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Arge EGV 09 2013pdf

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Für angelika a.d.F. b r o g l i c/o Weilertalstr. 27-2,

[79410] Badenweiler, Deutschland_als_Ganzes

Hiermit erkläre ich: stillschweigende Willenserklärungen sind ausgeschlossen;seien diese jemals als vorausgesetz angenommen worden,so sind sie nichtig (ex tunc)!

Badenweiler, 12. September 2013

Sehr geehrte Frau Schneider,

vielen Dank für das angenehme „1. Gespräch“ vom 25.07.2013 mit Ihnen, als neue Mitarbeiterin der privatrechtlich handelnden Firma Jobcenter Breisgau-Hochschwarzwald (es wird auf den UPIK - Datensatz (www.upik.de) verwiesen, welcher das Jobcenter Breisgau-Hochschwarzwald als nicht eingetragener Unternehmensteil der Bundesagentur für Arbeit mit D-U-N-S® Nummer 342596320 als Unternehmen führt s. Anlage) und das mir persönlich überreichte „zivilrechtliche Vertragsangebot Ihrer Firma über eine Eingliederungsvereinbarung“. Bevor ich mich zu diesem Angebot äußere, möchte ich hier zuerst noch einmal einige Gesprächsinhalte und diverse Sachverhalte / Fakten zu einem besseren Verständnis aufführen.

Ich darf daran erinnern, daß ich mich vor unserem „1. Gespräch“ Ihnen gegenüber mit meinem Reisepass legitimierte. Somit fand unsere Unterhaltung auf internationaler Rechtsebene (nicht Bundesebene) statt.

Des weiteren hatte ich Sie über meine Rechtsstellung als „souveräne Deutsche Staatsangehörige von Deutschland als Ganzes (in den Grenzen von 1937)“, als Abkömmling bekennend zu meiner Heimat (Landesstaat) Baden, in Kenntnis gesetzt (§ 6 BVFG) und darauf hingewiesen, daß eine Kopie meines Staatsangehörigkeitsausweises / Urkunde (auch Heimatschein nach deutschem Recht) in Ihren Akten hinterlegt ist.

Denn die Nichtgewährung der Staatsangehörigkeit, wie es die BRiD/BRvD (nach Nazi-Gleichschaltung 1934) praktiziert, durch die Glaubhaftmachung „Staatsangehörigkeit DEUTSCH“, geht einher mit dem

Verlust der bürgerlichen Rechte nach capitis deminutio maxima.

Ohne Staatlichkeit kein staatliches Recht, sondern Privat- Handelsrecht. Dieser Mangel (der bürgerliche Tod) wurde meinerseits geheilt durch den Besitz meiner Staats/Heimatsangehörigkeit und meinem Bekenntnis und dies rückwirkend (Urkunden zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen dem deklaratorischen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit). Die staatenlose, juristische Person Namens ANGELIKA BEATE BROGLI mit der Glaubhaftmachung Staatsangehörigkeit DEUTSCH ist definitiv seit dem 22.11.2012 rückwirkend erloschen.

Daher fordere ich Sie bzw. die Firma Jobcenter Breisgau-Hochschwarzwald hiermit letzmalig auf, das völkerrechtlich verbindliche Personalstatut nach EGBGB Art. 5(1) und 6 zu respektieren und was mich als Begünstigste betrifft, nur deutsches Recht (nicht Bundesrecht) anzuwenden.

Frau NICOLE SCHNEIDER c/o Jobcenter Breisgau-Hochschwarzwald Werderstr. 34 D – 79379 Müllheim

Ihr Zeichen: D-U-N-S® #342596320 required by the U.S.Federal Government

Mein Zeichen: PR/Jobc-Breisgau-Hochschwarzwald/BRvD/Angebot-EGV/25.07.2013 (Bitte verwenden Sie ausschließlich mein Zeichen)

Für angelika a.d.F. B r o g l i c/o Weilertalstr. 27-2, [79410] Badenweiler, Deutschland_als_Ganzes

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Artikel 5 Personalstatut

( 1 ) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.

