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Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen - 1 - © 2014 Josef Mayr und Feuertrutz Verlag Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen [1] Das bauaufsichtliche System der Rettungswege Der erste bauliche Rettungsweg Der zweite Rettungsweg Rettungswegbreiten und –längen, Anforderungen an Türen in Ret- tungswegen Brandschutztechnische Anforderungen an notwendige Flure und not- wendige Treppenräume Richtige Ausführung von Flur- und Treppenraumwänden. Erläuterung an Hand von Beispielen, z.B. obere An- und Abschlüsse der Trenn- wände. Dipl.-Ing. (FH) Josef Mayr Ingenieurbüro für Brandschutz Kanalstraße 24 82515 Wolfratshausen Tel: 08171 910316 Mail: [email protected] Wichtiger Hinweis [1] Das Manuskript ist teilweise ein Nachdruck aus dem Brandschutzatlas. Alle Rechte vorbe- halten. Ein Nachdruck - auch auszugsweise - ist nicht gestattet. Kein Teil des Manuskripts darf ohne schriftliche Genehmigung der Feuertrutz GmbH in irgendeiner Form - durch Fotokopie, Mik- rofilm oder ein anderes Verfahren - reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Praxistip: Bauordnungen und weitere Bauvorschriften kostenlos im Internet: siehe http://www.feuertrutz.de

Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen [1] · 20 1.2.12 Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante

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Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen - 1 - © 2014 Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen [1]

Das bauaufsichtliche System der Rettungswege Der erste bauliche Rettungsweg Der zweite Rettungsweg Rettungswegbreiten und –längen, Anforderungen an Türen in Ret-

tungswegen Brandschutztechnische Anforderungen an notwendige Flure und not-

wendige Treppenräume Richtige Ausführung von Flur- und Treppenraumwänden. Erläuterung

an Hand von Beispielen, z.B. obere An- und Abschlüsse der Trenn-wände.

Dipl.-Ing. (FH) Josef Mayr Ingenieurbüro für Brandschutz Kanalstraße 24 82515 Wolfratshausen Tel: 08171 910316 Mail: [email protected] Wichtiger Hinweis [1] Das Manuskript ist teilweise ein Nachdruck aus dem Brandschutzatlas. Alle Rechte vorbe-halten. Ein Nachdruck - auch auszugsweise - ist nicht gestattet. Kein Teil des Manuskripts darf ohne schriftliche Genehmigung der Feuertrutz GmbH in irgendeiner Form - durch Fotokopie, Mik-rofilm oder ein anderes Verfahren - reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Praxistip: Bauordnungen und weitere Bauvorschriften kostenlos im Internet: siehe http://www.feuertrutz.de

Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen - 2 - © 2014 Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

Inhalt

1 DAS BAUAUFSICHTLICHE SYSTEM DER RETTUNGSWEGE 4

1.1 Allgemeine Grundsätze und Begriffe 4 1.1.1 Nutzungseinheiten 4 1.1.2 Teilnutzungseinheiten 5 1.1.3 Aufenthaltsraum 6 1.1.4 Fliehen und Fluchtwege 7 1.1.5 Retten und Rettungswege 7 1.1.6 Rettungsgeräte der Feuerwehr 10 1.1.7 Standardbauten und Sonderbauten 10

1.2 Anforderungen der LBOs 11 1.2.1 Grundsätzliche Anforderungen der MBO 11 1.2.2 Rettungsweglängen und -breiten 14 1.2.3 Gefangene Räume 15 1.2.4 Für Nutzungseinheiten … 16 1.2.5 … mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten … 16 1.2.6 müssen in jedem Geschoss … 17 1.2.7 mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; … 17 1.2.8 beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. 18 1.2.9 Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. 19 1.2.10 Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. 19 1.2.11 Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). 20 1.2.12 Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. 20 1.2.13 Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. 21

1.3 Beispiele und Erläuterungen 22 1.3.1 Nutzungseinheiten ohne notwendigen Flur im 5. OG der Gebäudeklasse 5 – zweiter Rettungsweg durch anleiterbare Stellen [1] 26 1.3.2 Nutzungseinheiten ohne notwendigen Flur im 5. OG der Gebäudeklasse 5 – zweiter Rettungsweg durch zweite notwendige Treppe bzw. Nottreppe [1] 27 1.3.3 Nutzungseinheiten ohne notwendigen Flur mit Anschluss an einen notwendigen Flur im 5. OG der Gebäudeklasse 5 – Treppenraum mittig angeordnet, zweiter Rettungsweg durch anleiterbare Stellen [1] 28 1.3.4 Standardnutzungseinheiten ohne notwendigen Flur mit Anschluss an einen notwendigen Flur im 5. OG der Gebäudeklasse 5 – zweiter Rettungsweg durch zweite notwendige Treppe [1] 29 1.3.5 Nutzungseinheit mit notwendigem Flur im 5. OG der Gebäudeklasse 5 – Treppenraum mittig angeordnet, zweiter Rettungsweg durch anleiterbare Stelle [1] 30 1.3.6 Nutzungseinheit mit notwendigem Flur im 5. OG der Gebäudeklasse 5 – zweiter Rettungsweg durch zweite notwendige Treppe [1] 32 1.3.7 Nutzungseinheiten ohne notwendigen Flur mit zwei Ausgängen und zwei baulichen vertikalen Rettungswegen im 5. OG der Gebäudeklasse 5 [1] 33 1.3.8 Gebäude der Gebäudeklasse 5 im EG mit zwei Werkstätten. Alle Fenster nicht öffenbar 34 1.3.9 Beispiel für eine Verlegung des vorstehend dargestellten Grundrisses in das 5. OG mit notwendigem Flur und zwei notwendigen Treppen 36 1.3.10 Beispiel für eine Verlegung des vorstehend dargestellten Grundrisses in das 5. OG mit Sicherheitstreppenräumen 37

Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen - 3 - © 2014 Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

1.3.11 Beispiel für die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges mit Rettungsgeräten der Feuerwehr durch Dachflächenfenster 38 1.3.12 Beispiel für die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges mit Rettungsgeräten der Feuerwehr bei einem Abstand von mehr als 1 m von der Traufkante [1] 38 1.3.13 Rettungswege bei Maisonette-Nutzungseinheiten 39

2 GEBÄUDEKLASSEN 42

3 NOTWENDIGE TREPPEN 46

4 NOTWENDIGE TREPPENRÄUME 47

5 NOTWENDIGE FLURE 57

6 RAUCHWARNMELDER IN WOHNUNGEN 65 1 Erfordernis, Einbau und Betrieb von Rauchwarnmeldern 65 2 Nachrüstung in vorhandenen Wohnungen 65 3 Betriebsbereitschaft und Verantwortung 65

7 ZUORDNUNG DER BAUAUFSICHTLICHEN BENENNUNGEN VON SONDERBAUTEILEN ZU DEN NATIONALEN KLASSIFIZIERUNGEN NACH DIN 4102 UND EUROPÄISCHEN KLASSIFIZIERUNGEN NACH DIN EN 13501 66

8 FORM UND DARSTELLUNG DES BRANDSCHUTZNACHWEISES 69

9 LITERATURHINWEIS 76

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1 Das bauaufsichtliche System der Rettungs-wege

1.1 Allgemeine Grundsätze und Begriffe Die Erschließung eines Gebäudes durch Zugänge, Treppen, Flure usw. ist nicht nur für den Nut-zungskomfort, die architektonische Qualität und die Möglichkeit, die Gebäude zu möblieren, son-dern auch für die Sicherheit der Nutzer von Bedeutung. Das betrifft sowohl die Konzeption der Erschließung (z.B. die Frage ob und wie schnell sich jemand einer Gefahr entziehen kann) als auch das Detail (kann z.B. eine 2,5 m lange und 0,70 m breite Krankentrage im Treppenraum noch ohne Probleme getragen werden). Bei den nachfolgenden Ausführungen und Skizzen zur Konzeption der Ausgänge muss immer von der Mehrfunktionalität der Verkehrswege ausgegangen werden:

a) normaler Aus- und Zugang b) Fluchtweg für den Nutzer weg von einer Gefahr c) Rettungsweg für Hilfskräfte zur Rettung von Personen d) Angriffsweg für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung. Die jeweiligen Anforderungen an Rettungswege sind teilweise eng an verschiedene Begriffe ge-koppelt, bzw. sie ergeben sich aus deren Interpretation. Deshalb werden hier Begriffe erläutert, die im Zusammenhang mit Rettungswegen von Bedeutung sind.

1.1.1 Nutzungseinheiten Der Begriff Nutzungseinheit ist für die Rettungswege von großer Bedeutung, da diese immer aus der jeweiligen Nutzungseinheit hinausführen. Außerdem sind Nutzung und Größe der Nutzungs-einheit wichtige Kriterien für die Ausbildung der horizontalen Rettungswege. Deshalb muss vor einer Festlegung und Dimensionierung der Rettungswege immer genau be-kannt sein, wie die jeweilige Nutzungseinheit beschaffen ist, aus der sie hinausführen. Die Nut-zungseinheit wird in den meisten LBOs (wenn überhaupt) nur am Rande definiert. Dies führt da-zu, dass hierüber in Deutschland bei Sonderbauten wie Krankenhäusern teilweise kontrovers dis-kutiert wird. Die Nutzungseinheit ist auch ein Kriterium für die Einstufung der Gebäude in die verschiedenen Gebäudeklassen. In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 dürfen nicht mehr als zwei Nut-zungseinheiten mit insgesamt nicht mehr als 400 m² vorhanden sein. In die Gebäudeklasse 4 dür-fen Gebäude nur eingestuft werden, wenn sie Nutzungseinheiten von jeweils nicht mehr als 400 m² haben.

