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1 Amtliche Bekanntmachungen der TU Bergakademie Freiberg Nr. 4, Heft 1 vom 20. April 2018 Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Geologie/Mineralogie

Amtliche Bekanntmachungen der TU Bergakademie Freiberg · enganges Geologie/Mineralogie. Durch die Bachelorprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling einen Überblick über die

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Amtliche Bekanntmachungen der TU Bergakademie Freiberg

Nr. 4, Heft 1 vom 20. April 2018

Prüfungs- und Studienordnung

für den

Bachelorstudiengang

Geologie/Mineralogie

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Amtliche Bekanntmachungen der TU Bergakademie Freiberg Nr. 4 vom 20. April 2018

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Auf der Grundlage von § 13 Absatz 4 i. V. m. § 35 Absatz 1 Satz 2 und § 34 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hoch-schulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 546), hat der Fakultätsrat der Fakultät für Geowissenschaften, Geotechnik und Bergbau an der Technischen Universität Bergakademie Freiberg aufgrund seiner Beschlüsse vom 9. Januar 2018 und 6. Februar 2018 nach Genehmigung des Rektorates vom 12. März 2018 nachstehende

Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Geologie/Mineralogie an der Technischen Universität Bergakademie Freiberg

beschlossen.

Inhaltsübersicht: §§ Zweck der Bachelorprüfung 1 Begriffe 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang 3 Prüfungsaufbau 4 Fristen 5 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen 6 Arten der Prüfungsleistungen 7 Mündliche Prüfungsleistungen 8 Klausurarbeiten 9 Alternative Prüfungsleistungen 10 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten 11 Rücknahme des Antrags, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 12 Bestehen und Nichtbestehen 13 Wiederholung von Modulprüfungen 14 Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen, Prüfungsleistungen und Prüfungsversuchen 15 Prüfungsausschuss 16 Prüfer und Beisitzer 17 Bestandteile und Gegenstand der Bachelorprüfung 18 Anmeldung, Ausgabe, Abgabe, Bewertung und Wiederholung von Bachelorarbeit und Kolloquium 19 Zusatzmodule 20 Akademischer Grad 21 Zeugnis, Bachelorurkunde und Diploma Supplement 22 Ungültigkeit der Bachelorprüfung 23 Einsicht in die Prüfungsakten 24 Widerspruchsverfahren 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen 26 Anlage: Prüfungsplan

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§ 1 Zweck der Bachelorprüfung

Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Bachelorstudi-enganges Geologie/Mineralogie. Durch die Bachelorprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling einen Überblick über die Zusammenhänge innerhalb der eigenen Disziplin und mit benachbarten Disziplinen gewonnen hat; ob er die Fähigkeit besitzt, wissenschaft-liche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und ob er darüber hinaus das für den Übergang in die Berufspraxis oder für ein Masterstudium notwendige fundierte fachli-che Wissen sowie die erforderlichen fachübergreifenden Kompetenzen erworben hat.

§ 2 Begriffe

(1) Module im Sinne dieser Ordnung sind zusammengefasste Stoffgebiete zu thema-tisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten versehenen abprüfbaren Einheiten. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen, wie beispielsweise Vorlesungen, Übungen, Praktika, Belegarbeiten und Selbststudium zusammensetzen. Ein Modul erstreckt sich in der Regel über ein Se-mester. In begründeten Fällen kann es sich über zwei oder drei Semester erstrecken. Module werden mit Modulprüfungen abgeschlossen. Für erfolgreich abgeschlossene Module werden Leistungspunkte (credits) vergeben. Module werden wie folgt unter-schieden:

1. Pflichtmodule (PM) sind vom Studierenden obligatorisch zu absolvieren. 2. Wahlpflichtmodule (WPM) sind Module, die in einem bestimmten Umfang aus

einem festgelegten Angebot (Prüfungsplan) zu erbringen sind. 3. Freie Wahlmodule (FWM) sind Module, die in einem bestimmten Umfang aus

dem gesamten Modulangebot der TU Bergakademie Freiberg oder einer ko-operierenden Hochschule zu erbringen sind.

(2) Leistungspunkte sind die Maßeinheit für den zu erwartenden studentischen Arbeits-aufwand (workload). Ein Leistungspunkt gibt einen Aufwand von 30 Arbeitsstunden wieder. Der Arbeitsaufwand umfasst neben der Präsenzzeit auch das Selbststudium. Der Gesamtarbeitsaufwand eines Vollzeitstudierenden in einem Studienjahr wird mit 1800 Stunden angenommen. Ein Anspruch des Studierenden, bestimmte Prüfungen mit einem bestimmten Arbeitsaufwand bestehen zu können, wird dadurch nicht be-gründet. (3) Modulprüfungen sind Prüfungen, mit denen Module abgeschlossen werden. (4) Prüfungsleistungen (§ 7) bezeichnen den einzelnen konkreten Prüfungsvorgang. Prüfungsleistungen werden bewertet und in der Regel benotet. (5) Studienleistungen sind Leistungen, die im Zusammenhang mit Lehrveranstaltun-gen erbracht werden. Sie werden als Referat, Belegarbeit, Protokoll, schriftliches oder mündliches Testat oder in anderer Form erbracht. Sie werden bewertet, aber nicht zwingend benotet.

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(6) Prüfungsvorleistungen sind Studienleistungen, welche Zulassungsvoraussetzun-gen für eine Modulprüfung sind. Eine Modulprüfung kann nur abgelegt werden, wenn die Prüfungsvorleistung nachgewiesen ist. Prüfungsvorleistungen werden hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen bewertet, aber nicht zwingend auch benotet. Sie sind ohne Einfluss auf die jeweilige Modulnote. Sie sind in ihrer Wiederholbarkeit nicht be-schränkt.

§ 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. Die Regelstudienzeit ist die Zeit, in-nerhalb derer das Studium abgeschlossen werden soll. Sie umfasst die Zeiten für das Studium und die Prüfungen einschließlich der Bachelorarbeit und des Kolloquiums (§ 19). (2) Das Studium gliedert sich in drei aufeinander folgende Abschnitte:

1. die Orientierungsphase, welche sich über das erste und zweite Semester er-streckt,

2. die Eignungsphase, welche sich über das dritte und vierte Semester erstreckt und

3. die Vertiefungsphase, welche sich über das fünfte und sechste Semester er-streckt und die Bachelorarbeit einschließlich des Kolloquiums umfasst.

(3) Der zeitliche Gesamtumfang der für den Abschluss des Bachelorstudiums nachzu-weisenden Modulprüfungen, des außeruniversitären Betriebspraktikums und der Ba-chelorarbeit einschließlich des Kolloquiums entspricht 180 Leistungspunkten.

§ 4 Prüfungsaufbau

(1) Die Bachelorprüfung umfasst Modulprüfungen zu Modulen der Orientierungs-, Eig-nungs- und Vertiefungsphase sowie die Bachelorarbeit ergänzt um ein Kolloquium (§ 19 Abs. 10). (2) Modulprüfungen bestehen aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen in einem Modul. Modulprüfungen werden studienbegleitend abgenommen.

§ 5 Fristen

(1) Die Bachelorprüfung soll innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden, spätes-tens aber innerhalb von vier Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit. Näheres regelt § 13 Absatz 3. (2) Modulprüfungen sollen jeweils in dem Semester des Studienablaufplanes abgelegt werden, in dem die Lehrveranstaltungen des Moduls enden. Sofern die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen (§ 6) nachgewiesen werden, können Modulprüfungen auch vorher abgelegt werden.

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(3) Der Prüfling wird rechtzeitig über die Ausgestaltung der zu erbringenden Prüfungs-vorleistungen und Prüfungsleistungen wie auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, sowie über deren Ergebnisse informiert. (4) Fristen zur Ausgabe des Themas der Bachelorarbeit sowie zu ihrer Abgabe regeln § 19 Absätze 3 und 6. (5) Es wird davon ausgegangen, dass die Studierenden in jedem Semester durch-schnittlich 30 Leistungspunkte erwerben. Studierende, die bis zum Beginn des dritten Semesters keine Modulprüfung bestanden haben, sollen im dritten Semester an einer Studienfachberatung teilnehmen. (6) Werdenden Müttern, Eltern minderjähriger Kinder, behinderten Studierenden und chronisch kranken Studierenden können auf Antrag individuelle Abweichungen vom Studienablaufplan durch den Prüfungsausschuss gewährt werden. Dazu kann die Vor-lage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. (7) Wird in diesem Studiengang innerhalb von vier Fachsemestern kein in dieser Prü-fungsordnung vorgesehener Leistungsnachweis erbracht, erfolgt die Exmatrikulation.

