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Vermessungsamt Innsbruck. Allgemeine Informationen Information zur Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes. Allgemeine Informationen. Einleitung Grundstücksdatenbank neu Zusammenarbeit Vermessungsamt – Gemeinde Aktualisierung des Katasters (Bauwerke etc.) Adressregister - PowerPoint PPT Presentation
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• Allgemeine Informationen• Information zur Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes
Vermessungsamt Innsbruck
10. September 2009 Gemeindeinformation Seite 2
• Einleitung• Grundstücksdatenbank neu• Zusammenarbeit Vermessungsamt – Gemeinde Aktualisierung des
Katasters (Bauwerke etc.) • Adressregister• Digitales Landschaftsmodell
Allgemeine Informationen
10. September 2009 Gemeindeinformation Seite 3
• Einmesszwang gefallen (TBO)• Kooperation Gemeinde – IKV – VA -> §44 (1) VermG• Aktueller Gebäudebestand wichtig
Bauwerke
10. September 2009 Gemeindeinformation Seite 4Seite 4
§ 8. Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt: .....
3. zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude.
Vermessungsgesetz Novellen 2004 und 2008
§ 9. (1) Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat (Abs. 2), dem Grundstücksverzeichnis (Abs. 3) und dem Adressregister (§ 9a).
§ 9a. (1) Das Adressregister enthält alle geocodierten (raumbezogenen) Adressen von Grundstücken und Gebäuden, ...
§ 44 (3) Die Gemeinden haben dem Adressregister die in § 9a Abs. 2 Z 1 bis 8 und die in § 9a Abs. 3 Z 1 bis 5 und 8 genannten Adressdaten zu melden;
§ 48 Abgaben aus dem Adressregister
10. September 2009 Gemeindeinformation Seite 5Seite 5
Adress- GWR Online (Web-Client oder XML)
Gemeinde
AdrRegAdressregister
Verortung und Prüfungmit DKM und DOP
GDB(Grundstücksdatenbank)
ZMR(zentrales Melderegister)
GWR(Gebäude- und Wohnungsregister)
u.a.(Telefonbuch)
u.a.(Navigationsdienste)
BürgerWebservice/ASP
Behörden WebService/ASP
Wartungs- und Führungskreislauf - neu
eine Melde verpflichtung
10. September 2009 Gemeindeinformation Seite 6
Motivation für die Gesetzesnovelle:
-> Grundstücksdatenbank neu-> erhöhter Rechtsschutz für die Eigentümer und
Buchberechtigte-> Übertragung von Dienstbarkeiten möglich (§13 und §15)-> Entfall der Wertgrenze bei § 15 Verfahren-> Anwendung für alle Anlagen bei §15 Verfahren-> Beschleunigung von § 15 Verfahren-> Wertanpassung bei § 13 Verfahren-> keine Teildurchführungen von Plänen mehr
Information zur Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes Fassung vom 07. 01. 2009
10. September 2009 Gemeindeinformation Seite 7
LiegTeilG - § 2
• Plan muss zur Gänze beschlossen werden• Teildurchführungen sind nicht mehr möglich
10. September 2009 Gemeindeinformation Seite 8
LiegTeilG - § 15 Z1.
• zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung von
– Straßenanlagen
– Weganlagen
– Eisenbahnanlagen
– Anlagen zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers
– Anlagen zur Abwehr von Lawinen
10. September 2009 Gemeindeinformation Seite 9
LiegTeilG - § 15 Z2
• auf Grundstücksreste, die durch eine solche Anlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind
– auch bei Übertragung des Eigentumsrechts
10. September 2009 Gemeindeinformation Seite 10
LiegTeilG - § 15 Z3
• auf aufgelassene Straßenkörper
• auf aufgelassene Wege
• auf aufgelassene Eisenbahngrundstücke
• auf das aufgelassene Bett frei gewordener Gewässer.
• Die reine Eigentumsübertragung von Privatwegen an das öffentliche Gut ohne gleichzeitig durchgeführte Baumaßnahmen (Erweiterungen oder Umlegungen) ist nicht zulässig!
10. September 2009 Gemeindeinformation Seite 11
LiegTeilG - § 16
• Vermessungsbehörde beurkundet– Antrag der lastenfreien Ab- und Zuschreibung– Antrag auf Mitübertragung von Dienstbarkeiten– Bestätigung, dass Anlage errichtet bzw. aufgelassen wurde
10. September 2009 Gemeindeinformation Seite 12
LiegTeilG - § 17
• Bestimmung über Wertgrenze ist aufgehoben
10. September 2009 Gemeindeinformation Seite 13
LiegTeilG - § 18
• Bücherliche Durchführung von Amts wegen
• Beschluss ergeht auf Grund– der Beurkundung– des Planes
• Vermutlich entsteht Gebührenpflicht für Gemeinde• Kein Nachweis über Zustimmung erforderlich
– der betroffenen Eigentümer– der Buchberechtigten
10. September 2009 Gemeindeinformation Seite 14
LiegTeilG - § 19
• Beschlusszustellung an– den Antragsteller – die Eigentümer– die Buchberechtigten
• Beschlusszustellung nicht möglich– Kurator von Amts wegen bestimmt– Kosten trägt der Antragsteller
10. September 2009 Gemeindeinformation Seite 15
LiegTeilG - § 20
• Fehlendes Einvernehmen – Verletzung von bücherlichen Rechten
– Einspruch des Eigentümers oder von Buchberechtigten -> Verfahren außer Streitsachen (§14) (unberechtigt, wenn Voraussetzungen nach § 13 Abs. 4 gegeben sind)
– volle Haftung des Antragstellers
10. September 2009 Gemeindeinformation Seite 16
Antrag durch die Gemeinde zur Herstellung der Grundbuchsordnung nach den Sonderbestimmungen der §§15ff LiegTeilG
• Bezug auf Teilungsplan (IKV, GZ)
• Lastenfreie Abschreibung oder Mitübertragung der Dienstbarkeiten– detaillierte Angabe welche Dienstbarkeit von EZ zu EZ– GB Telfs verlangt derzeit genaue Textierung, was Beschluss beinhalten soll
(auch bei lastenfreier Abschreibung Vorformulierung des Beschlusses)
• Beurkundung der Gemeinde:– Besitzänderungen der fertig gestellten Anlage sind herbeigeführt– Verweis auf Grenzverhandlung– Rechtstitel für die Eigentumsübertragung– kein Einwand der Eigentümer und Buchberechtigten gegen Abschreibung– Widmung zum Gemeingebrauch/Aufhebung aus Gemeingebrauch– Kein Hinderungsgrund bekannt bzw. kein Rechtsmittel anhängig
10. September 2009 Gemeindeinformation Seite 17
Zusammenfassung
• Veranlassung durch die Gemeinde:– Anlage muss errichtet bzw. aufgelassen sein– Einvernehmen mit Eigentümern und Buchberechtigten herstellen– Behördliche Verfahren durchführen– Antrag an das Vermessungsamt– Ausfertigung von beschlussfähigen Grundbuchsanträgen– Liste der aktuellen Adresse der Eigentümer und Buchberechtigten
• Veranlassung durch VA
– Beurkundung des Antrages auf lastenfreie Ab- und Zuschreibung
– Beurkundung des Antrages auf Mitübertragung von Dienstbarkeiten
– Bestätigung, dass eine der in § 15 angeführten Anlagen errichtet oder aufgelassen wurde