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Die ARGE BIO ist eine unabhängige Arbeitsgemeinschaft von visionären, gestaltungswilligen und couragierten AkteurInnen aus dem Bio-Bereich. Sie hat eine Vorstellung von der künftigen Entwicklung des Bio Landbaus, deniert dazu Rahmenbedingungen für Bio-Lebensmittel, deren Mehrwert erkennbar ist, zeigt Fehlentwicklungen auf und fordert und fördert entsprechende Änderungen. Die ARGE BIO will Menschen und Organisationen für BIO faszinieren und Bio-Kompetenz auf allen Ebenen schaen. Ziel ist die Förderung der biologischen Landwirtschaft zur Sicherung der Lebensgrundlagen, die Unterstützung der handelnden AkteurInnen im sorgsamen und verantwortungsvollen Umgang mit Bio-Lebensmitteln sowie die Förderung des Absatzes von Bio-Produkten, um interessierten Menschen diese gesunden Lebensmittel verfügbar zu machen. Zur Absicherung dieser Ziele wurden nachfolgende Standards für Produkt- und Prozessqualität sowie lückenlose Mengenussdokumentation bei Bio-Produkten erarbeitet. Über die gesetzlichen Regelungen des biologischen Landbaus hinaus sind darin auch Ansprüche höchster Lebensmittelqualität und ein partnerschaftlicher Umgang zwischen den am Entstehungsprozess beteiligten Personen und Organisationen verankert. Der Standard und seine Weiterentwicklung basiert auf den Grundwerten der Nachhaltigkeit, Ökologie, Sicherheit, Glaubwürdigkeit, Wahrheit, Transparenz, Verantwortlichkeit, Konsequenz und des Respekts. Im Sinne von Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit werden Doppelgleisigkeiten vermieden und die Einbindung bestehender Informations- und Kontrollsysteme in das Bio- Qualitätssicherungskonzept der ARGE BIO forciert. Gleiches gilt für die Nutzung von Synergien durch die verbindliche Zusammenarbeit der SystemteilnehmerInnen mit WertepartnerInnen, sprich Organisationen, die ähnliche oder gleiche Ziele wie die in diesem Standard beschriebenen verfolgen. Die durch das nachfolgend beschriebene Kontrollverfahren festgestellte Einhaltung dieses Standards berechtigt die SystemteilnehmerInnen zur Nutzung von Markenzeichen der ARGE BIO. Die Teilnahme am Qualitätssicherungskonzept der ARGE BIO garantiert allen SystemteilnehmerInnen: Bio-Produkte, von denen im Vorhinein und laufend bekannt ist, woher sie kommen, von wem sie verarbeitet werden und wer für welche Schritte im Gesamtprozess verantwortlich ist Bio-Produkte, bei denen die Verknüpfung der Kontrollprozesse zwischen den einzelnen Wertschöpfungsstufen sichergestellt und die Plausibilitäten zwischen den Stufen geprüft wurde Bio-Produkte, von denen im Vorhinein und laufend bekannt ist, ob auch alle Erfordernisse erhöhter Lebensmittelsicherheit eingehalten wurden Bio-Produkte, deren Zusatznutzen (z. B. Herkunft, besondere Qualitäten, fairer Umgang mit ProduzentInnen, …) beweisbar ausgelobt werden können Bio-Produkte, die rechtzeitig, in ausreichender Menge und in vereinbarter Qualität zur Verfügung stehen Bio-Produkte, die einem Gesamtsystem-Check unterzogen wurden, der sicherstellt, dass die Kontrollkette keine Lücke oder Unterbrechung aufweist AkteurInnen, die in ihrer Bio-Tauglichkeit (= in der Erfüllung der einzelnen Module des ARGE BIO-Standards) vergleichbar sind © ARGE BIO Standard Stand Dezember 2015_V4 ARGE BIO Standard I. Präambel

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Die ARGE BIO ist eine unabhängige Arbeitsgemeinschaft von visionären, gestaltungswilligen und couragierten AkteurInnen aus dem Bio-Bereich. Sie hat eine Vorstellung von der künftigen Entwicklung des Bio Landbaus, definiert dazu Rahmenbedingungen für Bio-Lebensmittel, deren Mehrwert erkennbar ist, zeigt Fehlentwicklungen auf und fordert und fördert entsprechende Änderungen. Die ARGE BIO will Menschen und Organisationen für BIO faszinieren und Bio-Kompetenz auf allen Ebenen schaffen. Ziel ist die Förderung der biologischen Landwirtschaft zur Sicherung der Lebensgrundlagen, die Unterstützung der handelnden AkteurInnen im sorgsamen und verantwortungsvollen Umgang mit Bio-Lebensmitteln sowie die Förderung des Absatzes von Bio-Produkten, um interessierten Menschen diese gesunden Lebensmittel verfügbar zu machen. Zur Absicherung dieser Ziele wurden nachfolgende Standards für Produkt- und Prozessqualität sowie lückenlose Mengenflussdokumentation bei Bio-Produkten erarbeitet. Über die gesetzlichen Regelungen des biologischen Landbaus hinaus sind darin auch Ansprüche höchster Lebensmittelqualität und ein partnerschaftlicher Umgang zwischen den am Entstehungsprozess beteiligten Personen und Organisationen verankert. Der Standard und seine Weiterentwicklung basiert auf den Grundwerten der Nachhaltigkeit, Ökologie, Sicherheit, Glaubwürdigkeit, Wahrheit, Transparenz, Verantwortlichkeit, Konsequenz und des Respekts. Im Sinne von Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit werden Doppelgleisigkeiten vermieden und die Einbindung bestehender Informations- und Kontrollsysteme in das Bio-Qualitätssicherungskonzept der ARGE BIO forciert. Gleiches gilt für die Nutzung von Synergien durch die verbindliche Zusammenarbeit der SystemteilnehmerInnen mit WertepartnerInnen, sprich Organisationen, die ähnliche oder gleiche Ziele wie die in diesem Standard beschriebenen verfolgen. Die durch das nachfolgend beschriebene Kontrollverfahren festgestellte Einhaltung dieses Standards berechtigt die SystemteilnehmerInnen zur Nutzung von Markenzeichen der ARGE BIO.

Die Teilnahme am Qualitätssicherungskonzept der ARGE BIO garantiert allen SystemteilnehmerInnen: ü  Bio-Produkte, von denen im Vorhinein und laufend bekannt ist, woher sie kommen, von wem sie verarbeitet werden und wer für welche Schritte im

Gesamtprozess verantwortlich ist ü  Bio-Produkte, bei denen die Verknüpfung der Kontrollprozesse zwischen den einzelnen Wertschöpfungsstufen sichergestellt und die Plausibilitäten

zwischen den Stufen geprüft wurde ü  Bio-Produkte, von denen im Vorhinein und laufend bekannt ist, ob auch alle Erfordernisse erhöhter Lebensmittelsicherheit eingehalten wurden ü  Bio-Produkte, deren Zusatznutzen (z. B. Herkunft, besondere Qualitäten, fairer Umgang mit ProduzentInnen, …) beweisbar ausgelobt werden können ü  Bio-Produkte, die rechtzeitig, in ausreichender Menge und in vereinbarter Qualität zur Verfügung stehen ü  Bio-Produkte, die einem Gesamtsystem-Check unterzogen wurden, der sicherstellt, dass die Kontrollkette keine Lücke oder Unterbrechung aufweist ü  AkteurInnen, die in ihrer Bio-Tauglichkeit (= in der Erfüllung der einzelnen Module des ARGE BIO-Standards) vergleichbar sind

