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ABl. Nr. 52 / 28. Dezember 2018 7191 Amtsblatt Amtsblatt für Berlin Herausgeber: Landesverwaltungsamt Berlin 68. Jahrgang Nr. 52 Ausgegeben zu Berlin am 28. Dezember 2018 ISSN 2510-358X Inhalt Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Allgemeine Verfügung über die Öffnungszeiten der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichts- barkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und Amtsanwaltschaft des Landes Berlin ................... 7193 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Verwaltungsvorschrift zu den Ausführungsvorschriften über die Finanzierung der Vorbereitung, Durchführung und Abrechnung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen (AV-Stadterneuerung 2014) vom 20. Mai 2014 (ABl. S. 1175) . . .7194 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Auslegung von Planunterlagen zum Zweck der Planfeststellung für die „Straßenbahnstrecke Verkehrslösung Schöneweide von Schnellerstraße bis Sterndamm/Südostallee“ im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin ..................... 7194 Verwaltungsvorschriften für die Ermittlung der Entschädigung bei Räumung von landeseigenen kleingärtnerisch genutzten Grundstücken ....................................... 7196 Architektenkammer Berlin Änderung der Beitragsordnung.......................... 7203 Baukammer Berlin Öffentliche Bestellung ................................ 7204 Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) Rechtsgeschäftliche Vertretung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7204 Tarife ab 1. Januar 2019 ................................ 7205 Leistungsbedingungen vom 1. Januar 2019 ............... 7210 Börse Berlin Börsenordnung ...................................... 7229

Amtsblatt für Berlin Nummer 52 vom 28. Dezember 2018 · ABl. Nr. 52 / 28. Dezember 2018 7191 Amtsblatt Amtsblatt für Berlin Herausgeber: Landesverwaltungsamt Berlin 68. Jahrgang

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  • ABl. Nr. 52 / 28. Dezember 2018 7191

    AmtsblattAmtsblatt fr BerlinHerausgeber: Landesverwaltungsamt Berlin

    68. Jahrgang Nr. 52 Ausgegeben zu Berlin am 28. Dezember 2018 ISSN 2510-358X

    Inhalt

    Senatsverwaltung fr Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung

    Allgemeine Verfgung ber die ffnungszeiten der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichts- barkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und Amtsanwaltschaft des Landes Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7193

    Senatsverwaltung fr Stadtentwicklung und Wohnen

    Verwaltungsvorschrift zu den Ausfhrungsvorschriften ber die Finanzierung der Vorbereitung, Durchfhrung und Abrechnung stdtebaulicher Gesamtmanahmen (AV-Stadterneuerung 2014) vom 20. Mai 2014 (ABl. S. 1175) . . .7194

    Senatsverwaltung fr Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

    Auslegung von Planunterlagen zum Zweck der Planfeststellung fr die Straenbahnstrecke Verkehrslsung Schneweide von Schnellerstrae bis Sterndamm/Sdostallee im Bezirk Treptow-Kpenick von Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7194

    Verwaltungsvorschriften fr die Ermittlung der Entschdigung bei Rumung von landeseigenen kleingrtnerisch genutzten Grundstcken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7196

    Architektenkammer Berlin

    nderung der Beitragsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7203

    Baukammer Berlin

    ffentliche Bestellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7204

    Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR)

    Rechtsgeschftliche Vertretung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7204

    Tarife ab 1. Januar 2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7205

    Leistungsbedingungen vom 1. Januar 2019 . . . . . . . . . . . . . . .7210

    Brse Berlin

    Brsenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7229

  • ABl. Nr. 52 / 28. Dezember 2018 7192

    Die amtliche Verffentlichung des Amtsblattes fr Berlin erfolgt in der Druckfassung.

    Impressum

    Herausgeber: Landesverwaltungsamt Berlin

    Redaktion und Vertrieb: Landesverwaltungsamt Berlin - SE LS 2 - Fehrbelliner Platz 1 10707 Berlin

    Telefon: 030 90139-6221

    E-Mail: [email protected]

    Internet/Intranet: http://amtsblatt.berlin.de

    Druck und Versand: IT-Dienstleistungszentrum Berlin Berliner Strae 112-115 10713 Berlin

    Bezirksmter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7230

    Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7236

    Mit dieser Nummer schliet der Jahrgang 2018.

    mailto:amtsblatt%40lvwa.berlin.de?subject=http://amtsblatt.berlin.de
  • Verffentlichungen

    ABl. Nr. 52 / 28. Dezember 2018 7193

    Verffentlichungen

    Rundschreibendatenbank des Landes Berlin: www.berlin.de/rundschreiben

    Senatsverwaltung fr Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung

    Allgemeine Verfgung ber die ffnungszeiten der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit,

    der Sozialgerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und Amtsanwaltschaft des Landes Berlin

    Bekanntmachung vom 11. Oktober 2018

    JustVA I B 5

    Telefon: 9013-3018 oder 9013-0, intern 913-3018

    Aufgrund des 6 Absatz 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt:

    I.Die Allgemeine Verfgung ber die ffnungszeiten der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und Amtsanwaltschaft des Landes Berlin vom 11. Oktober 2013 (ABl. S. 2176) wird aufgehoben.

    II.Fr den Publikumsverkehr sind die Geschftsstelle sowie die Info- und Rechtsan-tragsstelle zu folgenden Zeiten geffnet:

    montags bis freitags von 9.00 bis 13.00 Uhrdie Info- und Rechtsantragsstellen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Strafver-folgungsbehrden fr Berufsttige

    donnerstags von 15.00 bis 18.00 UhrIn dringenden Fllen oder nach Vereinbarung ist den Brgerinnen und Brgern auch auerhalb der Sprechzeiten Gelegenheit zu geben, ihr Anliegen vorzubringen. Die Beschrnkungen in der Sprechzeit gelten nicht fr Angehrige der rechts- und steuerberatenden Berufe und deren Hilfspersonen, fr Angehrige einer Behrde oder ffentlich-rechtlichen Krperschaft.

    Die Gerichte knnen lngere ffnungszeiten fr ihren Geschftsbereich bestimmen.

    III.Die Allgemeine Verfgung tritt am 1. November 2018 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2023 auer Kraft.

    http://www.berlin.de/rundschreiben
  • Verffentlichungen

    ABl. Nr. 52 / 28. Dezember 2018 7194

    Senatsverwaltung fr Stadtentwicklung und Wohnen

    Verwaltungsvorschrift zu den Ausfhrungsvorschriften ber die Finanzierung der Vorbereitung, Durchfhrung und Abrechnung stdtebaulicher Gesamtmanahmen

    (AV-Stadterneuerung 2014) vom 20. Mai 2014 (ABl. S. 1175)

    Bekanntmachung vom 4. Dezember 2018

    StadtWohn IV C 1

    Telefon: 90139-4910 oder 90139-3000, intern 9139-4910

    Auf der Grundlage des 33 des Gesetzes zur Ausfhrung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999, die zuletzt durch Gesetz vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664) gendert worden ist, wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung fr Finanzen bestimmt:

    1. Die Ausfhrungsvorschriften ber die Finanzierung der Vorbereitung, Durchfh-rung und Abrechnung stdtebaulicher Gesamtmanahmen (AV-Stadterneuerung 2014) vom 20. Mai 2014 (ABl. S. 1175) sind ber den 31. Dezember 2018 hinaus anzuwenden.

    2. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2019 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 auer Kraft.

    Senatsverwaltung fr Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

    Auslegung von Planunterlagen zum Zweck der Planfeststellung fr die Straenbahnstrecke Verkehrslsung Schneweide

    von Schnellerstrae bis Sterndamm/Sdostallee im Bezirk Treptow-Kpenick von Berlin

    Bekanntmachung vom 5. Dezember 2018

    UVK IV E 311

    Telefon: 9025-1521 oder 9025-0, intern 925-1521

    Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) haben die Feststellung des Planes nach 28 des Personenbefrderungsgesetzes (PBefG) fr den Bau der Straenbahnstrecke Verkehrslsung Schneweide von Schnellerstrae bis Sterndamm/Sdostallee beantragt.

    Mit dem Vorhaben soll die bestehende Straenbahnstrecke im Bereich des Bahnho-fes Schneweide gendert werden. Das Vorhaben beinhaltet sowohl den Um- und Ausbau der vorhandenen Gleisschleife als auch eine neue Streckenfhrung der Straenbahn. Diese wird ab dem Knoten Brckenstrae/Schnellerstrae/Michael- Brckner-Strae (B96a) in Verlngerung der Brckenstrae unter den Bahngleisen hindurch in die Gleisschleife gefhrt und bindet im Sterndamm an die neue Gleislage im Sterndamm an. Dazu wird eine neue Straenbahnunterfhrung als Querung der Bahnanlagen nordwestlich des Bahnhofs Schneweide errichtet. Die bestehenden Gleisanlagen (inklusive Fahrleitungsanlagen) in der Michael-Brckner-Strae (B96a) und im Sterndamm werden zurckgebaut.

    Fr das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchfhrung einer Umweltvertrg-lichkeitsprfung gem 5 in Verbindung mit 7 des Gesetzes ber die Umweltver-trglichkeitsprfung (UVPG).

    Der Plan fr das eingangs bezeichnete Bauvorhaben (Erluterungsbericht und Plne sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen ber die Umweltauswir-kungen, bestehend aus: Allgemeine Vorprfung des Einzelfalls nach 7 UVPG, Umweltvertrglichkeitsstudie mit integriertem Landschaftspflegerischen Begleitplan, artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Tierkologisches Gutachten zur Zauneidechse, Erluterungen zur Straenentwsserung, Baugrundgutachten, Luftschadstoffgutach-ten sowie schalltechnische und erschtterungstechnische Gutachten) liegt

  • Verffentlichungen

    ABl. Nr. 52 / 28. Dezember 2018 7195

    vom 28. Januar 2019 bis einschlielich 27. Februar 2019beim Bezirksamt Treptow-Kpenick von Berlin, Abteilung Bauen, Stadtentwicklung und ffentliche Ordnung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung, Raum 156, Rathaus Kpenick, Alt-Kpenick 21, 12555 Berlin, Telefon: 90297-2334 oder 90297-2312, Postanschrift: Postfach 91 02 40, 12414 Berlin, montags bis mittwochs von 9 bis 16 Uhr, donnerstags von 10 bis 18 Uhr und freitags von 9 bis 13 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung (Telefon wie vor) auch auerhalb dieser Zeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Donnerstags von 15 bis 18 Uhr werden Mitarbeiter der Vorhabentrgerin (BVG) zu weiteren Erluterungen und Ausknften am Ausle-gungsort zur Verfgung stehen.

    Die Bekanntmachung und die zur Einsicht ausliegenden Unterlagen sind von Beginn der Auslegung bis Ende der Auslegungsfrist ebenfalls im Internet unter:

    https://www.berlin.de/planfeststellungen/

    sowie im UVP-Portal des Landes Berlin verffentlicht.

    Fr die Vollstndigkeit und die bereinstimmung der im Internet verffentlichten Un-terlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewhr bernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist magebend.

    Hinweis1. Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berhrt werden, kann bis sp-

    testens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis einschlielich 13. Mrz 2019 (magebend ist der Eingang in der Verwaltung), Einwendungen bei der Senatsverwaltung fr Umwelt, Verkehr und Klimaschutz - IV E 3 -, Zim-mer Ru 420, Postanschrift: Am Kllnischen Park 3, 10179 Berlin (whrend der Auslegungszeit auch am Auslegungsort), schriftlich oder zur Niederschrift oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Vertrauensdien-stegesetzes (VDG) in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 versehen an die E-Mail-Adresse: [email protected] erheben.

    Die Einwendungen mssen den geltend gemachten Belang und dessen Beein-trchtigung erkennen lassen sowie das Bauvorhaben bezeichnen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf beson-deren privatrechtlichen Titeln beruhen ( 73 Absatz 4 Satz 3 VwVfG).

    Ebenfalls bis zum vorstehend genannten Termin knnen Vereinigungen, soweit diese sich fr den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltschutzangelegenheiten vorgesehenen Verfahren von Bund oder Land anerkannt worden sind, zu dem Plan Stellung nehmen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen, die nach Ablauf dieser Frist erhoben werden, sind ebenfalls gem 73 Absatz 4 Satz 5 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss beschrnkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen nur auf dieses Verwaltungsverfahren.

    Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unter-zeichnet oder in Form vervielfltigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichfrmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenden Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der brigen Unter-zeichner zu bezeichnen. Andernfalls knnen diese Einwendungen unbercksich-tigt bleiben.

    Diese ortsbliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Verei-nigungen nach 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG. Die Erhebung dieser Daten erfolgt entsprechend der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren neuen EU-Daten schutz-Grundverordnung (DS-GVO). Im Rahmen der Beteiligung der ffentlichkeit im oben genannten Planfeststellungsverfahren werden die von Ihnen erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschlielich fr das Planfeststellungsverfahren von uns erhoben, gespeichert und verarbeitet. Ihre persnlichen Daten werden bentigt, um den Umfang Ihrer Betroffenheit beurteilen zu knnen. Wir knnen die Daten an die Planfeststellungsbehrde, die Vorhabentrgerin und ihre mitarbeitenden Bros zur Auswertung der Stellung-nahmen weiterreichen. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c DS-GVO in Verbindung mit 3 Satz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes.

    https://www.berlin.de/planfeststellungen/mailto:[email protected]
  • Verffentlichungen

    ABl. Nr. 52 / 28. Dezember 2018 7196

    Die Hinweise zum Datenschutz sind mit ausgelegt und auch im Internet unter:

    https://www.berlin.de/senuvk/service/formulare/de/datenschutz.shtml

    einsehbar.

