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Rechtsprechung bbl 2008, Heft 5 Oktober 189 © Springer-Verlag 2008 grenze im Ausmaß von ungefähr 4,40 m werden von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Mit dieser Frage hat sich der VwGH in seinem Erk v 21.3.2007, 2006/05/0022, auseinander gesetzt, wobei damals die 5 m breite und 3,50 m hohe Werbetafel von der Grundstücksgrenze 4 m entfernt war. Unter Hin- weis auf einen im damaligen Verfahren ergangenen Ablehnungsbeschluss des VfGH v 14.12.2005, B 1366/04, führte der VwGH aus, dem Begriff „Nahebereich von Grundgrenzen“ wohne ein Schutzmoment inne und mit dieser Abgrenzung werde bezweckt, allfällige von den Werbeanlagen ausgehende Gefahren hintan zu hal- ten. Das öffentliche Interesse, das hinter der Vermei- dung dieser Gefahren steht, dürfe durch bewilligungs- freie Bauführungen, auch durch die Errichtung von Werbetafeln nicht oder kaum berührt werden. Werden solche öffentlichen Interessen berührt, dann fehle es an der Rechtfertigung für die Bewilligungsfreiheit der er- richteten Werbeanlagen. Mit dem Hinweis auf den Normzweck, nämlich die von den Werbeanlagen ausgehende Gefahren zu ver- meiden, würden alle bei einem Umstürzen einer Wer- betafel typischerweise auſtretende Gefahrenmomente angesprochen. Es erschien dem VwGH evident, dass solche Tafeln typischerweise als Folge eines Wind- oder Sturmereignisses umstürzen können, wobei gerade durch die in einem solchen Fall vorherrschende Wet- tersituation der Gefahrenbereich durch ein Vertragen der umgestürzten oder abgerissenen Teile regelmäßig über den Radius, der der Größe der Tafel entspricht, hinaus erweitert werde. Angesicht dessen ist auch hier die Ansicht der bel Beh, im vorliegenden Fall stehe die 3,40 m hohe und 10,37 m breite Werbetafel, die von der Grundgrenze einen Ab- stand von 4,40 m aufweise, im „Nahebereich dieser Grundgrenze“, nicht zu beanstanden. (Abweisung) Teilung einer Wohneinheit; Kfz-Stellplatzverpflich- tung DOI 10.1007/s00738-008-0495-y §§ 36, 36a, 40 wr GaragenG Die neuerliche Teilung einer (hier: zusammenge- legten) Wohneinheit stellt eine Widmungsände- rung dar, die eine Verpflichtung zur Errichtung von Kfz-Stellplätzen nach sich zieht. VwGH 29.4.2008, 2005/05/0340 <168> Aus der Begründung: Der Bf räumt ein, dass gem § 36 iVm § 36a Wr GaragenG bei Änderung der Raumwid- mung bzw Raumteilung eine Stellplatzverpflichtung entstünde; dies gelte jedoch nicht, wenn zwei vorüber- gehend zusammengelegte Wohnungen wiederum ge- teilt würden. Da vor der Zusammenlegung zwei Woh- nungen bestanden hätten und nun nach der Teilung erneut zwei Wohnungen bestehen würden, sei § 36 iVm § 36a GaragenG nicht anwendbar und es läge somit keine Nichterfüllung der Verpflichtung gem § 40 Gara- genG vor. Den hier vorliegenden Fall der Zusammen- legung und späteren Trennung von Wohnungen habe der Gesetzgeber nicht geregelt. Diese Lücke dürfe nicht zum Nachteil des Bf geschlossen werden. […] Die Teilung einer Wohneinheit stellt insofern eine Widmungsänderung dar, als aus der Widmung von Räumen zu einer Wohneinheit die Widmung derselben Räume zu zwei Wohneinheiten wurde (Erk v 29.8.1995, 95/05/0176). Daraus ergibt sich, dass auch die gegen- ständliche Teilung unter § 36 iVm § 36a GaragenG fällt. Die vom Bf monierte Gesetzeslücke liegt nicht vor, weil der Gesetzgeber in § 36a Abs 7a GaragenG eine Anrechnungsmöglichkeit bei einem Guthaben von Stellplätzen geschaffen hat. Diese Anrechnungsmög- lichkeit besteht aber nur bei einheitlichen Bauvorha- ben; bei getrennten Bauvorhaben (hier mit einer Zeit- differenz von mehr als 10 Jahren) kommt es daher zu keiner Anrechnung des Umstands, dass zuvor eine Reduktion der Anzahl der Wohnungen erfolgt ist. (Ab- weisung) Aufzugstriebwerksraum; Gebäudeumriss DOI 10.1007/s00738-008-0496-x § 81 Abs 2 und 6 wr BauO Aufzugstriebwerksräume dürfen nur mit dem als raumbildenden Dachaufbau zu wertenden Teil bei der Berechnung des Gebäudeumrisses außer Be- tracht bleiben. VwGH 29.4.2008, 2006/05/0274 <169> Baubewilligungs- und -anzeigefreie Maßnahmen; Gartenhäuschen; Nebengebäude; „Verhüttelung“ DOI 10.1007/s00738-008-0497-9 §§ 62a Abs 1 Z 5 und Abs 3, 82 Abs 2 wr BauO Die wr BauO ist auch auf baubewilligungs- und -anzeigefreie Maßnahmen (iSd § 62a Abs 1 wr BauO) uneingeschränkt anzuwenden. Die Errichtung von Nebengebäuden (hier: Gar- tenhäuschen) ist ohne die Errichtung oder den Bestand von Hauptgebäuden nicht zulässig. VwGH 29.4.2008, 2007/05/0117 <170> Aus der Begründung: Demnach ist auch die Errichtung von Gartenhäuschen ohne die gleichzeitige Errichtung oder den Bestand eines Hauptgebäudes unzulässig; eine solche Errichtung widerspricht der Bestimmung des § 62a Abs 3 BO, wonach die Anlagen nach Abs 1 den Bauvorschriſten einschließlich den Bebauungsvor- schriſten entsprechen müssen. Der Bf ist zuzustimmen, dass die Folge dieser Ausle- gung der genannten Bestimmungen darin besteht, dass

