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Der Rektor Nr.: 6/2010 19. November 2010 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DER TU DRESDEN Inhaltsverzeichnis Seite Technische Universität Dresden Philosophische Fakultät Studienordnung für das Fach Katholische Religion im Lehramtsbezogenen Bachelor-Studiengang Allgemeinbildende Schulen Vom 13.08.2010 ............................... 3 Technische Universität Dresden Philosophische Fakultät Studienordnung für das Fach Katholische Religion im Lehramtsbezogenen Bachelor-Studiengang Berufsbildende Schulen Vom 13.08.2010 ................................. 18 Satzung der Ethikkommission an der Technischen Universität Dresden Vom 20.04.2010 .................................................... 33 Technische Universität Dresden Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik Fakultät Maschinenwesen Fakultät Verkehrswissenschaften „Friedrich List“ Satzung vom 19.09.2010 zur Änderung der Studienordnung für den Diplomstudiengang Mechatronik Vom 08.09.2001 (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der TUD Nr. 11/2001) in der zuletzt geänderten Fassung Vom 20.09.2005 (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der TUD Nr. 01/2006) ................................................ 43 Technische Universität Dresden Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik Fakultät Maschinenwesen Fakultät Verkehrswissenschaften „Friedrich List“ Satzung vom 19.09.2010 zur Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Mechatronik Vom 08.09.2001 (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der TUD Nr. 11/2001) in der zuletzt geänderten Fassung Vom 20.09.2005 (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der TUD Nr. 01/2006) ................................................ 45

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Der Rektor

Nr.: 6/2010 19. November 2010

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DER TU DRESDEN

InhaltsverzeichnisSeite

Technische Universität DresdenPhilosophische FakultätStudienordnung für das Fach Katholische Religionim Lehramtsbezogenen Bachelor-StudiengangAllgemeinbildende Schulen Vom 13.08.2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3

Technische Universität DresdenPhilosophische FakultätStudienordnung für das Fach Katholische Religion im Lehramtsbezogenen Bachelor-Studiengang Berufsbildende Schulen Vom 13.08.2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

Satzung der Ethikkommission an der Technischen Universität DresdenVom 20.04.2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33

Technische Universität DresdenFakultät Elektrotechnik und Informationstechnik Fakultät MaschinenwesenFakultät Verkehrswissenschaften „Friedrich List“Satzung vom 19.09.2010 zur Änderung der Studienordnung für den Diplomstudiengang Mechatronik Vom 08.09.2001 (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der TUD Nr. 11/2001) in der zuletzt geänderten Fassung Vom 20.09.2005 (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der TUD Nr. 01/2006) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43

Technische Universität DresdenFakultät Elektrotechnik und Informationstechnik Fakultät MaschinenwesenFakultät Verkehrswissenschaften „Friedrich List“Satzung vom 19.09.2010 zur Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Mechatronik Vom 08.09.2001 (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der TUD Nr. 11/2001) in der zuletzt geänderten Fassung Vom 20.09.2005 (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der TUD Nr. 01/2006) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

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Technische Universität DresdenPhilosophische FakultätSatzung vom 04.08.2010 zur Änderung der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der Technischen Universität Dresden (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der TUD Nr. 12/2003) in der zuletzt geänderten Fassung Vom 19.12.2007 (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der TUD Nr.: 1/2008) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

Technische Universität DresdenMedizinische Fakultät Carl Gustav CarusOrdnung über die Durchführung des Auswahlverfahrens zur Vergabe von Studienplätzen im Master-Studiengang Gesundheitswissenschaften/Public HealthVom 28.10.2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50

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Technische Universität Dresden

Philosophische Fakultät

Studienordnung für das Fach Katholische Religion im Lehramtsbezogenen Bachelor-Studiengang

Allgemeinbildende Schulen

Vom 13.08.2010

Aufgrund von § 36 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, erlässt die Technische Universität Dresden die nachfolgende Studienordnung als Sat-zung. Inhaltsübersicht § 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studiums des Faches Katholische Religion

§ 3 Lehr- und Lernformen

§ 4 Aufbau und Durchführung des Studiums

§ 5 Inhalte des Studiums

§ 6 Leistungspunkte (Credits)

§ 7 Studienberatung

§ 8 Anpassung von Modulbeschreibungen

§ 9 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung

Anlage 1: Modulbeschreibungen

Anlage 2: Studienablaufplan

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§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Sächsischen Hochschulgesetzes und der Prüfungsordnung Ziel, Inhalt, Aufbau und Ablauf des Studiums des Faches Katholische Religion im Lehramtsbezogenen Bachelor-Studiengang Allgemeinbildende Schulen an der Technischen Universität Dresden. Sie ergänzt die Studienordnung für den Lehramtsbezoge-nen Bachelor-Studiengang Allgemeinbildende Schulen vom 02.07.2009 in der jeweils gel-tenden Fassung.

§ 2 Ziele des Studiums des Faches Katholische Religion

(1) Primäres und übergeordnetes Ziel des Studiums ist der Erwerb der Qualifikationen, die für die Fortsetzung der universitären Ausbildung in einem auf die Befähigung für ein Lehramt ausgerichteten konsekutiven Master-Studiengang zum Erwerb des Abschlusses Master of Education Voraussetzung sind. Die Studierenden sind nach Abschluss des Studiums in der Lage, neben den fachlichen Zusammenhängen der Bildungswissenschaften die des Faches Katholische Religion zu überblicken. Sie kennen grundlegende Wissensbestände der Theo-logie und besitzen die Fähigkeit, theologische Fragestellungen und Probleme mit wissen-schaftlichen Methoden zu erkennen, sachgerecht und kritisch zu analysieren, Lösungsmög-lichkeiten zu finden und abzuwägen. Aufbauend auf dem in den vier Bereichen der Theologie angeeigneten Grundwissen vertiefen sie ihre Kenntnisse und beherrschen das Instrumenta-rium der Erforschung theologischer Zusammenhänge. Sie besitzen die Fähigkeit, über Reli-gion und christlichen Glauben argumentierend Rechenschaft zu geben, einen reflektierten Standpunkt zur Begründung des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen zu vertreten und sich mit den Aufgaben des Religionslehrers, Erziehers und Glaubenszeugen auseinander zu setzen. Die Studierenden sollen über die für den Übergang in einen auf die Befähigung für ein Lehramt und den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst vorbereitenden Master-Studiengang notwendigen gründlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügen sowie über fachliche Kenntnisse und berufsbefähigende Schlüsselqualifikationen als Beschäftigungsbe-fähigung auch für eine Tätigkeit in anderen Berufsfeldern, vornehmlich solchen, die auf die Vermittlung und Aneignung von Wissen und Kompetenzen ausgerichtet sind. (2) Insgesamt beherrschen Absolventen des Studiengangs die erforderliche theologische Sach- und Methodenkompetenz für die im Bereich Schule, Kirche, Erwachsenenbildung und Medien angebotenen Arbeitsfelder und nach entsprechender Einarbeitungszeit in der Be-rufspraxis können sie auch vielfältige und komplexe Aufgaben entsprechend des jeweiligen Anforderungsprofils bewältigen.

§ 3 Lehr- und Lernformen

(1) Der Lehrstoff ist modular strukturiert. In den einzelnen Modulen werden die Lehrinhalte durch Vorlesungen, Tutorien, Seminare, Übungen, Schulpraktische Übungen und das Selbst-studium vermittelt, gefestigt und vertieft. (2) In Vorlesungen wird in die Stoffgebiete der Module eingeführt und ein Überblickswissen vermittelt. In Tutorien werden Methoden und Arbeitstechniken eingeübt, und es wird zum wissenschaftlichen Lesen von Ausschnitten zentraler Werke des Stoffgebietes angeleitet. Seminare ermöglichen den Studierenden, auf unterschiedlichem Niveau auf der Grundlage von Fachliteratur und anderen Materialien unter Anleitung sich selbst über einen ausgewähl-

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ten Problembereich zu informieren, das Erarbeitete vorzutragen und in der Gruppe zu disku-tieren. Übungen ermöglichen die Anwendung des Lehrstoffes in exemplarischen Teilberei-chen. Schulpraktische Übungen sind durch Vor- und Nachbereitung universitär angeleitete unterrichtspraktische Tätigkeiten in semesterbegleitender Form. Sie finden in Kleingruppen statt.

§ 4 Aufbau und Durchführung des Studiums

(1) Das Studium des Faches Katholische Religion ist modular aufgebaut. Das Lehrangebot ist auf sechs Semester verteilt. (2) Das Studium des Faches Katholische Religion umfasst neun Pflichtmodule. (3) Wesentlicher Bestandteil des Studiums des Faches Katholische Religion sind die Schul-praktischen Studien in Form der Schulpraktischen Übungen, die dem Modul „Religionsdidak-tik (mit Schulpraktischen Übungen)“ zugeordnet sind. (4) Inhalte und Qualifikationsziele, umfasste Lehr- und Lernformen, Voraussetzungen, Ver-wendbarkeit, Häufigkeit, Arbeitsaufwand sowie Dauer der einzelnen Module sind den Mo-dulbeschreibungen (Anlage 1) zu entnehmen. (5) Die Lehrveranstaltungen werden in deutscher Sprache abgehalten. (6) Die sachgerechte Aufteilung der Module auf die einzelnen Semester, deren Beachtung den Abschluss des Studiums in der Regelstudienzeit ermöglicht, sowie Art und Umfang der jeweils umfassten Lehrveranstaltungen sind dem beigefügten Studienablaufplan (Anlage 2) zu entnehmen.

§ 5 Inhalte des Studiums

Zu den Studieninhalten im Fach Katholische Religion gehören Grundlagen und Vertiefungen der Biblischen Theologie, der Systematischen Theologie, der Praktischen Theologie / Religi-onspädagogik und der Kirchengeschichte.

§ 6 Leistungspunkte (Credits)

(1) ECTS-Leistungspunkte (Credits) dokumentieren die durchschnittliche Arbeitsbelastung der Studierenden sowie ihren individuellen Studienfortschritt. Ein Leistungspunkt entspricht einer Arbeitsbelastung von 30 Stunden. In der Regel werden pro Studienjahr 60 Leistungs-punkte vergeben, d. h. 30 pro Semester. Durch die nach Art und Umfang in den Modulbe-schreibungen bezeichneten Lehrveranstaltungen sowie Studien- und Prüfungsleistungen, als auch durch Selbststudium können im Fach Katholische Religion insgesamt 68 Leistungs-punkte erworben werden. Wird die Bachelor-Arbeit im Fach Katholische Religion angefertigt, werden für sie 7 Leistungspunkte erworben. (2) Leistungspunkte werden grundsätzlich modulweise und nur dann vergeben, wenn die Modulprüfung bestanden wurde. § 30 der Prüfungsordnung bleibt davon unberührt. In den Modulbeschreibungen (Anlage 1) ist geregelt, wie viele Leistungspunkte durch ein Modul

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jeweils erworben werden können und unter welchen Voraussetzungen dies im Einzelnen möglich ist.

§ 7 Studienberatung

(1) Die studienbegleitende fachliche Beratung für das Fach Katholische Religion obliegt der Studienfachberatung des Institutes für Katholische Theologie der Philosophischen Fakultät. Diese fachliche Studienberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung. (2) Zu Beginn des dritten Semesters hat jeder Studierende, der bis zu diesem Zeitpunkt noch keinen der vorgesehenen Leistungsnachweise (Prüfungsleistung bzw. -vorleistung) erbracht hat, an einer fachlichen Studienberatung teilzunehmen.

§ 8 Anpassung von Modulbeschreibungen

(1) Zur Anpassung an geänderte Bedingungen können die Modulbeschreibungen des Faches Katholische Religion im Rahmen einer optimalen Studienorganisation mit Ausnahme der Felder „Modulname“, „Inhalte und Qualifikationsziele“, „Lehr- und Lernformen“, „Voraus-setzungen für die Vergabe von Credits“ sowie „Credits und Noten“ in einem vereinfachten Verfahren geändert werden. (2) Im vereinfachten Verfahren beschließt der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät die Änderung der Modulbeschreibung auf Vorschlag der Studienkommission. Die Änderungen sind fakultätsüblich zu veröffentlichen.

§ 9 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung

Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom 01.10.2007 in Kraft und wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden veröffentlicht. Ausgefertigt auf Grund des Senatsbeschlusses der Technischen Universität Dresden vom 10.09.2008, der Genehmigung des Rektorates vom 04.08.2009, des Beschlusses des Fakul-tätsrates der Philosophischen Fakultät vom 01.03.2010 sowie der Zustimmung des Sächsi-schen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst mit Erlass vom 02.08.2010. Dresden, den 13.08.2010 Der Rektor der Technischen Universität Dresden in Vertretung Prof. Dr. Karl Lenz Prorektor für Bildung

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Anlage 1 Modulbeschreibungen Modulnummer Modulname Verantwortlicher

Dozent KathTh-PM 1 Propädeutische Veranstaltung

(Theologischer Grundkurs) Prof. für Systematische Theologie (Prof. Dr. Albert Franz)

Inhalte und Qualifikationsziele

Im propädeutischen Modul („Theologischer Grundkurs“) wird in den christlichen Glauben und dessen theologische Reflexion ein-geführt. Anhand eines exemplarischen Schwerpunktthemas (z.B. aus der Gotteslehre, Christologie oder Ekklesiologie) wird die Ganzheit der Theologie in der Vielfalt ihrer Fächer erschlossen. Darüber hinaus soll der „Theologische Grundkurs“ Hilfen zur In-tegration von theologischer Reflexion und persönlichem Glau-bensvollzug bieten. Die Absolventen dieses Moduls haben einen Einblick in den Zusammenhang der theologischen Fächer und be-ginnen, sich eigenständig eine theologische Fragestellung aus verschiedenen Perspektiven zu erschließen. Außerdem sind sie in der Lage, mit theologischen Texten zu arbeiten und können Me-thoden und Kenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens anwen-den.

Lehr- und Lernformen Das Modul umfasst - ein Seminar (2 SWS) und - ein Tutorium (1 SWS).

Voraussetzungen für die Teilnahme

Religionsbezogene Sach- und Methodenkompetenz auf Oberstu-fenniveau.

Verwendbarkeit des Moduls

Das Modul ist ein Pflichtmodul im Fach Katholische Religion im Lehramtsbezogenen Bachelor-Studiengang Allgemeinbildende Schulen und im Lehramtsbezogenen Bachelor-Studiengang Be-rufsbildende Schulen sowie im Bachelor-Studiengang Wirt-schaftswissenschaften in der Studienrichtung Wirtschaftspädago-gik mit der Qualifizierungsrichtung Katholische Religion.

Voraussetzungen für die Vergabe von Credits

Die Credits werden erworben, wenn die Modulprüfung bestanden ist. Die Modulprüfung besteht aus - einem Referat oder einer Seminararbeit im Umfang von 45

Stunden und - einer lektürebezogenen Aufgabe im Umfang von 30 Stunden.

Credits und Noten

Durch das Modul werden 4 Credits erworben. Die Modulprüfung wird mit „bestanden“ bewertet, wenn das arithmetische Mittel der beiden Prüfungsleistungen ausreichend oder besser ist, sonst mit „nicht bestanden“.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird jedes Wintersemester angeboten.

