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Abkürzungen: GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, VOBl. = Verordnungsblatt Berlin Teil I bzw. Teil II, BGBl. = Bundesgesetzblatt Teil I, II bzw. III, GVABl. = Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin, GBl. = Gesetzblatt der DDR Teil I bzw. Teil II, ABl. = Amtsblatt für Berlin Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung 74. Jahrgang Nr. 7 Berlin, den 10. März 2018 03227 Art.-Nr. 76491807 173 2.3.2018 Gesetz zur Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes .................................... 174 2232-1; 2232-1-10; 2232-1-9 2.3.2018 Gesetz zur Änderung des Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetzes für Bau- produkte .......................................................................... 175 2130-13 30.1.2018 Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XIV-257a im Bezirk Neukölln, Ortsteil Buckow 176 20.2.2018 Verordnung über die angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals der Berliner Stadt- reinigungsbetriebe (BSR) und der Berliner Wasserbetriebe (BWB) für das Jahr 2018 .............. 177 27-1-21 27.2.2018 Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet Schöneberger Norden im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Schöneberg..... 178 2130-3-158 27.2.2018 Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet Schöneberger Süden im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Schöneberg...... 180 2130-3-159 1.3.2018 Verordnung über die Veränderungssperre 10-81b G/30 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn........................................................................... 182 6.3.2018 Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 7-47 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg ........................................................................ 183

Art.-Nr. 76491807 173 Gesetz- und Verordnungsblatt · Dr. G i f f e y Bezirksbürgermeisterin B i e d e r m a n n Bezirksstadtrat Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in

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Abkürzungen: GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, VOBl. = Verordnungsblatt Berlin Teil  I bzw. Teil  II, BGBl.  = Bundesgesetzblatt Teil  I, II bzw. III, GVABl. = Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin, GBl. = Gesetzblatt der DDR Teil I bzw. Teil II, ABl. = Amtsblatt für Berlin

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung

74. Jahrgang Nr. 7 Berlin, den 10. März 2018 03227

Art.-Nr. 76491807 173

2.3.2018 Gesetz zur Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174 2232-1; 2232-1-10; 2232-1-9

2.3.2018 Gesetz zur Änderung des Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetzes für Bau- produkte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175 2130-13

30.1.2018 Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XIV-257a im Bezirk Neukölln, Ortsteil Buckow 176

20.2.2018 Verordnung über die angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals der Berliner Stadt- reinigungsbetriebe (BSR) und der Berliner Wasserbetriebe (BWB) für das Jahr 2018 . . . . . . . . . . . . . . 177 27-1-21

27.2.2018 Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet Schöneberger Norden im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Schöneberg . . . . . 178 2130-3-158

27.2.2018 Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet Schöneberger Süden im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Schöneberg . . . . . . 180 2130-3-159

1.3.2018 Verordnung über die Veränderungssperre 10-81b G/30 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182

6.3.2018 Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 7-47 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 74. Jahrgang Nr. 7 10. März 2018174

Gesetzzur Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes

Vom 2. März 2018

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes

Das Lehrkräftebildungsgesetz vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (GVBl. S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Grundständiges“ durch das Wort „Lehramtsbezogenes“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „grundständige“ gestrichen. c) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 6 wird aufgehoben.bb) Die bisherige Nummer 7 wird die Nummer 6.

2. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Magisterab-schluss“ die Wörter „in einem einschlägigen Fach gemäß Satz 1“ eingefügt.

3. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Abschluss“ das Wort „als“

gestrichen und die Angabe „§ 5 Absatz 3“ durch die Wörter „einem Studium gemäß § 5 Absatz 2 oder 3“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Lehramt an“ die Wörter „Grundschulen und das Lehramt an“ eingefügt.