© ARGE BIO Standard Stand Dezember 2015_V4

ARGE BIO Standard I. Präambel

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Wasser Luft + Erde Landschaft

Bäuerinnen und Bauern

Bearbeiter und Verarbeiter

Saatgut Pflanzgut Jungtiere Futtermittel

Konsumentin und Konsument

Transport, Lagerung, Aufbereitung und sonst. Tätigkeiten im Lohn

Bio-Kontrollstellen, Labors, Qualitätssicherungs- und Wertepartner

Umfang Basisvoraussetzung für diesen Standard ist die Einhaltung und übergreifende Evaluierung der gesetzlichen Regelungen zum biologischen Landbau (EU, Schweiz oder einer von der EU bzw. der Schweiz als gleichwertig anerkannten Richtlinie) in der jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus werden im Rahmen dieses Programms nachfolgend angeführte Inhalte (Module) und die dazugehörigen Maßnahmen mit in die Bewertung der Qualität eines Bio-Produkts einbezogen: Bio-Kompetenz, Sicherheit, Ressourcenschonung und Nachhaltigkeit, Tiergerechtheit, Gesundheit, Fairness und Regionalität

Geltungsbereich Der vorliegende Standard und die dazu formulierten Richtlinien sowie die im Einzelnen angeführten Prüfkriterien sind auf alle Stufen entlang der Wertschöpfungskette eines Bio-Produkts anzuwenden. Die Umsetzung ist als Prozess zu verstehen. Beginnend bei den AkteurInnen im be- und verarbeitenden Bereich sowie im Handel bindet das ARGE BIO-Qualitätssicherungssystem schrittweise auch alle vorgelagerten Bereiche ein. SystemteilnehmerInnen haben proaktiv dafür zu sorgen, dass eine vertragliche Einbindung aller für sie relevanten vor- und nachgelagerten Stufen möglich wird. Alle Tätigkeiten, die im Lohn ausgeführt werden, werden ebenso eingebunden wie zuständige Bio-Kontrollstellen, Untersuchungsanstalten oder die Kontrollsysteme sonstiger privatrechtlicher LabelgeberInnen, die auf dem Bio-Produkt ausgelobt werden. Je nach Möglichkeit sind die Vorgaben dieses Standards direkt auszuführen bzw. ist Sorge dafür zu tragen, dass die Vorgaben von den vor- oder nachgelagerten Stufen bzw. den beauftragten Stellen ausgeführt werden. Diese Verantwortung entfällt, wenn diese AkteurInnen bereits selbst aktiv ins System eingebunden sind.

Lebens- mittel- handel

ARGE BIO Standard II. Umfang und Geltungsbereich

© ARGE BIO Standard Stand Dezember 2015_V4

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Transport, Lagerung, Aufbereitung und sonst. Tätigkeiten im Lohn

Bio-Kontrollstellen, Labors, Qualitätssicherungs- und Wertepartner

ARGE BIO-Standard

Prüfkriterien Der Standard definiert zu all diesen Kapiteln Richtlinien, die über das gesetzliche Maß hinausgehen. Einzelbetriebliche Maßnahmen, die die genannten Ziele in besonderer Weise erfüllen, werden mit Bonuspunkten in die Bewertung aufgenommen.

Korrektur/Bonus Bei Nichterfüllung von Prüfkriterien werden Verbesserungsmaßnahmen vorgeschrieben und eingefordert. Ein Teil der Prüfkriterien ist als Bonus definiert, um zu verstärken und zu fördern.

ARGE-Werte

Nachhaltigkeit Ökologie Sicherheit Respekt Wahrheit Glaubwürdigkeit Transparenz Verantwortlichkeit Konsequenz Wirtschaftlichkeit Zweckmässigkeit

Modul Sicherheit

Modul Bio-Kompetenz

Modul Ressourcen-schonung und Nachhaltigkeit

Modul Fairness

Modul Regionalität

Modul Gesundheit

1.1. Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum Bio-Landbau 1.2. Regelungen bei Teilumstellung, Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen

2.1. Rückverfolgbarkeit und Herkunftssicherheit 2.2. Erhöhte Lebensmittel- und Produktsicherheit 2.3. Gesicherte Lieferfähigkeit 2.4. Informationssicherheit für KonsumentInnen 2.5. Stufenübergreifendes, objektiviertes Bewertungsverfahren 2.6. Vorausschauendes, vernetztes und standardisiertes Kontrollverfahren

3.1. Ganzbetrieblichkeit bei landwirtschaftlichen Betrieben

3.2. Boden 3.3. Biodiversität 3.4. Klima

3.5. Wasser 3.6. Wald 3.7. Energiemanagement 3.8. Verpackung, Abfallmanagement, Recycling und

Wiederverwertung

Modul Tiergerechtheit 4.1. Artentsprechende Fütterung 4.2. Artgerechte Haltungssysteme

4.3. Tiertransport und Schlachtung

6.1. gegenüber KonsumentInnen 6.2. gegenüber Bio-ProduzentInnen aus

Ländern des Südens und Schwellenländern 6.3. gegenüber Bio-ProduzentInnen aus

europäischen und anderen

industrialisierten Ländern 6.4. gegenüber MitarbeiterInnen in Bio- und

Verarbietung sowie Handel 6.5. Faire Wirtschafts- und Handelsbeziehungen im

nachgelagerten Bereich

5.1. Verarbeitungsverfahren und Zusatzstoffe 5.2. Umgang mit Allergenen

7.1. Produkte mit regionaler Auslobung 7.2. Gesicherte bio-zertifizierte Wildsammlung

Wasser Luft + Erde Landschaft

Bäuerinnen und Bauern

Bearbeiter und Verarbeiter

Saatgut Pflanzgut Jungtiere Futtermittel

Konsumentin und Konsument

Lebens- mittel- handel

ARGE BIO Standard III. Richtlinien im Überblick

© ARGE BIO Standard Stand Dezember 2015_V4

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1. Modul Bio-Kompetenz: 1.1. Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum biologischen Landbau

Prüfkriterien, Verfahrensvorschriften und Verpflichtungen

Zielformulierung

Korrektur 1.  M: 1 - 3

2.  M: 3 - 5

3.  M: 2 - 3 4.  M: 3 - 5 5.  M: 2 - 5 6.  M: 2 - 3 7.  M: 1 - 5

8.  M: 3 - 5

9.  M: 3 - 5

10.  M: 3 - 5

11.  M: 2 - 3

12.  M: 2 - 5

13.  M: 2 - 5 14.  M: 2 - 5 15.  M: 3

16.  M: 2 - 5

1.  Die gültigen gesetzlichen Regelungen der EU zum biologischen Landbau oder der Schweizer Bio-Verordnung oder einer sonstigen von der EU bzw. der Schweiz als gleichwertig anerkannten Richtlinie sind der für die Bio-Produkte verantwortlichen Person bekannt und liegen am Betrieb auf.

2.  Ein gültiges Bio-Zertifikat des Betriebs, ausgestellt von einer staatlich zugelassenen Bio-Kontrollstelle in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache, liegt vor.

