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Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. Postfach 206 73632 Rudersberg 1 Aufnahme im Waldkindergarten „Kleine Trolle“ Rudersberg e.V. (Stand Juli 2018) Liebe Eltern, wir freuen uns, Ihr Kind demnächst im Waldkindergarten begrüßen zu dürfen. Anbei finden Sie die Aufnahmeunterlagen. Dieses „Willkommen Paket“ enthält: Ausfertigung für Sie, die Eltern Ausfertigung für den Träger 1 Aufnahmebogen X 2 Betreuungsvertrag X X 3 Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach § 4 Kindergartengesetz (muss vom Kinder-/Hausarzt ausgefüllt werden!) X 4 Erklärung zur Kooperation zwischen Kindergarten und Grundschule X 5 SEPA-Lastschriftmandat für den Elternbeitrag X 6 Informationsblatt zum Infektionsschutzgesetz X 7 Kindergartenordnung des Waldkindergartens X 8 Aufnahmeantrag für den Trägerverein und SEPA Lastschriftmandat X 9 Übersicht über den Vorstand des Vereins X 10 Satzung des Trägervereins X Falls die Aufnahmeunterlagen, die Sie erhalten, nicht vollständig sein sollten, oder Sie noch Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne an eine der Erzieherinnen oder an ein Mitglied des Vereinsvorstandes wenden. Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für eine gute Zeit im Waldkindergarten

Aufnahme - kleine-trolle.de · „Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. Postfach 206 73632 Rudersberg 1 Aufnahme im Waldkindergarten „Kleine Trolle“ Rudersberg e.V

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„Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. Postfach 206

73632 Rudersberg

1

Aufnahme im

Waldkindergarten „Kleine Trolle“ Rudersberg e.V. (Stand Juli 2018)

Liebe Eltern,

wir freuen uns, Ihr Kind demnächst im Waldkindergarten begrüßen zu dürfen.

Anbei finden Sie die Aufnahmeunterlagen. Dieses „Willkommen Paket“ enthält:

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un

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Sie

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Elte

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Au

sfertig

un

g fü

r

de

n Trä

ge

r

1 Aufnahmebogen X

2 Betreuungsvertrag X X

3 Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach § 4 Kindergartengesetz

(muss vom Kinder-/Hausarzt ausgefüllt werden!) X

4 Erklärung zur Kooperation zwischen Kindergarten und Grundschule X

5 SEPA-Lastschriftmandat für den Elternbeitrag X

6 Informationsblatt zum Infektionsschutzgesetz X

7 Kindergartenordnung des Waldkindergartens X

8 Aufnahmeantrag für den Trägerverein und SEPA Lastschriftmandat X

9 Übersicht über den Vorstand des Vereins X

10 Satzung des Trägervereins X

Falls die Aufnahmeunterlagen, die Sie erhalten, nicht vollständig sein sollten, oder Sie noch Fragen

haben, können Sie sich jederzeit gerne an eine der Erzieherinnen oder an ein Mitglied des

Vereinsvorstandes wenden.

Mit freundlichen Grüßen

und den besten Wünschen für eine gute Zeit im Waldkindergarten

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„Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. Postfach 206

73632 Rudersberg

2

Aufnahmebogen

Aufnahme am

Angaben zum Kind

Name Vorname

geboren am in

Straße PLZ Ort

Angaben zu Geschwistern

1. Geschwister (Vorname, Geburtsdatum) 2. Geschwister (Vorname, Geburtsdatum)

3. Geschwister (Vorname, Geburtsdatum) 4. Geschwister (Vorname, Geburtsdatum)

5. Geschwister (Vorname, Geburtsdatum) 6. Geschwister (Vorname, Geburtsdatum)

Angaben zu den Erziehungsberechtigten

Name der Mutter Vorname der Mutter

Straße PLZ Ort

Telefon privat Telefon geschäftlich

Handy E-Mail*

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„Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. Postfach 206

73632 Rudersberg

3

Name des Vaters Vorname des Vaters

Straße PLZ Ort

Telefon privat Telefon geschäftlich

Handy E-Mail (freiwillige Angabe)

Angaben zum Hausarzt/zur Hausärztin des Kindes

Name

Straße PLZ Ort

Telefon

Im Notfall telefonisch zu benachrichtigen (wenn abweichend von den Angaben zu den Personensorgeberechtigten)

Name Vorname Telefon

Um wen handelt es sich? (Opa? Nachbarin?)

Besondere Krankheiten oder Beeinträchtigungen (Diabetes, Epilepsie, Impfunverträglichkeiten, Allergien, Seh- oder Hörprobleme etc.)

Tetanusimpfung (bitte Zutreffendes ankreuzen)

Kind wurde gegen Tetanus geimpft ❑ nein ❑ ja, zuletzt am

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„Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. Postfach 206

73632 Rudersberg

4

Woher kennen Sie uns? (bitte Zutreffendes ankreuzen)

❑ Flyer der „Kleinen Trolle“

❑ Flyer der Kindergärten Rudersberg

❑ Internetseite der „Kleinen Trolle“

❑ Internetseite der Gemeinde Rudersberg

❑ Veranstaltung (Maitreff, Adventswald, Tag der offenen Tür etc.) – Wenn ja, welche?

❑ Empfehlung – Wenn ja, von wem?

❑ Sonstiges – Wenn ja, woher?

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„Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. Postfach 206

73632 Rudersberg

5

Einverständnisse (bitte Zutreffendes ankreuzen)

• Zecken dürfen von den Erzieherinnen nicht entfernt werden, daher bitte ich um sofortige

telefonische Benachrichtigung im Falle eines Zeckenbisses, um mein Kind gegebenenfalls

aus dem Kindergarten abholen und die Zecke selbst entfernen zu können. (Ich werde aber

in jedem Fall bei Abholung meines Kindes bei Kindergartenschluss über den Zeckenbiss

informiert.)