    2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin errtert, der zu gegebener Zeit noch ortsblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, beziehungsweise bei gleichfrmigen Einwendun-gen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt.

    Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so knnen sie durch ffent-liche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Teilnahme an dem Errterungstermin ist den Beteiligten freigestellt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Errte-rungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmchtigten ist mglich. Die Bevollmchtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Anhrungsbehrde zu den Akten zu geben ist. Die Anhrungsbehrde kann auf eine frmliche Errterung in diesem Verfahren zur nderung einer Betriebsanlage der Straenbahn verzichten ( 29 Absatz 1a Nummer 5 Satz 1 PBefG).

    3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Errterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

    4. Entschdigungsansprche, soweit ber sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Errterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschdigungsverfahren behandelt.

    5. ber die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhrungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehrde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Plan-feststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch ffentliche Bekanntma-chung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

    6. Die Nummern 1, 2, 3 und 5 gelten fr die Anhrung der ffentlichkeit zu den Um-weltauswirkungen des Bauvorhabens nach 18 Absatz 1 UVPG entsprechend.

    7. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Vernderungssperre nach 28a Absatz 1 PBefG in Kraft. Darber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorha-bentrgerin ein Vorkaufsrecht an dem vom Plan betroffenen Flchen zu ( 28a Absatz 3 PBefG).

    Senatsverwaltung fr Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

    Verwaltungsvorschriften fr die Ermittlung der Entschdigung bei Rumung von landeseigenen

    kleingrtnerisch genutzten Grundstcken

    Bekanntmachung vom 11. Dezember 2018

    UVK III C 216

    Telefon: 9025-1657 oder 9025-0, intern 925-1657

    Aufgrund des 6 Absatz 1 AZG wird bestimmt:

    I. Allgemeines1. Diese Verwaltungsvorschriften finden Anwendung bei ordentlichen Kndigungen

    von Pachtvertrgen fr Dauerkleingartenanlagen und Kleingartenanlagen gem den Bestimmungen des 9 Absatz 1 Nummern 2 bis 6 des Bundeskleingartenge-setzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils gelten-den Fassung. Sie gelten nur fr landeseigene Grundstcke und regeln gem 11 Absatz 1 BKleingG die angemessene Entschdigung fr eingebrachte oder gegen Entgelt bernommene Baulichkeiten, Auenanlagen und Anpflanzun-gen soweit diese im Rahmen der kleingrtnerischen Nutzung blich sind. Eine Entschdigungspflicht kommt sowohl fr zurckgelassene Baulichkeiten, Anpflan-zungen und Auenanlagen als auch fr weggenommene in Betracht, soweit diese nach der Wegnahme nicht mehr verwertbar sind. Die Frage der Entschdigung ist zu trennen von etwaigen Wegnahmerechten beziehungsweise Wegnahmever-

    https://www.berlin.de/senuvk/service/formulare/de/datenschutz.shtml
  • Verffentlichungen

    ABl. Nr. 52 / 28. Dezember 2018 7197

    pflichtungen des Pchters und von der Frage wer die Kosten der Wegnahme zu tragen hat. Ob der Pchter zur Wegnahme der Baulichkeiten und Anpflanzungen verpflichtet ist, richtet sich nach den jeweiligen vertraglichen Regelungen.

    Bei Kndigung wegen anderweitiger planungsrechtlich zulssiger Nutzung nach 9 Absatz 1 Nummern 5 und 6 BKleingG sind die fr die Enteignungsentsch-digung geltenden Grundstze zu beachten. Das bedeutet auch die Prfung von Ersatzansprchen fr Vermgensnachteile in Form von Folgeschden, unter die auch die Transport-, Rumungs- und Beseitigungskosten von Anpflanzungen und Anlagen fallen knnen. Diese Ansprche knnen neben dem Entschdigungsan-spruch bestehen und sind vom Pchter gegenber den Entschdigungspflichtigen gesondert geltend zu machen. Gegebenenfalls ist auch der Verlust des Pacht-rechts zu entschdigen. Fr die Ermittlung des Verkehrswertes des entzogenen Pachtrechts ist darauf abzustellen, wie viel der Pchter aufwenden muss, um ein entsprechendes Vertragsverhltnis unter den nmlichen Voraussetzungen, Vorteilen und Bedingungen einzugehen. Magebend ist dabei der objektive Wert des Pachtrechts.

    Der Entschdigungsanspruch wird fllig, sobald das Pachtverhltnis beendet, der Kleingarten gerumt ist und die Flche dem Verpchter vereinbarungsgem bergeben wurde. Falls der Pchter verpflichtet ist, Baulichkeiten, Anpflanzungen und Auenanlagen wegzunehmen, ist der Kleingarten erst dann gerumt, wenn diese entfernt sind.

    Wird dem Pchter Ersatz angeboten oder werden fr eine zgige und mit der Rumung zeitgleiche Umsetzung der Kleingrtner Aufwendungen erbracht, die ber das gesetzlich vorgeschriebene Ma hinaus gehen, ist dies bei der Entsch-digung angemessen zu bercksichtigen und mit dem Pchter eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

    Entschdigungsberechtigt sind der Kleingrtner und der Zwischenpchter, im Fol-genden Pchter genannt. Fr die Wertermittlung ist das Formblatt gem Anlage 1 zu verwenden.

    2. Diese Vorschriften gelten nicht fr die Wertermittlung von

    Baulichkeiten, die rechtmig errichtet wurden und unter die Bestimmungen des 18 Absatz 2 beziehungsweise 20a Nummer 8 BKleingG fallen (bestandsgeschtzte, rechtmig zu Wohnzwecken genutzte Wohnlauben),

    Eigenheimen, die mit Nutzungsberechtigung oder Billigung staatlicher Stellen der ehemaligen DDR errichtet wurden und zu Wohnzwecken genutzt werden.

    3. Fr die Bewertung von Baulichkeiten, Anpflanzungen und Auenanlagen sind die vertraglichen Vereinbarungen magebend.

    Sofern keine vertragliche Regelung vorliegt, werden bei den auf Grund des 11 BKleingG zu zahlenden angemessenen Entschdigungen grundstzlich nur rechtmig errichtete Baulichkeiten, Anpflanzungen und Auenanlagen in Ansatz gebracht, die sich im Rahmen der kleingrtnerischen Nutzung halten.

    II. Bewertung der Baulichkeiten4. Baulichkeiten, die in Ausgestaltung und Wert ber den Rahmen der gesetzlich

    vorgegebenen einfachen Ausfhrung hinausgehen, sind als Baulichkeiten in einfacher Art zu bewerten.

    5. Widerrechtlich errichtete Baulichkeiten beziehungsweise Teile von Baulichkeiten, zweckentfremdete Bauten und Garagen drfen nicht bewertet werden und sind vom bisherigen Nutzungsberechtigten zu entfernen.

    6. Wenn Baulichkeiten eine bebaute Grundflche von 24 m nicht berschreiten, ist davon abzusehen, den Nachweis einer bauaufsichtlichen Genehmigung zu ver-langen. In diesen Fllen wird angenommen, dass die Genehmigung vorliegt oder auf Antrag erteilt worden wre.

    7. Fr Lauben, die im Westteil Berlins vor dem 1. April 1983 beziehungsweise im Ostteil Berlins vor dem 3. Oktober 1990 errichtet wurden und die in Nummer 6 angegebene Gre berschreiten, wird eine Entschdigung fr die ber 24 m hinausgehende Bebauung gewhrt, wenn

    a) die Zustimmung des Grundstckseigentmers und eine bauaufsichtliche Genehmigung vorgelegt oder dementsprechende Nachweise der Recht-migkeit erbracht werden ( 18 Absatz 1, 20a Nummer 7 BKleingG),

  • Verffentlichungen

    ABl. Nr. 52 / 28. Dezember 2018 7198

    b) der Pchter nachweisen kann, dass die Laube bis zum 31. Dezember 1958 errichtet wurde und seitdem eine Gre von insgesamt 60 m inklusive Veranda und Nebenanlagen nicht berschreitet. Den Anforderungen der Bau-ordnung fr Berlin vom 9. November 1929 entsprechend wird angenommen, dass eine Genehmigung erteilt wurde oder auf Antrag erteilt worden wre.

    8. Vereinsheime, in denen eine gewerbliche Nutzung betrieben wird, sind nur zu bewerten, wenn die Flche zur kleingrtnerischen Nutzung nach den kleingarten-rechtlichen Bestimmungen verpachtet ist. Sie sind mit der Flche zu bewerten, die als vereinseigener Anteil genutzt wird.

    9. Fr die Bewertung der Lauben und Vereinsheime ist die nachstehende Bewer-tungstabelle anzuwenden. Grundlagen der Wertermittlung sind:

    die Bauklasse mit Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010),

    die Alterswertminderung,

    der vom Amt fr Statistik ermittelte Baupreisindex fr den Neubau von Wohn-gebuden

    (2010 = 100) vom IV. Quartal des Vorjahres fr das gesamte Folgejahr.

    Die NHK 2010 sind mit einem Hundertstel des jeweiligen Baupreisindex zu multi-plizieren.

    Bewertungstabelle fr bauliche Anlagen:a) Bauklasse IBauten aus Stein oder hnlichem Material mit einer Wanddicke > 17,5 cm, beider-seits verkleidet; mit Fuboden und Decke, sowie mit Fundamenten aus Mauerwerk oder Beton, Dach mit Weich- oder Harteindeckung

    Wanddicke 17,5 cm

    440 /m24 cm

    510 /m 36 cm

    580 /m

    b) Bauklasse IIBauten aus Stein oder hnlichem Material mit einer Wanddicke< 17,5 cm. Sonst Ausfhrung wie Bauklasse I

    Wanddicke 10 cm

    300 /m< 17,5 cm

    420 /m

    c) Bauklasse IIIHolzbauten, doppelwandig, auen gespundete Bretter, einfache Bretter gespundet in Stlpschalung oder hnliche Materialien, imprgniert oder mit imprgnierendem Schutz versehen, auf Stnderbau beziehungsweise Rahmenwandkonstruktion, Mindestwanddicke 13 cm; Spundholzdicke > 1,65 cm; innen einschlielich Zwischen-decke gespundete Bretter oder Platten ber 1 cm, imprgniert oder mit imprgnie-rendem Schutzanstrich versehen oder einfache Bretter verputzt; Fuboden und Fundament aus Beton oder Balkenlage auf Steinen, frostfrei gegrndet oder andere ausreichende Grndungen; Dach mit Weich- oder Harteindeckung, Blockhuser mit einer Holzdicke 6 cm

    Blockhaus

    Holzbauten doppelwandig

    6 cm

    13 cm

    360 /m

    7,5 cm

    20 cm

    470 /m

    9 cm

    580 /m

    d) Bauklasse IVHolzbauten, einwandig oder doppelwandig mit < 13 cm Wanddicke und Blockhuser mit einer Holzdicke < 6 cm, alle bisher nicht aufgefhrten Materialien

    Blockhaus

    einwandig/doppelwandig

    3 cm

    9 cm

    230 /m

    4,5 cm

    280 /m

    < 6 cm

    < 13 cm

    360 /m

  • Verffentlichungen

    ABl. Nr. 52 / 28. Dezember 2018 7199

    10. Sofern die Lauben nicht den Mindestanforderungen der jeweiligen Bauklasse entsprechen, sind die NHK 2010 entsprechend der festgestellten tatschlichen Ausfhrung im Bereich bis zu den Normalherstellungskosten der niedrigeren Bauklasse zu reduzieren.

    11. Fr die Ermittlung der Alterswertminderung sind ausgehend vom Baujahr der Baulichkeit die restlichen Nutzjahre zu ermitteln und Abzge fr die Abschreibung (Alter/Restnutzjahre, Zustand und verwendete Materialien) von den NHK 2010 gem nachstehender Abzugstabelle vorzunehmen. In begrndeten Fllen kn-nen Erhaltungsmanahmen beziehungsweise Pflegemngel in angemessener Weise bercksichtigt werden.

    Abzugstabelle fr Abschreibungen in den einzelnen Bauklassen

    Restliche Nutzjahre ab Baujahr

    Bauklasse I Bauklasse II Bauklasse III Bauklasse IV

    5 90 % 90 % 90 % 90 %10 90 % 85 % 85 % 71 %15 81 % 71 % 71 % 54 %20 71 % 60 % 60 % 40 %25 62 % 49 % 49 % 29 %30 54 % 40 % 40 % 21 %35 47 % 32 % 32 % 16,5 %40 40 % 26 % 26 % 10 %45 34 % 21 % 21 %50 29 % 18 % 18%55 25 % 15,5 % 15,5 %60 21 % 10 % 10 %65 17,5 %70 16,5 %75 15,5 %80 10 %

    Bei neuwertigen Lauben bis zu einem Alter von vier Jahren knnen nach jeweiligem Bauzustand geringere Abzge als 10 % vorgenommen werden.

