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Hans Böckler Stiftung Manuskripte 69 Aufsichtsratswahlen nach dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 Texte, Muster, Fristenübersichten 6. Auflage 2001

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Hans Böckler Stiftung

M a n u s k r i p t e 69

Aufsichtsratswahlen

nach dem

Betriebsverfassungsgesetz 1952

Texte, Muster, Fristenübersichten

6. Auflage 2001

MS #69-Umschlag 27.12.2001 8:52 Uhr Seite 1

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Aufsichtsratswahlennach dem Betriebs-

verfassungsgesetz 1952

Texte, Muster, Fristenübersichten

6. Auflage 2001

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Herausgeber:Hans-Böckler-StiftungHans-Böckler-Straße 3940476 Düsseldorf1989/1991/1992/1994/1996/2001Produktion: Der Setzkasten GmbH, Düsseldorf

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Vorwort

Das von der Hans-Böckler-Stiftung herausgegebene – bisher – zweibändige Werk

Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

war bis zur 4. Auflage einschließlich in:

Band 1: Arbeitnehmervertreter im AufsichtsratBand 2: Aufsichtsratswahl

unterteilt gewesen.

Ab der 5. Auflage erscheinen die beiden Bücher als selbständige Werke.

Das

Handbuch zur Aufsichtsratswahl(Harald Fuchs/Roland Köstler, Bund-Verlag, 2. Auflage, Frankfurt, 2002)

enthält nun nicht mehr Wahlkalender und Musterformulare. Diese können – so der Hinweis dort im Vorwort –direkt bei der Hans-Böckler-Stiftung bezogen werden.

In diesem Heft hier sind die Texte, Wahlkalender und Fristenübersichten für die Aufsichtsratswahlen nach demBetriebsverfassungsgesetz 1952 zusammengestellt.

Das Format wurde bewußt gewählt, damit die umfassend aufgenommenen Muster, Fristenübersichten undWahlkalender einfach für die praktische Arbeit genutzt werden können.

Sind die Aufsichtsratswahlen abgeschlossen, so beginnt erst die gerade unter den Bedingungen des BetrVG '52schwierige Arbeit der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten mit Drittelbeteiligung. Zu den dabei anste-henden Fragen gibt das Handbuch „Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat“ 6. Auflage, 1999 umfas-send Auskunft. Eine Praktikerbroschüre zur Einführung in diese Aufsichtsratstätigkeit ist inzwischen als:

Rechtsleitfaden für Aufsichtsratsmitgliedernach dem Betriebsverfassungsgesetz ’52

in der Edition der Hans-Böckler-Stiftung (Nr. 21, Düsseldorf, Oktober 2001) von mir vorgelegt worden.

Durch die Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes im Sommer 2001 (in Kraft seitdem 28. 7.) wurde auch das BetrVG ’52 geändert (Wegfall der Unterscheidung Arbeiter/Angestellte). Nach der Übergangsvorschrift ist bis zum Erlaß einer neuen Wahlordnung imübrigen das bisherige Recht entsprechend anzuwenden. Da die Wahlordnung nicht vorApril/Mai 2002 zu erwarten ist, legen wir wegen der Bedürfnisse der Praxis schon jetztauf dem Stande des Rechts vom 28. 7. 2001 eine Neuauflage vor.

Roland Köstler Düsseldorf, Oktober 2001

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Inhaltsverzeichnis

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Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3Inhaltsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

I. Texte1. Text Betriebsverfassungsgesetz 1952 (Auszug) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72. Text der Wahlordnung 1953 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

II. Fristenübersicht und Wahlkalender . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23A. Fristenübersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23B. Wahlkalender . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231. Einzelunternehmen mit einem Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272. Einzelunternehmen mehrere Betriebe/Konzerne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

III. Muster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37B 1 Mitteilung der Unternehmensleitung an den Betriebsrat

(Gesamtbetriebsrat, Betriebsräte) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39B 2 Einladung zu einer Betriebsversammlung zum Zwecke

der Bestellung eines Wahlvorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42B 3 Mitteilung des Unternehmens/Wahlvorstandes an die Betriebsräte aller Betriebe

des Unternehmens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43B 4 Mitteilung des Unternehmens/Wahlvorstandes an Betriebe ohne Betriebsrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45B 5 Geschäftsordnung eines Wahlvorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47B 6 Richtlinien des Wahlvorstandes für die Betriebswahlvorstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50B 7 Wählerliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53B 8 Mitteilung über den Einspruch gegen die Wählerliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55B 9 Aufforderung eines Wahlberechtigten, eine Doppelunterschrift

auf Vorschlagslisten zurückzuziehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56B 10 Mitteilung an einen Listenvertreter von der Ungültigkeit einer Vorschlagsliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58B 11 Mitteilung an einen Listenvertreter von der Mangelhaftigkeit eines Wahlvorschlages . . . . . . . . . . . . 59B 12 Wahlausschreiben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60B 13 Vorschlagsliste und Zustimmungserklärung der Kandidaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63B 14 Setzung einer Nachfrist für die Einreichung von Vorschlagslisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65B 15 Stimmzettel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66B 16 Niederschrift des Betriebswahlvorstandes über das Ergebnis der Stimmzählung . . . . . . . . . . . . . . . . 67B 17 Wahlniederschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68B 18 Mitteilung an die Gewählten von ihrer Wahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69B 19 Mitteilung des Wahlergebnisses an das Unternehmen/an die Belegschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70B 20 Wahlausschreiben für eine Nachwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71B 21 Einladung zur Betriebsrätevollversammlung – Konzern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73B 22 Wahlausschreiben – Konzern – Urwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75B 23 Antrag auf Ergänzungsbestellung durch das Gericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77

Selbstdarstellung der Hans-Böckler-Stiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78

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Betriebsverfassungsgesetz 1952vom 11. Oktober 1952 (BGBl. I S. 681)

geändert durch das BetrVG 2001Änderungen sind fett und kursiv gedruckt

§ 76(Beteiligung im Aufsichtsrat der AG und KGaA)

(1) Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien muss zu einem Drit-tel aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehen.

(2) Die Vertreter der Arbeitnehmer werden in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl von allennach § 7 BetrVG wahlberechtigten Arbeitnehmern der Betriebe des Unternehmens für die Zeit gewählt,die im Gesetz oder in der Satzung für die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglie-der bestimmt ist. Ist ein Vertreter der Arbeitnehmer zu wählen, so muss dieser in einem Betrieb des Unter-nehmens als Arbeitnehmer beschäftigt sein. Sind zwei oder mehr Vertreter der Arbeitnehmer zu wählen, somüssen sich unter diesen mindestens zwei Arbeitnehmer aus den Betrieben des Unternehmens befin-den. Sind in den Betrieben des Unternehmens mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer Frauen, so soll mindes-tens eine von ihnen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sein. Für die Vertreter der Arbeitnehmer gilt § 78 BetrVG entsprechend.

(3) Die Betriebsräte und die Arbeitnehmer können Wahlvorschläge machen. Die Wahlvorschläge der Arbeit-nehmer müssen von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Betriebe desUnternehmens oder von mindestens einhundert wahlberechtigten Arbeitnehmern unterzeichnet sein.

(4) An der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer für den Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens einesKonzerns (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes) nehmen auch die Arbeitnehmer der Betriebe derübrigen Konzernunternehmen teil. In diesen Fällen kann die Wahl durch Delegierte erfolgen.

(5) Die Bestellung eines Vertreters der Arbeitnehmer zum Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf der Wahlzeitauf Antrag der Betriebsräte oder von mindestens einem Fünftel der wahlberechtigten Arbeitnehmer derBetriebe des Unternehmens durch Beschluss der wahlberechtigten Arbeitnehmer widerrufen werden. DerBeschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Auf dieBeschlussfassung finden die Vorschriften der Absätze 2 und 4 Anwendung.

(6) Auf Aktiengesellschaften, die weniger als fünfhundert Arbeitnehmer beschäftigen, finden die Vorschriftenüber die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat keine Anwendung; für Aktiengesellschaften, die vordem 10. August 1994 eingetragen worden sind, gilt dies nur, wenn sie Familiengesellschaften sind. AlsFamiliengesellschaften gelten solche Aktiengesellschaften, deren Aktionär eine einzelne natürliche Person istoder deren Aktionäre untereinander im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 8, Abs. 2 der Abgabenordnung ver-wandt oder verschwägert sind. Dies gilt entsprechend für Kommanditgesellschaften auf Aktien.

§ 77(Gesellschaftsformen)

(1) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bergrechtlichen Gewerkschaften mit eigener Rechtsper-sönlichkeit mit mehr als fünfhundert Arbeitnehmern ist ein Aufsichtsrat zu bilden. Seine Zusammensetzungsowie seine Rechte und Pflichten bestimmen sich nach § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, §§ 95 bis 114, 116,118 Abs. 2, § 125 Abs. 3, §§ 171, 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes und § 76 dieses Gesetzes.

(2) Besteht bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit mit mehr als fünfhundert Arbeitnehmern ein Auf-sichtsrat, so findet § 76 dieses Gesetzes Anwendung.

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(3) Auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit mehr als fünfhundert Arbeitnehmern findet § 76Anwendung; § 96 Abs. 2 und die §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes sind entsprechend anzuwenden. DasStatut kann nur eine durch drei teilbare Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern festsetzen. Der Aufsichtsrat mußmindestens einmal im Kalendervierteljahr einberufen werden.

§ 77a(Maßgebende Arbeitnehmerzahl im Konzern)

Soweit nach §§ 76 oder 77 die Beteiligung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat eines herrschenden Unterneh-mens von dem Vorhandensein oder der Zahl von Arbeitnehmern abhängt, gelten die Arbeitnehmer der Betrie-be eines Konzernunternehmens als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens, wenn zwischen den Unter-nehmen ein Beherrschungsvertrag besteht oder das abhängige Unternehmen in das herrschende Unternehmeneingegliedert ist.

§ 81(Tendenzbetriebe)

(1) Auf Betriebe, die politischen, gewerkschaftlichen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftli-chen, künstlerischen und ähnlichen Bestimmungen dienen, finden die §§ 76 und 77 keine Anwendung.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischenEinrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.

§ 85(Verhältnis zu anderen Mitbestimmungsvorschriften)

(1) Die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie über dieWahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern gelten insoweit nicht, als sie den Vorschriften diesesGesetzes widersprechen.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat finden keine Anwendungauf die in § 1 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes, die in § 1 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes unddie in den §§ 1 und 3 Abs. 1 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes bezeichneten Unternehmen.

§ 87(Wahlordnung)

Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Regelung der in den §§ 76 und 77 bezeichneten Wahlen über

a) die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertre-terzahl;

b) die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;

c) die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;

d) das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;

e) die Stimmabgabe;

f) die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;

g) die Anfechtung der Wahl;

h) die Aufbewahrung der Wahlakten;

i) den Widerruf der Bestellung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat.

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§ 87a

Auf die in den §§ 76 und 77 bezeichneten Wahlen, die nach dem 28. Juli 2001 eingeleitetwerden, findet die Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungs-gesetztes in der im Bundesgesetzblatt Teil lII, Gliederungsnummer 801-1-1, veröffentlich-ten bereinigten Fassung entsprechende Anwendung.

überarbeitet durch:

Hans-Böckler-StiftungReferat RechtIrene Diel

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2. Text der WO 1953Erste Rechtsverordnung zur Durchführung desBetriebsverfassungsgesetzes vom 18. März 1953Die für Aufsichtsratswahlen entbehrlich gewordenen Teile der Wahlordnung sind nicht mehr abgedruckt und durch „…“ kenntlich gemacht.

