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A. Problem und Ziel Handlungen der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus sind drängende und im internationalen Kontext stattfindende Krimi- nalitätsphänomene, die nicht nur die ökonomische Leistungsfähigkeit, sondern auch die Grundlagen eines Gemeinwesens gefährden. Das Vorgängerübereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwä- sche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. 1998 II S. 519, 520), das seit dem 1. Januar 1999 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft ist (BGBl. 1999 II S. 200), deckt nur die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Geldwä- schestraftaten ab und genügt den Anforderungen an eine effektive Ver- mögensabschöpfung nicht. Insbesondere im Hinblick auf das Phänomen der Terrorismusfinanzie- rung bedarf es einer wirksamen internationalen Zusammenarbeit mit weiterentwickelten Instrumenten. Die Mehrzahl der Staaten ist aber hierzu nur auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Übereinkommens in der Lage. Dieses Übereinkommen wird gegenüber seinen Vertragsparteien an- gewendet und ersetzt im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander das Vorgängerübereinkommen. Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus Deutscher Bundestag Drucksache 18/9235 18. Wahlperiode 20.07.2016

Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/18/092/1809235.pdf · Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

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A. Problem und Ziel

Handlungen der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismussind drängende und im internationalen Kontext stattfindende Krimi -nalitätsphänomene, die nicht nur die ökonomische Leistungsfähigkeit,sondern auch die Grundlagen eines Gemeinwesens gefährden.

Das Vorgängerübereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwä-sche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgenaus Straftaten (BGBl. 1998 II S. 519, 520), das seit dem 1. Januar 1999für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft ist (BGBl. 1999 II S. 200),deckt nur die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Geldwä-schestraftaten ab und genügt den Anforderungen an eine effektive Ver-mögensabschöpfung nicht.

Insbesondere im Hinblick auf das Phänomen der Terrorismusfinanzie-rung bedarf es einer wirksamen internationalen Zusammenarbeit mitweiterentwickelten Instrumenten. Die Mehrzahl der Staaten ist aberhierzu nur auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Übereinkommensin der Lage.

Dieses Übereinkommen wird gegenüber seinen Vertragsparteien an-gewendet und ersetzt im Verhältnis der Vertragsparteien untereinanderdas Vorgängerübereinkommen.

Gesetzentwurfder Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzeszu dem Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehungvon Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Deutscher Bundestag Drucksache 18/923518. Wahlperiode 20.07.2016

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B. Lösung

Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwä-sche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgenaus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus trifft die er-forderlichen Regelungen. Mit dem vorgelegten Vertragsgesetz sollendie verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation geschaffen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Kein Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Keine. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau,insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Drucksache 18/9235 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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BUNDESREPUBLIK l)ElJTSCHLAND

DJE ßUNDESKANZLERlN

An den Präsidenten des Deutschen Bundstages Herrn Prof. Dr. Norbet Lammet Plaz der Republik 1 11011 Berlin

Sehr geehter Herr Präsident,

Berlin, Zo. Juli 2016

hiermit übersende ich den von ·der Bundesregierung beschlossenen

Enwuf eines Gesezes zu dem übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme undEinziehung von Eträgen aus Strataten und über die Finanzierung desTerrorismus

mit Begründung und Vorblat (Anlage).

Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.

Fedeführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Der Bundesrat hat in seiner 947. Sizung am 8. Juli 2016 beschlossen, gegen den Gesezenwurf gemäß Atikel 76 Absatz 2 des Grundgesezes keine Einwendungen zu erheben.

Mit freundlichen Grüßen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9235

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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Straßburg am 28. Januar 2016 von der Bundesrepublik Deutschlandunterzeichneten Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geld-wäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen ausStraftaten und über die Finanzierung des Terrorismus wird zugestimmt. DasÜbereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzungveröffentlicht.

Artikel 2

Die Bundesregierung wird ermächtigt, Änderungen des Artikels 13 und desAnhangs des Übereinkommens gemäß seinem Artikel 54 Absatz 6 bis 10, diesich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, durch Rechtsverordnungohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 49 Absatz 4 fürdie Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu geben.

En twur f

Gesetzzu dem Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005

über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehungvon Erträgen aus Straftaten

und über die Finanzierung des Terrorismus

Vom 2016

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9235

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Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäschesowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftatenund über die Finanzierung des Terrorismus ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 desGrundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetz -gebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel  73 Absatz  2 des Grund -gesetzes erforderlich, da das Übereinkommen in seinen Artikeln 16 und 20 denGegenstand des Artikels 73 Absatz 1 Nummer 9a des Grundgesetzes betrifft.

Zu Artikel 2

Dieser Artikel ermächtigt die Bundesregierung gemäß Artikel 80 Absatz 1 desGrundgesetzes dazu, Änderungen des Artikels 13 und des Anhangs des Über-einkommens, die nach dem erleichterten Verfahren des Artikels 54 Absatz 6bis 10 des Übereinkommens in Kraft treten, für die Bundesrepublik Deutschlanddurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.Hierdurch soll der Gesetzgeber entlastet werden.

Artikel 13 des Übereinkommens betrifft Maßnahmen zur Verhütung der Geldwä-sche. Der Anhang des Übereinkommens enthält Kategorien von Straftaten, aufdie verschiedene Regelungen des Übereinkommens Bezug nehmen. Änderun-gen des Artikels 13 oder des Anhangs sollen nur dann durch Rechtsverordnungohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft gesetzt werden können, wenn siedem Ziel und Zweck des Überein kommens dienen.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen des Europaratsvom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Ein-ziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismusnach seinem Artikel 49 Absatz 4 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt,im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Durch die Ausführung des Vertragsgesetzes werden Bund, Länder und Gemein-den nicht mit Kosten belastet.

Für Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft, insbesondere für kleine undmittlere Unternehmen, entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden auch keineInformationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Für die Verwaltung auf Bundes- und Landesebene fällt durch dieses Gesetz, dasdie Voraussetzungen für die Ratifikation des Übereinkommens schaffen soll, keinzusätzlicher Erfüllungs- und Vollzugsaufwand an. Die in dem Übereinkommengeregelten Umsetzungsverpflichtungen entsprechen der geltenden Rechtslageder Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen entwickelt lediglich bestehende Grundlagen zur internationalen Rechtshilfe weiter, die das am 1. Ja-nuar 1999 in Kraft getretene Übereinkommen des Europarats vom 8. November1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung vonErträgen aus Straftaten (BGBl. 1998 II S. 519, 520; 1999 II S. 200) bereits ein-führte. Daher sind keine vermehrten Rechtshilfeersuchen zu erwarten.

Das Vertragsgesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrecht-lichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, ver-einbar.

Das Vertragsgesetz steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregie-rung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeits -strategie, weil die Kriminalitätsbekämpfung und die grenzüberschreitende Zu-sammenarbeit der Vertragsstaaten auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung

Drucksache 18/9235 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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verbessert werden. Durch das Übereinkommen lässt sich der Rechtshilfeverkehrim Kreis der Staaten des Europarats insgesamt effektiver gestalten, vereinfachenund beschleunigen.

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sowie demografischeAuswirkungen sind nicht ersichtlich.

Sonstige Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbeson-dere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9235

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Preamble

The member States of the Council of Europe and the other Signatories hereto,

Considering that the aim of the Councilof Europe is to achieve a greater unity between its members;

Convinced of the need to pursue a com-mon criminal policy aimed at the protectionof society;

Considering that the fight against seriouscrime, which has become an increasinglyinternational problem, calls for the use ofmodern and effective methods on an inter-national scale;

Believing that one of these methods con-sists in depriving criminals of the proceedsfrom crime and instrumentalities;

Préambule

Les Etats membres du Conseil de l’Europe et les autres Signataires de la présente Convention,

Considérant que le but du Conseil del’Europe est de réaliser une union plusétroite entre ses membres;

Convaincus de la nécessité de poursuivreune politique pénale commune tendant à laprotection de la société;

Considérant que la lutte contre la crimi-nalité grave, qui est de plus en plus un problème international, exige l’emploi deméthodes modernes et efficaces au niveauinternational;

Estimant qu’une de ces méthodesconsiste à priver les délinquants des produits du crime et des instruments;

(Übersetzung)

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats unddie anderen Unterzeichner dieses Überein-kommens –

in der Erwägung, dass es das Ziel desEuroparats ist, eine engere Verbindung zwi-schen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

überzeugt von der Notwendigkeit, einegemeinsame Strafrechtspolitik zu verfolgen,die den Schutz der Gesellschaft zum Ziel hat;

in der Erwägung, dass der Kampf gegendie Schwerkriminalität, die immer mehr zueinem internationalen Problem wird, die An-wendung moderner und wirksamer Metho-den auf internationaler Ebene erfordert;

in der Auffassung, dass eine dieser Methoden darin besteht, dem Straftäter dieErträge aus der Straftat und die Tatwerk-zeuge zu entziehen;

Übereinkommen des Europaratsüber Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung

von Erträgen aus Straftatenund über die Finanzierung des Terrorismus

Council of Europe Conventionon Laundering, Search, Seizure and Confiscation

of the Proceeds from Crimeand on the Financing of Terrorism

Convention du Conseil de l’Europerelative au blanchiment, au dépistage, à la saisie et à la confiscation

des produits du crimeet au financement du terrorisme

Drucksache 18/9235 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Considering that for the attainment of thisaim a well-functioning system of internation-al co-operation also must be established;

Bearing in mind the Council of EuropeConvention on Laundering, Search, Seizureand Confiscation of the Proceeds fromCrime (ETS No. 141 – hereinafter referred toas “the 1990 Convention”);

Recalling also Resolution 1373(2001) onthreats to international peace and securitycaused by terrorist acts adopted by the Security Council of the United Nations on28 September 2001, and particularly itsparagraph 3.d;

Recalling the International Conventionfor  the Suppression of the Financing of Terrorism, adopted by the General Assemblyof the United Nations on 9 December 1999 and particularly its Articles 2 and 4,which oblige States Parties to establish thefinancing of terrorism as a criminal offence;

Convinced of the necessity to take immediate steps to ratify and to implementfully the International Convention for theSuppression of the Financing of Terrorism,cited above,

Have agreed as follows:

Chapter I

Use of terms

Article 1

Use of terms

For the purposes of this Convention:

a “proceeds” means any economic ad-vantage, derived from or obtained, directly or indirectly, from criminal offences. It may consist of any propertyas defined in sub-paragraph b of this article;

b “property” includes property of any description, whether corporeal or incor-poreal, movable or immovable, and legaldocuments or instruments evidencingtitle to or interest in such property;

c “instrumentalities” means any propertyused or intended to be used, in anymanner, wholly or in part, to commit acriminal offence or criminal offences;

d “confiscation” means a penalty or ameasure, ordered by a court following

Considérant qu’afin d’atteindre cet ob-jectif, un système satisfaisant de coopéra-tion internationale doit également être misen place;

Ayant à l’esprit la Convention du Conseilde l’Europe relative au blanchiment, au dépistage, à la saisie et à la confiscationdes produits du crime (STE n° 141 – ci-aprèsdénommée «la Convention de 1990»);

Rappelant également la résolution 1373(2001) sur la menace à la paix et à la sécurité internationales résultant d’actesterroristes adoptée par le Conseil de sécuritéde l’Organisation des Nations Unies le28  septembre 2001, et notamment son paragraphe 3.d;

Rappelant la Convention internationalepour la répression du financement du terro-risme adoptée par l’Assemblée généraledes Nations Unies le 9 décembre 1999, notamment ses articles 2 et 4, qui font obligation aux Etats Parties d’ériger en infractions pénales les faits de financementdu terrorisme;

Convaincus de la nécessité de prendredes mesures immédiates pour ratifier et pourmettre en œuvre sans restriction la Conven-tion internationale pour la répression du financement du terrorisme susmentionnée,

Sont convenus de ce qui suit:

Chapitre I

Terminologie

Article 1

Terminologie

Aux fins de la présente Convention, l’expression:

a «produit» désigne tout avantage écono-mique provenant directement ou in -directement de la commission d’une infraction pénale ou obtenu directementou indirectement en la commettant. Cetavantage peut consister en tout bien telque défini à l’alinéa b du présent article;

b «bien» comprend un bien de toute nature, qu’il soit corporel ou incorporel,meuble ou immeuble, ainsi que lesactes juridiques ou documents attestantd’un titre ou d’un droit sur le bien;

c «instruments» désigne tous biens em-ployés ou destinés à être employés dequelque façon que ce soit, en tout ou enpartie, pour commettre une ou des infractions pénales;

d «confiscation» désigne une peine ouune mesure ordonnée par un tribunal à

in der Erwägung, dass zur Erreichungdieses Zieles auch ein angemessenes System der internationalen Zusammen -arbeit eingerichtet werden muss;

eingedenk des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermitt-lung, Beschlagnahme und Einziehung vonErträgen aus Straftaten (SEV Nr. 141 – imFolgenden als „Übereinkommen von 1990“bezeichnet);

sowie unter Hinweis auf die am 28. Sep-tember 2001 vom Sicherheitsrat der Ver -einten Nationen angenommene Resolu -tion  1373 (2001) über Bedrohungen desWeltfriedens und der internationalen Sicher-heit durch terroristische Handlungen undinsbesondere auf Absatz 3 Buchstabe d derResolution;

unter Hinweis auf das von der General-versammlung der Vereinten Nationen am9. Dezember 1999 angenommene Interna-tionale Übereinkommen zur Bekämpfungder Finanzierung des Terrorismus und ins-besondere auf dessen Artikel 2 und 4, welche die Vertragsstaaten verpflichten, dieFinanzierung des Terrorismus als Straftat zuumschreiben;

überzeugt von der Notwendigkeit, um -gehend Maßnahmen zu treffen, um das ge-nannte Internationale Übereinkommen zurBekämpfung der Finanzierung des Terroris-mus zu ratifizieren und uneingeschränktdurchzuführen –

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

a) bezeichnet der Ausdruck „Ertrag“ jedenwirtschaftlichen Vorteil, der unmittelbaroder mittelbar aus Straftaten stammtoder durch diese erlangt wird. Der Vor-teil kann aus jedem Vermögensgegen-stand im Sinne des Buchstabens b bestehen;

b) umfasst der Ausdruck „Vermögens -gegenstand“ Vermögensgegenständejeder Art, körperliche oder nichtkörper-liche, bewegliche oder unbewegliche,sowie rechtserhebliche Schriftstückeoder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oderRechte daran belegen;

c) bezeichnet der Ausdruck „Tatwerk -zeuge“ alle Gegenstände, die in irgend-einer Weise ganz oder teilweise zur Be-gehung einer oder mehrerer Straftatenverwendet werden oder verwendet wer-den sollen;

d) bezeichnet der Ausdruck „Einziehung“eine Strafe oder Maßnahme, die von

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9235

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proceedings in relation to a criminal offence or criminal offences resulting inthe final deprivation of property;

e “predicate offence” means any criminaloffence as a result of which proceedswere generated that may become thesubject of an offence as defined in Article 9 of this Convention.

f “financial intelligence unit” (hereinafterreferred to as “FIU”) means a central,national agency responsible for receiv-ing (and, as permitted, requesting),analysing and disseminating to thecompetent authorities, disclosures of financial information

i concerning suspected proceeds andpotential financing of terrorism, or

ii required by national legislation orregulation,

in order to combat money launderingand financing of terrorism;

g “freezing” or “seizure” means temporarilyprohibiting the transfer, destruction,conversion, disposition or movementof  property or temporarily assuming custody or control of property on thebasis of an order issued by a court orother competent authority;

h “financing of terrorism” means the actsset out in Article 2 of the InternationalConvention for the Suppression of theFinancing of Terrorism, cited above.

Chapter II

Financing of terrorism

Article 2

Application of the Conventionto the financing of terrorism

1 Each Party shall adopt such legislativeand other measures as may be necessaryto enable it to apply the provisions con-tained in Chapters III, IV and V of this Convention to the financing of terrorism.

2 In particular, each Party shall ensurethat it is able to search, trace, identify,freeze, seize and confiscate property, of alicit or illicit origin, used or allocated to beused by any means, in whole or in part, forthe financing of terrorism, or the proceedsof this offence, and to provide co-operationto this end to the widest possible extent.

la suite d’une procédure portant sur uneou des infractions pénales, peine oumesure aboutissant à la privation per-manente du bien;

e «infraction principale» désigne toute in-fraction pénale à la suite de laquelle desproduits sont générés et susceptiblesde devenir l’objet d’une infraction selonl’article 9 de la présente Convention;

f «cellule de renseignement financier» désigne une unité nationale centralechargée de recevoir (et, dans la mesureoù elle en a le droit, de demander),d’analyser et de transmettre aux autoritéscompétentes les déclarations d’infor-mations financières:

i concernant des avoirs suspectésd’être des produits ou des biensservant au financement du terro-risme, ou

ii requises par la législation ou par laréglementation nationale,

afin de lutter contre le blanchiment et lefinancement du terrorisme;

g «gel» ou «saisie» désigne l’interdictiontemporaire du transfert, de la destruc-tion, de la conversion, de la dispositionou du mouvement de biens ou le faitd’assumer temporairement la garde oule contrôle de biens, sur décision d’untribunal ou d’une autre autorité compé-tente;

h «financement du terrorisme» désigne lesagissements définis à l’article 2 de laConvention internationale pour la ré-pression du financement du terrorismesusmentionnée.

Chapitre II

Financement du terrorisme

Article 2

Application de la Conventionau financement du terrorisme

1 Chaque Partie adopte les mesures législatives et autres qui se révèlent néces-saires pour lui permettre d’appliquer les dispositions contenues aux chapitres III, IVet V de la présente Convention au finance-ment du terrorisme.

2 En particulier, chaque Partie veille àêtre en mesure de dépister, de rechercher,d’identifier, de geler, de saisir et de confis-quer les biens, d’origine licite ou illicite, utilisés ou destinés à être utilisés dequelque façon que ce soit, en tout ou enpartie, pour le financement du terrorisme,ou les produits de cette infraction, et pourcoopérer à ces fins de la manière la pluslarge possible.

einem Gericht im Anschluss an ein eineStraftat oder mehrere Straftaten betref-fendes Verfahren angeordnet wurdeund die zur endgültigen Entziehung desVermögensgegenstands führt;

e) bezeichnet der Ausdruck „Haupttat“jede Straftat, durch die Erträge erlangtwurden, die Gegenstand einer Straftatim Sinne des Artikels 9 werden können;

f) bezeichnet der Ausdruck „zentrale Meldestelle (FIU)“ (Financial IntelligenceUnit) eine zentrale nationale Stelle, diefür die Entgegennahme (und, soweit zulässig, die Anforderung) und Analysevon offengelegten Finanzinformationensowie ihre Weiterleitung an die zustän-digen Behörden verantwortlich ist,

i) die verdächtige Erträge oder einemögliche Finanzierung des Terroris-mus betreffen oder

ii) die nach den innerstaatlichen Ge-setzen oder sonstigen Vorschriftenvorgeschrieben sind,

um die Geldwäsche und die Finanzie-rung des Terrorismus zu bekämpfen;

g) bezeichnet der Ausdruck „Einfrieren“oder „Beschlagnahme“ das vorüber -gehende Verbot der Übertragung, Ver-nichtung, Umwandlung oder Bewegungvon Vermögensgegenständen oder derVerfügung darüber oder die vorüber -gehende Verwahrung oder Kontrollevon Vermögensgegenständen aufgrundeiner von einem Gericht oder einer an-deren zuständigen Behörde getroffenenEntscheidung;

h) bezeichnet der Ausdruck „Finanzierungdes Terrorismus“ die in Artikel 2 des Internationalen Übereinkommens zur Be-kämpfung der Finanzierung des Terro-rismus bezeichneten Handlungen.

Kapitel II

Finanzierung des Terrorismus

Artikel 2

Anwendung des Übereinkommensauf die Finanzierung des Terrorismus

(1) Jede Vertragspartei trifft die erfor -derlichen gesetzgeberischen und anderenMaßnahmen, die es ihr ermöglichen, diein  den Kapiteln III, IV und V enthaltenen Bestimmungen auf die Finanzierung desTerrorismus anzuwenden.

(2) Jede Vertragspartei stellt insbeson-dere sicher, dass sie in der Lage ist, Ver -mögensgegenstände rechtmäßiger oderunrechtmäßiger Herkunft, die in irgendeinerWeise ganz oder teilweise zur Finanzierungdes Terrorismus verwendet wurden oderbestimmt waren, oder Erträge aus dieserStraftat zu ermitteln, einzufrieren, zu be-schlagnahmen und einzuziehen und zu diesem Zweck im größtmöglichen Umfangzusammenzuarbeiten.

Drucksache 18/9235 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Chapter III

Measuresto be taken at national level

Sec t i o n 1

Gene r a l p r o v i s i o n s

Article 3

Confiscation measures

1 Each Party shall adopt such legislativeand other measures as may be necessaryto enable it to confiscate instrumentalitiesand proceeds or property the value ofwhich corresponds to such proceeds andlaundered property.

2 Provided that paragraph 1 of this article applies to money laundering and tothe categories of offences in the appendixto the Convention, each Party may, atthe  time of signature or when depositingits  instrument of ratification, acceptance, approval or accession, by a declaration addressed to the Secretary General of theCouncil of Europe, declare that paragraph 1of this article applies

a only in so far as the offence is punish-able by deprivation of liberty or a deten-tion order for a maximum of more thanone year. However, each Party maymake a declaration on this provision inrespect of the confiscation of the pro-ceeds from tax offences for the solepurpose of being able to confiscatesuch proceeds, both nationally andthrough international cooperation, undernational and international tax-debt recovery legislation; and/or

b only to a list of specified offences.

3 Parties may provide for mandatoryconfiscation in respect of offences whichare subject to the confiscation regime. Parties may in particular include in this pro-vision the offences of money laundering,drug trafficking, trafficking in human beingsand any other serious offence.

4 Each Party shall adopt such legislativeor other measures as may be necessary torequire that, in respect of a serious offenceor offences as defined by national law, anoffender demonstrates the origin of allegedproceeds or other property liable to confis-cation to the extent that such a requirementis consistent with the principles of its domestic law.

Article 4

Investigativeand provisional measures

Each Party shall adopt such legislativeand other measures as may be necessary

Chapitre III

Mesuresà prendre au niveau national

Sec t i o n 1

D i s pos i t i o n s g éné r a l e s

Article 3

Mesures de confiscation

1 Chaque Partie adopte les mesures législatives et autres qui se révèlent néces-saires pour lui permettre de confisquer desinstruments, des biens blanchis et des produits ou des biens dont la valeur corres-pond à ces produits.

2 Sous réserve que le paragraphe 1 decet article s’applique au blanchiment et auxcatégories d’infractions visées à l’annexede la Convention, chaque Partie peut, aumoment de la signature ou au moment dudépôt de son instrument de ratification,d’acceptation, d’approbation ou d’adhésion,par une déclaration adressée au SecrétaireGénéral du Conseil de l’Europe, déclarerqu’elle n’appliquera le paragraphe 1 du présent article:

a qu’aux infractions punies d’une peineprivative de liberté ou d’une mesure desûreté d’une durée maximale supérieureà un an. Cependant, les Parties peuventformuler une déclaration concernantcette disposition pour ce qui concernela confiscation des produits d’infractionfiscales, à la seule fin de leur permettrede procéder à la confiscation de telsproduits sur le plan tant national quedans le cadre de la coopération interna-tionale, sur la base d’instruments dedroit national et international en matièrede recouvrement de créances fiscales;et/ou

b qu’à une liste d’infractions spécifiques.

3 Chaque Partie peut prévoir une confis-cation obligatoire pour certaines infractionspouvant faire l’objet d’une confiscation.Chaque Partie peut notamment incluredans ces infractions le blanchiment, le traficde produits stupéfiants, la traite des êtreshumains et d’autres infractions graves.

4 Chaque Partie adopte les mesures législatives ou autres qui se révèlent néces-saires pour exiger, en cas d’une ou plusieursinfractions graves telles que définies parson droit interne, que l’auteur établisse l’origine de ses biens, suspectés d’être desproduits ou d’autres biens susceptiblesde faire l’objet d’une confiscation, dans la mesure où une telle exigence est compa -tible avec les principes de son droit interne.

Article 4

Mesures d’investigationet mesures provisoires

Chaque Partie adopte les mesures légis-latives et autres qui se révèlent nécessaires

Kapitel III

Innerstaatlichzu treffende Maßnahmen

Abschn i t t 1

A l l g eme i n e Be s t immungen

Artikel 3

Einziehungsmaßnahmen

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforder-lichen gesetzgeberischen und anderen Maß-nahmen, die es ihr ermöglichen, Tatwerk-zeuge, gewaschene Vermögensgegenständeund Erträge oder Vermögensgegenstände,deren Wert diesen Erträgen entspricht, einzu-ziehen.

(2) Unter der Voraussetzung, dass Ab-satz 1 auf Geldwäsche und auf die im An-hang zu dem Übereinkommen aufgeführtenKategorien von Straftaten angewendetwird, kann jede Vertragspartei bei der Un-terzeichnung oder bei der Hinterlegung derRatifikations-, Annahme-, Genehmigungs-oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichteteErklärung mitteilen, dass Absatz 1 nur An-wendung findet

a) auf Straftaten, die mit einer Freiheits-strafe oder einer die Freiheit beschrän-kenden Maßregel der Sicherung undBesserung im Höchstmaß von mehr alseinem Jahr bedroht sind. Gleichwohlkann jede Vertragspartei eine Erklärungzu dieser Bestimmung in Bezug auf dieEinziehung von Erträgen aus fiskali-schen Straftaten einzig zu dem Zweckabgeben, solche Erträge sowohl inner-staatlich als auch im Rahmen der inter-nationalen Zusammenarbeit nach deninnerstaatlichen und internationalenRechtsvorschriften über die Eintreibungvon Steuerforderungen einziehen zukönnen;

b) auf in einer Liste bezeichnete Straftaten.

(3) Die Vertragsparteien können einezwingende Einziehung für Straftaten vor -sehen, die zu einer Einziehung führen kön-nen. Die Vertragsparteien können in dieseBestimmung insbesondere die Straftat -bestände der Geldwäsche, des Drogenhan-dels, des Menschenhandels und jede andereschwere Straftat aufnehmen.

(4) Jede Vertragspartei trifft die erfor -derlichen gesetzgeberischen oder anderenMaßnahmen, um bei einer oder mehrerenschweren Straftaten im Sinne ihres inner-staatlichen Rechts zu verlangen, dass einTäter die Herkunft mutmaßlicher Erträgeoder anderer einziehbarer Vermögensge-genstände nachweist, soweit dies mit denGrundsätzen ihres innerstaatlichen Rechtsvereinbar ist.

Artikel 4

Ermittlungs-und vorläufige Maßnahmen

Jede Vertragspartei trifft die erforder -lichen gesetzgeberischen und anderen Maß-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9235

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to enable it to identify, trace, freeze or seizerapidly property which is liable to con -fiscation pursuant to Article 3, in order inparticular to facilitate the enforcement of alater confiscation.

Article 5

Freezing,seizure and confiscation

Each Party shall adopt such legislativeand other measures as may be necessaryto ensure that the measures to freeze, seizeand confiscate also encompass:

a the property into which the proceedshave been transformed or converted;

b property acquired from legitimatesources, if proceeds have been inter-mingled, in whole or in part, with suchproperty, up to the assessed value ofthe intermingled proceeds;

c income or other benefits derived fromproceeds, from property into which pro-ceeds of crime have been transformedor converted or from property withwhich proceeds of crime have been intermingled, up to the assessed valueof the intermingled proceeds, in thesame manner and to the same extent asproceeds.

Article 6

Managementof frozen or seized property

Each Party shall adopt such legislativeor  other measures as may be necessaryto  ensure proper management of frozenor  seized property in accordance with Articles 4 and 5 of this Convention.

Article 7

Investigative powers and techniques

1 Each Party shall adopt such legislativeand other measures as may be necessaryto empower its courts or other competentauthorities to order that bank, financial orcommercial records be made available orbe seized in order to carry out the actionsreferred to in Articles 3, 4 and 5. A Partyshall not decline to act under the provisionsof this article on grounds of bank secrecy.

2 Without prejudice to paragraph 1,each Party shall adopt such legislative andother measures as may be necessary to enable it to:

a determine whether a natural or legalperson is a holder or beneficial owner of

pour lui permettre d’identifier, de recher-cher, de geler ou de saisir rapidementles  biens susceptibles de donner lieu àconfiscation en application de l’article 3,afin notamment de faciliter l’exécution des mesures de confiscation ultérieures.

Article 5

Gel,saisie et confiscation

Chaque Partie adopte les mesures légis-latives et autres qui se révèlent nécessairespour s’assurer que les mesures de gel, desaisie et de confiscation portent également:

a sur les biens en lesquels les produitsont été transformés ou convertis;

b sur les biens acquis légitimement, si lesproduits ont été mêlés, entièrement oupartiellement, à de tels biens, à concur-rence de la valeur estimée du produitqui y a été mêlé;

c sur les revenus ou autres avantages tirés des produits, des biens en lesquelsles produits ont été transformés ouconvertis ou des biens auxquels ils ontété mêlés, à concurrence de la valeurestimée des produits qui y ont été mêlés, de la même manière et dans lamême mesure que les produits.

Article 6

Gestion desbiens gelés ou saisis

Chaque Partie adopte les mesures légis-latives ou autres qui se révèlent nécessairespour assurer une gestion adéquate desbiens gelés ou saisis en application des articles 4 et 5 de cette Convention.

Article 7

Pouvoirs et techniques d’investigation

1 Chaque Partie adopte les mesures législatives et autres qui se révèlent néces-saires pour habiliter ses tribunaux ou sesautres autorités compétents à ordonner lacommunication ou la saisie de dossiersbancaires, financiers ou commerciaux afinde mettre en œuvre les mesures visées auxarticles 3, 4 et 5. Une Partie ne saurait invo-quer le secret bancaire pour refuser de don-ner effet aux dispositions du présent article.

2 Sans préjudice du paragraphe 1,chaque Partie adopte les mesures législa-tives et autres qui se révèlent nécessairespour lui permettre:

a de déterminer si une personne physiqueou morale détient ou contrôle un ou plu-

nahmen, die es ihr ermöglichen, nach Arti-kel 3 einziehbare Vermögensgegenständeschnell zu ermitteln, einzufrieren oder zu be-schlagnahmen, um insbesondere die Voll-streckung einer späteren Einziehung zu er-leichtern.

Artikel 5

Einfrieren,Beschlagnahme und Einziehung

Jede Vertragspartei trifft die erforder -lichen gesetzgeberischen und anderenMaßnahmen, um sicherzustellen, dass dieMaßnahmen des Einfrierens, der Beschlag-nahme und der Einziehung auch Folgendesumfassen:

a) die Vermögensgegenstände, in welchedie Erträge umgeformt oder umgewan-delt worden sind;

b) aus rechtmäßigen Quellen erworbeneVermögensgegenstände, wenn Erträgeganz oder teilweise mit diesen Ver -mögensgegenständen vermischt wor-den sind, bis zur Höhe des Schätzwertsder Erträge, die vermischt worden sind;

c) Einkommen oder andere Gewinne, dieaus Erträgen, aus Vermögensgegen-ständen, in die Erträge aus Straftatenumgeformt oder umgewandelt wordensind, oder aus Vermögensgegenstän-den, mit denen Erträge aus Straftatenvermischt worden sind, stammen, biszur Höhe des Schätzwerts der Erträge,die vermischt worden sind, in der glei-chen Weise und im gleichen Umfangwie Erträge.

Artikel 6

Verwaltungeingefrorener oder beschlag-

nahmter Vermögensgegenstände

Jede Vertragspartei trifft die erforder -lichen gesetzgeberischen oder anderenMaßnahmen, um die sachgerechte Verwal-tung von nach den Artikeln 4 und 5 ein -gefrorenen oder beschlagnahmten Ver -mögensgegenständen sicherzustellen.

Artikel 7

Ermittlungsbefugnisse und -methoden

(1) Jede Vertragspartei trifft die erfor -derlichen gesetzgeberischen und anderenMaßnahmen, um ihren Gerichten oder an-deren zuständigen Behörden die Befugniszu erteilen anzuordnen, dass Bank-, Finanz-oder Geschäftsunterlagen zur Verfügunggestellt oder beschlagnahmt werden, umdie in den Artikeln 3, 4 und 5 genanntenMaßnahmen durchzuführen. Eine Vertrags-partei darf es nicht unter Berufung auf dasBankgeheimnis ablehnen, den Bestimmun-gen dieses Artikels Geltung zu verschaffen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 trifftjede Vertragspartei die erforderlichen ge-setzgeberischen und anderen Maßnahmen,die es ihr ermöglichen,

a) festzustellen, ob eine natürliche oder juristische Person Inhaberin oder wirt-

Drucksache 18/9235 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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one or more accounts, of whatever nature, in any bank located in its territoryand, if so obtain all of the details of theidentified accounts;

b obtain the particulars of specified bankaccounts and of banking operationswhich have been carried out duringa  specified period through one ormore specified accounts, including theparticulars of any sending or recipientaccount;

c monitor, during a specified period, thebanking operations that are being carried out through one or more iden -tified accounts; and,

d ensure that banks do not disclose to thebank customer concerned or to otherthird persons that information has beensought or obtained in accordance withsub-paragraphs a, b, or c, or that an investigation is being carried out.

Parties shall consider extending this provi-sion to accounts held in non-bank financialinstitutions.

3 Each Party shall consider adoptingsuch legislative and other measures as maybe necessary to enable it to use special in-vestigative techniques facilitating the iden-tification and tracing of proceeds and thegathering of evidence related thereto, suchas observation, interception of telecommu-nications, access to computer systems andorder to produce specific documents.

Article 8

Legal remedies

Each Party shall adopt such legislativeand other measures as may be necessaryto ensure that interested parties affected bymeasures under Articles 3, 4 and 5 andsuch other provisions in this Section as arerelevant, shall have effective legal remediesin order to preserve their rights.

Article 9

Laundering offences

1 Each Party shall adopt such legislativeand other measures as may be necessaryto establish as offences under its domesticlaw, when committed intentionally:

a the conversion or transfer of property,knowing that such property is proceeds,for the purpose of concealing or dis-guising the illicit origin of the property orof assisting any person who is involvedin the commission of the predicate of-

sieurs comptes, de quelque nature quece soit, dans une quelconque banquesituée sur son territoire et, si tel est lecas, d’obtenir tous les renseignementsconcernant les comptes répertoriés;

b d’obtenir les renseignements concer-nant des comptes bancaires déterminéset des opérations bancaires qui ont étéréalisées pendant une période déter -minée sur un ou plusieurs comptes spécifiés, y compris les renseignementsconcernant tout compte émetteur ou récepteur;

c de suivre, pendant une période déter -minée, les opérations bancaires réaliséessur un ou plusieurs comptes identifiés; et

d de faire en sorte que les banques ne révèlent pas au client concerné ni àd’autres tiers que des informations ontété recherchées ou obtenues conformé-ment aux alinéas a, b, ou c, ou qu’uneenquête est en cours.

Les Parties examinent la possibilité d’éten-dre cette disposition aux comptes détenuspar des institutions financières non ban-caires.

3 Chaque Partie envisage d’adopter lesmesures législatives et autres qui se révèlentnécessaires pour lui permettre d’employerdes techniques spéciales d’investigation facilitant l’identification et la recherche duproduit ainsi que le recueil de preuves y afférentes, telles que l’observation, l’inter-ception de télécommunications, l’accès àdes systèmes informatiques et les ordon-nances de production de documents déter-minés.

Article 8

Recours juridiques

Chaque Partie adopte les mesures légis-latives et autres qui se révèlent nécessairespour faire en sorte que les personnes affec-tées par les mesures prévues aux articles 3,4 et 5 et par celles prévues par toute autredisposition pertinente de la présente Section,disposent de recours juridiques effectifspour préserver leurs droits.

Article 9

Infractions de blanchiment

1 Chaque Partie adopte les mesures législatives et autres qui se révèlent néces-saires pour conférer le caractère d’infra-ction pénale conformément à son droit interne lorsque l’acte a été commis inten-tionnellement à:

a la conversion ou au transfert de biensdont celui qui s’y livre sait que ces biensconstituent des produits, dans le but dedissimuler ou de déguiser l’origine illicitedesdits biens ou d’aider toute personnequi est impliquée dans la commission

schaftlich Berechtigte eines oder meh-rerer Konten gleich welcher Art bei einerin ihrem Hoheitsgebiet befindlichenBank ist, und, wenn dies der Fall ist, alleAngaben zu den ermittelten Konten zuerlangen;

b) Angaben zu bestimmten Bankkontenund Bankgeschäften, die während einesbestimmten Zeitraums über ein odermehrere bestimmte Konten getätigtworden sind, einschließlich der Anga-ben zu allen Sender- oder Empfänger-konten, zu erlangen;

c) die Bankgeschäfte, die über ein odermehrere ermittelte Konten getätigt wer-den, während eines bestimmten Zeit-raums zu überwachen und

d) sicherzustellen, dass Banken den be-treffenden Bankkunden oder sonstigeDritte nicht davon in Kenntnis setzen,dass nach Buchstabe a, b oder c Aus-künfte verlangt oder diese erlangt wor-den sind oder dass Ermittlungen durch-geführt werden.

Die Vertragsparteien ziehen in Erwägung,diese Bestimmung auch auf Konten anzu-wenden, die bei Finanzinstituten des Nicht-bankensektors geführt werden.

(3) Jede Vertragspartei zieht in Erwä-gung, die erforderlichen gesetzgeberischenund anderen Maßnahmen zu treffen, die ihrdie Anwendung besonderer Ermittlungs -methoden ermöglichen, welche die Ermitt-lung von Erträgen sowie die Sammlungdiesbezüglicher Beweise erleichtern; solcheMethoden können zum Beispiel die Ob -servation, die Überwachung des Fern -meldeverkehrs, den Zugriff auf Datenver -arbeitungssysteme und die Anordnung derVorlage bestimmter Unterlagen umfassen.

Artikel 8

Rechtsbehelfe

Jede Vertragspartei trifft die erforder -lichen gesetzgeberischen und anderenMaßnahmen, damit Personen, die durchMaßnahmen nach den Artikeln 3, 4 und 5und nach anderen einschlägigen Bestim-mungen dieses Abschnitts betroffen sind,zur Wahrung ihrer Rechte über wirksameRechtsbehelfe verfügen.

Artikel 9

Straftaten der Geldwäsche

(1) Jede Vertragspartei trifft die erfor -derlichen gesetzgeberischen und anderenMaßnahmen, um folgende Handlungen,wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben:

a) das Umwandeln oder Übertragen vonVermögensgegenständen in der Kennt-nis, dass es sich um Erträge handelt, zudem Zweck, die unrechtmäßige Her-kunft der Vermögensgegenstände zuverbergen oder zu verschleiern oder

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/9235

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fence to evade the legal consequencesof his actions;

b the concealment or disguise of the truenature, source, location, disposition,movement, rights with respect to, orownership of, property, knowing thatsuch property is proceeds;

and, subject to its constitutional principlesand the basic concepts of its legal system;

c the acquisition, possession or use ofproperty, knowing, at the time of re-ceipt, that such property was proceeds;

d participation in, association or con -spiracy to commit, attempts to commitand aiding, abetting, facilitating andcounselling the commission of any ofthe offences established in accordancewith this article.

2 For the purposes of implementing orapplying paragraph 1 of this article:

a it shall not matter whether the predicateoffence was subject to the criminal jurisdiction of the Party;

b it may be provided that the offences setforth in that paragraph do not apply tothe persons who committed the predi-cate offence;

c knowledge, intent or purpose requiredas an element of an offence set forth inthat paragraph may be inferred from objective, factual circumstances.

3 Each Party may adopt such legislativeand other measures as may be necessaryto establish as an offence under its domes-tic law all or some of the acts referred to inparagraph 1 of this article, in either or bothof the following cases where the offender

a suspected that the property was pro-ceeds,

b ought to have assumed that the propertywas proceeds.

4 Provided that paragraph 1 of this article applies to the categories of predicateoffences in the appendix to the Convention,each State or the European Communitymay, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, by adeclaration addressed to the SecretaryGeneral of the Council of Europe, declarethat paragraph 1 of this article applies:

de l’infraction principale à échapper auxconséquences juridiques de ses actes;

b la dissimulation ou le déguisement de lanature, de l’origine, de l’emplacement,de la disposition, du mouvement ou dela propriété réels de biens ou de droitsy relatifs, dont l’auteur sait que cesbiens constituent des produits;

et, sous réserve de ses principes constitu-tionnels et des concepts fondamentaux deson système juridique:

c l’acquisition, la détention ou l’utilisationde biens, dont celui qui les acquiert, lesdétient ou les utilise sait, au moment oùil les reçoit, qu’ils constituent des pro-duits;

d la participation à l’une des infractionsétablies conformément au présent articleou à toute association, entente, tenta-tive ou complicité par fourniture d’uneassistance, d’une aide ou de conseilsen vue de sa commission.

2 Aux fins de la mise en œuvre ou del’application du paragraphe 1 du présent article:

a le fait que l’infraction principale soit ounon de la compétence des juridictionspénales de la Partie n’entre pas en lignede compte;

b il peut être prévu que les infractionsénoncées par ce paragraphe ne s’appli-quent pas aux auteurs de l’infractionprincipale;

c la connaissance, l’intention ou la moti-vation nécessaires en tant qu’élémentd’une des infractions énoncées parce  paragraphe peut être déduite de circonstances factuelles objectives.

3 Chaque Partie peut adopter les me-sures législatives et autres qui se révèlentnécessaires pour conférer le caractère d’infraction pénale, conformément à sondroit interne, à certains ou à l’ensemble desactes évoqués au paragraphe 1 du présentarticle, dans l’un et/ou l’autre des cas suivants:

a lorsque l’auteur a soupçonné que lebien constituait un produit,

b lorsque l’auteur aurait dû être conscientque le bien constituait un produit.

4 Sous réserve que le paragraphe 1 decet article s’applique aux catégories d’infra-ctions principales visées à l’annexe de laConvention, chaque Etat ou la Commu-nauté européenne peut, au moment de lasignature ou au moment du dépôt de soninstrument de ratification, d’acceptation,d’approbation ou d’adhésion, par une dé-claration adressée au Secrétaire Général duConseil de l’Europe, déclarer qu’elle n’appli-quera le paragraphe 1 du présent article:

einer an der Begehung der Haupttat be-teiligten Person behilflich zu sein, sichden rechtlichen Folgen ihres Handelnszu entziehen;

b) das Verbergen oder Verschleiern derwahren Beschaffenheit, der Herkunft,des Ortes oder der Bewegung der Vermögensgegenstände, der Verfügungdarüber oder der Rechte oder des Eigentums daran in der Kenntnis, dasses sich um Erträge handelt,

und vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrund-sätze und der Grundzüge ihrer Rechtsord-nung

c) den Erwerb, den Besitz oder die Ver-wendung von Vermögensgegenstän-den, wenn der Betreffende bei Erhaltweiß, dass es sich um Erträge handelt;

d) die Teilnahme an einer in Übereinstim-mung mit diesem Artikel umschriebenenStraftat sowie die Vereinigung, die Ver-abredung, den Versuch, die Beihilfe, dieAnstiftung, die Erleichterung und dieBeratung in Bezug auf die Begehung einer solchen Straftat.

(2) Für die Zwecke der Durchführungoder Anwendung des Absatzes 1

a) bleibt unberücksichtigt, ob die Haupttatin die Gerichtsbarkeit in Strafsachen derVertragspartei fällt oder nicht;

b) kann vorgesehen werden, dass die inAbsatz 1 genannten Straftatbeständenicht auf die Personen Anwendung finden, welche die Haupttat begangenhaben;

c) kann auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweckals Merkmal für eine in Absatz 1 ge-nannte Straftat aus den objektiven tat-sächlichen Umständen geschlossenwerden.

(3) Jede Vertragspartei kann die erfor-derlichen gesetzgeberischen und anderenMaßnahmen treffen, um alle oder einigeder in Absatz 1 genannten Handlungen ineinem der nachfolgenden Fälle oder in bei-den nach ihrem innerstaatlichen Recht alsStraftat zu umschreiben, wenn der Täter

a) vermutete, dass es sich bei den Ver -mögensgegenständen um Erträge han-delte;

b) annehmen musste, dass es sich bei denVermögensgegenständen um Erträgehandelte.

(4) Unter der Voraussetzung, dass Ab-satz 1 auf die im Anhang zu dem Über -einkommen aufgeführten Kategorien vonHaupttaten angewendet wird, kann jederStaat oder die Europäische Gemeinschaftbei der Unterzeichnung oder bei der Hinter-legung der Ratifikations-, Annahme-, Ge-nehmigungs- oder Beitrittsurkunde durcheine an den Generalsekretär des Europaratsgerichtete Erklärung mitteilen, dass Ab-satz 1 nur Anwendung findet

Drucksache 18/9235 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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a only in so far as the predicate offence ispunishable by deprivation of liberty or adetention order for a maximum of morethan one year, or for those Parties thathave a minimum threshold for offencesin their legal system, in so far as the offence is punishable by deprivation ofliberty or a detention order for a mini-mum of more than six months; and/or

b only to a list of specified predicate offences; and/or

c to a category of serious offences in thenational law of the Party.

5 Each Party shall ensure that a prior orsimultaneous conviction for the predicateoffence is not a prerequisite for a convictionfor money laundering.

6 Each Party shall ensure that a convic-tion for money laundering under this articleis possible where it is proved that the prop-erty, the object of paragraph 1.a or b of thisarticle, originated from a predicate offence,without it being necessary to establish precisely which offence.

7 Each Party shall ensure that predicateoffences for money laundering extend toconduct that occurred in another State,which constitutes an offence in that State,and which would have constituted a predi-cate offence had it occurred domestically.Each Party may provide that the only prerequisite is that the conduct wouldhave constituted a predicate offence had itoccurred domestically.

Article 10

Corporate liability

1 Each Party shall adopt such legislativeand other measures as may be necessaryto ensure that legal persons can be held liable for the criminal offences of moneylaundering established in accordance withthis Convention, committed for their benefitby any natural person, acting either indi -vidually or as part of an organ of the legalperson, who has a leading position withinthe legal person, based on:

a a power of representation of the legalperson; or

b an authority to take decisions on behalfof the legal person; or

c an authority to exercise control withinthe legal person,

as well as for involvement of such a naturalperson as accessory or instigator in theabove-mentioned offences.

a qu’aux infractions principales puniesd’une peine privative de liberté ou d’unemesure de sûreté d’une durée maximalesupérieure à un an, ou pour les Partiesdont le système juridique prévoit pourles infractions un seuil minimal, les infractions punies d’une peine privativede liberté ou d’une mesure de sûretéd’une durée minimale supérieure à sixmois; et/ou

b qu’à une liste d’infractions principalesspécifiques; et/ou

c qu’à une catégorie d’infractions gravesprévues par le droit interne de la Partie.

5 Chaque Partie s’assure qu’unecondamnation pour blanchiment est possi-ble en l’absence de condamnation préala-ble ou concomitante au titre de l’infractionprincipale.

6 Chaque Partie s’assure qu’unecondamnation pour blanchiment au sensdu présent article est possible dès lors qu’ilest prouvé que les biens objet de l’un desactes énumérés au paragraphe 1.a ou bde cet article, proviennent d’une infractionprincipale, sans qu’il soit nécessaire deprouver de quelle infraction précise il s’agit.

7 Chaque Partie s’assure que les infra-ctions principales du blanchiment couvrentles actes commis dans un autre Etat, quiconstituent une infraction dans cet Etat, etqui auraient constitué une infraction princi-pale s’ils avaient été commis sur le territoirenational. Chaque Partie peut prévoir que laseule condition requise est que les actesauraient été qualifiés d’infractions princi-pales s’ils avaient été commis sur le terri-toire national.

Article 10

Responsabilité des personnes morales

1 Chaque Partie adopte les mesures législatives et autres qui se révèlent néces-saires pour s’assurer que les personnesmorales puissent être tenues responsablesdes infractions de blanchiment établies envertu de la Convention, lorsqu’elles sontcommises pour leur compte par toute per-sonne physique, agissant soit individuelle-ment, soit en tant que membre d’un organede la personne morale, qui exerce un pou-voir de direction en son sein:

a du fait d’un pouvoir de représentationde la personne morale; ou

b du fait de l’autorité pour prendre desdécisions au nom de la personne morale;ou

c du fait de l’autorité pour exercer uncontrôle au sein de la personne morale,

ainsi que du fait de la participation d’unetelle personne physique en qualité de com-plice ou d’instigatrice à la commission desinfractions mentionnées ci-dessus.

a) auf Haupttaten, die mit einer Freiheits-strafe oder einer die Freiheit beschrän-kenden Maßregel der Sicherung undBesserung im Höchstmaß von mehr alseinem Jahr bedroht sind, oder, für dieVertragsparteien, deren Rechtsordnungein Mindeststrafmaß für Straftaten vor-sieht, auf Straftaten, die mit einer Frei-heitsstrafe oder einer die Freiheit be-schränkenden Maßregel der Sicherungund Besserung von mindestens mehrals sechs Monaten bedroht sind;

b) auf in einer Liste bezeichnete Haupt -taten; und/oder

c) auf eine Kategorie schwerer Straftatennach dem innerstaatlichen Recht derVertragspartei.

(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dasseine frühere oder gleichzeitige Verurteilungwegen der Haupttat keine Voraussetzungfür eine Verurteilung wegen Geldwäsche ist.

(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dasseine Verurteilung wegen Geldwäsche nachdiesem Artikel möglich ist, wenn bewiesenist, dass die Vermögensgegenstände, dieGegenstand des Absatzes 1 Buchstabe aoder b sind, aus einer Haupttat stammen,ohne dass es erforderlich ist, genau zu bestimmen, aus welcher Straftat.

(7) Jede Vertragspartei stellt sicher, dassals Haupttaten der Geldwäsche auch in einem anderen Staat begangene Handlun-gen erfasst werden, die in diesem Staat einen Straftatbestand erfüllen und die, wären sie im Inland begangen worden, eineHaupttat dargestellt hätten. Jede Vertrags-partei kann festlegen, dass die einzige Voraussetzung ist, dass die Handlungeneine Haupttat dargestellt hätten, wenn sieim Inland begangen worden wären.

Artikel 10

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforder-lichen gesetzgeberischen und anderenMaßnahmen, um sicherzustellen, dass juris-tische Personen für die nach diesem Über-einkommen umschriebenen Straftaten derGeldwäsche verantwortlich gemacht wer-den können, die zu ihren Gunsten von einernatürlichen Person begangen werden, dieentweder allein oder als Teil eines Organsder juristischen Person handelt und die eineFührungsposition innerhalb der juristischenPerson innehat aufgrund

a) einer Vertretungsmacht für die juris -tische Person;

b) einer Befugnis, Entscheidungen im Na-men der juristischen Person zu treffen,oder

c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person,

sowie für die Beteiligung einer solchen natürlichen Person an den genannten Straf-taten als Gehilfe oder Anstifter.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/9235

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2 Apart from the cases already providedfor in paragraph 1, each Party shall take thenecessary measures to ensure that a legalperson can be held liable where the lack ofsupervision or control by a natural personreferred to in paragraph 1 has made possi-ble the commission of the criminal offencesmentioned in paragraph 1 for the benefit ofthat legal person by a natural person underits authority.

3 Liability of a legal person under this ar-ticle shall not exclude criminal proceedingsagainst natural persons who are perpetra-tors, instigators of, or accessories to, thecriminal offences mentioned in paragraph 1.

4 Each Party shall ensure that legal persons held liable in accordance withthis  article, shall be subject to effective, proportionate and dissuasive criminal ornon-criminal sanctions, including monetarysanctions.

Article 11

Previous decisions

Each Party shall adopt such legislativeand other measures as may be necessaryto provide for the possibility of taking intoaccount, when determining the penalty, final decisions against a natural or legal person taken in another Party in relation tooffences established in accordance withthis Convention.

Sec t i o n 2

F i n anc i a li n t e l l i g e nce u n i t ( F IU )

a nd p r e v en t i o n

Article 12

Financial intelligence unit (FIU)

1 Each Party shall adopt such legislativeand other measures as may be necessaryto establish an FIU as defined in this Con-vention.

2 Each Party shall adopt such legislativeand other measures as may be necessaryto ensure that its FIU has access, directly orindirectly, on a timely basis to the financial,administrative and law enforcement infor-mation that it requires to properly undertakeits functions, including the analysis of suspicious transaction reports.

Article 13

Measuresto prevent money laundering

1 Each Party shall adopt such legislativeand other measures as may be necessary

2 Abstraction faite des cas déjà prévusau paragraphe 1, chaque Partie prend lesmesures nécessaires pour s’assurer qu’unepersonne morale puisse être tenue respon-sable lorsque l’absence de surveillance oude contrôle par une personne physique visée au paragraphe 1 a rendu possible lacommission des infractions mentionnées auparagraphe 1 pour le compte de ladite per-sonne morale par une personne physiquesoumise à son autorité.

3 La responsabilité de la personne mo-rale en vertu de cet article n’exclut pas lespoursuites pénales contre les personnesphysiques auteurs, instigatrices ou com-plices des infractions mentionnées au para-graphe 1.

4 Chaque Partie s’assure qu’une per-sonne morale responsable en vertu de cetarticle, soit soumise à des sanctions effec-tives, proportionnées et dissuasives, de nature pénale ou non, y compris des sanc-tions pécuniaires.

Article 11

Décisions antérieures

Chaque Partie adopte les mesures légis-latives et autres qui s’avèrent nécessairespour prévoir la possibilité de prendre encompte, dans le cadre de l’appréciation dela peine, les décisions prises à l’encontred’une personne physique ou morale par uneautre Partie portant sur les infractions éta-blies conformément à la présente Conven-tion.

Sec t i o n 2

Ce l l u l e d e r e n se i g nemen tf i n a nc i e r e t p r é v en t i o n

Article 12

Cellule de renseignement financier

1 Chaque Partie adopte les mesures législatives et autres qui se révèlent néces-saires pour mettre en place une cellule derenseignement financier, telle que définiepar cette Convention.

2 Chaque Partie adopte les mesures législatives et autres qui se révèlent néces-saires pour assurer à la cellule de ren -seignement financier un accès, direct ou indirect et en temps voulu, aux informationsfinancières, administratives et en prove-nance des autorités de poursuite pénalepour exercer correctement ses fonctionset  notamment analyser les déclarationsd’opérations suspectes.

Article 13

Mesuresvisant à prévenir le blanchiment d’argent

1 Chaque Partie adopte les mesures législatives et autres qui se révèlent néces-

(2) Neben den in Absatz 1 bereits vorge-sehenen Fällen trifft jede Vertragspartei dieerforderlichen Maßnahmen, um sicherzu-stellen, dass eine juristische Person verant-wortlich gemacht werden kann, wenn man-gelnde Überwachung oder Kontrolle durcheine in Absatz 1 genannte natürliche Persondie Begehung der in Absatz 1 bezeichnetenStraftaten zugunsten der juristischen Per-son durch eine ihr unterstellte natürlichePerson ermöglicht hat.

(3) Die Verantwortlichkeit einer juris -tischen Person nach diesem Artikel schließtdie Strafverfolgung natürlicher Personen,die als Täter, Anstifter oder Gehilfen an denin Absatz 1 bezeichneten Straftaten beteiligtsind, nicht aus.

(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dassjuristische Personen, die nach diesem Artikel verantwortlich gemacht werden,mit wirksamen, verhältnismäßigen und ab-schreckenden strafrechtlichen oder nicht-strafrechtlichen Sanktionen, einschließlichGeldsanktionen, unterliegen.

Artikel 11

Frühere Entscheidungen

Jede Vertragspartei trifft die erforder -lichen gesetzgeberischen und anderenMaßnahmen, damit von einer anderen Ver-tragspartei erlassene rechtskräftige Ent-scheidungen gegen eine natürliche oder juristische Person wegen nach diesemÜbereinkommen umschriebener Straftatenbei der Strafzumessung berücksichtigt werden können.

Abschn i t t 2

Zen t r a l e Me ldes te l l e ( F IU )und Ve rhü tung de r Ge ldwäsche

Artikel 12

Zentrale Meldestelle (FIU)

(1) Jede Vertragspartei trifft die erfor -derlichen gesetzgeberischen und anderenMaßnahmen, um eine zentrale Meldestelle(FIU) im Sinne dieses Übereinkommens ein-zurichten.

(2) Jede Vertragspartei trifft die erfor -derlichen gesetzgeberischen und anderenMaßnahmen, um sicherzustellen, dass ihrezentrale Meldestelle (FIU) rechtzeitig un -mittelbaren oder mittelbaren Zugang zuden Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfol-gungsinformationen erhält, die sie zur ord-nungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Auf -gaben, einschließlich der Analyse vonVerdachtsanzeigen, benötigt.

Artikel 13

Maßnahmenzur Verhütung der Geldwäsche

(1) Jede Vertragspartei trifft die erfor -derlichen gesetzgeberischen und anderen

Drucksache 18/9235 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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to institute a comprehensive domestic regulatory and supervisory or monitoringregime to prevent money laundering andshall take due account of applicable inter-national standards, including in particularthe recommendations adopted by the Financial Action Task Force on MoneyLaundering (FATF).

2 In that respect, each Party shall adopt,in particular, such legislative and othermeasures as may be necessary to:

a require legal and natural persons whichengage in activities which are particularlylikely to be used for money launderingpurposes, and as far as these activitiesare concerned, to:

i identify and verify the identity of theircustomers and, where applicable,their ultimate beneficial owners, andto conduct ongoing due diligenceon the business relationship, while taking into account a risk based approach;

ii report suspicions on money laun-dering subject to safeguard;

iii take supporting measures, such asrecord keeping on customer identi-fication and transactions, training ofpersonnel and the establishment ofinternal policies and procedures,and if appropriate, adapted to theirsize and nature of business;

b prohibit, as appropriate, the personsreferred to in sub-paragraph a from dis-closing the fact that a suspicious trans-action report or related information hasbeen transmitted or that a money laun-dering investigation is being or may becarried out;

c ensure that the persons referred to insub-paragraph a are subject to effectivesystems for monitoring, and where ap-plicable supervision, with a view to en-sure their compliance with the require-ments to combat money laundering,where appropriate on a risk sensitivebasis.

3 In that respect, each Party shall adoptsuch legislative or other measures as maybe necessary to detect the significant phys-ical cross border transportation of cash andappropriate bearer negotiable instruments.

Article 14

Postponementof domestic suspicious transactions

Each Party shall adopt such legislativeand other measures as may be necessary

saires pour mettre en place un régime in-terne complet de réglementation et de suiviou de contrôle pour prévenir le blanchi-ment. Chaque Partie doit tenir compte toutparticulièrement des normes internationalesapplicables dans ce domaine, y comprisplus particulièrement les recommandationsadoptées par le Groupe d’action financièresur le blanchiment des capitaux (GAFI).

2 A cet égard, chaque Partie adopte, enparticulier, les mesures législatives et autresqui se révèlent nécessaires:

a pour soumettre toute personne moraleou physique qui exerce des activitéspouvant se prêter tout particulièrementau blanchiment, dans le cadre de cesactivités, à l’obligation:

i d’identifier et de vérifier l’identité deleurs clients et, le cas échéant, deleurs bénéficiaires effectifs, ainsi quede soumettre la relation d’affaires àune vigilance constante sur la based’une approche adaptée au risque;

ii de déclarer leurs soupçons de blan-chiment, sous réserve de garanties;

iii de prendre des mesures d’accom-pagnement, telles que la conser -vation des données relatives àl’identification des clients et auxtransactions, la formation du per-sonnel et la mise en place de règleset procédures internes adaptées, lecas échéant, à la taille et à la naturedes activités;

b pour interdire, dans les cas appropriés,aux personnes mentionnées à l’alinéa ade divulguer le fait qu’une déclarationd’opération suspecte, ou des informa-tions qui y sont liées, ont été transmises,ou encore qu’une enquête pour blanchi-ment a été ou pourrait être ouverte;

c pour s’assurer que les personnes men-tionnées à l’alinéa a sont soumises àdes dispositifs effectifs de suivi et, dansles cas appropriés, de contrôle afin des’assurer du respect de leurs obliga-tions en matière de lutte contre le blan-chiment. Le cas échéant, ces dispositifspeuvent être adaptés en fonction durisque.

3 A cet égard, chaque Partie adopte lesmesures législatives ou autres qui se révè-lent nécessaires pour détecter les trans-ports transfrontaliers significatifs d’espèceset d’instruments au porteur appropriés.

