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Altlasten im Bau- und Umweltrecht: Haftung und Verantwortung RA Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bau- und Architektenrecht RA Dr. Matthias Ruckdäschel Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht

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Altlasten im Bau-und Umweltrecht:

Haftung und Verantwortung

RA Dr. Thomas TroidlFachanwalt für Verwaltungsrecht, Bau- und Architektenrecht

 RA Dr. Matthias RuckdäschelFachanwalt für Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht

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Gliederung

1. Teil: Haftung für Altlasten imVerwaltungsrecht

2. Teil: Straf- undOrdnungswidrigkeitenrecht

3. Teil: VerwaltungsrechtlicheLösungsstrategien (5 Fälle)

4. Teil: Verantwortungsmanagement 5. Teil: Aktuelle Entwicklungen

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1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht

I. Altlasten – Begriff und Überblick

1. Altlasten und „Neulasten“ -Altlasten = Kontaminierte Standorte: Altablagerungen und Altstandorte2. Schädliche Bodenveränderungenund Umweltschaden3. Altlasten und Abfall(„Spatenstichtheorie“)

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Spatenstichtheorie

„Auf der Schaufel wird die Altlastzu Abfall.“

3 Rechtsrahmen:•Bodenschutzrecht•Abfallrecht•Wasserrecht

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1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht

4. Altlasten in Bayern:Altlastenkataster

und ABuDIS= Altlasten-,

Bodenschutz- und

Deponieinformationssystem, URL:

https://www.abudis.bayern.de/logon.do

5. Altlasten in der Zeit18.10.2011 5 von 32

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1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht

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1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht

6. Stufen der Altlastenbearbeitung

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•Erhebung

•historische Erkundung

•orientierende Untersuchung

•Detailuntersuchung

•Sanierungsuntersuchung

•Sanierungsplan (bei „qualifizierten“, d.h. komplexen Altlasten)

•Sanierung

•Entlassung (aus dem Altlastenkataster)

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1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht

II. (Siebenfache) Haftung (§§ 4 III, VIBBodSchG): Reihenfolge als Rangfolge?

1. Verursacher (Handlungsstörer),verschuldensunabhängig!2. Gesamtrechtsnachfolger, z.B. Erbe3. Grundstückseigentümer(Zustandsstörer), begrenzt aufVerkehrswert (nach Sanierung)

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1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht

4. Früherer Grundstückseigentümer(Nachhaftung) ab 01.03.99 bei(grob fahrlässiger Un-) Kenntnis5. Inhaber der tatsächlichen Gewalt(Zustandsstörer), z.B. Mieter oderPächter (Haftungsobergrenze?)6. Durchgriffshaftung (Organhaftung)7. Derelinquent(Aufgabe schützt vor Haftung nicht)

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2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

I. Gewässerverunreinigung: § 324 StGBII. Bodenverunreinigung: § 324 a StGBIII. Ordnungswidrigkeiten

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2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

I. Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB)

1. Gewässer2. Verunreinigung

oder sonst nach-teilige Veränderungder Gewässer-eigenschaften

3. Rechtswidrigkeit

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2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

II. Bodenverunreinigung (§ 324 a StGB)

1. Boden2. Einbringen / Eindringen lassen / Freisetzen von Stoffen3. Verletzung verwaltungs- rechtlicher Pflichten (Verwaltungsakts- akzessorietät)4. Nachteilige Veränderung

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2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

II. Bodenverunreinigung (§ 324 a StGB)

– praktischer Fall: MZ vom 13.09.11

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2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

III. Ordnungswidrigkeiten

1. § 26 BBodSchG2. Art. 14 BayBodSchG3. Arbeitsschutzrecht

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3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien

• Fall 1• Auch als Bauunternehmer,

der bislang mit Altlasten nichts zu tun hatte, kann man überfordert sein,wenn einen dieses Thema erstmals tangiert.

• Dann stellt sich die Frage, wie man weiter vorgehen soll. Soll man von sich aus auf die Behörden zugehen?

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3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien

• Lösung 1• Die Antwort ist einfach: man

sollte einen Spezialisten umRat fragen.

• Gefragt ist nicht nur rechtlicher, sondern auch technischer Sachverstand.

• Es empfiehlt sich deshalb in der Regel, einen Sachverständigen für ein Bodengutachten mit Probe-bohrungen zu beauftragen, um zu wissen, wovon man eigentlich spricht, und welcher Handlungsbedarf besteht.

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3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien

• Fall 2• Freilich kann es auch sein,

dass einem die Ordnungsbehörde den ersten Schritt abnimmt und von Altlasten spricht, wo man bisher nur an Bauland dachte.

• Auch hier stellt sich die Frage, wie man weiter vorgehen soll: soll man das Gespräch suchen oder die Sache lieber unter Verschluss halten?

