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1 Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf) Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016 Anlage 1 zur Begründung: Planungsräume und Bebauungspläne Abbildung 1: Übersicht über die Planungsräume im Ortsteil Mahlsdorf-Kaulsdorf (rote Linien und Texte) Quelle: Eigene Darstellung auf Grundlage der Liegenschaftskarte von Berlin.

Anlage 1 zur Begründung: Planungsräume und … · 15 Bebauungsplan XXIII-VE1 ..... 44 IV. Nicht einbezogene in Aufstellung befindliche Bebauungspläne ... liegt der Discounter Norma,

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

Anlage 1 zur Begründung: Planungsräume und Bebauungspläne

Abbildung 1: Übersicht über die Planungsräume im Ortsteil Mahlsdorf-Kaulsdorf (rote Linien und Texte)

Quelle: Eigene Darstellung auf Grundlage der Liegenschaftskarte von Berlin.

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

Inhalt

I.  Charakterisierung der einbezogenen Planungsräume ............................................ 4 

1.   Bezirksregion 08 Kaulsdorf .................................................................................... 4 2.   Bezirksregion 09 Mahlsdorf .................................................................................. 14 

II.  Einbezogene in Aufstellung befindliche Bebauungspläne ................................... 25 

1  Bebauungsplan 10-7 (in Aufstellung) ................................................................... 25 2  Bebauungsplan 10-13 (in Aufstellung) ................................................................. 25 3  Bebauungsplan 10-15 (in Aufstellung) ................................................................. 26 4  Bebauungsplan 10-18 (in Aufstellung) ................................................................. 26 5  Bebauungsplan 10-19 (in Aufstellung) ................................................................. 27 6  Bebauungsplan 10-26 (in Aufstellung) ................................................................. 27 7  Bebauungsplan 10-38 (in Aufstellung) ................................................................. 27 8  Bebauungsplan 10-39 (in Aufstellung) ................................................................. 28 9  Bebauungsplan 10-63 (in Aufstellung) ................................................................. 28 10  Bebauungsplan 10-70 (in Aufstellung) ................................................................. 28 11  Bebauungsplan 10-72 (in Aufstellung) ................................................................. 29 12  Bebauungsplan 10-75 (in Aufstellung) ................................................................. 29 13  Bebauungsplan 10-80 (in Aufstellung) ................................................................. 30 14  Bebauungsplan XXIII-2e (in Aufstellung) .............................................................. 30 15  Bebauungsplan XXIII-4a (in Aufstellung) .............................................................. 31 16  Bebauungsplan XXIII-4b (in Aufstellung) .............................................................. 31 17  Bebauungsplan XXIII-4c (in Aufstellung) .............................................................. 32 18  Bebauungsplan XXIII-6i (in Aufstellung) ............................................................... 32 19  Bebauungsplan XXIII-6k (in Aufstellung) .............................................................. 32 20  Bebauungsplan XXIII-6l (in Aufstellung) ............................................................... 33 21  Bebauungsplan XXIII-6o (in Aufstellung) .............................................................. 33 22  Bebauungsplan XXIII-9a (in Aufstellung) .............................................................. 33 23  Bebauungsplan XXIII-9b (in Aufstellung) .............................................................. 34 24  Bebauungsplan XXIII-10 (in Aufstellung) .............................................................. 34 25  Bebauungsplan XXIII-13 (in Aufstellung) .............................................................. 35 26  Bebauungsplan XXIII-17 (in Aufstellung) .............................................................. 35 27  Bebauungsplan XXIII-38 (in Aufstellung) .............................................................. 36 28  Bebauungsplan XXIII-VE3 (in Aufstellung) ........................................................... 36 29  Bebauungsplan XXIII-32a-1 (in Aufstellung) ........................................................ 36 

III.  Nicht einbezogene festgesetzte Bebauungspläne ................................................. 38 

1  Bebauungsplan 10-10 .......................................................................................... 38 2  Bebauungsplan 10-27 .......................................................................................... 38 3  Bebauungsplan 10-32 .......................................................................................... 39 4  Bebauungsplan 10-49 .......................................................................................... 39 5  Bebauungsplan 10-50 .......................................................................................... 39 6  Bebauungsplan XXIII-2d....................................................................................... 40 7  Bebauungsplan XXIII-3......................................................................................... 40 8  Bebauungsplan XXIII-6f........................................................................................ 41 9  Bebauungsplan XXIII-6g....................................................................................... 42 10  Bebauungsplan XXIII-6m...................................................................................... 42 11  Bebauungsplan XXIII-6p....................................................................................... 42 12  Bebauungsplan XXIII-12....................................................................................... 43 13  Bebauungsplan XXIII-25....................................................................................... 43 

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

14  Bebauungsplan XXIII-35....................................................................................... 44 15  Bebauungsplan XXIII-VE1 .................................................................................... 44 

IV.  Nicht einbezogene in Aufstellung befindliche Bebauungspläne .......................... 45 

1  Bebauungsplan 10-72-1VE (in Aufstellung) ......................................................... 45 2  Bebauungsplan XXIII-2c (in Aufstellung) .............................................................. 45 3  Bebauungsplan XXIII-3-1VE (in Aufstellung) ........................................................ 46 4  Bebauungsplan XXIII-3-2VE (in Aufstellung) ........................................................ 46 5  Bebauungsplan XXIII-33 (in Aufstellung) .............................................................. 47 

Die nachfolgenden Auflistungen enthalten folgende Informationen:

Charakterisierung der in den Bebauungsplan 10-83 G einbezogenen Planungsräume in den Ortsteilen Mahlsdorf und Kaulsdorf (Teil I);

Auflistung und Beschreibung der in den Ortsteilen Mahlsdorf und Kaulsdorf in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne, deren Geltungsbereiche derzeit noch nach § 34 BauGB zu beurteilen sind und die in den Einzelhandels-Bebauungsplan einbezogen werden (Teil II);

Auflistung und Beschreibung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne in den Ortsteilen Mahlsdorf und Kaulsdorf, deren Einbeziehung in den Bebauungsplan nicht erforderlich ist (Teil III) und

Auflistung und Beschreibung der im Einzugsbereich des Bebauungsplans zur Steuerung des Einzelhandels in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne, deren beabsichtigte Gel-tungsbereiche nicht einbezogen werden sollen (Teil IV).

Hinweis zu den nachfolgenden Beschreibungen der Quartiere: Die nachfolgenden Erläuterungen zur städtebaulichen Gestalt und zum Einzelhandels- und Dienstleitungsbesatz in den einzelnen Quartieren der Ortsteile Mahlsdorf und Kaulsdorf stellen eine datengestützte Beschreibung der Situation im Zeitpunkt der Planaufstellung dar. Daten und Beschreibung gehören zum Abwägungsmaterial; sie dienen dem Nachweis, dass die Steuerung der Standortfindung des Einzelhandels durch den groß geschnittenen Bebauungsplan auch auf kleinräumiger, quartiersbezogener Ebene konkret erforderlich und begründet ist. Die Daten zum Einzelhandels- und Dienstleistungsbesatz stammen aus der Bestandsaufnahme zur Fortschrei-bung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts des Bezirks Marzahn-Hellersdorf 2013. Soweit neuere Daten bekannt sind, wurden entsprechende Aktualisierungen vorgenommen. Von einer gezielten Aktualisierung der Daten wurde abgesehen, weil sie für die Abwägung nicht erforderlich ist. Das Regelungsziel des Bebauungsplans wird durch kleinteilige Umstrukturierungen oder Än-derungen von einzelnen Anbietern im Quartier nicht in Frage gestellt. Die notwendige Berück-sichtigung von Änderungen in dem Einzelhandels- und Dienstleitungsbesatz in den einzelnen Quartieren erfolgt bei der Anwendung der Regelungen des Bebauungsplans im Rahmen von Einzelfallprüfungen unter Anwendung des Prüfbogens gemäß Zentrenkonzept.

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

I. Charakterisierung der einbezogenen Planungsräume

1. Bezirksregion 08 Kaulsdorf Die Bezirksregion bzw. der Ortsteil Kaulsdorf liegt im südlichen Teil des Bezirks Marzahn-Hel-lersdorf, zwischen den Ortsteilen Biesdorf im Westen und Mahlsdorf im Osten. Zur Bezirksregion Kaulsdorf gehören folgende Planungsräume:

28 Kaulsdorf-Nord, 29 Alt-Kaulsdorf, 30 Kaulsdorf-Süd.

Charakteristisch für Kaulsdorf ist die Siedlungsstruktur, die sich im Wesentlichen als zusammen-hängendes Ein- und Zweifamilienhausgebiet darstellt. Zusammen mit den benachbarten Ortstei-len Biesdorf und Mahlsdorf bildet der Ortsteil Deutschlands größtes zusammenhängendes Ein- und Zweifamilienhausgebiet. Aufgrund der niedrigen Bebauungsdichte ist Kaulsdorf mit einer Einwohnerzahl von etwa 18.700 der Ortsteil mit der geringsten Bevölkerung des Bezirks. Die wesentlichen soziodemografischen Rahmendaten für die Bezirksregion sind aus der nach-stehenden Tabelle zu ersehen.

Tabelle 1: Melderechtlich registrierte Einwohner am Ort der Hauptwohnung (Stand: 31.12.2012), Auszug1

Bezirksregion

Einwohner Einwohneranteile nach Altersklassen

insgesamt Bezirksweiter Anteil in %

< 18 Jahren 18-65 Jahre > 65 Jahre

Kaulsdorf 18.675 7,5 14,0 68,2 17,8

In der Bezirksregion Kaulsdorf/Mahlsdorf wurde im Zeitraum zwischen 2007 und 2012 eine ge-ringe Bevölkerungsabnahme verzeichnet. Zukünftig sei allerding mit einem Bevölkerungswachs-tum zu rechnen. Kaulsdorf zählt nicht zu den jüngsten Bezirksregionen im Bezirk Marzahn-Hel-lersdorf, liegt aber mit einem Anteil von 14% etwa im Bezirksdurchschnitt. Der Anteil an Einwoh-nern mit Migrationshintergrund liegt deutlich unter dem Bezirksdurchschnitt (11,8%); In Kaulsdorf liegt der Anteil bei 4,7%.2 Die Einzelhandelsstruktur ist in Kaulsdorf vorwiegend auf die Grundversorgung mit Nahrungs- und Genussmitteln ausgerichtet. Zentrenrelevante und nicht-zentrenrelevante Angebote spielen eine untergeordnete Rolle.

1.1 Planungsraum 28 Kaulsdorf-Nord Der Planungsraum 28 Kaulsdorf-Nord liegt im Norden der Bezirksregion Kaulsdorf. Er wird im Osten vom Briesener Weg, im Süden von der S-Bahntrasse und im Westen von der Gülzower sowie der Erich-Kästner Straße begrenzt. Nördlich grenzt die Großsiedlung des Ortsteils Hellers-dorf an. Einzig die Fläche des rechtsverbindlichen Bebauungsplans XXIII-12 wird nicht in den Geltungs-bereich des Einzelhandels-Bebauungsplans einbezogen. Alle übrigen Flächen des Planungs-raums sind Bestandteil des Bebauungsplans zur Steuerung des Einzelhandels.

1 Einzelhandels‐ und Zentrenkonzept 2013 für den Bezirk Marzahn‐Hellersdorf, S. 31 2 Einzelhandels‐ und Zentrenkonzept 2013 für den Bezirk Marzahn‐Hellersdorf, S. 135 

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

Abbildung 2: Lage des Planungsraumes 28 Kaulsdorf Nord Quelle: Eigene Darstellung auf Grundlage der Liegenschaftskarte von Berlin. Gebietstypik, prägende Nutzungs- und Bebauungsstruktur: Der Planungsraum unterscheidet sich in siedlungsstruktureller Hinsicht deutlich von den unmit-telbar westlich und nördlich angrenzenden Großwohnsiedlungen des Ortsteils Hellersdorf. Kauls-dorf-Nord, als auch die gesamte Bezirksregion Kaulsdorf, stellt sich als zusammenhängendes Ein- und Zweifamilienhausgebiet dar. Damit besteht ein Großteil der Bebauung aus solitär stehenden, in der Regel zweigeschossigen, Ein- und Zweifamilienhäusern. Aus dieser gleichförmigen Bebauungsstruktur heben sich zwei Siedlungsbereiche ab. So gibt es im nordöstlichen Bereich des Planungsraums, nördlich der Tolkmittstraße, ein relativ junges Wohngebiet mit überwiegend Reihenhausbebauung. Folglich unterscheidet sich dieses Baugebiet durch die höhere Bebauungsdichte vom übrigen Siedlungs-gebiet des Planungsraums. Weiterhin hebt sich ein Wohnkomplex in industrieller Bauweise von der ansonsten homogenen Siedlungsstruktur ab. Der Wohnkomplex liegt im Zentrum des Pla-nungsraums, inmitten großräumiger Grünstrukturen an der Wernerstraße. Die Anordnung der Wohnscheiben in der Form eines Halbkreises um den Ohserring ist hierbei besonders. Ein wei-terer ausgedehnter Gebäudekomplex befindet sich an der Heinrich-Grüber-Straße, in dem die Polizeidirektion 6 ihren Sitz hat. Großflächige Gewerbeimmobilien befinden sich an der Gülzower Straße. Die Wernerstraße ist eine der Hauptdurchfahrtstraßen im Planungsraum, hier sind neben der Wohnnutzung auch Gemeinbedarfseinrichtungen und ein Lebensmitteldiscounter angesiedelt. Die vollständig realisierte Einfamilienhaussiedlung am Schleipfuhlweg, die sich im Geltungsbe-reich des Bebauungsplans (BP) XXIII-12 befindet, wurde nicht in den Einzelhandels-Bebauungs-plan einbezogen (zu den Gründen siehe Teil III).

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

Einwohnerzahl: Im Planungsraum Kaulsdorf-Nord leben nach Angaben des Bezirkes 7.720 Einwohner (Stand: 31.12.2011).3

Relevante Nutzungen: Der Planungsraum hat im Wesentlichen die Funktion eines Wohnstandortes. Die Nahversorgung übernimmt der zentral im Gebiet liegende Lebensmitteldiscounter mit dem Sortimentsschwer-punkt im Nahrungs- und Genussmittelbereich. Am S-Bahnhof Berlin-Kaulsdorf (im ausgewiesenen Nahversorgungszentrum) befinden sich Ki-oske, eine Apotheke und weiter Dienstleistungsangebote. Zudem befindet sich an der Gülzower Straße eine kleine Einzelhandelsagglomeration. An die-sem Standort sind ein Lebensmitteldiscounter, ein Kfz-Handel, ein Reisemobile-Handel und ein Zoobedarfshandel ansässig. Weiterhin wird in der Nachbarschaft dieses Gewerbestandortes eine Kindertagesstätte betrieben - eine weitere befindet sich an der Giesestraße.

Planungsrechtliche Situation: Innerhalb des Planungsraumes befinden sich zwei Bebauungspläne in Aufstellung. Bei der Aufstellung der Bebauungspläne zur Steuerung des Einzelhandels werden Regeln zum Umgang mit den vorher bestehenden Bebauungsplänen formuliert. Eine diese Regelungen be-trifft Bebauungspläne, die vor Aufstellung des Einzelhandels-Bebauungsplanes eingeleitet wor-den sind und sich noch im Verfahren befinden. In diesen Fällen sollen die Ziele des Zentrenkon-zeptes durch Aufnahme entsprechender textlicher Festsetzungen in den einzelnen Bebauungs-planverfahren umgesetzt werden. In der Phase des Vorentwurfs des B-Plans 10-83 G werden die Flächen der in Aufstellung be-findlichen Bebauungspläne vorsorglich in den Geltungsbereich aufgenommen. Für die Entwurfs- oder Satzungsfassung des B-Plans 10-83 G ist zu prüfen, welche der zwei B-Pläne zwischen-zeitlich rechtsverbindlich geworden sind. Deren Flächen können dann aus dem Geltungsbereich des B-Plans zur Steuerung des Einzelhandels ausgegrenzt werden. Weiterhin befinden sich im Planungsraum 28 Kaulsdorf-Nord zwei rechtsverbindliche Bebau-ungspläne, die im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans 10-83 G um Festsetzungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben ergänzt werden. Im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der in den räumlichen Gel-tungsbereich einbezogenen Flächen des Planungsraums 28 nach § 34 BauGB.

Einzelhandels- und Nahversorgungsangebote:

Gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept des Bezirkes Marzahn-Hellersdorf 2013 liegt das Nahversorgungszentrum S-Bahnhof Kaulsdorf im Planungsraum Kaulsdorf-Nord.4 Der zentrale Versorgungsbereich erstreckt sich nördlich und südlich der S-Bahntrasse; Folglich liegt auch nur der nördliche Teil des Nahversorgungszentrums im Planungsraum 28. Im gesamten Nahversor-gungszentrum gibt es keinen großflächigen und strukturprägenden Einzelhandelsbetrieb, dem-entsprechend sind die Betriebe im nördlichen Teil des zentralen Versorgungsbereichs eher klein-teilig. Neben den kleinteiligen gastronomischen Angeboten und den ansässigen Dienstleistungsbetrie-ben, gibt es im nördlichen Teil des Nahversorgungszentrums u. a.

ein Fahrradgeschäft, eine Buchhandlung, eine Apotheke und einen Kiosk.

