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Seite 1 von 26 Allgemeine Geschäftsbedingungen Amadeus Austria Marketing GmbH Tel.:+43 508890 0 Email: [email protected] UID-Nummer: ATU 33876204 Firmenbuchnummer: 45604s Firmenbuchgericht Wien 04/ 2018 © Amadeus Austria Marketing GmbH Amadeus Selling Platform Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, die die Nutzung von Amadeusprodukten durch den Teilnehmer regeln (nachfolgend „Teilnahmevertrag“ oder „Vertrag“ genannt), die zwischen Amadeus und dem Teilnehmer, (nachstehend einzeln als "Vertragspartei" und gemeinsam als die "Vertragsparteien" bezeichnet) abgeschlossen wurde, soweit zwischen Amadeus und dem Teilnehmer nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Transaktionen sowie sonstige Lieferungen und/oder Leistungen, die Amadeus im Rahmen des Teilnahmevertrages für den Teilnehmer erbringt, unter Ausschluss jedweder sonstigen Geschäftsbedingungen, auf die der Teilnehmer im Zuge der Verhandlungen oder in irgendeiner Phase der Geschäftsbeziehung zwischen Amadeus und dem Teilnehmer Bezug genommen hat. Der Teilnahmevertrag wird verbindlich durch: - Unterzeichnung der ersten Seite des Teilnahmevertrages durch den Teilnehmer oder - eine andere Handlung seitens des Teilnehmers zum Zeichen der Annahme dieses Vertrages, insbesondere durch Verwendung des Amadeus-Systems oder - ein anderes Angebot des Teilnehmers auf Grundlage der in diesem Vertrag enthaltenen Geschäftsbedingungen, welches von Amadeus durch Unterzeichnung der ersten Seite dieses Vertrages angenommen wird. 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1.1. "Amadeus-Gruppe" ist eine unter der Führung der Muttergesellschaft Amadeus IT Group, S.A. tätige Unternehmensgruppe. Diese entwickelt und betreibt das Amadeus System. Die Amadeus Austria Marketing GmbH ist ein 100%-iges Tochterunternehmen der Amadeus IT Group S.A. (Madrid). 1.2. “Amadeus Booking Analysis Light“ meint den Report über Amadeus Flugbuchungsdaten, der Teilnehmern in den Ländern, in denen der EU Code of Conduct für CRS gilt, angeboten wird. 1.3. "Amadeus-System" ist das Computer-Reiseinformations- und - Vertriebssystem, welches Informationen über Fahr- bzw. Flugpläne, Verfügbarkeit, Preise und damit verbundene Dienstleistungen enthält und über welches Reservierungen vorgenommen bzw. Tickets ausgestellt werden können. Im "Amadeus-System" ist der öffentliche Internetzugang oder E- Mail-Dienste nicht inkludiert. 1.4. "Anbieter" ist ein Anbieter von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Amadeus-Systems. Dazu zählen beispielsweise Fluglinien oder Reiseveranstalter. 1.5. "Anhang" sind die angeschlossenen Anhänge bzw. Beilagen betreffend der Leistungen, die Teil dieses Vertrages sind. 1.6. “Amadeus-Systemdaten“ meint die dem Teilnehmer über das Amadeus- System zur Verfügung stehenden Daten und Informationen.

Amadeus Selling Platform Amadeus...Amadeus behält sich das Recht vor, dem Teilnehmer nur dann Zugang zum Amadeus System zu gewähren, sofern dieser die den Zugang zum AmadeusAnforderungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Amadeus Austria Marketing GmbH Tel.:+43 508890 0 Email: [email protected] UID-Nummer: ATU 33876204 Firmenbuchnummer: 45604s Firmenbuchgericht Wien

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Amadeus Selling Platform

Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, die die Nutzung von Amadeusprodukten durch den Teilnehmer regeln (nachfolgend „Teilnahmevertrag“ oder „Vertrag“ genannt), die zwischen Amadeus und dem Teilnehmer, (nachstehend einzeln als "Vertragspartei" und gemeinsam als die "Vertragsparteien" bezeichnet) abgeschlossen wurde, soweit zwischen Amadeus und dem Teilnehmer nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Transaktionen sowie sonstige Lieferungen und/oder Leistungen, die Amadeus im Rahmen des Teilnahmevertrages für den Teilnehmer erbringt, unter Ausschluss jedweder sonstigen Geschäftsbedingungen, auf die der Teilnehmer im Zuge der Verhandlungen oder in irgendeiner Phase der Geschäftsbeziehung zwischen Amadeus und dem Teilnehmer Bezug genommen hat. Der Teilnahmevertrag wird verbindlich durch:

- Unterzeichnung der ersten Seite des Teilnahmevertrages durch den Teilnehmer oder - eine andere Handlung seitens des Teilnehmers zum Zeichen der Annahme dieses Vertrages,

insbesondere durch Verwendung des Amadeus-Systems oder - ein anderes Angebot des Teilnehmers auf Grundlage der in diesem Vertrag enthaltenen

Geschäftsbedingungen, welches von Amadeus durch Unterzeichnung der ersten Seite dieses Vertrages angenommen wird.

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1. "Amadeus-Gruppe" ist eine unter der Führung der Muttergesellschaft Amadeus IT Group, S.A. tätige Unternehmensgruppe. Diese entwickelt und betreibt das Amadeus System. Die Amadeus Austria Marketing GmbH ist ein 100%-iges Tochterunternehmen der Amadeus IT Group S.A. (Madrid).

1.2. “Amadeus Booking Analysis Light“ meint den Report über Amadeus Flugbuchungsdaten, der

Teilnehmern in den Ländern, in denen der EU Code of Conduct für CRS gilt, angeboten wird.

1.3. "Amadeus-System" ist das Computer-Reiseinformations- und - Vertriebssystem, welches Informationen über Fahr- bzw. Flugpläne, Verfügbarkeit, Preise und damit verbundene Dienstleistungen enthält und über welches Reservierungen vorgenommen bzw. Tickets ausgestellt werden können. Im "Amadeus-System" ist der öffentliche Internetzugang oder E-Mail-Dienste nicht inkludiert.

1.4. "Anbieter" ist ein Anbieter von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Amadeus-Systems.

Dazu zählen beispielsweise Fluglinien oder Reiseveranstalter. 1.5. "Anhang" sind die angeschlossenen Anhänge bzw. Beilagen betreffend der Leistungen, die Teil

dieses Vertrages sind.

1.6. “Amadeus-Systemdaten“ meint die dem Teilnehmer über das Amadeus- System zur Verfügung stehenden Daten und Informationen.

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1.7. "Buchung" ist eine Reservierung eines einzelnen Fluges ("Flugbuchung"), Mietwagens, Hotels

(„Non-Air-Buchungen“) oder ein Eintrag im Reiseroutenteil eines PNR (Passenger Name Record), welcher über das Amadeus-System bearbeitet/gebucht wurde und die nicht storniert wurde, deren Bestätigung nicht rückgängig gemacht wurde oder die nicht unerfüllt geblieben ist. In dieser Definition bezieht sich der Begriff “Flugbuchung“ auf Buchungen mit Ticketerstellung, das auf alle Flugbuchungen Anwendung findet, für die ein Flugschein oder ein ähnliches Dokument ausgestellt wird (nachfolgend bezeichnet als “Buchungen mit Ticketerstellung“).

1.8. "CRS-Terminal" ist das Endgerät des Computerreservierungssystems, das Teil der Ausstattung

des Teilnehmers ist und über welches der Zugriff auf das Amadeus-System möglich ist und der Teilnehmer Buchungen im Amadeus- System tätigen kann.

1.9. "Durchschnittliche Buchungsgebühr" sind die Nettoerlöse, die direkt mit der von den

Anbietern, bei denen der Teilnehmer Buchungen vornimmt, an Amadeus bezahlten Buchungsgebühr verbunden sind. Die durchschnittliche Buchungsgebühr wird nach unterschiedlichen Arten von Anbietern gegliedert. Beispielsweise werden die durchschnittlichen Buchungsgebühren für Flüge getrennt von den durchschnittlichen Buchungsgebühren für Hotelbuchungen berechnet.

1.10. "Gebühren" sind sämtliche für gemäß dem Vertrag bestellte oder auf andere Weise dem

Teilnehmer von Amadeus erbrachte Lieferungen und Leistungen an Amadeus zu zahlende Beträge.

1.11. "Geschäftszeit" umfasst den Zeitraum von 8 bis 18 Uhr an Werktagen.

1.12. "Installationsadresse" ist die postalische Anschrift des Teilnehmers, die über eine eigene

Kommunikationsverbindung versorgt wird.

1.13. “Kommunikationsverbindung“ ist die vom lokalen Telekommunikationsanbieter bereitgestellte Schnittstelle, die eine Verbindung zwischen dem Amadeus-System und der Installationsadresse ermöglicht.

1.14. “Nicht rabattberechtigte Buchungen“ sind Buchungen, auf die das in der Amadeus Preisliste

beschriebenes Rabattsystem nicht angewendet werden kann.

1.15. “Nutzer“ sind Einzelpersonen, die auf das Amadeus-System (über eine Website) zugreifen.

1.16. "Online-Buchungsprodukte" sind die Applikationen, die für Buchungen über eine Website verwendet werden.

1.17. "PNR" bezeichnet den so genannten „Passenger Name Record“, d.h. den Fluggastdatensatz.

1.18. “Rabattberechtigte Buchungen“ meint Buchungen, auf die das Rabattsystem von Amadeus

angewendet werden kann, wie in der Amadeus Preisliste beschrieben.

1.19. "Schnittstelle" ist die Schnittstelle zwischen der Website des Teilnehmers und dem

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Amadeus-System, mittels derer diese Website mit dem Amadeus-System kommunizieren kann. Der Teilnehmer muss bei der Integration einer Schnittstelle zum Amadeus-System eine von Amadeus genehmigte Methode anwenden.

1.20. "Software" ist die Software samt der dazugehörigen Dokumentation, welche von

Amadeus oder Drittanbietern (die näher in Anlagen oder Anhängen dieses Vertrages bezeichnet sind) bereitgestellt wird. Dazu gehören insbesondere Utility-Software und Amadeus-System-Software sowie neue Versionen, die jeweiligen Ersatzprodukte, Änderungen und Weiterentwicklungen dieser Software und Dokumentationen.

1.21. "Steuern" sind sämtliche geltenden Mehrwertsteuern und sonstigen Steuern, Gebühren

oder Abgaben, die von einer staatlichen Behörde in Bezug auf die an den Teilnehmer im Rahmen dieses Vertrages erfolgten Lieferungen und Leistungen erhoben werden.

1.22. "Teilnehmer-Ausstattung" ist Hardware und Software, die vom Teilnehmer oder seinen

Lieferanten zur Verwendung durch den Teilnehmer in Verbindung mit dem Amadeus-System bereitgestellt wird, darunter CRS-Terminals, Rechner, Drucker, Ticketdrucker, Verbindungskabel und sonstige EDV-Ausstattung.

1.23. “Teilnahmevertrag“ meint den vorliegenden Vertrag mit allen Anhängen, Anlagen und

Ergänzungen.

1.24. "Transaktion" ist eine Aufforderung zur Verarbeitung von Daten, die an das System übermittelt werden. Mehrere Datenelemente, die in einer Kette an das Amadeus-System übermittelt werden, gelten als eine einzige Transaktion. Datenelemente, die über Wizards, Makros, Robotik und ähnliche Mittel übermittelt werden, können Transaktionen generieren, die für den Teilnehmer nicht sichtbar sind.

1.25. “Usage Policy/Nutzungsrichtlinien“ meint die über die Kommunikationskanäle von Amadeus

verfügbaren Dokumente bezüglich Sicherheitsmaßnahmen von Amadeus.

1.26. “Unproduktive Buchungen“ meint Buchungen, die im Amadeus-System storniert wurden oder nicht vom Anbieter bestätigt oder weiterbearbeitet wurden.

1.27. "Vertrag" ist dieser Teilnehmervertrag samt der zugehörigen Anhänge,

Zusatzvereinbarungen und Ergänzungen.

1.28. "Vertragsdauer" ist die in diesem Vertrag festgelegte Vertragsdauer, wie auf Seite 1 dieses Vertrages festgelegt.

1.29. "Vertragsgebiet" ist Österreich.

1.30. "Website" ist jede Internetseite, die im Eigentum des Teilnehmers steht und von ihm

betrieben wird und Nutzern zur Verfügung gestellt wird.

1.31. "Zusätzliche Produkte" sind Produkte von Amadeus oder Fremdprodukte, Software oder Dienstleistungen, die der Teilnehmer bei Amadeus nach Errichtung dieses Vertrages bestellt.

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2. LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN

2.1. Das Amadeus-System

2.1.1. Zugang: Amadeus gewährt dem Teilnehmer während der Vertragsdauer das Recht, gemäß den Bedingungen dieses Vertrags im Vertragsgebiet auf das Amadeus-System zuzugreifen. Der Teilnehmer kann unter Verwendung der Teilnehmer-Ausstattung auf das Amadeus-System zugreifen, wobei die Teilnehmer-Ausstattung immer die geltenden Amadeus-Spezifikationen und - Standards erfüllen muss.

Amadeus behält sich das Recht vor, dem Teilnehmer nur dann Zugang zum Amadeus-System zu gewähren, sofern dieser die Anforderungen für den Zugang zum Amadeus-System gemäß den Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages einhält. Erfüllt der Teilnehmer nicht die jeweils aktuellen Systemanforderungen und gehen dadurch Störungen für das Amadeus- System aus, ist Amadeus zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Amadeus Systems berechtigt, den Teilnehmer für die Zeit der Störung vom Amadeus System abzuschalten. Amadeus informiert den Teilnehmer in dem Fall, dass diese Bestimmung Anwendung findet.

