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GUV-I 8563 (bisher GUV 50.7) GUV-Informationen Für Unternehmer (Arbeitgeber), Führungskräfte, Versicherte (Beschäftigte), Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Betriebsärzte, Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer, Personal-/Betriebsräte Gesetzliche Unfallversicherung Aufgaben, Pflichten, Verantwortung und Haftung im innerbetrieblichen Arbeitsschutz Ausgabe September 2002

Arbeitsschutz im innerbetrieblichen Aufgaben, Pflichten, · und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ... Zum Handeln verpflichtet sind die vertretungsberech-tigten Organe, z.B. hauptamtliche

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GUV-I 8563 (bisher GUV 50.7)

GUV-Informationen

Für Unternehmer (Arbeitgeber), Führungskräfte,Versicherte (Beschäftigte),Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Betriebsärzte,Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer,Personal-/Betriebsräte

Gesetzliche Unfallversicherung

Aufgaben, Pflichten,Verantwortung und Haftungim innerbetrieblichenArbeitsschutz

Ausgabe September 2002

Hinweis:

Seit Oktober 2002 ist das BUK-Regelwerk „Sicherheit und Gesundheitsschutz“ neu strukturiertund mit neuen Bezeichnungen und Bestellnummern versehen. In Abstimmung mit dem Haupt-verband der gewerblichen Berufsgenossenschaften wurden sämtliche Veröffentlichungen denKategorien „Unfallverhütungsvorschriften“, „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz“,„Informationen“ und „Grundsätze“ zugeordnet.

Bei anstehenden Überarbeitungen oder Nachdrucken werden die Veröffentlichungen auf dieneuen Bezeichnungen und Bestellnummern umgestellt. Dabei wird zur Erleichterung für einenÜbergangszeitraum von ca. 3 bis 5 Jahren den neuen Bestellnummern die bisherige Bestellnum-mer angefügt.

Des Weiteren kann die Umstellung auf die neue Bezeichnung und Benummerung einer sogenannten Transferliste entnommen werden, die u.a. im Druckschriftenverzeichnis und auf derHomepage des Bundesverbandes der Unfallkassen (www.unfallkassen.de) veröffentlicht ist.

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HerausgeberBundesverband der UnfallkassenFockensteinstraße 1, 81539 Münchenwww.unfallkassen.de

Ausgabe September 2002

© 2002 by Fachpublika Wehner GmbHVerlag von FachpublikationenHetzenberg 40, 84307 Eggenfelden

Konzept und Gestaltung:Autorengemeinschaft derFachpublika Wehner GmbH

Zu beziehen unter Bestell-Nr. GUV-I 8563vom zuständigen Unfallversicherungsträger,siehe vorletzte Umschlagseite

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GUV-I 8563 (bisher GUV 50.7)

GUV-Informationen

Für Unternehmer (Arbeitgeber), Führungskräfte,Versicherte (Beschäftigte),Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Betriebsärzte,Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer,Personal-/Betriebsräte

Ausgabe September 2002

Gesetzliche Unfallversicherung

Aufgaben, Pflichten,Verantwortung und Haftungim innerbetrieblichenArbeitsschutz

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Inhaltsverzeichnis

SeiteEinleitung 3

Der Unternehmer (Arbeitgeber) 4

Die Führungskräfte 7

Der besonders Beauftragte 9(Koordinator)

Der Versicherte (Beschäftigte) 10

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit, 11der Betriebsarzt

Der Sicherheitsbeauftragte 14

Der Ersthelfer 15

Der Personal-/Betriebsrat 16

Zusammenfassung 17

Beispiele von Betrieben oderDienststellen im öffentlichen Bereich 18

Auszüge ausGesetzestexten/Vorschriften 19

Literatur 24

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Der Arbeitsschutz in der BundesrepublikDeutschland unterscheidet Tätigkeiten imaußer- und innerbetrieblichen Arbeits-schutz. Der Arbeitsschutz umfasst auchdie Abwendung arbeitsbedingter Gesund-heitsgefahren.In dieser Broschüre sollen Aufgaben,Pflichten, Verantwortung und Haftung von Betroffenen im innerbetrieblichenArbeitsschutz beschrieben werden.Betroffene sind in erster Linie der Unter-nehmer (Arbeitgeber), die Führungs-kräfte, besonders Beauftragte sowie die

Einleitung

BUND/LÄNDER

Fkräf

B

Be

V

Verant-wortung

auß

erbe

trie

blic

hin

nerb

etri

eblic

h

Beteiligte am Arbeitsschutz in d

Unter-stützung

undBeratung

FachkräfteBetriebsärSicherheitErsthelferPersonal-/

Versicherten (Beschäftigten). Unterstüt-zend und beratend wirken gesetzlich vor-geschrieben Fachkräfte für Arbeitssicher-heit, Betriebsärzte, Sicherheitsbeauf-tragte, Ersthelfer und Personal-/Betriebs-räte mit. Erst alle zusammen, eingebettetin eine gut funktionierende Betriebs-organisation, sorgen für Sicherheit undGesundheitsschutz bei der Arbeit sowiemenschengerechte Arbeitsplätze undArbeitsbedingungen. Sie tragen so erheb-lich zur Verminderung von Fehlzeiten undzum Unternehmenserfolg bei.

3

Unfall-versicherungs-

träger

PrivateRegelsetzerund Sach-

verständige

Unter-nehmer

ührungs-te, besonderseauftragte

schäftigtebzw.

ersicherte

er Bundesrepublik Deutschland

für Arbeitssicherheitztesbeauftragte

Betriebsräte

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Der Unternehmer

Die Arbeitsschutzvorschriften richten sich in erster Linie an den Unternehmer(Arbeitgeber).

Unternehmer ist derjenige, auf dessenWeisung und Rechnung das Unternehmenhandelt und dem das Ergebnis unmittel-bar zum Vor- oder Nachteil gereicht(UVEG-SGB VII § 136 Abs. 3). Es gilt diePerson als Unternehmer, die das Risikoträgt, die Unternehmensziele bestimmtsowie die Personal- und Sachmittel-hoheit besitzt. Sie trägt auch die Gesamt-verantwortung, also auch die für denArbeitsschutz.

Im Bereich der Unfallversicherungsträgerder öffentlichen Hand gelten als Unter-nehmer der Bund, die Länder, kreisfreieStädte, Gemeinden, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts,Deutsche Bahn und Post. Zum Handelnverpflichtet sind die vertretungsberech-tigten Organe, z.B. hauptamtliche Bürger-meister, Landräte, Oberbürgermeister vonkreisfreien Städten usw.

Bei der Deutschen Bahn und Post ist dasUnternehmen die Aktiengesellschaft.Vertretungsberechtigte Organe sind hierdie Vorstände.

