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Teil A: Planzeichnung Stadt Saarbrücken- Bebauungsplan BBP-Nr.: 131.09.00 - Eurobahnhof Saarbrücken Planzeichenerläuterung (nach BauGB i. V. m. BauNVO und PlanZVO 1990) Bebauungsplan BBP- Nr.: 131.09.00 "EUROBAHNHOF SAARBRÜCKEN" M. 1 : 1000 Bearbeitet im Auftrag der Landeshauptstadt Saarbrücken Saarbrücken 10.02.2017 Verfahrensstand Landeshauptstadt Saarbrücken - Stadtteil Malstatt Satzung Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB 1. Art der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1.1 Baugebiet SO - Eurobahnhof Saarbrücken gem. § 11 BauNVO Sonstiges Sondergebiet, "Eurobahnhof Saarbrücken" 1.1.1 zulässige Arten von Nutzungen 1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude 2. Nicht wesentlich störende Gewerbebetrieb außer Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen 2. Maß der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 BauGB und §§ 16 - 21 BauNVO 2.1 Höhe baulicher Anlagen gem. § 18 BauNVO siehe Plan, Gebäudehöhe: In den zur Haupterschließungsstraße zugewandten Bereichen wird die zulässige Gebäudehöhe auf mind. 10 m und max. 22 m, bezogen auf OK Straßenbelag der Europaallee, gemessen an der straßenseitigen Gebäudemitte, festgesetzt. In den Baufenstern nördlich der Europaallee wird die Gebäudehöhe auf max. 22 m, ebenfalls bezogen auf OK Straßenbelag der Europaallee, gemessen an der straßenseitigen Gebäudemitte, festgesetzt. Innerhalb der Baufenster im Bereich des Bahnhofvorplatzes Nord wird die Gebäudehöhe auf max. 15 m festgesetzt. Hier bezieht sich die Gebäudehöhe auf den Bahnhofvorplatz Nord, gemessen an der straßenseitigen Gebäudemitte. Die Gebäudehöhe ist das arithmetische Mittel der Wandhöhen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Gebäudeabschluss. Bei Wänden, die an Giebelflächen grenzen, gilt als oberer Abschluss der Wand die Verbindungslinien der beiden Schnittpunkte. Bei geneigtem oberem Wandabschluss oder bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend. 2.2 Grundflächenzahl (GRZ) gem. § 19 Abs. 1 BauNVO siehe Plan, gem. Einschrieb in die Nutzungsschablone 3. Bauweise gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB siehe Plan, abweichende Bauweise gem. § 22 Abs. 4 BauNVO, Die Gebäude sind gem. LBO, seitlicher Grenzabstand mit möglicher Reduzierung auf 0,2 der Gebäudehöhe zu errichten. Gebäudelängen über 50 m sind zulässig. 4. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB siehe Plan, hier: Baulinien gem. § 23 Abs. 2 BauNVO,darf bei Aufteilung in einzelne Grundstücke im Bereich der Abstandsflächen und Grundstückszufahrten unterbrochen werden Baugrenzen gem. § 23 Abs. 3 BauNVO 5. Stellung der baulichen Anlage gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB siehe Plan, hier: Gebäudeausrichtung bezogen auf die Längsachse 6. Flächen für Stellplätze und Garagen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB siehe Plan, Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und auf den dafür festgesetzten Flächen für Stellplätze zulässig, Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Im Nördlichen Plangebiet sind zwischen Bahngelände und überbaubaren Grundstücksflächen Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig 7. Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB siehe Plan, festgesetzt werden: Verkehrsflächen: alle Erschließungsstraßen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: hier seperate Fuß- und Radwege, Platzbereich, Verkehrsgrün 9. Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB siehe Plan, hier: unterirdische Versorgungsleitungen hier: Trennsystem Die im Gebiet anfallenden Abwässer sind entsprechend ihrer potenziellen Schadstoffkontamination getrennt abzuleiten (Schmutzwasser ist dem städtischen Schmutzwassersystem zuzuleiten. Das Dachablaufwasser sowie das auf den versiegelten Flächen anfallende Oberflächenwasser ist über einen Regenwasserkanal dem nächsten Vorfluter (Fischbach) zuzuleiten. 10. Grünflächen (privat) gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB siehe Plan, private Grünflächen Innerhalb der privaten Grünflächen sind Zuwegungen und die Anlage von Wegen zulässig. 11. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB siehe Plan, Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Versorgungs- und Entsorgungsträgers zu belastende Flächen 12. Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSCHG gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB siehe Plan, Aktive Schallschutzmaßnahmen: Entlang der in der Planzeichnung festgesetzten Linie ist eine Schallschutzwand mit einer Mindesthöhe von 2 m über der Fahrbahnoberkante der Straße zu errichten. Die Wand ist auf der Straßen zugewandten Seite hochabsorbierend auszuführen. Die Schallschutzwand muss ein bewertes Scha Passive Schallschutzmaßnahmen: Passiver Schallschutz innerhalb des Plangebiets - Lärmpegelbereiche für Aufenthaltsräume Die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen sind entsprechend dem Lärmpegelbereich IV nach der DIN 4109 vom November 1989 auszubilden (siehe nachfolgende Tabelle). Die erforderlicher Schalldämmmaße sind in Abhängigkeit von der Raumnutzungsart und -größe im Baugenehmigungsverfahren auf Basis der DIN 4109 vom November 1989 nachzuweisen. Beim Bau einer ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung wird in den in der Nacht zum Schlafer genutzten Aufenthaltsräumen der Einbau schallgedämmte Lüfter oder gleichwertiger Maßnahmen bautechnischer Art empfohlen, die eine ausreichende Belüftung sicherstellen, ohne den angestrebten Innenraum- pegel zu überschreiten. Die schallgedämmten Lüfter sind bei dem Nachweis der erforderlichen Schalldämmmaße zu berücksichtigen. 13. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen bzw. für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a UND b BauGB i.V.m. § 1 a BauGB P 1: Alle nicht überbaubaren und nicht als Arbeits-, Lager-, Park- und Verkehrsflächen dienenden Grundstücksflächen sind als Grün- flächen anzulegen und zu unterhalten. Hierzu ist pro 100 qm nicht überbaubarer Grundstücks- flächemind. ein standortgerechter Laubbaum- hochstamm gemäß Pflanzliste zu pflanzen und auf Dauer zu unterhalten. P 2: Entlang der internen Haupterschliessungsstraße sind Laubbaumhochstämme gemäß Pflanzliste alleeartig in einem Abstand von 9 - 17 m anzu- pflanzen. P 3: Alle Stellplätze sind einzugrünen, wobei je 4 Stellplätze ein standortgerechter Laubbaum- hochstamm sowie zwei Sträucher gemäß Pflanzliste in unmittelbarer Nähe der Stellplätze anzupflanzen sind. P 4: Im Bereich der privaten und öffentlichen Grünflächen sind die vorhandenen Gehölze zu erhalten. Die sonstigen festgesetzten privaten und öffentlichen Grünflächen sind intensiv zu begrünen. Hierzu sind pro 100 qm mind. 3 standortgerechte Feldgehölze oder ein Laubbaumhochstamm zu integrieren. Die