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1 Rechtsquellen und Normenhierachie auf Landesebene Landesrecht z.B. OBG, PolG erbindl. EU- Recht Verfassung des jew. Landes RVO Rangordnung Satzung

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Rechtsquellen und Normenhierachie auf Landesebene

Landesrechtz.B. OBG,

PolG

verbindl. EU-Recht

Verfassungdes jew.Landes

RVO

Rangordnung

Satzung

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Handlungsformen der Verwaltung

Verwaltungs-akte

Rechts-verordnung Satzung

Verwaltungs-interne

Weisungen/Richtlinien

Rangordnung

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Das Handeln der Verwaltung: Bindung der Verwaltung

Gesetzmäßigkeit der VerwaltungArt. 20 III GG

Vorbehalt des Gesetzes

(rechtlicheLegitimation

des Handelns)kein (belastendes) Handelnohne Rechtsgrundlage(Kein Handeln ohne

Gesetz)

Vorrang des Gesetzes(kein Handeln gegen Gesetz, d.h.

das Verwaltungshandeln muss mit geltendem Recht vereinbar sein)

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Das Handeln der Verwaltung

Grundprinzipien aus Art 20 GG

Bundesstaats-prinzip

- Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern

nach Art. 30 GG-Verfassungsautonomie der

Länder unter Beachtungbundes-/ länderfreund-

lichen Verhaltens

Demokratie-prinzip

- Ausübung der Staatsgewaltdurch das Volk

- Beachtung der Wahl-rechtsgrundsätze 38 GG- Beachtung der Minder-

heitenrechte

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Das Handeln der Verwaltung

Grundprinzipien aus Art 20 GG

Sozialstaats-prinzip

- Schaffung einessozial. Mindest-

standards- Bei Ermessen Wahl der

sozial gerechtenMaßnahmen

Rechtstaats-prinzip

- Gewaltenteilung- Gesvorb./-vorrang- Rechtsweggarantie

Art 19 Abs. 4 GG- Rückwirkungsverb.- Verhältnismäßigkeit

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Abgrenzung öffentliches Recht und Privatrecht

Der Staat handelt in der Regel in öffentl.-rechtlichenHandlungsformen.

Bsp: Bauaufsichtsbehörde erlässt gegenüber B eineAbrissverfügung

Der Staat kann aber auch privatrechtlich handeln: Bsp: Das Land NRW verkauft dem B ein im Eigentum

des Landes stehendes Grundstück nach § 433 BGB

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Eine Abgrenzung zwischen ö-r- und privatr. Handeln ist ausfolgenden Gründen bedeutsam

- Für die Bestimmung des Rechtsweges, 40 I VwGO für ö-r. Handeln, § 13 GVG für zivilr. Handeln

- Das VwVfG ist nur bei ö-r- Handeln anwendbar

- Ein VA setzt nach § 35 VwVfG eine Regelungauf dem Gebiet des öffentl. Rechts voraus

- Die Grundrechte sind unmittelbar nur im öffent-lichen Recht anwendbar

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Abgrenzungskriterien

Aufgabenbereich:- Fiskalrecht (Güterkauf, Perso-

nalgewinnung)→ stets privatrechtlich

-Eingriffsverwaltung(Erlass belastender Be-

scheide)→ stets öffentl.-rechtlich

Leistungsverwaltung(relevant inbs. für Zu-

lassungen zu öffentl. Einr./Gewährung von Subvent.):

Hier besteht ein Wahlrecht→ Indizien für ö-r.

Handeln: Die Maßnahme wird alsSatzung, Bescheid, Ge-bühr oder Zwangsmittel

bezeichnet

Geht es um die Erfüllung wichtiger Aufgaben, sospricht eine Vermutung für die Wahl

einer ö-r- Handlungsform!Vorteil für Bürger: besserer Rechtsschutz,

Grundrechte müssen beachtet werden

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Bei Subventionen und Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen greift die Zwei-Stufen-Theorie

Für das „OB“ der Gewährung

ist stets der ö-r-Rechsweg gege-ben. Vorteil für Bürger: besserer Rechtsschutz; Grundrechte gelten unmittelbar.

das ,,Wie“ der Gewährungkann zivilrecht-

lich (oder ö-r) geregelt sein;z.B. Modalitäten einer Kredit-

gewährung

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Theorien zur Abgrenzung

Modifizierte SubjektstheorieÖ-r- Hand. +, wenn aus der dem SVzugrunde liegenden Norm zwingend

ein Hoheitsträger ber. oder verpfl. wirdBsp: Entzug von Erlaubnissen etc.

Subordinations-Theorie

ö-r- Handeln ist gegeben, wenn ein Über-/Unterordnungs-

verhältnis zwischen denBeteiligten besteht

Interessentheorieö-r- Hand. +, wenn die dem

SV zugrunde liegendenNormen (überwiegend) dem

öffentlichenInteresse dienen

Im Zweifel ist öffentl. Recht anzuwenden!

