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LANDKREIS BIBERACH GEMEINDE ACHSTETTEN GEMARKUNG ACHSTETTEN Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG mit artenschutzrechtlicher Potenzialeinschätzung für den Bebauungsplan Ortsmitte Achstetten IStand: 26.08.2019

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LANDKREIS BIBERACH GEMEINDE ACHSTETTEN GEMARKUNG ACHSTETTEN

Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG

mit artenschutzrechtlicher Potenzialeinschätzung für den Bebauungsplan „Ortsmitte Achstetten I“

Stand: 26.08.2019

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LANDKREIS BIBERACH GEMEINDE ACHSTETTEN GEMARKUNG ACHSTETTEN

ALLGEMEINE VORPRÜFUNG DES EINZELFALLS NACH § 7 UVPG

mit artenschutzrechtlicher Potenzialeinschätzung für den Bebauungsplan „Ortsmitte Achstetten I“ AUFTRAGGEBER: Bürgermeisteramt Achstetten

Laupheimer Straße 6

88480 Achstetten BEARBEITUNG: Karin Schmid Dipl. Ing. Landespflege (FH)

Panoramaweg 5

88441 Mittelbiberach Tel.: 07351-802367 Mobil: 0175-2254235 Email: [email protected]

aufgestellt: Mittelbiberach, 26.08.2019

Karin Schmid

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INHALTSVERZEICHNIS

Seite

1. Merkmale des Vorhabens 1

1.1 Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens 1

1.2 Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten 2

1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen 3

1.4 Erzeugung von Abfällen 3

1.5 Umweltverschmutzung und Belästigungen 3

1.6 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen 4

1.7 Risiken für die menschliche Gesundheit 4

2. Bestandsbeschreibung und -Bewertung (Standort des Vorhabens) 5

2.1 Nutzungskriterien 5

2.2 Qualitätskriterien 5

2.3 Schutzkriterien 25

3. Merkmale der möglichen Auswirkungen 26

3.1 Ausmaß der Auswirkungen 26

3.2 Etwaiger grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen 26

3.3 Schwere und Komplexität der Auswirkungen 26

3.4 Wahrscheinlichkeit der Auswirkung 28

3.5 Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen 28

3.6 Zusammenwirken der Auswirkungen 28

3.7 Verminderung der Auswirkungen 28

4. Zusammenfassung und Fazit 30

5. Literatur und Quellenverzeichnis 31

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Allgemeine Vorprüfung nach § 7 UVPG zum Bebauungsplan „Ortsmitte Achstetten I“ 1

1. Merkmale des Vorhabens Veranlassung und Aufgabenstellung:

Die Gemeinde Achstetten beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungs-planes um die zukünftige Entwicklung des rund 11,5 ha großen Bestands-gebietes im Bereich der Ortsmitte, insbesondere hinsichtlich der Nachver-dichtung, städtebaulich zu steuern und hierdurch Fehlentwicklungen zu vermeiden. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB - Bebauungspläne der Innenentwicklung. Die Voraus-setzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB werden eingehalten.

Mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum BauGB und zum UVPG (gülti-ge Fassung vom 24. Februar 2010, zuletzt geändert am 08.September 2017) wird nach Nummer 18.8 der Anlage 1 zum § 7 des UVP-Gesetzes eine „allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls“ für ein Städtebauprojekt (Aufstel-lung eines Bebauungsplanes mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt 20.000 m² bis weniger als 100.000 m²), erforderlich. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ist nach § 7 UVPG eine über-schlägige Prüfung nach den in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien:

1. Merkmale des Vorhabens

2. Standort des Vorhabens (Bestandsbeschreibung und Bewertung)

3. Merkmale der möglichen Auswirkung Falls das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörden aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 aufge-führten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

1.1 Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich entlang der Hauptstraße mit seiner beidseitigen Bebauung und umfasst eine Fläche von rund 11,5 ha. Die Ortsmitte von Achstetten war einst stark landwirtschaftlich geprägt. Durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft wurde eine Vielzahl der Hofstellen aufgegeben und stillgelegt. Ein Großteil der ehemaligen Ställe und Ökono-miegebäuden steht derzeit leer oder wird anderweitig als Lagerfläche ge-nutzt.

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Allgemeine Vorprüfung nach § 7 UVPG zum Bebauungsplan „Ortsmitte Achstetten I“ 2

In den letzten drei Jahren wurden im Ortskern ca. 80 neue Wohnungen er-stellt. Mehr als 60 weitere Wohnungen sind als Bauvoranfragen geplant. Eine Bewertung der Abrissarbeiten erfolgt im Einzelfall auf Genehmigungs-ebene.

Durch den Bebauungsplan sollen die Voraussetzungen für eine bedarfsorien-tierte Wohnbebauung in der Ortsmitte von Achstetten geschaffen werden. Diese Wohnbebauung soll in einem verträglichen Maße in Bezug auf die noch aktive Landwirtschaft stehen. Zudem soll die städtebauliche Struktur des alten Ortskernes mit den vorhandenen Raumkanten und der Dachland-schaft möglichst erhalten bleiben.

(Quelle: Begründung zum Bebauungsplan: Ingenieurbüro Wassermüller 2019)

(Quelle: zeichnerischer Teil zum Bebauungsplan: Ingenieurbüro Wassermüller 2019)

1.2 Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten

Damit der derzeitige Status quo nicht durch ungewollte Veränderungen wäh-rend der Aufstellung des Bebauungsplanes gefährdet wird, hat der Gemein-derat der Gemeinde Achstetten am 19.03.2018 eine Veränderungssperre für das Plangebiet erlassen. Die Veränderungssperre bewirkt, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht besei-tigt werden sowie keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Verän-derungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden können. Mit dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes bzw. der Rechtskraft des Bebauungsplanes tritt die Veränderungssperre außer Kraft.

(Quelle: Begründung zum Bebauungsplan: Ingenieurbüro Wassermüller 2019)

Bisher sind keine kumulierenden Auswirkungen auf der Planungsebene er-kennbar.

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Allgemeine Vorprüfung nach § 7 UVPG zum Bebauungsplan „Ortsmitte Achstetten I“ 3

1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen

Fläche, Boden

Das Plangebiet entwickelt sich aus dem genehmigten Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Laupheim. Es ist als gemischte Baufläche na-hezu deckungsgleich dargestellt. Die derzeitige Nutzungsstruktur ist ge-mischt aus alten Hofstellen, Wohnbebauung und Gemeinbedarfseinrichtun-gen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll eine Neuordnung der Nutzungsstruktur erzielt werden. Durch die Innenentwicklung mit Nachverdichtungen kann somit der Flächen-verbrauch im Außenbereich verringert werden. Das Plangebiet und dessen bestehendes Straßennetz werden grundsätzlich unverändert erhalten und nur ggf. bereichsweise optimiert.

Wasser

Da es sich um die Überplanung von Bestandsgebäuden handelt, sind Ver- und Entsorgungsleitungen für Trinkwasser und Abwasser bereits gegeben.

Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Im Bereich des Ortskernes herrschen durch die bestehenden Bebauungen überwiegend Biotoptypen geringer bis allgemeiner Bedeutung vor. Lediglich die älteren Hausgärten mit kleineren Obstwiesen, Bäumen und Sträuchern weisen eine gewisse Strukturvielfalt auf. Hervorzuheben sind auch die Feld-gehölze im östlichen Bereich, die den Übergang zum Rot-Tal bilden und teil-weise gesetzlich als Offenland-Biotop geschützt sind.

Die alten Hofstellen sind insbesondere für gebäudebrütende Vogelarten und Fledermäuse artenschutzrechtlich relevant.

Innerhalb des Ortskernes auf einem Schornstein befindet sich auch ein be-setztes Nest des Weißstorchs.

1.4 Abfallerzeugung

Eine geordnete Entsorgung der anfallenden Abfälle (insbesondere Verpa-ckungsmüll, Hausmüll) ist bereits im Bestand geregelt. Zusätzliche Mengen aufgrund der Nachverdichtung und Neuordnung können über die bereits genutzten Wege ebenfalls geordnet entsorgt werden.

1.5 Umweltverschmutzungen und Belästigungen

Geruchs-, Staub- und Lärmimmissionen durch die Bewirtschaftung der an-grenzenden landwirtschaftlichen Flächen und Hofstellen können bei der Aus-bringung von Gülle, Fest- und Flüssigmist sowie Pflanzenschutzmittel ent-stehen, und sporadisch zu Belästigungen führen.

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Allgemeine Vorprüfung nach § 7 UVPG zum Bebauungsplan „Ortsmitte Achstetten I“ 4

Während der Abriss- bzw. Neubauarbeiten ist mit Schall-, Erschütterungs-, Staub- und Abgasemissionen zu rechnen.

Entlang der Hauptstraße herrscht bereits eine hohe Verkehrslärmvorbelas-tung, daher wird ein passiver Schallschutz erforderlich sein.

Durch die Lage des Plangebietes im ländlichen Raum wird ein erheblicher Pendelverkehr zu erwarten sein. Eine ausreichende öffentliche Nahverkehrs-anbindung kann nicht gewährleistet werden. Der Anteil des individuellen Per-sonenverkehrs wird dadurch zwangsläufig höher sein.

Zusätzliche Auswirkungen aufgrund der bestandsorientierten Überplanung und Nachverdichtung sind überschaubar und werden als vertretbar bewertet.

1.6 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorha-ben von Bedeutung sind, einschließlich der Störfälle, Unfälle und Kata-strophen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Kli-mawandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf:

1.6.1 verwendete Stoffe und Technologien

Die für die künftig geplanten Vorhaben verwendeten Stoffe und Technologien sollten dem neuesten Stand der Technik entsprechen.

1.6.2 die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung, insbesondere aufgrund seiner Verwirklichung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsberei-chen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes

Risiken sind durch Einhaltung der Unfallschutzauflagen während der Abriss- und Neubauarbeiten auszuschließen.

