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Rechtsquellen und Normenhierachie auf Landesebene
Landesrechtz.B. OBG,
PolG
verbindl. EU-Recht
Verfassungdes jew.Landes
RVO
Rangordnung
Satzung
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Handlungsformen der Verwaltung
Verwaltungs-akte
Rechts-verordnung Satzung
Verwaltungs-interne
Weisungen/Richtlinien
Rangordnung
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Das Handeln der Verwaltung: Bindung der Verwaltung
Gesetzmäßigkeit der VerwaltungArt. 20 III GG
Vorbehalt des Gesetzes
(rechtlicheLegitimation
des Handelns)kein (belastendes) Handelnohne Rechtsgrundlage(Kein Handeln ohne
Gesetz)
Vorrang des Gesetzes(kein Handeln gegen Gesetz, d.h.
das Verwaltungshandeln muss mit geltendem Recht vereinbar sein)
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Das Handeln der Verwaltung
Grundprinzipien aus Art 20 GG
Bundesstaats-prinzip
- Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern
nach Art. 30 GG-Verfassungsautonomie der
Länder unter Beachtungbundes-/ länderfreund-
lichen Verhaltens
Demokratie-prinzip
- Ausübung der Staatsgewaltdurch das Volk
- Beachtung der Wahl-rechtsgrundsätze 38 GG- Beachtung der Minder-
heitenrechte
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Das Handeln der Verwaltung
Grundprinzipien aus Art 20 GG
Sozialstaats-prinzip
- Schaffung einessozial. Mindest-
standards- Bei Ermessen Wahl der
sozial gerechtenMaßnahmen
Rechtstaats-prinzip
- Gewaltenteilung- Gesvorb./-vorrang- Rechtsweggarantie
Art 19 Abs. 4 GG- Rückwirkungsverb.- Verhältnismäßigkeit
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Abgrenzung öffentliches Recht und Privatrecht
Der Staat handelt in der Regel in öffentl.-rechtlichenHandlungsformen.
Bsp: Bauaufsichtsbehörde erlässt gegenüber B eineAbrissverfügung
Der Staat kann aber auch privatrechtlich handeln: Bsp: Das Land NRW verkauft dem B ein im Eigentum
des Landes stehendes Grundstück nach § 433 BGB
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Eine Abgrenzung zwischen ö-r- und privatr. Handeln ist ausfolgenden Gründen bedeutsam
- Für die Bestimmung des Rechtsweges, 40 I VwGO für ö-r. Handeln, § 13 GVG für zivilr. Handeln
- Das VwVfG ist nur bei ö-r- Handeln anwendbar
- Ein VA setzt nach § 35 VwVfG eine Regelungauf dem Gebiet des öffentl. Rechts voraus
- Die Grundrechte sind unmittelbar nur im öffent-lichen Recht anwendbar
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Abgrenzungskriterien
Aufgabenbereich:- Fiskalrecht (Güterkauf, Perso-
nalgewinnung)→ stets privatrechtlich
-Eingriffsverwaltung(Erlass belastender Be-
scheide)→ stets öffentl.-rechtlich
Leistungsverwaltung(relevant inbs. für Zu-
lassungen zu öffentl. Einr./Gewährung von Subvent.):
Hier besteht ein Wahlrecht→ Indizien für ö-r.
Handeln: Die Maßnahme wird alsSatzung, Bescheid, Ge-bühr oder Zwangsmittel
bezeichnet
Geht es um die Erfüllung wichtiger Aufgaben, sospricht eine Vermutung für die Wahl
einer ö-r- Handlungsform!Vorteil für Bürger: besserer Rechtsschutz,
Grundrechte müssen beachtet werden
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Bei Subventionen und Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen greift die Zwei-Stufen-Theorie
Für das „OB“ der Gewährung
ist stets der ö-r-Rechsweg gege-ben. Vorteil für Bürger: besserer Rechtsschutz; Grundrechte gelten unmittelbar.
das ,,Wie“ der Gewährungkann zivilrecht-
lich (oder ö-r) geregelt sein;z.B. Modalitäten einer Kredit-
gewährung
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Theorien zur Abgrenzung
Modifizierte SubjektstheorieÖ-r- Hand. +, wenn aus der dem SVzugrunde liegenden Norm zwingend
ein Hoheitsträger ber. oder verpfl. wirdBsp: Entzug von Erlaubnissen etc.
Subordinations-Theorie
ö-r- Handeln ist gegeben, wenn ein Über-/Unterordnungs-
verhältnis zwischen denBeteiligten besteht
Interessentheorieö-r- Hand. +, wenn die dem
SV zugrunde liegendenNormen (überwiegend) dem
öffentlichenInteresse dienen
Im Zweifel ist öffentl. Recht anzuwenden!