§ 6 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

(1) Eine Modulprüfung kann nur ablegen, wer 1. an der TU Bergakademie Freiberg eingeschrieben ist, 2. die Zulassungsvoraussetzungen für das betreffende Modul erfüllt, 3. alle erforderlichen Prüfungsvorleistungen für die jeweilige Prüfungsleistung er-

bracht hat und 4. die entsprechende Modulprüfung nicht endgültig nicht bestanden hat.

Die Möglichkeit der Ablegung einer Prüfung im externen Verfahren gemäß den gesetz-lichen Regelungen bleibt hiervon unberührt. (2) Die Ausgabe des Themas der Bachelorarbeit (§ 19 Absatz 3) setzt voraus, dass der Prüfling im Bachelorstudiengang Geologie/Mineralogie an der TU Bergakademie Freiberg eingeschrieben ist. (3) Die Zulassung zu einer Prüfungsleistung beantragt der Prüfling im Studentenbüro. Antragstermine werden rechtzeitig bekannt gegeben. Das Studentenbüro prüft das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen und erstellt die Listen für die Prüfer. Die Zulassung wird durch das Studentenbüro über das Selbstbedienungsportal bekannt gegeben. Der Studierende ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Anmeldung im Selbst-bedienungsportal zu überprüfen. (4) Kann der Prüfling den Nachweis über erbrachte Prüfungsvorleistungen wegen sei-ner Teilnahme an noch laufenden Lehrveranstaltungen gemäß der geltenden Studien-ordnung nicht vorlegen, wird er unter der aufschiebenden Bedingung zugelassen, dass der Nachweis vor Beginn der Prüfung vorliegt, sei es durch Vorlage spätestens zwei Werktage vor der Prüfung im Studentenbüro oder direkt vor der Prüfung beim Prüfer oder sei es als Online-Information des Studentenbüros für die Prüfer. (5) Die Zulassung zu einer Prüfungsleistung wird abgelehnt, wenn

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1. der Prüfling die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die Verfahrens-vorschriften der Absätze 3 und 4 nicht erfüllt,

2. die Unterlagen selbstverschuldet unvollständig sind, 3. der Prüfling in dem gleichen oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem

verwandten Studiengang die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden hat o-der sich in der betreffenden Prüfungsleistung in einem schwebenden Prüfungs-verfahren befindet oder

4. der Prüfling nach Maßgabe des Landesrechts seinen Prüfungsanspruch durch Überschreiten der Fristen für die Meldung zu der jeweiligen Prüfung oder deren Ablegung verloren hat.

(6) Mit Beantragung der Zulassung zur ersten Prüfungsleistung hat der Prüfling eine Erklärung darüber beizufügen,

1. dass ihm diese Prüfungsordnung bekannt ist und 2. ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Nr. 3 und 4 vorliegen.

(7) Ablehnende Entscheidungen im Falle des Absatzes 5 Nr. 3 und 4 sind dem Prüfling rechtzeitig vor Prüfungsbeginn unter Angabe von Gründen und mit einer Rechts-behelfsbelehrung versehen schriftlich bekannt zu geben.

§ 7 Arten der Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen sind 1. mündliche Prüfungsleistungen (§ 8), 2. Klausurarbeiten (§ 9) und 3. alternative Prüfungsleistungen (§ 10).

(2) Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung oder Krankheit oder infolge einer Schwangerschaft oder, weil er Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder Bearbeitungszeit abzulegen, so soll dem Prüfling auf schriftlichen Antrag hin gestattet werden, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer an-deren Form zu erbringen. Dazu wird in der Regel die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt. Entsprechendes gilt für Studienleistungen und die Bachelorarbeit einschließ-lich des Kolloquiums. (3) In geeigneten Fächern kann der Prüfer verlangen, dass Studien- und Prüfungsleis-tungen auch in einer anderen Sprache als Deutsch zu erbringen sind. Dies muss der Prüfer den Studierenden zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung bekannt geben. Handelt es sich dabei um eine andere Sprache als Englisch, muss der Prüfungsaus-schuss zustimmen.

§ 8 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass er die Zu-sammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese

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Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner soll festgestellt werden, ob der Prüfling über ein dem Stand des Studiums entsprechendes Grundlagenwissen verfügt. (2) Mündliche Prüfungsleistungen werden vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprü-fung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers (§ 17) als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt. (3) Die Prüfungsdauer wird in der Modulbeschreibung festgelegt und beträgt für jeden einzelnen Prüfling mindestens 20 Minuten und höchstens 60 Minuten. (4) Im Rahmen der mündlichen Prüfungsleistungen können auch in angemessenem Umfang Aufgaben zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfungsleistung nicht aufgehoben wird. (5) Über Hilfsmittel, die bei mündlichen Prüfungsleistungen benutzt werden dürfen, entscheiden die Prüfer. Eine Liste gegebenenfalls zugelassener Hilfsmittel ist zu Be-ginn der jeweiligen Lehrveranstaltung bekannt zu machen. (6) Die wesentlichen Gegenstände, Verlauf und Ergebnisse der mündlichen Prüfungs-leistung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von den Prüfern und dem Beisitzer zu unterzeichnen ist. Ergebnis und Note sind dem Prüfling im Anschluss an die münd-liche Prüfungsleistung bekannt zu geben. Das Protokoll ist für die Dauer von drei Jah-ren aufzubewahren. (7) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Modulprü-fung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zu-hörer zugelassen werden, es sei denn, der Prüfling widerspricht diesem Vorgehen ge-genüber einem Prüfer. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Prüfling. Versucht ein Zuhörer, die Prü-fung zu beeinflussen oder zu stören, so ist er von der Prüfung auszuschließen.

§ 9 Klausurarbeiten

(1) In den Klausurarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er auf Basis des notwen-digen Grundlagenwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches Aufgaben lösen und Themen bearbeiten kann. Dem Prüfling können Themen zur Auswahl gegeben werden. (2) § 8 Absatz 5 gilt entsprechend. (3) Klausurarbeiten, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll vier Wo-chen nicht überschreiten. (4) Die Prüfungsdauer wird in der Modulbeschreibung festgelegt und darf 60 Minuten nicht unter - und 240 Minuten nicht überschreiten.

§ 10 Alternative Prüfungsleistungen

(1) Alternative Prüfungsleistungen werden in der Regel im Rahmen von Seminaren, Praktika und Projekten erbracht. Die Leistungen können studienbegleitend als schrift-

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liche Ausarbeitungen (Belegarbeiten, Praktikumsberichte etc.), Referate (mit schriftli-cher Ausarbeitung oder Handout) oder protokollierte praktische Leistungen im Rah-men einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen oder in anderer Form erfolgen. Die Leis-tungen müssen individuell zurechenbar sein. (2) § 9 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass einer der Prüfer diejenige Person ist, die für die der alternativen Prüfungsleistung zugrunde liegende Lehrveran-staltung verantwortlich ist. (3) Bei der Abgabe einer Prüfungsleistung im Sinne des Absatzes 1 hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit – bei einer Gruppenarbeit seinen ent-sprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig verfasst und keine an-deren als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (4) Art, Dauer und Umfang einer Alternativen Prüfungsleistung werden in der Modul-beschreibung festgelegt.

§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. (2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen ist das folgende Notensystem zu ver-wenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen An-

forderungen liegt 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen ent-

spricht 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderun-

gen genügt 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforde-

rungen nicht mehr genügt (3) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistung können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Einzelne Prüfungsleistungen können zur Bildung einer Ge-samtnote besonders gewichtet werden. (4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, dann errechnet sich die Modulnote aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berück-sichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die jeweilige Gewich-tung der Prüfungsleistungen ist im Prüfungsplan festgelegt. Das Prädikat lautet - bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut - bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut - bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend - bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend - bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend.