1.7 Risiken für die menschliche Gesundheit, z.B. durch Verunreinigung von Wasser oder Luft

Zur Vermeidung von Verunreinigungen von Wasser ist ein sorgfältiger Um-gang mit potentiellen Schadstoffen (Kraftstoffe, Öle u. ä.) während der Abriss- und Neubauarbeiten sicherzustellen. Während dieser Zeiten ist mit Staub- und Abgasemissionen durch Baumaschinen und Transportfahrzeuge zu rechnen. Die Beeinträchtigungen sind jedoch zeitlich begrenzt.

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Allgemeine Vorprüfung nach § 7 UVPG zum Bebauungsplan „Ortsmitte Achstetten I“ 5

2. Bestandsbeschreibung und -Bewertung (Standort des Vorhabens)

2.1 Nutzungskriterien

Topographie

Das bebaute Gebiet ist relativ eben. Die Höhenunterschiede bewegen sich zwischen 497 m ü. N.N und 502,50 m ü. NN. Im Osten fällt der nicht bebaute Bereich steil zum Rottal ab (492,00 m ü. N.N).

Nutzungsstruktur

Ursprünglich waren landwirtschaftliche Betriebe dominierend und prägend für den Ortsbereich von Achstetten. Ein Großteil der ehemaligen Ställe und Ökonomiegebäuden steht derzeit leer oder wird anderweitig als Lagerfläche genutzt. Einige Gebäude sind bereits entkernt und stehen kurz vor dem Abriss.

Erholungsstruktur

Insbesondere der Bereich vom Schlosspark zum Urspringwald, sowie das Rot-Tal wird zur Tageserholung zum Spazieren, Radfahren und Joggen ge-nutzt. Ebenfalls im Rot-Tal befinden sich die Sportstätten wie Tennis- und Fußballplatz.

2.2 Qualitätskriterien

Boden

Geologischer Überblick

Das Untersuchungsgebiet liegt im Naturraum „Hügelland der unteren Riß“ (Großlandschaft „Donau-Iller-Lech-Platte“) Geologisch liegt es im Bereich quartärer Hochterrassenablagerungen.

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Allgemeine Vorprüfung nach § 7 UVPG zum Bebauungsplan „Ortsmitte Achstetten I“ 6

Boden:

Altlastenverdachtsflächen bzw. Altablagerungen sind keine bekannt. Aufgrund der vorhandenen Bebauung, bzw. Versiegelung und der Bodenein-griffe im Rahmen früherer Baumaßnahmen, kommt der überwiegende Teil der Böden bereits nicht mehr im Urzustand vor. Gegenüber Verlust sind diese entsprechend mittel empfindlich. Wasser

Innerhalb des eigentlichen Plangebietes befindet sich kein Oberflächen-gewässer. Im Osten angrenzend verläuft teilweise verdolt der Urspringbach. Aufgrund der bestehenden Bebauung und vorhandenen Straßen besteht be-reits eine deutliche Beeinträchtigung der Versickerungsfähigkeit der anste-henden Böden. Durch eine weitere Versiegelung, infolge einer möglichen Nachverdichtung, ist eine erneute Beeinträchtigung der Versickerungsrate gegeben.

Daraus ergibt sich eine mittlere Bedeutung für das Schutzgut. Klima/Luft

Makroklimatisch gesehen befindet sich das Untersuchungsgebiet in der Zone des warm–gemäßigten Klimas. Auf das Untersuchungsgebiet wirkt eine Durchschnittstemperatur von 8,3° C, die mittlere jährliche Niederschlagssumme liegt bei ca. 808 mm/Jahr. (Quelle: climate-data.org) Aufgrund der Vorbelastungen durch die bestehende Bebauung und der Ver-kehrswege besitzt das Plangebiet insgesamt eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Klima. Pflanzen und Tiere

Das Untersuchungsgebiet befindet sich im Naturraum „Hügelland der unteren Riß“ (Großlandschaft „Donau-Iller-Lech-Platte“). Die potentielle natürliche Vegetation stellt dabei im Ortskern einen „Hainsimsen-(Tannen-)Buchenwald im Übergang zu und/oder Wechsel mit Waldmeister-(Tannen-)Buchenwald“, und im Rot-Tal einen „Eschen-Erlen-Sumpfwald im Übergang zu und/oder Wechsel mit Bergahorn-Eschen-Feuchtwald; örtlich Walzenseggen-Erlenbruchwald.“

Die derzeitige Vegetation weicht von der potentiell natürlichen Vegetation deutlich ab. Das Plangebiet und dessen Umgebung werden maßgeblich durch die bestehende Bebauung mit Verkehrswegen und die landwirtschaft-lich genutzten Flächen geprägt.

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Im östlichen Untersuchungsgebiet befindet sich ein nach 30 BNatSchG geschütztes Offenland-Biotop: „Feld-gehölze am Ortsrand östlich Achstet-ten“ (Nr. 177254260029). Kartengrundlage: LUBW 2019 Alle Schutz-gebiete

Foto 1

Foto 2

Foto 3: Feldgehölz mit sehr schöner ortsprägender Eiche entlang „Rotgässle“

Foto 1

Foto 2

Foto 3

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Allgemeine Vorprüfung nach § 7 UVPG zum Bebauungsplan „Ortsmitte Achstetten I“ 8

Weitere hervorzuhebende Grünstrukturen:

Obstwiese südlich Rotgässle Obstwiese östlich der Straße „Obst-

garten“ Ansonsten überwiegen durchschnittliche Hausgärten. Artenschutz: Rechtliche Grundlage: § 44 BNatSchG, Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte ande-re Tier- und Pflanzenarten Verbotstatbestände

(1) „Es ist verboten,

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-rungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Stö-rung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lo-kalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwick-lungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu be-schädigen oder zu zerstören. (Zugriffsverbote).

Von Gebäudeabrissen, energetischen Sanierungen, Fassadenarbeiten oder dem Ausbau von Dachstühlen können verschiedene gesetzlich besonders und streng geschützte Tierarten betroffen sein.

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Dies sind insbesondere gebäudebrütende Vogelarten (Mauersegler, Schwal-ben, etc.) und Fledermausarten. Auch bei der Entfernung von Gehölzstruktu-ren, insbesondere alte Baumbestände, können besonders und streng ge-schützte Tierarten betroffen sein. Die Tiere können durch die Arbeiten direkt getötet werden. In der Regel ge-hen aber durch die Bauarbeiten die Quartiere der Tiere verloren und sie wer-den während ihrer Ruhe-, Brut- oder Aufzuchtphasen erheblich gestört. Durch eine Störung während der Brut- und Aufzuchtphasen verlassen z.B. die Elterntiere europäischer Vogelarten das Nest, die Jungtiere bleiben häu-fig alleine, ohne eine Überlebenschance zurück. Die Fortpflanzungs- und Ruhestätten unterliegen auch während der Abwe-senheit der Tiere dem Zerstörungsverbot. Tierarten, welche sich an und in Gebäuden niederlassen, sind oft sehr standortstreu und bewohnen diese ihr ganzes Leben (z. B. Mauersegler). Der ersatzlose Verlust der Quartiere trägt meist direkt zum Rückgang der betroffenen Tierarten bei und kann zu einer Gefährdung der lokalen Population führen. Um rechtliche Beanstandungen zu vermeiden, bzw. die Vollzugsfähigkeit des Vorhabens nicht zu gefährden, ist zu prüfen, ob eine Betroffenheit von euro-päisch streng geschützten Arten und europäisch geschützten Vogelarten vor-liegt, und ob Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG durch das beabsichtigte Vorhaben gegeben sind. Darüber hinaus wird auf Arten eingegangen, die zwar nicht unter o. g. Richt-linien fallen, jedoch nach BNatSchG besonders geschützt und/oder auf der Roten Liste Baden-Württemberg verzeichnet sind. Ein Auslösen der Verbotstatbestände tritt nicht ein, wenn die ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte für die betroffenen Tier-individuen durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen („CEF“ continuous ecological functionality-measures) im räumlichen Zusammenhang erhalten werden. Reptilien:

Als einzige artenschutzrechtlich relevante Anhang IV-Reptilienart, die im Plangebiet zu erwarten ist, ist die Zauneidechse (Lacerts agilis) zu nennen. Im Untersuchungsgebiet sind kleinflächig Biotopstrukturen vorhanden, die potenziell für ein Vorkommen der Zauneidechse geeignet sind. Die Zauneidechse ist ein Biotopkomplexbewohner, sie zeigt eine starke Präferenz für Ruderalflächen, offene bis locker bewachsene Flächen und Säume. Als euryöke Art besiedelt sie auch stark anthropogen beeinflusste Lebensräume. Geeignete Habitate müssen strukturreich und gut besonnt sein, sowie eine ausgeprägte Vegetationsschicht und sich schnell erwär-mendes Substrat (Eiablageplätze mit grabbarem Boden bzw. Sand) aufwei-sen. Im Rahmen der Geländebegehungen konnten jedoch keine Nachweise er-bracht werden.

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Amphibien:

Im Ortsgebiet befinden sich keine Gräben oder andere temporäre Gewäser. Lediglich im nordöstlichen Bereich an die Gehölzstrukturen angrenzend ver-läuft der Urspringgraben. Zur Zeit der Begehungen war die Grabenmulde jedoch trocken. Da in diesem Bereich keine Veränderungen vorgenommen werden, sind Be-einträchtigungen streng geschützter Arten nicht zu erwarten.

Insekten:

Die einheimische Hornisse zählt wegen ihrer akuten Bestandsgefährdung zu den besonders geschützten Arten. Sie darf nicht getötet, und ihr Nest darf nicht zerstört werden. Da natürliche Baumhöhlen selten geworden sind, sucht sie sich häufig eine Ersatzhöhle im menschlichen Siedlungsbereiche (Schuppen, Nischen in Dachböden oder auch Holzverschalungen an Balkonen). Hornissennester gehören zu den Fortpflanzungs- und Ruhestätten, die nur einmalig zur Fortpflanzung genutzt werden, und sind nur für die Dauer ihrer Nutzung geschützt und können danach entfernt werden.