    12. Sonstige Baulichkeiten sind wie folgt zu bewerten:

    a) Genehmigte und zu entschdigende separat stehende Schuppen und hnli-che Baulichkeiten

    NHK 2010 75,00 je m bis maximal 300,00 Entschdigungs-wert je Baukrper

    b) berdachter offener Laubenvorplatz als Teil der Laube, wenn dadurch 24 m Grundflche nicht berschritten werden

    NHK 2010 275,00 je m, wenn der Vorplatz in das Dach der Laube integriert ist

    NHK 2010 50,00 je m, wenn der Vorplatz an die Laube ange-baut ist

    c) Gewchshuser mit einer Grundflche von maximal 12 m sind wie folgt zu bewerten:

    NHK 2010 150,00 je m

  • Verffentlichungen

    ABl. Nr. 52 / 28. Dezember 2018 7200

    Der Entschdigungswert fr die sonstigen baulichen Anlagen ist aus den NHK 2010 sowie der Alterswertminderung der Anlage zu bestimmen. Bei allen Anlagen sind Alterswertminderungen von mindestens 3 % jhrlich vorzunehmen. Fr die Bewertung von zulssigen Anbauten sind maximal die Restnutzungsjahre der Laube zu Grunde zu legen.

    Das Ergebnis ist auch hier mit einem Hundertstel des Baupreisindexes zu multi-plizieren.

    III. Bewertung der Auenanlagen13. Die Hchstbetrge fr Auenanlagen sind unter Bercksichtigung der Bauaus-

    fhrung und des Zustandes gegebeenenfalls zu senken. Bei allen Auenanlagen sind Alterswertminderungen von jhrlich mindestens 3 % vorzunehmen. Entsch-digt werden drfen nur vertraglich zugelassene beziehungsweise genehmigte Einrichtungen.

    Fr die Bewertung der Auenanlagen ist die nachstehende Bewertungstabelle anzuwenden.

    Wasserversorgung

    Wasserleitungen (Standrohre sind als laufende m Wasserrohr zu bewerten) je m bis 5,00 Hauptleitungen je m bis 7,50 Zapfventil auerhalb der Baulichkeiten bis 7,50 Rckflussverhinderer maximal 1 Stck bis 12,00 Absperrventil maximal 1 Stck bis 7,50 Rohrbelftungseinrichtung maximal 1 Stck bis 25,00 Wassermessgrube bis maimal 3 m umbauten Raum je m bis 70,00

    Brunnenanlage bis 5 m Rohrtiefe bis 350,00 ab 5 m Rohrtiefe bis 500,00

    Komplette funktionsfhige Brunnenanlagen werden nur entschdigt, wenn kein Stadtwasser vorhanden ist und die Anlagen genehmigt sind.

    Teich, bepflanzt (maximal 10 m Wasserflche) je m bis 25,00

    Teiche aus Beton oder hnlichem Material sind nicht zu bewerten.

    Rindenschrot- oder Humustoiletten

    einfachste Ausfhrung bis 100,00 Firmenprodukte mit Nachweis bis 850,00

    Abwassersammelanlagen

    Gemauert oder aus Betonschachtringen jedoch nicht mehr als 4 m je m

    bis 180,00

    Behlter aus Kunststoff oder durch Fachfirmen sanierte An-lagen mit DIBt-Zulassung sowie monolithische Behlter aus wasserundurchlssigem Beton jedoch nicht mehr als 4 m je m

    bis 450,00

    Kanalisationsanschlsse Nach vorliegender Rechnung jedoch maximal bis 2 000

    Wege- und Platzbefestigungen

    Einfache Art der Wegebefestigung einschlielich Kantensteine je m bis 1,50 Holzpflaster, Rasengittersteine je m bis 6,00 Wegeplatten, Verbundsteine unter anderem einschlielich Kantensteine bis 12,50

  • Verffentlichungen

    ABl. Nr. 52 / 28. Dezember 2018 7201

    Einfriedungen (komplett)

    Maschendraht je m bis 10,00 Holz- oder Stabgitterzune je m bis 20,00 Gartentren, einflglig bis 200,00

    Weitere Tranlagen sind wie Zune zu bewerten.

    Bautechnisch notwendige Sttzmauern, Stufen und Einfassungen

    Sttzmauern je m bis 20,00 Stufen je Stck bis 10,00 Beeteinfassungen bis 2,00

    Kompostanlagen

    je nach Ausfhrung je m bis 40,00

    Rankgerste, Frhbeete

    Rankgerste Bogenform oder hnliches je Stck bis 50,00 Rankgerste flchige Art je m bis 8,00 Frhbeetksten je m bis 25,00 Hochbeete je m bis 90,00

    IV. Bewertung der Anpflanzungen14. Verkrppelte, kranke oder teilweise abgestorbene Bume werden nicht bewertet.

    Fr nicht gepflegte oder zu eng stehende Bume sind entsprechende Abschlge vorzunehmen. Das gilt sinngem auch fr andere Kulturen. Kostspielige Zier-pflanzen und Gehlze aller Art mit Liebhaberwert, die das Ma kleingrtnerischer Nutzung berschreiten, sind nicht zu bewerten.

    15. Laubbume (mit Ausnahme der Obstbume) und Walnussbume werden nicht bewertet.

    16. Fr die Bewertung der Anpflanzungen ist die nachstehende Bewertungstabelle anzuwenden. Bei Rumungen in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober ist fr Obst- und Gemseanpflanzungen ein Zuschlag von 20 % zum Entschdigungswert nach der Bewertungstabelle zu gewhren.

    Obstgehlze

    bis 4 Jahre 5 bis 30 Jahre ber 30 JahreApfel, Birne, Pflaume, S-kirsche, Sauer-kirsche, Pfirsich, Aprikose, Quitte, ... bis 25,00 bis 85,00 140,00 bis 0 Sonderformen - Sule - Spalier bis 35,00 bis 105,00 170,00 bis 0

    Beerenobst

    bis 4 Jahre 5 bis 20 JahreJohannisbeere, Himbeere, Stachelbeere, Brombeere, Heidelbeere, Jostabeere, Preiselbeere bis 6,00 bis 15,00 Sonderformen (Stamm) bis 16,00 bis 35,00

  • Verffentlichungen

    ABl. Nr. 52 / 28. Dezember 2018 7202

    Sonstige Kulturen, Erdbeeren, Rhabarber unter anderem

    bis 2 Jahre bis 4 Jahre 5 und mehr JahreWeinrebe je Stck 15,00 bis 35 Erdbeeren je m 2,00 Rhabarber je Stck 1,50 bis 2,50 Kiwi je Stck 10,00 bis 20,00

    Ziergehlze

    - einfache Art (zum Beispiel Forsythia) je Stck bis 20,00 - wertvollere Art (zum Beispiel Magnolie) je Stck bis 50,00

    Schling- und Kletterpflanzen

    - einfache Art (zum Beispiel Clematis) je Stck bis 13,00 - wertvollere Art (zum Beispiel Blauregen) je Stck bis 18,00

    Koniferen

    - Nicht mehr als insgesamt 10 m kronendeckende Flche

    Stck bis 50,00

    Koniferen, die im ausgewachsenen Zustand die Wuchshhe von 2,5 m ber-schreiten knnen, werden auch in kleineren Gren oder im Jungstadium nicht abgeschtzt.

    Rosen

    - Beet-, Edel-, Park- und Strauchrosen Stck bis 8,00 - Kletterrosen Stck bis 11,00 - Hochstammrosen Stck bis 16,00

    Stauden, Grser, Kruter und Zwiebeln

    - Je nach Pflanzenart m bis 5,00 - Solitrpflanzen Stck bis 10,00

    Hecken

    - je nach Pflanzenart je m bis 15,00

    Rasen und Wiesen

    - Rasen, Blumenwiese (bis hchstens 30 % der Parzellenflche)

    m bis 0,50

    V. Verwaltungskosten17. Sofern die Kleingrtnerorganisationen bei Rumungen von Kleingartenland im

    Auftrag des Entschdigungsverpflichteten die Entschdigung ermitteln, ist diesen ein Verwaltungskostenbetrag in Hhe von 3 % von der im Rahmen der klein-grtnerischen Nutzung fr Baulichkeiten, Auenanlagen und Anpflanzungen zu zahlenden Entschdigung zu gewhren.

    VI. Pchterwechsel18. Die Ermittlung der Entschdigung bei Unterpchterwechsel ist ausschlielich

    Angelegenheit der Organisationen der Kleingrtner in ihrer Eigenschaft als Zwi-schenpchter. Die Bezirksmter wirken hierbei nicht mit.

    VII. Schlussvorschriften19. Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach der Verffentlichung im Amts-

    blatt fr Berlin in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 auer Kraft.

  • Verffentlichungen

    ABl. Nr. 52 / 28. Dezember 2018 7203

    Architektenkammer Berlin

    nderung der Beitragsordnung

    nderung vom 13. Dezember 2018

    Telefon: 293307-15 oder 293307-0

    Die Vertreterversammlung der Architektenkammer Berlin hat in ihrer Sitzung vom 13. Dezember 2018 die nderung der Beitragsordnung wie folgt beschlossen:

    Beitragsordnung vom 6. Oktober 1994

    in der Fassung vom 13. Dezember 2018PrambelZur Ordnung des Beitragswesens gibt sich die Architektenkammer Berlin die nachfol-gende Beitragsordnung ( 12 Absatz 1 Nummer 4 ABKG).

    1 Beitrge, Beitragsbemessung(1) Die Architektenkammer Berlin erhebt nach Magabe des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes (ABKG) vom 6. Juli 2006, zuletzt gendert durch Gesetz am 7. Juli 2016, zur Deckung ihres sachlichen und personellen Aufwandes von den Mitgliedern Beitrge.

    (2) Die Hhe des vollen Mitgliedsbeitrages wird von der Vertreterversammlung im Rahmen des Haushaltsplans beschlossen. Der Beschluss ist gem 14 der Satzung zu verffentlichen. Beamtete oder angestellte Mitglieder zahlen zwei Drittel des vollen Mitgliedsbeitrages. Im brigen gelten die Regelungen gem 2 dieser Ordnung.

    2 Beitragspflicht(1) Die Beitragspflicht beginnt mit der Mitgliedschaft. Beitrge werden als Jahresbei-trge erhoben. In dem Jahr, in dem die Mitgliedschaft entstanden ist, wird nur der Teil des Jahresbeitrages erhoben, der den restlichen vollen Monaten seit Eintragung entspricht.

    Die Beitragspflicht endet mit dem Erlschen der Mitgliedschaft; es wird der volle Jah-resbeitrag erhoben, eine anteilige Rckerstattung findet nicht statt.

    (2) Mitglieder im Ruhestand, die den Beruf nicht mehr ausben, zahlen auf Antrag ein Fnftel des vollen Mitgliedsbeitrages. Der gleiche Betrag kann aus persnlichen wirtschaftlichen Grnden (zum Beispiel Arbeitslosigkeit, Elternzeit, Pflege von Ange-hrigen) gewhrt werden.

    (3) Mitglieder, die berufs- oder erwerbsunfhig sind, zahlen auf Antrag mit Nachweis ein Fnftel des vollen Mitgliedsbeitrages.

    (4) Bei Antrgen zu (2) und (3) muss die Voraussetzung zum 31. Mrz des Beitrags-jahres gegeben sein. Sie sind innerhalb einer Frist von einem Monat nach Datum des Beitragsbescheides bei der Geschftsstelle der Architektenkammer Berlin einzurei-chen. Den Antrgen sind geeignete Nachweise beizufgen.

    3 Beitragsbescheid(1) Die Veranlagung zur Beitragszahlung erfolgt durch einen Beitragsbescheid, der im automatisierten Verfahren hergestellt werden kann.

    (2) Die Veranlagung soll regelmig im I. Quartal des Jahres erfolgen. Die Zustellung des Beitragsbescheides erfolgt formlos, sofern nicht im Einzelfall eine andere Zu-stellungsweise nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes geboten erscheint.

    4 ZustndigkeitZustndig fr den Erlass des Beitragsbescheides ist der Vorstand der Architekten-kammer Berlin.

  • Verffentlichungen

    ABl. Nr. 52 / 28. Dezember 2018 7204

    5 Flligkeit, Zahlungsweise(1) Der Beitrag ist mit Zugang des Beitragsbescheides fllig.

    (2) Der Beitrag ist bargeldlos auf das in dem Beitragsbescheid genannte Konto bin-nen 1 Monats zu entrichten, gerechnet von dem in dem Beitragsbescheid genannten Datum an.

    (3) Vor Einleitung der Vollstreckung ist besonders zu mahnen. Die Kosten der Mah-nung und der Vollstreckung trgt das Mitglied.

    6 Inkrafttreten(1) nderungen der Beitragsordnung treten am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt fr Berlin in Kraft.

    (2) Der Vorstand ist befugt, Schreibfehler und hnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit zu berichtigen.

