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Allgemeine eilnameedingungen essen und Ausstellungen · PDF fileAllgemeine eilnameedingungen essen und Ausstellungen 1. Allgemeines Veranstalter der ConCarExpo ist die VDI Wissensforum

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Page 1: Allgemeine eilnameedingungen essen und Ausstellungen · PDF fileAllgemeine eilnameedingungen essen und Ausstellungen 1. Allgemeines Veranstalter der ConCarExpo ist die VDI Wissensforum

Allgemeine Teilnahmebedingungen für Messen und Ausstellungen

1. Allgemeines

Veranstalter der ConCarExpo ist die VDI Wissensforum GmbH, VDI-Platz 1, 40468 DüsseldorfTelefon: +49 211 6214-201, Fax: +49 211 6214-154

2. Anmeldung

Die Anmeldung zu einer Messe oder Ausstellung (Veranstaltung) setzt die Verwen-dung des Anmeldeformulars des Veranstalters für die Veranstaltung voraus und ist vollständig auszufüllen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Die Anmeldung ist ein Vertragsangebot an die VDI Wissensforum GmbH (nachfolgend Veranstalter) und kann nicht mit Bedingungen und Vorbehalten versehen werden, insbesondere stellen Plat-zierungswünsche keine Bedingung für die Teilnahme dar. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden. Die Anmeldung ist verbindlich unabhängig von der Zulassung.

Mit der Unterzeichnung werden die Allgemeinen und Besonderen Teilnahmebedin-gungen verbindlich vom Anmeldenden anerkannt. Er haftet dafür, dass auch die von ihm auf der Veranstaltung beschäftigten Personen diese Bedingungen einhalten. Die vollständig ausgefüllte Anmeldung ist einzusenden an die VDI Wissensforum GmbH, Postfach 10 11 39, D-40002 Düsseldorf oder via E-Mail an die Adresse [email protected]

3. Zulassung/Standflächenbestätigung

Zugelassen werden Unternehmen und Institutionen, deren Exponate zur Veranschau-lichung oder Ergänzung der vorgesehenen Thematik beitragen und den aus dem der Anmeldeformular des Veranstalters beigefügten Nomenklatur ersichtlichen Waren- und Produktgruppen angehören. Über die Zulassung von Unternehmen, Institutionen und Exponaten entscheidet der Veranstalter durch eine schriftliche Standflächenbestätigung. Diese ist maschinell erstellt und unterzeichnet und ohne handschriftliche Unterschrift gültig. Mit der Zulassung kommt der Vertrag zustande. In die Anmeldung aufgenom-mene Vorbehalte oder Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter. Weicht der Inhalt der Zulassung wesentlich vom Inhalt der Anmeldung ab, so kommt der Vertrag nach Maßgabe der Zulassung zustande, wenn der Aussteller nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang schriftlich widerspricht.

Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Gehen bei dem Veranstalter vor Ablauf der Anmeldefrist mehr Anmeldungen ein, die dem Anforderungsprofil ent-sprechen, als Ausstellungsfläche vorhanden ist, entscheidet der Veranstalter über die Zulassung nach billigem Ermessen. Soweit ein Aussteller seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Veranstalter bereits einmal nicht oder nicht recht-zeitig nachgekommen ist, kann dieser Aussteller von der Zulassung ausgeschlossen werden. Der Veranstalter ist berechtigt die erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn sie aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Zulas-sungsvoraussetzungen später entfallen.

4. Standflächenzuteilung

Sie wird vom Veranstalter unter Berücksichtigung der Produktgruppen und der Glie-derung der jeweiligen Veranstaltung sowie der zur Verfügung stehenden Räumlich-keiten vorgenommen. In der Anmeldung geäußerte Platzierungswünsche werden nach Möglichkeit beachtet. Die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anmeldun-gen ist für die Standflächenzuteilung nicht allein maßgebend.

Der Veranstalter ist berechtigt, dem Aussteller im Einzelfall aus wichtigem Grund nachträglich eine von der Zulassung abweichende Standfläche zuzuteilen, Größe, Maße und Lage zu ändern, ohne dass der Aussteller Rechte herleiten kann. Von der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme macht der Veranstalter dem Aussteller unverzüglich Mitteilung, wobei er ihm nach Möglichkeit eine gleichwertige andere Standfläche zuteilt. Verändert sich die Standmiete, so erfolgt Erstattung oder Nach-berechnung. Der Aussteller ist berechtigt, innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Mitteilung seine Anmeldung zurückzunehmen. Der Aussteller muss in Kauf nehmen, dass sich bei Beginn der Messe oder Ausstellung die Lage der übrigen Standflä-chen gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung verändert hat; Ansprüche kann er hieraus nicht herleiten. Baulich bedingte Säulen und Träger sind in den berechne-ten Standflächen enthalten. Hieraus ergibt sich kein Anspruch auf Minderung. Ein Tausch der zugeteilten Standfläche mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung der Standfläche an Dritte ist ohne Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet.

5. Gemeinschaftsaussteller

Standflächen werden grundsätzlich nur als Ganzes und nur an einen Vertrags-partner überlassen. Hiervon können gegebenenfalls Ausnahmen gemacht werden. Wollen mehrere Aussteller gemeinsam eine Standfläche mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten gemeinschaftlichen Ausstellungsver-treter zu benennen, der verbindlicher Ansprechpartner des Veranstalters ist.