Säugetiere:

von der Gattung der Bilche (Schlafmäuse) kann der besonders geschützte Siebenschläfer (Glis glis) im Vorhabensbereich potenziell vorkommen. Als nachtaktives Tier verschläft der Siebenschläfer den Tag in Baumhöhlen, Erdlöchern, Nistkästen und anderen Verstecken und wird erst bei Einbruch der Dunkelheit aktiv. Er ist ein ausgezeichneter Kletterer und lebt hauptsäch-lich auf Bäumen, in denen er seine Nahrung sucht. Siebenschläfer bevorzu-gen großflächige Laub- und Mischwälder mit alten Eichen und Buchen, denn die Bäume bilden erst nach etwa 20 Jahre die Baumfrüchte, die Siebenschlä-fern als Nahrung dienen. Bucheckern sind für den Siebenschläfer ein enorm wichtiger Nahrungsbestandteil. Reine Nadelwälder meiden sie. Doch sie scheuen auch die Nähe des Menschen nicht und siedeln in der Nähe von Streuobstwiesen und Scheunen, die ihnen Unterschlupfhöhlen zum Schlafen bieten. Oft ziehen sich Siebenschläfer zum Schlafen tagsüber auch in Gar-tenhäuschen, unbewohnte Nistkästen oder auf verlassene Dachböden zu-rück, wo sie manchmal durch ihr Poltern und Quieken auffallen. Von Mitte September bis in den Mai hinein hält der Nager rund sieben Mona-te Winterschlaf in einer unterirdischen Höhle. In Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde können Siebenschläfer nach Ende der Reproduktionsphase, aber noch vor der Überwinterung mittels Lebendfallen abgefangen werden. Die Fänge müssen im Zeitraum Anfang/Mitte September durch eine sachkundige Person durchgeführt werden. Die Tiere sind in geeigneten Habitaten (z.B. strukturreiche Wald-ränder) auszusetzen.

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Fledermäuse:

Tanja Irg (Dipl. Biologin):

Die Überprüfung des Plangebiets hinsichtlich einer grundsätzlichen Eignung für potentielle Fledermausquartiere erfolgte anhand einer kursorischen Be-gehung der Straßenzüge am 17.05.2019. Bei der Übersichtsbegehung wur-den die Gebäude im Vorhabensbereich tagsüber auf potentielle vorhandene Quartiermöglichkeiten begutachtet. Im Rahmen der Übersichtsbegehung konnten die Gebäude lediglich von außen begutachtet werden.

Grundsätzlich bietet fast jedes Gebäude geeignete Strukturen, um als Quar-tier für Fledermäuse dienen zu können. Sowohl das Gebäudeinnere als auch die Außenhülle stellen unterschiedlichs-te ökologische Lebensraumangebote bereit. Potenzielle Fledermausquartiere an Gebäuden können sich in verschiedenen Spalten und Hohlräumen an Wänden, hinter Verschalungen, in Giebeln, in Zwischendecken und in Dächern befinden. Meist leben die Tiere sehr ver-steckt und werden von den Hausbewohnern nicht bemerkt. Fledermäuse gelten als quartiertreu und bewohnen Sommer- und Winter-quartiere nicht selten über mehrere Jahre oder gar Jahrzehnte. Da sich Fle-dermäuse oft zu größeren Wochenstubenkolonien zusammenschließen, ist der Schutz von Brutquartieren von besonderer Bedeutung. Ein, wenn auch unabsichtlicher Verschluss des Zugangs zu einem Quartier ober gar ein Ab-riss eines Quartiergebäudes kann eine ganze Kolonie vernichten.

Gebäude: Im Geltungsbereich befinden sich Gebäude unterschiedlichster Baustile, u.a. Wohnhäuser mit Fensterläden und mehrere große landwirtschaftliche Ge-bäude mit teils großen Dachböden und hohen Fassaden. Nachfolgende Übersicht stellt die am häufigsten vorkommenden Fleder-mausarten vor, die in oder an Gebäuden im Siedlungsbereich angetroffen werden können (vgl. Tabelle 1). Tabelle 1: Übersicht über potentiell vorkommende Fledermausarten in/an Gebäuden (verändert nach Dietz et al. 2007)

Fledermausart Vorkommen und Lebensweise

Zwergfledermaus

Pipistrellus

pipistrellus

Die Sommerquartiere befinden sich meist an Ge-bäuden in Spaltenräumen, etwa hinter Fassaden-verkleidungen. Die Wochenstuben umfassen meist 50 bis 100 Individuen, die Aufzucht der Jungen dauert etwa vier Wochen. Winterquartiere befinden sich meist ebenfalls in Spalten an Ge-bäuden, weitere Funde von überwinternden Zwergfledermäusen gibt es in Höhlen, Felsspal-ten, Tunneln.

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Allgemeine Vorprüfung nach § 7 UVPG zum Bebauungsplan „Ortsmitte Achstetten I“ 12

Fledermausart Vorkommen und Lebensweise

Breitflügelfledermaus

Eptesicus serotinus

Die Tiere verfügen über verschiedene Quartiere. Diese werden oft gewechselt, wobei die optimale Temperatur des Quartiers eine große Rolle spielt. Als Sommerquartiere bevorzugt die Breitflügelfle-dermaus warme Spalten an und in Gebäuden. Diese Quartiere können sich hinter Fassadenver-kleidungen, Regenrinnen oder Attiken befinden

Zweifarbfledermaus

Vespertilio murinus

Als Sommerquartier werden Spalten an Gebäu-den bewohnt, meist Zwischendachquartiere an hohen Gebäuden. Dort werden meist die Wo-chenstuben und Männchenquartiere vorgefunden. Im Winter werden Spalten in Dachböden, an Mauern und Felsen oder Keller und unterirdische Gewölbe bezogen.

Graues Langohr

Plecotus austriacus

Die Fledermäuse halten sich während des Som-mers in ihren Sommerquartieren oder Wochen-stuben auf, die sich in der Regel in Gebäuden befinden. Man findet sie vor allem in Dächern, wo sie teilweise frei im Dachfirst oder Spalten oder Balkenzwischenräumen leben. Die Quartiere wer-den teilweise auch von anderen Arten bewohnt. Die Winterquartiere finden sich meistens in Höh-len oder Kellern und Stollen mit gleichmäßigen Temperaturen.

Großes Mausohr

Myotis myotis

Diese Art schläft im Sommer vor allem in Dach-stühlen und Kirchtürmen, aber auch unter Brü-cken. Kolonien können aus bis zu 2.000 Weib-chen bestehen, die Männchen sind Einzelgänger. Sie schlafen in Dachstühlen, Baumhöhlen oder Nistkästen. Die Winterquartiere stellen v. a. Höh-len und Keller dar.

Beispiele für leer stehende Hofstellen entlang der Hauptstraße

Auswirkungen des Vorhabens auf die Fledermäuse:

Alle Fledermausarten sind streng geschützt und in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt; sie unterliegen deshalb den Bestimmungen von §44 BNatSchG, also dem Tötungsverbot (§44, 1, Nr. 1), dem Verbot der erhebli-chen Beeinträchtigung der lokalen Population (§44, 1, Nr. 2) und dem Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§44, 1, Nr. 3).

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Allgemeine Vorprüfung nach § 7 UVPG zum Bebauungsplan „Ortsmitte Achstetten I“ 13

Durch den Abbruch von landwirtschaftlichen Gebäuden mit großen Dach-stühlen und der baulichen Entwicklung hin zu Mehrfamiliengebäuden wird das bisherige Quartierangebot für Fledermäuse sicherlich verringert. Inwie-weit die Gebäude aktuell besiedelt sind ist nichtbekannt, allerdings auf Grund der Potentialanalyse doch sehr wahrscheinlich.

Soweit Gebäude abgebrochen werden, müssen diese unbedingt auf Fleder-mausquartiere untersucht werden, um Verstöße gegen des §44 BNatschG zu vermeiden.

Übersicht Konfliktanalyse Fledermäuse:

Gruppe Art

Tötung, Verletzung von

Individuen

(§ 44 Abs. 1 Nr. 1)

Erhebliche Störung der

lokalen Populationen zu

bestimmten Zeiten

(§ 44 Abs. 1 Nr. 2)

Entnahme, Beschädigung,

Zerstörung von Fort-

pflanzungs- und/oder

Ruhestätten einzelner

Individuen

(§ 44 Abs. 1 Nr.3)

Säuge-

tiere

Fledermäuse

(siehe Tabelle 1)

Durch die geplanten

Arbeiten an Gebäuden

(Abriss, Umbauten) und

der Rodung von

Altgehölzen kann es zur

Tötung von einzelnen

Individuen kommen

Durch die geplanten

Arbeiten in den Lebens-

räumen während der

Fortpflanzungs- und

Überwinterungszeiten

liegt eine erhebliche

Störung vor.

Durch die geplanten

Arbeiten in den Lebens-

räumen ist die

Beschädigung und

Zerstörung von

Fortpflanzungs- und

Ruhestätten gegeben.

Maßnahmenempfehlungen (Vermeidungsmaßnahmen):

Gehölzentfernung im Rahmen der Bebauung: Zur Vermeidung der Erfüllung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG kann eine Beseitigung von Altgehölzen und Gebüschen im Plangebiet generell nicht zwischen Anfang März und Ende September durchgeführt werden. Gebäudekontrollen: Die bestehenden Gebäude weisen potentielle Quartierstrukturen für Fleder-mäuse, wie z.B. Spaltenstrukturen an der Fassade auf. In diesen Strukturen können sich bedeutende Quartiere von z.B. Zwergfledermäusen befinden.

Zur Vermeidung der Erfüllung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG muss vor einem Abriss – auch von einzelnen Gebäuden - eine genaue Überprüfung auf Fledermausvorkommen stattfinden.

Spaltenstrukturen müssen auf Kotspuren kontrolliert und gegebenenfalls mit-tels abendlicher Beobachtungen auf ausfliegende Tiere hin kontrolliert wer-den. Sollten Fledermäuse nachgewiesen werden, müssen entsprechende Maßnahmen wie z.B. Bereitstellung von geeigneten Ersatzquartieren und zeitliche Beschränkungen für den eigentlichen Abriss beachtet werden. Die Überprüfung von einzelnen Gebäuden bei Abrissvorhaben muss ebenfalls im Hinblick auf gebäudebrütende Vogelarten erfolgen. CEF-Maßnahmen:

Fledermauskästen: Mit künstlichen Quartieren kann eine Stärkung der vorhandenen Fleder-mauspopulation (zumindest für einige Arten) erreicht werden.

