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Stadt Düren Bauen in Düren Informationen und Ratgeber Amt für Stadtentwicklung www.dueren.de

Amt für Stadtentwicklung Informationen und Ratgeber Bauen ... · kommt die im 20-Minutentakt nach Köln pendelnde S-Bahn. Die schon heute hervorragende Autobahnverbindung in die

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Stadt Düren

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Sehr geehrte Damen und Herren,liebe Bau-Interessenten,Als große kreisangehörige Stadt mit rund 90.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ist Düren Mittelzentrum für die Region zwischen Aachen und Köln sowie in der Euregio Maas-Rhein. Düren profitiert von ausgezeichneten Verkehrsverbindungen: Die Flughäfen Köln/Bonn und Düsseldorf sind jeweils in einer dreiviertel Stunde erreichbar. Die Lage an der jetzt sechsspu-rigen Autobahn 4 sowie eine beträchtliche Anzahl von Regional- und Interregio-Zügen der Deutschen Bahn garantieren schnelle Verbindungen in die Großstädte Aachen, Köln, Düs-seldorf und Bonn. Zusätzlich sind wir in einem 20-Minuten-Takt durch die S-Bahn mit Köln verbunden.

Düren ist ein attraktiver Standort zum Wohnen und Arbeiten. Wir bieten erhebliche Lebens-qualität. Es gibt ein breites, differenziertes Schul- und Bildungsangebot. Unser Haus der Stadt lädt ein zu einem weitgefächerten Theater- und Konzertprogramm. Volkshochschule, Mu-sikschule, Stadtbibliothek, Archiv, Museen und ein buntes Vereinsleben garantieren darüber hinaus einen vollen Veranstaltungskalender. Unser Stadtwald mit Schloss Burgau, viele Parks und Grünanlagen sowie die Ruraue und gleich zwei Badeseen bieten gute Naherholungsmög-lichkeiten. Unsere Innenstadt der kurzen Wege lädt zum Einkaufen und Bummeln oder aber zum Verweilen in den zahlreichen Restaurants, Cafés und Kneipen rund um die Annakirche ein. Der Dürener Wochenmarkt ist weithin bekannt und beliebt, ebenso zahlreiche Spezial-märkte im Jahreskreis und das große Volksfest Annakirmes. Nicht zuletzt unsere Sportvereine machen es Neubürgern leicht, sich in Düren einzuleben, fit zu halten und wohl zu fühlen.

Düren ist eine Stadt, in der man sich für sein Geld etwas leisten kann. Die Preise für vollstän-dig erschlossenes Bauland sind gegenüber den Kosten in den benachbarten Großstädten und ihrem unmittelbaren Umland deutlich niedriger. Der tägliche Zeitaufwand für Berufspendler von Düren ist dank der hervorragenden Verkehrsanbindung sehr gering.

BÜRGERSERVICE wird in der Stadt Düren großgeschrieben. Verwaltung und Politik unterstützen Sie gerne dabei, Ihr Bauvorhaben in Düren zu planen und zu verwirklichen. Ich lade Sie ein, Kontakt mit uns aufzunehmen und wünsche Ihnen bei der Realisierung Ihrer Pläne viel Freude und gutes Gelingen!

Ihr

Paul LarueBürgermeister

Grußwort des Bürgermeisters

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Tel. 02421 958480, Mo - Fr 10 - 19 Uhr, Sa 10 - 16 Uhr, Kreuzauer Str. 62, Düren-Niederau

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InhaltsverzeichnisGrußwort des Bürgermeisters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

1. Düren – eine Stadt stellt sich vor . . . . . . . . . . . 8

Die Stadt Düren – lebendig, offen, mittendrin . . . . . . . . . . . . 8Betriebsames Kulturmosaik in der Stadt Düren . . . . . . . . . . 11Schul- und Sportangebote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

2. Die Suche nach einem Baugrundstück . . . . . . 14

Auswahl eines Grundstücks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14Grundstückskauf, Grunderwerbskosten, Baunebenkosten, öffentliche Förderung . . . . . . . . . . . . . . . . 16Erschließungsbeiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19Kanalanschluss und Grundstücksentwässerung . . . . . . . . . . 21

Ökologische Aspekte beim Bauen (Baumschutz, Hochwasserschutz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22Kampfmittelbeseitigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

Die Kirche St. Michael im Ortsteil Echtz

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Der Marktplatz im Herzen Dürens

3. Der Bau eines Gebäudes . . . . . . . . . . . . . .28

Grundlagen des Baurechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28Öffentliches Baurecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 Beteiligte am Genehmigungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . 32Baurechtliche Verfahrensarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Baulasten, Stellplätze und Abgeschlossenheitsbescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37Antragsunterlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38Verfahrensabwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40Bauüberwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41Energiesparen beim Bauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43Kriminalprävention – Sicherheitsberatung – Einbruchschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45Hausnummern und ihre Vergabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46

4. Maßnahmen im Bestand . . . . . . . . . . . . . .47

Denkmalschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47Modernisierung – mehr als Instandsetzung . . . . . . . . . . . . . 49Wohnungsförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51

5. Service & Info . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .53

Allgemeine Öffnungszeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53

Branchenverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56

Inhaltsverzeichnis

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VorbemerkungenEin Haus zu bauen ist eine komplizierte Aufgabe, die ein Mensch in der Regel und im besten Fall nur einmal in seinem Leben bewältigen muss. In unserer modernen aber auch kom-plexen Welt, in der wir nun einmal leben, kann dabei viel schief gehen. Und auch der Kauf einer Bestandsimmobilie kann viele Fallstricke enthalten, die man kennen sollte.

Die vorliegende 4. Auflage der Informationsbroschüre „Bauen in Düren“ soll Ihnen helfen, sich in den vielfältigen Themenge-bieten, die beim Kauf oder Bau eines Hauses berührt werden, zurechtzufinden. Es ist einleuchtend, dass nicht jedes in dieser Broschüre aufgegriffene Thema in vollem Umfang erläutert werden kann. Ziel ist es vielmehr, dass Sie wesentliche Begrif-fe und Rechtsgebiete kennenlernen, um in dem anstehenden Prozess des Hausbaus oder des Immobilienkaufs zu gegebener Zeit mit den einzelnen Fachleuten diese anzusprechen und zu vertiefen. Ansprechpartner in den verschiedenen Behörden und Institutionen sowie viele nützliche Internetadressen finden sich am Ende der Broschüre.

Die Baubroschüre richtet sich vorwiegend an Bauwillige, die sich in Düren ansiedeln und hier ein Haus bauen möchten. Die Broschüre ist daher in der Art gegliedert, wie sich auch der Ablauf eines solchen Projekts in aller Regel darstellt.

Nach einer kurzen Vorstellung der Stadt Düren befasst sich der erste Teil der Broschüre mit der Suche nach einem Baugrund-stück und den Aspekten, die man dabei beachten muss, denn nicht jedes Grundstück ist tatsächlich für eine Bebauung vor-gesehen und geeignet. Im zweiten Teil geht es dann um den Bau eines Gebäudes auf dem Grundstück. Das öffentliche Baurecht bestimmt schwerpunktmä-ßig diesen Abschnitt, aber auch Themen wie energiesparendes Bauen und Einbruchs-schutz werden angesprochen. Zum Abschluss geht der letzte Teil der Broschüre auf Angelegenheiten ein, die im Zusammenhang

mit bestehenden Gebäuden stehen: Denkmalschutz und Denk-malpflege werden ebenso betrachtet wie auch die Wohnungs-förderung oder die Fördermöglichkeiten für Gebäudemoderni-sierungen im „Stadtumbaugebiet“ Düren.

Die vorliegende Baubroschüre soll eine Ergänzung des ständi-gen Dienstleistungsangebots darstellen, welches die Stadt Dü-ren mit dem Bauservice und den Onlinediensten vorhält. Auf der Internetseite www.dueren.de/bauservice finden Sie stets aktuelle Daten und Informationen rund um das Thema Pla-nen und Bauen. Notwendige Formulare stehen jederzeit zum Download bereit. Wann immer es möglich ist, stehen Ihnen die Mitarbeiter der Verwaltung im persönlichen Kontakt helfend zur Seite. Alle Dienststellen des Baudezernats sind zentral im Rathaus untergebracht.

Stadtverwaltung DürenKaiserplatz 2-4, 52349 Düren Telefon: 02421 25-0 (Zentrale), Telefax: 02421 25-180-2500 [email protected], www.dueren.dePostanschrift:Stadt Düren, 52348 Düren

Das Dürener Rathaus: Denkmal der 50er-Jahre

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1. Düren – eine Stadt stellt sich vor

Dürener Annakirmes: Treffpunkt für Jung und Alt

Die Stadt Düren – lebendig, offen, mittendrinDas über 1250 Jahre alte Düren ist mit seinen über 90.000 Einwohnern eine Kreisstadt mit reicher Tradition und beweg-ter Vergangenheit. Von den Anfängen als fränkische Siedlung entwickelte sich Düren schnell zum wirtschaftlichen und kul-turellen Zentrum der Voreifel und wandelte sich schließlich im 19. Jahrhundert zu einer der bedeutendsten Industriestädte des Rheinlands. Seinen Aufschwung verdankte Düren dem wei-chen Wasser der Rur, das die Stadt zu einem Standort hochwer-tiger Papiererzeugung und -verarbeitung beförderte. Daraus entwickelten sich die Bereiche Metallverarbeitung, Maschi-nenbau und Teppichherstellung, die damals wie heute in Düren zu den Schlüsselbranchen zählen.

Trotz zweifacher, nahezu totaler Zerstörung in den beiden Weltkriegen konnte sich die Rurstadt als dynamischer Indus-triestandort mit seinen teilweise hochspezialisierten Unterneh-men behaupten. Noch heute steht „Made in Düren“ weltweit für Spitzenqualität. Doch nicht nur diese Bereiche charakte-risieren das Profil Dürens. Die gesunde Mischung aus Mittel-

stand, Handwerk und Dienstleistung machen das traditionell gute Wirtschaftsklima aus.

Düren liegt strategisch günstig in der Euregio und bildet ein eigenständiges Zentrum innerhalb dieses Wirtschaftsraumes. Die Stadt ist ein wichtiger Wirtschafts- und Investitionsstand-ort in der Region und profitiert von der zentralen Lage zwi-schen den Spitzentechnologie-Regionen Aachen, Köln und Jülich mit ihrer hohen Dichte exzellenter Hochschul- und For-schungseinrichtungen. Eine effektive Anbindung an sämtliche Verkehrsnetze ist ein zentraler Standortfaktor: Die Flughäfen Köln/Bonn und Düsseldorf sind jeweils in etwa einer Dreivier-telstunde erreichbar. Eine beträchtliche Anzahl von Regional- und Interregio-Zügen halten die Verbindung zu Köln, Aachen, Düsseldorf und Bonn auf dem Schienenwege aufrecht. Hinzu kommt die im 20-Minutentakt nach Köln pendelnde S-Bahn. Die schon heute hervorragende Autobahnverbindung in die Nachbarstädte wurde auf sechs Fahrstreifen ausgebaut.

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1. Düren – eine Stadt stellt sich vor

Die Dürener City ist ein wichtiges Einkaufs- und Dienstleis-tungszentrum in der gesamten Region. In die Innenstadt der kurzen Wege locken zahlreiche Geschäfte, Cafés, Restaurants und der beliebte Wochenmarkt. Als „Stadt der Märkte“ bietet Düren im Jahresverlauf zusätzlich saisonal geprägte Marktver-anstaltungen und setzt mit einer Erweiterung des Warenange-bots interessante Akzente. Besondere Anziehungspunkte für die Einkaufsstadt Düren sind darüber hinaus verkaufsoffene Sonntage, das große Stadtfest, Mitternachts-Shopping oder auch die Faszination von „Düren leuchtet“, wenn zu Beginn der dunklen Jahreszeit abends die gesamte City in eine At-mosphäre imposanter Lichtspiele getaucht wird. Zu all diesen Einkaufserlebnissen kommen viele Tausend Gäste in die Kreis-stadt an der Rur. Ob mit Zug, Bus oder PKW – man ist immer schnell in der Innenstadt.

Neben Einkaufsmöglichkeiten sind auch Behörden und Schu-len in der Innenstadt angesiedelt. Die Stadt Düren ist Sitz der Kommunal- und der Kreisverwaltung. Bürgerservice wird in Düren groß geschrieben. Im zentral gelegenen Bürgerbüro der Stadt können 50 Dienstleistungen abgerufen werden. Die Stadt bietet zudem auf ihrem Bürgerportal zahlreiche Online-Dienste an. So können Anträge für Bewohnerparkausweise, Melde- und Aufenthaltsbescheinigungen, Urkundenanforde-rungen oder Terminreservierungen bequem über den Computer abgewickelt werden.

Düren verfügt zudem über eine ausgezeichnete Gesundheits- und Pflegestruktur. Die vier Krankenhäuser sind sehr gut ausgestattete Versorgungseinrichtungen, die medizinisch und technisch auf einem hohen Niveau rangieren. Integriert sind eine Krankenpflegeschule und ein akademisches Lehrkranken-haus der RWTH Aachen. Mit rund 3.800 Arbeitsplätzen zäh-len die Krankenhäuser zu den größten Arbeitgebern der Stadt.

Auch im Fachärzte- und Pflegebereich ist die Stadt sehr gut aufgestellt und bietet zusätzlich entsprechende Schulungs- und Ausbildungseinrichtungen.

Neben harten Standortfaktoren ist auch der Freizeitwert einer Region bedeutsam. Düren ist eine Kreisstadt mit einem pul-sierenden Kulturleben. Bildende Kunst, Literatur, Musik und Theater präsentieren sich in vielen Facetten und tragen zum unverwechselbaren Profil der Stadt bei. Mehrmals im Jahr wird auch die Innenstadt zu einer riesigen Bühne. Dann laden die Dürener zu den „Jazz-Tagen“, Karnevalsumzügen und anderen Festen ein.

Die Stadt ist offen für neue Ideen, neue Mitbürger und neue Wege des Miteinanders. Über 120 Nationen leben hier fried-lich zusammen, feiern gemeinsam Straßenfeste, begegnen sich

Das Stadtcenter Düren Stadtfest in Düren

Optimale Verkehrsverbindungen für Freizeit und Beruf

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1. Düren – eine Stadt stellt sich vor

in Vereinen und Stadtteil-Treffs. Zur berühmten Annakirmes, dem größten Volksfest der Region, strömen jährlich nahezu eine Million Besucher ins gastfreundliche Düren. Mittendrin verläuft die grüne Lunge der Stadt entlang der idyllischen Rur, durchzogen von gut ausgebauten Rad- und Wanderwegen. Die Ruraue lädt zum Verweilen und Erholen ein. Freizeitmagneten sind der Dürener Badesee im Stadtteil

Gürzenich mit seinem 600 Meter langen Sandstrand und vie-len Konzert-Events im Sommer sowie der Echtzer See. In der unmittelbaren Umgebung Dürens liegen zudem zahlreiche at-traktive Ausflugsziele.

Düren hat Lebensqualität – in jeder Hinsicht.

Einkaufen in der Innenstadt

Freizeiterlebnis RuraueDer Weihnachtsmarkt im Herzen der Stadt

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1. Düren – eine Stadt stellt sich vor

Betriebsames Kulturmosaik in der Stadt DürenQuer durch die Stadt Düren zieht sich wie ein roter Faden die Kulturmeile, die beginnend in der Nähe des Zug- und Busbahn-hofs mit dem Haus der Stadt, dem Theater, der Stadtbücherei, dem Stadt- und Kreisarchiv, der Kulturverwaltung sowie einem Teilbereich der VHS Rur-Eifel Raum bietet.

Die Kulturmeile setzt sich fort mit dem Hauptgebäude der VHS Rur-Eifel in der Violengassen, der Außenstelle in der Marien-straße 24, der Musikschule in der Tivolistraße in unmittelbarer Nähe der Innenstadt und der Pleußmühle in der August-Klotz-Straße mit einem sich noch drehenden Wasserrad, in deren Räu-men sich das soziokulturelle KOMM-Zentrum mit einem breiten Angebot von Kabarett bis Workshops befindet. Schloss Burgau in Niederau und das Heinrich-Böll-Haus in Langenbroich setzen besondere kulturelle Akzente außerhalb der Innenstadt.

Theater im Haus der Stadt, Stadt- und Kreisarchiv, Stadtbü-cherei, VHS Rur-Eifel, Musikschule, Schloss Burgau und Heinrich-Böll-Haus sind Bestandteil von „Düren Kultur“. Je-der der sieben Bereiche ist ein Stein im bunten Kultur-Mosaik der Stadt Düren.

„Düren Kultur“ steht für Kreativität, Spontaneität, Authentizi-tät, Menschen mit Ideen und Visionen und positioniert sich als klare Adresse für attraktive, vielfältige Kulturangebote in Stadt und Region.

Die Kulturschaffenden werden dort unter ein Dach genommen, um Synergien zu nutzen und so mehr Bürgernähe und Bürger-freundlichkeit möglich zu machen. Ein Beispiel dafür ist der iPunkt Düren am Markt, mitten in der Innenstadt gelegen eine gut erreichbare Anlaufstelle, in der es Informationen, Program-me und Eintrittskarten zu allen Ereignissen der einzelnen Kul-turinstitute gibt, Broschüren zu Führungen, die von der VHS Rur-Eifel angeboten werden und Informationen zu Mobilität und Tourismus in Düren. Die iPunkt ist telefonisch unter der Nummer 02421 25-2525 zu erreichen.

Das Stadt- und Kreisarchiv im Haus der Stadt ist das Ge-dächtnis von Düren. Es macht die historischen Quellen für interessierte Bürgerinnen und Bürger zugänglich, verwaltet Sammlungen zu berühmten Persönlichkeiten der Stadt. Zusam-men mit Schülerinnen und Schülern des Stiftischen Gymnasi-ums und ihrem Lehrer, Dr. Achim Jaeger, wurde eine Online-Plattform eingerichtet, die das Recherchieren im Archiv der Schulstadt Düren auch für junge Nachwuchsforscher vergnüg-lich und gewinnbringend macht.

Ebenfalls im Haus der Stadt untergebracht ist die Stadtbüche-rei mit über 76.754 Medien vom klassischen Buch bis zur On-line-Bibliothek mit E-Books, E-Audios sowie Tiptoi-Stifte mit den entsprechenden Spielen und Büchern. Ein Förderverein unterstützt die Stadtbücherei tatkräftig. Ehrenamtliche Lesepa-ten fördern die Lesefähigkeit von Kindern. Die Stadtbücherei ist Forum für viele Veranstaltungen, wie Ausstellungen, Lesun-gen, Vorträge, Workshops und Vorlesestunden für Kinder.

Ballett, Theater, Musikevents finden auf der Bühne im Haus der Stadt statt. Das Theater im Haus der Stadt, dessen Saal bis zu 611 Zuschauerinnen und Zuschauer fasst, hat kein eige-nes Ensemble, sondern bringt Theaterstücke, Opern und Ballett anderer Bühnen, viele davon auch aus dem Ausland, zur Auf-führung, erlaubt also manchen Blick über den Tellerrand, öffnet die Stadt für Eindrücke, Anregungen, Inspirationen von außen.

Rudolf-Schock-Platz am Haus der Stadt

Theateraufführung im Haus der Stadt

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1. Düren – eine Stadt stellt sich vor

Ergänzt werden diese professionellen Auftritte von Schulauf-führungen städtischer Schulen sowie des Laientheaters „Ernas Erben“, das von einer Theaterpädagogin geleitet wird und ei-nen Einblick geben in das vielfältige kulturelle Schaffen in der Stadt. Unterstützt und begleitet wird die Arbeit des Theaters vom Förderverein „Erna-Schiefenbusch-Gesellschaft (Freun-deskreis Theater Düren e. V.)“, so benannt nach der einstigen Intendantin des Theaters in Düren.

Konzerte der Musikschule, der Vereinigten Industrieverbände, der Cappella Villa Duria und vieler anderer Musiker bringen eine weitere Note in das Programm.

Darüber hinaus bietet das Haus der Stadt Raum für Vereine und Ballettschulen. Auch die Kulturverwaltung ist hier zu Hause, die sich für die Förderung des Ehrenamtes einsetzt, die Bürger-häuser der Stadt betreut und die städtischen Altentagesstätten, Seniorennachmittage und -fahrten organisiert sowie Kunst-märkte ausrichtet.