Artikel 6 Öffentliche Ordnung (ordre public)

Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

Was Sie vielleicht auch noch wissen sollten:

Deutschland ist noch immer besetzt (s. auch Artikel 120 GG wonach der Bund die Kosten für die Besatzung trägt ! ! ! ). Durch den fehlenden Friedensvertrag gilt nach wie vor die Haager Landkriegsordnung (HLKO). Das Besatzungstatut, Shaef Gesetze und Smad-Befehle sind in Kraft und stehen über dem Grundgesetz für die Bundesrepublik IN Deutschland. Diese Normen haben Vorrang gegenüber allen nationalen Normen der BRiD und stehen weit über dem SGBII. Hier noch die Definition des Grundgesetzes:

In Kapitel II, Artikel 7 der HLKO (Völkerrecht) steht die Verpflichtung zur uneingeschränkten Existenzsicherung. Ohne wenn und aber. Art. 7 [Unterhaltspflicht] Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden, hat für ihren Unterhalt zu sorgen. In Ermangelung einer besonderen Verständigung zwischen den Kriegführenden sind die Kriegsgefangenen in Beziehung auf Nahrung, Unterkunft und Kleidung auf demselben Fuße zu behandeln wie die Truppen der Regierung, die sie gefangen genommen hat. Fakt ist auch: § 133 GG (für die BundesRepublik in Deutschland) - Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten des vereinigten Wirtschaftsgebiet. Ich habe bereits am 31.12.2012 Antrag auf diese Unterhaltsleistungen beim Sozialamt in Freiburg gestellt und bis heute keinen rechtskräftigen und rechtsmäßigen ablehnenden Bescheid bekommen. Somit gilt der Antrag m.e. als angenommen. Bis zur Zahlung dieser Leistungen werde ich die SGB-Leistungen als Teilzahlungen weiterhin vollumfänglich beziehen, damit keine Lücken in meiner Grundversorgung entstehen. Sobald Unterhaltszahlungen seitens der Behörden nachgezahlt werden sollten, sind die für diesen Zeitraum bereits geleisteten SGB-Zahlungen selbstverständlich aufzurechnen. Mein Anspruch auf die Unterhaltszahlungen gemäß HLKO dürfte jedoch an anderer Stelle zu klären sein, denn es besteht durchaus der berechtigte Zweifel, daß ein rechtkräftiger als auch rechtsmäßiger Entscheid in völkerrechtlichen Belangen außerhalb der Kompetenz einer Firma Jobcenter Breisgau-Hochschwarzwald liegt. Um nun auf Ihr zivilrechtliches Vertragsangebot Ihrer Firma über eine Eingliederungsvereinbarung zu kommen, teile ich Ihnen mit, daß ich von meinem Recht auf Vertragsfreiheit gebrauch mache. Trotz wohlwollender Prüfung kann ich Ihr Angebot leider nicht annehmen und nehme somit Abstand.

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Grund:

• Mißachtung des völkerrechtlich verbindlichen Personalstatuts nach BGBEG Art. 5(1) und 6 und der damit einhergehenden Anwendung von Rechtsnormen, die mit wesentlichen Grundsätzen des staatlichen deutschen Rechts unvereinbar sind.

• Generelle Mißachtung der Normenhierarchie wie die des Völkerrechts, der HLKO, der Menschenrechte, des UN-Zivilpaktes ICCPR, der ILO und aller internationalen, seitens der BRiD verifizierter Rechtsnormen und der damit einhergehenden Anwendung von Rechtsnormen welche mit den zuvor genannten übergeordneten Rechtsnormen unvereinbar sind.

• Mißachtung der Vertragsfreiheit, der Abschlussfreiheit, der Formfreiheit, der Inhaltsfreiheit und die Aufhebungsfreiheit. Eine verpflichtend erzwungene Eingliederungsvereinbarung kommt einem Kontrahierungszwang gleich. Die Inhalte sind NICHT frei vereinbart sondern einseitig vom Vertragsgeber, nachteilig für den Vertragsnehmer vorgegeben und können auf Seite des Vertragsnehmers u.a. bei einer Nichteinhaltung zu Schadenersatzansprüchen, als auch bis zu 100 % Sanktion (Strafe) führen, und daß obwohl selbst nach Bundesrecht das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum verfassungsrechtlich immer unkürzbar ist! Auch sind gegen den geschlossenen Vertrag keine öffentlichen Rechtsmittel (Sozial- bzw. Verwaltungsgerichtsbarkeit) möglich.

