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185. Jahrgang Köln, 30. Mai 2005 Nummer 22 241 G 1294 Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln Herausgeber: Bezirksregierung Köln Amtsblatt-Abo online Info unter http://www.boehm.de/amtsblatt Inhaltsangabe: A Runderlasse und Mitteilungen der Landesregierung und der obersten Landesbehörden 334. Einziehung von Teilstrecken auf der Bundesautobahn 44 Seite 241 B Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung 335. Verlust eines Dienstausweises; hier: PK Michael Grothe Seite 242 336. Verlust eines Dienstausweises; hier: POK Michael Henrich Seite 242 337. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Naturschutzge- biet „Wupper und Wipper bei Wipperfürth“ Städte Wipper- fürth und Hückeswagen‚ Oberbergischer Kreis, vom 19. Mai 2005 Seite 242 338. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Naturschutzge- biet „Silikatfelsen an der Sieg“ Gemeinde Windeck und Ge- meinde Eitorf, Rhein-Sieg-Kreis, vom 19. Mai 2005 Seite 247 339. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Naturschutzge- biet und Landschaftsschutzgebiet „Siegaue in den Gemeinden Windeck, Eitorf und der Stadt Hennef“, Rhein-Sieg-Kreis, vom 20. Mai 2005 Seite 251 340. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Naturschutzge- biet „Siebengebirge“ Städte Königswinter und Bad Honnef, Rhein-Sieg-Kreis vom 12. Mai 2005 Seite 262 C Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden und Dienststellen 341. Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 52 Abs. 2 GmbHG Seite 270 342. Kraftloserklärung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 hier: Rhein-Sieg-Kreis – Der Landrat – Straßenverkehrsamt, Siegburg Seite 271 343. Bekanntmachung der Tagesordnung des Wasserversorgungs- verbandes Rhein-Wupper Seite 271 344. Bekanntmachung der Tagesordnung des Zweckverbandes Kölner Randkanal Seite 271 345. Aufgebot eines Sparkassenbuches; hier: Kreissparkasse Euskirchen Seite 271 346. Aufgebot eines Sparkassenbuches; hier: Kreissparkasse Euskirchen Seite 271 347. Aufgebot eines Sparkassenbuches; hier: Sparkasse Leverkusen Seite 272 348. Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern; hier: Sparkasse Aachen Seite 272 349. Kraftloserklärung eines Sparkassenbuches; hier: Stadtsparkasse Wermelskirchen Seite 272 E Sonstige Mitteilungen 350. Berichtigung zum „Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln“ Nr. 18, S. 198, lfde. Nr. 292 Seite 272 A Runderlasse und Mitteilungen der Landesregierung und der obersten Landesbehörden 334. Einziehung von Teilstrecken auf der Bundesautobahn 44 Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen III A 1-11-41/219 Düsseldorf, den 11. Mai 2005 Durch die Inanspruchnahme des genehmigten Braun- kohlentagebaugebietes Garzweiler II stehen ab dem Jahr 2006 Teilabschnitte der A 44 dem weiträumigen Verkehr nicht mehr zur Verfügung. Bis zur Wiederherstellung der A 44 in neuer Lage wird die entfallende Netzverbindung durch die A 46 und A 61 ersetzt. Infolge der sich ändern- den Verkehrsbeziehungen durch den Wegfall von Teilab- schnitten der A 44 ziehe ich die Abschnitte 1. A 44 (AK Jackerath – AK Holz) a) (AK Jackerath – AS Otzenrath) von Netzknoten 4904 043 A Station 0,185 Km von Netzknoten 4904015 Station 3,862 Km Länge = 3,677 Km b) (AS Otzenrath – AG Holz) von Netzknoten 4904 015 Station 0,000 Km von Netzknoten 4904 052 B Station 1,626 Km Länge = 1,626 Km Gesamtlänge Ziffer 1: 5,303 Km gemäß § 2 Abs. 4 FStrG mit Wirkung zum 1. Januar 2006 ein.

Amtsblatt...behörden (Ordnungsbehördengesetz NRW – OBG) in der geltenden Fassung (SGV. NRW. 2060) wird im Ein-vernehmen mit der Oberen Jagdbehörde gemäß 20 Abs. 1 Landesjagdgesetz

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185. Jahrgang Köln, 30. Mai 2005 Nummer 22

241

G 1294Amtsblattfür den Regierungsbezirk Köln

Herausgeber: Bezirksregierung KölnAmtsblatt-Abo online

Info unterhttp://www.boehm.de/amtsblatt

I n h a l t s a n g a b e :

A Runderlasse und Mitteilungender Landesregierung und der obersten

Landesbehörden

334. Einziehung von Teilstrecken auf derBundesautobahn 44 Seite 241

B Verordnungen,Verfügungen und Bekanntmachungen

der Bezirksregierung

335. Verlust eines Dienstausweises;h i e r : PK Michael Grothe Seite 242

336. Verlust eines Dienstausweises;h i e r : POK Michael Henrich Seite 242

337. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Naturschutzge-biet „Wupper und Wipper bei Wipperfürth“ Städte Wipper-fürth und Hückeswagen‚ Oberbergischer Kreis, vom 19. Mai2005 Seite 242

338. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Naturschutzge-biet „Silikatfelsen an der Sieg“ Gemeinde Windeck und Ge-meinde Eitorf, Rhein-Sieg-Kreis, vom 19. Mai 2005 Seite 247

339. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Naturschutzge-biet und Landschaftsschutzgebiet „Siegaue in den GemeindenWindeck, Eitorf und der Stadt Hennef“, Rhein-Sieg-Kreis,vom 20. Mai 2005 Seite 251

340. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Naturschutzge-biet „Siebengebirge“ Städte Königswinter und Bad Honnef,Rhein-Sieg-Kreis vom 12. Mai 2005 Seite 262

C Rechtsvorschriften undBekanntmachungen anderer Behörden

und Dienststellen

341. Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 52 Abs. 2 GmbHGSeite 270

342. Kraftloserklärung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 3der Verordnung (EWG) Nr. 881/92h i e r : Rhein-Sieg-Kreis – Der Landrat – Straßenverkehrsamt,Siegburg Seite 271

343. Bekanntmachung der Tagesordnung des Wasserversorgungs-verbandes Rhein-Wupper Seite 271

344. Bekanntmachung der Tagesordnung des ZweckverbandesKölner Randkanal Seite 271

345. Aufgebot eines Sparkassenbuches;h i e r : Kreissparkasse Euskirchen Seite 271

346. Aufgebot eines Sparkassenbuches;h i e r : Kreissparkasse Euskirchen Seite 271

347. Aufgebot eines Sparkassenbuches;h i e r : Sparkasse Leverkusen Seite 272

348. Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern;h i e r : Sparkasse Aachen Seite 272

349. Kraftloserklärung eines Sparkassenbuches;h i e r : Stadtsparkasse Wermelskirchen Seite 272

E Sonstige Mitteilungen

350. Berichtigung zum „Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln“Nr. 18, S. 198, lfde. Nr. 292 Seite 272

A Runderlasse und Mitteilungender Landesregierung und der obersten

Landesbehörden

334. Einziehung von Teilstrecken auf derBundesautobahn 44

Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanungdes Landes Nordrhein-WestfalenIII A 1-11-41/219

Düsseldorf, den 11. Mai 2005

Durch die Inanspruchnahme des genehmigten Braun-kohlentagebaugebietes Garzweiler II stehen ab dem Jahr2006 Teilabschnitte der A 44 dem weiträumigen Verkehrnicht mehr zur Verfügung. Bis zur Wiederherstellung derA 44 in neuer Lage wird die entfallende Netzverbindungdurch die A 46 und A 61 ersetzt. Infolge der sich ändern-

den Verkehrsbeziehungen durch den Wegfall von Teilab-schnitten der A 44 ziehe ich die Abschnitte

1. A 44 (AK Jackerath – AK Holz)

a) (AK Jackerath – AS Otzenrath)

von Netzknoten 4904 043 A Station 0,185 Km

von Netzknoten 4904015 Station 3,862 Km

Länge = 3,677 Km

b) (AS Otzenrath – AG Holz)

von Netzknoten 4904 015 Station 0,000 Km

von Netzknoten 4904 052 B Station 1,626 Km

Länge = 1,626 Km

Gesamtlänge Ziffer 1: 5,303 Km

gemäß § 2 Abs. 4 FStrG mit Wirkung zum 1. Januar 2006ein.

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2. AK Jackerath (Netzknoten 4904 043)

F – G (FR Koblenz – Düsseldorf) Länge: 0,829 Km

K – N (FR Düsseldorf – Koblenz) Länge: 1,141 Km

M – V (FR Düsseldorf – Venlo) Länge: 0,595 Km

Gesamtlänge Ziffer 2: 2,565 Km

3. AS Otzenrath (Netzknoten 4904 015)

F – G (Ausfahrt) Länge: 0,522 Km

D – E (Einfahrt) Länge: 0,638 Km

H – I (Einfahrt) Länge: 0,548 Km

B – C (Ausfahrt) Länge: 0,541 Km

Gesamtlänge Ziffer 3: 2,249 Km

4. AK Holz (Netzknoten 4904 052)

I – T (FR Heinsberg – Aachen) Länge: 0,652 Km

A – C (FR Mönchengladbach – Aachen)

Station 0,166 bis Station 1,010 Länge: 0,844 Km

D – A (FR Aachen – Heinsberg) Länge: 0,628 Km

P – C (FR Düsseldorf – Aachen)

Station 1,352 bis Station 2,387 Länge: 1,035 Km

B – Q (FR Aachen – Düsseldorf) Länge: 0,920 Km

Gesamtlänge Ziffer 4: 4,079 Km

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Mo-nats nach Bekanntgabe Klage bei den jeweils zustängigenVerwaltungsgerichten in 52064 Aachen, Kasernenstra-ße 25 (Kreis Düren) und in 40213 Düsseldorf, Bastion-straße 39 (Rhein-Kreis-Neuss) erhoben werden. DieKlage ist schriftlich zu erheben. Sie kann auch bei demVerwaltungsgericht zur Niederschrift des Urkundsbeam-ten der Geschäftsstelle erklärt werden. Wird die Klageschriftlich erhoben, so sollen ihr Abschriften (zwei) bei-gefügt werden.

Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevoll-mächtigten versäumt werden sollte, so würde das Ver-schulden dem Kläger zugerechnet werden.

Im Auftraggez.: B r a u n

ABl. Reg. K 2005, Öff. Anz., S. 241

B Verordnungen,Verfügungen und Bekanntmachungen

der Bezirksregierung335. Verlust eines Dienstausweises;

h i e r : PK Michael Grothe

Bezirksregierung KölnAz.: 25.3.1-1504

Köln, den 18. Mai 2005

Der von der ZPD ausgestellte Dienstausweis für PKMichael Grothe mit der Nr.: 0443697 ist in Verlust gera-ten. Der Ausweis wird hiermit für ungültig erklärt.

Ich bitte um Beachtung und Kenntnisnahme.

Sollte jemand den verloren gegangenen Ausweis oderdavon gefertigte Vervielfältigungen vorlegen, bitte ich Sie,diese einzuziehen und meiner Behörde zuzuleiten.

Im Auftraggez.: J a n s e n

ABl. Reg. K 2005, Öff. Anz., S. 242

336. Verlust eines Dienstausweises;h i e r : POK Michael Henrich

Bezirksregierung KölnAz.: 25.3.1-1504

Köln, den 18. Mai 2005

Der von der ZPD am 1. Oktober 2004 ausgestellteDienstausweis für POK Michael Henrich mit derNr. 0444626 ist in Verlust geraten. Der Ausweis wird hier-mit für ungültig erklärt.

Ich bitte um Beachtung und Kenntnisnahme.

Sollte jemand den verloren gegangenen Ausweis oderdavon gefertigte Vervielfältigungen vorlegen, bitte ich Sie,diese einzuziehen und meiner Behörde zuzuleiten.

Im Auftraggez.: J a n s e n

ABl. Reg. K 2005, Öff. Anz., S. 242

337. Ordnungsbehördliche Verordnungüber das Naturschutzgebiet

„Wupper und Wipper bei Wipperfürth“Städte Wipperfürth und Hückeswagen‚Oberbergischer Kreis, vom 19. Mai 2005

Bezirksregierung Köln– Höhere Landschaftsbehörde –-Az.: 51.2-1.1 GM/Wip

Aufgrund des § 42a Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 20und 34 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Natur-haushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Land-schaftsgesetz NRW – LG) in der geltenden Fassung (SGV.NRW. 791) in Verbindung mit den §§ 12 und 27 desGesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungs-behörden (Ordnungsbehördengesetz NRW – OBG) inder geltenden Fassung (SGV. NRW. 2060) wird im Ein-vernehmen mit der Oberen Jagdbehörde gemäß § 20Abs. 1 Landesjagdgesetz NRW (LJG) in der geltendenFassung (SGV. NRW. 792) verordnet:

§ 1Gegenstand der Verordnung

1. Das in § 2 näher bezeichnete und in den Karten ge-kennzeichnete Gebiet wird als Naturschutzgebiet aus-gewiesen.

2. Das Gebiet umfasst die Wupper westlich und östlichvon Wipperfürth als einen naturnahen Mittelgebirgs-fluss mit begleitenden Ufergehölzen und struktur-

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reicher, typischer Grünlandaue, das im Osten derStadt Wipperfürth bei Ohl beginnt und im Südostender Stadt Hückeswagen endet.

3. Das Naturschutzgebiet beinhaltet Teile der FFH-Ge-bietsmeldung (Stand 16. März 2001), DE 4810-301,„Wupper“ zwischen Wipperfürth-Ohl und Hückes-wagen.

4. Das Gebiet ist nach naturschutzfachlichen Zielen miteiner Zone untergliedert: Zone I: „Stauweiher Leiers-mühle“ (bestehendes NSG).

5. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Wup-per und Wipper bei Wipperfürth“.

§ 2Abgrenzung des Schutzgebietes

1. Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 157,86Hektar und umfasst in der Stadt Wipperfürth in derGemarkung Klüppelberg die Fluren 14, 15, 18 und51–54 sowie in der Stadt Hückeswagen in der Gemar-kung Neuhückeswagen die Fluren 16–18. Die Flurensind alle teilweise betroffen.

2. Die genauen Grenzen des geschützten Gebietes sindin zwei Karten im Maßstab 1:5000 (Deutsche Grund-karte) flächig grün dargestellt. Die FFH-Gebietsmel-dung ist mit einer diagonalen Schraffur nachrichtlichin der Karte mit Stand vom 16. März 2001 dargestellt.Die Zone I ist mit einer schwarzen Linie mit weißenPunkten mit schwarzem Rand abgegrenzt.

3. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung und kön-nen mit dem Verordnungstext

a) als Originalausfertigung bei der Bezirksregierung Köln (Höhere Land-schaftsbehörde),

b) als Zweitausfertigungbei dem Landrat des Oberbergischen Kreises (Un-tere Landschaftsbehörde)

während der Dienststunden eingesehen werden.

4. Die entsprechenden Blätter der Deutschen Grund-karte sind in einer Übersichtskarte als Blattübersichtdargestellt.

§ 3Schutzzweck des Gebietes

Die Unterschutzstellung erfolgt

a) gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe a) sowie Satz 2 LG zurErhaltung und Wiederherstellung

– einer unbeeinträchtigten Dynamik des naturnahenFließgewässers mit seiner typischen Vegetation undFauna entsprechend dem jeweiligen Leitbild desFließgewässertyps und seiner kulturlandschaft-lichen Prägung;

– der Durchgängigkeit des Fließgewässers als Lebens-raum für seine typische Fauna im gesamten Verlauf;

– der angrenzenden Flächen mit der typischen Struk-tur und Vegetation der Aue sowie den für Bachtälerin diesem Landschaftsraum typischen Lebens-räumen, wie dem naturnahen, mäandrierendenBach, den Kleingewässern, der Quellvegetation, denHochstaudenfluren, dem Grünland, den Auwäl-dern und den anderen Gehölzbeständen;

– von naturnahen Quellbereichen;

– von schutzwürdigen Böden, z. B. solchen mit extre-men Wasser- und Nährstoffangeboten als natür-licher Lebensraum, sowie regionaltypischen oderbesonders seltenen Böden als Archiv der Natur undKulturgeschichte;

– von extensiv genutzten Grünlandflächen und Streu-obstwiesen in ihrer Funktion als Lebensraum undPufferfläche für das Fließgewässer, insbesondereder Nass- und Feuchtgrünlandflächen;

– der Hart- und Weichholzauenwälder sowie derstrukturreichen, überwiegend naturnahen, arten-reichen Gehölz- und Waldbeständen, insbesondereder Hainsimsen-Buchenwälder, Eichenwälder undEschenwälder mit ihrer typischen Fauna und Florain ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/Alters-phasen und ihren standörtlich typischen Variations-breiten, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- undStaudenfluren;

– eines dauerhaften und ausreichenden Anteils vonAlt- und Totholz, insbesondere von Brut-, Horst-und Höhlenbäumen;

– der lebensraumtypischen Grundwasser- und/oderÜberflutungsverhältnisse;

– der Lebens- und Rückzugsräume sowie der Nah-rungs-, Brut-, Jagd- und Rastbiotope zahlreicher inihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten,wie Vögel, Fische, Neunauge, Amphibien, Insektensowie Wirbeltiere;

b) in Ausführung des § 48c LG in Verbindung mit derRichtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie derwildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habi-tat-Richtlinie – FFH-RL-), Abl. EG Nr. L 206 S. 7, inder jeweils gültigen Fassung und der Richtlinie79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Er-haltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutz-RL), Abl. EG Nr. L 103 S. 1 in der jeweils gültigenFassung gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe a) sowie gemäߧ 20 Satz 2 LG wegen der besonderen Bedeutung desGebietes

zur Erhaltung folgender Lebensräume gemäß AnhangI der FFH-Richtlinie:

– Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegeta-tion des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion (3260),

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– Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinusexcelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicionalbae) (91E0)

(* Nachrichtlich ist der Zifferncode der FFH-Richtlinie angege-ben; prioritäre Arten und Lebensräume in Fettdruck)

c) gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe c) LG wegen der Selten-heit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schön-heit

– des abwechslungsreichen Landschaftsbildes als einMosaik aus verschiedenen, landschaftstypischenBiotoptypen,

– des die Landschaft gliedernden, durch Wald undGrünland geprägten Bachtales als Bestandteil einesBiotopverbundes und in seiner Funktion als Frisch-luftschneise.

§ 4Umsetzung der Schutzziele

1. Als Grundlage für die Erhaltung, Herstellung undWiederherstellung des durchgehenden, naturnahen,strukturreichen und dynamischen Fließgewässers mitseiner typischen Vegetation und Fauna entsprechenddem jeweiligen Leitbild des Fließgewässertyps undseiner kulturlandschaftlichen Prägung sowie als Kor-ridor des landesweiten Biotopverbundes soll einPflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.

2. Die Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung

– einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässer-dynamik,

– der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seinetypische Fauna im gesamten Verlauf,

– der typischen Strukturen und der typischen Vegeta-tion in der Aue,

– von bodenständigen, strukturreichen Wald- undGehölzbeständer (vor allem Erlen-Eschenwäldernund Weichholzauenwäldern),

– einer auenverträglichen, naturnahen, extensivenGrünlandnutzung,

– von Populationen bedrohter Tier- und Pflanzenar-ten und

– einer dem Landschaftsbild des Fließgewässertypsangepassten Landnutzung sowie

– der lebensraumtypischen Grundwasser- und Über-flutungsverhältnisse

soll vorrangig umgesetzt werden durch:

– möglichst weitgehende Reduzierung der die Was-serqualität beeinträchtigenden direkten und diffu-sen Einleitungen, Schaffung von Pufferzonen;

– Vermeidung von Trittschäden durch Bewirtschaf-tung und/oder Freizeitnutzung;

– den Rückbau von Uferbefestigungen;

– Strukturanreicherung des Gewässers durch Rück-bau von Ufersicherungen und das Einbringen bzw.Belassen von Totholz im Gewässer;

– Sicherung und Entwicklung naturnaher, lineardurchgängiger, kühler, sauerstoffreicher und tot-holzhaltiger Gewässer mit naturnaher steinigerSohle und gehölzreichen Gewässerrändern (Le-bensraum z.B. für die Groppe);

– Erhaltung und Entwicklung naturnaher, lineardurchgängiger, lebhaft strömender, sauberer Ge-wässer mit lockerem, sandigem bis feinkiesigemSohlsubstrat (Laichbereiche) und ruhigen Berei-chen mit Schlammauflage (Larvenhabitat), mitnatürlichem Geschiebetransport und gehölzreichenGewässerrändern (Lebensraum z.B. für Bachneun-auge und Wasseramsel);

– Erhaltung der Habitatstrukturen im Gewässer, wieSteine, Wurzelgeflecht und Anschwemmung vonBlatt- und Pflanzenresten;

– Erhaltung von gewässerdynamisch typischen Prall- und Gleithängen mit Abbruchsteilufern,Röhrichtzonen, Flachwasserzonen, Auskolkungen,Schlamm- und Schotterbänken;

– naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtungauf die natürliche Waldgesellschaft einschließlichihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und struk-turdiverse Bestände und Förderung der Naturver-jüngung aus Arten der natürlichen Waldgesell-schaft;

– Vermehrung der Erlen-Eschenwälder und Weich-holzauenwälder auf geeigneten Standorten durchnatürliche Sukzession (Weichholzauenwald) oderggfs. Initialpflanzung von Gehölzen der natürlichenWaldgesellschaft;

– Erhaltung und Förderung eines dauerhaften undausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbe-sondere von Höhlen- und Uraltbäumen;

– Nutzungsaufgabe auf Teilflächen wegen der Selten-heit vorkommender Biotope;

– extensive Grünlandnutzung.

