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Stadt Bad Windsheim Bebauungsplan Nr. 70 „Nördlich Therme“ Begründung arc.grün | landschaftsarchitekten.stadtplaner 1 Anlage 3: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) 1 Anlass und Ausgangssituation Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 70 „Nördlich Therme“ bereitet die Stadt Bad Windsheim am nördlichen Stadtrand auf einer Fläche von ca. 6 ha die Errichtung eines Hotels nördlich der Franken-Therme sowie die Ansiedlung von Dienstleistungen der Bereiche Gesundheit und Senioren planungsrechtlich vor. Zugleich werden wertvolle Freiflächen zwischen der Therme und dem nordöstlichen Stadtrand als öffentliche Grünflächen dauerhaft gesichert. Abbildung 1: Luftbild; Quelle: FIS-Natur Online (FIN-Web) und Geltungsbereich (eigene Ergänzung) Der Geltungsbereich umfasst im nördlichen Teil bisher intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen (Acker- und Grünlandflächen) sowie einen temporär wasserführenden Graben mit begleitender Baumreihe, im südlichen Teil Wiesenflächen und geschotterte Stellplätze sowie befestigte Wegeflächen im Umfeld der Therme. Am westlichen Rand des Geltungsbereichs verläuft die Erkenbrechtallee, die in Richtung Norden in einen befestigten Flurweg übergeht. Naturnahe Lebensräume und / oder kartierte Biotope befinden sich nicht innerhalb des Geltungsbereichs oder in der näheren Umgebung; die Lebensraumtypen im Plangebiet sind durch intensive (landwirtschaftliche) Nutzungen geprägt. Nördlich und westlich schließen intensive Landwirtschaftsflächen an, westlich und südlich befinden sich Siedlungsflächen mit z.T. intensiven Nutzungen, aber auch Parkflächen mit älterem Baumbestand. Prägende und als Lebensräume für besondere Artenvorkommen innerhalb des Geltungsbereichs relevante Vegetationsstrukturen liegen vor allem im Bereich des Kühwasengrabens mit gewässerbegleitenden Gehölzbeständen vor. Darüber hinaus sind die offenen, bislang weitgehend ungestörten Grünlandflächen als Nahrungshabitate und potenzielle Bruthabitate von Vogelarten des Offenlandes relevant. Nachweise gemeinschaftsrechtlich geschützter Arten sind in der Artenschutzkartierung Bayern für das Plangebiet selbst nicht verzeichnet. In der näheren Umgebung (Ortsbereich Külsheim, Altstadt Bad Windsheim) sind jedoch Quartiere mehrerer

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Stadt Bad Windsheim Bebauungsplan Nr. 70 „Nördlich Therme“ Begründung

arc.grün | landschaftsarchitekten.stadtplaner 1

Anlage 3: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

1 Anlass und Ausgangssituation

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 70 „Nördlich Therme“ bereitet die Stadt Bad Windsheim am nördlichen Stadtrand auf einer Fläche von ca. 6 ha die Errichtung eines Hotels nördlich der Franken-Therme sowie die Ansiedlung von Dienstleistungen der Bereiche Gesundheit und Senioren planungsrechtlich vor. Zugleich werden wertvolle Freiflächen zwischen der Therme und dem nordöstlichen Stadtrand als öffentliche Grünflächen dauerhaft gesichert.

Abbildung 1: Luftbild; Quelle: FIS-Natur Online (FIN-Web) und Geltungsbereich (eigene Ergänzung)

Der Geltungsbereich umfasst im nördlichen Teil bisher intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen (Acker- und Grünlandflächen) sowie einen temporär wasserführenden Graben mit begleitender Baumreihe, im südlichen Teil Wiesenflächen und geschotterte Stellplätze sowie befestigte Wegeflächen im Umfeld der Therme. Am westlichen Rand des Geltungsbereichs verläuft die Erkenbrechtallee, die in Richtung Norden in einen befestigten Flurweg übergeht. Naturnahe Lebensräume und / oder kartierte Biotope befinden sich nicht innerhalb des Geltungsbereichs oder in der näheren Umgebung; die Lebensraumtypen im Plangebiet sind durch intensive (landwirtschaftliche) Nutzungen geprägt. Nördlich und westlich schließen intensive Landwirtschaftsflächen an, westlich und südlich befinden sich Siedlungsflächen mit z.T. intensiven Nutzungen, aber auch Parkflächen mit älterem Baumbestand. Prägende und als Lebensräume für besondere Artenvorkommen innerhalb des Geltungsbereichs relevante Vegetationsstrukturen liegen vor allem im Bereich des Kühwasengrabens mit gewässerbegleitenden Gehölzbeständen vor. Darüber hinaus sind die offenen, bislang weitgehend ungestörten Grünlandflächen als Nahrungshabitate und potenzielle Bruthabitate von Vogelarten des Offenlandes relevant. Nachweise gemeinschaftsrechtlich geschützter Arten sind in der Artenschutzkartierung Bayern für das Plangebiet selbst nicht verzeichnet. In der näheren Umgebung (Ortsbereich Külsheim, Altstadt Bad Windsheim) sind jedoch Quartiere mehrerer

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Stadt Bad Windsheim Begründung Bebauungsplan Nr. 70 „Nördlich Therme“

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Fledermausarten bekannt; die Nutzung des Plangebietes als Jagd- und Nahrungshabitat für diese Arten ist anzunehmen. Aus eigenen Erhebungen liegen Nachweise für bodenbrütende Vogelarten (Feldlerche) im näheren Umfeld des Geltungsbereichs vor. Darüber hinaus wurden von örtlichen Gebietskennern regelmäßige Sichtbeobachtungen des Weißstorchs (nahrungssuchend) auf den Wiesenflächen zwischen Kühwasengraben, Mühlbach und der südlichen Grenze des Wasserschutzgebietes Rangau-Quelle gemacht. Aufgrund der Lebensraumausstattung im Gebiet und ihrer allgemeinen Verbreitung in Bayern ist darüber hinaus das Vorkommen weiterer europäischer Vogelarten der Gehölzlebensräume und des Offenlandes im Planungsgebiet und die Nutzung der vorgefundenen Lebensräume als Brut- oder Nahrungshabitat anzunehmen. Um den artenschutzrechtlichen Anforderungen nach § 44 und 45 BNatSchG nachzukommen, ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung für das Planungsvorhaben durchzuführen. Das Vorgehen orientiert sich dabei grundsätzlich an den Hinweisen zur Erarbeitung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP) und der Internet-Arbeitshilfe des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU Bayern 2014), wird hinsichtlich der Untersuchungstiefe und des Untersuchungsumfangs jedoch den projektspezifischen Anforderungen angepasst. In der vorliegenden speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) werden geprüft die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der

gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie) sowie

die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG.