    Baukammer Berlin

    ffentliche Bestellung

    Bekanntmachung vom 21. Dezember 2018

    Sachverstndigenwesen

    Telefon: 797443-0

    Wiederbestellung nach 3 der Verfahrensordnung der Baukammer Berlin:

    Dipl.-Ing. Dipl.-Ing. Volker Romboy rom.plan PLANUNGSBRO

    Hampsteadstrae 7, 14167 BerlinTelefon: 030 8120529 Telefax: 030 8120629

    E-Mail: [email protected] Internet: www.romboy.de

    Sachgebiet: Schden an Gebuden

    Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR)

    Rechtsgeschftliche Vertretung

    Bekanntmachung vom 28. Dezember 2018

    Telefon: 7592-4900

    Zur rechtsgeschftlichen Vertretung der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) - Anstalt des ffentlichen Rechts - sind berechtigt:

    1. fr den Vorstand gem 9 Absatz 1 BerlBG jeweils zwei der Nachfolgenden Werner Kehren (Vorstand Finanzen)

    Martin Urban (Vorstand Personal, Soziales und technische Dienstleistungen)

    2. auerdem gem 9 Absatz 2 und 4 BerlBG folgende Prokuristen jeweils ge-meinsam mit einem Vorstandsmitglied

    Dr. Andreas Kurth (Leiter Controlling, Finanz- und Rechnungswesen)

    Ute Schfer (Leiterin Kundenbetreuung)

    Thomas Becker (Leiter Mllabfuhr)

    Dr. Alexander Gosten (Leiter Abfallbehandlung/Stoffstrommanagement)

    Andreas Thrmer (Leiter Vorstandsbro)

  • Verffentlichungen

    ABl. Nr. 52 / 28. Dezember 2018 7205

    Anett Sohrmann (Leiterin Immobilienmanagement)

    Andreas Reiter (Leiter Zentralrevision)

    Gerald Leinius (Leiter Justiziariat, Gremienbetreuung)

    Marc Papenburg (Leiter Zentraler Einkauf)

    Margit Stefaniack (Leiterin Organisation und Informationstechnologie)

    Wolfgang Wllhorst (Leiter Fuhrparkmanagement)

    Peggy Hertner (Leiterin Reinigung)

    Anke Brinkmann (Leiterin Gesundheitsmanagement)

    Judith Hbner (Leiterin Personal)

    3. Das fr Personal, Soziales und technische Dienstleistungen zustndige Vor-standsmitglied, Herr Martin Urban, hat in allen arbeits- und dienstvertraglichen Angelegenheiten der Anstalt gem 9 Absatz 2 BerlBG Alleinvertretungsbefug-nis.

    Auerdem hat die Leiterin Personal, Frau Judith Hbner, in allen arbeitsver-traglichen Angelegenheiten der Anstalt gem 9 Absatz 2 BerlBG Alleinvertre-tungsbefugnis.

    4. Die unter Nummer 1 Genannten zeichnen mit ihrem Namen, die Prokuristen unter Nummer 2 mit dem Zusatz ppa..

    5. Weitere Bevollmchtigungen, insbesondere fr das Bestellwesen und den Schriftverkehr, erfolgen durch interne Entscheidungen des Vorstandes.

    6. Die Bekanntmachung vom 15. Juni 2018 (ABl. S. 3182) ist gegenstandslos.

    Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR)

    Tarife ab 1. Januar 2019

    Bekanntmachung vom 28. Dezember 2018

    Telefon: 7592-4900

    Die Tarife der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) erhalten entsprechend der Beschlussfassung des Aufsichtsrates der BSR vom 7. November 2018 gem 11 Absatz 3 Nummer 3 des Berliner Betriebe-Gesetzes (BerlBG) vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 827), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 4. November 2013 (GVBl. S. 578, 645) gendert worden ist, und nach Genehmigung durch die Senats-verwaltung fr Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung vom 28. November 2018 gem 22 Absatz 1 und 2 BerlBG nunmehr folgende Fassung:

    StraenreinigungDas Quartalsentgelt fr die Straenreinigung wird nach Magabe der Verordnung ber die Straenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen je Quadratmeter eines Grundstckes erhoben.

    1 Straen des Straenreinigungsverzeichnisses A

  • Verffentlichungen

    ABl. Nr. 52 / 28. Dezember 2018 7206

    in EuroReinigungsklasse 1a 0,3670Reinigungsklasse 1b 0,2569Reinigungsklasse 2a 0,2202Reinigungsklasse 2b 0,1835Reinigungsklasse 3 0,1101Reinigungsklasse 4 0,0367

    2 Straen des Straenreinigungsverzeichnisses B

    in Euroeinheitlich 0,0367

    AbfallentsorgungFr die Benutzung der ffentlichen Abfallentsorgung werden ein Grundpreis (kotarif) und ein Leistungspreis erhoben.

    3 Grundpreis (kotarif)Fr jede Nutzungseinheit auf einem an die ffentliche Abfallentsorgung angeschlos-senen Grundstck wird ein pauschaler Grundpreis (kotarif) erhoben. Der Grund-preis (kotarif) betrgt pro Quartal

    in Euro7,89

    4 LeistungspreisDer Leistungspreis richtet sich nach dem Volumen der ausgestellten Behlter und der Anzahl der Entleerungen.

    (1) Regelmige Entsorgung

    Das Quartalsentgelt fr die regelmige Entsorgung der in Abfall- und Wertstoffbe-hltern (AWB) beziehungsweise in Spezialbehltern eingesammelten Abflle betrgt in Abhngigkeit der Anzahl der Entleerungen pro Woche (EPW; in Euro):

    AWB Hausmll 14-tgliche Entleerung (EPW = 0,5)

    wchentliche Entleerung (EPW = 1)

    60 l 28,24 56,48120 l 34,76 69,52240 l 42,75 85,50660 l 102,19 204,381 100 l 142,73 285,46

    Spezialbehlter Hausmll 14-tgliche Entleerung (EPW = 0,5)

    wchentliche Entleerung (EPW = 1)

    1 100 l Mllschleuse 173,78 347,561 100 l Schachtabfuhr 309,16 618,32120 l Schlacke 34,76 69,525 m Unterflurcontainer 938,69 1.877,38

    AWB Biogut 14-tgliche Entleerung (EPW = 0,5)

    wchentliche Entleerung (EPW = 1)

    60 l1 12,00 24,00

  • Verffentlichungen

    ABl. Nr. 52 / 28. Dezember 2018 7207

    120 l 12,00 24,00240 l 13,50 27,00660 l2 30,00 60,001 100 l2 36,00 72,00

    1 Behlter wird ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr gestellt.

    Behlter wird nur nach Einzelfallprfung aufgestellt. Die vorgenannten Entgeltstze vervielfa-chen sich entsprechend der Anzahl der Entleerungen pro Woche (EPW).

    AWB Wertstoffe 14-tgliche Entleerung (EPW = 0,5)

    wchentliche Entleerung (EPW = 1)

    Sack entgeltfrei240 l entgeltfrei660 l entgeltfrei1 100 l entgeltfrei

    (2) Laub- und Gartenabflle

    Das Entgelt fr die Entsorgung von Laub- und Gartenabfllen betrgt pro Entleerung:

    AWB Laub- und Gartenabflle in Euro

    660 l 16,00

    (3) Entsorgung in Scken

    Das Entgelt fr die Entsorgung von Abfllen in Scken betrgt:

    in EuroHausmllsack 6,00Laubsack 4,00

    (4) Sperrmll

    Die Anlieferung von Sperrmll aus Haushalten auf den Recyclinghfen der BSR durch Privatanlieferer ist bis zu einer Hchstmenge von 3 m je tglicher Anlieferung entgeltfrei.

    Fr die Abholung von Sperrmll gem 6 Absatz 5 Buchstabe b der Leistungsbe-dingungen wird folgendes Entgelt erhoben:

    Spartarif

    (Abholung innerhalb von 4-6 Wochen) in EuroMindestentgelt (inklusive 5 m) 50,00jeder weitere m 10,00

    Standardtarif

    (Abholung innerhalb von 2-3 Wochen) in EuroMindestentgelt (inklusive 5 m) 100,00jeder weitere m 20,00

    Expresstarif

    (Abholung innerhalb von einer Woche) in EuroMindestentgelt (inklusive 2 m) 96,00jeder weitere m 48,00

    (5) Schadstoffe

  • Verffentlichungen

    ABl. Nr. 52 / 28. Dezember 2018 7208

    Die Annahme von Schadstoffen aus Haushaltungen auf den Schadstoffsammelstel-len der BSR erfolgt je tglicher Anlieferung:

    in Eurobis zu 20 kg entgeltfrei

    Die Bedingungen und sonstigen Entgelte fr die Annahme von Abfllen auf den Recyclinghfen und Schadstoffsammelstellen werden in den Annahmebedingungen und Preislisten der Recyclinghfe und Schadstoffsammelstellen sowie im Internet: (www.BSR.de) verffentlicht.

    5 Zustzliche Leistungen(1) Komfortleistungen

    Fr die Erbringung von Komfortleistungen werden fr Hausmll, Biogut und den Spe-zialbehlter Schlacke zustzlich zu den Leistungspreisen folgende Komforttarife (KT) in Abhngigkeit der Anzahl der Entleerungen pro Woche (EPW; in Euro) erhoben:

    KT 1 > 15 bis 30 m oder 6 bis 10 Stufen

    14-tgliche Ent- leerung (EPW = 0,5)

    wchentliche Ent- leerung (EPW = 1)

    AWB 60 l bis 240 l 3,17 6,34AWB 660 l bis 1 100 l 5,45 10,90

    KT 2 > 30 bis 50 m oder 11 bis 15 Stufen

    14-tgliche Ent- leerung (EPW = 0,5)

    wchentliche Ent- leerung (EPW = 1)

    AWB 60 l bis 240 l 9,13 18,26AWB 660 l bis 1 100 l 17,80 35,60

    KT 3 > 50 bis 100 m oder 16 bis 20 Stufen

    14-tgliche Ent- leerung (EPW = 0,5)

    wchentliche Ent- leerung (EPW = 1)

    AWB 60 l bis 240 l 17,54 35,08AWB 660 l bis 1 100 l 41,31 82,62

    Die vorgenannten Entgeltstze vervielfachen sich entsprechend der Anzahl der Ent-leerungen pro Woche (EPW).

    Fr sonstige Behlterstandpltze, die einen Transportweg von mehr als 100 m oder das berwinden von mehr als 20 Stufen oder hnlichen Hindernissen wie Wasserfl-chen und hnliches erforderlich machen, werden gesonderte Entgelte von den BSR nach billigem Ermessen ( 315 Absatz 3 BGB) festgesetzt. Bei Zusammentreffen mehrerer Komforttarife wird nur der jeweils hchste erhoben.

    (2) Zusatzentleerung

    Das Entgelt fr die einmalige Zusatzentleerung und Entsorgung der in Abfall- und Wertstoffbehltern (AWB) beziehungsweise Spezialbehltern eingesammelten Abfl-le ( 7 Absatz 2 der Leistungsbedingungen) setzt sich zusammen aus einer einmali-gen Pauschale sowie dem Entleerungsentgelt. Die Pauschale betrgt:

    in Europro Behlter 15,30

    Das Entgelt fr die einmalige Entleerung und Entsorgung betrgt:

    AWB Hausmll in Euro60 l 4,32120 l 5,32240 l 6,54660 l 15,63

    http://www.BSR.de
  • Verffentlichungen

    ABl. Nr. 52 / 28. Dezember 2018 7209

    1 100 l 21,83

    Spezialbehlter Hausmll in Euro1 100 l Mllschleuse 26,581 100 l Schachtabfuhr 47,29120 l Schlacke 5,325 m Unterflurcontainer 143,59

    AWB Biogut in Euro60 l1 1,84120 l 1,84240 l 2,07660 l2 4,591 100 l2 5,51

    1 Behlter wird ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr gestellt.2 Behlter wird nur nach Einzelfallprfung aufgestellt.

    (3) Sonderabfuhr

    Fr die Abfuhr eines Mehranfalls von Abfllen unter Gestellung von zustzlichen Be-hltern ( 7 Absatz 3 der Leistungsbedingungen) wird das Entgelt der Zusatzentlee-rung zuzglich des jeweiligen Behlterwechselentgelts fr den gestellten Behltertyp erhoben.

    (4) Behlterwechsel, Behlterreinigung

    Fr den Austausch, die Vernderung der Anzahl von Behltern oder deren Reinigung wird nach Magabe des 5 Absatz 3 der Leistungsbedingungen folgendes Entgelt je Behlter erhoben:

    AWB in Euro60 l bis 240 l 20,45660 l bis 1 100 l 40,90

    (5) Schlssel-Service

    Fr die Verwahrung und zum Gebrauch von Schlsseln oder sonstigen Schliesyste-men ( 7 Absatz 5 der Leistungsbedingungen) wird vierteljhrlich pro Ladestelle ein Entgelt erhoben:

    in Euro13,80

    (6) Entgelte fr sonstige Leistungen

    Fr sonstige von den BSR erbrachte Leistungen werden gesonderte Entgelte nach billigem Ermessen ( 315 (3) BGB) kalkuliert und festgesetzt. Die Entsorgung ge-werblicher Siedlungsabflle kann auf der Grundlage individuell vereinbarter Entgelte erfolgen.