Die vertretungsberechtigten Organehaben umfassende Verantwortung undsollen die Grundsatz- und Leitentschei-dungen im Arbeits- und Gesundheits-schutz treffen, die organisatorischenMaßnahmen vorgeben und die erforder-lichen Mittel im Finanzplan einstellen.Detailaufgaben werden in der Regel aufdie Betriebs- oder Dienststellenleiter

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(Beispiele von Betrieben oder Dienst-stellen siehe Seite 18) übertragen.

Im Arbeitsschutz hat der Unternehmer inerster Linie dafür zu sorgen, dass Schä-den von Leib und Leben seiner Mitarbei-ter abgewendet werden. Durch Gesetzewerden ihm deshalb Grundpflichten auf-erlegt. Im Wesentlichen ergibt sich diesaus fünf Rechtsvorschriften:

1. Arbeitsschutzgesetz(ArbSchG §§ 3, 4, 13)

2. Unfallversicherungs-Einordnungs-gesetz (UVEG-SGB VII § 21)

3. Unfallverhütungsvorschrift„Allgemeine Vorschriften“(GUV-V A 1, bisher GUV 0.1 § 2 (1))

4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB § 618)

5. Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG § 1)

Neben diesen Grundpflichten sindweitere Aufgaben und Pflichten in den in der Literatur Seite 24 aufgeführtenRechtsquellen festgelegt.

Zum Beispiel:

● Sicherstellung einer geeignetenOrganisation

● sichere Einrichtung von Betriebsstätten

● Beschaffung sicherer Arbeitsmittel

● Erteilung von Anweisungen für einensicheren Betriebsablauf

● Unterrichtung über Sicherheits-bestimmungen

● Auswahl und Bestellung geeigneterFührungskräfte

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● Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe, Bestellung von Ersthelfern

● Organisation der Brandbekämpfungund Evakuierung

● Beurteilung der Arbeitsbedingungenund Dokumentation

● Bestellung von Sicherheitsbeauftragten

● Bestellung von Fachkräften fürArbeitssicherheit und Betriebsärzten

● Koordination der Zusammenarbeit bei mehreren Unternehmen

● Überwachung der erteilten Anweisungen

§§ 3, 4ArbSchG

§ 1ASiG

§ 21 (1, 2)UVEG-SGB VII

Der Unternehmer ist uverantwortlich für von ArbeitsschutzVerhütung von Arb

arbeitsbedingten Geeinschließlich der m

Gestaltung

Grundpflichten de(siehe auch

● Vorkehrungen treffen bei besonderenGefahren

● Unterrichtung des Personal-/Betriebs-rates über Arbeitsschutzmaßnahmen

● Regeln arbeitsmedizinischer Vorsorge-untersuchungen

● Anzeigen von Unfällen

● bei der Vergabe von Aufträgenschriftliche Verpflichtung des Auftrag-nehmers, Vorschriften und Regeln desArbeitsschutzes zu beachten

● Bildung eines Arbeitsschutzausschusses

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§ 2 (1)UVV GUV-V A 1

§ 618BGB

nmittelbar rechtlichdie Durchführungmaßnahmen zureitsunfällen undsundheitsgefahrenenschengerechtender Arbeit.

s Unternehmers Seite 19)

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Schon bei dieser beispielhaften Auf-zählung von Aufgaben und Pflichten imArbeitsschutz ist klar, dass der Unter-nehmer in der Regel darauf angewiesenist, diese auf geeignete Mitarbeiter zuübertragen.

In der Gesamtverantwortung kann derUnternehmer nicht entlastet werden. Er bleibt auch bei Delegation von Arbeits-schutzaufgaben verantwortlich für dieOrganisation (klare Regelungen), Aus-wahl des Personals (persönliche undfachliche Qualifikation) und die Aufsicht(Kontrolle).

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Organisation(sachbezogen)

Auswahl(personenbezogen)

Aufsicht(personen- und sachbezogen)

Verbleibende Verantwortung beim Unter-nehmer nach Delegation von Aufgaben

Trifft den Unternehmer ein Organisations-verschulden, hat er das Personal falschausgewählt oder vernachlässigt er seineAufsichtspflichten, haftet er strafrechtlich.Bei Personenschäden reicht einfacheFahrlässigkeit zu einer strafrechtlichenVerfolgung aus. Es greift auch dasOrdnungswidrigkeitengesetz.

Bei Eintritt eines Unfalls ist die Unter-nehmerhaftung für Personenschädendurch die gesetzliche Unfallversicherungabgelöst. Bei einem grob fahrlässig odervorsätzlich herbeigeführten Unfall odereiner Berufskrankheit kann der Unfall-versicherungsträger Regress nehmen.Handelt der Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig bestimmten Rechtsver-ordnungen, bußgeldbewährten Unfall-verhütungsvorschriften oder einer voll-ziehbaren Anordnung zuwider, kann ermit nicht unerheblichen Geldbußenbelegt werden. Wird ein Verstoß gegeneine Rechtsverordnung beharrlich wieder-holt, ist eine Freiheitsstrafe möglich. Im öffentlichen Bereich greift auch dasDisziplinarrecht.

Ratsam ist es bei besonderen Fragen zum Arbeitsschutz, wenn die fachlicheinnerbetriebliche Beratung nicht aus-reicht, Beratung von Fachleuten desaußerbetrieblichen Arbeitsschutzes(Unfallversicherungsträger, Gewerbe-aufsicht, sonstige Sachverständige) inAnspruch zu nehmen.

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Die Führungskräfte

Die Führungskräfte nehmen Arbeitgeber-bzw. Unternehmeraufgaben im Betriebwahr. Auf Grund dieser arbeitsvertraglicheingeräumten Funktion haben sie eigen-ständige Führungspflichten in ihrem je-weiligen Aufgaben- und Zuständigskeits-bereich. Diese sind vom Unternehmerübertragen und umfassen zweckmäßiger-weise Aufgaben, Kompetenzen und Ver-antwortung. Damit haben Führungskräfteauch eine Auswahl-, Organisations- undÜberwachungspflicht und gelten rechtlichals „Garanten“. Einer separaten Pflich-tenübertragung bedarf es dabei in derRegel nicht. Die Rechte und Pflichtenergeben sich regelmäßig aus demArbeitsvertrag und/oder der jeweiligenStellenbeschreibung.

Pflichtenüb

eigenständige Pflichten

Arbeitsvertrag(Stellenbeschreibung)

Zivilrecht

keine formelle Übertragung

Zusätzlich zu den eigenständigen Pflich-ten können Führungskräften speziellePflichten im Arbeitsschutz übertragenwerden. Es handelt sich um solcheArbeitsschutzpflichten, die dem Unter-nehmer als solches Kraft gesetzlicher Vor-schrift obliegen. Um die Verantwortungs-bereiche und Kompetenzen zu verdeutli-chen und abzugrenzen, ist im Bereich desautonomen Arbeitsschutzrechtes – eben-so wie im staatlichen Arbeitsschutzrecht– eine Übertragung in schriftlicher Formerforderlich (§ 12 UVV „Allgemeine Vor-schriften“ – siehe Seite 21).Dies dientauch der Beweisführung.