❑ ja ❑ nein

• Mein/unser Kind darf im Kindergarten zubereitete Mahlzeiten zu sich nehmen, sofern keine

gesundheitlichen Einschränkungen dagegensprechen.

❑ ja ❑ nein

• Meine/unsere Telefonnummern werden für die Telefonkette innerhalb des

Kindergartens veröffentlicht.

❑ ja ❑ nein

• Im Rahmen unserer Öffentlichkeitsarbeit dürfen Bilder meines/unseres Kindes auf der

Homepage (www.kleine-trolle.de), im „Büttel“ (Amtsblatt der Gemeinde Rudersberg) sowie

auf Plakaten erscheinen.

Da nicht jedes Jahr neue Bilder ersetzt werden können, gilt diese Einverständniserklärung

auch über den Kindergartenbesuch hinaus.

❑ ja ❑ nein

• Mein/unser Kind darf bei einem Unwetter im Fahrzeug der Erzieherinnen an einen sicheren

Ort gebracht werden.

❑ja ❑ nein

Ort, Datum Unterschrift Erziehungsberechtigte/r

Der neue Orientierungsplan für Kindergärten sieht u.a. vor, dass die Entwicklung der Kinder

dokumentiert wird in Text und Bild. Die Fotos hiervon werden dann in die Portfolios der einzelnen

Kinder eingeklebt und am Ende der Kindergartenzeit den Familien ausgehändigt. Hierbei lässt es

sich nicht immer vermeiden, dass auch mal ein anderes Kind mit auf einem Foto erscheint, da die

Kinder ja häufig gemeinsam spielen, basteln, forschen usw.

Hiermit erkläre ich mich/wir uns mit der Weitergabe von Fotos einverstanden, auf denen mein/unser

Kind zusammen mit anderen abgebildet ist, an andere Familien für deren privaten Gebrauch

(Portfolio/Erinnerungen an die Kindergartenzeit/Fotoalbum).

Auch ich/wir werden die Fotos nur für private Zwecke verwenden und nicht veröffentlichen

(Privathomepage).

❑ja ❑ nein

Ort, Datum Unterschrift Erziehungsberechtigte/r

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„Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. Postfach 206

73632 Rudersberg

6

Betreuungsvertrag (Ausfertigung für die Erziehungsberechtigten)

Für die Betreuung von

Name des Kindes

schließen der Träger des Waldkindergartens „Kleine Trolle“ Rudersberg e.V. und

der/die Erziehungsberechtigte/n auf der Grundlage der Kindergartenordnung und

der Vereinssatzung hiermit einen Betreuungsvertrag.

Ort, Datum Unterschrift Erziehungsberechtigte/r

________________________________________________________________________________Ort, Datum Unterschrift Träger

Eine Kindergartenordnung und eine Vereinssatzung habe ich/haben wir erhalten.

________________________________________________________________________________Ort, Datum Unterschrift Erziehungsberechtigte/r

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„Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. Postfach 206

73632 Rudersberg

7

Betreuungsvertrag (Ausfertigung für den Träger)

Für die Betreuung von

Name des Kindes

schließen der Träger des Waldkindergartens „Kleine Trolle“ Rudersberg e.V. und

der/die Erziehungsberechtigte/n auf der Grundlage der Kindergartenordnung und

der Vereinssatzung hiermit einen Betreuungsvertrag.

Ort, Datum Unterschrift Erziehungsberechtigte/r

________________________________________________________________________________Ort, Datum Unterschrift Träger

Eine Kindergartenordnung und eine Vereinssatzung habe ich/haben wir erhalten.

________________________________________________________________________________Ort, Datum Unterschrift Erziehungsberechtigte/r

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„Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. Postfach 206

73632 Rudersberg

8

Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und die ärztliche Impfberatung

Das Kind

Name Vorname Geburtsdatum

Straße PLZ Ort

wurde am ________________ von mir aufgrund des § 4 KiTaG und der dazu

erlassenen Richtlinien über die ärztliche Untersuchung und Impfberatung ärztlich

untersucht.

Gegen den Besuch in einer Kindertageseinrichtung bestehen, soweit sich nach der

Durchführung der gesetzlichen Früherkennungsuntersuchung U _______ erkennen

lässt,

❑ keine medizinischen Bedenken.

❑ medizinische Bedenken.

❑ gesundheitliche Beeinträchtigungen des Kindes. Die Voraussetzungen für den

Besuch der in einer Kindertageseinrichtung werden mit den Personensorge-

berechtigten und Fachkräften der Kindertageseinrichtung abgeklärt, sofern die

Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch die Personensorge-

berechtigten vorliegt.

Das Untersuchungsergebnis ist den Personensorgeberechtigten mitgeteilt worden.

❑ Die ärztliche Impfberatung nach § 34 Absatz 10a des Infektionsschutzgesetzes

(IfSG) und der oben genannten Richtlinien über die ärztliche Untersuchung und

Impfberatung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen und nach den

Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des

Kindes wurde von mir zuletzt am __________ beziehungsweise im Rahmen der U____

durchgeführt.

_______________________________________________________________________________________________

Ort, Datum Unterschrift und Stempel des Arztes

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„Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. Postfach 206

73632 Rudersberg

9

1. Allgemeines

1.1 Jedes Kind muss vor der Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung einmalig

ärztlich untersucht werden. Kindertageseinrichtungen sind gemäß § 1 Absatz 1 Satz

2 des Kindertagesbetreuungsgesetzes Kindergärten, Tageseinrichtungen mit

altersgemischten Gruppen und Kinderkrippen.

1.2 Zweck der ärztlichen Untersuchung ist festzustellen, ob dem Besuch der

Kindertageseinrichtung medizinische Bedenken entgegenstehen.