Trasse der neuen Ver- und Entsorgungsleitungen im Bereich der Böschung entlang der Trierer Straße sind nach Herstellung der Leitung wieder intensiv zu begrünen, wobei die Vorschriften der Ver- und Entsorgungsträger zu beachten sind. P 5: Alle durch Geländemodellierungen entstehenden Böschungen sind zur Vermeidung von Rutschungen und erosiven Prozessen intensiv zu begrünen. P 6: Die beiden Kastanien zwischen dem Uhrengebäude und dem Gebäude 'Gleis 21' sowie die Platane nördlich des ehemaligen Lokschuppens sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB dauerhaft zu erhalten. P 7: Die Gebäudevorflächen entlang der Eurpoallee sind anspruchsvoll zu begrünen und zu gestalten. P 8: Die im Bereich der öffentlichen und privaten Grünflächen vorhandenen Gehölze sind dauer- haft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. P 9: Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen müssen den Belangen der Sicher- heit des Eisenbahnbetriebes entsprechen. Zu den Mindestpflanzabständenistdie Bahnricht- linie 882 "Handbuch landschaftsplanung und Vegetationskontrolle" zu beachten und Bepflanz- ungen danach zu planen und herzustellen. Zur optimalen Entfaltung der Funktionsfähigkeit der Gehölzstrukturen und sonstigen Anpflanzungen sind nur einheimische und standortgerechte Arten zu verwenden. Die folgende Artenliste stellt eine beispielhafte Auswahl der zu pflanzenden Arten dar: Pflanzliste: Hochstämme: Acer platanoides Spitzahorn Acer pseudoplatanus Bergahorn Acer campestre Feldahorn Betula pendula Sand-Birke Carp. betulus'Fatigiata' Säulen-Hainbuche Crataegus lavalleicarrieri' Apfeldorn Platanus acerifolia Platane Quercus petraea Trauben-Eiche Quercus robur Stieleiche Sorbus aucuparia, Eberesche Sor. intermedia Schwed. Mehlbeere Tilia cordata Winterlinde Sträucher / Heister: Cornus mas Kornelkirsche Cornus sanguinea Roter Hartriegel Corylus avellana Hasel Cytisus scoparius Besenginster Crataegus laevigata Zweigr. Weißdorn Crataegus monogyna Eingr. Weißdorn Frangula alnus Faulbaum Fraxinus excelsior Esche Ligustrum vulgare Liguster Lonicera xylosteum Gem. Heckenkirsche Prunus avium Vogelkirsche Prunus padus Traubenkirsche Prunus spinosa Schlehe Quercus petraea Trauben-Eiche Quercus robur Stieleiche Rosa canina Hundsrose Rubus fruticosus Brombeere Salix caprea Salweide Salix viminalis Korbweide Sambucus nigra Schwarzer Holunder Sambucus racemosa Traubenholunder Sorbus aucuparia Eberesche Tilia cordata Winterlinde Viburnum opulus Gemeiner Schneeball Kletterpflanzen: Parthen. tricuspidata'Veitchii Wilder Wein Parthenocissus quinque-folia. 'Engelmannii Mauerwein Hedera helix Efeu Clematis vitalba Waldrebe Clematis moritana Rubens' Bergrebe Aristolochia durior Pfeifenwinde Celastrus orbiculatus Baumwürger Zur schnelleren Wirksamkeit der Anpflanzungen werden folgende Mindeststandards an die Pflanzungen gestellt: - Hochstämme und Alleebäume: 3xv; StU 16 - 18 cm - Sträucher_ 2 xv, H.: 1,00 m Erfolgte Anpflanzungen unterliegen der Bindung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB. Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind Im gekennzeichneten Bereich befinden sich Altlasten. Im Vorfeld von baulichen Maßnahmen ist eine frühzeitige Abstimmung mit der unteren Bodenschutzbehörde im Hinblick auf Art und Umfang erforderlicher Sanierungsmaßnahmen herbeizuführen. Nachrichtliche Übernahme gem. § 9 Abs. 6 BauGB Denkmäler gem. SDSCHG (Saarl. Denkmalschutzgesetz) siehe Plan, hier Einzelanlagen: Lokschuppen, Wasserturm Bahnanlagen siehe Plan Unterirdische Bahnanlage, Tunnel siehe Plan Regenwasserkanal Der Regenwasserkanal Richtung Trierer Tunnel darf statisch nicht belastet werden. Dies ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Einzuhaltende Abstände sind im Einzelfall frühzeitig mit der ZKE abzustimmen. Die Schächte müssen jederzeit zugänglich sein. Übersichtslageplan (ohne Maßstab) 10 m - 22 m Art der baulichen Nutzung 9 Abs.1 Nr.1 BauGB ; §§ 1-11 BauNVO) Sonstiges Sondergebiete Hier: Eurobahnhof Saarbrücken 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 11 BauNVO) SO Mder baulichen Nutzung 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO ) Grundflächenzahl Höhe der baulichen Anlage Hier: Gebäudehöhe, bezogen auf OK Straßenbelag Europaallee als Mindest- und Höchstmaß 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB, § 18 BauNVO ) GRZ z.B. 0,8 Bauweise, Baulinien, Baugrenzen, Stellung der baulichen Anlage 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO) Abweichende Bauweise 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 22 Abs. 4 BauNVO) a Baulinie 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 23 Abs. 2 BauNVO) Baugrenze 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 23 Abs. 3 BauNVO) Stellung der baulichen Anlage, Hier: Gebäudeausrichtung siehe Textteil Nr. 5 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Verkehrsflächen 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB) Strassenverkehrsflächen 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Strassenbegrenzungslinie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, siehe Textteil Nr. 7 Parken Stützmauer innerhalb Verkehrsanlagen Fuß- und Radweg, Fußgängerbereich Verkehrsgrün V Flächen für Versorgungsanlagen 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB ) Elektrizität Hautversorgungs- und Hauptwasserleitungen 9 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB ) unterirdische Versorgungsleitungen Grünflächen 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB ) Private Grünfläche 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) P Planungen, Nutzungsreglungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur, Boden und Landschaft (9 Abs.1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB) Anpflanzen von Bäumen (Verschiebbar), Straßenraumeingrünung (9 Abs.1 Nr. 25a BauGB) Erhaltung von Einzelbäumen (9 Abs.1 Nr. 25b BauGB) Regelung für den Denkmalschutz 9 Abs. 6. § 172 Abs. 1 BAUGB) Einzelanlagen (unbewegliche Kulturdenkmale), die dem Denkmalschutz unterliegen 9 Abs. 6 BAUGB) D M befahrbare Mischfläche Sonstige Planzeichen Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes Hier: Lärmschutzwand, siehe Textteil Nr. 10 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung, z.B. von Baugebieten, oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen Geh = Gehrecht Fahr = Fahrrecht Ltr = Leitungsrecht 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB) Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB) Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB) Hier: Böschungen Bahnanlagen (Nachrichtliche Übernahme) 9 Abs. 6 BauGB) Bahnanlagen unterirdisch (Nachrichtliche Übernahme) 9 Abs. 6 BauGB) Tunnelbauwerk (Nachrichtliche Übernahme) 9 Abs. 6 BauGB) Bahnanlagen (Nachrichtliche Übernahme), hier: Arcor Kabel unterirdisch 9 Abs. 6 BauGB) Geltungsbereich 9 Abs. 7 BauGB) Brücke, Unterführung Geh,-Fahr,-Ltr Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen St = Stellplätze (§9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB) St Nutzungsschablone: Art des Baugebiets Grund- flächenzahl Bauweise Gebäude- höhe Geschosse - 1.1.2 ausnahmsweise zulässige Arten von Nutzungen 1. Läden mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten wie Kioske und Convinience - Stores, wenn sich die Betriebe auf die Ver- sorgung der im Gebiet arbeitenden Be- schäftigten beschränken. 