    6 Direktanlieferung an AbfallbehandlungsanlagenDas Entgelt fr die Annahme von Abfllen aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen in den Abfallbehandlungsanlagen der BSR betrgt:

    in EuroMindestentgelt (inklusive 400 kg) 45,73je Mg (t) 114,33

    Die Bedingungen und sonstigen Entgelte fr die Annahme von Abfllen in den Abfallbehandlungsanlagen werden in den Annahmebedingungen und Preislisten der

  • Verffentlichungen

    ABl. Nr. 52 / 28. Dezember 2018 7210

    Abfallbehandlungsanlagen sowie im Internet (www.BSR.de) verffentlicht.

    7 Falsche Deklaration oder fehlerhafte Entladung von AbfllenDer Anliefernde ist bei unvollstndig oder unrichtig deklarierten Abfllen zur Zahlung eines erhhten Entsorgungsentgeltes verpflichtet. Das erhhte Entsorgungsentgelt betrgt den dreifachen Satz des bei ordnungsgemer Entsorgung anfallenden Entgeltes. Die BSR sind berechtigt, an der Stelle des erhhten Entsorgungsentgeltes die tatschlichen Kosten fr die ordnungsgeme Entsorgung der unvollstndig oder unrichtig deklarierten Abflle zu erheben. Eine Verfolgung im Straf- oder Bugeld-verfahren und weitergehende Schadenersatzansprche bleiben von dem erhhten Entsorgungsentgelt unberhrt.

    Der Anliefernde, der Abflle an einem anderen als dem fr die jeweilige Abfallart angewiesenen Platz entladen hat, ist verpflichtet, die Kosten der ordnungsgemen Entsorgung zu zahlen.

    Allgemeine Bestimmungen 8 MahnkostenDie erstmalige Mahnung erfolgt entgeltfrei. Fr alle folgenden Mahnungen wird ein Entgelt in Hhe von 2,50 Euro erhoben. Dieses Entgelt wird auch dann erhoben, wenn die Entgeltpflichtigen bereits in der Vergangenheit angemahnt werden mussten und nur noch eine Mahnung von den BSR erhlt. Das Entgelt in Hhe von 2,50 Euro ist nicht zu zahlen, sofern die Entgeltpflichtigen nachweisen knnen, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. In diesem Fall sind die tatschlich entstandenen Kosten zu zahlen.

    9 Stundung, VerzugDie BSR behalten sich vor, bei Stundung von Entgelten neben einer Sicherheits-leistung auch Stundungszinsen zu erheben. Der Zinssatz betrgt 2 % ber dem Basiszinssatz gem 247 BGB, mindestens jedoch 2 %. Die Stundung eines Zahlungsanspruches wird durch die BSR auf das Begehren der Entgeltpflichtigen hin ausschlielich durch schriftliche Mitteilung gewhrt. Die BSR behalten sich weiter vor, im Falle des Verzugs einen Verzugsschaden in Hhe von 5 % ber dem in Satz 1 genannten Basiszinssatz ohne Nachweis geltend zu machen, es sei denn, die Ent-geltpflichtigen weisen den BSR einen geringeren Verzugsschaden nach.

    10 InkrafttretenDie vorstehenden Tarife gelten vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020.

    Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR)

    Leistungsbedingungen vom 1. Januar 2019

    Bekanntmachung vom 28. Dezember 2018

    Telefon: 7592-4900

    GLIEDERUNG

    Straenreinigung 1 Inhalt der Straenreinigungspflicht

    2 Turnus und Umfang der Reinigung

    3 Vorrang saisonal bedingter Manahmen

    Abfallentsorgung 4 Entsorgungsauftrag und berlassungspflichten

    (1) Umfang der Entsorgungsaufgabe

    (2) Anschluss- und Benutzungszwang, berlassungspflichtige

    5 Einsammeln der Abflle

    (1) Behltervolumen und Entleerungsrhythmus

    (2) Behlterarten und -gren

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  • Verffentlichungen

    ABl. Nr. 52 / 28. Dezember 2018 7211

    (3) Behlterwechsel und -reinigung

    (4) Befllung der Behlter

    (5) Bereitstellung der Behlter

    (6) Eigentumsbergang und Untersuchung der Abflle

    6 Einzelne Abfallarten

    (1) Hausmll

    (2) Biogut

    (3) Laub- und Gartenabflle

    (4) Wertstoffe

    (5) Sperrmll

    (6) Schlacke-Abflle

    (7) Schadstoffe

    (8) Annahme von Abfllen auf den Recyclinghfen

    7 Zustzliche Leistungen

    (1) Komfortleistungen

    (2) Zusatzentleerung

    (3) Sonderabfuhr

    (4) Nachbarschaftstonne

    (5) Schlssel-Service, Schlssel-Tresor

    8 Mitwirkungspflichten der Kundinnen und Kunden

    (1) Pflichten des Grundstckseigentmers, Duldung der Betretung, Bereitstellung

    (2) Unzulssigkeit der Durchsuchung von Abfllen

    (3) nderung des Abfallaufkommens

    (4) Einstellung und Aussetzung der Abfallentsorgung

    9 Behlterstandplatz, Transportwege und Zufahrten

    (1) Anzeigepflicht

    (2) Anforderungen an Behlterstandpltze und Transportwege

    (3) Anforderungen an Zufahrten

    (4) Regelungen fr besondere Einrichtungen zur Abfallsammlung

    10 Direktanlieferung an Abfallbehandlungsanlagen

    (1) Abfallbehandlungsanlagen

    (2) Annahmebedingungen

    (3) Annahmeentgelte

    (4) Allgemeine Bestimmungen

    11 Entgeltpflichtige

    (1) Straenreinigung

    (2) Abfallentsorgung

    (3) Wohnungseigentmergemeinschaft

    (4) Gesamtschuldnerschaft

    (5) Schuldbeitritt

    12 Anzeigepflichten der Entgeltpflichtigen

    13 Haftung bei Wechsel der Entgeltpflichtigen

    14 Rechnungslegung, Flligkeit der Entgelte und Einwendungen

    (1) Rechnungslegung

  • Verffentlichungen

    ABl. Nr. 52 / 28. Dezember 2018 7212

    (2) Flligkeit der Entgelte

    (3) Einwendungen gegen Entgeltansprche

    15 Entstehung, nderung und Ende der Zahlungspflicht

    (1) Entgelte Straenreinigung

    (2) Leistungspreis Abfallentsorgung

    (3) Grundpreis (kotarif) Abfallentsorgung

    16 Vorbergehende Behinderungen

    17 Aufrechnungs- und Abtretungsverbot

    18 Mahnkosten

    19 Stundung, Verzug

    20 Haftungsbeschrnkung

    21 Datenerhebung und -verarbeitung

    22 Gerichtsstand

    23 Inkrafttreten

    Diese Leistungsbedingungen (Geschftsbedingungen) gelten zwischen den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) und den Leistungsempfngerinnen und Leistungs-empfngern beziehungsweise Entgeltpflichtigen. Sie erlutern den Service, den die BSR bieten und beschreiben die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Die Leistungs-bedingungen gelten mit Verffentlichung im Amtsblatt fr Berlin als in die Rechtsbe-ziehung einbezogen.

    Wenn in den Leistungsbedingungen gelegentlich nur die weibliche oder mnnliche Form eines Wortes verwendet wird, dient dies ausschlielich der besseren Lesbar-keit.

    Straenreinigung 1 Inhalt der Straenreinigungspflicht(1) Die ffentlichen Straen in der Baulast des Landes Berlin und Privatstraen des ffentlichen Verkehrs sind, soweit sie sich innerhalb einer geschlossenen Ortslage befinden oder berwiegend dem inneren Verkehr dienen, nach den Erfordernissen der ffentlichen Sicherheit und Ordnung zu reinigen (ordnungsmige Reini-gung). Zur ordnungsmigen Reinigung gehren auch die Laubbeseitigung und der Winterdienst.

    (2) Die der ordnungsmigen Reinigung unterliegenden Straen werden in den Straenreinigungsverzeichnissen A bis C aufgefhrt. Fr die Anlieger und Hinter-lieger dieser Straen ergeben sich daraus verschiedene Pflichten, zum Beispiel Winterdienstpflichten. Diese sind im Straenreinigungsgesetz (StrReinG) geregelt. Zustzlich sind die Informationen des Amtes fr regionalisierte Ordnungsaufgaben, angesiedelt beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, zu beachten.

    (3) Die ordnungsmige Reinigung der in den Straenreinigungsverzeichnissen A und B aufgefhrten Straen obliegt dem Land Berlin. Diese Aufgabe wird von den BSR hoheitlich durchgefhrt. Auerhalb ihres ffentlichen Auftrags fhren die BSR die Reinigung auf der Grundlage von Einzelvertrgen durch.

    2 Turnus und Umfang der Reinigung(1) Die in den Straenreinigungsverzeichnissen A und B eingruppierten Straen werden in Reinigungsklassen eingeteilt, nach denen sich der Reinigungsturnus - die durchschnittliche Zahl der Reinigungen in einem bestimmten Zeitabschnitt - rich-tet. Bei dieser Einteilung werden das Ausma der Verschmutzung, die Verkehrslage sowie die Bedeutung der Straen bercksichtigt. Die Einzelheiten sind in der Verord-nung ber die Straenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung der Reinigungs-klassen geregelt, die regelmig fortgeschrieben wird.

    (2) Die der ordnungsmigen Reinigung unterliegenden Straen werden nach dem jeweiligen Bedrfnis, mindestens jedoch zur Hlfte des Reinigungsturnus, gereinigt.

  • Verffentlichungen

    ABl. Nr. 52 / 28. Dezember 2018 7213

    (3) Straen, die zum Zeitpunkt der turnusmigen Reinigung keine erkennbaren Ver-unreinigungen aufweisen, mssen nicht gereinigt werden. Zahlungspflichten (verglei-che 11 Absatz 1) bleiben davon unberhrt.

    3 Vorrang saisonal bedingter ManahmenSaisonal bedingte Reinigungsmanahmen wie die Beseitigung des Herbstlaubs oder Reinigungsmanahmen nach dem Abtauen von Schnee und Eis und die anschlie-ende Grundreinigung haben Vorrang vor der regelmigen Reinigung. Soweit durch Schnee- und Eisablagerungen die Beseitigung von Verschmutzungen erheblich be-hindert ist, beschrnkt sich die ordnungsmige Reinigung auf den Winterdienst. Der Ausfall planmiger Reinigungseinstze auf Grund saisonal bedingter Manahmen lsst die Zahlungspflichten unberhrt.

    Abfallentsorgung 4 Entsorgungsauftrag und berlassungspflichten(1) Umfang der Entsorgungsaufgabea) Das Land Berlin ist ffentlich-rechtlicher Entsorgungstrger im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und verpflichtet, die auf seinem Gebiet angefal-lenen Abflle zu entsorgen. Diese Aufgabe wird von den BSR wahrgenommen, mit Ausnahme von Klrschlmmen aus Abwasserbehandlungsanlagen und Bauabfllen.

    b) Der Umfang der Entsorgungsaufgabe ergibt sich aus 20 Absatz 1 KrWG. Da-nach ist der rtlich zustndige ffentlich-rechtliche Entsorgungstrger verpflichtet, die in seinem Gebiet angefallenen und berlassenen Abflle aus privaten Haushaltungen und Abflle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen zu verwerten oder zu beseitigen.

    c) Abflle aus privaten Haushaltungen sind auch Abflle, die in privaten Haushal-ten im Rahmen der privaten Lebensfhrung anfallen. Dies gilt fr Wohnungen und die zugehrigen Grundstcks- oder Gebudeteile, aber auch fr vergleichbare Orte wie Wohnheime oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. Abflle aus privaten Haushalten sind auch solche Abflle, die in Kleingartenanlagen, Seniorenwohnhei-men oder Unterknften fr Geflchtete anfallen, wenn dort eine private Lebensfh-rung stattfindet.

    d) Abflle aus anderen Herkunftsbereichen sind Abflle aus anderen Herkunftsbe-reichen als privaten Haushaltungen, insbesondere Abflle aus Gewerbebetrieben, die Abfllen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammen-setzung hnlich sind, sowie Abflle aus privaten und ffentlichen Einrichtungen, mit Ausnahme der in 4 Absatz 1 Buchstabe c genannten Einrichtungen.

    (2) Anschluss- und Benutzungszwang, berlassungspflichtigea) Die Abfallerzeuger und Abfallbesitzer haben das Recht und die Pflicht, die Abflle, die sie dem Land Berlin zu berlassen haben, durch die BSR entsorgen zu lassen (Anschluss- und Benutzungszwang).b) Abfallerzeuger ist jede natrliche oder juristische Person, durch deren Ttigkeit Abflle anfallen (Ersterzeuger) oder die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Vernderung der Natur oder der Zusammenset-zung dieser Abflle bewirken (Zweiterzeuger).

    c) Abfallbesitzer ist jede natrliche oder juristische Person, die die tatschliche Sachherrschaft ber die Abflle hat. berlassungspflichtig sind somit nicht nur die Grundstckseigentmer und sonstige dinglich Berechtigte, sondern auch Mieter, Pchter oder andere das Grundstck tatschlich nutzende Personen.