3.  Die gesetzlich vorgeschriebene Bio-Kontrolle findet mindestens einmal jährlich statt. 4.  Die als Ergebnis der Kontrolle ausgefolgten Prüfberichte werden zur Verfügung gestellt. 5.  Alle im Prüfbericht vereinbarten Sanktionen werden fristgerecht erfüllt. 6.  Der Umgang mit den Auflagen der Bio-Kontrollstelle wird dokumentiert. 7.  Im Zuge von Inspektionen durch die ARGE BIO oder der von ihr beauftragten/anerkannten Organisation werden keine

wesentlichen Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben festgestellt. 8.  Für alle VorlieferantInnen des geplanten Produktes liegen gültige Zertifikate einer staatlich zugelassenen Bio-

Kontrollstelle in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache vor. 9.  Sowohl für das Betriebszertifikat als auch für die Zertifikate der VorlieferantInnen gilt: Für Zertifikate, deren

Gültigkeitszeitraum mehr als 2 Jahre beträgt, müssen die SystemteilnehmerInnen selbstverantwortlich jährliche Zertifikats-Updates vorlegen oder die Warenlieferungen durch produktbezogene Chargenzertifikate der Bio-Kontrollstelle begleitet sein.

10.  Für Importe aus Drittländern liegen die nötigen Kontrollbescheinigungen sowie gegebenenfalls Importermächtigungen (inklusive eventuell notwendiger Zolldokumente) vollständig vor.

11.  Die von den SystemteilnehmerInnen mit der Prüfung der Bio-Zertifikate (inklusive Chargenzertifikatsprüfung) bzw. der Importdokumente beauftragte Person ist dafür qualifiziert.

12.  Alle am Entstehungsprozess von Bio-Produkten beteiligten Personen werden nachweislich auf die grundlegenden Regelungen der EU, der Schweiz oder einer von der EU/Schweiz als gleichwertig anerkannten Bio-Richtlinie geschult.

13.  Die geplanten bzw. relevanten Rezepturen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. 14.  Die geplanten bzw. relevanten Verpackungen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. 15.  Die bio-kritischen Kontrollpunkte zur Sicherstellung der Kontaminierungs- und Vermischungsgefahr zwischen Bio-

und konventionellen Waren bzw. durch sonstige Gefahren (Lagerschutz, Gentechnik, etc.) sind bekannt, benannt und durch geeignete Maßnahmen, die schriftlich festgehalten sind, abgesichert.

16.  Die im Einzelnen zu den bio-kritischen Kontrollpunkten vereinbarten Meldungen an die ARGE BIO oder der von ihr beauftragten/anerkannten Organisation erfolgen fristgerecht.

1.1. Einhaltung der gesetzlichen Bio-Vorgaben Basis zur Anerkennung nach dem ARGE BIO-Standard ist die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen für den biologischen Landbau und deren Folgeprodukte nach der EU-BIO-Verordnung oder nach der Schweizer Bio-Verordnung oder nach einer sonstigen von der EU bzw. der Schweiz als gleichwertig anerkannten Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung. Die Evaluierung der dazu vorliegenden Zertifikate und organisatorischen Maßnahmen erfolgt auf privatrechtlicher Basis und wie nachfolgend beschrieben:  

ARGE BIO Standard IV. Richtlinien im Detail

© ARGE BIO Standard Stand Dezember 2015_V4

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Prüfkriterien, Verfahrensvorschriften und Verpflichtungen

1. Modul Bio-Kompetenz: 1.2. Regelungen bei Teilumstellung, Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen

Zielformulierung 1.  Bonuspunkte für SystemteilnehmerInnen, die sich zu 100 % mit der Be- und Verarbeitung bzw. dem Handel von Bio-

Produkten beschäftigen. 2.  Bonuspunkte für SystemteilnehmerInnen, die belegen können, dass alle dem Produkt zu Grunde liegenden Bio-

Rohstoffe von Bio-ProduzentInnen stammen, die ihren gesamten Betrieb auf die biologische Wirtschaftsweise umgestellt haben (siehe dazu die im Modul Nachhaltigkeit unter „Gesamtbetrieblichkeit bei landwirtschaftlichen Betrieben“ beschriebenen Kriterien).

3.  „Teilumgestellte“ Betriebe verpflichten sich, ihre(n) konventionellen Betrieb(e) ohne Einschränkung im Rahmen der Bio-Kontrolle und den von der ARGE BIO durchgeführten oder beauftragten Inspektionen offen zu legen sowie alle erbetenen Informationen und Daten bereitzustellen. (Anmerkung: „Teilumstellung“ definiert sich in Hinblick auf Kontaminierungs- und Vermischungsgefahr standortbezogen; in Hinblick auf die Mengenplausibilitätsprüfungen sind alle im Firmenverbund befindlichen relevanten Organisationsteile einzubinden.)

4.  Bonuspunkte für SystemteilnehmerInnen, bei denen auch in der Buchhaltung, der Warenwirtschaft und allen Warenbegleitpapieren eine klare Trennung zwischen biologischer und konventioneller Ware umgesetzt wird.

5.  „Teilumgestellte“ Verarbeitungs-Betriebe verpflichten sich, bauliche Veränderungen und Veränderungen im organisatorischen Ablauf an die ARGE BIO bzw. die von ihr beauftragte/anerkannte Organisation zu melden - und zwar schon in der Planungsphase.

6.  Bauliche oder technische Veränderungen sowie Veränderungen im organisatorischen Ablauf sind so umzusetzen, dass eine Verbesserung der Bio-Sicherheit und -Transparenz erreicht wird. Keinesfalls dürfen sie zu einer Verschlechterung der Situation führen.

Korrektur 1.2.1 Gesamtbetriebsumstellung im nachgelagerten Bereich

Die ARGE BIO unterstützt die volle Umstellung aller an der Entstehungskette von Bio-Produkten beteiligten Organisationen. Die damit dokumentierte Grundhaltung reduziert das Risikopotential entscheidend. Zudem sind dadurch auch rein physisch die Möglichkeiten einer bewussten oder ungewollten innerbetrieblichen Vermischung oder Kontaminierung mit konventioneller Ware deutlich eingeschränkt.

1.  M: B+ 2.  M: 2 - 3

3.  M: 2 - 3

4.  M: 2 - 5

5.  M: 3 -5 6.  M: 4 -5 7.  M: 4 -5

1.2.2 Umgang mit Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen Gesetzlich oder behördlich genehmigte Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen (auch betreffend den erlaubten Einsatz von konventionellen Zutaten) sind als Hilfestellung zu betrachten und dürfen nicht zu Dauerlösungen werden. Ziel der ARGE BIO ist es, die Notwendigkeit gewährter Übergangsfristen bzw. Ausnahmeregelungen zu hinterfragen, gemeinsam mit den Betroffenen den Prozess zur Überleitung in den „Regelzustand“ verbindlich festzulegen und die Umsetzung dieser Pläne konsequent zu beobachten bzw. einzufordern.

1.  Bonuspunkte für SystemteilnehmerInnen, die keine Übergangsfristen/Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen. 2.  Die Inanspruchnahme von gesetzlich bzw. behördlich genehmigten Ausnahmeregelungen und/oder Übergangsfristen

sind der ARGE BIO oder der von ihr beauftragten Qualitätssicherungsorganisation zu melden. 3.  Bio-Kontrollstellen haben die Gewährung der Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen im Kontrollprotokoll

ausdrücklich festzuhalten und zu begründen. 4.  Ein Plan für den stufenweisen Ausstieg aus den Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen samt Zeitpunkt des

Übergangs in den „Regelzustand“ ist gemeinsam mit der ARGE BIO oder der von ihr beauftragten/anerkannten Organisation verbindlich festzulegen.

5.  Die im Plan vereinbarten Meldungen über den Fortschritt des Ausstiegsplans sind fristgerecht zu übermitteln. 6.  Der Einsatz von konventionellem Lecithin gilt ab dem Zeitpunkt als verboten, wenn Bio-Lecithin verfügbar ist.*)

7.  Der Einsatz von konventionellen Algen und Algenprodukten gilt ab dem Zeitpunkt als verboten, wenn diese Produkte in Bio-Qualität verfügbar sind.*)

*) Über die Verfügbarkeit entscheidet die ARGE BIO bzw. die von ihr beauftragte/anerkannte Organisation.

