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26.12.2017 1 Arbeitsschutzrecht Modul 5 Berufskunde und Berufsrecht für Podologinnen und Podologen 10.01.2018 (0) © [email protected] 1 In eigener Sache 10.01.2018 (0) © [email protected] 2 Diese Unterlagen sind nur im Zusammenhang mit dem mündlichen Vortrag vollständig. Die isolierte Nutzung einzelner Darstellungen kann zu Fehlinterpretationen bzw. Missverständnissen führen. Dies bitte ich unbedingt zu beachten. Aus Gründen der Einfachheit und besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Texten und Darstellungen meist die männliche Sprachform. Es sind jedoch stets beide Geschlechter gemeint. © Norbert Deuser [email protected]

Arbeitsschutzrecht - med-data.info · Die Verantwortung für den Arbeitsschutz liegt stets beim Praxisinhaber (Podologen) bzw. dem Fachlichen Leiter. Die Umsetzung sollte jedoch als

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Arbeitsschutzrecht

Modul 5

Berufskunde und Berufsrecht

für Podologinnen und Podologen

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In eigener Sache10

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Diese Unterlagen sind nur im Zusammenhang

mit dem mündlichen Vortrag vollständig.

Die isolierte Nutzung einzelner Darstellungen

kann zu Fehlinterpretationen bzw. Missverständnissen führen.

Dies bitte ich unbedingt zu beachten.

Aus Gründen der Einfachheit und besseren Lesbarkeit

verwende ich in meinen Texten und Darstellungen

meist die männliche Sprachform.

Es sind jedoch stets beide Geschlechter gemeint.

© Norbert Deuser

[email protected]

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Vorwort

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Ziel des Arbeitsschutzes ist es, das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiterzu schützen und Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren als auch Arbeitsabläufeentsprechend der Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter zu gestalten.

Das Auftreten von krankheitsbedingten Fehlzeiten, technischen Störungen,Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten beeinflussen nicht nur negativ denPraxisablauf, die Behandlungsqualität und die Motivation der Mitarbeiter,sondern sind auch für die Entstehung von Kosten für den Praxisinhaberverantwortlich.

Die Sicherheit, Gesundheit und das Wohlbefinden der Mitarbeiter prägen dengesamtwirtschaftlichen Erfolg jeder Podologiepraxis.

Die Verantwortung für den Arbeitsschutz liegt stets beim Praxisinhaber(Podologen) bzw. dem Fachlichen Leiter. Die Umsetzung sollte jedoch alsTeamaufgabe verstanden werden.

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1. Geschichte

2. Geltungsbereich und

Rechtsnormen

» Einführung, grundlegende Informationen

» Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

» Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

» DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der

Prävention“

3. Biostoffverordnung

4. TRBA 250

5. Arbeitsunfall

6. Arbeitsplatz Podologie

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1. Geschichte

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Abb.: Rheinisches

Industriemuseum

Ratingen

1834: Der Geheime Regierungsrat Keller wurde vom

preußischen Minister für Kultur, Unterricht und Medi-

zinalwesen beauftragt, in den Industriezentren des

Rheinlandes zu erkunden, "wie das Interesse des

preußischen Staates an einem zur Sicherstellung eines

gesunden Soldatennachwuchses erforderlichen

gesetzlichen Schutze der Körper- und Seelenkräfte der

Jugend mit den Interessen der Fabrikbesitzer an der

Ausnutzung billiger kindlicher Arbeitskraft vereinbart

werden könnte.“

Keller stellte eine erschreckend schlechte körperliche

und geistige Verfassung der Kinder und Jugendlichen

fest, die zum Teil schon seit ihrem 6. Lebensjahr in

Manufakturen und Fabriken arbeiteten. Auch gewann

er den Eindruck, dass die meisten Unternehmer dem

Schicksal ihrer Kinderarbeiter gleichgültig gegenüber

standen.

Allmählich begannen Berichte wie die von Keller und

Diesterweg Prozesse des Umdenkens in Gang zu

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Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den

Fabriken vom 9. März 1839

Das erste Schutzgesetz für arbeitende Kinder wurde erlassen. Dass es dazu kam, lag an

der Erkenntnis, dass zu frühe und ständige Fabrikarbeit zur Wehrdienst-Untauglichkeit

führte.

