21
allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung 1 Beschlagnahme der Insolvenzmasse Beispiel 1 S ist neu im Insolvenzbüro. Er soll ein Kfz des Schuldnerunternehmens durch Verkauf verwerten. Mit den Erwerber hat er sich bereits geeinigt. Beim Formulieren des Vertrages ist er jedoch unsicher, wen er als Verkäufer und als Eigentümer eintragen soll.

Allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung 1 Beschlagnahme der Insolvenzmasse Beispiel 1 S ist neu im Insolvenzbüro. Er soll ein Kfz des Schuldnerunternehmens

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung 1 Beschlagnahme der Insolvenzmasse Beispiel 1 S ist neu im Insolvenzbüro. Er soll ein Kfz des Schuldnerunternehmens

allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

1

Beschlagnahme der Insolvenzmasse

Beispiel 1

S ist neu im Insolvenzbüro. Er soll ein Kfz des Schuldnerunternehmens durch Verkauf verwerten. Mit den Erwerber hat er sich bereits geeinigt. Beim Formulieren des Vertrages ist er jedoch unsicher, wen er als Verkäufer und als Eigentümer eintragen soll.

Page 2: Allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung 1 Beschlagnahme der Insolvenzmasse Beispiel 1 S ist neu im Insolvenzbüro. Er soll ein Kfz des Schuldnerunternehmens

allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

2

Rechtsstellung IV - Schuldner

1. Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis

auf den IV, § 80 Abs. 1 InsO:

- Abschluss KV durch IV

- Übereignung durch IV

->jeweils im eigenen Namen, h.M. Amtstheorie (h.M.)

2. Schuldner bleibt/wird Eigentümer/Rechtsträger der massezugehörigen Gegenstände

Bei Grundstücken Eintrag eines Insolvenzvermerks, § 32 InsO

3. Verpflichtung des Schuldners durch vom IV begründete Verbindlichkeiten beschränkt auf die Insolvenzmasse

Page 3: Allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung 1 Beschlagnahme der Insolvenzmasse Beispiel 1 S ist neu im Insolvenzbüro. Er soll ein Kfz des Schuldnerunternehmens

allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

3

Beispiel 2Insolvenzschuldner S hatte auch von seinem langjährigen Freund F in der Krise Geld geliehen. Da er ihm dieses nun nicht zurückzahlen kann, möchte er ihm wenigstens ein Bild überlassen, das diesem schon immer gefallen hat. Allerdings wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen bereits eröffnet, so dass er sich nicht sicher ist, ob er überhaupt noch irgendwelche Geschäfte vornehmen kann.

Page 4: Allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung 1 Beschlagnahme der Insolvenzmasse Beispiel 1 S ist neu im Insolvenzbüro. Er soll ein Kfz des Schuldnerunternehmens

allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

4

fehlende Verfügungsbefugnis

Übereignung, § 929 BGB: Einigung + Übergabe-> dingliche Einigung unwirksam: Verfügungsverbot § 81 InsO:- guter Glaube an Verfügungsbefugnis bei beweglichen Sachen

nicht geschützt (§ 932 BGB = guter Glaube an Eigentum)-> IV Herausgabe § 985 BGB, falls Übergabe erfolgt

Abgrenzung: Verpflichtungsgeschäft, z.B. Schenkung

- nicht von § 81 InsO erfasst

- keine Begründung von MV durch Schuldner, §§ 55, 80 InsO

- keine Insolvenzforderung, § 38 InsO, Zeitpunkt

- Verpflichtung Schuldner mit insolvenzfreiem Vermögen

Page 5: Allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung 1 Beschlagnahme der Insolvenzmasse Beispiel 1 S ist neu im Insolvenzbüro. Er soll ein Kfz des Schuldnerunternehmens

allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

5

Erwerb nach Verfahrenseröffnung

Beispiel 1E ist erstaunt, als sich der Insolvenzverwalter I bei ihm meldet. Er hatte von S im Januar ein Grundstück erworben. Seine Eintragung ins Grundbuch war schnell erfolgt, da er den Kaufpreis sofort gezahlt hatte.Dass über das Vermögen des S bereits Ende Dezember ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war, hatte er nicht gewusst, da kein Insolvenzvermerk eingetragen war.Er wendet sich an seinen Anwalt mit der Frage, ob der IV nun tatsächlich von ihm die verlangte Grundbuchberichtigung verlangen kann.