2.1.2. Verwendung: Das Amadeus-System stellt geschützte Informationen von Amadeus bzw.

ihren Lizenzgebern dar. Der Teilnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen und sämtliche Vorkehrungen treffen, um einen unberechtigten Zugriff auf oder einen unberechtigten Betrieb bzw. unberechtigte Nutzung des Amadeus-Systems oder irgendeine damit verbundene Ausstattung oder Software zu verhindern. Amadeus-System- Daten dürfen ausschließlich (1) zur Vornahme von Reisereservierungen, (2) zur Erteilung von Reiseauskünften an Kunden, (3) für Buchhaltungs- und Aufzeichnungszwecke und (4) für sonstige genehmigte Dienstleistungen in Zusammenhang mit Reisen verwendet werden. Die Daten des Amadeus- Systems dürfen nicht kompiliert, gecached, verkauft, vertrieben oder auf andere Art und Weise Dritten verfügbar gemacht werden, außer wie ausdrücklich in diesem Vertrag festgelegt. Der Teilnehmer wird das Amadeus-System nicht für: (1) spekulative Buchungen, (2) die Reservierung von Plätzen in Erwartung von künftiger Nachfrage, (3) die unsachgemäße oder unbefugte Erstellung oder Änderung von Aufzeichnungen, (4) die Übermittlung von privaten Mitteilungen mit Ausnahme der Übermittlung über ein E-Mail System nutzen. Weiter wird der Teilnehmer das Amadeus-System (5) nicht Personen zugänglich machen, die nicht Angestellte des Teilnehmers oder Berater sind und keine Verpflichtung zur Geheimhaltung unterzeichnet haben, (6) nicht verwenden, um Dritte in der Benutzung des Amadeus-Systems zu schulen, (7) nicht verwenden, um Unterlagen für Reservierung, Ticketerstellung, Verkauf, Fracht- oder Personentarife zu erstellen und (8) nicht verwenden um mittels Produkten von Dritten, die nicht von Amadeus zertifiziert sind, den Zugriff zu ermöglichen. Der Teilnehmer erkennt an und stimmt zu, dass Amadeus:

o die vom Teilnehmer durch die Nutzung des Amadeus-Systems erstellten Informationen zur Bereitstellung von Reisedaten verwenden kann und/oder

o zusätzliche Dienste anbieten kann direkt für Reisende über checkMytrip.com oder eine vergleichbare Webseite.

2.1.3. “Unproduktive Buchungen“: Der Teilnehmer bemüht sich nach besten Kräften, im

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Amadeus-System Buchungen zu löschen, die storniert wurden oder vom Anbieter nicht bestätigt werden oder nicht weiterbearbeitet werden. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Teilnehmers, sicherzustellen, dass unproduktive Buchungen aus den PNRs gelöscht werden.

2.1.4. Transaktionen: Der Teilnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, die Anzahl der

vom Teilnehmer pro Buchung durchgeführten Transaktionen auf ein Minimum zu beschränken. Amadeus kann dem Teilnehmer eine Gebühr für Transaktionen in Rechnung stellen gemäß aktueller Amadeus Preisliste.

2.1.5. Ghost Segmente: Der Teilnehmer bemüht sich nach besten Kräften, die Anzahl von im

Amadeus System generierten Flugsegmenten mit dem Status Code GK, GL oder GN (sog. “Ghost Segmente”) auf einem Mindestmass zu halten. Sofern die Anzahl von im Amadeus System generierten Flugsegmenten mit dem Status Code GK, GL oder GN (sog. “Ghost Segmente”) in einem Kalenderjahr das in der jeweils gültigen Amadeus Austria Preisliste bestimmte prozentuale Verhältnis zu der Anzahl der in diesem Zeitraum generierten aktiven Flugbuchungen im Sinne von Ziffer 1.7 der AGB übersteigt, zahlt der Teilnehmer für jedes die Ratio übersteigende Ghost Segment eine Gebühr gemäss der jeweils gültigen Amadeus Austria Preisliste. Die Gebühr fällt auch für Ghost Segmente an, die storniert worden sind.

2.1.6. Betriebsanweisungen/Vorbereitung des Standorts/Support:

2.1.6.1. Betriebsanweisungen: Der Teilnehmer wird das Amadeus-System gemäß den Amadeus-Anweisungen, einschließlich der Anweisungen betreffend die Einrichtung, den Betrieb und die Wartung von sicheren Verbindungen zwischen den Niederlassungen des Teilnehmers, betreiben. Genaue und aktuelle Informationen hinsichtlich der Systemvoraussetzungen und der Installation findet der Teilnehmer unter http://support.amadeus.at

2.1.6.2. Support: Während der Geschäftszeit wird der allgemeine Help Desk Support des Kundenservice von Amadeus den Teilnehmer nach angemessener Anfrage bei der Lösung von Problemen, die im Zuge der Verwendung des Amadeus-Systems durch den Teilnehmer auftreten, telefonisch und/oder online über ein CRS-Terminal in jeglicher Hinsicht angemessen unterstützen. Die Leistungsentgelte sind in der aktuellen Amadeus Preisliste aufgeführt. Amadeus ist berechtigt, Supportanfragen abzulehnen, wenn sie sich nicht auf die aktuelle Softwareversion (siehe 2.2.2) beziehen oder der Teilnehmer nicht die in Punkt 2.1. 1 aufgeführten

Mindestanforderungen erfüllt oder die in Punkt 2.1. 6 aufgeführten Anpassungen vorgenommen hat.

2.1.6.3. Vorbereitung des Standorts: Der Teilnehmer ist für die Vorbereitung des Standorts inklusive sämtlicher Wartung, Verkabelung, Gebühren von Versorgungsunternehmen sowie für die Einhaltung der geltenden Bau- und Elektrizitätsordnungen allein verantwortlich.

2.1.7. Änderungen: Amadeus bzw. seine Lizenzgeber ist/sind berechtigt, nach billigem

Ermessen die Funktionen, Komponenten und Software des Amadeus- Systems sowie Daten, die über das Amadeus-System bereitgestellt werden, zu ändern, zu entfernen,

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nicht mehr fortzuführen bzw. einzustellen, auszutauschen, zu ersetzen und/oder zu erweitern oder zu verbessern, vorausgesetzt, diese Änderung führt nicht zu einer wesentlichen Minderung der vertraglichen Leistungsverpflichtung. Amadeus ist nicht verpflichtet, bestimmte Daten oder Daten eines bestimmten Anbieters im Amadeus- System zur Verfügung zu stellen. Der Teilnehmer wird das Amadeus-System weder modifizieren noch ändern.

2.1.8. Störung der Leistung: Falls die Teilnehmer-Ausstattung die Leistung des Amadeus-System

vermindert oder stört oder eine unbefugte oder nicht genehmigte Änderung des Systems darstellt, wird der Teilnehmer unbeschadet jedweder sonstigen Abhilfen, die Amadeus möglicherweise im Rahmen dieses Vertrages oder gemäß geltendem Recht zustehen, sämtliche mit der Diagnose und Beseitigung der Leistungsminderung, Störung oder Änderung verbundenen Kosten tragen.

2.1.9. Zeitweiliges Sperren des Zugangs: Amadeus ist berechtigt, den Zugang zum Amadeus-

System sofort ohne jegliche Haftung gegenüber dem Teilnehmer vorübergehend zu sperren, falls:

2.1.9.1. Amadeus berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der Teilnehmer eine missbräuchliche Verwendung oder Zweckentfremdung des Amadeus-Systems verursacht, zulässt oder ermöglicht bzw. dies im Namen des Teilnehmers geschieht; oder

2.1.9.2. der Teilnehmer versucht, unzulässige oder nicht genehmigte Änderungen am System vorzunehmen; oder

2.1.9.3. der Zugang des Teilnehmers auf das Amadeus-System die Leistung des Amadeus-System vermindert oder die Verwendung des Amadeus-Systems durch andere Benutzer oder Kunden stört und aus diesem Grund die einwandfreie Funktionsweise des Amadeus-Systems gefährdet oder dazu führt, dass Amadeus seine Verträge mit anderen Parteien möglicherweise oder tatsächlich verletzt; oder

2.1.9.4. die vom Teilnehmer erzeugte Anzahl an Transaktionen pro Buchung den üblichen Durchschnittswert wesentlich übersteigt und aus diesem Grund die einwandfreie Funktionsweise des Amadeus-Systems gefährdet; oder

2.1.9.5. der Teilnehmer sich mit der Zahlung der Gebühren für mehr als 30 Tage in Verzug befindet (siehe auch Punkt „6.2 Aussetzung der Dienste“ dieses Vertrages).

Im Falle einer zeitweiligen Sperre des Zugangs zum Amadeus-System gemäß den vorstehenden Punkten 2.1.9.1, 2.1.9.2, 2.1.9.3, 2.1.9.4 oder 2.1.9.5 wird Amadeus den Teilnehmer so schnell wie in vernünftigem Ermessen möglich darüber in Kenntnis setzen. Der Teilnehmer hat die Leistungsminderung, die Störung oder ein sonstiges Problem innerhalb von dreißig (30) Tagen zu beheben. Falls die Behebung nicht innerhalb der genannten Frist erfolgt, kann Amadeus den Vertrag ohne jegliche Haftung gegenüber dem Teilnehmer oder einer anderen Partei beenden.

2.1.10. Planmäßige Wartungsarbeiten: Der Teilnehmer erkennt an und stimmt zu, dass

Amadeus von Zeit zu Zeit Stillstandszeiten zwecks Wartung des Amadeus-Systems ohne jegliche Haftung oder Verpflichtung gegenüber dem Teilnehmer vorsehen kann. Amadeus setzt den Teilnehmer so schnell wie in vernünftigem Ermessen möglich über planmäßige Ausfallzeiten des Amadeus- Systems in Kenntnis, wenn diese innerhalb der

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Geschäftszeiten liegen.

2.1.11. Sicherheitsanforderungen: Der Teilnehmer verpflichtet sich, die ihm von Amadeus mitgeteilten Sicherheitsanforderungen, -grundsätze oder –standards umzusetzen und einzuhalten. Der Teilnehmer haftet für die aus der Nichtumsetzung, falschen Umsetzung, verspäteten Umsetzung oder Nichteinhaltung solcher Sicherheitsanforderungen entstehenden Schäden. Amadeus übermittelt dem Teilnehmer Zugangsdaten für den Zugang zum Amadeus-System durch Produkte und/oder Dienste von Amadeus, wenn erforderlich. In diesen Fällen übernimmt der Teilnehmer die alleinige Verantwortung für den Widerruf dieser Zugangsdaten, wenn erforderlich, und der Teilnehmer ist allein haftbar für aus oder im Zusammenhang mit einer Unterlassung des Widerrufs dieser Zugangsdaten entstehende Störfälle.

2.2. Software: Bestellt der Teilnehmer Software, gilt Folgendes:

2.2.1. Softwarelizenz: Amadeus gewährt dem Teilnehmer eine nicht ausschließliche, nicht

übertragbare Lizenz zur Nutzung der Objektversion der Software ausschließlich zur internen Nutzung während der Vertragsdauer. Die Software stellt geschützte Informationen und ein Geschäftsgeheimnis von Amadeus bzw. ihren Lizenzgebern dar, unabhängig davon, ob ein Teil der Software urheberrechtlich oder patentrechtlich geschützt ist oder werden könnte. Amadeus bzw. ihre Lizenzgeber bleiben Inhaber dieser Rechte. Bestimmte von Dritten gelieferte Software unterliegt möglicherweise anderen Vereinbarungen. Die Nutzung der Software ist auf einen PC pro Lizenz und auf das Vertragsgebiet beschränkt. Die vorübergehende Nutzung der Software auf Laptops aus dem Ausland bleibt hiervon unberührt. Die Mehrplatz-Nutzung der Software ist ausgeschlossen, wenn nicht ausdrücklich für einen solchen Gebrauch genehmigt. Der Teilnehmer ist berechtigt:

2.2.1.1. Eine Produktionskopie der Software pro gewährter Lizenz zu nutzen; und 2.2.1.2. Die Software ausschließlich für Sicherungszwecke in eine maschinenlesbare

Form zu kopieren und das Benutzerhandbuch und diesbezügliche Dokumentation zu kopieren, vorausgesetzt, sämtliche Kopien und Teilkopien enthalten die jeweiligen Urheberrechtsvermerke von Amadeus bzw. ihren Lizenzgebern. Falls nicht ausdrücklich in Punkt 2.2.1 vorgesehenen, darf der Teilnehmer die Software nicht:

2.2.1.3. kopieren, ändern, mit anderer Software verbinden, ergänzen, zurückentwickeln, in die einzelnen Bestandteile zerlegen, zum Zweck von Reverse Engineering analysieren, umwandeln, dekompilieren oder disassemblieren; und nicht

2.2.1.4. vertreiben, veröffentlichen, übertragen, sublizenzieren oder die Software oder Dokumentation anderen Unternehmen oder Personen zur Verfügung stellen, die nicht Mitarbeiter des Teilnehmers sind.

2.2.2. Neue Software-Releases: Amadeus ist berechtigt, gemäß 4.4 neue Software-Releases in

Rechnung zu stellen. Der Teilnehmer wird neue Software-Releases unverzüglich installieren, es sei denn Amadeus weist den Teilnehmer an, dass Amadeus die Installation

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selbst durchführen wird. Der Teilnehmer wird die neueste Softwareversion innerhalb von fünfzehn (15) Tagen, nachdem eine neue Version von Amadeus herausgegeben wurde, installieren, außer, Amadeus gibt andere Anweisungen. Dem Teilnehmer ist bewusst, dass er möglicherweise nicht in der Lage sein wird, neue Software- Releases zu verwenden, falls er abgeleitete Programme erstellt hat oder Änderungen an der Software oder an der für den Zugang zum Amadeus- System verwendeten Ausstattung vorgenommen hat. Der Teilnehmer stimmt zu und bevollmächtigt Amadeus ausdrücklich, Online- Prüfungen der vom Teilnehmer verwendeten Hardware und Software durchzuführen, um den technischen Support zu gewährleisten, darin eingeschlossen die Beseitigung von Funktionsfehlern und zur Überprüfung, ob die neueste Software-Version verwendet wird.

2.2.3. Installation der Software :

2.2.3.1. Auf Teilnehmer-Ausstattung: Ohne vorherige Zustimmung seitens Amadeus darf der Teilnehmer die Software nicht auf der Teilnehmer- Ausstattung installieren. Der Teilnehmer trägt die Verantwortung für jedwede derartige Installation, einschließlich sämtlicher damit verbundenen Gebühren und Kosten. Jedwede Installation seitens Amadeus erfolgt zu den geltenden Bedingungen und Preisen.

2.2.3.2. Ordnungsgemäße Konfiguration: Der Teilnehmer wird vor Installation der Software sicherstellen, dass die Teilnehmer-Ausstattung richtig konfiguriert ist und mit dem lokalen Netzwerk richtig funktioniert. Installationseinsätze vor Ort aufgrund nicht ordnungsgemäßer Konfiguration oder Installationsdienstleistungen, die mehr als eine Stunde pro CRS-Terminal, auf welchem die Software aufgesetzt werden soll, in Anspruch nehmen, werden zu den geltenden Bedingungen und Preisen durchgeführt.

2.3. Ausstattung: Für die Verwendung von Ausstattung in Verbindung mit dem Amadeus-System gilt Folgendes:

2.3.1. Nutzung:

2.3.1.1. Der Teilnehmer nutzt die in Anlage 1 aufgeführte geeignete Hardware und ist für die ordnungsgemäße Funktionsweise und Wartung dieser Hardware verantwortlich.

