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BAB 1, Ersatzneubauwerke bei Kamen, km 317 Hier: Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG Erläuterung des Vorhabens Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen plant den Ersatzneubau zweier Brücken der BAB 1 bei Kamen: - Bauwerk (BW) 4412 682 (4412 914 alt) Unterführung der L 663 bei km 317,444 - Bauwerk (BW) 4412 681 (4412 913 alt) Unterführung des Klöcknerbahnweges bei km 317,931 Straßen.NRW-Betriebssitz · Postfach 10 16 53 · 45816 Gelsenkirchen · Telefon: 0209/3808-0 Internet: www.strassen.nrw.de · E-Mail: [email protected] Landesbank Hessen-Thüringen IBAN: DE20300500000004005815 BIC: WELADEDD Steuernummer: 319/5922/5316 Autobahnnie derl assung Hamm Otto-Krafft-Platz 8 · 59065 Hamm Postfach 1167 · 59001 Hamm Telefon: 02381/912-0 [email protected] Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen Autobahnniederlassung Hamm Postfach 1167 · 59001 Hamm Kontakt: Frau Obertrifter Telefon: 02381/912-470 Fax: 02381/912-268 E-Mail: [email protected] Zeichen: 2010/30100.570/10-0529 (Bei Antworten bitte angeben.) Datum: 12.09.2017 Autobahnniederlassung Hamm BW 4412 682 Brückenersatzneubau Un- terführung der L 663/ Hee- rener Str. BW 4412 681 Brückenersatzneubau Un- terführung des Klöckner- bahnwegs

Autobahnniederlassung Hamm - Straßen.NRW · BAB 1, Ersatzneubauwerke bei Kamen, km 317 Hier: Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG Erläuterung des Vorhabens

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BAB 1, Ersatzneubauwerke bei Kamen, km 317 Hier: Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG Erläuterung des Vorhabens

Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen plant den Ersatzneubau zweier Brücken der BAB 1 bei Kamen:

- Bauwerk (BW) 4412 682 (4412 914 alt) Unterführung der L 663 bei km 317,444 - Bauwerk (BW) 4412 681 (4412 913 alt) Unterführung des Klöcknerbahnweges bei km

317,931

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Zeichen: 2010/30100.570/10-0529

(Bei Antworten bitte angeben.)

Datum: 12.09.2017

Autobahnniederlassung Hamm

BW 4412 682 Brückenersatzneubau Un-

terführung der L 663/ Hee-rener Str.

BW 4412 681 Brückenersatzneubau Un-terführung des Klöckner-

bahnwegs

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Die Bundesautobahn A 1 im Abschnitt Kamen ist eng mit dem übrigen Fernstraßennetz verknüpft und stellt eine wichtige Verbindung im östlichen Ruhrgebiet dar. Die zu ersetzenden Bauwerke befinden sich zwischen dem Kamener Kreuz und der AS Kamen

Zentrum bei km 317,931 und km 317,440. Die Bauwerke liegen auf dem Gebiet der Stadt Kamen. Aufgrund der hohen Verkehrsbelastung hat die Nachrechnung der Brückenbauwerke ergeben, dass beide Bauwerke ersetzt werden müssen. Um Synergieeffekte zu nutzen, werden sie in einer Verkehrsführung erneuert. Das Bauwerk „Heerener Straße / L663“ überführt die BAB 1 über die Landesstraße L663. Der Ersatzneubau wird an derselben Stelle errichtet. Aufgrund aktueller Vorschriften ist die neue Brü-cke ca. 26 cm breiter (Richtzeichnungen) und 1,10 m länger (RAS-Q) als das bestehende Bau-werk geplant. Das Bauwerk „Klöcknerbahn“ überführt die BAB 1 über die ehemalige Klöcknerbahntrasse als stillgelegte ehemalige Zechenbahnlinie, die jetzt als Geh- und Radweg verwendet wird. Die Klöck-nerbahntrasse ist ein Teil des neu geplanten Radschnellweg 1, der nach Vorgaben des MBWSV

eine lichte Weite von 6,30 m haben soll. Durch die aktuell gültigen Richtzeichnungen ergibt sich auch bei dieser Brücke eine um 10 cm größere Breite des neuen Bauwerks gegenüber der alten Brücke. Die für den Bahnverkehr erforderliche lichte Höhe von 6,00 m wird auf 3,70 m reduziert. Die Verlängerungen der beiden Bauwerke liegen in der Autobahntrasse. Die geringe Verbreite-rung der Kappe liegt auf Bundesgrundstücken, so dass für die Ersatzneubeuten kein Grunder-werb erforderlich wird. Nach den Vorgaben des Bundes müssen, wenn auch eingeengt, alle 6 Fahrstreifen der BAB 1 während der Baustellenverkehrsführung erhalten bleiben. Dies ist nur durch eine temporäre Ver-breiterung der BAB um ca. 3,00 m je Fahrtrichtung zu gewährleisten. Die Verbreiterung erfolgt ebenfalls auf Bundesgrundstücken und wird nach Beendigung der Maßnahme zurückgebaut. Die geplante Baumaßnahme ist im Sinne des § 14 BNatSchG und des § 4, Abs. 1, Nr. 4-7 Lan-

desnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen als Eingriff in Natur und Landschaft definiert. Die Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c UVPG erfolgt gemäß Anlage 2 UVPG unter Anwendung des Prüfkatalogs zur Ermittlung der UVP-Pflicht für Straßenbauvorhaben von Straßen NRW. Kurze Charakterisierung von Natur und Landschaft im Untersuchungsraum Die Landschaft ist fast ausschließlich durch landwirtschaftliche Flächen geprägt, Wälder gibt es nur sehr vereinzelt. Nur in den Niederungen findet sich Grünland, die übrigen Flächen sind von intensivem Ackerbau geprägt. Die wenigen forstwirtschaftlichen Flächen bestehen meist aus Bu-chenmischwäldern. Vorherrschend prägend im Nahbereich des Plangebietes sind die Autobahn,

die Unterführung der Landestraße L 663 (BW 4412 682 neu), die Unterführung des Klöckner-bahnweges (BW 4412 681neu) sowie die Gehölz bewachsenen Straßenböschungen. Östlich der BAB 1 liegen landwirtschaftliche Flächen, westlich grenzt der südöstliche Siedlungsrand von Ka-men an (Gewerbe-/ Industrieflächen). Das Landschaftsschutzgebiet "Hohe Ridde - Heerener Holz" grenzt östlich an die BAB 1 und die beiden Brückenbauwerke an. Der Radweg auf dem alten Bahndamm (BW 4412 681 „Klöckner-bahnweg“) weist eine lokale Bedeutung als Trittsteinbiotop und Vernetzungselement auf (BK 4312-0129). Westlich des Brückenbauwerkes, südlich des Radweges befindet sich auf dem hier angrenzenden Firmengelände ein schutzwürdiges Biotop (lokale Bedeutung): eine Brachfläche mit vielfältigem Kleinrelief und feuchten Senken und zum Teil mit Birken und Weidenaufwuchs (BK 4412-502). Weitere geschützte oder schutzwürdige Flächen im nahen Umfeld des Plange-bietes bestehen nicht.

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Schutzgebiete und schutzwürdige Flächen

(WMS-Dienst LINFOS NRW)

Landschaftsschutzge-biet

Verbundfläche, besondere Bedeutung

Gesetzlich geschützte Biotope

Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c des UVPG Insgesamt handelt es sich bei den Standorten der Planungsvorhaben hinsichtlich aller Schutzgü-ter um einen deutlich vorbelasteten Bereich (Mensch/Gesundheit, Biotope, Tiere und Pflanzen, Boden/Wasser und Klima/Luft). Durch den Ersatzneubau der beiden Brückenbauwerke sind keine Nutzungen, besonderen Werte und Funktionen des Naturhaushaltes oder Schutzgebiete oder schutzwürdige Flächen betroffen. Die Standorte der Ersatzneubauwerke sind durch Vorbelastungen der Lärm- und Luftimmissionen und anthropogener Überprägung der Bodenflächen charakterisiert. Da der baubedingt abgetragene belastete Oberboden im Bereich der östlichen Autobahnbö-

schung nach dem Rückbau der Verbreiterung wieder eingebaut und zwischenzeitlich fachgerecht gelagert wird, sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Wasserschutzzonen werden durch die Baumaßnahme nicht betroffen. Die BAB 1 und die beiden zu ersetzenden Bauwerke werden über eine Streckenentwässerung entwässert. Da die Abläufe in den Fahrspuren der verbreiterten Verkehrsführung liegen, werden sie überbaut. Um die Ent-wässerung der Fahrbahn zu gewährleisten, wird eine provisorische Entwässerung (Asphaltwulst mit angeschlossenen Aquaflexrohren) gebaut, die an den vorhandenen Kanal angeschlossen wird. Eine Betroffenheit planungsrelevanter Arten konnte nicht ausgeschlossen werden (insbesondere Quartierverlust Fledermäuse), so dass entsprechende artenschutzrechtliche Gutachten erarbei-tet wurden. Der Bahndamm mit einer weitgehend durchgängigen, strukturreichen Gehölzvegeta-tion weist eine lokale Bedeutung als Trittsteinbiotop und Vernetzungselement in einer intensiv

genutzten, von Siedlung und strukturarmen Ackerflächen geprägten Umgebung auf. Unter Ein-beziehung von geeigneten artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen sowie vorgezoge-nen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) können Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG gemäß Gutachten jedoch vermieden werden. Aufgrund des relativ geringen Ausbauumfangs und den bestehenden Vorbelastungen durch die vorhandene Autobahn und Bauwerke ergeben sich mit den artenschutzrechtlichen Vermeidungs-maßnahmen und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen keine erheblichen oder nachhaltigen Auswirkungen auf die Umwelt.

BW 4412 681

BW 4412 682

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Die zu erwartenden nachteiligen Umweltauswirkungen sind abschließend unter Beachtung der Kriterien von Anlage 2 UVPG als nicht erheblich im Sinne des UVPG einzuschätzen. Eine UVP-Pflicht ist somit nicht gegeben. Unberührt hiervon bleibt die Abhandlung der Eingriffsregelung.

Zur Informationsgewinnung wurden die Naturschutz-Fachinformationssysteme und Schutzge-bietskarten ausgewertet. Ebenso erfolgten eigene örtliche Erhebungen sowie Abstimmungen mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Unna. Das Ergebnis der Einzelfallprüfung wurde im Hinblick auf die Schutzgüter Natur und Landschaft mit der Höheren Naturschutzbehörde der Bezirksregierung Arnsberg am 14.07.2017 einvernehm-lich abgestimmt. Im Auftrag

Heike Gerlach