4. Dem § 19 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:„Studierende, die vor dem 1. Oktober 2018 in einem der beiden differenzierten Masterstudiengänge gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (GVBl. S. 378) geändert worden ist, eingeschrieben sind, können diesen Studiengang fortführen, müssen jedoch bis spä-testens 30. September 2024 die Voraussetzungen für den Stu-dienabschluss erbracht haben. Von dieser Frist kann im Einzel-fall unter Berücksichtigung der Lebensumstände der oder des Studierenden abgewichen werden. Für die Anpassung der bisher differenzierten Studien- und Prüfungsordnungen an einen ein-heitlichen Masterstudiengang für das Lehramt an ISS und Gym-nasien gilt eine Übergangsfrist für die Verabschiedung bis zum 30. Mai 2019.“

Artikel 2 Änderung der Lehramtszugangsverordnung

Die Lehramtszugangsverordnung vom 30. Juni 2014 (GVBl. S. 242) wird wie folgt geändert:1 Dem § 2 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Gemäß § 15 des Lehrkräftebildungsgesetzes wird ein an einer lehrerbildenden Universität erworbener Abschluss Master

of Education nach einem Studium gemäß § 5 Absatz 2 des Lehr-kräftebildungsgesetzes oder eine Erste Staatsprüfung mit dem Fach Religionslehre oder dem Fach Humanistische Lebenskun-de für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst anerkannt.“

2. § 3 Absatz 7 wird aufgehoben.

Artikel 3 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst

und die Staatsprüfung für Lehrämter§ 28 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die

Staatsprüfung für Lehrämter vom 23. Juni 2014 (GVBl. S. 228) wird wie folgt geändert:1. Im Einleitungssatz werden nach den Wörtern „mit dem Ziel des

Lehramtes an“ die Wörter „Grundschulen und an“ eingefügt.2. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. § 9 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei Lehreranwärterin-nen und Lehreranwärtern ein Drittel und bei Studienreferen-darinnen und Studienreferendaren die Hälfte des Ausbil-dungsunterrichts durch im Fach Religion oder Humanisti-sche Lebenskunde geleistete Wochenstunden ersetzt werden;“

3. In Nummer 2 wird das Wort „zweiten“ gestrichen.4. In Nummer 3 werden nach den Wörtern „die Ausbildungsnote“

die Wörter „bei Lehreranwärterinnen und Lehreranwärtern aus drei Noten, bei Studienreferendarinnen und Studienreferenda-ren“ eingefügt.

5. Der Nummer 5 wird folgender Satzteil angefügt:„für Lehreranwärterinnen und Lehreranwärter mit sonderpäda-gogischen Fachrichtungen gilt, dass sie die Unterrichtsstunde im staatlichen Fach mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpä-dagogischem Förderbedarf abhalten und diese Unterrichtsstun-de Bezug zu dem Fach Deutsch oder dem Fach Mathematik haben muss;“

Artikel 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.

Berlin, den 2. März 2018

Der Präsident des Abgeordnetenhauses von BerlinRalf W i e l a n d

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende BürgermeisterMichael M ü l l e r

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 74. Jahrgang Nr. 7 10. März 2018 175

Gesetzzur Änderung des Marktüberwachungsverordnungs-

Durchführungsgesetzes für BauprodukteVom 2. März 2018

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Marktüberwachungsverordnungs-

Durchführungsgesetzes für BauprodukteDas Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz für

Bauprodukte vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 342) wird wie folgt ge-ändert:1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „und b“ gestrichen.b) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Arti-kel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, soweit es auf die Markt-überwachung nach dem Bauproduktengesetz vom 5. De-zember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), das durch Arti-kel 119 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Anwendung findet,“

c) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 einge-fügt: „3. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Par-

laments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4. 4. 2011, S. 5) und

4. dem Bauproduktengesetz“.

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zustän-

dig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauproduk-ten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, dafür zuständig, Maßnahmen nach Artikel 56, 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, § 26 des Produktsicherheitsgesetzes und Ar-tikel 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu ergreifen.“

Artikel 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 2. März 2018

Der Präsident des Abgeordnetenhauses von BerlinRalf W i e l a n d

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende BürgermeisterMichael M ü l l e r

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 74. Jahrgang Nr. 7 10. März 2018176

Verordnungüber die Festsetzung des Bebauungsplans XIV-257a im Bezirk Neukölln, Ortsteil Buckow

Vom 30. Januar 2018

§ 4(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen

lassen will, muss1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrif-

ten, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2a Nummer 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

2. eine nach § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Ver-letzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs-plans und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkün-dung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Neukölln von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verlet-zung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 ge-nannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt wor-den sind.