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3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien

• Lösung 2• Das Gespräch

mit der Ordnungsbehördesollte immer gesuchtwerden, schon um Zeitzu gewinnen.

• Selbstverständlich solltedabei, schon um„Waffengleichheit“ zuerreichen, ein Expertehinzugezogen werden.

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3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien

• Fall 3• Ebenso gut kann es

passieren, dass die Ordnungsbehörde nicht lange fackelt, sondern gleich eine sanierungs-rechtliche Verfügung gegen Bauherrn oder Bau-unternehmer richtet.

• Soll man diese anfechten oder lieber nicht, um nicht gleich eine „schlechte Stimmung“ zu riskieren?

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3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien

• Lösung 3• Ebenso wie man ein

Gesprächsangebot der Ordnungsbehörde nie ausschlagen sollte, sollte man eine Sanierungs-verfügung immer anfechten (lassen), bevor sie bestandskräftig wird.

• Dafür sprechen im Wesentlichen zwei Gründe:

• Zum einen sind Sanierungsverfügungen häufig rechtswidrig.

• Zum anderen hat eine Klage (grundsätzlich) aufschiebende Wirkung.

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3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien

• Fall 4• Kann man eigentlich auch selbst

etwas mit der Behörde arrangieren, oder ist man dieser ausgeliefert in Bezug darauf, wie eine Sanierung vor sich geht?

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3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien

• Lösung 4• Sanierungsvertrag =

öffentlich-rechtlicherVertrag (Vergleichsvertrag)

• Vorteil aus Sichtder Behörde: zügige Sanierung

• Vorteil aus Sichtdes Verpflichteten:Rechtssicherheit, weilSanierungszielwerteverbindlich festgelegtwerden können, bei derenErreichen die Sanierungals abgeschlossen giltund die Behördeauf Ordnungsmittel verzichtet.

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3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien

• Fall 5• Was kann man sonst noch

– möglicherweise sogar vorausschauend – tun?

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3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien

• Lösung 5• Zu guter Letzt kann es

sich empfehlen, auchpotentielle Schäden insVerfahren einzubeziehen,um sie zu legalisierenund eine Haftung nachdem USchadG zuvermeiden (Exkulpation,§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG).

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4. Teil: Verantwortungsmanagement

I. Strafrechtliche Verantwortung im Unternehmen

1. Vorsatz und Fahrlässigkeit2. Organ- und Vertreterhaftung

bei Sonderdelikten 3. Haftungsvermeidung – Auf gesellschaftsrechtlicher

Ebene– Im Betrieb

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4. Teil: Verantwortungsmanagement

II. Haftungsvermeidung im Betrieb – Tipps:

1. Sorgfältige Auswahl2. Klare Aufgabenverteilung3. Genaue, schriftliche Instruktion4. Kontrolle5. Umsetzung

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4. Teil: Verantwortungsmanagement

II. Arbeitsschutz

BGR 158 - GefStoffV - TRGS 524

Gefährdungsbeurteilung erstellen!

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4. Teil: Verantwortungsmanagement

III. Besondere zivilrechtliche Haftungsfragen 1. Die fahrlässige arglistige Täuschung

2. Haftung bei der Erstellung von Bodenschutzgutachten

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5. Teil: Aktuelle EntwicklungenI. Bodenrecht

• 1. Neue Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung

• Weiterentwicklung,Umsetzung & Fortschreibung

• (Dynamische) Anpassung derBodenuntersuchungsmethodenan den fortgeschrittenenEntwicklungsstand(dem ca. 75 % derin der Verordnung- statisch – zitiertenMethoden nicht mehrentsprechen)

• Harmonisierung der Bodenschutzregelungenmit dem Wasser- und Abfallrecht

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5. Teil: Aktuelle EntwicklungenI. Bodenrecht

• 2. Ersatzbaustoffverordnung• Jährlich ca. 240 Mio. t mineralische Abfälle

und Bodenmaterial in Dtld.(größter umweltrelevanter Stoffstrom)

• Boden und Steine, Bauabfall und Straßenaufbruch, Aschen und Schlackenaus Abfallverbrennungsanlagenund Kraftwerken, Hochofen- und Stahlwerksschlacken

• Straßen- und Landschaftsbau, Verfüllungvon Tagebauen (angestrebteVerwertungsquote: über 80 %)

• Ziel: Bundeseinheitliche Regelung(LAGA, LABO und LAWA)

• Aktuell: immer noch (!) 2. Arbeitsentwurf(mit 30 Seiten zulässiger Einbauweise), Übergang vom Schüttelverfahren (Säulenversuche) zur Messung im Eluat(neue Grenzwerte!)Das BMU wertet die Stellungnahmen aus …

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5. Teil: Aktuelle EntwicklungenII. Wasserrecht

1. Gesetzgebungs-zuständigkeit

2. GrundwasserVO3. VO zum Umgang

mit wasser-gefährdendenStoffen

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