3 Einzelhandels‐ und Zentrenkonzept 2013 für den Bezirk Marzahn‐Hellersdorf, S. 135 4 Einzelhandels‐ und Zentrenkonzept 2013 für den Bezirk Marzahn‐Hellersdorf, S. 142

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

Der westliche Bereich des Planungsraums befindet sich im Einzugsbereich (500 m Luftlinie) des Nahversorgungszentrums „Neue Grottkauer Straße“ und des Ortsteilzentrums „Hellersdorf Süd“ des benachbarten Ortsteils Hellersdorf. Zusätzlich liegt das südöstliche Teilgebiet des Planungs-raums innerhalb der 500 m Schutzzone und damit im Einzugsbereich des Ortsteilzentrums Mahlsdorf. Durch die Nähe des Planungsraums zu den ausgewiesenen zentralen Versorgungs-bereichen in den benachbarten Ortsteilen ist die Versorgung mit Gütern der täglichen Bedarfs sowie des längerfristigen Bedarfs gut. Außerhalb des Einzugsbereichs eines zentralen Versorgungsbereiches, aber in städtebaulich integrierter Lage, liegt der Discounter Norma, der die wohngebietsnahe Versorgung der Bevöl-kerung im zentralen Bereich des Planungsraums sichert.5 Ein weiterer, verkehrsgünstig gelege-ner Lebensmitteldiscounter (VKF > 800 m²) wird an der Gülzower Straße betrieben. Insgesamt ergibt sich lediglich im nordöstlichen Teil des Planungsraums eine geringfügige Ver-sorgungslücke mit Gütern des täglichen Bedarfs.

Fazit: Weite Teile des Planungsraums befinden sich im Einzugsbereich (500 m Luftlinie) bestehender zentraler Versorgungsbereiche, wodurch die fußläufige Grundversorgung der ansässigen Bevöl-kerung gesichert ist. Zusätzlich ergänzen die beiden bestehenden Lebensmitteldiscounter diese Versorgungsstruktur. Somit besteht für einen Großteil der Bevölkerung des Planungsraums eine gute Erreichbarkeit der vorhandenen Nahversorgungseinrichtungen. Die Flächen des Nahversorgungszentrums werden in den Bebauungsplan 10-83 G aufgenom-men und gleichzeitig spezielle Regelungen für das Zentrum getroffen. Damit wird das Ziel ver-folgt, innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs Nahversorgungsangebote zu bündeln; zen-trenrelevanter Einzelhandel soll hier nur ausnahmsweise zulässig sein. Dies dient der Stärkung der Funktion des Versorgungsbereichs als Nahversorgungszentrum. Da nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass innerhalb des Ein- und Zweifamilienhaus-gebiets sich zentrenrelevanter Einzelhandel an ungeeigneter Stelle zu positionieren sucht und um die bestehenden zentralen Versorgungsbereiche zu schützen, wird der Planungsraum 28, mit Ausnahme des Wohngebiets im Norden, in den Einzelhandels-Bebauungsplan aufgenom-men.

5 Einzelhandels‐ und Zentrenkonzept 2013 für den Bezirk Marzahn‐Hellersdorf, S. 136 

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

1.2 Planungsraum 29 Alt-Kaulsdorf

Der Planungsraum 29 Alt-Kaulsdorf befindet sich inmitten der Bezirksregion bzw. des Ortsteils Kaulsdorf. Er wird im Norden von der S-Bahntrasse und im Süden von der B1/B5 begrenzt. Im Westen grenzt der Planungsraum an den Landschaftspark Wuhletal und damit an den Ortsteil Biesdorf und im Osten an die Straße Am Kornfeld und somit an den benachbarten Ortsteil Mahls-dorf. Fast der gesamte Planungsraum wird in den Geltungsbereich des Einzelhandels-Bebauungs-plans aufgenommen. Lediglich der Friedhof im Nordwesten sowie die Flächen des rechtsver-bindlichen Bebauungsplans 10-50 werden ausgegrenzt.

Abbildung 3: Lage des Planungsraumes 29 Alt-Kaulsdorf Quelle: Eigene Darstellung auf Grundlage der Liegenschaftskarte von Berlin.

Gebietstypik, prägende Nutzungs- und Bebauungsstruktur: Die Bebauungsstruktur wird, wie auch im Planungsraum Kaulsdorf-Nord, maßgeblich von Ein- und Zweifamilienhäusern geprägt. Großteilige Gewerbestrukturen sind im Planungsraum nur vereinzelt entlang der S-Bahntrasse sowie der B1/B5 vorzufinden. Des Weiteren kann entlang der Dorfstraße eine geringfügige Häu-fung von Gewerbeimmobilien verzeichnet werden. Die Wohnbebauung ist entlang der Dorfstraße ebenfalls verdichteter, indem hier größtenteils Reihenhäuser und Mehrfamilienhäuser errichtet wurden. Insgesamt ist die Wohnnutzung die vorherrschende Nutzungsart im Planungsraum. Auffallend ist die Straßenführung im Planungsraum. Vom S-Bahnhof Kaulsdorf gehen die Stra-ßenzüge sternförmig ab, was den Bahnhof städtebaulich als Zentrum des Planungsraums mar-kiert. Dementsprechend befindet sich hier auch das ausgewiesene Nahversorgungszentrum S-Bahnhof Kaulsdorf. An das Nahversorgungszentrum schließt sich der Wilhelmplatz als kleine öffentliche Grünfläche an. Weitere wohngebietsbezogene öffentliche Grünflächen sind im Planungsraum nicht vorhan-den. Leidglich eine große Freifläche liegt im äußersten Westen des Planungsraums, die jedoch als allgemeines Wohngebiet entwickelt werden soll. Trotz des Mangels an öffentlichen Grünflä-chen, weist der Planungsraum aufgrund der lockeren Bauweise und der Vielzahl privater Gärten einen stark durchgrünten Charakter auf.

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

Auf einem großzügigen Gelände erstreckt sich im Süden des Planungsraums das Vivantes Kli-nikum Hellersdorf. Die Flächen des Vivantes Klinikums Hellersdorf sowie des Friedhofs im Wes-ten werden jedoch aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans zur Einzelhandelssteuerung ausgeschlossen.

Einwohnerzahl: Im Planungsraum Alt-Kaulsdorf leben nach Angaben des Bezirkes 3.495 Einwohner (Stand: 31.12.2011).6

Relevante Nutzungen: Im Planungsraum befindet sich das Nahversorgungszentrum S-Bahnhof Kaulsdorf, welches sich entlang des Mädewalder Wegs sowie auf Flächen nördlich des Bahnhofs im Planungsraum Kaulsdorf-Nord erstreckt. Hier sind ausschließlich kleinteilige Einzelhandels-, und Dienstleis-tungsangebote angesiedelt. Lediglich ein nicht großflächiger Markendiscount befindet sich am süd-westlichen Ende des Pla-nungsraums. Im Übrigen sind im Planungsraum keine nennenswerten Einzelhandelsstrukturen vorhanden. Eine für den Ortsteil relevante Nutzung ist das Krankenhaus im südöstlichen Teil des Planungs-raums. Weitere Gemeinbedarfseinrichtungen befinden sich an der Dorfstraße - hier werden zwei Kindertagesstätten betrieben. Gewerbliche Nutzungen sind in Alt-Kaulsdorf nur vereinzelt an der B1/B5 sowie der Dorfstraße vorhanden.

Planungsrechtliche Situation: Innerhalb des Planungsraumes befinden sich fünf rechtsverbindliche Bebauungspläne, die durch den Bebauungsplan 10-83 G durch Festsetzungen zum Einzelhandel ergänzt werden (zu den Gründen für die Einbeziehung siehe Kapitel 3.3 der Begründung).

Bebauungsplan 10-20 Bebauungsplan XXIII-32a Bebauungsplan XXIII-32b Bebauungsplan XXIII-32c Bebauungsplan XXIII-32d

Die übrigen Flächen sind nach § 34 BauGB bzw. § 35 BauGB zu beurteilen.

Einzelhandels- und Nahversorgungsangebote: Der Bereich um den S-Bahnhof Kaulsdorf wurde im Einzelhandels- und Zentrenkonzept als Nah-versorgungszentrum S-Bahnhof Kaulsdorf ausgewiesen (Ausdehnung: nördlicher und südlicher Bereich um den S-Bahnhof Kaulsdorf sowie entlang des Mädewalder Wegs). Das ausgewiesene Zentrum wird durch die Bahnanlagen in einen nördlichen und südlichen Bereich unterteilt. Damit liegt auch nur der südliche Teil des zentralen Versorgungsbereichs im Planungsraum Alt-Kauls-dorf (zum nördlich Teil des Nahversorgungszentrums: siehe Ausführungen zum Planungsraum 28 Kaulsdorf-Nord). Im gesamten Nahversorgungszentrum gibt es 15 Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 1.100 m². Einzig ein kleiner Lebensmittelladen, mit einer Verkaufsfläche von unter 200 m², ist im Nahversorgungszentrum ansässig. Ein frequenzbringender Magnetbetrieb fehlt bislang völlig, weshalb das Nahversorgungszentrum nur eine Wirkung im unmittelbaren Nahbe-reich hat. Innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches befinden sich damit im Wesentlichen

6 Einzelhandels‐ und Zentrenkonzept 2013 für den Bezirk Marzahn‐Hellersdorf, S. 135 

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

kleinere Einzelhandelsbetriebe. In den Erdgeschossen sind Ärzte, Banken und Gastronomie an-gesiedelt.7 Mit 62% bilden nahversorgungsrelevante Sortimente den Sortimentsschwerpunkt, gefolgt von sonstigen zentrenrelevanten Sortimenten mit einem Anteil von 33%.8

Tabelle 2: Einzelhandelsbesatz Nahversorgungszentrum S-Bahnhof Kaulsdorf9

Merkmal Absolute Zahlen

Anzahl Einzelhandelsbetriebe 15

Verkaufsfläche insgesamt in m² 1.100

Anzahl Großflächiger Einzelhandel (> 800 m²) 0

Das Nahversorgungsangebot des Nahversorgungszentrums wird zusätzlich durch eine Marken-discount Filiale (VKF < 800 m²) im äußersten Südwesten des Planungsraums ergänzt.10 Des Weiteren dienen die Einzelhandelsansiedlungen südlich der B1/B5, welche im benachbarten Planungsraum Kaulsdorf-Süd liegen, der Nahversorgung der Bewohner des südlichen Teils von Alt-Kaulsdorf.

Fazit:

Aktuell ist in dem ausgewiesenen Nahversorgungszentrum nur eine Ausstattung von geringer Qualität festzustellen. Insbesondere ist es das Ziele nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbe-triebe hier zu konzentrieren, um die fußläufige Nahversorgung der Bevölkerung zu verbessern. Daher sollen hier zukünftig vorrangig Einzelhandelsbetriebe, die der Nahversorgung dienen, all-gemein zulässig sein. Zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe sollen nur ausnahmsweise zuge-lassen werden. Dementsprechend werden die Flächen des Zentrums in den Bebauungsplan auf-genommen und gleichzeitig spezielle Regelungen für das Zentrum getroffen. Die übrigen Flächen des Planungsraums 29 werden in den Bebauungsplan 10-83 G einbezogen, um konterkarierende Entwicklungen außerhalb des Zentrums auszuschließen. Da der Schutzbe-reich (500 m) des Nahversorgungszentrums weite Teile des Planungsraums erfasst, ist die Nie-derlassung neuer Einzelhandelsbetriebe außerhalb des Nahversorgungszentrums in Alt-Kauls-dorf zukünftig nahezu ausgeschlossen.

7 Einzelhandels‐ und Zentrenkonzept 2013 für den Bezirk Marzahn‐Hellersdorf, S. 143 8 Einzelhandels‐ und Zentrenkonzept 2013 für den Bezirk Marzahn‐Hellersdorf, S. 143 9 Einzelhandels‐ und Zentrenkonzept 2013 für den Bezirk Marzahn‐Hellersdorf, S. 143 10 Einzelhandels‐ und Zentrenkonzept 2013 für den Bezirk Marzahn‐Hellersdorf, S. 136

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

1.3 Planungsraum 30 Kaulsdorf-Süd Der Planungsraum 30 Kaulsdorf-Süd liegt im südlichen Teil der Bezirksregion Kaulsdorf. Er wird im Norden von der B1/B5, im Osten vom Kressenweg und dem Kaulsdorfer Busch, im Süden vom Grünzug der Mittelheide und im Westen vom Grünzug der Wuhle begrenzt. Die Außenbereichsfläche des Kaulsdorfer Buschs und der Mittelheide sind nicht Bestandteil des Einzelhandels-Bebauungsplans.

Abbildung 4: Lage des Planungsraumes 30 Kaulsdorf-Süd Quelle: Eigene Darstellung auf Grundlage der Liegenschaftskarte von Berlin.

Gebietstypik, prägende Nutzungs- und Bebauungsstruktur: Der Planungsraum ist der flächenmäßig größte der drei Planungsräume in der Bezirksregion Kaulsdorf. Auch Kaulsdorf-Süd ist maßgeblich von Ein- und Zweifamilienhausbebauung geprägt und dient daher vorwiegend als Wohnstandort. Lediglich entlang der B1/B5 gibt es großteilige gewerbliche Bebauung. Eine Grundschule befindet sich zudem an der Ulmenstraße. Im Übrigen gibt es in Mahlsdorf-Süd keine nennenswerten baulichen Besonderheiten, die aus der homogenen Siedlungsstruktur hervorstechen. Der Kaulsdorfer Busch bedeckt große Teile im Osten des Planungsraums. Diese Flächen sind nach § 35 BauGB ohne Einzelhandelsrelevanz zu beurteilen und werden daher nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Gleiches gilt für die Flächen der Mittelheide im Süden des Untersuchungs-raums.

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

Einwohnerzahl: Im Planungsraum Kaulsdorf-Süd leben nach Angaben des Bezirkes 7.460 Einwohner (Stand: 31.12.2011).11

Relevante Nutzungen: Wie bereits erläutert, ist die vorherrschende Nutzungsart die Wohnnutzung. Relevante und z. T. großflächige Einzelhandelsnutzungen sind vermehrt an der B1/B5 angesie-delt, die dort durch weitere gewerbliche Nutzungen, wie bspw. Hotelnutzungen, ergänzt werden. Entlang der Chemnitzer Straße, welche sich als Hauptverkehrsstraße in Nord-Süd-Richtung durch den Planungsraum zieht, sind vereinzelt kleinteilige Einzelhandelsnutzungen neben Le-bensmitteldiscounterfilialen angesiedelt (zu den vorhandenen Einzelhandelsnutzungen erfolgen weitergehende Ausführungen im Abschnitt Einzelhandels- und Nahversorgungsangebote). Der Kaulsdorfer Busch, zusammen mit seinen Seen und dem gleichnamigen Kleingartengebiet, bedeckt große Teile im Osten des Planungsraums. Ein Teil des bewaldeten Gebiets der Mittel-heide ist ebenfalls Bestandteil von Kaulsdorf-Süd.

Planungsrechtliche Situation: Innerhalb des Planungsraumes befinden sich drei rechtsverbindliche Bebauungspläne, die durch den Einzelhandels-Bebauungsplan durch Festsetzungen zum Einzelhandel ergänzt werden (zu den Gründen für die Einbeziehung siehe Kapitel 3.3 der Begründung).

Bebauungsplan XXIII-30a Bebauungsplan XXIII-30b Bebauungsplan XXIII-30c

Daneben befinden sich innerhalb des Planungsraumes acht Bebauungspläne in Aufstellung, die in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden. Die Ziele des bezirklichen Zentrenkonzeptes werden in den einzelnen Bebauungsplanverfahren durch geeignete textliche Festsetzungen umgesetzt. Auf den übrigen Fläche im Planungsraum 30 beurteilt sich die Zulässigkeit von baulichen Vorha-ben nach § 34 BauGB bzw. § 35 BauGB.

Einzelhandels- und Nahversorgungsangebote: Gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept des Bezirks Marzahn-Hellersdorf liegen im Pla-nungsraum Kaulsdorf-Süd keine zentralen Versorgungsbereiche. Wenige Flächen im nördlichen Teil des Planungsraums werden jedoch vom Schutzbereich (500 m) des Nahversorgungszent-rums S-Bahnhof Kaulsdorf erfasst. Innerhalb dieses Schutzbereichs befinden sich entlang der B1/B5 weitere Einzelhandelsnutzun-gen. An der Kreuzung B1/B5/Chemnitzer Straße sind ein Discountermarkt (VKF > 800 m²), ein Fliesen-Discouter, ein Fliesen-Fachgeschäft, ein Angelfachmarkt und ein Musik-Fachgeschäft ansässig. Ferner befindet sich im äußersten Nord-Osten des Planungsraums eine Einzelhan-delsagglomeration an der B1/B5. Hier haben sich ein Drogeriemarkt, ein Lebensmittelmarkt (VKF > 800 - 1.499 m²) und zwei Lebensmitteldiscounter (jeweilige VKF > 800 m²) niedergelassen. Im Zentrum des Planungsraums, an der Chemnitzer Straße, sind zwei Lebensmitteldiscounter (jeweilige VKF bis 800 m²) ansässig. Der Standort wurde im Zentrenkonzept Marzahn-Hellersdorf 2008 noch als Nahversorgungsstandort eingestuft, nun wird er im Einzelhandels- und Zentren-konzept 2013 lediglich als etablierter Nahversorgungsstandort berücksichtigt. Dementsprechend ist diese Einzelhandelslage vorrangig bei der Gewährung von Ausnahmen für Einzelhandelsan-siedlungen außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche zu berücksichtigen - in erster Linie um räumliche Defizite auszugleichen.12

11 Einzelhandels‐ und Zentrenkonzept 2013 für den Bezirk Marzahn‐Hellersdorf, S. 135 12 Einzelhandels‐ und Zentrenkonzept 2013 für den Bezirk Marzahn‐Hellersdorf, S. 164

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

Außerhalb des etablierten Nahversorgungsstandortes, weiter nördlich, befindet sich zusätzlich ein Lebensmitteldiscounter mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m². Die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs kann im Hinblick auf die Ver-teilung der Nahversorgungsbetriebe im Planungsraum als gut bewertet werden.