Eine Prüfung von Verboten bezüglich der nationalen „Verantwortungsarten“ nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, die durch das Vorhaben ausgelöst werden können, erfolgt nicht, da diese Arten erst mit Erlass einer neuen Bundesartenschutzverordnung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestimmt werden müssen. Als Datengrundlagen wurden herangezogen Artenschutzkartierung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (Stand 05/2014)

Abschichtungstabelle der Arbeitshilfe des Bayerischen Landesamtes für Umwelt für das TK-Blatt 6428 Bad Windsheim (11/2014)

Ortseinsicht im Herbst 2014

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 60 „Reisemobilhafen“ (Stand 08/2014)

Hinweise der Unteren Naturschutzbehörde und des Bundes Naturschutz in Bayern e.V. im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (Stand 01/2015)

2 Wirkungen des Planvorhabens

Nachfolgend werden die Wirkfaktoren ausgeführt, die in der Regel Beeinträchtigungen und Störungen der streng und europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen können. Baubedingte Wirkfaktoren / Wirkprozesse

bauvorbereitende Maßnahmen wie Baufeldräumung, Beseitigung von Vegetation, Rodungsarbeiten

zeitlich begrenztes erhöhtes Verkehrsaufkommen durch Baufahrzeuge, Baustelleneinrichtung

zeitlich begrenzte erhöhte Lärmentwicklung, Licht-, Staub- und Schadstoffemissionen, Erschütterungen durch den Baubetrieb (Baumaschinen, Baustellenfahrzeuge), jedoch außerhalb sensibler Nachtzeiten

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Stadt Bad Windsheim Bebauungsplan Nr. 70 „Nördlich Therme“ Begründung

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Anlagebedingte Wirkfaktoren / Wirkprozesse

dauerhafte Flächenumwandlung durch Versiegelung (Bauflächen, Erschließungsflächen) und Teilversiegelung (Stellplätze, nicht befahrene Wegeflächen) von derzeit landwirtschaftlichen Nutzflächen

Neuanlage mehrgeschossiger Gebäude, visuelle Störreize durch Kulissenwirkung

Verlegung des Kühwasengrabens, Unterbrechung des naturnahen Uferverlaufs durch Brückenbauwerk

Nutzungsextensivierung im südöstlichen Teilbereich, Entwicklung extensiver Grünflächen mit Baumbestand

Neuschaffung von Gehölzstrukturen durch Pflanzgebote (lockere Pflanzung von Einzelbäumen, straßen- und wegbegleitende Baumreihen)

Betriebsbedingte Wirkfaktoren / Wirkprozesse

gegenüber der bisherigen überwiegend landwirtschaftlichen Nutzung Zunahme der Nutzungsintensität (Fahrzeugbewegungen, Aufenthalt von Personen im Freibereich), dadurch bedingte Zunahme an Lärm, optischen Störreizen

3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität

3.1 Maßnahmen zur Vermeidung

Die Ermittlung der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung allgemeiner Vorkehrungen zur Vermeidung von Gefährdungen von Tier- und Pflanzenarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten; diese sind in den Festsetzungen und Hinweisen des Bebauungsplans Nr. 70 „Nördlich Therme“ enthalten: Erhaltungsgebote für gewässerbegleitende Gehölze entlang des Kühwasengrabens in Teilbereichen

naturnahe Gestaltung des verlegten Kühwasengrabens, Schaffung typischer Gewässerlebensräume mit standortgerechter Begleitvegetation, Erhaltung der Vernetzungsfunktion für strukturgebunden fliegende Fledermäuse durch Gehölzpflanzungen

Durchgrünung des Baugebietes, Strukturanreicherung der privaten und öffentlichen Grünflächen durch zahlreiche Pflanzgebote

naturnahe, extensive Gestaltung der Grünflächen, Freihaltung der südöstlichen Teilbereiche von Bebauung durch Festsetzung öffentlicher Grünflächen

Durchführung von unvermeidbaren Gehölzrodungen gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG bzw. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG außerhalb der Brutzeit von Vögeln, d.h. in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar

zeitliche Beschränkung für die Baufeldräumung und die Beseitigung von Vegetationsbeständen; alternativ Nachweis vor Baubeginn, dass keine Vögel im Baufeld brüten

Baustelleneinrichtung und Lagerflächen ausschließlich innerhalb der Bau- und Erschließungsflächen

standortgerechte, naturnahe Gehölzpflanzungen im Norden und Osten des Baugebietes zur Eingrünung und Abschirmung der geplanten Gebäude sowie zur Wiederherstellung von Vernetzungsstrukturen zwischen Siedlungsbereich und Offenland

zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen für Offenlandarten im räumlichen Zusammenhang:

o Entwicklung von Ackerland zu artenreichem Extensivgrünland mit Brachestreifen am Scheibenberg nördlich des Baugebietes

o Entwicklung von Feuchtwiesen mit Wiesenmulden am Mühlbach östlich des Baugebietes (östlich Reisemobilhafen) im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen für den Reisemobilhafen

o Entwicklung von Feuchtwiesen mit Wiesenmulden am Eschersbach südlich von Bad Windsheim

Bei der Prognose der Schädigungs- oder Störverbote finden diese allgemeinen Vorkehrungen Berücksichtigung, ohne jeweils artbezogen genannt zu werden.