3. Die zur Erhaltung, Herstellung oder Wiederherstel-lung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstättenim Sinne von § 3 dieser Verordnung erforderlichenwaldbaulichen und landwirtschaftlichen Maßnahmenund Maßnahmen des Naturschutzes sollen durch ver-tragliche Vereinbarungen und/oder Fördermaßnah-men umgesetzt werden.

§ 5Verbote

1. In dem Naturschutzgebiet sind nach Maßgabe dernachfolgenden Bestimmungen, soweit § 7 dieser Ver-ordnung nichts anderes bestimmt, alle Handlungenverboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oderVeränderung des geschützten Gebietes oder seiner Be-standteile oder zu einer nachhaltigen Störung oder zu

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einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes derin § 3 dieser Verordnung genannten Biotope und Po-pulationen der dort genannten Pflanzen- und Tierar-ten führen können.

2. In dem geschützten Gebiet ist es insbesondere verbo-ten:

1. bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Bau-ordnung NRW, Straßen, Wege, Reitwege odersonstige Verkehrsanlagen – auch wenn sie keinerbaurechtlichen Genehmigung oder Anzeige be-dürfen – zu errichten, zu ändern oder deren Nut-zung zu ändern;

2. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen, Waren-automaten oder andere mobile Verkaufsständeaufzustellen oder abzustellen;

3. Werbeanlagen im Sinne von § 13 Abs. 1 Bauord-nung NRW oder Schilder, Symbole oder Beschrif-tungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern,soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzaus-weisung hinweisen oder diese erläutern oder ge-setzlich vorgeschrieben sind;

4. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art –hierzu zählen auch Drainageleitungen – zu verle-gen, zu errichten oder zu ändern mit Ausnahmevon Tränkeleitungen;

5. Einfriedungen aller Art – mit Ausnahme vonortsüblichen Weidezäunen – anzulegen oder zuändern;

6. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen,Ausschachtungen, Bohrungen, Sprengungen odersonstige Veränderungen der Bodengestalt vorzu-nehmen;

7. Feuer zu entfachen oder zu unterhalten;

8. Hunde unangeleint mit sich zu führen oder sieaußerhalb von Wegen laufen zu lassen;

9. zu zelten, zu campen oder zu lagern;

10. Flächen außerhalb der befestigten oder gekenn-zeichneten Straßen und Wege einschließlich derausgewiesenen Wanderwege sowie außerhalb vonPark- bzw. Stellplätzen zu betreten, zu befahrenoder auf ihnen zu reiten;

11. Fahrzeuge, Anhänger und Geräte aller Art abzu-stellen sowie Stellplätze für Fahrzeuge und An-hänger aller Art anzulegen oder zu erweitern;

12. Camping- oder Lagerplätze sowie Einrichtungenfür Erholungs- und Sportzwecke zu errichtenoder bereitzustellen;

13. Veranstaltungen aller Art durchzuführen;

14. Einrichtungen für den Schieß-, Luft- oder Mo-dellsport bereitzustellen oder diese Sportarten zubetreiben;

15. Quellen oder Quellsümpfe oder deren Umgebungzu beeinträchtigen;

16. stehende oder fließende Gewässer, hierzu zählenauch Fischteiche, anzulegen, zu beseitigen oderumzugestalten, die Ufer- und Sohlstruktur derGewässer zu verändern sowie die Hydrobiologieund den Wasserchemismus zu beeinträchtigen;

17. den Grundwasserspiegel zu verändern sowie Be-wässerungs-, Entwässerungs- oder andere denWasserhaushalt verändernde Maßnahmen vorzu-nehmen mit Ausnahme der Unterhaltung beste-hender Drainageleitungen;

18. die Mahd auf Gewässerböschungen vor dem31. Juli eines Jahres durchzuführen, auch zur Ge-wässerunterhaltung;

19. zu baden, zu schwimmen, zu tauchen oder Was-serfahrzeuge aller Art einzubringen oder bereit-zustellen oder mit ihnen zu fahren sowie sonstigenWassersport zu betreiben;

20. innerhalb der Zone I „Stauweiher Leiersmühle“die fischereiliche Nutzung durchzuführen mitAusnahme der Angelfischerei;

21. Besatzmaßnahmen durchzuführen mit Ausnahmevon Maßnahmen im Rahmen eines alle drei Jahrezwischen der Unteren Fischereibehörde und demFischereiberechtigten abgestimmten Besatzplanssowie mit Ausnahme von Maßnahmen nach § 3Buchst. b–e Fischereigesetz NRW;

22. nicht fischereilich genutzte Gewässer bis 0,5 Hek-tar der fischereilichen Nutzung zuzuführen;

23. feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände, insbe-sondere Boden, Abfallstoffe aller Art und Klär-schlamm einzubringen, zu lagern oder sich ihrerin sonstiger Weise zu entledigen;

24. Düngemittel aller Art auszubringen oder zu la-gern;

25. Mieten, Silagen, Mist- oder Komposthaufen anzu-legen;

26. Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu ver-unreinigen;

27. Dauergrünland oder Brachflächen umzubrechenoder in eine andere Nutzungsart umzuwandeln;hierzu zählen auch Pflegeumbrüche;

28. Grünlandflächen in der Zeit vom 1. April bis15. Juni zu walzen oder abzuschleppen;

29. Grünlandflächen in der Zeit vom 1. Dezember bis31. März zu beweiden;

30. Grünland mit Pferden mit einer Besatzdichte vonmehr als 2,0 GVE zu beweiden;

31. Uferbereiche unterhalb eines Mindestabstandesvon 5 Metern von der Böschungsoberkante zu be-weiden oder in sonstiger Weise erheblich odernachhaltig zu beeinträchtigen;

32. Auen-, Bruch- und Moorwälder, bachbegleitendeErlen- und Weidengehölze, Ufer-, Quell- undSumpfbereiche zu beweiden oder in sonstigerWeise erheblich oder nachhaltig zu beeinträch-tigen;

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33. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmit-tel auf Grünlandflächen anzuwenden mit Aus-nahme der horstweisen Anwendung von Mittelnzur Bekämpfung von Problem-Unkräutern;

34. Pflanzen aller Art und Pilze oder Teile davon ab-zuschneiden, abzupflücken, zu beschädigen, aus-zureißen, auszugraben oder in sonstiger Weise inihrem Bestand zu gefährden;

35. wild lebende Tiere zu fangen, zu töten, zu ver-letzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnennachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vor-richtungen anzubringen sowie ihre Brut- undLebensstätten, Puppen, Larven, Eier oder sonsti-gen Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sam-meln, zu beschädigen oder zu entfernen;

36. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowieTiere einzubringen, auszusetzen oder anzusie-deln;

37. Erstaufforstungen vorzunehmen sowie Weih-nachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschul-kulturen anzulegen;

38. Laubholzbestände in Nadelholzbestände umzu-wandeln sowie Auenwälder in einen anderenWaldtyp zu überführen;

39. Nadelwald mit Nadelbäumen in Quellbereichen,Siepen und Bachtälern sowie auf floristisch oderfaunistisch schutzwürdigen Flächen wieder auf-zuforsten;

40. Pflanzenschutzmittel und Düngemittel in Wald-bereichen auszubringen sowie die chemische Be-handlung von Holz und anderen Produkten vor-zunehmen mit Ausnahme im Kalamitätsfall;

41. in Laubwaldbeständen in der Zeit vom Laubaus-trieb, spätestens aber ab dem 1. April bis zum1. Oktober jeden Jahres Holzeinschläge undHolzrückungen vorzunehmen;

42. Horstbäume und Höhlenbäume zu fällen;

43. Wildäsungsflächen und Kirrungen innerhalb vongeschützten Biotopen nach § 62 LG und innerhalbvon Lebensräumen des Anhangs I der FFH-RLanzulegen; Wildfütterungen und Ablenkungsfüt-terungen vorzunehmen, ausgenommen sind Wild-fütterungen in Notzeiten gemäß § 25 Abs. 1 LJG;

44. geschlossene Hochsitze, mit Ausnahme von offe-nen Ansitzleitern, zu errichten oder zu verändernsowie Hochsitze aller Art in Biotopen gemäß § 62LG, FFH-Lebensraumtypen und Uferbereichenanzulegen;

45. innerhalb der Zone I „Stauweiher Leiersmühle“die Jagd auszuüben mit Ausnahme der ordnungs-gemäßen Jagd vom 16. Oktober bis 28. Februarsowie der Wildfolge gemäß § 22a Bundesjagdge-setz;

46. Hundearbeiten, die über den jagdlich erforder-lichen Einsatz hinausgehen, z. B. Ausbildung oderPrüfung, vorzunehmen.

§ 6Gesetzlich geschützte Biotope

Bei Überlagerungen mit gesetzlich geschützten Bioto-pen bleiben weitergehende Schutzbestimmungen des § 62LG unberührt.

§ 7Nicht betroffene Tätigkeiten

Unberührt von den Verbotsvorschriften des § 5 blei-ben:

1. die im Sinne des Landschaftsgesetzes und des Bun-desnaturschutzgesetzes rechtmäßige und ordnungs-gemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennut-zung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfangmit Ausnahme der Verbote unter § 5 Abs. 2 Nr. 4, 5,6, 11,15, 17, 23, 25, 27, 29, 32, 33, 37–40 und 42;

2. die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung derJagd im Sinne des § 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) inder geltenden Fassung sowie Maßnahmen des Jagd-schutzes gemäß § 23 BJagdG in Verbindung mit § 25LJG mit Ausnahme der Verbote unter § 5 Abs. 2Nr. 15, 36 und 43 – 46;

3. die rechtmäßige und ordnungsgemäße fischereilicheNutzung im Sinne des Landesfischereigesetzes NRWin der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mitAusnahme der Verbote unter § 5 Abs. 2 Nr. 16 und20–22;

4. die Gewässerunterhaltung auf der Grundlage einesvon der Unteren Wasserbehörde im Einvernehmenmit der Unteren Landschaftsbehörde zu genehmi-genden Unterhaltungsplanes;

5. andere rechtmäßige und ordnungsgemäß ausgeübteNutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigun-gen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestands-schutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Um-fang;

6. die Unterhaltung und Wartung bestehender recht-mäßiger Anlagen und Verkehrswege;

7. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer un-mittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr. DieMaßnahmen sind dem Landrat des OberbergischenKreises als Untere Landschaftsbehörde nachträglichunverzüglich anzuzeigen;

8. die vom Landrat des Oberbergischen Kreises als Un-tere Landschaftsbehörde angeordneten oder mit die-sem abgestimmten Schutz-, Entwicklungs-, Pflege-,Optimierungs- und in Sofortmaßnahmenkonzeptenund Waldpflegeplänen enthaltenen Maßnahmen;

9. Wasserentnahmen und Einleitungen, für die wasser-rechtliche Erlaubnisse oder Bewilligungen unterBeachtung der Bestimmungen zum Schutz einesGebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß § 6Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz erteilt werden;

10. Verbotsvorschriften, die nach den Feststellungen derzuständigen Behörde im Einvernehmen mit der

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höheren Landschaftsbehörde einen Entschädigungs-anspruch begründen, für den finanzielle Mittel zum Aus-gleich nicht zur Verfügung stehen. Vertragliche oderRegelungen nach anderen Rechtsvorschriften bleibenhiervon unberührt.

§ 8Öffentlich-rechtliche Verträge

1. Öffentlich-rechtliche Verträge gem. §§ 54 ff Verwal-tungsverfahrensgesetz NRW in der zurzeit gültigenFassung, die Maßnahmen und Handlungen von denVerboten dieser Verordnung ausnehmen, dürfen nurabgeschlossen werden, wenn sie mit dem Schutzzweck(§ 3) und den Schutzzielen (§ 4) dieser Verordnung imEinklang stehen.

2. Die Verträge sind der höheren Landschaftsbehördezur Genehmigung vorzulegen.

3. Werden Befreiungen von Verboten dieser Verordnungdurch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart,so treten diese Verbote bei Vertragsbeendigung oderbei Unwirksamkeit des Vertrages unverzüglich wiederin Kraft.

§ 9Befreiungen

Gemäß § 69 Abs. 1 LG kann der Landrat des Oberber-gischen Kreises als Untere Landschaftsbehörde von denVerboten des § 5 auf Antrag Befreiung erteilen, wenn

a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würdeund die Abweichung mit den Belangen des Natur-schutzes und der Landschaftspflege zu vereinba-ren ist oder

bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung vonNatur und Landschaft führen würde oder

b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheitdie Befreiung erfordern.

§ 10Ordnungswidrigkeiten

1. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 LG handelt,wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote des§ 5 Abs. 2 dieser Verordnung verstößt.

2. Nach § 71 Abs. 1 LG können Ordnungswidrigkeitenmit einer Geldbuße von bis zu 50 000,– € geahndetwerden.

§ 11In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

1. Diese Verordnung tritt gemäß § 34 Satz 1 OBG eineWoche nach dem Tage ihrer Verkündung im Amtsblattfür den Regierungsbezirk Köln in Kraft.

2. Die ordnungsbehördliche Verordnung über das Na-turschutzgebiet „Stauweiher Leiersmühle“, StadtWipperfürth, Oberbergischer Kreis, vom 29. August1992, Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln, vom28. September 1992, wird aufgehoben.

Hinweis gemäß § 42a Abs. 4 LG

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriftendes Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördenge-setzes kann gegen diese ordnungsbehördliche Verord-nung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündungnicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ord-nungsgemäß verkündet worden

oder

b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber derLandschaftsbehörde, die die Verordnung erlassen hat,vorher gerügt und die dabei verletzte Rechtsvorschriftund die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangelergibt.

Köln, den 19. Mai 2005

gez.: R o t e r s

ABl. Reg. K 2005, Öff. Anz., S. 242

338. Ordnungsbehördliche Verordnung überdas Naturschutzgebiet „Silikatfelsen an der Sieg“

Gemeinde Windeck und Gemeinde Eitorf,Rhein-Sieg-Kreis, vom 19. Mai 2005

Bezirksregierung Köln– Höhere Landschaftsbehörde –-Az.: 51.2-1.1-SU/Sil

Aufgrund des § 42a Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 20und 34 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Natur-haushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Land-schaftsgesetz NRW – LG) in der geltenden Fassung (SGV.NRW. 791) in Verbindung mit den §§ 12 und 27 desGesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungs-behörden (Ordnungsbehördengesetz NRW – OBG) inder geltenden Fassung (SGV. NRW. 2060) wird im Ein-vernehmen mit der Oberen Jagdbehörde gemäß § 20Abs. 1 Landesjagdgesetz NRW (LJG) in der geltendenFassung (SGV. NRW. 792) verordnet:

§ 1Gegenstand der Verordnung

1. Das in § 2 näher bezeichnete und in den Karten ge-kennzeichnete Gebiet wird als Naturschutzgebiet aus-gewiesen.

2. Es handelt sich um bewaldete Hänge an der Sieg, diesich im Wesentlichen durch das Vorkommen von Sili-katfelsen auszeichnen.

3. Das Naturschutzgebiet beinhaltet Teilflächen dernachgemeldeten Ergänzungsbereiche der FFH-Ge-bietsmeldung (Stand 2003), DE 5210-303 „Sieg“.Nach den Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWGdes Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräumesowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen in derjeweils gültigen Fassung (Fauna-Flora-Habitat-Richt-linie vom 21. Mai 1992 – FFH-RL –, Abl. EGNr. L 206 S. 7) ist das Gebiet Bestandteil des euro-päischen kohärenten Netzes von besonderen Schutz-gebieten (Natura 2000).

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4. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Silikat-felsen an der Sieg“.

§ 2Abgrenzung des Schutzgebietes

1. Das Naturschutzgebiet besteht aus zwei Teilflächenund hat eine Gesamtgröße von ca. 12,6 Hektar. Es um-fasst in der Gemeinde Windeck in der GemarkungGeilhausen die Fluren 3 und 5 sowie in der GemeindeEitorf in der Gemarkung Merten die Fluren 8, 9 und19. Alle Fluren sind teilweise betroffen.

2. Die genauen Grenzen des geschützten Gebietes sind inzwei Karten im Maßstab 1:5000 (Deutsche Grund-karte) grau unterlegt dargestellt. Die FFH – Gebiets-meldung mit Stand 2003 ist kariert nachrichtlich in derKarte dargestellt.

3. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung und kön-nen mit dem Verordnungstext

a) als Originalausfertigung bei der Bezirksregierung Köln (Höhere Land-schaftsbehörde),

b) als Zweitausfertigungbei dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises (UntereLandschaftsbehörde)

während der Dienststunden eingesehen werden.

5. Die entsprechenden Blätter der Deutschen Grund-karte sind auf den Karten vermerkt.

§ 3Schutzzweck des Gebietes

Die Unterschutzstellung erfolgt

a) gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe a) sowie Satz 2 LG zurErhaltung, Herstellung und Wiederherstellung

– von strukturreichen Laubwaldbeständen, insbeson-dere Hainsimsen-Buchenwäldern und ehemals alsNiederwald genutzten Bereichen sowie von derenLebensgemeinschaften,

– der Silikatfelsen mit gut ausgeprägten, naturraum-typischen Moosgesellschaften und charakteristi-scher Felsspaltenvegetation,

– naturnaher kleinerer Fließgewässer, als Bestandteildes Gewässersystems der Sieg,

– von Lebensstätten und Lebensgemeinschaften zahl-reicher Tier- und Pflanzenarten;

b) in Ausführung des § 48c LG in Verbindung mit derFFH-RL und der Richtlinie 79/409/EWG des Ratesüber die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten(Vogelschutz-Richtlinie vom 2. April 1979, Abl. EGNr. L 103 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung gemäߧ 20 Satz 1 Buchstabe a) sowie gemäß § 20 Satz 2 LGwegen der besonderen Bedeutung des Gebietes zurErhaltung folgender Lebensräume gemäß Anhang Ider FFH-RL:

– Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation (8220)*,

– Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260)*;

(* Nachrichtlich ist der Zifferncode der FFH-RL angegeben)

c) gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe b) LG aus wissenschaft-lichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen underdgeschichtlichen Gründen, insbesondere zur Erhal-tung der Silikatfelsen als geologische Aufschlüsse zurDokumentation erdgeschichtlicher Prozesse;

d) gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe c) LG wegen der Selten-heit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schön-heit der bewaldeten Hangbereiche mit den teilweiseeinsehbaren Felsen am Siegtal.

§ 4Umsetzung der Schutzziele

1. Der Erhalt und die Wiederherstellung der natürlichenWaldlebensgemeinschaften durch waldbauliche undbiotopgestaltende Maßnahmen soll auf der Grundlageeines Waldpflegeplanes oder eines entsprechendenSofortmaßnahmenkonzeptes erfolgen, dabei ist derErhalt von Höhlenbäumen und eines ausreichendenTotholzanteils zu berücksichtigen.

2. Waldbauliche Maßnahmen sowie Maßnahmen desNaturschutzes sollen vorrangig durch vertraglicheVereinbarungen und/oder Fördermaßnahmen umge-setzt werden.

§ 5Verbote

1. In dem Naturschutzgebiet sind nach Maßgabe dernachfolgenden Bestimmungen, soweit § 7 dieser Ver-ordnung nichts anderes bestimmt, alle Handlungenverboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oderVeränderung des geschützten Gebietes oder seiner Be-standteile oder zu einer nachhaltigen Störung führenkönnen. Gleiches gilt für Handlungen, die zu einerVerschlechterung des Erhaltungszustandes der in § 3dieser Verordnung genannten Biotope und Populatio-nen der dort genannten Pflanzen- und Tierartenführen können.