Die Führungskraft muss die persönlicheund fachliche Qualifikation besitzen.

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ertragung

spezielle Pflichten

Arbeitsschutzrecht

öffentliches Recht

formelle Übertragung

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Die Führungskräfte haben insbesonderefolgende Aufgaben:

● festlegen der Arbeitsschutzaufgabenund Übertragung auf geeigneteMitarbeiter,

● Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und demBetriebsarzt,

● Berücksichtigung des Arbeitsschutzesbei Planung, Beschaffung und Instand-haltung,

● Ermittlung der Gefährdungen undBelastungen,

● erstellen von Gefahrstofflisten,Betriebsanweisungen, Ersatzstofflisten,

● sorgen für geeignete persönlicheSchutzausrüstungen,

● unterweisen, kontrollieren und regel-mäßig an den Unternehmer berichten.

Die Führungskräfte sind an Stelle desUnternehmers verantwortlich für dieArbeitssicherheit der ihnen anvertrautenMitarbeiter (Führungspflicht), sie habenauch die Verantwortung für die Verkehrs-sicherungspflicht gegenüber Dritten.

Wer seine Aufgaben als Führungskraftnicht erfüllt, handelt auch nicht pflicht-gemäß. Für eine strafrechtliche Verur-teilung reicht bei Personenschäden ein-fache Fahrlässigkeit aus.

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Liegen Verstöße gegen Arbeitsschutz-gesetze, bußgeldbewährte Unfallver-hütungsvorschriften oder vollziehbareAnordnungen vor, sind Geldbußen oderim Ausnahmefall Freiheitsstrafen möglich.

Die zivilrechtliche Haftung bei einemnicht vorsätzlich verursachten Arbeits-unfall mit Personenschaden ist durch diegesetzliche Unfallversicherung über dieBeitragszahlung des Unternehmers in dieSolidargemeinschaft abgelöst. Bei Eintritteines Unfalls durch grobe Fahrlässigkeitoder Vorsatz kann der Unfallversiche-rungsträger Regress nehmen. Die Fälleder groben Fahrlässigkeit können übereine Berufshaftpflichtversicherung oderBetriebshaftpflichtversicherung abge-sichert werden. Im öffentlichen Bereich sind Sanktionendurch das Disziplinarrecht möglich.

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Der besonders Beauftragte(Koordinator)

Arbeiten an einem Arbeitsplatz Beschäf-tigte verschiedener Unternehmer (Arbeit-geber) zusammen, so sind Letztere ver-pflichtet bei der Durchführung von Sicher-heits- und Gesundheitsbestimmungenzusammenzuarbeiten (§ 8 ArbSchG). Von besonderer Bedeutung ist hierbei der Einsatz von Koordinatoren (§ 6 UVV„Allgemeine Vorschriften“, § 3 Baustellen-verordnung (BauStellV)).

Es muss genau festgelegt werden, welcheAufgabe, Verantwortung und Kompetenzder Koordinator bekommen soll. Da diejeweilige Aufgabe, Verantwortung undKompetenz unterschiedlich definiert wer-den kann, sind auch die Haftungsfolgenentsprechend. Diese können nur für denjeweiligen Einzelfall beurteilt werden.

Auszug aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber(1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeit-geber an einem Arbeitsplatz tätig, sinddie Arbeitgeber verpflichtet, bei derDurchführung der Sicherheits- undGesundheitsschutzbestimmungen zu-sammenzuarbeiten. Soweit dies für dieSicherheit und den Gesundheitsschutzder Beschäftigten bei der Arbeit erforder-lich ist, haben die Arbeitgeber je nach Artder Tätigkeiten insbesondere sich gegen-seitig und ihre Beschäftigten über die mitden Arbeiten verbundenen Gefahren fürSicherheit und Gesundheit der Beschäf-tigten zu unterrichten und Maßnahmenzur Verhütung dieser Gefahren abzustim-men.

Auszug aus der Unfallverhütungsvor-schrift „Allgemeine Vorschriften“ (GUV-V A 1, bisher GUV 0.1)§ 6 Koordinierung(1) Vergibt der Unternehmer Arbeiten anandere Unternehmer, dann hat er, soweitdies zur Vermeidung einer möglichengegenseitigen Gefährdung erforderlichist, eine Person zu bestimmen die dieArbeiten aufeinander abstimmt. Er hatdafür zu sorgen, dass diese Person Wei-sungsbefugnis gegenüber seinen Auftrag-nehmern und deren Beschäftigten hat.

Auszug aus der Verordnung über Sicher-heit und Gesundheitsschutz auf Baustel-len (Baustellenverordnung – BaustellV)§ 3 Koordinierung(1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigtemehrerer Arbeitgeber tätig werden, sindein oder mehrere geeignete Koordinato-ren zu bestellen. Der Bauherr oder dervon ihm nach § 4 beauftragte Dritte kanndie Aufgaben des Koordinators selbstwahrnehmen.

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Der Versicherte(Beschäftigte)

Nicht nur der Unternehmer und seineFührungskräfte, auch die Versicherten(Beschäftigten) haben im ArbeitsschutzAufgaben und Pflichten. Diese sind imArbeitsschutzgesetz (§§ 15, 16), derUnfallverhütungsvorschrift „AllgemeineVorschriften“ (§§ 14–17) und dem Unfall-versicherungs-Einordnungsgesetz – SGB VII (§ 21 (3)) festgeschrieben.

Die Versicherten (Beschäftigten) habenalle der Arbeitssicherheit dienendenMaßnahmen zu unterstützen. Ihre wesentlichen Aufgaben bestehen in:

● Weisungen des Unternehmers zubefolgen,

● persönliche Schutzausrüstung zu tragen,

● die Einrichtungen bestimmungsgemäßzu benutzen,

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§§ 15, 16ArbSchG

§ 21 (3)UVEG-SGB VII

Die Versicherten (Bealle der Arbeitssich

Maßnahmen zu

Pflichten der Versiche(siehe auch

● Mängel zu beseitigen bzw. anzuzeigen,

● die Erste Hilfe zu unterstützen.

Bei Verursachung von Arbeitsunfällenoder Berufskrankheiten von Beschäftig-ten untereinander mit Personenschadenist die Haftung dieser durch die gesetz-liche Unfallversicherung ausgeschlossen.Der Schaden wird von Amts wegen durchden zuständigen Unfallversicherungs-träger reguliert. Bei Vorsatz oder groberFahrlässigkeit kann der Unfallversiche-rungsträger Regress nehmen. Verstößtder Versicherte gegen Rechtsverordnun-gen, bußgeldbewährte Unfallverhütungs-vorschriften oder vollziehbare Anordnun-gen sind auch hier Bußgelder oder imAusnahmefall Freiheitsstrafen möglich.