2.3.1.2. Um jederzeit die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit des Amadeus-Systems aufrecht zu erhalten, ist der Teilnehmer erst mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung von Amadeus berechtigt, andere Computer- Reservierungssysteme und andere Software oder Hardware anzuschließen. Amadeus kann die Zustimmung hierzu lediglich aus Gründen der möglichen Hardware- oder Software-Inkompatibilität verweigern.

2.3.2. Installation: 2.3.2.1. Für den Anschluss an das Amadeus-System wird der Teilnehmer die in Anhang

1 aufgeführten Hardware- und Softwareanforderungen erfüllen (nachfolgend bezeichnet als „System-Spezifikationen“). Die ordnungsgemäße Funktionsweise der Software und/oder des Amadeus-Systems wird nicht gewährleistet, und Funktionsfehler und/oder Schäden können auftreten, wenn diese

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Mindestanforderungen nicht eingehalten werden. 2.3.2.2. Amadeus ist berechtigt, die in Anlage 1 aufgeführten Mindestanforderungen

an den jeweils aktuellen Stand der Technik anzupassen und den Teilnehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums über diese Anpassungen in Kenntnis zu setzen. Dies kann Anpassungsarbeiten beim Teilnehmer zur Folge haben.

2.3.2.3. Der Teilnehmer darf seine Ausstattung nicht ohne die vorhergehende schriftliche Zustimmung von Amadeus mit dem Amadeus-System verbinden.

2.4. Kommunikationsverbindung: Für den Zugang zum Amadeus-System erhält der Teilnehmer

eine Terminal-ID pro Nutzerlizenz. Der Teilnehmer erhält Zugang zum Amadeus-System über eine IP-fähige Netzwerkverbindung, und zwar nach Wahl des Teilnehmers über das Internet oder über einen anderen geeigneten Netzwerk-Zugang. Amadeus ist nicht verantwortlich für die Aktivierung oder Aufrechterhaltung der vom Teilnehmer oder einem Dritten bereitgestellten Kommunikationsverbindungen. Für den Zugang zum Amadeus-System stellt Amadeus Server zur Verfügung, die nach dem neuesten Stand der Technik gegen unbefugten Zugriff geschützt sind. Die Bereitstellung eines Netzwerkzugriffs für den Anbieter sowie von Übertragungswegen zu den Servern von Amadeus sind nicht Vertragsgegenstand.

2.5. Online-Buchungsprodukte: Bestellt der Teilnehmer Online-Buchungsprodukte, gilt folgendes:

2.5.1. Amadeus wird dem Teilnehmer mittels einer Schnittstelle einen Zugang zum Amadeus-

System über die Website bereitstellen.

2.5.2. Der Teilnehmer trägt die alleinige Verantwortung für sämtliche Schäden und Haftungen aus oder in Zusammenhang mit Kreditkartenbetrug oder -missbrauch oder Zweckentfremdung durch Nutzer, die Produkte und Leistungen über oder mittels der Website kaufen. Der Teilnehmer wird Amadeus, die verbundenen Unternehmen und dritte Auftragnehmer, einschließlich Anbieter von Online-Ticket-Fulfillment-Dienstleistungen, hinsichtlich sämtlicher Schäden, Verbindlichkeiten und damit verbundener Kosten, Gebühren bzw. Auslagen infolge eines solchen Kreditkartenbetrugs, – missbrauchs oder Zweckentfremdung schad- und klaglos halten.

2.5.3. Der Teilnehmer wird zum Schutz von Amadeus und dessen verbundenen Unternehmen

Haftungsausschluss- und Datenschutzklauseln in seine Website aufnehmen ("Website-Haftungsausschlüsse"), die den von Amadeus vorgeschlagenen Klauseln hinreichend Rechnung tragen. Die Website- Haftungsausschlüsse müssen zumindest so formuliert sein, dass Anbieter von Daten oder Informationen auf der Website, insbesondere die Amadeus IT Group, S.A., bzw. ihre verbundenen Unternehmen, Anbieter bzw. Lizenzgeber soweit gesetzlich zulässig auf keinen Fall hinsichtlich einer Forderung, eines Anspruchs oder Schadens, einschließlich unmittelbarer oder mittelbarer Schäden, Folgeschäden, atypischer Schäden, hinsichtlich Strafschadenersatz oder sonstiger Schäden oder wirtschaftlicher Verluste infolge des Zugriffs auf die, der Nutzung der oder des Kaufs eines Produkts oder einer Dienstleistung über die Website in Anspruch genommen werden können. Website- Haftungsausschlüsse sind gut sichtbar auf der Website darzustellen und müssen bei oder vor der Buchung von den Benutzern mittels eines "Point- and-Click"-Verfahrens bestätigt werden.

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2.5.4. Der Teilnehmer wird die sonstigen anwendbaren Standardvereinbarungen oder Anhänge

in Zusammenhang mit dem Zugang zu und der Nutzung von Online-Buchungsprodukten von Amadeus erfüllen.

2.6. Zusätzliche Produkte: Nach Errichtung dieses Vertrages können jederzeit zusätzliche Produkte

von Amadeus schriftlich angeboten oder vom Teilnehmer schriftlich angefordert werden. Solche zusätzlichen Produkte können von Amadeus im alleinigen Ermessen zu den dann geltenden Gebühren und Geschäftsbedingungen geliefert werden. Alle zusätzlichen Produkte unterliegen ab dem Tag, an welchem die Bestellung erfolgt, den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Bestimmungen dieses Vertrages oder, falls Amadeus verlangt, dass ein neuer Anhang oder eine Vertragsergänzung vom Teilnehmer und Amadeus unterzeichnet werden soll, den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses neuen Anhangs oder dieser neuen Vertragsergänzung jeweils gültigen Bestimmungen oder den zu einem anderen Zeitpunkt, den Amadeus und der Teilnehmer schriftlich vereinbart haben, jeweils gültigen Bestimmungen.

2.7. Wartung: Bestellt der Teilnehmer Produkte oder Software von Amadeus, finden die folgenden

Bestimmungen Anwendung:

2.7.1. Allgemeine Wartung: Amadeus bemüht sich nach besten Kräften, die Produkte und Software von Amadeus zu reparieren und zu warten. Der Teilnehmer zahlt für außerhalb der Geschäftszeiten durchgeführte Dienstleistungen, darin eingeschlossen Überstunden, sowie für Reparaturen aufgrund von: (1) Katastrophen, Unfällen, Fahrlässigkeit, Zweckentfremdung oder Bedienerfehlern; (2) Ausfall oder Änderung der elektrischen Leistung; (3) Unterlassen der ordnungsgemäßen Wartung des Installationsstandorts, der Klima- oder Feuchtigkeitsregelung, Luftqualität und ähnlichen Umgebungsbedingungen; (4) unvorhersehbaren Ursachen, darin eingeschlossen Blitzschlag, Feuer, Unwetter und andere Ursachen, die nicht in der Kontrolle von Amadeus liegen; (5) Wartung, Reparaturen, Anschlüssen, Löschung, von der Software abgeleitete Programme oder Änderungen der Software, die nicht von Amadeus oder den bevollmächtigten Auftragnehmern von Amadeus durchgeführt wurden; oder (6) der Ausstattung des Teilnehmers.

2.7.2. Unbefugte Wartung: Der Teilnehmer erlaubt die Wartung, Reparatur, Änderung oder

Modifizierung der Produkte und Software von Amadeus ausschließlich mit der schriftlichen Zustimmung von Amadeus.

2.7.3. Teilnehmer-Ausstattung: Amadeus ist nicht verpflichtet, die Teilnehmer- Ausstattung zu

warten. Falls die Teilnehmer-Ausstattung die Leistung des Amadeus-Systems vermindert oder stört, trägt der Teilnehmer die geltenden Standardgebühren für die Diagnose und/oder Beseitigung der Leistungsminderung oder Störung. Die Ausstattung muss die in Anlage 1 aufgeführten Hardware- und Softwareanforderungen von Amadeus erfüllen, und der Teilnehmer ist für die ordnungsgemäße Funktionsweise und Wartung verantwortlich. Amadeus ist berechtigt, die Hardwareanforderungen an den neuesten Stand der Technik anzupassen, um neue Software oder neue Software-Versionen betreiben zu können oder um auf das Amadeus-System zugreifen zu können, und er setzt

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den Teilnehmer einen angemessenen Zeitraum im Voraus über diese Anpassungen in Kenntnis, und der Teilnehmer ist verpflichtet, diese Anpassungen innerhalb des von Amadeus vorgegebenen Zeitrahmens durchzuführen. Der Teilnehmer stellt sicher, dass seine Ausstattung jederzeit über alle erforderlichen Programme verfügt, um seine Ausstattung vor Viren, Troyanern, Schadprogrammen (Malware), etc. zu schützen und frei zu halten, die das Amadeus-System stören oder beeinträchtigen könnten.

2.7.4. Zutrittsberechtigung: Amadeus ist berechtigt, die Räumlichkeiten des Teilnehmers

während der Geschäftszeit nach angemessener vorheriger Ankündigung zu betreten, um die Produkte und/oder Software von Amadeus zu begutachten, zu prüfen, zu testen, zu reparieren, zu warten und/oder zu entfernen, wobei der Teilnehmer von seinen Kunden, die im Besitz von Ausstattung oder Software sind, für Amadeus die Erlaubnis einholen wird, die Räumlichkeiten der Kunden zu diesen Zwecken betreten zu dürfen.

2.7.5. Modifikationen: Amadeus ist berechtigt, in eigenem Ermessen die Software von Amadeus

sowie alle Komponenten, Funktionen, Arbeitsprozessen, Produkte und/oder Dienstleistungen zu ändern, zu entfernen, nicht weiterzuführen, zu ersetzen, auszutauschen und/oder zu verbessern oder zu erweitern, vorausgesetzt, diese Modifikation führt nicht zu einer wesentlichen Minderung der vertraglichen Leistungsverpflichtung.

2.8. Schulung:

2.8.1. Allgemeines: Der Teilnehmer ist verantwortlich und hat sicherzustellen, dass das

Amadeus-System nur von ausreichend geschulten Mitarbeitern des Teilnehmers bedient wird. Gegebenenfalls wird der Teilnehmer Mitarbeiter nachschulen, sofern Amadeus nicht ausreichende Kenntnisse feststellen sollte.

2.8.2. Initial Training: Amadeus bietet: o eine Einführung in die Bedienung des Amadeus-Systems und o eine Schulung in Bezug auf wesentliche Erweiterungen oder Änderungen des Amadeus-Systems, falls von Amadeus für notwendig erachtet und vom Teilnehmer gewünscht (nachfolgend bezeichnet als “Initial Training“). Schulungen sind kostenpflichtig. Eine genaue Beschreibung der verfügbaren Kurse und deren Gebühren findet der Teilnehmer im Amadeus Learning Center.

2.8.3. Weitere Schulung: Weitere Schulungsmaßnahmen, die über das Initial Training

hinausgehen, sind Gegenstand einer separaten Vereinbarung, die zu den jeweils gültigen Gebühren abgeschlossen werden ("weitere Schulung").

2.8.4. Schulungsort/Kosten: Die Schulungen werden an in beiderseitigem Einvernehmen zu

vereinbarenden Terminen an von Amadeus bestimmten Orten stattfinden. Der Teilnehmer zahlt alle im Zusammenhang mit der Schulung anfallenden Kosten, wie u.a. die Kosten in Verbindung mit Anreise, Unterbringung, Mahlzeiten, Gehältern/Honoraren und alle anderen Mitarbeiterkosten für seine Mitarbeiter oder Vertreter.

2.8.5. Stornierungen/No-shows: Bei Nichterreichen einer in den jeweiligen Trainings-

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/Seminarangeboten festgelegten Mindestteilnehmerzahl, bei Erkrankung des Trainingsleiters oder aus zwingenden technischen Gründen die dem Teilnehmer nachzuweisen sind, ist Amadeus berechtigt, die Veranstaltung ohne Einhaltung einer Frist abzusagen, wobei eine Absage wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht später als 10 Tage vor Trainingsbeginn erfolgen soll. In diesen Fällen wird sich Amadeus zunächst bemühen, einen Ausweich- oder Ersatztermin anzubieten, sollte dies nicht möglich sein, wird Amadeus dem Teilnehmer bereits entrichtete Trainingsgebühren unverzüglich zurückerstatten. Für vergebliche Aufwendungen oder sonstige Nachteile, die dem Teilenehmer durch die Absage oder Verschiebung entstehen, kommt Amadeus (außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit) nicht auf. Um mögliche Nachteile durch eine Absage zu vermeiden, empfiehlt Amadeus daher Tarife für An- und Abreise, sowie ggf. erforderliche Übernachtung zu wählen, die kurzfristig kostenfrei storniert werden können.

Bis zum Trainingsbeginn kann sich jeder angemeldete Teilnehmer durch einen Dritten ersetzen lassen, wenn sich der Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Geschäftsbedingungen auch ihm gegenüber schriftlich einverstanden erklärt. Etwaige dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen. Dem Wechsel in der Person des Teilnehmers kann Amadeus widersprechen, wenn der Dritte nach Auffassung von Amadeus die Voraussetzung zur Teilnahme an dem Training nicht erfüllt. Der Kunde ist berechtigt, bis 14 Tage vor Beginn der Trainingsmaßnahme durch schriftliche Erklärung kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten. Erfolgt der Rücktritt 14 Tage bis 7 Tage vor Trainingsbeginn, so hat der Kunde eine Rücktrittspauschale in Höhe von 50 % des Trainingspreises an Amadeus zu entrichten. Für jeden späteren Rücktritt wird der volle Trainingspreis berechnet. Entscheidend für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Amadeus. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass Amadeus durch seinen Rücktritt ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

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3. GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG UND SCHAD- UND KLAGLOSHALTUNG

3.1. Gewährleistung: Amadeus gewährleistet, dass die Software im Wesentlichen mit der

veröffentlichten Dokumentation übereinstimmt. Falls der Teilnehmer Amadeus schriftlich von einem Mangel in Kenntnis setzt, steht dem Teilnehmer als einzige Abhilfe für die Verletzung dieser Gewährleistung zu, dass Amadeus entweder angemessene Anstrengungen unternimmt, um das Bestehen dieses Mangels in angemessener Zusammenarbeit mit dem Teilnehmer zu bestätigen, und dann die fehlerhafte Software ausbessert oder austauscht, oder dass Amadeus die Software aus diesem Vertrag herausnimmt und dafür jegliche vorausbezahlten Lizenzgebühren aliquot zurückerstattet. Diese Gewährleistung gilt nicht für Software, die vom Teilnehmer oder seinen Lieferanten modifiziert oder ergänzt wurde. Amadeus übernimmt keine sonstige ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung, insbesondere keine stillschweigende Gewährleistung der Marktgängigkeit oder Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck im Hinblick auf das Amadeus-System, die Software, Daten oder sonstige Produkte oder Leistungen im Rahmen dieses Vertrages. Amadeus schließt insbesondere jede Gewährleistung oder Garantie dahingehend aus, dass Amadeus Daten eines bestimmten Anbieters anbietet oder aufrecht erhält bzw. pflegt. Amadeus gewährleistet nicht, dass der Internetzugang oder die E-Mail-Dienste oder das Amadeus-System oder die Software fehlerfrei sind, noch wird ein unterbrechungsfreier Betrieb derselben gewährleistet.