ARGE BIO Standard IV. Richtlinien im Detail

© ARGE BIO Standard Stand Dezember 2015_V4

1.  M: B+

2.  M: B+

3.  M: 3 - 5

4.  M: B+

5.  M: 1 - 3

6. M: 1 - 3

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Prüfkriterien, Verfahrensvorschriften und Verpflichtungen

1. Modul Bio-Kompetenz: 1.2. Regelungen bei Teilumstellung, Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen

Zielformulierung 1.  Für zeitgleichen Anbau von einjährigen Pflanzenerzeugnissen gleicher Art auf Umstellungsflächen und voll

anerkannten Bio-Flächen gilt ab 1. Jänner 2016: Das Pflanzenerzeugnis der anerkannten Fläche wird dem Status der Ware auf der Umstellungsfläche gleichgesetzt.

2.  Für zeitgleiche Kultivierung von mehrjährigen Pflanzenerzeugnissen gleicher Art auf Umstellungsflächen und voll anerkannten Bio-Flächen gilt ab 1. Jänner 2016: Das Pflanzenerzeugnis der anerkannten Fläche wird dem Status der Ware auf der Umstellungsfläche gleichgesetzt, es sei denn, die Ernte und Vermarktung der Umstellungsware erfolgt nachweislich unter Aufsicht eines Bio-Kontrollorgans.

3.  Das Genom wird als unteilbare Einheit respektiert und technische Eingriffe in das Genom von Pflanzen (z. B. ionisierende Strahlung, Transfer von isolierter DNA, RNA oder Proteinen) sind nicht tolerierbar. Die Verwendung von Saatgut, das durch derartige Methoden erzeugt wurde, ist daher nicht zulässig.

4.  Die Zelle wird als unteilbare Einheit respektiert und technische Eingriffe in eine isolierte Zelle auf einem künstlichen Medium (z. B. gentechnische Eingriffe, Zerstörungen von Zellwänden oder Auflösung von Zellkernen) sind nicht tolerierbar. Die Verwendung von CMS(cytoplasmatische männliche Sterilität)-Hybriden ist daher nicht zulässig.

Korrektur 1.2.3 Umgang mit ungeregelten, unklar definierten und/oder

in verschiedenen Ländern unterschiedlich umgesetzten Bio-Richtlinien Die gesetzlichen Regelungen zum Bio-Landbau sind nicht immer klar formuliert und werden in den nationalen Umsetzungen zum Teil verschieden interpretiert. Zudem werfen neue Erkenntnisse in Forschung und Entwicklung Fragestellungen auf, zu denen die Verordnungen keine Vorgaben macht und die deshalb als nicht geregelt gelten. Ziel dieses Kapitels ist es, derartige Punkte herauszugreifen und aus privatrechtlicher Sicht Klarheit und Einheitlichkeit zu schaffen.

1.  M: 4 -5

2.  M: 4 -5

3.  M: 4 -5

4.  M: 4 -5

ARGE BIO Standard IV. Richtlinien im Detail

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2. Modul Sicherheit: 2.1. Rückverfolgbarkeit und Herkunftssicherheit Prüfkriterien, Verfahrensvorschriften und Verpflichtungen Zielformulierung

1.  Name, Adresse sowie Bio-Kontrollstelle sämtlicher VorlieferantInnen und im Lohn beauftragten Organisationen/Personen sowie jede Änderung diesbezüglich sind bekannt zu geben.

2.  SystemteilnehmerInnen haben Sorge dafür zu tragen, dass sich ihre VorlieferantInnen sowie die im Lohn beauftragten Organisationen/Personen vertraglich in das Qualitätssicherungssystem der ARGE BIO einbinden lassen.

3.  In der mit der ARGE BIO bzw. von ihr beauftragten/anerkannten Organisation vereinbarten Häufigkeit und Form sind Mengenmeldungen über den Ein- und Ausgang aller Bio-Rohstoffe bzw. Bio-Produkte an die ARGE BIO oder die von ihr beauftragte/anerkannte Organisation zu übermitteln.

4.  Der Verbrauch des Verpackungsmaterials für Bio-Produkte ist zu dokumentieren und auf Verlangen vorzulegen bzw. zu übermitteln.

5.  Bonuspunkte für SystemteilnehmerInnen, die eine direkte Anbindung/einen direkten Zugriff auf betriebsinterne Dokumentationssysteme zulassen (Sortieranlagen, Warenwirtschaft, etc.).

6.  Bonuspunkte für SystemteilnehmerInnen, die durch betriebsinterne Maßnahmen die Herkunft der Rohstoffe über möglichst viele Stufen hinweg (bis zu den RohstofflieferantInnen, bis zum Feldstück, bis zum Saatgut, etc.) dokumentieren.

7.  Bonuspunkte für SystemteilnehmerInnen, die analytische Verfahren (z. B. Isotopenanalysen) zum gesicherten Nachweis der Herkunft anwenden.

8.  Alle SystemteilnehmerInnen sind verpflichtet und verpflichten ihre VorlieferantInnen, die Herkunft der Bio-Rohstoffe (Ursprung jeder Einzelzutat) auf den Liefer- und Rechnungspapieren und/oder in den Rohstoff-Spezifikationen zu dokumentieren.

Korrektur 2.1.1 Stufen- und produktübergreifende Dokumentation der

Mengenflüsse sowie der Rohstoffherkünfte Im Sinne von Glaubwürdigkeit, Transparenz und Sicherheit ist eine lückenlose Dokumentation der Mengenflüsse und Rohstoffherkünfte unerlässlich. Insbesondere, um Aussagen über Rohstoffherkünfte beweisbar ausloben zu können, müssen die Zutaten letztlich bis zum Ursprung (Feldstück oder Stall) und weiter noch - bis hin zu ihrer Entstehungsgeschichte (Saatgut beziehungsweise Jungtier) zurückverfolgt werden können. Diese Zielsetzung sowie die nebenstehend beschriebenen Prüfkriterien gelten analog auch für alle konventionellen Bestandteile.

1.  Alle SystemteilnehmerInnen sind einverstanden, dass die übermittelten Informationen mit den Angaben der vor- und nachgelagerten Stufen, den übermittelten Rezepturen und vereinbarten Spezifikationen (z. B. Herkunft) durch die ARGE BIO oder die von ihr beauftragte/anerkannte Organisation auf Plausibilität geprüft werden.

2.  Alle SystemteilnehmerInnen sind damit einverstanden, dass die auf Plausibilität geprüften Echtdaten in Echtzeit den zuständigen Bio-Kontrollstellen zur weiteren Verwendung im Rahmen des Bio-Kontrollauftrags überlassen werden.

3.  Die systemanerkannten Bio-Kontrollstellen verpflichten sich, die ihnen übermittelten Informationen zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen des Bio-Kontrollauftrags betroffener SystemteilnehmerInnen zu verwerten.

2.1.2 Lückenlose Verknüpfung der Informationen und laufende Plausibilitätsprüfungen Ziel dieses Bio-Qualitätssicherungskonzeptes ist es, durch laufende Beobachtung der Prozesse und Prüfung von Plausibilitäten, Unregelmäßigkeiten zu verhindern. Sollte es dennoch dazu kommen, ermöglicht die vorgeschriebene Mengenflussdokumentation eine rasche Lokalisierung der Ursache und eine kurze Reaktionszeit für die notwendigen Konsequenzen.