Erster Teil. Wahl des Betriebsrats

§ 1

(1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand.

(2) Der Wahlvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann wahlberechtigte Arbeitnehmer als Wahl-helfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung her-anziehen.

(3) Die Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder gefaßt. Überjede Sitzung des Wahlvorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut dergefaßten Beschlüsse enthält. Die Niederschritt ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahl-vorstandes zu unterzeichnen.

§ 2

(1) Der Wahlvorstand hat für jede Betriebsratswahl eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), „…“1 aufzu-stellen. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum und innerhalb der Gruppenin alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.

(2) Der Arbeitgeber soll dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfteerteilen und die erforderlichen Unterlagen (insbesondere Lohn- und Gehaltslisten, Krankenkassenlisten) zurVerfügung stellen. Er soll den Wahlvorstand insbesondere bei Festsetzung der in § 4 Abs. 2 des Gesetzes2

genannten Person unterstützen.

(3) …

(4) Die Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind vom Tag der Einleitung der Wahl (§ 3 Abs. 1) biszum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen.

§ 3

(1) Spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben,das von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlaß des Wahlausschreibensist die Betriebsratswahl eingeleitet.

(2) …

(3) Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tag derStimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahl-vorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.

1 jetzt §§ 5 Abs. 1,7 BetrVG 2 jetzt § 5 Abs. 2 – 4 BetrVG

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§ 4

(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vorAblauf von zwölf Arbeitstagen seit Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegtwerden.

(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden. Wird der Einspruch fürbegründet erachtet, so ist die Wählerliste zu berichtigen. Die Entscheidung des Wahlvorstands ist demArbeitnehmer, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung mußdem Arbeitnehmer spätestens am Tage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe zugehen.

(3) Die Wählerliste kann nach Ablauf der Einspruchsfrist nur bei Schreibfehlern und offenbaren Unrichtigkeitenoder in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche berichtigt werden.

§ 5

Zweiter Abschnitt. Wahl mehrere Betriebsratsmitglieder oder Gruppenvertreter3

Erster Unterabschnitt. Einreichung und Bekanntmachung von Vorschlagslisten

§ 6

(1) Sind bei Gruppenwahl für eine Gruppe mehrere Vertreter oder bei gemeinsamer Wahl mehrere Betriebs-ratsmitglieder zu wählen, so erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten. Die Vorschlagslisten sind vonden wahlberechtigten Arbeitnehmern vor Ablauf von zwölf Arbeitstagen seit Erlaß des Wahlausschrei-bens beim Wahlvorstand einzureichen.

(2) Beschließen die wahlberechtigten Angehörigen beider Gruppen nach Erlaß des Wahlausschreibens, abervor Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist, die gemeinsame Wahl (§ 13 Abs. 2 des Gesetzes), sohat der Wahlvorstand eine Nachfrist von sechs Arbeitstagen für die Einreichung neuer Vorschlagslisten zusetzen und dies in gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 3). Vorher ein-gereichte Wahlvorschläge verlieren ihre Gültigkeit.

(3) …

(4) In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Num-mer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung und „…“ aufzu-führen. Die schrittliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen.

(5) Wenn kein anderer Unterzeichner der Vorschlagsliste ausdrücklich als Listenvertreter bezeichnet ist, wird deran erster Stelle Unterzeichnete als Listenvertreter angesehen. Der Listenvertreter ist berechtigt und ver-pflichtet, dem Wahlvorstand die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen abzugebensowie Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands entgegenzunehmen.

3 Gruppenwahl entfällt seit 28. 7. 2001!

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(6) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einer Vorschlagsliste. Hat ein Wahlberechtigter mehre-re Vorschlagslisten unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des Wahlvorstands binnen einer ihm gesetz-ten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unter-schrift er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf der zuerst einge-reichten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen; sind mehrere Vorschlagslisten, dievon demselben Wahlberechtigten unterschrieben sind, gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet dasLos darüber, auf welcher Vorschlagsliste die Unterschrift gilt.

(7) …

(8) …

§ 7

(1) Der Wahlvorstand hat dem Überbringer der Vorschlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf eine andereWeise eingereicht wird, dem Listenvertreter den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen.

(2) Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort verse-hen ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle benannten Bewerber zubezeichnen. Er hat die Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nachihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den Listenvertreter unver-züglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

§ 8

(1) Ungültig sind Vorschlagslisten, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder die bei der Einreichungnicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 13 Abs. 4 und 5 des Gesetzes)4 aufweisen. Die Rücknah-me von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 6 Abs. 6 bleibt unberührt.

(2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten,

a) auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt oder nicht in der in § 6 Abs. 4bestimmten Weise bezeichnet sind,

b) wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt,

c) wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § 6 Abs. 6 nicht mehr die erforderliche Zahl vonUnterschriften aufweist,

falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden.

§ 9

(1) Ist nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 und 2 genannten Fristen für einen Wahlgang keine gültige Vorschlagslisteeingereicht, so hat dies der Wahlvorstand sofort in der gleichen Weise bekanntzumachen wie das Wahlaus-schreiben und eine Nachfrist von sechs Arbeitstagen für die Einreichung von Vorschlagslisten zu setzen. Inder Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der Wahlgang nur stattfinden kann, wenn innerhalb derNachfrist mindestens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird.

4 jetzt: § 14 Abs. 4 und 5 BetrVG

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(2) Findet gemäß § 13 Abs. 2 des Gesetzes5 Gruppenwahl statt und wird für eine Gruppe eine gültige Vor-schlagsliste nicht eingereicht, so hat der Wahlvorstand bei Festsetzung der Nachfrist darauf hinzuweisen,daß, wenn für die andere Gruppe mindestens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht ist, der Betriebsratnur aus Vertretern dieser Gruppe bestehen würde, wenn die Nachfrist ungenützt verstreicht.

(3) Wird trotz Bekanntmachung nach den Absätzen 1 und 2 eine gültige Vorschlagsliste nicht eingereicht, sohat der Wahlvorstand sofort bekanntzumachen, daß der Wahlgang nicht stattfindet.

§ 10

(1) Nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 und 2, §§ 8 und 9 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch dasLos die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste1 usw.). Die Listenvertreter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.

(2) Spätestens sechs Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die als gültig anerkann-ten Vorschlagslisten bis zum Abschluß der Stimmabgabe in gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahl-ausschreiben (§ 3 Abs. 3).

Zweiter Unterabschnitt. Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten

§ 11

(1) … Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen(Wahlumschlägen).

(2) … Die Stimmzettel, die für eine Gruppe Verwendung finden, oder bei gemeinsamer Wahl die Stimmzettelfür die Betriebsratswahl, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.Das gleiche gilt für die Wahlumschläge.

(3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählte Vorschlagsliste durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hier-für vorgesehenen Stelle.

(4) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der Wille des Wählersnicht unzweifelhaft ergibt oder die andere Angaben als die in Abs. 1 genannten Vorschlagslisten, einenZusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.

§ 12

(1) Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Bezeichnung der Stimmzettel imWahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. DieWahlurne muß vom Wahlvorstand verschlossen und so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Wahlum-schläge nicht herausgenommen werden können, ohne daß die Urne geöffnet wird.

(2) Während der Wahl müssen immer mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesendsein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 2), so genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstandsund eines Wahlhelfers.

5 Gruppenwahl entfällt seit 28. 7. 2001

14

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(3) Der Wähler händigt den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, dem mit der Entgegennahmeder Wahlumschläge betrauten Mitglied des Wahlvorstands aus, wobei er seinen Namen angibt. Der Wahl-umschlag ist in Gegenwart des Wählers in die Wahlurne einzuwerfen, nachdem die Stimmabgabe in derWählerliste vermerkt worden ist.

(4) Wenn nicht gemeinsame Wahl stattfindet, so erfolgt die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt.6

(5) Nach Abschluß der Stimmabgabe ist die Wahlurne zu versiegeln, wenn die Stimmzählung nicht unmittelbarnach Beendigung der Wahl durchgeführt wird.

§ 13

Unverzüglich, spätestens am dritten Arbeitstag nach dem Abschluß der Stimmabgabe, stellt der Wahlvorstand inöffentlicher Sitzung das Wahlergebnis fest.

§ 14

(1) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zähltdie auf jede Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusammen. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zuprüfen.

(2) Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel (§ 11 Abs. 3), so werden sie,wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen.

§ 15

§ 16

§ 17

(1) …

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Wahlvorstands und von einem weiteren Mitglied zu unterschrei-ben.

§ 18

(1) Der Wahlvorstand hat die als Betriebsratsmitglieder gewählten Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich vonihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt der Gewählte nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benach-richtigung dem Wahlvorstand, daß er die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.

(2) …

6 Gruppenwahl entfällt seit 28. 7. 2001

15

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§ 19

Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchi-gen Aushang in gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 3).

§ 20

Dritter Unterabschnitt. Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste

§ 21

§ 22

Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die aufjeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 23

§ 24

§ 25

Vierter Abschnitt. Schriftliche Stimmabgabe

§ 26

(1) Einem wahlberechtigten Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb ver-hindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen das Wahlaus-schreiben, die Vorschlagslisten, den Stimmzettel und den Wahlumschlag sowie einen größeren Freium-schlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlbe-rechtigten sowie den Vermerk »Schriftliche Stimmabgabe« trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. DerWahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung in der Wählerliste zu vermerken.

(2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, daß sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigen-art ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesonderein Heimarbeit Beschäftigte und Außenarbeiter), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne daßes eines Verlangens des Wahlberechtigten bedarf.

16

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§ 27

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er den verschlossenen Wahlumschlag, in den der Stimm-

zettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschlags so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder über-

gibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.

§ 28

(1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu die-

sem Zeitpunkt eingegangenen Briefumschläge, entnimmt ihnen die Wahlumschläge und legt diese nach

Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöffnet in die Wahlurne.

(2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Ein-

gangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekannt-

gabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.

§ 29

§ 30

Dritter Teil. Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

Erster Abschnitt. Wahl durch die Arbeitnehmer eines Betriebs

§ 31

(1) Das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ eines Unternehmens, dessen Aufsichtsrat nach

§ 76 oder § 77 des Gesetzes Vertreter der Arbeitnehmer angehören müssen, teilt dem Betriebsrat oder,

soweit ein solcher nicht vorhanden ist, den Arbeitnehmern unverzüglich mit, daß Vertreter der Arbeitneh-

mer in den Aufsichtsrat zu wählen sind. Dabei ist der Zeitpunkt des Beginns der Amtsdauer der zu wählen-

den Vertreter der Arbeitnehmer anzugeben. Die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer soll so durchgeführt

werden, daß das Wahlergebnis möglichst vierzehn Tage vor diesem Zeitpunkt feststeht; fehlt bereits zur Zeit

der Mitteilung nach Satz 1 ein Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, so ist die Wahl unverzüglich

durchzuführen.

(2) In der Regel acht Wochen vor dem Zeitpunkt, in dem nach Absatz 1 das Wahlergebnis feststehen soll,

bestimmt der Betriebsrat einen in der Regel aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und

einen von ihnen als Vorsitzenden; § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes7 gilt entsprechend.

7 jetzt: § 16 Abs. 1 Satz 5 BetrVG

17

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(3) Ist kein Betriebsrat vorhanden oder kommt der Betriebsrat seiner Verpflichtung zur Bestellung des Wahlvor-

stands nicht spätestens zwei Wochen nach der Mitteilung gemäß Absatz 1 Satz 1 nach, so wird der Wahl-

vorstand in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der wahlberechtigten Arbeitnehmer gewählt.