Aufzugstriebwerksraum; Gebäudeumriss

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Page 1: Aufzugstriebwerksraum; Gebäudeumriss

Rechtsprechungbbl2008, Heft 5Oktober 189

© Springer-Verlag 2008

grenze im Ausmaß von ungefähr 4,40 m werden von den Verfahrensparteien nicht bestritten.

Mit dieser Frage hat sich der VwGH in seinem Erk v 21.3.2007, 2006/05/0022, auseinander gesetzt, wobei damals die 5 m breite und 3,50 m hohe Werbetafel von der Grundstücksgrenze 4 m entfernt war. Unter Hin-weis auf einen im damaligen Verfahren ergangenen Ablehnungsbeschluss des VfGH v 14.12.2005, B 1366/04, führte der VwGH aus, dem Begriff „Nahebereich von Grundgrenzen“ wohne ein Schutzmoment inne und mit dieser Abgrenzung werde bezweckt, allfällige von den Werbeanlagen ausgehende Gefahren hintan zu hal-ten. Das öffentliche Interesse, das hinter der Vermei-dung dieser Gefahren steht, dürfe durch bewilligungs-freie Bauführungen, auch durch die Errichtung von Werbetafeln nicht oder kaum berührt werden. Werden solche öffentlichen Interessen berührt, dann fehle es an der Rechtfertigung für die Bewilligungsfreiheit der er-richteten Werbeanlagen.

Mit dem Hinweis auf den Normzweck, nämlich die von den Werbeanlagen ausgehende Gefahren zu ver-meiden, würden alle bei einem Umstürzen einer Wer-betafel typischerweise auftretende Gefahrenmomente angesprochen. Es erschien dem VwGH evident, dass solche Tafeln typischerweise als Folge eines Wind- oder Sturmereignisses umstürzen können, wobei gerade durch die in einem solchen Fall vorherrschende Wet-tersituation der Gefahrenbereich durch ein Vertragen der umgestürzten oder abgerissenen Teile regelmäßig über den Radius, der der Größe der Tafel entspricht, hinaus erweitert werde.