1.3 Die ärztliche Untersuchung soll sich insbesondere auf den Stand der

körperlichen und psychischen Entwicklung, die Sinnesorgane und Auffälligkeiten

des Verhaltens erstrecken. Ärztliche Untersuchungen in diesem Sinne sind auch die

folgenden Früherkennungsuntersuchungen U3 bis U9 bis zur Vollendung des

sechsten Lebensjahres (Kinder-Richtlinie in der Fassung vom 18. Juni 2015 – BAnz. AT

18.08.2016 B1 – , zuletzt geändert am 18. Mai 2017 – Banz AT 24.07.2017 B2 –) nach

§ 26 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches

Sozialgesetzbuch

1.4 Die ärztliche Untersuchung darf nicht länger als zwölf Monate vor der

Aufnahme in die Kindertageseinrichtung durchgeführt worden sein.

1.5 Vor der Erstaufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung hat zusätzlich

eine ärztliche Impfberatung der Personensorgeberechtigten bezüglich eines

vollständigen, altersgemäßen und nach den Empfehlungen der Ständigen

Impfkommission ausreichenden Impfschutzes zu erfolgen.

1.6 Zweck der ärztlichen Impfberatung ist es, dem Impfschutz von Kindern in

Kindertageseinrichtungen ein besonderes Augenmerk zu schenken und zu einem

altersgemäßen Impfschutz beizutragen.

1.7 Die ärztliche Impfberatung hat zeitnah vor der Aufnahme in die

Kindertageseinrichtung zu erfolgen.

2. Vorlage einer Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und die ärztliche

Impfberatung

2.1 Bei der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung haben die

Personensorgeberechtigten dem Träger eine ärztliche Bescheinigung über das

Ergebnis der ärztlichen Untersuchung und die durchgeführte Impfberatung

auszuhändigen. Aus der Bescheinigung muss ersichtlich sein, ob gegen die

Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung medizinische Bedenken bestehen oder

dass bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Kindes, sofern eine

Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch die Personensorge-

berechtigten vorliegt, die Voraussetzungen für die Aufnahme des Kindes in

Kindertagesbetreuung mit Fachkräften der Kindertageseinrichtung geklärt werden.

Die Bescheinigung muss darüber hinaus den Nachweis enthalten, dass eine

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„Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. Postfach 206

73632 Rudersberg

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Impfberatung bezüglich eines vollständigen, altersgemäßen und nach den

Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutzes erfolgt

ist.

2.2 Für die ärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung

und die durchgeführte Impfberatung ist der Vordruck nach dem als Anlage

beigefügten Muster zu verwenden.

3. Aufgaben des Trägers der Kindertageseinrichtung

3.1 Der Träger der Kindertageseinrichtung hat die Personensorgeberechtigten bei

der Anmeldung darauf hinzuweisen, dass das Kind vor der Aufnahme in die

Kindertageseinrichtung ärztlich untersucht werden muss, sowie eine Impfberatung

stattfinden muss. Hierzu lässt er den Personenberechtigten einen Vordruck nach

dem als Anlage beigefügten Muster zukommen und kontrolliert die Vorlage der

ausgefüllten Bescheinigung durch die Personenberechtigten.

3.2 Wenn der Nachweis über die ärztliche Impfberatung nicht erbracht wurde,

benachrichtigt die Leitung der Kindertageseinrichtung das Gesundheitsamt, in

dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet und übermittelt dem Gesundheitsamt

personenbezogene Angaben. Das Gesundheitsamt kann die Personensorge-

berechtigten zu einer Beratung laden.

4. Ergänzende Bestimmungen

4.1 Nehmen die pädagogischen Mitarbeiterinnen und -arbeiter der Einrichtung bei

einem Kind deutlich erkennbare Entwicklungsverzögerungen oder -störungen

wahr, empfehlen sie den Personensorgeberechtigten eine Vorstellung des Kindes

bei einer Kinderärztin oder einem Kinderarzt oder einer Interdisziplinären

Frühförderstelle beziehungsweise einer Sonderpädagogischen Beratungsstelle.

Auskunft über geeignete Frühförder- beziehungsweise Beratungsstellen im Stadt-

oder Landkreis gibt das zuständige Gesundheitsamt, die regionale Arbeitsstelle

Frühförderung der unteren Schulaufsichtsbehörde oder die Überregionale

Arbeitsstelle Frühförderung der unteren Schulaufsichtsbehörde oder die

Überregionale Arbeitsstelle Frühförderung im Regierungspräsidium Stuttgart. Nach

Einwilligung der Personensorgeberechtigten kann die Kindertageseinrichtung den

Kontakt zur Interdisziplinären Frühförderstelle beziehungsweise

Sonderpädagogischen Beratungsstelle auch direkt herstellen.

4.2 Bei Personen, die an bestimmten übertragbaren Krankheiten erkrankt oder

dessen verdächtig sind oder die verlaust sind, sind die Vorschriften des

Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu beachten.

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„Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. Postfach 206

73632 Rudersberg

11

4.3 Wird der Nachweis über die ärztliche Impfberatung nicht erbracht, kann dies

nach § 73 Absatz 1 Nummer 17a lfSG mit einer Geldbuße von bis zu 2 500 Euro

durch die Ortspolizeibehörde geahndet werden.

5. Die Regelungen zur ärztlichen Untersuchung gelten für die Aufnahme eines

Kindes in Kindertagespflege entsprechend.

6. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit

Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift

treten die Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und

Soziales über die ärztliche Untersuchung nach § 4 des Kindertagesbetreuungs-

gesetzes vom 28. September 2009 (GABl. S. 261, K. u. U. S. 202) außer Kraft.