§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz-

und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 30. Januar 2018

Bezirksamt Neukölln von Berlin

Dr. G i f f e yBezirksbürgermeisterin

B i e d e r m a n nBezirksstadtrat

Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 6 Absatz 5 und § 11 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) in der bis zum Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Ände-rung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283) geltenden Fassung, in Verbindung mit Artikel 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Aus-führung des Baugesetzbuchs, wird verordnet:

§ 1Der Bebauungsplan XIV-257a vom 2. Mai 2017 für die Grund-

stücke Landreiterweg 47/67, Wildhüterweg 28/38 und Am Eichen-quast 13/17 im Bezirk Neukölln, Ortsteil Buckow, wird festgesetzt.

§ 2Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Neu-

kölln von Berlin, Abteilung Bauen, Natur und Bürgerdienste, Fach-bereich Vermessung und Geoinformation, beglaubigte Abzeichnun-gen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Neukölln von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Soziales und Bürgerdienste, Fachbereiche Stadtplanung und Bau- und Wohnungsaufsicht, kos-tenfrei eingesehen werden.

§ 3Auf die Vorschriften über

1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit et-waiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristge-mäßer Geltendmachung (§ 44 Absatz 4 des Baugesetzbuchs)

wird hingewiesen.

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 74. Jahrgang Nr. 7 10. März 2018 177

Verordnungüber die angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR)

und der Berliner Wasserbetriebe (BWB) für das Jahr 2018Vom 20. Februar 2018

Auf Grund des § 16 Absatz 5 und 8 des Berliner Betriebe-Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 827), das zuletzt durch Gesetz vom 17. März 2017 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Zinssatz

Das betriebsnotwendige Kapital der Berliner Stadtreinigungsbe-triebe (BSR) und der Berliner Wasserbetriebe (BWB) ist, soweit ver-zinsbar, für das Jahr 2018 jeweils mit 5,1 vom Hundert zu verzinsen.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 20. Februar 2018

Michael M ü l l e rRegierender Bürgermeister

Ramona P o pSenatorin für Wirtschaft, Energie

und Betriebe

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 74. Jahrgang Nr. 7 10. März 2018178

Erhaltungsverordnunggemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches (BauGB)

für das Gebiet Schöneberger Norden im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Schöneberg

Vom 27. Februar 2018

Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetz-buches (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte mit einer blauen Linie eingegrenzte Gebiet. Die Innenkante dieser Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung be-dürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Ände-rung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmi-gung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusam-mensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhal-tung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Sie ist ferner zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anla-ge der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauord-nungsrechtlichen Mindestanforderung dient sowie, wenn die Ände-rung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen und anlagetechnischen Mindestanforderungen der Energieeinsparver-ordnung dient.

§ 3 Zuständigkeit

Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Tem-pelhof-Schöneberg von Berlin.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereichs des Er-haltungsgebietes „Schöneberger Norden“ gemäß § 1 dieser Verord-nung ohne die dafür nach § 2 dieser Verordnung erforderliche Ge-nehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 3 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 5 Ausnahmen

§ 2 dieser Verordnung ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen und nicht auf die in § 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsich-tigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2 dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 6 Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrif-

ten, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des BauGB bezeichnet sind,

2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AGBauGB enthalten sind,

innerhalb eines Jahres seit Verkündung dieser Verordnung gegen-über dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Man-gel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 ge-nannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Ver-letzungen oder Mängel gemäß § 215 Absatz 1 BauGB und gemäß § 32 Absatz 2 AGBauGB unbeachtlich.

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt wor-den sind.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 27. Februar 2018

Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin

Angelika S c h ö t t l e rBezirksbürgermeisterin

Jörn O l t m a n nBezirksstadtrat

Anlage: Karte mit Geltungsbereich

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 74. Jahrgang Nr. 7 10. März 2018 179

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 74. Jahrgang Nr. 7 10. März 2018180

Erhaltungsverordnunggemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches (BauGB)

für das Gebiet Schöneberger Süden im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Schöneberg

Vom 27. Februar 2018

§ 5 Ausnahmen

§ 2 dieser Verordnung ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen und nicht auf die in § 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsich-tigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2 dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 6 Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrif-

ten, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des BauGB bezeichnet sind,

2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AGBauGB enthalten sind,

innerhalb eines Jahres seit Verkündung dieser Verordnung gegen-über dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Man-gel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 ge-nannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Ver-letzungen oder Mängel gemäß § 215 Absatz 1 BauGB und gemäß § 32 Absatz 2 AGBauGB unbeachtlich.

