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der – nicht verlängerten – Bewerbungsfrist beworben habe (Urt. des LSG v. 23. 4. 2008).
Im nachfolgenden Verwaltungsverfahren war zunächst der Verkehrswert der Praxis streitig. Mit Bescheid v. 13. 1. 2010 setzte der Bekl. den Verkehrswert auf 400.000 € fest und wies zugleich den Widerspruch des Kl. gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses zurück, weil der Kl. die Stellung einer Sicherheit verweigert habe. Das SG hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen, nachdem der Kl. erklärt hatte, dass eine Bankbürgschaft aus seiner Sicht weder sinnvoll noch machbar sei (Urt. SG v. 3. 8. 2011). Die Berufung des Kl. ist erfolglos geblieben (Urt. LSG v. 19. 9. 2012, MedR 2013, 266). Das LSG hat ausgeführt, der Beigeladene zu 7. sei ausnahmsweise als einziger verbliebener Bewerber zuzulassen, weil der Kl. nicht zu berücksichtigen sei. Dem Kl. fehle der notwendige Fortführungswille, weil er nicht bereit sei, die üblichen Sicherheiten – z. B. Bankbürgschaften – zu stellen. Insbesondere die jüngere Entwicklung während des Klageverfahrens lasse erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kl. entstehen. Dieser sei trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht nicht willens oder in der Lage gewesen, eine Sicherheit zu stellen.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil machte der Kl. die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) geltend.
Aus den Gründen: [4] II. Die Beschwerde des Kl. ist unzulässig, denn ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160 a Abs. 2 S. 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen.
[5] Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss danach in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet (vgl. BVerfGE 91, 93, 107 = SozR 35870 § 10 Nr. 5, S. 31; BSG, SozR 31500 § 160 a Nr. 21, S. 37 f.) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist. Es muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt. Bei einer RevisionsNichtzulassungsbeschwerde ist es Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, die einschlägige Rechtsprechung aufzuführen und sich damit zu befassen; eine Beschwerdebegründung, die es dem Gericht überlässt, die relevanten Entscheidungen zusammenzusuchen, wird den Darlegungserfordernissen des § 160 a Abs. 2 SGG nicht gerecht. Auch lediglich kursorische Hinweise ohne Durchdringung des Prozessstoffs reichen nicht aus (vgl. BVerfG [Kammer], DVBl. 1995, 35). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (s. die zitierte BVerfGRspr. und z. B. BVerfG [Kammer], SozR 31500 § 160 a Nr. 7, S. 14).
[6] Dem wird die Beschwerde des Kl. nicht gerecht. Bezüglich der von ihm formulierten Rechtsfrage, „ob in Verfahren der Nachfolgezulassung nach § 103 Abs. 4 SGB V zum Schutz der Abgeberinteressen aus Art. 14 Abs. 1 GG vom Bewerber als ausschließlich mögliches Sicherungsmittel die Vorlage einer Bankbürgschaft verlangt werden darf oder eine solche Forderung unverhältnismäßig ist“, fehlt es – unabhängig davon, ob die Frage in dieser Allgemeinheit überhaupt klärungsfähig wäre – an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Bedeutung der Rechtssache über den Einzelfall hinaus.
[7] Zur Darlegung eines Klärungsbedarfs i. S. grundsätzlicher Bedeutung gehört vor allem, dass ersichtlich sein oder aufgezeigt werden muss, dass nicht nur die Richtigkeit der Rechtsanwendung im Einzelfall in Frage steht. Die Untauglichkeit der Beanstandung von Rechtsanwendungsfehlern im Einzelfall für eine Grundsatzrüge entspricht der Konzentration der Revisionsgerichte auf die ihnen vorrangig zugewiesene Aufgabe, sich mit grundsätzlichen Rechtsfragen zu befassen und das Recht zu vereinheitlichen und fortzubilden. Aufgabe der Revisionsgerichte ist es hingegen nicht, die – unterstellt – fehlerhafte Subsumtion eines Berufungsgerichts zu korrigieren (BSG, Beschl. v. 31. 1. 2013 – B 6 KA 49/12 B –, Rdnr. 9, m. w. N.).
