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649 708 P.b.b. Österreichischer Rechtsanwaltskammertag, Wollzeile 1 3, 1010 Wien · 02Z032542M ISSN 1605-2544 www.rechtsanwaelte.at 662 Die Verjährung von Amtshaftungsansprüchen nach den Bestimmungen des AHG Mag. Dr. Martin Paar 668 Entbindung von der Amtsverschwiegenheitspflicht im Gemeindeorganisationsrecht RA Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List 673 Der befangene Sachverständige im Strafverfahren ein Dauerproblem RA Dr. Stefan Prochaska und RA Dr. Mathias Preuschl 677 Das demoskopische Gutachten als wirkungsvolles Beweismittel der Verkehrsgeltung Dr. Gudrun Auinger 11 2014

AnwBl 2014-11 649. - rechtsanwaelte.at€¦ · Die Änderungen werden überwiegend mit 1. 1. 2015 in Kraft treten. Einen Überblick über die wesentlichen Änderun-gen finden Sie

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  • 649 – 708

    P.b.b.ÖsterreichischerRechtsanwaltskammertag,

    Wollzeile1–3,

    1010

    Wien·0

    2Z03

    2542

    MISSN

    1605

    -254

    4

    www.rechtsanwaelte.at

    662 Die Verjährung von Amtshaftungsansprüchen nach den Bestimmungen des AHGMag. Dr. Martin Paar

    668 Entbindung von der Amtsverschwiegenheitspflicht im GemeindeorganisationsrechtRA Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List

    673 Der befangene Sachverständige im Strafverfahren – ein DauerproblemRA Dr. Stefan Prochaska und RA Dr. Mathias Preuschl

    677 Das demoskopische Gutachten als wirkungsvolles Beweismittel der VerkehrsgeltungDr. Gudrun Auinger

    112014

  • 649Österreichisches Anwaltsblatt 2014/11

    Editorial

    VP Dr. JosefWeixelbaum

    § 302 StGB – eine gefährliche Untiefein den Gewässern des Strafrechts?

    W enn Anklagen und Verurteilungen wegen desMissbrauchs der Amtsgewalt zunehmen, gleich-zeitig aber von den betroffenen Staatsdienern undihren Vorgesetzten vielfach nicht verstanden werden,ist die Strafverteidigung im rechtsstaatlichen Interesseihrer Klienten aufgefordert, sich mit diesem Phäno-men kritisch auseinanderzusetzen, um vermeidbareSchwächen im System aufzuzeigen.

    Solche hat zwar auch schon der Gesetzgeber selbsterkannt, darauf aber in nur unzureichender Weise rea-giert, indem trotz schöffengerichtlicher Zuständigkeitfür den Amtsmissbrauch ausnahmsweise eine diversio-nelle Erledigung zugelassen wurde und das Strafpro-zessrechtsänderungsgesetz 2014 den zweiten Berufs-richter in der Senatsbesetzung eines Schöffengerichtswiedereingeführt hat, falls der zugefügte Schadenden Wert von E 100.000,– übersteigt.

    Damit stellt sich gerade für Beamte die Frage, obnicht eigentlich zwei, vom Unrechts- und Schuldge-halt her verschiedene Kategorien eines hoheitlichenBefugnisverstoßes „gelebt“ werden, für die eine klareGrundlage im Gesetz zu vermissen ist, die ihrerseitsaber für „gerechte“ Sanktionen unabdingbar vorausge-setzt wäre.

    Auch wenn bei der überbordenden Fülle immer wie-der geänderter Gesetzesvorschriften die Frage nachder Gerechtigkeit in einer pluralistischen Gesellschaftbeinahe schon fehl am Platz ist, so bleibt die Aufrecht-erhaltung des Rechtsfriedens doch das Hauptziel desStrafrechts, welches nur bei klaren und sachgerechtenRegelungen erreicht werden kann.

    Nicht jedeVerletzung einer Ist-Bestimmungwird vomhoheitlich tätigen Beamten als Missbrauch iSd § 302StGB erkannt, der in seiner verfassungsgesetzlichenVer-pflichtung, wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam zuhandeln, vielfach besonders schwierigen Situationen aus-gesetzt ist, die ihn manchmal auch überfordern.

    Bei Beurteilung dessen, was gerade bei der Verlet-zung von Verfahrensrechten das Tatbildmerkmal des

    – vielfach immateriellen – Schadens betrifft, würde esschon der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfor-dern, Verdachtslagen im Zweifel zugunsten des ver-dächtigten Staatsbürgers zu beurteilen, anstatt vor-schnell die Anklagevoraussetzung einer naheliegendenVerurteilung anzunehmen und die Beweiswürdigung„verantwortungsverschiebend“ dem Gericht zu über-lassen.

    Oft schadet es der Rechtspflege mehr als es nützt,wenn alles nur durch die Prozessbrille gesehen wird.Exzessiver Rechtsgebrauch lässt den Segen der Rechts-staatlichkeit manchmal auch zum Fluch werden.

    Dass die Rechtsprechung des OGH zu den innerenTatseiten des § 302 StGB, speziell zum Schädigungs-vorsatz, für sich allein nicht ausreicht, um eine dem Be-stimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsgebot geschul-dete Differenzierung hoheitlichen Fehlverhaltens zugewährleisten, erschließt sich allein schon daraus, dassein Schadenseintritt gar nicht gefordert ist und demVermögensschaden im Unterschied zur Schädigungeines Staatsrechts eine höhere Bedeutung (zB zweiterBerufsrichter) beigemessen wird, die sich sachlichnicht rechtfertigen lässt.

    Dass der Missbrauch der Amtsgewalt grundsätzlichals ein schweres Verbrechen zu begreifen ist, verstehtsich für einen Rechtsstaat von selbst. Für Fehlleistun-gen von – insbesondere nicht juristisch ausgebildeten– Hoheitsträgern sollte und müsste eine gemessenam Unrechtsgehalt und der Schadensfolge „gerechte“Abstufung der Verantwortlichkeit von Beamten gefun-den werden, auch um sie nicht in ihrer verdienstvollenTätigkeit für den Rechtsstaat unverhältnismäßig zuverunsichern.

    Sofern der Schädigungsvorsatz allein das Recht desStaates auf konkrete Amtsführung betrifft, würden inder Regel die Mittel des Disziplinarrechts ausreichen,umdenRechtsfriedenwiederherzustellen,womit gleich-zeitig auch das Problem einer doppelten „Ahndung“ einund desselben Lebenssachverhalts bewältigt wäre.

  • 650

    Autoren dieses Heftes:RA Dr. Manfred Ainedter, WienDr. Gudrun Auinger, LinzMag. Alexander Dittenberger, ÖRAKRA Mag. Franz Galla, WienRA Dr. Wolfgang Hahnkamper, WienHR Prof. Dr. Franz Hartl, LangenzersdorfRA Dr. Markus Heidinger, WienBernhard Hruschka Bakk., ÖRAK ÖffentlichkeitsarbeitRA Mag. Jakob Hütthaler-Brandauer, WienRA Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, WienRA Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List, WienMag. Stefanie Mühl, ÖRAK Büro BrüsselMag. Dr. Martin Paar, WienRA Dr. Mathias Preuschl, WienRA Dr. Stefan Prochaska, WienRA Dr. Mag. Michael E. Sallinger, MAS, LL.M., InnsbruckRA Dr. Ullrich Saurer, GrazRA Dr. Wolf-Georg Schärf, WienRAA Mag. Georg Schönberger, WienUniv.-Lektor Dr. Franz Philipp Sutter, WienRA Dr. Josef Weixelbaum, LinzRA Dr. Alexander Wittwer, LL.M., Dornbirn

    ImpressumMedieninhaber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH.Sitz der Gesellschaft: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. FN 124 181w, HG Wien.Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften.Verlagsadresse: Johannesgasse 23, 1015 Wien ([email protected]).Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie ProkuristDr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung).Herausgeber: RA Dr. Rupert Wolff, Präsident des Österreichischen Rechts-anwaltskammertages, Wollzeile 1–3, 1010 Wien,Tel: (01) 535 12 75, Fax: (01) 535 12 75-13,E-Mail: [email protected], www.rechtsanwaelte.atRedaktionsbeirat: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, RA Dr. Michael Enzinger,RA Dr. Georg Fialka, em. RA Dr. Klaus Hoffmann, RA Dr. Wolfgang Kleibel, RADr. Elisabeth Scheuba, RA Dr. Rupert Wolff.Redakteure: Mag. Silvia Tsorlinis, Generalsekretärin des ÖsterreichischenRechtsanwaltskammertages, Bernhard Hruschka Bakk., stv. Generalsekretärdes Österreichischen RechtsanwaltskammertagesRedaktion: Generalsekretariat des Österreichischen Rechtsanwalts-kammertages, Wollzeile 1–3, 1010 Wien, Tel: (01) 535 12 75,Fax: (01) 535 12 75-13, E-Mail: [email protected]: Ferdinand Berger & Söhne Ges.m. b.H., 3580 Horn.Verlags- und Herstellungsort: Wien.Grundlegende Richtung: Juristische Fachzeitschrift, im Besonderenfür das Standesrecht der Rechtsanwaltschaft, zugleich Organ desÖsterreichischen Rechtsanwaltskammertages und der österreichischenRechtsanwaltskammern.Zitiervorschlag: AnwBl 2014, Seite.Anzeigen: Heidrun R. Engel, Tel: (01) 531 61-310, Fax: (01) 531 61-181,E-Mail: [email protected]: Das AnwBl erscheint 11x jährlich (1 Doppelheft). DerBezugspreis 2014 (76. Jahrgang) beträgt E 286,– (inkl Versand in Österreich).Einzelheft E 31,20. Auslandspreise auf Anfrage. Nicht rechtzeitig vor ihremAblauf abbestellte Abonnements gelten für ein weiteres Jahr als erneuert.Abbestellungen sind schriftlich bis spätestens sechs Wochen vor Jahresendean den Verlag zu senden.AZR: Die Abkürzungen entsprechen den „Abkürzungs- und Zitierregeln derösterreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen (AZR)“,7. Aufl (Verlag MANZ, 2012)Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in dieser Zeitschrift erfolgen trotzsorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, derHerausgeber sowie des Verlags ist ausgeschlossen.Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien (buero8.com).Wird an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unentgeltlich abgegeben.Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Zustimmung der Redaktion unterAngabe der Quelle gestattet. Namentlich gezeichnete Beiträge gebenausschließlich die Meinung der Autoren wieder.Impressum abrufbar unter www.manz.at/impressum

    EditorialVP Dr. Josef Weixelbaum§ 302 StGB – eine gefährliche Untiefe in den Gewässern des Strafrechts? 650

    Wichtige Informationen 651

    Werbung und PR 654

    Termine 655

    Recht kurz und bündig 658

    AbhandlungenMag. Dr. Martin PaarDie Verjährung von Amtshaftungsansprüchennach den Bestimmungen des AHG 662

    RA Univ.-Doz. Dr. Wolfgang ListEntbindung von der Amtsverschwiegenheitspflichtim Gemeindeorganisationsrecht 668

    RA Dr. Stefan Prochaska und RA Dr. Mathias PreuschlDer befangene Sachverständige im Strafverfahren – ein Dauerproblem 673

    Dr. Gudrun AuingerDas demoskopische Gutachten als wirkungsvolles Beweismittelder Verkehrsgeltung 677

    Europa aktuellMag. Stefanie MühlEntwurf einer neuen Verfahrensordnung des Gerichts der EU 682

    Aus- und Fortbildung 683

    Chronik 689

    Rechtsprechung 692

    Zeitschriftenübersicht 696

    Rezensionen 699

    Indexzahlen 706

    Inserate 707

    Österreichisches Anwaltsblatt 2014/11

    Inhalt

  • Österreichisches Anwaltsblatt 2014/11 651

    Wichtige Informationen

    Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014D as Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 (BGBl I2014/71) bringt einige Änderungen im Strafverfahren.Neben der Wiedereinführung des Mandatsverfahrens gibt esÄnderungen im Zusammenhang mit dem Sachverständigenbe-weis und es kommt zur Wiedereinführung des zweiten Berufs-richters in ausgewählten Schöffenverfahren. Auch die Höchst-

    beträge der Pauschalbeiträge des Bundes zu den Verteidi-gungskosten des Angeklagten werden erhöht.

