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Arbeitsschutz und Gefährdungshaftung Reinbek 29. September 2011

Arbeitsschutz und Gefährdungshaftung

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Arbeitsschutz und Gefährdungshaftung. Reinbek – 29. September 2011. Eingangsfall 1: - PowerPoint PPT Presentation

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Folie 1

Arbeitsschutz und GefhrdungshaftungReinbek 29. September 2011Eingangsfall 1:

Arbeitgeber A bietet Mitarbeiter M aufgrund befrchteter gesundheitlicher Beeintrchtigungen durch die Bedingungen an dessen Maschinenarbeitsplatz eine arbeitsmedizinische Untersuchung an. M lehnt diese auch auf wiederholte Aufforderung ab. A erteilt M daher eine Abmahnung.

Zu Recht?Eingangsfall 2:

Die Maschinen im Betrieb B knnen typbedingt nur max . 3 Stunden am Stck laufen und bentigen dann eine Abkhlphase von 30 Minuten. Es droht berhitzung. In dieser Zeit knne die Mitarbeiter nicht beschftigt werden. Den Mitarbeitern werden jeweils halbstndige Pausen zugewiesen, fr die sie keine Lohnzahlung erhalten.

Ist dieses Vorgehen rechtmig?Eingangsfall 3:

Arbeitgeber A hat aus Kostengrnden auf die turnusmige Wartung einer Maschine verzichtet. Maschinenarbeiter M bemerkt seit Wochen klappernde Gerusche an der Maschine, meldet sie aber nicht. Eines Tages wird M durch ein umherfliegendes Teil der Maschine erheblich verletzt.

In welchem Umfang kann M Entschdigung von A verlangen?Arbeitsschutz und ArbeitssicherheitHaftung des Arbeitgebers gegenber dem ArbeitnehmerHaftung gg. Kollegen und DrittenI. Arbeitsschutz und ArbeitssicherheitEntwicklung des Arbeitsschutzrechtskein einheitliches Systemneue Gefahr neues GesetzArbeitsschutzG seit 1996zahlreiche Verordnungen auf Grundlage ArbSchG unbersichtliche Materie7EU-RichtlinienBundesgesetzeArbSchG, ASiG, SGB VIIVerordnungenBG-VorschriftenTechnische RegelnBG-RegelnArbeitsschutz ist Querschnittsmaterieffentliches WirtschaftsverwaltungsrechtVerbraucher- und UmweltschutzrechtArbeitsrecht unterschiedliche Kontrollinstanzen9Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)Bestellungspflicht fr Betriebsrzte und ASiG-FachkrfteRegelbetreuung ab 10 BeschftigteGrundbetreuung + betriebsspezifischer BetreuungsanteilEigenermittlungspflicht fr betriebsspezifischen Betreuungsanteil10Gesetzliches Unfallversicherungsrecht SGB VIIZiel: Verhtung und ggf. EntschdigungDurchfhrung und Kontrolle durch BerufsgenossenschaftenBestellung von Sicherheitsbeauftragten ab 20 Beschftigten durch Arbeitgeber

11Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)Rechtsgrundlage fr weitere Verordnungendichtestes Regelungsmaterie fr Arbeitsschutzviele allgemeine Regelungen

12Leitbild des ArbSchG: menschengerechte ArbeitsplatzgestaltungBewertungspflicht 5auch Ergonomiemngel sind Gefahrenin der Betrachtung: Arbeitsplatz, Arbeitsmittel sowie Verfahren, Ablufe und Arbeitszeitauch: eintnige Arbeit bei maschinenbestimmten Arbeitsrhytmus

13ArbSchG: rztliche BetreuungPflicht zu (freiwilligen) arbeitsmedizinischen Untersuchungenauch Ergonomiemngel sind Gefahrenin der Betrachtung: Arbeitsplatz, Arbeitsmittel sowie Verfahren, Ablufe und Arbeitszeitkann entfallen, wenn erkennbar kein Gefhrdungspotenzial

14Eingangsfall 1:

Arbeitgeber A bietet Mitarbeiter M aufgrund befrchteter gesundheitlicher Beeintrchtigungen durch die Bedingungen an dessen Maschinenarbeitsplatz eine arbeitsmedizinische Untersuchung an. M lehnt diese auch auf wiederholte Aufforderung ab. A erteilt M daher eine Abmahnung.

Zu Recht?ArbSchG: Beschftigungsverbote und -beschrnkungenhufig in weiteren Gesetzen konkretisiert (MutterSchG, JugendArbSchG)generell besondere Gefahren fr bestimmte Beschftigtengruppen zu bercksichtigengeschlechtsspezifische Regelungen nur zulssig, wenn aus biologischen Grnden zwingend geboten

16ArbSchG: Beurteilung der ArbeitsbedingungenKernvoraussetzung fr wirksame ManahmenErmittlungspflicht des ArbeitgebersBewertung der Schwere der Gefhrdung und des Schadenspotenzialsnur einmalige Bewertung bei gleichartigen ArbeitspltzenWiederholungspflicht bei nderungen im Arbeitsbild

17ArbSchG: Dokumentation ( 6)Doku ist anzufertigen und aufzubewahrenkeine Vorgabe zur Dokumentationstiefejeweils aktueller Stand gefordertbei gleichartiger Gefhrdungssituation zusammengefasste Angaben ausreichend schematisierte Erfassung ausreichend

18ArbSchG: Instandhaltung und Kennzeichnungbezogen auf technische Gerte mit Gefahrenpotenzialweiter Einschtzungsspielraum

19ArbSchG: Unterrichtung und UnterweisungUnterrichtung rein informatorischUnterweisung mit pdagogischem Anspruch(Anweisungen und Erluterungen)Problem: Quittungspflicht des Arbeitnehmers?