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(5) Für die Bachelorprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Diese ergibt sich aus dem mit den Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel der Modulnoten und der Gesamtnote der Bachelorarbeit einschließlich des Kolloquiums gemäß § 19 Absatz 11. Die Bachelorarbeit einschließlich des Kolloquiums wird bei dieser Berechnung statt mit 15 Leistungspunkten mit 30 Leistungspunkten gewichtet. Absatz 4 Sätze 2 und 4 gelten entsprechend. (6) Neben der Note auf der Grundlage der deutschen Notenskala von 1 - 5 ist bei der Gesamtnote zusätzlich auch ein ECTS-Rang entsprechend der nachfolgenden EU-einheitlichen ECTS-Bewertungsskala auszuweisen: ECTS-Rang der Absolventen des Studienganges A die besten 10 % B die nächsten 25 % C die nächsten 30 % D die nächsten 25 % E die nächsten 10 % F (nicht bestanden)

Als Grundlage für die Berechnung des ECTS-Ranges sind mindestens zwei, jedoch höchstens vier vorhergehende Abschlussjahrgänge als wandernde Kohorte zu erfas-sen, allerdings nicht der jeweilige Abschlussjahrgang (Stichtag 1.10.). Sofern innerhalb dieser vier Jahre weniger als 30 Absolventen in diesem Studiengang ihr Studium ab-geschlossen haben, sowie für die Absolventen der ersten beiden Abschlussjahrgänge, wird der ECTS-Rang wie folgt gebildet: ECTS-Rang A 1,0 bis einschließlich 1,5 (excellent) B 1,6 bis einschließlich 2,0 (very good) C 2,1 bis einschließlich 3,0 (good) D 3,1 bis einschließlich 3,5 (satisfactory) E 3,6 bis einschließlich 4,0 (sufficient) F ab 4,1 (fail)

§ 12 Rücknahme des Antrags, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Prüf-ling einen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er von einer Prüfung, die er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bear-beitungszeit erbracht wird. (2) Der Prüfling kann den Antrag zur Prüfungsleistung ohne Angabe von Gründen zu-rücknehmen, sofern er dies dem Studentenbüro spätestens eine Woche vor dem Prü-fungstermin mitteilt. (3) Bindend im Sinne des Absatzes 1 ist ein Prüfungstermin, wenn die in Absatz 2 genannte Frist zur Rücknahme des Antrages zur Prüfungsleistung abgelaufen ist. (4) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss unver-züglich beim Studentenbüro schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei

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Krankheit des Prüflings oder Mutterschutz wird in der Regel die Vorlage eines ärztli-chen Attestes und in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes verlangt. Soweit die Einhaltung von Fristen für den erstmaligen Antrag zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Be-arbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (5) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Ein Prüfling, der den ord-nungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Auf-sichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen wird der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungen ausschließen.

§ 13 Bestehen und Nichtbestehen

(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Eine Modulprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Modulnote nicht mindestens „ausreichend“ (4,0) ist und ihre Wiederholung nicht mehr möglich ist. (2) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, kann das Bestehen einer Modulprüfung davon abhängig gemacht werden, dass bestimmte Prüfungsleis-tungen mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet sein müssen. Dies ergibt sich aus dem Prüfungsplan (Anlage). (3) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die jeweiligen Modulprüfungen bestan-den sind und die Bachelorarbeit sowie das Kolloquium (§ 19 Absatz 10) mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind. Eine Modulprüfung, die nicht innerhalb von vier Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit abgelegt worden ist, gilt als nicht bestanden. Eine nichtbestandene Modulprüfung kann innerhalb eines Jahres wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin abge-legt werden. Näheres regelt § 14. (4) Sind eine Modulprüfung, die Bachelorarbeit oder das Kolloquium schlechter als „ausreichend“ bewertet worden, erhält der Prüfling Auskunft darüber, ob und gegebe-nenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Modulprüfung, die Ba-chelorarbeit oder das Kolloquium wiederholt werden können. (5) Hat der Prüfling die Bachelorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag eine Leistungsübersicht ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen, deren Noten und gegebenenfalls die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung nicht bestanden ist und ob noch ein Prüfungsanspruch besteht.

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§ 14 Wiederholung von Modulprüfungen

(1) Nicht bestandene Modulprüfungen können nur innerhalb eines Jahres nach Ab-schluss des ersten Prüfungsversuches der letzten Prüfungsleistung einmal wiederholt werden, wobei nur diejenigen Prüfungsleistungen wiederholbar sind, die mit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind. (2) Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin abgelegt werden. Der Antrag ist beim Studentenbüro zu stellen. Eine weitere Wieder-holungsprüfung ist nicht zulässig. (3) Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist nicht zulässig.

§ 15 Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen,

Prüfungsleistungen und Prüfungsversuchen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen einschließlich erfolglos unternommener Prüfungsversuche, die an einer Hochschule erbracht worden sind, werden angerechnet, es sei denn, es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen. Die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrekto-renkonferenz verabschiedeten Äquivalenzvereinbarungen, die Äquivalenzprotokolle zu bestehenden Vereinbarungen über gemeinsame Hochschulabschlüsse, Vereinba-rungen, die von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurden, sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulkooperationsvereinbarungen sind bei der Anrechnung zu beachten. (2) Außerhalb einer Hochschule erworbene Qualifikationen, insbesondere einschlä-gige berufspraktische Tätigkeiten, können angerechnet werden, soweit sie gleichwer-tig sind. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforde-rungen denjenigen dieses Studienganges im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. (3) Die Bachelorarbeit ist von der Möglichkeit der Anrechnung ausgenommen. (4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamt-note einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestan-den“ aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig. Die entsprechende Anzahl von Leistungspunkten nach dieser Ordnung wird vergeben. (5) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind im Umfang von bis zu 120 Leistungspunkten anrechenbar. Sofern darüber hinaus Leistungen erbracht worden sind, wählt der Studierende die im Umfang von bis zu 120 Leistungspunkten anrechenbaren Leistungen aus. (6) Der Studierende hat die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Ab Vorlage der voll-ständigen Unterlagen darf das Anrechnungsverfahren die Dauer von zwei Monaten nicht überschreiten. Bei Zeugnissen oder Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangt werden. Zu den einzureichenden Unterlagen gehören insbesondere Modulbeschrei-bungen mit Lernergebnissen, Lehrformen, Inhalten, Arbeitsaufwand und Vorausset-zungen sowie das Notensystem, nach dem das Modul bewertet wurde.

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§ 16 Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und zur Wahrnehmung der durch diese Prü-fungsordnung zugewiesenen Aufgaben bestellt der Fakultätsrat der Fakultät für Geo-wissenschaften, Geotechnik und Bergbau einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungs-ausschuss entscheidet unter Mitwirkung des Studentenbüros über alle Prüfungsange-legenheiten. Er entscheidet insbesondere über

1. die Zulassung zur Prüfung (§ 6), 2. Prüfungserleichterungen (§ 7 Absatz 2) und Abweichungen vom Studienablauf-

plan (§ 5 Absatz 6), 3. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften (§ 12 Absatz 5), 4. die Erteilung der Bescheide über das Bestehen und Nichtbestehen (§ 13), 5. die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(§§ 15, 26 Absatz 4), 6. die Bestellung und Bekanntgabe der Prüfer (§ 17), 7. die Ausgabe der Bachelorarbeit (§ 19 Absatz 3) inklusive der Zustimmung zu

externen Arbeiten (§ 19 Absatz 2), 8. die Verlängerung der Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit (§ 19 Absatz 6), 9. die Hinzuziehung eines dritten Prüfers zur Bewertung der Bachelorarbeit

(§ 19 Absatz 9), 10. die Ungültigkeit der Bachelorprüfung (§ 23) und 11. Widersprüche (§ 25).

Trifft der Prüfungsausschuss belastende Entscheidungen sind diese dem betreffen-den Studierenden schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfs-belehrung zu versehen. Der Prüfungsausschuss wird darüber hinaus in die Beratungen der Studienkommis-sion über die Aktualisierung der Ausbildung gemäß der Studienordnung für den Ba-chelorstudiengang Geologie/Mineralogie einbezogen. (2) Der Prüfungsausschuss hat fünf Mitglieder und setzt sich aus drei Hochschulleh-rern, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie einem Studierenden zusammen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre, die der Studierenden ein Jahr. Die erneute Bestellung ist zulässig. (3) Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsaus-schusses sowie deren Stellvertreter werden vom Fakultätsrat der Fakultät für Geowis-senschaften, Geotechnik und Bergbau bestellt. Die Bestellung des Studierenden er-folgt im Benehmen mit dem Fachschaftsrat der Fakultät für Geowissenschaften, Geo-technik und Bergbau. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß ein-berufen worden ist und wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ordnungsgemäß einberufen ist die Sitzung, wenn der Termin allen Mitgliedern eine Woche vorher bekannt gegeben worden ist. Wird diese Frist in dringenden Fällen nicht eingehalten, so sind die Gründe der verkürzten Einladungsfrist ins Protokoll aufzuneh-

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men. Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der stimmbe-rechtigten Anwesenden. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zu-lässig. (5) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsord-nung eingehalten werden. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung/Studienablaufpläne und der Prüfungsordnung. (6) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsaus-schuss kann Aufgaben an den Vorsitzenden zur Erledigung übertragen. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prü-fungsleistungen beizuwohnen. Sie können Zuständigkeiten des Prüfungsausschusses nicht wahrnehmen, wenn sie selbst Beteiligte der Prüfungsangelegenheit sind. (8) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 17 Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und teilt diese dem Studentenbüro mit. Zu Prüfern sollen nur Mitglieder und Angehörige der Technischen Universität Bergaka-demie Freiberg oder einer anderen Hochschule bestellt werden, die in dem betreffen-den Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sind. Soweit dies nach dem Ge-genstand der Prüfung sachgerecht ist, kann zum Prüfer auch bestellt werden, wer die Befugnis zur selbständigen Lehre nur für ein Teilgebiet des Prüfungsfaches besitzt. In besonderen Ausnahmefällen können auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zum Prüfer bestellt wer-den, sofern dies nach der Eigenart der Prüfung sachgerecht ist. Zum Beisitzer oder zum Prüfer wird nur bestellt, wer selbst mindestens die durch die Prüfung festzustel-lende oder eine gleichwertige Qualifikation hat. (2) Die Prüfer und Beisitzer sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. (3) Der Prüfling kann in besonders begründeten Fällen für die Bewertung der mündli-chen Prüfungsleistungen (§ 8) den Prüfer oder die Prüfer vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. Für die Bewertung der Bachelorarbeit gilt § 19 Absatz 7. (4) Die Namen der Prüfer werden dem Prüfling rechtzeitig vom Prüfungsausschuss bekannt gegeben. (5) Für die Prüfer und Beisitzer gelten § 16 Absatz 8 Sätze 2 und 3 entsprechend.