6. Mitaussteller

Als Mitaussteller gilt jeder Aussteller, der neben dem Aussteller, der unmittelbar mit dem Veranstalter den Ausstellungsvertrag schließt, die Standfläche nutzt. Für die Benutzung der Standfläche durch ein weiteres Unternehmen mit eigenen Produkten und eigenem Personal (Mitaussteller) ist ein besonderer Antrag und eine Zulassung durch den Veranstalter erforderlich. Aussteller gelten auch dann als Mitaussteller, wenn zu dem Aussteller enge wirtschaftliche oder organisatorische Bindungen beste-hen. Die Zulassung eines oder mehrerer Mitaussteller unterliegt einer zusätzlichen Gebühr. Die Höhe der Mitausstellergebühr ergibt sich aus den Besonderen Teilnah-mebedingungen für die Veranstaltung. Für die Erfüllung aller Ausstellerverpflich-tungen durch den oder die Mitaussteller haften Mitaussteller und Hauptaussteller gegenüber dem Veranstalter als Gesamtschuldner. Der Aussteller ist nicht berech-tigt, ohne schriftliche Einwilligung des Veranstalters Standfläche ganz oder teilweise an Dritte zu vermieten oder sonst wie zu überlassen oder Standflächen zu tauschen.

7. Standmieten, sonstige Entgelte, Pfandrecht

Die Höhe der Standmiete und die sonstigen Entgelte sowie die Zahlungsweise sind in den Besonderen Teilnahmebedingungen festgelegt. Die Standmiete bezieht sich auf die gemietete Fläche, ohne dass Standbegrenzungswände oder sonstige Ein- und Aufbauten in der Miete enthalten sind.

Die Standmiete und die sonstigen Entgelte sind Nettobeträge, neben denen die ge-setzliche Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt der Veranstaltung gültigen Höhe zu zahlen sind. Die Bezahlung der Standmietenrechnung zu den festgesetzten Terminen ist Voraussetzung für die Nutzung der zugeteilten Standfläche. Beanstandungen der Rechnung werden nur berücksichtigt innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung.

Zur Sicherung der Forderungen behält sich der Veranstalter vor, das Vermieter-pfandrecht auszuüben und das Pfandgut nach schriftlicher Ankündigung freihändig zu verkaufen. Eine Haftung für Schäden an dem Pfandgut wird, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nicht übernommen.

8. Rücktritt von der Anmeldung, Teilstornierung der Standfläche

Bis zur Zulassung (Anmeldebestätigung) ist der Rücktritt von der Anmeldung mög-lich. Als Rücktrittsgebühr sind EUR 150,– zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten. Sagt der Aussteller nach Zulassung ab, storniert er einen Teil der Stand-fläche oder nimmt er an der Veranstaltung nicht teil, ist der Veranstalter berechtigt, die gemietete Standfläche oder den stornierten Teil der gemieteten Standfläche an-derweitig zu nutzen und an Dritte zu vermieten.

Soweit dem Aussteller kein zwingendes gesetzliches Rücktritts- bzw. Kündigungs-recht zusteht, bleibt der Aussteller nach der Zulassung auch bei Stornierung oder Teilstornierung zur Zahlung einer Stornogebühr wie folgt verpflichtet:

– bis 90 Tage vor Beginn der Veranstaltung 50 %

– bis 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung 80 % und

– ab 29 Tage vor Beginn der Veranstaltung fällt die volle Höhe der vereinbarten Standmiete für die stornierte Standfläche an. Dem Aussteller bleibt in jedem dieser Fälle der Nachweis vorbehalten, dass sich der Veranstalter infolge der Stornierung, der Teilstornierung oder der Nichtteilnahme weitere im Abschlag unberücksichtigte Aufwendungen erspart hat und Vorteile erlangt hat. Sofern für die Veranstaltung noch andere freie Standflächen im Umfang der an den Aussteller vermieteten Stand-fläche zur Verfügung stehen, kann sich der Aussteller jedoch dabei in der Regel nicht darauf berufen, der Veranstalter habe durch eine anderweitige Vermietung oder Nutzung der Standfläche oder eines Teils der Standfläche Vorteile, insbesondere in Form der erzielten Miete, erlangt.

9. Widerruf der Zulassung

Der Veranstalter ist zum Widerruf der Zulassung und zur anderweitigen Vergabe der Standfläche in folgenden Fällen berechtigt:

– Die Standfläche wird nicht rechtzeitig, das heißt bis spätestens 24 Stunden vor der offiziellen Eröffnung, erkennbar belegt.

– Der Aussteller lässt im Falle der Nichtzahlung der Standmiete zu den festgesetz-ten Terminen eine vom Veranstalter gesetzte Nachfrist fruchtlos verstreichen.

– Über das Vermögen des Ausstellers wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-verfahrens gestellt, mangels Masse abgewiesen oder ein Insolvenzverfahren wurde bereits eröffnet.

– Die Voraussetzungen für die Standflächenbestätigung seitens des angemeldeten Ausstellers sind nicht mehr gegeben oder dem Veranstalter werden nachträglich Grün-de bekannt, deren rechtzeitige Kenntnis eine Nichtzulassung gerechtfertigt hätte.

– Der Aussteller verstößt gegen das Hausrecht des Veranstalters. Auch in diesen Fällen behält sich der Veranstalter die Geltendmachung von Schadenersatzan-sprüchen vor. Der Aussteller hat seinerseits keine Ansprüche auf Schadenersatz.