    Die Änderungen werden überwiegend mit 1. 1. 2015 inKraft treten. Einen Überblick über die wesentlichen Änderun-gen finden Sie auf der Homepage des ÖRAK www.rechtsan-waelte.at unter Kammer/Aktuelles.

    Neuer Medienerlass des BMJS eit 1. 8. 2014 ist der neue Medienerlass des BMJ in Kraft.Dieser bildet nun neben den gesetzlichen Bestimmungendie aktuelle Grundlage für die Medienarbeit der Justiz.

    Den Erlass im Volltext finden Sie auf der Homepage www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Erlaesse

    Neuerlassung des Normalkostentarifs(BGBl II 2014/245)A ufgrund der Änderungen des Vollzugsgebührengesetzesim Rahmen der Exekutionsordnungs-Novelle 2014(BGBl I 2014/69) wurde die Verordnung über den Normal-

    kostentarif neu erlassen. Der neue Tarif ist mit 1. 10. 2014 inKraft getreten und auf Leistungen von Rechtsanwälten anzu-wenden, die nach dem 30. 9. 2014 bewirkt werden.

    Änderung der Geldwäscherei- undTerrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung (GTV)M it dieser Änderung, die am 5. 9. 2014 im Bundesgesetz-blatt (BGBl II 2014/223) kundgemacht wurde, erfolgteeine Streichung von Äthiopien, Jemen, Pakistan und der Tür-kei von der Liste der Staaten, in denen gem § 2 Abs 2 GTV je-denfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Ter-rorismusfinanzierung besteht.

    In folgenden Staaten besteht weiterhin ein erhöhtes Risiko:Algerien, Ecuador, Indonesien, Iran, Korea, Myanmar,Somalia und Syrien.Nähere Informationen zur Verhinderung von Geldwäsche undTerrorismusfinanzierung sind der Homepage der FinancialAction Task Force (FATF) zu entnehmen.

    Bundesverwaltungsgericht: ERV seit 1. 10. 2014S eit 1. 10. 2014 ist es technisch möglich, gemäß der Ver-ordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bun-desverwaltungsgericht und Beteiligten, BVwG-EVV BGBl II2013/515 beim Bundesverwaltungsgericht Schriftsätze undBeilagen zu Schriftsätzen (va Beschwerden oder Nachreichun-gen zu einem anhängigen Verfahren) im Wege des Elektroni-schen Rechtsverkehrs (ERV) einzubringen.

    Rechtsanwälte sind zur Einbringung im ERV verpflichtet;sofern sie Schriftsätze an das Bundesverwaltungsgericht nicht

    im ERV einbringen, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen,dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am ERVnicht vorliegen (§ 1 Abs 2 BVwG-EVV). In diesem Zusam-menhang wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Verord-nung E-Mail und Fax keine zulässigen Formen der elektroni-schen Einbringung von Schriftsätzen darstellen.

  • Österreichisches Anwaltsblatt 2014/11652

    Wichtige Informationen

    EGMR: Handbuch „Recht auf ein faires Verfahren“im StrafprozessD er Europäische Gerichtshof für Menschenrechte(EGMR) hat am 1. 9. 2014 ein Handbuch (Englisch/Französisch) präsentiert, welches sich mit dem Recht auf einfaires Verfahren gem Art 6 EMRK im Strafprozess auseinan-dersetzt. Es vermittelt einen Überblick über die relevanten

    Entwicklungen der Rechtsprechung zu den Verfahrensgaran-tien.

    Bereits Ende 2013 hatte der EGMR ein entsprechendesHandbuch (Englisch/Französisch) über die zivilrechtlichen As-pekte desselben Artikels veröffentlicht.

    SchmerzengeldsätzeA uf der nächsten Seite sowie im Mitgliederbereich unterInformationen/Sonstiges finden Sie eine aktualisierte Fas- sung (Stand Februar 2014) der Schmerzengeldsätze in Öster-reich.

    Buchen Sie Ihr Hotel bei unserem weltweiten PartnerStarwood Hotels & ResortsD em Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK),Deutschen Anwaltverein (DAV), Schweizerischen An-waltsverband (SAV) und der Liechtensteinischen Rechtsan-waltskammer (LiRAK) ist es gelungen, für ihre Mitglieder einegemeinsame Kooperation mit den Starwood Hotels & Resortszu vereinbaren.

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    Nähere Informationen zu dieser Kooperation und die Bu-chungsmöglichkeit finden Sie im Mitgliederbereich vonwww.rechtsanwaelte.at unter Services extern.

  • Österreichisches Anwaltsblatt 2014/11 653

    Wichtige Informationen

    Schmerzengeldsätze in Österreich in EuroStand: Februar 2014

    Schmerzen

    leichte mittlere starke qualvolle

    OLG Graz 100 200 300

    OLG Innsbruck*) 100 200 300

    OLG Linz Keine Angaben

    OLG Wien*) 110 220 330

    LG Eisenstadt*) 100 200 300

    LG Feldkirch 100 200 300

    LG ZRS Graz 110 200 300

    LG Innsbruck 100–110 200 300

    LG Klagenfurt 100–110 200–220 300–330

    LG Linz 100–120 200–240 300–360

    LG Salzburg*) 100 200 300

    LG St. Pölten 100–110 200–220 300–330

    LG ZRS Wien 100–110 200–220 300–330

    LG Korneuburg 100 200 300

    LG Krems 100–120 200–240 300–360

    LG Leoben 110 200 300

    LG Ried i. I. 130 260 400

    LG Steyr 100–120 200–250 300–350

    LG Wels 100–110 200–220 300–330

    LG Wr. Neustadt 110 220 330

    *) Die angeführten Beträge gelten als Untergrenze.

    Beachte:1. Diese Schmerzengeldtabelle stellt bloß eine Bemessungs-hilfe und keine Berechnungsmethode dar!

    2. Es wird darauf hingewiesen, dass die in obiger Tabelle an-geführten Sätze der überwiegenden Praxis bei diesen Ge-

    richten entsprechen; vereinzelte Abweichungen können da-her nicht ausgeschlossen werden.

    Herausgegeben von Hofrat Professor Dr. Franz Hartl,Präsident des LG Korneuburg iR

  • Österreichisches Anwaltsblatt 2014/11654

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  • Termine

    655Österreichisches Anwaltsblatt 2014/11

    Inland

    10. November 2014 WIENÖRAV-Seminar Beginn: Grundbuch IIIDipl.-Rpfl. RegR. Anton Jauk

    10. November 2014 WIENWirtschaftsseminare-Organisation & Marketing-service Gesellschaft mbH (W&M): Korrekte Er-richtung von Bauträgerverträgen

    11. November 2014 WIENBusiness Circle: HR- und arbeitsrechtliche Be-gleitung von M&A-TransaktionenRA Dr. Jana Eichmeyer

    12. November 2014 WIENWirtschaftsuniversität Wien: Seminar aus Privat-recht – Investitionsschiedsgerichtsbarkeit alsBedrohung staatlicher Souveränität – Anmer-kungen zur Aufregung über das geplante trans-atlantische Handels- und InvestitionsabkommenTTIPUniv.-Prof. MMag. Dr. August Reinisch, LL.M.

    13. November 2014 WIENÖRAV-Seminar: ZivilverfahrenRA Dr. Eva Schön

    13. November 2014 WIENÖRAV: Clubtreffen der Rechtsanwälte/innen emund Rechtsanwaltswitwen/witwer

    14. und 15. November 2014 WIENWirtschaftsuniversität Wien: Symposium „DasVerfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof inSteuersachen“Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek, Univ.-Prof. Dr. Dr.h.c. Michael Lang

    17. November 2014 INNSBRUCKWirtschaftsseminare-Organisation & Marketing-service Gesellschaft mbH (W&M): Korrekte Er-richtung von Bauträgerverträgen

    17. und 18. November 2014 WIENAkademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):Jahrestagung: StrafrechtReferententeam

    18. November 2014 SALZBURGWirtschaftsseminare-Organisation & Marketing-service Gesellschaft mbH (W&M): Korrekte Er-richtung von Bauträgerverträgen

    18. November 2014 WIENJuristenverband: Informationsabend „Arbeits-rechtliche Judikatur“Referententeam

    18. November 2014 WIENBusiness Circle: M&A-Unternehmensbewertungin der PraxisMag. Friedrich Lang, Mag. Arno Langwieser

    19. November 2014 WIENWirtschaftsuniversität Wien: Seminar aus Privat-recht – Der Parteiantrag auf Normenkontrolle– Verfassungsrechtliche AspekteUniv.-Prof. Dr. Christoph Grabenwarter

    19. und 20. November 2014 WIENBusiness Circle: Kartellrecht-FachseminarRAMMag. Dr. Astrid Ablasser-Neuhuber, Philip Kien-apfel LL.M., Dr. Alfred Mair MBA, RA Dr. FlorianNeumayr LL.M., Mag. Nikolaus Schaller

    20. November 2014 WIENUniversität Wien: Vortragsserie im Winterse-mester – Rechnungswesen, Steuern und Wirt-schaftsprüfung – aktuelle Probleme„Rückstellungen in der Steuerbilanz – einsteuerpolitischer Missgriff?Prof. Dr. Werner Doralt

    25. November 2014 WIENIT-LAW.AT: Symposium Datensicherheit –weil's jeden angeht!Referententeam

    25. November 2014 WIENÖRAV-Seminar: Strafrecht-IntensivRA Mag. Katrin Ehrbar

    26. November 2014 WIENBusiness Circle: M&A – Rechtliche & steuerlicheOptimierungRA Univ.-Prof. Dr. Hanns F. Hügel, RA Dr. ClemensHasenauer LL. M., WP/StB Mag. Edgar Huemer

    27. und 28. November 2014 RUSTBusiness Circle: 4. Jahrestagung Compliancenow! Jahresforum für Recht und SteuernReferententeam

