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Nr. L 311/40 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1 . 12. 75
RICHTLINIE DES RATES
vom 17. November 1975
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Fruchtsäfte und einigegleichartige Erzeugnisse
(75/726/EWG)
DER RAT DER EUROPAISCHENGEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere aufdie Artikel 43 und 100,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (*),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Um zur Schaffung eines einzigen Marktes für Fruchtsäfte und Fruchtnektare beizutragen, die Herstellungsbedingungen im Hinblick auf die Erfordernisseder Verbraucher genauer festzulegen und die Handelsbeziehungen auf der Grundlage eines gesundenund redlichen Wettbewerbs zu erleichtern, sind gemeinsame Regeln für die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse, für die Verwendung der diesen Erzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen sowiefür deren Herstellungsmerkmale und für deren Kennzeichnung festzulegen .
Die Unterschiede in den einzelstaatlichen Bestimmungen für diese Erzeugnisse können nämlich den freienWarenverkehr behindern und zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen.
Es ist insbesondere wichtig, die Regeln für die Herstellung und die Kennzeichnung von zum unmittelbaren Verbrauch bestimmten Fruchtsäften undFruchtnektaren sowie die Regeln für deren Ausgangsstoffe aufzustellen, wobei sicherzustellen ist,daß die in dieser Richtlinie festgelegten vorbehaltenen Bezeichnungen nicht mißbräuchlich verwendetwerden können.
Die Festlegung der Merkmale für die Zusammensetzung von Fruchtnektaren, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie noch nicht bekannt sind,stellt eine technische Durchführungsmaßnahme dar ;die Kommission ist mit der Festlegung solcher Merkmale zu beauftragen, um eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens herbeizuführen.
Das gleiche gilt für die Festlegung der Analysemethoden zur Nachprüfung der Reinheitskriterien der beider Herstellung von Fruchtsäften und Fruchtnektarenverwendeten Zusatz- und Behandlungsstoffe sowiefür die Festlegung der Modalitäten der Probenahmeund der zur Uberprüfung der Zusammensetzung undder Herstellungsmerkmale dieser Fruchtsäfte undFruchtnektare erforderlichen Analysemethoden .
Es ist angebracht, für alle Fälle, in denen der Rat derKommission Befugnisse zur Anwendung von Regelnim Lebensmittelbereich überträgt, ein Verfahren zurEinführung einer engen Zusammenarbeit zwischenden Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des durch Beschluß des Rates vom 13 . November 1969 (2 ) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschusses vorzusehen.
Die Anwendung einiger in dieser Richtlinie vorgesehener Regeln kann auf Grund der technischenSchwierigkeiten, die sich daraus ergeben würden,nicht unverzüglich in Aussicht genommen werden .
In einigen Fällen reicht es aus , eine zusätzliche Fristvorzusehen, nach deren Ablauf die Richtlinie vollständig Anwendung finden wird; diese Lösung kannhinsichtlich des Gehalts von Trauben- und Orangensaft an Schwefeldioxid sowie hinsichtlich des Klärensvon Traubensaft mit Kaliumferrocyanid gewähltwerden.
In anderen Fällen ist die Beibehaltung der einzelstaatlichen Bestimmungen zusammen mit einer Revisionsklausel geboten.
Insbesondere die Bedingungen für die etwaige Verwendung von 1-Apfelsäure und dl-Apfelsäure inFruchtsäften und Fruchtnektaren müssen im Rahmeneiner allgemeineren Regelung betreffend die Verwendung bestimmter Säuren in der Ernährung geprüftwerden.
Die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben,die in dieser Richtlinie vorgesehenen Listen der Zusatz- und Behandlungsstoffe erst dann in vollem Umfang anzuwenden, wenn die Identitäts- und Reinheitskriterien für diese Erzeugnisse festgelegt sind —
(*) ABl. Nr. C 25 vom 28 . 10. 1970, S. 6. (2) ABl . Nr. L 291 vom 29 . 11 . 1969, S. 9 .