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Allgemeine Teilnahmebedingungen für Messen und Ausstellungen

10. Stornierung von Miet-Ausstellungsständen und weiteren Dienstleis-tungen

Nach der Zulassung hat der Aussteller eine Vergütung auch dann zu zahlen, wenn er absagt oder nicht teilnimmt. Der Veranstalter behält sich darüber hinaus vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Storniert der Aussteller die Bestellung von Miet-Ausstellungsständen und/oder weiteren Dienstleistungen, ist eine Storno-gebühr abhängig vom Bestellwert zu zahlen:

– 90 Tage bis 30 Tage vor Aufbaubeginn (siehe Besondere Teilnahmebedingungen) der Veranstaltung 25 % des Bestellwertes

– 29 Tage bis 15 Tage vor Aufbaubeginn (siehe Besondere Teilnahmebedingungen) der Veranstaltung 80 % des Bestellwertes

– ab 14 Tage vor Aufbaubeginn fällt die volle Höhe an.

Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die von ihm verlangte Kosten-beteiligung zu hoch ist.

11. Ausstellungsgüter, Ausschluss von Gegenständen

Der Aussteller darf nur solche Waren und Dienstleistungen ausstellen oder anbie-ten, die den aus der dem Anmeldeformular beigefügten Nomenklatur ersichtlichen Waren- oder Produktgruppen angehören und in der Anmeldung des Ausstellers zu der Teilnahme an der Veranstaltung angegeben sind. Der Veranstalter ist berechtigt, Gegenstände entfernen zu lassen, die in der Anmeldung nicht enthalten waren oder sich als belästigend, gefährdend oder sonst wie ungeeignet erweisen oder nach-weislich gegen gewerbliche Schutzrechte verstoßen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so erfolgt die Entfernung der Gegenstände durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers. Im Falle einer dem Aussteller nachgewiesenen Schutz-rechtsverletzung (z. B. auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung gegen den Aussteller) kann der Veranstalter den Aussteller von der Teilnahme an einer Folgeveranstaltung ausschließen.

12. Standaufbau, Standausstattung, Standgestaltung

Der Ausstellungsstand muss dem Gesamtplan der Veranstaltung angepasst sein. Der Veranstalter behält sich vor, den Aufbau unpassend oder unzureichend ausgestatte-ter Stände zu untersagen oder auf Kosten des Ausstellers abzuändern.

Die Gestaltung und der Aufbau des Standes haben so zu erfolgen, dass keine be-nachbarten Standflächen durch Exponate, Werbeflächen, Schauobjekte oder sonst wie beeinträchtigt werden.

Die Standfläche muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung zu den festge-setzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Perso-nal besetzt sein. Der Aufbau muss spätestens bis zum Aufbauendtermin abgeschlos-sen und der Stand von Verpackungsmaterial geräumt sein.

Firmenname und Sitz des Ausstellers müssen durch eine Standbeschriftung deutlich sichtbar gemacht werden. Im Falle einer Nichtübereinstimmung gelten die Besonde-ren Teilnahmebedingungen vorrangig vor den Allgemeinen Teilnahmebedingungen. Die dem Aussteller vorgegebenen Standgrenzen dürfen nicht überschritten werden. Eine Überschreitung der festgesetzten Höhenbegrenzung für die Stände bedarf der Zustimmung des Veranstalters. Das gleiche gilt für die Ausstellung von besonders schweren Ausstellungsgütern. Verankerungen im Hallenboden sind nicht zulässig.

Der Abtransport von Ausstellungsgütern und der Abbau von Ständen vor Schluss der Veranstaltung ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlungen ist der Aussteller zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der halben Bruttostandmiete an den Veranstalter ver-pflichtet.

Nach Beendigung der Veranstaltung ist der Grundaufbau, soweit er vom Veranstalter erstellt worden ist, unbeschädigt zurückzugeben und der ursprüngliche Zustand wie-derherzustellen. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht oder nicht unverzüglich nach Schadenseintritt gemeldet wurden, hat der Aussteller zu ersetzen. Der Aussteller haftet darüber hinaus für Beschädigungen des Fußbodens, der Stand-begrenzungswände sowie weitere miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Mate-rialien. Ausstellungsgüter, die sich nach dem Abbauendtermin noch auf den Ständen befinden, können auf Kosten des Ausstellers abtransportiert und eingelagert werden.

13. Höhere Gewalt, Veranstaltungsabsage

Kann der Veranstalter auf Grund höherer Gewalt oder durch sonstige Umstände, die er nicht zu vertreten hat, die Veranstaltung nicht durchführen, so hat er die Aussteller unverzüglich hiervon zu unterrichten. Grundsätzlich entfällt der Anspruch auf Standmiete, jedoch kann der Veranstalter vom Aussteller bei ihm in Auftrag gegebene Arbeiten in Höhe der entstandenen Aufwendungen in Rechnung stellen, soweit das Ergebnis der Arbeiten für den Aussteller noch von Interesse ist. Sollte der Veranstalter in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Termin durchzu-führen, so hat er die Aussteller hiervon unverzüglich zu unterrichten.

