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1 Stand 11/2008 Stadt Sankt Augustin Fachbereich Ordnung Brand- und Bevölkerungsschutz 11/2008 Merkblatt Anforderungen an Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Aufstellflächen 1 Allgemein Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs.1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zuhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden (§ 3 BauO NW). Bauliche Anlagen müssen unter Berücksichtigung der Anordnung von Rettungswegen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind (§ 17 Abs. 1 BauO NW). Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein. Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein (§ 17 Abs. 3 BauO NW). Leitern der Feuerwehr sind genormt, gleiches gilt auch für die Beladung von Löschfahrzeugen der Feuerwehr. Das stets vorhandene und mitgeführte Minimum an tragbaren Leitern stellt die 4-teilige Steckleiter dar, die eine Einsatzlänge von ~ 8,40 m erreicht und mit der man sicher notwendige Fenster oder sonstige zum Anleitern bestimmte Stellen des 2. Obergeschosses (Vollgeschosse) gerade noch erreichen kann. Sonstige genormte Leitern der Feuerwehr z.B. 3-teilige Schiebleiter finden im aktuellen Baurecht keine Anwendung, da nicht überall vorausgesetzt werden kann, dass diese tragbaren Leitern vorhanden sind. Bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über dem Gelände liegt, ist eine Zu- oder Durchfahrt notwendig (z.B. Gebäude mittlerer Höhe 8 m < 22 m). Das Baurecht fordert in § 5 BauO NW Zugänge, Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, die in der Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung näher beschrieben werden.

Anforderungen an Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und … · 2013-03-21 · 5 Stand 11/2008 Anlage 2 Der Plattendruckversuch nach DIN 18134 wird verwendet, um die Tragfähigkeit des

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1 Stand 11/2008

Stadt Sankt Augustin Fachbereich Ordnung Brand- und Bevölkerungsschutz

11/2008

Merkblatt

Anforderungen an

Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Aufstellflächen

1 Allgemein Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs.1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zuhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden (§ 3 BauO NW). Bauliche Anlagen müssen unter Berücksichtigung der Anordnung von Rettungswegen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind (§ 17 Abs. 1 BauO NW). Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein. Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein (§ 17 Abs. 3 BauO NW). Leitern der Feuerwehr sind genormt, gleiches gilt auch für die Beladung von Löschfahrzeugen der Feuerwehr. Das stets vorhandene und mitgeführte Minimum an tragbaren Leitern stellt die 4-teilige Steckleiter dar, die eine Einsatzlänge von ~ 8,40 m erreicht und mit der man sicher notwendige Fenster oder sonstige zum Anleitern bestimmte Stellen des 2. Obergeschosses (Vollgeschosse) gerade noch erreichen kann. Sonstige genormte Leitern der Feuerwehr z.B. 3-teilige Schiebleiter finden im aktuellen Baurecht keine Anwendung, da nicht überall vorausgesetzt werden kann, dass diese tragbaren Leitern vorhanden sind. Bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über dem Gelände liegt, ist eine Zu- oder Durchfahrt notwendig (z.B. Gebäude mittlerer Höhe 8 m < 22 m). Das Baurecht fordert in § 5 BauO NW Zugänge, Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, die in der Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung näher beschrieben werden.