1 . 12. 75 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 311/41
aa) Trockenmasse : mindestens 62 Gewichtshundertteile,
höchstens 3 Hundertteile in der Trockenmasse,
bb) Gehalt an Invertzucker(Quotient ausFruktose undDextrose : 1,0± 0,2):
cc) LeitfähigeAsche :
höchstens 0,3 Gewichtshundertteile inder Trockenmasse,
höchstens 75ICUMSA-Einheiten,
dd) Farbe derLösung:
ee) Rückstand an höchstens 15 mg/kgSchwefeldioxid : in der Trockenmasse ;
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :
Artikel 1
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als
1 . Frucht :
die frische oder durch Kälte haltbar gemachte,gesunde, nicht verdorbene Frucht in geeignetemReifezustand, der im Hinblick auf die Herstellungvon Fruchtsäften oder Fruchtnektaren keine wesentlichen Bestandteile entzogen worden sind. DieTomate gilt nicht als Frucht;
2 . Fruchtmark:
das gärfähige, aber nicht gegorene, aus dem passierten genießbaren Teil der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonneneErzeugnis ;
3 . konzentriertes Fruchtmark:
das aus Fruchtmark durch physikalisches Abtrennen eines bestimmten Teiles des natürlichen Wassergehalts gewonnene Erzeugnis ;
4. Zuckerarten :
a) für die Herstellung von Fruchtsäften— Halbweißzucker,
— Zucker (Weißzucker),
— raffinierter Zucker (raffinierter Weißzucker),
— Dextrose-Monohydrat,— Dextroseanhydrid,
— getrockneter Glukosesirup,
— Fruktose;
b ) für die Herstellung von Fruchtnektar sowiefür rückverdünnte Fruchtsäfte, außer den unter Buchstabe a) genannten Zuckerarten
— Glukosesirup,
— flüssiger Zucker,
— flüssiger Invertzucker,— Sirup von Invertzucker,— wäßrige Saccharoselösung, die folgende
Merkmale aufweist :
5 . Fruchtsaft :
a ) der mittels mechanischer Verfahren ausFrüchten gewonnene gärfähige, aber nicht gegorene Saft, der die charakteristische Farbe,das charakteristische Aroma und den charakteristischen Geschmack der Säfte der Früchtebesitzt, von denen er stammt.
Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vomEndokarp ; Limettensaft kann jedoch gemäßden nach redlichem Handelsbrauch üblichenVerfahren, die es ermöglichen müssen, dasVorhandensein von Bestandteilen der äußerenFruchtteile im Saft so weit wie möglich einzuschränken, auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden .
b ) Als Fruchtsaft gilt auch das Erzeugnis, dasaus konzentriertem Fruchtsaft hergestellt wird
— durch Wiederzufügung der dem Saft beider Konzentrierung entzogenen Menge anWasser, das, insbesondere in chemischer,mikrobiologischer und organoleptischerHinsicht, geeignete Eigenschaften besitzt,welche die wesentlichen Eigenschaften desSaftes nicht beeinträchtigen, sowie
— durch Wiederherstellung seines Aromasmit Hilfe der flüchtigen Aromastoffe, diebei der Konzentrierung des betreffendenFruchtsaftes oder von Säften derselbenFruchtart aufgefangen worden sind,
und das gleichartige organoleptische und analytische Eigenschaften besitzt wie der Fruchtsaft, der gemäß Buchstabe a) aus Früchtenderselben Art hergestellt worden ist ;
Nr. L 311/42 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1 . 12. 75
6. konzentrierter Fruchtsaft:
das aus Fruchtsaft durch physikalisches Abtrennen eines bestimmten Teils des natürlichen "Wassergehalts hergestellte Erzeugnis . Ist das Erzeugnisfür den unmittelbaren Verbrauch bestimmt, sobeträgt die Konzentration mindestens 50 Hundertteile ;
7. Fruchtnektar:
das nicht gegorene, aber gärfähige, durch Zusatzvon Wasser und Zucker zu Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften, Fruchtmark, konzentriertemFruchtmark oder einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellte Erzeugnis, das außerdem demAnhang entspricht;
8 . getrockneter Fruchtsaft :
das aus Fruchtsaft durch physikalisches Abtrennen nahezu des gesamten natürlichen Wassergehalts hergestellte Erzeugnis .
b ) „Süßmost" für Fruchtnektar, der ausschließlichaus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäftenoder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse,die auf Grund ihres hohen natürlichen Säuregehalts zum unmittelbaren Genuß nicht geeignetsind, hergestellt wird,
c) „Succo e polpa" für den ausschließlich aus gegebenenfalls konzentriertem Fruchtmark hergestellten Fruchtnektar,
d) „iElemost" für Apfelsaft ohne zugesetzte Zukkerarten,
e ) „Sur . . . saft" in Verbindung mit der Angabeder verwendeten Frucht in dänischer Sprache fürSäfte ohne zugesetzte Zuckerarten aus schwarzen,roten oder weißen Johannisbeeren, Kirschen,Himbeeren, Erdbeeren oder Holunderbeeren.
(3 ) Stammt das Erzeugnis von einer einzigenFruchtart, so wird diese Art an Stelle des Wortes„Frucht" oder zusammen mit den Bezeichnungenangegeben, die dieses Wort nicht enthalten.