Eine der wenigen Villen der Gründerzeit, die den Bombenan-griff auf Düren im Jahre 1944, der über 90 % der Gebäude in der Stadt zerstörte, überstanden haben, beherbergt seit fast 30 Jahren die städtische Musikschule, Anlaufstelle für rund 1.800 Schülerinnen und Schüler aus dem Kreisgebiet, die hier Mu-sikunterricht erhalten, an Musikwettbewerben teilnehmen und kleine und große Konzerte in der Stadt veranstalten. Ein reger Förderverein setzt sich unter anderem dafür ein, dass auch Kin-der aus nicht begütertem Elternhaus Unterricht und ein Instru-ment zum Üben bekommen.

Die VHS Rur-Eifel ist als Weiterbildungseinrichtung für die Bürgerinnen und Bürger von elf Städten und Gemeinden des Kreises Düren tätig mit über 1.300 Kursen, Seminaren, Vor-

trägen und Exkursionen pro Jahr, die von Vorträgen zur Haus-finanzierung, über Computer- und Sportkurse, Alphabetisie-rungsseminare und Vorbereitungen auf Schulabschlüsse bis hin zu Sprachkursen im Virtuellen Klassenraum reichen.

Schloss Burgau liegt außerhalb der Innen-stadt im Stadtteil Nie-derau, ist nicht nur ein beliebtes Ausflugs-ziel, sondern auch Ort für Ausstellungen auf 450 Quadratmetern Ausstellungsfläche in der Hauptburg, The-ateraufführungen im Rittersaal, überregio-nale Lesungen, Work-shops und Konzerte für 120 Besucherin-nen und Besucher.

Außerhalb des Stadtgebietes im idyllischen Langenbroich liegt das Heinrich-Böll-Haus, in dem der Literaturnobelpreisträger Heinrich Böll einen Großteil seiner letzten Lebensjahre ver-bracht hat. Heute ist es ein Haus für Künstlerinnen und Künst-ler, Schriftstellerinnen und Schriftsteller aus aller Welt, die hier als Stipendiaten der Heinrich-Böll-Stiftung ein paar Monate in Ruhe schreiben, malen und komponieren können und die dafür das Leben in der Stadt Düren mit Ausstellungen und Lesungen bereichern.

Ganz schön betriebsam ist „Düren Kultur“ also und getreu dem Stadtmotto auch lebendig, offen und mittendrin im Stadtleben.

Die Hauptburg von Schloss Burgau

Die Volkshochschule Rur-Eifel in der ViolengasseDie Musikschule in der Tivolistraße

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1. Düren – eine Stadt stellt sich vor

Schul- und SportangeboteDie Stadt Düren hat einen guten Ruf als Schulstadt in der Region und bietet für ihre Bürgerinnen und Bürger sowie für Familien aus dem Umland ein vielfältiges und differenziertes Schulangebot. Das Angebot reicht von den ortsnahen, offenen Ganztagsgrundschulen bis zu den weiterführenden Schulen mit Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Privatschulen sowie Berufskollegs. Mit der Errichtung einer Außenstelle des Abendgymnasiums Aachen im Jahre 2014 ist hier ein neues Bildungsangebot geschaffen worden, das den Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus der Stadt und dem Kreis Düren den Erwerb der Fachhochschulreife und der Allgemei-nen Hochschulreife ermöglicht. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen des „Abitur-Online-Projektes“. Seit vielen Jahren ist das Berufsförderungswerk Düren ein Zentrum für die berufli-che Bildung blinder und sehbehinderter Menschen. Deren Er-fordernissen wird auch bei allen Bauprojekten im öffentlichen Raum in der Stadt Düren Rechnung getragen.

Neben den schulischen Angeboten verfügt die Stadt Düren auch über ein breitgefächertes Angebot an Sportvereinen und

Sportstätten. Rund 100 Sportvereine decken nahezu alle Sport-arten ab. Dieses Angebot nehmen rund 30.000 Sportlerinnen und Sportler in Düren wahr. 30 Sportplätze, 38 Sport-, Turn- und Gymnastikhallen, 71 Tennisplätze und 3 Tennishallen las-sen keine Wünsche offen. Für die Schwimmsportfans stehen das Hallenbad Jesuitenhof, fünf Lehrschwimmbecken, die Ba-deseen in Gürzenich und Echtz sowie das Sommerbad des Dü-rener Turnvereins mit zahlreichen Wassersportmöglichkeiten zur Verfügung. Neben dem Breitensportangebot gibt es auch Spitzensport in Düren: Die SWD Powervolleys Düren und der 1. Badminton Club Düren spielen in der 1. Bundesliga, die Fußballer von Viktoria Arnoldsweiler in der Mittelrheinliga. Jährliche Veranstaltungen wie das Radrennen „Rund um Dü-ren“, der Dürener Stadtlauf und hochkarätige Jugendfußball-hallenturniere gehören zum festen Terminplan der Stadt. Die besten Sportler werden jedes Jahr im Rahmen der Sportlereh-rung durch den Stadtsportverband ausgezeichnet. Die Arena Kreis Düren (Multifunktionshalle) mit Platz für etwa 2.500 Besucherinnen und Besucher unterstreicht Dürens Stellung als Sportstadt.

Volleyball-Bundesligist „SWD Powervolleys Düren“

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2. Die Suche nach einem Baugrundstück

Auswahl eines GrundstücksDie Suche und Beschaffung eines geeigneten Baugrundstücks erfolgt normalerweise auf dem freien Markt über Internetpor-tale, Zeitungsannoncen oder über Immobilienmakler. Die Stadt Düren steht Bauwilligen dabei helfend zur Seite, indem sie auf ihren Internetseiten einen umfänglichen Bauservice anbietet.

Unter der Adresse www.dueren.de/bauservice findet man im Themenbereich „Planen und Bauen“ zahlreiche Informationen, die bei der Auswahl eines geeigneten Grundstücks benötigt werden. So stehen hier die Ergebnisse der Bauleitplanung (Flä-chennutzungsplan und Bebauungspläne) ebenso wie weitere städtebauliche Satzungen zur Einsicht bereit. Des Weiteren sind hier solche Wohnbaugebiete aufgelistet, für die in jüngster Vergangenheit ein Bebauungsplan aufgestellt wurde und in de-nen noch Grundstücke verfügbar sind.

Kaufinteressenten sollten sich über die rechtlichen und tat-sächlichen Eigenschaften eines Grundstückes vor Vertragsab-schluss Klarheit verschaffen. Es ist daher unbedingt ratsam, die nachfolgenden Fragen vor dem Grundstückskauf zu klären:

〉〉 Ist das Grundstück aus planungsrechtlicher Sicht bebaubar und falls ja, in welcher Art und Weise? Gibt es einen Bebau-ungsplan und falls ja, welche Festsetzungen trifft er? Wie könnte sich die Umgebung des Grundstücks in den nächsten Jahren entwickeln? Gibt es städtebauliche Planungen oder Straßenplanungen, die sich auf das Wohnumfeld signifikant auswirken werden?

Auskunft erteilt: Stadt Düren

Amt für Stadtentwicklung, Abteilung Planung Telefon: siehe Seite 55, [email protected]

〉〉 Gibt es bauordnungsrechtliche Besonderheiten, die zu be-achten sind?

Auskunft erteilt: Stadt Düren

Amt für Stadtentwicklung, Abteilung Bauordnung Telefon: siehe Seite 55, [email protected]

〉〉 Enthalten die Altlastverdachtsflächenkataster des Kreises Düren und der Stadt Düren Informationen über einen Alt-lastverdacht das Grundstück betreffend? Welche Auskünfte hierzu, z. B. die bisherige Nutzung des Grundstücks, kann der Vorbesitzer geben?

Auskunft erteilen: Kreisverwaltung Düren als Untere Bodenschutzbehörde

Telefon: 02421 22-2666, [email protected] Stadt Düren Amt für Stadtentwicklung, Abteilung Umwelt Telefon: 02421 25-2488, [email protected]

〉〉 Sind im Grundbuch des Grundstücks Rechte Dritter ver-zeichnet? Ist dem bisherigen Eigentümer bekannt, ob Rechte am Grundstück bestehen, die weder im Grundbuch noch im Baulastenverzeichnis eingetragen sind?

Lasten und Beschränkungen, die auf einem Grundstück liegen und privatrechtlich vereinbart wurden, werden im Grundbuch verzeichnet. Derartige Lasten und Beschrän-kungen, vor allem sog. Grunddienstbarkeiten wie Geh-, Fahr- und Leitungsrechte, können eine eingeschränkte Nut-zung – beispielsweise die Nichtüberbaubarkeit von Teilflä-chen eines Grundstücks – zur Folge haben.

Auskunft erteilt: Amtsgericht Düren, Grundbuchamt

August-Klotz-Straße 14, Telefon: 02421 493-0

〉〉 Gibt es Einträge das Grundstück betreffend im Baulasten-verzeichnis der Stadt Düren?

Eine Baulast dient der Absicherung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen. Mit einer Baulast erklärt sich ein Grund-stückseigentümer freiwillig gegenüber der Bauaufsichtsbe-hörde bereit, auf seinem Grundstück bestimmte öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (d. h. ein baurechtlich relevantes Tun, Dulden oder Unterlassen) zu übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften erge-ben. Eventuelle Baulasten können – genauso wie Rechte im Grundbuch – den Grundstückseigentümer unter Umständen in der Nutzung seines Grundstückes beschränken, so dass deren Kenntnis von großer Bedeutung ist.

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Spiegelbilder einer Stadt

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2. Die Suche nach einem Baugrundstück

Weitere Details: Seite 37 Formular unter www.dueren.de/dienstleistungen/baulast Auskunft erteilt: Stadt Düren

Amt für Stadtentwicklung, Abteilung Bauordnung Telefon: 02421 25-1337, [email protected]

〉〉 Ist die Erschließung des Grundstücks gesichert? Ohne ausreichend vorhandene Erschließungsanlagen, die

ein Gebäude an öffentliche Straßen und an Abwasserent-sorgungsanlagen anschließen, ist ein Baugrundstück nicht bebaubar.

Weitere Details: Seite 21 Auskunft erteilen: Zum Thema Anschluss an öffentliche Straße: Amt für Tiefbau und Grünflächen Telefon: 02421 25-2651, [email protected] Zum Thema Anschluss an Abwasseranlagen:

Stadtentwässerung Düren Telefon: 02421 25-2651, [email protected]

〉〉 Sind die Erschließungsbeiträge, Straßenbaubeiträge und Ka-nalanschlussgebühren für das Grundstück bereits abgegol-ten?

Beiträge ruhen als öffentliche Last auf einem Grundstück. Öffentliche Grundstückslasten werden nicht im Grundbuch eingetragen, sind aber auch ohne einen Hinweis im Grund-buch wirksam, so dass es beispielsweise keinen Gutglau-

bensschutz gibt. Ein neuer Erwerber erwirbt das Grund-stück also mit der Grundstückslast, selbst wenn sie nicht eingetragen war. Da derjenige beitragspflichtig ist, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentü-mer des Grundstücks ist, sind Sie im Zweifel zur Zahlung verpflichtet.

Weitere Details: Seite 19 Formular unter

www.dueren.de/dienstleistungen/anliegerbescheinigung Auskunft erteilt: Stadt Düren, Bauverwaltungsamt Telefon: 02421 25-2411, [email protected]

〉〉 Liegt das Grundstück in einem festgesetzten Überschwem-mungsgebiet und falls ja, welche Auswirkungen wird dies voraussichtlich haben?

Weitere Details: Seite 25 Auskunft erteilt: Kreisverwaltung Düren als Untere Wasserbehörde

Telefon: 02421 22-2678, [email protected]

〉〉 Gibt es wichtige Erkenntnisse oder Besonderheiten bei der Grundwassersituation?

Auskunft erteilt: Erftverband, Abteilung Grundwasser Telefon: 02271 88-1296 [email protected] alternativ an: [email protected]

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2. Die Suche nach einem Baugrundstück

〉〉 Gibt es Erkenntnisse zur Bergschadenssituation? Auskunft erteilt: Stadt Düren, Amt für Stadtentwicklung Telefon: 02421 25-1342, [email protected]

〉〉 Ist die technische Erschließung, also beispielsweise die Hausanschlüsse für Strom, Gas, Telefon, Wasser und Ab-wasser, bereits erstellt und bezahlt?

Auskunft erteilen: Energieversorgungs- und

Telekommunikationsunternehmen Zum Thema Abwasserleitungen: Stadtentwässerung Düren Telefon: 02421 25-2651, [email protected]

〉〉 Welcher Bodenrichtwert für Bauland liegt für das Grund-stück vor?

Der Bodenrichtwert ist ein aus Kaufpreisen ermittelter durchschnittlicher Bodenwert für ein Gebiet mit im Wesent-lichen gleichen Nutzungs- und Wertverhältnissen. Er ist be-

zogen auf ein Grundstück, dessen Eigenschaften (z. B. die bauliche Ausnutzbarkeit, die Grundstücksgestalt – insbe-sondere die Grundstückstiefe –, der Erschließungszustand oder die Bodenbeschaffenheit) für dieses Gebiet typisch sind (Richtwertgrundstück). Abweichungen einzelner Grundstü-cke von diesen wertbestimmenden Eigenschaften können Abweichungen des Verkehrswertes vom Bodenrichtwert be-wirken.

Weitere Details: Die aktuelle Bodenrichtwertkarte kann auf der Internet-

seite www.boris.nrw.de kostenfrei eingesehen werden. Informationen zum örtlichen Gutachterausschuss und zum Grundstücksmarkt erhalten Sie auf der Internetseite www.gutachterausschuss.dueren.de.

Auskunft erteilt: Gutachterausschuss für Grundstückswerte

in der Stadt Düren Telefon: 02421 25-1340, [email protected]

Alle Kontaktdaten und Anschriften finden Sie ab Seite 53.

Grundstückskauf, Grunderwerbskosten, Baunebenkosten, öffentliche FörderungGrundstückskauf

Der Bauherr wird in den meisten Fällen anstreben, selbst Ei-gentümer des Baugrundstückes zu werden. Dennoch sei auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Grundstück mit einem Erb-baurecht zu belasten. In diesem Fall kauft der Erwerber nicht das Grundstück, sondern ein Erbbaurecht, mit welchem ihm über den vereinbarten Zeitraum das Recht zur Bebauung des Grundstücks eingeräumt wird. Hierfür bezahlt er dem Eigen-tümer einen Erbbauzins. Der Erbbaurechtsnehmer ist dem Eigentümer gleichgestellt, das heißt er kann das Grundstück so benutzen, als sei er Eigentümer. Oftmals ist die Bestellung eines Erbbaurechtes in den ersten Jahren der Ausübung güns-tiger als der Erwerb eines Baugrundstückes.

Das Erbbaurecht ist in der Erbbaurechtsverordnung geregelt. Der Erwerb eines Grundstückes oder eines Erbbaurechtes ist nur auf dem Wege eines notariell beglaubigten Vertrages möglich. Die Notare informieren Sie gerne über die genauen rechtlichen Details.

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2. Die Suche nach einem Baugrundstück

Grunderwerbskosten

Mit dem Grunderwerb entstehen Kosten, die meist nicht im Grundstückspreis enthalten sind und deren Höhe nicht zu unterschätzen ist. Exemplarisch seien nachfolgende Grunder-werbskosten genannt:

〉〉 Notarkosten,〉〉 Gebühren für die Verzichtserklärung,〉〉 Grunderwerbssteuer,〉〉 Gebühren für die Teilungsgenehmigung,〉〉 Gebühren für die Teilungsvermessung,〉〉 Gebühren zur Begründung von Baulasten,〉〉 Gebühren beim Grundbuchamt,〉〉 Gebühren beim Katasteramt,〉〉 Maklerprovision zuzüglich der Mehrwertsteuer.

Baukosten und Baunebenkosten

Eine weitgehende Übersicht über die Baukosten sollten Sie von Ihrem verantwortlichen Architekten oder Bauträger erhal-ten, der für Ihr Bauprojekt eine Kostenermittlung anhand von Angeboten, die alle Gewerke beinhalten, erstellt.

Neben den eigentlichen Baukosten kommen auf den Bauherren Baunebenkosten zu, die in der Fachliteratur im Durchschnitt mit 8 % bis 22 % der Bauwerkskosten angegeben werden. Als Baunebenkosten gelten:

〉〉 Architektenhonorare für Planung, Bauleitung und Kostener-mittlung,

〉〉 Fachingenieurhonorare für Baugrunduntersuchung, Energie, Heizung, Sanitär etc.,

〉〉 Vermessungsgebühren für den amtlichen Lageplan,〉〉 Vermessungsgebühren für die Gebäudeabsteckung und die

Gebäudeeinmessung,〉〉 Verwaltungsleistungen des Bauherrn,〉〉 behördliche Genehmigungen und Abnahmen,〉〉 Finanzierungskosten (Agio, Gerichts- und Notargebühren,

Bearbeitungsgebühren, Bereitstellungszinsen, Beleihungsprü-fung, Schätzungskosten, Kosten der Zwischenfinanzierung),

〉〉 Kosten für Versicherungen (Bauwesen, Hausrat, Bauherren-haftpflicht, Gebäudeversicherung),

〉〉 Umsetzungskosten (Kosten für Ausgleichswohnungen und Möbelzwischenlagerung)

Finanzierung und öffentliche Förderung

Es ist im Rahmen dieser Broschüre nicht möglich, die zahlreichen unterschiedlichen Finanzierungsmodelle und die zahlreichen Ar-ten der öffentlichen Förderung darzustellen. Der Umfang und die Komplexität dieser Thematik sowie die zum Teil kurzen Zeitspan-nen, in denen der Gesetzgeber die Förderrichtlinien regelmäßig ändert, lassen es nicht sinnvoll erscheinen, in dieser Broschüre darauf einzugehen, weshalb hier gänzlich darauf verzichtet wird. Zuständige Bewilligungsbehörde ist das Amt für Recht, Bauord-nung und Wohnungswesen der Kreisverwaltung Düren.

Auskunft erteilt: Kreisverwaltung Düren Amt für Recht, Bauordnung und Wohnungswesen Telefon: 02421 22-0, [email protected]

Weitere hilfreiche Informationen und Ansprechpartner finden Sie über eine Auswahl von Internetadressen auf der Internet-seite www.dueren.de/bauservice unter dem Stichwort „För-derung – So hilft der Staat beim Bauen“.

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2. Die Suche nach einem Baugrundstück

ErschließungsbeiträgeWarum werden Erschließungsbeiträge erhoben?Das Baugesetzbuch (BauGB) schreibt in den §§ 127 ff vor, dass die Kosten der Einrichtung einer Straßenanlage (Erschlie-ßungsanlage) zu 90 % von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke getragen werden müssen. Der Gesetzgeber recht-fertigt das mit dem Vorteil, den die Anlieger aus einer neuen Straße ziehen. Der Beitrag wird für jede Straße nur einmal er-hoben. Weitere Bestimmungen sind in der städtischen Erschlie-ßungsbeitragssatzung festgelegt, die als Datei im Internet unter der Adresse www.dueren.de/ortsrecht (Bauverwaltung) zur Verfügung steht.

Wann wird der Erschließungsbeitrag erhoben?Voraussetzung für die Erhebung der Erschließungsbeiträge ist die sog. „Abrechenbarkeit“ der Erschließungsanlage. Hierzu muss die Anlage entsprechend dem vom Rat der Stadt aufge-stellten Bauprogramm technisch endgültig fertiggestellt sein und alle anderen rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Zu den anderen rechtlichen Voraussetzungen gehört u. a. die Widmung. Durch die Widmung erhält eine Straße un-abhängig von der tatsächlichen Benutzung die Eigenschaft ei-ner öffentlichen Straße und wird formell der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt.

Innerhalb der nächsten 4 Jahre fordert die Stadt den Beitrag.

Eine Vielzahl von Straßen entwickeln sich über einen langen Zeitraum. Deshalb kann zwischen dem Ausbau der Straße bzw. der Freigabe für die tatsächliche Nutzung und der Abrechnung mit den Anliegern viel Zeit liegen.

Für Straßen, die noch nicht fertig sind, kann die Stadt von den Grundstückseigentümern Vorausleistungen oder Teilbeträge verlangen, die bei der endgültigen Abrechnung verrechnet werden.

Welche Grundstücke sind beitragspflichtig?Für alle Grundstücke, die durch eine Straße erschlossen sind, müssen Erschließungsbeiträge gezahlt werden. Dazu gehören die Anliegergrundstücke und die Hinterliegergrundstücke, die eine Zufahrt und ein Wegerecht von der Straße aus haben.

Und wenn ein Grundstück an mehreren Straßen liegt?Eigentümer von Grundstücken, die von mehreren Straßen er-schlossen sind, müssen für jede Straße einen Beitrag zahlen. Diese erhalten bei der Berechnung eine Vergünstigung.