Arbeitsaufwand Der Arbeitsaufwand beträgt insgesamt 120 Stunden. Dauer des Moduls Das Modul umfasst ein Semester.

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Modulnummer Modulname Verantwortliche

Dozentin KathTh-LA-BM 1 Einleitung in die biblischen Schriften Prof. für Biblische

Theologie (Prof. Dr. Maria Häusl)

Inhalte und Qualifikationsziele

Inhalt des Moduls sind im Sinne der biblischen Einleitungswissen-schaft die Entstehungsverhältnisse und Inhalte der biblischen Schriften, die theologische Bedeutung der Heiligen Schrift für Ju-dentum und Christentum sowie die grundlegenden Methoden und hermeneutischen Ansätze ihrer Auslegung. Die Absolventen dieses Moduls besitzen grundlegende Kenntnis-se über die Schriften des Alten und Neuen Testaments und ihre Verfasser innerhalb der Geschichte Israels, des Frühjudentums und des Urchristentums. Sie sind in der Lage, mit Hilfe der grund-legenden Kenntnisse und Methoden, theologische Fragestellun-gen und Entwürfe anhand biblischer Texte zu erkennen, zu diffe-renzieren und abzuwägen.

Lehr- und Lernformen Das Modul umfasst - eine Vorlesung (2 SWS), - zwei Seminare (2 x 2 SWS) und - ein Tutorium (1 SWS).

Voraussetzungen für die Teilnahme

Religionsbezogene Sach- und Methodenkompetenz auf Oberstu-fenniveau.

Verwendbarkeit des Moduls

Das Modul ist ein Pflichtmodul im Fach Katholische Religion im Lehramtsbezogenen Bachelor-Studiengang Allgemeinbildende Schulen und im Lehramtsbezogenen Bachelor-Studiengang Be-rufsbildende Schulen sowie im Bachelor-Studiengang Wirt-schaftswissenschaften in der Studienrichtung Wirtschaftspädago-gik mit der Qualifizierungsrichtung Katholische Religion. Die im Modul erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sind Vorausset-zung für das Aufbaumodul 1 „Auslegung biblischer Texte“ ein-schließlich seiner studiengangsspezifischen Varianten.

Voraussetzungen für die Vergabe von Credits

Die Credits werden erworben, wenn die Modulprüfung bestanden ist. Die Modulprüfung besteht aus - einer Klausurarbeit im Umfang von 90 Minuten - einer Seminararbeit im Umfang von 90 Stunden.

Credits und Noten

Durch das Modul werden 9 Credits erworben. Die Modulnote er-gibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird jedes Studienjahr angeboten, beginnend im Sommersemester.

Arbeitsaufwand Der Arbeitsaufwand beträgt insgesamt 270 Stunden. Dauer des Moduls Das Modul umfasst 2 Semester.

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Modulnummer Modulname Verantwortlicher

Dozent KathTh-LA-BM 2 Glaubensbekenntnis und Glaubens-

wissenschaft Prof. für Systematische Theologie (Prof. Dr. Albert Franz)

Inhalte und Qualifikationsziele

Inhalte des Moduls sind, ausgehend vom „Apostolischen Glaubens-bekenntnis“ als Basistext, grundlegende Kenntnisse über die fun-damentalen Inhalte des christlichen Glaubens (v.a. Gotteslehre, Christologie, Eschatologie und Ekklesiologie/Sakramentenlehre) und deren wissenschaftliche Reflexion in der Theologie. Dabei ist die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den Glaubensinhalten („fides quae“) zu vermitteln mit dem Glauben als je subjektiver reli-giöser Überzeugung („fides qua“). Die Absolventen dieses Moduls haben einen Einblick in die Komplexität christlichen Glaubens sowie einen Überblick über die innere Struktur der Theologie und sind mit den unterschiedlichen Methoden des wissenschaftlichen Arbeitens in den Teilbereichen der Theologie vertraut. Sie sind in der Lage, die Kohärenz der Theologie und den Wahrheitsanspruch theologischer Sachverhalte mit wissenschaftlichen Methoden zu erkennen und kritisch analysierend zu bearbeiten.

Lehr- und Lernfor-men

Das Modul umfasst - ein Seminar (2 SWS), - eine Vorlesung (2 SWS) mit Tutorium (1 SWS) und - eine Vorlesung (2 SWS).

Voraussetzungen für die Teilnahme

Religionsbezogene Sach- und Methodenkompetenz auf Oberstufen-niveau.

Verwendbarkeit des Moduls

Das Modul ist ein Pflichtmodul im Fach Katholische Religion im Lehramtsbezogenen Bachelor-Studiengang Allgemeinbildende Schu-len, im Lehramtsbezogenen Bachelor-Studiengang Berufsbildende Schulen sowie im Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaften in der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik mit der Qualifizierungs-richtung Katholische Religion. Die im Modul erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sind Voraus-setzung für das Aufbaumodul 2 „Theologische Wissenschaft im Spannungsfeld von Kirche und Gesellschaft“ einschließlich seiner studiengangsspezifischen Varianten.

Voraussetzungen für die Vergabe von Credits

Die Credits werden erworben, wenn die Modulprüfung bestanden ist. Die Modulprüfung besteht aus - einem Referat oder einer schriftlichen Arbeit in Form eines Es-

says im Umfang von 45 Stunden, - einer Seminararbeit im Umfang von 45 Stunden, - einer mündlichen Prüfungsleistung (Gruppenprüfung) von 15 Mi-

nuten Dauer und - einer Klausurarbeit im Umfang von 90 Minuten.

Credits und Noten

Durch das Modul werden 10 Credits erworben. Die Modulnote er-gibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird jedes Studienjahr angeboten, beginnend im Winter-semester.

Arbeitsaufwand Der Arbeitsaufwand beträgt insgesamt 300 Stunden. Dauer des Moduls Das Modul umfasst 2 Semester.

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Modulnummer Modulname

Verantwortliche Dozentin

KathTh-LA-BM 3 Praktische Theologie und Religions-pädagogik – Grundlegung

Prof. für Praktische Theo-logie / Religionspädagogik (Prof. Dr. Monika Scheid-ler)

Inhalte und

Qualifikationsziele

Die Absolventen dieses Moduls - sind in der Lage, praktisch-theologische Grundkenntnisse zu

Diakonie, Liturgie und Verkündigung wiederzugeben und mit Aufgaben des Religionslehrers zu verknüpfen

- können religionsdidaktische, sozialisationstheoretische und ent-wicklungspsychologische Kenntnisse wiedergeben und damit Unterricht im Fach Kath. Religion reflektieren

- können die mit der Rolle des Religionslehrers verbundenen Spannungen erklären und ihre aktuelle Position dazu einschät-zen.

Insgesamt sind die Absolventen des Moduls in der Lage religions-bezogene Lernsituationen zu analysieren, praktisch-theologische Kenntnisse insbes. der Religionspädagogik mit Praxis-Beobachtungen zu vergleichen und alternative Handlungs-möglichkeiten zu entwickeln.

Lehr- und Lernfor-men

Das Modul umfasst - zwei Vorlesungen (2 x 2 SWS), - ein Seminar (2 SWS) und - ein Tutorium (1 SWS).

Voraussetzungen für die Teilnahme

Religionsbezogene Sach- und Methodenkompetenz auf Oberstu-fenniveau.

Verwendbarkeit des Moduls

Das Modul ist ein Pflichtmodul im Fach Katholische Religion im Lehramtsbezogenen Bachelor-Studiengang Allgemeinbildende Schu-len, im Lehramtsbezogenen Bachelor-Studiengang Berufsbildende Schulen sowie im Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaften in der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik mit der Qualifizierungs-richtung Katholische Religion. Die im Modul erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sind Voraus-setzung für das Aufbaumodul 3 „Religionsdidaktik - mit Schulprakti-schen Übungen“ einschließlich seiner studiengangsspezifischen Varianten.

Voraussetzungen für die Vergabe von Credits

Die Credits werden erworben, wenn die Modulprüfung bestanden ist. Die Modulprüfung besteht aus - einer mündlichen Prüfungsleistung (Einzelprüfung) von 20 Minu-

ten Dauer und - einem Hospitationsbericht im Umfang von 30 Stunden.

Credits und Noten

Durch das Modul werden 8 Credits erworben. Die Modulnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der zweifach gewichteten Note der mündlichen Prüfungsleistung und der einfach gewichteten Note des Hospitationsberichts.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird jedes Studienjahr angeboten, beginnend im Winter-semester.

Arbeitsaufwand Der Arbeitsaufwand beträgt insgesamt 240 Arbeitsstunden. Dauer des Moduls Das Modul umfasst 2 Semester.

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Modulnummer Modulname Verantwortliche/r

Dozent/in KathTh-LA-BM 4

Vom Wachsen der Kirche Geschäftsführender Direktor des Instituts für Katholische Theologie

Inhalte und Qualifikationsziele

Die Absolventen dieses Moduls kennen die Grundlagen und we-sentlichen Aspekte der Entwicklung von Kirche (z.B. Ämter und Dienste, Verhältnis Staat-Kirche, kirchliche Reformen und Re-formation, Verhältnis von Religion und Gesellschaft) von der An-tike bis zur Gegenwart. Vor allem geht es um die Darstellung der kirchlichen Vielgestaltigkeit und ihrer Wirkungsgeschichte bis in die Gegenwart. Die Absolventen dieses Moduls wissen um die Historizität des Gegenstandes und die Varianz historischer Ent-wicklungen. Sie entwickeln einen hermeneutisch reflektierten Zugang zu den geschichtlichen Traditionen des christlichen Glaubens. Sie sind in der Lage, mit einschlägigen Quellen sach-gemäß umzugehen und können Fragestellungen und Probleme der Kirchengeschichte mit historischen Methoden analysieren und interpretieren und die gewonnenen Einsichten auf aktuelle Fragestellungen übertragen (fachwissenschaftliche Kompetenz; Dialog- und Diskurskompetenz). Die Studierenden machen sich eigenständig mit historischen Themen vertraut und üben die Transformation des erarbeiteten in vermittelbares Wissen (Entwicklungskompetenz). Anhand der Lektüre von Quellen, deren Analyse / Beurteilung üben und sichern die Studierenden Methodenkompetenz.

Lehr- und Lernformen Das Modul umfasst - eine Vorlesung (2 SWS), - ein Seminar (2 SWS), - eine Übung (2 SWS) und - ein Tutorium (1 SWS).

Voraussetzungen für die Teilnahme

Religionsbezogene Sach- und Methodenkompetenz auf Oberstu-fenniveau.

Verwendbarkeit des Moduls

Das Modul ist ein Pflichtmodul im Fach Katholische Religion im Lehramtsbezogenen Bachelor-Studiengang Allgemeinbildende Schulen und im Lehramtsbezogenen Bachelor-Studiengang Be-rufsbildende Schulen sowie im Bachelor-Studiengang Wirt-schaftswissenschaften in der Studienrichtung Wirtschaftspäda-gogik mit der Qualifizierungsrichtung Katholische Religion. Die im Modul erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sind Vor-aussetzung für das Aufbaumodul 4 „Kirche und Welt - Facetten der Kirchengeschichte“ einschließlich seiner studiengangsspezi-fischen Varianten.

Voraussetzungen für die Vergabe von Credits

Die Credits werden erworben, wenn die Modulprüfung bestan-den ist. Die Modulprüfung besteht aus - einer Klausurarbeit im Umfang von 90 Minuten und einem Referat oder einem Protokoll.

Credits und Noten

Durch das Modul werden 9 Credits erworben. Die Modulnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der einfach gewichte-ten Note für das Referat oder Protokoll und der zweifach ge-wichteten Note für die Klausurarbeit.

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Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird jedes Studienjahr angeboten, beginnend im Wintersemester.

Arbeitsaufwand Der Arbeitsaufwand beträgt insgesamt 270 Stunden. Dauer des Moduls Das Modul umfasst 2 Semester.

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Modulnummer Modulname Verantwortliche

Dozentin KathTh-LA-AM 1 Auslegung biblischer Texte Prof. für Biblische

Theologie (Prof. Dr. Maria Häusl)

Inhalte und Qualifikationsziele

Die Absolventen dieses Moduls besitzen die hermeneutische und methodische Fähigkeit, biblische Texte in kritischer Auseinander-setzung mit der aktuellen Forschung zu analysieren und zu inter-pretieren. Sie haben auch einen Einblick in das geschichtliche Ge-worden-Sein der Bibel, ihre theologische Bedeutung und ihre Re-zeption in Kirche und Gesellschaft. Inhalt des Moduls sind zentrale Texte und Themen der Bibel (Pen-tateuch, Bücher der Geschichte, Weisheitsbücher, Prophetische Bücher, Evangelien, Apostelgeschichte, Briefliteratur). Zentral sind hierbei das biblische Gottes-, Welt- und Menschenbild sowie das ntl. Christusverständnis.

Lehr- und Lernformen Das Modul umfasst - eine Vorlesung (2 SWS) und - ein Seminar (2 SWS).

Voraussetzungen für die Teilnahme

Grundkenntnisse in Biblischer Theologie, insbesondere die im Ba-sismodul 1 „Einleitung in die biblischen Schriften“ erworbenen Kenntnisse: Methodenkompetenz, Einleitungswissen zu den bibli-schen Büchern.

Verwendbarkeit des Moduls

Das Modul ist ein Pflichtmodul im Fach Katholische Religion im Lehramtsbezogenen Bachelor-Studiengang Allgemeinbildende Schulen.

Voraussetzungen für die Vergabe von Credits

Die Credits werden erworben, wenn die Modulprüfung bestanden ist. Die Modulprüfung besteht aus - einer mündlichen Prüfungsleistung (Einzelprüfung) von 25 Mi-

nuten Dauer und - einem Referat.

Credits und Noten

Durch das Modul werden 7 Credits erworben. Die Modulnote er-gibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus der einfach gewichte-ten Note für das Referat und der dreifach gewichteten Note für die mündliche Prüfungsleistung.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird jedes Studienjahr angeboten, beginnend im Win-tersemester.

Arbeitsaufwand Der Arbeitsaufwand beträgt insgesamt 210 Stunden. Dauer des Moduls Das Modul umfasst 2 Semester.

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Modulnummer Modulname Verantwortlicher

Dozent KathTh-LA-AM 2 Theologische Wissenschaft im Span-

nungsfeld von Kirche und Gesellschaft Prof. für Systematische Theologie (Prof. Dr. Albert Franz)

Inhalte und Qualifikationsziele

Gegenstand des Moduls ist die Rückbindung der Theologie an die Kirche einerseits und ihr Charakter als gesellschaftsbezogene Wis-senschaft andererseits. Dies wird exemplarisch behandelt anhand der grundlegenden Fragen zur Moraltheologie, Christlichen Gesell-schaftslehre und zum Kirchenrecht. Die Absolventen des Moduls sind in der Lage, über das Basismodul hinaus theologische Inhalte als solche zu identifizieren, so methodisch vertieft wissenschaftlich zu bearbeiten und so zu einer sachlich begründeten eigenständigen Positionierung im Kontext von Kirche und Gesellschaft zu finden.

Lehr- und Lernfor-men

Das Modul umfasst - eine Vorlesung (2 SWS) und - ein Seminar (2 SWS).