3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität

(vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S. v. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG) Die sog. CEF-Maßnahmen haben das Ziel, die betroffenen Lebensräume der Arten in einen Zustand zu versetzen, der es den Populationen ermöglicht, einen geplanten Eingriff schadlos zu verkraften. Damit CEF-Maßnahmen eine durchgehende ökologische Funktionsfähigkeit leisten können, muss mit ihrer Umsetzung rechtzeitig, d.h. vor dem Eingriff begonnen werden. Ihre Wirksamkeit muss vor dem Eingriff gegeben sein.

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Für das Planungsvorhaben Bebauungsplan Nr. 70 „Nördlich Therme“ sind keine Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität erforderlich.

4 Bestand sowie Darlegung der betroffenen Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

4.1 Beschreibung und Bewertung der Bestandssituation – Vorkommen besonders und streng geschützter Arten

Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie ergibt sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 zulässige Eingriffe folgendes Verbot: Schädigungsverbot

Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender Pflanzen oder damit im Zusammenhang stehendes vermeidbares Beschädigen oder Zerstören von Exemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standorts im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.

Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-Richtlinie sind für das Untersuchungsgebiet nicht nachgewiesen. Entsprechende Vorkommen sind aufgrund des Verbreitungsgebiets, der Standortverhältnisse und der Biotopausstattung im Plangebiet auszuschließen. Bezüglich der Tierarten des Anhangs IV a) der FFH-Richtlinie ergeben sich aus § 44 Abs. 1 Nrn. 1-3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot

Beschädigen oder Zerstören von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standorts im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.

Störungsverbot

Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. Tötungsverbot

Gefahr von Kollisionen, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die jeweilige Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht.

Die Verletzung oder Tötung von Tieren und die Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen, die mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten verbunden sind, werden im Schädigungsverbot behandelt.

Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos, z.B. durch Kollision mit Fahrzeugen innerhalb des Geltungsbereichs, und somit ein Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG durch die Maßnahmen des Bebauungsplans kann aufgrund des erwarteten geringen zusätzlichen Verkehrsaufkommens für alle potenziell betroffenen Arten ausgeschlossen werden.

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Stadt Bad Windsheim Bebauungsplan Nr. 70 „Nördlich Therme“ Begründung

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4.2 Eingrenzen des relevanten Artenspektrums und Übersicht der potenziell betroffenen Tierarten

In Orientierung an den „Hinweisen“ der Obersten Baubehörde1 lässt sich das artenschutzrechtlich relevante Artenspektrum für das geplante Vorhaben ermitteln. Aufgrund des Verbreitungsgebiets in Bayern, der Lebensraumausstattung im Plangebiet, des Gefährdungsgrades der Arten und ihrer besonderen Wirkungsempfindlichkeit gegenüber dem Planungsvorhaben werden einzelne Arten und Artengruppen als potenziell betroffen eingestuft und andere als nicht relevant im Zusammenhang mit dem Planungsvorhaben bewertet. Diese sog. Abschichtung und der Ausschluss nicht relevanter Arten wird auf der Grundlage vorhandener Daten und Informationen (Verbreitungsraum, Rote Liste, Biotopkartierung, ASK) unter Bezugnahme auf die internetgestützte Arbeitshilfe des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vorgenommen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Einschätzung der Wirkungsempfindlichkeit der einzelnen Arten gegenüber dem Planungsvorhaben – hier v.a. gegenüber der zusätzlich möglichen anlagebedingten Flächeninanspruchnahme – zu. Die als planungsrelevant erfassten vertieft zu prüfenden Arten werden im Sinne einer worst-case-Betrachtung – das heißt ohne detaillierte Erhebungen des Artenbestands – weiteren Prüfschritten unterzogen. Im Folgenden werden die Vorkommen sowie mögliche Auswirkungen des Planungsvorhabens auf die relevanten Arten/Artengruppen betrachtet:

Säugetiere – Fledermäuse In der Artenschutzkartierung Bayern sind für den Ortsbereich von Külsheim ca. 400 m östlich des Geltungsbereichs Wochenstuben von Großem Mausohr, Braunem und Grauem Langohr, Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus verzeichnet. Darüber hinaus sind mehrere Wochenstuben von Fledermäusen im Stadtgebiet von Bad Windsheim bekannt. Daher ist eine Nutzung des Geltungsbereichs aufgrund seiner Lebensraumausstattung als Jagdgebiet oder als Durchflugraum für Fledermäuse anzunehmen. Gebäude oder Bäume mit Strukturen, die sich als Fledermausquartiere eignen (z.B. Höhlen, Rindenverstecke, Spalten als mögliche Wohn- und Ruhestätten) sind innerhalb des Geltungsbereichs nicht vorhanden. Der Kühwasengraben mit seinen gewässerbegleitenden Gehölzstrukturen ist als mögliche Vernetzungsstruktur für Fledermäuse zwischen dem Siedlungsbereich von Bad Windsheim und dem Offenland relevant. Aufgrund der geplanten Verlegung des Kühwasengrabens ist eine mögliche Beeinträchtigung der bisherigen Vernetzungsfunktion zunächst nicht auszuschließen. Daher sind geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vernetzungsfunktion erforderlich: dichte, standortgerechte und naturnahe gewässerbegleitende Gehölzpflanzung entlang des neuen Verlaufs

des Kühwasengrabens standortgerechte, naturnahe Gehölzpflanzungen im Norden und Osten der geplanten Bauflächen Die Nutzung der geplanten Bauflächen als Jagdgebiet wird unter Berücksichtigung der geplanten grünordnerischen Maßnahmen (Festsetzung ausgedehnter öffentlicher und privater Grünflächen, Durchgrünung durch Pflanzgebote) durch das geplante Vorhaben nicht erheblich zusätzlich beeinträchtigt. Eine mögliche Verringerung des Nahrungsangebotes durch die geplanten Flächenausweisungen ist als nicht erheblich

1 OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN (2011): Hinweise zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)