Article 14

Report detransactions suspectes

Chaque Partie adopte les mesures légis-latives et autres qui se révèlent nécessaires

Maßnahmen, um ein umfassendes inner-staatliches Regulierungs- und Aufsichts-oder Überwachungssystem zur Verhütungder Geldwäsche zu schaffen, und trägt dengeltenden internationalen Standards, ein-schließlich insbesondere der Empfehlungender Arbeitsgruppe zur Geldwäschebekämp-fung (FATF), gebührend Rechnung.

(2) Im Hinblick darauf trifft jede Vertrags-partei insbesondere die erforderlichen ge-setzgeberischen und anderen Maßnahmen,um

a) natürliche und juristische Personen, dieTätigkeiten ausüben, die besonders ge-eignet sind, für Zwecke der Geldwäschegenutzt zu werden, soweit diese Tätig-keiten betroffen sind, zu verpflichten,

i) die Identität ihrer Kunden und ge -gebenenfalls der tatsächlichen wirt-schaftlich Berechtigten zu ermittelnund zu überprüfen sowie laufendSorgfaltspflichten in Bezug auf dieGeschäftsbeziehung unter Berück-sichtigung eines risikobezogenenAnsatzes nachzukommen;

ii) einen Verdacht auf Geldwäsche unter Einhaltung von Sicherheits -vorkehrungen anzuzeigen;

iii) unterstützende Maßnahmen zu tref-fen, wie die Aufbewahrung der Kun-denidentifikations- und Transaktions-daten, Mitarbeiterschulungen und dieEinführung interner, gegebenenfallsan Umfang und Art der geschäft -lichen Tätigkeit angepasster Strate-gien und Verfahren;

b) den unter Buchstabe a genannten Per-sonen gegebenenfalls zu untersagen,offenzulegen, dass eine Verdachts -anzeige erstattet worden ist oder da-mit zusammenhängende Informationenübermittelt worden sind oder ein Er -mittlungsverfahren wegen Geldwäschedurchgeführt wird oder werden könnte;

c) sicherzustellen, dass die unter Buch -stabe a genannten Personen wirksamenÜberwachungs- und gegebenenfallsAufsichtssystemen unterstellt sind, umsicherzustellen, dass sie ihren Verpflich-tungen zur Bekämpfung der Geld -wäsche, soweit angemessen unter Be-rücksichtigung eines risikobezogenenAnsatzes, nachkommen.

(3) Im Hinblick darauf trifft jede Vertrags-partei die erforderlichen gesetzgeberischenund anderen Maßnahmen, um erheblichegrenzüberschreitende Bewegungen vonBargeld und in Betracht kommenden In -haberpapieren aufzudecken.

Artikel 14

Aufschubverdächtiger Transaktionen im Inland

Jede Vertragspartei trifft die erforder -lichen gesetzgeberischen oder anderen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/9235

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to permit urgent action to be taken by theFIU or, as appropriate, by any other com-petent authorities or body, when there is asuspicion that a transaction is related tomoney laundering, to suspend or withholdconsent to a transaction going ahead in or-der to analyse the transaction and confirmthe suspicion. Each party may restrict sucha measure to cases where a suspicioustransaction report has been submitted. Themaximum duration of any suspension orwithholding of consent to a transaction shallbe subject to any relevant provisions in national law.

Chapter IV

International co-operation

Sec t i o n 1

P r i n c i p l e s o fi n t e r n a t i o n a l c o - ope r a t i o n

Article 15

General principlesand measures

for international co-operation

1 The Parties shall mutually co-operatewith each other to the widest extent possi-ble for the purposes of investigations andproceedings aiming at the confiscation ofinstrumentalities and proceeds.

2 Each Party shall adopt such legislativeor other measures as may be necessary toenable it to comply, under the conditionsprovided for in this chapter, with requests:

a for confiscation of specific items ofproperty representing proceeds or in-strumentalities, as well as for con -fiscation of proceeds consisting in a requirement to pay a sum of money corresponding to the value of proceeds;

b for investigative assistance and provi-sional measures with a view to eitherform of confiscation referred to under aabove.

3 Investigative assistance and provi -sional measures sought in paragraph 2.bshall be carried out as permitted by and in accordance with the internal law of the requested Party. Where the request con-cerning one of these measures specifiesformalities or procedures which are neces-sary under the law of the requesting Party,even if unfamiliar to the requested Party, thelatter shall comply with such requests to theextent that the action sought is not contraryto the fundamental principles of its law.

pour permettre à une cellule de renseigne-ment financier ou, selon le cas, à toute autreautorité compétente ou organe, lorsqu’ilexiste un soupçon que la transaction estliée à une opération de blanchiment, d’agiren urgence pour suspendre ou reporter laconclusion d’une transaction en cours, afinde lui permettre d’analyser la transaction etde confirmer les soupçons. Chaque Partiepeut limiter l’application d’une telle mesureaux cas dans lesquels une déclarationd’opération suspecte a été préalablementcommuniquée. La durée maximale pourtoute suspension ou report de la conclusiond’une transaction est prévue par la législa-tion nationale.

Chapitre IV

Coopération internationale

Sec t i o n 1

P r i n c i p e s d ecoopé r a t i o n i n t e r n a t i o n a l e

Article 15

Principes générauxet mesures

de coopération internationale

1 Les Parties coopèrent mutuellementdans la mesure la plus large possible lesunes avec les autres aux fins d’investiga-tions et de procédures visant à la confisca-tion des instruments et des produits.

2 Chaque Partie adopte les mesures législatives et autres qui se révéleront nécessaires pour lui permettre de répondre,aux conditions prévues dans ce chapitre,aux demandes:

a de confiscation de biens particuliersconsistant en des produits ou instru-ments, ainsi que de confiscation desproduits consistant en l’obligation depayer une somme d’argent correspon-dant à la valeur du produit;

b d’entraide aux fins d’investigations et demesures provisoires ayant pour but l’unedes formes de confiscation mention-nées au point a ci-dessus.

3 L’entraide et les mesures provisoiresprévues au paragraphe 2.b sont exécutéesconformément au droit interne de la Partierequise et en vertu de celui-ci. Lorsque lademande portant sur une de ces mesuresprescrit une formalité ou une procéduredonnée imposée par la législation de la Partie requérante, même si la formalité oula procédure demandée n’est pas familièreà la Partie requise, cette Partie donne satis-faction à la demande dans la mesure oùcela n’est pas contraire aux principes fondamentaux de son droit interne.

Maßnahmen, um es der zentralen Melde-stelle (FIU) oder gegebenenfalls einer ande-ren zuständigen Behörde oder Stelle zu er-möglichen, im Fall des Verdachts, dass eineTransaktion im Zusammenhang mit Geld-wäsche steht, Sofortmaßnahmen zu er -greifen, um die Abwicklung einer laufendenTransaktion auszusetzen oder aufzuschie-ben, damit die Transaktion analysiert undder Verdacht bestätigt werden kann. JedeVertragspartei kann solche Maßnahmenauf Fälle beschränken, in denen eine Ver-dachtsanzeige erstattet worden ist. DieHöchstdauer der Aussetzung oder des Auf-schubs der Abwicklung einer Transaktionwird durch die einschlägigen Bestimmun-gen des innerstaatlichen Rechts bestimmt.

Kapitel IV

Internationale Zusammenarbeit

Abschn i t t 1

G r undsä t z e d e r i n t e r n a t i o n a l e nZusammena r be i t

Artikel 15

Allgemeine Grundsätzeund Maßnahmen

der internationalen Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien arbeiten unter -einander für Zwecke der Ermittlungen undVerfahren, die auf die Einziehung von Tat-werkzeugen und Erträgen gerichtet sind, imgrößtmöglichen Umfang zusammen.

(2) Jede Vertragspartei trifft die erfor -derlichen gesetzgeberischen und anderenMaßnahmen, die es ihr unter den in diesemKapitel vorgesehenen Bedingungen ermög-lichen, Ersuchen zu entsprechen, die ge-richtet sind

a) auf Einziehung bestimmter Vermögens-gegenstände, bei denen es sich um Er-träge oder Tatwerkzeuge handelt, sowieauf Einziehung von Erträgen, die in derVerpflichtung zur Zahlung eines demWert des Ertrags entsprechenden Geld-betrags besteht;

b) auf Unterstützung bei Ermittlungen undauf vorläufige Maßnahmen im Hinblickauf eine der beiden unter Buchstabe agenannten Formen der Einziehung.

(3) Die Unterstützung bei Ermittlungenund die vorläufigen Maßnahmen, um dienach Absatz 2 Buchstabe b ersucht wird,werden nach Maßgabe und vorbehaltlichdes innerstaatlichen Rechts der ersuchtenVertragspartei durchgeführt. Bezeichnet einErsuchen um eine dieser MaßnahmenFormvorschriften oder Verfahren, die nachdem Recht der ersuchenden Vertragsparteierforderlich sind, so kommt die ersuchteVertragspartei derartigen Ersuchen nach,selbst wenn ihr die Formvorschriften oderVerfahren nicht vertraut sind, sofern die erbetene Maßnahme den wesentlichenGrundsätzen ihrer Rechtsordnung nicht widerspricht.

Drucksache 18/9235 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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4 Each Party shall adopt such legislativeor other measures as may be necessary toensure that the requests coming from otherParties in order to identify, trace, freeze orseize the proceeds and instrumentalities,receive the same priority as those made inthe framework of internal procedures.

Sec t i o n 2

I n v e s t i g a t i v e a s s i s t a nce

Article 16

Obligation to assist

The Parties shall afford each other, uponrequest, the widest possible measure of assistance in the identification and tracingof instrumentalities, proceeds and otherproperty liable to confiscation. Such assis-tance shall include any measure providingand securing evidence as to the existence,location or movement, nature, legal statusor value of the aforementioned property.

Article 17

Requests forinformation on bank accounts

1 Each Party shall, under the conditionsset out in this article, take the measuresnecessary to determine, in answer to a request sent by another Party, whether anatural or legal person that is the subject ofa criminal investigation holds or controlsone or more accounts, of whatever nature,in any bank located in its territory and, if so,provide the particulars of the identified accounts.

2 The obligation set out in this articleshall apply only to the extent that the infor-mation is in the possession of the bankkeeping the account.

3 In addition to the requirements of Article 37, the requesting party shall, in therequest:

a state why it considers that the requestedinformation is likely to be of substantialvalue for the purpose of the criminal investigation into the offence;

b state on what grounds it presumesthat banks in the requested Party holdthe account and specify, to the widest extent possible, which banks and/or accounts may be involved; and

c include any additional information avail-able which may facilitate the executionof the request.

4 Chaque Partie adopte les mesures législatives ou autres qui se révèlent néces-saires pour que les demandes émanantd’autres Parties aux fins d’identification, dedépistage, de gel ou de saisie des produitset des instruments, se voient accorder lamême priorité que dans le cadre de procé-dures internes.

Sec t i o n 2

En t r a i d eau x f i n s d ’ i n v e s t i g a t i o n s

Article 16

Obligation d’entraide

Les Parties s’accordent, sur demande,l’entraide la plus large possible pour identi-fier et dépister les instruments, les produitset les autres biens susceptibles de confis-cation. Cette entraide consiste notammenten toute mesure relative à l’apport et à lamise en sûreté des éléments de preuveconcernant l’existence des biens susmen-tionnés, leur emplacement ou leurs mouve-ments, leur nature, leur statut juridique ouleur valeur.

Article 17

Demandes d’informationsur les comptes bancaires

1 Chaque Partie prend, dans les condi-tions prévues au présent article, les me-sures nécessaires pour déterminer, en ré-ponse à une demande envoyée par uneautre Partie, si une personne physique oumorale faisant l’objet d’une enquête pénaledétient ou contrôle un ou plusieurs comptes,de quelque nature que ce soit, dans unequelconque banque située sur son territoireet, si tel est le cas, elle fournit les détailsconcernant les comptes répertoriés.

2 L’obligation prévue au présent articlene s’applique que dans la mesure où labanque qui gère le compte possède cesrenseignements.

3 En complément des indications conte-nues à l’article 37, la Partie requérante,dans sa requête:

a indique les raisons pour lesquelles elleconsidère que les informations deman-dées sont susceptibles d’être fonda-mentales pour l’enquête pénale portantsur l’infraction;

b précise les raisons qui l’amènent à sup-poser que des banques situées dans laPartie requise détiennent les comptesen question et indique, de la manière laplus large possible, les banques et/oucomptes qui pourraient être concernés;et

c communique toute information addi-tionnelle susceptible de faciliter l’exécu-tion de la demande.

(4) Jede Vertragspartei trifft die erforder-lichen gesetzgeberischen oder anderenMaßnahmen, um sicherzustellen, dass dievon anderen Vertragsparteien ausgehendenErsuchen um Ermittlung, Einfrieren oder Beschlagnahme von Erträgen und Tatwerk-zeugen ebenso vorrangig behandelt werdenwie die im Rahmen innerstaatlicher Ver -fahren gestellten Ersuchen.

Abschn i t t 2

Un t e r s t ü t z ungbe i E rm i t t l u ngen

Artikel 16

Verpflichtung zur Unterstützung

Die Vertragsparteien gewähren einanderauf Ersuchen größtmögliche Unterstützungbei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Er-trägen und anderen Vermögensgegenstän-den, die der Einziehung unterliegen. DieseUnterstützung umfasst insbesondere jedeMaßnahme der Beschaffung und Sicherungvon Beweisen hinsichtlich des Vorhanden-seins, des Ortes oder der Bewegung, derBeschaffenheit, der rechtlichen Zugehörig-keit oder des Wertes der genannten Ver -mögensgegenstände.

Artikel 17

Auskunftsersuchen zu Bankkonten

(1) Jede Vertragspartei trifft unter den indiesem Artikel vorgesehenen Bedingungendie erforderlichen Maßnahmen, um in Er -ledigung eines von einer anderen Vertrags-partei gestellten Ersuchens festzustellen, obeine natürliche oder juristische Person, ge-gen die strafrechtliche Ermittlungen laufen,eines oder mehrere Konten gleich welcherArt bei einer in ihrem Hoheitsgebiet befind-lichen Bank unterhält oder kontrolliert; wenndies der Fall ist, übermittelt die Vertragspar-tei alle Angaben zu den ermittelten Konten.

(2) Die Verpflichtung nach diesem Artikelgilt nur insoweit, als die kontoführendeBank über diese Informationen verfügt.

(3) Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 37

a) gibt die ersuchende Vertragspartei indem Ersuchen an, weshalb sie der Auf-fassung ist, dass die erbetenen Aus-künfte für die Zwecke der strafrecht -lichen Ermittlungen im Zusammenhangmit der Straftat wahrscheinlich von wesentlichem Wert sind;

b) gibt die ersuchende Vertragspartei indem Ersuchen an, weshalb sie annimmt,dass die Konten von Banken im Hoheits-gebiet der ersuchten Vertragspartei ge-führt werden, und, soweit irgend mög-lich, welche Banken und/oder Kontenbetroffen sind;

c) übermittelt die ersuchende Vertrags -partei in dem Ersuchen alle zusätzlichenverfügbaren Informationen, welche die

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/9235

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4 The requested Party may make the execution of such a request dependant onthe same conditions as it applies in respectof requests for search and seizure.

5 Each State or the European Commu-nity may, at the time of signature or whendepositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, by adeclaration addressed to the SecretaryGeneral of the Council of Europe, declarethat this article applies only to the cate-gories of offences specified in the list con-tained in the appendix to this Convention.

6 Parties may extend this provision toaccounts held in non-bank financial institu-tions. Such extension may be made subjectto the principle of reciprocity.

Article 18

Requests forinformation on banking transactions

1 On request by another Party, the requested Party shall provide the particularsof specified bank accounts and of bankingoperations which have been carried outduring a specified period through one ormore accounts specified in the request, including the particulars of any sending orrecipient account.

2 The obligation set out in this articleshall apply only to the extent that the infor-mation is in the possession of the bankholding the account.

3 In addition to the requirements of Article 37, the requesting Party shall in itsrequest indicate why it considers the re-quested information relevant for the pur-pose of the criminal investigation into theoffence.

4 The requested Party may make the execution of such a request dependant onthe same conditions as it applies in respectof requests for search and seizure.

5 Parties may extend this provision toaccounts held in non-bank financial institu-tions. Such extension may be made subjectto the principle of reciprocity.

Article 19

Requests for the monitoringof banking transactions

1 Each Party shall ensure that, at the request of another Party, it is able to moni-tor, during a specified period, the banking operations that are being carried out

4 La Partie requise peut subordonnerl’exécution d’une telle demande aux mêmesconditions que celles qu’elle applique pourles demandes aux fins de perquisition et desaisie.

5 Chaque Etat ou la Communauté euro-péenne peut, au moment de la signatureou  lors du dépôt de son instrument de ratification, d’acceptation, d’approbation oud’adhésion, par une déclaration adressée auSecrétaire Général du Conseil de l’Europe,déclarer que cet article s’applique unique-ment aux catégories d’infractions visées àl’annexe de la Convention.

6 Les Parties peuvent étendre cette dis-position aux comptes détenus par des ins-titutions financières non bancaires. La miseen œuvre d’une telle extension peut êtresoumise au principe de réciprocité.

Article 18

Demandes d’informationssur les opérations bancaires

1 A la demande d’une autre Partie, laPartie requise fournit les renseignementsconcernant des comptes bancaires déter-minés et des opérations bancaires qui ontété réalisées pendant une période détermi-née sur un ou plusieurs comptes spécifiésdans la demande, y compris les renseigne-ments concernant tout compte émetteur ourécepteur.

2 L’obligation prévue au présent articlene s’applique que dans la mesure où labanque qui gère le compte possède cesrenseignements.

3 En complément des indications conte-nues à l’article 37, la Partie requérante indique dans sa demande les raisons pourlesquelles elle considère que les informa-tions demandées sont pertinentes aux finsde l’enquête pénale portant sur l’infraction.

4 La Partie requise peut subordonnerl’exécution d’une telle demande aux mêmesconditions que celles qu’elle applique pourles demandes aux fins de perquisition et desaisie.

5 Les Parties peuvent étendre cette disposition aux comptes détenus par desinstitutions financières non bancaires. Lamise en œuvre d’une telle extension peutêtre soumise au principe de réciprocité.

Article 19

Demande de suivides opérations bancaires

1 Chaque Partie veille à être en mesure,à la demande d’une autre Partie, de suivre,pendant une période déterminée, les opé-rations bancaires réalisées sur un ou plu-

Erledigung des Ersuchens erleichternkönnen.

(4) Die ersuchte Vertragspartei kann dieErledigung eines derartigen Ersuchens vondenselben Bedingungen abhängig machen,wie sie für Ersuchen um Durchsuchungoder Beschlagnahme gelten.

(5) Jeder Staat oder die Europäische Ge-meinschaft kann bei der Unterzeichnungoder bei der Hinterlegung der Ratifikations-,Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts-urkunde durch eine an den Generalsekretärdes Europarats gerichtete Erklärung mit -teilen, dass dieser Artikel nur auf die in derListe im Anhang zu diesem Übereinkom-men bezeichneten Kategorien von Straf -taten Anwendung findet.

(6) Die Vertragsparteien können dieseBestimmung auch auf Konten anwenden,die bei Finanzinstituten des Nichtbanken-sektors geführt werden. Dies kann vomGrundsatz der Gegenseitigkeit abhängiggemacht werden.

Artikel 18

Auskunftsersuchenzu Banktransaktionen

(1) Auf Ersuchen einer anderen Vertrags-partei übermittelt die ersuchte Vertrags -partei Angaben zu bestimmten Bankkontenund zu Bankgeschäften, die während einesbestimmten Zeitraums über ein oder meh-rere in dem Ersuchen bezeichnete Kontengetätigt wurden, einschließlich der Angabenzu allen Sender- oder Empfängerkonten.

(2) Die Verpflichtung nach diesem Artikelgilt nur insoweit, als die kontoführendeBank über diese Informationen verfügt.

(3) Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 37 gibt die ersuchende Vertragspar-tei in ihrem Ersuchen an, weshalb sie derAuffassung ist, dass die erbetenen Aus-künfte für die strafrechtlichen Ermittlungenim Zusammenhang mit der Straftat sach-dienlich sind.

(4) Die ersuchte Vertragspartei kann dieErledigung eines derartigen Ersuchens vondenselben Bedingungen abhängig machen,wie sie für Ersuchen um Durchsuchungoder Beschlagnahme gelten.

(5) Die Vertragsparteien können dieseBestimmung auch auf Konten anwenden,die bei Finanzinstituten des Nichtbanken-sektors geführt werden. Dies kann vomGrundsatz der Gegenseitigkeit abhängiggemacht werden.

Artikel 19

Ersuchen um Überwachungvon Banktransaktionen

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dasssie auf Ersuchen einer anderen Vertrags -partei Bankgeschäfte, die während einesbestimmten Zeitraums über ein oder meh-

Drucksache 18/9235 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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through one or more accounts specified inthe request and communicate the resultsthereof to the requesting Party.

2 In addition to the requirements of Article 37, the requesting Party shall in itsrequest indicate why it considers the re-quested information relevant for the pur-pose of the criminal investigation into theoffence.

3 The decision to monitor shall be takenin each individual case by the competentauthorities of the requested Party, with dueregard for the national law of that Party.

4 The practical details regarding themonitoring shall be agreed between thecompetent authorities of the requesting andrequested Parties.

5 Parties may extend this provision toaccounts held in non-bank financial institu-tions.

Article 20

Spontaneous information

Without prejudice to its own investiga-tions or proceedings, a Party may withoutprior request forward to another Party infor-mation on instrumentalities and proceeds,when it considers that the disclosure ofsuch information might assist the receivingParty in initiating or carrying out investiga-tions or proceedings or might lead to a request by that Party under this chapter.

Sec t i o n 3

P r o v i s i o na l measu r e s

Article 21

Obligationto take provisional measures

1 At the request of another Party whichhas instituted criminal proceedings or pro-ceedings for the purpose of confiscation, aParty shall take the necessary provisionalmeasures, such as freezing or seizing, toprevent any dealing in, transfer or disposalof property which, at a later stage, may bethe subject of a request for confiscationor which might be such as to satisfy the request.

2 A Party which has received a requestfor confiscation pursuant to Article 23shall,  if so requested, take the measuresmentioned in paragraph 1 of this article inrespect of any property which is the subjectof the request or which might be such as tosatisfy the request.

sieurs comptes spécifiés dans la demandeet d’en communiquer le résultat à la Partierequérante.

2 En complément des indications conte-nues à l’article 37, la Partie requérante indique dans sa demande les raisons pourlesquelles elle considère que les informa-tions demandées sont pertinentes aux finsde l’enquête pénale portant sur l’infraction.

3 La décision relative au suivi des trans-actions est prise dans chaque cas indivi-duel par les autorités compétentes de laPartie requise, dans le respect de la légis-lation nationale de cette Partie.

4 Les modalités pratiques du suivi fontl’objet d’un accord entre les autorités com-pétentes des Parties requérante et requise.

5 Les Parties peuvent étendre cette disposition aux comptes détenus par desinstitutions financières non bancaires.

Article 20

Transmissionspontanée d’informations

Sans préjudice de ses propres investiga-tions ou procédures, une Partie peut, sansdemande préalable, transmettre à une autrePartie des informations sur les instrumentset les produits lorsqu’elle estime que lacommunication de ces informations pour-rait aider la Partie destinataire à engager oumener à bien des investigations ou des pro-cédures, ou lorsque ces informations pour-raient aboutir à une demande formulée parcette Partie en vertu du présent chapitre.

Sec t i o n 3

Mesu r e s p r o v i s o i r e s

Article 21

Obligationd’ordonner des mesures provisoires

1 Une Partie prend, à la demande d’uneautre Partie qui a engagé une procédurepénale ou une action en confiscation, lesmesures provisoires qui s’imposent, tellesque le gel ou la saisie, pour prévenir touteopération, tout transfert ou toute aliénationrelativement à tout bien qui, par la suite,pourrait faire l’objet d’une demande deconfiscation ou qui pourrait permettre defaire droit à une telle demande.

2 Une Partie qui a reçu une demande deconfiscation conformément à l’article 23prend, si la demande en est faite, les mesures mentionnées au paragraphe 1 duprésent article, relativement à tout bien quifait l’objet de la demande ou qui pourraitpermettre de faire droit à une telle demande.

rere in dem Ersuchen bezeichnete Kontengetätigt werden, überwachen und die Er-gebnisse der ersuchenden Vertragsparteiübermitteln kann.

(2) Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 37 gibt die ersuchende Vertrags -partei in ihrem Ersuchen an, weshalb sieder Auffassung ist, dass die erbetenen Aus-künfte für die Zwecke der strafrechtlichenErmittlungen im Zusammenhang mit derStraftat sachdienlich sind.

(3) Die Entscheidung über die Über -wachung wird in jedem Einzelfall von denzuständigen Behörden der ersuchten Ver-tragspartei unter gebührender Berücksich-tigung ihres innerstaatlichen Rechts ge -troffen.

(4) Die praktischen Einzelheiten derÜberwachung werden zwischen den zu-ständigen Behörden der ersuchenden undder ersuchten Vertragspartei vereinbart.

(5) Die Vertragsparteien können dieseBestimmung auch auf Konten anwenden,die bei Finanzinstituten des Nichtbanken-sektors geführt werden.

Artikel 20

UnaufgeforderteÜbermittlung von Informationen

Unbeschadet ihrer eigenen Ermittlungenoder Verfahren kann eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei ohne vorheri-ges Ersuchen Informationen über Tatwerk-zeuge und Erträge übermitteln, wenn sieder Auffassung ist, dass die Übermittlungdieser Informationen der anderen Vertrags-partei bei der Einleitung oder Durchführungvon Ermittlungen oder Verfahren behilflichsein oder dazu führen könnte, dass dieseVertragspartei ein Ersuchen nach diesemKapitel stellt.

Abschn i t t 3

Vo r l ä u f i g e Maßnahmen

Artikel 21

Verpflichtung zurAnordnung vorläufiger Maßnahmen

(1) Eine Vertragspartei trifft auf Ersucheneiner anderen Vertragspartei, die ein Straf-verfahren oder ein Einziehungsverfahreneingeleitet hat, die erforderlichen vorläufi-gen Maßnahmen wie Einfrieren oder Be-schlagnahme, um jedes Geschäft, jedeÜbertragung oder jede Veräußerung in Be-zug auf einen Vermögensgegenstand zuverhindern, der später Gegenstand einesErsuchens um Einziehung werden oder deres ermöglichen könnte, dass einem solchenErsuchen entsprochen wird.

(2) Eine Vertragspartei, die ein Ersuchenum Einziehung nach Artikel 23 erhalten hat,trifft, sofern sie darum ersucht wird, die inAbsatz 1 vorgesehenen Maßnahmen in Be-zug auf einen Vermögensgegenstand, derGegenstand des Ersuchens ist oder der esermöglichen könnte, dass einem solchenErsuchen entsprochen wird.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/9235

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Article 22

Executionof provisional measures

1 After the execution of the provisionalmeasures requested in conformity withparagraph 1 of Article 21, the requestingParty shall provide spontaneously and assoon as possible to the requested Party allinformation which may question or modifythe extent of these measures. The request-ing Party shall also provide without delaysall complementary information requestedby the requested Party and which is neces-sary for the implementation of and the follow up to the provisional measures.

2 Before lifting any provisional measuretaken pursuant to this article, the requestedParty shall, wherever possible, give the requesting Party an opportunity to presentits reasons in favour of continuing themeasure.

Sec t i o n 4

Con f i s c a t i o n

Article 23

Obligation to confiscate

1 A Party, which has received a requestmade by another Party for confiscationconcerning instrumentalities or proceeds,situated in its territory, shall:

a enforce a confiscation order made by acourt of a requesting Party in relation tosuch instrumentalities or proceeds; or

b submit the request to its competent authorities for the purpose of obtainingan order of confiscation and, if such order is granted, enforce it.

2 For the purposes of applying para-graph 1.b of this article, any Party shallwhenever necessary have competence toinstitute confiscation proceedings under itsown law.

3 The provisions of paragraph 1 of thisarticle shall also apply to confiscation con-sisting in a requirement to pay a sum ofmoney corresponding to the value of pro-ceeds, if property on which the confiscationcan be enforced is located in the requestedParty. In such cases, when enforcing con-fiscation pursuant to paragraph 1, the re-quested Party shall, if payment is not ob-tained, realise the claim on any propertyavailable for that purpose.

4 If a request for confiscation concernsa specific item of property, the Parties mayagree that the requested Party may enforcethe confiscation in the form of a require-ment to pay a sum of money correspondingto the value of the property.

Article 22

Exécutiondes mesures provisoires

1 Après l’exécution des mesures provi-soires demandées en application du para-graphe 1 de l’article 21, la Partie requérantefournit spontanément et dès que possible àla Partie requise toute information suscep-tible de remettre en cause ou de modifierl’objet ou l’étendue de ces mesures. LaPartie requérante fournit également et sansdélai toute information complémentaire demandée par la Partie requise et qui estnécessaire pour la mise en œuvre et le suivides mesures provisoires.

2 Avant de lever toute mesure provisoireprise conformément au présent article, laPartie requise donne, si possible, à la Partierequérante la faculté d’exprimer ses raisonsen faveur du maintien de la mesure.

Sec t i o n 4

Con f i s c a t i o n

Article 23

Obligation de confiscation

1 Une Partie qui a reçu d’une autre Par-tie une demande de confiscation concer-nant des instruments ou des produits, situés sur son territoire, doit:

a exécuter une décision de confiscationémanant d’un tribunal de la Partie re-quérante en ce qui concerne ces instru-ments ou ces produits; ou

b présenter cette demande à ses autoritéscompétentes pour obtenir une décisionde confiscation et, si celle-ci est accor-dée, l’exécuter.

2 Aux fins de l’application du para-graphe 1.b du présent article, toute Partie a,si besoin est, compétence pour engagerune procédure de confiscation en vertu deson droit interne.

3 Les dispositions du paragraphe 1 duprésent article s’appliquent également à laconfiscation consistant en l’obligation depayer une somme d’argent correspondantà la valeur du produit, si des biens sur les-quels peut porter la confiscation se trouventsur le territoire de la Partie requise. En pareilcas, en procédant à la confiscation confor-mément au paragraphe 1, la Partie requise,à défaut de paiement, fait recouvrer sacréance sur tout bien disponible à cette fin.

4 Si une demande de confiscation viseun bien déterminé, les Parties peuventconvenir que la Partie requise peut procéderà la confiscation sous forme d’une obliga-tion de payer une somme d’argent corres-pondant à la valeur du bien.

Artikel 22

Durchführungder vorläufigen Maßnahmen

(1) Nach Durchführung der vorläufigenMaßnahmen, um die nach Artikel 21 Ab-satz  1 ersucht wurde, übermittelt die er -suchende Vertragspartei der ersuchten Ver-tragspartei unaufgefordert und so bald wiemöglich alle Informationen, die den Umfangdieser Maßnahmen in Frage stellen oderverändern könnten. Die ersuchende Ver-tragspartei übermittelt ferner unverzüglichalle von der ersuchten Vertragspartei er -betenen ergänzenden Informationen, die fürdie Durchführung und Weiterverfolgung dervorläufigen Maßnahmen erforderlich sind.

(2) Vor der Aufhebung einer nach diesemArtikel getroffenen vorläufigen Maßnahmegibt die ersuchte Vertragspartei der er -suchenden Vertragspartei nach MöglichkeitGelegenheit, ihre Gründe für die Aufrecht-erhaltung der Maßnahme darzulegen.

Abschn i t t 4

E i n z i e hung

Artikel 23

Verpflichtung zur Einziehung

(1) Eine Vertragspartei, die von einer anderen Vertragspartei ein Ersuchen umEinziehung von in ihrem Hoheitsgebiet be-findlichen Tatwerkzeugen oder Erträgen er-halten hat, wird

a) eine Einziehungsentscheidung einesGerichts der ersuchenden Vertragspar-tei in Bezug auf diese Tatwerkzeugeoder Erträge vollstrecken oder

b) das Ersuchen an ihre zuständigen Be-hörden weiterleiten, um eine Einzie-hungsentscheidung zu erwirken, unddiese, falls sie erlassen wird, vollstre-cken.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1Buchstabe b hat jede Vertragspartei erfor-derlichenfalls die Zuständigkeit, ein Einzie-hungsverfahren nach ihrem innerstaatlichenRecht einzuleiten.

(3) Absatz 1 findet auch auf die Einzie-hung Anwendung, die in der Verpflichtungzur Zahlung eines dem Wert des Ertragsentsprechenden Geldbetrags besteht, wennsich Vermögensgegenstände, auf die sichdie Einziehung beziehen kann, im Hoheits-gebiet der ersuchten Vertragspartei be -finden. Wird in diesen Fällen Zahlung nichterlangt, so befriedigt die ersuchte Vertrags-partei bei der Vollstreckung der Einziehungnach Absatz 1 die Forderung aus jedem zudiesem Zweck verfügbaren Vermögens -gegenstand.

(4) Betrifft ein Ersuchen um Einziehungeinen bestimmten Vermögensgegenstand,so können die Vertragsparteien vereinba-ren, dass die ersuchte Vertragspartei dieEinziehung in Form einer Verpflichtung zurZahlung eines dem Wert des Vermögens-gegenstands entsprechenden Geldbetragsdurchführen kann.

Drucksache 18/9235 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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5 The Parties shall co-operate to thewidest extent possible under their domesticlaw with those Parties which request theexecution of measures equivalent to con -fiscation leading to the deprivation of prop-erty, which are not criminal sanctions, in sofar as such measures are ordered by a judicial authority of the requesting Party inrelation to a criminal offence, provided thatit has been established that the propertyconstitutes proceeds or other property inthe meaning of Article 5 of this Convention.

Article 24

Execution of confiscation

1 The procedures for obtaining and en-forcing the confiscation under Article 23shall be governed by the law of the requestedParty.

2 The requested Party shall be bound bythe findings as to the facts in so far as theyare stated in a conviction or judicial de -cision of the requesting Party or in so faras  such conviction or judicial decision is implicitly based on them.

3 Each State or the European Commu-nity may, at the time of signature or whendepositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, by adeclaration addressed to the SecretaryGeneral of the Council of Europe, declarethat paragraph 2 of this article applies onlysubject to its constitutional principles andthe basic concepts of its legal system.

4 If the confiscation consists in the re-quirement to pay a sum of money, the competent authority of the requested Partyshall convert the amount thereof into thecurrency of that Party at the rate of ex-change ruling at the time when the decisionto enforce the confiscation is taken.

5 In the case of Article 23, paragraph 1.a,the requesting Party alone shall have theright to decide on any application for reviewof the confiscation order.

Article 25

Confiscated property

1 Property confiscated by a Party pur-suant to Articles 23 and 24 of this Con -vention, shall be disposed of by that Partyin accordance with its domestic law and administrative procedures.

2 When acting on the request made byanother Party in accordance with Articles 23and 24 of this Convention, Parties shall, tothe extent permitted by domestic law and ifso requested, give priority consideration toreturning the confiscated property to the re-questing Party so that it can give compen-

5 Les Parties coopèrent dans la mesurela plus large possible en conformité avecleur droit interne avec les Parties qui sollici-tent l’exécution de mesures équivalentes àla confiscation et conduisant à une privationde propriété, qui ne constituent pas dessanctions pénales, dès lors que de tellesmesures ont été ordonnées par une autoritéjudiciaire de la Partie requérante sur la based’une infraction pénale et dans la mesureoù il est établi que les biens constituent desproduits ou des biens visés à l’article 5 decette Convention.

Article 24

Exécution de la confiscation

1 Les procédures permettant d’obteniret d’exécuter la confiscation en vertu del’article 23 sont régies par la loi de la Partierequise.

2 La Partie requise est liée par la consta-tation des faits dans la mesure où ceux-cisont exposés dans une condamnation ouune décision judiciaire de la Partie requé-rante, ou dans la mesure où celle-ci sefonde implicitement sur eux.

3 Chaque Etat ou la Communauté euro-péenne peut, au moment de la signature ouau moment du dépôt de son instrument deratification, d’acceptation, d’approbation oud’adhésion, par une déclaration adressée auSecrétaire Général du Conseil de l’Europe,déclarer que le paragraphe 2 du présent article ne s’applique que sous réserve de sesprincipes constitutionnels et des conceptsfondamentaux de son système juridique.

4 Si la confiscation consiste en l’obliga-tion de payer une somme d’argent, l’auto-rité compétente de la Partie requise enconvertit le montant en devises de son paysau taux de change en vigueur au momentoù est prise la décision d’exécuter la confis-cation.

5 Dans le cas visé à l’article 23, para-graphe 1.a, la Partie requérante a seule ledroit de statuer relativement à toute de-mande de révision de la décision de confis-cation.

Article 25

Biens confisqués

1 Une Partie qui confisque des biens enapplication des articles 23 et 24 de laConvention, en dispose conformément àson droit interne et à ses procédures ad -ministratives.

2 Lorsqu’une Partie agit à la demanded’une autre Partie en application des arti-cles 23 et 24 de cette Convention, elle doit,dans la mesure où son droit interne le luipermet et si la demande lui en est faite, envisager à titre prioritaire de restituer lesbiens confisqués à la Partie requérante, afin

(5) Die Vertragsparteien arbeiten im Ein-klang mit ihrem innerstaatlichen Recht imgrößtmöglichen Umfang mit den Vertrags-parteien zusammen, die um die Vollstre-ckung von der Einziehung entsprechendenMaßnahmen ersuchen, die zur Entziehungvon Vermögensgegenständen führen undkeine strafrechtlichen Sanktionen darstel-len, soweit diese Maßnahmen von einerJustizbehörde der ersuchenden Vertrags-partei wegen einer Straftat angeordnet wer-den; Voraussetzung hierfür ist, dass erwie-sen ist, dass die VermögensgegenständeErträge oder andere Vermögensgegen -stände im Sinne des Artikels 5 darstellen.

Artikel 24

Vollstreckung der Einziehung

(1) Für Verfahren zur Erwirkung und Voll-streckung der Einziehung nach Artikel 23 istdas Recht der ersuchten Vertragsparteimaßgebend.

(2) Die ersuchte Vertragspartei ist an dietatsächlichen Feststellungen gebunden, so-weit sie in einer Verurteilung oder einer ge-richtlichen Entscheidung der ersuchendenVertragspartei dargelegt sind oder der Ver-urteilung oder Entscheidung stillschwei-gend zugrunde liegen.

(3) Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnungoder bei der Hinterlegung der Ratifikations-,Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts-urkunde durch eine an den Generalsekretärdes Europarats gerichtete Erklärung mit -teilen, dass Absatz 2 nur vorbehaltlich seiner beziehungsweise ihrer Verfassungs-grundsätze und der Grundzüge seiner be-ziehungsweise ihrer Rechtsordnung ange-wandt wird.

(4) Besteht die Einziehung in der Ver-pflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags,so rechnet die zuständige Behörde der er-suchten Vertragspartei den Betrag in ihrerLandeswährung zu dem Wechselkurs um,der in dem Zeitpunkt gilt, in dem die Ent-scheidung über die Vollstreckung der Ein-ziehung getroffen wird.

(5) Im Fall des Artikels 23 Absatz 1Buchstabe a hat nur die ersuchende Ver-tragspartei das Recht, über einen Antragauf Abänderung der Einziehungsentschei-dung zu erkennen.

Artikel 25

Eingezogene Vermögensgegenstände

(1) Eine Vertragspartei, die Vermögens-gegenstände nach den Artikeln 23 und 24eingezogen hat, verfügt über diese nach ihrem innerstaatlichen Recht und ihren Ver-waltungsverfahren.

(2) Werden die Vertragsparteien auf Er-suchen einer anderen Vertragspartei nachden Artikeln 23 und 24 tätig, so ziehen sie,soweit dies nach ihrem innerstaatlichenRecht zulässig ist und sofern sie darum er-sucht werden, vorrangig in Erwägung, dieeingezogenen Vermögensgegenstände der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/9235

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sation to the victims of the crime or returnsuch property to their legitimate owners.

3 When acting on the request made byanother Party in accordance with Articles 23and 24 of this Convention, a Party may givespecial consideration to concluding agree-ments or arrangements on sharing with other Parties, on a regular or case-by-casebasis, such property, in accordance with itsdomestic law or administrative procedures.

Article 26

Right of enforcement andmaximum amount of confiscation

1 A request for confiscation made underArticles 23 and 24 does not affect the rightof the requesting Party to enforce itself theconfiscation order.

2 Nothing in this Convention shall be sointerpreted as to permit the total value ofthe confiscation to exceed the amount ofthe sum of money specified in the confisca-tion order. If a Party finds that this might occur, the Parties concerned shall enterinto consultations to avoid such an effect.

Article 27

Imprisonment in default

The requested Party shall not impose im-prisonment in default or any other measurerestricting the liberty of a person as a resultof a request under Article 23, if the request-ing Party has so specified in the request.

Sec t i o n 5

Re f u s a l a ndpos t ponemen t o f c o - ope r a t i o n

Article 28

Grounds for refusal

1 Co-operation under this chapter maybe refused if:

a the action sought would be contrary tothe fundamental principles of the legalsystem of the requested Party; or

b the execution of the request is likelyto prejudice the sovereignty, security,ordre public or other essential interestsof the requested Party; or

c in the opinion of the requested Party,the importance of the case to which the

que cette dernière puisse indemniser lesvictimes de l’infraction ou restituer cesbiens à leur propriétaire légitime.

3 Lorsqu’une Partie agit à la demanded’une autre Partie en application des arti-cles 23 et 24 de cette Convention, elle peutenvisager spécialement de conclure desaccords ou arrangements prévoyant departager ces biens avec d’autres Parties,systématiquement ou au cas par cas,conformément à son droit interne ou à sesprocédures administratives.

Article 26

Droit d’exécution etmontant maximal de la confiscation

1 Une demande de confiscation faiteconformément aux articles 23 et 24 neporte pas atteinte au droit de la Partie re-quérante d’exécuter elle-même la décisionde confiscation.

2 Rien dans la présente Convention nesaurait être interprété comme permettantque la valeur totale des biens confisquéssoit supérieure à la somme fixée par la décision de confiscation. Si une Partieconstate que cela pourrait se produire,les  Parties concernées procèdent à desconsultations pour éviter une telle consé-quence.

Article 27

Contrainte par corps

La Partie requise ne peut pas prononcerla contrainte par corps ni prendre aucuneautre mesure restrictive de liberté à la suited’une demande présentée en vertu de l’article 23 si la Partie requérante l’a précisédans la demande.

Sec t i o n 5

Re f u s e t a j o u r n emen tde l a c oopé r a t i o n

Article 28

Motifs de refus

1 La coopération en vertu présent chapitre peut être refusée dans le cas où:

a la mesure sollicitée serait contraireaux principes fondamentaux de l’ordre juridique de la Partie requise; ou

b l’exécution de la demande risque deporter atteinte à la souveraineté, à la sécurité, à l’ordre public ou à d’autresintérêts essentiels de la Partie requise; ou

c la Partie requise estime que l’impor-tance de l’affaire sur laquelle porte la

ersuchenden Vertragspartei zurückzuge-ben, damit diese die Opfer der Straftat ent-schädigen oder diese Vermögensgegen-stände den rechtmäßigen Eigentümernzurückgeben kann.

(3) Wird eine Vertragspartei auf Ersucheneiner anderen Vertragspartei nach den Artikeln 23 und 24 tätig, so kann sie insbe-sondere in Erwägung ziehen, mit anderenVertragsparteien Übereinkünfte über die re-gelmäßige oder von Fall zu Fall beschlosseneAufteilung solcher Vermögensgegenständenach ihrem innerstaatlichen Recht oder ihren Verwaltungsverfahren zu schließen.

Artikel 26

Recht auf Vollstreckung undhöchstmöglicher Einziehungsbetrag

(1) Ein nach den Artikeln 23 und 24 ge-stelltes Ersuchen um Einziehung lässt dasRecht der ersuchenden Vertragspartei, dieEinziehungsentscheidung selbst zu voll -strecken, unberührt.

(2) Dieses Übereinkommen ist nicht soauszulegen, als gestatte es, dass der Ge-samtwert der eingezogenen Vermögensge-genstände den in der Einziehungsentschei-dung festgelegten Geldbetrag übersteigt.Stellt eine Vertragspartei fest, dass dies ein-treten könnte, so nehmen die betroffenenVertragsparteien Konsultationen auf, um einsolches Ergebnis zu vermeiden.

Artikel 27

Ersatzfreiheitsstrafe

Die ersuchte Vertragspartei darf infolgeeines nach Artikel 23 gestellten Ersuchensweder eine Ersatzfreiheitsstrafe ausspre-chen noch eine andere die Freiheit be-schränkende Maßnahme treffen, wenn dieersuchende Vertragspartei dies in ihrem Ersuchen ausgeschlossen hat.

Abschn i t t 5

Ab l e hnung u ndAu f s chub d e r Z u sammena r be i t

Artikel 28

Ablehnungsgründe

(1) Die Zusammenarbeit nach diesemKapitel kann abgelehnt werden, wenn

a) die erbetene Maßnahme den wesent -lichen Grundsätzen der Rechtsordnungder ersuchten Vertragspartei wider-spricht;

b) die Erledigung des Ersuchens geeignetist, die Souveränität, die Sicherheit, dieöffentliche Ordnung (ordre public) oderandere wesentliche Interessen der er-suchten Vertragspartei zu beeinträch -tigen;

c) nach Auffassung der ersuchten Ver-tragspartei die Bedeutung der Angele-

Drucksache 18/9235 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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request relates does not justify the taking of the action sought; or

d the offence to which the request relatesis a fiscal offence, with the exception ofthe financing of terrorism;

e the offence to which the request relatesis a political offence, with the exceptionof the financing of terrorism; or

f the requested Party considers thatcompliance with the action soughtwould be contrary to the principle of ne bis in idem; or

g the offence to which the request relateswould not be an offence under the law ofthe requested Party if committed withinits jurisdiction. However, this ground forrefusal applies to co-operation underSection 2 only in so far as the assis-tance sought involves coercive action.Where dual criminality is required forco-operation under this chapter, that re-quirement shall be deemed to be satis-fied regardless of whether both Partiesplace the offence within the same cate-gory of offences or denominate the offence by the same terminology, pro-vided that both Parties criminalise theconduct underlying the offence.

2 Co-operation under Section 2, in so faras the assistance sought involves coerciveaction, and under Section 3 of this chapter,may also be refused if the measures soughtcould not be taken under the domestic lawof the requested Party for the purposes ofinvestigations or proceedings, had it beena similar domestic case.

3 Where the law of the requested Partyso requires, co-operation under Section 2,in so far as the assistance sought involvescoercive action, and under Section 3 of thischapter may also be refused if the meas-ures sought or any other measures havingsimilar effects would not be permitted under the law of the requesting Party, or, asregards the competent authorities of the requesting Party, if the request is not autho-rised by either a judge or another judicialauthority, including public prosecutors, anyof these authorities acting in relation tocriminal offences.

4 Co-operation under Section 4 of thischapter may also be refused if:

a under the law of the requested Partyconfiscation is not provided for in re-spect of the type of offence to which therequest relates; or

demande ne justifie pas que soit prise lamesure sollicitée; ou

d l’infraction sur laquelle porte la de-mande est une infraction fiscale, sauf sil’infraction visée est le financement duterrorisme; ou

e l’infraction sur laquelle porte la de-mande est une infraction politique, saufsi l’infraction visée est le financement duterrorisme; ou

f la Partie requise considère que la mesuresollicitée irait à l’encontre du principe«ne bis in idem»; ou

g l’infraction à laquelle se rapporte la demande ne serait pas une infraction auregard du droit de la Partie requise sielle était commise sur le territoire rele-vant de sa juridiction. Toutefois, ce motifde refus ne s’applique à la coopérationprévue par la section 2 que dans la me-sure où l’entraide sollicitée implique desmesures cœrcitives. Lorsque la doubleincrimination est exigée pour la coopé-ration en vertu du présent chapitre,cette obligation est considérée commeremplie, que les deux Parties classentou non l’infraction dans la même caté-gorie d’infraction ou qu’elles utilisentou  non la même terminologie pour ladésigner, dès lors que les deux Partiesincriminent l’acte qui est à la base del’infraction.

2 La coopération prévue par la section 2,dans la mesure où l’entraide sollicitée implique des mesures cœrcitives, et celle prévue par la section 3 du présent chapitrepeuvent également être refusées dans lescas où les mesures sollicitées ne pourraientpas être prises en vertu du droit interne dela Partie requise à des fins d’investigationsou de procédures, s’il s’agissait d’une affaire interne analogue.

3 Lorsque la législation de la Partie requise l’exige, la coopération prévue par lasection 2, dans la mesure où l’entraide sollicitée implique des mesures cœrcitives,et celle prévue par la section 3 du présentchapitre peuvent aussi être refusées dansle cas où les mesures sollicitées ou toutesautres mesures ayant des effets analoguesne seraient pas autorisées par la législationde la Partie requérante, ou, en ce quiconcerne les autorités compétentes de laPartie requérante, si la demande n’est autorisée ni par un juge ni par une autre autorité judiciaire, y compris le ministèrepublic, ces autorités agissant en matièred’infractions pénales.

4 La coopération prévue par la section 4du présent chapitre peut aussi être refuséesi:

a la législation de la Partie requise ne prévoit pas la confiscation pour le typed’infraction sur lequel porte la demande;ou

genheit, auf die sich das Ersuchen be-zieht, die Durchführung der erbetenenMaßnahme nicht rechtfertigt;

d) die Straftat, auf die sich das Ersuchenbezieht, eine fiskalische Straftat ist, mitAusnahme der Finanzierung des Terro-rismus;

e) die Straftat, auf die sich das Ersuchenbezieht, eine politische Straftat ist, mitAusnahme der Finanzierung des Terro-rismus;

f) nach Auffassung der ersuchten Ver-tragspartei die Durchführung der er -betenen Maßnahme gegen den Grund-satz „ne bis in idem“ verstieße oder

g) die Straftat, auf die sich das Ersuchenbezieht, nach dem Recht der ersuchtenVertragspartei keine Straftat wäre, wennsie in ihrem Hoheitsbereich begangenworden wäre. Dieser Ablehnungsgrundfindet jedoch auf die in Abschnitt 2 vor-gesehene Zusammenarbeit nur insoweitAnwendung, als die erbetene Unter -stützung Zwangsmaßnahmen umfasst.Wird die beiderseitige Strafbarkeit alsVoraussetzung für die Zusammenarbeitnach diesem Kapitel angesehen, so giltdiese als erfüllt, wenn beide Vertrags-parteien die Handlung, die der Straftatzugrunde liegt, unter Strafe stellen, un-abhängig davon, ob beide Vertragspar-teien die Straftat derselben Kategorievon Straftaten zuordnen oder in der -selben Weise benennen.

(2) Die Zusammenarbeit nach Abschnitt 2,soweit die erbetene Unterstützung Zwangs-maßnahmen umfasst, und nach Abschnitt 3kann auch abgelehnt werden, wenn die er-betenen Maßnahmen nach dem innerstaat-lichen Recht der ersuchten Vertragspartei ineinem vergleichbaren innerstaatlichen Fallzu Ermittlungs- oder Verfahrenszweckennicht getroffen werden könnten.

(3) Wenn es das Recht der ersuchtenVertragspartei erfordert, kann die Zusam-menarbeit nach Abschnitt 2, soweit die er-betene Unterstützung Zwangsmaßnahmenumfasst, und nach Abschnitt 3 auch abge-lehnt werden, wenn die erbetenen Maßnah-men oder Maßnahmen mit ähnlichen Wir-kungen nach dem Recht der ersuchendenVertragspartei nicht zulässig wären oderwenn, was die zuständigen Behörden derersuchenden Vertragspartei betrifft, das Er-suchen weder von einem Strafrichter nochvon einer anderen in Strafsachen tätigenJustizbehörde einschließlich der Staats -anwaltschaft genehmigt ist.

(4) Die Zusammenarbeit nach Abschnitt 4kann auch abgelehnt werden, wenn

a) das Recht der ersuchten Vertragsparteieine Einziehung für die Art von Straftat,auf die sich das Ersuchen bezieht, nichtvorsieht;

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/9235

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b without prejudice to the obligation pur-suant to Article 23, paragraph 3, itwould be contrary to the principles ofthe domestic law of the requested Partyconcerning the limits of confiscation inrespect of the relationship between anoffence and:

i an economic advantage that mightbe qualified as its proceeds; or

ii property that might be qualified asits instrumentalities; or

c under the law of the requested Partyconfiscation may no longer be imposedor enforced because of the lapse oftime; or

d without prejudice to Article 23, para-graph 5, the request does not relate toa previous conviction, or a decision of ajudicial nature or a statement in sucha  decision that an offence or several offences have been committed, on thebasis of which the confiscation hasbeen ordered or is sought; or

e confiscation is either not enforceable inthe requesting Party, or it is still subjectto ordinary means of appeal; or

f the request relates to a confiscation order resulting from a decision renderedin absentia of the person against whomthe order was issued and, in the opinionof the requested Party, the proceedingsconducted by the requesting Party lead-ing to such decision did not satisfy theminimum rights of defence recognisedas due to everyone against whom acriminal charge is made.

5 For the purpose of paragraph 4.f ofthis article a decision is not considered tohave been rendered in absentia if:

a it has been confirmed or pronounced after opposition by the person con-cerned; or

b it has been rendered on appeal, providedthat the appeal was lodged by the per-son concerned.

6 When considering, for the purposes ofparagraph 4.f of this article if the minimumrights of defence have been satisfied, therequested Party shall take into account thefact that the person concerned has deliber-ately sought to evade justice or the fact thatthat person, having had the possibility oflodging a legal remedy against the decisionmade in absentia, elected not to do so. Thesame will apply when the person con-cerned, having been duly served with thesummons to appear, elected not to do sonor to ask for adjournment.

b sans préjudice de l’obligation relevantde l’article 23, paragraphe 3, elle irait àl’encontre des principes du droit internede la Partie requise en ce qui concerneles possibilités de confiscation relative-ment aux liens entre une infraction et:

i un avantage économique qui pour-rait être assimilé à son produit; ou

ii des biens qui pourraient être assimi-lés à ses instruments; ou

c en vertu de la législation de la Partie requise, la décision de confiscation nepeut plus être prononcée ou exécutéepour cause de prescription; ou

d sans préjudice de l’article 23, para-graphe 5, la demande ne porte pas surune condamnation antérieure, ni sur unedécision de caractère judiciaire, ni surune déclaration figurant dans une telledécision, déclaration selon laquelle uneou plusieurs infractions ont été com-mises, et qui est à l’origine de la déci-sion ou de la demande de confiscation;ou

e soit la confiscation n’est pas exécutoiredans la Partie requérante, soit elle estencore susceptible de voies de recoursordinaires; ou

f la demande se rapporte à une décisionde confiscation rendue en l’absence dela personne visée par la décision et si,selon la Partie requise, la procédure engagée par la Partie requérante et quia conduit à cette décision n’a pas satis-fait aux droits minima de la défense reconnus à toute personne accuséed’une infraction.

5 Aux fins du paragraphe 4.f du présentarticle, une décision n’est pas réputée avoirété rendue en l’absence de l’accusé:

a si elle a été confirmée ou prononcéeaprès opposition par l’intéressé; ou

b si elle a été rendue en appel, à conditionque l’appel ait été interjeté par l’inté-ressé.

6 En examinant, pour les besoins du pa-ragraphe 4.f du présent article, si les droitsminima de la défense ont été respectés, laPartie requise tiendra compte du fait quel’intéressé a délibérément cherché à sesoustraire à la justice ou que cette per-sonne, après avoir eu la possibilité d’intro-duire un recours contre la décision rendueen son absence, a choisi de ne pas intro-duire un tel recours. Il en ira de mêmelorsque l’intéressé, après avoir été dûmentcité à comparaître, aura choisi de ne pascomparaître ou de ne pas demander l’ajour-nement de l’affaire.

b) sie unbeschadet der Verpflichtung nachArtikel 23 Absatz 3 den Grundsätzendes innerstaatlichen Rechts der ersuch-ten Vertragspartei bezüglich der Be-schränkung der Einziehung im Hinblickauf den Zusammenhang zwischen einerStraftat und

i) einem wirtschaftlichen Vorteil, derals Ertrag daraus gelten könnte,oder

ii) den Vermögensgegenständen, dieals Tatwerkzeuge gelten könnten,

widerspräche;

c) die Einziehungsentscheidung nach demRecht der ersuchten Vertragspartei wegen Verjährung nicht mehr erlassenoder vollstreckt werden kann;

d) unbeschadet des Artikels 23 Absatz 5das Ersuchen sich weder auf eine zuvorergangene Verurteilung noch auf einegerichtliche Entscheidung noch auf einein einer solchen Entscheidung enthalteneFeststellung, dass eine oder mehrereStraftaten begangen wurden, bezieht,auf deren Grundlage die Einziehungs-entscheidung ergangen ist oder dasEinziehungsersuchen gestellt wurde;

e) die Einziehung im Hoheitsgebiet der er-suchenden Vertragspartei nicht voll-streckbar ist oder noch mit ordentlichenRechtsmitteln angefochten werden kannoder

f) das Ersuchen sich auf eine Einziehungs-entscheidung bezieht, die in Abwesen-heit der Person, gegen die sie erlassenwurde, ergangen ist und nach Auf -fassung der ersuchten Vertragspartei indem von der ersuchenden Vertrags -partei eingeleiteten Verfahren, das zudieser Entscheidung geführt hat, die jedem Angeklagten zustehenden Min-destrechte der Verteidigung nicht ge-wahrt wurden.

(5) Als Abwesenheitsentscheidung imSinne des Absatzes 4 Buchstabe f gilt eineEntscheidung nicht, wenn sie

a) nach Einspruch des Betroffenen be -stätigt oder verkündet wurde oder

b) in einem Rechtsmittelverfahren ergan-gen ist und das Rechtsmittel von demBetroffenen eingelegt wurde.

(6) Bei der Prüfung für die Zwecke desAbsatzes 4 Buchstabe f, ob die Mindest-rechte der Verteidigung gewahrt wurden,berücksichtigt die ersuchte Vertragsparteiden Umstand, dass der Betroffene bewusstversucht hat, sich der Justiz zu entziehen,oder sich dafür entschieden hat, keinRechtsmittel gegen die Abwesenheitsent-scheidung einzulegen, obwohl er die Mög-lichkeit dazu gehabt hat. Dies gilt auch,wenn sich der Betroffene nach ordnungs-gemäßer Ladung dafür entschieden hat,weder zu erscheinen noch eine Vertagungzu beantragen.

Drucksache 18/9235 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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7 A Party shall not invoke bank secrecyas a ground to refuse any co-operation un-der this chapter. Where its domestic law sorequires, a Party may require that a requestfor co-operation which would involve thelifting of bank secrecy be authorised by either a judge or another judicial authority,including public prosecutors, any of theseauthorities acting in relation to criminal offences.

8 Without prejudice to the ground for refusal provided for in paragraph 1.a of thisarticle:

a the fact that the person under investiga-tion or subjected to a confiscation orderby the authorities of the requesting Party is a legal person shall not be invoked by the requested Party as anobstacle to affording any co-operationunder this chapter;

b the fact that the natural person againstwhom an order of confiscation of proceeds has been issued has died orthe fact that a legal person againstwhom an order of confiscation of proceeds has been issued has sub -sequently been dissolved shall not beinvoked as an obstacle to render assis-tance in accordance with Article 23,paragraph 1.a.

c the fact that the person under investiga-tion or subjected to a confiscation orderby the authorities of the requesting Partyis mentioned in the request both as theauthor of the underlying criminal offenceand of the offence of money laundering,in accordance with Article 9.2.b of thisConvention, shall not be invoked bythe requested Party as an obstacle toaffording any co-operation under thischapter.

Article 29

Postponement

The requested Party may postpone action on a request if such action wouldprejudice investigations or proceedings byits authorities.

Article 30

Partial orconditional granting of a request

Before refusing or postponing co-opera-tion under this chapter, the requested Party shall, where appropriate after havingconsulted the requesting Party, considerwhether the request may be granted partiallyor subject to such conditions as it deemsnecessary.

7 Une Partie ne saurait invoquer le secretbancaire pour justifier son refus de toutecoopération prévue au présent chapitre.Lorsque son droit interne l’exige, une Partiepeut exiger qu’une demande de coopéra-tion qui impliquerait la levée du secret bancaire soit autorisée, soit par un juge, soitpar une autre autorité judiciaire, y comprisle ministère public, ces autorités agissanten matière d’infractions pénales.