Page 6: Allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung 1 Beschlagnahme der Insolvenzmasse Beispiel 1 S ist neu im Insolvenzbüro. Er soll ein Kfz des Schuldnerunternehmens

allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

6

Verfügung nach Verfahrenseröffnung

Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. § 894 BGB

falls Grundbuch falsch:

Eigentumserwerb gem. § 873 BGB durch Einigung + Eintragung?

- Eintragung (+)

- Aber keine wirksame dingliche Einigung wegen fehlender Verfügungsbefugnis, § 81 InsO

Gutgläubiger Erwerb?-> öffent. Glaube des GB, § 81 Abs. 2 InsO, § 892 BGB- kein Insolvenzvermerk, §§ 32, 23 Abs. 3, 22 Abs. 2 Nr. 2 InsO- keine Kenntnis von Insolvenzverf. bei Eigentumserwerb/Eintragung

Page 7: Allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung 1 Beschlagnahme der Insolvenzmasse Beispiel 1 S ist neu im Insolvenzbüro. Er soll ein Kfz des Schuldnerunternehmens

allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

7

Beispiel 2

F hat ebenfalls ein Grundstück von S gekauft. Der gemeinsame Notartermin hatte schon fünf Monate vor der Insolvenzantragstellung stattgefunden. Auch den Eintragungsantrag hatte der Notar für ihn schon vier Monate vor Insolvenzantragstellung gestellt.

Seine Eintragung ins GB ist allerdings erst einen Tag nach Verfahreneröffnung erfolgt. F fragt sich, ob der Erwerb insolvenzfest ist, da er von der Verfahrenseröffnung Kenntnis hatte.

Page 8: Allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung 1 Beschlagnahme der Insolvenzmasse Beispiel 1 S ist neu im Insolvenzbüro. Er soll ein Kfz des Schuldnerunternehmens

allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

8

Eigentumserwerb § 873 BGB: Einigung + EintragungProblem: Eintragung nach Verfahrenseröffnung -> § 91 InsO

Abgr.: § 81 InsO (-), da Einigung + Eintragungsantrag vor EÖkeine Verfügungshandlung des Schuldners nach EÖ

Ausschluss sonstigen Rechtserwerbs

§ 91 Abs. 1 InsO: Ausschluss des Rechtserwerbs nach EÖ

Aber bei Immobilien: § 91 Abs. 2 InsO, § 878 BGB: Schutz vor nachträglicher Verfügungsbeschränkung durch EÖ, § 80 InsO, oder im vorläufigen Verfahren durch Anordnung einer Verfügungsbeschränkung, § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO

Abgrenzung, § 91 Abs. 2 InsO, § 892 Abs. 2 BGB: bei Eintragung aufgrund Eintragungsantrag Erwerber erst nach EÖ

Page 9: Allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung 1 Beschlagnahme der Insolvenzmasse Beispiel 1 S ist neu im Insolvenzbüro. Er soll ein Kfz des Schuldnerunternehmens

allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

9

Beispiel 3Die Hausbank B hat sich alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen vom Insolvenzschuldner S abtreten lassen. S überlegt, ob dem IV daher eine Fortführung des Unternehmens in der Insolvenz überhaupt möglich sein wird, oder ob nicht nur die Bank von neu begründeten Kundenforderungen profitieren würde.