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einzustufen. In Teilbereichen des Geltungsbereichs ist aufgrund der Nutzungsextensivierung mit einer Habitatoptimierung zu rechnen. Vorübergehende baubedingte Störungen (Lärmemissionen, Licht) finden außerhalb sensibler Dämmerungs- bzw Nachtzeiten statt. Aufgrund des Fehlens von Fledermausquartieren im Geltungsbereich oder der näheren Umgebung sind erhebliche Störungen von Fledermäusen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, und Überwinterungszeiten, wie z.B. Beunruhigung durch Erhöhung der Nutzungsfrequenz, zusätzliche Lärmbelastungen oder optische Reize, nicht zu erwarten. Schädigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder die baubedingte Gefährdung oder Tötung von Individuen der das Plangebiet potenziell nutzenden streng geschützten Fledermausarten sind aufgrund des Fehlens geeigneter Quartiere im Geltungsbereich nicht zu erwarten. Ebenso ist eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos, z.B. durch Kollision mit Fahrzeugen innerhalb des Geltungsbereichs (Erschließung, Stellplätze, geringe Fahrgeschwindigkeiten) unwahrscheinlich. Ein Vorkommen des nach Anhang IV b) FFH-RL geschützten Bibers konnte im Geltungsbereich oder in der näheren Umgebung bislang nicht nachgewiesen werden; im Rahmen der Ortsbegehungen wurden weder Biberspuren noch Biberdämme oder –bauten gesichtet. Damit kann auch eine Schädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten oder die baubedingte Gefährdung oder Tötung von Individuen ausgeschlossen werden. Vielmehr sind durch das geplante Vorhaben im Rahmen der Verlegung des Kühwasengrabens Maßnahmen zur Gewässerrenaturierung in den Uferbereichen vorgesehen, die eine mittelfristige Habitatoptimierung für eine potenzielle Besiedlung durch den Biber darstellen (naturnahe Ufergestaltung, Schaffung von naturnah gestalteten Rückhaltebecken, extensive Pflege der Wiesenflächen). Verstöße gegen Schädigungs-, Störungs- oder Tötungsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 i.V.m. Abs. 5 BNatschG sind demnach unter Beachtung konfliktvermeidender Maßnahmen für Fledermäuse und für andere gemeinschaftsrechtlich geschützte Säugetierarten durch das Planungsvorhaben nicht veranlasst. Amphibien Im näheren Umfeld des Bauvorhabens sind Vorkommen des Laubfrosches im Bereich eines Regenrückhaltebeckens bekannt. Innerhalb des Geltungsbereichs selbst sind geeignete Habitate für diese sowie für weitere Amphibienarten nicht vorhanden, so dass erhebliche Beeinträchtigungen durch die Planung ausgeschlossen werden können. Sonstige nach Anhang IV FFH-Richtlinie geschützte Tierarten Das Vorkommen nach Anhang IV FFH-Richtlinie geschützter Arten der Tiergruppen Reptilien, Tagfalter, Libellen und Käfer wird aufgrund des Fehlens geeigneter Habitate im Planungsgebiet ausgeschlossen.

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5 Bestand und Betroffenheit der europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie

Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach VRL ergibt sich aus § 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote:

Schädigungsverbot

Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Vögeln oder ihrer Entwicklungsformen.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standorts im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Störungsverbot

Erhebliches Stören von Vögeln während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. Tötungsverbot

Gefahr von Kollisionen, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die jeweilige Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht.

Die Verletzung oder Tötung von Vögeln und die Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen, die mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten verbunden sind, werden im Schädigungsverbot behandelt.

Eingrenzung des relevanten Artenspektrums und Übersicht der potenziell betroffenen europäischen Vogelarten Die Bewertung des aktuellen Vogelbestandes innerhalb des Plangebietes basiert auf Ortseinsicht, Angaben der unteren Naturschutzbehörde sowie Auswertung vorhandener Daten (u.a. Artenschutzkartierung Bayern, online-Arbeitshilfe des LfU, artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 60 „Reisemobilhafen“). Es wurden keine Brutvorkommen im Geltungsbereich erfasst, jedoch Sichtbeobachtungen bodenbrütender Vogelarten (Feldlerche) im näheren Umfeld gemacht. Vorkommen einiger Vogelarten, für die – gesamträumlich gesehen – die Habitatbedingungen erfüllt wären, deren standörtliche Grundbedürfnisse in und um das Planungsgebiet jedoch nicht vorhanden sind, können mit Sicherheit ausgeschlossen werden (vgl. Kap. 7 im Anhang, gelbe Markierung). Zur Beurteilung der potenziell artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen wird der mögliche Brutvogelbestand, der aufgrund der gegebenen Lebensraumausstattung im Wirkraum des geplanten Vorhabens vorhanden sein kann, herangezogen. Vogelarten, die aufgrund ihrer Habitatansprüche und des Gesamtlebensraumes als potenziell vorkommend (Brutvogel, Nahrungsgast) eingestuft werden müssen, werden im Sinne des „worst case“-Ansatzes wie nachgewiesene Arten behandelt. Arten gleicher Habitatansprüche werden zu Gilden (ökologische Gruppe) zusammengefasst. Das Hauptaugenmerk in der vorliegenden Prüfung wird auf Vogelarten des Offenlandes und der Gehölzstrukturen sowie der Gewässerlebensräume (Fließgewässer) gelegt, die ihre Brutplätze auf Acker- und Wiesenflächen, in Hecken und Einzelbäumen sowie in Uferbereichen bzw. hier ihre prioritären Nahrungssuchgebiete besitzen.