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„Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. Postfach 206

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Einverständniserklärung zur Kooperation zwischen Kindergarten und Grundschule

Die Stichtagsregelung bezüglich der Einschulungstermine hat sich im Jahr 2004

geändert. Insbesondere wurde die Möglichkeit zur früheren Einschulung eines

Kindes geschaffen. Daher wurden wir von den Schulen angehalten, bereits sehr

zeitig, am besten beim Eintritt in den Kindergarten, um Ihr Einverständnis zur

Kooperation zu bitten. Die Kooperationen mit den Rudersberger Schulen finden in

Form von Besuchen durch eine/n Kooperationslehrer/in und Besuchen der

Erzieherinnen an der Schule statt. Diese Besuche dienen dem Austausch von

Informationen, um den Kindern einen guten Übergang vom Kindergarten zur

Schule zu ermöglichen und dienen auch zur Beratung über den richtigen

Einschulungszeitpunkt. Diese Kooperation wird bis zum Ende des 1. Schuljahres

geführt.

Einverständniserklärung

Ich bin über die Kooperation zwischen Grundschule und Kindergarten informiert.

Ich gebe meine Einwilligung zum Austausch von Beobachtungen über den

Entwicklungsstand meines Kindes zwischen Erzieherinnen und

Kooperationslehrern.

Ich bin darüber informiert, dass diese Informationen vertraulich behandelt und

Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.

Soll in der gemeinsamen Beratung von Erzieherinnen, Lehrern und Schulleitung

über die Lebenssituation meines Kindes in der Familie bezüglich der Einschulung

gesprochen werden, werde ich in das Gespräch einbezogen oder wird dieses

vorab mit mir nochmals genau besprochen.

Ich weiß, dass ich diese Einwilligung verweigern oder jederzeit widerrufen kann,

ohne dass dies negative Folgen für mich oder mein Kind hat.

Ich gebe meine Einwilligung ❑ ja ❑nein

Ort, Datum Unterschrift Erziehungsberechtigte/r

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„Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. Postfach 206

73632 Rudersberg

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Bitte teilen Sie uns auf dem beiliegenden Formular mit, welchen Begleitpersonen Sie die

Erlaubnis erteilen Ihr Kind in Ihrem Auftrag vom Kindergarten abzuholen.

Ich/Wir erkläre/n mich/uns einverstanden spätestens am betreffenden Tag im Laufe des

Vormittags per SMS mitzuteilen, dass mein/unser Kind von einer zuvor angegebenen

Begleitperson (mind. 12 Jahre alt) abgeholt wird. (SMS mit Name, Vorname der

Begleitperson)

Ich/Wir erkläre/n, dass die Begleitperson von mir/uns in die Abholung des Kindes

eingewiesen ist. (rückwärts einparken, Abholung am „Rucksackparkplatz/ Kordelbaum“,

Übergang der Aufsichtspflicht).

Ich/Wir erkläre/n mich/uns einverstanden, darauf zu achten, dass ich/wir regelmäßig

mein/ unser Kind in den Kindergarten bringen, um uns über wichtige Themen

persönlich zu informieren.

Die Erzieherinnen erklären, dass sie bei tagesaktuellen Vorfällen per SMS oder

telefonisch Kontakt zu den Eltern aufnehmen, um diese mitzuteilen („Übergabe“, z.B.

Gesundheitszustand des Kindes, Unfälle, andere besondere Vorkommnisse, die eine

tagesaktuelle Information der Eltern erfordern).

Name und Vorname des Kindes Geburtsdatum

Anschrift

Ort, Datum Unterschrift Personensorgeberechtigte/r

Unterschrift Personensorgeberechtigte/r

Eingang am

Datum Unterschrift der Kindergartenleitung

Einverständniserklärung - Abholen

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„Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. Postfach 206

73632 Rudersberg

14

Als Personensorgeberechtigte des Kindes

geb. am:

wohnhaft:

erkläre/n ich/wir, dass mein/unser Kind von nachfolgend aufgeführten Begleitpersonen

(mind. 12 Jahre alt) in meinem/unserem Auftrag vom Kindergarten abgeholt werden kann:

Name, Vorname

Name, Vorname

Name, Vorname

Name, Vorname

Ort, Datum Unterschrift Personensorgeberechtigte/r

Unterschrift Personensorgeberechtigte/r

Eingang am

Datum Unterschrift der Kindergartenleitung

Einverständniserklärung - Abholen

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„Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. Postfach 206

73632 Rudersberg

15

(gilt für Kinder ab 6 Jahren, die direkt in Rudersberg wohnen)

Als Personensorgeberechtigte des Kindes ,

geb. am: ,

wohnhaft __________________________________________________________

erkläre/n ich/wir mich/uns einverstanden,

dass mein/unser Kind

nach dem Kindergartenschluss den Nachhauseweg

von der

aus allein um Uhr antreten darf, sofern keine

anderen Gründe dagegensprechen.

Ort, Datum Unterschrift Personensorgeberechtigte/r

Unterschrift Personensorgeberechtigte/r

Einverständniserklärung - Mein Kind darf alleine nach Hause gehen

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„Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. Postfach 206

73632 Rudersberg

16

(gilt für Kinder, die direkt in Rudersberg wohnen)

Gemeinsame Übereinkunft von Eltern und ErzieherInnen:

Alleine heimgehen dürfen Kinder ab 6 Jahren nur, wenn Kindergartenleitung,

ErzieherIn und beide Elternteile gemeinsam dem Kind die Verantwortung für den

Heimweg übertragen können und das Kind die notwendige Reife besitzt.

Eltern:

⚫ Ich/Wir erkläre/n, dass mein/unser Kind von mir/uns in die gefahrlose

Bewältigung des Nachhauseweges von der Einrichtung eingewiesen ist.

⚫ Bei erheblichen Veränderungen der Wegeverhältnisse oder bei

Sondersituationen trage/n ich/wir Sorge, dass mein/unser Kind abgeholt wird.

⚫ Ich/Wir trage/n Sorge dafür, dass mein/unser Kind, wenn es den Hinweg zum

Kindergarten und den Nachhauseweg allein antritt, nicht mit einem Fahrzeug in

den Kindergarten kommt.

⚫ Ich/Wir erkläre/n mich/uns einverstanden, darauf zu achten, dass ich/wir

regelmäßig mein/ unser Kind in den Kindergarten bringen, um uns über wichtige

Themen persönlich zu informieren.