Page 10: Allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung 1 Beschlagnahme der Insolvenzmasse Beispiel 1 S ist neu im Insolvenzbüro. Er soll ein Kfz des Schuldnerunternehmens

allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

10

Erwerb nach Verfahrenseröffnung

Abtretung gem. § 398 BGB: Einigung vor Verfahrenseröffnung

Aber Forderungserwerb erst mit Entstehung der Forderung, z.B. durch Abschluss KV durch IV nach EÖ

-> § 91 InsO: keine Verfügungshandlung nach EÖ

-> Ausschluss des Rechtserwerbs an nach EÖ begründeten Forderungen

-> kein gutgläubiger Erwerb bei Forderungen

Page 11: Allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung 1 Beschlagnahme der Insolvenzmasse Beispiel 1 S ist neu im Insolvenzbüro. Er soll ein Kfz des Schuldnerunternehmens

allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

11

Empfangszuständigkeit

BeispielD ist empört, als er ein Schreiben des IV mit einer Zahlungsaufforderung erhält. Die Verbindlichkeit hatte er bereits am 5.11. durch Zahlung an S beglichen.Allerdings hatte er nicht gewusst, dass über dessen Vermögen bereits am 1.11. ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Die öffentliche Bekanntmachung hatte er nicht gelesen.

Page 12: Allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung 1 Beschlagnahme der Insolvenzmasse Beispiel 1 S ist neu im Insolvenzbüro. Er soll ein Kfz des Schuldnerunternehmens

allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

12

Empfangszuständigkeit

Forderung durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB?

- Insolvenzschuldner = Gläubiger

- Aber keine Empfangszuständigkeit, § 82 InsO

- Empfangszuständigkeit der Masse, § 82 InsO

Schutz des gutgläubig Leistenden, § 82 InsO

Leistung nach öffentlicher Bekanntmachung

->Beweislast beim Leistenden für Nichtkenntnis

Page 13: Allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung 1 Beschlagnahme der Insolvenzmasse Beispiel 1 S ist neu im Insolvenzbüro. Er soll ein Kfz des Schuldnerunternehmens

allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

13

Ausschluss von Titulierung und ZV für Insolvenzgläubiger

keine Titulierung, § 87 InsO

-> Forderungsanmeldung, § 174 InsOUnterbrechung vonGerichtsverfahren,§ 240 ZPO

AktivprozesseAufnahmebefugnis IV, § 85 Abs. 1 InsOAblehnung = Freigabewirkung,§ 85 Abs. 2 InsO

Passivprozesse§ 86 InsO Aufnahmebefugnis:IV und Gläubiger beiAussonderungsstreitAbsonderungMasseverbindlichkeit;sonst Forderungsanmeldung und Feststellungsklage

Page 14: Allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung 1 Beschlagnahme der Insolvenzmasse Beispiel 1 S ist neu im Insolvenzbüro. Er soll ein Kfz des Schuldnerunternehmens

allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

14

Zwangsvollstreckungsverbot

Rückschlagsperre, § 88 InsO

keine Insolvenzanfechtung, § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, erforderlich

Zwangsvollstreckungsverbot

§ 89 InsO

Page 15: Allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung 1 Beschlagnahme der Insolvenzmasse Beispiel 1 S ist neu im Insolvenzbüro. Er soll ein Kfz des Schuldnerunternehmens

allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

15

Verfahrensunterbrechung

Beispiel

RA R klagt für den S Werklohnforderungen vor dem LG Erfurt ein, als das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet wird. Er hält die Klage auch für erfolgversprechend, ist sich aber nicht sicher, wie sich die Verfahrenseröffnung auf das Verfahren und auch auf seine Vollmacht auswirkt.