Kinder durften nun unter 9 Jahren nicht mehr in den Fabriken beschäftigt werden,

Jugendliche unter 16 Jahren nur dann, wenn sie 3 Jahre lang die Schule besucht hatten.

Wurden Fabrikschulen gestellt, konnte die Verpflichtung zum vorherigen Schulbesuch

entfallen. Vom Erfolg des Unterrichts war nicht die Rede. Die tägliche Arbeitszeit der

Jugendlichen durfte 10 Stunden nicht überschreiten. Sonn- und Feiertagsarbeit sowie

Nachtarbeit wurden untersagt.

Die vorgesehenen Strafen bei Zuwiderhandlungen dürften nur symbolischen Charakter

gehabt haben. Kontrollen waren nicht vorgesehen. So hing die Einhaltung der

Bestimmungen vom Gutdünken der Unternehmer ab.

Schon diese minimalen Schutzbestimmungen führten zum Protest von Arbeitgebern; die

Bestimmungen wurden meist umgangen. Es wurden sogar in Fabriken die Nächte von

Samstag auf Sonntag von Erwachsenen und Kindern durchgearbeitet.

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Chronik des Arbeitsschutzes

• 1839 Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter• 1845 Preußische Gewerbeordnung • 1853 Ernennung von 3 Fabrikinspektoren• 1878 Fabrikinspektoren im gesamten Reichsgebiet• 1866 Gründung TÜV • 1884 Gründung Berufsgenossenschaften • 1918 Einführung des 8 Stunden Tages• 1938 Arbeitszeitordnung • 1952 Mutterschutzgesetz• 1960 Jugendarbeitsschutzgesetz• 1968 Gerätesicherheitsgesetz• 1972 Arbeitsstoffverordnung (siehe1986 GefahrstoffVO)• 1973 Arbeitssicherheitsgesetz• 1975 Arbeitsstättenverordnung• 1989 EU Richtlinie zur Verbesserung der Sicherheit und des

Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer • 1996 Arbeitsschutzgesetz• 2002 Betriebssicherheits-Verordnung• 2004 (neue) Arbeitsstättenverordnung• 2013 Biostoffverordnung• 2014 TRBA 250 ab 1.4.2014

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1. Geschichte

2. Geltungsbereich und

Rechtsnormen

» Einführung, grundlegende Informationen

» Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

» Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

» DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der

Prävention“

3. Biostoffverordnung

4. TRBA 250

5. Arbeitsunfall

6. Arbeitsplatz Podologie

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ArbeitsschutzsystemEuropäische Regelungen

Verordnungen

unmittelbar rechtswirksamin den Mitgliedsstaaten

Richtlinien

müssen durch Mitgliedsstaatenin innerstaatliches (nationales)Recht umgesetzt werden

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Europäische

Union

Staatliches

Arbeitsschutzrecht

Autonomes

Arbeitsschutzrecht

EU –

Kommission

Bund und

Länder

Berufs-

genossenschaft

EG – VertragArt. 95, 137, 308 EGV

Rahmen-RL,

Richtlinien

EG –

Einzelrichtlinien

Gesetze

z. B. ArbSchG

Verordnungen

z. B. BioStoffV

BG-Vorschrift

(BGV …)

„Allgemein anerkannte Regeln“

z. B. DIN-Normen, CEN-Normen, CENELEC-Normen, VDE-Bestimmungen,

TRGS, TRBA, BGR, BGG

Gesicherte sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische (arbeits-

wissenschaftliche) und hygienische Erkenntnisse (z. B. LASI-Leitlinien)

Harm

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§ 15 SGB VII

Europäische

Union

Staatliches

Arbeitsschutzrecht

Autonomes

Arbeitsschutzrecht

EU –

Kommission

Bund und

Länder

Berufs-

genossenschaft

EG – VertragArt. 95, 137, 308 EGV

Rahmen-RL,

Richtlinien

EG –

Einzelrichtlinien

Gesetze

z. B. ArbSchG

Verordnungen

z. B. BioStoffV

BG-Vorschrift

(BGV …)

„Allgemein anerkannte Regeln“

z. B. DIN-Normen, CEN-Normen, CENELEC-Normen, VDE-Bestimmungen,

TRGS, TRBA, BGR, BGG

Gesicherte sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische (arbeits-

wissenschaftliche) und hygienische Erkenntnisse (z. B. LASI-Leitlinien)

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Arbeitsschutzsystem

Definition Arbeitsschutz

Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit

der Beschäftigten bei der Arbeit.