• Nach deutschem Recht ist die natürliche Person = M e n s c h. Ich bin ein M e n s c h, ein lebendes und beseeltes Wesen, nicht tod und nicht verschollen, somit erklärend außerhalb des Cestui Que Vie Act stehend. Da ist es von Geburt an verboten, meine inhärenten Rechte durch andere Menschen, Institutionen, PERSONEN, selbsternannte Autoritäten einzuschränken, mich unter Betreuung zu stellen, zu bevormunden, zu bedrohen, zu nötigen und/oder ähnliches.

• Vorbehalt aller weiteren rechtlichen Gründe

Sehr geehrte Frau Schneider,

ich möchte Ihnen nochmalig versichern, ich bin absolut NICHT an einem Konflikt mit Ihnen oder der Firma Jobcenter interessiert und schon garnicht daran unsinnige Rechtstreite anzubahnen. Ich bin auch nicht politisch orientiert. Weder links noch rechts oder sonst was. Ich bin einzig und alleine meinem Gewissen gegenüber verantwortlich verbunden mit der Tatsache, sich an geltendes Recht zu halten. Bei der Beantragung meiner Staatsangehörigkeit nach Abstammung ging es mir zum einen um die Entnazifizierung und darum den erlittenen bürgerlichen Tod zu heilen, als auch um Rechtstaatlichkeit und Rechtsicherheit für mich. Darüberhinaus geht es jetzt auch um Ihren Schutz, der von Frau Manser als Geschäftsführerin des Jobcenter Breisgau-Hochschwarzwald und allen anderen Mitarbeitern in den Behörden. Da das sog Staatshaftungsgesetz aufgehoben worden ist, haften alle Mitarbeiter des Jobcenters Breisgau-Hochschwarzwald in vollem Umfang privatrechtlich ….mit ihrem gesamten Privatvermögen ohne Verjährung über Generationen. Mein Bestreben dient dem Ziel einer gesunden, menschenwürdigen Zukunft. Für Sie, für mich, dem deutschen Volke, dessen Kinder und Kindeskinder und allen M e n s c h e n. Was wollen wir unseren Kindern antworten wenn Sie später einmal fragen:

• Warum habt Ihr nicht für die Menschen- und Völkerrechte, die Grundrechte usw. gekämpft? • Warum habt Ihr zugelassen, daß alle Rechte ausgehöhlt wurden? • Warum habt Ihr die Versklavung ohne Ketten stillschweigend zugelassen, ja sogar mitgewirkt? • Warum?.... warum?..... warum?...... usw.

Auf den kleinesten Nenner gebracht gibt es für jedewedes Handeln oder Unterlassen eines M e n s c h e n nur 2 Motivationen. Entweder man handelt oder unterlässt etwas aus Liebe oder aus Angst. Meine Handlungen oder Unterlassungen enstprechen der Liebe. Welche der Beiden ist Ihre Motivation? Mir ist durchaus klar, Sie machen auch nur Ihre Arbeit.