8 Sans préjudice du motif de refus prévuau paragraphe 1.a du présent article:

a le fait que la personne qui fait l’objetd’une investigation menée ou d’une décision de confiscation prise par lesautorités de la Partie requérante soitune personne morale ne saurait être invoqué par la Partie requise comme unobstacle à toute coopération en vertudu présent chapitre;

b le fait que la personne physique contrelaquelle a été rendue une décision deconfiscation de produits soit décédéeainsi que le fait qu’une personne moralecontre laquelle a été rendue une déci-sion de confiscation de produits aitété dissoute par la suite ne sauraientêtre invoqués comme des obstacles à l’entraide prévue par l’article 23, para-graphe 1.a;

c le fait que la personne faisant l’objetd’une enquête ou d’une décision deconfiscation prise par les autorités de laPartie requérante soit mentionnée dansla requête à la fois comme l’auteur del’infraction principale et de l’infractionde blanchiment en application de l’arti-cle 9.2.b de cette Convention, ne sauraitêtre invoqué par la Partie requisecomme un obstacle à toute coopérationen vertu du présent chapitre.

Article 29

Ajournement

La Partie requise peut surseoir à l’exécu-tion des mesures visées par une demandesi elles risquent de porter préjudice à desinvestigations ou des procédures menéespar ses autorités.

Article 30

Acceptation partielleou sous condition d’une demande

Avant de refuser ou de différer sa coopé-ration en vertu du présent chapitre, la Partierequise examine, le cas échéant après avoirconsulté la Partie requérante, s’il peut y êtrefait droit partiellement ou sous réserve desconditions qu’elle juge nécessaires.

(7) Eine Vertragspartei darf nicht jeglicheZusammenarbeit nach diesem Kapitel unterBerufung auf das Bankgeheimnis ablehnen.Wenn ihr innerstaatliches Recht dies erfor-dert, kann eine Vertragspartei verlangen,dass ein Ersuchen um Zusammenarbeit,das die Aufhebung des Bankgeheimnissesumfassen würde, von einem Strafrichteroder einer anderen in Strafsachen tätigenJustizbehörde einschließlich der Staats -anwaltschaft genehmigt ist.

(8) Unbeschadet des Ablehnungsgrundsnach Absatz 1 Buchstabe a

a) darf die ersuchte Vertragspartei die Tat-sache, dass die von den Behörden derersuchenden Vertragspartei geführtenErmittlungen oder die von ihnen er -lassene Einziehungsentscheidung einejuristische Person betreffen, nicht alsHindernis für jegliche Zusammenarbeitnach diesem Kapitel geltend machen;

b) darf die Tatsache, dass die natürlichePerson, gegen die eine auf Einziehungvon Erträgen lautende Entscheidung er-gangen ist, später verstorben ist, oderdie Tatsache, dass eine juristische Per-son, gegen die eine auf Einziehung vonErträgen lautende Entscheidung ergan-gen ist, später aufgelöst wurde, nicht alsHindernis für die Unterstützung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a geltendgemacht werden;

c) darf die ersuchte Vertragspartei die Tat-sache, dass die von den Behörden derersuchenden Vertragspartei durchge-führten Ermittlungen oder die von ihnenerlassene Einziehungsentscheidung einePerson betreffen, die in dem Ersuchenals Täter sowohl der Haupttat als auchder Straftat der Geldwäsche nach Arti-kel 9 Absatz 2 Buchstabe b bezeichnetwird, nicht als Hindernis für jegliche Zusammenarbeit nach diesem Kapitelgeltend machen.

Artikel 29

Aufschub

Die ersuchte Vertragspartei kann dieDurchführung der in einem Ersuchen ge-nannten Maßnahmen aufschieben, wenndie Gefahr besteht, dass sie die von ihrenBehörden durchgeführten Ermittlungen oderVerfahren beeinträchtigen.

Artikel 30

Teilweise oderbedingte Erfüllung eines Ersuchens

Bevor die ersuchte Vertragspartei die Zu-sammenarbeit nach diesem Kapitel ablehntoder aufschiebt, prüft sie, gegebenenfallsnach Konsultation der ersuchenden Ver-tragspartei, ob dem Ersuchen zum Teil odervorbehaltlich der von ihr als erforderlich er-achteten Bedingungen entsprochen werdenkann.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/9235

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Sec t i o n 6

No t i f i c a t i o n a nd p r o t e c t i o no f t h i r d p a r t i e s ’ r i g h t s

Article 31

Notification of documents

1 The Parties shall afford each other thewidest measure of mutual assistance in theserving of judicial documents to persons affected by provisional measures and con-fiscation.

2 Nothing in this article is intended to interfere with:

a the possibility of sending judicial docu-ments, by postal channels, directly topersons abroad;

b the possibility for judicial officers, offi-cials or other competent authorities ofthe Party of origin to effect service of judicial documents directly through theconsular authorities of that Party orthrough judicial officers, officials or other competent authorities of the Partyof destination,

unless the Party of destination makes adeclaration to the contrary to the SecretaryGeneral of the Council of Europe at the timeof signature or when depositing its instru-ment of ratification, acceptance, approvalor accession.

3 When serving judicial documents topersons abroad affected by provisionalmeasures or confiscation orders issued inthe sending Party, this Party shall indicatewhat legal remedies are available under itslaw to such persons.

Article 32

Recognitionof foreign decisions

1 When dealing with a request for co-operation under Sections 3 and 4, therequested Party shall recognise any judicialdecision taken in the requesting Party re-garding rights claimed by third parties.

2 Recognition may be refused if:

a third parties did not have adequate opportunity to assert their rights; or

b the decision is incompatible with a decision already taken in the requestedParty on the same matter; or

c it is incompatible with the ordre publicof the requested Party; or

d the decision was taken contrary to provisions on exclusive jurisdiction pro-

Sec t i o n 6

No t i f i c a t i o n e t p r o t e c t i o nde s d r o i t s d e s t i e r s

Article 31

Notification de documents

1 Les Parties s’accordent mutuellementl’entraide la plus large possible pour la notification des actes judiciaires aux per-sonnes concernées par des mesures provi-soires et de confiscation.

2 Rien dans le présent article ne vise àfaire obstacle:

a à la faculté d’adresser des actes judi-ciaires par voie postale directement àdes personnes se trouvant à l’étranger;

b à la faculté pour les officiers ministériels,fonctionnaires ou autres personnes com-pétentes de la Partie d’origine de faireprocéder à des significations ou notifi-cations d’actes judiciaires directementpar les autorités consulaires de cettePartie ou par les soins d’officiers minis-tériels, fonctionnaires ou autres per-sonnes compétentes de la Partie dedestination,

sauf si la Partie de destination fait une déclaration contraire au Secrétaire Généraldu Conseil de l’Europe au moment de la signature ou du dépôt de son instrument deratification, d’acceptation, d’approbation oud’adhésion.

3 Lors de la notification d’actes judi-ciaires à l’étranger à des personnes concer-nées par des mesures provisoires ou desdécisions de confiscation ordonnées dansla Partie d’origine, ladite Partie informe cespersonnes des recours en justice offerts parsa législation.

Article 32

Reconnaissancede décisions étrangères

1 Saisie d’une demande de coopérationau titre des sections 3 et 4, la Partie requisereconnaît toute décision judiciaire renduedans la Partie requérante en ce qui concerneles droits revendiqués par des tiers.

2 La reconnaissance peut être refusée:

a si des tiers n’ont pas eu une possibilitésuffisante de faire valoir leurs droits; ou

b si la décision est incompatible avecune décision déjà rendue dans la Partierequise sur la même question; ou

c si elle est incompatible avec l’ordre public de la Partie requise; ou

d si la décision a été rendue contraire-ment aux dispositions en matière de

Abschn i t t 6

Zu s t e l l u ng u nd Schu t zde r Rech t e D r i t t e r

Artikel 31

Zustellung von Schriftstücken

(1) Die Vertragsparteien gewähren einan-der größtmögliche Unterstützung bei derZustellung gerichtlicher Schriftstücke anPersonen, die von vorläufigen Maßnahmenund Einziehungsmaßnahmen betroffen sind.

(2) Dieser Artikel soll der Möglichkeitnicht entgegenstehen,

a) gerichtliche Schriftstücke Personen imAusland unmittelbar durch die Post zuübersenden;

b) dass Justizbeamte, andere Beamteoder sonst zuständige Stellen der Ver-tragspartei, von der gerichtliche Schrift-stücke stammen, deren Zustellung un-mittelbar durch die Konsularbehördendieser Vertragspartei oder durch Justiz-beamte, andere Beamte oder sonst zu-ständige Stellen der anderen Vertrags-partei bewirken,

sofern nicht die andere Vertragspartei beider Unterzeichnung oder bei der Hinter -legung der Ratifikations-, Annahme-, Ge-nehmigungs- oder Beitrittsurkunde einegegen teilige Erklärung an den General -sekretär des Europarats richtet.

(3) Bei der Zustellung gerichtlicher Schrift-stücke, die von einer Vertragspartei stam-men, an Personen im Ausland, die durchvon dieser Vertragspartei angeordnete vor-läufige Maßnahmen oder Einziehungs -entscheidungen betroffen sind, unterrichtetdiese Vertragspartei die betroffenen Perso-nen über die nach ihrem Recht zur Ver -fügung stehenden Rechtsmittel.

Artikel 32

Anerkennungausländischer Entscheidungen

(1) Die mit einem Ersuchen um Zusam-menarbeit nach den Abschnitten 3 und 4befasste ersuchte Vertragspartei erkenntjede von der ersuchenden Vertragsparteierlassene gerichtliche Entscheidung im Hin-blick auf die von Dritten beanspruchtenRechte an.

(2) Die Anerkennung kann abgelehntwerden, wenn

a) die Dritten keine ausreichende Möglich-keit hatten, ihre Rechte geltend zu ma-chen;

b) die Entscheidung mit einer von der er-suchten Vertragspartei in der gleichenSache bereits erlassenen Entscheidungunvereinbar ist;

c) sie mit der öffentlichen Ordnung (ordrepublic) der ersuchten Vertragspartei un-vereinbar ist oder

d) die Entscheidung entgegen den imRecht der ersuchten Vertragspartei vor-

Drucksache 18/9235 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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vided for by the law of the requestedParty.

Sec t i o n 7

P r ocedu r a l a ndo t h e r g ene r a l r u l e s

Article 33

Central authority

1 The Parties shall designate a centralauthority or, if necessary, authorities, whichshall be responsible for sending and answering requests made under this chap-ter, the execution of such requests or thetransmission of them to the authoritiescompetent for their execution.

2 Each Party shall, at the time of signa-ture or when depositing its instrument ofratification, acceptance, approval or acces-sion, communicate to the Secretary Generalof the Council of Europe the names and addresses of the authorities designated inpursuance of paragraph 1 of this article.

Article 34

Direct communication

1 The central authorities shall communi-cate directly with one another.

2 In the event of urgency, requests orcommunications under this chapter may besent directly by the judicial authorities, in-cluding public prosecutors, of the requestingParty to such authorities of the requestedParty. In such cases a copy shall be sentat  the same time to the central authorityof the requested Party through the central authority of the requesting Party.

3 Any request or communication underparagraphs 1 and 2 of this article may bemade through the International Criminal Police Organisation (Interpol).

4 Where a request is made pursuant toparagraph 2 of this article and the authorityis not competent to deal with the request, itshall refer the request to the competent national authority and inform directly the requesting Party that it has done so.

5 Requests or communications underSection 2 of this chapter, which do not in-volve coercive action, may be directly trans-mitted by the competent authorities of therequesting Party to the competent authori-ties of the requested Party.

6 Draft requests or communications un-der this chapter may be sent directly by thejudicial authorities of the requesting Party tosuch authorities of the requested Party priorto a formal request to ensure that it can bedealt with efficiently upon receipt and con-tains sufficient information and supportingdocumentation for it to meet the require-

compétence exclusive prévues par ledroit de la Partie requise.

Sec t i o n 7

P r océdu r e e ta u t r e s r è g l e s g éné r a l e s

Article 33

Autorité centrale

1 Les Parties désignent une autoritécentrale ou, au besoin, plusieurs autoritéschargées d’envoyer les demandes formu-lées en vertu du présent chapitre, d’y ré-pondre, de les exécuter ou de les trans -mettre aux autorités qui ont compétencepour les exécuter.

2 Chaque Partie communique au Secré-taire Général du Conseil de l’Europe, aumoment de la signature ou au moment dudépôt de son instrument de ratification,d’acceptation, d’approbation ou d’adhé-sion, la dénomination et l’adresse des autorités désignées en application du para-graphe 1 du présent article.

Article 34

Correspondance directe

1 Les autorités centrales communiquentdirectement entre elles.

2 En cas d’urgence, les demandes etcommunications prévues par le présentchapitre peuvent être envoyées directementpar les autorités judiciaires, y compris le ministère public, de la Partie requérante àde telles autorités. En pareil cas, une copiedoit être envoyée simultanément à l’autoritécentrale de la Partie requise par l’inter -médiaire de l’autorité centrale de la Partierequérante.

3 Toute demande ou communicationformulée en application des paragraphes 1et 2 du présent article peut être présentéepar l’intermédiaire de l’Organisation interna-tionale de police criminelle (Interpol).

4 Si une demande est présentée envertu du paragraphe 2 du présent article etsi l’autorité saisie n’est pas compétentepour y donner suite, elle la transmet à l’autorité compétente de son pays et en informe directement la Partie requérante.

5 Les demandes ou communications,présentées en vertu de la section 2 du pré-sent chapitre, qui n’impliquent pas de me-sures cœrcitives, peuvent être transmisesdirectement par l’autorité compétente de laPartie requérante à l’autorité compétentede la Partie requise.

6 Les projets de demandes ou commu-nications en vertu de ce chapitre peuventêtre adressées directement et avant touterequête formelle par les autorités judiciairesaux autorités judiciaires de la Partie requise,afin de s’assurer que celles-ci seront traitéesefficacement dès leur réception et qu’ellescomprendront les informations et la docu-

gesehenen Bestimmungen über die aus-schließliche Zuständigkeit ergangen ist.

Abschn i t t 7

V e r f a h r en s - u nd a nde r ea l l g eme i n e Vo r s ch r i f t e n

Artikel 33

Zentrale Behörde

(1) Die Vertragsparteien bestimmen einezentrale Behörde oder erforderlichenfallsmehrere Behörden, welche die Aufgabe haben, die nach diesem Kapitel gestelltenErsuchen abzusenden, zu beantworten, zuerledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten.

(2) Jede Vertragspartei teilt dem Gene-ralsekretär des Europarats bei der Unter-zeichnung oder bei der Hinterlegung derRatifikations-, Annahme-, Genehmigungs-oder Beitrittsurkunde die Bezeichnung undAnschrift der nach Absatz 1 bestimmtenBehörden mit.

Artikel 34

Unmittelbarer Schriftverkehr

(1) Die zentralen Behörden verkehren unmittelbar miteinander.

(2) In dringenden Fällen können die indiesem Kapitel vorgesehenen Ersuchen undMitteilungen unmittelbar von den Justiz -behörden einschließlich der Staatsanwalt-schaften der ersuchenden Vertragspartei ansolche Behörden der ersuchten Vertrags-partei übermittelt werden. In diesen Fällenist gleichzeitig über die zentrale Behördeder ersuchenden Vertragspartei eine Ab-schrift an die zentrale Behörde der ersuch-ten Vertragspartei zu senden.

(3) Jedes Ersuchen oder jede Mitteilungnach den Absätzen 1 und 2 kann über dieInternationale Kriminalpolizeiliche Organisa-tion (Interpol) übermittelt werden.

(4) Wird ein Ersuchen nach Absatz 2übermittelt und ist die befasste Behörde fürdie Erledigung nicht zuständig, so leitet siedas Ersuchen an die zuständige Behördeihres Landes weiter und setzt die ersuchendeVertragspartei unmittelbar davon in Kennt-nis.

(5) Ersuchen oder Mitteilungen nach Ab-schnitt 2, die keine Zwangsmaßnahmenumfassen, können unmittelbar von der zu-ständigen Behörde der ersuchenden Ver-tragspartei der zuständigen Behörde der er-suchten Vertragspartei übermittelt werden.

(6) Ersuchen oder Mitteilungen nach die-sem Kapitel können vor einem förmlichenErsuchen als Entwurf von den Justizbehör-den der ersuchenden Vertragspartei unmit-telbar an solche Behörden der ersuchtenVertragspartei übermittelt werden, um sicher-zustellen, dass sie bei Eingang zügig be -arbeitet werden können und hinreichende

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/9235

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ments of the legislation of the requestedParty.

Article 35

Form of request and languages

1 All requests under this chapter shall bemade in writing. They may be transmittedelectronically, or by any other means oftelecommunication, provided that the re-questing Party is prepared, upon request,to produce at any time a written record ofsuch communication and the original. How-ever each Party may, at any time, by a dec-laration addressed to the Secretary Generalof the Council of Europe, indicate the con-ditions in which it is ready to accept and execute requests received electronically orby any other means of communication.

2 Subject to the provisions of para-graph 3 of this article, translations of the requests or supporting documents shall notbe required.

3 At the time of signature or when depositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, anyState or the European Community maycommunicate to the Secretary General ofthe Council of Europe a declaration that itreserves the right to require that requestsmade to it and documents supporting suchrequests be accompanied by a translationinto its own language or into one of the official languages of the Council of Europeor into such one of these languages as itshall indicate. It may on that occasion de-clare its readiness to accept translations inany other language as it may specify. Theother Parties may apply the reciprocity rule.

Article 36

Legalisation

Documents transmitted in application ofthis chapter shall be exempt from all legali-sation formalities.

Article 37

Content of request

1 Any request for co-operation underthis chapter shall specify:

a the authority making the request andthe authority carrying out the investiga-tions or proceedings;

b the object of and the reason for the request;

c the matters, including the relevant facts(such as date, place and circumstancesof the offence) to which the investiga-tions or proceedings relate, except inthe case of a request for notification;

mentation nécessaires pour se conformeraux exigences à la législation de la Partierequise.

Article 35

Forme des demandes et langues

1 Toutes les demandes prévues par leprésent chapitre sont faites par écrit. Ellespeuvent être transmises par des moyensde  communication électroniques, ou partout autre moyen de télécommunication, àcondition que la Partie requérante soit prêteà produire à tout moment, sur demande,une trace écrite de l’expédition ainsi quel’original. Cependant toute Partie peut, àtout moment, par déclaration adressée auSecrétaire Général du Conseil de l’Europe,indiquer les conditions dans lesquelles elleest prête à accepter et à exécuter des demandes reçues par voie électronique outout autre moyen de télécommunication.

2 Sous réserve des dispositions du pa-ragraphe 3 du présent article, la traductiondes demandes ou des pièces annexes nesera pas exigée.

3 Tout Etat ou la Communauté euro-péenne peut, au moment de la signature ouau moment du dépôt de son instrument deratification, d’acceptation, d’approbation oud’adhésion, par une déclaration adressée auSecrétaire Général du Conseil de l’Europe,se réserver la faculté d’exiger que les de-mandes et pièces annexes soient accom-pagnées d’une traduction dans sa proprelangue ou dans l’une des langues officiellesdu Conseil de l’Europe ou dans celle de ceslangues qu’elle indiquera. Toute Partie peut,à cette occasion, déclarer qu’elle est dispo-sée à accepter des traductions dans touteautre langue qu’elle indiquera. Les autresParties peuvent appliquer la règle de la réciprocité.

Article 36

Légalisation

Les documents transmis en applicationdu présent chapitre sont dispensés detoute formalité de légalisation.

Article 37

Contenu de la demande

1 Toute demande de coopération prévuepar le présent chapitre doit préciser:

a l’autorité dont elle émane et l’autoritéchargée de mettre en œuvre les investi-gations ou les procédures;

b l’objet et le motif de la demande;

c l’affaire, y compris les faits pertinents(tels que la date, le lieu et les circon -stances de l’infraction), sur laquelle por-tent les investigations ou les procé-dures, sauf en cas de demande denotification;

Angaben und beigefügte Unterlagen enthal-ten, um die nach dem Recht der ersuchtenVertragspartei bestehenden Voraussetzun-gen zu erfüllen.

Artikel 35

Form der Ersuchen und Sprachen

(1) Alle Ersuchen nach diesem Kapitelbedürfen der Schriftform. Sie können elek-tronisch oder über jedes andere Telekom-munikationsmittel übermittelt werden, so-fern die ersuchende Vertragspartei bereitist, auf Ersuchen jederzeit einen schrift -lichen Nachweis der Mitteilung und die Ur-schrift vorzulegen. Jede Vertragspartei kannjedoch jederzeit durch eine an den General-sekretär des Europarats gerichtete Erklä-rung die Bedingungen angeben, unter denensie bereit ist, elektronisch oder über jedesandere Kommunikationsmittel empfangeneErsuchen entgegenzunehmen und zu er -ledigen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird dieÜbersetzung der Ersuchen oder der bei -gefügten Schriftstücke nicht verlangt.

(3) Jeder Staat oder die Europäische Ge-meinschaft kann sich bei der Unterzeich-nung oder bei der Hinterlegung der Ratifi-kations-, Annahme-, Genehmigungs- oderBeitrittsurkunde durch eine an den General-sekretär des Europarats gerichtete Erklä-rung das Recht vorbehalten, zu verlangen,dass die Ersuchen und beigefügten Schrift-stücke mit einer Übersetzung in seine eigene Sprache oder in eine der Amtsspra-chen des Europarats oder in die von ihmbeziehungsweise ihr bezeichnete Amts-sprache übermittelt werden. Jede Vertrags-partei kann bei dieser Gelegenheit ihre Be-reitschaft erklären, Übersetzungen in jedeandere von ihr bezeichnete Sprache ent -gegenzunehmen. Die anderen Vertrags -parteien können den Grundsatz der Gegen-seitigkeit anwenden.

Artikel 36

Legalisation

Die nach diesem Kapitel übermitteltenUnterlagen sind von jeder Legalisations-förmlichkeit befreit.

Artikel 37

Inhalt des Ersuchens

(1) Jedes Ersuchen um Zusammenarbeitnach diesem Kapitel muss folgende An -gaben enthalten:

a) die Behörde, von der es ausgeht, unddie Behörde, die die Ermittlungen oderdas Verfahren durchführt;

b) den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;

c) außer im Fall eines Zustellungsersu-chens die Sache, die Gegenstand derErmittlungen oder des Verfahrens ist,einschließlich der rechtserheblichen Tat-sachen (wie Tatzeit, Tatort und Tat -umstände);

Drucksache 18/9235 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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d in so far as the co-operation involvescoercive action:

i the text of the statutory provisionsor, where this is not possible, astatement of the relevant law appli-cable; and

ii an indication that the measure soughtor any other measures having similareffects could be taken in the territoryof the requesting Party under itsown law;

e where necessary and in so far as possible:

i details of the person or personsconcerned, including name, dateand place of birth, nationality and location, and, in the case of a legalperson, its seat; and

ii the property in relation to which co-operation is sought, its location,its connection with the person orpersons concerned, any connectionwith the offence, as well as anyavailable information about otherpersons, interests in the property;and

f any particular procedure the requestingParty wishes to be followed.

2 A request for provisional measures under Section 3 in relation to seizure ofproperty on which a confiscation order con-sisting in the requirement to pay a sum ofmoney may be realised shall also indicate amaximum amount for which recovery issought in that property.

3 In addition to the indications men-tioned in paragraph 1, any request underSection 4 shall contain:

a in the case of Article 23, paragraph 1.a:

i a certified true copy of the confisca-tion order made by the court in therequesting Party and a statement ofthe grounds on the basis of whichthe order was made, if they are notindicated in the order itself;

ii an attestation by the competent authority of the requesting Party thatthe confiscation order is enforceableand not subject to ordinary meansof appeal;

iii information as to the extent to whichthe enforcement of the order is re-quested; and

iv information as to the necessity oftaking any provisional measures;

b in the case of Article 23, paragraph 1.b,a statement of the facts relied upon bythe requesting Party sufficient to enable

d dans la mesure où la coopération im-plique des mesures cœrcitives:

i le texte des dispositions légales ou,lorsque cela n’est pas possible, lateneur de la loi pertinente applica-ble; et

ii une indication selon laquelle la me-sure sollicitée ou toute autre mesureayant des effets analogues pourraitêtre prise sur le territoire de la Partierequérante en vertu de sa propre législation;

e si nécessaire, et dans la mesure du possible:

i des détails relativement à la (ou les)personne(s) concernée(s), y comprisle nom, la date et le lieu de nais-sance, la nationalité et l’endroit oùelle(s) se trouve(nt), et, lorsqu’il s’agitd’une personne morale, son siège; et

ii les biens en relation desquels lacoopération est sollicitée, leur em-placement, leurs liens avec la ou lespersonne(s) en question, tout lienavec l’infraction ainsi que toute in-formation dont on dispose concer-nant les intérêts d’autrui afférents àces biens; et

f toute procédure particulière souhaitéepar la Partie requérante.

2 Lorsqu’une demande de mesures pro-visoires présentée en vertu de la section 3vise la saisie d’un bien qui pourrait fairel’objet d’une décision de confiscationconsistant en l’obligation de payer unesomme d’argent, cette demande doit aussiindiquer la somme maximale que l’oncherche à récupérer sur ce bien.

3 En plus des indications mentionnéesau paragraphe 1, toute demande formuléeen application de la section 4 doit contenir:

a dans le cas de l’article 23, para-graphe 1.a:

i une copie certifiée conforme de ladécision de confiscation rendue parle tribunal de la Partie requérante etl’exposé des motifs à l’origine de ladécision, s’ils ne sont pas indiquésdans la décision elle-même;

ii une attestation de l’autorité compé-tente de la Partie requérante selonlaquelle la décision de confiscationest exécutoire et n’est pas suscep-tible de voies de recours ordinaires;

iii des informations concernant la me-sure dans laquelle la décision devraitêtre exécutée; et

iv des informations concernant la né-cessité de prendre des mesuresprovisoires;

b dans le cas de l’article 23, para-graphe 1.b, un exposé des faits invo-qués par la Partie requérante qui soit

d) soweit die Zusammenarbeit Zwangs-maßnahmen umfasst,

i) den Wortlaut der Gesetzesbestim-mungen oder, wenn dies nicht mög-lich ist, eine Darstellung des anzu-wendenden Rechts;

ii) eine Erklärung, dass die erbeteneMaßnahme oder eine andere Maß-nahme mit ähnlichen Wirkungen imHoheitsgebiet der ersuchenden Ver-tragspartei nach ihrem innerstaatli-chen Recht ergriffen werden könnte;

e) erforderlichenfalls und soweit möglich,

i) Angaben zu der oder den betroffe-nen Personen, einschließlich Name,Geburtsdatum und -ort, Staatsange-hörigkeit und Aufenthaltsort sowie,wenn es sich um eine juristischePerson handelt, ihren Sitz;

ii) die Vermögensgegenstände, bezüg-lich deren die Zusammenarbeit er-beten wird, den Ort, an dem sie sichbefinden, ihre Verbindung zu deroder den betroffenen Personen, denZusammenhang mit der Straftat so-wie alle verfügbaren Informationenüber die Interessen Dritter an diesenVermögensgegenständen;

f) jedes von der ersuchenden Vertragspar-tei gewünschte besondere Verfahren.

(2) Ist ein Ersuchen um vorläufige Maß-nahmen nach Abschnitt 3 auf die Be -schlagnahme eines Vermögensgegenstandsgerichtet, der Gegenstand einer Einziehungs-entscheidung sein könnte, die in der Ver-pflichtung zur Zahlung eines Geldbetragsbesteht, so muss dieses Ersuchen auchden Höchstbetrag angeben, der aus diesemVermögensgegenstand erlangt werden soll.

(3) Außer den in Absatz 1 bezeichnetenAngaben muss jedes nach Abschnitt 4 ge-stellte Ersuchen Folgendes enthalten:

a) im Fall des Artikels 23 Absatz 1 Buch-stabe a

i) eine beglaubigte Abschrift der Ein-ziehungsentscheidung des Gerichtsder ersuchenden Vertragspartei undeine Darstellung der Gründe, auf diesich die Entscheidung stützt, sofernsie nicht in der Entscheidung selbstangegeben sind;

ii) eine Bescheinigung der zuständigenBehörde der ersuchenden Vertrags-partei, dass die Einziehungsent-scheidung vollstreckbar ist und nichtmehr mit ordentlichen Rechtsmittelnangefochten werden kann;

iii) Informationen über den Umfang, indem die Entscheidung vollstrecktwerden soll, und

iv) Informationen über die Notwendig-keit, vorläufige Maßnahmen zu er-greifen;

b) im Fall des Artikels 23 Absatz 1 Buch-stabe b eine Darstellung des von der er-suchenden Vertragspartei dem Ersu-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/9235

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the requested Party to seek the orderunder its domestic law;

c when third parties have had the oppor-tunity to claim rights, documents demon-strating that this has been the case.

Article 38

Defective requests

1 If a request does not comply with theprovisions of this chapter or the informationsupplied is not sufficient to enable the requested Party to deal with the request,that Party may ask the requesting Party toamend the request or to complete it withadditional information.

2 The requested Party may set a time-limit for the receipt of such amendments orinformation.

3 Pending receipt of the requestedamendments or information in relation toa request under Section 4 of this chapter,the requested Party may take any of themeasures referred to in Sections 2 or 3 ofthis chapter.

Article 39

Plurality of requests

1 Where the requested Party receivesmore than one request under Sections 3or 4 of this chapter in respect of the sameperson or property, the plurality of requestsshall not prevent that Party from dealingwith the requests involving the taking ofprovisional measures.

2 In the case of plurality of requests un-der Section 4 of this chapter, the requestedParty shall consider consulting the request-ing Parties.

Article 40

Obligation to give reasons

The requested Party shall give reasonsfor any decision to refuse, postpone ormake conditional any co-operation underthis chapter.

Article 41

Information

1 The requested Party shall promptly inform the requesting Party of:

a the action initiated on a request underthis chapter;

b the final result of the action carried outon the basis of the request;

suffisant pour permettre à la Partie re-quise d’obtenir une décision en vertu deson droit interne;

c lorsque des tiers ont eu la possibilité derevendiquer des droits, des documentsrévélant qu’ils ont eu cette possibilité.

Article 38

Vices des demandes

1 Si la demande n’est pas conforme auxdispositions du présent chapitre, ou si lesinformations fournies ne sont pas suffi-santes pour permettre à la Partie requise deprendre une décision sur la demande, cettePartie peut demander à la Partie requérantede modifier la demande ou de la compléterpar des informations supplémentaires.

2 La Partie requise peut fixer un délaipour l’obtention de ces modifications ou informations.

3 En attendant d’obtenir les modifica-tions ou informations demandées relative-ment à une demande présentée en applica-tion de la section 4 du présent chapitre, laPartie requise peut ordonner toutes me-sures visées aux sections 2 et 3 du présentchapitre.

Article 39

Concours de demandes

1 Lorsqu’une Partie requise reçoit plusd’une demande présentée en vertu dessections 3 et 4 du présent chapitre relative-ment à la même personne ou aux mêmesbiens, le concours de demandes n’empêchepas la Partie requise de traiter les de-mandes qui impliquent que soient prisesdes mesures provisoires.

2 Dans le cas d’un concours de de-mandes présentées en vertu de la section 4du présent chapitre, la Partie requise envi-sagera de consulter les Parties requérantes.

Article 40

Obligation de motivation

La Partie requise doit motiver toute déci-sion refusant, ajournant ou soumettant àdes conditions toute coopération sollicitéeen vertu du présent chapitre.

Article 41

Information

1 La Partie requise informe sans délai laPartie requérante:

a de la suite donnée aussitôt à une de-mande formulée en vertu du présentchapitre;

b du résultat définitif de la suite donnée àla demande;

chen zu Grunde gelegten Sachverhalts,die ausreicht, um es der ersuchten Ver-tragspartei zu ermöglichen, nach ihreminnerstaatlichen Recht eine Entschei-dung zu erwirken;

c) wenn Dritte die Möglichkeit gehabt ha-ben, Rechte geltend zu machen, Unter-lagen, aus denen dies hervorgeht.

Artikel 38

Mängel der Ersuchen

(1) Entspricht das Ersuchen nicht denBestimmungen dieses Kapitels oder reichendie zur Verfügung gestellten Informationennicht aus, um es der ersuchten Vertragspar-tei zu ermöglichen, über das Ersuchen zuentscheiden, so kann diese Vertragsparteidie ersuchende Vertragspartei auffordern,das Ersuchen zu ändern oder durch zusätz-liche Informationen zu ergänzen.

(2) Die ersuchte Vertragspartei kann fürden Eingang dieser Änderungen oder Infor-mationen eine Frist setzen.

(3) Bis zum Eingang der erbetenen Ände-rungen oder Informationen zu einem nachAbschnitt 4 gestellten Ersuchen kann dieersuchte Vertragspartei alle in den Ab-schnitten 2 und 3 genannten Maßnahmenanordnen.

Artikel 39

Mehrheit von Ersuchen

(1) Gehen bei der ersuchten Vertrags -partei mehrere Ersuchen nach den Ab-schnitten 3 und 4 hinsichtlich derselbenPerson oder derselben Vermögensgegen-stände ein, so hindert dies die ersuchte Vertragspartei nicht an der Bearbeitung vonErsuchen, die vorläufige Maßnahmen um-fassen.

(2) Bei einer Mehrheit von Ersuchennach Abschnitt 4 zieht die ersuchte Ver-tragspartei eine Konsultation der ersuchen-den Vertragsparteien in Erwägung.

Artikel 40

Verpflichtung zur Begründung

Die ersuchte Vertragspartei hat jede Ent-scheidung zu begründen, mit der eine nachdiesem Kapitel erbetene Zusammenarbeitabgelehnt, aufgeschoben oder Bedingun-gen unterworfen wird.

Artikel 41

Informationen

(1) Die ersuchte Vertragspartei unterrich-tet die ersuchende Vertragspartei unverzüg-lich über

a) die aufgrund eines nach diesem Kapitelgestellten Ersuchens getroffenen Maß-nahmen;

b) das endgültige Ergebnis der aufgrunddes Ersuchens getroffenen Maßnah-men;

Drucksache 18/9235 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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c a decision to refuse, postpone or makeconditional, in whole or in part, any co-operation under this chapter;

d any circumstances which render impos-sible the carrying out of the actionsought or are likely to delay it signifi-cantly; and

e in the event of provisional measurestaken pursuant to a request under Sections 2 or 3 of this chapter, suchprovisions of its domestic law as wouldautomatically lead to the lifting of theprovisional measure.

2 The requesting Party shall promptly inform the requested Party of:

a any review, decision or any other fact byreason of which the confiscation orderceases to be wholly or partially enforce-able; and

b any development, factual or legal, byreason of which any action under thischapter is no longer justified.

3 Where a Party, on the basis of thesame confiscation order, requests confis-cation in more than one Party, it shall informall Parties which are affected by an enforce-ment of the order about the request.

Article 42

Restriction of use

1 The requested Party may make the execution of a request dependent on thecondition that the information or evidenceobtained will not, without its prior consent,be used or transmitted by the authorities ofthe requesting Party for investigations orproceedings other than those specified inthe request.

2 Each State or the European Commu-nity may, at the time of signature or whendepositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, by dec-laration addressed to the Secretary Generalof the Council of Europe, declare that, with-out its prior consent, information or evi-dence provided by it under this chaptermay not be used or transmitted by the authorities of the requesting Party in inves-tigations or proceedings other than thosespecified in the request.

Article 43

Confidentiality

1 The requesting Party may require thatthe requested Party keep confidential thefacts and substance of the request, except

c d’une décision refusant, ajournant ousoumettant à des conditions, totalementou partiellement, toute coopération pré-vue par le présent chapitre;

d de toutes circonstances rendant impos-sible l’exécution des mesures sollicitéesou risquant de la retarder considérable-ment; et

e en cas de mesures provisoires adop-tées conformément à une demande formulée en application de la section 2ou 3 du présent chapitre, des disposi-tions de son droit interne qui entraîne-raient automatiquement la levée de lamesure.

2 La Partie requérante informe sans délai la Partie requise:

a de toute révision, décision ou autre faitenlevant totalement ou partiellement àla décision de confiscation son carac-tère exécutoire; et

b de tout changement, en fait ou en droit,rendant désormais injustifiée toute actionentreprise en vertu du présent chapitre.

3 Lorsqu’une Partie demande la confis-cation de biens dans plusieurs Parties, surle fondement d’une même décision deconfiscation, elle en informe toutes les Parties concernées par l’exécution de la décision.

Article 42

Utilisation restreinte

1 La Partie requise peut subordonnerl’exécution d’une demande à la conditionque les informations ou éléments de preuveobtenus ne soient pas, sans son consente-ment préalable, utilisés ou transmis par lesautorités de la Partie requérante à des finsd’investigations ou de procédures autresque celles précisées dans la demande.

2 Chaque Etat ou la Communauté euro-péenne peut, au moment de la signature oudu dépôt de son instrument de ratification,d’acceptation, d’approbation ou d’adhé-sion, par déclaration adressée au SecrétaireGénéral du Conseil de l’Europe, déclarerque les informations ou éléments de preuvefournis par elle en vertu du présent chapitrene pourront, sans son consentement préa-lable, être utilisés ou transmis par les auto-rités de la Partie requérante à des fins d’investigations ou de procédures autresque celles précisées dans la demande.

Article 43

Confidentialité

1 La Partie requérante peut exiger de laPartie requise qu’elle garde confidentiellesla demande et sa teneur, sauf dans la

c) eine Entscheidung, mit der eine Zusam-menarbeit nach diesem Kapitel ganzoder teilweise abgelehnt, aufgeschobenoder Bedingungen unterworfen wird;

d) alle Umstände, die die Durchführungder erbetenen Maßnahmen unmöglichmachen oder sie wahrscheinlich erheb-lich verzögern werden;

e) im Fall vorläufiger Maßnahmen, die aufgrund eines Ersuchens nach Ab-schnitt 2 oder 3 ergriffen worden sind,die Bestimmungen ihres innerstaat -lichen Rechts, die unmittelbar zur Auf-hebung der Maßnahme führen würden.

(2) Die ersuchende Vertragspartei unter-richtet die ersuchte Vertragspartei un -verzüglich über

a) jede Überprüfung, Entscheidung oderandere Tatsache, die dazu führt, dassdie Einziehungsentscheidung ganz oderteilweise nicht mehr vollstreckbar ist;

b) jede Änderung in tatsächlicher oderrechtlicher Hinsicht, die dazu führt, dassMaßnahmen nach diesem Kapitel nichtmehr gerechtfertigt sind.

(3) Ersucht eine Vertragspartei um dieEinziehung von Vermögensgegenständenim Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsparteienauf der Grundlage ein und derselben Einzie-hungsentscheidung, so setzt sie alle vonder Vollstreckung der Entscheidung betrof-fenen Vertragsparteien davon in Kenntnis.

Artikel 42

Beschränkung der Verwendung

(1) Die ersuchte Vertragspartei kann dieErledigung eines Ersuchens von der Bedin-gung abhängig machen, dass die erhalte-nen Informationen oder Beweismittel nichtohne ihre vorherige Zustimmung von denBehörden der ersuchenden Vertragsparteifür andere als die in dem Ersuchen bezeich-neten Ermittlungs- oder Verfahrenszweckeverwendet oder übermittelt werden.

(2) Jeder Staat oder die Europäische Ge-meinschaft kann bei der Unterzeichnungoder bei der Hinterlegung der Ratifikations-,Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts-urkunde durch eine an den Generalsekretärdes Europarats gerichtete Erklärung mit -teilen, dass die von ihm beziehungsweiseihr nach diesem Kapitel zur Verfügung ge-stellten Informationen oder Beweismittelnicht ohne seine beziehungsweise ihre vor-herige Zustimmung von den Behörden derersuchenden Vertragspartei für andere alsdie in dem Ersuchen bezeichneten Ermitt-lungs- oder Verfahrenszwecke verwendetoder übermittelt werden dürfen.

Artikel 43

Vertraulichkeit

(1) Die ersuchende Vertragspartei kannverlangen, dass die ersuchte Vertragsparteidas Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/9235

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to the extent necessary to execute the re-quest. If the requested Party cannot complywith the requirement of confidentiality, itshall promptly inform the requesting Party.

2 The requesting Party shall, if not con-trary to basic principles of its national lawand if so requested, keep confidential anyevidence and information provided by therequested Party, except to the extent thatits disclosure is necessary for the investiga-tions or proceedings described in the re-quest.

3 Subject to the provisions of its domes-tic law, a Party which has received sponta-neous information under Article 20 shallcomply with any requirement of confi -dentiality as required by the Party whichsupplies the information. If the other Party cannot comply with such requirement, itshall promptly inform the transmitting Party.

Article 44

Costs

The ordinary costs of complying with arequest shall be borne by the requestedParty. Where costs of a substantial or extraordinary nature are necessary to com-ply with a request, the Parties shall consultin order to agree the conditions on whichthe request is to be executed and how thecosts shall be borne.

Article 45

Damages

1 When legal action on liability for damages resulting from an act or omissionin relation to co-operation under this chap-ter has been initiated by a person, the Par-ties concerned shall consider consultingeach other, where appropriate, to determinehow to apportion any sum of damages due.

2 A Party which has become subject ofa litigation for damages shall endeavour toinform the other Party of such litigation ifthat Party might have an interest in thecase.

Chapter V

Co-operation between FIUs

Article 46

Co-operation between FIUs

1 Parties shall ensure that FIUs, as defined in this Convention, shall cooperatefor the purpose of combating money laun-dering, to assemble and analyse, or, if appropriate, investigate within the FIU relevant information on any fact which

mesure nécessaire pour y faire droit. Si laPartie requise ne peut pas se conformer àcette condition de confidentialité, elle doiten informer la Partie requérante dans lesplus brefs délais.

2 La Partie requérante doit, si la de-mande lui en est faite, et à condition quecela ne soit pas contraire aux principes fon-damentaux de son droit interne, garderconfidentiels tous moyens de preuve et informations communiqués par la Partie requise, sauf dans la mesure nécessaireaux investigations ou à la procédure dé-crites dans la demande.

3 Sous réserve des dispositions de sondroit interne, une Partie qui a reçu unetransmission spontanée d’informations envertu de l’article 20 doit se conformer àtoute condition de confidentialité deman-dée par la Partie qui transmet l’information.Si l’autre Partie ne peut pas se conformer àune telle condition, elle doit en informer laPartie qui transmet l’information dans lesplus brefs délais.

Article 44

Frais

Les frais ordinaires encourus pour exécu-ter une demande sont à la charge de la Par-tie requise. Lorsque des frais importants ouextraordinaires s’avèrent nécessaires pourdonner suite à la demande, les Parties seconcertent pour fixer les conditions danslesquelles celle-ci sera exécutée ainsi quela manière dont les frais seront assumés.

Article 45

Dommages et intérêts

1 Lorsqu’une action en responsabilité enraison de dommages résultant d’un acte oud’une omission relevant de la coopérationprévue par ce chapitre a été engagée parune personne, les Parties concernées envi-sagent de se consulter, le cas échéant, surla répartition éventuelle des indemnitésdues.

2 Une Partie qui fait l’objet d’une de-mande de dommages et intérêts s’efforced’en informer sans délai l’autre Partie sicelle-ci peut avoir un intérêt dans l’affaire.

Chapitre V

Coopération entre lescellules de renseignement financier

Article 46

Coopération entre lescellules de renseignement financier

1 Les Parties veillent à ce que les cel-lules de renseignement financier, telles quedéfinies par cette Convention, coopèrentaux fins de la lutte contre le blanchiment,conformément à leurs compétences natio-nales, afin de réunir et d’analyser les infor-

behandelt, soweit die Erledigung des Er -suchens nichts anderes gebietet. Kann dieersuchte Vertragspartei der verlangten Ver-traulichkeit nicht entsprechen, so setzt siedie ersuchende Vertragspartei umgehenddavon in Kenntnis.

(2) Die ersuchende Vertragspartei hat,wenn sie darum ersucht wird und wenndies den Grundlagen ihres innerstaatlichenRechts nicht widerspricht, alle von der er-suchten Vertragspartei übermittelten Be-weismittel und Informationen vertraulich zubehandeln, soweit die in dem Ersuchen be-schriebenen Ermittlungen oder Verfahrennichts anderes gebieten.

(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen ihresinnerstaatlichen Rechts hat eine Vertrags-partei, die nach Artikel 20 unaufgefordertübermittelte Informationen erhalten hat, dievon der übermittelnden Vertragspartei ver-langte Vertraulichkeit zu wahren. Kann dieandere Vertragspartei einem solchen Ver-langen nicht entsprechen, so setzt sie dieübermittelnde Vertragspartei umgehend da-von in Kenntnis.

Artikel 44

Kosten

Die ersuchte Vertragspartei trägt die ge-wöhnlichen Kosten der Erledigung eines Er-suchens. Verursacht die Erledigung einesErsuchens erhebliche oder außergewöhn -liche Kosten, so konsultieren die Vertrags-parteien einander, um festzulegen, unterwelchen Bedingungen das Ersuchen er -ledigt werden kann und auf welche Weisedie Kosten getragen werden.

Artikel 45

Schadenersatz

(1) Erhebt eine Person eine Klage auf Er-satz von Schäden, die sich aus einer Hand-lung oder Unterlassung bei der Zusammen-arbeit nach diesem Kapitel ergeben, soziehen die betroffenen Vertragsparteien inErwägung, einander gegebenenfalls überdie Aufteilung der geschuldeten Entschädi-gungen zu konsultieren.

(2) Eine Vertragspartei, gegen die eineSchadenersatzklage erhoben wird, bemühtsich, die andere Vertragspartei unverzüglichdavon in Kenntnis zu setzen, wenn dieseein Interesse in der Sache haben könnte.

Kapitel V

Zusammenarbeit zwischenden zentralen Meldestellen (FIU)

Artikel 46

Zusammenarbeit zwischenden zentralen Meldestellen (FIU)

(1) Die Vertragsparteien stellen sicher,dass die zentralen Meldestellen (FIU) imSinne dieses Übereinkommens mit demZiel der Bekämpfung der Geldwäsche zu-sammenarbeiten, um in Übereinstimmungmit ihren innerstaatlichen Befugnissen

Drucksache 18/9235 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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might be an indication of money launderingin accordance with their national powers.

2 For the purposes of paragraph 1, eachParty shall ensure that FIUs exchange,spontaneously or on request and either inaccordance with this Convention or in accordance with existing or future memo-randa of understanding compatible with thisConvention, any accessible information thatmay be relevant to the processing or analy-sis of information or, if appropriate, to in-vestigation by the FIU regarding financialtransactions related to money launderingand the natural or legal persons involved.

3 Each Party shall ensure that the per-formance of the functions of the FIUs underthis article shall not be affected by their in-ternal status, regardless of whether they areadministrative, law enforcement or judicialauthorities.

4 Each request made under this articleshall be accompanied by a brief statementof the relevant facts known to the request-ing FIU. The FIU shall specify in the requesthow the information sought will be used.

5 When a request is made in accordancewith this article, the requested FIU shall provide all relevant information, includingaccessible financial information and re-quested law enforcement data, sought inthe request, without the need for a formalletter of request under applicable conven-tions or agreements between the Parties.

6 An FIU may refuse to divulge informa-tion which could lead to impairment of acriminal investigation being conductedin  the requested Party or, in exceptional circumstances, where divulging the infor-mation would be clearly disproportionate tothe legitimate interests of a natural or legalperson or the Party concerned or wouldotherwise not be in accordance with funda-mental principles of national law of the requested Party. Any such refusal shall beappropriately explained to the FIU request-ing the information.

7 Information or documents obtainedunder this article shall only be used for thepurposes laid down in paragraph 1. Infor-mation supplied by a counterpart FIU shallnot be disseminated to a third party, norbe used by the receiving FIU for purposes

mations pertinentes sur tout fait qui pourraitêtre l’indice d’un blanchiment et, le caséchéant, d’enquêter au sein des cellules derenseignement financier à ce sujet.

2 Aux fins du paragraphe 1, chaque Par-tie veille à ce que les cellules de renseigne-ment financier échangent, de leur proprechef ou sur demande, soit conformément àla présente Convention, soit conformémentaux protocoles d’accord existants ou futurscompatibles avec cette Convention, touteinformation accessible pouvant leur êtreutile pour procéder au traitement ou à l’analyse d’informations ou, le cas échéant,à des enquêtes relatives à des transactionsfinancières liées au blanchiment et aux per-sonnes physiques ou morales impliquées.

3 Chaque Partie veille à ce que le statutinterne des cellules de renseignement financier, qu’il s’agisse d’autorités adminis-tratives, répressives ou judiciaires, n’affectepas l’exécution des tâches qui leur incom-bent en vertu du présent article.

4 Chaque demande faite au titre du pré-sent article est accompagnée d’un bref ex-posé des faits pertinents connus de la cel-lule de renseignement financier requérante.La cellule de renseignement financier pré-cise, dans la demande, la manière dont lesinformations demandées seront utilisées.

5 Lorsqu’une demande est présentéeconformément à cet article, la cellule derenseignement financier requise fournittoutes les informations pertinentes, y com-pris les informations financières accessibleset les données des services répressifs demandées, sans qu’il soit nécessaire deprésenter une demande formelle au titredes conventions ou accords applicablesentre les Parties.

6 Une cellule de renseignement financierpeut refuser de divulguer des informationsqui pourraient entraver une enquête judi-ciaire menée dans la Partie requise ou,dans des circonstances exceptionnelles,lorsque la divulgation des informations en-traînerait des effets clairement dispropor-tionnés au regard des intérêts légitimesd’une personne physique ou morale ou dela Partie concernée ou lorsqu’elle ne res-pecterait pas les principes fondamentauxdu droit national de la Partie requise. Toutrefus d’une telle divulgation est dûment expliqué à la cellule de renseignement financier demandant les informations.

7 Les informations ou documents obte-nus conformément à cet article sont desti-nés seulement à être utilisés aux fins viséesau paragraphe 1. Les informations fourniespar une cellule de renseignement financierne peuvent être divulguées aux tiers ni être

sachdienliche Informationen über alle Tat-sachen, die ein Indiz für Geldwäsche seinkönnten, innerhalb der zentralen Melde -stelle (FIU) zusammenzustellen und zu ana-lysieren oder gegebenenfalls zu ermitteln.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 stelltjede Vertragspartei sicher, dass die zentra-len Meldestellen (FIU) unaufgefordert oderauf Ersuchen und in Übereinstimmung ent-weder mit diesem Übereinkommen oder mitbereits geschlossenen oder künftigen Ab-sprachen, die mit diesem Übereinkommenvereinbar sind, alle zugänglichen Informa-tionen austauschen, die für die zentraleMeldestelle (FIU) bei der Verarbeitung oderAnalyse von Informationen oder gegebe-nenfalls bei Ermittlungen, die Finanztrans-aktionen im Zusammenhang mit Geld -wäsche und die beteiligten natürlichen oderjuristischen Personen betreffen, sachdien-lich sein können.

(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dassdie Wahrnehmung der Aufgaben der zen-tralen Meldestellen (FIU) nach diesem Arti-kel nicht durch deren innerstaatliche Stel-lung beeinträchtigt wird, unabhängig davon,ob es sich um Verwaltungs-, Strafverfol-gungs- oder Justizbehörden handelt.

(4) Jedem nach diesem Artikel gestelltenErsuchen wird eine kurze Darstellung derrechtserheblichen Tatsachen beigefügt, dieder ersuchenden zentralen Meldestelle (FIU)bekannt sind. Die zentrale Meldestelle (FIU)gibt in dem Ersuchen an, wie die erbetenenInformationen verwendet werden sollen.

(5) Wird ein Ersuchen nach diesem Arti-kel gestellt, so stellt die ersuchte zentraleMeldestelle (FIU) alle sachdienlichen Infor-mationen, einschließlich der zugänglichenFinanzinformationen und der in dem Er -suchen erbetenen Daten der Ermittlungs -behörden, zur Verfügung, ohne dass einförmliches Ersuchen nach den zwischenden Vertragsparteien anwendbaren Über-einkünften gestellt werden muss.

(6) Eine zentrale Meldestelle (FIU) kannes ablehnen, Informationen weiterzugeben,wenn dies strafrechtliche Ermittlungen, dieim Hoheitsgebiet der ersuchten Vertrags-partei durchgeführt werden, beeinträchtigenkönnte, oder, unter außergewöhnlichenUmständen, wenn die Weitergabe der Infor-mationen gemessen an den berechtigtenInteressen einer natürlichen oder juris -tischen Person oder der betreffenden Vertragspartei eindeutig unverhältnismäßigoder in anderer Weise nicht mit den wesent-lichen Grundsätzen des innerstaatlichenRechts der ersuchten Vertragspartei verein-bar wäre. Eine solche Ablehnung ist der umdie Informationen ersuchenden zentralenMeldestelle (FIU) angemessen zu erläutern.

(7) Die nach diesem Artikel erlangten Informationen und Unterlagen werden nurfür die in Absatz 1 bezeichneten Zweckeverwendet. Von einer anderen zentralenMeldestelle (FIU) zur Verfügung gestellte Informationen werden ohne ihre vorherige

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/9235

Page 36: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/18/092/1809235.pdf · Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

other than analysis, without prior consent ofthe supplying FIU.

8 When transmitting information or doc-uments pursuant to this article, the trans-mitting FIU may impose restrictions andconditions on the use of information for pur-poses other than those stipulated in para-graph 7. The receiving FIU shall complywith any such restrictions and conditions.

9 Where a Party wishes to use transmit-ted information or documents for criminalinvestigations or prosecutions for the pur-poses laid down in paragraph 7, the trans-mitting FIU may not refuse its consent tosuch use unless it does so on the basis ofrestrictions under its national law or condi-tions referred to in paragraph 6. Any refusalto grant consent shall be appropriately explained.

10 FIUs shall undertake all necessarymeasures, including security measures, toensure that information submitted underthis article is not accessible by any otherauthorities, agencies or departments.

11 The information submitted shall beprotected, in conformity with the Councilof Europe Convention of 28 January 1981for the Protection of Individuals with regardto Automatic Processing of Personal Data(ETS No. 108) and taking account of Recom-mendation No R(87)15 of 15 September1987 of the Committee of Ministers of theCouncil of Europe Regulating the Use ofPersonal Data in the Police Sector, by atleast the same rules of confidentiality andprotection of personal data as those thatapply under the national legislation applica-ble to the requesting FIU.

12 The transmitting FIU may make rea-sonable enquiries as to the use made of in-formation provided and the receiving FIUshall, whenever practicable, provide suchfeedback.

13 Parties shall indicate the unit which isan FIU within the meaning of this article.

Article 47

International co-operationfor postponement

of suspicious transactions

1 Each Party shall adopt such legislativeor other measures as may be necessary topermit urgent action to be initiated by a FIU,at the request of a foreign FIU, to suspend

utilisées par la cellule de renseignement financier réceptrice à des fins autres quel’analyse, sans le consentement préalablede la cellule de renseignement financierayant fourni les informations.

8 Lorsqu’elle transmet des informationsou des documents en application du pré-sent article, la cellule de renseignement financier effectuant la transmission peut imposer des restrictions et des conditionsquant à l’utilisation des informations à desfins autres que celles qui sont prévues auparagraphe 7. La cellule de renseignementfinancier destinataire se conforme à cesrestrictions et conditions.

9 Lorsqu’une Partie souhaite utiliser desinformations ou des documents transmispour des enquêtes ou poursuites judiciairesaux fins visées au paragraphe 7, la cellulede renseignement financier effectuant latransmission ne peut refuser son accordpour une telle utilisation, à moins qu’elle nepuisse le faire sur la base de restrictionsprévues par son droit national ou au titredes conditions visées au paragraphe 6.Tout refus de donner son accord est dûment expliqué.

10 Les cellules de renseignement finan-cier prennent toutes les mesures néces-saires, y compris en matière de sécurité,pour garantir qu’aucune autre autorité, organisme ou service n’ait accès aux infor-mations transmises conformément au pré-sent article.

11 Les informations fournies sont proté-gées, conformément à la Convention duConseil de l’Europe du 28 janvier 1981 pourla protection des personnes à l’égard dutraitement automatisé des données à caractère personnel (STE n° 108) et comptetenu de la recommandation n° R (87) 15 du15 septembre 1987 du Comité des Minis-tres du Conseil de l’Europe visant à régle-menter l’utilisation de données à caractèrepersonnel dans le secteur de la police, aumoins par les mêmes règles en matière deconfidentialité et de protection des donnéesà caractère personnel que celles qui s’ap-pliquent en vertu de la législation nationaleapplicable à la cellule de renseignement financier requérante.

12 La cellule de renseignement financiereffectuant la transmission peut adresserdes requêtes raisonnables sur l’emploi quia été fait des informations transmises et lacellule de renseignements financiers récep-trice doit fournir, lorsque cela est faisable,des informations en retour sur ce point.

13 Les Parties indiquent l’unité qui faitoffice de cellule de renseignement financierau sens du présent article.

Article 47

Coopération internationalepour le report

de transactions suspectes

1 Chaque Partie adopte les mesures législative ou autres qui se révèlent néces-saires pour permettre à sa cellule de rensei-gnement financier d’initier en urgence, à la

Zustimmung weder an Dritte weitergegebennoch von der die Informationen erhaltendenzentralen Meldestelle (FIU) für andere alsAnalysezwecke verwendet.

(8) Bei der Übermittlung von Informatio-nen oder Unterlagen nach diesem Artikelkann die übermittelnde zentrale Melde -stelle (FIU) Einschränkungen und Auflagenfür die Verwendung der Informationen fürandere als die in Absatz 7 bezeichnetenZwecke festlegen. Die entgegennehmendezentrale Meldestelle (FIU) muss sich an derartige Einschränkungen und Auflagenhalten.

(9) Will eine Vertragspartei übermittelteInformationen oder Unterlagen für die in Ab-satz 7 bezeichneten Zwecke für strafrecht-liche Ermittlungen oder die Strafverfolgungverwenden, so darf die übermittelnde zen-trale Meldestelle (FIU) ihre Zustimmung zudieser Verwendung nur aufgrund von Ein-schränkungen nach ihrem innerstaatlichenRecht oder der in Absatz 6 genannten Be-dingungen verweigern. Eine Verweigerungder Zustimmung ist angemessen zu er -läutern.

(10) Die zentralen Meldestellen (FIU) tref-fen alle erforderlichen Maßnahmen, ein-schließlich Sicherheitsvorkehrungen, um sicherzustellen, dass die nach diesem Arti-kel übermittelten Informationen anderenBehörden, Stellen oder Abteilungen nichtzugänglich sind.

(11) Für die übermittelten Informationengelten in Bezug auf die Vertraulichkeit undden Schutz personenbezogener Daten inÜbereinstimmung mit dem Übereinkommendes Europarats vom 28. Januar 1981 zumSchutz des Menschen bei der automa -tischen Verarbeitung personenbezogenerDaten (SEV Nr. 108) und unter Berück -sichtigung der Empfehlung Nr. R (87) 15des Ministerkomitees des Europarats vom15. September 1987 über die Nutzung per-sonenbezogener Daten im Polizeibereichmindestens dieselben Regeln wie die, wel-che nach den innerstaatlichen Rechtsvor-schriften für die ersuchende zentrale Melde-stelle (FIU) gelten.

(12) Die übermittelnde zentrale Melde-stelle (FIU) kann angemessene Anfragen zurVerwendung der zur Verfügung gestelltenInformationen stellen; die zentrale Melde-stelle (FIU), welche die Informationen erhal-ten hat, erteilt, soweit möglich, die entspre-chenden Auskünfte.

(13) Die Vertragsparteien geben die Stellean, die zentrale Meldestelle (FIU) im Sinnedieses Artikels ist.

Artikel 47

InternationaleZusammenarbeit beim

Aufschub verdächtiger Transaktionen

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforder-lichen gesetzgeberischen oder anderenMaßnahmen, um es einer zentralen Melde-stelle (FIU) zu ermöglichen, auf Ersuchen

Drucksache 18/9235 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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or withhold consent to a transaction goingahead for such periods and depending onthe same conditions as apply in its domes-tic law in respect of the postponement oftransactions.

2 The action referred to in paragraph 1shall be taken where the requested FIU issatisfied, upon justification by the request-ing FIU, that:

a the transaction is related to money laun-dering; and

b the transaction would have been sus-pended, or consent to the transactiongoing ahead would have been withheld,if the transaction had been the subjectof a domestic suspicious transaction report.

Chapter VI

Monitoring mechanismand settlement of disputes

Article 48

Monitoring mechanismand settlement of disputes

1 The Conference of the Parties (COP)shall be responsible for following the imple-mentation of the Convention. The COP:

a shall monitor the proper implementationof the Convention by the Parties;

b shall, at the request of a Party, expressan opinion on any question concerningthe interpretation and application of theConvention.