(4) Absatz 1 hindert nicht, daß in Dänemark derAusdruck „sad .... saft " oder „sodet .... saft" inVerbindung mit der Angabe der verwendeten Fruchtgebraucht wird, um ein Erzeugnis zu kennzeichnen,das
— einerseits aus dem Saft aus schwarzen, roten oderweißen Johannisbeeren, Kirschen, Himbeeren,Erdbeeren oder Holunderbeeren
— und andererseits aus zugesetzten Zuckerarten ineiner Menge von über 200 g je Liter besteht,
sofern die Menge der zugesetzten Zuckerarten unddie Art und Weise der Verwendung der Erzeugnisseangegeben werden .
Artikel 2
( 1 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daßdie in Artikel 1 Nummern 5 bis 8 definierten Erzeugnisse nur in den Verkehr gebracht werden können,wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie und ihres Anhangs entsprechen.
(2) Unbeschadet gemeinschaftlicher Bestimmungen, die später auf diesem Gebiet erlassen werden,finden die Artikel 4 bis 12 nur Anwendung aufFruchtsäfte, konzentrierte Fruchtsäfte, Fruchtnektareund getrocknete Fruchtsäfte, die zum unmittelbarenVerbrauch bestimmt sind, auf konzentrierte Fruchtsäfte zur Herstellung von zum unmittelbaren Verbrauch bestimmten Fruchtsäften oder Fruchtnektarensowie auf Fruchtsäfte zur Herstellung von zum unmittelbaren Verbrauch bestimmten Fruchtnektaren .
Artikel 4
( 1 ) Für die Herstellung von Fruchtsäften sind ausschließlich zugelassen :
a) das Mischen von Säften einer oder mehrererFruchtarten untereinander ;
b ) die Behandlung mit folgenden Stoffen :— 1-Ascorbinsäure (E 300) in der für die Oxyda
tionshemmung erforderlichen Menge,
— Stickstoff, '
— Kohlendioxid (E 290),
— pektolytischen Enzymen,
— proteolytischen Enzymen,
Artikel 3
( 1 ) Die in Artikel 1 Nummern 5 bis 8 genanntenBezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und unbeschadet des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a) beim Inverkehrbringen zur Kennzeichnung dieser Erzeugnisse zu verwenden.
(2) Es sind ferner folgende Bezeichnungen vorbehalten :
a) „Vruchtendrank" für Fruchtnektar,
1 . 12. 75 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 311/43
— Kalziumhydrogensulfit (Kalziumbisulfit)(E 227);
jedoch darf der Gesamtgehalt des dem Verbraucher angebotenen oder an ihn abgegebenen Saftes an diesen Stoffen, ausgedrückt inSchwefeldioxid, 10 mg je Liter nicht übersteigen ; diese Begrenzung wird jedoch für Traubensaft, der vor Ablauf von vier Jahren nachBekanntgabe dieser Richtlinie in der Gemeinschaft hergestellt oder in dieselbe eingeführtwird, auf 50 mg erhöht;
— das Entschwefeln mittels physikalischer Verfahren ;
— das Klären mit Kasein, Eiklar und anderentierischen Albuminen;
— die teilweise Entsäuerung mittels neutralenKaliumtartrats oder mittels kohlensaurenKalks, wobei der letztere kleine Mengen desKalziumdoppelsalzes der d-Weinsäure und der1-Apfelsäure enthalten kann;
c) für Ananassaft der Zusatz von Zitronensäure(E 330) bis zur Höchstmenge von 3 g je Liter.
(3 ) Die Zuckerung und die Säuerung ein und desselben Fruchtsaftes schließen einander aus.
(4) Wird ein und demselben Fruchtsaft oderFruchtnektar mehr als eine Säure zugesetzt, so darfdie Summe der Mengen der einzelnen zugesetztenSäuren — ausgedrückt in Hundertsätzen der zulässigen Höchstmengen — 100 nicht überschreiten .
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten können während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Bekanntgabe dieserRichtlinie für die Behandlung von Traubensaft dieeinzelstaatlichen Vorschriften beibehalten, wonachdas Klären mit Kaliumferrocyanid zugelassen ist ; indiesem Fall erfolgt die Behandlung unter amtlicherKontrolle. Das in dieser Weise behandelte Fertigerzeugnis darf keine Cyanverbindungen enthalten.
— amylolytischen Enzymen,— Speisegelatine,— Tannin,
— Bentonit,
— Kieselsol,
— Kaolin,
— Kohle,
— inerten Filterhilfsstoffen wie Perlit, Asbest,Kieselgur, Zellulose, unlöslichem Polyamid;
c) die gebräuchlichen physikalischen Verfahren undBehandlungen wie thermische Behandlung, Zentrifugieren und Filtern ; die Anwendung bestimmter Verfahren und Behandlungen kann vom Ratauf Vorschlag der Kommission einstimmig beschränkt oder verboten werden.