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Definition der Nutzungseinheit Was mit einer Nutzungseinheit gemeint ist, wird z.B. in § 33 der MBO 2002 [1] genannt: „Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbst-ständige Betriebsstätten …“ Daraus ergibt sich, dass Wohnungen, Praxen und selbstständige Betriebsstätten Nutzungseinhei-ten sind. Schwieriger wird die Festlegung bei verschiedenen Sonderbauten wie Hotels, Schulen und Krankenhäusern. Allgemein wird Nutzungseinheit definiert als ein in sich abgeschlossener Bereich von einem oder mehreren Räumen, die einer Person oder einem Personenkreis zur Benutzung zur Verfügung ste-hen. Wichtig ist dabei das Abgeschlossenheitsprinzip. Die jeweilige Nutzungseinheit muss von anderen Nutzungseinheiten brandschutztechnisch mit entsprechenden raumabschließenden feu-erwiderstandsfähigen Bauteilen (Wänden und Decken) abgetrennt sein. Messung der Größe von Nutzungseinheiten Die Grundflächen der Nutzungseinheiten sind gemäß MBO 2002 die Brutto-Grundflächen. Bei deren Berechnung zur Bestimmung der Gebäudeklasse bleiben die Flächen in den Kellerge-schossen außer Betracht. Beispiel Die Trennwand zwischen zwei Teilnutzungseinheiten ist zweimal zu berücksichtigen: einmal bei der Größenberechnung von Teilnutzungseinheit 1 und einmal bei der Größenberechnung von Teilnutzungseinheit 2.

1.1.2 Teilnutzungseinheiten Der Begriff Teilnutzungseinheiten ist nur für Nutzungseinheiten relevant, die einer Büro- und Ver-waltungsnutzung dienen. Gemäß MBO 2002 und den meisten LBOs können größere Nutzungseinheiten, die dieser Nutzung dienen, in nicht mehr als 400 m² große Teilnutzungseinheiten unterteilt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Teilnutzungseinheiten untereinander durch raumab-schließende feuerwiderstandsfähige Trennwände mit einer Feuerwiderstandsdauer entsprechend der jeweiligen Gebäudeklasse abgetrennt sind und jede Teilnutzungseinheit für sich, also unab-hängig von den anderen Teilnutzungseinheiten, die bauaufsichtlich vorgeschriebenen Rettungs-wege hat. Der Sinn dieser bis zu 400 m² großen Teilnutzungseinheiten besteht darin, dass innerhalb dieser Teilnutzungseinheiten keine notwendigen Flure erforderlich sind, was aus der Sicht des baulichen Brandschutzes in der Regel zu erheblichen Vereinfachungen und damit auch zu Kosteneinspa-rungen führt. Sollen jedoch andere Nutzungseinheiten als Büro- und Verwaltungsnutzungen mit einer ähnlichen bzw. vergleichbaren Nutzung in Teilnutzungseinheiten aufgeteilt werden, sind sowohl eine Ab-stimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle als auch eine entsprechende Abwei-chung (Ausnahme/Befreiung) erforderlich.

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Grundsätzlich ist zu beachten, dass dieses Konstrukt der Aufteilung in Teilnutzungseinheiten nach derzeitiger Sichtweise und Interpretation nicht zu einer günstigeren Einstufung bei der Gebäude-klasse führt. Maßgebend für die Einstufung in die Gebäudeklasse ist immer die Größe der gesam-ten Nutzungseinheit und nicht die der einzelnen Teilnutzungseinheiten.

1.1.3 Aufenthaltsraum Es gibt keine eigenständige bundesrechtliche Begriffsbestimmung des Aufenthaltsraums. In § 2 (5) MBO 2002 und sinngemäß in den LBOs wird er nur allgemein definiert. „Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.“ Außerdem bestehen nach der MBO und den LBOs an Aufenthaltsräume noch weitere Anforde-rungen, z.B. in Bezug auf Raumhöhe und Belichtung. Teilweise sind jedoch nach § 47 MBO auch Aufenthaltsräume ohne bestimmte Mindestraumhöhen (z.B. in Dachgeschossen oder Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2) bzw. ohne Belichtung durch Tageslicht (bestimmte Räume) zuläs-sig. In Anlehnung an die Kommentierung des Begriffs Raum zum dauerhaften Aufenthalt von Men-schen durch Baltz/Fischer [2] gilt als Aufenthaltsraum: „… ein Raum, der in einer Weise benutzt werden soll, die den Aufenthalt der darin verkehrenden Menschen als einen nicht bloß vorübergehenden erscheinen lässt, wobei die Benutzung nicht nur vereinzelt in größeren Zwischenräumen, sondern im wesentlichen fortgesetzt und stetig, je nach Bedürfnis bald längere, bald kürzere Zeit, zumindest in einer durch die konkreten Verhältnisse be-dingten regelmäßigen Wiederholung erfolgt“. Beispiel 1: Wohnungen und Nutzungseinheiten, die dem Wohnen dienen Aufenthaltsräume sind: Wohnzimmer, Wohnküchen, Küchen, Esszimmer, Schlafräume. Keine Aufenthaltsräume sind: Flure, Gänge, Bäder, Toiletten, Abstellräume, Waschmaschinen-räume. Sogenannte Hobbyräume werden in Deutschland unterschiedlich beurteilt. Hier kommt es auf die tatsächliche Nutzung und die entsprechende Bewertung im jeweiligen Bundesland an. Da jedoch, z.B. bei wärmegedämmten, beheizten, belüfteten und belichteten Hobbyräumen im KG nicht aus-geschlossen werden kann, dass solche Räume tatsächlich als Aufenthaltsräume benutzt werden (z.B. Gästezimmer, Bastelzimmer, Kinderspielzimmer, Computerzimmer), ist es im Zweifelsfall empfehlenswert, sie bezüglich der Rettungswege als Aufenthaltsräume zu bewerten. Sollen dagegen Hobbyräume nicht als Aufenthaltsräume bewertet werden, ist es empfehlenswert, dies zweifelsfrei festzulegen, zu dokumentieren und vom Bauherrn bzw. Nutzer schriftlich bestä-tigen zu lassen.

Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen - 7 - © 2014 Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

Beispiel 2: Nutzungen, die nicht dem Wohnen dienen Aufenthaltsräume sind: Büros, Praxen, Werkstätten, Restaurants, Kantinen, Seminarräume, Läden. Keine Aufenthaltsräume sind: Teeküchen, Abstellräume, Toiletten, Duschen, Waschmaschinen-räume, Trockenräume, Technikräume. Eine unterschiedliche Bewertung in Abhängigkeit zur Nutzung ist möglich bei Lagerräumen und Umkleideräumen mit oder ohne Duschen. Werden diese Räume nur vorübergehend genutzt, sind sie nicht als Aufenthaltsräume zu bewerten. Halten sich dort dagegen Personen nicht nur vorüber-gehend auf, führt dies zu einer Bewertung als Aufenthaltsräume

1.1.4 Fliehen und Fluchtwege Fliehen ist das schnelle selbstständige Verlassen eines Ortes aufgrund einer Gefahr, also das selbst-ständige Sich-in-Sicherheit-Bringen von Personen aus einem Gefahrenbereich. Fluchtwege müssen ein rasches Fliehen (selbstständiges Verlassen) des Aufenthaltsbereichs in einem Gefah-renfall ermöglichen. Sie sind damit ständig vorhandene feste bauliche Einrichtungen, die ohne fremde Hilfe jederzeit begangen werden können. An sie werden gemäß den LBOs, ihren ergän-zenden Vorschriften und Richtlinien sowie weiteren Vorschriften, wie den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.3) besondere Anforderungen gestellt. Unter 3.1 wird in ASR A2.3 definiert: „Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Per-sonen dienen. Fluchtwege führen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich. Fluchtwege im Sin-ne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbst-ständig begangen werden können.“

1.1.5 Retten und Rettungswege Retten ist das Abwenden eines lebensbedrohlichen Zustandes durch Befreien aus einer Zwangslage. Retten in diesem Sinne erfordert damit immer die aktive Hilfe Dritter (Feuerwehr, Rettungskräfte), die zur Beseitigung einer lebensbedrohenden Notlage von Menschen und Tieren eingreifen. Rettungswege sind die wichtigsten und baurechtlich unbedingt notwendigen Teile des Gebäudes, über die Per-sonen das Gebäude selbst verlassen oder über die sie gerettet werden können. Rettungswege dienen in erster Linie der Flucht. Ist diese (selbstständiges Verlassen des Gefahrenbereichs) nicht bzw. wegen Feuer und Rauch nicht mehr möglich, dienen Rettungswege zur Rettung von Menschen und Tieren durch die Ret-tungskräfte. Außerdem sind sie auch Angriffswege der Feuerwehr.

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Die Anforderungen an die Rettungswege sind abhängig von der Nutzung sowie den Nutzungsein-heiten und den darin angeordneten Aufenthaltsräumen. An die Rettungswege werden gemäß den LBOs, ihren ergänzenden Vorschriften und Richtlinien sowie weiteren Vorschriften, wie den ASR A2.3 [3], besondere Anforderungen gestellt. In Nutzungseinheiten ohne Aufenthaltsräume genügt ein Rettungsweg, der zugleich auch als Fluchtweg dient. In Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum sind grundsätzlich zwei voneinander unabhängige Rettungswege erforderlich (ausgenommen Nutzungseinheiten mit Sicherheitstreppenraum). Die Unabhängigkeit bezieht sich dabei in der Regel auf die vertikalen Rettungswege. Der erste Rettungsweg muss immer baulich sein (eine ständig vorhandene feste bauliche Einrichtung) und ohne fremde Hilfe jederzeit begangen werden können. Er kann sich aus dem horizontalen Ret-tungsweg (notwendiger Flur), dem vertikalen Rettungsweg (notwendige Treppe) sowie ihren Ein- und Ausgängen zusammensetzen und muss in der Regel auf eine öffentliche Verkehrsfläche füh-ren. Der zweite Rettungsweg kann entweder baulich sein (eine weitere ständig vorhandene feste bauli-che Einrichtung) und muss dann ohne fremde Hilfe jederzeit begangen werden können oder er wird im Gefahrenfall durch Rettungsgeräte der Feuerwehr hergestellt. Falls der zweite Rettungsweg erst über Rettungsgeräte der Feuerwehr hergestellt wird, muss die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügen, und bei Sonderbauten dürfen keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.

Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen - 9 - © 2014 Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen - 10 - © 2014 Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

1.1.6 Rettungsgeräte der Feuerwehr Rettungsgeräte der Feuerwehr sind Geräte, die geeignet sind, Menschen und Tiere aus einem Gefahrenbereich herauszuführen oder aus einer lebensbedrohlichen Zwangslage zu befreien. Zu ihnen gehören z.B. tragbare Leitern, Hubrettungsfahrzeuge und andere Einsatzmittel wie Rauchschutzhauben

1.1.7 Standardbauten und Sonderbauten Zur einfacheren Definition werden Gebäude in Standardbauten und Sonderbauten aufgeteilt. Standardbauten sind Gebäude für die sich die Brandschutzanforderungen abschließend in der MBO bzw. den ent-sprechenden LBOs befinden. Darüber hinausgehende Brandschutzanforderungen bestehen in der Regel nicht. Sonderbauten sind in der MBO bzw. den LBOs konkret aufgezählt, dabei wird zwischen geregelten und nicht geregelten Sonderbauten unterschieden. Für die geregelten Sonderbauten sind meist weitergehende Brandschutzanforderungen einzu-halten, die in den entsprechenden Sondervorschriften geregelt sind. Werden dort für bestimmte Bereiche keine besonderen Anforderungen gestellt, gilt grundsätzlich die MBO bzw. die jeweilige LBO. Alle anderen Sonderbauten werden als nicht geregelte Sonderbauten bezeichnet. Für diese bestehen keine Sondervorschriften, bzw. sie sind im jeweiligen Bundesland nicht eingeführt. Die jeweils erforderlichen Brandschutzmaßnahmen werden dann im Rahmen eines Brandschutzkon-zeptes bzw. -nachweises im Einzelnen festgelegt. Als Basis hierzu dienen in der Regel die jeweilige LBO und (falls vorhanden) die entsprechenden Mustervorschriften.

Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen - 11 - © 2014 Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

1.2 Anforderungen der LBOs

1.2.1 Grundsätzliche Anforderungen der MBO In der MBO 2002 und sinngemäß in den LBOs und in der BayBO sind die grundsätzlichen Anfor-derungen an Rettungswege wie folgt angegeben: Brandschutz Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass … bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren … möglich ist. Erster und zweiter Rettungsweg (1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander un-

abhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. (2) 1Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Ret-tungsweg über eine notwendige Treppe führen. 2Der zweite Rettungsweg kann eine weitere not-wendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungs-einheit sein. 3Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicher-heitstreppenraum). (3) 1Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei de-nen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. 2Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. (§ 14 und § 33 MBO 2002 bzw. Art. 12 und 31 BayBO) Die Eckdaten sind: ● Der erste RW muss immer baulich sein. Maximale Länge bis zum Ausgang in den Treppen-

raum oder ins Freie 35 m

● Der zweite RW kann

- baulich durch weitere notwendige Treppe(n) oder - von der Feuerwehr hergestellt werden, wenn diese über die hierfür erforderlichen Ret-

tungsgeräte (wie Hubrettungsgeräte) verfügt.1)

● Nutzungseinheiten ohne Aufenthaltsraum benötigen nur einen baulichen ersten Rettungsweg (Länge ≤ 35 m

● Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsraum benötigen immer zwei Rettungswege, die in ihrer

1) Bei Sonderbauten nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen

Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen - 12 - © 2014 Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

vertikalen Ausführung voneinander unabhängig sein müssen.

Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen - 13 - © 2014 Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

Tabelle 6.2.1-1: Übersicht über die bauaufsichtlich erforderlichen Rettungswege. Erster Rettungsweg aus NE ohne AR

● Länge ≤ 35 m ● Ausgang ins Freie (im EG) ● Ausgang in notwendige Treppe (andere Geschosse)

Erster Rettungsweg aus NE mit AR

● Länge ≤ 35 m ● Sicherer Ausgang ins Freie (im EG) ● Notwendiger Flur mit sicherem Ausgang ins Freie (im EG) ● Notwendige Treppe mit sicherem Ausgang ins Freie (andere Ge-

schosse) ● Notwendiger Flur + notwendige Treppe mit sicherem Ausgang ins

Freie (andere Geschosse) Zweiter Rettungsweg aus NE ohne AR

● In der Regel nicht erforderlich, da keine AR vorhanden sind

Zweiter Rettungsweg aus NE mit AR

● Weiterer sicherer Ausgang ins Freie (im EG) ● Weitere notwendige Treppe mit sicherem Ausgang ins Freie (alle

Geschosse) ● Eine mit Rettungsgeräten anleiterbare Stelle (Fenster) 1) ● Fluchtbalkon2), Nottreppe2), Notleiter2)

Sonderfall Sicher-heitstreppenraum

● Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn der RW über einen Sicherheitstreppenraum führt.

1) Bei Sonderbauten nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen 2) In der Regel Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle und Abweichung

(Ausnahme/Befreiung) erforderlich Die vorstehenden Anforderungen behandeln jedoch lediglich das bauaufsichtliche Prinzip der Ret-tungswege. Eine Konkretisierung erfolgt durch die entsprechenden Vorschriften der LBOs und ergänzende Verordnungen, Richtlinien und Technischen Baubestimmungen. Dort wird konkret angegeben, welche genauen Anforderungen bestehen, z.B. an • notwendige Flure und Laubengänge • notwendige Treppen • notwendige Treppenräume bzw. sichere Außentreppen • Sicherheitstreppenräume • Ausgänge ins Freie • maximale Länge von Rettungswegen • Größe und Anordnung von Fenstern, die als Rettungswege dienen • Rettungsgeräte der Feuerwehr • Feuerwehrflächen. Nachfolgend werden die bauaufsichtlichen Anforderungen an die Rettungswege kommentiert, in-dem die einzelnen Satzteile bzw. Begriffe erläutert und interpretiert werden.

Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen - 14 - © 2014 Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

1.2.2 Rettungsweglängen und -breiten Rettungsweglängen ● Wohngebäude und vergleichbare Gebäude: ≤ 35 m.2) Gemessen wird die kürzeste Entfer-

nung in Lauflinie (ohne Berücksichtigung der Raumausstattung), jedoch nicht durch Wände und feste Einbauten. Dies gilt auch für das KG.

● Sonderbauten: Unterschiedliche Rettungsweglängen und Messmethoden, siehe jeweilige Sonderverordnung bzw. Richtlinie

Rettungswegbreiten

● Mindestbreite nach jeweiliger Verordnung. (in der Regel 1,00 m, teilweise auch 1,25 m) ● Mindestmaße enthält auch die DIN 18065, die teilweise über die Liste der eingeführten

Technischen Baubestimmungen eingeführt ist (1,00 m) ● Nach MVStättV mind. 1,20 m je 200 darauf angewiesene Personen (Vergrößerung nur in 60

cm-Schritten). ● Bei Arbeitsstätten: Nach ASR A2.3 siehe Tabelle

Tabelle 6.2.2-1: Rettungswegbreiten nach ASR A2.3 Anzahl der Personen (Einzugsgebiet) Lichte Breite (m)

bis 5 0,875

bis 20 1,00

bis 200 1,20

bis 300 1,80

bis 400 2,40

2) Stichflure zu Sicherheitstreppenräumen maximal 15 m.

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1.2.3 Gefangene Räume Wenn nach LBO Nutzungseinheiten bis 400 m² zulässig sind, bestehen nach Baurecht keine be-sonderen Anforderungen. Ansonsten sind besondere Maßnahmen notwendig

Bei Arbeitsstätten: ASR beachten. Notwendige Maßnahmen können z.B. sein:

● Sichtverbindung, ● zweiter Ausgang ● Brandmeldeanlage mit Evakuierungssignal.

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1.2.4 Für Nutzungseinheiten … Die Nutzungseinheit bildet die Basis für das bauaufsichtliche System der Rettungswege, die grundsätzlich immer in der jeweiligen Nutzungseinheit beginnen und aus dieser hinausführen und erst im Freien an einer öffentlichen Verkehrsfläche enden. Die Anzahl der erforderlichen Rettungswege (einer oder zwei) und die Ausbildung der Rettungs-wege innerhalb und außerhalb der Nutzungseinheit ist abhängig von deren Größe und Nutzung. Für die Festlegung und den Nachweis der jeweiligen Rettungswege ist es deshalb unabdingbar, dass das Gebäude in einzelne Nutzungseinheiten aufgeteilt wird. Es ist empfehlenswert und wird in einigen Bundesländern teilweise auch verlangt, diese in entsprechenden Brandschutzplänen zu visualisieren Die Nutzungseinheiten selbst müssen gemäß MBO 2002 mit raumabschließenden, feuerwider-standsfähigen Trennwänden in einer ihrer Gebäudeklasse entsprechenden Feuerwiderstandsdau-er voneinander abgetrennt werden. Außerdem ist eine der LBO entsprechende raumabschließen-de feuerwiderstandsfähige Abtrennung zu den notwendigen Fluren und zu den notwendigen Trep-pen erforderlich.

1.2.5 … mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten …

Auch der Aufenthaltsraum hat eine zentrale Bedeutung für das bauaufsichtliche System der Ret-tungswege. Er regelt, ob ein oder zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein müssen. Deshalb ist es sehr wichtig, dass bei allen baulichen Anlagen genau geprüft wird, ob Aufenthalts-räume vorhanden sind bzw. welche Räume als solche zu bewerten sind. Nutzungseinheiten ohne Aufenthaltsraum benötigen in der Regel nur einen Rettungsweg, an des-sen horizontale Ausbildung keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Liegt die Nutzungseinheit jedoch nicht zu ebener Erde, muss der Rettungsweg über eine notwen-dige Treppe führen.

Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen - 17 - © 2014 Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

Liegt die Nutzungseinheit im KG, muss ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum müssen in jedem Geschoss mindes-tens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie haben. 1.2.6 müssen in jedem Geschoss … Rettungswege müssen in jedem Geschoss vorhanden sein. Auch bei Nutzungseinheiten, die sich über mehrere Geschosse erstrecken, z.B. Einfamilienhäuser der Gebäudeklasse 1 und Reihenhäuser der Gebäudeklasse 2, sind Rettungswege in jedem Ge-schoss erforderlich. Beispiel Ob in den genannten Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 im KG oder im DG ein oder zwei Rettungswege vorhanden sein müssen, richtet sich danach, ob dort Aufenthaltsräume vorhanden sind. Ist im KG kein Aufenthaltsraum vorhanden, wird nur ein Rettungsweg benötigt, der durch die oh-nehin vorhandene Treppe gewährleistet wird. Wenn dagegen im KG ein Aufenthaltsraum liegt, sind zwei Rettungswege erforderlich. Der erste führt dann über die vorhandene Treppe in das EG und von dort ins Freie; der zweite kann ein hier-für geeignetes Fenster im KG sein (mit entsprechender lichter Öffnungsgröße, maximaler Brüs-tungshöhe sowie einem Lichtgraben bzw. Lichtschacht in ausreichender Größe und mit ungehin-dertem Ausstieg) oder eine Kelleraußentreppe. Für Aufenthaltsräume im Dachgeschoss gilt sinngemäß das Gleiche.