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Allgemeine Vorprüfung nach § 7 UVPG zum Bebauungsplan „Ortsmitte Achstetten I“ 14

Als Maßnahme sollten deshalb mindestens 15 Fledermauskästen in Orts-randlage angebracht werden.

Geeignet sind folgende Standorte:

z.B. Gehölze im Bereich des Sportplatzes, Gehölze im Bereich des Urspring-bachs. Diese Bereiche werden erfahrungsgemäß von Fledermäusen häufig zur Jagd frequentiert, damit ist die Auffindbarkeit der Kästen für Fledermäuse in kurzer Zeit gegeben. Die genaue Art und Lage der Kästen muss mit einem Fledermausexperten abgestimmt werden und die Durchführung dokumentiert werden. Kastentyp: z.B. Fledermausgroßraumhöhle FGRH selbstreinigend, für ver-schiedene Fledermausarten von FA. Hasselfeldt oder Kastentyp 1FF Fa. Schwegler (selbstreinigend). Artspezifische Ersatzmaßnahmen sind vor allem bei konkreten Nachweisen von Fortpflanzungsquartieren in Abrissgebäuden notwendig. Diese müssen im Einzelfall, in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde Biberach, abgestimmt werden. Zusammenfassende Beurteilung nach den Vermeidungs- und Minimie-rungsmaßnahmen

Gruppe Art

Tötung, Verletzung von

Individuen

(§ 44 Abs. 1 Nr. 1)

Erhebliche Störung der

lokalen Populationen zu

bestimmten Zeiten

(§ 44 Abs. 1 Nr. 2)

Entnahme, Beschädigung,

Zerstörung von Fort-

pflanzungs- und/oder

Ruhestätten einzelner

Individuen

(§ 44 Abs. 1 Nr.3)

Säuge-

tiere

Fledermäuse

(siehe Tabelle 1)

Durch die Vermeidungs -

und Minimierungs-

maßnahmen ist eine

Tötung oder Verletzung

von Individuen nicht zu

erwarten

Durch das Vorhandensein

von Ersatzlebensräumen in

unmittelbarer Nähe ist

keine erhebliche Störung

lokaler Populationen zu

erwarten

Durch die Vermeidungs- und

Minimierungsmaßnahmen

und ggf. den CEF-

Maßnahmen, bleibt die

ölologische Funktion erhalten

Vögel:

Zur Erlangung grundlegender Kenntnisse, hinsichtlich der Bedeutung des Plangebietes für die vorkommenden Vogelarten, fanden im geplanten Be-bauungsplanbereich Begehungen am 17.05.2019 (Tanja Irg, Karin Schmid), am 06.06.2019 und am 09.06.2019 (Klaus Bommer) statt. Die Beobachtungen fanden flächendeckend von den öffentlichen Wegen aus statt, Privatgrundstücke wurden nicht betreten. Auch aufgrund der Flächen-größe von über 11,5 ha erlauben diese Ergebnisse nur eine grobe Einschät-zung des Arteninventars, und besitzt daher keinen Anspruch auf Vollständig-keit. Aufgrund des günstigen Untersuchungszeitraums kann jedoch davon ausge-gangen werden, dass es sich um ein hinreichend aussagekräftiges Arten-spektrum hinsichtlich des Untersuchungsraums handelt.

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Allgemeine Vorprüfung nach § 7 UVPG zum Bebauungsplan „Ortsmitte Achstetten I“ 15

Im Rahmen der Begehungen konnten 30 Vogelarten im Plangebiet nachge-wiesen werden, die Waldohreule mit einem potenziellen Vorkommen im Schlosspark außerhalb des Plangebietes vermutet. Übersicht mit Schutzstatus:

Nr. Art Deutscher Name

bes.

gesch

.

str

. g

esch

.

EG

-VO

FF

H A

nh

. IV

Art

.1 V

S-R

L

BA

rtS

ch

V

RL

BW

2016

Anmerkung

1 Apus apus Mauersegler b x Vin Nistkasten, am

Stutter Wegx x

2 Asio otus Waldohreule b s A x * pot. im Schlosspark x

3 Carduelis carduelis Stieglitz b x * Ortskern x x

4 Carduelis chloris Grünfink b x * Ortskern x x

5Certhia

brachydactylaGartenbaumläufer b x * Nähe Schlosspark x x

6 Ciconia ciconia Weißstorch b s x s V Schornstein, Ortsmitte x x

7 Columba palumbus Ringeltaube b x *2 BP Ortskern, 2 BP

im Schlossparkx x

8 Corvus corone Rabenkrähe b x *ein Nest in Alteschen

an Ostseitex x

9 Delichon urbicum Mehlschwalbe b x Vüber 40 beflogene

Nester im Ortskernx x

10 Dendrocopos major Buntspecht b x *Altbaumbestand im

Osten + Schlossparkx x

11 Erithacus rubecula Rotkehlchen b x * Ortskern x x

12 Falco tinnunculus Turmfalke b s A x V

1 BP in Nistkasten im

Ortskern nahe am

Schlosspark

x x

13 Fringilla coelebs Buchfink b x * Ortskern x x

14 Hirundo rustica Rauchschwalbe b x 3rund 5-7 BP im

Ortskernx x

15 Milvus migrans Schwarzmilan b s A x *Brutvorkommen im

Urspringwaldx

16 Milvus milvus Rotmilan b s A x *Brutvorkommen im

Urspringwaldx

17 Motacilla alba Bachstelze b x * Ortskern x x

18 Muscicapa striata Grauschnäpper b x V1 BP in altem Baum-

bestand am Rotgässlex x

19 Parus caeruleus Blaumeise b x * Ortskern x x

20 Parus major Kohlmeise b x * Ortskern x x

21 Passer domesticus Haussperling b x V Ortskern x x

22 Passer montanus Feldsperling b x V Ortskern x x

23Phoenicurus

ochrurosHausrotschwanz b x * Ortskern x x

24Phylloscopus

collybitaZilpzalp b x * Ortskern x x

25 Sitta europaea Kleiber b x *Schlosspark + Baum-

bestand im Ostenx x

26Streptopelia

decaoctoTürkentaube b x *

Ortskern und Neubau-

gebietex x

27 Sturnus vulgaris Star b x * Ortskern in Nistkästen x x

28 Sylvia atricapilla Mönchsgrasmücke b x * Ortskern x x

29 Sylvia borin Gartengrasmücke b x * nur Ostseite x x

30 Turdus merula Amsel b x * Ortskern x x

31 Turdus pilaris Wacholderdrossel b x *5 BP in altem Baum-

bestand im Ostenx x

Schutzstatus

BNatSchG

Richtlinien und

Verordnungen

inn

erh

alb

Pla

ng

eb

iet

Bru

tvo

gel

po

ten

zell

er

Bru

tvo

gel

Nah

run

gsg

ast

Legende im Anhang

Arten mit besonderer Planungsrelevanz:

Folgende wertgebende Brutvogelarten im Plangebiet werden aufgrund ihres Schutzstatus, bzw. ihres Gefährdungsgrades (Rote-Liste-Status) weiter be-trachtet:

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Allgemeine Vorprüfung nach § 7 UVPG zum Bebauungsplan „Ortsmitte Achstetten I“ 16

Übersicht: nachgewiesene Brutvorkommen der planungsrelevanten Arten:

Kartengrundlage: LUBW 2019

Für die relevanten Arten dieser Artengruppe wird daher im Folgenden eine Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände bei Umsetzung des Be-bauungsplanes vorgenommen. Gehölzbrütende Vogelarten:

Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG (Tötungs- und Verletzungs-verbot).

Bei der Beseitigung der Gehölze im Plangebiet besteht während der Brutzeit grundsätzlich die Gefahr der Zerstörung besetzter Nester und damit eine Verletzung oder Tötung von Vögeln bzw. einer Zerstörung von Gelegen. Zur Vermeidung des Verstoßes gegen das Zugriffsverbot Nr. 1 sind daher geeig-nete Vermeidungsmaßnahmen zu treffen. Dem Zugriffsverbot kann mit der Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Ausschlussfrist für Gehölzbeseitigung in der Zeit vom 1. März bis 30. Sep-tember Rechnung getragen werden. Ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot des Verletzens und Tötens von Tieren der Gilde der Gehölzbrüter ist somit nicht zu erwarten.

Legende

Weißstorch Turmfalke Mauersegler Rauchschwalbe Mehlschwalbe Grauschnäpper

Feld- und Haus-Sperling (ge-samter Bereich)

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Allgemeine Vorprüfung nach § 7 UVPG zum Bebauungsplan „Ortsmitte Achstetten I“ 17

Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG (Störungsverbot)

Für die nachgewiesenen und potenziell im Wirkbereich vorkommende Vogel-arten sind keine erheblichen Störungen zu erwarten, da die entsprechenden Arten als Vögel der Siedlungsflächen gegenüber Lärm- und optischen Emis-sionen nicht besonders empfindlich sind. Die vorhandenen Bäume sind dar-über hinaus bereits aufgrund der bestehenden Siedlungsnutzung und des Straßenverkehrs entsprechenden Wirkungen ausgesetzt. Eine wesentliche Erhöhung bis zur erheblichen Störung ist nicht zu erwarten. Bei Umsetzung der Planung ist kein Verstoß gegen das Zugriffsverbot Nr. 2 (Störungsverbot) zu erwarten. Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG (Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten)

Bei Realisierung des Bebauungsplanes führt der Verlust von Gehölzen im Plangebiet zu einer Reduzierung des Brutplatzangebotes für die lokalen Po-pulationen der hier vorkommenden Arten der Gehölzbrüter. Die Planung sieht keine Eingriffe in die alten Gehölzbestände (teilweise ge-schützte Biotope) im Osten vor. Auch im restlichen Bebauungsplangebiet werden nur punktuelle Eingriffe stattfinden, die sich auch in der zeitlichen Ab-folge unterscheiden. Ein Ausweichen auf Ersatzhabitate in der näheren Um-gebung ist derzeit noch gegeben. Ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Gehölzbrüter ist somit nicht zu erwar-ten.