(2) Ferner sind zugelassen :
a) für anderen Fruchtsaft als Birnen- und Traubensaft der Zusatz von Zuckerarten unter folgendenBedingungen :
i ) zu Korrekturzwecken in einer in Trockenmasse ausgedrückten Menge von nicht mehr als15 g je Liter Saft;
ii ) zur Erzielung eines süßen Geschmacks in einerin Trockenmasse ausgedrückten Menge vonnicht mehr als
— 40 g je Liter bei Apfelsaft ; dieser Zusatzkann jedoch von den Mitgliedstaaten untersagt werden,
— 200 g je Liter bei Saft von Zitronen, Limetten, Bergamotten und schwarzen, rotenoder weißen Johannisbeeren,
■— 100 g je Liter Saft bei anderen Fruchtsäften ;
b ) für Traubensaft :
— die Behandlung mit folgenden Stoffen :— Schwefeldioxid (E 220),
— Natriumsulfit (E 221),
— Natriumhydrogensulfit (Natriumbisulfit)(E 222),
Artikel 6
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieserRichtlinie darf der bei der Analyse festgestellteSchwefeldioxidgehalt eines Fruchtsaftes nicht mehrals 10 mg je Liter betragen.
Für Orangensaft, der vor Ablauf von vier Jahrennach Bekanntgabe dieser Richtlinie in der Gemeinschaft hergestellt oder in dieselbe eingeführt wird,wird diese Begrenzung jedoch auf 20 mg erhöht.
— Natriumdisulfit (Natriumpyrosulfit oderNatriummetabisulfit) (E 223),
— Kaliumdisulfit (Kaliumpyrosulfit oder Kaliummetabisulfit) (E 224),
— Kalziumsulfit (E 226) und
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Artikel 7
( 1 ) Für die Herstellung von Fruchtnektaren sindausschließlich zugelassen :a ) das Mischen von Fruchtnektaren einer oder mehr
rerer Fruchtarten untereinander, gegebenenfallsunter Zusatz von Fruchtsaft oder Fruchtmark;
(b ) die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c)aufgeführten Verfahren und Behandlungen .
(2) Außerdem sind zugelassen :a) der Zusatz von Zuckerarten bis zur Höchstmenge
von 20 Gewichtshundertteilen, bezogen auf dasGesamtgewicht des fertigen Erzeugnisses ;
b ) der Zusatz von Wasser bis zu einer Menge, beiwelcher der Gehalt an Fruchtsaft und/oderFruchtmark sowie die Gesamtsäure des fertigenErzeugnisses nicht unter den im Anhang genannten Grenzzahlen liegen; bei einem Gemisch müssen der Gehalt an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark sowie die Gesamtsäure proportional mitden im Anhang genannten Grenzzahlen übereinstimmen ;
c) für die Herstellung der unter Artikel 3 Absatz 2Buchstabe c ) fallenden Fruchtnektare das vollständige Ersetzen der Zuckerarten durch Honig,wobei die in Buchstabe a) genannte Höchstmengevon 20 Hundertteilen nicht überschritten werdendarf;
d ) für die Herstellung der unter Artikel 3 Absatz 2Buchstabe c) fallenden Fruchtnektare — wenn sieaus Birnen oder Pfirsichen oder einem Gemischaus diesen Früchten hergestellt werden — derZusatz von Zitronensäure bis zu einer Mengevon 5 g je Liter des fertigen Erzeugnisses ; die Zitronensäure kann jedoch ganz oder teilweisedurch eine gleichwertige Menge Zitronensaft ersetzt werden.
(3 ) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommissiondie Anwendung des Absatzes 2 Buchstabe d) auf andere unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) fallendeFruchtnektare ausdehnen.
(4) Nach dem in Artikel 14 vorgesehenen Verfahren kann der Anhang durch die Nennung andererFrüchte unter Angabe der für sie geltenden Kriterienfür die Zusammensetzung vervollständigt werden.
Artikel 8
Für die Herstellung konzentrierter Fruchtsäfte sindausschließlich zugelassen :a) die in Artikel 4 aufgeführten Verfahren oder Be
handlungen;b) die teilweise Trocknung von Fruchtsaft durch
physikalische Verfahren oder Behandlungen, ausgenommen unmittelbare Feuereinwirkung; die
Anwendung bestimmter Verfahren oder Behandlungen kann vom Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig beschränkt oder verbotenwerden ;
c) die Wiederherstellung ihres Aromas mit Hilfe derAromastoffe, die bei der Konzentrierung des ursprünglichen Fruchtsaftes oder von Säften derselben Fruchtart aufgefangen worden sind; dieserZusatz ist bei konzentrierten Fruchtsäften, diezum unmittelbaren Verbrauch bestimmt sind,vorgeschrieben .
Artikel 9
Ferner ist für die Herstellung getrockneter Fruchtsäfte die nahezu vollständige Trocknung von Fruchtsäften durch physikalische Verfahren oder Behandlungen, ausgenommen unmittelbare Feuereinwirkung,zugelassen; dabei ist die Wiederzufügung der wesentlichen Aromastoffe, die von der gleichen Fruchtartstammen oder gegebenenfalls bei der Trocknung aufgefangen werden, vorgeschrieben.