Die Aussteller sind berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Mitteilung ihre Teilnahme zu dem veränderten Termin abzusagen. In diesem Falle haben sie Anspruch auf Rückerstattung bzw. Erlass der Standmiete. Muss der Veran-stalter auf Grund Eintritts höherer Gewalt oder auf Grund sonstiger Umstände, die er nicht zu vertreten hat, eine begonnene Veranstaltung verkürzen oder absagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Standmiete, es sei denn, dass der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und der Veranstalter dieses zu vertreten hat. Falls der Veranstalter grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, wird der Schadenersatz auf die vereinbarte Standmiete begrenzt.

14. Auf- und Abbauausweise, Ausstellerausweise

Der Aussteller erhält für sich und für die während des Auf- und Abbaus eingesetzten Hilfskräfte gegebenenfalls Auf- und Abbauausweise. Diese gelten nur während der Auf- und Abbauzeit und berechtigen nicht zum Betreten des Ausstellungsgeländes während der Veranstaltung. Für die Laufzeit der Veranstaltung erhalten die Ausstel-ler für sich und die von ihnen beschäftigten Personen eine begrenzte Anzahl von Ausstellerausweisen, die zum kostenlosen Zutritt berechtigen. Die Ausweise sind auf den Namen ausgestellt und vom Inhaber eigenhändig zu unterschreiben. Sie sind nicht übertragbar und nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis. Bei Missbrauch wird der Ausweis ersatzlos eingezogen. Durch die Aufnahme von Mitaus-stellern erhöht sich die Zahl der Ausweise nicht. Zusätzlich benötigte Ausweise sind gegen Berechnung erhältlich.

15. Werbung, Gewinnspiele, Standfeiern

Werbung aller Art ist innerhalb der vom Aussteller angemieteten Standfläche für die eigene Firma des Ausstellers und nur für die von ihr hergestellten oder vertriebe-nen Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen erlaubt, soweit diese angemeldet und zugelassen sind. Die Verwendung von Geräten und Einrichtungen, durch die optisch und/oder akustisch eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll, bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Werbung außerhalb der vom Aus-steller angemieteten Standfläche ist nur möglich im Rahmen der vom Veranstalter angebotenen Werbe- und Sponsoringmaßnahmen. Werbung politischen Charakters ist grundsätzlich unzulässig. Die Durchführung von Tombolen, Preisausschreiben, Quizveranstaltung, Gewinnspielen und dergleichen setzen die schriftliche Genehmi-gung des Veranstalters voraus.

Feiern und sonstige Veranstaltungen auf der Standfläche außerhalb der Messe-Öffnungszeiten bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Veranstalters und sind rechtzeitig anzumelden und gebührenpflichtig.

16. Fotografien, Zeichnungen, Filmaufnahmen

Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen und den aus-gestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröf-fentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendwelchen Gründen Einwendungen dagegen erheben kann. Das gilt auch für Aufnahmen, die Presse oder Fernsehen mit Zustimmung des Veranstalters direkt anfertigen. Aufträge für Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen des Ausstellungsstandes gegen Ent-gelt darf der Aussteller nur nach Genehmigung des Veranstalters vergeben. Dem Aussteller ist es nicht gestattet, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen von Ständen und Ausstellungsgütern anderer Aussteller anzufertigen.

17. Einwilligung zur Nutzung von Fotoaufnahmen der Teilnehmer

Soweit im Rahmen einer Veranstaltung Fotografien im Auftrag von VDI Wissensfo-rum erstellt werden und diese Fotografien einen Teilnehmer erkennen lassen, erklärt der betroffene Teilnehmer sein Einverständnis mit der (unentgeltlichen) Verwen-dung der fotografischen Aufnahmen seiner Person für Werbemaßnahmen von VDI Wissensforum für vergleichbare Veranstaltungen, insbesondere durch Printwerbung, Internet, Social Media, sonstige Druckwerke und Presseartikel. Eine Verwendung der fotografischen Aufnahmen für andere als die beschriebenen Zwecke oder ein Inverkehrbringen durch Überlassung der Fotografien an Dritte ist unzulässig. Der Teilnehmer ist mit der Veröffentlichung der Fotografien durch VDI Wissensforum zu den vorstehenden Zwecken einverstanden. Der Teilnehmer ist insbesondere damit einverstanden, dass die Fotografien auf dem Internetauftritt von VDI Wissensforum und in Social Media eingestellt werden dürfen. Der Teilnehmer willigt ferner darin ein, dass die Fotografien von VDI Wissensforum in digitaler Form für die vorstehend beschriebenen Zwecke gespeichert und verarbeitet werden. Der Teilnehmer kann einer etwaigen Verwendung seiner Fotografien zu Werbezwecken jederzeit durch eine formlose Mitteilung gegenüber VDI Wissensforum widersprechen. Nach Erhalt des Widerspruchs wird VDI Wissensforum die betroffenen Fotografien nicht mehr zu Werbezwecken verwenden und die digital gespeicherten Fotografien löschen.

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Allgemeine Teilnahmebedingungen für Messen und Ausstellungen

18. Direktverkauf

Der Direktverkauf ist nicht gestattet, sofern er nicht durch die Besonderen Teilnah-mebedingungen ausdrücklich zugelassen wird. Im Fall des genehmigten Direktver-kaufs sind die Verkaufsobjekte mit deutlich lesbaren Preisschildern zu versehen. Die Beschaffung und Einhaltung von gewerbe- und gesundheitspolizeilichen Genehmi-gungen sind Sache des Ausstellers.