2. Diskotheken und Veranstaltungsräume 14. Räumlicher Geltungsbereich 9 Abs.7 BauGB) siehe Plan Die genauen Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind der Planzeichnung zu entnehmen. Betonstützwand Fl.3 17/76 17/75 17/74 17/72 17/73 17/62 17/60 17/58 17/56 17/52 17/32 17/51 59/38 59/34 Fl.3 17/31 17/50 17/92 17/54 17/102 17/103 59/40 59/41 17/104 17/109 17/110 17/121 17/123 17/124 17/125 17/127 17/132 17/131 17/130 17/147 17/152 17/158 17/159 17/161 17/162 17/176 17/177 17/181 17/179 17/180 17/178 17/185 17/186 17/187 17/188 17/189 17/190 17/191 17/192 17/193 17/195 17/196 17/201 17/206 17/207 17/208 17/209 17/211 17/212 17/214 17/215 17/210 17/224 17/223 17/222 Parkhaus Nordausgang ehem. Sonderwerkstatt B + B Hotel MEDIZEUM Kuba Funkwerkstatt RSW-Halle 16 Parkhaus Trafo Trafo Trafo e P Lützelbachbrücke Europaallee Europaallee Europaallee Europaallee Europaallee P P P P P P P Aufzug Stolleneingang Radst. Radst. Radst. FP Radst. Radst. Radst. WT WT WT 28 92 93 34 35 36 37 38 39 40 2238 2239 22363 22362 22391 1 5001 5012 5003 5004 5005 5006 5014 5015 5016 5017 5018 22381 22382 Fl.3 17/79 39/34 39/29 39/28 39/25 39/24 39/3 17/11 39/15 39/14 17/1 17/6 17/5 17/7 17/8 17/13 17/14 17/12 17/15 39/5 17/22 17/20 17/21 17/84 39/4 39/26 39/30 17/82 17/81 17/49 39/37 852/32 851/32 850/32 32/41 32/42 32/6 32/44 32/45 32/46 32/47 31/1 16/1 Fl.3 EISENBAHN 17/50 17/202 68/75 17/118 17/119 17/120 17/132 17/133 17/136 17/135 17/138 17/142 17/141 17/140 17/145 17/146 17/151 17/149 17/150 32/43 17/153 17/155 17/156 17/157 17/160 32/29 32/30 32/31 32/32 32/33 32/37 32/38 32/39 32/34 32/35 32/36 32/40 17/163 17/164 17/166 17/165 17/167 17/168 17/169 17/170 17/171 17/172 17/174 17/175 17/183 17/184 17/173 17/199 17/200 17/203 17/204 17/216 17/217 17/219 17/220 17/218 17/221 Lüftung Lüftung Waschanlage Bürogebäude ERGOSIGN Gastank Trafo Trafo Trafo Trafo Trafo Sittersweg Trierer Straße Grülingsstraße Hagenbeckstraße Europaallee Rodenhofbrücke Europaallee Stolleneingang Stolleneingang Stolleneingang Stolleneingang Stolleneingang WT WT WT WT WT WT WT WT WT WT WT WT WT WT WT WT WT WT WT WT WT Leitungskanal Leitungskanal Info-Platte Info-Platten WT WT WT WT Eingang 2143 2235 5009 183 21431 74 75 89 94 95 96 97 36 37 39 56 154 2236 21454 21455 22371 21443 22364 3000 5008 5010 5011 223513 201721 5013 214310 59/39 Grülingsstraße 17/137 Fl.36 17/137 35/30 6 5 7 12 14 13 15 17 21 19 22 25 2 31 26 D D P8 P8 P8 M ab 1. OG gilt nur für EG Gebäudehöhe mind. 10 m, max. 22 m GRZ = 1,0 Gebäudehöhe mind. 10 m, max. 22 m Gebäudehöhe mind. 10 m, max. 22 m ab 4,50 m ü. OKFF EG ab 4,50 m ü. OKFF EG Arcor- Kabel Gebäudehöhe max. 22 m Gebäudehöhe max. 22 m Geh,- Fahr- + Ltr ab 1. OG ab 1. OG Gebäudehöhe max. 22 m V V Gebäudehöhe max. 22 m Gebäudehöhe mind. 10 m, max. 22 m Leitungsrecht P Gebäudehöhe max. 22 m Brücke LH 5,75 Gebäudehöhe max. 22 m Gebäudehöhe mind. 10 m, max. 22 m Europaallee 18,50 m breit P V V Leitungsrecht (Ltr) zugunsten der Stadtwerke, ZKE, Telekom Leitungsrecht (Ltr) zugunsten der Stadtwerke Schallschutzwand "Tunnelbauwerk" öffentliche Wegeverbindung Europaallee 18,50 m breit Gebäudehöhe mind. 10 m, max. 22 m Ltr. St St Leitungsrecht (Ltr) zugunsten der Stadtwerke P St St St SO Baugebiet Nutzung siehe Textfestsetzung 0,8/bzw. Einschrieb GRZ Geschosse - a Bauweise Gebäudehöhe siehe Einschrieb Im Geltungsbereich gilt: SO - Eurobahnhof Saarbrücken SO Baugebiet Nutzung siehe Textfestsetzung 1,0 GRZ Geschosse - a Bauweise Gebäudehöhe 15 m © ARGUSConcept GmbH 5 0 15 25 50 100 Gemarkung / Stadtteil : Malstatt Flur: 3 Kartengrundlage vom März 2015 Digitale Katastergrundlagen werden auf Grundlage von analogen Katasterrahmenplänen und Inselkarten erstellt. Demzufolge kann die Genauigkeit der digitalen Karte auch nur der Genauigkeit der zugrunde liegenden analogen Karte entsprechen! (Quelle: LVGL); Digitale Kartengrundlage: Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung Saarland Tabelle Hinweise Schutz von Vegetationsbeständen Zum Schutz von Vegetationsbeständen im Grenzbereich zu Baugebieten (Baustellen) sind die “Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Land- schaftsgestaltung: Abschnitt 4: Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen (RAS-LG)” zu beachten. Baumpflanzungen Das DVGW-Regelwerk GW 125 “Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen ist zu beachten”. Für die vorgesehenen Bäume (Straßen, öffentliche Plätze und Parkplätze) sind die Anforderungen der DIN 18916 einzuhalten. Regenwassernutzung Für alle baulichen Anlagen wird eine Regenwassernutzung (WC-Spülung) empfohlen. Baumschutzsatzung Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Ver- ordnung zum Schutz der Bäume in der Landeshauptstadt Sarbrücken vom 01. März 1999 (Amtsblatt des Saarlandes vom 06.05.1999, S. 662 ff.) Munitionsgefahren Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist mit Munitionsgefahren zu rechnen. Eine Sondierung des Plangebietes wird daher empfohlen. Bundes-Bodenschutz und Altlastenverordnung Der Eurobahnhof ist im Altlastenkataster desLandesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz als Altstandort erfasst. Grundlage für Entscheidungen hinsichtlich Einbau von Materialien ist die Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.Juli 1999. Altlasten Für den mit Altlasten gekennzeichneten Bereichwird ein Sanierungskonzept erarbeitet. Die Sanierungs- dokumentation bzw. der Sanierungsfortschritt ist jederzeit beim Umweltamt bzw. beim Vorhabenträger einsehbar. Einzelhandel Bei der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben ist die Saarbrücker Sortimentsliste (Stadtratsbeschluss vom 10.09.2013, Verwaltungsvorlage 0828/13) zu berücksichtigen. Bahnanlage Die im Bebauungsplangebiet ausgewiesenen bebaubaren Grundstücke / öffentlichen Verkehrs- flächen sind entlang der Grenze zu den Bahnanlagen mit einer dauerhaften Einfriedung - mit Zugangsmöglichkeiten nur für DB-Personal, deren Beauftragte oder Rettungsdienste - bzw. mit einer Leitplanke abzugrenzen. Nach den anerkannten Regeln der Technik /DIN VDE 0115 Teil 3, 1997-12 und DIN EN 50122-1) ist zwischen Oberleitungsanlagen und Ästen von Bäumen oder Sträuchern ein Abstand von mindestens 2,50 m einzuhalten. Es ist zu berücksichtigen, dass es im Nahbereich von Bahnanlagen zu Immissionen aus dem Bahnbetrieb kommen kann. Hierzu gehören Bremsstaub, Lärm, Erschütterungen und Beeinflussungen durch elektromagnetische Felder. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls im Bebauungsplan festzusetzen. Es können keine Ansprüche gegenüber der Deutschen Bahn AG für die Errichtung von Schutzmaßnahmen geltend gemacht werden. Gesetzliche Grundlagen Land: Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG), Gesetz Nr. 1731 vom 18. November 2010 (Amtsblatt des Saarlandes S. 2599) Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt des Saarlandes S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 376). Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz SNG), Art. 1 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05. April 2006 (Amtsblatt des Saarlandes, S. 726), geändert durch Art. 3 i.V.m. Art. 5 des Gesetzes Nr. 1661 zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der SUP-Richtlinie im Saarland vom 28. Oktober 2008 (Amtsblatt des Saarlandes 2009 S. 3) Saarländisches Wassergesetz (SWG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1994), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Dezember 2013 (Amtsbl. I 2014 S. 2). Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDSchG), Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des saarländischen Denkmalrechts vom 19. Mai 2004 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1498), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1688 vom 17. Juni 2009 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1374) Landesbauordnung (LBO), Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18. Februar 2004 (Amtsblatt des Saarlandes S. 822), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2015 (Amtsblatt i.S. 632). Saarländisches Nachbarrechtsgesetz vom 28. Februar 1973 (Amtsblatt des Saarlandes, S. 210), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632). Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (SBodSchG)- Saarländisches Bodenschutzgesetz vom 20. März 2002 (Amtsblatt des Saarlandes S. 990) zuletzt geändert durch Art.10 Abs.3 i.V.m. Art.14 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21. November 2007 (Amtsblatt des Saarlandes S. 2393) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30. Oktober 2002 (Amtblatt des Saarlandes, S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1661 vom 28. Oktober 2008 (Amtsblatt des Saarlandes S. 3) Gesetz Nr. 1484 (Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07. November 2001 (Amtsblatt des Saarlandes S. 2158) Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.1976 (Amtsblatt des Saarlandes, S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306). Satzung über den Schutz der Bäume in der Landeshauptstadt Saarbrücken (Saarbrücker Baumschutzsatzung - BSchS) vom 23. April 2008 (Amtsblatt des Saarlandes, S. 717) Für die Verfahrensdurchführung und die Festsetzungen der Aufstellung des Bebauungsplanes gelten u.a. folgende Gesetze und Verordnungen: Teil B: Textteil Festsetzungen gem. § 9 BauGB i.V.m. BauNVO 3. Einzelhandelsbetriebe unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten gem. der folgenden Saarbrücker Sortimentsliste (Stadtratsbeschluss vom 10.09.2013, Verwaltungsvorlage 0828/13). Zentrenrelevante Randsortimente sind bis maximal 10% der Gesamtverkaufsfläche zulässig. Gem. § 12 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass Garagen und ebenerdige Stellplätze zwischen Ge- bäude und Erschließungsstraße unzulässig sind. Stellplatzanlagen entlang der Europaallee müssen mindestens 3 m hinter der Baulinie bzw. 5 m hinter der Bordsteinkante zurückliegen. Stellplatzflächen auf dem Grundstück dürfen unter Berücksichtigung der GRZ den Wert von 1,5 Stellplatz pro 100 qm Grundstücksfläche nicht überschreiten. 4. Betriebe des Beherbergungsgewerbes 5 Schank- und Speisewirtschaften 6. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke 7. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind Sortimentsliste: Zentrenrelevante Sortimente: hiervon nahversorgungsrelevant Back- und Fleischwaren Drogeriewaren Getränke Nahrungs- und Genussmittel Parfümerie- und Kosmetikartikel Pharmazeutika, Reformwaren Schnittblumen Zeitungen / Zeitschriften Angler- und Jagdartikel, Waffen Bekleidung Bild- und Tonträger Bücher Büromaschinen Computer und Zubehör Elektrokleingeräte Erotikartikel Fahrräder und technisches Zubehör Foto Glas, Porzellan, Keramik Handarbeitswaren, Kurzwaren, Meterware, Stoffe, Wolle Haushaltswaren Heimtextilien, Gardinen, Dekostoffe, Haus-, Bett- und Tischwäsche Hörgeräte Kunstgewerbe, Bilder, Bilderrahmen Künstlerartikel, Bastelzubehör Lederwaren, Taschen, Koffer, Regenschirme Musikinstrumente und Zubehör Optik, Augenoptik Papier, Büroartikel, Schreibwaren Sanitätsartikel Schuhe Spielwaren Sportartikel und -geräte (inkl. Sportgroßgeräte Sportbekleidung Sportschuhe Telekommunikation und Zubehör Uhren, Schmuck Unterhaltungselektronik und Zubehör Lampen, Leuchten, Leuchtmittel Maschinen / Werkzeuge Möbel Pflanzen / Samen Reitsportartikel Rollläden / Markisen Sanitärartikel Tapeten Teppiche (Einzelware) Topf- und Zimmerpflanzen, Blumentöpfe / Vasen (Indoor) Zoologische Artikel (inkl. lebende Tiere und Tiernahrung) Nichtzentrenrelevante Sortimente: Bauelemente, Baustoffe Bettwaren, Matratzen Bodenbeläge, Teppiche (Auslegware) Campingartikel Eisenwaren, Beschläge Elektrogroßgeräte Elektroinstallationsmaterial Farben, Lacke Fliesen Gartenartikel und -geräte Kfz-, Caravan- und Motorradzubehör Kinderwagen Gerberstraße 25 I 66424 Homburg / Saar Tel.: 068 41 / 95932 70 Email: [email protected] www.argusconcept.com Bund: Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.6.2013 (BGBl. I. S. 1548) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt Geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.7.2011 (BGBl., I S.1509) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBI. I.S.502), zuletzt geändert durch Artikel 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) Vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 102 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 ( BGBI. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Richtlinie 92/43/EWG des Rates, vom 21. Mai 1992 (ABL. EG Nr. L 206 vom 22.7.1992, S.7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (Abl. EG L 363, S. 368 vom 20.12.2006 8. Flächen für Versorgungsanlagen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB siehe Plan, Elektrizität - Trafostation Werbeanlagen Bei Werbeanlagen darf keine Verwechslungsgefahr mit Signalanlagen der DB AG entstehen. Eine Blendwirkung der Werbeanlagen in Richtung der Bahnlinie ist auszuschließen. Gestaltungshandbuch Der Bebauungsplan wird durch das Gestaltungshandbuch (erstellt von der GIU im Jahr 2011) ergänzt. Qualitätsvorgaben und Anregungen bezüglich Architektur- und Freiraumgestaltung sind zu berücksichtigen