1.2.7 mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; …

Die Anforderung, dass zwei Rettungswege voneinander unabhängig (mit Ausnahme von Sicher-heitstreppenräumen) sein müssen, bezieht sich auf die vertikalen Rettungswege. Angaben zu ho-rizontalen Rettungswegen enthält Punkt 3.6. Weist eine Nutzungseinheit auch nur einen einzigen Aufenthaltsraum auf, muss dieser in jedem Geschoss zwei voneinander unabhängige Rettungswege (vertikale) haben. Der erste (vertikale) Rettungsweg ist grundsätzlich immer eine notwendige Treppe. Diese muss entweder in einem notwendigen Treppenraum liegen (mit sicherem Ausgang ins Freie) bzw. als sichere Außentreppe ausgeführt sein. Für den Fall, dass der erste (vertikale) Rettungsweg im Brandfall ausfällt und nicht mehr benutzt werden kann (wenn z.B. Feuer und/oder Rauch eindringen), ist ein zweiter (vertikaler) Rettungs-weg erforderlich (Redundanz). Damit der zweite (vertikale) Rettungsweg im Ernstfall immer zur Verfügung steht, muss er unab-hängig vom ersten sein. Davon ausgenommen sind Sicherheitstreppenräume.

Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen - 18 - © 2014 Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

In der Regel kann der zweite (vertikale) Rettungsweg über eine weitere notwendige Treppe oder über Rettungsgeräte der Feuerwehr hergestellt werden. Eine weitere notwendige Treppe als zwei-ter Rettungsweg muss von der notwendigen Treppe des ersten Rettungsweges unabhängig sein. Ein zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr ist nur möglich, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Geräte verfügt und diese auch einsetzen kann. Außerdem dürfen bei Son-derbauten keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.

1.2.8 beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.

Diese Anforderung bezieht sich auf die horizontalen Rettungswege. Angaben zu vertikalen Ret-tungswegen enthält Punkt 3.5. Ob bzw. welche Anforderungen an die horizontalen Rettungswege bestehen, hängt von der Größe und Nutzung der Nutzungseinheiten ab. Bei Standardbauten wird zwischen Nutzungseinheiten ohne notwendigen Flur innerhalb der jewei-ligen Nutzungseinheit und Nutzungseinheiten mit notwendigem Flur innerhalb der jeweiligen Nut-zungseinheit unterschieden. In Standardbauten regeln die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Rettungswege bei Nutzungseinheiten ohne notwendigen Flur innerhalb der jeweiligen Nutzungseinheit nur den Fall, dass es außerhalb der jeweiligen Nutzungseinheit brennt und dadurch der erste bauliche (vertika-le) Rettungsweg nicht mehr benutzbar ist. Anmerkung: Ein Brand in der eigenen Nutzungseinheit bleibt hier unberücksichtigt und für dieses Szenario bestehen, mit Ausnahme der maximalen Rettungsweglänge, keine besonderen Anforde-rungen, wie sicher die vertikalen Rettungswege zu erreichen sein müssen. Damit wird baurechtlich bewusst das Risiko für die Nutzer in Kauf genommen, ob bei einem Brand in der eigenen Nut-zungseinheit die Rettungswege erreichbar sind oder nicht, was in ungünstigen Fällen (z.B. wenn bei einem Brand in der eigenen Nutzungseinheit die Nutzer im Schlaf vom Brand überrascht wer-den) zu Toten und Schwerverletzten führen kann Bei Nutzungseinheiten mit notwendigem Flur wird dagegen auch der Fall geregelt, dass es inner-halb der jeweiligen Nutzungseinheit brennt. Für dieses Szenario wird die Erreichbarkeit der bauli-chen vertikalen Rettungswege nicht mehr dem Zufall überlassen und es sind gesicherte horizonta-le Rettungswege in Form von notwendigen Fluren notwendig (Regelausführung). Der notwendige Flur soll bei einem Brand innerhalb der Nutzungseinheit eine möglichst sichere Erreichbarkeit der vertikalen Rettungswege ermöglichen In Sonderbauten sind auch noch andere Lösungen ohne notwendige Flure möglich, wenn durch entsprechende Kompensationsmaßnahmen eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird. Mit der Formulierung, dass beide Rettungswege innerhalb des Geschosses über denselben not-wendigen Flur führen dürfen, wird ausgesagt, dass die horizontalen Rettungswege nicht unab-hängig voneinander sein müssen. Werden der erste und der zweite Rettungsweg baulich herge-stellt, dürfen beide (baulichen) Rettungswege über einen gemeinsamen notwendigen Flur führen; von diesem Flur müssen dann jedoch zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen oder Ausgänge ins Freie) erreichbar sein.

Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen - 19 - © 2014 Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

1.2.9 Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthalts-raum, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Ret-tungsweg über eine notwendige Treppe führen.

Liegen die Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum zu ebener Erde, ist für den ersten Rettungsweg keine notwendige Treppe erforderlich. Der erste Rettungsweg kann dann einfach aus einem direkten Ausgang ins Freie bestehen. In Standardbauten kann bei Nutzungseinheiten ohne notwendigen Flur innerhalb der jeweiligen Nutzungseinheit dieser Ausgang in einem beliebigen Raum der Nutzungseinheit liegen. Bei Nut-zungseinheiten mit notwendigem Flur muss der Ausgang ins Freie jedoch über einen notwendigen Flur führen. Liegen die Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum nicht zu ebener Erde (son-dern in KG oder OG), ist immer eine notwendige Treppe als erster Rettungsweg erforderlich. Die-se muss entweder in einem notwendigen Treppenraum liegen und einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben oder sie kann auch als sichere Außentreppe ausgeführt werden, wenn deren Be-nutzung im Brandfall nicht gefährdet werden kann. Maximale Rettungsweglänge An den Ausgang ins Freie bzw. die notwendige Treppe besteht eine Entfernungsanforderung: Bei Standardbauten muss von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums sowie eines Kellergeschosses mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein3). In Sonderbauten bestehen zum Teil besondere Vorschriften, die im jeweiligen Bundesland zu beachten sind. Kann die Entfernungsanforderung zu einem sicheren Ausgang bzw. einer notwendigen Treppe nicht eingehalten werden, ist ein zweiter Ausgang (bei ebenerdiger Lage) bzw. eine zweite not-wendige Treppe erforderlich. Diese sollten dann möglichst entgegengesetzt liegen.

1.2.10 Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr er-reichbare Stelle der Nutzungseinheit sein.

Diese Anforderungen an den zweiten Rettungsweg beziehen sich auf den zweiten vertikalen Ret-tungsweg. Er kann baulich hergestellt werden, also durch eine weitere notwendige Treppe, die entweder in einem notwendigen Treppenraum liegen muss oder als sichere Außentreppe ausgeführt wird. Alternativ kann er auch eine über Rettungsgeräte der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungs-einheit sein. 3) Gemäß MBO und den meisten LBOs (in Baden-Württemberg 40 m)

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Es wird hier jedoch keine Aussage darüber getroffen, welche Voraussetzungen zum Erreichen des zweiten Rettungsweges auf horizontaler Ebene vorhanden sein müssen. Bei einer baulichen Herstellung des zweiten Rettungsweges kann die zweite notwendige Treppe entweder direkt von der Nutzungseinheit oder über einen notwendigen Flur erschlossen werden. Wird der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr hergestellt, muss jede Nut-zungseinheit mit Aufenthaltsräumen mindestens eine mit den Rettungsgeräten erreichbare Stelle aufweisen. An deren Lage werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass sie von der Nutzungseinheit jederzeit zugänglich ist, die Feuerwehr über geeignet Rettungsgeräte verfügt und dass sie von den Rettungsgeräten der Feuerwehr sicher erreicht werden kann. Außerdem dürfen bei Sonderbauten keine Bedenken wegen der Personen-rettung bestehen.

1.2.11 Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum mög-lich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Si-cherheitstreppenraum).

Auch aus dieser Anforderung wird deutlich, dass das bauaufsichtliche System der voneinander unabhängigen Rettungswege im Wesentlichen auf die vertikalen Rettungswege abzielt. Dies geht sogar so weit, dass auf einen zweiten (vertikalen) Rettungsweg vollständig verzichtet werden kann, wenn ein Sicherheitstreppenraum (in der jeweiligen Hochhausrichtlinie definiert) angeordnet wird. Steht als Rettungsweg ausschließlich ein Sicherheitstreppenraum zur Verfügung, ist es natürlich wichtig, dass dieser auch möglichst sicher erreicht werden kann. Bei Standardbauten mit Nutzungseinheiten ohne notwendigen Flur innerhalb der jeweiligen Nut-zungseinheit bestehen jedoch keine besonderen Anforderungen an die horizontalen Rettungswe-ge innerhalb der jeweiligen Nutzungseinheit. Wird der Sicherheitstreppenraum jedoch über einen notwendigen Flur erschlossen, handelt es sich in der Regel (wenn nur eine Treppe vorhanden ist) um einen Stichflur, dessen Länge von der MBO 2002 auf maximal 15 m begrenzt wird. Bei Hochhäusern werden weitergehende Anforderungen an die Rettungswege und notwendigen Flure gestellt (siehe Hochhausrichtlinie).

1.2.12 Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüs-tung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur er-richtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt.

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Grundsätzlich darf der zweite Rettungsweg nur dann über Rettungsgeräte der Feuerwehr führen, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt, diese für den Einsatz als zweiter Rettungsweg geeignet und innerhalb der Hilfsfrist vor Ort sind. Sind diese Geräte inner-halb der Hilfsfrist nicht verfügbar, ist der zweite Rettungsweg baulich auszubilden.

1.2.13 Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Ret-tungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Beden-ken wegen der Personenrettung bestehen.