Fazit: Im Planungsraum 30 hat sich entlang der B1/B5 bereits eine Vielzahl an Einzelhandelsnutzungen zur Nahversorgung entwickelt. Zusammen mit dem etablierten Nahversorgungsstandort an der Chemnitzer Straße besitzt der Planungsraum ein Grundangebot zur Nahversorgung der ansäs-sigen Wohnbevölkerung, welches es zu sichern gilt. Um dennoch auszuschließen, dass sich zentrenschädlicher Einzelhandel auf weiteren Flächen ansiedeln möchte, wird der Planungsraum 30 (mit den oben bezeichneten Ausnahmen) in den Geltungsbereich einbezogen. Dies dient dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche.

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

2. Bezirksregion 09 Mahlsdorf Die Bezirksregion bzw. der Ortsteil Mahlsdorf liegt im Osten des Bezirks Marzahn-Hellersdorf. Nördlich und östlich grenzt die Gemeinde Hoppegarten und südlich der Bezirk Treptow-Köpenick an. Im Westen befindet sich der Ortsteil Kaulsdorf des Bezirks Marzahn-Hellersdorf. Zur Bezirksregion 09 Mahlsdorf gehören folgende Planungsräume:

31 Mahlsdorf-Nord 32 Alt-Mahlsdorf 33 Mahlsdorf-Süd

Wie bereits in der Beschreibung zur Bezirksregion Kaulsdorf erläutert, ist auch der Ortsteil Mahls-dorf Bestandteil von Deutschlands größtem zusammenhängenden Ein- und Zweifamilienhaus-gebiet.13 Die Bevölkerungsdichte im Ortsteil beträgt etwa nur die Hälfte der Einwohnerdichte des Bezirksdurchschnitts (ca. 4.130 EW/km²), was z. T. wohl auf die geringe Bebauungsdichte zu-rückzuführen ist.14 Die wesentlichen soziodemografischen Rahmendaten für die Bezirksregion sind aus der nach-stehenden Tabelle zu ersehen.

Tabelle 3: Melderechtlich registrierte Einwohner am Ort der Hauptwohnung (Stand: 31.12.2012), Auszug15

Bezirksregion

Einwohner Einwohneranteile nach Altersklassen

insgesamt Bezirksweiter Anteil in %

< 18 Jahren 18-65 Jahre > 65 Jahre

Mahlsdorf 26.954 10,8 13,4 67,8 18,8

In der Bezirksregion Mahlsdorf liegt der Anteil der Kinder und Jugendlichen etwas unter dem Bezirksdurchschnitt; Der Anteil der Senioren ist demgegenüber etwas erhöht. Auffallend gering ist der Anteil von Einwohnern mit Migrationshintergrund; dieser liegt in Mahlsdorf bei nur 4,5% obwohl der Durchschnitt im Bezirk bei 11,8% liegt.16 Einzelhandelsschwerpunkte gibt es insbesondere im Planungsraum Alt-Mahlsdorf, mit der dort entstandenen Fachmarktagglomeration und dem Ortsteilzentrum Mahlsdorf (Hönower Straße) sowie im Planungsraum Mahlsdorf-Süd mit dem dort ausgewiesenen Ortsteilzentrum. Neben ei-nem vorwiegend nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsangebot gibt es im Ortsteil vermehrt innenstadttypische Sortimente. Im Bereich der Fachmarktagglomeration gibt es zudem eine Häu-fung nicht zentrenrelevanter Sortimente.

13 Einzelhandels‐ und Zentrenkonzept 2013 für den Bezirk Marzahn‐Hellersdorf, S. 146 14 Einzelhandels‐ und Zentrenkonzept 2013 für den Bezirk Marzahn‐Hellersdorf, S. 146 15 Einzelhandels‐ und Zentrenkonzept 2013 für den Bezirk Marzahn‐Hellersdorf, S. 31 16 Einzelhandels‐ und Zentrenkonzept 2013 für den Bezirk Marzahn‐Hellersdorf, S. 146 

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

2.2 Planungsraum 31 Mahlsdorf-Nord Der Planungsraum 31 Mahlsdorf-Nord liegt im nördlichen Teil der Bezirksregion Mahlsdorf. Er wird im Norden und im Osten von der Landesgrenze Berlins, im Süden von der S-Bahntrasse und im Westen von dem Briesener Weg begrenzt. Insbesondere im Norden des Planungsraums werden verschiedene Flächen aus dem Geltungs-bereich des Einzelhandels-Bebauungsplans ausgeschlossen. Das betrifft vor allem Gebiete, die sich im Geltungsbereich eines rechtverbindlichen Bebauungsplans befinden, wie aus der nach-stehenden Abbildung ersichtlich ist. Weiterhin wird der Bereich des ausgewiesenen Ortsteilzent-rums Mahlsdorf (Hönower Straße) ebenfalls aus dem Geltungsbereich ausgeschlossen.

Abbildung 5: Lage des Planungsraumes 31 Mahlsdorf-Nord Quelle: Eigene Darstellung auf Grundlage der Liegenschaftskarte von Berlin.

Gebietstypik, prägende Nutzungs- und Bebauungsstruktur: Der Planungsraum ist Teil von Deutschlands größtem zusammenhängenden Ein- und Zweifami-lienhausgebiet. Dementsprechend ist das städtebauliche Erscheinungsbild ist sehr homogen. Die Wohnbebauung besteht überwiegend aus zweigeschossigen Ein- und Zweifamilienhäusern. Nur ein größerer gewerblicher Gebäudekomplex befindet sich in der Nähe der S-Bahntrasse bzw. an der Florastraße. Weiterhin sind die beiden ausgedehnten Kleingartenanlagen, welche sich im Norden des Planungsraums befinden, für Mahlsdorf-Nord prägend. Wohngebietsbezogene Grünflächen sind kaum vorhanden und Parkanlagen zur wohngebietsna-hen Erholung fehlen gänzlich. Aufgrund der lockeren Bebauung und der privaten Gärten hat Mahlsdorf-Nord dennoch einen stark durchgrünten Charakter.

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

Einwohnerzahl: Im Planungsraum Mahlsdorf-Nord leben nach Angaben des Bezirkes 8.853 Einwohner (Stand: 31.12.2011).17

Relevante Nutzungen: Der Planungsraum 31 dient überwiegend dem Wohnen. Ergänzend zur Wohnnutzung gibt es im Planungsraum die Mahlsdorfer Grundschule als bedeutende Gemeinbedarfseinrichtung. Einzelhandelsnutzungen und Dienstleistungsbetriebe finden sich fast ausschließlich innerhalb des im Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 2013 ausgewiesenen Ortsteilzentrums Mahlsdorf (siehe Einzelhandels- und Nahversorgungsangebote). Großflächige gewerbliche Nutzungen sind im Planungsraum kaum vertreten. Im bereits erwähn-ten großen Gebäudekomplex an der S-Bahntrasse hat die Deutsche Bahn einen Geschäftssitz. Als weitere größere Gewerbebetriebe können zwei Autohäuser an der Hönower Straße benannt werden.

Planungsrechtliche Situation: Sieben rechtsverbindliche Bebauungspläne befinden sich innerhalb des Planungsraumes, die durch den Bebauungsplan zur Steuerung des Einzelhandels durch Festsetzungen zum Einzel-handel ergänzt werden (zu den Gründen für die Einbeziehung siehe Kapitel 3.3 der Begründung).

Bebauungsplan XXIII-6a Bebauungsplan XXIII-6b Bebauungsplan XXIII-6d Bebauungsplan XXIII-6e Bebauungsplan XXIII-6h Bebauungsplan XXIII-15b-1 Bebauungsplan XXIII-15a

Innerhalb des Planungsraumes befinden sich weiterhin sieben Bebauungspläne in Aufstellung, welche die Festsetzungen des Einzelhandels-Bebauungsplans übernehmen sollen. Vorab wer-den die betroffenen Flächen in den Geltungsbereich des Bebauungsplans zur Einzelhandels-steuerung übernommen. Dies betrifft folgende in Aufstellung befindliche Bebauungspläne:

Bebauungsplan XXIII-6i Bebauungsplan XXIII-6k Bebauungsplan XXIII-6l Bebauungsplan XXIII-6o Bebauungsplan XXIII-17 Bebauungsplan XXIII-33 Bebauungsplan XXIII-VE3

Zudem liegen innerhalb des Planungsraumes mehrere rechtsverbindliche Bebauungspläne, die nicht in den Bebauungsplan 10-83 G einbezogen werden (zu den Gründen siehe unten Teil III). Die planungsrechtliche Zulässigkeit auf den übrigen Siedlungsflächen beurteilt sich nach § 34 BauGB.

Einzelhandels- und Nahversorgungsangebote: Im unmittelbaren Umfeld des S-Bahnhofs Mahlsdorf liegt das ausgewiesene Ortsteilzentrum Mahlsdorf. Der nördliche Teil dieses Ortsteilzentrums erstreckt sich entlang der Hönower Straße in den Planungsraum 31. Der Supermarkt als Magnetbetrieb des Ortsteilzentrums, liegt aller-

17 Einzelhandels‐ und Zentrenkonzept 2013 für den Bezirk Marzahn‐Hellersdorf, S. 146 

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

dings außerhalb des Planungsraums Mahlsdorf-Nord, südlich der S-Bahnstrecke - im Planungs-raum Alt-Mahlsdorf. Innerhalb des Ortsteilzentrums im Planungsraum Mahlsdorf-Nord selbst sind lediglich kleinteilige Einzelhandels- und Dienstleistungsstrukturen vorzufinden. Das Angebot um-fasst im Wesentlichen folgende Einzelhandels- und Nahversorgungsangebote:

Deutsche Post Filiale Apotheke Fahrrad-Fachgeschäft DB-Store mit Backstube

Aufgrund der bislang schwachen Ausstrahlungswirkung des Ortsteilzentrums ist laut Einzelhan-dels- und Zentrenkonzept 2013 die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters im Norden des Ortsteilzentrums geplant; dieser würde für die südlichen Teilbereiche des Planungsraumes Mahlsdorf-Nord zu Verbesserung der Nahversorgungssituation beitragen. Der im Süden des Ortsteilzentrums im Mai 2015 eröffnete Supermarkt liegt außerhalb der fußläufigen Entfernung und ist daher nicht von Bedeutung für den Planungsraum Mahlsdorf-Nord. Ergänzend befindet sich im Osten des Planungsraums Mahlsdorf-Nord, an der Ecke Grieben-weg/Dahlwitzer Straße ein Lebensmitteldiscounter mit einer Verkaufsfläche bis 800 m². Dieser Markt dient der wohngebietsbezogenen Nahversorgung des westlichen Teils des Planungs-raums. Das Einzelhandels- und Nahversorgungsangebot im Planungsraum 31 kann insgesamt als eher schwach bewertet werden. Eine deutliche räumliche Versorgungslücke ist im Norden des Pla-nungsraums zu verzeichnen. Laut Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2013 ist diese räumliche Versorgungslücke jedoch vor dem Hintergrund des nahversorgungsrelevanten Angebots in den Hönower Einkaufspassagen und den zwei weiteren Lebensmitteldiscountern in Hoppegarten zu relativieren.18

Fazit: Der Planungsraum Mahlsdorf-Nord weist insbesondere im Norden Versorgungslücken hinsicht-lich der Nahversorgungsstruktur auf. Im Süden des Planungsraums ist die Grundversorgung durch das Ortsteilzentrum Mahlsdorf (Hönower Straße) gesichert. Dieser zentrale Versorgungs-bereich soll zukünftig weiter in seiner Funktion gestärkt werden und wird daher aus dem Gel-tungsbereich des Einzelhandels-Bebauungsplans ausgeschlossen. Zusätzlich soll sichergestellt werden, dass sich kein zentrenschädigender Einzelhandel im Siedlungsgebiet von Mahlsdorf-Nord niederlässt. Daher wird das übrige Siedlungsgebiet des Planungsraums (mit den bereits beschriebenen Ausnahmen) in den Bebauungsplan 10-83 G einbezogen.

18 Einzelhandels‐ und Zentrenkonzept 2013 für den Bezirk Marzahn‐Hellersdorf, S. 150

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

2.3 Planungsraum 32 Alt-Mahlsdorf Der Planungsraum 32 Alt-Mahlsdorf liegt im Zentrum der Bezirksregion Mahlsdorf zwischen S-Bahntrasse im Norden und B1/B5 im Süden. Im Osten grenzt die Gemeinde Hoppegarten an und im Westen wird der Planungsraum durch die Straße Am Kornfeld begrenzt. Ein Großteil der Flächen des Planungsraums wird aus dem Geltungsbereich des Einzelhandels-Bebauungsplan ausgeschlossen. Das betrifft den Bereich des ausgewiesenen Ortsteilzentrums Mahlsdorf (Hönower Straße) sowie die Flächen der rechtsverbindlichen Bebauungspläne XXIII-25, 10-27 und XXIII-VE-1, die weite Teile des Planungsraums beanspruchen.

Abbildung 6: Lage des Planungsraumes 32 Alt-Mahlsdorf Quelle: Eigene Darstellung auf Grundlage der Liegenschaftskarte von Berlin.

Gebietstypik, prägende Nutzungs- und Bebauungsstruktur: Auch in diesem Planungsraum ist die Bebauungsstruktur vorwiegend von Ein- und Zweifamilien-hausbebauung und damit von der Wohnnutzung geprägt. Im Unterschied zu den zuvor beschrie-benen Planungsräumen in den Bezirksregionen Kaulsdorf und Mahlsdorf, gibt es in Alt-Mahlsdorf jedoch ein ausgedehntes Gewerbegebiet im südöstlichen Bereich. Die östlichen Flächen des Gewerbegebiets liegen im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans und wer-den nicht mit in den Bebauungsplan zur Steuerung des Einzelhandels einbezogen (zu den Grün-den siehe Teil IV). Im gesamten Planungsraum gibt es lediglich eine öffentliche Grünfläche - der Waldowpark an der Hönower Straße.

Einwohnerzahl: Im Planungsraum Alt-Mahlsdorf leben nach Angaben des Bezirkes 3.877 Einwohner (Stand: 31.12.2011).19

Relevante Nutzungen: Entlang der gesamten Länge der Hönower Straße, die den Planungsraum als Hauptverkehrs-achse quert, erstreckt sich das ausgewiesene Ortsteilzentrum Mahlsdorf (Hönower Straße) im Planungsraum 32. Am südlichen Ende des Ortsteilzentrums schließt sich die Fachmarktagglo-meration Alt-Mahlsdorf an. Diese hat sich zwischen dem Waldowpark und der B1/B5 entwickelt.

19 Einzelhandels‐ und Zentrenkonzept 2013 für den Bezirk Marzahn‐Hellersdorf, S. 146 

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

Prägende Betriebe im so genannten B1 Center sind ein Baumarkt, ein Möbel-Markt und ein Fachmarkt für Motorradbekleidung und -zubehör. Diese Einzelhandelsbetriebe werden durch ein Fitnessstudio und einem Fastfood-Restaurant am Standort ergänzt. Der Planungsraum beherbergt außerdem eine Grundschule im nördlichen Teilgebiet.

Planungsrechtliche Situation: Innerhalb des Planungsraumes befinden sich vier Bebauungspläne in Aufstellung, welche die Festsetzungen des Bebauungsplans 10-83 G übernehmen sollen. Vorab werden die betroffenen Flächen in den Geltungsbereich des Einzelhandels-Bebauungsplans einbezogen. In diese Be-bauungspläne sollen die Festsetzungen des Bebauungsplans 10-83 G übernommen werden. Weiterhin werden drei rechtsverbindliche Bebauungspläne in den Geltungsbereich des Bebau-ungsplans 10-83 G mit einbezogen. Es ist beabsichtigt diese Pläne durch den Einzelhandels-Bebauungsplan mit Festsetzungen zum Einzelhandel zu ergänzen. Mehrere rechtsverbindliche Bebauungspläne werden jedoch nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen. Die Gründe hierfür sind insbesondere in Teil III nachzuvollzie-hen. Die Zulässigkeit von Vorhaben ist auf den übrigen Flächen im Planungsraum 32 nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Einzelhandels- und Nahversorgungsangebote: Im Zentrum des Planungsraums befindet sich das Ortsteilzentrum Mahlsdorf (Hönower Straße). Der Bereich um die viel befahrene Hönower Straße kann als gewachsenes Geschäftszentrum beschrieben werden. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens in diesem Bereich ist die Auf-enthaltsqualität im ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereich jedoch gering.20 Der bedeutendste Einzelhandelsbetrieb im nördlichen Bereich des Ortsteilzentrums - mit der größten Ausstrahlungskraft - ist der Supermarkt, welcher südlich des S-Bahnhofs liegt. Das An-gebot des Supermarktes wird durch einen weiteren kleinen Lebensmittelmarkt am S-Bahnhof ergänzt. Im südlichen Bereich des langgestreckten Ortsteilzentrums haben im Mai 2015 ein wei-terer Vollsortimenter, ein Bekleidungsfachmarkt und Drogeriemarkt eröffnet. Damit hat sich der Einzelhandelsbesatz des Zentrums zwischenzeitlich im Sinne des Zentrenkonzepts qualifiziert. Im Zentrenkonzept 2013 wurde noch ausgeführt, dass die überwiegend kleinteilige Einzelhan-dels- und Dienstleistungsstrukturen mit geringer Dichte sind für das Ortsteilzentrum charakteris-tisch wären. Aufgrund der geringen Einzelhandelsdichte und einer Verkaufsflächengröße, die sogar unterhalb der Orientierungsgrenze für Ortsteilzentren liegt, bestünde aus städtebaulicher und einzelhandelsrelevanter Sicht Handlungsbedarf im ausgewiesenen Ortsteilzentrum.21

Tabelle 4: Einzelhandelsbesatz Ortsteilzentrum Mahlsdorf (Hönower Straße)22

Merkmal Absolute Zahlen

Anzahl Einzelhandelsbetriebe 39

Verkaufsfläche insgesamt in m² 6.400

Anzahl Großflächiger Einzelhandel (> 800 m²) 2

Großflächiger Einzelhandel (> 800 m²) gesamt in m²

3.450

20 Einzelhandels‐ und Zentrenkonzept 2013 für den Bezirk Marzahn‐Hellersdorf, S. 151 21 Einzelhandels‐ und Zentrenkonzept 2013 für den Bezirk Marzahn‐Hellersdorf, S. 151 22 Einzelhandels‐ und Zentrenkonzept 2013 für den Bezirk Marzahn‐Hellersdorf, S. 154 mit Ergänzungen der B‐Plan‐

verfasser Januar 2016. 

