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Arbeitsgelegenheiten nach SGB II Chancen und Risiken einer Arbeitsmarktreform

Arbeitsgelegenheiten nach SGB II

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Arbeitsgelegenheiten nach SGB II. Chancen und Risiken einer Arbeitsmarktreform. - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Arbeitsgelegenheiten nach SGB II

Arbeitsgelegenheiten nach SGB II

Chancen und Risiken

einer

Arbeitsmarktreform

Page 2: Arbeitsgelegenheiten nach SGB II

Die Gesetzesgrundlage

ƒ 16 Abs. 3 SGB II (3): Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten

geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung

für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die

Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden;

für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer.

Page 3: Arbeitsgelegenheiten nach SGB II

Die Anspruchsberechtigten

-> Rund 750.000 Arbeitslose

Page 4: Arbeitsgelegenheiten nach SGB II

Von der Kinderbetreuung bis zum Gartenbau Von der Kinderbetreuung bis zum Gartenbau

kommt jede Arbeit in Frage, die nichtkommt jede Arbeit in Frage, die nicht

der örtlichen Wirtschaft ins Gehege kommtder örtlichen Wirtschaft ins Gehege kommt

(Minister Clement)

Page 5: Arbeitsgelegenheiten nach SGB II

Grundregeln:Grundregeln:

-> Arbeitslose müssen von den Vermittlern oder Fallmanagern angebotene Arbeitsgelegenheiten annehmen! (Ausnahme: Individuell bedingte schwerwiegende Gründe sprechen dagegen) -> ALG II-Empfänger, die auf diese Weise dazuverdienen, werden laut BA nach jetziger Systematik aus der Arbeitslosenstatistik fallen. -> Sie erhalten hierfür neben dem ALG II eine Mehraufwandsentschädigung. In aller Regel wird diese zwischen 1 und 2 € betragen.

-> Die Träger der gemeinnützigen Arbeit sollen für die Arbeitsgelegenheiten eine Pauschale zur Abdeckung der Verwaltungskosten erhalten.

Page 6: Arbeitsgelegenheiten nach SGB II

Kriterien für Zusatzjobs

• Tätigkeiten müssen im öffentlichen Interesse,

• gemeinnützig und zusätzlich sein. (zusätzlich= was

sonst aus finanziellen Gründen nicht gemacht würde)

• Grundsatz des Förderns und Forderns

Planung, Durchführung und Kontrolle liegt bei lokalen Arbeitsgemeinschaften und Beiräten

(BA, Kommunen, Träger der freien Wohlfahrtspflege, Vertreter Arbeitgeber /Arbeitnehmer, Kammern, berufsständische Organisationen)

Page 7: Arbeitsgelegenheiten nach SGB II

• menschen- und arbeitnehmergerecht • sinnstiftend • Persönlichkeit fördernd – integrativ –

arbeitsweltnah • arbeitsmarktintegrierend • am Gemeinwohl orientiert • in ein soziales Gefüge integriert • für die Beschäftigten motivierend • qualifizierend

Die ChancenDie ChancenIntegration von erwerbsfähigen

Hilfebedürftigen durch Tätigkeiten, die

Page 8: Arbeitsgelegenheiten nach SGB II

• freiwillig und zumutbar

• Arbeitsplatz- und Stellenschlüsselneutral

• Tarifneutral

• vergütungsneutral

sind.

(DICV Mainz)

Page 9: Arbeitsgelegenheiten nach SGB II

Die Risiken / Kritik

• Verdrängung regulärer Arbeit im 1. Arbeits- markt

• Gigantischer Billiglohnsektor

• Druck auf Tariflohngestaltung

• Dequalifizierungsfalle

• Ausbeutung

• Integration scheitert an fehlenden regulären Arbeitsplätzen

Page 10: Arbeitsgelegenheiten nach SGB II

• Nicht vorhandene Arbeitnehmerrechte, eine symbolische Bezahlung und die in der Regel fehlende Vollschicht verhindern, dass die Arbeitslosen tatsächlich an den ersten Arbeitsmarkt herangeführt werden.

Page 11: Arbeitsgelegenheiten nach SGB II

§ 18 Abs.1 SGB II Örtliche Zusammenarbeit

Die Agenturen für Arbeit arbeiten bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach dem Dritten Buch mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarkts, insbesondere den Gemeinden, den

Kreisen und Bezirken, den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertretern Arbeitgeber und

Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen, um die gleichmäßige oder gemeinsame

Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern und Leistungsmissbrauch zu verhindern oder

aufzudecken. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, mit den Agenturen für Arbeit

zusammenzuarbeiten.

Was geht das die MAV an ?

Page 12: Arbeitsgelegenheiten nach SGB II

MAVO – rechtliche Grundlagen

Handlungsmöglichkeiten für MAVen vor Ort:

§ 26 Abs. 3 Ziffern 3, 5, 7, 8§ 27 Abs. 1 und 2 Information ,

§ 27a Information in wirtschaftlichen Angelegenheiten§ 29 Abs. 1 Ziffern 1, 4, 5, 14,15,16

§ 32 Abs. 1 Ziffern 1, 8, 9, 10, neu 12§ 36 Abs.1 Ziffern 1, 2, 9,10

§ 37 Abs. 1 Ziffern 1, 2, 9, 10

Page 13: Arbeitsgelegenheiten nach SGB II

Ausgestaltung sozialrechtlicher Beschäftigungsverhältnisse

         Vorstellungsgespräch bei der Beschäftigungsstelle

§    Beachtung der Eingliederungsvereinbarung

§        Einweisung in die Tätigkeit mit erforderlichen Hilfestellungen, um soweit wie möglich

Tätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich gestalten zu können.

§         So erforderlich, Vermittlung und Unterstützung auf der Suche nach weiteren Beratungsangeboten (z.B. Suchtberatung, Schuldnerberatung).

§         Soweit erforderlich, Information und Unterstützung bei der Suche nach einem dauerhaften

Arbeitsplatz oder nach einer weiteren Qualifizierung, Aus- oder Weiterbildung.

Page 14: Arbeitsgelegenheiten nach SGB II

§ Soweit vorhanden stehen den Beschäftigten einrichtungsinterne und -übergreifende Angebote zur Qualifizierung zur Verfügung.

§ Dauer der Maßnahme längstens für 6 – 9 Monate.

         Angemessene Mehraufwandsentschädigung durch die SGB II-Behörde,

         Anspruch auf Urlaub, mindestens nach den Regelungen nach Bundesurlaubsgesetz.

         Geltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes.

         Nach mindestens dreimonatiger Tätigkeit Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.

         Weisungsbefugnis des jeweiligen Dienstvorgesetzten.

         Keine Veranlassung von Sanktionen durch die Beschäftigungsstelle gegenüber der SGB II-Behörde.

Page 15: Arbeitsgelegenheiten nach SGB II

Vertrag mit den beschäftigten Personen zur Wahrnehmung einer

Arbeitsgelegenheit

über• Art und Inhalt der Tätigkeit• Arbeitsort, • Beginn und Ende der täglichen

Arbeitszeit • den wöchentlichen

Beschäftigungsumfang• die von der Beschäftigungsstelle zu

leistende Hilfestellung(aus: DICV Mainz)

Page 16: Arbeitsgelegenheiten nach SGB II

Handlungsebenen für MAVen

•Die rechtliche EbeneBeteiligung nach SGB II, Beteiligung nach MAVO

•Die „emotionale“ EbeneIntegration in den Betrieb,

Sorge um das Arbeitsklima, Verhinderung von Diskriminierung