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Sie dürfen mir jedoch gerne glauben, das ich selbst gewillt und bestrebt bin, schnellstmöglich aus der „Mittellosigkeit und Abhängigkeit des Jobcenter“ herauszukommen. Alleine schon zum Schutze meiner menschlichen Würde. Über Art und Umfang bestimme ich selbst (Selbstbestimmungsrecht). Dazu bedarf es keiner Betreuung, Bevormundungen, Nötigungen und anerweitigen, teilweise strafrechtlich relevanten Handlungen ihrerseits bzw. seitens des Jobcenters Breisgau-Hochschwarzwald.. Dem habe ich auch nie zugestimmt – auch nicht stillschweigend. Hätte Ihre Leistungsabteilung meinen mehrfachen Anträgen auf Sehhilfe in den letzen Jahren oder zuletzt einer Reparatur meiner Brille (Gleitsichtgläser defekt) irgendwann einmal zugestimmt, hätte ich längst gute Chancen auf eine sozialversicherungspflichtige Anstellung. Bedingung für die zuletzt beworbene Arbeitsstelle war u.a. ein Sehtest. Nur wie soll ich einen Sehtest ohne Brille mit meiner angeborenen Hornhautverkrümmung bestehen? Ich bin jetzt Mitte Fünfzig und meine Aussichten auf dem Arbeitsmarkt werden nicht besser! Mit einem Darlehen ist mir nicht geholfen. Da ich die Eidesstadtliche Versicherung abgelegt habe ist es mir per Gesetz untersagt neue Schulden zu machen. Nach SGBXII, worauf jeder M e n s c h in diesem Lande Anspruch hat (unabhängig davon ob er arbeiten kann oder nicht) würde sogar eine neue Brille bezahlt werden. Diese Ungleichbehandlung in Sachen Sehhilfe zwischen SGBXII und SGBII steht absolut im Widerspruch zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Welcher Arbeitgeber beschäftigt schon Mitarbeiter die nicht sehen können bzw. auf Grund von Sehschwäche nicht lesen können? Eine Grundvorraussetzung für so gut wie jedwede Tätigkeit. Es ist ein absolutes Absurdum, daß SGBXII-Empfänger, welche NICHT mehr in den Arbeitsmarkt integriert werden, eine Brille bezahlt bekommen, während Menschen für die angeblich jedwede Arbeit zumutbar ist, diese Hilfe verweigert wird, obwohl laut vorliegenden Gutachten der Regelsatz noch immer viel zu niedrig ist. Das schreit zum Himmel! Monat für Monat und Jahr für Jahr werden Regelleistungen zum Lebensunterhalt plus Miete für Leistungsberechtigte bezahlt, anstatt einmal sinnvoll Geld in die Hand zu nehmen. Dies lässt mich daher auch mehr und mehr vermuten, das in Wahrheit seitens der Gesetzgebung kein sonderliches Interesse besteht, die Menschen wirklich in echte Arbeit zu bringen. Es ist offenkundig, nicht zuletzt auch durch die Medien, das sich Hartz4 zu einem lukrativen Wirtschaftszweig entwickelt hat. Gehandelt wird der M e n s c h über die verdeckte Treuhand als juristische Person(Strohmanprinzip)! Tür und Tor zum Mißbrauch wurde geöffnet um einzelne Personen möglichst mehrfach über Zeitarbeitsfirmen kurzfristig in Arbeit zu vermitteln, um dann als Jobcentermitarbeiter auch mehrmalig an einer Person Prämien (ich nenne es Kopfgeld) zu verdienen. Entschuldigen Sie bitte mein Abschweifen. Das war jetzt nicht persönlich auf Sie bezogen. Ich hätte noch unendlich viel mehr zu sagen, aber das würde den Rahmen dieses Schreibens sprengen. Wenn ich jetzt noch kurz einwenden darf, das Ihrerseits noch folgende schriftliche Nachweise über die am 25.07.2013 gestellten Anträge ausstehen. • Der schriftliche Nachweis darüber, das sämtliche Kopien meines ehemaligen Personalausweises in

jedweder Form (Papier, digital) entfernt u. o. gelöscht wurden. Die Bescheinigung der Gemeinde Badenweiler über dessen Einzug und Vernichtung hatte ich Ihnen persönlich überreicht.

• Die Rechtsgrundlage in schriftlicher Form bezüglich der Wahrnehmungsplicht von Einladungen seitens des Jobcenters mit Sanktions/Strafandrohungen (was wohl eher einer Vorladung gleichkommt) trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und die Rechtsgrundlage in schriftlicher Form, wonach ein Arzt in der Pflicht steht ein zusätzliches Artest über Bettlägrigkeit, wie von Ihnen gefordert, zu erstellen hat.