2 Stand 11/2008

Hinweis: Die Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW (VV BauO NRW) vom 12.10.2000 verlor zum 31.12.2005 ihre Gültigkeit und wurde bis heute per Erlass nicht wieder eingefügt. In Ermangelung neuer bzw. anderslautender Verwaltungsvorschriften zum Baurecht NRW wird diese weiter angewendet. Ferner wurde seinerzeit die DIN 14090 (Stand 06/1977) „Flächen für die Feuerwehr“ bauaufsichtlich in NRW aufgrund unterschiedlicher Anforderungen in der Brückenklasse nicht eingeführt. Zwischenzeitlich wurde die DIN 14090 fortgeschrieben und durch Ausgabe Mai 2003 ersetzt und die Forderung zur Bemessung nach Brückenklasse 30 aufgegeben. Unter Berücksichtigung das der Inhalt der DIN 14090 und der VV BauO NRW (§ 5) im wesendlichsten identisch ist, wird von hier die Auffassung vertreten, beide Vorschriftenwerke können im Benehmen mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde und der Brandschutzdienststelle zur Anwendung kommen. 2 Zufahrten für die Feuerwehr Zu- und Durchfahrten für die Feuerwehr sind ausreichend befestigte und tragfähige Fläche*1 auf dem Grundstück, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche direkt in Verbindung stehen, sie können auch überbaut sein. Die Feuerwehrzufahrt muss dort von der öffentlichen Verkehrsfläche abzweigen, wo das Gebäude mit seiner postalischen Anschrift (Hausnummer) liegt. Kurven in Zu- und Durchfahrten sind in der Anlage dargestellt. Durch diese Maßnahmen wird sichergestellt, dass die Feuerwehr im Alarmfall das Gebäude zügig und gradlinig anfahren kann. Es ist dann anzunehmen, dass bei einer solchen Anordnung der Zu- und Durchfahrten der Einsatz der Feuerwehr nicht behindert wird. Geradlinig geführte Zu- oder Durchfahrten können außerhalb der Übergangsbereiche als Fahrspuren ausgebildet werden. Die beiden Fahrspuren müssen einen Abstand von 0,8 m haben und mindestens je 1,1 m breit sein. Zu- und Durchfahrten dürfen geneigt sein. Die Neigung soll nicht mehr als 10 % betragen. Übergänge zwischen verschiedenen Neigungen sind mit einem Radius von mindestens 15 m auszurunden. Hinweis: Sind Zu- oder Durchfahrten zugleich Aufstellflächen für die Feuerwehr so beträgt die maximale Neigung 5 % (siehe Aufstellflächen). Stufen und Schwellen im Zuge von Zu- oder Durchfahrten dürfen nicht höher als 8 cm sein. Eine Folge von Stufen oder Schwellen von weniger als 10 m ist zulässig. Im Bereich von Übergängen zwischen verschiedenen Neigungen sind Stufen unzulässig. *1dies bedeutet, dass diese Flächen in Abhängigkeit der künftigen Belastung mit Feuerwehrfahrzeugen im Einzelfall betrachtet werden müssen; Einzelachslasten im Bezug auf die Gesamtfahrzeugmasse (z. B. (H)LF 20/16 = 14 t zGM, DLA (K) 23/12 = 16 t zGM, Sonderfahrzeuge 18-20 t zGM). Hofkellerdecken müssen für Feuerwehrfahrzeuge mit bis zu 16 t zGM. berechnet werden (Brückenklasse 16/16 nach DIN 1072, Ausgabe 12/1985 Tabelle 2). Die Überprüfung von Bodenverdichtungen für Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen ist durch Prüfverfahren gemäß Anlage 2 nachzuweisen.

3 Stand 11/2008

3 Aufstellflächen für die Feuerwehr Aufstellflächen für die Feuerwehr sind nicht überbaute befestigte Flächen auf dem Grundstück, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche direkt oder über Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr in Verbindung stehen. Sie müssen mindestens 3 m breit und so angeordnet sein, dass alle Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege für Menschen dienen, von Hubrettungsfahrzeugen erreicht werden können. Sind bei Gebäuden nach § 5 Abs.2 bis 5 BauO NW sowie bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung Flächen für die Feuerwehr erforderlich, so gelten nachfolgende Bestimmungen. Aufstellflächen dürfen nicht mehr als 5% geneigt sein. Die Tragfähigkeit von Aufstellflächen für Kraftfahrdrehleitern ist wie für Zu- und Durchfahrten zu berechnen. Sofern die örtlichen (grundstücks- und objektbezogenen) Gegebenheiten es gestatten oder erfordern, sind in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle abweichende Werte möglich. Gleiches gilt für die Anwendung der DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ siehe Seite 2 Hinweis Allgemein. 3.1 Aufstellfläche entlang der Außenwand Ist die nach § 5 Abs. 5 Satz 2 BauO NW zu bemessende Aufstellfläche weniger als 5,5 m breit, so muss ein Geländestreifen entlang der dem Gebäude abgekehrten Außenseite der Aufstellfläche in solcher Breite frei von Hindernissen sein, dass Aufstellfläche und Geländestreifen zusammen mindestens 5,5 m breit sind. Die Aufstellfläche muss 8 m über die letzte anzuleiternde Stelle hinaus reichen. Fahrspuren und Aufstellflächen müssen auch im Winter jederzeit deutlich sichtbare Randbegrenzung erhalten. 3.2 Aufstellflächen rechtwinklig zur Außenwand Rechtwinklig oder annähernd im rechten Winkel auf die anzuleiternde Außenwand zugeführte Aufstellflächen dürfen keinen größeren Abstand als 1 m zur Außenwand haben. Die Entfernung zwischen der Außenkante der Aufstellflächen und der entferntesten seitlichen Begrenzung der anzuleiternden Fensteröffnung darf 9 m und bei Brüstungshöhe von mehr als 18 m 6 m nicht überschreiten. Ist die Aufstellfläche weniger als 5,5 m breit, so müssen beiderseits Geländestreifen in solcher Breite frei von Hindernissen sein, das Aufstellfläche und Geländestreifen zusammen mindestens 5,5 m breit sind; Geländestreifen müssen mindestens 11 m lang sein. 4 Kennzeichnung, Sperrvorrichtungen, Abschrankungen Siehe Merkblatt „Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Aufstellflächen“