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

Im Wesentlichen erfüllt das Ortsteilzentrum die Nahversorgungsfunktion für die umgebenden Wohngebiete. Da in der Bezirksregion Mahldorfs insgesamt ein Versorgungsdefizit in der Wa-rengruppe der Nahrungs- und Genussmittel herrscht, ist geplant, die Versorgungssituation im Bereich des Ortsteilzentrums Mahlsdorf (Hönower Straße) zu verbessern. Insgesamt wird ange-strebt die vorhandenen Strukturen weiter zu verknüpfen und zu verdichten. Außerhalb des Ortsteilzentrums ist zusätzlich ein Lebensmitteldiscounter (VKF bis 800 m²) an der B1/B5 ansässig. Südwestlich des Ortsteilzentrums schließt sich das bereits erwähnte Fachmarktzentrum mit den Magnetbetrieben Baumarkt (VKF 7.800 m²) und Möbelhaus (VKF 7.700 m²) an, die ein nicht zentrenrelevantes Kernsortiment führen. Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2013 ist es als „Fachmarktagglomeration Alt Mahlsdorf“ ausgewiesen. Dementsprechend ist es das Ziel, die Fachmarktagglomeration bei künftigen Entwicklungen im Bezirk als Bestand zu berücksichtig-ten.23 Südöstlich des Ortsteilzentrums, ebenfalls an der B1/B5 gelegen, gibt es vier weitere großflä-chige Fachmärkte der Wohneinrichtungs-, Möbel- und Baumarktbranche. Mit der Fachmarktag-glomeration in Alt-Mahlsdorf und den ergänzenden Märkten gibt es in Mahlsdorf einen quantita-tiven Schwerpunkt in den nicht-zentrenrelevanten Sortimenten. Diese haben eine über den Orts-teil hinausgehende Versorgungsbedeutung, was sich aus den hohen Zentralitätswerten (Garten-markt: 2,22; Möbel: 1,54) ergibt.24

Sonstige städtebauliche Zielstellungen und Konzepte:

Flächennutzungsplan: Im zentralen Versorgungsbereich des Ortsteilzentrums Mahlsdorf (Hönower Straße) ist im Flä-chennutzungsplan von Berlin, durch symbolische Darstellung, eine Einzelhandelskonzentration ausgewiesen. Hier soll Einzelhandel vorrangig konzentriert werden.25

Fazit: Durch die zentrale Lage des Ortsteilzentrums Mahlsdorf (Hönower Straße) ist dessen fußläufige Erreichbarkeit für einen Großteil der ansässigen Bevölkerung gegeben und damit ebenfalls die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs sichergestellt. Bislang erfüllt der zentrale Versorgungsbereich seine Funktion allerdings nur unzureichend und soll daher zukünf-tig gestärkt werden. Um dieses Ziel zu unterstützen, wird der zentrale Versorgungsbereich und die südlich daran angrenzende Fläche bis zur B1/B5 aus dem Geltungsbereich des Bebauungs-plans 10-83 G ausgeschlossen. Gleichfalls werden die Siedlungsflächen von Alt-Mahlsdorf in den Bebauungsplan zur Steuerung des Einzelhandels aufgenommen. Damit wird sichergestellt, dass sich kein zentrenschädigender Einzelhandel außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs zu positionieren sucht und eine Konzentration der Einzelhandelsnutzung im ausgewiesenen Ortsteilzentrum stattfindet.

23 Einzelhandels‐ und Zentrenkonzept 2013 für den Bezirk Marzahn‐Hellersdorf, S. 161 24 Einzelhandels‐ und Zentrenkonzept 2013 für den Bezirk Marzahn‐Hellersdorf, S. 148 25 Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

2.4 Planungsraum 33 Mahlsdorf-Süd Der Planungsraum 33 liegt im äußersten Südosten des Bezirks Marzahn-Hellersdorf. Östlich grenzt die Gemeinde Hoppegarten und südlich der Bezirk Treptow-Köpenick an. Die westliche Grenze des Planungsraums verläuft entlang der Seebadstraße - der östlichen Grenze des Kauls-dorfer Buschs - sowie entlang des Kressenwegs. Die Flächen des Kaulsdorfer Buschs und im nordöstlichen Teil des Planungsraums, die bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen sind, sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Ebenfalls werden die Flächen des Ortsteilzent-rums Mahlsdorf-Süd, der Fachmarktagglomeration Pilgramer Straße und das bestehende Einfa-milienhausgebiet im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans 10-10 aus dem Einzelhandels-Bebauungsplan ausgegrenzt.

Abbildung 7: Lage des Planungsraumes 33 Mahlsdorf-Süd Quelle: Eigene Darstellung auf Grundlage der Liegenschaftskarte von Berlin.

Gebietstypik, prägende Nutzungs- und Bebauungsstruktur: Da auch der Planungsraum Mahlsorf-Süd zu Deutschlands größtem zusammenhängenden Ein- und Zweifamilienhausgebiet gehört, stellt sich die Bebauungsstruktur entsprechend dar. Nahezu

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

der gesamte Planungsraum ist mit solitär stehenden Ein- und Zweifamilienhäusern bebaut. Da-mit ist die vorherrschende Nutzungsart die Wohnnutzung. Einrichtungen der sozialen Infrastruk-tur sind nur sehr vereinzelt und verstreut im Gebiet vorhanden. Im Zentrum des Planungsraums sind zwar keine großräumigen Grünstrukturen vorhanden, dafür schließt sich westlich des Planungsraums der Kaulsdorfer Busch mit seinen drei Seen an, wovon ein See im Norden von Mahlsdorf-Süd liegt. Diese Flächen werden nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans zur Einzelhandelssteuerung einbezogen, da sie dem planungsrechtlichen Außenbereich gem. § 35 BauGB zuzurechnen sind. Die einzige öffentliche Grünfläche ist der Gutspark Mahlsdorf, der im Norden des Planungsraums liegt. Der dennoch stark durchgrünte Charakter des Planungsraums resultiert aus der niedrigen Bebauungsdichte und der Vielzahl an privaten Gärten. Lediglich im Norden, an der B1/B5 gibt es ausgedehnte gewerbliche Strukturen.

Einwohnerzahl: Im Planungsraum Mahlsdorf-Süd leben nach Angaben des Bezirkes 14.224 Einwohner (Stand: 31.12.2011).26 Der Planungsraum ist der bevölkerungsreichste in der Bezirksregion Mahlsdorf, hier wohnt fast die Hälfte der Bewohnerschaft von Mahlsdorf.

Relevante Nutzungen: Die Hauptverkehrsachse in Mahlsdorf-Süd ist der Hultschiner Damm, welcher die südliche Ver-längerung der Hönower Straße (Hauptverkehrsachse im Planungsraum Alt-Mahlsdorf) bildet. Damit verbinden die Verkehrswege das Ortsteilzentrum Mahlsdorf (Hönower Straße) und das Ortsteilzentrum Mahlsdorf-Süd, welches sich entlang des südlichen Endes des Hultschiner Damms erstreckt. In diesem ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereich sind u. a. zwei struk-turprägende Märkte (Supermarkt und Lebensmitteldiscounter) ansässig (zu den ansässigen Be-trieben siehe: Einzelhandels- und Nahversorgungsangebote). Im nördlichen Teil des Planungsraums, entlang der B1/B5, sind vorwiegend gewerbliche Nutzun-gen, die der Automobilbranche zuzuordnen sind, angesiedelt. Hierzu zählen zwei Tankstellen, eine Autowerkstatt sowie ein Autohaus. Zudem wird ein großflächiger Recyclinghof der Alba Re-cycling GmbH im Norden des Planungsraums betrieben. Ein dazugehöriger Recyclinghof befin-det sich an der Ecke Hultschiner Damm/Rahnsdorfer Straße. In einer städtebaulich nicht integrierten Lage, im äußersten Nordosten des Planungsraums, wurde eine alleinstehende Gewerbeimmobilie des Technischen Sicherheitszentrums (TSZ) Ber-lin der KKI GmbH errichtet. Als bedeutende Gemeinbedarfseinrichtungen können die Grundschulen am Hultschiner Damms und am Erich-Baron-Weg benannt werden. Im Süden des Planungsraums werden zusätzlich zwei Kindertagesstätten betrieben.

Planungsrechtliche Situation: Innerhalb des Planungsraumes liegen acht Bebauungspläne, die sich derzeit in Aufstellung be-finden. Diese werden in den Geltungsbereich des B-Plans 10-83 G einbezogen. Es ist beabsich-tigt, die Festsetzungen des Einzelhandels-Bebauungsplans in die in Aufstellung befindlichen Pläne zu übernehmen. Für die Entwurfs- oder Satzungsfassung des Bebauungsplans 10-83 G ist zu prüfen, welche der drei B-Pläne zwischenzeitlich rechtsverbindlich geworden sind. Deren Flächen können dann aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans ausgegrenzt werden. Weiterhin werden acht rechtsverbindliche Bebauungspläne in den Einzelhandels-Bebauungs-plan einbezogen, die durch den 10-83 G durch Festsetzungen zum Einzelhandel ergänzt werden (zu den Gründen für die Einbeziehung siehe Kapitel 3.3 der Begründung).

26 Einzelhandels‐ und Zentrenkonzept 2013 für den Bezirk Marzahn‐Hellersdorf, S. 146 

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

Zwei Bebauungspläne, die sich derzeit in Aufstellung befinden, und zwei rechtsverbindliche Be-bauungspläne werden aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans zur Steuerung des Ein-zelhandels ausgegrenzt (zu den Gründen siehe Teil III und Teil IV Anlage 1). Auf den übrigen Flächen ist eine Bebauung nach den Maßgaben des § 34 bzw. § 35 BauGB zulässig.

Einzelhandels- und Nahversorgungsangebote: Der südliche Abschnitt des Hultschiner Damms wurde im Einzelhandels- und Zentrenkonzept als Ortsteilzentrum Mahlsdorf-Süd ausgewiesen (Ausdehnung: nördliche Seite der Werbellinstraße bis südliches Ende des Hultschiner Damms). Das Ortsteilzentrum ist der einzige zentrale Ver-sorgungsbereich im Planungsraum Mahlsdorf-Süd und stellt sich als lineares, gewachsenes Ge-schäftszentrum inmitten eines von Wohnnutzung geprägten Gebiets dar. Die beiden strukturprä-genden Märkte sind ein Supermarkt (VKF > 800 - 1.499 m²) und ein Marken-Discount (VKF > 800 m²).27 Daneben bestehen hauptsächlich kleinteilige Einzelhandelsstrukturen im zentralen Versorgungsbereich. Insgesamt ist die Einzelhandelsdichte sehr gering, was auch auf die lockere Bebauungsstruktur zurückzuführen ist.

Tabelle 5: Ortsteilzentrum Mahlsdorf-Süd28

Merkmal Absolute Zahlen

Anzahl Einzelhandelsbetriebe 18

Verkaufsfläche insgesamt in m² 4.200

Anzahl Großflächiger Einzelhandel (> 800 m²) 3

Großflächiger Einzelhandel (> 800 m²) gesamt in m² 3.170

Die Sortimentsstruktur im zentralen Versorgungsbereich wird maßgeblich von zentrenrelevanten Sortimenten für die Nahversorgung (52%) geprägt, gefolgt von sonstigen zentrenrelevanten Sor-timenten (38%). Langfristiges Ziel ist es, das Ortsteilzentrum zu stärken und zu sichern. Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2013 sind die Flächen östlich der Pilgramer Straße als „Fachmarktagglomeration Pilgramer Straße“ dargestellt. Diese Darstellung beruht auf der Pla-nung zweier Möbelfachmärkte und nimmt Bezug auf den bereits vorangeschrittenen Planungs-stand. Der gekennzeichnete Bereich der Fachmarktagglomeration umfasst ausschließlich den Vorhabenstandort mit seinen Erschließungsflächen. Eine weitergehende Agglomeration von Ein-zelhandel um den Standort soll jedoch ausgeschlossen werden; Die Darstellung im Einzelhan-dels- und Zentrenkonzept dient lediglich der Sicherung der geplanten Fachmärkte.29 Nördlich dieser in Planung befindlichen Fachmarktagglomeration befindet sich gemäß Einzel-handels- und Zentrenkonzept 2013 der „Bezirkliche Fachmarktstandort Holz Possling, Landsber-ger Allee“. Der Standort Holz Possling, Landsberger Straße (rund 7.400 m² Verkaufsfläche) ist vor allem aufgrund seiner Größe als prägender Baustein der Einzelhandelsstruktur in Mahlsdorf hervorzuheben. Dabei wird der Standort den Standortanforderungen (gemäß Fachmarktkonzept Berlin) an Fachmarktstandorte nicht vollständig gerecht, da die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur unzureichend gegeben ist. Als bezirklichem Fachmarktstandort kommt die-sem darüber hinaus ein maximales Entwicklungspotenzial bis zu einer Gesamtverkaufsfläche

27 Einzelhandels‐ und Zentrenkonzept 2013 für den Bezirk Marzahn‐Hellersdorf, S. 149 28 Einzelhandels‐ und Zentrenkonzept 2013 für den Bezirk Marzahn‐Hellersdorf, 159 29 Einzelhandels‐ und Zentrenkonzept 2013 für den Bezirk Marzahn‐Hellersdorf, S. 162

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

von 8.000 m² zu. Die Gutachter des Zentrenkonzepts weisen darauf hin, dass bei Veränderungen am Standort und einem Überschreiten der Gesamtverkaufsfläche von 8.000 m², im Einverneh-men mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zu prüfen wäre, ob ggf. eine Einstufung als übergeordneter Fachmarktstandort oder als Fachmarktagglomeration vorzunehmen sei. Da die Standortkriterien aber nicht umfassend erfüllt sind, erscheinen entsprechende Entwicklungsper-spektiven, bei unveränderten Rahmenbedingungen, als unrealistisch.

Sonstige städtebauliche Zielstellungen und Konzepte:

Flächennutzungsplan: Ein Teil des Ortsteilzentrums Mahlsdorf-Süd ist im Flächennutzungsplan von Berlin als Einzel-handelskonzentration dargestellt. Hier soll Einzelhandel vorrangig konzentriert werden.30

Stadtentwicklungsplan „StEP Zentren 3“ Für die die beiden Ortsteilzentren in Mahlsdorf besteht laut Stadtentwicklungsplan Zentren 3 ein hoher Handlungsbedarf hinsichtlich der Funktionsstärkung der zentralen Versorgungsbereiche, da sie eine unterdurchschnittliche Verkaufsflächenausstattung aufweisen.31 Für das Ortsteilzent-rum Mahlsdorf-Süd speziell ist der Handlungsbedarf als gering bis mittel-dringend einzustufen.32

Fazit: Das Ortsteilzentrum Mahlsdorf-Süd soll in seiner Funktion als zentraler Versorgungsbereich ge-stärkt werden, da es mit seiner zentralen Lage inmitten des Planungsraums eine wichtige Ver-sorgungsfunktion für diesen übernimmt. Dementsprechend werden die Flächen des Ortsteilzent-rums aus dem Bebauungsplan ausgeschlossen. Gleichfalls werden die Flächen der Fachmarkt-agglomeration ausgeschlossen. Um konterkarierende Entwicklungen im übrigen Planungsraum auszuschließen, wird das Siedlungsgebiet von Mahlsdorf-Süd in den Einzelhandels-Bebauungs-plan einbezogen.

30 Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 31 Stadtentwicklungsplan Zentren 3, Stand vom Juli 2011, S. 34 32 Stadtentwicklungsplan Zentren 3, Stand vom Juli 2011, Themenkarte: Handlungsbedarf in Zentren

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

II. Einbezogene in Aufstellung befindliche Bebauungspläne

In den nach § 34 BauGB zu beurteilenden Teilgebieten des Bebauungsplans 10-83 G liegen die räumlichen Geltungsbereiche von in Aufstellung befindlichen Bebauungsplänen. Nachfolgend wird kurz erläutert, aus welchen Gründen die in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne in den Einzelhandels-Bebauungsplan einbezogen werden:

Insbesondere sind die in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne in den Bebauungsplan einzubeziehen, die bislang keine Regelungen zum Einzelhandel treffen. Damit soll vermieden werden, dass Bebauungspläne ohne Einzelhandels-Festsetzungen nach dem Einzelhandels-Bebauungsplan rechtsverbindlich werden und damit dessen Regelungsgehalte zum Belang Einzelhandel wieder rückgängig machen.

Generell werden die Geltungsbereiche dieser in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne zunächst in den Geltungsbereich des Einzelhandels-Bebauungsplans aufgenommen, um Regelungslücken zu vermeiden. Wenn der in Aufstellung befindliche Plan vor dem Einzelhandels-Bebauungsplan festgesetzt wird, wird er aus dem Einzelhandels-Bebauungsplan herausgenommen. Bis zum Inkrafttreten der Bebauungspläne werden diese Flächen somit als im Zusammenhang bebauter Ortsteil gem. § 34 BauGB in den Bebauungsplan zur Steuerung des Einzelhandels aufgenommen.