2 The COP shall carry out the functionsunder paragraph 1.a above by using anyavailable Select Committee of Experts onthe Evaluation of Anti-Money LaunderingMeasures (Moneyval) public summaries (for Moneyval countries) and any availableFATF public summaries (for FATF countries), supplemented by periodic self assessmentquestionnaires, as appropriate. The monitor-ing procedure will deal with areas coveredby this Convention only in respect of thoseareas which are not covered by other relevant international standards on whichmutual evaluations are carried out by theFATF and Moneyval.

3 If the COP concludes that it requiresfurther information in the discharge of itsfunctions, it shall liaise with the Party con-cerned, taking advantage, if so required bythe COP, of the procedure and mechanismof Moneyval. The Party concerned shallthen report back to the COP. The COP shallon this basis decide whether or not to carry

demande d’une cellule de renseignement financier étrangère, une mesure de suspen-sion ou de report de la conclusion d’unetransaction en cours. Les conditions et ladurée d’une telle mesure sont identiquesà celles prévues par le droit interne de la cellule de renseignement financier requisepour le report des transactions.

2 La cellule de renseignement financierrequise prend les mesures prévues au paragraphe 1 lorsqu’elle estime, sur la basedes éléments développés communiquéspar la cellule de renseignement financier requérante, que:

a la transaction est liée à une opérationde blanchiment et que

b la transaction aurait été suspendue, oula conclusion de celle-ci reportée si elleavait fait l’objet d’une déclaration d’opé-ration suspecte au niveau national.

Chapitre VI

Suivi de la mise en œuvreet règlement des différends

Article 48

Suivi de la mise en œuvreet règlement des différends

1 Le Conférence des Parties est respon-sable du suivi de la mise en œuvre de cetteConvention. La Conférence des Parties:

a contrôle la mise en œuvre appropriéede cette Convention par les Parties;

b peut, à la demande d’une Partie, donnerun avis sur toute question concernantl’interprétation et l’application de laConvention.

2 La Conférence des Parties exerce lesmissions prévues au paragraphe 1.a en utilisant les résumés publics disponibles duComité d’experts restreint sur l’évaluationdes mesures anti-blanchiment (Moneyval)(pour les Etats membres de Moneyval) etceux du GAFI (pour les Etats membresdu GAFI), complétés, le cas échéant, pardes questionnaires d’auto évaluation pério-diques. La procédure d’évaluation porterauniquement sur des domaines couverts parcette Convention qui ne sont pas déjà cou-verts par d’autres normes internationales,pour lesquelles des évaluations mutuellessont réalisées par le GAFI et Moneyval.

3 Si la Conférence des Parties estimequ’elle a besoin d’informations complémen-taires pour mener à bien ses missions, elleconsulte la Partie concernée en s’appuyant,si elle en décide ainsi, sur les mécanismeset les procédures de Moneyval. La Partieconcernée communique ensuite ses élé-ments de réponse à la Conférence des Par-

einer ausländischen zentralen Meldestelle(FIU) Sofortmaßnahmen einzuleiten, um dieAbwicklung einer laufenden Transaktion fürdie Zeiträume und unter den gleichen Be-dingungen auszusetzen oder aufzuschie-ben, die nach innerstaatlichem Recht fürden Aufschub von Transaktionen vorge -sehen sind.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Maß-nahmen werden getroffen, wenn die er-suchte zentrale Meldestelle (FIU) aufgrundder Begründung der ersuchenden zentralenMeldestelle (FIU) zu der Überzeugung ge-langt, dass

a) die Transaktion mit Geldwäsche im Zu-sammenhang steht und

b) die Abwicklung einer laufenden Trans-aktion ausgesetzt oder aufgeschobenworden wäre, wenn die Transaktion Gegenstand einer innerstaatlichen Ver-dachtsanzeige gewesen wäre.

Kapitel VI

Überwachungsmechanismenund Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 48

Überwachungsmechanismenund Beilegung von Streitigkeiten

(1) Die Konferenz der Vertragsparteienist für die Überwachung der Durchführungdes Übereinkommens verantwortlich. DieKonferenz der Vertragsparteien

a) überwacht die ordnungsgemäße Durch-führung des Übereinkommens durch dieVertragsparteien;

b) gibt auf Ersuchen einer Vertragsparteizu allen Fragen eine Stellungnahme ab,welche die Auslegung und Anwendungdes Übereinkommens betreffen.

(2) Die Konferenz der Vertragsparteiennimmt die Aufgaben nach Absatz 1 Buch-stabe a wahr, indem sie auf alle verfügbarenBerichte des Sonderausschusses zur Be-wertung von Maßnahmen zur Bekämp-fung von Geldwäsche (Moneyval) (für die Moneyval-Mitgliedstaaten) sowie auf alleverfügbaren Berichte der Arbeitsgruppe zurGeldwäschebekämpfung (FATF) (für dieFATF-Mitgliedstaaten) zurückgreift, gege-benenfalls ergänzt durch in regelmäßigenZeitabständen vorgelegte Fragebögen zurSelbsteinschätzung. Das Überwachungs-verfahren befasst sich nur mit jenen Be -reichen dieses Übereinkommens, die nichtvon anderen einschlägigen internationalenStandards erfasst werden, nach denenFATF und Moneyval die gegenseitigen Be-wertungen durchführen.

(3) Kommt die Konferenz der Vertrags-parteien zu dem Schluss, dass sie zurWahrnehmung ihrer Aufgaben weitere Infor-mationen benötigt, so setzt sie sich mit derbetreffenden Vertragspartei in Verbindung,wobei sie, sofern die Konferenz der Ver-tragsparteien dies verlangt, auf die Verfah-ren und Mechanismen von Moneyval zu-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/9235

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out a more in-depth assessment of the position of the Party concerned. This may,but need not necessarily, involve, a countryvisit by an evaluation team.

4 In case of a dispute between Partiesas to the interpretation or application of theConvention, they shall seek a settlement ofthe dispute through negotiation or any otherpeaceful means of their choice, includingsubmission of the dispute to the COP, to anarbitral tribunal whose decisions shall bebinding upon the Parties, or to the Interna-tional Court of Justice, as agreed upon bythe Parties concerned.

5 The COP shall adopt its own rules ofprocedure.

6 The Secretary General of the Councilof Europe shall convene the COP not laterthan one year following the entry into forceof this Convention. Thereafter, regular meet-ings of the COP shall be held in accordancewith the rules of procedure adopted by theCOP.

Chapter VII

Final Provisions

Article 49

Signature and entry into force

1 The Convention shall be open for sig-nature by the member States of the Councilof Europe, the European Community andnon-member States which have partici -pated in its elaboration. Such States or theEuropean Community may express theirconsent to be bound by:

a signature without reservation as to rati-fication, acceptance or approval; or

b signature subject to ratification, accept-ance or approval, followed by ratifica-tion, acceptance or approval.

2 Instruments of ratification, acceptanceor approval shall be deposited with theSecretary General of the Council of Europe.

3 This Convention shall enter into forceon the first day of the month following theexpiration of a period of three months afterthe date on which 6 signatories, of which atleast four are member States of the Councilof Europe, have expressed their consent tobe bound by the Convention in accordancewith the provisions of paragraph 1.

4 In respect of any Signatory which sub-sequently expresses its consent to bebound by it, the Convention shall enter intoforce on the first day of the month following

ties. Sur la base de ces éléments, la Confé-rence des Parties détermine s’il convient deréaliser une évaluation plus approfondie dela situation de la Partie concernée. Cecipeut, mais ne doit pas nécessairement inclure des visites sur place par une équiped’évaluation.

4 En cas de différend entre les Partiessur l’interprétation ou l’application de laConvention, les Parties s’efforceront deparvenir à un règlement du différend par lanégociation ou tout autre moyen pacifiquede leur choix, y compris la soumission dudifférend à la Conférence des Parties, à untribunal arbitral qui prendra des décisionsqui lieront les Parties au différend, ou à laCour internationale de justice, selon un accord commun par les Parties concernées.

5 La Conférence des Parties adopte sespropres règles de procédure.

6 Le Secrétaire Général du Conseil del’Europe convoque la Conférence des Par-ties au plus tard un an après l’entrée en vigueur de la Convention. Des réunions périodiques sont ensuite tenues conformé-ment aux règles de procédure adoptées parla Conférence des Parties.

Chapitre VII

Dispositions finales

Article 49

Signature et entrée en vigueur

1 La Convention est ouverte à la signa-ture des Etats membres du Conseil de l’Europe, de la Communauté européenne etdes Etats non membres qui ont participé àson élaboration. Ces Etats ou la Commu-nauté européenne peuvent exprimer leurconsentement à être liés par:

a signature sans réserve de ratification,d’acceptation ou d’approbation; ou

b signature, sous réserve de ratification,d’acceptation ou d’approbation, suiviede ratification, d’acceptation ou d’ap-probation.

2 Les instruments de ratification, d’ac-ceptation ou d’approbation seront déposésprès le Secrétaire Général du Conseil del’Europe.

3 La présente Convention entrera en vigueur le premier jour du mois qui suit l’ex-piration d’une période de trois mois aprèsla date à laquelle six signataires, dont aumoins quatre Etats membres du Conseil del’Europe, auront exprimé leur consentementà être liés par la Convention, conformémentaux dispositions du paragraphe 1.

4 Pour tout Signataire qui exprimera ultérieurement son consentement à êtrelié  par la Convention, celle-ci entrera en vigueur le premier jour du mois qui suit l’ex-

rückgreift. Die betreffende Vertragsparteierstattet anschließend der Konferenz derVertragsparteien Bericht. Auf dieser Grund-lage entscheidet die Konferenz der Ver-tragsparteien, ob sie eine eingehenderePrüfung der Position der betreffenden Ver-tragspartei vornimmt. Dies kann, muss abernicht unbedingt, den Besuch eines Be -wertungsteams in dem betreffenden Landumfassen.

(4) Im Fall einer Streitigkeit zwischen denVertragsparteien über die Auslegung oderAnwendung des Übereinkommens be -mühen sich die Vertragsparteien, die Strei-tigkeit durch Verhandlungen oder anderefriedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen, ein-schließlich der Befassung der Konferenzder Vertragsparteien, eines Schiedsge-richts, das für die Streitparteien bindendeEntscheidungen fällt, oder des Internationa-len Gerichtshofs, je nach Vereinbarung derbetroffenen Vertragsparteien.

(5) Die Konferenz der Vertragsparteiengibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Die Konferenz der Vertragsparteienwird vom Generalsekretär des Europaratsspätestens ein Jahr nach Inkrafttreten die-ses Übereinkommens einberufen. Danachwerden regelmäßige Treffen der Konferenzder Vertragsparteien nach der von ihr ange-nommenen Geschäftsordnung abgehalten.

Kapitel VII

Schlussbestimmungen

Artikel 49

Unterzeichnung und Inkrafttreten

(1) Das Übereinkommen liegt für die Mit-gliedstaaten des Europarats, für die Euro-päische Gemeinschaft und für Nichtmit-gliedstaaten, die sich an der Ausarbeitungdes Übereinkommens beteiligt haben, zurUnterzeichnung auf. Diese Staaten oder dieEuropäische Gemeinschaft können ihre Zu-stimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifi-kation, Annahme oder Genehmigungunterzeichnen oder

b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifika-tion, Annahme oder Genehmigung un-terzeichnen und später ratifizieren, an-nehmen oder genehmigen.

(2) Die Ratifikations-, Annahme- oderGenehmigungsurkunden werden beim Ge-neralsekretär des Europarats hinterlegt.

(3) Dieses Übereinkommen tritt am ers-ten Tag des Monats in Kraft, der auf einenZeitabschnitt von drei Monaten nach demTag folgt, an dem sechs Unterzeichner, vondenen mindestens vier Mitgliedstaaten desEuroparats sind, nach Absatz 1 ihre Zustim-mung ausgedrückt haben, durch das Über-einkommen gebunden zu sein.

(4) Für jeden Unterzeichner, der späterseine Zustimmung ausdrückt, durch dasÜbereinkommen gebunden zu sein, tritt esam ersten Tag des Monats in Kraft, der auf

Drucksache 18/9235 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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the expiration of a period of three monthsafter the date of the expression of its consent to be bound by the Convention inaccordance with the provisions of para-graph 1.

5 No Party to the 1990 Convention mayratify, accept or approve this Conventionwithout considering itself bound by at leastthe provisions corresponding to the provi-sions of the 1990 Convention to which it isbound.

6 As from its entry into force, Parties tothis Convention, which are at the same timeParties to the 1990 Convention:

a shall apply the provisions of this Con-vention in their mutual relationships;

b shall continue to apply the provisions ofthe 1990 Convention in their relationswith other Parties to the said Conven-tion, but not to the present Convention.

Article 50

Accession to the Convention

1 After the entry into force of this Con-vention, the Committee of Ministers of theCouncil of Europe, after consulting the Par-ties to the Convention, may invite any Statenot a member of the Council and not havingparticipated in its elaboration to accede tothis Convention, by a decision taken by themajority provided for in Article 20.d of theStatute of the Council of Europe and by theunanimous vote of the representatives ofthe Parties entitled to sit on the Committee.

2 In respect of any acceding State, theConvention shall enter into force on the firstday of the month following the expiration ofa period of three months after the date ofdeposit of the instrument of accession withthe Secretary General of the Council of Europe.

Article 51

Territorial application

1 Any State or the European Communitymay, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, specifythe territory or territories to which the Con-vention shall apply.

2 Any Party may, at any later date, by adeclaration addressed to the SecretaryGeneral of the Council of Europe, extendthe application of the Convention to anyother territory specified in the declaration.In respect of such territory the Conventionshall enter into force on the first day of themonth following the expiration of a period

piration d’une période de trois mois aprèsla date de l’expression de son consente-ment à être lié par la Convention conformé-ment aux dispositions du paragraphe 1.

5 Aucune Partie à la Convention de 1990ne peut ratifier, accepter ou approuver laprésente Convention sans se considérerliée au moins par les dispositions corres-pondant aux dispositions de la Conventionde 1990, auxquelles elle est liée.

6 Dès l’entrée en vigueur de la Conven-tion, les Parties à cette Convention, qui sontégalement Parties à la Convention de 1990:

a appliqueront les dispositions de cetteConvention dans leurs relations mu-tuelles;

b continueront à appliquer les disposi-tions de la Convention de 1990 dansleurs relations avec d’autres Parties àladite Convention, qui ne sont pas Par-ties à cette Convention.

Article 50

Adhésion à la Convention

1 Après l’entrée en vigueur de cetteConvention, le Comité des Ministres duConseil de l’Europe pourra, après avoirconsulté les Parties à la Convention, invitertout Etat non membre du Conseil à adhérerà la présente Convention par une décisionprise à la majorité prévue à l’article 20.d duStatut du Conseil de l’Europe et à l’unani-mité des représentants des Parties ayant ledroit de siéger au Comité.

2 Pour tout Etat adhérent, la Conventionentrera en vigueur le premier jour du moisqui suit l’expiration d’une période de troismois après la date de dépôt de l’instrumentd’adhésion près le Secrétaire Général duConseil de l’Europe.

Article 51

Application territoriale

1 Tout Etat ou la Communauté euro-péenne pourra, au moment de la signatureou au moment du dépôt de son instrumentde ratification, d’acceptation, d’approbationou d’adhésion, désigner le ou les territoiresauxquels s’appliquera la Convention.

2 Toute Partie pourra, à tout autre mo-ment par la suite, par une déclarationadressée au Secrétaire Général du Conseilde l’Europe, étendre l’application de cetteConvention à tout autre territoire désignédans la déclaration. La Convention entreraen vigueur à l’égard de ce territoire le pre-mier jour du mois qui suit l’expiration d’une

einen Zeitabschnitt von drei Monaten nachdem Tag folgt, an dem er nach Absatz 1seine Zustimmung ausgedrückt hat, durchdas Übereinkommen gebunden zu sein.

(5) Eine Vertragspartei des Übereinkom-mens von 1990 kann dieses Übereinkom-men nur ratifizieren, annehmen oder geneh-migen, wenn sie sich zumindest als durchdie Bestimmungen gebunden betrachtet,die denen des Übereinkommens von 1990entsprechen, durch die sie gebunden ist.

(6) Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretensan wenden die Vertragsparteien diesesÜbereinkommens, die zugleich Vertrags-parteien des Übereinkommens von 1990sind,

a) das vorliegende Übereinkommen aufihre Beziehungen untereinander an;

b) das Übereinkommen von 1990 weiter-hin in ihrem Verhältnis zu anderen Ver-tragsparteien jenes Übereinkommens,die nicht Vertragsparteien des vorlie-genden Übereinkommens sind, an.

Artikel 50

Beitritt zum Übereinkommen

(1) Nach Inkrafttreten dieses Überein-kommens kann das Ministerkomitee desEuroparats nach Konsultation der Vertrags-parteien des Übereinkommens durch einenmit der in Artikel 20 Buchstabe d der Sat-zung des Europarats vorgesehenen Mehr-heit und mit einhelliger Zustimmung derVertreter der Vertragsparteien, die An-spruch auf einen Sitz im Komitee haben,gefassten Beschluss jeden Staat, der nichtMitglied des Rates ist und der sich nicht ander Ausarbeitung des Übereinkommens be-teiligt hat, einladen, dem Übereinkommenbeizutreten.

(2) Für jeden beitretenden Staat tritt dasÜbereinkommen am ersten Tag des Monatsin Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von dreiMonaten nach Hinterlegung der Beitritts -urkunde beim Generalsekretär des Europa-rats folgt.

Artikel 51

Räumlicher Geltungsbereich

(1) Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnungoder bei der Hinterlegung der Ratifikations-,Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts-urkunde einzelne oder mehrere Hoheits -gebiete bezeichnen, auf die das Überein-kommen Anwendung findet.

(2) Jede Vertragspartei kann jederzeitdanach durch eine an den Generalsekretärdes Europarats gerichtete Erklärung die An-wendung des Übereinkommens auf jedesweitere in der Erklärung bezeichnete Ho-heitsgebiet erstrecken. Das Übereinkom-men tritt für dieses Hoheitsgebiet am erstenTag des Monats in Kraft, der auf einen Zeit-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/9235

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of three months after the date of receipt ofsuch declaration by the Secretary General.

3 Any declaration made under the twopreceding paragraphs may, in respect ofany territory specified in such declaration,be withdrawn by a notification addressed tothe Secretary General. The withdrawal shallbecome effective on the first day of themonth following the expiration of a periodof three months after the date of receipt ofsuch notification by the Secretary General.

Article 52

Relationship to otherconventions and agreements

1 This Convention does not affect therights and undertakings of Parties derivedfrom international multilateral instrumentsconcerning special matters.

2 The Parties to this Convention mayconclude bilateral or multilateral agree-ments with one another on the mattersdealt with in this Convention, for the pur-poses of supplementing or strengthening itsprovisions or facilitating the application ofthe principles embodied in it.

3 If two or more Parties have alreadyconcluded an agreement or treaty in re-spect of a subject which is dealt with in thisConvention or otherwise have establishedtheir relations in respect of that subject,they shall be entitled to apply that agree-ment or treaty or to regulate these relationsaccordingly, in lieu of the Convention, if itfacilitates international co-operation.

4 Parties which are members of the European Union shall, in their mutual rela-tions, apply Community and EuropeanUnion rules in so far as there are Commu-nity or European Union rules governing theparticular subject concerned and applicableto the specific case, without prejudice tothe object and purpose of the present Convention and without prejudice to its fullapplication with other Parties.

Article 53

Declarations and reservations

1 Any State or the European Communitymay, at the time of signature or when de-positing its instrument of ratification, accept-ance, approval or accession, make one ormore of the declaration provided for in Article 3, paragraph 2, Article 9, paragraph 4,Article 17, paragraph 5, Article 24, para-graph 3, Article 31, paragraph 2, Article 35,paragraphs 1 and 3 and Article 42, para-graph 2.

2 Any State or the European Communitymay also, at the time of signature or whendepositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, by a

période de trois mois après la date de réception de la déclaration par le SecrétaireGénéral.

3 Toute déclaration faite en vertu desdeux paragraphes précédents pourra êtreretirée, en ce qui concerne tout territoire dé-signé dans cette déclaration, par notifica-tion adressée au Secrétaire Général. Le re-trait prendra effet le premier jour du moisqui suit l’expiration d’une période de troismois après la date de réception de la noti-fication par le Secrétaire Général.

Article 52

Relations avec d’autresconventions et accords

1 Cette Convention ne porte pas atteinteaux droits et obligations des Parties décou-lant d’instruments internationaux multilaté-raux concernant des questions particu-lières.

2 Les Parties à la présente Conventionpourront conclure entre elles des accordsbilatéraux ou multilatéraux relatifs auxquestions réglées par la présente Conven-tion, aux fins de compléter ou de renforcerles dispositions de celle-ci ou pour faciliterl’application des principes qu’elle consacre.

3 Lorsque deux Parties ou plus ont déjàconclu un accord ou un traité sur un sujetcouvert par la présente Convention, oulorsqu’elles ont établi d’une autre manièreleurs relations sur ce sujet, elles auront lafaculté d’appliquer ledit accord, traité ou arrangement au lieu de la Convention, sicela facilite la coopération internationale.

4 Les Parties qui sont membres del’Union européenne appliquent, dans leursrelations mutuelles, les règles de la Com-munauté et de l’Union européenne dans lamesure où il existe des règles de la Com-munauté ou de l’Union européenne régis-sant le sujet particulier concerné et applica-bles au cas d’espèce, sans préjudice del’objet et du but de la présente Conventionet sans préjudice de son entière applicationà l’égard des autres Parties.

Article 53

Déclaration et réserves

1 Tout Etat ou la Communauté euro-péenne peut, au moment de la signatureou au moment du dépôt de son instrumentde ratification, d’acceptation, d’approbationou d’adhésion, formuler une ou plusieursdes déclarations prévues aux articles 3, paragraphe 2; 9, paragraphe 4; 17, para-graphe  5; 24, paragraphe 3; 31, para-graphe 2; 35, paragraphes 1 et 3; et 42, paragraphe 2.

2 Tout Etat ou la Communauté euro-péenne peut également, au moment de lasignature ou au moment du dépôt de soninstrument de ratification, d’acceptation,

abschnitt von drei Monaten nach Eingangder Erklärung beim Generalsekretär folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 ab-gegebene Erklärung kann in Bezug auf je-des darin bezeichnete Hoheitsgebiet durcheine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. DieRücknahme wird am ersten Tag des Mo-nats wirksam, der auf einen Zeitabschnittvon drei Monaten nach Eingang der Notifi-kation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 52

Verhältnis zu anderenÜbereinkommen und Vereinbarungen

(1) Dieses Übereinkommen lässt dieRechte und Pflichten der Vertragsparteienaus mehrseitigen völkerrechtlichen Überein-künften über besondere Fragen unberührt.

(2) Die Vertragsparteien des Überein-kommens können untereinander zwei- odermehrseitige Übereinkünfte über Fragenschließen, die in diesem Übereinkommengeregelt sind, um seine Bestimmungen zuergänzen oder zu verstärken oder die An-wendung der darin enthaltenen Grundsätzezu erleichtern.

(3) Haben zwei oder mehr Vertragspar-teien bereits eine Vereinbarung oder einenVertrag über einen Gegenstand geschlos-sen, der in diesem Übereinkommen ge -regelt ist, oder haben sie ihre Beziehungenhinsichtlich dieses Gegenstands anderwei-tig geregelt, so sind sie berechtigt, anstelledes Übereinkommens die Vereinbarung,den Vertrag oder die Regelung anzuwen-den, wenn dies die internationale Zusam-menarbeit erleichtert.

(4) Unbeschadet des Ziels und Zwecksdieses Übereinkommens und seiner unein-geschränkten Anwendung gegenüber an-deren Vertragsparteien wenden Vertrags-parteien, die Mitglieder der EuropäischenUnion sind, in ihren Beziehungen unter -einander die Vorschriften der Gemeinschaftund der Europäischen Union an, soweit esfür die betreffende Frage Vorschriften derGemeinschaft oder der Europäischen Uniongibt und diese auf den konkreten Fall an-wendbar sind.

Artikel 53

Erklärungen und Vorbehalte

(1) Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnungoder bei der Hinterlegung der Ratifikations-,Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts-urkunde eine oder mehrere der in Artikel 3Absatz 2, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 35 Absätze 1 und 3 sowieArtikel 42 Absatz 2 vorgesehenen Erklärun-gen abgeben.

(2) Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann sich ferner bei der Un-terzeichnung oder bei der Hinterlegung derRatifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

Drucksache 18/9235 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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declaration addressed to the SecretaryGeneral, reserve its right not to apply, inpart or in whole, the provisions of Article 7,paragraph 2, sub-paragraph c; Article 9,paragraph 6; Article 46, paragraph 5; andArticle 47.

3 Any State or the European Communitymay, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, declarethe manner in which it intends to apply Articles 17 and 19 of this Convention, particularly taking into account applicableinternational agreements in the field of in-ternational co-operation in criminal matters.It shall notify any changes in this informa-tion to the Secretary General of the Councilof Europe.

4 Any State or the European Communitymay, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, declare:

a that it will not apply Article 3, para-graph 4 of this Convention; or

b that it will apply Article 3, paragraph 4 ofthis Convention only partly; or

c the manner in which it intends to applyArticle 3, paragraph 4 of this Conven-tion.

It shall notify any changes in this informa-tion to the Secretary General of the Councilof Europe.

5 No other reservation may be made.

6 Any Party which has made a reserva-tion under this article may wholly or partlywithdraw it by means of a notification addressed to the Secretary General of theCouncil of Europe. The withdrawal shalltake effect on the date of receipt of suchnotification by the Secretary General.

7 A Party which has made a reservationin respect of a provision of the Conventionmay not claim the application of that provi-sion by any other Party; it may, however, ifits reservation is partial or conditional, claimthe application of that provision in so far asit has itself accepted it.

Article 54

Amendments

1 Amendments to the Convention maybe proposed by any Party, and shall becommunicated by the Secretary General ofthe Council of Europe to the member Statesof the Council of Europe, to the EuropeanCommunity and to every non-member Statewhich has acceded to or has been invitedto accede to this Convention in accordancewith the provisions of Article 50.

d’approbation ou d’adhésion, par une dé-claration adressée au Secrétaire Général duConseil de l’Europe, déclarer qu’il n’appli-quera pas, en tout ou en partie, les dispo-sitions des articles 7, paragraphe 2, alinéa c;9, paragraphe 6; 46, paragraphe 5; et 47.

3 Tout Etat ou la Communauté euro-péenne peut, au moment de la signatureou au moment du dépôt de son instrumentde ratification, d’acceptation, d’approbationou d’adhésion, déclarer la manière dont ilou elle appliquera les articles 17 et 19 decette Convention, eu égard notamment aux accords internationaux applicables dans ledomaine de la coopération internationale enmatière pénale. Il ou elle notifiera tout chan-gement de cette information au SecrétaireGénéral du Conseil de l’Europe.

4 Tout Etat ou la Communauté euro-péenne peut, au moment de la signatureou au moment du dépôt de son instrumentde ratification, d’acceptation, d’approbationou d’adhésion, déclarer:

a qu’il ou elle n’appliquera pas l’article 3,paragraphe 4; ou

b qu’il ou elle appliquera l’article 3, para-graphe 4 seulement en partie; ou

c la manière dont il ou elle appliquera l’article 3, paragraphe 4.

Il ou elle notifiera tout changement decette information au Secrétaire Général duConseil de l’Europe.

5 Aucune autre réserve n’est admise.

6 Toute Partie qui a formulé une réserveen vertu de cet article peut la retirer entout ou en Partie, en adressant une notifi-cation au Secrétaire Général du Conseil de l’Europe. Le retrait prendra effet à la date deréception de la notification par le SecrétaireGénéral.

7 La Partie qui a formulé une réserve ausujet d’une disposition de la Convention nepeut prétendre à l’application de cette dis-position par une autre Partie; elle peut, si laréserve est partielle ou conditionnelle, pré-tendre à l’application de cette dispositiondans la mesure où elle l’a acceptée.

Article 54

Amendements

1 Des amendements à la Conventionpeuvent être proposés par chaque Partie ettoute proposition sera communiquée par leSecrétaire Général du Conseil de l’Europeaux Etats membres du Conseil de l’Europe,à la Communauté européenne et à chaqueEtat non membre qui a adhéré ou a été invité à adhérer à la présente Conventionconformément aux dispositions de l’arti-cle 50.

oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär gerichtete Erklärung dasRecht vorbehalten, Artikel 7 Absatz 2 Buch-stabe c, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 46 Ab-satz 5 und Artikel 47 ganz oder teilweisenicht anzuwenden.

(3) Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnungoder bei der Hinterlegung der Ratifikations-,Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts-urkunde erklären, in welcher Weise er be-ziehungsweise sie beabsichtigt, die Arti-kel 17 und 19 anzuwenden, insbesondereunter Berücksichtigung der im Bereich derinternationalen Zusammenarbeit in straf-rechtlichen Angelegenheiten anwendbareninternationalen Übereinkünfte. Er bezie-hungsweise sie notifiziert dem General -sekretär des Europarats jede diesbezüg -liche Änderung.

(4) Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnungoder bei der Hinterlegung der Ratifikations-,Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts-urkunde erklären,

a) dass er beziehungsweise sie Artikel 3Absatz 4 nicht anwendet;

b) dass er beziehungsweise sie Artikel 3Absatz 4 nur teilweise anwendet;

c) in welcher Weise er beziehungsweisesie beabsichtigt, Artikel 3 Absatz 4 an-zuwenden.

Er beziehungsweise sie notifiziert dem Generalsekretär des Europarats jede dies-bezügliche Änderung.

(5) Weitere Vorbehalte sind nicht zu -lässig.

(6) Jede Vertragspartei, die einen Vor -behalt nach diesem Artikel gemacht hat,kann ihn durch eine an den Generalsekretärdes Europarats gerichtete Notifikation ganzoder teilweise zurücknehmen. Die Rück-nahme wird mit dem Eingang der Notifika-tion beim Generalsekretär wirksam.

(7) Eine Vertragspartei, die einen Vor -behalt zu einer Bestimmung des Überein-kommens gemacht hat, kann nicht verlan-gen, dass eine andere Vertragspartei dieseBestimmung anwendet; sie kann jedoch,wenn es sich um einen Teilvorbehalt odereinen bedingten Vorbehalt handelt, die An-wendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie ange-nommen hat.

Artikel 54

Änderungen

(1) Jede Vertragspartei kann Änderun-gen des Übereinkommens vorschlagen; derGeneralsekretär des Europarats übermitteltjeden Vorschlag den Mitgliedstaaten desEuroparats, der Europäischen Gemein-schaft und jedem Nichtmitgliedstaat, dernach Artikel 50 diesem Übereinkommenbeigetreten oder zum Beitritt eingeladenworden ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/9235

Page 42: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/18/092/1809235.pdf · Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

2 Any amendment proposed by a Partyshall be communicated to the EuropeanCommittee on Crime Problems (CDPC)which shall submit to the Committee ofMinisters its opinion on that proposedamendment.

3 The Committee of Ministers shall con-sider the proposed amendment and theopinion submitted by the CDPC and mayadopt the amendment by the majority pro-vided for in Article 20.d of the Statute of theCouncil of Europe.

4 The text of any amendment adopted bythe Committee of Ministers in accordancewith paragraph 3 of this article shall be forwarded to the Parties for acceptance.

5 Any amendment adopted in accordancewith paragraph 3 of this article shall comeinto force on the thirtieth day after all Partieshave informed the Secretary General oftheir acceptance thereof.

6 In order to update the categories of offences contained in the appendix, as wellas amend Article 13, amendments may beproposed by any Party or by the Committeeof Ministers. They shall be communicatedby the Secretary General of the Council ofEurope to the Parties.

7 After having consulted the Partieswhich are not members of the Council ofEurope and, if necessary the CDPC, theCommittee of Ministers may adopt anamendment proposed in accordance withparagraph 6 by the majority provided for inArticle 20.d of the Statute of the Council ofEurope. The amendment shall enter intoforce following the expiry of a period of oneyear after the date on which it has been for-warded to the Parties. During this period,any Party may notify the Secretary Generalof any objection to the entry into force ofthe amendment in its respect.

8 If one-third of the Parties notifies theSecretary General of an objection to the entry into force of the amendment, theamendment shall not enter into force.

9 If less than one-third of the Parties notifies an objection, the amendment shallenter into force for those Parties which havenot notified an objection.

10 Once an amendment has enteredinto force in accordance with paragraphs 6to 9 of this article and a Party has notifiedan objection to it, this amendment shallcome into force in respect of the Party con-cerned on the first day of the month follow-ing the date on which it has notified theSecretary General of the Council of Europeof its acceptance. A Party which has madean objection may withdraw it at any time bynotifying it to the Secretary General of theCouncil of Europe.

11 If an amendment has been adoptedby the Committee of Ministers, a State orthe European Community may not expresstheir consent to be bound by the Conven-tion, without accepting at the same time theamendment.

2 Tout amendement proposé par unePartie est communiqué au Comité euro-péen pour les problèmes criminels (CDPC)qui soumet au Comité des Ministres sonavis sur l’amendement proposé.

3 Le Comité des Ministres examinel’amendement proposé et l’avis soumis parle CDPC, et peut adopter l’amendement àla majorité prévue à l’article 20.d du Statutdu Conseil de l’Europe.

4 Le texte de tout amendement adoptépar le Comité des Ministres conformémentau paragraphe 3 du présent article esttransmis aux Parties pour acceptation.

5 Tout amendement adopté conformé-ment au paragraphe 3 du présent article entrera en vigueur le trentième jour aprèsque toutes les Parties auront informé le Secrétaire Général qu’elles l’ont accepté.

6 Afin d’actualiser les catégories infra-ctions mentionnés à l’annexe, ainsi qued’amender l’article 13, des amendementspeuvent être proposés par toute Partie oupar le Comité des Ministres. Ils sont com-muniqués par le Secrétaire Général duConseil de l’Europe aux Parties.

7 Après avoir consulté les Parties qui nesont pas membres du Conseil de l’Europeet si nécessaire le CDPC, le Comité des Ministres peut adopter un amendementproposé en conformité avec le paragraphe 6à la majorité prévue à l’article 20.d du Statutdu Conseil de l’Europe. Cet amendemententrera en vigueur à l’expiration d’une pé-riode d’un an à compter de la date à la-quelle il aura été transmis aux Parties. Pen-dant ce délai, toute Partie pourra notifier auSecrétaire Général une objection à l’entréeen vigueur de l’amendement à son égard.

8 Si un tiers des Parties a notifié au Se-crétaire Général du Conseil de l’Europe uneobjection à l’entrée en vigueur de l’amen-dement, celui-ci n’entre pas en vigueur.

9 Si moins d’un tiers des Parties a noti-fié une objection, l’amendement entre en vigueur pour les Etats contractants quin’ont pas formulé d’objection.

10 Lorsqu’un amendement est entré envigueur conformément aux paragraphes 6à 9 du présent article et qu’une Partie a formulé une objection à cet amendement,celui-ci entrera en vigueur à l’égard de cettePartie le premier jour du mois suivant ladate à laquelle elle aura notifié son accep-tation au Secrétaire Général du Conseil del’Europe. Toute Partie qui a formulé une objection peut la retirer à tout moment enadressant une notification au Secrétaire Général du Conseil de l’Europe.

11 Si un amendement a été adopté parle Comité des Ministres, un Etat ou la Com-munauté européenne ne peut pas exprimerson consentement à être lié par la Conven-tion sans avoir accepté, en même temps,les amendements.

(2) Jede von einer Vertragspartei vor -geschlagene Änderung wird dem Euro -päischen Ausschuss für Strafrechtsfragen(CDPC) übermittelt; dieser unterbreitet demMinisterkomitee seine Stellungnahme zudem Änderungsvorschlag.

(3) Das Ministerkomitee prüft den Ände-rungsvorschlag und die vom CDPC unter-breitete Stellungnahme und kann die Ände-rung mit der in Artikel 20 Buchstabe d derSatzung des Europarats vorgesehenen Mehr-heit beschließen.

(4) Der Wortlaut jeder vom Minister -komitee nach Absatz 3 beschlossenen Än-derung wird den Vertragsparteien zur An-nahme übermittelt.

(5) Jede nach Absatz 3 beschlosseneÄnderung tritt am dreißigsten Tag nachdem Tag in Kraft, an dem alle Vertragspar-teien dem Generalsekretär mitgeteilt haben,dass sie sie angenommen haben.

(6) Jede Vertragspartei oder das Minis-terkomitee kann zur Aktualisierung der imAnhang aufgeführten Kategorien von Straf-taten sowie zur Änderung von Artikel 13 Änderungen vorschlagen. Der General -sekretär des Europarats übermittelt dieseÄnderungsvorschläge den Vertragsparteien.

(7) Nach Konsultation der Vertragspar -teien, die nicht Mitglieder des Europaratssind, und, falls erforderlich, des CDPC kanndas Ministerkomitee eine nach Absatz 6vorgeschlagene Änderung mit der in Arti-kel 20 Buchstabe d der Satzung des Europa-rats vorgesehenen Mehrheit beschließen.Die Änderung tritt nach Ablauf eines Zeit -abschnitts von einem Jahr nach ihrer Über-mittlung an die Vertragsparteien in Kraft.Während dieses Zeitabschnitts kann jedeVertragspartei dem Generalsekretär einenEinspruch gegen das Inkrafttreten der Ände-rungen für sie notifizieren.

(8) Notifiziert ein Drittel der Vertragspar-teien dem Generalsekretär einen Einspruchgegen das Inkrafttreten der Änderung, sotritt diese nicht in Kraft.

(9) Notifiziert weniger als ein Drittel derVertragsparteien einen Einspruch, so trittdie Änderung für die Vertragsparteien inKraft, die keinen Einspruch notifiziert haben.

(10) Ist eine Änderung nach den Ab -sätzen 6 bis 9 in Kraft getreten und hat eineVertragspartei einen Einspruch gegen dieseÄnderung notifiziert, so tritt sie für dieseVertragspartei am ersten Tag des Monats inKraft, der auf den Tag folgt, an dem sie demGeneralsekretär des Europarats ihre An -nahme notifiziert hat. Eine Vertragspartei,die einen Einspruch erhoben hat, kann die-sen jederzeit durch eine an den General -sekretär des Europarats gerichtete Notifika-tion zurücknehmen.

(11) Hat das Ministerkomitee eine Ände-rung beschlossen, so darf ein Staat oderdie Europäische Gemeinschaft seine be -ziehungsweise ihre Zustimmung, durch dasÜbereinkommen gebunden zu sein, nurausdrücken, wenn er beziehungsweise siezugleich die Änderung annimmt.

Drucksache 18/9235 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Article 55

Denunciation

1 Any Party may, at any time, denouncethe Convention by means of a notificationaddressed to the Secretary General of theCouncil of Europe.

2 Such denunciation shall become effec-tive on the first day of the month followingthe expiration of a period of three monthsafter the date of receipt of the notificationby the Secretary General.

3 The present Convention shall, how -ever, continue to apply to the enforcementunder Article 23 of confiscation for which arequest has been made in conformity withthe provisions of the Convention before thedate on which such a denunciation takeseffect.

Article 56

Notifications

The Secretary General of the Council ofEurope shall notify the member States ofthe Council of Europe, the European Com-munity, the non-member States which haveparticipated in the elaboration of the Con-vention, any State invited to accede to itand any other Party to the Convention of:

a any signature;

b the deposit of any instrument of ratifica-tion, acceptance, approval or acces-sion;

c any date of entry into force of the Con-vention in accordance with Articles 49and 50;

d any declaration or reservation made under Article 53;

e any other act, notification or communi-cation relating to the Convention.

In witness whereof the undersigned, being duly authorised thereto, have signedthis Convention.

Done at Warsaw, this 16th day of May2005, in English and in French, both textsbeing equally authentic, in a single copywhich shall be deposited in the archivesof  the Council of Europe. The SecretaryGeneral of the Council of Europe shalltransmit certified copies to each memberState of the Council of Europe, to the Euro-pean Community, to the non member Stateswhich have participated in the elaborationof the Convention and to any State invitedto accede to it.

Article 55

Dénonciation

1 Toute Partie peut, à tout moment, dénoncer la présente Convention en adres-sant une notification au Secrétaire Généraldu Conseil de l’Europe.

2 La dénonciation prendra effet le pre-mier jour du mois qui suit l’expiration d’unepériode de trois mois après la date de réception de la notification par le SecrétaireGénéral.

3 Toutefois, la Convention continuede  s’appliquer à l’exécution, en vertu del’article 23, d’une confiscation demandéeconformément à ses dispositions avant quela dénonciation ne prenne effet.

Article 56

Notifications

Le Secrétaire Général du Conseil de l’Europe notifiera aux Etats membres duConseil de l’Europe, à la Communauté européenne, aux Etats non membres quiont participé à l’élaboration de cetteConvention, à tout Etat invité à adhérer àcelle-ci et à toute Partie à la Convention:

a toute signature;

b le dépôt de tout instrument de ratifica-tion, d’acceptation, d’approbation oud’adhésion;

c toute date d’entrée en vigueur dela  Convention conformément à ses articles 49 et 50;

d toute déclaration ou réserve en vertu del’article 53;

e tout autre acte, notification ou commu-nication ayant trait à la Convention.

En foi de quoi, les soussignés, dûmentautorisés à cet effet, ont signé la présenteConvention.

Fait à Varsovie, le 16 mai 2005, en fran-çais et en anglais, les deux textes faisantégalement foi, en un seul exemplaire quisera déposé dans les archives du Conseilde l’Europe. Le Secrétaire Général duConseil de l’Europe en communiquera copie certifiée conforme à chacun des Etatsmembres du Conseil de l’Europe, à la Communauté européenne, aux Etats nonmembres qui ont participé à l’élaborationde cette Convention et à tout Etat invité àadhérer à celle-ci.

Artikel 55

Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann das Über-einkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichteteNotifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tagdes Monats wirksam, der auf einen Zeitab-schnitt von drei Monaten nach Eingang derNotifikation beim Generalsekretär folgt.

(3) Dieses Übereinkommen bleibt jedochfür die Vollstreckung einer Einziehung nachArtikel 23, um die in Übereinstimmung mitdem Übereinkommen vor dem Tag, an demdie Kündigung wirksam wird, ersucht wor-den ist, weiterhin anwendbar.

Artikel 56

Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats noti-fiziert den Mitgliedstaaten des Europarats,der Europäischen Gemeinschaft, den Nicht-mitgliedstaaten, die sich an der Ausarbei-tung des Übereinkommens beteiligt haben,sowie allen zum Beitritt zu dem Überein-kommen eingeladenen Staaten und jederanderen Vertragspartei des Übereinkom-mens

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-,Annahme-, Genehmigungs- oder Bei-trittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens desÜbereinkommens nach den Artikeln 49und 50;

d) jede Erklärung und jeden Vorbehaltnach Artikel 53;

e) jede andere Handlung, Notifikation oderMitteilung im Zusammenhang mit demÜbereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesesÜbereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Warschau am 16. Mai 2005in englischer und französischer Sprache,wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-bindlich ist, in einer Urschrift, die im Archivdes Europarats hinterlegt wird. Der Gene-ralsekretär des Europarats übermittelt allenMitgliedstaaten des Europarats, der Euro-päischen Gemeinschaft, den Nichtmitglied-staaten, die sich an der Ausarbeitungdes Übereinkommens beteiligt haben, so-wie allen zum Beitritt zu dem Überein -kommen eingeladenen Staaten beglaubigteAbschriften.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/9235

Page 44: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/18/092/1809235.pdf · Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Appendix

a participation in an organised criminalgroup and racketeering;

b terrorism, including financing of terrorism;

c trafficking in human beings and migrantsmuggling;

d sexual exploitation, including sexual exploitation of children;

e illicit trafficking in narcotic drugs andpsychotropic substances;

f illicit arms trafficking;

g illicit trafficking in stolen and othergoods;

h corruption and bribery;

i fraud;

j counterfeiting currency;

k counterfeiting and piracy of products;

l environmental crime;

m murder, grievous bodily injury;

n kidnapping, illegal restraint and hostage-taking;

o robbery or theft;

p smuggling (including in relation to customs and excise duties and taxes);

q tax crimes (related to direct taxes andindirect taxes);

r extortion;

s forgery;

t piracy; and

u insider trading and market manipulation.

Annexe

a la participation à un groupe criminel organisé;

b le terrorisme, y compris le financementdu terrorisme;

c la traite d’êtres humains et le trafic illicitede migrants;

d l’exploitation sexuelle, y compris celledes enfants;

e le trafic illicite de stupéfiants et de substances psychotropes;

f le trafic d’armes;

g le trafic illicite de biens volés et autresbiens;

h la corruption;

i la fraude et l’escroquerie;

j la contrefaçon de monnaie;

k la contrefaçon et le piratage de pro-duits;

l les crimes et les délits contre l’environ-nement;

m les meurtres et les blessures corporellesgraves;

n l’enlèvement, la séquestration et la prised’otages;

o le vol;

p la contrebande (y compris relativementaux taxes et droits de douane et d’accise);

q infractions fiscales pénales (liées auximpôts directs et indirects);

r l’extorsion;

s le faux;

t la piraterie;

u les délits d’initiés et la manipulation demarchés boursiers.

Anhang

a) Beteiligung an einer organisierten krimi-nellen Gruppe;

b) Terrorismus einschließlich der Finan -zierung des Terrorismus;

c) Menschenhandel und Schleusung vonMigranten;

d) sexuelle Ausbeutung einschließlich dersexuellen Ausbeutung von Kindern;

e) unerlaubter Verkehr mit Suchtstoffenund psychotropen Stoffen;

f) unerlaubter Waffenhandel;

g) unerlaubter Handel mit gestohlenen undanderen Gütern;

h) Korruption und Bestechung;

i) Betrug;

j) Geldfälschung;

k) Produktfälschung und Produktpiraterie;

l) Straftaten gegen die Umwelt;

m) Vorsätzliche Tötung und schwere Körper-verletzung;

n) Entführung, Freiheitsberaubung undGeiselnahme;

o) Raub oder Diebstahl;

p) Schmuggel (einschließlich mit Bezug aufZollabgaben und Verbrauchsteuern);

q) Steuerstraftaten (im Zusammenhangmit  direkten Steuern und indirektenSteuern);

r) Erpressung;

s) Fälschung;

t) Piraterie;

u) Insiderhandel und Marktmanipulation.

Drucksache 18/9235 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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I. Allgemeines

Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahmeund  Einziehung von Erträgen aus Straftaten und überdie  Finanzierung des Terrorismus (EuTerrfinGeldwÜbk,SEV 198) betrifft die internationale Zusammenarbeit zurVermögensabschöpfung im Bereich schwerer Kriminalitätund des Terrorismus. Um moderne und wirkungsvolleMethoden zur Bekämpfung der international operieren-den Schwerkriminalität und des Terrorismus zu schaffen,sieht das Übereinkommen vor, dass die VertragsstaatenTatwerkzeuge, Vermögensgegenstände und Erträge un-rechtmäßiger oder rechtmäßiger Herkunft, die aus Straf-taten stammen oder ihrer Begehung dienen, ermitteln,beschlagnahmen oder einziehen werden. Zu diesemZweck ermöglicht es die Zusammenarbeit zwischen denVertragsparteien.

1. Hintergrund des Übereinkommens

Das Übereinkommen entwickelt das Übereinkommen desEuroparats vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Er-trägen aus Straftaten (EuGeldwäscheÜbk, SEV 141) fort,ohne es in seiner Grundstruktur anzutasten (ErläuternderBericht1, Rn. 16, 5 a. E.). Das EuGeldwäscheÜbk trat für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1999 inKraft (BGBl. 1998 II S. 519, 520; 1999 II S. 200). Mit ihmwurde das Ziel verfolgt, die internationale organisierte Kriminalität besser zu bekämpfen und ein umfassendesÜbereinkommen zu schaffen, das das gesamte Verfahrenvon den ersten Ermittlungen bis zum Erlass und der Voll-streckung von Einziehungs- und Verfallsanordnungen erfasst sowie bei der Gewinnabschöpfung einen flexible-ren und dennoch effektiven Mechanismus der interna -tionalen Zusammenarbeit ermöglicht (Bundestagsdruck -sache 13/7954, S. 28).

Zwar sind Geldwäsche und terroristische Aktivitäten keineneuen Phänomene, jedoch lässt sich beobachten, dasssich in den letzten Jahren entsprechende Aktivitäten ausgeweitet haben und neue Formen entwickelt wurden,aus Straftaten gewonnene Erträge für eine Reinvestitionverfügbar zu machen. Dabei bedienen sich organisierteKriminalität und Terrorismus vergleichbarer Prozessezur  Legalisierung dieser Erträge (Erläuternder Bericht,Rn. 1 ff.).

Deshalb sollen die internationale Zusammenarbeit aufdiesem Gebiet verstärkt und den Strafverfolgungsbe -hörden verbesserte und angepasste Instrumente zur Verfügung gestellt werden, die eine wirksame Ermitt-lungsarbeit, Sicherung und Vollstreckung in grenzüber-schreitenden Fällen der Geldwäsche und der Terroris -musfinanzierung ermöglichen, um Strukturen und Ver-flechtungen mit legalen Wirtschaftsbereichen zu erkennenund erlangte Vermögensgegenstände abzuschöpfen (Erläuternder Bericht, Rn. 6, 21 ff., 27). Die Konventionzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheitenvom 4. November 1950 (EMRK, SEV 005) und ihre Zu-

satzprotokolle werden nicht beeinträchtigt (ErläuternderBericht, Rn. 28).

Das Übereinkommen ist im Zusammenhang mit anderenAnsätzen zur Bekämpfung des Terrorismus und seiner Finanzierung zu sehen; darunter der Rahmenbeschluss2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geld -wäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahmeund  Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1), die Richtlinie2005/60/EG des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhin-derung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke derGeldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309vom 25.11.2005, S. 15 bis 36; 3. EG-Geldwäschericht -linie), die Verordnung (EG) Nr.  1889/2005 des Euro -päischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in dieGemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9; VO-Barmittel-überwachung), sowie das Übereinkommen der VereintenNationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüber-schreitende organisierte Kriminalität (VN-OrgKrim-Übk,A/Res/55/25; BGBl. 2005 II S. 954, 956) und die von der Bundesrepublik Deutschland umgesetzten Empfehlungender Arbeitsgruppe zur Geldwäschebekämpfung (FATF).

Das Übereinkommen nimmt zudem ausdrücklich auf dieResolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationenvom 28. September 2001 über Bedrohungen des Welt-friedens und der internationalen Sicherheit durch terroris-tische Handlungen (S/Res/1373), auf die Resolutionder  Generalversammlung der Vereinten Nationen vom9. Dezember 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung desTerrorismus (A/Res/54/109) und auf das InternationaleÜbereinkommen vom 9. Dezember 1999 zur Bekämpfungder Finanzierung des Terrorismus (VN-TerrFinanzierungs-Übk; BGBl. 2003 II S. 1923, 1924) Bezug. Das VN-TerrFi-nanzierungs-Übk trat für die Bundesrepublik Deutschlandam 17. Juli 2004 in Kraft (BGBl. 2006 II S. 851).

2. Erklärungen und Vorbehalte

Die Bundesregierung beabsichtigt, eine Erklärung gemäßArtikel 33 Absatz 2 und Artikel 46 Absatz 13 sowie gemäßArtikel  53 zu Artikel  3 Absatz  4, Artikel  17 Absatz  5, Artikel 35 Absatz 1 und 3 sowie Artikel 42 Absatz 2 abzu-geben. Ferner beabsichtigt die Bundesregierung, gemäßArtikel 53 einen Vorbehalt zu Artikel 7 Absatz 2 Buch -stabe c, Artikel 9 Absatz 4 und 6, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 46 Absatz 5 und Artikel 47 anzubringen.

3. Möglichkeit der Unterzeichnung und Ratifikationsowie der Kündigung

Das Übereinkommen liegt seit dem 16. Mai 2005 zur Unterzeichnung und Ratifikation auf und ist am 1. Mai2008 gemäß Artikel 49 Absatz 3 in Kraft getreten. Für dieVertragsparteien besteht gemäß Artikel  55 eine jeder -zeitige Kündigungsmöglichkeit.

Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkom-men am 28. Januar 2016 unterzeichnet. Ebenfalls wurdees von den Staaten Dänemark, Estland, Finnland, Grie-chenland, Island, Italien, Litauen, Luxemburg, Österreich,der Russischen Föderation und der Türkei unterzeichnet

Denkschrift zu dem Übereinkommen

1 Erläuternder Bericht zum Übereinkommen (Explanatory Report to theCouncil of Europe Convention on Laundering, Search, Seizure and Confiscation of the Proceeds form Crime and on the Financing of Terrorism) abrufbar unter: https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?document|d=09000016800d3813

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/9235

Page 46: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/18/092/1809235.pdf · Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

sowie von den Staaten Albanien, Armenien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Frankreich,Georgien, Kroatien, Lettland, Malta, der Rupublik Moldau,Montenegro, den Niederlanden, Polen, Portugal, Rumä-nien, San Marino, Schweden, Serbien, der Slowakei, Slo-wenien, Spanien, der Ukraine, Ungarn, dem VereinigtenKönigreich und Zypern unterzeichnet und ratifiziert.

Als Organisation war die Europäische Union an den Ver-tragsverhandlungen beteiligt und hat das Übereinkom-men unterzeichnet. Den aktuellen Stand der Unterzeich-nung und Ratifikation veröffentlicht der Europarat (http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ChercheSig.asp?NT=198&CM=&DF=&CL=GER).

4. Verhältnis zu anderen Übereinkommen

Das Übereinkommen ersetzt im Verhältnis seiner Ver-tragsparteien untereinander das EuGeldwäscheÜbk. Soweit die Europäische Union zu einem in diesem Über-einkommen geregelten, konkreten Fall Vereinbarungengetroffen hat, ist dieses Übereinkommen im Verhältniszwischen den Mitgliedern der Europäischen Union gemäßArtikel 52 Absatz 4 subsidiär. Bestehende bilaterale Über-einkommen im Bereich der Terrorismusfinanzierung undGeldwäschebekämpfung können weiterhin angewendetwerden.

II. Besonderes

Zur Präambel

Die Vertragsparteien schließen das Übereinkommen mitden Erwägungen, dass eine gemeinsame Strafrechts -politik zum Schutz der Gesellschaft erforderlich ist undzur Bekämpfung der internationalen Schwerkriminalitätdie Zusammenarbeit auf internationaler Ebene intensiviertwerden muss.

Zu Kapitel I

Begriffsbestimmungen

Zu Artikel 1 – Begriffsbestimmungen

Dieser Artikel enthält eine Definition der grundlegendenBegriffe des Übereinkommens. Dabei wurden die BegriffeErtrag, Vermögensgegenstand, Tatwerkzeug, Einziehungund Haupttat (Artikel  1 Buchstabe a bis e aus dem EuGeldwäscheÜbk) weitgehend übernommen. Die Be-griffe zentrale Meldestelle (FIU), Einfrieren und Beschlag-nahme sowie Finanzierung des Terrorismus (Buchstaben fbis h) wurden neu eingefügt.

Bei der Formulierung der Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Buchstabe a bis e des EuGeldwäscheÜbk, dieweitgehend wortgleich in das vorliegende Übereinkom-men übernommen wurden, strebte man eine größtmög -liche Übereinstimmung mit den entsprechenden Defini-tionen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mitSuchtstoffen und psychotropen Stoffen (VN-Suchtstoff-Übk; BGBl. 1993 II S. 1136, 1137) an. Verschiedene Über -einkommen oder Rechtsakte greifen die Begriffsbestim-mungen des EuGeldwäscheÜbk auf. Für die BegriffeVermögensgegenstände, Erträge und Einziehung ordnetArtikel  3 Satz  3 des Rahmenbeschlusses 2001/500/JImit seinem Verweis auf die entsprechenden Definitionen

des EuGeldwäscheÜbk ihre bedeutungsgleiche Verwen-dung an. Vergleichbare Begriffsbestimmungen zum Ver-mögensgegenstand, Ertrag, Einziehung oder Haupttatkennen Artikel 2 Buchstabe d des Rahmenbeschlusses2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Voll-streckung von Entscheidungen über die Sicherstellungvon Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in derEuropäischen Union (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45 bis 55;RB-Sicherstellung), Artikel 1 Nummer 1 und 3 des VN-TerrFinanzierungs-Übk oder Artikel 2 Buchstabe d, e, gund h des VN-OrgKrim-Übk (Erläuternder Bericht, Rn. 34).

Für die Auslegung der Begriffe ist das Ergebnis der Maß-nahme entscheidend und nicht deren Bezeichnung nachinnerstaatlichem Recht. So soll keine Vertragspartei einErsuchen um Verfall eines Vermögenswertes ablehnenkönnen, nur weil diese Maßnahme innerstaatlich als Ein-ziehung bezeichnet wird oder umgekehrt (ErläuternderBericht, Rn. 30).

Buchstabe a definiert den Begriff Ertrag. Erträge sind alleaus einer Straftat stammenden oder mit ihr erlangten wirt-schaftlichen Vorteile. Dabei können wirtschaftliche Vor -teile aus jedem Vermögensgegenstand bestehen.

Nach Buchstabe b unterfallen dem Begriff Vermögens -gegenstand Vermögensgegenstände jeder Art. Die deut-sche Sprachfassung zum EuGeldwäscheÜbk verwendetanstelle des Begriffs Vermögensgegenstand den BegriffVermögenswert. Damit ist aber keine inhaltliche Änderungverbunden. Die abweichende Formulierung trägt demSprachgebrauch des Strafgesetzbuches (StGB) Rech-nung (vgl. §§  73 ff. StGB, §§  74 ff. StGB oder §  261StGB).

Der weitgefasste Begriff des Ertrages in Verbindungmit der Umschreibung des Vermögensgegenstandes soll sicherstellen, dass dem Täter alle aus seiner kriminellenTätigkeit stammenden wirtschaftlichen Vorteile entzogenwerden können. Für die Anerkennung eines Wirtschafts-gutes kommt es nicht auf seine rechtliche Einordnung an.Die Begriffsbestimmung des Übereinkommens in Artikel 1Buchstabe a und b wird durch den Begriff des Erlangten(§ 73 Absatz 1 StGB) nach deutschem Recht voll abge-deckt.

Die Umschreibung des Vermögens schließt nicht aus,dass auch Güter Dritter erfasst werden können (vgl. § 73Absatz 4 StGB, Erläuternder Bericht, Rn. 34).

Buchstabe c beschreibt den Begriff Tatwerkzeuge als allezur Begehung von Straftaten verwendeten oder hierzubestimmten Gegenstände. Hiervon sind nicht nur Gegen-stände erfasst, die bei der Begehung einer Straftat gebraucht wurden, sondern auch solche, die hierzu vor-gesehen waren (Erläuternder Bericht, Rn. 36). Dies ent-spricht § 74 StGB.

Die Definition des Buchstabens d betrifft den Begriff Ein-ziehung, dem Strafen oder Maßnahmen unterfallen, diedurch gerichtliche Anordnung im Anschluss eines Straf-taten betreffenden Verfahrens zur endgültigen Entziehungvon Vermögensgegenständen führen.

Erfasst sind Sanktionen gegen das Vermögen, die nachnationalem Recht als Strafe oder als Maßnahme gedeutetwerden können (Erläuternder Bericht, Rn. 39). Dem ent-sprechen die im deutschen Recht bekannten Maßnah -men Verfall (§§ 73 ff. StGB) und Einziehung (§§ 74  ff.StGB). Entscheidend ist, dass die Sanktion der Einzie-hung im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung

Drucksache 18/9235 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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steht. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Einziehung ineinem strafgerichtlichen Verfahren angeordnet wird. Esgenügt, wenn ein Richter die Einziehungsentscheidungtrifft (Erläuternder Bericht, Rn. 39). Die Einziehung kanndeshalb auch durch Strafbefehl gemäß § 438 der Straf-prozessordnung (StPO) oder im selbstständigen Ver -fahren gemäß § 440 StPO erfolgen.

In jedem Fall aber hat das Verfahren den Anforderungenan ein unabhängiges Gericht nach Artikel  6 Absatz  1EMRK zu entsprechen. Einziehungsentscheidungen, dieim Rahmen eines reinen Verwaltungsverfahrens ergehen,werden von diesem Übereinkommen nicht erfasst. Diesentspricht dem deutschen Rechtshilferecht, vgl. § 48 desGesetzes über die internationale Rechtshilfe in Straf -sachen (IRG).

Buchstabe e bezeichnet mit dem Begriff Haupttat jedeStraftat, durch die Erträge erlangt werden, die ihrerseitsGegenstand einer Straftat im Sinne des Artikels 9 werdenkönnen. Artikel 9 umschreibt den Tatbestand der Geld -wäsche. Verwendet wird der Begriff Haupttat in Artikel 9Absatz 1, 2 und 4.