Gebäudebrütende Vogelarten:

Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG (Verletzen, Töten von Tieren)

Bei einem Beginn der Gebäudebeseitigung während der Brutzeit besteht die Gefahr der Zerstörung besetzter Nester und damit einer Verletzung oder Tötung von Vögeln bzw. einer Zerstörung von Gelegen. Zur Vermeidung des Verstoßes gegen das Zugriffsverbot Nr. 1 sind daher geeignete Vermeidungsmaßnahmen, hier eine Bauzeitenregelung zum Aus-schluss der Beseitigung der Gebäude zur Brutzeit, zu treffen. Sollten entgegen der vorliegenden Kenntnislage und Einschätzung bei Ab-rissarbeiten in den Wintermonaten Vorkommen von überwinternden Vögeln an bzw. in den zu überplanenden Gebäude gefunden werden, wäre der weitere Abriss ggf. zeitlich zu verschieben oder die Tötung und Verletzung vorkommender Tiere durch andere Vorkehrungen zu vermeiden. Die für den Artenschutz zuständige Untere Naturschutzbehörde des Land-kreises Biberach ist umgehend zu informieren. Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG (Störungsverbot)

Im Plangebiet und dem angrenzend bestehenden Siedlungsbereich gehen bereits von dem als Mischgebiet genutzten Bereich sowie vom Straßenver-kehr Störungen durch Lärm und Bewegungen aus, die auf Vögel einwirken.

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Allgemeine Vorprüfung nach § 7 UVPG zum Bebauungsplan „Ortsmitte Achstetten I“ 18

Die vorkommenden Gebäudebrüter sind als Vögel der Siedlungsflächen ge-genüber Emissionen dieser Art und Intensität nicht besonders empfindlich. Bei Umsetzung der Planung sind demnach keine erheblichen Beeinträchti-gungen zu erwarten. Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG (Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten)

Bei Realisierung des Bebauungsplanes kommt es durch die Beseitigung von Gebäuden grundsätzlich zu einer Reduzierung des potenziellen Brutplatzan-gebotes für die lokalen Populationen der hier vorkommenden Arten. Da es sich bei den Nestern der vorkommenden Gebäudebrütern überwie-gend um dauerhafte Niststätten handelt, die über viele Jahre hinweg genutzt werden, ist die Zerstörung der Nester im Zuge der Planung ein Verstoß ge-gen das Zugriffsverbots. Das Eintreten des Verbotes kann jedoch durch ge-eignete CEF-Maßnahmen verhindert werden. Übersicht Konfliktanalyse Vögel:

Gruppe Art

Tötung, Verletzung von

Individuen

(§ 44 Abs. 1 Nr. 1)

Erhebliche Störung der

lokalen Populationen zu

bestimmten Zeiten

(§ 44 Abs. 1 Nr. 2)

Entnahme, Beschädigung,

Zerstörung von Fort-

pflanzungs- und/oder

Ruhestätten einzelner

Individuen

(§ 44 Abs. 1 Nr. 3)

Vögel Gehölzbrüter

Durch das Abräumen der

Eingriffsflächen und die

Rodung von Gehölzen

kann es zur Tötung von

einzelnen Individuen

kommen

Es ist keine erhebliche

Störung lokaler

Populationen zu erwarten

Durch das Abräumen der

Eingriffsflächen und die

Rodung von Gehölzen können

Fortpflanzungs- und

Ruhestätten einzelner

Individuen zerstört werden

Vögel Gebäudebrüter

Durch die geplanten

Arbeiten an Gebäuden

(Abriss, Umbauten) kann

es zur Tötung von

einzelnen Individuen

kommen

Es ist keine erhebliche

Störung lokaler

Populationen zu erwarten

Durch die geplanten Arbeiten

an Gebäuden (Abriss,

Umbauten) können

Fortpflanzungs- und

Ruhestätten einzelner

Individuen zerstört werden Allgemeine Vermeidungsmaßnahmen: Aus der Prüfung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im vorigen Kapi-tel ergeben sich folgende Empfehlungen für Maßnahmen zur Vermeidung von Verstößen gegen die Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG. Erhalt der bestehenden Brutplätze:

Viele Gebäude bewohnende Vogelarten sind sehr standorttreu, d. h. sie keh-ren jedes Jahr wieder an die gleichen Stellen am Haus zurück. Bestehende Brutplätze bzw. Quartiere sollten daher bei einem Bauvorhaben nach Mög-lichkeit immer erhalten werden.

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Allgemeine Vorprüfung nach § 7 UVPG zum Bebauungsplan „Ortsmitte Achstetten I“ 19

Bauzeitenregelung für Gebäudeabriss:

Zum Schutz von Vogelarten die in Nischen bzw. an Gebäuden brüten wird eine Bauzeitenregelung für den Abbruch der Gebäude des Plangebietes empfohlen. Die Arbeiten zum Abriss von Gebäuden im Plangebiet in den Zeitraum zwi-schen 1. Oktober und Ende Februar zu legen. Dieser Zeitraum liegt außer-halb der Brut- und Aufzuchtzeit der Jungtiere der potenziell betroffenen Vogelarten.

Alternativ können Abrissarbeiten innerhalb des Zeitraumes Anfang März bis Ende September begonnen werden, wenn zuvor bei einer Begehung durch eine fachkundige Person festgestellt wird, dass in den Bauflächen keine Brutgeschäfte von Vögeln stattfinden oder begonnen werden. Die Untersu-chungen sind mit der für den Artenschutz zuständigen Unteren Naturschutz-behörde des Landkreises Biberach vorher abzustimmen. Ausschlussfrist für Gehölzbeseitigung:

Bei der Beseitigung von Bäumen, Hecken und anderen Gehölzen ist zum Schutz von Gehölzbrütern die gesetzliche Ausschlussfrist für Gehölzbeseiti-gung einzuhalten. Das Entfernen von Bäumen, Hecken und anderen Gehölzen ist gemäß § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG in der Zeit vom 1. März bis 30. September verboten. Artspezifische Maßnahmenempfehlungen Weißstorch (Ciconia ciconia)

In der Ortsmitte befindet sich seit vielen Jahren auf dem Schornstein der al-ten Molkerei ein beflogenes Nest. In diesem Jahr wurden drei Jungvögel er-brütet. Ein Junges kam um. An manchen Tagen müssen die Altvögel bei der Nahrungssuche weit fliegen.

Maßnahmenempfehlung: Bei Erhalt des Schornsteins sind erhebliche Beeinträchti-gungen des Brutvorkommens bei Durchführung des Bebau-ungsplanes nicht zu erwarten, zumal der Bereich westlich des Nestes bereits neu über-plant und bebaut wurde.

Turmfalke (Falco tinnunculus)

Ein Brutpaar in einem Nistkasten in der Dorfmitte (Nähe Schlosspark). Derzeit sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

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Allgemeine Vorprüfung nach § 7 UVPG zum Bebauungsplan „Ortsmitte Achstetten I“ 20

Maßnahmenempfehlung zur Sicherung und Stärkung der lokalen Population: anbringen von Turmfalkennistkästen an Gebäuden oder anderen hohen ver-tikalen künstlichen Strukturen (z.B. Leitungsmasten, Trafohäuschen, Brücken) in mindestens 6 m Höhe entweder an der Fassade der Ostseite oder an der Südseite unter dem Dachvorsprung; geeignet sind insbesondere Gebäude im Siedlungsrandbereich.

Mauersegler (Apus apus)

Ein Brutpaar in Nistkasten am Stutter Weg. Derzeit sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Maßnahmenempfehlung zur Sicherung und Stärkung der lokalen Population: Anbringung von Mauerseglernistkästen an Gebäuden in möglichst großer Höhe (mindestens 5 m) an der Nord- oder Ostseite des Gebäudes; es dürfen keine den Anflug behindernden Strukturen vor der Fassade vorhanden sein (z. B. Bäume); mehrere Kästen anbieten, da Koloniebrüter.

Grauschnäpper (Muscicapa striata)

Ein Brutpaar in altem Baumbestand an der Ostseite beim Rotgässle. Derzeit sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Maßnahmenempfehlung zur Sicherung und Stärkung der lokalen Population: Erhalt der strukturreichen und gewachsenen Gartenlandschaften mit alten Gebäuden und Bäumen und vielfältige Ortsränder mit Streuobstbeständen, Feldgehölzen und Hecken. Anbringung von Nisthilfen (Halbhöhlen und Niststeinen für Halbhöhlenbrüter) in mindestens 2 m Höhe an Gebäuden und an Bäumen in Gärten.

Feldsperling (Passer montanus)

Die Brutvorkommen sind über das gesamte Dorf verteilt.

Maßnahmenempfehlung zur Sicherung und Stärkung der lokalen Population: Erhalt und Förderung der strukturreichen und gewachsenen Gartenland-schaften mit Streuobstbeständen, Feldgehölzen und Hecken.

Haussperling (Passer domesticus)

Die Brutvorkommen sind über das gesamte Dorf verteilt.

Maßnahmenempfehlung zur Sicherung und Stärkung der lokalen Population: Anbringung von Höhlennistkästen oder Sperlingskoloniekästen an Gebäuden in möglichst großer Höhe (mindestens 3 m) entweder an der Fassade der Ostseite oder an der Südseite unter dem Dachvorsprung; mehrere Kästen anbieten, da Koloniebrüter.

Rauchschwalbe (Hirundo rustica)

Hier sind zwei Brutvorkommen bekannt: - 2 Brutpaare an leerstehender Hofstelle Ecke Hauptstraße / Neue Straße - 3-5 Brutpaare in Rinderstall am Rotgässle.