Bei Standardbauten kann davon ausgegangen werden, dass der zweite Rettungsweg regelmäßig über Rettungsgeräte der Feuerwehr führen darf, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Ret-tungsgeräte verfügt und diese innerhalb der Hilfsfrist vor Ort sind. Außerdem müssen in diesen Fällen natürlich auch die für den Einsatz der Rettungsgeräte erforderlichen Flächen für die Feuer-wehr (z.B. Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen für die Rettungsgeräte) vorhanden sein. Bei Standardbauten muss also nicht jedes Mal geprüft werden, ob bei einer Herstellung des zwei-ten Rettungsweges durch Rettungsgeräte der Feuerwehr Bedenken wegen der Personenret-tung bestehen. Bei den meisten geregelten Sonderbauten (mit Aufenthaltsräumen), die zum Geltungsbereich ei-ner eigenen Muster-Verordnung oder -Richtlinie gehören (Beherbergungsstätten, Schulen, Ver-kaufsstätten, Versammlungsstätten), werden bauliche Rettungswege in der Regel zwingend ver-langt. Bei nicht geregelten Sonderbauten muss dagegen in jedem Einzelfall geprüft werden, ob Beden-ken wegen der Personenrettung bestehen.

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1.3 Beispiele und Erläuterungen Anmerkung: Nachfolgend sind nur einige exemplarische Beispiele aufgeführt. Im Brandschutzat-las [1] wird das System der bauaufsichtlichen Rettungswege systematisch mit zahlreichen Bildbei-spielen Erläutert. Bild 6.3-1: Bestandteile des ersten Rettungswegs

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1.3.1 Nutzungseinheiten ohne notwendigen Flur im 5. OG der Ge-

bäudeklasse 5 – zweiter Rettungsweg durch anleiterbare Stellen [1]

1. RW: Innerhalb der jeweiligen Standardnutzungseinheit ist kein notwendiger Flur erforderlich. Die maximale Rettungsweglänge von 35 m bis zum Ausgang in den notwendigen Treppenraum bzw. ins Freie (gemäß MBO 2002) muss von der ungünstigsten Stelle eines jeden Aufenthalts-raums eingehalten werden. 2. RW: In jeder Nutzungseinheit ist für den zweiten Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle notwendig. Hierfür sind entsprechende Feuerwehrflächen anzuord-nen. Die Lage der anleiterbaren Stelle innerhalb der Nutzungseinheit ist beliebig; sie muss jedoch jederzeit zugänglich sein. Falls nur eine bestimmte Stelle möglich ist, sollte darauf mit entspre-chenden Fluchtwegkennzeichen hingewiesen werden

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1.3.2 Nutzungseinheiten ohne notwendigen Flur im 5. OG der Ge-bäudeklasse 5 – zweiter Rettungsweg durch zweite notwen-dige Treppe bzw. Nottreppe [1]

1. RW: sinngemäß wie Punkt 4.1 2. RW der beiden oberen Nutzungseinheiten: Der zweite Rettungsweg wäre zwar von der Nut-zung her durch Rettungsgeräte der Feuerwehr zulässig, kann hier jedoch nicht bewerkstelligt wer-den, da eine Feuerwehrzufahrt fehlt. Deshalb wird er baulich hergestellt. 2. RW der oberen linken Nutzungseinheit: Der zweite Rettungsweg besteht aus einer weiteren notwendigen Treppe, die als Außentreppe ausgeführt wird. Ihre Nutzung muss ausreichend sicher sein und darf im Brandfall nicht gefährdet werden können. Der Zugang muss jederzeit möglich sein. 2. RW der oberen rechten Nutzungseinheit: Der zweite Rettungsweg wird durch eine Nottreppe hergestellt. Diese darf vor der Fassade und den ungeschützten Fenstern verlaufen, da sie als Er-satz für die Rettungsgeräte der Feuerwehr dient. Der Zugang muss jederzeit möglich sein. Wich-tig: Für diese Ausführung ist eine Abweichung (Ausnahme/Befreiung) erforderlich. Eine Abstim-mung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle ist empfehlenswert. Nottreppen sind (mit einer Abweichung) grundsätzlich nur möglich, wenn eigentlich Rettungsgeräte der Feuerwehr zu-lässig wären, diese aber z.B. wegen fehlender Feuerwehrflächen nicht eingesetzt werden können.

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1.3.3 Nutzungseinheiten ohne notwendigen Flur mit Anschluss an einen notwendigen Flur im 5. OG der Gebäudeklasse 5 – Treppenraum mittig angeordnet, zweiter Rettungsweg durch anleiterbare Stellen [1]

1. RW: Innerhalb der jeweiligen Standardnutzungseinheit ist kein notwendiger Flur erforderlich. Die maximale Rettungsweglänge von 35 m bis zum Ausgang in den notwendigen Treppenraum bzw. ins Freie (gemäß MBO 2002) muss von der ungünstigsten Stelle eines jeden Aufenthalts-raums eingehalten werden. Der bauordnungsrechtlich gesicherte Bereich des ersten horizontalen Rettungsweges beginnt an der Tür der jeweiligen Nutzungseinheit. Er besteht aus dem notwendigen Flur, der maximal 30 m lang sein darf. Dieser führt zum ersten vertikalen Rettungsweg (der notwendigen Treppe) und von dort ins Freie. Tür zur Büro- und Verwaltungsnutzung: Die Tür zum notwendigen Flur muss gemäß MBO 2002 nur dicht schließen. Sie liegt direkt gegenüber der Rauchschutztür zum Treppenraum. Im Brandfall kann (unter ungünstigen Umständen) dadurch diese Rauchschutztür sehr schnell mit Feuer beaufschlagt werden. Deshalb ist es empfehlenswert, entweder die Tür zur Büronutzungs-einheit oder die zum Treppenraum als T 30-RS-Tür auszuführen. Alternativ kann die Tür zur Bü-ronutzungseinheit auch um 2,50 m gegenüber der Treppenraumtür versetzt werden. 2. RW: sinngemäß wie Punkt 4.1

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1.3.4 Standardnutzungseinheiten ohne notwendigen Flur mit An-schluss an einen notwendigen Flur im 5. OG der Gebäude-klasse 5 – zweiter Rettungsweg durch zweite notwendige Treppe [1]

Da in diesem Fall beide vertikalen Rettungswege baulich (durch zwei notwendige Treppen) herge-stellt werden, ist eine Unterscheidung in 1. RW und 2. RW nicht sinnvoll. Beide Rettungswege führen innerhalb der jeweiligen Nutzungseinheit zur Ausgangstür zum not-wendigen Flur. Ab dieser Tür beginnen die gesicherten horizontalen Rettungswege über den not-wendigen Flur zu den beiden notwendigen Treppen, wobei beide Rettungswege über den gemein-samen notwendigen Flur führen dürfen. Bei jeder Nutzungseinheit muss dabei ein Rettungsweg die maximale Rettungsweglänge von 35 m einhalten. Die Flurlänge darf 30 m nicht überschreiten. Damit besteht im ungünstigsten Fall die im notwendigen Flur zurückzulegende Strecke 15 m. Wird im Brandfall der Weg in eine Richtung versperrt, weil dort z.B. Feuer und Rauch in den not-wendigen Flur eindringen, ist noch der Weg in die andere Richtung zur zweiten notwendigen Treppe möglich, wobei eine Selbstrettung in einem verrauchten Flur problematisch ist

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1.3.5 Nutzungseinheit mit notwendigem Flur im 5. OG der Gebäu-deklasse 5 – Treppenraum mittig angeordnet, zweiter Ret-tungsweg durch anleiterbare Stelle [1]

1. RW: Der erste Rettungsweg beginnt im jeweiligen Aufenthaltsraum an der ungünstigsten Stelle. An den Weg vom Aufenthaltsraum zur Tür zum notwendigen Flur werden keine besonderen An-forderungen gestellt. Die maximale Rettungsweglänge von 35 m bis zum Ausgang in den notwendigen Treppenraum bzw. ins Freie (gemäß MBO 2002) muss von der ungünstigsten Stelle eines jeden Aufenthalts-raums eingehalten werden. Ab der Ausgangstür zum notwendigen Flur bestehen bauordnungs-rechtliche Anforderungen sowohl an den ersten horizontalen (notwendiger Flur) als auch an den ersten vertikalen Rettungsweg (notwendige Treppe). 2. RW: In der Nutzungseinheit ist für den zweiten Rettungsweg mindestens eine mit Rettungsge-räten der Feuerwehr erreichbare Stelle notwendig. Hierfür sind entsprechende Feuerwehrflächen anzuordnen. Die Lage der anleiterbaren Stelle innerhalb der Nutzungseinheit ist gemäß MBO 2002 beliebig. Sie sollte jedoch nicht im notwendigen Flur angeordnet werden, da dann bei einem Brand innerhalb der Nutzungseinheit und einem verrauchten notwendigem Flur eine sehr ungünstige Situation be-steht. Die anleiterbare Stelle muss innerhalb der Nutzungseinheit jederzeit zugänglich sein. Falls nur eine bestimmte Stelle möglich ist, sollte darauf mit entsprechenden Fluchtwegkennzeichen hingewiesen werden.