ErzieherInnen:

⚫ Wir ErzieherInnen tragen Sorge dafür, dass das Kind bei unvorhergesehenen

Umständen, die während der Bereuungszeit auftreten können (Krankheit,

seelischer Zustand), trotz der schriftlichen Erklärung der Eltern das Kind nicht

alleine entlassen wird. Die Eltern werden in diesem Falle informiert.

⚫ Wir Erzieherinnen erklären, dass wir bei tagesaktuellen Vorfällen per SMS oder

telefonisch Kontakt zu den Eltern aufnehmen, um diese mitzuteilen („Übergabe“,

z.B. Gesundheitszustand des Kindes, Unfälle, andere besondere Vorkommnisse, die

eine tagesaktuelle Information der Eltern erfordern).

Name und Vorname des Kindes Geburtsdatum

Anschrift

Ort, Datum Unterschrift Personensorgeberechtigte/r

Unterschrift Personensorgeberechtigte/r

Eingang am

Datum Unterschrift der Kindergartenleitung

Beide Elternteile müssen diese Regelung unterschreiben!

Einverständniserklärung - Mein Kind darf alleine nach Hause gehen

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„Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. Postfach 206

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Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte

gemäß §34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

BITTE LESEN SIE SICH DIESES MERKBLATT SORGFÄLTIG DURCH!

Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule oder andere

Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es

andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und

Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch

Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.

Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen

und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem

Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder

Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und

vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere GE gehen darf, wenn:

1. Das Kind an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen

verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphterie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und

Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur in

Einzelfällen vor. (Außerdem nennt das Gesetz virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Pest

und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in

Deutschland übertragen werden.)

2. Eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann.

Dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung

durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte,

Hepatitis A und bakterielle Ruhr.

3. Ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.

4. Das Kind vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist

oder ein entsprechender Verdacht besteht.

Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und

Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde

Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände

(Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder „fliegende“ Infektionen sind z.B. Masern,

Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden

Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.

Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besonders günstige Bedingungen für eine

Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften

Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.B.

bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen

Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen).

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„Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. Postfach 206

73632 Rudersberg

19

Er wird Ihnen – bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden

konnte – darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der GE nach

dem Infektionsschutzgesetz verbietet.

Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie

uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem

Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der

Infektionskrankheit vorzubeugen.

Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische

Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler

oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben

muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das vorliegen

einer ansteckenden Krankheit informieren.

Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in

einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang

ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Atemluft übertragen. Dadurch

besteht die Gefahr, dass Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal angesteckt werden. Im

Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ von Cholera-, Diphtherie-,

EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung

des Gesundheitsamtes wieder in eine GE gehen dürfen.

Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder einer hoch ansteckenden

Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon

aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zur sein. Auch in diesem Fall

muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen GE für

Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr

behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen

müssen Sie uns benachrichtigen.

Gegen Diphtherie Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen

Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in

Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz

jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr

Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.

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„Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. Postfach 206

73632 Rudersberg

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Kindergartenordnung des Waldkindergartens „Kleine Trolle“ Rudersberg e.V.

(Stand April 2018)

Die Arbeit in unserem Waldkindergarten richtet sich nach der folgenden Ordnung und den

geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Kindergartenordnung ist eine Informationsschrift über

die wichtigsten Regelungen, die zwischen dem Träger der Einrichtung und den Eltern getroffen

werden. Die Kindergartenordnung ist Bestandteil der Betreuungsvereinbarung zwischen den

Sorgeberechtigten und dem Träger.

1. Aufnahme

In den Waldkindergarten „Kleine Trolle“ werden Kinder ab dem 2 ¾ Lebensjahr bis zum Beginn der

Schulpflicht aufgenommen. Die Aufnahme ist zu jedem Zeitpunkt des Kindergartenjahres möglich

(soweit ein Platz frei ist).

Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können in den Waldkindergarten nur

dann aufgenommen werden, wenn ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden

kann.

Die Mitgliedschaft im Trägerverein Waldkindergarten „Kleine Trolle“ e.V. ist für die Aufnahme im

Waldkindergarten erforderlich.

Jedes Kind muss vor der Aufnahme in den Waldkindergarten ärztlich untersucht werden (U7 oder

U8). Die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung muss bei der Aufnahme vorliegen.

Kinder, die den Waldkindergarten besuchen, sollten gegen Tetanus geimpft sein. Es besteht derzeit

noch keine einheitliche Empfehlung im Hinblick auf die Impfung gegen Infektionen durch

Zeckenbiss. Deshalb wird den Eltern empfohlen, sich von ihrem Haus- oder Kinderarzt beraten zu

lassen.

2. Abmeldung

Die Abmeldung vom Waldkindergarten erfolgt schriftlich bis zum Ende eines Monats. Sie muss dem

Träger der Einrichtung bis zum letzten Werktag des Vormonats zugegangen sein. Sie erübrigt sich

bei Kindern, die in die Schule aufgenommen werden.

Das Betreuungsverhältnis für Schulanfänger endet mit Beginn der Kindergartensommerferien des

betreffenden Jahres. Der Elternbeitrag ist bis einschließlich Juli des betreffenden Jahres zu

bezahlen.

3. Kündigung durch den Träger

Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum

Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich kündigen. Kündigungsgründe können sein:

1. das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr

als vier Wochen

2. die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten der

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„Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. Postfach 206

73632 Rudersberg

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Personensorgeberechtigten trotz schriftlicher Abmahnung

3. ein Zahlungsrückstand des Elternbeitrags, der trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht

beglichen wird

4. Betreuungszeiten

Die Betreuungszeit ist ganzjährig von 745 Uhr bis 1300 Uhr mit Bringzeiten von 745 Uhr bis 830 Uhr und

Holzeiten von 1230 Uhr bis 1300 Uhr (in Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache auch bis

1330 Uhr möglich).

Der Waldkindergarten hat ganzjährig, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und der

Kindergartenferien, geöffnet.