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„Allerweltsarten“ Bei einer Vielzahl der zu prüfenden Arten der europäisch geschützten Vogelarten handelt es sich um weit verbreitet, ungefährdete Arten (z.B. Amsel, Buchfink, Fitis, Heckenbraunelle, Kohlmeise, etc.). Ihre Wirkungsempfindlichkeit ist unter Berücksichtigung der ausreichenden Rückzugsräume in der näheren und weiteren Umgebung gegenüber den spezifischen Wirkungen des geplanten Vorhabens so gering, dass mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden. Insbesondere die Vogelarten, deren Lebensraumansprüche wenig speziell ausgelegt sind, und die z.B. die Gehölzbestände entlang des Kühwasengrabens nutzen, sind gegenüber dem Planungsvorhaben unempfindlich. Gilde der offenen und halboffenen Feldflur Das Vorkommen von Vogelarten der offenen und halboffenen Kulturlandschaft (z.B. Feldlerche, Feldschwirl, Goldammer, Wiesenschafstelze, Rebhuhn, Wachtel, Baumpieper) ist innerhalb des Geltungsbereichs aufgrund der bestehenden hohen Nutzungsfrequenz und Kleinteiligkeit insbesondere im südlichen Bereich (Franken-Therme mit Umfeld, Stellplätze, als Spazierwege genutzte Flurwege, Gehölzriegel entlang des Kühwasengrabens) unwahrscheinlich, aber nicht auszuschließen. Aus dem näheren Umfeld liegen Sichtnachweise der Feldlerche vor, aktuelle Brutnachweise innerhalb des Geltungsbereichs sind jedoch nicht bekannt. Der nördliche Bereich mit seinen weitläufigen, intensiv genutzten Grünlandflächen stellt hingegen ein geeignetes Habitat für o.g. Offenlandarten dar; darüber hinaus liegen Sichtbeobachtungen einzelner nahrungssuchender Individuen des Weißstorches in diesem Bereich vor. Mit der Bebauung des Plangebietes gehen ggf. einzelne potenzielle Brutplätze sowie Nahrungshabitate im Bereich der Acker- und Wiesenflächen unwiederbringlich verloren. Die südöstlichen Teilbereiche werden durch die Festsetzung öffentlicher Grünflächen zwar dauerhaft von Bebauung freigehalten, jedoch ist aufgrund der höheren Nutzungsfrequentierung hier die Habitateignung für störempfindliche Vogelarten eingeschränkt.

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Um zu vermeiden, dass einzelne besetzte Nester durch Bodenarbeiten zerstört werden, sind geeignete Vermeidungsmaßnahmen zu treffen; darüber hinaus werden Maßnahmen zur Habitatoptimierung für Offenlandarten im Bereich der Grünflächen und geplanten Ausgleichsflächen wie folgt erforderlich: Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit der Vögel (September bis Februar), Freihaltung des Baufeldes bis

zum Baubeginn von Bewuchs. Falls dies nicht möglich ist, ist vor der Durchführung sicher zu stellen, dass keine Vögel im Eingriffsbereich brüten.

Beschränkung der Baustelleneinrichtung und der Lagerflächen auf die festgesetzten Bau- und Erschließungsflächen.

naturnahe, extensive Gestaltung der Grünflächen, Freihaltung der südöstlichen und nördlichen Teilbereiche von Bebauung durch Festsetzung öffentlicher Grünflächen und Ausgleichsflächen

Entwicklung von intensiv genutzten Ackerflächen zu artenreichen Extensivwiesen mit Brachestreifen zugunsten von Offenlandarten (u.a. Feldlerche) im Umfang von 0,5 ha im räumlichen Zusammenhang

Entwicklung von Feuchtwiesen mit Wiesenmulden zugunsten von Offenlandarten der feuchten Grünlandflächen (u.a. Weißstorch) im Umfang von 0,5 ha im räumlichen Zusammenhang.

Mögliche Beeinträchtigungen der betroffenen Arten können unter Berücksichtigung dieser Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen als nicht erheblich eingestuft werden. Gilde der gehölzbrütenden Vägel Entlang des Kühwasengrabens sind gewässerbegleitende Einzelbäume und Büsche vorhanden, die möglicherweise von gehölzbrütenden Vogelarten (z.B. Bluthänfling, Gelbspötter, Neuntöter, Raubwürger, Dorngrasmücke, Klappergrasmücke) als Bruthabitat genutzt werden. Aktuelle Brutnachweise für diese Vogelarten sind nicht vorhanden.

Die Gehölzlebensräume können in Teilbereichen erhalten werden, der überwiegende Teil wird jedoch im Zuge der Baumaßnahme temporär beseitigt und im Zuge der Verlegung und naturnahen Gestaltung des Kühwasengrabens mittelfristig wiederhergestellt, so dass ein dauerhafter Verlust von Lebensräumen für gehölzbrütende Vogelarten nicht gegeben ist. Zur Vermeidung der Tötung von Individuen (v.a. Nestlinge), die Zerstörung von Gelegen / Eiern oder eine Nestflucht infolge der Beeinträchtigung brütender oder nahrungssuchender Individuen sind folgende konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

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Erhaltungsgebote für gewässerbegleitende Gehölze entlang des Kühwasengrabens in Teilbereichen

Durchführung von unvermeidbaren Gehölzrodungen gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG bzw. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG außerhalb der Brutzeit von Vögeln, d.h. in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar

Baustelleneinrichtung und Lagerflächen ausschließlich innerhalb der Bau- und Erschließungsflächen

naturnahe Gestaltung des verlegten Kühwasengrabens, Schaffung typischer Gewässerlebensräume mit standortgerechter Begleitvegetation

Gegenüber der Bestandssituation ist die zusätzliche Pflanzung zahlreicher Einzelbäume innerhalb des Baugebietes sowie im Bereich der geplanten öffentlichen und privaten Grünflächen zur Einbindung der geplanten Baukörper in die Umgebung vorgesehen, so dass sich mittelfristig eine Verbesserung der Lebensraumverhältnisse für diese Vogelarten ergibt. Darüber hinaus ist eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos, z.B. durch Kollision mit Fahrzeugen oder während der Bauphase, aufgrund der Beschränkung der Bauzeiten und der geringen Fahrgeschwindigkeit im Geltungsbereich auszuschließen. Mögliche Beeinträchtigungen der betroffenen Arten können unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen als nicht erheblich eingestuft werden. Vogelarten der Fließgewässer Der Kühwasengraben innerhalb des Plangebietes mit Hochstaudenfluren im Uferbereich bietet gewässergebundenen Vogelarten wie Graureiher, Teichhuhn und Braunkehlchen (potenzielle Vorkommen, keine Nachweise im Geltungsbereich oder der näheren Umgebung) einen geeigneten Lebensraum.