2. In dem geschützten Gebiet ist es insbesondere verbo-ten:

1. bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Bau-ordnung NRW, Straßen, Wege, Reitwege odersonstige Verkehrsanlagen – auch wenn sie keinerbaurechtlichen Genehmigung oder Anzeigebedürfen – zu errichten, zu ändern oder derenNutzung zu ändern;

2. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen, Waren-automaten oder andere mobile Verkaufsständeaufzustellen oder abzustellen;

3. Werbeanlagen im Sinne von § 13 Abs. 1 Bau-ordnung NRW oder Schilder, Symbole oder Be-schriftungen zu errichten, anzubringen oder zuändern, soweit sie nicht ausschließlich auf dieSchutzausweisung hinweisen, der Besucherlen-kung oder -information dienen oder gesetzlichvorgeschrieben sind;

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4. zu klettern oder Stollen zu betreten;

5. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art –hierzu zählen auch Drainageleitungen – zu verle-gen, zu errichten oder zu ändern;

6. Einfriedungen aller Art anzulegen oder zu ändern;

7. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen,Ausschachtungen, Bohrungen, Sprengungen odersonstige Veränderungen der Bodengestalt vorzu-nehmen;

8. Feuer zu entfachen oder zu unterhalten;

9. Hunde unangeleint mit sich zu führen oder sieaußerhalb von Wegen laufen zu lassen;

10. zu zelten, zu campen oder zu lagern;

11. Flächen außerhalb der befestigten oder gekenn-zeichneten Straßen und Wege einschließlich derausgewiesenen Wanderwege sowie außerhalb vonPark- bzw. Stellplätzen zu betreten, zu befahrenoder auf ihnen zu reiten mit Ausnahme von Müll-säuberungsaktionen von Kommunen und Ver-einen nach Abstimmung mit der Unteren Land-schaftsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises;

12. Fahrzeuge, Anhänger und Geräte aller Art abzu-stellen sowie Stellplätze für Fahrzeuge und An-hänger aller Art anzulegen oder zu erweitern;

13. Camping- oder Lagerplätze sowie Einrichtungenfür Erholungs- und Sportzwecke zu errichtenoder bereitzustellen;

14. Veranstaltungen aller Art ohne Einvernehmen mitder Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises durchzuführen;

15. Einrichtungen für den Schieß-, Luft- oder Mo-dellsport bereitzustellen oder diese Sportarten zubetreiben;

16. mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Dra-chenfliegern und Gleitschirmen zu starten oder zulanden;

17. stehende oder fließende Gewässer, hierzu zählenauch Fischteiche, anzulegen, zu beseitigen oderumzugestalten, die Ufer- und Sohlstruktur derGewässer zu verändern sowie die Hydrobiologieund den Wasserchemismus nachhaltig zu beein-trächtigen;

18. den Grundwasserspiegel zu verändern sowie Be-wässerungs-, Entwässerungs- oder andere denWasserhaushalt verändernde Maßnahmen vorzu-nehmen;

19. feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände, insbe-sondere Boden, Gartenabfälle und Abfallstoffe al-ler Art, einzubringen, zu lagern oder sich ihrer insonstiger Weise zu entledigen;

20. Lagerplätze, Mist- oder Komposthaufen anzule-gen;

21. Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu ver-unreinigen;

22. Pflanzen aller Art und Pilze oder Teile davon ab-zuschneiden, abzupflücken, zu beschädigen, aus-zureißen, auszugraben oder in sonstiger Weise inihrem Bestand zu gefährden;

23. wild lebende Tiere zu fangen, zu töten, zu ver-letzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnennachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vor-richtungen anzubringen sowie ihre Brut- undLebensstätten, Puppen, Larven, Eier oder sonsti-gen Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sam-meln, zu beschädigen oder zu entfernen;

24. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowieTiere einzubringen, auszusetzen oder anzusie-deln;

25. Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baum-schulkulturen anzulegen;

26. Wald umzuwandeln, Laubwald und Laubmisch-wald in Nadelwald umzuwandeln oder in boden-ständigen Laubholzbeständen Kahlhiebe vorzu-nehmen; Kahlhiebe im Sinne dieses Verbotes sindalle innerhalb von drei Jahren durchgeführtenflächenhaften Nutzungen auf mehr als 0,3 Hektarzusammenhängender Waldfläche eines Waldbesit-zers und Einschläge, die den Bestockungsgrad un-ter 0,3 absenken;

27. Wiederaufforstungen mit Nadelbäumen oder an-deren Gehölzarten, die nicht zu den natürlichenWaldgesellschaften des Naturraumes gehören,vorzunehmen. Die Beibehaltung eines bestehen-den Anteils nicht zur natürlichen Waldgesellschaftgehörender Gehölzarten von bis zu 20 % bleibtunberührt, soweit dies mit dem jeweiligenSchutzzweck vereinbar ist;

28. Forstwege neu anzulegen oder in eine höhereAusbaustufe zu überführen;

29. Holzerntearbeiten mit Motorfahrzeugen außer-halb der Wege und Rückegassen vorzunehmen;

30. Pflanzenschutzmittel und Düngemittel in Wald-bereichen auszubringen sowie die chemischeBehandlung von Holz und anderen Produktenvorzunehmen, mit Ausnahme von Bodenschutz-kalkungen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehrim Rahmen der ordnungsgemäßen forstwirt-schaftlichen Nutzung im Einvernehmen mit derUnteren Forstbehörde und der Unteren Land-schaftsbehörde;

31. Bodenschutzkalkungen im Bereich der Silikat-felsen sowie in gemäß § 62 LG geschützten Berei-chen vorzunehmen;

32. Wildäsungsflächen, Luderplätze und Wildäckeranzulegen sowie Wildfütterungen, Ablenkungs-fütterungen und Kirrungen vorzunehmen;

33. geschlossene Hochsitze mit Ausnahme von offe-nen Ansitzleitern zu errichten oder zu verändernmit Ausnahme von Reparaturarbeiten.

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§ 6Gesetzlich geschützte Biotope

Bei Überlagerungen mit gesetzlich geschützten Bioto-pen bleiben weiter gehende Schutzbestimmungen des§ 62 LG unberührt.

§ 7Nicht betroffene Tätigkeiten

Unberührt von den Verbotsvorschriften des § 5 blei-ben:

1. die im Sinne des Landschaftsgesetzes und des Bun-desnaturschutzgesetzes rechtmäßige und ordnungs-gemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennut-zung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfangmit Ausnahme der Verbote unter § 5 Abs. 2 Nr. 1, 5,20 und 25–31;

2. die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung derJagd im Sinne des § 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) inder geltenden Fassung sowie Maßnahmen des Jagd-schutzes gemäß § 23 BJagdG in Verbindung mit § 25LJG mit Ausnahme der Verbote unter § 5 Abs. 2Nr. 24, 32 und 33;

3. die rechtmäßige und ordnungsgemäße fischereilicheNutzung im Sinne des LFischG in der bisherigen Artund im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Ver-bote unter § 5 Abs. 2 Nr. 17 und 24;

4. die Durchführung von Besatzmaßnahmen im Rah-men eines alle drei Jahre zwischen dem Fischerei-berechtigten und der Unteren Fischereibehörde ab-gestimmten Besatzplans und die Durchführung vonMaßnahmen nach § 3 Abs. 2 Buchst. b–e Fischerei-gesetz NRW;

5. die Gewässerunterhaltung auf der Grundlage einesvon der zuständigen Wasserbehörde im Benehmenmit der Unteren Landschaftsbehörde zu genehmi-genden Unterhaltungsplanes;

6. andere rechtmäßige und ordnungsgemäß ausgeübteNutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigun-gen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestands-schutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Um-fang;

7. die Unterhaltung und Wartung bestehender recht-mäßiger Anlagen und Verkehrswege;

8. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer un-mittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; dieMaßnahmen sind dem Landrat des Rhein-Sieg-Krei-ses als Untere Landschaftsbehörde nachträglich un-verzüglich anzuzeigen;

9. die vom Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als UntereLandschaftsbehörde angeordneten bzw. abgestimm-ten Schutz-, Entwicklungs-, Pflege- und Optimie-rungsmaßnahmen sowie die in Sofortmaßnahmen-konzepten und Waldpflegeplänen enthaltenen Maß-nahmen;

10. Verbote, die nach Feststellung der zuständigenBehörde im Einvernehmen mit der Höheren Land-schaftsbehörde einen Entschädigungsanspruch be-gründen, für den finanzielle Mittel zum Ausgleichnicht zur Verfügung stehen. Vertragliche oder andereRegelungen nach anderen Rechtsvorschriften bleibenhiervon unberührt.

§ 8Öffentlich-rechtlicher Vertrag

1. Öffentlich-rechtliche Verträge gem. §§ 54 ff. Verwal-tungsverfahrensgesetz NRW in der zurzeit gültigenFassung, die Maßnahmen und Handlungen von denVerboten dieser Verordnung ausnehmen, dürfen nurabgeschlossen werden, wenn sie mit dem Schutzzweck(§ 3) und den Schutzzielen (§ 4) dieser Verordnung imEinklang stehen.

2. Werden Befreiungen von Verboten dieser Verordnungdurch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart,so treten diese Verbote bei Vertragsbeendigung oderbei Unwirksamkeit des Vertrages unverzüglich wiederin Kraft.

§ 9Befreiungen

Gemäß § 69 Abs. 1 LG kann der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als Untere Landschaftsbehörde von den Ver-boten des § 5 auf Antrag Befreiung erteilen, wenn

a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würdeund die Abweichung mit den Belangen des Natur-schutzes und der Landschaftspflege zu vereinba-ren ist oder

bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung vonNatur und Landschaft führen würde oder

b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheitdie Befreiung erfordern.

§ 10Ordnungswidrigkeiten

1. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 LG handelt,wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote des§ 5 Abs. 2 dieser Verordnung verstößt.

2. Nach § 71 Abs. 1 LG können Ordnungswidrigkeitenmit einer Geldbuße von bis zu 50 000,– € geahndetwerden.

§ 11In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

1. Diese Verordnung tritt gemäß § 34 Satz 1 OBG eineWoche nach dem Tage ihrer Verkündung im Amtsblattfür den Regierungsbezirk Köln in Kraft.

2. Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Land-schaftsschutzgebiete im Rhein-Sieg-Kreis vom 4. Juli1986 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln vom14. Juli 1986 – Sonderbeilage zum Amtsblatt Nr. 28)

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wird für die Bereiche, die von dieser Verordnung erfasstsind, aufgehoben.

Hinweis gemäß § 42a Abs. 4 LG

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriftendes Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördenge-setzes kann gegen diese ordnungsbehördliche Verord-nung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündungnicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ord-nungsgemäß verkündet worden oder

b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber derLandschaftsbehörde, die die Verordnung erlassen hat,vorher gerügt und die dabei verletzte Rechtsvorschriftund die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangelergibt.

Köln, den 19. Mai 2005

gez.: R o t e r s

ABl. Reg. K 2005, Öff. Anz., S. 247

339. Ordnungsbehördliche Verordnung überdas Naturschutzgebiet und

Landschaftsschutzgebiet „Siegaue in denGemeinden Windeck, Eitorf und der Stadt Hennef“,

Rhein-Sieg-Kreis, vom 20. Mai 2005

Bezirksregierung Köln– 51.2-1.1 SU/Sieg –

Aufgrund des § 42a Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 20,21 und 34 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Natur-haushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Land-schaftsgesetz NRW – LG) in der geltenden Fassung (SGV.NRW. 791) in Verbindung mit den §§ 12 und 27 desGesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungs-behörden (Ordnungsbehördengesetz NRW – OBG) inder geltenden Fassung (SGV. NRW. 2060) wird im Ein-vernehmen mit der Oberen Jagdbehörde gemäß § 20Abs. 1 Landesjagdgesetz NRW (LJG) in der geltendenFassung (SGV. NRW. 792) verordnet:

Artikel 1

Naturschutzgebiet

§ 1Gegenstand der Verordnung

1. Das in § 2 näher bezeichnete und in den Karten ge-kennzeichnete Gebiet wird als Naturschutzgebiet aus-gewiesen.

2. Das Naturschutzgebiet umfasst die Siegaue von derLandesgrenze bei Windeck-Opperzau bis zur Stadt-grenze von Siegburg und Sankt Augustin. Es umfasstim Wesentlichen das Überschwemmungsgebiet derSieg bei einem 10-jährlichen Hochwasserereignis.

3. Das Naturschutzgebiet beinhaltet die FFH-Gebiets-meldung (Stand 16. März 2001, sowie Teile der Nach-meldung Stand 2003), DE 5210-303 „Sieg“, gemäß denBestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie derwild lebenden Tiere und Pflanzen in der jeweils gül-tigen Fassung (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie vom21. Mai 1992 – FFH-RL –, Abl. EG Nr. L 206 S. 7).

4. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Sieg-aue in den Gemeinden Windeck, Eitorf und der StadtHennef“.

§ 2Abgrenzung des Schutzgebiets

1. Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 812,8Hektar und umfasst:

in der Gemeinde Windeckin der Gemarkung Dattenfeld die Fluren 1–4, 6–11, 18,24, 25, 28–31 und 38–42, in der Gemarkung Geilhau-sen die Fluren 3–13, in der Gemarkung Herchen dieFluren 2–7, 9, 16, 26, 29–33, 44, 45, 47 und 50, in derGemarkung Höhe die Flur 9, in der Gemarkung Kohl-berg die Flur 3, in der Gemarkung Leuscheid dieFluren 39 und 88–90, in der Gemarkung Rosbach dieFluren 1–5, 7, 11–16, 18, 21 und 24–27, in der Gemar-kung Windeck die Fluren 1–4 und 6;

in der Gemeinde Eitorfin der Gemarkung Eitorf die Fluren 1, 3, 7, 8, 27 und28, in der Gemarkung Halft die Fluren 21, 22 und40–43, in der Gemarkung Merten die Fluren 2, 5-9 und16–19;

in der Stadt Hennefin der Gemarkung Altenbödingen die Fluren 4–6, 13,14, 18 und 19, in der Gemarkung Blankenberg die Flu-ren 1–5 und 9–11, in der Gemarkung Geistingen dieFluren 1–3, 5–7, 22 und 51, in der Gemarkung Laut-hausen die Fluren 3–5 und 12, in der Gemarkung Strie-fen die Fluren 2–6 und 8, in der Gemarkung Süchter-scheid die Flur 37.

Alle Fluren sind jeweils teilweise betroffen.

2. Die genauen Grenzen des geschützten Gebietes sindin sechs Karten (DIN A0) im Maßstab 1:5000 (Deut-sche Grundkarte) mit einer flächigen grünen Schattie-rung dargestellt.

3. Besonders schutzwürdiges Grünland ist in diesenKarten mit einer schwarzen Kreuzschraffur darge-stellt. Bestehende Grünlandnutzungen sind in diesenKarten mit einer im 45-Winkel liegenden Schraffur ge-kennzeichnet. Die Kennzeichnung der zur „Entwick-lung störungsarmer Uferabschnitte“ vorgesehenenFlussstrecken sind mit blauen Kreisen mit weißemZentrum gekennzeichnet; die Flussstrecken zur fließ-gewässernahen Erholung sind mit einer roten Wellen-linie markiert. Die Ein- und Aussetzstellen für denKanusport sind in den Karten mit einem Symbol(Kanu-Symbol) kenntlich gemacht. Flächen mit „ge-bietsspezifischen Regelungen“ sind mit einer orange-nen Kreuzschraffur gekennzeichnet. In diesen Kartenist außerdem das angrenzende Landschaftsschutz-gebiet Siegaue (Artikel 2) in gelber Schattierung dar-gestellt. Nachrichtlich sind die Abgrenzungen der

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FFH-Gebietsmeldung an die EU-Kommission, Stand16. März 2001, der Nachmeldung des FFH-Gebietes„Sieg“ aus dem Jahr 2003 sowie die Grenzen des 10-jährlichen Überschwemmungsgebietes dargestellt.

4. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung undkönnen mit dem Verordnungstext

a) als Originalausfertigungbei der Bezirksregierung Köln (Höhere Land-schaftsbehörde),

b) als Zweitausfertigungbei dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises (UntereLandschaftsbehörde)

während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3Schutzzweck

Die Unterschutzstellung des Naturschutzgebietes er-folgt

a) gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe a) sowie Satz 2 LG zur Erhaltung und Wiederherstellung

aa) einer durchgehenden, weitgehend naturnahenFlusslandschaft als Hauptachse eines Biotopver-bundes von landesweiter und europäischer Bedeu-tung, welche umgeben ist von einer historisch ge-wachsenen Kulturlandschaft in der Aue;

ab) von Lebensgemeinschaften oder Lebensstättenbestimmter, zum Teil stark gefährdeter bzw. vomAussterben bedrohter, wild lebender Pflanzen-und Tierarten;

ac) der Sieg

– als zusammenhängendes, durchwanderbaresGewässersystem für einen der Größe undBeschaffenheit der Gewässer entsprechendenartenreichen heimischen, sich selbst reproduzie-renden Fischbestand einschließlich anspruchs-voller Fischarten, wie Lachs, Meerforelle, Nase,Barbe, Bitterling, Schneider und Elritze sowieNeunaugen,

– als Ganz- oder Teillebensraum (z. B. Nahrungs-habitat, Winterrastgebiet) für charakteristischeTierarten dieser Fließgewässer, wie Flussregen-pfeifer, Flussuferläufer, Eisvogel, Gebirgsstelze,Wasseramsel, Gänsesäger, Uferschwalben,Teichhuhn, Knäkente, Prachtlibellen und Ge-meiner Keiljungfer, sowie

– als Wuchsort von charakteristischen Fließge-wässerröhrichten, Laichkraut- und Schwimm-blattgesellschaften sowie von Uferhochstau-denfluren und natürlicher Pioniervegetation mittypischen Pflanzenarten der Fließgewässer undUferbereiche,

ad) von Alt- und Seitenarmen der Sieg sowie vonKlein- und temporären Stillgewässern in der Auemit naturnahen Uferstrukturen und deren charak-teristischen Vegetationstypen, einschließlich cha-

rakteristischer Pflanzen- und Tierarten, wie Teich-rohrsänger, Zwergtaucher, Kleines Granatauge,Teichfrosch, Gelbbauchunke, Wasserralle, Hechtund Bitterling sowie als bedeutsame Winterlagerund Rückzugshabitate für Fische,

ae) von Ufergehölzen, Weich-, Hartholz- und Bach-auenwäldern und deren Fragmenten, von Feucht-,Sumpf- und Bruchwäldern, von naturnahen Hang-wäldern und sonstigen standort-heimischenLaubwäldern – einschließlich deren struktur-reicher Waldmäntel – mit ihrem charakteristischenPflanzen- und Tierarteninventar, wie Pirol, Blau-kehlchen (ehemaliger Brutvogel), Schwarzmilan,Graureiher, Nachtigall, Wasserfledermaus, GroßerAbendsegler, Eisvogel, Großer Eichenbock, Beu-telmeise und Kleinspecht,

af) von landschaftstypischen Gehölzstrukturen in derAue, wie Feldgehölze, Gebüsche, Hecken, Einzel-bäume und Baumgruppen einschließlich derencharakteristischer Tierarten, wie Neuntöter,Dorngrasmücke, Goldammer, sowie von Obst-wiesen und Kopfbäumen u. a. als Lebensraum fürSteinkauz und Grünspecht,

ag) von artenreichen bzw. gut ausgeprägten Grünland-gesellschaften der Frischwiesen und -weiden(einschließlich der trockenen und feuchten Ausprä-gungen), der Feucht- und Nasswiesen und -weidensowie der Flutrasen und Riedwiesen in zusammen-hängenden Grünlandkomplexen einschließlichBrachen, u. a. als (Teil-)Lebensraum für gefährdetePflanzenarten sowie für gefährdete Tierarten (z. B.als Nahrungshabitat, Winterrastgebiet), wie Kie-bitz, Wiesenpieper, Braunkehlchen, Schwarz-kehlchen, Schafstelze, Feldschwirl, Wachtelkönig(ehemaliger Brutvogel), Feldhase, SchwarzblauerBläuling, Große Goldschrecke, Sumpfschrecke so-wie Kurz- und Langflügelige Schwertschrecke,

ah) natürlicher Felsbildungen einschließlich derencharakteristischer Felsvegetation und Fauna,

ai) störungsarmer, naturnaher Lebensräume in derFlussaue als Lebensraum für störungsempfindli-che Arten,

aj) natürlicher Überschwemmungsgebiete der Siegund ihrer Nebengewässer mit auentypischenGelände- und Lebensraumstrukturen (Flutrinnenund -mulden, Totholz, Sedimentablagerungen)und einer auenverträglichen Nutzung;

b) in Ausführung des § 48c LG in Verbindung mit derFFH-RL und der Richtlinie 79/409/EWG des Ratesvom 2. April 1979 (zul. geänd. durch die RL 97/49/EGder Kommission vom 29. Juli 1997) über die Erhaltungder wild lebenden Vogelarten (VSch-RL) gemäß § 20Satz 1 Buchstabe a) sowie gemäß § 20 Satz 2 LG wegender besonderen Bedeutung des Gebietes

ba) zur Erhaltung folgender Lebensräume gemäß An-hang I der FFH-RL:

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– natürliche eutrophe Seen und Altarme (3150)*

– Fließgewässer mit Unterwasservegetation(3260)*;

bb) zur Wiederherstellung folgender Lebensräumegemäß Anhang I der FFH-RL:

– Erlen-, Eschen- und Weichholz-Auenwälder(91E0)*;

bc) zur Erhaltung folgender wild lebender Tier- undPflanzenarten gemäß Anhang II der FFH-RL undderer Lebensräume:

– Meerneunauge (1095)*,

– Bachneunauge (1096)*,

– Flussneunauge (1099)*,

– Lachs (1106)*,

– Steinbeißer (1149)*,

– Groppe(1163)*;

bd) zur Wiederherstellung von Lebensräumen undstabilen überlebensfähigen Populationen der fol-genden wild lebenden Tierarten gemäß Anhang IIder FFH-RL:

– Schwarzblauer Bläuling (1061)*;

(* Nachrichtlich ist der Zifferncode der FFH-RL angegeben;prioritäre Lebensräume in Fettdruck)

c) gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe b) LG aus wissenschaft-lichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen odererdgeschichtlichen Gründen, insbesondere

ca) zur wissenschaftlichen Begleitung des Wander-fischprogramms im Rheinsystem sowie zurDurchführung des allgemeinen Monitorings fürFische,

cb) zur Erhaltung und stärkeren Hervorhebung vonGeländestrukturen, welche die Gewässerdynamikund insbesondere die Veränderungen des Siegver-laufs im Gelände nachzeichnen (Siegaltarme, ehe-malige Siegschleifen u.Ä.),

cc) zur Erhaltung von auentypischen Biotop- undGeländestrukturen der ehemaligen Naturland-schaft,

cd) zur Erhaltung historischer Nutzungsformen inder Aue, z. B. der Kopfweidennutzung,

ce) zur Erhaltung historischer Formen der Wasser-kraftnutzung (Mühlen einschließlich der hierzugehörigen Mühlengräben) und zur Erhaltung his-torischer und charakteristischer Baukörper in derFlussaue;

d) gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe c) LG wegen der Selten-heit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schön-heit

da) der Sieg als naturnahem Mittelgebirgs- (Landes-grenze bis Hennef) und Tieflandfluss (Hennef bis

zur Stadtgrenze von Siegburg und Sankt Augus-tin) einschließlich der Mündungsbereiche vonmehreren zuströmenden Bächen mit einer gutenWasserqualität, einer naturnahen Fließgewässer-dynamik einschließlich hierfür charakteristischerGewässerstrukturen, wie naturnahe Steil- undFlachufer, Uferabbrüche, Auskolkungen, offeneSand- und Kiesablagerungen, Ausbuchtungen,Alt- und Seitenarme, Rauschen, sowie eine struk-turreiche, feinsedimentarme Gewässersohle undvielfältige Strömungsmuster,

db) des stark mäandrierenden Flusslaufes der Sieg mitdem Wechsel von steilen Prallhängen und flachenUferbereichen, der charakteristischen Ausbil-dungsformen der Sieg als Mittelgebirgsfluss miteiner vergleichsweise schmalen Aue, steilen Fluss-talhängen mit naturnahen Hang- und Laubwäl-dern und als Tieflandfluss mit einer flachwelligen,weiten Aue sowie den zahlreichen Nebengewäs-sern der Sieg mit ihren vielfältigen Mündungsbe-reichen,

dc) von charakteristischen Biotopausbildungen, wieUfergehölze, Altarme, Kleingewässer, Nasswie-sen, Hochstaudenfluren und Brachen, die eine auf-fallend große Strukturvielfalt und einen besondershohen Verzahnungsgrad mit anderen auentypi-schen Biotoptypen aufweisen, sowie der großenVielfalt an Tier- und Pflanzenarten,

dd) einer weitgehend offenen, historisch gewachsenenKulturlandschaft in der Aue, die durch eine Grün-landnutzung geprägt wird,

de) einer offenen Auenlandschaft mit einzelnen Au-waldfragmenten sowie mit Feld- und uferbeglei-tenden Gehölzen, hohen Baumreihen, Baumgrup-pen, Einzel- und Kopfbäumen, die überwiegendden Verlauf der Gewässer in der Landschaft nach-zeichnen sowie stärkere Geländebewegungenmarkieren,

df) der im Randbereich kleiner Siedlungen sowie imUmfeld von Hofanlagen vorhandenen ausgedehn-ten Obstwiesen und -weiden, die einen land-schaftstypischen Übergang zur Aue bilden.

§ 4Umsetzung der Schutzziele

1. Die Erhaltung und Förderung der großräumig durch-gehenden und zum Teil naturnahen Flussauenland-schaft der Sieg als Korridor des landesweiten Bio-topverbundes soll auf der Grundlage des Gewässer-auenprogramms des Landes Nordrhein-Westfalenerfolgen.

2. Für das Naturschutzgebiet sollen zum Schutz, zurPflege und zur Entwicklung von Lebensräumen fürPflanzen und Tiere abschnittsweise Pflege- undEntwicklungspläne erstellt werden; die Pflege- undEntwicklungspläne sollen die Schutzziele und Maß-nahmen zu dem FFH-Gebiet sowie die Ziele desSiegauenkonzepts konkretisieren.

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3. Die zur Erhaltung, Herstellung oder Wiederherstel-lung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstättenim Sinne von § 3 dieser Verordnung zweckmäßigenEinschränkungen von Nutzungen, die über die Ver-bote der §§ 5–11 dieser Verordnung hinausgehen, blei-ben Vereinbarungen mit den Betroffenen vorbehalten.Die Umwandlung von Ackerflächen in Dauergrün-landflächen innerhalb des 10-jährlichen Überschwem-mungsgebietes hat Vorrang.

§ 5Verbote

1. In dem Naturschutzgebiet sind, soweit § 13 nichts an-deres bestimmt, alle Handlungen verboten, die zueiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung desgeschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zueiner nachhaltigen Störung führen können.

2. In dem geschützten Gebiet ist es insbesondere verbo-ten:

1. bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Bau-ordnung NRW, Anlagen in und an Gewässern,Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrs-anlagen – auch wenn sie keiner baurechtlichen Ge-nehmigung oder Anzeige bedürfen – zu errichten,zu ändern oder deren Nutzung zu ändern;

2. Buden, Warenautomaten, Verkaufsstände, Ver-kaufswagen oder andere mobile Verkaufsständeauf- oder abzustellen;

3. Werbeanlagen im Sinne von § 13 Abs. 1 Bauord-nung NRW oder Schilder, Symbole oder Beschrif-tungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern,soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzaus-weisung hinweisen oder gesetzlich vorgeschrie-ben sind;

4. ober- und unterirdische Ver- und Entsorgungs-leitungen aller Art – hierzu zählen auch Drainage-leitungen – zu verlegen, zu errichten oder zu ver-ändern;

5. Einfriedungen aller Art mit Ausnahme ortsüb-licher Weidezäune und Forstkulturzäune anzule-gen oder zu ändern;

6. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen,Ausschachtungen, Bohrungen, Sprengungen odersonstige Veränderungen der Bodengestalt oderder Geländegestalt vorzunehmen, mit Ausnahmeder Ausbesserung von hochwasserbedingtenErosionsfolgen und der Entfernung vonSchwemmgut;

7. den Grundwasserstand abzusenken (z. B. durchNeuanlage von Gewässern oder Drainagen) sowieBewässerungs-, Entwässerungs- oder andere, denWasserhaushalt des Gebietes verändernde Maß-nahmen vorzunehmen; hiervon unberührt bleibtdie Unterhaltung oder Erneuerung bestehendergenutzter Drainagen und Gräben;

8. Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu ver-unreinigen oder die Bodenerosion zu fördern;

9. Abfälle, Schutt sowie andere feste oder flüssigeStoffe oder Gegenstände, die geeignet sind, dasLandschaftsbild oder den Naturhaushalt zu be-einträchtigen oder zu gefährden, einzubringen, zulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entle-digen; darunter fällt auch das Ausbringen vonKlärschlamm;

10. Feuer zu entfachen oder zu unterhalten;

11. Hunde unangeleint mit sich zu führen oder sieaußerhalb von Wegen laufen zu lassen, mit Aus-nahme des Einsatzes als Hütehunde sowie vonJagdhunden im jagdlichen Einsatz;

12. Flächen außerhalb der befestigten oder gekenn-zeichneten Straßen und Wege sowie außerhalbvon Park- bzw. Stellplätzen zu betreten, zu befah-ren – darunter fällt auch das Fahren mit Fahrrä-dern – oder auf ihnen zu reiten; hiervon ausge-nommen ist das Betreten von Sport- und Spielra-senflächen in Grünanlagen, sonstigen Sport- undSpielplätzen sowie das Betreten entlang der Siegu-fer und angrenzender Flächen im Bereich der inder Karte dargestellten „Gewässernahe Erho-lungsbereiche“;

13. zu baden, zu tauchen sowie Eisflächen zu betretenoder zu befahren; hiervon ausgenommen sind dieFlussabschnitte entlang der in den Karten darge-stellten „Gewässernahe Erholungsbereiche“ so-wie das Betreten von Eisflächen auf eigene Gefahrauf dem Siegabschnitt zwischen Stromberg undWehr Unkelmühle, Höffers Teich sowie demTeich unterhalb der Mündung des Rosbaches;

14. zu zelten, zu campen oder zu lagern, hiervon aus-genommen ist das Lagern auf Sport- und Spielra-senflächen in Grünanlagen, sonstigen Sport- undSpielplätzen sowie das Lagern entlang der Siegu-fer und angrenzender Flächen im Bereich der inder Karte dargestellten „Gewässernahe Erho-lungsbereiche“;

15. Fahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte al-ler Art außerhalb der gekennzeichneten Park-plätze abzustellen;

16. Camping-, Zelt-, Picknick- oder Lagerplätze so-wie Stellplätze für Fahrzeuge aller Art einschließ-lich Anhänger anzulegen, zu ändern oder zu er-weitern;

17. Einrichtungen für den Wasser-, Schieß-, Motor-,Modell- oder Luftsport – hierzu zählen auchFlugdrachen, Ultraleichtflugzeuge, Gleitschirme,Ballons und Fesseldrachen – bereitzustellen oderdiese Sportarten zu betreiben oder Modellflug-zeuge über dem Gebiet fliegen zu lassen; hiervonausgenommen ist der nichtmotorisierte Flugsportvom Stachelberg bei Bülgenauel aus in der bishe-rigen Art und im bisherigen Umfang;

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18. Einrichtungen für Erholungszwecke anzulegenoder zu ändern;

19. Veranstaltungen aller Art ohne Einvernehmen mitdem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als UntererLandschaftsbehörde durchzuführen unterBerücksichtigung der Beteiligungsrechte nachdem LG;

20. stehende oder fließende Gewässer, hierzu zählenauch Fischteiche, anzulegen, zu beseitigen oderumzugestalten, ihren Verlauf zu verändern oderdie Ufer und Sohlen zu beeinträchtigen (z. B.durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren);

21. das Einbringen und Einleiten von Stoffen, die dieQualität der Gewässer beeinträchtigen können;ausgenommen sind rechtskräftige wasserrecht-liche Erlaubnisse und Bewilligungen, die unterBeachtung der Bestimmungen zur FFH-Richt-linie gemäß § 6 WHG erteilt wurden;

22. die Ufer der Gewässer sowie Quellbereiche zu be-schädigen oder zu verändern;

23. Gewässer zu düngen, zu kalken oder mechani-sche, physikalische, chemische oder biologischeVeränderungen durchzuführen, die die Beschaf-fenheit bzw. die Ökologie des Gewässers negativbeeinträchtigen können;

24. im Bereich der Seiten- und Altarme der SiegHandlungen durchzuführen, die die Fortpflan-zung und den Bestand der Fische gefährden bzw.die Wanderung behindern können (z. B. Räu-mung, Mähen, die Entnahme von Pflanzen –einschließlich Totholz –, Schlamm, Steinen, Sandoder Erde) sowie die Fütterung von Fischen;

25. wild lebende Tiere zu füttern, ihnen nachzustel-len, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzenoder zu töten; Puppen, Larven, Eier oder andereEntwicklungsformen, Nester und andere Brut-und Lebensstätten solcher Tiere fortzunehmenoder zu beschädigen sowie ihre Nist-, Brut-,Wohn- und Zufluchtstätten durch Aufsuchen,Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungenzu stören;

26. Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturensowie Baumschulen anzulegen;

27. Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile ein-zubringen; dies gilt auch für das Einbringen nichteinheimischer Arten (Neophyten) auf Wildäckernund Äsungsflächen;

28. Tiere einzubringen oder auszusetzen;

29. Bäume, Sträucher oder sonstige wild wachsendePflanzen, Moose, Pilze, Flechten zu beschädigen,auszureißen, auszugraben, zu fällen, Teile davonabzutrennen oder das Wurzelwerk dieser Pflan-zen zu verletzen mit Ausnahme von Maßnahmenzur Bekämpfung von Neophyten.

§ 6Ergänzende landwirtschaftliche Regelungen

In dem geschützten Gebiet ist es über die Bestimmun-gen des § 5 hinaus verboten:

1. Grünland- oder Brachflächen in eine andere Nut-zungsart umzuwandeln;

2. besonders schutzwürdiges Grünland im Sinne von § 2Abs. 3 S. 1 zu beeinträchtigen, zu verändern (z.B durchBeweidung oder Tritt von Weidetieren), umzuwan-deln oder umzubrechen – hierzu zählen auch Pfle-geumbrüche –, nachzusäen oder zu übersäen;

3. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittelauf Grünlandflächen anzuwenden mit Ausnahme derhorstweisen Anwendung von Mitteln zur Bekämp-fung von Problem-Unkräutern in Abstimmung mitdem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als Untere Land-schaftsbehörde unter Berücksichtigung der Beteili-gungsrechte nach dem LG;

4. Silage- oder Futtermieten neu anzulegen oder Gülle-sammelbehälter zu errichten sowie Heu-, Stroh- undSilageballen länger als maximal 14 Tage zu lagern;

5. die Ufer der Fließ- und Stillgewässer sowie Quellbe-reiche zu beschädigen oder z. B. durch das Einbringenvon Bodenmaterial und Bauschutt, durch Viehabtrittoder die Anlage von Zugängen zu verändern oder zubeschädigen;

6. die Grasnarbe durch übermäßige, zu frühe oder zulange Weidenutzung im Jahr flächenhaft zu schädigensowie Wälder und sonstige geschlossene Gehölzbe-stände zu beweiden;

7. bislang nicht genutzte Flächen (z. B. Wegraine, Ufer-bereiche) oder Öd- bzw. Brachland durch Umbruchoder auf eine andere Weise zu kultivieren, zu bewirt-schaften oder anderweitig zu verändern.

§ 7Ergänzende waldbauliche Regelungen

In dem geschützten Gebiet ist es über die Bestimmun-gen des § 5 hinaus verboten:

1. Laubwälder anders als einzelstamm- bis truppweisezu nutzen;

2. Erstaufforstungen vorzunehmen – ausgenommen istdie Wiederbegründung von Auwald mit standorthei-mischen Gehölzen im Einvernehmen mit dem Land-rat des Rhein-Sieg-Kreises als Untere Landschafts-behörde unter Berücksichtigung der Beteiligungs-rechte nach dem LG – sowie Wiederaufforstungen vonLaubwald mit anderen als standortheimischen Gehöl-zen und mit Pflanzmaterial vorzunehmen, das nichtaus Baum- und Straucharten der am Ort vertretenennatürlichen Waldgesellschaften aus geeigneten Her-künften im Sinne des Saat- und Pflanzgutgesetzesstammt;

3. Wald in eine andere Nutzung umzuwandeln;

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4. Horst- und Höhlenbäume sowie stehendes und lie-gendes Totholz zu entnehmen mit Ausnahme der Ent-nahme von stehendem Totholz im Randbereich vonStraßen und Wegen, soweit dies aus Gründen der Ver-kehrssicherheit erforderlich ist;

5. in der Zeit vom 15. März bis 15. August Bäume einzu-schlagen sowie Bestandspflegearbeiten im Wald, wieLäuterung und Durchforstung, durchzuführen, mitAusnahme des Freischneidens von Kulturen;

6. Forstwirtschaftswege ohne Einvernehmen mit derUnteren Landschaftsbehörde und der Unteren Forst-behörde neu anzulegen oder in eine höhere Aus-baustufe zu überführen unter Berücksichtigung derBeteiligungsrechte nach dem LG;

7. Holz mit Fahrzeugen außerhalb der Rückegassen undWege zu rücken;

8. im Wald Düngemittel auszubringen mit Ausnahmevon Bodenschutzkalkungen in Waldbereichen in ei-nem Abstand von mindestens 50 Metern zu Gewäs-sern, Sumpf- oder Quellgebieten und feuchten Wald-bereichen;

9. im Wald Pflanzenschutzmittel einschließlich Schäd-lingsbekämpfungsmittel einzusetzen, mit Ausnahmevon Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Rahmen derordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung imEinvernehmen mit der Unteren Forstbehörde und derUnteren Landschaftsbehörde unter Berücksichtigungder Beteiligungsrechte nach dem LG.

§ 8Ergänzende jagdliche Regelungen

In dem geschützten Gebiet ist es über die Bestimmun-gen des § 5 hinaus verboten:

1. die Jagd auf Wasserwild in der Zeit vom 1. Dezemberbis 20. Februar auszuüben, sowie im November, wennsich im zur Jagdausübung vorgesehenen Gebiet Gän-sesäger oder Zwergtaucher als Wintergäste aufhalten;

2. Wildfütterungen auf anderen Flächen als auf Acker-flächen und im Wald – hier jedoch nicht in Au-, Bruch-und Sumpfwäldern – anzulegen oder vorzunehmen;Wildäcker auf Grünland- und Brachflächen anzule-gen;

3. geschlossene Kanzeln zu errichten oder zu ändern; of-fene Ansitzleitern ohne Zustimmung des Landratesdes Rhein-Sieg-Kreises als Untere Landschafts-behörde zu errichten oder zu ändern unter Berück-sichtigung der Beteiligungsrechte nach dem LG;

4. Hundearbeiten, die über den jagdlich erforderlichenEinsatz hinausgehen (z. B. Ausbildung oder Prüfung)durchzuführen.

§ 9Ergänzende fischereiliche Regelungen

In dem geschützten Gebiet ist es über die Bestimmun-gen des § 5 hinaus verboten:

1. an den Seiten- und angeschlossenen Altarmen der Siegnördlich von Herchen (Katzenstein), bei HöffersTeich sowie bei Pletsch Waasem in der Zeit vom 1.März bis 15. Juli zu angeln;

2. die Wat-Fischerei in der Zeit vom 20. Oktober bis 30.April auszuüben;

3. die in den Karten als „Störungsarmer Uferabschnitt“dargestellten Uferbereiche für die fischereiliche Nut-zung zu betreten, mit Ausnahme

– des „Störungsarmen Uferabschnitts“ bei Opsen,rechtes Ufer in der Zeit vom 16. Mai bis 28. Februar;

– des „Störungsarmen Uferabschnitts“ bei Geilhau-sen-Wiedenhof, rechtes Ufer (Innenbogen) in derZeit vom 16. Mai bis 28. Februar;

– von zwei Angelplätzen im Verlauf des „Störungsar-men Uferabschnitts“ im „Siegbogen Röcklingen“,rechtes Ufer (Außenbogen), vom Beginn des Ab-schnitts bis maximal 200 Meter flussabwärts;

4. Besatzmaßnahmen durchzuführen mit Ausnahme vonMaßnahmen im Rahmen eines alle drei Jahre zwischendem Fischereiberechtigten und der Unteren Fischerei-behörde abgestimmten Besatzplans sowie mit Aus-nahme von Maßnahmen nach § 3 (2) Buchst. b–e Fi-schereigesetz NRW;

5. nicht fischereilich genutzte Gewässer bis 0,5 Hektarder fischereilichen Nutzung zuzuführen.

§ 10Ergänzende wassersportliche Regelungen

1. In dem geschützten Gebiet ist es über die Bestimmun-gen des § 5 hinaus verboten, die Sieg einschließlichihrer Zuflüsse, die Alt- und Seitenarme sowie diesonstigen Stillgewässer mit Wasserfahrzeugen undSchwimmkörpern aller Art – einschließlich Modell-booten – zu befahren, ferner auf den WasserflächenKufenmotorräder (Jet-Ski) oder vergleichbare Fahr-zeuge zu betreiben.