3.2. Software Urheberrechte und Patente: Amadeus gewährleistet, dass nach bestem Wissen der von Amadeus oder dem Amadeus-Konzern geschriebene Teil der Software am oder vor dem Tag der Errichtung dieses Vertrages durch beide Vertragsparteien keine gültigen Patente oder Urheberrechte Dritter verletzt. Dem Teilnehmer steht als einzige und ausschließliche Abhilfe gegen die Verletzung dieser Gewährleistung zu, dass Amadeus den Teilnehmer gegen jedweden Anspruch verteidigt und schadlos hält gegenüber jegliche Klagen, die unterstellen, dass der von Amadeus oder der Amadeus-Gruppe erstellte Teil der Software seit dem Tag der Errichtung dieses Vertrages, der auf der ersten Seite dieses Vertrages angeführt ist, ein gültiges Patent oder Urheberrecht verletzt. Amadeus oder ein Unternehmen der Amadeus-Gruppe übernimmt sämtliche rechtskräftig zugesprochenen Schadenersatzzahlungen zuzüglich sämtlicher Anwaltshonorare und verbundenen Rechtskosten, sofern der Teilnehmer Amadeus stets unverzüglich schriftlich über eine solche geltend gemachte Schutzrechtsverletzung in Kenntnis setzt und angemessene Auskünfte erteilt und Unterstützung leistet und Amadeus die alleinige Befugnis zur Abwehr bzw. Verteidigung gegen den oder zum Abschluss eines Vergleichs betreffend den Anspruch erteilt. Im Zuge der Verteidigung oder des Vergleichs kann Amadeus im alleinigen Ermessen für den Teilnehmer das Recht zur weiteren Nutzung der Software erlangen oder Amadeus kann die Software austauschen oder modifizieren (ohne die Funktionen derselben wesentlich zu verändern), damit diese keine Patente oder Rechte mehr verletzt. Falls Amadeus feststellt, dass diese Abhilfen nicht mit angemessenem Aufwand erhältlich sind, wird Amadeus dem Teilnehmer nach Retournierung der Software und Dokumentation sämtliche vorausbezahlten Lizenzgebühren aliquot refundieren. Diese Gewährleistung gilt nicht, wenn die angebliche Verletzung auf Modifizierungen oder Ergänzungen der Software beruht oder auf der Verwendung oder dem Verkauf von Software in Kombination mit Produkten, die nicht von

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Amadeus geliefert wurden, oder darauf, dass der Teilnehmer es verabsäumt bzw. unterlassen hat, andere von Amadeus gelieferte Software zu installieren, wenn diese Installation der anderen Software die Verletzung verhindert hätte.

3.3. Daten: 3.3.1. Anbieterdaten: Gegenstand der Amadeus Leistung ist der Datentransfer und nicht die

inhaltliche Richtigkeit der Daten selbst, da diese von den Anbietern selbst in das System eingestellt werden. Daher ist es Amadeus technisch nicht möglich die Richtigkeit der Daten zu gewährleisten. Hiervon ausgenommen sind Daten, die vom Teilnehmer infolge einer Buchung gespeichert werden ("Buchungsdaten"). Amadeus behält sich das Recht vor, die Daten oder Inhalte des Anbieters unter der Voraussetzung der Einhaltung der Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages an den Teilnehmer weiterzugeben. Amadeus behält sich das Recht vor, einige der oder alle Daten oder Inhalte des Anbieters, die nicht den aktuellen Anforderungen entsprechen, zurück zu halten.

3.3.2. Buchungsdaten: Der Teilnehmer haftet allein o für den Inhalt und die korrekte Eingabe, Aktualisierung und Pflege der von ihm

eingegebenen Buchungsdaten sowie o dafür, dass diese Buchungsdaten den anwendbaren Gesetzen entsprechen.

Falls Amadeus feststellt, dass Buchungsdaten falsch, irreführend oder verleumderisch sind, kann Amadeus vom Teilnehmer deren Korrektur verlangen. Falls der Teilnehmer die Daten nicht innerhalb angemessener Frist richtigstellt, kann Amadeus den Zugriff auf diese Buchungsdaten sperren.

3.4. Nichterfüllung von Reservierungen: Da Amadeus als IT Provider nur der Datentransfer obliegt,

ist die Abwicklung bzw. Erfüllung der gebuchten Leistungen nicht Gegenstand dieses Vertrages. Der Teilnehmer wird sich in diesen Angelegenheiten direkt an den Anbieter wenden.

3.5. Allgemeine Haftung: Im Rahmen dieses Vertrages haften die Vertragsparteien ausschließlich

o für Beträge, die wie ausdrücklich in diesem Vertrag bestimmt, aufgelaufen und fällig sind,

o für Personenschäden und Todesfälle, die durch Fahrlässigkeit einer Vertragspartei oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht werden, und

o wie anderweitig ausdrücklich in diesem Vertrag festgelegt.

3.6. Haftungsbeschränkung: Falls nicht vorstehend ausdrücklich anders vorgesehen und soweit gesetzlich möglich, haften weder die Vertragsparteien, noch die der Amadeus-Gruppe, noch deren jeweilige Organe, Erfüllungsgehilfen, Auftragnehmer oder Lieferanten für Schäden, einschließlich unmittelbarer Schäden, Folgeschäden, mittelbarer Schäden, zufälliger Schäden, spezieller Schäden (einschließlich Gewinnentgang, Einnahmenentgang und sonstiger wirtschaftlicher Verluste) oder in Bezug auf Starfschadenersatz aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag, sei es aufgrund vertraglicher Haftung, Gewährleistungshaftung deliktischer Haftung oder aus anderen Gründen, auch wenn die andere Vertragspartei von der Möglichkeit solchen Schadenersatzes in Kenntnis gesetzt wurde. Diese Beschränkung gilt auch für Schäden, die aufgrund einer Handlung oder Unterlassung seitens Amadeus, von Fremdsoftware oder Auftragnehmern in Zusammenhang mit der Beschaffung, Erfassung, Kompilierung, Abstrahierung, Überstzung, Bekanntmachung, Zusammenstellung, der

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Erstellung von Auszügen, Auslegung, Mitteilung, Verarbeitung, Speicherung oder Lieferung/ Übermittlung von Amadeus-System-Daten oder –Informationen verursacht wurden. Bei sonstigen Schäden, die nicht anderweitig durch diesen Absatz beschränkt wurden, wird die Gesamthaftung einer Vertragspartei für diese sonstigen allfälligen Schäden keinesfalls die Beträge übersteigen, die sie von der anderen Vertragspartei im Rahmen diese Vertrages im Zeitraum der letzten drei (3) Monate vor dem Tag, an welchem der Anspruch entsteht, erhalten hat. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass sie die mit diesem Vertrag verbundenen Risiken sorgfältig geprüft und dieses Risiko gerecht unter sich aufgeteilt haben und sind sich daher einig, dass diese Haftungsbeschränkung gerecht und angemessen ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.

3.7. Schad- und Klagloshaltung: Der Teilnehmer wird Amadeus, die Amadeus- Gruppe und deren

verbundene Unternehmen, jeweiligen Mitarbeiter, Verwaltungsratsmitglieder und Erfüllungsgehilfen betreffend sämtliche Verluste und Schadenersatzansprüche aus Ansprüchen Dritter sowie in Bezug auf sämtliche angemessene Anwaltshonorare und damit verbundene Rechtskosten und Auslagen Schad- und klaglos halten und verteidigen, die aufgrund oder in Zusammenhang mit

o einer Handlung, Unterlassung oder Vertragsverletzung des Teilnehmers, insbesondere aus oder in Zusammenhang mit unsachgemäßer oder unberechtigter Nutzung der Ausstattung, der Software, der Kommunikationsverbindungen, des Amadeus-Systems oder einer anderen im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Lieferung oder Leistung entsteht oder aufgrund

o der Anwendbarkeit eines Gesetztes, eines Beschlusses oder einer Verordnung. Die Schad- und Klagloshaltungspflicht besteht auch nach Ablauf oder sonstiger Beendigung dieses Vertrages fort und gilt ausdrücklich zugunsten Amadeus bzw. ihren Nachfolgern und Rechtsnachfolgern und ist von diesen durchsetzbar. Darüber hinaus ist der Teilnehmer für alle aus oder im Zusammenhang mit Kreditkartenbetrug, Kreditkartenmissbrauch oder –Zweckentfremdung von Kreditkartennutzern hervorgehenden Schäden und Haftungen allein verantwortlich. Der Teilnehmer hält Amadeus, ihre verbundenen Unternehmen sowie Erfüllungsgehilfen schadlos gegenüber jeglichen infolge eines solchen Kreditkartenbetrugs, Kreditkartenmissbrauchs oder -zweckentfremdung entstandenen Schäden, Haftungen und damit im Zusammenhang stehenden Kosten, Gebühren und/oder Auslagen.

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4. GEBÜHREN

4.1. Allgemeines: Die Gebühren für die dem Teilnehmer zur Verfügung gestellten Produkte und Leistungen sind im Standard-Leistungsschein und/oder der jeweils aktuellen Amadeus Austria Preisliste angeführt und verstehen sich exklusive der anwendbaren Steuern. Die Gebühren für zusätzliche Produkte berechnen sich gemäß den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Preisen von Amadeus, die auf der zugehörigen Rechnung ausgewiesen sind. Teilnehmer mit mehreren Filialen steht ein Recht auf eine Sammelrechnung zu.

4.2. Festsetzung der Gebühren: Die Gebühren werden ab dem ersten Tag des Monats, der auf die

Installation der Amadeus-Ausstattung oder Software am ersten Standort des Teilnehmers folgt, fällig. Kann Amadeus die Installation durch Verschulden des Teilnehmers nicht durchführen, werden die Gebühren am ersten Tag des Monats, der auf den geplanten Installationstermin folgt, fällig. Zahlungsverpflichtungen aus früheren Vereinbarungen zwischen dem Teilnehmer und Amadeus bestehen unbeschadet dieses Vertrages bis zu deren Begleichung fort. Rechnungen, die innerhalb von dreißig (30) Tagen nicht bestritten werden, gelten als korrekt.

4.3. Zahlung der Gebühren: Die monatlichen Gebühren sind im Voraus nach Rechnungserhalt fällig

und zu zahlen. Amadeus ist berechtigt, Forderungen des Teilnehmers gegen eigene Forderungen aufzurechnen. Zahlungen sind in der auf der Rechnung angegebenen Weise und Währung zu leisten, wobei entweder das Bankeinzugsverfahren oder Banküberweisung auf ein von Amadeus bezeichnetes Konto vorgesehen ist. Amadeus wird Teilnehmern, welche dem Bankeinzugsverfahren nicht zugestimmt haben eine Bearbeitungsgebühr verrechnen. Amadeus ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Verzugszinsen oder Gebühren im gesetzlich zulässigen Höchstmaß zu verrechnen.

4.4. Erhöhung der Gebühren:

4.4.1. Amadeus behält sich vor, die in der Leistungsvereinbarung ausgewiesenen

Nutzungsentgelte mit einer Vorankündigungsfrist von drei (3) Monaten zu erhöhen. Die Erhöhung der Nutzungsentgelte wird schriftlich angekündigt. Grund für eine solche Preisanpassung können beispielsweise sein:

o Verbesserungen, die den Leistungsumfang des Amadeus Systems nicht nur unerheblich erweitern, oder

o Erhöhung der Kosten von Lieferungen und Leistungen, die Amadeus von Dritten bezieht und dem Teilnehmer im Rahmen dieses Vertrages zur Verfügung stellt

o Wertsicherung, beispielsweise auf Basis des Verbraucherpreisindexes, bzw. Ausgleich der allgemeinen festgelegten Teuerungsrate; dieses gilt insbesondere bei nachweisbar eingetretenen Erhöhungen von Material-, Versand- und Lohnkosten für Amadeus. Dieser Vertrag bedarf im Falle solcher Preiserhöhungen keiner Ergänzung.

4.4.2. Außerdem behält sich Amadeus das Recht vor, mit einer Ankündigungsfrist von drei

(3) Monaten und per schriftlicher Mitteilung, per Telefax oder E-Mail, Gebühren oder Entgelte für Produkte, Leistungen und/oder Funktionen zu verlangen, die dem Teilnehmer von Amadeus zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages entgeltfrei angeboten wurden. Dies gilt aber nur, soweit die betroffenen Funktionalitäten nicht

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wesentlicher Teil der vertragsgegenständlichen Softwarefunktionen sind und die zusätzlichen Entgelte dazu dienen, interne oder externe Kosten auszugleichen, die Amadeus entstehen, weil die betroffenen Produkte und/oder Funktionalitäten während der Laufzeit des Vertrages überdurchschnittlich stark vom Teilnehmer genutzt werden.

4.4.3. Ist der Teilnehmer mit der Gebührenerhöhung gemäß Punkt 4.4.1 und/oder 4.4.2 oben nicht einverstanden, kann er diesen Vertrag gemäß den entsprechenden vertraglichen Bestimmungen kündigen.

4.5. Änderungen von Gebühren aufgrund von besonderen Branchenumständen: Falls es zu einer

Änderung von allgemeinverbindlichen Vorschriften, die den Betrieb von CRS Systemen regeln, oder falls sich die Preisbildungsstruktur in der Reisebranche ändert, oder falls die Gebühren, die Amadeus von einem Provider für Buchungen erhält, sich nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages ändern (z.B. wenn Anbieter keine Buchungsgebühr mehr zahlen oder nur eine reduzierte Buchungsgebühr an den Amadeus-Konzern zahlen), kann Amadeus dem Teilnehmer unter Einhaltung einer Frist von neunzig (90) Tagen die zur Anwendung gelangenden Preisänderungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag mitteilen ("die Mitteilung"), welche automatisch nach Ablauf der Frist in Kraft treten. Der Teilnehmer ist berechtigt, diesen Änderungen nicht zuzustimmen und kann diesen Vertrag dann gemäß den entsprechenden Vertragsbestimmungen kündigen.