Welche Kosten sind beitragsfähig?Die Kosten werden für die einzelnen Teilanlagen wie Grund-erwerb, Freilegung, Ausbau, Beleuchtung und Oberflächenent-wässerung sowie Finanzierungskosten getrennt ermittelt.

Wie wird der Beitrag berechnet?Um gerecht zu verfahren, soll sich der Beitrag nach dem Vorteil bemessen, der dem einzelnen Grundstück durch die Straße ver-mittelt wird. Dabei wird unterstellt, dass ein großes, gewerblich genutztes Grundstück einen größeren Vorteil von der Straße hat als ein kleines, mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück.

Grundlage für die Berechnung Ihres Beitrags sind also die Grundstücksgröße und die mögliche Art der Nutzung des Grundstücks.

BerechnungsbeispielDie Gemeinde hat für die erstmalige Herstellung einer Stra-ße insgesamt 400.000 € aufgewendet. Entsprechend der Sat-zung beträgt der Anteil der Anlieger 90 % von 400.000 € = 360.000 €.

Die verbleibenden Kosten von 40.000 € trägt die Stadt Düren und somit die Allgemeinheit.

Die erschlossenen Grundstücke sind zwei- und dreigeschossig bebaut, zusätzlich ist auch ein Gewerbegrundstück erschlossen. Wegen der unterschiedlichen Nutzung werden verschiedene Multiplikatoren, wie unten dargestellt, angewendet. Aus der Summe aller vervielfältigten Grundstücksflächen ergibt sich eine fiktive Gesamtfläche aller Grundstücke (= Abrechnungs-gebiet), in unserem Beispiel 25.000 m². Das ergibt einen Bei-tragssatz von 360.000 € : 25.000 m² = 14,40 €/m².

Die neu errichte Brücke „Schoellerstraße“

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2. Die Suche nach einem Baugrundstück

Die Erschließungsbeiträge für verschiedene Grundstückstypen ergeben sich wie folgt:

〉〉 Reihenhausgrundstück, 250 m², zweigeschossig bebaut. Der Faktor für Grundstücke mit zweigeschossiger Bebau-ung beträgt 1,25. Dies ergibt eine bewertete Fläche von 250 m² x 1,25 = 312,5 m² und einen Beitrag von 312,5 m² x 14,40 € = 4.500,00 €.

〉〉 Mehrfamilienhausgrundstück, 800 m², dreigeschossig be-baut. Der Faktor für Grundstücke mit dreigeschossiger Be-bauung beträgt 1,50. Das ergibt eine bewertete Fläche von 800 m2 x 1,50 = 1.200 m2 und einen Beitrag von 1.200 m2 x 14,40 € = 17.280,00 €.

〉〉 Gewerbegrundstück 1.000 m2, zweigeschossig bebaut. Der Faktor für Gewerbegrundstücke mit zweigeschossiger Be-bauung beträgt 1,25 zzgl. 20 %, somit 1,5. Das ergibt eine bewertete Fläche von 1.000 m² x 1,5 = 1.500 m2 und einen Beitrag von 1.500 m2 x 14,40 € = 21.600,00 €.

Wer muss den Beitrag bezahlen?Zahlungspflichtig ist die Person, die bei Bekanntgabe des Be-scheides im Grundbuch als der Eigentümer oder Erbbauberech-tigter eingetragen ist. Privatrechtliche Vereinbarungen zwi-schen Veräußerer und Erwerber des Grundstücks sind an dieser Stelle unerheblich. Sie betreffen nur das Innenverhältnis dieser Parteien.

Wann muss ich den Beitrag bezahlen?Wie alle Steuern und öffentlichen Abgaben ist der Erschlie-ßungsbeitrag innerhalb eines Monats nach Erhalt des Beitrags-bescheides fällig. Sollten Sie aus wirtschaftlichen Gründen

nicht in der Lage sein, den Beitrag in einer Summe zu zahlen, kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. Das setzt die Prü-fung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse anhand von Belegen voraus.

Aspekte wären beispielsweise, dass Ihnen Ihr Kreditinstitut keine Finanzierung für den Beitrag bereitstellt und Ihre Ein-kommenssituation und Verpflichtungen die Zahlung nicht zu-lassen. Nach den Vorschriften der Abgabenordnung wird der geschuldete Betrag bei einer Ratenzahlung mit 0,5 % pro Mo-nat verzinst.

Was kann ich bei Fragen oder Unstimmigkeiten tun?Etwa zwei Monate vor Erteilung der Bescheide erhalten Sie von uns eine Anhörung mit Informationen zum bevorstehen-den Bescheid. Bitte sprechen Sie uns mit Ihren Fragen an. Wir helfen Ihnen gerne weiter und vereinbaren auf Wunsch einen Gesprächstermin, um Ihnen Einblicke in die Kostenbelege und die Berechnungsgrundlagen zu geben.

Nach Erhalt des Bescheides haben Sie die Möglichkeit, gegen den Bescheid ein Klageverfahren vor dem zuständigen Verwal-tungsgericht durchzuführen.

Die Erhebung der Klage entbindet Sie nicht von der Verpflich-tung, den Beitrag zu zahlen. Anwaltszwang besteht für das vor-genannte Verfahren nicht. Zu Form und Frist der Klage beach-ten Sie bitte die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid.

Auskunft erteilen:Herr Thomas Isecke, Telefon: 02421 25-2411 Herr Harald Braun, Telefon: 02421 25-2403 [email protected]

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2. Die Suche nach einem Baugrundstück

Kanalanschluss und GrundstücksentwässerungÖffentlicher Kanal

Im gesamten Stadtgebiet wird durch die Stadtentwässerung Düren als eigenbetriebsähnliche Einrichtung der Stadt die öf-fentliche Kanalisation geplant, gebaut und unterhalten.

Um die Abwasserentsorgung sicherzustellen, bestehen derzeit ca. 13 km Mischwasserkanäle, 270 km Schmutzwasserkanäle, 248 km Regenwasserkanäle sowie viele Sonderbauwerke wie z. B. Pumpstationen, Regenrückhaltebecken und Regenklär-becken.

Überwiegend wird das Abwasser im Trennsystem fortgeleitet, d. h. das häusliche Schmutzwasser wird über den Schmutzwas-serkanal zur Kläranlage des Wasserverbandes Eifel-Rur trans-portiert und das anfallende Regenwasser der bebauten und be-festigten Flächen wird mittels eines Regenwasserkanals in das nächste Gewässer eingeleitet. Lediglich in einem Teilbereich des Ortsteils Birkesdorf werden die Schmutz- und Regenwäs-ser mittels eines Mischsystems gemeinsam in einem Kanal der Kläranlage zugeführt.

Anschluss an den Kanal

Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, das auf dem Grund-stück anfallende Abwasser (Schmutz- und Regenwasser) an die vorhandene öffentliche Kanalisation anzuschließen.

Im Gebiet mit Mischsystem ist für jedes Grundstück nur eine Grundstücksanschlussleitung herzustellen. In Gebieten mit Trennsystem ist je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Regenwasser herzustellen.

Die Grundstücksanschlussleitungen ge hören nicht zur öffent-lichen Abwasseranlage. Diese fallen ebenso wie die Hausan-schlussleitungen auf dem Privatgrund in die Zuständigkeit der Grundstückseigentümer.

Die Herstellung, Änderung und Neuinbetriebnahme der Grundstücksentwässerung bedarf der Zustimmung der Stadt-entwässerung Düren. Die Zustimmung zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation muss frühzeitig in Form einer „An-schluss- und Betriebsgenehmigung“ beantragt werden. Dies sollte parallel neben dem baurechtlichen Antragsverfahren, jedoch spätestens vor Baubeginn, erfolgen.

Für diese Genehmigung sind entsprechende Planunterlagen einzureichen. Hierzu zählen z. B. ein Lageplan, Grundrisse der Geschosse sowie eine Schnittzeichnung des Gebäudes. In all diesen Unterlagen sind die vorhandenen und geplanten Abwasserleitungen für Schmutz- und Regenwasser auf dem Grundstück darzustellen. Im Lageplan sind zusätzlich die öf-fentlichen Abwasserkanäle und die geplanten Grundstücksan-schlussleitungen einzutragen. Ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation ist ohne diese Genehmigung nicht zulässig.

Das Antragsformular und eine Information für Bauherren und Architekten stehen auf der Internetseite der Stadt Düren unter www.dueren.de/dienstleistungen/anschlussgenehmigung zum Download bereit.

Für die Erstellung der Grundstücksanschlussleitungen ist der Grundstückseigentümer zuständig, der hierzu eine zugelasse-ne Tiefbaufirma seiner Wahl beauftragt. Durch die beauftragte Tiefbaufirma sind eine Aufbruchgenehmigung bei der Stadt-entwässerung Düren und eine verkehrsrechtliche Anordnung beim Amt für Tiefbau und Grünflächen zu beantragen.

Regenwasser

Niederschlagswasser, welches von Dachflächen aufgefangen und einer Zisterne zugeführt wird, muss bei Verwendung als Brauchwasser für Toilette oder Waschmaschine durch einen geeichten Wasserzähler gemessen werden. Dies spart über die Jahre zwar einiges an Frischwassergebühren, befreit aber nicht von der Schmutz- und Niederschlagswassergebühr.

Generell muss eine Zisterne oder ein Regenwasserauffangbe-hälter mit dem Überlauf an den Regenwasserkanal angeschlos-sen werden.

Auch die Verwendung eines wasserdurchlässigen Pflasters, wie z. B. Sickerpflaster, Ökopflaster etc., befreit nicht von der Niederschlagswassergebühr, wenn von dieser Fläche Nieder-schlagswasser in den öffentlichen Kanal gelangen kann.

Auskunft erteilt: Stadtentwässerung Düren Telefon: 02421 25-2651 [email protected]

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2. Die Suche nach einem Baugrundstück

Ökologische Aspekte beim Bauen(Baumschutz, Hochwasserschutz)

Landschaftspflege und Landschaftsschutz

Der pflegliche und schonende Umgang und die Rücksichtnah-me auf Belange der Umwelt und Landschaft gewinnt eine im-mer größer werdende Bedeutung.

Das Bundesnaturschutzgesetz und das Landschaftsgesetz NRW definieren grundsätzliche Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege: Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesund-heit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass

1. die biologische Vielfalt,2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,3. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähig-

keit der Naturgüter,4. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstät-

ten und Lebensräume sowie5. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungs-

wert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind.

Der vom Kreis aufgestellte Landschaftsplan enthält für einen kleinen Teil des Dürener Stadtgebietes wichtige Aussagen zur angestrebten Entwicklung der Natur und Umwelt sowie die Ausweisungen der Schutzgebiete (Natur- und Landschafts-schutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und Natur-denkmale), die einen besonderen, gesetzlich geregelten Schutz genießen. Zusätzlich dazu gibt es aber auch außerhalb dieser ausgewiesenen Schutzgebiete Schutzverordnungen, die gleich-falls zu berücksichtigen sind, sowie „gesetzlich geschützte Biotope“, die ebenfalls außerhalb der Schutzgebiete liegen können.

Eingriffe in Natur und Landschaft

Bauvorhaben im Außenbereich fallen unter die sogenannte naturschutzgesetzliche Eingriffsregelung. Vermeidbare Be-einträchtigungen sind zu unterlassen, unvermeidbare Eingriffe sind auszugleichen. Der Verursacher eines Eingriffs – also der

Bauherr – ist verpflichtet, die zur Beurteilung notwendigen Unterlagen vorzulegen. Ein Merkblatt mit Vordruck dazu ist bei der Unteren Landschaftsbehörde, angesiedelt bei der Kreis-verwaltung Düren, erhältlich.

Auskunft erteilt:Kreisverwaltung Düren als Untere Landschaftsbehörde, Telefon 02421 22-2771oder per E-Mail an [email protected]

Artenschutz

Bei Bauvorhaben müssen auch die Gesetze zum Schutz sel-tener Tier- und Pflanzenarten beachtet werden. Betroffen sein könnten z. B. Fledermäuse, Vögel, Amphibien, Reptilien oder Säugetiere.

Ein Bauantrag – oder auch ein Abbruchantrag – muss deshalb auch Angaben zu geschützten Tierarten und deren Lebens-stätten enthalten. Ein Merkblatt mit Vordruck dazu ist bei der Unteren Landschaftsbehörde, eingerichtet bei der Kreisverwal-tung Düren, erhältlich.

Auskunft erteilt:Kreisverwaltung Düren als Untere Landschaftsbehörde, Telefon 02421 22-2771oder per E-Mail an [email protected]

In neueren Bebauungsplänen befinden sich oft auch textliche Festsetzungen zum Artenschutz.

Brutzeiten

Nach dem Landschaftsgesetzes NRW ist es verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören oder Bäume mit Horsten zu fällen. Unberührt von diesem Verbot bleiben schonende Form- und Pflegeschnit-te zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen.

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2. Die Suche nach einem Baugrundstück

Baumschutz

In besiedelten Bereichen, das heißt innerhalb der im Zusam-menhang bebauten Ortsteile und regelmäßig auch in Geltungs-bereichen von Bebauungsplänen, genießen Bäume Schutz durch die Vorschriften der „Satzung zum Schutz des Baumbe-standes in der Stadt Düren (Baumschutzsatzung)“, sofern nicht schon Schutzmechanismen höherrangiger Gesetze, beispiels-weise des Landschaftsgesetzes NRW, greifen.

Geschützt werden Einzelbäume oder Baumgruppen, die in 1 m Höhe über dem Erdboden einen Umfang von 80 cm oder mehr haben sowie alle freiwachsenden Hecken mit einer durch-schnittlichen Höhe von mindestens 5 m. Die Baumschutzsat-zung steht für Sie im Internet zum Download bereitsteht (www.dueren.de/ortsrecht, Bauverwaltung).

Neben den Regelungen der Baumschutzsatzung kann der Er-halt von Bäumen durch entsprechende Festsetzungen in einem Bebauungsplan sichergestellt sein. Auskünfte zu den Festset-zungen in Bebauungsplänen erhalten Sie bei der Stadt Düren, Amt für Stadtentwicklung, Abteilung Planung (siehe auch Kontaktinformationen auf Seite 55).

Überlegungen vor Baubeginn

Zum Schutz der Bäume richtet die Stadt Düren an Bauwillige und Eigentümer von Baugrundstücken die Bitte, den zu er-richtenden Baukörper nach Möglichkeit so auszurichten, dass geschützte wie ungeschützte Gehölze in die Grünflächen- bzw. Gartenplanung integriert werden können. Dafür ist es erforderlich, dass auf dem Baugrundstück vorhandene Bäume eingemessen und im Lageplan zum Bauantrag verzeichnet sind, sodass sie bei der Planung entsprechend berücksichtig werden. So ist es auch in § 8 der Baumschutzsatzung vorge-schrieben.

Bekanntlich ist die Erhaltung eines älteren, womöglich einhei-mischen (Laub-) Baumes für den Naturhaushalt von großem Nutzen. Deshalb sollte, wenn Bäume von einem Bauwunsch betroffen sind, in einem Beratungsgespräch bei der Bauauf-sichtsbehörde zuvor geprüft werden, ob der Baum durch eine geänderte Planung oder Gebäudestellung unter Umständen er-halten werden kann.

Erholung im Willy-Brandt-Park

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2. Die Suche nach einem Baugrundstück

Baumschutz während der Baumaßnahmen

Ist die Erhaltung eines vorhandenen Baumes bei der vorgese-henen Nutzung eines Baugrundstückes möglich, müssen wäh-rend der Bauphase bestimmte Schutzvorkehrungen getroffen und Vorschriften beachtet werden.

Die betroffenen Bäume müssen im Stamm-, Kronen- und Wurzelbereich so geschützt und abgeschottet werden, dass sie durch Baufahrzeuge, Baubetrieb, Geräte und Baumaterialien in keiner Weise beschädigt werden können. Das bedeutet:

〉〉 einen möglichst großräumigen Schutzraum um den Baum abzäunen,

〉〉 den Stamm mit Schutzmaterial (Holzlatten o. ä.) umwi-ckeln,

〉〉 im Wurzelbereich des Baumes ausschließlich mit Hand-schachtung arbeiten,

〉〉 Bodenaushub nicht im Wurzelbereich auftragen,〉〉 kein Baumaterial im Bereich des Baumes lagern.

Diese Empfehlungen entsprechen den Vorschriften „Baum-schutz bei Baumaßnahmen“ der DIN 18920 sowie der RAS – LP 4.

Fällgenehmigung

Für den Fall, dass die Fällung eines Baumes zur Realisierung einer geplanten Baumaßnahme unumgänglich ist, so ist dafür eine Ausnahme oder Befreiung von den Regelungen der Baum-schutzsatzung rechtzeitig vor Baubeginn schriftlich zu beantra-gen. Der Antrag ist unter Angabe der Baumart, des Stammum-fanges und des Fällgrundes bei der Stadt Düren einzureichen. Muss für die Baumaßnahme eine Baugenehmigung beantragt werden, ist der Antrag auf Erlaubnis bereits dem Bauantrag beizufügen (§ 8 Abs. 2 der Baumschutzsatzung).

Ein nach städtebaulichen und baurechtlichen Vorgaben geneh-migungsfähiges Bauvorhaben berechtigt auch zur Erlangung der Baumfällgenehmigung.

Die Erteilung der Fällgenehmigung kann – entsprechend den Vorgaben der Baumsatzung – mit Leistung einer Ersatzpflan-zung, die sich an Art und Umfang des zu fällenden Baumes orientiert, verbunden sein.

Auskunft erteilt:Stadt Düren, Amt für Tiefbau und GrünflächenTelefon 02421 25-2651oder per E-Mail an [email protected]

Der Ruruferradweg vom Hohen Venn (Belgien) vorbei an Düren bis nach Roermond (Niederlande)

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2. Die Suche nach einem Baugrundstück

Die Fällung einzelner Bäume, ohne Bezug auf eine Baumaß-nahme, ist beim Dürener Service Betrieb zu beantragen.

Auskunft erteilt:Dürener Service Betrieb, Grünunterhaltung und Forst Telefon 02421 9434-0www.duerener-service-betrieb.de

Noch ein Hinweis für Bauherren, die nach Fertigstellung der Baumaßnahme einen Garten neu anlegen: Zwecks Vermei-dung späterer Differenzen mit Nachbarn müssen bei der Pflan-zung von Bäumen, Einzelsträuchern, Hecken usw. unbedingt die nach dem nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW) vorgeschriebenen Grenz- bzw. Mindestab-stände eingehalten werden. Eine informative Broschüre zu den Regelungen des Nachbarrechtsgesetz finden Sie auf den Seiten der Landesregierung NRW (https://land.nrw/de/servicecenter/ broschuerenservice, Stichwort „Rechtsproble-me an der Gartengrenze“).

Die Regelungen des Nachbarrechtsgesetzes gehören zum Pri-vatrecht. Das bedeutet, Beratung und Durchsetzung obliegen ausschließlich Anwälten, Schlichtern oder anderen (privaten) Interessenvertretern. Die Stadt Düren darf Ihnen bei derartigen Problemen aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht beratend zur Seite stehen oder eingreifen.

Hochwasserschutz/Überschwemmungsgebiete

Die vermehrten Hochwasser der Vergangenheit haben dem Thema Hochwasserschutz eine höhere Brisanz verliehen als dies in der Vergangenheit der Fall war. Der Gesetzgeber hat dies erkannt und im Jahre 2005 durch das „Gesetz zur Verbes-serung des vorbeugenden Hochwasserschutzes“ diverse Ein-zelgesetze geändert. Diese Gesetzesänderungen haben sich auf die raumordnungs- und planungsrechtlichen Verfahren ausge-wirkt, betreffen aber auch jeden einzelnen Bauherren unmittel-bar bei seinem geplanten Bauvorhaben.

Liegt ein Grundstück in einem amtlich festgesetzten Über-schwemmungsgebiet, so kann dies Restriktionen bei der Bau-ausführung nach sich ziehen. Im Genehmigungsverfahren ist der Bauantrag der Unteren Wasserbehörde zur Genehmigung aus wasserrechtlicher Sicht vorzulegen.

Es ist ratsam, vor dem Kauf eines Grundstücks oder vor dem Entwurf eines Bauantrags die Hochwassersituation abzuprüfen und bei der zuständigen Behörde Auskünfte einzuholen.

Einen guten Zugang zu Umweltinformationen für Ihr Grund-stück – auch zum Hochwasserschutz – bietet das Informations-portal „Umweltdaten vor Ort“ des Landes Nordrhein-Westfalen (www.uvo.nrw.de). Dort können Sie Ihren Wohnort eingeben und finden im Bereich „Wasser“ neben den Überschwem-mungsgebieten auch die Hochwassergefahrenkarten für ver-schiedene Hochwasserereignisse. Sie können somit sofort er-kennen, ob Ihr Grundstück in einem Überschwemmungsgebiet liegt oder nicht.