Voraussetzungen für die Teilnahme

Grundkenntnisse in Systematischer Theologie, insbesondere die im Basismodul 2 „Glaubensbekenntnis und Glaubenswissenschaft“ erworbenen Kenntnisse: Kenntnisse der fundamentalen Inhalte des christlichen Glaubens und deren wissenschaftlicher Reflexion in der Theologie.

Verwendbarkeit des Moduls

Das Modul ist ein Pflichtmodul im Fach Katholische Religion im Lehramtsbezogenen Bachelor-Studiengang Allgemeinbildende Schu-len.

Voraussetzungen für die Vergabe von Credits

Die Credits werden erworben, wenn die Modulprüfung bestanden ist. Die Modulprüfung besteht aus - einer mündlichen Prüfungsleistung (Einzelprüfung) von 25 Minu-

ten Dauer und - einem Referat.

Credits und Noten

Durch das Modul werden 6 Credits erworben. Die Modulnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der einfach gewichteten Note für das Referat und der dreifach gewichteten Note für die mündliche Prüfungsleistung.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird jedes Studienjahr angeboten, beginnend im Som-mersemester.

Arbeitsaufwand Der Arbeitsaufwand beträgt insgesamt 180 Stunden. Dauer des Moduls Das Modul umfasst 2 Semester.

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Modulnummer Modulname

Verantwortliche Dozentin

KathTh-LA-AM 3 Religionsdidaktik (mit Schulpraktischen Übungen)

Prof. für Praktische Theologie / Religions-pädagogik (Prof. Dr. Monika Scheidler)

Inhalte und Qualifikationsziele

Die Absolventen dieses Moduls - sind in der Lage, exemplarische theologische Themen schulform-

und altersspezifisch für den Religionsunterricht an allgemeinbil-denden Schulen zu elementarisieren und religionsdidaktische Transformationen zu beurteilen

- können grundlegende Fachdidaktik-Kenntnisse verknüpfen und bei Religionsunterrichtsversuchen anwenden.

Insgesamt sind die Absolventen des Moduls in der Lage, theologische Vermittlungsarbeit unter Berücksichtigung schulischer Erfordernisse und der Entwicklungsstufe der Lernenden zu planen und zu reflektie-ren.

Lehr- und Lern-formen

Das Modul umfasst - ein Seminar (2 SWS) und - Schulpraktische Übungen (2 SWS).

Voraussetzungen für die Teilnahme

Grundkenntnisse in Biblischer, Systematischer, Historischer und Prak-tischer Theologie, insbesondere die im Basismodul 3 „Praktische Theologie und Religionspädagogik – Grundlegung“ erworbenen Fä-higkeiten und Kenntnisse.

Verwendbarkeit des Moduls

Das Modul ist ein Pflichtmodul im Fach Katholische Religion im Lehr-amtsbezogenen Bachelor-Studiengang Allgemeinbildende Schulen.

Voraussetzungen für die Vergabe von Credits

Die Credits werden erworben, wenn die Modulprüfung bestanden ist. Die Modulprüfung besteht aus - einer Seminararbeit im Umfang von 90 Stunden und - einem Portfolio.

Credits und Noten

Durch das Modul werden 8 Credits erworben. Die Modulnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der zweifach gewichteten Note für die Seminararbeit und der einfach gewichteten Note für das Portfolio.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird in jedem Studienjahr angeboten, beginnend im Win-tersemester.

Arbeitsaufwand Der Arbeitsaufwand beträgt insgesamt 240 Arbeitsstunden. Dauer des Moduls

Das Modul umfasst zwei Semester.

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Modulnummer Modulname

Verantwortliche/r Dozent/in

KathTh-LA AM 4 Kirche und Welt – Facetten der Kirchengeschichte

Geschäftsführender Direktor des Instituts für Katholische Theologie

Inhalte und Qualifikationsziele

Die Studierenden lernen anhand exemplarischer Querschnittthemen der Kirchengeschichte (Glaubensbekenntnisse; Entstehung / Entfaltung kirchlicher Strukturen; Brennpunkte im Verhältnis Kirche und Staat, Themen der Sozial- und Frömmigkeitsgeschichte ...) den historischen Forschungskontext kennen. Sie können auf der Basis von histori-schem, literarischem und theologischem Wissen Quellentexte und nichtliterarisches Quellenmaterial erschließen und einordnen und ver-tiefen ihre methodischen und fachwissenschaftlichen Kompetenzen im Bereich der Historischen Theologie. Durch die Arbeit an konkreten Aufgabenstellungen festigen die Teilnehmenden ihre Kompetenz, selb-ständig und kritisch mit historischen Problemen und Fragestellungen umzugehen (Entwicklungskompetenz). Sie reflektieren unter Berück-sichtigung der Spezifik der einzelnen Schularten die Relevanz des Stof-fes für die schulische Bildung und üben, kirchengeschichtliche Inhalte schul- und altersspezifisch für den Unterricht zu transformieren (Gestal-tungskompetenz). Sie machen Erfahrungen im interdisziplinären Dis-kurs mit anderen theologischen Disziplinen und kulturwissenschaftli-chen Fächern und können historische Perspektiven in gesellschaftlich relevante Fragestellungen der heutigen Lebenswelt einbringen (Dialog- und Diskurskompetenz).

Lehrformen Das Modul umfasst - eine Vorlesung (2 SWS) und - eine Übung (2 SWS).

Voraussetzungen für die Teilnahme

Grundkenntnisse in Historischer Theologie, insbesondere die im Ba-sismodul 4 „Vom Wachsen der Kirche“ erworbenen Kenntnisse.

Verwendbarkeit des Moduls

Das Modul ist ein Pflichtmodul im Fach Katholische Religion im Lehr-amtsbezogenen BA-Studiengang Allgemeinbildende Schulen.

Voraussetzungen für die Vergabe von Credits

Die Credits werden erworben, wenn die Modulprüfung bestanden ist. Die Modulprüfung besteht aus - einer mündlichen Prüfungsleistung (Einzelprüfung) von 20 Minuten

Dauer und - einem Referat.

Credits und Noten Durch das Modul werden 7 Credits erworben. Die Modulnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der einfach gewichteten Note für das Referat und der zweifach gewichteten Note für die mündliche Prü-fungsleistung.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird in jedem Studienjahr angeboten, beginnend im Win-tersemester.

Arbeitsauswand Der Arbeitsaufwand beträgt insgesamt 210 Arbeitsstunden. Dauer des Moduls Das Modul umfasst zwei Semester.

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Anlage 2 Studienablaufplan mit Art und Umfang der Lehrveranstaltungen (in SWS) und zu erbringenden Leistungen, deren Umfang, Art und Ausgestal-tung den Modulbeschreibungen zu entnehmen sind

Modul-Nr. Modulname 1. Semester 2. Semester 3. Semester 4. Semester 5. Semester 6. Semester LP

V/SPÜ/Ü/S/T V/SPÜ/Ü/S/T V/SPÜ/Ü/S/T V/SPÜ/Ü/S/T V/SPÜ/Ü/S/T V/SPÜ/Ü/S/T

KathTh-PM 1 Propädeutische Veranstaltung (Theologischer Grundkurs)

0/0/0/2/1 4cr, 2 x PL

4

KathTh-LA-BM 1 Einleitung in die biblischen Schriften 0/0/0/2/1 (4cr), PL

2/0/0/2/0 (5cr), PL

9

KathTh-LA-BM 2 Glaubensbekenntnis und Glaubens-wissenschaft

2/0/0/0/0 (3cr), 2 x PL

2/0/0/2/1 (7cr), 2 x PL

10

KathTh-LA-BM 3 Praktische Theologie und Religions-pädagogik – Grundlegung

2/0/0/2/1 (6cr), PL

2/0/0/0/0 (2cr), PL

8

KathTh-LA-BM 4 Vom Wachsen der Kirche 2/0/2/0/0 (5cr), PL

0/0/0/2/1 (4cr), PL

9

KathTh-LA-AM 1 Auslegung biblischer Texte 0/0/0/2/0 (4cr), PL

2/0/0/0/0 (3cr), PL 7

KathTh-LA-AM 2 Theologische Wissenschaft im Span-nungsfeld von Kirche und Gesellschaft

0/0/0/2/0 (4cr), PL

2/0/0/0/0 (2cr), PL

6

KathTh-LA-AM 3 Religionsdidaktik (mit Schulpraktischen Übungen)

0/0/0/2/0 (4cr), PL

0/2/0/0/0 (4cr), PL

8

KathTh-LA-AM 4 Kirche und Welt – Facetten der Kirchengeschichte

2/0/0/0/0 (3cr), PL

0/0/2/0/0 (4cr), PL 7

LP Fach Katholische Religion 13 13 14 12 9 7 68 Module des zweiten Faches gemäß

Studienordnung* (13) (12) (11) (14) (10) (8) 68

Module der Bildungswissenschaften gemäß Studienordnung 4 7 8 2 9 7 37

Bachelor-Arbeit 7

LP Studiengang gesamt ** (30) (32) (33) (28) (28) (29) 180

Legende des Studienablaufplans V Vorlesung SPÜ Schulpraktische Übungen Ü Übung S Seminar T Tutorium LP (cr) Leistungspunkte (Credits) PL Prüfungsleistung(en) * Art und Umfang der Lehrveranstaltungen sowie LP in den einzelnen Semestern variieren in Abhängigkeit vom gewählten Fach ** Verteilung der LP variiert je nach der individuell gewählten Fächerkombination

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Technische Universität Dresden

Philosophische Fakultät

Studienordnung für das Fach Katholische Religion im Lehramtsbezogenen Bachelor-Studiengang

Berufsbildende Schulen

Vom 13.08.2010

Aufgrund von § 36 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, erlässt die Technische Universität Dresden die nachfolgende Studienordnung als Sat-zung. Inhaltsübersicht § 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studiums des Faches Katholische Religion

§ 3 Lehr- und Lernformen

§ 4 Aufbau und Durchführung des Studiums

§ 5 Inhalte des Studiums

§ 6 Leistungspunkte (Credits)

§ 7 Studienberatung

§ 8 Anpassung von Modulbeschreibungen

§ 9 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung

Anlage 1: Modulbeschreibungen

Anlage 2: Studienablaufplan

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§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Sächsischen Hochschulgesetzes und der Prüfungsordnung Ziel, Inhalt, Aufbau und Ablauf des Studiums des Faches Katholische Religion im Lehramtsbezogenen Bachelor-Studiengang Berufsbildende Schulen an der Technischen Universität Dresden. Sie ergänzt die Studienordnung für den Lehramtsbezoge-nen Bachelor-Studiengang Berufsbildende Schulen vom 12.10.2009 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Ziele des Studiums des Faches Katholische Religion

(1) Primäres und übergeordnetes Ziel des Studiums ist der Erwerb der Qualifikationen, die für die Fortsetzung der universitären Ausbildung in einem auf die Befähigung für ein Lehramt ausgerichteten konsekutiven Master-Studiengang zum Erwerb des Abschlusses Master of Education Voraussetzung sind. Die Studierenden sind nach Abschluss des Studiums in der Lage, neben den fachlichen Zusammenhängen der Berufspädagogik/Psychologie die des Faches Katholische Religion zu überblicken. Sie kennen grundlegende Wissensbestände der Theologie und besitzen die Fähigkeit, theologische Fragestellungen und Probleme mit wis-senschaftlichen Methoden zu erkennen, sachgerecht und kritisch zu analysieren, Lösungs-möglichkeiten zu finden und abzuwägen. Aufbauend auf dem in den vier Bereichen der The-ologie angeeigneten Grundwissen vertiefen sie ihre Kenntnisse und beherrschen das In-strumentarium der Erforschung theologischer Zusammenhänge. Sie besitzen die Fähigkeit, über Religion und christlichen Glauben argumentierend Rechenschaft zu geben, einen re-flektierten Standpunkt zur Begründung des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen zu vertreten und sich mit den Aufgaben des Religionslehrers, Erziehers und Glaubenszeugen auseinander zu setzen. Die Studierenden sollen über die für den Übergang in einen auf die Befähigung für ein Lehramt und den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst vorbereitenden Master-Studiengang notwendigen gründlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügen sowie über fachliche Kenntnisse und berufsbefähigende Schlüsselqualifikationen als Be-schäftigungsbefähigung auch für eine Tätigkeit in anderen Berufsfeldern, vornehmlich sol-chen, die auf die Vermittlung und Aneignung von Wissen und Kompetenzen ausgerichtet sind. (2) Insgesamt beherrschen Absolventen des Studiengangs die erforderliche theologische Sach- und Methodenkompetenz für die im Bereich Schule, Kirche, Erwachsenenbildung und Medien angebotenen Arbeitsfelder und nach entsprechender Einarbeitungszeit in der Be-rufspraxis können sie auch vielfältige und komplexe Aufgaben entsprechend des jeweiligen Anforderungsprofils bewältigen.

§ 3 Lehr- und Lernformen

(1) Der Lehrstoff ist modular strukturiert. In den einzelnen Modulen werden die Lehrinhalte durch Vorlesungen, Tutorien, Seminare, Übungen, Schulpraktische Übungen und das Selbst-studium vermittelt, gefestigt und vertieft. (2) In Vorlesungen wird in die Stoffgebiete der Module eingeführt und ein Überblickswissen vermittelt. In Tutorien werden Methoden und Arbeitstechniken eingeübt und es wird zum wissenschaftlichen Lesen von Ausschnitten zentraler Werke des Stoffgebietes angeleitet. Die Lehrform Seminar ermöglicht den Studierenden, auf unterschiedlichem Niveau auf der Grundlage von Fachliteratur und anderen Materialien unter Anleitung sich selbst über einen

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ausgewählten Problembereich zu informieren, das Erarbeitete vorzutragen und in der Grup-pe zu diskutieren. Übungen ermöglichen die Anwendung des Lehrstoffes in exemplarischen Teilbereichen. Schulpraktische Übungen sind durch Vor- und Nachbereitung universitär ange-leitete unterrichtspraktische Tätigkeiten in semesterbegleitender Form. Sie finden in Klein-gruppen statt. Im Selbststudium erschließen sich die Studierenden eigenständig sowohl vorbereitend als auch nachbereitend zu Seminaren, Vorlesungen und Übungen den relevan-ten Lehrstoff.

§ 4 Aufbau und Durchführung des Studiums

(1) Das Studium des Faches Katholische Religion ist modular aufgebaut. Das Lehrangebot ist auf sechs Semester verteilt. (2) Das Studium des Faches Katholische Religion umfasst neun Pflichtmodule. (3) Wesentlicher Bestandteil des Studiums des Faches Katholische Religion sind die Schul-praktischen Studien in Form der Schulpraktischen Übungen, die dem Modul „Religionsdidak-tik - mit Schulpraktischen Übungen (für berufsbildende Schulen)“ zugeordnet sind. (4) Inhalte und Qualifikationsziele, umfasste Lehr- und Lernformen, Voraussetzungen, Ver-wendbarkeit, Häufigkeit, Arbeitsaufwand sowie Dauer der einzelnen Module sind den Mo-dulbeschreibungen (Anlage 1) zu entnehmen. (5) Die Lehrveranstaltungen werden in deutscher Sprache abgehalten. (6) Die sachgerechte Aufteilung der Module auf die einzelnen Semester, deren Beachtung den Abschluss des Studiums in der Regelstudienzeit ermöglicht, sowie Art und Umfang der jeweils umfassten Lehrveranstaltungen sind dem beigefügten Studienablaufplan (Anlage 2) zu entnehmen.