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1.3.6 Nutzungseinheit mit notwendigem Flur im 5. OG der Gebäu-deklasse 5 – zweiter Rettungsweg durch zweite notwendige Treppe [1]

Da in diesem Fall beide vertikalen Rettungswege baulich (durch zwei notwendige Treppen) herge-stellt werden, ist eine Unterscheidung zwischen erstem und zweitem Rettungsweg nicht sinnvoll. Beide Rettungswege führen innerhalb eines jeden Aufenthaltsraums über die Ausgangstür zum notwendigen Flur. Ab dieser Tür beginnen die horizontalen Rettungswege zu den beiden notwen-digen Treppen, wobei beide Rettungswege über den gemeinsamen notwendigen Flur führen dür-fen. Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums muss die maximale Rettungsweglänge von 35 m eingehalten werden

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1.3.7 Nutzungseinheiten ohne notwendigen Flur mit zwei Ausgän-gen und zwei baulichen vertikalen Rettungswegen im 5. OG der Gebäudeklasse 5 [1]

Horizontaler RW: Da es sich um größere Nutzungseinheiten ohne notwendige Flure handelt, wurde in jeder Nutzungseinheit ein zweiter, möglichst entgegen gesetzt liegender Aus-gang aus der jeweiligen Nutzungseinheit angeordnet. 1. und 2. vertikaler RW: Beide Rettungswege führen über notwendige Treppen, so dass zwei vertikale bauliche Rettungswege vorhanden sind. Für mindestens einen Ausgang in einen not-wendigen Treppenraum bzw. ins Freie muss die maximale Rettungsweglänge von 35 m (gemäß MBO 2002) von der ungünstigsten Stelle eines jeden Aufenthaltsraums eingehalten werden. Wichtig: Ob die Anordnung eines zweiten Ausgangs mit zweiter notwendiger Treppe ausreichend ist, hängt vom Grundriss, der Größe und von der Nutzung der jeweiligen Nutzungseinheit ab. Bei größeren Nutzungseinheiten können weitere Ausgänge und notwendige Treppen erforderlich sein. Weist die Nutzungseinheit abgetrennte oder gefangene Räume auf, z.B. Kombibüros, bestehen weitergehende Anforderungen an die frühzeitige Alarmierung der Personen, die einen Brand in der eigenen Nutzungseinheit nicht rechtzeitig bemerken können. Eine Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle ist empfehlenswert. Für Sonderlösungen wird in der Regel eine entsprechende Abweichung (Ausnahme/Befreiung) benötigt.

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1.3.8 Gebäude der Gebäudeklasse 5 im EG mit zwei Werkstätten.

Alle Fenster nicht öffenbar In diesem Beispiel sind alle Fenster nicht öffenbar bzw. wegen ihrer kleinformatigen Ausführung nicht als zweiter Rettungsweg geeignet. Deshalb sollen beide Rettungswege aus der einzigen Zu-gangstür ins Freie führen. Frage: Ist das gemäß den bauordnungsrechtlichen Anforderungen zulässig? Antwort: Es ist nicht ohne Weiteres zulässig. § 33 der MBO bezieht sich zwar im Wesentlichen auf eine redundante Ausführung der vertikalen Rettungswege, die allgemeine Schutzzielanforde-rung lautet jedoch: „Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnun-gen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei vonei-nander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.“ Die Rettungswege der linken Werkstatt sind danach zunächst nicht in Ordnung, da sie nicht von-einander unabhängig sind. Bei der rechten Werkstatt ist es schon nicht mehr so eindeutig, da die MBO ja extra angibt, dass beide Rettungswege innerhalb eines Geschosses (also auch innerhalb des Erdgeschosses) über denselben notwendigen Flur führen dürfen. Somit stellt sich nur noch die Frage, wie es ab dem Ausgang aus dem notwendigen Flur weiterge-hen muss. Hier lässt die MBO Stichflure zu Sicherheitstreppenräumen zu, die bis zu 15 m sein dürfen. Damit dürfte ein Flur, der direkt ins Freie führt, eine akzeptable Lösung darstellen. Würde man die beiden Werkstätten im 5. OG anordnen und an einen notwendigen Flur anschlie-ßen, der zu zwei möglichst entgegengesetzt liegenden notwendigen Treppen führt, wäre die Aus-führung baurechtlich wieder in Ordnung und könnte problemlos realisiert werden. Dabei ist die eben geschilderte Situation im 5. OG wesentlich ungünstiger als im EG, wo ohne notwendigen Flur sofort das Freie erreicht werden kann. Alternativ wäre es nach dem Bauordnungsrecht auch zulässig, einen Sicherheitstreppenraum an-zuordnen. In diesem Fall kann auf den zweiten (vertikalen) Rettungsweg verzichtet werden. Die Ausgänge aus den beiden Werkstätten direkt ins Freie sind mit Ausgängen in Sicherheitstreppen-räume vergleichbar, so dass sie eine gleichwertige Sicherheit bieten. Allerdings ist in diesem Fall darauf zu achten, dass Stichflure zum Sicherheitstreppenraum nicht länger als 15 m sein dürfen. Nach diesen vorstehenden Überlegungen ist die in Punkt 4.8 dargestellte Rettungswegsituation nicht ungünstiger, sondern teilweise sogar besser als bestimmte gemäß dem bauordnungsrechtli-chen System der Rettungswege zulässige Lösungen. Deshalb wäre sie auch grundsätzlich mög-lich. Allerdings ist hierfür eine entsprechende Abweichung (Ausnahme/ Befreiung) notwendig. Im Zweifelsfall ist eine Abstimmung mit den für den Brandschutz zuständigen Stellen empfehlenswert. Anmerkung: Das bauordnungsrechtliche System der Rettungswege berücksichtigt bei Standard-bauten ohne notwendigen Flur nicht den Brand in der eigenen Nutzungseinheit.

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1.3.9 Beispiel für eine Verlegung des vorstehend dargestellten Grundrisses in das 5. OG mit notwendigem Flur und zwei notwendigen Treppen

Hier ist die Rettungswegführung über den gemeinsamen notwendigen Flur gemäß LBO problem-los zulässig. Die Situation im 5. OG ist jedoch deutlich ungünstiger als im EG, da im 5. OG unter ungünstigen Umständen Feuer und Rauch in den notwendigen Flur eindringen können.

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1.3.10 Beispiel für eine Verlegung des vorstehend dargestellten Grundrisses in das 5. OG mit Sicherheitstreppenräumen

Auch diese Rettungswegführung ist problemlos zulässig. Ein zweiter Rettungsweg ist dann nach LBO nicht erforderlich. Die Situation im 5. OG mit Sicherheitstreppenräumen ist jedoch vergleichbar mit den Ausgängen ins Freie im EG. In beiden Fällen können Feuer und Rauch den weiteren Rettungsweg nicht be-einträchtigen.

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1.3.11 Beispiel für die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges mit Rettungsgeräten der Feuerwehr durch Dachflächenfens-ter

Liegt die anleiterbare Stelle in Dachschrägen oder Dachaufbauten, darf ihre Unterkante oder ein davorliegender Austritt von der Traufkante horizontal nicht mehr als 1 m entfernt sein. Außerdem müssen die anleiterbaren Stellen von unten ausreichend einsehbar sein, so dass sich die zu ret-tenden Personen bemerkbar machen können.

1.3.12 Beispiel für die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges mit Rettungsgeräten der Feuerwehr bei einem Abstand von mehr als 1 m von der Traufkante [1]

Für diese Ausführung ist eine Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle emp-fehlenswert. Außerdem wird eine Abweichung (Ausnahme/Befreiung) benötigt.

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1.3.13 Rettungswege bei Maisonette-Nutzungseinheiten

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2 Gebäudeklassen

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Gebäudeklasse 4

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Gebäudeklasse 5!

Gebäudeklasse 5! Maßgebend ist die Größe der Nutzungseinheit.

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Gebäudeklasse 4 oder 5 ???

Unzulässig!

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3 Notwendige Treppen Anforderungen ● Jedes nicht ebenerdige Geschoss und der benutzbare Dachraum: Müssen über mindestens

eine notwendige Treppe (NT) zugänglich sein. ● Statt notwendigen Treppen sind flache Rampen zulässig. ● Rolltreppen sind als NT unzulässig. ● Einschiebbare Treppen und Leitern sind als NT unzulässig. Sie sind in GK 1-2 zu Dachräumen

ohne AR zulässig. ● NT sind in GKL 4-5 in einem Zug zu allen Geschossen zu führen. Sie müssen mit den Treppen

zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Dies gilt nicht für Maisonette-Treppen ≤ 2 Ge-schosse in NE ≤ 200 m², wenn in jedem Geschoss ein anderer RW erreicht werden kann.

● Anforderungen an die tragende Teile notwendiger Treppen siehe Tabelle. ● Nutzbare Breite: Muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen (mindestens 1 m;

innerhalb von Wohnungen mindestens 80 cm. ● Fester und griffsicherer Handlauf ist erforderlich. Wenn Verkehrssicherheit es erfordert, dann

beidseitige Handläufe und Zwischenhandläufe. ● Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung Treppe aufschlägt. Zwi-

schen Treppe und Tür ist ein ausreichender Treppenabsatz anzuordnen. Tabelle 10-1 Anforderungen an die tragenden Teile notwendiger Treppen gemäß MBO § 34 bzw. BayBO Art. 32

Gebäudeklasse Treppen im Gebäude Außentreppen GK 5 fh und nb

nb GK 4 nb

GK 3 fh oder nb

GK 1-2 keine besonderen Anforderungen (B2)

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4 Notwendige Treppenräume Schutzziel: Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist

Anforderungen

● Jede notwendige Treppe (NT) in Gebäuden der GK 3-5 muss in einem eigenen, durchgehen-den Treppenraum liegen = notwendiger Treppenraum (NTR). Dies gilt nicht für - Maisonette-Treppen ≤ 2 Geschosse in NE ≤ 200 m², wenn in jedem Geschoss ein anderer

RW erreicht werden kann sowie für - Außentreppen, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet

werden kann.

● Von jeder Stelle eines AR sowie eines KG muss mindestens ein Ausgang in einen NTR oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein.

● Übereinanderliegende KG benötigen jeweils 2 Ausgänge in NTR oder ins Freie.

● Mehrere erforderliche NTR sind so zu verteilen, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und die RW möglichst kurz sind.

● Jeder NTR muss einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben.

● Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können. a Die Treppenräume müssen in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führen-

de Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m2 haben, die geöffnet wer-den können, oder

b an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben.

● Im Fall von „a“ ist in Gebäuden mit einer Höhe des obersten möglichen Aufenthaltsraums über der Geländeoberfläche im Mittel von mehr als 13 m an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung (c) erforderlich.

● Öffnungen zur Rauchableitung nach „b“ und „c“ müssen in jedem Treppenraum einen freien Querschnitt von mindestens 1 m2 und Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüsse haben, die vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können.

● Führt der Ausgang von NTR nicht unmittelbar ins Freie, so muss der Raum zwischen NTR und Ausgang ins Freie mindestens so breit sein wie die NT, Wände wie der NTR haben, RS-Türen zu notwendigen Fluren haben und ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen not-wendigen Fluren, sein.

● Tipp: Wenn mehr als 4 Wohnungen bzw. Nutzungseinheiten je Geschoss an NT angeschlos-sen werden ist es empfehlenswert, notwendige Flure anzuordnen bzw. die Ausführung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abzustimmen.