Auch auf der Internetseite der Stadt Düren können Sie nachse-hen, ob Ihr Grundstück betroffen ist (www.dueren.de/umwelt, Hochwasserschutz). Die Karten der Überschwemmungsgebie-te können auch im Amt für Stadtentwicklung zu den Öffnungs-zeiten eingesehen werden.

Da manche Stadtteile von Düren von mehreren Gewässern gleichzeitig betroffen sind, sollten Sie sich für Ihren Wohnort alle in Frage kommenden Gewässer anschauen, da sich die Überschwemmungsgebiete überlagern können.

Nähere Informationen zu den Verboten und Genehmigungen in den Überschwemmungsgebieten erhalten Sie bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Düren und bei der Bezirksregie-rung Köln.

Hochwasserschutz – Was tun? Treffen Sie Vorsorge!Dies ist nicht nur in Ihrem eigenen Interesse, sondern auch eine gesetzliche Verpflichtung gemäß Wasserhaushaltsgesetz (§5 Abs. 2 WHG). Sie sind unter anderem dafür verantwortlich, dass von Ihrem Eigentum kein Schaden für Andere und die Umwelt entsteht, etwa durch Treibgut (z. B. Lagerholz) oder auslaufendes Heizöl.

Um die Bürger bestmöglich über Objektschutz und bauliche Vorsorge zu informieren, hat das Bundesministerium für Ver-kehr, Bau und Stadtentwicklung Hochwasserschutzfibeln he-rausgegeben, die auch über die Internetseite der Stadt zu fin-den sind (www.dueren.de/umwelt, Hochwasserschutz). Darin finden Sie viele konkrete Informationen, Tipps und Hinweise.

Auskunft erteilt:Kreisverwaltung Düren als Untere WasserbehördeTelefon 02421 22-2678oder per E-Mail an [email protected]

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2. Die Suche nach einem Baugrundstück

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2. Die Suche nach einem Baugrundstück

KampfmittelbeseitigungDas Stadtgebiet Düren und die nähere Umgebung waren im 2. Weltkrieg Kampf- und Bombenabwurfgebiet. Außerdem lag der Bereich der Stadt Düren wochenlang unter Artilleriebe-schuss. Aus diesem Grunde ist nicht auszuschließen, dass sich auf den für die Bebauung vorgesehenen Flächen noch Kampf-mittel aus dem letzten Krieg befinden.

Eine generelle behördliche Überprüfung aller Grundstücke im Stadtgebiet Dürens hat nicht stattgefunden, sondern wird nur in Einzelfällen vorgenommen.

Es ist daher vor Baubeginn erforderlich, eine systematische Absuche der zu bebauenden Grundfläche in Absprache mit dem Amt für Recht und Ordnung der Stadt Düren vorzunehmen (aufschiebende Bedingung zur Baufreigabe) unter Beifügung eines Lageplanes, einer Betretungserlaubnis und eines Karten-ausschnittes aus der Deutschen Grundkarte 1:5000, damit eine Sichtung des Grundstückes über Luftbildaufnahmen und evtl. erforderliche Absuchung des Geländes durch den Staatlichen

Kampfmittelbeseitigungsdienst veranlasst werden kann. In der Regel ist eine Absuchung nicht mit Kosten für Sie verbunden.

Das Ordnungsamt der Stadt Düren weist darauf hin, dass die Absuchung eines Geländes durch den Kampfmittelbe-seitigungsdienst eine Dauer von bis zu 3 Monaten in An-spruch nehmen kann. Deshalb wird empfohlen, den Antrag auf Absuchung frühzeitig zu stellen, damit nach einer er-teilten Baugenehmigung keine Verzögerung für den ge-wünschten Baubeginn eintritt.

Sofern zusätzliche Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. erfolgen, wird eine Sicherheitsdetektion durch den Kampfmittelbeseiti-gungsdienst empfohlen.

Hinweise sowie den Antrag auf Ab suchung nach Kampfmitteln finden Sie auf der Interseite der Stadt Düren unter der Adresse www.dueren.de/dienstleistungen/kampfmittelbeseitigung.

Die Musikschule

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3. Der Bau eines Gebäudes

Grundlagen des BaurechtsUnsere Rechtsordnung sieht das Recht zum Bauen als wesent-lichen Bestandteil des Eigentumsrechts an. Der Grundstücks-eigentümer hat die Befugnis, seinen Grundbesitz zu nutzen und zu bebauen, soweit nicht Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Dies bestimmt so ausdrücklich § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei den Rechten Dritter kann es sich um solche zivilrechtlicher Art handeln, wie sie vor allem im nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetz festge-legt sind, in Betracht kommen aber auch dem Nachbarschutz dienende Bestimmungen des öffentlichen Baurechts, wie bei-spielsweise solche über Abstände von Gebäuden zu Grund-stücksgrenzen.

Neben den Rechten Dritter schränken die öffentlich-rechtli-chen Vorschriften das Recht zum Bauen ein. Diese verhindern teilweise sogar, dass überhaupt gebaut werden kann, wie dies z. B. in Naturschutz- und Quellenschutzgebieten der Fall ist. Überwiegend enthalten die im Interesse der Allgemeinheit erlassenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften Eingrenzungen der Baufreiheit, indem sie eine bestimmte Nutzung verlan-gen oder die Einhaltung von gestalterischen und ökologischen Anforderungen an das Baugrundstück stellen. Das öffentliche Recht geht dem zivilrechtlichen Anspruch zur Bebauung also im Range vor. Anders ausgedrückt besteht Baufreiheit nur im Rahmen der Bauvorschriften.

Die öffentlich-rechtlichen Vorgaben zum Bauen gelten unein-geschränkt sowohl für genehmigungsbedürftige als auch für die von der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens freigestellten Vorhaben. Wer eine Baumaßnahme durchführt, ist für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich. Die Bauaufsichtsbehörde überwacht die Ein-

haltung der baurechtlichen Bestimmungen und muss bei Verstößen gegen diese not-falls einschreiten. Es liegt daher im eigenen Interesse ei-nes jeden Bauwilligen, schon frühzeitig vor Baubeginn mit Hilfe eines qualifizierten Entwurfverfassers (Architekt oder bauvorlageberechtigter Bauingenieur) die im Einzel-fall maßgeblichen Bestim-mungen zu ermitteln und bei der Realisierung des Vorha-bens zu beachten.

Diese Broschüre will durch Erläuterungen der Grundzüge des öffentlichen Baurechts eine bessere Übersicht vermitteln und somit zum Gelingen Ihres Bauwunsches beitragen. Da es nicht immer einfach ist, die Zulässigkeit eines Bauwunsches auszuloten, stehen Ihnen die Bauordnungsabteilung und Pla-nungsabteilung des Amtes für Stadtentwicklung während der Sprechstunden für allgemeine Auskünfte und Beratungen zur Verfügung. Für Fragen im Zusammenhang mit konkreten Bau-vorhaben stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Terminabsprache zur Verfügung. Mündliche Auskünfte bergen stets das Risiko der Unvollständigkeit in sich, da weder Ihnen noch dem auskunftgebenden Bediensteten sämtliche Rand-bedingungen für die Beurteilung eines Vorhabens auf Anhieb bekannt sein können. Aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, vor Einreichung des Bauantrages einen Vorbescheid zu bean-tragen, der die Bauaufsichtsbehörde bindet.

„Rückriem-Stele“ vor dem Amtsgericht Düren

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3. Der Bau eines Gebäudes

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Öffentliches BaurechtOb ein Grundstück auch Baugrundstück ist, richtet sich nach drei unterschiedlichen Rechtskreisen:

〉〉 dem vom Bundesgesetzgeber erlassenen Städtebaurecht – in Verbindung mit der kommunalen Bauleitplanung,

〉〉 dem (Landes)bauordnungsrecht,〉〉 und dem Baunebenrecht (Anforderungen im sonstigen öf-

fentlichen Recht).

Alle drei Rechtsbereiche enthalten Bauvorschriften, die beim Bauen von Bedeutung sein können. Ein Vorhaben kann nur dann verwirklicht werden, wenn es allen rechtlichen Anfor-derungen in vollem Umfang entspricht oder aber die dafür zuständigen Behörden – in der Regel wird dies die Bauauf-sichtsbehörde sein – Abweichungen oder Ausnahmen und Be-freiungen bewilligt haben.

Städtebaurecht

Nach dem vom Bundesgesetzgeber erlassenen Städtebaurecht, das auch als Bauplanungsrecht bezeichnet wird, sind die Städte und Gemeinden für die städtebauliche Entwicklung und Ord-nung zuständig. Die Leitung der städtebaulichen Entwicklung erfolgt durch städtebauliche Pläne nach Maßgabe des Bauge-setzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (Bau-NVO). Zu unterscheiden ist der Flächennutzungsplan – dies ist der vorbereitende Bauleitplan – und die Bebauungspläne, auch als verbindliche Bauleitpläne bezeichnet.

Der für das gesamte Gemeindegebiet geltende Flächennut-zungsplan stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in den Grundzügen dar und baut auf den raumordnerischen Vorgaben auf, die in Nordrhein-Westfalen durch den Landes-entwicklungsplan und Regionalpläne konkretisiert sind. Dem Flächennutzungsplan lässt sich die Einteilung des Stadtgebie-tes in Bauflächen – gegliedert nach Wohnbauflächen, gemisch-ten und gewerblichen Bauflächen sowie Sonderbauflächen – und in sonstige Flächen entnehmen. Letztere gliedern sich in Flächen für die Landwirtschaft, Wald, Wasserflächen, Flächen für den Gemeinbedarf, Verkehrsflächen sowie Versorgungs- und Grünflächen.

Aus dem Flächennutzungsplan entwickelt die Stadt für genau abgegrenzte Bereiche die Bebauungspläne. Diese werden zu-meist aufgestellt, um neue Bauflächen einer Bebauung zuzu-führen oder städtebauliche Problembereiche zu ordnen und

enthalten für die einzelnen Baugrundstücke genaue Festsetzun-gen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung und über die überbaubaren bzw. nichtüberbaubaren Grundstücksflächen. Oft regeln sie auch die Bauweise, die Stellung der baulichen Anlagen auf den Grundstücken, die Dachform, die Dachnei-gung und die Bepflanzung der Freiflächen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind als geltendes Ortsbaurecht für je-dermann verbindlich; ein Vorhaben ist gem. § 30 BauGB nur zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht. Von ihnen darf nur mit schriftlicher Zustimmung der Bauaufsichts-behörde abgewichen werden, die nur erteilt werden darf, wenn eine der in § 31 BauGB aufgeführten Befreiungsvoraussetzun-gen zutrifft.

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Art der baulichen Nutzung sind nur unter Zuhilfenahme der Baunutzungsverord-nung verständlich. Nach der BauNVO setzt die Stadt im Be-bauungsplan unterschiedliche Baugebiete fest, z. B. Allgemei-nes Wohngebiet, Dorfgebiet, Kerngebiet oder Gewerbegebiet. Mit dieser Festsetzung ergibt sich nun automatisch, welche Vorhaben in dem Gebiet zulässig sind oder nur ausnahmsweise von der Bauaufsichtsbehörde zugelassen werden dürfen. Die Baugebietsvorschriften der BauNVO werden nämlich Be-standteil des Bebauungsplanes. Somit bedarf es eines Blickes in die jeweils anzuwendende Baugebietsregelung der Bau-NVO. Da verschiedene Fassungen der BauNVO je nach Da-tum der Rechtskraft des Bebauungsplanes anzuwenden sind, ist eine sorgfältige Prüfung über die Vereinbarkeit der ange-strebten Nutzung mit der Bebauungsplanfestsetzung anzuraten.

Anstelle eines Bebauungsplanes, der zumeist für einen größe-ren Bereich von der Stadt im öffentlichen Interesse aufgestellt wird, kann die baurechtliche Grundlage für die Zulässigkeit eines Vorhabens auch durch Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes in Verbindung mit einem vorhabenbezo-genen Bebauungsplan geschaffen werden. Ein solcher Plan betrifft in der Regel nur einen kleineren Bereich und damit ein oder einige wenige Vorhaben, die kurzfristig errichtet werden sollen.

Im Geltungsbereich eines noch in Aufstellung befindlichen Be-bauungsplanes bzw. vorhabenbezogenen Bebauungsplanes kann eine Baumaßnahme im Vorgriff auf den künftigen Plan gem. § 33 BauGB bereits bei genügender Konkretisierung der beab-sichtigten Festsetzungen und deren schriftlicher Anerkennung durch den Bauherrn zulässig sein. Sofern noch kein Bebauungs-plan oder vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt wurde

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3. Der Bau eines Gebäudes

oder aber dies nach der städtebaulichen Konzeption der Stadt bzw. rechtlich nicht erforderlich ist, richtet sich die Zulässigkeit einer Bebauung nach den Planersatzvorschriften der §§ 34, 35 BauGB. Diese unterscheiden zwischen dem Bauen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (Innenbereich) und dem unbebauten Siedlungsbereich (Außenbereich).

Im Innenbereich muss sich ein Bauvorhaben hinsichtlich be-stimmter Kriterien der gegebenen Bebauung anpassen. Dieses Einfügen ersetzt als Zulässigkeitsmaßstab die Bebauungsplan-festsetzungen. Das Einfügen in die Umgebungsbebauung gilt hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauwei-se und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind zu wahren, ferner darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Die Umgebungsbebauung bildet somit den Rahmen für das Ein-fügen; je homogener sich eine vorhandene Bebauung darstellt, umso mehr Anpassung an diese Bebauung ist zu verlangen.

Entspricht die Umgebungsbebauung einem der Baugebiete der BauNVO, spricht man von typenreinen bzw. faktischen Baugebieten. Ein solches wird baurechtlich so behandelt, als bestünde für dieses Gebiet ein Bebauungsplan mit der entspre-chenden Baugebietsfestsetzung. Es sind dann nur die Anlagen allgemein oder ausnahmsweise zulässig, die die entsprechende Baugebietsbestimmung der BauNVO aufführt. Für die Beur-teilung der Frage, ob ein vorhandenes Gebiet einem der Bau-gebiete der BauNVO entspricht, ist die BauNVO in der zurzeit gültigen Fassung maßgebend.

Der Außenbereich soll von Bebauung grundsätzlich freigehal-ten werden, um diesen Bereich für die Erholung der Bevölke-rung, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie in Tei-len für die Sicherung landschafts- und naturbezogener Ziele zu reservieren. Das Bauplanungsrecht erlaubt im Außenbereich in der Regel eine Bebauung nur, wenn das Vorhaben zu den sog. privilegierten Vorhaben rechnet, die wegen ihrer Zweck-bestimmung dort errichtet werden müssen. Hierzu zählen in erster Linie land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen und bestimmte gewerbliche Nutzungen, die besondere Anforderungen an die Umgebung stellen oder nachteilige Auswirkungen hervorrufen. Ferner dürfen in gesetzlich genau festgelegtem Umfang bestehende Gebäude im Außenbereich geändert oder erweitert werden. Vo-raussetzung jeder Bautätigkeit im Außenbereich ist jedoch, dass ein Vorhaben keine öffentlichen Belange beeinträchtigt. Hier-unter versteht das Baugesetzbuch

〉〉 die Darstellungen des Flächennutzungsplanes,〉〉 die Darstellungen des Landschaftsplanes,〉〉 die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege,〉〉 die Belange der Denkmalpflege,〉〉 die Belange der Wasserwirtschaft,

um hier nur einige exemplarisch zu nennen.

Der vom Kreis aufgestellte Landschaftsplan enthält für ei-nen kleinen Teil des Stadtgebietes wichtige Aussagen zur angestrebten Entwicklung des Außenbereichs und die Schutz-

gebietsausweisungen (Natur- und Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenk-male). Ferner muss bei der Realisierung von Baumaßnahmen im Außenbereich ein Ausgleich für die Inanspruchnahme bislang unbebauter Flächen geschaffen werden. Derartige Ausgleichsmaßnah-men werden zwischen Antragsteller und Unterer Landschaftsbehörde (Um-weltamt Kreis Düren) vereinbart und in der Baugenehmigung festgesetzt.

Auskunft erteilt: Kreisverwaltung Düren als Untere Landschaftsbehörde Telefon: 02421 22-2771 [email protected] der vereinigten Industrieverbände

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3. Der Bau eines Gebäudes

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Bauordnungsrecht

Während das Städtebaurecht und damit die Bauleitplanung der Stadt die Frage nach der grundsätzlichen Bebaubarkeit eines Grundstückes beantwortet, regelt das Bauordnungsrecht des Landes die Anforderungen an die Bauausführung und den Ablauf des bauaufsichtlichen Verfahrens. Die nordrhein-westfälische Landesbauordnung (BauO NRW) enthält in Er-gänzung des Städtebaurechts materielle Vorgaben u. a. über die

〉〉 Erschließung des Baugrundstücks,〉〉 Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen,〉〉 Feuerwehrzugänge und -zufahrten,〉〉 Abstände und Abstandsflächen von Gebäuden,〉〉 Gestaltung der Gebäude und baulichen Anlagen,〉〉 Begrünung und Bepflanzung der Freiflächen,〉〉 Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen und Garagen,〉〉 Anordnung der Stellplätze und Garagen auf dem

Grundstück.

Kernpunkt des Bauordnungsrechts bilden die bereits im Mit-telalter in den Städten entstandenen Brandschutzregeln. Diese differenzieren nach Gebäudearten und deren Gefährdungsgrad durch Brandeinwirkung. Kurz gesagt braucht ein Einfamilien-haus nur einige wenige Anforderungen der Landesbauordnung zu erfüllen, während ein mehrgeschossiges Kaufhaus mit Gast-stätte und Tiefgarage neben den Vorgaben der Landesbauord-nung auch denen der Sonderbauverordnung u. a. für Verkaufs-stätten, Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Garagen etc. Rechnung tragen muss.

Außer den Brandschutzbestimmungen enthält die Landesbau-ordnung allgemeine Anforderungen an die Standsicherheit, den Schallschutz, den bauphysikalischen Wärmeschutz, die Verkehrssicherheit und den Schutz gegen Feuchtigkeit etc. Die allgemeinen Anforderungen werden durch die von der obersten Baubehörde eingeführten technischen Baubestim-mungen (überwiegend DIN-Normen) ergänzt. Weitere Anfor-derungen der Landesbauordnung betreffen die Zugänglichkeit von Gebäuden für besondere Personengruppen (Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Klein-kindern) und die Beschaffenheit von Wohnungen. Zusätzlich sind bundesrechtliche Anforderungen an den Wärmeschutz nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie des Er-neuerbare- Energie- und Wärmegesetz (EEWärmeG) und hinsichtlich der Verwendung von Bauprodukten nach dem Bauproduktengesetz bei Planung und Ausführung zu berück-sichtigen.

Ein besonders wichtiger Teil des Bauordnungsrechts bildet die Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO). Die-se enthält in ihrem ersten Teil die Vorschriften über Bauvor-lagen im bauaufsichtlichen Verfahren. Für jede der verschie-denen Verfahren regelt die BauPrüfVO die vom Architekten einzureichenden Unterlagen. Für den Antrag sowie die Bau- und Betriebsbeschreibung gibt es amtliche Vordrucke.

Baunebenrecht

Unter diesem Begriff werden die Einzelbestimmungen in sons-tigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Thema Bauen zusammengefasst. Ihre Anwendung hängt von der Gestaltung des Einzelfalls ab. Die Bauaufsichtsbehörde beteiligt deshalb im Baugenehmigungsverfahren verschiedene Behörden und Dienststellen, die größtenteils zur Stadtverwaltung oder Kreis-verwaltung gehören, teilweise aber auch wie die Bezirksregie-rung Köln oder wie das Amt für Denkmalpflege im Rheinland (Denkmalpflege im Rheinland) anderen Gebietskörperschaften zugeordnet sind. Das Baunebenrecht lässt sich grob in folgende Gruppen einteilen:

〉〉 Umwelt- und Immissionsschutzrecht (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Bundes-

und Landesimmissionsschutzgesetz, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Wasserhaushalts- und Landeswasserge-setz, Bundesnaturschutz- und Landschaftsgesetz),

〉〉 Gewerbe- und Technikrecht (Gewerbeordnung, Arbeitsstättenverordnung, Gerätesicher-

heitsgesetz, Aufzugsverordnung, Verordnung über brennba-re Flüssigkeiten, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Gentech-nikgesetz),

〉〉 Fachplanungsrecht (Bundesfernstraßengesetz, Straßen- und Wegegesetz des

Landes Nordrhein-Westfalen, Wasserstraßengesetz, Luft-verkehrsgesetz, Bundes- und Landeseisenbahngesetz, Ener-giewirtschaftsgesetz, Bundesberggesetz, Abgrabungsgesetz, Flurbereinigungsgesetz, Fernmeldeanlagengesetz, Telegra-fenwegegesetz).