1.  M: 3 - 5

2.  M: 2 - 5

3.  M: 3 - 5

4.  M: 2 - 3

5.  M: B+

6.  M: B+

7.  M: B+

8.  M: 2 - 3

ARGE BIO Standard IV. Richtlinien im Detail

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2. Modul Sicherheit: 2.2. Erhöhte Lebensmittel- und Produktsicherheit

Prüfkriterien, Verfahrensvorschriften und Verpflichtungen

Zielformulierung

1.  Alle SystemteilnehmerInnen, die mit dem Produkt in Berührung kommen, haben ein vollständiges Konzept für die

gute Hygienepraxis (HACCP-Konzept) vorliegen, aus dem unter anderem das zuständige Team, eine gesamtbetriebliche Gefahrenanalyse sowie der Maßnahmenplan (z. B. zur Vermeidung von Geruchs- und Geschmacksbeeinträchtigungen) erkennbar sind.

2.  Die bio-kritischen Kontrollpunkte in Bezug auf die Einhaltung der Vorgaben der Bio-Verordnung sind aufzulisten und einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess zu unterziehen.

3.  Kontrollpunkte, die als kritisch in Hinblick auf die Einhaltung dieses Standards erkannt werden, sind ebenfalls aufzulisten und einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess zu unterziehen.

4.  Die im Einzelnen mit der ARGE BIO oder der von ihr beauftragten/anerkannten Organisation vereinbarte Meldung über durchgeführte Maßnahmen zur Risikobegrenzung werden in der vorgegebenen Form und fristgerecht übermittelt.

5.  Inspektionen bestätigen die gelebte Einhaltung des HACCP-Maßnahmenplans sowie der unter Punkt 2 und 3 beschriebenen Maßnahmenpläne.

6.  Der Transport von loser Bio-Ware wird verplombt durchgeführt.

1.  Das betriebsinterne Qualitätssicherungskonzept beinhaltet ein geeignetes System zur Bildung von Proben bzw. Aufbewahrung von Rückstellmustern sowie Analysepläne für Bio-Produkte und alle Komponenten, die mit den Bio-Produkten direkt in Berührung kommen (z. B. Verpackung).

2.  Dieses Programm wird jährlich überprüft, evaluiert und gegebenenfalls verbessert. 3.  Die mit der ARGE BIO oder der von ihr beauftragten/anerkannten Organisation vereinbarten Meldungen betreffend

Probepläne und Analyseergebnisse werden fristgemäß übermittelt. 4.  Ein „Verdünnungseffekt“ in der Probenahme ist zu vermeiden. Insbesondere bei Produkten, die aus einer Vielzahl von

Zutaten bestehen, sind die Einzelkomponenten zu analysieren. 5.  Den Beprobten ist eine Gegenprobe zu überlassen, außer diese verzichten schriftlich. 6.  Alle Untersuchungs- und Analyseergebnisse betreffend Bio-Produkte und Bio-Rohstoffe sowie Hilfs- und Zusatzstoffe

bzw. als Ausnahme zugelassene konventionelle Zutaten sind der ARGE BIO oder der von ihr beauftragten/anerkannten Organisation zu übermitteln.

7.  Rückstellmuster von positiv analysierten Proben sind von den Labors in geeigneter Form unbefristet aufzubewahren. Diese Pflicht endet durch Übersendung des Rückstellmusters an oder mit ausdrücklicher Erlaubnis zur Vernichtung durch die Beprobten.

Korrektur 2.2.1 Einbindung der guten Hygienepraxis in das

Bio-Qualitätssicherungssystem Mit dem Kauf von Bio-Produkten erwarten die KonsumentInnen zu Recht ein in jeder Hinsicht sicheres Produkt. Die kommunizierte Bio-Kontrollpflicht lässt sie erwarten, dass neben der versprochenen Bio-Qualität möglichst gesunde, geschmacklich hochwertige (im Sinne von unverfälschtem Geschmack), frische und mit hoher handwerklicher Kompetenz verarbeitete Produkte im Einkaufskorb landen.

2.2.2 Probenziehung, Analysen und Rückstandsmonitoring Analytische Verfahren sind nicht geeignet, Bio-Qualität zu beweisen, weil diese durch die Regelungen zum Entstehungsprozess definiert wird. Analytische Verfahren sind aber unerlässliche Hilfsmittel, um rechtzeitig den Einsatz von oder die Belastung mit verbotenen Substanzen festzustellen. Daraus abgeleitet muss im Falle von Belastungen entweder der Prozess einer Aberkennung des Bio-Status oder im Falle von ungewollten bzw. unvermeidbaren Belastungen eine umfassende Ursachenforschung in die Wege geleitet werden. Ziel ist es, neben der Bio-Qualität auch die erwartete Rückstandsfreiheit zu gewährleisten.

1.  M: 2 - 5

2.  M: 2 - 5

3.  M: 2 - 5

4.  M: 3 - 5

5.  M: 1 - 5

6.  M: 2 - 5

1.  M: 3 - 5

2.  M: 2 3.  M: 3 - 5

4.  M: 3

5.  M: 2 - 3 6.  M: 3 - 5

7.  M: 2 - 5

ARGE BIO Standard IV. Richtlinien im Detail

© ARGE BIO Standard Stand Dezember 2015_V4

Page 9: ARGE BIO Standard I. Präambel - port-international.de · Die ARGE BIO ist eine unabhängige Arbeitsgemeinschaft von visionären, gestaltungswilligen und couragierten AkteurInnen

2. Modul Sicherheit: 2.2. Erhöhte Lebensmittel- und Produktsicherheit

Prüfkriterien, Verfahrensvorschriften und Verpflichtungen

Zielformulierung

1.  Unter Berücksichtigung der ubiquitären Belastung bleiben Rückstände von nachfolgend angeführten persistenten

chlorierten Kohlenwasserstoffe bis zum angegebenen Höchstwert außer Betracht: … Aldrin und Dieldrin: 0,01 mg/kg … DDT, DDE, TDE und ihre Isomere: 0,01 mg/kg … Endrin: 0,01 mg/kg … Heptachlor und Heptachlorepoxid: 0,01 mg/kg … alpha- und beta-HCH: 0,01 mg/kg … Hexachlorbenzol: 0,01 mg/kg (für Kürbiskerne gilt als Höchstwert 0,02 mg/kg) … Lindane: 0,02 mg/kg

2.  Für Bio-Produkte nach ARGE BIO-Standard gilt (auf jeden einzelnen Bio-Rohstoff bezogen) ein Grenzwert von maximal 0,01 mg/kg für Pflanzenschutzmittel, die in der EU-BIO-Verordnung, in der Schweizer Bio-Verordnung und anderen gleichwertigen Verordnungen zur biologischen Landwirtschaft nicht zugelassen und/oder im ARGE BIO-Standard verboten sind. Diese Regelung findet nur Anwendung auf zufällige und unvermeidbare Verunreinigungen. Sollte der Grenzwert von 0,01 mg Fremdstoff je kg Produkt analytisch nicht messbar sein, so gilt der niedrigste messbare Wert. Liegt der gesetzliche Grenzwert niedriger als 0,01 mg/kg, so gilt dieser. Über die Berücksichtigung eines Trocknungs- oder Konzentrationsfaktors ist im Einzelfall zu entscheiden und dabei insbesondere zu prüfen, ob der jeweilige Wirkstoff tatsächlich aus einem Eintrag vor Trocknung bzw. Konzentration stammen kann.

3.  Der Einsatz von Piperonylbutoxid (PBO) ist nicht zugelassen und wird wie der Einsatz von anderen in den Bio-Verordnungen nicht erlaubten Mitteln behandelt.