§ 18 Bestandteile und Gegenstand der Bachelorprüfung

(1) Bestandteile der Bachelorprüfung sind die in der Anlage zu dieser Ordnung ge-nannten Modulprüfungen und die Bachelorarbeit einschließlich des Kolloquiums. Die Prüfungsleistungen und Prüfungsvorleistungen haben die Stoffgebiete der in der An-lage zu dieser Ordnung genannten Module zum Gegenstand. Einzelheiten hierzu er-geben sich aus den Modulbeschreibungen. Anzahl und Art der jeweiligen Prüfungs-leistungen und Prüfungsvorleistungen sind in der Anlage zu dieser Ordnung geregelt.

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(2) Ein Wahlpflichtmodul gilt grundsätzlich als gewählt, sobald der Studierende die Mo-dulprüfung erstmals vollständig abgelegt hat. Diese Wahl kann innerhalb der Regel-studienzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Studentenbüro widerrufen werden. Außerhalb der Regelstudienzeit gilt die zeitliche Reihenfolge der Prüfungster-mine der Modulprüfungen (Erstversuch) als verbindliche Wahl. Ein Wechsel nach Ab-lauf der Regelstudienzeit bedarf der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Legt der Studierende mehr Wahlpflichtmodule ab als für die Auffüllung vorgesehenen LP-Volumens erforderlich ist, entscheidet, wenn nicht eine Erklärung im Sinne von Satz 2 oder die Zustimmung nach Satz 4 dieses Absatzes vorliegt, die zeitliche Reihenfolge der Modulprüfungen (Erstversuch) über die Qualifizierung als Wahlpflichtmodul. Über-schießende LP können nur als Zusatzmodul abgerechnet werden.

§ 19 Anmeldung, Ausgabe, Abgabe, Bewertung und Wiederholung von

Bachelorarbeit und Kolloquium (1) Mit der Bachelorarbeit und dem Kolloquium soll der Prüfling zeigen, dass er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein definiertes Problem aus seinem Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und das Problem so-wie hierzu gegebenenfalls durchgeführte eigene Arbeiten schriftlich und mündlich dar-zustellen. (2) Die Bachelorarbeit kann nur von einem Hochschullehrer oder einer anderen, nach Landesrecht prüfungsberechtigten Person betreut werden, soweit diese an der TU Bergakademie Freiberg in einem für den Studiengang relevanten Bereich tätig ist. Soll die Bachelorarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt wer-den, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (3) Das Thema der Bachelorarbeit muss in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Studiengang stehen und so begrenzt sein, dass die Bearbeitungszeit eingehalten wer-den kann. Die Ausgabe des Themas erfolgt, nach Anmeldung im Studentenbüro, durch den Betreuer über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Thema und Zeitpunkt sind aktenkundig zu machen. Der Prüfling kann Themenwünsche äußern und einen Betreuer vorschlagen. Auf Antrag des Prüflings wird vom Vorsitzenden des Prüfungs-ausschusses die rechtzeitige Ausgabe eines Themas der Bachelorarbeit veranlasst. Das Thema der Bachelorarbeit kann nur ausgegeben werden, wenn alle fachspezifi-schen Pflicht- und Wahlpflichtmodule des Bachelorstudienganges Geologie/Mineralo-gie mit 80% der erforderlichen Leistungspunkte erfolgreich abgeschlossen worden sind. Die Anmeldung zur Bachelorarbeit soll spätestens einen Monat nach Abschluss der letzten nach dieser Prüfungsordnung erforderlichen Modulprüfung erfolgen. (4) Das Thema kann nur einmal und innerhalb von vier Wochen nach Ausgabe zurück-gegeben werden. Bei einer Wiederholung der Bachelorarbeit ist die Rückgabe des Themas in der genannten Frist jedoch nur zulässig, wenn der Prüfling bei der Anferti-gung seiner ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. (5) Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine ein-deutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt. (6) Die Bachelorarbeit ist spätestens fünfzehn Wochen nach dem aktenkundigen Ter-min der Ausgabe des Themas in zwei gebundenen Exemplaren im Studentenbüro der

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TU Bergakademie Freiberg vorzulegen. Als Anlage ist ein Exemplar in einem maschi-nenlesbaren PDF-Format einzureichen. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um höchstens acht Wochen verlängert werden. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat der Prüfling schriftlich an Eides statt zu versichern, dass er seine Arbeit − bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit − selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (7) Die Bachelorarbeit ist von mindestens zwei Prüfern selbstständig in Form von schriftlichen Gutachten zu bewerten und zu benoten. Darunter soll derjenige sein, der das Thema ausgegeben hat (Betreuer). Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. (8) Bei Verfahren auf Grundlage von Vereinbarungen über gemeinsame Hochschul-abschlüsse mit ausländischen Hochschulen wird ein Prüfer von der ausländischen Hochschule bestimmt. (9) Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn beide Prüfer mindestens die Note „ausrei-chend“ (4,0) erteilen. § 11 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Bei unterschiedlicher Beurteilung wird die Note aus dem arithmetischen Mittel gebildet. Der Prüfungsaus-schuss kann in besonderen Fällen einen dritten Prüfer hinzuziehen. Ein dritter Prüfer ist hinzuzuziehen, wenn die Differenz der beiden Bewertungen 1,7 übersteigt. Satz 3 gilt entsprechend. Für den Fall, dass nur einer der Prüfer die Note „nicht ausreichend“ (5,0) gegeben hat und der andere die Arbeit mit 3,3; 3,7 oder 4,0 bewertet hat, muss ein dritter Prüfer hinzugezogen werden, der nur noch darüber entscheidet, ob die Ba-chelorarbeit mit „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wird. Eine nicht fristgemäß eingereichte Bachelorarbeit wird mit der Note „nicht ausreichend“(5,0) bewertet. (10) Die Bachelorarbeit ist in einem Kolloquium zu verteidigen. Am Kolloquium ist der-jenige zu beteiligen, der das Thema der Bachelorarbeit ausgegeben hat (Betreuer). Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Kolloquium ist die Bewertung der Ba-chelorarbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0). Der Prüfling hat das Recht, die im Rahmen der Beurteilung erstellten Gutachten spätestens einen Tag vor dem Kollo-quium einzusehen. Das Kolloquium soll innerhalb von sechs Wochen nach Abgabe der Bachelorarbeit stattfinden. Der Kolloquiumsvortrag soll ca. 20 Minuten dauern, die anschließende Diskussion 40 Minuten nicht überschreiten. Das Kolloquium wird wie eine mündliche Prüfungsleistung (§ 8) bewertet. (11) Die Note der Bachelorarbeit einschließlich des Kolloquiums errechnet sich aus der Note der Bachelorarbeit gemäß Absatz 9 mit der Gewichtung 2 und der Note des Kolloquiums mit der Gewichtung 1, wobei die Benotung des Kolloquiums mindestens „ausreichend“ (4,0) ausfallen muss. § 11 Absatz 4 gilt entsprechend. (12) Für die Wiederholung der Bachelorarbeit und des Kolloquiums gilt § 14 entspre-chend. § 14 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass bei einer zweiten Wiederholung der Bachelorarbeit der Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids über das Nichtbestehen gestellt werden kann. (13) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Bachelorarbeit und des Kolloquiums werden insgesamt 15 Leistungspunkte erworben.