2. Hiervon ausgenommen bleiben:

a) die Ausübung des Kanu- und Rudersports zwi-schen Windeck (Straßenbrücke der L 267 zwischenFürthen und Oppertsau) und der Straßenbrückezwischen Eitorf und Kelters (Fluss-km ca. 75,5 bis41), soweit der Wasserstand am Pegel Betzdorf denPegelstand von 55 cm nicht unterschreitet sowiezwischen der Straßenbrücke zwischen Eitorf undKelters bis zur Stadtgrenze von Siegburg (Fluss-km 41 bis ca. 15,5) soweit der Wasserstand am PegelEitorf den Pegelstand von 30 cm nicht unterschrei-tet sowie in den Mündungsbereichen der Bröl, derAgger, des Pleisbachs und des Hanfbaches mit fol-genden Maßgaben:

– das Befahren der Alt- und Seitenarme ist ver-boten,

– die Sieg ist ohne Aufenthalt zu durchfahren,

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– das Anlanden außerhalb der zulässigen und inden Karten mit einem „Kanu-Symbol“ darge-stellten Einsetz- und Aushebestellen ist verbo-ten,

– im Siegabschnitt zwischen Windeck und derStraßenbrücke zwischen Eitorf und Kelters dür-fen täglich höchstens 50 Boote, im Siegabschnittzwischen der Straßenbrücke zwischen Eitorfund Kelters und der Stadtgrenze Siegburg dürfentäglich höchstens 100 Boote zwischen zwei auf-einander folgenden Einsatz- und Aushebestellenden Fluss befahren; die Organisation einer Kon-tingentvergabe soll, falls erforderlich, auf derGrundlage einer vertraglichen Vereinbarung mitdem Landeskanuverband NRW erfolgen,

– ungeübte Fahrer dürfen nur in fachkundig gelei-teten Gruppen den Fluss befahren;

b) der mit dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises alsUntere Landschaftsbehörde abgestimmte Vereins-und Trainingsbetrieb folgender Kanu- und Ruder-vereine in der bisherigen Art und im bisherigenUmfang:

– Kanu-Sport-Verein Hennef e. V.,

– Kanu-Team Hennef e. V.,

– Kanu-Club Zugvogel Köln e. V.,

– Kanuabteilung Turnverein Rosbach e. V.,

– Kanu-Club Delphin Siegburg e. V.,

– Kanuabteilung Siegburger Turn-Verein e. V.,

– Kanu AG des Siegtal-Gymnasiums,

– Kanuriege des Bodelschwingh-GymnasiumsHerchen;

c) der Bootsbetrieb auf der Sieg durch den Boots-verleih Herchen siegabwärts bis zum Beginn desnächsten Siegbogens (parallel zum „Gewässer-nahen Erholungsbereich“) und ca. 500 m siegauf-wärts bis zum Herchener Sportplatz;

d) der Bootsbetrieb auf der Sieg durch den Bootsver-leih Dattenfeld siegabwärts bis zur Straßenbrückevon Dattenfeld und ca. 700 m siegaufwärts bis zurRausche nördlich der Freizeitwohnanlage;

e) im Bereich der in den Karten als „GewässernaherErholungsbereich“ dargestellten Flussstrecken, dieBenutzung von Schwimmkörpern aller Art.

§ 11Ergänzende gebietsspezifische Regelungen

In den in den Karten mit einer orangen Kreuzschraffurgekennzeichneten Teilbereichen „Alten Sieg“, „Siegbo-gen Röcklingen“ und „Altarm der Sieg/Krummauel“ istüber die Bestimmungen des § 5 hinaus zusätzlich verbo-ten:

1. die landwirtschaftliche Bodennutzung;

2. im „Siegbogen Röcklingen“ die forstwirtschaftlicheBodennutzung, in den Bereichen „Alten Sieg“ und

„Altarm der Sieg/Krummauel“ die forstwirtschaft-liche Nutzung der Auen- und Bruchwälder;

3. die fischereiliche Nutzung mit Ausnahme von zweiAngelplätzen im Verlauf des „Störungsarmen Uferab-schnitts“ im „Siegbogen Röcklingen“, rechtes Ufer(Außenbogen), vom Beginn des Abschnitts bis maxi-mal 200 Meter flussabwärts;

4. die Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Pflicht zurVersorgung kranken und verletzten Wildes.

§ 12Gesetzlich geschützte Biotope

Bei Überlagerungen mit gesetzlich geschützten Bioto-pen bleiben weitergehende Bestimmungen des § 62 LGunberührt.

§ 13Nicht betroffene Tätigkeiten

Unberührt von den Verbotsvorschriften der §§ 5 bis 11bleiben:

1. die vom Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als UntereLandschaftsbehörde angeordneten oder genehmigtenPflege-, Entwicklungs- und Sicherungsmaßnahmensowie die Durchführung von mit dem Landrat desRhein-Sieg-Kreises als Unterer Landschaftsbehördeabgestimmten Maßnahmen des Gewässerauenpro-gramms des Landes Nordrhein-Westfalen;

2. das Betreten des geschützten Gebietes durch Ei-gentümer und Nutzungsberechtigte sowie Vertretervon Behörden im Rahmen ihrer Überwachungsauf-gaben;

3. die im Sinne des Landschaftsgesetzes und des Bun-desnaturschutzgesetzes rechtmäßige und ordnungs-gemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennut-zung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfangmit Ausnahme der Verbote unter § 5 Abs. 2 Nr. 4 bis9, 15 und 26, § 6, § 7, sowie § 11 Nr. 1 und 2;

4. die Rückumwandlung von Grünland in Acker aufFlächen, die auf vertraglicher Basis der Naturschutz-und Agrarsonderprogramme des Landes Nordrhein-Westfalen und der Europäischen Union von Acker inGrünland umgewandelt worden sind oder zukünftigumgewandelt werden (Bestandsschutz im Sinne des§ 3a Abs. 2 S. 1 LG), soweit nach dem Inhalt des Ver-trages nicht die dauerhafte Nutzung festgeschriebenwar;

5. die Nutzungsintensivierung bzw. die Wiedernutzungvon Flächen nach dem Auslaufen von Verträgen, wel-che auf der Basis der Naturschutz- und Agrarsonder-programme des Landes Nordrhein-Westfalen undder Europäischen Union abgeschlossen wurden undwerden (Bestandsschutz im Sinne des § 3a Abs. 2 S. 1LG);

6. die Wiederaufnahme einer extensiven Nutzungbrachgefallener Grünlandflächen, wenn dies spätes-tens vier Wochen vor Beginn dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als Untere Landschaftsbehörde ange-zeigt worden ist und dieser nicht innerhalb dieserFrist widersprochen hat;

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7. die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung derJagd im Sinne des § 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG)sowie Maßnahmen des Jagdschutzes gemäß § 23BJagdG in Verbindung mit § 25 LJG mit Ausnahmeder Verbote unter § 5 Abs. 2 Nr. 28 und § 8. Zulässigbleibt das Befahren der Gewässer mit einem Boot zurBergung von Wild unter Beachtung der getroffenenEinschränkungen für die jagdliche Nutzung;

8. die rechtmäßige und ordnungsgemäße fischereilicheNutzung im Sinne des Landesfischereigesetzes NRWin der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mitAusnahme der Verbote unter § 5 Abs. 2 Nr. 19–23, § 9und § 11 Nr. 3;

9. die bisher regelmäßig durchgeführten Sport- undFreizeitveranstaltungen der ortsansässigen Vereineund Kommunen in der bisherigen Art und im bishe-rigen Umfang im Einvernehmen mit dem Landrat desRhein-Sieg-Kreises als Untere Landschaftsbehörde;die Beteiligungsrechte des Landschaftsgesetzes NRWsind zu beachten;

10. das Aufstellen von Bienenvölkern in mobilen Anla-gen;

11. andere rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübteNutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigun-gen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

12. die Unterhaltung und Wartung bestehender recht-mäßiger Verkehrswege, Anlagen sowie Ver- und Ent-sorgungsleitungen im Benehmen mit dem Landratdes Rhein-Sieg-Kreises als Untere Landschafts-behörde;

13. die Unterhaltung von Gewässern auf der Grundlageeines von den zuständigen Wasserbehörden imBenehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde zugenehmigenden Unterhaltungsplanes;

14. die für die Betriebssicherheit der Bahn erforderlichenPflege- und Instandsetzungsmaßnahmen an den An-lagen der Deutschen Bahn AG im Benehmen mit demLandrat des Rhein-Sieg-Kreises als Untere Land-schaftsbehörde;

15. die Vornahme gesetzlich vorgeschriebener Maßnah-men, z. B. im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht;Zeit und Umfang dieser Maßnahmen sind mit demLandrat des Rhein-Sieg-Kreises als Unterer Land-schaftsbehörde abzustimmen;

16. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer un-mittelbar drohenden Gefahr; diese Maßnahmen sinddem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als UntererLandschaftsbehörde nachträglich unverzüglich an-zuzeigen;

17. der Lückenschluss des Siegtalradwanderweges, so-fern eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht entge-gensteht und dies mit den Schutzzielen dieser Ver-ordnung vereinbar ist.

§ 14Öffentlich-rechtlicher Vertrag

1. Öffentlich-rechtliche Verträge gem. §§ 54 ff Verwal-tungsverfahrensgesetz NRW in der zurzeit gültigen

Fassung, die Maßnahmen und Handlungen von denVerboten dieser Verordnung ausnehmen, dürfen nurabgeschlossen werden, wenn sie mit dem Schutzzweck(§ 3) und den Schutzzielen (§ 4) dieser Verordnung imEinklang stehen.

2. Die Verträge sind der Höheren Landschaftsbehördezur Genehmigung vorzulegen.

3. Werden Befreiungen von Verboten dieser Verordnungdurch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart,so treten diese Verbote bei Vertragsbeendigung oderbei Unwirksamkeit des Vertrages unverzüglich wiederin Kraft.

§ 15Befreiungen

1. Gemäß § 69 Abs. 1 LG kann der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als Untere Landschaftsbehörde von denVerboten des § 5 Abs. 2 und der §§ 6–11 auf AntragBefreiung erteilen, wenn

a) die Durchführung der Verordnung im Einzelfall

aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führenwürde und die Abweichung mit den Belangendes Naturschutzes und der Landschaftspflegezu vereinbaren ist oder

bb)zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung vonNatur und Landschaft führen würde oder

b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemein-heit eine Befreiung erfordern.

§ 16Ordnungswidrigkeiten

1. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 LG handelt,wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote des§ 5 Abs. 2 und der §§ 6–11 verstößt.

2. Nach § 71 Abs. 1 LG können Ordnungswidrigkeitenmit einer Geldbuße von bis zu 50 000,– € geahndetwerden.

Artikel 2

Landschaftsschutzgebiet

§ 1Gegenstand des Landschaftsschutzgebietes

1. Das in § 2 näher bezeichnete und in den Karten ge-kennzeichnete Gebiet wird unter Landschaftsschutzgestellt.

2. Das Landschaftsschutzgebiet umfasst den größten Teilder nicht unter Naturschutz gestellten Siegaue, insbe-sondere den Bereich zwischen der 10- und 100-jähr-lichen Hochwasserlinie, von der Landesgrenze beiWindeck-Opperzau bis zur Stadtgrenze von Siegburg.

3. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung„Siegaue in den Gemeinden Windeck, Eitorf und derStadt Hennef“.

§ 2Abgrenzung des Schutzgebietes

1. Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca.770,9 Hektar und umfasst:

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in der Gemeinde Windeckin der Gemarkung Dattenfeld die Fluren 2–4, 6–11, 24,39–42, in der Gemarkung Geilhausen die Fluren 3–12,in der Gemarkung Herchen die Fluren 2–4, 6, 7, 11, 26,29–31, 33, 44 und 50, in der Gemarkung Kohlberg dieFlur 3, in der Gemarkung Leuscheid die Fluren 39, inder Gemarkung Rosbach die Fluren 1, 3–5, 7, 11–15,17, 18 und 21, in der Gemarkung Windeck die Fluren 3und 4;

in der Gemeinde Eitorfin der Gemarkung Eitorf die Fluren 3, 7, 8, 27 und 28,in der Gemarkung Halft die Fluren 21, 41 und 43, inder Gemarkung Merten die Fluren 5–9, 17 und 18;

in der Stadt Hennefin der Gemarkung Altenbödingen die Fluren 4, 18 und19, in der Gemarkung Blankenberg die Fluren 1–4, 10und 11, in der Gemarkung Geistingen die Fluren 1, 3,8, 9, 26, 31 und 51, in der Gemarkung Lauthausen dieFluren 3–5 und 12, in der Gemarkung Striefen dieFluren 2–6, 8 und 10.

Alle Fluren sind jeweils teilweise betroffen.

2. Die genauen Grenzen des geschützten Gebietes sindin sechs Karten (DIN A0) im Maßstab 1:5000 (Deut-sche Grundkarte) mit flächig gelber Schattierung dar-gestellt.

3. Besonders schutzwürdiges Grünland ist in diesenKarten mit einer schwarzen Kreuzschraffur darge-stellt. Bestehende Grünlandnutzungen sind in diesenKarten mit einer im 45˚-Winkel liegenden Schraffurgekennzeichnet. In diesen Karten ist gleichzeitig dasangrenzende Naturschutzgebiet Siegaue dargestellt.

Nachrichtlich sind die Abgrenzung der FFH-Gebiets-meldungen an die EU-Kommission, Stand 16. März2001 und Nachmeldung von 2003, sowie die Grenzedes 10-jährlichen Überschwemmungsgebietes darge-stellt.

4. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung undkönnen

a) als Originalausfertigungbei der Bezirksregierung Köln (Höhere Land-schaftsbehörde),

b) als Zweitausfertigungbei dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises (UntereLandschaftsbehörde)

während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3Charakter und Schutzzweck

Die Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebie-tes erfolgt wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes

a) gemäß § 21 Buchstabe a) LG zur Erhaltung und Wie-derherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaus-haltes und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter.

aa) Erhalten werden sollen insbesondere:

– kleinere Fließgewässer sowie Klein- und tem-poräre Stillgewässer in der Aue mit naturnahenUferstrukturen und charakteristischer Vegeta-tion;

– standortheimische Laubwälder, insbesonderenaturnahe Hangwälder, Feuchtwälder, Weich-holz- sowie Bachauenwälder und deren Frag-mente mit ihren Waldmänteln;

– landschaftstypische Gehölzstrukturen, wieFeldgehölze, Gebüsche, Hecken, Ufergehölze,Einzelbäume und Baumgruppen;

– artenreiches und gut ausgeprägtes Grünland(Frischwiesen und -weiden, Feucht- und Nass-wiesen und -weiden, Flutrasen und Riedwiesen)in zusammenhängenden Grünlandkomplexeneinschließlich Brachen;

– der hohe Grünlandanteil in der Aue zur Erhal-tung der historisch gewachsenen Kulturland-schaft;

– kulturhistorisch bedeutsame Nutzungsformenin der Aue, wie z. B. die Kopfweidennutzungsowie der Streuobstanbau;

– die Freiflächen im natürlichen Überschwem-mungsgebiet der Sieg und ihrer Nebengewässer– auch als Reserven für die Schaffung von Re-tentionsräumen;

– die Siegaue wegen ihrer geomorphologischenund wasserwirtschaftlichen Bedeutung als Ein-zugsgebiet und Speicher von Oberflächenwas-ser;

– die bedeutenden klimatischen, hydrologischenund biotischen Funktionen, wie Kaltluftabfluss,Retention von Niederschlagswasser, Regenera-tion und Schutz des Grundwassers sowie Refu-gial-, Regenerations- und Vernetzungsraum fürPflanzen und Tiere;

ab) Wiederhergestellt werden soll das Wirkungsge-füge und die Oberflächenstruktur von geschädig-ten Landschaftsteilen und Einzelelementen, insbe-sondere:

– die Sieg als Fließgewässer nach dem „Fließge-wässertypenatlas NRW“ (LUA MerkblätterNr. 34)

– eine naturnahe Siegauenlandschaft mit ausge-prägter Gewässer- und Auendynamik;

– die charakteristischen Nutzungsstrukturen derSiegaue mit dominierendem, extensiv genutz-tem Dauergrünland;

– Dauergrünland auf häufig wasserbespanntenFlächen (HQ 10);

– Auenwälder und historisch gewachsene, durchextensive und auenverträgliche Nutzung ent-standene Lebensräume (z. B. extensiv genutztesFeucht- und Nassgrünland sowie Brachen);

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– Auen- und Ufergehölzstrukturen;

– eine auenangepasste extensive gewässerscho-nende Landnutzung und Bewirtschaftung nachdem Grundsatz der guten fachlichen Praxis;

– rückgewinnbare Hochwasserretentionsräume;

– eine ökologisch optimale Durchgängigkeit derSiegaue;

– natürliche Auenstrukturen, wie Flutrinnen und-mulden sowie Altwasser;

– die Vernetzung der Auen- und Hangwälder;

– gehölzbestimmte Lebensräume halboffenerStrukturen oder offener Biotope.

b) gemäß § 21 Buchstabe b) LG wegen der Vielfalt, be-sonderen Eigenart und Schönheit der Siegaue, die vorallem geprägt wird durch

– die gegliederte offene Landschaft mit kleinerenFließgewässern, naturnahen Uferstrukturen, Gebü-schen, Hecken, Ufergehölzen, Einzelbäumen undBaumgruppen;

– die standortheimischen Laubwälder, insbesonderenaturnahe Hangwälder, Feuchtwälder, Weichholz-sowie Bachauenwälder und deren Fragmente mitihren Waldmänteln;

– die großen, zusammenhängenden Grünlandkom-plexe, insbesondere im mittelgebirgsgeprägten Teilder Siegaue;

– die kulturhistorisch bedeutsamen, das Landschafts-bild prägenden Elemente der Aue, wie Kopfweiden,Drieschnutzung und Streuobstwiesen, sowie diecharakteristischen, ehemals zur Wasserkraftnut-zung errichteten Gebäude;

– eine Vielfalt von Randlinien vor allem an Waldrän-dern, Feld- und bachbegleitenden Gehölzen sowiean Übergangsbereichen von Ufern, Terrassen undSteilhängen;

– die morphologische Vielfalt der durch Terrassen ge-gliederten Auenbereiche;

– unterschiedlich breit ausgeprägte Talabschnitte unddie im oberen Flussabschnitt stellenweise extremsteilen Talhänge und Felswände.

c) gemäß § 21 Buchstabe c) LG wegen der besonderenBedeutung für die Tages-, Wochenend- und Feriener-holung, bei der das stille Natur- und Landschaftser-leben im Vordergrund steht.

§ 4Umsetzung der Schutz- und Wiederherstellungsziele

Die zur Erhaltung und Wiederherstellungbesonders schutzwürdiger Flächen zweckmäßigenEinschränkungen von Nutzungen, die über die nach-folgenden Verbote der §§ 5 und 6 hinausgehen, bleibenVereinbarungen mit den Betroffenen vorbehalten. DieUmwandlung von Ackerflächen in Dauergrünland-

flächen innerhalb der 10-jährlichen Überschwemmungs-gebiete einschließlich der Qualmwasserflächen haben da-bei Vorrang.

§ 5Verbote

1. In dem Landschaftsschutzgebiet sind, soweit § 7 nichtsanderes bestimmt, nach Maßgabe des nachfolgendenAbsatzes 2 alle Handlungen verboten, die zu einerZerstörung, Beschädigung oder Veränderung desCharakters des geschützten Gebietes oder seiner Be-standteile oder zu einer nachhaltigen Störung führenkönnen und den besonderen Schutzzwecken zuwider-laufen.