(4) Für den Wahlvorstand gilt im übrigen § 1 entsprechend.

(5) Wahlberechtigt ist nur, wer in die Wählerliste eingetragen ist. § 2 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 4 gelten entspre-

chend.

§ 32

(1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahlaus-

schreiben. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Wahlausschreiben muß folgende Angaben enthalten;

a) das Datum seines Erlasses;

b) die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und diese Verordnung ausliegen;

c) daß nur Arbeitnehmer wählen können, die in die Wählerliste eingetragen sind, und daß Einsprüche

gegen die Wählerliste (§ 4) nur vor Ablauf von zwölf Arbeitstagen seit dem Erlaß des Wahlausschrei-

bens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

d) die Zahl der zu wählenden Vertreter der Arbeitnehmer; soweit Vertreter der Arbeitnehmer nach § 76

Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Gesetzes im Unternehmen als Arbeitnehmer beschäftigt sein „…“ müssen, ist

hierauf hinzuweisen.

e) daß die in § 80 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes genannten leitenden Angestellten8 nicht Mitglied des

Aufsichtsrats sein können;

f) daß die Wahlberechtigten und der Betriebsrat vor Ablauf von zwölf Arbeitstagen seit dem Erlaß des

Wahlausschreibens Wahlvorschläge einreichen können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

g) die Mindestzahl von Arbeitnehmern, von denen ein gültiger Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß

(§ 76 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes);

h) daß jeder Wahlvorschlag nicht mehr Namen als die doppelte Anzahl der zu wählenden Vertreter der

Arbeitnehmer enthalten darf (§ 76 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes)9;

i) daß die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und daß nur solche Wahlvorschläge berück-

sichtigt werden, die fristgerecht (Buchstabe f) eingereicht sind;

k) die Bestimmung des Orts, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluß der Stimmabgabe aushängen;

l) Ort und Zeit der Stimmabgabe;

m) den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand

abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstandes).

(3) Die Vorschritten des § 3 Abs. 3 über die Bekanntmachung des Wahlausschreibens gelten entsprechend.

8 Vgl. jetzt § 105 AktG 1965 9 Gegenstandslos infolge der Aufhebung von § 76 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 durch das Einführungsgesetz zum

Aktiengesetz vom 6. 9. 1965 – in Kraft am 1. 1. 1966 – (BGBI. I S. 1185).

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§ 33

(1) Die Stimmabgabe erfolgt in gemeinsamer Wahl sämtlicher wahlberechtigter Arbeitnehmer aufgrund vonWahlvorschlägen. § 6 Abs. 1, 4 bis 6, §§ 7 bis 10 gelten für die Wahlvorschläge entsprechend.

(2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname,Vorname, Berufsbezeichnung „…“ aufzuführen. Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerberdurch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle; er darf nicht mehr Bewerber ankreu-zen, als Vertreter der Arbeitnehmer in dem Wahlgang zu wählen sind. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 2und 3, Abs. 4, §§ 12, 13, 22 gelten entsprechend.

§ 34

Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Muß der zu Wählende in einem Betriebdes Unternehmens beschäftigt sein „…“, so ist der Bewerber gewählt, der als Betriebs- „…“ angehöriger die mei-sten Stimmen erhalten hat.

§ 35

(1) Nach Ermittlung der gewählten Vertreter der Arbeitnehmer hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift fest-zustellen:

a) die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge;

b) die Zahl der gültigen Stimmen;

c) die jedem Bewerber zugefallenen Stimmenzahlen;

d) die Zahl der ungültigen Stimmen;

e) die Namen der in den Aufsichtsrat gewählten Bewerber;

f) gegebenenfalls besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Die Wahlakten sind mindestens für die Dauer der Wahlzeit des Gewählten durch den Betriebsrat aufzube-wahren. § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und § 19 gelten entsprechend.

(3) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt an seine Stelle der nichtgewählte Bewerber mit der nächsthöch-sten Stimmenzahl; § 34 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 36

Sobald die Namen der gewählten Vertreter der Arbeitnehmer endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand siedem zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens berufenen Organ schriftlich mitzuteilen.

Zweiter Abschnitt. Wahl durch die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe

§ 37

Nehmen die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe an der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat teil, sogelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Teils entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfol-genden Vorschriften Abweichungen ergeben.

19

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§ 38

(1) Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben und ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet, so bestimmt die-ser den Wahlvorstand. § 31 gilt entsprechend.

(2) Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben und ist ein Gesamtbetriebsrat nicht gebildet, so wird derWahlvorstand von der Mehrheit der Mitglieder der Betriebsräte bestimmt.

(3) Im Falle des § 76 Abs. 4 des Gesetzes nehmen die Mitglieder der Betriebsräte oder Gesamtbetriebsräte derabhängigen Unternehmen an der Bestimmung des Wahlvorstandes teil.

§ 39

(1) In den Fällen des § 37 bestimmen die Betriebsräte der Betriebe, deren Arbeitnehmer an der Wahl teilneh-men, Betriebswahlvorstände, denen die Leitung der Wahl in den einzelnen Betrieben nach Maßgabe dernachfolgenden Vorschriften und im Rahmen der vom Wahlvorstand gegebenen Richtlinien obliegt. § 31 Abs. 2 bis 5 gilt für die Betriebswahlvorstände entsprechend.

(2) Die Fristen nach § 6 Abs. 6, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Satz 2 betragen das Zweifache der dort ange-gebenen Zahl von Arbeitstagen.

(3) Die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten trifft der Betriebswahlvorstand.

(4) In der Bekanntmachung nach § 32 tritt in Absatz 2 Buchstabe c an die Stelle des Wahlvorstands derBetriebswahlvorstand; in Absatz 2 Buchstabe m ist auch der Ort anzugeben, an dem Einsprüche und son-stige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Betriebs-wahlvorstands).

(5) Die Wahlvorschläge sind beim Wahlvorstand einzureichen; dieser trifft die Entscheidungen und Verfügungennach §§ 33 bis 36.

(6) Maßgebend für die Berechnung von Fristen, die durch Bekanntmachungen des Wahlvorstands in Laufgesetzt werden, ist der Tag, an dem die Bekanntmachung in sämtlichen Betrieben, deren Arbeitnehmerwahlberechtigt sind, ausgehängt ist. Der Aushang erfolgt durch den Betriebswahlvorstand spätestens andem Tag, den der Wahlvorstand hierfür festsetzt.

§ 40

Die Stimmenzählung im einzelnen Betrieb obliegt dem Betriebswahlvorstand. Er hat die Gesamtzahl der abge-gebenen Wahlumschläge, die Stimmenzahlen, die Zahl der ungültigen Stimmen und gegebenenfalls besonderewährend der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse in einer Niederschrift festzulegen und dieWahlakten unverzüglich dem Wahlvorstand durch eingeschriebenen Brief oder als Wertpaket zu übersenden.

Dritter Abschnitt. Schriftliche Stimmabgabe

§ 41

(1) Die Vorschriften des Vierten Abschnittes des Ersten Teils über die schriftliche Stimmabgabe gelten entspre-chend.

(2) Nehmen die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe an der Wahl teil, so hat jeweils der Betriebswahlvorstand dieschriftliche Stimmabgabe zu leiten, für dessen Betrieb die Arbeitnehmer nach § 26 beschäftigt sind.

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Vierter Teil, Widerruf der Bestellung eines Vertreters der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

Erster Abschnitt. Abstimmung durch die Arbeitnehmer eines Betriebs

§ 42

(1) Der Antrag nach § 76 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes ist schriftlich an den Betriebsrat zu richten, falls dieser denAntrag nicht selbst stellt.

(2) Beim Vorliegen eines Antrags, der nicht offensichtlich von einer ungenügenden Zahl von Arbeitnehmernunterzeichnet ist, hat der Betriebsrat unverzüglich einen Wahlvorstand einzusetzen; § 31 Abs. 3 bis 5 gilt ent-sprechend.

(3) Der Wahlvorstand hat die Gültigkeit des Antrags zu prüfen; § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1 geltenentsprechend.

§ 43

(1) Spätestens einen Monat vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Ausschreiben; § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Ausschreiben muß folgende Angaben enthalten:

a) das Datum seines Erlasses;

b) die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerlisten und diese Verordnung ausliegen;

c) daß abstimmungsberechtigt nur ist, wer in die Wählerliste eingetragen ist, und daß Einsprüche gegendie Wählerliste (§ 4) nur vor Ablauf von zwölf Arbeitstagen seit dem Erlaß des Ausschreibens schriftlichbeim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

d) den Namen des Vertreters der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, dessen Bestellung zu widerrufen beantragtist;

e) die Bezeichnung derjenigen Stelle, die den Widerruf der Bestellung beantragt hat; ist der Antrag durchmindestens ein Fünftel der wahlberechtigten Arbeitnehmer gestellt, so sind die beiden ersten Unter-zeichner des Antrags mit Familienname, Vorname, Berufsbezeichnung „…“ sowie die Zahl der Unter-schriften anzugeben;

f) daß der Widerruf der Bestellung einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmenumfaßt, bedarf;

g) Ort und Zeit der Stimmabgabe;

h) den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstandabzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstandes).

(3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 44

(1) Die Stimmzettel dürfen nur die Frage an den Wähler enthalten, ob er für den Antrag auf Widerruf der Bestel-lung des mit Familienname und Vorname anzuführenden Vertreters der Arbeitnehmer im Aufsichtsratstimmt. Gibt der Wähler seine Stimme für den Antrag ab, so kreuzt er an der hierfür im Stimmzettel vorge-sehenen Stelle das vorgedruckte »Ja«, andernfalls das vorgedruckte »Nein« an.

(2) Für die Stimmabgabe gelten im übrigen § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 und § 13 entsprechend.

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§ 45

Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel der Wahlurne und zählt je die für unddie gegen den Antrag abgegebenen Stimmen zusammen; § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 46

(1) Nach Ermittlung des Abstimmungsergebnisses (§ 76 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes) hat der Wahlvorstand ineiner Niederschrift festzuhalten:

a) die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge;

b) die Zahl der gültigen Stimmen;

c) die Zahl der ungültigen Stimmen;

d) die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;

e) die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;

f) das Abstimmungsergebnis;

g) gegebenenfalls besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereig-nisse.

(2) § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 47

(1) Sobald das Abstimmungsergebnis feststeht, hat es der Wahlvorstand dem Arbeitnehmervertreter im Auf-sichtsrat, über den Widerruf von dessen Bestellung abgestimmt worden ist, sowie dem zur gesetzlichen Ver-tretung des Unternehmens berufenen Organ schriftlich mitzuteilen und durch zweiwöchigen Aushang andenjenigen Stellen, an denen das Ausschreiben (§ 43) ausgehängt war, bekanntzumachen.

(2) Die Wahlakten sind mindestens für die Dauer der Wahlzeit des Gewählten durch den Betriebsrat aufzube-wahren.

Zweiter Abschnitt. Abstimmung durch die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe

§ 48

Nehmen die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe an der Abstimmung über den Widerruf der Bestellung eines Ver-treters der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat teil, so gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Teilsentsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.

§ 49

(1) Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben, so ist der Antrag nach § 76 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzesschriftlich bei dem Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, bei den Betriebsräten einzurei-chen. Ist ein Gesamtbetriebsrat nicht gebildet, so genügt die Einreichung bei dem Betriebsrat des nach derZahl der Arbeitnehmer größten Betriebs.