19. Reinigung

Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung des Messe- und Ausstellungs-geländes und der Hallengänge. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller. Sie muss täglich vor Öffnung der Veranstaltung beendet sein. Bei der Vergabe der Standreinigung soll sich der Aussteller des vom Veranstalter eingesetzten Reini-gungsunternehmens bedienen.

20. Bewachung

Die allgemeine Bewachung des Messe- und Ausstellungsgeländes geschieht durch Beauftragte des Veranstalters. Durch die allgemeine Bewachung bleibt die in Punkt 20 getroffene Haftungsregelung unberührt.

Der Aussteller ist für die Beaufsichtigung seines Standes und seiner Ausstellungs-gegenstände selbst verantwortlich. Ihm wird dringend empfohlen, seinen Stand beaufsichtigen zu lassen und Schäden durch geeigneten Versicherungsschutz abzu-wenden. Zur Nachtzeit müssen wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss genommen werden.

Für eine zusätzliche Standbewachung muss sich der Aussteller auf seine Kosten des vom Veranstalter eingesetzten Bewachungsunternehmens bedienen.

21. Haftung, Versicherung, Unfallschutz

Der Veranstalter übernimmt keine Obhutspflicht für Messgüter, Standeinrichtungen oder sonstige auf die Veranstaltung gebrachte Gegenstände und schließt jede Haf-tung für Schäden oder Abhandenkommen aus.

Der Veranstalter haftet unbeschränkt nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie für Schäden wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Ge-sundheit.

In allen anderen Fällen haftet der Veranstalter nur

– bei der Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermög-licht und auf deren Einhaltung der Aussteller regelmäßig vertrauen darf.

– soweit der Veranstalter gesetzlich zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet oder dies üblich ist.

– soweit der Veranstalter in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch ge-nommen bzw. eine qualifizierte Vertrauensstellung innehat.

In diesen Fällen haftet der Veranstalter jedoch nur für den vertragstypischen, vor-hersehbaren Schaden (damit in der Regel nicht für Folgeschäden) und auch dann nur höchstens bis EUR 100.000 je Schadensfall. Die Haftungsbegrenzung gilt nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffent-lich-rechtlichen Sondervermögen. Im Übrigen ist die Haftung wegen einfacher oder mittlerer Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für das Verhalten der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Veranstalters.

Der Aussteller/Mit- und Gemeinschaftsaussteller haftet seinerseits für etwaige Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Ausstellungsgegen-stände und -einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden.

Der Abschluss einer Ausstellerversicherung wird dringend empfohlen.

Der Aussteller ist verpflichtet, an den ausgestellten Maschinen und Geräten Schutz-vorrichtungen anzubringen, die den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungs-vorschriften entsprechen. Der Veranstalter ist berechtigt, das Ausstellen oder die Inbetriebnahme von Maschinen und Geräten nach seinem Ermessen zu untersagen.

22. Gewerblicher Rechtschutz

Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten ist Sache des Ausstellers. Der Aussteller hat daher sei-ne Waren und Dienstleistungen gegen eine Verletzung von Schutzrechten abzusi-chern. Der Aussteller hat ferner Verletzungen oder Beeinträchtigungen gewerblicher

Schutzrechte zu unterlassen. Der Veranstalter behält sich vor, bei nachgewiesenen Schutzrechtsverletzungen durch einen Aussteller diesen von der Veranstaltung und zukünftigen Veranstaltungen auszuschließen. Der Aussteller hat in diesem Fall die volle Standmiete und sonstigen Entgelte für die Veranstaltung an den Veranstal-ter zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegenüber dem Aussteller bleibt hiervon unberührt.

Die Geltendmachung von Ansprüchen des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter wegen einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte des Ausstellers durch Dritte ist ausgeschlossen.

23. Hausrecht, Zuwiderhandlungen

Der Veranstalter übt auf der gesamten Veranstaltungsfläche während der Aufbau-, Lauf- und Abbauzeit der Veranstaltung das Hausrecht aus. Der Aussteller unterwirft sich während der Veranstaltung auf dem gesamten Messegelände dem Hausrecht des Veranstalters.

Die zur Kenntnis gebrachte Hausordnung des Veranstalters erkennt der Aussteller und seine Erfüllungsgehilfen ebenso wie die Hausordnung der örtlichen Messe-gesellschaft als verbindlich an. Den Anordnungen der dort Beschäftigten, die sich durch einen Dienstausweis legitimieren, ist Folge zu leisten.

Verstöße gegen die Allgemeinen und Besonderen Teilnahmebedingungen oder ge-gen die Anordnungen im Rahmen des Hausrechts berechtigten den Veranstalter, wenn die Zuwiderhandlungen nach Aufforderung nicht eingestellt werden, zur so-fortigen, entschädigungslosen Schließung des Standes zu Lasten des Ausstellers und ohne Haftung für Schäden.

24. Ausschlussklausel, Verjährung

Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter sind innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Veranstaltung schriftlich gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Macht der Aussteller die Ansprüche nicht rechtzeitig geltend, sind die Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter ausgeschlossen.

Alle Ansprüche des Aussteller gegen den Veranstalter verjähren innerhalb von sechs Monaten ab dem Ende des Monats, in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Ansprüche bei Haftung des Veranstalters wegen Vorsatzes.

25. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düsseldorf. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

26. Datenschutzhinweis

Personenbezogene Daten werden von dem Veranstalter und gegebenenfalls von Service Partnern unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sowie weiterer einschlägiger Datenschutzvorschriften zur Betreuung und Informati-on von Kunden und Interessenten sowie zur Abwicklung der angebotenen Dienstleis-tungen erhoben, verarbeitet und genutzt.