    28. November 2014 SALZBURGÖRAV-Seminar: What’s new?Referententeam

    4. Dezember 2014 WIENÖRAV-Seminar Beginn: Firmenbuch-SPEZIALDipl.-Rpfl. ADir. Walter Szöky

    4. Dezember 2014 WIENUniversität Wien: Vortragsserie im Winterse-mester – Rechnungswesen, Steuern und Wirt-schaftsprüfung – aktuelle Probleme„Zu den Auswirkungen von paralleler Prüfungund Beratung auf die Unabhängigkeitswahrneh-mungen von Stakeholdern“Prof. Dr. Reiner Quick

  • Österreichisches Anwaltsblatt 2014/11656

    Termine

    9. Dezember 2014 WIENAkademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):Eignungsprüfung & BestbieterermittlungRA Dr. Ralf D. Pock, Dr. Michael Etlinger

    10. Dezember 2014 WIENBundesministerium f. Justiz, ÖRAK: „Familien-recht und EMRK, EGMR-Entscheidungen imFamilienrecht, internationales Familienrecht“(HELP-Programm)

    11. Dezember 2014 WIENUniversität Wien: Vortragsserie im Winterse-mester – Rechnungswesen, Steuern und Wirt-schaftsprüfung – aktuelle Probleme„Stimmen die Tipps des Target Costing?“Prof. Dr. Ernst Troßmann

    18. Dezember 2014 WIENÖRAV: Clubtreffen der Rechtsanwälte/innen emund Rechtsanwaltswitwen/witwer

    13. Januar 2015 WIENAkademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):Vertragsrecht aktuellRADr. Clemens Trauttenberg, M.B.L.-HSG, RAMag.Simone Petsche-Demmel

    14. Januar 2015 WIENWirtschaftsuniversität Wien: Seminar aus Privat-recht – Ausgewählte Probleme des VRUGHR Dr. Wilma Dehn

    20. und 21. Januar 2015 WIENAkademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):Neuerungen & aktuelle Entwicklungen im Ar-beitsrechto. Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank

    21. Januar 2015 WIENWirtschaftsuniversität Wien: Seminar aus Privat-recht – Jahresrückblick bemerkenswerter scha-denersatzrechtlicher Entscheidungen des OGHHon.-Prof. Dr. Karl-Heinz Danzl

    22. Januar 2015 GRAZAkademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):Familienrechts-UpdateMag. Susanne Beck, HR Dr. Edwin Gitschthaler

    29. Januar 2015 WIENAkademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):Anfechtungsrecht im InsolvenzverfahrenDr. Reinhard Rebernig

    Ausland

    11. und 12. November 2014 BUCHARESTEuropean Institute of Public Administration (EIPA):Mutual recognition in sanctions: Financial pe-nalties, probation decisions and sanctions, pro-tection order

    14. November 2014 BRÜSSELAssociation Européenne des Avocats –European As-sociation of Lawyers (AEA-EAL):Tax incentives in the EU-countries: a fair com-petition? (englisch)

    19. bis 22. November 2014 SANTIAGO DE CHILEInternational Association of Young Lawyers (AIJA):Half Year November Conference

    21. bis 23. November 2014 WARSAWFair Trials International: Practitioner trainingcourse – „The EU directives on fair trial rightsin criminal proceedings“

    1. und 2. Dezember 2014 LUXEMBOURGEuropean Institute of Public Administration (EIPA):EU Judicial Cooperation in Criminal Matters

    1. und 2. Dezember 2014 LUXEMBOURGEuropean Institute of Public Administration (EIPA):Annual Conference – Recent Trends in the CaseLaw of the Court of Justice of the EuropeanUnionWhat Directions for the Future?

    8. und 9. Dezember 2014 MÜNCHENInternational Trademark Association (INTA):When Trademarks Overlap with other IP-Rights

    27. bis 31. Mai 2015 MALTAEuropean Football Cup for Lawyers: 6th Euro-lawyers

    Beachten Sie bitte auch die Termine in der Rubrik „Aus- und Fortbildung“ auf den Seiten683 ff.

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    Von „Amtsnachschau“ bis „Zustellverfügung“ – Juristendeutsch ist seit langem in Verruf geraten: unverständlich, nicht zeitgemäß, papierenes Amtsdeutsch, das mehr verschleiert, als es erklärt.

    Woran liegt das? Gibt es Wege, auf denen Juristen sich besser verständlich machen können?Was ist von so mancher Kurialfl oskel zu halten? Auf bauend auf die beliebte gleichnamige Rubrik der Österreichischen Juristen-Zeitung hat die Redaktion alte und neue Kolumnen in diesem handlichen Buch (das Gegenteil eines Handbuchs also) zusammengetragen. Möge „Sprache und Recht“ bei der Austreibung sprachlicher Unarten behilfl ich sein!

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  • Recht kurz und bündig

    " §§ 1, 3 Abs 4 PSG; §§ 914 ff, 948 ABGB:Widerruf einer Nachstiftung

    1. Grundsätzlich liegt einer Nachstiftung ein alt-ruistisches Element zu Grunde. Dieses kann imEinzelfall aber fehlen, wenn sich ein Stifter umfas-sende Einwirkungsmöglichkeiten, etwa das Wider-rufs- und Änderungsrecht und die Letztbegünstig-tenstellung, vorbehalten hat.2. § 948 ABGB über den Widerruf der Schenkun-gen wegen groben Undanks ist nach seinem Zweckauf (echte) Nachstiftungen anwendbar.3. Bei der Auslegung von Nachstiftungen, bei wel-chen es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft han-delt, sind §§ 914ff ABGB heranzuziehen und ist derParteiabsicht Rechnung zu tragen.4. Behält sich der Stifter das Recht zur Änderung derStiftungserklärung oder zum Widerruf der Stiftungvor, so können sich daraus Einflussmöglichkeitendes Stifters auf das Stiftungsgeschehen ergeben, so-dass das Prinzip der vollständigen Trennung desVermögenssubstrats der Stiftung vom Stifter nichtverwirklicht ist. Ein allgemeiner Grundsatz, nachdem das gestiftete Vermögen noch dem Stifter „ge-höre“ und das Trennungsprinzip bei Vorliegen be-stimmter Voraussetzungen aufzuheben sei, lässt sichaber auch aus der Judikatur zur Vermögensopfer-theorie nicht ableiten.OGH 4. 11. 2013, 10 Ob 22/13b Aufsichtsrat ak-tuell 2014, 33 = ecolex 2014/134 (Rizzi) = PSR2014, 32 (Zollner) = RdW 2014/159 = wbl 2014/118 = Zak 2014/74 = ZfS 2014, 18.

    " § 1 IESG; § 70 AktG:Aktiengesellschaft: Kein Insolvenzentgelt für Vor-standsmitglieder

    1. Typische unternehmerische Tätigkeiten sowieeine Position im Arbeitsleben, die dem Betroffenenrechtlich oder faktisch die Unternehmer-(Ar-beitgeber-)funktion gegenüber den „normalen“Arbeitnehmern eines Unternehmens zuordnet,schließen den Schutz nach den Bestimmungen desIESG aus.2. Ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesell-schaft ist zwar allenfalls freier Dienstnehmer, er ge-hört aber nicht zum Kreis der nach § 1 Abs 1 IESGgeschützten Personen.OGH 24. 3. 2014, 8 ObS 3/14w ASoK 2014, 233 =GES 2014, 286 = EvBl 2014/103 (Rohrer) = GesRZ2014, 260 (Mayr).

    " § 39 GmbHG; §§ 810, 167 Abs 3 ABGB:GmbH: Stimmrechtsausübung durch den Verlassen-schaftskurator

    1. In der Regel gehört die Ausübung des Stimm-rechts in der Generalversammlung einer GmbHdurch den Verlassenschaftskurator zu den gewöhn-

    lichen Geschäftsführungsmaßnahmen, die keinergerichtlichen Genehmigung bedürfen.2. Maßstab für die Frage, ob die Ausübung desStimmrechts zum ordentlichen Wirtschaftsbetriebgehört und daher keiner verlassenschaftsgerichtli-chen Genehmigung bedarf, sind die damit verbun-denen, für die Verlassenschaft drohenden Risikensowie die Dauer und der Umfang der für die Verlas-senschaft daraus entstehenden Verpflichtungen.3. Satzungsändernde Gesellschafterbeschlüssesind mit der zeitlich begrenzten, für künftige andereGesellschafter geführten Verwaltung des Nachlassesdurch den Nachlasskurator in der Regel nichtvereinbar.4. Für die Vertretungshandlungen des Kurators ist§ 167 Abs 3 ABGB, welcher die Fremdvertretungnicht (ausreichend) Geschäftsfähiger regelt, sinnge-mäß anzuwenden.OGH 21. 11. 2013, 1 Ob 245/12d (1 Ob 107/13m)EF-Z 2014/56 (Tschugguel) = GES 2014, 73 =GesRZ 2014, 248 (Enzinger) = NZ 2014/24 = Zak2014/94.

    " § 142 UGB:GmbH als letzte Genossenschafterin

    1. Das Fehlen eines Pendants zu § 142 UGB im Ge-nossenschaftsrecht stellt keine planwidrige Lückedar.2. § 142 UGB und die damit verbundene Gesamt-rechtsnachfolge ist auf den Fall, dass die Genossen-schafter ihre Genossenschaftsanteile in eine GmbHeinbringen und diese als einzige Genossenschafterinverbleibt, nicht analog anzuwenden.3. Eine Genossenschaft ist gezwungen, ihr Unter-nehmen im Weg der Einzelrechtsnachfolge zuübertragen.OGH 16. 12. 2013, 6 Ob 160/13 t Aufsichtsrat ak-tuell 2014, 14 = ecolex 2014/213 = GES 2014, 69 =GES 2014, 275 (Warto) = GesRZ 2014, 186 (vanHusen) = NZ 2014/44 (Eckert) = RdW 2014/298 =RWZ 2014/21 (Wenger).

    " § 258 Abs 1 StPO (§ 12 Abs 2, § 281 Abs 1 Z 5StPO):

    Plädoyers als Gegenstand von Erörterung in den Ent-scheidungsgründen = EvBl 2014/100

    Dass den Tatrichtern bei Beleuchtung der Verfah-rensergebnisse ein Eingehen auf (selbst nach demSchluss des Beweisverfahrens vorgetragene undnicht im Prot über die HV aufscheinende) beweis-würdigende oder wertende Argumente der Verfah-rensparteien verwehrt wäre, lässt sich weder aus§ 258 StPO noch aus § 281 Abs 1 Z 5 vierter FallStPO ableiten.OGH 23. 4. 2014, 15 Os 42/14m (LGSt Wien64 Hv 14/13 s).

    Österreichisches Anwaltsblatt 2014/11658

    Diese Ausgabe von„Recht kurz & bündig“entstand unterMitwirkung vonRA Dr. ManfredAinedter,RA Mag. Franz Gallaund RA Dr. UllrichSaurer

  • " § 362 Abs 1 StPO:Außerordentliche Wiederaufnahme als Ausgleich fürfehlenden NG = EvBl 2014/101

    Verfehlte Fragestellung im geschworenengerichtli-chen Verfahren berechtigt zu ao Wiederaufnahme.OGH 3. 4. 2014, 12 Os 19/14g (LG Wr. Neustadt37 Hv 39/13m).