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Allgemeine Vorprüfung nach § 7 UVPG zum Bebauungsplan „Ortsmitte Achstetten I“ 21

Bei der Rauchschwalbe ist eine anhaltende massive Bestandsabnahme die-ser ehemaligen Allerweltsart in allen Landesteilen zu verzeichnen. So ist sie weiterhin in Baden-Württemberg (RL 3) als „gefährdet“ eingestuft (RL Deutschland 2008 = Vorwarnliste).

Lebensraum: Als Kulturfolger leben Rauchschwalben vor allem im ländlichen Raum, wo sie Kuhställe und Scheunen zum Bau ihrer Nester aufsuchen. Gekippte Fenster, die Einlass in das Innere der Ställe bieten, sind eine wichtige Voraussetzung dafür, dass sich Rauchschwalben überhaupt ansiedeln können. Zur Nahrungssuche sind sie auf eine offene Landschaft (Felder und Wiesen) angewiesen und fehlen daher in städtischen Zentren.

Allgemeine Gefährdungsfaktoren: Verringerung der Brutmöglichkeiten durch Schließung von Viehställen und

Scheunen; Aufgabe von Großviehhaltung in Dörfern; fehlende Nistbaumaterialien infolge Asphaltierung von innerörtlichen Stra-

ßen und Plätzen; allgemeiner Rückgang der Kleininsekten (Luftplankton) im Offenland; ungünstige klimatische Faktoren wie anhaltende Starkniederschläge wäh-

rend der Brutzeit

(Quelle: Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs, 6. Fassung, Stand 31.12.2013)

Vermeidungsmaßnahmen: Bei Erhalt der bestehenden Brutstätten sind keine erheblichen Beeinträchti-gungen zu erwarten.

Maßnahmenempfehlung zur Sicherung und Stärkung der lokalen Population: Öffnung eines bis dato geschlossenen und somit für Rauchschwalben nicht mehr nutzbaren, aber prinzipiell geeigneten Stalls im Umfeld. Dort: Anbringung von Rauchschwalbennisthilfen mit einem Abstand von min-destens 6 cm zur Decke und einem Abstand von 1 m zwischen den einzel-nen Nisthilfen; mehrere Nisthilfen anbieten, da Koloniebrüter.

Ausgleichsmaßnahmen für die Rauchschwalbe (CEF) Für die Beseitigung von Lebensraum- und Fortpflanzungsstätte eines Rauch-schwalbenbrutpaares sind in Abstimmung mit der Unteren Naturschutz-behörde mindestens zwei Nisthilfen an geeigneter Stelle fachgerecht zu in-stallieren. Die Maßnahme ist spätestens bis zum 15. März im Jahr des Ab-riss- / Baubeginns umzusetzen.

Mehlschwalbe (Delichon urbicum)

Über den Ortskern verteilt, konnten etwa 40 beflogene Nester nachgewiesen werden, von denen ein Teil noch im Bau war. Ein Nachweis der Nester war teilweise schwierig, da zu den meisten Gebäuden kein Zugang bestand. Die Größenordnung aller Brutpaare dürfte maximal bei geschätzten 50-60 Brutpaaren liegen.

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Allgemeine Vorprüfung nach § 7 UVPG zum Bebauungsplan „Ortsmitte Achstetten I“ 22

Hauptstraße 83 Hauptstraße 17

Die Verluste bei den Mehlschwalben sind stark, aber weniger drastisch als bei der Rauchschwalbe, und liegen nach Einschätzung des Rote-Liste-Gremiums noch unter der 50 %-Schwelle. Dadurch erfolgte aufgrund des neuen Einstufungsschemas eine Abstufung aus der Gefährdungskategorie 3 in die Vorwarnliste. Die Bestandsabnahme in Baden-Württemberg hat dazu geführt, dass der Anteil der Mehlschwalbe am nationalen Bestand unter 10 % gerutscht ist. Somit ist die Schwelle der hohen Verantwortlichkeit zum Erhalt des deutschen Bestandes unterschritten. Lebensraum:

Ursprünglich lebte die Mehlschwalbe an steilen Felsen und Klippen. Heute baut sie ihr geschlossenes Lehmnest mit schmalem Einschlupf außerhalb von Gebäuden in Städten und Dörfern, meist in Kolonien. Diese Art ist sehr brutorttreu - hat sich ein Tier für einen bestimmten Neststandort entschieden, kehrt es immer wieder dorthin zurück. Allgemeine Gefährdungsfaktoren:

Entfernen von Naturnestern bei Hausrenovierungen oder im Zuge zweifel-hafter „Hygienemaßnahmen“;

fehlende Nistbaumaterialien infolge Asphaltierung von innerörtlichen Stra-ßen und Plätzen;

Stabilitätsverlust und Abbrechen von Naturnestern durch Erschütterungen vor allem durch den Schwerlastverkehr an Hauptverkehrsstraßen;

allgemeiner Rückgang der Kleininsekten (Luftplankton) im Offenland; ungünstige klimatische Faktoren wie anhaltende Starkniederschläge wäh-

rend der Brutzeit.

(Quelle: Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs, 6. Fassung, Stand 31.12.2013)

Vermeidungsmaßnahmen: Erhalt von möglichst vielen bestehenden Brutstätten.

Ausgleichsmaßnahmen für die Mehlschwalbe (CEF) Da durch den Abriss von Gebäuden der Verbotstatbestand (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG: Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fort-pflanzungs- und Ruhestätten) ausgelöst wird, werden CEF-Maßnahmen not-wendig.

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Allgemeine Vorprüfung nach § 7 UVPG zum Bebauungsplan „Ortsmitte Achstetten I“ 23

Beim Ausgleich ist sowohl die räumliche als auch die zeitliche Kontinuität der Besiedlung zu gewährleisten. Das bedeutet, dass die Maßnahmen wirksam sein müssen, bevor die Mehlschwalben aus ihren Überwinterungsquartieren zurückkehren. Zur Sicherung und Stärkung der lokalen Mehlschwalben-Population sind mindestens 25 Nisthilfen innerhalb des Plangebietes anzubringen. Entweder: Anbringung von Mehlschwalbennisthilfen an öffentlichen Gebäuden: in einer Höhe von mind. 4 m an der Außenfassade direkt unter dem Dach-überstand, bevorzugt in Ost- bis Südexposition; es dürfen keine den Anflug behindernden Strukturen vor der Fassade vorhanden sein (z.B. Bäume); mehrere Nisthilfen anbieten, da Koloniebrüter. Durch die Anbringung eines Kotbretts mind. 50 cm unterhalb der Nisthilfe können Verschmutzungen an der Fassade vermieden werden. Oder: Aufstellung eines Schwalbenhauses auf öffentlicher Grünfläche: In der Regel befindet sich ein quadratisches oder sechs-/achteckiges Dach auf einem Mast in 4–6 m Höhe. Die Simse unter dem Dach sollten hell und rau verputzt sein, daran werden künstliche Nisthilfen für die Mehlschwalben angebracht. Neben den Kunstnestern sollte noch Platz für natürliche Nester sein. Günstig ist eine Kombination aus fertigen Nisthöhlen und Nestern, die von den Schwalben noch vervollständigt werden können. In der Nähe des Standortes sollten sich besetzte Mehlschwalbennester in Sichtweite befinden.

Produktbeispiel einer Nist-hilfe:

künstliches Doppelnest und sogenanntes „Anbaunest“ für Mehlschwalben.

(Quelle: www.schwegler-natur.de)

Zudem muss ein Nachweis erbracht werden, dass die Nisthilfen angenom-men werden, und somit bereits vor dem Zeitpunkt der Eingriffe wirksam sind. Nur so kann eine Sicherung der lokalen Population gewährleistet werden.

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Allgemeine Vorprüfung nach § 7 UVPG zum Bebauungsplan „Ortsmitte Achstetten I“ 24

Zusammenfassende Beurteilung nach den Vermeidungs- und Minimie-rungsmaßnahmen

Gruppe Art

Tötung, Verletzung von

Individuen

(§ 44 Abs. 1 Nr. 1)

Erhebliche Störung der

lokalen Populationen zu

bestimmten Zeiten

(§ 44 Abs. 1 Nr. 2)

Entnahme, Beschädigung,

Zerstörung von Fort-

pflanzungs- und/oder

Ruhestätten einzelner

Individuen

(§ 44 Abs. 1 Nr.3)

Vögel Gehölzbrüter

Durch die Vermeidungs -

und Minimierungs-

maßnahmen ist eine

Tötung oder Verletzung

von Individuen nicht zu

erwarten

Es ist keine erhebliche

Störung lokaler

Populationen zu erwarten

Durch die Vermeidungs- und

Minimierungsmaßnahmen

und den CEF-Maßnahmen,

bleibt die ölologische

Funktion erhalten

Vögel Gebäudebrüter

Durch die Vermeidungs -

und Minimierungs-

maßnahmen ist eine

Tötung oder Verletzung

von Individuen nicht zu

erwarten

Es ist keine erhebliche

Störung lokaler

Populationen zu erwarten

Durch die Vermeidungs- und

Minimierungsmaßnahmen

und den CEF-Maßnahmen,

bleibt die ölologische

Funktion erhalten

Insgesamt kann der zu überplanende Ortsbereich von Achstetten als vorbe-lasteter Bereich eingestuft werden. Störungsempfindliche Arten sind nicht zu erwarten. Von Gebäudeabrissen, energetischen Sanierungen, Fassadenarbeiten oder dem Ausbau von Dachstühlen können jedoch verschiedene gesetzlich be-sonders und streng geschützte Tierarten betroffen sein.

Insgesamt besitzt das Plangebiet somit eine mittlere bis hohe Bedeutung für das Schutzgut Pflanzen und Tiere. Landschaft

Da das Plangebiet überwiegend von den Bestandsgebäuden geprägt wird, ist das Landschaftsbild in diesem Bereich bereits vorbelastet. Die Gehölze, wel-che in den privaten Gärten und insbesondere an der Hangkante im Osten vorkommen, tragen zur Durchgrünung und Ortsrandeingrünung bei. Es erfolgt eine Überplanung von Bestandsgebäuden und eine Nachver-dichtung in Bereichen ohne Anbindung an die freie Landschaft.