(2) Im Falle des § 76 Abs. 4 des Gesetzes ist der Antrag beim Gesamtbetriebsrat oder den Betriebsräten desherrschenden Unternehmens einzureichen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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(3) Beim Vorliegen eines Antrags, der nicht offensichtlich von einer ungenügenden Zahl von Arbeitnehmern

unterzeichnet ist, ist unverzüglich ein Wahlvorstand einzusetzen; § 38 und § 42 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 50

(1) Die Vorschriften des § 39 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 über die Bildung von Betriebswahlvorständen, die Fristen,

die Entscheidung über Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerlisten und über die Zuständigkeit des

Wahlvorstands gelten entsprechend.

(2) In der Bekanntmachung nach § 43 tritt in Absatz 2 Buchstabe c an die Stelle des Wahlvorstandes der

Betriebswahlvorstand; in Absatz 2 Buchstabe h ist auch der Ort anzugeben, an dem Einsprüche und sons-

tige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Betriebswahl-

vorstandes).

§ 51

Die Stimmenzählung im einzelnen Betrieb obliegt dem Betriebswahlvorstand. Er hat die Gesamtzahl der abge-

gebenen Wahlumschläge, die Zahl der gültigen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen, die Zahl der für den

Antrag abgegebenen Stimmen, die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen und gegebenenfalls

besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse in einer Niederschrift

festzulegen und die Wahlakten unverzüglich dem Wahlvorstand durch eingeschriebenen Brief oder als Wertpa-

ket zu übersenden.

Dritter Abschnitt. Schriftliche Stimmabgabe

§ 52

Die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Ersten Teils über schriftliche Stimmabgabe gelten entsprechend.

In den Fällen des § 48 gilt § 41 Abs. 2 entsprechend.

§ 53

Sechster Teil. Schlußbestimmungen

§ 54

Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen

Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

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§ 55

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Nach § 14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überlei-tungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91 des Betriebsverfassungs-gesetzes vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681) gilt diese Rechtsverordnung auch im Lande Ber-lin.

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II. Fristenübersicht und Wahlkalender

A. FristenübersichtWahl im Einzelunternehmen und im Konzern (Urwahl)

25

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

Mitteilung der Unter-nehmensleitung von derNotwendigkeit der Wahl

Einladung zur Betriebs-rätevollversammlung(Gesamtbetriebsrats-sitzung)

Bestellung des Wahl-vorstandes

Bestellung der Betriebswahl-vorstände

Erlaß und Bekannt-machung des Wahlausschrei-bens durch den Wahlvor-stand

Aushang der Wählerliste undeines Abdruckes der WO1953

Einsprüche gegen dieWählerliste

Entscheidung über einenEinspruch gegen die Wähler-liste

Mitteilung der Entscheidungüber einen Einspruch gegendie Wählerliste

12 Wochen vor Beginn desAufsichtsratsamtes (Gesell-schafter-/Hauptversamm-lung)

entfällt

10 Wochen vor Beginn desAufsichtsratsamtes (Gesell-schafter-/Hauptversamm-lung)

enfällt

6 Wochen vor dem erstenTag der Stimmabgabe

6 Wochen vor dem erstenTag der Stimmabgabe

Innerhalb von 12 Arbeits-tagen seit Aushang desWahlausschreibens

unverzüglich

unverzüglich, spätestens vordem ersten Tag der Stimm-abgabe muß dem Arbeit-nehmer, der den Einsprucheingelegt hat, die Entschei-dung zugehen

16 Wochen vor Beginn desAufsichtsratsamtes (Gesell-schafter-/Hauptversamm-lung)

14 Wochen vor Beginn der Amtszeit (Gesell-schafter-/Hauptver-sammlung)

12 Wochen vor Beginn derAmtszeit (Gesell-schafter-/Hauptver-sammlung)

10 Wochen vor Beginn derAmtszeit (Gesell-schafter-/Hauptver-sammlung)

kein Unterschied

kein Unterschied

kein Unterschied

kein Unterschied

kein Unterschied

31 Abs. 1 WO 1953*

38 Abs. 2,1

31 Abs. 2,38WO 1953

39 Abs. 1, 31 Abs. 2, WO 1953

32 Abs. 1 WO 1953

31 Abs. 5, 32 Abs. 3, 2 Abs. 4, 3 Abs. 3 WO 1953

31 Abs. 5 4 Abs. 1WO 1953

31 Abs. 5, 4 Abs. 2Satz 1WO 1953

31 Abs. 5, 4 Abs. 2Satz 3WO 1953

Lfd. Nr. Ereigniseinem Betrieb

Frist in Unternehmen mit

mehreren Betrieben§§

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Einreichung vonWahlvorschlägen

Prüfung der Vorschlags-listen durch den Wahl-vorstand

Frist zur Erklärung einesWahlberechtigten, dessenUnterschrift sich auf mehre-ren Vorschlagslisten befindet,welche Unterschrift er auf-rechterhält

Mitteilung von der Ungültigkeit einer Vor-schlagsliste an den Listen-vertreter

Beseitigung von Mängelneiner Vorschlagsliste

Bekanntmachung, daß innerhalb der Ein-reichungsfrist (vgl. Nr. 10)keine oder keine gültigeVorschlagsliste eingegangenist

Nachfrist für die Ein-reichung von Vorschlags-listen, falls innerhalb der nor-malen Einreichungsfrist (vgl.Nr. 10) keine oder keine gül-tige Vorschlagsliste einge-gangen ist

Bekanntmachung,daß kein Wahlgangstattfindet, wennauch innerhalb derNachfrist (vgl. Nr. 16) keineoder keine gültige Vor-schlagsliste eingereicht wor-den ist

Bekanntmachung derVorschlagslisten

Innerhalb von höchstens 12Arbeitstagen seit Bekanntmachung des Wahl-ausschreibens

Innerhalb von 2 Arbeits-tagen nach Eingang der Vor-schlagsliste

angemessen, höchstens 3 Arbeitstage

unverzüglich

Binnen 3 Arbeitstagen seit Unterrichtung desListenvertreters

unverzüglich

6 Arbeitstage seit derBekanntmachung, daß innerhalb der Ein-reichungsfrist keine oderkeine gültige Vorschlags-liste eingereicht worden ist

unverzüglich nach Ablaufder Nachfrist (vgl. Nr. 16)

spätestens 6 Arbeitstage vordem ersten Tag der Stimm-abgabe

kein Unterschied

kein Unterschied

angemessen, höchstens 6 Arbeitstage

kein Unterschied

Binnen 6 Arbeitstagen seit Unterrichtung desListenvertreters

kein Unterschied

12 Arbeitstage seit derBekanntgabe, daß innerhalbder Einreichungsfrist keineoder keine gültige Vor-schlagsliste eingereicht wor-den ist

kein Unterschied

kein Unterschied

33 Abs. 1, 6 Abs. 1WO 1953

33 Abs. 1, 7 Abs. 2 WO 1953

33 Abs. 1, 6 Abs. 6 WO 1953 (bzw.39 Abs. 2 WO 1953

33 Abs. 1, 7 Abs. 2 WO 1953

33 Abs. 1, 8 Abs. 2 WO 1953 (bzw.39 Abs. 2 WO 1953

33 Abs. 1, 9 Abs. 1 WO 1953

33 Abs. 1, 9 Abs. 1 WO 1953 (bzw. 39 Abs. 2WO 1953

33 Abs. 1, 9 Abs. 3 WO 1953

33 Abs. 1, 10 Abs. 2 WO 1953

26

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

Lfd. Nr. Ereigniseinem Betrieb

Frist in Unternehmen mit

mehreren Betrieben§§

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27

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

26.

Feststellung des Wahl-ergebnisses durch den Wahl-vorstand

Benachrichtigung derGewählten von der Wahl

Möglichkeit zur Ablehnungder Wahl

Mitteilung der Namen derArbeitnehmervertreter an dieUnternehmensleitung

Aushang der Namen derArbeitnehmervertreter

Anfechtung der Wahl

Vernichtung verspätet eingegangener Briefwahlum-schläge

Aufbewahrung der Wahlakten

unverzüglich, spätestens am 3. Arbeitstag nachAbschluß der Stimm-abgabe, möglichst 14 Tage vor Beginn derAmtsdauer Gesellschaf-ter-/Hauptversammlung)

unverzüglich nach Feststel-lung des Wahlergebnisses

Innerhalb von 3 Arbeits-tagen seit Zugang derBenachrichtigung (vgl. Nr. 20)

unverzüglich, nachdem dieGewählten endgültig festste-hen (vgl. Nr. 21)

unverzüglich, nachdem dieGewählten endgültig festste-hen (vgl. Nr. 21)

Innerhalb von 14 Tagen seitBekanntgabe des Wahl-ergebnisses (vgl. Nr. 23)

einen Monat nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses (vgl. Nr. 23)

mindestens für die Dauer der Amtszeit derGewählten

kein Unterschied

kein Unterschied

Innerhalb von 6 Arbeits-tagen seit Zugang derBenachrichtigung (vgl. Nr. 20)

kein Unterschied

kein Unterschied

kein Unterschied

kein Unterschied

kein Unterschied

33 Abs. 2, 13,31Abs. 1 WO 1953

35 Abs. 2. 18 Abs. 1 WO 1953

35 Abs. 1, 18 Abs. 1 WO 1953 (bzw.39 Abs. 2 WO 1953

36 WO 1953

35 Abs. 2 19 WO 1953

19 BetrVG

52,28 Abs. 2WO 1953

35 Abs. 2 WO 1953

Lfd. Nr. Ereigniseinem Betrieb

Frist in Unternehmen mit

mehreren Betrieben§§

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6

20

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B. Wahlkalender1. Einzelunternehmen mit einem Betrieb

(die vor die einzelnen Ergebnisse gesetzten Nummern entsprechen den Nummern in der dazugehörigen Fristenübersicht)

(1) Mitteilung der Unternehmensleitung

(3) Bestellung des Wahlvorstandes(L. T. = letzter Termin)

(5) Erlaß und Aushang des Wahlausschreibens (L. T.)(6) Aushang der Wählerliste (L. T.)

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F E B R UA R

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16

17

25

(7) Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste (L. T.);(10) Einreichung der Vorschlagslisten (L. T.)(16) Setzung einer Nachfrist (17. 2.)

Ablauf der Nachfrist (L. T.)

Wahlkalender

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M Ä R Z

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4

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25

31

Wahlkalender

(18) Aushang der Vorschlagslisten (L. T.)

Tag der Stimmabgabe

(19) Feststehen des Wahlergebnisses(20) Mitteilung an die Gewählten

Zugang der Mitteilung an die Gewählten

(21) Möglichkeit zur Ablehnung der Wahl (22) Bekanntmachung der Namen der Gwählten und

Beginn der Anfechtungsfrist

Gesellschafter-/Hauptversammlung

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8

9

27

(24) Ende der Anfechtungsfrist (L. T.)Abnahme der Bekanntmachung mit den Namender Gewählten

(25) Vernichtung verspäteter Briefwahlumschläge

Wahlkalender

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J U N I

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2. Einzelunternehmen mit mehreren Betrieben,Konzern-Urwahl(die vor die einzelnen Ergebnisse gesetzten Nummern entsprechen den Nummern in der dazugehörigen Fristenübersicht)

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J U L I

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1

15

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Wahlkalender

(1) Mitteilung der Unternehmensleitung

(2) Einladung zu Gesamtbetriebsratssitzung bzw.Betriebsrätevollversammlung

(3) Bestellung des Wahlvorstandes

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18

Wahlkalender

(4) Bestellung der Betriebswahlvorstände (L. T.)