4.6. Sonder-Content: In Fällen, in denen ein Anbieter einen bestimmten Inhalt im Amadeus-

System nur unter der Bedingung zur Verfügung stellt, dass o die Amadeus- Buchungsgebühren direkt oder indirekt herabgesetzt werden; oder o eine Gebühr anfällt (nachfolgend bezeichnet als “Sonder-Content“),

wird Amadeus den Teilnehmer über die für Buchungen in Zusammenhang mit dem jeweils betroffenen Inhalt geltenden Bedingungen mindestens 90 Tage vor Inkrafttreten solcher Bedingungen informieren. Falls der Teilnehmer dies schriftlich verlangt, werden die Vertragsparteien innerhalb der Mitteilungsfrist solche Bedingungen in gutem Glauben besprechen. Die neuen Bedingungen gelten dann automatisch nach Ablauf der Mitteilungsfrist. Falls der Teilnehmer Amadeus schriftlich vor Ablauf der Mitteilungsfrist davon in Kenntnis setzt, dass er mit den anwendbaren Bedingungen nicht einverstanden ist, erkennt der Teilnehmer damit an, dass der Zugang zu diesem betroffenen Inhalt beschränkt werden kann.

4.7. Streitige Buchungen / Transaktionszählungen: Die elektronischen Aufzeichnungen von

Amadeus haben im Fall einer Streitigkeit über Buchungen, Nettobuchungen oder Transaktionszählungen jedenfalls Vorrang und sind maßgeblich. Amadeus ist berechtigt, diese Zahlen nach Erhalt einer Mitteilung eines Anbieters über spekulative, nicht ordnungsgemäße, unzulässige oder betrügerische Buchungen anzupassen.

4.8. Weitere angeforderte Leistungen: Der Teilnehmer zahlt zusätzliche Gebühren an Amadeus für

weitere angeforderte Leistungen, sofern er dafür verantwortlich ist, dass dafür Verbindungen zum Amadeus-System abgeschaltet oder modifiziert werden müssen. Die Höhe dieser zusätzlichen Gebühr ist in der jeweils aktuellen Amadeus Preisliste festgelegt.

4.9. Incentive: Die aktuelle Amadeus Preisliste enthält Angaben dazu, ob und in welcher Höhe

Amadeus dem Teilnehmer ein Incentive/Super-Incentive, bei dem es sich um einen freiwilligen Mengenrabatt ohne verbindlichen Rechtsanspruch handelt, gewährt (siehe auch Artikel 6.3). Darüber hinaus enthält die aktuelle Amadeus Preisliste ein Verzeichnis der nicht

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rabattberechtigten Buchungen. Amadeus ist berechtigt, die Liste der nicht rabattberechtigten Buchungen zu prüfen und zu ändern oder zu ergänzen und teilt dies dem Teilnehmer mit einer Ankündigungsfrist von drei (3) Monaten schriftlich, per Telefax oder E-Mail mit.

5. VERTRAGSDAUER Die diesem Vertrag zugrundeliegende Vertragsdauer beginnt am

- Tag der Installation der Teilnehmer-Ausstattung oder - falls keine Ausstattung installiert wird, am Tag des Inkrafttretens und endet mit Kündigung

gemäß Artikel 6 unten.

6. BEENDIGUNG/ AUSSETZUNG VON LEISTUNGEN/ AUSWIRKUNG DER BEENDIGUNG

6.1. Beendigung – Allgemein: Der Vertrag kann schriftlich wie folgt beendet werden:

6.1.1. Durch Amadeus fristlos, insbesondere wenn

o der Teilnehmer die Bestimmungen dieses Vertrages über Geheimhaltung oder Nutzung des Amadeus-Systems verletzt;

o der Teilnehmer mit der Zahlung in Höhe zweier Monatsrechnungen im Verzug ist sowie im Fall der wiederholten verspäteten oder unvollständigen Zahlung.

6.1.2. Durch den Teilnehmer,

wenn der Teilnehmer unter Einhaltung einer Frist von dreißig (30) Tagen das Datum mitteilt, zu welchem er seine Geschäftstätigkeit vollständig einstellen wird, vorausgesetzt der Teilnehmer beendet sein Vertretungsverhältnis mit der ATA/IATA, ARC bzw. einer ähnlichen Organisation/Behörde. Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit liegt nicht vor, wenn: (1) sich der Teilnehmer in Verzug befindet; (2) der Teilnehmer lediglich seine Firma oder seinen Standort ändert, (3) der Teilnehmer sein Unternehmen oder Vermögensteile auf eine andere Partei überträgt oder an eine solche abtritt; (4) das Vermögen des Teilnehmers von einem anderen Unternehmen erworben wird, oder (5) der Teilnehmer mit einem anderen Unternehmen fusioniert.

6.1.3. Durch jede Vertragspartei

o unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsende. o aufgrund der Verletzung einer anderen Bestimmung dieses Vertrages durch die andere

Vertragspartei, nach einer Mitteilung, in welcher der anderen Vertragspartei eine Frist von dreißig (30) Tagen zur Wiedergutmachung der Vertragsverletzung eingeräumt wird, wobei die Beendigung wirksam wird, wenn die Vertragspartei die Verletzung nicht innerhalb der Frist wiedergutmacht; oder

o gemäß anwendbarem Recht, wenn die andere Vertragspartei zahlungsunfähig wird, in Ausgleich geht, ein Zwangsverwalter, Masseverwalter oder Gläubigerausschuss bestellt wird, wenn sie einen Konkursantrag stellt, eine Sanierung oder Umschuldung oder ihre Auflösung oder Liquidation oder eine sonstige Abhilfe gemäß Konkurs- bzw. Insolvenzrecht anstrebt, oder wenn ein Urteil oder ein Beschluss über ihre Auflösung erlassen und innerhalb eines Zeitraums von dreißig (30) Tagen nicht abgewiesen wird oder unerledigt bleibt oder wenn keine Sicherheit hinterlegt wird, oder wenn die andere Vertragspartei einen Schritt setzt, der zur Beendigung der Fortführung des

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Unternehmens führt, oder ihren Betrieb aus anderen Gründen als Streik einstellt.

6.1.4. Verkauf/Fusion des Teilnehmers: Wenn der Teilnehmer mit einer Partei fusioniert oder von dieser gekauft oder kontrolliert wird, die am Tag des Inkrafttretens nicht mindestens einen Anteil von einundfünfzig Prozent (51%) am Teilnehmer hält, hat Amadeus das Recht, diesen Vertrag mit einer Frist von sechzig (60) Tagen zu kündigen.

6.2. Aussetzung der Leistungen: Amadeus ist berechtigt, den Zugang zum Amadeus-System

und/oder Produkte oder Leistungen auszusetzen oder einzuschränken, wenn der Teilnehmer seine Rechnungen nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungseingang bezahlt. Während einer solchen Aussetzung bleibt der Teilnehmer zur Zahlung sämtlicher laufenden Gebühren verpflichtet und hat auch die Gebühren für einen allfälligen Wiederanschluss zu zahlen. Darüber hinaus ist Amadeus berechtigt, die Ticketausstellung ohne Ankündigung oder Haftung gegenüber dem Teilnehmer zu untersagen oder zu sperren, falls ein Anbieter, die ATA/IATA oder eine andere vergleichbare Branchenbehörde dies verlangt.

6.3. Auswirkung der Beendigung:

6.3.1. Im Falle der Beendigung dieses Vertrages: aufgrund einer nicht wiedergutgemachten

Verletzung seitens des Teilnehmers oder im Falle der Beendigung durch den Teilnehmer vor Ablauf der Vertragsdauer (es sei denn die vorzeitige Beendigung dieses Vertrages durch den Teilnehmer erfolgt aufgrund einer nicht wiedergutgemachten Vertragsverletzung seitens Amadeus oder aufgrund von Handlungen/Klagen und Verfahren von Amadeus in Zusammenhang mit Insolvenz wie oben beschrieben) geht der Teilnehmer davon aus, dass Amadeus Schäden erleiden wird, die zum Zeitpunkt der Errichtung dieses Vertrages noch nicht genau bestimmt oder beziffert werden können, und daher verpflichtet sich der Teilnehmer, sämtliche Nachlässe, Rabatte, Gebühren, auf die verzichtet wurde, Boni jeglicher Art, Incentives und alle dem Teilnehmer im Rahmen dieses Vertrages vorgeschossenen Mittel wie im Voraus gezahlte oder ihm eingeräumte Vergünstigungen, anteilig entsprechend der verbleibenden Vertragslaufzeit zurückzuzahlen. Dies findet nur dann Anwendung, wenn diese Rabatte, erlassene Gebühren, Boni jeglicher Art, Incentives und jegliche Vergünstigungen für einen eindeutig definierten Zeitraum gezahlt oder eingeräumt worden sind. Ferner verpflichtet sich der Teilnehmer Gebühren für die Entfernung bzw. den Abtransport und Deinstallation bzw. Abbau zu zahlen. Der Teilnehmer nimmt hiermit zustimmend zur Kenntnis, dass eine solche Zahlung eine echte Schätzung des von Amadeus infolge der vorzeitigen Beendigung dieses Vertrages entstandenen Schadens ist.

6.3.2. Im Falle der Vertragsbeendigung aufgrund einer nicht behobenen wesentlichen

Vertragsverletzung seitens Amadeus ist der Teilnehmer nicht zur Rückzahlung aller im Voraus an den Teilnehmer gezahlten Beträge verpflichtet. In diesem Fall erfolgt die Rückzahlung der im Voraus an den Teilnehmer gezahlten Beträge anteilig in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes, der bestimmt wird durch die Anzahl der zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung verbleibenden Restmonate der Vertragslaufzeit geteilt durch die Gesamtanzahl der Monate der Vertragslaufzeit.

6.3.3. Amadeus ist berechtigt, die Software von Amadeus sowie jedes andere dem Teilnehmer

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im Rahmen dieses Vertrages zur Verfügung gestellte Produkt unverzüglich wieder in Besitz zu nehmen. Der Teilnehmer stellt sicher, dass diese Produkte in dem Zustand an Amadeus zurückgegeben werden, wie sie an den Teilnehmern geliefert wurden. Der Teilnehmer gewährt Amadeus sofortigen Zugang zu seinem Betriebsgelände, wenn für diesen Zweck erforderlich.

7. EIGENTUM, RISIKO DES VERLUSTES UND RETOURNIERUNG DER SOFTWARE

7.1. Eigentum von Amadeus: Das Amadeus-System, die Software und sämtliche Schriften/Scripting,

Gestaltung und Layout von Bildschirminhalten (Screendesigns), Geschäftsverfahren, Arbeitsablauf- und Programmkonzepte, die in irgendeiner Weise mit dem Amadeus-System, der Software oder mit von Amadeus erbrachten Leistungen im Zusammenhang stehen, sind das Eigentum von Amadeus bzw. ihren Lieferanten, und der Teilnehmer wird dieses ohne Zustimmung von Amadeus weder verkaufen noch vermieten, verpfänden oder übertragen, oder sie mit einem Pfandrecht oder einem Sicherungsrecht belasten.

7.2. Risiko des Verlustes: Das Risiko des Verlustes aufgrund einer Beschädigung oder eines

Diebstahls der Software geht mit der Anlieferung an die Installationsadresse auf den Teilnehmer über. Der Teilnehmer trägt die Verantwortung für das gesamte Risiko des Verlustes und der Beschädigung, insbesondere die Gefahren Brand, Diebstahl, Vandalismus, Blitzschlag, extremes Wetter, Überspannung bzw. elektrische Stoßspannung und ähnliche Gefahren.

7.3. Überprüfung/Entfernung von Amadeus- Software und damit verbundene Gebühren

7.3.1. Überprüfung: Amadeus ist berechtigt, während der jeweiligen Geschäftszeiten die

Räumlichkeiten des Teilnehmers zu betreten, und der Teilnehmer wird für den Zutritt zu Räumlichkeiten seiner jeweiligen Kunden sorgen, um die Software, einschließlich sämtlicher damit verbundenen Aufzeichnungen, sowie den Betrieb derselben durch den Teilnehmer überprüfen zu können und so die Einhaltung dieses Vertrages sicherstellen zu können.

7.3.2. Entfernung bzw. Abtransport: Nach Beendigung dieses Vertrages aus welchem Grund

auch immer oder falls beide Vertragsparteien eine teilweise Deinstallation vereinbaren, wird der Teilnehmer die anwendbaren Gebühren für Stornierung, Entfernung und teilweise Deinstallation bezahlen. Amadeus ist berechtigt, die Software zu entfernen.

8. ABTRETUNG

8.1. Durch den Teilnehmer: Der Teilnehmer ist nicht berechtigt, diesen Vertrag oder Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Amadeus abzutreten. Falls Amadeus einer Abtretung durch den Teilnehmer zustimmt, kann Amadeus verlangen, dass der potenzielle Abtretungsempfänger und der Teilnehmer (ein) entsprechende(s) Dokument(e) unterzeichnen, in welchem bzw. welchen der Abtretungsempfänger erklärt, die Pflichten des Teilnehmers aus diesem Vertrag zu übernehmen und daran gebunden zu sein.

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8.2. Durch Amadeus: Nach vorheriger Mitteilung ist Amadeus berechtigt, den Vertrag an jedes

Unternehmen innerhalb der Amadeus-Gruppe oder im Eigentum eines Mitglieds der Amadeus-Gruppe abzutreten.

9. INTERNETZUGANG Bestellt der Teilnehmer einen Internetzugang, E-Business-Komponenten, Software und/oder E-Mail-Dienste von Amadeus, gilt Folgendes:

9.1. Verantwortung für Internet-Zugang – Allgemein: Das öffentliche Internet, einschließlich des World Wide Web, enthält eine Vielzahl an sich rasch ändernden Internetseiten mit unterschiedlichen Inhalten, die von Personen/Unternehmen und über Datenkommunikationsausrüstung betrieben werden, über welche Amadeus keine Kontrolle hat. Amadeus und die Amadeus-Gruppe sind nicht für den Zugang, die Richtigkeit, die Rechtzeitigkeit oder irgendeinen sonstigen Aspekt in Zusammenhang mit World Wide Web-Seiten oder sonstigen Internetfunktionen verantwortlich. Weder die Amadeus-Gruppe noch deren verbundene Unternehmen oder Anbieter sind verpflichtet, World Wide Web- Seiten oder E-Mail-Nachrichten, Website-Einträge oder Anmeldungen, die der Teilnehmer möglicherweise über die von Amadeus erbrachten Lieferungen und Leistungen vornimmt, zu kontrollieren, mitzuteilen, zu filtern, zu kategorisieren, deren Richtigkeit zu bestätigen, zu ändern oder zu beschränken.

9.2. Internetrichtlinien des Teilnehmers: Der Teilnehmer ist allein verantwortlich für

o die Erstellung, Verwendung und Durchsetzung einer Internetnutzungsrichtlinie für seine Angestellten und Auftragnehmer;

o die Auswahl, Installation, Verwendung und regelmäßige Bewertung und Aktualisierung von Virenschutz-Software und sonstiger Risikomanagement- Software;

o die Erstellung und Speicherung von Internetadressen, Aufzeichnungen und sonstigen Daten, die für den Geschäftsbetrieb des Teilnehmers erforderlich sind; und

o die sonstige Verwaltung des Internetzugangs und der Internet-Aktivität, wenn diese(r) sich während der Vertragsdauer ändert.