§ 5 Inhalte des Studiums

Zu den Studieninhalten im Fach Katholische Religion gehören Grundlagen und Vertiefungen der Biblischen Theologie, der Systematischen Theologie, der Praktischen Theolo-gie/Religionspädagogik und der Kirchengeschichte.

§ 6 Leistungspunkte (Credits)

(1) ECTS-Leistungspunkte (Credits) dokumentieren die durchschnittliche Arbeitsbelastung der Studierenden sowie ihren individuellen Studienfortschritt. Ein Leistungspunkt entspricht einer Arbeitsbelastung von 30 Stunden. In der Regel werden pro Studienjahr 60 Leistungs-punkte vergeben, d. h. 30 pro Semester. Durch die nach Art und Umfang in den Modulbe-schreibungen bezeichneten Lehrveranstaltungen sowie Studien- und Prüfungsleistungen als auch durch Selbststudium können im Fach Katholische Religion insgesamt 63 Leistungs-punkte erworben werden. Wird die Bachelor-Arbeit im Fach Katholische Religion angefertigt, werden für sie 7 Leistungspunkte erworben. (2) Leistungspunkte werden grundsätzlich modulweise und nur dann vergeben, wenn die Modulprüfung bestanden wurde. § 29 der Prüfungsordnung bleibt davon unberührt. In den

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Modulbeschreibungen (Anlage 1) ist geregelt, wie viele Leistungspunkte durch ein Modul jeweils erworben werden können und unter welchen Voraussetzungen dies im Einzelnen möglich ist.

§ 7 Studienberatung

(1) Die studienbegleitende fachliche Beratung für das Fach Katholische Religion obliegt der Studienfachberatung des Institutes für Katholische Theologie der Philosophischen Fakultät. Diese fachliche Studienberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung. (2) Zu Beginn des dritten Semesters hat jeder Studierende, der bis zu diesem Zeitpunkt noch keinen der vorgesehenen Leistungsnachweise (Prüfungsleistung bzw. -vorleistung) erbracht hat, an einer fachlichen Studienberatung teilzunehmen.

§ 8 Anpassung von Modulbeschreibungen

(1) Zur Anpassung an geänderte Bedingungen können die Modulbeschreibungen des Faches Katholische Religion im Rahmen einer optimalen Studienorganisation mit Ausnahme der Felder „Modulname“, „Inhalte und Qualifikationsziele“, „Lehr- und Lernformen“, „Voraus-setzungen für die Vergabe von Credits“ sowie „Credits und Noten“ in einem vereinfachten Verfahren geändert werden. (2) Im vereinfachten Verfahren beschließt der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät die Änderung der Modulbeschreibung auf Vorschlag der Studienkommission. Die Änderungen sind fakultätsüblich zu veröffentlichen.

§ 9 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung

Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom 01.10.2007 in Kraft und wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden veröffentlicht. Ausgefertigt auf Grund des Senatsbeschlusses der Technischen Universität Dresden vom 10.09.2008, der Genehmigung des Rektorates vom 04.08.2009, des Beschlusses des Fakul-tätsrates der Philosophischen Fakultät vom 01.03.2010 sowie der Zustimmung des Sächsi-schen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst mit Erlass vom 02.08.2010. Dresden, den 13.08.2010 Der Rektor der Technischen Universität Dresden in Vertretung Prof. Dr. Karl Lenz Prorektor für Bildung

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Anlage 1 Modulbeschreibungen Modulnummer Modulname Verantwortlicher Do-

zent KathTh-PM1 Propädeutische Veranstaltung

(Theologischer Grundkurs) Prof. für Systematische Theologie (Prof. Dr. Albert Franz)

Inhalte und Quali-fikationsziele

Im propädeutischen Modul („Theologischer Grundkurs“) wird in den christlichen Glauben und dessen theologische Reflexion eingeführt. Anhand eines exemplarischen Schwerpunktthemas (z.B. aus der Got-teslehre, Christologie oder Ekklesiologie) wird die Ganzheit der Theolo-gie in der Vielfalt ihrer Fächer erschlossen. Darüber hinaus soll der „Theologische Grundkurs“ Hilfen zur Integration von theologischer Reflexion und persönlichem Glaubensvollzug bieten. Die Absolventen dieses Moduls haben einen Einblick in den Zusammenhang der theolo-gischen Fächer und beginnen, sich eigenständig eine theologische Fra-gestellung aus verschiedenen Perspektiven zu erschließen. Außerdem sind sie in der Lage, mit theologischen Texten zu arbeiten und können Methoden und Kenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens anwen-den.

Lehr- und Lern-formen

Das Modul umfasst - Seminar (2 SWS) und - Tutorium (1 SWS).

Voraussetzungen für die Teilnahme

Religionsbezogene Sach- und Methodenkompetenz auf Oberstufenni-veau.

Verwendbarkeit des Moduls

Das Modul ist ein Pflichtmodul im Fach Katholische Religion im Lehr-amtsbezogenen Bachelor-Studiengang Allgemeinbildende Schulen und im Lehramtsbezogenen Bachelor-Studiengang Berufsbildende Schulen sowie im Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaften in der Stu-dienrichtung Wirtschaftspädagogik mit der Qualifizierungsrichtung Ka-tholische Religion.

Voraussetzungen für die Vergabe von Credits

Die Credits werden erworben, wenn die Modulprüfung bestanden ist. Die Modulprüfung besteht aus - einem Referat oder einer Seminararbeit im Umfang von 45 Stunden

und - einer lektürebezogenen Aufgabe im Umfang von 30 Stunden.

Credits und Noten

Durch das Modul werden 4 Credits erworben. Die Modulprüfung wird mit „bestanden“ bewertet, wenn das arithmetische Mittel der beiden Prüfungsleistungen ausreichend oder besser ist, sonst mit „nicht be-standen“.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird jedes Wintersemester angeboten.

Arbeitsaufwand Der Arbeitsaufwand der Studierenden beträgt insgesamt 120 Stunden. Dauer des Moduls

Das Modul umfasst ein Semester.

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Modulnummer Modulname Verantwortliche

Dozentin KathTh-LA-BM 1 Einleitung in die biblischen Schriften Prof. für Biblische

Theologie (Prof. Dr. Maria Häusl)

Inhalte und Quali-fikationsziele

Inhalt des Moduls sind im Sinne der biblischen Einleitungswissenschaft die Entstehungsverhältnisse und Inhalte der biblischen Schriften, die theologische Bedeutung der Heiligen Schrift für Judentum und Chris-tentum sowie die grundlegenden Methoden und hermeneutischen Ansätze ihrer Auslegung. Die Absolventen dieses Moduls besitzen grundlegende Kenntnisse über die Schriften des Alten und Neuen Testaments und ihre Verfasser innerhalb der Geschichte Israels, des Frühjudentums und des Urchris-tentums. Sie sind in der Lage, mit Hilfe der grundlegenden Kenntnisse und Methoden theologische Fragestellungen und Entwürfe anhand biblischer Texte zu erkennen, zu differenzieren und abzuwägen.

Lehr- und Lern-formen

Das Modul umfasst - Vorlesung (2 SWS) - zwei Seminare (2 x 2 SWS) und - Tutorium (1 SWS).

Voraussetzungen für die Teilnahme

Religionsbezogene Sach- und Methodenkompetenz auf Oberstufenni-veau.

Verwendbarkeit des Moduls

Das Modul ist ein Pflichtmodul im Fach Katholische Religion im Lehr-amtsbezogenen Bachelor-Studiengang Allgemeinbildende Schulen, im Lehramtsbezogenen Bachelor-Studiengang Berufsbildende Schulen sowie im Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaften in der Stu-dienrichtung Wirtschaftspädagogik mit der Qualifizierungsrichtung Ka-tholische Religion. Die im Modul erworbenen Kenntnisse und Fertigkei-ten sind Voraussetzung für das Aufbaumodul 1 „Auslegung biblischer Texte“ einschließlich seiner studiengangsspezifischen Varianten.

Voraussetzungen für die Vergabe von Credits

Die Credits werden erworben, wenn die Modulprüfung bestanden ist. Die Modulprüfung besteht aus - einer Klausurarbeit im Umfang von 90 Minuten und - einer Seminararbeit im Umfang von 90 Stunden.

Credits und Noten

Durch das Modul werden 9 Credits erworben. Die Modulnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungs-leistungen.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird jedes Studienjahr angeboten, beginnend im Sommer-semester.

Arbeitsaufwand Der Arbeitsaufwand der Studierenden beträgt insgesamt 270 Stunden. Dauer des Moduls Das Modul umfasst 2 Semester.

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Modulnummer Modulname Verantwortlicher

Dozent KathTh-LA-BM 2 Glaubensbekenntnis und Glaubens-

wissenschaft Prof. für Systemati-sche Theologie (Prof. Dr. Albert Franz)

Inhalte und Quali-fikationsziele

Inhalte des Moduls sind, ausgehend vom „Apostolischen Glaubens-bekenntnis“ als Basistext, grundlegende Kenntnisse über die fun-damentalen Inhalte des christlichen Glaubens (v.a. Gotteslehre, Christologie, Eschatologie und Ekklesiologie/Sakramentenlehre) und deren wissenschaftliche Reflexion in der Theologie. Dabei ist die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den Glaubensinhalten („fides quae“) zu vermitteln mit dem Glauben als je subjektiver reli-giöser Überzeugung („fides qua“). Die Absolventen dieses Moduls haben einen Einblick in die Komplexität christlichen Glaubens sowie einen Überblick über die innere Struktur der Theologie und sind mit den unterschiedlichen Methoden des wissenschaftlichen Arbeitens in den Teilbereichen der Theologie vertraut. Sie sind in der Lage, die Kohärenz der Theologie und den Wahrheitsanspruch theologischer Sachverhalte mit wissenschaftlichen Methoden zu erkennen und kritisch analysierend zu bearbeiten.

Lehr- und Lern-formen

Das Modul umfasst - Seminar (2 SWS), - Vorlesung (2 SWS) mit Tutorium (1 SWS) und - Vorlesung (2 SWS).

Voraussetzungen für die Teilnahme

Religionsbezogene Sach- und Methodenkompetenz auf Oberstufen-niveau.

Verwendbarkeit des Moduls

Das Modul ist ein Pflichtmodul im Fach Katholische Religion im Lehramtsbezogenen Bachelor-Studiengang Allgemeinbildende Schu-len, im Lehramtsbezogenen Bachelor-Studiengang Berufsbildende Schulen sowie im Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaften in der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik mit der Qualifizierungs-richtung Katholische Religion. Die im Modul erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sind Voraussetzung für das Aufbaumodul 2 „Theo-logische Wissenschaft im Spannungsfeld von Kirche und Gesell-schaft“ einschließlich seiner studiengangsspezifischen Varianten.

Voraussetzungen für die Vergabe von Credits

Die Credits werden erworben, wenn die Modulprüfung bestanden ist. Die Modulprüfung besteht aus - einem Referat oder einer schriftlichen Arbeit in Form eines Es-

says im Umfang von 45 Stunden, - einer Seminararbeit im Umfang von 45 Stunden, - einer mündlichen Prüfungsleistung (Gruppenprüfung) von 15 Mi-

nuten Dauer und - einer Klausurarbeit im Umfang von 90 Minuten.

Credits und Noten

Durch das Modul werden 10 Credits erworben. Die Modulnote er-gibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird jedes Studienjahr angeboten, beginnend im Winter-semester.

Arbeitsaufwand Der Arbeitsaufwand der Studierenden beträgt insgesamt 300 Stun-den.

Dauer des Moduls Das Modul umfasst 2 Semester.

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Modulnummer Modulname

Verantwortliche Dozentin

KathTh-LA-BM 3 Praktische Theologie und Religi-onspädagogik - Grundlegung

Prof. für Praktische Theologie / Religionspädagogik (Prof. Dr. Monika Scheidler)

Inhalte und Quali-fikationsziele

Die Absolventen dieses Moduls - sind in der Lage, praktisch-theologische Grundkenntnisse zu

Diakonie, Liturgie und Verkündigung wiederzugeben und mit Aufgaben des Religionslehrers zu verknüpfen

- können religionsdidaktische, sozialisations-theoretische und ent-wicklungspsychologische Kenntnisse wiedergeben und damit Unterricht im Fach Kath. Religion reflektieren

- können die mit der Rolle des Religionslehrers verbundenen Spannungen erklären und ihre aktuelle Position dazu einschät-zen.

Insgesamt sind die Absolventen des Moduls in der Lage religions-bezogene Lernsituationen zu analysieren, praktisch-theologische Kenntnisse insbes. der Religionspädagogik mit Praxis-Beobachtungen zu vergleichen und alternative Handlungsmöglich-keiten zu entwickeln.

Lehr- und Lernfor-men

Das Modul umfasst - zwei Vorlesungen (2 x 2 SWS), - Seminar (2 SWS) und - Tutorium (1 SWS).

Voraussetzungen für die Teilnahme

Religionsbezogene Sach- und Methodenkompetenz auf Oberstu-fenniveau.

Verwendbarkeit des Moduls

Das Modul ist ein Pflichtmodul im Fach Katholische Religion im Lehramtsbezogenen Bachelor-Studiengang Allgemeinbildende Schulen, im Lehramtsbezogenen Bachelor-Studiengang Berufsbil-dende Schulen sowie im Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissen-schaften mit der Qualifizierungsrichtung Katholische Religion. Die im Modul erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sind Voraussetzung für das Aufbaumodul 3 „Religionsdidaktik - mit Schulpraktischen Übungen“ einschließlich seiner studiengangsspezifischen Varianten.

Voraussetzungen für die Vergabe von Credits

Die Credits werden erworben, wenn die Modulprüfung bestanden ist. Die Modulprüfung besteht aus - einer mündlichen Prüfungsleistung (Einzelprüfung) von 20 Minu-

ten Dauer und - einem Hospitationsbericht im Umfang von 30 Stunden.

Credits und Noten

Durch das Modul werden 8 Credits erworben. Die Modulnote ergibt sich aus der zweifach gewichteten Note der mündlichen Prüfungs-leistung und der einfach gewichteten Note des Hospitationsbe-richts.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird jedes Studienjahr angeboten, beginnend im Winter-semester.

Arbeitsaufwand Der Arbeitsaufwand der Studierenden beträgt insgesamt 240 Ar-beitsstunden.

Dauer des Moduls Das Modul umfasst 2 Semester.