    5 Einsammeln der Abflle(1) Behltervolumen und Entleerungsrhythmusa) Zum Einsammeln der Abflle stellen die BSR die erforderlichen Behlter auf und entleeren sie. Die BSR entscheiden ber:

    Art und Anzahl der zu benutzenden Behlter

    Art, Hufigkeit und Zeitpunkt der Behlterentleerungen.

    Dabei werden die rtlichen und betrieblichen Gegebenheiten ebenso beachtet wie die Erfordernisse der ffentlichen Sicherheit und Ordnung.

    b) Das Volumen der Behlter ist so zu bemessen, dass der zwischen zwei Entlee-rungen anfallende Abfall eingefllt und der Behlterdeckel geschlossen werden kann.

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    ABl. Nr. 52 / 28. Dezember 2018 7214

    Als Regelvolumen fr Hausmll sind pro Haushalt vorzuhalten:

    30 Liter wchentlich

    bei einer mindestens 14-tglichen Entleerung.

    Bei gleichzeitiger Nutzung eines Abfall- und Wertstoffbehlters fr Biogut (AWB Bio-gut) ist nach Antragstellung in Textform eine 4-wchentliche Entleerung des 60 l Abfall- und Wertstoffbehlters fr Hausmll (AWB Hausmll) mglich.

    Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Entleerungstag. Die regelmige Entsorgung kann bis zu zwei Entleerungstage in der Woche umfassen. In einem Gebiet, das prgend mit Ein-, Mehrfamilien- oder Reihenhusern bebaut ist, wird im Grundsatz 14-tglich entsorgt.

    c) Die BSR setzen die Anzahl an Behlterentleerungen fr das ganze Jahr gleich-bleibend fest, die fr eine geordnete Entsorgung notwendig ist. Ausnahmen davon sind nur fr saisongenutzte Grundstcke zulssig. Der Saisonzeitraum erstreckt sich grundstzlich auf die Monate April bis November. Fr Kleingartenanlagen gelten die besonderen Regelungen in den Ausfhrungsbestimmungen fr Kleingartenanlagen. Die saisonale Sammlung von Biogut ist dann mglich, wenn auch Hausmll saisonal gesammelt wird.

    (2) Behlterarten und -grena) Fr Abflle aus privaten Haushaltungen verwenden die BSR ausschlielich folgende Behlterarten und -gren:

    Abfall- und Wertstoffbehlter fr Hausmll (AWB Hausmll): 60 l; 120 l; 240 l; 660 l; 1 100 l.

    Abfall- und Wertstoffbehlter fr Biogut (AWB Biogut): 60 l; 120 l; 240 l. Der AWB Biogut 60 l wird ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr gestellt.

    Abfall- und Wertstoffbehlter fr Laub- und Gartenabflle (AWB Laub- und Gartenabflle): 660 l.

    Abfall- und Wertstoffbehlter fr Wertstoffe (AWB Wertstoffe): 240 l; 660 l; 1 100 l.

    Abfall- und Wertstoffbehlter fr Schlacke (Spezialbehlter Schlacke): 120 l.

    Abfall- und Wertstoffbehlter im Unterflursystem (Spezialbehlter Unterflur): 5 m.

    Spezialbehlter fr die Schachtabfuhr fr Hausmll (Spezialbehlter Schacht-abfuhr): 1 100 l. Diese Behlter werden ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr verwendet.

    b) Fr Abflle aus anderen Herkunftsbereichen werden verwendet: Abfall- und Wertstoffbehlter fr hausmllhnliche Abflle aus anderen Her-

    kunftsbereichen (AWB andere Herkunftsbereiche): 60 l; 120 l; 240 l; 660 l; 1 100 l.

    Abfall- und Wertstoffbehlter fr Biogut (AWB Biogut): 120 l; 240 l.

    c) Die BSR knnen bei Bedarf weitere Behlterarten und -gren verwenden.

    (3) Behlterwechsel und -reinigungFr jeden von Leistungsempfngerinnen zu vertretenden Austausch beziehungs-weise jede Vernderung der Anzahl von Behltern fr Hausmll, Biogut, Laub- und Gartenabflle oder Schlacke verschiedener Gre oder deren Reinigung erheben die BSR ein Entgelt je Behlter. Findet ein Austausch oder eine Reinigung von Behltern statt, so ist fr die Erhebung des Entgelts das Volumen des jeweils zu entfernenden beziehungsweise zu reinigenden Behlters mageblich. Ein Entgelt wird in folgenden Fllen nicht erhoben:

    Anschluss an die Abfallentsorgung,

    Anschluss an Getrenntsammelsysteme,

    Wechsel eines Behlters fr Hausmll, wenn ein Behlter fr Biogut, Laub- und Gartenabflle, Wertstoffe oder Schlacke erstmals gestellt wird,

    Austausch von beschdigten Behltern, es sei denn, die Beschdigung ist von der Leistungsempfngerin zu vertreten,

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    ABl. Nr. 52 / 28. Dezember 2018 7215

    Wechsel von den Behltern AWB Schlacke, AWB Biogut 660 l und 1 100 l und dem Spezialbehlter fr die Schachtabfuhr fr Hausmll zu anderen Behlter-arten oder -gren nach 5 Absatz 2,

    endgltige Abmeldung von der Abfallentsorgung.

    Im Falle von 8 Absatz 4 Buchstabe b und 8 Absatz 4 Buchstabe c (zeitweise Aussetzung der Abfallentsorgung) wird kein Entgelt erhoben, wenn die Behlter am Behlterstandplatz bleiben.

    (4) Befllung der Behltera) Die von den BSR aufgestellten Behlter drfen nur entsprechend ihrer Zweckbe-stimmung gefllt werden. Die Behlter sind sorgfltig zu behandeln und vor Verlust und Beschdigung zu schtzen. Sie sind insbesondere nur so weit zu fllen, dass sie dicht schlieen. Sperrige Abflle sind vor dem Einfllen in die Behlter so zu zerklei-nern, dass sie die Behlter und Entsorgungsfahrzeuge nicht beschdigen knnen. Das Einstampfen, Zerkleinern, Einschlmmen oder Verbrennen der Abflle in den Behltern sowie das Lagern von Abfllen neben den Behltern ist nicht gestattet.

    b) Unzulssig sind auch das Einfllen verdichteter Abflle sowie der Einsatz von Systemen und Vorrichtungen jeglicher Art zur Verdichtung von Abfllen in den Be-hltern. Ausgenommen sind Standorte, die bereits vor dem 1. Januar 2015 durch die BSR genehmigt worden sind. Eine Verwendung von Abfallscken ist fr verdichtete Abflle nicht gestattet. Fr das Einfllen verdichteter Abflle sowie fr das Verdichten von Abfllen in den Behltern wird ein Verdichtungszuschlag nach billigem Ermessen ( 315 Absatz 3 BGB) erhoben.

    c) Die Haftung fr Schden, die den BSR durch unsachgeme Behandlung von Behltern (zum Beispiel heie Asche, sperrige Gegenstnde, Verdichtung, berfl-lung) an den Entsorgungsfahrzeugen oder den Anlagen zur Abfallentsorgung entste-hen, richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn nicht zugelassene Stoffe und Gegenstnde in Behlter eingebracht werden.

    d) Bei der Benutzung der Behlter ist das zulssige Gesamtgewicht zu beachten. Dies dient dem Arbeits- und Gesundheitsschutz und gewhrleistet einen sicheren Be-hltertransport. Die BSR verffentlichen die zulssigen behlterspezifischen Gesamt-gewichte in geeigneter Form.

    (5) Bereitstellung der Behltera) Die Behlter werden von den Beschftigten der BSR von ihren Standpltzen abgeholt. Wenn vom Behlterstandplatz bis zum Rand des von einem Entsorgungs-fahrzeug befahrbaren Bereichs der nchstgelegenen Strae eine grere Entfernung oder besondere Hindernisse zu berwinden sind, besteht fr Ladestellen, die vor dem 1. Januar 2019 eine Standplatzbesttigung der BSR erhalten haben (Bestands-ladestellen), die Mglichkeit, eine Komfortleistung nach 7 Absatz 1 in Anspruch zu nehmen. Alternativ kann mit den BSR in Textform vereinbart werden, dass die Behl-ter am Entleerungstag an einem anderen Ort als dem Behlterstandplatz (Ladestelle) zur Abholung bereitgestellt werden (vergleiche 9 Absatz 2 Buchstabe a).

    b) In Gebieten mit prgender Ein- und Zweifamilienhausbebauung sollen die Behlter am Entleerungstag direkt an der Grundstcksgrenze zu der Strae bereitge-stellt werden, die fr die Entsorgungsfahrzeuge befahrbar ist. Bei Grundstcken ohne geeignete Zufahrt (vergleiche 9 Absatz 3) knnen mit den BSR alternative Flchen (Ladestellen) vereinbart werden.

    c) In Kleingartenanlagen sind die Behlter vom Leistungsempfnger oder dessen Beauftragten an den Entleerungstagen auf dem mit den BSR abgestimmten Ort (Ladestelle) bereitzustellen und nach der Entleerung wieder auf das Grundstck zurckzustellen.

    (6) Eigentumsbergang und Untersuchung der Abfllea) Die Abflle gehen in das Eigentum der BSR ber, sobald sie auf das Entsor-gungsfahrzeug verladen oder an einer sonstigen Sammeleinrichtung berlassen sind. Dies gilt auch, wenn Abflle an einer Annahmestelle in zulssiger Weise abge-laden werden. In den Abfllen vorgefundene Wertgegenstnde werden als Fund-sache behandelt. Die BSR sind nicht verpflichtet, im Abfall nach Gegenstnden zu

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    ABl. Nr. 52 / 28. Dezember 2018 7216

    suchen oder suchen zu lassen.

    b) Die BSR sind im Interesse einer geordneten Abfallentsorgung berechtigt, die Ab-flle zu untersuchen. Sie knnen Abflle ablehnen oder auf richtige Bereitstellung hinweisen, wenn ihnen die Abflle in einer Weise berlassen werden, die nicht zur Annahme geeignet ist.

    6 Einzelne Abfallarten(1) Hausmlla) Hausmll ist der Abfall, der brig bleibt, wenn Biogut, Wertstoffe und andere stoff-lich verwertbare Abfallanteile getrennt wurden. Folgende Abflle drfen nicht ber die Behlter fr Hausmll entsorgt werden:

    Bauschutt,

    Sperrmll,

    Elektroaltgerte,

    Batterien,

    Schadstoffe.

    b) Die Erfassung von Hausmll erfolgt haushaltsnah ber Behlter.

    c) Wenn vorbergehend mehr Hausmll anfllt, knnen auch Abfallscke der BSR (BSR-Hausmllscke) verwendet werden. Die BSR-Hausmllscke sind aus-schlielich ber die Recyclinghfe der BSR zu beziehen (Informationen unter: www.BSR.de). Der Umtausch oder eine Rcknahme von unbenutzten BSR-Haus-mllscken ist nur bei Vorlage des Kaufbelegs mglich.

    BSR-Hausmllscke drfen bis zu einem maximalen Gewicht von 20 kg gefllt werden. Es drfen keine spitzen Gegenstnde eingefllt werden. Am Entleerungstag sind die BSR-Hausmllscke neben den Behltern fr Hausmll bereitzustellen.

    (2) Bioguta) Biogut sind die im Abfall enthaltenen, biologisch abbaubaren organischen Abfal-lanteile, zum Beispiel:

    organische Kchenabflle (Brotreste, Gemse- und Obstreste, Kartoffel-schalen, Eierschalen, Kaffeesatz und -filter, Teebeutel, gekochte Essensreste ohne Knochenanteile)

    Laub- und Gartenabflle (jedoch keine ste oder Stammholz mit einem Durchmesser von mehr als 100 mm)

    In kleinen Mengen drfen auch Kchenkrepp, Servietten, Papiertaschentcher und Papier, zum Beispiel zum Einwickeln des Bioguts, in den Behltern fr Biogut ent-sorgt werden.

    b) Die Erfassung von Biogut erfolgt haushaltsnah ber Behlter. Voraussetzung fr das Ausstellen von Behltern fr Biogut ist ein Anschluss an die Hausmllentsor-gung.

    c) Bei durch den Eigentmer besttigter Eigenkompostierung und sachgerechter Verwertung des Kompostes auf dem eigenen Grundstck kann auf eine Erfassung von Biogut ber Behlter verzichtet werden.