Muss der Kindergarten aus berechtigtem Anlass geschlossen werden (Erkrankung, dienstliche

Verhinderung o.ä.), werden die Eltern rechtzeitig informiert.

Der Träger des Kindergartens ist bemüht, eine über die Dauer von drei Tagen hinausgehende

Schließung des Kindergartens zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn der Kindergarten zur Vermeidung

von ansteckenden Krankheiten geschlossen werden muss.

Die Kinder sollten morgens pünktlich zwischen 745 Uhr und 830 Uhr gebracht werden. Ebenso müssen

sie am Ende der Betreuungszeit, also zwischen 1230 Uhr und 1300 Uhr, pünktlich wieder abgeholt

werden.

Im Interesse der Kinder und der Gruppe soll der Kindergarten regelmäßig besucht werden. Fehlt ein

Kind länger als drei Tage im Kindergarten, müssen die Erzieherinnen benachrichtigt werden.

Allerdings sollten die Erzieherinnen aus organisatorischen Gründen möglichst auch schon

benachrichtigt werden, wenn ein Kind nur an ein oder zwei Tagen den Kindergarten nicht besucht.

5. Elternbeitrag

Der Elternbeitrag entspricht dem der Regelkindergärten in Rudersberg. Die Beiträge sind wie folgt

gestaffelt (Stand Januar 2018):

121 € pro Monat je Kind aus einer Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren

92 € pro Monat je Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren

61 € pro Monat je Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren

20 € pro Monat je Kind aus einer Familie mit 4 Kindern unter 18 Jahren

Für ein Kind aus einer Familie mit 5 oder mehr Kindern unter 18 Jahren wird kein Elternbeitrag

erhoben.

Der Elternbeitrag wird für elf Monate im Jahr erhoben. Der Ferienmonat August ist beitragsfrei. In

Zeiten, in denen der Kindergarten aus besonderem Anlass geschlossen ist, ist der Elternbeitrag

ebenfalls zu entrichten. Der Elternbeitrag wird jeweils im Voraus bis zum 5. jeden Monats per

Bankeinzug abgebucht.

6. Erreichbarkeit in Notfällen

Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie

Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Leiterin

unverbindlich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen

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„Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. Postfach 206

73632 Rudersberg

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erreichbar zu sein.

Als Ansprechpartner für Notfälle können auch andere Personen zusätzlich benannt werden (Oma,

Nachbarin o.ä.). Auch im Hinblick auf diese Personen müssen Änderungen der Adresse oder

Telefonnummern der Leiterin mitgeteilt werden.

7. Versicherung

Die Kinder sind nach §2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII gesetzlich gegen Unfall versichert

• auf dem direkten Weg zum und vom Kindergarten,

• während des Aufenthalts im Kindergarten und

• während aller Ausflüge des Kindergartens.

Alle Unfälle, die auf dem Weg zum oder vom Kindergarten eintreten, sind dem Träger der

Einrichtung unverzüglich zu melden.

Für den Verlust oder die Beschädigung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände der

Kinder wird keine Haftung übernommen. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften

unter Umständen die Eltern.

8. Aufsicht

Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme der Kinder durch

die Erzieherinnen am vereinbarten Treffpunkt. Sie endet mit der Übernahme der Kinder durch die

Personensorgeberechtigten. Wenn nicht eine besondere Regelung getroffen wird (wie z.B. bei

Ausflügen), gilt im Wald der markierte Baum beim Bringen und Holen.

Auf dem Weg zum Kindergarten sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht allein den

Personensorgeberechtigten.

Bei Aktivitäten, bei denen die Personensorgeberechtigten anwesend sind (z.B. bei gemeinsamen

Ausflügen oder Festen), obliegt die Aufsichtspflicht allein den Personensorgeberechtigten.

9. Elternarbeit

Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit des Kindergartens

beteiligt. Bei Krankheit oder sonstigen Verhinderungen einer Erzieherin kann nach Absprache ein

Elternteil anstelle der Erzieherin eingesetzt werden.

10. Sicherheit

Für eventuelle Notfälle sind in den Bauwagen jeweils ein Sanitätskasten sowie mehrere Sätze

Kinderkleidung deponiert. Jede Erzieherin führt Verbandsmaterial mit sich. Das Erzieherinnen-Team

hat zwei eingeschaltete Handys und ein GPS – Gerät dabei.

Im Kindergarten dürfen die Kinder mit Schnitzmessern arbeiten. Dazu werden sie geschult

(„Schnitzmesser-Führerschein“). Sie können sich nicht einfach ein Schnitzmesser nehmen, sondern

müssen danach fragen. Sie arbeiten unter Aufsicht an dafür eingerichteten Plätzen. Der Einsatz

selbst mitgebrachter Taschenmesser hingegen lässt sich nicht auf diese Weise kontrollieren und

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„Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. Postfach 206

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beaufsichtigen. Deshalb werden die Eltern gebeten, den Kindern keine solchen Messer

mitzugeben. Die Gefahr, dass die Kinder sich selbst oder andere damit verletzen, ist zu groß.

Beim Abholen besteht die Gefahr, dass Kinder alleine den Fahrweg/ Parkplatz überqueren, um auf

dem gegenüberliegenden Hügel noch ein bisschen zu spielen. Die Eltern werden gebeten, den

Kindern zu verdeutlichen, dass sie das nicht tun dürfen. Autofahrer, die um die Kurve biegen,

könnten Kinder, die zum Hügel hinauf oder vom Hügel herunterrennen, möglicherweise nicht

rechtzeitig sehen. Die Kindergarteneltern sind zwar vorsichtig, weil sie mit Kindern rechnen, aber vor

allem im Frühling und Sommer fahren immer wieder auch andere Waldbesucher den Parkplatz an.