Umfassendes Verständnis zur Definition

• Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und

arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren

• menschengerechte Gestaltung der Arbeit

• Fragen der Arbeitszeit

• Schutz besonders schutzbedürftiger Personengruppen,

z.B. werdende und stillende Mütter

nicht zum Arbeitsschutz zählen

• Fragen der Beschäftigung (Arbeitsverträge)

und der Bezahlung

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Grundgesetz

Aus dem GG lassen sich für den Arbeitsschutz eindeutige

Verpflichtungen ableiten:

• Gemäß Art. 20 ist der Gesetzgeber unseres sozialen Rechts-

staates aufgefordert, Gesetze mit sozialem Inhalt zu erlassen.

• Art. 2

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner

Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und

nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das

Sittenrecht verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrt-

heit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte

darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.

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ArbeitsschutzsystemGrundlegende Rechtsvorschriften

• Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbschg/gesamt.pdf

• Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/asig/gesamt.pdf

• SGB VII – GUV

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sgb_7/gesamt.pdf

• Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gefstoffv_2010/gesamt.pdf

• Biostoffverordnung (BioStoffV)http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/biostoffv_2013/gesamt.pdf

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Arbeitsschutzsystem in Deutschland

Das Arbeitsschutzsystem in Deutschland beruht auf 2 Säulen.

dem staatlichen Arbeitsschutz

dem Arbeitsschutz der

gesetzlichen Unfallversicherungsträger

Die zweite Säule umfasst

• gewerbliche Berufsgenossenschaftenz.B. Gesundheitsdienst für Gesundheitsdienst und

Wohlfahrtspflege

• landwirtschaftliche Berufsgenossenschaftenz.B. Landwirtschaftliche Sozialversicherung Hessen,

Rheinland-Pfalz und Saarland

• Unfallversicherungsträger der öffentlichen Handz.B. Gemeindeunfallversicherungsverbände

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Öffentlich-rechtlicher Arbeitsschutz„Duales Arbeitsschutzsystem“

Privatrechtlicher Arbeitsschutz

Staatlicher Arbeitsschutz

Autonomer Arbeitsschutz

-> Bundes- und Landesgesetze und Verordnungen

-> Überwachung durch staatliche Arbeitsschutzaufsicht der Länder

-> Vorschriften derTräger der gesetz-lichen Unfallver-sicherung

-> Selbstverwaltung (§ 15 SGB VII)-> Überwachung durch Aufsichtsdienste (§ 17)

-> § 618 BGB (und § 62 HGB)-> Maßstab oft öffentlich-rechtlicher Arbeitsschutz

-> privatvertraglicherRechtsschutzz.B. §§ 273, 1004 BGB und Individualklage

Säule 1 Säule 2

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branchen-übergreifend

(allgemein)

branchen-orientiert

(berufs-spezifisch)

Säule 2 Säule 1

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ArbeitsschutzsystemArbeitgeberverantwortung

• der Arbeitgeber (AG) ist für Sicherheit und Gesundheit der

Beschäftigten bei der Arbeit verantwortlich (Fürsorgepflicht)

• der AG ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen des

Arbeitsschutzes zu treffen

• Der AG hat die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit

zu prüfen und ggf. den geänderten Bedingungen anzupassen.

• Ziel: Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheits-

schutzes der Beschäftigten

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ArbeitsschutzsystemFöderalismus

• Deutschland ist ein Bundesstaat. Dieses föderale System

der BRD, die Aufgliederung des Staates in eigenständige

Bundesländer, spiegelt sich auch im Arbeitsschutzsystem

wieder.