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Modulnummer Modulname Verantwortliche/r

Dozent/in KathTh-LA-BM 4 Vom Wachsen der Kirche Geschäftsführender Direk-

tor des Instituts für Katho-lische Theologie

Inhalte und Quali-fikationsziele

Die Absolventen dieses Moduls kennen die Grundlagen und wesent-lichen Aspekte der Entwicklung von Kirche (z.B. Ämter und Dienste, Verhältnis Staat-Kirche, kirchliche Reformen und Reformation, Ver-hältnis von Religion und Gesellschaft) von der Antike bis zur Gegen-wart. Vor allem geht es um die Darstellung der kirchlichen Vielgestal-tigkeit und ihrer Wirkungsgeschichte bis in die Gegenwart. Die Absolventen dieses Moduls wissen um die Historizität des Ge-genstandes und die Varianz historischer Entwicklungen. Sie entwi-ckeln einen hermeneutisch reflektierten Zugang zu den geschichtli-chen Traditionen des christlichen Glaubens. Sie sind in der Lage, mit einschlägigen Quellen sachgemäß umzugehen und können Frage-stellungen und Probleme der Kirchengeschichte mit historischen Methoden analysieren und interpretieren und die gewonnenen Ein-sichten auf aktuelle Fragestellungen übertragen (fachwissenschaftli-che Kompetenz; Dialog- und Diskurskompetenz). Die Studierenden machen sich eigenständig mit historischen The-men vertraut und üben die Transformation des erarbeiteten in ver-mittelbares Wissen (Entwicklungskompetenz). Anhand der Lektüre von Quellen, deren Analyse / Beurteilung üben und sichern die Studierenden Methodenkompetenz.

Lehr- und Lern-formen

Das Modul umfasst - Vorlesung (2 SWS), - Seminar (2 SWS), - Übung (2 SWS) und - Tutorium (1 SWS).

Voraussetzungen für die Teilnahme

Religionsbezogene Sach- und Methodenkompetenz auf Oberstufen-niveau.

Verwendbarkeit des Moduls

Das Modul ist ein Pflichtmodul im Fach Katholische Religion im Lehramtsbezogenen Bachelor-Studiengang Allgemeinbildende Schu-len und im Lehramtsbezogenen Bachelor-Studiengang Berufsbil-dende Schulen sowie im Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissen-schaften in der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik mit der Quali-fizierungsrichtung Katholische Religion. Die im Modul erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sind Voraus-setzung für das Aufbaumodul 4 „Kirche und Welt – Facetten der Kirchengeschichte“ einschließlich seiner studiengangsspezifischen Varianten.

Voraussetzungen für die Vergabe von Credits

Die Credits werden erworben, wenn die Modulprüfung bestanden ist. Die Modulprüfung besteht aus - einer Klausurarbeit im Umfang von 90 Minuten, - einem Referat oder einem Protokoll.

Credits und Noten

Durch das Modul werden 9 Credits erworben. Die Modulnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der einfach gewichteten Note für das Referat oder Protokoll und der zweifach gewichteten Note für die Klausurarbeit.

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Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird jedes Studienjahr angeboten, beginnend im Winter-semester.

Arbeitsaufwand Der Arbeitsaufwand der Studierenden beträgt insgesamt 270 Stun-den.

Dauer des Moduls Das Modul umfasst 2 Semester.

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Modulnummer Modulname Verantwortliche

Dozentin KathTh-LA-BBS- AM 1

Auslegung biblischer Texte (für berufsbil-dende Schulen)

Prof. für Biblische The-ologie (Prof. Dr. Maria Häusl)

Inhalte und Qualifi-kationsziele

Die Absolventen dieses Moduls besitzen die hermeneutische und me-thodische Fähigkeit, biblische Texte in kritischer Auseinandersetzung mit der aktuellen Forschung zu analysieren und zu interpretieren. Sie haben auch einen Einblick in das geschichtliche Geworden-Sein der Bibel, ihre theologische Bedeutung und ihre Rezeption in Kirche und Gesellschaft. Inhalt des Moduls sind zentrale Texte und Themen der Bibel (Penta-teuch, Bücher der Geschichte, Weisheitsbücher, Prophetische Bücher, Evangelien, Apostelgeschichte, Briefliteratur). Zentral sind hierbei das biblische Gottes-, Welt- und Menschenbild sowie das ntl. Christusver-ständnis.

Lehr- und Lernfor-men

Das Modul umfasst - eine Vorlesung (2 SWS) und - ein Seminar (2 SWS).

Voraussetzungen für die Teilnahme

Grundkenntnisse in Biblischer Theologie, insbesondere die im Basis-modul 1 „Einleitung in die biblischen Schriften“ erworbenen Kenntnis-se: Methodenkompetenz, Einleitungswissen zu den biblischen Bü-chern.

Verwendbarkeit des Moduls

Das Modul ist ein Pflichtmodul im Fach Katholische Religion im Lehr-amtsbezogenen Bachelor-Studiengang Berufsbildende Schulen.

Voraussetzungen für die Vergabe von Credits

Die Credits werden erworben, wenn die Modulprüfung bestanden ist. Die Modulprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfungsleistung (Einzelprüfung) von 25 Minuten Dauer.

Credits und Noten

Durch das Modul werden 5 Credits erworben. Die Modulnote ergibt sich aus der Note der Prüfungsleistung.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird jedes Studienjahr angeboten, beginnend im Winter-semester.

Arbeitsaufwand Der Arbeitsaufwand der Studierenden beträgt insgesamt 150 Stunden. Dauer des Moduls Das Modul umfasst 2 Semester.

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Modulnummer Modulname Verantwortlicher

Dozentin KathTh-LA-BBS- AM 2

Theologische Wissenschaft im Span-nungsfeld von Kirche und Gesellschaft (für berufsbildende Schulen)

Prof. für Systemati-sche Theologie (Prof. Dr. Albert Franz)

Inhalte und Quali-fikationsziele

Gegenstand des Moduls ist die Rückbindung der Theologie an die Kir-che einerseits und ihr Charakter als gesellschaftsbezogene Wissen-schaft andererseits. Dies wird exemplarisch behandelt anhand der grundlegenden Fragen zur Moraltheologie, Christlichen Gesellschafts-lehre und zum Kirchenrecht. Die Absolventen des Moduls sind in der Lage, über das Basismodul hinaus theologische Inhalte als solche zu identifizieren, so methodisch vertieft wissenschaftlich zu bearbeiten und so zu einer sachlich begründeten eigenständigen Positionierung im Kontext von Kirche und Gesellschaft zu finden.

Lehr- und Lern-formen

Das Modul umfasst - Vorlesung (2 SWS) und - Seminar (2 SWS).

Voraussetzungen für die Teilnahme

Grundkenntnisse in Systematischer Theologie, insbesondere die im Basismodul 2 „Glaubensbekenntnis und Glaubenswissenschaft“ er-worbenen Kenntnisse: Kenntnisse der fundamentalen Inhalte des christlichen Glaubens und deren wissenschaftlicher Reflexion in der Theologie.

Verwendbarkeit des Moduls

Das Modul ist ein Pflichtmodul im Fach Katholische Religion im Lehr-amtsbezogenen Bachelor-Studiengang Berufsbildende Schulen.

Voraussetzungen für die Vergabe von Credits

Die Credits werden erworben, wenn die Modulprüfung bestanden ist. Die Modulprüfung besteht aus - einer mündlichen Prüfungsleistung (Einzelprüfung) von 20 Minuten

Dauer und - einem Referat.

Credits und Noten

Durch das Modul werden 5 Credits erworben. Die Modulnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der einfach gewichteten Note für das Referat und der dreifach gewichteten Note für die mündliche Prü-fungsleistung.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird jedes Studienjahr angeboten, beginnend im Sommer-semester.

Arbeitsaufwand Der Arbeitsaufwand der Studierenden beträgt insgesamt 150 Stunden. Dauer des Moduls Das Modul umfasst 2 Semester.

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Modulnummer Modulname

Verantwortliche Dozentin

KathTh-LA-BBS-AM 3

Religionsdidaktik - mit Schulpraktischen Übungen (für berufsbildende Schulen)

Prof. für Praktische Theologie / Religions-pädagogik (Prof. Dr. Monika Scheidler)

Inhalte und Quali-fikationsziele

Die Absolventen dieses Moduls - sind in der Lage, exemplarische theologische Themen adäquat für

den Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen zu elementari-sieren und religionsdidaktische Transformationen zu beurteilen

- können grundlegende Fachdidaktik-Kenntnisse verknüpfen und bei Religionsunterrichtsversuchen anwenden.

Insgesamt sind die Absolventen des Moduls in der Lage, theologische Vermittlungsarbeit unter Berücksichtigung schulischer Erfordernisse und der Entwicklungsstufe der Lernenden zu planen und zu reflektie-ren.

Lehr- und Lern-formen

Das Modul umfasst - ein Seminar (2 SWS) und - Schulpraktische Übungen (2 SWS).

Voraussetzungen für die Teilnahme

Grundkenntnisse in Biblischer, Systematischer, Historischer und Prak-tischer Theologie, sowie insbesondere die im Basismodul 3 „Prakti-sche Theologie und Religionspädagogik – Grundlegung“ erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse.

Verwendbarkeit des Moduls

Das Modul ist ein Pflichtmodul im Fach Katholische Religion im Lehr-amtsbezogenen Bachelor-Studiengang Berufsbildende Schulen.

Voraussetzungen für die Vergabe von Credits

Die Credits werden erworben, wenn die Modulprüfung bestanden ist. Die Modulprüfung besteht aus - einer Seminararbeit im Umfang von 60 Stunden, - einem Portfolio.

Credits und Noten

Durch das Modul werden 7 Credits erworben. Die Modulnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der zweifach gewichteten Note der Seminararbeit und der einfach gewichteten Note des Portfolios.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird in jedem Studienjahr angeboten, beginnend im Win-tersemester.

Arbeitsaufwand Der Arbeitsaufwand der Studierenden beträgt insgesamt 210 Arbeits-stunden.

Dauer des Moduls Das Modul umfasst zwei Semester.

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Modulnummer Modulname

Verantwortliche/r Dozent/in

KathTh-LA-BBS- AM 4

Kirche und Welt – Facetten der Kirchenge-schichte (für berufsbildende Schulen)

Geschäftsführender Direktor des Instituts für Katholische Theolo-gie

Inhalte und Quali-fikationsziele

Die Studierenden lernen anhand exemplarischer Querschnittthemen der Kirchengeschichte (Glaubensbekenntnisse; Entstehung / Entfaltung kirchlicher Strukturen; Brennpunkte im Verhältnis Kirche und Staat, Themen der Sozial- und Frömmigkeitsgeschichte ...) den historischen Forschungskontext kennen. Sie können auf der Basis von histori-schem, literarischem und theologischem Wissen Quellentexte und nichtliterarisches Quellenmaterial erschließen und einordnen und ver-tiefen ihre methodischen und fachwissenschaftlichen Kompetenzen im Bereich der Historischen Theologie. Durch die Arbeit an konkreten Aufgabenstellungen festigen die Teilnehmenden ihre Kompetenz, selb-ständig und kritisch mit historischen Problemen und Fragestellungen umzugehen (Entwicklungskompetenz). Sie reflektieren unter Berück-sichtigung der Spezifik der einzelnen Schularten die Relevanz des Stof-fes für die schulische Bildung und üben, kirchengeschichtliche Inhalte adäquat für den Unterricht zu transformieren (Gestaltungskompetenz). Sie machen Erfahrungen im interdisziplinären Diskurs mit anderen the-ologischen Disziplinen und kulturwissenschaftlichen Fächern und kön-nen historische Perspektiven in gesellschaftlich relevante Fragestellun-gen der heutigen Lebenswelt einbringen (Dialog- und Diskurskompe-tenz).

Lehr- und Lern-formen

Das Modul umfasst - eine Vorlesung (2 SWS) und - eine Übung (2 SWS).

Voraussetzungen für die Teilnahme

Grundkenntnisse in Historischer Theologie, insbesondere die im Ba-sismodul 4 „Vom Wachsen der Kirche“ erworbenen Kenntnisse.

Verwendbarkeit des Moduls

Das Modul ist ein Pflichtmodul im Fach Katholische Religion im Lehr-amtsbezogenen BA-Studiengang Berufsbildende Schulen.

Voraussetzungen für die Vergabe von Credits

Die Credits werden erworben, wenn die Modulprüfung bestanden ist. Die Modulprüfung besteht aus - einer mündlichen Prüfungsleistung (Einzelprüfung) von 20 Minuten

Dauer und - einem Referat.

Credits und Noten Durch das Modul werden 6 Credits erworben. Die Modulnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der einfach gewichteten Note für das Referat und der zweifach gewichteten Note für die mündliche Prü-fungsleistung.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird in jedem Studienjahr angeboten, beginnend im Win-tersemester.

Arbeitsauswand Der Arbeitsaufwand der Studierenden beträgt insgesamt 180 Arbeits-stunden.

Dauer des Moduls Das Modul umfasst zwei Semester.

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Anlage 2 Studienablaufplan mit Art und Umfang der Lehrveranstaltungen (in SWS) und zu erbringenden Leistungen, deren Umfang, Art und Ausgestaltung den Modulbeschreibungen zu entnehmen sind

Modul-Nr. Modulname 1. Semester 2. Semester 3. Semester 4. Semester 5. Semester 6. Semester LP V/SPÜ/Ü/S/T V/SPÜ/Ü/S/T V/SPÜ/Ü/S/T V/SPÜ/Ü/S/T V/SPÜ/Ü/S/T V/SPÜ/Ü/S/T

KathTh-PM 1 Propädeutische Veranstaltung (Theologi-scher Grundkurs)

0/0/0/2/1 4cr, 2 x PL

4

KathTh-LA-BM 1 Einleitung in die biblischen Schriften 0/0/0/2/1 (4cr), PL

2/0/0/2/0 (5cr), PL

9

KathTh-LA-BM 2 Glaubensbekenntnis und Glaubenswis-senschaft

2/0/0/0/0 (3cr), 2 x PL

2/0/0/2/1 (7cr), 2 x PL

10

KathTh-LA-BM 3 Praktische Theologie und Religionspäda-gogik - Grundlegung

2/0/0/2/1 (6cr), PL

2/0/0/0/0 (2cr), PL

8

KathTh-LA-BM 4 Vom Wachsen der Kirche 2/0/2/0/0 (5cr), PL

0/0/0/2/1 (4cr), PL

9

KathTh-LA-BBS-AM 1

Auslegung biblischer Texte (für berufsbildende Schulen)

0/0/0/2/0 (2cr)

2/0/0/0/0 (3cr), PL 5

KathTh-LA-BBS-AM 2

Theologische Wissenschaft im Span-nungsfeld von Kirche und Gesellschaft (für berufsbildende Schulen)

0/0/0/2/0 (3cr), PL

2/0/0/0/0 (2cr), PL

5

KathTh-LA-BBS-AM 3

Religionsdidaktik - mit Schulpraktischen Übungen (für berufsbildende Schulen)

0/0/0/2/0 (3cr), PL

0/2/0/0/0 (4cr), PL

7

KathTh-LA-BBS-AM4

Kirche und Welt – Facetten der Kirchen-geschichte (für berufsbildende Schulen)

2/0/0/0/0 (2cr), PL

0/0/2/0/0 (4 cr), PL 6

LP Fach Katholische Religion 13 13 13 11 6 7 63 Module der Beruflichen Fachrichtung

gemäß Studienordnung * (13) (14) (11) (12) (23) (15) 88

Module Berufspädagogik/ Psychologie gemäß Studienordnung 4 5 9 4 - - 22

Bachelor-Arbeit 7

LP Studiengang gesamt** (30) (32) (33) (27) (29) (29) 180 Legende des Studienablaufplans V Vorlesung SPÜ Schulpraktische Übungen Ü Übung S Seminar T Tutorium LP (cr) Leistungspunkte (Credits) PL Prüfungsleistung * Art und Umfang der Lehrveranstaltungen sowie LP in den einzelnen Semestern variieren in Abhängigkeit von der gewählten Beruflichen Fachrichtung ** Verteilung der LP variiert je nach der individuell gewählten Kombination von Beruflicher Fachrichtung und studiertem Fach/Zweitfach

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Satzung

der Ethikkommission

an der Technischen Universität Dresden

Vom 20.04.2010 Auf der Grundlage von § 5a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über Berufsausübung, Be-rufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu-ten im Freistaat (Sächsisches Heilberufekammergesetz, SächsHKaG, SächsGVBl. 1994, S. 935) in der jeweils geltenden Fassung und § 13 Abs. 5 SächsHSG erlässt die Technische Universität Dresden mit Beschluss des Rektorats vom 06.04.2010 folgende Satzung. Das SMWK hat mit Schreiben vom 29.09.2010 gem. § 5a SächsHKaG die Genehmigung für die Satzung erteilt.