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§ 20 Zusatzmodule

Der Prüfling kann sich in weiteren als im Prüfungsplan (Anlage) vorgesehenen Modu-len (Zusatzmodule) einer Prüfung unterziehen. Diese Module können fakultativ aus dem gesamten Modulangebot der TU Bergakademie Freiberg oder einer kooperieren-den Hochschule erbracht werden. Sie gehen nicht in die Berechnung des studenti-schen Arbeitsaufwandes ein. Sie bleiben bei der Berechnung der Gesamtnote der Ba-chelorprüfung unberücksichtigt, können aber auf Antrag zusätzlich ins Zeugnis aufge-nommen werden.

§ 21 Akademischer Grad

Ist die Bachelorprüfung bestanden, verleiht die TU Bergakademie Freiberg den aka-demischen Grad „Bachelor of Science“ (abgekürzt „ B. Sc “).

§ 22 Zeugnis, Bachelorurkunde und Diploma Supplement

(1) Nach dem Bestehen der Bachelorprüfung erhält der Prüfling in der Regel innerhalb von 4 Wochen nach der Verteidigung der Bachelorarbeit in einem Kolloquium oder nach Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis. In das Zeugnis werden die Modulnoten, die Leistungspunkte, das Thema der Bachelorarbeit und deren Note, die Gesamtnote sowie die Art der Ermittlung des ECTS-Rangs auf-genommen. Auf Antrag des Prüflings kann das Ergebnis der Modulprüfungen in wei-teren als den vorgeschriebenen Modulen (Zusatzmodule) in das Zeugnis aufgenom-men werden. (2) Das Bachelorzeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleis-tung erbracht worden ist und das Datum der Ausfertigung. (3) Die TU Bergakademie Freiberg stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem „Diploma Supplement Modell“ von Europäischer Union/Europarat/Unesco in eng-lischer Sprache aus. (4) Zusätzlich zum Zeugnis der Bachelorprüfung erhält der Prüfling die Bachelorur-kunde mit den Daten des Zeugnisses gemäß Absatz 2. Darin wird die Verleihung des Bachelorgrades beurkundet. (5) Die Bachelorurkunde und das Zeugnis werden vom Dekan der Fakultät für Geo-wissenschaften, Geotechnik und Bergbau und dem Vorsitzenden des Prüfungsaus-schusses unterzeichnet und mit dem Siegel der TU Bergakademie Freiberg versehen. Der Bachelorurkunde und auf Antrag des Prüflings auch dem Zeugnis ist jeweils eine englische Übersetzung beizufügen.

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§ 23 Ungültigkeit der Bachelorprüfung

(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so ist die Note der Prüfungsleistung ent-sprechend § 12 Absatz 5 Satz 1 zu berichtigen. In diesem Fall ist die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ zu erklären. Entsprechendes gilt für die Bachelorarbeit sowie das Kolloquium. (2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aus-händigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat der Prüfling vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er die Mo-dulprüfung ablegen konnte, so ist die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ zu erklären. (3) Der Prüfling ist vor der Entscheidung anzuhören. (4) Das unrichtige Zeugnis ist vom Studentenbüro einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch die Bachelorurkunde, das Diploma Supplement und die englischsprachigen Übersetzungen der Urkunde und des Zeugnisses einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. (5) Eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum der Ausfertigung des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 24 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die da-rauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 25 Widerspruchsverfahren

(1) Widersprüche gegen Entscheidungen, die nach dieser Ordnung getroffen werden, sind innerhalb eines Monats, nachdem die jeweilige Entscheidung dem Betroffenen bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift beim Prüfungsaus-schuss einzulegen. (2) Der Prüfungsausschuss erlässt den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbe-scheid ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Wi-derspruchsführer zuzustellen. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kos-ten des Verfahrens trägt.

§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekannt-machungen der TU Bergakademie Freiberg in Kraft. Sie gilt für Studierende, die ihr Studium ab Sommersemester 2018 aufgenommen haben.

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(2) Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Geologie/Mine-ralogie an der TU Bergakademie Freiberg vom 19. Oktober 2015 (Amtliche Bekannt-machungen der TU Bergakademie Freiberg Nr. 25 vom 20. Oktober 2015), zuletzt ge-ändert durch Satzung vom 8. März 2016 (Amtliche Bekanntmachungen der TU Berg-akademie Freiberg Nr. 5 vom 9. März 2016) vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 außer Kraft. (3) Für Studierende, die ihr Studium im Bachelorstudiengang Geologie/Mineralogie vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung aufgenommen haben, gilt diese Prüfungsord-nung bezüglich aller Module, deren Prüfungsleistungen oder Prüfungsvorleistungen sie ab dem Sommersemester 2018 erstmalig ablegen werden. (4) Für Studierende, die das Modul „Evolution Geo-/Biosphäre“ mit 9 LP nach der Prü-fungsordnung vom 19. Oktober 2015 (Amtliche Bekanntmachungen der TU Bergaka-demie Freiberg Nr. 25 vom 20. Oktober 2015), zuletzt geändert durch Satzung vom 8. März 2016 (Amtliche Bekanntmachungen der TU Bergakademie Freiberg Nr. 5 vom 9. März 2016), noch nicht angetreten haben, sind folgende Module zu absolvieren: - Entwicklung des Systems Erde (7 LP) - Einführung in die Paläontologie (4 LP) (5) Maskuline Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten gleichberechtigt für Personen femininen Geschlechts. Freiberg, den 16. April 2018 gez. Prof. Dr. Klaus-Dieter Barbknecht Rektor

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Anlage: Prüfungsplan

Modul Art der Prüfungsleistung und Prüfungsvorleistung Gewichtung

innerhalb des Moduls

Besondere Zulassungsvoraussetzungen LP

Pflichtmodule Pflichtmodule: A) Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen

Physik für Naturwissenschaftler I KA 1 6 Höhere Mathematik I für naturwis-senschaftliche Studiengänge KA 1 6

Allgemeine, Anorganische und Orga-nische Chemie

KA PVL (Erfolgreicher Abschluss des Praktikums und Bestehen der Testate)

1 0

10

Pflichtmodule: B) Fachspezifische Geowissenschaften

Grundlagen der Geowissenschaften I

KA AP (Bericht zum Bohrkernpraktikum) PVL (Testat zur Gesteinsbestimmung) PVL (Geländepraktikum: Geologie und Bergbau um Freiberg) PVL (Geländepraktikum: Allgemeine Geologie)

2 1 0 0 0

9

Geowissenschaftliche Mikroskopie KA* (Grundlagen der Mikroskopie) KA* (Mikroskopische Analyse eines Gesteinsschliffes)

1 1

Grundlagen der Geowissenschaften I Abschluss der KA (Grundlagen der Mik-roskopie) ist Voraussetzung für die KA (Mikroskopische Analyse eines Gesteins-schliffes)

6

Bodenkundliche Grundlagen KA PVL (Seminarvortrag)

1 0

4

Entwicklung des Systems Erde

KA* (Entwicklung des Systems Erde) AP* (Bericht zum Kartierpraktikum) PVL (Teilnahme am Geländepraktikum) PVL (Teilnahme am Geländepraktikum)

1 1 0 0

Grundlagen der Geowissenschaften I 7

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Modul Art der Prüfungsleistung und Prüfungsvorleistung Gewichtung

innerhalb des Moduls

Besondere Zulassungsvoraussetzungen LP

Einführung in die Paläontologie MP PVL (Teilnahme an mindestens 2 der 3 zugeordneten Gelän-depraktika.)

1 0 4

Geodynamik/Tektonik KA 1 3

Einführung in die Mineralogie KA PVL (Testat)

1 0

5

Strukturgeologisches Praktikum AP (Bericht zum Praktikum) 1 Grundlagen der Geowissenschaften I 3 Regionale Geologie MP/KA (KA bei 20 und mehr Teilnehmern) 1 Geodynamik/Tektonik 3 Grundlagen der Geofernerkundung AP (Projektarbeit) 0 4 Karten und Profile KA 1 Grundlagen der Geowissenschaften I 3

Einführung in die Kristallographie I KA PVL (Testat)

1 0

4

Petrologie KA (Grundlagen der Petrologie) KA (Mikroskopie gesteinsbildende Minerale) PVL (Erfolgreicher Abschluss des Geländepraktiums)

1 1 0

Einführung in die Mineralogie Grundlagen der Geowissenschaften I 6

Grundlagen der Geoinformationssys-teme für Nebenhörer KA 1 5

Sedimentologie

KA* AP* (Bericht zum sedimentologischen Feldpraktikum und Pro-tokolle zu den Übungen) PVL (Erfolgreiche Teilnahme an zwei der zugeordneten ein- bis zweitägigen Geländepraktika)

2 1

0 Grundlagen der Geowissenschaften I 8

Introduction to Geochemistry KA 1 Einführung in die Mineralogie Grundlagen der Geowissenschaften I 4

Einführung in die Geophysik KA AP (Protokolle für das Feldpraktikum) PVL (Anfertigung der Übungsprotokolle)

1 1 0

6

Allgemeine Lagerstättenlehre KA (Lagerstätten Kohle/Erdgas/Erdöl) KA (Lagerstätten mineralische Rohstoffe)

1 1

6

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20

Modul Art der Prüfungsleistung und Prüfungsvorleistung Gewichtung

innerhalb des Moduls

Besondere Zulassungsvoraussetzungen LP

Angewandte Geowissenschaften I KA* (Hydrogeologie) KA* (Einführung in die Geotechnik)

1 1

6

Bachelorarbeit Geologie/Mineralogie mit Kolloquium

AP* (Schriftliche Arbeit) AP* (Verteidigung im Kolloquium)

2 1

Erwerb von 80 % der Leistungspunkte aus allen fachspezifischen Pflicht- und Wahlpflichtmodule des Bachelorstudien-ganges Geologie/Mineralogie

15

Pflichtmodule: C) Fachübergreifende Geowissenschaften Außeruniversitäres Betriebsprakti-kum Geologie/Mineralogie AP (Bericht) 0 6

Geowissenschaftliche Kommunikation AP (Vortrag) AP (Schriftliche Ausarbeitung (10 Seiten)) An den Seminaren ist regelmäßig teilzunehmen.