• Gesetze zum Arbeitsschutz sind überwiegend Bundesrecht

(gesetzgebende Gewalt, also Parlament = Legislative)

• Verordnungen beschließt überwiegend die Bundesre-

gierung (vollziehende Gewalt, also Verwaltung = Exekutive)

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Arbeitsschutzsystem in Deutschland´

Pflichtmitgliedschaft oder „Zwangsmitgliedschaft“

• alle Unternehmen, Betriebe, Praxen und Verwaltungen sind

Pflichtmitglieder

• damit genießen alle Beschäftigten in Deutschland

Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

• Finanzierung grundsätzlich und vollständig durch Beiträge der

Arbeitgeber

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Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Gefährdungen erkennen, bewerten, beseitigen

• Das ArbSchG ist die Umsetzung der europäischen Richtlinie

89/391/EWG (Mindestanforderungen) in nationales Recht.

• das ArbSchG regelt für alle Tätigkeitsbereiche:

die grundlegenden Pflichten des Arbeitgebers

die Pflichten und die Rechte der Beschäftigten

die Überwachung des Arbeitsschutzes

Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen, z.B.

Bildschirmarbeitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung (für Podologen

ggf. relevant) etc.

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbschg/gesamt.pdf

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Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Gefährdungen erkennen, bewerten, beseitigen

Gefährdungsbeurteilung -

Grundlage für wirksame Arbeitsschutzmaßnahmen

Eine der Grundpflichten als AG (Betreiber der Praxis für Podologie) ist es, erforderliche

Maßnahmen festzulegen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten

bei der Arbeit zu sichern und zu verbessern.

Eine Voraussetzung dafür ist die Gefährdungsbeurteilung, d.h. die Ermittlung und Bewertung

von Ursachen und Bedingungen, die zu Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten

Gesundheitsgefahren führen können. Die Gefährdungsbeurteilung hilft, zielgerichtete und

wirksame Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen.

Denn nur wer die Gefährdungen in seinem Betrieb wirklich kennt, kann kosteneffektiv die

richtigen Mittel einsetzen, um den Schutz seiner Beschäftigten zu verbessern..

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Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Gefährdungen erkennen, bewerten, beseitigen

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Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

1. Gefährdungen erkennen, bewerten, beseitigen

• Gehen Sie aufmerksam durch ihre Praxisräume und sehen Sie

sich alles an, was auf die Sicherheit und die Gesundheit Ihrer

Beschäftigten Einfluss haben kann.

Gestaltung und Einrichtung des Arbeitsraumes

bauliche Gestaltung der Arbeitsräume und Verkehrswege

ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes

Gestaltung, Auswahl, Beschaffenheit und Einsatz von Maschinen, Geräten

und Anlagen

Einsatz oder Entstehung von Gefahrstoffen

Gestaltung von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit

Qualifikation und Unterweisung der Mitarbeiter

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Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

2. Gefährdungen erkennen, bewerten, beseitigen

• Schätzen Sie ein, ob Ihre Praxismitarbeiter durch die

vorhandenen Maßnahmen ausreichend geschützt sind.

• Vergleichen Sie mit Vorschriften, Regeln oder bewährten

Lösungen.

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Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

3. Gefährdungen erkennen, bewerten, beseitigen

• Legen Sie Maßnahmen fest, um die vorhandenen Gefährdungen zu

beseitigen oder zu mindern:

• Beachten Sie bei der Auswahl die Rangfolge der

Arbeitsschutzmaßnahmen

sichere Technik

sicherheitstechnische Mittel

organisatorische Maßnahmen

individuelle Schutzmaßnahmen

• Berücksichtigen Sie den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene

sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse

– beachten Sie besonders schutzbedürftige Beschäftigte

– führen Sie die festgelegten Maßnahmen durch

– legen Sie dazu Prioritäten, Termine und Verantwortlichkeiten fest

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Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

3. Gefährdungen erkennen, bewerten, beseitigen

Download: http://www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Medientypen/bgw_check/TP-3GB-Gefaehrdungsbeurteilung-in-Therapeutischen-Praxen_Download.pdf?__blob=publicationFile

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Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

• Das deutsche Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt die Pflichten

der Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärzten, Sicherheits-

ingenieuren und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit, definiert

deren Aufgaben und fordert die betriebliche Zusammenarbeit beim

Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung.

• Leitgedanke des Gesetzes ist die Prävention im betrieblichen

Arbeitsschutz.