9.3. Zugriffssperre: Amadeus ist berechtigt, den Zugriff auf das Internet und/oder den E-Mail-

Dienst zu sperren, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass rechtswidrige oder auf andere Art und Weise hochanstößige Inhalte über den von Amadeus angebotenen Internet- oder E-Mail-Zugang übertragen werden. Wird der für die Sperre ursächliche Vorfall nicht innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach einer Aufforderung seitens Amadeus geklärt, kann der Internet- und/oder E-Mail-Zugang des Teilnehmers von Amadeus schriftlich gekündigt werden.

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10. ALLGEMEINES

10.1. Höhere Gewalt: Mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen haftet keine der Vertragsparteien wegen Nichterfüllung aufgrund von Umständen, die nicht von ihnen zu vertreten sind, insbesondere nicht für Streiks, Transportverzögerungen, Lieferverzug seitens der Anbieter, Brand, zivilen Ungehorsam, Kriege, terroristische Handlungen, staatliche Maßnahmen, Versorgungsausfälle wie Stromausfall und Naturkatastrophen, wobei dies nur für die Dauer derselben gilt. Die Vertragspartei, die sich auf höhere Gewalt beruft, wird die andere Vertragspartei schriftlich darüber informieren und die Ursache für das Ereignis höherer Gewalt und dessen geschätzte Dauer genau angeben. Falls das Ereignis höherer Gewalt länger als neunzig (90) Tage andauert, kann die andere Vertragspartei diesen Vertrag ordentlich kündigen.

10.2. Geheimhaltung: Der Teilnehmer verpflichtet sich, ohne die vorherige schriftliche

Zustimmung von Amadeus keine vertraulichen Informationen Dritten gegenüber offenzulegen, es sei denn eine solche Offenlegung ist aufgrund eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens erforderlich; in diesem Fall wird der Teilnehmer Amadeus unverzüglich darüber informieren und Amadeus auf dessen Kosten erlauben, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um das Verfahren im Namen von Amadeus bzw. im Namen des Teilnehmers aufzuheben, anzufechten oder auszusetzen. Diese Bestimmung besteht auch nach Beendigung dieses Vertrages fort. "Vertrauliche Informationen" sind der Inhalt und die Bestimmungen dieses Vertrages sowie Informationen, die in der jeweiligen Branche nicht allgemein bekannt sind und die der Teilnehmer von Amadeus in Zusammenhang mit Folgendem erhalten hat:

o Geschäftsgeheimnissen von Amadeus oder ihren Kunden; o bestehenden oder in Aussicht genommenen Produkten, Leistungen, Technologien,

Designs, Prozessen, Formeln, Computersystemen, Algorithmen, Forschungen und Entwicklungen von Amadeus oder ihren Kunden; und

o Unternehmensplänen, Verkaufs- und Vertriebsmethoden, Geschäftsmethoden, Kundenlisten und Kundenanforderungen und Lieferanteninformationen von Amadeus oder ihren Kunden.

10.3. Handelsmarken/ Marken: Der Teilnehmer wird keine Handelsmarke oder Marken von

Amadeus verwenden.

10.4. Datenschutz und Verpflichtung des Teilnehmers: 10.4.1. Pflichten Amadeus

10.4.1.1. Amadeus als Verantwortlicher Amadeus wird als Verantwortlicher i. S .d. Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, ins-besondere die Kontaktdaten des Teilnehmers, die einschlägigen datenschutzrechtlichen und IT-sicherheitsrechtlichen Vorschriften beachten und einhalten.

10.4.1.2. Amadeus als Vertreiber von Amadeus Tour Market Mit der Nutzung von Amadeus Tour Market (TOMA) erklärt sich der Teilnehmer

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einverstanden, dass zur Erbringung der vereinbarten Leistungen die in TOMA über-mittelten personenbezogenen Daten in einem Datensatz gespeichert werden, für den für den Amadeus Germany GmbH, Siemensstraße 1, 61352 Bad Homburg v.d.H., Deutschland, Verantwortlicher i. S. d. der DS-GVO ist. Der Teilnehmer weist die Betroffenen hierauf – soweit erforderlich – in geeigneter Weise hin. Betroffene können ihre Rechte in diesem Fall direkt bei der Amadeus Germany GmbH postalisch oder unter der E-Mail-Adresse [email protected] geltend machen. Amadeus verarbeitet personenbezogenen Daten, die TOMA zuordenbar sind, wie folgt:

(i) Amadeus verarbeitet die übertragenen personenbezogenen Daten im Auftrag der Amadeus Germany GmbH und nur dann, wenn es keinen Grund zu der Annahme gibt, dass diese Daten unrechtmäßig übermittelt wurden.

(ii) Amadeus verarbeitet die übermittelten Daten zur Durchführung des Ver-trages. Amadeus verarbeitet die übertragenen Daten nur dann zu weiteren eigenen Zwecken, wenn dies durch Gesetze oder Verordnungen ausdrücklich gestattet ist.

10.4.1.3. Amadeus als Vertreiber des GDS Mit der Nutzung des Global Distribution Systems (GDS) erklärt sich der Teilnehmer einverstanden, dass zur Erbringung der vereinbarten Leistungen die in das GDS übermittelten personenbezogenen Daten in einem Datensatz gespeichert werden, für den die Amadeus IT Group, S.A., C/ Salvador de Madariaga 1, 28027 Madrid, Spanien, als Betreiberin des Amadeus Systems Verantwortlicher i.S.d. der DS-GVO gemäß Art. 11 (EG) Nr. 80/2009 des EU-Code of Conduct ist. Der Teilnehmer weist die Betroffenen hierauf – soweit erforderlich – in geeigneter Weise hin. Betroffene können ihre Rechte in diesem Fall direkt bei der Amadeus IT Group S.A. postalisch oder unter der E-Mail-Adresse [email protected] geltend machen. Soweit es dem Betroffen zumutbar und möglich ist, sollen im Sinne einer schnelleren Bearbeitung solche Anfragen in englischer Sprache gestellt werden. Amadeus verarbeitet personenbezogene Daten, die dem GDS zuordenbar sind, wie folgt:

(i) Amadeus verarbeitet die übertragenen personenbezogenen Daten im Auftrag der Amadeus IT Group, S.A. i. S. d. Art 28 DS-GVO und nur dann, wenn es keinen Grund zu der Annahme gibt, dass diese Daten unrechtmäßig übermittelt wurden.

(ii) Amadeus verarbeitet die übermittelten Daten zur Durchführung des Vertrages. Amadeus verarbeitet die übertragenen Daten nur dann zu weiteren eigenen Zwecken, wenn dies durch Gesetze oder Verordnungen ausdrücklich gestattet ist.

10.4.1.4. Amadeus als Auftragsverarbeiter des Teilnehmers Soweit Amadeus personenbezogene Daten im NON-GDS-relevanten Bereich (also keine dem Global Distribution System (GDS) zuordenbaren Inhalte) des Teilnahme-vertrages, wie z.B. bei der Nutzung von Mid Office-Systemen etc., im Auftrag des Teilnehmers verarbeitet, vereinbaren die Parteien diesbezüglich Näheres in Anlage 3 (Auftragsverarbeitung).

10.4.2. Pflichten des Teilnehmers 10.4.2.1. Der Teilnehmer ist für die Einhaltung der für ihn geltenden

datenschutzrechtlichen und IT-sicherheitsrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

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10.4.2.2. Der Teilnehmer hat sicherzustellen, dass er alle erforderlichen datenschutzrechtlichen Einwilligungen seiner Kunden einholt, um eine ordnungsgemäße Verarbeitung der von ihm in die von Amadeus zur Verfügung gestellten Produkte übertragenen personenbezogenen Daten einschließlich von Zahlungsinformationen wie Kreditkartendaten durch Amadeus und ihren verbundenen Unternehmen zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen zu ermöglichen.

10.4.2.3. Sollte der Teilnehmer besondere Kategorien von personenbezogenen Daten, insbesondere ethnische Herkunft, Gesundheitsdaten, sexuellen Orientierung, etc. i.S.d. DS-GVO erheben, so hat der Teilnehmer die ausdrückliche schriftliche Einwilligung der betroffenen Person einzuholen und zu dokumentieren. Der Teilnehmer ist verpflichtet, Amadeus hierüber zu informieren und hat Amadeus unverzüglich über jegliche Änderungen zu benachrichtigen.

10.4.2.4. Der Teilnehmer stimmt zu und verpflichtet sich, die über das Amadeus System zur Verfügung gestellten Informationen und Daten ausschließlich in Übereinstimmung mit diesem Vertrag zu nutzen und nicht zum Nachteil von Amadeus, der Amadeus IT Gruppe, einem Anbieter oder anderen Teilnehmern.

10.4.3. Nutzung der Kontaktdaten des Teilnehmers Amadeus verarbeitet die bei der Bestellung von Produkten angegebenen Kontaktdaten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, verwendete Produkte) des Teilnehmers im Rahmen des berechtigten Interesses zur Abwicklung der abgeschlossenen Vertragsbeziehung und nutzt diese zur weiteren Pflege der Kundenbeziehung einschließlich der Übermittlung von Angeboten anderer Unternehmen der Amadeus IT Gruppe. Der Teilnehmer kann dieser Verarbeitung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gegenüber Amadeus ([email protected]) widersprechen.

10.5. MIDT Daten 10.5.1. Der Teilnehmer willigt ein, dass Amadeus oder andere zur Amadeus IT Gruppe

gehörende Unternehmen Daten aus der Nutzung des Amadeus Systems, welche auch direkte oder indirekte Angaben zur Identität des Teilnehmers enthalten können, in Marketing-, Buchungs- und Verkaufsdaten (MIDT) verwenden. Der Teilnehmer kann gegenüber Amadeus jederzeit seine Einwilligung in Textform widerrufen.

10.5.2. Als Gegenleistung für seine Einwilligung gemäß Ziffer 10.5.1 erhält der Teilnehmer das Produkt Amadeus Booking Analysis Light (Booking Analysis Light) ohne zusätzliches Entgelt. Booking Analysis Light wird dem Teilnehmer ausschließlich online unter der Internetadresse https://agency.travel-intelligence.com zur ausschließlichen Nutzung durch den Nutzer für eigene Zwecke zur Verfügung gestellt. Die Weitergabe von Booking Analysis Light oder der darin enthaltenen Daten an Dritte sowie die Veröffentlichung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von Amadeus untersagt.

10.6. Usage Policy/ Nutzungsrichtlinien:

Der Teilnehmer hält sich an die Nutzungsrichtlinien von Amadeus, die über die üblichen Kommunikationskanäle von Amadeus verfügbar sind, wie zum Beispiel GG-Pages, E-Support-Centre etc. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Teilnehmers, zu gewährleisten, dass die in den Nutzungsrichtlinien von Amadeus aufgeführten Sicherheitsanforderungen erfüllt und umgesetzt werden. Amadeus kann diese Nutzungsrichtlinien ergänzen, um die Anforderungen oder Mandate der Industrie oder

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der Anbieter zu erfüllen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Teilnehmers, sich über die Kommunikationskanäle von Amadeus über Ergänzungen oder Aktualisierungen der Nutzungsrichtlinien von Amadeus zu informieren und auf dem Laufenden zu halten.

10.7. Änderung von Bestimmungen und Bedingungen:

10.7.1. Diese Vertragsbedingungen können von Amadeus geändert werden, soweit hierdurch nicht Regelungen über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen, insbesondere die Laufzeit einschließlich der Kündigungsregelungen betroffen sind. Ferner können Anpassungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen vorgenommen werden soweit vorhandene Regelungen von nach Vertragsschlusserfolgten Änderungen einschlägiger Gesetze und Verordnungen, sowie Änderungen der Rechtsprechung betroffen sind und hierdurch eine Regelungslücke entsteht.

10.7.2. Änderungen dieser Vertragsbedingungen gemäß 10.7.1 teilt Amadeus dem Teilnehmer schriftlich mit. Sie gelten als vereinbart, wenn nicht der Teilnehmer binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird Amadeus den Teilnehmer in der Änderungsmitteilung nochmals ausdrücklich hinweisen. Widerspricht der Teilnehmer den Änderungen, behält sich Amadeus ausdrücklich vor, diese Vereinbarung ordentlich zu kündigen.

10.8. Verzicht: Falls eine der Vertragsparteien es verabsäumt, Bestimmungen, Rechte oder

Optionen im Rahmen dieses Vertrages durchzusetzen oder auszuüben, so stellt dies keinesfalls einen Verzicht auf diese Bestimmungen, Rechte oder Optionen dar und hindert die Vertragspartei nicht daran, diese Bestimmungen, Rechte oder Optionen zu einem späteren Zeitpunkt durchzusetzen oder auszuüben. Ein Verzicht auf oder Abgehen von Bestimmungen dieses Vertrages kann nur mittels schriftlicher Vereinbarung erfolgen, die von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist.

10.9. Unabhängige Vertragspartner: Dieser Vertrag begründet kein(e) Personengesellschaft,

Vertretungsverhältnis, Joint Venture, Anstellungsverhältnis und kein ähnliches Übereinkommen. Keinesfalls handelt eine Vertragspartei als Vertreterin der anderen Vertragspartei.

10.10. Vertragserfüllung durch Amadeus: Amadeus ist berechtigt, in eigenem Ermessen und ohne

das Erfordernis, den Teilnehmer darüber in Kenntnis zu setzen, seine gesamten oder einen Teil seiner Verpflichtungen durch ein Unternehmen, das Mitglied der Amadeus-Gruppe ist oder von einem Mitglied der Amadeus-Gruppe kontrolliert wird, oder durch einen anderen Dritten erfüllen zu lassen. Dennoch bleibt Amadeus Vertragspartei und ist für die Erfüllung dieses Vertrages verantwortlich.

10.11. Mitteilungen: Mitteilungen und Zustimmungserklärungen im Rahmen dieses Vertrages

müssen, soweit nicht anders im Vertrag geregelt, schriftlich erfolgen oder sind per Telefax an die auf dem Deckblatt diese Vertrages angegebenen Adressen von Amadeus und dem Teilnehmer zu senden.

10.12. Vollständige Vereinbarung: Dieser Vertrag samt Anhängen stellt die vollständige

Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand dar und

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ersetzt alle vorangegangenen mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen, einschließlich aller abweichenden oder zusätzlichen Bedingungen auf einer/einem vom Teilnehmer übermittelten Bestellung oder Formular. Sofern nicht anders in diesem Vertrag vorgesehen, kann dieser Vertrag von den Vertragsparteien nur schriftlich geändert werden.