2. In dem geschützten Gebiet ist es insbesondere verbo-ten:

1. bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Bau-ordnung NRW, Anlagen in und an Gewässern,Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrs-anlagen – auch wenn sie keiner baurechtlichen Ge-nehmigung oder Anzeige bedürfen – zu errichten,zu ändern oder deren Nutzung zu ändern sowiedie Außenseite bestehender baulicher Anlagen zuändern;

2. Buden, Wohn- und Bauwagen, Warenautomaten,Verkaufsstände, Verkaufswagen oder andere mo-bile Unterkünfte und Verkaufsstände außerhalbvon Hofräumen und öffentlichen Verkehrsflächenauf- oder abzustellen;

3. Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 Bauord-nung NRW oder Schilder, Symbole oder Beschrif-tungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern,soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzaus-weisung hinweisen oder gesetzlich vorgeschrie-ben sind;

4. ober- und unterirdische Ver- und Entsorgungs-leitungen aller Art – hierzu zählen auch Drainage-leitungen – zu verlegen, zu errichten oder zu ver-ändern;

5. Einfriedungen aller Art mit Ausnahme ortsübli-cher Weidezäune und Forstkulturzäune anzule-gen oder zu ändern;

6. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen,Ausschachtungen, Bohrungen, Sprengungen odersonstige Veränderungen der Bodengestalt oderder Geländegestalt vorzunehmen;

7. den Grundwasserstand abzusenken (z. B. durchNeuanlage von Gewässern oder Drainagen) sowieBewässerungs-, Entwässerungs- oder andere denWasserhaushalt des Gebietes verändernde Maß-nahmen vorzunehmen; hiervon unberührt bleibtdie Unterhaltung oder Erneuerung bestehenderDrainagen und Gräben;

8. Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu ver-unreinigen sowie die Bodenerosion zu fördern;

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9. Abfälle, Schutt sowie andere feste oder flüssigeStoffe oder Gegenstände, die geeignet sind, dasLandschaftsbild oder den Naturhaushalt zu be-einträchtigen oder zu gefährden, einzubringen, zulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu ent-ledigen;

10. Feuer zu entfachen oder zu unterhalten;

11. mit Fahrzeugen einschließlich Fahrrädern außer-halb der befestigten Wege zu fahren sowie Fahr-zeuge einschließlich Anhänger und Geräte allerArt außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze,Stellplätze und außerhalb von Hofräumen abzu-stellen;

12. Camping-, Zelt-, oder Picknickplätze sowie Stell-plätze für Fahrzeuge aller Art sowie Anhängeraußerhalb von Hofräumen anzulegen, zu ändernoder zu erweitern;

13. zu zelten, zu campen oder zu lagern sowie Wohn-wagen außerhalb von Hofräumen abzustellen;

14. Einrichtungen für den Wasser-, Schieß-, Luft-,Motor- und Modellsport anzulegen, bereitzustel-len oder zu ändern sowie Modellfluggeräte mitMotor fliegen zu lassen;

15. Veranstaltungen aller Art, die den Schutzzweckdes Gebietes beeinträchtigen können, ohneEinvernehmen mit dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als Untere Landschaftsbehörde durchzu-führen unter Berücksichtigung der Beteiligungs-rechte nach dem LG;

16. Still- und Fließgewässer, hierzu zählen auchFischteiche, anzulegen, zu beseitigen oder umzu-gestalten, ihren Verlauf zu verändern, die Wasser-qualität zu beeinträchtigen oder die Ufer und Soh-len zu beeinträchtigen (z. B. durch Beweidungoder Tritt von Weidetieren);

17. Quellen und Quellsümpfe zu verändern oder zubeeinträchtigen;

18. Erstaufforstungen vorzunehmen, ausgenommenist die Neubegründung von Auenwald, sowieWeihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturenoder Baumschulen anzulegen oder zu erweitern;

19. Hecken, Feld- oder Ufergehölze, hochstämmigeObstbaumbestände, Kopfbäume, Einzelbäume,Baumgruppen oder Baumreihen zu beseitigenoder zu beschädigen; als Beschädigung geltenauch das Verletzen des Wurzelwerks im Traufbe-reich und jede andere Maßnahme, die geeignet ist,das Wachstum nachhaltig zu beeinträchtigen, wiez. B. das Befestigen von Zäunen an Bäumen, je-doch nicht die ordnungsgemäße Pflege zwischendem 1. August und dem 28. Februar;

20. Grünland, besonders schützwürdiges Grünland,Sümpfe, Quellbereiche sowie Brachflächen imSinne von § 24 Abs. 2 LG zu verändern bzw. ineine andere Art der Bodennutzung umzuwandelnoder zu drainieren;

21. Wälder und sonstige geschlossene Gehölzbe-stände einschließlich Ufergehölze zu beweiden;

22. Lagerplätze anzulegen, zu ändern, zu erweiternoder zu unterhalten, mit Ausnahme solcher fürland- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse.

§ 6Gesetzlich geschützte Biotope

Bei Überlagerungen mit gesetzlich geschützten Bioto-pen bleiben weitergehende Bestimmungen des § 62 LGunberührt.

§ 7Nicht betroffene Tätigkeiten

Unberührt von den Verbotsvorschriften des § 5 blei-ben:

1. die vom Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als UntereLandschaftsbehörde angeordneten oder genehmigtenPflege- und Sicherungsmaßnahmen sowie die Durch-führung von mit der Unteren Landschaftsbehördeabgestimmten Maßnahmen, u. a. die Entwicklungs-und Wiederherstellungsmaßnahmen des Gewäs-serauenkonzeptes Sieg des Landes NRW;

2. die im Sinne des Landschaftsgesetzes und des Bun-desnaturschutzgesetzes rechtmäßige und ordnungs-gemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennut-zung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfangmit Ausnahme der Verbote unter § 5 Abs. 2 Nr. 4, 6,7, 17, 18, 19, 20 und 21;

3. die Rückumwandlung von Grünland in Acker aufFlächen, die auf vertraglicher Basis der Naturschutz-und Agrarsonderprogramme des Landes Nordrhein-Westfalen und der Europäischen Union von Acker inGrünland umgewandelt worden sind oder zukünftigumgewandelt werden (Bestandsschutz im Sinne des§ 3a Abs. 2 S. 1 LG);

4. die Nutzungsintensivierung bzw. die Wiedernutzungvon Flächen nach dem Auslaufen von Verträgen, wel-che auf der Basis der Naturschutz- und Agrarsonder-programme des Landes Nordrhein-Westfalen undder Europäischen Union abgeschlossen wurden undwerden (Bestandsschutz im Sinne des § 3a Abs. 2 S. 1LG);

5. die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung derJagd im Sinne des § 1 BJagdG sowie Maßnahmen desJagdschutzes gemäß § 23 BJagdG in Verbindung mit§ 25 LJG;

6. die rechtmäßige und ordnungsgemäße fischereilicheNutzung im Sinne des Landesfischereigesetzes NRWin der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

7. die Unterhaltung von Gewässern auf der Grundlageeines von den zuständigen Wasserbehörden im Be-nehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde zu ge-nehmigenden Unterhaltungsplanes;

8. andere rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübteNutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigun-gen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestands-schutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Um-fang;

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9. die bisher regelmäßig durchgeführten Sport- undFreizeitveranstaltungen der ortsansässigen Vereineund Kommunen in der bisherigen Art und im bishe-rigen Umfang im Einvernehmen mit dem Landrat desRhein-Sieg-Kreises als Untere Landschaftsbehördeunter Berücksichtigung der Beteiligungsrechte nachdem LG;

10. die Unterhaltung und Wartung bestehender recht-mäßiger Verkehrswege, Anlagen, Ver- und Entsor-gungsleitungen sowie Drainagen im Benehmen mitdem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als UntereLandschaftsbehörde;

11. die für die Betriebssicherheit der Bahn erforderlichenPflege- und Instandsetzungsmaßnahmen an den An-lagen der Deutschen Bahn AG im Benehmen mit demLandrat des Rhein-Sieg-Kreises als Untere Land-schaftsbehörde;

12. die Vornahme gesetzlich vorgeschriebener Maßnah-men; Zeit und Umfang dieser Maßnahmen sind mitdem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als UntereLandschaftsbehörde abzustimmen;

13. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer un-mittelbar drohenden Gefahr; diese Maßnahmen sinddem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als UntereLandschaftsbehörde nachträglich unverzüglich an-zuzeigen;

14. das Aufstellen von Bienenvölkern in mobilen Anla-gen;

15. der Lückenschluss des Siegtalradwanderweges,sofern eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht ent-gegensteht und dies mit den Schutzzielen dieser Ver-ordnung vereinbar ist.

§ 8Ausnahmen und Befreiungen

1. Der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als Untere Land-schaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme vonden Verboten des § 5 für Maßnahmen zulassen, wennsie im Einzelfall nicht geeignet sind, den Charakter desgeschützten Gebietes zu verändern oder wenn sie demZweck des Landschaftsschutzes nicht zuwiderlaufen.

2. Gemäß § 69 Abs. 1 LG kann der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als Untere Landschaftsbehörde von denVerboten des § 5 Abs. 2 auf Antrag Befreiung erteilen,wenn

a) die Durchführung der Verordnung im Einzelfall

aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führenwürde und die Abweichung mit den Belangendes Naturschutzes und der Landschaftspflegezu vereinbaren ist oder

bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung vonNatur und Landschaft führen würde oder

b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemein-heit eine Befreiung erfordern.

§ 9Ordnungswidrigkeiten

1. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 LG handelt,wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote des§ 5 Abs. 2 verstößt.

2. Nach § 71 Abs. 1 LG können Ordnungswidrigkeitenmit einer Geldbuße von bis zu 50 000,– € geahndetwerden.

Artikel 3In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

1. Diese Verordnung tritt gemäß § 34 Satz 1 OBG eineWoche nach dem Tage ihrer Verkündung im Amtsblattfür den Regierungsbezirk Köln in Kraft.

2. Die ordnungsbehördliche Verordnung über das Na-turschutzgebiet „Altarm der Sieg/Krummauel“, Ge-meinde Windeck, Rhein-Sieg-Kreis vom 2. Juni 1992(Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln Nr. 24 vom15. Juni 1992, S. 195) wird aufgehoben.

3. Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Land-schaftsschutzgebiete im Rhein-Sieg-Kreis vom 4. Juli1986 (Sonderbeilage zum Amtsblatt Nr. 28 für den Re-gierungsbezirk Köln, ausgegeben in Köln am 14. Juli1986) wird für den Bereich, der von dieser Verordnungerfasst ist, aufgehoben.

Köln, den 20. Mai 2005

gez.: R o t e r s

Hinweis gemäß § 42a Abs. 4 Landschaftsgesetz

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriftendes Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördenge-setzes kann gegen diese ordnungsbehördliche Verord-nung über das Naturschutzgebiet und Landschafts-schutzgebiet „Siegaue in den Gemeinden Windeck, Eitorfund der Stadt Hennef“ , Rhein-Sieg-Kreis vom 20. Mai2005 nach Ablauf eines Jahres nach Verkündung nichtmehr geltend gemacht werden.

Im Auftraggez.: L e ß e n i c h

ABl. Reg. K 2005, S. 251

340. Ordnungsbehördliche Verordnung über dasNaturschutzgebiet „Siebengebirge“

Städte Königswinter und Bad Honnef,Rhein-Sieg-Kreis vom 12. Mai 2005

Aufgrund des § 42a Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 20und 34 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Natur-haushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Land-schaftsgesetz NRW – LG) in der geltenden Fassung (SGV.NRW. 791) in Verbindung mit den §§ 12 und 27 desGesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungs-behörden (Ordnungsbehördengesetz NRW – OBG) inder geltenden Fassung (SGV. NRW. 2060) wird im Ein-vernehmen mit der Oberen Jagdbehörde gemäß § 20Abs. 1 Landesjagdgesetz NRW (LJG) in der geltendenFassung (SGV. NRW. 792) verordnet:

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§ 1Gegenstand der Verordnung

1. Das in § 2 näher bezeichnete und in den Karten ge-kennzeichnete Gebiet wird als Naturschutzgebiet aus-gewiesen.

2. Das Gebiet umfasst im Wesentlichen den Bereich desSiebengebirges auf dem Gebiet der Städte Königswin-ter und Bad Honnef im Rhein-Sieg-Kreis. Der durchstarkes Relief geprägte Landschaftsausschnitt zeichnetsich durch ausgedehnte zusammenhängende Laub-waldbestände aus. Hinweis: Der nördliche Bereich des Siebengebirges,auf dem Gebiet der Stadt Bonn, wird im Landschafts-plan „Ennert“ als Naturschutzgebiet festgesetzt.

3. Das Naturschutzgebiet beinhaltet die GebietsmeldungDE-5309-301 „Siebengebirge“ nach den Bestimmun-gen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Er-haltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie vom 21. Mai 1992 – FFH-Richtlinie –,ABl. EG Nr. L 206 S. 7).

4. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Sie-bengebirge“.

§ 2Abgrenzung des Schutzgebietes

1. Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 4273Hektar und umfasst auf dem Gebiet der Stadt BadHonnef in der Gemarkung Aegidienberg die Fluren 1,5, 6, 14, 28, in der Gemarkung Honnef die Fluren1–10, 12–18, 23–29, 33–36, auf dem Gebiet der StadtKönigswinter in der Gemarkung Berghausen die Flur5, in der Gemarkung Hasenpohl die Fluren 5, 6, 8–10,in der Gemarkung Heisterbacherrott die Fluren 1–3,in der Gemarkung Ittenbach die Fluren 1, 2, 4, 5, 8–13,15, 16, in der Gemarkung Königswinter die Fluren1–18, in der Gemarkung Niederdollendorf die Fluren2–4, 6, 7, in der Gemarkung Oberdollendorf die Flu-ren 2–12 und in der Gemarkung Vinxel die Flur 5.

Die Fluren 2, 4, 6, 8, 14, 15, 26–28, 35 in der Gemar-kung Honnef, die Flur 5 in der Gemarkung Ittenbach,die Fluren 7, 9–13, 15–18 in der Gemarkung Königs-winter, die Fluren 4, 7 in der Gemarkung Niederdol-lendorf und die Fluren 4, 6 in der Gemarkung Oder-dollendorf sind ganz betroffen. Alle übrigen Flurensind teilweise betroffen.

2. Die genauen Grenzen des Naturschutzgebietes sind invier Karten im Maßstab 1:5000 (Zusammendruck derDeutschen Grundkarte) und in einer Verkleinerungder Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:12 000 grünbzw. grau unterlegt dargestellt. Die FFH – Gebiets-meldung ist nachrichtlich in der Karte kariert gekenn-zeichnet.

3. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung und kön-nen mit dem Verordnungstext

a) als Originalausfertigung bei der Bezirksregierung Köln (Höhere Land-schaftsbehörde),

b) als Zweitausfertigungbei dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises (UntereLandschaftsbehörde)

während der Dienststunden eingesehen werden.

4. Die entsprechenden Blätter der Deutschen Grund-karte sind in einer Blattübersicht dargestellt.

§ 3Schutzzweck des Gebietes

Die Unterschutzstellung erfolgt

a) gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe a) sowie Satz 2 LG zurErhaltung, Herstellung und Wiederherstellung

– eines ausgedehnten zusammenhängenden Laub-waldkomplexes, der aufgrund seiner Größe undAusstattung eine zentrale Bedeutung im landeswei-ten und im europäischen Biotopverbundsystem ein-nimmt,

– naturnaher Laubwaldbestände in naturraumtypi-scher Ausprägung, die sich durch Strukturreichtum,unterschiedliche Alters- und Entwicklungsphasensowie einen hohen Alt- und Totholzanteil auszeich-nen,

– repräsentativ ausgebildeter Waldtypen, wie Erlen-Eschenwälder, Waldmeister-Buchenwälder undHainsimsen-Buchenwäldern sowie Schluchtwälderund Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder, die zuden bedeutendsten Vorkommen in Nordrhein-Westfalen zählen,

– von naturnahen Quellbereichen und Fließgewässer-systemen mit sehr guter Wasserqualität und derenLebensgemeinschaften,

– von Steinbrüchen, offenen Felsbereichen, Blockhal-den, trockenen wärmebegünstigten Hanglagen,Obstwiesen, Obstwiesenbrachen, Weinbergsbra-chen, unbewaldeten durch Grünlandnutzung ge-prägten Tälern, Brachflächen, Feuchtlebensräumenund weiteren Strukturen als Lebensraum für sel-tene, bedrohte und auf derartige Lebensräume spe-zialisierte Tier- und Pflanzenarten,

– einer Wärmeinsel für Tier- und Pflanzenarten, dieim Siebengebirge ihre nördliche Verbreitungsgrenzeerreichen,

– von Stollensystemen als Quartier sowie von weite-ren Habitatstrukturen für landesweit herausragendeFledermausbestände,

– eines potenziellen Wiederbesiedlungsraumes fürverschollene bzw. vom Aussterben bedrohte Arten,

– zahlreicher z. T. gefährdeter und in der Roten Listeder gefährdeten Pflanzen und Tiere in Nordrhein-Westfalen aufgeführten Tier- und Pflanzenarten,insbesondere Insekten, Amphibien, Reptilien undVögel und von deren Lebensräumen;

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b) in Ausführung des § 48c LG in Verbindung mit derFFH-Richtlinie und der Richtlinie 79/409/EWG desRates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten(Vogelschutz-Richtlinie vom 2. April 1979, Abl. EGNr. L 103 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung gemäߧ 20 Satz 1 Buchstabe a) sowie gemäß § 20 Satz 2 LGwegen der besonderen Bedeutung des Gebietes

ba) zur Erhaltung folgender Lebensräume gemäß An-hang I der FFH-Richtlinie:

– Fließgewässer mit Unterwasservegetation(3260),

– Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen(8150),

– Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation (8220),

– Silikatfelsen mit ihrer Pioniervegetation (8230),

– Hainsimsen-Buchenwald (9110),

– Waldmeister-Buchenwald (9130),

– Stieleichen-Hainbuchenwald (9160),

– Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (9170),

– Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder(91E0);

bb) zur Wiederherstellung folgender Lebensräumegemäß Anhang I der FFH-Richtlinie:

– Feuchte Hochstaudenfluren (6430),

– Schlucht- und Hangmischwälder (9180);

(*Nachrichtlich ist der Zifferncode der FFH-Richtlinie angege-ben; prioritäre Lebensräume in Fettdruck)

bc) zur Erhaltung folgender wild lebender Tierartengemäß Anhang II der FFH-Richtlinie und von de-ren Lebensräumen:

Säugetiere:

– Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteini),

– Teichfledermaus (Myotis dasycneme),

– Großes Mausohr (Myotis myotis),

Amphibien:

– Gelbbauchunke (Bombina variegata),

Fische:

– Groppe (Cottus gobio),

Wirbellose:

– Hirschkäfer (Lacanus cervus),

– Spanische Flagge (Callimorpha quadripuncta-ria);

bd) zur Erhaltung folgender wild lebender Vogelartengemäß Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie undvon deren Lebensräumen:

– Eisvogel (Alcedo atthis),

– Mittelspecht ( Dendrocopus medius),

– Schwarzspecht (Dryocopus martius),

– Grauspecht (Picus canus),

– Neuntöter (Lanius collurio),

– Rotmilan (Milvus milvus);

be) zur Erhaltung von Lebensräumen und stabilenüberlebensfähigen Populationen folgender Zug-vögel gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie:

– Zippammer (Emberiza cia),

– Nachtigall (Luscinia megarhynchos);

bf) zur Erhaltung folgender wild lebender Tierartengemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie und vonderen Lebensräumen:

Säugetiere:

– Wasserfledermaus (Myotis daubentonii),

– Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus),

– Braunes Langohr (Plecotus auritus),

– Fransenfledermaus (Myotis nattereri),

– Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus),

Reptilien:

– Mauereidechse (Podarcis muralis),

– Zauneidechse (Lacerta agilis),

– Schlingnatter (Coronella austriaca),

Amphibien:

– Geburtshelferkröte (Alytes obstetricans);

c) gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe b) LG aus wissenschaft-lichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen odererdgeschichtlichen Gründen, insbesondere

– aufgrund der geologischen und petrologischen Be-deutung des Siebengebirges als Zentrum des ter-tiären Vulkanismus,

– im Hinblick auf die tier- und pflanzengeographi-sche Bedeutung des Gebietes,

– aufgrund der kulturgeschichtlichen Bedeutung desLandschaftsraumes, insbesondere als Zeugnis derBesiedlungs- und Kulturaktivitäten unterschied-licher Epochen,

– im Hinblick auf die naturschutzgeschichtliche Be-deutung des Siebengebirges;

d) gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe c) LG wegen der Selten-heit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schön-heit

– des Siebengebirges als ein zusammenhängendes aus-gedehntes Laubwaldgebiet,

– der charakteristischen Morphologie des Land-schaftsraumes mit vielfältigen natürlichen Struktu-ren sowie kulturhistorischen Besonderheiten,

– des Siebengebirges in seiner Gesamtheit und der da-mit verbundenen Eignung für die natur- und land-schaftsgebundene Erholung, das Naturerleben unddie Umweltbildung,

– der vielfältigen Blickbeziehungen, insbesonderevom Siebengebirge auf das Rheintal und auf die um-liegenden Landschaften sowie innerhalb des Sieben-gebirges, als auch vom Rheintal und von anderenaußerhalb gelegenen Aussichtsmöglichkeiten aufdas Siebengebirge.

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§ 4Umsetzung der Schutzziele

1. Zielsetzung aller Maßnahmen – insbesondere derwaldbaulichen Maßnahmen – ist die Erhaltung undPflege der in § 3 genannten naturnahen Lebensräumesowie der in § 3 genannten Arten und ihrer Lebens-räume.