• Das Gesetz soll die Anwendung von Arbeitsschutz- und

Unfallverhütungsvorschriften gewährleisten, für die Verwirklichung

gesicherter arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer

Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der

Unfallverhütung sorgen und einen möglichst hohen Wirkungsgrad von

Maßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung sicherstellen.

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/asig/gesamt.pdf

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DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“

http://www.med-data.info/datapodosmk/DGUV-Vorschrift1.pdf

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1. Geschichte

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» Einführung, grundlegende Informationen

» Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

» Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

» DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der

Prävention“

3. Biostoffverordnung

4. TRBA 250

5. Arbeitsunfall

6. Arbeitsplatz Podologie

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3. Biostoffverordnung10

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Mit der Neufassung der BioStoffV wird die EU-Nadelstichrichtlinie (NSV) (2010/32/EU), die Regelungen zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe oder spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor enthält, in nationales Recht umgesetzt.

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Biologische ArbeitsstoffeUnter biologischen Arbeitsstoffen werden alle Mikroorganismen -

einschließlich gentechnisch veränderter - verstanden, die beim

Menschen Infektionen hervorrufen können oder sensibilisierende

oder toxische Eigenschaften besitzen.

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BioStoffV vom 15.07.2013 – Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Risikogruppeneinstufung§ 1 Anwendungsbereich§ 2 Begriffsbestimmungen§ 3 Einstufung von Biostoffen in Risikogruppen

Abschnitt 2Gefährdungsbeurteilung, Schutzstufenzuordnung, Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten§ 4 Gefährdungsbeurteilung§ 5 Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung § 6 Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung§ 7 Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und

Aufzeichnungspflichten

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BioStoffV vom 15.07.2013 – Inhaltsübersicht

Abschnitt 3Grundpflichten und Schutzmaßnahmen§ 8 Grundpflichten§ 9 Allgemeine Schutzmaßnahmen§ 10 Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen bei Tätigkeiten

der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstier-haltung sowie in der Biotechnologie

§ 11 Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes

§ 12 Arbeitsmedizinische Vorsorge§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle

Abschnitt 4Erlaubnis- und Anzeigepflichten§ 15 Erlaubnispflicht§ 16 Anzeigepflicht

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BioStoffV vom 15.07.2013 – Inhaltsübersicht

Abschnitt 5Vollzugsregelungen und Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe§ 17 Unterrichtung der Behörde§ 18 Behördliche Ausnahmen§ 19 Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe

Abschnitt 6Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften§ 20 Ordnungswidrigkeiten§ 21 Straftaten§ 22 Übergangsvorschriften

Anhang I Symbol für BiogefährdungAnhang II Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in

Laboratorien und vergleichbaren Einrichtungen sowie in der Versuchstierhaltung

Anhang III Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Biotechnologie

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§ 1 – Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten mit Biologischen Arbeits-stoffen (Biostoffen). Sie regelt Maßnahmen zum Schutz vonSicherheit und Gesundheit der Beschäftigten vor Gefährdungendurch diese Tätigkeiten. Sie regelt zugleich auch Maßnahmenzum Schutz anderer Personen, soweit diese aufgrund des Verwendens von Biostoffen durch Beschäftigte oder durchUnternehmer ohne Beschäftigte gefährdet werden können.

(2) Die Verordnung gilt auch für Tätigkeiten, die dem Gentechnik-recht unterliegen, sofern dort keine gleichwertigen oderstrengeren Regelungen zum Schutz der Beschäftigten bestehen.

www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/biostoffv_2013/gesamt.pdf

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1. Geschichte

2. Geltungsbereich und

Rechtsnormen

» Einführung, grundlegende Informationen

» Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

» Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

» DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der

Prävention“

3. Biostoffverordnung

4. TRBA 250

5. Arbeitsunfall

6. Arbeitsplatz Podologie

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DefinitionNadelstichverletzung (NSV)Punkt 2.8

Nadelstichverletzung im Sinne dieser TRBA ist jede Stich-, Schnitt- und Kratzverletzung der Haut durch stechende oder schneidende Instrumente, die durch Patientenmaterial verunreinigt sind – unabhängig davon, ob die Wunde blutet oder nicht. NSV können durch alle benutzten medizinischen Instrumente, die die Haut penetrieren können, wie Nadeln, Lanzetten, Kanülen, Skalpelle, chirurgische Drähte verursacht werden.