● Anforderungen an die Wände von notwendigen Treppenräumen siehe Tabelle.

● Oberer Abschluss: - gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit wie Geschossdecken oder

- Ausführung bis unmittelbar unter die Dachhaut (sinngemäß wie BW bzw. BABW der GK 1 bis 3).

● Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken, Einbauten: Aus nb Baustoffen.

● Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen müssen eine Bekleidung aus nb Baustoffen in ausreichender Dicke haben.

● Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile: Mindestens schwerentflammbare Baustoffe.

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● Sicherung von Öffnungen siehe Tabelle. ● Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Ober-

lichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,5 m ist. ● NTR müssen zu beleuchten sein und belüftet werden können. ● Notwendige Treppenräume ohne Fenster müssen in Gebäuden mit einer Höhe des obersten

möglichen Aufenthaltsraums über der Geländeoberfläche im Mittel von mehr als 13 m eine Si-cherheitsbeleuchtung haben.

● Leitungsanlagen sind nur zulässig, wenn keine Bedenken bestehen, siehe MLeiAR und MLüAR Tabelle 8.2-1: Anforderungen an die Wände notwendiger Treppenräume gemäß MBO § 35 bzw. BayBO Art. 33

Gebäu-deklasse

Wände notwendi-ger Trep-penräume (NTR)

Außenwände von NTR, die durch andere an diese Außen-wände anschließende Gebäude-teile im Brandfall gefährdet werden können4)

Außenwände von NTR, die durch andere an diese Außen-wände anschließende Gebäu-deteile im Brandfall nicht ge-fährdet werden können3)

GK 5 Bauart einer Brandwand

Aus nichtbrennbaren Baustoffen GK 4 Auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspru-chung hochfeuerhemmend

GK 3 feuerhemmend + Bekleidung nichtbrennbar

GK 1-2 Nicht relevant, da kein notwendiger Treppenraum erforderlich ist Tabelle 8.2-2: Anforderungen an die Sicherung von Türöffnungen in den Wänden not-wendiger Treppenräume gemäß MBO § 35 bzw. BayBO Art. 33

Lage der Tür Bauaufsichtliche Anforde-rung

Klassifizie-rung

● zu Wohnungen sowie zu sonstigen Räu-men und NE vergleichbarer Größe (bis 200 m²), ausgenommen der nachfolgend genannten Räume

Dicht und selbstschließend. Anmerkung: In Bayern: Dicht, vollwandig und selbstschlie-ßend.

DS Bayern: DVS

● zu notwendigen Fluren Rauchdicht + selbstschließend*) DIN 18095-RS*) ● zu KG, zu nicht ausgebauten DG, Werk-

stätten, Läden, Lager- und ähnlichen Räumen

Feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen

T 30 DIN 18095-RS

● zu sonstigen Räumen und NE > 200 m², ausgenommen Wohnungen

*) Empfehlung: Wenn im 2,50 m- Umkreis von verglasten RS-Türen bzw. RS-Elementen ungesi-cherte Öffnungen von Räumen mit Brandlasten vorhanden sind: Entweder Türen bzw. Elemen-te als T 30 DIN 18095-RS ausführen oder die Öffnungen entsprechend sichern (z.B. mit T 30-D Türen. Im Zweifelsfall ist eine Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle empfehlenswert.

4) Sicherung von Öffnungen in den Treppenraumaußenwänden bzw. Beurteilung der Gefähr-

dungssituation durch die an die Treppenraumaußenwände anschließenden anderen Gebäude-teile

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5 Notwendige Flure Schutzziel: Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

Anforderungen ● Notwendige Flure sind nicht erforderlich:

- in Wohngebäuden der GK 1-2 - in sonstigen Gebäuden der GK 1-2, ausgenommen in KG - innerhalb von Wohnungen oder innerhalb von NE ≤ 200 m² - innerhalb von NE, die einer Büro- und Verwaltungsnutzung dienen ≤ 400 m². Gilt auch für

Teile größerer NE, wenn diese Teile ≤ 400 m² sind, Trennwände gemäß LBO haben und je-der Teil unabhängig von anderen Teilen jeweils einen ersten und zweiten RW hat.

Anmerkung: Auf die Gebäudeklasse achten. Beispiel: Zwei Teilnutzungseinheiten von je 201 m² ergeben eine Nutzungseinheit mit insgesamt 402 m², was bei einem Gebäude mit einer Höhe15 h ≤ 13 m zur Einstufung in Gebäudeklasse 5 führt.

● Nutzbare Breite: Muss für größten zu erwartenden Verkehr ausreichen (mindestens 1 m; inner-

halb von Wohnungen mindestens 80 cm. ● Folge von ≤ 3 Stufen ist unzulässig. ● Bei Flurlängen > 30 m: Unterteilung in Rauchabschnitte durch nichtabschließbare, rauchdichte

und selbstschließende Abschlüsse (Türen DIN 18095-RS nichtabschließbar). Ausführung des oberen Abschlusses bis an die Rohdecke oder bis an die Unterdecke der Flure, wenn diese fh ist.5)

● Fallen die vorgenannten RS-Türen mit BW zusammen, dann sind nichtabsperrbare T 90 DIN

18095-RS erforderlich. Tipp: Wenn beidseits auf 2,50 m Länge keine ungesicherten Öffnungen in den Flurwänden vor-

handen sind bzw. die dort eventuell vorhandenen Öffnungen mit T 30-D Türen gesichert wer-den, dann sind in der BW im Bereich des Flures meist T 30 DIN 18095-RS möglich. Hierfür ist eine Abweichung (Ausnahme/Befreiung) erforderlich.

● Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen:

Maximale Länge ≤ 15 m. ● Anforderungen an Wände + Brüstungen von notwendigen Fluren und Laubengängen

- in Normalgeschossen und DG: fh + Bekleidung nb - in KG der GK 3-5: fb - in KG der GK 1-2: fh + Bekleidung nb

Die Wände sind bis an die Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn diese fh ist und ein den vorstehenden Anforderungen entsprechender Raumabschluss sichergestellt ist.

5) Gilt nicht für notwendige Laubengänge

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● Sicherung von Türöffnungen ► zu Wohnungen, NE vergleichbarer Größe und Räumen mit vergleichbarer Nutzung: Dicht-

schließend (dicht und vollwandig) ► zu sonstigen Räumen und NE > 200 m², ausgenommen Wohnungen:

- gemäß MBO: Dichtschließend. - Empfehlung: Feuerhemmend, rauchdicht + selbstschließend (T 30 DIN 18095-RS).

► zu Lagerbereichen im KG: Feuerhemmend, dicht und selbstschließend (T 30-D). ● Sicherung von Sichtöffnungen

- Grundsätzlich in der gleichen Feuerwiderstandsdauer der raumabschließenden Wände - In notwendigen Fluren mit feuerhemmenden Wänden sind meist ab einer Höhe von 1,80 m

Oberlichte aus G 30-Verglasungen möglich. Hierfür ist meist eine Abweichung (Ausnah-me/Befreiung) erforderlich.

- In den Außenwänden von notwendigen Laubengängen sind ab einer Brüstungshöhe von 0,90 m Fenster ohne Anforderungen zulässig. Wichtig. Für die Brüstungen dieser Laubengänge gilt jedoch die gleiche Anforderung, wie an Flurwände (also feuerhemmend + Bekleidung nb).

● Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe: nichtbrennbare Baustoffe. ● Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen müssen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren

Baustoffen in ausreichender Dicke haben. ● Leitungsanlagen sind nur zulässig, wenn keine Bedenken bestehen, siehe MLeiAR und

MLüAR.

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6 Rauchwarnmelder in Wohnungen Anforderungen: Rauchwarnmelder in Wohnungen Art. 46 (4)

Kurzinfo Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas

1 Erfordernis, Einbau und Betrieb von Rauchwarnmeldern Art.46(3)1,2

Erforderlich in Wohnungen in: Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, die zu Aufenthaltsräumen

führen. Einbau und Betrieb so, dass Brand-rauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauch-warnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Kap.

6.14/10.2

2 Nachrüstung in vorhandenen Wohnungen Art. 46 (3) 3

Nachrüstpflicht des Eigentümers in vorhandenen Wohnungen bis zum 31.12.2017.

Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Woh-nung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten.

3 Betriebsbereitschaft und Verantwortung Art. 46 (3) 4

Sicherstellung der Betriebsbereitschaft durch den unmittelbaren Besitzer, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Tipp: Ausführliche Informationen siehe z.B.: http://www.rauchmelder-lebensretter.de/. Die Rauchwarn-melder sollten VdS geprüft und anerkannt sein (erkenntlich an dem VDS-Prüfzeichen) und eine CE-Kennzeichnung haben (mit Hinweis auf die DIN EN 14604). Sie sollten nach DIN 14676 geplant, einge-baut, betrieben und instandgehalten werden. Empfehlung: Es ist dringend empfehlenswert, Rauchwarnmelder „mit höherer Qualität“ zu Verwenden. Diese haben eine fest eingebaute Batterie mit einer Lebensdauer von mindestens 10 Jahren, eine ge-prüfte Langlebigkeit, eine Reduktion von Falschalarmen und eine erhöhte Stabilität, z.B. gegen äußere Einflüsse. Außerdem ist darauf zu achten, dass mit der Prüftaste auch die Funktion der Messkammer überprüft wird. Bei Bedarf (z.B. in Ein- und Zweifamilienwohnhäusern bzw. größeren Wohnungen und Nutzungseinhei-ten) ist es empfehlenswert, entweder Melder mit Funkvernetzung zu wählen oder die Melder mit entspre-chenden Funkmodulen nachzurüsten. Natürlich müssen alle Rauchwarnmelder regelmäßig auf ihre Funktion geprüft werden. Diese Empfehlungen gelten sowohl für Neubauwohnungen als auch für vorhandene Wohnungen im Be-stand. Planer, Bauherr und die zukünftigen Bewohner sollten auf diese Empfehlungen hingewiesen wer-den.

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7 Zuordnung der bauaufsichtlichen Benennun-gen von Sonderbauteilen zu den nationalen Klassifizierungen nach DIN 4102 und europä-ischen Klassifizierungen nach DIN EN 13501

Siehe nachfolgende Tabellen.