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Der Verwaltungsakt gem. § 35 VwVfG

Bedeutung des VA

Der VA ist das wichtigste behördliche Handlungsinstrument undZentralbegriff des Verwaltungsverfahrensrechts

Der VA bietet der Behörde ein Mittel zur schnellen, wirk-samen und zwangsweise durchsetzbaren einseitigen Regelung

von Sachverhalten

Der VA bestimmt maßgeblich den Rechtsschutz. Widerspruchs-verfahren und Anfechtungsklage sind nur möglich, wenn ein VA

vorliegt, vgl. §§ 42 I, 68 VwGO

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Voraussetzungen des VA gem. § 35 VwVfG

2. Behörde

1. Maßnahme

4. Einzelfall

5. Öffentl.Recht

6. Außenwirkung

3. Zur Regelung

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Einzelne Tatbestandsmerkmale des VA

Maßnahme = jedes Verhalten mit Erklärungsgehalt, z. B Verfügungen,

Bescheide aber auch die erhobeneHand des Polizisten

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Einzelne Tatbestandsmerkmale des VA

Behörde = jede Stelle, die Aufgaben der öffentl. Verwaltung wahr-

nimmt, § 1 IV VwVfG

NICHT!: Gesetzgebungs- oder Recht-sprechungsmaßnahmen

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Einzelne Tatbestandsmerkmale des VA

Zur Regelung = die Maßnahme bezweckt die unmittelbare Herbeiführung einer

RechtsfolgeBsp.: Eingriff in Rechte des Bürgers,

Rechtsgewährung, Rechtsver-sagung, Rechtsgestaltung

Formen: schriftlich, mündlich

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Einzelne Tatbestandsmerkmale des VA

Typische Fälle der Regelung sind:

Verbot, z.B. einer Versammlung Gebot, z.B. Sicherung einer baufälligen Mauer

Rechtsgewährung: Erteil. einer Erlaubnis Versagung: Ablehnung eines Antrags

Rechtsgestaltung: Entzug einer Erlaubnis Feststellung einer Rechtslage: Asylanerkennung Dingliche Regelung: z.B. Widmung einer Straße

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Einzelne Tatbestandsmerkmale des VA

Einzelfall = Regelung eines konkreten Sachverhalts für eine bestimmte Person

oder Regelung eines konkreten SV für einengenerell bestimmbaren Personenkreis (personenbe-zogen) oder Regelung einer Sacheigenschaft (ding-

lich) /Sachnutzung (benutzungsregelnd) = Allgemeinverfügungi.S.d. § 35 S. 2 VwVfG

Bsp.: Auflösung einer Versammlung,Straßenwidmung, Verkehrsschild

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Einzelne Tatbestandsmerkmale des VA

Gebiet des ö. Rechts = offensichtl. ö-r SV oder eindeutig hoheitliche Hand-lungsform, z.B. Bescheid, ansonsten helfen die Abgrenzungstheorien, vor

allem die modifizierte Subjekts-und/oder die Interessentheorie

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Einzelne Tatbestandsmerkmale des VA

Außenwirkung = hat eine Regelung, wenn sie aufdie Herbeiführung von Rechtsfolgen gegenüber

einer außerhalb der Verwaltung stehenden Person gerichtet ist!

Sie fehlt, wenn eine Maßnahme nur verwaltungs-interne Bedeutung hat

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Einzelheiten zur Außenwirkung

Verwaltungsvorschriften und innerdienstliche Weisungen sind nicht auf Außenwirkung gerichtet und daher keine Verwaltungsakte (sie haben grds.

keine Außenwirkung).

Bsp: VV zur Nutzung von EDV-Einrichtungen;die Anordnung des Vorgesetzen, in einer best.

Sache in bestimmter Weise zu entscheiden

Ausnahme: bei Selbstbindung der Verwaltungi.V.m. Art. 3 I GG (Anspruch auf Gleich-

behandlung bei vergleichbaren Sachverhalten, vor allem relevant bei Geld- oder Sachleistungen)

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Einzelheiten zur Außenwirkung

Innerdienstliche Maßnahmen gegenüber Beamten haben dann Außenwirkung, wenn sie auf die Rege-

lung persönlicher Rechte und Pflichten des Beamtengerichtet sind, Bsp.: Ernennung, Entlassung, dauer-hafte Versetzung, Übertragung eines anderen Amtes

Bloß verwaltungsintern ist eine Regelung, die den Beamten als Organwalter trifft, Bsp.: konkrete

Arbeitsweisung.

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Einzelheiten zur Außenwirkung

Maßnahmen in besonderen Gewaltverhältnissen: → Schule, Wehrdienst, JVA

Hier wird darauf abgestellt, ob die persönliche Rechts-stellung berührt wird oder ob es sich um eine Maßnahme

des Schul/Anstaltsverhältnisses handelt.

Eine Außenwirkung ist vor allem zu bejahen, wenn eszu (erheblichen) Grundrechtsbeeinträchtigungen kommt,die das für das Gewaltverh. übliche Maß überschreitenBsp.: Schüler S muss 3 Stunden lang in der Ecke seine

,,Strafe“ absitzen; dem Gefangenen G wird als ,,Erziehungs-maßnahme“ 1 Woche Nahrungsentzug auferlegt.