Arcor- Kabel Geh,- Fahr- + Ltr EG

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Teil A: Planzeichnung

Stadt Saarbrücken- Bebauungsplan BBP-Nr.: 131.09.00 - Eurobahnhof Saarbrücken

Planzeichenerläuterung(nach BauGB i. V. m. BauNVO und PlanZVO 1990)

Bebauungsplan BBP- Nr.: 131.09.00"EUROBAHNHOF SAARBRÜCKEN"

M. 1 : 1000

Bearbeitet im Auftrag derLandeshauptstadt SaarbrückenSaarbrücken 10.02.2017

Verfahrensstand

Landeshauptstadt Saarbrücken - Stadtteil Malstatt

Satzung

Kennzeichnungengem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB

1. Art der baulichen Nutzunggem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

1.1 BaugebietSO - Eurobahnhof Saarbrückengem. § 11 BauNVO

Sonstiges Sondergebiet,"Eurobahnhof Saarbrücken"

1.1.1 zulässige Arten von Nutzungen 1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude2. Nicht wesentlich störende Gewerbebetrieb

außer Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen

2. Maß der baulichen Nutzung§ 9 Abs. 1 BauGB und §§ 16 - 21 BauNVO

2.1 Höhe baulicher Anlagengem. § 18 BauNVO

siehe Plan,Gebäudehöhe:In den zur Haupterschließungsstraße zugewandtenBereichen wird die zulässige Gebäudehöhe auf mind. 10 m und max. 22 m, bezogen auf OK Straßenbelag der Europaallee, gemessen an der straßenseitigen Gebäudemitte, festgesetzt.In den Baufenstern nördlich der Europaallee wird die Gebäudehöhe auf max. 22 m, ebenfalls bezogen auf OK Straßenbelag der Europaallee, gemessen an der straßenseitigen Gebäudemitte, festgesetzt.Innerhalb der Baufenster im Bereich des Bahnhofvorplatzes Nord wird die Gebäudehöhe aufmax. 15 m festgesetzt. Hier bezieht sich die Gebäudehöhe auf den Bahnhofvorplatz Nord, gemessen an der straßenseitigen Gebäudemitte.

Die Gebäudehöhe ist das arithmetische Mittel derWandhöhen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Gebäudeabschluss. Bei Wänden, die an Giebelflächen grenzen, gilt als oberer Abschluss der Wand die Verbindungslinien der beiden Schnittpunkte.Bei geneigtem oberem Wandabschluss oder beigeneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend.

2.2 Grundflächenzahl (GRZ)gem. § 19 Abs. 1 BauNVO

siehe Plan, gem. Einschrieb in die Nutzungsschablone

3. Bauweisegem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB

siehe Plan,abweichende Bauweise gem. § 22 Abs. 4 BauNVO,Die Gebäude sind gem. LBO, seitlicher Grenzabstand mit möglicher Reduzierung auf 0,2 der Gebäudehöhe zu errichten. Gebäudelängen über 50 m sind zulässig.

4. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächengem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB

siehe Plan,hier: Baulinien gem. § 23 Abs. 2 BauNVO,darf bei

Aufteilung in einzelne Grundstücke im Bereich der Abstandsflächen und Grundstückszufahrten unterbrochen werdenBaugrenzen gem. § 23 Abs. 3 BauNVO

5. Stellung der baulichen Anlagegem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB

siehe Plan,hier: Gebäudeausrichtung bezogen auf die

Längsachse

6. Flächen für Stellplätze und Garagengem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB

siehe Plan,Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und auf den dafür festgesetzten Flächen für Stellplätze zulässig, Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Im Nördlichen Plangebiet sind zwischen Bahngelände und überbaubaren Grundstücksflächen Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig

7. Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besondererZweckbestimmunggem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB

siehe Plan, festgesetzt werden:• Verkehrsflächen: alle Erschließungsstraßen• Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung:

hier seperate Fuß- und Radwege, Platzbereich, Verkehrsgrün

9. Führung von Versorgungsanlagenund -leitungengem. § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB

siehe Plan, hier: unterirdische Versorgungsleitungenhier: TrennsystemDie im Gebiet anfallenden Abwässer sind entsprechend ihrer potenziellen Schadstoffkontamination getrennt abzuleiten (Schmutzwasser ist dem städtischen Schmutzwassersystem zuzuleiten. Das Dachablaufwasser sowie das auf den versiegelten Flächen anfallende Oberflächenwasser ist über einen Regenwasserkanal dem nächsten Vorfluter (Fischbach) zuzuleiten.

10. Grünflächen (privat)gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB

siehe Plan, private GrünflächenInnerhalb der privaten Grünflächen sind Zuwegungen und die Anlage von Wegen zulässig.

11. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächengem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB

siehe Plan,Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Versorgungs- und Entsorgungsträgers zu belastende Flächen

12. Flächen für besondere Anlagen undVorkehrungen zum Schutz vorschädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSCHGgem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB

siehe Plan,Aktive Schallschutzmaßnahmen:Entlang der in der Planzeichnung festgesetztenLinie ist eine Schallschutzwand mit einer Mindesthöhe von 2 m über der Fahrbahnoberkanteder Straße zu errichten. Die Wand ist auf der Straßen zugewandten Seite hochabsorbierend auszuführen.Die Schallschutzwand muss ein bewertes SchaPassive Schallschutzmaßnahmen:Passiver Schallschutz innerhalb des Plangebiets -Lärmpegelbereiche für AufenthaltsräumeDie Außenbauteile von Aufenthaltsräumen sind entsprechend dem Lärmpegelbereich IV nach der DIN 4109 vom November 1989 auszubilden (siehenachfolgende Tabelle). Die erforderlicher Schalldämmmaße sind in Abhängigkeit von der Raumnutzungsart und -größe im Baugenehmigungsverfahren auf Basis der DIN 4109 vom November 1989 nachzuweisen.Beim Bau einer ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung wird in den in der Nacht zum Schlafergenutzten Aufenthaltsräumen der Einbau schallgedämmte Lüfter oder gleichwertiger Maßnahmen bautechnischer Art empfohlen, die eine ausreichende Belüftung sicherstellen, ohne den angestrebten Innenraum- pegel zu überschreiten. Die schallgedämmten Lüfter sind bei dem Nachweis der erforderlichen Schalldämmmaße zu berücksichtigen.

13. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen bzw. für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungengem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a UND b BauGBi.V.m. § 1 a BauGB

P 1: Alle nicht überbaubaren und nicht als Arbeits-, Lager-, Park- und Verkehrsflächen dienenden Grundstücksflächen sind als Grün- flächen anzulegen und zu unterhalten. Hierzu ist pro 100 qm nicht überbaubarer Grundstücks- flächemind. ein standortgerechter Laubbaum- hochstamm gemäß Pflanzliste zu pflanzen und auf Dauer zu unterhalten.

P 2: Entlang der internen Haupterschliessungsstraße sind Laubbaumhochstämme gemäß Pflanzliste alleeartig in einem Abstand von 9 - 17 m anzu- pflanzen.

P 3: Alle Stellplätze sind einzugrünen, wobei je 4Stellplätze ein standortgerechter Laubbaum- hochstamm sowie zwei Sträucher gemäß Pflanzliste in unmittelbarer Nähe der Stellplätze anzupflanzen sind.