Abschließen möchte ich Ihnen mitteilen, daß ich mir ganz sicher bin, daß wir auch ohne Eingliederungsvereinbarung gut zurecht kommen werden. Schlußendlich ist auch offenkundig, daß nicht alle Leistungsberechtigte eine EGV abgeschlossen haben. Sicherlich lässt ihr Arbeitgeber Ihnen Frau Schneider ebenfalls, gerade in bezug auf meine Rechtstellung einen gewissen Handlungsspielraum.

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Sollten Sie wider Erwarten zu einer anderen Rechtsauffassung kommen, so erfolgt meinerseits eine Akzeptanz zu einer noch auszuarbeitenden Eingliederungsvereinbarung unter folgenden Voraussetzungen:

1. Sie erbringen mir Ihre amtliche Legitimation. Sie weisen darin in notariell beglaubigter Form nach, wofür, wie, wodurch und von wem Sie bzw. das Jobcenter Breisgau-Hochschwarzwald Rechte zur Vornahme hoheitlicher Handlungen übertragen bekommen haben. Gleichzeitig weisen Sie in notarieller Form nach, auf welchen Staat Sie vereidigt worden sind.

2. Sie erbringen eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland

3. Sie erbringen eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde des Bundeslandes Baden-Württemberg.

Ich gebe Ihnen hiermit Gelegenheit dieses innerhalb einer angemessenen Frist von 14 Tagen ab Faxzustellung unter Eid und unter unbeschränkter Haftung zu erbringen. Sollte dies nicht erfolgen, gehe ich davon aus, daß Sie selbst privat- und vertragsrechtlich und Ihre Behörde/Amt etc. nach Firmen- und Vertragsrecht als Unternehmen(Handelsrecht / UCC / HGB) handeln und arbeiten oder für solche im Auftrag handeln, da sie oder übergeordnete Entitäten in internationalen Verzeichnissen (wie z.B. www.upik.de) als solche und damit gewerblich gelistet sind. Vorsorglich verweise ich noch auf § 4 (6) KStG. Nutzen Sie diese Frist nicht oder erbringen Sie nicht die geforderten Beweise und widerlegen „letztere“ Tatsachen/Annahmen nicht rechtskräftig und / oder unvollständig oder nicht in dieser Frist, gilt dies sowohl

• als Ihre und Ihrer Behörde, derzeitig vertreten durch Frau Dagmar Manser unwiderrufliche und absolute Zustimmung zu o.g. Tatsachen und Annahmen mit allen daraus abzuleitenden Konsequenzen,

• als Ihre unwiderrufliche, absolute und stillschweidgende Zustimmung zu einem privaten, internatinalen, kommerziellen, unverjährbarem Pfandrecht gemäß beiliegender Konkludenzvereinbarung (Schadensersatzvertrag s. Anlage), meinerseits Ihnen als Mitarbeiterin persönlich gegenüber (Haftung nach § 823 BGB) als auch Ihrer Behörde ARGE/Jobcenter Breisgau-Hochschwarzwald gegenüber, derzeitig vertreten durch Frau Dagmar Manser. Diese Vereinbarung gilt auch rückwirkend für bereits zugefügte Rechtsverletzungen / Schäden.

• als Ihre und Ihrer Behörde, derzeitig vertreten durch Frau Dagmar Manser unwiderrufliche und absolute Zustimmung zur Publikation eventueller Notizen (Forderungen) in einem von mir frei wählbaren internationalen Schuldnerverzeichnis,

• als Ihren und ihrer Behörde, derzeitig vertreten durch Frau Dagmar Manser, unwiderruflichen und absoluten Verzicht auf jegliche rechtliche oder anderwärtige Mittel

Hochachtungsvoll angelika a.d.F. b r o g l i M e n s c h, Natürliche Person gemäß EGBGB 5(1) u. 6 / BGB 1, Status quo ante.