[8] Der Kl. legt nicht dar, warum die von ihm aufgeworfene Frage grundsätzlicher Klärung durch das Revisionsgericht bedarf. Seine Ausführungen beschränken sich vielmehr auf die Darstellung, warum die Entscheidung des Berufungsgerichts seines Erachtens unzutreffend ist („Dieser Rechtsstandpunkt ist falsch. Er verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.“). Zumindest hätte der Kl. darlegen müssen, inwieweit die Auffassung des LSG, wonach grundsätzlich eine Bankbürgschaft verlangt werden darf, in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten ist. Dazu wäre ggf. auch auf die Praxis der Zulassungsgremien in dieser Frage einzugehen gewesen, damit für den Senat deutlich wird, dass nicht nur ein einziger – möglicherweise atypisch gelagerter – Fall betroffen ist. Schließlich hätte sich der Kl., der ausdrücklich auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abstellt, dazu äußern müssen, ob zur Erreichung des Sicherstellungszwecks andere Sicherheiten gleichwertig sein können. Dabei hätte sich der Kl. aber auch damit befassen müssen, wie denn entsprechende Sicherheiten ggf. zu verwerten wären oder ob im Geschäftsleben die Bürgschaft einer Bank schon aus Gründen der Praktikabilität allgemein als Standardsicherungsmittel akzeptiert ist. Naheliegend wäre es weiterhin gewesen, auf die Neufassung des § 95 Abs. 2 S. 6 SGB V einzugehen. Diese Norm schreibt die Abgabe von „Bürgschaftserklärungen“ durch die Gesellschafter der GmbH vor, die Träger eines medizinischen Versorgungszentrums sein soll. Ohne auf diese hier nur exemplarisch aufgeführten Aspekte einzugehen, hat der Kl. dem Senat nicht hinreichend dargelegt, weshalb die Rechtsauffassung des LSG einer revisionsgerichtlichen Überprüfung zuzuführen ist.
[9] Selbst wenn das Vorbringen des Kl. zutreffend wäre, dass – zum einen – die Zulassungsgremien vorliegend keine anderen Sicherungsmittel als eine Bankbürgschaft akzeptiert hätten, und – zum anderen – der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es erforderte, auch andere Sicherungsmittel zu akzeptieren, läge darin allein eine fehlerhafte Subsumtion der Vorinstanzen in einem Einzelfall. Dies rechtfertigte jedoch keine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
DOI: 10.1007/s00350-013-3518-x
Anforderungen an die Bedarfsermittlung für die Genehmigung zur substitutionsgestützten Behandlung von Opiatabhängigen
SGB V §§ 27, 72, 135 Abs. 1; SGB X §§ 20, 21 Abs. 1 S. 1, 35; BtMVV § 5 Abs. 2 u. 3; GBA-RiLi Untersuchungs- und Behand-lungsmethoden (Substitutions-RiLi)
1. Die Sachaufklärungspflicht endet (erst) da, wo weitere Bemühungen im Verhältnis zum Erfolg nicht mehr vertretbar und zumutbar sind oder die Mitwir-kungspflicht eines der Verfahrensbeteiligten die Amts-ermittlungspflicht begrenzt.
2. Ein Beurteilungsspielraum besteht nicht bei der Frage, wie weit die Behörde ihre Ermittlungen er-streckt, und wenn sich weitere Ermittlungen als erfor-derlich aufdrängen.
3. Ermittlungen zur Bedarfslage müssen sich an der Versorgungsrealität ausrichten.
Eingesandt von Rechtsanwalt Dr. iur. Stefan Bäune, Fachanwalt für Medizinrecht, Sozietät Schmidt, von der Osten & Huber, Haumannplatz 28, 45130 Essen; bearbeitet von Rechtsanwalt und Notar Prof. Dr. iur. FranzJosef Dahm, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Sozietät Schmidt, von der Osten & Huber, Haumannplatz 28, 45130 Essen, Deutschland
Rechtsprechung634 MedR (2013) 31: 634–637
4. Solange eine Versorgung nicht real gewährt wird oder keine Bereitschaft zur Leistungserbringung im Wege der vollständigen Ausschöpfung zugeteilter Kon-tingente besteht, kann im Einzelfall der Beurteilungs-spielraum reduziert sein. (Leitsätze des Bearbeiters)LSG Nordrh.-Westf., Urt. v. 16. 1. 2013 – L 11 KA 122/10 (SG Düsseldorf )
Problemstellung: Der Kl., ein als Facharzt für Innere Medizin niedergelassener Vertragsarzt, und die beklagte KV hatten darüber gestritten, ob dem Kl. zur Behandlung opiatabhängiger Patienten ein höheres Behandlungskontingent zur Sicherstellung der Versorgung zuzubilligen ist. § 11 Abs. 4 der SubstitutionsRiLi sieht vor, dass über die Regelversorgung von nicht mehr als 50 Opiatabhängigen hinaus seitens der zuständigen KV in geeigneten Fällen zur Sicherstellung der Versorgung der regelhaft begrenzte Umfang erweitert werden kann.