    " § 140 StPO (§ 10 GRBG; § 281 Abs 1 Z 5 vierter FallStPO):

    Beweisverbot ist von Ermittlungsansatz zu unterschei-den

    Das in § 140 Abs 1 StPO für die in § 134 Z 5 StPOgenannten Ergebnisse bestimmter Ermittlungsmaß-nahmen normierte – auch im Rahmen der Begrün-dung des der Festnahme oder UHaft eines Besch zu-grunde liegenden Tatverdachts zu beachtende (vgl14 Os 46/09k, 47/09g) – Beweisverwertungsverbothindert nicht, diese zum Anlass weiterer Erhebun-gen zu nehmen und die Ergebnisse dieser Erhebun-gen als Beweismittel zu verwerten.OGH 26. 3. 2014, 15 Os 32/14 s.

    " Charta der Grundrechte der EU (Schengener Durch-führungsübereinkommen [SDÜ])Ne bis in idem; Art 50 der Charta der Grundrechteder EU; Art 54 SDÜ = ÖJZ 2014/102:

    Einschränkungen des Doppelbestrafungsverbots bei(noch) nicht vollstreckten Urteilen im Schengen-Raumsind grundrechtskonform

    Art 54 SDÜ, der die Anwendung des Grundsatzesne bis in idem von der Bedingung abhängig macht,dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion „bereitsvollstreckt worden ist“ oder „gerade vollstrecktwird“, ist mit Art 50 der Charta vereinbar, der die-sen Grundsatz verbürgt. Diese Bestimmung ist da-hin auszulegen, dass die bloße Zahlung einer Geld-strafe, die gegen eine Person verhängt wurde, dermit der gleichen Entscheidung eines Gerichts einesanderen MS eine bislang nicht vollstreckte Frei-heitsstrafe auferlegt wurde, nicht den Schluss zu-lässt, dass die Sanktion iS dieser Bestimmung bereitsvollstreckt worden ist oder gerade vollstreckt wird.EuGH 27. 5. 2014, C-43/12, Spasic.

    " Art 8 MRK (Art 14 iVm Art 8, 13, 41 MRK; §§ 207b,209 StGB; § 363a StPO; StRegG; TilgG):

    Löschung aus dem Strafregister = MRK 2014/7Da die Belassung der Eintragung einer Verurteilungnach § 209 StGB im Strafregister besonders schwereFolgen für die betroffenen Personen haben kann,hätte der Gesetzgeber bei der Novellierung dieserBestimmung geeignete Maßnahmen wie etwa Aus-nahmen von der allgemeinen Regel des StRegG vor-sehen sollen. Unter den besonderen Umständen ih-res Falls verfügten die Bf über kein RM, das den Er-fordernissen des Art 13 MRK genügte.

    Art 8 MRK (Art 14 iVm Art 8, Art 13u 41 MRK;§§ 207b, 209 StGB; StRegG; TilgG)EGMR 7. 11. 2013, 31913/07, 38357/07, 48098/07,48777/07 und 48779/07, E. B. ua gegen Österreich.

    " § 31 MedienG; § 18 Abs 4 ECG:Die Identität von „Postern“ ist nicht immer durch dasRedaktionsgeheimnis geschützt = EvBl 2014/105

    Postings, die ohne journalistische Kontrolle und Be-arbeitung allein aus dem eigenen Antrieb des Nutz-ers veröffentlicht werden, fehlt es am notwendigenZusammenhang mit der journalistischen Tätigkeitder in § 31 Abs 1 MedienG genannten Personen.Allein die durch das Zurverfügungstellen des On-line-Forums erklärte Absicht, alles zu veröffentli-chen, was die Nutzer posten, reicht nicht aus, umdie Identität der Poster durch das Redaktionsge-heimnis zu schützen.§ 18 Abs 4 ECG geht als Anspruchsgrundlage fürdas Auskunftsbegehren lediglich von einer Glaub-haftmachung aus. Die nach § 1330 ABGB im Ein-zelfall notwendige Grenzziehung zwischen Tatsa-chenbehauptung, Werturteil und Wertungsexzessist nicht im Auskunftsverfahren, sondern im Verfah-ren gegen den konkreten Poster näher zu prüfen.OGH 23. 1. 2014, 6 Ob 133/13x (OLG Wien 13 R261/12 s; LGZ Wien 53 Cg 47/12 i).

    659Österreichisches Anwaltsblatt 2014/11

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  • " § 89 Abs 2b StPO (§§ 16, 290 Abs 1 StPO):Amtswegiges Vorgehen des BeschwerdeG = EvBl 2014/107

    Sowohl die Pflicht zu umfassender Prüfung als auchdie Amtswegigkeit beschränken sich einerseits aufden angefochtenen B, setzen andererseits eine nichtnach § 89 Abs 2 StPO zurückzuweisende, demnachrechtzeitige und von einem Anfechtungslegitimier-ten eingebrachte Beschwerde voraus.OGH 23. 4. 2014, 15 Os 123/13x, 124/13v (OLGWien 18 Bs 402/12 t; LGSt Wien 92 Hv 104/12 f).

    " § 363a Abs 1 StPO (Art 89 Abs 2 B-VG; § 281 Abs 1StPO; § 2 Abs 1 GRBG):

    Subjektives Recht auf Normanfechtung durch StrafG =EvBl 2014/108

    Ein subjektives Recht, vom OGH Normanfechtungzu begehren, besteht nicht.OGH 6. 5. 2014, 14 Os 35/14z (LG Steyr 13 Hv123/12a).

    " § 45 StPO (§ 43 Abs 1 Z 1, § 65 Z 1 lit c StPO; § 5Abs 1 Satz 1 OGHG; Art 87 B-VG):

    Keine Ermessensentscheidung über Zufallen der Sachenach erkannter Ausgeschlossenheit = EvBl-LS 2014/123

    Nach § 45 StPO zu treffende Entscheidungen sindAkte der Rsp, weshalb die Sache dann, wenn aufAusschließung erkannt wird, dem Vertreter des Aus-geschlossenen nach Maßgabe der Geschäftsvertei-lung zufällt.Wer als Organ einer juristischen Person tätig wird,stellt unter dem Gesichtspunkt nach § 43 StPO zuprüfender Ausgeschlossenheit diese vor. Wenn derPräsident eines OLG als Organwalter des BundesOpferrechte geltend macht, ist er nach § 43 Abs 1Z 1 StPO in Bezug auf Verfahren darüber ausge-schlossen (treffend: Lässig, WK-StPO § 45 Rz 1,10 f).PräsdOGH 9. 4. 2014, 1 Präs 2690–1637/14 t.

    " § 126 Abs 4 Satz 3 StPO (§ 363a StPO; Art 6 Abs 3lit d zweiter Fall MRK; Art 89 Abs 2 B-VG):

    Fragerecht (Art 6 Abs 3 lit d erster Fall MRK) genügt derGrundrechtsverheißung des zweiten Falls von Art 6Abs 3 lit d MRK = EvBl-LS 2014/124

    Der Hinweis auf die Prozessrolle der StA im Ermitt-lungsverfahren geht auch im argumentativen Ansatzfehl, weil diese Prozessrolle nicht Gegenstand des§ 126 Abs 4 letzter Satz StPO ist. Da das Gesetzauch im Ermittlungsverfahren die Bestellung vonSV durch das Gericht vorsieht (§ 104 StPO) und§ 126 Abs 4 letzter Satz StPO bloß die Ablehnungeines SV als befangen mit der – ausschließlichen –Begründung, dieser sei bereits im Ermittlungsver-fahren tätig gewesen, als unzulässig erklärt, würdeletztgenannte Norm einer Ablehnung mit dem Vor-bringen, der SV sei im Ermittlungsverfahren im

    Auftrag der StA tätig gewesen, vielmehr gar nichtentgegenstehen.OGH 23. 4. 2014, 13 Os 55/13g, 56/13d.

    " § 231 (früher: § 140) ABGB:Kein Wahlrecht zwischen Antrag auf Unterhaltsherab-setzung und Oppositionsklage

    Die in der Rsp herrschende „Kombinationstheorie“führt zwingend dazu, dass ab dem Zeitpunkt, ab demein Exekutionsverfahren über den identen Anspruchanhängig ist, nur mehr die Oppositionsklage zurFeststellung des Erlöschens oder der Hemmungdes Anspruchs zulässig ist. Das Gesetz sieht keineMöglichkeit vor, im Fall einer Unterhaltsexekutiondann davon abzuweichen, auch wenn die Herabset-zung des Unterhaltsanspruchs grundsätzlich im Au-ßerstreitverfahren zu erfolgen hat. Durch das an-hängige Exekutionsverfahren kommt es zu einerÄnderung des Rechtswegs. Die Beurteilung der Ein-wendungen gegen den Anspruch obliegt nach Ein-leitung des Exekutionsverfahrens dem Bewilligungs-gericht, auch wenn ohne das Exekutionsverfahrender Außerstreitrichter zuständig wäre. Solange dasExekutionsverfahren anhängig ist, steht dem Herab-setzungsantrag die Unzulässigkeit des außerstreiti-gen Rechtswegs entgegen.Die Unzulässigkeit der Einbringung des Unterhalts-herabsetzungsantrags nach eingeleiteter Unterhalts-exekution führt zwar zur Unzulässigkeit des außer-streitigen Rechtswegs, nicht aber zur Zurückwei-sung des Antrags. Nach § 40a JN ist, wenn das Ge-richt für das richtige Verfahren sachlich und örtlichzuständig ist (§ 35 Abs 2 Satz 1 EO), über den An-trag als Klage im streitigen Verfahren (nach allfälli-ger Einleitung eines Verbesserungsverfahrens) zuverhandeln und zu entscheiden.OGH 25. 6. 2014, 9 Ob 27/14g Zak 2014/535, 289.

    " § 879 ABGB; § 100 Abs 1 TKG:Automatische Umstellung auf elektronische Rechnungist gesetzwidrig

    Die AGB des hier beklagten Telekommunikations-unternehmens sahen vor, dass ihre Kunden sowohlbei Abschluss des Vertrags als auch danach zwischeneiner Papier- und einer elektronischen Rechnungwählen könnten. Daraus ergab sich zunächst eineGleichrangigkeit von Papier- und elektronischerRechnung; weiters war daraus abzuleiten, dass dieBeklagte an eine vom Kunden getroffene Wahl ge-bunden war. Die Beklagte änderte jedoch gegenüberjenen Kunden, die bisher Papierrechnungen erhal-ten hatten, diese Bedingungen ab. Denn nun solltevorrangig elektronisch abgerechnet werden, undein Kunde, der bisher Papierrechnungen erhielt,musste (erstmals oder neuerlich) aktiv tätig werden,um weiterhin Papierrechnungen zu erhalten. Diesefür eine Vielzahl von Fällen geltende Änderung

    Österreichisches Anwaltsblatt 2014/11660

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  • 661Österreichisches Anwaltsblatt 2014/11

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    wurde nicht ausgehandelt, sondern einseitig von derBeklagten auferlegt. Daher handle es sich nach Mei-nung des OGH dabei (ebenfalls) um eine Form vonAGB, die neben die ursprünglich vereinbarten tra-ten und sie in einem Punkt abändern sollten.Diese Änderung der Bedingungen verstoße nachMeinung des OGH im Ergebnis gegen § 100 Abs 1TKG (idF BGBl I 2011/102).OGH 17. 7. 2014, 4 Ob 117/14 f Zak 2014/594,314.