1 1 Grundlagen der Geowissenschaften I 5

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Modul Art der Prüfungsleistung und Prüfungsvorleistung Gewichtung

innerhalb des Moduls

Besondere Zulassungsvoraussetzungen LP

Wahlpflichtmodule Wahlpflichtmodule: A) Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen** Es sind zwei Module im Umfang von 10 bzw. 12 Leistungspunkten zu wählen.

Physik für Naturwissenschaftler II KA PVL (Erfolgreicher Abschluss des Praktikums)

1 0

6

Analytische Chemie – Grundlagen KA* AP* (Praktikum) PVL (Seminarvortrag und Kurzprüfungen)

2 3 0

6

Höhere Mathematik II für naturwis-senschaftliche Studiengänge KA 1 6

Datenanalyse/Statistik KA 1 4 Wahlpflichtmodule: B) Fachspezifische Geowissenschaften**

Werden aus den Wahlpflichtmodulen "A) Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen" Module im Umfang von 10 Leistungspunk-ten gewählt, sind Module im Umfang von 20 Leistungspunkten zu wählen, andernfalls Module im Umfang von 18 Leistungspunkten.

Introduction to Quaternary Geology KA PVL (Erfolgreiche Teilnahme an der Exkursion)

1 0

3

Geländepraktikum Tektonik I AP (Bericht zum Geländepraktikum) 1 4 Erschließung fluider Lagerstätten (Öl, Gas, Geothermie) für Geowis-senschaftler

KA 1 3

Geowissenschaftliche Mikro- und Makro-Fototechniken

AP* (Bericht) AP* (Foto-Poster)

1 1

Geowissenschaftliche Mikroskopie Grundlagen der Geowissenschaften I 4

Grundlagen der Strukturgeologie KA 1 5

Angewandte Mineralogie I KA (Grundlagen Angewandte Mineralogie) KA (Technische Mineralogie und Tonmineralogie)

2 3

6

Mikropaläontologie und Faziesmuster MP/KA* (KA bei 7 und mehr Teilnehmern) AP* (Beleg zum Geländepraktikum)

1 1

6

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Modul Art der Prüfungsleistung und Prüfungsvorleistung Gewichtung

innerhalb des Moduls

Besondere Zulassungsvoraussetzungen LP

Geochemische Analytik KA PVL (Testierte Versuchsprotokolle zum Praktikum)

1 0

5

Hydrologie I KA 1 6

Angewandte Geomodellierung I AP (Projektdokumentation) 1 Erfolgreicher Abschluss aller Pflichtmo-dule des ersten Studienjahres gemäß Studienablaufplan

4

Mikrofaziesanalyse von Karbonaten AP (Beleg (Dünnschliffanalyse)) 1 Einführung in die Paläontologie 3

Interdisziplinäres Paläontologisch-Stratigraphisches Seminar

AP (Vortrag mit Diskussion; KA bei 3 und mehr Teilnehmern) PVL (Teilnahme an mindestens einem der zwei zugeordneten GP.)

1 0 4

Multivariate Statistik und Geo-Statis-tik für Nebenhörer KA 1 4

Prozedurale Programmierung KA 1 6 Mineralogische Untersuchungsme-thoden

KA* (Elektronenstrahlmikroskopie/-mikrosonde) KA* (Röntgenstruktur- und Phasenanalyse)

1 1

5

Tektonische Geomorphologie KA 1 4 Geländepraktikum Tektonik II AP (Praktikumsbericht) 1 4

Freie Wahlmodule*** Es sind Module aus dem Angebot der TU Bergakademie Freiberg oder einer kooperierenden Hochschule im Umfang von 6 Leistungs-

punkten zu wählen. Die Art, die besonderen Zulassungsvoraussetzungen, die Gewichtung der Prüfungsleistungen und gegebenen-falls Prüfungsvorleistungen, die Zahl der zu erwerbenden Leistungspunkte sowie die Art und der Umfang der Lehrveranstaltungen sind in den Studiendokumenten derjenigen Studiengänge geregelt, die das gewählte Modul zum definierten Bestandteil (nicht als

Freies Wahlmodul) haben.

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Legende: MP = Mündliche Prüfungsleistung KA = Klausurarbeit AP = Alternative Prüfungsleistung PVL = Prüfungsvorleistung * = Bei Modulen mit mehreren Prüfungsleistungen muss diese Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet sein. ** = Das Angebot an Wahlpflichtmodulen kann auf Vorschlag der Studienkommission durch den Fakultätsrat der Fakultät für Geo-

wissenschaften, Geotechnik und Bergbau geändert werden. Das geänderte Angebot an Wahlpflichtmodulen ist zu Semester-beginn durch Aushang bekannt zu machen.

*** = Darüber hinaus kann das Angebot an Freien Wahlmodulen auf Vorschlag der Studienkommission durch den Fakultätsrat der Fakultät für Geowissenschaften, Geotechnik und Bergbau erweitert werden. Das erweiterte Angebot an Freien Wahlmodulen ist zu Semesterbeginn durch Aushang bekannt zu machen.

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Auf der Grundlage von § 13 Absatz 4 i. V. m. § 36 Absatz des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsge-setz – SächsHSFG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 546), hat der Fakultätsrat der Fakultät für Geowissenschaften, Geotechnik und Bergbau an der Technischen Univer-sität Bergakademie Freiberg aufgrund seiner Beschlüsse vom 9. Januar 2018 und 6. Februar 2018 nach Genehmigung des Rektorates vom 12. März 2018 nachstehende

Studienordnung für den Bachelorstudiengang Geologie/Mineralogie an der Technischen Universität Bergakademie Freiberg

beschlossen. Inhaltsübersicht: §§ Geltungsbereich 1 Ziele des Studienganges 2 Zugangsvoraussetzungen 3 Studiendauer, Studienvolumen und Studienbeginn 4 Studienberatung 5 Aufbau des Studiums 6 Arten der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen 7 Bereitstellung des Lehrangebots 8 Lehrangebot 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen 10 Anlage 1: Studienablaufplan Anlage 2: Modulbeschreibungen

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§ 1 Geltungsbereich

Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung des Bachelorstudienganges Geologie/Mineralogie an der TU Bergakademie Freiberg Ziel, Inhalt und Aufbau des Bachelorstudienganges Geologie/Mineralogie.