Darüber hinaus steht das Bauordnungsrecht in enger Verbin-dung zu weiteren Bundes- und Landesgesetzen, deren Vollzug den Bauaufsichtsbehörden teilweise selbst obliegt. Als Bei-spiele können genannt werden:

〉〉 Wohnungseigentumsgesetz (WEG),〉〉 Denkmalschutzgesetz,〉〉 Feuerschutz- und Hilfegesetz,

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3. Der Bau eines Gebäudes

Beteiligte am GenehmigungsverfahrenEntwurfsverfasser und Sachverständige

Die Entwürfe für die Errichtung und Änderung von Gebäuden – mit Ausnahme von z. B. Garagen, Behelfsbauten und unter-geordneten Gebäuden – müssen von einem bauvorlageberech-tigten Entwurfsverfasser durch Unterschrift anerkannt sein. Für die Brauchbarkeit und Vollständigkeit der Bauvorlagen für Bauantrag und Bauvoranfrage trägt der Entwurfsverfasser die Verantwortung. Er garantiert mit seiner Unterschrift auf den Bauvorlagen die Richtigkeit der Angaben und das korrekte In-

einandergreifen der verschiedenen Unterlagen. Bauvorlagebe-rechtigt sind Architekten und ggf. Bauingenieure als Mitglied der Architektenkammer bzw. der Ingenieurkammer-Bau.

Da der Bauherr bei Einreichung des Bauantrages dafür zu sor-gen hat, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften Beachtung finden, sollte er auch sicher sein, dass sein Entwurfsverfasser tatsächlich bauvorlageberechtigt und je nach Schwierigkeits-grad der Baumaßnahme nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Vorhabens geeignet ist. Je nach Größenordnung des Bauvorhabens müssen staatlich anerkann-te Sachverständige hinzugezogen werden, die den Nachweis über den ausreichenden Schall- und Wärmeschutz, gegebenen-falls auch den Brandschutz und die Standsicherheit erbringen können. Hierbei handelt es sich um solche, die aufgrund der Sachverständigenverordnung von den Baukammern bestellt (staatlich anerkannt) wurden.

Die staatlich anerkannten Sachverständigen werden wie die Architekten und Ingenieure u. a. in aktuellen Listen bei der Ar-chitekten- bzw. der Ingenieurkammer geführt.

Mit der Auswahl des Entwurfsverfassers treffen Sie eine Ent-scheidung, die für die langjährige Zufriedenheit mit Ihrem Ge-bäude etwa so wichtig ist wie die Auswahl des Grundstücks

〉〉 Schornsteinfegergesetz,〉〉 Vermessungs- und Katastergesetz,〉〉 Baustatistikgesetz.

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz erteilt die Bauaufsichts-behörde Abgeschlossenheitsbescheinigungen für Sonderei-gentumseinheiten. Nach dem Denkmalschutzgesetz werden denkmalrechtliche Erlaubnisse separat erteilt bzw. sind von der Baugenehmigung miterfasst. Durch das Gesetz über den Brand-schutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG NRW) wirken die Bauaufsichtsbehörden bei der Brandschau mit und umgekehrt die Brandschutzdienststelle der Stadtverwaltung bei der Beurteilung von Baugesuchen. Nach dem Schornsteinfe-gergesetz beurteilen u. a. die Bezirksschornsteinfegermeister die Brauchbarkeit von Schornsteinen und Abgasanlagen. Das Ver-messungs- und Katastergesetz dient u. a. als rechtliche Grundla-ge für die Einmessung der fertiggestellten Bauten, die vom Ka-tasteramt der Kreisverwaltung Düren überwacht wird. Nach dem

Baustatistikgesetz schließlich sind dem Statistischen Landesamt die Daten für die Hochbaustatistik zu melden.

Die Wohnungsbauförderung nach den Bestimmungen des Wohnungsbaugesetzes und den hierzu ergangenen Förderungs-bestimmungen des Landes rechnet ebenfalls zum Bauneben-recht. Eine Baugenehmigung für ein Wohnungsbauvorhaben hängt aber nicht davon ab, dass die Förderungsbestimmungen eingehalten werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften birgt aber das Risiko in sich, dass Mittel nicht bewilligt werden können oder aber sogar zurückgezahlt werden müssen. Sollen öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden, ist daher unbedingt vor Einreichung des Bauantrages eine Kontaktauf-nahme mit der zuständigen Bewilligungsbehörde erforderlich. In Düren ist dies das Amt für Recht, Bauordnung und Woh-nungswesen bei der Kreisverwaltung Düren, erreichbar über die zentrale Telefonnummer 02421 22-0 (Zentrale) oder per E-Mail an [email protected].

„Düren leuchtet“: Illuminationen verzieren die Stadt

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selbst. Dieser Person geben Sie es in die Hand, das Potential Ihres Grundstücks für Ihre Zwecke optimal auszunutzen. Ein Beispiel hierfür ist die passive Nutzung der Solarenergie. Durch eine geeignete Ausrichtung und Größe der Fensterflächen sowie von Gebäudeteilen, die die Fenster bei ungewünscht hoher Son-neneinstrahlung abschatten, durch die Anordnung der Räume nach Sonneneinstrahlung und Nutzung und durch weitere bau-liche Maßnahmen kann der Heizenergiebedarf Ihres Gebäudes reduziert werden. Dies ist jedoch nicht nachrüstbar wie Wär-medämmung oder Heizungsanlage, sondern muss schon beim Entwurf eingeplant werden. Dazu ist besondere Fachkenntnis erforderlich. Suchen Sie sich einen Entwurfsverfasser aus, der Erfahrung mit dem von Ihnen geplanten Gebäudetyp hat, und sehen Sie sich frühere Arbeiten auch einmal in der Realität an.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie über die Internet-seiten der:

Architekten-/Ingenieurkammern in Nordrhein-Westfalen:www.ikbaunrw.de, [email protected] www.aknw.de, [email protected]

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

Ein wichtiger Akteur beim Hausbau sind die öffentlich bestell-ten Vermessungsingenieure. Als Organ des öffentlichen Ver-messungswesens sind sie – wie auch die bei den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichteten Katasterämter – befugt, ho-heitliche Vermessungen, die der Fortführung des amtlichen Lie-genschaftskatasters dienen, durchzuführen und auf allen Gebie-ten des Vermessungswesens tätig zu werden. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure begleiten das Bauvorhaben von Beginn an bis zum Abschluss über die einzelnen Bauabschnitte hinweg mit zahlreichen Dienstleistungen:

BAUBROSCHÜRE onlineEinfach den QR-Code mit dem Smartphone scannen und die Broschüre auch unterwegs lesen!

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3. Der Bau eines Gebäudes

〉〉 Grenzvermessung oder Grundstücksteilung vor Beginn der eigentlichen Bautätigkeiten,

〉〉 Erstellung des Lageplans zum Bauantrag,〉〉 Übertragung des geplanten Baukörpers in die Örtlichkeit

(Grob- und Feinabsteckung auf dem Baugrundstück),〉〉 Kontrollmessungen während des Bauvorschritts (beispiels-

weise die lage- und höhenmäßige Richtigkeit der Boden-platte),

〉〉 Gebäudeeinmessung zur Fortführung des Liegenschaftska-tasters am Ende der Baumaßnahme.

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist in allen grundstücksrelevanten Angelegenheiten ein kompetenter An-sprechpartner für den Bauherren.

Eine Liste aller zugelassenen öffentlich bestellten Vermes-sungsingenieure in Nordrhein-Westfalen finden Sie auf den Internetseiten der Bezirksregierung Köln.

Bauaufsichtsbehörde

Der Bauantrag bzw. die Bauvoranfrage sind unmittelbar bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Zuständig für Bauvorhaben im Stadtgebiet Dürens ist die Abteilung Bauord-nung des Amtes für Stadtentwicklung als Untere Bauaufsichts-behörde bei der Stadt Düren. Sie befindet sich zusammen mit der Abteilung Planung im Rathaus.

Postanschrift der Unteren Bauaufsichtsbehörde:

Stadt DürenAmt für Stadtentwicklung – Abteilung Bauordnung –52348 Düren

Öffentliche Sprechzeiten für allgemeine Auskünfte sind diens-tags und donnerstags von 8.00 – 12.00 Uhr sowie donnerstags von 14.00 – 17.00 Uhr.

Außerhalb der Sprechzeiten besteht die Möglichkeit, telefo-nische Auskünfte beim / bei der zuständigen Sachbearbeiter / Sachbearbeiterin zu erhalten. Bitte beachten Sie hierzu die Kontaktdaten der Ansprechpartner beim Amt für Stadtentwick-lung auf Seite 55.

Die Bauaufsichtsbehörde gliedert sich in verschiedene Sachge-biete. Die Antragsbearbeitung im engeren Sinne liegt bei den Bauaufsichtsbezirken, deren räumliche Zuständigkeit auf die Stadtbezirke abgestimmt wurde. Die übrigen Sachgebiete be-arbeiten besondere Spezialfragen wie Baulasten, Grundstücks-teilungen oder ordnungsbehördliche Verfahren und Stellplatz-ablösungen. Sofern daneben noch andere Erlaubnisse für die Realisierung eines Bauvorhabens einzuholen sind, teilt die Bauaufsichtsbehörde dies unmittelbar dem Antragsteller mit und beteiligt die zuständigen Ämter und Behörden.

Vermessungstechnikerausbildung bei der Stadt Düren

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Baurechtliche VerfahrensartenGenehmigungspflicht und Freistellung

Grundsätzlich bedarf die Errichtung, Änderung, Nutzungsän-derung und der Abbruch einer baulichen Anlage der Baugeneh-migung, sofern nicht eine ausdrückliche, gesetzliche Freistel-lung besteht. Die Genehmigungspflicht gilt für den Großteil aller Bauvorhaben. Überwiegend baugenehmigungsfrei ist die Errichtung oder Änderung haustechnischer Anlagen. Dies sind z. B. Warmwasserheizungsanlagen, Feuerungsanlagen, Was-serversorgungs- und Abwasseranlagen und Wärmepumpen in Wohnungen. Allerdings sind die Bauherren verpflichtet, sich vor Benutzungsaufnahme durch einen Fachunternehmer bzw. Sachverständigen bescheinigen zu lassen, dass die Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Sofern hierbei ein Anschluss an Schornsteine oder Abgasanlagen erfolgt, ist zusätzlich eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfeger-meisters über den ordnungsgemäßen Zustand erforderlich.

Mit Einführung des § 67 BauO NRW ist die Realisierung von Wohngebäuden im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder eines Vorhaben- und Erschließungsplanes möglich ohne dass hierfür eine vorherige Baugenehmigung eingeholt werden muss. Diese sog. Freistellung ist aber an verschiedene Vorbe-halte geknüpft, die untenstehend erläutert werden.

Für genehmigungspflichtige Vorhaben ist bei der Bauaufsichts-behörde ein Bauantrag einzureichen und die Entscheidung darüber abzuwarten. Geschieht dies nicht und wird mit dem Baubeginn vor der Baugenehmigung begonnen, liegt eine Ord-nungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Hinzu kommt das Risiko, dass die bereits begonnene oder sogar fertiggestellte Baumaßnahme wieder abgerissen oder geändert werden muss, weil sie in dieser Form oder an dieser Stelle gar nicht genehmigungsfähig ist. Es ist also rat-sam, sich im Vorfeld genauestens über die öffentlich-rechtli-chen Vorschriften zu informieren, um nicht unangenehme und evtl. auch teure Erfahrungen zu machen.

Freistellung von Wohngebäuden und Garagen (§ 67 BauO NRW)

Die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden einschließ-lich deren Nebengebäude und Nebenanlagen innerhalb des Geltungsbereiches eines qualifizierten Bebauungsplanes oder Vorhaben- und Erschließungsplanes bis hin zur Hochhausgren-ze (ab 22 m über natürlichem Gelände) ist von der Baugeneh-

migungspflicht freigestellt, wenn das Bauvorhaben in jeder Hinsicht die Festsetzungen des rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplanes einhält und die Erschließung des Vorhabens gesichert ist. Bei Abweichung von den Festsetzungen oder nicht gesicherter Erschließung ist auf jeden Fall die Durchfüh-rung eines Genehmigungsverfahrens erforderlich. Die Frei-stellung von der Genehmigungspflicht kann erfolgen, weil die Stadt durch die städtebaulichen Pläne bereits verbindlich Lage und Umfang der Wohnbebauung festgelegt hat. Liegen keine Verstöße gegen das Bauplanungsrecht vor, kann die Verantwor-tung auf den Bauherrn verlagert werden.

Die Freistellung entbindet nicht von der Verpflichtung, vor Baubeginn die Bauvorlagen bei der Stadtverwaltung einzurei-chen. Den Bauvorlagen sind evtl. erforderliche Genehmigun-gen, Erlaubnisse oder Zustimmungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beizufügen. Die Gemeinde hat dann die Möglichkeit, z. B. aus städtebaulichen Erwägungen, die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens anzuordnen und die Einreichung eines Bauantrages zu verlangen. Sofern innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen bei der Stadt keine entsprechende Mitteilung über die Anordnung ei-nes Baugenehmigungsverfahrens an die Bauherrin oder den Bauherrn erfolgt oder aber die Stadt sofort dem Vorhaben schriftlich zustimmt, kann mit der Bauausführung begonnen werden. Für freigestellte Wohngebäude liegt die Verantwor-tung für die ordnungsgemäße Planung und Ausführung allein beim Bauherrn, Entwurfsverfasser und staatlich anerkanntem

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3. Der Bau eines Gebäudes

Sachverständigen. Vor Baubeginn sind die an das Baugrund-stück unmittelbar angrenzenden Nachbarn über das Vorhaben vom Bauherrn zu informieren.

Bauvoranfrage (§ 71 BauO NRW)

Rechtsverbindliche Auskunft über die Zulässigkeit eines Bau-vorhabens erhält man durch Einreichung einer Bauvoranfrage. Die Bauaufsichtsbehörde erteilt einen schriftlichen Bauvorbe-scheid, der die Zulässigkeit des Bauwunsches bestätigt oder einzelne Planungsfragen beantwortet. Um sich ein konkretes Bild von dem zukünftigen Vorhaben machen zu können, be-nötigt die Bauaufsichtsbehörde je nach Fragestellung aussa-gefähige Unterlagen. In einem Lageplan muss das Vorhaben dargestellt werden, auch gehören dazu Bauzeichnungen oder Skizzen und eine kurze Beschreibung. Alle Unterlagen sind in mindestens doppelter Ausführung einzureichen.

Der erteilte Vorbescheid ist zwei Jahre gültig und kann auf An-trag um jeweils ein Jahr verlängert werden. Der Vorbescheid schafft eine baurechtliche Grundlage und damit Sicherheit für die weitere Planung. Auf dem Vorbescheid kann der eigentli-che Bauantrag aufbauen; die Bindung der Behörde entfällt je-doch, wenn der Bauantrag vom Vorbescheid abweicht.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 68 BauO NRW)

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird durchgeführt für Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze und für kleinere Gebäude und bauliche Anlagen, wie z. B. Garagen und über-dachte Stellplätze bis 100 qm Nutzfläche, Einfriedungen oder Werbeanlagen, soweit diese nicht von der Baugenehmi-gungspflicht freigestellt sind. In diesem Verfahren überprüft die Bauaufsichtsbehörde nur eingeschränkt die Übereinstim-mung des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vor-schriften. Hinsichtlich der bautechnischen Einzelheiten liegt die Verantwortung für das Vorhaben in allen Planungs- und Bauphasen bei den am Bau Beteiligten. Allerdings wird durch den reduzierten Prüfumfang eine kürzere Bearbeitungszeit er-möglicht.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Einhaltung der planungs- und baunebenrechtlichen Vorschriften sowie die grundstücks-bezogenen Regelungen des Bauordnungsrechts, hier insbe-sondere die Zuwegung / Erschließung, die Bereitstellung der Kinderspielflächen, die Erfüllung der Stellplatzpflicht sowie die Anordnung der Stellplätze und Garagen auf dem Baugrund-stück. Weitere Prüfungskriterien bilden die Baugestaltung und die Einhaltung der Abstandsflächen.

Normales Bau genehmigungs verfahren (§ 63 BauO NRW)

Unterliegt eine Baumaßnahme weder der Freistellung noch dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, so prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung mit den öffent-lich-rechtlichen Vorschriften uneingeschränkt. Im „normalen“ Baugenehmigungsverfahren gibt es also keinen Bereich, der von der Prüfung ausgenommen bleibt. Wegen des umfassen-den Prüfauftrages dauert das „normale“ Baugenehmigungs-verfahren länger als das vereinfachte. Es besteht aber die Möglichkeit, diese Dauer zu verkürzen, indem der Entwurfs-verfasser in allen Phasen des Verfahrens eng mit der Bauauf-sichtsbehörde kooperiert. Diese Kooperation besteht einmal darin, dass Forderungen anderer Fachbehörden und Dienst-stellen schnellstens durch Änderung bzw. Anpassung der Baupläne entsprochen wird. Andererseits kann durch Vorlage von Bescheinigungen staatlich anerkannter Sachverständiger wiederum der Prüfumfang verkürzt und damit das Verfahren beschleunigt werden.

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3. Der Bau eines Gebäudes

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Baulasten, Stellplätze und AbgeschlossenheitsbescheinigungBaulasten (§ 83 BauO NRW)

Durch die Eintragung einer Baulast kann sich der Grund-stückseigentümer zu bestimmten Dingen, die sein Grundstück betreffen, verpflichten. Diese Verpflichtung ist freiwillig und kann von der Bauaufsichtsbehörde nicht eingefordert werden. Typische Fälle, die eine Baulast erforderlich machen, sind Bau-vorhaben, die auf einem Grundstück errichtet werden sollen, das nicht „erschlossen“ ist, also nicht direkt an einer öffent-lichen Straße liegt. Hier ist der Zugang bzw. die Zufahrt über ein Privatgrundstück durch eine Baulast zu sichern. Weiterhin können z. B. Abstandsflächen, Autoabstellplätze oder Kinder-spielplätze Gegenstand einer Baulast sein, wenn sie von dem Bauherrn nicht auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden können.

Baulasten werden auf Antrag ins sog. Baulastenverzeichnis eingetragen, welches bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde geführt wird. Baulasten dürfen nicht verwechselt werden mit den Lasten und Beschränkungen, z. B. den Grunddienstbar-keiten, die im Grundbuch des Grundstücks eingetragen wer-den: Während die Baulasten im Baulastenverzeichnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ergehen, sind Eintragungen im Grundbuch privatrechtlicher Natur.

Die Eintragung einer Baulast setzt den Antrag des Grund-stückseigentümers, einen unbeglaubigten Grundbuchauszug neuesten Datums sowie in der Regel den Lageplan mit Dar-stellung der einzutragenden Baulastfläche (grüne Schraffur) voraus. Dieser Lageplan muss entweder vom zuständigen Ka-tasteramt oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsin-genieur angefertigt und mit öffentlichem Glauben beurkundet werden (amtlicher Lageplan).

Stellplatzpflicht (§ 51 BauO NRW)

Für jedes Neubauvorhaben – aber auch für diverse Nutzungs-änderungen in bestehenden Gebäuden – ist eine bestimmte Anzahl von PKW-Stellplätzen erforderlich, die der Bauherr gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen hat.

Dabei lehnt sich die Bauaufsichtsbehörde an die folgenden Be-rechnungsschlüssel an:

〉〉 für Einfamilienhäuser 1 Stellplatz〉〉 für Mehrfamilienhäuser 1 Stellplatz je Wohnung

Können notwendige Stellplätze nicht auf dem Grundstück nachgewiesen werden, ist es möglich, diese auf benachbarten Grundstücken anzulegen und diese Parkplätze durch Baulast öffentlich-rechtlich zu sichern. Ist auch dieses nicht realisier-bar, kann der Bauherr im Ausnahmefall mit der Stadt einen sog. „Ablösevertrag“ schließen und durch Zahlung eines Geld-betrages seine Stellplatzpflicht erfüllen. Die Ablösebeträge je Stellplatz sind nach Standorten in vorgegebenen festen Zonen gestaffelt und betragen

〉〉 6.100 € im Kernbereich,〉〉 3.000 € im erweiterten Kernbereich von Düren und〉〉 2.100 € in Randbereichen.