4 Stand 11/2008

Anlage 1

5 Stand 11/2008

Anlage 2 Der Plattendruckversuch nach DIN 18134 wird verwendet, um die Tragfähigkeit des Bodens (Untergrundes) zu ermitteln. Der ermittelte Wert wird in MN/m² angegeben. Unter Tragfähigkeit wird die maximal aufnehmbare Kraft des Bodens verstanden, bis zu der es zu keiner bzw. innerhalb der Toleranzgrenzen liegenden Setzung des Untergrundes kommt. Beim Lastplattendruckversuch wird eine genormte Platte, deren Durchmesser abhängig von der Korngröße des Bodens ist, in mehreren Stufen in den Boden gedrückt. Dies geschieht solange bis entweder ein vorgeschriebene Setzung oder eine vorgeschriebene Plattenpressung erreicht wird. Der Nachweis über die Tragfähigkeit nach örtlicher Festlegung in Abhängigkeit der Nutzung der „Flächen für die Feuerwehr“ (siehe Fußnote auf Seite 2 ), ist durch die Überprüfung von Bodenverdichtungen durch folgende drei Nachweise möglich:

1. Stellungnahme zu Verdichtungsüberprüfungen mit Beschreibung der Prüfmethode

2. Untersuchungsergebnis mit Messwertprotokoll und Anzahl der Druckplattenversuche (mindestens 3 DPV)

3. Lageplan mit Anordnung und Lagedarstellung der Druckplattenversuche

Kurzbeschreibung

Statischer Plattendruckversuch

Sollen oberflächennahe Verdichtungen im Belagsbereich kontrolliert werden, wird häufig ein statischer Plattendruckversuch durchgeführt. Dabei wird eine Platte unter ein Gegengewicht –meist einen LKW oder einen Radlader– gestellt, hydraulisch belastet und die Setzung der Platte in den Untergrund gemessen. Aus dem Druck und der Setzung der Lastplatte wird dann ein rechnerischer Wert ermittelt, aus dem die Tragfähigkeit des Bodens abgeleitet werden kann. Bild 1 statischer Plattendruckversuch

6 Stand 11/2008

Dynamischer Plattendruckversuch

Das leichte Fallgewichtsgerät, mit dem der dynamische Plattendruckversuch ausgeführt wird, besteht aus einer Führungsstange, an deren oberem Ende ein 10 kg schweres Fallgewicht ausgeklinkt wird und auf eine am unteren Ende der Führungsstange sitzenden Feder aufprallt. Über eine runde Stahlplatte mit 30 cm Durchmesser wird der Stoß in den Boden eingeleitet und gleichzeitig mit einem elektronischen Beschleunigungsaufnehmer die Bewegung der Platte gemessen. Hieraus wird dann ein rechnerischer Wert ermittelt, aus dem die Tragfähigkeit des Bodens abgeleitet werden kann. Bild 2 dynamischer Plattendruckversuch

Kosten der Prüfung von Bodenverdichtungen:

Die Kosten liegen i.d.R. zwischen 200 € bis 600 €, in Abhängigkeit der Anzahl der notwendigen Prüf- und Messpunkte.