Im Zuge der geplanten Baumaßnahme sind baubedingte temporäre Eingriffe in den Gewässerlauf vorgesehen (Bodenabtrag, Gewässerverlegung). Mittelfristig ist jedoch durch eine naturnahe Gestaltung des Gewässers und der Anlage standortgerechter Begleitvegetation eine Habitatoptimierung für die genannten Arten gegenüber der Bestandssituation zu erwarten. Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Gewässerarten im Zuge baubedingter Schädigungen oder Störungen sind folgende Maßnahmen erforderlich: Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit der Vögel (September bis Februar) und Freihaltung des Baufeldes

bis zum Baubeginn von Bewuchs; alternativ Ausschluss von Brutvorkommen vor Beginn der Baumaßnahme.

Baustelleneinrichtung und Lagerflächen ausschließlich innerhalb der Bau- und Erschließungsflächen

naturnahe Gestaltung des verlegten Kühwasengrabens, Schaffung typischer Gewässerlebensräume mit standortgerechter Begleitvegetation

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Darüber hinaus ist eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos, z.B. durch Kollision mit Fahrzeugen oder während der Bauphase, aufgrund der Beschränkung der Bauzeiten und der geringen Fahrgeschwindigkeit im Geltungsbereich auszuschließen. Mögliche Beeinträchtigungen der betroffenen Arten können unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen als nicht erheblich eingestuft werden. Vogelarten, deren (potenzielle) Reviere in den Eingriffsbereich hineinragen (Jagd-/Nahrungshabitate) Im Ortsbereich von Külsheim ist ein Brutvorkommen der Schleiereule bekannt. Weitere Nachweise von Vogelarten, die an Gebäuden oder in Wäldern im weiteren Umfeld des Vorhabensgebietes brüten und das Plangebiet als Jagd-/Nahrungshabitat nutzen können (z.B. Baumfalke, Dohle, Graureiher, Habicht, Mauersegler, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Rotmilan, Sperber, Turmfalke, Wanderfalke) liegen nicht vor, sind aber aufgrund der allgemeinen Verbreitung der Arten in Bayern und der Lebensraumausstattung im Gebiet möglich. Es ist davon auszugehen, dass die (potenziellen) Brutplätze dieser Arten durchweg außerhalb des Vorhabensbereiches liegen, und daher Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG nicht vorliegen. Eventuelle temporäre baubedingte Störungen (Lärm, Licht, optische Reize) werden als nicht erheblich eingestuft, es ist nicht von einer Einschränkung der potenziell regelmäßig genutzten Aktionsräume der aufgeführten Arten auszugehen. Auch ist gegenüber den bereits bestehenden Nutzungen nicht mit einer erheblichen zusätzlichen anlage- oder betriebsbedingten Zunahme von Beeinträchtigungen durch Lärm, Erschütterungen etc. zu rechnen. Im Bereich der öffentlichen und privaten Grünflächen und der Ausgleichsflächen innerhalb des Geltungsbereichs ist aufgrund der Nutzungsextensivierung mittelfristig von einer Habitatoptimierung (zusätzliches Nahrungsangebot durch Erhöhung der Habitatvielfalt und Nutzungsextensivierung) für diese Arten auszugehen. Zerschneidungseffekte für diese sehr mobilen Arten oder eine relevante Zunahme des Kollisionsrisikos sind ebenfalls auszuschließen. Unter Berücksichtigung der konfliktvermeidenden Maßnahmen sind Verstöße gegen Schädigungs-, Störungs- oder Tötungsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 i.V.m. Abs. 5 BNatschG für Vögel durch das Planungsvorhaben nicht veranlasst.

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6 Gutachterliches Fazit

Innerhalb des Geltungsbereichs liegen Nachweise nahrungssuchender europäischer Vogelarten vor; darüber hinaus sind Vorkommen von FFH-Anhang IV-Amphibienarten im näheren Umfeld bekannt. Das Planungsgebiet ist zudem als potenzieller Lebensraum bzw. Jagd-/Nahrungshabitat für gemeinschaftsrechtlich geschützte Tierarten, insbesondere Fledermäuse und Vögel, relevant. Naturnahe Habitatstrukturen vor allem für Fledermäuse und gehölzgebundene Vogelarten innerhalb des Gebietes stellen die gewässerbegleitenden Gehölzbestände entlang des Kühwasengrabens innerhalb des Geltungsbereichs dar. Als aktuell genutztes bzw. potenzielles Habitat für Vogelarten des Offenlandes sind die Acker- und Wiesenflächen im Gebiet anzusprechen. Für die gemäß FFH- und Vogelschutzrichtlinie gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten ergeben sich durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 70 „Nördlich Therme“ verbundenen Maßnahmen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG, wenn folgende konfliktvermeidende Maßnahmen Beachtung finden: Erhaltungsgebote für gewässerbegleitende Gehölze entlang des Kühwasengrabens in Teilbereichen

naturnahe Gestaltung des verlegten Kühwasengrabens, Schaffung typischer Gewässerlebensräume mit standortgerechter, naturnaher Begleitvegetation

Durchgrünung des Baugebietes, Strukturanreicherung der privaten und öffentlichen Grünflächen durch zahlreiche Pflanzgebote

standortgerechte, naturnahe Gehölzpflanzungen im Norden und Osten der geplanten Bauflächen zur Eingrünung, Abschirmung und Wiederherstellung von Vernetzungsstrukturen

naturnahe, extensive Gestaltung der Grünflächen, Freihaltung der südöstlichen Teilbereiche von Bebauung durch Festsetzung öffentlicher Grünflächen

Durchführung von unvermeidbaren Gehölzrodungen gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG bzw. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG außerhalb der Brutzeit von Vögeln, d.h. in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar

zeitliche Beschränkung für die Baufeldräumung und die Beseitigung von Vegetationsbeständen; alternativ Nachweis vor Baubeginn, dass keine Vögel im Baufeld brüten

Baustelleneinrichtung und Lagerflächen ausschließlich innerhalb der Bau- und Erschließungsflächen

zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen im Umfang von 1,0 ha für Offenlandarten im räumlichen Zusammenhang (Extensivwiesen mit Brachestreifen, Feuchtwiesen mit Wiesenmulden)

Diese sind im Bebauungsplan festgesetzt.