Diese Vorgaben sind in einer Satzung geregelt, die bei der Bau-ordnungsabteilung vorliegt und dort erläutert werden kann.

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) können in be-stehenden oder neu zu errichtenden Gebäuden Eigentums-wohnungen geschaffen werden, die dann getrennt veräusser-bar sind. Es ist ebenfalls möglich, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Nutzungseinheiten (Büros, Läden, Gewerbebetrie-be) Sondereigentum zu bilden. Das Wohnungs- bzw. Son-dereigentum wird über den Notar begründet und bedarf der Eintragung im Grundbuch. Dabei wird das Eigentum an einer Wohnung mit einem Miteigentumsanteil an dem betreffenden Grundstück verbunden. Die Größe des Miteigentumsanteiles am Grundstück entspricht dem Prozentsatz, den die Wohnflä-che der Wohnung an der gesamten Wohnfläche des Gebäudes ausmacht. Voraussetzung für die Begründung von Wohnungs-eigentum ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, die eben-falls bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt werden muss. Außer dem formlosen Antrag auf Abgeschlossenheitsbeschei-nigung und einem unbeglaubigten Grundbuchauszug neuesten Datums sind Bauzeichnungen mit Kennzeichnung der abge-schlossenen Wohnungs- oder Sondereigentumseinheiten vor-zulegen. Wegen der hierbei zu beachtenden Besonderheiten ist eine Beratung durch die Bauaufsichtsbehörde zu empfehlen.

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3. Der Bau eines Gebäudes

AntragsunterlagenAllgemeine Anforderungen

Der Bauantrag ist schriftlich und in mindestens dreifacher Aus-fertigung beim Amt für Stadtentwicklung, Abteilung Bauord-nung (Untere Bauaufsichtsbehörde), inklusive aller notwendi-gen Bauvorlagen einzureichen. Dem Bauantrag im normalen und im vereinfachten Genehmigungsverfahren müssen nach Maßgabe der BauPrüfVO mindestens folgende Bauvorlagen beigefügt sein:

〉〉 die Bauzeichnungen im Maßstab 1:100,〉〉 der Lageplan im Maßstab 1:500 oder 1:250,〉〉 eine nachprüfbare Berechnung des umbauten Raumes bzw.

die geschätzten Rohbau- oder Herstellungskosten,〉〉 bei Vorhaben nach §§ 34 oder 35 BauGB ein beglaubigter

Auszug aus der Liegenschaftskarte und ein Auszug aus der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5.000,

〉〉 die Bau- und Betriebsbeschreibung auf amtlichen Vordruck,〉〉 Angaben zur Hochbaustatistik nach Formblatt.

Dem Antragsteller bzw. seinem Entwurfsverfasser kommt bei den Antragsunterlagen eine Bringschuld zu: Es liegt in ihrer alleinigen Verantwortung, die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen gem. BauPrüfVO vollständig, prüffähig, eindeu-tig und technisch einwandfrei sowie in ausreichender Anzahl vorzulegen. Bauanträge, die erhebliche Mängel aufweisen und nicht prüffähig sind, müssen von der Bauaufsichtsbehörde kos-tenpflichtig zurückgewiesen werden.

Lageplan

Der Lageplan ist auf der Grundlage der amtlichen Liegen-schaftskarte im Maßstab nicht kleiner als 1:500 zu erstellen. Bei kleinen Grundstücken oder verschachtelter Bebauung wird zweckmäßigerweise der Maßstab 1:250 gewählt, um die Les-barkeit zu gewährleisten. Es müssen alle in der Bauprüfverord-nung geforderten Angaben zum Baugrundstück unter Verwen-dung der Planzeichen der Anlage zur BauPrüfVO dargestellt werden. Besonders wichtig ist die Darstellung der rechtmäßi-gen Grundstücksgrenzen und der Abstandsflächen der geplan-ten Gebäude.

In bestimmten Fällen muss der Lageplan von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt sein und mit öf-fentlichem Glauben beurkundet sein (amtlicher Lageplan).

Liegenschaftskarte und Deutsche Grundkarte

Liegt für das Grundstück kein rechtsverbindlicher Bebauungs-plan oder auch kein Vorhaben- und Erschließungsplan vor, so sind den Antragsunterlagen ein beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte, der nicht älter als 6 Monate sein darf, so-wie ein Auszug aus der Deutschen Grundkarte mindestens im Maßstab 1:5.000 beizufügen. Anhand dieser Karten prüft die Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der Planersatzvorschriften der §§ 34, 35 BauGB. Aus diesem Grund muss die Liegen-schaftskarte die nähere Umgebung um das Baugrundstück und die Deutsche Grundkarte die Bebauung in einem größeren Um-kreis um das gekennzeichnete Baugrundstück darstellen. Die Karten können beim Katasteramt bezogen werden.

Auskunft erteilt: Kreisverwaltung Düren – Vermessungs- und Katasteramt – Bismarckstraße 16 (Kreishaus), 52351 Düren Telefon: 02421 22-2570 oder 22-2571 [email protected]

Bauzeichnungen

Die Bauzeichnungen sind im Maßstab 1:100 zu erstellen. Die Pläne müssen alle für eine bauaufsichtliche Beurteilung wichti-gen Angaben enthalten, insbesondere alle Grundrisse, Schnitte und Ansichten mit Vermaßung und Nutzungsangaben. Für die Darstellung schreibt die Anlage zur BauPrüfVO die zu verwen-denden Planzeichen vor. Wegen späterer Mikroverfilmung von Akten ist eine farbige Darstellung weitgehend ausgeschlossen.

Das Bistro „Da Capo“ im Haus der Stadt

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3. Der Bau eines Gebäudes

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Lediglich für Werbeanlagen gilt das Verbot der farbigen Dar-stellung nicht – im Gegenteil verlangt diese Vorschrift gera-dezu Farbangaben, da nur so beurteilt werden kann, ob eine Verunstaltung baulicher Anlagen durch Werbeanlagen vorliegt.

Baubeschreibung

Für die Baubeschreibung müssen die landeseinheitlichen Vor-drucke verwendet werden. In der Baubeschreibung sind neben einer Fülle von wichtigen Erläuterungen vor allem die zur An-wendung kommenden Baustoffe anzugeben. Weiterhin ist die Nutzung zu erläutern, soweit sich diese Angaben nicht aus den Bauzeichnungen oder dem Lageplan ergeben.

Besondere Bauvorlagen bei gewerblichen Vorhaben

Für gewerbliche Nutzungen und landwirtschaftliche Betriebe sind besondere Bau- und Betriebsbeschreibungen erforderlich, aus denen unter anderem die Betriebszeiten und die Nutzung der unbebauten Grundstücksflächen hervorgehen. Diese sind notwendig, um u. a. die Einhaltung der immissionsschutzrecht-lichen Bestimmungen bzw. die Vorgaben des Bauplanungs-rechtes über die Einhaltung der Privilegierungsvoraussetzun-gen für eine Bebauung im Außenbereich prüfen zu können.

Besondere Bauvorlagen bei vorliegendem Altlastverdacht

Nach § 16 Satz 1 BauO NRW müssen bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemi-sche, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein (Satz 2). Gegen diese Vorschrift wird verstoßen, wenn auf Grundstücken mit Bodenbelastungen bauliche Anlagen, insbesondere Gebäude, errichtet werden sollen und hierdurch die Nutzer einer konkre-ten Gefahr ausgesetzt werden.

Besteht der Verdacht auf eine Bodenbelastung, so ist dieser Verdacht auszuräumen. Der Nachweis, dass das Vorhaben den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ent-spricht bzw. nicht schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist, ist vom Bauherrn zu führen.

Die Anforderungen nach § 16 BauO NRW werden im verein-fachten Baugenehmigungsverfahren von der Bauaufsichts-behörde allerdings nicht geprüft. Die Verantwortung für den sicheren Umgang liegen in der alleinigen Verantwortung – und nicht zuletzt im Interesse – des Antragstellers.

Baumaßnahmen auf Altlastverdachtsflächen sind – am besten im Vorfeld der Antragstellung – mit der unteren Bodenschutz-behörde abzustimmen. Oft lässt sich ein Altlastverdacht auch ausräumen – anderenfalls wissen Sie als Bauherr, welche An-forderungen auf Sie zukommen.

Besondere Bauvorlagen bei Eingriffen in Natur und Landschaft

Bei Bauvorhaben im Außenbereich gehören Angaben zum Eingriff in Natur und Landschaft und zu den Ausgleichsmaß-nahmen zu den Unterlagen. Nähere Informationen erteilt die Untere Landschaftsbehörde (siehe auch Seite 22).

Besondere Bauvorlagen im Bereich der Baumschutzsatzung

Bei Baugrundstücken mit Baumbestand sind die in § 8 der Baumschutzsatzung beschriebenen Unterlagen mit dem Bau-antrag oder der Bauvoranfrage einzureichen. Wird die Bauge-nehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirk-lichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist der Antrag auf Erlaubnis gemäß § 6 Absatz 3 der Baumschutzsatzung dem Bauantrag beizufü-gen.

Weitere Informationen siehe Seite 23.

Besondere Bauvorlagen im Bereich festgesetzter Überschwemmungsgebiete

Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten sind nur unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfähig. Ob die Vor-aussetzungen vorliegen, muss der Antragsteller gegenüber der Unteren Wasserbehörde im Ausnahmeantrag nach § 78 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nachweisen. Entsprechende Merkblätter erhalten Sie bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Düren.

Weitere Informationen siehe Seite 25.

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3. Der Bau eines Gebäudes

VerfahrensabwicklungAntragsbearbeitung

Innerhalb einer Woche nach Eingang der Antragsunterlagen prüft die Bauaufsichtsbehörde, ob Ihr Antrag vollständig ist und welche anderen Behörden/Dienststellen oder Sachverstän-dige im Verfahren zu beteiligen sind.

Anschließend werden die Stellungnahmen der Fachbehörden und Dienststellen eingeholt. Dies ist z. B. die Untere Land-schaftsbehörde, wenn Ihr Grundstück im Landschaftsschutz-gebiet liegt, oder die Brandschutzdienststelle zu Fragen des vorbeugenden Brandschutzes. Sind mehrere Dienststellen zu beteiligen, wird dringend empfohlen, den Antrag nicht nur in dreifacher, sondern in entsprechend vielfacher Ausfertigung vorzulegen. Hierdurch erhält die Bauaufsichtsabteilung die Möglichkeit, die Beteiligung zeitgleich durchzuführen (paral-leles Verfahren).

Liegen alle Stellungnahmen vor, entscheidet die Bauaufsichts-behörde über den Bauantrag. Ausräumbare Rechtsverstöße werden mitgeteilt, so dass nach Abänderung der Bauvorlagen durch den Entwurfsverfasser eine Genehmigung dennoch aus-gesprochen werden kann. Kleinere Verstöße gegen Bauvor-schriften werden durch Nebenbestimmungen zur Baugeneh-migung ausgeräumt, die dann aber auch bei der Ausführung sorgfältig beachtet werden müssen. In bestimmten Fällen müs-sen Baulasten bestellt werden.

Nachbar- bzw. Angrenzerbeteiligung

Im Baugenehmigungsverfahren ist die Beteiligung der An-grenzer bzw. Nachbarn erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange (z. B. die Einhaltung des Grenzabstandes) berührt werden. Diese Betei-ligung erfolgt von Amts wegen und kann sich längere Zeit hin-ziehen, da die Nachbarn oft Erläuterungsbedarf haben. Die Zu-stimmung kann der Nachbar abgeben, wenn er die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschreibt oder für eine erforderliche Abweichung schriftlich sein Einverständnis gibt. Es liegt auf der Hand, dass eine frühzeitige Kontaktaufnahme des Bauherrn mit dem Nachbarn und die Vorlage der Zustimmung bereits mit dem Bauantrag das Verfahren außerordentlich beschleunigen kann.

Baugenehmigung (Bauschein)

Die Baugenehmigung erlischt nach drei Jahren, wenn nicht innerhalb dieser Frist mit der Bauausführung begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen wird. Auf schriftlichen Antrag kann – auch rückwirkend – die Geltungsdauer um ein Jahr verlängert werden. Die Baugenehmigung ist eine öffent-lich-rechtliche Urkunde und sollte daher vom Bauherrn sorg-fältig aufbewahrt und bei Veräußerung des Grundstücks an den Rechtsnachfolger weitergegeben werden.

Gebühren

Für die Bearbeitung des Bauantrages fallen nach landesrecht-lichen Vorgaben Gebühren an, auch wenn ein negativer Be-scheid ergeht oder der Antrag vorzeitig zurückgezogen wird. Die Gebührenhöhe ist abhängig vom umbauten Raum und der Gebäudeart. Lassen sich hierzu keine Angaben machen, so werden die geschätzten Rohbau- bzw. Herstellungskosten in Ansatz gebracht.

Nachbarklage

Eine Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt, der die Bau-herrn begünstigt und die Nachbarn „belasten“ kann. Deshalb können Nachbarn, die sich durch ein Bauvorhaben beeinträch-tigt fühlen, Klage gegen das Bauvorhaben einlegen.

Die Klageerhebung hat keine aufschiebende Wirkung, d. h. es erfolgt dadurch kein Baustopp. Immer häufiger jedoch bemü-hen Nachbarn das Verwaltungsgericht, um eine Baustilllegung zu erreichen. Es ist daher ratsam, die betroffenen Nachbarn frühzeitig über beabsichtigte Planungen zu unterrichten und deren Anregungen zu berücksichtigen. Dies erspart Ärger und zusätzliche Verzögerungen.

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BauüberwachungGenehmigungsfreie Wohngebäude und Garagen

Bei den genehmigungsfreien Wohngebäuden kann der Baube-ginn einen Monat nach Einreichen der Bauvorlagen erfolgen, sofern die Gemeinde kein Genehmigungsverfahren anordnet. Ein früherer Baubeginn ist nur aufgrund einer schriftlichen Freigabeerklärung der Gemeinde zulässig.

Vor Baubeginn müssen die Nachweise über Standsicherheit, Schallschutz, Wärmeschutz und Brandschutz vorliegen, die je nach Größe des Bauvorhabens von einem staatlich anerkann-ten Sachverständigen oder von einer sachverständigen Stelle aufgestellt oder geprüft sein müssen. Diese brauchen der Bau-aufsichtsbehörde nicht vorgelegt zu werden, der Bauherr muss sie aber wie die Bauvorlagen sicher aufbewahren. Die Bau-aufsichtsbehörde kann prüfen, ob der Bauherr dieser Pflicht entsprochen hat; wer gegen diese Pflicht verstößt, riskiert ein Bußgeld.

Daneben besteht, ebenso wie bei den genehmigungsbedürfti-gen Vorhaben, die Pflicht zur ordnungsgemäßen Einrichtung der Baustelle, vor allem aber auch zur Sicherung zu erhaltender Bäume, Sträucher und sonstiger Bepflanzungen. Der Baube-ginn ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vor-her anzuzeigen. Die Grundrissfläche und Höhenlage des Vor-

Erholung am Dürener Badesee

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3. Der Bau eines Gebäudes

habens muss abgesteckt sein; die Bauvorlagen müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen. Auch die Fertigstellung ist der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die einzuschaltenden Sachverständigen müssen gegenüber dem Bauherrn bescheini-gen, dass die baulichen Anlagen den bautechnischen Nachwei-sen entsprechen und dies durch stichprobenhafte Kontrollen überwacht wurde.

Genehmigungsbedürftige Bauvorhaben

Für die Mitteilungen an die Bauaufsichtsbehörde erhält der Bauherr mit den genehmigten Bauvorlagen verschiedene Vor-drucke, die zum entsprechenden Zeitpunkt zurückgesandt wer-den müssen.

〉〉 Mitteilung des Ausführungsbeginns Der Baubeginn muss der Bauaufsichtsbehörde mindestens

eine Woche vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden. Die Grundstücksfläche und die Höhenlage der genehmigten baulichen Anlage sind abzustecken; Baugenehmigung und Bauvorlagen müssen an der Baustelle vorliegen. Auch sind im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens die bautechnischen Nachweise vorzulegen.

〉〉 Kennzeichnung der Baustelle Der Bauherr ist dazu verpflichtet, ein Baustellenschild auf

seinem Grundstück anzubringen, das von der öffentlichen Verkehrsfläche aus gut sichtbar ist und die Bezeichnung des Bauvorhabens sowie Name und Anschrift des Entwurfsver-fassers und des Rohbauunternehmers enthält.

〉〉 Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus bzw. abschließende Fertigstellung

Diese Mitteilungen sind der Bauaufsichtsbehörde jeweils eine Woche vorher zuzusenden, um so eine Bauzustandsbe-sichtigung zu ermöglichen. Die entsprechenden Nachweise und Fachunternehmerbescheinigungen sowie die Bescheini-gung des Bezirksschornsteinfegermeisters sind vorab einzu-holen. Die Bauaufsichtsbehörde kann deren Vorlage fordern.

〉〉 Gebäudeeinmessungspflicht und Hausnummerierung Nach dem Vermessungs- und Katastergesetz NRW ist der

Grundstückseigentümer verpflichtet, auf seine Kosten das Gebäude oder die Grundrissveränderungen einmessen zu lassen. Die Gebäudeeinmessung wird vom Katasteramt des Kreises Düren oder von einem öffentlich bestellten Vermes-sungsingenieur durchgeführt. Nach dem Baugesetzbuch ist jeder Eigentümer dazu verpflichtet, sein Grundstück mit einer von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu ver-sehen. Details und Ansprechpartner zur Hausnummerierung finden Sie auf Seite 46.

Gartenhäuser, Zäune, Antennen und andere Nebenanlagen (§ 65 BauO NRW)

Es gibt eine Anzahl von baulichen Anlagen oder Einrichtun-gen, die innerhalb von Baugebieten ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen. Beispiele hierfür sind:

〉〉 Gartenhäuser bis 30 cbm umbauter Raum,〉〉 Einzäunungen bis 2 m Höhe über Gelände an Nachbargren-

zen,〉〉 Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis 30 m² und ei-

ner maximalen Tiefe von 3 m,〉〉 Gewächshäuser bis zu 5 m Firsthöhe.

Zwar bedürfen diese Anlagen keiner formellen Bauerlaubnis, aber sie müssen dennoch anderen geltenden Rechtsvorschrif-ten entsprechen. Dies führt häufig zu vermeidbaren Schwie-rigkeiten, vor allem im nachbarlichen Verhältnis. So ist es un-bedingt ratsam z. B. vor dem Erwerb eines Gartenhauses oder der Errichtung einer Mauer zu wissen, ob der Standort für das Vorhaben innerhalb eines Bebauungsplangebietes liegt, in dem Nebenanlagen generell zugelassen oder ausgeschlossen oder nur in bestimmten Bereichen zulässig sind. Ab einer gewissen Größe lösen diese Nebenanlagen gegenüber Nachbargrenzen Abstandsflächen aus, so dass auch hier Einschränkungen vor-liegen, die beachtet werden müssen.

Verstöße gegen das öffentliche Baurecht

Wer gegen die in § 84 BauO NRW aufgeführten Bauvorschrif-ten verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden kann. Daneben ent-halten auch andere Vorschriften (z. B. Denkmalschutzgesetz, Landeswassergesetz, Landschaftsgesetz) Bußgeldvorschriften. Die Höhe des Bußgeldes hängt von der Schwere des Versto-ßes ab. Verstöße gegen das öffentliche Baurecht, die mit ei-ner Gefährdung von Leib und Leben eines anderen verbunden sind, werden nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat gemäß § 323 Strafgesetzbuch verfolgt. Eine Ordnungswidrig-keit liegt unter anderem vor, wenn ohne Baugenehmigung oder davon abweichend gebaut wird. Kann das den Bauvorschrif-ten widersprechende Bauwerk nicht durch eine nachträgliche Genehmigung legalisiert werden, so muss der Bauherr zuzüg-lich der Geldbuße die rechtswidrigen Bauteile entfernen oder ändern. Dies gilt insbesondere, wenn dem Nachbarschutz die-nende Bestimmungen verletzt wurden.

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Energiesparen beim BauenAltbauten verschlingen eine unvorstellbare Menge an Heiz-energie. In früheren Jahren war es keine Seltenheit, dass ein Haus in einem Jahr 200 bis 300 Kilowattstunden pro Quad-ratmeter verbraucht hat – das entspricht circa 20 bis 30 Litern Heizöl pro Quadratmeter. In den achtziger Jahren setzte dann die Entwicklung energiesparender Maßnahmen ein, die den Verbrauch zunächst auf zehn bis fünfzehn Liter pro Quadrat-meter und Jahr senkten.