Präambel

Die Ethikkommission soll die Beachtung ethischer und rechtlicher Standards sowie die wis-senschaftliche Integrität von Forschungsvorhaben am und mit Menschen sichern. Sie hat darauf zu achten, dass 1. die Würde, die Unversehrtheit und die Rechte der Studienteilnehmer gewahrt werden; 2. der Gesellschaft aussagekräftige Forschungsergebnisse von guter Qualität zur Verfü-

gung gestellt werden und 3. die Forschungsvorschläge der Antragsteller mit Respekt gerecht gewürdigt werden.

§ 1

Errichtung, Zuständigkeit und Aufgaben

(1) An der Technischen Universität Dresden wird gemäß § 5a Absatz 3 Gesetz über Be-rufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat (SächsHKaG, SächsGVBl. 1994, S. 935, in der Fassung vom: 30.11.2008 zuletzt geändert am 28.12.2009) in der jeweils gültigen Fassung und § 83 Abs. 2 SächsHSG für den Bereich der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Carus, dem Universitätsklinikum Carl Gustav Carus und für den Bereich der Technischen Universität Dresden, ihrer Einrichtungen und An-Institute sowie anderen universitären Einrichtungen ei-ne Ethikkommission zur Beurteilung ethischer und rechtlicher Aspekte medizinischer For-schung am lebenden und verstorbenen Menschen sowie mit dem Menschen errichtet. (2) Die Ethikkommission hat ihren Sitz in Dresden und führt die Bezeichnung:

„Ethikkommission an der TU Dresden“. (3) Die Kommission bewertet alle Vorhaben mit:

1. Versuchen am und mit Menschen (auch Verstorbenen), sowie mit humanem Ge-webe;

2. epidemiologischer Forschung mit personenbezogenen Daten; und 3. Forschung an vitalen menschlichen Gameten und lebendem embryonalen Gewebe

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die an den Fakultäten der Technischen Universität Dresden durchgeführt oder von hier aus betreut werden. Sie nimmt ferner die Aufgaben wahr, die einer Ethikkommission von Rechts wegen zugewiesen sind, insbesondere Aufgaben nach Maßgabe landesrechtlicher Regelun-gen sowie Aufgaben nach:

1. §§ 40 bis 42 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz, AMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist,

2. § 20 des Gesetzes über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz, MPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geän-dert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vor-schriften vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2326),

3. §§ 8 und 9 des Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsge-setz – TFG) vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist,

4. § 24 in Verbindung mit § 92 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch io-nisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 15 des Gesetzes vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2930,

5. § 28b in Verbindung mit § 28g der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604),

in der jeweils geltenden Fassung und den ergänzenden Verordnungen und Satzungen. Studien mit somatischer Zelltherapie, Gentransfer und genetisch veränderten Organismen sind ebenfalls Gegenstand ihrer Bewertung. Soweit die Berufsordnung eine berufsethische Beratungspflicht vorsieht, kann sie auch von der Ethikkommission an der Technischen Uni-versität Dresden erfüllt werden. (4) Die Ethikkommission berät und gibt ggf. eine Stellungnahme ab (zustimmende oder ablehnende Bewertungen). Die Ethikkommission hat die Aufgabe, den Prüfplan und die er-forderlichen Unterlagen, insbesondere nach ethischen und rechtlichen Gesichtspunkten, zu beraten und zu prüfen. Die Verantwortung des Forschers bleibt durch die Bewertungen der Ethikkommission unbe-rührt. (5) Die Kommission legt ihrer Arbeit die gesetzlichen Bestimmungen, berufsrechtlichen Regelungen insbesondere die Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Men-schen (GCP-Verordnung - GCP-V) vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523) in der jeweils gel-tenden Fassung sowie die revidierte Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes, zuletzt geändert durch den Beschlusses der 59. Generalversammlung des Weltärztebundes vom Oktober 2008, in der jeweils geltenden Fassung und sonstige Regelungen der Weltgesund-heitsorganisation und europäische Richtlinien sowie Leitlinien und Anleitungen der Europäi-schen Kommission (EudraLex - The Rules Governing Medicinal Products in the European Union) zugrunde. Sie berücksichtigt einschlägige nationale und internationale Empfehlungen. Die Ethikkommission ist ein unabhängiges Expertengremium.

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(6) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten vorbehaltlich einer abweichenden Regelung durch höherrangiges Recht.

§ 2 Zusammensetzung

(1) Die Kommission besteht aus mindestens dreizehn Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Vorsitzenden der Ethikkommission zum Ende einer Wahlperiode für die neue Wahlperi-ode dem Rektorat vorgeschlagen und von diesem bestätigt. Für die Nachbestellung von Mitgliedern während der laufenden Periode gilt Satz 2 entsprechend. Die Bestellung erfolgt durch den Rektor. Sie erfolgt auf vier Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist möglich. Eine angemessene Beteiligung von Frauen ist zu gewährleisten. (2) Zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit der Ethikkommission schlägt der Vorsitzende der Ethikkommission stellvertretende Mitglieder vor. Absatz 1 gilt entsprechend. Stellvertre-tende Mitglieder haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. Sie haben Stimmrecht soweit nicht alle Mitglieder der Kommission anwesend sind. Die Anforderungen nach Absatz 3 bleiben hiervon unberührt. (3) Die Mehrheit, mindestens aber acht Mitglieder müssen Ärzte sein. Vier davon sollten erfahrene Kliniker sein, von denen mindestens je einer Klinischer Pharmakologe und einer Pädiater ist. Mindestens je ein Mitglied sollte Jurist, Biometriker, sowie Experte in präklini-scher Forschung/Arzneimittelentwicklung sein. Je ein Pfarrer unterschiedlicher Konfession sollte Mitglied sein. Die Kommission sollte so besetzt werden, dass für jede Sitzung sicher-gestellt werden kann, dass ein klinischer Pharmakologe, ein Jurist, ein Biometriker und ein Experte in präklinischer Forschung/ Arzneimittelentwicklung sowie ein Pfarrer anwesend sein können. Bei längerfristiger Abwesenheit eines der genannten Mitglieder kann die Kommission temporär ein Ersatzmitglied mit vergleichbarer Qualifikation kooptieren. Die vo-rübergehende Kooptierung von Ersatzmitgliedern erfolgt durch den Vorsitzenden der Kom-mission. (4) Bei der Bewertung der Forschungsvorhaben mit Medizinprodukten/gentechnischen Verfahren (z.B. xenogene Zelltherapeutika, Gentransferarzneimittel)/ Anwendung von radio-aktiven Materialien/Strahlung werden erforderlichenfalls Sachverständige einschlägiger Fachgebiete beigezogen. (5) Den Vorsitz führt für die Dauer der Bestellung der Kommission das ärztliche Mitglied, auf das sich die Kommission mit Stimmenmehrheit der Mitglieder einigt. Ebenso werden ein stellvertretender Vorsitzender, ggf. zwei stellvertretende Vorsitzende aus dem Kreis der Heilberufe bestimmt. (6) Jedes Mitglied kann auf eigenen Wunsch ohne Angabe von Gründen seine Mitglied-schaft durch Niederlegung seines Ehrenamtes beenden. Eine Abberufung durch den Rektor ist nur möglich, wenn ein wichtiger und außerordentlicher Grund vorliegt. Die Abberufung setzt ferner voraus, dass 2/3 der Mitglieder der Ethikkommission nach Aussprache in der Ethikkommission und nach Anhörung des betroffenen Mitglieds die Abberufung fordern. Die vorherige Anhörung ist entbehrlich, wenn das Mitglied darauf verzichtet. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Mitglieder nach Abs. 2 und Absatz 3 Satz 4 entsprechend.

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(7) Die Namen der Mitglieder, der stellvertretenden Mitglieder und der temporären Er-satzmitglieder der Ethikkommission werden auf den Internetseiten der Ethikkommission ver-öffentlicht.

§ 3 Unabhängigkeit und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisun-gen nicht gebunden. Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich. Sie üben ihre Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch aus. Bei Übernahme ihrer Aufgaben sind die Mitglieder zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit besonders zu ver-pflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen. (2) Die Mitglieder nehmen eine sorgfältige und fachgerechte Prüfung der eingereichten Anträge und Unterlagen vor. Sie bilden sich über die ethische Vertretbarkeit und Rechtmä-ßigkeit der klinischen Prüfung ein eigenständiges Urteil. (3) Die Mitglieder haben über die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der Ethik-kommission bekannt gewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Mitglied-schaft hinaus Verschwiegenheit zu wahren. § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für den Frei-staat Sachsen (SächsVwVfG) vom 10.09.2003, SächsGVBl. 2003, zuletzt geändert am 01.01.2009 in seiner jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 84 Verwaltungsverfah-rensgesetz des Bundes (VwVfG) vom 25.05.76, BGBl. I 76, 1253, in der Fassung der Be-kanntmachung vom 23.01.03, BGBl. I 03, 102 zuletzt geändert durch Art. 10 i.V.m. Art. 112 Abs. 2 des FGG-Reformgesetzes am 17.12.08, BGBl. I 2008, 2586 in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. (4) Die Kommission hat bei ihrer Tätigkeit die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Dies gilt auch für Auskünfte über ihre Entscheidungen gegenüber Dritten.

§ 4 Tätigwerden der Ethikkommission

(1) Die Kommission wird auf Antrag tätig, soweit diese Satzung nicht etwas anderes be-stimmt. Der Antrag muss rechtzeitig beim Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer gestellt werden, damit alle Mitglieder mit dem Inhalt vertraut gemacht werden können. (2) Antragsberechtigt ist nur der Leiter des Forschungsvorhabens in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Instituts- bzw. Klinikdirektor aus der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Ca-rus, dem Universitätsklinikum Carl Gustav Carus, dem Lehrstuhlinhaber an anderen Fakultä-ten der Technischen Universität Dresden bzw. Einrichtungen i.S.v. § 1 Abs. 1. Soweit höher-rangige Rechtsvorschriften dies vorsehen, kann auch der Sponsor Antragsteller sein. (3) Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, ob und ggf. wo bereits Anträge vergleichba-ren Inhalts gestellt worden sind. Voten von Vorbegutachtungen durch andere Ethikkommis-sionen und ggf. Unterlagen, die die Erfüllung erteilter Auflagen erkennen lassen, sind einzu-reichen. (4) Der Antrag erfolgt auf einem Formblatt. (5) Abweichend von Absatz 1 kann die Ethikkommission auf eigene Initiative tätig werden, wenn die in der Präambel niedergelegten Grundsätze dies im konkreten Einzelfall erforder-

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lich erscheinen lassen oder eine Entscheidung nach Maßgabe des Absatzes 7 oder 8 vorzu-bereiten ist. Erhält die Ethikkommission davon Kenntnis, dass ohne ihre zustimmende Be-wertung eine klinische Prüfung von Arzneimitteln begonnen oder durchgeführt wurde, unter-richtet sie unverzüglich die für die Überwachung nach § 64 AMG zuständige Behörde und gegebenenfalls die zuständige Bundesoberbehörde. (6) Erhält die Ethikkommission Mitteilungen von Prüferinnen, Prüfern oder Sponsoren im Rahmen der diesen obliegenden Dokumentations- und Mitteilungspflichten über uner-wünschte Ereignisse, hat sie ihre zustimmende Bewertung der betroffenen klinischen Prü-fung zu überprüfen. (7) Die zustimmende Bewertung durch die Ethikkommission ist zurückzunehmen, wenn die Ethikkommission nachträglich Kenntnis erlangt, dass ein Versagungsgrund nach § 42 Absatz 1 Satz 7 AMG oder § 22 Absatz 3 MPG vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn die Ethikkommission bei Studien nach AMG oder MPG nachträglich Kenntnis erlangt, dass

1. die Anforderungen an die Eignung des Prüfers und der Prüfstelle nicht gegeben sind,

2. keine ordnungsgemäße Probandenversicherung besteht, 3. die Modalitäten für die Auswahl der Prüfungsteilnehmer nicht mehr dem Stand der

medizinischen Erkenntnisse entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung un-geeignet ist, den Nachweis der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit eines Arz-neimittels einschließlich einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und Männern zu erbringen bzw. den Nachweis der Unbedenklichkeit, Leistung oder Wirkung eines Medizinproduktes zu erbringen, oder

4. die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Absatz 4 oder 41 AMG sowie § 20 Absatz 4 und 5 oder § 21 MPG nicht gegeben sind.

Vor einer Entscheidung der Ethikkommission ist dem Antragsteller Gelegenheit zur Stel-lungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. § 1 SächsVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG gilt entsprechend. Die Ethikkommission unterrichtet unter Angabe von Gründen unverzüglich die zuständige Bundesoberbehörde und die anderen für die Überwa-chung zuständigen Behörden. (8) Zustimmende Bewertungen für Studien nach Maßgabe der StrlSchV oder nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften können gem. § 1 SächsVwVfG i.V.m. § 48, 49 VwVfG zurück-genommen oder widerrufen werden. Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5 Vorsitzender

(1) Der Vorsitzende der Ethikkommission vertritt die Ethikkommission nach außen. (2) Der Vorsitzende leitet die Beratungen der Ethikkommission und ist für die Schluss-zeichnung der auf der Grundlage der Bewertungsentscheidung der Ethikkommission von der Geschäftsstelle gefertigten Verwaltungsakte verantwortlich.

§ 6 Geschäftsführung

(1) Die Geschäfte der Ethikkommission werden durch eine Geschäftsstelle geführt. Sie betreut deren Mitglieder sowie die Antragsteller. Sie wird durch einen Geschäftsführer gelei-

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tet. Ihm obliegen die laufenden Geschäfte der Ethikkommission soweit diese nicht vom Vor-sitzenden wahrgenommen werden. Der Geschäftsführer vertritt den Vorsitzenden im Rah-men der laufenden Geschäfte. Er führt das Protokoll der Sitzungen der Ethikkommission. (2) Die Geschäftsstelle nimmt die Anträge für den Vorsitzenden und im Falle der Verhinde-rung des Vorsitzenden für dessen Vertreter entgegen. Der Geschäftsstelle obliegt neben der Aufgabe nach Satz 1 insbesondere die Archivierung und Sicherung der Unterlagen der Kommission und die Führung einer Handbibliothek. (3) Die Geschäftsstelle der Ethikkommission kann sich mit Zustimmung des Vorsitzenden bei der Erledigung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.