Artikel 10
Die in den Artikeln 4, 5 , 7, 8 und 9 vorgesehenenVerfahren oder Behandlungen dürfen sich nicht inder Weise auswirken, daß in den Erzeugnissenirgendwelche Stoffe in solchen Mengen zurückbleiben,daß sie eine Gefahr für die menschliche Gesundheitdarstellen können.
Artikel 11
( 1 ) Auf den Packungen, Behältnissen oder Etiketten der in Artikel 1 Nummern 5 bis 8 definierten Erzeugnisse müssen die nachstehend aufgeführten Angaben angebracht werden; diese Angaben müssen gutsichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein :
a) die ihnen nach Artikel 3 Absätze 1 bis 3 vorbehaltene Bezeichnung, wobei jedoch folgendes gilt :i ) Die Verwendung der Bezeichnung „Fruchtnektar" kann von den Mitgliedstaaten bei einemoder mehreren der Erzeugnisse im Sinne desArtikels 3 Absatz 2 als fakultativ vorgesehenwerden, wenn die darin aufgeführten Bezeichnungen zur Kennzeichnung dieser Erzeugnisseverwendet werden;
ii ) bei von zwei oder mehr Fruchtarten stammenden Erzeugnissen, außer bei Verwendung vonZitronensaft gemäß den in Artikel 7 Absatz 2Buchstabe d) vorgesehenen Bedingungen, mußderen Bezeichnung durch die Aufzählung derverwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge der in dem Erzeugnis enthaltenenMengen ergänzt oder das Wort „Früchte" indieser Bezeichnung durch diese Aufzählungersetzt werden ;
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iii ) bei den Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1Nummer 8 kann die Bezeichnung „getrocknet" durch die Angabe „lyophilisiert" odereinen entsprechenden anderen Hinweis jenach dem angewandten Trocknungsverfahrenergänzt oder ersetzt werden ;
b ) bei ganz oder teilweise aus konzentriertemFruchtsaft hergestellten Fruchtsäften die Angabe„aus konzentrat". Diese Angabe muß inunmittelbarer Nähe der Bezeichnung, deutlichvon dieser Bezeichnung und allen anderen Angaben abgehoben, in gut sichtbaren Buchstaben angebracht werden;
c) die Bezeichnung „mit Fruchtmark" oder einegleichwertige Angabe für die unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) fallenden Fruchtnektare, dienicht lediglich durch die Angabe „succo e polpa" entsprechend den einzelstaatlichen Vorschriften nach Buchstabe a) Ziffer i ) gekennzeichnet sind;
d ) bei den in Artikel 1 Nummern 5 bis 7 definiertenErzeugnissen das Nennvolumen in Liter, Zentiliter oder Milliliter; bei den in Artikel 1 Nummer 8definierten Erzeugnissen das Nenngewicht inKilogramm oder Gramm. Bis zum Inkrafttretender entsprechenden Gemeinschaftsvorschriftengelten die einzelstaatlichen Bestimmungen überMessung und Kennzeichnung des Nennvolumensund des Nenngewichts.
Bis zum Ablauf der Übergangszeit, während derdie Verwendung von Einheiten des Empire-Systems gemäß Anhang II der Richtlinie Nr. 71 /354/EWG (1), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte (2), in der Gemeinschaft gestattet ist, wirdder Angabe des Nennvolumens oder Nenngewichts des Inhalts in Einheiten des internationalen Maßsystems — wenn dies von Irland oderdem Vereinigten Königreich bei den in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen gewünscht wird — die Angabe des Nennvolumens oder Nenngewichts des Inhalts in ihrenÄquivalenten in Einheiten des Empire-Systemshinzugefügt, die an Hand der folgenden Umrechnungssätze errechnet werden :
stimmt ist, der Konzentrationsgrad dieses Konzentrats ;
f) der Name oder die Firma und die Anschrift oderder Sitz des Herstellers bzw. des Abfüllers odereines Verkäufers, der sich innerhalb der Gemeinschaft niedergelassen hat ;
g ) bei den Erzeugnissen mit mehr als 10 mg Schwefeldioxid in einem Liter einen Hinweis auf diesenGehalt gemäß den im Mitgliedstaat des Verbrauchs geltenden Kennzeichnungsregeln ;
h) bei Fruchtnektar die Angabe des tatsächlichenMindestgehalts an Fruchtsaft, Fruchtmark odereinem Gemisch dieser Bestandteile durch denHinweis „Fruchtgehalt : mindestens . . . °/o"; dieser Hinweis ist in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung, deutlich von dieser Bezeichnung undallen anderen Angaben abgehoben, in gut sichtbaren Buchstaben anzubringen ;