20Kostentragung fr Manahmen nach ArbSchGSachmittelkosten: Arbeitgeberorganisatorischer Schutz (z.B. Arbeitsunterbrechungen): ArbeitgeberKosten fr persnliche Schutzausrstung: falls erforderlich ArbeitgeberProblem: private LuxusanschaffungMitbestimmung ohne Kostenzugriff ( 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG)

21Eingangsfall 2:

Die Maschinen im Betrieb B knnen typbedingt nur max . 3 Stunden am Stck laufen und bentigen dann eine Abkhlphase von 30 Minuten. Es droht berhitzung. In dieser Zeit knne die Mitarbeiter nicht beschftigt werden. Den Mitarbeitern werden jeweils halbstndige Pausen zugewiesen, fr die sie keine Lohnzahlung erhalten.

Ist dieses Vorgehen rechtmig?Pflichten von BeschftigtenPflicht zur EigensorgePflicht zur bestimmungsgemen Verwendung von SchutzvorrichtungenMitteilungspflichtAbmahnungs- und ggf. Kndigungsperspektivebestimmt ggf. Haftungsbeteiligung des Arbeitnehmers ( 254 BGB)

23Eingangsfall 3:

Arbeitgeber A hat aus Kostengrnden auf die turnusmige Wartung einer Maschine verzichtet. Maschinenarbeiter M bemerkt seit Wochen klappernde Gerusche an der Maschine, meldet sie aber nicht. Eines Tages wird M durch ein umherfliegendes Teil der Maschine erheblich verletzt.

In welchem Umfang kann M Entschdigung von A verlangen?Rechte der BeschftigtenVorschlagsrechtBeschwerderechtRecht zum Verlassen des ArbeitsplatzesWhistleblowing?25Whistleblowing im ArbeitsverhltnisEGMR Urt. v. 21.07.2011 28274/0826KontrollbefugnisseZutritts- und BesichtigungsrechtverdachtsunabhngigPrfungsrecht betreffend geschftliche UnterlagenBegleitung bei Betriebsbegehungaktive Untersttzungspflicht27Anordnungsbefugnisseim Hinblick auf Durchfhrung der Vorschriften des ArbSchG und von VOenim Hinblick auf zustzliche erforderliche SchutzmanahmenVerwaltungsakte klagbar28BeratungspflichtArbeitsschutzbehrde hat BeratungspflichtGeheimnisschutz gewahrtenge Voraussetzungen der Weitergabe von Kenntnissen an andere Behrden29SanktionenOrdnungswidrigkeitenStrafvorschriftenSanktionen ansonsten aus Haftungsgesichts- punkten gg. Geschdigten Mitarbeitern (II.)30OrdnungswidrigkeitenZuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach 18 oder 19 ArbSchGZuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach 22 ArbSchG(Arbeitgeber und Beschftigte)31Strafvorschriftenbei beharrlicher Verweigerung gegen bugeldbewehrte Tatbestndebeharrlich = besonders hartnckig32GrundverstoOWi beiVO-VerstoOWi bei Versto gegen AnordnungStrafbarkeit bei beharrlichem Verstoansonsten sanktionslos33Beispiele:Versto gegen Dokumentationspflicht sanktionslos (es sei denn Anordnung)Versto gegen Lrmschutzvorschriften OWi (Versto gegen LrmVOwiederholter Versto gegen Anordnung Straftat mglich34Mitbestimmung im Arbeitsschutz (Auswahl) 80 Abs. 1 BetrVG - allgemeine berwachung 80 Abs. 2 BetrVG - Unterrichtung, Unterlagen 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVGu.v.a.m.35II. Haftung des Arbeitgebers gg. dem ArbeitnehmerVerschuldenshaftung mglich ausVertrag ( 280 Abs. 1 BGB)Delikt ( 823 Abs. 1 und 2 BGB)Aufwendungsersatzgesichtpunkten ( 670 BGB)ArbSchG und VOen sind Schutzgesetze i.S.v. 823 Abs. 2 BGB

Mitverschulden ist nach 254 BGB zu bercksichtigen37Typische SchadenspositionenKrperschden / HeilungskostenSachschden an Kleidungu.U. Kfz-Reparaturkosten38Verschuldensunabhngige Haftung des Arbeitgeber, wenn Schaden bei Vollzug einer gefhrlichen Arbeit entstanden und nicht lediglich allgemeines Lebensrisiko reine Gefhrdungshaftung39Nicht erstattungsfhig Sachschden, dieder Arbeitnehmer nach der Natur der Sache blicherweise hinnehmen muss (Verschmutzung, Verschlei)mit dem Entgelt abgegolten werden40III. Haftung gg. Kollegen und DrittenGrundstze der Arbeitnehmerhaftung:

keine Haftung beieinfacher FahrlssigkeitHaftungsanteile beimittlerer FahrlssigkeitAlleinhaftung des grober FahrlssigkeitArbeitnehmers nur beioder Vorsatz