27. Einwilligung in Datennutzung

Der Aussteller ist damit einverstanden, dass seine mit Einreichung der Anmeldung übermittelten Daten (Firmenname, Anschrift, Telefon-/Faxnummer und E-Mail-Adresse) von dem Veranstalter und gegebenenfalls von Service Partnern veran-staltungsbezogen und zu Informationszwecken (Werbung) gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Die Einwilligung kann jederzeit gegenüber dem Veranstalter widerrufen werden, ohne dass hierfür gesonderte Kosten neben den üblichen Über-mittlungskosten nach den Basistarifen anfallen.

28. Salvatorische Klausel

Sollten die Allgemeinen Teilnahmebedingungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirk-same Bestimmung durch eine solche Regelung zu ersetzen bzw. die Lücke durch eine solche Regelung auszufüllen, mit der der von den Parteien verfolgte wirtschaftliche Zweck am ehesten erreicht werden kann.

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Besondere Teilnahmebedingungen der Fachmesse ConCarExpo 2018

1. Veranstaltungsort, Dauer, Öffnungszeiten

Veranstaltungsort: ESTREL Berlin, Convention Hall IIMi. 27. – Do. 28. Juni 2018Öffnungszeiten: Mi. 27. Juni 2018 09:00–18:00 Uhr

Do. 28. Juni 2018 09:00–17:00 Uhr

2. Veranstalter

VDI Wissensforum GmbH VDI-Platz 1, 40468 Düsseldorf [email protected]@concarexpo.com

3. Anmeldeschluss

Anmeldeschluss für die Veranstaltung ist der 18. Mai 2018

4. Vertragsgrundlagen

Vertragsgrundlagen für die Teilnahme an der Fachmesse ConCarExpo sind die Besonderen und Allgemeinen Teilnahmebedingungen für Messen und Ausstellun-gen, die Hausordnung der ESTREL Berlin, die organisatorischen (z. B. Aussteller-informationen), technischen (z. B. Servicemappe) und die übrigen Bestimmungen, die dem Aussteller vor Veranstaltungsbeginn zugehen.

Erbringt die VDI Wissensforum GmbH (VDI WF GmbH) auf Grund gesonderter Be-auftragung weitere Messeservices durch einen Service Partner, so gelten hierfür im Falle einer Nicht-übereinstimmung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des je-weiligen Service Partners vorrangig vor diesen Besonderen Teilnahmebedingungen.

5. Zulassung/Standflächenbestätigung

Siehe Punkt 3 der Allgemeinen Teilnahmebedingungen für Messen und Ausstellungen.

Für Rücktritte nach der Standflächenbestätigung gilt Punkt 8 der Allgemeinen Teil-nahmebedingungen für Messen und Ausstellungen.

6. Aussteller und zugelassene Ausstellungsgüter

Als Aussteller sind zugelassen: Hersteller, Importeure, Großhändler, Handelsvertreter und Verlage des In- und Auslandes mit Produkten und Dienstleistungen, die in das vorgegebene Warenverzeichnis eingeordnet werden können. Alle Ausstellungsgüter sind in der Anmeldung zu bezeichnen. Nicht zugelassen sind Güter, die gegen die Bestimmungen des gewerblichen Rechtschutzes in Deutschland verstoßen (Plagiate).

7. Mietpreis Nettostandfläche je angefangenem m2 Standfläche

EUR 240 Reihenstand (1 Seite offen, Mindeststandfläche 12 m2)

EUR 260 Eckstand (2 Seiten offen, Mindeststandfläche 12 m2)

EUR 280 Kopfstand (3 Seiten offen, Mindeststandfläche 36 m2)

EUR 290 Blockstand (4 Seiten offen, Mindeststandfläche 54 m2)

Die Standart ist abhängig von der Aufplanung, es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Standart. Der Mietpreis schließt ein:

– Mietweise Überlassung der Standfläche während Aufbau, Laufzeit und Abbau

– Allgemeine Bewachung der Ausstellungshallen

– Allgemeine Beleuchtung der Ausstellungshallen

– Allgemeine Reinigung der Gänge

– Beheizung und Belüftung der Ausstellungshallen

Mit der Anmeldung wird eine einmalige Anmeldegebühr in Höhe von EUR 300 fällig.

8. Miet-Komplettstand

Alle Preise je angefangenem m2 Standfläche, zuzüglich zum Mietpreis für Netto-standflächen (siehe Punkt 7). Alle Bilder sind Beispieldarstellungen.

Der Mietpreis schließt ein:

– Mietweise Überlassung eines Komplettstandes. Eine der vier Varianten kann aufbeigefügtem Vordruck „Standbau“ ausgewählt werden. Weitere Varianten sind auf Anfrage verfügbar.

Für den Auf- und Abbau des Miet-Komplettstandes sorgt der Veranstalter. Der Miet-Komplettstand einschließlich dessen Ausstattung darf nicht beklebt, benagelt, ge-strichen oder anderweitig beschädigt werden. Während der Mietdauer entstandene Schäden gehen zu Lasten des Ausstellers und werden in Rechnung gestellt. Die Ba-sisausführung des Miet-Komplettstandes kann gegen Aufpreis mit zusätzlicher Aus-stattung im gleichen System ergänzt werden.