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Der Verwaltungsakt gem. § 35 VwVfG
Bedeutung des VA
Der VA ist das wichtigste behördliche Handlungsinstrument undZentralbegriff des Verwaltungsverfahrensrechts
Der VA bietet der Behörde ein Mittel zur schnellen, wirk-samen und zwangsweise durchsetzbaren einseitigen Regelung
von Sachverhalten
Der VA bestimmt maßgeblich den Rechtsschutz. Widerspruchs-verfahren und Anfechtungsklage sind nur möglich, wenn ein VA
vorliegt, vgl. §§ 42 I, 68 VwGO
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Voraussetzungen des VA gem. § 35 VwVfG
2. Behörde
1. Maßnahme
4. Einzelfall
5. Öffentl.Recht
6. Außenwirkung
3. Zur Regelung
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Einzelne Tatbestandsmerkmale des VA
Maßnahme = jedes Verhalten mit Erklärungsgehalt, z. B Verfügungen,
Bescheide aber auch die erhobeneHand des Polizisten
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Einzelne Tatbestandsmerkmale des VA
Behörde = jede Stelle, die Aufgaben der öffentl. Verwaltung wahr-
nimmt, § 1 IV VwVfG
NICHT!: Gesetzgebungs- oder Recht-sprechungsmaßnahmen
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Einzelne Tatbestandsmerkmale des VA
Zur Regelung = die Maßnahme bezweckt die unmittelbare Herbeiführung einer
RechtsfolgeBsp.: Eingriff in Rechte des Bürgers,
Rechtsgewährung, Rechtsver-sagung, Rechtsgestaltung
Formen: schriftlich, mündlich
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Einzelne Tatbestandsmerkmale des VA
Typische Fälle der Regelung sind:
Verbot, z.B. einer Versammlung Gebot, z.B. Sicherung einer baufälligen Mauer
Rechtsgewährung: Erteil. einer Erlaubnis Versagung: Ablehnung eines Antrags
Rechtsgestaltung: Entzug einer Erlaubnis Feststellung einer Rechtslage: Asylanerkennung Dingliche Regelung: z.B. Widmung einer Straße
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Einzelne Tatbestandsmerkmale des VA
Einzelfall = Regelung eines konkreten Sachverhalts für eine bestimmte Person
oder Regelung eines konkreten SV für einengenerell bestimmbaren Personenkreis (personenbe-zogen) oder Regelung einer Sacheigenschaft (ding-
lich) /Sachnutzung (benutzungsregelnd) = Allgemeinverfügungi.S.d. § 35 S. 2 VwVfG
Bsp.: Auflösung einer Versammlung,Straßenwidmung, Verkehrsschild
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Einzelne Tatbestandsmerkmale des VA
Gebiet des ö. Rechts = offensichtl. ö-r SV oder eindeutig hoheitliche Hand-lungsform, z.B. Bescheid, ansonsten helfen die Abgrenzungstheorien, vor
allem die modifizierte Subjekts-und/oder die Interessentheorie
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Einzelne Tatbestandsmerkmale des VA
Außenwirkung = hat eine Regelung, wenn sie aufdie Herbeiführung von Rechtsfolgen gegenüber
einer außerhalb der Verwaltung stehenden Person gerichtet ist!
Sie fehlt, wenn eine Maßnahme nur verwaltungs-interne Bedeutung hat
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Einzelheiten zur Außenwirkung
Verwaltungsvorschriften und innerdienstliche Weisungen sind nicht auf Außenwirkung gerichtet und daher keine Verwaltungsakte (sie haben grds.
keine Außenwirkung).
Bsp: VV zur Nutzung von EDV-Einrichtungen;die Anordnung des Vorgesetzen, in einer best.
Sache in bestimmter Weise zu entscheiden
Ausnahme: bei Selbstbindung der Verwaltungi.V.m. Art. 3 I GG (Anspruch auf Gleich-
behandlung bei vergleichbaren Sachverhalten, vor allem relevant bei Geld- oder Sachleistungen)
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Einzelheiten zur Außenwirkung
Innerdienstliche Maßnahmen gegenüber Beamten haben dann Außenwirkung, wenn sie auf die Rege-
lung persönlicher Rechte und Pflichten des Beamtengerichtet sind, Bsp.: Ernennung, Entlassung, dauer-hafte Versetzung, Übertragung eines anderen Amtes
Bloß verwaltungsintern ist eine Regelung, die den Beamten als Organwalter trifft, Bsp.: konkrete
Arbeitsweisung.
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Einzelheiten zur Außenwirkung
Maßnahmen in besonderen Gewaltverhältnissen: → Schule, Wehrdienst, JVA
Hier wird darauf abgestellt, ob die persönliche Rechts-stellung berührt wird oder ob es sich um eine Maßnahme
des Schul/Anstaltsverhältnisses handelt.
Eine Außenwirkung ist vor allem zu bejahen, wenn eszu (erheblichen) Grundrechtsbeeinträchtigungen kommt,die das für das Gewaltverh. übliche Maß überschreitenBsp.: Schüler S muss 3 Stunden lang in der Ecke seine
,,Strafe“ absitzen; dem Gefangenen G wird als ,,Erziehungs-maßnahme“ 1 Woche Nahrungsentzug auferlegt.