    (3) Laub- und Gartenabfllea) Laub- und Gartenabflle sind die pflanzlichen Abflle, die auf Grundstcken an-fallen (Baum-, Strauch- und Rasenschnitt, Laub, Topfpflanzen, Schnittblumen, jedoch keine ste oder Stammholz mit einem Durchmesser von mehr als 200 mm).

    b) Die Erfassung von Laub- und Gartenabfllen erfolgt haushaltsnah ber Behlter. Nheres ist in den Ausfhrungsbestimmungen Laub- und Gartentonne geregelt.

    c) Zum Einsammeln von Laub- und Gartenabfllen knnen auch Abfallscke der BSR (BSR-Laubscke) verwendet werden. Laubscke sind ausschlielich ber die Recyclinghfe der BSR zu beziehen (Informationen unter: www.BSR.de). Der Umtausch oder eine Rcknahme von unbenutzten BSR-Laubscken ist nur bei Vorlage des Kaufbelegs mglich. BSR-Laubscke drfen bis zu einem maximalen Gewicht von 25 kg gefllt werden. Fr die Abholung sind sie verschlossen am Stra-enrand einer befestigten ffentlichen Strae bereitzustellen. Geben die BSR fr die Laubsacksammlung bestimmte Abholtermine bekannt, so sind die BSR-Laubscke am Entleerungstag bis 6.00 Uhr bereitzustellen.

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    Ordnungsgem befllte BSR-Laubscke knnen auerdem auf Recyclinghfen der BSR angeliefert werden, die fr die Annahme von Laubscken bestimmt sind.

    (4) Wertstoffea) Wertstoffe sind die im Abfall enthaltenen trockenen Abfallanteile wie Metalle, Kunststoffe sowie Verbundstoffe aus diesen Materialen.

    b) Die haushaltsnahe flchendeckende Sammlung von Wertstoffen erfolgt in Ab-stimmung mit den Beauftragten der Dualen Systeme zur Sammlung von Leicht-verpackungen im jeweiligen Vertragsgebiet. Die Erfassung von Wertstoffen erfolgt haushaltsnah ber Behlter oder ber Wertstoffscke. In Gebieten mit prgender Bebauung aus Ein-, Mehrfamilien- oder Reihenhusern besteht kein Anspruch auf Stellung eines Behlters.

    (5) Sperrmlla) Sperrmll sind die in privaten Haushaltungen anfallenden sperrigen Hausratsge-genstnde, die wegen ihrer Gre nicht in einen AWB Hausmll 120 l passen.

    b) Sperrmll nehmen die Recyclinghfe der BSR entgegen (Bringsystem). Die BSR holen Sperrmll auch bei den privaten Haushaltungen ab (Holsystem). Die Abholung umfasst auch Elektroaltgerte und Alttextilien in haushaltsblichen Mengen. Nheres ist in den Ausfhrungsbestimmungen Sperrmll-Abholservice geregelt.

    (6) Schlacke-Abfllea) Schlacken sind Verbrennungsrckstnde aus Heizungsanlagen.b) Soweit Behlter fr Schlacke (Spezialbehlter Schlacke, vergleiche 5 Absatz 2 Buchstabe a) verwendet werden, ist Schlacke getrennt von den sonstigen Abfllen in diese Behlter einzufllen und zum Einsammeln bereitzustellen. Schlacke und Asche sind vor dem Einfllen so abzukhlen, dass eine Beschdigung der Behlter sowie Brnde in den Behltern und Entsorgungsfahrzeugen ausgeschlossen sind. Werden andere als die in Satz 1 genannten Behlter genutzt, darf die Schlacke nur vollstn-dig ausgekhlt in die Behlter gefllt werden.

    (7) Schadstoffea) Schadstoffe sind die in Haushaltungen, Gewerbebetrieben und anderen Einrich-tungen anfallenden Abflle mit gefhrlichen Inhaltsstoffen, zum Beispiel:

    Batterien und Akkus

    Mineralle

    flssige Farben und Lacke

    Lsungsmittel (Verdnner)

    Mbel- und Autopflegemittel

    Haushaltsreiniger

    Pflanzenschutzmittel

    Holzschutzmittel

    Altmedikamente

    Leuchtstoffrhren

    b) Schadstoffe mssen gesondert gesammelt und entsorgt werden. Die BSR unter-halten auf einigen Recyclinghfen Schadstoffsammelstellen fr solche Abflle. Eine Auflistung mit den Adressen, ffnungszeiten und dem Annahmespektrum kann unter: www.BSR.de eingesehen werden.

    c) Die Annahme von Schadstoffen wird von den BSR nach Magabe der Verordnung ber die Entsorgung von Problemabfllen aus Haushaltungen, Handel, Handwerk und Gewerbe (Problemabfallverordnung) vom 22. April 1999 (GVBl. S. 154) in der jeweils geltenden Fassung durchgefhrt. Zu beachten sind ferner die Annahmebedin-gungen der Schadstoffsammelstellen.

    (8) Annahme von Abfllen auf den RecyclinghfenDie BSR unterhalten Recyclinghfe zur Annahme von Altholz, Sperrmll, Elektro-altgerten und anderen getrennt erfassten Wertstoffen und Abfllen. Eine Auflistung mit Adressen, ffnungszeiten und Annahmespektrum kann unter: www.BSR.de eingesehen werden. Die Einzelheiten der Annahme bei den Recyclinghfen richten sich nach den Annahmebedingungen, der Benutzungsordnung und der Preisliste fr

    http://www.BSR.dehttp://www.BSR.de
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    Recyclinghfe.

    7 Zustzliche Leistungen(1) Komfortleistungena) Zustzlich zu den Standardtarifen erheben die BSR Komforttarife (KT), wenn auf-grund rtlicher Gegebenheiten im Einzelfall zustzliche Transportwege oder beson-dere Hindernisse anfallen. Ein Transportweg ist der Weg vom Standort der Behlter (Behlterstandplatz) bis zum Rand des von einem Entsorgungsfahrzeug befahrbaren Bereichs der nchstgelegenen Strae. Ein in der Breite zu berquerender ffentlicher Gehweg wird nicht mitgerechnet. Die Inanspruchnahme der Komfortleistung bedarf stets einer vorherigen Besttigung durch die BSR. Es werden drei Komforttarife un-terschieden, die nach 5 Absatz 1 der Tarife der BSR zustzlich zum Leistungspreis berechnet werden:

    KT 1 Entfernung mehr als 15, aber hchstens 30 m, oder

    6 bis 10 Stufen oder hnliche Hindernisse

    KT 2 Entfernung mehr als 30, aber hchstens 50 m, oder

    11 bis 15 Stufen oder hnliche Hindernisse

    KT 3 Entfernung mehr als 50, aber hchstens 100 m, oder

    16 bis hchstens 20 Stufen oder hnliche Hindernisse

    b) Wenn der Transportweg einer Bestandsladestelle ber 100 m betrgt oder mehr als 20 Stufen beziehungsweise andere Hindernisse wie Wasserflchen und hnli-ches berwunden werden mssen, werden gesonderte Entgelte von den BSR nach billigem Ermessen ( 315 Absatz 3 BGB) festgesetzt. Jedoch darf ein Transportweg 150 m nicht berschreiten und es drfen nicht mehr als 30 Stufen oder andere Hin-dernisse zu berwinden sein. Andernfalls mssen die Behlter am Entleerungstag innerhalb der Grenzen eines KT-Bereichs bereitgestellt werden. Fr Behlterstandor-te, die vor dem 1. Januar 2015 besttigt worden sind, gilt eine bergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020.

    c) Aus Grnden der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie zur Gewhrleistung eines sicheren Behltertransports knnen die Komfortleistungen zur berwindung von Stufen nur bei Nutzung von Zwei-Rad-Behltern (AWB 60 l, 120 l und 240 l) in Anspruch genommen werden.

    (2) Zusatzentleerunga) Wenn einmalig oder vorbergehend mehr Abflle anfallen, entsorgen die BSR dies durch eine oder mehrere entgeltpflichtige Zusatzentleerungen. Dies geschieht nach Auftrag in Textform. Eines Auftrags oder der Einwilligung der Leistungsempfngerin bedarf es nicht, wenn durch die Zusatzentleerung Missstnde behoben werden, die insbesondere durch eine berfllung der Behlter oder durch frei lagernden Abfall eingetreten sind. Wenn hufig mehr Abflle anfallen, sind die BSR bis zu acht Wo-chen nach Eintritt der berfllung berechtigt, die laufende Entsorgung anstelle von Zusatzentleerungen auch ohne Auftrag in Textform oder Einwilligung der Leistungs-empfngerin auf das erforderliche Ma zu erhhen. Hiervon ist die Leistungsempfn-gerin zu unterrichten.

    b) Die Entleerung von Behltern (ausgenommen Behlter fr Hausmll), die aus Grnden von Fehlbefllungen notwendig wird, wird als Zusatzentleerung fr Haus-mll durchgefhrt und als solche in Rechnung gestellt.

    (3) Sonderabfuhra) Macht die Entsorgung des Mehranfalls von Abfllen nach 7 Absatz 2 Buchstabe a das Ausstellen eines oder mehrerer zustzlicher Behlter erforderlich, entsorgen die BSR auf Auftrag in Textform, der rechtzeitig zu erteilen ist, diesen einmaligen oder vorbergehenden Mehranfall durch eine oder mehrere entgeltpflichtige Sonder-abfuhren.b) 7 Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 und 7 Absatz 3 Buchstabe a gelten nicht bei einem Mehranfall von Wertstoffen.

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    ABl. Nr. 52 / 28. Dezember 2018 7219

    (4) NachbarschaftstonneAuf Antrag der Grundstckseigentmer kann fr zwei unmittelbar aneinander an-grenzende Grundstcke die Nutzung eines gemeinsamen Behlters fr Hausmll beziehungsweise Biogut zugelassen werden. Fr die Nachbarschaftstonne steht ausschlielich der AWB 120 l zur Verfgung. Nheres regeln die Ausfhrungs-bestimmungen Nachbarschaftstonne.

    (5) Schlssel-Service, Schlssel-Tresora) Die Grundstckseigentmerinnen mssen sicherstellen, dass die Behlter zum Zeitpunkt ihrer Abholung frei zugnglich und unverschlossen sind. Grundstcks-einfriedungen, Behlterstandplatz, Abstellrume und -boxen sind zum Zwecke der Abfallbernahme unverschlossen zu halten.

    b) Auf Antrag von Grundstckseigentmerinnen nehmen die BSR Schlssel oder sonstige Schliesysteme (zum Beispiel Chipkarten, Transponder, Zahlenkombinatio-nen) entgegen, um die Abfallentsorgung zu gewhrleisten. Die BSR sind berechtigt, die Annahme von Schlsseln oder sonstigen Schliesystemen zu verweigern.

    c) Soweit sich die BSR bereit erklren, Schlssel oder Schliesysteme fr den Zu-gang zu den Behltern zu bernehmen, ist die Haftung bei Verlust oder Entwendung der Schlssel auf Vorsatz und grobe Fahrlssigkeit beschrnkt.

    d) Fr den Schlssel-Service erheben die BSR ein Entgelt, dessen Hhe im Tarifblatt verffentlicht ist. Das Entgelt wird nicht erhoben, wenn die Grundstckseigentmerin den BSR die Aufbewahrung der Schlssel oder Schliesysteme in einem Schlssel-tresor anbietet, der auf ihre Kosten einzubauen oder zu erstellen ist. Nheres regeln die Allgemeinen Bedingungen fr den Einbau von Schlsseltresoren und Tresorsu-len sowie deren Nutzung durch die BSR. Ein Entgelt wird ferner nicht erhoben, wenn ein Zentralschlssel fr mindestens zehn aufeinander folgende Behlterstandpltze berlassen wird.

    8 Mitwirkungspflichten der Kundinnen und Kunden(1) Pflichten des Grundstckseigentmers, Duldung der Betretung, Bereitstellunga) Der Grundstckseigentmer ist verpflichtet, den Bewohnern des Grundstcks den Zugang zu den Behltern zu ermglichen und auf die ordnungsgeme Be-nutzung zu achten. Er muss das Aufstellen der Behlter dulden, die zur Erfassung von berlassungspflichtigen Abfllen notwendig sind. Die Behlter mssen jederzeit unverschlossen und frei zugnglich sein. Die Behlter bleiben im Eigentum der BSR. Abweichend davon kann der Kunde bei der Nutzung von Unterflurcontainern eigene Behlter nutzen.

    b) Er ist ferner verpflichtet, den Beschftigten der BSR das Betreten des Grund-stcks und den Zugang zu den Behltern zur Erfllung ihrer Aufgaben tglich in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr zu gestatten. Auch die Voraussetzungen fr ein sicheres und zgiges Einsammeln und Befrdern der Abflle sind zu schaffen. Soweit keine anderen Festlegungen getroffen wurden, sind die Behlter ab 6.00 Uhr bereitzustel-len. Das Betretungsrecht gilt auch zur Kontrolle der abfallrechtlichen Pflichten des Grundstckseigentmers durch die BSR.

    (2) Unzulssigkeit der Durchsuchung von AbfllenUnbefugte Dritte drfen in Behlter oder Scke eingefllte Abflle nicht durch-suchen und nicht vom Grundstck entfernen. Fr die Wahrung der Vertraulichkeit bernehmen die BSR keine Verantwortung.

    (3) nderung des Abfallaufkommensa) ndert sich die Menge der anfallenden Abflle fr die Dauer von mindestens 90 Kalendertagen, so kann die Grundstckseigentmerin oder eine sonstige Leistungs-empfngerin beantragen, dass Behlter zustzlich aufgestellt oder abgezogen werden. Eine nderung des Behltervolumens ist nur zum regulren Entleerungstag mglich.