Die Aussteller-Servicemappe mit detaillierten Angaben zu weiteren Service-leistungen sowie den Bestellvordrucken gehen dem Aussteller rechtzeitig zu.

9. Mitaussteller

Mitaussteller sind Unternehmen, die mit eigenem Personal und eigenem Angebot auf dem Stand des Ausstellers (= Hauptausstellers) auftreten. Die Selbstständig-keit muss auch ohne räumliche Trennung erkennbar sein. Mitaussteller können nur zugelassen werden, wenn die auf dem Anmeldevordruck für Mitaussteller abge-fragten Angaben vollständig ausgefüllt sind und den Teilnahmebedingungen der Veranstaltung entsprechen. Mitaussteller unterliegen denselben Bedingungen wie der Aussteller. Für Mitaussteller wird eine Gebühr iHv. 800 € zzgl. des Kommunika-tionspakets von 280 € fällig.

10. Ausstellerausweise

Die Ausstellerausweise berechtigen zur Standbetreuung und beinhalten die Abend-veranstaltung am Abend des ersten Veranstaltungstages. Die Ausstellerausweise berechtigen nicht zum Besuch der begleitenden Konferenzen.

Jeder Aussteller erhält entsprechend der Größe seines Ausstellungsstandes für das erforderliche Stand- und Bedienungspersonal bis 20 m2 Standfläche 4 Ausweise und für je weitere angefangene 10 m2 einen weiteren Ausweis kostenlos. Darüber hinaus benötigte Ausstellerausweise können für Berechtigte zum Preis von EUR 18 zzgl. ge-setzlicher Mehrwertsteuer gekauft werden. Die Anzahl der zusätzlich hinzubuchbaren Ausstellerausweise ist wie folgt begrenzt:

bis 20 m² = 4 Ausstellerausweise 24–59 m² = 6 Ausstellerausweise 60–119 m² = 10 Ausstellerausweise 120–199 m² = 20 Ausstellerausweise 200–399 m² = 40 Ausstellerausweise 400–999 m² = 80 Ausstellerausweise über 1.000 m² = 100 Ausstellerausweise

Ausstellerausweise können über das Anmeldefor-mular bestellt werden.

11. Kommunikationspaket für Aussteller

Der Veranstalter stellt jedem Aussteller ein Kommunikationspaket mit folgenden Leistungen zur Verfügung:

– Einträge im alphabetischen Ausstellerverzeichnis (Firmenname, Standnummer,Kontaktdaten und Produktbeschreibung) im Ausstellerkatalog (kostenlose Ab-gabe an alle Besucher).

– Einträge im alphabetischen Ausstellerverzeichnis inklusive Produktbeschreibungauf der Website.

– Einträge im alphabetischen Ausstellerverzeichnis in der Veranstaltungs-App

– Link vom Firmennamen im Online-Ausstellerverzeichnis des Veranstalters zuInternet adresse und E-Mail-Adresse des Ausstellers. Der Aussteller schaltet einenGegenlink zur Homepage des Veranstalters.

Der Aussteller verpflichtet sich zur Abnahme des Kommunikationspaketes für Ausstel-ler zum Preis von EUR 280 zzgl. MwSt. Die Berechnung erfolgt mit der Standmiete. Bei Inanspruchnahme von Teilleistungen kann keine Preisermäßigung gewährt werden.

12. Kommunikationspaket für Mitaussteller

Der Veranstalter stellt jedem Mitaussteller ein Kommunikationspaket mit Print- und Online-Leistungen zur Verfügung (Leistungen siehe Punkt 11). Der Aussteller ver-pflichtet sich für jeden von ihm gemeldeten Mitaussteller zur Bezahlung einer Teil-nahmegebühr sowie zur Abnahme des Kommunikationspakets zum Gesamtpreis von EUR 280. Die Berechnung erfolgt mit der Standmiete oder zu einem späteren Zeitpunkt. Bei Inanspruchnahme von Teilleistungen kann keine Preisermäßigung gewährt werden.

13. Auf- und Abbau, Ausweise

Aufbau: Mo. 25. Juni – Di. 26. Juni 2018 jeweils 08:00–18:00 Uhr

Ausstellungsstände, mit deren Aufbau bis Dienstag, 26. Juni 2018, 14:00 Uhr, nicht begonnen wurde, werden vom Veranstalter gestaltet, sofern nicht anderweitig da-rüber verfügt wird. Hieraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des Ausstellers.

Abbau: Do. 28. Juni 2018 nach Veranstaltungsende – 00:00 Uhr

Der Zutritt zu den Hallen während des Auf- und Abbaus ist ggf. nur mit gesonderten Ausweisen möglich. Diese haben für die Dauer der Veranstaltung keine Gültigkeit.

Der Veranstalter wird den Aussteller frühestmöglich darüber informieren, ob Auswei-se während des Auf- und Abbaus benötigt werden.

Page 5: Allgemeine eilnameedingungen essen und Ausstellungen · PDF fileAllgemeine eilnameedingungen essen und Ausstellungen 1. Allgemeines Veranstalter der ConCarExpo ist die VDI Wissensforum

Besondere Teilnahmebedingungen der Fachmesse ConCarExpo 2018

14. Standgestaltung

Der Aussteller ist für die Standausstattung und -gestaltung selbst verantwortlich. Oberster Grundsatz der Gestaltung aller Ausstellungsstände ist die Transpa-renz. Alle offenen Seiten müssen frei zugänglich sein. Dies bedeutet, dass mindes-tens 50 % der jeweiligen Gangseite nicht mit Aufbauten verstellt werden dürfen. Die Mindesthöhe beträgt 2,50 m. Die Rückseiten der Standbegrenzungen, Wer-beträger oder anderer Gestaltungselemente zum Nachbarstand über 2,50 m Höhe müssen weiß, gereinigt und optisch einwandfrei sein und dürfen keine Texte oder Grafiken enthalten.