10.13. Drittbegünstigter: Dieser Vertrag wird zugunsten des Teilnehmers und Amadeus

geschlossen. Durch diesen Vertrag erhält kein Dritter, auch keine Franchisenehmer des Teilnehmers, irgendwelche Rechte oder Vorteile, außer wo auf die Amadeus-Gruppe verwiesen wird.

10.14. Gerichts- und andere Kosten: Die unterliegende Vertragspartei zahlt alle der obsiegenden

Vertragspartei entstandenen Gerichtskosten und Kosten in Verbindung mit der Eintreibung der im Rahmen dieses Vertrages fälligen Beträge und/oder, im Falle von Amadeus, Kosten in Verbindung mit der Einziehung der Software von Amadeus oder eines sonstigen Produktes, das dem Teilnehmer im Rahmen dieses Vertrages zur Verfügung gestellt wurde.

10.15. Maßgebliche Bestimmungen: Im Falle einer Unstimmigkeit oder eines Widerspruchs

zwischen Bestimmungen dieses Vertrages und einer Anlage oder einem Anhang zu diesem Vertrag geht die Anlage oder der Anhang vor.

10.16. Salvatorische Klausel: Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses

Vertrags berühren nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

10.17. Einhaltung von geltenden Rechtsvorschriften: Die Vertragsparteien werden sämtliche

geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Verleumdung, Vertraulichkeit und Datenschutz einhalten.

10.18. Anwendbares Recht: Dieser Vertrag unterliegt in Bestand und Auslegung dem materiellen

Recht Österreichs unter Ausschluss von Verweisungsnormen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Streitigkeiten ausschließlich von den sachlich zuständigen Gerichten am jeweiligen Sitz von Amadeus beigelegt werden.

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Anlage 1 Zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Amadeus Produktlinien - Technische Informationen & Systemanforderungen

Amadeus bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Hardware – im Rahmen der Systemanforderungen – frei zu wählen. Die Kundenberatung von Amadeus berät Sie gerne.

1.Ab Version Amadeus Selling Platform 7.2 P500

2.Die Version 1.8.0 stellt eine Minimalanforderung dar. Obwohl Amadeus stets bemüht ist, jeweils die neuste Version zu unterstützen, kann es aus technischen Gründen vereinzelt zu Inkompatibilitäten mit einer aktuell veröffentlichten Java Runtime Environment Version kommen. 3. Die Anforderungen stellen Minimalanforderungen dar. Je nach verwendetem Betriebssystem können die

Systemanforderungen variieren. Bitte informieren Sie sich bei dem Hersteller des Betriebssystems über ggf. abweichende Anforderungen. 4 Steht auf der Mobility Pack Startseite zum Download zur Verfügung 5 Im Falle des Zugriffs auf das Amadeus System über VPN sind Domänen, Internet IP Adressen und Ports gemäß dem jeweils aktuellen Amadeus Selling Platform Netzdokument freizuschalten.6 Siehe User Guide Amadeus Pro Printer.7 Siehe Produktblatt Amadeus Selling Platform Mobility Pack. Microsoft® und Windows® sind eingetragene Marken der Microsoft Corporation.

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Anlage 2 Zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Besondere Nutzungsbedingungen für die in der Amadeus Selling Platform enthaltenen Produkte Die technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Amadeus Produkte sind den jeweils aktuellen Amadeus Produktblättern zu entnehmen und zu berücksichtigen.

Für die nachfolgenden, in den Amadeus Selling Platform Produktlinien enthaltenen Amadeus Produkte gelten in Ergänzung bzw. Abänderung zu den Amadeus Selling Platform Teilnahme- und Softwarenutzungsbedingungen folgende Besondere Nutzungsbedingungen:

Amadeus Master Pricer Expert und Amadeus PNR Recall Advanced In Abweichung zu Ziffer 2.2.1, Satz 5 der Teilnahme- und Softwarenutzungsbedingungen werden die Produkte Amadeus Master Pricer Expert und Amadeus PNR Recall Advanced für alle Lizenzen freigeschaltet, die zu einer Office-ID gehören.

Amadeus Fax and Email Plus, CheckMyTrip Premium und Travel App In Abweichung zu Ziffer 2.2.1, Satz 5 der Teilnahme- und Softwarenutzungsbedingungen werden die Produkte Amadeus Fax and Email Plus sowie CheckMyTrip Premium für alle Lizenzen freigeschaltet, die zu einer Office-ID gehören.

Daten auf dem Reiseplan sowie innerhalb der Mobile Plattform CHECKMYTRIP Premium und Travel App:

Amadeus Austria übernimmt keine Gewähr für den Inhalt der Reiseplandaten.

Amadeus Fax and Email Plus Verkaufsbelege Elektronischer Versand

Der elektronische Versand der Verkaufsbelege per E-Mail erfolgt in der Regel am Werktag nach der Erstellung der Verkaufsbelege bis 12 Uhr. In Ausnahmefällen kann sich der Versand aus technischen Gründen verzögern. Beträgt die Verzögerung mehr als 24 Stunden, werden die Kunden vom Amadeus Fax and Email Plus Verkaufsbelegversand über geeignete Medien informiert.

Haftung

In Ergänzung zu Ziffer 3 der Teilnahme- und Softwarenutzungsbedingungen genügt Amadeus Austria ihrer Gewährleistungspflicht im Fall von Übertragungsstörungen bei der Datenlieferung durch nochmaligen elektronischen Versand der Verkaufsbelege an den Kunden.

Digitale Signatur

Amadeus Austria wird ermächtigt, die verschickten Verkaufsbelege im Namen des Kunden zu signieren. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bestellschein Amadeus Fax and Email Plus Verkaufsbelege.

Amadeus All Fares Plus In Abweichung zu Ziffer 2.2.1, Satz 5 der Teilnahme- und Softwarenutzungsbedingungen wird das Produkt Amadeus All Fares Plus für alle Lizenzen freigeschaltet, die zu einer Office-ID gehören.

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Die Abrechnung erfolgt pro Betriebsstelle volumenabhängig entsprechend der Anzahl der durchgeführten Amadeus- sowie Non- Amadeus Suchtransaktionen sowie entsprechend den gebuchten Non-Amadeus Segmenten.

Amadeus Ticket Changer und Amadeus Ticket Changer (Involuntary) In Abweichung zu 2.2.1, Satz 5 der Teilnahme- und Softwarenutzungsbedingungen wird das Produkt Amadeus Ticket Changer und Amadeus Ticket Changer (Involuntary) für alle Lizenzen frei geschaltet, die zu einer Office-ID mit IATA-Lizenz gehören. Teilnehmer ohne gültige IATA-Lizenz erhalten auf Anfrage und entsprechende Einrichtung durch Amadeus Austria Zugriff auf Amadeus Ticket Changer und Amadeus Ticket Changer (Involuntary).

Die Abrechnung erfolgt pro Betriebsstelle volumenabhängig entsprechend der Anzahl von Amadeus Ticket Changer und Amadeus Ticket Changer (Involuntary) Transaktionen zur Berechnung von Kosten im Zusammenhang mit einer Umbuchung sowie für Transaktionen zur Ausstellung einer Ticketumschreibung.

Amadeus Tour Market, grafische Unterkunftssuche Der Teilnehmer ist verpflichtet, für die Nutzung der Bild- und Textbeschreibungen über Destinationen/Unterkunft/Hotels eine Lizenz bei einem Contentanbieter (wie bspw. GIATA GmbH) abzuschließen, sofern er im Rahmen der Nutzung der Software Bild- und Text- beschreibungen des entsprechenden Contentanbieters nutzt. Dem Teilnehmer ist bekannt, dass der Betrieb der von Amadeus Germany zur Nutzung zur Verfügung gestellten Software ohne Abschluss der Lizenz eines Contentanbieters nur eingeschränkt möglich ist, das heißt ohne Nutzung der Bild- und Textbeschreibungen des Contentanbieters. Amadeus Germany wird im Rahmen der Applika- tion den Teilnehmer auf die zur Verfügung stehenden Bild- und Textbeschreibungen und die jeweiligen Contentanbieter hinweisen. Über ein Eingabefeld im Rahmen der Applikation hat der Teilneh- mer die Möglichkeit, Amadeus Germany die Lizenznummer des von ihm ausgesuchten Contentanbieters zur Verfügung zu stellen, damit die Software für den Teilnehmer freigeschaltet werden kann. Sofern keine Lizenz mit einem Contentanbieter vorliegt, werden die entsprechenden Informationen nicht angezeigt. Der Teilnehmer ist verpflichtet, Amadeus Germany unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, sofern während der Laufzeit dieses Vertrages der Lizenzvertrag mit dem Contentanbieter beendet wird.

Die Kosten für die Nutzung von Bild- und Textbeschreibungen über Destinationen/Unterkunft/Hotels sind mit diesem Vertrag nicht abgegolten.

Amadeus Offers In Abweichung zu Ziffer 2.2.1, Satz 5 der Teilnahme- und Softwarenutzungsbedingungen wird das Produkt Amadeus Offers für alle Lizenzen freigeschaltet, die zu einer Office-ID gehören.

Die Abrechnung erfolgt pro Betriebsstelle volumenabhängig entsprechend der Anzahl der gespeicherten Angebote.

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Anlage 3 Zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Auftragsverarbeitung Präambel Diese Anlage konkretisiert die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus der im Vertrag in ihren Einzelheiten beschriebenen Auftragsverarbeitung ergeben.

1. DEFINITIONEN

Datenschutz-Grundverordnung

oder „DS-GVO“, meint die Verordnung der Europäischen Union 2016/679.

Personenbezogene Daten

meint alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, identifiziert werden kann.

Subunternehmer (weitere Auftrags- verarbeiter)

meint alle von Amadeus beauftragten, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Vertragspartners eingesetzten Sub-Auftragsverarbeiter.

Verarbeitung meint jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, die Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

Verarbeitung im Auftrag

meint die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Amadeus im Auftrag des Vertragspartners.

Weisungen werden anfänglich durch den Vertrag festgelegt und können vom Vertragspartner danach in schriftlicher Form oder in einem elektronischen Format (Textform) an die von Amadeus bezeichnete Stelle durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). Weisungen, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, werden als Antrag auf Leistungsänderung behandelt.

2. GEGENSTAND, ART UND ZWECK, LAUFZEIT UND VERANTWORTLICHKEIT

2.1 Die Anlage findet Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehen und bei denen Beschäftigte von Amadeus oder durch Amadeus beauftragte Dritte personenbezogene Daten des Vertragspartners verarbeiten. Die Laufzeit dieser Anlage richtet sich nach der Laufzeit des Vertrages.

2.2 Amadeus verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Vertragspartners. Dies umfasst Tätigkeiten, die in dem Vertrag und dessen Anlagen konkretisiert sind. Der Vertragspartner ist im Rahmen dieses Vertrages bzw. dieser Anlage für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an Amadeus sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung allein verantwortlich („Verantwortlicher“ im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO). Dies gilt auch im Hinblick auf die in diesem Vertrag bzw. dieser Anlage geregelten Zwecke und Mittel der Verarbeitung und die Beschreibung der betroffenen personenbezogenen Daten.

2.3 Aufgrund dieser Verantwortlichkeit kann der Vertragspartner auch während der Laufzeit des Vertrages und nach Beendigung des Vertrages die Berichtigung, Löschung, Sperrung und Herausgabe von Daten verlangen.

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2.4 Folgende Datenarten und Kategorien betroffener Personen sind insbesondere Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten:

• Art der personenbezogenen Daten sind alle Arten personenbezogener Daten, die Amadeus im Auftrag des Vertragspartners verarbeitet, wie Personenstammdaten, Kontaktdaten, Abrechnungs- und Zahlungsdaten, Reisedaten;

• Kategorien der betroffenen Personen sind Kunden des Vertragspartners/Reisende.

2.5 Die Parteien verpflichten sich im Falle einer Inanspruchnahme hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach Art. 82 DS-GVO, sich unverzüglich zu informieren, sich gegenseitig zu unterstützen und zur Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts beizutragen.

3. OBLIGENHEITEN UND PFLICHTEN VON AMADEUS

3.1 Amadeus darf im Rahmen des Vertrages personenbezogene Daten nur entsprechend dieses Vertrages und der Weisungen des Vertragspartners verarbeiten, außer es liegt ein Ausnahmefall im Sinne des Art. 28 Abs. 3 lit. a) DS-GVO vor.

3.2 Amadeus gewährleistet, dass es den mit der Verarbeitung der Daten des Vertragspartners befassten Mitarbeitern und anderen für Amadeus tätigen Personen untersagt ist, die Daten außerhalb der Weisungen zu verarbeiten. Ferner gewährleistet Amadeus, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits-/ Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.

3.3 Der Ansprechpartner für Datenschutzfragen ist unter [email protected] oder per Post am Sitz von Amadeus zu erreichen.

3.4 Amadeus unterrichtet den Vertragspartner unverzüglich bei schwerwiegenden Störungen des Betriebsablaufes, bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder bei anderen Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners.

4. OBLIGENHEITEN UND PFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS

4.1 Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen ist allein der Vertragspartner verantwortlich.

4.2 Der Vertragspartner hat Amadeus unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er bei der Prüfung der Auftragsergebnisse Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.

4.3 Der Vertragspartner teilt Amadeus einen Ansprechpartner für im Rahmen des Vertrages anfallende Datenschutzfragen mit.

5. VERARBEITUNG AUF DOKUMENTIERTE WEISUNG

5.1 Mündliche Weisungen bestätigt der Vertragspartner unverzüglich (mindestens in Textform).

5.2 Amadeus hat den Vertragspartner unverzüglich zu informieren, wenn Amadeus der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Amadeus ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Vertragspartner bestätigt oder geändert wird.

5.3 Sollten Weisungen des Vertragspartners nicht dem Leistungsgegenstand des Vertrages entsprechen, behandelt Amadeus diese als Antrag auf Leistungsänderung. Amadeus teilt dem Vertragspartner die grundsätzliche Möglichkeit der Leistungserbringung, Termine und Vergütung mit. Sollte für Amadeus die Umsetzung der Weisung nicht zumutbar sein, so ist Amadeus berechtigt, die Verarbeitung zu beenden.

6. MAẞNAHMEN ZUR SICHERHEIT DER VERARBEITUNG

6.1 Amadeus wird in ihrem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Amadeus wird technische und organisatorische Maßnahmen i.S.d. Art. 32 DS-GVO zum angemessenen Schutz der Daten des Vertragspartners treffen. Amadeus trifft technische und organisatorische

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Maßnahmen, die die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherstellen. Dem Vertragspartner sind diese technischen und organisatorischen Maßnahmen bekannt, und er trägt die Verantwortung dafür, dass diese für die Risiken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten.