(5) Erlaß und Aushang des Wahlausschreibens (L. T.)(6) + Aushang der Wählerlisten (L. T.)

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S E P T E M B E R

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3

4

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23

Wahlkalender

(7) Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste (L. T.)(10) Einreichung von Vorschlagslisten (L. T.)(16) Setzung einer Nachfrist (4. 9.)

(16) Ablauf der Nachfrist

(18) Aushang der Vorschlagslisten (L. T.)

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O K TO B E R

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Wahlkalender

Stimmabgabe

1. Tag

2. Tag

(19) Feststehen des Wahlergebnisses(20) Mitteilung an die Gewählten

Zugang der Mitteilung an die Gewählten

(21) Letzter Tag zur Ablehnung der Wahl (L. T.)(23) Bekanntmachung der Gewählten und Beginn

der Anfechtungsfrist Gesellschafts-/Hauptver-sammlung

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N OV E M B E R

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Wahlkalender

(24) Ende der AnfechtungsfristAbnahme der Bekanntmachung der Gewählten

(25) Vernichtung verspäteter Briefwahlumschläge

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III. Muster B 1 – B 23

39

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Muster B 1

Mitteilung der Unternehmensleitung an den Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat, Betriebsräte)

Unternehmen Ort, Datum An den (die) Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat, Betriebsräte)Betr.: Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat unseres Unter-

nehmens

Sehr geehrte …Wir teilen Ihnen folgendes mit:Die nächste ordentliche Gesellschafter-/Haupt-/versammlung unseresUnternehmens wird voraussichtlich am stattfinden.Zu diesem Zeitpunkt endet die Wahlperiode des derzeitigen Aufsichts-rates.Zum genannten Zeitpunkt sind daher … Arbeitnehmervertreter in denAufsichtsrat zu wählen.Die Gesamtbelegschaft unseres Unternehmens besteht ausArbeitnehmern. (Diese verteilen sich auf folgende Betriebe:Betrieb … mit … Arbeitnehmern

Betrieb … mit … Arbeitnehmern…)

Unterschriften

41

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Muster B 2

Einladung zu einer Betriebsversammlung zum Zweckeder Bestellung eines Wahlvorstandes

Einladung

Betr.: Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat hier: Bestellung eines Wahlvorstandes

Der/Die Unterzeichnete/n lädt/laden hiermit zu einer Betriebsver-sammlung am in ein.Auf dieser Betriebsversammlung soll der Wahlvorstand zur Durchfüh-rung der anstehenden Aufsichtsratswahl bestellt werden.Der Wahlvorstand besteht mindestens aus drei wahlberechtigtenArbeitnehmern. Jedes Mitglied des Wahlvorstandes wird von derBetriebsversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesendenwahlberechtigten Arbeitnehmer gewählt.Für den Fall, daß ein Wahlvorstand nicht gebildet wird, findet eine Wahlder Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat nicht statt. Die fehlendenArbeitnehmervertreter müßten dann durch das Amtsgericht bestelltwerden.Durch die Teilnahme an der Betriebsversammlung entstehen keineLohnminderungen.

Unterschrift

42

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Muster B 3

Mitteilung des Unternehmens/Wahlvorstandes an dieBetriebsräte aller Betriebe des Unternehmens

Unternehmen Ort, DatumWahlvorstandAn die Betriebsräte

Betr.: Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

I.

Nach der Mitteilung des Vorstandes/der Geschäftsführung unseresUnternehmens vom sind bis zur nächsten ordent-lichen Gesellschafter-/Haupt-/versammlung, die voraussichtlich am

stattfinden wird, … Arbeitnehmervertreter in denAufsichtsrat zu wählen. Aufgrund dessen hat/haben der Gesamtbe-triebsrat/die Betriebsversammlung(en) am den Unterneh-menswahlvorstand bestellt. Er besteht aus

1. … als Vorsitzendem,

2. … als stellvertretendem Vorsitzenden,

3. …

Die Betriebsanschrift des Wahlvorstandes lautet , Tel.

II.

1. Wir bitten nunmehr, einen aus drei Wahlberechtigten bestehendenBetriebswahlvorstand und eines seiner Mitglieder als Vorsitzendenzu bestellen.

43

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2. Die Namen der Mitglieder und die Betriebsadressen der Betriebs-wahlvorstände bitten wir baldmöglichst mitzuteilen.

3. Erste Aufgabe des Betriebswahlvorstandes ist es, in Zusammen-arbeit mit dem zuständigen Personalbüro die Wählerliste aufzustel-len.

Als Stichtag für das Lebensalter (Vollendung des 18. Lebensjahres)bitten wir einheitlich den 1 zugrunde zu legen.

4. Die Zahl der Wahlberechtigten bitten wir schnellstens mitzuteilen.Der Wahlvorstand wird dann Richtlinien für die Durchführung derWahl übermitteln, soweit dies nicht schon aus dem Betriebsverfas-sungsgesetz oder der Wahlordnung ersichtlich ist.

5. Der Wahlvorstand bereitet das Wahlausschreiben zum Aushangdurch die Betriebswahlvorstände vor. Die notwendige Anzahl bittenwir hier zu bestellen.

Mit kollegialen Grüßen

Unterschriften

1 Letzter Tag der Stimmabgabe

44

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Muster B 4

Mitteilung des Unternehmens/Wahlvorstandes an Betriebe ohne Betriebsrat

Unternehmen Ort, Datum

Wahlvorstand

Zum Aushang

An die Beschäftigten

der …

Betr.: Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

I.

…1

II.

1. Wir bitten nunmehr, auf einer Betriebsversammlung, zu der jederwahlberechtigte Arbeitnehmer Eures Betriebes einladen kann,einen Betriebswahlvorstand zu bestellen. Diese Einladung ist mitder Betriebsleitung, die einen Abdruck dieser Bekanntmachungerhalten hat, abzustimmen.

Der Wahlvorstand hat aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern zubestehen. Einer von ihnen ist als Vorsitzender zu bestellen.

Die einzelnen Mitglieder des Betriebswahlvorstandes werden aufder Betriebsversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwe-senden wahlberechtigten Arbeitnehmer gewählt.

1 Text wie Ziff. I im Muster B 3

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Wird ein Betriebswahlvorstand nicht gebildet, so entfällt die Wahl-berechtigung für sämtliche Beschäftigten dieses Betriebes. EineBeteiligung an der Wahl in anderen Betrieben des Unternehmenskommt in einem solchen Falle nicht in Betracht.

2. …

3. …

4. …

5. …2.

Mit kollegialen Grüßen

Unterschriften

2 Text wie Ziff. II, Nr. 2, 3, 4 und 5 in Muster B 3

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Muster B 5

Geschäftsordnung eines Wahlvorstandes

§ 1

(1) Der (Betriebs-)Wahlvorstand leitet die Wahl der Arbeitnehmerver-treter im Aufsichtsrat unter Beachtung der Wahlordnung (der Richt-linien des Wahlvorstandes) und dieser Geschäftsordnung.

(2) Der (Betriebs-)Wahlvorstand kann wahlberechtigte Arbeitnehmer alsWahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimm-abgabe und bei der Stimmenzählung heranziehen. Die Wahlhelferwerden tätig nach Weisung des (Betriebs-)Wahlvorstandes.

§ 2

(1) Der (Betriebs-)Wahlvorstand besteht aus … Mitgliedern, unterihnen ein vom Betriebsrat/von den Betriebsräten/vom Gesamtbe-triebsrat/von den Arbeitnehmern bestellter Vorsitzender sowie des-sen Stellvertreter.

(2) Ausscheidende oder verhinderte Mitglieder des (Betriebs-)Wahl-vorstandes werden durch stellvertretende Mitglieder ersetzt odervertreten. Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfalle durch denstellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Scheidet der Vorsitzendevorzeitig aus, tritt der stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle.

(3) Der (Betriebs-)Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte einen Schrift-führer. Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende kannnicht Schriftführer sein.

§ 3

(1) Der (Betriebs-)Wahlvorstand wird tätig aufgrund von Beschlüssen,die in ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen gefaßt werden.

(2) Die Beschlüsse des (Betriebs-)Wahlvorstandes werden mit einfa-cher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder gefaßt. Im übrigen bedarfes keiner weiteren Voraussetzung zu seiner Beschlußfähigkeit.

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(3) Die Mitglieder des (Betriebs-)Wahlvorstandes sind durch den Vor-sitzenden rechtzeitig unter Übersendung einer Tagesordnung undvorhandener Unterlagen zu den Sitzungen des (Betriebs-)Wahlvor-standes schriftlich einzuladen. In dringenden Fällen genügt einemündliche, telegrafische oder telefonische Einladung.

(4) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des (Betriebs-)Wahlvorstandes.

(5) Der (Betriebs-)Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse durch Handauf-heben der Mitglieder. Auf Antrag eines Mitgliedes kann der (Be-triebs-)Wahlvorstand geheime Stimmgabe beschließen.

§ 4

(1) Die Sitzungen des (Betriebs-)Wahlvorstandes sind nicht öffentlich,es sei denn, der (Betriebs-)Wahlvorstand beschließt etwas anderes.

(2) Die Sitzung, in der der Wahlvorstand das Wahlergebnis feststellt, iststets öffentlich.

(3) Der Wahlvorstand kann beschließen, daß Vertreter der im Unter-nehmen vertretenen Gewerkschaften, des Unternehmers oder desArbeitgeberverbandes an seinen Sitzungen teilnehmen können.

§ 5

(1) Über jede Sitzung des (Betriebs-)Wahlvorstandes ist eine Nieder-schrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden undvom Schriftführer zu unterzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a) die Namen sämtlicher Anwesenden,

b) die Gegenstände der Verhandlung und

c) den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse.

(3) Eine Abschrift der Niederschrift ist allen Mitgliedern des (Be-triebs-)Wahlvorstandes mit der Einladung zur nächsten Sitzung,spätestens auf dieser zu übermitteln.

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§ 6(1) Der Vorsitzende vertritt den (Betriebs-)Wahlvorstand bei der Ab-

gabe und Entgegennahme von Erklärungen.(2) Der (Betriebs-)Wahlvorstand kann einzelne seiner Mitglieder neben

dem Vorsitzenden zur Entgegennahme von Erklärungen, insbeson-dere zur Entgegennahme von Einsprüchen gegen die Wählerliste,bevollmächtigen. Eine derartige Bevollmächtigung ist durch Aus-hang an der Stelle, an der das Wahlausschreiben ausgehängt wird,bekanntzumachen und muß an der gleichen Stelle, an der dieWählerliste und ein Abdruck der Wahlordnung ausliegen, ausge-legt werden.

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Muster B 6

Richtlinien des Wahlvorstandes für die Betriebswahlvorstände

– vgl. Rn. 457

Unternehmen Ort, Datum – Wahlvorstand –

An die Betriebswahlvorstände

Betr.: Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der … hier: Richtlinien zum Wahlausschreiben

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Anbei übermitteln wir die bestellte Anzahl von Wahlausschreiben undbitten, nach den folgenden Richtlinien zu verfahren:

1. Der Betriebswahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben an fol-genden, vom Wahlvorstand offen gelassenen Stellen:

Betrieb,Datum des Aushangs,Zusammensetzung und Betriebsanschrift des Betriebswahlvor-standes,Ort und Zeit des Ausliegens von Wählerliste und Wahlvorschriften,

Ablauf der Einspruchsfrist gegen die Richtigkeit der Wählerliste,Ablauf der Frist für die Einreichung von Vorschlagslisten,Ort und Zeit der Stimmzettelabgabe.