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Arbeitsbedingungen

Gefährdungsbeurteilung Punkt 3.1

Zuordnung zu Schutzstufen Punkt 3.4Mindestschutzmaßnahmen Punkt 4.1

Schutzmaßnahmen bei Tätigkeitender Schutzstufe 2 Punkt 4.2

Aufbereitung von Medizinprodukten Punkt 5.4

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1. Geschichte

2. Geltungsbereich und

Rechtsnormen

» Einführung, grundlegende Informationen

» Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

» Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

» DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der

Prävention“

3. Biostoffverordnung

4. TRBA 250

5. Arbeitsunfall

6. Arbeitsplatz Podologie

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Was ist ein Arbeitsunfall?

Eine von außen kommende, plötzliche, d. h. auf längstens eine

Arbeitsschicht begrenzte, körperlich schädigende Einwirkung, die in

einem inneren, wesentlichen, zumindest teilursächlichen

Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht

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Ursachen Arbeitsunfall

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Arbeitsunfall – Was ist zu tun?

1. Ersthelfer (Ltd. Podologin, Chef) rufen und die notwendige Erstversorgung leisten.

2. Bei schweren Verletzungen Rettungsdienst.

4. Zu den häufigsten Unfallursachen in einer Praxis für Podologie zählen die NSV (nach TRBA 250 Definition i.d.F. 2014) und Wegeunfälle.

5. Bitte beachten: Auf Grund des bestehenden Infektionsrisikos bei NSV bei Therapeuten ist in der Podologie stets das Aufsuchen des D- Arztes unverzüglich angezeigt.

6. Unfall- und Erste-Hilfe-Leistung sind in das Verbandbuch und ggf. auch in die Patientendokumentation einzutragen.

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1. Geschichte

2. Geltungsbereich und

Rechtsnormen

» Einführung, grundlegende Informationen

» Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

» Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

» DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der

Prävention“

3. Biostoffverordnung

4. TRBA 250

5. Arbeitsunfall

6. Arbeitsplatz Podologie

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Nadelstichverletzung (NSV)Punkt 2.8 der TRBA 250

Nadelstichverletzung im Sinne dieser TRBA ist jede Stich-, Schnitt- und Kratzverletzung der Haut durch stechende oder schneidende Instrumente, die durch Patientenmaterial verunreinigt sind – unabhängig davon, ob die Wunde blutet oder nicht. NSV können durch alle benutzten medizinischen Instrumente, die die Haut penetrieren können, wie Nadeln, Lanzetten, Kanülen, Skalpelle, chirurgische Drähte verursacht werden.

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NSV (Skalpell, Mediklinge, Exkavator, rotierende

Instrumente usw.)

Warum sind solche Verletzungen gefährlich?

• wird die Hautbarriere beschädigt, ist das Risiko

einer Erregerübertragung für den Podologen sehr

groß

• selbst kleinste Blut- oder Sekretmengen können

gefährliche Infektionskrankheiten auslösen

• nur die intakte Haut ist eine effektive Barriere

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NSV (Skalpell, Mediklinge, Exkavator, rotierende

Instrumente usw.)

Welche Erreger können übertragen werden?

• Nahezu alle Infektionserreger!

Voraussetzungen:

- ausreichende Erregermengen und/oder

- geschwächte Basisimmunität der verletzten Person

• Besonders gefährlich:

- Hepatitis B-Virus (HBV)

- Hepatitis C-Virus (HCV)

- HI-Virus (AIDS-Erreger)

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NSV (Skalpell, Mediklinge, Exkavator,

rotierende Instrumente usw.)

Hepatitis B-Virusinfektion

• relativ häufige, bisweilen chronische Erkrankung der

Leber

• kann zur Leberzirrhose und Leberkrebs führen

• gerade dieser Erreger wird schon durch

minimalste Blutmengen übertragen

• durch Impfung gegen HBV kann

Infektionsschutz erreicht werden

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NSV (Skalpell, Mediklinge, Exkavator,

rotierende Instrumente usw.)

