigen berwachung und gesetzlicher Sanktionen Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei grenzberschreitendem Datenverkehr.

  • Datenschutz - Anwendungsflle- Personendaten bei der Anmeldung- Verknpfung Ausleihdaten mit Leserdaten 1. Wer hatte dieses Buch? 2. Welches Buch hatte der Leser? die Lesehistorie- DBS- ?

  • AbgrenzungDatenschutz - DatensicherheitZugangskontrolle 1. tatschlicher Zugang 2. virtueller ZugangZugriffskontrolle durch Berechtigungsstufen Stichwort: Hilfskrfte

  • Wer kann Trger sein?

    Kommune Krperschaft des ffentlichen Rechts Kirche Land Bund Privatrechtlicher Trger Fehlt jemand?

  • Der Trger und die Einnahmen

    Mglichkeiten und Grenzen

  • GebhrenrechtWas ist eine Gebhr?BVerfGE 50, 217 [226]Eine Gebhr ist eine ffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass individuell zurechenbarer, ffentlicher Leistungen dem Gebhrenschuldner (durch eine ffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Manahme) einseitig auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Sumnisgebhren zu?

  • Um die Ecke denken und Haare spalten

  • Problem 27 UrhG - Vergtung fr Vermietung und Verleihen(2) Fr das Verleihen von Originalen oder Vervielfltigungs--stcken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach 17 Abs. 2 zulssig ist, ist dem Urheber eine angemessene Ver-gtung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfltigungs-stcke durch eine der ffentlichkeit zugngliche Einrichtung (Bcherei, Sammlung von Bild- oder Tontrgern oder anderer Originale oder Vervielfltigungsstcke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsberlassung; 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

  • Folge: Bibliothekstantieme

    Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.

    Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

  • Legaldefinition Leihe 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der LeiheDurch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

    Abgrenzung zur Miete hierfr wird ein Mietzins erhoben

  • Folge:

    Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundstzlich gebhrenfrei.

  • Rettung naht:

    604 BGB Rckgabepflicht

    (1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der fr die Leihe bestimmten Zeit zurckzugeben.

  • Sondernutzung berziehung der Leihfrist

    Wer mehr nutzt als alle anderen drfen, von dem kann eine Sondernutzungsgebhr erhoben werden.

  • Das berziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten mglich:

    durch erlaubte Sondernutzung = Verlngerung ->Zustzliche Kosten durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall ->Sumnisgebhren

  • Sondernutzung Reservierung / Vormerkung

    Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem kann eine weitere abweichende (=hhere) Gebhr fr den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

  • Sondernutzung Bestseller? Zulssigkeitsvoraussetzungen?Argumente?

  • Sondernutzung Bestseller?

    Die beiden Positionen:

    Schulze gutachterliche Stellungnahme fr den Brsenvereinhttp://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Vermietung%20von%20Beststellern_Brief.pdfSteinhauer kritische Wrdigung http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/vermieten_von_bestsellern~485855/

  • Sondernutzung Bestseller?Noch ein BegrndungsversuchBeger Ausleihe von Medien gegen Gebhrhttp://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/heftinhalte2005/recht0205.pdf

  • Sondernutzung Bestseller?Wo liegen die Fallstricke in den drei Begrndungen?Wo liegen die Argumente?

  • Gebhren fr Bestseller und DVD?

    Nach den Ausfhrungen in der Begrndungzur Urheberrechtsnderung im Jahre 1996(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie indas deutsche Urheberrechtsgesetz) hat derGesetzgeber ausdrcklich erklrt, dass es sich auchdann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliothekenhandelt, wenn fr die Ausleihe eine Gebhr erhobenwird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nichtberschreiten darf.

  • Sondernutzung Bestseller undGebhren fr DVD?

    Die Kostendeckungsgrenze darf nichtberschritten werden.

    Wie wird die Kostendeckungsgrenzeberechnet?

  • Kostendeckungsgrenze

    Das Gebhrenrecht geht grundstzlich vom quivalenzprinzip aus: Gebhrenstze sind so zu bemessen, dass die Hhe der Gebhr einerseits den Verwaltungsaufwand bercksichtigt und andererseits in angemessenem Verhltnis zu der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung steht.

    Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach Gebhren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden drfen. In diesen Fllen sind die Gebhrenstze so zu bemessen, dass das geschtzte Gebhrenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand fr den betreffenden Verwaltungszweig nicht bersteigt.

  • berlegungen zur Kostendeckungsgrenze

    Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach Gebhren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden drfen.

    In diesen Fllen sind die Gebhrenstze so zu bemessen, dass das geschtzte Gebhrenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand fr den betreffenden Verwaltungszweig nicht bersteigt.