Das Wahlausschreiben ist vom Vorsitzenden bzw. stellvertretendenVorsitzenden des Betriebswahlvorstandes zu unterschreiben.

Die Stimmabgabe muß in der Zeit vom bisdurchgeführt werden1. Zeit und Ort für die

Stimmabgabe müssen so gewählt werden, daß alle Arbeitnehmer in

1 Entfällt, wenn der Wahlvorstand nur einen Tag zur Stimmabgabe festsetzt.

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der Lage sind, ihre Stimme abzugeben. Für die Stimmabgabe mußmindestens ein ganzer Arbeitstag zur Verfügung stehen.

2. Der Betriebswahlvorstand hängt das Wahlausschreiben spätestensam 2 bis zum Abschluß der Stimmabgabe so aus,daß es allen Arbeitnehmern gut zugänglich ist, und erhält es in gutlesbarem Zustand.

3. Über jede Sitzung des Betriebswahlvorstandes ist eine Niederschriftzu fertigen, die der Vorsitzende und der Schriftführer des Betriebs-wahlvorstandes unterzeichnen. Ein Durchschlag jeder Niederschriftist dem Wahlvorstand zuzusenden.

Der Betriebswahlvorstand kann sich Wahlberechtigter als Helfer beiWahl und Auszählung der Stimmen bedienen.

Der Betriebswahlvorstand kann sich unter Beachtung des BetrVG1962, der Wahlordnung 1962 und dieser Richtlinien eine Geschäfts-ordnung geben. Das Muster3 einer solchen Geschäftsordnung liegtbei.

4. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß Wählerliste, Betriebsverfassungs-gesetz, Wahlordnung und diese Richtlinien während der Arbeitszeitim Betriebswahlvorstandsbüro ausliegen und von jedem Wahlbe-rechtigten eingesehen werden können.

5. Die Wählerliste ist in Zusammenarbeit mit dem Personalbüro auf-zustellen. Die Arbeitnehmer sind in der Liste mit Familien- und Vor-namen sowie Geburtsdatum alphabetisch aufzuführen.

Nicht wahlberechtigt sind die in § 5 Abs. 2 – 4 BetrVG aufgeführ-ten Personen.Als Stichtag für das Lebensalter gilt der 4.

6. Über die schriftlich eingelegten Einsprüche gegen die Wählerlistemuß der Betriebswahlvorstand sofort entscheiden und demBeschwerdeführer unverzüglich, spätestens am Tage vor derStimmabgabe, das Ergebnis schriftlich mitteilen.

2 Mindestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe.

3 Muster B 4.

4 Letzter Tag der Stimmabgabe.

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7. Das Wahlrecht ergibt sich aus § 6 BetrVG, § 76 Abs. 2 BetrVG 1952und § 31 Abs. 5 WO 1962. Für die Wählbarkeit gelten die Beschrän-kungen des § 8 BetrVG nicht.

8. Für die Wahlvorschläge bitten wir zu beachten: a) Die einzelnen Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge aufzu-

führen. Die Anwendung des Alphabets ist nicht erforderlich. b) Zur Vereinfachung sollte der Wahlvorschlag folgende Angaben

enthalten: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, hand-schriftliche Zustimmung des Vorgeschlagenen.

c) Für den Wahlvorschlag des Betriebsrates genügt die Unterschriftdes Betriebsratsvorsitzenden oder seines Vertreters.

9. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlvorstand einzureichen. Wenndie Betriebswahlvorstände Wahlvorschläge entgegennehmen, mußsofortige Weiterleitung gewährleistet sein, damit alle Wahl-vorschläge spätestens 12 Tage seit Aushang, d. h. am um Uhr, dem Wahlvorstand vorliegen.

10. Die Zahl der Unterzeichner von Wahlvorschlägen der wahlberech-tigten Arbeitnehmer bezieht sich auf das ganze Unternehmen. Esgenügen daher 100 wahlberechtigte Unterzeichner/Es sind des-halb die Unterschriften von …5 Wahlberechtigten erforderlich.Wahlberechtigte Arbeitnehmer dürfen nur einen Wahlvorschlagunterzeichnen. Die schriftliche Einverständniserklärung der Bewerber muß vorlie-gen.

11. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlvorstand zumAushang im Betrieb rechtzeitig zugesandt.

12. Für die Stimmabgabe gilt § 12 Abs. 1 bis 3 u. 5 WO 1962. DasWahlergebnis ist sofort nach Schluß der Stimmabgabe festzuhaltenund dem Wahlvorstand an seine Betriebsadresse zuzusenden.

Unterschrift

Wahlvorstand

5 Zehntel der Wahlberechtigten. Dieser Satz gilt für Unternehmen mit nicht mehr als 990 Wahlberechtigten; dortist der vorhergehende zu streichen.

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Muster B 7

Wählerliste

Unternehmen Ort, Datum

(Betriebs-)Wahlvorstand

Wählerliste

für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der …

am …

Betrieb: …

1. … … … … … … …

2.

3.

Unterschrift(Betriebs-)Wahlvorstand

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Lfd.

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Vermerk über Berichtigung der Wählerliste: Die Wählerliste ist durch Beschluß des (Betriebs-)Wahlvorstandes vom… unter der laufenden Nummer … wie folgt berichtigt worden:…1

Unterschrift(Betriebs-)Wahlvorstand

1 Berichtigung und kurze Begründung

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Muster B 8

Mitteilung über den Einspruch gegen die Wählerliste

Unternehmen Ort, Datum (Betriebs-)Wahlvorstand

An

Betr.: Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der …hier: Einspruch gegen die Wählerliste

Sehr geehrte … Ihr Einspruch vom gegen die Wählerliste für den Be-trieb … wird zurückgewiesen.

Begründung:

Der Einspruch ist unbegründet.…1/

Ihr Einspruch vom gegen die Wählerliste für den Be-trieb … ist begründet.

Der (Betriebs-)Wahlvorstand hat daraufhin die Wählerliste wie folgtberichtigt:

…2

Unterschrift(Betriebs-)Wahlvorstand

1 Kurze Darlegung, warum der Einspruch unbegründet ist.

2 Darstellung der Berichtigung.

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Muster B 9

Aufforderung eines Wahlberechtigten, eine Doppel-unterschrift auf Vorschlagslisten zurückzuziehen

Unternehmen Ort, Datum Wahlvorstand

Betr.: Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der … am …hier: Unterschrift auf Vorschlagslisten

Sehr geehrte …

Bei Prüfung der eingereichten Vorschlagsliste hat der Wahlvorstandfestgestellt, daß Sie sowohl die Liste 1 als auch dieListe 1 unterzeichnet haben. Das ist nach derWahlordnung unzulässig.

Wir fordern Sie daher auf zu erklären, welche Unterschrift Sie aufrech-terhalten wollen. Diese Erklärung muß bis spätestens zum

.2, … Uhr, beim Wahlvorstand vorliegen. Unterbleibteine fristgerechte Erklärung, wird die Unterschrift auf der zuerst einge-reichten Vorschlagsliste, also der Vorschlagsliste 1,gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen (vgl. § 33 Abs. 1 i.Vm. § 6 Abs. 6 der Wahlordnung 1962)3.

1 Es ist einzusetzen entweder das Kennwort oder die Formulierung: „die von … und … an erster Stelle unter-zeichnet ist“.

2 Die Frist darf seit Zugang der Aufforderung des Wahlvorstandes beim betroffenen Wahlberechtigten nichtmehr als 3 Arbeitstage (in Unternehmen mit mehreren Betrieben: 6 Arbeitstage) betragen.

3 Sind die Vorschlagslisten, auf denen der Wahlberechtigte unterzeichnet hat, gleichzeitig eingegangen, ist fol-gender Satz zu verwenden: „Unterbleibt eine fristgerechte Erklärung, wird durch Los ermittelt, auf welcher Vor-schlagsliste Ihre Unterschrift gelten soll.“

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Wir machen bei dieser Gelegenheit darauf aufmerksam, daß eine Vor-schlagsliste, von der Unterschriften in der genannten Weise gestrichenwerden, ungültig werden kann, wenn sie dadurch zu wenige Unter-schriften aufweist.

Mit freundlichen GrüßenUnterschrift

Wahlvorstand

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Muster B 10

Mitteilung an einen Listenvertreter von der Ungültigkeit einer Vorschlagsliste

Unternehmen Wahlvorstand Ort, DatumAn…1

Betr.: Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der … am … hier: Ungültigkeit des Wahlvorschlages …2

Sehr geehrte …Zur Einreichung von Wahlvorschlägen aus dem Kreis der Arbeitnehmersind in unserem Unternehmen …3 Unterschriften erforderlich (sieheWahlausschreiben). Die Vorschlagsliste 2 weistdemgegenüber nur … gültige Unterschriften von wahlberechtigtenArbeitnehmern auf4. Sie ist daher ungültig und kann zur Wahl nichtzugelassen werden.Wir stellen Ihnen anheim, bis zum Ablauf der Einreichungsfrist erneuteinen Wahlvorschlag mit einer ausreichenden Anzahl von Unterschrif-ten einzureichen.

Mit freundlichen GrüßenUnterschrift

Wahlvorstand

1 Das Schreiben ist an den Listenvertreter zu richten. Ist ein solcher nicht ausdrücklich benannt, gilt der an ersterStelle Unterzeichnete als Listenvertreter.

2 Es ist einzusetzen das Kennwort oder, wenn die Vorschlagsliste kein solches aufweist, folgender Zusatz: „dievon … und … an erster Stelle unterzeichnet ist.“

3 Ein Zehntel der wahlberechtigten Arbeitnehmer; in Unternehmen mit mehr als 990 Beschäftigten 100.4 Gegebenenfalls ist an dieser Stelle eine kurze Erläuterung einzufügen, warum die Unterschriftenzahl nicht aus-

reichend ist. Dabei ist zu beachten, daß hierzu nicht der Fall gerechnet wird, daß eine Unterschrift wegen Dop-pelunterzeichnung nachträglich gestrichen wird. Hierzu siehe Muster B 11.

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Muster B 11

Mitteilung an einen Listenvertreter von der Mangelhaftigkeit eines Wahlvorschlages – vgl. Rn. 485

Unternehmen Ort, Datum An…1

Betr.: Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der … am … hier: Mangelhaftigkeit der Vorschlagsliste …2

Sehr geehrte …

Die Vorschlagsliste 2 weist folgenden Mangel auf:

…3

Wir fordern Sie hiermit auf, diesen Mangel zu beseitigen. Geschiehtdies nicht bis spätestens zum 4, … Uhr, ist die Vor-schlagsliste ungültig und kann nicht zur Wahl zugelassen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Wahlvorstand

1 Siehe Muster M 17. 2 Siehe Muster M 17. 3 An dieser Stelle ist kurz darzustellen, warum die Vorschlagsliste mangelhaft ist. 4 Die Erklärungsfrist beträgt höchstens 3 Tage (in Unternehmen mit mehreren Betrieben: 6 Tage) seit Zugang

des Schreibens des Wahlvorstandes beim Listenvertreter.