Anhand der Rechtsprechung des BSG zur Sachaufklärungspflicht im Zusammenhang mit der Feststellung eines (Zulassungs)Sonderbedarfs konkretisiert das LSG den Umfang der Verpflichtung zur Bedarfsermittlung (vgl. dazu auch BSG, Urt. v. 5. 11. 2008 – B 6 KA 10/08 R –, MedR 2009, 560 m. Anm. Dahm; sowie BSG, Urt. v. 2. 9. 2009 – B 6 KA 21/08 R –, zur Ermittlung von Wartezeiten und von Leistungsangeboten anderer Ärzte). Das LSG hebt allerdings zu Recht hervor, dass die Behandlung von drogenabhängigen Patienten eine Sondersituation darstellt, bei der auch zu prüfen ist, ob die im Planungsbereich zur Substitution ausgesprochenen Genehmigungen kontingentmäßig ausgeschöpft werden.
Danach ist weniger entscheidungserheblich, ob die zur Bedarfsprüfung herangezogenen Ärzte noch freie Plätze haben, als vielmehr der Umfang ihrer Leistungsbereitschaft.
Im Ergebnis ist die beklagte KV unter Berücksichtigung der mangelhaften Bedarfsermittlung und der besonderen Umstände zur Neubescheidung verurteilt worden, weil die anzustellenden Ermittlungen nicht ersetzend oder ergänzend von den Gerichten vorzunehmen sind (so schon BSG, Urt. v. 5. 11. 2008 – B 6 KA 10/08 R –, MedR 2009, 563; dazu kritisch Dahm, a. a. O., S. 564 f.).
Zum Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist der Umfang der Genehmigung zur substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger streitig.
Der als Facharzt für Innere Medizin niedergelassene Kl. ist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und hat eine Genehmigung zur substitutionsgestützten Behandlung von bis zu 85 Opiatabhängigen.
Am 25. 3. 2008 beantragte er unter Hinweis auf eine lange Warteliste und den zu erwartenden Druck auf seine Praxis eine Erweiterung der Genehmigung auf 120 Patienten. Die Bekl. bat die Kreisstelle O. am 26. 3. 2008 um nähere Auskunft.
Hierauf teilte die Kreisstelle mit Schreiben v. 2. 4. 2008 den Umfang freier Therapieplätze mit.
Daraufhin lehnte die Bekl. mit Bescheid v. 5. 5. 2008 den Antrag des Kl. ab, da für eine Erhöhung des Patientenkontingents kein Bedarf bestehe.
Zur Begründung seines dagegen eingelegten Widerspruchs machte der Kl. unter dem 6.5. und 26. 5. 2008 geltend, die Ablehnung seines Antrags ignoriere die dargelegten Probleme der Patientenversorgung und stehe im Widerspruch zu den Feststellungen der Kreisstelle. Diese habe selber Engpässe festgestellt und in Rundschreiben an Kollegen appelliert, sich für die Behandlung Opiatabhängiger anzumelden. Schon in den Neunzigern und vor allem Anfang 2000 habe er als örtlicher „Pionier der Substitution“ O. mit 65 Methadonpatienten die dreifache Anzahl einer „normalen Praxis“ betreut.
Die Widerspruchsstelle der Bekl. wies den Widerspruch mit Bescheid v. 17. 6. 2008 zurück. Nach Maßgabe der Richtlinie über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs und Behandlungsmethoden zur substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger solle ein Arzt in der Regel nicht mehr als 50 Opiatabhängige gleichzeitig
substituieren. Da die Kreisstelle O. noch freie und auch verfügbare Substitutionsplätze gemeldet habe, bestehe kein Anspruch auf eine Erhöhung der Patientenzahl. Zudem sei festzustellen, dass zwei Kollegen nach Beendigung ihrer Zulassung aus Altersgründen eine Ermächtigung für Substitutionsbehandlungen erteilt worden sei.
Diese Entscheidung hat der Kl. vor dem SG Düsseldorf mit der Klage angegriffen.