i ) die Angabe „mit Zusatz von Kohlensäure", soweit der Kohlensäuregehalt der in Artikel 1Nummern 5 bis 7 definierten Erzeugnisse 2 g ineinem Liter übersteigt ;
j ) bei Fruchtsäften, denen gemäß Artikel 4 Absatz 2Buchstabe a) Ziffer, ii ) Zucker zugesetzt wurde,die in die Bezeichnung einbezogene Angabe „gezuckert"; diese Angabe muß genauso leicht lesbar sein wie die übrige Bezeichnung; im Zusammenhang mit dieser Bezeichnung muß deutlichauf die Höchstmenge der zugesetzten Zuckerartenhingewiesen werden, die als Trockenmasse berechnet und in Gramm in einem Liter ausgedrückt werden; diese Menge darf die tatsächlichzugesetzte Menge nicht um mehr als 15 Hundertteile überschreiten;
k) bei Fruchtnektar im Sinne des Artikels 3 Absatz 2Buchstabe c) die Angabe :
— „mit Honig", wenn der Honig ohne Zusatzvon Zucker verwendet wird,
— „mit Zitronensaft", wenn der Zitronensaftohne Zusatz von Säure verwendet wird;
1 ) bei gesäuertem Fruchtsaft, dessen Kennzeichnungkeine Liste der Bestandteile enthält, die Angabe„mit . . . säure" unter Einfügung der Bezeichnungder verwendeten Säure bzw. der verwendetenSäuren .
(2 ) Sämtliche in Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d)und g) genannten Angaben müssen in demselbenBlickfeld stehen .
(3 ) Sind die in Artikel 1 Nummern 5 bis 7 definierten Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Nenninhalt von mehr als 5 Litern bzw. 5 kg bei den in
1 ml = 0,0352 fluid ounces1 1 = 1,760 pints oder 0,220 gallons1 g = 0,0353 ounces (avoirdupois)1 kg = 2,205 pounds;
e) bei zum direkten Verkauf an den Verbraucher bestimmtem konzentriertem oder getrocknetemFruchtsaft die Menge Wasser, die hinzugefügtwerden muß, um das Erzeugnis auf die üblicheDichte des entsprechenden Fruchtsaftes zu bringen, und bei konzentriertem Fruchtsaft, der zurHerstellung von Fruchtsaft oder Fruchtnektar be
(») ABl . Nr. L 243 vom 29. 10. 1971 , S. 29.(2) ABl. Nr. L 73 vom 27. 3 . 1972, S. 14.
Nr. L 311 /46 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1 . 12. 75
( 10) Die Absätze 1 bis 9 sind unbeschadet der Bestimmungen, die die Gemeinschaft auf dem Gebietder Lebensmittelkennzeichnung erläßt, anwendbar.
Artikel 1 Nummer 8 definierten Erzeugnissen verpackt und werden sie nicht im Einzelhandel in denVerkehr gebracht, so brauchen die in Absatz 1 Buchstaben b), c), d), e), g), h),.i ), j ), k) und 1) genanntenAngaben nur auf den Begleitpapieren angebracht zuwerden, sofern die Behältnisse an Hand dieser Papiereklar zu identifizieren sind .
(4) Bei den in Artikel 1 Nummern 5 bis 8 definierten Erzeugnissen, die in Getränkeautomaten in denVerkehr gebracht werden, können die Mitgliedstaaten die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Angaben auf dem Etikett auf die vorbehaltene Bezeichnung beschränken.
(5 ) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Vorschriften beibehalten, diedie Angabe
a) des Herstellungsbetriebs im Rahmen ihrer einzelstaatlichen Erzeugung,
b) des Ursprungslands vorschreiben; diese Angabedarf jedoch nicht für die in der Gemeinschafthergestellten Erzeugnisse verlangt werden .
Artikel 12
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichenMaßnahmen, damit der Verkehr mit den in Artikel 1Nummern 5 bis 8 definierten Erzeugnissen, die denin dieser Richtlinie mit ihrem Anhang vorgesehenenBestimmungen entsprechen, durch die Anwendungder nicht harmonisierten einzelstaatlichen Bestimmungen über die Zusammensetzung, die Herstellungsmerkmale, die Aufmachung oder die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse bzw. der Lebensmittel imallgemeinen nicht behindert wird .
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf dienicht harmonisierten Vorschriften, die gerechtfertigtsind zum Schutze
— der Gesundheit,
— vor Täuschung, sofern sie nicht bewirken, daßdie Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen beeinträchtigt wird,
— des gewerblichen und kommerziellen Eigentums,der Herkunftsbezeichnungen und Ursprungsangaben sowie vor unlauterem Wettbewerb.
(6) Diese Richtlinie berührt nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, auf Grund deren die Angabe einer Liste der Bestandteile einschließlich der Zusätze vorgesehen ist .