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7 Anhang zur saP – Abgrenzung des zu prüfenden Artenspektrums

Quelle: http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen (11/2014) Vorkommen in TK-Blatt 6428 Bad Windsheim (Gewässer, Hecken und Gehölze, Extensivgrünland und andere Agrarlebensräume) Artengruppe Wissenschaftlicher Name  Deutscher Name RL BY RL D EHZ kont. Fließgewässer  Hecken Grünland Äcker eigene Bemerkungen

Lurche  Hyla arborea  Laubfrosch  2  3  u          Nachweis in der näheren Umgebung 

Lurche  Triturus cristatus1  Kammmolch  2  V  u     2       

Säugetiere  Castor fiber  Biber     V  u  1          

Säugetiere  Eptesicus serotinus  Breitflügelfledermaus  3  G  g     4  4    Nachweis in der Umgebung

Säugetiere  Myotis daubentonii  Wasserfledermaus        g  4          

Säugetiere  Myotis myotis  Großes Mausohr  V  V  g        4    Nachweis in der Umgebung

Säugetiere  Myotis mystacinus  Kleine Bartfledermaus     V  u     1       

Säugetiere  Nyctalus leisleri  Kleinabendsegler  2  D  u     3       

Säugetiere  Nyctalus noctula  Großer Abendsegler  3  V  u  4  1       

Säugetiere  Pipistrellus nathusii  Rauhhautfledermaus  3     g  4          

Säugetiere  Pipistrellus pipistrellus  Zwergfledermaus        g     4       Nachweis in der Umgebung

Säugetiere  Plecotus auritus  Braunes Langohr     V  g     4       Nachweis in der Umgebung

Schmetterlinge  Eriogaster catax1  Heckenwollafter  1  1  s     2       

Vögel  Accipiter gentilis  Habicht  3     B:u     2  2  2 

Vögel  Accipiter nisus  Sperber        B:g, R:g  2  2  2  2 

Vögel  Acrocephalus scirpaceus1  Teichrohrsänger        B:g  2          

Vögel  Alauda arvensis  Feldlerche  3  3  B:s        1  1 Nachweis in der Umgebung

Vögel  Alcedo atthis1  Eisvogel  V     B:g  2          

Vögel  Anas acuta1  Spiessente     3  D:g  1          

Vögel  Anthus campestris1  Brachpieper  1  1  B:s        2  2 

1 Vorkommen der kursiv dargestellten Tierarten können aufgrund der im Planungsgebiet vorgefundenen Vegetationsstrukturen und Lebensraumausstattung im Gebiet sowie in der näheren Umgebung ausgeschlossen werden; diese werden in der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung nicht weiter betrachtet.

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Artengruppe Wissenschaftlicher Name  Deutscher Name RL BY RL D EHZ kont. Fließgewässer  Hecken Grünland Äcker eigene Bemerkungen

Vögel  Anthus pratensis  Wiesenpieper  V  V  B:u        2  3 

Vögel  Anthus spinoletta1  Bergpieper        B:?     2  1    

Vögel  Anthus trivialis  Baumpieper  3  V  B:s     2       

Vögel  Ardea cinerea  Graureiher  V     B:g, W:g  1  3  1  2 

Vögel  Asio otus  Waldohreule  V     B:u     1  1  1 

Vögel  Athene noctua  Steinkauz  1  2  B:s     1  1  2 

Vögel  Bubo bubo1  Uhu  3     B:s  1  3  1  2 

Vögel  Buteo buteo  Mäusebussard        B:g, R:g  2  2  1  1 

Vögel  Carduelis cannabina  Bluthänfling  3  V  B:s     2  2  1 

Vögel  Charadrius dubius  Flussregenpfeifer  3     B:u  1        2 

Vögel  Ciconia ciconia  Weißstorch  3  3  B:u, R:u  1  2  1    Sichtnachweise im Geltungsbereich und im 

näheren Umfeld (Nahrungshabitat) 

Vögel  Circus aeruginosus1  Rohrweihe  3     B:g        2  1 

Vögel  Circus pygargus1  Wiesenweihe  1  2  B:s        2  1 

Vögel  Columba oenas  Hohltaube  V     B:g     2  2  2 

Vögel  Corvus monedula  Dohle  V     B:s     2  2  2 

Vögel  Coturnix coturnix  Wachtel  V     B:u     2  1  1 

Vögel  Crex crex1  Wachtelkönig  1  2  B:s        2  3 

Vögel  Cuculus canorus1  Kuckuck  V  V  B:g     2  2  2 

Vögel  Cygnus cygnus1  Singschwan     R  W:g  2     2  2 

Vögel  Cygnus olor1  Höckerschwan       B:g, W:g, 

R:g  2     2    

Vögel  Delichon urbicum  Mehlschwalbe  V  V  B:u  2     2    

Vögel  Dryobates minor  Kleinspecht  V  V  B:u     1       

Vögel  Dryocopus martius  Schwarzspecht  V     B:u     3       

Vögel  Emberiza calandra  Grauammer  1  3  B:s     1  1  1 

Vögel  Emberiza citrinella  Goldammer  V     B:g     2  2  2 

1 Vorkommen der kursiv dargestellten Tierarten können aufgrund der im Planungsgebiet vorgefundenen Vegetationsstrukturen und Lebensraumausstattung im Gebiet sowie in der näheren Umgebung ausgeschlossen werden; diese werden in der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung nicht weiter betrachtet.