    " §§ 9, 37 Abs 1 Z 6 MRG; §§ 16, 523 ABGB:Videokameraattrappe des Mieters im Außenbereich desMietobjekts

    Wird eine Klage auf Entfernung einer von einemMieter angebrachten Videokamera (auch) auf § 9MRG (Veränderung des Mietgegenstands) gestützt,so ist zu beachten, dass gem § 37 Abs 1 Z 6 MRGüber Anträge, die die Veränderung der zum entgelt-lichen Gebrauch überlassenen Wohnung oder des

    Geschäftsraums betreffen, im Außerstreitverfahrenzu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall wurde von der Beklagtenein Bereich in Anspruch genommen, der nicht vomGebrauchsrecht erfasst ist. Mangels Klarstellung imVorbringen der Klägerin ging der OGH davon aus,dass sie sich auf titellose Benützung stützt. In Bezugauf die Kameraattrappe an der Garagenwand ist da-von auszugehen, dass kein einheitliches Mietverhält-nis vorliegt und in dieser Hinsicht das MRG nichtzur Anwendung gelangt. Aus diesen Überlegungenfolgt, dass über das zugrunde liegende Begehrenim streitigen Verfahren zu entscheiden ist.Da hier aber durch die angebrachten Videokame-raattrappen kein Überwachungsdruck auf anderePersonen ausgeübt wird, der als Eingriff in die Pri-vatsphäre zu qualifizieren ist, drang der Vermietermit seiner Unterlassungsklage nicht durch.OGH 26. 6. 2014, 8 Ob 47/14 s Zak 2014/599, 315.

  • Abhandlungen

    Die Verjährung von Amtshaftungsansprüchennach den Bestimmungen des AHGVon Mag. Dr. Martin Paar, Wien. Der Autor ist Leitender Prokuraturanwalt der Finanzprokuratur Wien.

    Der vorliegende Aufsatz stellt die Rechtslage des Amtshaftungsgesetzes zu Fragen der Verjährung eines Amts-haftungsanspruchs in seinen wesentlichen Zügen dar.

    I. EinleitungIm Rahmen der anwaltlichen Beratung eines Mandan-ten iZm der Geltendmachung von Ersatzansprüchenim Allgemeinen, und nicht nur von Amtshaftungsan-sprüchen im Besonderen, ist es stets geboten, auchdie Fragen einer möglichen Verjährung des Anspruchszu erörtern. In der einen oder anderen Angelegenheitwird man darauf hinweisen müssen, dass die Frageder Verjährung rechtlich komplex, schwierig zu beant-worten und eine abschließende Klärung nur durch dieEntscheidung eines Zivilgerichts möglich ist. Manwird seinen Mandanten erklären, dass eine entspre-chende Rsp fehlt bzw die bestehende Rsp nicht ein-heitlich ist, zuweilen sich widerspricht. Auch wirdman anmerken, dass der OGH von einer bestehendenlangjährigen Rsp wieder abgehen kann. Ein solches an-waltliches Aufklärungsgespräch setzt die genaueKenntnis der gesetzlichen Grundlagen und die Kennt-nis der Rsp voraus. Gegenständlicher Aufsatz will da-her die Rechtslage des Amtshaftungsgesetzes (im Fol-genden kurz: AHG) zu Fragen der Verjährung einesAmtshaftungsanspruchs in seinen wesentlichen Zügendarstellen.1) Zu Beginn werden die besonderen Bestim-mungen der Verjährungsfristen und in weiterer Folgedie Rechtslage hinsichtlich des Beginns der Verjäh-rungsfristen dargestellt. Hierbei wird aufgrund dermehr oder weniger überraschenden Änderung der bis-herigen Rsp des OGH, auch die Frage, wann die Ver-jährung des Verfahrenskostenaufwands zu laufenbeginnt, näher erörtert werden. Zuletzt werden diebesonderen Hemmungsvorschriften des AHG unterBeachtung der allgemeinen Hemmungs- und Unter-brechungsvorschriften des ABGB beschrieben.

    II. Verjährungsfristen des AHG1. Verjährungsfristen nach § 6 AHG

    Die wesentlichsten Bestimmungen zur Frage der Ver-jährung von Amtshaftungsansprüchen lassen sich im§ 6 Abs 1 AHG finden.2) Nach dieser Bestimmung istzwischen einer kurzen dreijährigen und langen zehn-jährigen Verjährungsfrist zu unterscheiden.

    Nach § 6 Abs 1 Satz 1 AHG verjähren Amtshaf-tungsansprüchen in drei Jahren nach Ablauf des Tages,

    an dem der Schaden dem Geschädigten bekanntge-worden ist. Anders als nach § 1489 ABGB, nach wel-cher Bestimmung Ersatzansprüche innerhalb von dreiJahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger verjäh-ren, stellt das AHG für die Frage des Beginns der Ver-jährung lediglich auf die Schadenkenntnis des Geschä-digten ab; die konkrete Kenntnis des Schädigersentfällt. Da § 2 Abs 1 AHG normiert, dass bei derGeltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs einbestimmtes Organ nicht genannt werden muss undder Beweis ausreicht, dass der Schaden nur durch dieRechtsverletzung eines Organs des beklagten Rechts-trägers entstanden sein konnte, hat der OGH eine kor-rigierende Auslegung des § 6 Abs 1 Satz 1 AHG vor-genommen, um das zwischen § 6 Abs 1 Satz 1 und§ 2 Abs 1 AHG bestehende Spannungsverhältnis auf-zulösen. Nach dem OGH beginnt die Verjährung erstdann zu laufen, wenn der Geschädigte „auf Grund derihm bekannten Tatsachen ohne nennenswerte Mühe aufdas Verschulden irgendeines Organes des beklagten Rechts-trägers schließen konnte.“3) Diese korrigierende Ausle-gung des § 6 Abs 1 Satz 1 AHG erfolgte durch denOGH zu Recht. Die Kenntnis, dass ein Organ einesnach § 1 Abs 1 AHG genannten Rechtsträgers einenSchaden verursacht haben könnte, ist unbedingt not-wendig, um überhaupt einen Anspruch nach demAHG begründen zu können.4) Wenn man nicht weiß,dass der Schaden durch ein Organ eines Rechtsträgersgem § 1 Abs 1 AHG verursacht worden ist, ist es auchnicht möglich, einen Amtshaftungsanspruch gegenden jeweiligen Rechtsträger geltend zu machen undkann daher die Verjährung desselben noch nicht zulaufen beginnen.

    Nach § 6 Abs 1 letzter Satz AHG verjährt ein Amts-haftungsanspruch zehn Jahre nach der Entstehung des

    Österreichisches Anwaltsblatt 2014/11662 Die Verjährung von Amtshaftungsansprüchen nach den Bestimmungen des AHGAutor: Mag. Dr. Martin Paar, Wien

    1) BGBl 1949/20 zuletzt geändert durch BGBl I 2013/33.2) § 6 Abs 2 AHG normiert die Verjährung von Regressansprüchen des

    Rechtsträgers, der den eingetretenen Schaden beglichen hat, gegendas Organ.

    3) OGH 14. 11. 1984, 1 Ob 26/84 SZ 57/171. Vgl auch Mader inSchwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar § 6 Rz 4; Paar, Grund-züge des Amtshaftungsrechts (2010) 62; Schragel, Kommentarzum Amtshaftungsgesetz3 (2013) Rz 223.

    4) Ebenso Sutter, Die Verjährung von Staats-, Amts- und Organhaf-tungsansprüchen, in Holoubek/Lang (Hrsg), Organhaftung undStaatshaftung in Steuersachen (2002) 320.

    2014, 662

  • Schadens, wenn dem Geschädigten der Schaden nichtbekanntgeworden ist oder der Schaden aus einer ge-richtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich be-gangen werden kann und mit mehr als einjährigerFreiheitsstrafe bedroht ist, entstanden ist. Auch hierzeigt sich der Unterschied zum ABGB, welches mit§ 1489 ABGB eine lange Verjährungsfrist von dreißigJahren normiert. Im Schrifttum wird die Herabsetzungder Verjährungsfrist für das AHG von dreißig auf zehnJahre kritisch gesehen. Dies wird damit begründet,dass für die unterschiedliche Regelung kein sachlicherRechtfertigungsgrund vorliegen würde. Das Schrift-tum stellt sich die Frage, warum der Haftungsanspruchgegenüber dem Staat früher verjähren soll als gegen-über Privaten.5) Der OGH selbst hegt gegen diese Be-stimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Diesachliche Rechtfertigung für die Abweichung zu§ 1489 Abs 2 ABGB sieht der OGH darin, dass dasAmtshaftungsrecht als besonderes Schadenersatzrechtua dadurch gekennzeichnet sei, dass der Geschädigtenicht den Schädiger selbst, sondern die Haftung einesDritten, nämlich den Rechtsträger, in Anspruchnehme.6) Die Argumentation des OGH überzeugtmE nicht. Einerseits ist nicht nachvollziehbar, warumder OGH von der Haftung der Rechtsträger als Drit-ten ausgeht. Bedenkt man, dass juristische Personendurch ihre Organe handeln können, ist zu bezweifeln,dass nach dem AHG ausschließlich fehlerfreies undnicht auch fehlerhaftes Verhalten von Organen demjeweiligen Rechtsträger zugerechnet werden soll.7) An-dererseits ist zu bedenken, dass § 1489 ABGB andersals § 6 Abs 1 letzter Satz AHG Ersatzansprüche gegenden unmittelbaren Schädiger und Ersatzansprüche ge-gen privatrechtliche juristische Personen gleich be-handelt. Notwendigerweise und vollkommen zu Rechtstellt Sutter in Beachtung dieses Umstands die Verfas-sungswidrigkeit von § 1489 ABGB in den Raum, wennnach Auffassung des OGH § 6 Abs 1 letzter Satz AHGnicht verfassungswidrig sein soll.8)

    Die zehnjährige Verjährungsfrist wird nach herr-schender Ansicht jedenfalls als absolute Schranke an-gesehen. Das bedeutet, dass, wenn innerhalb der zehnJahre die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abge-laufen ist, der Amtshaftungsanspruch mit der Zehnjah-resfrist verjährt.9)

    2. Verjährungsfristen für den organisatorischenRechtsträger nach § 1 Abs 3 AHG

    Gem § 1 Abs 1 AHG haftet der Rechtsträger nach denBestimmungen des bürgerlichen Rechts für jene Schä-den am Vermögen oder an der Person, den die als ihreOrgane handelnden Personen in Vollziehung der Ge-setze durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhal-ten zugefügt haben. Nach der Rsp und herrschenderLehre stellt das AHG nicht auf den organisatorischen,

    sondern auf den funktionellenOrganbegriff ab. Es haftetdemnach jener Rechtsträger, für den das Organ funktio-nell tätig war bzw tätig hätte sein sollen. Mitunter ist esjedoch schwierig festzustellen, für welchen Rechtsträgerein Organ konkret tätig gewesen war. Für diesen Fallnormiert § 1 Abs 3 AHG, dass mit den im § 1 Abs 1 ge-nanntenRechtsträgern zur ungeteiltenHand auch derje-nige Rechtsträger haftet, als dessenOrgan die handelndePerson gewählt, ernannt oder sonst wie bestellt wurde.