Page 16: Allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung 1 Beschlagnahme der Insolvenzmasse Beispiel 1 S ist neu im Insolvenzbüro. Er soll ein Kfz des Schuldnerunternehmens

allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

16

Gerichtsverfahren

1. Unterbrechung gemäß § 240 ZPO

2. Erlöschen GBV und Vollmacht, §§ 116, 115 InsO, § 168 BGB, § 117 InsO

3. Aufnahmebefugnis bei Aktivprozess für Masse: nur IV

4. IV als Partei kraft Amtes; Prozessführungsbefugnis wegen gesetzlicher Prozessstandschaft

PKH für IV, § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Page 17: Allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung 1 Beschlagnahme der Insolvenzmasse Beispiel 1 S ist neu im Insolvenzbüro. Er soll ein Kfz des Schuldnerunternehmens

allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

17

Rückschlagsperre

BeispielAls Gläubiger G erfährt, dass über das Vermögen des S ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, freut er sich, dass er frühzeitig Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat. Gerade eine Woche vor der Stellung des Insolvenzantrags war der Bank des S sein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt worden, womit er seiner Ansicht nach ja wohl gerade noch ein Pfändungspfandrecht am Kontoguthaben und damit ein Absonderungsrecht erworben haben müsste

Page 18: Allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung 1 Beschlagnahme der Insolvenzmasse Beispiel 1 S ist neu im Insolvenzbüro. Er soll ein Kfz des Schuldnerunternehmens

allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

18

Rückschlagsperre

Rückschlagsperre § 88 InsO

- Zwangsvollstreckung-im letzten Monat vor Antragstellung: Zustellung PfÜb an Drittschuldner maßgeblich, § 829 Abs. 3 ZPO

-> Pfändungspfandrecht unwirksam, Verstrickung von Amts wegen aufzuheben

Insolvenzanfechtung, §§ 131, 140 Abs. 1 InsO nur erforderlich, falls ZV bereits zur Befriedigung geführt hat, vgl. Wortlaut § 88 InsO

Page 19: Allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung 1 Beschlagnahme der Insolvenzmasse Beispiel 1 S ist neu im Insolvenzbüro. Er soll ein Kfz des Schuldnerunternehmens

allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

19

Forderungsfeststellungsverfahren

Forderungsanmeldung

Vorprüfung Insolvenzverwalter:-> Feststellung/Bestreiten der angemeldeten ForderungPraxis: Feststellung für den Ausfall, vorläufiges Bestreiten

Widerspruch Schuldner

§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO

Prüfungstermin, § 178 InsO

kein Widerspruch

IV oder Insolvenzgl.

-> Forderung festgestellt: Teilnahme an Verteilung

= Titel nach Verfahrungsbeendigung, § 201 Abs. 2 InsO für Restforderung

kein Titel nach Verfahrungsbeendigung, § 201 Abs. 2 InsO

Page 20: Allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung 1 Beschlagnahme der Insolvenzmasse Beispiel 1 S ist neu im Insolvenzbüro. Er soll ein Kfz des Schuldnerunternehmens

allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

20

Forderungsfeststellungsklage

Beispiel

Subunternehmer G klagt gegen S auf Zahlung restlichen Werklohns. Dieser lehnt die Zahlung wegen Mangelhaftigkeit der erbrachten Werkleistung ab. Sein RA teilt ihm kurz nach der Verhandlung mit, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des S eröffnet worden und das Verfahren daher unterbrochen sei. Er solle seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden.

G meldet seine Forderung zur Tabelle an. Der IV bestreitet diese jedoch. Daraufhin wendet sich G wiederum an seinen Anwalt und fragt, was er nun tun könne. Er ist von der Berechtigung seiner Forderung überzeugt.

Page 21: Allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung 1 Beschlagnahme der Insolvenzmasse Beispiel 1 S ist neu im Insolvenzbüro. Er soll ein Kfz des Schuldnerunternehmens

allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung

21

Forderungsfeststellungsklage

Forderung bestritten, § 178 InsO

-> Klage auf Feststellung der Forderung, § 179 Abs. 1 InsO

Abwandlung:

G hatte bereits in erster Instanz ein vorläufig vollstreckbares Urteil erstritten. Dennoch bestreitet der IV.

Besteiten einer titulierten Forderung: § 179 Abs. 2 InsO:

-> IV Klage auf Feststellung, dass Widerspruch begründet

-> sonst Berücksichtigung bei Verteilung, § 189 InsO