§ 2 Ziele des Studiengangs

(1) Das Studium qualifiziert für den Beruf des Geologen bzw. Mineralogen in anwen-dungs- und forschungsbezogenen Tätigkeitsfeldern. Kennzeichnend für diesen Beruf ist eine große Vielfalt möglicher Arbeitsbereiche. Die Studierenden werden befähigt, in Industrie- und Consulting-Unternehmen eine Tätigkeit aufzunehmen, insbesondere nachdem sie eine firmeninterne Zusatzqualifikation (Trainee-Programm) absolviert ha-ben. Das Studium qualifiziert vor allem aber auch für die Aufnahme eines Masterstu-dienganges in einem weiterführenden geowissenschaftlichen Master-Programm im In- und Ausland. Im Studium wird den Studierenden gleichzeitig die Fähigkeit vermittelt, naturwissen-schaftliche und ingenieurwissenschaftliche sowie wirtschaftsrelevante Zusammen-hänge zu erkennen, zu beurteilen bzw. entsprechende fachbezogene Fragestellungen interdisziplinär zu entwickeln und zu bearbeiten. Durch die Befähigung zur Weiterbil-dung abgesichert, sind die Absolventen auf Grund ihrer allgemeinen Grundlagen- und Methodenkenntnisse auch außerhalb ihrer engeren Ausbildungsrichtung in der Lage, in Industrie- und Forschungsbereichen eine Berufschance zu erlangen. Die Betriebspraktika in der vorlesungsfreien Zeit haben zum Ziel, frühzeitig den Pra-xisbezug der Ausbildung zu fördern und die Wissensaneignung unter industriellen bzw. Feld- oder Labor-Bedingungen kennen zu lernen. Auf Auslandspraktika wird besonde-rer Wert gelegt, da sie auf längerfristige Arbeit in einer fremden Umgebung und die Verständigung in einer Fremdsprache vorbereiten. (2) In dem modular aufgebauten Studium werden in den ersten vier Semestern solide und umfassende Kenntnisse über die mathematischen, naturwissenschaftlichen und geowissenschaftlichen Grundlagen vermittelt. Diese Kenntnisse bilden Grundlage und Voraussetzung für eine nachfolgende stärker fachspezifisch orientierte Ausbildung im vierten und fünften Semester. Darüber hinaus sollen diese grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studenten befähigen, sich in neue Themengebiete und Methoden einzuarbeiten, neue Entwicklungen zu erkennen, zu verstehen und diese zu beurteilen. (3) Im vierten und fünften Semester erwerben die Studierenden Erfahrungen im Um-gang mit experimentellen, informatorischen und modelltechnischen Arbeiten im Ge-lände und im Labor. Es werden theoretische und analytische sowie material- und roh-stoffbezogene sowie angewandte Aspekte gleichermaßen berücksichtigt. Dabei ste-hen solche Denk- und Arbeitsweisen im Vordergrund, die neue Zugänge bei der Lö-sung fachspezifischer Aufgaben vermitteln. Ein wesentliches Anliegen der Ausbildung ist es, die Fähigkeit zu einer weitgehend selbständigen Einarbeitung in wechselnde Aufgaben zu fördern. Diese Ziele werden durch das Studium der Pflicht- und Wahl-pflichtmodule sowie bei praktischen Tätigkeiten im Zusammenwirken von Vorlesun-gen, Praktika und Übungen verwirklicht.

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(4) Das Studium wird mit einer Bachelorarbeit zu einer fachspezifischen Themenstel-lung abgeschlossen, in der die Fähigkeit zur geologisch/mineralogischen Forschung unter Anleitung eines Fachwissenschaftlers trainiert und unter Beweis gestellt wird.

§ 3 Zugangsvoraussetzungen

Die Qualifikation für das Studium wird grundsätzlich durch ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig aner-kanntes Zeugnis nachgewiesen.

§ 4 Studiendauer, Studienvolumen und Studienbeginn

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. (2) Im Bachelorstudiengang Geologie/Mineralogie sind 180 Leistungspunkte zu errei-chen. (3) Das Studium beginnt in der Regel im Wintersemester.

§ 5 Studienberatung

(1) Neben der von der Zentralen Studienberatung durchgeführten allgemeinen Studi-enberatung wird eine Studienfachberatung durch den Studiendekan oder den Bil-dungsbeauftragten für den Bachelorstudiengang Geologie/Mineralogie angeboten. Sie beinhaltet unter anderem die Beratung über Studienvoraussetzungen, Studienablauf, Prüfungsangelegenheiten, Hochschulwechsel, Studienaufenthalte im Ausland und Be-rufseinstiegsmöglichkeiten. (2) Studierende, die bis zum Beginn des dritten Semesters noch keine Modulprüfung bestanden haben, sollen im dritten Semester an einer Studienfachberatung teilneh-men.

§ 6 Aufbau des Studiums

(1) Das Studium gliedert sich in drei aufeinander folgende Abschnitte: 1. die Orientierungsphase, welche sich über das erste und zweite Semester er-

streckt, 2. die Eignungsphase, welche sich über das dritte und vierte Semester erstreckt

und 3. die Vertiefungsphase, welche sich über das vierte bis sechste Semester er-

streckt. (2) Die Anfertigung der Bachelorarbeit erfolgt im sechsten Semester. Näheres zur Ba-chelorarbeit und dem Kolloquium regelt die Prüfungsordnung für den Bachelorstudien-gang Geologie/Mineralogie.

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(3) Fachlich oder thematisch im Zusammenhang stehende, abgrenzbare Stoffgebiete werden zu in sich abgeschlossenen Modulen zusammengefasst. Diese umfassen fachlich aufeinander abgestimmte Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Art (§ 7 Ab-satz 1) und schließen mit Modulprüfungen ab, für die bei Bestehen Leistungspunkte vergeben werden. Modulprüfungen führen zusammen mit der Bachelorarbeit ein-schließlich des Kolloquiums zum Hochschulabschluss. Die Module sind einschließlich des Arbeitsaufwandes und der zu vergebenden Leistungspunkte in den Modulbe-schreibungen dargelegt.

§ 7 Arten der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen

(1) Lehrveranstaltungen (LV) können aus Vorlesungen (V), Übungen (Ü), Semina-ren (S), Praktika (P) und anderen Lehrveranstaltungsarten bestehen. In Vorlesungen werden theoretische Fachkenntnisse vermittelt. In den Übungen werden der Stoff der Vorlesung und das für das Verständnis der Vorlesung erforderliche Hintergrundwissen wiederholt, eingeübt und vertieft. Seminare führen die Studierenden in das selbststän-dige wissenschaftliche Arbeiten mit Diskussionen und eigenen Vorträgen ein. Praktika dienen neben der Vertiefung theoretischer Kenntnisse insbesondere auch dem Erler-nen von Methoden und sonstigen praktischen Fähigkeiten. In der Orientierungsphase und der Eignungsphase werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkei-ten Tutorien in den Grundlagenfächern insbesondere für Studienanfänger angeboten. (2) Lehrveranstaltungen können mit Zustimmung der Studienkommission auch in Eng-lisch abgehalten werden. (3) Der Umfang der Lehrveranstaltungen wird in Semesterwochenstunden (SWS) be-messen. Eine Semesterwochenstunde beschreibt eine zeitliche Einheit von in der Re-gel 45 Minuten je Woche während des gesamten Vorlesungszeitraumes eines Semes-ters innerhalb einer Vorlesungszeit von ca.15 Wochen. Die Lehrveranstaltungen kön-nen auch als Blockveranstaltungen durchgeführt werden. (4) Ergänzend zum Besuch der Lehrveranstaltungen müssen die Studierenden die Lehrinhalte der Module in selbstständiger Arbeit vertiefen und insbesondere Praktika, Übungen und Seminare vor- und nachbereiten. Zur Erlangung der erforderlichen Kenntnisse sind zusätzliche selbstständige Literaturstudien in der Regel unerlässlich. (5) Studienleistungen werden als Referat, Belegarbeit, Protokoll, schriftliches oder mündliches Testat oder in anderer Form erbracht. Sie werden bewertet, aber nicht zwingend benotet. Sie sind im Einzelnen in den Modulbeschreibungen geregelt.

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§ 8 Bereitstellung des Lehrangebots

(1) Die Hochschule stellt durch ihr Lehrangebot sicher, dass die Modulprüfungen ge-mäß der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Geologie/Mineralogie in den festgesetzten Fristen abgelegt werden können. Der Studienablaufplan (Anlage) er-möglicht einen Studienabschluss innerhalb der Regelstudienzeit. (2) In der Regel finden Modulprüfungen in dem Semester statt, in dem die Lehrveran-staltungen des Moduls enden. Wiederholungsprüfungen werden im Rahmen der Mög-lichkeiten im darauf folgenden Semester angeboten. (3) Jährlich zum Studienjahresabschluss überprüft der Prüfungsausschuss gemein-sam mit der Studienkommission, ob die Ausbildung gemäß dem Studienablaufplan zu aktualisieren ist. Das soll terminlich so erfolgen, dass notwendige Änderungen in der Studienplanung für das neue Studienjahr berücksichtigt werden können.