    § 6 Abs 1 AHG normiert nun, dass Ersatzansprüchenach § 1 Abs 1 AHG innerhalb von drei Jahren abKenntnis des Schadens verjähren. Schon der erste Blickauf diese Bestimmung zeigt, dass die Ersatzansprüchenach § 1 Abs 3 AHG nicht genannt werden. Im Schrift-tumwurde daher hierzu vereinzelt die Ansicht vertreten,dass für die Frage der Verjährung von Ersatzansprüchengegenüber demorganisatorischenRechtsträger nicht dieBestimmung des § 6 Abs 1 AHG zur Anwendung kom-men könne, sondern die Bestimmung des § 1489 ABGB,wonach auf die Kenntnis des Schadens und Schädigersabzustellen ist.10) Dies wurde damit begründet, dass eineanaloge Anwendung des § 6 Abs 1 AHG für Ersatzan-sprüche nach § 1 Abs 3 AHG nicht in Betracht kommenkönne, weil aufgrund des klarenWortlauts des § 6 Abs 1AHG keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzesbestehe. Zu Recht wird jedoch herrschend die Ansichtvertreten, dass der Gesetzgeber Ersatzansprüche gegenden funktionellen als auch gegen den organisatorischenRechtsträger in gleicherWeise, nämlich nach der beson-deren Bestimmung des § 6 Abs 1 AHG, verjähren lassenmöchte, weil kein sachlicher Grund besteht, warum fürden Geschädigten bei Geltendmachung eines Ersatzan-

    663Österreichisches Anwaltsblatt 2014/11

    Abhandlungen

    Die Verjährung von Amtshaftungsansprüchen nach den Bestimmungen des AHGAutor: Mag. Dr. Martin Paar, Wien

    5) Koziol, Haftpflichtrecht II2 (1984) 385; Krejci, Amtshaftung und all-gemeines Schadenersatzrecht, in Aicher (Hrsg), Haftung (1983)97 ff (119); Paar (FN 3) 63; Schragel (FN 3) Rz 221, Sutter (FN 4)315 f.

    6) OGH 30. 10. 1969, 1 Ob 199/69; 24. 11. 1998, 1 Ob 151/98g.7) Ebenso Sutter (FN 4) 316 mwN.8) Sutter (FN 4) 317.9) Vgl Paar (FN 3) 63 mwN.

    10) Sutter (FN 4) 318.

  • spruchs gegen den organisatorischen Rechtsträger diestrengere Verjährungsregelung nach dem ABGB als dieweniger strengere Verjährungsregelung nach dem § 6Abs 1 AHG gelten soll.11) Eine Rsp des OGH zu dieserkonkreten Frage liegt nicht vor. ME geht aber auchder OGH offenbar davon aus, dass der Ersatzanspruchgegen den organisatorischen Rechtsträger nach den Be-stimmungen des § 6 Abs 1 AHG verjährt. Mit Urteil v13. 12. 2002, 1 Ob 8/02m12) hielt der OGH fest, dassdie Mithaftung des bloß in organisatorischer Hinsichtzuständigen Rechtsträgers materiellrechtlich eine Haf-tung für eine fremde Schuld sei und die verfassungskon-formeAuslegung des § 1 Abs 3AHGeineLoslösung derMithaftung des Rechtsträgers, dem das Organ organisa-tionsrechtlich zugehöre, von der in Folge Verjährungnicht mehr einklagbaren Forderung gegen den funktio-nell zuständigen Rechtsträger ausschließe. Indirekt wirddamit festgehalten, dass, wenn die Forderung gegen denfunktionellen Rechtsträger nach den Bestimmungen desAHG verjährt sind, auch die Forderungen in Folge derVerjährung nach § 6 Abs 1 AHG nicht mehr gegenden organisatorischen Rechtsträger geltend gemachtwerden können.13)

    III. Beginn der Verjährungsfristen1. Beginn der Verjährungsfrist im Allgemeinen

    Für jeden konkreten Einzelfall stellt sich die Frage,wann die Verjährung zu laufen begonnen hat und obder Anspruch als verjährt gilt oder noch rechtzeitigvor Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemachtwurde. Unter Pkt II.1. wurde schon darauf hinge-wiesen, dass die dreijährige Verjährungsfrist gem § 6Abs 1 AHG in Lauf gesetzt wird, wenn der Geschä-digte in Kenntnis des Schadeneintritts ist und er auf-grund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweiseohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden einesOrgans eines Rechtsträgers schließen kann.14) Nachder Rsp des OGH muss dem Geschädigten nebender Kenntnis des Schadens der gesamte seinen An-spruch begründende Sachverhalt so weit bekannt seinoder zumutbarerweise bekannt sein, dass er eine Klagemit Aussicht auf Erfolg erheben kann.15) Weiß man,dass man selbst aktiv werden muss, weil keine weitereKlarheit mehr zu gewinnen ist, ist nach dem OGHdie Klage zu erheben.16) Konkret führt der OGH aus:„Der Geschädigte darf also mit der Klageführung nicht solange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt.Jeder Kläger muss nämlich damit rechnen, dass sich seinescheinbare Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigenals irrig herausstellt, weil etwa Zeugen oder Sachverständi-ge anderes bekunden könnten.“17) Mitunter nimmt derOGH iZm der Kenntnis des Schadens eine Erkundi-gungspflicht des Geschädigten an, in dem er judiziert,

    dass die Kenntnis des Schadens eine angemessene Er-kundigung der für die Amtshaftungsklage notwendi-gen Voraussetzungen voraussetzt.18) Obzwar derOGH selbst davon ausgeht, dass man die Erkundi-gungspflicht des Geschädigten nicht überspannendarf, scheint dieser zuweilen jedoch selbst die Erkun-digungspflicht ein wenig zu überspannen, wie zB dann,wenn er von einer Pflicht zur Beiziehung eines Sach-verständigen ausgeht.19) Wann konkret der Erkundi-gungspflicht tatsächlich entsprochen worden ist, er-gibt sich, wie Mader zu Recht festhält, aus den Um-ständen des jeweiligen Einzelfalls.20)

    Hat man grundsätzlich Kenntnis vom Schadensein-tritt und ist die Höhe des Schadens noch nicht beziffer-bar, sind aber noch nicht alle Schadensfolgen bekanntoder noch nicht zur Gänze eingetreten, beginnt die Ver-jährungsfrist dessen ungeachtet zu laufen. Der OGHgeht davon aus, dass die grundsätzliche Kenntnis, dassein Schaden eingetreten ist, für den Beginn der Verjäh-rungsfrist ausreichend ist. Ist die Schadenshöhe nochnicht konkret bezifferbar, ist nach der Rsp des OGHeine Feststellungsklage einzubringen.21) HinsichtlichTeilfolgeschäden führte der OGH aus, dass schon ein-getretene und die aus demselben Schadensereignis vo-raussehbaren künftigen Schäden eine verjährungsrecht-liche Einheit bilden und diese Folgeschäden keine be-sondere Frist auslösen.22) Auch hier ist der drohendenVerjährungmit einer Feststellungsklage entgegenzutre-ten. Für nicht vorhersehbare schädigende Wirkungeneines Ereignisses wird nach der Rsp des OGH erst abdem Zeitpunkt der Kenntnisnahme oder sobald mitkünftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen

    Österreichisches Anwaltsblatt 2014/11664

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    Die Verjährung von Amtshaftungsansprüchen nach den Bestimmungen des AHGAutor: Mag. Dr. Martin Paar, Wien

    11) Mader (FN 3) § 6 Rz 2; Schragel (FN 3) Rz 220.12) ZVR 2003, 117.13) OGH 13. 12. 2002, 1 Ob 8/02m ZVR 2003, 77.14) Mader (FN 3) § 6 Rz 4; Schragel (FN 3) 224.15) OGH 5. 5. 2009, 1 Ob 63/09k; 14. 8. 2007, 1 Ob 70/07m uva.16) ZB OGH 11. 10. 2012, 1 Ob 171/12x JBl 2012, 794 = Zak 2013/

    140, 80 = ecolex 2013/5, 29 = RdM‑LS 2013/31 = ZVR 2013/42,76 (Danzl, tabellarische Übersicht) = RdM 2013/147, 290 (Lei-schner‑Lenzhofer, Rechtsprechungsübersicht).

    17) OGH 25. 5. 1999, 1 Ob 127/99d bbl 1999, 204.18) ZB OGH 29. 9. 2011, 1 Ob 85/11y ZFR 2012/12, 30 = EvBl-LS

    2012/60 = ÖBA 2012, 319/1804 = RdW 2012/210, S 211 = Miet-Slg 63.102 = MietSlg 63.230 = ecolex 2012/404, 988.

    19) OGH 17. 12. 2001, 1 Ob 95/01d; 25. 7. 2000, 1 Ob 151/00p.20) Mader (FN 3) § 6 Rz 4.21) OGH 11. 10. 2012, 1 Ob 171/12x JBl 2012, 794 = Zak 2013/140,

    80 = ecolex 2013/5, 29 = RdM‑LS 2013/31 = ZVR 2013/42, 76(Danzl, tabellarische Übersicht) = RdM 2013/147, 290 (Lei-schner‑Lenzhofer, Rechtsprechungsübersicht); 19. 9. 2013, 1 Ob148/13 s.

    22) OGH 22. 12. 2010, 9 ObA 118/10h infas 2011, 103/A28 = ARD6155/5/2011 = Arb 12.942; 19. 9. 2013, 1 Ob 148/13 s uva. Kri-tisch jedoch das Schrifttum, welches die Argumente, die für eineVerschiedenbehandlung von Primärschäden und späteren Teilschä-den in der Verjährungsfrage vom OGH vorgebracht werden, nichtfür überzeugend hält. Vgl Mader/Janisch in Schwimann/Kodek,ABGB Praxiskommentar § 1489 Rz 10.