Das Spielen ist deshalb auf dem genannten Platz während der Öffnungszeit des Waldkindergartens

nicht erlaubt.

11. Essen

Vor jedem Essen waschen sich die Kinder unter Anleitung gründlich die Hände. Hierfür stehen

warmes Wasser, Lava-Erde, Nagelbürsten sowie ein täglich frisches Handtuch zur Verfügung. Der

Behälter mit der Ausrüstung zum Händewaschen wird von den Erzieherinnen in einer Handkarre

mitgeführt.

Für das gemeinsame Frühstück bringen die Kinder ein Vesper in einem Frühstücksbehälter, ein

Handtuch zum Ablegen des Vespers sowie ein Getränk mit. Bitte geben Sie den Kindern keine

Glasflaschen und – im Sinne der Abfallvermeidung – auch keine Einmalbehälter (Tetrapacks o.ä.)

mit.

Im Hinblick auf das Vesper sollte auf eine gesunde Ernährung der Kinder geachtet werden. Bitte

geben Sie Ihrem Kind keine Süßigkeiten mit, dazu gehören auch Kuchen, Nutella-/ Marmeladebrot,

etc. An besonderen Anlässen z.B. Geburtstag, wird hier eine Ausnahme gemacht. Zum einen führen

Süßigkeiten immer wieder zu Konflikten zwischen den Kindern, zum anderen locken sie Wespen an.

Der Verzehr von Beeren und Früchten des Waldes ist den Kindern verboten, um der Gefahr einer

Infizierung mit dem Fuchsbandwurm vorzubeugen.

12. Toilette

Müssen die Kinder während des Kindergartens im Wald Stuhlgang machen, wird dieser vergraben.

13. Kleidung

Die Kleidung der Kinder soll stets der jeweiligen Jahreszeit und Witterung angepasst sein. Arme,

Beine und Kopf sollten Sommers wie Winters als Schutz vor Verletzungen und Zecken bedeckt sein.

Jedes Kind sollte eine Iso-Matte mitführen. Im Sommer ist darauf zu achten, dass die Kinder

möglichst – wegen der Insekten – keine gelbe Kleidung tragen. Kleidungsstücke wie Jacken,

Fließjacken und Pullover, Buddelhosen und Handschuhe müssen gut leserlich beschriftet sein.

14. Waldgebiet

Unser Waldgebiet befindet sich im Distrikt 1 Waldenstein im Bereich Edelmannshof. Unser Förster ist

Herr Andreas Barth, Rudersberg. Die Eltern müssen beim Bringen und Abholen der Kinder den

Parkplatz nutzen.

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„Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. Postfach 206

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15. Schutzraum

Für Tage mit kritischer Wetterlage (z.B. Gewitter, Sturm, Hagel, starker Schneefall, Glatteis, extreme

Hitze, Waldbrandgefahr, hohe Ozonwerte) stehen uns Räumlichkeiten (Trollburg) der Gemeinde

Rudersberg zur Verfügung. Falls es notwendig werden sollte, in die Trollburg auszuweichen, werden

die Eltern per Telefon-/Handykette darüber informiert.

16. Besuch ehemaliger Kindergartenkinder

Ehemalige Kindergartenkinder können im Kindergarten nicht mitbetreut werden. Die Schulanfänger

werden einmalig gemeinsam für einen Vormittag eingeladen.

17. Regelung in Krankheitsfällen

Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. der

Wiederaufnahme in den Kindergarten ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der jeweils gültigen

Fassung maßgebend. Über die entsprechenden Regelungen des IfSG informiert ein Merkblatt.

Dieses Merkblatt wird den Personensorgeberechtigten bei der Aufnahme des Kindes in den

Kindergarten zur Kenntnisnahme ausgehändigt. Bitte lesen Sie es sorgfältig durch!

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Aufnahmeantrag für den Verein „Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V.

Anschrift des Absenders bzw. des Kontoinhabers:

Name Vorname Telefon

Straße PLZ Ort

Hiermit beantrage ich/beantragen wir die Aufnahme in den Verein „Kleine Trolle“

Waldkindergarten Rudersberg e.V. zum (bitte Datum eintragen).

Über den Antrag bitte ich/bitten wir in der nächsten erweiterten Vorstandssitzung

zu entscheiden.

Mir/uns ist bewusst, dass für die Mitgliedschaft ein jährlicher Vereinsbeitrag von

zurzeit 30,00 Euro zu leisten ist.

Im Einzelnen melde ich/melden wir folgende Personen an*:

Name Vorname Geburtsdatum

Name Vorname Geburtsdatum

Name Vorname Geburtsdatum

Name Vorname Geburtsdatum

Name Vorname Geburtsdatum

Ort, Datum Unterschrift(en)

* Aus Versicherungsgründen bitte alle Familienmitglieder angeben! Sie bezahlen unabhängig von

der Anzahl der Familienmitglieder nur einen einzigen Vereinsbeitrag.

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„Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. Postfach 206

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Übersicht über den Vorstand des

Vereins „Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. (Stand April 2018)

Ihre Ansprechpartner/-innen beim Verein „Kleine Trolle“ sind aktuell:

1. Vorstand Daniel Rühle

2. Vorstand Gudrun Knittel

Kassierer Eike Ehl

Schriftführer Nikola Wendel

Pressewart Nathalie Müller

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„Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. Postfach 206

73632 Rudersberg

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Satzung des

Vereins „Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. (Stand 2014)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

18. Der im Jahre 1997 gegründete Verein führt den Namen „Kleine Trolle“

Waldkindergarten Rudersberg. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts

Schorndorf eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

19. Der Verein hat seinen Sitz in Rudersberg.

20. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

21. Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinigungen und Organisationen

sein.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

4. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Verein

setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit der

psychischen, körperlichen und sozialen Gesundheit der Allgemeinheit – und

hier insbesondere der der Kinder – zu dienen.

5. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Betrieb eines

Kindergartens.