Die Belange des Biotop- und Artenschutzes sind beider Lenkung des Erholungsverkehrs vorrangig zuberücksichtigen. Zur Umsetzung der FFH-Schutz-ziele und gleichzeitiger Besucherlenkung wird einWege- und Nutzungskonzept für das Siebengebirgeangestrebt.

2. Der Erhalt und die Wiederherstellung der natürlichenWaldlebensgemeinschaften durch waldbauliche undbiotopgestaltende Maßnahmen soll auf der Grundlageeines Waldpflegeplanes oder eines entsprechendenSofortmaßnahmenkonzeptes erfolgen.

3. Der Waldpflegeplan oder ein entsprechendes Sofort-maßnahmenkonzept wird durch die Landesanstalt fürÖkologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen (LÖBF) in Zusammenarbeit mit der zustän-digen Forstbehörde im Einvernehmen mit der zustän-digen Unteren Landschaftsbehörde und im Benehmenmit den Waldbesitzern sowie unter Beteiligung dernach § 12 Abs. 5 LG NW anerkannten Naturschutz-verbände erarbeitet. Außerhalb von Flächen imEigentum des Landes Nordrhein-Westfalen sollen diewaldbaulichen Maßnahmen nach Möglichkeit durchöffentlich-rechtliche Verträge vereinbart und im Rah-men von Fördermaßnahmen umgesetzt werden.

4. Zur Erhaltung und Entwicklung der FFH-relevantenWaldgesellschaften mit ihrer jeweils typischen Vege-tation und Fauna in den verschiedenen Entwicklungs-und Altersstufen sowie standörtlichen typischenVariationsbreite, ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Stau-denfluren sowie ihrer Waldränder sollen insbesonderefolgende Schutzziele und Maßnahmen Berücksich-tigung finden:

– Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrich-tung auf die jeweilige natürliche Waldgesellschafteinschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf al-ters- und strukturdiverse Bestände und Förderungder Naturverjüngung aus Arten der natürlichenWaldgesellschaft,

– Erhaltung und Förderung eines dauerhaften undausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbe-sondere von Großhöhlen-, Uralt- und Horstbäu-men,

– Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor-und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen,

– Vermehrung der jeweiligen Wald-Lebensraum-typen durch den Umbau von Beständen, die nichtmit bodenständigen Baumarten bestockt sind,

– Nutzungsaufgabe auf Teilflächen.

Darüber hinaus sollen im Bereich der nicht FFH-rele-vanten Waldbestände folgende Ziele berücksichtigtwerden:

– Schaffung, Erhaltung und Pflege altersheterogenerLaubwaldbestände aus Arten der natürlichen Wald-gesellschaften des Gebietes,

– Schonung und Erhaltung von Laubwald-Altbestän-den, Erhalt von ca. 10% der bodenständigen Laub-waldgesellschaften bis zur Totholzphase durchAusweisung eines Netzes von Altholzinseln,

– Hohe Umtriebszeit bei Laubwaldbeständen miteinzelstammweiser oder kleinflächiger Nutzungund natürlicher Verjüngung ohne nachhaltige Schä-digung der Bodenvegetation und des Bodens sowieErhalt von Altbäumen und Totholz,

– Steigerung des Laubholzanteils, frühzeitige undstarke Durchforstung der Nadelholzbestände, zügi-ger Umbau der Nadelholzbestände,

– Erhaltung, Pflege und Vermehrung seltenerGehölzarten, die zum Artenbestand des Waldes undder Xerothermstandorte gehören (z. B. Elsbeere,Speierling, Mehlbeere, Mispel, Berg-Ulme, Som-mer- und Winterlinde, Wildobstarten, Felsenbirne,Wolliger Schneeball) auf ihren realen und potentiel-len Standorten,

– Ökologische Gestaltung der Waldränder,

– Erhaltung und Wiederherstellung der Niederwald-wirtschaft auf Beispielflächen, die zwischen der zu-ständigen Unteren Forstbehörde im Einvernehmenmit der Unteren Landschaftsbehörde festgelegtwerden.

5. Zur Erhaltung und Entwicklung weiterer Lebens-raumtypen und Arten gemäß § 3, die für die Meldungdes Gebietes ausschlaggebend sind, jedoch nicht un-mittelbar über Maßnahmen des Waldpflegeplans er-fasst werden, sollen die folgenden von der LÖBF vor-gesehenen Maßnahmen berücksichtigt werden.

Schutzmaßnahmen für den Lebenraum „Fließgewäs-ser mit Unterwasservegetation“ mit ihrer typischenFlora und Fauna (z. B. Groppe, Eisvogel):

– Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichstunbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik,

– Erhaltung und Entwicklung der Durchgängigkeitdes Fließgewässers für seine typische Fauna im ge-samten Verlauf,

– Reduzierung der die Wasserqualität beeinträchti-genden direkten und diffusen Einleitungen, Schaf-fung von Pufferzonen,

– Regelungen von Freizeitnutzungen, Vermeidungvon Trittschäden,

– Erhaltung und Entwicklung der typischen Struktu-ren und der Vegetation in der Aue, Rückbau vonUferbefestigungen.

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Schutzmaßnahmen für die Lebensraumtypen „Kiesel-haltige Schutthalden der Berglagen“, „Silikatfelsen mitFelsspaltenvegetation“ und „Silikatfelskuppen mit ih-rer Pioniervegetation“:

– Regelung der Erholungsnutzung, einschließlich desKletterns und des Betretens der Felsköpfe und -wände sowie ihrer Umgebung,

– ggfs. Freistellen der Halden, Felsen und Kuppen,

– Erhaltung des bodenständigen Laubwaldes imunmittelbaren Umfeld der Lebensräume und Um-wandlung von Nadelholzbeständen in bodenstän-digen Laubwald.

Schutzmaßnahmen für den Lebensraumtyp „FeuchteHochstaudenfluren“:

– Sicherung und Entwicklung einer naturnahenÜberflutungsdynamik,

– Vegetationskontrolle und Entfernung von Gehöl-zen,

– Schutz vor Eutrophierung.

Schutzmaßnahmen für Fledermäuse:

– Erhaltung der bekannten Quartiere, insbesondereim Bereich der Ofenkaulen einschließlich ihrermikroklimatischen Verhältnisse, ihres Wasserhaus-halts und ihrer Zugänglichkeit für Fledermäuse,

– Erhaltung der Ungestörtheit der Quartiere durchUntersagung jeglicher Nutzung oder Erschließung,insbesondere jeglicher touristischer oder Freizeit-Nutzung,

– Vergitterung des Quartiereingangs durch Fleder-mausgitter oder andere geeignete Verschlüsse mitKontrollmöglichkeit,

– Erhalt und Förderung der naturnahen Umgebungder Quartiere; Vermeidung chemischer, physika-lischer und sonstiger Belastungen und Beeinträchti-gungen der unterirdischen Quartiere durch Nut-zungen oder andere Einwirkungen aus den darübergelegenen oberirdischen Bereichen,

– Durchführung von Maßnahmen an Stollen nur inder Zeit vom 15. Mai bis 31. August im Einverneh-men mit der Unteren Landschaftsbehörde unter Be-achtung der artenschutzrechtlichen Vorschriften.

Schutzmaßnahmen für die „Spanische Flagge“:

– Erhaltung und Förderung der Population,

– Erhaltung von Felsanschnitten,

– Freistellen breiter Kräuterstreifen am Fuß besiedel-ter Felsen und Erhaltung von Wasserdostfluren.

Schutzmaßnahmen für Amphibien, insbesondereGelbbauchunke und Geburtshelferkröte:

– Erhaltung und Entwicklung aquatischer und ter-restrischer Lebensräume insbesondere der ausrei-chend besonnten, vegetationsfreien oder -armen

(periodischen) Kleinstgewässer in ausreichenderAnzahl als Laichgewässer, der Habitatstrukturenwie Stubben sowie der angrenzenden Laubwaldbe-stände als Sommer- und Winterquartier,

– Vermeidung des zu starken Bewuchses und der Ver-landung der Kleingewässer und deren Umgebung,

– Einschränkung der Freizeitaktivitäten.

§ 5Verbote

1. In dem Naturschutzgebiet sind nach Maßgabe dernachfolgenden Bestimmungen, soweit § 7 nichts ande-res bestimmt, alle Handlungen verboten, die zu einerZerstörung, Beschädigung oder Veränderung des ge-schützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zueiner nachhaltigen Störung führen können.Gleichesgilt für Handlungen, die zu einer Verschlechterung desErhaltungszustandes der in § 3 dieser Verordnung ge-nannten Biotope sowie der Lebensräume und Popula-tionen der dort genannten Pflanzen- und Tierartenführen können.

2. In dem Naturschutzgebiet ist es insbesondere verbo-ten:

1. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Landes-bauordnung, sowie Straßen, Wege, Reitwege odersonstige Verkehrsanlagen – auch wenn sie keinerbaurechtlichen Genehmigung oder Anzeige be-dürfen – zu errichten, zu ändern oder deren Nut-zung zu ändern; von der Unteren Landschafts-behörde kann eine Ausnahme zugelassen werden,wenn eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gem.§ 48d LG NW durchgeführt wurde und folgendeVoraussetzungen erfüllt sind:

a) durch die Änderung oder Nutzungsänderungdürfen keine nachteiligen und nachhaltigenAuswirkungen auf das Schutzgebiet möglichsein;

b) bei Errichtung umfasst die Grundfläche desVorhabens nicht mehr als 15 m˝;

c) bei Errichtung einer baulichen Anlage darf dieGebäudehöhe gemessen an der Talseite maxi-mal 3 m betragen;

d) das Vorhaben erfolgt auf einem bereits bebau-ten Grundstück im Verbund mit vorhandenerBebauung.

2. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen, Waren-automaten oder andere mobile Verkaufsständeaufzustellen oder abzustellen;

3. Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 der Lan-desbauordnung oder Schilder, Symbole oder Be-schriftungen zu errichten, anzubringen oder zuändern, soweit sie nicht ausschließlich auf dieSchutzausweisung hinweisen, gesetzlich vorge-schrieben sind oder soweit sie nicht ausschließlichder Besucherlenkung oder -information dienenund mit der Unteren Landschaftsbehörde abge-stimmt sind;

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4. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art –hierzu zählen auch Drainageleitungen – zu verle-gen, zu errichten oder zu ändern;

5. Einfriedungen aller Art – mit Ausnahme vonortsüblichen Weidezäunen oder forstwirtschaft-lichen Kulturzäunen – anzulegen oder zu än-dern; ausgenommen sind Grundstückseinfrie-dungen, die den Schutzzweck nicht tangierenund mit den FFH-Zielen in Einklang stehen;

6. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen,Ausschachtungen, Bohrungen, Sprengungenoder sonstige Veränderungen der Bodengestaltvorzunehmen;

7. Feuer zu entfachen oder zu unterhalten;

8. Hunde unangeleint mit sich zu führen oder sieaußerhalb von Wegen laufen zu lassen – ausge-nommen hiervon ist der Einsatz von Hütehun-den in Verbindung mit der Wanderschäferei undJagdhunden in Verbindung mit der Jagdaus-übungsberechtigung bzw. des Jagdschutzes.;

9. Hundearbeiten durchzuführen, die über denjagdlichen Einsatz hinausgehen;

10. zu zelten, zu campen oder zu lagern;

11. Flächen außerhalb der befestigten (geschottertenoder asphaltierten) oder gekennzeichnetenStraßen und Wege – einschließlich der ausgewie-senen Wanderwege – sowie außerhalb von Park-oder Stellplätzen, zu betreten oder außerhalb derhierfür zugelassenen Straßen und Wege zu reitenoder mit Fahrzeugen zu fahren, Stollen undHöhlen zu betreten;

11. a zu klettern; die Untere Landschaftsbehördekann mit Genehmigung der Höheren Land-schaftsbehörde Ausnahmen für das Klettern amStenzelberg zulassen, wenn die Vereinbarkeitmit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes undden Schutzzielen des Naturschutzgebietes gege-ben ist. Bei Abschluss eines öffentlich-recht-lichen Vertrages gilt der § 9 der VO entspre-chend;

12. auf unbefestigten Wegen und auf befestigten We-gen, deren vegetationsfreie Fläche weniger als2,5 m breit ist, Rad zu fahren;

13. Kraftfahrzeuge, Anhänger oder Geräte aller Art– mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen auf ge-kennzeichneten Parkplätzen – abzustellen, sowieStellplätze für Kraftfahrzeuge oder Anhänger al-ler Art anzulegen oder zu erweitern;

14. Camping-, Zelt-, Picknick-, Lager- oder Spiel-plätze sowie Einrichtungen für Erholungs- undSportzwecke zu errichten, bereitzustellen, zu än-dern oder zu erweitern;

15. Veranstaltungen aller Art mit mehr als 50 Teil-nehmern durchzuführen;

16. Einrichtungen für den Schieß-, Luft-, Wasser-,Motor- oder Modellsport bereitzustellen oderdiese Sportarten zu betreiben, Motorflugmodelleüber das Gebiet fliegen zu lassen sowie mit Luft-fahrzeugen aller Art, einschließlich Heißluftbal-lons, Drachenfliegern und Gleitschirmen zustarten oder zu landen;

17. stehende oder fließende Gewässer, einschließlichFischteiche, anzulegen, zu beseitigen oder umzu-gestalten, die Ufer – und Sohlstruktur der Ge-wässer zu verändern sowie die Hydrobiologieoder den Wasserchemismus nachhaltig zu beein-trächtigen sowie Teiche im Hauptschluss fische-reilich zu nutzen, ausgenommen hiervon ist dieNutzung und Unterhaltung von Teichen bis zumAblauf der wasserrechtlichen Zulassung;

18. den Grundwasserspiegel zu verändern sowie Be-wässerungs-, Entwässerungs- oder andere denWasserhaushalt verändernde Maßnahmen vor-zunehmen;

19. zu baden, zu schwimmen, zu tauchen, Eisflächenzu betreten oder Wasserfahrzeuge aller Art ein-zubringen oder bereitzustellen oder mit ihnen zufahren sowie sonstigen Wassersport zu betrei-ben;

20. zu angeln;

21. nicht fischereilich genutzte Gewässer bis 0,5 Hek-tar sowie Teichanlagen ohne wasserrechtliche undlandschaftsrechtliche Zulassung der fischerei-lichen Nutzung zuzuführen;

22. feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände allerArt, insbesondere Abfälle, Boden, Altmateria-lien, Gartenabfälle und Klärschlamm einzubrin-gen, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weisezu entledigen sowie Pflanzenschutzmittel undDüngemittel aller Art zu lagern;

23. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungs-mittel und Düngemittel aller Art auszubringen;

24. Mieten, Silagen, Mist- oder Komposthaufen an-zulegen, zu erweitern oder bereitzustellen sowieHeu-, Silage- und Strohballen länger als 14 Tagezu lagern;

25. Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu ver-unreinigen und die Bodenerosion zu fördern;von der Unteren Landschaftsbehörde kann eineAusnahme unter Beachtung der Ergebnisse einerFFH-Verträglichkeitsprüfung gem. § 48d LGNW von der Verfestigung oder Versiegelung zu-gelassen werden, wenn folgende Voraussetzun-gen erfüllt sind:

a) durch das Vorhaben dürfen keine nachteiligenund nachhaltigen Auswirkungen auf dasSchutzgebiet möglich sein,

b) die Grundfläche des Vorhabens umfasst nichtmehr als 15 m2 und

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c) das Vorhaben erfolgt auf einem bereits bebau-ten Grundstück im Verbund mit vorhandenerBebauung;

26. bisher unbeweidete Flächen zu beweiden;

27. Streuobstbestände durch Beweidung zu schädi-gen und auf Weideflächen die Grasnarbe durchübermäßige Beweidung sowie durch zu langeoder zu frühe Beweidung flächenhaft zu schädi-gen;

28. Grünland und Brachflächen umzubrechen oderin eine andere Nutzungsart umzuwandeln sowielandwirtschaftlich extensiv bewirtschafteteFlächen (insbesondere Obstwiesen) in eine In-tensivnutzung zu überführen;

29. Waldflächen, Gehölzbestände, Hochstaudenflu-ren, Quell-, Sumpf- und Uferbereiche zu bewei-den bzw. in sonstiger Weise erheblich oder nach-haltig zu beeinträchtigen;

30. Pflanzen aller Art und Pilze oder Teile davon ab-zuschneiden, abzupflücken, zu beschädigen,auszureißen, auszugraben oder in sonstigerWeise in ihrem Bestand zu gefährden;

31. wild lebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verlet-zen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nach-zustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrich-tungen anzubringen sowie ihre Brut- und Le-bensstätten, Puppen, Larven, Eier oder sonstigenEntwicklungsformen zu sammeln, zu beschädi-gen oder fortzunehmen;

32. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowieTiere einzubringen, auszusetzen oder anzusie-deln;

33. Bienenvölker aufzustellen; ausgenommen hier-von ist das Aufstellen von bis zu 10 Bienenvöl-kern mit maximal 5 Ablegern im Einvernehmenmit der Unteren Landschaftsbehörde;

34. Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baum-schulkulturen anzulegen;

35. Erstaufforstungen vorzunehmen;

36. Laubwald und Laubmischwald (mit über 50%Laubbäumen) in Nadelwald umzuwandeln;

37. Wiederaufforstungen von Laubwaldbeständenbodenständiger Baumarten – insbesondere inden in § 3 genannten FFH-Lebensräumen – mitNadelbäumen oder anderen Gehölzarten, dienicht zu den natürlichen Waldgesellschaften derjeweiligen FFH-Lebensräume bzw. des Natur-raumes gehören, vorzunehmen; unberührt bleibtdie Beibehaltung eines bestehenden Anteils nichtzur natürlichen Waldgesellschaft gehörenderGehölzarten von bis zu 20 %, soweit dies mitdem Schutzzweck vereinbar ist;

38. Wiederaufforstungen von Nadelwald mit Nadel-bäumen oder anderen als Laubgehölzen der

natürlichen Waldgesellschaften des Gebietes inQuellbereichen, Siefen und Bachtälern vorzu-nehmen;

39. Wald umzuwandeln oder in bodenständigenLaubholzbeständen – insbesondere in den in § 3genannten FFH-Lebensräumen – Kahlhiebevorzunehmen; Kahlhiebe im Sinne dieses Verbo-tes sind alle innerhalb von drei Jahren durchge-führten flächenhaften Nutzungen auf mehr als0,3 Hektar zusammenhängender Waldfläche ei-nes Waldbesitzers, die den Bestockungsgrad un-ter 0,3 absenken;

40. Rückearbeiten mit Motorfahrzeugen außerhalbder Wege und Rückegassen vorzunehmen;

41. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungs-mittel sowie Düngemittel in Waldbereichen aus-zubringen sowie die chemische Behandlung vonHolz und anderen Produkten im Bestand vorzu-nehmen, unberührt bleiben die Bodenschutzkal-kung und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr imRahmen der ordnungsgemäßen forstwirtschaft-lichen Nutzung im Einvernehmen mit der Unte-ren Forstbehörde und der Unteren Landschafts-behörde;

42. Bodenschutzkalkungen innerhalb von Sumpf-und Quellbereichen, nährstoffarmen Bereichenund gemäß § 62 LG geschützten Biotopen vor-zunehmen;

43. in Laubwaldbeständen Horst- und Höhlen-bäume zu fällen sowie in der Zeit vom 1. April bis30. September Holzeinschläge vorzunehmen;

44 a. Wildfütterungen vorzunehmen; ausgenommenhiervon sind Wildfütterungen mit Raufutter undAnwelksilage in Notzeiten gem. § 25 Abs. 1Landesjagdgesetz NW, sofern die Durchfüh-rung dieser gesetzlichen Verpflichtung nichtaußerhalb des Schutzgebietes möglich ist. Ort,Art und Zahl der Fütterungseinrichtungen sindhierbei auf Vorschlag des Jagdausübungsberech-tigten von der Unteren Jagdbehörde im Einver-nehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde zubestimmen;

44 b. Ablenkungsfütterungen vorzunehmen, ausge-nommen hiervon sind durch die Untere Jagd-behörde im Einvernehmen mit der UnterenLandschaftsbehörde genehmigte Ablenkungs-fütterungen;

44 c. Wildäsungsflächen und Wildäcker anzulegen;zulässig bleibt die Nutzung von Grünland alsWildäsungsfläche, soweit die Flächen maximalzweimal jährlich gemäht werden und keinestickstoffhaltigen Düngemittel eingesetzt wer-den; die Flächen sind auf Vorschlag des Jagd-ausübungsberechtigten von der Unteren Jagd-behörde im Einvernehmen mit der UnterenLandschaftsbehörde zu bestimmen;

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45. Kirrungen in Biotopen gem. § 62 LG NW undsämtlichen Feuchtbereichen sowie Lebensräu-men gem. § 3 Buchstabe ba) und bb) dieser Ver-ordnung anzulegen; die Verteilung der Kirrun-gen hat so zu erfolgen, dass pro 100 HektarFläche nicht mehr als eine Kirrstelle angelegtwird; als Kirrmittel darf pro Kirrstelle und Tagnicht mehr als 1 l Getreide – einschließlich Mais– ausgebracht werden;

46. geschlossene Kanzeln zu errichten oder zu ver-ändern, Hochsitze ohne das Einvernehmen mitder Unteren Landschaftsbehörde zu errichtensowie offene Ansitzleitern in sensiblen Berei-chen, wie Biotopen gem. § 62 LG NW und sämt-lichen Feuchtlebensräumen, zu errichten.