Folgende 29 Bebauungspläne befinden sich in Aufstellung und werden als 34er-Fläche einbezo-gen:

1 Bebauungsplan 10-7 (in Aufstellung) Lage Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan 10-7 erfasst Flächen im Südwesten

des Planungsraums Kaulsdorf-Süd. Im Osten grenzt eine größere Waldfläche und im Westen der Wuhlesee an das Plangebiet.

letzter Beschluss Aufstellungsbeschluss: 05-02-2002 Planungsinhalt und Ziele

Im Bebauungsplan soll ein Kleingarten bzw. Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kleingärten festgesetzt werden.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Einzelhandelsbetriebe sollen gänzlich ausgeschlossen werden.

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan 10-7 ist nicht Bestandteil eines zentralen Versorgungsberei-ches und liegt außerhalb einer Schutzzone.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Die Fläche des Bebauungsplans 10-7 wird zur Vermeidung von Regelungslücken bezüglich des Einzelhandels in den Geltungsbereich des Bebauungsplans 10-83 G einbezogen.

Bemerkungen -

2 Bebauungsplan 10-13 (in Aufstellung) Lage Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan 10-13 liegt im Norden des Planungs-

raums Kaulsdorf-Süd, an der Grenze zum Planungsraum Alt-Kaulsdorf. Im Norden des Geltungsbereichs verläuft die B1/B5. Der östliche Teilbereich des Bebauungs-plans ist nicht Bestandteil des Einzelhandels-Bebauungsplans.

letzter Beschluss Aufstellungsbeschluss: 29-01-2002 Planungsinhalt und Ziele

Es ist vorgesehen, ein allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO mit einer Si-cherung für Freiflächen im Bebauungsplan festzusetzen.

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Da bislang keine textlichen Festsetzungen formuliert wurden, wären im allgemei-nen Wohngebiet die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden allgemein zu-lässig.

ZV/ Schutzzone

Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan 10-13 befindet sich zum Teil inner-halb der 500m-Schutzzone des Nahversorgungszentrums S-Bahnhof Kaulsdorf, welches gemäß Einzelhandelskonzept des Bezirks als zentraler Versorgungsbe-reich ausgewiesen ist.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der Bebauungsplan 10-13 wird in den räumlichen Geltungsbereich des Bebau-ungsplans 10-83 G einbezogen, da sich dieser noch in Aufstellung befindet und die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben bislang nach § 34 BauGB zu beurtei-len ist. Während der Aufstellung des Bebauungsplans soll mit der vorläufigen Ein-beziehung der Flächen die unerwünschte Ansiedlung von Einzelhandelsbetriebenverhindert werden.

Bemerkungen An der B1 sind zwei Lebensmitteldiscounter sowie ein Supermarkt ansässig. Der östliche Teilbereich, der nicht vom Bebauungsplan 10-83 G erfasst wird, be-steht aus einer großen Freifläche und ist bisher unbebaut.

3 Bebauungsplan 10-15 (in Aufstellung) Lage Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 10-15 erstreckt sich östlich der Chem-

nitzer Straße und liegt damit im Planungsraum Kaulsdorf-Süd. letzter Beschluss Aufstellungsbeschluss: 12-08-2003 Planungsinhalt und Ziele

Im Bebauungsplan sollen ein allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO sowie eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ festge-setzt werden. Die maximal zulässige Baukörperlänge soll im allgemeinen Wohn-gebiet auf 20 m beschränkt werden.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden wären im allgemeinen Wohn-gebiet allgemein zulässig. Auf der Gemeinbedarfsfläche sind Einzelhandelsbe-triebe nicht zulässig.

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan 10-15 liegt außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs oder einer 500m-Schutzzone. Innerhalb des Plangebiets befindet sich allerdingsder etablierte Nahversorgungsstandort Kaulsdorf-Süd (ein Lebensmitteldiscounter ansässig).

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan 10-15 wird in den Geltungsbereich des Bebauungsplans 10-83 G einbezogen, da die Flächen bislang nach § 34 BauGB zu beurteilen sind - hiermit sollen Regelungslücken hinsichtlich der Einzel-handelszulässigkeit bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans geschlossen wer-den.

Bemerkungen An der Chemnitzer Straße, an der bereits verschiedene Einzelhandelsbetriebe an-sässig sind, sind noch große zusammenhängende Flächenpotenziale vorhanden.Die übrigen Flächen des Plangebiets sind größtenteils bebaut.

4 Bebauungsplan 10-18 (in Aufstellung) Lage Der Bebauungsplan 10-18 liegt westlich der Chemnitzer Straße im Westen des

Planungsraums Kaulsdorf-Süd. letzter Beschluss Aufstellungsbeschluss: 17-08-2004 Planungsinhalt und Ziele

Im Bebauungsplan sollen ein allgemeines Wohngebiet und eine Gemeinbedarfs-fläche festgesetzt werden.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Einschränkungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben wurden bislangnicht getroffen.

ZV/ Schutzzone

Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan 10-18 liegt nördlich und zum Teil sogar im fußläufigen Einzugsbereich des etablierten NahversorgungsstandortsKaulsdorf-Süd.

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der noch in Aufstellung befindliche Bebauungsplan 10-18 wird in den Geltungsbe-reich des Bebauungsplans 10-83 G einbezogen, um Regelungslücken bezüglichder Zulässigkeit des Einzelhandels zu vermeiden. Unterdessen sind die Planver-fasser des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans gehalten, die Festsetzun-gen zum Einzelhandel den bezirklichen Zielsetzungen anzupassen.

Bemerkungen Die Fläche des Bebauungsplans ist durch eine kleinteilige Einfamilienhausbebau-ung geprägt.

5 Bebauungsplan 10-19 (in Aufstellung) Lage Die Flächen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 10-19 erstrecken sich

südlich der Rahnsdorfer Straße im Planungsraum Mahlsdorf-Süd, an der Grenze zum Landkreis Märkisch-Oderland in Brandenburg.

letzter Beschluss Aufstellungsbeschluss: 25-05-2004 Planungsinhalt und Ziele

Im in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan soll ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Die der Versorgung des Gebiets dienenden Länden wären allgemein zulässig, dabislang keine speziellen textlichen Festsetzungen für die Zulässigkeit des Einzel-handels getroffen wurden.

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan 10-19 ist nicht Bestandteil eines zentralen Versorgungsbe-reichs und liegt außerhalb einer Schutzzone.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan 10-19 wird in den Geltungsbereich des Bebauungsplans 10-83 G einbezogen, da die Flächen bislang nach § 34 BauGB zu beurteilen sind. Mit dieser Einbeziehung sollen Regelungslücken ver-mieden werden.

Bemerkungen Das Plangebiet ist kleinteilig bebaut.

6 Bebauungsplan 10-26 (in Aufstellung) Lage Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan 10-26 befindet sich östlich der

Kaulsdorfer Seen und liegt im Planungsraum Mahlsdorf-Süd. letzter Beschluss Aufstellungsbeschluss: 17-01-2006 Planungsinhalt und Ziele

Unklar ob WA oder WR.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Bislang keine Angaben.

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan 10-26 liegt außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichsoder einer 500m-Schutzzone.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der noch in Aufstellung befindliche Bebauungsplan 10-26 wird in den Geltungsbe-reich des Bebauungsplans 10-83 G einbezogen, damit keine Regelungslücken bei der Zulässigkeit des Einzelhandels entstehen.

Bemerkungen Der Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans weist einekleinteilige Grundstücksstruktur auf.

7 Bebauungsplan 10-38 (in Aufstellung) Lage Der Bebauungsplan 10-38 wird von der Lenbachstraße und der Chemnitzer Straße

begrenzt und befindet sich im Westen des Planungsraums Kaulsdorf-Süd. letzter Beschluss Aufstellungsbeschluss: 16-10-2007 Planungsinhalt und Ziele

In diesem Bebauungsplan soll ein allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO fest-gesetzt werden.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Im allgemeinen Wohngebiet sollen die der Versorgung des Gebiets dienenden Lä-den allgemein zulässig sein.

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan 10-38 liegt weder in einer Schutzzone noch innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der Bebauungsplan 10-38 wird in den Geltungsbereich des Bebauungsplans 10-83 G vorerst einbezogen, um unerwünschte Einzelhandelsansiedlungen vorzu-beugen, da die Flächen bislang nach § 34 BauGB zu beurteilen sind und damit die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben allgemein zulässig wäre.

Bemerkungen An der Chemnitzer Straße ist ein Discounter ansässig. Die rückwärtigen Flächenbis an die Lenbachstraße stellen ein großes Freiflächenpotenzial dar.

8 Bebauungsplan 10-39 (in Aufstellung) Lage Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan 10-39 wird von der Heinrich-Grüber-

und Kraetkestraße umschlossen (Kirchendreieck) und befindet sich im Norden des Planungsraums Kaulsdorf-Nord.

letzter Beschluss Öffentliche Auslegung Ende: 25-03-2015 Planungsinhalt und Ziele

Es ist beabsichtigt, im Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen. Die maximale Gebäudelänge soll auf 20 m beschränkt werden.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sollen im festgesetzten Bauge-biet ausnahmsweise zulässig sein.

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan 10-39 befindet sich außerhalb einer 500m-Schutzzone bzw. eines zentralen Versorgungsbereichs.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan 10-39 wird in den Geltungsbereich des Bebauungsplans 10-83 G einbezogen, da die Flächen des in Aufstellung be-findlichen Plans nach § 34 BauGB zu beurteilen sind und damit bislang auch Ein-zelhandelsbetriebe allgemein zulässig wären. Mit der Einbeziehung dieser Flächensollen Regelungslücken hinsichtlich der Einzelhandelszulässigkeit vermieden wer-den.

Bemerkungen Die als Kirchendreieck bezeichnete Fläche des Bebauungsplans ist bislang unbe-baut.

9 Bebauungsplan 10-63 (in Aufstellung) Lage Der Bebauungsplan 10-63 verläuft östlich der Ridbacher Straße im Osten des Pla-

nungsraums Kaulsdorf-Nord. letzter Beschluss Öffentliche Auslegung Ende: 06-11-2015 Planungsinhalt und Ziele

Im Bebauungsplan soll ein allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetztwerden.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sollen allgemein zulässig sein.

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan 10-63 liegt zum Teil innerhalb der 500m-Schutzzone des Orts-teilzentrums Mahlsdorf (Hönower Straße), welches gemäß Einzelhandelskonzept als zentraler Versorgungsbereich ausgewiesen ist.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der Bebauungsplan 10-63 wird in den Geltungsbereich des Bebauungsplans 10-83 G einbezogen, da sich dieser bislang in Aufstellung befindet und sich die Zu-lässigkeit von Einzelhandelsbetrieben nach § 34 BauGB richtet.

Bemerkungen Das Plangebiet wird durch besondere Wohnformen charakterisiert und verfügtüber große Potenzialflächen.

10 Bebauungsplan 10-70 (in Aufstellung) Lage Der Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 10-70 befin-

det sich im äußersten Süden des Planungsraums Kaulsdorf-Süd. Östlich grenzt die Kaulsdorfer Straße und westlich die Wuhle an.

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

letzter Beschluss Öffentliche Auslegung Ende: 18-07-2014 Planungsinhalt und Ziele

Im Bebauungsplan ist vorgesehen, ein allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festzusetzen.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden wären im allgemeinen Wohn-gebiet allgemein zulässig.

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan 10-70 liegt in keinem zentralen Versorgungsbereich und inkeiner Schutzzone.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Um Regelungslücken bezüglich der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben, diewährend der Planaufstellung bestehen, zu vermeiden, wird der in Aufstellung be-findliche Bebauungsplan 10-70 in den Geltungsbereich des Bebauungsplans 10-83 G einbezogen.

Bemerkungen Die Fläche des Bebauungsplans ist für eine Einfamilienhausbebauung parzelliert.

11 Bebauungsplan 10-72 (in Aufstellung) Lage Der Bebauungsplan 10-72 (ehemaliger Titel XXIII-1) liegt im Nordosten des Pla-

nungsraums Mahlsdorf-Süd, an der Grenze zum Landkreis Märkisch-Oderland in Brandenburg. Nur der südwestliche Teilbereich des Bebauungsplans wird in denEinzelhandels-Bebauungsplan integriert, da nur diese Flächen derzeit nach § 34 BauGB bebaubar wären.

letzter Beschluss Letzter Aufstellungsbeschluss: 09-06-2015 Planungsinhalt und Ziele

Im Bebauungsplan sollen ein allgemeines Wohngebiet und eine Grünfläche fest-gesetzt werden. Zusätzlich ist vorgesehen, ein Misch- und ein Sondergebiet (Mö-belhaus) festzusetzen.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Bisher liegen noch keine textlichen Festsetzungen vor. Der aufzustellende B-Plan soll/wird zentrenkonzeptkonforme Regelungen zur Zulässigkeit von Einzelhandels-betrieben enthalten.

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan 10-72 wird weder von einem zentralen Versorgungsbereichnoch von einer Schutzzone erfasst. Innerhalb seiner Grenzen ist die Bildung des Fachmarktstandortes Pilgramer Straße beabsichtigt. Großflächige Möbelmärkte sollen hier angesiedelt werden.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Um die zeitliche Lücke bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans 10-72 zu schlie-ßen, werden die nach § 34 BauGB zu beurteilenden Flächen in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans 10-83 G einbezogen. Für die Flächen, dienach § 35 BauGB zu beurteilen sind (im Osten des Geltungsbereichs des Bebau-ungsplans) besteht derzeit kein Planungserfordernis bezüglich der Regelung zurZulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben.

Bemerkungen Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ruht derzeit. Fragen der Er-schließung über private Grundstücke sind zu klären.

12 Bebauungsplan 10-75 (in Aufstellung) Lage Der räumliche Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans

10-75 erstreckt sich entlang der Wuhle, in der südlichen Spitze des PlanungsraumsKaulsdorf-Süd.

letzter Beschluss Frühzeitige Bürgerbeteiligung Ende: 05-12-2014 Planungsinhalt und Ziele

Im Bebauungsplan sollen eine Grünfläche für private Dauerkleingärten und ein Ge-werbegebiet festgesetzt werden.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Nach textlichen Festsetzungen soll die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetriebenim Gewerbegebiet ausgeschlossen werden.

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan 10-75 liegt außerhalb zentraler Versorgungsbereiche sowiederen Schutzzonen.

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan 10-75 wird in den Geltungsbereich des Bebauungsplans 10-83 G einbezogen, da sich dieser bislang in Aufstellung befindet. Bis zur rechtskräftigen Festsetzung des Bebauungsplans richtet sichdemnach die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben nach § 34 BauGB – Einzel-handelsbetriebe wären damit allgemein zulässig – was entgegen den Zielen des Bezirks zur Steuerung des Einzelhandels steht.

Bemerkungen Im Gewerbegebiet sind derzeit ein Möbellager und eine Warenausgabe ansässig.

13 Bebauungsplan 10-80 (in Aufstellung) Lage Die Fläche des Bebauungsplans 10-80 befindet sich zwischen dem Kaulsdorfer

Baggersee (Elsensee) und dem Hultschiner Damm im Planungsraum Mahlsdorf-Süd.

letzter Beschluss Frühzeitige Bürgerbeteiligung Ende: 03-07-2015 Planungsinhalt und Ziele

In diesem Bebauungsplan soll ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO fest-gesetzt werden.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Da bislang keine textlichen Festsetzungen bezüglich der Zulässigkeit des Einzel-handels getroffen wurden, wären die der Versorgung des Gebiets dienenden Län-den allgemein zulässig.

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan 10-80 ist nicht Bestandteil eines zentralen Versorgungsbe-reichs oder einer 500m-Schutzzone.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan 10-80 wird in den räumlichen Gel-tungsbereich des Bebauungsplans 10-83 G einbezogen, um den zeitlichen Zwi-schenraum bis zu dessen Inkrafttreten zu überbrücken. In dieser Zwischenzeitwürde sich sonst die planungsrechtliche Zulässigkeit von Einzelhandelsbetriebennach § 34 BauGB richten, d.h. Einzelhandelsbetriebe wären allgemein zulässig -dies stünde jedoch in Konflikt mit den bezirklichen Zielen zur Ansiedlung von Ein-zelhandelsbetrieben.

Bemerkungen Die Fläche des Bebauungsplans ist bislang unbebaut (Ackerfläche im Innenbe-reich).

14 Bebauungsplan XXIII-2e (in Aufstellung) Lage Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan XXIII-2e liegt zentral im Planungs-

raum Alt-Mahlsdorf und befindet sich direkt am – und z.T. im – Ortsteilzentrum Mahlsdorf (Hönower Straße). Die Fläche innerhalb des Ortsteilzentrums ist nicht vom Bebauungsplan zur Steuerung des Einzelhandels erfasst.

letzter Beschluss Aufstellungsbeschluss: 22-06-1999 Planungsinhalt und Ziele

In diesem Bebauungsplan soll ein allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO fest-gesetzt werden.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Die der Versorgung des Gebiets dienenden Länden sollen allgemein zulässig sein.

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan XXIII-2e liegt zum Teil innerhalb des Ortsteilzentrums Mahls-dorf (Hönower Straße), welches gemäß Einzelhandelskonzept als zentraler Ver-sorgungsbereich ausgewiesen ist. Der größere Teilbereich befindet sich in dessen 500m-Schutzzone.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Um Regelungslücken in Bezug auf die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetriebenwährend der Planaufstellung zu vermeiden, wird der in Aufstellung befindliche Be-bauungsplan XXIII-2e – mit Ausnahme der Fläche innerhalb des OrtsteilzentrumsMahlsdorf – in den Geltungsbereich des Bebauungsplans 10-83 G einbezogen.