  • ist, eine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt. Der Fol-geschaden ist nach demOGHnicht vorhersehbar, wennzum schädigenden Ereignis, das den Erstschaden her-beigeführt hat, weitere Voraussetzungen hinzukommenmüssen und nicht abzusehen ist, ob es tatsächlich dazukommen wird.23)

    2. Beginn der Verjährungsfristfür Verfahrenskosten

    a. Verfahrenskosten als Schadenersatzanspruch

    Jahrzehnte lang wurde in der Lehre und Rsp die An-sicht vertreten, dass die Verfahrenskosten für den Ret-tungsaufwand gem § 2 Abs 2 AHG nicht als Ersatzan-spruch nach § 1 AHG angesehen werden können. Seitdem Erk 3. 9. 1986, 1 Ob 30/86 judiziert der OGH innunmehr stRsp, dass der Verfahrenskostenaufwand beiZutreffen der sonstigen Voraussetzungen Gegenstandeines Amtshaftungsanspruchs sein kann, selbst wenndie in Betracht kommende Verfahrensordnung keineKostenersatzpflicht kennt, sofern ein solcher Aufwandzur Herstellung des rechtmäßigen Zustands tatsächlicherforderlich ist. Ersetzt werden nach dem OGH dieVerfahrenskosten jedoch nur dann, wenn ein rechts-widriges und schuldhaftes Verhalten eines Organs vor-liegt und, wenn diese für die Rechtsverfolgung undRechtsverteidigung zweckmäßig und notwendig wa-ren. Unter diesen Voraussetzungen besteht ein Ersatz-anspruch auch dann, wenn die Kosten tatsächlich hö-her sind als der nach den Verfahrensvorschriften zuge-sprochene Pauschalbetrag.

    Als Verfahrenskosten kommen nicht nur die Rechts-vertretungskosten für die anwaltliche Beratung undVertretung in Betracht, sondern auch die Gebührendes Verfahrens und allfällige Barauslagen. Typisch er-satzfähiger Schaden iS der oben genannten Rsp sindsohin alle Verfahrenskosten, die iZm der Rettungs-pflicht nach § 2 Abs 2 AHG stehen, wie zB Kosten ei-ner Beschwerde an das Verwaltungsgericht bzw Kos-ten einer Revision an den VwGH.

    b. Verjährung von Verfahrenskosten

    Mit E v 1. 9. 2003, 1 Ob 9/03k hat der OGH noch dieMeinung vertreten hat, dass „die Verjährung des An-spruches auf Ersatz eines auf dem Boden einer exante-Beurteilung aussichtsreichen und daher zweck-mäßigen Rettungsaufwands zur Abwendung des Ein-tritts eines bestimmten (anderen) Schadens nichtschon in Gang gesetzt wird, ehe noch der Erfolg oderMisserfolg der zweckmäßig ergriffenen Rettungsmaß-nahme feststeht.“ Vollkommen zu Recht hat derOGH mit Erk v 29. 8. 2013, 1 Ob 50/13d dieseRechtsansicht aufgegeben. Unter Hinweis auf die bis-herige stRsp hielt der OGH fest, dass die Leistungen

    eines Rechtsanwalts typischerweise entgeltlich erfol-gen, mit der Beauftragung die Verpflichtung zur Zah-lung der entstehenden Vertretungskosten einhergeheund bereits mit dem Einschreiten des Rechtsanwaltsein positiver Schaden vorliegt. Nach dem OGH gehtdas ABGB von einem weiten Schadensbegriff aus undliegt ein Schaden auch schon dann vor, wenn sich diePassiva erhöhen. Damit entsteht nach dem OGH einSchaden, wenn eine Verbindlichkeit begründet wirdund sogar dann, wenn diese noch nicht fällig gestelltworden ist. In Anwendung dieser Grundsätze hatteder OGH schon mit seiner E v 7. 10. 1992, 1 Ob 3/92 ausgeführt, dass die Vertretungskosten einen Scha-den iSd § 1 Abs 1 AHG darstellen würden und demGeschädigten die ihn treffenden Kosten bereits mitder Vornahme der entsprechenden Prozesshandlungentstanden seien. In Anwendung der allgemeinenGrundsätze der Verjährung des AHG beginnt dahernach dem OGH schon mit Eintritt des Schadens undmit Kenntnis des Schadens, hier konkret mit der Be-auftragung des Rechtsanwalts zur Rechtsvertretung,die Verjährung zu laufen. Der OGH hielt in seinemoben genannten Urteil 1 Ob 50/13d ausdrücklich fest,dass es an der sachlichen Rechtfertigung fehle, dendurch den Verfahrenskostenaufwand bedingten positi-ven Schaden gegenüber jedem anderen Nachteil, dereinem durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhal-ten eines Organes eines Rechtsträgers nach § 1 Abs 1AHG entsteht, zu privilegieren. Der Gesetzgeber habedarüber hinaus dem Geschädigten aufgrund der Ab-laufhemmung nach § 6 Abs 1 Halbsatz 2 AHG ausrei-chend Zeit zur Verfügung gestellt, den Verfahrensauf-wand geltend zu machen.

    Die Entscheidung des OGH ist mE systemimmanentund es reiht sich die Entscheidung wieder in jene Rspein, nach welcher mit Kenntnis des positiven Schadensdie Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Unter Umstän-den können die Vertretungskosten der erste auftretendeSchaden eines allfälligen rechtswidrigen und schuldhaf-ten Verhaltens eines Organs eines im § 1 Abs 1 AHGgenannten Rechtsträgers sein. Oft wird demGeschädig-ten jedoch noch nicht bekannt sein, in welchemUmfangder Schaden besteht. So kann ein Rechtsmittel an dasVerwaltungsgericht die erste und letzte Rechtsvertre-tungshandlung sein, die kostenpflichtig ist. Ebenso kön-nen aber weitere Vertretungshandlungen wie Stellung-nahmen, Teilnahmen an der mündlichen Verhandlung,Revision an den VwGH für die Rechtsverteidigung not-wendig sein, die den Schaden zwangsläufig erheblich

    665Österreichisches Anwaltsblatt 2014/11

    Abhandlungen

    Die Verjährung von Amtshaftungsansprüchen nach den Bestimmungen des AHGAutor: Mag. Dr. Martin Paar, Wien

    23) OGH 24. 2. 2009, 9 ObA 122/07 t RdW 2009/461, S 493 = ecolex2009/164, 428 = infas 2009, 116/A42 = ARD 5975/4/2009 = ZAS-Judikatur 2009/86 = DRdA 2009, 428 = RZ 2009, 195 EÜ 282 =ZAS 2010/37, 228 (Melzer-Azodanloo) = Arb 12.797 = ZVR2010/43, 79 (Danzl, tabellarische Übersicht) = DRdA 2011, 36/3(Rebhahn) uva.

  • vergrößern. Ungeachtet dessen, weiß jedoch der Ge-schädigte, dass ab der Beauftragung des Rechtsanwaltsmit der Vertretung ein Schaden eingetreten ist, der auchnicht mehr durch ein weiteres Rechtsmittel beseitigtwerden kann. Was der Geschädigte nicht weiß, ist, wel-chen Umfang der schon eingetretene Schaden anneh-men wird und ob das bzw die erhobenen Rechtsmittelerfolgreich sein werden. Dieser Umstand stellt jedochnoch keinen sachlichen Grund dar, die Verjährung erstdann laufen zu lassen, wenn Klarheit besteht, ob einRechtsmittel erfolgreich war oder nicht. Für diesen Fallhat der Gesetzgeber eben besondere Vorsorge getrof-fen, und eine eigene Ablaufhemmung nach § 6 Abs 1Halbsatz 2 AHG vorgesehen. Zu Recht hat der OGHdaher darauf hingewiesen, dass es keine tragfähigeGrundlage für eine Privilegierung gebe, den Schadendurch Verjährungsaufwand gegenüber anderen Schädenin Folge eines fehlerhaften Verhaltens eines Organs zubevorzugen.

    IV. Hemmung und Unterbrechungder Verjährung

    Das AHG kennt zwei Sonderregelungen für die Hem-mung der Verjährung. Nach § 6 Abs 1 Satz 1 AHGverjähren Ersatzansprüche in drei Jahren nach Ablaufdes Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten be-kannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahrnach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entschei-dung oder Verfügung. Gem § 6 Abs 1 Satz 3 AHGwird die Verjährung durch die Aufforderung nach § 8Abs 1 AHG für die dort bestimmte Frist oder, wenndie Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortetwird, bis zur Zustellung dieser Antwort an den Ge-schädigten gehemmt. Während es sich im ersten Fallum eine Ablaufhemmung handelt, besteht im zweitenFall eine Fortlaufhemmung.

    Bei der Ablaufhemmung nach § 6 Abs 1 zweiterHalbsatz 1 AHG soll nach Ansicht des OGH dem Ge-schädigten die Möglichkeit gegeben werden, die Klä-rung der Frage der Rechtswidrigkeit im zunächst dafürvorgesehenen Verwaltungsverfahren herbeizuführen.IZm Eintritt des Schadens und der Ablaufhemmungnach § 6 Abs 1 Halbsatz 2 AHG ist die Rettungspflichtgem § 2 Abs 2 AHG zu beachten. Nach dieser Bestim-mung besteht der Ersatzanspruch nicht, wenn der Ge-schädigte den Schaden durch ein Rechtsmittel oderdurch eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht undRevision beim VwGH hätte abwenden können. Darausfolgt, dass, solange der Schaden mit einem RechtsmitteliSd § 2 Abs 2 AHG abgewendet werden kann, keinSchaden eingetreten ist und daher die Verjährung nichtzu laufen beginnen kann. Die Ergreifung offenkundigaussichtloser Rettungsmaßnahmen kann jedoch nachder Rsp des OGH nicht den Eintritt des Verjährungs-

    laufs verhindern.24) Aussichtslos ist eine Rettungsmaß-nahme nach demOGH ua dann, wenn der Rechtsbehelfschon abstrakt gesehen zur Schadensabwehr nicht ge-eignet ist. Kann der Schaden nicht durch ein Rechtsmit-tel abgewendet werden, wird jedoch ein Rechtsmittel er-hoben, um zB die Frage der Rechtswidrigkeit abzuklä-ren, kommt es zur Anwendung der Ablaufhemmungnach § 6 Abs 1 Halbsatz 2 AHG. Wie oben schon aus-geführt wurde, bewirken die Ergreifung von Rechtsmit-teln, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht oder dieRevision an den VwGH, dass die Verjährungsfrist je-denfalls nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach Rechts-kraft bzw Unabänderlichkeit der schadensverursachen-den Entscheidung oder Verfügung endet. Der Begriff„nach Rechtskraft“wird von der Rsp weit ausgelegt. Da-runter ist nicht nur die formelle Rechtskraft einer Ent-scheidung zu verstehen, sondern wird hierbei darauf ab-gestellt, dass endgültig über eine bekämpfte Entschei-dung abgesprochen wurde.