4.  Der Einsatz von QAVs (Quartären Ammonium Verbindungen) wie z. B. DDAC (Didecyldimethylammoniumchlorid) oder BAC (Benzalkoniumchlorid) ist auch in Reinigungs- und Desinfektionsmitteln nicht zugelassen und wird wie der Einsatz von anderen in den Bio-Verordnungen nicht erlaubten Mitteln behandelt.

5.  Der Nachweis von Spinosad in Bio-Produkten wird mit einem Grenzwert von 0,01 mg/kg (in begründeten Fällen unter Berücksichtigung eines Trocknungs- bzw. Konzentrationsfaktors) toleriert, wenn nachgewiesen ist, dass von der zuständigen Bio-Kontrollstelle im Vorhinein a) der Einsatz als notwendig erachtet und b) die Verwendungsvorschriften lt. Anhang II der EU VO 889/2008 als eingehalten bestätigt wurden.

6.  Verunreinigungen mit gentechnisch veränderten Organismen können maximal bis zu einem Wert von 0,1 % als zufällig und unvermeidbar toleriert werden.

Korrektur 2.2.3 Rückstände und Grenzwerte

Bio-Lebensmittel werden ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutz- und anderen Mitteln zur Bekämpfung von Schadorganismen produziert. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur jene Pflanzenschutzmittel, die in der EU-BIO-Verordnung, in der Schweizer Bio-Verordnung und anderen gleichwertigen Verordnungen zur biologischen Landwirtschaft ausdrücklich erlaubt werden. Ausgehend von der Erwartung der KonsumentInnen nach möglichst schadstofffreien Bio-Lebensmitteln und zur Absicherung, dass Rückstände nicht aus einer aktiven Anwendung resultieren, sind zudem nachfolgende Regelungen zu beachten.

1.  M: 4 - 5

2.  M: 4 - 5

3.  M: 4 - 5

4.  M: 4 - 5

5.  M: 4 - 5

6.  M: 4 - 5

2.2.4 Einhaltung vereinbarter Spezifikationen   1.  Die vereinbarte Spezifikation betreffend Art, Herkünfte und sonstige Qualitätskriterien (z. B. GlobalG.A.P) der Einzelkomponenten sowie die vereinbarte Rezeptur sind einzuhalten.

2.  Veränderungen der Spezifikation sind bekannt zu geben.

1.  M: 3 - 5

2.  M: 3 - 5

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2. Modul Sicherheit: 2.3. Gesicherte Lieferfähigkeit

Prüfkriterien, Verfahrensvorschriften und Verpflichtungen Zielformulierung

1.  Die Verfügbarkeit der Rohstoffe für den gesamten Vertragszeitraum ist sicherzustellen und der ARGE BIO oder der von ihr beauftragten/anerkannten Organisation bekannt zu geben.

2.  Die dafür erforderliche Lagerkapazität ist nachzuweisen bzw. sind verbindliche Pläne für die notwendigen räumlichen, organisatorischen und logistischen Gegebenheiten der Lagerung vorab bekannt zu geben.

3.  Die für den Transport der Waren notwendige Logistik ist vorab verbindlich zu klären und der ARGE BIO oder der von ihr beauftragten/anerkannten Organisation bekannt zu geben.

4.  Alle notwendigen Vereinbarungen mit sonstigen Organisationen/Personen, die im Lohn und Auftrag der SystemteilnehmerInnen mit einem Wertschöpfungsschritt betraut werden, sind vorab verbindlich zu regeln und bekannt zu geben.  

2.3.2 Nachweis über die Verfügbarkeit der Ware Unabhängig von partnerschaftlichen Vereinbarungen ist jedenfalls sicherzustellen, dass die vertraglichen, räumlichen, organisatorischen und logistischen Maßnahmen für eine sichere, langfristige Belieferung gegeben sind.

2.3.1 Vertragsanbau Insbesondere in der Bio-Rohstoffproduktion aber auch in der weiteren Kette ist die Form der Vertrags-(Land)wirtschaft besonders geeignet, langfristige Liefersicherheiten zu gewährleisten.  

Korrektur

1.  M: 3 - 5

2.  M: 3 - 5

3.  M: 3 - 5

4.  M: 3 - 5

1.  Bonuspunkte für vorhandene Anbauverträge mit einzelnen ProduzentInnen oder gebündelten AnbieterInnen sowie für langfristige Abnahmegarantien.

1.  M: B+

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2. Modul Sicherheit: 2.4. Informationssicherheit für KonsumentInnen Prüfkriterien, Verfahrensvorschriften und Verpflichtungen

Zielformulierung

1.  Verpackungsaufmachungen für Bio-Produkte sind von der ARGE BIO oder der von ihr beauftragten/anerkannten

Organisation freizugeben. 2.  Als Bio-Hinweis in der Produktbezeichnung ist immer eine der in der Bio-Verordnung angeführten

Langbezeichnungen zu verwenden. Die Abkürzung „Bio“ alleine genügt nicht. 3.  Wenn In-Verkehr-Bringer und Hersteller (letztverarbeitende Stelle) voneinander abweichen, ist zusätzlich zu den

Angaben des In-Verkehr-Bringers auch der Hinweis „Hersteller (oder Letztverarbeiter) kontrolliert:“ mit Angabe der zuständigen Bio-Kontrollstelle sowie der Nationalität des Herstellers (der letztverarbeitenden Stelle) anzuführen.

4.  Über die Herkunft der Rohstoffe ist in der Verpackungsgestaltung möglichst genau Auskunft zu geben. 5.  Bonuspunkte für SystemteilnehmerInnen, die die Herkunft jeder Einzelzutat samt Angabe der dazugehörigen Bio-

Kontrollstelle im Ursprung belegen können. 6.  Der Hinweis auf die gentechnikfreie Erzeugung ist nur in Form einer generellen Information über die gentechnikfreie

Erzeugung aller Bio-Produkte erlaubt. 7.  Als wertbestimmende Bestandteile im Sinne der Quidregelung gelten neben den in der Produktbezeichnung

sprachlich verwendeten auch alle abgebildeten Zutaten.

2.4.1 Vorgaben zur Gestaltung informativer, transparenter Verpackungsaufmachungen für Bio-Produkte Ausgehend von der Mündigkeit der KonsumentInnen ist die ARGE BIO bestrebt, Verpackungsmaterialien - als wichtigstes Kommunikationsmittel der angestrebten gläsernen Produktion - informativ und transparent zu gestalten.

Korrektur 1.  M: 3 - 5

2.  M: 2 - 3

3.  M: 2 - 3

4.  M: 2 5.  M: B+

6.  M: 4 - 5

7.  M: 2 - 3

1.  Der Umgang mit Reklamationen ist zu dokumentieren und bei einer Kontrolle vorzulegen (inklusive bindende Vorgaben für die zeitliche Abwicklung).  

2.4.2 Wertschätzender Umgang mit den KonsumentInnen 1.  M: 3 - 5

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2. Modul Sicherheit: 2.5. Stufenübergreifendes, objektiviertes Bewertungsverfahren

Prüfkriterien, Verfahrensvorschriften und Verpflichtungen Zielformulierung 1.  Bonuspunkte für SystemteilnehmerInnen, die vor Prüfung durch die ARGE BIO auf Basis der Anforderungen des ARGE

BIO-Standards eine Selbstbewertung durchführen. 2.  Bonuspunkte für SystemteilnehmerInnen, die für ihre VorlieferantInnen sowie alle im Lohn beauftragten

Organisationen/Personen eine Vorab-Selbstbewertung durchführen. 3.  Alle SystemteilnehmerInnen akzeptieren, dass sie einem externen Bewertungsverfahren durch die ARGE BIO oder der

von ihr beauftragten/anerkannten Organisation unterzogen werden und stellen die dafür notwendigen Plan- und Echtdaten zur Verfügung.