Es besteht kein Umsetzungsbedarf im deutschen Recht.Die Definition erfasst die im Sinne des § 261 StGB alsVortat verstandene und den Ertrag erst hervorbringendeStraftat, an die die Geldwäsche gemäß § 261 StGB an-knüpft (Erläuternder Bericht, Rn. 41).

Buchstabe f definiert den Begriff zentrale Meldestelle(FIU) (Financial Intelligence Unit) als eine zentrale Melde-stelle auf nationaler Ebene zur Registrierung und Analysevon Finanzströmen mit dem Zweck, Aktivitäten der Geld-wäsche oder Terrorismusfinanzierung aufzudecken undzu verhindern. Sie ist für die Entgegennahme, Analyseund Weiterleitung von offengelegten Finanzinformationenan zuständige Stellen verantwortlich. Die BundesrepublikDeutschland hat eine entsprechende Stelle bereits beimBundeskriminalamt (BKA) eingerichtet.

Buchstabe g definiert die Begriffe Einfrieren oder Be-schlagnahme. Darunter fällt das vorübergehende Verbot,Vermögensgegenstände zu verbringen, zu vernichten, zuverändern oder zu veräußern sowie über sie zu verfügen.Ferner gehört die vorübergehende Verwahrung oder Kon-trolle von Vermögensgegenständen dazu. Voraussetzungfür ein Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermö-gensgegenständen ist eine Entscheidung eines Gerichtsoder einer anderen zuständigen Behörde.

Im Unterschied zu der Einziehung im Sinne des Artikels 1Buchstabe d des Übereinkommens hat die Einfrier- oderBeschlagnahmeentscheidung vorläufigen Charakter undkann auch von einer sonstigen, nicht gerichtlichen Stellegetroffen werden. Sie ergänzt als Sicherstellungsmaß -nahme die Maßnahme der Einziehung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d des Übereinkommens.

Die Legaldefinition wurde wortgleich aus dem Artikel 2Buchstabe f VN-OrgKrim-Übk übernommen (ErläuternderBericht, Rn. 53). Die Sicherstellungsentscheidung um-fasst die Ermittlungsmaßnahmen der Beschlagnahme,der sonstigen Sicherstellung und der Durchsuchung (vgl.§ 67 Absatz 1, § 77 IRG in Verbindung mit §§ 94, 102 ff.,111b ff. StPO).

Buchstabe h enthält die Definition des Begriffs Finan -zierung des Terrorismus. Hierzu verweist er auf die in Artikel 2 VN-TerrFinanzierungs-Übk bezeichneten Hand-lungen (Erläuternder Bericht, Rn. 54 f.). Das in Bezug ge-

nommene Übereinkommen der Vereinten Nationen wurdevon der Bundesrepublik Deutschland am 20. Juli 2000 ratifiziert und trat für die Bundesrepublik Deutschland am17. Juli 2004 in Kraft (BGBl. 2003 II S. 1923, 1924).

Durch Artikel 2 VN-TerrFinanzierungs-Übk wird das vor-sätzliche und widerrechtliche Bereitstellen und Sammelnfinanzieller Mittel pönalisiert, wenn der Täter mindestensKenntnis der Tatsache hat, dass mit ihrer Hilfe eine in Ab-satz 1 Buchstabe a oder b näher bezeichnete Straftat be-gangen werden soll (Bundestagsdrucksache 15/1507,S. 25 f.). Dadurch soll nicht nur die unmittelbare Finan -zierung terroristischer Aktivitäten unterbunden, sondernauch verhindert werden, dass Geldmittel für vorgeblichkaritative Zwecke gesammelt und terroristischen Zwe-cken zur Verfügung gestellt werden oder dass Geldmittelbei Dritten, die nicht der terroristischen Gruppe ange -hören, bereitgestellt werden.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des VN-TerrFinanzierungs-Übk nimmt Bezug auf in seiner Anlage abschließend auf-geführte Übereinkommen. Damit stellt er auch die Finan-zierungsleistungen für dort aufgeführte Tathandlungenunter Strafe. Diese Tathandlungen betreffen Handlungen,die sich gegen die (widerrechtliche) Inbesitznahme vonLuftfahrzeugen, gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlichDiplomaten, gegen physischen Schutz von Kernmateria-lien, gegen die Seeschifffahrt und gegen die Sicherheitfester, sich auf dem Festlandsockel befindlicher Plattfor-men richten sowie Geiselnahme, terroristische Bomben-anschläge und widerrechtliche gewalttätige Handlungenauf Flughäfen, die der internationalen Luftfahrt dienen,zum Gegenstand haben. Entsprechende Tathandlungenwerden durch die §§ 89c und 129a StGB, auch in Verbin-dung mit § 129b StGB, erfasst.

Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des VN-TerrFinan-zierungs-Übk wird auch die Finanzierung von terro -ristischen Aktivitäten, die sich gegen Personen richten,die nicht aktiv an einem bewaffneten Konflikt teilnehmen,pönalisiert, sofern damit der Tod oder eine schwere Körperverletzung mit der Zielrichtung einer Einschüchte-rung der Bevölkerung oder Nötigung einer Regierungoder einer internationalen Organisation beabsichtigt ist.Zu dem geschützten Personenkreis zählen insbesondereauch in internationalen Friedensmissionen tätige Perso-nen.

Absatz 2 des Artikels 2 des VN-TerrFinanzierungs-Übk hatfür die Begriffsbestimmung des Artikels 1 Buchstabe hdes vorliegenden Übereinkommens keine Bedeutung,da er keine weiteren Straftatbestände definiert. Er enthältAusnahmeregelungen für Staaten, die zwar dem VN- TerrFinanzierungs-Übk beigetreten, jedoch nicht Vertrags-staaten der Übereinkommen sind, die in der Anlage zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des VN-TerrFinanzierungs-Übk aufgeführt werden.

Artikel 2 Absatz 3 des VN-TerrFinanzierungs-Übk stelltklar, dass die Erfüllung des Straftatbestandes nicht vonder tatsächlichen Verwendung der finanziellen Mittel fürden strafrechtlich sanktionierten Zweck abhängig ist (Erläuternder Bericht, Rn. 56).

Die Absätze 4 und 5 des Artikels 2 des VN-TerrFinanzie-rungs-Übk regeln die Strafbarkeit des Versuchs sowie derTeilnahme, der Anstiftung und Beihilfe zu den in seinem Absatz 1 definierten Tathandlungen (Erläuternder Bericht,Rn. 56). Soweit in Absatz 4 der Versuch generell unter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/9235

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Strafe gestellt wird, löst dies keinen gesetzgeberischenHandlungsbedarf aus, da die für die Praxis relevanten Fälle nach deutschem Recht im Wesentlichen bereits alsVerbrechen klassifiziert sind (Bundestagsdrucksache15/1507, S. 25 f.).

Kapitel II

Finanzierung des Terrorismus

Zu Artikel 2 – Anwendung des Übereinkommens aufdie Finanzierung des Terrorismus

Dieser Artikel betrifft die Anwendbarkeit des Übereinkom-mens auf die Finanzierung des Terrorismus. Dieser wurdeneu eingefügt und in einem eigenen Kapitel verortet.

A b s a t z 1 verpflichtet jede Vertragspartei, durch ent-sprechende Regelungen auf nationaler und internationalerEbene sicherzustellen, dass die Maßnahmen der Artikel 3bis 47 auf die Finanzierung des Terrorismus angewendetwerden können.

A b s a t z 2 konkretisiert die Verpflichtung der Vertrags-parteien und verlangt, dass sie insbesondere in der Lagesind, der Terrorismusfinanzierung dienende Vermögens-gegenstände rechtmäßiger oder unrechtmäßiger Herkunftzu ermitteln, einzufrieren, zu beschlagnahmen und einzu-ziehen. Er ist an Artikel 8 VN-TerrFinanzierungs-Übk an-gelehnt.

Im deutschen Recht besteht insoweit kein Umsetzungs-bedarf. Beiträge, die in der Finanzierung des Terrorismusbestehen, werden strafrechtlich von § 89c StGB (BGBl.2015 I S. 926; näher Bundestagsdrucksache 18/4087,S. 11 f.) sowie von § 129 Absatz 1 Alternative 5, Absatz 5Satz 1 StGB – auch in Verbindung mit § 129b StGB – er-fasst. Darüber hinaus sind Straftaten nach § 89c StGBsowie nach den §§ 129 und 129a Absatz 3 und 5 StGBVortaten des Geldwäschestraftatbestands (§  261 Ab-satz 1 Satz 2 Nummer 5 StGB).

Bei Ermittlungen wegen des Verdachts der Begehung vonStraftatbeständen gemäß den §§  89a  ff., 129a StGB,auch in Verbindung mit § 129b StGB, erlaubt die Straf-prozessordnung neben den übrigen Strafverfolgungs -maßnahmen besondere eingriffsintensive Ermittlungs-maßnahmen (z. B. Überwachung und Aufzeichnung derTelekommunikation gemäß § 100a Absatz 2 Nummer 1Buchstabe  a oder  d StPO, das Abhören des in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochenen Worts gemäߧ 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder b StPO(ausgenommen in den Fällen nach § 129a Absatz 3 und 5Satz 1 Alternative 2 sowie Absatz 5 Satz 2 StGB), die Erhebung von Verkehrs- und Bestandsdaten unter denVoraussetzungen von § 100g Absatz 1 und § 100j StPO,die Registrierung der Geräte- und Kartennummer einesMobilfunkendgerätes sowie dessen Standort gemäߧ 100i StPO, die automatisierte Verarbeitung personen-bezogener Daten gemäß § 98a Absatz 1 Nummer 2 StPOoder den Einsatz von verdeckten Ermittlern gemäß § 110aAbsatz 1 Nummer 2 StPO, die Einrichtung einer Kontroll-stelle mit besonderen Befugnissen gemäß § 111 Absatz 1StPO oder die Durchführung einer Schleppnetzfahndunggemäß § 163d Absatz 1 Nummer 1 StPO).

Ferner sieht § 89a Absatz 6 StGB sowie § 129b Absatz 2StGB für Straftaten gemäß den §§ 129, 129a StGB, je-weils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB, wiees Artikel 5 anstrebt, ergänzend zu den übrigen Verfalls-

und Einziehungsregeln die Anordnung des erweitertenVerfalls gemäß § 73d StGB und in den Fällen des § 129bAbsatz 2 StGB zudem die erweiterten Voraussetzungender Einziehung gemäß § 74a StGB vor. Bis zur Beendi-gung der Hauptverhandlung im ersten Rechtszug kanngemäß § 443 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StPO auch dasVer mögen des Beschuldigten, dem eine Straftat nach§ 89a StGB oder § 129 oder § 129a StGB, auch in Ver-bindung mit § 129b Absatz 1 StGB, zur Last gelegt wird,mit Beschlag belegt werden.

Kapitel III

Innerstaatlich zu treffende Maßnahmen

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Zu Artikel 3 – Einziehungsmaßnahmen

Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien, durch gesetzliche oder andere Maßnahmen Möglichkeiten derVermögensabschöpfung zu schaffen. Die Absätze  1und 2 entsprechen im Wesentlichen Artikel 2 Absatz 1und 2 EuGeldwäscheÜbk. Neu eingefügt wurden die Ab-sätze 3 und 4.

A b s a t z 1 will sicherstellen, dass Tatwerkzeuge, ge -waschene Vermögensgegenstände, Erträge und Vermö-gensgegenstände, die diesen Erträgen entsprechen, ein-gezogen werden können. Diese Vorschrift wird durch dienachfolgenden Artikel ergänzt, die zu der Schaffung vonMaßnahmen verpflichten, mit denen die Gegenstände,die der Einziehung unterliegen, aufgespürt und gesichertwerden können.

Es besteht kein Umsetzungsbedarf. Mit den Regeln zumVerfall gemäß den §§  73 ff. StGB und zur Einziehung gemäß den §§ 74 ff. StGB besteht im deutschen Rechtdie Möglichkeit, inkriminierte Vermögensgegenstände abzuschöpfen. Diese Regelungen werden für das Be -täubungsmittelstrafrecht in § 33 des Betäubungsmittel -gesetzes (BtMG) und in §  21 des Grundstoffüberwa-chungsgesetzes (GÜG) noch erweitert. Parallel kennt dasOrdnungswidrigkeitenrecht mit den §§ 22 ff. des Geset-zes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und den §§ 29a ff.OWiG vergleichbare Vorschriften. Gegen die auf Grund-lage von Artikel 2 erfolgende entsprechende Anwendungvon Artikel 3 unter Einbeziehung von Vermögenstatbe-ständen aus rechtmäßiger Herkunft bestehen keine Be-denken, da beispielsweise der Straftatbestand des § 89cStGB auch bei rechtmäßig erlangten Vermögenswertengreift (etwa, wenn der Täter durch Dritte rechtmäßig erlangte Gelder sammelt, die dann einer terroristischenTat dienen sollen).

A b s a t z 2 räumt den Vertragsparteien die Möglichkeitein, durch eine nach Artikel 53 Absatz 1 abzugebende Erklärung die Anwendung der Vorschrift zu beschränken.Dabei setzt die Regelung voraus, dass Artikel 3 Absatz 1enger als Artikel 2 EuGeldwäscheÜbk auf die Geldwä-sche und die in dem Anhang dieses Übereinkommensaufgeführten Kategorien von Straftaten weiterhin unein-geschränkt Anwendung findet. Insoweit können die imAnhang aufgeführten Deliktskategorien als Mindestanfor-derungen für die Anwendbarkeit der im Übereinkommenvorgeschriebenen Einziehungsmaßnahmen gelten (Erläu-ternder Bericht, Rn. 66 f.).

Drucksache 18/9235 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Nach Buchstabe a kann die Anwendbarkeit auf Straftatenbeschränkt werden, die mit einer Freiheitsstrafe oder einerdie Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung undBesserung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr be-droht sind. Unabhängig davon kann jede Vertragsparteizu der Einziehung von Erträgen aus fiskalischen Straftatenerklären, dass solche Erträge sowohl innerstaatlich alsauch im Rahmen der internationalen Zusammenarbeitnach den innerstaatlichen und internationalen Rechtsvor-schriften über die Eintreibung von Steuerforderungen ein-gezogen werden können. Damit können Straftatbeständegeringerer Schwere aus dem Anwendungsbereich desÜbereinkommens und aus der Rechtshilfe ausgenommenwerden.

Nach Buchstabe b kann die Anwendbarkeit auf in einerListe bezeichnete Straftaten beschränkt werden – zumin-dest insoweit, als dass Straftatbestände nach der Listedes Anhangs dieses Übereinkommens unberührt bleiben.

Für das deutsche Recht ist eine Beschränkung der An-wendbarkeit nicht erforderlich. Die Verfalls- und Einzie-hungsregeln des deutschen Strafrechts decken die Ver-pflichtung aus Artikel 3 Absatz 1 ab.

Nach A b s a t z 3 können die Vertragsparteien insbeson-dere bei schweren Straftaten (z. B. Geldwäsche, Drogen-oder Menschenhandel) zwingend eine Einziehung vor -sehen. Dies soll vornehmlich für Fallgestaltungen gelten,bei denen keine Ansprüche Verletzter bestehen, wie zumBeispiel im Bereich des Drogenhandels oder des Be -truges mit vielen unbekannten Geschädigten (Erläutern-der Bericht, Rn. 70).

Es besteht kein Änderungsbedarf. Der Verfall ist im deut-schen Recht gemäß §  73 Absatz  1 Satz  1, Absatz  2Satz  1 oder §  73d Absatz  1 StGB bei Vorliegen der Voraussetzungen anzuordnen. Die Regeln des Verfalls sehen bis auf § 73 Absatz 2 Satz 2 StGB kein Ermessendes Gerichts vor. Soweit allerdings im Fall des § 73 Ab-satz 2 Satz 2 StGB vom Verfall abgesehen wird, hat dasGericht dann gemäß § 73a StGB den Verfall des Wert -ersatzes anzuordnen.

Als Korrektiv schließt § 73 Absatz 1 Satz 2 StGB, auf denauch § 73d Absatz 3 StGB verweist, eine Vermögensab-schöpfung aus, wenn durch die Anordnung des Verfallsdie Befriedigung von aus der Straftat entstandenen An-sprüchen des Verletzten gefährdet würde. Zudem kenntder Verfall mit § 73c StGB eine Härteregelung.

Hingegen steht die Einziehung gemäß den §§ 74 f. StGB,schon wegen ihres teilweisen Strafcharakters, mit Ausnah-me von Sonderfällen im pflichtgemäßen Ermessen des Ge-richts. Sie ist der Verhältnismäßigkeit unterworfen, die in§ 74b StGB eine ausdrückliche Normierung erfahren hat.

A b s a t z 4 enthält eine Beweislastumkehr für schwereStraftaten. Hier soll der Täter die Herkunft mutmaßlicherErträge oder anderer einziehbarer Vermögensgegen -stände nachweisen. Allerdings steht diese Regelung unterdem Vorbehalt, dass die Beweislastumkehr mit denGrundsätzen des innerstaatlichen Rechts vereinbar ist(angelehnt an Artikel  5 Absatz  7 VN-Suchtstoff-Übkvom 20. Dezember 1988, siehe Bundestagsdrucksache12/3346, S. 19).

Das deutsche Recht kennt mit dem erweiterten Verfall gemäß § 73d StGB bereits die Möglichkeit von Beweis-erleichterungen hinsichtlich der Herkunft der abzuschöp-fenden Vermögensgegenstände.

Zu Artikel 4 – Ermittlungs- und vorläufige Maßnahmen

Dieser Artikel fordert von den Vertragsparteien, vorläufi-ge Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, mit denen Ver -mögensgegenstände, die der Einziehung unterliegen,schnell ermittelt, eingefroren oder beschlagnahmt werdenkönnen. Dadurch soll insbesondere die Vollstreckung einer späteren Einziehung erleichtert werden. Die Rege-lung entspricht inhaltlich im Wesentlichen Artikel  3 EuGeldwäscheÜbk und wurde lediglich in Teilen sprach-lich neu gefasst.

Die geltenden Vorschriften der §§ 94 ff. und 111b ff. StPOtragen der Verpflichtung Rechnung; Umsetzungsbedarfbesteht nicht.

Zu Artikel 5 – Einfrieren, Beschlagnahme und Einzie-hung

Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien sicherzu-stellen, dass rechtswidrig erlangte Vermögensgegenstän-de auch bei ihrer Umwandlung in andere oder bei ihrerVermischung mit anderen Vermögensgegenständen von Einfrier-, Beschlagnahme- und Einziehungsmaßnahmenerfasst werden. Diese Vorschrift wurde im vorliegendenÜbereinkommen neu eingefügt. Andere internationaleÜbereinkommen kennen vergleichbare Regeln (vgl. ins-besondere Artikel 12 Absatz 3 bis 5 VN-OrgKrim-Übk).

Buchstabe a bezieht die Vermögensgegenstände ein, inwelche die Erträge umgeformt oder umgewandelt wordensind.

Buchstabe b erfasst auch Vermögensgegenstände lega-ler Herkunft, wenn Erträge im Sinne des Artikels 1 Buch-stabe a ganz oder teilweise mit diesen vermischt wurden.Das soll zumindest bis zu der Höhe des Schätzwertes derErträge gelten, die vermischt worden sind.

Buchstabe c verlangt, Maßnahmen der Beschlagnahmesowie der Einziehung auf Einkommen oder andere Ge-winne zu erstrecken, die aus Erträgen oder aus Vermö-gensgegenständen stammen, in die Erträge aus Straf -taten umgewandelt oder mit denen diese Erträge ausStraftaten vermischt worden sind. Das soll wiederum biszu der Höhe des Schätzwertes der Erträge erfolgen, dievermischt worden sind.

Für das deutsche Recht besteht kein Umsetzungsbedarf(siehe auch zu Artikel 12 VN-OrgKrim-Übk, Bundestags-drucksache 15/5150, S. 79). Dem Verfall werden gemäߧ 73 Absatz 2 Satz 1 StGB tatsächlich gezogene Nutzun-gen und gemäß § 73 Absatz 2 Satz 2 StGB Surrogate unterworfen, die anstelle des ursprünglich aus der Straf -tat erlangten Vermögensgegenstandes getreten sind.Nimmt der Täter Gebrauchsvorteile in Anspruch oder erwirtschaftet er Erträge, die ihm im Sinne der §§ 99 f.des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der erlangte Ver-mögensgegenstand, sei es Sache oder Recht, gewährt,so sind diese ebenfalls verfallsfähig. Soweit das, was derTäter unmittelbar aus der Straftat erlangt hat, nicht mehrbei ihm vorhanden ist, kann der „Ersatzgegenstand“ fürverfallen erklärt werden.

Grenzen findet der Surrogatsverfall, wenn der betreffendeGegenstand nicht mehr als Ersatz für den aus der Straftatursprünglich erlangten Vermögensgegenstand angesehenwerden kann, es sei denn, die bemakelten Vermögensge-genstände lassen sich abtrennen, ohne den Gegenstandwirtschaftlich zu zerstören.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/9235

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Vergleichbares gilt für Gegenstände, die der Einziehungnach den §§ 74 f. StGB unterliegen. Ist jedoch der Ge-genstand, der durch die Straftat hervorgebracht, zu ihrer Begehung gebraucht oder bestimmt war, nicht mehr vor-handen, kommt gemäß §  74c StGB der Wertersatz in Betracht. Dies gilt allerdings nur dann, wenn das, wasdurch Veräußerung, Tausch, Verarbeitung, Vermischungoder untrennbare Verbindung erlangt wurde, nicht seineIdentität zum ursprünglichen Gegenstand verloren hat.Erträge, die mittels des Einziehungsobjekts erwirtschaftetwerden, sind nicht erfasst und müssen über die Regelndes Verfalls abgeschöpft werden.

Statt des Verfalls der aus oder für eine Straftat erlangtenSache gemäß § 73a StGB ist ebenso die Einziehung desWertersatzes möglich. Dieser darf nach §  73a Satz  2oder § 74c Absatz 2 StGB auch neben dem Verfall oderder Einziehung der inkriminierten Sache angeordnet wer-den. Die Höhe des Wertersatzes bleibt nach § 73a Satz 1a. E. oder § 74c Absatz 1 a. E. StGB, vergleichbar zu Ar-tikel 5 Buchstabe b und c, auf den Vermögenswert desursprünglichen Gegenstandes begrenzt, der aus derStraftat erlangt oder durch diese hervorgebracht wurde.Dabei erlaubt § 73b oder § 74 Absatz 3 StGB, wie es Artikel 5 Buchstabe b und c ebenfalls vorsieht, den Ver-mögenswert zu schätzen, der anstelle des Verfalls- oderEinziehungsobjektes abgeschöpft werden soll.

Die Begriffsdefinition des Artikels 1 Buchstabe a ist aller-dings recht weit. Nach dieser gilt als „Ertrag“ jeder wirt-schaftliche Vorteil, der auch mittelbar aus Straftatenstammt oder durch diese erlangt wird. Demgegenüberwerden Erträge, bei denen der Unmittelbarkeitszusam-menhang zur rechtswidrigen Tat verloren gegangen ist,wie mittelbar erwirtschaftete Vermögensgegenstände,grundsätzlich nicht von den Verfalls- und Einziehungs -regeln des deutschen Strafgesetzbuches erfasst (hiervonkennen die §§ 73d und 74a StGB gelockerte Vorausset-zungen). Anders verhält sich dies bei Straftaten der Geld-wäsche, bei denen Umwandlungs- und Transformations-prozesse der zu waschenden Vermögensgegen ständegerade Gegenstand des Straftatbestandes sind und beidenen deshalb aus umgewandelten Vermögensgegen-ständen erwirtschaftete Gewinne als unmittelbar erlangtgelten.

Soweit aber bei Ersuchen anderer Vertragsparteien dieserZusammenhang zwischen einer Straftat und einzuziehen-der Vermögensgegenstände fehlt, kann sich die Bundes-republik Deutschland auf einen Ablehnungsgrund nachArtikel 28 Absatz 4 Buchstabe b berufen.

Hinsichtlich der Anwendbarkeit auf die Terrorismusfinan-zierung bestehen keine Bedenken. Für die Strafbarkeitnach den §§ 89c, 129, 129a StGB ist es insbesondere unerheblich, ob die verwendeten Vermögenswerte ur-sprünglich rechtmäßig waren.

Zu Artikel  6 – Verwaltung eingefrorener oder be-schlagnahmter Vermögensgegenstände

Nach diesem Artikel hat jede Vertragspartei die erforder-lichen Maßnahmen zu treffen, mit denen eine sach -gerechte Verwaltung der nach Artikel  4 oder Artikel  5 eingezogenen Vermögensgegenstände sichergestelltwird. Diese Vorschrift findet keine Entsprechung im EuGeldwäscheÜbk und will gerade bei vorläufigen Ein -ziehungsmaßnahmen dafür Sorge tragen, dass die be -

treffenden Vermögensgegenstände durch die Maßnah-men keine Beeinträchtigung erfahren.

Es besteht kein Umsetzungsbedarf. Soweit eine staat -liche Stelle durch Beschlagnahme oder formlose In -verwahrungnahme Vermögensgegenstände sicherstellt, entsteht bezüglich dieser Gegenstände ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, aus dem ihr Obhuts-pflichten erwachsen. Gemäß diesen Obhutspflichten hatsie für eine sachgerechte Verwaltung der sichergestelltenVermögensgegenstände zu sorgen und insbesonderedurch adäquate Aufbewahrung und Unterhaltungsmaß-nahmen den Schutz der Sache vor Verlust oder Ver-schlechterung zu gewährleisten (vgl. auch Nummer 74der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeld -verfahren – RiStBV).

Abgesichert wird der von einer solchen Sicherstellungs-maßnahme Betroffene, dass ihm Haftungsansprüche gegen die staatliche Stelle, die als Verwahrer ihre Obhuts-pflichten verletzt, oder gegen einen ihrer Gehilfen, die Vor-gaben oder Sorgfaltspflichten missachten, zustehen.

Zu Artikel 7 – Ermittlungsbefugnisse und -methoden

Dieser Artikel fordert, dass der Beschlagnahme auchBank- und Geschäftsunterlagen unabhängig von einemgegebenenfalls bestehenden Bankgeheimnis unterfallensowie Auskünfte zu Kontostamm- und Kontotransaktions-daten ermittelt werden können. Diese Vorschrift trifft inden Absätzen 1 und 3 eine dem Artikel 4 Absatz 1 und 2 EuGeldwäscheÜbk vergleichbare Regelung. Neu einge-fügt wurde Artikel 7 Absatz 2.

A b s a t z 1 bekräftigt, dass den Ermittlungsmaßnahmendie Berufung auf ein Bankgeheimnis nicht entgegen -stehen darf. Demgemäß versagt Artikel 28 Absatz 7 derVertragspartei, das Bankgeheimnis als Ablehnungsgrundfür eine Zusammenarbeit anzuführen. Den Gerichten oderanderen zuständigen Behörden sind von der Vertrags -partei die Befugnisse zu erteilen, um zur Durchführungder Maßnahmen der Artikel 3, 4 und 5 uneingeschränktauf Bank-, Finanz- und Geschäftsunterlagen zugreifen zukönnen. Damit wird Artikel 7 des Protokolls vom 16. Ok-tober 2001 (vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags überdie Europäische Union erstellt) zu dem Übereinkommenüber die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mit-gliedstaaten der Europäischen Union (ZP-EU-RhÜbk;BGBl. 2005 II S. 661, 662) aufgegriffen.

A b s a t z 2 verpflichtet die Vertragsstaaten sicherzustel-len, dass verschiedene Angaben zu Bankkonten als Aus-künfte eingeholt oder ermittelt werden können, die bei einer im Hoheitsgebiet der Vertragspartei befindlichenBank geführt werden. Dabei wird den Vertragsparteienanheimgestellt, diese Auskünfte auch auf Konten anzu-wenden, die bei Finanzinstituten des Nichtbankensektorsgeführt werden.

Die Verpflichtungen gemäß Artikel  7 Absatz  2 Satz  1Buchstabe a bis c sowie die Option zur Erstreckung aufden Nichtfinanzsektor gemäß Artikel 7 Absatz 2 Satz 2korrespondieren mit den Vorschriften über die Zusam-menarbeit der Artikel 17 bis 19 und greifen Artikel 1 Ab-satz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 ZP-EU-RhÜbk auf.

Buchstabe a enthält die Verpflichtung, dass zum einenfestgestellt werden kann, ob eine natürliche oder juristi-sche Person Inhaberin oder wirtschaftlich Berechtigte

Drucksache 18/9235 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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eines oder mehrerer Konten gleich welcher Art ist. Zumanderen ist vorzusehen, dass alle Angaben zu den ermit-telten Konten erlangt werden können.

Nach Buchstabe b sind Maßnahmen zu treffen, um An-gaben zu bestimmten Bankkonten und Bankgeschäftenerlangen zu können, die während eines bestimmten Zeit-raums über ein oder mehrere bestimmte Konten getätigtworden sind. Das beinhaltet auch die Angaben zu allenSender- oder Empfängerkonten.

Buchstabe c verlangt, die Bankgeschäfte, die über einoder mehrere ermittelte Konten getätigt werden, währendeines bestimmten Zeitraums überwachen zu können.

Nach Buchstabe d soll schließlich sichergestellt sein,dass Banken die betreffenden Bankkunden oder sonstigeDritte nicht davon in Kenntnis setzen, dass nach Buch-stabe a, b oder c Auskünfte verlangt oder diese erlangtworden sind oder dass Ermittlungen durchgeführt wer-den. Diesem Anliegen trägt auch Artikel 43 Rechnung, derdie Vertragsparteien zur vertraulichen Behandlung der Ersuchen verpflichtet. Vergleichbare Regelungen kennenArtikel 4 ZP-EU-RhÜbk oder Artikel 8 Absatz 1 der Richt-linie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und desRates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richt -linie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nut-zung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche –Erklärung der Kommission (ABl. L 344 vom 28.12.2001,S. 76; 2. EG-Geldwäscherichtlinie).

A b s a t z 3 fordert die Vertragsparteien auf, in Erwägungzu ziehen, besondere Ermittlungsmethoden (z. B. Obser-vation oder Überwachung des Fernmeldeverkehrs) anzu-wenden, um die Ermittlung von Erträgen und die Samm-lung diesbezüglicher Beweise zu erleichtern (ErläuternderBericht, Rn. 85 ff.).

Es besteht kein Umsetzungsbedarf. Das deutsche Rechtkennt kein „Bankgeheimnis“. Lediglich nach § 30a Abga-benordnung (AO) soll das Vertrauensverhältnis zwischenKreditinstituten und deren Kunden bei der Ermittlungdes Sachverhalts für die Besteuerung Berücksichtigung finden.

Geschäftsunterlagen, Stamm- und Bankverbindungs -daten von Kunden können nach Maßgabe der §§ 94 ff.StPO sichergestellt und Geschäftsräume, auch die vonBanken, nach den §§ 103 ff. StPO durchsucht werden.

Handelt es sich um Unterlagen mit Angaben zu Verhält-nissen, die dem Steuergeheimnis gemäß § 30 AO unter-fallen, eröffnet § 31b AO für Finanzbehörden im Sinne des§ 1 AO eine Offenbarungsbefugnis. Insoweit sind Finanz-institute des Nichtbankensektors, wie von Artikel 7 Ab-satz 2 Satz 2 angeregt, mit einbezogen.

Zu der Erhebung der Kontostammdaten werden gemäßden §§ 3 ff. des Geldwäschegesetzes (GwG) die in § 2GwG genannten Kreditinstitute oder anderen Finanz- undVersicherungsdienstleister verpflichtet. Sie dienen derIdentifizierung und Zuordnung von geführten Bankkonten,an die dann weitere Ermittlungsmaßnahmen etwa nachArtikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und c angeknüpft werdenkönnen (Erläuternder Bericht, Rn. 82).

Für die Ermittlung von Kontoinformationen kommt ein automatisierter Abruf dieser Daten auf Grundlage des§ 24c Absatz  3 Nummer  2 des Kreditwesengesetzes(KWG) in Betracht. Danach können Strafverfolgungs -behörden ihr an Banken gerichtetes Auskunftsverlangen

im Wege der Amtshilfe über die Bundesanstalt für Finanz-dienstleistungsaufsicht (BAFin) abwickeln. Diese Pflicht,ein automatisiertes Abrufverfahren bereitzustellen, obliegtBanken, die im Sinne des § 1 Absatz 1 KWG als Kredit -institut dem Kreditwesengesetz unterfallen. Die nach§ 24c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 KWG vorzuhal-tenden Angaben genügen den Anforderungen des Arti-kels 7 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a.

Die zeitweilige Überwachung von getätigten Transaktio-nen bestimmter Konten, wie es Artikel 7 Absatz 2 Buch-stabe b vorsieht, ist direkt bei den jeweiligen konto -führenden Banken vorzunehmen. Diese können eineDurchsuchung oder Beschlagnahme durch Auskunft ab-wenden. Eine in die Zukunft gerichtete Überwachungvon Banktransaktionen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buch-stabe  c (sogenannte Echtzeitüberwachung) hingegenlässt die Strafprozessordnung nicht zu. Allenfalls rück -wirkende, periodische Kontoabfragen sind durch dieStrafverfolgungsbehörden in Grenzen der Verhältnismä-ßigkeit möglich (siehe hierzu näher Bundestagsdruck -sache 15/4230, S. 13).

Zum Schutz der Ermittlungen, wie von Artikel 7 Absatz 2Buchstabe d gefordert, haben die beteiligten Bankenund die mit der Bearbeitung des Auskunftsverlangens be-trauten Mitarbeiter Stillschweigen zu wahren. Eine ent-sprechende Informationsweitergabe ist den nach demGeldwäschegesetz Verpflichteten gemäß § 12 GwG inVerbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 15 GwG bußgeld-bewehrt verboten. Allgemein stehen nach den §§ 258 f.StGB Handlungen unter Strafe, die die Bestrafung einesTäters gemäß der deutschen Strafgesetze oder Maßnah-men der Einziehung oder des Verfalls ganz oder teilweisevereiteln.

Wie in den Empfehlungen des Artikels 7 Absatz 3 vorge-sehen, kennt die Strafprozessordnung verschiedene be-sondere Ermittlungsmaßnahmen, die bei bestimmtenschweren Straftaten unter den Voraussetzungen der je-weiligen Ermächtigungsnormen zur Erforschung desSachverhalts ergriffen werden können. Hierzu zählen ins-besondere Maßnahmen der Überwachung der Telekom-munikation gemäß den §§ 100a ff. StPO und der akusti-schen Wohnraumüberwachung gemäß den §§ 100c ff.StPO, der akustischen Überwachung außerhalb vonWohnungen gemäß § 100f StPO, der Erhebung von Ver-kehrsdaten gemäß § 100g StPO, der Einsatz technischerMittel zu Observationszwecken gemäß §  100h StPO sowie der Einsatz von Verdeckten Ermittlern gemäß den§§ 110a ff. StPO und die Einrichtung von Kontrollstellenauf Straßen und Plätzen gemäß § 111 StPO.

Zu Artikel 8 – Rechtsbehelfe

Dieser Artikel verlangt wirkungsvolle Rechtsbehelfe fürPersonen, die von Ermittlungs-, Beschlagnahme- und Einziehungsmaßnahmen betroffen sind. Diese Vorschriftwurde gegenüber dem korrespondierenden Artikel  5 EuGeldwäscheÜbk neu gefasst und bezieht nunmehrmit einer offenen Formulierung alle nach diesem Über -einkommen zu treffenden Maßnahmen mit ein, gegen dieBetroffene Rechtsschutz bedürfen.

Umsetzungsbedarf besteht nicht. Das deutsche Rechtkennt ausreichend Rechtsbehelfe. Dem Betroffenen wirdbei Beschlagnahme, Einziehung und Verfall nach den§§ 304 ff., 431 ff. StPO gerichtlicher Rechtsschutz ge-währt. Über § 77 Absatz 1 IRG stehen die Rechtsbehelfe

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/9235

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der Strafprozessordnung auch gegen die rechtshilferecht-lichen Vornahmehandlungen zur Verfügung.

Insbesondere erhält der Einziehungsbeteiligte, der nichtals Täter oder Teilnehmer von dem Verfall oder der Ein -ziehung betroffen wird und dessen Rechte an dem ver-fahrensgegenständlichen Vermögensgegenstand beein-trächtigt würden, durch die §§  431 ff. StPO im Straf-verfahren Beteiligungsrechte. Ihm stehen im Vorverfahrengemäß § 432 StPO Anhörungsrechte und im Hauptver-fahren gemäß §  433 Absatz  1 StPO die Befugnissedes Angeklagten zu. Hat ein Einziehungsbeteiligter seineRechte im Strafverfahren unverschuldet nicht wahrneh-men können, in dem rechtskräftig die Einziehung einesVermögensgegenstandes angeordnet wurde, räumt § 439StPO die Überprüfung der Anordnung in einem Nach -verfahren ein. Nach § 442 Absatz 1 StPO gelten dieseVorschriften für den Verfall und weitere Nebenfolgen ent-sprechend.

Ergänzend werden Rechte Dritter an dem betreffendenVermögensgegenstand grundsätzlich durch § 73e Ab-satz 1 Satz 2 und § 74e Absatz 2 Satz 1 StGB und Rechtevon Verletzten durch § 73 Absatz 1 Satz 2 und § 73d Ab-satz 1 Satz 3 StGB geschützt.

Zu Artikel 9 – Straftaten der Geldwäsche

Dieser Artikel macht Vorgaben zu dem Tatbestand derGeldwäsche im Hinblick auf die Erträge aus einer Haupt-tat im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f. Diese Vorschriftstellt eine der zentralen Bestimmungen des vorliegendenÜbereinkommens dar. Die zu pönalisierenden Tathandlun-gen orientieren sich an den Regelungen des Artikels 3 Absatz 1 VN-Suchtstoff-Übk und werden von Artikel 6VN-OrgKrim-Übk (Bundestagsdrucksache 15/5150,S. 76) und Artikel 23 des Übereinkommens der VereintenNationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption (VN-Antikorruptions-Übk, A/Res/58/422; BGBl. 2014 II S. 762,763; Bundestagsdrucksache 18/2138, S. 83) aufgegriffen.

Die Regelungen des Artikels 6 EuGeldwäscheÜbk wurdenweitgehend übernommen. Absatz  3 Buchstabe b ent-spricht dem Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a EuGeldwä-scheÜbk und Absatz 4 Buchstabe b und c dem Artikel 6Absatz 4 a. E. EuGeldwäscheÜbk. Neu eingefügt wurdenAbsatz 3 Buchstabe a, Absatz 4 Buchstabe a sowie dieAbsätze 5 bis 7.

Artikel 9 sieht keine Beschränkung der Anwendbarkeit aufbestimmte Haupttaten vor. Die Vertragsparteien könnenaber nach Absatz 4 die Anwendung von Absatz 1 durcheine Erklärung (vgl. Artikel 53 Absatz 1) auf bestimmteHaupttaten begrenzen. Die Bundesregierung beabsich-tigt, eine entsprechende Erklärung nach Absatz 4 Buch -stabe b abzugeben.

A b s a t z 1 verpflichtet die Vertragsparteien, vorsätzlicheHandlungen strafrechtlich zu erfassen, mit denen Vermö-gensgegenstände in Kenntnis ihrer Bemakelung zumZweck der Verschleierung ihrer unrechtmäßigen Herkunftoder der Unterstützung des an der Haupttat Beteiligtenumgewandelt oder übertragen werden (Buchstabe a). Zuerfassen sind weiter auch vorsätzliche Handlungen, mitdenen die wahre Beschaffenheit, die Herkunft, die Bewe-gung oder die verfügungsrechtliche Verschiebung solcherVermögensgegenstände – ebenfalls in Kenntnis ihrer Bemakelung – verborgen oder verschleiert wird (Buch -stabe  b) oder sie erworben oder verwendet werden

(Buchstabe c). Ferner sind gemäß Buchstabe d die Teil-nahme an einer der umschriebenen Geldwäschehandlun-gen sowie die Vereinigung, die Verabredung, der Versuch,die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Be-ratung zu ihrer Begehung unter Strafe zu stellen. Die Ver-pflichtungen aus den Buchstaben c und d stehen unterdem Vorbehalt der Verfassungsgrundsätze und derGrundzüge der Rechtsordnung der jeweiligen Vertrags-partei. Umsetzungsbedarf besteht nicht.

Die Vorgaben des Artikels 9 Absatz  1 werden, soweitnach den deutschen Verfassungsgrundsätzen und denGrundzügen der deutschen Rechtsordnung möglich,weitgehend von § 261 StGB abgedeckt. Mit § 261 Ab-satz 1 StGB ist das Verbergen von aus der Vortat herrüh-renden Gegenständen, das Verschleiern ihrer Herkunft,aber auch die Vereitelung oder Gefährdung ihres Auffin-dens, Verfalls, ihrer Einziehung oder Sicherstellung straf-bar. § 261 Absatz 2 StGB erfasst die Vermögens- undNutzhehlerei. Der Versuch ist gemäß § 261 Absatz 3 StGBstrafbar. Jedoch widerspricht die Vorgabe des Artikels 9Absatz 1 Buchstabe d, nach der die Verabredung zu einerBegehung einer Geldwäsche strafbewehrt sein soll, denGrundzügen der deutschen Rechtsordnung. Da die Straf-norm der Geldwäsche nach § 261 StGB als Vergehen gemäß § 12 Absatz 2 StGB ausgestaltet und nach derGrundentscheidung des § 30 StGB lediglich die Verab -redung eines Verbrechens unter Strafe gestellt ist, bleibendie Verabredung einer Geldwäsche ebenso wie auch andere Formen des Versuchs der Beteiligung an einer solchen Straftat nach deutschem Recht straflos.

A b s a t z 2 ergänzt Absatz 1. Nach Buchstabe a ist einVerhalten auch dann im deutschen Strafgesetz unter Strafe zu stellen, wenn die Vortat nicht in die deutscheStrafgerichtsbarkeit fällt (siehe dazu auch Artikel 7). NachBuchstabe b wird der Vertragspartei die Möglichkeit eröffnet, die Strafbarkeit des Vortäters für eine von ihmbezüglich der Erträge seiner eigenen Tat begangeneGeldwäsche (sogenannte Selbstgeldwäsche) auszu-schließen. Allerdings darf sie nach Artikel 28 Absatz 8Buchstabe c die Ablehnung der Zusammenarbeit nichtdamit begründen, dass die ersuchende Vertragspartei dieSelbstgeldwäsche unter Strafe stellt. Zudem kann jedeVertragspartei nach Buchstabe c vorsehen, dass für eineStrafbarkeit wegen Geldwäsche aus den objektiven tat-sächlichen Umständen auf subjektive Merkmale der Tat(Kenntnis, Vorsatz oder Zweck) geschlossen werdenkann; eine vergleichbare Regelung findet sich in Artikel 1Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des EuropäischenParlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhin-derung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke derGeldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Ände-rung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des EuropäischenParlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richt-linie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und desRates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission(4. EU-Geldwäscherichtlinie).

Es besteht kein Umsetzungsbedarf. Die Regelung des§ 261 Absatz 8 StGB trägt dem Artikel 9 Absatz 2 Buch-stabe a Rechnung. Danach sind die Tathandlungen des§ 261 StGB auch bezüglich von Gegenständen strafbar,die aus einer im Ausland begangenen Vortat herrühren,die einer Katalogtat des § 261 Absatz 1 Satz 2 StGB ent-spricht. Dazu muss die Tat auch am Tatort mit Strafe be-droht sein (siehe dazu Artikel 9 Absatz 7); nicht erforder-lich ist dagegen, dass die Auslandsvortat der deutschen

Drucksache 18/9235 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Strafgewalt unterliegt. § 261 Absatz 9 Satz 2 und 3 StGB,die für bestimmte Fälle der Selbstgeldwäsche einen per-sönlichen Strafausschließungsgrund vorsehen, entspre-chen der Regelung des Buchstabens b, nach der die Ver-tragsparteien von einer Strafbarkeit der Selbstgeldwäscheabsehen können. Mit dem am 26. November 2015 in Kraftgetretenen Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom20. November 2015 (KorrBekG, BGBl. I S. 2025) wurdeder für Geldwäschehandlungen an den Erträgen eigenerStraftaten bislang bestehende umfassende persönlicheStrafausschließungsgrund des §  261 Absatz  9 Satz  2StGB eingeschränkt. Die Neuregelung des § 261 Absatz 9Satz 3 StGB differenziert dabei hinsichtlich der Tathand-lungen und des damit verbundenen Unrechtsgehalts (vgl.Bundestagsdrucksache 18/6389). Der persönliche Straf-ausschließungsgrund gilt nicht mehr für Fälle, in denender Vortatbeteiligte einen aus seiner Straftat herrührendenGegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessenrechtswidrige Herkunft verschleiert. In diesem Rahmen istnunmehr eine parallele Verfolgung und Bestrafung vonVortatbegehung und Selbstgeldwäsche zulässig. Das imVerschleiern angelegte Täuschungselement hat zusätz -liche Auswirkungen auf die Marktteilnehmer und das allgemeine Vertrauen in den legalen Finanz- und Wirt-schaftsverkehr. Solche Handlungen gefährden die Integri-tät des Wirtschafts- und Finanzkreislaufs und damit eingegenüber der Vortat zusätzliches Rechtsgut, auf dessenSchutz auch Vortatbeteiligte verpflichtet werden können.

Buchstabe c bedarf keiner Umsetzung. Im deutschenStrafrecht gilt der Grundsatz der freien richterlichen Be-weiswürdigung. Diesem sind alle relevanten Umständezugänglich, soweit sie zulässigerweise zum Gegenstandder Hauptverhandlung gemacht wurden sowie auf einerobjektiv-rationalen Basis und einer tragfähigen Tatsa-chengrundlage beruhen. Sie sind in die Beweiswürdigungeinzubeziehen. Für die Feststellung subjektiver Tatbe-standsvoraussetzungen kann auf Beweisanzeichen, Tat-sachen des äußeren Geschehensablaufs und deren Würdigung abgestellt werden.

A b s a t z  3 ermöglicht es den Vertragsparteien, hinsicht-lich der nach Absatz  1 grundsätzlich erforderlichenKenntnis des Täters von der bemakelten Herkunft der Ver-mögensgegenstände, erleichterte Anforderungen an densubjektiven Tatbestand zu stellen. Demnach kann das innerstaatliche Recht vorsehen, dass eine Strafbarkeit bereits dann eingreift, wenn der Täter nach Buchstabe avermutet und/oder nach Buchstabe b annehmen musste,dass die betreffenden Vermögensvorteile durch eineStraftat erlangt wurden.

Hintergrund der Regelung des Absatzes 3 ist nach demErläuternden Bericht die Annahme, dass Gerichte ofthohe Anforderungen an die Kenntnis des Täters einerGeldwäsche von der Herkunft der Erträge stellten (vgl. Er-läuternder Bericht, Rn. 97). Die Regelung bedeutet auch,dass weitere, die Strafbarkeit einschränkende Tatbe-standsmerkmale nicht zulässig sind. Die Regelungen derBuchstaben a und b erlauben, abgestuft subjektive Tat-bestandsanforderungen zu normieren, die hinsichtlich derKenntnis der Herkunft der inkriminierten Vermögensge-genstände Unsicherheiten oder Fahrlässigkeit genügenlassen. Dabei beschreibt das Merkmal „vermutet“, dassder Täter die Herkunft der Vermögensgegenstände ausStraftaten für möglich hält, ohne sichere Kenntnis ihrerBemakelung zu haben.

Im deutschen Recht entspricht Buchstabe a dem Doluseventualis. Die Formulierung „annehmen musste“ inBuchstabe b meint hingegen, dass die Umstände nachvernünftiger Würdigung den Schluss nahelegen, die be-treffenden Vermögensgegenstände seien aus Straftatenerlangt. Dies entspricht dem Fahrlässigkeitsvorwurf imdeutschen Recht.

Insoweit besteht für das deutsche Recht kein Anpas-sungsbedarf, zumal in Absatz 3 lediglich eine Öffnungs-klausel normiert ist, die eine Ausweitung der Strafbarkeitzulässt. Die Tatbestände des § 261 Absatz 1 und 2 StGBverlangen vorsätzliches Handeln, ohne an die Kenntnisvon der Herkunft der erlangten Vermögensgegenständebesondere subjektive Anforderungen zu stellen. Für dieseGefährdungs-, Vereitelungs- und Isolierungstatbeständegenügt es, wenn im Sinne eines Dolus eventualis der Täter in Kauf nimmt oder für möglich hält, dass die erlang-ten Vermögensgegenstände aus einer in § 261 Absatz 1Satz  2 StGB aufgeführten Straftat herrühren. Darüber hinaus sieht § 261 Absatz 5 StGB eine Strafbarkeit vor,wenn der Täter leichtfertig nicht erkennt, dass ein Vermö-gensgegenstand aus einer rechtswidrigen Katalogtat her-rührt. Abweichend muss bei Strafverteidigern hinsichtlichder Herkunft ihres Honorars sichere Kenntnis vorliegen(BVerfG, 2 BvR 1520/01 vom 30. März 2004).

Nach A b s a t z   4 können die Vertragsparteien den An-wendungsbereich von Absatz 1 durch eine Erklärung ge-mäß Artikel 53 Absatz 1 hinsichtlich der erfassten Haupt-taten beschränken. Dabei setzt die Regelung voraus,dass Absatz 1 auf die in dem Anhang dieses Überein -kommens aufgeführten Kategorien von Delikten Anwen-dung findet. Hierzu liegt gegenüber Artikel 6 Absatz 2 EuGeldwäscheÜbk die wesentliche Änderung.

Die im Anhang des vorliegenden Übereinkommens auf-geführten Kategorien von Straftaten betreffen Beteiligun-gen an organisierten kriminellen Gruppen, Terrorismuseinschließlich der Finanzierung von Terrorismus, Men-schenhandel und Schleusung von Migranten, sexuelleAusbeutung einschließlich der sexuellen Ausbeutungvon Kindern, unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen undpsychotropen Stoffen, unerlaubten Waffenhandel, uner-laubten Handel mit gestohlenen und anderen Gütern,Korruption und Bestechung, Betrug, Geldfälschung, Pro-duktfälschung und Produktpiraterie, Straftaten gegen dieUmwelt, vorsätzliche Tötung und schwere Körperverlet-zung, Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,Raub und Diebstahl, Schmuggel, Erpressung, Fälschung,Piraterie sowie Insiderhandel und Marktmanipulation. Die-se Liste entspricht den Kategorien von Delikten des revi-dierten Anhangs der Empfehlungen der FATF vom16. Februar 2012.

Diese im Anhang aufgeführten Delikte und Kategorien vonDelikten werden im deutschen Recht durch Straftat -bestände des Strafgesetzbuches und der Nebenstraf -gesetze erfasst und finden sich in der Vortatenliste des§ 261 Absatz 1 Satz 2 und 3 StGB wieder. Damit ist fürdie Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzung desArtikels 9 Absatz 4 Satz 1 erfüllt, dass Absatz 1 auf dieim Anhang zu dem Übereinkommen aufgeführten Kate-gorien von Haupttaten angewendet wird, und der Weg füreine Erklärung nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a bis c offen.

Die Bundesregierung beabsichtigt, bei der Ratifikationeine Erklärung nach Buchstabe b des Inhalts abzugeben,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/9235

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dass Artikel 9 Absatz 1 nur auf die in § 261 Absatz 1Satz 2 StGB enumerativ aufgezählten Katalogtaten derSchwerkriminalität Anwendung finden soll. Diese Listevon Straftaten gemäß §  261 Absatz  1 Satz  2 StGBdeckt zwar alle Kategorien von Straftaten ab, die Arti-kel  9  Absatz  4 in Verbindung mit dem Anhang zum EuTerrfinGeldwÜbk im Rahmen der Geldwäschestrafbar-keit obligatorisch voraussetzt, normiert aber im Gegen-satz zum Anhang konkrete Tatbestände. Zudem enthältdie Liste des § 261 Absatz 1 Satz 2 StGB im Bereichder Vergehen gewisse Einschränkungen, namentlich das Erfordernis, dass die Vergehen nach Nummer 4 aus demBereich der Vermögens- und Urkundendelikte, der Zu -hälterei, des Menschenhandels und der Umweltdelikteebenso wie der ausländerrechtlichen Verstöße, der Steu-erhinterziehung, der Straftaten nach dem Wertpapier -handelsgesetz (WpHG), namentlich des Insiderhandelsund der Marktmanipulation, sowie die erfassten Erschei-nungen der Produktpiraterie gewerbs- oder bandenmäßigbegangen worden sein müssen.

Nach A b s a t z   5 sollten frühere oder gleichzeitige Ver-urteilungen wegen der Haupttat keine Voraussetzung füreine Verurteilung wegen Geldwäsche sein. Das deutscheRecht kennt mit § 261 StGB einen von der Aburteilungder Haupt- bzw. Vortat unabhängig ausgeformten Straf-tatbestand der Geldwäsche. Die Tatbestandsverwirk -lichung der Geldwäsche verlangt lediglich den Umgangmit Vermögensgegenständen, die aus einer rechtswidri-gen Haupttat (vgl. § 11 Absatz 1 Nummer 5 StGB) her-rühren, die im Katalog des § 261 Absatz 1 Satz 2 StGBaufgeführt sein muss. Die Vortat, mit der die Vermögens-gegenstände erlangt wurden, muss nicht abgeurteilt sein.Vielmehr genügt die Gewissheit, dass tatbestandlich einesolche Katalogtat vorliegt, aus der die betreffenden Ver-mögensgegenstände stammen.

Nach A b s a t z   6 soll eine Verurteilung wegen Geldwä-sche auch dann möglich sein, wenn bewiesen ist, dassdie Vermögensgegenstände aus einer Haupttat stammen,ohne dass es erforderlich ist, genau zu bestimmen, auswelcher Straftat.

Im deutschen Recht muss das erkennende Gericht hin-sichtlich der Vortat der Geldwäsche konkrete Umständefeststellen, aus denen sich in groben Zügen eine Vortatergibt, die im Straftatenkatalog des § 261 Absatz 1 StGBaufgeführt ist (BGH 5 StR 266/01 vom 21. März 2002). Esmuss also zweifelsfrei festgestellt werden, dass die be-troffenen Vermögensgegenstände aus einer Katalogtatdes § 261 Absatz 1 Satz 2 StGB herrühren; der Nachweiseiner bestimmten, nach Ort und Zeit ihrer Begehung konkretisierten Vortat ist dagegen nicht unbedingt er -forderlich (OLG Karlsruhe 3 Ws 108/04 vom 20. Januar2005). Allein die Gewissheit um den deliktischen Ur-sprung des Tatobjekts genügt allerdings nicht, da diesesim Zweifel auch aus einer Nichtkatalogtat herrühren kannund damit keine taugliche Vortat für Geldwäsche vorliegt(vgl. BGH 5 StR 476/99 vom 10. November 1999).

Sofern unter Haupttat im Sinne des Absatzes 6 somit eineVortat gemäß § 261 Absatz 1 StGB zu verstehen ist, dasheißt der zu Absatz  4 Buchstabe b erklärte Vorbehaltauch bei Absatz 6 zu berücksichtigen ist, entspricht diedeutsche Rechtslage der Vorgabe des Absatzes 6. Es istdaher beabsichtigt, eine interpretierende Erklärung zu Ab-satz 6 abzugeben, mit der klargestellt wird, dass nachdeutschem Verständnis der zu Absatz 4 erklärte Vorbehalt

auch für Absatz 6 von Bedeutung ist und es im Einklangmit dieser Vorschrift steht, dass das Gericht feststellenmuss, dass es sich bei der Haupttat um eine Katalogtatim Sinne des § 261 Absatz 1 Satz 2 StGB gehandelt hat.

A b s a t z   7 Satz 1 will eine Strafbarkeit wegen Geldwä-sche bei im Ausland begangenen Vortaten sicherstellen,sofern die Vortat dort strafbar ist und die auch im Inlandden Straftatbestand einer Haupttat erfüllt hätte, wäre sieim Inland begangen worden. Die Regelung greift eineEmpfehlung der Arbeitsgruppe zur Geldwäschebekämp-fung (FATF) auf und ergänzt Absatz 2 Buchstabe a.

Das deutsche Recht trägt diesen Vorhaben Rechnung.Gemäß § 261 Absatz 8 StGB genügt eine Auslandstat alsVortat, wenn die Handlungen am Tatort mit Strafe bedrohtsind und sie einer Katalogtat des § 261 Absatz 1 StGBentsprechen.

Zu Artikel 10 – Verantwortlichkeit juristischer Perso-nen

Die Vorschrift fordert die Vertragsstaaten auf, die Verant-wortlichkeit juristischer Personen für Geldwäschehand-lungen sicherzustellen, wenn eine natürliche Person inFührungsposition innerhalb der juristischen Personen inAusübung ihrer Befugnisse ( A b s a t z   1 Buchstabe abis  c) eine Geldwäschetat zum Vorteil der juristischenPerson begeht oder Anstifter oder Gehilfe hierzu ist. DieVerantwortlichkeit wird in A b s a t z   2 auch auf solchePersonen erweitert, die eine Straftat als Mitarbeiter oderBeauftragter der juristischen Person zu deren Vorteil be-gehen, wenn die Begehung aufgrund mangelnder Über-wachung oder Kontrolle durch eine Führungsperson er-möglicht wurde. Die Verantwortlichkeit der juristischenPerson berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeitder natürlichen Personen, die die Straftaten begangen haben ( A b s a t z   3 ) . Die Vertragsstaaten sollen insbe-sondere sicherstellen, dass die juristischen Personenwirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden straf-rechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen unter-liegen ( A b s a t z   4 ) .

Diese Vorschrift wurde in das vorliegende Überein -kommen neu eingefügt. Vergleichbare Regelungen fin-den  sich in Artikel  10 VN-OrgKrim-Übk (Bundestags-drucksache 15/5150, S.  78) und in Artikel  26 VN-Antikorruptions-Übk (Bundestagsdrucksache  18/2138,S. 84) oder werden vorausgesetzt in Artikel 3 Absatz 2des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 – gemäß Artikel  34 des Vertrags über die Europäische Unionvom  Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union(BGBl. 2005 II S. 650, 651; EU-RhÜbk).

Für die Zusammenarbeit stellt Artikel 28 Absatz 8 Buch-stabe a klar, dass Ermittlungs- oder Vollstreckungsmaß-nahmen nicht allein schon deshalb die Ablehnung des Ersuchens rechtfertigen, weil sie gegen eine juristischePerson gerichtet sind.

Es besteht kein Umsetzungsbedarf. Nach §  30 OWiGkönnen juristische Personen (und Personenvereinigungen)bußgeldrechtlich dafür verantwortlich gemacht werden,dass eine ihrer Leitungspersonen eine Straftat begangenhat und dadurch Pflichten, welche die juristische Personoder die Personenvereinigung treffen, verletzt wordensind, oder sie bereichert worden ist oder werden sollte.Dabei normiert § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 OWiG die

Drucksache 18/9235 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Tatbestände, in denen eine natürliche Person eine leiten-de Stellung in der juristischen Person oder Personenver-einigung innehat, die denen des Artikels 10 Absatz  1Buchstabe a bis c entsprechen.

Nach A b s a t z   2 ist eine Verantwortlichkeit der juristi-schen Person auch dann sicherzustellen, wenn mangeln-de Überwachung oder Kontrolle durch eine natürlichePerson in leitender Stellung die Begehung der Geldwä-schestraftaten zugunsten der juristischen Person durcheine ihr unterstellte natürliche Person ermöglicht hat.

Diese Vorgabe ist durch § 30 in Verbindung mit § 130OWiG umgesetzt. Ordnungswidrig handelt danach, werals Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätz-lich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt,die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unterneh-men Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern,die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe(wie insbesondere im Falle der Geldwäsche) oder Geld-buße bedroht ist, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindertoder wesentlich erschwert worden wäre.

Auch die in A b s a t z   4 enthaltene Verpflichtung, nachder jeder Vertragsstaat sicherzustellen hat, dass juristi-sche Personen, die nach diesem Artikel verantwortlichsind, mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschre-ckenden strafrechtlichen, verwaltungsrechtlichen oder zivilrechtlichen Sanktionen belegt werden können, ist mit§ 30 OWiG bereits durch das bestehende deutsche Rechterfüllt.