    Bei der Fortlaufhemmung nach § 6 Abs 1 Satz 3AHG beginnt die Hemmung nach herrschender An-sicht mit dem Einlangen eines Aufforderungsschrei-bens beim Rechtsträger und endet jedenfalls mit Ab-lauf der drei Monate.25) Diese Rechtsansicht wird vonSutter kritisiert.26) Er meint, dass der zu § 1497 ABGBabgestellte Vergleich, wonach es nach der Rsp für dieVerjährung nicht auf das Absenden der Klage, sondernauf die Gerichtsanhängigkeit ankomme, nicht zwin-gend sei. Dies deshalb, weil Aufforderungsschreibenund Klagseinbringung zwei unterschiedliche Verfah-ren darstellen. Der herrschenden Ansicht ist jedochder Vorzug zu geben, verweist § 6 AHG doch auf § 8AHG, nach welcher Bestimmung der Rechtsträgernach Aufforderung des Ersatzes des geltend gemach-ten Schadens innerhalb von drei Monaten zu entschei-den hat, ob er den geltend gemachten Ersatzanspruchanerkennt oder nicht. Da hier die Frist von drei Mona-ten ab Zugang der Erklärung des Geschädigten beimRechtsträger zu laufen beginnt, ist es konsequent, auchdie Fortlaufhemmung erst mit Erhalt des Aufforde-rungsschreibens beginnen zu lassen.

    Weitere Bestimmungen zur Frage der Hemmungkennt das AHG nicht. Das AHG kennt auch keine eige-nen Bestimmungen für die Unterbrechung der Verjäh-rung. Es kommen daher die allgemeinen Hemmungs-und Unterbrechungsgründe der §§ 1494ff ABGB zurAnwendung.27) Auch für Amtshaftungsansprüche giltdaher, dass Vergleichsverhandlungen den Ablauf derVerjährung verhindern. Haben die Vergleichsverhand-

    Österreichisches Anwaltsblatt 2014/11666

    Abhandlungen

    Die Verjährung von Amtshaftungsansprüchen nach den Bestimmungen des AHGAutor: Mag. Dr. Martin Paar, Wien

    24) OGH 30. 1. 1996, 1 Ob 6/95; 10. 5. 2005, 1 Ob 86/05m uva.25) Mader (FN 3) § 6 Rz 9; Paar (FN 3) 65; Schragel (FN 3) Rz 229 und

    236.26) Sutter (FN 4) 332.27) Zuletzt OGH 27. 1. 1998, 1 Ob 155/97v JBl 1998, 454. Schragel

    (FN 3) 227; Mader (FN 3) § 6 Rz 8; Sutter (FN 4) 332.

  • 667Österreichisches Anwaltsblatt 2014/11

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    Die Verjährung von Amtshaftungsansprüchen nach den Bestimmungen des AHGAutor: Mag. Dr. Martin Paar, Wien

    lungen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist bzw darüberhinaus angedauert, wird die Verjährung hinausgescho-ben. Nach Abbruch der Vergleichsverhandlung ist in-nerhalb angemessener Zeit Klage beim zuständigen Ge-richt einzubringen.28) Ebenso kommen die allgemeinenUnterbrechungsgründe des ABGB wie zB ein Aner-kenntnis oder eine Klage, wenn das Verfahren gehörigfortgesetzt wird, direkt zur Anwendung und könnenden Lauf der Verjährung unterbrechen. Kein Unterbre-chungsgrund liegt nach der Rsp des OGH vor, wennsich ein Geschädigter dem Strafverfahren gegen ein Or-gan eines im § 1 Abs 1 AHG genannten Rechtsträgersals Privatbeteiligter anschließt. Dies wird damit begrün-det, dass der Schadenersatzanspruch sich gegen den je-weiligen Rechtsträger richtet und ein Schadenersatzan-spruch gegen das Organ nicht besteht.29) Keine Unter-brechungswirkung hat nach der Rsp des OGH auchder Antrag auf Verfahrenshilfe. Nur dann, wenn der An-trag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bereits als ver-fahrenseinleitender Schriftsatz zu beurteilen ist, wirdnach dem OGH der Lauf der Frist unterbrochen.30)

    V. SchlussbemerkungDer gegenständliche Aufsatz hat gezeigt, dass die Be-stimmungen des AHG zur Verjährung wesentlich

    von den Bestimmungen des ABGB zur Verjährung ab-weichen. Eklatanter Unterschied ist, dass die Verjäh-rungsbestimmungen des AHG anders als die Bestim-mungen des ABGB bloß auf die Kenntnis des Schadensabstellen und dass die lange Verjährungsfrist nichtdreißig, sondern zehn Jahre beträgt. Weiters hat sichgezeigt, dass für die Auslegung der Bestimmungendes AHG zur Verjährung die Kenntnis der weiterenBestimmungen des AHG erforderlich ist, dass sichdie Verjährungsregelungen in das Geflecht der weite-ren Bestimmungen des AHG einfügen. Zuletzt hat sichgezeigt, dass bestimmte Fragen des AHG zur Verjäh-rung einer Klärung durch den OGH bedürfen, wiezB die Frage der Verjährung von Ersatzansprüchen ge-gen den organisatorischen Rechtsträger, bzw allenfallsdie bisherige Rsp des OGH zu überdenken ist, wie zBdie sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung derlangen Verjährungsfrist im ABGB und AHG. In demeinen oder anderen komplexen strittigen Fall wirdman daher nach wie vor seinem Mandanten letztend-lich erklären müssen, dass eine abschließende Klärungnur durch das Gericht erfolgen kann. Dieses Restrisikowird der Mandant tragen müssen.

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    28) Schragel (FN 3) Rz 227; M. Bydlinski in Rummel3 § 1501 Rz 2a.29) OGH 21. 3. 1968, 1 Ob 290/67 SZ 41/34.30) Vgl OGH 12. 4. 2005, 1 Ob 45/05g mwN der Rsp.

  • Entbindung von der Amtsverschwiegenheitspflichtim GemeindeorganisationsrechtRA Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List, Wien. Der Autor ist Spezialist für öffentliches Recht und hat ein umfassendes Schrift-tum publiziert. Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List ist ua Lehrbeauftragter an der Universität in Innsbruck.Seit 2005 ist Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List als selbständiger Rechtsanwalt tätig.

    Art 20 Abs 3 B-VG normiert die allgemeine Amtsverschwiegenheitspflicht für sämtliche Verwaltungsorgane undBeamte auf Bundes-, Landes- sowie Gemeindeebene, stellt diese Verpflichtung allerdings gleichzeitig unter Geset-zesvorbehalt („soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist“). Die Landesgesetzgeber, in deren Zuständigkeit dieRegelung des Gemeinderechts fällt, haben sich mit der Problematik der Entbindung von der Amtsverschwiegen-heitspflicht nur teilweise auseinandergesetzt, sodass in diesem Bereich heutzutage ein uneinheitliches Regimeherrscht, dessen Anwendung in der Praxis mitunter nicht unbedeutende Probleme aufwerfen kann.

    I. Verfassungsrechtliche Grundlagender Amtsverschwiegenheit

    Das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) verpflichtet inseinem Art 20 Abs 3 „Alle mit Aufgaben der Bundes-,Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organesowie die Organe anderer Körperschaften des öffentli-chen Rechts (. . .), soweit gesetzlich nicht anderes be-stimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus-schließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt ge-wordenen Tatsachen (. . .), deren Geheimhaltung im In-teresse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesver-teidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaft-lichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichenRechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder imüberwiegenden Interesse der Parteien geboten ist“ undnennt diese Verpflichtung „Amtsverschwiegenheit“.

    Einerseits steht die Verpflichtung zur Amtsver-schwiegenheit im Spannungsverhältnis zur im Art 20Abs 4 B-VG geregelten Auskunftspflicht,1) die durchdie Amtsverschwiegenheit eingeschränkt werden kann,andererseits ist für die Begründung der Amtsver-schwiegenheitspflicht gem Art 20 Abs 3 B-VG einqualifiziertes Geheimhaltungsinteresse erforderlich,das sich aus den im Art 20 Abs 3 B-VG taxativ ange-führten Gründen, nämlich aus den öffentlichen Inte-ressen bzw überwiegenden Interessen eines Privaten,ergibt.2) Der im Art 20 Abs 3 B-VG enthaltene Aus-druck „Parteien“ ist nach stRsp des VwGH nicht mitdem Parteienbegriff des § 8 AVG zu verwechseln.Vielmehr umfasst er alle Personen, die aus irgendei-nem Anlass mit Behörden in Berührung kommen.3)

    Die Amtsverschwiegenheitspflicht ist aber nicht nuraufgrund ihrerRolle als Einschränkung der Auskunfts-pflicht von Bedeutung. Sie spielt insbesondere einewichtige Rolle in der Wahrung des verfassungsgesetz-lich gewährleisteten Rechts auf Datenschutz (§ 1 Abs 1DSG: Grundrecht auf Geheimhaltung) sowie als In-strument zur Geheimhaltung von Informationen, die

    für die Gesellschaft als besonders schutzwürdig er-scheinen (insb betreffend die öffentliche Ordnungund Sicherheit). Im Strafprozessrecht kann die Amts-verschwiegenheit zum absoluten Vernehmungsverbotführen (§ 155 Abs 1 Z 2 StPO), sofern der zu verneh-mende Beamte von ihr nicht entbunden wird.

    II. Einfachgesetzliche Grundlagender Amtsverschwiegenheit

    Im Rahmen des Gesetzesvorbehaltes des Art 20 Abs 3B-VG dürfen einfache Gesetzgeber die bundesverfas-sungsgesetzlich geregelte Amtsverschwiegenheitspflichtnicht ausdehnen, sehr wohl aber einschränken.4) Auf derGemeindeebene sind demnach bereits gem Art 20 Abs 3B-VG sowohl dieMitglieder des Gemeinderates als auchalle anderen Organe der Gemeinde (zB Bürgermeister)zurAmtsverschwiegenheit verpflichtet, sofern einfachge-setzlich (insb in den Gemeindeorganisationsgesetzen)nichts anderes vorgesehen ist.

    Die einzelnen Gemeindeorganisationsgesetze be-handeln die Problematik der Amtsverschwiegenheitsehr unterschiedlich.

    Die Regelungen reichen von der Verpflichtung zurAmtsverschwiegenheit auf indirektem Wege, dh ohnedas Wort „Verschwiegenheit“ zu verwenden, über dieBestimmungen betreffend die Öffentlichkeit von Ge-meinderatssitzungen (vgl § 53 Abs 3 Oö GemO 1990:„Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen sind, unab-hängig davon, ob sie zu einem Beschluss führen, vertrau-lich [. . .]“), über (bloße) Gelöbnisformeln (vgl § 18 Abs 1iVm Abs 2 Bgld GdO [„Ich gelobe (. . .) die Amts-verschwiegenheit zu wahren (. . .)]“) bis hin zu ausdrück-

    Österreichisches Anwaltsblatt 2014/11668

    Abhandlungen

    Entbindung von der Amtsverschwiegenheitspflicht im GemeindeorganisationsrechtAutor: RA Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List, Wien

    1) Wobei weder Art 20 Abs 3 noch Art 20 Abs 4 B-VG subjektiveRechte begründen (VfSlg 12.838/1991).

    2) Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht9 (2012) Rz 575; Berka, Verfas-sungsrecht3 (2010) Rz 674 f.

    3) Vgl jüngst Erk VwGH 23. 10. 2013, 2013/03/0109.4) Vgl Neuhofer, Gemeinderecht2 (1998) 197.