§ 14–17UVV GUV-V A 1

schäftigten) habenerheit dienenden unterstützen.

rten (Beschäftigten) Seite 22)

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Die Fachkraft für Arbeitssicherheit,der Betriebsarzt

Seit 1973 ist der Unternehmer (Arbeit-geber) gesetzlich verpflichtet, Betriebs-ärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheitzu bestellen (Gesetz über Betriebsärzte,Sicherheitsingenieure und andere Fach-kräfte für Arbeitssicherheit – ASiG). Diesesollen ihn beim Arbeitsschutz und derUnfallverhütung unterstützen. Ziel ist es,dass die dem Arbeitsschutz und derUnfallverhütung dienenden Vorschriftenden besonderen Betriebsverhältnissenentsprechend angewandt werden, ge-sicherte arbeitsmedizinische und sicher-heitstechnische Erkenntnisse in denArbeitsschutz einfließen und die ergriffe-nen Maßnahmen einen möglichst hohenWirkungsgrad haben. Fachkräfte fürArbeitssicherheit und Betriebsärzte sindzur Zusammenarbeit verpflichtet.

Die Bestellung der Betriebsärzte undFachkräfte für Arbeitssicherheit hatschriftlich zu erfolgen. Die Anzahl (Ein-satzzeit) richtet sich nach dem Gefähr-dungspotenzial, der Betriebsart und derZahl der Beschäftigten. Regelungenhierüber sind in der Unfallverhütungsvor-schrift „Betriebsärzte, Sicherheitsinge-nieure und andere Fachkräfte für Arbeits-sicherheit“ (GUV-V A 6/7, bisher GUV 0.5),bzw. Unfallverhütungsvorschrift „Fach-kräfte für Arbeitssicherheit“ (GUV-V A 6,bisher GUV 0.51) und Unfallverhütungs-vorschrift „Betriebsärzte“ (GUV-V A 7, bis-her GUV 0.52) enthalten. Hier ist auchgeregelt, welche Fachkunde Vorausset-zung ist und dass eine Fortbildung zuermöglichen ist.

Die Erfüllung der Einsatzzeiten und damitdie Wahrnehmung der Aufgaben kannauch durch überbetriebliche Dienste oderfreiberuflich erfolgen.

Aufgaben der Fachkräfte fürArbeitssicherheit

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheithaben die Aufgabe, den Arbeitgeber beimArbeitsschutz und bei der Unfallver-hütung in allen Fragen der Arbeitssicher-heit einschließlich der menschengerech-ten Gestaltung der Arbeit zu unter-stützen. Sie haben insbesondere:

● den Arbeitgeber und die sonst für denArbeitsschutz und die Unfallverhütungverantwortlichen Personen zu beratenbei:

– Planung, Ausführung und Unterhal-tung von Betriebsanlagen und vonsozialen und sanitären Einrichtungen,

– Beschaffung von technischen Arbeits-mitteln und der Einführung vonArbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,

– Auswahl und Erprobung von Körper-schutzmitteln,

– Gestaltung der Arbeitsplätze, desArbeitsablaufs, der Arbeitsumgebungund sonstigen Fragen der Ergonomie,

– Beurteilung der Arbeitsbedingungen,

● die Betriebsanlagen und die techni-schen Arbeitsmittel insbesondere vorder Inbetriebnahme und Arbeitsverfah-ren insbesondere vor ihrer Einführungsicherheitstechnisch zu überprüfen,

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● die Durchführung des Arbeitsschutzesund der Unfallverhütung zu beobachtenund im Zusammenhang damit:

– Arbeitsstätten in regelmäßigenAbständen zu begehen und fest-gestellte Mängel dem Arbeitgeberoder der sonst für den Arbeitsschutzund die Unfallverhütung verantwort-lichen Person mitzuteilen, Maßnah-men zur Beseitigung dieser Mängelvorzuschlagen und auf deren Durch-führung hinzuwirken,

– auf die Benutzung der Körperschutz-mittel zu achten,

– Ursachen von Arbeitsunfällen zuuntersuchen, die Untersuchungs-ergebnisse zu erfassen und auszu-werten und dem Arbeitgeber Maß-nahmen zur Verhütung dieserArbeitsunfälle vorzuschlagen,

● darauf hinzuwirken, dass sich alle imBetrieb Beschäftigten den Anforde-rungen des Arbeitsschutzes und derUnfallverhütung entsprechend verhal-ten, insbesondere sie über die Unfall-und Gesundheitsgefahren, denen siebei der Arbeit ausgesetzt sind, sowieüber die Einrichtungen und Maßnah-men zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei Schulung derSicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

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Der Betriebsarzt und die Fachkraft fürArbeitssicherheit sind dem Betriebs- oderDienststellenleiter direkt unterstellt. Sie haben kein Weisungsrecht, sondernsind beratend und unterstützend tätig.Bei der Anwendung der Fachkunde sindsie weisungsfrei. Verantwortlich sind siefür die Erfüllung der ihnen übertragenenAufgaben. Werden diese nicht ordnungs-gemäß durchgeführt und beruht daraufein Arbeitsunfall oder eine Berufskrank-heit, so sind rechtliche Konsequenzenmöglich. Im Übrigen gilt das für denVersicherten Ausgeführte.

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Aufgaben der Betriebsärzte

Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, denArbeitgeber beim Arbeitsschutz und beider Unfallverhütung in allen Fragen desGesundheitsschutzes zu unterstützen.Insbesondere:

● Beraten des Arbeitgebers und die sonstfür den Arbeitsschutz und die Unfallver-hütung verantwortlichen Personen bei:

– Planung, Ausführung und Unter-haltung von Betriebsanlagen undsozialen und sanitären Einrichtungen,

– Beschaffung von technischen Arbeits-mitteln und der Einführung vonArbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,

– Auswahl und Erprobung von Körper-schutzmitteln,

– arbeitsphysiologischen, arbeits-psychologischen und sonstigen ergo-nomischen sowie arbeitshygienischenFragen, insbesondere des Arbeits-rhythmus, der Arbeitszeit und derPausenregelung, der Gestaltung derArbeitsplätze, des Arbeitsablaufs undder Arbeitsumgebung,

– der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb,

– Fragen des Arbeitsplatzwechselssowie der Eingliederung und Wieder-eingliederung Behinderter in denArbeitsprozess,

– der Beurteilung der Arbeits-bedingungen,

● Arbeitnehmer untersuchen, arbeitsme-dizinisch beurteilen und beraten sowiedie Untersuchungsergebnisse erfassenund auswerten (ärztliche Schweige-pflicht),

● Durchführung des Arbeitsschutzes undder Unfallverhütung beobachten undim Zusammenhang damit:

– Arbeitsstätten in regelmäßigenAbständen begehen und festgestellteMängel dem Arbeitgeber oder dersonst für den Arbeitsschutz und dieUnfallverhütung verantwortlichen Per-son mitteilen, Maßnahmen zur Besei-tigung dieser Mängel vorschlagen undauf deren Durchführung hinwirken,

– auf Benutzung der Körperschutzmittelachten,

– Ursachen von arbeitsbedingtenErkrankungen untersuchen, dieUntersuchungsergebnisse erfassenund auswerten und dem ArbeitgeberMaßnahmen zur Verhütung dieserErkrankungen vorschlagen,

● darauf hinwirken, dass sich alle imBetrieb Beschäftigten den Anforderun-gen des Arbeitsschutzes und der Unfall-verhütung entsprechend verhalten,insbesondere sie über die Unfall- undGesundheitsgefahren, denen sie bei derArbeit ausgesetzt sind, sowie über dieEinrichtungen und Maßnahmen zurAbwendung dieser Gefahren belehrenund bei der Einsatzplanung und Schu-lung der Helfer in „Erster Hilfe“ und des medizinischen Hilfspersonals mit-wirken.