6. Der Waldkindergarten steht jedem Kind unabhängig von der Mitgliedschaft

offen.

§ 3 Der Verein

• Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zweck“ der Abgabenordnung. Der

Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

• Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

und erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder

einbezahlte Beiträge zurück, noch haben Sie irgendeinen Anspruch auf das

Vereinsvermögen.

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„Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. Postfach 206

73632 Rudersberg

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• Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand aufgrund eines

schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.

2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand bedarf einer

Begründung. Sie wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt und ist

unanfechtbar.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand. Jedes

neu aufgenommene Mitglied erhält die Satzung des Vereins.

4. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person beginnt durch besondere

Vereinbarung zwischen dieser und dem Verein. Über Inhalt und Form der

besonderen Vereinbarung entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.

2. Der Austritt ist unter Wahrung einer Kündigungsfrist von vier Wochen an den

Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich und bedarf der

schriftlichen Form.

3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen

werden, wenn das Mitglied

⚫ die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen oder die Interessen des

Vereins verletzt oder

⚫ die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied

Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das

Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich

aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu

begründen und dem Betroffenen bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss

steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über

die Berufung des Ausgeschlossenen.

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„Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. Postfach 206

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4. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner finanziellen

Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher

Mahnung im Rückstand ist.

5. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem

Verein. Ihre Verbindlichkeiten bei erlöschen der Mitgliedschaft bleiben

bestehen.

6. Die Beendigung der Mitgliedschaft einer juristischen Person ergibt sich aus

der zwischen ihr und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

7. Für Kinder von Mitgliedern bestehen keine Sondervergünstigungen. Es sind

die für den Betrieb des Waldkindergartens festgesetzten Betreuungskosten

zu zahlen.

§ 7 Beiträge

1. Alle Mitglieder sind zur Einrichtung von jährlichen Beiträgen verpflichtet.

2. Die Höhe der Beitragssätze wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Die Mitgliederbeiträge für juristische Personen werden durch besondere

Vereinbarungen zwischen diesen und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch

Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in den Mitglieder-

versammlungen teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, allen Mitgliedern

des Vereins Gelegenheit zu geben, bei der Regelung aller wichtigen

Angelegenheiten des Vereins mitzuwirken.

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„Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. Postfach 206

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2. Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn

ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des

Zwecks und der Gründe verlangt, mindestens jedoch einmal im Jahr.

3. Sie ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher in ortsüblicher Weise oder

schriftlich ein zu berufen. Rechtzeitige Aufgabe der Einladung zur Post

genügt.

4. Die Einberufung hat eine Tagesordnung zu enthalten.

5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,

sie entscheidet in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

6. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.

Vorsitzenden geleitet. Er ist für die ordentliche Abwicklung verantwortlich.

7. In Fällen von Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der

erschienenen Mitglieder erforderlich.

8. In der Mitgliederversammlung wird mit Handzeichen abgestimmt. Auf

Antrag von mindestens einem Zehntel der Anwesenden hat eine

Abstimmung geheim zu erfolgen. Über die Mitgliederversammlung ist

Protokoll zu führen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom

Vorsitzenden zu unterzeichnen. Eine Anwesenheitsliste ist zu führen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

⚫ die Wahl der Vorstandsmitglieder

⚫ die Wahl der Rechnungsprüfer

⚫ die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts

⚫ die Genehmigung der Jahresrechnung

⚫ die Entlastung von Vorstand und Kassenprüfung

⚫ die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags

⚫ Satzungsänderungen

⚫ Aufhebung der Mitgliedschaft

⚫ Beschlussfassung über allgemeine Anträge

⚫ Auflösung des Vereins

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§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung

einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins

es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder

schriftlich unter Eingabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt

wird.

§ 13 Wahlperiode

Die Wahlperiode für die Ämter beträgt zwei Jahre. Im Wechsel werden

gewählt:

• Erste Vorsitzende und Kassiererin.

• Zweite Vorsitzende und Schriftführerin/ Pressewart.

Bei vorzeitigem Ausscheiden aus einem Amt wählt die

Mitgliederversammlung ein geeignetes Vereinsmitglied nach. Dieses bleibt

für den Rest der Wahlperiode im Amt. Wählbar ist jede natürliche Person.

§ 14 Der Vorstand

1. Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus

5. dem 1. Vorsitzenden

6. dem 2. Vorsitzenden

7. dem Schriftführer

8. dem Kassierer

9. dem Pressewart

Der Vorstand erledigt und überwacht die laufenden Vereinsangelegen-

heiten und Geschäfte, insbesondere

• Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesord-

nung,

• Einberufung der Mitgliederversammlung,

• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

• Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Er-

stellung eines Jahresberichts,

• Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen und

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• Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitglie-

dern.

2. Abschriften der Sitzungsprotokolle sind unverzüglich den Vorstands-

mitgliedern zuzuleiten.

3. Der 1. und 2. Vorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigt im Sinnen des

§26 BGB. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich

(Einzelvertretungsvollmacht).

§ 15 Kassenführung

1. Der Kassierer hat alle kassenmäßigen Vorgänge mit Belegen in ordentlicher

Buchführung nachzuweisen, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts-

mannes walten zu lassen, Geschäftsvorfälle termingerecht zu erledigen und

darauf zu achten, dass außerordentliche Ausgaben vom Vorstand geprüft

und mit einfacher Stimmenmehrheit genehmigt werden. Die von der

Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Vorgänge auf

ihre Richtigkeit zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen.

2. Der Vorstand ist befugt, von sich aus Kassenprüfungen vorzunehmen.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck

einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitglieder-

versammlung ist nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder

beschlussfähig. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der

erschienenen Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt namentlich. Bei Auflösung

des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen

des Vereins an einen als gemeinnützig anerkannten Waldkindergarten, der

es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder

kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am

22. September 1997 errichtet und in der Mitgliederversammlung vom 19. März 2014

geändert.

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