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Tabelle 14-1: Zuordnung der bauaufsichtlichen Benennungen von Sonderbauteilen zu den nationalen Klassifizie-rungen nach DIN 4102 und europäischen Klassifizierungen nach DIN EN 13501

Bauaufsichtliche Benennung

Klassifizierung nach DIN 4102

Klassifizierung nach DIN EN 13501

Verw.nw. national*)

Türen (Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutzabschlüsse, dichte Türen) feuerbeständig + rauchdicht + selbstschließend T 90 DIN 18095-RS EI290-C…Sm**)

Z hochfeuerhemmend + rauchdicht + selbstschlie-ßend T 60 DIN 18095-RS EI260-C…Sm**)

feuerhemmend + rauchdicht + selbstschließend T 30 DIN 18095-RS EI230-C…Sm**) feuerbeständig + dicht + selbstschließend T 90-[D] EI290-C…[D]**)

Z***) hochfeuerhemmend + dicht + selbstschließend T 60-[D] EI260-C…[D]**) feuerhemmend + dicht + selbstschließend T 30-[D] EI230-C…[D]**) rauchdicht + selbstschließend DIN 18095-RS Sm-C…**) P

vollwandig + dicht + selbstschließend Selbstschließende Tür mit vollwandigem Türblatt ohne Verglasung und dreiseitig umlaufender Dich-tung****)

kein be-sonderer Verwend-barkeits-nachweis erforder-lich.

dicht + selbstschließend Selbstschließende Tür mit vollwandigem Türblatt und dreiseitig umlaufender Dichtung****)

dicht Tür mit vollwandigem Türblatt und dreiseitig umlau-fender Dichtung****)

Fahrschachttüren in feuerwiderstandsfähigen Schachtwänden

feuerbeständig Türen nach DIN 18090, 18091 und 18092 E 90*****)

Z hochfeuerhemmend - E 60*****) feuerhemmend - E 30*****) Brandschutzverglasungen feuerbeständig F 90 EI 90

Z hochfeuerhemmend F 60 EI 60 feuerhemmend F 30 EI 30 nur raumabschließend 90 Minuten G 90 E 90 DIN 4102-4

P. 8.4 oder Z

nur raumabschließend 60 Minuten G 60 E 60 nur raumabschließend 30 Minuten G 30 E 30 Kabelabschottungen feuerbeständig S 90 EI 90

Z hochfeuerhemmend S 60 EI 60 feuerhemmend S 30 EI 30 Rohrabschottungen für brennbare Rohre bzw. für nichtbrennbare Rohre mit Schmelzpunkt < 1000 °C feuerbeständig R 90 EI 90-u/u

Z20) hochfeuerhemmend R 60 EI 60-u/u feuerhemmend R 30 EI 30-u/u Rohrabschottungen für nichtbrennbare Rohre mit Schmelzpunkt ≥ 1000 °C feuerbeständig R 90 EI 90-c/u

P21) hochfeuerhemmend R 60 EI 60-c/u feuerhemmend R 30 EI 30-c/u Brandschutzklappen für Lüftungsleitungen feuerbeständig K 90 EI 90 (veho i↔o)-S

Z hochfeuerhemmend K 60 EI 60 (veho i↔o)-S feuerhemmend K 30 EI 30 (veho i↔o)-S Lüftungsleitungen feuerbeständig L 90 EI 90 (veho i↔o)-S DIN 4102-4

P. 8.5 oder P

hochfeuerhemmend L60 EI 60 (veho i↔o)-S feuerhemmend L 30 EI 30 (veho i↔o)-S Installationsschächte und –kanäle feuerbeständig I 90 o. L 90 o. F 90-A EI 90 (veho i↔o)-S DIN 4102-4

P. 8.6 oder P

hochfeuerhemmend I 60 o. L 60 o. F 60-A EI 60 (veho i↔o)-S feuerhemmend I 30 o. L 30 o. F 30-A EI 30 (veho i↔o)-S Elektrische Anlagen mit Funktionserhalt 90 Minuten Funktionserhalt E 90 P 90

P 60 Minuten Funktionserhalt E 60 P 60 30 Minuten Funktionserhalt E 30 P 30 *) Verwendbarkeitsnachweis auf europäischer Ebene: Europäische Zulassung + entsprechende CE-

Kennzeichnung. Falls dies nicht möglich ist (z.B. wegen noch nicht harmonisierter Prüfnormen) ist in der Regel auf nationaler Ebene eine Z oder ein P erforderlich. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich aus der Baure-gelliste. Sind dort keine Angaben getroffen, ist in der Regel eine Z erforderlich.

**) Festlegungen zur Lastspielzahl für die Dauerfunktionsprüfung werden noch getroffen (siehe Tab. 16.6) ***) Für den Rauchschutz: P, ist in den neueren Zulassungen mit enthalten ****) Erläuterung der Eigenschaft „vollwandig“ siehe Punkt 13.3. *****) Klassifizierung nach DIN EN 81-58. Konstruktive Randbedingungen nach Bauregelliste A Teil 1 Anlage 6.1 sind

sinngemäß zu beachten

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Tabelle 14-2: Erläuterungen der Klassifizierungskriterien und der zusätzlichen Angaben zur Klassifizierung des Feuerwiderstands nach DIN EN 13501-2 und DIN EN 13501-3*) Herleitung des Kurzzeichens

Kriterium Anwendungsbereich

R (Résistance) Tragfähigkeit zur Beschreibung der Feuerwiderstands-fähigkeit

E (Étanchéité) Raumabschluss I (Isolation) Wärmedämmung (unter Brandeinwirkung) W (Radiation) Begrenzung des Strahlungsdurchtritts M (Mechanical) Mechanische Einwirkung auf Wände (Stoßbe-

anspruchung) Sm (Smokemax... leakage rate)

Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit (Dicht-heit, Leckrate), erfüllt die Anforderungen sowohl bei Umgebungstemperatur als auch bei 200 °C

Rauchschutztüren (als Zusatzanforde-rung auch bei Feuerschutzabschlüssen), Lüftungsanlagen einschließlich Klappen

C... (Closing) Selbstschließende Eigenschaft (ggf. mit Anzahl der Lastspiele) einschl. Dauerfunktion Beispiele: Türen: C5 = 200.000 Lastspiele Tore: C2 = 10.000 Lastspiele

Rauchschutztüren, Feuerschutzab-schlüsse (einschließlich Abschlüsse für Förderanlagen)

P Aufrechterhaltung der Energieversorgung und/oder Signalübermittlung

Elektrische Kabelanlagen allgemein

G Rußbrandbeständigkeit Schornsteine K1, K2 Brandschutzvermögen Wand- und Deckenbekleidungen

(Brandschutzbekleidungen) I1, I2 unterschiedliche Wärmedämmungskriterien Feuerschutzabschlüsse (einschließlich

Abschlüsse für Förderanlagen) i→o i←o i↔o (in - out)

Richtung der klassifizierten Feuerwiderstands-dauer

Nichttragende Außenwände, Installati-onsschächte/ -kanäle, Lüftungsanlagen/-klappen

a↔b (above - below)

Richtung der klassifizierten Feuerwiderstands-dauer

Unterdecken

ve, ho (vertical, horizontal)

für vertikalen/horizontalen Einbau klassifiziert Lüftungsleitungen/-klappen

U/U (uncapped/ uncapped)

Rohrende offen innerhalb des Prüfofens/ Rohr-ende offen außerhalb des Prüfofens

Rohrabschottungen

C/U (capped/uncapped)

Rohrende geschlossen innerhalb des Prüfofens/ Rohrende offen außerhalb des Prüfofens

Rohrabschottungen

U/C (uncapped/ capped)

Rohrende offen innerhalb des Prüfofens/ Rohr-ende geschlossen außerhalb des Prüfofens

Rohrabschottungen

*) DIN EN 13501-4 ist zurzeit Entwurf. Sie ist anwendbar mit Erscheinen der Norm.

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8 Form und Darstellung des Brandschutznachweises

Gemäß Bayerischer Bauvorlagenverordnung sind für den Nachweis des Brandschutzes die hierzu erforderlichen Angaben im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung anzu-geben. Es ist jedoch dringend empfehlenswert, für jedes Gebäude bzw. jedes Bauvorhaben einen eige-nen Brandschutznachweis zu erstellen. Dieser dient (z.B. im Streitfall) nämlich auch zum Nach-weis, dass der Brandschutznachweisersteller einen fachgerechten Nachweis erstellt hat. Dieser Brandschutznachweis sollte unbedingt durch Brandschutzpläne farblich visualisiert werden, wobei in den Brandschutzplänen das Abschottungsprinzip, die Rettungswege und die Sicherung aller Öffnungen eingetragen werden sollten. Beispiele für Brandschutzkonzepte mit entsprechenden Brandschutzplänen siehe z.B. den Brand-schutzleitfaden des Bundes (Fundstelle: http://www.bmvbs.de/Anlage/original_973731/Brandschutzleitfaden-fuer-Gebaeude-des-Bundes.pdf). Ein weiteres Beispiel aus dem Brandschutzatlas ist nachfolgend aufgeführt. Aus diesem Beispiel geht deutlich hervor, wie wichtig Brandschutzpläne für die fachgerechte Umsetzung des Brand-schutznachweises sind.

Anmerkung: Das Beispiel enthält auch eine Legend. Diese ist von den Farben her weitgehend gleich wie die Legende des Brandschutzleitfadens, da im Brandschutzleitfaden des Bundes die Legende des Brandschutzatlasses übernommen wurde.

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9 Literaturhinweis [1] Brandschutzatlas, Grundlagen, bauaufsichtliche Anforderungen, Ausführung und Bauprodukte

des baulichen Brandschutzes. Enthält die Brandschutz-Nachweis-CD mit Checklisten für die Brandschutzanforderungen aller Landesbauordnungen. Herausgegeben von Lutz Battran und Josef Mayr, Verlag: FeuerTRUTZ GmbH, Verlag von Brandschutzpublikationen, Stolberger Str. 84, 50933 Köln, Tel: 0221 5497 136, Fax: 0221 5497 140; www.feuertrutz.de; [email protected]

[2] Baltz/Fischer: Preußisches Baupolizeirecht, unveränderter Nachdruck 1954, Beck [3] ASR A2.3 – Technische Regeln für Arbeitsstätten „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und

Rettungsplan“, August 2007