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Der Sicherheitsbeauftragte

Der Sicherheitsbeauftragte hat die Auf-gabe, den Unternehmer bei der Durch-führung der Maßnahmen zur Verhütungvon Arbeitsunfällen und Berufskrankhei-ten zu unterstützen.

Er nimmt seine Aufgabe ehrenamtlich undinnerhalb der Betriebsstruktur unmittel-bar am Arbeitsplatz wahr. Zu seinen Auf-gaben gehören:

● sich überzeugen vom Vorhandenseinder vorgeschriebenen Schutz-einrichtungen und deren Funktion,

● achten auf die ordnungsgemäßeBenutzung der Schutzeinrichtungendurch die Kollegen,

● sich vom Vorhandensein der persön-lichen Schutzausrüstungen zu über-zeugen,

● achten darauf, dass die persönlicheSchutzausrüstung durch die Kollegenbenutzt wird,

● besonderes Augenmerk auf neueMitarbeiter zu richten und auf derenUnterweisung zu achten,

● beteiligen an Unfalluntersuchungen,

● mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit,dem Betriebsarzt und dem Personal-/Betriebsrat zusammenzuarbeiten,

● an den einschlägigen Betriebs-begehungen teilzunehmen,

● die Unfallanzeigen mitzuzeichnen undUnfällen nachzugehen.

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Die Bestellpflicht für den Unternehmerergibt sich aus dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG-SGB VII § 22)und der Unfallverhütungsvorschrift„Allgemeine Vorschriften“ (GUV-V A 1, bis-her GUV 0.1 § 9 Anlage 1). Der Sicher-heitsbeauftragte ist für die Kollegen derAnsprechpartner vor Ort. Er hat keinWeisungsrecht, sondern soll vielmehrberaten und helfen. Er ist das Bindegliedzwischen den Kollegen und den Vorge-setzten.

Der Unternehmer (Arbeitgeber) hat demSicherheitsbeauftragten die Gelegenheitzu geben, seine Aufgaben während derArbeitszeit zu erfüllen.

Sicherheitsbeauftragte sind in der Wahr-nehmung ihrer Aufgabe frei von Verant-wortung, da sie keine Weisungen erteilenoder Anordnungen treffen können. Sie haben keine selbstständige PflichtUnfälle oder Berufskrankheiten abzuwen-den. Insofern kann auch keine Haftungbegründet werden. Sie tragen lediglichwie jeder andere Beschäftigte Verant-wortung für ihre eigene Tätigkeit.

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Der Ersthelfer

Die Sicherstellung einer wirksamenErsten Hilfe ist Aufgabe des Arbeitgebers(§ 10 ArbSchG). Die Unfallversicherungs-träger erlassen als autonomes RechtUnfallverhütungsvorschriften (UVV „ErsteHilfe“ [GUV-V A 5, bisher GUV 0.3] ).Danach hat der Unternehmer dafür zusorgen, dass zur Rettung aus Gefahr fürLeben und Gesundheit die erforderlichenEinrichtungen und das Personal (Erst-helfer, Betriebssanitäter) vorhanden sindsowie nach einem Unfall sofort Erste Hilfegeleistet und eine notwendige ärztlicheVersorgung veranlasst werden kann.

In der Regel überträgt der Unternehmerdiese Aufgaben auf Betriebs- oder Dienst-stellenleiter (Amtsleiter). Diese wiederumhaben dann u.a. dafür zu sorgen, dasseine ausreichende Anzahl von Ersthelfernzur Verfügung steht (§ 6 UVV GUV-V A 5,bisher GUV 0.3).

Da die Beschäftigten (Versicherten) dieder Ersten Hilfe dienenden Maßnahmenzu unterstützen haben, müssen sie sichauch zum Ersthelfer aus- und fortbildenlassen, soweit keine persönlichen Gründedagegen sprechen. Sie haben sich nachAusbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zurVerfügung zu stellen.Bei Durchführung der Aus- und Fortbil-dungsmaßnahmen durch Dritte werdendie Lehrgangsgebühren vom zuständigenUnfallversicherungsträger übernommen(§ 23 UVEG-SGB VII). In der Regel führendie Erste-Hilfe-Organisationen die Aus-und Fortbildung durch.

Die Grundausbildung beträgt acht Dop-pelstunden, die Fortbildung als Erste-Hilfe-Training vier Doppelstunden.

Erfolgt die Fortbildung nicht regelmäßigalle zwei Jahre, ist die Grundausbildungnach drei Jahren zu wiederholen.

Die Aufgabe des Ersthelfers ist es, nacheinem Unfall die Erstversorgung desVerletzten sicherzustellen. Er hat ent-sprechend seiner Ausbildung die Maß-nahmen zu ergreifen, die der Abwendungvon Gefahren für Leben und Gesundheitdienen und bei Erfordernis die ärztlicheVersorgung vorzubereiten.

Zivilrechtlich kann der Ersthelfer grund-sätzlich nicht zum Schadensersatz heran-gezogen werden, es sei denn, er handeltgrob fahrlässig oder vorsätzlich. Dieskann bei sachgemäßer Ausbildung aus-geschlossen werden.

Er selbst ist bei der Ersten-Hilfe-Leistunggegen Unfälle durch den Unfallversiche-rungsträger versichert.

Der Ersthelfer ist wegen seiner speziellenAusbildung verpflichtet Erste Hilfe zu leis-ten. Führt er seine Hilfeleistung mit dergebotenen Sorgfalt durch, d.h. entspre-chend seinen Kenntnissen, Fähigkeitenund den sonstigen Umständen, kann sichein Ersthelfer grundsätzlich nicht strafbarmachen. Er bleibt selbst dann straffrei,wenn ihm ein Fehler unterlaufen sollte,da er Hilfe leistete, um andere zu retten.

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Der Personal-/Betriebsrat

Der Personal-/Betriebsrat ist die Interes-senvertretung der Beschäftigten. In derBetriebsstruktur nimmt er eine Sonder-stellung ein. Rechtsgrundlagen sind auchfür den Arbeitsschutz die Personalver-tretungsgesetze des Bundes, der Länderoder das Betriebsverfassungsgesetz.Diese sind nicht immer gleich lautend,jedoch nahezu inhaltsgleich.