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Muster B 12

Wahlausschreiben

Unternehmen Wahlvorstand

Wahlausschreiben

für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der …Betrieb:Datum des Aushangs: …Der Wahlvorstand hat am folgendes Wahlausschrei-ben erlassen:1. Notwendigkeit der Aufsichtsratswahl

Nach Mitteilung des Vorstandes/der Geschäftsführung der sind bis zum Arbeitnehmervertre-

ter in den Aufsichtsrat der zu wählen.2. Wahlvorstand

In der Sitzung des (Gesamt-)Betriebsrates/in der Betriebsver-sammlung vom ist der Wahlvorstand für das Unter-nehmen bestellt worden.Er besteht aus1. … als Vorsitzendem,2. … als stellvertretendem Vorsitzenden,3. … Die Betriebsanschrift des Wahlvorstandes lautet:… , Tel.: …

3. Für den Betrieb ist vom Betriebsrat/von derBetriebsversammlung am als Betriebswahlvor-stand bestellt worden:Er besteht aus1. … als Vorsitzendem,2. … als stellvertretendem Vorsitzenden.3. …Die Betriebsanschrift des Betriebswahlvorstandes lautet:… , Tel.: …

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4. WahlvorschriftenFür die Durchführung der Wahl gelten das Betriebsverfassungsge-setz 1952, die Wahlordnung 1953 und die Richtlinien des Wahlvor-standes, die bis zum Abschluß der Wahl im Wahlvorstandsbüro von … bis …1 zur Einsicht ausliegen.

5. WahlrechtWahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die am Wahltag das 18.Lebensjahr vollendet haben und in die Wählerliste eingetragensind.

6. WählerlisteDie Wählerliste liegt bis zum Abschluß der Wahl im Wahlvor-standsbüro zur Einsicht aus.Einsprüche gegen die Wählerliste müssen bis zum

2, … Uhr, schriftlich beim (Betriebs-)Wahlvorstandeingelegt werden.

7. Zu wählende ArbeitnehmervertreterEs ist/sind … Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen.Unter den Gewählten müssen sich nach § 76 Abs. 2 BetrVG 1952zwei Arbeitnehmer aus dem Betrieb (den Betrieben) des Unter-nehmens befinden.5

8. WählbarkeitWählbar sind alle Personen, die am Wahltage das 18. Lebensjahrvollendet haben, voll geschäftsfähig und nicht bereits Mitglied in 10 Aufsichtsräten sind. § 8 BetrVG gilt nicht.Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigteHandlungsbevollmächtigte können dem Aufsichtsrat nicht ange-hören.

9. WahlvorschlagsrechtWahlvorschläge können der (Gesamtbetriebsrat) Betriebsrat unddie wahlberechtigten Arbeitnehmer bis zum 2, … Uhr, schriftlich beim Wahlvorstand einreichen.

10. Unterzeichnung der WahlvorschlägeWahlvorschläge der wahlberechtigten Arbeitnehmer müssen von

1 Ort und Zeit, zu der Wahlvorschriften und Wählerliste eingesehen werden können.2 12 Tage nach Aushang des Wahlausschreibens.

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mindestens …3 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Der Wahlvor-schlag des/eines Betriebsrates/oder Gesamtbetriebsrates muß vondessen Vorsitzendem oder stellvertretendem Vorsitzenden unter-zeichnet sein.

11. StimmabgabeDie Stimmabgabe ist an die fristgerecht eingereichten und vomWahlvorstand zugelassenen Wahlvorschläge gebunden.

12. BriefwahlZum Zeitpunkt der Stimmabgabe abwesende Wahlberechtigtekönnen ihre Stimme schriftlich abgeben. Wer nur vorübergehendabwesend ist, muß die Übersendung der Briefwahlunterlagen aus-drücklich beantragen. Einzelheiten können beim (Betriebs-)Wahl-vorstand erfragt werden.

13. Aushang der WahlvorschlägeDie zugelassenen Wahlvorschläge werden bis zum Abschluß derStimmabgabe am ausgehängt.

14. Zeit der StimmabgabeDie Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat erfolgt ingemeinsamer Wahl durch die Wahlberechtigten nach den Grund-sätzen des Mehrheitswahlsystems am in der Zeitvon … Uhr bis … Uhr in …4.

3 Ein Zehntel der Wahlberechtigten; in Unternehmen mit mehr als 900 Wahlberechtigten: 100.4 Wahllokal.5 Ist nur ein Arbeitnehmervertreter zu wählen lautet der Satz: „Der Gewählte muß nach § 76 Abs. 2 BetrVG

1952 Arbeitnehmer des Unternehmens sein“.

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Muster B 13

Vorschlagsliste und Zustimmungserklärung der Kandidaten

Vorschlagsliste

für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der … am …

Kennwort: …

Vorgeschlagene Kandidaten:

1. … … … … … … …

2.

3.

usw.

1 Sollte es aus zeitlichen oder technischen Gründen nicht möglich sein, sämtliche Kandidaten auf dem Wahl-vorschlag selbst unterschreiben zu lassen, genügt auch eine dem Wahlvorschlag beigeheftete Zustimmungs-erklärung, etwa mit folgendem Text:Name Ort, DatumVornameBerufsbezeichnungGeburtsdatum

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Unterschriften:2

Gemeinsame Zustimmungserklärung zu Vorschlagsliste

1. … … … … … … …

2.

3.

usw.

Betr.: Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der … am: … hier: Zustimmungserklärung für die Aufnahme in einen Wahlvorschlag Ich erkläre hiermit gemäß § 33 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 4 der Wahlordnung 1953 zum Betriebsverfassungs-gesetz 1952 meine Zustimmung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste mit den Kennwort: „…“/die von …und … an erster Stelle unterzeichnet ist. Unterschrift

2 Beim Wahlvorschlag eines Betriebsrates bzw. Gesamtbetriebsrates genügt die Unterschrift des Vorsitzendenoder stellvertretenden Vorsitzenden.

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Lfd.

Nr.

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Muster B 14

Setzung einer Nachfrist für die Einreichung von Vorschlagslisten

Unternehmen Wahlvorstand Datum des Aushangs: …

Bekanntmachung

Betr.: Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der … am … hier: Nachfrist für die Einreichung von Vorschlagslisten

1. Bis zum Ablauf der im Wahlausschreiben vom gesetzten Frist, d. h. bis zum , … Uhr, ist keinegültige Vorschlagsliste beim Wahlvorstand eingereicht worden.

2. Gemäß § 33 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 der Wahlordnung 1953 zumBetriebsverfassungsgesetz 1952 wird hiermit eine Nachfrist von 61 Arbeitstagen für die Einreichung von Vorschlagslisten gesetzt.Diese Frist läuft am um … Uhr ab.

3. Wird innerhalb dieser Nachfrist keine gültige Vorschlagsliste einge-reicht, findet kein Wahlgang statt.

4. Die Vertreter der Arbeitnehmer könnten in einem solchen Falledurch das Amtsgericht bestellt werden.

(Unterschrift (UnterschriftBetriebswahl- Wahlvorstand)

vorstand)

1 In Unternehmen mit mehreren Betrieben: 12 Arbeitstage

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Muster B 15

Stimmzettel

Stimmzettel

für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der … am …

Es dürfen bis zu …1 Bewerber angekreuzt werden.

…2 … … … … … …

… … … … … … …

… … … … … … …

usw.

1 Es ist die Zahl der zu wählenden Arbeitnehmervertreter einzusetzen.

2 Die Bewerber sind unabhängig von Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen.

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Muster B 16

Niederschrift des Betriebswahlvorstandes über das Ergebnis der Stimmzählung

Niederschrift

Unternehmen Ort, DatumBetriebswahlvorstand Betrieb

Betr.: Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der … am … hier: Niederschrift über das Ergebnis der Stimmzählung im

Betrieb … gemäß § 40 WO 1953

Die am in öffentlicher Sitzung erfolgte Stimmzählunghat für den Betrieb …

folgendes ergeben:

1. Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge: …

2. Zahl der gültigen Stimmen: …

3. Zahl der ungültigen Stimmen …

4. Auf die einzelnen Bewerber sind folgende Stimmenzahlen entfallen:……usw.

5. Während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereig-nisse: …1

Unterschrift Unterschrift

Vorsitzender Mitglieddes Betriebswahlvorstandes

1 „Keine“ oder: kurze Schilderung der Vorfälle.

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Muster B 17

Wahlniederschrift – vgl. Rn. 513

Unternehmen Ort, DatumWahlvorstand

Wahlniederschrift

Betr.: Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der … am …

Der Wahlvorstand stellt gemäß § 35 Abs. 1 WO 1953 aufgrund seineröffentlichen Sitzung vom (gemäß der von sämtlichenBetriebswahlvorständen in öffentlicher Sitzung durchgeführten Stimm-zählungen)1 folgendes fest:

1. …

2. …

3. …

4. …2

5. Damit sind folgende Kandidaten als Mitglieder in den Aufsichtsratder … gewählt:

(1) … (2)… (3)…

6. Besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oderEreignisse: …3

Unterschrift Unterschrift

Vorsitzender Mitglieddes Wahlvorstandes

1 Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben.

2 Text wie Muster B 16, Ziff. 1 – 4.

3 Einzufügen: „Keine“ oder kurze Schilderung der Vorfälle.

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Muster B 18

Mitteilung an die Gewählten von ihrer Wahl

Unternehmen Ort, Datum WahlvorstandBetr.: Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der …

am … hier: Mitteilung vom Ergebnis der Wahl

Sehr geehrte …Wir teilen Ihnen hierdurch mit, daß Sie bei der am erfolgten Wahl derArbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der …

als Vertreter der Arbeitnehmer gewählt wordensind. Wir bitten Sie, binnen 3 Arbeitstagen nach Zugang dieser Benach-richtigung dem Wahlvorstand mitzuteilen, ob Sie die Wahl annehmenoder nicht.Bei Unterlassung einer solchen fristgemäßen Erklärung gilt die Wahl alsangenommen.Für den Fall, daß Sie die Wahl nicht annehmen, wird der Wahlvorstandnicht nach § 35 Abs. 3 der Wahlordnung 1953 verfahren, wonach dernicht gewählte Bewerber mit der nächsthöchsten Stimmenzahl an IhreStelle tritt. Da der Wahlvorstand diese Vorschrift als mit dem Betriebs-verfassungsgesetz 1952 unvereinbar ansieht, würde er in einem sol-chen Falle eine Nachwahl ausschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

UnterschriftWahlvorstand

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Muster B 19

Mitteilung des Wahlergebnisses an das Unternehmen/an die Belegschaft

Unternehmen Ort, Datum Wahlvorstand

Bekanntmachung1

Betr.: Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der am … hier: Wahlergebnis

Bei der am … erfolgten Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts-rat der … sind auf die einzelnen Bewerber folgende Stimmenzahlen entfallen:

1. … : … Stimmen

2. … : … Stimmen

3. …

Damit sind folgende Bewerber als Vertreter der Arbeitnehmer in denAufsichtsrat gewählt:

1. …

2. …

3. …

Keiner der Gewählten hat die Wahl abgelehnt.

Unterschrift

Wahlvorstand

1 Der Wortlaut dieser Bekanntmachung kann unverändert für die Mitteilung an die Unternehmensleitung ver-wandt werden.

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Muster B 20

Wahlausschreiben für eine Nachwahl

Wahlausschreiben

Für die Nachwahl eines Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat der …

Betrieb: Datum des Aushangs: …Der Wahlvorstand hat am … folgendes Wahlausschreiben erlassen:

1. Der bisherige Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der , Herr/Frau/Fräulein ., ist mit

Wirkung vom aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden/wird mit Wirkung vom aus dem Aufsichtsrat aus-scheiden. Da ein Ersatzmitglied nicht bestellt worden ist, wird dieDurchführung einer Nachwahl erforderlich.1

2. …3. …4. …5. …6. …2

1 Für den Fall, daß eine Nachwahl erforderlich wird, weil ein Gewählter die Wahl nicht angenommen hat, ist fol-gende Ziff. 1 in das Wahlausschreiben aufzunehmen:

1. Bei der am … durchgeführten Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der … ist u. a. … gewähltworden. Er/Sie hat die Wahl jedoch nicht angenommen.