§ 9 Lehrangebot

(1) Die Orientierungsphase besteht aus 10 Modulen mit einem Gesamtaufwand von 64 Leistungspunkten. (2) Die Eignungsphase besteht aus 14 Modulen mit einem Gesamtaufwand von 63 Leistungspunkten. (3) Die Vertiefungsphase besteht aus mindestens 9 Modulen und der Bachelorarbeit einschließlich des Kolloquiums. Es werden mindestens 53 Leistungspunkte erworben. (4) Die Module und deren empfohlene zeitliche Abfolge sowie Art und Umfang der Lehrveranstaltungen sind im Studienablaufplan dargestellt (Anlage). Die Lehrveran-staltungen haben die Stoffgebiete dieser Module zum Gegenstand. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Modulbeschreibungen. (5) Die Studierenden können darüber hinaus fakultativ Zusatzmodule absolvieren. Nä-heres regelt die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Geologie/Mineralogie.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Studienordnung tritt zusammen mit der Prüfungsordnung für den Bachelor-studiengang Geologie/Mineralogie am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtli-chen Bekanntmachungen der TU Bergakademie Freiberg in Kraft. Sie gilt für Studie-rende, die ihr Studium ab Sommersemester 2018 aufgenommen haben. (2) Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Bachelorstudiengang Geologie/Mine-ralogie an der TU Bergakademie Freiberg vom 19. Oktober 2015 (Amtliche Bekannt-machungen der TU Bergakademie Freiberg Nr. 25 vom 20. Oktober 2015), zuletzt ge-ändert durch Satzung vom 8. März 2016 (Amtliche Bekanntmachungen der TU Berg-akademie Freiberg Nr. 4 vom 9. März 2016) vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 außer Kraft. (3) Für Studierende, die ihr Studium im Bachelorstudiengang Geologie/Mineralogie vor Inkrafttreten dieser Studienordnung aufgenommen haben, gilt diese Studienordnung

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bezüglich aller Module, die noch nicht angetreten worden sind. Näheres regelt die Prü-fungsordnung für den Bachelorstudiengang Geologie/Mineralogie. (4) Maskuline Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten gleichberechtigt für Personen femininen Geschlechts. Freiberg, den 16. April 2018 gez. Prof. Dr. Klaus-Dieter Barbknecht Rektor

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Anlage 1: Studienablaufplan Modul 1. Sem.

V/Ü/S/P 2. Sem. V/Ü/S/P

3. Sem. V/Ü/S/P

4. Sem. V/Ü/S/P

5. Sem. V/Ü/S/P

6. Sem. V/Ü/S/P LP

Pflichtmodule Pflichtmodule: A) Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen

Physik für Naturwissenschaftler I 4/2/0/0 6 Höhere Mathematik I für naturwissenschaftliche Studiengänge 3/2/0/0 6 Allgemeine, Anorganische und Organische Chemie 5/1/0/2 10

Pflichtmodule: B) Fachspezifische Geowissenschaften Grundlagen der Geowissenschaften I 4/2/0/7d 9 Geowissenschaftliche Mikroskopie 0/0/2/0 0/0/2/0 6 Bodenkundliche Grundlagen 2/0/1/0 4 Entwicklung des Systems Erde 0/0/0/9d 2/2/0/2d 7 Einführung in die Paläontologie 2/2/0/4d 4 Geodynamik / Tektonik 2/1/0/0 3 Einführung in die Mineralogie 2/3/0/0 5 Strukturgeologisches Praktikum 0/0/0/5d 3 Regionale Geologie 2/0/0/0 3 Grundlagen der Geofernerkundung 2/1/0/0 4 Karten und Profile 1/0/2/0 3 Einführung in die Kristallographie I 2/2/0/0 4 Petrologie 2/2/0/2d 0/2/0/0 6 Grundlagen der Geoinformationssysteme für Nebenhörer 2/1/0/0 5 Sedimentologie 2/2/0/11d 8 Introduction to Geochemistry 3/0/0/0 4 Einführung in die Geophysik 2/1/0/3 6 Allgemeine Lagerstättenlehre 3/2/0/3d 6 Angewandte Geowissenschaften I 4/1/0/0 6 Bachelorarbeit Geologie/Mineralogie mit Kolloquium 15 Wochen 15

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Modul 1. Sem. V/Ü/S/P

2. Sem. V/Ü/S/P

3. Sem. V/Ü/S/P

4. Sem. V/Ü/S/P

5. Sem. V/Ü/S/P

6. Sem. V/Ü/S/P LP

Pflichtmodule: C) Fachübergreifende Geowissenschaften Außeruniversitäres Betriebspraktikum Geologie/Mineralogie 4 Wochen 0/0/0/0 0/0/0/0 6 Geowissenschaftliche Kommunikation 1/0/1/0 5

Wahlpflichtmodule Wahlpflichtmodule: A) Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen1 Es sind zwei Module im Umfang von 10 bzw. 12 Leistungspunkten zu wählen.

Physik für Naturwissenschaftler II 2/0/0/4 6 Analytische Chemie – Grundlagen 2/0/0/0 0/1/0/2 6 Höhere Mathematik II für naturwissenschaftliche Studiengänge 3/2/0/0 6 Datenanalyse/Statistik 2/1/0/0 4

Wahlpflichtmodule: B) Fachspezifische Geowissenschaften1 Werden aus den Wahlpflichtmodulen "A) Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen" Module im Umfang von 10 Leistungspunk-

ten gewählt, sind Module im Umfang von 20 Leistungspunkten zu wählen, andernfalls Module im Umfang von 18 Leistungspunkten. Introduction to Quaternary Geology 2/0/0/1d 3 Geländepraktikum Tektonik I 0/0/0/12d 4 Erschließung fluider Lagerstätten (Öl, Gas, Geothermie) für Geowissenschaftler

2/0/0/0 3

Geowissenschaftliche Mikro- und Makro-Fototechniken 0/10d/0/0 4 Grundlagen der Strukturgeologie 2/2/0/0 5 Angewandte Mineralogie I 2/0/0/0 3/0/0/0 6 Mikropaläontologie und Faziesmuster 2/2/0/12d 6 Geochemische Analytik 2/0/0/3 5

Hydrologie I 2/2/0/0 + Exkursion 1

SWS 6

Angewandte Geomodellierung I 1/2/0/0 4 Mikrofaziesanalyse von Karbonaten 0/0/4d/0 3 Interdisziplinäres Paläontologisch-Stratigraphisches Seminar 1/0/2/4d 4

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Modul 1. Sem. V/Ü/S/P

2. Sem. V/Ü/S/P

3. Sem. V/Ü/S/P

4. Sem. V/Ü/S/P

5. Sem. V/Ü/S/P

6. Sem. V/Ü/S/P LP

Multivariate Statistik und Geo-Statistik für Nebenhörer 2/2/0/0 4 Prozedurale Programmierung 2/2/0/0 6 Mineralogische Untersuchungsmethoden 3/2/0/0 5 Tektonische Geomorphologie 2/1/0/1 4 Geländepraktikum Tektonik II 0/0/0/10d 4

Freie Wahlmodule² Es sind Module aus dem Angebot der TU Bergakademie Freiberg oder einer kooperierenden Hochschule im Umfang von 6 Leistungs-punkten zu wählen. Die Art, die besonderen Zulassungsvoraussetzungen, die Gewichtung der Prüfungsleistungen und gegebenenfalls Prüfungsvorleistungen, die Zahl der zu erwerbenden Leistungspunkte sowie die Art und der Umfang der Lehrveranstaltungen sind in

den Studiendokumenten derjenigen Studiengänge geregelt, die das gewählte Modul zum definierten Bestandteil (nicht als Freies Wahlmodul) haben.

1 Das Angebot an Wahlpflichtmodulen kann auf Vorschlag der Studienkommission durch den Fakultätsrat der Fakultät für Geowissen-

schaften, Geotechnik und Bergbau geändert werden. Das geänderte Angebot an Wahlpflichtmodulen ist zu Semesterbeginn durch Aushang bekannt zu machen.

² Darüber hinaus kann das Angebot an Freien Wahlmodulen auf Vorschlag der Studienkommission durch den Fakultätsrat der Fakultät

für Geowissenschaften, Geotechnik und Bergbau erweitert werden. Das erweiterte Angebot an Freien Wahlmodulen ist zu Semester-beginn durch Aushang bekannt zu machen.

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Anlage 2: Modulbeschreibungen

Anpassung von Modulbeschreibungen

Zur Anpassung an geänderte Bedingungen können folgende Bestandteile der Modul-beschreibungen vom Modulverantwortlichen mit Zustimmung des Dekans geändert werden:

1. „Modul-Code“ 2. „Verantwortlich“ 3. „Dozent(en)“ 4. „Institut(e)“ 5. „Qualifikationsziele/Kompetenzen“ 6. „Inhalte“, sofern sie über die notwendige Beschreibung des Prüfungsgegen-

standes hinausgehen 7. „Typische Fachliteratur“ 8. „Voraussetzungen für die Teilnahme“, sofern hier nur Empfehlungen enthalten

sind (also nicht zwingend erfüllt sein müssen) 9. „Verwendbarkeit des Moduls“ 10. „Arbeitsaufwand“

Die geänderten Modulbeschreibungen sind zu Semesterbeginn durch Aushang be-kannt zu machen.

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Herausgeber: Der Rektor der TU Bergakademie Freiberg

Redaktion: Prorektor für Bildung

Anschrift: TU Bergakademie Freiberg 09596 Freiberg Druck: Medienzentrum der TU Bergakademie Freiberg