    Die nderung des Abfallaufkommens ist mindestens 30 Kalendertage vor dem gewnschten nderungstermin unter Angabe des Grundes fr die Vernderung grundstzlich in Textform bei den BSR zu beantragen. Hierfr ist das von den BSR im Internet (www.BSR.de) bereitgestellte Formular zu verwenden. Der Antrag gilt erst als eingereicht, wenn das Formular vollstndig ausgefllt ist. Die BSR berck-sichtigen die genannten Grnde, fhren eigene berprfungen durch und legen das Behltervolumen fest, das eine ordnungsgeme Entsorgung gewhrleistet.

    http://www.BSR.de
  • Verffentlichungen

    ABl. Nr. 52 / 28. Dezember 2018 7220

    b) Die BSR sind nicht verpflichtet, eine nderung des Behltervolumens zu berpr-fen, wenn kein Antrag vorliegt.

    (4) Einstellung und Aussetzung der Abfallentsorgunga) Der Leistungsempfnger hat die dauerhafte Einstellung der Abfallentsorgung sptestens 30 Kalendertage vorher den BSR in Textform anzuzeigen.

    b) Fr ein Grundstck kann die Abfallentsorgung ausgesetzt werden, wenn es an mindestens 60 zusammenhngenden Kalendertagen nicht genutzt wird. Der Antrag in Textform muss den BSR sptestens 30 Kalendertage vor dem Beginn des Tages, an dem die Einstellung wirksam werden soll, vorliegen. Eine rckwirkende Ausset-zung der Abfallentsorgung ist ausgeschlossen.

    c) Fr ffentliche Einrichtungen, wie Schulen, kann die Entsorgung auf Antrag in Textform fr einen Zeitraum von insgesamt sechs Wochen pro Kalenderjahr, wobei hierin ein zusammenhngender Zeitraum von vier Wochen enthalten sein muss, ausgesetzt werden, soweit in diesem Zeitraum auf diesem Grundstck keine Abflle anfallen. Der Antrag muss den BSR sptestens am 31. Oktober des Vorjahres vorlie-gen.

    d) Wird die Entsorgung fr mehr als 60 Kalendertage ausgesetzt, sind die BSR berechtigt, die Behlter einzuziehen. Ein erneutes Ausstellen von Behltern erfolgt gegen Zahlung des Entgelts fr den Behlterwechsel. 9 Behlterstandplatz, Transportwege und Zufahrten(1) Anzeigepflichta) Der fr die Behlter bestimmte Standplatz und der fr die Entleerung zu nutzende Transportweg auf dem Grundstck mssen den Erfordernissen der Bauordnung Berlin sowie den dazu ergangenen Verordnungen entsprechen. Um ihre Pflichten zum Arbeitsschutz sowie zur gesetzlichen Unfallversicherung zu erfllen, knnen die BSR weitere Anforderungen stellen.

    b) Bei Neubauten ist vor Einreichung der Unterlagen an die Baugenehmigungsbehr-de die Einwilligung der BSR zum vorgesehenen Behlterstandplatz und Trans-portweg einzuholen. Dafr ist das von den BSR im Internet bereitgestellte Formular zu verwenden. Diese Pflicht besteht auch, wenn

    Behlterstandplatz und Transportwege verlegt oder verndert werden,

    Behlterboxen, Liftsysteme, Aufzge oder sonstige Frdereinrichtungen ein-gebaut werden.

    c) Zufahrtsstraen und -wege mssen eindeutig benannt werden.

    d) Die Vorgaben der BSR sind in den Grundlagen fr die Gestaltung von Behlter-standpltzen und Transportwegen fr Abfallbehlter einsehbar.

    (2) Anforderungen an Behlterstandpltze und Transportwegea) Der Behlterstandplatz und der Transportweg mssen grundstzlich so beschaffen sein, dass die Abflle mit mglichst geringem Aufwand gefahrlos eingesammelt und auf dem krzesten Weg befrdert werden knnen. Der Behlterstandplatz ist direkt an der Grundstcksgrenze anzulegen, die der fr die Entsorgungsfahrzeuge befahrbaren Strae zugewandt ist.

    Zwischen dem Behlterstandplatz und der Begrenzungslinie zu der fr die Ent-sorgungsfahrzeuge erreichbaren ffentlichen Flche drfen nicht mehr als 15 m zurckzulegen sein. Ist aufgrund rtlicher Gegebenheiten im Einzelfall eine grere Entfernung zurckzulegen oder sind mehr als 5 Stufen oder hnliche Hindernisse zu berwinden, gelten die Regelungen zu Komfortleistungen gem 7 Absatz 1. Alternativ kann mit den BSR vereinbart werden, dass die Behlter am Entleerungstag an einem anderen Ort als dem Behlterstandplatz (Ladestelle) zur Abholung bereit-gestellt werden. Ein Anspruch auf Abholung von einem Standort, der nicht ebenerdig angelegt ist, besteht nicht.

    b) Der Behlterstandplatz ist nach den jeweiligen technischen Anforderungen ent-sprechend gro und befestigt anzulegen. Unter Beachtung des jeweiligen Entlee-rungsrhythmus muss insbesondere die Aufstellung einer ausreichenden Anzahl von Behltern mglich sein, um die Abflle entsprechend den gesetzlichen Vorgaben getrennt erfassen zu knnen. Behlterstandpltze erfordern je Behlter eine Flche (Breite x Tiefe) von

    1,60 x 1,60 m fr AWB 1 100 l

  • Verffentlichungen

    ABl. Nr. 52 / 28. Dezember 2018 7221

    1,60 x 1,20 m fr AWB 660 l

    0,60 x 0,80 m fr AWB 240 l

    0,50 x 0,60 m fr AWB 120 l und 60 l

    sowie ausreichend bemessene Rangier- und Bewegungsflchen. Eine ausreichende Tragfhigkeit ist sicherzustellen. Als Richtwert gilt eine Tragfhigkeit je Rad von 2000 N.

    c) Behlterstandplatz und Transportweg mssen ebenerdig angelegt und mit trittsicherem, bestndigem Material befestigt sein, dessen Oberflche den Bean-spruchungen durch das Transportieren der Behlter standhlt und den Transport der Behlter nicht erschwert (zum Beispiel ist die Verwendung von Rasengittersteinen nicht zulssig). Fr den Transport von Behltern sollen alle Zugangswege zu den Behlterstandpltzen mindestens 1,50 m breit sein und kein Geflle haben. Im Ausnahmefall ist fr Behlter bis AWB 240 l eine Steigung/Geflle bis zu maximal 12,5 % (entspricht 7) zulssig. Der ebenerdige Transportweg darf fr AWB 1 100 l und 660 l ein baulich hergestelltes Geflle von hchstens 3 % aufweisen und keine Stufen oder Kanten enthalten, die ein Heben der Behlter ber 3 cm erforderlich ma-chen (ausgenommen Bordsteine im ffentlichen Straenland). Kurze Strecken, zum Beispiel im Bereich von Grundstckszufahrten, drfen auf Gehwegbreite ein Geflle von hchstens 6 % aufweisen.

    d) Gebudedurchgnge und Trffnungen mssen zum ungehinderten Transpor-tieren von Behltern mindestens 2,00 m hoch sein und eine Durchgangsbreite von mindestens 1,50 m haben. Bei der Verwendung von Behltern bis AWB 240 l soll die Durchgangsbreite mindestens 0,80 m betragen. Die BSR knnen Ausnahmen zulas-sen. Tren sind dabei mit leicht zu bettigenden und sicheren Feststellvorrichtungen zu versehen.

    e) Behlterstandplatz und Transportweg sind ausreichend zu beleuchten (50 Lux) und schnee-, eis- und glttefrei zu halten. Sowohl der Behlterstandplatz als auch der Transportweg mssen so angelegt und beschaffen sein, dass sich kein Oberfl-chenwasser ansammeln kann.

    f) Behlterstandplatz und Transportweg drfen zum Zeitpunkt der Entleerung nicht durch parkende Fahrzeuge oder andere Hindernisse blockiert sein.(3) Anforderungen an Zufahrtena) Der Zufahrtsweg fr die Entsorgungsfahrzeuge von der Strae zum Behl-terstandplatz muss mindestens 3,55 m breit und so befestigt sein, dass er mit einer maximalen Einzelachslast von 11,5 t und einem Fahrzeuggesamtgewicht von 27 t dauernd benutzt werden kann. Fr Durchfahrten ist eine lichte Hhe von 4,20 m er-forderlich; die BSR knnen Ausnahmen zulassen. Ein- und Ausfahrten sowie Kurven sind mit Radien fr 3-achsige Entsorgungsfahrzeuge auszulegen. Einschwenkbe-reiche, Kanten- beziehungsweise Randbereiche mssen entsprechend aufgeweitet sein.

    b) Zufahrtswege von ber 15 m Lnge erfordern grundstzlich einen geeigneten Wendeplatz mit 25 m Durchmesser. Hiervon abweichende Wendepltze/-stellen erfordern eine individuelle Prfung und Besttigung durch die BSR nach entspre-chendem Schleppkurvennachweis.

    c) Zufahrtswege, Durchfahrten sowie Abstell- und Wendepltze drfen zum Zeit-punkt der Entleerung nicht durch parkende Fahrzeuge oder andere Hindernisse blockiert sein.d) Die BSR sind berechtigt, das Befahren von Zufahrtswegen zu verweigern, wenn die Anforderungen an Zufahrten nicht erfllt sind oder eine ausreichende Ober-flchenbefestigung nicht besteht (zum Beispiel bei Kies- und Schotterwegen, Flchen fr Feuerwehr oder im Bau befindlichen Wegen).

    e) Fr Kleingartenanlagen sind die Anforderungen an Behlterstandplatz und Ladestelle sowie geeignete Transportwege und Zufahrten im Einzelfall mit den BSR abzustimmen.

    (4) Regelungen fr besondere Einrichtungen zur Abfallsammlunga) Aufzge/FrdereinrichtungenMssen die Behlter aus zwingenden Grnden, vor allem wegen unabnderlicher baulicher Verhltnisse, mit einem Aufzug oder einer hnlichen Einrichtung befr-dert werden, so hat der Grundstckseigentmer dafr zu sorgen, dass die Behlter

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    ABl. Nr. 52 / 28. Dezember 2018 7222

    ebenerdig und am Entleerungstag bereit stehen. Die BSR knnen sich zur Benut-zung der Frdereinrichtungen bereit erklren, insbesondere bei Behlterliftsystemen. Dabei wird die Haftung fr Schden, die sich aus der Benutzung der Frdereinrich-tung durch die BSR ergeben, auf Vorsatz und grobe Fahrlssigkeit beschrnkt. Fr die technische Unterhaltung, Sicherheit und Funktionsfhigkeit der Frdereinrichtung ist der Eigentmer verantwortlich.

    b) AbwurfanlagenBehlter aus Abwurfanlagen werden nur entleert, wenn sie nicht direkt unter dem Abwurfschacht stehen. Ausnahmen bedrfen einer Vereinbarung, zum Beispiel bei unabnderlichen baulichen Gegebenheiten. Behlter werden unter dem Abwurf-schacht durch Beschftigte der BSR hervorgezogen, wenn zwingende Grnde vorlie-gen und ein funktionsfhiger, einfacher mechanischer Absperrschieber am Abwurf-schacht vorhanden ist. Zum Zeitpunkt der Entsorgung drfen sich keine angestauten Abflle im Abwurfschacht befinden.

    Kann durch eine Abwurfanlage nur eine Abfallfraktion entsorgt werden (Monoabwurf-schacht), so drfen unter dem Abwurfschacht ausschlielich Behlter fr Hausmll der BSR aufgestellt werden. Bei einer Stilllegung von Abwurfanlagen sind die BSR drei Monate vor der Schlieung zu informieren.

    c) BehlterboxenDie Einrichtung von Boxen fr Behlter (Behlterboxen) muss den jeweils gltigen Normen entsprechen. Dabei sind Behlterboxen ebenerdig und frei von Stokanten zu errichten. Alle Behlter mssen in die Boxen so eingestellt sein, dass sie fr den Abtransport nicht angehoben werden mssen. Neu einzurichtende Behlterboxen sind mit Dreikantschlieungen auszustatten. Fr die technische Unterhaltung und Funktionsfhigkeit der Behlterboxen ist die Eigentmerin verantwortlich.

    d) MllschleusenDie Verwendung von Mllschleusen bedarf der Einwilligung der BSR. Bei der Einrichtung ist sicherzustellen, dass die dafr nicht verwendeten Behlter jederzeit unverschlossen und frei zugnglich bleiben. Behlter drfen nicht vom Behlter-standplatz entfernt werden. Fr die Verwendung von Mllschleusen wird ein Entgelt erhoben, das im Tarifblatt verffentlicht ist.

    e) UnterflurcontainerDie Einrichtung und der Betrieb von Unterflurcontainer sind an besondere rtliche und technische Anforderungen gebunden. Die Errichtung solcher Systeme bedarf stets einer Einzelfallprfung und -vereinbarung mit den BSR, insbesondere zu Zu-fahr