(7) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorschreiben, daß die Art des verwendeten Zuckers in den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a)genannten Fällen angegeben wird.
( 8 ) In den Aufschriften auf den Behältnissen oderEtiketten der in Artikel 1 Nummern 5 bis 8 definierten Erzeugnisse ist ein Hinweis auf eine prophylaktische oder therapeutische Wirkung untersagt. Der Zusatz von 1-Ascorbinsäure gemäß Artikel 4 Absatz 1Buchstabe b) berechtigt nicht zu einem Hinweis aufVitamin C.
Artikel 13
Sofern nicht bereits anderweitig vorgesehen, werdenfestgelegt
a) vom Rat auf Vorschlag der Kommissioni ) die Identitäts- und Reinheitskriterien für diein den Artikeln 4 und 7 genannten Zusatzund Behandlungsstoffe ; dies muß spätestenszwei Jahre nach der Bekanntgabe dieserRichtlinie geschehen;
ii ) die analytischen und mikrobiologischen Eigenschaften der in Artikel 1 Nummern 5 bis 8definierten Erzeugnisse ;
b) gemäß dem Verfahren des Artikels 14i ) die zur Nachprüfung der vorgenannten Reinheitskriterien erforderlichen Analysemethoden;
ii ) die Art und Weise der Probenahme und diezur Überprüfung der Zusammensetzung undder Herstellungsmerkmale der in Artikel 1Nummern 5 bis 8 definierten Erzeugnisse erforderlichen Analysemethoden.
(9 ) Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, die Artund Weise, in der die in Absatz 1 vorgeschriebenenAngaben anzubringen sind, näher zu regeln, als diesin Absatz 1 vorgesehen ist.
Die Mitgliedstaaten können jedoch in ihrem Gebietden Verkehr mit den in Artikel 1 Nummern 5 bis 8genannten Erzeugnissen untersagen, wenn die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a), b), c), e), g), h), i),j ), k) und 1) sowie gegebenenfalls nach Absatz 6nicht in der oder den Landessprachen auf den Behältnissen oder Etiketten angebracht sind.
1 . 12. 75 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 311/47
ten —, die zur Herstellung von konzentriertenFruchtsäften bestimmt sind, zugelassen werdenkönnen, sofern die auf diese Weise hergestelltenkonzentrierten Fruchtsäfte den Bedingungen desArtikels 1 Nummer 5 hinsichtlich der aus konzentrierten Fruchtsäften hergestellten Fruchtsäftegenügen und mindestens die gleichen organoleptischen und analytischen Merkmale aufweisen wiedie durch mechanische Verfahren hergestelltenkonzentrierten Fruchtsäfte ;
c) — Ananas-, Apfel-, Orangen- und Pampelmusen
Artikel 14
( 1 ) Soll das in diesem Artikel festgelegte Verfahrenangewandt werden, so wird der durch Beschluß desRates vom 13 . November 1969 eingesetzte StändigeLebensmittelausschuß — im folgenden „Ausschuß"genannt — von seinem Vorsitzenden befaßt; dieserergreift die Initiative hierzu selbst oder auf Antragdes Vertreters eines Mitgliedstaats .
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitetdem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende nachder Dringlicheit der betreffenden Frage bestimmenkann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheitvon 41 Stimmen zustande, wobei die Stimmen derMitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt ander Abstimmung nicht teil .
(3 ) a) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen .
b ) Entsprechen die in Aussicht genommenenMaßnahmen nicht der Stellungnahme desAusschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Ratunverzüglich die zu treffenden Maßnahmenvor. Der Rat beschließt mit qualifizierterMehrheit.
c) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von dreiMonaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefaßt, sowerden die vorgeschlagenen Maßnahmen vonder Kommission getroffen.
saft die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) erster Gedankenstrich genannten Stoffe zugesetzt werden dürfen, sofern die zugesetzte Gesamtmenge, ausgedrückt in Schwefeldioxid,50 mg je Liter nicht übersteigt;
— Zitronen- und Limettensaft die in Artikel 4Absatz 2 Buchstabe b) erster Gedankenstrichgenannten Stoffe zugesetzt werden dürfen, sofern die zugesetzte Gesamtmenge, ausgedrücktin Schwefeldioxid, 350 mg je Liter nicht übersteigt;
d) bei der Herstellung von Ananassaft Dimethyl-Polysiloxan bis zu 10 mg je Liter verwendet werdendarf;
e ) den Fruchtnektaren im Sinne des Artikels 1 Nummer 7 Milchsäure bis zu 5 g je Liter zugesetztwerden darf, wenn sie aus Äpfeln, Birnen oder einem Gemisch dieser Früchte hergestellt sind;
f) den Fruchtnektaren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c) Honig in Verbindung mitZuckerarten zugesetzt werden darf, wenn sie ausBirnen und Pfirsichen hergestellt wurden und sofern hierbei die im Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c)festgelegte Höchstmenge von 20 Hundertteilennicht überschritten wird;
g) Traubensaft Zitronensäure bis zu 3 g je Liter zugesetzt werden darf, sofern dieser Zusatz zumZeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie gestattet ist ;
h ) Ananassaft und Fruchtnektaren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c), die aus Birnenund Pfirsichen hergestellt wurden, 1-Apfelsäureund dl-Apfelsäure — einzeln oder zusammen —bis zu 3 g je Liter zugesetzt werden darf, soferndieser Zusatz zum Zeitpunkt der Bekanntgabedieser Richtlinie gestattet ist.