  • Die Mahnung per eMail

    Ausdrckliche Regelung in der Benutzungsordnung notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis formuliert wird "wird schriftlichoder elektronischgemahnt". Damit wird neben die Schriftform die einfache elektronische Form gestellt. Grundstzlich entstehen die Gebhren auch ohne Mahnung

  • Begriffsklrung

    Stundung, Niederschlagung und Erlass spterer Zahlungstermin Vollstreckungsverzicht Forderung wird vernichtet

  • Wer darf das machen?

    Wahrnehmung fremder Interessen bedarf der Ermchtigung

    Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen = das Interesse des Trgers

    -> Ermchtigung durch den Trger -> Ermchtigung in der Satzung

  • Keine Ermchtigung

    266 StGB UntreueWer die ihm durch Gesetz, behrdlichen Auftrag oder Rechtsgeschft eingerumte Befugnis, ber fremdes Vermgen zu verfgen oder einen anderen zu verpflichten, mibraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behrdlichen Auftrags, Rechtsgeschfts oder eines Treueverhltnisses obliegende Pflicht, fremde Vermgensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermgensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  • Beispiele fr Entgelte fr bibliotheksfremde Leistungen:

    Vermietung eines Veranstaltungsraumes Vermietung einer Flche fr Kaffeeautomat, Kopierer etc. Bcherflohmarkt

  • 102 GemO Zulssigkeit wirtschaftlicher Unternehmen

    Grenzen der wirtschaftlichen Bettigung des Staates beachten: kein anderer darf den Zweck wirtschaftlicher oder besser erfllen knnen

  • 78 GemO Grundstze der Erzielung von Ertrgen und Einzahlungen(4) Die Gemeinde darf zur Erfllung ihrer Aufgaben nach 1 Abs. 2 Spenden, Schenkungen und hnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfllung von Aufgaben nach 1 Abs. 2 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschlielich dem Brgermeister sowie den Beigeordneten. ber die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde erstellt jhrlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und bersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehrde.

  • Spende Gefhrliches Terrain?

    Lsung fr Buchspenden per Gemeinderats-beschluss als Altpapier definieren lassen

  • Was ist der Hintergrund fr diese Problematik?

  • 331 StGB Vorteilsannahme

    (1) Ein Amtstrger oder ein fr den ffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der fr die Dienstausbung einen Vorteil fr sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil fr sich []

    (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Tter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lt oder annimmt und die zustndige Behrde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Tter unverzglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

  • Sozialadquat?

    Obergrenze circa 30 Euro

  • Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfhig?

    Was wird geschtzt?

  • Schutzzweck der Norm:

    Das Vertrauen der Bevlkerung in die Nicht- Kuflichkeit des ffentlichen Dienstes

  • Vergaberecht die Hauptquellen:

    Vergabe- und Vertragsordnung fr Leistungen (VOL)Verordnung ber die Vergabe ffentlicher Auftrge (Vergabeverordnung - VgV)Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrnkungen (GWB)

  • Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:

    Ausschreibung der bentigten Leistung / Sache

    Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst = Bibliothek

    Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte Anforderungsbeschreibung

    Kleine bung ich suche eine neue Wohnung

  • 7 VOL/A enthlt die Richtlinien:

    Definition Leistungsbeschreibung:

    Die Leistung ist so erschpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen mssen und dass miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind

  • Vergaberecht - Grundsatz:

    Ausschreibung im offenen Verfahren ffentliche Ausschreibung

    = ffentliche Aufforderung an eine unbeschrnkte Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten

  • Vergaberecht - Ausnahme:

    Ausschreibung im nicht offene Verfahren Beschrnkte Ausschreibung

    = Aufforderung an eine beschrnkte Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten

    Nur zulssig unter den engen Voraussetzungen der 3 VOL/A und VOL/B

  • Bibliothek im Web 2.0 1. Weisungsrecht des Trgers 2. Datenschutz 3. Persnlichkeitsrecht 4. Jugendschutz 5.

  • Bibliothek im Web 2.0

    Zwei Themen 1. Die Bibliothek geht online 2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

  • Warum ein Weisungsrecht? 1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer 2. Grundsatzentscheidung 3. Haftung 4. Verpflichtung des Trgers 5. ???