Aufgrund der Vorbelastungen und erreicht das Plangebiet somit eine geringe bis mittlere Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild. Kultur- und Sachgüter Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Kultur- und Sachgüter. Die im Südwesten an das Plangebiet angrenzenden Kirchen- und Schlossareale sind laut Denkmalschutzgesetz Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung, und auch von der Regionalplanung als regional bedeutsam eingestuft

Insgesamt erreicht das Plangebiet somit eine mittlere bis hohe Bedeutung für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter.

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Allgemeine Vorprüfung nach § 7 UVPG zum Bebauungsplan „Ortsmitte Achstetten I“ 25

2.3 Schutzkriterien

2.3.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutz-

gesetzes

Das Untersuchungsgebiet ist nicht Bestandteil eines Natura 2000-Gebietes.

2.3.2 Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht

bereits von Nummer 2.3.1 erfasst

Im Untersuchungsgebiet kommen keine Naturschutzgebiete vor.

2.3.3 Nationalparke und Nationale Monumente nach § 24 des Bundesnaturschutz-

gesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst

Der Untersuchungsraum ist nicht Teil eines Nationalparks.

2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß § 25 und § 26

Bundesnaturschutzgesetz

Das Untersuchungsgebiet ist nicht Bestandteil eines Biosphärenreservates,

2.3.5 Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes

Im Untersuchungsgebiet kommen keine Naturdenkmäler vor.

2.3.6 Geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes

Im Untersuchungsgebiet kommen keine geschützten Landschaftsbestand-teile vor.

2.3.7 Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes

Im östlichen Untersuchungsgebiet befindet sich folgendes, nach § 30 ge-schütztes Offenland-Biotop: „Feldgehölze am Ortsrand östlich Achstetten“ (Nr. 177254260029).

2.3.8 Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquel-

lenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risiko-gebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Über-schwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes

Das Plangebiet liegt nicht innerhalb des Wasserschutzgebietes.

2.3.9 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Um-

weltqualitätsnormen bereits überschritten sind

Nicht bekannt.

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Allgemeine Vorprüfung nach § 7 UVPG zum Bebauungsplan „Ortsmitte Achstetten I“ 26

2.3.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne § 2 Abs. 2, Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes

Der nächste „Zentrale Ort“ (Mittelzentrum) ist Laupheim in ca. 3 km Entfer-nung in südlicher Richtung. Achstetten liegt innerhalb der Entwicklungsachse von überregionaler Bedeutung zwischen dem Mittelzentrum Biberach a.d. Riß und dem Oberzentrum Ulm/Neu Ulm.

2.3.11 In amtlichen Listen oder Karten verzeichneten Denkmale, Denkmal-

ensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der durch die Länder be-stimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Land-schaften eingestuft worden sind.

Innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden. Die südwestlich an das Plan-gebiet angrenzenden Kirchen- und Schlossareale sind laut Denkmalschutz-gesetz eingetragene Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung.

3. Merkmale der möglichen Auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; dabei ist insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen:

3.1 Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung)

Durch die Planung soll der bereits weitgehend bebaute bzw. versiegelte Ortskern städtebaulich bestandsorientiert fortentwickelt werden. Durch die bestehenden Vorbelastungen sind über die bereits vorhandenen Einwirkungen hinaus keine wesentlichen zusätzlichen Auswirkungen auf die Umgebung zu erwarten.

3.2 Etwaiger grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen

Von der Planung gehen keine grenzüberschreitenden Auswirkungen aus.

3.3 Schwere und Komplexität der Auswirkungen

Boden:

Die Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Boden sind durch die bestehen-den Versiegelungen bereits erfolgt.

Durch die Innenentwicklung und Nachverdichtung werden bereits vor-belastete Bereiche genutzt. Dies führt zur Verringerung des Flächenver-brauchs im Außenbereich und somit zu einem geringeren Verlust von produktiven Ackerflächen.

Insgesamt muss mit nachhaltigen Beeinträchtigungen nicht gerechnet werden.

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Allgemeine Vorprüfung nach § 7 UVPG zum Bebauungsplan „Ortsmitte Achstetten I“ 27

Wasser

Die Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Wasser sind durch die bestehen-den Versiegelungen bereits erfolgt. Nach § 55 WHG Abs. 2 soll Niederschlagswasser von Grundstücken, die erstmals bebaut werden, durch Versickerung, Verrieselung oder ortsnahe Einleitung ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein oberirdisches Ge-wässer beseitigt werden, sofern dies mit einem vertretbaren Aufwand und schadlos möglich ist und keine öffentlich- rechtlichen noch wasserwirtschaft-lichen Belange entgegenstehen. Unter Berücksichtigung der oben genannten Maßnahmen ist mit nach-haltigen Beeinträchtigungen nicht zu rechnen.

Klima und Luft

Während der Abrissarbeiten kommt es insbesondere zu einer Beeinträchti-gung der Lufthygiene durch Staub- und Abgasemissionen durch Baumaschi-nen und Transportfahrzeuge. Entlang der stark befahrenen Hauptstraße sind bereits verkehrsbedingte Be-lastungen durch Stickstoffdioxid und Feinstaub vorhanden. Durch möglichen Nachverdichtungen ist mit einer Zunahme des Kfz-Verkehrs zu rechnen, dieser wird jedoch als vertretbar bewertet. Nachhaltige negative Auswirkungen sind somit nicht zu erwarten.

Pflanzen und Tiere

Die überwiegend strukturarmen Siedlungsflächen des eigentlichen Plange-bietes sind von vergleichsweise untergeordneter Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz. Bis auf das Vorkommen von Gehölz- und Gebäudebe-wohnenden Tierarten.

Unter Einhaltung der aufgeführten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnah-men, sowie der fachgerechter Ausführung der CEF-Maßnahmen, kann davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten im räumlichen Zusammenhang erhalten werden können, und es zu keiner Verschlechterung der lokalen Populationen kommt.

Mit nachhaltigen Beeinträchtigungen muss somit nicht gerechnet werden.

Landschaftsbild

Durch die Neubebauung und Nachverdichtung kommt es zu einer visuellen Veränderung des Ortsbildes. Durch den überwiegenden Erhalt der städtebaulichen Strukturen des alten Ortskernes, mit den vorhandenen Raumkanten, ist dies voraussichtlich kaum landschaftswirksam. Zudem bleiben die raumwirksamen Gehölze im Osten im Übergang zum Rot-Tal erhalten.

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Allgemeine Vorprüfung nach § 7 UVPG zum Bebauungsplan „Ortsmitte Achstetten I“ 28

Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen und der daraus resultierenden geringen Bedeutung des Untersuchungsgebietes für das Landschaftsbild, ist nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen.

Kultur- und Sachgüter

Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Kultur- oder Sachgüter. Die südwestlich an das Plangebiet angrenzenden Kirchen- und Schloss-areale sind laut Denkmalschutzgesetz eingetragene Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung und genießen gem. § 15/3 DSchG den so genannten Umgebungsschutz. Unter Einhaltung von den ortsüblichen Höhenbeschränkungen können die Sichtbeziehungen erhalten werden und nachhaltige Beeinträchtigungen der Kulturdenkmale vermieden werden.

3.4 Wahrscheinlichkeit der Auswirkung Ziel der Planung ist die Sicherung und städtebaulich sinnvolle Weiterentwick-lung des Ortskerns von Achstetten. Die zu erwartenden Auswirkungen sind als vertretbar einzustufen.

3.5 Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen Die Auswirkungen auf Boden, Grundwasser, Natur und Landschaft sind be-zogen auf den Bestand im Plangebiet größtenteils bereits erfolgt und dauer-haft. Durch den Abriss der leerstehenden landwirtschaftlichen Gebäude können Lebensräume streng geschützter Arten betroffen sein. Die Verbotstatbestän-de des §44 BNatSchG sind zu beachten und zu prüfen (siehe Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen).

3.6 Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben

Im Umfeld schließt ebenfalls der gewachsene Siedlungsraum mit bereits er-folgten Auswirkungen auf die Schutzgüter an. Somit ist keine besondere Problematik erkennbar.

3.7 Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern: Eine Reduzierung von Erdmassenbewegungen ist prinzipiell anzustreben.

Auf Untergrundverdichtungen ist soweit als möglich zu verzichten.

Es sollte möglichst wenig Erdaushub-Überschuss anfallen und dieser im Kerngebiet wiederverwertet werden.

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Allgemeine Vorprüfung nach § 7 UVPG zum Bebauungsplan „Ortsmitte Achstetten I“ 29

Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Mindestmaß zu

beschränken.

Um eine zusätzliche Belastung der angrenzenden Flächen auszu-schließen, sind die Auswirkungen der Bautätigkeit soweit wie möglich auf den eigentlichen Eingriffsraum zu konzentrieren.

Größtmöglicher Abstand der geplanten Bebauung zu den geschützten Offenland-Biotopen im Osten des Plangebietes (Mindestabstand 5 m).

Absperrung dieser Abstandsflächen während der Bauphase, insbesondere während der Brutzeiten (März bis Juli). Die Lagerung von Baumaterial und das Aufstellen von Baukränen sind in diesem Bereich unzulässig. Kran-ausleger dürfen während der Brutzeit nicht über die Gehölzstrukturen schwenken.

Um Einzelbäume innerhalb der bauzeitlich beanspruchten Flächen zu er-halten, sind diese vor Bodenverdichtung im Wurzelbereich und vor Stammverletzungen zu schützen.

Die Gehölzentnahme wird auf das absolut notwendige Maß beschränkt. Erhalt der alten Gehölzstrukturen im Osten. Bei Verlust sind Ersatzpflan-zungen vorzunehmen.

Rückschnitt, Fällungen und Rodungen von Gehölzen u. ä. ist gemäß § 39 BNatSchG nur im Winterhalbjahr, d.h. im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28./29. Februar, zulässig.

Die erforderliche Straßen- und Sicherheitsbeleuchtung muss mittels insek-tenfreundlichen Natriumdampf-Niederdrucklampen oder LED-Lampen ausgeführt werden.

Nachtarbeiten mit Beleuchtung während der Bauphase sind zu vermeiden. Damit wird vor allem eine Störung der Fledermäuse bei der Jagd ver-mieden.