Ausstellungsstände, die die Höhe von 3,50 m überschreiten, bedürfen einer Genehmigung des Veranstalters.

Wird kein Miet-Ausstellungsstand eingesetzt, wird die Anbringung einer Frontblende (0,30 m hoch) an allen offenen Seiten der Standfläche zur Auflage gemacht. Die Frontblende kann entfallen, wenn die erforderliche Standqualität auf andere Weise gewährleistet wird. Weitere Auflagen zur Standgestaltung bleiben vorbehalten. Die Standbegrenzungswände (Hartfaserstruktur) dürfen nur mit wasserlöslichen Klebe-mitteln behandelt und nicht ohne vorherige Tapezierung gestrichen werden. Nach der Veranstaltung sind Tapeten oder sonstige Wandverkleidungen vom Aussteller wieder zu entfernen. Andernfalls werden die Standbegrenzungswände auf Kosten des Ausstellers gereinigt.

Alle weiteren Standbegrenzungswände, Fußböden, Hallenwände, Säulen, Installa-tions- und Feuerschutzeinrichtungen sowie sonstige feste Halleneinbauten dürfen weder beklebt, benagelt, gestrichen oder anderweitig beschädigt werden. Schäden gehen zu Lasten des Ausstellers und werden in Rechnung gestellt. Eventuell im Standbereich befindliche Säulen sowie Installations- und Feuerschutzeinrichtungen sind Bestandteile der zugeteilten Standfläche und müssen jederzeit zugänglich sein. Bodenbeläge in den Ausstellungsständen dürfen nur mit Doppelklebeband (aus-schließlich mit lösemittelfreien Klebebändern) befestigt werden.

Der Aussteller verpflichtet sich, diese Auflagen zu erfüllen. Bei Zuwiderhand-lungen entstehen gegebenenfalls Schadenersatzansprüche des Veranstalters bzw. der betroffenen Nachbaraussteller.

15. Mehrgeschossige Standbauten

Bei mehrgeschossiger Standbauweise erhöht sich die vom Aussteller an den Veran-stalter zu zahlende Standmiete für die überbaute Standfläche um 50 %

16. Zahlungsbedingungen

Mit der Anmeldebestätigung kann dem Aussteller eine Vorauszahlung in Höhe von 25 % der voraussichtlichen Standflächenmiete berechnet werden.

Mit der Anmeldebestätigung/Standflächenbestätigung wird dem Aussteller die gesamte Standflächenmiete unter Anrechnung der Vorauszahlung berechnet. Die Vorauszahlung wird zurückerstattet, wenn keine Zulassung und keine Standflächen-bestätigung erfolgt. Etwaige Zahlungen sind zu dem auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Termin fällig. Die Rechnungen sind ohne Abzug zahlbar. Sämtliche Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer in EURO zu entrichten. Sofern der Aussteller im Anmeldeformular eine abweichende Rechnungsadresse angibt, bevollmächtigt er die angegebene Person/Firma zum Empfang der Rechnung und der sonstigen Zahlungsaufforderungen. Hierdurch wird der Aussteller von seiner Zahlungsverpflichtung nicht befreit. Für nachträgliche Änderungen der Rechnungs-anschrift, die vom Aussteller zu vertreten sind, kann die VDI WF GmbH eine Bear-beitungsgebühr von EUR 50 erheben. Ein Anspruch auf die zugeteilte Standfläche besteht erst nach vollständiger Bezahlung der Rechnungen. Der Nachweis der Be-zahlung ist vom Aussteller zu erbringen.

16. Versicherung

Der Aussteller ist grundsätzlich verpflichtet, selbst für einen ausreichenden Versiche-rungsschutz zu sorgen. Der Abschluss einer Ausstellungsversicherung zur Abdeckung des Transport- und Aufenthaltsrisikos wird empfohlen.

17. Veränderungen

Der Veranstalter behält sich vor, die Veranstaltung abzusagen, örtlich und zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern oder – falls die Raumverhältnisse, behördliche Anordnungen oder nach Auffassung des Veranstalters andere zwingende Umstände es erfordern – die dem Aussteller zur Verfügung gestellte Fläche zu verlegen, in den Abmessungen zu verändern und zu beschränken. Hieraus ergibt sich für den Aussteller nicht das Recht, vom Mietvertrag zurückzutreten.

18. Ausstelleransprüche, Schriftform, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Alle Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter sind schriftlich geltend zu machen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem letzten Tag der Veranstaltung. Verein-barungen, die von diesen Bedingungen oder den sie ergänzenden Bestimmungen abweichen, bedürfen der Schriftform.

Es sind ausschließlich deutsches Recht und der deutsche Text maßgebend. Erfül-lungsort und Gerichtsstand ist Düsseldorf. Dem Veranstalter bleibt es jedoch vorbe-halten, seine Ansprüche bei dem Gericht des Ortes geltend zu machen, an dem der Aussteller seinen Sitz hat.