Für vorsätzlich begangene Straftaten ermöglicht § 30 Ab-satz 2 Satz 1 Nummer 1 OWiG eine Geldbuße von bis zu10 Millionen Euro. Dieser Betrag kann und soll in Verbin-dung mit § 17 Absatz 4 OWiG nochmals überschrittenwerden, bis die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil ausder Tat übersteigt. Ist die Anknüpfungstat eine Ordnungs-widrigkeit, bestimmt sich die Höhe der Verbandsgeldbußenach dem für die Anknüpfungstat angedrohten Höchst-maß der Geldbuße (§ 30 Absatz 2 Satz 2 OWiG). Darüberhinaus ist in § 30 Absatz 2 Satz 3 OWiG geregelt, dasssich das Höchstmaß der Verbandsgeldbuße verzehn-facht, wenn das Gesetz auf diese Vorschrift verweist. Einen solchen Verweis enthält §  130 Absatz  3 Satz  2OWiG. Demnach beträgt die Geldbuße bei Aufsichts-pflichtverletzungen, die zu einer Straftat für den nach den§§ 30, 130 OWiG verantwortlichen Verband führen, bis zu10 Millionen Euro.

Auch sind sowohl nach dem Strafgesetzbuch als auchnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Maßnah-men der Einziehung und des Verfalls gegen juristischePersonen möglich (§ 73 Absatz 3, § 75 StGB).

Daneben sind auch die Regelungen des Zivilrechts zu be-rücksichtigen. In Betracht kommen beispielsweise Scha-denersatzansprüche oder Strafen nach dem Handels-und Gesellschaftsrecht, die auf juristische Personen angewandt werden können und bis zur Einziehung vonGeschäftszulassungen oder zur Auflösung der Gesell-schaft führen können.

Zu Artikel 11 – Frühere Entscheidungen

Mit diesem neu eingefügten Artikel werden die Vertrags-parteien dazu angehalten, dass bei der Strafzumessungrechtskräftige Entscheidungen gegen eine natürliche oderjuristische Person berücksichtigt werden können, die von

einer anderen Vertragspartei wegen nach diesem Über-einkommen umschriebener Straftaten erlassen wurden(zu einer vergleichbaren Regelung vgl. Artikel  29 desÜbereinkommens des Europarats vom 25. Oktober 2007zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung undsexuellem Missbrauch (EuKinderschutzÜbk, SEV 201)und die dazugehörige Denkschrift, Bundestagsdruck -sache 18/3122, S. 52).

Nach deutschem Recht wird diese Vorgabe bereits erfüllt.Frühere rechtskräftige Verurteilungen sind grundsätzlichzu berück sichtigen (vgl. BGH 5 StR 282/07 vom 1. August2007; BayObLG RReg. 2 St 429/77 vom 17. März 1978;zur Berücksichtigung von Vorverurteilungen aus anderenEU-Mitgliedstaaten vgl. Bundestagsdrucksache 16/13673,S. 3 ff.). Bei der Strafzumessung verlangt § 46 StGB eineumfassende Würdigung aller Umstände. Dazu zählt nach§ 46 Absatz 2 Satz 2 StGB unter anderem das Vorlebendes Täters. Im Rahmen dessen sind auch ausländischeVerurteilungen grundsätzlich durch das Gericht zu ver-werten (näher Bundestagsdrucksache 18/3122, a. a. O.).Allerdings darf die ausländische Entscheidung nicht wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnungwidersprechen (Artikel  6 EMRK, Artikel  25 Satz  2 desGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG),vorausgesetzt durch § 73 Satz 1 IRG, § 53a Satz 1 desBundeszentralregistergesetzes – BZRG). Bei Entschei-dungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union darfsie nicht im Widerspruch zur EU-Grundrechtecharta(EUGrCh) stehen (Artikel 6 des Vertrags über die Euro -päische Union (EUV), Artikel 47 ff. EUGrCh, vorausgesetztdurch § 73 Satz 2 IRG, § 53a Satz 2 BZRG).

Unter besonderen Voraussetzungen ermöglicht §  55StGB bereits ergangene Entscheidungen, die noch nichtvollstreckt, verjährt oder erlassen sind, in die nunmehr zubildende Strafe einzubeziehen.

Abschnitt 2

Zentrale Meldestelle (FIU)und Verhütung der Geldwäsche

Zu Artikel 12 – Zentrale Meldestelle

Dieser Artikel betrifft die Einrichtung und Funktion derzentralen Meldestelle (FIU) und wurde mit den Artikeln 13und 14 gegenüber EuGeldwäscheÜbk neu eingefügt. Be-grifflich wird die zentrale Meldestelle in Artikel 1 Buch -stabe  f legal definiert. Ergänzend regeln die Artikel 46und  47 die Zusammenarbeit zwischen den zentralenMelde stellen (FIU).

Die Regelungen zur zentralen Meldestelle (FIU) tragen denEmpfehlungen der Arbeitsgruppe zur Geldwäschebe-kämpfung (FATF) von 2003 Rechnung. Im Bereich der Europäischen Union enthält die 3. EG-Geldwäschericht-linie und der Beschluss 2000/642/JI des Rates vom17. Oktober 2000 über Vereinbarungen für eine Zusam-menarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mit-gliedstaaten beim Austausch von Informationen (ABl.L 271 vom 24.10.2000, S. 4) die Verpflichtung zur Einrich-tung von zentralen Meldestellen (FIU).

A b s a t z   1 verpflichtet die Vertragsparteien dazu, zen-trale Meldestellen (FIU) einzurichten. Die zentrale Melde-stelle (FIU) im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f fungiertals eine nationale Zentralstelle, um Meldungen verdäch-tiger Transaktionen und andere Informationen, die poten-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/9235

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zielle Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betreffen,entgegenzunehmen, zu analysieren und an die zuständi-gen Behörden weiterzugeben. Hiervon zu unterscheidenist die zentrale Behörde gemäß Artikel 33, über die imRahmen der internationalen Zusammenarbeit Ersuchenanderer Vertragsparteien abgewickelt werden.

Nach A b s a t z   2 , vergleichbar zu Artikel 21 Absatz 3der 3. EG-Geldwäscherichtlinie, ist sicherzustellen, dassdie zentrale Meldestelle (FIU) zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben rechtzeitig unmittelbaren odermittelbaren Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- undStrafverfolgungsinformationen erhält.

Umsetzungsbedarf besteht nicht. Die BundesrepublikDeutschland verfügt bereits über eine zentrale Meldestelle(FIU), die in § 10 GwG normiert und mit der Zentralstellefür Verdachtsmeldungen beim BKA eingerichtet ist. DieseStelle im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundeskriminalamt-gesetzes (BKAG) wurde durch Artikel 1 Nummer 6 desGeldwäschebekämpfungsgesetzes eingeführt. Es erfolgtein Umsetzung der Ziffer 26 der 40 Empfehlungen der Arbeitsgruppe zur Geldwäschebekämpfung (FATF) vom20. Juni 2003 (nunmehr Ziffer 29 der 40 Empfehlungender Arbeitsgruppe zur Geldwäschebekämpfung (FATF)vom 16. Februar 2012) und des Beschlusses 2000/642/JI,der inzwischen durch die 3. EG-Geldwäscherichtlinie inder Fassung vom 24. November 2010 (RL 2010/78/EU)ergänzt wurde (Erläuternder Bericht, Rn. 42; Artikel 213. EG-Geldwäscherichtlinie).

Diese Zentralstelle für Verdachtsmeldungen beim BKA hatgemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 GwG unter anderem die Auf-gaben, die übermittelten Meldungen zu sammeln undauszuwerten, die Strafverfolgungsbehörden des Bundesund der Länder über die sie betreffenden Informationenund die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge vonStraftaten zu unterrichten sowie die entsprechenden Stellen regelmäßig über Typologien und Methoden derGeldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu informie-ren (vgl. Artikel 1 Buchstabe f).

Der Zentralstelle für Verdachtsmeldungen beim BKA istes möglich, rechtzeitig auf erforderliche Informationen, seies in eigenen Datensammlungen oder sei es bei den entsprechenden Stellen (z. B. Strafverfolgungsbehördenoder Kreditinstitute), mittelbar zuzugreifen. Ihr kommt, wiees § 10 Absatz 2 Satz 2 GwG feststellt, die Rolle und Be-deutung einer Anlauf- und nationalen Koordinierungs -stelle zu (vgl. Bundestagsdrucksache 17/6804, S. 35).

An diese Zentralstelle für Verdachtsmeldungen im BKAsowie an die zuständige Strafverfolgungsbehörde derLänder ist nach § 11 Absatz 1 GWG eine Verdachtsmel-dung, bei der es sich nicht um eine Anzeige im Sinnedes § 158 StPO handelt (siehe Bundestagsdrucksache17/6804, S. 35), zu übermitteln. Die Strafverfolgungsbe-hörde führt ein Vorprüfverfahren (sogenanntes „Clearing“-Verfahren) als Vorermittlungsverfahren durch, das der Vor-bereitung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft überdie Einleitung eines Verfahrens im Sinne des § 152 Ab-satz 2 StPO dient. In diesem Verfahren wird geprüft, obein Anfangsverdacht für eine Straftat gemäß § 261 StGB,eine Vortat gemäß § 261 Absatz 1 Satz 2 StGB oder eineandere Straftat begründet werden kann. Im Rahmen derPrüfung wird der gemeldete Sachverhalt mit Erkenntnis-sen der Polizei und der Zentralstelle für Verdachtsmeldun-gen abgeglichen und angereichert sowie hinsichtlich einermöglicherweise vorliegenden strafbaren Handlung be -

wertet. Hierzu werden u. a. polizeiliche Erkenntnisse ausLandes- und Bundesdateien sowie im Rahmen von Aus-kunftsersuchen gemäß § 161 StPO erlangbare Informa-tionen polizeilicher und anderer Behörden sowie öffentlichzugängliche Quellen genutzt.

Die Zentralstelle für Verdachtsmeldungen im BKA liefertdiesem Prüfprozess, soweit möglich, vorliegende eigeneInformationen zu und holt auf Ersuchen der zuständigenStrafverfolgungsbehörde der Länder Informationen aus-ländischer zentraler Meldestellen (FIU) ein. Die gewonne-nen Erkenntnisse werden von der zuständigen Länder -behörde in einem Vorprüfungs- oder „Clearing“-Berichtzusammengefasst und der Staatsanwaltschaft zur Ent-scheidung vorgelegt.

Zu Artikel 13 – Maßnahmen zur Verhütung der Geld-wäsche

Dieser Artikel wurde neu eingefügt. A b s a t z  1 verpflich-tet die Vertragsstaaten zu einem innerstaatlichen Rege-lungs- und Aufsichtssystem.

A b s a t z   2 zählt systematische Maßnahmen auf. Dazugehört nach Buchstabe a, die natürlichen und juristi-schen Personen, die hinsichtlich der Geldwäsche in risi-koträchtigen Geschäftsfeldern tätig sind, zu verpflichten,die Identität ihrer Kunden und der tatsächlich wirtschaft-lich Berechtigten festzustellen (Ziffer i), Verdachtsfälle un-ter Beachtung von Sicherheitsvorkehrungen anzuzeigen(Ziffer ii), Fortbildung von Mitarbeitern sowie entsprechen-de Speicherung der Kunden- und Transaktionsdaten vor-zunehmen (Ziffer iii). Unter Berücksichtigung eines risiko-bezogenen Ansatzes, wie es auch Artikel  8 Absatz  2der 3. EG-Geldwäscherichtlinie fordert, sind ihnen laufen-de Sorgfaltspflichten aufzuerlegen, mit denen sie die Geschäftsbeziehungen überwachen.

Zur Sicherung der Maßnahmen ist diesen Personen nachBuchstabe b zu untersagen, dass sie erfolgte Überwa-chungsmaßnahmen (erstattete Verdachtsanzeigen, Über-mittlung von Kunden- und Transaktionsdaten oder einge-leitete Ermittlungsverfahren) offenlegen.

Die Regelung des Buchstabens c will weiter sicherstellen,dass die zur Überwachung nach Buchstabe a verpflich-teten Personen ihrerseits in ein wirksames Überwa-chungs- und Aufsichtssystem eingebunden sind.

A b s a t z   3 verlangt in diesem Zusammenhang Vorkeh-rungen, um erhebliche grenzüberschreitende Bewegun-gen von Bargeld und in Betracht kommenden Inhaber -papieren aufzudecken. Dies kann mit der Schaffung einesSystems zur Offenlegung umgesetzt werden. Mit dieserPflicht soll aber der Handel und der freie Warenverkehr zwischen den Ländern nicht behindert werden.

Bei Vertragsparteien, die der Europäischen Union oder einer Zollgemeinschaft angehören, gelten als Grenzen dieAußengrenzen der Gemeinschaft (Erläuternder Bericht,Rn. 121).

Im deutschen Recht besteht kein Umsetzungsbedarf.Durch § 2 GwG werden Unternehmen und Personen ver-pflichtet, die risikoträchtig mit Zahlungsmitteln, Immo -bilien und anderen Vermögenswerten umgehen. Erfasstwerden neben dem Finanzsektor auch natürliche und juristische Personen des Nicht-Finanzsektors. Die Identi-fizierungs-, Anzeige- und sonstigen Sorgfaltspflichtentreffen sowohl die Kredit- und Finanzdienstleistungs -institute als auch Finanzunternehmen, Investmentaktien-

Drucksache 18/9235 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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gesellschaften, Kapitalanlagegesellschaften und Versi-cherungsunternehmen, die Unfallversicherungsverträgemit Prämienrückgewähr oder Lebensversicherungsver -träge anbieten. Einbezogen sind aber auch Angehörigeder freien Berufe wie Rechtsanwälte, Rechtsbeistände,Patentanwälte und Notare (bei bestimmten besonders ge-fahrgeneigten Kataloggeschäften), Wirtschaftsprüfer, ver-eidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmäch-tigte sowie Immobilienmakler, aber auch Spielbanken,Gewerbetreibende und Personen, die entgeltlich fremdesVermögen verwalten.

In den §§ 3 ff. und 9a ff. GwG sowie den §§ 25b ff. KWGoder den §§ 52 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes(VAG) sind abgestufte Sorgfaltspflichten und die Pflicht zuinternen Sicherungsmaßnahmen normiert, die die ver-pflichteten Personen bei der Ausübung ihrer Geschäfts-tätigkeit zu beachten haben. Damit wird ein risiko -orientierter Ansatz umgesetzt, um flexibel Über-wachungsmaßnahmen gegenüber Kunden (CustomerDue Diligence) an zuwenden. Grundlage ist dabei die Risikoträchtigkeit der jeweiligen Transaktion oder Ge-schäftsbeziehung, nach der allgemeine, vereinfachte oderverstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Vertragspartnern,Kunden und Mandanten eingreifen (vgl. auch die Vorga-ben in der Verlautbarung der BaFin über „Maßnahmender Finanzdienstleistungsinstitute zur Bekämpfung undVerhinderung der Geldwäsche“ vom 30. Dezember 1997oder im Rundschreiben der BaFin 8/2005). Die einzurich-tenden Präventionssysteme sind laufend neuen Erkennt-nissen und Gefährdungslagen anzupassen.

Als Maßnahmen sind nach § 8 GwG und nach den fürdie jeweils Verpflichteten geltenden spezialgesetzlichenRegelungen insbesondere Kunden und tatsächlich wirt-schaftlich Berechtigte zu identifizieren, Angaben überTransaktionen und Geschäftsbeziehungen einzuholen unddie gewonnenen Informationen aufzuzeichnen. Weitersind gemäß § 9 GwG (auch in Verbindung mit den für diejeweils Verpflichteten geltenden Regelungen, wie etwa§ 25c KWG oder § 53 VAG) interne Sicherungsmaßnah-men wie Bestellung eines Geldwäschebeauftragten oderSchulung und Zuverlässigkeitsprüfung von Mitarbeiternvorzunehmen. Ergänzend müssen wirksame Sicherungs-mechanismen eingerichtet und fortentwickelt werden. Danach haben Prüfer etwa gemäß § 29 Absatz 2 KWGoder § 35 Absatz 5 VAG zu überprüfen, ob den Verpflich-tungen zur Verhütung der Geldwäsche und Terroris -musfinanzierung nachgekommen wird.

Verdächtige Transaktionen oder Geschäftstätigkeiten sindgemäß § 11 GwG zu melden. Verdachtsmeldungen brau-chen dabei die Schwelle einer Strafanzeige nach § 158Absatz  1 Satz  1 StPO oder eines Anfangsverdachtesnach § 152 Absatz 2 StPO nicht zu erfüllen.

Die Sicherung von Analyse- und Ermittlungsmaßnahmenwird durch ein Verbot der Informationsweitergabe der ver-pflichteten Personen gemäß § 12 GwG sichergestellt. Dieim Rahmen der Analyse und Überwachung von Trans -aktionen und Geschäftsbeziehungen zur Verhütung vonGeldwäsche und Terrorismusfinanzierung erlangten Datenunterliegen für ihre Verwendung einer besonderen Zweck-bindung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 GwG, § 25c Ab-satz 3 Satz 5 KWG oder § 53 Absatz 2 Satz 5 VAG.

Für die verpflichteten Unternehmen und Personen legt§ 16 GwG Aufsichtsbehörden fest, die entsprechende Befugnisse innehaben.

Zu Artikel 14 – Aufschub verdächtiger Transaktionenim Inland

Dieser ebenfalls neu eingefügte Artikel verpflichtet dieVertragsparteien, Regelungen zu treffen, mit denen ver-dächtige Transaktionen ausgesetzt und vor ihrer Ausfüh-rung einer Prüfung unterzogen werden können. Verfah-rensrechtliche Vorgaben normiert Artikel 47.

Diesbezüglich ist keine weitere Umsetzung im deutschenRecht erforderlich. Sofortmaßnahmen, die einen Auf-schub oder die Aussetzung der verdächtigen Banktrans-aktion bewirken, können mittels Beschlagnahme oderDurchsuchung auf Grundlage der Befugnisse gemäß den§§ 94 ff., 102 ff. StPO auch bei Gefahr im Verzug ergriffenwerden.

Flankierend trägt der § 11 Absatz 1a GwG dieser Ver-pflichtung aus Artikel  14 Rechnung, indem laufendeTransaktionen, die als verdächtig einzustufen sind, vondem betreffenden, nach § 2 GwG verpflichteten Kredit-oder Finanzdienstleistungsinstitut ausgesetzt werdenmüssen. Die Norm setzt eine Verdachtsmeldung voraus,die die sogenannte Stillhaltepflicht auslöst. Insoweit wirddie Option der Anwendungsbeschränkung des Artikels 14Satz 2 in Anspruch genommen. Der § 11 Absatz 1a Satz 1Alternative 2 GwG regelt, vorbehaltlich einer Untersagungder Durchführung durch die Staatsanwaltschaft, hierbeidie Höchstfrist der Aussetzung oder des Aufschubes derTransaktion.

Kapitel IV

Internationale Zusammenarbeit

Abschnitt 1

Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit

Zu Artikel 15 – Allgemeine Grundsätze und Maßnah-men der internationalen Zusammenarbeit

Dieser Artikel betrifft die Zusammenarbeit im Bereich derBekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzie-rung. Die Absätze 1 und 2 wurden unverändert aus Arti-kel  7 EuGeldwäscheÜbk übernommen. Neu eingefügtwurden hingegen die Absätze 3 und 4.

A b s a t z   1 verpflichtet die Vertragsparteien zu größt-möglicher Kooperation. A b s a t z  2 enthält die Verpflich-tung, diejenigen innerstaatlichen Maßnahmen zu treffen,die erforderlich sind, um die Vertragsparteien in die Lagezu versetzen, die unter den Buchstaben a und b genann-ten Ersuchen erledigen zu können. Es betrifft die Einzie-hung von Erträgen und Tatwerkzeugen sowie die Einzie-hung von Wertersatz. Weiter gehört die Unterstützung beiErmittlungen und bei der Durchführung von vorläufigenMaßnahmen dazu.

Die Absätze 3 und 4 ergänzen die Pflicht der Zusammen-arbeit um weitere allgemeine Verfahrensregeln zu Formund Frist. Sie sollen eine reibungslose Abwicklung sicher -stellen.

Dabei stellt A b s a t z   3 klar, dass Ermittlungsmaßnah-men grundsätzlich gemäß dem innerstaatlichen Verfahrender ersuchten Vertragspartei durchgeführt werden. Wün-schen der ersuchenden Vertragspartei soll aber entspro-chen werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/9235

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Nach A b s a t z   4 ist die Vertragspartei verpflichtet, Er-suchen anderer Vertragsparteien um Ermittlung, Einfrierenoder Beschlagnahme von Erträgen und Tatwerkzeugenmit gleicher Dringlichkeit zu bearbeiten wie entsprechen-de innerstaatliche Vorgänge. Mit Aufnahme dieser Rege-lung wurde auf die Normierung einer Verpflichtung ver-zichtet, jedes Ersuchen auszuführen.

Im deutschen Recht besteht kein weiterer Umsetzungs-bedarf. Das deutsche Recht kennt mit den §§ 48 ff. IRGVorschriften, auf Grundlage derer in strafrechtlichen Angelegenheiten die Vollstreckung einer im Auslandrechtskräftig verhängten Strafe oder sonstigen Sanktionmöglich ist. Rechtshilfe wird auch bei Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung geleistet. Vorläufige Maßnahmen gemäß den§§ 111b bis 111d StPO zur Sicherung der Vollstreckungeiner Geldstrafe, einer Geldbuße oder einer Anordnungdes Verfalls oder der Einziehung können gemäß §  58 Absatz 3 IRG getroffen werden. Rechtshilfe in strafrecht -lichen Angelegenheiten für sonstige Fälle erfolgt aufGrundlage der §§ 59 ff. IRG. Hierüber wird Unterstützungbei Ermittlungsmaßnahmen wie Beschlagnahme oderDurchsuchung gewährt.

Bei Unterstützungsmaßnahmen zur Strafverfolgung fin-den nach Nummer  22 der Richtlinien für den Verkehrmit  dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt), der die Staatsanwaltschaften bindet, Verfah-rens- oder Formerfordernisse Berücksichtigung, um deren Beachtung die ersuchende Stelle bittet.

Die Vollstreckung einer umgewandelten Sanktion richtetsich gemäß § 57 Absatz 4 IRG nach den Vorschriften, dieauf eine entsprechende in der Bundesrepublik Deutsch-land verhängte Sanktion anwendbar wären. Dabei ge-währleistet das Verfahren (§ 52 Absatz 1 IRG; Nummer 18RiVASt), dass behebbare Mängel des Ersuchens korrigiertwerden - insbesondere wenn die übermittelten Unter -lagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Vollstreckungnicht ausreichen, dass dem ersuchenden Staat Gelegen-heit zur Ergänzung der Unterlagen gegeben wird. Die Behandlung ausländischer Ersuchen erfolgt, wie von Artikel 15 Absatz 4 verlangt, vergleichbar zu denen derBearbeitung von entsprechenden innerstaatlichen Vor-gängen (vgl. auch Nummer 22 Absatz 1 Satz 1 und Num-mer 19 Absatz 1 RiVASt).

Abschnitt 2

Unterstützung bei Ermittlungen

Zu Artikel 16 – Verpflichtung zur Unterstützung

Dieser Artikel wurde unverändert aus Artikel 8 EuGeld -wäscheÜbk übernommen. Diese Regelung enthält eineVerpflichtung zur umfassenden Zusammenarbeit bei derErmittlung von einzuziehenden Tatwerkzeugen, Erträgenund anderen Vermögensgegenständen. Namentlich dientsie der Sicherung von Beweismitteln.

Im deutschen Recht besteht kein Umsetzungsbedarf. Dasdeutsche Recht kennt im Bereich der Strafverfolgung mitden §§ 59 ff. IRG Rechtsgrundlagen, wonach Ersuchenzur Ermittlung von Tatwerkzeugen oder Vermögensge-genständen als sonstige Rechtshilfe entsprochen werdenkann. Demgemäß erforderliche Ermittlungsmaßnahmenwerden auf Grundlage der strafprozessualen Befugnisse,etwa nach den §§ 94 ff. StPO, durchgeführt. Die Heraus-

gabe von Gegenständen an die ersuchende Stelle richtetsich nach § 66 IRG. Die Übermittlungen von personen -bezogenen Daten, die aufgrund von Ermittlungsmaßnah-men gewonnen wurden, richtet sich nach den §§ 59 ff.IRG in Verbindung mit den §§ 4b und 1 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Verschiedene internationale Übereinkommen wie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über dieRechtshilfe in Strafsachen (EuRhÜbk, SEV 030), das EU-RhÜbK oder ergänzend Artikel  48 ff. des SchengenerDurchführungsübereinkommens (SDÜ) ermöglichen ent-sprechende gegenseitige Unterstützung der Polizei- undStrafverfolgungsbehörden.

Im Bereich der Zusammenarbeit der Polizei und der Zoll-verwaltung ermöglichen §  32 Absatz  3 des Bundes -polizeigesetzes (BPolG) der Bundespolizei sowie §  34 Absatz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes (ZFdG) und§ 11 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) der Zollverwal-tung die Übermittlung von personenbezogenen Datenan öffentliche Stellen ersuchender Staaten. Gegenüberöffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion enthalten § 32a BPolG für die Bundespolizei oder§ 34a ZFdG oder § 11a ZollVG für die Zollverwaltung ent-sprechende Ermächtigungsgrundlagen. Die internationaleZusammenarbeit des BKA regelt § 14 BKAG; gegenüberöffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion ist § 14a BKAG einschlägig. Das BKA stützt seineBefugnisse zur Datenübermittlung, Ausschreibung undIdentitätsfeststellung zu Strafverfolgungszwecken aufausländische Ersuchen gemäß § 74 Absatz 3 IRG auf§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 15 Absatz 1 bis 3BKAG. Auf entsprechende Ersuchen einer zuständigenausländischen Stelle ist es dem BKA nach § 15 BKAGmöglich, Maßnahmen der Aufenthaltsermittlung, Identi-tätsfeststellung einer Person oder Beobachtung einer Person oder Sache vorzunehmen.

Zu Artikel 17 – Auskunftsersuchen zu Bankkonten

Die Artikel 17 bis 19 sollen die Zusammenarbeit bei dem Datenaustausch zu Bankkonten sicherstellen, die eine natürliche oder juristische Person im ersuchten Staat unterhält. Voraussetzung ist, dass gegen diese Personenein Ermittlungsverfahren geführt wird.

Diese Vorschriften wurden gegenüber dem EuGeld -wäscheÜbk neu eingefügt. Sie ergänzen die materiell-rechtlichen Regelungen des Artikels 7. Vergleichbare Regelungen finden sich in den Artikeln 1 bis 3 ZP-EU-RhÜbk.

Bezüglich der in den Artikeln 17 bis 19 normierten Maß-nahmen ist von der ersuchten Stelle stets zu beachten,dass in die datenschutzrechtliche Rechtsposition der be-troffenen Personen eingegriffen wird und das Überein-kommen des  Europarats vom 28. Januar 1981 zumSchutz des Menschen bei der automatischen Verarbei-tung personenbezogener Daten (EuDatenschutzÜbk, SEV108) zu beachten ist.

Gemäß Artikel  53 Absatz  3 ist es jeder Vertragsparteimöglich, eine Erklärung gegenüber dem Generalsekretärdes Europarats abzugeben, in der dargestellt wird, in welcher Weise die Regelungen der Artikel  17 und 19 angewendet werden. Änderungen sind zu notifizieren. DerWortlaut des Artikels 53 Absatz 3 verweist auf die Arti-kel 17 und 19, ohne Artikel 18 mit einzubeziehen. Das

Drucksache 18/9235 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Fehlen von Artikel 18 ist nicht nachvollziehbar, da Arti-kel 18 Absatz 4 und 5 wortgleiche Anwendungsoptionenwie Artikel 17 Absatz 4 und 6 normieren.

Artikel 17 betrifft die Erteilung von Auskünften zu Bank-konten und enthält in A b s a t z   1 die Verpflichtung, aufErsuchen einer anderen Vertragspartei zum einen fest -zustellen, ob eine natürliche oder juristische Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei ein Bankkontounterhält oder kontrolliert. Zum anderen sind alle hierzuermittelbaren Angaben zum festgestellten Bankkonto andie ersuchende Vertragspartei zu übermitteln. Dabeikommt es darauf an, den tatsächlich Berechtigten einerBankverbindung zu ermitteln. Einzubeziehen ist deshalbnicht nur der Kontoinhaber, sondern auch Personen, diedie wirtschaftliche Berechtigung innehaben oder die, dieeine Vollmacht für das betreffende Bankkonto besitzen.

A b s a t z   2 stellt klar, dass kontoführende Banken nurverpflichtet sind, Informationen zu Bankkonten und Bank-transaktionen zur Verfügung zu stellen, über die sie be-reits verfügen. Dadurch wird deutlich gemacht, dassdurch das Übereinkommen keine neuen Verpflichtungenzur Speicherung bankkontenbezogener Daten begründetwerden, die über die bestehenden Verpflichtungen hinausgehen (Erläuternder Bericht, Rn. 137 und 148).

A b s a t z  3 enthält gegenüber Artikel 37 ergänzende An-forderungen an den Inhalt von Ersuchen. Absatz 3 Buch-stabe a bis c verlangt neben der Bezeichnung der betrof-fenen Bankkonten und Banken (soweit irgend möglich)auch eine Begründung, welche wesentliche Bedeutungdie Auskünfte für den Zweck der strafrechtlichen Ermitt-lungen bezüglich der Straftat wahrscheinlich haben wird.Zudem sollen alle Angaben, die die Erledigung des Ersu-chens fördern, mitgeteilt werden.

A b s a t z   4 eröffnet der ersuchten Vertragspartei, Ersu-chen auf Auskunft nur unter denselben Bedingungenzu  erledigen, wie sie für Beschlagnahme oder Durch -suchung gelten. Dies vereinfacht die Bearbeitung geradevon Ersuchen, die Auskunftsanfragen zu Bankkonten mit Anfragen auf Durchsuchung und Beschlagnahme ver -binden.

Nach A b s a t z  5 wird der Vertragspartei eingeräumt, dieAnwendbarkeit dieser Vorschrift zu beschränken. Aller-dings nur so weit, als die im Anhang dieses Überein -kommens aufgeführten Kategorien von Straftaten für Artikel 17 anwendbar bleiben (vgl. auch Artikel 3 Absatz 2oder Artikel 9 Absatz 4). Die vergleichbare Regelung desArtikels  1 ZP-EU-RhÜbk normiert in Absatz  3 Anwen-dungsvoraussetzungen hinsichtlich von Straftaten, nachdenen die Pflicht zur Auskunft zu Bankkonten eingreift.

Die Artikel 18 und 19 kennen eine vergleichbare Regelungnicht. Jedoch greift der Anwendbarkeitsvorbehalt auf dieergänzenden, auf Banktransaktionen ausgerichtetenMaßnahmen durch.

A b s a t z   6 stellt der ersuchten Vertragspartei anheim,die Verpflichtungen dieser Vorschrift auf den Nicht -bankensektor zu erstrecken. Bezüglich der Auskünftezu  Bankkonten darf die Vertragspartei das Prinzip der Gegenseitigkeit verlangen.

Es besteht kein Umsetzungsbedarf. Die Bundesregierungwird gemäß Artikel 17 Absatz 4 erklären, dass Auskunfts-ersuchen nach diesen Vorschriften von den Regeln undBedingungen für Beschlagnahme und Durchsuchung ab-hängig gemacht werden. Zu Absatz 6 wird erklärt werden,

dass die in Artikel 17 normierten Maßnahmen nicht aufBankkonten anwendbar sind, die bei Finanzinstituten desNichtbankensektors geführt werden.

Rechtshilfe auf Ersuchen, die wie Artikel 17 Auskunft überInhaber und wirtschaftlich Berechtigte von Bankkontenerbitten, kann gemäß den §§ 59 ff. IRG geleistet werden.Mit dem Instrument des automatisierten Abrufverfahrensgemäß § 24c Absatz 1 Satz 1 KWG haben Ermittlungs-und Strafverfolgungsstellen über die BaFin Zugriff auf dieerfassten Kontostammdaten (gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3GwG gilt dies auch für die Zentralstelle für Verdachts -meldungen – siehe näher zu den Artikeln  12 bis 14).Gleichwohl ist die Beschränkung aus Gründen der Ver-hältnismäßigkeit erforderlich (auch Bundestagsdrucksa-che 15/4230, S. 12).

Zwar sollen die ersuchenden Stellen gemäß Artikel 17 Ab-satz 3 ihr Ersuchen auf Auskunft über die Anforderungendes Artikels 37 hinaus begründen. Doch kann die erwei-terte Begründungspflicht hinter den Anforderungen des§ 94 StPO zurückbleiben, als dabei nicht die potentielleBeweisbedeutung und Umstände zur Verhältnismäßigkeitder Beschlagnahme anzugeben sind (so auch Bundes-tagsdrucksache 15/4230, S. 12). Deshalb wird die Bun-desregierung die in Artikel  17 Absatz  4 vorgesehene Möglichkeit zur Abgabe einer Erklärung wahrnehmen.Das steht auch im Einklang mit der deutschen Erklärungzu Artikel 5 EuRhÜbk vom 2. Oktober 1976 (BGBl. 1976 IIS. 1799), wonach Rechtshilfe für Beschlagnahme- undDurchsuchungsmaßnahmen unter dem Vorbehalt der bei-derseitigen Strafbarkeit und Vereinbarkeit mit deutschemRecht geleistet wird.

Die Option des Absatzes 6, die Anwendbarkeit auf die Zu-sammenarbeit bei Auskunfts- und Überwachungsmaß-nahmen im Bereich des Nichtfinanzsektors zu erstrecken,wird von der Bundesrepublik Deutschland nicht wahrge-nommen. Mit den Kreditinstituten im Sinne des § 1 Ab-satz 1 KWG, die über § 24c Absatz 1 KWG zu Auskünftenim Wege eines automatisierten Abrufs von Kontoinforma-tionen verpflichtet sind, werden im Wesentlichen alleBankkonten erfasst. Eine Ausweitung der Zusammen -arbeit auf den Nichtfinanzsektor ist daher nicht erforder-lich, zumal natürliche und juristische Personen, die risiko-behaftete Finanzgeschäfte tätigen, engen Kontroll-mechanismen unterworfen sind – und damit sowohl Unternehmen der Kredit- und Finanzwirtschaft gemäß § 2 Absatz  1 Nummer  1 bis 3 GwG als auch die desNichtfinanzsektors gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 13GwG erfasst werden.

Zu Artikel  18 – Auskunftsersuchen zu Banktrans -aktionen

Dieser Artikel betrifft die Erteilung von Auskünften zuBanktransaktionen und enthält in Absatz 1 die Verpflich-tung, auf Ersuchen Angaben zu bestimmten Bankkontenund Informationen zu während eines bestimmten Zeit-raums getätigten Bankgeschäften mitzuteilen. Dazu ge-hören auch Angaben über die Bankkonten, die als Senderoder Empfänger an einer Banktransaktion beteiligt sind.

Diese Vorschrift steht im Zusammenhang mit der Aus-kunftspflicht aus Artikel 17. Dennoch begründet sie eineeigenständige Maßnahme. Es ist für Auskunftsersuchenzu Banktransaktionen nicht erforderlich, dass ein Bank-konto einer Person zugeordnet wird, die Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens ist. Denkbar ist, dass betrof-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/9235

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fene Bankkonten beispielsweise Dritte besitzen, gegendie selbst kein Ermittlungs- und Strafverfahren eingeleitetist.

A b s a t z   2 entspricht Artikel 17 Absatz 2. Deshalb wirdauf dortige Ausführungen verwiesen.

A b s a t z   3 verpflichtet die ersuchende Stelle ebenfallsin Ergänzung zu den Angaben nach Artikel 37 dazu, dieSachdienlichkeit der Maßnahme für den Zweck der straf-rechtlichen Ermittlungen bezüglich der Straftat zu begrün-den. Zwar weist Artikel 18 Absatz 3 gegenüber Artikel 19Absatz  2 in der deutschsprachigen Übersetzung desÜbereinkommenstextes hinsichtlich der Formulierung„für die Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen“ einen unterschiedlichen Wortlaut auf. Gleichwohl ergibt sichkein Bedeutungsunterschied, zumal sich die Wortlaut -abweichung in der englischsprachigen Fassung nicht be-stätigen lässt.

Die Regelungen legen der ersuchenden Stelle eine Be-schreibungs- und Begründungspflicht auf. Diese dientzum einem der Präzisierung des Ersuchens, um der er-suchten Stelle die Durchführung der erbetenen Maß -nahmen zu ermöglichen und zu erleichtern. Daneben soll,eingedenk des großen Aufwandes solcher Auskunfts-und Überwachungsmaßnahmen, eine Begrenzung desAnfrageumfangs bewirkt werden, um ihre Erfüllung durchdie ersuchten Stellen zu gewährleisten. Zum anderen sollhiermit auch sichergestellt werden, dass Ersuchen nichtzum Zwecke eines unzulässigen Ausforschungsbeweisesgestellt werden (Erläuternder Bericht, Rn. 139).

A b s a t z   4 entspricht Artikel 17 Absatz 4, 5 und 6. Des-halb wird auf dortige Ausführungen verwiesen.

Es besteht kein Umsetzungsbedarf. Die Bundesregierungwird gemäß Artikel 18 Absatz 4 erklären, dass Auskunfts-ersuchen nach diesen Vorschriften von den Regeln undBedingungen für Beschlagnahme und Durchsuchung ab-hängig gemacht werden (s. hierzu Artikel 17). Zu Absatz 5wird erklärt werden, dass die in Artikel  18 normiertenMaßnahmen nicht auf Bankkonten anwendbar sind, diebei Finanzinstituten des Nichtbankensektors geführt werden (s. hierzu Artikel 17).

Rechtshilfe zu Ersuchen auf Auskunft zu bestimmtenBankkonten und über diese getätigte Bankgeschäftekann gemäß §§ 59 ff. IRG geleistet werden. Die Ermittlungvon Angaben zu erfolgten Banktransaktionen bestimmterund den Behörden bekannter Bankkonten, einschließlichzu den Empfänger- und Senderkonten, sind von dendeutschen strafverfahrensrechtlichen Vorschriften, ins -besondere den §§ 94 ff. StPO, gedeckt (s. hierzu Anmer-kungen zu Artikel  7; vgl. auch Bundestagsdrucksache15/4230, S. 12).

Zu Artikel 19 – Ersuchen um Überwachung von Bank-transaktionen

Dieser Artikel betrifft Ersuchen von Vertragsparteienum Überwachung von Banktransaktionen und enthält inA b s a t z   1 die Verpflichtung, über einen bestimmtenZeitraum in der Zukunft eine oder mehrere im Ersuchenbezeichnete Bankkonten zu überwachen und die gewon-nenen Erkenntnisse an die ersuchende Stelle zu über -mitteln.

Gegenüber den Artikeln 17 und 18 weist diese Vorschrifteinen abweichenden Wortlaut auf. Der Vertragspartei sollbei der Zusammenarbeit bezüglich dieser neuen Maßnah-

me ein weiter Ermessensspielraum eröffnet werden, inwelchen Fallgestaltungen und unter welchen Vorausset-zungen Unterstützung bei der Überwachung von Bank -geschäften geleistet werden wird (Erläuternder Bericht,Rn. 149). So betont Absatz 3 den Charakter der Einzel-fallentscheidung.

A b s a t z   2 entspricht Artikel 18 Absatz 3. Deshalb wirdauf dortige Ausführungen verwiesen.

A b s a t z  3 bekräftigt, dass die Überwachung von Bank-konten eine Einzelfallentscheidung ist und jeweils den zu-ständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei obliegt.Diese treffen die Entscheidung unter gebührender Be-rücksichtigung ihres innerstaatlichen Rechts.

A b s a t z   4 ermöglicht, dass die Einzelheiten der Über-wachung von Bankkonten zwischen den zuständigen Behörden der ersuchenden und der ersuchten Vertrags-partei vereinbart werden. Dadurch erhält die ersuchteStelle Gestaltungshoheit über die Bedingungen der Über-wachungsmaßnahme. Abhängig von den Umständen desEinzelfalls kann sie den Umfang der Überwachung (inZeitabständen oder laufend) festlegen (Erläuternder Be-richt, Rn. 152). Zugleich kann auf besondere Beweiserhe-bungserfordernisse des Verfahrensrechts des ersuchen-den Staates Rücksicht genommen werden.

A b s a t z   5 ermöglicht, wie Artikel 17 Absatz 6 und Arti-kel 18 Absatz 5, die Anwendbarkeit dieser Vorschrift aufKonten bei Finanzinstituten des Nichtbankensektors. Ihmfehlt jedoch eine zu Artikel 17 Absatz 6 Satz 2 und Arti-kel 18 Absatz 5 Satz 2 vergleichbare Regelung, nach derdie Erledigung vom Vorliegen der beiderseitigen Strafbar-keit abhängig gemacht werden kann. Demgegenüberräumt Artikel 19 aber einen größeren Entscheidungsspiel-raum der ersuchten Vertragspartei ein.

Es besteht kein Umsetzungsbedarf. Zu Absatz  5 wird erklärt werden, dass die in Artikel 19 normierten Maß -nahmen nicht auf Bankkonten anwendbar sind, die bei Finanzinstituten des Nichtbankensektors geführt werden(siehe hierzu Artikel 17).

Ersuchen, soweit diese eine kontinuierliche Überwachungvon Kontobewegungen erfordern, kann nicht entsprochenwerden. Maßnahmen zur Überwachung von Banktrans-aktionen, die während eines bestimmten künftigen Zeit-raums vorgenommen werden, lassen sich nicht auf Be-fugnisnormen des deutschen Rechts stützen (s. hierzuArtikel 7). Gegen die Kontoüberwachung in „Echtzeit“ be-stehen grundsätzliche Bedenken (vgl. Bundestagsdruck-sache 15/4230, S. 12).

Deshalb räumt Artikel 19 Absatz 3 der Vertragspartei ein,die Entscheidung „unter gebührender Berücksichtigungihres innerstaatlichen Rechts“ zu treffen. Zudem kanndie Erledigung solcher Ersuchen auf Grundlage des Ab-lehnungsgrundes gemäß Artikel  28 Absatz  2 zurück -gewiesen werden.

Zu Artikel  20 – Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen

Dieser Artikel betrifft die sogenannten Spontanauskünfte.Diese Vorschrift wurde gegenüber dem EuGeldwäscheÜbkbis auf eine redaktionelle sprachliche Änderung unverän-dert übernommen und ist mit Artikel 10 EuGeldwäscheÜbkinhaltlich deckungsgleich.

Drucksache 18/9235 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Gemäß Artikel 20 kann eine Vertragspartei einer anderenVertragspartei ohne vorheriges Ersuchen Daten über Tat-werkzeuge und Erträge übermitteln, wenn nach ihrer Auf-fassung diese Daten bei der Einleitung oder Durchführungvon Ermittlungen oder Verfahren behilflich sind oder dazuführen könnten, dass diese Vertragspartei ein Ersuchennach den Artikeln 15 bis 45 stellt.

Umsetzungsbedarf besteht nicht. Unaufgeforderter Da-tenaustausch lässt sich für Strafverfolgungsbehörden auf§ 61a IRG (gegenüber Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf § 92c IRG), für das BKA auf § 14Absatz 1 BKAG (gegenüber Stellen der Mitgliedstaatender Europäischen Union auf § 14a Absatz 3 BKAG), fürdie Bundespolizei auf § 32 Absatz 3 BPolG (gegenüberStellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf§ 32a Absatz 3 BPolG) und für die Behörden der Zollver-waltung auf §  34 Absatz  1 ZFdG oder §  11 Absatz  1ZollVG (gegenüber Stellen der Mitgliedstaaten der Euro-päischen Union auf § 34a Absatz 3 ZFdG oder § 11a Ab-satz 3 ZollVG) stützen. Diese stellen bereichsspezifischeErlaubnistatbestände zur Übermittlung von personenbe-zogenen Daten dar. Diese Gesetze enthalten zum Schutzder Betroffeneninteressen jeweils verschiedene Regelun-gen (wie beispielsweise § 61a Absatz 2 bis 4, die §§ 73,92c Absatz 3 IRG, § 14 Absatz 7 Satz 3 bis 9 und die§§ 27 ff. BKAG, § 32 Absatz 5, § 33 BPolG oder § 34 Ab-satz 4, die §§ 35, 39 f. ZFdG oder § 11 Absatz 2 ZollVG),die gemäß § 1 Absatz 3 BDSG durch die Regeln des Bun-desdatenschutzgesetzes im Rahmen ihrer subsidiärenAnwendung (etwa § 19 BDSG) ergänzt werden. Soweitdie deutschen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse repressiv handeln, richten sich Maßnahmen, insbesonde-re der Datenübermittlung, nach Maßgabe des Gesetzesüber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

Abschnitt 3

Vorläufige Maßnahmen

Zu Artikel 21 – Verpflichtung zur Anordnung vorläufi-ger Maßnahmen

Dieser Artikel, der dem Artikel  11 EuGeldwäscheÜbk entspricht, verpflichtet die ersuchte Vertragspartei zu derAnordnung vorläufiger Maßnahmen.

Nach A b s a t z   1 sind von der Vertragspartei Ersuchen,die auf vorläufige Maßnahmen zur Sicherung von Ver -mögensgegenständen gerichtet sind, zu entsprechenund die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Diese Regelung setzt ein eingeleitetes Straf- oder Einzie-hungsverfahren voraus. Dabei gilt es nicht nur, Vermö-gensgegenstände, die Gegenstand des gestellten Ersu-chens sind, sondern auch solche, die später Gegenstandeines solchen oder eines Einziehungsersuchens werdenkönnten, zu sichern. Dadurch soll gewährleistet werden,dass ein späteres Ersuchen um Vollstreckung einer An-ordnung der Einziehung nicht ins Leere geht.

Allerdings führt diese Regelung nicht zur uneingeschränk-ten Pflicht der Vornahme vorläufiger Maßnahmen. Diesestehen, wie andere zu treffende Maßnahmen auch, unterdem Vorbehalt, dass das innerstaatliche Recht der Vor-nahme der ersuchten vorläufigen Maßnahmen nicht ent-gegensteht. Gemäß Artikel 28 können sichernde Maß -nahmen, etwa aus Gründen der Verhältnismäßigkeit(Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c), wegen ihrer Unzuläs-sigkeit nach innerstaatlichem Recht (Artikel 28 Absatz 2)

oder wegen Unzulässigkeit vergleichbarer Maßnahmennach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei (Arti-kel 28 Absatz 3), von der ersuchten Vertragspartei abge-lehnt werden.

A b s a t z   2 erstreckt die Verpflichtung aus Absatz 1 aufErsuchen auf Einziehung von Vermögensgegenständengemäß Artikel 23.

Umsetzungsbedarf besteht nicht. Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen kennt vergleich-bare Regelungen. Auf Grundlage der §§ 59 ff., 77 IRG, fürStellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union er-gänzend nach den §§ 91 ff. IRG, kann sonstige Rechts-hilfe geleistet werden. Hierzu gehören insbe sondere vor-läufige Maßnahmen gemäß § 67 IRG sowie gemäß den§§ 94 ff. StPO.

Zu Artikel  22 – Durchführung der vorläufigen Maß -nahmen

Dieser Artikel regelt bei der Durchführung der vorläufigenMaßnahmen Informationspflichten der Vertragsparteien.Absatz 1 wurde neu eingefügt und Absatz 2 unverändertvon Artikel 12 Absatz 2 EuGeldwäscheÜbk übernommen.Die weggefallene Regelung des Artikels 12 Absatz  1 EuGeldwäscheÜbk wird durch Artikel 28 Absatz 2 abge-deckt.

A b s a t z   1 verpflichtet die ersuchende Vertragsparteizum einen dazu, alle Informationen zu übermitteln, dieden Umfang der vorläufigen Maßnahme in Frage stellenoder eine Änderung bedeuten. Dies hat sie unaufgefor-dert und so bald wie möglich vorzunehmen. Zum anderenhat sie alle ergänzenden, für die Durchführung und Weiterverfolgung der vorläufigen Maßnahmen erforder -lichen Informationen, die von der ersuchten Vertragsparteierbeten werden, unverzüglich mitzuteilen. Ergänzend normiert Artikel  27 Absatz  2, dass bei Ersuchen auf Beschlagnahme eines Vermögensgegenstandes nach Artikel  21 f. der Höchstbetrag anzugeben ist, der aus diesem Vermögensgegenstand erlangt werden soll, wenndie Einziehungsentscheidung in der Verpflichtung zurZahlung eines Geldbetrags besteht.

Nach A b s a t z   2 soll die ersuchte Vertragspartei vorAufhebung der getroffenen vorläufigen Maßnahme der er-suchenden Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahmegeben. Auch die Aufhebung einer sichernden Maßnahmerichtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der ersuch-ten Vertragspartei. Kennt das innerstaatliche Recht Ver-fahrensregeln wie absolute Fristen, die sie zur Aufhebungder getroffenen vorläufigen Maßnahme zwingen, soll insolchen Fällen die ersuchende Vertragspartei gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe e über diesen Umstandunverzüglich informiert werden.

Um die Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oderder Einziehung zu sichern, können vorläufige Maßnahmender §§ 111b bis 111d StPO gemäß § 58 Absatz 3 Satz 1,§ 67 Absatz 1 IRG in Verbindung mit § 77 IRG eingeleitetwerden. Für Stellen der Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion sind ergänzend die §§ 88 ff. und 89 IRG zu beach-ten. Die gleichen Sicherungsmaßnahmen der §§ 111b bis111d StPO können ebenso zur Vorbereitung einer Einzie-hungs- oder Verfallsentscheidung im ersuchenden Staatgemäß § 58 Absatz 3 Satz 2, § 66 Absatz 2 Nummer 1und 2 IRG in Verbindung mit § 77 IRG getroffen werden.Erfasst wird auch der Wertersatz, wobei die Herausgabe

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/9235

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des Wertersatzes gemäß den §§ 48 ff. IRG erfolgt. Si-chernde Maßnahmen sind nach § 58 Absatz 4 IRG aus-geschlossen, wenn die (spätere) Vollstreckung von vorn-herein unzulässig erscheint.

Abschnitt 4

Einziehung

Zu Artikel 23 – Verpflichtung zur Einziehung

Die Zusammenarbeit bei der Anordnung und Vollstre-ckung der Einziehung wird durch die Artikel 23 bis 27 nor-miert. Diese Vorschrift ergänzt die Verpflichtungen gemäßArtikel 3 um Pflichten zur Zusammenarbeit und um Ver-fahrensregeln. In Artikel 23 wurden die Absätze 1 und 3unverändert und die Absätze 2 und 4 ohne Bedeutungs-unterschied von Artikel 13 EuGeldwäscheÜbk übernom-men. Neu eingefügt wurde hingegen Artikel 23 Absatz 5.

Für Ersuchen nach diesen Vorschriften verlangt Artikel 37Absatz 3 besondere Formanforderungen. Artikel 28 Ab-satz 4 enthält besondere Regeln, nach denen eine Zu-sammenarbeit bei der Einziehung gemäß den Artikeln 23bis 27 abgelehnt werden kann.

Die ersuchte Vertragspartei hat eine Wahlmöglichkeit,nach A b s a t z  1 Buchstabe a eine ausländische Einzie-hungsentscheidung zu vollstrecken oder nach Buch -stabe b und A b s a t z   2 eine eigene Einziehungsent-scheidung zu erwirken und diese im Anschluss auch zuvollstrecken. Dieses duale Modell kennt bereits Artikel 5Absatz 4 VN-Suchtstoff-Übk.

A b s a t z   3 erstreckt die Verpflichtung aus Absatz 1 aufden Wertersatz von Erträgen. Die ersuchte Vertragsparteisoll bei Uneinbringlichkeit die Forderung aus jedem zudiesem Zweck verfügbaren Vermögensgegenstand be-friedigen.

A b s a t z   4 sieht die Möglichkeit einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien vor, nach der anstelle desbestimmten Vermögensgegenstandes zum Ausgleichauch der Vermögenswert eingezogen werden kann. DieseRegelung kommt gegenüber Absatz 1 nur subsidiär zumTragen, wenn eine ersuchte Vertragspartei, anders als dasErsuchen vorsieht, nur eine Einziehung des Vermögens-werts kennt oder umsetzen kann (vgl. Erläuternder Be-richt, Rn. 175).

A b s a t z  5 betrifft Ersuchen, die das Ziel verfolgen, Ver-mögensgegenstände abzuschöpfen und deshalb Vollstre-ckungsmaßnahmen begehren, die der Einziehung ent-sprechen, ohne dass diese Maßnahmen strafrechtlicheSanktionen darstellen. Die Regelung wurde eingefügt, umsicherzustellen, dass die Vertragsparteien in Überein -stimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auf möglichst umfassende Weise zusammenarbeiten, soweit dieseMaßnahmen von einer Justizbehörde der ersuchendenVertragspartei wegen einer Straftat angeordnet werdenund erwiesen ist, dass die Vermögensgegenstände Erträ-ge oder andere Vermögensgegenstände im Sinne des Artikels 5 darstellen (Erläuternder Bericht, Rn. 165).

Umsetzungsbedarf besteht nicht. Im Rahmen der Voll-streckungshilfe ist es gemäß den §§ 48 ff. IRG möglich,bei Vorliegen der allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzun-gen, ausländische Einziehungsentscheidungen zu voll-strecken. In der Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten der

Europäischen Union richtet sich das Verfahren der Einzie-hung und des Verfalls nach den §§ 88 ff. IRG.

Hierbei verfolgt die Bundesrepublik Deutschland die Lösung des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a – Vollstre-ckung ausländischer Einziehungsentscheidungen. Nurin Ausnahmefällen wird die Staatsanwaltschaft ein objek-tives Verfahren einleiten, wenn trotz des Auslandsbe -zuges dieses im Einzelfall als erfolgversprechend anzu -sehen ist und Vollstreckungshilfe auf der Grundlage der§§ 48 ff. IRG nicht durchgeführt werden kann (so auchBundestagsdrucksache 13/7954, S. 31).

Die Vollstreckung der nach § 54 Absatz 1 Satz 1 und 2,Absatz 2a IRG umgewandelten und nach § 56 Absatz 4IRG bewilligten ausländischen Entscheidung richtet sichgemäß § 57 Absatz 4 IRG nach den Vorschriften, die aufeine im Geltungsbereich des Gesetzes verhängte Sank -tion anwendbar wären. Insoweit finden für ausländischeAnordnungen der Vermögensabschöpfung die §§ 73 ff.StGB für den Verfall oder die §§ 74 ff. StGB für die Ein-ziehung Anwendung. Deren Vollstreckung wird gemäߧ 459g Absatz 1 StPO oder bei Pflicht zur Zahlung einesGeldbetrages gemäß § 459g Absatz 2 StPO durchgeführt.

Rechtsschutz gegen die Exequaturentscheidung (§ 55Absatz 1 IRG) gewährt § 55 Absatz 2 IRG der zuständigenStaatsanwaltschaft, dem Verurteilten oder dem Dritten,der Rechte am abzuschöpfenden Vermögensgegenstandgeltend macht. Bei der Vollstreckung von ausländischenAnordnungen greifen die §§ 431 ff. StPO nicht.

Einem Ersuchen einer anderen Vertragspartei auf Vollstre-ckung einer Entscheidung, die im Sinne des Absatzes 3die Zahlung eines am Wert des Erlangten orientiertenGeldbetrages anordnet, kann entsprochen werden. DieAnordnung des Verfalls oder der Einziehung des Wert -ersatzes ist auch im deutschen Recht gemäß den §§ 73aund 73d Absatz  2 StGB oder gemäß §  74c Absatz  1und 2 StGB möglich. Bei wertmäßig bestimmten Anord-nungen des Verfalls oder der Einziehung ordnet § 54 Ab-satz 2a Satz 3 IRG in Verbindung mit § 54 Absatz 2 IRGdie Umrechnung des ausländischen Geldbetrages in Euroan.

Eine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 4, die denWertersatz statt des Verfalls oder der Einziehung einesbestimmten Gegenstandes zulässt, wird die Bundesrepu-blik Deutschland nur dann treffen, wenn die Voraus -setzungen des § 54 Absatz 2a Satz 2 IRG im Einzelfallvorliegen. Eine Leistung von Vollstreckungshilfe setztdemnach voraus, dass ein entsprechendes Ersuchen deranderen Vertragspartei gestellt wurde und in entspre-chender Anwendung des § 76 StGB die Voraussetzungenfür eine nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einzie-hung des Wertersatzes gegeben sind, die in den §§ 73a,73d Absatz 2 StGB oder § 74c StGB bezeichnet sind.Schwierigkeiten könnte die Vollstreckung von Einzie-hungsentscheidungen mit der Anordnung einer Geld -zahlung bereiten, bei denen die im deutschen Recht vorgesehenen Voraussetzungen des Wertersatzes nichtvorliegen. Allerdings ist Absatz 4 nicht verpflichtend.

Eine Zusammenarbeit bei der Vollstreckung von Maßnah-men zur Einziehung von Vermögensgegenständen nachAbsatz 5 ist nach deutschem Recht gemäß § 48 Satz 2IRG möglich, auch wenn die Entscheidung ein nicht fürstrafrechtliche Angelegenheiten zuständiges Gericht im

Drucksache 18/9235 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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ersuchenden Staat getroffen hat. Die weitere Voraus -setzung nach § 48 Satz 2 IRG, wonach der Anordnungeine mit Strafe bedrohte Tat zugrunde liegen muss, wirdvon Absatz 5 mit seinem Hinweis „wegen einer Straftat“gedeckt. Zudem steht die Pflicht zur umfassenden Zu-sammenarbeit dieser Regelung unter dem Vorbehalt derVereinbarkeit mit dem deutschen Recht.

Zu Artikel 24 – Vollstreckung der Einziehung

Dieser Artikel regelt Vorgaben für die Vollstreckung derin Artikel 23 vorgesehenen Einziehung. Die Regelungendes Artikels 24 sind inhaltlich weitgehend mit denen in Artikel 14 EuGeldwäscheÜbk vergleichbar.

A b s a t z   1 betrifft die Frage des anwendbaren Rechtsfür die Vollstreckung und stellt klar, dass sich das Verfah-ren nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei richtet.Demgegenüber bleibt nach Absatz 5 für die Abänderungder dem Ersuchen zugrunde liegenden Einziehungsent-scheidung die ersuchende Vertragspartei zuständig. Diessichert Absatz 2 mit der Bindung an die Feststellungender Ausgangsentscheidung ab.

Die Anwendung des Verfahrensrechts nach der lex forisoll die Durchführung des Vollstreckungsersuchens in derersuchten Vertragspartei unabhängig von einer Ableh-nung nach Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe e sicherstellen.Um jeden Zweifel auszuräumen, beglaubigt die ersuchen-de Vertragspartei gemäß Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii der ersuchten Vertragspartei im Fall des Artikels 23Absatz  1 Buchstabe a die Vollstreckbarkeit und die Unanfechtbarkeit der Einziehungsentscheidung. Zudem informiert sie gemäß Artikel 41 Absatz 2 über Umstände,die die Vollstreckbarkeit oder die Rechtmäßigkeit vonVollstreckungsmaßnahmen verändern.

Nach A b s a t z   2 ist die ersuchte Vertragspartei an dieTatsachenfeststellungen gebunden, die in der ausländi-schen Verurteilung oder gerichtlichen Entscheidung dar-gelegt oder dieser (stillschweigend) zugrunde gelegt wer-den. Die Regel gilt auch für Fälle, in denen die ersuchteVertragspartei ein selbstständiges Einziehungsverfahrengemäß Artikel  23 Absatz  1 Buchstabe b einleitet (vgl. Erläuternder Bericht, Rn. 184). Mit dieser Festlegung wirddas Ziel verfolgt, dass Sachverhalte, die zuständige Gerichte einer Vertragspartei bereits beurteilten, nicht vonden zuständigen Stellen einer anderen Vertragspartei erneut überprüft werden müssen. Diese Bindung findetihre Grenzen dort, wo nachträglich neue Tatsachen be-kannt werden, von denen das ausländische Gericht keineKenntnis hatte. In Bezug auf von Dritten beanspruchteRechte ist Artikel 32 zu beachten, der die Anerkennungvon gerichtlich festgestellten Rechten Dritter verlangt.Sollte gleichwohl die ersuchte Vertragspartei bei der Er-ledigung des Ersuchens eine Unvereinbarkeit mit ihrem innerstaatlichen Recht feststellen, ist es ihr möglich, dieDurchführung gemäß Artikel 28 abzulehnen.

A b s a t z   3 räumt bezüglich der Vorgaben des Absat-zes  2 den Staaten oder der Europäischen Union die Möglichkeit ein, durch eine Erklärung gemäß Artikel 53Absatz 1 den Absatz 2 unter dem Vorbehalt anzuwen-den, dass Verfassungsgrundsätze und Grundzüge ihrerRechtsordnung nicht entgegenstehen. Die Vorbehalts -option soll den Vertragsparteien eine Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens erleichtern.