6.2 Eine Darstellung dieser technischen und organisatorischen Maßnahmen ist im Anhang 1 zu dieser Anlage beigefügt. Der Vertragspartner trägt die Verantwortung dafür, dass die jeweils aktuell geltenden, vertraglich vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen für die Risiken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten.

6.3 Amadeus ist jederzeit berechtigt, die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen zu ändern, wobei Amadeus sicherstellt, dass das vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird.

7. WEITERE AUFTRAGSVERARBEITER

7.1 Der Vertragspartner stimmt zu, dass Amadeus weitere Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DS-GVO durch Unterauftragsverhältnisse hinzuziehen kann. Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Insbesondere berechtigt der Vertragspartner Amadeus ihre verbundenen Unternehmen der Amadeus Gruppe hinzuzuziehen. Soweit im Einzelfall erforderlich, hat Amadeus geeignete Maßnahmen (z.B. EU-Standardvertragsklauseln) für die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der Amadeus Gruppe getroffen.

7.2 Keine Unterauftragsverhältnisse gemäß Ziffer 7 sind Nebenleistungen, die Amadeus z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Amadeus ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der personenbezogenen Daten des Vertragspartners auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen zu ergreifen sowie Nachweise zu verlangen.

7.3 Die Parteien vereinbaren, dass Amadeus berechtigt ist, die personenbezogenen Daten – unter Beachtung der zwingend anwendbaren Vorschriften – an Dienstleister in einem Drittland zu übermitteln.

7.4 Die jeweils aktuell eingesetzten, weiteren Auftragsverarbeiter sind auf der Webseite http://extranet.de.amadeus.com/docs/rbp/AGE_Sub.pdf abrufbar. Amadeus informiert den Vertragspartner über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger weiterer Auftragsverarbeiter auf geeignete Weise in Textform. Erteilt Amadeus Aufträge an weitere Auftragsverarbeiter, so obliegt es Amadeus, ihre datenschutzrechtlichen Pflichten aus diesem Vertrag auf den weiteren Auftragsverarbeiter zu übertragen.

7.5 Der Vertragspartner kann der Hinzuziehung gemäß Ziffer 7.1 – innerhalb von 4 Wochen Frist aus wichtigem Grund – gegenüber der von Amadeus bezeichneten Stelle widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb der Frist, gilt die Zustimmung zur Änderung als gegeben. Liegt ein wichtiger datenschutzrechtlicher Grund vor, und sofern eine einvernehmliche Lösungsfindung zwischen den Parteien nicht möglich ist, wird den Parteien ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt.

8. UNTERSTÜTZUNG DES VERTRAGSPARTNERS IM HINBLICK AUF BETROFFENENRECHTE UND AUF DIE SICHERHEIT PERSONENBEZOGENER DATEN

8.1 Amadeus unterstützt den Vertragspartner nach schriftlicher Aufforderung bei seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III der DS-GVO genannten Rechte der betroffenen Person.

8.2 Amadeus unterstützt unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihr zur Verfügung stehenden Informationen den Vertragspartner bei der Einhaltung der in den Art. 32 bis 36 DS- GVO genannten Pflichten.

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8.3 Amadeus ist berechtigt, für diese Leistungen eine angemessene Vergütung vom Vertragspartner zu verlangen.

9. UMGANG MIT PERSONENBEZOGENEN DATEN NACH VERTRAGSENDE

9.1 Nach Abschluss der Verarbeitung löscht Amadeus nach Wahl des Vertragspartners entweder alle personenbezogenen Daten oder gibt sie dem Vertragspartner zurück, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder nach österreichischem Recht eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht oder die Parteien vertraglich etwas anderes vereinbart haben.

10. NACHWEISMÖGLICHKEITEN

10.1 Amadeus weist dem Vertragspartner die Einhaltung der in dieser Anlage niedergelegten Pflichten mit geeigneten Mitteln nach.

10.2 Der Nachweis kann unter anderem erfolgen durch Zertifikate zum Datenschutz und/oder Informationssicherheit (z.B. ISO 27001) oder durch Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z. B. Wirtschaftsprüfer, Datenschutzauditoren).

10.3 Der Vertragspartner hat begründete Zweifel aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte an den getroffenen Nachweisen schriftlich gegenüber Amadeus zu erklären. Sollten die begründeten Zweifel nicht durch andere Nachweise ausgeräumt werden können, insbesondere durch Zertifikate unabhängiger Dritter, kann der Vertragspartner im Einzelfall eine Inspektion durch ihn oder einen von ihm beauftragten Prüfer verlangen. Diese wird zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs nach Anmeldung unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit durchgeführt. Amadeus darf diese von der vorherigen Anmeldung mit angemessener Vorlaufzeit und von der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung und der eingerichteten technischen und organisatorischen Maßnahmen abhängig machen. Sollte der durch den Vertragspartner beauftragte Prüfer in einem Wettbewerbsverhältnis zu Amadeus stehen, kann Amadeus diesen ablehnen.

10.4 Sollte eine Datenschutzaufsichtsbehörde oder eine sonstige hoheitliche Aufsichtsbehörde des Vertragspartners eine Inspektion vornehmen, gilt grundsätzlich Ziffer 10.3 entsprechend. Eine Unterzeichnung einer Verschwiegenheitsverpflichtung ist nicht erforderlich, wenn diese Aufsichtsbehörde einer berufsrechtlichen oder gesetzlichen Verschwiegenheit unterliegt, bei der ein Verstoß nach dem Strafgesetzbuch strafbewehrt ist.

10.5 Amadeus ist berechtigt, für die Inspektionen eine angemessene Vergütung vom Vertragspartner zu verlangen.

11. INFORMATIONSPFLICHTEN, SCHRIFTFORMKLAUSEL, RECHTSWAHL

11.1 Sollten die personenbezogenen Daten des Vertragspartners bei Amadeus durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat Amadeus den Vertragspartner unverzüglich darüber zu informieren. Amadeus wird alle in diesem Zusammenhang verantwortlichen Personen oder Hoheitsträgern unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Vertragspartner als „Verantwortlicher“ im Sinne der DS-GVO liegen.

11.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Anlage und all ihrer Bestandteile – einschließlich etwaiger Zusicherungen von Amadeus – bedürfen einer Vereinbarung in Textform und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Formerfordernis.

11.3 Es gilt das materielle Recht Österreichs unter Ausschluss von Verweisungsnormen.

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ANHANG 1 ZUR ANLAGE 3 AUFTRAGSVERARBEITUNG DARSTELLUNG DER TECHNISCHEN UND ORGANISATORISCHEN MAẞNAHMEN

1. PSEUDONYMISIERUNG UND VERSCHLÜSSELUNG (ART. 32 ABS. 1 LIT. A DS-GVO)

1.1 Pseudonymisierung

Als Auftragsverarbeiter trifft Amadeus Maßnahmen, die sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen der Produkte oder Dienstleistungen ergeben oder durch den Verantwortlichen im Rahmen der Beauftragung definiert wurden. Im Übrigen werden keine Maßnahmen zur Pseudonymisierung vorgenommen.

1.2 Verschlüsselung

Während der Übertragung personenbezogener Daten innerhalb von Amadeus Produkten über unsichere oder öffentliche Netzwerke werden zum Schutz starke Kryptographie und Sicherheitsprotokolle eingesetzt; dies gilt nicht für in Amadeus Produkten vorhandene E-Mail-Funktionalitäten (z.B. Buchungsbestätigungen). Es werden ausschließlich vertrauenswürdige Schlüssel und Zertifikate akzeptiert. Das verwendete Protokoll unterstützt ausschließlich sichere Versionen oder Konfigurationen. Für die verwendete Verschlüsselungsmethode wird eine Verschlüsselungsstärke nach aktuellem Stand der Technik verwendet.

Außerhalb des elektronischen Transports trifft Amadeus Maßnahmen, die sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen der Produkte oder Dienstleistungen ergeben oder durch den Verantwortlichen im Rahmen der Beauftragung definiert wurden.

2. MAßNAHMEN ZUR SICHERSTELLUNG DER VERTRAULICHKEIT (ART. 32 ABS. 1 LIT. B DS-GVO)

2.1 Zutrittskontrolle

Das Rechenzentrum ist in einem separaten Gebäude untergebracht. Der Zugang zu diesem Gebäude erfolgt über eine Sicherheitsschleuse, für die eine separate Freischaltung durch den Werkschutz erforderlich ist.

Die Freischaltung zum Rechenzentrumszugang erhalten nur die Mitarbeiter, die ihren Arbeitsplatz direkt in diesem Gebäude haben und für den Systembetrieb des Rechenzentrums zuständig sind. Die Gültigkeit dieses Zugriffs ist auf die Dauer der Beschäftigung befristet. Andere Personen, die anlassbezogen einen Zugang zu diesem Gebäude benötigen, sind beim Werkschutz namentlich anzumelden und erhalten für die Dauer ihres Besuches gegen Abgabe ihres Ausweises einen für diesen Besuch zeitlich befristeten Zugang. Nach Abschluss des Besuches ist das befristete Zugangsdokument im Austausch gegen den Ausweis beim Werkschutz abzugeben.

2.2 Zugangskontrolle

Für die Nutzung der Datenverarbeitungsanlagen ist die schriftliche Beantragung einer User-ID unter Angabe der notwendigen Systemzugänge erforderlich. Der Remote-Zugang zu den Produktivsystemen erfolgt mittels einer Zwei-Faktor-Authentifizierung. Sämtliche sicherheitsrelevanten Aktivitäten werden protokolliert und ständig analysiert.

2.3 Zugriffskontrolle

Mitarbeiter erhalten ausschließlich gemäß ihrer dienstlichen Aufgabenstellung die notwendigen Zugangsberechtigungen.

Die Berechtigungsvergabe ist grundsätzlich arbeitsplatz- und nicht personenbezogen aufgebaut.

Sie wird in Abhängigkeit der für einen Arbeitsplatz definierten Stellenbeschreibung und/oder der in einem Arbeitsbereich zu erfüllenden Aufgaben definiert.

Anträge auf Zugriffsberechtigungen werden von dem Betriebsverantwortlichen nach folgen Maßgaben geprüft und freigegeben:

• Zugang nur personenbeziehbar

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• Alle Vorgänge werden dokumentiert

• Anträge und Zuteilung von Rechten sind nur mittels der vorgesehenen Verfahren zulässig

• Regeln und Verfahren sind zentral festgelegt

2.4 Trennungskontrolle

Identische Dienstleistungen für vergleichbare Kundengruppen werden auf gemeinsam genutzten Systemen verarbeitet. Für Systemadministratoren werden systemspezifische, keine kundenspezifische Berechtigungen erteilt. Die Daten werden logisch getrennt und nur berechtigten Nutzern zugänglich gemacht.

3. MAßNAHMEN ZUR SICHERSTELLUNG DER INTEGRITÄT (ART. 32 ABS. 1 LIT. B DS-GVO)

3.1 Weitergabekontrolle

Der Datenaustausch erfolgt grundsätzlich verschlüsselt nach einem dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Verfahren. Die angewandten Verfahren sind schnittstellenabhängig und werden zwischen Sender und Empfänger vereinbart.

Datenträger oder Papierausdrucke, die nicht mehr zu geschäftlichen oder juristischen Zwecken benötigt werden, werden nach einem Verfahren nach aktuellem Stand der Technik vernichtet, das eine Wiederherstellung der Daten unmöglich macht.

3.2 Eingabekontrolle

Differenzierte Benutzerberechtigungen sind definiert. Mitarbeiter erhalten ausschließlich gemäß ihrer dienstlichen Aufgabenstellung die notwendigen Zugriffsberechtigungen. Die Erteilung der Berechtigungen erfolgt in einem dokumentierten Genehmigungsverfahren.

Alle sicherheitsrelevanten privilegierten Systemzugriffe werden protokolliert und im eigenen Security Operations Center ausgewertet.

Eine Protokollierung der Eingabe, Veränderung oder Löschung von personenbezogenen Daten darüber hinaus erfolgt ausschließlich nach dem mit dem Auftraggeber festgelegten Verfahren.

4. VERFÜGBARKEIT UND BELASTBARKEIT DER SYSTEME UND DIENSTE (ART. 32 LIT. B DS-GVO)

4.1 Verfügbarkeitskontrolle

Die Betriebsleistungen umfassen die Durchführung von Datenbank-Backups sowie ein Datenbank-Recovery bei Media-Fehlern. Zu diesem Zweck werden automatisierte Datenbank-Backups (Offline oder Online) nach herstellerseitig vorgegebenen Standardverfahren durchgeführt. Bei Media-Fehlern (physische Beschädigung von Datenbank-Dateien) wird ein Restore der entsprechenden Datenbank-Dateien veranlasst und ein Datenbank-Recovery auf den letzten, nach dem jeweiligen Backup-Verfahren möglichen, konsistenten Zustand durchgeführt.

4.2 Verfügbarkeit der eingesetzten IT-Systeme

Alle Datenverarbeitungsanlagen sind redundant ausgelegt und stellen einen Aktiv/Aktiv Betrieb sicher.

5. MAẞNAHMEN ZUR WIEDERHERSTELLUNG DER VERFÜGBARKEIT UND DEM ZUGANG ZU PERS. DATEN BEI EINEM TECHNISCHEN ZWISCHENFALL (ART. 32 LIT. C DS-GVO)

Die Betriebsleistungen umfassen die Durchführung von Daten-Backups sowie ein Daten-Recovery bei Datenverlust. Zu diesem Zweck werden automatisierte Daten-Backups nach vorgegebenen Standardverfahren durchgeführt.

6. VERFAHREN ZUR REGELMÄẞIGEN ÜBERPRÜFUNG, BEWERTUNG UND EVALUIERUNG DER

04/ 2018 © Am

adeus Austria Marketing G

mbH

TECHNISCH-ORGANISATORISCHEN MAẞNAHMEN (ART. 32 ABS. 1 LIT. D; ART 25. ABS. 1 DS-GVO)

6.1 Datenschutzmanagement

Amadeus sorgt für eine regelmäßige Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der eingesetzten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung. So wird sichergestellt, dass alle datenschutzrechtlich relevanten Sachverhalte an Amadeus weitergeleitet werden.

6.2 Datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Privacy by Default)

Der Softwareentwicklungsprozess stellt sicher, dass datenschutzrechtliche Anforderungen bereits zu Beginn bei Produktentwicklungen oder Produktänderungen Berücksichtigung finden.

6.3 Auftragskontrolle

Identische Produkte oder Dienstleistungen für vergleichbare Kundengruppen werden auf gemeinsam genutzten Systemen verarbeitet. Für Systemadministratoren werden systemspezifische, keine kundenspezifischen Berechtigungen erteilt. Die Daten werden logisch getrennt und nur berechtigten Nutzern zugänglich gemacht. Daten können durchgängig den Auftraggebern zugeordnet werden. Testsysteme sind von Produktivsystemen logisch getrennt.