Bemerkungen

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

15 Bebauungsplan XXIII-4a (in Aufstellung) Lage Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan XXIII-4a liegt im Süden des Pla-

nungsraums Alt-Mahlsdorf, an der Grenze zum Planungsraum Mahlsdorf-Süd. Das Plangebiet wird durch das Ortsteilzentrum Mahlsdorf (Hönower Straße) im Westen,der Landsberger Straße im Osten und der B1 im Süden begrenzt.

letzter Beschluss Frühzeitige Bürgerbeteiligung Ende: 20-11-2013 Planungsinhalt und Ziele

Im Bebauungsplan sollen ein Gewerbegebiet, ein eingeschränktes Gewerbege-biet, eine Fläche für Versorgungsanlagen „Regenrückhaltebecken“ sowie eine Ge-meinbedarfsfläche festgesetzt werden.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Einzelhandelsbetriebe sollen gemäß textlicher Festsetzung im Gewerbegebiet,welches den größten Flächenanteil im räumlichen Geltungsbereich des Bebau-ungsplans einnimmt, unzulässig sein. Es ist beabsichtigt, Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, Tank-stellenshops und Verkaufsflächen für den Verkauf von Kraftwagen, -teilen und Zu-behör ausnahmsweise zuzulassen.

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan XXIII-4a liegt vollständig in der 500m-Schutzzone des Orts-teilzentrums Mahlsdorf (Hönower Straße), das gemäß Einzelhandels- und Zentren-konzept des Bezirks als zentraler Versorgungsbereich ausgewiesen ist.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan XXIII-4a wird in den Geltungsbereich des Einzelhandels-Bebauungsplans 10-83 G einbezogen, um den angrenzenden zentralen Versorgungsbereich (Ortsteilzentrum Mahlsdorf (Hönower Straße)) zuschützen. Ziel ist es, zentrenwirksame Einzelhandelsansiedlungen im Geltungsbe-reich des XXIII-4a, während der Planaufstellung zu verhindern.

Bemerkungen Die Flächen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans sind mehrheit-lich mit gewerblichen Immobilien bebaut.

16 Bebauungsplan XXIII-4b (in Aufstellung) Lage Der Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan XXIII-4b er-

streckt sich nördlich des Bebauungsplans XXIII-4a und liegt im Süden des Pla-nungsraums Alt-Mahlsdorf.

letzter Beschluss Frühzeitige Bürgerbeteiligung Ende: 20-11-2013 Planungsinhalt und Ziele

Ein Sondergebiet „Baufachmarkt - Groß- und Einzelhandel“, eine Gemeinbedarfs-fläche für eine Schule und eine öffentliche Grünfläche sollen im Bebauungsplanfestgesetzt werden.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Textliche Festsetzungen wurden bislang noch nicht getroffen. Letztendlich werden im Sondergebiet Einzelhandelsbetriebe (auch großflächige)allgemein zulässig sein.

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan XXIII-4b befindet sich in der 500m-Schutzzone des Ortsteil-zentrums Mahlsdorf (Hönower Straße). Dieses Zentrum ist gemäß Einzelhandels-konzept als zentraler Versorgungsbereich ausgewiesen ist.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Solange sich der Bebauungsplan XXIII-4b in Aufstellung befindet, wird er in den Bebauungsplans 10-83 G einbezogen, da Einzelhandelsansiedlungen bislang nach § 34 BauGB zugelassen werden können. Zum Schutz des angrenzendenOrtsteilzentrums Mahlsdorf (Hönower Straße) soll eine derartige Entwicklung bis zum Inkrafttreten des XXIII-4b jedoch verhindert werden.

Bemerkungen Rund die Hälfte der Flächen im räumlichen Geltungsbereich des BebauungsplansXXIII-4b sind bereits mit großflächigen gewerblichen Immobilien bebaut. Im west-lichen Teilgebiet, unmittelbar am ausgewiesenen Ortsteilzentrum, befinden sichaktuell noch unbebaute Flächen.

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

17 Bebauungsplan XXIII-4c (in Aufstellung) Lage Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan XXIII-4c erfasst Flächen nördlich

des Bebauungsplans XXIII-4b im Planungsraum Alt-Mahlsdorf. Die Pestaloz-zistraße im Norden und die Landsberger Straße im Osten umschließen den Gel-tungsbereich.

letzter Beschluss Aufstellungsbeschluss: 29-10-2013 Planungsinhalt und Ziele

Im Bebauungsplan XXIII-4c sollen die allgemeinen Wohngebiete WA 1 bis WA 3 und eine Gemeinbedarfsfläche für eine Kindertagesstätte festgesetzt werden.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Gemäß textlicher Festsetzung sollen Gartenbaubetriebe und Tankstellen unzuläs-sig sein. Weitere Einschränkungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben sind bislang nicht vorgesehen. Dementsprechend wären die der Versorgung destäglichen Bedarfs dienenden Läden im allgemeinen Wohngebiet allgemein zuläs-sig.

ZV/ Schutzzone

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XXIII-4c liegt innerhalb der 500m-Schutzzone des Ortsteilzentrums Mahlsdorf (zentraler Versorgungsbereich gemäßEZK).

Einbeziehung in BP 10-83 G

Um die zeitliche Lücke bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans XXIII-4c zu über-brücken, wird der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan in den Geltungsbe-reich des 10-83 G einbezogen. Dies dient dem Schutz des angrenzenden zentra-len Versorgungsbereichs, indem Einzelhandelsansiedlungen, während derPlanaufstellung des XXIII-4c, unterbunden werden sollen.

Bemerkungen Die Flächen des Bebauungsplans sind mit kleinteiligen Einfamilienhäusern bebaut.

18 Bebauungsplan XXIII-6i (in Aufstellung) Lage Der Bebauungsplan XXIII-6i wird von den Straßen Wildrosengehölz und Am Ro-

senhag im Norden und Süden begrenzt. Der Geltungsbereich liegt im Planungs-raum Mahlsdorf-Nord.

letzter Beschluss Öffentliche Auslegung Ende: 30-06-2014 Planungsinhalt und Ziele

Es ist vorgesehen, ein reines Wohngebiet gem. § 3 BauNVO im Bebauungsplan festzusetzen.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets wärennach § 3 Abs. 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig.

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan XXIII-6i liegt außerhalb einer 500m-Schutzzone sowie eines zentralen Versorgungsbereichs.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan XXIII-6i wird in den räumlichen Gel-tungsbereich des Bebauungsplans 10-83 G einbezogen, um unerwünschte Ein-zelhandelsansiedlungen vor Inkrafttreten des B-Plans XXIII-6i zu unterbinden.

Bemerkungen Das Plangebiet ist durch eine kleinteilige Einfamilienhausbebauung gekennzeich-net.

19 Bebauungsplan XXIII-6k (in Aufstellung) Lage Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XXIII-6k befindet sich im Nordwesten

des Planungsraums Mahlsdorf-Nord, an der Grenze zur Gemeinde Hoppegarten im Land Brandenburg. Westlich begrenzt die Hönower Straße das Plangebiet.

letzter Beschluss Öffentliche Auslegung Ende: 01-03-2012 Planungsinhalt und Ziele

Im Bebauungsplan soll ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. Die ma-ximale Länge der Gebäude soll auf 20 m beschränkt werden.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Die der Versorgung des Gebiets dienenden Länden sollen allgemein zulässig sein.

33

Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

ZV/ Schutzzone

Die Fläche des Bebauungsplans XXIII-6k liegt im Einzugsbereich der etablierten Nahversorgungsstandorte Leisniger Straße und Louis-Lewin-Straße. Über die Rie-saer Straße besteht eine direkte Anbindung an den Standort Leisniger Straße.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Die nach § 34 BauGB zu beurteilenden Flächen des Bebauungsplans XXIII-6k werden in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans 10-83 G einbe-zogen, da sich der Bebauungsplan XXIII-6k bislang noch in Aufstellung befindet und Regelungslücken vermieden werden sollen. Unterdessen sind die Planverfas-ser des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans gehalten, die Festsetzungenzum Einzelhandel den bezirklichen Zielsetzungen anzupassen.

Bemerkungen Entlang der Hönower Straße erstreckt sich eine kleinteilige Einfamilienhausbebau-ung.

20 Bebauungsplan XXIII-6l (in Aufstellung) Lage Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan XXIII-6l umfasst Flächen östlich des

Bebauungsplans XXIII-6k im Planungsraum Mahlsdorf-Nord. letzter Beschluss Frühzeitige Bürgerbeteiligung Ende: 14-09-1992 Planungsinhalt und Ziele

Im Bebauungsplan soll ein reines Wohngebiet gem. § 3 BauNVO festgesetzt wer-den.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Gemäß § 3 Abs. 2 und 3 BauNVO wären Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets ausnahmsweise zulässig.

ZV/ Schutzzone

Die Fläche des Bebauungsplans XXIII-6k liegt außerhalb eines zentralen Versor-gungsbereichs oder einer Schutzzone.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Um Unsicherheiten bezüglich der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben zu ver-meiden, wird der Bebauungsplan XXIII-6l, dessen Fläche bislang nach § 34 BauGB beurteilt wird, in den Geltungsbereich des Bebauungsplans 10-83 G einbezogen.

Bemerkungen Die Flächen im räumlichen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebau-ungsplans sind zum größten Teil mit kleinteiligen Einfamilienhäusern bebaut.

21 Bebauungsplan XXIII-6o (in Aufstellung) Lage Der Bebauungsplan XXIII-6o erstreckt sich entlang der Grenze zu Hoppegarten im

Land Brandenburg im Norden des Planungsraums Mahlsdorf-Nord. letzter Beschluss Frühzeitige Bürgerbeteiligung Ende: 14-09-1992 Planungsinhalt und Ziele

Im Bebauungsplan ist es vorgesehen, ein reines Wohngebiet gem. § 3 BauNVO festzusetzen.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Da bislang keine gesonderten Festsetzungen zur Zulässigkeit des Einzelhandelsgetroffen wurden, wären im reinen Wohngebiet gemäß § 3 Abs. 2 und 3 BauNVOLäden zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets aus-nahmsweise zulässig.

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan XXIII-6o befindet sich nicht innerhalb eines zentralen Versor-gungsbereichs sowie einer Schutzzone.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan XXIII-6o wird in den räumlichen Gel-tungsbereich des Bebauungsplans 10-83 G einbezogen, um den Einzelhandel im Sinne des Einzelhandelskonzepts des Bezirks während der Planaufstellung bessersteuern zu können.

Bemerkungen Das Plangebiet ist mit kleinteiligen Einfamilienhäusern bebaut.

22 Bebauungsplan XXIII-9a (in Aufstellung) Lage Der Bebauungsplan XXIII-9a wird nördlich von der B1/B5, westlich vom Hultschiner

Damm und südlich von der Rahnsdorfer Straße begrenzt: Damit liegt der in Auf-stellung befindliche B-Plan im Planungsraum Mahlsdorf-Süd.

letzter Beschluss Öffentliche Auslegung Ende: 02-10-2015

34

Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

Planungsinhalt und Ziele

Als Baugebiete weist der Bebauungsplan das allgemeine Wohngebiet (WA),Mischgebiet (MI) und Gewerbegebiet (GE) aus.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Die textlichen Festsetzungen der Offenlagefassung sehen eine Vielzahl von Re-gelunge zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben vor, die in Übereinstimmungmit den Zielen des bezirklichen Zentrenkonzepts und damit auch mit den vorlie-genden Planzielen stehen.

ZV/ Schutzzone

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XXIII-9a liegt zum Teil in der 500m-Schutzzone des Ortsteilzentrums Mahlsdorf (zentraler Versorgungsbereich gemäßEZK).

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der noch in Aufstellung befindliche Bebauungsplan XXIII-9a wird in den Geltungs-bereich des Bebauungsplans 10-83 G einbezogen, um Regelungslücken bezüg-lich der Zulässigkeit des Einzelhandels vorzubeugen. Sobald der BebauungsplanXXIII-9a in Kraft tritt, kann er aus dem Entwurf des B-Plans 10-83 G ausgegrenzt werden.

Bemerkungen Der nördliche Teilbereich des B-Plans liegt unmittelbar an der B1 und ist damit aus Betreibersicht günstig für die Ansiedlung zentrenrelevanter Einzelhandelsange-bote gelegen. In den Misch- und Gewerbegebietsflächen entlang der B1 und des Hultschiner Damms sind bereits gewerbliche Nutzungen vorhanden.

23 Bebauungsplan XXIII-9b (in Aufstellung) Lage Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan XXIII-9b wird nördlich von der B1/B5

und östlich von der Pilgramer Straße begrenzt. Er befindet sich im Planungsraum Mahlsdorf-Süd. Westlich schließt sich der räumliche Geltungsbereich des Bebau-ungsplan XXIII-9a (in Aufstellung) an.

letzter Beschluss Frühzeitige Bürgerbeteiligung Ende: 27-04-2012 Planungsinhalt und Ziele

Im Bebauungsplan soll ein allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt werden. Des Weiteren wird beabsichtigt, ein Mischgebiet gem. § 6 BauNVO fest-zusetzen.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Bisher liegen keine Festsetzungen zum Entwurf vor. Demnach wären im Mischge-biet zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe uneingeschränkt zulässig. Und auchim allgemeinen Wohngebiet wären die der Versorgung des Gebiets dienenden Lä-den allgemein zulässig. Das stünde im Widerspruch zu den Zielen und Zwecken der bezirklichen Zentrenentwicklung.

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan XXIII-9b liegt größtenteils innerhalb der 500m-Schutzzone des Ortsteilzentrums Mahlsdorf (zentraler Versorgungsbereich gemäß EZK).

Einbeziehung in BP 10-83 G

Mit der Einbeziehung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans XXIII-9b in den Bebauungsplan 10-83 G soll der zeitliche Zwischenraum bis zum Inkrafttreten des B-Plans XXIII-9b überbrückt sowie Regelungslücken bezüglich der Zulässig-keit des Einzelhandels vermieden werden. Der Plangeber des in Aufstellung be-findlichen Bebauungsplans ist gehalten, die Beschränkung des Einzelhandels an seine gesamtbezirklichen Entwicklungsvorstellungen anzupassen.

Bemerkungen Nördlich der Bundesstraße befindet sich ein Möbelfachmarkt. Damit ist ein groß-flächiger Einzelhändler im Umfeld vorhanden, die die bislang nach § 34 BauGB zubeurteilenden Flächen prägt.

24 Bebauungsplan XXIII-10 (in Aufstellung) Lage Der Bebauungsplan XXIII-10 erstreckt sich entlang der B1/B5 an der Grenze vom

Planungsraum Mahlsdorf-Süd zum Planungsraum Alt-Mahlsdorf. Der westliche Teilbereich des Geltungsbereichs ist nicht vom Bebauungsplan erfasst.

letzter Beschluss Frühzeitige Bürgerbeteiligung Ende: 06-09-1996 Planungsinhalt und Ziele

Bisher keine Aussage zur Art der Nutzung

35

Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Bisher keine Angaben,

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan XXIII-10 liegt zum Teil innerhalb der 500m-Schutzzone des Ortsteilzentrums Mahlsdorf (Hönower Straße), welches gemäß Einzelhandelskon-zept als zentraler Versorgungsbereich ausgewiesen ist.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan XXIII-10 wird in den Geltungsbereich des Bebauungsplans 10-83 G einbezogen, da sich dieser bislang in Aufstellung befindet und dessen Flächen nach § 34 BauGB beurteilt werden. Die Beschrän-kung des Einzelhandels ist hinsichtlich der bezirklichen Zielstellungen erforderlich.

Bemerkungen Unmittelbar an der B1/B5 befindet sich eine großflächige Einzelhandelsfläche mitVorbildwirkung.

25 Bebauungsplan XXIII-13 (in Aufstellung) Lage Der Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans XXIII-13 be-

findet sich im Südwesten des Planungsraums Mahlsdorf-Süd südlich der Kauls-dorfer Seen.

letzter Beschluss Öffentliche Auslegung Ende: 03-08-2001 Planungsinhalt und Ziele

Geplant ist es, ein allgemeines Wohngebiet sowie private Dauerkleingärten fest-zusetzen.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Spezielle Festsetzungen zum Einzelhandel wurden bislang nicht getroffen, dem-nach wären Läden die der Versorgung des Gebiets dienen im allgemeinen Wohn-gebiet allgemein zulässig.

ZV/ Schutzzone

Die Fläche des Bebauungsplans XXIII-13 liegt außerhalb einer Schutzzone eines zentralen Versorgungsbereichs.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der Bebauungsplan XXIII-13 wird in den räumlichen Geltungsbereich des Bebau-ungsplans 10-83 G einbezogen, da sich dieser bislang noch in Aufstellung befin-det und sich damit die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben nach § 34 BauGBrichtet. Durch die Einbeziehung soll der zeitliche Zwischenraum bis zum Inkrafttre-ten des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans überbrückt werden, um wäh-rend der Planaufstellung unerwünschte Einzelhandelsansiedlungen ausschließenzu können.

Bemerkungen Die Fläche des Bebauungsplans ist kleinteilig bebaut.

26 Bebauungsplan XXIII-17 (in Aufstellung) Lage Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan XXIII-17 befindet sich westlich der

Hönower Straße am Simrockplatz im Westen des Planungsraums Mahlsdorf-Nord.letzter Beschluss Frühzeitige Bürgerbeteiligung Ende: 12-06-1996 Planungsinhalt und Ziele

Weitestgehende Sicherung als Stadtplatz unter Berücksichtigung vorhandenerNutzungen.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Keine Angaben.

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan XXIII-17 liegt außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs oder einer Schutzzone. Er befindet sich allerdings an der Grenze der fußläufigen Schutzzone des Ortsteilzentrums Mahlsdorf (Hönower Straße).

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der Bebauungsplan XXIII-17 wird in den Geltungsbereich des Bebauungsplans 10-83 G einbezogen, da sich dieser bislang im Aufstellungsverfahren befindet und Regelungslücken bezüglich der Einzelhandelszulässigkeit vermieden werden sol-len. Der Ausschluss von Einzelhandel ist zu prüfen.

Bemerkungen Aufgrund der Lage ist die Wahrscheinlichkeit einer zentrenwirksamen Einzelhan-delsansiedlung gering.