Dies wurde dann fortgeführt, bis die ersten Passiv- oder 1,5- Liter-Häuser entstanden, die heute nur noch von sogenann-

ten Null-Energie-Häusern übertroffen werden. So sind Neubauten heutzutage

überaus energieeffizient – und auch Altbauten können dank tech-

nischer Erneuerungen so sa-niert werden, dass ein hohes Maß an Energie eingespart werden kann.

Umweltschutz zahlt sich aus

Den Energieverbrauch genau im Auge zu behalten, ist eine Entwicklung der letzten Jahrzehnte. Das Verständnis, dass ein umweltbewusstes Verhalten in punkto Heizen und Stromver-brauch notwendig ist, hat in unserer Gesellschaft einen festen Platz eingenommen. Nur die Umsetzung liegt noch in den An-fängen, obwohl gerade jetzt ausreichend technische Möglich-keiten zur Verfügung stehen: effiziente Fenster, hochwärme-dämmende Außenbauteile sowie modernisierte Abluftanlagen sind nur eine kleine Auswahl der bestehenden Angebote. Je mehr Energie Sie durch solche Maßnahmen einsparen, umso mehr schonen Sie die Umwelt – und das zahlt sich aus: Die Investition in energieeffiziente Bauteile lohnt sich. Denn Ihre Betriebskosten werden sich beachtlich verringern und die An-schaffungskosten sind schnell ausgeglichen. Planen Sie Ihr Bauvorhaben gewissenhaft und vorausschauend, denn nur durch die richtige Kombination verschiedener Faktoren ergibt sich der gewünschte Effekt.

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3. Der Bau eines Gebäudes

Die Energieeinsparverordnung

Die Energieeinsparverordnung (abgekürzt EnEV) ist aus der Wärmeschutzverordnung (WSchV) und der Heizungsanlagen-verordnung (HeizAnlV) entstanden. Ihre erste Fassung stammt aus dem Jahre 2002 und ist seitdem mehrfach novelliert wor-den. Die EnEV enthält rechtlich festgelegt energetische Anfor-derungen an Gebäude in Form von Vorgaben für die Heizungs- und Klimatechnik sowie Standards für die Wärmedämmung. Sie gilt im Grundsatz für alle Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Ausnahmen gelten vorwiegend für Betriebsgebäude oder sehr spezielle Gebäude-arten wie beispielsweise Kirchen. Anzuwenden ist die EnEV sowohl bei Neubauten als auch bei der Nachrüstung und Sanie-rung von Bestandsgebäuden.

Sachverständige und Energieberater

Die Einhaltung der Energieeinsparverordnung gewährleistet der staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wär-meschutz durch ein Gutachten. Je nach Art und Größenordnung des Vorhabens sind diese Nachweise zur Einsicht vorzuhalten oder der Bauaufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren vorzulegen. In der Regel schaltet der von Ihnen beauftragte Architekt als Bauleiter die Sachverständigen als Fachingeni-eure in die Planung der Baumaßnahme ein. Listen mit staatlich

anerkannten Sachverständigen finden sich auch bei der Archi-tekten- bzw. Ingenieurkammer.

Für die energetische Verbesserung bestehender Gebäude emp-fiehlt es sich, vorab einen unabhängigen Energieberater hinzu-ziehen. Er kann den Bauherrn schon im Vorfeld beraten, welche technischen Möglichkeiten zur Energieeffizienzsteigerung es gibt und welche davon im konkreten Fall ökonomisch sinnvoll Anwendung finden können. Darüber hinaus kann er auch zu den staatlichen Fördermitteln Auskunft geben. Für einen An-trag auf Fördergelder ist die Einschaltung eines Sachverständi-gen – beispielsweise zur Erstellung eines Sanierungskonzeptes und zur Baubegleitung – in der Regel eine zwingende Voraus-setzung für die Gewährung der Gelder. Damit will der Staat si-cherstellen, dass Bauschäden infolge mangelnder Bauplanung und -ausführung vermieden werden und die Förderung auch zu einem den Förderzielen entsprechenden Ergebnis führt. Wei-tere Informationen zu den Fördermöglichkeiten finden Sie auf den Seiten der KfW Bankengruppe unter www.kfw.de.

Energieberater und Sachverständige in Ihrer Nähe finden Sie in einer Expertenliste für Förderprogramme des Bundes unter www.energie-effizienz-experten.de. Diese bundeseinheitlich geführte Liste wurde ins Leben gerufen vom Bundesministe-rium für Wirtschaft und Energie (BMWi), vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der KfW Ban-kengruppe (KfW).

Wochenmarkt in Düren: immer dienstags, donnerstags und samstags

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Kriminalprävention – Sicherheitsberatung – Einbruchschutz

Gegen Einbrecher und für Sicherheit und Geborgenheit in den eigenen vier Wänden. Riegel vor!

Im Jahr 2015 ist die Zahl der Wohnungseinbrüche in NRW ge-stiegen. Die Polizei in NRW schiebt den Tätern – unter Mithil-fe der Bürgerinnen und Bürger – weiterhin einen Riegel vor.

Kern der Kampagne ist der drei-fache Riegel gegen Einbrecher:

〉〉 Wohnung sichern,〉〉 aufmerksam sein,〉〉 Polizei über 110 alarmieren.

Gut gesicherte Türen und Fens-ter kosten den Täter Zeit und der Einbrecher verursacht Lärm. Daher ist es für Bauherren bei

einem Neubau sinnvoll, frühzeitig in der Planungsphase über technische Möglichkeiten des Schutzes nachzudenken. Auch eine Nachrüstung ist sinnvoll und kann staatlich gefördert wer-den. Die Polizei berät kostenlos und kompetent, welche Siche-rungsalternativen für Ihr Zuhause geeignet sind.

Jeder Bürger kann durch Aufmerksamkeit einen aktiven Bei-trag zur Verhinderung von Einbrüchen leisten. Eine Kultur des Hinsehens und Handelns macht es den Tätern schwer.

Wer seine Umgebung und Nachbarschaft im Auge behält, ver-dächtige Personen oder Geschehnisse wahrnimmt, sollte sofort die Polizei über 110 informieren.

Fest steht: Einbrecher steigen tagsüber und nachts ein. Häufig geschieht es tagsüber, gerade dann, wenn die Bewohner „nur mal kurz weg“ sind. Besonders in den Wintermonaten machen sie sich die früh einbrechende Dunkelheit zu nutze. Die Täter haben es eilig und nutzen jede günstige Gelegenheit.

Wenn Polizei und Bürger zusammenarbeiten, kann Einbre-chern der Riegel vorgeschoben werden.

Auskunft erteilt:Kreispolizeibehörde DürenKriminalkommissariat Kriminalprävention/OpferschutzAachener Str. 28, 52349 DürenTelefon: 02421 949-8711 Telefax: 02421 [email protected] https://www.polizei.nrw.de/dueren/artikel__1241.html

Weitere Beratungsstellen und Infor-mationen zum Thema Einbruchschutz finden Sie hier:

http://www.zuhause-sicher.de/ beratung-montage/

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3. Der Bau eines Gebäudes

Hausnummern und ihre VergabeSchon seit der Zeit der französischen Besatzung im 18. Jahr-hundert werden die Häuser in der Stadt Düren behördlich num-meriert. Heute hat nach § 126 (3) des Baugesetzbuches jeder Eigentümer sein Grundstück mit der Nummer zu versehen, die von der Gemeinde vergeben wird. Hausnummern dienen dazu, innerhalb einer Straße Nutzungseinheiten in Gebäuden ohne weitere Angabe auffinden zu können.

Die Neuvergabe oder Änderung von Hausnummern erfolgt in der Stadt Düren durch die Vermessungsabteilung des Amtes für Stadtentwicklung nach folgenden Regeln:

1. Nummeriert werden alle Eingänge von Gebäuden, die selb-ständige Nutzungseinheiten ausschließlich erschließen. Demnach erhalten beispielsweise Einliegerwohnungen mit eigenem Eingang oder separate Eingänge zu Wohnungen im Obergeschoss in der Regel eigene Hausnummern.

2. Zu welcher Straße eine Nutzungseinheit gezählt wird, rich-tet sich nach der Lage des tatsächlich ausgebauten Haupt-zugangs, also dem Zugang zum Grundstück, über den man als Fremder direkt zu Eingangstür, Klingel, Briefkasten und Namensschild gelangt.

3. Hausnummern bestehen grundsätzlich aus ganzen Zahlen. Müssen Hausnummern zwischen zwei aufeinander folgen-den bereits vergebenen Nummern vergeben werden, ist die vorangehende Hausnummer um ebenfalls aufsteigende Un-terbezeichnungen des lateinischen Alphabetes ergänzt zu verwenden. Diese Buchstabenzusätze bezeichnen lediglich die Reihenfolge der Hausnummern, keine Hierarchie oder Ähnliches.

4. Im stadtauswärts gerichteten Verlauf einer Straße erhalten die links der Straße gelegenen Häuser aufsteigende ungera-de Nummern, die rechts der Straße gelegenen Häuser auf-steigende gerade Nummern.

5. Plätze werden im Uhrzeigersinn fortlaufend nummeriert. 6. Um die Zahl der erforderlichen Umnummerierungen zu

beschränken, bleiben vorhandene Nummerierungen, die den Regeln 1. bis 5. widersprechen, bestehen, wenn in der Örtlichkeit trotzdem die Auffindbarkeit aller Hausnummern gewährleistet ist. Ist jedoch für die Auffindbarkeit einer Hausnummer mehr als ein zusätzliches Hinweisschild not-wendig, oder macht ein solches Schild weitere Hinweis-schilder auf andere Hausnummern erforderlich, erfüllt die Nummerierung ihren Zweck nicht mehr und muss verändert werden.

Bei Bauvorhaben, die eine Nummerierung erforderlich ma-chen, werden Hausnummern parallel zum Baugenehmigungs-verfahren festgesetzt. Die vergebene Hausnummer wird dem Grundstückseigentümer schriftlich mitgeteilt. Das Katasteramt des Kreises Düren, die Deutsche Post als Inhaberin des Brief-monopols sowie die Firmen, die Hausanschlüsse für Versor-gungsleitungen errichten und betreiben, werden von der Haus-nummernvergabe unterrichtet.

Die festgesetzte Hausnummer muss der Eigentümer auf seine Kosten am Haus anbringen oder anbringen lassen. Mit ihrer Satzung „ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechter-haltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Düren“ hat die Stadt festgelegt, dass die Nummern so gestaltet

und instandgehalten werden müssen, dass sie von der Stra-ße aus gut lesbar sind. Falls der nummerierte Eingang von der Straße aus nicht sicht-bar ist, muss ein zusätzliches Hinweisschild an der Straße angebracht werden.

Auskunft erteilt:Stadt Düren Amt für Stadtentwicklung Telefon: 02421 25-1331 [email protected]

Gewerbegebiet „Im Großen Tal“

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4. Maßnahmen im Bestand

Denkmalschutz „Denkmäler sind Sachen, […] an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht.“ (§ 2 (1) Denk-malschutzgesetz Nordrhein-Westfalen)

Bei dem Begriff „Denkmalschutz“ denken die meisten Men-schen an sehr alte Gebäude, die die kulturellen, künstlerischen und handwerklichen Leistungen früherer Generationen zei-gen. Das oben zitierte öffentliche Interesse an der Erhaltung ist jedoch nicht an ein Mindestalter gebunden. Es beschränkt sich auch nicht auf Gebäude, die als schön empfunden wer-den.

Vielmehr sind Denkmäler Dinge, die etwas über die Geschich-te des Menschen, über Städte und Siedlungen oder über die Ar-beits- und Produktionsverhältnisse aussagen. Als Geschichts-zeugnis können Denkmäler die Verbundenheit der Menschen mit ihrer Umgebung stärken, auch wenn manche Denkmäler an schwierige Lebensbedingungen oder Ereignisse erinnern.

Manchmal ist die Bedeutung eines Denkmals auf den ersten Blick erkennbar, wie z. B. bei einem Fachwerkhaus oder dem Grabstein einer bekannten Persönlichkeit. Oft wird sie aber auch erst bei genauer Untersuchung sichtbar, beispielsweise bei vielfach umgebauten Industrieanlagen oder sogar Erdver-färbungen in einer Baugrube, die z. B. auf Gräber aus römi-scher Zeit hinweisen können.

Denkmalliste

In Nordrhein-Westfalen müssen Dinge, die als Denkmal er-kannt worden sind, in die Denkmalliste eingetragen werden. Die Denkmalliste unterscheidet zwischen Baudenkmälern, Ortsfesten Bodendenkmälern, Beweglichen Denkmälern und Denkmalbereichen.

Vor der Eintragung eines einzelnen Objektes (Baudenkmal, Bodendenkmal, Bewegliches Denkmal) in die Denkmalliste wird der Eigentümer hierzu von der Unteren Denkmalbehörde angehört. Wenn eine Eintragung in die Liste erfolgt, erhält der Eigentümer des Denkmals einen schriftlichen Bescheid. Bei Veräußerung eines Denkmals ist sowohl der frühere als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Untere Denkmalbehörde über den Eigentümerwechsel zu informieren.

Zur Unterschutzstellung eines Denkmalbereichs wird eine Sat-zung erlassen und öffentlich bekannt gemacht. In diesem Fall

werden die Eigentümer der im Satzungsbereich liegenden Ge-bäude nicht einzeln angeschrieben.

Erlaubnispflichtige Maßnahmen

Um den Schutz der Denkmäler, auch vor unbeabsichtigten Beschädigungen, zu gewährleisten, sind bauliche Veränderun-gen und Nutzungsänderungen (z. B. Wohnen in einem früher gewerblich genutzten Gebäude) erlaubnispflichtig. Auch für Maßnahmen in engerer Nähe von Denkmälern ist eine Erlaub-nis erforderlich.

Die Erlaubnis gemäß § 9 des Denkmalschutzgesetzes ist schriftlich bei der Unteren Denkmalbehörde zu beantragen. Die Bearbeitung von Erlaubnisanträgen erfolgt gebührenfrei.

Bei Umbaumaßnahmen, für die eine baurechtliche Geneh-migung erforderlich ist, wird die Untere Denkmalbehörde durch die Bauaufsichtsbe-hörde beteiligt. Die Bauge-nehmigung schließt dann die denkmalrechtliche Erlaubnis ein. Auf Wunsch des Bauherrn kann die denkmalrechtliche Erlaubnis jedoch auch separat erteilt werden.

Bei Gebäuden in Denkmal-bereichen beschränkt sich der Schutz in der Regel auf das

Stadt der Märkte: Historischer Annamarkt

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4. Maßnahmen im Bestand

Äußere des Gebäudes und die Außenanlagen. Hier ist z. B. eine Erlaubnis für die Erneuerung der Dacheindeckung, der Fenster und Außentüren, für einen Fassadenanstrich, Änderungen an der Garteneinfriedung oder das Errichten von Nebengebäuden wie Gartenhäusern erforderlich.

Bei Baudenkmälern ist in der Regel das gesamte Gebäude geschützt. In diesem Fall sind sowohl Veränderungen an Fas-sade und Dach als auch im Inneren des Gebäudes, wie z. B. die Zusammenlegung von Räumen, der Austausch von Innentüren, der Einbau einer Zentralheizung u. a. erlaubnispflichtig.

Bei Erdarbeiten, etwa der Ausschachtung für Fundamente oder Keller, aber auch z. B. bei der Anlage eines Gartenteichs, kön-nen Bodendenkmäler betroffen sein.

Wenn bereits vor Maßnahmenbeginn bekannt ist, dass sich auf dem Grundstück ein Bodendenkmal befindet oder dies zu vermuten ist, weil in der näheren Umgebung bereits Bo-denfunde aufgetreten sind, ist ebenfalls zur Veränderung oder sogar Beseitigung des Denkmals eine Erlaubnis erforderlich. Es empfiehlt sich dann, möglichst frühzeitig die Untere Denk-malbehörde einzubeziehen, um eventuell notwendige Untersu-chungen bereits vor Baubeginn durchführen zu können.

Nicht immer ist vor der Baumaßnahme bekannt, dass sich auf diesem Grundstück ein Bodendenkmal befindet. Treten dann z. B. bei Ausschachtungsarbeiten oder auch bei Arbeiten im Garten Bodenfunde wie Fundament- oder Gebäudereste, aber auch Einzelfunde wie Gefäße, Münzen, Knochen oder klar er-kennbare Erdverfärbungen auf, müssen die Arbeiten sofort und bis zur Freigabe durch die Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland (Außenstelle Nideggen, Telefon: 02425 9039-0) unterbrochen werden.

Förderung und Steuervergünstigungen

Da Zuschussförderung nur in wenigen Fällen und in sehr geringem Umfang möglich ist, wurden zusätzlich zwei Dar-lehens-Förderprogramme eingeführt. Sowohl zur Sanierung (teilweise) selbst genutzter Wohngebäude als auch für nicht wohnwirtschaftlich genutzte Baudenkmäler können besonders zinsgünstige Darlehen beantragt werden.

Unabhängig von der Darlehensförderung können die Eigen-tümer für Aufwendungen, die zur Erhaltung und Nutzung von Baudenkmälern erforderlich sind, Steuervergünstigun-gen in Anspruch nehmen. Die Steuerbescheinigung gemäß § 40 DSchG NRW kann bei der Unteren Denkmalbehörde be-antragt und dann dem zuständigen Finanzamt vorgelegt wer-den. Selbstverständlich kann eine Steuerbescheinigung nur für Maßnahmen erteilt werden, die vor Ausführung durch die Un-tere Denkmalbehörde erlaubt wurden.

Weitere Informationen zu Fördermöglichkeiten sowie die Bro-schüre „Steuertipps für Denkmaleigentümer“ finden Sie unter der Internetadresse www.mbwsv.nrw.de/stadtentwicklung/denkmalschutz

Auskunft erteilt:Stadt DürenAmt für Stadtentwicklung als Untere DenkmalbehördeTelefon: 02421 25-2429 o. [email protected]

48092

STB Thomas Pelzer

Leopold-Hoesch-Museum

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4. Maßnahmen im Bestand

Modernisierung – mehr als InstandsetzungSeit September 2015 ist die Innenstadt Düren ein „Stadtumbau-gebiet“. In diesem recht groß zugeschnittenen Gebiet können ne-ben Umgestaltungen von Straßen, Plätzen und Parkanlagen auch private Maßnahmen zur „Instandsetzung und Modernisierung“ sowie zur Verbesserung von Fassaden und Freiflächen gefördert werden. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Maßnah-men den Zielen für die Innenstadtentwicklung entsprechen.

Günstiger Zeitpunkt durch Förderung von Modernisierungen

Im Stadtumbaugebiet bestehen bis 2021 umfangreiche Förder-möglichkeiten für

〉〉 Maßnahmen zur Verbesserung von Fassaden und woh-nungsnahen Freiflächen (bis zu 30 €/qm) und

〉〉 Modernisierungsmaßnahmen, die im Sinne des Landes NRW „unrentierlich“ sind.

In den beiden Sanierungsgebieten „Stadtkern“ und „Zülpicher Straße“ bestehen zusätzliche Möglichkeiten:

〉〉 Für die Fälle, bei denen eine Förderung mit Städtebauför-derungsmitteln des Landes NRW nicht möglich ist, gibt die Stadt Düren für bestimmte Maßnahmen Zuschüsse aus dem „Kommunalen Modernisierungsprogramm“. Diese Zuschüsse sind umso höher, je früher Sie eine Förderung beantragen: In 2016 werden bis zu 30 % der Kosten geför-dert, in 2017 sind es 25 % und in 2018 20 % – jeweils bis zu einem Maximalbetrag von 20.000 Euro pro Immobilie.

〉〉 Zusätzlich können steuerliche Sonderabschreibungen (100 % der Modernisierungskosten in 12 Jahren) in An-spruch genommen werden.

Förderungsmöglichkeiten

Förderungsmöglichkeiten bieten die Programme der Kredit-anstalt für Wiederaufbau (KfW), die Städtebauförderung des Landes NRW und das „Kommunale Modernisierungspro-gramm Düren“.

Voraussetzung für Förderungen und steuerliche Ab schrei-bungsmöglichkeit en: die Modernisierungsvereinbarung.Für alle Förderungen und steuerlichen Abschreibungsmöglich-keiten ist der Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung

mit der Stadt Düren vor Beginn der Bauarbeiten Vorausset-zung. Ebenfalls Voraussetzung ist eine Prüfung der vertrags-konformen Durchführung der Arbeiten nach Abschluss der Arbeiten. Für eine eventuelle steuerliche Abschreibung von Aufwendungen stellt die Stadt Düren auf der Grundlage dieser Prüfung eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt aus.