Anlagen UPIK-Datensatz Schadenersatz-Vertrag

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Vertrag

über Schadensersatz

zwischen angelika, Frau aus der Familie b r o g l i

Weilertalstr. 27-2, [79410] Badenweiler, Deutschland_als_Ganzes freier M e n s c h, natürliche Person nach staatlichem BGB § 1

Personalstatut nach EGBGB Art. 5(1) und 6

nachfolgend – Leistender - genannt.

und Frau Dagmar Manser handelnd für das Unternehmen ARGE / Jobcenter Breisgau-Hochschwarzwald

Lehener Str. 77, 79106 Freiburg i. Br. sowie Außenstelle 79379 Müllheim, Werderstr. 34

sowie allen dort im Auftrag handelnden Privatpersonen

nachfolgend - Empfänger - und/oder - Erfüllungsgehilfen - genannt, kommt durch konkludentes Handeln, auch rückwirkend der folgende Vertrag zustande:

§ 1 Vertragszweck (1) Alle Vertragsleistungen nach § 2 dieses Vertrages seitens des Leistenden erfolgen unter

Vorbehalt und in der Regel unter der Androhung von Zwangsmaßnahmen oder der Verweigerung von Rechten bzw. Rechtsmissbrauch oder Täuschung im Rechtsverkehr durch den Empfänger bzw. durch dessen Erfüllungsgehilfen.

(2) Der Vorbehalt des Leistenden basiert auf der Tatsache, daß der Empfänger und seine

Erfüllungsgehilfen vorgeben, zu hoheitlichem Handeln berechtigt zu sein, ohne dies belegt oder auch nur bestätigt, geschweige denn, sich legitimiert zu haben. Einseitige Vertragsangebote des Empfängers werden und wurden durch den Leistenden immer oder spätestens hiermit abgelehnt und zurückgewiesen. Mögliche Fehlinterpretationen durch den Empfänger beruhen ausschließlich auf einer vorangegangenen Täuschung im Rechtsverkehr und/oder Rechtsmissbrauch durch den Empfänger. Eine Autorisierung durch Besatzungsrecht (z.B. Tagesbefehl, Befehlsnummer) wurde ebenfalls nicht nachgewiesen. Daraus folgt, dass (a) der Empfänger und seine Erfüllungsgehilfen entweder tatsächlich nicht zu hoheitlichem Handeln berechtigt sind, oder (b) der Empfänger und seine Erfüllungsgehilfen zu hoheitlichem Handeln berechtigt oder ermächtigt sind, den Nachweis bzw. schon die Bestätigung hierzu vorsätzlich verweigern.

(3) Dieser Vertrag regelt ausschließlich Sachverhalte nach Abs. 2 a. In den Fällen nach Abs.

2 b richten sich die Ansprüche des Leistenden nach den geltenden, gesetzlichen Regelungen

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des völkerrechtlich existierenden Staates Deutschland entsprechend der Begriffsdefinition nach SHAEF-Gesetz 52.

§ 2 Vertragsleistungen

Vertragsleistungen im Sinne dieses Vertrages sind alle Leistungen wie z.B. Handlungen, Zahlungen oder Schäden, die der Leistende an den Empfänger oder dessen Erfüllungsgehilfen erbringt oder die diesem durch das Handeln des Empfängers, oder dessen Erfüllungsgehilfen entstehen. Dazu gehören insbesondere Zahlungen (auch Teilzahlungen), aber auch andere durch den Empfänger oder dessen Erfüllungsgehilfen einbehaltene sowie abgeforderte Leistungen oder Nötigungen, Täuschungen im Rechtsverkehr, Mißachtung des Personalstatuts nach EGBGB Art. 5(1) und 6, Mißachtung von Grund- und Menschenrechte als auch der Normenhierarchie.

§ 3 Inkrafttreten des Vertrages durch Annahme

(1) Mit der erzwungen Annahme einer Vertragsleistung des Leistenden durch den Empfänger

oder seine Erfüllungsgehilfen als auch die Verweigerung und Verletzung von Rechten als auch Anwendung nichtiger Gesetzesnormen durch den Empfänger, tritt der Vertrag (auch rückwirkend für bereits eingetretene Fälle) in Kraft.