  • Weisungsrecht

    Richtlinienkompetenz des Trgers Zentrale Steuerung der Auendarstellung Benimmregeln mehr als Netiquette

  • Weisungsrecht

    Ein Beispiel aus Wien: Sozial Media Mitarbeiter-Richtlinien:http://www.fsg-hg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialMediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

  • Weisungsrecht

    Die Empfehlungen des Deutschen Stdte- und Gemeindetages: Sozial Media Guidelines: http://www.dstgb.de/dstgb/Kommunalreport/Chancen%20sozialer%20Netzwerke%20erkennen,%20Risiken%20vermeiden%20-%20DStGB%20Social%20Media%20Guidelines%202012/DStGB%20Social%20Media%20Guidelines%202012.pdf

  • Haftung des Trgers Internetzugang fr die Nutzer Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung und Belehrung und selbstverpflichtende Unterschrift Freies WLAN

  • Haftung des Trgers Hochstreitiges Problem: Wie ist die Bibliothek einzuordnen 1. Provider ? Dann lsen sich (fast) alle Probleme sofort in Luft auf gem 8 Telemediengesetz (TMG) von einer Haftung befreit 2. einfacher Anschlussinhaber ?

  • Freies WLAN Provider 8TMG Durchleitung von Informationen (1) Diensteanbieter sind fr fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz bermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie 1. die bermittlung nicht veranlasst, 2. den Adressaten der bermittelten Informationen nicht ausgewhlt und 3. die bermittelten Informationen nicht ausgewhlt oder verndert haben.

  • Freies WLAN - Anschlussinhaber Stichwort Abmahnung Unterlassungsanspruch Kostenerstattungsanspruch Tauschbrsen aller Art, z.B. Musik, Kinderpornographie, rechts- oder linksradikale Inhalte

  • Freies WLAN - Anschlussinhaber Lsungsmglichkeiten? 1. Umfangreiche Nutzerbelehrung 2. Ports sperren 3. VPN-Routing

  • Freies WLAN - Ports sperren

    Kein Problem bei Tauschbrsen Schweres Problem bei Internetseiten Rezipientenfreiheit vs. den Rest der Welt

  • Spezialfall - Persnlichkeitsrecht

    Das Recht am eigenen Bild grundstzlich ist die Erlaubnis notwendig Finger weg, wenn die Menschen identifizierbar sind und keine Erlaubnis vorliegt. bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern bentigt prfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis Fotos von Ausflgen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Verffentlichung beinhaltet

  • JugendschutzJugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV

    5 JMStV sieht ein eingeschrnktes System bei sogenannten entwicklungsbeeintrchtigenden Angeboten vor. Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die Altersstufendifferenzierungen des Jugendschutzgesetzes, dass heit Klassifizierungen freigegeben ohne Altersbeschrnkung, freigegeben ab 6 Jahren, freigegeben ab 12 Jahren, freigegeben ab 16 Jahren, keine Jugendfreigabe.

  • Jugendschutz

    Durch den Einsatz von technischen oder sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung des Angebotes durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersgruppe unmglich gemacht oder erschwert werden...

  • Jugendschutz Einsatz von Verhinderungsmitteln Wer ist betroffen? Die Seitenanbieter Welche Hindernisse gibt es? Kreditkartennummer oder Personalausweisnummer gengen nicht!

  • Jugendschutz Keine Panik auf der Titanic

    Das freisprechende Urteil des BGH zum automatisierten Softporno-Video Verleih setzt den Mastab fr die Anbieter und deren Zugangskontrolle.

  • Jugendschutz Der Begriff des "Ladengeschfts" im Sinne von 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend die Anwesenheit von Personal voraus, wenn technische Sicherungsmanahmen einen gleichwertigen Jugendschutz wie die berwachung durch Ladenpersonal gewhrleisten. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03 (LG Stuttgart) amtlicher Leitsatz

  • Jugendschutz Handlungsempfehlung: Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung schriftlich geben lassen. Auf den offenen Internet-Zugang schriftlich hinweisen.

  • Internetauftritt der Bibliothek Homepage Weblog Facebook und Twitter

  • Internetauftritt der Bibliothek Was ist zu beachten? Impressumspflicht Handlungsempfehlungen Justizministerium: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/LeitfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicationFile

  • Doch noch ein bisschen Urheberrecht

    fr den tglichen Bedarf

  • Urheberrecht im Alltag Bibliotheksabgabe und eBooks GEMA und VG Bild-Kunst Recht am eigenen Bild Fotos in der Bibliothek CC OA Photoshop Bearbeiten verboten, freie Benutzung mit eigener Kreativitt erlaubt (Bilder-)Bcher vorlesen

  • Urheberrecht im Alltag

    Ergnzender Link zur Fotografie von Personen oder: Kampf dem Gruppengercht

    http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorecht-bildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeit-panoramafreiheit

  • Kontaktmglichkeit

    [email protected]

    und Danke fr Ihre Geduld.

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