A b s a t z  4 betrifft einzuziehende Geldbeträge. Bei Wert-ersatz rechnet die zuständige Stelle der ersuchten Ver-tragspartei die Geldforderung in ihre Landeswährung um.Es soll der Wechselkurs zugrunde gelegt werden, der indem Zeitpunkt gilt, in dem die Vollstreckungsentschei-dung über die Einziehung getroffen wird.

A b s a t z   5 stellt klar, dass bei der Vollstreckung einerausländischen Einziehungsentscheidung gemäß Artikel 23Absatz 1 Buchstabe a nur die ersuchende Vertragsparteidas Recht hat, über einen Antrag auf Abänderung der Ein-ziehungsentscheidung zu erkennen. Hier bleibt der Stelledie Abänderung vorbehalten, die auch die ursprünglicheEntscheidung getroffen hat.

Zur Gewährleistung der Rechte des Betroffenen bestimmtArtikel 31 Absatz 3, dass dieser von der Stelle, die dieEntscheidung traf, über bestehende Rechtsmittel infor-miert wird.

Es besteht kein Umsetzungsbedarf. Das Verfahren für dieVollstreckung einer Entscheidung des Verfalls oder derEinziehung sowie für ihre Erwirkung richtet sich nach denim Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gel-tenden Vorschriften. Bei eingehenden Ersuchen stellt dies§ 57 Absatz 4 IRG klar. Bei ausgehenden Ersuchen weistNummer 26 RiVASt darauf hin, dass für Zuständigkeitenund Verfahren grundsätzlich das ausländische Recht zurAnwendung kommt.

Die Sanktion, in die die ersuchte ausländische Sanktiondurch die Exequaturentscheidung gemäß § 54 Absatz 1IRG umgewandelt wird, dient nur als Grundlage der Voll-streckung. Es soll nicht die dem Ersuchen zugrunde liegende Entscheidung selbst verändert werden. Deut-sche Stellen sind deshalb gehindert, wie es Artikel 24 Ab-satz 2 bestimmt, den der Entscheidung zugrunde liegen-den Sachverhalt anders zu würdigen. Dies gilt sowohl fürdie Feststellung zum Sachverhalt als auch für die Beur-teilung der subjektiven Elemente.

Um hierbei Grundsätze des deutschen Verfassungsrechtsund Grundzüge der deutschen Rechtsordnung wahren zukönnen, beabsichtigt die Bundesregierung, gemäß Arti-kel 53 Absatz 1 eine Erklärung zu Absatz 3 abzugeben,die die Anwendung des Absatzes 2 mit der gefordertenBindung an die tatsächlichen Feststellungen unter Vorbe-halt stellt.

Für den Umgang mit in ausländischer Währung bezeich-neten Geldbeträgen, wie es Absatz 4 vorsieht, bestimmt§ 54 Absatz 2 IRG die Umrechnung in Euro-Beträge nachdem im Zeitpunkt der ausländischen Entscheidung maß-geblichen Kurswert. Diese Bestimmung ist gemäß § 54Absatz 2a Satz 3 IRG auch für Anordnungen des Verfallsoder der Einziehung anzuwenden, die dem Wert nach be-stimmt sind.

Gemäß den §§ 48 ff. IRG behält der Urteilsstaat die Herr-schaft über die seinem Ersuchen zugrunde gelegte Ent-scheidung. Änderungen an der Entscheidung darf nurdieser treffen. Dem trägt § 57 Absatz 6 IRG Rechnung.

Zu Artikel 25 – Eingezogene Vermögensgegenstände

Dieser Artikel enthält Empfehlungen zum Umgang mit dennach den Artikeln 23 und 24 eingezogenen Vermögensge-genständen. Er greift Artikel 14 VN-OrgKrim-Übk auf. Diese

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/9235

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Vorschrift wurde neu gefasst. Dabei orientiert sich dessenAbsatz 1 an Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 EuGeldwäscheÜbk.Absatz  3 greift Artikel  15 Absatz  1 Satz  2 EuGeld -wäscheÜbk auf. Artikel 25 Absatz 2 wurde neu eingefügt.

A b s a t z   1 stellt klar, dass eine Vertragspartei, die Ver-mögensgegenstände nach den Artikeln 23 und 24 einge-zogen hat, über diese nach ihrem innerstaatlichen Rechtund ihren Verwaltungsverfahren verfügt.

A b s a t z   2 enthält die Empfehlung an die ersuchte Ver-tragspartei, die gemäß den Artikeln 23 und 24 eingezoge-nen Vermögensgegenstände der ersuchenden Vertrags-partei zurückzugeben, um Ansprüche Dritter ausgleichenzu können. Die Regelung knüpft die Rückgabe an Voraus-setzungen. Sie kommt in Betracht, wenn mit den zurück-gewährten Vermögensgegenständen der Zweck verfolgtwird, Opfer der Straftat zu entschädigen oder die ein -gezogenen Vermögensgegenstände den rechtmäßigen Eigentümern zurückzugeben. Dabei soll eine Rückgabenur erfolgen, soweit dies nach dem innerstaatlichenRecht der ersuchten Vertragspartei zulässig ist und sofernsie darum ersucht wird. Grundsätzlich verbleiben einge-zogene Vermögensgegenstände, da es vornehmlich umdie Bekämpfung von grenzüberschreitender Schwer -kriminalität und der Abschöpfung ihrer Gewinne geht, beider Vertragspartei, die das Ersuchen auf Einziehungdurchgeführt hat.

A b s a t z   3 enthält eine Empfehlung, mit anderen Ver-tragsparteien Übereinkünfte über die Aufteilung von ein-gezogenen Vermögensgegenständen zu schließen. FürVollstreckungskosten bestimmt Artikel 44, dass diese inder Regel nicht ausgeglichen werden.

Diese Vorschrift verursacht keinen Anpassungsbedarfim  deutschen Recht. Vermögensgegenstände, die imRahmen des Verfalls oder der Einziehung sichergestelltwurden, fließen grundsätzlich dem jeweiligen zuständi-gen  Landesjustizfiskus zu (§  56 Absatz  4 IRG, §  73eoder § 74e StGB). Die Verwaltung dieser Vermögensge-genstände gemäß § 57 Absatz 1 IRG kommt der nach§ 50 Satz 2 IRG zuständigen Staatsanwaltschaft als Voll-streckungsbehörde zu.

Der Empfehlung des Absatzes 2 zur Rückgabe der einge-zogenen Vermögensgegenstände zum Zweck der Opfer-entschädigung trägt § 56a IRG insoweit Rechnung, alsunter den dort normierten Voraussetzungen eine Entschä-digung der Personen auf Antrag erfolgt, die durch dieStraftat, die der ausländischen Anordnung des Verfallszugrunde liegt, verletzt wurden. Deren Schadenersatzan-sprüche werden im Gegenzug zu der Abtretung ihrer An-sprüche nach § 56a Absatz 1 Satz 2 IRG aus der Staats-kasse befriedigt. Bei der Vollstreckung ausländischerAnordnungen bleiben wegen § 49 Absatz 1 Nummer 3IRG Ausschlussgründe gemäß § 73 Absatz 1 Satz 2 oder§ 73d Absatz 1 Satz 3 StGB unberücksichtigt.

Über den Anspruch entscheidet die zuständige Vollstre-ckungsbehörde gemäß § 56a Absatz 4 Satz 1 IRG als Billigkeitsentschädigung. Er ist nach § 56a Absatz 3 IRGim Umfang auf den Erlös des abgeschöpften Vermögensbegrenzt.

Soweit an dem abgeschöpften VermögensgegenstandRechte Dritter gemäß § 73e Absatz 1 Satz 2 StGB oder§ 74 Absatz 2 Satz 1 StGB fortbestehen, scheidet gemäߧ 56a Absatz 2 IRG eine Entschädigung aus. Die verdäch-tige Person wird, wie bei innerstaatlichem Vermögensver-

fall auch, auf die Geltendmachung ihrer Rechte und ge-gebenenfalls deren gerichtliche Durchsetzung auf dem Zi-vilrechtsweg (§ 56a Absatz 5 IRG) verwiesen. Zur Siche-rung von Rechten Dritter und im Hinblick auf dieAntragsfrist gemäß § 56a Absatz 4 Satz 2 IRG hat dieVollstreckungsbehörde gemäß § 57 Absatz 7 IRG Perso-nen, denen möglicherweise aus der der Anordnung zu-grunde liegenden Straftat gegen die verurteilte Person einSchadenersatzanspruch zusteht, über ihre Rechte nach§ 56a IRG zu belehren.

Eine Rückgabe von im Rahmen der Rechtshilfe einge -zogenen Vermögensgegenständen an die ersuchendeVertragspartei ist gemäß § 56b IRG möglich. Dabei dürfenausgekehrte Vermögensgegenstände bei der Entschädi-gung Verletzter nach § 56a IRG erlösmindernd in Abzuggebracht werden (Bundestagsdrucksache 16/12320,S. 24). Die für die Bewilligung zuständige Behördekann im Einzelfall Vereinbarungen über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung der betreffenden Vermögens-gegenstände treffen (§ 56b IRG, Nummer 74b Absatz 1Satz 1 RiVASt). Gemäß § 56b Absatz 1 IRG steht eine solche Vereinbarung unter dem Vorbehalt der Gegen -seitigkeit. Auf diese Regelung verweist auch § 71a IRGfür Ersuchen seitens der Bundesrepublik Deutschland.Darüber hinaus ist für eingehende Ersuchen gemäß § 56bAbsatz 2 IRG bei der Herausgabe von verfallenen odereingezogenen Vermögensgegenständen auf den Schutzdeutschen Kulturguts zu achten (§§ 1 und 10 des Geset-zes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwande-rung (KultgSchG), auch Nummer 74b Absatz 2 RiVASt).

Die Bundesrepublik Deutschland kann die von Absatz 3eingeräumte Möglichkeit der Herausgabe von Vermö-gensgegenständen oder ihre gemeinsame Verwertungnutzen, soweit die zu § 56b IRG geregelten Voraussetzun-gen vorliegen. Deren Beachtung bei entsprechenden Zu-sammenarbeitsfällen lässt die Regelung des Absatzes 3zu, da diese als Empfehlung ausgestaltet ist. GegenüberMitgliedstaaten der Europäischen Union sollen gemäߧ 88f IRG verfallene oder für eingezogen erklärte Erträgeoberhalb einer bestimmten Vermögensgrenze hälftig mitder ersuchenden Stelle aufgeteilt werden (hierzu vgl. auchNummer 189 RiVASt).

Zu Artikel 26 – Recht auf Vollstreckung und höchst-möglicher Einziehungsbetrag

Dieser Artikel enthält Klarstellungen zum Umgang mit derEinziehungsentscheidung. Diese Vorschrift ist mit Arti-kel 26 EuGeldwäscheÜbk inhaltlich vergleichbar.

A b s a t z  1 stellt klar, dass die ersuchende Vertragsparteiweiterhin berechtigt ist, die getroffene Einziehungsent-scheidung selbst (national) zu vollstrecken, obwohl sie einErsuchen nach den Artikeln 23 und 24 gestellt hat.

A b s a t z   2 betont, dass nach diesem Übereinkommender Gesamtwert der eingezogenen Vermögensgegen-stände den in der Einziehungsentscheidung festgelegtenGeldbetrag nicht übersteigen darf. Eintreten könnte einsolcher Umstand, wenn mehrere Vertragsparteien ersuchtwerden.

Die beteiligten Vertragsparteien, die diese Gefahr derÜbereinziehung feststellen, sind deshalb verpflichtet,Konsultationen aufzunehmen, um ein solches Ergebnis zuvermeiden.

Drucksache 18/9235 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Durch die Regelungen des Artikels 26 wird kein Anpas-sungsbedarf im deutschen Recht erzeugt. Die ersuchen-de Vertragspartei behält die Herrschaft über den Gegen-stand des Ersuchens. Ihr steht es deshalb zu, die Voll-streckung, um die sie ersucht, aufzugeben oder abzu -ändern. Dem trägt § 56 Absatz 6 IRG Rechnung, indemdie Mitteilung der zuständigen Stelle der ersuchendenVertragspartei über den Wegfall der Vollstreckungs -voraussetzungen zum Absehen der ersuchten Vollstre-ckung führt.

Eine Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder derEinziehung, die Vermögensgegenstände des Betroffenenim Wert oberhalb des einzuziehenden Geldbetrages sicherstellt, berührt das Übermaßverbot. Insoweit sinddie beteiligten Stellen sowohl der ersuchenden als auchdie ersuchten deutschen Stellen gehalten, bei der Durch-führung von Vollstreckungsmaßnahmen eng zusammen-zuarbeiten, um unverhältnismäßige Begleitfolgen zu ver-meiden. Demgemäß will § 57 Absatz 5 IRG sicherstellen,dass bei Nachweis durch die verurteilte Person oderKenntnis der Vollstreckungsbehörde über anderweitigeVollstreckung eines Geldbetrages dessen Vollstreckungdurch deutsche Stellen eingestellt oder beschränkt wird.

Zu Artikel 27 – Ersatzfreiheitsstrafe

Dieser Artikel regelt das Verbot der Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch die ersuchte Vertragspartei.Diese Vorschrift entspricht bis auf eine Folgeänderungdem Artikel 17 EuGeldwäscheÜbk.

Nach Artikel 27 ist es der ersuchten Vertragspartei nichtgestattet, infolge eines nach Artikel 23 gestellten Ersu-chens eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen, wenn dieersuchende Vertragspartei dies in ihrem Ersuchen ausge-schlossen hat. Das Verbot gilt auch für andere die Freiheitbeschränkende Maßnahmen.

Im deutschen Recht besteht kein Umsetzungsbedarf. Beieingehenden, auf Verfall oder Einziehung gerichtete Ersuchen wird die Bundesrepublik Deutschland keine Ersatzfreiheitsentziehung vollstrecken. Das deutscheRecht kennt bei der Anordnung des Verfalls oder der Einziehung keine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß §  459eStPO, den §§ 49 ff. der Strafvollstreckungsordnung vom1. August 2011 (StVollstrO).

Zwar werden der Verfall oder die Einziehung des Werter-satzes vollstreckungsrechtlich als Nebenfolge gemäߧ 459g Absatz 2 StPO wie Geldstrafen behandelt undnach § 459 StPO in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Num-mer 1, Absatz 2 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO),§ 1 Absatz 1 Nummer 1 der Einforderungs- und Beitrei-bungsanordnung vom 1.  August 2011 (EBAO), §  57StVollstrO vollstreckt. Jedoch scheidet wegen fehlenderVerweisung in § 459g Absatz 2 StPO auf § 459e StPO so-wie fehlendem Strafcharakter der Nebenfolgen die Anord-nung einer Ersatzfreiheitsstrafe aus.

Für ausgehende Ersuchen gemäß § 71 IRG, der grund-sätzlich auch die Zusammenarbeit zur Vollstreckung vonErsatzfreiheitsstrafen umfasst, ist die ersuchte Vertrags-partei mittels Bedingung nach Artikel 27 zu verpflichten,dass bei der Vollstreckung von Anordnungen des Verfallsoder der Einziehung, insbesondere des Wertersatzes, keine Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht kommt (s. auchNummer  177 Absatz  2 Satz  3 RiVASt für ausgehende

Ersuchen gegenüber Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion).

Abschnitt 5

Ablehnung und Aufschub der Zusammenarbeit

Zu Artikel 28 – Ablehnungsgründe

Dieser Artikel regelt die Gründe zur Ablehnung der Zu-sammenarbeit. Dessen Regelungen wurden von Arti-kel 18 EuGeldwäscheÜbk übernommen.

A b s a t z   1 normiert verschiedene Ablehnungsgründe,die bei der internationalen Zusammenarbeit nach den Artikeln 15 bis 45 zum Tragen kommen. Die Absätze 2und 3 enthalten ergänzende Regelungen für Maßnahmenmit Zwangsmitteln. Absatz 4 betrifft nur die Zusammen-arbeit bezüglich Einziehungsmaßnahmen. Bei in Abwe-senheit ergangenen Einziehungsentscheidungen begren-zen die Absätze 5 und 6 die Ablehnungsmöglichkeit derZusammenarbeit. Absatz 7 beinhaltet eine besondere Re-gel im Umgang mit bestehendem Bankgeheimnis, undAbsatz 8 begrenzt in bestimmten Fällen schließlich dieMöglichkeit, sich auf die Ablehnungsgründe des Absatzes1 zu be rufen.

Die in Artikel 28 aufgeführten Gründe zur Ablehnung vonerbetenen Maßnahmen sind abschließend. Für die Ver-tragsparteien verstehen sich diese als fakultative Rege-lungen. Beruft sich eine ersuchte Vertragspartei auf diese,steht der ersuchenden Vertragspartei nicht zu, deren Vor-liegen zu bestreiten (vgl. Erläuternder Bericht, Rn. 200).

Allerdings hat die ersuchte Vertragspartei ihre Ablehnungoder ihren Aufschub der erbetenen Maßnahme gemäß Ar-tikel 40 zu begründen und die ersuchende Vertragsparteihierüber gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c unver-züglich zu informieren.

Aus Artikel 28 ergibt sich kein Erfordernis zur Umsetzungim deutschen Recht. Für die Geltendmachung der Grün-de zur Ablehnung der erbetenen Zusammenarbeit, lässtsich Artikel 28 gemäß § 1 Absatz 3 IRG heranziehen, dadieses Übereinkommen nach seiner Ratifikation über denRechtsanwendungsbefehl (Artikel 59 Absatz 2 GG), der inder Verkündung des Vertragsgesetzes zu diesem Über-einkommen zum Ausdruck kommt, unmittelbar geltendesRecht im deutschen Hoheitsgebiet wird. Gegen die Ab-lehnungsgründe und ihre Begrenzung bestehen keinegrundsätzlichen Bedenken.

Im deutschen Recht sind die wichtigsten Gründe, für diedieses Übereinkommen die Ablehnung oder den Auf-schub der internationalen Zusammenarbeit zulässt, kodi-fiziert.

Absatz 1 Buchstabe a lässt eine Ablehnung der Rechts-hilfe zu, wenn die erbetene Maßnahme mit den wesent -lichen Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts nicht vereinbar ist. Die erbetene Maßnahme darf nicht den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, insbesondere demSchutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wider-sprechen (Artikel 6 EMRK). Diese beanspruchen in derBundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 25 Satz 2 GGunmittelbare Geltung. Dazu gehören das universell geltende Völkergewohnheitsrecht und die allgemeinenRechtsgrundsätze des Völkerrechts.

§ 73 Satz 1 IRG sieht eine entsprechende Regelung zumAusschluss der Zusammenarbeit vor. Bei der Zusammen-

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arbeit gegenüber einem Mitgliedstaat der EuropäischenUnion darf die Maßnahme nicht im Widerspruch zur EU-Grundrechtecharta stehen (Artikel 6 EUV, Artikel 47 ff.EUGrCh; normiert in § 73 Satz 2 IRG).

Absatz 1 Buchstabe b berechtigt zur Ablehnung der Zu-sammenarbeit, wenn die Rechtshilfe wesentliche Inte -ressen des ersuchten Staates beeinträchtigen würde.Maßgeblich sind hierbei nicht individuelle Interessen, son-dern die der betreffenden Vertragspartei. Für die Anwen-dung dieses Übereinkommens sind diese objektiv zu be-urteilen (Erläuternder Bericht, Rn. 206). Unter den Begriffder „wesentlichen Interessen“ können auch wirtschaft -liche Interessen der ersuchten Vertragspartei fallen (Erläu-ternder Bericht, Rn. 207). Eine vergleichbare Regelungkennt Artikel 2 Buchstabe b EuRhÜbk.

Nach Absatz 1 Buchstabe c kann eine Ablehnung derRechtshilfe bei Unverhältnismäßigkeit erfolgen, wenn zwischen der Schwere der erbetenen Maßnahme und derSchwere des zugrunde liegenden Deliktes ein offensicht-liches Missverhältnis besteht oder wenn die Einziehungs-kosten übermäßig hoch wären und eine Vereinbarungüber die Kostentragung gemäß Artikel 44 nicht getroffenwerden konnte. Daneben fallen unter Buchstabe c Ersu-chen, die sich unabhängig von der zugrunde liegendenStraftat auf sehr niedrige Geldbeträge oder auf ihrer Artnach eher geringfügige Straftaten beziehen.

Die Prüfung der Unangemessenheit von Strafverfolgungs-maßnahmen finden im deutschen Recht im Zuge der Be-willigungsentscheidung nach § 56 IRG Berücksichtigung.

Absatz 1 Buchstabe d lässt eine Ablehnung zu, wenn einefiskalische Straftat zugrunde liegt, es sei denn, es handeltsich um die Finanzierung des Terrorismus.

Absatz 1 Buchstabe e berechtigt ebenso zur Ablehnungder Zusammenarbeit, soweit sich das Ersuchen auf einepolitische Straftat bezieht. Dieses Tatbestandsmerkmalwurde aus dem Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d EuGeld-wäscheÜbk entnommen und in Buchstabe e gesondertgeregelt. Ausdrücklich ausgenommen ist, wie in Absatz 1Buchstabe d, die Finanzierung des Terrorismus (Erläu-ternder Bericht, Rn. 214).

Die Begriffe der fiskalischen oder politischen Straftatsind zu interpretieren wie in den anderen strafrechtlichen Übereinkommen des Europarats. Straftaten jedoch, dievon dem VN-Suchtstoff-Übk als Betäubungsmittel- oderGeldwäschestraftaten beschrieben werden, dürfen nichtdarunter subsumiert werden (Erläuternder Bericht,Rn. 212). Ein ähnlicher Ablehnungsgrund findet sich in Artikel 2 Buchstabe a EuRhÜbk.

Gerade im Kontext der Terrorismusbekämpfung ist eswichtig, dass die Bundesrepublik Deutschland die Mög-lichkeit hat, eine Zusammenarbeit abzulehnen, um einepolitisch motivierte Strafverfolgung und eine Verfolgungunter Missachtung der Presse- und Meinungsfreiheit imSinne von § 73 IRG auszuschließen. Eine vergleichbareAusnahme kennt § 6 IRG für politische Taten bei der Zu-sammenarbeit im Bereich der Auslieferung.

Absatz 1 Buchstabe f lässt die Anwendung bei Fällen von„ne bis in idem“ zu. Die Auslegung und Begrenzung desGrundsatzes „ne bis in idem“ richtet sich nach dem inner-staatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei (Erläutern-der Bericht, Rn. 216).

Bei ausländischen Erkenntnissen greift das in Artikel 103Absatz 3 GG kodifizierte Verbot der Doppelbestrafungals  allgemein anerkannter Grundsatz nicht (BVerfG,2 BvM 2/86 vom 31. März 1987; BVerfG, 2 BvR 148/11vom 15. Dezember 2011). Dennoch tragen verschiedeneRegelungen der internationalen Rechtshilfe diesem Ge-danken Rechnung (§ 49 Absatz 1 Nummer 4 IRG in Ver-bindung mit § 9 Nummer 1 IRG mit Ausnahme von § 76aStGB, § 54 Absatz 4, § 56 Absatz 3 oder 4 IRG). DerGrundsatz findet sich auch in Artikel 14 Absatz 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politischeRechte vom 19. Dezember 1966 (IPbpR).

Bei der Rechtshilfe mit Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion gilt Artikel  6 EUV in Verbindung mit Artikel  50EUGrCh. Daneben erkennt der Gerichtshof der Euro -päischen Union (EuGH) in seiner Rechtsprechung dasDoppelbestrafungsverbot auch als allgemeinen Grund-satz des Unionsrechts an (EuGH, Rs. C-297/07; EuGH,Rs. C-367/05; EuGH, Rs. C-187/01 und C-385/01). Inso-weit wird dieser Grundsatz von deutschen Stellen bei eingehenden Ersuchen von Mitgliedstaaten der Euro -päischen Union oder von Vertragsstaaten des Schengen-raumes beachtet werden.

Der in Absatz 1 Buchstabe g aufgeführte Ablehnungs-grund betrifft das Erfordernis der beiderseitigen Strafbar-keit. Er wurde gegenüber Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe fEuGeldwäscheÜbk neu gefasst und um eine Klarstellungergänzt, dass hierbei die kategoriale Zuordnung oder Be-nennung der betreffenden Straftat im Ersuchen unbeacht-lich ist.

Bei Ersuchen, die um Unterstützung bei Ermittlungen gemäß den Artikeln 16 bis 20 anfragen, kann dieser Ab-lehnungsgrund gemäß Absatz 1 Buchstabe g Satz 2 nurdann geltend gemacht werden, soweit die MaßnahmenZwangsmittel erfordern.

Die Anwendung des Grundsatzes der beiderseitigenStrafbarkeit verlangt, dass bei sinngemäßer Umstellungdes Sachverhalts eine Strafbarkeit im ersuchten Staat ge-geben wäre. Bei den Anforderungen an die beiderseitigeStrafbarkeit differenziert der Erläuternde Bericht zwischendem Vorliegen der Voraussetzungen in concreto oder inabstracto. Er lässt für die Bewilligung von allgemeinenUnterstützungshandlungen nach den Artikeln 16 und 22ein Vorliegen in abstracto genügen (vgl. hierzu Erläutern-der Bericht, Rn. 218).

Ob eine beiderseitige Strafbarkeit vorliegt, haben die Be-hörden des ersuchten Staates festzustellen. Sollten diemit dem Ersuchen übermittelten Daten für die Beurteilungnicht ausreichen, kann der ersuchende Staat gemäß Artikel  38 zur Übermittlung zusätzlicher Informationenaufgefordert werden.

Das deutsche Recht sieht für die Vollstreckungshilfe ge-genüber Vertragsparteien außerhalb der EuropäischenUnion stets das Erfordernis der beiderseitigen Strafbar-keit vor (§ 49 Absatz 1 Nummer 3 IRG). Bei Einziehungs -anordnungen bleibt aber unbeachtlich, dass wegen An-sprüchen des Verletzten gemäß § 73 Absatz 1 Satz 2StGB innerstaatliche Anordnungen durch das Gericht unterbleiben. Im Bereich der sonstigen Rechtshilfe setztdas Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Straf -sachen die beiderseitige Sanktionierbarkeit nur aus-nahmsweise voraus (siehe §§ 65, 66 Absatz 2 Nummer 1und § 67 Absatz 2 IRG).

Drucksache 18/9235 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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A b s a t z  2 lässt eine Ablehnung der Rechtshilfe auch fürunterstützende Maßnahmen gemäß den Artikeln 16 bis 20zu, sofern diese mit Zwangsmaßnahmen verbunden sind,oder für Unterstützungen bei vorläufigen Maßnahmen gemäß den Artikeln 21 und 22, wenn in einem vergleich-baren innerstaatlichen Fall die erbetenen Maßnahmennicht getroffen werden dürften. Dieser Ablehnungsgrundbetrifft (rechtliche) Voraussetzungen oder Bedingungender ersuchten Vertragspartei.

Im deutschen Recht ist über § 49 Absatz 3 und § 59 Ab-satz 3 IRG sichergestellt, dass die Rechtshilfe nicht zu ei-ner ungewollten Kompetenzerweiterung für nationale Be-hörden führt.

A b s a t z   3 bezieht sich ebenfalls auf die Zusammen -arbeit gemäß den Artikeln  16 bis 20, soweit sie mitZwangsmaßnahmen verbunden sind, sowie auf die Zu-sammenarbeit gemäß den Artikeln 21 und 22. Anders alsAbsatz 2 betrifft Absatz 3 allerdings Umstände, die im Be-reich der ersuchenden Vertragspartei liegen. Danach kannRechtshilfe auch abgelehnt werden, wenn die erbetenenMaßnahmen oder Maßnahmen mit ähnlicher Wirkungnach dem Recht des ersuchenden Staates unzulässigwären oder das Ersuchen nicht von einer Strafjustizbe-hörde jenes Staates genehmigt wurde.

Das deutsche Recht stellt für die Vollstreckung ausländi-scher Erkenntnisse keine solche Anforderung. Für dieVollstreckung von ausländischen Einziehungs- und Ver-fallsanordnungen gemäß den §§ 48 ff. IRG ist die Voll -streckung nach §  48 Satz  2 IRG zulässig, auch wenn diese Anordnungen ein nicht für strafrechtliche Ange -legenheiten zuständiges Gericht im ersuchenden Staatgetroffen hat.

A b s a t z   4 enthält Ablehnungsgründe, die sich auf Ein-ziehungsanordnungen beziehen.

Buchstabe a enthält eine spezielle Regelung zum Erfor-dernis der beiderseitigen Strafbarkeit. Eine Zurückwei-sung der Zusammenarbeit ist möglich, wenn die Einzie-hung nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei fürdie zugrunde liegende Straftat nicht vorgesehen ist. DieBestimmung bezieht sich damit auf diejenigen Straftaten,für die die ersuchte Vertragspartei einen Vorbehalt gemäßArtikel 3 Absatz 2 erklärt hat (vgl. Erläuternder Bericht,Rn. 227).

Bei Einziehungsentscheidungen einer anderen Vertrags-partei würde die Bundesrepublik Deutschland die Voll-streckungshilfe gemäß den §§ 48 ff. IRG oder für Mit-gliedstaaten der Europäischen Union gemäß den §§ 88 ff.IRG nur ablehnen, soweit eine innerstaatliche Anordnungdes Verfalls oder der Einziehung nach deutschem Rechtunter den Vorgaben des § 49 Absatz 1 Nummer 3 odernach §  88a Absatz  1 Nummer  2 IRG ausgeschlossenwäre. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland zur An-wendung des Artikels 3 Absatz 1 nicht beabsichtigt, einenVorbehalt gemäß Artikel 3 Absatz 2 einzulegen, erlangtdieser Ablehnungsgrund für die Zusammenarbeit mit an-deren Vertragsparteien geringere Bedeutung.

Buchstabe b lässt eine Ablehnung der Zusammenarbeitzu, wenn sie nach dem Recht der ersuchten Vertrags -partei für entsprechende innerstaatliche Fälle einen be-stimmten Zusammenhang zwischen dem Einziehungs -objekt und der zugrunde liegenden Straftat voraussetzt,der im konkreten Fall nicht besteht. Allerdings wird im ersten Halbsatz dieser Regelung klargestellt, dass die

Verpflichtung aus Artikel 23 Absatz 3 zur Einziehung desWertersatzes unberührt bleibt. Dadurch soll eine unzu -treffende Auslegung dieses Ablehnungsgrundes verhin-dert werden, die zur Ablehnung einer Einziehung desWertersatzes führen und mit der die Gleichstellung vonunmittelbar aus einer Straftat erlangtem Vermögensge-genstand und Wertersatz konterkariert würde. DieseGleichstellung verfolgt das Übereinkommen.

Für die Einziehung des Wertersatzes bedeutet dies, dasseine Ablehnung nur mit dem fehlenden Zusammenhangzwischen der Straftat und dem Erlangtem begründet werden kann, das im Rahmen der Bewertung Grundlagefür die Festlegung des einzuziehenden Ertrags war (vgl.Erläuternder Bericht, Rn. 229). Dabei muss die im Über-einkommen vorgesehene Beschränkung den wesent -lichen Grundsätzen der ersuchten Vertragspartei wider-sprechen.

Im deutschen Recht kann ein Gegenstand gemäß § 73Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 StGB für verfallen erklärtwerden, soweit dieser unmittelbar für und aus einer Straf-tat erlangt oder mittelbar als gezogene Nutzung oder alsSurrogate für den ursprünglichen Gegenstand erworbenwurde. Der Einziehung unterliegen demgegenüber gemäߧ 74 Absatz 1 StGB Gegenstände, die durch die jeweiligeStraftat hervorgebracht oder zu ihrer Ausführung ge-braucht oder bestimmt gewesen sind. Dadurch bleibt einZusammenhang zu der der Vermögensabschöpfung zu-grunde liegenden Straftat gewahrt. Ihre Grenze findet dieAbschöpfung von Vermögensgegenständen dann, wenndiese sich als mittelbaren Gewinn darstellen oder die Ver-hältnismäßigkeit der Maßnahme betroffen ist (§ 73c oder§ 74b StGB). In solchen Fällen dürfte eine Zusammenar-beit den wesentlichen Grundsätzen des deutschenRechts widersprechen.

Buchstabe c nennt als Ablehnungsgrund den Eintritt derVerfolgungs- oder Vollstreckungsverjährung nach demRecht der ersuchten Vertragspartei.

Im deutschen Recht stellt § 49 Absatz 1 Nummer 5 IRGgegenüber Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach§ 87c Absatz 3 Nummer 6 IRG klar, dass eine Vollstre-ckung von ausländischen Sanktionen grundsätzlich zu-lässig ist, wenn keine Umstände vorliegen, die eine Ver-jährung in einem innerstaatlichen Fall bedeuten würden.

Bei ausländischen Anordnungen des Verfalls oder derEinziehung lassen demgegenüber § 49 Absatz 1 Num-mer 5 zweiter Halbsatz IRG oder gegenüber Mitgliedstaa-ten der Europäischen Union § 88a Absatz 2 Nummer 4IRG Maßnahmen der Vollstreckungshilfe unter gelocker-ten Voraussetzungen zu. Danach ist eine Vollstreckungtrotz bestehender Verjährung vergleichbarer, innerstaatli-cher Straftatbestände zulässig, wenn für die dieser An-ordnung zugrunde liegende Tat deutsches Strafrechtnicht gilt oder innerstaatlich eine selbstständige Anord-nung nach § 76a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StGB getrof-fen werden könnte.

Buchstabe d lässt eine Ablehnung der Zusammenarbeitzu, wenn weder eine gerichtliche Einziehungsentschei-dung noch gerichtliche Feststellungen über die Straftatvorliegen, die der erbetenen Einziehung zugrunde liegt.Diese Regelung korrespondiert mit dem Ablehnungs-grund in Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe b, der den Zu-sammenhang zwischen der Straftat und des einzuziehen-den Vermögensgegenstandes betrifft.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/9235

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Damit soll eine internationale Zusammenarbeit möglichbleiben, wenn Straftaten, auf die sich die Einziehungsent-scheidung bezieht, nicht abgeurteilt, sondern nur für er-wiesen erachtet werden und dies in einem gerichtlichen(auch verwaltungsgerichtlichen) Verfahren festgestelltwurde. Feststellungen im Rahmen eines (einfachen) ver-waltungsrechtlichen Verfahrens genügen jedoch nicht (Erläuternder Bericht, Rn. 233).

Im deutschen Recht setzt bei der Vollstreckungshilfe § 48Satz 2 IRG keine Einziehungsentscheidung voraus, diedurch ein Strafgericht ergeht, auch wenn regelmäßig dieder Einziehung zugrunde liegende Straftat im Rahmen ei-ner Verurteilung behandelt werden wird. § 48 Satz 2 IRGverlangt lediglich, dass ein Gericht des ersuchendenStaates die Entscheidung trifft. Dieser muss weiter eineStraftat zugrunde liegen.

Für Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland auf Voll-streckung einer in einem objektiven Verfahren ergangenenEinziehungsentscheidung, wie sie gemäß den §§ 440 ff.StPO möglich ist, greift Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe dnicht ein und steht einer Zusammenarbeit nicht entgegen.Solche nachträglichen oder selbstständigen Einziehungs-entscheidungen (nach §  76 oder § 76a StGB) werdendurch ein Strafgericht getroffen (§ 441 StPO).

Buchstabe e erlaubt die Ablehnung von Ersuchen in Fällen, in denen die Einziehungsentscheidung noch nichtrechtskräftig oder zumindest nicht vollstreckbar ist. Maß-geblich ist die Rechtslage im ersuchenden Staat. GemäßArtikel 37 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii sind die Rechts-kraft und die Vollstreckbarkeit in jedem auf Vollstreckungeiner Einziehungsentscheidung gerichteten Rechtshilfe-ersuchen zu bescheinigen.

Vollstreckungshilfe wird, wie es § 48 Satz 1 IRG vorsieht,nur für rechtskräftige Entscheidungen gewährt (vgl. Num-mer 68 RiVASt). Für ausgehende Ersuchen ist sicherzu-stellen, dass dem Ersuchen eine vollstreckbare Anord-nung des Verfalls oder der Einziehung zugrunde liegt.

Wird bekannt, dass Voraussetzungen für die Vollstre-ckung entfallen sind, wird von der Vollstreckung der ausländischen Entscheidung gemäß § 57 Absatz 6 IRG abgesehen (Nummer 74 RiVASt).

Der Ablehnungsgrund gemäß Buchstabe f betrifft in Abwe-senheitsverfahren ergangene Einziehungsentscheidungen.Diese Regelung wird durch die Absätze  5 und 6 näher bestimmt. Eine teilweise ähnliche Regelung findet sich inArtikel  3 Absatz  1 des Zweiten Zusatzprotokolls vom17. März 1978 zum Europäischen Auslieferungsüber -einkommen vom 13. Dezember 1957 (2.  ZP-EuAlÜbk,SEV  098) sowie in Artikel  8 Absatz  2 Buchstabe  eRB-Einziehung in der Fassung von Artikel 4 des Rahmen -beschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26.  Februar2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI,2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI,zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zurFörderung der Anwendung des Grundsatzes der gegen-seitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im An-schluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der diebetroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81 vom27.3.2009, S. 24; RB-Abwesenheitsentscheidungen).

Grundsätzlich ist es möglich, ein Ersuchen abzulehnen,wenn die zugrunde liegende Entscheidung in persönlicherAbwesenheit des Betroffenen ergangen ist und in demVerfahren nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei

seine Mindestrechte der Verteidigung nicht ausreichendgewährleistet waren. Minimalanforderungen an die Be-troffenenrechte im gerichtlichen Verfahren nennt Artikel 6EMRK.

Keine Abwesenheitsentscheidung im Sinne dieser Rege-lung liegt gemäß Absatz 5 vor, wenn die betreffende Ein-ziehungsentscheidung (Buchstabe a) nach Einspruch desBetroffenen bestätigt oder verkündet wurde oder (Buch-stabe b) in einem Rechtsmittelverfahren ergangen ist unddas Rechtsmittel von dem Betroffenen eingelegt wurde.

Bei der Frage, ob ausreichende Verteidigungsrechte ge-währt wurden, soll die ersuchte Vertragspartei gemäß Ab-satz 6 berücksichtigen, ob sich der Betroffene bewusstder Justiz entziehen wollte oder er auf ihm zustehendeRechtsmittel oder Mitwirkungsrechte freiwillig verzichtete.Mit der Regelung wird nicht das Ermessen der Behördender ersuchten Vertragspartei beschränkt, nach ihrem innerstaatlichen Recht zu beurteilen, ob die Entscheidungin Abwesenheit ergangen ist und wie die in der Vorschriftaufgeführten Umstände zu gewichten sind (ErläuternderBericht, Rn. 236).

Die Regelung des Buchstabens f erlaubt, im ausreichen-den Umfang Einziehungsentscheidungen in Abwesenheitabzulehnen. Nach dem deutschen Recht ist die Gewäh-rung von Vollstreckungshilfe auch bei Entscheidungendes Verfalls und der Einziehung grundsätzlich möglich,die ohne persönliche Anwesenheit des Betroffenen durchGerichte des ersuchenden Staates getroffen wurden.

Entgegen den eng begrenzten Ausnahmeregelungen derdeutschen Strafprozessordnung erlauben die Strafver -fahrensordnungen anderer Staaten zur Effektivierungder Strafrechtspflege, weitgehender auf das Instrumentder Entscheidung in Abwesenheit der betroffenen Per-son zurückzugreifen (ausführlich Bundestagsdrucksache18/3562, S.  44  ff.). Im Hinblick auf ausländische Ab -wesenheitsentscheidungen gebietet die Völkerrechts-freundlichkeit des Grundgesetzes nach ständiger Recht-sprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Rechts-hilfeleistungen „Strukturen und Inhalte fremder Rechts-ordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten..., auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den inner -staatlichen Auffassungen übereinstimmen“ (vgl. BVerfG,2  BvR  2954/10 vom 12. Mai 2015 mwN.; hierzu auchBundestagsdrucksache 18/3562, S. 55). Dies betrifft ins-besondere bei der Vollstreckung die Anforderungen andas rechtliche Gehör gemäß Artikel 103 Absatz 1 GG.

Jedoch müssen die Mindestanforderungen an die Ver -teidigungsrechte des Verfolgten gewährleistet sein, daseine persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung– wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte(EGMR) übereinstimmend in seiner Rechtsprechungzu der in Artikel 6 EMRK verankerten Garantie auf ein faires Verfahren feststellt – ein fundamentales Elementdieses Rechts auf ein faires Verfahren ist (vgl. EGMR,Nr. 9024/80, Urteil vom 12. Februar 1985, Colozza gegenItalien, Ziffer 27 und 29; EGMR, Nr. 56581/00, Urteil vom1. März 2006, Sejdovic gegen Italien, Ziffern 82 und 84;siehe auch Bundestagsdrucksache 18/3562, S. 55 f.).

Dem folgend beurteilt die höchstrichterliche Rechtspre-chung in der Bundesrepublik Deutschland Verfahren alsunzulässig, in denen die verfolgte Person weder über dieTatsache der Durchführung und des Abschlusses des be-treffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet

Drucksache 18/9235 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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war, noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nach-träglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirk-sam zu verteidigen (vgl. BVerfG, 2 BvR 31 5/83 vom9. März 1983; BVerfG, 2 BvR 1704/90 vom 24. Januar1991; BVerfG, 2 BvR 283/05 vom 4. Juli 2005). Ein Straf-verfahren gegen eine abwesende Person, die weder aufihr Teilnahmerecht an der Hauptverhandlung ausdrücklichund freiwillig verzichtet noch versucht hat, sich dem Ver-fahren durch Flucht zu entziehen, ist daher ohne beste-hende Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrensnach Rechtsprechung des EGMR mit Artikel  6 EMRKgrundsätzlich nicht vereinbar (EGMR, Nr. 12151/86, Urteilvom 28. August 1991, F.C.B. gegen Italien, Ziffer  33;EGMR, Nr.  14032/88, Urteil vom 23. November 1993,Poitrimol gegen Frankreich, Ziffer 31; s. näher Bundes-tagsdrucksache 18/3562, S. 55 f.).

Für den vertragslosen Rechtshilfeverkehr verlangt § 49Absatz 1 Nummer 2 IRG in seiner Fassung, die er durchdas Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechts-hilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehendenSanktionen und bei der Überwachung von Bewährungs-maßnahmen finden wird, als spezielle Normierung des§ 73 IRG neben den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzun-gen, dass das ausländische Erkenntnis in einem Verfah-ren ergangen ist, welches mit der EMRK und ihrer für dieBundesrepublik Deutschland geltenden Zusatzprotokolleim Einklang steht. Die Neufassung greift die vom EGMRgeforderten Anforderungen an ein faires Verfahren auf(Bundestagsdrucksache 24/15, S.  111 ff.). GegenüberMitgliedstaaten der Europäischen Union richten sichdie  Voraussetzungen für eine Vollstreckungshilfe von Anordnungen des Verfalls und der Einziehung nach den§§ 88  ff. IRG, die durch das Gesetz zur Stärkung desRechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungs-verhandlung und über die Anerkennung von Abwesen-heitsentscheidungen in der Rechtshilfe (Bundestags-drucksache 18/3562) und zur Verbesserung der Rechts-hilfe (Bundestagsdrucksache 24/15) an die Anforderun-gen des RB-Abwesenheitsentscheidung angepasst wer-den. Auch wenn die §§ 48 ff. IRG keine explizite Regelungzu der Vollstreckung von Abwesenheitsentscheidungenenthalten, kommt durch die nunmehr detaillierte Normie-rung im siebten bis neunten Teil des Gesetzes über die internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nicht zum Aus-druck, dass der Gesetzgeber eine Vollstreckungshilfe solcher Entscheidungen mit Staaten ausschließen wollte,die nicht der Europäischen Union angehören.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Verpflichtung derBundesrepublik Deutschland gemäß Absatz  4 Buch -stabe f in Verbindung mit den Absätzen 5 und 6, die Voll-streckung von ausländischen Abwesenheitsentscheidun-gen des Verfalls oder der Einziehung nicht abzulehnen,wenn die vorgesehenen Mindestanforderungen an dieVerteidigung des Betroffenen gewahrt sind, mit demdeutschen Recht vereinbar.

A b s a t z   7 trifft eine Regelung zum Bankgeheimnis imRahmen der internationalen Zusammenarbeit. Danachkann die ersuchte Vertragspartei, soweit ihre Rechtsord-nung das Bankgeheimnis gesondert schützt und sie zudessen Aufhebung eine Entscheidung eines Gerichtsoder einer Staatsanwaltschaft verlangt, die Zusammen-arbeit davon abhängig machen, dass ein Ersuchen, dessen Erledigung die Aufhebung des Bankgeheimnisses

erfordern würde, durch eine Strafjustizbehörde gestelltoder genehmigt wurde.

Im deutschen Recht wird das Bankgeheimnis in straf-rechtlichen Ermittlungsverfahren rechtlich nicht geschützt(siehe Anmerkung zu Artikel 7), sodass bei eingehendenErsuchen dieser Ablehnungsgrund für die internationaleZusammenarbeit bei Anordnungen des Verfalls oder derEinziehung keiner Beachtung bedarf. Bei ausgehendenErsuchen ist einem solchen Umstand im ersuchten Staat,der für die Erledigung eines Ersuchens möglicherweiseeine richterliche Anordnung der Durchsuchung und Be-schlagnahme benötigt, durch Erwirkung entsprechenderEntscheidungen gemäß § 77 IRG, §§ 94 ff. StPO Rech-nung zu tragen.

Schließlich bestimmt A b s a t z   8 , dass eine Ablehnungder Zusammenarbeit auf die Rechtsqualität einer Person,ihren Tod oder Auflösung oder ihre tätliche Bezeichnungim Ersuchen nicht gestützt werden darf, auf die sich dasErsuchen auf Ermittlung oder Einziehung von Vermögens-gegenständen bezieht. Davon unberührt bleiben aus-drücklich entgegenstehende, wesentliche Grundsätze derRechtsordnung der ersuchten Vertragspartei, die gemäßAbsatz 1 Buchstabe a als Ablehnungsgrund geltend ge-macht werden können.

Nach Buchstabe a von Absatz  8 soll eine ersuchte Vertragspartei nicht jegliche Zusammenarbeit gemäß denArtikeln 15 bis 47 deshalb verweigern, weil der von der erbetenen Maßnahme Betroffene eine juristische Personist. Die gleiche Pflicht zur Zusammenarbeit gilt nach demneu eingefügten Buchstaben c für Ersuchen, in denendie  Bezugsperson der erbetenen Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b sowohl als Täter der Vor-bzw. Haupttat (im Sinne des Artikels 1 Buchstabe e) alsauch als Straftäter der Geldwäsche bezeichnet ist. Diesverpflichtet die Vertragsparteien zwar nicht dazu, dieStrafbarkeit der „Selbstgeldwäsche“ einzuführen. Jedochsoll eine ersuchte Vertragspartei sich bei der Zusammen-arbeit nicht auf einen Ablehnungsgrund berufen können,der auf das Fehlen einer solchen Strafbarkeit im inner-staatlichen Recht verweist (Erläuternder Bericht, Rn. 243).Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass sichim Blick auf das Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeitdie Sanktionierung von Geldwäschehandlungen mit täter-eigenen Vermögensgegenständen als Selbstgeldwäscheinternational (noch) uneinheitlich darstellt.

Nach Buchstabe b von Absatz 8 darf eine ersuchte Ver-tragspartei gegen das Ersuchen um Vollstreckung einerausländischen Einziehungsentscheidung gemäß Arti-kel 23 Absatz 1 Buchstabe a nicht einwenden, dass dienatürliche oder juristische Person, gegen die eine auf Ein-ziehung von Erträgen lautende Entscheidung ergangenist, später verstorben ist oder aufgelöst wurde.

Eine Anpassung des deutschen Rechts ist nicht er -forderlich. Das deutsche Recht kennt Sanktionen undVermögensabschöpfungsmaßnahmen gegen juristischePersonen und andere Personenvereinigungen. Die Voll-streckung von ausländischen Einziehungsentscheidun-gen ist gemäß den §§ 48 ff., 77 IRG in Verbindung mit§ 459g StPO oder §  99 OWiG auch gegen juristische Personen möglich. Dabei wird die ausländische Sanktioneiner Geldstrafe gegen eine juristische Person nach § 54Absatz 1 IRG in eine Geldbuße umgewandelt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/9235

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Zwar stellt der Tod einer natürlichen Person oder die Auflösung einer juristischen Person ein endgültiges Ver-fahrenshindernis im Sinne von § 206a StPO dar (BGH4 StR 595/97 vom 8. Juni 1999). Durch diesen Umstand endet das subjektive Verfahren gegen eine Person, mitdem das Ziel des Verfalls oder der Einziehung von Ver-mögensgegenständen verfolgt wird. Lediglich die Voll-streckung der Verfahrenskosten bleibt gemäß § 465 Ab-satz 3 StPO in den Nachlass möglich, wenn der Tod nachRechtskraft und vor Vollstreckung der Entscheidung ein-tritt.

Jedoch kann ein objektives Verfahren der selbstständigenEinziehung nach § 76a StGB, § 27 oder § 29a Absatz 4OWiG unter den dort normierten Voraussetzungen ange-strengt werden. Dieses kann sich gegen Dritte oder unterUmständen gegen den Rechtsnachfolger richten. Ein sol-ches Verfahren bedarf des Antrages der Staatsanwalt-schaft gemäß den §§ 440 ff. StPO oder der Verwaltungs-behörde gemäß §  87 Absatz  3 und 6, § 88 Absatz  2OWiG, den §§ 65 ff. OWiG, die dem Opportunitätsprinzipunterliegen.

Auch begegnet die Beschränkung des Ablehnungs -grundes nach Absatz 8 Buchstabe c keinen Bedenken.Die §§ 48 ff. IRG hindern nicht, Exequaturentscheidungenzu vollstrecken, denen ausländische Entscheidungen desVerfalls oder der Einziehung zugrunde liegen, die den Be-troffenen als Täter der Vor- und Geldwäschetat nennen.Das gilt unabhängig von dem Umstand, dass das deut-sche Strafrecht mit dem Korruptionsbekämpfungsgesetzdie Bestrafung einer Person sowohl als Täter der Geld -wäsche als auch als Täter der Geldwäschevortaten er-möglicht.

Zu Artikel 29 – Aufschub

Dieser Artikel räumt der ersuchten Vertragspartei, in Er-gänzung zu Artikel 28, die Möglichkeit ein, eine erbeteneZusammenarbeit aufzuschieben, wenn die Gefahr be-steht, dass eigene Ermittlungen beeinträchtigt werden.Dieser ist abschließend und entspricht Artikel 19 EuGeld-wäscheÜbk.

Zu Artikel 30 – Teilweise oder bedingte Erfüllung einesErsuchens

Dieser Artikel, der dem Artikel 20 EuGeldwäscheÜbk ent-spricht, sieht eine vorherige Prüfungspflicht vor, inwieweiteine alternative Erfüllung des gestellten Ersuchens in Be-tracht kommt. Liegen keine Gründe für eine Ablehnunggemäß Artikel 28 oder einen Aufschub gemäß Artikel 29vor, besteht für die ersuchte Vertragspartei die Verpflich-tung mit der anderen Vertragspartei zusammenzuarbei-ten. Bevor eine Vertragspartei Gründe nach diesen Vor-schriften geltend macht, hat sie nach Artikel 30 zu prüfen,ob hilfsweise das Ersuchen teilweise oder unter Bedin-gungen erfüllt werden kann (vgl. Erläuternder Bericht,Rn. 200).

Abschnitt 6

Zustellung und Schutz der Rechte Dritter

Zu Artikel 31 – Zustellung von Schriftstücken

Dieser Artikel betrifft die Zustellung von gerichtlichenSchriftstücken. Diese Vorschrift entspricht bis auf gering-fügige Abweichungen dem Artikel 21 EuGeldwäscheÜbk.

Ähnliche Regelungen enthalten Artikel 7 Absatz 1 EuRhÜbkoder mit weiteren Anwendungsvoraussetzungen Artikel 5Absatz 2 EU-RhÜbk. Demgegenüber sehen, wie es Arti-kel 31 Absatz 2 zulässt, Artikel 5 Absatz 1 EU-RhÜbk, Ar-tikel 52 SDÜ oder Artikel 16 des Zweiten Zusatzprotokollsvom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkom-men vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Straf -sachen (2. ZP-EuRhÜbk, SEV 182) eine eigenverantwort-liche Zustellung auf dem Postweg vor.

Nach A b s a t z  1 werden die Vertragsparteien verpflich-tet, bei der Zustellung von gerichtlichen Schriftstückenumfassende Unterstützung zu gewährleisten. Ergänzendenthält A b s a t z  3 eine Verpflichtung für die ersuchendeVertragspartei, die betroffene Person bei der Zustellungüber die nach ihrem Recht zur Verfügung stehendenRechtsmittel zu unterrichten. Diese Verpflichtungen blei-ben auf die Zustellung an Personen begrenzt, die von vorläufigen Maßnahmen oder Einziehungsmaßnahmenbetroffen sind.

Bei Zustellungsersuchen ist die ersuchende Vertragspar-tei gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c von der dortnormierten Informationspflicht befreit, im Ersuchen An -gaben zur Sache des Verfahrens und zum Sachverhaltmitzuteilen.

Gemäß A b s a t z   2 soll unabhängig von der Pflicht zurUnterstützung bei Zustellungen eine anderweitige Zustel-lung im Ausland, nämlich unmittelbar durch die Post oderüber die konsularischen Behörden oder durch andere Be -dienstete der (anderen) an der Zustellung interessiertenVertragspartei möglich bleiben.

Allerdings wird der unterstützenden Vertragspartei einge-räumt, durch eine an den Generalsekretär des Europaratsgerichtete Erklärung gemäß Artikel  53 Absatz  1 einen Vorbehalt einzulegen und der Möglichkeit einer ander -weitigen Zustellung zu widersprechen.

Umsetzungsbedarf besteht nicht. Schriftstücke der ersu-chenden Vertragspartei sollen über die hierfür vorgesehe-nen Geschäftswege ausgetauscht werden. Es ist aller-dings beabsichtigt, einen Vorbehalt gemäß Artikel  31Absatz 2 einzulegen, der anderweitige Zustellungen aus-schließt. Davon unberührt bleiben Zustellungen von Mit-gliedstaaten der Europäischen Union, die postalisch ins-besondere auf Grundlage des Artikels  5 Absatz  1EU-RhÜbk im Rahmen ihrer Anwendungsbereiche durch-geführt werden können, soweit es sich nicht um Mitglied-staaten der Europäischen Union oder Staaten handelt, mitdenen bilateral eine entsprechend vereinfachte Zustellungvereinbart ist. Auch soll durch den Ausschluss einer an-derweitigen Zustellung ein etwaiger Missbrauch alsDruckmittel gegenüber politisch Verfolgten vermiedenwerden.

Eingehende Ersuchen um Zustellung in der Bundesrepu-blik Deutschland sind gemäß § 37 Absatz 1 StPO nachden einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnungüber die Inlandszustellung abzuwickeln. Die diesbezüg -liche Zusammenarbeit kann auf die §§ 59 ff., 77 IRG ge-stützt werden. Näheres regelt Nummer 78 RiVASt.

Für ausgehende Zustellungsersuchen enthalten die Num-mern 115 f. RiVASt Bedingungen und Hinweise zum Vor-gehen. Insbesondere verweist Nummer  115 Absatz  3 RiVASt auf die Möglichkeit einer einfachen Zustellungper Post, die durch Artikel 31 eröffnet wird, soweit die

Drucksache 18/9235 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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ersuchte Vertragspartei nicht die Vorbehaltsoption des Artikels 31 Absatz 2 in Anspruch nimmt.

Zu Artikel 32 – Anerkennung ausländischer Entschei-dungen

Dieser Artikel regelt die Anerkennung von gerichtlichenEntscheidungen der ersuchenden Vertragspartei und wurde unverändert von Artikel  22 EuGeldwäscheÜbkübernommen.

Die Verpflichtung aus A b s a t z   1 , beanspruchte Dritt-rechte anzuerkennen, betrifft nur Ersuchen, die eine Zu-sammenarbeit bei vorläufigen Maßnahmen (Artikel 21, 22)oder bei Einziehungsmaßnahmen (Artikel 23 bis 27) be-gehren.

A b s a t z  2 eröffnet als Korrektiv der ersuchten Vertrags-partei die Möglichkeit, die Anerkennung ausländischerEntscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen ab-zulehnen.

Das deutsche Recht entspricht diesen Vorgaben. § 49Absatz 4 IRG geht von einer Verbindlichkeit der ausländi-schen Entscheidung über Rechte Dritter aus und siehtin § 49 Absatz 4 Buchstabe a und b IRG bezüglich derGeltendmachung von Drittrechten und einer bereits er-gangenen Entscheidung zur selben Sache in der Bundes-republik Deutschland vergleichbare Ablehnungsgründevor. Soweit die ausländische Entscheidung sich auf Rech-te Dritter an einem in der Bundesrepublik Deutschlandbelegenen Grundstück oder Grundstücksrecht bezieht,ist wegen § 49 Absatz 4 Buchstabe c IRG auf die ent -gegenstehende öffentliche Ordnung gemäß Artikel  32 Absatz 2 Buchstabe c zu verweisen.

Abschnitt 7

Verfahrens- und andere allgemeine Vorschriften

Zu Artikel 33 – Zentrale Behörde

Dieser Artikel, der Artikel  23 EuGeldwäscheÜbk ent-spricht, bestimmt, dass die Vertragspartei eine zentraleBehörde einrichtet (A b s a t z   1 ) und deren Bezeichnungund Anschrift dem Generalsekretär des Europarats in ei-ner Erklärung bei der Ratifikation mitteilt (A b s a t z   2 ).Diese zentrale Behörde ist von der zentralen Meldestelle(FIU) im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f zu unterschei-den.

Die Bundesrepublik Deutschland wird, wie zu Artikel 23EuGeldwäscheÜbk, als zentrale Behörde das BKA benen-nen, das die Weiterleitung von eingehenden Ersuchen andie zuständigen Stellen in der Bundesrepublik Deutsch-land und die Übermittlung von ausgehenden Ersuchen anzentrale Behörden anderer Vertragsparteien übernimmt.

Zu Artikel 34 – Unmittelbarer Schriftverkehr

Dieser Artikel regelt den Geschäftsweg von Ersuchen.Seine Regelungen der Absätze 1 bis 5 wurden unverän-dert von Artikel 24 EuGeldwäscheÜbk übernommen. Neueingefügt wurde lediglich Absatz 6.

Im Grundsatz bestimmt A b s a t z   1 für den Austauschvon Schriftgut im Rahmen der internationalen Zusam-menarbeit nach den Artikeln 15 bis 45 den Geschäftswegüber die zentralen Behörden gemäß Artikel 33. Hiervonnormieren die Absätze 2, 5 und 6 Abweichungen. Für diesowohl über die zentralen Behörden als auch die von den

Justizbehörden unmittelbar ausgetauschten Ersuchen er-laubt A b s a t z   3 , auf die Kommunikationsinfrastrukturder Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (In-terpol) zurückzugreifen. Mit dieser stehen eingerichteteKommunikationswege zur Verfügung, mit dem Vorteil,dass Mechanismen der IT-Sicherheit, insbesondere zumSchutz der Vertraulichkeit, vorhanden sind.

A b s a t z   4 regelt im Fall des A b s a t ze s 2 – unmittel-bare Kommunikation der Justizbehörden wegen Dring-lichkeit – eine Informations- und Weiterleitungspflicht.

A b s a t z   6 eröffnet die Möglichkeit, vorab Entwürfe vonErsuchen (etwa über Fernmeldetechnische Kommunika-tionsmittel) auszutauschen, um diese Ersuchen besservorbereiten und später als förmliche Ersuchen zügiger be-arbeiten zu können (vgl. Erläuternder Bericht, Rn. 262).Eingeräumt wird dies den Justizbehörden unmittelbar.Dies entspricht bereits geltender Rechtspraxis (s. Num-mer 10 RiVASt).

Zu Artikel 35 – Form der Ersuchen und Sprachen

Dieser Artikel regelt die Form der Ersuchen und die Mittelder Kommunikation. Absatz 1 wurde an die Erfordernissedes elektronischen Geschäftsverkehrs angepasst. DieAbsätze 2 und 3 sind mit Artikel  25 Absatz  2 und  3 EuGeldwäscheÜbk vergleichbar.