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

27 Bebauungsplan XXIII-38 (in Aufstellung) Lage Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan XXIII-38 schließt sich westlich an

den Landschaftsraum der Wuhle entlang der Lenbachstraße an und liegt damit im Planungsraum Kaulsdorf-Süd.

letzter Beschluss Öffentliche Auslegung Ende: 03-07-2015 Planungsinhalt und Ziele

In diesem Bebauungsplan sollen ein allgemeines Wohngebiet, eine Grünfläche so-wie reines Wohngebiet festgesetzt werden. Die Grünfläche soll die Zweckbestim-mung „Private Dauerkleingärten“ erhalten.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Tankstellen und Gartenbaubetriebe sollen im allgemeinen Wohngebiet durch text-liche Festsetzungen ausgeschlossen werden. Ansonsten sind in diesem Baugebietdie der Versorgung des Gebiets dienenden Läden allgemein zulässig. Auf der Fläche der Privaten Dauerkleingärten sind Einzelhandelsbetriebe unzuläs-sig.

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan XXIII-38 liegt nicht innerhalb eines zentralen Versorgungsbe-reichs und ebenfalls nicht innerhalb einer 500m-Schutzzone.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Da sich die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben bislang nach § 34 BauGB richtet, wird der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan XXIII-38 in den Gel-tungsbereich des Bebauungsplans 10-83 G einbezogen.

Bemerkungen Die Fläche des Bebauungsplans ist überwiegend mit Einfamilienhäusern bebaut, die auf einer kleinteiligen Eigentümerstruktur basieren. Potenzialflächen sind imPlangebiet nicht vorhanden.

28 Bebauungsplan XXIII-VE3 (in Aufstellung) Lage Der in Aufstellung befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan XXIII-VE3 liegt

im Südosten des Planungsraums Mahlsdorf-Nord. letzter Beschluss Frühzeitige Bürgerbeteiligung Ende: 06-12-2000 Planungsinhalt und Ziele

In diesem Bebauungsplan ist es geplant, ein allgemeines Wohngebiet nach § 4BauGB festzusetzen.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Für den Einzelhandel wurden bislang keine speziellen Regelungen getroffen; dem-nach sind die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden allgemein zulässig.

ZV/ Schutzzone

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans XXIII-VE3 liegt in keiner Schutzzone oder in einem zentralen Versorgungsbereich.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der in Aufstellung befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan XXIII-VE3 wird in den Geltungsbereich des Bebauungsplans 10-83 G einbezogen, da sich dieser bislang in Aufstellung befindet.

Bemerkungen Die Bebauung im allgemeinen Wohngebiet ist bereits realisiert worden, daher ent-fällt die Planerfordernis. Aufgrund der kleinteiligen Grundstücksstruktur ist dieWahrscheinlichkeit der Ansiedlung von Einzelhandel als gering einzustufen.

29 Bebauungsplan XXIII-32a-1 (in Aufstellung) Lage Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan XXIII-32a-1 umfasst das Grundstück

Waplitzer Straße 11 A (Sportanlage Franz-Carl-Achard-Grundschule) im Pla-nungsraum Alt-Kaulsdorf.

letzter Beschluss Frühzeitige Beteiligung Ende: 03-07-2015 Planungsinhalt und Ziele

Im Bebauungsplan soll eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung„Sportanlage“ festgesetzt werden.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Einzelhandelsbetriebe sind damit an diesem Standort nicht zulässig.

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan XXIII-32a-1 liegt innerhalb der 500m-Schutzzone des Nahver-sorgungszentrums S-Bahnhof Kaulsdorf, das gemäß Einzelhandelskonzept alszentraler Versorgungsbereich ausgewiesen ist.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan XXIII-32a-1 wird in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans 10-83 G einbezogen, da sich dieser bislang noch in Aufstellung befindet und Regelungslücken zur Zulässigkeit von Einzelhan-delsbetrieben vermieden werden sollen.

Bemerkungen Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist der Neubau der Sportanlage derFranz-Carl-Achard-Grundschule geplant.

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

III. Nicht einbezogene festgesetzte Bebauungspläne

Wird ein festgesetzter Bebauungsplan in den Bebauungsplan 10-83 G nicht einbezogen, liegen in den meisten Fällen folgende Fallkonstellationen zu Grunde:

Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan wurden Einzelhandelsbetriebe bereits komplett ausgeschlossen. Eine Einbeziehung in den Geltungsbereich des Einzelhandels- Bebauungsplanes ist in diesem Fall nicht erforderlich. Für die im Bezirk Marzahn-Hellersdorf rechtsverbindlichen Bebauungspläne mit Ausschluss des Einzelhandels besteht kein Erfordernis, eine Zulässigkeit der genannten Nutzungen durch Einbeziehung und Änderung der betreffenden Bebauungspläne nachzuholen.

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan liegt innerhalb eines laut Einzelhandels- und Zentrenkonzept ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereichs. Die Festsetzungen dieser Bebauungspläne stimmen grundsätzlich mit den Zielen des bezirklichen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts überein. Eine Änderung dieser rechtsverbindlichen Bebauungspläne ist damit nicht erforderlich.

Nachstehend wird im Einzelnen dargelegt, warum die 15 rechtsverbindlichen Bebauungspläne nicht einbezogen werden:

1 Bebauungsplan 10-10 Lage Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 10-10 umfasst eine Fläche südlich der

B1/B5, westlich des Elsensees und liegt im Planungsraum Mahlsdorf-Süd. Bekanntmachung/ In Kraft getreten am

Die Festsetzungsverordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin am 20.09.2011 bekannt gemacht und ist damit in Kraft getreten.

Planungsinhalt und Ziele

Im Bebauungsplan ist ein reines Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO festgesetzt.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets sind imreinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig.

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan 10-10 ist nicht Bestandteil eines zentralen Versorgungsbe-reichs oder einer Schutzzone.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 10-10 wird in den räumlichen Geltungsbe-reich des Bebauungsplans 10-83 G nicht einbezogen, da die Zulässigkeit von Läden im reinen Wohngebiet bereits durch die BauNVO enger geregelt ist als in den Zielen des Einzelhandels-Bebauungsplans vorgesehen ist. Damit ergibt sichkein Regelungserfordernis.

Bemerkungen Der rechtsverbindliche Bebauungsplan liegt im Landschaftsschutzgebiet Kaulsdor-fer Seen und ist mit Doppelhäusern bebaut.

2 Bebauungsplan 10-27 Lage Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 10-27 liegt an der Donizettistraße Ecke Mo-

zartstraße, östlich des Ortsteilzentrums Mahlsdorf und damit im Planungsraum Alt-Mahlsdorf.

Bekanntmachung/ In Kraft getreten am

Die Festsetzungsverordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin am 19.12.2009 bekannt gemacht und ist damit in Kraft getreten.

Planungsinhalt und Ziele

Im Bebauungsplan ist eine Gemeinbedarfsfläche für eine Kindertagesstätte fest-gesetzt.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Einzelhandelsbetriebe sind nicht zulässig.

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan 10-27 liegt vollständig innerhalb der 500m-Schutzzone des Ortsteilzentrums Mahlsdorf (Hönower Straße), das gemäß Einzelhandelskonzept als zentraler Versorgungsbereich ausgewiesen ist.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 10-27 wird in den Geltungsbereich des Be-bauungsplans 10-83 G nicht einbezogen, da die Zulässigkeit von Einzelhandels-betrieben nach den Festsetzungen des Bebauungsplans bereits ausgeschlossen ist.

Bemerkungen

3 Bebauungsplan 10-32 Lage Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 10-32 befindet sich im Nordosten des Pla-

nungsraums Mahlsdorf-Nord, an der Kreuzung Dahlwitzer Straße/Landsberger Straße.

Bekanntmachung/ In Kraft getreten am

Die Festsetzungsverordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin am 19.12.2009 bekannt gemacht und ist damit in Kraft getreten.

Planungsinhalt und Ziele

Im Bebauungsplan ist eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kin-dertagesstätte“ festgesetzt.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben ist innerhalb des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans ausgeschlossen.

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan 10-32 liegt weder in einem zentralen Versorgungsbereich noch in dessen Schutzzone.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 10-32 wird in den räumlichen Geltungsbe-reich des Bebauungsplans 10-83 G nicht einbezogen, da Einzelhandelsbetriebe nach den Festsetzungen des Bebauungsplans bereits unzulässig sind und damitkein Regelungserfordernis besteht.

Bemerkungen

4 Bebauungsplan 10-49 Lage Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 10-49 erstreckt sich im Norden des Pla-

nungsraums Mahlsdorf-Nord, an der Grenze zur Gemeinde Hoppegarten im Land Brandenburg.

Bekanntmachung/ In Kraft getreten am

Die Festsetzungsverordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin am 31.10.2013 bekannt gemacht und ist damit in Kraft getreten.

Planungsinhalt und Ziele

Im Bebauungsplan ist eine Grünfläche für einen öffentlichen Spielplatz sowie Pri-vate Dauerkleingärten festgesetzt.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben ist nicht zulässig.

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan 10-49 wird nicht von einem zentralen Versorgungsbereich o-der einer Schutzzone erfasst.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Da Einzelhandelsbetriebe auf Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplansunzulässig sind und sich dies mit den Zielen des Einzelhandelskonzepts deckt, wird der rechtsverbindliche Bebauungsplan 10-49 in den räumlichen Geltungsbe-reich des Bebauungsplans 10-83 G nicht einbezogen.

Bemerkungen Auf der Fläche des Bebauungsplans befindet sich die KGA Wacholderheide.

5 Bebauungsplan 10-50 Lage Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 10-50 liegt nördlich der B1/B5 im Planungs-

raum Alt-Kaulsdorf an der Grenze zum Planungsraum Kaulsdorf-Süd. Bekanntmachung/ In Kraft getreten am

Die Festsetzungsverordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin am 28.03.2013 bekannt gemacht und ist damit in Kraft getreten.

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

Planungsinhalt und Ziele

Im Bebauungsplan ist ein Sondergebiet „Klinikgebiet“ festgesetzt. Zulässig sind: - Anlagen zur Ausübung medizinischer Dienstleistungen im ambulanten und stati-onären Bereich, - Anlagen der medizinischen Forschung, - Anlagen für technische Dienste und Serviceeinrichtungen.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Einzelhandelsbetriebe sind im Sondergebiet unzulässig.

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan 10-50 liegt innerhalb der 500m-Schutzzone des Nahversor-gungszentrums S-Bahnhof Kaulsdorf (zentraler Versorgungsbereich gemäß EZK).

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 10-50 wird aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans 10-83 G ausgeschlossen, da die Regelung zur Einzelhandels-zulässigkeit mit den Zielen des bezirklichen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts übereinstimmt.

Bemerkungen Im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans befindet sich das Vi-vantes-Klinikum.

6 Bebauungsplan XXIII-2d Lage Die Fläche des rechtsverbindlichen Bebauungsplans XXIII-2d liegt an der Hönower

Straße innerhalb des ausgewiesenen Ortsteilzentrums Mahlsdorf im Planungs-raum Alt-Mahlsdorf.

Bekanntmachung/ In Kraft getreten am

Die Festsetzungsverordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin am 05.07.2005 bekannt gemacht und ist damit in Kraft getreten.

Planungsinhalt und Ziele

Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan sind ein besonderes Wohngebiet gemäß § 4a BauNVO und ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Tankstellen und Gartenbaubetriebe sind im allgemeinen Wohngebiet unzulässig.Ansonsten sind in diesem Baugebiet die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden allgemein zulässig. Im besonderen Wohngebiet sind Läden zulässig und Tankstellen nach § 4a Abs.3 BauNVO ausnahmsweise zulässig.

ZV/ Schutzzone

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XXIII-2d befindet sich innerhalb des als zentraler Versorgungsbereich ausgewiesenen Ortsteilzentrums Mahlsdorf(Hönower Straße).

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan XXIII-2d wird nicht in den räumlichen Gel-tungsbereich des Bebauungsplans 10-83 G einbezogen, da sich dessen Gel-tungsbereich innerhalb eines Ortsteilzentrums befindet und eine Einschränkungdes Einzelhandels aufgrund der Grundstücksgröße und –struktur nicht erforderlich ist.

Bemerkungen Die Fläche des rechtsverbindlichen Bebauungsplans wird durch eine kleinteilige Bebauungs- und Nutzungsstruktur geprägt. Entlang der Hönower Straße sindkleinteilige Einzelhandels- und Dienstleistungsangebote vorhanden.

7 Bebauungsplan XXIII-3 Lage Der rechtsverbindliche Bebauungsplan XXIII-3 verläuft entlang der Hönower

Straße und wird im Norden durch die S-Bahngleise und im Süden durch die B1/B5 begrenzt. Der Geltungsbereich liegt größtenteils innerhalb des ausgewiesenen Ortsteilzentrums Mahlsdorf im Planungsraum Alt-Mahlsdorf.

Bekanntmachung/ In Kraft getreten am

Die Festsetzungsverordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin am 22.12.2004 bekannt gemacht und ist damit in Kraft getreten.

Planungsinhalt und Ziele

Im festgesetzten Bebauungsplan sind ein besonderes und ein allgemeines Wohn-gebiet sowie ein Mischgebiet und ein Sondergebebiet „Einkaufszentrum“ festge-setzt. Das Sondergebiet dient der Unterbringung von Einkaufzentren. Zulässig sind:

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

- Einkaufszentren, - Einzelhandelsbetriebe, - Dienstleistungs- und Ladengeschäfte, - Schank- und Speisewirtschaften, - Wohnungen, - Gebäude und Räume für freie Berufe. Laut textlicher Festsetzung beträgt die zulässige Verkaufsfläche für die zuvor auf-gezählten Einrichtungen insgesamt 3.500 m².

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Einzelhandelsbetriebe sind im Sondergebiet zulässig. Im besonderen Wohngebiet sind Läden zulässig und Tankstellen nach § 4a Abs.3 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sind im allgemeinen Wohnge-biet sowie Einzelhandelsbetriebe im Mischgebiet allgemein zulässig.

ZV/ Schutzzone

Die Fläche des Bebauungsplans XXIII-3 wird mehrheitlich vom Ortsteilzentrum Mahlsdorf (Hönower Straße) erfasst. Dieses Zentrum ist auf Grundlage des bezirk-lichen Einzelhandelskonzepts als zentraler Versorgungsbereich ausgewiesen.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan XXIII-3 wird aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans 10-83 G ausgeschlossen, da der voraussichtliche Änderungs-bedarf zu umfangreich wäre und nicht im Rahmen des einfachen Einzelhandels-Bebauungsplans 10-83 G erfolgen sollte. Es empfiehlt sich im Rahmen eines qua-lifizierten Änderungsverfahrens über die teilweise Einschränkung und Erweiterungdes Zulässigkeitsmaßstabs zu entscheiden. Regelungsbedarf besteht vordergrün-dig für die Baugebiete, die außerhalb des abgegrenzten Ortsteilzentrums liegen.Für die Fläche des Sondergebiets wird derzeit ein neuer Bebauungsplan (XXIII-3-2VE) aufgestellt sowie für das Mischgebiet an der B1/B5 (XXIII-3-1VE).

Bemerkungen Im Norden des rechtsverbindlichen Bebauungsplans (SO Einkaufszentrum) ist einSupermarkt ansässig. Entlang der Hönower Straße sind kleinteilige Einzelhandels-und Dienstleistungsangebote vorhanden. Die Fläche des Mischgebiets an derB1/B5 ist bislang unbebaut.

8 Bebauungsplan XXIII-6f Lage Der rechtsverbindliche Bebauungsplan XXIII-6f liegt östlich der Hönower Straße

im Planungsraum Mahlsdorf-Nord. Im Norden begrenzt die Straße Am Rosenhag und im Süden die Albrecht-Dürer-Straße den Geltungsbereich.

Bekanntmachung/ In Kraft getreten am

Die Festsetzungsverordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin am 03.05.2006 bekannt gemacht und ist damit in Kraft getreten.

Planungsinhalt und Ziele

Im Bebauungsplan ist ein reines Wohngebiet gem. § 3 BauNVO festgesetzt wor-den.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Im reinen Wohngebiet sind Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Be-wohner des Gebiets ausnahmsweise zulässig.

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan XXIII-6f wird von keiner 500m-Schutzzone oder einem zent-ralen Versorgungsbereich erfasst.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan XXIII-6f wird aus dem räumlichen Gel-tungsbereich des Bebauungsplans 10-83 G ausgeschlossen, da der Einzelhan-del gemäß den Festsetzungen unzulässig ist und damit keine Dringlichkeit bezüg-lich der Regelung zur Einzelhandelszulässigkeit besteht.

Bemerkungen Die Fläche des rechtsverbindlichen Bebauungsplans ist mit Einzel- und Doppel-häusern bebaut.

42

Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

9 Bebauungsplan XXIII-6g Lage Der rechtsverbindliche Bebauungsplan XXIII-6g grenzt östlich an den festgesetz-

ten Bebauungsplan XXIII-6f und liegt östlich der Hönower Straße im PlanungsraumMahlsdorf-Nord.

Bekanntmachung/ In Kraft getreten am

Die Festsetzungsverordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin am 03.05.2006 bekannt gemacht und ist damit in Kraft getreten.

Planungsinhalt und Ziele

Im Bebauungsplan ist ein reines Wohngebiet festgesetzt.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Da keine textlichen Festsetzungen im Hinblick auf die Einzelhandelszulässigkeit getroffen wurden, sind im reinen Wohngebiet Läden zur Deckung des täglichenBedarfs für die Bewohner des Gebiets ausnahmsweise zulässig.

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan XXIII-6g liegt weder in einem zentralen Versorgungsbereich noch innerhalb einer Schutzzone.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Da die Einzelhandelszulässigkeit bereits durch die BauNVO enger als vom EZKfür erforderlich angesehen, geregelt ist, entfällt die Notwendigkeit eines Ände-rungsverfahrens. Daher wird der rechtsverbindliche Bebauungsplan XXIII-6g nichtvom räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans 10-83 G erfasst.