4.  Alle SystemteilnehmerInnen nehmen zur Kenntnis, dass die Bewertungen der VorlieferantInnen und der im Lohn beauftragten Organisationen/Personen in die einzelbetriebliche Gesamtbewertung einfließen und dass die Bewertung des schwächsten Gliedes in der Kette die Grenze für die maximal zu erreichende Punktezahl der SystemteilnehmerInnen darstellt.

1.  Alle SystemteilnehmerInnen sind verpflichtet, von sich aus proaktiv auf mögliche Risikofaktoren in Zusammenhang mit dem betroffenen Produkt hinzuweisen.

2.  Bonuspunkte für SystemteilnehmerInnen, die von sich aus konkrete Vorschläge machen, die zur Reduktion oder zum Ausschluss des benannten Risikos führen.

3.  Gemeinsam mit der ARGE BIO oder der von ihr beauftragten/anerkannten Organisation sind Möglichkeiten der Risikoreduktion oder -beseitigung zu prüfen und zu vereinbaren.

4.  Die zum oben genannten Punkt vereinbarten Maßnahmen sind umzusetzen und die vereinbarten Meldungen sind in der festgelegten Form und fristgemäß zu übermitteln.

2.5.2 Risiko-Früherkennung und Vorab-Bewertung Wie in der Medizin sind auch im Risikomanagement „Vorsorgeunter-suchungen“ und „Früherkennung“ wesentlich wirtschaftlicher und effizienter als Reparaturmaßnahmen. In diesem Sinn sind Risikofaktoren so früh wie möglich zu lokalisieren und möglichst einzuschränken oder zu beseitigen. Gleiches gilt sinngemäß für das Bewertungsverfahren.

2.5.1 Einbindung in und Verpflichtung zu einem quantitativen Bewertungsverfahren Das ARGE BIO-Qualitätssicherungskonzept sieht eine durchgängige Bewertung (Selbst- und Fremdbewertung) des Risiko- und Entwicklungspotentials aller SystemteilnehmerInnen vor. Ziel ist es, bio-taugliches Verhalten (= in der Erfüllung der einzelnen Module des ARGE BIO-Standards) objektiv messbar und damit sichtbar zu machen, so dass es objektiviert in die Entscheidungsfindung einfließen kann. Prinzip ist dabei, dass das schwächste Glied in der Entstehungskette den beschränkenden Faktor für die Betriebsbewertung darstellt.

Korrektur

2.5.3 Informations-, Verschwiegenheits- und Warnpflicht Die ARGE BIO sammelt Informationen und macht Bewertungen nicht zum Selbstzweck sondern um damit im Netzwerk des Bio-(Kontroll)systems diejenigen zu unterstützen, die (dazu berechtigt) das Wissen in Konsequenzen umsetzen können. Ansonsten unterliegt die ARGE BIO und alle von ihr beauftragten/anerkannten Organisationen einer strengen Schweigepflicht. Die ARGE BIO verpflichtet sich zudem, die SystemteilnehmerInnen möglichst früh und ohne Verzug auf Gefahren und/oder Fehler hinzuweisen.

1.  Die ARGE BIO und die von ihr beauftragten/anerkannten Organisationen/Personen verpflichten sich, alle bereitgestellten Daten sowie die erstellten Bewertungen vertraulich zu behandeln und keiner ungewünschten Verwendung zuzuführen.

2.  Ausdrücklich ausgenommen von dieser Verschwiegenheitspflicht ist die Weitergabe kontrollrelevanter Informationen an die zuständige(n) Bio-Kontrollstelle(n).

3.  Ausdrücklich ausgenommen von dieser Verschwiegenheit sind auch Meldungen an Organisationen/Personen, denen die SystemteilnehmerInnen die Weitergabe von Informationen durch die ARGE BIO oder eine beauftragte/anerkannte Organisationen vertraglich zugestanden haben oder betroffene Labelgeber (z. B. AMA, Fair Trade, etc.).

4.  Zur Kenntnis gelangte Informationen über Bezugsquellen, Preisvereinbarungen u. ä. unterliegen ausnahmslos der Verschwiegenheit.

1.  M: 1 - 2

2.  M: B+

3.  M: 1 - 3

4.  M: 1 - 3

1.  M: B+

2.  M: B+

3.  M: 4 - 5

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2. Modul Sicherheit: 2.6. Vorausschauendes, vernetztes und standardisiertes Kontrollverfahren

Prüfkriterien, Verfahrensvorschriften und Verpflichtungen Zielformulierung

2.6.3 Systemanerkannte, „geeichte“ Kontrollstellen Zur Sicherstellung objektiver und vergleichbarer Ergebnisse muss der Standard durch ausgewählte, geschulte und evaluierte Organisationen überprüft werden. Jede akkreditierte Bio-Kontrollstelle kann um Anerkennung ansuchen.

2.6.2 Laufende Beobachtung statt Momentaufnahme „Vorbeugen“ und „Risikomanagement“ heißt die Zielsetzung hinter dem Verlangen der ARGE BIO, die Kontrolle neu (anders als die derzeitige Zeitpunktkontrolle im Nachhinein) als Beobachtung der Prozesse in Echtzeit zu definieren. Dies ist Voraussetzung, um rechtzeitig Probleme zu erkennen und Verbesserungs- oder Reparaturmaßnahmen einzuleiten.

1.  Alle SystemteilnehmerInnen ermächtigen und beauftragen ihre Bio-Kontrollstelle(n), der ARGE BIO oder der von ihr beauftragten/anerkannten Organisation alle verfügbaren Daten betreffend Organisationsstruktur, Kontrollergebnisse, festgestellte Abweichungen, Mengenflüsse sowie Labor-Untersuchungsergebnisse zur Verfügung zu stellen.

2.  Im Sinne der Wirtschaftlichkeit und um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, ermächtigen und beauftragen alle SystemteilnehmerInnen alle sonstigen privatrechtlichen Kontrollstellen (z. B. IFS, AMA, Kontrollstelle für artgemäße Nutztierhaltung, Fair Trade, etc.), der ARGE BIO oder den von ihr beauftragten/anerkannten Organisationen alle relevanten Daten (wie im Prüfkriterium oben beschrieben) zur Verfügung zu stellen.

3.  Bonuspunkte für SystemteilnehmerInnen, die von sich aus (durch geeignete Maßnahmen oder Einbindung in entsprechende Systeme) dafür sorgen, dass eine Vernetzung der Kontrollinformationen über mehrere Stufen hinweg gewährleistet ist.

4.  Für den Fall des Wechsels der Bio-Kontrollstelle verpflichten sich alle SystemteilnehmerInnen, der neuen Bio-Kontrollstelle alle Erkenntnisse der bisherigen Bio-Kontrollstelle offen zu legen bzw. weiterzugeben sowie die bisherige Bio-Kontrollstelle zu ermächtigen und zu verpflichten, alle von der neuen Bio-Kontrollstelle erbetenen Informationen offen zu legen bzw. zu übergeben.