§ 35 Abs. 3 der Wahlordnung 1953 zum Betriebsverfassungsgesetz 1952 schreibt für einen solchen Fall vor,daß an seine/ihre Stelle der nicht gewählte Bewerber mit der nächsthöchsten Stimmenzahl tritt. DieseBestimmung der Wahlordnung verstößt gegen das Betriebsverfassungsgesetz. Entsprechend dem vomBetrVG 1952 angeordneten Prinzip der Mehrheits-, d.h. Persönlichkeitswahl, kommt vielmehr nur eineNachwahl in Betracht.

2 Wie normales Wahlausschreiben, siehe Muster B 12, Ziff. 2 – 6.

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17. Für die (den) Ausgeschiedene(n) ist ein anderer Vertreter derArbeitnehmer in den Aufsichtsrat zu wählen. Der (Die) Ausgeschiedene war gemäß § 76 Abs. 2 Satz 3 BetrVG1952 notwendige unternehmensangehöriger Arbeitnehmervertre-ter. Der Neuzuwählende muß daher Arbeitnehmer in einemBetrieb der … sein3.

18. …

19. …

10. …

11. …

12. …

13. …

14. …4

(Unterschrift (Unterschrift

Betriebswahl- Wahlvorstand)vorstand)

3 Streichen, wenn der Neuzuwählende keine besonderen persönlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen benötigt.

4 Wie normales Wahlausschreiben, siehe Muster B 12, Zitt. 8 – 14.

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Muster B 21

Einladung zur Betriebsrätevollversammlung – Konzern

Unternehmen Ort, Datum– Konzernbetriebsrat/Gesamtbetriebsrat/Arbeitsgemeinschaft der Gesamtbetriebsräte

An die Gesamtbetriebsräte/Betriebsräte

Betr.: Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der … hier: Bestellung eines Wahlvorstandes

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Die Geschäftsführung/Der Vorstand derhat gemäß § 38 i.V.m. § 31 der Wahlordnung 1953 zum Betriebsverfas-sungsgesetz 1952 mit Schreiben vom mitgeteilt, daßin den Aufsichtsrat der … … Arbeitnehmervertreter bis zur nächstenordentlichen Gesellschafter-/Hauptversammlung, die voraussichtlicham … stattfindet, neu zu wählen sind.An dieser Wahl nehmen gemäß § 76 Abs. 4 BetrVG 1952 auch dieArbeitnehmer der von der abhängigen Konzernunter-nehmen teil. Nach Mitteilung der Geschäftsführung/des Vorstandesder handelt es sich dabei um folgende Unternehmen:

1. …

2. …

usw.

Gemäß § 38 Abs. 3 WO 1953 nehmen an der Bestellung des Wahl-vorstandes die Mitglieder der Betriebsräte oder Gesamtbetriebsräteder abhängigen Unternehmen teil.

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Aufgrund dessen laden wir hiermit zu einer Vollversammlung sämtli-cher Gesamtbetriebsräte ein. Für Unternehmen, in denen kein Gesamt-betriebsrat bestellt ist, sind die Mitglieder der einzelnen Betriebsräteteilnahmeberechtigt.

Ort: … Zeit: …

Auf dieser Versammlung wird der Wahlvorstand mit einfacher Stim-menmehrheit der Anwesenden bestellt. Jedes Mitglied eines Gesamt-betriebsrates hat hierbei so viele Stimmen wie ihm gemäß § 47 Abs. 7,8 BetrVG in seinem Gesamtbetriebsrat zustehen. Die erschienenenBetriebsratsmitglieder haben je eine Stimme.

Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenenGesamtbetriebsrats-, bzw. Betriebsratsmitglieder beschlußfähig. EineDelegation von Stimmrechten ist nicht möglich.

Als zweiter Punkt der Tagesordnung wird eine Diskussion darüberangeregt, ob die Aufsichtsratswahl als Urwahl oder im Delegiertenver-fahren durchzuführen ist.

Reisekosten, Spesen und evtl. erforderliche Übernachtungskosten werden von der 1 getragen. Für die versäumte Arbeitszeit entsteht kein Lohnausfall.

Mit kollegialen Grüßen

Unterschrift

1 Herrschendes Konzernunternehmen, zu dessen Aufsichtsrat gewählt wird, es sei denn, die einzelnen Kon-zernunternehmen hätten sich zur Übernahme dieser Kosten bereit erklärt.

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Muster B 22

Wahlausschreiben – Konzern – Urwahl

Wahlausschreiben

für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der …Betrieb: …Datum des Aushangs: …Der Wahlvorstand hat am folgendes Wahlausschrei-ben erlassen:

1. …1

2. WahlvorstandIn der Vollversammlung der Gesamtbetriebsräte/der Betriebsräte/der Gesamtbetriebsräte und Betriebsräte des-Konzerns vom ist der Wahlvorstand bestellt worden.Er besteht aus:1. … als Vorsitzendem2. … als stellvertretendem Vorsitzenden3. …4. …Die Betriebsanschrift des Wahlvorstandes lautet: …,

Tel.: …

3. …

4. …

5. WahlrechtWahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer der undder von ihr abhängigen Konzernunternehmen, die am Wahltag das18. Lebensjahr vollendet haben und in der Wählerliste eingetragensind.Neben den Arbeitnehmern der nehmen daher dieArbeitnehmer folgender Unternehmen an der Wahl teil:

1 Text wie bei normalen Wahlausschreiben, siehe Muster B 12, Ziff. 1.

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…2

Die Unternehmen, deren Arbeitnehmer neben den Arbeitnehmernder … an der Wahl teilnehmen, sind in der Anlage zu diesem Wahl-ausschreiben aufgeführte2.

6. …3

7. Zu wählende ArbeitnehmervertreterEs ist/sind … Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen.Unter den Gewählten müssen sich nach § 76 Abs. 2 BetrVG 1952zwei Arbeitnehmer aus den Betrieben der Konzernunternehmenbefinden4.

8. …

9. …

10. …

11. …

12. …

13. …

14. …

(Unterschrift (Unterschrift

Betriebswahl- Wahlvorstand)vorstand)

2 Gehören sehr viele Unternehmen zu einem Konzern, kann es sich empfehlen, sie nicht im Wahlausschreibenselbst, sondern in einem gesonderten Aushang aufzuführen. Dieser Aushang ist in der gleichen Weise wie dasWahlausschreiben zu unterzeichnen und zu publizieren.

3 Text wie bei normalem Wahlausschreiben, siehe Muster B 12, Ziff. 6.

4 Ist nur ein Arbeitnehmervertreter zu wählen lautet der Satz: „Der Gewählte muß nach § 76 Abs. 2 BetrVG1952 Arbeitnehmer in den Betrieben der Konzernunternehmen sein“.

5 Text wie bei normalem Wahlausschreiben, siehe Muster B 12, Ziff. 8 – 14.

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Muster B 23

Antrag auf Ergänzungsbestellung durch das Gericht

Unternehmen Ort, DatumBetriebsrat/GesamtbetriebsratAn das Amtsgericht…1

Betr.: Bestellung eines Mitglieds/von Mitgliedern des Aufsichtsratesder … gemäß § 104 Akte

Wir beantragen hiermitHerrn/Frau/Fräulein gern. § 104 Akte als Mitglieddes Aufsichtsrates (Arbeitnehmervertreter) der …zu bestellen.

Begründung:

Der Aufsichtsrat der besteht aus … Mitgliedern.Davon sind … gewählte Vertreter der Arbeitnehmer.Der bisherige Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

ist mit Wirkung vom wegen …aus diesem ausgeschieden. Damit gehören dem Aufsichtsrat wenigerMitglieder als die durch die Satzung festgesetzte Zahl an.Seit dem Ausscheiden von aus dem Aufsichtsrat sindbereits mehr als 3 Monate vergangen. /Seit dem Ausscheiden von

aus dem Aufsichtsrat sind zwar noch keine 3 Monatevergangen, jedoch ist die Ergänzung des Aufsichtsrates bereits jetztdringend erforderlich, weil noch vor Ablauf der Dreimonatsfrist auf dernächsten Sitzung des Aufsichtsrates der voraus-sichtlich Gegenstände von wesentlicher Bedeutung für die Arbeitneh-mer der behandelt werden. Zum Beweise dessen wird

1 Amtsgericht am Sitz des Unternehmens.

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eine Einladung nebst voraussichtlicher Tagesordnung für diese Sitzungbeigefügt.Bei dem ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglied, handelt es sich umeinen notwendig unternehmensangehörigen Arbeitnehmervertreter i. S. d. § 76 Abs. 2 Satz 3 BetrVG 1952. Der/Die vorgeschlagene …ist in einem Betrieb derbeschäftigt und erfüllt somit diese persönliche Wählbarkeitsvorausset-zung.

Unterschrift

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Hans Böckler Stiftung

Mitbestimmungs-, Forschungs-

und Studienförderungswerk

des DGB

Hans-Böckler-StiftungDie Hans-Böckler-Stiftung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) wirbt für die Mitbestimmung als Gestaltungsprinzip einer demokratischen Gesellschaft. Sie tritt dafür ein, Mitbestimmungsrechte und -möglichkeiten zu erweitern.

Beratung und Schulung

Die Stiftung berät und qualifiziert Betriebs- und Personalräte und Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsräten,Männer und Frauen, in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten, in Fragen des Personal- undSozialwesens, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, der Gestaltung neuer Techniken, des betrieblichenArbeits- und Umweltschutzes.

Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut (WSI)

Das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut in der Hans-Böckler-Stiftung forscht zu den Themen „Wirtschaftswandel und Beschäftigung im Globalisierungsprozess“, „Soziale Polarisierungen, kollektive Sicherung und Individualisierung“ und „Arbeitsbeziehungen und Tarifpolitik“. Das WSI-Tarifarchiv dokumentiert das Tarifgeschehen umfassend und wertet es aus.

Forschungsförderung

Die Abteilung Forschungsförderung der Stiftung vergibt Forschungsaufträge zu den Themen Strukturpolitik, Mitbestimmung, Arbeitsgesellschaft, Öffentlicher Sektor und Sozialstaat. Die Forschungsergebnisse werden in der Regel nicht nur publiziert, sondern auf Veranstaltungen zur Diskussion gestellt und zur Weiterqualifizierung von Mitbestimmungsakteuren genutzt.

Studienförderung

Ziel der Stiftung ist es, einen Beitrag zur Überwindung sozialer Ungleichheit im Bildungswesen zu leisten. Gewerkschaftlich oder gesellschaftspolitisch engagierte Studierende unterstützt sie mitStipendien, mit eigenen Bildungsangeboten und der Vermittlung von Praktikantenstellen. Bevorzugtfördert die Stiftung Absolventinnen und Absolventen des zweiten Bildungsweges.

Öffentlichkeitsarbeit

Ihre Arbeitsergebnisse und Dienstleistungen veröffentlicht die Stiftung über Veranstaltungen,Publikationen, mit PR- und Pressearbeit. Sie gibt zwei Monatszeitschriften heraus: „Die Mitbestimmung“und die „WSI-Mitteilungen“, außerdem die Vierteljahresschrift „South East Europe Review for Labourand Social Affairs (SEER)“ Network und EDV-Informationen für Betriebs- und Personalräte“.

Hans-Böckler-StiftungAbteilung ÖffentlichkeitsarbeitHans-Böckler-Straße 3940476 DüsseldorfTelefax: 0211/7778 - 225www.boeckler.de

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