§ 7 Finanzierung

(1) Die für die Erledigung der Geschäfte der Ethikkommission notwendigen personellen, finanziellen und sachlichen Mittel stellt die Medizinische Fakultät Carl Gustav Carus zur Ver-fügung. Die Ethikkommission erhebt für ihre Amtshandlungen, Amtshandlungen ihres Vor-sitzenden und Amtshandlungen ihrer Geschäftsstelle Gebühren. Die Gebühren sind auf ein Konto der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Carus einzuzahlen, die die Gelder für die Kommission verwaltet. Das Nähere regelt eine Gebührensatzung. Die Gebühren stehen pri-mär für die Aufwendungen und zweckgebundenen Ausgaben der Ethikkommission zur Ver-fügung. Verfügungen bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden der Kommission. Er kann dieses Recht im Rahmen der laufenden Geschäfte an den Geschäftsführer delegieren. (2) Für Anträge von Mitgliedern der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Carus der Techni-schen Universität Dresden oder anderen Fakultäten der Technischen Universität Dresden werden keine Gebühren erhoben. Entsprechendes gilt, wenn es sich um ein Vorhaben han-delt, das aus öffentlich-rechtlichen Geldern, gefördert wird, es sei denn, dass die Gebühren durch die Fördermittel abgedeckt werden. Satz 1 und 2 gelten nicht für Anträge, die ganz oder teilweise durch Dritte finanziert werden, es sei denn, es handelt sich um Dritte, die steuerlich als gemeinnützig anerkannt sind.

§ 8 Entscheidungsgrundlage

(1) Die Ethikkommission entscheidet nach den eingereichten Unterlagen. Fachgutachten können eingeholt werden. Sie hat Sachverständige beizuziehen oder Gutachten anzufordern, wenn es sich um eine klinische Prüfung bei Minderjährigen handelt und sie nicht über eige-ne Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Kinderheilkunde, einschließlich ethischer und psy-cho-sozialer Fragen der Kinderheilkunde, verfügt oder wenn es sich um eine klinische Prü-fung von xenogenen Arzneimitteln oder Gentherapeutika handelt. (2) Für Sachverständige gilt § 3 Absatz 3 sowie § 10 entsprechend. Sachverständige kön-nen für ihre Leistung vergütet werden. Die Bezahlung der Sachverständigen erfolgt durch die Geschäftsstelle und soll sich nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2470) in der jeweils gültigen Fassung richten.

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§ 9 Verfahren der Bewertung

(1) Die Ethikkommission berät und beschließt mündlich. In begründeten Ausnahmefällen können andere diskursive Verfahren (Telefon- und Videokonferenzen) zur Beratung und Be-schlussfassung genutzt werden. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Das Nähere kann durch eine Geschäftsordnung der Ethikkommission geregelt werden. (2) In eiligen Angelegenheiten entscheidet der Vorsitzende im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände allein, sofern es ihm nicht möglich ist, sich mit mindestens einem oder meh-reren anderen Mitgliedern der Kommission abzustimmen. Die Gründe für die Eilentschei-dung und die Art der Erledigung sind der Ethikkommission auf ihrer nächsten regulären Sit-zung mitzuteilen. Die Ethikkommission hat den Beschluss des Vorsitzenden zu bestätigen oder abzuändern. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden stehen dem(n) Stellvertre-ter(n) die Befugnisse nach Satz 1 zu. (3) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglie-der anwesend sind (vgl. § 10), wovon mind. drei Ärzte, ein Jurist und ein medizinischer Laie sind. Im Regelfall sollen zu den Sitzungen der Kommission Mitglieder in der folgenden Zu-sammensetzung anwesend sein: mindestens vier Ärzte, davon ein klinischer Pharmakologe; ein Jurist, ein Biometriker, ein Experte in präklinischer Forschung/ Arzneimittelentwicklung sowie ein Pfarrer. (4) Die Kommission soll über den zutreffenden Beschluss einen Konsens anstreben. Wird ein solcher nicht erzielt, beschließt die Kommission mit der Mehrheit ihrer anwesenden Mit-glieder. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. (5) Bei Ladung in die Kommissionssitzung kann der Antragsteller sich zu seinem Projekt äußern. Er kann auch nachträglich innerhalb der Fristen schriftlich Stellung nehmen. (6) Die zustimmende oder ablehnende Bewertung ist dem Antragsteller schriftlich bekannt zu geben. Ablehnende Bewertungen, Auflagen und Empfehlungen zur Modifikation sind schriftlich zu begründen. Jedes Mitglied kann seine abweichende Meinung in einem Son-dervotum niederlegen, das dem Beschluss beizufügen ist. Die Entscheidung soll mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden. (7) Die Bewertung einer anderen nach Landesrecht gebildeten Ethikkommission wird grundsätzlich anerkannt. Dies schließt nicht aus, dass das Forschungsvorhaben von der Ethikkommission noch einmal beraten wird. Die Ethikkommission kann in einer Stellung-nahme zusätzliche Hinweise und Empfehlungen aussprechen. Abweichende Vorgaben hö-herrangigen Rechts bleiben unberührt.

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§ 10 Mitwirkungsverbot

(1) Mitglieder der Kommission, die an dem zu bewertenden Forschungsvorhaben mitwir-ken, sind von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, wenn ihre Inte-ressen in einer Weise berührt sind, dass die Besorgnis der Befangenheit besteht. (2) Sachverhalte nach Absatz 1 sind dem Vorsitzenden der Ethikkommission mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entschei-dung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. § 1 Sächs VwVfG i.V.m. §§ 20, 21 VwVfG sind ent-sprechend anzuwenden.

§ 11 Außerordentliche Sitzungen

Soweit nach den gesetzlichen Vorgaben Entscheidungen zwischen den angesetzten Termi-nen zu treffen sind, sind außerordentliche Sitzungen mit mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern davon drei Ärzte und ein medizinischer Laie, zulässig. Außerordentliche Sitzun-gen werden durch den Vorsitzenden der Ethikkommission einberufen.

§ 12

Haftung

Die Ethikkommission schließt zur Abdeckung eines möglichen Haftungsschadens bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die der Ethikkommission durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung zugewiesen sind, eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Millionen EUR pro Jahr und Mitglied ab.

§ 13 Bestimmungen für multizentrische Studien

(1) Eine nach einem einzigen Prüfplan durchgeführte klinische Prüfung, die in mehr als ei-ner Prüfstelle erfolgt und daher von mehr als einem Prüfer vorgenommen wird, wobei sich die weiteren Prüfstellen auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Ländern befinden können, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (multizent-rische klinische Prüfung) sind von der Ethikkommission nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Satz 2 AMG sowie den Bestimmungen der GCP-Verordnung zu behandeln. (2) Erstanträge zu anderen multizentrischen Studien, deren Leiter an der Technischen Uni-versität Dresden tätig und für Deutschland zuständig ist, sind von diesem einzureichen. Bei der Teilnahme an multizentrischen Studien, deren Leiter nicht an der Technischen Universi-tät Dresden tätig ist, muss das Votum einer Ethikkommission, das durch den Leiter der mul-tizentrischen Studie eingeholt wurde, bei Antragstellung vorliegen. (3) Ist die multizentrische Studie bereits von anderen Kommissionen bewertet worden, hat der Antragsteller neben den vollständigen Antragsunterlagen auch den Bescheid jener Ethikkommissionen - insbesondere der des Leiters der Studie - beizufügen. Er hat ferner darzulegen, ob das Forschungsvorhaben von ihm in abgeänderter Form durchgeführt wer-den soll. Auch soll er sich über örtliche Gegebenheiten erklären.

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§ 14

Studienbegleitung

(1) Der Antragsteller ist verpflichtet, jede Änderung des Forschungsvorhabens vor, wäh-rend oder nach der Durchführung sowie jedes schwerwiegende unerwartete Ereignis, dass die Sicherheit der Studienteilnehmer oder die Durchführung des Forschungsvorhabens be-einträchtigen kann, unverzüglich anzuzeigen. (2) Ist es im Rahmen einer Studie zu schwerwiegenden oder unerwarteten unerwünsch-ten Ereignissen gekommen, ist durch den Leiter der Prüfung eine Neubewertung analog § 40 Abs. 1 Nr. 2 AMG durchzuführen und das Ergebnis der Ethikkommission mitzuteilen. Weiterhin ist jährlich eine Bewertung des Risiko-Nutzenverhältnisses durchzuführen und der Ethikkommission mitzuteilen. (3) Aufgrund dieser Meldung trifft die Ethikkommission ihre Entscheidung nach § 4 Abs. 7 und 8. (4) Bei Ergänzungen oder Änderungen organisatorischer oder inhaltlicher Art, die sich im Studienablauf erforderlich machen oder für angezeigt gehalten werden und keinen Einfluss auf die Studiensicherheit haben, ist der Vorsitzende nach deren Überprüfung berechtigt, die Unbedenklichkeit zu bescheinigen. In Zweifelsfällen ist eine Beratung in der Kommission er-forderlich. (5) Weitere Einzelheiten kann eine Geschäftsordnung regeln.

§ 15 Richtlinien

Die Ethikkommission kann Formblätter, Richtlinien und weitere verbindliche Hinweise für die Antragsteller veröffentlichen, soweit dies mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

§ 16 Entschädigung

(1) Mitglieder, stellvertretende Mitglieder und Ersatzmitglieder erhalten je Monat eine pau-schale Aufwandsentschädigung zur pauschalen Abgeltung von Aufwendungen, die steuer-lich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu qualifizieren sind, von 175 Euro, sofern sie an der Sitzung teilnehmen oder Berichterstatter für eine Sitzung sind. (2) Mitglieder, stellvertretende Mitglieder und Ersatzmitglieder erhalten eine pauschale Zeitentschädigung in Höhe des dreifachen Stundensatzes der Honorargruppe M 2 gem. § 9 Abs. 1 JVEG, sofern sie an der Sitzung teilnehmen oder Berichterstatter für eine Sitzung sind. Dies gilt nicht für Mitarbeiter der Technischen Universität Dresden. (3) Mitglieder, stellvertretende Mitglieder und Ersatzmitglieder, die regelmäßig einen An-reiseweg zu den Sitzungen der Kommission haben, der die Entfernung von 100 Kilometer (einfache Strecke) übersteigt, können bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG Fahrtkostener-stattung erhalten. Beträgt die Entfernung mehr als 300 Kilometer (einfache Strecke) können die Flugkosten der Economy-Klasse erstattet werden.

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§ 17 Gleichstellungsklausel

Maskuline Personenbezeichnungen gelten in dieser Satzung gleichermaßen für Personen weiblichen wie männlichen Geschlechts.

§ 18

Übergangsbestimmungen

(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ethikkommission der Medizini-schen Fakultät Carl Gustav Carus der Technischen Universität Dresden werden mit Inkraft-treten dieser Satzung zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Ethikkommission an der Technischen Universität Dresden. Entsprechendes gilt für die Funktionen Vorsitzen-der und stellvertretender Vorsitzender. (2) Der Geschäftsführer und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle werden mit Inkrafttreten dieser Satzung zum Geschäftsführer bzw. Mitarbeitern der Ethikkommission an der Techni-schen Universität Dresden.

§ 19

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachun-gen der Technischen Universität Dresden in Kraft. Damit tritt die Satzung der Ethikkommis-sion vom 23.03.2005 außer Kraft. Dresden, den 20.04.2010 Der Rektor Prof. Hermann Kokenge

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Technische Universität Dresden Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik Fakultät Maschinenwesen Fakultät Verkehrswissenschaften „Friedrich List“ Satzung vom 19.09.2010 zur Änderung der Studienordnung für den Diplomstu-diengang Mechatronik Vom 08.09.2001 (veröffentlicht in den Amtlichen Bekannt-machungen der TUD Nr. 11/2001) in der zuletzt geänderten Fassung Vom 20.09.2005 (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der TUD Nr. 01/2006) Aufgrund von § 36 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, erlässt die Technische Universität Dresden die nachfolgende Änderungssatzung. Artikel 1 Änderung der Studienordnung für den Diplomstudiengang Mechatronik Die Studienordnung für den Diplomstudiengang Mechatronik in der Fassung vom 20.09.2005 wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 4 Satz 1 werden die Zahlen „100“ durch „103“ und in Satz 2 „82“ durch

„84“ ersetzt. 2. In § 7 Absatz 2 Satz 1wird die Zahl „100“ durch die Zahl „103“ ersetzt. 3. In § 7 Absatz 3 werden in der Tabelle die Angaben unter „SWS“ und „V / Ü / P“ für Nr. 1

Mathematik I „6 4/2/0“ durch „10 6/4/0“, für Nr. 2 Mathematik II „8 6/2/0“ durch „8 4/4/0“ und für Nr. 3 Mathematik III „7 4/3/0“ durch „8 4/4/0“ersetzt sowie die Nr. 20 ersatzlos gestrichen.

4. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Zahlen „82“ ersetzt durch „84“, in Satz 2 wird die

zweite Zahl „2“ ersetzt durch die Zahl „4“. 5. In § 8 Absatz 5 erhält Satz 1 folgende neue Fassung: „Im Hauptstudium sind 4 SWS

nichttechnische Fächer / Studium generale nach freier Wahl zu belegen.“ 6. In Anlage 1 Studienablaufplan Grundstudium werden ersetzt

a) in der Zeile „Mathematik I“ in Spalte 3 („SWS“ die Zahl „6“ durch „10“, in Spalte 4 („1.Semester V Ü P“) „4 2 0“ durch „6 4 0“

b) in der Zeile „Mathematik II“ in Spalte 5 („2.Semester V Ü P“) „6 2 0“ durch „4 4 0“, c) in der Zeile „Mathematik III“ in Spalte 3 („SWS“) die Zahl „7“ durch „8“ und in Spal-

te 7 („4. Semester V Ü P“) „2 1 0“ durch „2 2 0“. 7. In Anlage 1 Studienablaufplan Grundstudium wird die vorletzte Zeile "Nichttechnisches

Fach / Studium generale gestrichen. Die Summenangaben der SWS in der letzten Zeile werden entsprechend angepasst.

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Artikel 2 In-Kraft-Treten, Veröffentlichung und Übergangsbestimmungen 1. Die Änderungen treten mit Wirkung vom 01.10.2009 in Kraft und werden in den Amtli-

chen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden veröffentlicht. 2. Studierende, die ihr Studium im Diplomstudiengang Mechatronik an der TU Dresden

bereits vor dem Wintersemester 2009/10 begonnen haben, setzen dieses nach der für den jeweiligen Immatrikulationsjahrgang geltenden Fassung der Studienordnung vom 08.09.2001 fort.