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt wor-den sind.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 27. Februar 2018

Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin

Angelika S c h ö t t l e rBezirksbürgermeisterin

Jörn O l t m a n nBezirksstadtrat

Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetz-buches (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte mit einer blauen Linie eingegrenzte Gebiet. Die Innenkante dieser Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung be-dürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Ände-rung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmi-gung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusam-mensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhal-tung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Sie ist ferner zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anla-ge der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauord-nungsrechtlichen Mindestanforderung dient sowie, wenn die Ände-rung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen und anlagetechnischen Mindestanforderungen der Energieeinsparver-ordnung dient.

§ 3 Zuständigkeit

Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Tem-pelhof-Schöneberg von Berlin.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereichs des Er-haltungsgebietes „Schöneberger Süden“ gemäß § 1 dieser Verord-nung ohne die dafür nach § 2 dieser Verordnung erforderliche Ge-nehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 3 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

Anlage: Karte mit Geltungsbereich

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 74. Jahrgang Nr. 7 10. März 2018 181

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 74. Jahrgang Nr. 7 10. März 2018182

Verordnungüber die Veränderungssperre 10-81b G/30

im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn Vom 1. März 2018

Auf Grund des § 16 Absatz 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit § 13 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bau-gesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:

§ 1Für das Grundstück Liebensteiner Straße 44 im Bezirk Marzahn-

Hellersdorf, Ortsteil Marzahn, für das das Bezirksamt neben ande-ren Grundstücken die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlos-sen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetz-buchs ein.

§ 2Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungs-

bereichs der Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsicht-nahme beim Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Gesundheit, Personal und Finanzen, Stadtent-wicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bau-aufsicht, Wohnungsaufsicht und Denkmalschutz, aus.

§ 3Auf die Vorschriften über

1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwa-iger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnach-teile durch die Veränderungssperre (§ 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und

2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht frist-gemäßer Geltendmachung (§ 18 Absatz 3 des Baugesetzbuchs)

wird hingewiesen.

§ 4Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen

will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetz-buches wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeacht-lich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz-

und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 1. März 2018

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin

Thomas B r a u nStellvertretender Bezirks-

bürgermeister

Juliane W i t tBezirksstadträtin für Weiter-bildung, Kultur, Soziales und

Facility Management

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 74. Jahrgang Nr. 7 10. März 2018 183

Verordnungüber die Festsetzung des Bebauungsplans 7-47

im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil SchönebergVom 6. März 2018

§ 4(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen

lassen will, muss1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrif-

ten, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetz-buchs bezeichnet sind,

2. eine nach § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Ver-letzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs-plans und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung be-gründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt wor-den sind.

§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz-

und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 6. März 2018

Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin

Angelika S c h ö t t l e rBezirksbürgermeisterin

Jörn O l t m a n nBezirksstadtrat

Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit § 6 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausfüh-rung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664), wird verordnet:

§ 1Der Bebauungsplan 7-47 vom 26. Mai 2017 für die Fläche zwi-

schen Hildegard-Knef-Platz, Lotte-Laserstein-Straße, Sachsen-damm und der Hedwig-Dohm-Straße (Grundstück Sachsendamm 55–60) sowie für die Hedwig-Dohm-Straße und die Wilhelm-Ka-bus-Straße zwischen Ringbahn und Tempelhofer Weg im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg, wird festgesetzt.

§ 2Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Tem-

pelhof-Schöneberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Bauen, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung und Geo-information, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Fachbereich Stadtplanung, kostenfrei eingesehen werden.

§ 3Auf die Vorschriften über

1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit et-waiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristge-mäßer Geltendmachung (§ 44 Absatz 4 des Baugesetzbuchs)

wird hingewiesen.

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 74. Jahrgang Nr. 7 10. März 2018184

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