Angesicht dessen ist auch hier die Ansicht der bel Beh, im vorliegenden Fall stehe die 3,40 m hohe und 10,37 m breite Werbetafel, die von der Grundgrenze einen Ab-stand von 4,40 m aufweise, im „Nahebereich dieser Grundgrenze“, nicht zu beanstanden. (Abweisung)

Teilung einer Wohneinheit; Kfz-Stellplatzverpflich-tung

DOI 10.1007/s00738-008-0495-y

§§ 36, 36a, 40 wr GaragenG

Die neuerliche Teilung einer (hier: zusammenge­legten) Wohneinheit stellt eine Widmungsände­rung dar, die eine Verpflichtung zur Errichtung von Kfz­Stellplätzen nach sich zieht.

VwGH 29.4.2008, 2005/05/0340 <168>

Aus der Begründung: Der Bf räumt ein, dass gem § 36 iVm § 36a Wr GaragenG bei Änderung der Raumwid-mung bzw Raumteilung eine Stellplatzverpflichtung entstünde; dies gelte jedoch nicht, wenn zwei vorüber-gehend zusammengelegte Wohnungen wiederum ge-teilt würden. Da vor der Zusammenlegung zwei Woh-nungen bestanden hätten und nun nach der Teilung erneut zwei Wohnungen bestehen würden, sei § 36 iVm § 36a GaragenG nicht anwendbar und es läge somit

keine Nichterfüllung der Verpflichtung gem § 40 Gara-genG vor. Den hier vorliegenden Fall der Zusammen-legung und späteren Trennung von Wohnungen habe der Gesetzgeber nicht geregelt. Diese Lücke dürfe nicht zum Nachteil des Bf geschlossen werden. […]

Die Teilung einer Wohneinheit stellt insofern eine Widmungsänderung dar, als aus der Widmung von Räumen zu einer Wohneinheit die Widmung derselben Räume zu zwei Wohneinheiten wurde (Erk v 29.8.1995, 95/05/0176). Daraus ergibt sich, dass auch die gegen-ständliche Teilung unter § 36 iVm § 36a GaragenG fällt.

Die vom Bf monierte Gesetzeslücke liegt nicht vor, weil der Gesetzgeber in § 36a Abs 7a GaragenG eine Anrechnungsmöglichkeit bei einem Guthaben von Stellplätzen geschaffen hat. Diese Anrechnungsmög-lichkeit besteht aber nur bei einheitlichen Bauvorha-ben; bei getrennten Bauvorhaben (hier mit einer Zeit-differenz von mehr als 10 Jahren) kommt es daher zu keiner Anrechnung des Umstands, dass zuvor eine Reduktion der Anzahl der Wohnungen erfolgt ist. (Ab-weisung)

Aufzugstriebwerksraum; Gebäudeumriss

DOI 10.1007/s00738-008-0496-x

§ 81 Abs 2 und 6 wr BauO

Aufzugstriebwerksräume dürfen nur mit dem als raumbildenden Dachaufbau zu wertenden Teil bei der Berechnung des Gebäudeumrisses außer Be­tracht bleiben.

VwGH 29.4.2008, 2006/05/0274 <169>

Baubewilligungs- und -anzeigefreie Maßnahmen; Gartenhäuschen; Nebengebäude; „Verhüttelung“

DOI 10.1007/s00738-008-0497-9

§§ 62a Abs 1 Z 5 und Abs 3, 82 Abs 2 wr BauO

Die wr BauO ist auch auf baubewilligungs­ und ­anzeigefreie Maßnahmen (iSd § 62a Abs 1 wr BauO) uneingeschränkt anzuwenden.

Die Errichtung von Nebengebäuden (hier: Gar­tenhäuschen) ist ohne die Errichtung oder den Bestand von Hauptgebäuden nicht zulässig.

VwGH 29.4.2008, 2007/05/0117 <170>

Aus der Begründung: Demnach ist auch die Errichtung von Gartenhäuschen ohne die gleichzeitige Errichtung oder den Bestand eines Hauptgebäudes unzulässig; eine solche Errichtung widerspricht der Bestimmung des § 62a Abs 3 BO, wonach die Anlagen nach Abs 1 den Bauvorschriften einschließlich den Bebauungsvor-schriften entsprechen müssen.

Der Bf ist zuzustimmen, dass die Folge dieser Ausle-gung der genannten Bestimmungen darin besteht, dass