(2) Der Annahme einer Vertragsleistung kommt der Erhalt/Einbehalt von Geldern im Rahmen

einer Zwangsbeitreibung gleich ( z.B. durch Sanktionierung ), Barzahlung, Kontopfändung, Pfändung von dinglichen Gütern ), auch rückwirkend für bereits eingetretene Fälle.

(3) Eine Vertragsleistung im Sinne dieses Vertrages gilt auch als angenommen, wenn der

Empfänger selbst oder mittels seiner Erfüllungsgehilfen sonstige Zwangsmaßnahmen, auch über Dritte (z.B. per Verwaltungsakt, OwiG o. Zwangsvollstreckung) umsetzt oder bereits umgesetzt hat, oder Schreiben versendet, die Forderungen gegen den Leistenden erheben oder bereits erhoben wurden.

§ 4 Inkrafttreten durch Androhung

Der Vertrag tritt außerdem in Kraft, wenn dem Leistenden durch den Empfänger oder dessen Erfüllungsgehilfen eine Zwangsmaßnahme angedroht oder die Anwendung geltenden Rechtes verweigert

§ 5 Schadenersatz

Sowohl das Ereignis, welches das Inkrafttreten des Vertrages auslöst, als auch jede weitere Vertragsleistung verpflichtet den Empfänger und seine Erfüllungsgehilfen zum Schadenersatz nach § 6. Der Empfänger und seine Erfüllungsgehilfen haften gesamtschuldnerisch und unbegrenzt und unterwerfen sich ohne Einrede von Rechtsmittel oder Verjährung der sofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen.

§ 6 Höhe des Schadenersatzes (1) Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach der jeweiligen Vertragsleistung oder Rahmenhandlung und deren Zustandekommen. Der Schadenersatz pro Ereignis ist für jede einzelne, beteiligte Person fällig:

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Vertragsleistung nach Erfüllungsgehilfe Empfänger § 4 Androhung von Zwangsmaßnahmen (z.B. Sanktionierung)

30.000.- € pauschal 150.000.- € pauschal

§ 3 Abs. 1 – 3 (Annahme von Leistungen u. o. Verweigerung von Rechten, Einleitung/Umsetzung von Zwangsmaßnahmen)

100% der Gesamtforderung bzw. des entstandenen Schadens zzgl. 200.000 € pauschal

l00 % der Gesamtforderung bzw. des entstandenen Schadens zzgl. 1 Mio. € pauschal

Personenstandsfälschung (auch versuchte)

20.000.- € pauschal 100.000.- € pauschal

Weitergabe der persönlichen Daten sowie Führung des Leistenden als „DEUTSCH“ in Registern der Verwaltung

50.000.- € pauschal 250.000.- € pauschal

Fehlende Namens-Unterschriften u.ä.

20.000.- € pauschal 100.000.- € pauschal

Grund- und / oder Menschrechtsverletzungen pro Fall

1 Mio. € pauschal 1 Mio. € pauschal

Aufforderung an Dritte zur Plünderung, Freiheitsberaubung, Verschleppung ggf. Bedrohung zur Verschleppung, Haft, Betreuung, Zwangsphychatrisierung

1 Mio. € pauschal

1 Mio. € pauschal

(2) Angefangene Arbeitsstunden des Leistenden sind immer mit 150.- € zu vergüten,

angefangene Arbeitsstunden von Anwälten oder Rechtskonsulenten mit 350.- €. Eventuelle Fahrkosten/Reisespesen nach tatsächlichen Kosten jedoch immer pauschal 100,- €, zzgl. Auslagen-Kostenpauschale für Briefe/Telefonate/Fax/Porto usw. pauschal 25,- €

(3) Sofern geltendes Recht einen höheren Schadenersatz vorsieht oder zuläßt, tritt diese

Regelung automatisch in Kraft.

(4) Im Falle einer wie auch immer gearteten Abwertung des Euro beziehen sich die Summen

nach Abs. 1 auf nicht weniger als die Kaufkraft des Euro vom Tage des Inkrafttreten des Vertrages bzw. seines Wechselverhältnisses zu Silber und Gold an diesem Tage.