P 4: Im Bereich der privaten und öffentlichenGrünflächen sind die vorhandenen Gehölzezu erhalten. Die sonstigen festgesetzten privaten und öffentlichen Grünflächen sind intensiv zu begrünen. Hierzu sind pro 100 qm mind. 3 standortgerechte Feldgehölze oder ein Laubbaumhochstamm zu integrieren. Die Trasse der neuen Ver- und Entsorgungsleitungen im Bereich der Böschung entlang der Trierer Straße sind nach Herstellung der Leitung wieder intensiv zu begrünen, wobei die Vorschriften der Ver- und Entsorgungsträger zu beachten sind.

P 5: Alle durch Geländemodellierungen entstehenden Böschungen sind zur Vermeidung von Rutschungen und erosiven Prozessen intensiv zu begrünen.

P 6: Die beiden Kastanien zwischen dem Uhrengebäude und dem Gebäude 'Gleis 21'sowie die Platane nördlich des ehemaligenLokschuppens sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB dauerhaft zu erhalten.

P 7: Die Gebäudevorflächen entlang der Eurpoallee sind anspruchsvoll zu begrünenund zu gestalten.

P 8: Die im Bereich der öffentlichen und privaten Grünflächen vorhandenen Gehölze sind dauer-

haft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.P 9: Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von

Bahnanlagen müssen den Belangen der Sicher-heit des Eisenbahnbetriebes entsprechen. Zu den Mindestpflanzabständenistdie Bahnricht-linie 882 "Handbuch landschaftsplanung und

Vegetationskontrolle" zu beachten und Bepflanz- ungen danach zu planen und herzustellen.

Zur optimalen Entfaltung der Funktionsfähigkeit derGehölzstrukturen und sonstigen Anpflanzungen sindnur einheimische und standortgerechte Arten zuverwenden.

Die folgende Artenliste stellt eine beispielhafte Auswahlder zu pflanzenden Arten dar:Pflanzliste:Hochstämme:Acer platanoides SpitzahornAcer pseudoplatanus BergahornAcer campestre FeldahornBetula pendula Sand-BirkeCarp. betulus'Fatigiata' Säulen-HainbucheCrataegus lavalleicarrieri' ApfeldornPlatanus acerifolia PlataneQuercus petraea Trauben-EicheQuercus robur StieleicheSorbus aucuparia, Eberesche

Sor. intermedia Schwed. MehlbeereTilia cordata WinterlindeSträucher / Heister:Cornus mas KornelkirscheCornus sanguinea Roter HartriegelCorylus avellana HaselCytisus scoparius BesenginsterCrataegus laevigata Zweigr. WeißdornCrataegus monogyna Eingr. WeißdornFrangula alnus FaulbaumFraxinus excelsior EscheLigustrum vulgare LigusterLonicera xylosteum Gem. HeckenkirschePrunus avium VogelkirschePrunus padus TraubenkirschePrunus spinosa SchleheQuercus petraea Trauben-EicheQuercus robur StieleicheRosa canina HundsroseRubus fruticosus BrombeereSalix caprea SalweideSalix viminalis KorbweideSambucus nigra Schwarzer HolunderSambucus racemosa TraubenholunderSorbus aucuparia EberescheTilia cordata WinterlindeViburnum opulus Gemeiner SchneeballKletterpflanzen:Parthen. tricuspidata'Veitchii Wilder WeinParthenocissus quinque-folia.'Engelmannii MauerweinHedera helix EfeuClematis vitalba WaldrebeClematis moritana Rubens' BergrebeAristolochia durior PfeifenwindeCelastrus orbiculatus Baumwürger

Zur schnelleren Wirksamkeit der Anpflanzungen werden folgende Mindeststandards an die Pflanzungen gestellt:- Hochstämme und Alleebäume: 3xv; StU 16 - 18 cm- Sträucher_ 2 xv, H.: 1,00 m

Erfolgte Anpflanzungen unterliegen der Bindunggem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB.

Flächen, deren Böden erheblich mitumweltgefährdenden Stoffen belastet sind

Im gekennzeichneten Bereich befinden sich Altlasten.

Im Vorfeld von baulichen Maßnahmen ist eine frühzeitige Abstimmung mit der unteren Bodenschutzbehörde im Hinblick auf Art und Umfang erforderlicher Sanierungsmaßnahmen herbeizuführen.

Nachrichtliche Übernahmegem. § 9 Abs. 6 BauGB

Denkmälergem. SDSCHG (Saarl. Denkmalschutzgesetz)�

siehe Plan,hier Einzelanlagen: Lokschuppen, Wasserturm

Bahnanlagen siehe Plan

Unterirdische Bahnanlage, Tunnel siehe Plan

Regenwasserkanal Der Regenwasserkanal Richtung Trierer Tunnel darfstatisch nicht belastet werden. Dies ist im Rahmendes Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen.Einzuhaltende Abstände sind im Einzelfall frühzeitigmit der ZKE abzustimmen. Die Schächte müssen jederzeit zugänglich sein.

Übersichtslageplan (ohne Maßstab)

10 m - 22 m

Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB ; §§ 1-11 BauNVO)

Sonstiges SondergebieteHier: Eurobahnhof Saarbrücken(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 11 BauNVO)

SO

Maß der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO )

Grundflächenzahl

Höhe der baulichen AnlageHier: Gebäudehöhe, bezogen auf OK StraßenbelagEuropaallee als Mindest- und Höchstmaß(§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB, § 18 BauNVO )

GRZ z.B. 0,8

Bauweise, Baulinien, Baugrenzen, Stellung der baulichen Anlage(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO)

Abweichende Bauweise(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 22 Abs. 4 BauNVO)

a

Baulinie(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 23 Abs. 2 BauNVO)

Baugrenze(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 23 Abs. 3 BauNVO)

Stellung der baulichen Anlage,Hier: Gebäudeausrichtung siehe Textteil Nr. 5(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

Verkehrsflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)

Strassenverkehrsflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

Strassenbegrenzungslinie

Verkehrsflächenbesonderer Zweckbestimmung, siehe Textteil Nr. 7

Parken

Stützmauer innerhalb Verkehrsanlagen

Fuß- und Radweg, Fußgängerbereich

VerkehrsgrünV

Flächen für Versorgungsanlagen(§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB )

Elektrizität

Hautversorgungs- und Hauptwasserleitungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB )

unterirdische Versorgungsleitungen

Grünflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB )

Private Grünfläche(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) P

Planungen, Nutzungsreglungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmenzum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur, Boden und Landschaft(9 Abs.1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB)

Anpflanzen von Bäumen (Verschiebbar),Straßenraumeingrünung(9 Abs.1 Nr. 25a BauGB)

Erhaltung von Einzelbäumen(9 Abs.1 Nr. 25b BauGB)

Regelung für den Denkmalschutz(§ 9 Abs. 6. § 172 Abs. 1 BAUGB)

Einzelanlagen (unbewegliche Kulturdenkmale), die dem Denkmalschutz unterliegen(§ 9 Abs. 6 BAUGB)

D

M befahrbare Mischfläche

Sonstige Planzeichen

Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungenim Sinne des BundesimmissionsschutzgesetzesHier: Lärmschutzwand, siehe Textteil Nr. 10(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung,z.B. von Baugebieten, oder Abgrenzung desMaßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes

Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende FlächenGeh = GehrechtFahr = FahrrechtLtr = Leitungsrecht(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)

Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mitumweltgefährdenden Stoffen belastet sind(§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)

Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB)Hier: Böschungen

Bahnanlagen (Nachrichtliche Übernahme)(§ 9 Abs. 6 BauGB)

Bahnanlagen unterirdisch (Nachrichtliche Übernahme)(§ 9 Abs. 6 BauGB)

Tunnelbauwerk (Nachrichtliche Übernahme)(§ 9 Abs. 6 BauGB)

Bahnanlagen (Nachrichtliche Übernahme),hier: Arcor Kabel unterirdisch(§ 9 Abs. 6 BauGB)

Geltungsbereich(§ 9 Abs. 7 BauGB)

Brücke, Unterführung

Geh,-Fahr,-Ltr

Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen St = Stellplätze(§9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB)

St

Nutzungsschablone:

Art desBaugebiets

Grund-flächenzahl

Bauweise Gebäude-höhe

Geschosse -

1.1.2 ausnahmsweise zulässige Arten von Nutzungen

1. Läden mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten wie Kioske und Convinience - Stores, wenn sich die Betriebe auf die Ver- sorgung der im Gebiet arbeitenden Be- schäftigten beschränken.

2. Diskotheken und Veranstaltungsräume

14. Räumlicher Geltungsbereich(§ 9 Abs.7 BauGB)

siehe PlanDie genauen Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind der Planzeichnung zu entnehmen.

Betonstützw

and

Fl.3

52/4

17/7617/75

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Fl.3

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17/223

17/222

Parkhaus

Nordausgang

ehem. Sonderwerkstatt

B + B Hotel

MEDIZEUM

Kuba

Funkwerkstatt

RSW-Halle

16

Parkhaus

Trafo

Trafo

Trafo

Offenbergstraße

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Lütze

lbach

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Europaallee

Europaallee

Euro

paal

lee

Europaallee

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paal

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P

P

Aufzug

Stolleneingang

Radst.

Radst.

Radst.

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Radst.

Radst.

Radst.

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WT

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17/174

17/175

17/183

17/184

17/173

17/199

17/200

17/203

17/204

17/216

17/217

17/219

17/220

17/218

17/221

Lüftung

Lüftung

Waschanlage

Bürogebäude

ERGOSIGN

Gastank

Trafo

Trafo

Trafo

Trafo

Trafo

Sittersweg

Trierer Straße

Grülingsstraße

Hagenbeckstraße

Europaallee

Rodenhofbrücke

Europaallee

Stolleneingang

Stolleneingang

Stolleneingang

Stolleneingang

Stolleneingang

WT

WT

WT

WT

WT

WT

WT

WT

WT

WT

WT

WT

WT

WT

WT

WT

WT

WT

WT

WT

WT

WT

WT

Leitungskanal

Leitungskanal

Info-Platte

Info-Platten

WT

WT

WTWT

Eingang

2143

2235

5009

20183

21431

7475

89

90

94

95

96

97

3637

38

39

56154

2144

2236

21454

21455

22371

21443

20172

22364

3000

5008

5010

5011

223513

201721

201722

5013

214310

59/39

Grülingsstraße

17/137

Fl.3617/137

35/30

6

5

7

1214

13

15

17

21

19

22

25

2

31

26

D D

P8

P8 P8

M

ab 1. OG

gilt nur für EG

Gebäudehöhe mind. 10 m, max. 22 mGRZ = 1,0

Gebäudehöhe mind. 10 m, max. 22 m

Gebäudehöhemind. 10 m, max. 22 m

ab 4,50 m ü. OKFF EG

ab 4,50 m ü. OKFF EG

Arcor- Kabel

Gebäudehöhemax. 22 m

Gebäudehöhemax. 22 m

Geh,- Fahr- + Ltr

ab 1

. OG

ab 1

. OG

Gebäudehöhemax. 22 m

V

V

Gebäudehöhemax. 22 m

Gebäudehöhemind. 10 m, max. 22 m

Leitungsrecht

P

Gebäudehöhemax. 22 m

BrückeLH 5,75

Gebäudehöhemax. 22 m

Gebäudehöhe mind. 10 m, max. 22 m

Europaallee 18,50 m breit

P

V

V

Leitungsrecht (Ltr)zugunsten der Stadtwerke, ZKE, Telekom

Leitungsrecht (Ltr)zugunsten der Stadtwerke

Schallschutzwand

"Tunnelbauwerk"

öffentliche Wegeverbindung

Europaallee 18,50 m breit

Gebäudehöhe mind. 10 m, max. 22 m

Ltr.

St

St

Leitungsrecht (Ltr)zugunsten der Stadtwerke

P

St

St St

SOBaugebiet Nutzung

sieheTextfestsetzung

0,8/bzw.Einschrieb

GRZ Geschosse-

aBauweise Gebäudehöhe

sieheEinschrieb

Im Geltungsbereich gilt:SO - Eurobahnhof Saarbrücken

SOBaugebiet Nutzung

sieheTextfestsetzung

1,0GRZ Geschosse

-

aBauweise Gebäudehöhe

15 m

© ARGUS Concept GmbH

50 15 25 50 100

Gemarkung / Stadtteil : Malstatt Flur: 3

Kartengrundlage vom März 2015 Digitale Katastergrundlagen werden auf Grundlage von analogen Katasterrahmenplänen und Inselkarten erstellt. Demzufolge kann die Genauigkeit der digitalen Karte auch nur der Genauigkeit der zugrunde liegenden analogen Karte entsprechen! (Quelle: LVGL); Digitale Kartengrundlage: Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung Saarland

Tabelle

Hinweise

Schutz von Vegetationsbeständen Zum Schutz von Vegetationsbeständen im Grenzbereich zu Baugebieten (Baustellen) sind die “Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Land- schaftsgestaltung: Abschnitt 4: Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen (RAS-LG)” zu beachten.

Baumpflanzungen Das DVGW-Regelwerk GW 125 “Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen ist zu beachten”. Für die vorgesehenen Bäume (Straßen, öffentliche Plätze und Parkplätze) sind die Anforderungen der DIN 18916 einzuhalten.

Regenwassernutzung Für alle baulichen Anlagen wird eine Regenwassernutzung (WC-Spülung) empfohlen.

Baumschutzsatzung Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Ver- ordnung zum Schutz der Bäume in der Landeshauptstadt Sarbrücken vom 01. März 1999 (Amtsblatt des Saarlandes vom 06.05.1999, S. 662 ff.)

Munitionsgefahren Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist mit Munitionsgefahren zu rechnen. Eine Sondierung des Plangebietes wird daher empfohlen.

Bundes-Bodenschutz undAltlastenverordnung

Der Eurobahnhof ist im Altlastenkataster desLandesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz als Altstandort erfasst. Grundlage für Entscheidungen hinsichtlich Einbau von Materialien ist die Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.Juli 1999.

Altlasten Für den mit Altlasten gekennzeichneten Bereichwird ein Sanierungskonzept erarbeitet. Die Sanierungs- dokumentation bzw. der Sanierungsfortschritt ist jederzeit beim Umweltamt bzw. beim Vorhabenträger einsehbar.

Einzelhandel Bei der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben ist die Saarbrücker Sortimentsliste (Stadtratsbeschluss vom 10.09.2013, Verwaltungsvorlage 0828/13) zu berücksichtigen.