Ausgefertigt aufgrund der Fakultätsratsbeschlüsse der Fakultät Elektrotechnik und Informa-tionstechnik vom 19.05.2010 und der Fakultät Maschinenwesen vom 19.05.2010 und der Fakultät Verkehrswissenschaften „Friedrich List“ vom 17.05.2010 und der Genehmigung des Rektorates vom 14.09.2010. Dresden, den 19.09.2010 Der Rektor der Technischen Universität Dresden Prof. Dr. Dr.-Ing. habil. Hans Müller-Steinhagen

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Technische Universität Dresden Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik Fakultät Maschinenwesen Fakultät Verkehrswissenschaften „Friedrich List“ Satzung vom 19.09.2010 zur Änderung der Prüfungsordnung für den Diplom-studiengang Mechatronik Vom 08.09.2001 (veröffentlicht in den Amtlichen Be-kanntmachungen der TUD Nr. 11/2001) in der zuletzt geänderten Fassung Vom 20.09.2005 (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der TUD Nr. 01/2006) Aufgrund von § 34 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, erlässt die Technische Universität Dresden die die nachfolgende Änderungssatzung. Artikel 1 Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Mechatronik Die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Mechatronik in der Fassung vom 20.09.2005 wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 4 werden in Satz 2 die Zahl „182“ durch „187“ und in Satz 3 die Zahl

„100“ durch „103“ ersetzt. 2. In § 18 Absatz 1 wird in der Aufzählung die Nr. 6 „Nachweis über 2 SWS Nichttechni-

sche Fächer / Studium generale“ gestrichen. 3. In § 22 Absatz 2 wird in der Aufzählung unter Nr. 4 die Zahl „2“ in „4“ geändert. 4. In Anlage 1 wird in der Tabelle

a) bei der lfd. Nr. 1 "Mathematik I *)" in Spalte 4 ("Dauer in Min.") die Zahl „120“ er-setzt durch „180“,

b) bei der lfd. Nr. 2 "Mathematik II *)" in Spalte 4 ("Dauer in Min.") die Zahl „120“ durch „150“ ersetzt,

c) bei der lfd. Nr. 3 "Mathematik III *) in Spalte 3 ("Prüfungssemester" die Zahl „4“ durch die Zahlen „3“ und „4“, in Spalte 4 ("Dauer in Min.") die Zahl „180“ durch die Zahlen „120“ und „120“ sowie in Spalte 5 ("Abschluss") „F“ durch „K1 K2, (F)“ er-setzt und

d) unter der Überschrift „Bildung der Fachnoten aus einzelnen Prüfungsleistungen“ folgende 1. Zeile eingefügt: "lfd. Nr. 3. Mathematik III: (F) = ( K1 + K2 ) / 2"

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Artikel 2 In-Kraft-Treten, Veröffentlichung und Übergangsbestimmungen 1. Die Änderungen treten mit Wirkung vom 01.10.2009 in Kraft und werden in den Amtli-

chen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden veröffentlicht. 2. Für Studierende, die ihr Studium im Diplomstudiengang Mechatronik an der TU Dres-

den bereits vor dem Wintersemester 2009/10 begonnen haben, gilt die Prüfungsord-nung vom 08.09.2001 in der für den jeweiligen Immatrikulationsjahrgang geltenden Fassung fort. Insbesondere Nach- und Wiederholungsprüfungen werden gemäß den gesetzlichen Fristen weiterhin entsprechend angeboten.

Ausgefertigt aufgrund der Fakultätsratsbeschlüsse der Fakultät Elektrotechnik und Informa-tionstechnik vom 19.05.2010 und der Fakultät Maschinenwesen vom 19.05.2010 und der Fakultät Verkehrswissenschaften „Friedrich List“ vom 17.05.2010 und der Genehmigung des Rektorates vom 14.09.2010. Dresden, den 19.09.2010 Der Rektor der Technischen Universität Dresden Prof. Dr. Dr.-Ing. habil. Hans Müller-Steinhagen

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Technische Universität Dresden Philosophische Fakultät Satzung vom 04.08.2010 zur Änderung der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der Technischen Universität Dresden (veröffentlicht in den Amtlichen Be-kanntmachungen der TUD Nr. 12/2003) in der zuletzt geänderten Fassung Vom 19.12.2007 (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der TUD Nr.: 1/2008) Auf Grund von § 40 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsi-sches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl S. 900), erlässt die Technische Universität Dresden die nachfolgende Änderungssatzung. Artikel 1 Änderung der Promotionsordnung Die Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der Technischen Universität Dresden wird wie folgt geändert: 1. In § 1 S. 1 wird „eines Rigorosums oder einer sonstigen wissenschaftlichen Leistung“

durch „gegebenenfalls eines Rigorosums“ ersetzt. 2. In § 4 Abs. 2 S. 1. wird „drei Gutachtern“ durch „zwei Gutachtern“ ersetzt. 3. § 4 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: „Für den Fall, dass gem. § 14 Abs. 1 kein

Rigorosum durchzuführen ist, besteht die Promotionskommission aus dem Vorsitzenden, den Gutachtern und zwei Hochschullehrern der Philosophischen Fakultät.“

4. § 4 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: „Die Dissertation wird von zwei Hochschullehrern

begutachtet. Mindestens ein Gutachter muss Hochschullehrer der Philosophischen Fakultät der TU Dresden sein. Mindestens ein Gutachter muss Vertreter des Promotionsfaches sein.“

5. § 6 Abs. 2 lit. c) wird wie folgt gefasst: „die Bereitschaftserklärung eines Hochschullehrers

bzw. habilitierten Wissenschaftlers der Philosophischen Fakultät oder eines habilitierten externen Wissenschaftlers nach Entscheidung des Promotionsausschusses nach § 12 Abs. 2 S. 3, den Bewerber bei der Ausarbeitung der Dissertation wissenschaftlich zu betreuen. Im Fall eines kooperativen Promotionsverfahrens gilt diese Regelung in Verbindung mit § 8 Abs. 4.“

6. In § 7 wird ein Abs. 10 eingefügt: „Der Kandidat darf sich nicht der Führung des angestrebten

Doktorgrades unwürdig erwiesen haben. Als unwürdig erweist sich, wer 1. durch grob unredliches Verhalten den mit der Führung dieses akademischen Grades verbundenen Anspruch wissenschaftlicher Lauterkeit zuwider handelt, und/oder 2. rechtskräftig aufgrund einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt wurde, die geeignet ist, das Ansehen der verleihenden Philosophischen Fakultät zu schädigen. Über das Vorliegen der Gründe entscheidet der Fakultätsrat mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.“

7. In § 10 Abs. 2 lit. e) S.1 wird „vier Exemplare“ durch „drei Exemplare“ ersetzt.

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8. § 10 Abs. 2 lit. i) wird ersatzlos gestrichen. 9. § 13 Abs. 2 S. 6 wird ersatzlos gestrichen. 10. § 13 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „Bis zur Fünf-Zehntel-Note wird auf die bessere Note

abgerundet.“ 11. § 14 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: „Bei Kandidaten, die kein mindestens

achtsemestriges Fachstudium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule mit mindestens der Note gut abgeschlossen haben, wird ein Rigorosum durchgeführt.“

12. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „Nach Annahme der Dissertation setzt die

Promotionskommission den Termin für das Rigorosum fest und gibt ihn dem Kandidaten mindestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin bekannt.“

13. § 15 Abs. 1 S. 1 wird wie folgt neu gefasst: „Nach dem erfolgreichen Abschluss des

Rigorosums bzw. bei Kandidaten, die ein achtsemestriges Fachstudium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule mit mindestens der Note gut abgeschlossen haben, setzt die Promotionskommission den Termin für die Verteidigung fest und gibt ihn den Mitgliedern der Fakultät bekannt.“

14. In § 17 Abs. 1 S. 1 wird nach „der Dissertation,“ die Wortgruppe „des Rigorosums bzw. der

anderen wissenschaftlichen Leistung nach § 14 Abs. 1“ durch „gegebenenfalls des Rigorosums“ ersetzt.

15. § 23 wird zu § 23 Abs. 1. Es wird folgender § 23 Abs. 2 eingefügt: „Der Doktorgrad kann

zudem durch Beschluss des Fakultätsrats mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder entzogen werden, wenn sich der Inhaber nach Verleihung als unwürdig erweist.“

16. § 26 wird wie folgt gefasst: „Promotionsverfahren, die vor Inkrafttreten einer Änderung

dieser Promotionsordnung bereits beantragt wurden, sind nach der bis zum Inkrafttreten der Änderung geltenden Fassung der Promotionsordnung durchzuführen, soweit übergeordnetes Recht nicht entgegensteht. Auf Antrag des Kandidaten ist die neue Fassung maßgeblich.“

17. In Anlage 2 zur Promotionsordnung wird im Fach Evangelische Theologie unter

Sprachkenntnisse nach „der Biblischen Theologie“ die Wortgruppe „oder der Patristik“ eingefügt.

18. In Anlage 2 zur Promotionsordnung wird im Fach Philosophie unter Sprachkenntnisse

„Latinum und eine weitere Fremdsprache“ durch „zwei Fremdsprachen“ ersetzt. 19. In Anlage 4 zur Promotionsordnung wird nach „sowie durch die Verteidigung der

Dissertation“ die Wortgruppe „und durch das bestandene Rigorosum/durch eine wissenschaftliche Leistung, die als Ersatz des Rigorosums anerkannt wurde,“ durch „/und durch das bestandene Rigorosum“ ersetzt.

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Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät vom 19.05.2010 und der Genehmigung des Rektorats vom 27.07.2010. Dresden, den 04.08.2010 Der Rektor der Technischen Universität Dresden in Vertretung Prof. Dr. Karl Lenz Prorektor für Bildung

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Technische Universität Dresden Medizinische Fakultät Carl Gustav Carus

Ordnung über die Durchführung des Auswahlverfahrens zur Vergabe von Studienplätzen im Master-Studiengang

Gesundheitswissenschaften/Public Health

Vom 28.10.2010

Auf Grund von § 13 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsi-sches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. Nr. 19, S. 892) sowie aufgrund von § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz-SächsHZG) vom 7. Juni 1993 zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2008 (SächsGVBl. Nr. 15, S. 602) und aufgrund von § 3 Abs. 1 lit. c der Ordnung zur Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Master-Studiengängen vom 05.06.2009 (Vergabeordnung) erlässt die Technische Universität Dresden die folgende Ordnung als Satzung: In dieser Ordnung verwendete maskuline Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts. Inhalt § 1 Auswahlverfahren § 2 Frist und Form des Zulassungsantrages § 3 Auswahlkriterien § 4 Bewertung § 5 Inkrafttreten und Veröffentlichung

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§ 1 Auswahlverfahren

(1) Sofern gemäß Sächsischer Zulassungszahlenverordnung eine Beschränkung der Studien-platzkapazität im Master-Studiengang Gesundheitswissenschaften/Public Health festgelegt wurde, vergibt die TU Dresden die Studienplätze gemäß § 3 Abs. 1 lit. c der Ordnung zur Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Master-Studiengängen der TU Dres-den (Vergabeordnung) nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens der Medizinischen Fakul-tät Carl Gustav Carus in der dort vorgesehenen Quote. (2) An dem Auswahlverfahren nehmen nur Studienbewerber teil, die sich form- und fristge-recht an der TU Dresden gemäß § 1 Vergabeordnung beworben haben. (3) Das Auswahlverfahren gemäß dieser Ordnung führt das Immatrikulationsamt der TU Dres-den nach den Regelungen dieser Ordnung durch. Für die Auswahl wird dem Immatrikulation-samt von der Medizinischen Fakultät eine Rangliste übermittelt. Grundlage für die Erstellung der Rangliste ist die Bewertung der einzelnen Auswahlkriterien gemäß § 4. Für die Durchfüh-rung der Bewertung und Erstellung der Rangliste bestellt der Dekan der Medizinischen Fakul-tät Carl Gustav Carus auf Vorschlag des Instituts für Gesundheitswissenschaften/Public Health einen Auswahlbeauftragten und einen Vertreter. Der Auswahlbeauftragte und sein Vertreter müssen im Master-Studiengang Gesundheitswissenschaften/Public Health in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis zur TU Dresden stehen.

§ 2 Frist und Form des Zulassungsantrages

(1) Die Fristen richten sich nach § 2 Abs. 2 der Vergabeordnung in zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen der TU Dresden. (2) Zusätzlich zur amtlich beglaubigten Kopie des Zeugnisses des ersten berufsqualifizieren-den Studienabschlusses sind Nachweise über vorangegangene Public Health relevante be-rufspraktische Tätigkeiten und vorangegangene wissenschaftliche Leistungen (Publikationen) einzureichen. (3) Der Antrag gilt nur für die Vergabe der Studienplätze zum jeweiligen Wintersemester des betreffenden Studienjahres.

§ 3 Auswahlkriterien

(1) Die Auswahl der Studienbewerber erfolgt nach dem Grad ihrer Qualifikation und Eignung für den Master-Studiengang Gesundheitswissenschaften/Public Health. Der Auswahlent-scheidung werden folgende Auswahlkriterien zu Grunde gelegt: 1. die Abschlussnote des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses, 2. die vorangegangenen Public Health relevanten berufspraktischen Tätigkeiten von

mindestens einem Jahr Dauer und 3. vorangegangene wissenschaftliche Leistungen. (2) Die Auswahlkriterien werden gemäß § 4 bewertet. Anhand der Ergebnisse der Bewertung wird eine Rangliste gebildet, die alle am Auswahlverfahren beteiligten Studienbewerber er-

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fasst. Haben mehrere Studienbewerber in Folge ihrer Bewertung denselben Rang auf der Rangliste erhalten, wird die Entscheidung über den Listenplatz durch das Los getroffen. Die Vergabe der Studienplätze erfolgt hiernach entsprechend den Regelungen der Vergabeord-nung.

§ 4 Bewertung

(1) Für die Erstellung der Rangliste werden Punkte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 verge-ben. (2) Das Ergebnis der Abschlussprüfung des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlus-ses wird bei einer Abschlussnote „ausgezeichnet“ und „sehr gut“ mit 7 Punkten, „gut“ mit 5 Punkten, „befriedigend“ mit 3 Punkten, „ausreichend“ mit 1 Punkt bewertet. (3) Wird der Studienbewerber am Studienplatzvergabeverfahren gemäß § 2 Abs. 4 der Verga-beordnung beteiligt, so gilt die Durchschnittsnote gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 Vergabeordnung als Note der Abschlussprüfung und wird bei einer Durchschnittsnote „ausgezeichnet“ und „sehr gut“ mit 6 Punkten, „gut“ mit 4 Punkten, „befriedigend“ mit 2 Punkten, „ausreichend“ mit 1 Punkt bewertet. Kann der Studienbewerber die Durchschnittsnote gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 Vergabeordnung nicht nachweisen, wird die Abschlussprüfung mit 1 Punkt bewertet. (4) Vorangegangene Public Health relevante berufspraktische Tätigkeiten werden bei einer Dauer von mindestens zehn Jahren mit 9 Punkten, mindestens fünf Jahren mit 7 Punkten, mindestens zwei Jahren mit 5 Punkten, mindestens einem Jahr mit 3 Punkten bewertet. (5) Vorangegangene wissenschaftliche Leistungen werden bei Publikationen in englischsprachigen wissenschaftlichen Zeitschriften mit Journal Impact Factor mit 7 Punkten, Publikationen in deutschsprachigen wissenschaftlichen Zeitschriften mit Journal Impact Factor mit 5 Punkten, Publikationen in englischen oder deutschen wissenschaftlichen Zeitschriften ohne Journal Impact Factor mit 3 Punkten, Buchbeiträgen mit 1 Punkt bewertet.

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§ 5 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden in Kraft. Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Fakultätsrates der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Carus der Technischen Universität Dresden vom 02.08.2010 und der Genehmigung des Rektorats vom 14.09.2010. Dresden, den 28.10.2010 Der Rektor der Technischen Universität Dresden Prof. Dr. Dr.-Ing. Hans Müller-Steinhagen