Private Grünflächen sind weitgehend naturnah mit standortgerechten Pflanzen der Pflanzlisten im Anhang zu gestalten und zu pflegen.

Bauzeitenbeschränkung: Baufeldfreimachung sind außerhalb der Brut- bzw. Fortpflanzungszeiten von Oktober bis Februar durchzuführen, zur Vermeidung der Tötung von Tieren (v.a. Nestlinge) oder der Zerstörung von Gelegen.

Gebäudekontrollen: die zu sanierenden oder abzureißenden Gebäude sind insbesondere auf artenschutzrechtliche Lebensraumstrukturen zu überprüfen, (z.B. Spalten in Fassaden, Querfugen, leicht zugängliche Dachstühle, Einflugmöglichkeiten wie z. B. zerstörte und offene Fenster). Oft sind auch Spuren vorhanden, welche auf die Anwesenheit verschiede-ner Tierarten schließen lassen (Futterreste wie z. B. Nüsse, Samenhülsen, Nester, Kot auf dem Speicher oder auch auf der Fensterbank). Die Untere Naturschutzbehörde ist vor jedem Abriss in Kenntnis zu setzen. Die Kontrolle des Gebäudes kann durch die Untere Naturschutz-behörde, ein Fachbüro, oder ehrenamtlich tätige Fachleute (z.B. Fleder-mausschutzbeauftragter) durchgeführt werden.

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Allgemeine Vorprüfung nach § 7 UVPG zum Bebauungsplan „Ortsmitte Achstetten I“ 30

Sollten geschützte Tierarten nachgewiesen werden, müssen entsprechende Maßnahmen wie z.B. Bereitstellung von geeigneten Ersatzquartieren und zeitliche Beschränkungen für den eigentlichen Abriss beachtet werden. Dies erfolgt in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde Biberach.

Durch die zahlreichen bestehenden Bauvoranfragen ist mit einem dauerhaf-ten Verlust einiger Lebensstätten im Ortskern von Achstetten zu rechnen. Damit die ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte für die betroffenen Tierindividuen (insbesondere von Fledermäusen und Mehl-schwalben) im räumlichen Zusammenhang erhalten werden können, und die Verbotstatbestände (laut § 44 BNatSchG) nicht ausgelöst werden, sind vor-gezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich („CEF“ continuous eco-logical functionality-measures). Fledermauskästen:

Mit künstlichen Quartieren kann eine Stärkung der vorhandenen Fleder-mauspopulation (zumindest für einige Arten) erreicht werden. Als Maßnahme sollten deshalb mindestens 15 Fledermauskästen in Orts-randlage angebracht werden (Beschreibung siehe Seite 14). Mehlschwalbennisthilfen:

Zur Sicherung und Stärkung der lokalen Mehlschwalben-Population sind mindestens 25 Nisthilfen innerhalb des Plangebietes anzubringen. Entweder: Anbringung von Mehlschwalbennisthilfen an öffentlichen Gebäuden Oder: Aufstellung eines Schwalbenhauses auf öffentlicher Grünfläche (Beschreibung siehe Seite 23)

Zudem muss ein Nachweis erbracht werden, dass die Nisthilfen angenom-men werden, und somit bereits vor dem Zeitpunkt der Eingriffe wirksam sind. Nur so kann eine Sicherung der lokalen Population gewährleistet werden.

4. Zusammenfassung und Fazit

Nach vorangegangener Prüfung ist festzustellen, dass von dem Vorhaben keine entscheidungserheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwar-ten sind. Zusammenfassend wird aufgrund der Art und des Umfanges der vorhabensbedingten Auswirkungen unter Berücksichtigung der o. g. Hin-weise eine zwingende Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträg-lichkeitsprüfung für nicht erforderlich gehalten.

Fazit

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei Durchführung des geplanten Bebauungsplan „Ortsmitte Achstetten I“ unter Beachtung der land-schaftspflegerischen Maßnahmen, artenschutzrechtliche Verbote gemäß § 44 BNatSchG nicht zu verzeichnen sind, und somit nicht mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen ist.

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Allgemeine Vorprüfung nach § 7 UVPG zum Bebauungsplan „Ortsmitte Achstetten I“ 31

5. Literatur und Quellenverzeichnis

BAUER, H.-G., M. BOSCHERT, M. I. FÖRSCHLER, J. HÖLZINGER, M. KRAMER & U. MAHLER (2016): Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. 6. Fassung. Stand 31. 12. 2013. – Naturschutz-Praxis Artenschutz 11.

BOMMER, KLAUS (2018) Vogelkundliche Relevanzbegehung

GEOLOGISCHES LANDESAMT BADEN-WÜRTTEMBERG: (2002) Geologische Übersichtskarte von Baden-Württemberg M 1 : 1 000 000 (1998) Geowissenschaftliche Übersichtskarten von Baden-Württemberg

ING. BÜRO WASSERMÜLLER (2019) Bebauungsplan (Begründung und zeichnerischer Teil)

LUBW (2019): Kartenservice: Alle Schutzgebiete, © Landesamt für Geoin-formation und Landentwicklung Baden-Württemberg (www.lgl-bw.de)

LANDESSTELLE FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE BADEN-WÜRTTEMBERG (1993): Die potentielle natürliche Vegetation von Baden – Württemberg. LANDRATSAMT TÜBINGEN (2016) Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (www.Artenschutz-am-Haus.de)

LFU (2004): Empfehlungen für die Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft in der Bauleitplanung, Ermittlung von Art und Umfang von Kom-pensationsmaßnahmen sowie deren Umsetzung.- Karlsruhe.

LFU (2002) Gebietsheimische Gehölze in Baden-Württemberg

UMWELTKKONZEPT (2019): Tanja Irg (Dipl. Biologin): Relevanzbegehung Fledermäuse

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Allgemeine Vorprüfung nach § 7 UVPG zum Bebauungsplan „Ortsmitte Achstetten I“ 32

Legende zur Tabelle 1: Schutzstatus nach BNatSchG

Schutzstatus laut Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom

29. Juli 2009 [BGBl. I S. 2542])

b besonders geschützte Art nach BNatSchG

s streng geschützte Art nach BNatSchG

Richtlinien und Verordnungen

Hier werden die Richtlinien und Verordnungen, aus denen sich ein Schutzstatus nach BNatSchG ergibt,

aufgeführt.

EG-VO

Verordnung (EG) Nr. 318/2008 vom 31. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des

Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflan­zenarten durch Überwachung des Handels.

A in Anhang A der zuvor genannten Verordnung aufgeführt

B in Anhang B der zuvor genannten Verordnung aufgeführt

FFH Anh. IV

Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume

sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.  [zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates

vom 20. November 2006] CONSLEG 1992L0043— EN—

IV in Anhang IV der zuvor genannten Richtlinie aufgeführt

Art.1 VS-RL

Artikel 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten.

x in Europa natürlich vorkommende Vogelart im Sinne des Artikel 1 der zuvor genannten

Richtlinie

BArtSchV

Verordnung zur Neufassung der Bundesartenschutzverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften

vom 16. Februar 2005

b in Anlage 1 Spalte 2 der zuvor genannten Verordnung aufgeführt (besonders geschützte Art)

s in Anlage 1 Spalte 3 der zuvor genannten Verordnung aufgeführt (streng geschützte Art)

RL BW

Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. Naturschutz-Praxis, Artenschutz 11.

Hölzinger, J., Bauer, H.-G., Berthold, P., Boschert, M. & Mahler, U. (2007):

3 gefährdet

V Arten der Vorwarnlisten

Bauer, H.-G., M. Boschert, M. I. Förschler, J. Hölzinger, M. Kramer & U. Mahler (2016): Rote Liste und Kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. 6. Fassung. Stand 31.12.2013. - Naturschutz-Praxis Artenschutz 11.

Kategorien der 0 Ausgestorben oder verschollen

Roten Liste 1 Vom Aussterben bedroht

2 Stark gefährdet

3 Gefährdet

R Extrem selten, geographische Restriktion

Außerhalb der V Vorwarnliste (Kriterien für Gefährdungskategorie der RL noch nicht erfüllt)

eigentlichen Roten * Ungefährdet

Liste ♦ Nicht bewertet

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Allgemeine Vorprüfung nach § 7 UVPG zum Bebauungsplan „Ortsmitte Achstetten I“ 33

Pflanzlisten Pflanzliste 1 Bäume II. Ordnung für private Grünflächen mit Biotopverbundfunktion entlang von Grundstücksgrenzen; empfohlene Pflanzgröße 12-14

Acer campestre Feldahorn

Carpinus betulus Hainbuche

Malus sylvester Wildapfel

Prunus avium Vogelkirsche

Pyrus communis Wildbirne

Sorbus aucuparia Vogelbeere

o.ä.

Pflanzliste 2 Regionaltypische Obsthochstämme für private Grünflächen empfohlene Pflanzgröße: Hochstamm 8-10

Äpfel Birnen Zwetschgen

Bittenfelder Bartholomäusbirne Hauszwetschge

Bohnapfel Fasslesbirne Lukas Frühzwetschge

Gewürzluiken Bayerische Jagdbirne Schöne aus Löwen

Glockenapfel Schweizer Wasserbirne Bühler Zwetschge

Maunzenapfel Palmischbirne o.ä.

Schwäbischer Rosenapfel o.ä.

Pflanzliste 3 Freiwachsende, heckenartige Gehölzstrukturen für private Grünflächen mit Bio-topverbundfunktion entlang von Grundstücksgrenzen; empfohlene Pflanzgröße: verpflanzt 100-150

Amelanchier ovalis Gemeine Felsenbirne

Cornus sanguinea Roter Hartriegel

Corylus avellana Haselnuss

Euonymus europaeus Gewöhnliches Pfaffenhütchen

Ligustrum vulgare Gewöhnlicher Liguster

Lonicera xylosteum Gewöhnliche Heckenkirsche

Prunus spinosa Schlehe

Rosa canina Hundsrose

Sambucus nigra Schwarzer Holunder

Viburnum lantana Wolliger Schneeball

o.ä. Wildrosen in Sorten