Das SG hat unter dem 2. 2. 2010 Auskünfte der (außer dem Kl.) im Planungsbereich O. substituierenden Ärzte eingeholt, die auf die Frage nach den ihnen zugewiesenen Kontingenten, nach der aktuellen Patientenzahl und der rechtlichen Grundlage (im Rahmen der Zulassung oder auf der Grundlage einer hierfür erteilten Ermächtigung) geantwortet haben.
Das SG hat der Klage sodann mit Urt. v. 8. 9. 2010 stattgegeben und die Bekl. verurteilt, über den Antrag des Kl. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Ablehnung des Erweiterungsantrages könne nicht allein auf die Auskunft der Kreisstelle gestützt werden. Der Bekl. stehe zwar Beurteilungsspielraum zu, sie müsse ihr Beurteilungsergebnis jedoch auf fundierte Ermittlungen gründen. Auf freie Behandlungskapazitäten anderer Leistungsträger könne nur verwiesen werden, wenn es sich nicht lediglich um potentielle, sondern um reale Versorgungsangebote handele, wozu eine konkrete Ermittlung und Feststellung der noch freien Versorgungskapazitäten erforderlich sei. Würden Leistungserbringer befragt, so müssten deren möglicherweise interessenorientierte Angaben an Hand der zugänglichen weiteren Unterlagen verifiziert werden. Die Bekl. hätte daher die mitgeteilten freien Substitutionsplätze etwa anhand der Genehmigungen und der Behandlungsanzeigen überprüfen müssen. Zu berücksichtigen seien auch die sich aus den Statistiken der Bundesopiumstelle ergebenden Erkenntnisse.
Hiergegen hat die Bekl. Berufung eingelegt.
Aus den Gründen: Der Senat hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Vertragsärzte entschieden (§§ 33, 12 Abs. 3 S. 2 SGG). Beim Streit über die von der KV zu erteilende Genehmigung zur MethadonSubstitution wie auch über die Erweiterung der mit der Genehmigung gewiesenen Kontingente handelt es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte (vgl. BSG, Urt. v. 20. 3. 1996 – 6 RKa 62/94 –).
Die zulässige […] Berufung der Bekl. ist unbegründet. Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid der Bekl. v. 5. 5. 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 17. 6. 2008, mit der sie die Erweiterung der Genehmigung zur Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger abgelehnt hat, ist rechtswidrig. Der Kl. ist dadurch i. S. des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert.
Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Einwendungen werden insofern vom Kl. nicht erhoben. Der Bescheid verstößt indes gegen das materielle Recht.
Rechtsgrundlage für den vom Kl. geltend gemachten Anspruch ist die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) zu Untersuchungs und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung. Ob für sein Begehren die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Entscheidung und damit die Richtlinie i. d. F. v. 17. 1. 2006 (veröffentlicht im BAnZ 2006 Nr. 48, S. 1523), in Kraft getreten am 1. 4. 2006, zuletzt geändert am 24. 11. 2011 (veröffentlicht im BAnZ 2012 Nr. 31, S. 747), in Kraft getreten am 24. 2. 2012, maßgeblich ist, kann dahinstehen. Die einschlägigen Bestimmungen galten wortgleich bereits in der zum Zeitpunkt der Antragstellung ab 1. 4. 2006 geltenden Fassung der Richtlinie v. 17. 1. 2006 (BAnZ 2006 Nr. 48, S. 1523).
Die Richtlinie benennt in Anlage I die vom GBA nach Überprüfung gemäß § 135 Abs. SGB V anerkannten ärztlichen Untersuchungs und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung und – soweit zur sachgerechten Anwendung der neuen Methode erforderlich – die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie die Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung und die erforderliche Aufzeichnung über die ärztliche Behandlung (so § 1 Abs. 1 der Richtlinie).
Rechtsprechung MedR (2013) 31: 634–637 635
Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 der in die o. a. Bestimmungen unter Nr. 2 eingebunden Substitutionsrichtlinie (SubstitutionsRL) dürfen Substitutionen in der vertragsärztlichen Versorgung nur von solchen Ärzten durchgeführt werden, die gegenüber der KV ihre fachliche Befähigung gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 der BetäubungsmittelVerschreibungsverordnung (BtMVV) oder die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 3 BtMVV nachgewiesen haben und denen die KV eine Genehmigung zur Substitution erteilt hat. § 11 SubstitutionsRL normiert in Abs. 3 und Abs. 5 S. 2 die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Genehmigung zu erteilen ist. Nach § 11 Abs. 4 SubstitutionsRL gilt: Die Anzahl der vertragsärztlich durchzuführenden Substitutionsbehandlungen sind je Arzt begrenzt (Satz 1). Ein Arzt soll in der Regel nicht mehr als fünfzig Opiatabhängige gleichzeitig substituieren (Satz 2). Die KV kann, was vorliegend zwischen den Beteiligten streitig ist, in geeigneten Fällen zur Sicherstellung der Versorgung den Genehmigungsumfang erweitern (Satz 3).