2.6.1 Schaffung einer lückenlos verknüpften Kontrollkette BIO ist vom Selbstverständnis her das Denken in Kreisläufen und Netzwerken. Konsequenterweise muss auch die Kontrolle vernetzt umgesetzt werden. Die gesetzlichen Vorgaben verlangen - das macht Bio jetzt schon zu einem herausragenden Produkt- dass alle am Entstehungsprozess eines Bio-Produkt beteiligten Organisationen von einer Bio-Kontrollstelle überprüft werden. Was fehlt, ist eine Instanz, die die Produkte über ihre gesamte Entstehungsgeschichte hinweg beobachtet. Das ARGE BIO-Qualitätssicherungssystem bindet deshalb auch die Übergänge zwischen den einzelnen Stufen in das Beobachtungssystem ein. Erst die Verknüpfung der Bewertungs- und Kontrollergebnisse zwischen allen Prozessschritten ermöglicht eine neue, zukunftsweisende Qualität der Kontrolle.

1.  Die Überprüfung dieses Standards muss durch die ARGE BIO oder die von ihr beauftragte/anerkannte Organisation durchgeführt werden.

2.  Bonuspunkte für SystemteilnehmerInnen, die dafür sorgen, dass sich deren zuständige Bio-Kontrollstelle nach dem ARGE BIO-Qualitätssicherungssystem anerkennen lässt und damit bewirken, dass die Überprüfung des Standards kosten- und ressourcenschonend in die „normalen Kontrollabläufe“ eingebunden werden kann.

1.  Anfragen der ARGE BIO oder der von ihr beauftragten/anerkannten Organisation werden zeitgerecht beantwortet und zur Überprüfung verlangte Unterlagen so schnell wie möglich übermittelt.

2.  Alle SystemteilnehmerInnen nehmen zur Kenntnis, dass die ARGE BIO oder die von ihr beauftragte/anerkannte Organisation das Recht hat, die Betriebsanlagen sowie Verwaltungsgebäude der SystemteilnehmerInnen jederzeit und unangekündigt zu inspizieren.

3.  Alle SystemteilnehmerInnen verpflichten sich, die ARGE BIO oder die von ihr beauftragte/anerkannte Organisation bei diesen Inspektionen zu unterstützen und keinesfalls zu behindern.

Korrektur 1.  M: 4 - 5

2.  M: 2 - 5

3.  M: B+

4.  M: 4 - 5

1.  M: 1 - 3

1.  M: 4 - 5

2.  M: B+

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Beobachtungs- und Bewertungsverfahren Die Einhaltung des vorliegenden Standards wird zur Wahrung objektiver und vergleichbarer Ergebnisse in der Endausbaustufe ausschließlich von systemanerkannten Bio-Kontroll- und -Qualitätssicherungsorganisationen überprüft. Die Einleitung eines Verfahrens zur Systemanerkennung einer Bio-Kontrollstelle oder einer Qualitätssicherungsorganisation kann von jedem/jeder SystemteilnehmerIn beantragt werden. Unter anderem im Sinne der Wirtschaftlichkeit sind Bio-Sicherheits- und -Qualitätsrisiken so früh wie möglich zu lokalisieren und auszuschalten/einzuschränken. Das Prüfverfahren besteht daher aus vier zeitlich aufeinander folgenden Prozessen, die jeweils mit einem Bericht an die Betroffenen und gegebenenfalls an einen berechtigten Dritten enden:   Alle SystemteilnehmerInnen verpflichten sich, sich diesem Prüfungs- und Bewertungsprozess zu unterziehen sowie Verbesserungsvorgaben von Seiten der ARGE BIO oder der beauftragten/anerkannten Organisationen in der genannten Frist umzusetzen. Die Verbesserungsmaßnahmen wie umseitig beschrieben, gelten als vereinbart.    

Bio-Produktfreigabe (teilnehmerInnenbezogen - Echtdaten)

• Prüfung der Einhaltung vereinbarter Rezepturen, Rohstoffherkünfte sowie Proben- und Analysepläne

• Prüfung der Lückenlosigkeit der Kontrollkette • Prüfung der Plausibilität von Mengenflüssen • Meldungen der Mengenflüsse an und Gegenprüfung durch

zuständige Bio-Kontrollstellen • Einbeziehung der Bio-Tauglichkeit aller Vorstufen und im Lohn

Beauftragten in die Bewertung der SystemteilnehmerInnen • Freigabe von Verpackungsgestaltungen nach ARGE BIO-Standard

Bewertung der SystemteilnehmerInnen (produktbezogen - Plandaten)

• Prüfung von Zertifikaten • Einbeziehung der Erkenntnisse von Bio-Kontrolle

und anderen Kontrolleinrichtungen • Interne Audits der SystemteilnehmerInnen • Einverständniserklärung über die Einbindung

aller Vorstufen und im Lohn Beauftragten • Vor-Ort-Audit durch beauftragte/anerkannte

Organisationen/Personen

Bio-Produktrisiko- einschätzung

•  Erhebung und Bewertung produktspezifischer Risikofaktoren

•  Vorgabe ergänzender produktspezifischer Auflagen, die das festgestellte Risiko aus-schließen, reduzieren oder beherrschbar machen

Laufende Beobachtung (Monitoring) der Bio-Produktion

• Tagesaktuelle Prüfung der Mengenflüsse (bezogen auf Rezeptur, Rohstoffherkünfte sowie Vor- und Nachstufen)

• Monitoring der Probenpläne und Analysenergebnisse • Monitoring vereinbarter Maßnahmen zu den kritischen Kontrollpunkten • Überprüfung der Lückenlosigkeit der Kontrollkette • Ständige Rückmeldung der Mengenflüsse an und Gegenprüfung durch die

zuständigen Bio-Kontrollstellen • Jährliches Vor-Ort-Audit durch beauftragte/anerkannte Organisationen

(möglichst im Zuge der Bio-Kontrolle) • Unangekündigte Inspektionsbesuche

Wasser Luft + Erde Landschaft

Bäuerinnen und Bauern

Bearbeiter und Verarbeiter

Saatgut Pflanzgut Jungtiere Futtermittel

Konsumentin und Konsument

Transport, Lagerung, Aufbereitung und sonst. Tätigkeiten im Lohn

Bio-Kontrollstellen, Labors, Qualitätssicherungs- und Wertepartner

Lebens- mittel- handel

ARGE BIO Standard V. Prozessbeschreibung

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Korrekturmaßnahme 2

ü  Kostenpflichtige Beibringung nicht bereitgestellter Unterlagen/Informationen ü  Kostenpflichtige Nachkontrolle

Korrekturmaßnahme 3

ü  Ausschluss der Warenpartie aus der Vermarktung unter einem Markenzeichen der ARGE BIO

Korrekturmaßnahme 4

ü  Ausschluss von SystemteilnehmerInnen aus der Vermarktung unter einem Markenzeichen der ARGE BIO  

Korrekturmaßnahme 5

Bei Verstößen gegen die beschriebenen privatrechtlichen Regelungen werden je nach Schwere (und nach Ausschöpfung der üblichen Verbesserungsmaßnahmen wie Vorschreibungen und Mahnungen) nachfolgend angeführte Verbesserungsmaßnahmen verhängt bzw. im umgekehrten Fall, für besondere Maßnahmen oder Leistungen entsprechend Bonuspunkte vergeben.

ü  Bonuspunkte im Sinne positiver Verstärkung Verstärkungsmaßnahme B+

Berichterstattung über festgestellte Abweichungen oder Bonusbewertungen (je nach Zuständigkeit) • an den Auftraggeber oder die

Auftraggeberin • an die Bio-Kontrollstelle • an sonstige privatrechtliche

Kontrollstellen

ü  Abmahnung

Korrekturmaßnahme 1

ü  Einleitung und Umsetzung von Verbesserungsmaßnahmen

ARGE BIO Standard VI. Verbesserungsmaßnahmen

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