Bahnanlage Die im Bebauungsplangebiet ausgewiesenen bebaubaren Grundstücke / öffentlichen Verkehrs- flächen sind entlang der Grenze zu den Bahnanlagen mit einer dauerhaften Einfriedung - mit Zugangsmöglichkeiten nur für DB-Personal, deren Beauftragte oder Rettungsdienste - bzw. mit einer Leitplanke abzugrenzen.

Nach den anerkannten Regeln der Technik /DIN VDE 0115 Teil 3, 1997-12 und DIN EN 50122-1) ist zwischen Oberleitungsanlagen und Ästen von Bäumen oder Sträuchern ein Abstand von mindestens 2,50 m einzuhalten.

Es ist zu berücksichtigen, dass es im Nahbereich von Bahnanlagen zu Immissionen aus dem Bahnbetrieb kommen kann. Hierzu gehören Bremsstaub, Lärm, Erschütterungen und Beeinflussungen durch elektromagnetische Felder. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls im Bebauungsplan festzusetzen. Es können keine Ansprüche gegenüber der Deutschen Bahn AG für die Errichtung von Schutzmaßnahmen geltend gemacht werden.

Gesetzliche Grundlagen

Land:

Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG), Gesetz Nr. 1731 vom 18. November 2010 (Amtsblatt des Saarlandes S. 2599)

Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt des Saarlandes S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 376).

Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz SNG), Art. 1 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05. April 2006 (Amtsblatt des Saarlandes, S. 726), geändert durch Art. 3 i.V.m. Art. 5 des Gesetzes Nr. 1661 zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der SUP-Richtlinie im Saarland vom 28. Oktober 2008 (Amtsblatt des Saarlandes 2009 S. 3)

Saarländisches Wassergesetz (SWG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1994), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Dezember 2013 (Amtsbl. I 2014 S. 2).

Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDSchG), Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des saarländischen Denkmalrechts vom 19. Mai 2004 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1498), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1688 vom 17. Juni 2009 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1374)

Landesbauordnung (LBO), Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18. Februar 2004 (Amtsblatt des Saarlandes S. 822), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2015 (Amtsblatt i.S. 632).

Saarländisches Nachbarrechtsgesetz vom 28. Februar 1973 (Amtsblatt des Saarlandes, S. 210), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632).

Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (SBodSchG)- Saarländisches Bodenschutzgesetz vom 20. März 2002 (Amtsblatt des Saarlandes S. 990) zuletzt geändert durch Art.10 Abs.3 i.V.m. Art.14 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21. November 2007 (Amtsblatt des Saarlandes S. 2393)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30. Oktober 2002 (Amtblatt des Saarlandes, S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1661 vom 28. Oktober 2008 (Amtsblatt des Saarlandes S. 3)

Gesetz Nr. 1484 (Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07. November 2001 (Amtsblatt des Saarlandes S. 2158)

Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.1976 (Amtsblatt des Saarlandes, S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306).

Satzung über den Schutz der Bäume in der Landeshauptstadt Saarbrücken (Saarbrücker Baumschutzsatzung - BSchS) vom 23. April 2008 (Amtsblatt des Saarlandes, S. 717)

Für die Verfahrensdurchführung und die Festsetzungen der Aufstellung des Bebauungsplanes gelten u.a. folgende Gesetze und Verordnungen:

Teil B: Textteil

Festsetzungengem. § 9 BauGB i.V.m. BauNVO

3. Einzelhandelsbetriebe unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten gem. der folgenden Saarbrücker Sortimentsliste (Stadtratsbeschluss vom 10.09.2013, Verwaltungsvorlage 0828/13). Zentrenrelevante Randsortimente sind bis maximal 10% der Gesamtverkaufsfläche zulässig.

Gem. § 12 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass Garagen und ebenerdige Stellplätze zwischen Ge- bäude und Erschließungsstraße unzulässig sind.Stellplatzanlagen entlang der Europaallee müssenmindestens 3 m hinter der Baulinie bzw. 5 m hinter der Bordsteinkante zurückliegen. Stellplatzflächen auf dem Grundstück dürfen unter Berücksichtigung der GRZ den Wert von 1,5 Stellplatz pro 100 qm Grundstücksfläche nicht überschreiten.

4. Betriebe des Beherbergungsgewerbes5 Schank- und Speisewirtschaften6. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,

gesundheitliche und sportliche Zwecke7. Wohnungen für Aufsichts- und

Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind

Sortimentsliste:Zentrenrelevante Sortimente:hiervon nahversorgungsrelevantBack- und FleischwarenDrogeriewarenGetränkeNahrungs- und GenussmittelParfümerie- und KosmetikartikelPharmazeutika, ReformwarenSchnittblumenZeitungen / Zeitschriften

Angler- und Jagdartikel, WaffenBekleidungBild- und TonträgerBücherBüromaschinenComputer und ZubehörElektrokleingeräteErotikartikelFahrräder und technisches ZubehörFotoGlas, Porzellan, KeramikHandarbeitswaren, Kurzwaren,Meterware, Stoffe, Wolle

HaushaltswarenHeimtextilien, Gardinen,Dekostoffe,Haus-, Bett- und TischwäscheHörgeräteKunstgewerbe, Bilder, BilderrahmenKünstlerartikel, BastelzubehörLederwaren, Taschen, Koffer,RegenschirmeMusikinstrumente und ZubehörOptik, AugenoptikPapier, Büroartikel, SchreibwarenSanitätsartikelSchuheSpielwarenSportartikel und -geräte (inkl.SportgroßgeräteSportbekleidungSportschuheTelekommunikation und ZubehörUhren, SchmuckUnterhaltungselektronik undZubehör

Lampen, Leuchten, LeuchtmittelMaschinen / WerkzeugeMöbelPflanzen / SamenReitsportartikelRollläden / MarkisenSanitärartikelTapetenTeppiche (Einzelware)Topf- und Zimmerpflanzen,Blumentöpfe / Vasen (Indoor)Zoologische Artikel (inkl. lebendeTiere und Tiernahrung)

Nichtzentrenrelevante Sortimente:Bauelemente, BaustoffeBettwaren, MatratzenBodenbeläge, Teppiche (Auslegware)CampingartikelEisenwaren, BeschlägeElektrogroßgeräteElektroinstallationsmaterialFarben, LackeFliesenGartenartikel und -geräteKfz-, Caravan- undMotorradzubehörKinderwagen

Gerberstraße 25 I 66424 Homburg / SaarTel.: 068 41 / 95932 70

Email: [email protected]

Bund:

Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.6.2013 (BGBl. I. S. 1548)

Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt Geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.7.2011 (BGBl., I S.1509)

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBI. I.S.502), zuletzt geändert durch Artikel 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) Vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 102 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 ( BGBI. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Richtlinie 92/43/EWG des Rates, vom 21. Mai 1992 (ABL. EG Nr. L 206 vom 22.7.1992, S.7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (Abl. EG L 363, S. 368 vom 20.12.2006

8. Flächen für Versorgungsanlagengem. § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB

siehe Plan, Elektrizität - Trafostation

Werbeanlagen Bei Werbeanlagen darf keine Verwechslungsgefahr mit Signalanlagen der DB AG entstehen. Eine Blendwirkung der Werbeanlagen in Richtung der Bahnlinie ist auszuschließen.

Gestaltungshandbuch Der Bebauungsplan wird durch das Gestaltungshandbuch (erstellt von der GIU im Jahr 2011) ergänzt. Qualitätsvorgaben und Anregungen bezüglich Architektur- und Freiraumgestaltung sind zu berücksichtigen