Die Wortfolge „zur Sicherstellung der Versorgung“ impliziert, dass eine ausreichende (wirtschaftliche und zweckmäßige) Versorgung der gesetzlich Versicherten auf der Grundlage der bestehenden Genehmigungen entgegen dem Sicherstellungsauftrag (§ 72 SGB V) nicht gewährleistet ist, so dass der auf ambulante Krankenbehandlung (§ 27 SGB V) gerichtete Anspruch des Versicherten, wozu nach der Präambel zur SubstitutionsRL im Rahmen eines umfassenden Therapiekonzepts auch eine Substitutionsbehandlung gehört, nicht erfüllt werden kann.
Der Umfang der Sachaufklärungspflicht wird durch § 20 SGB X i. V. mit § 21 Abs. 1 S. 1 SGB X vorgegeben. Die Ermittlung des Sachverhalts muss das nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Maß ausschöpfen. Die Amtsermittlungspflicht gilt insofern nicht schrankenlos. Die Pflicht der Bekl. zur Ermittlung des Sachverhalts (§ 20 SGB X) und zur Darstellung der für ihre Entscheidung maßgeblichen Gründe (§ 35 SGB X) wird dadurch näher bestimmt, inwieweit entscheidungserhebliche Umstände von den Beteiligten vorgetragen werden. Auf der Grundlage von §§ 20, 21 SGB X ist die Bekl. zwar verpflichtet, den Sachverhalt erschöpfend zu ermitteln, doch endet die Sachaufklärungspflicht jedenfalls da, wo weitere Bemühungen im Verhältnis zum Erfolg nicht mehr vertretbar und zumutbar sind oder die Mitwirkungspflicht eines des Verfahrensbeteiligten die Amtsermittlungspflicht begrenzt (Senat, Urt. v. 18. 2. 1998 – L 11 Ka 152/97 – zum Sonderbedarf; nachgehend BSG, Beschl. v. 30. 10. 1998 – B 6 KA 39/98 B –).
Bei der Beurteilung, ob und inwieweit ein „geeigneter“ (Bedarfs)Fall zur Sicherstellung der Versorgung vorübergehend oder auf Dauer besteht, verfügt die Bekl. über einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum, der sich zunächst auf den Umfang der erforderlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Bewertung, Gewichtung und Abwägung der ermittelten Tatsachen bezieht. Darüber hinaus hat die Bekl. einen Beurteilungsspielraum aber auch bei der schlussfolgernden Bewertung, ob und inwieweit der Versorgungsbedarf bereits durch das Leistungsangebot der zugelassenen Ärzte, die über die erforderliche Genehmigung zur substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger verfügen, gedeckt ist oder ob (ggf. befristet) ein Versorgungsbedarf besteht. Einen Beurteilungsspielraum hat sie hingegen nicht bei der Frage, wie weit sie ihre Ermittlungen erstreckt. Denn der Umfang ihrer Ermittlungen ist durch § 21 SGB X vorgegeben; die Ermittlung des Sachverhalts muss das nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Maß ausschöpfen, d. h. so weit gehen, wie sich weitere Ermittlungen als erforderlich aufdrängen (§ 21 Abs. 1 S. 1 SGB X). In diesem Bereich ist kein Raum für die Annahme eines Beurteilungsspielraums (BSG, Urt. v. 2. 9. 2009 – B 6 KA 21/08 R –; LSG Nordrh.Westf., Urt. v. 25. 4. 2007 – L 10 KA 48/06 –; nachgehend
BSG, Urt. v. 5. 11. 2008 – B 6 KA 10/08 R [, MedR 2009, 563 m. Anm. Dahm]). Ein „gerichtsfester“ Beurteilungsspielraum ist der Bekl. nur nach Maßgabe vorgenannter Grundsätze eingeräumt.