Bemerkungen Im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans ist die Wohnbebau-ung durch Einzel- und Doppelhäuser geprägt.

10 Bebauungsplan XXIII-6m Lage Der rechtsverbindliche Bebauungsplan XXIII-6m umfasst die Fläche an der Greifs-

walder Straße im Norden des Planungsraums Mahlsdorf-Nord, an der Grenze zum Landkreis Märkisch-Oderland.

Bekanntmachung/ In Kraft getreten am

Die Festsetzungsverordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin am 24.03.2006 bekannt gemacht und ist damit in Kraft getreten.

Planungsinhalt und Ziele

Im Bebauungsplan ist ein reines Wohngebiet gem. § 3 BauNVO festgesetzt wor-den.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Nach § 3 Abs. 2 und 3 BauNVO sind Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs fürdie Bewohner des Gebiets ausnahmsweise zulässig.

ZV/ Schutzzone

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XXIII-6m liegt außerhalb einer Schutz-zone oder eines zentralen Versorgungsbereichs.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan XXIII-6m wird in den räumlichen Geltungs-bereich des Bebauungsplans 10-83 G nicht einbezogen, da nach dessen Fest-setzungen die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben bereits stark eingeschränktist und damit die Erfordernis eines Änderungsverfahrens entfällt.

Bemerkungen Die Wohnbebauung besteht überwiegend aus zweigeschossigen Ein- und Zweifa-milienhäusern.

11 Bebauungsplan XXIII-6p Lage Der rechtsverbindliche Bebauungsplan XXIII-6p erstreckt sich nördlich der Greifs-

walder Straße und liegt damit an der nördlichen Grenze des Planungsraums Mahlsdorf-Nord zum Landkreis Märkisch-Oderland.

Bekanntmachung/ In Kraft getreten am

Die Festsetzungsverordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin am 03.05.2006 bekannt gemacht und ist damit in Kraft getreten.

Planungsinhalt und Ziele

Im Bebauungsplan ist ein reines Wohngebiet festgesetzt.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Da keine gesonderten Festsetzungen zum Einzelhandel getroffen wurden, sind imreinen Wohngebiet die Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohnerdes Gebiets ausnahmsweise zulässig.

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan XXIII-6p liegt weder innerhalb eines zentralen Versorgungs-bereichs noch in einer 500m-Schutzzone.

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan XXIII-6p wird vom Geltungsbereich des Be-bauungsplans 10-83 G nicht erfasst, da die getroffenen Festsetzungen bezüglich der Einzelhandelszulässigkeit strikter als die Vorgaben des angestrebten Einzel-handels- und Zentrenkonzepts des Bezirks sind.

Bemerkungen Die Fläche des rechtsverbindlichen Bebauungsplans ist mit Einzel- und Doppel-häusern bebaut.

12 Bebauungsplan XXIII-12 Lage Der rechtsverbindliche Bebauungsplan XXIII-12 befindet sich an der nordöstlichen

Grenze des Planungsraums Kaulsdorf-Nord zur Bezirksregion Hellersdorf-Ost. Der Schleipfuhl- und Randweg begrenzen den Geltungsbereich des Bebauungsplans.

Bekanntmachung/ In Kraft getreten am

Die Festsetzungsverordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin am 30.06.2006 bekannt gemacht und ist damit in Kraft getreten.

Planungsinhalt und Ziele

Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan ist ein reines Wohngebiet festgesetzt.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets sind imreinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig.

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan XXIII-12 befindet sich außerhalb einer 500m-Schutzzone bzw. eines zentralen Versorgungsbereichs.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan XXIII-12 wird in den räumlichen Geltungs-bereich des Bebauungsplans 10-83 G nicht einezogen, da Nahversorgungsbe-triebe bereits nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nur ausnahmsweisezulässig sind. Dadurch besteht kein Regelungserfordernis.

Bemerkungen Die Flächen im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans sind mitkleinteiliger Einfamilienhausbebauung bebaut.

13 Bebauungsplan XXIII-25 Lage Der Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans XXIII-25 liegt zwi-

schen den S-Bahngleisen im Norden und der B1/B5 im Süden, an der Grenze vomPlanungsraum Alt-Mahlsdorf zum Planungsraum Alt-Kaulsdorf.

Bekanntmachung/ In Kraft getreten am

Die Festsetzungsverordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin am 03.05.2006 bekannt gemacht und ist damit in Kraft getreten.

Planungsinhalt und Ziele

Im Bebauungsplan ist ein reines Wohngebiet gem. § 3 BauNVO festgesetzt.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Da keine speziellen Regelungen zum Einzelhandel festgesetzt wurden, richtet sichdie Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben nach § 3 Abs. 2 und 3 BauNVO: Imreinen Wohngebiet sind Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewoh-ner des Gebiets ausnahmsweise zulässig.

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan XXIII-25 liegt zur Hälfte innerhalb der 500m-Schutzzone des Ortsteilzentrums Mahlsdorf (Hönower Straße). Dieses Zentrum ist gemäß Einzel-handels- und Zentrenkonzept als zentraler Versorgungsbereich ausgewiesen.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Da die Zulässigkeit von Läden durch die BauNVO bereits stark eingeschränkt ist,erübrigt sich der Bedarf zur Änderung des Bebauungsplans. Daher wird der rechts-verbindliche Bebauungsplan XXIII-25 aus dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans 10-83 G ausgeschlossen.

Bemerkungen Im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans ist die Bebauungs-struktur durch Einzel- und Doppelhäuser geprägt.

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Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

14 Bebauungsplan XXIII-35 Lage Der rechtsverbindliche Bebauungsplan XXIII-35 befindet sich in der nordöstlichen

Spitze des Planungsraums Mahlsdorf-Nord, an der Grenze zum Land Branden-burg.

Bekanntmachung/ In Kraft getreten am

Die Festsetzungsverordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin am 19.04.2013 bekannt gemacht und ist damit in Kraft getreten.

Planungsinhalt und Ziele

Im Bebauungsplan sind eine Grünfläche für Private Dauerkleingärten und ein öf-fentlicher Spielplatz festgesetzt. Des Weiteren ist eine Fläche als Regenrückhalte-becken ausgewiesen.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Einzelhandelsbetriebe sind nicht zulässig.

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan 10-1 liegt weit entfernt von einem zentralen Versorgungsbe-reich oder dessen Schutzzone.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan XXIII-35 wird aus dem räumlichen Gel-tungsbereich des Bebauungsplans 10-83 G ausgeschlossen, da Einzelhandel ge-mäß den Festsetzungen ohnehin unzulässig ist und damit keine Notwendigkeit zur Regelung der Einzelhandelszulässigkeit besteht.

Bemerkungen Im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans befindet sich die KGA Dahlwitzer Straße.

15 Bebauungsplan XXIII-VE1 Lage Der rechtsverbindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan XXIII-VE1 liegt an der

Landsberger Straße Ecke B1/B5 im Südosten des Planungsraums Alt-Mahlsdorf. Bekanntmachung/ In Kraft getreten am

Die Festsetzungsverordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin am 09.11.1993 bekannt gemacht und ist damit in Kraft getreten.

Planungsinhalt und Ziele

Im Bebauungsplan ist ein Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO festgesetzt. Das Ge-werbegebiet dient im Teilgebiet A der Unterbringung von nicht erheblich belästi-genden Gewerbebetrieben (Bürogebäude und Gewerbehallen). Im Teilgebiet Bsind nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig. Im Gewerbegebiet zulässig sind: - Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Speditionen, Lagerplätzen und Ver-gnügungsstätten, - Büronutzung auf bis zu 65 % der gesamten Geschossfläche des Gebiets, - Betriebe des Beherbergungsgewerbes mit bis zu insgesamt 300 Betten.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Ausnahmsweise können zugelassen werden: - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Bil-dungseinrichtungen, - Einzelhandelsbetriebe bis zu einer Verkaufsfläche von insgesamt 600 m², - Schank- und Speisewirtschaften, - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber Grundflä-che und Baumasse untergeordnet sind.

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan XXIII-VE1 liegt zum Teil innerhalb der 500m-Schutzzone des Ortsteilzentrums Mahlsdorf (zentraler Versorgungsbereich gemäß EZK).

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan XXIII-VE1 wird in den Geltungsbereich des Bebauungsplans 10-83 G nicht einbezogen, da ein Änderungsverfahren nicht ohne weiteres realisierbar wäre. Die Beschränkung der Ausnahme für Einzelhan-delsbetriebe bis 600 m² wäre rechtlich angreifbar.

Bemerkungen Entlang der B1/B5 sind bereits verschiedenen Einzelhandelsbetriebe ansässig (u.a. ein Fachmarkt für Polstermöbel) sowie eine Fastfood-Filiale und eine Tankstelle.Auf dem Gewerbegelände ist ein Gründerzentrum errichtet worden.

45 Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf frühzeitige Beteiligung)

Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

IV. Nicht einbezogene in Aufstellung befindliche Bebauungspläne

Wenn mit einem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Flächen überplant werden sollen, die bislang bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen sind, ist es nicht notwendig diese in den Geltungsbereich des Bebauungsplans 10-83 G einzubeziehen. In diesem Fall ist weder eine Aufnahme der Flächen in den Einzelhandel -Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB möglich noch ein Änderungsverfahren gem. § 1 Abs. 8 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauNVO. Nachstehend wird im Einzelnen dargelegt, warum die 5 Bebauungspläne in Aufstellung nicht einbezogen werden:

1 Bebauungsplan 10-72-1VE (in Aufstellung) Lage Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan 10-72-1VE umfasst Flächen zwi-

schen der B1/B5, der Pilgramer Straße und der Landesgrenze Berlin-Brandenburg.Der vorhabenbezogene Bebauungsplan liegt innerhalb des Geltungsbereichs desBebauungsplans 10-72 und somit im Planungsraum Mahlsdorf-Süd.

letzter Beschluss Frühzeitige Bürgerbeteiligung Ende: 10-04-2014 Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf Januar 2016

Planungsinhalt und Ziele

Im Bebauungsplan soll ein Sondergebiet für Einzelhandel und Fachmärkte (FMAPilgramer Straße) festgesetzt werden.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Die Ansiedlung von großflächigen Betrieben (Möbelmärkten) soll im Sondergebietzulässig sein. Detaillierte Sortimentsregelungen liegen bereits vor.

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan 10-72-1VE befindet sich teilweise innerhalb der 500-Schutz-zone des als zentraler Versorgungsbereich ausgewiesenen OrtsteilzentrumsMahlsdorf (Hönower Straße).

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Aufstellung 10-72-1VE wird in denräumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans 10-83 G nicht einbezogen. DieFlächen sind derzeit nicht nach § 34 BauGB bebaubar. Der in Aufstellung befindli-che vorhabenbezogene Bebauungsplan wird aufgrund seiner eigenständigen qua-lifizierten Festsetzungen die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben abschlie-ßend regeln. Damit sind keine Neuregelungen durch den hier vorliegenden Einzel-handels-B-Plan erforderlich. Sofern die Anwendung von Plansicherungsinstrumen-ten während des Aufstellungsverfahrens erforderlich würden, so könnten dieseproblemlos auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses des vorhabenbezoge-nen Bebauungsplans getroffen werden.

Bemerkungen Ein Großteil der Fläche des Bebauungsplans ist bislang unbebaut. Innerhalb desGeltungsbereichs ist ein Möbelmarkt ansässig.

2 Bebauungsplan XXIII-2c (in Aufstellung) Lage Der Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans XXIII-2c liegt

südlich der S-Bahngleise im Planungsraum Alt-Mahlsdorf, innerhalb des Ortsteil-zentrums Mahlsdorf (Hönower Straße).

letzter Beschluss Aufstellungsbeschluss: 22-06-1999 Planungsinhalt und Ziele

Bislang sind keine Inhalte bekannt.

46 Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf frühzeitige Beteiligung)

Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Bislang sind keine Inhalte bekannt.

ZV/ Schutzzone

Der Bebauungsplan XXIII-2c befindet sich innerhalb des Ortsteilzentrums Mahls-dorf (Hönower Straße), welches gemäß Einzelhandelskonzept als zentraler Ver-sorgungsbereich ausgewiesen ist.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Da die Fläche des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans XXIII-2c vollständiginnerhalb des Ortsteilzentrums liegt, wird dieser nicht vom räumlichen Geltungs-bereich des Bebauungsplans 10-83 G erfasst.

Bemerkungen

3 Bebauungsplan XXIII-3-1VE (in Aufstellung) Lage Der Bebauungsplan in Aufstellung XXIII-3-1VE liegt im Süden des Planungsraums

Alt-Mahlsdorf im Geltungsbereich des festgesetzten Bebauungsplans XXIII-3. DieFlächen befinden sich größtenteils innerhalb des ausgewiesenen OrtsteilzentrumsMahlsdorf (Hönower Straße).

letzter Beschluss Öffentliche Auslegung Ende: 10-02-2014 Planungsinhalt und Ziele

Im Bebauungsplan soll ein Sondergebiet für Einzelhandel und Fachmärkte festge-setzt werden.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Die Fläche für „Einzelhandel und Fachmärkte“ dient der Errichtung von Einzelhan-delsbetrieben der Nahversorgung, der Errichtung eines Zoofachmarktes, einesFachmarktes für Reiterbedarf sowie dieser Zweckbestimmung dienende ergän-zende Nutzungen. Zulässig sind: - insgesamt max. 1.850 m² Verkaufsfläche der Branche Lebensmittel, - folgende ergänzende zentrenrelevante Nutzungen für die Nahversorgung: - insgesamt max. 750 m² Verkaufsfläche für Drogerien, - insgesamt max. 750 m² Verkaufsfläche für Modemärkte, - insgesamt max. 1.740 m² Verkaufsfläche für einen Zoofachmarkt, - insgesamt max. 340 m² Verkaufsfläche für einen Fachmarkt für Pferde- und Reit-sportbedarf, - Flächen für Schank- und Speisewirtschaften.

ZV/ Schutzzone

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XXIII-3-1VE befindet sich zum Teil in-nerhalb des Ortsteilzentrums Mahlsdorf (zentraler Versorgungsbereich gemäßEZK) selbst. Die nicht zum Ortseilzentrum zählenden Flächen liegen vollumfäng-lich innerhalb der 500m-Schutzzone um das Zentrum.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan XXIII-3-1VE wird aus dem Geltungs-bereich des Bebauungsplans 10-83 G ausgeschlossen, da der festgesetzte Be-bauungsplan XXIII-3 ebenfalls ausgegrenzt ist, in dessen Geltungsbereich sich derBebauungsplan XXIII-3-1VE befindet. Der VE-Plan XXIII-3-1VE überplant die bislang als Mischgebiet festgesetzten Flä-chen die großteils zum Ortsteilzentrums Mahlsdorf zählen.

Bemerkungen Auf der Fläche des Bebauungsplans sind bereits gewerbliche Bauten vorhanden.

4 Bebauungsplan XXIII-3-2VE (in Aufstellung) Lage Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan XXIII-3-2VE liegt südlich der S-

Bahngleise im Norden des Planungsraums Alt-Mahlsdorf, innerhalb des Geltungs-bereichs des festgesetzten Bebauungsplans XXIII-3. Die Flächen befinden sichgrößtenteils innerhalb des ausgewiesenen Ortsteilzentrums Mahlsdorf (HönowerStraße).

letzter Beschluss Aufstellungsbeschluss: 20-03-2012

47 Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf frühzeitige Beteiligung)

Bebauungsplan 10-83 G (Vorentwurf)

Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan 10-83 G frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stand 01.02.2016

Planungsinhalt und Ziele

Im Bebauungsplan soll ein Sondergebiet für Einzelhandel und Fachmärkte festge-setzt werden.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Die zulässige max. Verkaufsfläche des zentrenrelevanten Einzelhandels soll auf3.500 m² festgesetzt werden.

ZV/ Schutzzone

Die Flächen des Bebauungsplans XXIII-3-2VE sind Bestandteil des Ortsteilzent-rums Mahlsdorf (zentraler Versorgungsbereich gemäß EZK).

Einbeziehung in BP 10-83 G

Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan XXIII-3-2VE wird aus dem Geltungs-bereich des Bebauungsplans 10-83 G ausgeschlossen, da der festgesetzte Be-bauungsplan XXIII-3, in dessen Geltungsbereich der Bebauungsplan XXIII-3-2VEliegt, auch ausgegrenzt wird. Die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsangeboteder Nahversorgung und ergänzender Angebote ist im Ortsteilzentrum erwünscht.Daher besteht kein Regelungserfordernis durch den B-Plan 10-83 G.

Bemerkungen

5 Bebauungsplan XXIII-33 (in Aufstellung) Lage Der Geltungsbereich des Bebauungsplans in Aufstellung XXIII-33 erstreckt sich

nördlich des S-Bahnhofs Mahlsdorf an der Hönower Straße im PlanungsraumMahlsdorf-Nord.

letzter Beschluss Aufstellungsbeschluss: 06-10-1998 Planungsinhalt und Ziele

Im Bebauungsplan soll ein allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetztwerden.

EH- Festsetzung/ Zulässigkeit von Einzelhandel

Bislang wurden keine gesonderten Festsetzungen für die Zulässigkeit des Einzel-handels formuliert, daher sind nach § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO die der Versorgungdes Gebiets dienenden Läden allgemein zulässig.

ZV/ Schutzzone

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XXIII-33 ist Bestandteil des Ortsteil-zentrums Mahlsdorf (Hönower Straße). Dieses Zentrum ist gemäß Einzelhandels-konzept des Bezirkes als zentraler Versorgungsbereich ausgewiesen.

Einbeziehung in BP 10-83 G

Die Flächen des Bebauungsplans XXIII-33 werden nicht in den Geltungsbereichdes Bebauungsplans 10-83 G einbezogen, da sich diese innerhalb des Ortsteil-zentrums befinden und damit kein Regelungserfordernis besteht.

Bemerkungen -