Als allgemeine Aufgaben zählen:

● zu wachen darüber, dass die für dieBeschäftigten geltenden Vorschrifteneingehalten werden,

● Maßnahmen auf dem Gebiet derArbeitssicherheit, die dem Unter-nehmen und den Beschäftigten dienen, zu initiieren,

● Anregungen und Beschwerden vonBeschäftigten mit dem Unternehmer zu verhandeln.

Zu den besonderen Aufgaben und Pflichten zählen z.B.:

● Mitbestimmung bei der Bestellung vonFachkräften für Arbeitssicherheit undBetriebsärzten,

● Mitwirkung bei der Bestellung vonSicherheitsbeauftragten,

● Mitbestimmung bei Regelungen zurVerhütung von Arbeitsunfällen undBerufskrankheiten sowie über denGesundheitsschutz im Rahmen dergesetzlichen Vorschriften,

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● Mitbestimmung bei der Gestaltung derArbeitsplätze,

● Mitwirkung bei Neu-, Um- oderErweiterungsbauten von Sozialein-richtungen,

● Abschluss von Dienst-/Betriebsverein-barungen auf dem Gebiet des Arbeits-schutzes,

● Zusammenarbeit mit zuständigenBehörden und den gesetzlichen Unfall-versicherungsträgern,

● Teilnahme an Besichtigungen desUnternehmens,

● Mitarbeit im Arbeitsschutzausschuss,

● Mitzeichnung der Unfallanzeigen.

Die beispielhafte Aufzählung von Auf-gaben und Pflichten zeigt, dass derPersonal-/Betriebsrat sich für folgendeZiele einsetzen soll:

● Schutz des Lebens und der Gesundheitder Beschäftigten,

● sichere Arbeit,

● menschengerechte Gestaltung derArbeit.

Er ist dabei weisungsfrei. Es besteht auchkein Weisungsrecht gegenüber denBeschäftigten.

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Pflichten des Personal-/Betriebsrates

Der Personalrat/Betriebsratist verpflichtet, sich laufendmit den Fragen der Unfall-verhütung zu beschäftigen,Anregungen und Beschwer-den der Arbeitnehmerentgegenzunehmen undbeim Unternehmer(Arbeitgeber) auf dieBeseitigung von Unfall-gefahren hinzuwirken.

Unterne

Arbeitg

Fachkraftfür Arbeits-sicherheit

Betriebs-arzt

Vorges

BesondersBeauftragter(Koordinator)

Sicherheits-beauftragter

Mitarb

Strukturdiagramm im innerbetrieblichen Arb

Zusammenfassung

Ein gut funktionierender innerbetrieb-licher Arbeitsschutz setzt eine Aufbau-organisation voraus, die die Aufgaben,Kompetenzen und Verantwortung dereinzelnen Mitarbeiter festlegt. In derAblauforganisation muss definiert wer-den, wie und in welcher Rangfolge diezugewiesenen Aufgaben erledigt werdensollen und wie die Zusammenarbeiterfolgen soll.

Sind diese Bedingungen erfüllt, wird jederan seinem Platz dazu beitragen können,mit hohem Wirkungsgrad Arbeitsunfälle,Berufskrankheiten und arbeitsbedingteGesundheitsgefahren zu verhindern undfür eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen.Dies erspart Leid und Kosten.

17

hmer

eber

etzter

eiter ErsthelferBrandschutz-/Evakuierungs-beauftragter

Betriebsrat

Personalrat

eits- und Gesundheitsschutz

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Anhang 1

Beispiele von Betriebenoder Dienststellen imöffentlichen Bereich:

Abwasserbehandlung, -beseitigungArchive, BibliothekenBäderBauhöfe, FuhrparksBürobetriebe (Ämter, Behörden, Verwalt.)FernmeldestellenFeuerwehrenFlugplätze, FlugbereitschaftenForstbetriebeGerichteGesundheitsämterHafenbetriebeHeime, Hotels, KüchenbetriebeHeizkraftwerkeHistorische Bauten, DenkmälerHochschulen, Akademien,

ForschungsinstituteJustizvollzugsanstaltenKindergärten, KindertagesstättenKrankenhäuser, Unikliniken, SanatorienLaboratorienLandwirtschaft, Gartenanlagen,

Weinbau, TierzuchtLuft-, Ziv. BevölkerungsschutzMarktbetriebeMed. UntersuchungsämterMüllabfuhr, -deponie, -verbrennungMuseen, Sammlungen, AusstellungenPflege- und Schwesternstationen,

AltenpflegeheimePolizei, ZollPrüfstellen (Eichamt, TÜ-Amt)Sand-, Kies-, TongrubenSchlachthöfe, ViehhöfeSchulen (berufsbildende)Schulen (allgemein bildende)

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See- und BinnenschiffeSparkassen, VersicherungenSpiel-, Freizeiteinrichtungen,

NaturparksSportanlagenSteinbrücheStraßenbau, Straßenunterhaltung,

BrückenunterhaltungStraßenreinigungTheater, Versammlungsstätten, FestspieleUntersuchungsämter, Labors,

Erprobungs-, Mess- undBeschussstellen

VermessungswesenWasserbau und -unterhaltungZoologische Gärten, Tiergehege

Betriebe der Deutschen Bahn AG(Bau- und Instandhaltung, Rangieren,Fahrdienst, Verwaltung, med. Betriebe)

Betriebe/Dienststellen derMitgliedsunternehmen der UnfallkassePost und Telekom(Bau, Betrieb und Unterhaltung vonKabel- und Antennenanlagen,Labors, Druckereien, Werkstätten,Gebäudeservice, Rechenzentren,Lagerung, Umschlag, Verteilung,Operating, Codierung, Call-Center,Kontrolle und Überwachung,Bau, Betrieb und Unterhaltung vonTelekommunikationsanlagen,Transport, Kurierdienst, Bildungsstätten,Briefzustellung, Postfilialen,Verkaufsstellen, Büro, Verwaltung).

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Anhang 2

Grundpflichtendes Unternehmers

Auszug aus demArbeitsschutzgesetz (ArbSchG)Zweiter Abschnitt

Pflichten des Arbeitgebers

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dieerforderlichen Maßnahmen des Arbeits-schutzes unter Berücksichtigung derUmstände zu treffen, die Sicherheit undGesundheit der Beschäftigten bei derArbeit beeinflussen. Er hat die Maßnah-men auf ihre Wirksamkeit zu überprüfenund erforderlichenfalls sich änderndenGegebenheiten anzupassen. Dabei hat ereine Verbesserung von Sicherheit undGesundheitsschutz der Beschäftigtenanzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung derMaßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeit-geber unter Berücksichtigung der Art derTätigkeit und der Zahl der Beschäftigten

1. für eine geeignete Organisation zusorgen und die erforderlichen Mittelbereitzustellen sowie

2. Vorkehrungen zu treffen, dass dieMaßnahmen erforderlichenfalls beiallen Tätigkeiten und eingebunden indie betrieblichen Führungsstrukturenbeachtet werden und die Beschäftigtenihren Mitwirkungspflichten nach-kommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesemGesetz darf der Arbeitgeber nicht denBeschäftigten auferlegen.