Die hiernach gebotenen Ermittlungen zur Bedarfslage müssen sich an der Versorgungsrealität ausrichten (BSG, Urt. v. 2. 9. 2009 – B 6 KA 21/08 R –). Nur eine Versorgung, die den zur Inanspruchnahme berechtigten Opiatab hängigen tatsächlich zur Verfügung steht, kann ihren Versorgungsbedarf decken. Insofern gilt nichts anderes als im Rahmen der Ermittlung von Sonderbedarf. Solange die Versorgung nicht real gewährt wird oder keine Bereitschaft der über die erforderliche Genehmigung verfügenden Ärzte zur Leistungserbringung im Wege der vollständigen Ausschöpfung ihrer Kontingente besteht, kann ein geeigneter Fall i. S. des § 11 Abs. 4 S. 3 SubstitutionsRL vorliegen, der im Einzelfall den Beurteilungsspielraum dahin reduziert, dass eine bereits erteilte Genehmigung zu erweitern ist. Je nach Sachlage sind in Zulassungsstreitigkeiten Ermittlungen zu Wartezeiten (BSG, Urt. v. 2. 9. 2009 – B 6 KA 21/08 R –), Leistungsangeboten von konkurrierenden Ärzten (BSG, a. a. O.), Entfernungen (BSG, a. a. O.) usw. geboten. Soweit dem Umfang der Leistungserbringung durch die bereits zugelassenen Ärzte entscheidende Bedeutung bei[ge]messen wird, muss das Beurteilungsergebnis auf ausreichend fundierte Ermittlungen gegründet sein. Hierzu ist es erforderlich, diejenigen Ärzte bzw. Praxen, die solche Leistungen möglicherweise bereits erbringen bzw. erbringen können, zu befragen und deren Angaben, da diese interessenorientiert sein könnten, anhand ihnen zugänglicher weiterer Unterlagen – insbesondere der sog. Anzahlstatistiken – zu verifizieren (BSG, Urtt. v. 8. 12. 2010 – B 6 KA 36/09 R –; und v. 5. 11. 2008 – B 6 KA 10/08 R –). Verfügen diese Ärzte über freie Kapazitäten, so ist bei der Frage der Deckung des Versorgungsangebots zu prüfen, ob (noch) Bereitschaft besteht, die freien Plätze in Gänze oder in Anteilen zu nutzen, oder ob und ggf. aus welchen Gründen (etwa auch wegen Nichterfüllung der Behandlungsvoraussetzungen) Patienten abgewiesen werden. Der Bekl. obliegt es insofern, diejenigen Ärzte bzw. Praxen, die solche Leistungen erbringen (dürfen), zu befragen und das Ergebnis zu bewerten, weshalb die Ermittlung[en] nicht ersetzend oder ergänzend vom angerufenen Gericht durchzuführen sind.
Vorgenannte Grundsätze können indes nicht unbesehen auf vorliegende Fallgestaltung übertragen werden. Die Behandlung drogenabhängiger Patienten bedingt eine Sondersituation, die sich z. B. an „Imageproblemen“ und erhöhtem Personal und Einbruchsschutzaufwand der jeweiligen Praxis ausmachen läßt. Dies könnte darauf hindeuten, dass dem Vermeidungsverhalten des Konkurrenten und damit dem Gesichtspunkt der interessenorientierten Beurteilung der Versorgungssituation eher geringere Bedeutung beizumessen ist. Indessen kann nicht pauschal angenommen werden, dass in Fällen einer Konkurrenzsituation substituierender Vertragsärzte eine durch Eigeninteressen bestimmte Ausrichtung der angefragten Auskunft ausgeschlossen ist. Demzufolge ist die Bekl. in solchen Fallgestaltungen gehalten, den Sachverhalt dahin zu ermitteln, ob und inwieweit die im Planbereich substituierenden Ärzte ihr Kontingent ausschöpfen. Dies ist namentlich deswegen angezeigt, weil der Kl. schon im Verwaltungsverfahren auf von der Kreisstelle selbst festgestellte Versorgungsengpässe hingewiesen hat. Die Bekl. hat dies auch zutreffend erkannt und deswegen die Kreisstelle mit Schreiben v. 26. 3. 2008 richtigerweise um Zweierlei gebeten, nämlich „bei den Ärzten, die ihr Kontingent von 50 oder mehr Patienten noch nicht voll ausgeschöpft haben, anzufragen, ob sie noch bereit wären, weitere Patienten zu substituieren“ und eine detaillierte Aufstellung vorzulegen, „inwieweit jeder Arzt bereit ist, sein Patientenkontingent auszuschöpfen“. Dem ist die Kreisstelle indes nicht nachgekommen.