Nach A b s a t z   1 Satz 1 bedürfen Ersuchen grundsätz-lich der Schriftform. Allerdings kann nach Satz  2 dieÜbermittlung elektronisch oder über jedes andere Tele-kommunikationsmittel erfolgen, sofern die ersuchendeVertragspartei bereit ist, die Unterlagen auf Verlangen inschriftlicher Form vorzulegen. Soweit Vorgänge aus-schließlich in digitaler Form geführt werden, muss zumin-dest technisch die Möglichkeit gegeben sein, digital ge-haltene Inhalte entsprechend zusammenzuführen und imHinblick auf die Schriftlichkeit auf Papier auszudrucken.Ferner ist beim Einsatz von Informations- und Kommuni-kationstechnik für den Datenaustausch insbesondereauf die Datensicherheit zu achten (Erläuternder Bericht,Rn. 164).

Nach Absatz 1 Satz 3 kann jede Vertragspartei zur Siche-rung der Interoperabilität jederzeit erklären, unter welchenBedingungen sie bereit ist, nicht schriftliche Unterlagenentgegenzunehmen und zu erledigen. Die Bundesregie-rung wird hiervon Gebrauch machen und erklären, dassin der Zusammenarbeit mit anderen VertragsparteienUnter lagen unter Verwendung von Informations- undKommunikationstechnik – fernmündlich, per Telefax oderper elektronischer Post – übermittelt werden können.

Wichtig ist, dass die Authentizität, Integrität und Vertrau-lichkeit insbesondere von personenbezogenen Daten an-gemessen gewährleistet wird und entsprechende techni-sche und organisatorische Schutzmaßnahmen von denbeteiligten Stellen im Sinne von § 9 BDSG getroffen wer-den. Um dabei die Authentizität und Integrität zu gewähr-leisten, sind die jeweiligen Dokumente grundsätzlich miteiner qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen (so auch § 77a Absatz 1 IRG),wenn nicht ein anderes, im Schutz vergleichbares Ver -fahren zum Einsatz kommt (so auch § 77a Absatz 2 IRG).

Um die Vertraulichkeit der Unterlagen bei der Übersen-dung via elektronischer Post sicherzustellen, können aus-ländische Stellen auf das Anwenderprogramm „Elektroni-sches Gerichts- und Verwaltungspostfach“ (EGVP)

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/9235

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zurückgreifen (vgl. Lizenzbestimmungen des EGVP vom13.6.2014 Punkt B. 1. Spiegelstrich 1), wenn nicht ohne-hin bereits gesicherte Kommunikationswege eingerichtetsind (z. B. über die Infrastruktur von Interpol).

A b s a t z   2 sieht einen generellen Übersetzungsverzichtvor. Demgemäß werden von den ersuchten Vertragspar-teien Übersetzungen der übersandten Unterlagen nichtverlangt. Diese Regelung steht jedoch unter der Ein-schränkung des A b s a t z e s 3 , wonach sich eine Ver-tragspartei vorbehalten kann, dass Unterlagen in ihrerSprache oder in einer der Amtssprachen des Europaratsübermittelt werden. Möglich ist auch, die Übersendung ineiner anderen bezeichneten Sprache zuzulassen, wobeidiesbezüglich andere Vertragsparteien den Grundsatz derGegenseitigkeit anwenden können.

Die Bundesregierung wird gemäß Artikel 53 Absatz 1 eineErklärung abgeben, mit der eine Übersetzung ins Deut-sche oder einer Amtssprache des Europarates verlangtwird.

Jedoch bleiben die Übersetzungspflichten aus Artikel 6Absatz 3 Buchstabe a EMRK sowie im gerichtlichen Ver-fahren gemäß § 184 GVG bestehen. Fehlen beigefügteÜbersetzungen in den erbetenen Sprachen oder sind die-se unbrauchbar, sollen sie bei der ersuchenden Vertrags-partei gemäß Artikel 38 Absatz 1 nachgefordert werden(vgl. Nummer 14 Absatz 3 Satz 2 und 3 RiVASt).

Zu Artikel 36 – Legalisation

Dieser Artikel bestimmt, dass die nach den Artikeln 15bis 45 übermittelten Unterlagen von jeder Legalisations-förmlichkeit befreit sind. Das bedeutet, dass eine Legali-sation durch eine berufskonsularische Vertretung einesausländischen Staates nicht erforderlich ist, die die Echt-heit der Unterschrift auf einer amtlichen inländischen Ur-kunde oder in einer erweiterten Form bestätigt, dass derAussteller nach den Gesetzen zur Ausstellung der Urkun-de zuständig war und dass die Urkunde in gesetzlicherForm aufgenommen ist (vgl. auch Nummer 28 RiVASt). Erwurde unverändert von Artikel  26 EuGeldwäscheÜbkübernommen.

Zu Artikel 37 – Inhalt des Ersuchens

Dieser Artikel normiert den Inhalt von Ersuchen und ent-spricht dem Artikel 27 EuGeldwäscheÜbk.

A b s a t z   1 enthält einen Katalog von Mindestanforde-rungen an den Inhalt eines Ersuchens. Anzugeben sindinsbesondere die ersuchende Behörde und die im ersu-chenden Staat zuständige Ermittlungsbehörde, Gegen-stand des Ersuchens sowie tatsächliche und rechtlicheInformationen zum Sachverhalt. Soweit die erbeteneMaßnahme Zwangsmaßnahmen umfasst, hat das Ersu-chen zusätzlich, das bei der ersuchenden Vertragsparteieinschlägige Recht zu benennen. Dem hat die ersuchen-de Vertragspartei zu erklären, dass die erbetene Maßnah-me oder eine andere Maßnahme mit ähnlicher Wirkungnach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig wäre.

Daneben soll das Ersuchen erforderlichenfalls und soweitdas möglich ist Angaben zu den betroffenen Personenund über die betroffenen Vermögensgegenstände enthal-ten. Hierbei sind nicht nur Informationen zum Ort, an demsich die Gegenstände befinden, der Zusammenhang zuden betroffenen Personen und der Zusammenhang zurStraftat, sondern auch alle Informationen über die Interes-

sen Dritter an diesen Vermögensgegenständen mitzu -teilen. Darüber hinaus soll mitgeteilt werden, ob beson-dere Verfahrensvorschriften einzuhalten sind.

A b s a t z   2 verlangt für vorläufige Maßnahmen zum Zwecke der Einziehung die Angabe des Höchstbetrages.

A b s a t z   3 ergänzt Absatz 1 um weitere Pflichtangabenfür Ersuchen. Nach Buchstabe a sind Ersuchen um Ein-ziehung eine beglaubigte Abschrift der Einziehungsent-scheidung des Gerichts der ersuchenden Vertragspartei,gegebenenfalls eine Darstellung der entscheidungserheb-lichen Gründe, eine Bescheinigung über die Vollstreck-barkeit der Entscheidung sowie einen Vermerk beizu -fügen, in welchem Umfang vollstreckt werden soll undob vorläufige Maßnahmen erforderlich sind. Nach Buch -stabe b ist eine Darstellung des für das Ersuchen maß-geblichen Sachverhalts erforderlich. Sollten Dritte dieMöglichkeit gehabt haben, Rechte geltend zu machen,sind nach Buchstabe c auch hierzu Informationen beizu-fügen.

Über die Angaben gemäß Artikel 37 hinaus, verlangen Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Ab-satz 2 ausdrücklich für die dort geregelten Fallgestaltun-gen ergänzende Angaben. Fehlen in einem Ersuchen be-nötigte Informationen, kann die ersuchendeVertragspartei gemäß Artikel 38 zur Ergänzung ihres Er-suchens aufgefordert werden.

Es besteht kein Umsetzungsbedarf. Bei ausgehenden Ersuchen haben deutsche Stellen die Formanforderun-gen dieses Übereinkommens einzuhalten und darauf zuachten, dass ihre Ersuchen die geforderten Unterlagenund Angaben enthalten. Für Staatsanwaltschaften undandere beteiligte Behörden enthalten die Richtlinien fürden Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Ange -legenheiten ergänzende Regelungen (Nummern 8, 9, 26,27 Absatz 2 bis 4 sowie Nummer 29 Absatz 1 und Num-mer 30 Absatz 3 RiVASt).

Zu Artikel 38 – Mängel der Ersuchen

Dieser Artikel entspricht Artikel  18 EuGeldwäscheÜbkund regelt den Umgang mit ergänzungsbedürftigen Er -suchen. Die ersuchte Vertragspartei kann die ersuchen-de Behörde um ergänzende Informationen bitten ( A b -s a t z  1 ) und hierfür eine Frist setzen ( A b s a t z  2 ) . Biszum Erhalt eines vollständigen Ersuchens können alleMaßnahmen zur Unterstützung der Ermittlungen nach den Artikeln 16 bis 19 oder vorläufige Maßnahmen nachden Artikeln 21 und 22 ergriffen werden ( A b s a t z   3 ) .

Diese Bestimmung ist mit dem deutschen Recht verein-bar (siehe § 52 Absatz 1 IRG; die Nummern 18, 68 Satz 3und Nummer 4 Absatz 2 RiVASt; gegenüber Mitgliedstaa-ten der Europäischen Union § 87 Absatz 4 und § 88b Ab-satz 2 IRG).

Zu Artikel 39 – Mehrheit von Ersuchen

Dieser Artikel regelt den Umgang mit mehreren Ersuchen,die dieselbe Person oder dieselben Vermögensgegen-stände betreffen. Diese Vorschrift wurde unverändert vonArtikel 29 EuGeldwäscheÜbk übernommen.

Es besteht kein Umsetzungsbedarf. Die bestehendenRechtshilferegelungen gehen davon aus, dass jedesRechtshilfeersuchen unverzüglich zu bearbeiten (Num-mer 19 Absatz 1 RiVASt) und bei besonderen Umständen

Drucksache 18/9235 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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die zuständige Behörde des ersuchenden Staates zu kontaktieren ist (Nummern 18 und 22 RiVASt).

Zu Artikel 40 – Verpflichtung zur Begründung

Dieser Artikel, der dem Artikel 30 EuGeldwäscheÜbk ent-spricht, sieht eine Begründungspflicht vor, wenn Ersu-chen nach Artikel 28 abgelehnt und nach Artikel 29 auf-geschoben werden oder ihre Erledigung nach Artikel 30mit Bedingungen verbunden wird. Das entspricht denpraktischen Grundsätzen der Rechtshilfe (vgl. die Num-mern 18, 22 Absatz 1 Satz 2 und Nummer 22 Absatz 5 RiVASt).

Insbesondere Artikel 28 enthält abschließend verschiede-ne Ablehnungsgründe, deren tatsächliches Vorliegenohne eine entsprechende Begründung nicht kontrollierbarist. Für die Arbeit der zentralen Meldestellen (FIU) kenntArtikel 46 Absatz 6 bei Ablehnung der Zusammenarbeiteine vergleichbare Erläuterungspflicht.

Zu Artikel 41 – Informationen

Dieser Artikel, der dem Artikel 31 EuGeldwäscheÜbk ent-spricht, normiert ergänzend verschiedene gegenseitigeInformationspflichten.

Nach A b s a t z  1 unterrichtet die ersuchte Vertragsparteidie ersuchende Vertragspartei unverzüglich über ge -troffene Maßnahmen (Buchstabe a) und ihr endgültiges Ergebnis (Buchstabe b), über eine Ablehnung, einen Auf-schub oder zu erfüllende Bedingungen (Buchstabe c) so-wie über Umstände, die die Durchführung der erbetenenMaßnahmen unmöglich machen oder verzögern werden(Buchstabe d). Im Fall vorläufiger Maßnahmen ist überBestimmungen des innerstaatlichen Rechts zu informie-ren, die unmittelbar zur Aufhebung der Maßnahme führenwürden (Buchstabe e).

Umsetzungsbedarf besteht nicht. Auf die Anmerkungenzu Artikel 40 wird verwiesen.

A b s a t z  2 richtet sich an die ersuchende Stelle. Sie hatdie ersuchte Vertragspartei über alle Umstände zu unter-richten, die die Vollstreckbarkeit der Einziehungsent -scheidung ganz oder teilweise verhindern (Buchstabe a).Gleiches gilt, wenn erbetene Maßnahmen nicht mehr ge-rechtfertigt sind (Buchstabe b).

Nach A b s a t z   3 muss die ersuchende Vertragsparteibei der Einziehung von Vermögensgegenständen, die inden Hoheitsgebieten verschiedener Vertragsparteien aufGrundlage derselben Einziehungsentscheidung erfolgensoll, alle von dieser Einziehungsentscheidung betroffenenVertragsparteien in Kenntnis setzen.

Umsetzungsbedarf besteht nicht. Die Vorgaben aus denAbsätzen 2 und 3 entsprechen der Rechtshilfepraxis (s.die Nummern 18, 19, 22 und 27 Absatz 1 Satz 2 RiVASt).

Zu Artikel 42 – Beschränkung der Verwendung

Dieser Artikel betrifft den Grundsatz der Spezialität und ent-hält die Möglichkeit, Daten und Beweismittel bei ihrer Zur-verfügungstellung einer Zweckbindung zu unterwerfen. Die-se Vorschrift wurde von Artikel  32 EuGeldwäscheÜbkübernommen. Eine vergleichbare Regelung normiert Ar-tikel 46 Absatz 7 für Erkenntnisse von ausländischen zen-tralen Meldestellen (FIU).

Nach A b s a t z   1 darf die ersuchte Vertragspartei die Erledigung eines Ersuchens von der Bedingung abhängigmachen, dass die übermittelten Daten und übergebenenBeweismittel durch die Behörden der ersuchenden Ver-tragspartei nur zu den im Ersuchen bezeichneten Ermitt-lungs- oder Verfahrenszwecken verarbeitet oder übermit-telt werden und eine zweckentfremdete Verwendungnicht ohne die Zustimmung der ersuchten Vertragsparteierfolgt. Diese Regelung erstreckt sich nicht nur auf per-sonenbezogene Daten, sondern bezieht sich auf alle Informationen und Beweismittel, die eine ersuchte Stelleder ersuchenden Stelle im Rahmen der Zusammenarbeitzur Verfügung stellt.

Umsetzungsbedarf besteht nicht. Daten und Beweis -mittel, die die Bundesrepublik Deutschland im Rahmender internationalen Zusammenarbeit von Stellen andererVertragsparteien zur Verfügung gestellt erhält, werden ge-mäß der geforderten Spezialität verwendet (vgl. § 72 IRG,Nummer 73 RiVASt). Für personenbezogene Daten sindzudem die Anforderungen gemäß § 9 BDSG (oder ver-gleichbare landesrechtliche Regelungen) zu beachten,insbesondere eine Zugriffskontrolle sowie die Gewähr -leistung, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobeneDaten getrennt verarbeitet werden können (vgl. insoweitdie Nummern 3 und 8 der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG).

Für Daten und Beweismittel, die die BundesrepublikDeutschland Stellen anderer Vertragsparteien übermittelt,haben die jeweils verantwortlichen Stellen durch ent -sprechende Bedingungen und Auflagen Sorge zu tragen,dass die Anforderungen an Verwendungszwecke oderLöschungsgebote gewährleistet werden. Im Strafverfah-ren ist die Verwendung von beschlagnahmten Gegen-ständen oder erhobenen Daten in der Regel nur zu Be-weiszwecken und zur Verfolgung und Aufklärung vonStraftaten zulässig. Daten, die im Rahmen der Melde -aufgaben nach dem Geldwäschegesetz gewonnen oderaufgezeichnet wurden, dürfen grundsätzlich nur für Straftaten oder Besteuerungsstraftaten nach den Vor -gaben von § 11 Absatz 6 oder § 15 GwG herangezogenwerden. Für die Verarbeitung und Nutzung von personen-bezogenen Daten verlangt das Datenschutzrecht grund-sätzlich eine Zweckbestimmung, an der das Prinzip derErforderlichkeit anknüpft. Ergänzend werden Stellen, wieBanken oder Versicherungen, die mit risikobehafteten Ge-schäften umgehen, verpflichtet, die bei der Prüfung vonmöglichen Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungs-vorgängen gewonnenen Informationen ausschließlich zudiesem Zweck zu verwenden (§  25c Absatz  3 Satz  5KWG, § 53 Absatz 2 Satz 5 VAG, im Rahmen der Melde-aufgaben § 11 Absatz 8 Satz 4, § 12 Absatz 3 Satz 2GwG).

Mit A b s a t z   2 wird den Unterzeichnerstaaten und derEuropäischen Union die Option eingeräumt, eine Erklä-rung gegenüber dem Generalsekretär des Europarats ge-mäß Artikel 53 Absatz 1 abzugeben, mit der eine solcheZweckbindung grundsätzlich festgelegt wird. Ohne vor-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/9235

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herige Zustimmung der ersuchten Vertragspartei dürfenDaten oder Beweismittel, die im Rahmen der Zusammen-arbeit nach den Artikeln 15 bis 45 weitergegeben wurden,nicht zu anderen Zwecken verwendet werden als dem,der im Ersuchen bestimmt wurde.

Die Bundesregierung beabsichtigt, eine entsprechendeErklärung abzugeben.

Zu Artikel 43 – Vertraulichkeit

Dieser Artikel enthält eine aus anderen multilateralenÜbereinkommen bekannte Vertraulichkeitsregel. Dieseentspricht Artikel 33 EuGeldwäscheÜbk und wurde fürdie Arbeit der zentralen Meldestelle (FIU) vergleichbar inArtikel 46 Absatz 11 normiert.

Diese Regelung trägt dem UntersuchungsgeheimnisRechnung und will den Erfolg von Ermittlungs- und Voll-streckungsmaßnahmen sicherstellen. Dabei kann die Ver-traulichkeitsverpflichtung nach den A b s ä t z e n   1u n d   2 nur insoweit Geltung beanspruchen, als dassVerfahren von Ermittlungs- und Vollstreckungsmaßnah-men Beteiligtenrechte vorsehen, die zu wahren sind (z. B.bei Beschlagnahme oder Einziehung von Gegenständen).

Es besteht kein Umsetzungsbedarf. Im deutschen Rechtsichern Geheimhaltungs- und Datenschutzvorschriftendie Vertraulichkeit von Daten oder Beweismitteln, diedeutschen Ermittlungs- und Strafverfolgungsstellen vonanderen Vertragsparteien zur Verfügung gestellt wurden.

Sind andere Stellen, wie Banken, bei der Bekämpfungvon Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsvorgän-gen eingebunden, werden mit den Vorgängen betrautePersonen zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 9 in Verbin-dung mit § 6a KWG, § 43a Absatz 2 Bundesrechtsan-waltsordnung (BRAO), im Rahmen der Meldeaufgabennach dem Geldwäschegesetz § 12 Absatz 1 in Verbin-dung mit § 17 Absatz 1 Nummer 15 GwG). Schließlichwird die Vereitelung von Straf- und Vollstreckungsverfah-ren strafrechtlich durch die §§ 258 und 258a StGB geahn-det.

Zu Artikel 44 – Kosten

Nach diesem Artikel, der dem Artikel 34 EuGeldwäscheÜbkentspricht, trägt die ersuchte Vertragspartei die gewöhn-lichen Kosten. Bei erheblichen außergewöhnlichen Kos-ten sollen die Vertragsparteien sich einander konsultieren.

Das deutsche Recht lässt mit § 75 IRG eine entsprechen-de Verfahrensweise zu.

Zu Artikel 45 – Schadenersatz

Dieser Artikel entspricht Artikel 35 EuGeldwäscheÜbk.Nach A b s a t z  1 sollen die betroffenen VertragsparteienKonsultationen über eine mögliche Aufteilung von Ersatz -forderungen in Erwägung ziehen.

A b s a t z   2 regt an, dass die betroffene Vertragsparteieine andere Vertragspartei, die ein Interesse an der Sachehaben könnte, unverzüglich über eine Schadenersatzkla-ge unterrichtet.

Eine Umsetzung dieser fakultativen Regelungen ist nichterforderlich.

Kapitel V

Zusammenarbeit zwischen denzentralen Meldestellen (FIU)

Zu Artikel 46 – Zusammenarbeit zwischen den zentra-len Meldestellen (FIU)

Dieser Artikel regelt mit Artikel 47 als lex spezialis zu denArtikeln 15 ff. die Zusammenarbeit zwischen den zentra-len Meldestellen (FIU). Artikel 46 wurde gegenüber demEuGeldwäscheÜbk neu eingefügt und ergänzt die mate-riell-rechtlichen Regelungen der Artikel 12 und 13 um An-forderungen an den Datenschutz und das Verfahren.

Ein Umsetzungsbedarf im deutschen Recht besteht nicht.

Die A b s ä t ze  1 b i s 3 verpflichten die Vertragsparteienzur Zusammenarbeit ihrer zentralen Meldestellen (FIU).Diese Pflicht steht nach Absatz 1 unter dem Vorbehalt,dass die Zusammenstellung, Analyse oder gegebenen-falls Ermittlung von sachdienlichen Informationen in Über-einstimmung mit den innerstaatlichen Befugnissen erfol-gen kann. Dabei soll nach Absatz  2, vergleichbar zuArtikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2000/642/JI, der Aus-tausch von sachdienlichen Informationen unaufgefordertoder auf Ersuchen sichergestellt sein. Dies kann in Über-einstimmung mit dem vorliegenden Übereinkommen oderauf Grundlage anderer Absprachen erfolgen. Dadurch istes gegenüber Mitgliedstaaten der Europäischen Unionmöglich, die Datenübermittlung auf Rechtsvorschriften zustützen, die in Umsetzung der einschlägigen und mit die-sem Übereinkommen vereinbaren europäischen Rechts-akte erlassen wurden. Absatz 3 verlangt, wie Artikel 3 desBeschlusses 2000/642/JI, dass die zentralen Meldestellen(FIU) unabhängig von ihrer organisatorischen Stellung ihreAufgaben wahrnehmen können.

Im deutschen Recht verpflichtet §  10 Absatz  2 GwGdie beim BKA eingerichtete Zentralstelle für Verdachts -meldungen zur Zusammenarbeit mit anderen zentralenMeldestellen (FIU) (siehe auch Bundestagsdrucksache14/8739, S. 14). Auf Grundlage von § 10 Absatz 3 GwGin Verbindung mit § 14 Absatz 1 BKAG wird die Zentral-stelle für Verdachtsmeldungen zur Übermittlung von auchpersonenbezogenen Daten an ausländische Stellen er-mächtigt. Hierzu ist das Vorliegen eines Ersuchens nichterforderlich.

Dabei stützt sie sich für die Zusammenarbeit zur Erfüllungihrer Aufgaben aus § 10 Absatz 1 und 2 GWG auf § 14Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BKAG. Soweit die Datenüber-mittlung zu Zwecken der Strafverfolgung erfolgt, sind gemäß §  14 Absatz  1 Satz  1 Nummer  2 Alternative 1BKAG die Vorgaben des Gesetzes über die internationaleRechtshilfe in Strafsachen, vornehmlich die §§ 59 ff. IRG(auch in Verbindung mit den §§ 4b f. und 16 BDSG), zubeachten. Die Zusammenarbeit mit zentralen Meldestel-len (FIU) anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Unionkann weiterhin über die Regeln der einschlägigen Rechts-akte der Europäischen Union (insbesondere Beschluss2000/642/JI, 3. EG-Geldwäscherichtlinie) abgewickeltwerden, da diese mit dem Ziel des vorliegenden Überein-kommens vereinbar sind. Die Zusammenarbeit richtetsich ebenfalls nach § 14 BKAG, da § 10 Absatz 3 Satz 1GwG nicht auf § 14a BKAG verweist.

Die A b s ä t ze  4 , 5 u n d 6 betreffen Anforderungen andas Verfahren. Vergleichbare Regelungen finden sich inArtikel 4 des Beschlusses 2000/642/JI.

Drucksache 18/9235 – 74 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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A b s a t z   4 richtet sich an die ersuchende zentrale Meldestelle (FIU), die in ihrem Ersuchen Angaben über dieihr bekannten rechtserheblichen Tatsachen und überdie  Modalitäten der beabsichtigten Datenverwendungzu machen hat. Hingegen richtet sich Absatz 5 an die ersuchte Stelle, die alle sachdienlichen Finanz- und Ermittlungsinformationen übermittelt. Dazu soll nach A b -s a t z   5 kein förmliches Ersuchen nach den zwischenden Vertragsparteien anwendbaren Übereinkünften erfor-derlich sein. Gemäß Artikel 53 Absatz 2 kann sich aberjede Vertragspartei durch eine Erklärung gegenüber demGeneralsekretär des Europarats vorbehalten, Absatz 5ganz oder nur teilweise nicht anzuwenden.

Unabhängig vom Verfahren, ist eine Ablehnung des Er -suchens nach A b s a t z   6 möglich, wenn ein strafrecht-liches Ermittlungsverfahren beeinträchtigt würde, dieÜbermittelung wegen außergewöhnlichen Umständen fürdie berechtigten Interessen der natürlichen oder juristi-schen Person oder der Vertragspartei eindeutig unverhält-nismäßig wäre oder wenn wesentliche Grundsätze des innerstaatlichen Rechts entgegenstehen. Vergleichbar zuArtikel 40 soll die ersuchte Stelle ihre Ablehnung der er-suchenden Vertragspartei angemessen erläutern.

Die Möglichkeit, die Verwendung an Bedingungen undVerwendungszwecke zu knüpfen, berücksichtigt § 10 Ab-satz 4 GwG für Daten, die sowohl an andere als auch vonanderen zentralen Meldestellen (FIU) übermittelt werden.

Hinsichtlich des Verfahrens für Ersuchen an die Zentral-stelle für Verdachtsmeldungen gegenüber Vertragspart-nern außerhalb der Europäischen Union ist es nicht an-gezeigt, auf die eingeführten Verfahrensregeln im Bereichder justiziellen Rechtshilfe zu verzichten und ein form -loses Verfahren vorzusehen – auch wenn Ersuchen imEinzelfall, etwa zur Durchsetzung von Maßnahmen gemäßArtikel 14, besonders eilbedürftig sein werden. Deshalbbeabsichtigt die Bundesregierung, zu Absatz  5 eine Erklärung gemäß Artikel 53 Absatz 2 mit dem Inhalt ab-zugeben, nach der die Anwendbarkeit des Absatzes 5teilweise ausgeschlossen wird, soweit es die justizielleRechtshilfe betrifft. Dadurch finden weiterhin die (förm -lichen) Verfahrensregeln der anzuwendenden Überein-kommen im Bereich der justiziellen Rechtshilfe Anwen-dung. Eine Änderung der Befugnisse der beim BKAangesiedelten Zentralstelle für Verdachtsmeldungen fürden Austausch von Informationen mit anderen ausländi-schen Zentralstellen ist damit nicht verbunden.

Als Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 6 kommenunter anderem Übermittlungsverbote in Betracht, die zurUnzulässigkeit einer Übermittlung von personenbezoge-nen Daten führen, wenn gemäß § 10 Absatz 3 GwG inVerbindung mit § 14 Absatz 7 Satz 6 und 7, § 27 Absatz 1BKAG oder im Fall repressiven Handelns gemäß § 59 Ab-satz 3, § 61a Absatz 3 Satz 1 IRG überwiegende schutz-würdige Interessen des Betroffenen oder entgegenste-hende bundesgesetzliche Verwendungsregeln vorliegen.Dazu zählt ein fehlendes Datenschutzniveau der empfan-genden Stelle (§ 14 Absatz 7 Satz 7 BKAG oder § 61a Ab-satz 3 Satz 2 IRG). Angaben, die juristische Personen be-treffen, unterfallen grundsätzlich dem Schutz desDatenschutzrechts, soweit diese (nicht nur mittelbare) Be-züge zu natürlichen Personen aufweisen.

Bei Übermittlungen zum Zwecke der Strafverfolgung unterbleibt gemäß § 73 IRG eine Übermittlung von perso-nenbezogenen Daten, wenn sie wesentlichen Grund -sätzen der deutschen Rechtsordnung (Artikel 6 EMRK,Artikel 25 Satz 2 GG) oder bei der Zusammenarbeit mitanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union der EU-Grundrechtecharta (Artikel 6 EUV, Artikel 47 ff. EUGrCh)widersprechen würde.

Die A b s ä t ze  7 , 8 u n d 9 betreffen die zweckgemäßeVerwendung der übermittelten Daten (vergleichbar zu Ar-tikel 42). Vergleichbare Regelungen finden sich in Artikel 5des Beschlusses 2000/642/JI.

Nach A b s a t z  7 dürfen von den zentralen Meldestellen(FIU) die empfangenen Daten nur zum Zweck der Be-kämpfung der Geldwäsche (gemäß Absatz  1) sowiezum Zweck der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung (gemäß Artikel 2 Absatz 1) verwendet werden. Jedoch pri-vilegiert Absatz 9 einen Datenumgang zu Zwecken derErmittlung und Verfolgung in Strafsachen. Eine Zweck -entfremdung der übermittelten Daten wird nach Absatz 7von einer vorherigen Zustimmung der übermittelndenzentralen Meldestelle (FIU) abhängig gemacht. Soweitdiese Daten aber von einer Vertragspartei zu strafrechtli-chen Ermittlungs- und Verfolgungszwecken verwendetwerden sollen, darf nach Absatz  9 eine übermittelndeStelle ihre Zustimmung nur unter engen Voraussetzungenverweigern, die zu erläutern ist.

A b s a t z   8 gestattet der übermittelnden zentralen Mel-destelle (FIU), die Datenverwendung an Einschränkungenund Auflagen zu binden. Allerdings besteht diese Mög-lichkeit nur insoweit, als dass die übermittelten Datenzweckfremd, also nicht zur Aufdeckung und Verhütungvon Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verwendetwerden.

Im deutschen Recht tragen § 11 Absatz 6 und § 15 Ab-satz 1 GwG der Pflicht zur strengen Zweckbindung deran die Zentralstelle für Verdachtsmeldungen übermitteltenDaten Rechnung. Ebenso ist die Verwendung von Daten,die im Rahmen einer Verdachtsmeldung nach § 11 GwGoder der Aufzeichnung nach § 8 GwG verarbeitet werden,auf die Verfolgung von schweren Straftaten, vornehmlichder Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und ihre Vor -taten, sowie auf die Gefahrenabwehr beschränkt.

Soweit der Zentralstelle für Verdachtsmeldungen Datenzu anderen als Analysezwecken unter Bedingungen über-mittelt werden, sind diese gemäß § 10 Absatz 4 Satz 1GwG zu beachten. Zum Schutz der Interessen des Be-troffenen oder zur Wahrung eines rechtmäßigen Daten-umgangs kann die Zentralstelle für Verdachtsmeldungengemäß § 10 Absatz 4 Satz 2 GwG ihrerseits die Verwen-dung der übermittelten Daten mit Einschränkungen undAuflagen verbinden (insbesondere nach § 14 Absatz 7Satz 4 und 5 BKAG oder § 61a Absatz 2 IRG die Bindungan den Übermittlungszweck oder Einhaltung von im deut-schen Recht angeordneten Löschungsfristen wie § 32Absatz 3 bis 5 BKAG).

Die A b s ä t ze   1 0 , 1 1 u n d 1 2 enthalten weitere An-forderungen an datenschutzrechtliche Schutzmaßnah-men, Datensicherheit und deren Kontrolle. Zunächst for-dert Absatz 10, eine strikte Trennung der Daten bei ihrerVerarbeitung sicherzustellen und diese vor dem Zugriffdurch andere Stellen oder Organisationseinheiten mit ent-sprechenden Vorkehrungen zu schützen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/9235

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Nach A b s a t z   1 1 ist die Vertraulichkeit der übermittel-ten Daten sowie der Schutz personenbezogener Daten zugewährleisten. Das Datenschutzniveau richtet sich dabeinach den Regeln, welche nach den innerstaatlichenRechtsvorschriften für die ersuchende zentrale Melde -stelle (FIU) im Empfängerstaat gelten. Als Mindeststan-dard für den Umgang mit personenbezogenen Daten wirdauf die im Rahmen des Europarats vereinbarten Regelun-gen zum Datenschutz Bezug genommen – namentlichdas EuDatenschutzÜbk und auf die Empfehlung Num-mer R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom17. September 1987 über die Nutzung personenbezoge-ner Daten im Polizeibereich.

Um die Datenschutzkontrolle zu gewährleisten, ermög-licht A b s a t z   1 2 der übermittelnden zentralen Melde-stelle (FIU) Anfragen zu stellen, die von der empfangen-den Stelle beantwortet werden müssen. Allerdingsbeinhaltet die Pflicht zur Auskunftserteilung die Ein-schränkung „soweit möglich“.

Im deutschen Recht sichern Geheimhaltungs- und Daten-schutzvorschriften die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten. Deren Anforderungen gehenüber die der in Absatz  11 genannten Übereinkommenweit hinaus. Insbesondere tragen § 9 BDSG sowie dieNummern 2, 3 und 8 der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG derPflicht zur Datensicherheit und zur getrennten Datenhal-tung Rechnung. Im BKA ist sichergestellt, dass andereBehörden oder Organisationseinheiten des BKA keinenZugang und Zugriff auf die Daten erhalten, die der Zen-tralstelle für Verdachtsmeldungen zur Erfüllung ihrer Auf-gaben übermittelt wurden.

Des Weiteren ist die Zentralstelle für Verdachtsmeldungengegenüber dem Betroffenen zur Wahrung seiner Rechtegemäß den §§ 32 und 33 BKAG sowie § 19 BDSG zur Be-richtigung, Löschung oder hilfsweisen Sperrung sowieAuskunft nach den jeweils dort normierten Voraussetzun-gen verpflichtet.

Auch wenn im Staat, dessen zentrale Meldestelle (FIU)Daten übermittelt, ein geringeres Datenschutzniveau gilt,hat die Zentralstelle für Verdachtsmeldungen beim BKAdiese Daten mit Personenbezug nach den Anforderungendes deutschen Datenschutzrechts zu verarbeiten und zunutzen. Im umgekehrten Fall bedeutet dieser Umstand,dass die Zentralstelle für Verdachtsmeldungen bei be -absichtigten Übermittlungsvorgängen sorgfältig prüfenmuss, ob im Empfängerstaat der Schutz der betreffendenDaten ausreichend gewährleistet sein wird. Die Verant-wortung für Übermittlungsvorgänge trägt gemäß der zu§ 16 Absatz 2 BDSG bereichsspezifischen Regelung des§ 14 Absatz 7 Satz 1 BKAG, auch im Fall von Ersuchenabweichend von § 10 Absatz 8 Satz 2 BKAG, das BKA.

A b s a t z  1 3 verpflichtet die Vertragspartei zur Nennungder innerstaatlich zuständigen Stelle, die die Aufgabe einer zentralen Meldestelle (FIU) übernimmt.

Im deutschen Recht legt § 10 Absatz 2 Satz 2 GwG fest,dass die beim BKA eingerichtete Zentralstelle für Ver-dachtsmeldungen die Funktion einer zentralen Melde -stelle (FIU) im Sinne des Artikels 2 Absatz  3 des Be-schlusses 2000/642/JI innehat. Eine Stelle im Sinne desArtikels 1 Buchstabe f ist einer Stelle gemäß § 10 Ab-satz 2 Satz 2 GwG vergleichbar.

Die Nennung der zentralen Meldestelle (FIU) kann mit einer Erklärung im Sinne des § 32 der Richtlinien für dieBehandlung völkerrechtlicher Verträge (RvV) gegenüberdem Generalsekretär des Europarats erfüllt werden.

Zu Artikel 47 – Internationale Zusammenarbeit beimAufschub verdächtiger Transaktionen

Der gegenüber dem EuGeldwäscheÜbk neu eingefügteArtikel 47 betrifft die verfahrensrechtlichen Verpflichtun-gen, um im Rahmen der internationalen Zusammenarbeitden Aufschub von verdächtigen Transaktionen zu ermög-lichen. Diese Vorschrift ergänzt den Artikel 14.

A b s a t z   1 will sicherstellen, dass auch auf Ersuchenvon ausländischen zentralen Meldestellen (FIU) die Ab-wicklung laufender Transaktionen, die der Geldwäscheoder Terrorismusfinanzierung verdächtig sind, aufgescho-ben oder ausgesetzt werden können. Diese Sofortmaß-nahmen sollen dabei für die Zeiträume oder unter dengleichen Bedingungen erfolgen, wie sie hierfür im inner-staatlichen Recht vorgesehen sind.

Im deutschen Recht besteht kein Umsetzungsbedarf. Diebeim BKA eingerichtete Zentralstelle für Verdachtsmel-dungen ist gemäß § 10 Absatz 2 GwG zur internationalenZusammenarbeit mit anderen zentralen Meldestellen (FIU)verpflichtet. Um eine Aussetzung der Transaktion sicher-zustellen, müssen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden,mit denen die Zentralstelle gemäß § 10 Absatz 1 GwG zu-sammenarbeitet, geeignete Maßnahmen zur Verhütungder Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einleiten.Dazu gehören auch vorläufige Maßnahmen auf Grundlageder §§ 59 und 77 IRG in Verbindung mit den §§ 94 ff.StPO.

Anders als bei innerstaatlichen Verfahren, erfolgt in vor-liegenden Fallkonstellationen die Verdachtsmitteilungdurch die ausländische zentrale Meldestelle (FIU). Des-halb greift § 11 Absatz 1a GwG nicht ein, wonach das betreffende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ver-pflichtet ist, die Durchführung der verdächtigen Bank-transaktion für eine bestimmte Zeit auszusetzen.

Soweit Absatz 1 verlangt, dass Sofortmaßnahmen zu dengleichen Zeiträumen und unter den gleichen Bedingungenmöglich sind wie für innerstaatliche Verdachtsfälle, sollgemäß Artikel 53 Absatz 2 erklärt werden, dass Artikel 47hinsichtlich des Aufschubs von verdächtigen Transaktio-nen teilweise nicht angewendet wird.

A b s a t z  2 verpflichtet die ersuchte zentrale Meldestelle(FIU) dazu, Sofortmaßnahmen zum Aufschub verdächti-ger Transaktionen zu treffen. Diese Regelung ergänzt Absatz 1.

Die Handlungspflicht wird ausgelöst, wenn die ersuchtezentrale Meldestelle (FIU) die Überzeugung gewinnt, dassnach der Begründung des Ersuchens nach Buchstabe adie betreffende Transaktion mit Geldwäsche oder Terro-rismusfinanzierung im Zusammenhang steht und bezüg-lich dieser Transaktion nach Buchstabe b die Voraus -setzungen vorliegen, unter denen innerstaatlich die Ab-wicklung der laufenden Transaktion aufgeschoben würde,wenn diese Gegenstand einer innerstaatlichen Verdachts-meldung wäre.

Durch die kumulativ vorliegenden Tatbestandsmerkmaleder Buchstaben a und b wird gewährleistet, dass Sofort-maßnahmen der Transaktionsaussetzung bei ausländi-schen Ersuchen und bei innerstaatlichen Anlässen gleich-

Drucksache 18/9235 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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laufen und hinsichtlich ihrer Voraussetzungen nicht aus-einanderfallen.

Umsetzungsbedarf besteht nicht. Der beim BKA einge-richteten Zentralstelle für Verdachtsmeldungen ist eineselbstständige Tatsachenbewertung eingeräumt. Ab-satz 2 Buchstabe b knüpft an die im deutschen Rechtvorge sehenen Voraussetzungen an, unter denen die Zen-tralstelle für Verdachtsmeldungen tätig wird. Dadurch wirdein Automatismus verhindert und letztlich die gleicheSchwelle an Eingriffsvoraussetzungen gewährleistet, diedie ersuchte zentrale Meldestelle (FIU) auch für inner-staatliche Sofortmaßnahmen anlegen würde. Es bestehengemäß Absatz 2 ausreichende Vorkehrungen, dass Ersu-chen ausländischer zentraler Meldestellen (FIU) vergleich-bar zu Maßnahmen aufgrund von innerdeutschen Ver-dachtsmeldungen abgewickelt werden.

Kapitel VI

Überwachungsmechanismen und Beilegungvon Streitigkeiten

Zu Artikel  48 – Überwachungsmechanismen und Beilegung von Streitigkeiten

Dieser Artikel, der gegenüber Artikel 42 EuGeldwäscheÜbkneu gefasst wurde, enthält Regelungen zur Über wachungder Anwendung dieses Übereinkommens und zur Beile-gung von Streitigkeiten. Eingeführt wird hierzu das Gre-mium der „Konferenz der Vertragsparteien“. Dabei werdendie in diesem Übereinkommen vorgesehenen Überwa-chungsmechanismen stark mit den Evaluierungsinstru-menten und Evaluierungsergebnissen des Sonderaus-schusses zur Bewertung von Maßnahmen zurBekämpfung von Geldwäsche (Moneyval) und der Ar-beitsgruppe zur Geldwäschebekämpfung verzahnt.

Die Norm entspricht gängigen internationalen Vorschrif-ten. Innerstaatlicher Umsetzungsbedarf besteht nicht.

Kapitel VII

Schlussbestimmungen

Zu Artikel 49 – Unterzeichnung und Inkrafttreten

Die Artikel 49 bis 56, die im Kapitel „Schlussbestimmun-gen“ zusammengefasst sind, beruhen teilweise auf den„Musterschlussklauseln“ für im Rahmen des Europaratsgeschlossene Übereinkommen, deren Fassung durch dasMinisterkomitee des Europarats in der 315. Sitzung derBeauftragten im Februar 1980 genehmigt worden ist.Deshalb können Erläuterungen zu diesen Vorschriftenknapper gefasst werden.

Artikel 49 regelt die verschiedenen Möglichkeiten der Un-terzeichnung durch die Vertragsparteien und bestimmt dieBedingungen des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.Daneben enthalten die Absätze 5 und 6 Bestimmungenzur Verbindlichkeit und Anwendung von Regeln diesesÜbereinkommens für Vertragsparteien, die auch durchdas EuGeldwäscheÜbk gebunden sind.

Die A b s ä t z e   1 , 2 u n d 4 entsprechen bis auf einePräzisierung des Regelungsadressaten durch die Einbe-ziehung der Europäischen Union in Absatz 1 (nachvollzo-gen in Absatz 4) den Absätzen des Artikels 36 EuGeld -wäscheÜbk. Neu gefasst wurde hingegen gegenüber

Artikel 36 Absatz 3 EuGeldwäscheÜbk A b s a t z   3 . DieA b s ä t ze   5 u n d 6 wurden neu eingefügt.

Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens hat dieBundesrepublik Deutschland nach Absatz 1 einen Vorbe-halt der Ratifikation angebracht.

Gemäß A b s a t z   3 ist das vorliegende Übereinkommenseit dem 1. Mai 2008 völkerrechtlich in Kraft getreten.

Für die Bundesrepublik Deutschland wird das vorliegendeÜbereinkommen gemäß Absatz  4 am ersten Tag des Monats in Kraft treten, der auf eine dreimonatige Fristnach dem Tag folgt, an dem sie gegenüber dem General-sekretär des Europarats (Absatz 2) dieses Übereinkom-men ratifiziert haben wird.

Nachdem das vorliegende Übereinkommen die Regelun-gen des EuGeldwäscheÜbk aufgreift, um diese weiterzu-entwickeln, bestimmt A b s a t z  5 , dass eine Vertragspar-tei dieses Übereinkommens an die Regelungen gebundenist, die denen des EuGeldwäscheÜbk entsprechen unddenen sie bereits mit ihrer Ratifikation des EuGeldwä-scheÜbk zustimmte. Diese Bindung gilt für die Bundes-republik Deutschland, die das EuroparatsübereinkommenEuGeldwäscheÜbk von 1990 am 16. September 1998 ratifizierte und das für sie am 1. Januar 1999 gemäß Arti-kel 36 Absatz 4 EuGeldwäscheÜbk in Kraft trat (BGBl.1999 II S. 200).

A b s a t z  6 enthält eine Vorrangregel für das vorliegendeÜbereinkommen für Vertragsparteien, die auch an dasEuroparatsübereinkommen EuGeldwäscheÜbk von 1990gebunden sind. Im Verhältnis zu Vertragsparteien, für diedas vorliegende Übereinkommen gilt, wird gemäß Ab-satz 6 Buchstabe a das EuGeldwäscheÜbk suspendiert,und in ihrer Zusammenarbeit sollen allein die weiterent-wickelten Regeln dieses Übereinkommens Anwendungfinden. Demnach scheidet eine parallele Anwendung desEuGeldwäscheÜbk aus, und es ist kein Raum für einenRückgriff auf Regeln des EuGeldwäscheÜbk, etwa imWege der Auslegung als lex generalis / lex specialis.

Gegenüber Vertragsparteien jedoch, für die (nur) das EuGeldwäscheÜbk gilt, finden für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Geldwäschebe-kämpfung gemäß Absatz 6 Buchstabe b weiterhin die Re-geln des Vorgängerübereinkommens, EuGeldwäscheÜbk,Anwendung.

Das bedeutet für die Bundesrepublik Deutschland, dasses bei Ratifikation dieses Übereinkommens im Verhältniszu den anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommensallein die Regeln des vorliegenden Übereinkommens an-wendet. Abweichend ist es der Bundesrepublik Deutsch-land gemäß Artikel 52 möglich, die internationale Zusam-menarbeit, insbesondere mit Mitgliedstaaten der Euro-päischen Union, auf dem Gebiet der Bekämpfung derGeldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auch aufandere Vereinbarungen zu stützen.

Zu Artikel 50 – Beitritt zum Übereinkommen

Auf Grundlage von dieses Artikels ist es zulässig, weitereStaaten, die nicht Mitglieder des Europarats sind, zumBeitritt zu dem vorliegenden Übereinkommen einzuladen.Das Verfahren und das Inkrafttreten für die beitretendenStaaten regeln die Absätze 1 und 2, die gegenüber Arti-kel 37 Absatz 1 und 2 EuGeldwäscheÜbk vergleichbarsind.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 77 – Drucksache 18/9235

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Zu Artikel 51 – Räumlicher Geltungsbereich

Dieser Artikel betrifft den räumlichen Geltungsbereich dieses Übereinkommens und regelt das Verfahren und Inkrafttreten für später einzubeziehende oder herauszu-nehmende Hoheitsgebiete. Die Vorschrift ist gegenüberArtikel 38 EuGeldwäscheÜbk bedeutungsgleich und prä-zisiert mit der Einbeziehung der Europäischen Union denNormadressaten.

Zu Artikel 52 – Verhältnis zu anderen Übereinkommenund Vereinbarungen

Dieser Artikel regelt das Verhältnis dieses Übereinkom-mens zu anderen internationalen zwei- und mehrseitigenVereinbarungen, insbesondere wenn diese denselben Gegenstand betreffen. Für die Anwendung von Regelnauf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäsche undder Terrorismusfinanzierung, die für Mitgliedstaaten derEuropäischen Union untereinander gelten, enthält dieseVorschrift eine Öffnungsklausel.

Gegenüber Artikel  39 EuGeldwäscheÜbk wurden die Regelungen der Absätze 1, 2 und 3 vergleichbar über-nommen, wobei Absatz 1 mit der Hinzufügung des Rege-lungsadressaten der „Vertragsparteien“ eine Präzisierungerfuhr. Neu eingefügt wurde Absatz 4.

Nach A b s a t z   1 bleiben mehrseitige völkerrechtlicheÜbereinkommen zu besonderen Fragen unberührt.

Die A b s ä t ze  2 u n d 3 gestatten den Vertragsparteien,zweiseitige oder mehrseitige Vereinbarungen zum glei-chen Gegenstand des vorliegenden Übereinkommens zutreffen, soweit diese die mit dem vorliegenden Überein-kommen verfolgten Ziele weitergehend fördern.

Hingegen normiert Absatz 3 eine Bestands- und Subsi-diaritätsregel für solche anderen Übereinkünfte. Er lässtVereinbarungen, die von den Vertragsparteien bereits ge-schlossen wurden, bestehen, wenn sie die Zusammen -arbeit erleichtern.

A b s a t z   4 regelt das Verhältnis zum Recht der Euro -päischen Union. Zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-päischen Union untereinander tritt dieses Übereinkom-men zurück, soweit zum ersten die Europäische Union zueinem, in diesem Übereinkommen geregelten Gegen-stand eigene Regelungen getroffen hat und zum zweitendiese Regelungen auf den vorliegenden, konkreten FallAnwendung finden.

Im Übrigen finden für die Zusammenarbeit der Vertrags-parteien untereinander auf dem Gebiet der Bekämpfungder Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäßArtikel 49 Absatz 6 Buchstabe a allein die Regeln diesesÜbereinkommens Anwendung. Die bisher geltenden Vor-schriften des EuGeldwäscheÜbk werden insoweit ersetzt(vgl. zu Artikel 49).

Absatz 4 ist als Kollisionsnorm zum EU-Recht von seinentatbestandlichen Voraussetzungen restriktiv ausgestaltet.Gleichwohl genießt das EU-Recht für Fragen Vorrang, dievon Regelungen der Europäischen Union behandelt wer-den. Das gilt selbst dann, wenn das EU-Recht für den be-treffenden Fall eine Regelungslücke aufweist, aber die (fürden Gegenstand) einschlägigen Normen abschließend zuverstehen sind. Entscheidend ist, dass der konkrete Fallvon dem Recht der Europäischen Union erfasst ist undihre Regelungen auf diesen Fall anwendbar sind.

Als EU-Recht sind Verordnungen und Richtlinien der(heutigen) Europäischen Union, aber auch die früher ge-fassten Rahmenbeschlüsse zur Zusammenarbeit im Be-reich der Justiz und des Inneren einbezogen. Zwar sprichtAbsatz  4 von „Vorschriften der Gemeinschaft und der Europäischen Union“. Aber es werden dennoch alle geltenden Rechtsakte und Maßnahmen erfasst.

Der Vertragstext des vorliegenden Übereinkommens wurde zu einem Zeitpunkt, Mai 2005, verhandelt, zu demdie vertraglichen Grundlagen der Europäischen Unionsich nach dem Vertrag zur Gründung der EuropäischenGemeinschaft und dem Vertrag über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Nizza vom26. Februar 2001 (BGBl. 2001 II S. 1666, 1667; 2003 IIS. 1477) richteten. Zu dieser Zeit waren Rahmenbeschlüsseim Bereich der justiziellen Zusammenarbeit auf Grundlagevon Artikel 32 EUV a. F. nicht Teil des Rechts der Euro-päischen Gemeinschaft.

Mit Artikel 1 Unterabsatz 3 EUV in der Fassung des Ver-trags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BGBl. 2008II S. 1038, 1039; 2009 II S. 1223) wurde die heutige Euro-päische Union als Rechtsnachfolgerin der EuropäischenGemeinschaft gegründet. Dadurch wurde Gemeinschafts-recht zu Recht der heutigen Europäischen Union. Ebensowurden mit den Artikeln 9 f. des Protokolls über Übergangs-bestimmungen vom 13. Dezember 2007 (BGBl. 2008 IIS. 1038, 1100) auch Rahmenbeschlüsse der polizeilichenund justiziellen Zusammenarbeit ins Unionsrecht über-nommen. Daher hat die Differenzierung in Absatz 4 zwi-schen Gemeinschafts- und Unionsrecht ihre rechtlicheBedeutung verloren, und die Formulierung ist als „die Vor-schriften der Europäischen Union“ zu lesen.

Für die Bundesrepublik Deutschland sind im Verhältnis zuanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insbe-sondere das EU-RhÜbk und das SDÜ vorrangig. Im Übrigen finden die im deutschen Recht für die Zusammen -arbeit mit diesen Staaten normierten Regelungen Anwen-dung, die die 3. EG-Geldwäscherichtlinie einschließlichder Zusatzvereinbarungen, Richtlinie 2009/138/EG desEuro päischen Parlaments und des Rates vom 25. Novem-ber 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Ver-sicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 335vom 17.12.2009 S. 1; Solvabilität II), RB-Geld, Rahmen-beschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigenAnerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. L 328vom 24.11.2006, S. 59; RB-Einziehung) umsetzen.

Zu Artikel 53 – Erklärungen und Vorbehalte

Dieser Artikel regelt für die Staaten und die EuropäischeUnion Möglichkeiten, Vorbehalte einzulegen und Erklärun-gen zu Verfahrensweisen abzugeben. Gegenüber Arti-kel  40 Absatz  1 EuGeldwäscheÜbk wurde Absatz  1 neu gefasst. Neben Folgeänderungen und sprachlichenAnpassungen wurden die Normadressaten präzisiert unddie aufgeführten Vorschriften um Artikel 17 Absatz 5 undArtikel 35 Absatz 1 ergänzt. Neu eingefügt in Artikel 53wurden die Absätze 2 bis 4. Demgegenüber wurden dieRegelungen der Absätze 5 bis 7 gegenüber Artikel 40 Ab-satz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 EuGeldwäscheÜbk ver-gleichbar übernommen.

Drucksache 18/9235 – 78 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Die Bundesrepublik Deutschland wird die Möglichkeitwahrnehmen, Erklärungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 notifizieren zu lassen. Konkret beabsichtigt die Bundes-regierung, eine Erklärung zu Artikel 3 Absatz 4, Artikel 17Absatz  5, Artikel  35 Absatz  1 und 3 und Artikel  42 Absatz 2 abzugeben. Ferner beabsichtigt die Bundes -regierung, eine Erklärung zu Artikel  7 Absatz  2 Buch -stabe c, Artikel 9 Absatz 4 und 6, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 46 Absatz 5 und Artikel 47 ab-zugeben.

Vorbehalte können gegenüber dem Generalsekretär desEuroparats mittels einer einseitigen völkerrechtlichen Erklärung im Sinne des § 32 RvV bei der Ratifikation er-klärt werden. Weitere Vorbehaltsmöglichkeiten als die inArtikel 53 aufgeführten sind gemäß Absatz 5 ausgeschlos-sen. Insoweit sind die Absätze 1 bis 4 abschließend.

Nach der Ratifikation dieses Übereinkommens ist es ge-mäß Absatz 6 nur noch zulässig, Vorbehalte ganz oderteilweise zurückzunehmen. Das bedeutet, dass, um einegeänderte innerstaatliche Rechtslage nachzuvollziehen(z. B. Veränderung der Liste an Vortaten der Geldwäschenach § 261 Absatz 1 Satz 2 StGB), eine Aktualisierung einer Erklärung nur dann möglich ist, wenn die Änderungzu der Erweiterung des Anwendungsbereichs der be -treffenden Vorschrift dieses Übereinkommens führt. Dies betrifft die Absätze 1 und 2.

A b s a t z   1 bezieht sich auf Erklärungen, die die An-wendbarkeit der hier genannten Regelungen dieses Über-einkommens beschränken. Dabei spezifizieren die Rege-lungen, auf die Absatz 1 verweist, in welcher Weise diegegebenenfalls abzugebende Erklärung wirkt. Erfasstsind Artikel 3 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 17 Ab-satz 5, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 35Absatz 1 und 3 sowie Artikel 42 Absatz 2.

Demgegenüber räumt A b s a t z   2 die Option ein, die Anwendbarkeit der betreffenden Vorschriften ganz oderteilweise auszuschließen. Dies gilt für Artikel 7 Absatz 2Buchstabe c, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 46 Absatz 5 undArtikel 47.

Nach A b s a t z   3 ist es der Vertragspartei gestattet zuerklären, in welcher Weise sie die Regelungen der Arti-kel 17 und 19 anwenden wird. Dabei betont Absatz 3,dass bei abzugebenden Anwendungserklärungen insbe-sondere die im Bereich der internationalen Zusammen -arbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten anwendbareninternationalen Übereinkünfte berücksichtigt werden sollen.In Betracht kommen für die Bundesrepublik Deutschlandvornehmlich das VN-OrgKrim-Übk, VN-TerrFinanzierungs-Übk, EuRhÜbk, 2. ZP-EuRhÜbk und gegenüber Mitglied-staaten der Europäischen Union das EU-RhÜbk.

Bezüglich der Verweisung ist es nicht nachvollziehbar,dass der Wortlaut dieser Regelung lediglich „die Artikel 17und 19“, aber nicht Artikel 18 nennt und diesen mit ein-bezieht. Artikel 18 ist von seiner Struktur und seinen An-wendungsoptionen mit Artikel 17 vergleichbar. Allerdingsbetrifft Absatz 3 nur Erklärungen zur Anwendungsweise.

A b s a t z   4 normiert einen Vorbehalt bezüglich Artikel 3Absatz 4. Die Staaten oder die Europäische Union könnennach den Buchstaben a bis c dieser Regelung erklären,ob sie Artikel  3 Absatz 4 gar nicht, nur teilweise oderwenn, in welcher Weise anwenden. Die Reichweite desVorbehalts definiert Artikel 3 Absatz 4 näher.

Die in den Absätzen 1 bis 4 aufgeführten Vorschriften be-nennen als Normadressat den Staat oder die EuropäischeUnion. Die betreffenden Regelungen umschreiben Sach-verhalte von Erklärungen, die in der Regel abgegebenwerden, bevor eine Partei Vertragspartei des Übereinkom-mens ist. Es sind Erklärungen, die im Zusammenhang mitder Unterzeichnung oder der Ratifikation des Überein-kommens abgegeben werden.

Wie in anderen Übereinkommen des Europarats wird zwischen Vertragsstaaten als Mitglieder des Europaratsund anderen Staaten, die nicht Mitglied des Europaratssind, unterschieden. Vorliegend wird auf den jeweiligen„Staat“ Bezug genommen. Damit ist jeder Staat ge-meint, unabhängig davon, ob er Europaratsmitglied oder Vertragspartei eines konkreten Übereinkommens ist. Die Europäische Union, um sie auch als Vertragspartei einzu-beziehen, muss gesondert genannt werden, da sie keinenStaat als solchen darstellt.

Allerdings sprechen Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 33 Ab-satz 2 anders als die anderen in Artikel 53 aufgeführtenRegelungen für entsprechende Erklärungen von „Ver-tragspartei“. Aus diesem Umstand ergibt sich aber keineabweichende rechtliche Bedeutung, da es sich hierbei umUngenauigkeiten zu handeln scheint.

Zu Artikel 54 – Änderungen

Dieser Artikel betrifft die Möglichkeit, Regelungen diesesÜbereinkommens und dessen Anhang zu ändern. DieVorschrift regelt den Kreis der Berechtigten, das Verfahrenund Inkrafttreten sowie Einspruchsoptionen.

Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Änderunggemäß den Absätzen 1 ff. und die der Absätze 6 ff. sindunterschiedlich ausgestaltet. Änderungen des Anhangsoder des Artikels 13 bedürfen gegenüber der Änderungdes Übereinkommens keiner gesonderten Annahme durchalle Vertragsparteien. Es genügt der Beschluss des Minis-terkomitees. Den Vertragsparteien wird deshalb eine Ein-spruchsoption eingeräumt, die die Geltung der betreffen-den Änderung für sie suspendiert.

A b s a t z   1 1 bestimmt, dass eine Zustimmung zu die-sem Übereinkommen sich auch auf die bereits in Kraftgetretenen Änderungen erstreckt. Eine geringfügige Än-derung, die am 25. Oktober 2015 in Kraft trat, erfuhr derText des Anhangs.

Zu Artikel 55 – Kündigung

Das vorliegende Übereinkommen ist für jede Vertragspar-tei jederzeit mit einer Erklärung an den Generalsekretärdes Europarats kündbar, die mit einer Frist von drei vollenMonaten nach Zugang der Erklärung wirksam wird.

Zu Artikel 56 – Notifikationen

Dieser Artikel legt fest, dass der Generalsekretär des Europarats allen Vertragsparteien und sonstigen Beteilig-ten alle im Zusammenhang mit diesem Übereinkommenrelevanten Handlungen und Inkrafttretenszeitpunkte noti-fiziert.

Zum Anhang des Übereinkommens

In dem Anhang des vorliegenden Übereinkommenssind Delikte und Kategorien von Delikten aufgenommen,die terroristische Taten, Drogen- und Menschenhandel,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 79 – Drucksache 18/9235

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Entführung und Erpressung, Umwelt- und Wirtschafts­st_ataten sowie deren Begehung durch Formen der orga­nisieten Kriminalität betrefen. Diese Liste entspricht voll­ständig der Delikte und Deliktskategorien, die der Anhang der Empfehlung der Arbeitsgruppe zur Geldwäschebe­kämpfung (TF) vom 16. Februar 2012 enthält (vgl. Ge-neral Glossary TF Recommendations 1 ath February 2012).

Am 25. Oktober 2015 trat eine Änderung des Anhangs in Kraft, durch die neben Folgeänderungen der Buchstabe p um einen präzisierenden Klammerzusatz ergänzt und

Buchstabe q neu eingefügt wurde. Eine Änderung des Anhangs kann gemäß Artikel 54 Absatz 6 bis 10 erfolgen.

Auf diesen Anhang verweisen Atikel 3 Absatz 2, Atikel 9 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 5. Mit diesen Regelungen soll sichergestellt werden, dass das Übereinkommen zu­mindest auf die im Anhang genannten Kategorien von Strataten Anwendung findet.

Die Kategorien von Delikten im Anhang werden vom deutschen Kern- und Nebenstrafrecht abgedeckt. Umset­zungsbedaf besteht nicht.

Drucksache 18/9235 – 80 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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