§ 7 Fälligkeit des Schadenersatzes

(1) Der Schadenersatz wird mit jedem Eintritt eines Ereignisses nach § 3 oder § 4 sofort fällig

als auch die Bearbeitungsgebühren ggf. zzgl. Reisekosten oder Rechtsberatungskosten, ohne dass es hierzu einer Aufforderung bedarf. Es wird eine Kostennote / Rechnung zugestellt.

(2) Der Schadenersatz ist dem Leistenden bis zum folgenden Monatsersten nach dessen Wahl

per Barscheck, in bar oder in physischen Edelmetallen (Gold, Silber) in marktüblicher Stückelung auszuhändigen. Entstehende Kosten des Transfers trägt jeweils der Empfänger bzw. der Erfüllungsgehilfe.

(3) Erfolgt die Aushändigung nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, tritt automatisch

Verzug ein, der mit 12 % p.a. (0,00033333 täglich) zu verzinsen ist.

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(4) Der Empfänger und deren Erfüllungsgehilfen stimmen unwiederruflich zu, daß sich die

Leistende jederzeit das Recht vorbehält, offene Forderungen an Dritte (z.B. internationale Banken) abzutreten.

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam bzw. ungültig sein oder werden, tritt an deren Stelle eine rechtlich wirksame Bestimmung, die dem beabsichtigten Vertragszweck am nächsten kommt, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Die übrigen Vertragsinhalte bleiben hiervon unberührt. Badenweiler, den 12.09.2013

Der Leistende: angelika, Frau aus der Familie b r o g l i Der gewillkürt Bevollmächtigte, alleiniger Ministrator für den freien, natürlichen, beseelten, lebendigen und nicht verschollenen Menschen nach § 1 des staatlichen BGB, EGBGB 5(1) und 6 der alleinige Namensinhaber, ewig, uneingeschränt Begünstigter, in Geschäftsführung ohne Auftrag nach BGB § 677 wegen Personenstandsänderung und Abwesenheit/Ausfall/Fehlens der staatlichen Stellen in Selbstermächtigung und in Gebrauch der latenten Rechtsfähigkeit

Verteiler: Botschaft der U.S.A z.Hd. Des Hohen Kommissars der Militärregierung Herrn Botschafter S.E. Philip D. Murphy Clayallee 170, 14191 Berlin Berlin Telefax: Fax (030) 831-4926 Botschaft der Russischen Föderation z. Hd. Des Hohen Kommissars der Militärregierung Herrn Botschafter S.E. Vladimir M. Grinin, Unter den Linden 63-65 D-10117 Berlin, Telefax +49 (0) 30 / 229-93-97 Botschaft des Vereinigten Königreichs von England z. Hd. Des Hohen Kommissars der Militärregierung Herrn Botschafter S.E. Simon McDonald, Wilhelmstr. 70-71 D-10117 Berlin Telefax: +49 (0) 30 / 20457 594 Botschaft von Frankreich z. Hd. Des Hohen Kommissars der Militärregierung Herrn Botschafter S.E. Maurice Jacques Jean-Marie Gourdault-Montagne Pariser Platz 5 D-10117 Berlin Fax 030-590 03 90 39 Botschaft der Volksrepublik China z. Hd. Herrn Botschafter S.E. Herr Hongbo Wu, Märkisches Ufer 54 D-10179 Berlin Fax: 030-27 58 82 52 Supreme Court to hands of Chief Judge Mr.John Roberts E Capitol St NE and 1st St NE Washington, DC 20001 Fax +001 - 360 586-8869 U.S. Court of Appeals for the Armed Forces to hands of Chief Judge Mr. Andrew S. Effron 450 E. Street N.W. Washington, DC 20442 Internationaler Strafgerichtshof (ISTGH), International Criminal Court (ICC), Maanweg 174, 2516 AB Den Haag, Niederlande, Fax (0031) 70/5158555, reference number: ICC The Hague