Rechtsprechung636 MedR (2013) 31: 634–637
Sie hat mit Schreiben v. 2. 4. 2008 lediglich mitgeteilt, dass drei namentlich benannte Ärzte noch je 15, 8 und 15 freie Plätze zur Verfügung haben. Hierauf gestützt hat die Bekl. den Antrag mit Bescheid v. 5. 5. 2008 abgelehnt.
Die Auskunft der Kreisstelle ist keine geeignete Grundlage, um einen Bedarf zu verneinen und damit den Antrag des Kl. auf Erweiterung des Genehmigungsumfangs abzulehnen. Die mitgeteilte Erkenntnis, dass die benannten Ärzte noch freie Plätze haben, ist nicht entscheidungserheblich. Wesentlich ist, ob sie bereit sind, das ihnen zugewiesene Kontingent auszuschöpfen, und ggf. warum nicht. Hinzu kommt, dass die Auskunft der Kreisstelle auf einer telefonischen Nachfrage beruht. Insoweit bleibt unklar, ob die Fragestellung der Bekl. aus dem Schreiben v. 26. 3. 2008 weitergegeben oder aber modifiziert worden ist. Nicht unbeachtlich ist ferner, dass unklar ist, wer die entsprechenden Auskünfte gegeben hat (Arzt? Helferin?). Schließlich lässt sich der Auskunft nicht entnehmen, ob die Kreisstelle nur bei den drei benannten Ärzten oder bei allen substituierenden Ärzten angefragt hat.
Die Bekl. ist allerdings nicht verpflichtet, die Auskünfte mit der Datenlage der zum Geschäftsbereich des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArm) gehörenden Bundesopiumstelle, die das Substitutionsregister nach § 5 a BtMVV führt, abzugleichen. Die Meldepflicht des Arztes gemäß § 5 a Abs. 2 BtMVV erstreckt sich auf alle Patienten, denen ein Substitutionsmittel verschrieben wird. Da die registrierten Daten nicht zwischen privaten/privatversicherten und gesetzlich versicherten Patienten, die auch zur Vermeidung von Mehrfachsubstitutionen gemäß § 5 SubstitutionsRL zu melden sind, unterscheiden, lassen sie keine Rückschlüsse auf die Bedarfslage gesetzlich Versicherter zu, auf die es hier allein ankommt (vgl. auch § 11 Abs. 4 S. 1 SubstitutionsRL).
Bei ihrer neuen Entscheidung wird die Bekl. die Rundschreiben der Kreisstelle v. März 2008 und Oktober 2012 zu berücksichtigen haben. So heißt es im vom Vorsitzenden der Kreisstelle unterzeichneten Rundschreiben v. 9. 10. 2012: „Zum Schluss möchte ich noch einmal daran erinnern, dass für [Ort] immer noch Kolleginnen gesucht werden, die die MethadonSubstitution durchführen wollen“.
Auch soweit die Bekl. auf die Regelanzahl von 50 Patienten gemäß § 11 Abs. 4 S. 2 der SubstitutionsRL und die Gewährleistung der besonderen Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Versorgung hinweist, besteht ein von ihr aufzulösender Widerspruch infolge der – nach Aktenlage erteilten – Zuweisung eines Kontingents von bis zu 150 Patienten für Dr. S.