§ 4 Allgemeine Grundsätze

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen desArbeitsschutzes von folgenden allgemei-nen Grundsätzen auszugehen:

1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eineGefährdung für Leben und Gesundheitmöglichst vermieden und die ver-bleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird;

2. Gefahren sind an ihrer Quelle zubekämpfen;

3. bei Maßnahmen sind der Stand vonTechnik, Arbeitsmedizin und Hygienesowie sonstige gesicherte arbeits-wissenschaftliche Erkenntnisse zuberücksichtigen;

4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zuplanen, Technik, Arbeitsorganisation,sonstige Arbeitsbedingungen, sozialeBeziehungen und Einfluss der Umweltauf den Arbeitsplatz sachgerecht zuverknüpfen;

5. individuelle Schutzmaßnahmen sindnachrangig zu anderen Maßnahmen;

6. spezielle Gefahren für besondersschutzbedürftige Beschäftigungs-gruppen sind zu berücksichtigen;

7. den Beschäftigten sind geeigneteAnweisungen zu erteilen;

8. mittelbar oder unmittelbar geschlechts-spezifisch wirkende Regelungen sind nurzulässig, wenn dies aus biologischenGründen zwingend geboten ist.

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GUV-I 8563

Auszug aus der Unfallverhütungs-vorschrift „Allgemeine Vorschrif-ten“ (GUV-V A 1, bisher GUV 0.1)

Allgemeine Anforderungen

§ 2 (1) Der Unternehmer hat Maßnahmenzur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufs-krankheiten und arbeitsbedingten Gesund-heitsgefahren sowie für eine wirksameErste Hilfe zu treffen. Er hat insbesondereEinrichtungen bereitzustellen und Anord-nungen zu treffen, die den Bestimmungendieser Unfallverhütungsvorschrift, den fürihn sonst geltenden Unfallverhütungsvor-schriften und im Übrigen den allgemeinanerkannten sicherheitstechnischen undarbeitsmedizinischen Regeln entspre-chen. Soweit in anderen Rechtsvorschrif-ten, insbesondere in Arbeitsschutzvor-schriften, Anforderungen gestellt werden,bleiben diese Vorschriften unberührt.

Auszug aus dem Unfallversiche-rungs-Einordnungsgesetz (UVEG-SGB VII) – Zweites Kapitel

§ 21 Verantwortung des Unternehmers,Mitwirkung der Versicherten

(1) Der Unternehmer ist für die Durchfüh-rung der Maßnahmen zur Verhütung vonArbeitsunfällen und Berufskrankheitenund für die Verhütung von arbeitsbeding-ten Gesundheitsgefahren verantwortlich.

(2) Ist in einer Schule der Unternehmernicht Schulhoheitsträger, ist auch derSchulhoheitsträger in seinem Zuständig-keitsbereich für die Durchführung der inAbsatz 1 genannten Maßnahmen verant-

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wortlich. Der Schulhoheitsträger ist ver-pflichtet, im Benehmen mit dem für dieVersicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buch-stabe b zuständigen Unfallversicherungs-träger Regelungen über die Durchführungder in Absatz 1 genannten Maßnahmenim inneren Schulbereich zu treffen.

Auszug aus dem BürgerlichenGesetzbuch (BGB)

§ 618 „Pflicht zu Schutzmaßnahmen“

(1) Der Dienstherr hat Räume, Vorrichtun-gen oder Gerätschaften, die er zur Ver-richtung der Dienste zu beschaffen hat,so einzurichten und zu unterhalten undDienstleistungen, die unter Anordnungoder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegenGefahr für Leben und Gesundheit so weitgeschützt ist, als die Natur der Dienst-leistung es gestattet.

(2) Ist der Verpflichtete in die häuslicheGemeinschaft aufgenommen, so hat derDienstherr in Ansehung des Wohn- undSchlafraums, der Verpflegung sowie derArbeits- und Erholungszeit diejenigen Ein-richtungen und Anordnungen zu treffen,welche mit Rücksicht auf die Gesundheit,die Sittlichkeit und die Religion des Ver-pflichteten erforderlich sind.

(3) Erfüllt der Dienstherr die ihm in Anse-hung des Lebens und der Gesundheit desVerpflichteten obliegenden Verpflichtun-gen nicht, so finden auf seine Verpflich-tung zum Schadensersatz die für unerlaub-te Handlungen geltenden Vorschriften§§ 842 und 846 entsprechende Anwendung.

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Übertragung vonUnternehmerpflichten nach § 12 UVV „Allgemeine Vorschriften“ (GUV-V A1, bisher GUV 0.1)

Übertragung von Unternehmerpflichten(§§ 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG, 15 Abs. 1 SGB VII)

Herrn/Frau

werden für den Betrieb/die Abteilung *)

(Name und Anschrift der Firma/Gemeinde/des Organs)

die dem Unternehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Verhütung vonArbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahrenobliegenden Pflichten übertragen, in eigener Verantwortung

– Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten *)

– Anordnungen und sonstige Maßnahmen zu treffen *)

– ein wirksame Erste Hilfe sicherzustellen *)

– arbeitsmedizinische Untersuchungen oder sonstige arbeitsmedizinische Maß-nahmen zu veranlassen *)

soweit ein Betrag von EUR nicht überschritten wird. *)

Dazu gehören insbesondere:

Ort Datum

Unterschrift des Unternehmer Unterschrift des Verpflichteten

*) Nichtzutreffendes streichen

Anhang 3

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Anhang 4

Pflichten der Beschäftigten

Auszug aus demArbeitsschutzgesetz (ArbSchG)Dritter Abschnitt

§ 15 Pflichten der Beschäftigten

(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet,nach ihren Möglichkeiten sowie gemäßder Unterweisung und Weisung desArbeitgebers für ihre Sicherheit undGesundheit bei der Arbeit Sorge zutragen. Entsprechend Satz 1 haben dieBeschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen,die von ihren Handlungen oder Unter-lassungen bei der Arbeit betroffen sind.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben dieBeschäftigten insbesondere Maschinen,Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Trans-portmittel und sonstige Arbeitsmittelsowie Schutzvorrichtungen und die ihnenzur Verfügung gestellte persönlicheSchutzausrüstung bestimmungsgemäßzu verwenden.

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§ 16 Besondere Unterstützungspflichten

(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeit-geber oder dem zuständigen Vorgesetz-ten jede von ihnen festgestellte unmittel-bare erhebliche Gefahr für die Sicherheitund Gesundheit sowie jeden an denSchutzsystemen festgestellten Defektunverzüglich zu melden.