Artikel IS
Artikel 14 gilt für achtzehn Monate von dem Zeitpunkt an, zu dem der Ausschuß erstmals gemäß Artikel 14 Absatz 1 befaßt wird .
Artikel 16
( 1 ) Diese Richtlinie berührt nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, nach denen
a) die Vitaminisierung bei Erzeugnissen im Sinnedieser Richtlinie gestattet ist ;
b) die Diffusionsverfahren zur Herstellung vonFruchtsäften — außer Trauben-, Zitrusfrucht-,Ananas-, Birnen-, Pfirsich- und Aprikosensäf
(2) Vor Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahrennach Bekanntgabe dieser Richtlinie überprüft dieKommission die in Absatz 1 Buchstaben a) bis g)vorgesehenen Ausnahmeregelungen und schlägt demRat gegebenenfalls die erforderlichen Änderungenvor.
Nr. L 311/48 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1 . 12. 75
Die in Absatz 1 Buchstabe h) vorgesehene Ausnahmeregelung verliert zu dem Zeitpunkt ihre Geltung,zu dem eine gemeinschaftliche Regelung für die Verwendung von Genußsäuren bei Lebensmitteln Anwendung findet ; diese Regelung muß spätestens dreiJahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie erlassenwerden.
Die geänderten Rechtsvorschriften werden so angewandt, daß das Inverkehrbringen
— von dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen zwei Jahre nach ihrer Bekanntgabe erlaubtist,
— von dieser Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen drei Jahre nach ihrer Bekanntgabeverboten ist .
(2) Absatz 1 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Herstellung von dieser Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen zwei Jahre nach ihrer Bekanntgabe zu untersagen.
- ( 3 ) Die Mitgliedstaaten können jedoch die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b), von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) letzter Gedankenstrichund von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) bis zur Anwendung der in Artikel 13 Buchstabe a) Ziffer i) vorgesehenen Identitäts- und Reinheitskriterien aussetzen .
Artikel 17
Diese Richtlinie gilt nicht
a) für Erzeugnisse, die zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt sind,
b ) für diätetische Erzeugnisse, und zwar bis zum Inkrafttreten von Gemeinschaftsbestimmungen aufdiesem Gebiet.
Artikel 18
( 1 ) Innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe dieser Richtlinie ändern die Mitgliedstaaten, soweit erforderlich, ihre Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, und teilen dies unverzüglich derKommission mit.
Artikel 19
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 17. November 1975 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. COLOMBO
1 . 12. 75 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 311/49
ANHANG
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR FRUCHTNEKTAR
Fruchtnektar aus
Mindestgesamtsäure , beredinetals Weinsäure(g/1 des fertigenErzeugnisses)
Mindestgehaltan Fruchtsaftund/oderFruchtmark(in Gewichtshundertteilendes fertigenErzeugnisses)
I. Früchten mit saurem Saft, zum unmittelbaren Genuß nichtgeeignetGuaven 6 25
Passionsfrucht (passiflora edulis) 8 25
schwarzen Johannisbeeren 8 25
roten Johannisbeeren 8 25
weißen Johannisbeeren 8 25
Stachelbeeren 9 30
Sanddorn 9 25
Schlehen 8 30
Pflaumen 6 30
Zwetschgen 6 30
Ebereschen 8 30
Hagebutten (Früchte von rosa sp.) 8 40
Sauerkirschen 8 35
andere Kirschen 6 40
Heidelbeeren 7 40
Holunderbeeren 7 50
Himbeeren 7 40
Aprikosen 6 (1 ) 40
Erdbeeren 5 (1 ) 40
Brombeeren 6 40
Preiselbeeren 9 30
Quitten 7 50
Azarolakirschen 8 30
anderen Früchten dieser Kategorie — 25
II. Früchten mit zum unmittelbaren Genuß geeignetem SaftÄpfeln 6 50
Birnen 6 50
Pfirsichen 4 45
Zitrusfrüchten 7 50
anderen Früchten dieser Kategorie — 50
(l) Bei Erzeugnissen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c) ist dieser Grenzwert nicht anwendbar.