Zur Leistungspflicht der Gesetzlichen Kranken-kasse bei einer Behandlung, die nicht dem all-gemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht (Tomatis-Therapie bei auditiver Wahrnehmungsstörung)
SGB V §§ 135 Abs. 1, 13 Abs. 3; SGB IX § 15 Abs. 1
Ein Versicherter hat gegen seine Krankenkasse we-der einen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Horchtherapie nach Tomatis als Sach- oder Dienstleis-tung nach dem SGB V noch kann er die Krankenkasse als erstangegangenen Rehabilitationsträger nach den Leistungsgesetzen eines anderen Rehabilitationsträgers
in Anspruch nehmen. Aus diesen Gründen hat er auch keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm aufge-wandten Kosten. (Leitsatz des Bearbeiters)LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 2. 5. 2012 – L 10 KR 31/09 (SG Halle)
Problemstellung: Das Urteil befasst sich mit der Reichweite des Behandlungs und Versorgungsanspruchs von gesetzlich krankenversicherten Patienten gegen die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Umständen die Kosten für medizinische Leistungen, die nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der GKV sind, von der Krankenkasse erstattet bzw. die Behandlung als Sachleistung gewährt werden muss. Zentraler Streitpunkt war vorliegend die Frage, ob die Kosten für eine spezielle Therapie (Tomatistherapie bei auditiver Wahrnehmungsstörung) bei vorgetragener deutlicher Besserung der Beschwerden und mangelnden Behandlungsalternativen von der Krankenkasse zu tragen sind. Erörtert wird in diesem Zusammenhang unter anderem der „NikolausBeschluss“ des BVerfG vom 6. 12. 2005. Nach dieser Entscheidung sind die Krankenkassen verpflichtet, bei lebensbedrohlichen Erkrankungen, für die eine anerkannte Behandlung nicht zur Verfügung steht, für die Kosten einer neuen, (noch) nicht anerkannten Behandlungsmethode aufzukommen, wenn sich dadurch zumindest die Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf im Einzelfall ergibt. Das LSG kommt vorliegend zu dem Schluss, dass eine solche Therapie dann nicht auf Kosten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden kann, wenn diese nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht, und lehnt auch eine Kostenerstattung nach den Grundsätzen des Nikolausbeschlusses ab. Gleichzeitig äußert das LSG die Tendenz, die Anforderungen an eine Kostenerstattung nach dem NikolausBeschluss weiter auszulegen als das BVerfG.
Zum Sachverhalt: Der Kl. begehrt die Erstattung von Behandlungskosten für die Durchführung einer Horchtherapie nach Prof. Dr. Tomatis in der Zeit vom 24. 7. 2006 bis 5. 8. 2006 und vom 5. 11. 2006 bis 10. 11. 2006 einschließlich Fahrt und Übernachtungskosten. Außerdem begehrt er die weitere Übernahme solcher Kosten in der Zukunft.
Die nach ihrem Begründer benannte Tomatistherapie ist eine AudioPsychoPhonologieTherapie, beruhend auf Behandlungen mit speziell aufbereiteter Musik und Stimme.
Der 1994 geborene, bei der Bekl. krankenversicherte Kl. leidet unter ausgeprägten auditiven Wahrnehmungsstörungen und daraus folgenden Entwicklungsstörungen im Hinblick auf schulische Fähigkeiten und die motorische Koordination. Im November 2005 beantragte er bei der Bekl. einen Zuschuss für die Teilnahme an einem auditiven Wahrnehmungstraining nach Tomatis im Institut in S.T. in B. Sein Vater sei als Bezieher von Arbeitslosenhilfe nicht in der Lage, die erforderlichen Kosten zu tragen. Er fügte eine fachärztliche Bescheinigung von Dr. S. v. 16. 11. 2005 bei, der ihm zu dieser notwendigen therapeutischen Maßnahme riet.
Im Auftrag der Bekl. fertigte der Medizinische Dienst der Krankenkassen ein Gutachten nach Aktenlage, in dem ausgeführt ist, bei der Maßnahme handele es sich um eine neue Untersuchungs und Behandlungsmethode sowie um eine außervertragliche Leistung. Es gebe hierzu keine wissenschaftlich gesicherte Datenlage, die die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Methode belege. Der Kostenübernahme könne daher nicht entsprochen werden. Es werde die Vorstellung in einer speziellen Einrichtung in Wohnortnähe empfohlen.
Mit Schreiben v. 23. 12. 2005 teilte die Bekl. dem Kl. mit, ggf. wäre eine Kostenübernahme des zuständigen Kreisjugendamtes nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) zu prüfen.
Mit Bescheid v. 30. 1. 2006 lehnte die Bekl. eine Kostenbeteiligung an dem auditiven Wahrnehmungstraining (sog. Tomatiskur) ab, da es sich um eine außervertragliche Methode handele, die nicht Bestandteil des Leistungskataloges der Gesetzlichen Krankenversicherung sei.
Eingesandt vom Landessozialgericht SachsenAnhalt; bearbeitet von Rechtsanwalt Dr. iur. Albrecht Wienke, Fachanwalt für Medizinrecht, Wienke & Becker – Köln, Sachsenring 6, 50677 Köln, Deutschland
Rechtsprechung MedR (2013) 31: 637–640 637