Kostenlose Modernisierungsberatung

Die Immobilienberatung beginnt mit einer Besichtigung der Immobilie durch die Beauftragten der Stadt. Das weitere Ver-fahren durchläuft dann folgende Arbeitsschritte:

〉〉 Ermittlung der erforderlichen und/oder sinnvollen Moderni-sierungsmaßnahmen

〉〉 Überschlägige Kostenschätzung〉〉 Prüfung der grundsätzlichen Fördermöglichkeiten

Stadtumbaugebiet und Sanierungsgebiete

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4. Maßnahmen im Bestand

〉〉 Abstimmung mit der Bauaufsicht zur Frage, ob für die evtl. vorgesehenen Maßnahmen ein baurechtliches Verfahren er-forderlich ist

〉〉 Berechnung der möglichen Förderungen〉〉 Vorbereitung der Modernisierungsvereinbarung (bei Maß-

nahmen ohne Projektarchitekt Unterstützung beim Einholen und Prüfen von Angeboten, Zusammenstellung der zu er-wartenden Kosten)

〉〉 Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung mit der Stadt Düren

〉〉 Durchführung der Maßnahmen〉〉 Nach Abschluss der Maßnahmen: Prüfung der Übereinstim-

mung der durchgeführten Maßnahmen mit der Modernisie-rungsvereinbarung

〉〉 Fachliche und rechnerische Prüfung der Rechnungen, Fest-stellung der Gesamtkosten (bei Maßnahmen ohne Projektar-chitekt)

〉〉 Soweit erforderlich: Prüfung der Übereinstimmung der durchgeführten Maßnahmen mit bestehenden Satzungen und/oder Genehmigungen durch das Bauaufsichtsamt

〉〉 Auszahlung der Fördermittel durch die Stadt

Wenn Sie Interesse an einer Modernisierungsberatung haben, können Sie sich mit einem der beiden „Immobilienberater“

des Büros „Heinz Jahnen Pflüger, Stadtplaner und Architekten Partnerschaft“ in Aachen in Verbindung setzen. Die beiden Ar-chitekten arbeiten im Auftrag der Stadt Düren, ihre Beratung ist für Sie kostenlos.

Auskunft erteilen: Dieter Schmitz-Steger Telefon: 0179 7469010, [email protected] Thomas Walta Telefon: 0178 9697296, [email protected] Citybüro „Masterplan“ Kaiserplatz 16, 52349 Düren, Telefon: 02421 9948512

Wichtiger Hinweis:Wenn Arbeiten bereits vor dem Abschluss einer Modernisie-rungsvereinbarung durchgeführt werden, führt dies dazu, dass die Gesamtmaßnahme nicht mehr gefördert werden kann. Auch steuerliche Sonderabschreibungen sind dann nicht mehr möglich!

Also daher unbedingt vor Beginn der Maßnahmen die Mo-dernisierungsvereinbarung abschließen. Die Vereinbarung ist erst dann rechtskräftig, wenn sie von beiden Parteien (Bau-herrschaft und Stadt Düren) unterzeichnet ist!

KostenloseImmobilienberatung

Abschluss einer Modernisierungs-vereinbarung

Prüfung der Übereinstimmung der durchgeführten Maßnahme mit der Modernisierungs-vereinbarung

Umsetzung der Modernisierungs-maßnahme

Auszahlung der Fördersumme

Spielplatz im Josef-Vosen-Park

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4. Maßnahmen im Bestand

WohnungsförderungWohnen ist und war schon immer ein wichtiger Aspekt der Stadtentwicklung, denn die vorzufindende Wohn- und Lebens-qualität, die sozialen Durchmischung sowie der funktionale Aufbau einer Stadt stellen das Erscheinungsbild der Stadt dar.

Bereits nach dem zweiten Weltkrieg wurde die Wohnungspoli-tik in der BRD als ein wichtiges Handlungsfeld erkannt. Über die Jahre hinweg wurde eine Vielzahl von Instrumenten und Verfahren zur Unterstützung der angestrebten staatlichen Woh-nungspolitik angewandt. Diese hat sich dabei immer an den gewandelten bzw. veränderten Rahmenbedingungen orientiert und entsprechende Anpassungen vorgenommen.

Als Instrumente dieser Wohnungspolitik sind vier Handlungs-felder hervorgegangen:

1. Sozialer Wohnungsbau (Objektförderung),2. Steuerrecht (Mietwohnungsbau, Eigentumsbildung,

Kapitalanlage),3. Mietrecht (Kündigungsschutz, Mietpreisregelung),4. Wohngeld (Subjektförderung).

Aufgrund des Vorhandenseins von angespannten und ent-spannten (Teil-)Wohnungsmärkten sowie auch wegen der je-weils örtlich unterschiedlichen Herausforderungen des Demo-grafiewandels und der vorhandenen wirtschaftlichen Größen, hat zwischenzeitlich eine starke Veränderung der Anbieter- und Nachfragestrukturen sowie der Immobilienangebote stattge-

funden. Um diesen unterschiedlichen Entwicklungstendenzen Rechnung tragen zu können, wurde das Wohnraumförderungs-gesetz (WoFG), welches den Platz des II. Wohnungsbauge-setzes einnahm, 2001 als neues Konzept herausgegeben. Ziel dieser neuen Wohnraumförderung war die Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Wohnraum und die Bil-dung von selbst genutztem Wohneigentum. Somit ist grund-sätzliches Ziel der Wohnungsbauförderung die staatliche Un-terstützung des Erwerbs, Baus oder der Modernisierung von privatem Wohnraum als Eigentum oder als Mietwohnungsbau. Hierbei bietet Nordrhein-Westfalen eine Vielzahl von Förde-rungsprogrammen zur Unterstützung von Wohnungsbaumaß-nahmen an. Gefördert werden vor allem der Neubau oder der Bau von selbst genutztem Wohneigentum, der Neubau von Mietwohnungen, aber auch vermehrt Maßnahmen zum Abbau von Barrieren in bestehenden Wohnungen, die Modernisierung bestehenden Wohnraums insgesamt und der energieeffiziente Umbau von Wohnraum durch zinsgünstige Kredite, Baudarle-hen, Zuschüsse oder auch Bürgschaften.

Die Vergabe der Wohnungsbauförderungsmittel ist dabei an bestimmte Voraussetzungen und Bedingungen geknüpft. Öf-fentlich geförderte Mietwohnungen bedingen für Vermieter gleichzeitig die Verpflichtung, diese Wohnungen nur an Perso-nen zu vermieten, welche die Voraussetzungen zum Bezug ei-ner öffentlich geförderten Wohnung erfüllen. Um eine entspre-chend öffentlich geförderte Wohnung anmieten zu können, ist ein sogenannter Wohnberechtigungsschein erforderlich, der

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4. Maßnahmen im Bestand

für Wohnungen innerhalb NRW auch in Nordrhein-Westfalen ausgestellt sein muss. Ob jemand berechtigt ist, eine öffentlich geförderte Wohnung zu beziehen, kann in der jeweils zustän-digen Kommune erfragt werden. Für das Stadtgebiet Düren ist dies die Abteilung Wohnen im Sozialamt der Stadt Düren.

Im Bereich des Neubaus oder Ersterwerbs von selbstgenutztem Wohnraum, von selbstgenutzten gebrauchten Immobilien und der Selbstnutzung von Wohnraum für Menschen mit Behinde-rung werden Personen gefördert, deren Einkommen unterhalb festgelegter Grenzen liegen. Die aktuellen Einkommensgren-zen können bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde (für das Kreisgebiet Düren die Kreisverwaltung Düren) erfragt werden.

Mehr Information zur Wohnungsbauförderung in Nordrhein-Westfalen erhalten Sie bei der Kreisverwaltung Düren als zu-ständige Bewilligungsbehörde oder auf der Internetseite der NRW.Bank (www.nrwbank.de).

Ein weiteres, wichtiges Ziel der sozialen Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen ist es, preisgünstige Mietwohnungen für eine breite Schicht der Bevölkerung bereitzustellen. Dies-bezüglich werden zinsgünstige Darlehen zur Verfügung ge-stellt. Die Verzinsung dieser Förderdarlehen ist entsprechend den gültigen Fördervorschriften sowie den privatrechtlich abzuschließenden Darlehensverträgen zu entnehmen. Weitere Informationen erhalten Sie auch hier bei der zuständigen Be-willigungsbehörde, also der Kreisverwaltung Düren, sowie auf der Internetseite der NRW.Bank.

Mit einigen Förderprogrammen sollen sowohl städtebauliche als auch ökologische Ziele zu einer Stärkung des Angebotes an bedarfsgerechtem, preisgünstigem und qualitätsvollem Wohn-raum erzielt werden. Hierunter fallen die Modernisierung und die energetische Sanierung sowohl von privatem Wohnraum als auch von Mietwohnungsbauten. Was genau gefördert wird und wie hoch die Wohnungsbauförderung in den einzelnen Be-reichen ist, können Sie bei der zuständigen Bewilligungsbehör-de, der Kreisverwaltung Düren, oder auf der Internetseite der NRW.Bank erfahren.

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5. Service und Info

Allgemeine Öffnungszeiten:Mo. bis Fr.: 08.00 – 12.00 UhrDo. zusätzlich: 14.00 – 17.00 Uhr

Besondere Öffnungszeiten:

Amt für Stadtentwicklung, Abteilung BauordnungSprechtag für Bürger/innen und Fachplaner/innen:Do.: 08.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 17.00 UhrSprechtag nur für Fachplaner/innen:Di.: 08.00 – 12.00 UhrNach vorheriger fernmündlicher Abstimmung mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in können abweichende Termine vereinbart werden (siehe auch Ansprechpartner Seite 55).

Kontaktinformationen:

Stadtverwaltung Düren

Kaiserplatz 2-4, 52349 Düren Postanschrift:Stadt Düren, 52348 Düren Telefon: 02421 25-0 (Zentrale), Telefax: 02421 [email protected], www.dueren.deAuskünfte zu Bebauungsplänen, planungsrechtliche Bauberatung Amt für Stadtentwicklung – Abteilung Planung Kaiserplatz 2-4 (Rathaus), 3. Etage, 52348 Dü[email protected] (siehe auch Ansprechpartner Seite 55)Bauanträge und Bauvoranfragen, bauordnungsrechtlicheBauberatung, Bauüberwachung Amt für Stadtentwicklung – Abteilung Bauordnung Kaiserplatz 2-4 (Rathaus), 2. Etage, 52349 Dü[email protected] (siehe auch Ansprechpartner Seite 55)Baulasten, Teilungsgenehmigung Amt für Stadtentwicklung – Abteilung BauordnungKaiserplatz 2-4 (Rathaus), 2. EtageTelefon: 02421 25-1337, Telefax: 02421 [email protected]

Bauaktenarchiv Amt für Stadtentwicklung – Abteilung Bauordnung Kaiserplatz 2-4 (Rathaus), 2. Etage Telefon: 02421 25-1331, Telefax: 02421 25-2447 [email protected]ächen Amt für Stadtentwicklung – Abteilung Umwelt Kaiserplatz 2-4 (Rathaus), 1. Etage, 52349 DürenTelefon: 02421 25-2488 [email protected] in denkmalrechtlichen Fragestellungen, Erlaubnisse nach dem Denkmalschutzgesetz Amt für StadtentwicklungAbteilung Planung als Untere Denkmalbehörde Kaiserplatz 2-4 (Rathaus), 2. Etage, 52349 DürenTelefon: 02421 25-2429 oder 25-2431Telefax: 02421 [email protected] an Grundstücken, Verzichtserklärung Amt für Stadtentwicklung – Abteilung Vermessung Kaiserplatz 2-4 (Rathaus), 1. Etage Telefon: 02421 25-1337, Telefax: 02421 25-180-1393 [email protected]ßenplanung, Straßenbau, Straßenunterhaltung Amt für Tiefbau und Grünflächen Kaiserplatz 2-4 (Rathaus), 4. Etage, 52349 DürenTelefon: 02421 25-2651, Telefax: 02421 [email protected]ücksentwässerung, Kanalunterhaltung Stadtentwässerung Düren Kaiserplatz 2-4 (Rathaus), 4. Etage, 52353 DürenTelefon: 02421 25-2651, Telefax: 02421 [email protected]

Herbstmarkt in der Innenstadt

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5. Service und Info

Vermarktung und Management städtischer Grundstücke Amt für Finanzen – Abteilung Liegenschaften Kaiserplatz 2-4 (Rathaus), 8. Etage, 52349 DürenTelefon: 02421 25-2392, Telefax: 02421 [email protected]äumung Amt für Recht und Ordnung Schenkelstraße 6-8, 52349 DürenTelefon: 02421 25-2346, Telefax: 02421 [email protected]ßungskosten, Beiträge nach Kommunalabgabengesetz, Anliegerbescheinigungen Bauverwaltungsamt Kaiserplatz 2-4 (Rathaus), 4. Etage, 52349 Düren Telefon: 02421 25-2411, Telefax: 02421 25-180-2406 [email protected]

Kreisverwaltung Düren

Bismarckstraße 16 (Kreishaus), 52351 Düren Postanschrift:Kreis Düren, 52348 DürenTelefon: 02421 22-0 (Zentrale)www.kreis-dueren.deGrundstücksvermessung, amtliche Lagepläne, Grenzbescheinigungen, Katasterauszüge Vermessungs- und Katasteramt Bismarckstraße 16 (Kreishaus), 52351 DürenTelefon: 02421 22-2570 oder [email protected]ächen Umweltamt als Untere BodenschutzbehördeBismarckstraße 16 (Kreishaus), 52351 DürenTelefon: 02421 [email protected] und Landschaftsschutz,Eingriffsregelung, Artenschutz Umweltamt als Untere Landschaftsbehörde Bismarckstraße 16 (Kreishaus), 52351 DürenTelefon: 02421 [email protected], Überschwemmungsgebiete Umweltamt als Untere Wasserbehörde Bismarckstraße 16 (Kreishaus), 52351 DürenTelefon: 02421 [email protected]

Fördermittel, Eigenheim- und Mietwohnungsbauförderung, BestandsförderungAmt für Recht, Bauordnung und Wohnungswesen Bismarckstraße 16 (Kreishaus), 52351 DürenTelefon: 02421 22-0 (Zentrale)[email protected]

Amtsgericht Düren

August-Klotz-Straße 14, 52349 Düren Postanschrift:Amtsgericht Düren, 52348 Düren Telefon: 02421 493-0 (Zentrale)www.ag-dueren.nrw.deGrundbuchauszüge Grundbuchamt August-Klotz-Straße 14, 52349 DürenTelefon: 02421 493-4331

Gutachterausschuss für Grundstückswertein der Stadt DürenKaiserplatz 2-4, 52349 Düren Postanschrift:Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Düren52348 Düren Telefon: 02421 25-1336 (Zentrale)Telefax: 02421 25-180-1161gutachterausschuss@dueren.dewww.gutachterausschuss.dueren.deBodenrichtwerte, Richtwerte für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen, Grundstücksmarktbericht Geschäftsstelle Kaiserplatz 2-4 (Rathaus), 1. Etage, 52349 DürenTelefon: 02421 25-1340, Telefax: 02421 [email protected], Mietwertgutachten, Kaufpreissammlung Geschäftsstelle Kaiserplatz 2-4 (Rathaus), 1. Etage, 52349 DürenTelefon: 02421 25-1338, Telefax: 02421 [email protected]

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5. Service und Info

Wirtschaftsförderung DürenKaiserplatz 2-4, 52349 DürenGewerbeflächen, Existenz gründung, Unternehmens ansiedlung, Bestandspflege Geschäftsstelle Kaiserplatz 2-4 (Rathaus), 1. Etage 52349 DürenTelefon: 02421 25-2660, Telefax: 02421 25-2601Am Langen Graben 1, 52353 Düren Telefon: 02421 69540-00 [email protected]

Dürener Servicebetrieb

Paradiesstraße 17, 52349 Düren Telefon: 02421 9434-0 (Zentrale), Telefax: 02421 [email protected], Fällgenehmigung Grünunterhaltung und Forst Telefon: 02421 [email protected]

Ansprechpartner beim Amt für StadtentwicklungBezirk 1 (gelb) Abteilung Planung Herr Patzke, Telefon: 02421 25-2426, [email protected] Abteilung BauordnungFrau Dohmen, Telefon: 02421 25-2448, [email protected] Bezirk 2 (blau) Abteilung Planung Frau Offer-Marek, Telefon: 02421 [email protected] Abteilung BauordnungHerr Ahne, Telefon: 02421 [email protected] 3 (rot)Abteilung Planung Frau Röttger, Telefon: 02421 25-2427, [email protected] BauordnungFrau Reuter, Telefon: 02421 25-2444, [email protected] 4 (grün)Abteilung Planung Frau Elsig, Telefon: 02421 25-2430, [email protected] BauordnungHerr Friedrich, Telefon: 02421 [email protected]

Nützliche Internetadressen

〉〉 Baugebiete, Bebauungspläne, Flächennutzungsplan, städtebauliche Satzungen, Bauservice allgemein: www.dueren.de/bauservice

〉〉 Formulare: www.onlinedienste.dueren.de (Dienste von A–Z, Bauen)

〉〉 Satzungen der Stadt Düren (Erschließutng, Entwässerung, Baumschutz etc.): www.dueren.de/ortsrecht

〉〉 Bodenrichtwerte: www.boris.nrw.de〉〉 GIS-Portale

(Liegenschaftskarte und andere Karten zur Ansicht) http://gis.kreis-dueren.de/inkasportal/

www.tim-online.nrw.de〉〉 Umweltinformationen:

http://www.uvo.nrw.de/ http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/ 〉〉 Polizei Nordrhein-Westfalen (Einbruchsschutz): https://www.polizei.nrw.de/dueren〉〉 Architekten-/Ingenieurkammern in Nordrhein-Westfalen: www.ikbaunrw.de www.aknw.de

Bitte beachten Sie, dass die Stadt Düren bei externen Links weder für die Erreichbarkeit der Seite noch für die Inhalte der Seiten verantwortlich ist. Für alle in dieser Broschüre angegebenen Links gilt die Erklärung im Im-pressum der Homepage der Stadt Düren zum Thema „Verweise und Links“ entsprechend.

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ImpressumHerausgeber: Stadt Düren

Amt für Stadtentwicklung Ralf Adam Kaiserplatz 2-4, 52349 Düren Telefon 02421 25-1340 [email protected] www.dueren.de

Redaktion: Stadt DürenFotos: Stadt Düren;

Fotografische Gesellschaft Düren 1925 e.V. (Düren); cila Photographie (Düren); Siegfried Kremer (Rurtal bahn GmbH), Seite 4; ccvision.de

Konzeption/Realisation/Anzeigenteil:

© 2016 anCos Verlag GmbH, 1. Auflage

anCos Verlag GmbH Lange Straße 14 · 49565 Bramsche Telefon: 05461/88266-0 Fax: 05461/88266-11 E-Mail: [email protected] Internet: www.ancos-verlag.de

Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.Nachdruck oder Reproduktionen, auch auszugsweise, nicht gestattet.

Bei der Erstellung der Broschüre wurde sorg fältig recherchiert. Dennoch kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der An gaben keine Gewähr übernommen wer den. Haftungsansprüche sind ausge schlossen.

Änderungswünsche, Anregungen und Er gän -zungen für die nächste Auflage rich ten Sie bitte an die Stadtver waltung oder den Verlag.

In unserem Verlag erscheinen:Publikationen zur Bürgerinformation, Wirt-schaftsförderung, Freizeitgestaltung, Ein - weihungs- und Jubi lä ums -broschüren, Pa tientenbroschüren, Bau herrenweg wei ser, Senioren-ratgeber sowie Hochzeits- und Familienbroschüren.

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Architekten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28, 35Bank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . U4Barrierefreie Bäder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43Baustoffprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52Bauträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2Blitzschutzbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47Dachdecker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45Dach- und Holzbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26Dienstleistungen . . . . . . . . . . . . . . . 3, 5, 23, 26, 41, 43, 45, 47Energieversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18, U2Fußböden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26Gärtnerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26Gebäudetechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43Grundstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . U3Innenausstatter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3Haustechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5Heizung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5, 43Heizungskundendienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5, 43Immobilien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15, 17

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Kanalreinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23Kanalsanierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23Kreishandwerkerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6Küchenfachhandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51Lack-Spanndecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41Lüftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5Maler und Lackierer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26, 41Möbelgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3Pflanzenwelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26Sanitär . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5, 43Sicherheitstechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18Sparkasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . U4Steuerberater . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48Vermessungsingenieure . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33Wärmedämmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26, 41Wandgestaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41Zimmerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

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