§ 6Gesetzlich geschützte Biotope

Bei Überlagerungen mit gesetzlich geschützten Bioto-pen bleiben weiter gehende Schutzbestimmungen des§ 62 LG unberührt.

§ 7Nicht betroffene Tätigkeiten

Unberührt von den Verbotsvorschriften des § 5 blei-ben:

1. die im Sinne des Landschaftsgesetzes und des Bun-desnaturschutzgesetzes rechtmäßige und ordnungs-gemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennut-zung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfangmit Ausnahme der Verbote unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1, 4,6, 22, 24–29, und 33–43; das vorstehend ausgenom-mene Verbot Nr. 37 gilt nicht, soweit diese Maßnah-men aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 4 erfolgen;

2. waldbauliche Maßnahmen auf der Grundlage einerVereinbarung gemäß § 4 Abs. 3;

3. die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung derJagd im Sinne des § 1 Bundesjagdgesetzes (BJagdG)in der geltenden Fassung sowie Maßnahmen desJagdschutzes gemäß § 23 BJagdG in Verbindung mit§ 25 LJG – NRW mit Ausnahme der Verbote unter§ 5 Abs. 2 Nrn. 32 und 44–46;

4. die rechtmäßige und ordnungsgemäße fischereilicheNutzung im Sinne des LFischG in der bisherigen Artund im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Ver-bote unter § 5 Abs. 2 Nrn. 17, 18, 21 und 32 mit Aus-nahme der Durchführung von Besatzmaßnahmen imRahmen eines alle drei Jahre zwischen der UnterenFischereibehörde und dem Fischereiberechtigten ab-gestimmten Besatzplans sowie mit Ausnahme vonMaßnahmen nach § 3 Buchst. b–e FischereigesetzNRW;

5. die Gewässerunterhaltung auf der Grundlage einesvon der Unteren Wasserbehörde im Einvernehmenmit der Unteren Landschaftsbehörde genehmigtenUnterhaltungsplanes;

6. andere rechtmäßige und ordnungsgemäß ausgeübteNutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigun-gen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestands-schutzes in der bisherigen Art und im bisherigenUmfang. Nach Beendigung eines Vertrages kann dievorher rechtmäßig ausgeübte Nutzung wieder auf-genommen werden, sofern der Vertrag keine ent-gegenstehenden Reglungen enthält. Wird diese durchVerbote oder Gebote des Landschaftsgesetzes oderaufgrund des Landschaftsgesetzes eingeschränktoder untersagt, wird eine angemessene Entschädi-gung gem. § 7 Abs. 3 LG NW in Geld geleistet ( § 3aAbs. 2 LG NW);

7. die Unterhaltung und Wartung bestehender recht-mäßiger Anlagen und Verkehrswege sowie notwen-dige Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrs-sicherungspflicht;

8. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer un-mittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; dieMaßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehördenachträglich unverzüglich anzuzeigen;

9. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordne-ten oder genehmigten Schutz-, Entwicklungs-,Pflege- und Optimierungsmaßnahmen;

10. Maßnahmen aufgrund vertraglicher Regelungen imEinvernehmen mit der zuständigen Landschafts-behörde unter Beteiligung der nach § 12 Abs. 5 LGNW anerkannten Naturschutzverbände, sofern eingleichwertiger Schutz des Gebietes gewährleistet ist;

11. Untersuchungen im Rahmen der geologischen undbodenkundlichen Landesaufnahme – einschließlichder Ausführung von Sondierbohrungen- im Einver-nehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde;

12. Veranstaltungen, denen die Untere Landschafts-behörde zugestimmt hat; Veranstaltungen innerhalbdes Waldes, denen zusätzlich die Untere Forst-behörde zugestimmt hat; von diesen Zustimmungs-vorbehalten ausgenommen sind eintägige Veranstal-tungen im Bereich des Nasseplatzes mit Erlaubnis desVerschönerungsvereins für das Siebengebirge (VVS);die Untere Landschaftsbehörde ist regelmäßig überdiese Veranstaltungen zu unterrichten;

13. die Nutzung der Fläche westlich des Wohngebietesam Fronhof bei Heisterbacherrott als Spielplatz mitErlaubnis der Stadt Königswinter.

14. Verbotsvorschriften, die nach den Feststellungen derzuständigen Behörde im Einvernehmen mit derHöheren Landschaftsbehörde einen Entschädi-gungsanpruch begründen, für den finanzielle Mittelzum Ausgleich nicht zur Verfügung stehen. Vertrag-liche oder Regelungen nach anderen Rechtsvorschrif-ten bleiben hiervon unberührt.

§ 8Wege- und Nutzungskonzept

Nach Genehmigung des Wege- und Nutzungskonzep-tes für das Siebengebirge durch die Höhere Landschafts-

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behörde bei der Bezirksregierung Köln werden die Betre-tungsverbote dieser Verordnung überprüft und aufgrundeiner Änderungsverordnung angepasst.

§ 9Befreiungen

Gemäß § 69 Abs. 1 LG kann die Untere Landschafts-behörde von den Verboten des § 5 auf Antrag Befreiungerteilen, wenn

a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führenwürde und die Abweichung mit den Belangendes Naturschutzes und der Landschaftspflege zuvereinbaren ist oder

bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung vonNatur und Landschaft führen würde oder

b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheitdie Befreiung erfordern.

§ 10Öffentlich – rechtlicher Vertrag

1. Öffentlich-rechtliche Verträge gem. §§ 54 ff. Verwal-tungsverfahrensgesetz NW in der zurzeit gültigenFassung, die Maßnahmen und Handlungen von denVerboten dieser Verordnung ausnehmen, dürfen nurabgeschlossen werden, wenn sie mit dem Schutzzweck(§ 3) und den Schutzzielen (§ 4) dieser Verordnung inEinklang stehen.

2. Die Verträge sind der Höheren Landschaftsbehördezur Genehmigung vorzulegen.

3. Werden Befreiungen von Verboten dieser Verordnungdurch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart,so treten diese Verbote bei Vertragsbeendigung oderbei Unwirksamkeit des Vertrages unverzüglich wiederin Kraft.

§ 11Ordnungswidrigkeiten

1. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 LG handelt,wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein Verbot des § 5Abs. 2 dieser Verordnung verstößt.

2. Nach § 71 Abs. 1 LG können Ordnungswidrigkeitenmit einer Geldbuße bis zu 50 000,– € geahndet wer-den.

§ 12In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

1. Diese Verordnung tritt gemäß § 34 Satz 1 OBG eineWoche nach dem Tage ihrer Verkündung im Amtsblattfür den Regierungsbezirk Köln in Kraft.

2. Die ordnungsbehördliche Verordnung über das Na-turschutzgebiet „Siebengebirge“, Städte Königswinterund Bad Honnef/Rhein-Sieg-Kreis und Stadt Bonnvom 12. Oktober 1989, (Amtsblatt für den Re-gierungsbezirk Köln vom 23. Oktober 1989, Nr. 43S. 330 ff.) wird für den Bereich, der von dieser Verord-nung erfasst ist, aufgehoben.

3. Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Land-schaftsschutzgebiete im Rhein-Sieg-Kreis vom 4. Juli1986 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln vom14. Juli 1986 – Sonderbeilage zum Amtsblatt Nr. 28),in Verbindung mit der ordnungsbehördlichen Verord-nung über Ergänzung und Teil-Aufhebung der Ver-ordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Rhein-Sieg-Kreis vom 4. Juli 1986, vom 13. Oktober 1989,(Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln vom23. Oktober 1989, Nr. 43, S. 335), wird für die Berei-che, die von dieser Verordnung erfasst sind, aufge-hoben.

Hinweis gemäß § 42a Abs. 4 LG

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriftendes Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördenge-setzes kann gegen diese ordnungsbehördliche Verord-nung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündungnicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ord-nungsgemäß verkündet worden oder

b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber derLandschaftsbehörde, die die Verordnung erlassen hat,vorher gerügt und die dabei verletzte Rechtsvorschriftund die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangelergibt.

Bezirksregierung Köln– Höhere Landschaftsbehörde –-Az.: 51.2-1.1-SU/Sie

Köln, den 12. Mai 2005

gez.: R o t e r s

ABl. Reg. K 2005, S. 262

C Rechtsvorschriften undBekanntmachungen anderer Behörden

und Dienststellen

341. Öffentliche Bekanntmachung gemäߧ 52 Abs. 2 GmbHG

Der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft hat sich am12. Mai 2005 wie folgt konstituiert: Klaus Kösling, Ober-hausen, kfm. Angestellter, Vorsitzender, Frank Boss,Mönchengladbach, Fraktionsgeschäftsführer, stellv. Vor-sitzender, Rolf Fliß, Essen, kfm. Angestellter, DieterKurka, Düsseldorf, Vorstandsmitglied, Udo Molsberger,Köln, Landesdirektor, Ursula Schiefer, Düsseldorf,Hausfrau, Ralph Sterck, Köln, Geschäftsführer.

Köln, den 12. Mai 2005

Rheinische Beamten-Baugesellschaft mbHDie Geschäftsführung

ABl. Reg. K 2005, S. 270

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342. Kraftloserklärung einerGemeinschaftslizenz gemäß Artikel 3 der

Verordnung (EWG) Nr. 881/92h i e r : Rhein-Sieg-Kreis – Der Landrat –

Straßenverkehrsamt, Siegburg

Die auf Konstantin Tschichutina, Im Grotten 21, 53840Troisdorf, ausgestellte 5. beglaubigte Abschrift der Ge-meinschaftslizenz Nr. D-470/NW/SU, gültig bis zum29. Oktober 2007, mit der diesem die Ausführung vonTransporten für Dritte mit Kraftfahrzeugen mit einemzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen gestattetwar, wird hiermit für kraftlos erklärt.

Siegburg, den 12. Mai 2005

Rhein-Sieg-KreisDer Landrat

Straßenverkehrsamt, Siegburggez.: K l e i n

ABl. Reg. K 2005, S. 271

343. Bekanntmachung derTagesordnung des Wasserversorgungsverbandes

Rhein-Wupper

WasserversorgungsamtRhein-Wupper

Wermelskirchen, den 17. Mai 2005

Zu einer Sitzung der Verbandsversammlung lade ich Sieam

Dienstag, den 14. Juni 2005, 14.30 Uhr,

in den Sitzungssaal des Wasserwerkes Schürholz ein.

Tagesordnung:

I. Öffentlicher Teil

1. Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Be-schlussfähigkeit

2. Benennung eines Mitgliedes zur Mitunterzeichnungder Niederschrift über die heutige Sitzung

3. Genehmigung der Niederschriften der Verbandsver-sammlung vom 7. Dezember 2004

4. Kenntnisnahme der Niederschrift der Werksaus-schuss-Sitzung vom 7. Dezember 2004

5. Wahl von Delegierten in die Ausschüsse des Wupper-verbandes

a) Bau- und Investitionsausschuss

b) Finanzausschuss

6. Jahresbericht 2004

7. Anfragen

8. Verschiedenes

II. Nichtöffentlicher Teil

9. Anfragen

10. Verschiedenes

Beratungsunterlagen zu Punkt 6 sind beigefügt.

Der Vorsitzendegez.: B u r g h o f f

ABl. Reg. K 2005, S. 271

344. Bekanntmachung der Tagesordnung desZweckverbandes Kölner Randkanal

Tagesordnung zur 97. Verbandsversammlung am

Dienstag, dem 14. Juni 2005, 10.00 Uhr,

im Hause RWE Power AG, Köln, Stüttgenweg 2, Erdge-schoss, Zimmer E 22.

1. Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, dertermingerechten Einladung, Benennung eines Mitglie-des zur Unterzeichnung der Niederschrift sowie Be-stellung eines Schriftführers.

2. Genehmigung der Niederschrift der 96. Verbandsver-sammlung

3. Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung für dasHaushaltsjahr 2004 durch die Revision der RWE Po-wer AG

4. Beschluss über die Jahresrechnung 2004

5. Entlastung des Verbandsvorstehers gemäß § 10 Ziffer1 e der Satzung des Zweckverbandes Kölner Randka-nal

6. Vorstellung der Maßnahmen zum konstruktivenHochwasserschutz und Beschlussfassung zum weite-ren Vorgehen

7. Bericht des Verbandsingenieurs

8. Verschiedenes

Zweckverband Kölner Randkanal

Köln, den 18. Mai 2005

gez.: i. V. B r e u n s b a c hABl. Reg. K 2005, S. 271

345. Aufgebot eines Sparkassenbuches;h i e r : Kreissparkasse Euskirchen

Das Sparkassenbuch mit der Kontonummer3221256070 (11256070), ausgestellt von der Kreisspar-kasse Euskirchen, ist abhanden gekommen.

Der Inhaber des Sparkassenbuches wird aufgefordert,binnen drei Monaten seine Rechte unter Vorlage der Ur-kunde bei der Kreissparkasse Euskirchen, Von-Siemens-Straße 8, 53879 Euskirchen, anzumelden, da andernfallsdas Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird.

Euskirchen, den 18. Mai 2005

Kreissparkasse EuskirchenDer Vorstand

ABl. Reg. K 2005, S. 271

346. Aufgebot eines Sparkassenbuches;h i e r : Kreissparkasse Euskirchen

Das Sparkassenbuch mit der Kontonummer3000050546, ausgestellt von der Kreissparkasse Euskir-chen, ist abhanden gekommen.

Der Inhaber des Sparkassenbuches wird aufgefordert,binnen drei Monaten seine Rechte unter Vorlage der

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Urkunde bei der Kreissparkasse Euskirchen, Von-Sie-mens-Straße 8, 53879 Euskirchen, anzumelden, da an-dernfalls das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird.

Euskirchen, den 17. Mai 2005

Kreissparkasse EuskirchenDer Vorstand

ABl. Reg. K 2005, S. 271

347. Aufgebot eines Sparkassenbuches;h i e r : Sparkasse Leverkusen

Antragsgemäß wird das nachbezeichnete Sparkassen-buch als in Verlust geraten oder abhanden gekommengemäß § 16 der Sparkassenverordnung vom 15. Dezem-ber 1995 aufgeboten: Sparkasse Leverkusen, Kontonum-mer: alte Nr. 306223678 – neue Nr. 3006223675.

Der Inhaber des Sparkassenbuches wird hiermit aufge-fordert, binnen 3 Monaten seine Rechte unter Vorlegungdes Sparkassenbuches anzumelden, andernfalls wird dasSparkassenbuch für kraftlos erklärt.

Leverkusen, den 17. Mai 2005

Sparkasse LeverkusenDer Vorstand

ABl. Reg. K 2005, S. 272

348. Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern;h i e r : Sparkasse Aachen

Gemäß § 16 der Sparkassenverordnung NW werdendie Sparkassenbücher der Sparkasse Aachen – bzw. derKreissparkasse oder der Stadtsparkasse Aachen als derenRechtsvorgänger – zu folgenden Konten hiermit fürkraftlos erklärt: Geschäftsstelle, Kontonummer: Konzen,351043039, Roetgen, 360009963, Baesweiler, 320532427.

Aachen, den 17. Mai 2005

Sparkasse AachenDer Vorstand

ABl. Reg. K 2005, S. 272

349. Kraftloserklärung eines Sparkassenbuches;h i e r : Stadtsparkasse Wermelskirchen

Das Sparkassenbuch Nr. 3008695, ausgestellt von derStadtsparkasse Wermelskirchen, wird gemäß § 16 (2), 6 derSparkassenverordnung Nordrhein-Westfalen für kraftloserklärt.

Wermelskirchen, den 13. Mai 2005

Stadtsparkasse WermelskirchenDer Vorstand

ABl. Reg. K 2005, S. 272

E Sonstige Mitteilungen350. Berichtigung zum

„Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln“Nr. 18, S. 198, lfde. Nr. 292

Die o.g. Veröffentlichung wird wie folgt berichtigt:

Veröffentlichung der Feststellung desJahresabschlusses 2003, der Verwendung des

Gewinnes sowie des Prüfungsvermerkes über diePrüfung des Jahresabschlusses 2003 des

Zweckverbandes für die Kreissparkasse Köln

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes fürdie Kreissparkasse Köln hat in ihrer Sitzung am 22. Juni2004 den Jahresabschluss 2003 festgestellt. Gemäß Be-schluss der Verbandsversammlung wird der Jahresüber-schuss 2003 in Höhe von 1 498 981,47 € in voller Höhedem Eigenkapital des Zweckverbandes zugeführt.

Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsan-stalt NRW:

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. De-zember 2003 beauftragte WirtschaftsprüfungsgesellschaftBachem, Fervers, Janssen, Mehrhoff in Köln hat am28. Mai 2004 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

„Wir haben den Jahresabschluss unter Einbeziehungder Buchführung und den Lagebericht des Zweckverban-des für die Kreissparkasse Köln, Köln, für das Geschäfts-jahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 geprüft. DieBuchführung und die Aufstellung von Jahresabschlussund Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichenVorschriften und den ergänzenden Regelungen derEigenbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen sowieder Satzung liegen in der Verantwortung der gesetzlichenVertreter des Zweckverbandes. Unsere Aufgabe ist es, aufder Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eineBeurteilung über den Jahresabschluss unter Einbezie-hung der Buchführung und über den Lagebericht abzu-geben.

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirt-schaftsprüfer (IDW) in Deutschland festgestellten deut-schen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfungvorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen unddurchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, diesich auf die Darstellung des durch den Jahresabschlussunter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßigerBuchführung und durch den Lagebericht vermitteltenBildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesent-lich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt wer-den. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werdendie Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über daswirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Zweckver-bandes sowie die Erwartungen über mögliche Fehlerberücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden dieWirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internenKontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben inBuchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwie-gend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfungumfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungs-

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grundsätze und der wesentlichen Einschätzungen dergesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamt-darstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hin-reichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresab-schluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßi-ger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen ent-sprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertrags-lage des Zweckverbandes. Der Lagebericht gibt insgesamteine zutreffende Vorstellung von der Lage des Zweckver-bandes und stellt die Risiken der künftigen Entwicklungzutreffend dar.

Dieser Bestätigungsvermerk wird wie folgt ergänzt:„Es besteht ein nicht Eigenkapital gedeckter Fehlbetragin Höhe von 12 890 768,04 €.“

Zweckverband für die Kreissparkasse Köln

Köln, den 12. April 2005

GPA NRWGemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen

gez.: W i e g a n d

Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung kön-nen im Geschäftsgebäude Köln, Neumarkt 18–24 (Kreis-sparkasse Köln – Zimmer 5222) in der Zeit vom 30. Maibis 30. Juni 2005 montags bis freitags von 9.00 Uhr bis15.30 Uhr eingesehen werden oder zur Übersendung an-gefordert werden.

ABl. Reg. K 2005, S. 272

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Böhm Mediendienst GmbH · Hertzstraße 2a · 50859 KölnPostvertriebsstück G 1294 Entgelt bezahlt

Einzelpreis dieser Nummer 1,36 €

Einrückungsgebühren für die zweigespaltene Zeile oder deren Raum 1,00 €.Bezugspreis mit Öffentlichem Anzeiger halbjährlich 9,– €.

Abbestellungen müssen bis zum 30. 04. bzw. 31. 10. eines jeden Jahres bei der Firma Böhm Mediendienst GmbH vorliegen.Reklamationen über nicht erfolgte Lieferungen aus dem Abonnement werden nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen

nach Erscheinen anerkannt.

Bezug und Einzellieferungen durch Böhm Mediendienst GmbH, Hertzstraße 2a, 50859 Köln, Telefon (0 22 34) 20 90 99-0,eMail: [email protected], www.boehm.de/amtsblatt.

Die Anschriften der Bezieher werden EDV-mäßig erfasst.

Redaktionsschluss: Montag, 12 Uhr.Herausgeber und Verleger: Bezirksregierung Köln, Postfach 10 15 48, 50606 Köln.

Produktion: Böhm Mediendienst GmbH, Hertzstraße 2a, 50859 Köln, Telefon (0 22 34) 20 90 99-0.