(2) Die Beschäftigten haben gemeinsammit dem Betriebsarzt und der Fachkraftfür Arbeitssicherheit den Arbeitgeberdarin zu unterstützen, die Sicherheit undden Gesundheitsschutz der Beschäftigtenbei der Arbeit zu gewährleisten und seinePflichten entsprechend den behördlichenAuflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen dieBeschäftigten von ihnen festgestellteGefahren für Sicherheit und Gesundheitund Mängel an Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheits-beauftragten nach § 22 des SiebtenBuches Sozialgesetzbuches mitteilen.

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GUV-I 8563

Auszug aus der Unfallverhütungs-vorschrift „Allgemeine Vorschrif-ten“ (GUV-V A 1, bisher GUV 0.1)

II. Pflichten der Versicherten

Befolgen von Weisungen des Unter-nehmers, Benutzung persönlicherSchutzausrüstungen

§ 14 Die Versicherten haben nach ihrenMöglichkeiten alle Maßnahmen zur Ver-hütung von Arbeitsunfällen, Berufskrank-heiten und arbeitsbedingten Gesund-heitsgefahren sowie für eine wirksameErste Hilfe zu unterstützen und die ent-sprechenden Anweisungen des Unterneh-mers zu befolgen. Sie haben die zur Ver-fügung gestellten persönlichen Schutz-ausrüstungen zu benutzen. Die Versicher-ten dürfen sicherheitswidrige Weisungennicht befolgen.

Bestimmungsgemäße Verwendung vonEinrichtungen

§ 15 Die Versicherten dürfen Einrichtungennur zu dem Zweck verwenden, der vomUnternehmer bestimmt oder üblich ist.

Beseitigung von Mängeln

§ 16 (1) Stellt ein Versicherter fest, dasseine Einrichtung im Hinblick auf die Ver-hütung von Arbeitsunfällen, Berufskrank-heiten und arbeitsbedingten Gesund-heitsgefahren nicht einwandfrei ist, sohat er diesen Mangel unverzüglich zubeseitigen. Gehört dies nicht zu seinerArbeitsaufgabe oder verfügt er nicht über

Sachkunde, so hat er den Mangel demVorgesetzten unverzüglich zu melden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn derVersicherte feststellt, dass 1. Arbeitsstoffe im Hinblick auf die Ver-

hütung von Arbeitsunfällen, Berufs-krankheiten und arbeitsbedingtenGesundheitsgefahren nicht einwand-frei verpackt, gekennzeichnet oderbeschaffen sind oder

2. das Arbeitsverfahren oder der Arbeits-ablauf im Hinblick auf die Verhütungvon Arbeitsunfällen, Berufskrank-heiten und arbeitsbedingten Gesund-heitsgefahren nicht einwandfreigestaltet bzw. geregelt sind.

Unbefugte Benutzung von Einrichtungen

§ 17 Versicherte dürfen Einrichtungen undArbeitsstoffe nicht unbefugt benutzen.Einrichtungen dürfen sie nicht unbefugtbetreten.

Auszug aus dem Unfallversiche-rungs-Einordnungsgesetz (UVEG-SGB VII) – Zweites Kapitel

§ 21 Verantwortung des Unternehmers,Mitwirkung der Versicherten

(3) Die Versicherten haben nach ihrenMöglichkeiten alle Maßnahmen zur Ver-hütung von Unfällen, Berufskrankheitenund arbeitsbedingten Gesundheitsgefah-ren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechendenAnweisungen des Unternehmers zubefolgen.

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Literatur

Gesetz zur Einordnung des Rechts dergesetzlichen Unfallversicherung(Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz-UVEG-SGB VII) vom 7. August 1996BGBl. I S. 1259

Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmen-richtlinie und weiterer Arbeitsschutzricht-linien vom 7. August 1996, Artikel 1:

Gesetz über die Durchführung vonMaßnahmen des Arbeitsschutzes zurVerbesserung der Sicherheit und desGesundheitsschutzes der Beschäftigtenbei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz –ArbSchG) BGBl. I S. 1246

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheits-ingenieure und andere Fachkräfte fürArbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973BGBl. I S. 1885

Bundespersonalvertretungsgesetz(BPersVG) vom 15. März 1974BGBl. I S. 693

Betriebsverfassungsgesetz (Betr.VG)vom 15. Januar 1972 BGBl. I S. 13

Personalvertretungsgesetze der Länder

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Richtlinie für den betriebsärztlichen undsicherheitstechnischen Dienst in denVerwaltungen und Betrieben des Bundesvom 28. Januar 1978

24

Unfallverhütungsvorschrift„Allgemeine Vorschriften“, GUV-V A 1, bis-her GUV 0.1

Unfallverhütungsvorschrift „Erste Hilfe“,GUV-V A 3, bisher GUV 0.3

Unfallverhütungsvorschrift „Betriebs-ärzte, Sicherheitsingenieure und andereFachkräfte für Arbeitssicherheit“,GUV-V A 6/7, bisher GUV 0.5

Unfallverhütungsvorschrift „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“,GUV-V A 6, bisher GUV 0.51

Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte“,GUV-V A 7, bisher GUV 0.52

Rechtsfragen bei Erster-Hilfe-Leistung,GUV-I 8512, bisher GUV 20.42

Beurteilung von Gefährdungen undBelastungen am Arbeitsplatz, GUV-I 8700, bisher GUV 50.11

Der Sicherheitsbeauftragte, GUV-I 8503, bisher GUV 20.2.1

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GUV-I 8563 (bisher GUV 50.7)

GUV-Informationen

Für Unternehmer (Arbeitgeber), Führungskräfte,Versicherte (Beschäftigte),Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Betriebsärzte,Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer,Personal-/Betriebsräte

Gesetzliche Unfallversicherung

Aufgaben, Pflichten,Verantwortung und Haftungim innerbetrieblichenArbeitsschutz

Ausgabe September 2002

Hinweis:

Seit Oktober 2002 ist das BUK-Regelwerk „Sicherheit und Gesundheitsschutz“ neu strukturiertund mit neuen Bezeichnungen und Bestellnummern versehen. In Abstimmung mit dem Haupt-verband der gewerblichen Berufsgenossenschaften wurden sämtliche Veröffentlichungen denKategorien „Unfallverhütungsvorschriften“, „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz“,„Informationen“ und „Grundsätze“ zugeordnet.

Bei anstehenden Überarbeitungen oder Nachdrucken werden die Veröffentlichungen auf dieneuen Bezeichnungen und Bestellnummern umgestellt. Dabei wird zur Erleichterung für einenÜbergangszeitraum von ca. 3 bis 5 Jahren den neuen Bestellnummern die bisherige Bestellnum-mer angefügt.

Des Weiteren kann die Umstellung auf die neue Bezeichnung und Benummerung einer sogenannten Transferliste entnommen werden, die u.a. im Druckschriftenverzeichnis und auf derHomepage des Bundesverbandes der Unfallkassen (www.unfallkassen.de) veröffentlicht ist.