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Artengruppe Wissenschaftlicher Name  Deutscher Name RL BY RL D EHZ kont. Fließgewässer  Hecken Grünland Äcker eigene Bemerkungen

Vögel  Emberiza hortulana1  Ortolan  2  3  B:s     1     1 

Vögel  Falco subbuteo  Baumfalke  V  3  B:g     2       

Vögel  Falco tinnunculus  Turmfalke        B:g     1  1  2 

Vögel  Ficedula hypoleuca  Trauerschnäpper        B:g     3       

Vögel  Galerida cristata1  Haubenlerche  1  1  B:s, W:s           2 

Vögel  Gallinago gallinago1  Bekassine  1  1  B:s, R:u        2    

Vögel  Gallinula chloropus  Teichhuhn  V  V  B:u  2          

Vögel  Grus grus1  Kranich        B:u, R:g        2  1 

Vögel  Hippolais icterina  Gelbspötter        B:u  2  3       

Vögel  Hirundo rustica  Rauchschwalbe  V  V  B:u  2     2    

Vögel  Jynx torquilla  Wendehals  3  2  B:s     1  3  2 

Vögel  Lanius collurio  Neuntöter        B:g     1  2  2 

Vögel  Lanius excubitor  Raubwürger  1  2  B:s, W:?     1  2    

Vögel  Limosa limosa1  Uferschnepfe  1  1  B:s, R:s  2     2    

Vögel  Locustella naevia  Feldschwirl     V  B:g  2     3    

Vögel  Lullula arborea1  Heidelerche  1  V  B:s           2 

Vögel  Luscinia megarhynchos1  Nachtigall        B:g     2       

Vögel  Luscinia svecica1  Blaukehlchen  V  V  B:g  1        3 

Vögel  Milvus migrans  Schwarzmilan  3     B:g, R:g     1  2    

Vögel  Milvus milvus  Rotmilan  2     B:u, R:g  2  2  2  2 

Vögel  Motacilla flava  Wiesenschafstelze  3     B:u     3  1  1 

Vögel  Numenius arquata1  Großer Brachvogel  1  1 B:s, R:s, W:u        1  2 

Vögel  Oenanthe oenanthe1  Steinschmätzer  1  1  B:s        2    

Vögel  Oriolus oriolus  Pirol  V  V  B:g     2  2  3 

Vögel  Passer montanus  Feldsperling  V  V  B:g     2  2  2 

Vögel  Perdix perdix  Rebhuhn  3  2  B:s     1     1 

1 Vorkommen der kursiv dargestellten Tierarten können aufgrund der im Planungsgebiet vorgefundenen Vegetationsstrukturen und Lebensraumausstattung im Gebiet sowie in der näheren Umgebung ausgeschlossen werden; diese werden in der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung nicht weiter betrachtet.

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Artengruppe Wissenschaftlicher Name  Deutscher Name RL BY RL D EHZ kont. Fließgewässer  Hecken Grünland Äcker eigene Bemerkungen

Vögel  Philomachus pugnax1  Kampfläufer  0  1  R:u        1    

Vögel  Phoenicurus phoenicurus  Gartenrotschwanz  3     B:u     2       

Vögel  Picus canus  Grauspecht  3  2  B:s     2       

Vögel  Picus viridis  Grünspecht  V     B:u     1       

Vögel  Rallus aquaticus  Wasserralle  2  V  B:g, W:g  2          

Vögel  Saxicola rubetra  Braunkehlchen  2  3  B:s  2     2    

Vögel  Saxicola rubicola  Schwarzkehlchen  3  V  B:g        3  3 

Vögel  Scolopax rusticola1  Waldschnepfe  V  V  B:g        3    

Vögel  Streptopelia turtur  Turteltaube  V  3  B:g     2  2  2 

Vögel  Strix aluco  Waldkauz        B:g     2       

Vögel  Sylvia communis  Dorngrasmücke        B:g     2     2 

Vögel  Sylvia curruca  Klappergrasmücke  V     B:?     2  3  3 

Vögel  Tringa ochropus1  Waldwasserläufer  2     B:?, R:g  3     2    

Vögel  Tyto alba  Schleiereule  2     B:u     2  1  2 Nachweis in der Umgebung

Vögel  Upupa epops1  Wiedehopf  1  2  B:s        2    

Vögel  Vanellus vanellus  Kiebitz  2  2  B:s, R:u        1  1 

1 Vorkommen der kursiv dargestellten Tierarten können aufgrund der im Planungsgebiet vorgefundenen Vegetationsstrukturen und Lebensraumausstattung im Gebiet sowie in der näheren Umgebung ausgeschlossen werden; diese werden in der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung nicht weiter betrachtet.

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8 Literaturverzeichnis, Datengrundlagen

ARC.GRÜN I LANDSCHAFTSARCHITEKTEN.STADTPLANER GMBH (2014): spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 60 „Reisemobilhafen“ Bad Windsheim. Kitzingen. BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT (Hrsg., 2014): Artenschutzkartierung Bayern – ortsbezogene Nachweise. Augsburg. BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT (2014): Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) bei der Vorhabenszulassung – Internet-Arbeitshilfe http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/index.htm. BEZZEL, E. GEIERSBERGER, I., LOSSOW, G. v. und PFEIFER, R. (2005): Brutvögel in Bayern. Verbreitung 1996 bis 1999, Stuttgart. GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) GESETZ ÜBER DEN SCHUTZ DER NATUR, DIE PFLEGE DER LANDSCHAFT UND DIE ERHOLUNG IN DER FREIEN NATUR (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2011, zuletzt geändert durch § 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 08.04.2013 LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN: Internetinformationsdienst Naturschutz: www.naturschutz-fachinformationssystem-nrw.de MESCHEDE, A. und B.-U. RUDOLPH (2004): Fledermäuse in Bayern. Verlag Eugen Ulmer, Stuttgart. OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN (2011): Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP) - Fassung mit Stand 03/2011. München. Internet: www.gisportal-umwelt2.bayern.de/finweb