Hepatitis C-Virusinfektion

• verläuft häufig chronisch (bis zu 80 %)

• kann zur Leberzirrhose und Leberkrebs führen

• zur Zeit existiert kein Impfstoff gegen das

Hepatitis C-Virus (HCV)

• das Vermeiden von Blut- und Sekret-

kontakten ist der einzig mögliche Schutz

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NSV (Skalpell, Mediklinge, Exkavator, rotierende

Instrumente usw.)

HIV-Infektion

• Erkrankung des menschlichen Immunsystems (AIDS)

• Das Immunsystem ist nicht mehr in der Lage,

Infektionserreger abzuwehren, die normalerweise

ungefährlich sind

• Die Infektionswahrscheinlichkeit ist im Vergleich zu HBV und

HCV deutlich geringer

• Keine Schutzimpfung möglich, lediglich Maßnahmen der

Postexpositionsprophylaxe (PEP)

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Kontagiosität= Ansteckungskraft, Übertragungsfähigkeit

HIV-Infektion

o Relativ geringe Kontagiosität. Die Ansteckungsrate nach direkter

Inokulation mit einer Hohlnadel wird auf < 0,4 % geschätzt.

Hepatitis C

o Die Kontagiosität von Hepatitis C ist dagegen ca. 10 x höher.

Hepatitis B

o Die Kontagiosität von Hepatitis B ist dagegen ca. 100 x höher.

Verhaltensmaßregeln

Bis geklärt ist, ob die Verletzung zur Ansteckung geführt hat, sollte die

verletzte Person sich so verhalten, als sei sie infiziert (z.B. „Safer Sex“,

keine Blutspenden etc.).

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Arbeitsvorbereitung

• sorgfältig überlegte und geplante Arbeitsabläufe mindern

das Verletzungsrisiko erheblich

• bereiten Sie sich und ihre Mitarbeiter gut vor

• alle Beteiligten müssen über die sichere Handhabung und

Entsorgung der Instrumente informiert sein

• achten Sie darauf, dass geeignete Abwurfbehältnisse in

unmittelbarer Nähe des Einsatzortes sind

• schenken Sie Berufsanfängern besondere Aufmerksamkeit

und unterstützen Sie diese

• überlegen Sie, wie Sie den Arbeitsplatz für sich und andere

sicher gestalten können

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Festlegen der Arbeitsabläufe

• Die Arbeiten im Gesundheitsdienst erfolgen nicht

selten unter Zeitdruck und Hektik.

• Umso notwendiger sind klare Festlegungen der

Arbeitsabläufe.

• Diese Arbeitsabläufe müssen geschult und eingeübt

werden.

• Alle Mitarbeiter müssen die Arbeitsabläufe kennen,

sicher beherrschen und praktizieren.

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Grundsätzliche Verpflichtung

Jeder, der spitze, scharfe medizinische

Instrumente benutzt, hat diese nach Gebrauch

selber

sofort

sachgerecht

zu entsorgen.

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Schützen Sie sich …

• Nutzen Sie die Hepatitis B-

Schutzimpfung, auch wenn Sie

diese selbst bezahlen müssen. Sie

ist der wirkungsvollste Schutz gegen

HBV.

• Um die Barrierefunktion der Haut

intakt zu halten, vor (ggf. auch

während) und nach der Arbeit

Hauptpflegepräparate auftragen.

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Maßnahmen bei Verletzung (vgl. Punkt 6.1 TRBA)

• sofort lokale Sofortmaßnahmen durch geeignete Desinfek-

tion, z.B. mit Octenidin (hier: Octenisept®)

• Blutfluss fördern durch Druck auf das umliegende Gewebe

(länger als 1 Minute)

• Recherchen zur Infektiosität des Indexpatienten durch

Gespräch mit dem Patienten

• Verband und sofortige Vorstellung beim D-Arzt (dort erfolgt

neben der Wundversorgung Erhebung des serologischen

Status durch Blutabnahme)

• Dokumentation im Verbandbuch und der Akte des Index-

Patienten

• Meldung an die BG

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Rechtsnormen

» Einführung, grundlegende Informationen

» Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

» Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

» DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der

Prävention“

3. Biostoffverordnung

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5. Arbeitsunfall

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Albert EinsteinDeutscher Physiker

Nobelpreisträger 1879 - 1955

„Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“